Nro. 21. 1819. 195 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats- und Regierungs-Blatt. Mittwoch, 28. April. Kbnigl. Verordnung, die Erledigung der in den Rechnungs-Wesen der Gemeinden, Stiftungen und Oberamts-Körperschaften aus der Periode ver Georgii i617. vorhandenen Ruckstände betreffend, vom az. April 1810. In dem jtoten Edikte vom 13. November 1817. ist die Erledigung der, aus der Periode vor Georgii 1376. vorhandenen Rückstände in dem Rechnungs, Wesen der Gemeinden und Oberamts-Körperschaften der Retardaten= Commi'sion, Abthei- lung des Innern, übertragen worden. Da nun diese Behörde die Anzeige gemacht hat, daß in manchen Oberaͤmtern die Rechnungen bis Georgii 1816. theils nicht eknmal gestellt und gepräfe, theils, wens bieses auch geschehen ist, nicht abgehdrt seien, und daß von den meisten Ober- ämtern die Rechnungs-Relation bis auf dieten Zeitpunkt noch ausstehe; so haben Seine Königl. Majestäáät, in der Ueberzeugung, daß die Ordnung in der WVerwaltung und die Sicherheic des Rechners, wie die der Körverschaften wesent, lich dav a abbängen, daß die Rechnungs-Abnahme gleich nach der Verfallieit ge- schebe, befohlen, daß zu beschleunigter Slledigung sämmtucher Rechnungs= Rückstände bis Georgii 1317. durchgreifende Maßregeln angeordnet werden sollen. Es wird daher verordnet: . 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen die Gemeinde-Rechnungen bis Georgii 187) noch nicht einmal vollstaͤndig gestellt sind, hat der Oberamtmann zu deren Bearbeitung, ohne Vetzug, die Anordnung zu treffen, und zu diesem Behuf das