9. 16. Verhältniß zu den höheren Stelles. Mie Ausnahme der in F. 10. angeführten Verwaltungs-Geschäfte ist der Gerichts- Rotar in jeder Bezlehung dem Oberames-Gericht und den hbhern Justizsteclen unterge- ordnek. 8. 11. Geschäfts-Berichte der Gerichts-Notarien. Ueber den Fortgang seiner Geschäfte hat der Gerichts-Notar von drei zu drei Mona- ten einen ausführlichen Arbeits = Bericht an das Oberamts-Gericht zu erstatten, worin a.) die vom vorigen Vierteljahr im Räckstande gebliebenen, b.) die während des letzten Vierteljahrs neu verfallenen, . ) die wlrklich erledigten und d.) die noch im Räckstande baftenden Geschäfte namentlich aufzuführen sind. Das Oberamtsgericht hat dlese Geschäfts -Berichte mit den erforderlichen Bemerkun= gen dem Kreisgerichtshofe vorzulegen, welcher zu Hinwegräumung der etwaigen Rückstände, ah#thigenfalls auf Kosten der —- das Cgeignen verfügen wird. . 18. Von den Oberamts-Gerichten. Unse rn Oberamts--Gerichten ist 1.) die Aufsicht uͤber die Verwaltung der willkuͤhrlichen Gerichtbatkeit durch die Ge- meinde-Raͤthe, Waisengerichte und Gerichts-Notarien, 2.) die unmittelbare Ausuͤbuug derselben uͤber die vom Gemelnde--Verbande befreiten, jedoch der oberamtsgerichtlichen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, 3.) die Besorgung einzelner Handlungen der Rechts-Färsorge übertragen, welche theils durch frühere Gesetze (Staats= und Regierungs-Blatt v. 1806 S. 3-D) thells durch Unser organisches Cdikt über die Rechtspflege s. 191 der Beurtheilung der Glmeinde-Raͤthe entzogen, und dem Erkenntnih t# Oberamtsgerichte vorbehalten sind. * Fortsetzung. Zu näberer Bestimmung des diesfälligen Wirkungskreises der Oberamtsgerichte wollen Wie in Absicht aur die Annahme an Kindesstatt verordnen: