Nro. bi. 1819. 561 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Dienstag, à1. September. Unmittelbare Königliche Decrete. Königliche Verordnungen. Edikt über die Einrichtung der Gerichts-Notariate. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Durch Unsere organischen Edikte vom 31. Der. v. J. haben Wir die Ausübung der will-übelichen Gerlchtsbarkeit, mit wenigen, in der Natur einzelner Rechts-Geschäfte ge ründeten Ausnahmen, den Stadt= und Gemeinde-Rthen überlassen, zugleich aber die Errihtung von Gerichts-N##tariaten ausgesprochen, welche diejenigen Geschfte der Rechts- Pelize:, die auf Anwendung schwieriger Rechtsformen beruhen, und besondere Geschäfts- Kenntnise erfertern, unter der Autoritt und Mitwirkung der Gemeinde-Röätbe bearbeiten, und für diese Am ts-Verrlchtungen gleich allen übrigen Beamten aus bffentlichen Cassen besoldet werden sollen. Zu munmebrider Ausführung jenes Beschlusses verordnen Wir, nach Anhbrung Un- sers Geheimen= NRaths, wie folgt.