5114 . 26. Der Direktor und die übrigen Mitglieder der fürstlichen Justiz-Kanzlei werden von dem Fürsten ernannt und nach vorheriger Nachweisung ibrer Besähigung durch den Weg Unseres Justiz-Ministeriums bestärtigt. *t. Die Richter erster Instanz und die Subalternen der Kanzleien werden von dem Fürsten, ohne Bestätigung, ernannt; jedoch haben die fürstlichen Justiz-Kanzleien, und in deren Ermanglung Unsere Kreis-Gerichte, bei Einweisung und Verpflichtung der- selben, durch Einsicht der gesetzlichen Prüfungszeugnisse sich zu versichern, daß dieselben die erforderlichen Eigenschaften besizen, und den Beweis, darüber zu den Acten zu bringen. Wie Ernennungen der Richter erster Instanz sind unter Beifuͤgung der Beweise ihrer Befaͤhigung, jedesmal dem vorgesetzten Koͤnigl. Gerichtshofe vorzulegen, von dem untergeordneten Kanzlei-Personal wird nur alljährlich ein Verzeichniß übergeben. K. 28. Die Verpflichtung und Einweisung der Mitglieder der Justiz= Kanzleien geschieht das erstemal durch einen Königl. Commissarius, in der Folge durch, die fürsilichen Justiz-Kanzleien. 6 bie mts-Richter werden durch die Justiz-Kanzlei, oder, in deren Crmangkung, von der vorgesehten Königl. Gerichts-Stelle eingewiesen ½2 verpflichtet. Die fürstlichen Gerichts-Bebörden leisten den Fürsten den Diensteid; Uns werden sie als Unterthanen und in Beziehung auf ihre Dienst-Verhältnisse gegen, Uns als Staats-Oberhaupt verpflichret. .—- » Das darüber abgehaltene Protokoll ist an Unser Justiz-Ministeriym einzusenden. K. 29. . . Der Fuͤrst kann ohne Unsere Genehmigung den Mitgliebern der Justiz-Kanzlei keinen höhern Titel, als den eines Direktors und eines Justizrarhs ertheilenz die Rich- ter erster Instanz werden Amts-Richter genannt. ·«·«·«·" * *i Die fürstlichen Justiz-Beamten stehen mit Unseren Königlichen, denen sie in Beziehung ihrer Dienst-Befugnisse Sleichgeseer sind, in völlig gleichen Dienst-Verhält-- nissen, namentlich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung „„der Besoldung und Pensionirung und der Diäten. ·, ·"«,« Die Prüfung der fürstlichen Justiz-Beamten geschieht durch die Königl., Stelle, welcher die Prüfung Unserer Königl. Beamten gleicher Kategorie obliegg