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        <title>Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>srbl_wuerttemberg_1819</idno>
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        Koͤniglich  Wuͤrttembergisches
Staats—
Regierungs-Blat!t

vom  Jahr  13.29.

 

Stuttgart,
#tedruck  t  bei  Sottlieb  Hasselbrin  k.
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        Nlo.  1.  1819.  1

Königlich-Württembergisches
Staaks=  und  Regierungs-Blakk.

 

Samstag,  2.  Januar.

 

Königl.  Verordnung,  Prästatfonen  der  Gemeinden  für  Hof-Stellen  betreffend,  v.  17.  Dez.  1618.

Se.  Majestät,  der  König  haben  in  der  höchsten  Verordnung  vom
.  Sept.  1817.  (Sta  ats=  und  Regierungs-Blatt  von  13717  Nro.  57.)  ausgesprochen,
daß  durch  die  Bestimmung  einer  Cieil-Liste  alle  weiteren  Prästationen  der  Staats-Cassen
  und  Staats=  Behörden  für  Hof=  Stellen  aufgehoben  seyen.

Als  erläuternder  Nachtrag  hiezu  wird  num,  zu  Folge  hochsten  Befehls  vom
1).  Dez.,  bekannt  gemacht,  daß  sjene  Verordnung  sich  auch  auf  die  Leistungen  von
Gemeinden,  und  hienach  insbesondere  auch,  mit  Auenahme  der  Jagdfrohnen  im
Hoffagd,  Bezirk,  auf  Frohndienste  aller  Art,  namentlich  auf  Fuhren,  ostritte  und
Botendienste  erstrecke,  und  mithin  keine  Hofbehörde  befugt  sey,  solche  zu  fordern;
wobei  es  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  hiedurch  die  Frohn,  Leistungen  der
einzelnen  Unterthanen  oder  Gemeinden  gegen  den  Staat  und  die  Königl.  Kammern
keine  Abänderung  erleiden.  Stuttgart,  den  17.  Dezember  1878.

Auf  Befehl  des  Königs:
Königl.  Hofkammer=  Prästdium.
v.  Vellnagel.

Vergütunzspreis  für  die  Fourage  der  Gensdarmerie.

Da  der  Verqütungs-Preis  für  die  der  Gensd'armerie  abgegebene  Fourage
auf  die  Monate  Oktober,  Novemder  und  Dezember  1818.  zu  28  kr.  per  Ration  bestimmt
  worden  ist;  so  werden  die  sämmtlichen  Oberamts.  Pflegen  hievon  in  Kenntniß
  gesetzt,  und  zugleich  angewiesen,  die  Verpflegungs,"  Verzeichnisse  wie  bisher  an
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        das  Koͤnigl.  Finanz-Ministerium,  so  kuͤnftig  an  das  Ministerium  des  Innern  von
Quartal  zu  Quortal  einzusenden.

Setuttgart  den  :4.  Dezember  1618.
Ministerium  des  Innern.
v.  Otto.

Ausruf  der  Militaͤrpflichtigen  zu  der  Jahres  Musterung  v.  1819.

Der  Anfang  der  Jahres-  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschafe  für
das  Jahr  1819.  ist  in  sämmtlichen  Oteramts=  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
8.  Februar  18cg.  festgesetzt.

Cs  werden  daher  alle  Millitärpflichtige,  welche  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember
  1796.  geboren  ünd,  folglich  im  Laufe  des  Jahres  1818.  das  2o.  Lebens-Jahr
zurückgelegt  haben,  hiemit  aufgerufen.,  sich,  ohne  eine  weitere  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oerämter  in  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  einzusinden
  und  bei  der  Musterung  sich  vor  ihrem  Oberamks  zu  stellen.  ·

„Von  dieser  persönlichen  Stellung  sind  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  h.  5.  und  nach  dem  F.  #14.  Ut.  e.  bis  f.  des  Nekrutirungs-Gesetzes  von
1315.  wegen  hres  Berufs  von  der  Ausb.bnag  ganz  oder  zeitlich  befreic  sind  3sie  haben
ledoch  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufentbalrs,  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältusse
  ein  Zeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath-Orts  noch  'vor  dem
3.  Februar  18:9  einzutenden.

Alle  diesenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  perfonlichen  Erscheinen  befreit  sind,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden)  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  kollte,  den  bestehenden  Berordnungen  gemaß  neben  dee
Söauestratton  ilres  Vermdgens,  sovald  ste  sich  berreten  lassen;  in  perfönliche  Haft
gerracht  und  ohne  Rückicht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untücheigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  idrer  Verschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhöbten  Kartmations:
  Zeit  pemmonlich  unter  das  Mititär  eingetheilt,  auch  bei  den  Regimentein
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtetgreic  dei  dem  Gararlons=  Batanlomw
zu  Hoben-Asperg  zu  befondern  Disasten  verwe  de  werden.

Die  betreffenden  Mililöc.  Pflihtigen  haben  es  daher  sich  selbst  #uzuschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Folge  leinz  und  acurch  in  sene  Rechts-Nachtheile  verfallen.

Sutegart  den  :z.  Dezember  1818.

Königl.  Rekrutirungs,  Commisson.

Berfügung  an  die  Königl.  Oberämter,  die  Jahres  Musterung  von  1829.  betreffend.

Oa  man  für  nöthig  gefunden  hat,  den  Anfang  der  Jahres-Musterung  der  jungen  waffenfähigen
  Mannschaft  für  das  Jahr  1319.  in  allen  Oberamrs-Bezirken  des  Königreichs
  auf  den  8.  Februar  #1519.  festzusetzen;  so  hat  man  von  hier  aus  unter  dem
        <pb n="5" />
        5

beutigen  einen  öffentlichen  Aufruf  an  alle  Milicärpflichtige,  welche  heucer  das  2o.
Lebens-Jehr  zurückgelegt  haben,  zum  Erlcheinen  dei  dieen  Musterung  elosten.

Indem  man  die  Königl.  Oberämtet  auf  diesen  Aufruf,  wourch  bietber  gewöhnlichen
  besonderen  Aufforderungen  der  einzelven  Ob/16#  Ur  üterfliesg  werden,
bhiemit  verweißt,  erwarter  man,  daß  dietellen  einsiwerlen  alle  auf  die  M.  Kheung  Be
zug  hebende  Geschäfte,  so  wie  die  Reviston  der  Rekrunrunge-Luten  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  vorbereiten  werden.

Was  die  Votnahme  der  Musterung  selbst  betrifft,  so  werden  den  Oberaͤmtern
die  geeigneten  Weisungen  hieruͤber  durch  die  Koͤnigl.  Kreis  /  Regierungen  noch  besonders
  ertheilt  werden.

Stuttgatt,  den  3s3.  Dezember  1618.

Königl.  Rekrotirungs=  Commission.

 

Die  Staacs"  Schulden,  Jahlungs=  Cafge  ist  aus  dem  sogenannten  großen  Stock=Gebäáude,
  kürtlich  in  das  Neben=  Gebände  parterre  verlegt  worden.  Welche  Loral=Veränderung

  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Seuctgart  den  zz.  Dez.  1828.
Sctaas,  Schulden  Jahlungs-Casse.

 

Se.  Königl.  Masestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom  19.  Dezember
  die  erledigte  katbolische  Pfarrei  Sösluingen,  Oberamts  Uhm,  dem  Stadt-Pfarrer
  Li#der  in  Weil  der  Stadt  gnädigst  zu  übertracen  geruht.

Vermöc#e  höchster  Entschließung  vom  31.  Dezember  ha##en  Ee.  Königl.  Mae

  sA+t#die  er##inte  katholische  Pfarrei  Röhtlegen,  Obetamts  Ellwangen,  dem
#ehde  Grünfuüsser  in  Hohenstadt,  Oberamts  Nalen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Biusdolf,  Ooeramte  Sulz,  dem  Poofessor
Kistler  am  Gymnastum  zu  Rottweil  guädiast  zu  überecragen  geruht.

Se.  Nönigl.  Majestt  haben  vermeog  höchster  Entschlieurs  vom  23.  De#ember
  die  erledigte  Pfarrei  Ethausen,  Dihcese  Wildierg,  deun  Pfarret  Sigel  in  Ber—-nek,
  eben  dieser  Dibcese,  gnädigst  zu  bbertragen  geruhe.

4

Gundelsbeim.  Darch  ergangenen  Besehl  von  Königl.  Finanz-Kammet  des  Neckarkreises
ist  die  der'  schafriche  Matlmüdle  zu  Heuchlingen,  deren  Pichizeit  mit  Eckzmeß  „:3r0.  zu  En'e  ochet,
sammt  Zugehör  zum  Verkeuf  ausgesett.  Diese  an  der  Jaxt  lecene  Püble  in  wilche  de  i4  und
1f2  Situnde  entfernte  Otte,  Hagenbech,  Jagstfeld.  Offenau,  Dulten###erg,  Baochenau,  Oder-  und
Untergriesbeim  sgebannt  sind,  entdält:  das  laufente  Werk  mu  3  freien  und  einem  nl#t#  treien  Nahlund
  Ger#?-Geng  sam'met  aller  biezu  er'orderlichen  Einrichtung,  eine  Bewodnung  für  die  Fari  ie  des
Müllers  wit  seiren  Dienäroten.  Vor  der  Mühle  ein  Staubhags;  hinter  der  Mühic  ein  ned  erbautes
  massives  Wasch  und  Back  haus,  ein  dergleicher  Schwein  kall  von  Stein  zu  3  Schweinen.  Vor  der
Mühie  serner:  Ein  92“  langrs  und  337  breistes  nu  erdertes  Gebäude,  mit  einem  #####ten  K#er,
5  Schweinflälle,  einum  Pferdestall  zu  6  Stück,  und  einen  Rindoiehstall  zu  10  Stick,  miu  einem
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        4

kusch  die  ganze  bänge  des  Hauses  gedeaden  Fukkerboden.  Neben  der  Müble,  die  bis  unter  das  Dach
s##maeuerte  Redube  mit  4  Wasserrädern.  Die  schöne  Wasser-Leitungen  in  dem  #io  Schub  langen
Müublwehr  mit  einem  neueingerichteten  Fischsang,  zuten  Mauren,  durch  welcke  daß  Ufer  geschützt  it,
einem  gewölbten  Mühlgeaben  von  der  Radstabe  gegen  die  Ba#  Diesem  Mühle-Verkausf  weiden
als  Jugehör  noch  einverleibt:  Die  sogenannte  Müdlwiese  zu  Offenau  welche  1  Mrg.  3  Vrt.  20  Rh.
13  Schuh  im  Meß  bä#t;  ein  28  Rlh.  8“  großes  Wurzzrichen  ndchst  der  Herchliager  Sige;  ein
Wehr  zwischen  dem  Mühlgraben  und  der  Jort  3  Vre.  12  Rht.  1:  Schuh  im  Meh  hartterd,  mit  Weidenbäschungen.
  Das  Vorthelthate  del  dieser  Mühle  ist  der  vorzügliche  Umstand,  daß  auch  bei
noch  so  lange  anbaltender  trockener  Witterung  der  Müller  jedoch  immer  mahlen  kann,  und  die  Müble
nur  bei  außerordemtlichem  Hochgewässer  Kille  stehen  muß.  Die  VWerkaués-Verhandlung  wird  auf-Oonnerstag
  den  J.  kumstigen  Monats  und  Jahrs  destimmt,  und  in  dem  Schlosse  zu  Heuch#iingen  vorgenommen,
  wuselbst  Kauls-  Liebhader  Vorminags  zu  erscheinen  eingeladen  werden,  um  die  Verkauts=Bedin
  unden  zu  vernebmen;  zugleich  wird  hir  roch  dek  unt  gemacht,  daß  nur  sosche  Kauss.  Liebbaber
kei  der  Verhandlung  zugelessen  werden  wesche  kurch  obriekei'liche  Zeugnisse  beweisen,  katz  sie  die
Kauss  Summe  zu  krzahlen  im  Staonde  sind.  Den  9.  Diz.  1818.
Könial.  Komeralam“.
Geißlingen.  Bei  dem  allbiesigen  Kemeralamt  ist  eie  Qummm  alien  Dinkel  und  Haber,
auch  neue  Gerste  zum  Verk#auf  gegen  baare  Bezahlurg  anegestzt,  und  können  sich  die  Li.  dhaber
glich  melten.  Den  19.  Dez.  1826.  »  Königl.  Kameralamt.
Adelmonnssfelden.  Nach  ergangenem  allergndripsten  Befebl,  soll  die  mit  Limpurg  gemeinschalstliche
  Zieg,  lbote  daselbst  auf  3  bis  6  Johre  wiederu  verlieben,  zugleich  aber  auch  mit  dem
Verkaufe  derselben  sammt  Jugehbrve,  im  Aut#reich,  unter  Vorbehalt  dbast  und  hechberrs  aftlicher
Rateficatien  ein  Versuch  gemacht  werden.  Dirselbe  deslebt  in  :  elnstöckigten  Wohndaus  mit  :  Hof=Sitbe,
  1  Wohneude,  Stubenkammer,  Küche,  kleinen  Keller  unter  dem  Haus,  Ziegelbrenn  Ofen,
Ple  zum  trodhnen  der  Ziegelwaore,  dem  Platz  worauf  die  vor  einigen  Jahren  euf  den  Abbruch  ver
kouste  Scheuer  und  Strliung  unter  einem  Dech  gestanden,  1:  Backosen  und  2  kleine  Wagerbütt-Es
  gedören  dazu,  73  Rutden  Wurzgarlen  in  à  Stücken,  5  Morzen.  Viertel  33  Au  hen  Wiesen
in  2  Stücken,  und  7  Morgen  3  Buriel  10  Ruthen  Acker  an  mem  Stück,  würtemdergisch  Meß.  Im
Verkoufsfall  wird  1/3tel  haar  und  2/3tel  in  2  verzinslichen  Jahrethielern  d#zet,  birgeha#ei#
künftiger  Eigentomer  die  Steuer  ud  aus  den  Götern  den  Zehenten  zu  entrichten.  Zs  beiderlei
Verhendlunge:  ist  Montag  der  113.  Januar  k.  J.  ausgesetzt,  an  welccm  Tag  Vormitlazs  0  Udr  die
allenfoliige  Destands,  und  Kaufs  Liebhaber  mit  obrigkeitlichen  Zruznissen  über  ihr  Prärikot  und
Vermögen,  in  dem  gemein  schaftlichen  Amthause  daselbst  erscheinen  moͤgen.  Den  19.  Dez.  168168.
Königlich  Würtembergisch  und  arästich  Limpurgisch  gemeinscheftliches  Rentamt.
Nellinpen.  Die  obere  Matiml#le  zu  Groß  Hohenbeim,  welche  in  :  Gerb=  und  2  Mahl-Gä#gen,
  gerumiger  Wohnung.  Scheuer,  Stallungen,  Keller,  15  Morzen  Aecker  und  6  Morgen
Wiesen  bestett,  wird  auf  die  Periode  von  Lichtmeß  1810  bis  Georgii  622.  verlichen  werden.  Die
kiebhaber  haben  sich  mit  obrigkeitlichen  Vermögens  Zeuonissen  und  Meisterbrlesen  versehen,  Mittwoch
den  13.  Juuuar  1610.,  Vormittags  9  Uhr,  anf  dem  Rathheuse  zu  Plieningen  einzufinden.  Den  232.
Dez.  1818B.  Königl.  Kameralamt.
Koc##dorf.  Die  Beifuhr  von  5f0  Schfl.  Rocken  und  300  Sckhfl.  Haber  von  hier  nach  Stutt-Aart
  wird  Mdntat  den  4.  Januar  Vormittass  0  Uhr  im  Abstreich  Veraccordirt  werden.  Den  26.
Dez.  1828.  «  Königl..siuaunlqmt.
StuttgartDieki.f.tunqtekindicAcftnaliWeckstätteavom-.Meczsssqbistsgom
kadnlichea1200Zuberbuchmasohlemwitdamöaa.stagdeaq.5anun18«9.Vscmittags
sollhr.indicsscitigetEsasleiimAdfjtkichvkkaceordimsavsolch-Chirondsscmlisshtkaantgemachc
Den-A.Dez.1lltll.  Administrations-  Sektion  des  Koͤnigl.  Kriezs  Departements.
        <pb n="7" />
        Nro.  2.  1819.
Königlich-Württembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blakt.

 

Samstag,  9.  Januar.

 

Ucbereinkunft  mit  der  Käwigl.  Nepolitanische  Regierung,  wegen  Au’hedung  des  Heimfall-Rechts.

Da  nach  einer  Uebereinkunfe  zwischen  der  Königl.  Württembergischen  und  der
Königl.  Neapolitonischen  Regierung  das  sogenannte  Heimfall-Rechr,  wo  dasselbe  in
beiden  Staaten  bisher  statt  gefunden,)  gegenseitig  aufgehoben  worden  ist,  so  wird
solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  Stötegart  den  36.  Dec.  1323.

Königl.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,
Zeppelina.  v.  Otrto.

Straf-Besagulß  der  Kinigl.  Forstämter  betreffend,

Durch  eine  allerhöchste  Entschli,  fßung  vom  8.  Dec.  1318.  haben  Se.  Königl.
Masjestát  gnädigst  vestimmt,  daß  in  Gemäßheit  eines  von  der  :  Abtheilung  des
Konigl.  Geheimen  Naths  gemachten  Arcrags  die  Kömgl.  Forstämter  befuat  seyn
sollen)  Legalstrafen  und  Geldbußen  bis  zum  Betrag  von  10  fll,  Gefängniß,  Strafen
aber  auf  die  Dauer  von  höchstens  drei  Togen  zu  erkennen.

Es  wird  dieses  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  51.  December  1818.  Finanz-Ministerium.

v.  Weckherlin.

Aufruf  der  Militärpflichtigen  zu  der  Jahres  Muerung  v.  1319.

Der  Anfang  der  Jahres=  Musterung  der  wafeenfähigen  jungen  Mannschaft  für
das  Johr  1619.  ist  in  sämmtlichen  Oceramts=  Bezirken  des  Königreiche  auf  den
K.  Febrnar  82  9.  festgesesßt.

Es  werden  dadber  alle  Militärpflichtige,  welche  vom  r.  Januar  bis  31.  Derember
  1-63.  geberen  sid,  folglich  im  Laufe  des  Jahrcs  13  3.  das  20.  Lebens-Jahr
zurückgelegt  haben,  hiemit  aufgerufen,  sich,  ohne  eine  weitere  Aufforderung  durch
        <pb n="8" />
        die  einzelnen  Oberämter  zu  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  einzusinden
  und  bei  der  Mnusterung  sich  vor  ihrem  Oberamte  zu  stellen.

Von  dieser  persönlichen  Stellung  find  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  §.  5.  und  nach  dem  F#.  14.  lit.  a.  bis  f.  des  Rekrutirungs-Gesetzes  von
1815.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  ganz  oder  zeitlich  befreic  sind;  sie  haben
sedech  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufenthalts  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältnisse
  ein  Zeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath,  Orts  noch  vor  dem
8.  Februar  i1819  einzusenden.  «

Alle  diejenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  persoͤnlichen  Erscheinen  befreit  sind,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden,  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemäß  neben  der
Seaquestration  ihres  Vermogens,  sobald  sie  sich  betreten  lassen,  in  persönliche  Haft
gebracht  und  ohne  Rücksscht  auf  ihre  Tuͤchtigkeit  oder  Untuͤchtigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  Verschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhoͤhten  Kapitulations=
  JZeit  persönlich  unter  das  Militär  eingerheilt,  auch  bei  den  Regimentern
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtigkeit  bei  dem  Garnisons-Bataillon
zu  Hohen,  Asperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Militar-Pflichtigen  haben  es  daher  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Tolge  leisten  und  dadurch  in  sene  Rechts-Nachtheile  verfallen.
Stuttgart  den  s.  Dezember  1818.  Königl.  Rekrutirungs,  Commissien.

 

Se.  Königl.  Masestát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  31.  December
1813.  dem  Amtsschreiber  Belley  zu  Waiblingen)  unter  Vorbehalt  einer  ander--wärtigen
  Anstellung,  den  Rang  und  Charakter  eines  wirklichen  Ober-Tribunal--Raths
gnädigst  ertheilt.  Stuttgart  den  4.  Januar  1819  Koͤnigl.  Justiz-Ministerium.

Maueler.

Der  Advokat  Carl  Pistorius,  von  Langenau,  ist  auf  sein  Ansuchen  als  Referendaͤr

  11.  Classe  bei  dem  Koͤnigl.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen  aufgenommen  worden.
Stuttgart  den  6.  Jan.  1629.  Koͤnigl.  Insin  Rinisterium.
aucler.

Se.  Königl.  Masestát  haben  Sich  unterm  #6.  Dec.  v.  J.  bewogen  gefunden,
  dem  Senator  Schön  dahier,  als  ein  Merkmal  der  allerhöchsten  Zufriedenheit
  mit  seiner,  bei  Einrichtung  der  neuen  Stuttgarter  Wasser-Leitungen  an  den
Tag  gelegten  lobenswerthen  Thätigkeic  und  besondern  Eifer  in  Srfüllung  der  ihm,  als  stdd,
tischen  Brunnen-Ober-Inlpector)  desfalls  obgelegenen  Dienstleistungen,)  die  goldene
Verdienst-Medaille  zu  ertheilen.  »

Luch  haben  Höchstdieselben  dem  Brunnen-Inspector  Haußer  aus  gleichem  Anlaß
  eine  Gratiffcation  von  zwölf  Dukaten,  und  zwei  Dukaten  für  jeden  seiner  sechs
Brunnenknechte  bei  Königl.  Staats=  Haup#t-Casse  gnädigst  bewilligt.  *.#

Stuttgart  den  5.  Januar  1819.  Ministerium  Residenz  Polijei.
ull.
        <pb n="9" />
        7

Se.  Königl.  Masest  4t  haben  gnädigst  geruht,  den  Freihherrn  Reuctner
v.  Weyl  zu  1henen  aus  besonderer  Allerhöchsten  Gnade  in  den  Grafenstand  zu  erheben.

 

Se.  Königl.  Majestát  haben  vermöge  Allerhöchsten  Dekrets  vom  31.  Dec.
1818.  den  Geheimen=  Nath  von  Hartmann,  Präsfoenten  der  Oberrechnungs=Kammer,
  so  wie

den  Geheimen-Rath  v.  Kerner  der  bisher  bekleideten  Stellen  eines  Mitglieds  der
zweiten  Abtheilung  des  Geheimen-Raths  in  Gnade##  zu  entheben,

den  Ober-Tribunals-Präsidenten  v.  Gros  auch  für  das  Jahr  1319.  zum  außerordentlichen
  Mitglied  der  zweiten  Geheimen-Raths=  Abtheilung  zu  bestimmen,  und

dem  bisherigen  Oberregierungs-Rath  Fischer,  welchem  Allerhöchstdieselbe  den  Rang
und  das  Prädikat  eines  Staatsraths  beigelegt  habew,  gleiche  Bestimmung  zu  geben
  geruhet.

 

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermöge  Resolution  vom  18.  Dec.  v.  J.  dem  zur
Finanz-Kammer  in  Ulm  versetzten  Ober=  Revisor  Wolfram  und  dem  zur  Finanz=Kammer
  in  Ellwangen  verlegten  Ober-Revisor  Rau,  dann  unter  dem  #.  Jan.  1879.
dem  zur  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  versehten  Ober-Revisor  Faber  und  dem  Revisor
  Seeger  bei  der  Joll-Rechnungs-Kammer  die  gnädigste  Erlaubniß  ertheilt,  ihre.
Stellen  gegeneinander  vertauschen  zu  dürfen.

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermöge  döchster  Entschließung  vom  :4.  Dec.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Neuhausen  auf  den  Fildern,  Oberamts  Sßlingen,
  dem  Commissariatsrath,  Dekan  und  Stadt-Pfarrer  Rugel  in  Ellwangen  gnd
digst  zu  übertragen  geruht.  6

E#  Königl.  Masestiát  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2o.  Dec.
den  bisherigen  Landvogtei:  Thier-Arzt  Haußmann  zu  Heilbronn  zum  Assessor  des
Königl.  Medizinal-Collegiums  zu  ernennen  geruht.

Vermöge  Reseripts  vom  30.  Dee.  haben  Se.  Königl.  Majestät  die  erledigte
  katholische  Pfarrei  Jaxtzell,  Oberamts  Ellwangen,  dem  Kaplan  Fischer,
von  Riedlingen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Harthausen,  Oberamts  Oberndorf,  dem  Vikar  in
Neukirch,  Ignaz  Koch,  von  Schemberg,  Oberamts  Rottweil,  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  Dec.  haben  Se.  Königl.  Masestdt
  den  bieherigen  Oberamtmann  Schmidlin  von.  Urach  zum  wirklichen  Oberregierungs-Rath
  bei  dem  Königl.  Oberregierungs  Collegium  ernannt.

Durch  Königl  Reseript  vom  1.  d.  M.  ist  der  Stallmeister  v.  Cocta,  Sohn
des  Geheimen  Hofraths  Cotta  v.  Cottendorf,  zum  Attaché  bei  der  Koönigl.
Bundestags-  Gesandtschaft  erhannt  worden.

Se.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  Resecripts  vom  4.  Jannar  gnädigst
geruht,  den  Präsidenten  der  Oberrechnungs-Kammer,  von  Hartmann,  nach  seinem
  Ansuchen  von  dieser  Stelle  iu  entledigen,  und  dagegen  den  Staatsrach
v.  Rath  zum  Direkter  der  Oberrechnungs-Kammer  zu  ernennen.
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        8  ·

Die  Kanzlei-Direkeionen  und  Registraturen  sädmmtlicher  Königl.  Eivil,  und
Mill##Collegien  und  Departements  werden  nach  Maßgabe  erdaltenen  höberen  Befedle
  biemit  geziemend  auf  gefordert,  künftig  jedesmal  vor  dem  Anfang  eines  neuen
Semesters  (in  der  Mitte  Juni  und  Dezember)  namentliche  Verzeichnisse  aller  dersenigen
  Personen,  welche  vermöge  ihrer  Anstellung)  oder  des  Postens  den  sie  bekleiden,
ein  Frei,  Sremplar  des  Königl.  Staats=  und  Regierungs-Blattes  anzu'prechen  haden,
an  die  Redaktion  dieses  Blattes  zu  übergeben.  Ingleichem  werden  sie  wegen  der  erforderlichen
  Ordnung  ersucht,  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Mitglied  eines  Königl.
Kollegiums  oder  Departements  durch  Versetzung,  Dienstentlassung  oder  durch  Todesfoll
  von  seiner  Stelle  abkommt,  oder  ein  neues  Mitglied  mittelst  Anstellung  oder  Versetzung
  hinzukommen  sollte,  jedesmal  der  Redaktion  schriftliche  Nachricht  hiervon  zu
ertheilen.

Gleichfalls  halbjährlich,  und  zwar  zu  der  oben  erwähnten  Zeit,  haben  auch  die  respektiven
  Oberämter  und  Postämter  rc.  tc.,  nad  für  die  in  Stuttgart  wohnenden
Abenenten  das  Spedirions-Büreau  des  Staars,  und  Regierungs=  Blattes,  Lesten
der  für  ihre  Besorgung  nöthigen  Exemplarien  desselben  an  die  Redaktion  einzusenden,
und  die  außerdem  etwa  vorgehenden  Veränderungen  und  vorkommenden  Unstände  an
eben  diese  Behörde  anzuzeigen.  Welches  hiemit  zu  ihrer  und  der  #bonenten  Kennt--niß
  gibracht  wird.

Redaktion  des  Koͤnigl.  Staats-  und  Regierungs,  Blattes.

 

Stuttaart.  Da  einige  bei  dem  Chor  der  dieslgen  Koͤnigl.  Ho  ·  Kapelle  gegenwaͤrtig  vakante
  Stellen  mit  guten  Tenor  Saͤngern  besetzt  werden  sollen,  deren  ik#clichir  Gehalt  nach  Muas  aabe
der  Brauchbarkeit,  auf  3  bis  400  fl.  bettimmt  werden  könnte,  so  werden  solche  Individuen,  welche
eie  Stell:  der  Art  zu  erhalten  wünschen,  biermit  eingela#en,  sich  dei  der  untetzeichneten  Sielle,
unter  Beilegung  dißsallsiger  Zenanisse,  in  Bälde  schriftlich  zu  melden,  worauf  ihnen  der  w  gen  der
Ptüung  noch  zu  desliuminde  Taz,  nebst  dem  Weitern,  bekanat  gemacht  wirden  wird.  Den  30.
No.  1818.  Die  KF  uigl.  Intendanz  des  Hof=  uad  Nniogal-Theaters.

 

Geislingen.  Bis  Samstag  den  16.  Jan.  1819.  wird  in  der  Kimerala#n#tsstude  dadier  ein
bei  Wasserbanwisen  zu  gebrauchendes  Schlazwerk,  we  ches  wit  einer  Stellage  versehin,  und  wovon
der  mit  dblzernen  eeihen  versebene  Rammer  ungefähr  41  Cintner  Eisen  im  Gewicht  hilt,  mit
aller  Jugehörde  im  Aufsteeich  gegen  baare  Bezahlung  verkaufe,  wozu  die  Kaufslustigen  eingel##e#
werden.  Den  24.  Dez.  1816.  Koͤnigl.  Kameralamt.

Weingerten.  Des  vormalitze  Pfarrhaus  zu  Altdorf,  welches  zweistoͤkigt  und  gut  gebaut  ist,
wobei  sich  eine  besondere  Waschküche  mit  einem  Rohrbremen,  eine  O##uer  mit  Stallung  und  Wigenschopf
  und  ein  geraumiger  Hof  befindet,  ist  zum  Birkauf  guaͤdigst  ausgesetzt,  mit  dem  Anfägen,
daß  auch  dert  dabei  befiadliche  Baum--Gras.  und  Gemuͤß-Garten,  15  Irch.  gron  in  Kauf  gegeben  wird,
wenn  sich  Liebhaber  hiezu  zeigen  sollten;  es  wuede  aber  auch  rin  Wermietunzs-Bersuch  befoblen.t  3½
diesem  Verkaufs  und  Verpachtungsversuch  ist  Denstag  den  19  Januar  1819.  Vocinittag  10  Uor  bestimmt,
  wozu  sich  die  kiebhaber  im  Kameralamts  Zimmer  eiasinden  wollen.  Den  30.  Diz.  1818.

Koͤnigl.  Kametalamt
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        3zwie  falten.  Die  Könial.  Finanz-Kammer  für  den  Donau-Kreis  hat  unterm  4.  Dez.  l.  J.
besohlen,  daß  mit  den  herrseaßst  ichen  Pfler=  und  Mittleren-Mühlen  von  Zwiefalten,  da  die  gegenwärugen
  Beständer  den  D#hn  fol#zustzen  außer  Stand  sind,  eine  Wiederverleidung  auf  die  D  ###
der  restirenden  Pechtizeir,  nämlich  dis  1.  Okt.  1620.  vorgenommen  werren  soll.  31  der  Pfistermühle
gebärt  eine  Bäckerei,  6  Morgen  Wiesen  und  ein  Gärtchen,  und  sind  in  solche  die  Orte  Hubostetten,
Gesingen,  Gauingen,  Senderbuch.  Gossenzugen  und  di.  Maierei  zu  Chutilben  und  Zwiesallen  mit
Mablen  und  Gerben  eing'ibannt.  Ju  der  Mittleren.  Mühle  gehören  4  Mrg.  „  1/2  Vrk.  Wiesen  und
cinige  Gartenstückchen,  und  sind  in  solche  die  Orte  Dürrerwaltsteiten,  Uprflamör,  Mörsingen,  Hochberg
  und  Baach  eingebannt.  Jede  Mürle  hat  1  Gerd-und  4  Mahl-Gänge,  dinlängliche  Einricktung.
zur  Wobnung  und  Stollungen.  Die  Verleibungs=  Verbandlung  wird  Freitags  den  15.  Jannar  1870.
Vormittags  19  Uhr,  in  dem  kamerolamtlhen  Gescháf'szimmer  vor  sich  geden;  welches  mit  dem
Bewerken  d.  kanm  gemacht  wird,  daß  sich  die  Libhaber  vother  mit  gerichtlichen  oberamtlich  ver  sizirten
Zeugmssen  über  Prärikat  und  Bermine#  auszuweisen  haben,  und  jeder  Pächter  eine  Kaution  machen
müsse,  welche  in  Gütern  dreimal  so#iel,  und  in  Kapitalbriefen  die  H#l##te  medr,  alt#dos  einjährige
Sen  andgeid  betrazen  soll.  Den  15.  Dez.  1818.  Koͤnigl.  Kameralamt.

Biderach.  Die  Schaafweide  in  Winterreuti,  wesche  250  Stück  erträgt,  wird  am  Dienstag
den  19.  Jonvar  1819.  im  bffentlchen  Aufstreich  verliehen  werden.  Die  Liebhaber  baben  sich
an  gedachtem  Tege  fräühe  9  Uhr  auf  allhtesigem  Rathhause  einzusinden.  Den  14.  Dez.  1816.

Kbnigl.  Oberamt.

Canntstadt.  Die  Commun-Schaafweide  zu  Hefen,  wasche  150  Stück  Sc#efe  erträgt,  wird  Dlen-Kag
  den  12.  Januar  1619.  ouf  dem  Rathhause  in  Canntstart,  Morgens  20  Ub,  auf  fernere  3  Jahre
nemlich  von  Georgi#  18719  bis  1822  im  öffentlichen  Aufstreich  verliehen,  wozu  die  kiebdaber  eingelsden
  werden.  Den  al.  Dez.  1618.  «  «  Koͤnigl  Oberamt.

Guͤglingen.  Das  nade  bei  Ochsenbach  gelegene  herrschaftlicht  Malerei.  Gut,  Kirbacher-Hok,  wel-Ges
  neben  den  erfordeclichan  Wohn.  und  Ockonomie-Gebaͤuren  2  Mig.  11/2  Urt.  Kuchen-Gärten,  7  Mrg.
3.  Vrt.  Gras-  und  Baum  Saͤiten,  147  Mig.  Wie  sen  und  183  Mig.  Acker  enthaͤlt,  wird  zu  Folge
böchsten  Besedls  auf  1  Job##,  von  Georg#i  18159  eis  „834  im  Aufstreich  ver#achtet  werden.  Ju  der
Verdandlung,  welche  Freuays  den  5.  Februar  1610.,  Voerwitlags  0  Uhr,  auf  dem  Gute  selbst  vor  sich
geben  wird,  werden  nun  die  Licbbader  mit  der  Demerkong  eingeladen,  doß  nur  diejenitzen  zum  Aufktreich
  zugrlassen  werden,  welche  sich  mit  gesiegelten  obrigkeitlichen  Jeugnissen  ###er  idre  Aufführung
und  landwirthschaftlichen  Kenntnisse,  se  wie  darüber,  daß  sic  nicht  vur  eine  Caution  von  400  fl.  zu
üiellen  im  Slande  seien,  sonrein  auch  noch  hinlänzliches  Vermögen  zu  Bestreitung  des  Cericktungs=Aufwands
  besitzen,  aus  zuweisen  vermögen.  Den  20.  Dez.  18.8.  Königl.  Kameralamt.

Weinsbers.  Das  Klnigl.  Maierel=  Gut  zu  Eichtenstern  solle  in  Gewäshelt  Dekrets  Köniel.
Finanzkammer  des  Necka:  Kreises,  auf  ½2  Johre,  nämlich  von  Lichtmeh  1019.  bis  1831.  in  Dacht
gegeben  werden.  JZu  diesem  Maierei-Gut  gerdren,  neden  den  sahr  gerdumigen  Worn=  und  Wirthsc#fts-Gedbäuden,
  6°9  Mrg.  3  Brt.  14  Rid.  Aeker,  1  Meg.  112  Brt.  17/0  Kth.  Gärten,  66  Mrg.
3  Vri.  91##  Rih.  Wiesen,  7  Mra.  Weide.  Oiese  Verpechtung  wird  Murwoch  den  30.  Januar
1819.  Bormutags  20  Uhr  in  dem  Moierei-Gebäue  zu  Lichtenstern  vorgenommen  werden;  wozu  man
die  Lieh#abe#g  dem  Bemerk#en  einladet,  deß  sie  sich,  um  das  Recht  zum  Aukstreich  zu  erbalten,
mit  genügenden  obrigkeitiichen  Zeugnissen  in  Absicht  auf  Prädikat,  landwirtschaftliche  Kenntnisse  und
binlnalicem  Vermögen  9  Lbeistung  einer  dem  jaábichen  Pachtgeld  gleichen  Caution  auszuweisim  haben.
  Den  3o0.  Dez-  1818.  önigl.  Kameralamt.

Gmünv.  ODie  auf  den  31.  Oez.  v.  J.  sellgesetzte  Verleibung  der  45°  Schaafe  erndtrenden
S###Schaafo##ide  der  Commun  Murblangen,  fand  an  besagter  Togfahrt  nicht  statt,  und  wird  dader
  zu  nochmaliger  Berluchung  derselben  in  hiefiger  Oberamts=  Kangiei  Dienstag  ven  19.  diests  Vermittag
  9  Uhr  anberaumt.  Den  2.  Jan.  1617.  Khnigl,  Obn#amt.
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        keonberg.  Der  unter  dem  1.  Infanterie  ·  Regiment  in  Ulm  stehende  Soldat,  Georg  Friebrich
  Ißler,  von  Gebersheim,  hiesigen  Oberamts,  hat  sio  am  23.  Nov.  aus  seiner  Garnison  entfernt.
Es  werden  daber  alle  Polizei=  Behbrden  ersucht,  auf  denselben  fahnden  ihn  auf  Betreten  arretiren,
und  biesigem  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Den  30.  Nov.  1318.  Küi.  I.  Oberamt.

Calw.  Der  wegen  Conkubinals  zu  einer  Festungsstrase  verurtheilte  Maurer  Jakob  Böhner,
von  Schömberg,  Oberamts  Neuenbürg,  dat  sich  vor  Einlauf  des  Straferkenntusses,  der  geleisteten
eidlichen  Sicherheitsstellung  unerachtet,  von  Haus  entfernt.  Es  werden  daher  alle  okrigk-itliche  Bebörden
  ersucht  auf  ihn  fahnden  und  ihn  im  Betretungsfall,  gegen  Kosten-Ersatz,  wor  verwahrt  an  die
unterzeichnete  Stelle  einliesern  zu  lassen.  Beschreibung  der  Person:  Böhner  ist  30  Jahre  alt,
mitiierer  Größe,  hagerer  Statur,  hat  ein  länglichtes  etwas  blasses  Gesicht,  braune  H#e##,  graue
Augen,  ein  breites  Kinn,  eingefallene  Wangen.  Den  14.  Ne.  1816.  Königl.  Kriminalamt.

Wib  lingen.  In  der  Nacht  vom  15.  auf  den  16.  diß,  find  nachfolgende  Verbrecher  mittelst
Durchbrechung  einer  3  Schuh  dicken  Mauer  aus  dem  biesigen  Criminal-Arrest  entwichen.  Alle  3
find  gesäbrliche  Menschen,  und  es  werden  deswegen  sämmniche  Königl.  Polizei  =  Stellen  geziemend
ersucht,  zu  deren  Beifahung  und  Wiedereinlieferung  bieher,  die  geeigneten  Anstalten  zu  treffen.
Beschreibung:  2.)  des  Johann  Michael  Sauter,  Soldat  unter  dem  3.  Königl.  Reiter-Regiment.
Derselbe  ist  290  Jahr  alt,  ledig,  “"“  68“  groß,  schlanker  Seatur,  schwarzer  Haare,  schwarzer  Gesichtsfarde,
  schmalen  Gesichts,  dreiter  mit  den  Haaren  bedeckter  Stirne,  blosser  eingesallenen  Wangen,
spitzizer  Nase,  mittletn  Mund,  spitzigen  Kinns,  dunkelbrauner  Augen,  guter  Zädne.  Trägt  eine
alte  grüne  russische  Kappe,  einen  dunkelgrünen  Muzen,  ein  altes  weißes  Leible,  gestreifts  lange  Hosen,
weiße  Strumpfe,  Schube  mit  Bändel.  2.)  des  Webers  Johannes  Zoller,  von  Söflingen,  Oberamts
Ulm.  Derselbe  ist  34  Jahr  alt,  ciren  5“  10“  groß,  schlanker  Statur,  hat  scwarze  Haare,  schwarze
Augenbraunen,  braune  Augen,  länglichtes  Angesicht,  lange  Nase,  mittelmtzigen  Mund,  gute  Zähne;
bei  seiner  Entweichung  hatte  er  über  der  Stirne  eine  frische  Narbe  und  eine  zweile  auf  dem  Kopf,  w#
die  Haare  ringsumber  noch  kurz  abgeschnitten  sind,  von  Schlätzen,  die  er  beim  Ertappen  über  einen
Schaafdiebstadl  erhielt,  derrübrend.  Bekleidet  war  er  mit  einem  alten  schwarz  seidenen  Halstuch,
einem  ganz  zerrissenen  blau  tüchenen  Muzen,  langen  gestreiftes  leinenen  Hosen,  ohne  Koplbedeckung,
und  baarfüß.  3.)  Des  Miwhael  Meier,  Küfer  von  Entlenschieß,  Oberamts  Alpeck.  Derselbe  ist  ledig,
6°8“  5“  groß,  hat  ein  breites  Angesicht,  volle  Wangen,  hohe  Stirne,  graue  Augen,  stumpfe
Nase,  kleinen  Mund,  bellbraune  Haare,  dergleichen  Augenbraunen,  dünnen  Bart.  Seine  Kleidung
bestund  in  einem  schwarzen  Zwilchwammes,  rothgeßtreiften  zifenen  Brustuuch,  kurzen  ledern  schwarzen  Hosen,
schwarz  leinenen  Strümpfen,  schwarz  wollenem  Halstuch,  Halsstiesel,  ohne  Kopfbedeckung.  Er  trägt
beinen  schwarzen  darchenten  Rock,  mit  schwarz-beinenen  Knôpsen.  Den  16.  Nov.  1818.

Königt.  Oberamt.
Tuttlingen.  Der  kürzlich  aus  dem  Zwangs-Arbeitshaus  entlassene  Schustergeselle  Johannes
  Ruf,  von  Schwenningen,  30  Jahre  alt,  vat  sich  gigen  das  ihm  ertheilte  Verbot  von  Schwenningen,
  wohin  er  von  der  böchsten  Behörde  ronfinirt  war,  entsfernt,  und  zieht  nun  wahrscheinlich
wieder  dem  Müßiggange  nach.  Simmtlicke  Polizei-Bebrden  werden  ersucht,  auf  den  Ruf  sahnden
und  ihn,  wenn  er  ergriffen  werden  sollte,  hieyer  einliefern  zu  lassen.  Den  18.  Nov.  1818.
Königl.  Oberamt.

Tutttlingen.  Der  Schäfer  Matthäus  Schiedinger,  von  Hoßingen,  Oberamts  Balingen,
ungefsähr  50  Jahr  alt,  von  welchem  derzeit  ein  genaueres  Signalement  nicht  angegeben  werden  kann,
ist  eines  in  Tuttlingen  verübten  großen  Schagf-Diebstahls  köchst  verdächtig.  Man  ersucht  daher
sdmmrliche  Justiz=  und  Polizei-Behörden,  auf  denselben  fahnden  und  ihn  im  Betretunge  falle  an
das  hisige  Oberamt  einliefern  lassen  zu  wellen.  Den  19.  Nov.  1816.  Königl.  Oberemt.

Ragold.  Die  ledige  Barbara  Hensler,  von  Bernek,  hiesigen  Lberemts,  welche  wegen  Verfälschung
  einer  obrigkeitlichen  Urkunde  bei  dem  Königl=  Kriminalamt  Kalw  in  Untersuchung  verfangen
ist,  dat  sich  unctachtet  der  geleisteten  juratorischen  Kaution  von  Haufe  entsernt.  Bei  ihrem  Emtweiqchen
  soll  dieselbe  mit  einem  toth  und  weiß  gestreiften  kottunenen  Ueberrock,  Schuhen  und  weißen  baum-
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        iu

wollenen  Struͤmpfen  bekleibet  gewesen  sevn,  auch  solche  gewohnlich  in  bloßeni  Kopf  gehen.  Es  werden
Vvoer  ale  Orts-Behöbrden  ersucht,  auf  diese  Person  fahnden  und  cuf  Betreten  bieder  einliefern  zu
lossen=  Den  2.  Dez.  1618.  Königl.  Ober#emt.
Herren  berg.  Eine  treulose  Mutter  hat  den  2.d.  M.  Abends  zwischen  6  und7  Uhr,  ein  dreiwöchiges
Kind,  männichen  Geschlechts  ausgesetzt,  und  vor  die  Stubenthür  des  diesigen  Zieglers  Buhrer  mit
einem  Brief  bingeletzt,  worin  enthalten  war,  daß  die  Bübrersche  Ehleute  dos  Kind  aus  Barmherzigkeit
  erzieben  möchten.  Die  Königl.  Justiz=  und  Polizei=  Aemter  werden  nun  ersucht,  auf  die  Muner
gedachten  Kindes  zu  fahnden,  solche  auf  Betreten  zu  arretiren,  und  zum  hiesigen  Oberamt  einliesern
zu  lassen.  Den  4.  Dez.  1615.  *  ·  ,  Koͤnigl.  Oberamt.
Nürtingen.  Der  hiesige  Amts--Untergebene  Johannes  Stübler,  Beck  von  Gröziagen,  hat
sich  eines  begangenen  Kuh-Diebstabls  sehr  verdächtig  und  vor  seiner  Arretirung  slüchtig  gemacht.
Es  werden  daher  alle  Polizei-  Behörden  sehiemend  ersucht,  auf  den  Stübler  genau  zu  fabnden,  ihn
auf  Betreten  arretiren  und  wohlverwahrt  dem  hiesigen  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Signalement:
  Stöbler  ist  3a  Jabre  alt,  ungesähr  6  Fuß  groß,  hat  schwarzbraune  Haau,  gesunde  Gesichts-
  Farde  und  ist  ohne  sichtbareb.  Gebrechen.  Bekleidet  mit  einem  runden  Hut,  schwarzseidenen
Halstuch,  einem  blauen  Oberrock,  grün  und  gelb  manchesternen  Weste,  gelbledernen  kurzen  Hosen,
weißen  Strümpfen##und  Stiefeln-,  Den  J.  Dei.  1016.  Königs.  Oberamt.
Herrenberg.  Joha###s  Widmaier,  Bürger  und  Schneider  zu  Mönchberg,  hiesigen  Oberamts,
bat  sich  am  verflossenen  Montag  ftüh  urter  dem  Vorgeben,  Arbeit  zu  suchen,  von  Haus  entfernt.
De  nun  derselbe  sich  seluher  nicht  mehr  vat  seben  lassen,  und  sich  auch  in  der  Folse  ergab,  daß  derselbe
  120  fl.  baa#es  Geld  mitgenommen,  so  lätzt  sich  vermuthen,  daß  derselbe  entwichen  sei,  um  so
mehr,  als  er  bereits  früher  schon  einmal  durchgegengen  war.  Schmmtliche  Justiz=  und  Polizei-Behbrden
werden  ersucht,  auf  diesen  Flüchtling,  welcher  hienach  signalisirt  ist,  sahnden,  ihn  auf  Betreten  arretiren
und  wohlverwahrt  hieder  einliefern  zu  lassen.  Signalement:  Widmaier  isl  45  Jahr  alt,  kleiner
Statur,  hat  schwarze  Haare,  dergleichen  Augbrannen,  graue  Augen,  eingefallene  Wangen;  war  bekieidet
  mit  einem  dunkelblauen  Ueberrock,  dergleichen  Wesie,  schwarz  ledernen  Hosen,  schwarzen  Strämpfen,
  und  mit  einem  Hut;z  als  besonderes  Kennzeichen  ist  zu  demerken,  das  sein  rechter  Fuß  krumm
ist.  Den  9.  Dez.  r6816.  Knigl.  Ob.  ra#t.
Rottendurtg.  Wegen  angeschuldigten  großen  Schaaf-Dlebstahls  ist  der  ledige  Schaaf-Knecht
  Johannes  Morschel,  von  Heidelsbeim,  Großherzoglich  Badischen  Bezirks-Amts  Bruchsal,
bei  unterzeichneter  Stelle  in  Verhaft  und  U  nersuchung  gekommen.  Vermöge  döchsten  Rescriptes  des
Königl.  Criminal:  Gerichts-Hofes  für  den  Reckar=  und  Schwarzwald-Kreis  vom  15.  Dez.  1616.
ist  uun  zwar  Morschek  wegen  des  angeschuldigten  Diebstahls  von  der  Instanz  entbunden,  bingegen
wegen  Uedernahme  und  Hütung  gestohlener  Schaase  unter  sehr  verrächtigen  Umständen  und  zugleich
wegen  seines  respekte  widrigen  Betragens  und  ausgestoßener  Drohungen  gegen  des  Criminalamt  zu
viermonatlscher  Zuchtbaus=  Strase  in  Golteszell  nebst  einem  Willkomm,  so  wie  zur  Ausweisung  aus
den  Königl.  Staaten  unter  Androhung  empfindlicher  Strase  verurtheist  worden.  Hievon  wind  um  so
mehr  #ffentliche  Nachricht  ertbeilt,  da  Morschel  ein  sehr  gefädrlicher  und  äußerst  frecher  Pursch  ist,
der  als  solcher  san  anno  1607.  in  öoffentlichen  Blättern  versolgt  wurde.  Signalement  dessekden:
  Er  ist  33.  Jabre  alt,  5  Fuß  9  Jog  groß,  ziemlich  untersezter  Statur,  hat  schwarze  Haare,
die  er  weit  ins  Gesicht  berein  hängen  läßt,  braunes  etwas  länglichtes  Angesicht,  graus  Auyen,  dichte
schwerze  Augbraunen,  giemlich  sroße  spitzige  Nase,  einge'allene  elw6  blasse  Wangen,  kleinen  Mund,
lundes  Kinn,  gute  Zähne,  starken  sc  warzen  Bart;  er  spricht  den  Neckarp  elzer  Dialekt.  Befonders
kenntlich  ist  er  daburch,  daß  ibm  an  der  linken  Hand  der  Zeigsinger  sehlt,  und  dah  er  bei  einem
auffallend  lückuscken  Aussehen  Niemend  ins  Gesicht  schsuen  mag.  Gegenwärtig  ist  er  bekleidet  mit
tinem  dunkelblau  tuͤchenen  Ueberrock  mit  rothen  Nätden  nach  Scháfer  Sitte,  einem  dunkelblau  tüchenen
  Wammes,  toth  scharluchener  Weste  mit  zwei  Reiden  runder  selber  IAnöpie,  bellgrouen  Ueber-Hosen
  mit  kunden  Knepfen,  dreiekigten  Beuren-Hut  mu  großer  metallener  Schnalle,  schwarzen
Halstuch  und  Stiefeln;  früher  fährte  er  immer  einen  Schaas  Hund  bei  sih.  Den  24  Dez.  1018.
Königl.  Cuminalemt.
        <pb n="14" />
        ECannstadt.  In  der  Nacht  vos  20.  auf  des  30.  Dez.  sind  aus  dem  hlesigen  Criminal-#
faͤngniß,  mittelst  Ausbrechung  des  Ofens,  in  zweit  verschiedenen  Getängnissen,  folgende  Arrestanten
entwichen;  1)  J#kob  Friderich  Mezger,  von  Cannstadt,  2#1  Jahr  al',  5"  6  2““  groß,  von  untersetzter
Statur,  kurzer  Gesichl=  Form,  rötbliche  Gesichts-n#de,  braunen  H-aren,  derqleichen  Angbrauses,
drauer  Augen,  stumpfer  Nase,  dreitem  Mund  vollen  Wangen,  guten  Zähnen,  ovalem  Kinu;  derselde
war  bekleiret  mit  einein  grauen  Nankin  Wemmesle,  weiß  leinenen  Hoses,  Sticleln,  seidenem  Halstoch,
  und  einer  nach  russischer  Form  gemachten  Koppe.  2)  Edristian  Kiesel,  von  Aichelberg,  Oberamts
Schorndorf,  ist  21  Jahr  alt,  6“  9“  grioß,  dat  unkersetzte  Statur,  rötdliche  Gesidts  Farbe,  draune

aare  und  Augbraunen,  graue  Augen,  stunpfe  Nase,  gewöhnlichen  Mund,  volle  Wangen,  gute

hne,  ovales  Kinn,  gerade  Bein:  Seine  Kleldung  besteht  aus  einem  zwilchenen  Wammes,  leineen
  Hosen,  blauen  unb  weißen  Struͤmpfen,  rother  Weste,  Schuben  wit  Schnallen  und  einer  boumwellenen
  Koxpe.  3)  Catbarina  Stellin,  von  Wollscolugen,  Oberamis  Nürriagen,  18  Jabr  alt,  kleiner
  Stotur,  hat  beübraune  Haare,  kötdliche  Gesichts-Farbe,  belloraune  Augbrunen,  graue  Augen,
Kump'fe  Nase,  gewähnlichen  Mond,  volle  Wangen,  Ungli#tes  Kinn,  dekleidet  ist  dieserbe  wit  einem
telhge  streisten  Zeuclens  Kleid  urd  Bund-Stiefeln.  4)  Maghbalena  Zeugin,  von  Grözingen,  Oderemts
Nüriungen,  18  Jahr  alt,  hat  schlanke  Statur,  länglichtes  Anarsicht,  schwarzbraune  Haare,  dergl.
Augbraunen,  blasse  Gesichts-Farbe,  volle  Bangen,  länglichtes  Kinn,  vekleldet  wat  dieselbe  mit  eis
nem  weiß  baumwollenen  Halstuch,  seewarz  und  weit  gebu##tem  koitovenem  langem  Kleid,  platten
Schuhen;  beide  baben  kelne  Kop'bedeckung.  Sämmtliche  Königliche  Jutziz  und  Holizef  S'ellen  werben
  ergebenst  ersucht,  auf  die  flützugen  Gesang"en  zu  sah#den,  solche  im  Betretungs=  Fall  zu  verbasten,
  und  wohlverwahrt  hieher  einllesern  zu  lasstn.  Den  30.  Dfr  1818.

Königl.  Oberamt.

MW½

Mergenthesm.  Ccristoph  und  Baltat  Grünwald,  von  Markelsbelm,  hiesizen  Oberamts,
find  schon  seit  langer  Zeit  von  Lauf=  weg,  ob##  daß  von  ihren  Ausenthalt  eiwas  bekant  geworden
wäre.  Da  sie  bereits  vas  Jo.  Jahr  zuruckLelegt  baden,  so  werden  solche  oder  deren  Anverwandten
in  Gemäsd#it  Dekrets  des  Khoigl.  Avpeserions=  Gerschtssofs  des  Jark=  und  Donau-Kreises  d.  d.
20.  k.  1818.  biemit  aufgelo  dert,  sich  binnen  einer  peremtorischen  Frist  von  3  Monaten  bei  dem  biefiten
  Oberamte  zu  melden,  widridenfalls  daßt  unter  pflegscheftl  ler  Adinistration  stehende  Vermö###
von  unfähr  Joo  fl.,  unter  die  sich  darum  gemeldeten  nchsie  Erben  vertheilt  wü-de.  Den  a2.  Rov.
——  Könltal.  Ober#amt

Mergentheim.  Maria  Eva  Scheerer,  ve-  Markeltzbeim,  biesigen  Oberamts,  int  schon  seit
vielen  Jadren  von  Hause  weg,  odne  daß  bisber  on  2em  weitern  iksel  elwas  in  Erfabrung  gebracht
  worden  wäre.  Da  derfelven  eine  Erbsckla!l  von  #14  fl.  angesallen  ist,  so  wiro  hiemit  obige
Maria  Eva  Steerer  oder  deren  allenfallsige  Nackkommen  oder  Anverwandten  aufgerufen,  binnen  einer
p#remtorischen  Frist  von  3  Menaten  sich  bei  dem  diesigen  Oberamte  zu  melden.  widrigenfals  in  Gemsbeit
  Dekrets  des  Känigl  Appellations  Gerichtshefo  für  den  Jart  uad  Donou.  Kr.is  obige  114  fl.
unter  die  sich  gemeldeten  diesseils  dereits  bekannte  Erben  vertheilt  wärden.  Den  10.  Dz.  138.

Khaigl.  Oberemt.

Schorndorf.  Johannes  Schleicher,  kediger  Kaufae##  von  dier,  wandert  u#ch  Livorno  im
Großherzogkhum  Toskane  aus.  Ae  biejenige  nun,  welche  eine  Fo’derung  an  denselben  zu  mache#n
haden,  erd.n  diem't  aurge  fordert,  solche  in  Bälde  ei  zuseben.  Zu.  leich  wird  „kaant  gimacht,  daß
des  S#neichers  seitosriger  Pflezer  der  d#  sige  Herr  Sinator  Kapp,  auf  rin  Indr  leng  a's  Sielloertreter
  sich  ve-  pflichtete.  D.n  1.  Dez.  16186.  Nö##izl.  SObe-  .

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbe  ink,  Hof-und  Kanglei-Kupferdrucker,  Bu##oruder.
        <pb n="15" />
        Nro.  3.  1819.  3
Königlich-Württembergisches

Staaks,  und  Regiervugs-Blakt.

1

 

Sansag,  16.  Januar.

 

—  —

Se.-  Kinigl.  Masestäc,  die  Erhaltung  und  besondere  Pflege  sämmrlicher
Insticute,  wolche  Höchst-Dero  verewigte  Gemahlin,  der  höchstseligen
Königin  Masenät,  jum  Besten  des  Landes  gegründet  und  in  Höchst=  Ihre
landesmätterliche  Aufucht  genommen  hatte,  als  eine  heilige  Pflicht  erachtend,  daben
Sich  bewogen  gefunden,  dem  Geheimen  Rath  und  Justiz-Minister  Frei-Hertn
v.  Mausl.e  die  oberste  Leitung  der  von  der  Höchst=  Seligen  gestifteten
Erziehunge  und  Unterrichts-Anstalt  für  die  weidliche  Jugend,  und  dem  Gebeimen-Rath
  v.  Hartmann  das  Präástdium  der  Centraf-Leitung  des  Wohlebtigkeits=  und
des  landwirthschefelichen  Vereins,  so  wie  die  oberste  Aufsicht  über  sämmeliche  mit
diesen  Intituten  in  Verbindung  stehende  Anstalten  zu  übertragen,  um  in  dem  Geiste
ihrer  erhabenen  Stifterin,  und  nach  deren  menschenfreundlichen  und  wodlwollenden
  Absichten  über  die  Interessen  und  das  fernere  Gedeihen  dieler  Institute  zu
wachen,  und  Se.  Königl.  Majest  ár  von  dem  Justande  und  den  Bedürfnissen
derselben  zur  geeigneten  Verfügung  fortwährend  in  Kenntniß  zu  erhalten.  Stuttgart
  den  15.  Jannar  1829.

Aukruf  der  Militärpflichtigen  zu  der  Jahres-Mußerung  v.  1819.

Der  Anfang  der  Jahres-  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschaft  für
das  Jahr  2:319-  ist  in  sämmilichen  Oreramts  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
5.  Februar  819.  festsesetß#  E  .

Es  werden  daher  all.  Milicärpflichtige,  welche  vom  1.  Januar  bis  31.  Derember
  198  geboren  sind,  folglich  im  Laufe  des  Jahres  18.5.  das  210  Lebhens,Jahr
zurückgelegt  haßen,  hiemit  aufgerufen,  ssch,  obne  eine  weitere  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oberämrer  #u  erwarten,  vor  gedalhtem  De  min  in  ibrer  Heimath  einmfsinden
  und  bei  der  Musterung  ssch  vor  ihrem  Oberamte  zu  siellen.
        <pb n="16" />
        14

Von  dieser  persönlichen  Stellung  find  nur  diefenigen  ausgenommen,  welsche
nach  dem  §.  5.  und  nach  dem  9.  14.  lit  a.  bis  f.  des  Reken#tungs,  3.sches  von
1815.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  ganz  oder  zeitlich  refreic  Kn#z#sie  haben
sedoch  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufentchalts=  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhölen#isse
  ein  JZeugniß  des  letztern  an  das  Oberam  ihres  Heimath,  Orts  noch  vor  dem
8.  Februar  619  ezusenden.

Aue  diejenigen,  welche  bieles  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen)
  oder,  wenn  sse  von  dem  persönlichen  Erscheinen  befiru  fKud,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden,  in  toferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemäß  neben  der
Seaquestraton  ihres  Vermogens,  sobald  sie  sich  verreten  lassen,  in  per'önliche  Hafe
gebracht  und  ohne  Rücksscht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untöchrigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  Verschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhödten  Kapitulations,
  Zeit  persönlich  unter  das  Militär  eingerheilt,  auch  bei  den  Regimentern
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Unrüchtigkent  bei  dem  Garnisons,  Bataillon
zu  Hohen,  UAsperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Mil#tär,Pflichtigen  haben  es  daher  ##cch  selbst  zuguschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Folge  leisten  und  dadurch  in  sene  Rechts  Nachtheile  verfallen.

Stuttgart  den  3z.  Dezember  1318.  Königl.  Rekruticungs,Commisston.

 

Von  dem  Königlichen  Medicinal,  Collegium  wurde  den  3.  d.  M.  dem  Mecdicinae
Dr.  Johann  Ludoig  Rode,  von  Beilstein  gebürtig,  nach  zuvor  mit  ihm  vorgenommener
  Prüfung  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  der  Arzneikunde  ertheilt.

Durch  Königl.  Dekret  vom  3.  Januar  wudde  die  katholische  Pfarrei  Bernsfelden,
  Oberamts  und  Landkapitels  Mergentheim,  dem  Pikar  Jocher  in  Mergentheim
Ubertragen.

 

Bietis  beim,  Auf  föchsten  Besenl  wird  das  unfern  der  von  Bietigheim  nach  Gres=  J#gersbeim
  führeiden  Straße  an  der  sogenannten  Kirschen-  Rundung  stedende  8  #unknechts-Häuschen,
nebst  den  Materialien  von  einer  Bretter-Hütte,  am  Moncag  den  25.1-Jinuqs  dieses  Jahrs,  Vormittaas
  10  Ubdr,  auf  dem  Platz  im  Anstreich,  unter  dem  Vorbehalt  der  höchsten  Ger#ebmigung,  aul  den
Abbruch  verkauft  werden.  Das  Hauschen  ist  30  Faßtz  lang  und  dret,  einttöckig,  mit  ungefähr
4000  Ziegel-  Platten  gedeckt  und  entbaͤrt  eine  Wohnstude  mit  Kammer,  Küche  und  Bühne  mit
Bretterbodn,  auch  eisernen  Platten-Ofen  mit  Aufsatz.  ingleichem  meorere  mit  Ba#dern  und  Schlössern
  versedene  Toüren,  Liden  und  Fenster.  Zu  welcher  Veryandluag  die  kiebbaber  ei#  geleden  sindo.
Den  4.  Januar  igig.  Köônial.  Kameralamt-Dornstetten.

  Der  bisherige  Bestand  der  herrschaftlichen  Ziegelbütte  dei  Freudenstadt,  welche
in  einrm  aktockigten  Wohndause  nebst  eingerichteter  Sbeuer  uad  Stallung,  auch  einer  besondern
Brennbütte,  deb'!  Wasch=  und  Backhus  bestehet,  gehet  auf  den  24.  Merz  künfti#en  Jahbrs  zu  End
De  umterzeichnete  Stele  wicd  dabet,  zu  Folge  höchsten  Belebis  vom  26  v.  M.  eine  neue  Berlutog
auf  3  eber  6  Jahte  vorneh  aen,  wozu  die  Bes  ands  Liebhader  andurb  mit  dem  Aabange  eingel  n
werden,  daß  sie  mi#  güluigen  obrigkeitlichen  Zeugnissen  #b#er  ihr  Beemögzen  und  Mioitat  verle#.  #
        <pb n="17" />
        15

Domnerslag  den  ai.  Januar  1819.  Vorwittags  16  Ubr,  auf  dem  Rathhause  zu  Freubenstatt  sich
cl  ben,  indessen  aber  die  Bettands-Bedindungen  dei  biesigen  Camerglam'e  täglich  erfahren  können.
Des  18.  De.  1618.  Königl.  Kameralant.
Sinttg#art.  Die  Horscheftlichen  Seewiesen  außerhealb  dem  Wilhelms  Thor,  über  23°  Mrg,
in  Meß,  sollen  wieder  an  1  Jahr,  Stückweise  in  Pacht  gegeben  werden.  Die  Verhendlung  darüber
wird  am  Montag  den  1#  dieß  in  der  Kameral-Berwaltung  geschehen  und  haben  die  kiebhaber  sich
Borwittans  8  Udr  dabei  einzusinden.  Den  7.  Jauuar  1816.  Königl.  Kameralamt.
Heilbronn.  Ustetzeichnete  Stele  ist  beauftragt  worden,  einen  Accores-Versuch  über  das  für
die  hiesie  Garnison  bis  lezten  Juni  1890.  bensthigte  Brennbolz,  so  im  ganzen  in  186  Meß  Buchen
uud  300  Meß.  Tannen  Holz  beßtebt,  mittelst  einer  Abstreichs  Verdandlung  zu  veranstalten.  Zu  diese
  A.  Kreicc=  Accord  werden  die  Eferanten  eingeladen,  bis  Samstag  den  23.  dieses  Monats  Nachmictass
  9  Uhr  si-,  in  bresiger  Kameral-Verwaltung  eimufinden,  die  Aceords-Bedingungen  zu  vernedmen,
  nne  der  Berhaydlung  beizuwobnen.  Uebrigens  wird  bemerkt,  daß  die  känge  des  Holzes
4  Sc#uh  dadsen,  und  voß  an  dem  ganzen  Bedart  gleich  nach  erfolgter  Natification  die  erste  Terze  des
Lus##ms  nach  und  nach  geliesert  werden  müsse,  auch  der  Lieser#ant  einen  tüchtigen  Bürgen  zu
stellen  verdunden  sei.  Den  6.  Jonnor  13.10.  4  Königl.  Kameralamt.
—  Esaus-estZükLoianakidessdiesiyssHospitslsInddsidaukmhavseisit-daustclkas
dg-d.M.-Bpkss.susgssiollhtdieLiefetunqiimsdmöchtliseaQumkuassbänfesekscimvmvz
noTisch-.usussmssquthisdmisWegsdeswieichsvnaccocdmschmDiese-erhö-LudbsdnsvotdevehgtladimIchIIdiesestldustundebiiduunttqeichuetmötecseiazusindey

mithemsnfützemtosjednAcmmt-diatäaglichesükzschqfcusiellcnihsde,Indus-nachsehe-MessdimkchvmchessteiuNachgehotwammsmtdr.easi.Jauuq-181cp.

"  "·  Königbstiktungssikemaktuns.

 

Haus«-tug-.SI.dek-Rachtvim23.aufdm24.d.M.siad’au8demhiessgenanchIsts-i
Schnittntmaduvndemvondensusaufcheidmöeitcneinschwakzcsundsdekguichmkotb-Hinz-schausmitensstmksswuzewaghsaufoesssqsschwarziaDupieaJeiamama

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thcIsqosNoykiquadnunwissen-Stelletitgmäuistnzcigcazumake-«D·026.Dq·
IIIL  Koͤnigl.  Oderamt.

 

Täbinsetzs.  Der  Quntiameist.:  Fried.  Wilhelm  Steeb,  vom  6.  Infanterse,  Regiment  2.  Ba-
        <pb n="18" />
        taillon  4.  Compagnie,  gebuͤrtig  aus  Calw  und  bler  ha  Pfl  alcheft  stebend,  ist  an  5.  Rov.  aus  der
GSarnison  Ludwigsburg  desertirt.  Saͤmmtliche  Militair-  uad  Civil-  Behoördven  werden  ersucht,  auf  denseihen
  fahnden,  ihn  auf  Betreten  arretiren,  und  an  sein  Commande  einliefern  zu  lossen.  Den  9.  Nov.
1818.  ·  ,.Kdnigl.Os-kamt.
iTuttlinstmDerRufeldweseljubkeasAmuamvonMübcheishtstnm23.Noo.d.J.von
dems:JnfantetieRigimknranivekGarmfoaLudwi.1,s".sntgdesekeivt.Mannfstmkdaverfömastliche
Mitte-isundCsvilsBehdtdm.susdmctlbmzuichademuavihnaussen-tenanfeiusisgistent
einlicsemzulassemDens4.V-z.18ts.  Koͤnigl.  Oberamt.
MWangen.  ODer  beundaubte  Soldat  des  Köaisl.  5.  J  fanterie=  Regiments  Michael  Weber.  von
Mahleiven,  Cisseitigen  Oberamts  bat  sich  mehr  ver  Diebstähl###  u##d  der  Va#zabundicät,  aut  der  Oesertion
  schuldig  gemacht:  Könial.  Hochlbbliche  O#ermter  und  Polizei  Beböreen  werden  ersucht  ouf  denselben
  fannsen,  ihn  anf  B.  kreten  arvetiren  und  en#iweder  an  das  Commando  des  Kömiql.  5  Infanterle-Reaiments
  in  Ludwigsburg  oder  an  das  diesseitige  Kösisl.  Odberant  einliefern  zu  lassen  Den  27.03.
186.  ·  sinkst.szOb-rsmt.

 

Eßlinger.JohannissumksvonUmrissledisnTuchmcchmbitIsIvsndnnugssEklsubi
yißcrhaltcmiundwitdvonAndtuisconhadeukqehPslkstetitsallbiuseissahrlasspermis-«
anwetchmvicjenige,diesaipiüchjpuButgazumache-habes,sichmadeskdnum.Deus-Dis
Wis.  ",  Koͤnigl.  Oberamt.
Urach.  Seit  dem  10.  April  d.  J.  sind  folgende  Personen  vom  hiefigen  Oberamt  ausgewandert:
Von  Urach:  Georg  Friderich  Aigner,  nach  Baiern;  Maria  Magdalena  Hagdorn,  ledig,  nach  Augsburg;
  Coristie  Dorotdes  Hasdorn;  ebendabin;  Jakob  Friverich  Georgii,  nach  Dublin;  Clristine
Fridertke  Sch  nzun,  nach  Heidelberg.  Von  Bempflungen:  Johann  Jakob  Arnold,  nach  Speier.
Veo:  Dettingen:  Christtan  Gok,  nach  Be##  Jobennes  Randeker,  nach  Baiern;  Johannes  Friz,
nach  Augsburg.  Von  Ebningen:  Jobannms  Koch,  Davios,  mit  seinem  Eheweib  Agata,  nach
Biiern;  Peter  Milhleisen,  Chirurgus,  nach  Gene#e;  Heineich  Möhleisen,  ebendahln;  Johann  Heintich
  Rall  rch  Baiern;  Mariag  Agnes  Schmidin,  leria,  nach  Baden.  Bon  Mezinaen:  Jodann
Conrad  Brodbek,  ledig,  nach  Baden;  Johonn  Jakob  Handel,  nach  Ameriks;  Jonann  Michel  Fischer,
Schuster,  ledig.  nach  Loon;  Maria  Agnes  Gnollin,  nach  Sachsen.  Alle  diejenigen  welche  aus  irgend
  einem  Kechts  Grunde  Ansprüche  an  vorstebende  Personen  zu  machen  hiden,  werden  diemit
autgesordect,  dieselden  mnerhalb  6  Wechen  bei  der  unterzeichneten  Stelle  anzuzeigen.  Den  20.  Dez.
1673.  ·  v  Roͤnigl.  Oberamt.
Tettnang.  Wer  an  nachfletende  auswandernden  Personen  Anspruͤche  zu  machen  bat,  muß
solche  binnen  Jahresfrist,  wo  fie  durch  Bürgen  vemreten  werden.,  dahier  vorbringen:  Mariane  Igel,
ledig,  von  Vorder-Essach,  wandert  auß  noch  Pechtensweiler  im  Sigmaringschen;  Hieronimus  Jerg,  ledig,
  von  Friveric  Shalen,  nach  Meiselstein  in  Baiern;  Michael  Bucher,  ledig,  von  Bizenvofen,  nach
Deg  enhausen  An  Baden;  Toeresia  Schneider,  ledig,  von  Mutteisee,  nach  Herbatz  in  Bal#ern;  Jos-ph#
Aanton  Hämmerle,  leoig.  von  Laimnau,  nach  Schwazen  in  Baiern.  Den  24.  Dez.  1816.

Königl.  Oberemt.

Stultgart.  Johann  Georg  Sternhuber,  lediger  Wegner  von  Möhringen,  will  in  das  Elsatz
auswondern,  und  wird  von  Johannes  Frasch,  Bürger  und  Weingäártner  von  da,  immer  der  gesetzlicb#en
  Jabree  rist  vertreten,  welches  mit  der  Aufforerung  an  dessen  etwaige  Gläubiger  ihre  Forderusgen
  in  Bälre  bein  Schultheißenamt  izu  Möhringen  einzuklazen,  zur  öffentiichen  Kenntaiß  gebracht
wild.  Den  5.  Januar  1810  «  Koͤnigl.  Amtsoberamt.
        <pb n="19" />
        Nro.  4.  1819.  i
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Negierungs-Blakt.

 

Samstag,  25.  Januar.

 

Organisation  der  unteren  Staats-Verwaltung  in  den  Departements  der  Justiz
und  des  Innern.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Schon  vor  mehreren  Jahren  sind  in  der  unteren  Staats-Verwaltung  Unseres
  Kbniareichs  wesentliche  Märgel  fühlbar  geworden,  und  insbesondere  hat
man  allgemein  anerkannt,  daß  die  Oberamts-Verwaltung  den  gerechtesten  und
dringendsten  Forderungen  großentheils  nicht  entspreche.

Die  Absicht  sse  zu  verbessern  hat  nach  und  nach  auf  verschiedene  Mittel  geführt;
  man  hat  Kreis-Aemter  (nachher  Landvogteyen)  als  Mittelstellen  zwischen
der  Regierung  und  den  O'erämtern  angeordnet,  die  vormaligen  wenigen  Unter-Amteyen
  bis  auf  eine  bedeutende  Zahl  vermehrt,  zur  Reoision  der  Gemeindeurd
  Stifiungs  =  Fechnungen  eigene  unmsttelbare  Beamte  aufgestellt,  für  die  Administration
  der  Siiftungen  belondere  Bezirkes-Aewter  eingeführt,  decernirende  Provirrial
  =  Justiz-Collegien  für  die  e  ste  Civil-Instanz  und  für  jede  Landvogtey  eine
Criminal-Beamtung  errich  er.

Diese  Anstalten  seibst  aber  sind,  mancher  legislativen  Correctionen  ungeachet,
  auf  dem  Landtage  von  „815  Gegenstéde  von  Beschwerden  geworden,  welchen
in  mehreren  Punkien  die  Reglerung  ihre  Anerkennung  nicht  versagen  konnte.
        <pb n="20" />
        18

Es  liegt  am  Tage,  daß  seit  Einfuͤhrung  dieser  Anstalten  die  fruͤheren  Uebel
nicht  vermindert  worden  sind;  und  was  auch  in  dieser  Hinsicht  auf  Rechnung  zufälliger
  Einflüsse  kommen  moͤchte,  so  haben  doch  die  dabey  gemachten  Erfahrungen
  zu,  der  Ueberzeugung  beygetragen,  daß  nicht  bloß  eine  Modifikation,  sondern
eine  wesentliche  Aenderung  der  alten  Bezirks-Verfassung  nothwendig  sey.

Noch  immer  sind  die  Regiminal-Verwaltung  und  Aufsicht  in  allen  Beziebungen,
  die  Polizey  in  allen  ihren  Zwelsgen,  das  Criminal-Wesen  und  die  Leitung
  sowohl  als  die  unmittelbare  Ausübung  der  streitigen  und  der  willkührlichen
Gerichtsbarkeit  in  dem  Geschäfts-Kreise  des  Oberamtmanns  vereinigt,  —  ungeachtet
  dem  Umfang  und  der  Vielartigkeit  dieser  Geschäfte,  zumal  bey  einem  Distrikte
  von  zwanzigtausend  Menschen,  die  Talente,  Kenntnisse,  praktische  Ausbildung
  und  Thätigkeit  elnes  einzigen  Mannes,  nach  den  Forderungen  der  jeigen
Zeit,  nicht  genügen  können.

Diese  Ueberzeugung  mußte  auf  der  einen  Seite  eine  schödliche  Nachsicht  in
Ansehung  der  oberamtlichen  Thétigkeit  um  se  natürlicher  herbeyführen,  als  diese,
nach  Verschiedenheit  der  Funktionen,  fast  von  allen  Landes-Stellen  in  Anspruch
genommen  wird,  und  deßwegen  von  keiner  derselben  mit  gerechter  Strenge  beaufsichtet
  werden  kann.

Auf  der  andern  Sette  stand  dem  Oberamtmann  schon  seit  den  “ltesten  Zelten
  in  der  Stadtschreiberey  ein  Weg  offen,  auf  Kosten  der  Interessemen  oder
der  öffentlichen  Kassen  sich  die  Amts-Geschäfte  zu  erleichtern;  —  woben  denn
beyde  Spellen,  in  einer  dem  Gemein-Wohl  nicht  durchaus  zutráglichen  Richtung,
von  ihrem  eigenthümlichen  gesetzlichen  Karakter  sich  nach  und  nach  entfernten.

Ueberhaupt  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  manche  ältere  Gesetze  und  Institute  durch
allmählige  Umwandlung  der  Verhältulsse,  für  die  sie  gegeben  waren,  ihre  wohlthätige
  Wirksamkeit  verloren  haben,  während  mitunter  durch  sie  die,  in  dem
größten  Theile  Unserer  Staaten  schon  seit  Jahrhunderten  bestehende  Gemeinde-Verfassung
  in  ihrer  Entwicklung  gehemmt  worden  ist.

Die  Folgen  dieser  organischen  Mängel  dussern  sich  fortwährend  auf  mancherley
  Weise  verderblich.

Die  nicht  überall  hinlänglich  gerechtfertigte  Beschränkung  der  Magistrate  in
Gemeinde-Sachen  hat  Eisnrichtungen  herbepgeführt,  deren  Kosten  und  andere
Nachtheile  nicht  durch  ein  bbberes  Maas  dffentlichen  Vertrauens  auf  die  Verwaltung
  vergütet  werden.  Den  Einzelnen  ist  der  Betrieb  ihrer  meisten  Privat-
        <pb n="21" />
        19

Angelegenbeiten,  vorzüglich  die  Rechtskülfe,  so  sehr  erschwert  und  vertbeuert,
daß  der  Zweck  nicht  selten  durch  das  Mittel  aufgewogen  wird.  Auch  im  Criminal-Wesen
  ist  der  langsame  Gang  der  Justiz,  bey  unverbältnißmäßig  großem
Aufwand  der  Staats-Kasse,  so  beschwerend  für  die  Indioiduen  als  nachthellig
für  Moralitét  und  öffentliche  Sicherheit.  ·

Je  entschiedener  die  Vorzüge  sind,  durch  welche  die  von  der  Vorsebung
Uns  anvertrauten  Lande  in  manchen  Theilen  ihrer  gesellschaftlichen  Einrichtung
sich  auszeichnen,  desto  weniger  können  Wir  gestatten,  daß  den  zahlreicheren  unteren
  Klassen  des  Volkes  bedeutende  Vortbeile  der  Staats-Verbindung,  auf  die
sie  gerechte  Ansprüche  haben,  nur  unvollkommen  zu  Theil  werden.

In  dieser  Gesinnung,  zugleich  aber  auch  in  Erwägung,  daß  die  Gesetzgebung
  der  Cultur  eben  so  wenig  voraneilen  als  binter  ihr  zurückbleiben  darf,  haben
  Wir  in  den  sub  Nris  1—  V))  bier  angehängten,  in  wechselseitiger  Beziehung
  stehenden,  von  Unserem  Geheimen  Rath  gepräften  und  begutachteten
fünf  Edikten  die  untere  bürgerliche  Verwaltung  nach  folgenden  Grundsätzen  geordnet:


1.  Der  Gemeinde-Werband,  als  die  natürliche  Grundlage  des  Staats-=Verbandes,
  ist,  mit  Räcksicht  auf  Gemeinschaft  des  Wohnsttzes,  auf  eine,  für
den  Betrieb  bürgerlicher  Zwecke  hinreichende  Menschenzahl,  auf  Zusammenhang
und  Geschlossenheit  des  Bodens,  überall  zu  erhalten  und  zu  vervollkommnen.

Er  erstreckt  sich  auf  alles,  was  die  Gemeinde-Markung  umschließt,  und
äussert  seine  Wirkung  auf  alle  bürgerliche  Verhältnisse,  so  weit  ihm  nicht  in  beyden
  Beziehungen  allgemeine  Staats-Gesetze  oder  unstreitige  besondere  Rechte
derogiren.

Die  Gemeinde  ist  das  Beste  ihrer  Genossen,  und  ebensa  auch  das  Beste
des  Staates  zu  befbrdern  schuldig;  beydes  nach  den  rechtlichen  Bestimmungen
einer  auf  wechselseitigen  Vortheil  gegrändeten  Uebereinkunft.

Zu  dlesen  Zwecken  verfügt  sie  über  ihr  gemeines  Vermögen,  das  ihrer  Verwaltung
  nicht  entzogen  werden  kann,  und  nimmt  das  im  Verband  stehende  Privat-Vermbgen,
  das  sle  in  der  Entrichtung  der  Staats-Steuer  vertritt,  subsidiarisch  in
Anspruch.

 

*  Die  Edlite  sab  Nrie  IV  und  V  werden  nachfolgen.
        <pb n="22" />
        Die  Auduͤbung  ihrer  Rechte  und  Pflichten  uͤbertraͤgt  sie  einem  durch  Stimmen-Mehrhelt
  aller  Gemeinde-Bürger  aus  ihrer  Mine  gewählten  bleibenden
Gemeinde-Ratbe.

Dieser  hat  die  ganze  Gemeinde-Verwaltung  in  Beziehung  auf  Oekonemie,
Pelizey,  Rechtspstege  und  kussere  Verhältnisse  theils  selbst  zu  besorgen,  theils
unter  seiner  Verantwortlichkeit  durch  andere  von  ihm  bestellte  Personen  besorgen
zu  lassen.

