669 Die Ausübung des Wahlrechts konn nicht durch einen Bevollmächtigten ge- schehen; den Fall ausgenommen) wenn der Wahlberechtigee durch Dienstverhältnisse. verhindert ist, ch am Wahloste einzufinden. :4. Die Wahles geschehen nach vrelativer Stimmenmehrheic; jeboch dauf diefe nies mals weniger als den dritten Theil den abgegebenen Seimmen betragen. Nur in dem JFalle des F. 140. sindet die " Beschränkung nicht State. » Ip-FallevekStimmen-Ol«heitswikchenkwkiGmöthFestleithm bem Zuͤngeren vor. « «Nitmaaskdngsidleisfditsthnskcjtssåz DIES- Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbeßtzer, oder in mehreren Orten als Gemeindebürger. bestkeuert wird, kann in mehreren Freisen oder Gemeinden das Wahlreche ansaben. « # 4. Wählbo ist feder, weschem die oben (3. 134 und 135) vorgeschriebenen Eigenschaf, ten nicht fehlen. Jedoch können Scaatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amts-Verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in wel- chem sie wohnem) gewählt werden und eine anderwärts auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten höchsten Behsede annehmen- —- Auchkönne-Impe-die-HäupterdersendesherrlichenFamilie-»nochdieRimrs sucdbesitzerOJZOgewöhltwerdet-. « H.I«· Die Wahlmaͤnner eines Kreises, eines Oberamts oder einer Stadt sind in An- sehung der Person des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezitk beschraͤnkt; sie koͤn- nen auch einem anderswo im Koͤnigreiche wohnenden Staatsbuͤrger ihre Stimme geben. Wer aber an mehreren Orten gewähle worden ist, kann nur Eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen. « H.158. Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohn zugleich Mitglieder der Stände= Versammlung werden, so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschließung zurücktritt, der Sohn durch denfelben ansgeschlossen. 9. 149. Was das Wahlvetfahren betrifft, fo muͤssen von ben Staͤdten und Oberamts-