261 burg und nachheriger Verwahrung in einem Zwangs, Urbeitshause bis zu ihrer Bes- serung, wenigstens aber auf ein halbes Jahr, verurtheilt; 2. gegen den bei dem Oberamt Geißlingen in Verhaft gekommenen Johannes Bruck- bacher, von Dummenried, Oberamts Waldsee, wegen vierten Diebstabls, neben dem Ersaßtz aller Kosten) achtmonatliche Bestungs-Arbeitestrafe und nachhe- rige viermonatliche Werwahrung in einem Jwangs, Arbeitehause erkannt; . die bei dem Oberamt Geißlingen in Untersuchung gekommene Theresia Baumgre= ner, von Strasdorf, Oberamts Gmünd, wegen Vagabunditaát, Fälschung, Unter- schlagung, so wie wegen Diebstadls und bei der Untersuchung vorgebrachter frecher Lügen und Erdichtungen, neben Verurtheiluns zum Kosten= und Scha- dens. Ersatz mit viermonatlicher Juchthausstrafe belegt. Ferner wurden: folgende bei dem vormaligen Criminalame Ulm in Untersuchung gekommene In- duisten, nämiich a) Christine Münz, von Ulm, wegen mehrerer zum Theil großer, zum Theil unter erschwerenden Umständen, verübter Diebstähle, auch beqgangener Hurerei) neben dem Ersat des Schadens, so weie dieser noch nicht geleistet ist, zjuachtzehen- moneétlicher Juchthausstrafe; b) Barbara Schmid, von Ulm, wegen Begünstigung mehrerer Diebstéhle und nachgefolgter Theilnahme an einem derselben, auch gewerbsmäßig getriebener Hurenwirthschaft, unter Einrechnung des erstandenen Arrests zu fünfmo- natlicher Zuchthausstrafe; 6) Josephe Knaupp, von Laupheim, die wegen Diebsthlen bereits dreimal be- straft ist, wegen Beihülfe an mehreren Diebstéhlen zu sech smonatlicher Juchthausstrafe; d) Regina Köllin, von Ulm, wigen wiederholten liederlichen Lebens und un- züchtinen Gewerbs mit ihrem Körper um Lohn zu sechsmonatlicher Zuchthausstrafe und nachheriger drei monatlicher Berwahrung in einem ——— verurtheilt) auch rücksichtlich der Kosten das Angemessene verfügt. Am 19. April ist: . gegen die bei dem vormaligen ECriminalame Ulm in Untersuchung gekommene Theresia Müllerin, von Oderdischingen, wegen Betrugs und wegen ihrer bei der Untersuchung vorgebrachten Lügen, auch wegen wiederholten Baairens und wegen ihrer Entweichung aus dem Arbeitshause, vierm onatliche Zuchthaus- strafe und nachherige halbfährige Verwahrung in einem Arbeitshause erkannt, und auch rücssschtlich der Kosten das Erforderliche verfüsr g