In  jeder  Stadt=  oder  Dorf-Gemeinde  steht  ein  Mitglied  des  Rathes  als
Vorsiter  desselben  und  als  erster  Vorsteher  an  der  Spitze  der  Verwaltung;  er
hat  zugleich  die  Staakts-Angelegenheiten,  soweit  sie  die  Gemeinde  insbesondere  berühren,
  zu  besorgen,  und  ist  in  dieser  Hinsicht  Regierungs-Beamter.

Dieser,  wie  der  Gemeinde-Rath,  hat  eine  seinem  Beruf  angemessene  Strafgewalt.


Dem  Vortheil  der  Gemeinde  ist  gemäß,  daß  die  obrigkeitlichen  und  verwaltenten
  Perseonen  ihre  Geschäste  ohne  fremden  Beystand  versehen;  dieß  erfordert
auf  der  einen  Seite  Vereinfachung  der  Gescháfte,  auf  der  andern  angemessene
Belohnung  der  Angestellten,  und  in  der  Regel  lebenslängliche  Beybehaltung  der
Stellen.

Ein  Ausschuß  der  Bürgerschaft,  dessen  Mitglieder  nach  periodlschen  Wahlen
nothwendig  wechseln,  ist  zu  erhaltender  Aufmerksamkeit  auf  das  gemeine  Beste
verpflichtet.

In  wichtigern  Fällen  wird  durch  seinen  Widerspruch  ein  Beschluß  des  Gemeinde-Raths
  in  seiner  Wirkung  gehemmt,  durch  seine  Zustimmung  aber  theils
dessen  Amts  =  Gewalt  ergänzt,  theils  auch  eine  Cognition  höherer  Stellen  entbehrlich
  gemacht.

Die  eigenthümliche  Wirksamkeit  des  Ausschusses  wird  dadurch  geslchert,  de  3
er  von  der  ordentlichen  Verwaltung  entfernt  bleibt.

Das  Aufsichts=  und  Leitungs-Recht  der  Regierung  kussert  sich  darin,  daß
sie  den  ersten  Vorsteher  auf  einen  Wahl-Vorschlag  der  Gemeinde  ernennt,  der
legalen  Besetzung  der  übrigen  Verwaltungs-Stellen  sich  versichert  und  sie  durch
Bestatigung  beglaubigt,  die  Oekonemie-Verwaltung  durch  ihre  Präfung  in  geselicher
  Ordnung  erhält,  und  über  Beschwerden,  besonders  über  Streitigkeiten
l#wischen  der  Verwaltung  und  dem  Ausschusse  entscheidet.
        <pb n="23" />
        21

Der  Staats-Organismus  erfordert  elne  gleiche  Grund-Verfassung  aller  Gemeinden.
  Aber  bey  ihrer  großen  Berschiedenheit  an  Umfang  und  Bestandtheilen,
ist  eine  große  Verschiedenheit  in  der  besondern  Einrichtung  sowohl  als  in  dem
Verhältnisse  zu  den  Staats-Behbrden,  ihrem  Intereise  ebenso  wie  dem  des  Stagtes
  gemäß.  ".

Sie  werden,  mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Bevoblkerung,  in  vier  Klassen
abgetheilt,  nach  deren  Stufenfeolge  der  Grad  der  Unabhängigkeit  bestimmt  wird
der  ihnen  jest  oder  künftig  einzuräumen  ist.

Die  sperielle  Ausführung  dieser  Grundsätze  enthält  das  Edikt  über  die  Gemeinde=
  Verfassung  sub  Nro.  I.

II.  Die  staatsbürgerlichen  Angelegenheiten,  welchen  der  Gemeinde-Verband
ncht  genügt,  werden  durch  den  Bezirks-Verband  befdrdert.  Indem  Wir
eine,  den  natürlichen  Verhéltnissen  müglichst  anpassende,  unstreitig  wünschenswerihe
  Ein=  und  Zutheilung  aller  Gemeinden,  der  künftigen  Gesetzgebung  heimzustellen
  Uns  durch  höhere  Rücksichten  bewogen  sinden,  lassen  Wir,  mit  Ausnahme
  der  wenigen  Aenderungen,  die  durch  ganz  besonders  dringende  Umstände
motloirt  seyn  mochten,  den  Bestand  der  gegenwärtigen  Oberamts-Bezirke  und
die  Anordnung  der  Oberamts-Sicze  derzeit  unverändert.

Der  Oberamtmann  ist  nicht  mehr  Richter,  auch  nicht  mehr  unmittelbarer
Vorsteber  der  Oberamts  =  Stadt,  hat  hingegen  als  Regierungs-Beamter  des
Distrikts  in  allen  Beziehungen,  in  welchen  dle  ausschließliche  Competenz  einer
andern  Slelle  nicht  unzweifelhaft  begründet  ist,  das  öffentliche  und  Privat-Wohl
zu  befbrdern.

Haupt  =  Gegenstände  seines  Berufes  sind  die  eigentlichen  Reglerungs-Sachen,
die  gesammte  Polizey,  und  die  Aufsicht  über  das  Oekonomie=  und  Rechnungs-Wesen
  der  bffemtlichen  Korperschaften

Diese  Gegenstände  hat  er  nach  ihrem  ganzen  Umfang,  unter  steter  unmlttelbarer
  Verantwortlichkeit  zu  behandeln,  ohne  durch  die  damit  verbundenen  Geschäfte
  irgend  eine  Corporations  =  Kasse  aus  eigener  Macht  und  nach  eigenem
Ermessen  zu  belästigen.

Geringere  Gesetz=  Uebertretungen,  mit  Einschluß  der  sonst  auch  unter  dem
Namen  von  Dolizeyn-Fällen  begriffenen  gemeinen  Vergeben,  sedann  Verletzungen
des  Finanz-Interesse  erledigt  er  theils  durch  eigene  Straf-Erkenntnisse,  theils
        <pb n="24" />
        durch  Entscheidung  uͤber  die  von  Straf-Erkenntnissen  der  Gemeinde-Vorstaͤnde
ergriffenen  Recurse.

Wichtigere  Faͤlle  legt  er  nach  gepflogener  Untersuchung  der  hoͤheren  Administrativ-Behdrde,
  sofern  sie  für  diese  geeignet  sind,  zur  Enischeidung  vor;  wirkliche
  Verbrechen  überläßt  oder  übergibt  er  dem  Richter-Amt.

Ein  beständiger  Amts-Gebülfe  und  eventueller  Stellvertreter  des  Oberamtmanns
  wird  von  Staatswegen  aufsgestellt.

Für  die  Gesundhelts-Polizey  wird  ein  —  oder  werden  nach  Erforderniß  meh-Vvere
  bffentliche  Aerzte  auf  Vorschläge  der  Oberamts  -Corporationen,  von  der  Retlerung
  ernannt.

Der  Amtspfleger  als  Oekonomie=  Rechnungs=  und  Kassen  =  Beamter  der
Corporation  wird  von  dieser  ernannt,  und  von  der  Regierung  bestätigt.

Dieser  wie  jene  werden  vorzüglich  aus  der  Amtspfleg-Kasse  besoldet.

Die  Oberamts-Corporation  wird  vertreten  durch  die  Amts  -Versammlung,
die  unter  dem  Vorsitze  des  Oberamtmanns,  aus  den  ersten  Orts-WVorstehern  und
andern  Deputirten  der  Gemeinde-Rätbe  nach  dem  Verhältunise  des  Steuer-Catasters,
  in  einer  Gesammt:  Zahl  besteht,  die  für  die  Berathung  des  Bezirkes
nicht  zu  klein,  noch  für  colleglalische  Geschäfts-Behandlung  zu  groß  ist.

Auf  den  Beschlüssen  ihrer  Mehrhelt  beruht  die  Verwaltung  eller  eigentlichen
  Corporations-Angelegenheiten,  besonders  der  Oekonomle.

Der  Oberamtmann  ist  zu  einer  einseitigen  Verfügung  über  die  Kasse  nicht
ermächtigt,  er  hat  aber  die  Vorbereikung  und  Vollziehung  der  Beschlüsse,  auch
die  Revision  der  Rechnungen,  und  ist  zur  Wachsamkeit  über  alle  Theile  der
Verwaltung  vorzugsweise  verpflichtet.

Seofern  seine  Theilnahme  an  der  letzteren  unvereinbar  ist  mit  der  Pflicht
der  Staats-Aufsicht,  wird  diese  von  der  Kreis-Reglerung,  als  eigentlicher  Aufsichts-Behdrde,
  unmittelbar  ausgeübt.

Alles  dieses  ist  in  dem  Edikte  sub  Nro.  II.  umständlicher  entwsckelt.

III.  Wer  durch  Bestimmung  eigener  Mittel  zu  fortnähender  Wohlthätigkeit
das  Beste  der  bürgerlichen  Gesellschaft  befbrdert,  nimmt,  als  Unterpfand  für  die
Erreichung  seiner  Abstcht,  die  Treue  der  bffentlichen  Verwaltung  mit  Recht  in
Auspruch.  Die  hierdurch  gebotene  Erhaltung  und  fundationsmäßige  Vekwendung
        <pb n="25" />
        23

der  Stiftungen  glauben  Wir  alcht  chererer  stellen  zu  können,  als  wenn  Wir
die  Verwaltung  derselben  wieder  wie  vormals  den  Gemelnden  überlassen"  die
dabey  ein  nahes  Interesse  haben,  insofern  der  Ertrag  ihren  Mitgliedern  zu  gut
kommt,  oder  selbst  auch  zu  Erleichterung  gemeiner  Lasten  gereicht.

Es  wlrd  daher  in  dem  Edikt  über  dle  Stiftungen  sub  Nro.  III.  der
Gemeinde-Rath  in  Verbindung  mit  den  Orts-Geistlichen,  deren  erster  jederzeit
die  Mit-Direkien  hat,  zum  Stlftungs-Rath  erklärt,  mit  dem  Auftrage,  durch
Aufstellung  tüchtiger  Offiekanten,  durch  Aufsicht  über  ihre  Amtsführung,  durch
colleglalisches  Erkenntniß  über  alle  wichtigeren  Gegenstände  und  utbthigenfalls
durch  Bericht  an  die  hbbere  Behbrde  für  die  Erhaltung  und  gesetzmäßige  Verwendung
  aller  brilichen  Stiftungen  zu  sorgen.

Die  laufende  Verwaltung  ist,  innerhalb  festgesetzter  Gränzen,  dem  aus  Mitgliedern
  des  Stiftungs-Rathes  bestehenden  Kirchen-Convent  übertragen.

Der  Bürger-Ausschuß  ist  zur  Aufmerksamkelt  auf  die  Verwaltung  verpflichtet,
  —  sich  darüber  zu  dussern,  und  Erläuterung  zu  erwarten  befugt.

Dem  Oberamt  und  Dekanat  steht  unter  der  Ober-Aufsicht  der  Kreis-Regierung
  die  Aufsicht  über  die  Local-Verwaltungen,  auch  insbesondere  die
Reoision  der  Rechnungen  zu.

Die  zwischen  Stiftungen  verschiedener  Gemeinden  hin  und  wieder  bestehenden
Verbindungen  (Confraternitäten)  sind,  sofern  sie  auf  rechtlichen  Gründen  berubhen,
zu  erhalten;  sie  stehen  unter  der  Leitung  der  Amts-Versammlung,  an  deren
Berathungen  in  dieser  Beziehung  der  Dekan  Theil  nimmt.

Die  privativen  Interessen  einzelner  Gemeinden  und  die  Interessen  der
Kirchen  werden  gesichert  durch  eine  den  Gemeinde=  Uünd  Confessions-Verhältnissen
entsprechende  nähere  Bestimmung  der  Verwaltungs=  und  Aufsichts-Rechte.

IV.  Die  Privat-Rechtspfstege  wird,  mit  enischeidender  Räcksscht  auf
das  Interesse  derer,  die  ihrer  bedürftig  seyn  kbnnen,  der  ordentlichen  Gemeinde-Obrigkeit
  so  weit  überlassen,  als  sie  mit  der  allgemeinen  bürgerlichen  Verwaltung
sich  verträgt.

Die  NRechts-Fürsorge,  welche  vorzüglich  die  sogenannte  willkührliche  Gerlchtsbarkeit
  und  das  Curatel-Wesen  begreift,  setzt  Kenntnisse  von  perskulichen  Eigenschaften,
  von  Familien,=  Vermogens=  und  Gewerbs-Verhöltnissen  voraus,  ist  auch
hroßentheils  administrativer  Natur,  steht  daher  dem  Gemeinde-Nath  zu.
        <pb n="26" />
        L

Auch  zur  Streit-Vermlttlung  ist  derselbe,  durch  jene  besonderen  Kenntnisse
und  durch  seinen  näheren  amtlichen  Einftuß  auf  die  Streitenden,  vorzüglich
geeignet.

Die  Rechtsbülfe  in  unstreltigen  Sachen,  als  ein  Theil  der  allsemeinen
obrigkeitlichen  Gewalr,  gebührt  ihm  ohnehin,  so  wle  in  elligen  Fällen  der  Rechtsschus
  und  die  Erhaltung  des  Rubhestandes  durch  proolsorische  Verlügungen.

Ueberdieß  kommt  ihm  eine  Cogultion  in  Untergangs-Sachen  zu,  und  endlich
erledigt  er  Streitigkeiten,  die  wegen  Geringfüglgkeit  des  Objerts  einen  weiteren
Rechtsgang  nicht  vertragen,  durch  inappellable  Erkenntnisse.

Solche  Geschäfte  der  Rechts-Pollzey,  die  auf  Anwendung  schwieriger  Rechts-Farmen
  beruhen,  und  besondere  Geschäfts=  Kenntniß  erfordern,  werden  unter  der
Mitwirkung  des  Gemeinde-Rathes  von  dem  Gerichts-Notar  bearbeitet.

Für  die  Gerichts  -Notare  werden  in  jedem  Oberamts-Bezirke  geschlossene
Distrikte  gebildet,  und  ihre  eigentlichen  Amts-Verrichtungen  noch  genau  und
namentlich  bestimmt  werden.

Für  diese  (mit  Ausscheldung  der  ihnen  senst  zustehenden  Notarlats=  und
Schreiberey,  Geschäfte)  werden  sle  aus  öffentlichen  Kassen  besolder,  welche  dagegen
die  von  Privat-Interessenten  zu  entrichtenden  Gebühren  bezsehen.

Für  den  ganzen  Umfang  der  Rechtspstege,  mit  Ausschluß  administrativer
Funktionen,  wird  in  jedem  Oberamts-Bezirk  ein  Richter  aufgestellt.

Dleser  bat,  unter  der  Ober-Aufsicht  des  Kreis-Gerichtahofes  mit  einem,
als  Gehülfe  und  Stellvertreter  ihm  beyzegebenen  Aktuar,  die  Gemeinde-Réthe
und  Gerschts-Notare  in  der  Ausübung  ihrer  auf  die  Rechts-Dffege  sich  beziebenden
  Pflichten  zu  beaufsichten,  auch  wichtige  und  schwierige  Handlungen  der  Rechts-Fuͤrsorge
  selbst  vorzunehmen,  seine  Gerichts-Angehbrige  in  Streitigkelten  mit
Eremten  und  mit  Auswärtigen  durch  Verwendung  zu  umerstätzen,  und  überhaupt
die  Obliegenheiten  eines  Justiz-Beamten  in  allen  Bezlehungen  zu  erfüllen.

Hauptsächlich  hat  er  in  Gemeinschaft  mit  Brosltern,  die  durch  das  öffentlche
  Vertrauen  berufen,  und  den  Parteyen  unverdächtig  find,  alle  prioatrechte
liche  Streltigkelten  in  erster  Instanz  zu  erhrtern  und  zu  entschesden.

Beo  der  Stellung  des  Obercmnts-Gerschtes  als  erster  Instuinz,  bey  der  Beschaffenbeit
  des  größten  Theils  der  an  dasselbe  gelangenden  Sachen,  und  bey  dem
großen  Gewinn,  den  die  Aufklärung  des  Richters  sowohl  als  die  Ueberzeugung
        <pb n="27" />
        *5
der  Streitenden  selbst  durch  die  unverzhterte  febendige  Erkrtekung  einer  Sache
erlangt,  ist  es  dem  wahren  Zwecke  der  Rechts=  flege  gemäß,  daß  vor  dem
Oberamts-Gericht,  so  welr  es  geschehen  kann,  die  Partheyen  perfbulich  erschelnen,  —
daß  nur  mit  den  nothwendigsten  Ausnahmen,  mündlich  verhandelt  und  vorzüglicher
Bedacht  auf  die  Herstellung  einer  reiner  Thatgeschichte  genommen,  werde,  —  daß
der  Richter  dem  Anrufen  der  Partheyen  jede,  die  Entscheidung  befbrdernde  Folge
von  Amtswegen  gebe,  —  daß  er  an  ihr  Worbringen  allein  in  Erforschung  der.
Wahrheit  nicht  gebunden  sey,  —  daß  er  unter  Beobachtung  der  wesentlichen  Erfordernisse
  schleunig  verfabre,  —  daß  er  ohne  Einholung  fremden  Rathes  entscheide,  —
und  daß  nicht  über  Zwischen-Urtheile,  sondern  nur  über  die  Desinitiv=  Entscheldung
  in  der  Hauptsache  —  elne  Streit-Verhandlung  vor  dem  Ober-Richter
statt  finde.

Der  Weg  zu  diesem  steht  für  elnfache  Beschwerden  über  den  Unter-Richter
jederzeit  offen,  und  wird  für  die  fbrmliche  Berufung,  durch  Zurückführung  der
bisher  gesetzlichen  Fatalien  und  Formalien  auf  einfache  Noth-Fristen,  erleichtert.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  hlerüber  ertheilen  Wir  in  dem  Edikt  über
die  Gerichts-Werfassung  sub  Nro.,  IV,  #

Eben  dieses  enthält  auch

V.  Die  Vorschriften  über  die  Straf-Rechts-Oflege,  dle  gleichfalls  dem
Oberamts  -Richter,  thells  in  der  Eigenschaft  eines  Richters,  tbells  in  der  eines
Inquirenten,  Berlscht-Erstatters  und  Vollzlehers  übertragen  ist.

Er  untersucht  vollständig  und  ohne  Unterscheidung  der  General=  und  der
Special-Juquisition,  alle  Gesetz-Uebertretungen,  deren  Entscheidung  nicht  den
Administrativ-Behhrden  zustebt,  oder  die  Befugniß  des  Oberamts  öbersteigt.

Es  ist  seiner  wahren  Wirksamkeit  gemß,  daß  er  in  Untersuchungen  anderer
Stellen  nicht  unmittelbar  eingreife,  und  daß  er,  um  auf  eine  Untersuchung  einmgeben,
  in  der  Regel  die  Anzelge  oder  Aufforderung  einer  bffeutlichen  Behirde,
eine  Anklage  oder  fbrmliche  Denunciation  erwarte,

Eine  gesetzmäßig  an  ihn  gebrachte  Sache  kann  er  ohne  die  enescheidendsten
Gründe  ulcht  ablebnen.  Von  dem  Augenblick,  wo  er  sie  uͤbernommen  hat,  steht
alles  weitere  Verfahren  ihm  allein  zul-Er

  entscheidet  in  Gemeinschaft  mit  bffentlich  verordneten  Gerichts-Beysitzern
bis  zu  einer  elnfachen  Freyheits  -Strafe  von  vier  Wochen  und  einer  Geld-Strafe
von  dreizhig  Thalern.
        <pb n="28" />
        16

Wichugere  Fälle  bericheet  er  cn  den  Kreis=  Getichtshof.

Die  Einfäührung  eines  angemessenen  öffentlichen  Verfabrens,  zu  mdglichster
Eicherstellung  von  Ehre,  Leben,  Leib  und  Gut  des  Angeklagten,  wird  ein
Gegenstand  fernerer  Berathung  seonn.  "

VI.  Da  die  Zweckmäßigkeit  jeder  Verwaltung  von  dem  intellekt#uellen  und

meralischen  Vermögen  der  Angestellten  abbängt,  und  da  der  gesepmäßige  Wllle
durch  höbere  Aufsicht  allein  nicht  ersetzt,  bingegen  zum  Theil  durch  äussere  Verbölrnisse
  bestimmt  wird,  so  fordert  das  gemeine  Beste  eben  so  sehr  als  die  Gerechtigkeit,
  daß  bey  Anstellung  und  Beförderung  bffentlicher  Beam'en  jeder  Art  nur
Talente,  Kenmtnisse,  Redlichkeit  und  Thätigkeit  mit  Entfernung  aller  ungesetzlichen
Einfluͤsse  beruͤcksichtigt,  die  Bealllte  mit  geeigneter  Achtung  behandelt,  und  durchbinreichende
  Belohnung  gegen  stbhrende  Sorgen  geschüätzt  werden.
Zu  dilesem  Ende,  und  in  Erwägung,  daß  die  Abböängigkeit  von  zufälligem
Einkemmen  und  besonderen  Verdienst=  Berechnungen,  eines  Theils  dem  amrlichen
Karakter  einer  obrigkeitlichen  Person  nicht  entspricht,  andern  Theilso  zu  Mißbráuchen
  Ahlaß  gibt,  haben  Wir  die  Verwandlung  actiden  eller  Dienst-  Belohnungen
in  feste  Jahr-Gehalte  verordnet  und  erwarten,  daß  die  Gemeinden,  bey  den  von
ihrer  Wahl  und  Belohnung  abhängigen  Diensten,  die  obigen  Grundsätze  gerne
#  Richtschnur  nehmen  werden.

Wir  haben  aber  auch  nun  hauptsächlich  die  Dienst-Gehalte  der  bey  den
Oberamts  Gerichten,  und  Oberämtern  anzustellenden  Beamten  in  Unserem
Edikte  sub  Nro.  V  auf  eine  ihren  Dienst=  und  Rang-Verhéltnissen  angemessene
Art  bestimmt,  wobei  Wir  zugleich  jedem  verdiente  Befbrderung  auf  seiner  Laufbahn
  zusichern.

Dagegen  versehen  Wir  Uns  ju  ihnen,  daß  sie,  wozu  sle  ubthigenfalls  obne
Nachsicht  anzuhalten  wären,  nicht  nur  ihren  Amts-Obliegenheiten,  im  Berbältniß
tegen  Untergebene  sowohl  als  gegen  die  Regierung,  mit  Dhätigkeit  und  Treue
sich  widmen,  sondern  auch  aller  und  jeder  ungesetzlichen  Vermehrung  ihres  Dienst-Einkommens
  sich  enthalten  werden.

Insbesondere  erklären  Wir,  abgesehen  von  dem  Verbrechen  der  Bestechung,
die  bloße  Geschenk-Annahme  Unserer  Staats-Beamten,  von  Dersonen,  mit
welchen  sie  in  amtlichen  Verhältnissen  stehen,  uner  den  im  Edikte  gegebenen
näberen  Bestimmungen,  für  ein  Dienst-Vergehen,  welches  mit  Emtlassung,  oder
mindestens  mit  Zurücksezung  im  Dienste  zu  bestrafen  ist.
        <pb n="29" />
        —

Und  da  auch  der  nabe  Verdacht  einer  Zugänglichkeit  —für  Geschenke  dem
bffentlichen  Vertrauen  und  somit  dem  Dienste  nachtheillg  ist,  so  hat  der  Beamte,
der  im  eintretenden  Falle  sich  davon  nicht  genügend  zu  reinlgen  weiß,  eine  hrtliche
  Versezung  zu  erwarten.

VII.  Da  bey  der  gegenwärtigen  Abänderung  der  unteren  Verweltung  an.
den  Kosten  dersesben  die  Amtspfleg=  und  Gemeinde-Kassen  känftig  weniger  als
bisher  zu  tragen  haben,  so  ist  einige  Erhöhung  des  Aufwandes  der  Staats-Kasse,
auch  boy  aller  angemessenen  Räcksicht  auf  Kosten-Ersparniß,  derzeit  unvermeidlich,
wenn  nicht  die  höberen  Zwecke  gefährdet  werden  sollen.

Es  kommt  jerech  daben  in  Betrachtung,  daß  osele  der  bisherigen  Besoldungen
mit  den  gemeinsten  Bedürfnissen  in  einem  so  offeybaren  Mierhältnisse  standen.,
daß  eine  Erbdbung  derselben  schon  Uängst  als  rechtlich  und  politisch  nothwendig  erkannt
  worden  ist,  andere  aber  in  Zuflüssen  aus  dem  Permigen  der  Gemeinden
und  der  Trivaten  bestanden,  deren  Ungemessenbeit,  —  ihrer  sonstigen  nachtbeiligen
  Felgen  nicht  zu  gerenken,  —  einem  großen  Theile  des  Volkes  selbst  auch
bkonomisch  weit  listiner  war,  als  ihm  die  hegenwärtige  Erhdhung  der  Stgats=Ausgaben
  werden  kann.

Wie  demnach  diese  theils  zu  Tilgung  einer  älteren  Staats-Verbindlichkeir,
theils  zu  unmittelbarer  anderwärtiger  Erleichterung  gereicht,  so  wird  sle  einst
auch  ganz  aufbbren  und  eine  wirkliche  Verminderung  der  Staats-Verwaltungs-Kosten
  dann  eintreten  können,  wenn  die  nunmehr  begrändete  Einfachbeit  der  Ver-Verwaltung
  festen  Boden  gewonnen  haben  wird.

vni.  Rachdem  bereits  im  Jahre  1817  dle  Mittel-Stellen  zwischen  Regierung
  und  Oberämtern  aufgehbrt  haben,  so  treten  nun  in  Folge  der  gegenwäriigen
  Anordnungen,  die  Oberamts.  Richter  in  die  Stelle  der  Hovoinzial-Justiz-Collegien
  und  der  Criminal-Räthe.

Da  die  Repision  der  Gemeinde=  und  Stftungs-Rechnungen  als  eigentliches
oberamtliches  Geschsft  wieder  den  Oberämtern,  so  wie  die  Stiftungs-Adminlütration
  den  Gemeinden  zugetheilt  wlrd,  so  kann  weder  ein  Rechnungs-Revisorat,  noch
eine  Stiftungs-Verwaltung,  als  eigene  Distrikt-Beamtung  ferner  bestehen.

Die  Unter-Amteyen:  und  Ober-Schulthheißereyen  werden  jetzt,  da  die  Oberämter
  so  bedeuten  erleichtert  sind,  um  so  mehr  aufgeloͤst,  als  eine  Mittel--Stelle
zwischen  den  Gemeinden  und  dem  Oberamt  weder  dem  Organismus  angemessen,
noch  dem  Geschäfts-Gang  zutröglich  i#t.
        <pb n="30" />
        16

Die  in  den  Zadt,  und  Amtaschreibereyen  bisher  vereinigten  Funktsonen
fallen,  je  nach  ihren  verschiedenen  Eigenschaften,  dem  Oberamts--Richter,  dem
Gerichts-Notar,  dem  Oberame,  der  Amts  -Versammlung,  den  Gemeinde=  Räthen
und  Gemelnde=  Officianten  und  beziehungsweise  den  verschledenen  Aktuariaten  theilweise
  zu.  «

Die  Personen,  welche  durch  Aufhebung  der  von  ihnen  bekleideten  Aemter
ausser  Dienst-Aktivitaͤt  kommen,  sind  ihren  Verdiensten  gemäß  anderwaͤrts  anzustellen,
  und  sofern  sie  an  ihtem  bisherigen  rechtmäßigen  Dienst-Einkommen  verkürzt
  wuͤrden,  billig  zu  entschuͤdigen.

1X.  Den  in  Unserem  Kbvigeeiche  begüterten  Standes-Herren,  so  wie  dem
ritterschaftlichen  Adel  bleiben  die  ihnen  zugesscherren  Jurisdictions=  Polizey=  und
Aufslchts-Rechte  unbedenklich  vorbehalten,  insoferne  die  Ausübung  derselben  zwar
elnige  Modisicatlon  der  gegenwärtigen  Anordnungen  veranlassen,  aber  den  wahren
Erferderusssen  der  unteren  Staats=  Verwaltung  nicht  nachthellig  werden  kann.

Endlich

X.  behalten  alle  Gesetze,  soweit  sie  mit  den  gegenwärtigen  Anordnungen  alcht
tlm  Widerspruche  steben,  auch  noch  ferner  ihre  Anwendung,  bio  Wir  im  Stande
seyn  werden,  elne  höhere  Vervollkommnung  der  Gesetzgekung  mit  elner  Stände-Versammlung
  zu  berathen,  deren  Herstellung  Uns  fertwährend  anliegt  und  die
Wir  nun  ungeslumt  in  nähere  Berakhung  zleben  werden.

Zur  Vollziehung  der  gegenwaͤrtigen  Anordnungen  sind  von  einer  Commis—-sien,
  die  Wir  ju  diesem  Ende  niedersetzen  werden,  demnächst  bestimmte  nähere  Einleltungen
  zu  treffen.

Gegeben,  Stuttgart,  den  31.  Derember  1818.

(Unterzeichnet:)  Wilheim.

Auf  Befehl  des  Khnigs:
Der  Staats-Sekretr,
(Unterzeichnet:)  Belluggel.
        <pb n="31" />
        Nro.  I.  Edikt  uͤber  die  Gemeinde-Verfassung.

 

W  11  h  8  l  m,
Von  Gottes  Gnaden
Koͤnig  von  Vuͤrttemberg.

B.i  der  hohen  Aufmerksamkeit,  welche  Wir  seit  dem  Antritte  Unserer  Regierung
dem  Zustande  des  Gemeindewesens  gewidmet,  hat  Uns  die  Betrachtung  nicht  entgeben
  können,  daß  dasselbe  in  den  verschiedenen-  Landestheilen,  Aemtern  und  Gemeinden
  nach  sehr  ungleichartigen  Grundsätzen  geordner,  grohentheils  aber  auf
eine  Weilse  verwaltet  werde,  welche  weder  dem  urspünglichen  Begriffe  des  Gemeinde
  -Rechtes,  noch  auch  den  hbhern  Räcksichten  elner  geordneten  Staats-Regleung
  entspricht.

Dem  auffallendsten  Gebrechen  dieser  Verwaltungsweise  haben.  Wir  schon  in
ersten  Jahre  Unserer  Regierung  durch  einzelne  Anordnungen  und  Elnrichtungen
abzuhelfen  getrachtet,  eben  hlerdurch  aber  die  lebendigste  Ueberzeugung  erhalten,
daß  das  Uebel  tief  in  der  Verfassung  der  Gemeinden  selbst  gegründet,  und  nur
durch  eine  gleichfrmige  —  den  Rechten  und  Freiheiten  der  Gemeinden,  so  wie
den  geläuterten  Begriffen  der  Staats-Verwaltung  entsprechende  Gemeinde-Verfassung
  von  Grund  aus  und  für  immer  zu  heben  ist.

In  dieser  Bezlehung  verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unseres  Geheimen
Rethes,  wie  folgt:

9.  1.
Bildung  der  Gemeinden.

Jede  Stadt,  jeder  Marktflecken  und  jedes  Dorf  bildet  eine  —  fuͤr  sich  bestehende
  Gemeinde.

Einzelne  Weller  und  Shfe  haben  sich  an  die  Gemeinde  des  Uächstgelegenen
Ortes  anzueließen,  oder,  wo  solches  ihre  Lage  erheischt  und  gestattet,  unter  sich
mu  einer  eitzenen  Gemeinde  zu  verbinden.
        <pb n="32" />
        *

Jede  neu  zu  bildende  Gemeinde  soll  wenigstens  einhundert  Familien  eder
fünfhundert  Einwohner  umfassen;  aus.  besondern  Lokal-Räcksichten  kann  jedoch
eine  Ausnahme  ven  dieser  Regel  nachgesucht  —  und  durch  die  Regierung  des
Kreises  bewilligt  werden.

Die  näberen  Bernzungen  dleser  Vereinihung,  sind,  so  weit  ste  dem  gegenwärtigen
  Edikte  **-  zuwidet  laufen,  nach.  dütlicher  Uebexeinkunft  der  Betheiligten
  festzusetzen.

F.  2.
El#theilung  der  Gemesn  Mn.
Die  Gemeinden  werden  nach  Verschledenheit  ihrer  Größe  in  vier  Klassen
getbeilt,  deren
erste  die  Städte  von  mehr  als  fünftausend  Einwohnern,
dle  zweyte  die  kleinern  Oberamtsstädte,
rie  dritte  dle  übrigen  Städte  und  die  Flecken  und  Dörker  von  mehr  als
fuͤnfzehnhundert  Einwehnern,  endlich
deie  bleide  die  kleinsten  Gemeinden  bis  vuf  fünftchöhundert  Einwohner  einschließlich
  bedreist.

Die  besondern  Rechte  jeder  einzelnen  Klasse  sind  in  gegenwärtigem  Edikte

C(F.  1,  10,  ½1,  13,  15  16,  zrz,  80)  bestimmt;  die  übrigen  Bestimmungen  desselben
  sind  sammelichen  Klassen  gemein.

sJ.  3.
Rechte  der  Gemeinden.

Der  Gemeilnde--Verband  erhreckt  sich  auf  alle  nicht  gesetzlich  davon  ausgenommenen
  innerhalb  der  Gemeinde-Markung  befindlichen  Personen  und  Sachen.  Jede
Gemeinde  hat  das  Reche,  alle  auf  diesen  Gemelnde-Verband  sich  beziehenden  Angelegenheiten
  zu  besorgen,  ihr  Gemeinde-Vermègen  selbstständig  zu  verwaltem,  und  die
Ortspolizep  im  Umfange  des  Ortes  und  selner  Markung  nach  den  bestehenden
Gesetzen  zu  handhaben.

#F.  é.
Gemeinde-Rath.

6  Die  wlekliche  Ausübung  dieser  Rechte  oder  die  Verwaltung  der  Gemeinde
dertraut  sse  einem  Gemeinde-Rathe,  C(in  den  Städten  erster  und  zweyter
        <pb n="33" />
        —
Klaosse  Stadt-Rath  genanm)  welcher  mit  Einschluß,  des  Vorftandes  in  Städten
erster  Klasse  auf  sechsjebn  bis  eln,  und  zwanzig,  in  kleineren  Seden.  und-  anderrn
  Gémeinden  aus  sieben  bis  fünfzehn.  Mitgliedern-  bestehi.  #„

Die  wirkliche  Zahl  der  Mitgkieder-  wird  bel-  Vollziehung  viefet  Verewouns
für  jede  einzelne  Gemeinde  besonders  und  Fleiben  festgescht  werden.

Auch  die  einzelnen  Mitglleder  des  Gemeinde  ·  Notbes  wekden  1  beyden
ersten  Klassen  Stadt-Raͤthe,  in  der  dittten  und  vierten  Klasse  Gemeinde-Röte
genannt.

#½16  5.
Wahi  verselhen.

Sie  werden  durch  die  Bürgerschaft  aus  ihrer  Mine  nach  ber  *
Mehrheit  gewäblt.

In  der  Amsstadt  geschlehr  diese  Wahl:  jederzeit  unter  der  hersdnlichen  *
tng  des  Oberamtmanns,  in  den  übrigen  Amtsorten  nur  dann,  wenn  sie  auf
das  Rug-Gericht  ausgesetzt  oder  mit  andern  Lokal-  Geschaͤften  verbunden  werden
kann;  ausserdem  aber  unter  dem  Vorside  des  ersten.  Ortsvorstehers.  Die  Stimmen
  werden  durch  den  Notbsschreiber  aufgezeichnet,  und  mit  Zuzlehung  des  ltesten
  Gemeinde-  Rathet  und  des.  Obmanns  des  Bürger-Ausschusses  zu  TI-J.

  6.
Wählbarkelt.

Jeder  Bürger  ist  als  solcher  verpflichtet,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  wenlgstens
  für  die  nächsten  zwey  Jahre  anzunehmen.

Auch  Boystzer  kbnnen  gewͤhlt  werden,  unter  der  Bedingung  jedoch,  daß
sie  vor  kem  Amritte  der  Sielle  das  irkliche  Biroeretz  rwerben.

Aasgeschkossen  sinv  bon  der  Zaͤhlbarkeit  bie.  Mündteikhrigen,  Verschwender,
Gamleute,  Crlmindlverbrecher  und  alle  diejenlgen  Bliger.  welche.  mit  dem  Porstonde
  eder  einem  anbern  Mitgliede  dves  Stadt=  oder  Gemeindee  Nathes  im.  ersten
oder  zweyten  Grade  Cnach  bürgerlicher  Berechnungsweise)  verwonde  oder  verschwägert
  sind.

Nach  dleser  Bestimmung  können  Vater  und  Sohn,  Schwlegervater  lunb
Tochtermann,  Geoßoßter  und,  Enkel,  Großschwiegervater  und.,  Enkelmann,  Bruͤder
und  Schwäger“  nicht  vebeneinander  im  Gemeinde  Roibe  siden,  wobl,  aber  dio

*

Sbemännner  zweyer-  und  mehrerer  Schwestern  und  alle  entfermeren  Perwandien.

5  rJ5  *
        <pb n="34" />
        l.  7.
Satlabarkeit.

Je  hach  Verstuß  von  zwey  Jahren  (von  der  Wehl  eines  Mitgliedes  an  zu
vechnen)  wird  zur  obermaligen.  Wahl  erschritten.  Wird  blerbey  dasselbe  Mitglied
zum  zweytenmale  gewählt,  so  ist  es  von  dert  an  als  auf  Lebensdauer  gewählt  zu
betrachten,  und  kann  nur  nach  Mahgabe  der  tbestehenden  Gesetze  von  seiner  Stelle
wieder  entfernt  werden.

F.  8.
Ge  hra  l.  t.

Die  Mitglieder  der  Stadt-  und  Gemeinde:  Räthe  genleßen  als  solche  keinen
Gehalt,  wohl  aber  die  Perspnalfreyhelt,  die  berkommlichen  Ehren-Vorzüge  und  für
einzelne  Verrichkungen  die  gesetzlichen  und  rechtmäßig  bergebrachten  Gebühren.

Die  dermaligen  Mitglieder  der  Magistrate  bleiben  im  lebenslänglichen  Genusse
  ihter  Seellen  und  des  bisber  damli  verbundenen  Gehaltes.

s.  5.
Pflichten  des  Gemeinde  *.  Rathes.

Dem  Gemeinde  =  Rathe  liegt  es  ob,  die  Rechte  der  Gemeinde  vor  den
Staats-Behdeden  zu  vertreten,  gegen  Mißbréuche  im  Innern  und  gegen  Eingriffe
von  aussen  zu  wahren,  im  Namen  der  Gemeinde  sich  zu  berathen,  zu  beschließen,
zu  sprechen  und  zu  handeln.

s.  10.
ELLILLII
Jeder  Staͤdt-  oder  Gemeinde-  -Roͤih  erhält  einen  egenen  Verstand,  welcher
zugleich  der  erste  Vorsteher  der  Gemeinde  ist.  Er  wird  in  Staͤdten  erster  Klasse
Ober,  Buͤrgermeister,  in  den  abrigen  Oberamts-Städten  —  Scadt=  Schulhheiß,
in  den  Gemeinden  vrltter  Klasse  —  Bäörgermeister,  in  der  vlerten  Klasse  —
Schulthelh  genannt.

11.
"·1.  T  Erint  n'a  ullrg.“

In  dleser  Stelle  werben  vurch  dle  Slimmen-Meheheit  der  Gemelnde  drey

.  Mitglieder  des  Statb=  oder  Gemeinde=  Nathes  ber  betreffenden  Kreis=  Negierung
        <pb n="35" />
        1
vörzeschlagen.  Die  wilekliche  Ernennung  der  Stadt-Schulcheissen,  Büegermeister
und  Schultheissen  wollen  Wir  der  betreffenden  Kreis-Regierung  Übertragen,  dle
Ernennung  der  Ober-  Bürgermeister  aber  Uns  Selbst  —  tuf  den  Vortrag  Unseres
  Ministerium  des  Innern  —  vorbehalten.

Die  Ernennung  geschiebt  auf  Lebenszeit.  In  Absicht  auf  Dienst-  Aufkuͤndihung,
  Entlassung  oden  Entsetzung  vom  Amte  sind  die  Ortsvorstcher  nach  dem
Verfassungs  =  Entwurse  9.  9.  zu  behameln,  Iim  eintretenden  Falle  jedoch  die
Gemeinde-Räü#e  und  bärgerlichen  Ausschüsse  zuvor  um  ihr  Gutachten  zu  hören.

9.  12.
Fortsetzung.

Die  Stimmen  der  Gemeinde  zu  jenem  Vorschlage  werden  durch  den  Oberamtmann
  nach  der  —  ihm  unterm  heutigen  Tage  ertheilten  Instruction  h.  51.
gesammelt.

Jedes  Mitglied  des  Gemeinde-Nathes,  ohne  Räcksicht  auf  Stand,  Vermzgen,
  Alter  und  Dienstjahre  kann  zum  Gemseinde-VWorsteher  in  Worschlag  gebracht
werden;  nur  diejenigen  Mitglieder,  welche  das  Wirthschafts  -Gewerbe  trelben,
bleiben  näch  den  Bestimmungen  der  Landes=  und  Commun-Ordnung  auch  fernerbin
  ausgeschlossen.  6

Auch  ein  jängeres  oder  neugewähltes  Rachs-Glled,  welches  zum  Orts-Vorsteher

  ernannt  wird,  erwirbt  durch  diese  Ernennung  ohne  nochmalige  Abstimmung
(I.  7.)  den  lebenslänglichen  Sit  im  Gemeinde-Rathe.
4*  Sollie  in  ausserordentlichen  Fällen  der  Gemeinde-Rath  im  Einverstaͤndnisse
mit  dem  Buͤrger  -Ausschusse  dafuͤr  halten,  daß  nach  besondern  Orts-  oder  Zeit-Verhaͤltnissen
  das  Wobl  der  Gemeinde  durch  einen  aus  der  Mitte  derselben  gewaͤhlien
  Vorsteber  nicht  hinlaͤnglich  berathen  waͤre,  so  ist  der  dießfallsige  Antrag
vor  dem  Anfange  des  Wahlgeschäftes  dem  Oberamte  und  von  diesem  der  betreffenden
  Regierung  vorzulegen.

Findet  letztere  diesen  Antrag  der  Lage  der  Dinge  und  dem  wohren  Vorthelle
  der  Gemeinde  angemessen,  so  wird  sie  dem  Kdniglichen  Ministerium  des
Imern  zu:  randerwértiger  Besetzung  der  Seelle  die  geeigneten  Vorschläge  machen,
ohne  für  dlesen  Fall  sich  an  irgend  einen  weilern  Vorschlag  don  Siiten  der  Gemeinde
  zu  binden.
        <pb n="36" />
        9.  13.
Gehalt.

Der  Otsvorsteher  erbält  aus  der  Gemeinde=  Kasse  eine  den  Kräften  derfelben.
und  dem  Umfange  seiner  Geschäfte  angemessene  Besoldung,  wogegen  er  alle  und!
i#de  Dienstverrichtungen  im  Orte  und  auf  der  Markung  ohne  wei#ene  Anrechhung
zu  besorgen  hat.  Bei  auswärtigen  Verrichtungen  erhält  er  für  Zeltverscumniß.
und  Auslagen  bis  auf  weitere  Versügung  die  in  der  Commun-Ordnung  beskimmte
Cntschädigung,  und  sind  in  dleser  Beziehung  die  Vorsteher  der  drey  ersten  Klassen
den  bisherigen  Unteramtleuten  gleich  zu  achten.

JF.  14.
Amrs-Obliegenheiten.

Dem  Ortsvorsteher  liegt  es  ob,  die  doffentliche  Orbaung,  Ruhe  und  Sicherhin
  zu  erhalten,  die  Ortspollzey  im  Ramen  der  Gemeinde,  die  kandespollzey  i  im
Namen  und  aus  beständigem  Auftrage  der  Regierung  zu  handbhaben,  Unfrre  Gesese
  und  die  in  Gemäßheit  derselben  von  den  Staais-  Behoͤrden  getroffenen  Amordnungen
  zu  verkünden,  zu  vollzieben,  und  durch  andere  vollzkehen  zu  lassen,  kär
Aufrechthaltung  der  Gesetze,  der  Religion  und  guter  Sitten  zu  forgen,  der  Armen
und  Nothleidenden  sich  anzunehmen,  Hölfebedürf.ige  zu  berathen,  gehen  Unreche
und  Gewalt  zu  schüten,  das  Wohl  der  Gemeinde  und  ihrer  einjelinen  Glieder
nach  bestem  Wlssen  und  Gewissen  zu  fhrderw  die  Verwalkung  des  Gemeinve-Verz
mögens  zu  leiten,  die  Rechner  und  übrigen  Offieiamen  zu  Erfällung  ihrer  Pülchten
  anzuhalten,  Misßbräuche  und  Unordnungen  aller  Arr  zu  verhüten,  zur  entdecken
und  zur  Ruͤge  zu  bringen.-Im

  Falle  der  Abwesenheit  hat,  wofern  aicht'  durch  ihn  ober  die  höhere
Behbrde  eine  andere  Amtsverweserey  bestellt  ist,  das  ülteste  anwesende  Mitgliev
nden  Gemeinde=  Rathes  seine  Sielle  zu  vertreten.

15.
Strafgewalt.

Jeder  Ortsvorsteher  ist  ermächtigt,  ken  Ungehorsam  selner  Untergebenen  oder
andere  Polizey-Vergehungen  mit  einer  Geld-  oder  Gefängniß=  -Strafe  zu  abnden,
welche  sich  jedoch  beym  Gemeinde-Vorsteher  vierter  Klasse  nichz  über  einen  Neichstholer
  oder  Fofständige  Einthürmung,  in  Gemelndan  dritter  Klasse  nicht  über
das  Doppelte,  in  der  zwey#ten  Klasse  nicht  über  das  Dreyfache,  und  beym  Ortsvorstande
  erster  Klasse  nicht  über  das  Pierfache  jenes  Betrages  erstrecken  darf.
        <pb n="37" />
        Andere  und  namentlich  beschlmpfende  Strefen  In  kein  Ortsversteher  zu  erkennen
  berechtigt.

Auch  die  Gefaͤngniß-  Strafe  kann,  nur  auf  eine  —  der  Gesundhelt  des
Eingetbürmten  unschädliche  Weise  vollzegen  werden.,

Glaubt  der  Gestrafte  sich  durch  die  —  #m  zuerkannte  Strafe  beschwert,
so  steht  ihm  vier  Wochen  lang  die  Berufung  ene  Oberamt  ossen.  Gegen  Gefängniß
  =  Strafen  muß  jedoch  der  Recurs  bey  Erkennung  der  Steafe  ergriffen
werden,  und  in  Fällen,  wo  es  sich  von  Aufrechthaltung  des  obrigkeitlichen  Ansebens
  handelt,  kann  auch  des  wlrklich  ergriffenen  Necurses  ungeachtet  eine  Ein-"bürmung
  bis  euf  vier  und  zwanzig  Stunden  vollzegen  werden.

F.  16.
Behaudlng  höherer  Straffälle

Größere  Pergeh  ungen,  Insbesondere  aber  die  Weid=  und  Wald-Ercesse  hat
der  Ortsvorsteher  ver  den  Gemeinde-Rath  zu  ziehen,  welcher  unter  denselben
Bestimmungen  bls  auf  das  Doppelte  der  obigen  Straf-Maasse  zu  erkennen
befugt  ist.

Solche  Vergehungen  endlich,  welche  auch  dleses  gedoppelte  Straf-Maaß
bberstelgen,  oder  ihrer  Matur  nach  nur  zum  Erkenmniß  der  Staats-Behbrden
geeignet  sind,  (z.  B.  Uebertretungen  der  Finanz-Gesetze,  des  Waldverbotes  u.  rgl.
bat  der  Ortsvorsteher  der  geeigneten  höheren  Behörde  zur  weitern  Perfägung
anzuzeigen.

F.  17.
und  peinllcher  Fällen.

Bey  schweren  Vergehungen  oder  wirklichen  Verbrechen  hat  der  Ortsvorsteher
#u  Emdeckung  und  Festhaltung  des  Thäters  die  augenblickliche  Vorkehr  zu  treffen,
auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zurückgebllebenen  Spuren  des  Verbrechens  auf  kelnerley
  Weise  verloͤscht,  vielmehr  bis  auf  höhere  Verfügung  alles  im  nämlichen
Zustande  unverräckt  erhalten  werde.

Der  Werhaftete  wird,  so  bald  es  mit  Sicherheit  geschehen  kann,  zum  Oberamte,
  oder,  wenn  über  die  Natur  des  Verbrechens  kein  Zweifel  obwaltet,  an
den  Oberamts  =  Richter  eingellefert.

Auch  in  letzterem  Falle  hat  jedoch  der  Ortsvorsteher  dem  Oberamte  von  dem
Vorfalle  eine  Anzelge  zu  machen.
        <pb n="38" />
        9.  18.
Berhaftskosten.

Zeder  Verhaftete  steht,  so  lang  er  sich  im  Ortsgefängniß  kefindet,  unter
der  Aufsicht  des  Ortsvorstehers  und  wied  auf  Kosten  der  Gemeinde  rers  fletz.
In  peinlichen  Fällen  werden  jedech  diese  Kosten  von  der  Staats-Kasse  er
setzt,  und  hat  zu  dem  Ende  der  Ortsvorsteher  bel  der  Einlieferung  des  Berbrechers
  das  Kosten-Verzeichniß#  beyzuschließen.

Bey  bloßen  Polizey  =  Vergehungen  bleibt  der  Gemeinde  der  Regreß  an  den
Schuldigen  vorbehalten.

Die  Kosten  der  Stations  -Gefängnisse  oder  die  Verpflegung,  Bewachung
und  Fortschaffung  frander  Gefangenen.  auf  dem  Transporte  werden  zur  Amts-Vergleichung
  gebracht,  "

Die  Erhaltung  der  Gefängnsse,  sowobl  zu  diesem  als  zum  eigenen  Gebrauche,
  liegt  der  Gemeinde  ob,  für  welche  dagegen  alle  durch  den  Ortsversteher
oder  Gemeinderath  angesetzten  Geldstrafen  erhoben  und  verrechnet  werden.

9J.  19.
Form  der  Verhandlungen  im  Gemeinde-Rathe.

Der  Gemelnde  =  Rath  kann  sich  nur  auf  Berufen  des  Orts-Vorstehers  versammeln.
  Er  verhandelt  in  colleglalischer  Form  unter  dem  Worsitze  des  Orts-Vorstehers,
  und  faßt  nach  der  Stimmen-Mehrbelt  seine  Beschlüsse.  Im  Falle
der  Stimmen=  Gleichheit  hat  der  Vorstand  die  entscheidende  Stimme.

Zur  Gältigkeit  des  Beschlusses  wird  erfordert,  daß  sämmtliche  Mitglleder
zur  Versammlung  berufen,  und  mehr  als  die  Hälfte  derselben  wirklich  annesend
  sey.

s.  20.
Rathsschreiber.

Zu  Führung  der  Raths-Protolle,  zu  den  Ausfertigungen  aus  denselben,  zu
Erhaltung  der  bifemlichen  Bücher  und  zu  Besorgung  der  vorkommenden  Schreiberey
  =  Geschäfte  überhaupt  wird  ein  Rathsschreiber  vom  Gemeinde-Rathe  gewählt,
vom  Oberamte  bestätlgt  und  in  Pflichteh  genommen.

Er  bezieht  einen  firen  Gehalt  aus  der  Gemeindekasse,  wogegen  er  alle  —
im  Namen  des  Gemeinde-Ratbes  zu  fertigende  Berichte,  Verzeichnisse,  Umlagen,
Berechnungen,  Zeugnisse,  Geburtsbriefe  und  sonstige  Ausfertigungen  ohne  besondere
  Belohnung  besorgt.  a.
        <pb n="39" />
        9

Der  Ratbschrelber  kenn  duch  aus  der  Mitte  des  Gemelnde-Nakhes  Cmie
Ausschluß  jekoch  der  Gemeinde=  und  Silftungs-Pfleger)  gew'blt  werden,  und
behält  in  diesem  Falle  die  —  ihm  als  Naths-Mitgliede  gebährende  Stimme.
Auch  der  erste  Omtsvorsteher  kann  mlt  Zustimmung  des  Gemeinde-Rathes  das
Aktuarlat  bey  demselben  gegen  angemessene  Belohnung  beforgen;  nur  wird  ihm
in  diesem  Falle  zo  Führang  der  Wahl-Protekolle  eine  Urkunds-Person  an
die  Seite  gegeben.  .

In  jedem  Falle  wird  der  Altuar  des  Gemeinde-Rathes  auf  Lebensdauer
bestellt,  und  fuͤr  die  Erhaltung  und  vollstaͤndige  Uebergakz  ber  Reglstratur  verantwortlich
  gemacht.

J.  214
Verwaltung  des  Gemelnde-Vermögens.

Der  Gemelnde--Rath  verwaltek  das  Vermo#gen  der  Gemelnde.  Die  Kassenund
  Rechnunge-Führung,  so  wie  die  Verwalkung  einzelner  Vermögens-Dheile  überträgt
  er  Einzelnen  aus  seiner  Mitte,  führe  die  Aufsicht  über  dieselben,  ordne
tlbre  Einnahmen,  prü#t  ihre  Ausgaben,  untersucht  ihre  Rechnungen,  erwägt  und
beschließt,  was  ihm  zu-  Erhaltung  oder  Herstellang  des  Glelchgewichts  zwischem
Einnahme  und  Ausgabe,  oder  sonst  zum  Besten  der  Gemeinde  nügtzlich  und  nothwendig
  scheint.

9.  22.
Gemeinde-Pfleger.

Fuͤr  die  Hanpte-  Rechnung  wirb  durch  den  Gemeinde-Rath  aus  seiner  Mitte,
ein  oder  zwey  Gemelnde--Pfleger  (in  Staͤbten  erster  und  zweyter  Klasse  Stadt-Pfleger)
  gewaͤhlt,  welche  letzternfalls  in  der  Kassen-  und  Rechnungs-Führung  jährlich
  miteinander  wechseln.

Sse  werden  auf  Lebensdauer  gewählt,  und  können  nur  unter  den  nemlichen
Voraussetzungen  wie  die  Ortsvorsteher  von  ihrer  Stelle  entfernt  werden.  Sie
behalten  Siv  und  Stimme  im  Gemeinde-Rathe,  und  fsind  demnach  immer  aus
der  Zahl  der  berelts  auf  ebenszeit  gewäblten  Mitglieder  desselben  zu  nehmen.

Doch  steht  es  dem  Gemeinde-Rathe  frey,  aus  diesem  oder  irgend  einem  andern
  erheblichen  Grunde  auch  auf  provisorische  Besetzung  der  Stelle  anzutragen.

Dse  Wahl  geschieht  in  der  Amts-Stadt  und  wo  es  sonst  ohne  Kosten  geschehen
  mag.unter  der  persbulichen  Leitung  des  Oberamtmanns,  aufserdem  aber

2
        <pb n="40" />
        unter  dem  Vorsitze  des  ersten  Ortsvorstehers  mit  Zuzsehung  des  Rathsschreibers
der  Gemeinde.

Die  Treibung  elner  Wirthschaft  bleibt  den  Stadt-  und  Gemeinde-  Pflegern,
wie  bisher,  verboten.  Sie  werden  durch  den  Oberamtmann  bestätigt  und  in
Pflichten  genommen.  Sie  beliehen  aus  der  Gemeinde-Kasse  einen  —  den  Kräz,

ben  derselben  angemessenen  Gehalt.  E—
"  20%

Neben-Rechner.

Fär  einzelne  Vermbgens  -Theile  und  Einkünfte  der  Gemeinde  kann  der
Gemelnde=  Rath,  jedoch  nur  da,  wo  es  die  Nothdurit  erfordert,  befondere  Auß
seher,  Rechner  und  Verwalter  mit  angemessenem  Gehalte  aus  seiner  Mitte  bestellen,
  1.  B.  Waldmeister,  Pförchmeister,  Frucht=  Vorratbs-Pfleger,  Bau-Verwalter
und  dergl.  Es  sind  jedoch  solche  Reben-Rechner  nur  als  Unterpfleger  des  Haupt-Rechners
  zu  betrachten,  in  der  Regel  aber  wie  dleser  auf  Eebenszele  zu  bestellen,
dem  Oberamt  zur  Bestätsgung  und  Verpftichtung  anzuzelgen.

(i3  24.
Verhältulß  der  Rechner  zum  Gemelnde-Rat'’e.

Der  Stedt=  und  Gemeinde-Pfleger  sowohl  als  diese  Neben-Rechner  sind  dem
Gemeinde  -  Rathe  untergeordnet,  und  an  dessen  Beschluͤsse  gebunden.

Der  Gemeinde--Rath  erkennt  uͤber  die  bestmoͤgliche  Benuͤtzung  des  Gemeinde-Vermögens,
  uͤber  die  Nothwendigkeit  und  moͤglichste  Beschraͤnkung  der  Ausgaben,
über  die  Verwendung  des  Ueberschusses  der  Gemeinde-Einkünfte,  und  im  Falle
der  Unzulänglichkeit  der  lezteren  über  die  Mittel  zu  Deckung  der  Ausgaben.

*  25.
Commun-Schaden.

Jede  Gemeinde  ist  berechtigt,  bey  der  Unzulönglichkelt  ihres  Gemelnde-Vermögens
  das  im  Gemeinde-Verbande  begriffene  Privat-Vermbgen  zu  Bestreltung
der  —  ihr  als  Gemelnde  obliegenden  Ausgaben  in  Anspruch  zu  nehmen,  oder
das  Deßielt  der  Gemeinde-Einkünfte  (den  Cemmunschaden)  vach  dem  Orts-Steuerfuße
umzulegen.

Der  Gemeinde-Rath  ist  es  der  Bürgerschaft  schuldig,  durch  möglichste  Er-Khung
  der  Elnnahmen  und  mdglichste  Beschränkung  der  Ausgaben  ihr  die  Last
dieser  Umlagen,  soviel  an  ihm  liegt,  zu  erleichtern;  er  ist  es  aber  auch  den
        <pb n="41" />
        11

k  ünftigen  Mitglledern  der  Gemelnde  schuldlg,  das  wirkliche  und  unvermeidlicht
Deficit,  so  weit  es  nur  immer  die  Kraͤfte  der  Contribuenten  gestatten,  durch
wirkliche  Umlage,  ohne  Angriff  der  Gemeinde-Fonds,  ohne  Capital-Aufnahmen
und  Votempfaͤnge  zu  decken.

*i  26.
Gemeinde  -  Stal.

Nach  kleser  gedoppekten  Rückssche  hat  der  Orcsvorsteher  mit  Zuzlebung  der
Gemeinde  =  Pfleger  und  des  Natbsschreibers  den  Jahrs-Etat  der  Gemeinde
C(Communschadens-Projekt)  beym  Anfange  des  Rechnangs-Jahres  zu  entwerfen,
und  dem  Gemeinde-Rathe  und  Bürger-  Ausschusse  zur  Berathung  vorzulegen-In

  dlesen  Etat  sind  —  soweit  sich  solches  nue  immer  ans  den  vorhergeben-Den
  Rechnungen  und  sonstigen  Erfahrungen  mit  einiger  Zuverlässigkeit  oder  Wahrscheinlichkeit
  berechnen  läßt,  —  die  voraussichtlichen  Einnahmen  und  Ausgaben
des  neuangetretenen  Jahres  aufzunehmen  und  aus  der  Vergleichung  derselben
der  Schluß  zu  ziehen,  ob  und  wie  olel  zu  vellständiger  Bestreitung  der  Ausgaben
  als  Communschaden  umzulegen,  ob  und  wie  der  elr  aige  Ueberschuß  der
Gemeinde-Einkünfte  zum  Besten  der  Gemeinde  oder  der  einzelnen  Bürder  zu
verwenden  fryn  mochte.  «

Cyortsetzung.


Bey  der  Wlchtigkest  diesos  Gescháftes  wollen  Wir  ansnahmsweise  gestatten,
baß  in  denjenlgen  Gemeinden,  wo  die  Gemelnde-Vorsteher  nach  ibrem  eigenen
und  des  Gemeinde  Rathes  Ermessen  dle  —  biezu  erforderlichen  Einsichten  und
Fertigkelt  noch  nicht  besiten,  der  Gerschis-Notar  des  Bezirkes  zu  denselben  begygesogen,
  der  Etat  jevoch  nicht  sowohl  durch  ihn  als  vielmehr  unter  seiner  keitung
durch  die  Gemelnde=  Vorsteher  selbst  gefertigt,  und  letztere  zur  Selbstoerfertigung
besselben  altmählig  angewohnt  und  unterrichtet  werden.  «

Wir  erwarten  aber,  baß  laͤngstens  nach  Verfluß  der  fuͤnf  naͤchsten  Etats-Jahre
  die  Vorfleher  sämmtlicher  Gemeinden  sich  dieser  Arteit  ohne  fremde  Beybülfe
  onterzleben,  und  Uns  nicht  in  die  Nothwendigkeit  versetzen  werden,  deshalb
weltere  angemessene  Verfügung  zu  tressen.
        <pb n="42" />
        4.  18.
Haupt-Etat,

Zu  Erleichterung  dieser  Arbeit  sowohl,  als  zu  Erhaltung  einer  desto  richtigeren
  und  festeren  Uebersicht  über  den  bkonomischen  Zustand  und  Bedarf  der
Gemeinden  wollen  Wir  Unsere  Oberbeamten  angewlesen  haben,  bey  dem  nächsten
  Rug-Gerichte  mit  Zuziehung  des  Gemeinde-Rathes  und  Bürger-Ausschusses
einen  stehenden  Haupt  =  Etat  für  jede  Gemeinde  zu  bilden,  welcher  bel  den  künftigen
  Jahrs=  Stats  zum  Feitfaden,  und  in  vorkomwenden  Fällen  den  Beschlössem
des  Gemeinde"  Rathes  zum  Maasstabe  dlenen  möge-Diesem

  Haupt-Etat  ist  eine  —  aus  den  zehn  letzten  Jahres-Rechnungen
von  Georgii  1#3#o8  bis  1813  gezogene  Durchschnitts-Berechnung  der  Eipnahmen  und
Ausgaben  ju  Grunde  zu  legen,  welche  durch  den  Oberamtmann  im  Poraus  zu
Hause  zu  fertigen,  sodann  aber  mit  dem  Gemeinde-Rathe  und  Bürger-Ausschusse
von  Posten  zu  Posten  zu  durchgehen,  nach  den  Erlnnerungen  dessekben  zu  berichtigen
  und  auf  die  künftige  Gemelnde-Verwaltung  mit  Vorsicht  und  mbglichster
Genauigkelt  onzuwen#en  ist.

9.  29.
Periotische  Erneuerung
Je  nach  Verfluß  von  zebn  Jahren  ist  der  Haupt-  Etat  nach  den  lnzwischen
eingetretenen  Veraͤnderungen  und  gesammelten  Erfahrungen,  auf  die  —  so  eben
vorgezelchnete  Weise  zu  revidicen  und  dem  jedesmaligen  Stande  des  Gemeinde=Wesens
  neuerdings  anzupassen,

y.  So,  "
und  Einsendong  desselben.

Dieser  Haupt-Etat  nebst  der  —  ihm  zu  Grunde  liegenden  Durchschustts-Berechnung
  und  dem  bey  Festsetzung  desselben  geführten  Protocolle  ist  für  das
erstemal  von  sämmtlichen  Gemeinden  des  Königreiches,  künftig  aber  nur  von  denjenigen
  Gemelnden,  deren  jährliche  Ausgaben  sich  im  Durchschnitte  über  6000  fl.
belaufen,  der  betressenden  Kreis  -Regierung  zur  Cinsscht  und  Prüfung  vorzulegen.
        <pb n="43" />
        18
j.  31.
Special  -Etat.
Der  nach  Anleitung  des  Haupt-  Etats  alljaͤhrlich  zu  verfassende  Special-Etat

  wird  mit  den  Bemerkungen  des  Gemeinde-Nates  und  Bürger=  Ausschuses
dem  Oberamte  zur  Genehmigung  voxgelegt,

**  32,
Commun-Schadens-Umlage.

Sobald  diese  erfolgt  ist,  wird  die  zu  Deckung  des  Deficht  erforderliche
GSummwe  (der  Commun-  Schaden)  nach  der  fär  die:  Sieuer-Unilage  best  ehenden  Vorschrift
  auf  die  Buͤrgerschaft  und  übrigen  Wlilbuenten  unigelegt,  und  zu  Bezahlung
  derselben  angemessene  Zielex  bestimmt,

9.  35.
Abrechnung.  "

Fuͤr  diese  ##wohl  als  für  dle  #brigen  Abgaben-  und  Pnsligen  bücgeellchen
Schuldigkelten  zur  Gemelnde-Kasse  werden  wie  bisber  ordemliche  Empfangs  und
Abrechmungs-Bücher  geführt,  und  jedem  Contribnenten  der  ihn  betreffende  Auszug
desselben  (Abrechnungs-Zettel,  Steuer-Zettel)  zugestellt.

Jede  geleistete  Zahlung  wlrd  durch  den  Gemeinde-Pfleger  auf  der  Stelle
in  dos  Abrechnungs-  Buch-  eingetragen  und  im  Abrechnungse  Zettel  bescheinigt.

Am  Schlusse  des  Rechnungs=  Jahres  wird  mit  sämmtlichen  Contribuenten
abgerechnet.

s.  34.
Besondere  Einnahmen.

Auch  dlejenigen.  Scholdigkeiten,  welche  der  Bürger  nicht  als  solcher,  sondern
aus  Contracten  oder  sonstigen  speclellen  Rechtstiteln  zur  Gemeinde-Kasse  zu  entrichten
  bat,  (z.  B.  Hfbrchgelder,  Holzkaufschlllinge,  Zinse,  Yachtgelder  u.  dergl.)
werden  im  Augenblicke  ihrer  Entstehung  ins  Abrechnungs-Buch  eingetragen,  und
iede  auf  dieselben  geleistete  Zahlung  im  Abrechnungs-Buche  und  Abrechnungs-Zettek
bemerkt.  ·

Alle  diejenigen  Zahlungen,  welche  nicht  ausdruͤcklich  fuͤr  andere  Zwecke  geschehen,
  werden  zur  Sicherheit  der  Gemeinde  vorzugsweise  zur  Tilgung  der  Cen-
        <pb n="44" />
        14

47
tracts  Schuldigkeiten  verwendek,  überhaupt  aber  die  letzteren  zur  gehlrigen  Zen
mit  alewr  Strenge  eingezegen.

1  l  35.
»  sehend-uns  pnd  Derretur  derfelbes,  ·

Die  Verilf-,  Verleihungen  und  sonstigen  Contracte  über  den  Entas  det
Gemeinde-Vermbgens  werden  durch  den  Gemeinde=  Psteger  nach  vorgängiger  Bewi
  igung  des  Gemeinde-Rathes  unter  Beobachtung  der  von  dilesem  ertheilten
Vorschriften,  in  Gegenwart  den  ersten.  Orrsvorstehers  unhd  nach  Iffentlichem  Aufstreiche.
  abgeschlossen-·

Sie  werden  durch  den  Ortsvorsteher  in  das  Hlezu  bestimmte  Protokoll,  zus
gleich  aber,  durch  den  Gemeinde=  fleger  an  der  geeigneten  Stelle  des  Abrech
nungs-  Baches  eingetragen.

Sollte  der  Gemeinde-Rath  aus  besondern  Gruͤnden  die  Unterlassung  des
Aufstreiches  räthlich  finden,  so  hat  er  Hl#erüber  mit  dem  Bürger=  Ausschusse  Rücksprache
  zu  nehmen.  (VF.  ’-  .

Jyjevemzäallemrddle.  Verbandlung  dem  Gemeinde-  Rathe  zur  Genehmieans
  vergelegt.  22
11  1.  36.

Desgleichen  der  Ausgaben.

Auch  die  Ausgaben  der  Gemeinde-Kasse  werden,  sofern  sie  uscht  im  Voraus.
bestimmt  sind,  nur  nach  vor  goͤngiger  Pruͤfung  und  Genehmigung  des  Gemeinde-Rarhes
  durch  den  Gemeinde=  steger  geleistet.  Unterläßt  er  diese  Vorslche,  so  hat
er  das  Zuvielbezahlte  der  Gemeinde-Kasse  aus  eigenen  Mitteln  zu  erfetzen.

Der  erste  Ortsvorsteher  ist  nicht  ermächtigt,  ohne  Zustimmung  des  Gemelnde=Rathes
  irgend  eine  Zahlung  auf  die  Gemeinde-Kasse  anzuweisen.

Der  Gemeinde-Rath  hat  zu  erkennen,  ob  und  in  welchen  Zällen  der  Weg
des  Abstreiches,  oder  sonstigen  Aceordes,  oder  lirgend  eine  andere  Behondlungsweise
dem  Vortbeile  der  Gemeinde  am  zuträglichsten  sey.  An  die  Justimmung  des
Bärger-Ausschusses  ist  er  nur  in  den  unten  CF.  64,  65.)  angezeigten  Füllen.
tgebunden.

Bey  neuem  oder  sfouft  bedeutendem  Bauwesen,  so  wle  bei  anderen  Accorden,
deren  Verurtheikung  besomere.  technische  Kenntnisse  erfordert,  hat  der  Gemeinde-Rath
  vor  dem  Angriff  der  Arbeit  orbentlichen  Riß  und  Ueberschlag  fertigen,
        <pb n="45" />
        15
solche  jedesmal  durch  einen  —  von  der  Stlats  -Beboͤrde  hiezu  verordneten  Kunstverstaͤndigen

  pruͤfen  zu  lassen,  und  die  —  von  biebn  nach  technischen  Ruͤchsichten
erlbeilten  Verschriftengenun  zu  befolgten.

V.  37.
-Tagebocch.

Wegen  sorgföltiger  und  abgesonderter  Verwahrung  der  Kassen  -Gekder  wollen
Wir  die  Gemeinde-ftetzer  auf  die  bierüber  bestehenden  Gesetze  verwlesen,  zu
desto  lelchterer  Verhätung  oder  Entdeckung  der  Kassen-Reste  aber  jedem  Rechnef
die  Führung  eines  erdentlichen  Tagebuches  zun  Pflicht  grmacht  haben,  in  welches
er  nach  der  Zeltordnung  alle  ihm  von  Tag  zu  Tage  vorkemmenden  Einnahmen
und  Ausgaben  —  mit  einziger  Ausnabme  der  #um  Abrechnungs-Buche  laufenden
Posten  —  aufs  pünktlichste  einzutragen  bat.

Ueber  eine  zweckmähige  Einrichtung  dleser  Tagebächee  bat  das  Oberamt
die  bhin  untergeordneten  Gemeinde  Rechner  gehhrig  zu  belehren.

Sie  sind  dem  Oberamte  sewobl,  als  dem  Ortsvorsteher  und  Gemesme-Rabhe
  auf  jedesmallges  Verlangen  vorzulegen,  und  der  Jahrs-Rechnung  in  Urschrift
  beozuschließen.

9.  39.
Raplat.

Neben  diesen  Tagebächern  sind  bis  auf  weistere  Anordnung  auch  dir  bisber
üblichen  Rapiare  oder  Manuallen  beyzubehalten,  und  durch  die  Rechner  nach  den
bier#ber  bestehenden  Porschriften  einstweilen  forzufüähren.

F.  39.
Uebergabe.

Wenn  der  Gemeinde  =  Rath  die  Aufstellung  zweper  im  Amte  wechseluder
Gemeinde-Pfleger  bellebt  hat  (h.  2.),  so  ist  beym  eintretenden  Jabres-Wechsel
mit  Strenge  darob  zu  halten,  daß  die  Uebergabe  an  den  neuen  Rechner  zur
gehrigen  Zeit  und  mit  geböriger  Vorsscht  geschebe,  die  baaren  Gelder  ven  den
#bergebenen  Zetteln  und  Abrechnungs-osten  sorgfältig  gesondert,  beyden  Rechnern
zugleich  die  genaueste  Nachrechuung  gezegen,  und  alles  vermieden  werde,  was  zu
Screltigkeiten  unter  denselben  oder  zu  Bedeckung  eine  assen  =  Rests  Veranlassung
geben  koͤnnte.
        <pb n="46" />
        r.  60.
Kechnungs-Form.

Fär  die  Jahrs-Rechnung  werden  Wir  den  Gemelnde  Pflegern  seiner  Zeit
elne  möglichst  leichte,  deutliche  und  einfache  Form  vorzeichnen  lassen,  wornach  sle
ihre  Rechnungen  selbst  und  ohne  fremde  Beyhälfe  zu  stellen,  die  Gemeinde=  Räthe
und  börgerlichen  Ausschüsse  aber  dieselben  mit  Klarheie  und  Erfolg  zu  prüfen
im  Stande  seyn  werden.

Inzwischen  aber,  und  bis  die  —  hlerzu  erforderlichen  Worarbeiten  vollendet
seon  werden,  ist  zwar  die  bishersge  Rechnungs=  Form  beyzubehalten,  jede  unnütze
Welelu#igkelt  und  zweckwidrige  Verwicklung  aber  nach  den  löngst  bestehenden
Gesetzen  zu  vermesden.

.  4.
4  MKechnungs-Serellung.

Auch  jede  schon  und  nach  der  blsherigen  Form  ist  jedem  Gemeinde-sleger
gestalte,,  seine  Rechnung  selbst  und  ohne  fremde  Bephülfe  zu  stellen.

Wo  aber  derselbe  nach  dem  übereinstimmenden  Dafürhalten  des  Gemeinde-Rathes
  und  des  Bürger-Ausschusses  die  bierzu  erferderlichen  Kenmtnisse  und  Ferrigkeit
  noch  nicht  bestet,  va  ist  die  Stellang  der  Rechnung  sewohl  als  die  hierzu
erforderlichen  Vorarbeiten  (Umläge,  Abrechnung  u.  dergl.)  dem  Gerichts-Motar
des  Bezirkes  zu  übertragen.

(178  42.

Fortsetzunsg.

Diese  Uebertragung  geschieht  in  der  Regel  fuͤr  die  fünf  nächsten  Rechnungs-Jahre,
  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,  auch  solche  Rechner,  welche  sich  vor  Ablauf
derselben  zur  Selbstbesorgung  dieser  Geschäfte  tüchtig  erzeigen  werden,  in  dieselben
nach  vorgängiger  balbjähriger  Aufkündigung  an  den  Gerichts-Notar  unter  Autoritär
  der  betreffenden  Kreis-Regierung  einzuweisen.

Hat  der  Gemeinde-Psleger  diese  Verpflichtung  jeze  ober  künfilg  übernormen,
  so  kann  der  Gerichts-Notar  nicht  wider  seinen  Willen  genbthigt  werden,
von  neuem  in  dieselbe  einzutreten.  Vielmehr  bleibt  der  Rechner  in  diesem  Falle
verbunden,  seine  Rechnung,  wofern  er  diesem  Geschäfte  nicht  wirklich  gewachsen
seyn  follte,  durch  einen  Rechnungsverständigen  auf  seine  Gefahr  und  Kesten  in
hesetzlicher  Form  stellen  zu  lassen.
        <pb n="47" />
        .  43-Fortsetzung.


Ebem  so  wenig  kann  dem  Gerichts“-Rotar  wider  seinen  Willen:  die  blosse-Rechnungsstellung
  aufgebürdet,  die  oben  (9.  41.)  genannten  Vorarbeiten  aberdem
  Rechner  zur  eigenen  Besorgung  vorbehalten  werden.  Vielinehr  find  beyderlep
  Geschäfte  immer  durch  eine  und  dieselbe  Person  (sey  es  der-  Rechner  selbst
oder.  der  Gerlchts-  Notar  des  Bezlrkes)  zu.  bearbelten..

Was  den  Steuersatz,  oder  die  jährliche  Revissom  des  Steuer  -Catasters
betrifft,  so  fnden.  Wir  es  dem  in  Unserm  Verfassungs=  Emwurfe  anerkannten
Grundsatze  der  Wertretung  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  durch  die  Gemeinde
angemessen',  daß  derselbe  auch  ferner  durch  die  Gemeinde-Vorsteher  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  gefertigt  werde.  Wir  wollen  jedech,  daß  dieser  Stenersatz
für  jetzt  noch"  aller  Orten:  (mithin  auch  da,  wo  die  Umlage,  Abrechnung  und
Rechnungsstellung  dem  Gemeinde-fleger  überlassen  wird),  unter  der  Mitwirkung
und  Mitverantwortlichkeit  des  Gerichts-NRotars  des  Bezirkes  geschehe;  bis  Wir.
blerüber  im:  Fortgange  der  bereits  angefangenen  Steuer--Rectiftkations.-Arbeiten.
etwas  anderes  zu  vererdnen  im.  Stande  seyn  werden:.

1½
Fortsetzung.

Was:  die:  Stellung  der  Gemeinde-Rechnung’  und  deren:  Vorbereltung  anbelangt),
  so  find  Weir  der  zuversichtlichen  Hoffnung-,  schon  nach  Ablauf  der  fünf
nächsten  Etats-Jahre  sämmtliche  Gemeinde-Pfleger  in  den  Stand  gesetzt  zu
seben,  diese  Geschäste.  nach  den  leichtern  und  einfachern  Formen,  welche  Wir  ihnen
vorzeichnen  zu  lassen  gedenken,  ohne  fernere  Beyhülfe,  der  Gerichts-Notarien
lelbst  oder  wenigstens  auf  eigene  Gefahr.  und:  Kosten  durch  selbstgewählte  Gehülfen:
in  besorgen.

In  dieser  Hosnung  bebalten  Wir  Uns  vor,  hlerüber  sowehl,,  als  über  das
Gemeinde-Rechnungswesen  überhaupt  weitere  und  nähere  Anordnungen  zu  treffen.

45.
Rechnungs-Stell-Kosten.

Durch)  diese  känftige:  Rechnungs-Justruktion  werden  Wir  zugleich  die  Belohnung

  festsetzen  lassen,  welche  dem  Rechner  für  die  Stellung  der  Rechnung  und  die

damit  verbundenen  Geschäfte  zu  Theil  werden  soll.
.  5
        <pb n="48" />
        18

Inzwischen  aber  und  so  lange  die  Rechnungen  noch  nach  der  bieherigen
beschwerlicheren  Form  gestellt  werden  müssen,  in  durch  das  Oberamt  unter  Vernehmung
  des  Gemeinde-Rathes  und  nach  Einsicht'  der  bleherigen  Rechnungen  für
jede  einzelne  Gemeinde  eine  gewisse  Summe  auszusetzen,  welche  der  Rechnungssteller
  (sey  es  der  Gemeinde-ffeger  selbst  oder  der  Bezirks-Motar)  für  seine
Bemähung  anzusprechen  befugt  ist.

Es  darf  jedoch  dlese  Belohnung  in  keinem  Falle  drey  Vierthekle  der  bisberigen
  Kosten  übersteigen,  und  ist  niemals  nach  Blatt=  Gehalt  oder  Zeit-Versäummiß,
  sondern  nur  umer  Berücksichtigung  derselben  im.  Ganzen  zu  bestimmen.

Die  dießfallstgen  Beschlüsse  sind  unter  speeieller  Anführung  des  bisherigen
Kosten=  Belaufes  der  Kreis-Regierung  zur  Elnsicht  und  Genehmigung  mit  der
Anzeige  vorzulegen;  ob  der  Rechner  selbst  oder  der  Gerichts-Notar  die  Stellung
der  Rechnung  beforgen  werde.

Auch  für  die  Steuer-Satz-Geschäfte  sind  die  Gerichts  -Notarsen  hüchstens
Drey  Piertheile  des  bisher  gesetzlichen  Hosten=  Belaufes  anzurechnen  befugt.

#.  46.
Prüfung  und  Abhör  der  Gemelnde-Rechaung.

Jede  Gemeinde-Rechnung  ist  so  bald  als  mbglich  nach  ihrem  Berfall-Termine,
  wenigstens  aber  so  bald  zu  stellen,  daß  sie  noch  vor  dem  Ablaufe  des
neuen  Rechnungs-Jahres  probiert  und  abgehbrt  werden  kann.

So  bald  sie  gestellt  und  gehbrig  beurkunet  ist,  wird  sie  in  Abwesenheit  des
Rechners  der  versammelten  Gemeinde  durch  den  Rathsschreiber  vorgelesen,  so  fort
längstens  binnen  acht  Tagen  durch  den  Gemeinde-Nath  mit  Genauigkeit  durchgangen
  und  die  sich  ergebenden  Ansiände  von  Posten  zu  Posten  verzeichnet.  Hierauf
wird  die  Rechnung  samt  ihren  Beylagen  dem  hörgerlichen  Ausschusse  zur  gleichmäßigen
  Durchsicht  zugestellt,  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  spätestens  binnen
vier  Wochen  zurückgegeben,  und  diese  Bemerkungen  durch  den  Gemeinde-Ratß
in  eigener  Sitzung  gepräft  und  begutachtet.

Dann  erst  wird  die  Rechnung  nebst  den  beyderseitigen  Bemerkungen  dem
Oberamte  übergeben,  welches  die  nähere  Prüfung  und  Berichtigung  derselben  nach
der  ihm  ertheilten  Instruktion  y.  :2.  und  :v.  besorgt.  Die  gegebene  Resse
werden  dem  Gemeinde=  Rathe  und  Bürger-Ausschusse  zur  Einsicht  und  resp.  Nachachtung
  mitgethellt,
        <pb n="49" />
        J.  47.5
Fortsetzun  g#

Um  den  -  gegen  die  Zerstreuung  und  den  Verlust  der  —  zu  Beletung
  seiner  Rechnung  dienenden  Dokumente  sicher  zu  stellen,  sind  dieselben  beg
der  jedesmallgen  Uebergabe  von  Ziffer  zu  Ziffer  vorzuzählen  und  ein  fdrmlicher
Empfang.-Schein  darüber  auszustellen.  Sollte  gleichwohl  in  der  Folge  eine  Rechnungs-Urkunde
  vermißt  werden,  so  hat  sich  die  Gemeinde  an  denjenigen  zu  halten
  der  sie  zu  verwahren  gehabt  hat;  in  Beziehung  auf  den  Rechner  aber  ist
der  Eintrag  in  der  Rechnung,  welcher  sich  auf  das  verlorne  Dokument  bezieht,
als  richtig  anzunehmen..

