465 vom zwanzigsten bis fuͤnf und zwanzigsten Jahre, fuͤr den Landwehrdienst in Anspruch genommen werden koͤnnen. Damit nun aber die Verfägung über diese Altersklassen desto ungehinderter statt finde, sehen Wir Uns veranlaßt, nach Anhörung Unsers Geheimen-Raths, gleichzeitig hiemit Folgendes zu bestimmen: 1.) Es verbleibt bei dem schon in dem General-Reseript vom 9. März 1733 ent- haltenen Verbot des Heirathens junger Männer vor Burncclecheng des fünf und zwanzigsten Lebensjahres; und wenn gleich die Dispensation von diesem Verbot auch noch fernerhin Statt findet, so soll ste dennoch srüher, als die Aushebung aus der Altersklasse des Heirathslustigen erfolgt seyn wird, unter keinem Vorwand, nachher aber nur aus besondern dringenden Gründen vor Antritt des vier und zwanzigsten Jahres ertheilt werden. Die Gesuche um Dispensation sind in Zukunft von der be- treffenden Kreis-Regierung zu erledigen. 2.) Auswandern darf ein junger Mann nach Maaßgabe des K. 8. der Verordnung vom 15. August 1870 erst dann, wann die Aushebung aus seiner Altersklasse vor- über ist; es wäre denn, daß der Sohn mit dem Vater, in dessen Gewalt er sich befindet, wegziehen wollte. Der Verlust des Staatsbürger-Rechts als Strafe —is eigen- mächtiger Handlungen findet bei jungen Männern, in deren Altersklasse die Aushebung noch nicht Statt gehabt hat, keine Anwendung. In Beziehung auf sie bleibt es mithin bei der Verordnung vom 13. September 1308, daß durch eigenmächtige Trauung im Auslande das diesseitige Unterthanenrecht nicht verloren gehe, sondern die Ehe als nicht geschlossen angesehen werde. Bei ihnen fallen ferner die rechtlichen Folgen weg, welche in den &##. 74 und 75 des Verfassungs-Entwurfs auf die Annahme auswärtiger Dienste, und auf die Ver- legung der bleibenden Wohnung in einen fremden Locoar. ohne vorgängige landes- herrliche Erlaubniß gesehr sind. Vielmehr sind sie in beiden Fällen fortwährend als diesseitige Unterthanen anzusehen, und im Weigerungofall als ungehorsam Ausge- wichene zu behandeln. 5) Das Wandern außer Landes ist nur denen unbedingt erlaubt, in deren Altersklasse die Aushebung bereits Statt gehabt hatz vor dem Anfang des Jahrs, in welchem die Altersklasse des Wandernden zur Aushebung kommt, ist es nur dann zuzugeben, wenn derselbe unter Zuziehung des Vaters oder Pflegers das Versprechen zu Protokoll gibt, mit dem Anfange des gedachten Jahrs, bei Vermeidung der den miehorsom Abwesenden angedrohten Strafen, sich wieder im Königreich einfinden zu wollen. Zu einer bloßen Reise außerhalb des Königreichs darf einem jungen Manne, bei dessen Altersklasse die Aushebung noch nicht vorüber ist, nur bis zu dem Anfange des Jahrs, worinn lehtere Statt haben wird, ein Paß ertheilt werden.