830 VI. Besteuerung. s. 28. Was die BeJeuerung anlangt, so wird dem Grafen die Freihele A · a.) von der Wobnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Koͤnigreiche zuständigen Guͤ- tern sich aufhält; b.) dle von der Besteuerung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlbsser und der zuge- bbrigen Gebäude, mit Ausschluß der Meierel= Gebäude, so wie auch die von der Besteuerung der Schleßgärten und Parks, deren Grenzen bel der Vollzlehung ge- nau bestimmt werden sollen, zugeslchert. Im übrigen trägt der Graf zu allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erbobenen ellgemeinen Landes-Anlagen ohne allen Unterschied und in demselben Verhältnisse und nach denselben Steuer-Grundsätzen bei, welche auf jeden Staats-Angehbrigen Anwen- dung sinden. 9. 29. Der Graf ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen, doch wird demselben, wenn er im Kbhnigreiche wohnt, wegen elner jährlich zu entrichtenden Aversal-Summe für die freie Einfuhr der zu den Oekonomie-Bedürfnissen bestimmten Guts-Erzeugnissen aus selnen Besltzungen in einem angrenzenden Staate, welche mit denen ihm im Kbnigreiche zustehenden zusammenstoßen, eine billige Uebereinkunft getroffen werden. 9. 30. Der Graf bat an allem Milltär-Aufwande, namentlich an den mit Geld augzu- lelchenden Quartiers= und Militärs-Worspanns-Kesten, ohne Nücksicht ob diese ein egenstand einer allgemelnen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen Anthell zu übernehinen. « BeiNaturaleRequisitionenbleibtesdessenWillkübkäbeklassesyobetseinenAntbell selbst-abliefernodekauAkkotdeu,welchevondenObekamts-Vorstebecngenossensch- den«Tb-llacbmeawlll. 9. 31. Der Graf hat von seinen ehemals steuerfrel gewesenen Besitzungen weder zu den elgentlichen Amts-Khrperschafts= und Gemeinde: Latten, noch zu den Amts- und Com- mun= Schulden einen Beltrag zu leisten. Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den Amts-Kürperschaften zu tragenden eistungen U#ll demselben stets besonders ausgeschleden und bekannt gemacht werden, ebne daß die ven den Deremes. Berusteer „w#gen der Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen ar- troffenen Mahrgel, zaseemnch durch Anleihen, für den Gresen irgend eine Verbimlich= keit paben könnten. —