F.  43..
Verhältniß  des  Gemeinde  =  Rathes  zum  Oberamte-Dle

  —  das  Innere  der  Perwaltung  selbst  betreffenden,  so  wie  die  —  gegem
N#selbe  beom'  ruggerlchtlichen  Durchgange  erhobenen  Anstände  wird  der  Oberamtmann
  durch  den  Gemelnde:=  Rath  unter  seinem  perstaliichen  Vorsitze  erdrtern:
und  erledigem  lassen.

Auch  in  andern,besonders"  wichtigen  oder  schwierigen  Fällen  ist  es  nicht.
allein  dem  Stadt-NRalbo,  sondern  auch  den  Gemeinde-Räthen  der  übrigen  Amts-Orte
  erlaubt,  den  Oberamtmann  um  perlduliche  Anwehnung  zu  bitten,  so  wie
von  der  anderen  Seite  der  Oberamtmann  ermachtigt  ist,  jeder  Verhandlung  des
Gemeinde-Rathes,  welche  seine  Gegenwart  erfordern  mochte,  auch  unaufgefordert:
anzuwohnen:  Jedoch  hat  er  die  Nothwendigkeit  seiner  Anwesenheit,  in  so  fern
ste  mit  Kosten  verbunden  ist,  jedesmal  gegen  die  betreffende  Regierung  zu  rechtfertigen.


In  keinem  Falle  darf  aber  durch  die  Gegenwart  des  Beamten  die  Freyheit
der  Berathung  geltört,  oder  das  Stimmrecht  der  Raths=  Glieder  beeinträchtigt
werden.

s.  49.
und  zum  ersten  Orts-Vorsteher.

Auch  der.  Gemelnde  =  Vorsteher  hat  zwar  die  Verhandlungen  des  Gemeinde-Raihes
  von  Amtswegen  vorzubereiten,  zu  ordnen  und  zu  leiten,  die  Stimmen
zu  samm̃eln,  und.  aus  der  Mehrheit  derselben  den  Beschluß  zu  zlehen,  niemals
aber  die  Freyheit  der  Berathung.  auf  irgend  eine  Weise  zu  sibren,  vielmehr  die
        <pb n="50" />
        20

gesetzliche  Befugniß  des  Gemeinde-Nathes  zu  ehren  und  gegen  jeden  Eingriff  von
innen  oder  von  außen  zu  schügen.
7.  5So.
(Besonders  in  Verwaltungs-=Insbesendere

  hat  sich  der  Orts  =  Vorsteher  über  das  Gemeinde  =  Veringen
durchaus  keine  einseitige  Verfügung  anzumaßen,  keine  durch  den  Gemelnde  =  Rath
nicht,  im  Voraus  genehmigte  Ausgabe  auf  die  Gemeinde-Kasse  anzuweisen,  ohne
Zastimmung  des  Gemeinde-Rathes  keine  Accorde  oder  sonstigen  Verträge  im
Namen  und  auf  Rechnung  der  Gemeinde  abzuschließen.

’  51.
mund  Polizey-Sachen.

Auch  in  Polizey  =  Sachen  hat  der  Orts-Vorsteher  dle  —  ihm  ubthig  dünkenden
  Anordnungen,  besonders  in  so  fern  ste  mit  Kosten  für  die  Gemelnde  verbunden
  sind,  im  Gemeinde-Rathe  vorzutragen,  und  wenn  er  sich  bei  dem  Beschlusse
desselben  nicht  beruhlgen  zu  knnen  glaubt,  die  oberamtliche  Entscheidung  einzubolen.
  In  dringenden  Fällen  ist  jedoch  dem  Orts-Vorsteber  erlaubt,  auch  ohne
Mitwirkung  des  Gemeinde-Rathes  die  für  den  Augenblick  erforderlichen  Vorkehrungen
  zu  treffen.

9.  B52.
Fortsetzung.

Die  Vollzlebung  der  Beschlüse  des  Gemeinde-Raithes,  so  wie  der  —  von
den  höheren  Behbrpen  getroffenen  Anordnungen  ist  dem  Orts  =  Vorsteber
überlassen.

Er  ist  hiebey  in  keinem  Falle  an  die  Mitwirkung  des  Gemelnde-Rathes
gebunden,  erforderlichen  Falls  aber  berecheigt,  denselben  im  Ganzen,  oder  einzelne
seiner  Mitglieder  zur  Unterstüung  und  Mitwirkung  aufzufordern.

9.  53.

Verhältniß  des  Oberamtmanns  zur  VGemeinde  =  Obrigkeit  der
Ober-Amts  =  Stad

Was  das  besondere  Verhálinlß  der  Gemeindee  Sbrigkei  des  Oberamts=  Sitzes
jum  Oberamtmann  in  Polizey=  Sachen  bekrifft,  se  baben  Wir  hierüber  in  Unserem
  Edikte  über  die  Oberamts-Verwaltung  fF.  45.  das  Rbtbige  angeordnet.
        <pb n="51" />
        71

J.  vB4.
Gemelmde-Diener.

Zum  Behafe  der  Vollziehung,  so  wie  zu  andern  bffemlichen  Zwecken  sind
in  jeder  Gemeinde  mancherley  Diener  bestellt,  welche  durch  den  Gemeinde  =  Rath
aus  den  Gemeinde  =  Angehbrigen  gewählt  und  durch  den  Orts-Vorsteher  miteelst
Hand-Gelübdes  verpflichtet  werden.

Sie  werden  auf  Wohlverhalten  angenommen,  und  kiunen  miehin  vom
Gemeinde-Rathe  zu  jeder  Zeit  wieder  entlassen  werden.

.  65.
Form  der  Wahlen  im  Gem-einde=  Rathe.

Ibre  Wchl  geschieht  in  der  Regel  durch  müwliche  offene  Abstimmung.

Bey  Stellen,  welche  aous  dem  Gemeinde-Rathe  selbst  ersezt  werden,  oder
auch  sonst,  so  oft  es  irgend  ein  Mitglied  des  Gemeinde-  -Rathes  fordert,  werden
die  Stimmen  schriftlich  sder  im  Durchgange  abgegeben.

Sind  mehrere  gleichartige  Stellen  gleichzeitig  zu  ersetzen,  so  benennt  jeder
einzelne  Siimmgeber  so  viele  Kondidaten,  als  es  Stellen  sind;  be  mehreren  uni
gleichartigen  Stellen  wird  erst  nach  Ersetzüng  der  ersten  zür  Wahl  für  die  felgen#e
geschritten.

Ist  eine  Raths-Stelle  erledigt,  so  muß  zuerst  diese  —  und  dann  erst  die  etwa
damit  verbundenen  Neben-Aemter  ersetzt  werden.

9.  56.
Kirchen  =  Couvent.  «

ZuEkbaItungderSltten-Kirchen-nndSchul-Polizey·sindzti««Mst-Td"kk
Klkchen-Co·nventebestlmmt«,welchevoydenOrts-Geistlichen,demerstcnOrw
Vorsteher  und  drey  bis  vier  weiteren  Beysitzern  gebildet  werden.

betztere  werden  unter  Mitwirkung  der  Orts-Geistlichen  von  dem  Gemeinte
Rathe  aus  seiner  Mitte  gewählt.

In  Absicht  auf  die  Form  ihrer  Berathungen  und  ihre  Verrichtungen  nesh
bat  es  bey  den  blsher  bestandenen  Gesetzen  auch  fernerhin  sein  Verbleiben.

s.  57.
A  rmen-Vessorgung.

Unter  Verweisung  auf  diese.  Gesetze.  verpflichten  Wir  sämmtliche  Vorsteben
der  Gemeinden,  fuͤr  Ernaͤhrung,  Beschäftigung  und.  nothdürftige  Unrerstätzung  dee
        <pb n="52" />
        —22
Armen  zu  sorgen,  der  Lokal',  Leitung  des  Wohlthärigkeits-Vereines  mit  Rath  und
That  an  die  Hand  zu  geben,  insbesondere  aber,  durch  Berathung  der  Notbleidenden,
  Ermunterung  der  Drägen  und.  Warnwig  der.  leichtsinnigen  Bürger  der  Armuth
im.  Voraus  zu  begegnen.  ·  «
HL.585.
Bürger-nisd.B"e-yfitz-Nech'tsm

JaAbsicht-skxfsyii-Ekwekbuug«vcs.Mager-undVeysip-Nechtes,.«ukvie
Gemeinde-Nupungen-,aufdas-Ehreu«-.Bürgek«-Nechki,die—Dvldung-d"ec-Juden
unddleZutheilangvonHelmakhlosenhatesbisanwritere.Anordnung«bcyden:
biober  besclichen  Bestimmungen  sein  Verbleiben..

5.
Bürger—  Ausschuß.

Die  Buͤtgerschaft  in  Gesawyheli.  hat.  keinen.  Antheil  an  der  off  entlichen
Verwaltung,  und  darf  ohne.  Berufung:  des  ersten  Orts-Vorstehers  sich  nicht  verfammein.
  Sie  wird  aber  dem  Gemeinde-  Rathe  gegenüber  durch  einen  beständidgen
  Bürger=  Ausschuß,  vertreten,  der.  von  der.  BVuͤrgerfchaft  aus  ihrer.  Mitte  gewählt
  wird.  «

N  60..
Jahl'  der-Mitglieder  des  Ausschusses:.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  wird  in  jeder  einzelnen  Gemeinde
wie  blsber  durch  die  Zahl  der  Glleder,  des  Gemeinde-Rathes  Cmt  Elnschluß  des
*  O#s-Vorstehero)  bestimmt

s..  bi..
W  ä  blb  ar  1.5

Der-  Buͤrger-  Ausschuß  wird  je  auf  zwey  Jahre  gewaͤhlt;.

Alliabrlich.  hat  die  Haͤlfte  desselben  auszutreten,

Zur  Wöblbarkeit  werden  dieselben  Eigenschaften  wie  zum  Sitz  im.  Gemelnde-Notbe
  (#.  6.)  erferdert;  doch  stehen  Verwandtschafts-Verhältnisse  mit  andern
Mitgliedern  des  Ausschusses  oder  des  Gemcide-NRathes  der  Wahl  nicht  im  Wege.

JederF  Bürger  ist  als  solchet  verbunden,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  unwei-Perlich
  onzunehmen,  und  an  den!  Verhäindlungen  des  Auaschusss,  so  weit  es  nur
immer  stine  übrißen  Verhältnisse,  gestattesn,,  Thell  zu  nehmen.
        <pb n="53" />
        –

25

Die  auslretenden  Mitglleder  können  erst  nach  Jahres-Frift  wieber  gewählt  werden,
  sind  ober  zu  Annahme  der  Stelle  erst  nach  Verstuß  zweper  Jahre  (vom  Austritte
  an  zu  rechnen.)  verbunden.

J.  62.
orm  der  Wahl.

Die  Wahl  geschseht  unter  dem  Verssitze  des  ersten  Orts-Vorstebers,  mit  Zuziebung
  des  Raths-Schreibers  und  zweyer  Urkunds-Personen,  welche  der  Bürger-Ausschuß
  aus  der  austretenden  Hälfte  seiner  Mitglieder  wählt.

Sie  geschieht  mittelst  förmlicher  Stimm-Zettel  nach  der  relativen  Stimmen-  Mehrbeit
  der  Böürger  mit  Ausschluß  der  Gemeinde-Räthe,  und  bedarf  keiner  höheren
Bestätigung-Die

  Gewählten  legen  in  die  Hände  des  Oberamtmanns  den  Eid  ab,  den
Ihnen  durch  gegenwärtiges  Cdikt  vorgezeichneten  Pflichten  getreulich  nachzukommen.

1#.  63
Obmann  des  Ausschusses.

Ein  Mitglied  des  Ausschusses  wird  durch  gleichzeitige  Wahl  der  Bürgerschaft
mum  Obmanne  desselben  bestimmt.

Jeder  Bürger  bezeichnet  zu  dlesem  Ende  auf  seinem  Stimm  -Zettel  das  jenigs
Mitglied,  welches  er  zu  dieser  Stelle  fuͤr  das  tauglichste  haͤlt.

Es  kann  aus  der  bleibenden  oder  aus  der  neu  eintretenden  Hälfte  des  Ausschustes
  gewählt  werden,  und  behält  im  letzteren  Falle  die  Obmanns-Sielle  während
  der  zweyjährigen  Dauer  seines  Sitzes  im  Ausschusse.

Der  Bürger-Ausschuß  bedarf  keines  eigenen  Aktuars,  sondern  überträgt  in.
vorkommenden  Fällen  seinem  Obmanne  oder  irgend  einem  biezu  tauglichen  Mitgliede
  die  Führung  der  Feder.

Ein  fdeemliches  Protokoll  über  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  wird  nicht
erfordert.

1

F.  64.
Bestimmung  der  Fälle,  in  welchen  die  Zustimmung  des  Ausschusses
einzuholen  ist.
Der  Gemeinde-Rath  ist  verbunden,  die  Zustimmung  des  Börger-Ausschusses
  elnzuholen
1)  bep  Regulirung  des  Gemeinde-Etats  und  der  darauf  gigründeten  Umlage
C(Commun-Schadens-Projekr);
        <pb n="54" />
        2)  bey  unvorhergesehenen:  Ausgaben,  welche:  die  Summe  des.  Elats  so  überschreiten,
  daß  eine  neue  oder  erhoͤbte  Umlage  nothwendig  wird;
50  bey  solchen.  Verleihungen  oder  sonstigen.  Verträgen  über  Gemeinde-Revenüen,
  welche  nicht  im  Wege  des  Aufstreiches  geschehen;
4)  bey  allen  Contracten  mit  einzelnen.  Gliederm  des.  Gemeinde-Rathes  ohnevorgängigen
  Auf=  oder.  Abstreich  z-A)
  bey  ausserordentlichem  Belohnungen,„  Verehrungen'  oder,  sonstigen,  Begünstigungen
  für  einzelne  Mitglieder  des.  Geineinde=  Rathes  ;
6)  bey  allen,  und  jeden  Nachlässen:  liquider-  und  exigibler  Forderungen  der-Gemeinde
  ;
7),  bey  allen  und  jeden.  Beschlüssen,,  wovurch  der  Gemeinde---Etat  bleibend  verndert,
  der  Vermogens-Fonds  der  Gemeinde:  und.  dessen:  Ertrag,  für  die-Zukunft.
  vermehrt,  oder  vermindert  wird..

s..  ꝗ6..
Fort:s  ertzunmng:.

Unter  den  Beschlüssen  letzterer  Art:  wollen.  Wir  nicht:  allein:  jede  Erwerbung
oder.  Veraͤusserung:  von·  Gebaͤuden,  Grundstuͤcken,  Gefaͤllen  und  anderem  nutzbaren
  Eigenthum,  jede  Capital-  Aufnahme  oder.  Ablosung  von.  Altiv-Capitalien  zu
Deckung  der  laufenden  Ausgaben,  jeden,  ausserordentlichen:  Vorempfang  auf  die
Einkünfte.  der  folgenden:  Jahre,  (namentlich,  ausserordentliche  Holzschläge  c.  2c.)
jede  Bewllligung,  neuer.  Besoldungen  odere  Besoldungs-Zulagem  und  Penstonen,
jede  Belastung  der  Gemeinde  durch  Dassio-Uebernahme  von:  Renten,  Zinsen  „  Gülten,
  und  lästigem  Eigenthum,  sondern  auch,  Insbessndere  diejenigen  Fälle  verstanden
  wissen,  wo  von  Erhbhung,  Schmälerung  oder  Aufhebung  bürgerlicher  Nugungen,
  (namentlich  der  Allmand-Holz=  Weid=  Pfürch=  und  andern  Gerechtigkeiten
  der  einzelnen  Böürger))  oder  umgekehrt.  von  Erhödhung,,Verminderung
oder,  Aufhebung  bürgerlicher  Lelstungen:  an  die  Gemeinde  (namentlich  der  Bürger=
  Steuer,  des  Bürger-Aunahm-Geldes,  des  Beysiz-Geldes,  Wach-Geldes,  Frohn-Geldes,
  der.  Allmand-Zinse)  Holztheil=  Zinse,,  Weid-Gelder-  und  ähnlicher.  Einzüge)
die  Rede  ist.  «

-

66..
Form  der  Behaundlung.:.
Inn  allen:  diesen:  und  sonstigen:  —  unter  den  Bestimmungen  des  ##.  64.  begriffenen
  Fällen  hat  der  Gemeinde-Rath  den  Bürger-Ausschuß  jedesmal  ver  Ab-
        <pb n="55" />
        25

faffung  des  Beschkusses  zur  Berathung  bevjuziehen,  und  über  selne  Ansicht  und
Meinung  mündlich  zu  hbren.  Ist  der  Ausschuß  mit  dem  Gemeinde-NRathe  einverstanden,
  so  wird  diese  Erklärung  ins  Raths-Protekoll  eingetragen,  durch  den
Obmann  und  die  zwey  kltesten  Mitglieder  des  Ausschusses  unterzeichnet,  und  fofort
  von  Gemeinde=  Raths  wegen  das  weitere  verfügt.

Trägt  der  Ausschuß  Bedenken,  der  Ansicht  des  Gemeinde-Nathes  beyzutreten,
  so  ist  ihm  das  Abtreten,  angemessene  Bedenkzeit  und  abgesonderte  Berathung
  gestattet.  »

Nach  Beendigung  derselben  erscheint  der  Buͤrger-Ausschuß  abermals  in  Gesammtheit
  vor  dem  Gemeinde-Rathe,  und  läßt  diesem  seinen  Beschluß  nebst  den
Gründen  desselben  durch  den  Obmann  mändlich  vertragen,  worauf  die  Sache
nochmals  besprochen,  bey  fortdauernder  Verschiedenheit  der  Meinungen  ober  der
Ausschuß  entlessen,  die  Berathung  im  Gemeinde-Rathe  fortgesetzt,  abgestimmz
und  beschlossen  wird.  «  ,

Steht  dieser  Beschluß  mit  der  Ansicht  des  Buͤrger-Ausschusses  im  Widerspruche,
  so  ist  derselbe  nebst  der  prolokollarischen  Erklärung  des  letzteren  dem
Oberamte  zur  Entscheidung  vorzulegen,  und  vor  erfolgter  Genehmigung  nicht  zu
vollzlehen.

F.  67.
Bestimmung  der  Fälle,  in  welchen  das  Gurachren  des  Bürger-Ausschusses
  einzubolen  ist.

Auch  über  dle  Wahl  des  Gemeinde  Oflegers,  über  die  Annahme  neuer
Bürger  und  Beysiter,  über  das  Beginne#  oder  Versassen  wichtigerer  Rechts-Steeite,
  und  über  diejenigen  Fälle,  worüber  der  Deutirte  zur  Amts-Versammlung
  besonders  zu  instrulren  ist,  hat  der  Gemeinde-Nath  jedesmal  den  Bürger-Ausschuß
  auf  die  so  eben  vorgezeichnete  Weise  um  sein  Gutachten  zu  hren.
Er  ist  jedoch  in  jenen  Fällen  an  dieses  Gurachten  keineswegs  gebunden,  olelmehr
nach  elgenem  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  wéhlen,  und  —  so  lange  von  Oberamts
wegen  nichts  anderes  verfügt  wirp,  fortzuhandaln  berechtigt.

9.  68.
Sonstige  Communikarionen  mit  demselben.  "6

In  allen  übrigem  —  hier  nlcht  aufgezählten  Fällen  ist  der  Gemeinde-Nah
zu  Benyziehung  des  Bürger-Ausschusses  keineswegs  ver  pflichtet.  Wohl  aber
ist  derselbe,  so  wie  das  Oberamt.erechtigt,  #cch,  in  anderen.  Fällen,  so  est  6

—  *
        <pb n="56" />
        26
ihm  ruͤthlich  oder  forderlich  scheint,  den  Ausschuß  um  seine  Meinnng  zu  hbren,
und  sich  mit  ihm  uͤber  das  gemeine  Beste  gemeinschaftlich  zu  berathen.

9.  69.
Einsicht  der  Gemeinde-Rechnungen.

Ungeachtet  nun  nach  allem  bisberigen  die  eigentliche  Verwaltung  des  Gemeinde-Wesens
  oder  die  laufenden  Geschäfte  derselben  einzig  und  allein  dem  Gemeinde=
  Rathe  ohne  Mitwirkung  des  bürgerlichen  Ausschusses  überlassen  bleiben
sH  haben  Wie  jedoch  dem  letzteren  schen  oben  (F.  46)  die  Befugniß  einget  bumt,
bie  Jahrs-Rechnungen  der  Gemeinde=  Pfleger  nebst  ihren  Beylagen  einzusehen,  zus
prüfen  und  seine  Bemerkungen  über  dieselbe  dem  Gemeinde-Rathe  mitzuheilen.'
Es  wird  aber  der  Ausschuß,  und  vorzugswelse  der  Obmann  desselben  nicht  allein.
für  die  sorgfältige  Verwahrung  und  unmangelhafte  Zuräckgabe  der  NRechnung
und  Rechnungs-Belege  (F.  47),  sondern  auch  insbesondere  noch  dafür  verantwortlich
  gemacht,  daß  diesilben  während  der  —  zur  Durchslcht  bestimmten  Feist  unter
keinerley  Verwande  von  dem  Rathhause  oder  dem  —  in  Ermanglung  desselben  hiezu
angewiesenen  Lokale  entfernt  werden.  .

*5##  70.
Weitere  Berathung  des  Ausschusses.

Bey  Gelegenheit  dieser  Rechnungs-Durchslicht  kann  sich  der  Bürger=  Ausschuß
zugleich  über  den  Zustand  des  Gemeinde-Wesens  überhaupt  und  dessen  Verwaltung
berathen,  seine  dießfallsigen  Wünsche,  Vorschläge  oder  Beschwerden  den  Bemerkungen
  über  dis  Gemeinde-Rechnung  anhängen,  und  mit  solchen  dem  Gemeinde-Rathe
  übergeben,  welcher  diese  wie  jene  gehbrig  zu  würdigen,  und  dem  Oberamte.
jur  weiteren  Verfügung  vorzulegen  hat.

J.  71
Beschränkung  seiser  Jusammenkünfte.

Ausser  dieser  jährlichen  Zusammenkunft  hat  sich  der  Bürger-Ausschuß  in  der
NRegel  nur  auf  eine  —  von  dem  Gemeinde=  Rathe  oder  vom  Oberamte  erhaltene
Aufforderung  zu  versammeln.  In  ausserordentlichen  Fällen  ist  es  jedoch  dem  Obmanne
  erlaubt,  auch  im  gaufe  des  Jahres  den  Ausschuß  zusammen  zu  rufen;  er
bat  aber  jedesmal  zuvor  den  Orts-Vorsteher  von  diesem  Verhaben  und  von  dem
Seenstande  der  Verhandlung  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="57" />
        !  71.
Form  iderselben.

Zu  jeder  Verbandiumg  des  Buͤrger-  Ausschusses  sind  sämmtliche  Glleder  desselben
  durch  den  Ohmann  zu  berufen.

Ohne  gältige  Entschuldigungs-Urfache  kann  sich  kelnes  der  —  im  Orte  anwesenden
  Ausschuß-=  Glieder  der  Versammlung  entzlehen.

Zur  Gältigkeit  des  Beschlusses  ulrd  die  Anwesenheit  von  mehr  als  der  Hälfte
lmmtlicher  Mitglieder  ersordert.

.  53.
Beobachtung  der  Instanzen-Ordnuns.

Der  Ausschuß  bat  seine  Anträge  in  jedem  Falle  zunächst  an  den  Gemeinde-MRath
  und  erst,  wenn  er  dort  das  gewünschte  Gehbr  nicht  erhalten,  an  das  Oberem
  zu  richten,  und  von  diesem  die  Entschließung  zu  erwarten.

Sollte  diese  über  die  Gebühr  verzbgert  werden,  oder  der  Ausschuß  bey  derselben
  sch  nicht  beruhigen  zurkbunen  glauben,  so  isi  ihm  zwar  unbenommen,  seine
dießfallsige  Beschwerde  bey  der  betreffenden  Reglerung  im  ordentlichen  Wege  anzubringen.
  Er  hat  jedoch  diese  Eingaben  jederzeit  in  gesetzlicher  Form  verfassen
zu  lassen,  ausser  den  gesevlich  ausgenommenen  Fällen  den  oberamtlichen  Beybericht
  nicht  zu  umgehen,  und  aller  —  die  Gemelnde-Kasse  beschwerenden  Sollieitationen
  sich  zu  enthalten-9.

  14.
«  Sorn.  der  Anträge  des  burgerlichen  Ausschusses.

Die  Anträge  a  an  den  Gemeinde-Rath  geschehen  jederzeit  mündlich  durch  den
Ausschuß  in  Gesammtheit,  oder  den  Obmann  und  einige  Mitglleder  des  Ausschusses;
  die  Anträge  ans  Oberamt  in  der  Regel  gleichfalls  mündlich  durch  den  Obmann
  und  elnes  oder  mehrere  hiezu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglieder  desselben.
  Die  Bemerkungen  über  die  Rechnung  oder  den  Gemelnde-Etat  und  andere
ausführlichere  Vorträge  knnen  zwar  schriftlich  verfaßt,  dem  Gemeinde-Rätbe  jedoch
nicht  anders  als  persbulich  übergeben  werden.

ß.  75.
.Venzichrleistang  der  Gemeinde  auf  Selbst-Vertretung.
Sollie  zirgend  elne  Gemeinde  des  Kiigreiches  nach  besendzren  Orts=  oder
Zeit-  Perhälmissen,  eine  solche  Vertretung  —  dem  Gemeinde-  Raihe  gegenuͤber  —
        <pb n="58" />
        28
für  überflüsstg  erachten,  so  würde  sle  rzugleich  nothwendig  auf  alle  dlejenigen  Befrepungen

  Verzicht  leisten,  welche  Wir  iden  Gemeinden  unter  der  Voraussetzung
jener  Verttetung,  durch  das  gegenwärtige  Edlkt  estheilt  hahen.,  1½5#

76.
Aufsicht  auf  Gemeinde-Wesen.

Indem  „Wir  aber  durch  die.  Bestimmungen  dieses  Ediktes  die  Freobeit  der
Gemeinden  und  die  Selbstständigkeit  ihrer  Ver  waltung  woͤglichst  zu  besestigen  getrachtet
  haben,  so  erkennen  Wir  von  der  anderen  Seite  das  Uns  zustehende
Recht  der  Ober-Aufsicht  über  das  Gemeiäde-Wesen  für  eine  der  ersten  und  beiligsten
  Pflichten  Unserer  Regierung.  Wir  werden  diese  Aufsicht  durch  Unsere
HOberämter  in  der  Untekordnung  unter  die  betreffenden  Kreis,-Regierungen  und
das  Ministerium  des  Innern  in  der  Art  ausüben  lassen,  daß  Wir  ihnen  zwar
Biemals  irgend  einen  Eingriff  in  die  Selbstoerwaltungs-Rechte  der  Gemeindeo
gestatten,  zugleich  aber  ihnen  zur  Obliegenhei!  machen,  das  Eigentbum  der  Gemeinden
  gegen  jeden  anderwärtigen  Eingriff,  gegen  mogliche  Mißbraͤuche,  u
nisse  und  Verschleuberungen  si  sicher  zu  stellen.  .

1  77.
Ausübung  derselben.

Zu  diesem  Ende  haben  Wir  Unseren  Ober-Beamten  die  Veronlchun
auferlegt,  die  Etats  und  Rechnungen  der  Gemeinden,  so  wie  die  —  von  einzelnen
  Bürgern  oder  dem  Bürger-  Ausschusse  erhobenen  Beschwerden  über  die  Gemeinde-Verwaltung
  mit  Sorgfalt  und  Strenge  zu  prüfen,  und  nach  dem  Erkunde
bas  Geeignete  vorzukehren.

Die  Gemeinde-Vorsteher  haben  sich  jeder  dießfallsigen  Untersuchung,  so  wie
der  oberamtlichen  Aufsicht  überhaupt  mit  Bereitwilligkeit  zu  fügen  und  die  —
von  ihnen  verlangten  Berichte,  Erklärungen  und  lonstigen  Aufschlüsse  pflichtmätig
abzugeben.

78.
Genehmigung  der  Gemeinde-Ratbs-Beschtüsse.

Auch  uyaufgefordert  hat  der  Gemeinde-Rath  die  oberamtliche  Genebmigung
nicht  allein  Iin  allen  sehr  wichtigen,  sondern  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe
des  Objektes  in  allen  denjenigen  Fällen  einzuholen,  wo  entweder  das  Interesse
der  Gemeinde  und  ihrer  Verwalter,  oder  das  Interesse  der  gegenwärtigen  Bär-
        <pb n="59" />
        29
gerschaft  und  der  kuͤnftigen  Glieder  der  Gemeinde,  oder  das  Interesse  der  einzelnen
Gemeinden  und  der  übrigen  Staats-Genossen  getheilt  ist.

s.  790.
Aufzählung  einzeluner  hieher  gehöriger  Fälle.
NRamentlich  unterliegen  der  eberamtlichen  Genehmigung  ausser  den  —  zwischen

  dem  Gemeinde-Rathe  und  Bürger.-Ausschusse  bestrittenen  Gegenständen
(F.  66.)  alle  diejenigen  Füälle,

a)  wo  ein  Mitglied  des  Gemeinde-Rathes  oder  Bürger-Ausschusses  irgend  etwas,
  sey  es  Besoldung,  Wartgeld,  Pension,  Taggeld,  Reise-Kosten,  Remuneration
  oder  Verehrung  aus  der  Gemeinde-Kasse  beziehen,  eder  irgend
elne  Einrichtung  zu  seiner  Erleichterung,  Bequemlichkeit,  oder  Nutzen  auf
Kosten  der  Gemeinde  treffen  will;

b)  wenn  eine  illiquide  oder  inerigible  Forderung  der  Gemeinde  in  Abgang  gebracht,
  oder  dem.  Gemeinde-Pfleger  auf  den  Rest  gelegt,  —

c  wenn  eine  liquide  und  exigible  Forderung  dem  Schuldner  ohne  rechtlichen
Grund  ganz  oder  zum  Theile  erlassen  werden  soll;

d)  wenn  durch  unvorhergesehene  Ausgaben  die  Haupt=  Summe  des  Etats  überschritten,
  und  kine#  neue  oder  erhöhte  Umlage  nothwendig  wird;

e.)  jede  Veräusserung  von  Gebäuden,  Grundstäcken,  Gefällen  und  anderem  nutbaren
  Eigenthum  der  Gemelnde;

)  jede  neue  —  die  Schulden-Masse  vermehrende  Capital-Aufnahme;

g)  jede  Abloͤsung  von  Aktiv-Capitalien,  in  so  fern  selche  nicht  zur  Abtragung
non  Passio-Schulden  verwendet  werden;

b)  aufsererdentliche  Vorempfänge  auf  die  Einkünfte  folgender  Jahre,  aussergewbhnlsiche
  Holzschläge  und  dergl.;

i)  jede  Belastung  der  Gemeinde  durch  Passtio-Uebernahme  von  Renten,  Zinsen:
Güllten  und  anderem  lästigen  Eigenthum;

k)  jede  Schmélerung  der  Gemeinde-Einkünfte  durch  Einführung  oder  Erhsbung
  büngerlicher  Nutzungen,  z.  B.  von  Allmond-Helz=  Weid-Pfrch-Gerechilgkeiten
  für  einzelne  Bürger;

1)  iede  Verminderung  oder  Aufhebung  der  bestehenden  Abgaben  an  die  Gemeinde
  Kasse,  z.  B.  der  Bürger-Steuer,  des  Bürger-Annahm-Geldes,  des
Beosütz-Geldes,  Wach-Geldes,  Frohn-Gelres,  der  Allmand-Zinse,  Holztheil=Zühse,
  Weid-Gselder  u.  a.  m.
        <pb n="60" />
        3d

m)  alle  diejenigen  Fälle,  wo  eine  Gemeinde  auf  Kosten  anderer  sich  eine  Einnahms-Quelle
  erbffnen,  oder  die  bereits  bestehenden  erweilern  will,  z.  B.
die  Einführung  oder  Erhdhung  von  Pftaster-Brücken=  Wag-Kranen-Weg-Thersperr=
  Geldern  und  dergl.;

oan)  wenn  die  Gebühren  für  die  Aufnahme  neuer  Bürger  und  Boysitzer  erhbht,
die  neu  aufgenommenen  Bürger  von  den  Gemeinde-Nutzungen  ganz  oder
zum  Theil  ausgeschlossen,  die  Aucgesessenen  hbher  als  die  Mitglieder  der  Gemeinde
  zu  den  Umlagen  der  letzteren  angelegt,

o)  wenn  neue  Jahr=  und  Wechen-Märkie  errichtet,  die  bestehend  en  verlegt,
erweitert  oder  mit  neuen  Abgaben  beschwert  werden  sollen.

.  60.
Höchste  Genehmigung.

In  allen  so  eben  (F.  78  und  79)  aufgezählten  Fällen  wird  der  Beschluß  des
Gemeinde-NRathes  dem  Oberamte  zur  Prüfung  vorgelegt,  von  diesem  aber  entweder
  von  Amts  wegen  genehmigt,  oder  der  betreffenden  Kreis=  Regierung  mit  gut-#chtlichem
  Berichte  vorgetragen.

Letzteres  geschieht  norhwendig:

1)  wenn  der  Oberamtmann,  irgend  ein  Gehülfe  desselben,  oder  ein  anderer

Staats-Beamter  bey  der  Sache  persdulich  interesstrt  ist;

)  wenn  für  irgend  ein  Mitglied  des  Gemeinde-Rathes  oder  bürgerlichen  Ausschusses
  eine  neue  oder  erbbhte  Besoldung  oder  Pension  bewilligt  wird;

35)  wenn  einem  Mitgliede  des  Gemeinde-Rathes  oder  bürgerlichen  Ausschusses
eine  ausserordentliche  Belohnung,  Verehbrung,  Nachlaß  oder  sonstige  Begünstigung
  zugedacht  wird,  so  fern  solche  die  Summe  von  60  fl.  In  der
ersten,  65  fl.  in  der  zweiten,  30  fl.  in  der  dritten  und  15  fl.  in  der  vlerten
Klasse  der  Gemeinden  (#.  2)  öbersteigen;

4)  wenn  an  einer  liquiden  und  erigiblen  Forderung  der  Gemeinde  ohne  streng
rechtliche  Verbindlichkeit  ein  Nachlaß  bewilligt  wird,  welcher  (nach  Verschiedenheit
  der  Klassen)  die  so  eben  (Nro.  5)  festgesetzte  Summe
übersteigt;

5))  wenn  die  Verbindlichkeit  zum  Nachlasse  an  und  für  sich  im  Vertrage  begründet,
  der  Betrag  desselben  aber  unbesilmmt  ist,  und  nach  der  —  vom
Gemelnde-Rathe  geschehenen  Bewllligung  das  Doppelte  obiger  Summe
CI10  fl.  90  fl.  b0  fl.  30  fl.  nach  Werschiedenheit  der  Klassen)  öbersteigt;
        <pb n="61" />
        51

6)  wenn  irgend  ein  Aussland  der  Gemeinde-Kasse  von  dem  fo  eben  CNro.  5)
angezelgten  Belaufe  als  illiqnid  oder  inerigibel  in  Abgang  verrechnet,  oder

ö„)  ein  —  bereits  gerichtlich  anhängiger  Rechtsstreit  der  Gemeinde  durch  gälllchen
Vergleich  erledigt  werden  soll,  wofern  der  Streit-Gegenstand  die  so  eben
(Nro.  5  und  6)  bestimmte  Summe  übersieigt,  oder  keine  Schätzung
zuläßt;  «

UmstandGrund-EigenthumUhu-GemeindesanzoderzumTheicemit
detnEigcnthums-oderNutznießungs-NechteunterdiesemeindnGliedcr
vertheilt,  —

9  wenn  ein  Grundstück  oder  irgend  ein  Real-Recht  der  Gemeinde  veréussert
werden  soll,  dessen  Capital-Werth  die  Summe  von  40oo  fl.  in  der  ersten,
502  fl.  in  der  zwegten,  3200  fl.  in  der  dritten,  oder  too  fl.  In  der  vierten
  Klasse  der  Gemeilnden  übersteigt;

0))  wenn  elne  bleibende  Verbindlichkeit  auf  die  Gemeinde  übernommen,  elne
neue  —  die  Schulden=  Masse  der  Gemeinde  vermehrende  Capital-Schuld
rontrahrt,  —

11)  ein  Aktio-Capital  der  Gemeinde  zu  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  verwendet,
  —

12)  der  Ertrag  des  Gemelnde-Vermbgens  oder  elnzelner  Bestandtheile  desselben
auf  mehrere  Jahre  voraus  erhoben  werden  soll;

15)  in  allen  —  unter  dem  F.  79  lit.  m,  n  und  o  aufgeführten  Fällen;

14)  in  allen  unter  Nro.  3,  4,  5,  6,  7  und  9  aufgeführten  Fällen,  ohne  Räcksicht
  auf  dle  Größe  des  Objektes,  so  oft  der  Bürger-Ausschuß  hierüber  mit
dem  Gemeinde-Rathe  nicht  einverstanden  ist,  und  endlich

15)  bey  jeder  Abweichung  von  den  oallgemeinen  Gesetzen  und  Verordnungen
über  die  Gemeinde=  Verwaltung.

#5.  81.

Fortsetzung.

In  allen  uͤbrigen  —  hier  nicht  namentlich  ausgedrückten  Faͤllen  sind  die
Oberämter  ermächtigt,  die  ihnen  nach  f.  79.  vorgelegten  Beschlüsse  des  Gemeinde-Rathes
  von  Amts,  wegen  zu  genehmigen  eder  unter  Frecieller  Anführung  der
Gegengrünte  zur  Abänderung  zurückzugeben.

Es  bleibt  jedaech  den  Oberämtern  unbenommen,  in  schwierigeren  Fällen  dielr.
  pergeseete:  Nezieung  um  Belehrung  und  Bescheid  zu  bitten.
        <pb n="62" />
        32
(.  3:.
Weitere  Befreyungen.

Durch  die  pftichtmäßige  Befolgung  des  gegenwärtigen  Ediktes,  insbesondere
aber  durch  die  von  Uns  bezweckte  Oeffentlichkeit  der  Gemeinde-Verwaltung  hoffen
  Wir,  die  Gemeinde=  Vorsteber  und  Bürger-Ausschüse  über  ihre  gegenseitigen
Rechte  und  Verbindlichkeiren  je  länger  je  besser  belehrt,  über  das  wahre  und
bleibende  Interesse  der  Gemeinden  aufgeklärt,  und  durch  ihre  vereinigten  Bemühungen
  Uns  in  den  Stand  gesetzt  zu  sehen,  den  Gemeinden  Unseres  Kontgreiches
  nach  Maaßgabe  ihrer  Klassen-Ordnung  allmäöblich  noch  mehrere  und  alle
diejeniges  Befreyungen  einzuréumen,  welche  mit  dem  öffentlichen  Wohl,  mit  den
Grundsätzen  Unserer  Regierung  und  den  Rechten  der  übrigen  Staats-Genossen
vereinbar  sind.

Inzwischen  aber  und  bis  hierüber  von  Uns  etwas  westeres  verfügt  werden
wird,  haben  sich  sämmtliche  Gemeinden  des  Kdnigreiches  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Ediktes,  der  Commun-Ordnung  und  der  übrigen  Gesetze,  so
weit  solche  den  —  von  Une  fo  eben  ausgesprochenen  Grundsáten  nicht  widerstreiten,
  gebührend  zu  achten.  "

Gegeben,  Stuttgart,  den  31.  December  1818.

(Unterzeschnet:e)  Wilhelm.

Auf  Befehl  des  Köhnigs:
Der  Staats=  Sekretir.,
(Unerseichnet:)  Vellnagel.
        <pb n="63" />
        Nro.  II.  Edikt  äber  die  Oberamts-Verfassung.

 

Wilhemm,

Von  Gottes  Gnaden
König  von  Württemberg.

Zufelge  des  von  Uns  bereits  ausgesprochenen  Grundsatzes  der  Trennung  der  Rechtspflege
  von  der  Verwaltung  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  für  jeden  der  blsherigen
Oberamts-Bezirke  eine  abgesonderte  Verwaltungs-Stelle  anzuordnen,  welche  mit  Ausnahme
  der  Rechtspflege  und  des  Finanz-Wesens  alle  übrigen  Zweige  der  untern  Staats-Verwaltung
  theils  selbst  und  ummittelbar  zu  besergen,  theils  deren  Besorgung  durch
vie  Gemeinde-Vorsteher  und  sonstigen  Offirianten  zu  ordnen  und  zu  lelten  hat.
Indem  Wir  dleser  Stelle  die  bisherige  Benennung  des  Oberamtes  belassen,
verordnen  Wir  in  näherer  Beziehung  auf  dieselbe,  nach  Anhdrung  Unseres  Gcheimen-Rathes,
  wle  folgt:  s
ss.1.

Geschäftskreis  des  Oberamtes.

Der  Geschäftskreis  des  Oberamtes  umfaßt  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche
weder  den  Flnanz-Behdrden,  voch  auch  den  —  für  die,  Zukunft  von  Uns  angeordneten
  Gerichts  =  Siellen  zugetheilt  sind.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  über  die  Zuständigkeit  einer  oder  der  andern  Stelle  ein
Zwelfel  emstehen,  soiist  die  Sache  zunächst  bey  dem  betressenden  Oberamte  anzubringen,
  welches  dieselbe  entweder  von  Anntswegen  zu  erledigem,  oder  an  die  geeignete
Behbrde  zu  verweisen,  oder  hierüber  höhere  Entscheidung  einzuholen  hat.

1
Nähbere  Bezrichn  ungedesselben.

Es  gehdren  demnach  zurdem  Wirkungskreisz  der  Oberämter  alle  diejenigen  Gegenstände,
  welche  durch  Unser  organisches  Edikt  vom  16.  Nov.  168  r#innter  die  Aufsicht
  und  Leitung  des  Königlichen  Ministerium  des  Innern  und  der  Kreis-Regierungen
  gestellt  worben  slnd,  namemtlich  aber-
        <pb n="64" />
        a)  die  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staates,  die  Erhaltung  der  Landes-Gränzen
  und  der  mit  den  Nachbar-Staaten  bestehenden  Verhaͤltnisse,  die  Erledigung
  und  resp.  Vorlegung  der  Ein=  und  Auswanderungs-Fälle,  der  Vermdgens=
  Erportations=  und  Abzugs-Fälle;

b)  die  Erhaltung  des  Staats-Organismus  und  der  den  einzelnen  —  dem  Oberamt
  untergeordneten  Stellen,  Körperschaften  und  Ständen  vorgezeichneten  Gränzen,
  namentlich  die  Erhaltung  der  Amts=  und  Gemeinde-Verfassung,  die  Leitung
der-Waht-  Geschäfte,  die  Aufsicht  über  die  Gemeinde-Versteher  önd  Offteianten,
die  Erledigung  und  resp.  Vorlegung  der  Irrungen  zwischen  den  Gemeinde=  Raͤthen
und  Bürger-Ausschüssen,  so  wie  der  in  Alsscht  auf  die  Erwerbung,  den  Genuß
oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beysig-Rechtes  sich  ergebenden  Anstände;

c)  die  Aufsicht  über  die  Verwoltung  des  Gemeinde-Vermdgens,  die  Prüfung
und  resp.  Genehmigung  der  Gemeinde-Etats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und
der  Beschlüsse  des  Gemeinde-Rathes  in  den  biezu  geeigneten  Fällenz;

4)  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Stiftungen,  die  Sorge  för  Erbastung
derselben  und  für  die  stiftungmäßige  Verwendung  ihrer  Einkünfte,  die  Prüfung
  und  Justifikation  ihrer  Rechnungen;

e)  die  Aufsicht  über  die  Amts-Korperschaft,  und  aber  die  Verwalturg  ibres
Vermdgens,  der  Vorsitz  in  der  Amts-Versammlung,  die  Prüfung  und  Vorlegung
  der  Amts-Cerporations-Etats,  die  Prüfung  und  Erledigung  der  Amispfleg-Rechnungen;


1)  die  möglichste  Erleichterung,  Verthellung  und  Ausgleichung  der  Kiegstelstungen
  und  anderer  dffentlicher  Lasten,  die  Leitung  der  Amts-Vergleichung;

6)  die  Rekrutirung  und  die  Vorberestungs-Geschäfte  derselben,  das  Verfahren
gegen  die  Ungehorsamem,  die  Erledigung  und  resp.  Vorlegung  der  Heirpihs-Gesuche;
  ·

h)dieSammlung,RedahionubdVotcegüngstätistlschcrNotizemBeodlkerungsi
Listen,Cultuk-Tabellcnundöhnliche.tperiodisch-rBeklchtez

i)  die  Aufsicht  uͤber  die  Verwaltung  der  Orts--Polizey  und  die  Handhabung  der
Landes-  Polizey  im  ganze#a  Umfange  des  Wortes,  insbesondere  die  Fürforge  fuͤr
die  bestehenden  Bildungs-Erziehungs=  und  Untrerrichts-Anstalten,  für  Befde
derung  der  Sierlichkeit  und  des  Arbeitsfleißes,  für  Beschäftigung  und  Ernährung
  der  Armen,  Emtfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,  die  Aufenthalts-
        <pb n="65" />
        Bestimmung  für  Heimathlose,  die  Sicherhelts=  Gesundheits=  Gewerbe-Feuerund
  Straßen-Polizenp#zu.  s.  w.;  6

k)  die  Umersuchung,  Bestrafung  und  resp.  Vorlegung  der  Uebertretungen  der
Polizey=  Regiminal=  und  Finanz-Gesetze,  die  Aufsicht  über  die  Polizey-Gefängnisse
  und  Gefangenen-Transporte,  die  polizeylichen  Maasregeln  zu  Verhütung,
  En'deckung  und  Bestrafung  der  Verbrechen;

1)  dle  Unterstützung  der  Justiz=  und  Finanz-Beamten,  der  Mllirär=  und  äbriten
  Staats-Behdrden  in  der  Ausübung  ihres  Berufes.

F.  3.
Concurrenz  mit  andern  Behörden.

Insofern,  elnzelne  der  sonach  zum  oberamtlichen  Geschäfts-Kreise  gehbrigen
Gegenstände  bisher  von  den  Oberämtern  in  Gemeinschaft  mit  andern  —  denselben  coordinierten
  Stellen,  namemtlich  mit  den  Dekanen,  Schul-Inspektoren,  Cameral=  und
Forst-Beamten  zu  behandeln  waren,  hat  es  bey  dieser  gemeinschaftlichen  Behandlungsweise
  und  den  hierüber  bestehenden  Verordnungen  auch  fernerhin  sein  Verbleiben.

6  9.  4.
Oberamts-Aktnuar.

Zur  Unter  tützung  wird  dem  Oberamtmann  ein  Oberamts-Aktuar  beygegeben,
welcher  um##er  jedesmaliger  Vernehmung  des  Oberammanns  von  Staatswegen  angestellt,
  verpflichtet  und  besoldet  wird.  *5

Der  Oberamis-Aktuar  hat  sich  allen  und  jeden  amtlichen  Aufträgen  des  Oberamtmanns,
  insbesondere  aber  den  Rechnungs=  und  Kanzley-Geschäften  desselben  mit  Bereilwillitz
  kelt  zu  unterz#eben;  er  ist  für  die  Besorgung  derselben  zunächst  dem  Ober-IIEIIIII3IDIIE
  verantworilich.

Im  Falle,  der  Abwesenheit  oder  sonstiger  Verbinderung  des  letztern  ist,  insofern
über  dse  Amts-Verweserey  nicht  anders  ver  suͤgt  wird,  der  Oberamts-Akiuar  der  ge-F##liche
  Stellvertreter  des  Oberamimanns.

UJ.  5.  —
Gesundheits-Beamte.

Für  die  Medleinal-Polizey  bkelbem  die  bisherigen  Gesunkheits-Beamten,  dle

Ober=  und  Umner-Amts-Aerzte,  Wund-Aerzte,  Heb=  und  Thier-Aerzte  abgestellt..
        <pb n="66" />
        Bey  kuͤnftiger  Erledigung  der  Stelle  eines  Ober,  oter  Unter-Amts-Arztes  werden
  durch  die  Amts-Versammlung  drey  gesetzlich  qualifizirte  Subjekte  der  betreffenden
  Regierung  vorgeschlagen,  welche  den  Vorschlag  milt  ihrem  Gutachten  dem  Ministerium
  ded  Innern  zur  weitern  Entschliehung  vorlegen  wied.

Sollte  dasselbe  im  Einverständnisse  mit  dem  Medicinal-Collegium  keines  der  vorgeschlagenen
  Subjekte  für  die  Sielle  geeignet  finden,  so  wlrd  der  Verschlas  der
Amts-Versammlung  zur  Abänderung  zurückgegeben.

Die  Oberamts-Wund-Aerzte,  die  Heb=  und  Thier  Aerzt  werden  aus  der  Zahl
der  für  solche  Stellen  geprüften  Candidaten  durch  die  Amts-Versammlung  gewählt
und  durch  die  Kreis-Regierung  bestätigt.

Sämmtliche  Gesundheits-  Beemten  werden  wie  bisber  aus  den  Amtspfleg=  Gemeinde=
  und  Stiftungs-Kassen  besoldet,  in  Absicht  auf  ibre  gegenseitige  Unrerordnung,
auf  ihr  Verhaͤltniß  zum  Oberamte  und  auf  ihre  sonstigen  Dienst-  Beziehungen  aber
auf  die  Instruction  vom  42.  März  1814  verwiesen.

s.  6.
Andere  Techniker.

Fär  das  Hoch-Bauwesen,  für  den  Straßen-Ufer=  und  Brücken-Bau  und  andere
technische  Gegenstände  haben  die  Ober-Aemter  in  den  geeigneten  wichtigern  Fällen
Rath  und  Hülfe  bey  den  Kunstverständigen  zu  suchen,  welche  bey  den  Central=  und
Mittel-Stellen,  oder  für  einzelne  Distrikte  von  Staatswegen  angestellt  sind.

Sollch  der  Oberamtmann  für  solche  oder  andere  gemeinsame  Zwecke  des  Oberamtes
  die  Afstelkung  eigener  Amts-Offieialen  für  nützlich  oder  nolhwendig  erachten,  so
hut  et  sich  hleruͤber  mit  der  Amts-Versammlung  zu  berathen,  und  ihre  dießfallsigen
Beschlüsse  der  Kreis-Regierung  zur  Genchmigung  vorzulegen.

5  7.7
Amts-Körperschaft.

Die  —  zu  einem  Oberamts-Bezirke  verelnigten  Gemeinden  bilden  auch  künftig
wie  bisher,  eine  eigene  geschlossene  Kbrperschaft,  welche  ihren  Antheil  an  den  bffentlichen
  Lasten  mit  vereinigten  Kräften  trägt,  ihre  gemeinschaftlichen  Zwecke  mit  verelnigter
  Anstrengung  auf  gemeinschaftliche  Koflen  verfolgt.
        <pb n="67" />
        ß.  8.
Amts-Versammlung.

Die  Amts-Kürperschaft  wird  vertreten  durch  die  Amts-Versammlung,  welche
unter  dem  Vorstitze  des  Oberamimmanns  aus  wenigstens  zwanzig,  hbchstens  dreyßig
Abgeordneten  der  Oberamts  -Stadt  und  der  übrigen  Amts-Orte  gebildet  wird:

Jede  einzelne  Gemeinde  beschickt  dieselbe  nach  der  Amtsschadens-Matrikel  oder
dem  Steuerfuße,  alse  jedoch,  daß  keine  Gemeinde  mehr  als  ein  Dri#thell  sämmrlicher
Amts-Deputirten  bestellt,  die  kleinsten  Gemeinden  aber  sich  über  einen  gemeinschaftlichen
  Abgeordneten,  oder  über  einen  gewissen  Turnus  vergleichen.

Die  nähere  Bestimmungen  blelben  dem  Ermessen  der  dermaligen  Amts-Versammlung
  überlassen,  welche  ihre  dießfallsige  Uebereinkunft  unter  Anschluß  der  Matrikek
der  betlreffenden  Reglerung  zur  Genehmigung  vorlegt.

Der  erste  Orts-Vorsteher  ist  von  Amtswegen  der  Amts-Deputirte  seiner  Gemeinde,
  die  welkeren  Abgeordneten  werden  von  dem  betreffenden  Stadt=  oder  Gemeinde
  Rathe  alljährlich  aus  seiner  Mitte  gewählt.

Semmtliche  Amts-Depmirten  beziehen  aus  der  Amtspfleg-Kasse  die  gesetzlichen
Entschädigungs-Gelder  für  die  Dauer  der  Amts-Versammlung.  "

Sie  sind  in  allem,  was  sie  als  Amts-Vorsteher  verhandeln,  von  den  einzelnen
Gemeinden  unabhängig  und  an  keine  Instruktion  gebunden.

Wenn  es  sich  hbingegen  von  dem  Rechte  einzelner  Gemeinden  —  gegenüber  von
dem  gesammten  Oberamte  —  handelt,  und  sle  in  solchen  Fällen  als  Bevollmächtigte
der  ersteren  erscheinen,  so  liegt  ihnen  ob,  die  —  ihnen  deßbalb  ertheilten  Aufträge
und  Anweisungen  zu  befolgen.

Auch  in  andern  wichtigeren  Fällen  haben  die  Amts-Deputirten  den  Gemeinde-Nath
  und  Bürger-Ausschuß  ihrer  Gemeinde  von  den  durch  die  Amts-Versammlung
gefaßten  Beschlässen  in  Kenntniß  zu  setzen;  zur  persbnlichen  Anwehnung  in  der  Amts-Versammlung
  sind  die  Bürger-Ausschüsse  oder  einzelne  Mitglieder  derselben  nur  auf
besenderes  Erferdern  der  Amts-Versammlung  berechtigt.

I
*s  9-Aktuar
  der  Amts-Versammlung.

Die  Amts-Versammlung  übertrögt  einem  ihrer  Mitglieder  die  Führung  des-Protokolls,
  die  Ausfertigungen  aus  demselben  und  senstigen  Aktuariats-Geschefte.
        <pb n="68" />
        Der  gewählte  Aktuar  versieht  diese  Stelle,  so  lang  er  Mitglied  der  Amts-Versammlung
  blelbt;  er  ist  für  die  Erhaltung  der  Registratur,  so  wle  für  seine
Dienst-Verrichtungen  überhaupt  der  Amts-Cerperatien  veramwortlich.

Er  behält  seine  Stimme  in  der  Amts-Versammlung,  und  erhält  für  seine
Dienstleistungen  eine  angemessene  fire  Belohnung,  welche  nach  dem  Ablaufe  des  ersten
Jahres  durch  die  Amts-Versammlung  unter  Genehmigung  der  betreffenden  Regierung
festgesetzt  wird.

Sollte  nach  dem  Erachten  der  Amts-Versammlung  keines  ihrer  Mitglieder  die
zu  dieser  Stelle  erforderlichen  Fertigkeiten  besitzen,  so  hat  sie  hievon  der  berreffenden
Regierung  die  Anzeige  zu  machen,  und  zu  Uebertragung  des  Aktuarlates  an  einen  im
Oberamts-Bezirke  angestellten  Staats=  oder  Gemeinde=  Diener  oder  an  irgend  einen
Dritten  unter  Benennung  desselben  die  Bewilligung  nachzusuchen.

#.  v0
Amtspflege.

Zu  Bestreitung  der  gemeinsamen  Bedärfuisse  der  Amts-Küörperschaft  behält  dieselbe
  eine  eigene  Kasse,  die  Amtspftege,  welche  in  Ermanglung  oder  bey  der  Unzulängllchkeit
elgener  Fands  durch  jährliche  Umlagen  auf  die  Gemeinden  (Amtsschaden)  gedeckt  wird-Der

  Amtepfleger  wird  von  der  Amts-Versammlung  gewählt,  von  der  Regierung
bestétigt,  aus  der  Amtspflege  besoldet.  Zur  Wählbarkeit  wird  eine  vorgängige  Prüfung
  durch  die  Staats-Behbrde  erfordert.  Dem  Amtspftleger  gebührt  von  Amtswegen
  der  Sitz  und  eine  berathende  Stimme  in  der  Amts-Versammlung;  das  Aktnariat
  bry  derselben  oder  beym  Oberamte  kann  er  nicht  versehen.  Er  hat  seinen
Wobnsitz  in  der  Amts-Stadt  zu  nehmen,  kann  aber  niemals  zuglelch  der  Gemelnde=Rechner
  der  Amts-Stadt  seyn.

Für  einzelne  Vermögens-Dheile  kann  die  Amts-Versammlung  mit  Genehmigung
der  betreffenden  Regierung  besondere  Verwalter,  z.  B.  Frucht=  Vorraths  Pfleger,
Mogazins-Verwalter  u.  dgl.  bestellen,  welche  jedoch  dem  Amtepfleger  untergeordnet,)
und  nur  als  Gehülfen  oder  Unterpfteger  desselben  zu  berrachten  sind.

9.  11.
Amts-Corporations-Etak.

Der  Amtepfleger  entwirft  ver  dem  Anfange  des  Rechnungs-Jahres  den  Amts-Torporations-Etat
  (das  Amtsschadens-Projekt)  und  legt  ihn  unter  Anschluß  der
Worakten  dem  Oberamte  zur  Präfung  und  Berichtigung  vor.  ·"
        <pb n="69" />
        *d-Der

  Oberamtmann  übergibt  ihn  der  Amts-Versammkung,  vernimmt  ste  über  dle

etwaigen  Anstände,  und  veranlaßt  die  erforderlichen  Beschlüsse  zu  Deckung  des  Jahrs-Bedarfes,

  welche  mit  dem  Erat  ##ll#st  der  betreffenden  Regierung  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

9.  12.
Amtsschaden.

Nach  erfolgter  Genehmigung  wird  die  Amtsschadens-Umlage  durch  den  Amtspfleger,
  oder  sofern  es  die  Amts-Versammlung  vorzieht,  durch  den  Altuar  derselben
entworfen,  von  Oberamtswegen  gepruͤft  und  ausgeschrieben,  sofort  durch  den  Amtsoffeger
  eingezogen,  und  über  diese  und  andere  Schuldigkeiten  von  ihm  am  Schlusse
des  Rechnungs-Jahres  mit  sämmtlichen  Gemeinden  schriftliche  Abrechnung  gevflogen.

9.  153.
Tagbuch  und  Kassen-Rapport.

Neben  diesem  Abrechnungs-Buche  und  dem  gewdhnlichen  Rapiate  hat  der  Amts-—
pfleger  uͤber  seine  saͤmmtlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  ein  fortlaufendes  Tagbuch
zu  führen,  und  dem  Oberamte  auf  jedesmallges  Verlangen  vorzulegen.

Auch  ohne  eine  solche  Aufforderung  legt  der  Amtspfleger  wenigstens  mit  jedem
balben  Jahre  der  Amts-  Versammlung  eine  Uebersicht  seiner  Einnahmen  und  Ausgaben
  und  ves  Kassen-  Zustandes  vor;  sie  wird  dem  Protokolle  beygeschlossen,  ihre  Haupt-Resaltate
  ins  Protokell  eingetragen,  und  bey  jedesmaliger  Einsendung  des  Amtsschedens-Projektes
  der  Regierung  angezeigt.

9.  14.
Amtspflege-Rechnung.

Auf  den  Grund  seines  Tagbuches  und  Rapiates,  der  Umlags-Einzugs=  und
Abrechnungs-Register  und  übrigen  Dokumente  hat  der  Amtspfleger  seine  Jahresechnung
  in  den  ersten  drey  Monaten  nach  dem  Rechnungs=  Schlusse  entweder  selbst
zu  stellen,  eder  durch  einen  geprüften  Rechnungs-Verständigen  auf  eigene  Kesten
stellen  zu  lassen.

Wir  behalten  Uns  vor,  den  Amtspflegern  für  diese  Rechnung  ein  gleichfdrmiges,
  möglichst  einfaches  Formular  voxzeichnen  iu  lassen.
        <pb n="70" />
        f.  16.
Prüfung  und  Abhör  derselben.

Die  Amtspsteg.  Rechnung  wird  nebst  ibren  Beylagen  in  der  Amts-Versammlung
  durch  deren  Aktuar  in  Abwesenheit  des  Amtspflegers  verlesen,  sofort  einem  von
der  Amts-Versammlung  alljährlich  einer  neuen  Wahl  zu  unterwersenden  Ausschusse  von
drey  bis  fünf  Mitgliedern  zur  näheren  Durchsicht  und  Prüfung  zugestellt,  auch  jedem
einzelnen  Mitgliede  der  Amts-Versammlung  auf  Verlangen  die  Einsicht  der  Rechnung
  auf  dem  Rathhause  gestattet.

Nach  beendigter  Präfung  vergleicht  der  Ausschuß  die  Rechnung  mit  dem  summarischen
  Auszuge  derselben,  wornach  der  letztere  reralculirt,  dem  Amtspfleger  eine
Nachrechmung  gegogen,  und  die  Kasse  gestürzt  wird.

vLängstens  nach  vierzehn  Tagen  wird  die  Rechnung  mit  der  Nachrechnungs=  und
Kassensturz-Urkunde  und  den  sonstigen  Bemerkungen  des  Ausschusses  dem  Oberamte
zur  förmlichen  Revision  übergeben,  welches  die  vorgefundenen  Anstände  mit  Beyzlehung
  des,  Rechners  erdrtert,  nach  Befinden  der  Umstände  mit  Zuziehung  jenes  Ausschusses
  oder  der  vollen  Amts-Versammlung  erledigt.  «  «  »

Ixn  jedern  Falle  hat  der  Oberammann  über  dse  Erledigung  jener  Anstände  des
nächsten  Amts-Versammlung  ausführlichen  Vortrag  zu  machen.

Für  die  umnachsichtliche  Befolsung  der  in  Absicht  auf  Nachrechnung  und  Katsen-Sturz
  gegebenen  Vorschriften  sind  die  #Ammtlichen  Mitglieder-  der  Amis:  Versammlung,
  zunaͤchst  aber  ihr  Ausschuß  und  der  Oberamtmann  mit  ihrem  elgenen
Vermbgen  für  sich  und  ihre  Erben  verantworllich.

f.  16.
Dekretur  auf  die  Amtspflege.  Ansschüsse  der  Amts-Versammlu  ng
Dem  nämlichem  oder  jedem  sonst  beliebigen  Ausschusse  kanm  die  Amts-Versammlung
  die  Präfung  und  Ermäßigung  der  einzelnen  etatsmäßigen  oder  sonst  im  Allgemeinen
  beschlossenen  Ausgaben  der  Amtspftege  übertragen.  Der  Oberamtmann  oder.
sein  gesetzlicher  Stellvertreter  führt  dem  Worsstz,  bey  dlesem  Moderations-Geschäfte.
Ohne  vorgängige  Genehmigung  dieses  Ausschusses  oder  der  Amts-Versämmlung
baf  von  dem  Amtspfleger  keine  unständige  Ausgabe  prästirt,  höchstens  und  nuxr  auf
leine  Gesahr  auf  bereits  im  Allgemeinem  beschlossene  Ausgabem  eine  angemessene.
Abschlags-Zahlung  gelelstet  werden.
        <pb n="71" />
        Auch  der  Oberamtmann  ist  nicht  ermaͤchtiget,  obhne  Zustimmung  des  Ausschusses
oder  der  Amis-Versommlung  irgend  eine  Zahlung  von  Amtswegen  auf  die  Amtspflege
  anzuwelsen.

Neue,  unverbergesehene,  oder  den  Etat  uͤberschrestende  Ausgaben,  sewie  die  —
zu  Deckung  derselben  erforderlichen  Umlagen,  Kapital-Aufnahmen  ic.  koͤnnen  nur  in
voller  Amts-Versammlung  berathen  werden.

Nur  in  wirklich  dringenden  Fällen  können  die  Amts-Deputirten  der  Amts-Sctadt
  mie  oberamtlicher  Genehmigung  den  Amtspfleger  zu  einer  solchen  Ausgabe
ermächtigen  der  Amtpsfteger  ist  jedoch  im  Anstands-Falle  berechtigt,  die  Einberufung
  der  Amts-Versammlung  zu  verlangen.  In  jedem  Falle  Und  derselben  solche
vorliusige  Dekrete  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

Für  einzelne  Borarbeiten  oder  sonstige  Verrichtungen  mögen  Ausschässe  oder
Commissionen  von  der  Amts-Versammlung  hestellr,  jedoch  nur  für  bestimmte  Zwecke
und  längstens  auf  Jahres-Frift  bevollmächrigt  werden.

#  17
Amts  =  Vergleichung.

Die  Amts-Versammlung  bestimmt  alljährlich  bey  der  Berathung  über  ben  Jahrs--Etat
  die  Taren,  wornach  die  Milhär=  und  Vorseann-Kosten,  die  Kosten  der  Postritte,
  der  Staats-  und  Landes-Frobnen  und  andere  —  nach  Gesetz  und  rechtögältigem
  Herkommen  zus  Amts-Vergleichung  geelgneten  Kosten  des  lesten  Rechnungs-Jabres
  berechnet,  und  unter  den  Gemeinden  des  Oberamtes  ausgeglichen  werden.
Sie  bestimmt  den  Termin,  auf  welchen  die  Verzeichnisse  dieser  Kosten  durch  die  einzelnen
  Gemeinde-Worsteber  mit  Zuziehung  ihrer  Gemeinde-Räle  gefertigt,  durch  den
Amtspfleger,  oder,  wenn  die  Amts-Versammlung  es  vorzieht,  durch  ihren  Akluar
tzesammelt,  geordnet,  ergänzt  und  mit  einem  Haupt-  Verzeichnisse  zur  oberamtlichen
Reoislen  übergeben  werden.

Nach  beendieter  Revisson  werden  die  sämmtlichen  Verzeschnisse  nebst  den  karinvorgefundenen
  Anständen  der  Amts=  Versammlung  vorgetragen,  nach  Erlerlgung  der
letztern  die  Summen  gezogen,  die  Hauptsmme  umgelegt  und  nach  vorgngiger  Präfung
  dem  Amtepfleger  zum  Einzug  und  Verrechnung  übergeben.

2
        <pb n="72" />
        J.  18.
Amts-Corporations  -Schulden.

Dem  Schulden-Wesen  der  Amts-Korperschaften  hat  die  Amts-Versammlung,
insbesondere  aber  der  Oberamtmunn.  und  Amispfleger,  eine  vorzuͤgliche  Aufmerksamkeit
  zu  widmen,  auf  Erhaltung  des  Iffentlichen  Kredits  und  allmählige  Verminderung
der  Schulden-Last  unter  steter  Berücksichtigung  der  Zeit-Umstände  und  der  Kräfte
der  Amts-Angehdrigen  den  ernstlichen  Bedacht  zu  nehmen.

9.  i19.

Weitere  Funktionen  der  Amts-Versammlung.  «

Nach  allen  diesen  und  andern  Beziehungen  hat  die  Amts-Versammlung  bie

bkonomischen  Angelegenheiten  der  Amts-Corporation  zu  besorgen,  alles,  was  sowobl

den  innern  gefellschaftlichen  Verband  dieser  Koͤrperschaft,  als  ihre  Verhaͤltnisse  gegen

Einzelne  und  gegen  andere  Corporationen  betrifft,  in  Berathung  zu  ziehen,  daruͤber

Schluͤsse  zu  fassen,  ihre  dißfallsigen  Wünsche  und  Beschwerden  bey  den  geeignetenr

Stellen  anzubringen  und  geltend  zu  machen,  den  Oberanitmann  bey  wichtigeren  Polizey

  =  Anstalten  oder  sonstigen  Anordnungen  auf  Erfordern  mit  Rath  und  That  zu

unterstützen,  durch  gemeinsame  Anordnungen  die  Vollzlehung  der  Gesetze  in  den
einzelnen  Gemeinden  zu  sschern.

F.  2½%.
Form  ihrer  Berathungen.

Bey  den  zum  Geschäfts-Kreise  der  Amts-Versammlung  gehbrigen  Gegenständen
sindet  durchgängig  die  collegialische  Behandlung  Statt.  Die  Mehrheit  der  Stimmen
  gibt  den  Beschluß;  im  Falle  der  Gleichheit  hat  der  Oberamtmann  die  entscheidende
  Stimme.  In  keinem  Falle  darf  die  Beystimmung  der  einzelnen  Amts-Deputirten
  von  Haus  aus,  ohne  collegialische  Versammlung,  eingeholt  werden.

9.  21.
Höhere  Genehmigung  der  Amts-Versammlungs-Beschlüsse.
Ausset  den  oben  (F.  5,  6,  0,  10)  bezeichneten  Wahlgeschäften,  ausser  den
Amts-Corporations-Etate  (y.  #11)  und  unvorhergesehenen  Ueberschreitungen  derselben
(9.  16)  sind  auch  die  specielleren  Beschlüsse  der  Amts-Versammlung  der  betreffenden
Kreis-Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen,
        <pb n="73" />
        a)  wenn  der  Oberamtmann,  ein  Gehülfe  desselben,  oder  eln  anderer  Staatk=Beamter
  mittelbar  oder  unmlttelbar  bey  der  Gache  interessirt  ist;

)  venneinem  Mitgliede  der  Amts-Versammlung  oder  irgend  einem  Offzianten

der  Amts-Corporarion  einè  neöe  oder  erpöhre  Besoldung;  Penston  oder  Wartgeld',

  elne  ausserordentliche  Belohnung,  Verehrung,  Nachlaß  oder  sonstige
Begünstigung  bewllligr  wird;

c)  wenn  an  einer  liquiden  und  exriglbeln  Forderung  der  Amtepfkege  obne
strengrechtliche  Verbindlichkeit  ein  mehr  als  fünfzig  Reichs-Thaler  betragender
Nachlaß  verwilligt  wird:  »  «  «

ö)wenn-vieVerbindlichkeitzumNachlassean·undfürsichImVektragebegrüm
det,  der  Betrag  desselben  aber  unbestimmt  ist,  und  nach  der  von  der  Amts-Versammlung
  getroffenen  Bestimmung  die  Summe  von  Einhundert  Reichs-Thalern
  uͤbersteigt;

e)  wenn  irgend  ein  Ausstand  der  Amtspfleg-Kasse  von  dem  so  eben  (Lit.  d.)
engezeigten  Belaufe  als  illiquid  oder  inerigibel  In  Abgang  verrechnet,  oder

4.)  ein  bereits  gerichtlich  anhängiger  Rechts-Streit  der  Amts-Corporation  durch
gätlichen  Vergleich  erledigt  werden  soll,  wofern  der  Streit-Gegenstand  die  so
eben  (Lit.  d  und  e)  bestimmte  Summe  übersteigt  oder  keine  Schätzung  zulaͤßt;

u  wenn  eln  Grundstück  oder  irgend  ein  Real-Recht  der  Amts-Cerporatlon  ver-Außert
  wird,  dessen  Kapital-Werth  die  Summe  von  fünfhundert  Gulden  übersteigt;


h)  wenn  eine  bleibende  Verbindlichkeit  auf  die  Amts-Corporation  uͤbernommen,
eine  neue,  die  Schulden-Masse  der  Amtspflege  vermehrende  Kapital-Schuld
tontrahlrt,  oder-  "

i)  der  Grundstock  des  Amts-Corporatlons-Bermögens  auf  iegend  eine  andere
Weise  geschwächt  oder  angegriffen,  und  endlich

k))  wenn  irgend  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen  Normen  der  Verwaltung
beliebt  wlrd.

s9.  22.
Aufsicht  über  die  Gemeinde-Verwaltung.
Prüfung  der  Gemeinde-Rechnungen,
Wa  die  zu  dem  Amts-Verbande  gehbrigen  einzelnen  Gemeinden  betrifft,  so  ist
die  Aufüche  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermbgens  elne  der  wesentlichsten
        <pb n="74" />
        und  wichtigsten  Obliegenheiten  des  Oberamtmanns,  welcher  er  sich  mit  unvetdrossener
Thaͤtigkeit,  Treue  und  Etnst  zu  widmen  hat.

In  dleser  Beziehung  wollen  Wir  zwar  den  Oberamtmann  in  der:  Pruͤfung  der
Gemeinde-Rechnungen  durch  elnen  rechvungsverständigen  Akmuar  unterstüten,  jedoch
kelneswegs  also  vertreten  lassen,  daß  der  Oberamtmann  sich  auf  die  Erledlgung  der  —
von  dem  Aktuar  gefundenen  Anstände  beschränken  därfte.

Viekmehr  ist  der  Oberamtmann  wieder  wie  vormals  für  diese  Rechnungs-Reviflon
wie  für.  selne,  übrigon  Obliegenheiten  persönlich  verantwortlich  und  von  Amtswegen
verpflichtet,  jede  Gemeinde-Rechnung  seines  Bezirkes  mit  Aufmerksamkeit  und  Genauigkeit
  zu  perüfen,  die  Mängel  der  Verwaltung  zu  rügen,  die  Bemerkungen  des  Gemeinde-Rathes
  und  des  Bürger-Ausschusses  mit  der  Rechnung  zu  vergleichen,  den
Rechner  darüber  zu  hdren,  die  Anstände  von  Amtswegen  zu  erledigen  oder  deren  weitere
  Erbrterung  einzulelten,

Ueber  den  Zustand  des  Gemeinde-Rechnungs-Wesens  bat  der  Oberamtmann
wie  bisher  olnen  jährlichen  Haupt-Bericht  an  die  betreffende  Reglerung  einzusenden.
«  s.-Z«  Qund

  der  Gemeinde-Etats.
Mit  gleicher  Aufmerksamkelt  hat  der  Oberamtmann  die  Haupt-Etats  der  Gemeinden
  nach  der  in  Unserem  Edlkte  über  die  Gemeinde-Verfassung  F.  38  und  29
erthellten  Verschrift  zu  verfassen,  die  jährlichen  Special-Etats  (Commun-Schadens-Projekte,
  ebd.  y.  26,  37  und  3r)  ober  zu  reoidiren,  zu  genehmigen  oder  zur  Berichiigung
  zuräckzugeben.  ««"  ·

Ein  Duplicat  derselben  wird  beym  Oberamte  aufbewahrt,  zur  steten  Uebersicht
über  den  bkonomischen  Zustand  der  Gemeinde,  und  zur  Richtschnur  in  vorkommenden
Faͤllen.

*

s.  264.
Prüfung  der  Gemeinde-Raths-Becchlüfse,

In  Unserem  Edikte  äber  die  Gemeinde-Verfassung  (y.  73—9ge)  haben  Wir
die  Fälle  bestimmr,  in  welchen  die  einzelnen  Beschlüsse  des  Gemeinde-Rathes  der  Genehmigung
  des  Oberamtes  oder  der  höhern  Behbrde  bedürfen.  Wir  wollen,  daß  der
Oberamtmann  hlebey  —  ohne  in  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermsgens  selbsthan:
delnd  einzugreifen  —  einzlg  durch  die  Räcksicht  geleitet  werde,  daß  jede  elgennägige
Einwirkung  von  Selten  einzelner  Gemelnde-Vorsteher,  Ausschuß-Glieder  oder  Gemeinde-
        <pb n="75" />
        13

Offieienten  entfern#  jede  den  allgemeinen  staarswirthschaftlichen  oder  polizeylichey  Grundsätzen

  zuwiderlaufende,  eder  mit  den  Verhälinissen  gegen  andere  Gemeinden  und  Staats-Angelbrigen
  unyerträgliche  Maasregel  zurückgewiesen,  der  Grundsteck  dieses  Permögens
möglichst  ungeschmälert  der  Nachkommenschaft  übfrliefert,  das  Gleichgewicht  zwischen
Einnahmen  und  Ausgaben  erhalten,  und  unvermeidliche  Stdrungen  desselben  in  moͤglichster
  Zeitkuͤrze  wieder  entfernt  oder  ausgeglichen  werden.

Bey  den  Contracten.  der  Gemelnden,  bey  den  Verkaufs=  Verleihungs=  oder
Accords-  Vorhandlungen  hat  der  Oberamtmann  nicht  ohne  uͤbereinstimmendes.  Ersuchen
des  Gemeinde-  Rathes  und  des  bürgerlichen  Ausschusses  unimlttelbar  und  persbulich  mitauwizken,
  vielmehr  auf  moͤglichste  Vereinfachuug  der  Verwalkung  und  Verminderung
der  Kosten  den  ernstlichen  Bedacht  zu  nehmen.

b  35.
besonders  im  Falle  des  Difsenses  awischen  Gemeinde-Nath
und  Bürgsy-Ausschuß.

Besondere  Aofmerksamkeit  bat  dez  Oberamtmann  denjenigen  Gegenständen  za
widmen,  über  welche  der  bürgerliche  Ausschuß  mit  der  Ansicht  des  Gemeinde-Rathes
nicht  einverstanden  ist.

Der  Oberamtmann.  bat  die  beyderseitigen  Gründe  mit  Umsicht  und  Unbefangenbeit
  zu  prüfen,  und  nach  sorgfältiger  Erwägung  aller  Umstände  die  —  dem  wohlver-=standenen
  Interesse  der  Gemelnde  angetnesseod  Entschlietung  zu  fassen,  in  den  nach
Unserem  Edikte  über  dle  Gemelnde=  Verfassung  hiezu  geeigneten  Fällen  aber  die
Sache  unter  Anschluß.  der  Alten  der  betreffenden  Regierung  zur  weitern  Verfuͤgung
vorjulegen.

26.
Velebruns  der  srlben.

Der  rechtliche  Sinn  und  orpnungsliebende  Geist  Unseres  Volkes  gieht  Uns
die  beruhigende  Ueberzeugung,  daß  es  in  den  meisten  Faͤllen  dieser  Art,  so  wie  uͤberbaupt
  im  Gemeinde-Wesen  nur  einer  deutlichen  Belehrung  bedarf,  um  mit  Verlaͤugnung
aller  Neben-Räcksichten  das  wahre  Beste  der  Gemeinde  zu  wollen  und  zu  befördern.
Wir  machen  es  daher  sämmtlichen  —  mit  dem  Gemeinde-Wesen  beschäftigten  Beamten
  und  Dienern,  insbesondere  aber  dem  Oberammmann  zur  unerläßlichen  Pflicht,  keine
Gelegenheit  ausser  Achr  zu  lassen,  die  Gemelnde-Vorsteher,  Rechner  und  Rätbe,  sowle
die  bürgerlichen  Ausschässe  über  den  dkonemischen  Zustand,  über  die  Kräfte  und  Bedürf-
        <pb n="76" />
        14

nisse  der  Gemeinden,  uͤber  die  bestmdglichste  Benuͤtzung  ihres  Vermdͤgens,  üdber  den
Gang  der  Verwaltung  und  über  die  gesetlichen  Nermen  derselben  aufzuklären,  die
Selbstihnigkei  der  Gemelnde  Räthe  und  den  Gemein=  Sinn  der  Bürger-Ausschüsse
zu  wecken,  zu  nähren  und  auszubilden.

5½#.

Lokal-Abhör  der  Gemeinde-Rechnyngen.

Wir  wollen  in  dieser  Hinsücht  auch  fernerhin  gestatten,  daß  die  wichtigeren,  beo
Revision  der  Gemeinde  Rechnungen  vorgefundenen  Anstände,  insofern  dieselben  ulcht
sowohl  die  Rechnung,  als  vielmehr  die  Verwalcung  selbst.  betreffen,  durch  den  Oberamtmann
  an  Ort  und  Stelle  unter  Vernehmung  des  bürgerlichen  Ausschusses  erbriert,
und  durch  den  Gemeinde-Rath  unter  dem  Vorsitze  des  Oberamtmanns  erledigt  werden.
Es  ist  jedoch  zu  Verminderung  der  Kosten  dièese  Lokal-Abhbr,  wenn  nicht  dringende
  Gründe  eine  Ausnahme  fordern,  mit  dem  Ruh-Gerichte  zu  verbinden,  jedesmal
im  Amts-  -Slee#  gehdtig  vorzubereiten,  und  auf  bloße  Rechnungs-Defekte,  veren  Erledigung
  die  Mitwirkung  des  Gemeinde-Rathes  nicht  erfordert,  nur  in  dem  einzigen
Falle  auszudehnen,  wenn  die  Verhandlung  im  Oberamts=  Siee  der  Gemeinde  In
arbherer  Beschwerde  gereichen  wuͤrde·

s.  18.
Nuz'Gerichte.

Das  Rug-Gericht  soll  regelmäßig  in  den  Gemelnden  erster.,  zweyter  und  brikter
Klaste  alljährlich,  in  den  Gemeinden  vierter  Klasse  alle  zwey  bis  drey  Jähre  abde-Falten
  werden.

Dem  Oberamtmann  bleibt  dle  Besiimmung  des  Turnus,  so  wie  der  Dagfabrt,
jedoch  in  der  Art  überlassen,  daß  immer  die  —  für  die  Orts-Bewohner  schicklichste
Jahrs-Zelt,  mithin  vorzugsweise  dle  Winter  Monate,  niemals  aber  die  Zeit  dringender
  Feld-Geschäfte  zu  dieser  Verhandlung  gewählt  werde.

