7# 8 her des Urban Diebold, von Obermarchthal, Aten, Vorzug in der kokatson betref- feend, wegen Mangels einer Beschwerde von Amtswegen, unter Werurtheilung des Anten in die Kosteu, gleichfalls verworfen. · Am 25. Sept. wurde: .das Restitutions-Gesuch des Stephan Herter, von Hayingen, Oberamts Muͤnsingen, Kl. Anten, Imploranten, gegen die oberrichterlich bestaͤtigte Urthel in seiner Strelt- soche mit Bürgermeister Weber daselbst, Beklagten, Aten, Imploraten, Aufhebung. elines Kauf-Kontrakts betreffend, ab, und an den Unterrichter verwiesen. Am 28. Sept. ist: . in der Atlonssache von dem vormaligen Oberamtsgerschte Riedlingen zwischen Thaddus Rhein und vier Streitgenossen, Kl. Anten, und den entferntern 1½1 Selten-Ver- wandten des verstorbenen Fidel Rheln, von Altheim, Bekl. Aten, Erbschafts-An- Fprüche betreffend, das Erkenntulß erster Justanz unter Verurtheilung der Anten in die Kosten bestätigt; . in Sachen erster Instanz zwischen der Stadt Munderkingen, Kl., und dem Freiherrn Carl ven Speth auf Untermarchthal, Bekl., rückständige Beiträge zu den Gemeinde= Lasten betreffend, Beklagter zu Bezahlung der Räckstände des gewesenen Mählebe- ständers Stumm und der Drozeßkosten für schuldig erkannt, und d. in der Rekurssache von dem Oberamtsgerichte Göppingen, eine Forderung der gräßlch Degenfeld= Schonburg'schen Vormundcschaft zu Eybach an Johannes Wletlinger, von Därnan, betreffend, das unterrichterliche, die Klage verwerfende Dekret aufgehoben, und die Sache zar Verhandlung verwiesen worden. " cis Stattgart ##en 15. Sept. 1819. Maueker. Tetenduad. Unterm 1. Okrober d. J. har der Ciril = Senat des Königl. Gerichtshofs für den Honau-Kreis befoblen, daß, obgleich die Pfand-Glaubiger der sämtlich Tettnanglschen Oberam#é.-An- gebörigen unmter Anberautnung eines peremtorischen Termins zur Einsendurg ihrer in Handen habenden Schuld-Derschreibungen angewiesen worden seyen, dennech eine nechmalige Aufforderung erlassen wer- den soll. Diesem allerböchsten Befehl zu Folge, werden daher hiem'it alle Gläubiger aufgerufen, in Jeit von 6 Wochen ihre noch wicht eingesandte Obligantonen in der Ur= oder beglaubten Alsckrift, #o wie diejenigen Ackenstücke, nach welchen der eine oder andee 7 läubiger auf den im Oberamts-Be- zirl Tettnang gelegenen ialrastpaster Eigenthumsrechte anzusprechen hat, an den die Unterpfandshu. herstellenden S# stilnt Muller von hier einzusenden, wid'#igeyfalls aher sich selbst zuzuschteiben, wenn durch Nichteinsendung der Schuld-Dokumente dem Gläubiger Schaden und Nachtheil zugeben wird. Den #:2é. Ofrobet 1610. - Königl.Oberamts-(Se-iet)t.