565 12.) diesem sowohl, als den Ubrigen Gerichts-Notarlen die Ausübung der den bisberigen Noetarien durch die Notariats-Ordnung vom 25. Okt. 1o3 (Staats= und Regie- rungs-Blatt pag. 561) eingeräumten Befugnisse, namentlich a.) die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften; #.) die Aufnahme von letzten Willens-Verordnungen, Ehestiftungen, Verträgen aller Art und Vergleichen; . haltenen Einschraͤnkung; » -d.)dieErhcbnnqtoon.Wechsel-'Prote·sten; e.)dleVotuahmevoanssnuationdnz f.) Ergreifung des Besitzes; also mit= Ausnahme der durch die Notariats-Oednung yF. 15 und 22 erlaubten, noch der neuern (Gesetzgebung aber (Edikt über die Rechtspflege 9 155)) unstatthaften Privat-Appellationen. 5 0 4% Besonders in Verwaltungs-Sachen. « In wiefern die Gerichts-Notarien außerordentlicherweise zur einstweiligen Hülfeleistung in Verwaltungs-Sachen, namentlich zur Fertigung der Gemeinde-Etats. zu Stellung der Gemeinde-Rechnungen und den biezu erforderlichen Vorarbeiten, zum Steuersatze, zu Stel- lung der Stiftungs-Rechnungen, zum Aktuariat bei den oberamtlichen Rungerichten und bei den Wahlen der Orts-Vorsteher verwendet werden können, ist durch Unsere organischen Edikte über die Gemeinde-Verfassung 9. 27. 41 — 45, über die Oberamts-WVerfassung +. 36 und 57, und über die Verwaltung der Stiftungen s. 19. ausgesprochen. §. 11. Bildung der Notariats-Bezirke. Fü###e eigentlichen Berufs-Geschäfte der Gerichts-Notarien (F. 3.) wird jedem derselben ein geschlessener Bezirk angewiesen, für die im s. Nre. aufgeführten Ne- benverrichtungen ist die Wabl des Gerichts-Notars dem persdnlichen Vertrauen der Be- theiligten überlassen. Ueber die Zutheilung der Verwaltungs-Geschäfte g. 10 wird bei Vollziehung des gegenwärtigen Edikts verfügt werden. Die Notariats-Bezirke werden mit Räcksicht auf den brtlichen Bedarf, auf die Zahl und den Umfang der vorkommenden Geschéfte gebildet.