358 in der Medicin, höhern Chirurgie und Gehureshülfe, und an demselben Dage dem Med. Dr. Ebcißtoph Friedrich v. Beutenmüller, von Ki#chheim u. T. gebürtig, nach erkandener He ung in der Mediein die Erlaubniß zur Ausübung dieser Wis- senschaften erkheilt. tucegart den #u. Juni 1819. v. Massenbach. 8.)) Des Departements der Finanzen und der Königl. Hof= und Domänen-Kammer: Des Finanz-Ministeriums um der Königl. Hof= und Domänen-Kammer. Verordnung hinsichtlich der Uebergabe- der Staats-Hoheitsgefälle und Lasten in den hofkammerlichen Orten an die Ober-Finanzkammer. Da die Hof“ und Domänen- Kammer zu Folge höchster Bestimmung sämtliche Staats-Hoheitsgefälle und Lasten, welche bisher mut ihrer Verwaltung verbunden waren, an die Königl. Ober-Finanzkammer zu ubergeben hat; so ist von Seiten Dder beiden Kammern die erforderliche Ausscheidung mie Rücksicht auf Entfernung Dersenigen Schwierigkeiten, welche sich aus dem Ineinandergreifen der beiderseitigen Verwaltungszweige hie und da ergeben könnten gemeinschaftlich vorgenommen und Dabei festgeseht worden, daß nachstehende Gefalle und Lasten, unter welchen auch die mit der niederen Gerichtsbarkeic und Polizei verbundenen begriffen sad, vom u. Juli 1819 an aus der Verwaltung der betreffenden Hof-Kameralämter wegfal- Aen, und dagegen in die der tetreffenden O#er- Finanzkammerlichen Beamtungen, so wie sie in der Beilage Lit. D. zum Regierungs-Blate Nro. 33. aufgeführe sind, Ubergehen sollen. A.) Gesälle. 1.) Strafgeldee, mit Ausnabme der Waldstrafen, sodann der in Verwaltungs= sachen von bem Hof-Kammer= Collegium anzusebenden Serafen, und der Drdnungsstrasen, welche wegen Verfehlungen innerhalb des Umkreises der lur Hof, uno Domänen= Lammer gehörigen Kömgl. Schlösser angesetzt werden. . a.) Alle Einnahmen von Coufiskationen. 5.) Der Zehent= Pezug von den nach dem 3. December 1818 entstandenen Novalien, nach den zwischen beiden Kammern festgesetzten ndheren Bestim- mungen. #4A.) Ubiug und Nachsteuer, so weit solche noch geseblich besteben. 5.) Schub= und Schirm-Gelder mit Ausnahme der in dem Hof= Kamgralomt Alrehaousen unter dieser Benennung vorkommenden grundherrlichen He(eue, sodangn Juden-Aufnahmsgelder.