406 Kasfencests wegen Wangelhaften Thatbestandes auf sich beruhen gelassen hin- gegen Inquisit wegen unordentlicher und nachläßiger Rechnungs, Führung neben dem Ersatz sämtlicher Untersuchungs,Kosten und der JZinse aus 165 fl. 7.kr. 4 hl. eigener rückständigen Steuer, Schuldigkeic für#u#fähig zu fernerer Ver- waltung eines mit einer Kassen, oder Rechnungs Fübrung verbundenen Amts erklärt und zu dreiwöchiger Gefángniß= Strafe verurtheilc. · ' Den 4. Februar ist: 5. Johannes Hafner, von Bezweiler, Oberamtis Oberndorf, wegen forcgesetzten muohwilliges Querulirens und wegen unanständigen Betragens bei der ober-- amtclichen Untersuchung neben dem Ersat der Kosten zu iweimonatlicher Juchthaus, Strafe und nachheriger wenigstens zweimonatlicher Sinschlichung in einem Zwangs, Arbeitshause verurcheilt worden. , · DeniQZebruarwukdet s.FtiedtichBecher-,vonUrach,wegeuDiebstahldundsvagireninebenbei VerbinvlikeitzumErsatzsetnerArtest-Asungs«iunvuateksuchnngvsusikm zuvierwchigequchthzmsiStrafeundnachherige-Ipeuigsteasdoetsptnto UchecEinschließungmeinemeangdsArbmshaustDenn-heilt - Den :April wurde: 5. Georg Ludwig Adam Zeltmann, suspendireer Schultheiß zu Loffenen, Ober- amts Neuenbrg, wegen mehrerer zum Theil grober Dienstvergehen, Real- Injurien und Fälschungen mit Rücksichtnahme auf den früher von ihm erstan- denen Arrest und auf die ihm durch die Untersuchung, verurfachten bedeutenden Kesten neben Cassation von seiner Schultheißen = Stelle und Erklärung seiner. Unféhigkeit zu fernerer Bekleidung eines eenrlichen. Amts zu vierwöchiger Incarceration) se wie zu Erstattung sämtlicher Kosten verurtheilt, hingegen wegen verschiedener andrer Bezichte theils von der Instanz entbunden, theils freigesprochen. ' "" -.)Ci·vit--·Sesnakt. Am 1. Juni wurde: 1. in der Appellations Sache von dem OCberames = Gericht Rürkingen zwischen Je- hannes Kazmaier) von Grabenstetten, Beklagtem, Appellanten, und Sophie Vater von da, Klágerin, Appellatin, Privat= Genugthuung wegen unehlicher Schwängerung und Kindes= Ernährung betreffend) die ergrisfene Berufung wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde unter Verunkheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz von Amteswegen verwerfeo.