510 Sieraalte- oder Kreis-Eintheilung beschränkt, insofern dieß Schwierigkeiten unterworfen yn sollte. teiten ur Es wird gestattet, daß der Fuͤrst sich mit mehreren Standes-Herren zu der Vildung gemeinschaftlicher Gerichte zweiter Instanz über zusammenhängende Gebiete vereinige. K. 23. „ Die fürstlichen Gerichte ersler und zweiter Instanz haben dieselbe Amts-Befugnisse, welche die Gesehe Unseren Königl. Gerichten erster und zweiter Instanz beilegen, oder künftig beilegen werden; sie stehen mithin Unseren Oberamts= und Kreis-Ge- richten gleich, müssen dagegen aber auch sters gleichförmig mit denselben gebilder seyn. §. 24. Diie fürstlichen Amts-Gerichte und die Justiz-Kanzleien werden benannt: „König- lich Württembergische fürstlich Thurn und Tarisflsche Susig Kanllei- (Amts-Gericht), das Personal der Justiz-Kanzlei wird in Verhältniß zu dem Gerichts-Sprengel derselben gesetzt werden, mutz jedoch wenigstens aus einem Direktor, drei Räthen, einem Assessor und dem nöthigen Kanzlei-Personale bestehen. Beei der Errichtung des Gerichts zweiter Instanz hat der Fürst sich zu erklären, ob derselbe für die Straffälle, wo den Gesetzen gemäß eine größere Anzahl von Mit- gliedern, als bei der fürstlichen Justiz-Kanzlei angestellt sind, zur Fällung eines Definitiv= Erkenntnisses erforderlich ist, entweder dem Kreis-Gerichtshofe, in dessen Bezirke die Untersuchungs-Behörde sich befindet, mit Ausschluß der Justiz-Kanzlei, das Erkenntniß., überlassen, oder zur Vervollständigung des Gerichts, rechteverständige, aufferordentliche Beisitzer, bis zu der durch die Gesetze vorgeschriebenen Anzahl von Mitgliedern für diese besonderen Fälle zum Voraus ernennen wolle. ··« Die Befaͤhigung, Bestaͤtigung und Verpflichtung derselben unterliegen denselben Bedingungen, wie die der ordentlichen Mitglieder der Justiz= Kanzlei. Dem Angeschuldigten dürfen durch diese aufferorbenelchlrnrein eintretende Vermeh- rung des Gerichts-Personals keine Kosten erwachsen. Insofern der Fürst auf die Bildung eines Gerichts zweiter Instanz verzichten will, wird ihm auf Verlangen gestattet, nach dem Umfange der Besthungen, einen oder- mehrere Räthe zu dem betreffenden Königl. Gerichte zu ernennen, welche er alsdann zu besolden hat. . 25. Die färstlichen Justiz-Stellen sind der Ober-Aufsicht Unserer höhern Königlichen Landes-Gerichte, an welche auch der Appellations. ug gehr, unterworfen, und haben gegen dieselbe die durch Gesetze oder den Gebrauch bestimmten Formen der untergeord- neten Stellen zu beobachten; sie werden von diesen in allen Geschäfts-Verhältnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königl. Gerichts-Stellen, denen sie gleich gesetzt sind, behandelt. « .