Nro. 39. 1819. 346 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Montag, 28. Juni. Unmittelbate Koͤnigliche Decrete. Koͤnlgliche Verordnung, die künftige Behandlung der Umlage und des Einzugs der Steuern in den Gemeinden betreffend. Wilbelm, von Bottes Snaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. Wir haben in Unserer, den 10. September 1817 erlassenen, das Schreiberei- wesen betreffenden Verordnung unter anderem die Vorschrift gegeben: 1.) daß in allen Gemeinden, in welchen der Einzug und die Lieferung der Steuern an die Amtspflege noch mit der Verwaltung des Gemeinde= Vermögens verbunden ist, solche rünftig davon getrennt und ein eigener Steuer= Einbringer aufgestellt werden, und · :.)daßvieSteuer-llmtagekünftigeineeinfachereuadmeckmäßigekesinrichs tung erhalten, und in allen Gemeinden, in welchen nicht zur Zeit noch eine allge- meine Vermögenssteuer besteht, nach sogenannten Simplen gescheden soll. Da Wir Uns damals vorbehalten haben, zu Ausführung dieser Anordnungen noch nähere Vorschriften zu ertbeilen; so wollen Wir, nachdem inzwischen die Or, gFanisation der Gemeinde, Verfassung und Verwaltung vollendet, und durch Unser organisches Edikt vom 31.1 Dezemoer 1813. Nro. 1. zur allgemeinen Kenntniß ge- Rracht worden ist, nach Unhörung Unsered Geheimen Naths verordnet haben, wie olgt: