0 den Bittstelern die durch die Gesetze dargebotenen Rechtsmittel erschoͤpft sind, oder beeselben Grund zu haben glauben, mit Verlassung des geordneten Rechtsweges, emnsere landesherrliche Gnade in Anspruch zu nehmen. Damit aber hierin jeder Mißverstand beseitigt werde, sehen Wir Uns bewogen, Unsere Gesinnung bestimmt auszusprechen, und verordnen daher noch Anhötung Unseres Geheimen Raths, wie folg · 1. Wer sich an Uns unmittelbar mit der Bitte um Aufhebung, Abaͤnderung oder Milderung einer Sttafe wendet, ehe er den für die Berufungen aus Rechts- gründen vorgezeichneten Weg duechlaufen hat, wird dafür angesehen, daß er, mit Perzichtleistung auf die Verfolgung seiner Angelegenheit im geordneteit Rechtswege, sch bloß an die landesherrliche Gaade wende. II. Es fiadec daher in der ndmlichen Straf-Sache, in welcher der Bittsteller ssch an Uns unmittelbor gewendet hat, keine weitere Berufung des Gestraf:en an irgend eine Staacs, Behörde, Justiz= oder Verwaltungs= Stelle, auch niche innerhalb der sonst für Straf-Recurse bestimmten Frist, statt; vielmehr ist in diesem Falle, wenn ein Steraf-Recurs von dem Geßraften bei der Be- hörde bereits anhängig gemache worden seyn sollte) der Straf-Recurs von den Behörden als verzichtet zurückzuweisen. Dieser Verlust der ordentlichen Rechts-Mittel oder der Befugniß, die ver- meintlichen Beschwerden über eine Straf, Verfügung im geordneten Rechts- gange zu verfolgen, tritt auf gleiche Weise ein, der Bittsteller mag nun bei Uns bestimmt und ausschließlich um Begnadigung, oder (alternativ) um Be, gnadigung oder Verweisang der Sache an die Strafberufungs,= Behörde, oder um Begnadigung mit Vorbehalt des Rücktritts in den Weg Rechtens gebeten haben. Unser Minister der Justiz ha# für die Bekanntmachung und Vollziehung dieser Verordnung Sorge zu tragen. " Gegeben Coblenz den 11. Juli 1819. s Wilhelm. III. Auf Bifehl des Königs: In Abwesenheit des Staats= Sekretärs;: Der Legations-Rath Gees.