Der  zu  diesem  Behufe  versammelten  Gemeinde  wird  zuvbrderst-ein  Auszug  der
alchtigsten  Gesetze  und  Ordnungen,  insbesondere  aber  Unser  organisches  Edikt  über  die
Gemeinde-Verfassung  verlesen  und  erläutert,  sofert  aber  sämmtliche  Gemeinde-Angebbrigen
  aufgefordert,  jedes  ihnen  bekanme  Gebrechen  der  bffentlichen  Verwaltung,  jede
mdgliche  Verbesserung  derselben  dem  Oberamtmanne  anzuzeigen.
        <pb n="77" />
        16

Zu  Folge  dieser  Aufforderung  wird  jeder  einzelne  Bürger  ber  seine  sich  hierauf
bezlehende  Wänsche,  Worschläge  und  Beschwerden  im  Durchgange  und  in  Ahwesenbeit
  der  Gemeinde-Worsteber  v#rnommen;  durch  einen  vom  Oberamtmann  hiezu  be-Kellten
  Aktuar  (wezu  vorléusig  auch  der  Gerichts-Norar  des  Bezirkes.  verwende#
werden  kann)  ein  kurzes  Pretekell  geführt,  sodann  der  bürgerliche  Ausschuß  über
jene  sowohl.  als  über  seine  eigenen  Desiderien  gehdrt,  und  enslich  mit  dem  Gemeinde-=Ratbe
  (mit  Ausschlaß  der  eiwa  persdulich-  interossirien  Mltglieder  desselben)  dle  erforderliche

  Berorhung  gepflegen-Die

  Resaltate  dieser  Berathung  oder  zie  Rwo-  Gerichts.  Ncse  nebst  den  —  bey
der  Rechnungs=  Abhbr  getroffenen  Verfägungen  werden,  der  versammelten-  Gemeinde
durch  den  Oberamtmann  erbffnet,  udthigenfalls  erlaͤutert,  und  zur  Nachachtung
Empfoblen.

9.  25.
Fortsetzun  s.

Auch  von  Amtswegen  hat  der  Oberammann  bed  diesem  Nug-Gerlchte  den  Zustand
  der  Gemeinde-Verwaltung  und  der  Ores,=  Polizey  auf  jede  schickliche  Weise
mittelst  Augenscheins,  Einsicht  der  oͤffentlichen  Buͤcher  u.  s.  w.  zu  erforschen,  die  —
beym.  nächstvorgebenden  NRug-Gerichte  ertheilten  Reresser  mit  den  Gemeinde=  Vorstehern
zu  durchgchen,  die  weiter  erforderlichen  Anordnunzen  zu  treffen,  und  ihrer  Befelsung
sich  zu  versichern.

[(5  30.
Straf-Gewalt  des  Oberamtmanns,

Zu  diesem  Zwecke,  sowie  überhaupt  zu  Behauptung  seines  amtlichen  Ansehens,
J#u  Erhaltung  der  bffentlichen  Ordnung  und  zu  Aufrechthaltung  der  Regiminal-Polizey=
  und  Finanz-Gesetze  haben  Wir  dem  Oberamtmann  eine  amtliche  Straf-Gewalt
  verllehen,  welche  sich  bis  auf  eine  Geldbuße  von  zehn  Reichs-Thalern  oder  eine
achnägige  Gefängniß-Scrafe  Cbeides  einschließlich)  erstreckt.

s.  öꝛ.
namentlich  in  Cenfislatibn#s  Fällen.

Fär  diejenigen  Uebertretungen  der  Finanz=  und  Polizey-Gesetze,  welche  mit  einer.

Conftskations-Strafe  verpbnt  sind,  wollen  Wir  jedoch  die  oberamliche  Straf-Gewalt.
        <pb n="78" />
        16

bis  zum  Betrage  von  fünfzig  Gulden  einschließlich  erweitert,  dem  Oberamtmann  aber
zur  Pliche  gemacht  haben,  die  zweifelhaften  Fälle  dieser  Art,  welche  sein  ordentliches
Straf-Maaß  C(#„#  30)  übersteigen,  der  geeignetren  böhern.  Behdrde  zur  Entscheldung
vorzuletzen.
32.
Bebandlung.  böherer  Straf-Fälle,

Grbbere  Vergehungen  gegen  Regiminal-Polizeyn  =  und  Finanz-Gesetze,  welche  die
#äe  eben  (H.  3o,  37)  bezelchneren  Gränzen  seiner  amtlichen  Strof-Gewalt  öbersteigen,
hat  der  Oberamemann  zu  untersuchen,  und  der  betreffenden  hhhern  Verwaltungs-Stelle
zur  weitern  Verfügung  vorzulegen,  welche  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  die  Strafe
selbst  zu  erkennen,  oder  wenn  solche  ihre  Straf-Befugniß  übersteigt,  die  Akten  nebst
Gutachten  dem  Gerichts-Hofe  des  Kreises  zur  weitern  Verfügung  mittheilen  wird.

Ven  dem  Ermessen  des  letztern  hängt  es  ab,  entweder  auf  den  Grund  der
oberamtlichen.  Untersuchung  das  Urtheil  zu  sprechen,  oder  die  Untersuchung  durch
den  Oberammann  ergänzen,  oder  endlich  durch  den  Oberamts-Richter  reassumiren
zu  lassen.
In  allen  nach  diesen  oder  den  nächstfolgenden  Bestimmungen  zur  bbbern  Er-Cnntaß
  geeigneten  Fällen  hat  der  Oberammmann  wwey  Gemeinde=  Raths-Mitzlieder
als  Scabinen  zur  Untersuchung  beyzuziehen.  «

s.  33.
insbesondere  der  Dienst-Vergehen.

Auch  die  Dienst-Fehler  und  Dienst-Vergehungen  der  dem  Oberamtmann  untergeordneten
  Beamten  und  Diener  hat  derselbe  nach  den  so  eben  gegebenen  Bestimmungen
  zu  untersuchen,  und  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  von  Amtswegen  abzustrafen,
  eder  der  betreffenden  Regierung  zur  Bestrafung  anzuzeigen.

Bey  solchen  Dienst-Vergehungen  aber,  deren  Bestrafung  nicht  allein  die  oberamkliche
  Straf=  Gewalt,  sondern  auch  dle  der  höbern  Verwaltungs=  Sielle  elingeräumte
Straf-Befugniß  übersteige,  hat  zwar  der  Oberamtmonn  die  Untersuchung  in  administrativer
  Hinslcht  fortzuführen,  nach  deren  Beendigung  aber  die  Sache  dem  Oberamts-Richter
  zur  weitern  rechtlichen  Untersuchung  zu  übergeben,  hierüber  jedoch  sowie  über
        <pb n="79" />
        17
die  sonstigen  Resultate  der  oberamtlichen  Untersuchung  an  die  Regierung  des  Kreises
gleichzeitig  zu  berichten.

Auch  im  Fortgange  der  Untersuchung  ist  der  Oberamtmann  verpflichtet,  dem
Oberamts  -Richter  auf  dessen  Ersuchen  über  dle  administrativen  Beziehungen  der
Sache  jede  erforderliche  Auskunft  zu  geben,  oder  den  materiellen  Theil  der  Untersuchung
  nachtröglich  zu  ergänzen.

9.  34.
Fort  "l6  e  gung.

Gegen  diejenigen  Beamten  und  Diener,  welche  nach  der  Verschiedenheit  ihrer
Funktionen  sowohl  dem  Oberamtmann  als  dem  Oberamts-Richter  unkergeordnet  sind,
(z.  B.  Orks-Vorsteher,  Gemeinde-Räthe,  Rathsschreiber,  Gerichts-NRotarien,  Gesundbeits-Beamte)
  hat,  je  nachdem  ibr.  Vergehen  die  eine  oder  die  andere  jener  Funktianen
  betrifft,  zunächst  derjenlge  Oberbeamte,  zu  dessen  Ressort  diese  Funktionen  gehdren,
die  Untersuchung  zu  führen.

Kommt  hiebeny  die  Verletzung  von  beiderley  Dienst-Pflichten  oder  irgend  ein
gemeines  Verbrechen  (h.  36,  3y)  gleichzeilkg  zur  Sprache,  so  ist  hierdurch  dle  Competenz
  des  Oberamts-Richters  fär  die  ganze  Untersuchung  begründet,  der  Oberamtmann
  bingegen  verpflichtet,  den  erstern  in  Absicht  auf  die  Administrativ,  Vergehungen
des  Angeschuldigten  auf  die  oben  (F.  33)  gedachte  Weise  zu  unterstäzen.

In  bedeutendern  Fällen  dieser  Art  ist  die  hthere  Verwaltungs-Stelle  durch  den
Oberamtmann  von  dem  Vorgange  gleichfalls  in  Kenntniß  zu  setzen.

b  35.
6  Fortsetzung.

Auch  für  Dienst-Vergehungen  derjenigen  Beamten  und  Diener,  welche  in  Be-Uehung
  auf  ihre  Dienst-Verrichtungen  weder  dem  Oberamts-Richter  noch  dem  Oberamtmann
  untergeordnet  find,  (namentlich  der  Finanz-  Beamten,)  bildet  das  Oberamt
die  nächste  und  ordentliche  Untersuchungs-Behdrre.  I

EsbatxedochdasselbegegcndtedenCentkaLodethelsStellenunmutelbar
untergeordnetenFinanzBeamtennurausbesonderemAufktaqedeccrstemrmxuschrenem
ausserdem  aber  sich  keinerley  Inspektions=  oder  Straf-Recht  über  dieselben  anzumaßen.

Gegen  die  niedern  Diener  im  Finanz-Fache  hingegen  ist  der  Oberamtmann  auch
in  Dienstsachen  auf  erhaltene  Anzeige  innerhalb-der  Gränzen  seiner  Swef-Bestauß  30)
        <pb n="80" />
        uner  Tan###nikatien  enst  den  betreffenden  Finanz-Beamten  zu  erkennen  berechtigt,
wichtigere  Fälle  aber  der  höhern  Finanz-Behhrde  anzuzeigen,  oder  (nach  den  oben
¼.  33  gegebenen  Bestimmangen)  dem  Obermts-Richtes  f  u  ebergeben  verpflichtet.
Für  Kirchen=  und  Schul-Diener  bildet  ver  Oboramtinann  #-  it  dem  Dekan  nech
ferner  wie  bisber  das  gemeinschaftliche  Oberamt,  und  als  solches  für  die  Dienst=Vergehungen
  jener  Beamten  die  nächste  und  ordentliche  Umersuchungs-Behbrve:.

A.  36.
und  veinlichen  Fiälle-Gemeine

  Verbrechen  und  Vergebungen  endlich,  deren  Bestrafung  weder  innerbalb
  der  oberamtlichen  Straf-Gewalr,  noch  auch  in  der  Commpetenz  der  bbern  Administrativ-Behdreen
  liegt,  werden  dem  Oberamts-Richter  zur  Untersuchung  öbergeben.

Wenn  über’  die  Natur  des  Verbrechens  und  über  die  Competenz  des  Oberamts-Richters
  kein  Zweifel  obwaltet,  so  geschieht  die  Uebergabe  an  denselben  unmitielbar
durch  vie  Ort5-Vorsteher  (Edilt  uͤber  die  Gemelnve,Verfassung  9  2°).

Im  Zweifelsfalle  wird  die  Sache  nach  der  oben  (F.  15  aufgesiellten  Regel  an
das  Oberamt  gebracht.

Der  Oberämtmiann  hat  jedoch  sowohl  in  dlesem  Falle,  als  wenn  er  auf  ander#m
Wecge,  durch  Denuntiation,  durch  unmittelbate  Wahrnehmung  oder  wdurch  polizeyliche
Maaßregeln  auf  die  Spur  eines  begangenen  Verbrechens  geleitet  wird,  dieselbe  nur
bis  zu  der  Ueberzeugung  zu  verfolgen,  daß  das  in  Frage  stehende  Verbrechen  nach
seiner  Natur  und  der  im  Allgemeinen  darauf  gesetzten  Strafe  zur  richterlichen  Competenz
  geeignet  sey,  sofort  aber  und  ohtie  Zeltverlust  die  Sache  dem  Oberamts-Richter
  zu  übergeben,  und  diesem  die  wirkliche  Untersuchung  zu  überlassent.

9.  31.
Nähere  Abgränzung  der  oberamtlichen  und  oberamtstichterlichen
»  -  Competenz  in  Straf-Sachen;

In  Unserm  Ediete  über  die  Gerichtsverfassung  werden  Wir  zu  näherer  Bestimmung
  dieser  Competenz  diejenigen  Verbrechen  bezeichnen,  welche  in  jedem  Falle
und  selbst  dann,  wenn  die  Person  des  Thäters  noch  einich  unbekannt  ist,  zur  oberamtsrichtzrlichen
  Unterluchung  geeignet  sind,
        <pb n="81" />
        *

"  ½
Nach  Ausscheidung  Lerselben  bleliben  dem  Oberammann  zur  Untersuchung  und
resp.  Bestr#fung  zugetheilt:
#a)  die  Dienst-Vergehungen  der  in  den  verschiedenen  Verwaltungs-Zwesgen  angestellten
  Beamten  und  Diener  nach  den  hieroben  (y.  33  —  55)  gezogenen  Gränzen;
b)  die  Uebertretungen  der  Regiminal-Polizey=  und  Uinonz-Gestse  nach  den  hbierüber
  (y.  5f5  —  33)  gerroffenen  Bestimmungen;
#)  die  Jogd-Ercesse  innerhalb  der  Gränzen  der  oberamtlichem  Su.  gj  Gewalt  (9.  30);
d)  die  Verbal=  und  Real-Injurien  innerhalb  der  Gränzen  der  oberamtlichen  Straf-Befugniß
  (9.  50);
e.)  die  ersten  elnfachen  Diehstähle  um  Betrügereyen,  deren  Gegenstand  den  Werih
von  zehn  Gulden  nicht  überstesgt,
alles  jedoch  nur  inseferne  die  hier  aufgezählten  Handlungen  nicht  mit  andern  arbbern:
Vergehungen  concurriren,als  in  welchem  Falle  der  Oberamts-Richter  auch  wie  Untersuchung
  der  erstern  zu  uͤbernehmen  befugt.  und  verpflichtet  ist

9.  38.
besonders  in  Absicht  auf  die  Criminal-Polizey.

Auch  in  den  zur  oberamtsrichterlichen  Competenz  geeigneten  Faͤllen  bhat  der  Oberamtmann
  nicht  allein  den  Oberamts-Richter  auf  jedesmaligen  Erfordern  von  Pollzeywegen
  zu  unterstützen,  sondern  auch  unaufgefordert  die  ihm  anvertraute  Polizeny-Gewalch
und  dag  ihm  untergeordnete  Polizey-Hersonal  zu  Entdeckung  der  Verbrechen)  zu  Vers.
solgung  und  Festbaltung  des  Thäters  zu  verwenden,  überhaypt  aber  und  bis  zur  Uebergabe
  an  den  Oberamts-Richter  alles  dasjenige  vorzukehren,  was  die  richterliche  Untersuchung
  zu  erleichtern  und  den  Erfolg  derselben  zu  Nchern  geeignet  seon  dürfte.

hit.  der  wirklichen  Untersuchung  aber  hat  sich  der  Oberamtmann  keineswegs  zu  be;
fossen,  olelmehr,  sobald  er  nur  immer  von  der  Zuständigkeit  des  Oberamts-Richterd  die.
aomtliche  Ueberzeugung  erhalten,  diesem  die  weitere  Verfügung  anbeimzugeben.

Die  Veranstaltung  elner  Legal-Inspektion  liegt  dem  Oberamtmanne  insoferne  ob,
als  erst  durch  dlese  die  wirkliche  Existenz  eines  Verbrechens  auszumitteln,  wirhin  vor
derselben  die  Competenz,  des  Oberamts-Richters  noch  zweifelhaft  ist.

Unter  denselben  Voraussetzungen  kann  eine  Haussuchung  durch  den  Oberamtmann
eder  —  nach  geschehener  Uebergabe  —  durch  den  Oberamts-Richter  verfügt  werden.
Auch  den  Orts-Vorstebern  ist  dieselbe  unter  den  gesetzlichen  Beringungen  gestattt.
        <pb n="82" />
        20

Die  Verbaftung  des  Angeschuldigten  ist  in  den  gesetzlich  hiezu  geelgneten  Fällen
nicht  ellein  dem  Oberamts-Richter,  sondern  auch  dem  Oberamtmann  und  jedem  Orts-Vorsteher
  erlaubt.

Was  die  Erlassung  von  Steckbriefen  betrift,  so  ist  auch  diese  nach  Berschiedenheit
der  Fälle  sowohl  dem  Oberamts-Richter  als  dem  Oberammmanne,  bepden  jeroch  nur
insofern  gestattet,  als  der  Verdacht  gegen  die  bezeichnete  Person  rechtlich  begrändet,  und
die  Verhaftung  derselben  zuläßig  ist.  Auch  die  vom  Oberamts-Richter  erlassenen  Steckbriefe
  werden  in  der  Regel  an  die  Oberämter  seines  und  der  benachbarten  Gerschts-Bezlrke
  gerichtet,  und  von  diesen  an  die  untergeordneten  Behbrden  ausgeschrieben.

Die  Veranstaltung  einer  Streife  blelbt  dem  Oberamtmann  überlassenz  nur  in  besonders
  dringenden  Fällen  kann  der  Oberamts-Rlchter  auch  einzelne  Orts-Vorsteher
um  Anstellung  einer  Partlcular-Streife  unmittelbar  requlriren.

Gegen  die  hiebey  ader  auch  sonsten  eingefangenen  Vaganten  wird  die  Untersuchung
vom  Oberamtmanne  elngeleitet,  und  erst  dann,  wenn  sich  gegründete  Anzeigen  eines
wirklichen  Verbrechens  finden,  an  den  Oberamts-Richter  abgegeben.

.  39.
Polizevy-Gefängnissie  und  Verpyflegung  der  Gefangenen,

Die  Aufsicht  über  die  Pelizey-Gefängnisse  und  die  darin  befindlichen  Gefangenen
steht  dem  Oberamtmann,  und  in  der  Unterordnung  unter  denselben  den  einzelnen  Orts-Vorstehern
  zu.

Die  Einrichtung  und  Erhaltung  der  oberamtlichen  Gefängnisse,  so  wle  die  Verpstegung
  der  Gefangenen  in  denselben  liegt  der  Amtspflege  ob,  welche  dagegen  auch
die  von  Oberamtswegen  angesetzten  Polizey=  und  Diseiplinar-Strafen  bezieht.  Nur
die  Strafen  wegen  Uebertretung  der  Jagd=  und  Finanz-Gesetze  werden  dem  Fiscus
verrechnet.

Zu  Verminderung  der  Kosten  ist  es  dem  Oberamtmann  gestattet,  slch  zu  Woll-Uehung
  seiner  Straf-Erkenntnisse  der  städrischen  Polizey-Gefängnisse  zu  bedlenen.

Die  diesfallstge  Uebereinkunft  mit  den  Stadt-Verstehern,  so  wie  die  Festsetzung
des  Verpflegungs  -Tarifs  und  das  Erkenntniß  über  den  Regreß  an  die  Schuldigen
blelbt  der  Amts-Versammlung  überlassen.  »

Diejenigen  Gefangenen,  welche  zur  Uebergabe  an  den  Oberamts-Richter  geeignet
sind,  werden  auch  waͤhrend  des  oberamtlichen  Verhaftes  auf  Rechnung  des  Fiscus  der-
        <pb n="83" />
        21

pflegt,  und  hat  zu  dem  Ende  der  Oberamtmann  jedesmal  bey  der  Uebergabe  an  den.
Oberamis-Richter  ein  Verzeichniß  jener  Detentions-Kosten  beyzuschließen.  In  Abc#cht
auf  die  Legal-Inspektions-Kesten  sinden  bis  auf  weitere  Anordnung  die  bisherigen
Grundsätze  auch  fernerhin  ihre  Anwendung.
b  40.
namentlich  auf  dem  Transporte.

Die  Kosten  der  Verpstegung,  Verwahrung  und  Fertschaffung  der  Gefangenen  auf
dem  Transporte  werden  von  jedem  Sctations-Orte  vorgeschossen,  von  diesem  aber  nach.
einem  durch  die  Amts-Bersammlung  alljährlich  zu  erneuernden  Maaßstabe  zur  Amts-Verglelchung
  gebracht.

Für  Inländer  hat  die  Amtspflege  ihres  Wohnertes  unter  Vorbehalt  des  Regresses
einzustehen,  und  zu  diesem  Entzwecke  jede  Amtspflege  der  andern  alljährlich  eln  Verjeichniß
  der  auf  ihre  Amts-Angehbrigen  verwendeten  Kosten  zu  Berichtigung  derselben
mitzuthellen.

F.  41.
Recurs  gegen  oberamrliche  Straf-Erkenntnisse.

Gegen  jede  von  Oberamtswegen  angesetzte  Geld=  oder  Gefängniß-Strafe  (mit
Elnschluß  der  y.  37  Lit.  c,  d,  e.  aufgeführten.  Fälle)  steht  dem  Gestraften  der  Rekurd
an  die  geelgnete  pbhere  Verwaltungs-Stelle  vier  Wochen  lang  mit  Suspensto-Wirkung
  offen.

Die  Vollziehung  der  Gefängniß-Strafe  wird  jedoch  nur  durch  dle  wirkliche  Ererelsung
  des  Rekurses  gehemmt,  und  in“  denjeulgen  Fällen,  wo  es  sich  um  Aufrechthaltung
des  obrigkeitlichen  Ansehens  handelt,  kann  selbst  des  ergriffenen  Rekurses  ungeachtes
die  Einthürmung  auf  dreymal  vier-  und  zwanzig  Stunden  vollzogen  werden.

9.  42.

Prüfung  der  *%  den  Orts-Vorstehern  ge  fällten
traf-Erkenntnisse.

Gegen  die  —von  elnem  rnt%  Vorsteher  oder  Gemeinde-Rathe  verhängten  Pelizey=Strafen
  wollen  Wir  dem  Gestraften  den  Rekurs  an's  Oberamt  unter  den  in  Unserm
Edikte  über  die  Gemeinde-Verfassung  s.  15  getroffenen  Bestimmungen  gestatten.

Jede  Beschwerde  dieser  Art  hat  der  Oberamtmann  unter  Vernehmung  des  Orts-Voarstandes
  mit  Unbefangenhelt  zu  prüfen,  und  nur  nach  sorgfältiger  Exwägung  aller
umstände  die  Strafe  zu  mildern,  zu  verwandeln,  oder  aufzuheben.
        <pb n="84" />
        Gegen  diese  oberamtliche  Entscheldung  findet  kein  weiterer  Rekurs  an  eine  hoͤhere
Behdrde  Statt.
F.  45.
Aufsicht  über  die  —  dem  Oberamte  unterseordneten
Staats=  umd  Gemeinde-Diener.

Bey  dieser  sowohl  als  bey  jeder  andern  Veranlassung  hat  der  Oberamtmann  sein
Augenmerk  dahin  zu  richten,  daß  das  obrigkeitliche  Ansshen  eines  Theils  gegen  Unbotmäßigkeiten
  und  ordnungs  widrige  Anmaßungen  behauptet,  andern  Theils  aber  nie  zur
Bedrückung  oder  Mißbandlung  Unserer  Unterthanen  mißbraucht  werde.  «

JudiösekgedoppeltenBezlehunghatderOberanstmannaufdicAmtsführungdcr
—ihm  untergeordneten  Staats=  und  Gemeinde-Diener  ein  stets  wachsames  Auge  zu
balten,  ihre  Thätigkeit  zu  wecken,  zu  ordnen  und  zu  leiten.

9.  44.
Namentlich  über  die  Orts-Polizey.

Die  Handhabung  der  Orts-Polizey  haben  Wir  zwar  sewohl  in  der  Amts-Stadt
aols  in  den  übrigen  Amts-Orten  zunschst  und  unmitelbar  den  Orlts-Verstehern  und
Gemeinde-Räthen  anvertraut.

Wir  wollen  jedoch,  daß  der  Oberamtmann  über  die  wirkliche  Ausübung  dieser
Polizeny-Gewalt  die  strengste  und  beständige  Aufsicht  führe,  die  Tießfallssgen  Lekal-Anordnungen
  nach  vorgängiger  Prüfung  von  Amtswegen  zu  unterstützen,  umer  sich
selbst  und  mir  den  Landes-Polizey-  Gesetzen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  trachte.

9.  45.
Insbesondere  in  der  Oberamts-Stadt.

Wes  insbesondere  die  Orts-Polizey  in  der  Oberamts.  Stadt  betrifft,  so  bringt  #es
die  Natur  der  Sache  und  das  gegenseilige  Verbeltniß  des  Oberamtemanns  und  des
Orts-Veorstebers  mit  sich,  daß  ersterer  nicht  allein  in  wichtigeren  und  dringenderen  Fillen
  unmi#telbar  und  persdulich  einzuschreiten  befugt  und  verpflichtet,  sondern  auch  der
Orts-Vorsteher  von  allen  bedeutenderen,  insbesendere  aber  von  allen  mit  einiger  Oessentlichkeit
  verknüpften  Vorgängen  das  Oberamt  auf  der  Stelle  in  Kenniniß  zu  setzen,  und
die  etwaigen  Anordnungen  desselben  zu  befolgen  verbunden  ist.

Umer  die  Vorgänge  dieser  Art  sind  insbesendere  zu  zäblen:  alle  Aufsehen  erregende
Ercesse  und  polizeywidrige  Vorfälle,  bffentliche  Lustbarkeiten,  Freyschiessen,  Schau-
        <pb n="85" />
        23

spiele  u.  dgl.,  erbeblilhere  Ungläcksfälle,  Einquartlrungen  und  Durchmersche,  auferordenliche
  Versammlungen  der  Bürgerschaft,  bffentliche  Anschläge  und  sonstige  Bekonmmachungen,
  neue  Polizey-Anstalten  und  Verordnungen,  die  Bestellung  neuer
Polizeo-Bedienten  und  sonstiger  Gemeinde-Officianten,  die  Kirchen:  und  Schul-Visitationen
  und  andere  mit  gewisser  Feyerlichkeit  perbundenen  Verhandlungen  te.  2c.

Die  Gestattung  gewbhnlicher  Tänze  ist  in  der  Amts-Stadt  sowohl  als  in  den
übrigen  Amts-Orten  dem  Orts-Vorsteber  überlassen,  welcher  die  gesetzliche  Taxe  davon
in  erheben,  und  vierteljéhrig  zum  Oberamt  einzuliefern  hat.

9.  46.
Verhältniß  zum  Kirchen-Convente.

Dem  —  zu  Erhaltung  der  Sitten=  Kirchen=  und  Schul-Polizey  bestimmten
Klirchen-Convente,  als  bloßer  Lokal-Behbrde,  hat  zwar  auch  in  der  Amte-Stadt  in
der  Regel  nur  der  Orts-Vorsteher  anzuwohnen;  doch  ist  dem  Oberamtmann  unbenemmen,
  in  besenders  wichtigen  oder  schwierigen  Fällen  sich  bey  der  Verhandlung
einzufsinden,  und  an  der  kirchenconventlichen  Berathung  Theil  zu  nehmen.  Ohnehin
hat  der  Oberamtmann  in  Gemeinschaft  mit  dem  betreffenden  Dekan  über  die  sämmtlichen
  Kirchen-Cenvente  des  Oberamtes  die  geseliche  Aufsicht  zu  führen,  und  die
Mitglieder  des  Hirchen-Conventes  zu  Erjüllung  ihrer  Obliegenheiten  anzuhalten,  insbesondere
  aber  auch  den  Orts-Geistlichen  in  der  Ausübung  ihrer  Pflüchten  die  ubthige
Unterstützung  zu  leisten.

s.  47.
Vorsitz  im  Gemeinde-Rathe.

Auch  in  den  Sitzungen  des  Stadt-Rathes,  wie  der  übrigen  Gemeinde-Rötbe,
hat  in  der  Regel  nur  der  erste  Orts-Vorsteher  den  Vorsitz  zu  führen.

Ausnahmswelse  wollen  Wir  jedoch  dem  Oberamtmanne  gestatten,  unter  den  in
Unserm  Edikee  über  die  Gemeinde-Verfassung  f.  48  gegebenen  Bestimmungen
einzelnen  Verhandlungen  des  Gemeinde-Rathes  persdulich  anzuwohnen,  und  an  den
Berathungen  desselben  Theil  zu  nehmen.

Er  hat  aber  auch  in  diesem  Falle  die  —  den  Gemeinden  und  ihren  Bebdrden
von  Uns  eingeräumten  Befugnisse  zu  achten,  die  Leitung  der  Verhandlung,  dle
Umfrage  die  entscheidende  Stimme  u.  s.  w.  dem  Orts-Vorsteher  zu  überlossen,  die
Freiheit  der  Berathung  auf  kelnerley  Welse  zu  stbren,  noch  weniger  die  Fassung
irgend  eines  —  mit  den  bestehenden  Gesetzen  vertréglichen  Beschlusses  zu  bindern.
        <pb n="86" />
        24

Glaubt  der  Oberamtmann  elnem  in  seiner  Gegenwart  gefaßten  Beschlusse  der
Ge  neinde-Rathes  die  oberamtliche  Genehmigung  versagen  zu  müssen,  so  hat  er  der
Föll  unter  Anschluß  des  Gemeinde-Raths-Protokells  der  betreffenden  Regierung  “*
Emscheidung  vorzulegen.

.  48.
Erörterung  der  Conflikte  zwischen  Bürger-Ausschuß  und
Gemeinde-Rath.  »

Den  Baͤrger-Ausschuß  hat  der  Oberamtmann  bey  den  ihm  durch  Unser  Editi
uͤber  die  Gemeinde-  Verfassung  9.  59  —  #"  eingeräumten  Befugnissen  zu  schuͤtzen,
seine  Bitten,  Vorschläge  und  Beschwerden,  wenn  solche  innerhalb  der  Gränzen  jener
Befugnisse,  im  Wege  der  Ordnung  und  Bescheidenhelt  vorgebracht  werden,  mit  Unbefangenheit
  zu  hdren,  mit  Aufmerksamkeit  zu  prüfen,  im  Wege  der  Güte  und  Belehrung,
  udthigenfalls  aber  auch  durch  amtliche  Entscheidung  zu  erledigen,  oder  in
den  hiezu  geelgneten  Fällen  der  hochsten  Behbrde  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Zu  deste  ruhlgerer  Prüfung  solcher  Beschwerden  haben  Wir  dem  Oberamtmanne
  die  Befugniß  eingeräumt,  nach  vorlusiger  Einsicht  derselben  die  Vollzlehung
der  Stadt=  oder  Gemeinde-Ratbs-Beschlüsse  bis  zu  néherer  Untersuchung  einzustellen

Er  hat  jedoch  von  dieser  Berechilgung  mit  Vorsicht  und  Schonung  Gebrauch
zu  machen,  und  über  der  Becbachtung  der  gesetzlichen  Schranken  mit  Ernst  und
Wäürde  zu  halten.

v  4  r—i
.  Wahl  und  Verpfliota  Bürger-Ausschüfse,

Auf  die  Wahl  der  bürgerlichen  Ausschüsse  hat  der  Oberamtmann  sich  alles  gesetzwidrigen
  Einstusses  zu  enthalten,  noch  sich  ein  Bestätigungs-Recht  hierüber  anzumaßen.
  Vielmehr  hat  derselbe  die  Freyheit  der  Wehlen  gegen  jede  ordnungswidrige
Einmischung  und  Umtriebe  aufs  kräftigste  zu  schützen.

Die  neugewählten  Mitglieder  sämmtlicher  Ausschässe  hat  der  Oberamtmann  auf
einen  schicklichen  Tig  in  die  Amts-Stadt  einzuberufen,  über  ihre  Pflichten  und  Befugnisse
  durch  mündlichen  Vortrag  deutlich  und  ausführlich  zu  belehren,  und  auf  die
Ausübung  derselben  mit  angemessener  Feyerlichkeit  und  Oeffentlichkelt  zu  beeidigen.

Nur  in  so  fern  es  ohne  Kosten  geschehen  mag,  kann  diese  Beeidigung  durch
den  Oberamtmann  auch  in  einzelnen  Amts-Orten  im  Angesichte  der  Gemeinde  vollbogen
  werden.
        <pb n="87" />
        25
50.
der  Gemeinde-Raths-Glieder,  Gemeindezpfleger  und  Offlzianten.

Die  Wahl  der  Mirglieder  des  Gemeinde-Rathes  und  der  Gemeinde-Pfieger  har
der  Oberamtmann  nicht  allein  in  der  Amts-Stadt,  sodern  auch  in  den  übrigen  Amis-Orten,
  so  oft  es  ohne  Kosten  geschehen  kann,  persbnlich  zu  leiten,  in  jedem  Falle
aber  nur  nach  forgfältiger  Prüfung  der  personlichen  Verhälinisse  und  Eigenschoften
des  Gewöählten  zu  bestätigen,  oder  die  Gründe,  warum  er  diese  Bestätigung  verweigern
  zu  müssen  glaubt,  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Gemeinde-Raths  unter  Anschluß
  desselben  der  Regierung  vorzulegen.

Dasselbe  gilt  odn  der  Bestlrigung  der  übrigen  Gemeinde-Officlanten,  welche  vomdem
  Gemeinde-Rathe  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.

Die  Beeidigung  ist,  so  oft  es  ohne  Kosten:  Aufwand  geschehen  kann,  im  Angesichte
  der  Gemeinde,  ausserdem  aber  in  der  Amts-Stadt,  immer  jedoch  mit  gebührender
  Feyerlichkelt  nach  vorgängiger  Belehrung  über  die  Pflichten  ihres  Berufes  vorz-unehmen.


Die  Wahl  und  Verpflichtung  der  untern  Gemeinde-Diener  hat  der  Oberamtmann
  der  Orts-Obrigkeit  zu  überlassen.

s.  51.
Ernennung  und  Verpflichtung  der  ersten  Orts-Vorsteher.

Vorzügliche  Aufmerksamkeit  ist  der  Wlederbesetzung  der  erledigten  Orts  Vorstebers)
  Stellen  zu  widmen.

Ueberzeugt  von  der  großen  Wichtigkelt  shres  Berufes  haben  Wir  die  Cinennung
  der  ersten  Orts-Vorsteher  theils  Uns  selbst,  tbeils  Unsern  Kreis-Regierungen
  vorbehalten;  (Ediet  über  dle  Gemeinde-Verfassung  s9.  10)  wellen  jedech,  daß.
hlebey  die  wohlverstandenen  Wünsche  der  Gemeinden  mbalichst  berückslchtigt  werden.

Unmittelbar  nach  Erledigung  einer  solchen  Stelle  hat  der  Oberamtmann  die  einstweilige
  Amts-Verweserey  zu  bestellen,  sodann  zur  Wahl  der  Camidaten  einen  angemessenen
  Termin  anzuberaumen.

In  diesem  Termine  begiebt  sich  der  Oberamtmonn  an  Ort  und  Stelle,  bespriche
sich  vorerst  mit  dem  Gemelnde-Rathe  und  dem  böürgerlichen  Ausschusse  über  das,
was  in  Absicht  auf  die  Besoldung,  Instruktion,  Registratur  u.  dergl.  zu  erinnernseyn
  müchte,  versammelt  sodann  die  Gemeinde,  belehrt  ste  über  die  Form  und  die

4
        <pb n="88" />
        26

Wichtigkeit  der  Wahl,  und  ergänzt  vorerst  den  Gemeinde-Rath  durch  ordentliche
Wahl  für  die  —  in  demselben  durch  den  Abgang  des  Orts-Vorstehers  erledigte  Stelle.

Der  Gewählte  wird  als  Mitglied  des  Gemeinde-Rathes  der  Gemeinde  vorgestellt
und  beeidigt,  sofort  das  Verzeichniß  sämmtlicher  Raths-Glieder  verlesen,  und  die  Börgerschaft
  aufgefordert,  nunmehr  einzeln  im  Durchgange  je  drey  dleser  Mitglieder  zu
bezeichnen,  welche  für  die  würdigsten  und  tüchtigsten  zu  dieser  Stelle  erachtet  werden,

Uceber  den  Durchgang  wird  (bis  auf  weltere  Anordnung  durch  den  Gerichts-Notar
  des  Bezirkes.)  ein  förmliches  Protokell  geführt,  jede  einzelne  Stimme  in  demselben
  bemerkt  und  der  Eintrag  von  dem  Stimmgeber  unterzelchnet.  Sofort  werden
mit  Zuzlehung  des  ältesten  Raihs=  Glledes  und  des  Obmanns  des  bürgerlichen  Ausschusses
  die  Stimmen  gezählt,  und  die  Resultate  der  Zählung  am  Schlusse  des  Pretokolls
  beurkundet.

Unter  Original-Anschluß  dieses  Protokolls  werden  nunmehr  durch  den  Oberamt-=mann
  diejenigen  drey  Candldaten,  welche  die  melsten  Stimmen  erhalten  haben,  der
Regierung  vorgeschlagen,  bei  jedem  das  Noͤthige  bemerkt,  und  der  tüchtigste  von
ihnen  beziehungsweise  durch  die  Reglerung  oder  auf  Unsere  unmittelbare  Anordnung
  ernannt.

Sollte  je  keines  der  drey  vorgeschlagenen  Subjekte  zu  der  Vorstehers-Stelle
tüchtig  erkannt  werden,  so  wird  die  Regierung  in  den  —  für  sie  geelgneten  Fällen
blerüber  an  das  Ministerium  des  Innern  berichten,  welches  die  vorgetragenen  Gründe
einer  nochmallgen  Prüfung  unterwerfen,  und  wenn  sie  hiezu  binreichend  befunden
werden,  den  Verschlag  der  Gemeinde  zur  Abänderung  zurückgeben  wird.  Letzteres
kann  bey  Städten  erster  Klasse  ebenfalls  geschehen.

Der  neu  ernannte  Orts-Worsteher  wird  durch  den  Oberamtmann  im.  Angesichte
der  Gemeinde  beeldigt  und  in  seine  Stelle  eingewiesen.

9.  62.
Aufl’  sulng  der  bisherigen  Unter-Aemter,

Der  Worsteher  jeder  einzelnen  Gemelnde  ist  dem  Oberamte  unmittelbar  untergeordnet.
  Die  bisherige  Verbindung  verschledener,  ausserdem  von  einander  unabhängiger
Gemeinden  in  Unter-Aemter,  Ober=  und  Staabs-Schultheißerepen,  Staabs-Vegleyen
u.  s.  w.  wird  aufgelbst.  Die  von  dlesen  Mittel-Stellen  besorgten  Geschäáfte  werden
künftig  theils  durch  das  Oberamt  unmittelbar,  thells  durch  die  Orts-Vorsteher  verrlchtet.

-
        <pb n="89" />
        27
4.  63.
und  Stodessh  :eibereven.  «

DiebisherdurchdenSmdtschreiberunddessenGebälfcnimNamendesOberemtes
  verrichteten  Geschäfte  werden  künftig  in  der  Oberamts-Kanzley  unter  der  persönlichen
  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  des  Oberamtmanns  durch  den  Oberamts-Aktuar
  umd  die  übrigen  Gehülfen  des  Oberamtmanns  gefertigt.

Für  seinen  dleßfallsigen  Aufwand  und  die  Kanzley-Kosten  äberhaupt  wird  der
Oberamtmann  durch  die  —  ihm  hiefür  ausgesetzte  Aversal-Summe  entschädigt,  und
findek  mithin  durchaus  keine  weitere  Anrechnung  von  Schrelb-Verdlenst  u.  s.  w.  mehr  Statt.

Diejenigen  Geschäfte,  welche  die  Stadt=  und  Amteschreiber  und  derer  Gehülfen
bisber  nicht  sowohl  im  Namen  des  Oberamtes,  als  vielmehr  im  Namen  der  Orts-Obrigkeiten
  auf  Kosten  der  Gemeinden  besor  gten,  sind  künftig  in  der  Regel  durch  die  Orts-Versteher
  und  Gemeinde-Rathsschreiber  um  die  ihnen  ausgesetzte  Besoldung  zu  versehen.

Der  Oberamtmann  hat  dieselben  in  diese  Dlenst-Verrichtungen  durch  Bepysplel
und  Belehrung  allmählig  einzuleiten,  und,  so  fern  es  ihnen  biezu  an  der  erforderlichen
Tüchtügkelt  ermangeln  sollte,  ohne  weitere  Kosten-Aurechnung  zu  unterstätzen.

s.  54.
Oberamts-Registratur.

Indem  Wir  Uns  zu  glelschfzrmiger  Einrichtung  und  Behondlung  der  Registremren
  die  näberen  —  dem  künftigen  Geschäfts-Kreise  der  Oberämter  angemessenen  Instruktionen
  vorbehalten,  wollen  Wir  dieselben  im  Allgemeinen  angewiesen  haben,  auf
die  sorgfältige  Reponkrung,  Sammlung  und  Aufbewahrung  der  Akten  möglichsten
Flelß  und  Sorgfalt  zu  verwenden,  indem  Wir  auf  diesen  —  bisher  so  sebr  vernach
laͤßigten  Theil  der  Geschäfts-Führung  bei  den  künftigen  Aemter-Visitatienen  ein  vorzügliches
  Augenmerk  richten  zu  lassen  gedenken.

êF.  565.
Geschäfts-Lokal.

Seine  amtlichen  Verhandlungen  nimmt  der  Oberamtmann  ordentlicherwelse  in  seiner
Amts-Wohnung  vor.  Für  solche  Verhandlungen  aber,  für  welche  ein  grbßerer  Raum
oder  besondere  Feyerlichkeir  und  Oeffentlichkeit  erfordert  wird,  blelbt  ihm  der  Gebrauch
des  Rathhauses  der  Oberamts-Stadt  auch  künftig  unbenommen.

Zu  Verhütung  der  Collisionen  hat  sich  der  Oberamtmann  mit  dem  Oberamts-Richter
  und  dem  Stadt-Rathe  über  die  Ausscheidung  gewisser  Wochen,  Tage,  so  wie
        <pb n="90" />
        28

wegen  der  Heitzungs-  und  Beleuchtungs-  und  Reinigungs-Kosten  mit  der  Versamm
lung  zu  benehmen.
9.  66.
Amts=  Tage.

Die  oberamtlichen  Geschäfte  können  zwar  ihrer  Natur  nach  nicht  an  gewise
Amts-Tage  gebunden  werden;  vielmehr  muß  der  Zutritt  zum  Oberamte  die  ganze
Woche  hindurch  zu  jeder  schicklichen  Stunde  gedffnet  seyn.

Doa  jedoch  der  Oberamtmann  nach  allem  Vorstehenden  einen  nicht  unbedeutenden  Thel.
seiner  Zeit  in  den  einzelnen  Amts-Orten  zuzubringen  genbthigt  ist,  so  hat  derselbe  für
dlese  auswärtigen  Verrschtungen  gewisse  Wochen-Tage  festzusetzen,  an  den  übrigen  aber
sich  nicht  ohne  Noth  aus  seinem  Amrs-Sitze  zu  entfernen,  und  seine  Amts-Untergebenen
  über  diese  —  im  Einverstöndnisse  mit  den  übrigen  Orts-Beamten  und  mit  Rücksicht  audie
  brilichen  Berhältnisse  zu  treffende  Zeit-Cintheilung  zu  ihrer  Nachachtung  zu  belehren.

An  Sonpn=  und  Feyertagen  blelbt  die  Kanzley  —dringende  Fälle  ausgenommen—
Feschlossen;  nur  in  durchaus  unaufschieblichen  Fällen  kann  eine  dffentliche  Verhandlung  —
und  auch  dann  nur  ohne  Stbrung  des  Gottes-Dlenstes  gescheben.

Ohne  zuvor  eingeholte  Erlaubniß  der  betreffenden  Regierung  hat  sich  der  Hber
amtmann  nicht  über  Nacht  aus  seinem  Oberamtsbezirte  zu  enifernen.

Indem  Wir  nun  Unser  Beamten  auf  die  getreue  Erfüllung,  dieser  Instruktion,
so  wie  auf  dle  bereits  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit.
se  weit  solche  durch  Unsere  organischen  Edikte  vom  heutigen  Tage  kelne  Abänderung
erlitten,  aufs  ernstlichste  verpftichten,  versehen  Wir  Uns  zu  denselben,  daß  sie  die
Wichtigkeit  ihres  Berufes,  die  Befdrderung  Unserer  landesvéterlichen  Absichten
und  das  Wobhl  ihrer  Untergebenen  stets  im  Auge  behalten,  und  durch  gewissenhalte
Ersüllung  ihrer  Pflichten  Unsere  Hbchste  Zufriedenheit  zu  verdienen  trachten  werden.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1818.

(Unterzeichnet:)  Wil  h  elm.

Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretär,

(Umerzeichnet:)  Bellnagel!.
        <pb n="91" />
        Nro.  III.  Edikt  über  die  Verwaltung  der  Stiftungen,

 

Wilhemim,

Von  Gottes  Gnaden
König  von  Württemberg.

Durch  die  Unserem  Verfassungs-Entwurfe  angebängte  dritte  Verordnung  9.  24—:6
haben  Wir  Unsern  festen  und  ernstlichen  Willen  ausgesprochen,  den  Orts-Vorsiehern
die  ndihige  Einsicht  und  eine  wohlthétige  Cinwirkung  auf  die  Verwendung  des  Ertrags
  der  bffentlichen  und  Privat-Stiftungen  zu  sichern,  und  die  Verwaltungs-Behdrden
  dafür  verantwortlich  zu  machen,  daß  bey  allen  jebt  vorhandenen  und  künftigen
Siiftungen  die  Absicht  der  Stifter  auf  das  gewissenhafteste  erfüllt,  und  überhaupt  das
Sciftungs-Vermdgen  zu  keinen  andern  als  fundationsmäßigen  Ausgaben  verwendet  werde.

Durch  Unser  organisches  Edikt  vom  1½5.  Nov.  1317  Nro.  V.  V.  30  und
34  haben  Wir  diese  Stiftungen  umer  die  Aufslcht  des  Ministerium  des  Innern
und  der  betreffenden  Kreis-Regierungen  gestellt.

Ueber  die  Verwaltung  selbst  aber  verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unseres
Geheimen  Rathes,  wie  folgt:

1

Unmittelbare  Aufsicht  über  die  Stiftungen.

Dle  in  jeder  Gemeinde  vorhandenen  Stiftungen  für  Kirchen=  Schul=  und  Armen-Beduͤrtnisse,
  mit  Zinschluß  der  für  diese  und  Abnliche  Zwecke  bestimmten  Familien=  und  anderen
  Privat-Sciftungen,  werden,  wofern  die  Stifter  keine  andere  Aufsichts-Behkrde  benannt
baben,  unter  die  besondere  Obhut  der  geistlichen  und  weltlichen  Orts-Vorneher  gesiellt.

Föb  2.
Bildung  des  Stiftunge-Ratbes.

Die  Orts-Geistlichen  führen  diese  Aufsicht  in  Gemeinschaft  mit  dem  Stadtoder
  Gemeinde=  Mathe.
        <pb n="92" />
        Der  erste  Orts-Geistliche  und  der  erste  Orts-Vorsteher  führen  gemeinschaftlich
den  Vorsitz,  die  übrigen  Geistlichen  des  Ortes,  wo  sich  deren  mehrere  befinden,  die
ersten  Stimmen  in  der  Versammlung.

Wo  jedoch  für  einzelne  Kirchen  des  Ortes  besondere  Stiftungen  besteben,  gebühre
nur  den  —  bey  der  betreffenden  Kirche  angestellten  Geistlichen  eine  Stimme  über  die
Angelegenheiten  derselben.

Das  Stimm-Recht  der  weltlichen  Rathsglleder  wird  durch  kein  Parochial-Verhältniß
  beschränkt.

Weng  jedoch  der  Gemeinde-Rath  aus  Mitgliedern  von  verschiedenen  Glaubens-Bekenntnissen
  zusammengesetzt  ist,  so  sind  die  kathelischen  Mitglieder  desselben  von
den  Berathungen  über  die  Verwaltung  evangelischer  Stiftungen,  und  umgekehrt  die
evangelischen  Confessions-Verwandten  von  den  Berathschlagungen  über  die  Berwaltung
  katholischer  Stiftungen  insoweit  ausgeschlossen,  als  diese  Stiftungen  bloß  für
gottesdienstliche  Zwecke  bestimmt  sind.

F.  3.
Fortsetzung.

Dem  ersten  Orts-Geistlichen  und  dem  Orts-Vorsteher  gebührt  im  Falle  der
Stimmen-Gleichheit  die  entscheidende  Stimme.

Sollten  auch  ihre  Meinuangen  getheilt  seyn,  so  ist  der  Fall  dem  gemeinschaftlichen
  Oberamte  und  von  diesem  nach  Befinden  der  Umstände  der  Regierung  zur
Entscheidung  vorzulegen.

4.
Aktuariat  bev  demselben.

Der  gewöhnliche  Aktuar  des  Gemeinde  Rathes  führt  das  Protokoll  (abgesondert
vom  Raths-Protokoll)  und  beforgt  die  Ausfertigungen  aus  demselben  ohne  besondere
Belohnung.  Die  Akten  werden  bey  den  Gemeinde-Dokumenten  verwahrt;  dem  vorsitenden
  Geistlichen  ist  unbenommen,  zu  jeder  beliebigen  Zeit  davon  Einsicht  und
Abschrift  zu  nehmen.

1
Stiftungs-Pfleger.

Der  nach  obigen  Bestimmungen  gebildete  Stiftungs-Rath  wählt  durch  Mehrbeit
der  Stimmen  die  erforderlichen  Stiftungs-Pfleger  (Heiligen-Pfleger,  Spital-Pfleger,
Armenkasten-Pfleger,  Almosen-Hfleger  u.  s.  w.)  und  stellt  sie  dem  gemeinschaftlichen
Oberamte  zur  Bestätigung  und  Verpflichtung  vor
        <pb n="93" />
        5

Sie  werden  auf  bebenszeit  gewählt,  und  kbnnen  nur  unter  denselbigen  Bedingungen,
  wir  die  Gemeinde-Pfleger,  ihrer  Stelle  verlustig  werden.

Dem  ersten  Orts-  „Vorsteher  kann  die  Stiftungs-Pflege  nicht  übertragen  werden.

Dem  Stiftungs-Psfleger  gebührt.  von  Amtswegen,  wenn  er  auch  nicht  Mitglied
des  Gemeinde-Rathes  ist,  Sitz  und  Stimme  im  Stiftungs-Ratbe.

Die  dermaligen  Stiftungs-  Pfleger  bleiben  —  obne  einer  neuen  Wahl  zu  beduͤrfen

  —  im  Besitze  dieser  Stelle.  —
.  6.

Combinatien  mehrerer  Stiftungen.

Von  mehrexen  in  einem  Orte  befindlichen  Stiftungen  ist  für  jede  in  der  Regel
eine  eigene  Rechnung  zu  führen.

Sollte  der  Stiftungs=  Rath  für  angemessen  erachten,  mehrere  solcher  Stiftungen
in  eine  gemeinschaftliche  Verwaltung  zu  vereinigen,  so  ist  der  dießfallsige  Antrag  nach
vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Bürger-Ausschusse  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte,
und  von  dlesem  nebst  Gutachten  der  betreffenden  Regierung  vorzulegen.

#
Weitere  Offiziantev.

Dle  etwa  weiter  erferderllchen  Offtzionten,  z.  B.  Kastenknechte,  Käfer  u.  dgl.
werden  gleichfalls  vom  Stiftungs-Rathe,  jedoch  nur  auf  Wohlverhalten  gewählt,  und
vom  Vorstande  desselben  verpflichtet.

Allgemeine  Administrations-Vorschriften.

Die  Stiftungs-pfleger  sowehl  als  die  übrigen  Mirglicder  des  Stiftungs-Nathes
sind  dafuͤr  verantwortlich,  daß  das  Stiftungs-Vermbgen  mit  moͤglichstem  Zleiße  verwaltet,
  die  Gefälle,  Zinse,  Gülten  u.  s.  w.  pünktlich  und  unnachsichtlich  elngezogen,
die  Naturalien  bestmoglichst  verwahrt  und  verwerthet,  die  Capitallen  hinlänglich  versichert,
  alle  unndrhige  Ausgaben  vermieden,  und  insbesondere  die  Stiftungen  uscht
mit  fremdartigen  Lasten  und  Ausgaben  beschwert  werden.

9.  9.
Stiftungs--Etat.

Mit  dem  Schlusse  des  Rechnungs-Jahres  legt  der  Stiftungs-Psteger  dem  Verstande
  des  Stiftungs-Rathes  (dem  gemeinschaftlichen  Unteramte)  den  Zustand  seiner
Kasse,  den  baaren  Geld-Berrath,  den  Sturz-Zettel  und  das  Verzeichniß  seiner  Ausstände
  und  Yassio-Räckstände  vor.
        <pb n="94" />
        Unter  Zugrundlegung  des  Vermögens-Standes  und  der  vorhergehenden  Rechnungen
  entwirft  das  gemeinschaftliche  Unteramt  mit  Zuzlehung  des  Stiftungs-Pflegers
den  Etat  für  das  küäuftige  Jahr,  d.  h.  eine  möglichst  genaue  Berechnung  der  voraussichtlichen
  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Stiftung,  und  leg:  denselben  dem  versammelten
  Stiftungs-Rathe  zur  Prüfung  und  weiteren  Berathung  vor.

.  10.
Erhaltung  der  Sctiftunzgen.

Es  ist  hiebey  das  Haupt-Augenmerk  dahin  zu  richten,  daß  eines  Tbeils  die  den
Stlftungen  nach  dem  Willen  der  Stifter  und  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  obliegenden
  Ausgaben,  besonders  zu  frommen  und  milden  Zwecken,  wirklich  und  vollständig
geleistet,  andermheils  aber  der  Grundstock  des  Stiftungs-Vermgens  unangegrisfen
erhalken  und  ungeschmälert  der  Nachkommenschaft  überliefert  werde.

.  11.
Mittel  zu  olru  des  Deficit.

Wenn  dieses  Lettere  ohne  Beschränkung  der  stiftungsmäßigen  Ausgaben  nicht
mhglich  seyn  sollte,  (z.  B.  bey  ausserordentlichen  Bau-Kosten,  eder  zufälliger  Verminderung
  der  Einnahmen  durch  Mißwachs,  Unwerth  der  Früchte  u.  dgl.)  so  hat  der
Stiftungs-Rath  in  sorgfältige  Erwägung  zu  ziehen,  ob  und  wesche  Ausgaben,  ohne
der  Absicht  des  Sltifters  oder  dem  Rechte  irgend  eines  Dritten  zu  nahe  zu  treten,
beschränkt  oder  eingestellt,  ob  und  wer  etwa  krast  Patronat-Rechtes  oder  aus  irgend
einem  andern  Rechts-Grunde,  nach  Gesed  oder  Herkommen  in  Anspruch  genommen,
oder  ob  und  wie  etwa  sonst  das  Deßiit  gedeckt  werden  dürfte.

Die  Gemeinde-Kasse  ist  zu  Deckung  dieses  Deficit  nur  insoferne  verbunden,  als
es  sich  von  Ausgaben  handelt,  welche  in  Ermanglung  oder  bey  der  Unzulänglichkeit
besonderer  Stiftungen  der  Gemeinde  unmittelbar  obliegen,  oder  nach  allmähliger
Erschbpfung  der  erstern  auf  dle  letztere  zurückfallen  würden.

*:  17.
Prüfung  und  %  %  des  Etats.

Rach  diesen  und  den  oben  (F.  3.)  angegebenen  Räcksichten  hat  der  Silftungs-Rath
  den  ihm  vorgelegten  Jahrs-Etat  aufs  genaueste  zu  prüfen,  und  dem  Bürger-Ausschusse
  zu  gleichmätziger  Prüfung  mitzutheilen,  sofort  wit  Berücksichtigung  der  von
letzterem  gemachten  Bemerkungen  die  den  Umständen  angemessenen  Beschlüsse  zu  fassen,
und  mit  einer  doppelten  Abschrift  des  Etats  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte  zur
Genehmigung  vorzulegen.
        <pb n="95" />
        ·  13.
Bollziehung  des  Etats.  —  Kirchen-Convent.

Mit  der  Wollziehung  des  Etats,  mit  der  Dekretursder  einzelnen,  durch  denfelben
  im  Abgemeinen  genehmigten  Einnahmen  und  Ausgaben,  mie  der  sreciellen  Verwendung
  der  —  gewissen  Zwecken  etotsmáßig  gewidmeten  Summen  und  überhaupt
mit  Besorgtung  der  laufenden  Geschäfte  im  Stiftungs-Wesen  ist  der  Kirchen-Con-=vent
  als  beständiger  Ausschuß  des  Stiftungs-Rathes  beauftragt.

Die  Orts-Geistlichen,  der  erste  Orts-Worsteher  und  der  Stiftungs-steger  sind
von  Amtswegen  Mitglieder  des  Conventes.  Zwey  bis  drey  weltere  Beyslitzzer  werden
von  dem  Siiftungs-NRathe  aus  seiner  Mitte  gewählt.

Das  Convents-Prokokoll  wird  durch  den  Orts-Geistlichen,  und,  wo  deren
mehrere  find,  durch  den  jüngsten  von  ihnen  geführt  und  aufbewahrt.

.  14.
Verantwortlichkeit  desselben  und  des  Stlftungs-Pflegers.

Ohne  die  schriftliche  Genehmigung  des  Kirchen-Convents  ist  kein  Stiftungs-Offleger
  ermächtigt,  irgend  einen  Kauf,  Verkauf,  Accord,  Pacht  oder  sonsilgen  Contract
  im  Namen  der  Stiftung  abzuschließen,  irgend  eine  nicht  bereits  im  Voraus  bestimmte
  Ausgabe  zu  leisten,  irgend  etwas  an  Geld  oder  Naturalien  auszulelhen.

Für  jede  dießfallsige  Versäumniß  hat  der  Stlstungs-Pfleger,  für  jedes  —  ohne
Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  genehmigte  Anlehen  die  sämtlichen  Mitglieder
des  Kirchen-Convenkes,  jedes  zu  seinem  Betreffe,  subsidiarisch  aber  fürs  Ganze  zu  haften.

Ueber  Bau"  Kosten  Cmit  Ausnahme  der  gewbhnlichen  Reparaturen)  und  über
andere  Anrechnungen,  deren  Beurthellung  besondere  technische  Kenmtnisse  erfordert,  hat
der  Kirchen-Convent  vor  Fassung  des  Beschlusses  mit  den  geelgneten  Sach-Werständigen
  Räücksprache  zu  nehmen.

#  15.
Verbältniß  des  Kirchen-Consvents  zum  Stiftungs-Rathe.
Wenn  aber
1)  die  Verbindlichkeit  der  Stiftung  zu  diesen  oder  andern  Ausgsben  nicht  ganz  unzweifelhaft,
  oder
3)  von  Uebernahme  einer  neuen  WVerbindlichkeit  auf  die  Stiftung,
3)  von  einer  neuen,  Besoldung,  Besoldungs-Zulage,  Penston  oder  sonst  ijöhrlich
wiederkehrenden  Ausgabe,
        <pb n="96" />
        4)  von  einer  ausserordentlichen  Verehrung,  von  einem  Nachlasse  oder  sonstiger  Be
guͤnstigung,
5)  von  abgaͤngiger  Verredung  eines  Ausstandes  die  Rede  ist,  oder
6)  wenn  ein  Mitglied  des  Kirchen-Conventes  persoͤnlich  bey  der  Sache  interessirt  ist,
7)  wenn  ein  Contract  ohne  gesetzlichen  Aufstreich  oder  Abstreich  abgeschlossen,
8)  ohne  richterliches  Erkenntniß  irgend  ein  Recht  der  Stiftung  aufgegeben,  oder  ein
bestrittener  Anspruch  an  dieselbe  anerkannt,
9)  eine  Erwerbung  oder  Veraͤusserung  von  Gebaͤuden,  Grundstücken  oder  Gefällen  oder
120)  eine  Capital-Aufnabme  (ausser  zu  Abloͤsung  anderer  Capitalien),
11)  ein  Vorempfang  auf  die  Einkünfte  folgender  Jahre  geschehen,
13)  die  laufenden  Ausgaben  durch  Ablbsung  eines  Activ-Capltals  gedecke,
15)  eine  stiftungsmäsige  Ausgabe  beschränkt  oder  eingestellt,
1  )  eine  wesentliche  Veränderung  in  der  Verwaltung  oder  Benutzung  des  Stiftungs-WVermdgens
  getroffen,
15)  der  Stiftungs-Etat  auf  irgend  eine  andere  Weise  überschritten  oder  veränderr,
oder  endlich
16)  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen  Normen  der  Verwaltung  gemacht  werden
soll;
so  hat  der  Kirchen-Convent  dle  Sache  zwar  in  vorläusige  Berathung  zu  ziehen,  sodann
aber  dem  versammelten  Stiftungs-Rathe  zur  nähern  Prüfung  vorzulegen,  und  diesem
die  weitere  Entschliehßung  anheim  zu  geben.

.  16.
Insbesondere  in  Absicht  auf  Armen-Unterstützung.

Was  insbesondere  die  Armen-Unterstuͤtzung  betrifft,  so  ist  bey  Entwerfung  des
Jahrs-Etats  mit  moͤglichster  Genauigkeit  zu  berechnen,  wieviel  nach  dem  Willen  der
Stifter,  und  wieviel  etwa  noch  weiter  nach  den  Kraͤften  der  Stiftung  im  Ganzen
zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden  koͤnne  und  solle.

Ueber  die  wirkliche  Verwendung  dieser  Summen  und  ihre  Vertheilung  unter,  die
einzelnen  Armen  hat  sodann  der  Kirchen-Convent  unter  Communikation  mit  den  uͤbritzen
  Mitgliedern  der  Orts-Leltung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  zu  verfügen.

Sollten  besondere,  erst  im  Laufe  des  Jahrs  eintretende  Umstände  eine  Ueberschreitung
  dieser  Summe  nothwendig  machen,  so  hat  der  Kirchen-Convent  hiezu  dle
Genehmigung  des  Stiftungs-Rathes  einzuholen.
        <pb n="97" />
        7

Eben  dieses  geschleht,  wenn  der  Kirchen-Convent  die  Unterstätzung  einzelner  Gemeinde-Glieder
  durch  Geld=  oder  Natural-Anlehen  ohne  gesetzliche  Versicherung  für
dienlich  oder  nothwendig  erachtet,  insofern  diese  Vorschüsse  nicht  aus  der  im  Voraus
jur  Armen--Unterstätzung  gewidmeten  Summe  bestritten  werden.

.  17.
Fortsetzung.

Es  ist  aber  hiebey  der  Grundsatz  festzuhalten,  daß  auch  sdie  jenigen  Stlftungen,
welche  ganz  oder  zum  Thelle  zu  diesem  Zvecke  gestiftet  sind,  nur  insoweit  es  ohne
Abbruch  ihrer  sonstigen  stiftungsmäßigen  Ausgaben  und  ohne  Angriff  ihres  Verm#-dens-Fonds
  geschehen  kann,  zur  Armen-Unterstützung  verbunden,  bey  der  Unzulänglichkeit
  dieser  Beyträge  aber  jede  Gemeinde  zur  Fürsorge  für  ihre  Armen  verpflichtet  ist.

s.  18.
Mitwirkung  des  Bürger-Ausschusses.

In  den  übrigen  (nach  y.  15)  zum  Erkenntniß  des  Stiftungs-Rathes  geelgneten
Fällen,  hat  derselbe  jedesmal  den  Bürger-Ausschuß  zur  gutächtlichen  Aeusserung
aufzufordern.

Aber  auch  im  Bürger-Ausschusse  gebührt,  insofern  von  einer  —  bloß  gottesdienstlichen
  Zwecken  gewidmeten  Stiftung  die  Rede  ist,  nur  den  zu  derselben  Confeshoen
  sich  bekennenden  Mitgliedern  eine  Stimme  (F.  2.).

V.  19.
Rechnungs-Sr:ellunga.

Die  Jahrs-Rechnung  wird  durch  den  Rechner  selbst,  oder  wo  dieser  nach  dem
Ermessen  des  Stiftungs-Rathes  und  des  gemelnschaftlichen  Obere#ntes  hiezu  nicht  im
Stande  ist,  bis  auf  weitere  Anordnung  durch  den  Gerichts-Notar  des  Bejirkes  gestellt.
  Einer  oder  der  andere  erhält  hiefür  eine  —  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt
  auf  eingeholtes  Gutachten  des  Stiftungs-Ratbes  festzusetzende  Aversal-Belehnung,
  welche  jedoch  in  keinem  Fall  drey  Viertheile  der  vormaligen  Rechnungs-Stell-Kosten
  übersteigen  darf.

Bis  auf  weitere  Anordnung  sind  die  Rechnungen  nach  der  blsherigen  Form,
jedoch  mit  Vermeidung  aller  unnüten  Weitlzufigkeiten  zu  stellen.
        <pb n="98" />
        "·"  170.
Prüfung  der  mednen  dun  den  Stiftungs-Rath
und  Bürger-Nusschuß,

Sobald  die  Rechnung  gestellt  ist,  wird  sie  nebst  ihren  Beylagen  durch  den  Rathschreiber
  der  Gemeinde  vorgelesen,  sodann  durch  den  Stiftungs-Rath  in  Abwesenheit
des  Rechners  geprüft,  und  dem  Bürger-Ausschusse  (oder  den  hiezu  geelgneten  Mitgliedern
  desselben  y.  18.)  zu  gleichmäápiger  Durchsicht  mitgetheilt.

Die  Bemerkungen  des  Ausschusses  werden  im  Stistungs-Rathe  begutachtet,  sofort
  aber  mit  der  Rechnung  und  allen  dazu  gehbrigen  Akten  zum  gemeinschaftlichne
Oberamt  eingeschickt.

(
und  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt.

Dort  wird  die  Rechnung  vorerst  durch  den  Oberamtmann  nach  der  ihm  für  die
Reoision  der  Gemeinde-Rechnungen  ertheilten  Instruktion  (Cdikt  über  die  Oberamts-Verfassung
  y.  :.)  nach  Form  und  Juhalt  geprüft,  sorann  unter  Anschluß  sämmtlicher
  Defekte  dem  Dekan  zur  Einsicht  und  etwaigen  Bemerkungen  milgetheilt.

9.  22.
Rechnungaibhör.

Nach  allen  diesen  Vorbereitungen  wird  die  Abhbr  durchs  gemeinschaftliche  Oberemt
  mit  Zuzlehung  des  Rechners  in  der  Oberamts-Stadt  vorgenommen,  und  die  vorkommenden
  Recesse  dem  Stiftungs-NRathe  mitgetheilt.

Sollten  sich  jedoch  solche  Anstände  ergeben,  welche  nicht  wohl  anders  als  on  Ort
und  Stelle  untersucht,  oder  nicht  —  ohne  in  das  Innere  der  Verwaltung  einzugreifen,
  gehoben  werden  knnen,  so  sind  dieselben  bey  dem  nächsten  Rug-Gerichte  durch
den  Oberamtmann  unter  Zuzlehung  des  Stiftunge-Rathes  (udthigen  Falls  unter
Vernehmung  des  Bürger-Ausschusses)  zu  erledigen,  und  die  dießfallsigen  Recesse  dem
betreffenden  Dekan  zur  Einsicht  mitzuthellen.

9.  23.

Revisions=  und  Abhör-Kosten.

Weder  für  die  ordentliche  Abbbr  am  Sitze  des  Oberamtes,  noch  für  die  so  eben
gedachten  Lokal-Abhdr-Geschäfte  hat  die  Stiflungs-Kasse  den  damit  bemühten  Personen
  irgend  eine  Belohnung  oder  Entschádigung  zu  reichen.

Sollten  jedoch  durch  letztere  die  der  Gemeinde  obliegenden  Rug-Gerichts-Kesten
bedeutend  vermehrt,  oder  aus  besonders  dringenden  Gründen,  ohne  das  Rug-Gericht
        <pb n="99" />
        9

EIEIItIIIIIIIIIIILIIIIIILIIII
dig  werden,  so  ist  diß  bey  Einsendung  der  Reise-Kosten-Verzeichnise  zu  bemerken,
um  wegen  eines  angemessenen  Beytrages  der  Stistungs-Kasse  die  ni  hite  Verfügung
treffen  zu  konnen.

Auch  die  Revission  der  Stiftungs-Rechnungen  ist  amtliche  Obliegenheit  des  Oberamtes,
  und  mithin  ohne  besondere  Kosten-Anrechnung  zu  besorgen,  wotey  Wir  Uns
jedoch  vorbehalten,  zu  Bestreitung  der  hierdurch  vermehrten  Oberamts-Kanzley-Kosten
die  Stiftungs-Kassen  in  verhäáltnißmäßige  Concurrenz  zu  ziehen.

9.  264.
Stiftungs-Confraternität.

Wo  bisher  unter  mehreren  oder  sumtüchen  Stiftungen  eines  Oberamts-Bezirkes
für  gemeinschaftliche  Iwecke  und  Lasten  (z.  B.  für  Unterrichts-Anstalten,  Cpiremie-Kosten,
  andere  Armen-Cur=  und  Sustentaiions-  Kesten  u.  dergl.)  eine  rechisgültige
Verbrüderung  Statt  gefunden  hat,  da  ist  solche  bis  auf  weitere  Anordnung  auch  künftig
  aufrecht  zu  erhalten.  Es  sind  aber  die  Rechts-Titel  und  Grundsätze  derselben,
so  wie  der  bisherige  Maasstab  zu  Vertheilung  der  Kosten  der  betreffenden  Regierung
zur  Prüfung  und  angemessenen  Verfügung  vorzulegen.

9.  46.
Berathung  derselben.

Die  Berathung  der  —  diese  Stifrungs-Verbrüderung  betressenden  Gegenstände
geschieht  durch  die  Amts-Versammlung  unter  dem  gemeinschaftlichen  Vorsitze  des
Oberamtmanns  und  des  betreffenden  Dekans.

Wenn  sich  die  Verbrüderung  nur  über  einzelne  Theile  des  Oberamtes  erstreckt,  so“
gebührt  nur  den  Deputlirten  der  betheiligten  Amts-Orte  eine  Stimme  bey  dieser  Veralbung.

In  Absicht  auf  Bevollmächtigung  und  Instruktion  haben  sich  die  Deputirten  nach  den
in  dem  Edikte  über  die  Oberamts-Verfassung  #.  8.  ausgesprochenen  Grundsätzen  zu  achten.

Der  Dekan  hat  hiebey  insbesondere  das  gemeinschaf'liche  Interesse  der  Stiftlungen  —
der  Amts-Pflege  gegenüber  zu  wahren.  Sellte  er  dasselbe  durch  die  Beschlüsse  der
Amts-Versammlung  gegen  Recht  und  Billigkeit  gefährdet  glauben,  so  ist  auf  sein
Verlangen  die  Sache  der  betreffenden  Regierung  zur  Entscheidung  vorzulegen.

In  denjenigen  Oberämtern,  welche  mehrere  Didcesan-Sprengel  derselben  Consession
  ganz  oder  zum  Tbeile  umfassen,  ist  nur  der  Dekan  (oder  in  dessen  Crmanglung
der  erste  Geistliche)  der  Oberamts-Stadt  zu  diesen  Verhandlungen  beyzuziehen.  Es

2
        <pb n="100" />
        10

hat  aber  derselbe  die  betreffenden  Dekane  von  den  gefaßten  Beschluͤssen  jedesmal  in
Kenntniß  zu  setzen.

Wenn  endlich  eine  solche  Verbruͤderung  die  Stiftungen  verschiedener  Coufessionen
umfassen  sollte,  so  ist  von  jeder  Confession  der  Dekan  oder  ein  Stell-Vertreter  desselben
  zur  Berathung  beyzuziehen.

9.  26.
Gemineinschaftliches  Oberamt.

Ausserdem  aber  und  in  allen  die  einzelnen  Lokal-Stiftungen  betreffenden  Angelegenheiten
  blldet  der  Oberamtmann  mit  dem  Dekan,  in  dessen  Sprengel  die  Stiftung
gelegen  ist,  das  gemeinschaftliche  Oberamt  oder  dle  Aussichts-Behbrde  für  den  Siiftungs-Rath.


Nur  in  solchen  Fällen,  wo  der  persbnliche  Zusammentritt  mit  dem  Oberamte
nothwendig  wird,  wie  z.  B.  bei  Rechnungs-Abhdren,  hat  der  Dekan,  wenn  er  ausser  der
Oberamts-Stadt  seinen  Wohnsitz  hat,  zu  Ersparung  der  Reise-Kosten  den  ersten  Gelstlichen-
  der  Oberamts-Stadt  zu  fubstituiren,  welcher  sich  diesem  Geschäfte  jederzeit
unemgeldlich  zu  unterziehen  hat.

Sollte  die  Verschiedenheit  des  Glaubens-Bekenntsses  oder  iegend  ein  anderer
Umstand  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  begründen,  so  sind  biezu  der  betreffenden
Regierung  mit  moglichster  Rücksicht  auf  Kosten=  Crsparniß  die  geeigneten  Anttaͤge
zu  machen.

Wir  werden  jedoch  den  Bedacht  nehmen,  die  Dibcesen=  Eintheilung  den  Oberamts-Bezlrken,
  so  weit  solches  die  Religions-Verhältnisse  gestatten,  immer  mehr
anzupassen.

4  s.  25.
Bezeichnung  der  zur  Cognition  des  gemeinschaftlichen  Oberamtes
geeigneten  Bälle.  *

Dem  auf  solche  Weise  constitulrten  gemeinschaftlichen  Oberamte  sind  ausser  den
Stiftungs-Etats  und  Stiftungs-Rechnungen  und  ausser  dem  im  F.  3  ausgedrückten
Falle  äberhaupt  alle  wichtigeren  Beschlüsse  des  Stiftungs-Rathes,  insbesondere  aber
aolle  diejenigen  Beschlüsse  zur  Genehmigung  vorzulegen,  durch  welche  entweder  irgend
ein  persbnliches  Interesse  der  Mitglieder  des  Stiftungs-Rathes,  oder  der  Vermdgens-=Fonds
  der  Stiftung  auf  irgend  eine  Weise  berührt,  der  Prdentliche  Etat  derselben
uͤberschritten  oder  veraͤndert  wird.
        <pb n="101" />
        Namentlich  begreifen  Wir  hierunter

1)  alle  diejenigen  Fäh,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  9.  15  von  dem  Kirchen
  -Convente  zur  stiftungsmäßigen  Berathung  vorgelegt  werden,  mit  einziger
Ausnahme  des  dort  unter  Rro.  )  aufgeführten  Falles;

)  olle  diejenigen  Beschlüsse  des  Stiftungs-Rathes,  bey  welchem  der  Vorstand  oder
irgend  ein  anderes  Mitglied  desselben  persnlich  betheiligt  ist;

3)  alle  Geld=  oder  Natural-Ausleihungen  ohne  gesetzliche  Versicherung,  insbesondere
auch  alle  den  Etat  überschreltenden  Vorschüsse  an  hülfsbedärftige  Glieder  der  Gemiinde.

.  28.
Sonstige  Einwirkung  *  gemeinschaftlichen  Oberamtes.

Auch  ausser  den  hier  namentlich  ausgedrückten  Fällen  ist  das  gemeinschaftliche
Oberamt  ermächtigt,  von  den  Verhamlungen  und  Beschlässen  des  Stiftungs-Rathes.
und  des  Kirchen-Conventes  zu  jeder  Zeit  beliebige  Einsicht  zu  nehmen,  auch  den  Verhamdlungen
  derselben,  soferne  es  ohne  Kosten  für  die  Stiftungen  geschehen  mag,  persbulich
  anzuwohnen,  ohne  jedech  die  Freihelt  der  Berathung  oder  die  dem  ordentllchen
Vorstande  der  Behbrden  gebührende  Leitung  derselben  zu  ftren.

#.  29.
Ober-Aufsicht  der  Kreis-Regierunzg.

Die  nach  obigen  Bestimmungen  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte  dorgelegten
Beschlässe  des  Stiftungs-Rathes  hat  dasselbe  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  entweder
von  Amtswegen  zu  genehmigen,  oder  der  betresfenden  Kreis-Regierung  zur  höhern
Entschliessung  vorzulegen.

Letzteres  geschieht  nothwendig,

1)  wenn  der  Oberamtmann  und  der  Dekan  in  ihren  Anslchten  nicht  uͤbereinstimmen;

:)  wenn  einer  von  ihnen,  oder  ein  Gehülfe  des  Oberamtmanne,  oder  ein  anderer
Sptaats=  oder  Kirchen-Diener  persbnlich  bey  der  Sache  linteressirt  ist;

5)  wenn  von  einer  zweifelhaften  Verbindlichkeit  der  Stiftung  oder  von  Uebernahme
eliner  neuen  Verbindlichkelt  auf  dieselbe,

4)  von  einer  neuen  Besoldung,  Besoldungs-Zulage,  Pensson  oder  sonst  jährlich
wiederkehrenden  Ausgabe,  von  ausserordentlichen  Verehrungen  oder  öhnlichen
Begünstigungen,

5)  vom  Nachlasse  oder  abgängiger  Verrechnung  bedeutender  Activ-Ausstände  die
Rede  ist,  oder
        <pb n="102" />
        6)  wenn  ein  erhebliches  Recht  der  Stiftung  ohne  richterliches  Erkenntniß  aufgegeben,
ein  erheblicher  Anspruch  an  dieselbe  im  Wege  des  Vergleiches  anerkannt  werden  soll;

7)  bey  jeder  Veraͤusserung  von  Gebäuden,  Grundstuͤcken  oder  Gefaͤllen,  bey  wichtigeren
  oder  lästigen  Erwerbungen  dleser  Art;

6)  bev  Capital-Aufnahmen  oder  erheblichen  Vorempfängen  auf  die  Einkünfte  folgender
  Jahre,  insefern  solche  nicht  zur  Ablbsung  von  Passlo-Capitalien  verwendet
  werden;

9Abey  Abldsung  von  Aktiv-Capltalien  unter  der  so  eben  gemachten  Beschränkung;

10)  so  oft  eine  stiftungsmätige  Ausgabe  wesentlich  beschränkt  oder  gar  eingestellt,

11)  eine  sonstige  wesentliche  Veraͤnderung  in  der  Verwaltung  oder  Benutzung  des
Seiftungs-Vermögens  getroffen,  oder  endlich

12)  eine  Abwelchung  von  den  gesetzlichen  Normen  der  Verwaltung  beliebt  wird.

F.  30.
Einsendung  der  Etats  und  Rechnungs-Zustands-Berichte.

Die  Erats  der  einzelnen  Stiftungen  sind  von  zehn  zu  zehn  Jahren  der  betreffenden
  Kreis-Regierung  zur  Einsicht  und  Verfügung  vorzulegen.

Ueber  den  Zustand  des  Stiftungs-Rechnungs-Wesens  aber  hat  der  Oberamtmann
  den  herkommlichen  Haupt-Bericht  an  dieselbe  alljährlich  in  Gemeinschaft  mit
den  betreffenden  Dekanen  zu  erstatten.

In  allen  übrigen  durch  gegenwärtiges  Edikt  nicht  abgeinderten  Punkten  verweisen
  Wir  die  Stiftungs-Pfleger  und  die  zur  Aufscht  über  dieselben  verordneten  Bebbrden
  auf  die  Bestimmungen  der  ltern  und  neuern  Gesetze,  so  wie  auf  die  an  die
bisherigen  Stiftungs-Verwaltungen  und  Stiftungs-Revisorate  ergangenen  Resceripte,
welche  dieselben  mit  allen  übrigen  Akten  dem  Oberamte  zur  weitern  Verfügung  zu
Kbergeben  haben.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1818.

(umeerzeichnet:)  Wilheim.

Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretär,
(Umerzeichnet:)  Vellnagel.
        <pb n="103" />
        Nro.  IV.  Edikt  uͤber  die  Rechts-Pflege  in  den  untern.
Instanzen.

Wilhelm,

vdon  Gottes  Gnaden
König  von  Württemberg.

 

S.  Unserem  Regierungs-Antritt  ist  es  eine  Unserer  angelegensten  Sorgen  gewesen,
die  Gebrechen  der  Rechts-Pflege  in  erster  Instanz,  welche  der  Gegenstand  so  allgemeiner
Beschwerden  sind,  gründlich  untersuchen  zu  lassen.  Durch  diese  Untersuchung  haben  sich
als  Haupt=  Ursachen  jener  Gebrechen  ergeben,  daß  die  Befugnisse  der  Orts-Obrigkeiten  in
neuern  Zeiten  zu  sehr  beschränkt  wurden;  daß  bisher  an  der  Spitze  der  Rechts-Verwaltung
für  die  Oberamts-Bezirke  ein  Beamter  stand,  welcher  zugleich  mit  einer  Menge  ganz
fremdartiger  Geschäfte  beladen  war;  daß  bey  allen  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten  schon
nach  der  Maxime  des  bisherigen  Verfahrens  der  Richter  in  der  Regel  nur  in  der  Maaße
sich  thätig  zeigen  konnte,  wie  er  von  den  Partepen  dazu  aufgefordert  ward;  daß
besonders  das  Beweis-Verfahren  äusserst  gedehnt,  und  selbst  mit  zweckwidrigen  Förmlichkeiten
  begleitet  war;  daß  ferner  in  allen  etwas  bedeutenden  Fällen,  und  zwar  nicht  blos
in  Ansehung  der  Hauptsache,  sondern  sogar  in  Bezlehung  auf  alle  Iwischen-Streit-Punkte,
die  Instruktion  des  Prozesses  von  der  Entscheidung  getrennt,  und  letztere  den  im  Jahr
16  11  errichteten  drey  Provinzial-Justiz-Colleglen  übertragen  war;  ja  daß  eine  und  ebendieselbe
  Rechts-Sache  mehrmals  nicht  blos  an  diese,  sondern  dann  noch  durch  Appellation
auch  an  den  höhern  Richter  gebracht  werden  konnte;  daß  endlich  die  General=  und  die
Special-Untersuchung  der  Verbrechen  in  verschiedene  Hände  gegeben,  und  für  lettere  besondere
  Eriminal-Aemter  bestellt  wurden.
Wir  haben  daher  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathe  beschlossen,  daß
7)  nicht  nur  die  bisherigen  Befugnisse  der  Orts-Obrigkeiten  in  Ansehung  der  Rechts-Pllege
  in  streitigen  und  nichtstreitigen  Rechts-Sachen  erhalten,  sondern  daf  dieselben
  auch  in  Absicht  auf  streitige  Rechts-Sachen  erweitert  werden  sollen;  daß
        <pb n="104" />
        #bey  der  Rechts-Bfflege  durch  die  Bezirks-Stellen,  Instruktion  und  Entscheidung
der  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten,  und  ebenso  die  Gencral=  und  Special-Untersuchung
  der  Verbrechen  vereinigt;  mithin  die  Eriminal-Aemter  sowohl  als  die
Provinzial-Justiz-Collegien  aufgehoben  werden  sollen;  daß,

3)  mit  Ausnahme  der  den  bisherigen  Ober-Beamten  vorbehaltenen  Straf-Fälle,  an
die  Spitze  der  Rechts-Verwaltung  in  jedem  Oberamts-Bezirk  ein  besonderer
Beamter  gestellt  werden  soll,  dessen  Wirkungs-Kreis  einzig  auf  die
Rechts-Pflege  sich  bezieht.

