137 Ihemlichkeiten, theils wegen Mangels eines appellabeln Erkenntnifses, weil die Berufung gegen ein compromißrichterliches laudum ergriffen war, von Amts- rescriptum verworfen, und der Ant in die Kosten dieser Instanz verurtheilt. Am io. ist: 2. in der vor dem Oberamts-Gericht Rottenburg verhandelten Rechtssache zwischen der Gemeinde Frommenhausen, Jatin, Antin, und der Pfarrei Hirrlingen, Intin, Atin, die Beziehung des Heu- und Klee-Zehenten aus bestimmten Wiesen= Plätzen) so wie des Reps= Zehenten in der Brach auf der Markung ersters Orts in possessorio su nmaritssimo betreffend, die von der Gemeinde Frommenhausen gegen das Erkenntniz des Oberamts. Gerichts Rottenburg vom 4. Juli 1616. eingelegte #tion wegen gänzlichen Mangels an einer gegründeten Beschwerde von Amtswegen verworfen, und die Antische Gemeinde in die Ko- sten verurtheilt worden. Am 16. wurde: 3. in der Rechts= Sache erster Instanz zwischen Sberhard Astfalk, zu Aledorf, Oberamts Böblingen) jetzt dessen Erben) Klágern, und der Freifrau von RNoder zu Stuttgart, cuin curatore, Beklagten, einen Mühle= Pacht detref- fend, die Beklaste von der gegen s##e erhobenen Klage theils entbunden, theils auf Beweis erkannt, der Kosten-Puankt aber bis zur gänzlichen Erledigung der Oache ausgesetzt. Am 17. wurde: 4. in der Rechts, Sache zwischen Joseph David Berlizheimer) von Mühringen, Kláger, und Uoraham Petersburger daselbst, Beklagten, eine Waarenschuld betreffene, die von letzterem gegen das Erkenntniß des Oberamts, Gerichts Horb ergriffene Ation theils wege Mannets an einer gegründeten Beschwerde, theils well sie gegen ein bloßes Inhasiv. Erkenntniß eingelegt wurde, von Amtswegen verworfen, und der anmußiuche Anc nicht nue in die durch diese Ation verur- sachten Kosten, sondern auch wegen wiederholter muthwilliger Streitsucht in eine Strafs von 5 Reichsthalern verurtheilt. III. Gerichtshof des Jaxt-Kreises. I. Criminal-Senat. Am 6. Febr. wurden verurtheilt: 1. Matthäus Gutk'necht, von Zang, Oberamts Heidenheim, wegen wiederholten, zum Theil gesetzlich ausgezeschnetren Diebstahls, neben Ersat des Schadens uinter folldarischer Verbindlichkeirt, und Bezablung seiner Nerest= auch der Hälfte der Untersuchungs, Kosten, zu viermona eluce za Juchthausstrafe. 1