666 8. 12. Wahl und Ernennung des Gerichts-Notars. Die Ernennung der Gerichts-Notarlen geschleht durch Uns auf den Wortrag des Justiz-Ministers. Bel künftiger Erledigung einer solchen Stelle ist der Amts-Versammlung gestattet, drei für dleselbe taugliche Individuen dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe in Vorschlag zu bringen. Der Gerichtshof hat ihren Worschlag, mit seinem Gutachten begleitet, dem Justiz-Minister, dleser aber Uns zur Entschließung vorzulegen. Nlemand kann zum Gerichts-Notar in Vorschlag gebracht werden, ohne zuvor von einem Unserer Kreis-Gerichtshöfe geprüft und für eine solche Stelle tüchtig erfunden zu seyn. 9. 13. Vereinigung des Notariats mit andern Aemtern. Obne ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Gerichtshofes kann der Gerichts- Notar neben dieser Stelle kein sonstiges Amt bekleiden. #1. 14. Gehülfen des Gerichts-Notars. Jedem Gerichts-Motar ist die Annahme, Belohnung und Entlassung seiner etwalgen Gebülfen überlassen; er bleibt aber für alle amtlichen Handlungen derselben zunächst und unmittelbar verantwortlich. Nur in schleunigen unaufschieblichen Fällen ist dem Gerichts-MNotar gestattet, einen durch den Gerichtshof geprüften Gehülfen an seiner Stelle zu einem Geschäft abzuordnen; zuesei kann er seine Geschäfte durch keinen andern unter dessen eigenem Namen verse- en lassen, 5. 15. Verhältniß des Gerichts-Notars zum Waisengerichs und Gemeinde-Rathe. JFür die vom Gerichts-Notar unter Mitwirkung des Waisengerichts oder Gemeinde= Rathes besorgten Geschäfte, so wie für jede diesfällige Versäumniß ist derselbe nach den oben F. 6 entwickelten Grundsätzen in Gemeinschaft mit dem Waisengericht oder Gemelnde= Rathe verantwortlich. ·