575 schwerde der Betheillgten mit Strenge zu untersüchen, und nach Besinden der Umstände dem Kreisgerichtshofe vorzulegen, welcher hegsn die-Schuldhaften nach den in Unserem 5. Edikt vom 31. Dez. 1818 ausgesprochenen Grundsätzen zu verfahren hat. Die in gedachtem Edikee #. I# gegebene Bestimmung, daß auf jedem Dokumenk oder Aktenstück der Betrag der Sportel #c. beigesetzt werden soll, fsindet auch auf die Arbeiten der Gerichts-Notarien und namentlich auf die Neben-Geschäfte derselben (9.# 9 Nro. 2.) ihre Anwendung. Diese sowohl, als ihre elgentlichen Berufs-Arbeiten sind von dem betreffenden Geiichts- Rotar oder dessen gesetzlichem Stell-Vertreter (##. 14) jedesmal mit eigenhändiger Ras- mens= Unterschrift zu beurkunden. 4él39- Beschäfts-Normen. Was endlich die Normen bstrifft, welche von den Gerichts-Rotarlen sowohl, als den übrigen mit der Verwaltung der willkübrlichen Gerichtsbarkelt beauftragten Beamten und Stellen bei der Besorgung ihrer Berufs-Geschäfte zu beobachten sind; so haben Wir Uns schon in Unserem Edikte über die Verwaltung der Rechtspflege f. 39 vorbehalten, bier- über seiner Zeit eine ausführliche Anweisung zu ertheilen. Juzwischen aber und bis die bereits begonnenen Vararbeiten zu dießfälliger Ergänzung und authentischer Erläuterung der bestehenden Gesetzgebung vollendet, und ein diesen wichtigen Theil der Rechtslehre im Ganzen umfassendes Gesetz zu Stande gebracht seyn wird, wollen Wir sämtliche Gerichts- NRotarien, Weaisengerichte, Gemeinde-Räthe und Oberamtsgerichte im Allgemeinen auf die bestehenden Gesetze, namentlich das Landrecht, die Landes-Ordmg, die Commun-Ordnung, das General-Rescript vom o- Juli 1685, die Verordnung vom 19. Juni 1308 (Staats- und Regierungs-Blatt S. 3a2.) und die in Vormundschafts-Sachen ergangenen Rescriote vom . Jun. 1776, 2. Jun. 1738, 10 Sept. 1605., und u##. März 1809 (Staats- und Regierungs-Blatt S. 109) verweisen- . 40. Besonders für die bisherigen Notariats-Geschäfte. 2 Hinsicht auf diejenigen Notoriats-Geschäfte, welche schon den bisherigen Notarsen zur Besorgung zugestanden waren, haben die Gerichts-Notarien die diesfällige Verordnung vom à25. Okt. rgod (Staats= und NRegierungs-Blate S. 561) zu beobachten. Was jedoch die in dieser Verordnung J. 11 berührte Verwandtschaft des Notars und seiner Zeugen mit den Interessenten betrifft, so wollen Wir dieses Verbot nicht allein auf den ersten und zweiten Grad der Blutsfreundschaft und Schwägerschaft (nach bürgerlicher Be- rechnuagsweise), sondern auch insbesendere auf diejenigen Rotariats-Urkunden beschränken, welche irgend einer einseitigen Handlung zum Beweise und den bierauf gegründeten Rechts- Ansprüchen zur Stätze dienen sollen.