666 Auch werden bei jeder Regierungs-Beraͤnderung die Staͤnde innerhalb der er- sten vier Wochen versammelt werden. . 128. Die Staͤnde theilen sich in zwei Kammern. . 129- Die erste Kammer (Kammer der Standesherrn) bestehe 1.) aus den Prinzen des Kniglichen Hauses; 3). aus den Häuptern der fücstlichen und grästichen Familien, und den Vertre- tern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder Kreistags= Stimme geruht hatz « 3.) aus den von dem Kdnige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern- 5. 1% Zo erblichen Mitgkiedern wird der König nur solche Gutsbesßer aus dem stan- desberrlichen oder ##tterschaftlichen Adel ernenen, welche von einem mit Fidei-Com- miß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererdenden Grundvermögen im Kdnigreiche, nach lbzug der Zinsen aus den darauf haftenden Schulden, eine jähr- liche Rente von sechstausend Gulden bezlehen. . 131. Die lebenslaͤnglichen Mitglieder werden vom Koͤnige, ohne Ruͤcksicht auf Ge- burt und Vermögen, aus den würdigsten Staatseö gern ernannt. zu 132. Die Zahl saͤmtlicher von dem Koͤnige erblich oder auf lebenslang ernannten Mitglieder kann den dritten Theil der uͤbrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht übersteigen. 1. 137. Die zweire Kammer (Kammer der A#bgeordneten) ist infammengesetzt r.) aus dreitehn Mitgliedern des rittersch felichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 2.) ans den sechs protestantischen General, Guperintendenten; 3.) aus dem Lanpesbischoff, einem von demn Domfapite] aus dessen Micte gewähl= ##n Miegliede und dem der Amtszeit nach a#testen Dekan katholischer Con- ##