"#n é.) Die Einkünfte des Salpeter, Regals. ç 7.) Die bereits angesehren, so wie die künftig anzuseßzenden Concessions= Gelder von neu errichteten Mühlen, Feuerwerkstätten, Fabriken und andern mit bäulichen Einrichtungen verbundenen Gewerben, mit Uusnahme derjeni- gen, welche die Ratur bloßer Grundzinte haben. 8.) Das Taubenschlag= Geld. B) Easten. Alle aus der Gerichtsbarkeit und Polizei= Gewale fließende Ausgaben, als: Besoldungen der höhberen und niedern Justiz= und Polizei= Beamen, infofern dieselben nicht wenigstens theilweise die Belohnung für Dienst- Leitzungen bilden? welche die Hof-Kammer in gutsherrlicher Eigenschaft empfänge, wie z. B. Gehalte von Unterpflegers = Ste l#en , welche einem Schultheißen übertragen find) Legal. In- spektions, und Sektions, Captur-Inquisitions= und Exekutions-) ferner Gefaͤngniß- bau- Xosten, se wie die Kosten von Unierhaltung der Neckar-Schiff, und Floß- Straße, soweit se bieher von der Hof= und Domänen= Kammer bestritten wurden; wogegen auch der bisher zu Lauffen bezogene Wasser= Loll von der Hof-- und Domänen-Kammer an die Ober= Finanz-Kammer überlassen wird; Ausgaben für die Haltang von Vogt-Ruggerichten, Erbhuldigung, Belohnung bürgerlicher Verdienste, Gesundheits,= Anstalten 2c. , AußerdemgehensiudieVerwaltungdersinaszkainmetlichenTanteraliAnmer auchauedscjenigenEinnahmsisPostenübehwelchebtshetvoneinzemenHoffen-ce- ratisemteknoufRechuungoecZwangOberkiFinanzkammersvmBehufder.Wies per-Adgabebezogenwordcnsind. ( DieCameratsAemkekderObst-Finanz-undder-Hof-undemänenkammet haben sich nun hienach zu achten, und werden denselben in Bezug auf die foͤrm- liche Uebergabe noch besondere Weislungen zugehen. — Dabei verstehr es sich jedoch von selbst, daß alle Einkänfte und Leistungen, welche vor dem 1. Juli. verfallen sund) der Hof= und Domänen-Kammer vecbleiben. s DenbofkammeklichenAmziängehörmmistgegenwårtidsVerorvnungdurch gemehschafrlichecklassederaibergebeudenxowohhalsisheknekhmendecKcmemlämm besonders bekannt zu machen. · f « «" Stuttgart den 28. Juni 1819. v. Weckherlin. v. Vellnagrl. C.) Hof= und Domänen-Kammer. Se. Königl. Mafestät haben durch ein unterm 2:. Juni d. Jahrs an die Bof- und Domainen-Kammer erlassenes Dekret folgendes zu verfügen geruht: Hof-Kameralverwalter von Klemm zu Lauffen wird auf sein Ansuchen mst Penfion in den Ruhestand verfetzt; » -