Königliche Verordnung, das der Stände-Versammlanzg einzurdumende Lokal betrefsend. Wilhelm, don Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben beschlossen, den künfrigen Ständen Unf eres Königreichs von den vor- maligen Landschafts-Gebäuden allhier den zu ihren Versammlungen und ihrer sonstigen Geschäftsführung erforderlichen Theil zu überlassen. Zu angemessener und würdiger Herstellung desselben sind die Befehle an die Be- hörde bereits ertheilt worden. Da feho die hiezu nöthigen Arbeiten nicht so bald beendigt werden bönnen, als nach Unserem Mantsette vom gestrigen Tage die nächste Stande-Versammlung zu- lammen treten wird, so verordnen Wir: 1) Die auf den 13. Juli 1819 einberufenen Landstände versammeln sich an dem genannten Tage in Unserer Haupt= und Kreis-Stadt Ludwigsburg. 2) In Unserem dortigen Residenz-Schlosse werden zu dem Ende die noͤthigen Einrichtungen getroffen werden. 3) Die Stände-Versammlung hat ihre Arbeiten, bis zu Beseitigung des oben er- wähnten Hindernisses, dastlen fortzusetzen. 4) Die zur Prüfung der Legitimation der Mitglieder niedergesehte Königliche Commission hat sich am 3. Juli 1819 in Ludwigsburg zu urenmen Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen haben hienach alles Weitere zu beforgen. Gegeben Stuttgart, den 11. Juni 1819. (Unterzl.) Wilhelm. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Sekretär, (Unterz.) Vellnagel.