206 Vielmehr B. haben von jenem Zeit-Punkte an, die neuen Oberamts-Getichte als ordent- liche Richter alle vor den Oberamts-Gerichten auch bieher verbandelten Rechts“ Srreitigkeiten in der Regel selbst zu entscheiden. Damit jedoch C. die neuen Oberamts-Gerichee nicht gleich Anfangs mit Arbeiten zu sehr bela- den werden, und nicht durch die Bearbeitung rückständiger Geschäfte der Gang der Reches-Pege abermals gelähmt werde: so bleiben der Justiz = Retiar daten- Commissoon zu Rorhen burg zur Sntscheidung vorbehalten: I.) Alle diejenige Sachen, in welchen in Gemshheit der bisherigen Gesetze, die- ser Commision felbst, oder den vormaligen Justiz-Kollegien die Akten zu Fällung ei- nes Erkenntnisses bereits zugesendet worden fin d. . BetriffcjevochdekStreit,worübecvonjeaecStellejnGemäßheitdechtoxdg nungvom,19.OFk.csttsumächstenkschiedenmwensolätynsuxsnr.aswhschr.sq punkt-sosinvdieAktendemzuständigenDonovan-Gerichtes.uc-ücksu.s,eapea«s velchespaauiuGemüssheitdervorstehendenBotschaft-IIselbstindeksocheweittk zu verhandeln und seiner Zeit endlich zu entscheiden hat. Außerdem 2.) haben die Oberamts -Serichte die Alten zu Fällung des Erkenntnisses der Justiz-Retardaten-Commisslon noch in solgenden Rechts-Sachen zu übersenden: a) In densenigen, welche mit dem ersten Juni d. J. in der Haupt= sache soruchreif find, unter den beiden Voraussetzungen) daß auf der einen Seite Wa) schon vor dem Amtsaneritt der Oberamts, Nichter die Sache nicht nur in Verhandlung gesetgt, sondern= daß auch schon vorher wenigstens die Einlassung auf die Klage erfol gt sey; und daß nicht auf der andern Seite 6) von den gegenwärtigen Oberamts= Gerichten zu Sröffnung eines von ihnen selbst vorbereiteten oder gefállten Erkenntuisses, die Parteien schon vor dem ersten Juni auf einen auch späátern Termin wenigstens vorge- laden worden seyen. b) In denjenigen Sachen, in welchen schen vor dem ersten Juni von den Ju- #ti##lKollegien oder der Juristen= Fakultät, oder den vormalsgen Oberamts. Ge richten selbst, ohne Theilnabme der Oberamts-Richter, als solcher, auf Be- weis erkannt worden ist, und welche nun zwar erst nach dem ersten Juni, aber doch während des Bestehens der Justiz-Retardaten, Commissson zur end- lichen Entscherdung geeignet werden. Es ist in beiden Beziehungen gleichgültig, ob die Sache nach den fröhern Ge- seben zur Competenz der Justiz= Kollegien oder der Oberamts“ Gerichte gehört hatte