544. Amrleuten Kleich zu setzen ist, unmittelbär unter der Königl. Kreis-Regierung Aeht, und Amtmann genannt wird. " Die Präfung desselben, Dinsichelich der Befähigung. Ktht der Königl. Stelle zu, welcher die Unser er Oberamtleute obliegt. " s DiePerpsiichumgwirddensürstlichenJusiizstellenüberlassen,ied.och'4stgbabeiauch dasjeniezubeobachtet«wacht-DRinBezæhungaufMDisnstperhäktnißgegeq Uns als Staats-Oberhaupt vorgeschrieben ist. · JakgemischtenOrteusoll-edi-AnfehungberAusübnnghrPoiizelebenfe 88 halten werden, wie dieß in K. 21 ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit festgesetzt worden ist. 5. Al. Die fürstlichen Polizei-Bezirke find nicht auf die Oberamts-Einthetlung beschränkt, jedoch darf kein Ort des Polizei-Bezirkes weiter von dem Wohnstze des Oberamtmanns entsernt seyn, als dieß bei den Wahnsißen Unserer Oberamtleute der Fall ist. . 42. /19—17 Der Kürstliche Polizei= Beamte hat alle Befugnisse des Forigt Oberammmanns, den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königl. Kreis-Regierungen gemäß, insofern sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben, namentlich die Erhaltung der Gemeinde-Verfastung, Lie Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über die Gemeinde- Vorsteher und Officianten, die Erledigung und resp. Porlegung der Irrungen zwischen den Gemeinderä##hen und Bürger-Ausschüssen, so wie der in Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisibrechts sich ergebenden Anstände; die Aufscht über die Verwaltung des Gemeinde-Vernögens, and die Führung der Güterbücher von Seiren der Orts-Vorsteher, die Prüfung und resp. Genehmigung der Gemeinde-Erats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen; « die-AufsichtthatiervaltungderStkltungm,dieSorgefürquErbdtuug derselben und fuͤr die ftiftungsmaͤßige Perwendung ihrer Einkuͤnfie, die Pruͤfung und Justiftkation ihrer Rechnungen; die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den inzelnen Mit- gliedern der Gemeinden: « dieAufsicht-über-dieVerwaltung-derOrts-Polizeiund-bleHanvhckbu«ngdetLa"ns des-Polizei, insofern die Gegenstaͤnde derselben nicht * hohen Polizei gehoͤren; es steht ihm daher insbesondere zu, die Fuͤrsorge für die bestehenden Bildungs-, Erziehungs-= und Umerrichts-Anstalten, für Beförderung der Sirrlchkeit, des Arbeirsfleißes, für Beschäftigung und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher, die Aufenthalts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits-, Gesundheirs-, Gewerbs-, Feuer= und S'aßen-Polizei 2c. 2c