616 . 172. Gesetzes-Entwuͤrfe koͤnnen nur von dem Könige an die Stände, nicht von dem Seämen an den König gebracht werden. Den Ständen ist aber unbenommen) im Wege der Petition auf neue Oesehe sowohl ale auf Abänderung, oder Aufhebung. der bestehenden anzutragen. " Der König allein sanctionirt und' verkündet die Gesetze unter Anführung der Vernehmung des Seheimen Raths, und der erfolgten Zustimmung der Stände. . ° » Inder-Regelsoll-sein-G«egensi·anddek.BeratljungjwverselbmSigung,.worin- HerAntkagdazu-gemachtswitd,.p:cVerhandlunguadAbstimmung-gebtachtwerden. "WesmjedochdreiViertheiledetMitglieder-einstimmst,kann-einGegensiand-fürfo dringend oder so unwichtig erklaͤrt werden, daß von jener Regel abgegangen werden darf. RNKönigliche Anträge sind, ehe sie zur Berathung, in der Versammlung, kommen können, an Kommissionen zu. verweisen), welche über deren Inhalt Vorrrag zu er? statten haben. . Titus- Bei der Abstimmung ist der Antrag, mit den waͤhrend der Berathschlagung in Vorwurf gekommenen Modificationen, in einzelue einfachs Fragen so aufzulösen, daß sedes. Mirglied durch bloße Bejahung oder Verneinung seine Stimme abgeben kann. *½75. Zu Fassung eines gültigen Beschlusses wird in feder Kammer, die zur vollstänt digen Besesung derselben (#. 160), nothwendige Anzahl von Mutgliederm erfordert. 196. . Die Beschluͤsse werden nach der Scimme amehrheit, welche nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relutive seyn kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmen-Gleichheit der Mästdent den Ausschlag gibt: Wenn sedoch von Ubänderung irgend eines Punktes der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Drittheilen der anwesenden. Mitslieder in beiden Kammern norhwendig. . 177. Die zum Wirkungskreise der Stánde gehörigen Angelegenheitem werden in seder-Kammer besonders vethandelt Doch können, um eine Ausgleichung verschie dener Ansichten zu versuchen, beide Kammern sich mit einander zu vertraulichen Besprechungen,) ohne Protokoll- Führung und Beschlußnahme) vereinigen. » Lus. . « Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzes-Entwürfe oder andere Vorschläge- an die erste oder an die zweite Kammer zu bringen, ausgenommen, wenn sie Ver- willigung von Adbgaben betreffen; in welchem Fille solche immer zuersk an die zweite. Kammer gelangen. «"" « * 179. Die von der einen Kammer gefaßten. Beschlüsss werden der andern zu gleich-