Er  erhält  den  Ramen  „Oberamts-Richker;“  die  Stelle  selbst  behält,  wie
bisher,  die  Benennung  „Oberamts-Gericht.“  —  Endlich

4)  ist  es  Unser  Wille,  daß  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten  das  Verfahren
mmößlichst  verein  facht  und  abgekürzt  werde;  daß  die  Oberamts-Gerichte  dabey
von  Amtswegen  thäátiger  eingreifen,  als  es  bisher  geschehen  ist,  und  selbst  nach
den  bisherigen  Grundsähen  geschehen  konnte;  und  daß  gegen  alle  Verfügungen  derselben,
  welche  sich  auf  den  Prozet-Gang  beziehen,  zwar  Beschwerden  bey  dem  höhern
Richter,  aber  nicht  eigentliche  Rechts-Mittel  zugelassen  werden  sollen.

Zwar  finden  Wir  eben  darin  einen  neuen  wichtigen  Gruno,  eine  über  alle  Theile  des
Verfahrens  sich  verbreitende,  in  das  Einzelne  eingehende  neue  Prozeß-Ordnung  für  börgerliche
  Rechts-Streitigkeiten  in  Unsern  Staaten  einzuführen;  und  Wir  haben  daher
zu  Bearbeitung  eines  Entwurfs  dieser  Ordnung  sowohl,  als  einer  neuen  Criminal-Gerichts-Ordnung,
  so  wie  eines  neuen  Straf-Gesebbuches,  bereits  die  erforderlichen  Anstalten
getroffen.

In  Erwägung  jedoch,  daß  beny  den  allgemeinen  Klagen  über  Verzögerung  der  Rechts-Pflege,
  Hülfe  dringend  nöthig  ist;  daß  aber  die  Bearbeitung,  die.  allseitige  Prüfung,  die
Vollendung  und  die  Sanktionirung  dieser  Gesehbücher  nur  das  Werk  einer  lingern  Zeir'
seyn  kann;  und  daß  es  sogar  von  großem  Interesse  ist,  die  Erfahrungen,  welche  die  Befolgung
  einer  provisorischen  Anordnung  über  einen  veränderten  Prozeß-Gaug  darbieten  wird,
für  die  nähere  Entwickelung  der  jeßzt  von  Uns  gebilligten  Ideen  in  der  künftigen  Prozeß=Ordnung
  selbst  zu  benutzen:  —  in  Erwägung  dieser  Gründe  haben  Wir  für  zweckmigigert
achtet,  daß  jebt  schon  die  Gründzüge  eines  veränderten  Verfahrens  der  Oberamts-Gerichte
in  bürgerlichen  Rechts-Sereitigkeiten  in  gegenwärtiges  Edikt  aufgenommen  werden.

Indem  Wir  Uns  nun  vorbehalten,  wegen  fernerer  Behandlung  der  bey  den  Oberamts-Gerichten
  bereits  anhängigen  Prozesse  eine  besondere  transitorische  Verordnung  zu  ge-
        <pb n="105" />
        3

benz  befehlen  Wir,  daß  von  den  Oberamts-Gerichten  in  alken  Rechts-Streitigkeiten,
welche  nach  einem  hiernächst  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  angebracht  werden,  der  Vorschrift
des  gegenwärtigen  Edikts  gemäß  gehandelt  werde;  und  verordnen  in  dieser  Hinsicht  sowohl,
als  in  den  andern  angegebenen  Beziehungen,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Rechts-Pflege  durch  die  Orts-Obrigkeiten.

"  1.
Uebersicht  über  ihre  Befugnisse.

Der  Orts-Obrigkeit  stehr,  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen,
I.  in  bürgerlichen  Rechts-Sachen

A)  die  Befugniß  zu,  gewisse  Rechts-Streitigkeiten  zu  verhandeln,  und  zu  entscheiden.

B)  In  den  ausser  ihrer  richterlichen  Competenz  liegenden  Rechts-Streitigkeiten  hat

die  Orts-Obrigkeir
1)  das  Amt  des  Friedens-Richters;
3)  in  dringenden  Fällen  kann  sie  gewisse  provisorische  Verfügungen  tresfen.
C)  Durch  sie  wird  bey  liquiden  Forderungen  die  Rechts-Hülfe  vollzogen.
Auch  hat  sie

O)—die  sogenannte  willköhrliche  Gerichtsbarkeik.

II.  Ausfser  den  polizeylichen  Obliegenheiken,  welche  sie  in  Beziehung  auf  Verbrechen  zu
erfüllen  hat,  stehen  ihr  selbst  gewisse  Straf-Befugnisse  zu.

.  2.
Gegen  wen  ihr  solche  zustehen?
Alle  biese  Befugnisse  darf  jedoch  die  Orts-HObrigkeit  ausser  dem  Falle,  wo  es  auf
Abwendung  drivgender  Gefahr  ankommt,  oder  wo  sfe  besondere  höhere  Aufträge  vollziehr,
I.  nur  in  Beziehung  auf  solche  Personen  und  Objekte  ausüben,  welche  im  Gemelnde-Verbande
  stehen.
II.  Folgende  Personen  sind,  wenn  sie  auch  im  Gemeinde  Verbande  stehen  sollten,  doch
der-Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  persönlich  nicht  unkerworfen:
2)/  alle  die,  welche  selbst  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Oberamts-Gerichte  befreyt  find;
        <pb n="106" />
        2)  von  den  etwa  unter  dem  Oberamts=  Gerichte  stehenden  Personen:

u  alle  Personen,  welche  Adels-Rechte  haben;  "

b)  die  öffentlichen  Aerzte;

P)  die  Gerichts-Notarien;

4)  die  Orts-Geistlichen,  die  Lehrer  an  den  Gymnasien,  Lyceen  und  den  sogenannten
  lateinischen,  nicht  aber  die  an  den  sogenannten  teutschen  und  Real-Schulen;

e)  alle  Staats-Diener  überhaupt,  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  auf  eine  ehrenhafte
  Weise  aus  dem  Dienste  gerreten  sind,  aber  mit  Ausschluß  der  Unter-Officianten,
  namentlich  der  Unter-Acciser,  Unter-Umgelder,  Küfer,  Kasten-Knechte,
  Zehenter  u.  s.  w.

Die  Wittwen  und  Kinder  dieser  befrepten  Personen  (b  bis  ey  haben  sich,  die  lettern
  jedoch  nur,  so  lange  sie  nicht  für  sich  einen  besondern  Gerichts-Stand  erhalten,  des
gleichen  Vorrechts  zu  erfreuen.

Uebrigens  müssen

III.  auch  diese  Persenen  in  Absicht  auf  nicht  erimirte  Gäter  die  untergängliche  und  die
willkührliche  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  anerkennen.

Erstes  Kapitel.
Von  dem  Richter-Amt  der  Gemeinde-Räthe  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.

.  3.
Gegentände  dieser  Befugniß.
Die  Gemeinde  -Réthe  haben  wahres  Richteramt
1)  in  Untergangs-Sachen;
2)  in  geringfügigen  Sachen.

Das  Recht,  Unrergangs-Sachen  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,  ist  bey  allen  Gemeinde=
  Räthen  gleich.  —  E  ist  überall  von  dem  Werthe  des  Objekts  unabhängig.

Die  Befugniß  hingegen,  über  geringfügige  Sachen  zu  entscheiden,  ist  nach  deo  Klassen
der  Gemeinden  verschieden.

Die  Rätheder  Gemeinden  I.  Klasse  dürfen  erkennen  über  Forderungen  bis  auf  dreißig
Guldenz  diejenigen  der  1I.  Klasse  bis  auf  zwanzig  Gulden;  diejenigen  von  der  III.  Klasse
bis  auf  fün  fzehn  Gulden;  die  von  der  IV.  Klasse  bis  auf  zehn  Guldenz  —  jedesmal
einschließlich  berechnet.
        <pb n="107" />
        5

Ob  die  Forderungen  in  Geld  bestehen  oder  in  Objekten,  welche  in  Ansehung  der
Hauptsache  eine  bestimmte,  dlese  Summen  nicht  übersteigende  Schägung  zulassen,  ist  gleichsültig.
  Die  Rebenforderungen  an  Zinsen  und  dergl.  werden  nicht  mit  in  Berechnung
gebracht.

.  .  4.
Gemeinschaftliche  Bestimmungen.

Bey  der  Verhandlung  von  beyden  Arten  von  Rechts-Streitigkeiten  durch  die  Gemeinde-Räthe
  sinder  auf  gleiche  Weise  folgendes  Statt:

½)  Wird  hier  stets  der  Vergleichs-Versuch  mit  der  Verhandlung  über  den  Rechts-Sreit

  selbst  vereinigt,  ohne  daß  der  Kläger  verbunden  wäre,  vorher  an  ein  besonderes
  Friedens-Gericht  sich  zu  wenden.

2)  Die  Beyziehung  von  Advokaten  ist  unzuläßig.

5)  In  Absicht  auf  die  Form  der  Versammlung  des  Gemeinde-Raths,  die  zu  einem
Beschlusse  nöthige  Anzahl  von  Mitgliedern  desselben,  die  Art  der  Berathschlagung
und  der  Abstimmung,  finden  die  im  Edikte  über  die  Gemeinde-Verfassung  für  die
Verhandlungen  der  Gemeinde-Räthe  in  Gemeinde-Angelegenheiten  gegebenen
Vorschriften  auch  hier  ihre  Anwendung.

4)  Vermag  eine  Partey  nachzuweisen,  daß  die  Entscheidung  vorzüglich  auf  einer  schwierigen
  Rechts-Frage  beruhe;  so  kann  sie  deshalb  an  das  Oberamts-Gericht  provociren,
  welches  hierüber  zu  erkennen  hat,  und,  wenn  der  Gegenstand  wirklich  von  solcher
Beschaffenheit  erfunden  wird,  sofort  in  der  Hauptsache  alleln  competent  seyn  soll.

Im  Beson  dern.
g.  5.
1)  Von  Untergangs-Sachen.

In  Untergangs-Sachen  wird  die  Gerichtsbarkeit  der  Gemeinde-Räthe  nur  unter  den  in
der  Verordnung  vom  29.  Okt.  1611.  F.  4.  (Stants=  u.  R.  Bl.  S.  53)  ausgedrückten
Voraussetungen  bestätigt,  daß  nämlich

a)  ein  Streit  über  privatrechtliche  Verhältnisse  durch  das  Rebeneinanderliegen  von  Gebäuden
  oder  Feld-Gütern,  oder  deren  wechselseitige  Beziehung  in  Hinsicht  auf  die
BBenutzung  entstapden  sey;  daß

b)  der  Sereit  ohne  Augenschein  scch  nicht  entscheiden  lasse;  daß  aber  solcher

c)  gleichwohl  einfach  sey,  und  eine  kurze  und  summarische  VBerhandlung  gestatte.
        <pb n="108" />
        g.  6.
Verfabren.

Der  Gemeinde-Rath  hat  ganz  nach  den  Vorschriften  jener  Verordnung  §.  1—  5
zu  verfahren.

Besonders  hat  es

1.  dabey  sein  Bewenden,  daß  Grenz-Steine  nur  durch  die  bey  jeder  Gemeinde  bestellten
Untergänger  erhoben  werden  können.

II.  In  der  Regel  wird  überhaupt  nur  durch  die  Untergänger,  nöthigenfallo  unter  Beyziehung
  anderer  Sachverständiger,  (nicht.  aber  durch  den  ganzen  Gemeinde-Rath,)
Augenschein  eingenommen.

Dagegen  findet  alsdann
III.  die  weitere  Verhandlung  vor  dem  Gemeinde-Rathe  selbst  Statt,  welcher  auch  über
den  Sereit  zu  entscheiden  hat.
Ebenso  wird
IV.  das  Erkenntniß  vom.  Gemeinde-Rath  den  Partepen  eröffnet.
.  7.
Recusation.

Werden  einzelne  Glieder  des  Untergangs  recufirt;  so  erkennt  hierüber  der  Gemeirde-Rath
  selbst,  und,  wenn  er  die  Recusation  für  gegründet  hält,  wird  ihre  Seelle  durch
andere  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths  ersfeßt.

Wlrd  der  erste  Orts-Vorsteher  oder  der  ganze  Gemeinde-Rath  oder  doch  die  Hälft#e
seiner  Mitglieder  verworfen;  so  erkennt  hierüber  das  Oberamts-Gericht.

Finderdieses  die  Verwerfung  hinreichend  begründetz  solßtes  den  erforderlichen  Augenschein
  im  ersten  Falle  durch  den  Orts-Untergang,  im  andern  durch  die  Untergänger  eines
benachbarten  Orts  oder  der  Oberamts-Stadteinnehmen.  Zur  weitern  Verhandlung  und  Entscheidung
  wird  aber  dann  die  Sache  schon  in  erster  Instanz  an  das  Oberamts-Gericht  gebracht.

Namentlich  tritt  dieses  Verfahren,  auch  ohne  einen  Borwurf  gegen  einzelne  Mitglieder
  des  Gemeinde-Raths,  auf  den  Antrag  einer  Partep  in  dem  Falle  ein,  wenn  ihr
Gegner  die  Gemeinde  selbst  ist.  E
Rechts-Mittel.

Auch  ausser  dem  Falle  der  Recusation  kann  sich  eine  Partey  bey  dem  Oberamts-Gericht
  in  Untergangs-Sachen  uͤber  gesetzwidriges  Verfahren  des  Gemeinbe-Raths,  so  wie
uͤber  Verzoͤgerung  oder  Verweigerung  der  Rechts-Huͤlfe  beschweren.
        <pb n="109" />
        7

Dem  Gemeinde-Rathe  wird  hierüber  Bericht  abgefordert,  und  dann  vom  Oberamts-Gerichte
  die  Hebung  der  Beschwerde,  im##fern  sie  gegründer  erscheint,  verfügt;  im  entgegengesehten
  Falle  aber  der  Beschwerdeführer  zurecht  gewiesen.

g.  9.
Fortsetzung.

Gegen  ein  Erkenntniß  des  Gemeinde-Raths  selbst  in  Untergangs-Sachen  finden,
wie  bioher,  folgende  Rechts-Mittel  Statt:

1)  Wieder-Einsezung  in  den  vorigen  Stand  wegen  neuer  Beweis-Mittel,  welche
bey  dem  Gemcinde-Rath  selbst  rachgesucht  werden  muß;

-)  Berufung  an  das  Oberamts-Gericht  (Appellation);

5)  Nichtigkeits-Klage,  welche  ebenfalls  vor  dem  Oberamts-Gericht  anzustellen  ist;
worüber  es  übrigens  vor  der  Hand  bey  den  bestehenden  Gesehzen  sein  Bewenden  hat.

Jedoch  sind  die  beyden  letztern  Rechts-  Mittel  nur  insoferne  zuläßig,  als  die  untergänglich

  verhandelten  Rechts-  Streitigkeiten  nicht  nach  der  näheren  Vestimmung  des
.  13  zu  den  geringfögigen  Sachen  zu  rechnen  sind.
.  10.
Zoͤrmlichkeit  der  Uppellation.
Die  Foͤrmlichkeiten  der  Appellation  von  den  untergaͤnglichen  Ausspruͤchen  der  Gemeinde-Räthe
  an  das  Oberamts-Gericht  werden  auf  folgende  Weise  vereinfacht:
die  Partey,  welche  sich  beschwert  hält,  hat  gar  nichts  weiter  zu-berbachten,  ak#s
daß  sie,  innerhalb  fünfzehn  Tage  nach  Aussprechung  des  Erkenntnisses,  dem  versammelten
  Gemeinde-Rathe,  oder  dem  ersten  Orts-Vorsteher,  oder  dem  Ratheschreiber
,mündlich  oder  schriftlich  anzeigt:  „sie  wolle  sich  gegen  jenen  Ansspruch  am.  das
„Oberamts-Gericht  wenden.“

Inwiefern  im  Namen  des  Appellanten  ein  Dritter  diese  Anzeige  machen  könne,  und
wie  die  Zeit  der  fuͤnfzehen  Tage  zu  berechnen  sep,  ist  hiernach  im  9.  155  bestimmt.

Wegen  Mittheilung  der  Akten  oder  Einführung  der  Appellation  bey  dem  Oberamts-Gerichte
  hat  der  Appellant  keine  Förmlichkeit  zu  beobachten;  dagegen  hat  der  erste
Orts-Vorsteher  von  selbst,  bey  Strafe  von  zwey  Reichsthalern,  innerhalb  acht  Tage
nach  jener  Anzeige,  sämmtliche  Akten,  und  zvar  das  Protokoll,  wenn  es  nicht  abgesondert
teführt  wurde,  in  Abschrift,  die  übrigen  Akten  aber  im.  Originäl  dem  Oberamts-Gerichte
zu  übersenden.
        <pb n="110" />
        11.
Belehrung  der  Parteyen.

Bey  jeder  Entscheidung  des  Gemeinde-Raths  über  Untergangs-Streitigkeiten  müssen
die  Parteyen  darüber  belehrt  werden,  daß  diejenige,  welche  sich  an  das  Oberamts-Gericht
wenden  will,  auf  die  eben  bemerkte  Weise  ssch  zu  erklären  habe;  und  es  gehört  zur
wesentlichen  Form,  daß  diese  Erklrung  zu  Protokoll  bemerkt  werde.  6

In  demselben  ist  auch  die  Anzeige  von  der  Appellation  mit  genauer  Angabe  des
Tages  zu  bemerken.

g.  12.
Weiteres  Verfahren  des  Oberamts-Gerichts.

Sobald  die  Akten  bey  dem  Oberamts-Gericht  eingekommen  sind,  leitet  es  von  selbst
die  weitern  Verhandlungen  ein,  und  es  hat  dabey  dieselben  Regeln  zu  beobachten,  welche
ihm  hiernach  für  sein  Verfahren  in  erster  Instanz  vorgeschrieben  sind.

Von  den  Erkenntnissen  des  Oberamts-Gerichts,  als  Appellations-Gerichts,
findet  auch,  wie  von  seinen  Erkenntnissen  in  der  ersten  Instanz,  auf  gleiche  Weise
weitere  Berufung  an  den  Kreis-Gerichtshof  Sgtatt.

Jedoch  hat  es  dann  bey  dem  Ausspruche  des  Lewtern  in  dritter  Instanz,  in  jedem
Falle,  ohne  weiteren  Appellations-Zug  sein  Verbleiben.

K  #13.
2)  Von  geringfügigen  Sachen.
JZu  näherer  Bezelchnung  der  geringfügigen  Sachen  (K.  3)  wird  hier  bestimmt:

1.  Als  solche  sind  auch  diejenigen  Rechts-Sachen  zu  betrachten,  welche  zwar  nach
A.5  und  6  eine  untergängliche  Verhandlung  erfordern,  dabri  aber  ihrer  Natur  nach
nicht  nur  eine  bestimmte  Schäbtung  zulassen,  sondern  deren  anerkannter  Werth
auch  die  im  F.  3  angegebenen  Summen  nicht  übersteigk.

II.  Durch  die  Geringfügigkeit  des  Objekrs  wird  die  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit
nur  dann  begründet,  wenn  solches  nicht  das  ganze  Vermögen  einer  Partey  ausmacht.

Im  letztern  Falle  ist  die  Sache  in  erster  Instanz  an  das  Oberamts-Gericht  zu
bringen.
K.  11.
Form  des  Verfahrens.
Auch  in  geringsügigen  Sachen  ist  ebenso,  wie  in  Untergangs-Sachen,  das  Verfahren
des  Gemeinde-Raths  durchaus  mündlich  und  überhaupt  möglichst  schnell,  kurz  und  einfach.
        <pb n="111" />
        Jedoch  wüssen  die  Parteyen  zur  Genäge  gegen  einander  gehört,  auch  müssen  ihre  Beweic-Mittel
  ausgenommen  werden.

Ueber  alles,  was  verhandelt  wird,  sind  Protokolle  zu  führen.

In  Absiche  auf  die  Recusation  treten  die  im  K.  2  enthaltenen  Bestimmungen  ein.

K.  15.
NRechts-Miere!
Gegen  die  Ausspräche  des  Gemeinde-Raths  in  geringfügigen  Sachen  sindet  das
Rechts-Mittel  der  Berufung  an  den  höhern  Richter  nicht  Statt.  Doch  kann  sich  eine
Partey  nicht  nur
1)  während  der  Verhandlung  öber  gesetzwidriges  Verfahren,  so  wie  über  Verzögerung
  oder  Verweigerung  der  Rechte-Hölfe  bep  dem  Oberamte-Richter  beschweren;
sondern  auch  #
2)  nach  der  Eröffnung  der  Entscheidung  kann  noch  Rekurs  an  das  Oberamts-Gericht
  ergriffen  werden.
Dieses  ist  verpflichtet,  vom  Gemeinde-Rathe  die  Akten  mir  Bericht  sich  vorlegen

  zu  lassen.
Findet  es  nun

a)  wesentliche  Maͤngel  in  Absicht  auf  die  Persoͤnlichkeit  der  Parteyen,  oder  in  dem
Verfahren;  oder  zeigt  fich  eine  Unzustaͤndigkeit  des  Gemeinde-Raths;  oder  wird
der  Vorwurf  einer  Bestechung  der  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths  oder  der
Zeugen,  oder  einer  andern  Verfaͤlschung  der  Beweis-Mittel  bescheinigt;  so  hebt
das  Oberamts-Gericht  das  bisherige  Verfahren  auf,  und  vor  ihm  wird  nundie
Sache  verhandelt  und  entschieden.  4

Finder  sich

h)  kein  solcher  Mangel  und  das  Oberamrs-Gericht  überzeugt  sich  auch  nicht  aus  den
ihm  vorgelegten  Akten,  daß  von  dem  Gemeinde-Rathe  gegen  die  klare
Lage  der  Sache  oder  gegen  klare  Rechte  gesprochen  worden  sep;  soverwirft
es  den  Rekurs,  ohne  eine  Verhandlung  zu  gestatten,  durch  ein  Dekret.  Erhält
aber  das  Oberamts-Gericht

6#0  jene  Ueberzeugung;  so  muß  der  Gegentheil  zuerst  von  ihm  gehört,  und  dannerrst,

wenn  hierdurch  seine  Ansicht  sich  nicht  verändert,  kann  das  Erkenntniß  durch
Ordingtion  abgeändert  werden.

2
        <pb n="112" />
        Wind  aber  durch  das  Vorbriugen  des  Gegeutheils  die  Sache  wiehen  zweifelhaftgemacht;
  so  hares,  ohne  daß  hieruͤber  erst  noch  mit  dem  Rekurrenten  gehandelt
  wuͤrde,  wie  im  Falle  Lit.  b  bey  der  ersten  Entscheidung  sein  Bewenden.

2)  Dieser  Rekurs  sindet  Statt  innerhalb  drepfig  Tage  nach  Aus#prechung  des  Erkenntnisses
  des  Gemeinde-Rathes;  oder,  wenn  erst  nachher  eine  Bestechung,  oder  eine
Verfälschung  der  Beweis-Mittel  oder  ein  wesentlicher  Mangel  bey  den  Streit-Subjekten
  sich  zeigte,  inmerhalb  drepßig  Tage  nach  dieser  Entdeckung.

i)  Die  Vollziehung  des  Ausspruchs  des  Gemeinde-Raths  wird  nur  durch  die  wirküiche
  Ergreifung  des  Rekurfes  bey  dem  Oberamts-Gerichte  und  durch  eine  Inhibition
  desselben  gehemmt.

Endlich
S)  kannwegen  Beweis-Mirtel  hep  dem  Gemeinde-Rathe  selbst  Wie-—
  in  den  vorigen  Stand  nachgesucht  werden.

VWAIN

zweptes  Kapitel.
Bon  den  Friedens  =  Gerichten.

.  16.
Friedenstichterliches  Amt  der  Orté-Obrigkeit.

Auch  in  Absicht  auf  solche  Rechts-Streitigkeiten,  deren  Berhandlung  und  Entscheidung
  ausser  der  Competenz  der  Orts  „Obrigkeit  liegt,  steht  ihr  das  Amt  des  Friedens-Richters
  zu;  und  es  ist,  wenn  sie  wegen  ihrer  Vermittlung  auf  die  hiernach  bestimmte
Weise  angerufen  wird,  Pflicht  für  sie,  daß  ste  Prozessen  ihrer  Amts-Umergebenen  durch
den  Versuch  einer  gütlichen  Beylegung  vorzubeugen  sich  bestrebe.

K  37.
Anumeldung  des  Klägeré.

Will  daher  ein  Gemeinde-  Angehöriger  gegen  ein  anderes  Mitglied  derselben  Gemeinde
  einen  Prozeß  erheben;  se  muß  er  zuvor  seinen  Entschluß  dem  Orts-Vorsteher
mündlich  anzeigen.

Einem  Kläger  aber,  welcher  nicht  Gemeinde-Angehbdriger  ist,  bleibt  es  überlassen,
  sich  eutweder  sogleich  an  das  Oberamts-Gericht,  oder  zuvor  noch  an  die  Orts-Obrigkeit
  des  Beklagten  zu  wenden.
        <pb n="113" />
        Auch  in  diesem  letztern  Falle  liegt  der  Orts-Obrigkeit  ebenso,  als  wenn  der  Streit
bepder  Seits  Gemeinde-Angehörige  betrifft,  die  Vornahme  eines  Versuchs  der  Sühne  ob.

K.  18.
Bepziehung  von  Mitgliedern  des  Gemeinde-Raths.

Diesen  Versuch  macht  in  der  Regel  der  Orts-Vorsteher  allein.

Es  bleibt  ihm  aber  unbenemmen,  wegen  besonderer  Un##tnde  den  Sühne-Versüch
in  Gegenwarr  des  Gemeinde-Raths  vorzunehmen,  oder  wenigstens  einige  Mitglieder  des
selben  beyzuziehen.

Auch  jede  der  Parteyen  selbst  kann  darauf  antragen;  und  es  ist  biesem  #a

zu  geben.
K.  19.
Kecusation.
Eine  Recusation  des  Friedens-Gerichts  fnder  nicht  Sratt.

·  .Ic«
Vorladung  beyder  Tbeile
Der  Orts-Vorsteher  wird  auf  die  Anmeldung  des  Klágers,  wenn  Reser  nicht  im
Orte  wohnt,  und  wenn  zugleich  die  Umstände  es  zulassen,  sogleich,  ausserdem  aber  in  der
Regel  innerhalb  drey  Tage  eine  perfönliche  Zusammenstellung  beyder  Theile  veranstalten.
Die  Parreyen  haben  auf  diese  Vorladung,  wenn  sle  nicht  erhebliche  Entschuldigungs-Srände=
  für  sich  haben,  persönlich  zu  erscheinen.
Die  Beyziehung  von  Beyständen  bleibt  ihnen  unbenomen.

K#1.

Strafen  de  Ungebhorsamé.

JFede  Partey,  welche  ohne  hinreichende  Entschuldigung  an  dem  bestimmten  Termine
bey  dem  Friedens-Gerichte  nicht  erscheint,  bezahlt  eine  in  die  Gemeinde-Kasse  fallende
Strafe  von  dreyßig  Kreuzern.

Selbst  wenn  sie  triftige,  aber  nicht  vor  dem  Termine  angezeigte  Entschuldigungs-Gründe
  hat,  muß  sie  den  Gegner  für  die  ZeitVersäumniß  oder  die  durch  ihre  Schuld
etwa  vergeblich  aufgewendeten  Reise-Kosten  entschädigen.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  gegen  den  auswärrigen  Kläger  Statt,  welcher  eine
friedensrichterliche  Verhandiung  nachgesucht,  und  zu  derselben  sich  gleichwohl  nicht  eingefunden
  hat.
        <pb n="114" />
        14

Ist  aber  der  ungehorsame  Klaͤger  ein  Gemeinde-Angehoͤriger;  so  trifft  ihn  noch
ausserdem  der  Nachtheil,  daß  er  seine  Klage  solange,  bis  eine  neue  friedensrichterliche
Verhandlung  vorgegangen  ist,  nicht  bey  dem  Oberamts-Gerichte  anbringen  kann.

Im  Falle  des  Ungehorsams  des  Beklagten  dagegen  wird  dem  Kläger  über  die
vergebliche  Betretung  des  Bergleichs-Weges  ein  Zeugniß  ausgestellt,  und  dadurch  zu
Anstellung  der  Klage  beym  Oberamts-Gerichte  der  Weg  gebahnt.

K.  a.
Oblletzenbeit  der  Orts=  Obrigkeit.

Erfolgt  die  Zusammenstellung  der  Partepen,  so  nimmt  die  Orts-Obrigkeit  zuertt
summarische  Kenntniß  von  dem  Rechts-Streit  und  sucht  dann  nach  Beschaffenheit  der
Sache  einen  Verzicht  auf  die  Klage  von  Seite  des  Klägers,  oder  eine  Anerkennung  derselben
  von  Seite  des  Beklagten,  oder  einen  Vergleich  zu  bewirken.

Dabey  werden  die  Friedens=  Gerichte  zwar  die  Verhütung  von  Prozessen  sschmöglichst
  angelegen  seyn  lassen;  ie  haben  sich  jedoch  aller  Zudringlichkeiten  und  Drohungen  zu
enthalten,  und  den  Parteyen  keine  Anträge  oder  Zumuthungen  zu  machen,  wodurch  klare
Rechte  derselben  verleht  würden.

.  23.
Abschluß  des  Vergleichs.

Wird  ein  Rechts-Streit  durch  die  Vermittlung  der  Orts-Obrigkeit,  sey  es  durch
Verzicht  oder  durch  Anerkennung  der  Klage,  oder  durch  Vergleich  im  eigentlichen  Sinne
niedergeschlagen;  so  wird  öber  die  Verhandlung  ein  kurzes  Protokoll  geführt.

Kommtn  ein  eigentlicher  Vergleich,  wobey  bepde  Theile  von  ihrem  Rechte  etwas
aufgeben,  zu  Stande;  so  müssen  die  Bedingungen  desselben  genau  und  vollständig  beschrieben
  werden.  In  wichtigeren  und  schwierigeren  Fällen  ist  es  den  Parteyen  anheim  zu  geben,
ob  fie  nicht  das  Vergleichs-Instrument  durch  den  Gerichts-Notar  verfassen  lassen  wollen.

Bedarfeine  solche  Uebereinkunft,  ihrem  Gegenstande  nach,  einer  gerichtlichen  Insfnuation;
  so  find  die  Parteyen  darüber  ausdrücklich  zu  belehren.

K.  44.
Mislis#en  des  Versuche.
Mißlingt  der  Vergleichs-Versuch,  so  wird  dem  Kläger,  zum  Behuf  der  förmlichen
Anstellung  seiner  Klage  vor  dem  Oberamts-Gerichte,  ein  Zeugniß  hierüber  ausgestellt,
welches  zugleich  die  Ursache  des  Mißlingens  kurz  enthalten  muß.
        <pb n="115" />
        15

Findet  sich  das  Friedens-Gericht  durch  besondere  Umstaͤnde  bewogen,  neben  Ausstel
lung  dieses  Zeugnisst  es  noch  einen  besondern  Bericht  über  die  näheren  Verhältnisse  der  Sache,
oder  der  Parteyen  an  das  Oberamts-Gericht  zu  erstatten;  L  steht  ihm  solches  frey.

.  25.
Usterlassung  des  Versoché.

Konnte  der  Vergleichs-Versuch  nichr  angestellt,  ober  mußte  folcher  abgebrechen  werdenz
sb  ist  darüber  an  das  Oberamts-Gericht  zu  berichten,  und  es  wird  der  Beurtheilung  des
Letztern  überlassen,  die  Rachholung  eder  Fortsetzung  dieses  Versuchs  zu  verfügen.

.  35.
Dauer  desselbes.

Der  Kläger  darf  in  keinem  Falle  länger  als  zehen  Tage.  von  dem  Termine  der  Anmeldung
  an  wider  seinen  Willen  auf  dem  Wege  des  Vergleichs  aufgehalten  werten.

Itt  jene  Frist  ohne  seine  Schuld  verftrichen,  so  kann  er  von  der  Orts-Obrigkeit  ein
Zeugniß  daräber  verlangen.

-  H  17
Vergleichs-Versuch  bey  gausen  Gemeinden.

Entsteht  eine  Rechts-Errung  zwischen  zwey  Gemeinden  desselben  Oberamts-Bezirkes;
  so  hat  der  Oberamtmaon  den  Vergleichs-Versuch  vorzunehmen.

Ein  gleiches  gilt,  wenn  es  zwischen  einer  Gemeinde  und  einem  ihrer  Mitgliederz
  oder  zwischen  einer  Gemeinde  und  dem  Mitgliede  einer  andern  in  demselben
Oberamts-Bezirke  zum  Prozesse  kommen  sollte.

Gehören  hingegen  die  Parteyen,  (seyen  nun  Bepyde  —  Gemeinden,  oder  die  eine  —  eine
Gemeinde.  die  andere  aber  eine  einzelne  Person,)  verschiedenen  Oberämtern  an;  so  geht  die
Sache  sogleich  an  das  competente  Oberamts-Gericht;  wenn  nicht  der  auswaͤrtige  Kläger
nach  der  Bestimmung  des  §.17  verlungen  sollte,  daß  von  dem  Friedens-Gerichte  der  beklagten
  Privat=  Person,  oder  von  bem  Oberamte  der  beklagten  Gemeinbe,  der  Versuch
einer  gätlichen  Uebereinkunft  zwischen  bevden  Parteyen  vorgenommen  werden  solle

K.  "E  .
Vew  *  mtern.  .

Klagen  gegen  Personen,  welche  zwar  nicht  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obricgkeit,
aber  doch  der  des  Oberamts-Gerichts  unterworfen  sind,  werden  ohne  vorgängige  frie-
        <pb n="116" />
        14
bensrichterliche  Verhandlung  vor  ber  Otte-Obrigket,  wamittelbar  bey  dem  Oberamte=Grricht
  angebracht.

Soll  aber  eine  auch  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Oberam'ts-Gerichts  befreyte  Person
belangt  werden,  und  ist  der  Kläger  nicht  selbst  auch  ein  Exemter;  so  kann  dieser  den
Oberamts-Richter  entweder  seines  eigenen  oder  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  Befrepte
  wohm,  um  die  Vermittlung  des  Streits  awrusen.  Der  eine  Beamte,  wie  der  andene,
  hat  diesem  Ansuchen  zu  entsprechen;  der  Befreyte  aber  hat  wenigstend  eine  Erklärung
zu  geben.

Weigert  er  sich  diese  Erblärung  zu  geben,  so  ist  dem  Kläger  ein  Zeugniß  über  den
bergeblich  eingeschlagenen  Weg  der  Güte  auszustellen.

K.  29.
Haldiährise  Anzzeise.
Teder  Orts-Vorstand  zeigt  dem  Oberamts-Gerichte  halbjäéhrlich  am  30.  Juni  und
5  .  December  summarisch  an,  wie  viele  Prozesse  von  ihm  oder  unter  seiner  Leitung  verglichen
worden,  und  dem  Oberamts-Richter  liegt  eine  gleiche  summarische  Anzeige  über  sämmtliche
bey  den  Friedens-Serichten  seines  Bezirks  zu  Stande  gekommenen  Vergleiche  an  den  Kreic-Gerichtshof
  ob.

Drittes  Kapvitel.

Vo#  Provf#orischen  Verfügungen  der  Orts-Obrigkeiten  in
Beziehung  auf  Rechts-Sereitigkeiten.

K  30.

«  All-gemeint-sist-immnag.

Auch  bei  solchen  Streitigkeiten,  welche  nur  zur  Competenz  des  Oberamts-Gerichts
gchoͤren,  sind  die  Orts-Obrigkeiten  ausserhalb  der  Amte-Stadt  berechtigt  und  verpflichtet,
auf  Anrufen  einer  Partey  provisorische  Verfuͤgungen  zu  treffen,  wenn  die  Sache  so  dringend
  ist,  daß  ohne  eine  solche  Verfügung  die  Partey  Gefahr  laufen  würde,  aus  ihrem
Rechteverdrängtzu  werden,  oder  die  Verfolgung  desselben  vereiteltoder  sehr=  erschwertzu  sehen.

.  31-  6
Namentklich  Arrest-Aniegungen.
Zu  biesen  Verfügungen  gehört  die  vorläufige  Unkegung  eines  Pers,  onal-  ober  Real-KRrrestet
        <pb n="117" />
        15

Jede-nh  hat  nicht  nur  der  Orto-Vorstand  dem  Oberamts-Gerichte  sogleich  Bericht
darüber  zu  erstatten;  sondern  es  hat  auch  der  Impetrank  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden
bepm  Oberamts-Gerichte  wegen  Rechtfertigung  des  Arrestes  sch  anzumelden.

Ueber  diese  Obliegenheit  ist  der  Imperram  jedesmal  auodrlicklich  zu  Protokoll  zu  belehren.


Wi  err  sich  niche  innerhalb  zwey  Tage  von  Anlegung  des  Arrestes  an,  bey  dem
Orte-Vorsteher  über  jene  Anmeldung  vor  dem  Oberamts-Gerichte  aus;  so  wird  von  ersterem
  der  Arrest  sofort,  und  ohne  Anrufung  des  Gegentheils,  wieder  gusgehoben.

Finden  bey  der  Arrest-Verfügung  8weifel  Statt,  welche  eigentlich  vor  allen  Dingen
noch  aufgeklärt  werden  sollten,  es  haftet  aber  zugleich  sichtbar  Gefahr  auf!  dem  Verzuge;  so
erklärt  der  Orts-Vorsteher  dem,  welcher  den  Arrest  nachsucht,  daß  der  Arrest  nur  auf
dessen  Gefahr  verhängt  werde,  und  läßt  denselben,  wenn  auch  die  Umstände  im  Augenblicke
  die  Leistung  einer  Caution  nicht  gestatten,  wenigstens  schrifelich  für  den  Fall,  wenm
die  Arrest-Verfügung  vom  Oberamts-Gericht  als.  unstatthaft  erkannt  werdrn  sollte,  sowohl
in  Beziehung  auf  den  andern  Theil,  ale  auf  die  Ors-Obrigkeit  selbst,  Entschädigung,
versprechen.

K.  32.
Beweis  zum  ewigen  Gedächtniß.

Die  Orts-Obrigkeit  schreitet  auf  Verlangen  einer  Partey  zur  Aufnahme  eines  Beweises
  zum  ewigen  Gedaͤchtnĩß  boenn  eine  offenbare  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  ausserdem  das
in  ihrem  Bezirke  befindliche  Beweis-Mittel  verloren  gehen  würdez  wenn  F.  B.  ein  Zeuge
dem  Tode  nahe  ist.  Ausser  diesem  Falle  welsd  dör  Orts-Vorsteler  vie  Partey  an  den
Oberamts-Richter,

Die  Aufnahme  eines  sölchen  Beweises.  geschieht  in  jedem  Fa  alle  unter  Beyziehnng  von
gwet  Urkunds-  Personen;  auch  wird  dabey  ebenso,  wie  in  dem  ordentlichen  Prozeß,  verfahren.


+  .
Vorkebru  ngen  gegen  Ansbrüche  von  Selbst-Hülfe.

Endlich  hat  jede  Orts-Obrigkeit,  als  salche,  das  Recht  und  die  Pflicht,  bev  allen,
auch  ausser  ihrer  Competen#  liegenden  Rechts-Streitigkeiten,  da,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzughaftet,
  dur  ongemessene  Vorkehrungen  den  Ausbruͤchen  der  Selbsti  Huͤlfe  uvorzukom
men  der  biest  ben  zu  unterdrücken.

Diese  polizchlichen  Vorkehrungen.  sind  jedoch  den  Parteyen  bet'  dem  gerichtlichen  Ver-
        <pb n="118" />
        16

fahren  sowohl  in  Absicht  auf  den  Besitz-  als  den  Rechto-Stand  ganz  unnachtheilig,  und
können  vom  Oberamts-Gerichte  zu  jeder  Zeit  wieder  aufgehoben  werden.

Viertes  Kapitel.
Von  der  Rechts-Hülfe  wegen  unstreitiger  Verbindlichkeiten.

K.  34.

ellgemeilne  Bestimmus#g.  —  Verhältult  gegen  den  Oberamrs-Richter

und  Hberamtmann.

Die  Rechts-Hülfe  wegen  liquider  oder  rechtekrüftig  entschiedener  Forderungen  wird
durch  die  Orts-Obrigkeit  vollzogen.

Diese  geschieht  zwar  in  der  Regel  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des  Oberamts-Richters.
  Jedoch  kann  auch  der  Oberamtmann  die  Orts-Obrigkeie  mit  Exekutionen
wegen  der  Steuer-Rückstände  oder  wegen  anderer  Forderungen  der  Gemeinden  und  der
übrigen  unter  seiner  Aufsicht  stehenden  Corporationen  beauftragen.

Die  Verhältnisse  der  Orts-Obrigkeit  gegen  die  Königlichen  Finanz-Beamten
bleiben  in  dieser  Hinsicht  unverändert.

(∆43.
Unbringung  der  Klagen.

Privaten  bringen,  ohne  Räcksicht  auf  die  Größe  der  Forderung,  die  Klagen  auf  Be-#hlung
  liauider  Schuldforderungen,  so  wie  überhaupt  Beschwerden  wegen  Richt-Erfüllung
  unstreitiger  Verbindlichkeiten  zunächst  bei  dem  Orts-  Borsteher  an.

Nur  wegen  Wollziehung  rechtskräftiger  Erkenntnisse  des-  Oberamts--Gerichts
oder  einer  höhern  Stelle  hat  sich  der  Kläger  zundchst  und  unmittelbar  an  das  Oberamts-Geriche
  zu  wenden  (K.  187).  Die  Klagen  bei  der  Orts-Obrigkeit  werden  wenigstens
von  den  Einwohnern  desselben  Oberamte-Bezirkes  in  der  Regel  möndlich  angebracht.

K  356.
Versahren.
Ueber  jede  Forderung  muh  der  Beklagte  zuerst  gehört  werden.
Machter  Einwendungen  gegen  die  Forderung,  sey  es,  daß  er  dieselbe  auf  irgend  eine
Weise  bestreite,  oder  für  erloschen  erkläre;  und  wird  der  Streit  nicht  durch  die  Orts-HObrigkeit,
  als  Friedens-Richter,  beygelegt;  (Kap.  11)  so  wird  der  Kläger  in  Beziehung  auf
        <pb n="119" />
        17
bas,  was  streitig  ist,  an  die  competente  Stelle,  (michin  in  den,  F.  3  bemerkten  Fällen  an
den  Gemeinde-Rath,  ausserdem  aber  an  das  Oberamts-Gericht)  verwiesen.

Das  Gleiche  geschieht  dann,  wenn  der  Beklagte  in  Fällen,  in  welchen  die  Forderung
nicht  aue  den  Gerichts-Büchern  selbst  erhellt,  eine  Erklárung  verweigert;  (K.  186)  wiewohl
  der  Orts-Vorsteher  eine  Nichtachtung  des  obrigkeitlichen  Ansehens  selbst  zu  ahnden
berechtigt  ist.

Insoweit  aber  der  Beklagte  die  Forderung  entweder  nunmehr  als  richtig  und  verfallen
  anerkennt;  oder,  bey  einer  jeht  verweigerten  Erklärung  desselben,  dieses  Anerkentniß
bereits  in  den  Orts-Gerichts-Büchern  liegtz;  wird  von  den  Orts-Borstehern  und  den  Gemeinde-Räthen
  zu  Befriedigung  des  Gläubigers  in  Gemäßheir  der  bestehenden  Gesetze,  namentlich
  des  Land-Rechts  Thl.  1.  Tit.  75  und  des  General-Rescripte  vom  14.  April  :731
K.  u  u.  13  (Kapff  Samml.  würtemb.  Verordn.  S.  194  —  200)  verfahren.

K  37.
Zortsetzung.
Won  allen  Verfuͤgungen  wegen  dieser  Klagen  ist  der  Glaͤubiger  in  Kenntniß  zu  setzen.
Auch  hat  jeder  Orts-Vorsteher  ein  Verzeichniß  ber  bey  ihm  einkommenden  Schuld-Klagen
  zu  fuͤhren,  in  welchem  der  Name  des  Klaͤgers  und  des  Beklagten,  der  Betrag  der
Forderung  und  die  vom  Orts-Vorsteher  selbst  oder  von  dem  Gemeinde-Rathe  getroffenen
Verfuͤgungen  bemerkt  werden.
K.  38.
Verwendung  für  die  Gemeinde-Angeßbrigen.
Für  Gemeinde-Glieder,  welchen  die  Rechts-Hülfe  erschwert  wird,  verwendet  sich  die
Orts.  Obrigkeit  ben  andern  einheimischen  Orts  Obrigkeiten.
Soll  die  Verwendung  an  eine  ausländische  Stelle  oder  auch  an  ein  einheimisches  Oberemts-Gericht
  gerichtet  werden;  so  wird  der  Anrufende  an  den  Oberamts-Richter  verwiesen.

Fünftes  Kapfttek.
Von  der  willkährlichen  Gerichtsbarkeit.
K.  39.
Im  Allgemeisen.
In  unstreitigen  Rechts-Sachen  haben  ferner  die  Gemeinde-Räthe,  wie  bisher,  die
Rechts=  Föürforge,  oder  die  willköhrliche  Gerichtsbarkeit  auszuüben.
5
        <pb n="120" />
        16

Wir  werden  zwar  hiernächstens  eine  ausführliche  Anweisung  besonders  in  Hinsicht
auf  diejenigen  Handlungen  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit,  welche  unter  der  Auctorität
and  Mitwirkung  der  Gemeinde-Räthe  künftig  von  den  Gerichts-Notarien,  Cio  wie  bisher.
von  den  Stadt=  und  Amtsschreibern)  zu  bearbeiten  sind,  bekannt  machen  lassen.

Inzwischen  haben  sich  aber  die  Gemeinde-Räthe,  so  wie  die  Gerichts-Notarien,  lediglich
  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  namentlich  nach  dem  Land-Rechte,  nach  der  Commun-Ordnung
  und  der  General-Verordnung  vom  29.  Jun.  1608  (St.  u.  Reg.  Bl.  S.  332)
und  insbesondere  in  Absicht  auf  Vormundschafts-Sachen  theils  nach  dieser  Verordnung
theils  nach  der  Lands-Ordnung  und  den  General-Reseripten  vom  10.  Sept.  1805  uns
14.  Merz  1809  (St.  u.  R.  Bl.  S.  109  —  116)  zu  achten.

Bey  allen  Handlungen,  welche  nicht  vor  einem  besondern  Ausschuß  oder  Drputation,
sondern,  wie  bisher,  vor  dem  ganzen  Gemeinde-Rathe  vorzunehmen  sind,  vamentlich  der
Bestätigung  von  Verpfändungen,  ist,  wie  bey  den  andern  Verhandlungen  der  Gemeinde-Räthe,
  mit  Einschluß  des  Orts-Vorstehers,  ein  Mitglied  mehr  als  die  Hälfte  sämmtlicher
  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths  nothwendig.

Sechstes  Kapitel.
Von  der  Straf-Rechts-Pflege  durch  die  Orts-Obrigkeiten.

.  40.
Umfang  dieser  Befugnisse.

Wir  haben  durch  Unser  Edikt  über  die  Gemeinde-Verfassung  (§.  15,  16)  den
Orts-Vorstehern  und  Gemeinde-Rthen  ein  polizepliches  Straf-Recht  eingerdumt,  welches
ssch  bey  den  Gemeinde-Räthen  erster  Klasse  bis  auf  eine  Geldbuße  von  ache  Reichsthälern
oder  viermal  vier  und  zwanzigstündige  Einthürmung,  in  der  zweyten  Klasse  bis  auf  sechs
Reichsthaler  oder  dreytägiges  Gefängniß,  in  der  dritten  Klasse  auf  vier  Relchethaler  erc
zweytägige  Einsperrung,  in  der  vierten  Klasse  der  Gemeinden  auf  zwey  Reichsthaler  oder
vier  und  zwanzigstündige  Einthürmung;  beym  ersten  Orks-Vorsteher  endlich  auf  die  Hälfte
obiger  Straf-Maaße  nach  Verschiedenheit  der  Klassen  erstreckt.

Gegen  die  von  den  Orts-Obrigkeiten  innerhalb  der  so  eben  gedachten  Grenzen  ihrer
Straf-Gewalt  gefällten  Erkenntnisse  haben  Wir  dem  Gestrasten  (a.  a.  O.  J.  15,  16
und  in  Vuserem  Edikt  über  die  Oberamts-Verfassung  9.  42)  den  Rekuxß  an  das
Oberamt  unter  gewissen  Veschränkungen  vorbehalten.
        <pb n="121" />
        29

Wir  bestimmen  nun  noch  weiter,  wie  folgt:

1.  Diese  Straf-Befugniß  darf  die  Orts-Obrigkeit  auch  in  Absicht  auf  die  ihr  zustehende
Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  streitigen  und  nichtstreitigen  Rechts-Sachen
  ausüben.

Hiergeht  jedoch  der  Rekurs  von  den  durch  die  Orts-Obrigkeit  angesetzten  Strasen,
  nicht  wie  von  den  vorhin  angeführten  Straf-Erbenntnissen  derselben  an  den  Oberamtmann,
  sondern  an  das  Oberamts-Gericht.

II.  Geringere  wörtliche,  oder  thaͤtliche  Injurien-Sachen,  welche  bei  der  Orts-Obrigkeit
  angebracht  werden,  können  von  ihr  gleichfalls  mit  den  eben  angesuͤhrten  Strafen
abgewandelt  werden.

Auf  Abbitte,  Ehren-Erklaͤrung  und  Widerruf,  kann  die  Orts-Obrigkeit  nicht
erkennen.

Beschwerden  uͤber  groͤbere  Injurien  werden  im  Zweifel  nach  der  im  Edikt  uͤber
bie  Oberamts-Verfassung  K.  u  und  36gegebenen  Regel  an  den  Oberamtmannverwiesen.

Ebenso  gehr  der  Rekurshier  an  den  Oberamtmann,  wenn  nicht  der  Straf-Ansatz
mit  einer  solchen  Verhandlung  der  Orts-Obrigkeit  zusammenhängt,  worüber  in  der
Haupt-Sache  Rekurs  an  das  Oberamts-Gericht  ergriffen  wird;  in  welchem  Falle  dieses
  auch  über  den  Straf-Ansaß  zu  erkennen  hat.

III.  Auch  alle  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  von  der  Orts-Obrigkeit  angesetzten
Geld-Scrafen  werden  der  Gemeinde-Kasse  verrechnet.

.  4.
Rekurs  an  das  Oberamts--Gericht.

Will  der  Gestrafte  in  den  Fällen  I  und  li  (F.  4%  Rekurs  an  das  Oberamte-Gericht
  ergreifen;  sommuß  dieß  ebenso,  wie  in  Ansehung  des  Rekurses  an  das  Oberamt
im  Edikt  über  die  Gemeinde-Verfassung  K.  15  bestimmt  ist,  innerhalb  vier  Wochengeschehen.
  Dieser  Rekurs  hat,  mit  der  gleichen  Beschränkung,  Suspensiv-Kraft.

Der  Rekurrent  wird  vom  Oberamts-Gerichte  vernommen;  es  wird  über  seine  Beschwerde
  Bericht  mit  den  Akten  dem  Gemeinde-Rath  abgefordert,  und  dann  über  die  Beschwerde
  auf  die  gleiche  Weise,  wie  über  jeden  andern  Streit=  Gegenstand,  bey  dem  Oberamts-Gerichte
  erkannt.

Das  Oberamts-Gericht  ist  berechtigt,  auch  im  Widerspruch  mit  der  Orts-Obrigkeir,
die  von  dieser  angesetzte  Strafe  aufzuhebenz  aber  auch  solche  innerhalb  der  Grenze  seiner
eigenen  Straf-Gewalt  zu  verschärfen.
        <pb n="122" />
        20

Geschieht  dieß  letztere;  se  wird  der  Straf-Ansaß  als  ein  rein  oberamtsgerichtliches
Straf-Erkenntniß  berrachtet;  mithin  auch  die  Geld-Strafe  der  Staats-Kasse  verrechnet.
Nur  in  diesem  Falle  findet  weiterer  Rekurs  an  den  Kreis-Gerichtshof  Statt.

K.  47.
Veorläufige  Verfügung  der  Orts-Obrigkeik  bey  schwereren  Vergeben.

Inwiefern  die  Orts-Obrigkeit  bey  schwereren,  zur  Competenz  des  Oberamts-Gerichts
gehbrigen  Vergehen  zu  Sicherung  des  Zwecks  der  Untersuchung  einschreiten  dürfe,  ist  schon
durch  Unser  Edikt  über  die  Gemeinde-Verfassung  §.  16  und  ½7  bestimmt.

Namentlich  hat  die  Orts-Obrigkeit  bey  dringender  Gefahr  einen  Verwundeten  über
die  Geschichte  seiner  Verwundung  zu  vernehmen;  auch  hat  sie  über  den  Verlauf  jedes  ihr
bekannt  gewordenen  Verbrechens  überhaupt,  so  wie  darüber,  was  für  Zeugen  vorhanden
sepen,  Erkundigung  einzuziehen;  aber  der  Vornahme  einer  Legal-Inspektion  oder  Sektion,
einer  protokollarischen  Abhörung  der  Zeugen  und  noch  mehr  der  Vernehmung  des  Angeschuldigtev
  selbst  über  den  Inhalt  der  Anschuldigung  hat  sich  die  Orts-Obrigkeit  zu  enthalten.


Bey  jedem  Akte,  welcher  die  Erhaltung  der  Spuren  eines  Verbrechens  oder  eine
nähere  Aufklärung  der  That  und  ihrer  Merkmale  zum  Zwecke  hat,  müssen  von  dem  Orts-Vorsteher
  zwey  Mitglieder  des  SGemeinde-Rathes  als  Urkunds-Personen  beygezogen  werden;
  auch  ist  über  die  Verhandlung  jedesmal  ein  Protokoll  zu  führen.

Zweyter  Abschnitt.
Von  der  Rechts-Pflege  durch  die  Oberamts-Gerichte.

Erstes  Kapitel.
Vom  Oberamts-Gerichte  überhaupt.

K  48.
Bestand  desselben.
Das  Oberamts=  Gericht  besteht:
1)  aus  dem  Oberamts-Richter;
2)  dem  Oberamts-Gerichts-Aktuar;  und
5)  aus  den  Gerichts-Beysißern.
        <pb n="123" />
        K.  41.
2)  Oberamts--Richter.

Der  Oberamts-Richter  wird  aus  der  Zahl  geprüfter  Rechts-Gelehrten,  auf  die
Vorschläge  der  betreffenden  Kreis-Gerichtshöfe  und  den  darüber  erstatteten  Vortrag  des
Justiz-Ministers  von  Uns  ernanut.

Erstehr  an  der  Spitze  der  Rechts-Verwaltung  des  ganzen  Oberamts-  Bezirkes.

In  Beziehung  auf  alle,  die  Rechts-Pflege  betreffenden  Gegenstände  sind  ihm  nicht
nur  der  Aktuar  und  die  Beysiter  des  Oberamts-Gerichts;  sondern  auch  die  Gerichts-Rotarien,
  die  Gemeinde-Räthe  und  die  Gesundheits-Beamten  untergeordnet.

Von  allen  bürgerlichen  Prezessen,  welche  vor  den  Oberamts-Gerichten  verhandelt
  werden,  liegt  vorzüglich  ihm  die  Leitungob;  und  bey  den  Berathschlagungen  über
die  Entscheidung  hat  er  dem  Gerichte  den  Vortrag  zu  erstatten.

Er  führt  Aufsccht  über  die  den  Orts-Obrigkeiten  anvertrame  Rechts-Pfllege;
besonders  über  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechts-Sachen.

Unter  seiner  Leitung  hat  die  Orts-Obrigkeit  wegen  liquider  Forderungen  Rechts-Hülfe
  zu  verschaffen.

Auch  hat  er  über  alle  Straf-Fälle,  welche  nicht  zur  Competenz  der  administrativen
  Stellen  gehören,  wenigstens  die  Untersuchung  zu  führen.

Die  Sorge  für  die  Vollziehung  der  von  den  Oberamts-Gerichten  oder  von  den
böheren  Gerichtshöfen  erkannten  Strafen  liegt  dem  Oberamts-Richter  ebenfalls  ob.

Die  Ehe-Sachen  betreffend;  so  gehören  solche  zwar  auch  zu  dem  eigenthämlichen
Geschäfts-Kreise  des  Oberamts-Richters.  In  Rücksicht  auf  das  Macs  seiner  übrigen
Geschäfte,  wollen  Wir  ihn  jedoch  vor  der  Hand  davon  entbinden,  und  es  dabey  belassen,
dast  Ehe-Sachen,  wie  bisher,  von  dem  Oberamtmann  in  Gemeinschaft  mit  dem
Dekan  behandelt  werden.

Diesemnach  steht  der  Oberamts-Richter  dermalen  in  Absicht  auf  den  ganzen  Umfang
seiner  amtlichen  Obliegenheiten  unmittelbar  unter  dem  Kreis-Gerichtshofe;  an  diesen
richtet  er  seine  Anfragen  und  Berichte,  und  erhält  von  demselben  Belehrungen  und  Weisungen.

Seine  Besoldung  und  Entschädigung  für  amtlichen  Aufwand  ist  durch  Unser  Edikt
Nro.  V.  bestimmt.

K.  45.

)  Gerichts-Aktnar.  »
Der  Gerichts-Aktuar,  welcher  inskünftige  ebenso,  wie  der  Oberamts-Richter,
        <pb n="124" />
        —

nothwendig  Rechts-Gelehrter  seyn  mut,  wird  von  dem  betreffenden  Kreis-Gerichtshofe

vorgeschlagen,  und  von  Uns  auf  den  Bericht  des  Justiz-Ministers  ernannt.

Beyallen  Verhandlungen,  welche  ein  vollständig  besetztes  Gericht  voraussetzen,  hat

der  Gerichts-Aktuar  das  Protokoll  zu  führen;  erhat  sich  der  Verfassung  von  Akten-Auszügen,

  von  Relationen  und  von  andern  Aufsähen,  welche  ihm  der  Oberamts-Richter  überträgt,
  zu  unterzièhen;  auch  #ist  dieser  in  Verhinderungs-Fällen  berechrigt,  dem  Aktuar,
jedoch  unter  seiner  steten  Aufsicht,  die  Instruirung  minderwichtiger  Criminal=  und  Eivil-Prozesse

  zu  überlässen-Die

  Besergung  dei  Registratur  liegt  dem  Aktuar  ebenfalls  ob.
Er  ist  der  gesetzliche  Stell=  Vertreter  des  Oberamts-Richters.
.  46.
3)  Gerichts-Beysitzer.
Anzahl  —  Wéhl.
Jedes  Oberamts-Gericht  hat  (ausser  dem  Gerichts-Rotur  der  Oberamts=  Stadt)
zwoͤlf  ordentliche  Gerichts  Beysitzer.
Diese  Beysitzer  werden

1.  jetzt  uͤberall  neu  gewaͤhlt.

II.  Die  Wahl  geschieht  sowohl  jetzt  als  fuͤr  die  Zukunft  durch  die  Amts-Versammlung
unter  dem  Vorsitze  des  Oberamtmanns.

II.  Wahlfähig  find  nicht  wur  die  Mitglieder  des  Stade-Rathes,  und  des  Pädtischen
Börger-Ausschusses;z  sondern  auch  alle  Einwohner  der  Oberamts.  Stadt,  welche  die
zu  einem  Mitgliede  beyder  Colleglen  erforderlichen  Eigenschaften  haben.

Vuch  bloße  Ehren-Bürger  sind  wählbar,  und  Verwandtschafts-Verhältnisse
dürfeit  Key  der  Wahlfelbst  niche  beachter  werden.

Die  Amts-Versammlung  hat  ssch  zu  bemühen,  das  Gericht  mit  den  tüchtigsten
und  einsschesvollesten  Männern  aus  allen  Ständen,  wolche  sich  in  der  Oberamts-Scade
  sinden,  zu  beseten.

IV.  Die  Wahl  geschieht  je  auf  zwey  Jahre;  jedoch  können  nach  dieser  Zeit  dieselben

Irdividuen  wieder  gewählt  werden.

(WV.  Die  erste  Wählt  können  von  sich  ablehnen:

1)  Der  Orts-Vorsteher;

a)  der  Stadt-Pfleger;

5)  der  Ober-Amts-Pflegerz
4)  die  bloßen  Ehren-Bürger.
        <pb n="125" />
        23

Alle  andern  Einwohner  muͤssen  die  auf  sie  gefallene  Wahl  auf  zwey  Jahre  annehmen.
  Werden  sie  dann  von  neuem  gewählt;  so  koͤnnen  sie  sich  die  Stelle  auf
zwey  Jahre  verbitten.

5.  41.
Beeidigung.

Vom  Oberamts-Richter  werden  alle  Gerichts-Wepsiter,  so  lange  nicht  eine  neue
Eides-Form  bestimmt  ist,  zugleich  mit  dem  im  Landrecht  Thl.  1.  Ti.  2.  vorgeschries
benen  Richter-Eide,  sowie  mit  demjenigen  Eide  belegt,  welchen  die  Verordnung  vom  18.
November  3611.  P.  33  und  34  (Staats=  und  Reg.  Bl.  S.  650.)  von  den  Gerichts-Mitgliedern,
  als  Scabinen  bey  Criminal-Untersuchungen,  fordert.

K.  4.
Belohnung.

Die  Gerichts-Beysitzer  beztehen  nicht'ur  von  peinlichen  Sachen  die  in  der  Verordnung
  vom  18.  Rovember  1311  K  47  (Staats=  u.  Reg.  Bl.  S.  630)  bestimmte
Belohnung,  wofür  die  Staats-Kasse  zu  haften  hatz  sondern  auch  in  bürgerlichen  Rechts-Sachen
  haben  ihnen  die  Parteyen  die  gleiche  Belohnung  zu  bezahlen,

Daneben  genießen  sie,  auch  wenn  sie  nicht  Mitglieder  des  Stadt-Rathes  sind,  während
  der  Dauer  ihres  Amtes,  die  Persenal-Freyheit  und  andere  Ehren-Rechte  der  Stadt-Räthe.


K.  9.
Turnué.  6

Da  die  Gerichts-Bepsitzer  sowohl  für  bürgerliche  als  peinliche  Rechts-Sachen  erwählt
werden;  für  jede  Rechts-Sache  aber  nach  den  näheren  in  der  Folge  vorkommenden  Bestimmungest
  nur'zmey  höchstens  drey  Beysitzer  zu  verwenden  sind;  so  ist  die  Ordnung,  in  welcher
  dieß  geschehen  soll,  für  die  nächste  Periode  durch  die  Amts-Versammlung,  unter  Rücksprache
  mit  dem  Oberamts-Richter,  zu  bestlmmen.  Hierbey  ist  der  Grundsatz  zu  beobachren,
  dug,  wenn  schon  bep  der  Enrscheidung  die  Zahl  der  Gerichts-Beysitzer  um  Einen  vermehrr
  wird,  übrigras  noch  in  der  Regel  und  ohne  besondere  Verhinderung  dieselben  Individuen
  zu  gonzlicher  Berhandlung  und  Entscheidung  einer  Rechts-Sache  beybehalten
werden  sollen.

Welche  mähexe  Bestimmungen  die  Amts-Versammlungen  für  diesen  Turnus,  achen
werden;  darüber  ist  von  ihnen  Bericht  an  die  zu  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Organisation
  anzuordnende  Commission  zu  erstatten.
        <pb n="126" />
        .  60.
Verwaundtschafts--Verbaäͤltnifse.

Bey  Besetzung  des  Gerichts  sind  besonders  Verwandtschafts-Verhaͤltnisse  soweit
zu  beachten,  daß  nicht  gleichzeitig  Gerichts-Beysitzer,  welche  entweder  unter  sich,  oder
mit  einer  der  Parteyen  in  auf-  und  absteigender  Linie  uͤberhaupt,  oder  im  zweyten  Grade
der  Seiten-Linie  nach  bürgerlicher  Berechnungs-Art  als  Blutsfreunde  oder  als  Schwäger
verwandt  sind,  zur  Verhandlung  oder  Entscheidung  einer  Rechts-Sache  beygezogen  werden.

Entferntere  Berbindungen  mit  den  Parteyen  können  zwar,  besonders  in  Vereinigung
mit  andern  Umständen,  einen  gerechten  Grund  zur  Recusation  geben;  der  Oberamts-Richter
ist  aber  nicht  verbunden,  von  Amtswegen  darauf  Räcksicht  zu  nehmen.

.  51.
Besondere  Bestimmunngen  wegen  des  GEerichts-Notars  der  Oberamts-  Stade.

Was  den  Gerichts-Notar  der  Oberamts-Stadt  berrifft;  so  wird  es  in  weitere
Berathung  gezogen  werden,  ob  derselbe  nicht  künfrig  ohne  alle  Wahl,  von  Amtswegen  Gerichts-Beysitzer
  seyn  soll.  Inzwischen  wird  es  den  Amts-Versammlungen  überlassen,  ihn
ausser  den  zwölf  andern  Mitgliedern  zum  Gerichts-Beysiher  zu  erwählen;  und  er  genießt
dann  neben  seiner  ordentlichen  Besoldung  die  oben  K.48  für  die  Gerichts  Beysitzer  überhaupt
  bestimmte  Belohnung.  Diese  Wahl  kann  jedoch

1.  nicht  blos  auf  zwep  Jahre,  sondern  sie  muß  auf  die  ganze  Zeit  geschehen,  während
welcher  der  Gerichts-Notar  sein  eigentliches  Amt  bekleidet.  Derselbe  ist  auch
II.  nicht  berechtigt,  diese  Funktion  von  sich  abzulehnen.
Damit  er  aber  gleichwohl
III.  seinem  Hauptberufe  nicht  zu  sehr  entzogen  werde,  so  soll  er  zu  Straf-Sachen
nicht  verwendet  werden.  Auch  selbst  den  Verhandlungen  über  bürgerliche

Rechts-Sachen  ist  er  nur  dann  anzuwohnen  verbunden,  wenn  der  Streit  Rechnungs-Theilungs=

  und  andere  in  sein  Fach  einschlagende  Gegenstände  betrifft,  und  entweder

der  Oberamts-Richter  seine  Beyziehung  zur  Verhandlung  eines  solchen  Streites  für

besonders  zweckmäßig  erkenz#,  oder  eine  der  Parteyen  darauf  anträgt.
An  der  Berathschlagung  über  die  Entscheidung  von  bürgerlichen  Rechts-Sachen

  hat  er  hingegen  in  der  Regel  immer  Theil  zu  nehmen,  und  er  darf  sich

derselben  ohne  erhebliche  Gründe  nicht  entziehen.

Jedoch  darf  er
        <pb n="127" />
        216

IV.  ia  keinem  Falle  der  Verhandlung  und  Entscheidung  solcher  Rechts-Srreitigkeiten
  anwohnen,  welche  aus  einem  von  ihm  oder  seinen  Gehülfen  vorgenommenen
Rechte-Geschäfte  entstehen;  wohl  aber  hat  er  dem  Gerichte  auf  Perlangen,  die
nöthigen  Erklárungen  schriftlich  zu  geben.  Auch  steht  seiner  Theilnahme  an  der
Verhandlung  folcher  Rechts-Streitigkeiten  nichts  im  Wege,  welche  zwar  schen  bey
einer  von  ihm  oder  dem  Waisen-Gerichte  vorgenommenen  Handlung  erhoben,  aber
dann,  ohne  daß  von  jener  Stelle  in  der  Sache  etwas  verfügt  worden  wäre,  an  das
Oberamts-Gericht  verwiesen  worden  find.

V.  Dieser  Gerichts-Notar  ist  in  jedem  Falle,  mag  er  zum  Gerichts-Beysißer
erwählt  seyn  oder  nicht,  bev  solchen  Verhandlungen,  welche  ein  vollständig
besetztes  Gericht  voraussetzen,  der  gesezliche  Stell-Vertreter  des
Aktuars.  «

SweytesKvsitelx
Von  der  buͤrgerlichen  Rechts-Pflege.

I.  In  Beziehung  auf  streitiges  Recht.
A.  Von  der  Competenz  des  Oberamts-Gerichts.

K.57.
Isn  zweyter  Inskanz.
Gegenüber  von  den  Orts-Obrigkeiten  bildet  das  Oberamts-Gericht  in  Absicht  auf  alle
Gegenstäude  der  bürgerlichen  Rechts-Pflege  die  zweyte  Instanz.
An  dasselbe  geht:
1.  von  den  Aussprüchen  der  Gemeinde-Räthe  in  Untergangs-Sachen,  der  Appellations-Zug
  und  die  Nichtigkeits-Klage;  (K.9)
II.  von  deren  Entscheidungen  in  geringfügigen  Sachen  der  Rekurs.  (KF.  15)  Auch  kann
III.  gegen  alle  Verfögungen  der  Orts-Obrigkeiten  in  Rechts-Sachen,  so  wie  über  Verweigerung
  oder  Verzögerung  der  Rechts-Hälse,  bey  dem  Oberamts-Gerichte  Beschwerde
  erhoben  werden.
K.  53.
In  erster  Justanz.
Diejenigen  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten  der  Oberamts-Angehörigen,  welche  nicht
jur  Competenz  der  Gemeinde-Räthe  gehören,  sind  in  der  ersten  Instanz  von  den  Oberamts-4
        <pb n="128" />
        26

Gerichten  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden;  und  es  sind  ihrer  Gerichtsbarkeit  in  ber  Regel
alle  in  dem  Oberamts-Bezirke  befindlichen  Personen  und  Sachen  unterworfen.

K.  54.
Befreyter  Gerichts-Stand.

In  Ansehung  der  Ausnahmen  von  dieser  Regel  hat  es,  insoweit  in  diesem  Edikte
keine  Modifikation  angegeben  ist,  bey  den  bisherigen  gesehzlichen  Bestimmungen  sein  Bewenden.
  "

Insbesondere  genießen  einen  privilegirten  Gerichts-Stand:

a)dber  Fiscus  und  die  Kron=  und  Familien-Domainen;

b)  alle  unmittelbar  unter  den  Landes-Collegien  oder  Central=  Stellen  stehenden  Corporationen;


IP)  die  bisher  eremten  Staats=  und  Kirchen-Diener,  mit  Vorbehalt  dessen,  was  in
Ansehung  der  Klassen-Eintheilung  durch  eine  neue  Rang-Ordnung  bestimmt  werden
wird;

M  die  standeeherrlichen  und  adelichen  immatrikulirten  Güter;

ge)  die  Standes-Herrn  und  die  in  die  Adels-Matrikel  aufgenommenen  Guts-Besißer
und  deren  Familien;  auch  in  Absicht  auf  persdnliche  Klagen.

Fedoch  sind  nicht  vur  alle  din  glichen,  ein  nicht  immatrikulirtes  Gut
betreffenden  Klagen,  sondern  auch  diejenigen  persönlichen,  deren  einziger
Gegenstand  ein  solches  Gut  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  persönliche  Befreyung  des
Vesibers,  bey  dem  Oberamts-Gerichte,  in  dessen  Bezirke  das  Gut  liegt,  anzubringen.

4.  55.
Fortsetzun  g.
Inwiefern  die  Oberamts-Gerichte  in  Klagen  gegen  Exemte  das  Amt  des  Friedens-Richters
  zu  übernehmen  haben,  ist  schon  im  H.  28  bestimmt.
Ausserdemhandelt  der  Oberamts-Richter  in  Sachen  der  Exemten  nur  soweit,  als  er
bon  den  höhern  Gerichtöhöfen  dazu  beauftragt  wird.

B.  Besetzung  des  Gerichte.
K.  56.
Beysitzer.  —  Ordenrliche  Mitglieder.
Zur  Verhandlung  von  bürgerlichen  Rechts-Sachen  gehdren  zwey,  zur  Entscheidung
  aber  drei  Gerichts-Beysitzer  mit  Einschluß  des  Gerichts-Notars  der  Oberamts=
        <pb n="129" />
        27

Stadt.  In  der  Regel  werden  diese  Mitglieder  aus  den  von  der  Amts-Versammlung  er-.
waͤhlten  Gerichts-  Beysitzern  nach  dem  festzusetzenden  Turnus  gezogen.
é.  5)7.
Ausserordentliches  Mitglied.

Es  hängt  jedoch  von  den  Parteyen  ab,  für  jede  bürgerliche  Rechts-Sache  aus  dem
Stadt-Rathe  oder  aus  irgend  einem  Gemeinde-Rathe  des  ganzen  Oberamts-Bezirkes,  oder
auch  von  den  in  jedem  Oberamte  befindlichen  Gerichts-Notarien,  Ein  Mitglied  gemeinschaftlich
  und  auf  gemeinschaftliche  Kosten  zu  wählen,  welches  in  Beziehung  auf  diese  Rechte-Sache
  ausserordentlicher  Weise  in  jeder  Hinsicht  die  Eigenschaft  und  die  Rechte  eines
wahren  Gerichts-Beysitzers  erhält.

Tritt  ein  solches  ausserordentliches  Mitglied  hinzu;  so  ist  bey  den  Verhandlungenschon
die  Gegenwart  von  Einem,  bei  der  Berathung  über  die  Entscheidung  aber  von  zwei  ordentlichen
  Gerichts=  Beysitzern  hinreichend.

.  58.
Bey  welchen  Handlungen  die  Beyziehung  der  Gerichts-Beysitzer
unterbleiben  könne?

In  der  Regel  kann  keine  gerichtliche  Handlung  ohne  Beyziehung  von  zwey  Gerichts-PBepsitzern
  gültig  vorgenommen  werden.  «

Ausgenommen  sind  ganz  unbedeutende  Verhandlungen;  z.  B.  uͤber  die  Aufstellung  eines
Bevollmaͤchtigten;  uͤber  die  Bitte  um  Verlegung  eines  Termins  u.  s.  w.;  auch  die  vorläufige
  Aufnahme  einer  Klage,  worüber  jedoch  das  Protokoll  der  Partey  in  jedem  Falle
vor  den  Gerichts-Beysibern  wieder  vorgelesen  werden  muß.

K.  59.
Fortsetzung.

Ist  an  einem  andern  Orte,  als  dem  Siße  des  Oberamts-Richters,  Beweis  einzuziehen;
  so  können  dabey,  wenn  die  Parteyen  nicht  widersprechen,  statt  der  von  der  Amts-Versammlung
  erwählten  Gerichts-Beysitzer,  zwey  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths  von
jenem  Orte  als  Scabinen  beygezogen  werden.  v

H.So.
Befugniß  der  Gerichts-Beysitzer.

Die  Gerichts-Beysitzer  und  Scabinen  sind  berechtigt,  bey  jeder  Verhandlung  Erinnerungen
  zu  machen,  welche  zu  Protokoll  genommen  werden  muͤssen.  Sie  koͤnnen  namentlich
        <pb n="130" />
        28

nach  der  Kenntniß,  die  sie  von  dem  Streit-Gegenstande  haben,  den  dunklen  Vortrag  der
Parteyen  erläutern.  Aber  die  Stelle  der  Anwälte  ober  Fürsprecher  für  dieselben  könnem
sie  nicht  zugleich  übernehmen.

Bey  der  Cntscheidung  des  Rechts-Sereites  werden  die  Stimmen  der  Gerichts-Bepsitzer
  mitgezaͤhlt.

.  61.
Wann  gleichzeitige  Gegenwart  des  O  beramts-Richters  und  des  Akltuarerfordert
  werde?

Die  gleichzeitige  Gegenwart  des  Oberamts-Richters  und  des  Aktuars  ist  zwar  bey
denjenigen  Verhandlungen,  welche  die  Untersuchung  desRechts-Streites  zum  Gegenstande
haben,  insoferne  nicht  die  eine  oder  die  andere  Partey  besonders  darauf  anträgt,  nicht  wesentlich
  nothwendig.  Aber  keine  Entscheidung,  welche  bestimmt  ist,  in  Rechts-Kraft
  überzugehen,  kann  (mit  Ausnahme  dessen,  was  im  #+.  179  in  Gant-  Sachen
besondersverordnetist)  ausgesprochen  werden,  ohne  daß  das  Gericht  durch  den  Oberamts--Richter,
  den  Gerichts-Aktuar  und  drev  Gerichts-Beysiter  vollständig
  besetzt,  und  daß  vor  bieseim,  Gerichte  die  hiernach  votgeschriebene  Bernthschlagung
und  Abstimmung  vorangegangen  seh.

K.  67.
C.  Recusation.
Es  steht
„1.  jeder  Papten  frep,  vor  dem  Anfang  der  Verhandlung  Einen  Gerichts-Beysizer.
  ohne  Anführung  eines  Grundes  zu,  recusiren.

Will  eine  Partey  mehrere  Gerichts-Beysitzer  überhaupt,  oder  auch  nur  Einen,
aber  diesen  im  Laufe  der  Verhandlung,  recusiren;  so  muß  der  Antrag  motivirt  werden,
  und  hierüber  har  das  Oberamrs-Gericht  selbst,  mit  Ausschluß  der  recusirten
Witglieder  Iu  erkennen.

Wird  I
il  der  AktuarbcsGertchtsrkcuftt,  fostdht  die  Entscheidung  daruͤber  dem  conipetenten
  Kreis-Gerichtshofe  zu.
Wird
III.  der  Oberamts-Richter  uus  bnshemen  Grünken  tocusirt;  so  hat  der  Kreis-Gerichithef
  mweder  wegen  Berschang  ver  Stelle  des  aOo  tereints.  Hencters  in  dieser
Sache,  Verfügung  zü  trefft;  'sder  öie  Berhall#lung  #ttid.  Entschridumg  nach  eigenor-
        <pb n="131" />
        28

Wahl  einem  andern  in  gleicher  Kategorit  stehenden  Gerichte  zu  übertragen.  Das  Leßtere
  muß

IV.  dann  geschehen,  wenn  die  Gründe  wegen  Recusation  des  ganzen  Gerichtes  für  hinteichend
  erkannt  werden.  ·

.  63.
D.  Abberufsung.  —  CEompvomiß.

Ausser  diesem  Falle  darf  keme  Streit-Sache,  ohm  den  Willen  beyder  Theile,  dem
ordentlichen  Richter  entzogen  werden.

Selbst  im  Falle  geses  widriger  Verzögerung  kann  sie  der  höhere  Richter  nur  mit
Einwilligung  beyder  Theile  an  sich  ziehen.

Dagegen  hängt  es  zu  jeder  Zeit  von  den  Parteven  ab,  die  Entscheidung  ihres  Sereites
  einem  Compromiß-Richrer  im  eigentlichen  Sinne  des  Worts,  demnach  mit  Ausschluß
  der  Appellation,  zu  übertragen.

Auch  kann  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  durch  Prorogation  die  Gerichtsbarkeit
eines  sonst  nicht  zuständigen  Gerichtes  begründer  werden.

.  64.
E.  Gegenseitiges  Benehmendes  Oberamts-Richters  und.
der  Parteyen.

So  wie  die  Parteyen  dem  Oberamts-Richter  die  Achtung,  welche  das,  richterliche  Ansehen
  erfordert,  zu  erweisen  schuldig,  und  die  Oberamts-Gerichte  die  Verletzung  dieser  Achtung,
  insoweit  ihrr  Straf-Befugniß  gehr,  felbst  zurügen,,  berechtigt  find;  so  erwarten
Wir  auf  der  andern  Seite  von  den  Oberamts-Richtern,  daß  sie  ihren  wichtigen  Beruf,
ohn#e  Rücksicht  auf  irgend  ein,  Verhältmiß,  in  welchem  sie  zu  den  Parteyen  stehen,  mit  der
größten  Thäcigkeir,  Gewissenhafrigkeitumd  Unparteylichkeiterfüllen;  und  besonders  auch  den
Partepyen,  sowetter  es  nur  immer  zu  deren  Reches-Vertheidigung  gehbrt,  williges  Gehdrnie
versagem'iwrrdra.

7  ollte  sich  ei  berirmus  „Richter  ein  tumultaarisches,  leidenschaftliches  oder  parteyisches
  Verfahren  erlauben;  so  haben  ihm  die  Gcrichts-Beysitzer  bescheidene  Vorstellungen
dagehen  zu  machen,  -  Auch  stll  eine  solche  Pflicht!  Verletzung.  wenn  sie  bey  der  höhern
Salls  angecbracht  und  geh#rig  erwiesen  wird,  nuch  dem  Manfi  des  Vergehens  strenge  geahndet
  werden.  ·
        <pb n="132" />
        50

65.
F.  Ordentliches  Verfa  hren.
a)  Allgemeine  Grundsätze.
1)  Möglichste  Schnellig  keit,  bedingt  durch  den  Zweck  vollständiger
Rechts-Vertheidigung.

Den  Parteyen  soll  zwar  auch  künftig  in  dem  Verfahren  vor  den  Oberamts-Gerichten
kein  Mittel,  welches  zu  vollständiger  wechselseitiger  Rechts-Vertheidigung  und  besonders  zu
erschöpfender  Darlegung  der  faktischen  Verhältnisse  gehört,  entzogen  werden.

Dagegen  ist  es  Unser  erustlicher  Wille,  daß  die  bisherige  Verzögerung  der  Prozesse,
worüber  so  viele  gerechte  Klagen  an  Uns  gebracht  worden  sind,  künftig  nicht  mehr  Statt
finde,  und  Wir  wollen  daher  den  Oberamts-Gerichten  die  möglichste  Beschleunigung  jeder
Rechts-Sache,  insofern  solche  mit  dem  wesentlichen  Zwecke  vollständiger  Rechts-Vertheidigung
  vereinbar  ist,  zu  ihrer  ersten  Pflicht  gemacht  haben.

k.  66.
:)  Verhütung  der  Vervielfältigung  der  Prozesse;  gleichzeitige
Verhandlunug  mehrerer  Streitpankte.

