rã- 9. 320 Die Berechnung der Steuer- Anlage der graͤflichen Besitzungen mimsttelbar von· dem betreffenden Koͤnlgl. Oberamte zutgefertigt werden. r „„ Oie Elnzahkung der Steuern geschieht unimittelbor aß die bexamtpfeege, zwischenkunft der Orts-Erbeber; jedoch wird nach Befinden der Umftände eine, die Abe- lieferung der Stenern erleicheernde Einrichtung, wo mbglich dukch Einzahlung. derstlben. n soll. dem Gyrafen im Gangen an irgend eine Koͤnigl. Eemral- Stelle“ getroffen nerdr #. 35. « In Nüssiche auf Ritter-Gützr, welche dir Gef in der Fotgeieit sin Kklgreiche- Waͤrttemdetg erwerben khmme, tteten dke Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft ein, insofern nicht ihrer Anwendung besendere Privat-Verhältnisse entgegen stehen. □ 9 r□— Nach dieser Unseérer Erklztung sind nun in alien vorkommenden Füllen dle sansn rechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses Menburg zu beurthrilen. S#e geschehen in Unserer Köulgl. Haupe= und Restdenz-Stadt Stuttgart am eid Prd —“n- dos Monats Neember im Jahr Einthusend. Achthundert und eunzehn. 4 Wilheim. (I. S.) Der Minlstertdes Jöüneen .. VI O tt o. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretzr Wellnazel.