*i . .««:. seknens))tii-,««licdern"s der Kreis-Regierungen zu Abertragen Feruht haben: so ist der Haupt- Geuad, an" welchem früher die Bildung gemeinschaftlicher Regierungs= und Finanz- Kammer Deputationen für nöthig erachtet wurde, nunmehr weggefallen. 6 à Diese Deoutatsonen werden daher in Gemäßbeit Kbnigl.-Berordn#ung’vo#l. 7#. ## W. on uun an Zatzer Wirkung ##sebt, und dagegen falgeode Behimmungen ercheilt: 1.) Die Strafrechtspflege in Ansehung der Uebertretungen der von den Finanz-Kam- mern respicirten Finanz= und der Forst-Gesetze, insoweit die durch dieselben ver- wirkten Strafen das den Oberamtleuten und Oberfdrstern zukommeme Strafmaaß übersteigen, oder inseweit sle wegen zweifelhafrer Beurtheilung des Falls von den ang ührten Lokal-Stellen 4 höherer Entscheidung vorgelegt werden, haben die Finanz-Kammern Innerhalb der Grenzen der ihnen durch die Verordnung vom #8. Mat p. J. 5. auf den Fall daß ste eigene Justitiarten exhalten würden, eingerdumten Straf= Befugniß auszuüben. 2.) Eben dieselben haben öber die Rekurse gegen die von den Oberämtern und Fortk- Amtern wegen Wergehen der gedachten Art angesetzten Strafen zu erkennen, und ber die Verwandlung der wegen solcher Vergehen angesetzten Strafen innerhalb der Grenzen ihrer Straf-Gewalt zu entscheiden. "«. ö.)Wenn-«sie-Umständs.dleAbänderungeineksolchenStxafezwarulchkuachsicengem Rechte, aber aus landesherrlicher Gnade begruͤnden, so steht ibnen frei, einen darauf gerichteten Antrag dem Finanz-Ministerlum vorzulegen: es wire denn, daß es sich von Forststrafen Handelte, bei welchen die Anträge auf Straf-Nach- laß aus Billigkeitseründen in Gemäßheit der Verordnung vom 36. Nov. v. J. zum Gesch##ts-Kreis, des Ferstraths gebhören. #.) Unter den gleichen Bestimmungen, wie die Finanz-Kammrrn, hat das Steuer- Cellegium ale Straf= und Straf-Rekurs-Behbrde bei Vergehen gegen die seine Verwaltung betreffenden Steuer= und Abgabe-Gesetze zu verfahren. 5.). Alle in die Berwaltung der Kreis= Flnang#= Kammern einschlagenden Gegenstände, bel welchen rechtliche Anstände eintreten, die das Cellegium auf das alleinige Gut- „achten des Justitiars. zu erledigen sich nicht für geeignet hält, namentlich auch die in der Verordnung vom 15. Sept. v. J. berührten Streitigkeiten über die An- wendung der für die Ablbsung der Grund-Abgaben ertheilten Nermen, habei dlie lelben an dle ihnen coordinirten- Kreis-Regierungen zur außergerichtlichen Entschei- dung über ven Rechtspunkt zu verweisen. ·"’-"" CODikßpwserjkkichtltchcEntscheidungstebtden-Ncgigkunim-qu»ch,-LII dem Falle zu, wenn bei ihnen gegen eine Verfügung der Finanz-Kammer aus Rechtsgründen Beschwerde gefährt wirs. · "«"- · Die betreffenden Behbrden habeß sich nun in den vorkommenden Faͤllen hienach zu achten## Siuttgart den 23. November #819. " „2 ##. Otto. o. Weckherlin.