Nro. 6o. 1819. 553 Königlich= Württembergisches Stagts= und Regierungs-Blakt. Sonntag, 19. September. Unmittelbare Königliche Derrete. A.) Köntgliche Verordnung. Khnigliche Verordnung, die Pensionirung der Militär-Personen und ihrer Wittwen betreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württembers. Nachdem Wir durch Unser Organisations= Edikt vom 23. November 1377. Nro. 1X. die Fälle gesetzlich bestimmt haben, in welchen Unsere Civil= Staatsdiener auf einen Rückzug,, Gehbalt nach dem Verhältuiß ihrer Dienst= Jahre Anspruch ma- chen können, so fühlen Wir Uns nicht minder bewogen, auch den)enigen Stand" welchem die Vertheibigung des Vaterlandes obliegt, in dieser Beziehung zum Ge- genstande Unserer Fürsorge zu machen und durch Festsehung eines Regulativs die Unbestimmtdeit zu beleitigen, welche vioher bei Pensiomrung der Militár-Personen und ihrer Wittwen Statt gefunden hat. Wir alauben, Unlere Uebe teugung, doß Militärdienste, so weit es die eigen- thümliche Natur derselben erlaubt, nach denselben Grundfäten wie bürgerliche Stgatsdieafte zu würdigen seyen, — niche desser aussprechen iu können? als #indem We Unser Oram'sarons-Edtom NRovmer „8:-Nro IX. in seinen we- sentuchsten Besiimmungen zur Grundlage für das Penssons= System Unseres, Militärs