Unterdie  wichtigsten  Gründe  der  langwierigen  Dauer  somancher  Rechts,Streitigkeiten
gehört  die  zweckwidrige  Vervielfältigung  der  Prozesse.

Der  Richter  muß  derselben,  so  viel  an  ihm  ist,  entgegen  arbeiten;  er  must,  so  weir
es  thunlich  ist,  zu  verhüten  suchen,  daß  nicht  aus  einem  entschiedenen  Rechts-Streite  zwischen
  denselben  Parteyen  wieder  neue  Prozesse  entstehen.

Daher  muß  auch

I.  in  der  Regel  durch  jede  Entscheidung  genau  bestimmt  werden,  nicht  nur,  ob  die  Parteyen
  einander  etwas  zu  leisten  haben,  sondern  auch,  worin  dief  bestehe.

Ausnahmsweise  kann  jedoch  erst  nach  Entscheidung  der  Haupt-Vorfrage  ein
besonderes  Verfahren  über  die  Größe  der  Forderung  vorzüglich  bey  Erbschafts-Vormundschafts=
  und  Gesellschafts-Klagen  eingeleitet  werden.

II.  Mehrere  bey  einem  Gegenstande  zwischen  denselben  Parteyen  vorkommenden
Sereit-Punkte  sollen  in  der  Regel  gleichzeitig  miteinander  verhandelt  und  entschieden
werden,  wenn  nicht.

1)  ein  Punkt  für  die  andern  in  der  Art  prjudiciell  ist,  daß  durch  dessen  Entscheisdung
  jede  Verhandlung  äber  die  andern  entbehrlich  gemacht;  oder  wenn  nicht.
überhaupt
        <pb n="133" />
        2

2)  nach  den  besondern  Umstaͤnden  des  Rechts-Streites  gerade  durch  die  Trennung
der  verschiedenen  Streit-Punkte  das  Verfahren  im  Ganzen  vielmehr  vereinfacht
und  den  Parteyen  wenigstens  Theilweise  um  so  schneller  Rechts-Hülfe  verschafft
werden  kann.  Ebenso  kann  6

5)  der  Streit  über  den  ordentlichen  Besitz.  —  und  über  den  Rechts-Stand
vorerst  noch,  wie  bisher,  abgesondert  verhandelt  und  entschieden  werden.

Entsteht  hingegen  Streit  über  den  jüngsten  Besit;  so  wird  hierüber  durch
eine  vorläufige,  nicht  in  Rechts-Kraft  übergehende  Verfügung  erkannt.

#.  67.
5)  Abkürzung  der  Termine  u.  .  w.

Aber  auch  ausserdem  soll  das  Verfahren,  so  weit  es  nur  immer  auf  eine  zweckmäßige
Weise  geschehen  kann,  vereinfacht  und  beschleunigt  werden.

Daher  sollen  die  Termine  möglichst  kurz,  jedoch  mit  steter  Rücksicht  auf  die  individuellen
  Verhälenisse  und  zwar  so  bestimmt  werden,  daß  jede  Partey  die  erforderliche  Zeit
hat,  uminnerhalb  dieses  Termins  die  ihr  gemachte  richterliche  Auflage  befolgen,  oder  zu
der  vor  Gericht  vorkommenden  Handlung  sich  vorberciten  zu  können.  ·

Auf  das  Einhalten  der  Termine  soll  strenge  gesehen;  fuͤr  eie  erste  Erklaͤrung  des
Beklagten  uͤber  die  Klage  soll  zwar  erst  der  zweyte,  ausserdem  aber  stets  schon  der
erste  Termin  peremtorisch  gegeben;  eine  Verlängerung  desselben  muß  immer  vor  dem
Ablaufe  nachgesucht  (K.  156),  und  kann  nuraus  wichtigen,  hinreichend  bescheinigten  Gründen
  verstattet  werden,  welche  im  Dekret  anzuführen  sind.

Gegen  den  Ablauf  eines  solchen  Termins  bann  jedoch  aus  den  bisherigen  gesetzlichen
Gründen,  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gegentheils  und  Vergütung  der  ihm  durch
die  Verzögerung  zugegangenen  Kosten,  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Stand  Statt
finden.

Bey  Anberaumungeines  peremtorischen  Termins  ist  der  Rechts-Nachtheil,  welcher
  die  Partey  im  Falle  ihres  Ungehorsams  triffr,  bestimmt  und  auf  eine  allgemein  verständliche
  Weise  auszudrücken.

Jede  Vedenkzeir,  welche  die  Partepen  bey  einer  zu  einer  Verhandlung  angesehten
Tagfahrt  nachsuchen,  ist  ihnen  nur  als  eine  verlängerte  Frist  peremtorisch  unter  Bestimmung
  dieses  Rechts-Nachtheils  zu  verwilligen.

Für  den  Beweis  der  Insinuation  seiner  Dekrete,  und  die  Bescheinigung  der  Zeit,
wann  solche  geschehen,  hat  der  Oberamts-Richter  stets  Sorge  zu  tragen.  4

—
        <pb n="134" />
        .  68.
Beschränkung  der  Ferien.

Alle  im  Landrechte  Th.  1.  Tit.  :3  bestimmten  Ferien  sind,  mit  Ausnahme  der  Sonn-Fest=
  und  Feyertage,  aufgehoben.

Jedoch  istbey  Bestimmung  der  Termine  für  die  Parteyen  auf  dringende  Feld-Geschäfte
und  andere  ökonomische  Verhinderungen,  welcheben  denselben.  eintreten,  Räcksicht  zu  nehmen.
#K.  69.

Berechnung=  der  Termine.

Diejenigen  Termine,  welche  nicht  das  persönliche  Erscheinen  der  Partey  vor  Gericht
bezwecken,  sind  nicht  von  Moment  zu  Moment,  sondern  von  Tag  zu  Tag  zu  berechnen,so
daß  der  Tag  der  Insinnation  der  richterlichen  Auflage  nicht  gezählt  wird.  Mit  dem  nächstfolgenden
  Tage  beginnt  der  Lauf  der  Frist,  welcher  sodann  durch  die  in  den  festgesetzten
Zeitraum  fallenden.  Sonn-Fest-oder  Feyer-Tage  nicht  unterbrochen  wird.

Um  jeden  Zweifel  bey  der  Berechnung  zu  entfernen,  haben  die  Gerichte  auch  diese
Fristen  nicht  nach  Monaten  oder  Wochen,  sondern  stets  nach  Tagen  zu  bestimmen.

Ist  hingegen  eine  Tagfahrt  anberaumt,  an  welcher  die  Parteyen  odereine  vonihnen
sich  vor  Gericht  einzufinden  haben,  so  ist  es  zwar  Pflicht  derselben,  zu  der  in  der  Ladung
auegedrückten.  Stunde  einzutreffen;  jedoch  trifft  sie  im  Falle  eines  längeren  Ausbleibens  der
angedrohse  besondere  Rechts-Nachtheil  nur  dann,  wenn  sie  bis  zur  Mittags-Stunde
C(zwolf  Uhr)des  bestimmten  Tages  nicht  erschienen  ist.

Sollfe  ausserordentlicherweise  eine  solche  Verhandlung  auf  die  Zeit  des  Nachmittages
verlegt  werden;  sobleibt  dem  Richter  überlassen,  diejenige  Stunde  in  der  Ladung  auszudrücken,
  an  welcher  gegen  den  Nichterscheinenden  jenes  Präjudiz  eintritt.

#.  70.
4)  Mündliches  Verfahren.  Regel.

Das  ganze  Verfahren  ist,  mit  den  in  der  Folge  bemerkten  Ausnahmen,  mündlich.

Ueber  alle  Verhandlungen  werden  jedoch  genaue  Protokolle  geführt,  welche  jedesmal
kon  den  Parteyen,  ihren  Fürsprechern  oder  andern  abgehörten  Personen  und  von  allen  bey
der  Verhandlung  anwesenden  Gerichts-Mitgliedern  unterzeichnet  werden.

Für  jede  Rechts-Sache  werden  diese  Protokolle  besonders  angelegt.

Ihr  wesentlicher  Inhalt  beschränkt  sich  auf  Darskellung  der  faktischen  Verhältnisse  und
der  Gesuche  der  Parteyen.
        <pb n="135" />
        33

Die  Rechts-Regel  hingegen,  worauf  jede  Partey  ihren  Anspruch  gründet,  kann  zwar
einfach  und  burz  angedeutet,  auch  der  Widerspruch  der  einen  Partey  gegen  die  von  ihrem
Gegner  in  rechtlicher  Beziehung  aufgestellten  Behauptungen  im  Allgemeinen  bemerkt;  aber
rechtliche  Ausführungen  können  in  das  Protokoll  nicht  aufgenommen,  und  eben  so  wenig
bey  den  Verhandlungen  über  die  Instruktion  zu  den  Akten  gegeben  werden.

Unbedingt  dürfen  hingegen  Rechnungen  und  Liquidationen  schriftlich  als  Beylagen  zum
Protokolle  überreicht  werden.

K#  7#1.
A  usnab  me.

Insofern  auch  Ausnahmsweise  bey  den  Oberamts=  Gerichten  schrifeliche  Vorträge  den
Parteyen  gestattet  sind,  oder  von  ihnen  gefordert  werden,  können  sie  solche  nicht  nur  in
jedem  Falle  selbst  verfassen,  sondern  auch  mit  Ausnahme  des  unten  K.  131  erwähnten
  Falles,  durch  jeden  Dritten,  welcher  ihr  Vertrauen  besitzt,  mag  er  zur  Rechts-Praxis
legitimirt  seyn  oder  nicht,  verfassen  lassen.

Vonallen  Eingabenhaben  die  Parteyen  dem  Gerichtesogleich  Dunplikatezu  übergeben.

K.  7:.
5)  Ppersdaliche  Gegenwart  der  Pa  rteyen.

Die  Parteyen  find  n  der  Regel  verbunden,  persönlich  zuerschelnen,  und  besonders
kann  bey  der  ersten  Verhandlung  über  die  Klage  ohne  die  triftigsten  Entschuldigungs-Grönde
  oder  die  Einwilligung  des  Gegentheils  keine  davon  freygesprochen  werden.

.  75.
Auesamen.

Zu  jenen  Entschuldigungs-Gründen  gehören  namentlich  Krankheit,  hohes  Alter,
Verhinderungen  durchuamtliche  Verhältnisse,  wichtige  ökonomische  Abhaltungen,  Entfernung.
über  vier  Stunden  u.  dgl.

Aruch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  diejenigen,  welche  gesehlich  durch  andere  Personen
  vertreten  werden,  z.  B.  Unmündige,  Minderjährige,  insofern  nicht  ihre  eigenen  Handlungen
  (z.  B.  bey  Privat-Genugthuungs-Prozessen)  den  Gegenstand  des  Rechts-Streites
ausmachen,  nicht  persönlich  erscheinen  dürfen.

Eben  so  können  diejenigen,  welche  die  Besorgung  aller  ihrer  Angelegenheiten  einem
Dritten  übertragen  haben,  durch  diesen  Dritten  (z.B.  die  Gutsherrn  durch  ihre  Rent-Beamten)
  stets  gültig  sich  vertreten  lassen.
        <pb n="136" />
        53

Endlich  können  immer  mehrere  Streit-Genossen  schon  zur  ersten  Verhandlung  Einen
oder  Einige  aus  ihrer  Mitte  abordnen.

7.
Fortsetzung.

Sobald  die  Parteyen  über  das  gegenseitige  Vorbringen  gehört  und  gegen  einander  gestellt
  worden  sind;  so  können  sie,  mit  Ausnahme  des  im  F.  118  vorkommenden  Falls,  unbedingt
  durch  Bevollmächtigte  vertreten  werden,  die  sich  mit  einer  einfachen,  aber  obrigkeitlichbeglaubigten,
  und  ihre  Befugnisse  bestimm  bezeichnenden  Vollmacht  legitimiren.

Auch  mössen  diejenigen  Parrepen,  welche  nicht  in  dem  Oberamts-Bezirke  wohnen,  bey
der  ersten  Verhandlung  aufgefordert  werden,  allgemeine  Stelt-Verrreter  für  unvorhergesehene
  Fälle  zu  Protokoll  zu  bevollmächtigen.

K.  75.
6)  Fürsprecher.

Jede  Partey  ist  berechtigt,  ein  Mitglied  eines  Gemeinde=  Rathes  aus  dem  ganzen
Oberamts-Bezirke  zu  ihrem  Fürsprecher  zu  wählen.

Diese  Befugniß  steht  den  Parteyen  auch  dann  zu,  wenn  sie  gemeinschaftlich  einen  Gerichts-Beysitzer
  erwaͤhlt  haben.

Auswärtigen  Parteyen  steht  es  frey,  den  Färsprecher  aus  der  Mitte  der  Gemeinde-Räthe
  ihres  Oberamts-Bezirks,  oder  desjenigen,  vor  dessen  Oberamts-Gerichte  die  Verhandlung
  vorgeht,  zu  erwählen.

Der  Fürsprecher  erscheint  neben  der  Partey  und  vertheidigt  das  Recht  derselben.
Jedoch  muß  die  Partey  selbst  dem  Gerichte  die  Erklárungen  geben,  welche  dieses  von  ihr
verlangt.

Dieser  Fürsprecher  hat  in  keiner  Beziehung  die  Eigenschaft  eines  Gerichts=  Bepysitzers.
Er  kann  sich  über  das  Verfahren  des  Richters  keine  andern  Erinnerungen  erlauben,  als
solche,  welche  der  Partey  selbst  zustehen.  Er  mufß  also  auch,  ausser  dem  Falle  des  &amp;amp;.  108
stets  mit  der  Partey  aus  dem  Gerichts-Zimmer  abtreten.

l  76.
Fortsetzung.
Die  Bepziehung  von  rechtsgelehrten  Beyständen.  (Advokaten)  ist  zwar  bey  dem  mündlichen
  Verfahren  vor  den  Oberamts-Gerichten  nicht  nothwendig,  und  die  Gerichte  dürfen
in  leinem  Falle  die  Parteyen  hierzu  anweisen.
        <pb n="137" />
        36

Jedoch  kann  den  letzteren  diese  Beyziehung  nicht  verboten;  aber  der  Gegentheil,  wenn
er  auch  sonst  gänzlich  unterliegt,  kann  vom  Oberamts-Gerichte  nie  verurtheilt  werden,
der  Partey,  welche  sich  eines  Advokaten  als  Anwalts  oder  Fürsprechers  bedient,  die  ihr
hierdurch  weiter  zugegangenen  Kosten  zu  erstatten.  Wird  hingegen  die  Sache  durch  ein
eigentliches  Rechts-Mittel  an  den  höhern  Richter  gebracht;  so  bleibt  es  diesem  überlassen,
über  die  Erstattung  auch  dieser  in  erster  Instanz  aufgegangenen  Kosten  zu  erkennen.

Durch  die  Zulassung  von  Advokaten  bey  mündlichen  Verhandlungen  kann  ferner  derjenige
  Theil,  welcher  nicht  auf  eine  gesemäßige  Weise  von  dem  persbnlichen  Erscheinen  befreyt
ist,  nie  seiner  Verbindlichkeit  sich  entziehen,  sich  selbst  über  die  Fragen  des  Richters  zu  erklären.
  Auch  darf  der  Richter  nie  zugeben,  daß  das  Verfahren  statt  einer  wahrenmündlichen
  Verhandlung,  an  welcher  das  Gericht  lebendigen  Theil  nimmt,  in  das  zweckwidrige
Rezessiren,  wie  es  bisher  Statt  hatte,  ausarte.

Dabey  hängt  es  vom  Richter  ab,  Advokaten,  als  solche,  von  der  Verhandlung  wegen
  des  Vergleichs-Versuchs  auszuschließen.

Endlich  kann  aus  dem  Grunde  der  Verhinderung  eines  Advokaten  oder  andern  Färsprechers
  ein  peremtorischer  Termin  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  weder  verlängert,
  noch  gegen  die  Verscumnis  desselben  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Stand  erkannt
werden.

Andere  Personen,  als  Adrokaten  oder  Mitglieder  der  Gemeinde-Räthe,  können  zwar
als  Bevollmächtigte,  aber  nicht  als  Fürsprecher  der  Parteyen  bey  den  Gerichten  zugelassen
werden.

5.  77.
7)  Verfahren  von  Amtswegen.

Ohne  Aufforderung  eines  Klägers  kann  zwar  der  bürgerliche  Richter  nicht  in  Thätigkeit
  treten.  Aber  sobald  jene  Aufsorderung  ersolgt  ist;  so  befragt  er  nicht  nur  von  Amtswegen
  beyde  Theile  über  die  faktischen  Umstände,  worauf  die  gegenseitigen  Ansprüche  beruhen;
  sondern  er  ist  überhaupt  für  den  unzweifelhaften  Zweck  jeder  Partey  von
Amtswegen  thätig,  und  darf  für  denselben,  auch  ohne  besonderes  Begehren,  auf  die
in  der  Folge  näher  bestimmte  Weise  die  Mittel  benützen,  deren  Anwendung  diese
Partey  selbst  im  Wege  der  Verhandlung  vom  Richter  zu  begehren  berechtigt
  gewesen  wäre.

Besonders  ist  das  Erkenntniß  des  Richters  durch  bestimmte  Anträge  der  Partepen
  nicht  bedingt.  Bielmehr  hat  das  Gericht  einer  Partey  alles  das,  was  ihr  nach
        <pb n="138" />
        36

—

dem  Resultate  der  Verhandlung  rechtlich  gebührt,  zuzuerkennen,  wenn  es  auch  nur  im
Allgemeinen  darum  gebeten  worden  ist.
Ebenso  darf  der  Richter  die  Einreden  des  Beklagten,  welche  aus  den  in  den  Akten
liegenden  Thatsachen  sich  ergeben,  von  Amtswegen  ersünzen.
.  8.
Mit  Beschränkung.
Wenn  aber  das  Gericht  schon  von  Amtswegen  verfährt;  so  darf  es  doch
1)  zu  Erforschung  der  Wahrheit  kein  Mittel  anwenden,  auf  dessen  Anwendung  der  Gegentheil

  schon  bisher  anzutragen  nicht  berechtigt  gewesen  wäre.

Der  Richter  mus  sich  also  nicht  nur  jeden  Zwangs-Mittels  und  jeder  Ercschleichung
  enthalten;  sondern  er  darf  auch  zur  Herausgabe  von  Urkunden  eine  Partey
unter  keinen  andern  Voraussetzungen  und  mit  keinen  andern  Mitteln
  anhalten,  als  welche  schon  bisher  gesetzmäßig  waren.

Besonders

2)  ist  es  zwar  Mlicht  des  Richters,  jede  Partey  aufzufodern,  daß  sie  auf  der  einen
Seite  diejenigen  Thatsachen,  worauf  sie  ihre  Anspruͤche  gränden  will,  vollständig
vortrage;  und  daß  sie  sich  auf  der  andern  Seite  über  das  Vorbringen  des  Gegentheils
  bestimmt,  sep  es  bejahend  oder  verneinend,  oder  auch,  was  mit  dem  Verneinen
  gleichbedentend  ist,  durch  die  Behauptung!  des  Nichtwissens,  erklaͤre;  auch  kann
der  Richter  die  Parteyen  an  die  Pflicht,  die  Wahrheit  zu  sagen,  und  an  die  Strafen
  der  vor  Gericht  vorgebrachten  Unwahrheiten  erinnern,  und  ihnen  die  Unwahtscheinlichkeit
  und  die  Widersprüche  ihrer  Angaben  vorhalten.

Aber  er  muß  sich  hüten,  daß  er  nicht  auf  eine  inquisitorische  Weise  in  die  Geheimnisse
  einer  Partey  einzudringen  suche.  So  wie  der  Richter

3)  beyallen  Erklärungen  der  Partepen  und  der  Zeugen,  ehe  er  dieselben  zu  Protokoll
bringt,  sich  dessen  zu  vergewissern  suchen  muß,  ob  er  den  eigentlichen  Sinn  und  die
Meinung  derselben  richtig  aufgefaßt  habe;  so  muß  er  vorzüglich  bey  Bekenntnissen,
  welche  eine  Partey  ablegt;  mit  besonderer  Vorsicht  zu  Werke  gehen,  und  er
muß  sorgfältig  prüfen,  ob  dieselbe  nicht  etwa  aus  Leichtsinn  oder  Unbesonnenheit
Thatsachen,  die  ihr  nachtheilig  sind,  irrigerweife  als  richtig  zugestehe.

4)  Darf  der  Richter  auf  Thatsachen,  welche  nicht  in  den  Gerichts-Akten  liegen,
die  Enkscheidung  nichr  Fauen.

Er  darf  auch
        <pb n="139" />
        37

5)  Thatsachen,  worauf  weder  die  Angaben  der  Parteyen,  noch  der  Zusammenhang  der
Sache,  noch  der  Inhalr  der  Urkunden  oder  Zeugen-Aussagen,  noch  seine  an  derwärtigen
  amtlichen  Kenntnisse  führen,  sondern  die  blos  in  seiner  Privat,
Wissenschaft  beruhen,  als  Gegenstände  der  Instruktion  nicht  aufstellen.

Ebenso  darf

6)  ohne  Vorwissen  der  Partepen  nichts  in  die  Gerichts-Akten  aufgenommen  werden.
  Ja

7)  selbst  über  jeden  in  den  Akten  liegenden  faktischen  Umstand,  auf  welchen  die
Entscheldung  gegen  eine  Partep  gebaut  werden  soll,  muß  diese  nothwendig  vorher
  gehoͤgt  werden.

Endlich

8)  darf  das  Gericht  in  seinem  Erkenntnisse  nie  uͤber  die  erklaͤrte  oder  vermuthete
Absicht  der  Parteyen  hinausgehen.  Entsteht  Zweifel,  wie  weit  die  Intention  der
Parteyen  gehe?  ob  z.  B.  Kinder  erster  Ehe,  weche  einen  ihrem  Stief-Ascendenten
verschafften  Voraus  anfechten,  nur  die  Aufhebung  desselben  bezwecken,  oder  ob  sie
solchen  privatsv  für  sich  verlangen  7  so  sind  sie  über  ihre  hypothetischen  Befugnisse
auf  eine  schickliche  Weise  zu  belehren,  und  zu  einer  bestimmten  Erklérung  ihrer  Absicht
  zu  veranlassen.

S.  79.

3)  Anwesenheit  beyder  Theile.  —  Einsicht  und  Mittheilung  der  Akten.

Die  Verhandlungen  gehen,  insoweit  nicht  in  der  Folge  das  Gegentheil  im  Einzelnen
bestimmt  vorgeschrieben  ist,  in  Anwesenheit  beyder  Theile  vor.

Den  Parteyen  soll  ferner  zu  jeder  Zeit  vollständige  Einsicht  der  bey  Gericht  eröffneten
Akten  (F.  119)  verstattet,  und  auf  ihr  Verlangen  sollen  ihnen  von  allen  Abten-Stücken
Abschriften  ertheilt  werden.

Auch  hat  der  Richter  ungebeten  von  allen  seinen  Verfügungen  sters  bepde  Theile  in
Kenmtniß  zu  seßen.

5.  80o.  ·
9)  Zurückweisung  auf  frühere  Gesetze  und  den  Gerichts-Gebrauch.

Ueberhaupt  sollen,  ausser  den  in  diesem  Edikte  ausgezeichneten  Eigenthuͤmlichkeiten  des
Verfahrens,  bis  zu  Erscheinung  der  neuen  Gerichts-Ordnung,  die  bisher  durch  die  Gesetze
oder  den  Gerichts=  Gebrauch  bey  Unsern  Gerichten  eingeführten  Grundsätze  bepbehalten
werden.
        <pb n="140" />
        38
.  81.
b)  Im  Besondern.
)  An  bringung  der  Klage.

Jeder,  welcher  bey  einem  Oberamts-Gerichte  eine  Klage  anbringen  will,  muß  sich,  in
so  fern  er  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  I.  Kap.  3.  K.  17  verbunden  ist,  zuerst
an  ein  Friedens-Gerlcht  sich  zu  wenden,  zuvsrderst  darüber  ausweisen,  daß  er  dieses  vergeblich
  gerhan  habe.

"F  #.  B82.
Schriftliche  ober  möndliche  Geschichts-Erzählung.

Obschon  nach  der  Regel  des  jeßt  vorgeschriebenen  Verfahrens  alles  mündlich  verhandelt
  werden  soll;  so  soll  es  doch  in  die  Willkühr  des  Klägers  gestellt  seyn,  ob  er  die
Geschichte  seiner  Rechts-Sache  mündlich  oder  schriftlich  vortragen  will.

ti
Fortsetzung.
Der  Richter  selbst  kann  den  Kläger  zu  Bepbringung  einer  schriftlichen  Geschichts-Erzählung
  auffordern,  wenn  das  Faktum  sehr  verwickelt  oder  der  Vortrag  des  Klägers
so  dunkel  ist,  daß  er  dadurch  nicht  die  nöthige  Aufklaͤrung  erhaͤlt.

.  B84.
Fortsetzung.
Mirderschriftlichen  Geschichts-Erzählung  kann  zwar  die  Bestimmung  des  Anspruchs
des  Klágers  verbunden  werden,  aber  eine  Rechts-Ausführung  ist  hier  nicht  zuläßig.

K.  85.
Fortsetzung.

In  jedem  Falle  hat  der  Richter  den  Kläger  über  dessen  Ansprüche  und  die  Thatsachen,
worauf  er  solche  gründet,  noch  einzeln  mündlich  zu  vernehmen.

Der  Richter  hat  hiebepy  besonders  alles,  was  ihm  in  der  schrifrlichen  Darstellung  gekünstelt
  zu  seyn  seheint,  durch  den  Kläger  einfach  vortragen;  das  Dunkele  oder  Zweydeutige
erläutern,  und  das  Unvollständige  oder  Mangelhafte  ergänzen  zu  lassen.

Tuch  hat  er  den  Kläger  vorläufig  über  die  Mittel  zu  vernehmen,  wodurch  derfelbe
die  Wahrheit  der  behaupteten  Thatsachen,  wenn  solche  geläugnet  würden,  nachzuweisen  im
Stande  wére.
        <pb n="141" />
        3#
#.  86.
2)  Prüfung  der  Klage.
Der  Oberamts-Richter  prüft  zuerst  die  Klage,  mag  sie  mündlich  oder  schriftlich  angebracht
  seyn.  Er  untersucht  besonders:
1)  Ob  seine  Gerichtsbarkeit  begründet  sey?
à)  Ob  die  Parteyen  die  Fähigkeit  haben,  vor  Gericht  zu  streiten?
5))  Ob  die  wahren  Interessenten  bey  dem  Streite  vorhanden  sepen?
4)0  Ob,  wenn  Jemand  das  Recht  eines  Dritten  vertheidigt,  derselbe  über  seine  Befugniß
  dazu  sich  ausweisen  könne?
5)  Ob  die  Klage  nicht  zu  frühe  angebracht  sey?

Finder  er  in  irgend  einer  Beziehung  einen  Mangel,  welcher  dem  ordentlichen  Rechts-Gange
  im  Wege  stehen  müßte;  so  trifft  er  zu  deren  Beseitigung  die  angemessenen  Verfügungen,
  worüber  der  Kläger  eine  schriftliche  Ausfertigung  erhält;  oder,  in  so  fern  diese
Verfügungen  wenigstens  je-tzt  nicht  zum  Zwecke  führen  könnten,  wird  der  Kläger  vorläufig
  durch  ein  Dekret,  welches  nicht  in  Rechts-Kraft  übergeht,  von  der  Gerichts=  Stelle
zurückgewiesen.

Hat  der  Kläger  einen  bestimmten,  aber  nach  den  von  ihm  vorgetragenen  Thatsachen
ganz  unpassenden  Antrag  gemacht;  sowirdihn  der  Richter  darauf  aufmerksam  machen;  und
statt  die  Klage,  wie  sie  angebracht  worden  ist,  zu  verwerfen,  ihn  zu  einer  —  seinem  Vorbringen
  angemessenen  bestimmten  oder  unbestimmten  Abänderung  des  Antrags  veranlassen.

Diese  Veränderung  kann  nicht  nur  jetzt,  sondern  selbst  noch  während  des  Laufo  der
Instruktion  geschehen,  in  so  fern  nur  in  lehterem  Falle  der  Klage-Grund  selbst  dadurch
nicht  verändert  wird.

K.  67.
ort  se  tzung.
Gänzliche  Abweisung  des  Klägeré.

Findet  der  Oberamts-Richter  bey  der  Klage  große  Bedenklichbeiten;  so  hat  er  zwar
das  Recht,  den  Kläger  durch  angemessene  Vorstellungen  von  einem  unnöthigen  Prozesse  abzumahnen;
  aber  deswegen,  weil  dem  Richter  das  Unternehmen  vom  Anfange  an  als  mißlich
erscheint,  ist  er  nicht  berechtigt,  die  Einleitung  des  Prozesses  zu  verweigern.

Erhält  jedoch  das  Gericht,  nachdem  der  Kläger  vollständig  gehört  ist,  aus
dessen  Vorbringen  selbst  die  vollkommene  Ucberzeugung,  daß,  wenn  auch  alle  vom  Kläger
angegebenen  Thatsachen  alsrichtig  ungenommen  werden,  dessen  Anspruch  doch  völlig  unstatt-
        <pb n="142" />
        4%

haft  seyn  würde;  sokann  es  jetzt  schon  denselben  mit  seiner  Klage  gänzlich  abweisen,  wenn
der  Beklagte,  sey  es  vor  dem  Friedens=  oder  dem  Oberamts-Gerichte,  auch  nur  darüber
sich  erklärt  hat,  daß  er  dem  Anspruche  des  Klägers  nicht  freywillig  Statt  geben  wolle.

Auf  gleiche  Weise  kann  in  untergänglichen  Streit-Sachen  eine  Appellation  wegen
Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde,  auch  ohne  eine  Verhandlung  mit  dem  Appellaten,
  verworfen  werden,  wenn  nur  dem  Appellanten  selbst  hlureichendes  Gehör  gestattet
  ist.

In  beyden  Fällen  hat  ein  solches  Erkenntniß  die  Natur  einer  wahren  End-Entscheidung.
  Es  erfordert  die  gleiche  Berathschlagung  des  Gerichts,  und  wird  den  Partepen  auf
gleiche  Weise  eröffnet.  Es  geht  in  Rechts-Kraft  über;  es  finden  aber  auch  die  gleichen
Rechts-Mittel  dagegen  Scatt.

Wegen  wahrscheinlicher  Einreden  des  Beklagten  hingegen  kann  jetzt  schon  die  Verwersung
  der  Klage  in  keinem  Falle  Statt  finden.

**
5)  Weitere  Verfügungen.

Ist  der  Anspruch  des  Klägers  nicht  ganz  offenbar  unstatthaft,  und  steht  auch  dem  ordentlichen
  Gange  sonst  kein  bedeutendes,  im  Verfolge  des  Verfahrens  nicht  leichr  zu  entfernendes,
  Hinderniß  im  Wege;  so  wird  zur  weitern  Verhandlung  ein  Termin,  so  nahe  als
möglich  und  in  der  Regel  nicht  über  fünfzehen  Tage  hinaus,  anberaumt.

Beyde  Partepen  werden  unter  bestimmter  Bemerkung  der  Rechts-Sache,  welche  verhandelt

  werden  foll,  dazu  rorgeladen.

Mir  der  Vorladung  wird  dem  Beklagten  die  Klage,  mag  sie  mündlich  oder  schriftlich
anget  racht  seyn,  mitgetheilt.

.  89.
4  Autwort  des  Beklagten.
a)  Mündlich.

Der  Beklagte  hat  auf  die  Klage  in  der  Regel  mündlich  zu  antworten.

Er  wird,  ohne  Beyseyn  des  Klägers,  über  dessen  Rechts-Anspruch  und  über  alle  Thatsachen,
  worauf  solcher  gegründet  wird,  umständlich  vernommen;  und  nicht  nur  zu  einer  bestimmten
  Erklärung  darüber,  in  wiefern  er  die  Ansprüche  des  Klägers  anerkenne,  und  was
er  von  den  Thatsachen  der  Klage  zugestehe  und  widerspreche,  sondern  auch  zugleich  zu  Vorbringung
  seiner  Einreden  aufgeferdert.
        <pb n="143" />
        e“
AK.  90.
Verzbgerliche  Einreden.

Bringt  der  Beklagte  verzögerliche  Einreden  vor;  so  wird  er  doch,  unter  Bedrohung
  mit  den  Strafen  des  Ungehorsams,  zur  Einlassung  auf  die  Klage  angehalten,  wenn
anders  seine  Einredennicht  so  beschaffen  sind,  daß  durch  deren  Emfernung  die  Gültigkeit  und
Wirksamkeit  des  ganzen  Vrrfahrens  bedingt  ist.  (Vergl.  K.  36.)

In  diesem  Falle  wird  zunächst  über  die  Einwendungen  nach  elnem  möglichst  kurzen  Verfahren
  durch  ein  vorldufiges  richterliches  Dekret  erkannt,  und  indessen  die  Verhandlungin
der  Hauptsache  eingestellt.

Auchüber  die  übrigen  verzögerlichen  Einreden,  namentlich  über  die  der  Sicherheirs-Leistung,
  erkennt  das  Gericht  so  schnell  als  möglich,  ohne  daß  jedoch  hierdurch  der  Gang  des
eigentlichen  und  wahren  Rechts-Streites  aufgehalten  wird.

Nach  welchen  Grundsätzen  übrigens  die  Einrede  des  Spolium  zu  behandeln  sey,  wird
im  K.  94  besonders  bestimmt  werden.

K.  81.
Fortsetzung.
Dilation  für  die  Einlassung.

Bringt  der  Beklagte  bey  dieser  Verhandlung  zwar  keine  verzögerlichen  Einreden  vor,
wodurch  er  die  Einlassung  auf  die  Klage  von  sich  ablehnen  könnte;  aber  er  bittet  sich  zu
seiner  bestimmten  Erklärung  über  die  That-Umstände  der  Klage  weitere  Bedenkzeit
aus;  so  ist  ihm  diese,  jedoch  in  der  Regel  nicht  länger  als  auf  fünfzehen  Tage  zu  gestatten;z
  in  so  fern  es  sich  nicht  von  einem  ganz  einfachen,  dem  Beklagten  nothwendig  frisch  im
Gedächtnisseliegenden  Faktum  handelt,  mithin  jenes  Begehren  ganzoffenbare  Chikane  zum
Grunde  hat.

K.  92.
Fortsetzung.
Jerstbrende  Einwendungen.  —  Wiederklage.

In  jedem  Falle  ist  dem  Beklagten  auf  sein  Begehren  zum  Bedenken  eine  den  Umständen
angemessene  weitere  Frist  dann  zu  gestatten;  wenn  er  nicht  etwa  nur  die  Thatsachen  der  Klage
abläugnet;  sondern  durch  neues  faktisches  Vorbringendie  Klage  aufzuheben,  oder
sogar  als  Wieder-Kläger  neue  Ansprüche  gegen  den  Kläger  zu  begründensucht.

6
        <pb n="144" />
        42
*7  K.  953.
Fortse  zu  ng.
Einreden  des  geendigten  Rechts-Streitesé.

Die  Anfährung  von  zerstèrenden  Einreden  befreyt  den  Beklagten  nicht  von  der  Ver--kbindlichkeit,
  über  die  That-Umstände  der  Klage  sich  zu  erklären.  #

Jedoch,  wenn  er  sich  barauf  beruft,  daß  der  jetzt  erhobene  Rechts-Streit  schon  früher
durch  Vergleich,  Verzicht,  oder  rechtskräftigen  richterlichen  Ausspruch,  beygelegt  worden
sey,  so  kann  er,  ohne  sich  zugleich  eventuell  über  die  Klage  zu  erblären,  verlangen,  daß
zunächst  allein  über  diese  Einwendungen  des  geendigten  Rechts-Streites  gehandelt
und  hierüber  erkannt  werde.

In  wie  fern  nun  durch  dieses  Erkenntniß  der  Beklagte  von  der  Einlassung  auf  die
Klage  entbunden  wirdz  hat  solches,  als  den  Rechts-Streit  beendigend,  die  Natureiner
wahren  End-Entscheidung.

In  wie  fern  aber  dem  Beklagten  die  Einlassung  auf  die  Klage  auferlegt  wird;
so  hat  es  nur  die  Eigenschaften  eines  den  Prozeß-Gang  leitenden  Dekrets;  und  selbst,
wenn  dadurch  die  vorgebrachten  Einreden  gänzlich  verworfen  würden,  kann  dagegen
nach  den  näheren  Bestimmungen  des  F.  1½50  und  15)  erst  nach  Aussprechung  der  End-Entscheidung
  ein  eigentliches  Rechts-Mittel  ergriffen  werden.  «

Hish.
Einrede  des  Spolinn.
Nach  den  gleichen  Grundsätzen  ist  auch  die  Einrede  des  Spolium  zu  behandeln.
Wird  daher  das  Verfahren  in  der  Hauptsache  so  lange  gehemmt,  bis  der  Beklagte
in  den  vorigen  Stand  zurückgestellt  worden:  so  hat  sich  der  Kläger,  wenn  er  sich  hierdurch

  beschwert  findet,  schon  gegen  dieses,  eine  Verurtheilung  desselben  in  einem  vorlaͤufigen
  Streit  enthaltende  Erkenntniß,  der  eigentlichen  Rechts-Mittel  zu  bedienen.

Im  entgegengesetzten  Falle  ist  der  Beklagte  verbunden,  in  der  Hauptsache
fortzuhandeln;  und  jene  Rechts-Mittel  sind  dann  erst  gegen  die  End-Entscheidung  der  letzteren
  zulaͤßig.

**.  95.
6)  Scheiftliche  Beantwortung.
Ist  eine  Klage,  zu  deren  Beantwortung  sich  der  Beklagte  nach  K.  91  und  92  weitere
Vedenkzeit  gusbitten  darf,  schriftlich  eingereicht  worden,  oder  hat  der  Beklagte  überhaupt
        <pb n="145" />
        45

auch  auf  eine  muͤndlich  angebrachte  Klage  Einwendungen  oder  Gegenforderungen  vorzubringeu,
  welche  auf  verwickelten  That-Umstaͤnden  beruhen;  so  ist  er  auch  seine  Antwort  schriftlich
  zu  uͤbergeben  berechtigt,  und  in  letzterem  Falle  kann  der  Richter  diese  schriftliche
Antwort  fordern,  wenn  er  durch  die  muͤndlichen  Erklaͤrungen  nicht  Licht  genug  erhaͤlt.

Auch  bey  der  Antwort  des  Beklagten  ist  uͤbrigens  eine  eigentliche  Rechts-Ausfuͤhrung
nicht  zulaͤßig.

K.  96.
Fortsetzung.

Hat  auch  der  Beklagte  seine  Antwort  schriftlich  uͤbergeben;  so  wird  er  doch  noch
daruͤber  abgesondert  muͤndlich  gehoͤrt.

Der  Richter  laͤßt  denselben  nicht  nur  seinen  schriftlichen  Vortrag  erlaͤutern  und  ergaͤnzen;
  sondern  fordert  ihn  besonders  zu  einer  bestimmten  Erklaͤrung  uͤber  diejenigen  erheblichen
Thatsachen  der  Klage  auf,  welche  in  der  schriftlichen  Antwort  umgangen,  oder  unbestimmt
geblieben  sind.

In  jedem  Falle  wird  auch  der  Beklagte  über  die  Beweis-Mittel  für  seine  Behauptungen
  vorlufig  befragt.  «

Los-«
5)  Fernere  Vernehmung  beyder  Theile.

Ueber  die  Antwort  des  Beklagten  wird  wiederum  der  Klaͤger  allein  muͤndlich  vernommen,
  wenn  anders  solche  nicht  in  reine  r  Ablaͤugnung  der  Thatsachen  der  Klage  besteht;
oder  wenn  sie  nicht  dem  Richter  so  unbedeutend  erscheint,  daß  dadurch  der  Anspruch  des
Klaͤgers  gar  nicht  zweifelhaft  gemacht,  mithin  eine  weitere  Vertheidigung  seines  Rechts
nicht  erfordert  wird.

Findet  aber  die  zweyte  Vernehmung  des  Klaͤgers  Statt,  und  bringt  er  dabey  noch
etwas  Reues  von  Bedeutung  vor;  so  muß  auch  der  Beklagte  daruͤber  nochmals  abgesondert
  gehört  werden.

Schriftliche  Replik  und  Duplik  sind  in  keinem  Falle,  wohl  aber  ist  unter  den  im
K.  95  angegebenen  Voraussehungen  schriftliche  Antwort  des  Klägers  auf  die  Wieder-Klage
  des  Beklagten  zuläßig.

K.  9#8.
Fort  setzung.
Schließt  lich  diese  zweyte  Verhandlung  nicht  unmittelbar  an  die  erste  (K.  89—  96)  anz
###  wird  mit  der  Vorladung  zu  derselben  vie  Antwort  des  Beklagten  dem  Kläger  mitgetheilt.
        <pb n="146" />
        44

Auch  kann  den  Parteyen,  wenn  entweder  in  der  ersten  Antwort  des  Beklagten,  oder
in  der  Replik  des  Klaͤgers  erhebliche  neue  Thatsachen  vorkommen  sollten,  zur  weiteren  Erklaͤrung
  des  Klaͤgers  in  der  Replik,  oder  des  Beklagten  in  der  Duplik  auf  Verlangen
eine  jedoch  moͤglich  beschraͤnkte  Bedenkzeit  nicht  verweigert  werden.

.  99.
6)  Gegenüberstellung  der  Parteyen.
Sind  bepvde  Theile  über  das  gegenseitige  Vorbringen  einzeln  gehört,  so  bemüht  sich
der  Richter  noch  durch  Gegenüberstellung  derselben,  den  Widerspruch,  in  welchem  sie  sich
etwa  noch  in  Absicht  auf  erhebliche  That-Sachen  befinden,  zu  heben.

.  100.
7)  Vergleichs-Versuch.

So  wie  das  Oberamts=  Gericht  keine  Gelegenheit  zu  Ausgleichung  des  Streites  unbenußzt
  lassen  darf;  so  hat  es  besonders  jebt,  da  ihm  durch  die  bisherigen  Verhandlungen
eine  Uebersicht  über  die  Lage  des  Streites  und  eine  Würdigung  der  gegenseitigen  Ansprüche
möglich  gemacht  werden  mußte,  den  Versuch  der  Sühne  zu  veranstalten  oder  zu  erneuern.

K.  #101.
8)  Uebersicht  über  die  Streit-Verhältnisse.

Mißlingt  dieser  Versuch;  so  muß  der  Richter  eine  zusammenhängende  Geschichts-Erzählung
  über  die  dem  Rechts-Streite  zu  Grunde  liegenden  That-Sachen,  so  weit  die  Parteyen
  darüber  einig  sind,  entwerfen;  die  noch  streitig  gebliebenen  Umstände  besondersbemerken;
  und  die  erheblichen,  welche  durch  Beweis  noch  näher  auszumitteln  sind,  von  den  unerheblichen
  absondern.

Diese  Uebersicht  ist  vor  den  bey  der  Verhandlung  anwesenden  Gerichts-Personen  den
Parteyen  zur  Anerkennung  vorzulegen,  und  deren  Bemerkungen  darüber  sind  zu  Protokoll
zu  nehmen.

Solche  macht  die  Grundlage  des  ganzen  künftigen  Verfahrens  aus.

14

.  1032.
9)  Beweis-Verfahren.
Obgleich  der  wahre  undeigentliche  Zweck  der  bisherigen  Verhandlungen  in  Festse  ung
der  Streit-Frage  besteht,  und  dabey  Verwickelungen,  welche  durch  Einmischung  fremdartiger
  Gegenstände  entstehen  könnten,  zu  verhüten  find;  so  gehört  es  doch  nicht  nur  zu  den
        <pb n="147" />
        45

Obliegenheiten  des  Richters,  die  Parteven  schon  bey  jenen  Verhandlungen  über  die  Beweis-Mitel
  für  ihr  Vorbringen,  wenigstens  vorläufig  zu  befragen;  sondern  es  steht  auch  den
Parteyen  selbst,  ohne  einigen  Nachtheil  in  Absicht  auf  die  Beweis-Verbindlichkeit,  fre,
die  Dokumente,  woraufsie  ihre  Ansprüche  gründen,  gleichzeitig  vorzulegen,  worüber  dann
jetzt  schon  mit  dem  Gegentheile  gehandelt  werden  muß.

Sind  nun  schon  hlerdurch,  oder  durch  die  Erklárungen  der  Parteyen  selbst,  oder  durch
andere  ganz  nahe  liegenden  Beweis-Mittel,  (z.B.  Augenschein,  andere  Gerichts-Akten
GC.  77  Nr.  5),  Zeugen,  welche  bey  der  Hand  und  nur  über  einfache  Umstände  zu  vernehmen
  sind,)  die  entscheidenden  That-Umstände  hinreichend  aufgeklärt;  oder  sind  doch,  nach
dem  Anerkenntniß  beyder  Theile,  alle  vorhandenen  Beweis-Mittelbereitserschöpft;  so  wird
den  Parteyen  noch  der  unten  im  K.  u37  angegebene  Weg  zur  Vertheidigung  des  Rechts
selbst  erbffnet;  und  dann  erfolgt  sogleich  die  End-Entscheidung.

Findet  aber  weder  die  eine  noch  die  andere  jener  Voraussetzungen  Statt;  so  tritt  mit
der  Verhandlung  der  Parteyen  in  Hinsicht  auf  die  Beweis-Mittel  und  mit  der
Aufnahme  derselben  ein  neues  Verfahren  ein.

.  103.
Aufsorderung  zum  Beweise.

Es  wird,  mit  Ausnahme  des  F.  154  erwähnten  Falles,  kein  eigentliches  Beweis-Erkenntniß
  ausgesprochen;  dagegen  werden  bevde  Theile  nun  noch  bestimmt  aufgefordert,  in
einem  möglichst  kurzen  peremtorischen  Termin,  in  der  Regel  von  dreyßig  Tagen,  die  biöher
noch  nicht  benutzten  Mittel,  wodurch  die  Wahrheit  ihrer  sich  widersprechenden  Behauptungen,
  in  Absicht  auf  die  vom  Richter  als  erheblich  ausgezeichneten  Umstände,  an  den
Tag  gebracht  werden  kann,  dem  Oberamts-Gericht  anzuzeigen,  und,  soweit  es  von  ihnen
abhäáugt,  in  dessen  Hände  zu  bringen.

#.  104.
Fortsetzung.

Diese  Aufforderung  ist  jedoch  für  die  End-Entscheidung  sogar  in  der  ersten  Instanz.
nicht  prajudiciell.  Sie  wird  an  beyde  Theile  auf  gleiche  Weise  gerichtet;  keine  Partey
  wird  dabey,  als  ob.ihr  der  Beweis  vorzugsweise  obläge,  bezeichnet;  sondern  dann  erst,
wenn  am  Ende  bey  ber  Beurtheilung  des  ganzen  Rechts-Streites  der  Beweis  solcher
That-Umstände,  worüber  nicht  nur  die  Aufsorderung  an  die  Partepen  ergangen
  ist,  sondern  welche  auch  das  Gericht  nun  als  die  eigentlich  entscheidenden
  erkennt,  nicht  genügend  erscheint,  —  dann  erst  wird  eine  Untersuchung  darüber,
        <pb n="148" />
        6

welchem  Theile  dieser  Beweis  eigentlich  obgelegen  hät#e,  angestellt,  und  hierauf  wird,  ohne
ein  neutes  Veweis=  Erkenntniß,  die  End-Emscheidung  gegründer.

Durch  jene  Aufforderung  ist  aber  auch  das  Oberamts-Gericht  bey  der  Entscheidung
in  seinem  Urtheile  darüber,  von  welchen  That-Sachen  solche  abhängen
soll,  nicht  gebunden.  Erwiesene,  oder  wenigstens  in  das  Beweis-Dekret  ausgenommene
  Umside  können  also  von  dem  Richter  doch  noch  als  unerheblich  beseitigt,  und
dagegen  andere  von  den  Parteyen  vorgebrachte,  oder  sonst  in  den  Akten  liegende,
von  dem  Richter  aber  bisher  nicht  beachtete  Umstände  den  Parreyen  noch  ebenso,  wie
es  schon  bey  der  Einleitung  des  Beweis-Verfahrens  nach  §.  nos  hätte  geschehen  sollen,
zum  Beweise  hingestellt  werden.

K.  105.
Fortisetzung.

Sind  nach  den  Vorträgen  der  Partepen  That-Umstände  streitig,  aus  welchen  die
eigentliche  faktische  Bedingung  eines  Anspruchs  nur  durch  einen  Schluß  abgeleitet  werden
könnte  (künstlicher  Beweis);  so  ist  im  Beweis-Dekret  zwar  das  Haupt-Faktum  selbst,
welches  den  unmittelbaren  Grund  des  Anspruchs  ausmacht,  als  der  eigentliche  Gegenstand
der  Beweis-Führung  auczuzeichnen;  dabey  sind  aber  doch  jene  einzelnen  Umstände,  als  untergeordnete
  Glieder  des  Haupt-Beweis-Sahes  zu  bemerken-Den

  Parteyen  wird  die  Bezeichnung  der  Umstände,  worüber  Beweis  von  ihnen  erwartet
  wird,  schrifrlich  mitgetheilt,  und  von  ihnen  hängt  es  ab,  ob  sie  innerhalb  der  Beweis-Frist
  dem  Richter  die  Beweis-Mittel  schriftlich  oder  mündlich  angeben  wollen.

.  106.
Verfahren  selbst.

Der  Richter  ist  verbunden,  in  Absicht  auf  alle  die  That-Sachen,  worüber  die  Partepen
  zum  Beweise  aufgefordert  wurden,  alle  von  denselben  angezeigten  Beweis-Mittel  zu
benutzen;  er  ist  aber  hierauf  nicht  beschränkt;  vielmehr  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  gesetmmäßigen
  Mittel  zu  Erforschung  der  Wahrheit  anzuwenden,  und  die  dazu  führenden  Vorkehrungen
  unmittelbar  oder  durch  Requtsition  anderer  obrigkeitlicher  Behörden  zu  treffen.
(C.  77,  75.)

Ebendeswegen  hängt  es  zwar  immer  noch  von  der  Willkühr  einer  Parteyab,  dieeinmal
  angezeigten  Beweis-Mittel,  welche  noch  nicht  durch  reelle  Produktion  gemeinschaftlich
geworden  sind,  wieder  fallen  zu  lassen.  Aber  wenn  von  deren  Benußung  sich  mit  Wahrscheinlichkeit
  Aufelérung  über  die  streitigen  That-Sachen  erwarten  läßt,  und  wenn  der
        <pb n="149" />
        47

Richter  dieselben  selbst  beyzuschaffen  vermag;  so  hat  er  solche  von  Amtswegen  zu  benutzen.


Jedoch  sind  dann  diese  Beweis-Mittel  auch  nicht  als  Produkte  des  Beweisfuͤhrers
  zu  betrachten,  sondern  dieser  kann  si  ch  gegen  dieselben  ebenso,  als  haͤtte  er  selbst  den
Richter  gar  nicht  darauf  aufmerksam  gemacht,  aller  Einwendungen  bedienen,  und  von  ihm
selbst  kann  die  Herausgabe  der  angezeigten  Urkunden  nur  unter  den  allgemeinen  Bedingungen,
  unter  welchen  eine  Partey  der  andern  urkunden  mitzutheilen  hat,  gefordert  werden.
K.#107.

Fortsetzuns.

In  der  Vernehmung  von  Zeugen  und  BLunstverständigen;  in  der  Produktion
und  Rekognition  von  Urkunden;  in  der  Einnehmung  eines  Augenscheins,  hält  sich  der
Oberamts-Richter  allein  an  die  wesentlichen  gesetlichen  Erfordernisse;  und  wenn  gleich  jede
Partey  die  einzelnen  Punkte,  worüber  die  vorgeschlagenen  JZeugen  und  Kunst-Verständigen
gehört  werden  sollen,  bezeichnen  darf,  so  sind  doch  Artikel  und  besondere  Fragstuͤcke  in
ihrer  bisherigen  Form  unzulaͤßig.

Auch  wird  kein  förmlicher  Rotel  verfertigt.

.  108.
Besonders  Einziehung  des  Beweises  durch  Zeugen.

Findet.  Beweis  durch  Zeugen  Statt,  so  wird,  wie  bisher,  eine  Produttione=Tag
  fahrt  anberaumt.

Auf  diese  werden  nicht  nur  die  Zeugen  selbst,  sondern  auch  beyde  Parteyen,  auf  die

bisherige  Weise  vorgeladen.

In  der  Ladung  an  die  Parteyen  werden  die  Zeugen,  jedoch  ohne  Angabe  der  Punkte,
wopüber  sie  gehört  werden  sollen,  benannt.

Finden.  die  Parteyen  sich  an  dem  Produktions-  Tage  ein;  so  werden  sie  zunaͤchst  uͤber
ihre  etwaigen  Einwendungen  gegen  die  Personen  der  Zeus  gen  vernommen;  worauf  zur  Vereidung

  der  Letztern  geschritten  wird.

Erscheinen  aber  auch  die  Parteyen  nicht;  so  wird  doch  die  Vereidung  der  Zeugen
micht  aufgehalten.

Dif  Ahhdrung  derselben  geht,  nachdem  sie  vereidet  sind,  in  jedem  Fall  in  Abwesenheit
  der  Parteyen  vor;  jedoch  werden  tzeren  Fuͤrsprecher  oder  Assistenten  dabey  zugelassen,
welche  aber  verpflichtet  sind,  die  Zeugen-Aussagen  bis  zur  gerichtlichen  Eröffnung  geheim
zu  halten.

7!11..
»-
        <pb n="150" />
        46

K.#109.
ortsetzung.
Einwendungen  gegen  die  Persenes  der  Jeugen.

Einwendungen  gegen  die  Tauglichkeit  der  Zeugen  hindern  deren  Vernehmung  und  in
der  Regel  auch  deren  Beeidigung  nicht.  Nur  wenn  sie  absolut  untauglich  sind,  und  diese
absolute  Unrauglichkeit  notorisch  ist  oder  sogleich  erwiesen  wird;  fällt  nicht  nur  die  Beridigung,
  sondern  auch  die  Vernehmung  derselben  hinweg.

Ist  die  von  einer  Partey  behauptete  absolute  Untauglichkeit  eines  Zeugen  nicht  sobleich
  zu  erweisen;  so  kann  zwar  mit  der  Vernehmung  desselben  vorgeschritten  werden,
aber  seine  Vereidung  ist  im  Anstande  zu  lassen.

Jedoch  hat  es  in  Absicht  auf  die  Verbindlichkeit,  ein  Zeugulß  abzukegen,  vorerst  bei
den  bestehenden  Rechts-Grundsähen  sein  Bewenden.

Auch  müssen  bey  Würdigung  der  Aussagen  der  Zeugen  die  Einwendungen  der  Parteyen
  gegen  diesclben  in  jedem  Falle  beachtet  werden.

K10.
5S  rtsetzung.
Berbbr  selbst.

Das  Verhör  ist  mit  jedem  Zeugen  besonders  vorzunehmen.

Dabey  legt  der  Richter  den  Zeugen  zuerst  die  in  dem  Landrechte  Th.  1.  Tit.  39
vorgeschriebenen  persönlichen  Fragstücke  vor;  dann  veranlaßt  er  dieselben  zu  einer  möglichst
frepen  Erzählung  über  die  That-Sache,  worüber  ein  Zeugniß  von  ihnen  erwartet  wird.
Er  nimmt  diese  Erzählung,  so  weit  es  seyn  kann,  mit  den  eigenen  Worten  der  Zeugen,
und  zwar  in  der  ersten  Person,  zu  Protokoll;  und  sucht  dann  noch  durch  angemessene
Fragen  und  Erinnerungen  nicht  nur  die  in  der  Geschichts-Erzählung  sich  findenden,  unbestimmten,
  unzusammenhängenden,  unwahrscheinlichen,  oder  widersprechenden  Angabenmit
möglichster  Zuverläßigkeit  ins  Licht  zu  seten;  sondern  auch  überall  den  Grund  der  Wissenschaft
  der  Zeugen  zu  erforschen,  und  jede  Verwechselung  dessen,  was  ein  Zeuge  mit  seinen
Sinnen  vernommen  hat,  mit  Schlüssen  und  Folgerungen,  welche  derselbe  daraus  gezogen
baben  mag,  zu  verhüten.

Wird  mit  dem  Beweise  durch  Zeugen  der  durch  Augenschein  verbunden;  so  werden
die  Zeugen  verher,  ehe  sie  abgehört  werden,  auf  den  streitigen  Plaß  geführt.

Sollte  aber  auch  die  Rothwendigbeit  eines  Augenscheins  erst  nachher  erkannt  werden,
und  sollten  die  Aussagen  der  Zeugen  mit  dem  Befund  an  Ort  und  Stelle  nicht  überein-
        <pb n="151" />
        4

stimmen,  so  können  sie,  um  diese  Differenz  zu  heben,  noch  einmal  nachher  an  Ort  unb
Stelle  vernommen  werden.

Ueberhaupt  muß  der  Richter  dahin  sehen,  daß  jede  That-Sache,  welche  durch  die
Zeugen-Aussagen  ausgemiteelt  werden  soll,  so  deutlich,  zuverläßig  und  umständlich  auseinander
  gesetzt  werde,  alses  nach  Masgabe  der  den  Zeugen  beywohnenden  Wissenschaft  nur
immer  möglich  ist.  Er  hat  in  dieser  Hinsicht  besenders  die  ihm  von  den  Parteyen  bezeichneten
  Punkie  (K.  10y7)  gewissenhaft  zu  benutzen.

Die  Fürsprecher  der  Pameyen  dürfen  weder  die  Zeugen  selbst  befragen,  noch  dieselben
in  ihren  Aussagen  unterbrechen.  Dagegen  können  sie  den  Richter  ersuchen,  daß  er  den
Jeugen  noch  gewisse  Fragen  oder  Erinnerungen  vorhalte;  auch  können  sie  sich  über  das
Protokoll  selbst  Bemerkungen  erlauben.

So  oftl  sie  eine,  das  Verhör  selbst  betreffende  Erinnerung  machen  wollen,  läßt  der
Richter  die  Zeugen  abtreten.

K#111.

In  Absicht  auf  die  Bedingungen,  unter  welchen  eine  Urkunde  als  ächt  anzunehmen  ist,
sowie  die  Beweis-Krafft  derselben,  hat  esbeyden  bestehenden  Grundsätzen  sein  Bewenden.

Ebenso  wird  an  den  geseblichen  Bestimmungen  über  die  Verbindlichkeit  einer  Partey,
der  andern  Urkunden  herauszugeben,  nichts  verändert;  und  diese  hat  mit  dem  Editions-Gesüche
  entweder  ihr  Recht  an  die  Urkunde,  oder  doch  das  Interesse,  welches  fie  bey
der  Edition  hat,  in  jedem  Fall  aber  den  wahrscheinlichen  Besitz  des  Gegners  darzuthun,
auch  das  Dokument  möglichst  bestimmt  zu  bezeichnen.

In  so  fern  durch  diese  Voraussehungen  das  Editions-Gesüch  einer  Partey  begründet
seyn  würde,  kann  der  Richter  nach  der  vermutheten  Absicht  derselben,  auch  ohne  ihr  besonderes
  Begehren,  der  andern  Partey  die  Herausgabe  der  Urkunde  von  Amtswegen  auferlegen.


Widerspricht  nun  aber  der  Gegner  den  Besiß  der  Urkunde,  so  mufß  er  sich  durch
den  Editions-Eid  reinigen;  jedoch  erst  dann,  wenn  ein  Punkt  noch  bei  der  End-Ent--scheidung
  in  irgend  einer  Beziehung  als  entscheidend  erkannt  wird,  in  welchem  Falle  mit
dieser  die  Auflage  des  Editions=  Eides,  (in  der  Regel  in  der  Form  eines  Reinigungs-Eides)
  zu  vereinigen  ist.  (F.  117,  147.)

Widerspricht  zwar  die  andere  Partey  den  Besitz  der  Urkunde  nicht;  sic  behauptet
aber,  daß  darin  gar  nichts  zur  Sache  gehbriges  enthalten  sey,  und  die  Edition  nur  aus

7
        <pb n="152" />
        50

Irrthum,  oder  gar  aus  Chikane  gefordert  werde;  so  hat  sie  die  Urkunde  bennoch  in  dem
Fall  herauszugeben,  wenn  das  Editions-Gesuch  auf  einem  anerkannten,  ausschließlichen
  oder  gemeinschaftlichen  Eigenthums-Rechte  des  Beweisführers  beruhtr;
ausserdem  hat  sie,  jedoch  nur  in  solchen  Fällen,  in  welchen  schon  nach  den  bisherigen
Grundsätzen  eine  Parteyihre  eigenen  Urkunden  dem  Gegentheile  mitzutheilen  hatte,  das
Originaldem  Oberamts-Richter,  und,  wenn  der  Gegentheil  es  verlangt,  zugleich  einem
von  diesem  erwählten  Beysitzer  des  Oberamts=  Gerichts  vorzuzeigen.  Diese  haben,  wenn
sie  die  Angaben  des  Inhabers  richtig  befinden,  eine  Registratur  darüber  aufzunehmen;  das
Original  demselben  sofort  zurückzugeben  und  über  den  Inhalt  der  Urkunde  aufihren  geleisteten
  Amts.  Eid  ein  unverbrüchliches  Stillschweigen  zu  beobachten.

Bestreitet  endlich  eine  Partey  ihre  Verbindlichkeit  zur  Herausgabe  einer
Urkunde;  so  wird  hierüber  durch  einen  vorläufigen  Bescheid  erkannt.

Wird  ihr  hierdurch  die  Herausgabe  der  Urkunde  auferlegt;  sie  verweigert  aber  doch
solche  beharrlich;  so  wird  die  Urkunde,  wenn  der  Beweisführer  eine  Abschrift  davon  vorlegen
  oder  doch  sonst  den  Inhalt  derselben  bestimmt  angeben  kann,  als  edirt  und  anerkannt
ang  zaufserdem  wird  aber  derselbenachumständen  zum  Erfüllungsoder  Schäungs-Eide
  zugelassen.

K.  112.
Fortsetzuns.

Ein  Dritter,  welcher  in  den  Prozeß  nicht  mit  verwickelt  ist,  ist  zur  Edition  einer
Urkunde  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  verpflichtet,  unter  welchen  er  die  Ablegung
eines  Zeugnisses  nicht  von  sich  ablehnen  kann;  namentlich,  wenn  ihm  kein  Nachcheil
daraus  erwächst.

VPVerweigert  er  die  Herausgabe  der  Urkunde;  so  wird  gegen  ihn,  vor  seinem  ordentllchen
  Richter,  ein  auf  den  bisherigen  Grundsähßen  beruhendes,  besonderes,  jedoch  möglichst
kurzes  und  summarisches  Verfahren  eingeleitet.

.  11
Fortsetzung.
Sollen  Haus-Bücher  oder  andere  Dokumente,  welche  nur  Stellenweise  auf  den  gegenwiärtigen
  Streit  sich  beziehen,  produzirt  werden;  so  kann  der  Besitzer  der  Urkunde  mit  dem
Original  einen  Auszug  in  Ansehung  der  zur  Sache  gehdrigen  Stelle,  jedoch  mit  Beyfügung
des  Eingangs,  des  Schlusses,  des  Datums  und  der  Unterschrift  zu  den  Akten  geben,  und
        <pb n="153" />
        f1
darauf  bestehen,  daß  das  Orlginal  nicht  weiter,  als  es  hier  von  Interesse  ist,  ber  Parted
vorgelegt,  und  daß  ihm  dann  dasselbe  sogleich  zurückgegeben  werde.

K.  114..
Ei#  eschiebung-Vor

  und  nach  Benugung  anderer  Beweis-Mittel  können  die  Parteyen  unter  den
gleichen  Voraussetzungen  und  mit  derselben  Wirkung,  wie  bisher,  Eide  einander  zuunb
  zuruͤckschieben.

Aber  auch  die  Vereinigung  dieses  Beweis-Mittels  mit  andern  findet  nicht  blos
in  Absicht  auf  verschiedene  von  einander  getrennte  That-Sachen  äberhaupt,  sondern

„auch  in  Absicht  auf  ein  einzelnes  unzertrenntes  Faktum  in  der  Art  Statt,  daß
eventuell  für  den  Fall,  wenn  der  Eides-Antrag  nicht  für  zuläßig  erklärt  würde,  die
andern  Beweis-Mittel  angegeben;  und  umgekehrr  für  den  Fall  der  Eid  angetragen  werden
kann,  wenn  die  andern  Beweis-Mittel  nicht  zum  JZwecke  führen,  wenigstens  nicht  einmal
bie  Erkennung  eines  nothwendigen  Eides  begründen  sollten.

Zur  Erkläérung  über  einen  Eides-Antvag  ist  der  Partey)  welcher  der  Antrag  gemacht
wurde,  eine  angemessene  Frist,  und  zwar  zunächst  nur  unter  dem  Prjudiz  zu  verstatten,
daß  sie  ausserdem  ihrer  Einwendungen  dagegen  verlustig  werde.

Leistet  die  Purtey  dieser  Aufforderung  keine  Folge;  so  hat  der  Richter  doch  die  Zuläßigkeit
  des  Eides-Antrags  sowohl  überhaupt,  als  in  der  vorgeschlagenen  Form,  von  Amtswegen
  zu  pröfen,  und  hierüber  auf.  die  im  folgenden  &amp;amp;  bemerkte  Weise  zu  erkennen.

Erklärt  sich  aber  auch  der  Gegentheil  unbedingt  für  die  Eides-Annahme;  so  kann  der
Eid  doch  nur  in  einer  vom  Richter  geprüften  Form  abgeschworen  werden.

K.  115.
Fortsetzung.
Entsteht  Streit  über  die  Zuläßigkeit  einer  Eides-Zuschiebung,  welche  entweder  ur-(prünglich
  unbedingt  war,  oder  deren  Bedingung  nun  eingetreten  ist;  so  wird  dieser  Streit
I.  in  dem  Falle  durch  einen  vorläufigen  Bescheid  entschieden,  wenn  nach  dieser  Entscheidung
  noch  entweder
1)  für  den  Deferenten  die  Möglichkeit  anderer  Beweis-Mittel  (K.  114);  oder
2)  für  den  Gegner  die  Alternative  der  Annahme,  Jurückschiebung  oder  Gewissens-Vertretung,oderauch
  die  Aufhebung  der  Folgen  eines  fingirten  Bekenntnisses  durch
den  Beweis  anderer  That-Sachen  übrig  bleibt;  oder  wenn  etwa
        <pb n="154" />
        L

3)  nach  der  Regel  des  K.  66  der  End-Entscheidung  noch  eine  Liquidation  über  die
Größe  der  Forderung  vorangehen  muß.

II.  Wird  in  einem  der  beyden  ersten  Fälle  (Nr  und  2)  oder  in  demjenigen  des  vorhergehenden
  &amp;amp;  der  Eid  als  zulßzig  erkannt;  so  muß  in  Hinsicht  auf  die  verschiedenen  —.
einer  Partepalsdann  offen  stehenden  Wege  ihr  noch  eine  Erklárung  unter  dem  Prajudiz
abgefordert  werden,  daß  aufserdem  der  Eid  als  verweigert  angenommen  werde.

Bleibt  eine  Partey  auch  auf  eine  solche  Aussorderung  ungehorsamz;  oder  hatte
sieden  Eid  schon  vorher  bestimmt  und  unbedingt  verweigertz  so  wird,  insowelt
die  End-Entscheidung  von  dem  Eides-Antrag  abhängt,  sogleich  das  Haupt-Urtheil

unbedingt  ausgesprochen;  wennesnicht  dannerst,  nachdem  die  That-Umstände  des
Eides-Antrags  als  anerkanm  erscheinen,  auf  den  Beweis  der  Einreden  oder  Repliken,
oder  auf  die  Liquidation  der  Größe  der  Forderung  ankommt.

III.  Eventuell  wird,  unter  der  Voraussetzung,  daß  bei  den  Umständen  des  vorliegenden
  Rechts-Streits  einer  dieser  letztern  Fälle  weder  nach  Abschwörung,  noch  nach  Verweigerungeines
  angetragenen  Eides  eintreten  könne,  das  Haupt-Urtheilin  folgenden  Fällen
beygefügt:  wenn

1)  der  vorldufig  zu  entscheidende  Streit  nur  die  Bestimmung  der  Form,  in  welcher
der  Eid  abgelegt  werden  soll,  betrifft;

2)  wenn  der  Delat  zwar  die  Zuläßigkeit  des  Eides-Antrags  bestreitet,  aber  zu  des-7

  sen  Annahmedoch  fürden  Fall,  wenn  dafür  rechtskräftig  erkannt  werdensollte,  sich

erbietet,  und  der  Richter  die  Einwendungen  gegen  senen  Antrag  verwirft;

3)  wenn  der  Deferent  zu  Abschwörung  eines  ihm  zurückgeschobenen  Eides  verbindlich
  erklärt;

4)  wenn  diese  Zurückschiebung  für  unstatthaft  erkannt;

5)  wenn  die  Zurücknahme  eines  angetragenen  oder  zurückgeschobenen  Eides  verworfen
  wird.

Kann  auch

IV.  in  den  Fällen  Pet.  I  mit  dem  vorläufigen  Bescheid  über  den  Streit  wegen  eines
Eides-Autrags  die  End-Entscheidung  weder  bedingt  noch  unbedingt  vereinigt  werden;
so  muß  doch  in  der  Folge  die  Abnahme  des  Eides  selbst  bis  nach  Aussprechung
dieser  End-Entscheidung  im  Anstande  bleiben;  mithin  die  letztere,  wenn  sie  diese  Abnahme
  voraussetzt,  als  eine  bedingte  ausgesprochen  werden.  (K.  147  und  154.)

Ebendeswegen  geht  auch  jener  Bescheid  nicht  in  Rechts-Kraft  über.
Wenn  jedoch
        <pb n="155" />
        55

V.  die  Partepen  hey  dem  vorläufigen  Bescheid  für  einen  Eides-Antrag  sich  gänzlich
beruhigen;  so  hängt  es  ebenso,  wie  wenn  hierüber  unter  den  Parteyen  von  Anf#eng
  an  nichts  streitig  war,  von  dem  Ermessen  des  Richters  ab,  entweder

1)  vor  Abnahme  des  Eides  alles  das,  was  ausser  demselben  noch  weiter  zu
einer  reinen  End-Entscheidung  gehört,  namentlich  die  Liquidation  der  Größe  der
Forderung,  vorzubereiten,  und  dann  die  End-Entscheidung  unter  der  Bedingung

  des  Eides  auszusprechen;  oder.

2)  umgekehrt  zuerst  den  Eid  abzunehmenz;  hierauf  das  weitere  Verfahren  für
die  End-Entscheidung  einzuleiten  und  diese  dann  ganz  rein  und  unbedingt
auszusprechen.

Der  Richter  wird  immer  diefenige  Form  vorzlehen,  welche  nach  den  vorliegenden
  Umständen  auf  der  einen  Seite  am  einfachsten  und  sichersten  zum  Zwecke
füährt;  auf  der  andern  Seite  aber  die  Aufhebung  der  Wirkung  eines  einmal  abgelegten
  Eides  durch  ein  über  andere  Umstände  noch  einzuleitendes  Beweis-Verfshren,
  (z.  B.  wenn  der  Beklagte  neben  der  Zurückschiebung  eines
Eides  über  die  Klage  noch  den  Beweis  seiner  Einreden  sich  vorbehält;  oder
wenn  über  verschiedene,  aber  für  denselben  Haupt-Zweck  angeführte
That-Sachen,  nach  K.  14  der  Eides-Antrag  mit  andern  Beweis-Mitteln
cumulatio  vereinigt  wird,)  so  selten  als  möglich  m  acht.

Verliert  durch  ein  solches  weiteres  Beweis=  Verfahren  ein  vorher  auch  für
zuläßig  erklärter  Eides-Antrag  alles  Interesse;  so  soll  am  Ende  die  Abnahme
des  Eides  ganz  unterbleiben.

War  in  Absicht  auf  die  Klage  ein  Eid  angetragen;  in  Ansehung  der
die  Klage  völlig  aufhebenden  Einreden  aber,  deren  Beweis  entweder  zur  Zeit
dieses  Antrags  bereits  ausgenommen  war,  oder  nach  dem  Begehren  des  Beklagten
  vor  selner  bestimmten  Erklärung  über  jenen  Antrag  noch  ausfgenommen
wurde,  der  Erfüllungs-Eid  begründet;  so  muß  die  Wahl  zwischen  beyden
Eiden  dem  Beklagten  überlassen,  und  dann  erst,  wenn  er  bepde  verweigert,
kann  er  faür  sachfällig  erklärt  werden.

116.
Eid  für  Gefährde  u1.  s.  w.
Der  Eid  für  Gefährde  soll  nicht  nur  in  Beziehung  auf  den  Antrag  von  Haupt-Eiden,
  fondern  beydem  ganzen  Verfahren  der  Oberemts-Gerichte  aufgehoben  seyn;  ebenso,
        <pb n="156" />
        #
##  "F“
wie  die  schon  bisher  außer  Uebung  gekemmenen  Posttional=  Artikel  mit  dem  juramento
dandbrum  er  respondendorum.

In  kenjenizen  Fällen,  in  welchen  bleher  die  Zulassung  neuen  Vorbringens,  z.  B.
#wenttecktet  Einwendungen  gegendie  Personen  der  Zeugen,  (K  #33—  LandRecht  Th.  1
Tit.  47),  nuer  vorher  unbekannter  Beweis'  Mittel  nach  Eröffnung  der  Zeugen-Aussagen,
odernach  dem  Verflutz  des  Beweis-Termins,  odernach  böllig  beendigter  Instruktion  (Land-Recht
  Th.  1  Tit.  49,  50%  oder  der  Widerruf  eines  Eides-Autrags  wegen  solcher  Entdeckungen,
  —  durch  einen  besbudern  Eid  für  Gefährde  bedingt  war,  soll  künftig  die  innere
Woahrscheinlichkeit.  der  Angabe  der  Partey,  daß  ihr  diese  Vertheidigungs-Mirtel  bisher  unbekannt
  gewesen  sepen,  für  hinreichend  gehalten  werbem.

K.  uu7.
Ertgänzunge-  Keinigungs.  Schisungs-SEditions-Diffessions-Offenbarungs--Ei##


In  Absicht  auf  vas  Wesen  des  Ergänzungs=  und  Reinigungs-Eides  wird  nichts
verändert.  Ueber  die  Form,  in  welcher  auf  diese  Eide  erkannt  werden  soll,  enthält  der
D  47  nähere  Vorschrist.  Auf  gleiche  Wrise  wird  der  Schätzungs-Eid  als  eine  besondere
  Art  der  Erföllungs-Eide  behandelt.

Unter  die  Kategorie  der  Reinigungs-Eide  gehört  nicht  nur  der  Ebitions-Eid
C.  u12),  sondern  auch  der  Diffessions-Eid,  in  so  fern  nicht  diesen  oder  jenen  eine
Partey  selbst  der  andern  nach  verläugnerem  Besitz  oder  nach  verweigerter  Anerkennung  einer
Urkunde  zuschiebt;  in  welchem  Falle  bepde  Eide  in  jeder  Beziehung  als  zugeschobene  Eide
zu  betrachten  sind.

Auch  die  Offenbarungs-Eide  können  vom  Richter  selbst  in  den  gesehlich
bestimmten  Fällen  als  Reinigungs  =  Eide  erkannt  werden.  Aber  ordentlicher  Weise
werden  sie  in  Hinsicht  auf  die  streitenden  Partepen  wie  angetragene  behandelt;  und  auch
hier  müssen,  wenn  etwas  streitig  ist  und  wenn  die  Parteyen  etwa  bey  einem  vorläuflgen
  Bescheide  sich  nicht  gänzlich  beruhlgen,  vorher,  ehe  die  Leistung  des  streitigen  Eides
gefordert  wird,  die  Folgen  der  Leistung  sowohl,  als  der  Verweigerung  in  einem  bedingt
uentscheidenden  Erkenntniß  ausgesprochen  werden.  Kann  nach  den  Umständen,  z.  B.  wenn
einem  insolventen  Schuldner  ein  Offenbarungs=  Eid  auferlegt  wird,  auf  den  Fall  der  Verweigerung
  des  Eides  ein  privatrechtlicher  Nachtheil  nicht  angedroht  werden:  so  kann  das
Oberamts-Gericht  gegen  die  den  Eid  verweigernden  Personen  die  innerhalb  seiner  Straf-Befugniß
  liegenden  Zwangs-Minel  in  Anwendung  bringen;  wogegenzwarkein  ordentliches
Rechis-Mittel,  aber  doch  der  im  K.  316  verstattete  Rekurs  zuläßig  ist.

*
        <pb n="157" />
        6

—  ...
n  --  9  118.
—.

E—  Eldes=  nsb##.

Bevy  jedem  Eid-Schwur  erscheinen  die  Gerichts-Personen  sowohl,  als  die  Parteyen
End  Zeugen  in  feyerlicher  Kleidung.

Auch  hängt  es  vom  Ermessen  des  Richters  ab,  aus  eigener  Veranlassung  oder  auf
Verlangen  einer  Partey  einen  Geistlichen  dazu  beyzuziehen.

Jede  Partey,  welche  selbstständig,  oder  doch  unter  dem  Beystande  eines  Curators  vor
Gericht  handelt,  muß  —  wenn  sie  auch  sonst  bep  dem  Werfahren  durch  Bevollmächtigte
vertreten  war,  die  freywilligen  oder  die  ihr  vom  Richter  auferlegten  Eide  in  Person  abschwèren.
  Eine  Eides-Ablegung  durch  Bevollmächtigte  findet  ohne  Einwilligung  des  andern
  Theils  nicht  Statt;  wohl  aber  kann  der  Eid  dem  Verpflichteten  nach  Beschaffenheit
der  Umstände  durch  elne  gerichtliche  Deputation,  oder  auf  Ersuchen  des  zuständigen  Gerichts,
von  einer  andern  Stelle  abgenommen  werden.

K.  119.
Verfahren  nach  dem  Beweise.

Beweis-Schriften  der  Parteyen  haben  nach  gefährtem  Beweise  in  der  Regel  nicht
Statt.  Doch  wird  zu  Eröffnung  des  Beweises  ein  Termin  bestimmt;  beyde  Theile  werden
  dazu  vorgeladen  ,  und  das  Oberamts=  Gericht  ist  nicht  nur  berechtigt  und  verpflichtet,
alle  die  weiteren  Aufklärungen,  zu  deren  Einziehung  es  durch  den  geführten  Beweis  Veranlassung
  erhält,  von  den  Partenen  sich  geben)  zu  lassen,  sondern  wenn  bieselben  von  selbst
Bemerkungen  daruͤber  machen  wollen,  so  ist  ihnen  das  Behoͤr  nicht  zu  verweigeru.

.  ia20.
Gegenüberstellung  der  Zeugen  und  der  Parteyen.

Verlangt  bey  dieser  Verhandlung  eine  Partey,  daß  ihr  Zeugen  vor  das  Angesicht  ge-Kellt
  werden;  so  istdeshalb  eineanderweite  Tagfahrt  anzuberaumen,  aufwelche  beyde  Parteyen
  nebst  jenen  Zeugen  vorzuladen  sind.

An  derselben  werden  in  Gegenwark  dieser  sämtlichen  Personen  zuvörderst  die  in  Frage
slehenden  geugen-Aussagen  verlesen;  sofort  wird  der  Vorhalt  derjenigen  Partey,  auf  deren
Anrufendie  Gegenüberstellung  veranstaltet  worden,  zu  Protokoll  genommen,  und  hicraufder
Zeuge  selbst  zu  seiner  Gegen=  Aeusserung  aufgefordert,  auch  sowohl  diese,  als  die  etwalgen
weitern  Bemerkungen  beyder  Parteyen  gleichfalls  dem  Protokoll  einverwellt.
        <pb n="158" />
        bs

.  121.
10)  Verstattong  welteter  Rechts-Vertheidigang.

Sind  diefaktischen  Verhälenisse  des  Streits  auf  eine  erschöpfende  Weise  ausgemittelt;
so  werden  die  Parteyen  beym  Beschluß  der  Instruktion  zur  Erklärung  aufgefordert,  ob  sie
zur  Vertheidigung  ihres  Rechtes  noch  etwas  vorbringen  wollen.

In  einfachen  und  minder  wichtigen  Fällen  haben  sie  sich  jedoch  auf  mündliche  Vorträge
  zu  beschränkenz  und  auch  hier  ist  ein  förmliches  Rezessiren  nicht  zuzulassen,  vielmehr
werden  nur  die  Haupt-Momente  jener  Vorträge  zu  Protokoll  genommen.  CK.  7e.)

In  wichtigern  und  schwierigern  Fällen  aber  ist  den  Parteyen  auf  deren  einseitiges  oder
gemeinschaftliches  Verlangen  noch  die  Einreichung  einer  auf  das  ganze  bisherige  Verfahren
  gegrändeten  schriftlichen  Rechts-Aus  führung  zu  verstatten,  welche  jedoch  entweder
  von  der  Partey  selbst,  oder  von  einem  zur  Rechts-Praris  legitimirten  Advokaten
verfaßt  werden  muß.

Das  Gericht  bestimmt  hierzu  beyden  Theilen  gleichzeltig  einen  angemessenen
Termin,  welcher  peremtorisch  ist,  und  ausser  dem  Falle,  wenn  einer  Partey  die  Einhaltung
desselben  ganz  unmöglich  war,  nie  auf  länger  als  dreyßig  Tage  von  der  Mittheilung
der  hierzu  nöthigen  Akten  an  erstreckt  werden  darf.

.  1232.
Fortsetzung.

