668 I Die Abgeordneten von den Städeen, die eigenes Laudstandschafesrecht haben, und von den HOberamts, Bezirken) werden durch die besteuerten Bürger jeder ein- zelnen Gemeinde gewahle. K233. Die Jahl der Wählenden verhält ssch zur Zahl der fämtlichen Bürger einer Gemeiode wie eins zu steben, #o daß z. B. auf 140 Bürger (ungefähr 709 Sigwohner) zwanzig Wahlmänner kommen. 6ä 1558. Zwei Driectheile der Wahlmänner bestehen aus densenigen Börgern, welche im nächstverhergegangenen Finanzsahre die bhöchste ocdentliche directe Steuer, sen es aus, eigenem oder aus nutznießlichem Vermögen, an den Staat zu entrichten hatten. Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Gahl von dem Ortsvorsteher nebst dem Steuer- Einbringer, dem Obmann des Börger-Ausschusses und dem Rathsschreiber, oder? wenn dessen Ame mit Der Stelle eines Orts-Vorstehess wereinige ist, dem ersten Gemeinde Rath, aus dem. Steuer-Megister, als Wahlmänner wusgezeichnet. . 160. Das letzte Drittheil der Wablmaͤnner wird von den übrigen Scenet-Kontribuen= ten, unter der Leitung des Ortevorstehers mit Zuziehung der, G. 159.) erwähnten Personen gewaͤhlt. Die Stimmen muͤssen einzeln (im Durchgang) abgegeben werdea. K. 141. Die Li#e der Wahlminger, sowohl derjenigen, welche wegen der Größe ihres Steuer= Aneheils von selbst zur Wahl berechtigt findls der gewählten, wwird der Gemeinde bekannt gemacht. . 144. Aur Aushbung des Wahlceechtes seder Art werden eben die persoͤnlichen Eigen- schaften erfordert, welche nach 3. 135 der Abjuordnende selbst haben muß, nur mit der Ausnahme, daß das Alrer der Volljährigkeit hioreicht. 4. 1445. Eine güleige Wahl komme nur durch die Ubstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten zu Stande.