Nro. 22. 1819. 202 Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakl. Dienstag, 4. Mai. I. Unmittelbare Königliche Deerete. « s A. Koͤnigliche Vererdnungen. Transstorische Verordunung wegen Anwendung des Edikts Nro. IV. vom 31. Dez. 1816. „über die Rechtspflege in den untern Instanzen“ auf die bei den Oberamts-Gerichten bereits ··· « anhängigen Prozesse. Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttembetrg. : Wir haben in dem vierten Edikte vom 31. Dez. 18318 „uͤber die Rechtspflege in den untern Instanten“ Uns vorbehalten, wegen der ferneren Behandlung der bei den Oberamre- Gerichten bereits anhängigen Prozesse eine transstorische Verord= nung zu geben, und setzen demnach in Beziehung auf diesenigen Rechtsstreitigkeiten) welche bei den bisherigen Oberamts-Gerichten und vor Einweisung der Oberamts-“ Richter und Gerichte in ihre neuen Funktionen angebracht sind) Folgendes fest: 1 * Entscheidender Termin. *!½ 6 Jür die Auflösung der bisherigen, und den Eintrict der neuen Ober, huts, Gerichte in ihre Wirksamkeit bestimmen Wir als allgemeinen, für das ganze Königreich unrscheidenden, Termin, den 1. Juni des laufenden Jahres. « II. MWestimmung des Verfahrens. 4A. In Ansehung dersenigen Aechtslsachen, in welchen bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht förmlich auf Beweis erkannt gewesen, wird hiermit Nachste- hendes verordnet: