682 ihm zustende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von; diesem Gerichte in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle „gelasfen, oder daß derfelbe in einem andern Justiz" oder Staats-Verwaltungs--Amte angestellt würde) es wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder- Anstellung das ge- richtlich- Erkenntniß einen ausdrücklichem Vorbehalt, zu. Gunsten des Verurtheilten. enthieste. 6 E*- Wie nun die vorstehenden. Bestimmüngen von nun an die Scaats.= Grund-, Verfassung Unseres Königreichs enthalten; so geloben Wir hiemit bei Unserer- Königlichen Würde, für Uns. und-Ucsere Nachfolger in der Regierung, den ge- genwärtigen Vertrag fest und unverbrüchlich micht nur für Uns Selbst zu halten. und zu erfüllen) sondern auch, gegen alle Eingriffe und Verleungen zu schützen und- -bei-Kräáften zu erhalten. Zu dessen Urkunde haben Wir denselben eigenhändig unterzeichnet, und mit Un-. serem großen Köoͤniglichen Insiegel versehen lassen. So geschehen in Unserer Haupt- und Riesidenzstadt Etuttgart an dem öflen- Tage des RNonacs September im Eintausend Achthundert und Neunzehnten-Jahre), Unserer Königbchen Regjerung im dritten. (Unterzeichnet), W.i lhe i m. ¶. S) Auf Befehl des Königs: der Staars, Sekretär (Unterzeicknet) Vellnagel,