Nro. 68. 1819. 6 Königlich-Württembergisches Staats-= und Regierungs-Blakt. Dienstag, 12. Oktober. I. Unmittelbare Königliche Deerete. Keine. II. Verfügungen der Departements. Der Departements des Innern und der Finanzen: 1. der Ministerien des Innern und der Finanzen. Die Anwendung von Pressern zu Beitreibung öffenrlicher Schuldigketten berreffend. Durch das Gencral-Rescript vom :4. Mai 1695, durch dle Commun-Ordnung Cap. 5. Abschn. II. F. 6 und durch die allgemelne Verordnung vom 12. April 1781: F. u#-é. ist zwar die Einlegung von Pressern zu Beitreibung der Steuer-Rüdnstände, so wie der berrschaftlichen und anderer bffentlichen Schuldiaw#iten, jedoch nur in dem Folle gestattet, wenn kein füglicherer und dem Schuldner unschédlicherer Weg anschlagen iolll, auch den Beamten zur Pflicht gemacht, jeden Mißbrauch dabel sorgfältig zu vermeiden, und so vor- sichtig dabei zu verfahren, daß sie jederzeit außer der Gefahr der Verantwortung seyn mdgen. Da nun In neueren Zellen bie und da Klagen über Bedrückungen vorgekommen fund, wesche sich bei der Anwendung dieses Erecutions-Mittels enaubt wurden; so fleht man sich reranlatzt, alle Verwaltungs-Beamten, welche im Fall sind, sich desselben zu bedie- nen, auf die Bedingungen, unter welchen es gesetzlich zusnelassen ist, aufmerksam zu ma- chen, und in dieser Beziehung insbesondere Folgendes einzuschärfen: 1.) Ehe cin Presser abgeordnet wird, muß durch den Orts-Vorsteher der Schuldner temahnt, ihm ein endlicher Zahlungs-Termin, unter Bedrohung mit der Exerution