— 1.) Die vorläusige Einleitung zu treffen, daß die Stades und Gemeinde= Räthe, sobald solche vorschriftsmäßig beseht fnd, mutelst Hinzutritts der Orts-Geistlichen und der Steftungspfleger 2 ztum Sonstungs, Rathe konsticuiren (Edikt III. J. u. 5.), Röthigenfalls den Kichen, Konden- erganzen (ebd. §#. 13.), und wegen Ersetzung der etwa erledigten Stiftungspflegen die erforderliche Berathung pflegen (ebd. F. 5.). 2.) Was insbesondere die bisher von den Königl. Stiftungs= Berwaltern un- mittelbar besorgte BVerwaltung der Stiftungen ihres Wohnortes betrifft, so hat der betreffende Stiftungs, Rath unter gutächtlicher Vernehmung des Bürger-Austchusses zu erwägen, welcher Gehalt mit dieser örtlichen Stiftungspflege (mit oder ohne Einschluß der Rechnungsstell-Kosten) zu verbinden seyn möchte, und seinen dießfalls- gen Beschluß mit der Anzeige hieher vorzuleger, worin dieser Gehalt und die Rechnungsstellkosten vor dem Jahre 1811 bestanden, auf wie hoch sich der Grund- stock, der fährliche Ueberschuß oder die Einbuße der Stiftung belaufe. « 3.) Zu gleicher Zeit haben sich die bisherigen Stiftungsverwalter gegen die unterzeichme Kommission zu erklaͤren, od sie um den vom Stiftungs-Rathe ange- botenen Gehalt (unter Vorbehalt ihrer etwaigen, jener Erklärung anzuhängenden Entschädigungs= Ansprüche) diese Orts-Stiftangspflege nach den Bestimmungen des vorliegenden Edikts noch ferner zu verwalten erbötig seyen. In jedem Falle haben dieselben jene unmittelbare Verwaltung bis zu ihrer an- derwärtigen Anstellung gegen Fercbezug ihres disherigen Gehaltes fortzuführen, so wie sich auch von selbst versteht, daß sie um die bereits bezogene Besoldung sämmt- liche bis Georgii d. J. verfallene Stiftungs, Rechnungen ihres Bezirkes zu stellen, oder auf eigene Kosten stellen zu lossen verpflichtet sind. « 4.·)WasdieUebekgabedetAufsichtüberdiestiftungenaußerdemWohusiHe des Stiftungs, Verwalters an die gemeinschaftlichen Oberdmter betriffe, so werden dieselben hierüber seiner Jeic noch besonders beschieden werden. Stuttgart den 5. Mai 161:9. Auf Sr. Konigl. Majestät höchsten Befehl: Koͤnigl. Organisstions-Wollziehungs-Commisston. Maneler. 4. Verordnung, über den Vollzug der im V. Edlkte vom 32. Dezember 1818 in Betreff der Gehalte #. der Ober-[Beamten und der Amtediener enthaffenen Bestimmungen. « NachdemdetAafangsiTermiüfür-dientH-Z.desfüaftenEdikteovomZkDes sauber-BisdenOber-BenmteuausgefetztenGeholkebeivenOdetath-R·ichs umaufdenersteuApcild.J.undbeistmmtlichenOberamtceuteuaufder-funf-