555 76 In densenigen Getenden der neu erworbenen Lanbde, in welchem noch besondere Kontributions= und kandschaftskassen bestehen, und für diese eigene Nechner aufge- strür sed, welche bisber die Steuern und andere Umlagen von allen zur Kasse steuerbaren Kontribuenten unmirtell or eingezogen haben) soll bis zu Aufloͤsung die- ser Kassen keine Abaͤnderung gemacht werben. . 28. Wenn über die Anwendung dieser Vorschrifen in einzelnen Gemeinden Zweifel entsiaͤnden, welche von den Oberämtern nicht selbst gelöst werden könnten, so haben diese an die betreffenden Kreis" Regierungen Berichr darüber zu erstarten und die nöthigen Belehrungen bei denselben einzuholen. Wir versehen Uns nun zu Unsern Kreis= Regierungen, Oberbeamten und Orts, vorstehern, daß sie für die Vollziehung verstehender Verordnung sorgen, und den Gemeinderäthen, so wie Überhaupt allen Staatsangehdrigen) da, wo es nethig ist, zu deren Ausführung die geeignete Belehrung geben werden- Gegeben Stuttgart den. 31. Juni 1319. Auf Befehl des Königs Der Staats= Sekreir: VPellsagel. Dienst-Nachrichten. Unterm 15. Juni hat der zur Pfarrei Hollgerlingen, Direse Vöblingen e? nannten Pfarrer M. Neuffer zu Horrheim) Dieccefe Baihingen die hochste Be- stätigung erhalten. Durch Khnigl. Sntschließung vom 17. d. M. ist der Oberpostmeistor Wölfing zu Biberach, auf sein Ansuchen, in den Ruhestand versetzt, und. die dadurch erledigte Postmeisters, Stelle daselbst seinem Sohne, dem bieheri- sen Ober-Lieutenant im 7. Infanterie-##egiment. v. Wölfing übertragen worden-.