Ea9 . 25. Der Graf genießt in Hinsicht der mit seinen abelichen Besltzungen verbundenen Ge- falle die nämlichen Vorzugs -Rechte, wie Unsere Königl. Kameralsmier. Auch wird lhm auf dem Vermdgen seiner Beamten und Verwalter, wegen aller aus der Guts-Ver- waltung entspringenden Verbindlichkeiten, eben das gesetzliche Pfandrecht, welches den Gemeinden zusteht, eingeräumt. . . Die gräflichen Ferstkehörken baben die Ferst= und Jagdpollzei und Forstverwaltung nach Verschrift der Kbnigl. Gesetze und Vererdnungen mit glelchen Befugnissen, wie dle Kbniglichen und in dem Umfang auszuüben, wie der Graf dieselben zur Zelt seiner Un- terwerfung unter die Staatshoheit rechtmäßig hergebracht hat, sowohl in seinen eigen- chmlichen, als auch in den innerhalb seiner Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs- und Privat-Waldungen, wogegen er das zur Ausübung dieser Gerechtfame erforderliche Dersonal auf seine Kosten, vorbehältlich der Bestimmungen des ##4- des Forft-Organisa- ons-Edikts vom y. Juni 1818 zu beliellen hat. 9. 25. Die ( 53. und 6. Unsere Ferst-Organisatiens: Edikts vom 7. Jun 181B werden ausrücklich bestätigt. · so 26. Der F. 11 desselben Cdiks tritt an die. Stelle des F. 5: des Adels .Statuts., um wl#rd damlt ausdrücklich die Verbindlichkeit für die gräflichen Forst = Bediemen verbunden, Unserem Forstrath alle geferderten Nachrichten pünktlich zu ertbellen. "% Die Einsendung der bisher vorgeschriebenen Holzberichte konn jedoch für die Folge umterbleiben. " Waldreutungen sind dem Grafen in seinen esgenthmlichen Waldungen so wenig at# endern Staatsangepb#igen, obhne besondere Legitimation Unseres Ferstraths, erlaubt. Insofern de Unserem Forstratbe justehende Oberaufsicht eine Lekal-Umtersuchung in den gräflichen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe In dessen Auftrag nur durch einen Königl. Oberfbrster, mit Zuziehung der gräflichen Forstbehbrden, vorgenommeß werden. " to 274 w Dem Grafen wird gestattet, selnen Forstbeamten bleselben Titel za- geban. die ven Ualsern Kdnigl. Dienern der enttprechenden Kategerien geführt werden.