Legt  nun  eine  Partey  in  dieser  Rechts-Ausführung  ein  besonderes  Gewicht  auf  solche
That-Sachen,  welche  zwar  schon  bisher  vorgebracht,  aber  von  dem  Richter  deswegen,
  weil  sie  ihm  unerheblich  schienen,  nicht  gehbrig  beachtet,  und  daher  auch  noch  nicht
ins  Klare  geseht  worden  sind;  so  hat  sie  zugleich  auch  die  Mittel  zu  Erweisung  jener  Behauptungen
  anzugeben.

K.  1:3.
6  JFortsetzng.

Ueberzeugt  sich  der  Richter  von  der  Wichtigkeit  des  Einflusses,  welchen  diese  Umstände
auf  die  Entscheidung  haben  könnten,  und  es  liegt  nichts  vor,  was  den  Verdacht,  daß  es
dabey  einer  Partey  nur  um  Verzögerung  der  Entscheidung  zu  thun  sey,  erregt;  so  sucht  er
solche,  in  so  ferne  der  andere  Theil  hierüber  noch  nicht  mit  Bestimmtheit  sich  erklärt  hat,
noch  durch  dessen  mündliche  Vernehmung,  und,  wenn  diese  nicht  zum  Zwecke  führt,  auf
die  im  F.  ros  folgg.  angegebene  Weise  ins  Klare  zu  bringen;  indem  er  im  leßteren  Falle
zugleich  der  andern  Partey  Gelegenheit  giebt,  das  Gegentheil  darzuthun.
        <pb n="159" />
        57

K.  17#.
Tortsechhung

Kann  sich  aber  der  Richter  entweder  von  der  Erheblichkeit  dieser  That-Sachen  nicht
überzeugen;  oder  sindet  er  solche  zwar  wichtig,  sie  sind  aber  nicht  nur  von  dem  andern
Theile  widersprochen,  sondern  auch  nach  allen  Umständen  unerweislich;  so  wird  dadurch  die
Entscheidung  der  Rechts-Sache  nicht  aufgehalten;  jedoch  wird  in  letzterem  Falle  in  der
Form  einer  resolutiven  Bedingung  der  Partey,  gegen  welche  hier  erkannt  wird,  noch  Beweis
  nachgelassen.

Bey  Führung  dieses  Beweises  wird  sie  vom  Richter  auf  die  im  K.  106  folgg=  angegebene
  Weise  unterstützt,  auch  hat  dann  das  weitere,  oben  bestimmte,  Verfahren  Statt.

.  125.
11)  Verbesserung  —  Beraͤnderung  des  fruühern  Vorbringens.

In  wie  fern  und  mit  welcher  Wirkung  es  einer  Partey  gestattet  sey,  jetßt  erst
neue  That-Sachen  vorzubringen;  oder  selbst  in  Absicht  auf  solche  Umstände,  worüber
  sie  nach  K.  ros  zu  Angebung  der  Veweis-Mittel,  unter  Anberaumung  eines  peremtorischen
  Termins,  schon  aufgefordert  worden  war,  neue  Beweis-Mittel  zu  benußen;
überhaupt  aber  in  jeder  Lage  des  Streites  sowohl  hierdurch,  als  auf  andere  Weise
entweder  das  frühere  Vorbringen  zu  verbessern,  oder  die  Merkmale  des  Streites  selbst
zu  verändern:  darüber  behalten  Wir  die  näheren  Bestimmungen  der  neuen  Gerichts-Ordnung
  vorz  inzwischen  aber  hat  es  auch  in  dieser  Hinsicht  bey  den  bestehenden  Rechts-Grundsäten
  im  Allgemeinen  sein  Bewenden.

.  126.
Fortsetzung.
Jedoch  soll  nicht  nur

1)  die  Veränderung  des  Antrags  des  Klágers,  s5  wie  sie  oben  K.  86  vorausgesetzt
wird,  nur  als  eine  Verbesserung  der  Klage  betrachtet  werdenz  sondern  Wir
wollen  auch

")  schon  jetzt  bestimmen,  daß,  so  lange  die  Instruktion  des  Prozesses  bauert,  bis  zum
Verfluß  der  Beweis-Frist  (F.  103)  jeder  Partey  das  unbedingte  Recht  zustehe,  das,
was  zu  ihrer  Rechts-Vertheidigung  bey  den  früheren  Verhandlungen  gehört,  was
ihr  aber  dort  aus  Versehen  entgangemiist,  noch  nachzutragen,  unter  der  Verbindlichkeit
  jedoch,  daß  sie  dem  Gegner  die  aus  der  verspateten  Angabe  erwachsenden

Schäden  und  Kosten  erstatte.
8
        <pb n="160" />
        58

Dagegen  "z
3)  soll  der  Beweis  durch  Urkunden,  ebenso  wie  der  durch  Zeugen,  nicht  aber  der  Beweis
  durch  Augenschein,  Kunst-Verständige  und  Eides-Antrag,  an  die  BeweisFrist
gebunden  seyn.
K.  137.
12)  Bersahren  im  Falle  des  Ungeborsams  einer  Partev.
Ein  eigenes  Verfahren  findet  im  Falle  des  Ungehorsams  der  Parteyen  Statt.
Bleiben  auf  die  Vorladung  zur  ersten  Verhandlung  beyde  Theile  aus;  so  tritt
keinerseits  ein  Préjudiz  ein,  sondern  es  wird  auf  Anrufen  des  Klägers  ein  neuer  Termin
anberaumt.
Erscheint  aber
I.  nur  der  Kläger  nicht  bey  der  ersten  Verhandlung,  so  hängt  es  von  dem  Beklagten
  ab,  ob  er  die  Sache  ruhen  lassen  will,  oder  nicht.

Im  erstern  Falle  kann  der  Kläger  seine  Klage  nicht  eher  erneuern,  als  bis  er
die  Erstattung  der  durch  den  Ungehorsam  seinem  Gegner  verursachten  Kosten  nachgewiesen
  hat.

Im  andern  Falle  wird  der  Beklagte  über  die  Klage  nach  den  obigen  Bestimmungen
  vernommen;  und  es  wird  dann  zur  weitern  Verhandlung  über  die  Antwort  des
Beklagten  ein  neuer  angemessener  Termin  bestimmt.

K.  18.
FKort  se  gung.
Ist  .
II.  der  Beklagte  bey  der  Antwort  auf  die  Klage  ungehorsam;  so  werden  die
faktischen  Umstände  der  Klage  als  zugestanden  angenommen.

Jedoch  wird  dem  Beklagten  zu  Vorbringung  seiner  Einreden  eine  neue  angemessene
  Frist  verstattet.

Wird  auch  dieser  Termin  versäumt,  so  wird  dem  Beklagten  auch  das  Vorbringen
  dieser  Einreden  abgeschnitten,  und  es  muß  nun  für  den  Kläger,  so  weit  dessen
Anspruch  nach  dem  singirten  Bekenntnisse  des  Beblagten  gesehmäßig  begründet  ist,
und  soweit  jener  die  Aufhebung  dieses  Anspruches  nicht  selbst  anerkennt,  oder  soweit
  solche  nicht  aus  den  von  ihm  anerkannten  oder  dem  Richter,  als  solchem,  bereits,
bekannten  (F.  78  Nr.  5)  That-Sachen  sließt,  in  der  Hauptsache  entschieden  werden.
        <pb n="161" />
        bs

Diese  Folge  wird  demnach,  da  der  erste  Termin  für  die  Antwort  des  Beklagten
  nur  dilatorisch  (K.  67)  und  mit  dem  Ablaufe  des  zweyten  nur  eine  singirte  Anerkennung
  der  That-Umstände  der  Klage  verbunden  ist,  erst  durch  den  Ungehorsam
des  Beklagten  auf  die  dritte  Ladung  herbeygeführt.

Der  Einreden  allein  wird  der  Beklagte  verlustig,  wenn  er  zwar  im  ersten
oder  zweyten  Termine  auf  die  Klage  sich  erklärt;  aber  die  ihm  alsdann  noch  zu  Vorbringung
  der  Einreden  verstattete  Frist  (K.  93)  unbenußt  vorübergehen  laäßt.

Hatte  der  Beklagte  dilatorische  Einreden,  wie  sie  im  K.  36  bezeichnet  sind,
oder  Einreden  des  geendigten  Rechts-Streites  oder  des  Spolium  (&amp;amp;.93,  94)  vorgebracht,
  und  ebendeswegen  die  Einlassung  auf  die  Klage  und  die  Vorlegung  der  übrigen
  zerstörenden  Einreden  unterlassen,  so  kann  ihn  in  beyden  Beziehungen  nur  dann
ein  besonderer  Rechts-Nachthell  treffen,  wenn  er  ungehorsam  war,  nachdem  jene  Einreden
  entweder  überhaupt,  oder  doch  als  prozeßhindernd  verworfen  worden  sind.

Jedoch  ist  dann  dem  Beklagten  sogleich  zu  gleichzeitiger  Erklärung  über  die
Klage  und  Vorbringung  der  übrigen  zerstörenden  Einreden  ein  peremtorischer  Termin
  unter  Androhung  des  doppelten  Rechts-Nachtheils  zu  bestimmen.

In  Hinsicht  auf  die  Wiederklage  erscheint  der  Beklagte  in  jener  Beziehung  als
Kláger.  —  Durch  das  Abschneiden  der  Einreden  wird  auch  dem  Beklagten  das  Recht
nicht  entzogen,  für  sich  bestehende  Ansprüche,  wodurch  er  die  Ansprüche  des  Klägers
aufheben  könnte,  in  besondern  Klagen  anzubringen.

#  129.
Fortsetzung.
III.  Ist  der  Kläger  bey  der  Replik  ungehorsam;  so  hat  dieß

1)  in  so  fern  durch  die  Replik  nur  die  Umstände  der  Klage  wiederholt  und  gegen
das  Abläugnen  des  Beklagten  behauptet  werden  sollten,  keinen  weitern  Nachtheil;
wenn  sich  der  Kläger  nur  beym  Beweis-Versahren  keine  Verscumniß  zu  Schulden
  bommen  läßt.

Hütte  aber

2)  der  Beblagte  Einreden  vorgebracht,  auf  welche  der  Kläger  in  der  Replik  antworten
  sollte;  so  werden  nun  diese  Einreden  als  zugestanden  angenommen.

Jedoch  wird

3)  dem  Kläger  hier  ebenso,  wie  ad  II  (g.  128)  dem  Beblagten,  ein  neuer  Termin
  gegeben,  um  durch  neues  faktisches  Vorbringen,  (Replik  im  engern  Sinne,)
die  Einreden  wleder  zu  entbräften.
        <pb n="162" />
        50%

Nach  dem  Verfkufse  dieses  Termins  wird  auch  dem  Kläger,  wie  vorhin  dem
Beklagten,  jedes  weitere  Vorbringen  abgeschnitten,  und  es  wird  nun  in  der
Hauptsache  erkannt.
K.  130.
Fort  'setzung.

IV.  Istder  Beklagte  bey  der  Duplik  ungebdrsam;  so  wird  das  neue  faktische  Vorbringen
  des  Klägers  in  der  Replik  (als  Antwort  auf  die  Einreden  des  Beklagten)
als  zugestanden,  die  frühere  Erklärung  des  Beblagten  auf  die  Klage  selbst  aber  als
bestätigt  angenommen.

K.  #131.
Fort  setzung.

V.  Der  Rechte-Nachtheil  eines  fingirten  Bekenntnisses  tritt  in  den  hier  vorausgesetzten
Fällen  auch  in  so  ferne  ein,  als  eine  nicht  ganz  ungehorsame  Partey  sich  weigert,  auf
bieihr  beyden  mündlichen  Verhandlungen  von  Richter  bestimmt  vorgelegten  Fragen
bestimmte  Erklärungen  zu  geben.  Die  Unbestimmtheit  in  schriftlichen  Erklärungen
  hingegen  kann  diese  Folge  nie  herbepführen.

.  1332.
Fortsetzung.

VI.  Sollen  die  Parteyen  einander  gegenuͤber  gestellt  werden,  und  es  erscheint  dabey  ungeachtet
  der  Anwendung  von  Zwangs-Mitteln  durch  fiskalische  Strafen,  eine  derselben
nicht;  so  werden  ihre  fruͤheren  Behauptungen  als  wiederholt  angenommen.

Wer  der  Verhandlung  zur  Vorlegung  der  Uebersicht  uͤber  die  Streit-Verhaͤltnisse
  nicht  anwohnt,  kann  Widerspruͤche  mit  dem,  was  verhandelt  wurde,  nicht  nur  in
der  folgenden  Instanz,  sondern,  wenn  solche  ganz  offenbar  vorliegen,  selbst  noch  in
dieser,  bey  etwaigen  spaͤteren  Verhandlungen,  bemerklich  machen.

Versaͤumt  aber  eine  Partey  den  Termin  zur  muͤndlichen  oder  schriftlichen  Rechts-Ausfuͤhrung;
  so  wird  daraus  die  Verzichtung  auf  diese  Handlung  in  der  ersten
Instanz  gefolgert.

".  155.
Fortsetzung.

VII.  Leistet  eine  Partey  beym  Beweis-Verfahren  der  im  #.  103  angegebenen  richterlichen

  Aufforderung  keine  Folge;  so  gehen  für  sie  alle  dem  Richter,  als  sol-
        <pb n="163" />
        61

chem,  nicht  sonst  bekannten  Beweis-Mittel,  deren  Venützung  nach  K.  145  an  den
Beweis-Termin  gebunden  ist,  in  dieser  Instanz  verloren.

Wer  aber  weder  der  Vereidung  der  Zeugen,  noch  der  Eröffnung  ihrer  Aussagen
anwohnt,  verliert  zwar  nicht  das.  Beweis-Mittel  selbst,  aber  die  zu  dieser  Zeit  bekannten
  und  nicht  schon  früher  vorgebrachten  Einwendungen  gegen  die  Personen,
und  in  dieser  Instanz  auch  die  Einwendungen  gegen  die  Aussagen  der  Zeugen.

#K134.
Fortsetzung.

VIII.  Erklärt  sich  Jemand  aus  Ungehorsam  über  einen  vom  Gericht  als  zuläßig  erkannten
  Eides-Antrag  (§.  115)  oder  über  die  Anerkennung  einer  Urbunde
nichtz  so  wird  im  ersten  Falle  der  Eid  als  verweigert,  im  andern  die  Urkunde  als
anerkannt  angenommen.

Die  erste  Folge  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der,  welcher  einen  freywilligen  oder
nothwendigen  Eid  abschwören  soll,  am  Abschwörungs-Termine  nicht  erscheint.  Erscheinen
  jedoch  beyde  Theile  an  der  hierzu,  oder  für  Anerkennung  einer  Urkunde  bestimmten
  Tagfahrt  nicht,  so  wird  in  beyden  Fällen  der  Termin  für  umgangen  angenommen,
  und  es  werden  zu  diesen  Verhandlungen  neue  Tagfahrten  bestimmt.

6.  155.
Fortsetzung.

IX  JFede  ungehorsame  Partey  muß  der  gehorsamen  die  durch  ihren  Ungehorsam  verursachten
  Kosten  erstatten.

Ist  sie  beharrlich  bis  zum  Ende  ungehorsam,  so  wird  sie  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  sie  in  der  Haupt-Sache  obstegt,  in  die  Prozeß-Kosten  überhaupt  verurtheilt.

&amp;amp;.  156.
Fortse  zung.
X  Die  fiskalischen  Strafen  fallen,  ausser  dem  hiernach  bemerkten  Falle,  bey  peremtorischen
  Terminen  künftig  weg.

Doch  ist  eine  Partey,  welche  bey  einer  Verhandlung,  zu  welcher  sie  arktatorisch
vorgeladen  war,  ohne  gerechte  Entschuldigung  nicht  erscheint,  in  dem  Falle  mit  einer
Ordnungs-Strafe  zu  belegen,  wenn  sie  als  Folge  ihres  Ungehorsams  kein  besonderer
Rechts-Nachtheil  trifft.
        <pb n="164" />
        K.  1397.
ortsetzung.
XI.  Ausser  dieser  Ordnungs-Strafe  und  ausser  der  Erstattung  der  Kosten,  können  alle
diese.  Rechts-Nachtheile  nur  dann  eintreten,  wenn

1)  ein  peremtorischer  Termin  versäumt;  der  Rechts-Nalhtheil  in  einem  vorgehenden
  Dekrete  bestimmtaangedroht,  und  dessen  Instnuation  zu  den  Akten
bescheinigt;  wenn  auch

a)  der  Richter  nicht  auf  irgend  eine;  jedoch  hinreichend  begründete  Weise  von  der
Unmöglichkeit,  daß  die  Partey  der  richterlichen  Auflage  Genüge  leisten  könne,
überzeugt  worden  ist;  und  wenn  daneben-3)

  der  andere  Theil  seine  Obliegenheiten  erfüllt  hat.

Der  bloße  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  sindet  zwar  nicht,  wenn
es  an  diesem  letztern  Ersordernisse,  wohl  aber  dann  Statt,  wenn  es  an  den
bevdenerstern  Voraussehungen  sehlt;  wiewohl  auch  hier  wenigsieno  ein  gehörig
  insinuirtes  Dekret  ersordert  wird.

Auch  gehen,  wenn  beym  Veweis-Verfahren  beyde  Theile  den  Beweis-Termin
  unbenutzt  verstreichen  lassen,  für  jeden  Theil  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  §.  135  (pt.  VII.)  und  mit  den  im  K.  134  angegebenen
Modiftkkationen  die  von  ihm  versäumten  Beweis-Mittel  in  dieser  Instanz  verloren.


Soll  ü#rigens  die  Fibtion  eines  Bekenntnisses  als  Folge  des  Ungehorsams
eintreten;  so  muß,  ausser  den  drey  ersten  Ersordernissen,  noch

4)  der  Partey  mit  dem  richterlichen  Dekrete  eine  Abschrift  der  Urkunde,  welche  sie
anzuerbennen,  und  eine  bestimmte  Bezeichnung  anderer  That-Umstände,  worüber
sie  sich  zu  erklären  hat,  entweder  durch  deren  Aufnahme  in  das  Dekret  selbst,
oder  durch  Mittheilung  der  Eingabe  des  Gegentheils,  oder  des  Protokolls  zugesertigt
  werden.

Wer  endlich
5)  in  einem  Falle,  welcher  der  Regel  nach  seine  persönliche  Gegen  wart  erfordert;
  ohne  hinreichende  Entschuldigungs-Gründe  einen  Bevollmächtigten
abordnet;  kann  in  Hinsicht  auf  den  besondern  Rechts  Nachtheil  erst  dann
als  ungehorsam  behandelt  werden,  wenn  er  nach  Verwerfung  jener  Enrschuldi-
        <pb n="165" />
        63

gungs-Gründe,  einer  neuen  mitallen  bisher  angegebenen  Erfordernissen  versehenen
  Ladung  keine  Folge  geleistet  hat.

.  138.
Zzortsetzung.

XM.Unter  diesen  Voraussetzungen  tritt  mit  dem  Verfluß  des  Termins
C.  67  —69)  der  angedrohte  Rechts-Rachtheil  ein,  ohne  daß  es  einer  Ungehor
sams-Beschuldigung  von  der  andern  Seite  bedarf;  und  ohne  daß,  ausser  dem
Falle  einer  Wieder-Einsehung,  der  Ungehorsam  noch  in  der  Zwischenzeit  bis  zu  Aussprechung
  des  Contumazial-Erkenntnisses  durch  die  Befolgung  der  richterlichen  Auflage
gereinigt  werden  könnte.

Fedoch  hängt  es  stets  vom  gehorsamen  Theile  ab,  auch  seiner  Seits  die
Sache  ruhen  zu  lassen.  Erklärt  er  sich  aber  nicht  von  selbst  dafür;  so  wird  das  Contumazial-Erkenntniß
  auch  ohne  beson  dere  Aufforderung  ausgesprochen.

8.  139.
Fortsetzung.
XIII.  Wird  durch  ein  Contumazial-Erkenntniß  jede  weitere  Verhandlung  ausgeschlossen;
so  wird  mit  demselben  die  Entscheidung  der  Hauptsache  vereinigt.
XIV.  In  wie  fern  und  mit  welcher  Wirkung  auch  eine  ungehorsame  Partey  des  Rechts-Mittels
  der  Berufung  sich  bedienen  könne,  wird  hiernach  im  F.  158  bestimmt
werden.

6.  00
Fort  setzung.

XV.  Alle  diese  Bestimmungen  finden  nur  gegen  Parteyen  Statt,  welchen  die  freye  Verügung
  über  ihr  Vermögen  zusteht;  in  dem  entgegengesehzten  Falle  soll,  statt  des  Praͤ-judize
  in  der  Haupt-Sache,  gegen  den  säumigen  Vertreter,  Vormund  oder  Curator,
neben  dem  Kostens-Ersaße,  auf  eine  Geld=  Strafe  von  fünf  bis  fünfzehen  Reichsthalern
  erkonntz  zur  Einbringung  der  Handlung  ein  neuer  Termin  angesetzt,  und  wenn
er.  Such  diesen  versäumt,  der  doppelte  Betrag  jener  Strafe  vom  stumigen  Vertreter
eingetrieben,  und  daneben  die  vorgesetzte  Behörde  des  Saͤumig  Ssgefordert  werden,

daß  sie  an  dessen  Stelle  die  Führung  des  Rechts-Streites  einer  andern  Person  übertrage.
        <pb n="166" />
        Auf  Nothfristen,  woraus  Rechts-Kraft  der  Urtheile  entsteht,  erstreckt  sich
jedoch  diese  Bestimmung  nicht.

K.  #14##
Fortsetzung.
Endlich
XVI.  beschraͤnken  sich  alle  Strafen  des  Ungehorsams,  und  namentlich  die  fingirten  Bekenntnisse,
  auf  den  vorliegenden  Rechts=  Streit;  und  es  kann  daraus  i  in  keinem  Fall
auf  andere  Rechta-Verhaͤltnisse  des  Ungehorsamen  eine  Folge  abgeleitet  werden.

.  1432.
13)  Entscheidung.
Das  Oberamts-Gericht  erkennt  in  allen  vor  ihm  anhaͤngigen  Rechts-Sachen
felbstständig  und  ohne  Einholung  eines  Rathes  von  einer  andern  Stelle.

K.  145.
Foresetzung.

Findet  der  Oberamts-Richter  eine  streitige  Rechts-Sache  zur  Entscheidung  reif;  so
wird  von  ihm  darüber,  sobald  als  möglich,  vor  dem  Oberamts-Gerichte,  wie  es  nach  dem
.  61  zu  constituiren  ist,  in  Abwesenheit  der  Parteyen  ein  Vortrag  gehalten.

Er  legt  die  Uebersicht  über  die  Streit-Verhältnisse  (F.  102)  zum  Grunde;  und,
wenn  nachher  noch  Beweis  geführt  wurde;  so  zeigt  er,  in  wle  fern  dadurch  die  streitigen
That-Sachen  ins  Klare  geseht  worden  seyen  oder  nicht.

Sodann  bringt  er  seinen  Entscheidungs-Antrag  zur  Diskussion,  an  welcher  namentlich
auch  der  Gerichts-Aktuar  Theil  zu  nehmen  hat.

K.  144.
Abstimmung,

Hierauf  wird  zur  Abstimmung  geschritten.

Dem  Oberamts-Richter,  dem  Gerichts-Aktuar  und  jedem  der  Gerichts-Beysißer
möögen  dieselben  von  der  Amts-Versammlung  oder  den  Parteyen  gemeinschaftlich  erwählt
seyn,  gebührt  eine  zählende,  und  bey  Stimmen  Gleichheit.  dem  Oberamts-Richter  noch
Lusserdem  eine  entscheidende  Stimme.  s-Sollübermehthunkteemschcedmwerden,sthrdüberxeden

  besonders  abgestimmt.
        <pb n="167" />
        F.  15.
Abfassang  des  Erkenntisses.

Der  Oberamts-Richter  zieht  nach  der  Abstimmung  den  Beschluß,  und  faßt  dann  das
Erkenntniß  in  Absicht  auf  die  Haupt-Sache,  Zinsen,  Früchte  und  Kosten  mit  der  möglichsten
  Bestimmtheit  ab.

Offenbare  Streit-Sucht  wird  nicht  nur  mit  Verurtheilung  des  muthwilligen  Litiganten
  in  die  Kosten,  sondern  auch  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  mit  öffentlichen  Strafen
geahndet.

Bey  allen  Leistungen,  zu  welchen  der  Beklagte  verurtheilt  wird,  ist  zugleich  die  Zeit
zu  deren  Erfüllung  zu  bemerken.

Betrifft  der  Streit  mehrere  Punkte;  so  wird  in  Absicht  auf  jeden  bemerkt,  was  der
Beklagte  zu  leisten  habe;  oder  in  wie  fern  der  Anspruch  des  Klágers  verworfen  werde.

Kann  das  Gericht  nicht  über  alle  Streit-Punkte  gleichzeitig  entscheidend  erkennen;  so
werden  im  Erkenntniß  über  die  zur  Entscheidung  reifen  Punkte  die  andern  zur  weitern
Verhandlung  oder  zu  elnem  besondern  Verfahren  vorbehalten.

K#  6.
Fortsetzung.

Besondere  Bestimmung,  wenn  vorher  über  den  Besitz  eine  Verfügung

getroffen  war.

Stimmt  dieses  Haupt-Urtheil  mit  einer  vorldufigen  Verfügung  des  Richters
über  den  Besitz-Stand  (#.66)  nicht  überein;  so  muß  dieselbe  besonders  aufgehoben  werden;
  und  dann  hat  es  bey  dieser  Festsetzung,  bis  das  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  rechtskräftig
  ist,  sein  Bewenden.

Ausser  diesem  Falle  wird  durch  das  Erkenntniß  selbst,  ehe  es  rechtsbräftig  itt,  an
dem  Besih-Stande  nichts  verändert.

.  ½½40.
Fortsetzun  g.
Wenn  auf  einen  Eid  erkannt  wird.

Wird  auf  einen  Ergänzungs=  oder  Reinigungs-Eid  erkannt;  so  ist  jedesmal  die  Folge
von  dessen  Ablegung  sowohl  als  von  der  Verweigerung  im  Erkenntnisse  bestimmt  auszudrücken;
  mithin  die  End-Entscheidung  sogleich  bedingt  auszusprechen.

Das  Gleiche  geschieht,  wenn  auf  einen  Schätzungs-Eid  erkann  wird.  (F.  121  u.  117.)
Und  wenn  auch  nach  den  Umständen  die  eventuelle  Vereinigung  der  End-Entscheidung

9
        <pb n="168" />
        66

mit  einem  Bescheide  über  einen  Editions=  oder  Diffessions-Eid,  oder  über  irgend  einen
streitigen  Eides-Amkrag  nicht  zulägig  ist:  so  muß  voch  auch  vor  der  Leistung  dieser
  Eide  die  End-Entscheidung  als  eine  bedingte  in  dem  Falle  ausgesprochen  werden,
wenn  die  Parteyen  bey  dem  vorlufigen  richterlichen  Beschelde  sich  nicht
gänzlich  beruhigen.  (F.  115,  117.)

Die  Eides-Abnahme  selbst  kann  in  allen  diesen  Fällen  erst  dann,  wenn  ein  solches  bedingt
  entscheidendes  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden  ist,  erfolgen.

Diese  Rechts-Kraft  erhält  es  dadurch  sogleich,  wenn  die  Partepen  ihm  ausdräcklich
sich  unterwerfen.

.  148.
Erbffnung  des  Erkenntnisses.
Das  Erkenntniß  wird  mit  den  Entscheidungs-Gründen  den  Parteyen  von  dem  Oberamts-Richter
  oder  dem  Aktuar  vor  dem  Gerichte  eröffnet.
Solches  wird  ihnen,  wenn  es  ihnen  nicht  verständlich  genug  seyn  sollte,  noch  mündlich
  erklärt,  und  sie  werden  dabey  über  das  gesetliche  ordentliche  Rechts-Mittel  (K.  151)
und  dessen  Nothfristen,  so  wie  äber  das  Erforderniß  rechtsgelehrter  Beystände  in  der  zweyten
  Instanz,  deutlich  und  umständlich  belehrt.
Diese  Belehrung  gehört  zur  wesentlichen  Form  des  Verfahrens,  und  muß  daher,  so

wie  das  Erkenntniß  selbst  und  dessen  Entscheidungs-Gründe  in  das  Protokoll  ausgenommen
werden.

½1.
Fortsetzung.
Bleibt  eine  Partey  in  dem  Publikations-Termin  aus;  so  wird  ihr  auf  ihre  Kosten
eine  Abschrift  des  Urtheils  und  der  Entscheidungs-Gründe  mit  der  eben  bemerkten  Belehrung
  zugefertigt,  und  der  Tag  der  Einhndigung  zu  den  Abten  bescheinigt.

.  150.
14)0  Rechrs-Mittel.
aEinfache  Beschwerden.

Alle  Dekrete  und  Bescheide  des  Oberamts-Richters,  welche  sich  auf  den  Gang  des
Prozesses  beziehen,  ohne  zugleich  das  materielle  Rechts-Verhältniß  zwischen  den  Parteyen
bedingt  oder  unbedingt  zu  bestimmen,  erstrecken  ihre  Wirkung  nicht  über  die  Gränzen  erster
  Instanz.
        <pb n="169" />
        67

SEs  kann  gegea  fie  krin  förmliches  Rechts-Mittel  ergriffen,  hingegen  über  gesetzwidri,
ges  Verfahren  sowehl,  als  über  Berzögerung  oder  Verweigerung  der  Rechts-Pflege  zu
jeder  Zeit  beny  dem  Kreis-Gerichtshofe  Beschwerde  geführt  werden.  Dieser  erkennt  darüber
  auf  Bescheinigung  oder  auf  den  Bericht  des  Oberamts-Richters,  oder  auch,  wenn  es
nöthig  ist,  nach  vorgängiger  Vernehmung  beyder  Theile,  aussergerichtlich;  und  leitet  jenen  zur
gesetzlichen  Ordnung,  oder  weist  die  Beschwerdeführende  Partey  durch  Belehrung  zurecht.

Besonders  können  bey  dem  Beginnen  oder  während  des  Laufes  eines  Prozesses  Beschwerden
  wegen  der  Unzuständigkeit  des  untern  Richters  auf  diesem  Wege  an  den  höhern
gebracht,  und  von  demselben  erledigt  werden.

K.  151.
b)  Eigentliche  Rechts-Mittel.

Solche  richterliche  Erkenntnisse  hingegen,  wodurch  bestimmt,  sey  es  bedingt  oder  unbedingt,
  ausgesprochen  wird,  was  in  Absicht  auf  die  Materie  des  Rechts-Streites  zwischen
  den  Parteyen  Rechtens  seyn  soll,  gehen,  wie  bisher,  in  Rechts-Kraft  über  und  bewirken
  förmliche  Wahrheit  und  förmliches  Recht.

Unter  die  Kategorie  solcher  Erkentnisse  gehdren  namentlich  nicht  nur  die  im  §.  67
angeführten,  sondern  auch  diejenigen,  wodurch  auf  die  Einreden  des  geendigten  Rechts-Streits
oder  des  Spolium  der  Beklagte  von  der  Einlassung  auf  die  Klage,  in  jenem  Falle  definin,
  in  diesem  bis  nach  Erstartung  des  Spolium  enrbunden  wird.  (K.  93,  94.)

Gegen  diese  entscheidenden  Erkenntnisse  finden,  ausser  den  gesehlichen  Klagen  gegen
ben  Richter,  folgende  Rechts-Mitntel  Statt

1)  ordentliches:  —.
die  Berufung  an  den  nächst  höheren  Richter  (Appellation);
à)  aufserordenikithe:
a)  die  Nichtigkeits-Klage;
b)  die  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Rechts-Stand,  wegen  neu  aufgefundener
Beweis-Mittel.
Bey  dem  Mißbrauche  dieser  Rechts-Mittel  wird  auf  die  Bestrafung  muthwilliger
Streit-Sucht  strenge  gehalten  werden.
.  153.
Obiekt.
Die  Nichtigkeits-Klage,  so  wie  das  Gesuch  um  Wieder-Einsebung,  finden  ohne
Räcksichr  auf  eine  bestimmte  Streit-Summe  Statt.  In  Ansehung  des  Rechto-Mirels
        <pb n="170" />
        68

der  Berufang  aber  wird  vorerst  festgesett,  daß  solches  nur  dann  zuläßig  sey,  wenn  entweder

1)  das  Objekt,  so  gering  es  auch  seyn  mag,  das  ganze  Vermögen  einer  Partey  ausmacht;
  oder  wenn
a)  der  Gegenstand  der  Klage  seiner  Natur  nach  nicht  wohl  schäbbar  ist;  oder  wenn
3)  solcher  zwar  einen  numerähren  Werth  hat,  wenn  aber  die  Haupt-Summe  der  Beschwerde,
  mit  Ausschluß  der  Zinsen  und  Kosten,  mehr  als  fünfzig  Gulden
beträgt.
Die  Punkte  der  Zinsen  oder  der  Kosten  berechtigen  für  sich  zur  Appellation,
wenn  jedes  dieser  Objekte  allein  die  appellable  Summe  erreicht.

K.  155.
Von  Appellationen  gegen  Erkenntnisse  über  Eide.

Obschon  das  Rechts-Mittel  der  Appellation  gegen  entscheidende  Erkenntnisse,  welche
auf  Eiden  beruhen,  an  sich  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Eides-Auflage  selbst,  als
in  Beziehung  auf  diejenigen  Folgen  zuläßig  ist,  welche  nicht  aus  dem  Wesen  des  Eides
unmittelbar  und  nothwendig  entspringen,  welche  aber  gleichwohl  der  richterliche  Ausspruch
mit  der  Leistung  oder  Verweigerung  eines  Eides  verbindet;  so  findet  solches  doch

I.  gegen  bloße  Vorbescheide  über  Eides-Auflagen  so  wenig,  als  gegen  ein
anderes  den  Prozeß-Gang  leitendes  Dekret  (F.  150)  Statt.
Aber  auch
II.  gegen  eine  End-Entscheidung,  welche  unter  der  Bedingung  eines  Eides
ausgesprochen  wurde,  kann  an  denselben  höhern  Richter  nur  Einmal,  und  zwar
1)  in  der  Regel  nur  vor  Ablegung  des  Eides  appellirt  Werden.  (F.  111,  115,
117,  147.)

Im  Allgemeinen  wird  durch  die  Ergreifung  dieses  Rechts-Mittels  gegen
ein  solches  Erkenntniß  auch  die  Vollziehung  der  Eides-Auflage  aufgeschoben.


Betrifft  jedoch  die  Beschwerde  entweder  nach  der  bestimmten  Erklárung  des
Axpellanten,  oder  nach  der  Natur  des  voraucgesehten  Eides,  insofern  solcher  ein
frepwilliger  und  in  keiner  Beziehung  etwas  dabey  streitig  geworden  ist,  auf  keine
Weise  den  Eid  selbst,  sondern  nur  die  Folgerungen  aus  demselben;  so
kann  auch  nach  Ergreifung  eines  Rechts-Mirtels  auf  den  Antrag  derjenigen
        <pb n="171" />
        III.

6#

Partey,  welcher  der  Eid  aufgetragen  wurde,  solcher  noch  in  der  ersten
Instanz  abgenommen  werden.

)  Willigen  die  Parteyen  vorher,  ehe  ein  unter  der  Bedingung  eines  Eides  ausgesprochenes
  entscheidendes  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden  ist,  in  die  wirkliche
  Abnahme  des  Eides;  so  können  sie  sich  zwar  daben  noch  die  Benutzung
des  ordentlichen  Rechts-Mittels  in  Hinsicht  auf  diejenigen  Folgen  des  Eides,
welche  ihnen  als  willkührlich  erscheinen,  verbehalten.  Lassen  sie  aber  die
Vollziehung  der  Eides-Hanudlung.  ohne  vorgängige  Benutung
dieses  Rechts-Mittels,  oder  auch  ohne  einen  V  orbeha  It  desselben,  vorgehen;
so  ist  die  unbedingte  Einwilligung  in  diesen  Akt  zugleich  als  eine  Anerkemmung
der  bereits  gerichtlich  ausgesprochenen  Folgen  des  Eides,  mag  solcher
ein  freywilliger  oder  ein  nothwendiger  seyn,  zu  betrachten;  mithin  ist  auch  in
Hinsicht  auf  diese  Folgen  ein  weiteres  Rechts-Mittel  nicht  mehr  zuläßig.

Hierüber  müssen  die  Parteyen  in  den  geeigneten  Fällen  nothwendig  vor  der
Eides=  Handlung  durch  die  Gerichte  belehrt,  und  diese  Belehrung  muß  mit  den
Erklärungen  der  erstern  zu  Protokoll  gebracht  werden.

Wurde  aber

ein  ungetragener  Eid,  über  welchen  unter  den  Parteyen  entweder  von  Anfang
an  nichts  streitig  war,  oder  worüber  dieselbe  bey  einem  vorläufigen  Bescheide
  sich  ganzlich  beruhigt  hatten,  vor  Aussprechung  einer  dedingten
End-Entscheidung  abgenommen  (F.  115,  V.);  so  kann  noch  wegen  der
nicht  im  Wesen  des  Eides  liegenden  Folgen,  welche  nachher  der  richterliche  Aus-Epruch
  an  diese  Handlung  bindet,  das  Rechts-Mirtel  der  Appellation  gegen  die  End-Entscheidung
  unbedingt,  und  ohne  einen  frühern  Vorbehalt,  in  Anwendung  gebracht
werden.

Uebrigens

.#  steht  selbst  bey  einem  angetragenen  Eide  die  Appellation  dem  Deferenten  ebeuso,  wie
seinem  Gener  zy.  in  so  ferne  er  sich  entweder  durch  die  Entscheidung  eines  Streits,

welcher  durch  den  Eides-Antrag  selbst  herbepgeführt  wurde,  oder  durch  die  Folgen,
  welchr  die  End-Entscheidung  mit  der  Ablegung  oder  Verweigerung  des  Eides
verbindet,  beschwert  hält.
        <pb n="172" />
        70°.

K.  154.
In:  wie  fern  in  andern  Fällen  von  der  bedingten  und  unbebingten
Entscheidung  successiv  appellirt  werden  könne?
Ist
I1.  ineinembedingtentscheidenden  Erkenntnißeiner  Partey  noch  Bewels  nachgelassen  worden
  (K.  125);  so  muß  der,  gegen  welchen  hier  mit  dem  Vorbehalt  des  Veweises,
Als  einer  resokurioen  Bedingung,  erkannt  wurde,  in  dem  Falle  schon  gegen  dieses
Erkenntulß  ein  Rechts-Mittel  ergreifen,  wenn  er  durchaus  keinen  Versuch  des.
Beweises  machen  will  oder  kann.  Ebense  hat  der  andere  Theil  jetzt  schon  zu
appelliren,  wennihm  der  für  ihn  günstige  Theil  des  Erkenntnisses,  auch  abgesehen
von  der  zu  Gunsten  des  Gegners  beygefügten  resolutiven  Bedingung  nicht,
genügte.

Ausserdem  findet  beyder  Seits  erst  nach  Aussprechung  des  unbedingten
Erkenntnisses  Appellation  Statt;  und  wirkt  in  ersterm  Falle  der  Appellant  kein
abaänderndes  Erkenntniß  aus:  so  kann  er  nun  auch  von  dem  Vorbehalt  des
Beweises  keinen  Gebrauch  mehr  machen.

Wird
II.  Ausnahmsweise  zuerst  über  den  Anspruch  des  Klägers  im  Allgemeinen  erkannt,
nachher  aber  zu  Bestimmung  der  Größe  der  Forderung  ein  besonderes  Verfahren
"eingeleitet:  so  geht,  ohne  Ergreifung  eines  Rechts-Mittels,  sowohl  das  erste  Erkenntniß
  über  den  Anspruch  im  Allgemeinen,  als  in  der  Folge  das  zweypte  über  die
Größe  der  Ferd  rung  selbst  in  Rechts-Kraft  über.
Und  der  gleiche  Fall  tritt  auch
Ul.  bev  einer  abgesonderten  Entscheidung  über  den  ordentlichen  Besit=  und  den  Rechts-Stand
  ein.  (F.  66.)
.  155.
Kbrmlichkeiten  der  Appellation.
Bey  der  Appellarion  von  den  Erkenntnissen  des  Oberamts-Gerichts  sind  keine  andern
Förmlichkeiren  nothwendig,  als
a)eine  Anzeige  bey  dem  Oberamts-Gerichte  innerhalb  fünfzehen  Tage  nach
Aussprechung  oder  Insinuirung  des  Erkenntnisses;
b)  die  Einreichung  der  Beschwerde-Schrift  bey  dem  hbhern  Richter  innerhalb
  neunzig  Tage  von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an.
        <pb n="173" />
        71
Beydes  nach  folgenden  nähern  Bestimmungen:
I.  bie  Anzeige  bey  dem  Oberamts-Gerichte  bestehe
1),  in  einer  ganz  einfachen  schriftlichen  oder  mündlichen  Erklärung,  welche,  sey  es
mit  was  für  Worten,  die  Absicht  ausdrückt,  daß  eine  Partey  gegen  den  Ausspruch
des  Oberamts-Gerichts  an  den  höhern  Richter  sich  wenden  wolle.
Enthält  der  Ausspruch  mehrere  Punkte,  und  die  Partey  findet  sich  nur  durch
Einen  oder  einige  beschwert;  so  werden  diese  namentlich  ausgedrückt.
#)  Diese  Anzeige  kann  gemacht  werden:

a)  durch  die  beschwerte  Partey  selbst;  und  zwar  bey  Frauens-Personen  und  Minderjährigen
  mit  oder  ohne  Beystand  ihrer  resp.  Kriegsvögte  oder  Curatoren,  aber
auch  durch  dle  bepden  letztern  allein;  bevy  Unmündigen  und  andern  unter
Curatel  stehenden  Personen  aber  durch  deren  Vermünder  und  Pffeger;

b)  durch  denjenigen,  durch  welchen  die  Partey  bep  den  bisherigen  Verhandlungen
überhaupt  oder  wenigstens  bey  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  vertreten  war;

D)  durch  eden  vermutheten  Sachwalter,  wenn  derselbe  auch  an  der  bisherigen  Sereit-Verhandlung
  keinen  Theil  genommen  hatte,  und  ohne  Einlegung  einer  juratorischen
  Caution;

d)  durch  jeden  Andern,  welcher  eine  ganzeinfache  Vollmacht  entweder  von  der  Partey
  selbst,  oder  einen  der  Lit,.  a  —c  angeführten  Stellvertreter  vorweist.

In  allen  diesen  Fällen  ist  keine  besondere  Genehmigung  des  Prinzipals  innerhalb
  der  Nothfrist  von  fünfzehen  Tagen  nothwendig.

Auch  wollen  Wir  es  vor  der  Hand  beyder  Bestimmung  des  Landrechts  Th.  1
Tit.  58  H.  Im  Fall  dann  u.  s.  w.  bewenden  lassen,  daß,  wenn  das  Urtheil
einem  Sachwalter  eröffnet  worden  ist,  der  Prinzipal  selbst  noch  innerhalb  zehen
Tage,  nunmehr  iunerhalb  fünfzehen  Tage,  von  der  Zeit  an,  wo  er  den  Inhalt
des  Urtheils  erfährt,  appelliren  könne.

Die  Gerichte  sind  hierbey  gehalten,  sich  über  die  jeder  Partey  selbst
geschehene  Insinuation  des  Erkenntnisses  und  die  Zeit  derselben  zu  vergewissern.


3)  Die  Anzeige  wird  serner  gemacht,  entweder

a)  temwersammelten  Oberamts-Gerichte,  oder

b)  dem  Oberamts-Richter  allein,  oder  auch

c  dem  Oberamts-Gerichts  Abtuar  allein.
        <pb n="174" />
        71

Wird  die  Appellations-Anzeige  schriftlich  gemacht;  sbstes  ganz  gleichgültig,
ob  sie  an  das  Gericht,  oder  an  den  Oberamts-Richrer  ober  den  Aktuar  gerichter
wird.  Die  Appellation  ist  in  allen  drey  Fällen  auf  ganz  gleiche  Weise  gülrig,
wenn  die  Anzeige  innerhalb  der  fünfzehen  Tage  nur  entweder  dem  Oberamts-Richter
  oder  dem  Aktuar  eingehändigt  wird.

N.  Wegen  Auswirkung  der  Akten  hat  der  Appellant  durchaus  keine

Förmlichkeiten  zu  beobachten.

So  wie  aber  dem  Oberamts-Richter  die  Ergreifung  der  Appellation  angezeigt
ist,  so  hat  er  selbst  die  appellirende  Partey  zu  einer  Erklärung  auszufordern,  von
welchen  Akten-Stücken  sie  zum  Behufe  der  Beschwerde-Schrift  Abschriften  verlange.
Diese  Abschriften  find  dann,  bey  Strafe,  spätestens  innerhalb  drepßig  Tage,  vom
Tage  jener  Erklrung  an,  vom  Oberamts-Richter  dem  Appellanten  anzubieten.

Zugleich  übersendet  jener  die  Original-Akten  mit  einem  Berichte  dem  höheren
Richter.

III.  Verzögert  der  Appellant  die  Erklárung  über  die  Abschriften  der  Akten,  oder  löst

er  die  ihm  angebotenen  Abschriften  nicht  sogleich  gus;  so  schadet  dieß  der  Appellation
nicht,  wenn  nur  die  Beschwerde-Schrift  innerhalb  des  bestimmten  Termins  von
neunzig  Tagen  von  Erbffnung  und  Instnuirung  des  Erkenntnisses  an,  bey  dem
höhern  Richter  eingereicht  wird.  »

Verzoͤgert  aber  der  Oberamts-Richter  die  Mittheilung  der  Akten  laͤnger,
als  dreyhig  Tag-;  so  lauft  dem  Appellanten  die  Zeit  dieser  Verzbgerung
nicht,  wenn  er  nur  innerhalb  fünfzehen  Tage  von  dem  Verfluß  jenes  Termins  an
eine  Beschwerde-Schrift  bey  dem  höhern  Richtereinreicht.  Erhält  der  Appellant  die
Akten  noch  vor  dem  Verfluß  dieser  fünszehen  Tage;  fo  wird  ihm  doch  die  Zelt  der
durch  den  Richter  veranlaßten  Verzögerung  in  Abzug  gebracht.

Ausser  diesem  einzigen  Falle  lauft  dem  Appellanten  die  Nothfrist  ununterbrochen
von  Tag  zu  Tag  und  zwar  so  fort,  daß  der  Tag  der  Eröffnung  oder  Insinuirung
eines  Erkenmtnisses  ausser  Berechnung  bleibt;  mithin  der  darauf  folgende  fünfzehente
oder  neunzigste  Tag  dem  Appellanten  noch  ganz  zu  Statten  kommt.

Unterläáßt  auch  der  Richter  die  Aufforderung  an  den  Appellanten  megen  Miüheilung
  der  Akten,  oder  verspätet  er  solche,  so  hat  dieß  zwar  der  höhere  Richter  zu
ahnden.  Aber  der  Appellant  selbst  kann  damit  die  verzögerte  Einrrichung  der  Beschwerde-Schrift
  nicht  rechtfertigen,  weiller  nuch  unaufgefordert  um  Mittheilung  der
ihm  nothigen  Abten  bitten  bonnte.
        <pb n="175" />
        73

Was  aber  auch  für  Verzögerungen  in  Hinsihht  auf  die  Akten-Mittheilung  durch
die  Schuld  des  Appellanten  eintreten  mögen,  so  seht  sich  der  Oberamts-Richter
einer  Berantwortung  auc,  wenn  die  Orlginal-Akten  nicht  innerhalb  sechszig.  Tage
von  Eröffnung  des  Erkenninssses  an  bey  dem  höheren  Richter  einlaufen.

Zur  Inrotulation  der  Akten  sind  die  Parteyen  einzuladen.

IV.  Die  Einleg-Taxen  müssen  zwar,  wie  bisher,  bezahlt  werden;  jedoch  hat  eine
Versäumniß  in  dieser  Beziehung  keinen  Einfluß  auf  die  Gölrigkeit  der  Appellation.

V.  Da  der  Appellant  die  Beobachtung-der  Nothfrist  wegen  Anzeige  der  Appellation
sowohl,  als  wegen  Einlegung  der  Beschwerde-Schrift  zu  erweisen  hat;.  so  ist  das
Oberamts-Gericht  sowohl  als  die  Kanzley  des  Kreis-Gerichtshofes  verbundem  ihm
auf  Verlangen  Insinnations-  Dokumente  auszustellen.

Die  Versäumniß  der  einen  oder  der  andern  Nothfrist  zieht  auch  künftig,  sofern
keine  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Stand  Statt  findet,  die  Richtigkeit  der  Apßellation
  nach  sich.

VI.  Durch  diese  Vorschrift  werden  die  bisherigen  gesehlichen  Bestimmungen  über  die
Förmlichkeiten  der  Appellation  gänzlich  aufgehoben;  und  namentlich  auch  die  sogenannten
  Privat-Appellationen  für  unzuläßig  erklärt.

#K.  #156.
Erkennung  über  die  Zuldpigkeit  der  Appellakion.

Das  Erkenntniß  über  die  Zuláßigkeit  der  Appellation  sieht  zwar  der  Regel  nach  auch
fernerhin  nur  dem  höheren  Richter  zu.

Sollte  jedoch  eine  Partey  sich  beygehen  lassen,  im  Widerspruche  mit  den  obigen  Be-#timmungen
  gegen  eine  Zwischen-Verfügung  die  Appellation  einzulegen;  so  ist  das  Oberemts-Gericht
  berechtigt,  solche  geradezu  zu  verwersen.

Auch  eine  Berufung  gegen  die  End-Entscheidung  ist  das  Oberamts-Gericht  alsdann
abzuschlagen  befugt,  wenn  der  Gegenstand  des  Rechrs-Streites  die  Appellation  offenbar
nicht  zuläßt.  In  letzterem  Falle  hat  jedoch  das  Oberamts-Gericht  davon  eine  Anzeige  an
den  Kreis=  Gerichtshof  zu  erfatten.

K.  157.
Wirkung  der  Appellation.

Durch  eine  gültige  Appellation  wird  in  Absicht  auf  diejenigen  Theile  des  Erkenntnisses
worüber  sie  ergriffen  wurde,  die  ganze  Sache  an  den  höhern  Richter  gebracht;  und
dieser  hat  nun,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  der  einzelnen  Dekrete  und  Bescheide,  die  Ge-10
        <pb n="176" />
        74

Kmäßigkeit  des  Rechts-Ganges  in  erster  Instanz  eben  so  wohl,  als  die  Consequenz  und
Richtigkeit  des  Haupt-Urtheils  zu  prüfen.

Dadurch  können  also  noch  alle  der  einen  oder  der  andern  Partey  im  Laufe  des  Prozesses
  vom  Richter  zugefügten  Beschwerden  wieder  aufgehoben,  und  zwar  kann  sogar  im  Falle
des  F.  13  4,  wenn  nach  dem,  einem  Haupt-Urtheil  in  resolutiver  Form  beygefügten  Beweis-Erkenntniß,
  der  Beweis  mit  oder  ohne  Erfolg  versucht,  und  wenn  dann  erst
gegen  die  unbedingte  Haupt-Entscheidung  Appellation  ergriffen  worden  ist,  das  Beweis-Erkenntniß
  selbst  sowohl  vom  Produzenten  als  vom  Produkten  noch  zum  Gegenstande
  einer  Beschwerde  gemacht  werden.  (G.  154.)

Dagegen  kann  ein  bereits  geleisteter  Eid  in  keinem  Falle  anders,  als  unter  den
bisherigen  gesehlichen  Bedingungen,  angefochten;  auch  müssen  überhaupt,  wenn  der  höhere
Richter  die  Gesehmäßigkeit  des  Verfahrens  in  erster  Instanz  anerkennt,  alle  gesemäßigen
  Folgen  von  den  positiven  oder  negativen  Handlungen  der  Parteyen  aufrecht
  erhalten  werden.  .

.  158.
Fortsetzung.

Namentlich  kann  sich  zwar  auch  eine  ungehorsame  Partey  unter  den  allgemeinen
Voraussetzungen  des  Rechts-Mittels  der  Appellation  bedienen.  Aber  uͤberzeugt  sich  der
hoͤhere  Richter  von  der  Gesetzmaͤßigkeit  des  Verfahrens  in  erster  Instanz;  so  koͤnnen,  als
Folge  der  Appellation,  weder  die  vom  ersten  Richter  ausgesprochenen  fingirten  Bekenntnisse,
  so  wie  die  gesemäßigen  Folgen  der  fingirten  Eides-Verweigerung
vernichtet;  noch  kann  der  Verlust  der  Einreden  und  der  eigentlichen  Replik  in  der  hôhern
  Instanz  erseht  werden.

In  wie  serne  aber  von  den  in  der  ersten  Instanz  versäumten  Beweis-Mitteln  in
der  höheren  Instanz  noch  Gebrauch  gemacht  werden  bönne,  darüber  behalten  Wir  die  näheren
  Bestimmungen  der  neuen  Prozeß-Ordnung  vor.  Inzwischen  hat  es  in  dieser  Hinsicht
bey  den  jebt  geltenden  Grundsäßen  sein  Bewenden.

Auch  kann  sich  der  Appellant  von  den  Folgen  der  verweigerten  Herausgabe
einer  Urkunde  noch  dadurch  befreyen,  wenn  er  zwar  auch  in  der  höheren  Instanz  seine
Verbindlichkeit  zu  dieser  Herausgabe  noch  bestreitet,  eventuell  aber  doch  für  den  Fall,  wenn
auch  der  höhere  Richzer  ihn  hierzu  verpflichtet  erklären  sollte,  neben  Vergitung  aller  durch
die  Verzögerung  dew  Gegner  zugegangenen  Kosten  und  Schäden,  zu  Vorlegung  der  Urkunde
sich  erbietet.  «
        <pb n="177" />
        75

Ebenso  kann  eine  Partey  in  der  höhern=  Instanz,  in  welcher  ein  Erkenntniß  über  die

Zulägigkeit  eines  Eides-Antrags  bestätigr  wird,  zwar  nicht  nach  einer:frühern  bestimmten

  ausdröcklichen,  oder  nach  einer  gesehmäßig  fingirten  Eidres=  Verweigerung,

  aber  doch  in  allen  im  K.  115  Per  Il  bemerkten  Fällen,  so  wie  überhaupt  alsdann

  noch  zum  Eide  zugelassen  werden,  wenn  gegen  ein,  unter  der  Bedingungeines  Eides
ausgesprochenes  Erkenntniß  ein  Rechts.  Mittel  ergriffen  wurde.

5K.  159.
Nichtigkeits-Klage.  —  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen:=  Stand.

In  Abüicht  auf  die  Richtigkeits-Klage  und  die  Wieder-Einsehung  in  den  vorigen
Stand  C.  151),  hat  es  bis  zur  neuen  Gerichts-Ordnung  bey  den  bestehenden  Rechts-Gundsäßen
  sein  Verbleiben.

Dagegen  wollen  Wir  ausdräcklich  bestimmen,  daß  Rechnungs-Fehler  zu  allen
Zeiten  vom  bisherigen  Richter  verbessert  werden  können;  es  wäredann,  daß  über  einen
Rechnungs-Fehler  selbst  der  Prozeß  geführt  und  hierüber  auf  eine  nach  der  Ansicht  einer
Partey  umrichtige  Weise  durch  ein  richterliches  Erkenntniß  entschieden  worden  wäre.

G.  Aufsserordentliches  Verfahren.
aIn  Concurs-Sachen:
K.  160.
1)  Vermögens=  Untersuchung:

Zeigt  ein  Schuldner  seine  Vermögens-Unzulänglichkeit  selbst  dem  Oberamts-Gerichteoder
  der  Orts-Obrigkeit  anz  oder  dringen  nicht  nur  mehrere  Gläubiger  gegen  denselben  auf
Befriedigung,  sondern  es  entsteht  auch  die  Besorgniß  einer  Vermögens-Unzulänglichkeit
des  Schuldners;  so  wird  vom  Oberamts--Richter,  nach  vorgängigem  Berichte  der  Orts-Obrigkeit,
  eine  Vermögens-Untersuchunggegen  den  Schuldner  angeordnet,  welche  durchden
Gerichts-Notar  des  Bezires,  und  das  Waisen  *  Gericht  vorgenommen  wird.

Zugleich  werden  dem  Schuldner  alle  Veräusserungen  unterfagt,  und  es  wird  die  Verfägung
  getroffen,  daß  diejenigen  Vermögens-Tbeile,  deren  augenblickliche  Verschleuderung
  zu  befürchten  seyn  möchte,  in  Sicherheit  gebracht  werden.

+K.  161.
2)  Erkennung  des  Concurfes.

Wird  durch  die  Vermögens-Untersuchung  der  gegen  den  Schuldner  entstandene  Verdacht
  entfernt:  so  werden  die  vorläufigen  Verfügungen  gegen  denselben  wieder  aufgehoben.
        <pb n="178" />
        76

Bestaͤtigt  sich  aber  der  Verdacht,  und  der  Schuldner  weiß  keine  befriedigenden  Mittel
zu  Abwendung  des  Concurses  anzugeben;  so  wird  die  Sache  durch  den  Oberamts-Richter
dem  Oberamts-Gerichte  vorgerragen,  welches  über  die  Frage:  ob  der  Concurs  zu  erkennen
  sey?7  auf  die  im  K.  144  bestimmte  Weise  abzustimmen  hat.

.  1632.
Fortsetzung.
Wird  durch  Stimmen-Mehrheit  der  Concurs-Prozeß  erkannt;  so  werden  zugleich
1)  dem  Gemeinde-  Rath,  insofern  es  nicht  schon  fruͤher  geschehen  ist,  wegen  Bestellung
eines  Guͤter-Pflegers  Vorschlaͤge  abgefordert;  auf  welche  diese  Bestellung  durch
das  Oberamts-Gericht  jedoch  so  erfolgt,  daß  die  Gläubiger  selbst,  sobald  sie  zusammenkommen,
  noch  hierüber  zu  hören  sind.
à)  Die  zur  Masse  des  Gemeinschuldners  gehdrigen  Objekte  werden  im  gesetzlichen
Wege  zum  Verkauf  ausgeset.
3)  Dieser  Beschluß  wird  dem  Gemeinschuldner  durch  die  Orts-Obrigkeiten  eröffnet.
.  16.
Rekur.

Gegen  dieses  Erkenntniß  findet  zwar  kein  eigentliches  Rechts-Mittel  Statt.  Doch
kann  der  Gemeinschuldner  dagegen  innerhalb  dreißig  Tage  bey  dem  Kreis-Gerichtshofe
Rekurs  ergreifen,  welcher,  wenn  dem  Oberamts-Richter  davon  innerhalb  dieser  Zeit  ordnungsmäßige
  Anzelge  gemacht  wird,  in  der  Art  Suspensiv-Kraft  hat,  daß  hierdurch  zwar
nichr  die  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  getroffenen  Verfügungen  aufgehoben,  aber  doch  das
Gannt-Verfahren  und  der  Verkauf  der  Masse  eingestellt  werden.

Dem  höhern  Gerichtshofe  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  über  einen  solchen  Rekurs,
nach  vorgängiger  Berichts-Erstattung  durch  den  Oberamts-Richter,  möglichst  schnell  zu
erkennen.

Vor  dem  Verfluß  dieser  dreißig  Tage  kann  zum  wirklichen  Vermögens-Verkaufe
und  zu  Anordnung  der  Liquidations-Verhandlung  nur  dann  geschrirten  werden,  wenn  der
Gemeinschuldner  ausdrücklich  erklärt,  daß  er  gegen  die  Erkennung  des  Gannt-Prozesses
keinen  Rekurs  ergreifen  wolle.

.166.
3)  Gannt-Verfahren  selbst.

Wird  kein  Rekurs  ergriffen,  oder  derselbe  verworfen;  so  wird  nun  von  der  Orts-Obrigkeit,
  unter  der  Leitung  des  Oberamts-Richters,  zum  Verkauf  der  zur  Masse  gehè-
        <pb n="179" />
        77

rigen  Gegenstände  auf  die  gesetzliche  Weise  geschritten;  und  das  Gannt-Verfahren  selbst
nach  der  Verschiedenheit  der  Fälle,  ob  die  Aktiv-Masse  mehr  als  Fünf  Hundert  Gulden
beträgt  oder  nicht,  auf  folgende  Weise  behandelt.

K.  165.
a)Bey  Masses  #vo#n  Fünf  Hundert  Gulden  und  darunter.
#i#i  dations-Haudlung.

Beträgt  die  Aktio-Masse  nicht  über  Fünf  Hundert  Gulden;  so  wird  in  der  Regel
die  Liquidatkons-Handlung  und  der  Vergleichs-Versuch,  ohne  Theilnahme  des  Oberamts-Richters,
  oder  seines  Aktuars,  durch  den  Gerichts-Notar  des  Bezirks,  den  ersten
Ortes-Vorsteher,  und  zwey  der  tüchtigsten  und  einsichrsvollesten  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths
  vom  Wohnort  des  Schuldners  vorgenommen.

Ist  jedoch  die  Gannt-Sache  verwickelt  und  schwierig;  so  bleibt  es  dem  Ermessen  des
Oberamts-Richters  überlassen,  der  Liquidations-Verhandlung  entweder  ohne  Aufforderung,
oder  auf  den  Antrag  des  Gemeinde-Rathes  oder  der  Gläubiger  selbst  bepzuwohnen,  oder
auch  den  Gerichts-Aktuar  dazu  abzuordnen.

166.
Vorladung  der  In:feressenken.

In  jedem  Falle  werden  zu  dieser  Verhandlung  vorgeladen!  die  Schuldleute;  der
Kriegsvogt  der  Ehefrau;  die  bekannten  Gläubiger  speziell,  die  unbekannten  durch  die
öffentlichen  Blätter  und  durch  Ausschreiben  in  dem  Gerichts-Sprengel;  endlich  die  Bürgen,
  wenn  sie  bekannt  sind.

Die  Erlasse  werden  von  dem  Gerichts-Notar  des  Bezirks  ausgefertigt,  aber  vom
Oberamts-Richter  unterzeichnet.

In  dieser  Ladung  wird  nach  der  unten  (F.  171,  179)  angegebenen  Verschiedenheit
der  Fälle  zugleich  bemerkt,  daß  entweder  unmittelbar  auf  die  Liquidations-Handlung,
oder  doch  in  der  nächsten  Sitzung  des  Oberamts-Gerichts  die  Aussprechung  des  Praklusiv=
  Erkenntnisses  ersolgen  werde.

Die  Gläubiger  können  bey  der  Verhandlung  unbedingt  durch  Bevollmächtigte  erscheinenz
  auch  ist  ihnen,  wenn  nicht  besondere  Umstnde  ihre  oder  ihrer  Bevollmächtigten  Gegenwart
  ersordern,  die  Cinreichung  eines  schriftlichen  Recesses  gestattet.
        <pb n="180" />
        C..  16.
Erfordernisse  der  Liquidation.
Bey  der  Liquidations-Handlung  wird.
I.  darauf  gesehen,  ob  der,  welcher  eine  Forderung  einklagt,  für  sich,  oder  im  Ramen
eines  Andern  zu  handeln  berechtigt  sey?
II.  Ob  die  Forderung  ursprünglich  in  der  Person  des  angegebenen  Gläubigers  entstanden,
  oder  wie  sie  auf  ihn  übertragen  worden  sey7
III.  Worin  solche  bestehe?
IV.  Wie  sie  erwiesen  7  und
V.  Gegen  wen  sie  gerichtet  werde?7  ob  gegen  den  Gemeinschuldner,  oder  gegen  dessen
CEcefrau,  oder  gegen  dessen  Kinder,  gegen  Bürgen,  u.  s.  w.  7
VI.  Was  für  Vorzüge  der  Gläubiger  anspreche?

K.  168.
Besondere  Verhältulsse  der  Weiber  und  Kinder.
Bey  dieser  Handlung  müssen  in  den  geeigneten  Fällen  besonders  die  Weiber  zu  einer
bestimmten  Erklärung  darüber  aufgefordert  werden,  ob  sie  der  Errungenschaft  entsagen
oder  nicht,  und  welche  Ansprüche  sie  machen.
Auch  die  Ansprüche  der  Kinder  des  Gemeinschuldners  müssen  erörtert  werden.

+Kä  169.
Fortsetzung.  ,
Ueber  jede  Forderung  werden  nicht  nur  die  Schuldleute  und  der  Güter-Pfleger
gehörtz  sondern  es  werden  auch,  soweit  es  nöthig  ist,  die  Gerichts=  Bücher  verglichen,  und
überhaupt  wird  alles  angewendet,  um  sogleich  die  Forderung  selbst  sowohl,  als  die  etwai,
gen  Vorzüge  derselben,  ins  Klare  zu  bringen.
Auch  den  anwesenden  Bürgen  werden  die  Bürg-Scheine  zur  Rekognition  vorgelegt.

.  170.
Borg-oder  Nachlaß-Vergleich.

Ist  die  Liquidation  vollendet;  so  versucht  die  Deputation,  das  Schuldenwesen  durch
Borg=  oder  Nachlaß-Vergleich  zu  erledigen.  Sie  legt  den  Gläubigern  den  Vermögens-Zustand
  und  ein  Verzeichniß  der  Schulden  vor;  sie  maeht  dieselben  mit  dem  wahrscheinlichen
  Schicksal  ihrer  Forderungen  im  Fall  eines  Ganntes  bekannt;  bemerkt  dabey,  was
noch  zweifelhaft  und  zu  einem  weitern  Verfahren  geeignet  sep;  und  sucht  durch  angemessene
        <pb n="181" />
        *7

Vorstellungen  besonders  auch  einen  Nachlaß  von'den  beverrechteten  Gläubigern  zu  bewirken,
  und  auf  diese  Weise  sowohl  das  Loos  der  Nichtbevorrechteten,  als  der  Schuldleute
selbst  und  der  Bürgen  zu  erleichtern.

Wollen  die  Gläubiger  nur  mit  dem  Vorbehalt  ihrer:  Ansprüche.  an  Bürgen  einen
Nachlaß  zugestehen;  so  müssen  diese  nothwendig  zur  Verhandlungsselbst  beygezogen  werden.

.  171.
präklusiv-Erkenuntniß.  —  Prioritäts-Erkenntniß.

Mislingt  der  Vergleichs-Versuch;  so  ist,  wenn  der  Oberamts-Richter  oder  der  Oberamts-Gerichts-Abtuar
  selbst  der  Liquidatlon  anwohnte,  die  weitere  Behandlung  der  Sache
durchaus  dieselbe,  wie  sie  hiernach  für  bedeutendere  Massen  vorgeschrieben  ist.

War  aber  weder  der  Oberamts-Richter,  noch  sein  Stellvertreter  anwesend;  so  werden
nach  geschlossenem  Liquidations-Verfahren  sämmtliche  Akten  an  das  Oberamts-Gericht
eingeschickt.  Waltet  kein  Anstand  vor;  so  wird  in  der  nächsten  Situng  des  Oberamts-Gerichts
  das  Präklusiv-Erkenntniß  ausgesprochen,  und  der  Oberamts-Richter  verfügt
  dann  die  Ergänzung  etwaiger  Mängel  bed  der  Liquidation.

Die  Regeln,  welche  ihm  für  das  ordentliche  Beweis-Verfahren  vorgeschrieben  sind,
hat  er  zwar  auch  hier  zur  Richtschnur  zu  nehmen,  jedoch  so,  daß  das  Verfahren  in  Gannt-Sachen
  überhaupt,  besonders  aber  bev  unbedeutendern  Massen  soviel  als  möglich  vereinfacht
und  abgekürzt  werde.

Sind  die  Mängel  berichtigt;  so  entwirft  der  Oberamts-Richter  das  Prioritäts=Erkenntniß;
  fügt,  wo  die  Entscheidung  nicht  von  selbst  blar  in  die  Augen  leuchtet,  die
Entscheidungs-Gründe  bey,  und  trägt  den  Entwurf  vor  versammeltem  Oberamts-Gerichte
zur  Berathung  und  Entscheidung  vor.

Zu  dieser  lehtern  Verhandlung  werden  jedoch,  ausser  dem  Oberamts-Richter  und  dem
Aktuar,  nicht  mehr  als  zwey  ordentliche  Gerichts-Beysiher,  und  neben  ihnen  der  erste
Orts-Vorsieher  des  Gemeinschuldners,  dieser  ebenfalls  mit  vollem  Stimm-Rechte,  gezogen.

K  17  .
Eröffnung  des  Prioritäts-Erkenutnisses,  gleichzeitig  mit  der
Gaunt-Verweisung.
Ist  das  zur  Masse  gehörige  Vermogen  veräussert,  und  bann  jeßzt  schon  eine  Vertheilung
  dosselben  unter  den  Gläub:gern  vorgehen;  so  wird
a)  sosleich  eine  dokumentirte  Abrechnung  mit  dem  Güter-Pfleger  durch  diesen  selbst,
        <pb n="182" />
        doe,

ober  burch  ben  ersten  Orts-Vorsteher,  oder  hen  Rathsschreiber,  oder,  wenn  es  nöthig

ist,  durch  den  Gerichts-Notar  des  Bezirks  entworfen,  und  biernach  das  Vermögen

der  Masse  berechnet.
h5)  Durch  eine  der  drey  letztern  Personen  wird  in  Gemäésheit  des  oberamtsgerichtlichen

Prioritäts=  Erkenm#misses  die  Gannt-Verweisung  verfertigt.

Werden  diese  beyderley  Geschäfte  nicht  durch  dieselbe  Person  verrichtet;  so  liegt
dem  Verfasser  der  Gannt-Verweisung  zugleich  ob,  die  Gannt-Rechnung  sorgsältig  zu
durchgehen  zu  berechnen,  und  die  Anstände,  welche  hierbey  sich  ergeben,  zu  erledigen,
oder  dem  Gemeinde-Rath  anzuzeigen.

Die  Ganntrechnung  und  die  Verweisung  werden  den  ber  der  Liquidation  anwesenden
  Mitgliedern  des  Gemeinde-Rathes  zur  Prüfung  vorgelegt;  die  etwaigen  Anstände
  werden  von  denselben,  so  weit  es  ihnen  möglich  ist,  erledigt;  dann  werden  die
Abren  mit  einer  Anzeige  dessen,  was  noch  zu  erledigen  ist,  dem  Oberamts-Gericht
übersendet,  und  wenn  dieses  nichts  dabey  zu  bemerken  findet,  oder  seine  Bedenklichkeiten
  gehoben  wurden;  so  wird  gleichzeitig  die  ganze  Abrechnung  mit  dem
Güter-Pfleger,  das  Prioritäts-Erkenntniß  und  die  Gannt-Verweisung  den
Gläubigern  guf  die  im  F.  148  angegebene  Weise  vor  dem  Oberamts-Gerichte  eröffner.

K.  175.,
Besch-werden  hierüber.

Finden  die  Gläubiger  Anstände  in  der  Abrechnung  mit  dem  Güter-Pfleger,  oder
in  der  Vermögens-Untersuchung  oder  Berechnung;  so  werden  sse  solche  dem
Oberamte-Richter  geziemend  vortragen,  und  dieser  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  hierüber
die  nöthige  Untersuchung  vorzunehmen,  und  gegründet  erfundenen  Beschwerden  abzuhelfen.

Auch  hängt  es  von  den  Gläubigern  ab,  die  unbeachteten  Ansprüche  der  Masse  gegen
den  Gäter-Pflegerooder  dritte  Personen  im  ordentlichen  gerichtlichen  Wege  geltend  zu  machen.

Finden  sie  sich  aber  durch  das  Prioritäts-Erkenntniß  oder  die  Gannt-Verweisung
  beschwert;  so  können  sie  sich  nur  eines  der  oben  §.  151  angeführten  Rechts-Mittel
  unter  den  gleichen  Voraussehungen  bedienen,  in  so  fern  sich  nicht  auch  hier  wahre
Rechnungs-Fehler  zeigen,  welchen  das  Oberamts-Gericht  selbst  abhelfen  kann.

.  17“.
Abgesondert  von  der  Gannt-Verweisung.

Kann  zur  Zeit  der  Entwerfung  des  Prioritäts-Erkenntnisses  der  Vermögens-Zustand
  der  Masse  noch  nicht  rein  erhoben,  wenigstens  das  Vermogen  noch  nicht  zur  Verthei-
        <pb n="183" />
        81

lung  gebracht  werden;  so  wird  die  Erxoͤffnung  jenes  Erkenntnisfses  nicht  aufgeschoben.


Jedoch  ist  den  Glaͤubigern  zugleich  auf  den  Grund  des  Vermoͤgens-Zustandes,  wie
solcher  nach  gerichtlicher  Schaͤtzung  vorliegt,  ein  Verweisungs-Projekt  mit  der  Belehrung
  mitzutheilen,  inwiefern  dieses  Projekt  noch  Veraͤnderungen  erleiden  koͤnne.

K.  175.
Gleichbaldige  Anwendung  von  Kechts-Mitteln.

Diejenigen  Gläubiger,  deren  Forderungen  durch  das  Prioritäts-Erkenntniß  ganz  oder
zum  Theile  verworfen  sind,  oder  welche  auch  anerkannte  Forderungen  schon  nach  dem
Verweisungs-Projekte  ganj  oder  zum  Theile  verlieren  würden,  müssen,  wenn  sie  eine
gegründete  Beschwerde  zu  haben  glauben,  jeßt  schon  ein  Rechts-Mittel  dagegen  ergrei-  “
fen  und  gesehmäßig  verfolgen.

Die  andern  haben  nur  insofern,  als  sie  eine  partielle  Vollziehung  des  Prioritäts-Erkenntnisses,
  nämlich  die  Vertheilung  des  disponiblen  Theils  der  Masse  (K.178)
hintertreiben  wollen,  innerhalb  fünfzehen  Tage  nach  der  Aussprechung  dieses  Erkenntnisses
  dem  Oberamts-Gerichte  anzuzeigen,  daß  und  inwiefern  sie  durch  dasselbe  sich  beschwert
  erachten.  6

Die  wirkliche  Ergreifung  und  Verfolgung  der  Appellation  bleibt  aber  in  diesem  Falle
bis  zu  Eröffnung  der  Gannt-Verweisung  ausgesezt.

K.  176.
Abgesonderte  Eröffnung  der  Gannt-Verweisung.

Die  Abrechnung  mit  dem  Güter-Pfleger  und  die  Gannt-Verweisung  selbst
müssen  den  Gläubigern  in  jedem  Falle  noch  eröffnet  werden.

Anstände  bey  der  Abrechnung  können  vom  Oberamts-Gerichte  noch  auf  die  im  §.173
bemerkte  Weise  gehoben  werden.

Auch  ist  dasselbe  berechtigt,  in  dem  Falle,  wenn  sich  zwischen  dem  rechtskräftigen
Hrioritéts-Erkenntniß  und  der  Gannt-Verweisung  ganz  offenbare  Widersprüche  zeigen,
die  Gannt-Verweisung  innerhalb  fünfzehen  Tage  nach  deren  Aussprechung  mit  dem  Prioritäts-Erkenntnisse
  noch  selbst  in  Uebereinstimmung  zu  bringen;  jedoch  mit  dem  Vorbehalt
der  geeigneten  Rechts-Mittel  für  diejenigen,  welche  jetzt  erst,  nach  dieser  Veränderung,  die.
Uebereinstimmung  von  beyden  bestreiten.

«  11
        <pb n="184" />
        82

K.  177.
Rechts-Mitrel  dagegen.

Zu  Anwendung  eines  eigentlichen  Rechm-Mirnels  sind  die  Gläubiger  jezt  noch
berechrigt:

a)  gegen  das  früher  eröffnete  Prioritäts-Erkenntuiß;  wenn  solches  ihnen  zwar
schon  durch  die  Stellung  ihrer  Forderung,  oder  durch  die  Behandlung  anderer
Forderungen  Anlaß  zur  Beschwerde  gab;  wenn  ihnen  aber  doch  damals  das  Verweisungs-Projekt
  noch  Hoffnung  auf  theilweise  oder  gänzliche  Befriedigung  machte,
welche  ihnen  jetzt  durch  die  Verweisung  selbst  entzogen  wird.

Insoweit  dieser  letztere  Fall  eintritt,  ist  die  Anwendung  und  Verfol-Zung
  des  Rechts-Mittels  von  der  im  §F.  175  für  Hintertreibung  der  Vertheilung
der  disponiblen  Masse,  angeordneten  Anzeige  unabhängig;  —

b)  —  gegen  die  Gannt-Verweisung  selbst;  insofern  die  Gldubiger  solche  mit
dem  Prioritäts-Erkenm#nisse  nichr  übereinstimmend  sinden,  oder  wenn  sie  sich  doch
durch  die  Art  der  Verweisung  (etwa  auf  Zieler,  oder  auf  schlechtere  Mittel)
beschwert  finden.

In  dem  Falle,  wenn  ein  Gläubiger  die  Uebereinstimmung  zwischen  der  Gannt-Verweisung
  in  dem  Prioritäts=  Erkenntnisse  bestreitet,  hängt  es  zwar  von  ihm
ab,  zuerst  das  Oberamts-Gericht  um  Abhülfe  der  Beschwerde  zu  bitten.  Verwirft
  aber  Leßteres  dieses  Gesuch;  so  ist  das  Verwerfungs-Dekret  als  ein  Inhäsi#-Bescheid
  zu  betrachten,  welcher,  wenn  die  Gannt-Verweisung  selbst  rechtokrästig  ist,
nicht  von  Reuem  ein  ordentliches  Rechts-Mittel  zuläßt.

Wohl  aber  kann  mit  jenem  Gesuche  die  Ergreifung  der  Appellation  eventuell
verbunden  werden.

g.  178.
Vollziehung  der  Gannt-Verweisung.

Sobald  die  Gannt-Verweisung  rechtöträftig  ist,  muß  sie  vollzogen  werden.  Wird
auch  ein  Rechts-Mittel  gegen  ein  Prioritäts-Erkenntniß  oder  gegen  eine  Gannt-Verweisung
  ergriffen;  so  werden  beyde  doch  soweit,  als  das  Rechts-Mittel  die  Verweisung
nicht  berührt,  ohne  Aufenthalt  zum  Vollzug  gebrocht.

Ebeuso  wird  ein  rechtskräftiges  Prioritäts-Erkenmniß  in  dem  Fallt,  wenn  auch
noch  nicht  der  reine  Vermögens-Zustand  erhoben,  und  nicht  die  ganze  Masse  zur  Verthei,
lung  gebracht  werden  kann,  theilweise  so  vollzogen,  daß  die  disponibeln  Mittel  denjeni-
        <pb n="185" />
        85

gen,  welche  rechtskraͤftig  die  naͤchsten  Anspruͤche  darauf  zu  machen  haben,  zugetheilt  werden,
wenn  nicht  im  Falle  des  F.  175  von  solchen  Gläubigern,  die  sich  zwar  durch  das  Prioritäts-Erkenntniß
  beschwert  erachten,  welchen  aber  das  Verweisungs-Projekt  noch  nicht  die
Hoffnung  der  Befriedigung  entzieht,  eine  gegründete  Einsprache  gemacht  wird.

.  179.
b)  Bey  Massen  über  Fünf  Hundert  Gulden.
Beträgt  die  Aktiv-Masse  über  Fünf  Hundert  Gulden;  soleiden  die  bisher  gegebenen
Vorschriften  nur  in  sofern  eine  Abweichung,  daß

I.  in  jedem  Falle  der  Oberamts-Richrer,  oder  dessen  Aktuar,  als  sein  Stell-Vertreter,
  der  Liquidations-Verhandlung  anzuwohnen  hat.

Die  Erlasse  wegen  Vorladung  der  Gläubiger,  der  Schuldleute  und  der  Bürgen
werden  in  seiner  Kanzlei  ausgefertigt.

II.  Die  Liquidations-Verhandlung  geschieht  auch  bey  diesen  Massen  der  Regel  nach
in  dem  Wohnarte  des  Gemeinschuldners,  vor  dem  Gemeinde-Rathe,  wennnicht
dadurch  voraussichtlich  unverhäáltnißmäßig  große  Kosten  entstehen,  oder  die  Mehrheit
der  Gläubiger  sonst  zu  sehr  belästigt  wird.

Inlehterem  Falle  wird  die  Liquidation  an  dem  Sißze  des  Oberamts--Richters
vorgenommen.

In  beyden  Fällen  wohnen  der  Verhandlung,  ausser  dem  Oberamts-Richter  oder
dessen  Stell-Vertreter,  der  erste  Orts-Vorsteher  und  noch  zwey  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths
  vom  Wohnort  des  Schuldners  an.

Die  Seelle  des  Aktuars  vertritt  der  Gerichts-Notar,  und  zwar  bey  allen  in
der  Oberamts-Stadt  vorgehenden  Liquidationen,  derjenige  der  Oberamts-Stadt;  aufserdem
  aber  der  des  Bezlrkes.

III.  Das  Gericht  hat  sich  auch  hier  zunächst  Mühe  zu  geben,  daß  der  Gannt-Prozeß
durch  Berg=  oder  Nachlaß-Vergleich  beseirigt  werde.  Kommt  aber  kein  solcher  Vergleich
  zu  Stande;  so  wird  es

1)  alle  faktischen  Umstände  sowohl  in  Absicht  auf  die  Forderungen  selbst,  als  auf
die  angesprochenen  Vorzugs-Rechte  sogleich  ins  Klare  zu  bringen  suchen.
Sollte  dieß
2)  nicht  möglich  seyn,  so  wird  das  Beweis-Perfahren  auf  die  in  den  §9.  u05  ff.
und  g.  152  angegebene  Weise  eingeleitet.
        <pb n="186" />
        84

In  sehr  schwierigen  und  erheblichen  Faͤllen  kann  den  Parteyen  in  Absicht
auf  einzelne  Gegenstaͤnde  gleichzeitig  die  Einreichung  einer  schriftlichen  Rechts-Ausfuͤhrung
  gestattet  werden.

3)  In  jedem  Falle  wird  sogleich  an  dem  Schlusse  der  Liquidations-Verhandlung
das  Präklusiv-Erkenntniß  ausgesprochen.

