685 feitige Gewahrleistung der moralsschen und politischen Unverletzlichkeit der Gesamt- beit, und aller Mitglieder des Bundes, nicht auf einzelnen Punkten gefährdet wer- den könne, so soll in dem Fall, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem andern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz einer vollstän- digen-Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich vorbebalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der Bundes-Versammlung zu füh- ten, letztere aber sodann gehalten seyn, die angebrachte Beschwerde kommissarisch untersuchen zu lassen, und, wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klasse der perlo- dischen gebbrt, aller fernern Fortsetzung derselben, durch elnen entscheidenden Aus- spruch zu verfügen. Bundes-Versammlung sell außerdem befugt seon, dle zu ihrer Kenntniß gelan- genden, unter der Hauptbestimmung des F. begriffenen Schtiften, in welchem deutschen Staate ste auch erscheinen mgen, wenn solche, nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundes-Staaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Autoritét, durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation statt sindet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen find verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen. Di — · 7. Wenn eine Zeitung oder Jeitschrift durch einen Ausspruch der Bundes= Versammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in kei- nem Bundesstaate bel der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden. Die Verfosser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestimmung des F. 1. begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschkusses gemäß gehandelt haben, von aller weiteren Verantwortung frei, und die im F. 6. erwähnten Aussprüche der Bumes-Versammlung werden ausschließend gegen die Schriften, nie gegen die Personen, gerichtet. Sämtlsche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeitraum von zwei Monaten die Bundes-Versammlung von den Verfügungen und Vorschriften, durch welche sie dem F. 1. dieses Beschlusses Genäge zu leisten gedenken, in Kenntniß zu setzen. — 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie moͤgen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begrissen seyn, oder nicht, müssen mit dem Namen des Verle-