559 Diebstahls) wegen nach zesolgter Theilnahme an einem Diebstahle und wegen intellertueller Ubebesezast eines weitern Diebstahls, neben dem Schadens- Ersatz und der Bezahlung seiner Arrest, und Azungs, so wie der Untersuchungs= Kosten zu zwei und einhallbjsähriger Bestungsstrafe, und nachheriger Einschließung in ein Zwangs Arbeitshaus auf sechs Mongte. Am 135. wurde: u gegen Johann Müller?) aus Rosenberg, Oberames Slwangen? wegen kleinen, einfachen, sedoch dritten Diebstahls, neben dem Ersatze des Schadens, in s% weit solcher noch nicht geleistet ist, und Bezahlung seiner Arrest= und Lungk= auch der hälftigen Untersuchungs-Kosten, eine schtmonatliche Zuchthaus- strafe in Gotteszell, und nachherige Einsperrung auf drei Monate in ein Zwangs= Urbeitshaus; und 4. gegen Johann Spatschek, tu Onolzheim, Oberamts Crailsheim) wegen klei- nen und erseßten, sedoch wiederholten und ausgezeichneten Diebstahls, neben dem Erfaße der Arrest= und Miungs", auch der Untersuchungs" Kosten, eine viermonatliche Suchthausstrafe in Gotteszell ausgesprochen. Am :7. April ist: Bernhard Riegg, Bürgermeister zu Heuchlingen, Oberamts Aalen, wegen der ihm bei seiner Rechnungs-Führung zur Last fallenden Nachlässigkeit und des hieraus entstandenen Cassen: Rests) mit einer achttägigen Gefängniß= Strofe belegt, der Bürgermeister-Stelle entlassen und zu jeder verrechnenden Stelle für unfähig erklärt) auch in die Untersuchungs, Kosten und in den Ersaß des noch nicht vergöteten Schadens verurtheilt worden. 9# - Erkenntnisse in Revisions-Fällen. Am 2°0. Abril wurde: 1. gegen Johann Georg. Ott, von Bernhardsdorf, Oberames A#len, das von Seiner Königlichen Masestät im Wege der Snade nicht gemilderte Erkenntniß dahin ausgesprochen, daß Inquisic wegen angeschuldigter Tödtung des Forst-Beiknechts Würsum, von Kizing, so wie wegen eines zu diesem Ende eschlossenen Complotes oder eines mit Vorbedacht und Ueberlegung dazu ge- Ezren Entschlusses vor der Instanz loszusprechen, dagegen wegen naͤchsten Ver- suchs der Tödtung, so wie wegen mehrmaligen Wilderns, dann wegen Dieb- stahls und Betrugs) zu einer seiner körperlichen Beschaffenheit angemessenen vierzehensáhrigen Zuchthausstrafe in Gotteszell zu verurtheilen, auch sämtliche Urrest,, Verpflegungs= und Untersuchungs-Kosten, so wie den Werth der gestohlenen Doppel, Flinte und des von ihm erlegten Wildes, unker solis