140 nach den Grundsihen des#wierten Organi arions-Soicts# vom 51. Dez. 1818 gelten solle: sowird in Beziehung auf die Rechte= Plege ducch die Oe#sObeigkeiden ver- ordnet) daß mit demselden Zeitpunkte auch der den letzteren Gegenstand umfassends erste Abschaitt des genannten Soikts in Vollzug gesetze werden solle. Jedoch. können sogleich nach Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verord- nung 1.) die Oberamts-Richter den bisherigen Stadt- und Dorf-Getichten der Ober- amtsa-Orte diejenigen geringfügigen Rechts -Streitigkeiten zur Eatscheidung zuwei- sen, in welchen die Gerichtsbarkeic der Gemeinde-Raͤthe nach den verschiedenen Classen der Gemeinden durch das Sdike F. 3 begründet wird, und in welchen die biehe- rigen Oberamts--Gerichee noch nicht selbst gehandelt haben. Sobald aber von diesen eine Verhandlong in der Sache vorgenommen war: /# liegt ihnen auch vie Entscheidung ob. Die Erkenntnisse der Stadt, und Dors-Gerichte in solchen geringfügigen Sachen erhalten die im Edifte #4# 13 ff. bestimmten Wirkungen. Auch sind à2.) sosleich alle liguide Schuld= Klagen in Gemaͤßheit des Ediktes 9. 34 ff. und= 5. 188 zuerst an die Orts-Vorsteher zu bringen. . Die Orts-Obrigkeiten haben auch selbst Exerution zu verhaͤngen, und die Ober- amts Richter haben, mit Ausnahme der Dberamts.= Städte, in welchen sie in dielen Hinsiche dermalen noch die Stelle der Stadt-orsteher vertreten, Über diesen den. Orts- Oorigkeiten anvertrauten Zweig der bürgerlichen Rechtspflege, nur Aufsicht zu tragen. Indem verstehende Bestimmungen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden, erwartet man insbesondere von den Oberamts- Richtern, daß ##e keine Gele genheit unbenuͤtzt lassen werden, um den zu ibrem Grrichts= Bezirke gehörigen Orts- Obrigkeiren über die denselben hiernach zukommenden Verrichtungen die etwa nöthige Belehrung zu ertheilen. Stuctgart den #6. April 1879. Auf Sr. Masestäc des Koͤnigs böchl#en Besehl. Königl. Organfsations-Vollziehungs-Commisston. Maucler.