56. Die Verbimlichkeit jedes Einzelnen geht,so weit ste bei ihm begründet war, auf seine Erben über. « s-7- Von den Gerichts-Notarien. Zu Berathung und Unterstätzung der Walsengerichte und Gemeinde-Raͤthe jn Behand- lung derjenigen Rechts-Geschäfte, welche besondere Gesetz= oder Geschäfts-Keumfniß erfor- dern, sind die Gerichts-Notarien bestimmt. " Lö- Geschaͤfts-Kreis derselben. Namentlich folgende Geschaͤfte koͤnnen nur mit Zuziehung des Gerichts-Notars. vorgenommen und erledigt werden, als 1.) die Errichtung von Beibringens-Inventarien; . 2.) die Fertigung von ehelichen Gesellschafts= und von Erbschafts-Theilungen, (mit Aus- schluß der Obsignation, wesche durch das Waisengericht ohne Mltwirkung des Retars besorgt wird); 3.) die Solennisirung der Vermbgens-Uebergaben; 4.) die Vermb#ens-Untersuchungen und 5.) die Schulden-Liquidationen 6.) die Fertigung der Gantrechmungen und Gantverweisungen in den durch das Edikt über die Rechtspflege s. 172 und 179 bezeichmeten Fällen, so wie J.) andere Schulden-Verweisungen, welche der Oberamtsrichter dem erdentlichen Aktuar des Gemeinde-Rathes zu überlassen Bedenken trägt. Emlich hat der Gerichts-Notar kraft seines Amtes 6.) sämtliche Vormuoschafts-Rechnungen feines Bezirks (mit der unten y. 34 vorkom- menden Ausnahme) zu stellen. #. 9. Nebenverrichtungen des Gerichts-Notars. Außerdem bestellen Wir 1.) den Gerichts-Rotar der Oberamtsstadt nicht allein zum gesevlichen Stellvertreter des. Oberamtsgerichts-Aktuars, sondern auch, unabhángig von der Wahl der Amts-Ver- sammlung, zum ordentlichen Beisitzer des Oberamtsgerichts unter den in dem 4. Edikte vom 5. Dej. v. J. gegebenen Bestimmungen, und gestatten