55#6 mannes. noch drei Monate nach seinem Tode mit Einschluß des laufenden Mo- nats voll ausbezahlt werden; b#.) nach- Ablauf dieses Sterbe, Quarcale tric’ diesalde für ihre Person in den OGenuß des vierten Thrils der Penßon #ihres verstortenen Ehemannes oder im Fal er als aktiven Off#ier verstrbt des viern Thele von derjenigen Pension, auf welche der Verstorben# zun Jeit seines Todes Anspruch gehabt haben würde; . c)PheshkvmkcssxnessindabersolldisindascsteFuhrmann-wischtko derversetztwiroxeinFäuthrihwssdmvsbmogesdetPensivn·,"welcheder Wutter bewilligt woeden ist, (oder im Fall sie ebenfalls niche mehr am Leben ist, bewilliut wordem wäte ), e rhalten à &) bei den Wittwen deren. Minner vor dem Feinde geblieben oder innerhalb Jahresfrist am ihren Wunden gestorben ##nd, wollen Wir bingegen die billige Bestimmung eintreten lassen, daß sta statt des vierten Theils der Pension, auß welche ihr verstorbener Shemann nach seiner wirklich gelersirten Dienstzeie salech gehabt h# den dritten Theit derselvem a#5. Unterstützung erhalten K. Dabei bemerkem Wir jedoch, noch, daß Wir eine belonkere Verf#eung über das Feirathen der Offtziers bereics erlassen huben und veror##en do udie Witt- wen und Kinder solcher Offiziere= in Jukunft Pensionen ethalten. solen, die nach dieser. Verordnung zu heitathen· befugt waren. . II. DOas gegemwrtige. Pensfons-, Regulütiv gile nur für Offfzirre# welche dermaken. noch, in Unsern Diensten stehen und hat keine rückwerkende Krafz auf deese#n#en) welchr früher schon vensionirt, wordem fiad. K. 1.. Dage#####m woslen Wir dasselbe im allem seinrm Restimmungem auf die im Unserm Regimrntenn und Corps befindlichen Wet#l-Srabs= Persönen, welche Offfjiers, Rang haben/· so wie auf die Mitqliedes Unseres Kiegs Departements und die in bessem Kantleien und untergeordneten Stellen. angestte lcen: Smats-Tienen und derem Fami- lien; auagedehnt hobem ... GSMGWMGSMISOIH« W«Iih.p·s·ensssim.» ·-1·Iiaps.gefenxcesssmisgkc nisten-»Gew- UVelslInsmgtll