Nro. 56. 1819. Königlich Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. □Or S Ot Donnerstag, 2. September. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnungen. Deklarstion, die staaksrechtlichen Verhältnisse des fürfllichen Hauses von Thum und Taris betreffend, vom 8. Augast 1819. Wir Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg, thun kund und sügen hiemit zu wissen: daß, nachdem bei Uns der Fürst Carl Alerander von Thurn und Taris wegen seiner in Unserm Königreiche gelege- nen Besitzungen, unter Verufung auf den XIV. Artikel der deutschen Bundes-Akte, um Feststellung seiner staatsrechtlichen Verhältnisse für sich und sein fürstliches Haus angesucht hat, Wir nach gepflogener Verhandlung mit elinem bevollmächtigten Abge- ordneten desselben, und nach Anhörung Unsers Geheimen Raths, beschlossen haben und verordnen, wie folgt: I. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des fürstlich Thurn und Taxis'schen Hauses. K. 1. Das fürstliche Haus Thurn und Taxis behält die Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begrisse und gehört zum hohen Adel. Der Fürst hat, gleich den andern Standesherren, die Huldigung persdnlich oder durch einen ebenbürtigen Vevoll= mächtigten dahin zu leisten: ç „daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königl. Souverainetät „untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn und alles das abwenden