196 Wenn jedoch der Oberamtmann, der Gemeinde-Rath und Buͤrger-Ausschuß da- ruͤber einverstanden sind, daß eine Rechnung aus jener Periode, nachdem dieselbe gepruͤft, und von dem Gemeinde-Rath und Bücger-Ausschuß eingelehen wotden ist, ohne weiteres Verfahren für richtig angenommen werde, so hat es dabei sein Bewenden. Bei densenigen Rechnungen 4us jener Periode, bei welchen die Ubhör noch vorzunehmen ist, wird, damit diese so schnell als möglich erfolge und die Ordnung und Uebersicht in dem Rechnungswesen der Körperschaften in Bälde hergestellt werde, gestattet, daß alle diesenigen dabei vorkommenden Gegenstände, welche sonst höherer Entscheidung oder Genehmigung bedürfen, ohne diese einzuholen, von dem Oberamtmann, im Einverständniß mit dem Gemeinde Nath und dem Büörger- Uusschuß, berichtigt werden, jedoch mit Ausnahme folgender Fäue: #a) wenn Gesetzes-Uebertretungen und Vergeben zum Vorschein kommen,) deren Bestrafung die Amts-Gewalt des Oberamts übersteige; b) wenn es sich von der Genehmigung von Ausgaben handelt, bei welchen der gegenwärtig im Amt stehende Oberamtmann oder Rewvisor perfbulich betheiligt ist, und ) wenn der Gemeinde-Rath und der Bürger-Ausschyß sich über die Erledigung einer Sache nicht vereinigen) und diese an sich so bedeurend ist, daß die bloße Eatscheidung des Oberamts nach dem Sdièt über die Gemeinde Verfassung nicht genügen würde. In diesen Fällen hat der Oberamtmann die in der Sache verhandelten Akten in Urschrift, entweder an die Retardaten-Commisston, wenn die Rückstände aus der Periode vor Georgii 1316.) oder an die ihm vorgesetzte Kreis= Regierung, wenn solche aus der Periode von Georgi#e 13 16/157. herrühren, einzusenden, und diese haben ihre Prüfung und ihr Lekenntniß über die Rechnugs-Defekte nur auf die bezeichne- ten Punkte zu erstrecken. - — H.8. BeiderAbhdrdekAmtsvflegeiRechsungenausderPetipsevqueocgii1817. istaußerordentlicherWeiseeinsont-kath-Bürger-Ausschuß,derauödemsobmann und einem weiteren Mitglied des Bürger-Ausschusses der Amtsstadt und aus den Obmännern der Bürger= Ausschüsse dersenigen fünf Gemeinden des Oberamts, welche bei dem Steuerfuß am hochsten angelege #ind) zu bilden ist, beizuziehen. #. 9. Die Erstattung einer Rechnungs-Relation, oder die, nach der Königl. Berord, nung v. 10. Aug. 1817. an deren Stelle tretende Einsendung der Rechnungs-Defekt, Protokolle, hat bei diesen 4lteren Rechnungen, mit Ausnahme der im . 5. bezeich- neten Jälle, zu unterbleiden. In Folge dessen hat der Oberamtmann die, bei früher