Nro, 66. 1819. 683 Königlich-Württembergisches Staats“ und Regierungs-Blatt. Montag, 4. Oktober. 1. Unmittelbare Königliche Decrete. A.) Käsnigliche Verordnungen. Wilhbelm, v*on Gottes Gnaden König von Wäürttemberg, Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung in der Sitzung vom 20. v. M. geseß- liche Bestimmungen für die gesammten Bundesstagten in Ansehung der Freiheit der Presse gemacht hat, welche wörtlich also lauten: 1. „ So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter, oder Heftweise erscheinen, desgleichen solche, die n#icht über 2o Begen im Druck stark sind, in keinem dentschen Bundesstaate ohne Verwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehbrden zum Druck befördert werden. Schriften, die nicht in eine der hier nahmbaft gemachten Klassen gebören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlahluden Ceseben bebandelt. Wenn dergleichen Schrifsten aber irgend einem Bun- desstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der Regierung,