195 auf##ustellende Rechnungs, Verständige, welche den vollen gesesmäßigen Verdienst dafür anzusprechen haben, auf Kosten des St. ungs.- Verwalters stellen zu lassen. Jedoch sind hubei auch die bei den Gemeinde-Rechnungen vorgeschriebenen Adkür- zunges zu beobachten. z4. Bei denjenlgen auf Georgii 1817. noch ruͤckstaͤndigen Amtspflege, Rechnungen, beren Stellung dem Rechner obliegt, ist ebenfalls nach den unter F. 3. gegebenen Vorschriften zu verfahten. . 5. Bei denjenigen Gemeinde- Stiftungs- und Amtspflege-Rechnungen, welche zwar bis Georgil 1817. gestellt, aber noch nicht gepruͤft sind, ist der Rechnungs- „Revisor, dem die Prüfung obliegt, zur Erklärung aufzufordern: ob er das Geschäfe innerhalb eines ihm anzuberaumenden Termins entweder selbst besorgen) oder durch hiezu befähigte Personen besorgen lassen wolle? Wenn er dieses will) so ist ihm zwar das Geschäft zu überlassen, jedoch dabei zu bedenten, daß er nach Ablauf des anberaumten Termins für jede nicht vollständig und gesebmäßig gevrüfte Rech- nung mit einer Strafe von 10 — 20 fl. — die zum Besten dersenigen Kasse) deren #Kechnung zu prüfen ist, anzusetzen wäre, — werde belegt, ihm das Beschäft abge- nemmen und dessen Bearbeitung einem andern Rechnungs-Versiändigen auf seine Kosten werde übertragen werden. Will aber der Revisor das Gescháäft jet gleich von ssch abgeben) so hat der Oberamtmann ihm solches abzonehmen, und einen geprüften Rechnunge, Verständigen, auf Kosten des Revisors, damit zu beauftragen. . "s.6. FürdieRevision,beruachdetIWi—4ekstnochzustellendmR-ck·)- nungen hat der Oberamtmann, sobald die Stellung vollendet ist, ohne Verzug die geeignete Verfügung zu treffen. Wenn dieselbe nicht mehr von dem Revisor, dem sie obgelegen ist, geschehen kann; so ist solche auf Kosten der betreffenden Körperschaft, sedoch unter Vorbehalt des Sesas= Anspruches an die Schuldhaften, vornehmen zu lassen. b 7. Die Abhör sämmtlicher noch unerledigter Gemeinde, Stiftungs= und Amts- pflege Rechnungen ist Oblkegenheit des Oberamemanns. Er hat dieselbe, auch bei den bis Georgit 1877. voch unerledigten Rechnungen, nach den Bestimmungen der Sdikte über die Gemeinde, Oberomts= und Stiftungs,Verwaltung, vorzubersiten.