121 Landesregierungen oder an das General= Commando der Provint, wohin der Deser- teur sich begeben hat. Von der Militär-2#hürde werden diesenigen Deserteurs, wel- che etwa zum Dienste angenommen sein o#lten) oder von dem Melttar als solche erkannt und verhaftet werden, von den Ciwil Sehörden aber diesenigen bes denen die- ses der Fall niche ist, ausgeliefert. Zehnter Artikel. Sollten zwischen Seiner Majestät dem Känige von Preussen und andern Staaten, welche durch o###e Koönigl. Württembergischen Staaten von dem Preußi- schen Gebiete getrenur sind, Cactel-Convention-n. bestehen oder noch gecchlossen werden, in deren Folge Auslieferungsfälle Preußischer Deserteurs vorkommen ; so Kind die Köntgl. Würctemberguchen Behörden verpflichtet derglkeichen Deserteurs von solchen hinterliegenden dritten Staaren anzunehmen und den weitern Transport nach den im sechsten Arrikel bestimmten Preußischen Ablieferungs, Orten in eben der Art zu veranstalten, als ob solche Deserteurs innerhalb der Königl. Württember- gischen Staaten selbst zuerst ergriffen worden wären. Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Koönigl. Preußischen Bedörden statt, wenn in bulichen Fällen auf den Grund zwischen Se. Masestät dem Könige von Würrtemberg und andern Staaten bestehender Cartel= Conventionen, Königl. Württembergische Deserteurs das Kônigl. Preußische Geriet passiren müssen, um ihre Auslieferung zu bewicken. Eilfter Artikel. An Unterhaltungs--Kosten werden der ausliefernden Macht für jeden Deserteur, vom Tage seiner Verhaftung an bis zum Lage seiner Auslieferung einschließlich, für den Tag drei Groschen Preußisch Courant, oder dreizehn Kreuzer Rheinisch, für ein Pferd aber täglich sechs Pfund Haber, acht Pfund Heu und drei Pfund Stroh ut gethan. s Die Berechnung der Futterkosten geschieht nach den Marktpreisen des Orts, oder der nächsten Stadt, wo die Urretirung geschehen ist, und die Bezahlung erfolgt ohne die geringste Schwierizkeit gleich dei der Uuslieferung. ' Zwölftter Artikel. Außer diesen Kosten und der in nachfolgendem Artikel bemerkten Belohnung kann ein mehreres unter irgend einem Vorwand, wenn auch gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souvera'ns, der ihn auszuliefern har, angeworben lein sollte) etwa wegen des Handgeldes, genossener Löhnuns) Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben möchte, nicht gesordert werden auch findet bei dem im vierten Arukel, Buchstab b.) bestimmen Falle keine Vergütung des Unterhaltungs, Kosten für die Zeit statt, welche der Deserteur wegen begangener Verbrechen in Untersuchung oder im Gefängniß gewesen ist.