4)  Bey  einfachen  Gannt-Sachen  wird  auch  sogleich  das  Prioritäts-Erkenntniß
  vom  Oberamts-Richter,  unter  collegialischer  Berathung  mit  dem  Gerichts-Notar
  und  den  anwesenden  Mitgliedern  des  Gemeinde-Rathes  abgefaßt  und
ausgesprochen,  und  zugleich  den  Gläubigern  ein  Verweisungs-Projekt  vorgelegt.

IV.  Ist  dieß  nicht  zuläßig;  so  wird  in  der  Folge  das  Prioritäts  =  Erkennrniß  vor  dem
nach  der  Vorschrift  des  K.  278  besetzten  Oberamts-Gerichte  zur  Berathung  gebracht,
und  es  wird  dasselbe  nach  der  Anordnung  des  #&amp;amp;.  17;  in  der  Regel  gleichzeitig  mir
der  Gannt-Rechnung  und  der  Gannt-Verweisung  den  Gläubigern  vor  dem  Oberamts=
  Gerichte  eröffnet.

V.  Die  Gannt-Rechnung  beforgtder  Gemeinde-Rath,  nöthigenfalls  unter  Beyziehung
des  Gerlchts-Notars  des  Bezirks;  die  Gannt-Verweisung  selbst  aber  wird  von
demjenigen  Gerichts-Notar,  welcher  der  Liquidation  anwohnte,  ausgefertigt.

Dleser  prüft  und  recalculirt  die  Gannt-Rechnung;  beyde  Aktenstücke  müssen  dann
noch  vor  der  Eröffnung  von  dem  Oberamts-Gerichte  geprüft  und  genehmigt,  und  in
sedem  Falle  muß  die  Gannt-Verweisung  ebenso,  wie  die  Sannt-Rechnung,  durch
zwey  verschiedene  Personen  berechnet  werden.

K.  80.
4  Noch  einige  allgemeine  Bestimmungen.
aPrädjudiz  für  die  Gläubiger.

Unter  dem  Prajudiz  des  Ausschlusses  von  der  Masse  werden  die  Gldubiger  nur  zur
Liquidations-Verhandlung  vorgeladen;  auch  kann  ihnen  für  Beyschaffung  von  Beweis-Mitteln
  ein  peremtorischer  Termin  gegeben  werden.

Erscheinen  sie  aber  bey  der  Eröffnung  des  Priorltckhts-Erkenntnisses,  oder  der  Gannt-Verweisung
  nicht;  so  schadet  ihnen  solches  an  sich  nichts,  und  im  letztern  Falle  läuft
ihnen  die  Nothfrist  zu  Anzeige  und  Verfolgung  der  Appellation  erst  ton  Imsinuirung  des
Verweis-Zettels  an.  CG.  155.)  «
        <pb n="187" />
        85

.  Isl.
s«b)Nec-kntiouesu.

Recusationen  des  Oberamts-Richters,  des  Aktuars,  des  Gerichte-Notars  oder  eines
andern  Gerichts-Mitgliedes  werden  nach  allgemeinen  Grundsaͤtzen  behandelt;  und  ubthigenfalls
  die  Stellen  der  Mitglieder  des  Gemeinde  -Raths  vom  Wohn-Orte  des  Schuldners
durch  die  ordentlichen  Gerichts-Beysitzer  ersetzt.

g.  183.
)  Beschleuniguns  u#..  (.

Die  Oberamts-Richter  haben  ihr  vorzägliches  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß
Gannt-Sachen  fo  schnell  als  thunlich,  und  mit  der  möglichsten  Kosten-Ersparniß  behandelt
werden.

Wird  gegen  mehrere  Mitglieder  derselben  Gemeinde  der  Gannt  gleichzeitig  erkannt;
so  werden,  in  so  fern  es  ohne  Rachtheil  geschehen  kann,  mehrere  Laguidations-Verhandlungen
  mit  einander  vereinigt.

K.  183.
d)  Sorge  für  die  Masse.

Den  Gemeinde-Räthen  und  den  Oberamts-Gerichten  wird  es  zur  besondern  Pflicht
gemacht,  darauf  zu  sehen,  daß  das  Vermögen  der  Masse  mit  der  größten  Sorgfalt'verwaltet
  werde.

Sind  Gelder  vorräthig;  so  ist,  wenn  der  Aussprechung  des  Prioritäts-Erkenntnisses

erhehliche  Anstände  im  Wege  stehen,  dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  sicher  gegen  Verzinsung
angelegt  werden;  oder  es  ist  vom  Oberamts-Gerichte  die  Verfügung  zu  treffen,  daß  dieselben
  sogleich  solchen  Gläubigern,  welche  voraussichtlich  unzweifelhaft  die  nächsten  Ansprüche
auf  die  Masse  zu  machen  haben,  in  der  Regel  gegen  Sicherheits-Leistung  wegen  des  Ersaßes
  zugetheilt  werden.
g.  186.
e)erwcissung  auf  die  Nostariats-Ordnung.

Schließlich  behalten  Wir  Uns  vor,  sowohl  den  Oberamts-Richtern,  als  den  Gerichts-NRotarien
  und  Gemeinde-Räthen  in  Absicht  auf  die  Vermögens-Untersuchung,  die
Gannt-Abrechnung,  die  Gannt=  und  andere  Schulden-Verweisungen  in  der  Notariats=Ordnung
  nähere  Anweisung  zu  geben.
        <pb n="188" />
        86

K.  185.
3.  Verfahren  in  Wechsel-Sachen.

In  Wechsel-Sachen  haben  die  Oberamts-Gerichte  diejenige  Gerichtsbarkeit,  welche
nach  der  Wechsel-Ordnung  vom  4.  März  1759  bisher  den  Ober-Beamten  übertragen
war.  Sie  können  also  nur  in  klaren  Fällen,  wenn  z.  B.  der  Wechsel  in  contumaciam
für  anerkannt  anzunehmen  ist,  oder  wenn  Einwendungen  gemacht  werden,  welche  offenbar
unerheblich  sind,  nach  Wechsel-Recht  erkennen.

Uebrigens  behalten  Wir  Uns  vor,  in  den  bedeutenderen  Handels-Städten  Unsers
Königreichs  mit  den  Oberamrs-Gerichten  eigene  Wechsel-Gerichte  zu  vereinigen.

II.  Von  den  Erekstiv-Verfügungen.
K.  1386.
1)  Contumacial-Verfahren  bey  klar  erwiesenen  Forderungen.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  wegen  liquider,  d.  h.  solcher  Forderungen,  die
auf  unverwerflichen  schriftlichen  Urkunden  beruhen,  durch  die  Verordnung  vom
16.  Maͤrz  1808  (St.  u.  R.  Bl.  S.  145)  ein  aussergerichtliches  Contumacial-Verfahren
  eingeführt  wurde,  hat  der  Gläubiger  künftig  an  das  Oberamts-Gericht  sich  zu
wenden.  Die  Form  des  Berfahrens  bleibt  aber  im  Wesentlichen  unveränderk.

JFedoch  sollen

2)  die  Termine,  welche  das  Oberamts-Gericht  dem  Imploraten  zu  seiner  Erklärung
zu  bestimmen  hat,  statt  der  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  acht  und  zwanzig
Tage,  auf  fünszehen  Tage  herabgesetzt;

a)  schon  die  zweyte  Frist  soll,  als  eine  peremtorische,  unter  der  Bedrohung  gegeben
werden,  daß,  wenn  der  Implorat  auch  jetzt  sich  nicht  erklären  würde,  die  Forderung
für  richtig  und  anerkannt  angenommen,  und  mit  der  Erekution  vorgefahren  werde.

3)  In  geringfögigen  Sachen  finder  dieses  Verfahren,  sedoch  mit  Vorbehalt  des  Reburses
  (F.  15)  auch  vor  den  Gemeinde-Räthen  Statt.  (K.  36).  *

4)  Mit  diesen  Modifikationen  bleibt  die  Berordnung  vom  16.  März  1808  vollkommen
  gültig.  Besonders  behalten  die  Erkenntnisse  der  Oberamts-Gerichte  wegensolcher
liquider  Forderungen,  die  den  oberamtlichen  Erkenntnissen  (nach  #.  15  derselben)
beygelegten  Wirkungen.  Nur  werden  die  im  §.  16  jener  Verordnung  für  die  Provokation
  bestimmten  Fristen  von  vierzehen  und  acht  und  zwanzig  Tagen  im  Hinblick
auf  die  übrigen  in  diesem  Edikte  enthaltenen  Bestimmungen  auf  fünfzehen  und
dreyßig  Tage  geseßt.
        <pb n="189" />
        1  #.
Ere#stion-  rechtskräftiger  Erkeuntnisse.

Die  Vollziehung  rechtskräftiger  Erkenmenisse  von  den  Oberamts--Gerichten  oder  einer
böhern  Stelle  wird  auf  Anrufen  der  siegenden  Partey  von  dem  Oberamts-Richter  der  Orts-Obrigkeit
  des  unterliegenden  Theils  aufgetragen,  so  weltnichthierzu  Requistrionen  anderer
Behdrden  erforderlich  snd.-  G.  35.)

"  #.  188.
3)  Andere  unstreitige  Schuld-Klagen.

Wegen  anderer  unstreitiger  Schuld-Klagen  haben  sich  die  Gläubiger  zunächst  an  die
Orts-Hbrigkeit  (§#.  35)  und  dann  erst  an  den  Oberamts-Richter  zu  wenden,  wenn
jene  ihnen  einen  Grund  zur  Beschwerde  über  Berweigerung  oder  Verzögerung  der  Rechts-Hülfe
  giebt.

Eben  sosteht  dem  Schulbner  der  Rekursan  das  Oberamts-Gericht  gegen  die  Verfägungen
  offen,  welche  die  Orts-Obrigkeit  wegen  liquider  Schuld-Klagen  gegen  ihn  getroffen  hat.

K.  18.
4n5  Perwendung  für  Gerichts-Angehbrige.

Wird  einem  Gerichts-Angehbrigen  von  einer  andern  einheimischen  Behörde  die  Rechts-Hölfe
  verweigert  oder  erschwert;  so  hat  sich  für  ihn  der  Oberamts-Richter  durch  Vorschreiben
  an  andere  auf  gleicher  Stufe  stehende  einheimische  Stellen  zu  verwenden.

Ist  die  Verwendung  bey  einem  andern  Oberamts-Gerichte  fruchtlos;  so  verweist  der
Oberamts-Richter  seine  Gerichts-Angehbrigen  an  den  competenten  Kreis,  Gerichtshof.

Soll  die  Verwendung  wegen  der  Rechts-Hüölfe  bey  einer  auswärtigen  Behörde  eingelegt
  werden,  oder  werden  die  Gerichts-Angehörigen,  als  Fremde,  durch  ausländische
Geseßze,  Gewohnheits-Rechte  oder  Gerichts-Verfassungen  in  ihren  Rechts-Verhälmissen
vernachtheilt;  sohat  der  Oberamts-Richter  durch  Berich:  an  die  ihm  vorgesette  Stelle  eine
Verwenduag  oder  retorsive  Maasregeln  zu  veranlassen.

III.  Von  der  willbührlichen  Gerichtsbarkeit.
#A#1  90.  ·
Im  Allgemeinen.

Dem  Oberamts-Richter  steht  die  Aufsicht  über  die  Rechts-Fürsorge,  oder  die  Gerichtsbarkeit
  in  nicht-streltigen  Rechts-Sachen  zu,  welche  durch  die  Gemeinde-Räthe  allein
oder  unter  Mitivirkung  der  Gerichts-NRotarien  ausgeübt  wird.
        <pb n="190" />
        88.

—

Es  haben  daher  die  Oberamts-Angehoͤrigen  wegen  der  Anstaͤnde  bey  Inventarien
und  Theilungen,  so  wie  bey  allen  Kontrakten,  woruͤber  gerichtliches  Erkenntniß  erfordert
wirbz  wegen  der  Beglaubigung  von  Verschreibungen  und  Vollmachtens  wegen  Erbffnung
der  Testamente,  und  wegen  aller  das  Vormundschafts-Wesen  betreffenden  Angelegenheiten,
sowie  wegen  der  Befugniß  zur  Vermögens-Verwaltung,  an  den  Oberamts-Richter  in  der
Art  scch  zu  wenden,  wie  sie  sich  bisher  in  allen  diesen  Bezjehungen  andas  Oberamt  zu
wenden  hatten.  .

5.  191.
Zortsetzung.

In  Absicht  auf  diesen  Theil  seines  Berufes  verweisen  Wir  den  Oberamts-  Richter
auf  die  schon  im  K.  39  angeführten  Gesetze,  und  wollen  hier  nur  noch  folgendes  bestimmen:
  «

1)  die  Justifikation  der  Vormundschafts-Rechnungen  liegt  den  Oberamts-Richtern
  ob  z.  für  die  Revision  dieser  Rechnungen  haben  sie  vor  der  Hand  auf
eine  schickliche  Weise  ebenfalls  Sorge  zu  tragen.

Denjenigen,  welchen  sie  diese  Redissonübertragen,  wird  vorerst  die  biöher  gesetzlich
  bestimmte  Gebühr  zu  Theil.  *-a)

  Durch  die  Gemeinde-Räthe  kann  kein  Staats-  Bürger  ohne  die  Genehmigung  des
Oberamts-Gerichts,  der  Vermögens-Verwaltung  entsetzt,  oder  als  Verschwender
gerichtlich  erklärt  und  bevogtet  werden.

Als  Folge  dieses  Grundsaßes  sehen  Wir  Uns  veranlaßt,  die  beyden  Bestimmungen
  des  Land-Rechts  Th.  U.  Tit  30  gF.  Wann  auch  rc.  (S.  319)  hiemit
  aufzuheben  und  zu  verordnen,  daß  aus  dem  Grunde  eines  Hanges  zur  Verschwendung
  oder  auch  der  deshalb  ergangenen  vorläufigen  Verwarnung,  Verträge
einer  noch  nicht  gerichtlich  als  Verschwender  erklärten  Person  nicht  mehr  sollen  als
nichtig  angefochten  werden  können,  und  daß  ebenso  wenig  dagegen  Wieder-Einsetzung
in  den  vorigen  Stand  zu  verstatten  sey.

5)  Diejenigen  Handlungen  der  Rechts-Fürsorge,  welche  die  Verordnung  v.  19.  Jun.
1808  (St.  u.  Reg.  Bl.  S.  327)  §.  20  den  Oberamts=  oder  Stadt-Gerichten
  vorbehalten  hat,  sind  auch  kuͤnftig  unmittelbar  von  den  Oberamts-Gerichten
vorzunehmen.

Sie  werden  dabey,  und  in  dem  oben  envähnten  Falle  (pt.  2)  ebenso,  wie  bey
der  Verathung  über  die  Entscheidung  einer  streitigen  Rechts,  Sache  besetzt.
        <pb n="191" />
        8s

4)  Fär  Obstgnationen  von  der  Verlassenschaft  der  auch  sonst  von  der  Gerichtsbarkeit,
  der  Hberamts-Gerichte  befrepten  Personen,  deren  Veranstaltung
durch  die  Commun-Ordnung  Cap.  =  Abschn.  19,  K.  u  und  durch  ein  Dekrer  vom
4.  Febr.  180y  den  Oberbeamten  übertragen  ist,  haben  künftig  mit  ver,  in  der
Commun-Ordnung  angegebrnen  Unterscheidung  die  Oberamts-Richter  zu  sorgen.

Ebenso  stehr  denselben

5)  die  Verfertigung  der  Beybringens-Inventarien  und  der  Verlassenschafts-Theilungen
  solcher  Personen  zu,  welche  unmittelbar  ihrem  Gerichts-Zwang
  unterworfen  sind;  in  so  ferne  nicht  die  Interessenten  diese  Geschäfte  unter
den  in  der  Rotariats-Ordnung  näher  zu  bestimmenden  Voraussetzungen  selbst  behandeln,
  oder  deren  Erledigung  durch  das  gewöhnliche  Waisen-Gericht  vorziehen.

Die  Obsignation  von  der  Verlassenschaft  solcher  Personen  wird  durch  die  Orts-Obrigkeit

  vorgenommen.

.  192.

w.  Schluß-Bemerkung  öber  das  Verhältniß  des  Oberamts-Richtersgegen

  die  Orts-Obrigkeiten  überhaupt.

Sowie  dem  Oberamts-Richter  die  Aufsicht  über  die  Gemeinde-Räthe  seines  Bezirks
in  Hinsicht  auf  alle  den  Letztern  nach  gegenwärtigem  Edikt  obliegenden  Geschäfts-Gegenstände
  zusteht;  so  haben  diese

I.  in  zweifelhaften  Fällen  die  Belehrung  und  Weisung  des  Oberamts-Richters  einzuholen.



II.  Jeder  Oberamts-Richter  hat  seinen  ganzen  Amts-Sprengel  in  einem  Zeit-Raume
von  2  —  3  Jahren  zu  bereisen;  daben  zwar  vorzüglich  die  Justisikation  der  Vormundschafts-Rechnugen,
  nach  den  näheren  Vorschriften,  welche  in  der  Notariats=Ordnung
  werden  ertheilt  werden,  vorzunehmen;  aber  zugleich  auch  nach  allem,  was
sich  auf  die  den  Gemeinde-Räthen  anvertraute  Rechts-Pflege  bezieht,  sich  zu  erkundigen;
  von  den  Gerichts-Büchern,  namentlich  den  Gerichts-Protokollen,  den  Kaufund
  Unterpfands-Büchern  und  den  Güter-Büchern  Einsicht  zu  nehmen,  und  die  Orts-HObrigkeit
  über  die  Mängel,  die  sich  hier  zeigen,  zurecht  zu  weisen.

Auch  haben  die  Oberamts-Richter

III.  jede  andere  Gelegenheit,  besonders  wenn  sie  wegen  Schulden-Liquidationen  in  einen
Amts-Ort  kommen,  zu  benutzen,  um  sich  von  der  Art,  wie  die  Orts,Obrigkeiten
ihr  Amt  in  Hinsicht  auf  die  Rechts-Pflege  ausüben,  genaue  Kenntniß  zu  verschaffen;

11
        <pb n="192" />
        90

die  mangelhaften  Begriffe  der  obrigkeitlichen  Personen  zu  berichtigen;  bey  denselben
Eilfer  für  diesen  wichtigen  The#l  ihres  Verufes  zu  erwecken,  und  Gesehwidrigkeiten
möglichst  zu  begegnen.
Besonders

.  liegt  es  den  Oberamts  Richtern  ob,  von  denjonigen  Rechts-Geschäften,  welche  unter
  der  Auktorität  und  Mitwirkung  der  Orts-Obrigkeiten  durch  die  Gerichts-Norarien
  zu  bearbeiten  stud)  von  Zeit  zu  Zeir  Einsicht  zu  nehmen,  und  überhaupt  über
die  Amtsführung  der  Lestern  genaue  Aussichr  zu  tragen.

Drittes  Kapitel.

Von  der  Straf-Rechts-Pflege  durch  die  Oberamts-Gerichte.
I.  Competenz.

+K.  19  .
In  zweyter  Instanz  als  Rekurs-Stelle.

Gegen  die  von  der  Orts-Obrigkeit  erkannten  Strafen  geht  in  den  in  §.  40  41  bemerkien
  Fällen  der  Rekurs  an  das  Oberamts-Gericht;  und  dieses  hat  sodann  das  doct
angegebene  Verfahren  zu  beobachten.

K  194.
In  erster  Instanz.

In  erster  Instanz  ist  die  Gerichtsbarkeit  der  Oberamts-Gerichte  für  alle  nicht  den
Orts-Obrigkeiten  oder  den  administrartven  Stellen  überlassenen  Straf-Fälle  gegen  nichr  befrepte
  Personen  wenigstens  insoweit  begründet,  daß  dieselben  die  Untersuchung  dieser
Straf-Fälle  vorzunehmen  haben.

Wir  wollen  aber  auch  dem  Oberamts-Richter  sowohl  für  sich,  als  dem  Oberamts-Gerichte
  eine  Straf-Gewalt  in  der  Art  einräumen,  daß

1)  der  Oberamts-Richter  für  sich  allein  auf  eine  Geld-Strafe  von  zehen
Reichsthalern  oder  eine  achttägige  Freyheits-Strafe  erkennen  kann.
2)  Das  Oberamts-Gericht  hingegen,  bestebend  aus  dem
Oberamts-Richter,
dem  Oberamts-Gerichts-Abtuar  und
drey  Gerichts-Beysitzern,
        <pb n="193" />
        #
kann  Geld-Strafen  bis  auf  dreyßig  Reichsthaler  und  leichrere-  Freyheits=
  Strafen  bis  auf  vier  Wochen  erkennen.

Die  vom  Oberamts-Richter  oder  dem  Oberamts-Gerichte  erkannten  Freyheits-Strafen
  hat  der  Verurtheilte  im  Gefäugnisse  oder  in  einer  Arbeits-Anstalt  zu  erstehen.

Auf  andere  Srrafen  kann  weder  der  Oberamts-Richter  noch  das  Oberamts-Gericht
erkennen.

.  195.
Ausscheidung  dessen,  was  zur  Competenz  der  Oberämter  geboͤrt.

Wir  haben  in  Unserm  Edikte  uͤber  die  Oberamts-Verfassung  g.  öo  ff.  dem
Oberamtmann  folgende  Stras.  Fälle  zur  Untersuchune  93  und  resp.  Bestrafung  zugetheilt:

a)  die  Dienst-Vergehungen  der  in  den  verschiedenen  Verwaltungs-Zweigen  angestellten

  Beamten  und  Diener,  nach  den  nähern  im  #.  35—  35),jenes  Edikts
gezogenen  Grenzen;

b)  die  Ueberschreitung  der  Regiminal-Polizev=  und  Finanz-Gesetze  nach  den

hierüber  im  F.  50—3  des  angeführten  Ediktes  getroffenen  Bestimmungen;

e)  die  Jagd-Exzesse,  innerhalb  der  Grenzen  der  oberamtlichen  Straf-Gewalt;

d)  die  Verbal=  und  Real-Injurien  innerhalb  der  oberamtlichen  Straf-Befugniß;

e)  die  ersten  einfachen  Diebstähle  und  Betrügereien,  deren  Gegenstand  den

Werth  von  zehen  Gulden  nicht  übersteigt:

alles  jedoch  nur  insoferne,  als  die  hier  aufgezählten  Handlungen  nicht  mit  andern  schwereren

Vergehungen  concurriren.

Unter  Bezlehung  auf  das  mehrmals  angeführte  Edikt  wollen  Wir  nun  über  die  Competenz,
  so  wie  überhaupt  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Oberamts-Gerichte  in  Straf-Sachen
  folgende  nähere  Vorschrift  ertheilen.

#.  196.
Nähere  Bestimmung  der  zur  oberamtsrichterlichen  Competenz.
gebbrigen  Straf-Fälke.

A.  Dienst-Verfehlungen  des  zum  Oberamts-Gerichte  gebbiges,  oder  dem
Oberamts-Richter=  untergeordneten  Personals—Werfehlungen  der  Vormiöoder
  —  der  Parteyen.  #.

In  Gemäsheit  der  angegebenen  Bestimmungen  erkennt  nach  Beschaffenheit  der  Fälle

entweder  der  Oberamts-Richter  allein,  oder  das  Oberamts-Gericht  Ordnungs-Strasen

  gegen  das  dem  Oberamts-Richter  untergeyrdnete  Gerichts-Personal  C.),
        <pb n="194" />
        92

mit  Einschluß  der  Gerichts'  Diener;  dann  gegen  die  Gesundheits-Beamtenz  die
Gerichts-Rotarien;  die  Gemeinde-Vorsteher;  die  Gemeinde-Räthe;  die
Rathsschreiber;  die  Vermünder  und  andere  Curatoren,  und  die  Parteyen,
in  so  ferne  nämlich  alle  diese  Personen  sich  Verfehlungen  in  Beziehung  auf  die  Rechts-Pflege
  zu  Schuld  kommen  lassen.  Jedoch  darf  den  Oberamte-Richter  sowohl,  als  das
Oberamts-Gericht  gegen  die  Staatediener,  die  Gerichts-Beysitzer,  und  gegen  alle  Mitglieder
  der  Gemeinde-Räthe,  mit  Einschluß  der  Rathsschreiber,  nur  auf  Geld-Strafen
  erkennen.

So  wie  dem  Oberamts-Richter  die  Pflicht  der  Aussicht  über  die  Geschäftsführung
der  angeführten  Personen  in  Beziehung  auf  die  Rechts-Pflege  obliegt;  so  hat  er  ihre
Dienst-Verfehlungen,  auch  ohne  eine  Anzeige  von  einer  andern  Seite,  von  Amtswegen  zu
untersuchen  und  zu  ahnden.

Uebersteigt  das  Vergehen  die  Straf-Befugniß  des  Oberamts-Richters  oder  auch  des
Oberamts-Gerichts;  so  wird  von  jenem  nach  vollendeter  Untersuchung  Bericht  an  den
Kreis-Gerichtshof  erstatret.

.  197.
B.  Dienst-Verfehlungen  der  für  die  Oberamts-oder  Gemeinde-Verwaltung
  bestellten  Personen.

Haben  sich  die  für  die  Oberamts-oder  Gemeinde-Perwaltung  bestellten
  Personen  nicht  in  Beziehung  auf  die  Rechts-Pflege,  sondern  bey  solchen  Funkrionen
  vergangen,  in  Absicht  auf  welche  sie  dem  Oberamtmann  untergeordnet  sind;  so
wird  die  Untersuchung  des  Vergehens  durch  diesen  eingeleitet.

Jedoch  hat  er  die  Sache.

1)  nach  Beendigung  der  Untersuchung  in  administrativer  oder  materieller  Hinsicht,  zu
Vollendung  derselben  in  der  formellen  Beziehung  dem  Oberamts-Richter  in  dem
Falle  zu  übergeben,  wenn  das  Vergehen  sowohl  die  Stras-Befugniß  des  Oberamt--manns
  als  die  der  Kreis-Regierung  übersteigt.  (Edikt  über  die  Oberamts-Verfassung
  §.35.)

à)Kommt  überhaupt,  auch  ohne  diese  lehtere  Voraussehung,  gegen  dieselbe  Person,
mit  der  Verlehung  einer  administrativen  Dienst'  Pflicht  gleichzeitig  entweder

die  Verletung  einer  Dienst--  Pflicht  in  Beziehung  auf  die  Rechts-  Pflege,  oder  ein

die  oberamtliche  Straf-Befugniß  übersteigendes  gemeines  Verbrechen  zur  Sprache;
so  ist  hierdurch  die  Competenz  des  Oberamts-Richters  für  die  ganze  Untersu-
        <pb n="195" />
        chung  begruͤndet;  der  Oberamtmann  hingegen  verpflichtet,  den  erstern  in  Absicht  auf
die  Administratio-Wergehen  des  Angeschuldigten  auf  die  im  K.  33  des  Ediks  über
die  Oberamts-Verfassung  näher  angegebene  Weist  zu  unterstüßen.  C.  34  diefes
Edikts.)

Wird  durch  die  von  dew  einen  oder  dem  andern  dieser  Beamten  vorgenommene
Untersuchung  die  Suspensson  oder  Verhaftung  eines  Angestellten,  welcher  beyden
untergeordnet  ist,  herbeypgeführt;  so  muß  je  der  eine  Beamte  dem  undern  KNachricht
davon  geben.

K.  198.
C.  Dienst=  Bergeben  anderer  Beamten  und  Diener.

Auch  die  Untersuchung  der  Dienst-Vergehen  solcher  Beamten  und  Diener,  welche
wenigstens  in  Absicht  auf  die  in  Frage  stehende  Handlung  weder  dem  Oberamtmann
noch  dem  Oberamts--Richter  untergeordnet  sind,  liegt  zunächstdem  Oberamtmann
allein  ob;  und  nur  unter  den  im  vorgehenden  K.  bemerkten  Voraussehungen  ist  er
berechtigt,  die  Sache  an  den  Oberamts-Richter  zu  übertragen.  (§F.  35  des  Edikts  über  die
Oberamts-Verfassung.)

Namentlich  muß  aber  nach  den  vorgeschriebenen  Vorbereitungen  in  diesem  und  dem
Falle  des  vorhergehenden  §.  die  Sache  dem  Oberamts-Richter  übergeben  werden,  wenn
dem  Angeschuldigten  ein  Kassen-Eingriff  zum  Vorwurf  gemacht  wird.

#äö  19S.

D.  Vergehungen  gegen  Regiminal-Polizei=  und  Finanz-Gesetze.

Die  Untersuchung  von  Vergehungen  gegen  Reglminal-Polizei=  und  Finanz-Gesetze
  geht  beziehungsweise  blos  die  Orts-Hbrigkeit  und  den  Oberamtmann  an,  inso
ferne  nicht  deshalb  dem  Oberamts-Richter  von  dem  Kreio-Gerichtshofe  Aufträge  gemacht
werden.

Unter  die  Kategorie  der  Polizey-Vergehen  gehhren  im  Allgemeinen  auch  die  Verlehungen
  der  Splel=  und  der  Wucher=  Gesetze.

g.  200.
Fortsetzung.

Jedoch  werden,  auch  ohne  hoͤhere  Weisung,  Uebertretungen  von  Regiminal-Polizey=
  und  Finanz-Gesetzen  in  dem  Falle  von  dem  Oberamts-Richter  untersucht,
  wenn  sie  bep  ihm  mit  andern  zu  seiner  Competenz  gehbrigen  Anschuldigungen,
        <pb n="196" />
        L

rober  auch  bey  Cioil  =  Verhandlungen  vorkommen;  inm#s#  ferne  naͤmlich  jene  mit  den  beyden
letztern  im  Zusammenhange  stehen,  oder  in  so  ferne  doch,  auch  ohne  einen  solchen  Zusammenhang,
  eine  Verbindung  der  Strafen  von  den  verschiedenen  Vergehen  sich
erwarten  läßt.
&amp;amp;.  201.
E.  Geringere  gemeine  Vergehen.

Diejenigen  geringern  gemeinen  Vergehen  hingegen,  deren  Untersuchung  und
Bestrafung  ordentlicher  Weise  dem  Oberamtmann  oder  beziehungsweise  den  Gemeinde-Obrigkeiten
  zusteht,  (K.  40  u.  K.  195)  hat  der  Oberamts-Richter  in  jedem  Falle  zu
behandeln,  wenn  solche  aus  Veranlassung  einer  Civil=  oder  einer  sonst  zu  seiner  Competenz
gehdrigen  Straf-Sache  zu  seiner  Kenntniß  gelangen.

In  Hinsicht  auf  diese  Vergehen  ist  auch  der  Oberamtmann  überhaupt  berechtigt,
die  Sache,  wenn  sie  ihm  ausserhalb  seiner  Strraf-Befugniß  zu  liegen  scheint,  von
Anfang  an  dem  Oberamts-Richter  zu  übergeben.  ·

Innerhalb  dieser  Straf-Befugniß  nehmen  übrigens  diese  Vergehen,  kraft
gegenwärtiger  Verordnung,  auch  in  so  ferne  den  Karakter  von  Pollzepy-Vergehen  an,
daß  der  Rekurs  von  den  Straf-Erkenntnissen  des  Oberamts  an  die  Kreis-Regierung
  geht.

K.  2os.
F.  Andere  gemeine  Vergehen  und  Verbrechen.

Die  Untersuchung  aller  anderer  gemeinen  Vergehen  und  Verbrechenhin-=gegen
  liegt,  ohne  Rücksicht  auf  das  Mans  der  Strafe,  welcheim  einzelnen  Falle  eintreten
  dürfte,  dem  Oberamts-Richter  ausschließlich  ob.

Hierher  sind  namentlich  zu  rechnen:

Alle  Staats=  unb  Majestäts-Verbrechen  nach  dem.  Edikte  vom  5.  März  1310
(St.  u.  Reg.  Bl.  S.  73),  Tödtungen  überhaupt,  mit  Ausnahme  der  Selbst-Entleibung:
  Vergiftungen;  Körper-Verletzungen;  Abtreibung  oder  gefährliche  Behandlung  der
Leibesfrucht;  Kinder-Aussetzung;  allegröbern  wörtlichen  und  thadtlichen  Injurien,  welche
nicht  nur  die  Straf-Befugniß  der  Orts-Obrigkeit,  sondern  auch  die  des  Oberamts  übersteigen;
  sodann  Menschen-Raub;  Entführung;  Nothzucht;  Raub;  Brandstiftung,  und

andere  ähnliche  vorsätzliche  Eigenthums-Beschädigungen;  —  Münz-Fälschung;  Meineid;
Concussion;  Fälschungen  überhaupt;  —  Wild-Dicbstähle,  mit  Ausnahme  derdem  Oberamtmann
  überlassenen  Isgd-Excesse,  und  alle  andern  Diebstähle,  Unterschlagungen  und  Beir#-
        <pb n="197" />
        ob

gereien,  ielche  entideder  K#ehr  berragen  als  zehen  Gulden  ober  nicht  in  seder  Beziehung
einfach  sind;  serner  Blusphemie  ##endlich  Sodomie;  Incestz  Ehebruch;  Bigamiez  Conzubinat;
  Scortationen  und  Kuppelev.

2oz.
Vereinisung.  der  General=  und  Special-Untersuchung.

In  Hinsicht  auf  die  im  vorhergehenden  #.  angezeigten  Vergehen  findet  keine  Absonderung
  der  General=  und  Special-Untersuchung  durch  verschiedene  Stellen
Statt;  vielmeht  muß  sich  der  Oberamts-Richter  von  Anfang  an  der  ganzen  Untersuchung
unterziehen,  sobald  nur  Anzeigen  eines  bestimmten  Verbrechens  sich  ergeben,  ohne
Rücksicht  darauf  ,  ob  durch  diese  Anzeigen  zugleich  eitz  Verdacht  gegen  ein  Indioiduum
  begründet  werde  oder  nicht.

Der  Oberamts=  Richter  hat  daher  auch  zugleich  alle  Anstalten,  welche  den  Zweck  der
Untersuchung  sschern,  zu  treffenz  namentlich  in  den  geeigneten  Fällen  die  Anordnung  von
Legal-Inspektionen,  und  von  Haussuchungen;  die  Verhaftung  des  Angeschuldigten;  die
Perfolgung  desselben  durch  Seeckbriefe,  Welche  übrigens  nichtan  die  Oberamts-Gerichte,
sondern  an  die  Oberämter  gerlchtet  werden.

204.
«-  Pvliziyliche  Obliegenheiten

Jedoch  gehörr  es  nicht  zu  den  Pflichten  des  Oberamts-Richters,  den  Verbrechen  der
angeführten  Art  von  Amtswegen  nachzuspüren,  oder  solche  auszukundschaften;  vielmehr
  tritt  er  nur  in  Thärigkeit,  wenn  ihm  ein  Verbrechen  durch  dessen  Notorietät  oder
durch  eigene  Wahrnehmung  bekannt,  oder  wenn  ihm  von  dem  wahrscheinlichen  Daseyn
desselben  von  irgend  einer  Seite  eine  solche  Anzeige  gemacht  worden  ist,  welche  nach  den
bestehenden  Grundsätzen  geeignet  erscheint,  die  Eröff#ung  einer  gerichtlichen  Untersuchung
  wenigstens  im  Allgemeinen,  und  ohne  Bezlehung  auf  ein  bestimmtes  Individuum,
zu  begründen.

Daher  ist  es  z.  B.  Sache  des  Oberamtmanns,  die  Leichen-Schau  in  dem  Falle,
wenn  noch  kein  Merkmal  einer  Tödtung  durch  Andere  vorhanden  ist,  zu  veranstalten;
Vaganten-Sachen  fo  lange  zu  behandeln,  als  gegen  Vaganten  keine  Anzeigen  eines
bestimmten,  zur  richterlichen  Untersuchung  geoigneten  Verbrechens  vorliegen;  auch  die  Untersuchung
  der  Entstehung  eines  Brandes  so#  lange  fortzufuͤhren,  als  kein.  Verdacht  einer
Brandstiftung  begründet  ist.
        <pb n="198" />
        26

Eben  so  steht  es  dem  Oberamtmann  zu,  den  verbotenen  Berkauf  von  Lebensmitteln
und  Arzneyen  zuuntersuchen,  und  gegen  After-Aerzte  zu  verfahren;  so  lange  das  Vergehen
  nur  als  Polizey-Wergehen,  und  nicht  als  eine  die  Straf-Befugnit  des  Oberamtmanns
überschreitende  Rechts-Verlehung  erscheint;  mithin  unter  die  zur  ausschließlichen  Competenz
  des  Oberamts-Richters  geelgneten  gemeinen  Vergehen  und  Verbrechen  (F.  202)
3.  B.  Vergistung;  Körper-Verletzung;  gröbere  Betrügereyen  —  gehört.

.  205.
.U.  Weitere  Bestimmungen  in  Absicht  auf  das  Verhältnisz  des  Hberamts=Richters
  gegen  den.  Oberämimann  und  andere  Staat-Diener.

Alle  Staats-Diener,  besonders  aber  die  Oberamtleute,  sind  verpflichtet,  den  Oberamts-Richter
  bey  seinem  Beruf  überhaupt  und  vorzüglich  in  Hinsicht  auf  die  Straf-Rechrs=Pflege,
  mit  allen  in  ihrer  Gewalt  stehenden  Mineln  zu  unterstützen.

Namentlich  sind  die  Oberamtleute,  sowie  die  Finanz-Beamten,  verbunden,  auf  Ersuchen
  dem  Oberamts-Richter  über  die  bey  diesem  etwa  zur  Untersuchung  kommenden
Verletzungen  von  Administrations-Gesetzen  (im  weitesten  Sinne  des  Worto)  jede  Erläutrrung
  zu  geben,  und  über  die  materielle  Seite  der  That,  Untersuchungen  anzustellen.

.  206.
Foretsetgung.

Der  Oberamts-Richter  kann  zwar  einen  ihm  von  dem  Oberamtmann  übergebenen
Straf-Fall  an  diesen  in  dem  Falle  selbst  zurückweisen,  wenn  die  Uebergabe  nach  dem
klaren  Buchstaben  des  Gesetzes  unstatthaft  ist.  Aber  bey  einem  in  irgend  einer
Beziehung  zweifelhaften  Falle  kann  er,  im  Widerspruche  mit  dem  Oberamtmann,  die  Sache
nicht  selbst  von  sich  ablehnen,  und  er  bleibt  für  die  Folgen  seiner  Verzögerung  verantwortlich.


Eben  so  wenig  steht  es  dem  Oberamts-Richter  für  sich  zu,  im  Widerspruche  mit
dem  Oberamtmannin  eine  bey  diesem  anhängige  Sache  einzugreisen,  oder  nach  deren  Erledigung
  durch  das  Oberamt,  solche  noch  vor  seinen  Gerichts  -Stand  zu  ziehen.

Können  sich  die  bepden  Beamten  in  tem  einen  oder  dem  andern  Falle  nicht  verständigen;
  sohat  der  Oberamts-Richter  von  dem  Kreis-Gerichtshofe  Bescheid  einzuholen;  und
dieser,  als  dlehöhere  Justiz-Stelle,  hat  allein  über  die  hier  entscheidende  Frage:  was  ist
Justiz-Sache?  —  und  über  die  in  jener  zweyfachen  Beziehung  zwischen  beyden  Beamten
entstehenden  Collisions-Fälle  zu  erkennen.

Bey  dieser  Entscheidung  muß  es  sein  Bewenden  haben.
        <pb n="199" />
        97
8.  201.
M.  Collislon  der  verschledenen  Criminsk=  Gerichts-Stände=Was
  die  Collisson  der  verschiedenen  Criminal-Gerichts-Stände  selbst
betrifft,  so  wird

I.  in  der  Regel  die  Untersuchung  von  demjenigen  Oberamts.Richter  vorgenommen,  in
dessen  Bezirke  das  Verbrechen  begangen  wurde.

U.  Ward  das  Verbrechen  im  Auslande  begangen;  sostehr  die  Untersuchung  dem  Oberamts-Richter
  desjenigen  Bezirkes  zu,  in  welchem  der  Angeschuldigte  entweder  seinen
festen  Wohnsiß,  oder  in  Ermanglung  desselben  einen  temporären  Aufenthalt  hat.

Wer  aus  diesem  Grunde  eine  Untersuchung  angefangen  hat;  richtet  sie  auch  gegen
alle  anderwärts  sich  aushaltenden  Theilnehmer  des  Verbrechens.

Werden  von  Anfang  an  gleichzeitig  mehrere,  im  Lande  sich  aufhaltende  Theilnehmer
  wegen  desselben  Verbrechens  angeschuldigt;  so  wird  in  Ermanglung  höherergerichtlicher
  Weisung,  die  Untersuchung  von  dem  Oberamts-Richter  desjenigen  Bezirkes
vorgenommen,  in  welchem  der  als  Urheber  bezeichnete  Verdächtige  sich  aufhaͤlt;  ausserdem
  haben  alle  Oberamts-Richter,  in  deren  Bezirke  der  Theilnahme  Verdächtige
sich  aufhalten,  das  gleiche  Recht  und  die  gleiche  Verpflichtung.  Unter  ihnen  selbst
aber  entscheidet  Prävention.

II.  Zeigen  sich  nach  angefangener  Untersuchung  mehrere  in  verschiedenen  Gerichts-Bezirken
  begangenen  Verbrechen  desselben  Individuum;  so  dehnt  der  erste  Inquirent
die  Untersuchung  auf  alle  bekannt  gewordenen  Verbrechen  des  Angeschuldigten  aus;
wenn  nicht  der  ihm  vorgesehte  Kreis-Gerichtshof  die  Auslieferung  desselben  an  eine
andere  ausländische  oder  einheimische  Stelle  anordnet.

Werden

IXV.  im  Laufe  der  Untersuchung  Verbrechen  anderer  Indiolduen  entdeckt,  welche  mit
dem  in  Untersuchung  gebrachten  nicht  in  unzertrennlichem  Zusammenhange  stehen;  so
find  die  Oberamts-Richter,  in  deren  Bezirken  die  Verbrechen  geschahen,  oder  die
Verbrecher  sich  aufhalten,  schleunig  davon  in  Kenntniß  zu  seßen.

«  HAR-IV.
  Recusation  des  Oberamts-Richters,  des  Aktnars  und  der
Gerichts-Beysitzer.“
Der  Angeschuldigte  kann  ohne  Anführung  eines  Grundes  zwey  Gerichts-Beysiter  für
alle  Verhandlungen  verwerfen.

13
        <pb n="200" />
        98

Will  er  den  Oberamts-Richter,  oder  den  Aktuar,  oder  das  ganze  Gericht,  oder  doch
mehrere  Gerichts-Bepsiher  verwerfen;  so  finden  die  Bestimmungen  des  K.  6:  auch  hier
ihre  Anwendung.

K.  109.
Untersuchung  durch  Commissarien.
Eine  Untersuchung  durch  Commissarien  kann  in  Fällen,  in  welchen  solche  nach  dem
Gesetze  dem  Oberamts-Richter  zusteht,  nur  aus  wichrigen  Gründen  und  zwar  durch  einen
Gerichtshof  erkannt  werden.

.  41o.
V.  Grenzen  der  Straf-Befugniß  der  verschledenen  Criminal-Instanzen.
1)  Die  Straf-Befugniß  des  Oberamts-Richters  allein,  ohne  Mitwirkung  des
Gerichts,  beschränkt  sich  auf  Ordnungs-Strafen,  und  nur  als  Ausnahme  von
dieser  Regel  werden  von  ihm  die  Untersuchungen  in  Scortations-Sachen  allein
geführt,  und  vorerst,  bis  zu  Abänderung  der  bestehenden  Gesetze  wegen  dieses  Puncts,
auch  über  das  ihm  hier  im  Allgemeinen  eingerdumte  Straf-Maas,  die  für  den  ersten
  und  weyten  Scortations-Fall  bestimmten  gesehlichen  Geld-Strafen  angesetzt.
Bepym  Abläugnen  des  angegebenen  Correus  ist  in  Scortations-Fällen  nicht
mehr,  wie  bisher,  Bericht  an  den  Kreis-Gerichtshof  zu  erstatten,  sondern  die  Sache
wird  an  das  versammelte  Oberamts-Gericht  gebracht,  wenn  bey  demselben  auch  keine
Cioil-Klage  angestellt  wird.
Zwangs-Grade  zu  Bewirkung  eines  Bekenntnisses  finden  in  solchen  Fälken  nicht
mehr  Statt.
Ueber  jeden  streitigen  Fall  der  Art  hat  das  Oberamts-Gericht  nach  allgemeinen
Grundsäßen  zu  entscheiden.

.  311.
Fortsetung.

1)  Das  Oberamts-Gericht  ist  ermächtigt,  nicht  nur  höhere  Ordnungs-Strafen  zu
erbennen;  sondern  auch  andere,  die  Straf-Befugniß  des  Oberamtmanns  überschreitende
  gemeine  Vergehen,  z.  B.  Diebsiähle,  Betrügereyen,  schwerere  wörtliche
oder  thärliche  Injurien;  so  wie  die  übrigen  nach  C.  1•97  —  200  zur  oberamtsrichterlichen
  Untersuchung  kommenden  Geseh-Uebertretungen,  innerhalb  der  Grenzen  seines
Straf-Rechts,  zu  ahnden.
        <pb n="201" />
        99
Namentlich  hat  es  innerhalb  dieser  Grenzen  die  Strafen  gegen  muthwillige
Ganntleute  selbst  za  erkennen.

.  213.
Fortsethung.

1)  In  allen  ausser  der  Straf-Befugniß  der  Oberamts-Gerichte  liegenden  Faͤllen,  deren
Untersuchung  jedoch  den  Oberamts-Richtern  obliegt,  steht,  ohne  Ruͤchsicht  auf  die
objektive  Eigenschaft  der  gesetzwidrigen  Handlung,  (K.  196  —  207)
die  Fallung  des  Straf-Erkenntnisses  dem  Kreis-Gerichtshofe  zu;  wiewohl  derselbe
  in  den  geeigneten  Fällen  mit  den  Administrativ-Stellen  in  Communication  treten
  wird.

Was  aber  das  Verhältniß  des  Kreis-Gerichtshofes  gegen  die  Oberamts-Gerichte
  betrifft:  so  behalten  Wir  Uns  vor,  in  dem  Sträf-Gesetbuche  die  zur  oberamtsgerichtlichen
  Bestrafung  geeigneten  Vergehen  näherzu  bezeichnen;  und  wollenhier
nur  verordnen,  daß  die  Untersuchungen  über  Straf-Fälle  dem  Kreis-Gerichtshofe  zu
Fällung  des  Erkenntnisses  vorgelegt  werden  müssen,  nicht  nur  wenn

)  dem  Oberamts-Gerichte  selbst  die  Strafbarkeit  der  rechtswidrigen  Handlung
nach  den  concreten  Umständen  seine  Straf-Befugniß  zu  übersteigen  scheintz.
sondern  auch

b)  dann,  wenn,  so  gering  auch  die  Verschuldung  im  vorliegenden  Falle  seyn  mag,
die  in  Frage  stehende  Handlung  doch  unter  die  Kategorie  derjenigen  gehört,
welche  unter  der  Voraussetzung,  daß  alle  Bedingungen  der  Straf-Sanktion  zusammentreffen,
  im  Allgemeinen  und  nach  der  Regel  des  Gesetzes  mit  Criminal-Strafen
  bedroht  sind,  deren  Erkennung  dem  Oberamts-Gerichte  nicht
zusteht.

V.  Form  de  s  Verfa  hren  .
Kä.  31
1)  Im  Allgemeinen.

Die  Herstellung  eines  angemessenen  öffentlichen  Verfahrens  bey  Eriminal-Prozessen
bleibt  künftiger  Entschliessung  vorbehalten.

Wir  machen  es  inzwischen  bey  dem  jetzt  bestehenden  Verfahren  den  Oberamts·  Gerichten
  zur  Pflicht,  alle  nach  den  Gesetzen  zum  Schutze  des  Angeschuldigten  bestehenden
Vorschriften  genau  zu  beobachten.
        <pb n="202" />
        .  214.
Fortsetzung.  —  Beschleunigung.
Besonders  darf  Niemand  länger  als  dreymal  vier  und  zwanzig  Stunden  über  die
Ursache  seines  Arrests  in  Ungewißheit  bleiben;  das  Verhör  des  Verhafteten  selbst  muß
aber,  sobald  die  unumgänglich  nöthigen  Vorbereitungen  es  gestatten,  seinen  Anfang  nehmen.
Ueberhaupt  haben  sich  die  Oberamts-Gerichte  die  Beschleunigung  aller  Straf-Sachen
angelegen  seyn  zu  lassen;  und  wenigstens  dann,  wenn  die  Angeschuldigten  verhaftet  sind,
müssen  die  Criminal-Sachen  in  der  Regel  vor  den  Eivil-Sachen  behandelt  werden.
x.
20  Im  Besondern.
a)  Verfahren  in  den  zur  oberamterichterlichen  Cognition
geeigneten  Fällen.
Bey  den  durch  den  Oberamts-Richter  allein  abzuwandelnden  Straf-Fällen  ist
auch  für  die  Untersuchung  nicht  die  Beyziehung  von  Scabinen,  wohl  aber  die  Führung
eines  ordentlichen  Protokolls,  nothwendig.  ·
Bey  allen  Straf-Erkenntnissen  des  Oberamts-Gerichts  hingegen  wird,  ausser  diesem
  letztern  Requisite,  vorausgeseßt,  daß
2)  die  Untersuchung  vom  Oberamts-Richter  oder  vom  Aktuar  unter  Beyziehung  von
zwey  Gerichts-Mitgliedern,  als  Scabinen,  geführt,  oder  vor  denselben  wenigstens
reassumirt;  daß
)  nach  geschehener  Untersuchung  der  Gegenstand  vor  dem  versammelten  Gerichte  (F.  194)
erdrtertz  und
3)  auf  gleiche  Weise,  wie  oben  K.  144  in  Absicht  auf  Eivil  Rechts-Sereitigkeiten
bestimmt  wurde,  durch  das  Gericht  mit  Stimmen-Mehrheit  ein  Beschluß  gefaßt
worden  sey.
4)  Dieser  Beschluß  ist  mit  den  Entscheidungs-Gründen  dem  Verurtheilten  zu  eröffnen.
Von  dem  Straf-Erkenntnisse  und  den  Entscheidungs-Gründen  sowohl,  als  den
Untersuchungs-Abten  sind  den  Betheiligten  auf  Verlangen  Abschriften  zu  ertheilen.
&amp;amp;#.36.
Rekuré.
6  Nach  Aussprechung  eines  Straf-Erkenntnisses  des  Oberamts-Richsers.  oder  des  Ober—
amia  Gerich  ull  stehr  dem  Gestraften,  ohne  Ruͤcksicht.  auf  die  Eigenschaft  des  gübeerägten
Vergehens,  der  Rekurs  an  den  Kreis-Gerichtohof  vier  Wochen  layg  zud
        <pb n="203" />
        101

Vor  dem  Verfluß  dieser  Zeit  werden  zwar,  auch  ohne  eine  Erklärung  des  Verurtheilten,
  (ausser  gegen  Fremde,  welche  keine  Sicherheit  leisten.,)  die  Geld-Strafen  nicht
vollzogen;  dagegen  wird  zu  Vollziehung  der  Gefängniß-Strafen  in  der  Regel  sogleich
geschritten,  wenn  nicht  der  Verurtheilte  erklärt,  daß  er  sich  an  den  Kreis-Gerichtshof
wenden  wolle.

Durch  diese  Erklärung  wird  auch  die  schon  angefangene  Vollziehung  gehemmt;  jedoch
mit  der  Beschränkung,  daß  in  einzelnen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Aufrechthaltung  des
obrigkeitlichen  Ansehens  handelt,  eine  Einthürmung  bis  auf  dreimal  vier  und  zwanzig
Stunden  ausgeführt  werden  kann.

Weist  sich  aber  der  Verurtheilte  nach  Abgebung  dieser  Erklärung  nicht  innerhalb
jener  vier  Wochen  bey  dem  Oberamts-Gerichte  darüber  aus,  daß  er  seine  Beschwerde  dem
Kreis-Gerichtshofe  vorgelegt  habe;  sosschreitet  der  Oberamts-Richter  mit  Vollziehung  der
Geld=  Strafen  sowohl,  als  der  Gefängniß=  Strasen  vor.

.  z17.
1)  Verfahren  in  wichtigern  Straf-ZFällen.

In  densenigen  Fällen,  über  deren  Bestrafung  in  erster  Instanz  durch  bie  Kreis-Gerichtshoͤfe
  erkannt  wird,  muͤssen  bey  der  Untersuchung  in  Gemäsheit  der  Verordnung
vom  18.  Nov.  1#11.  (St.  u.  R.  Bl.  S.  630)  K.  3b  stets  zweh  Scabinen  beygezogen
werden.  Es  wird  denselben  hier  vorzüglich  zur  Pflicht  gemacht,  nach  der  Vorschrift
dieser  Verordnung  bey  allen  Anständen,  welche  bey  ihnen  durch  das  Verfahren  des  Inquirenten
  oder  durch  die  Führung  des  Protokolls  entstehen,  jenem,  jedoch  in  Abwesenheit  des
Verhörten,  bescheidene  Vorstellungen  zu  machen;  solche,  wenn  der  Aktuar  die  Untersuchung
führt,  und  ihre  Vorstellungen  unbeachtetläßt,  bep  dem  Oberamts-Richter  zu  wiederholen,
und  wenn  sie  sich  auch  dann  noch  nicht  beruhigt  finden,  ihre  Anstände  zur  Kenntniß  des
Kreis-Gerichtshofes  zu  bringen.

In  Absicht  auf  die  ausser  dem  Sitze  des  Oberamts-  Gerichts  vorgehende  Verhand
lungen  hat  es  ben  der  Bestimmung  des  §.  5##  der  angeführten  Verordnung  wegen  Beyziehung
  der  Scabinen  sein  Bewenden.

Ueberhaupt  habenssich  die  Oberamts-Richter  bis  zu  Erscheinung  der  neuen  Criminal-Gerichts-Ordnung
  vorzüglich  nach  jener.  Verordnung  i  18.  Nov.  1811)  genau  zu

achten.

—  verstehte#  sich  von  selbst,  daß  dieselben  in  Absicht  aufdiejenigen  Verbrechen,  deren
Untersuchung  ihnen  vun  ganz  anheimfällt,  die  hierin  sowohl  dem  Obergmtmann  für  die
        <pb n="204" />
        tor

Senrrul=  als  dem  Criminal-Beamten  für  die  Special-Untersuchung  gegebenen  Vorschriften
auf  sich  anzuwenden  haben.
"  ls
Fortsetzurng.

Zunaͤchst  wird  sich  der  Oberamts-Richter  die  Ausmittlung  des  Thatbestandes  des
Verbrechens  angelegen  seyn  lassen;  er  hat  nicht  nur  überhaupt  alle  vorhandenen  Beweis=Mittel
  hierüber  sorgfltig  zu  benuten,  sondern  auch  insbesondere  da,  wo  das  Verbrechen
Spuren  zörückgelassen  hat,  dieselben  auf  das  Vollständigste  zu  sammeln,  und  dafür  zu
sorgen,  daß  sie  in  den  Untersuchungs-Akten  möglichst  genau  und  anschaulich  dargestellt
werden.

A#.  319.
gortsetzunns

Dann  wirdder  Oberamts-Richter  diejenigen  Spuren  verfolgen,  welche  auf  die  Person
des  Thäárers  führen,  und  er  wird  die  deshalb  vorhandenen  Anzeigen  und  die  Beweise,
welche  für  die  Schuld  oder  Unschuld  sprechen,  aufnehmen;  ;  endlich  wird  er  alles,  was  zur
formellen  Seite  der  That  gehoͤrt-  zu  erheben  suchen.
Es  muß  ihm  dabe  überall  nur  um  reine  Wahrheit  zu  ihun  seyn,  und  er  hat  alles,
was!  zu  Entfernung  oder  Verminderung  der  Schuld  dient,  ebenso  gewissenhaft  aufzusuchen,
als  das,  wobdurch  der  Angeschuldigte  beschwert  werden  kann.

g.  2320.
Fortsetzung.  —  Verhaftung.

Er  hat  ferner  nach  der  Natur  des  in  Frage  stehenden  Verbrechens;  nach  der  Stärkr
des  Verdachts;  nach  dem  wahrscheinlichen  Grade  der  Imputabilitaͤt;  nach  den  persoͤnlichen
Eigenschaften  und  andern  Verhaͤltnissen  des  Angeschuldigten  forgfaͤltig  zu  erwaͤgen,  in  wie
fern  zu  besorgen  sep,  daß  ohne  die  Festhaltung  desselben  der  Zweck  der  Untersuchung  vereitelt
  werden  moͤchte;  und,  wenn  er  diese  Wahrscheinlichkeit  uͤberwiegend  sindet,  die  Verhaftung
  des  Angeschuldigten  zu  erkennen.

/K.  221.
AUnfhebunng  der  Berhaftung.

So  wie  es  dem  gewissenhaften  Ermessen  des  Oberamts-Richters  überlassen  werden
muß,  ob  Aerest  zu  erkennen  sepz  so  istier  auch  befugt,  eine  einmal  verfügte  Verhaftung
dann  wleder  aufzuheben,  wenn  durch  den  Fortaimg  der  Untersuchung  die  Grötve  ves  Ver-
        <pb n="205" />
        1605

dachts  ganz  als  nichtig  sich  darstel#en;  oder  wenn  doch  die  Besorguisse,  baß  der  Angrschuldigte
  entfliehen,  eder  auf  eine  für  den  Gang  der  Untersuchung  nachtheilige  Weise  mit
Andern  colludiren  möchte,  entfernt  werden.
Imn  Zweifels-Falle  holt  der  Oberamts-Richter  die  Weisung  des  Kreis-Gerichtshofes
  ein.
6&amp;amp;.  3#:—
Aufbebung  der  ganzen  Untersuchung.

Das  Oberamts-Gericht  darf  bey  Verbrechen,  welche  an  sich  seine  Straf-Befugniß
bbersteigen  (F.  a12),  nach  vollendeter  Untersuchung,  keinen  Angeschuldigten  von
der  Instanz  entbinden.

Auch  steht  es  nur  dem  höhern  Gerichtshofe  zu,  äber  die  in  Beziehung  auf  solche
Verbrechen  vorbommenden  Einwendungen  der  Nothwehr,  der  Abolition  und  Verjährung,
so  wie  überhaupt  über  die  gänzliche  Freysprechung  des  Angeschuldigten  zu  erkennen.

In  Absicht  auf  die  Abbrechung  einer  Untersuchung  hat  es  aber  vor  der  Hand  ber
der  Verordnung  vom  16.  Nov.  1811  K  4:  u.  49  sein  Bewenden;  unter  der  Modifikation
  jedoch,  daß  die  Abbrechung  in  solchen  Fällen,  in  welchen  sie  in  Gemsheit  dieser
Verordnung,  nach  dem  übereinstimmenden  Urtheil  des  Ober=  und  Criminal-Beamten,  ohne
Anzeige  bey  einer  höhern  Stelle,  geschehen  konnte,  nun  von  dem  Oberamts-Gerichte  selbst
nach  collegialischer  Berathung  beschlossen  werde.

6.  225.
Relation.

Von  allen,  im  Obrramts-Gerichts-Bezirke  vorfallenden  schweren  Verbrechen,  und  der
hierüber  eröffneten  Untersuchung,  so  wie  von  jeder  durch  den  Oberamts-Richter  verfügten
oder  beharrten  Verhaftung  hat  der  Oberamts-Richter  den  in  der  Verordnung  vom  18.
Nov.  1811  FK.  42  angeordneten  Vorbericht  an  den  Kreis-Gerichtshof  zu  erstatten.

Ist  aber  die  Untersuchung  geschlossen;  so  werden  diesem  Gerichtshofe  die  sämmtlichen
Akten  im  Original  übersendet,  und  dieselben  bis  auf  weitere  Verordnung  mit  einem
Haupt-Berichte  begleitet,  welcher  ohne  Rechts-Ausführung  eine  gedrängte  Uebersscht
  üäber  den  Gang  und  die  Resultate  der  Untersuchung  zu  gewährn  hat.

K.  ::4.
Erbffnung  und  Vollziehung  der  Erkenntnisse.

Nach  Einlangung  des  Erkenntnisses  hat  solches  der  Oberamts-Richter  oder  der  Aktuar
dem  Inquisiten  und  denen,  welchen  es  zu  wissen  nöthig  ist,  zu  eröffnen,  und  sofort  die
        <pb n="206" />
        104

Vollziehung  des  Erkenntnisses,  insoferne  der  Verurtheilte  nicht  Rekurs  ergreist,  oder  andere
  wichtige  Hindernisse  im.  Wege  stehen,  zu  veranstalten.

Er  bewerkstelligt  solche  nach  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde  selbst,  oder  durch  die  Orts-Vorstände,
  oder  unter  Mitwirkung  des  Oberamtmanns.

Wegen  Vollziehung  der  Todes-Urtheile  sind  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  1.
May  1616  (St.  u.  R.  Bl.  S.  117)  unter  der  Modifikation  zu  beobachten,  daß  nun  der
Oberamts-Richter  selbst  das  Todes-Urtheil  vor  Gericht  feierlich  ausspricht,  und  überhaupt
die  Exekution  leitet;  wiewohl  der  Oberamtmann  den  Oberamts-Richter  in  allen  Anstalten
bierzu  zu  unterstüßen,  und  besonders  zu  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung
die  erforderlichen  polizeylichen  Vorkehrungen  zu  treffen  hat.

Auch  bep  Freyheits-Strafen  wird  die  Abführung  der  Verurtheilten  an  den  Straf-Qrt
  durch  den  Oberamtmann  besforgt.

.  225.
VII.  Verrechnung  der  Geld-Strafen  —  der  Rosten.

Die  vom  Oberamts-Richter  oder  als  Folge  der  oberamterichterlichen  Untersuchungen
erkannten  Geld-Strafen  fallen  in  die  Staats-Kasse.

Dagegen  liegt  derselben,  mit  Vorbehalt  des  Regresses  an  den  Verurtheilten,  auch  die
Bezahlung  der  hierdurch  entstandenen  Verpflegungs=  Arrest=  und  Inquisitions-Kosten  ob.“

Die  Ausräüstung  und  Erhaltung  der  Criminal-Gefängnisse  geschieht  gleichfalls  auf  Kosten
  der  Staats-Kasse.

Die  Bestreitung  und  Berechnung  des  auf  Kosten  des  Staats  zu  deckenden  Aufwands
in  Criminal-Sachen  durch  Vorschüsse  aus  den  Königlichen  Kameral-Kassen,  gehdre  zu  dem
Amte  des  Oberamts-Richters  nach  Maasgabe  einer  ihm  hiernächst  dafür  zu  ertheilenden
Vorschrift.

«  HQUC
VIII.AufsichtüberdiekaiminalkGefängnisseuuddichfaugeneih

Ueber  die  Criminal-Gefängnisse,  so  wie  über  die  darin  Verhafteten,  sieht  dem  Oberamts-Richter
  allein  die  Aufsicht  zu.

In  Absicht  auf  die  Einrichtung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der  Gefängnisse  find
die  Vorschrifttn  der  Verordnung  vom  6.  Sept.  1308  genau  zu  beobachten.

Ueberhaupt  dürfen  den  Verhafteten  nicht  mehr  Uebel  zugefügt  werden,  als  der  Zweck
der  Verhaftung  nothwendig  erfordert.  Besonders  hat  der  Oberamts-Richter  bey  Behandlung
  derselben  strenge  auf  Reinlichkeit  und  Ordnung  zu  sehen;  auch  hat  er  für  angemessene
        <pb n="207" />
        105

Beschäftigung  der  Verhafteten  zu  sorgen,  in  so  fern  es  ohne  Nachtheil,  namentlich  ohne
die  Gefahr,  daß  die  Flucht  oder  auch  bev  sehr  beschwerten  Inquisiten  die  Selbstentleibung
erleichtert  werden  möchte,  geschehen  kann.

Der  Oberamts-Richter  hat  deshalb  die  Gefängnisse,  wenn  Verhaftete  in  denselben
aufbewahrt  sind,  fleißig  und  wenigstens  alle  vierzehen  Tage  unvermuthet  mit  einem  Gerichts-Mitgliede
  zu  besuchen,  auch  die  Inquisiten  am  Schlusse  jeden  Verhöro  darüber  zu
befragen,  ob  dieselben  über  die  Behandlung  nicht  Beschwerde  zu  führen  haben.

K.  7.
IX.  Obliegenbeiten  der  Gesundheits=  Beamten.

Den  Gesundheits-  BVeamten  des  Oberamts-  Bezirks  kann  der  Oberamts-Richter  nicht
nur  in  Absicht  auf  alles,  was  zu  Herstellung  des  Thatbestandes  eines  Verbrechens  gehört,
Anweisungen  ertheilen,  sondern  wenn  er  denselben  auch  die  ärztliche  Behandlung  eines
Verhafteten  oder  eines  Verwundeten  aufträgt,  so  haben  sie  sich  diesem  Auftrage  pünktlich
zu  unterziehen.  Ist  jedoch  in  dergleichen  Fällen  zu  erwarten,  daß  die  Cur-Kosten  auf
eine  unter  der  Aufsicht  des  Oberamtmanns  stehende  öffentliche  Kasse  sallen  möchten,  so  ist
mit  diesem  hierüber  Rücksprache  zu  nehmen.

Uebrigens  hat,  auch  ohne  besondern  Auftrag  des  Oberamts-Gerichts,  der  Oberamts-Arzt
  wenigstens  zweymal  im  Jahredie  Gesängnisse  zu  untersuchen,  und  dessen  Erinnerungen
  darüber  sind  von  dem  Oberamts-Richter,  oder,  wenn  dieser  es  unterlassen  sollte.  von
dem  Arzte  selbst  an  den  Kreis-Gerichtshof  zu  berichten.

rG  r*

2

Durch  die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Ediktes  soll  zunächst  den  auffallendsten
Gebrechen  der  Rechts-Verwaltung  in  den  untern  Instanzen  abgeholfen  und  somit  einem
täglich  gefühlten  dringenden  Bedürfnisse  entsprochen,  —  dann  aber  auch  die  umfassende
Perbesserung  der  Rechts-Pflege,  zu  deren  Behuf  die  Ausarbeitung  vollständiger  Gesetze
über  das  civilgerichtliche  Verfahren,  über  das  Eriminal-Verfahren  und  über  das  Notariats-Wesen
  bereits  vorläufig  angeordnet  ist,  eingeleitet  und  vorbereitet  werden.  Da  die
Erreichung  dieser  Jwecke  von  gewissenhafter  und  verständiger  Befolgung  der  gegebenen  Vorschrifren
  abhängt,  so  wollen  Wir  Uns  vorzüglich  zu  Unseren  Oberamts-Richtern  versehen,
  daß  sie  mit  dem  Geiste  derselben  sich  vertraut  machen,  und,  in  ächter  Würdigung
ihres  eben  so  wichtigen  als  ehrenvollen  Berufes,  nicht  durch  Erweiterung,  sondern  durch
Ausföllung  ihres  sorgfältig  begrenzten  Wirkungs-Kreises,  das  allgemeine  Wohl  zu  befördern
  trachten  werden.  Die  Verdienste,  welche  sie  sowohl  als  ihre  Amts-Gehölfen  und  die

14.
        <pb n="208" />
        196

Gerichts-Notare  in  der  vorgezeichneten  neuen  Laufbahn  sich  erwerben  werden,  wird  das
Justiz-Ministerium  zu  Unserer  Kenntniß  bringen,  welchem  die  sich  auszeichnenden  Individuen
  durch  die  Kreis-Gerichtshöfe  zu  benennen  sind,  deren  einsichtsvolle  pflichtmäßige
Mitwirkung  zu  Erreichung  der  vorliegenden  landesväterlichen  Absichten  Wir  überhaupt  in
jeder  Beziehung  vertrauensvoll  erwarten.

Gegeben,  Sturtgart,  den  31.  Dezember  15116.

unterzeichnet:)  Wil  h  elm.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekbretär,
(Unterz.)  Vellnagel.
        <pb n="209" />
        das  W.  Edik

Einganz.
Erster  Abschnit

1,  2.

nue  ber  sich  t#
über
t  vom  1.  Dezember  1313  die  Rechts-Pflege  in  den
untern  Instanzen  berreffeatd.

 

#t.  Von  der  Rechts-Pflege  durch  die  Orts-Obrigkeiten.
Uebersicht  über  ihre  Befugnisse.

Erstes  Kapitel.  Von  dem  Kichrer-Amt  der  Gemeinde-Räthe  in  hörgerlichen
Rechts-Streitigkeiten.
&amp;amp;#.  3.  Gegenstände  dieser  Befugniß.
—  4.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen

Im  Besondern

—  5  —  12.  10  Von  Untergangs-Sachen.
—  13  —  15.  2)  Von  geringfügigen  Sachen.

Zweyptes  Kap
#.  16.
—  17.
—  18.
—  19.
—  2o.
—  31.
—  27.
—  233.
—  44.
—  25.
—  26.
—  27.
—  28.

79
Drittes  Kap

itel.  Bon  den  Friedens-Gerichten.
Friedensrichterliches  Amt  der  Ons-Obrigkeit.
Anmeldung  des  Klägers.

Beyziehung  von  Mitgliedern  des  Gemeinde-Raths.
Recusation.

Vorladung  beyder  Theile.

Strasen  des  Ungehorsams.

Obllegenheit  der  Orts-Obrigkeit.

Abschluß  des  Wergleichs.

Mißlingen  des  Wersuchs.

Unterlassung.

Dauer,

Vergleichs=  Versuch  bey  ganzen  Gemeinden.

—  —  —  Eremten.

Halbjährige  Anzeige.

ktel.  Von  provisorischen  Verfügungen  der  Orts-Obrigkeiten

in  Rechts,  Streitigkeiten.

r*  30.

Allgemeine  Bestimmung.
        <pb n="210" />
        108

.  31.

—  32.
—  33.

Namentlich

Arresi-Anlegung.

Beweis  zum  ewigen  Gedächtniß.
Vorkebrungent  gegen  Ausbrüche  der  Gelbst=  Hülfe.

Viertes  Kapitel.  Von  der  Rechts-Hölfe  wegen  unstreitiger  Verbindlichkeiten.

K.  31.

—  35.
—  36,
—  35.

Allgemeine  Bestimmung.  —  Verhältniß  gegen  den  Oberamts-Richter  und
Oberamtmann.  «  "

Anbringung  der  Klagen.

57.  Verfahren.

Verwendung  für  die  Gumiade  Angehtrigen.

Fänftes  Kapitel.

*-Pon

  der  willköhrlichen  Gerichtsbarkeit.

Sechstes  Kapitel.  Von  der  Straf-Rechts-pflege  durch  die  Orts-Obrigkeiten.

&amp;amp;.  40.
—  541.

–  429.

Umfang  der  Befugnisse.
Rekurs  an  das  Oberamts=  Gericht.
Votlufige  Verfügung  bey  grbberen  Vergehen.

Zweyter  Abschnitt.  Von  der  Rechts-Pflege  durch  die  Oberamts-Gerichte.
Erstes  Kapitel.  Vom  Oberamts-Gerichte  überhaupt.

&amp;amp;.  43.
—  44.
—  45.

Bestand  desselben.

1)  Oberamts-Richter.
2)  Gerichts-Aktuar.
5)  Gerichts-Beysitzer.
Anzahl.  —  Wahl.
Beeidignng.
Belohnung.

Turnus.

.  Werwandtschafts-Verhälrnisse.

Besondere  Besiimmungen  wegen  des  Gerichts-Notar#  der  Oberamts-Stadt.

Zweptes  Kapitel.  Von  der  bürgerlichen  Rechts-  Plege.
I.  In  Beziehung  auf  streitiges  Recht.
A.)  Von  der  Competenz  des  rirrmse  Hacht

.  52.
—  55.

B.)

—  56.

—  57.

—  58,

4
4%

In  zweyter  Instanz.

In  ersier  Instanz.

55.  Befreyter  Gerichts-Stand.
Besetzung  des  Gerichts.

Beysitzer.  —  Ordenrliche  Mitglieder.
Aussererdentliches  Mitglied.

59.  Bey  welchen  Handlungen  die  Beyiehung  der  Gerichts  -  Beysihzer  unterbleiben
  koͤnne?
        <pb n="211" />
        4%%

K  60.  Befugniß  der  Gerichts=  Boysitzer.
—  61.  Wann  gleichzeirige  Gegenwart  des  Oberamts-Richters  und  des  Mtngr#
erfordert  werde  7
—  63.  C.)  FRecusation.
—  63.  D.)  Abberufung.  —  Compromiß.
—  64.  E.)  Gegenseitiges  Benehmen  des  Oberamts  -Richters  und  der  Parteyen.
F.)  Ordemtliches  Verfahren.
a)  Allgemeine  Grundsätze.
—  65.  10  Mdglichste  Schnelligkeit,  bedingt  durch  den  Zweck  vollständiger  Rechts-»
  Vertheidigung.
66.  2)  Verhütung  der  Vervielfältigung  der  Prozesse;  —  gleichgeitige  Verhandlung
mebrerer  Streit-Punkte.
67.  3)  Abkörzung  der  Termine  u.  #.  w.
68.  Beschränkung  der  Ferien.
69.  Berechnung  der  Termine.
70.  40  Mäwliches  Verfahren.
Regel.
71.  Ausnahme.
72.  5)  Perfènliche  Gegenwart  der  Parteyen.
73,  J74.  Ausnahme.
75,  76.  6)  Fürfprecher.
77.  7)  Verfahren  von  Amtswegen;
76.  mit  Beschränkung.
79.  3)  Anwesenheit  beyder  Theile.  —  Einsicht  und  Mittheilung  der  Akten.
60f0.  9)  Zurückweisang  auf  frühere  Gesetze  und  den  Gerichts=  Gebrauch.
b)  Im  Besondern.
—  681  —  385.  15  Anbringuug  der  Klage.
—  36.  2)  Prüfung  der  Klage.
—  87.  Gänzliche  Abweisung  des  Klägers.
—  38.  3)  Weitere  Verfügungen.
4)  Antwort  des  Beklagten.
—  89.  a)  Mündlich.
—  90.  Verzdgerliche  Einreden.
—  91.  Dilation  für  die  Einlassung.
—  93.  Zerstdrende  Einwendungen.  —  Wiederklage.
—  93.  Einreden  des  geendigten  Rechts-Sneiré.

*  Einrede  des  Spolium.
95,  96.  6)  Schri  stlich.
97,  96.  5)  Eernere  Vernehmung  bepder  Theile.
        <pb n="212" />
        11111

l

6)  Gegeneinanderstellung  der  Parteyen.

7)  Verglcichs  =  Versuch.

80  Ucbersicht  über  die  Streit=  Verhältnisse.
9)  Beweis-Verfahren.

105  —  105.  Aufforderung  zum  Beweise.
106,  107.  Verfahren  selbst.

Besonders:  —  Einziehung  des  Beweises,

1080  —  110.  durch  Zeugen;

111  —  1135.  —  Urkunden;
114  —  110.  —  Eide.
119,  1½0.  Verfahren  nach  dem  Beweise.

141  —  184.  20)  Verstaktung  weiterer  Rechts-Pertheidigung.

125,

136.  1)  Verbesserung.  —  Veränderung  des  früheren  Vorbringens.

127  —  14  1.  à)  Perfahren  im  Falle  des  Ungehorsams  einer  Partey.
142  —  149.  13)  Eutscheidung.

150.
151,

153.
154.

155.
156.
157,

159.

160.
161,
163.
164.

14)  Rechts,  Mittel.
a)  Einfache  Beschwerden.
b)  Eigentliche  Rechts-Miteel.

153.  Im  Allgemeinen.
Im  Besondern  von  der  Appellation:

Von  Appellationen  gegen  Erkenntnisse  über  Elde.

In  wie  fern  in  audem  Fällen  von  der  bedingten  und  unbedingten  Enescheidung
  successiv  appellirt  werden  knne?

Fbrmlichkeiten  der  Appellation.

Exkennung  über  die  Juläßigkeit  der  Appellation.

158.  Wirkung  der  Appellation.

Von  der  Nichtigkeits-Klage.  —  Wieder,  Einsetzung  in  den  vorigen  Stand.

6)  Ausserordentliches  Verfahren.

a)  In  Concurs-Sachen.

1)  Vermgens-Untersuchung.

163.  2)  Erkennung  des  Concurses.

Rekurs.

3)  Gannt-Verfabren  selbft.

165  —  170.  28)  Bev  Massen  von  Soo  fl.  und  darunter  —  kiqusdalionshandlung;—

171.
172.
173.
174.

Borg=  oder  Nachlaß-Vergleich.
Mrüclusiv-Prioritäts  =  Erkennmiß.
Erbffnung  des  letztern  gleichzeitig  mit  der  Gannt-Verwelsung.
Beschwerden  hierüber.
Abgesondert  von  der  Gannt-Verweifung.
        <pb n="213" />
        11°

K  15.  Gleichbaldige  Anwendung  von  Rechts-Mitteln.
—  176.  Abgesonderte  Erbffnung  der  Gaunt-Verweisung.
—  1077.  Rechts-Mittel  dagegen.
—  19#68.  Vobziehung  der  Ganut-Verweisung.
—  179.  P)  Bey  Massen  über  590  fl.
4)  Noch  cinige  allgemeine  Bestimmungen:
—  sBo.  5)  Präjudiz  für  die  Gläubiger.
—  181.  P)  Rerusationen.  ·
—-82«.c)Beschl-uuigungus.w,
—  185.  d)  Sorge  für  die  Masse.
—  184.  e)  Verweisung  auf  die  Notariats-Ordnung.
—  4155.  /3)  In  Wechsel-  Sachen.
Il.  Von  den  Executiv-Verfuͤgungen.
—  286.  1)  Contumacial-Verfahren  dep  klar  erwicsenen.  Forderungen.
—  187).  2)  Erekution  rechtskräftiger  Erkennmisse.
—  163.  3)  Andere  unstreitige  Schuld-Klagen.
—  139.  4)  Verwendung  für  Gerichts-Angehbrige.
—  190,  191.  III.  Von  der  willköhrlichen  Gerichtsbarkeit.
F19.  W.  Schlug-Pemerkung  über  das  Verhaͤltniß  des  Oberamts-Richters
  gegen  die  Orfts-Obrigkeiten  aberdaupt.

Drittes  Kapitel.  Von  der  Straf--Rechts-Pflege  durch  die  Oberamts-Gerichte.

I.  Competenz.
K.  195.  In  zwepter  Instanz  als  Rekurs-Stelle.
—  19#.  In  erster  Instanz.
—  195.  Tusschetdung  dessen,  was  zur  Competenz  der.  Oberämter  gehbrt.
—  196.  Nähere  Bestimmung  der  zur  oberamrerichterlichen  Competenz  gehbrigen
Straf-Fälle.

A.)  Deenst-Verfehlungen  des  zum  Oberamts-Gerichte  gebbrigen  oder  dem
Oberamts=  Richter  untergeordneten  Personals.  —  Verfehlungen  der  Vormünder;
  —  der  Parteyen.

—  197.  B.)  Dienst-Vergehungen  der  für  die  Oberamts=  oder  Gemeinde=  Verwaltung
bestellten  Personcn.

—  198.  C.)  Dienst-Verfehlungen  anderer  Beamten  und  Diener.

—  299,  200.  D.)  Vergehungen  gegen  Regiminal-Polizen=  und  Finanz=  Gesetze.

2ou.  E)  Geringere  gemeine  Vergehen.

—  202.  P)  Andere  gemeine  Vergehen  und  Verbrechen.

—  3203.  Vereinigung  der  Gencral=  und  Spezial=  Untersuchung.

—  204.  Polizevliche  Obliegenheiten.
        <pb n="214" />
        111

5.  205,  206.  II.  Weitere  Besiimmungen  in  Absicht  auf  das  Verhältnitz  des  Oberamts-Richters
  gegen  den  Oberamtmann  und  andere  Staats-Diener.
—  207.  III.  Eollision  der  verschiedenen  Criminal-Gerichts=  Stände.
—  206.  IV.  Recusation  des  Oberamts=  Richters,  des  Aktuars  und  der  Gerichts,
Beysitzer.
—  209.  Untersuchung  durch  Commissarien.
—  210  —  312.  V.  Greopen  der  Stafbefugniß  der  verschiedenen  Criminal  Instangen.
—  915,  ané.  VI.  Form  des  Verfahrens.
1)  Im  Allgemeinen;
2)  Im  Besondern.
—  215.  2#)  Verfahren  in  den  zur  oberamterichterlichen  Cognition  geeigneten  Fällen.
—  216.  Rekurs.  «
--217—-24.b)Verfa«hreå-in"wkchtigemStraf-Fällen.
—  220,  221.  Verhaftung  und  Aufhebung  derselben.
—  222.  Aufhebung  der  ganzen  Untersuchung.
—  225.  Relation.
—  224.  Erbffnung  und  Vollziehung  der  Erkenmnisse.
—  225.  VII.  Verrechnung  der  Geld-Strafen,  —  der  Kosten.
—  daê.  Vlll.  Aussicht  über  die  Criminal-Gefängnisse  und  die  Gefanginen.
—  27.  IX.  Obliegenheiten  der  Gesundheits=  Beamten.
Schluß  des  Edikté.
        <pb n="215" />
        Nro.  V.  Edikt  die  Zahl  und  die  Gehalte  der  bey  der  Bezirks-Verwaltung
  anzustellenden  Justiz=  und  Reglerungs=Beamten
  betreffend.

 

bon  Gottes  Gnaden.
König  von  Wöürttemberg.

Se.#  dem  Antritt  Unserer  Regierung  haben  Wir  den  Willen  bekundet,  den  Dienern
des  Staats  eine  anständige  und  sorgenfreye  Eristenz  zu  verschaffen,  von  dem  Grundsaße
ausgehend,  daß  nur  alsdann  die  pünktliche  Erfüllung  aller  ihrer  Pflichten  strenge  vonihnen
gefordert  werden  könne.

Bey  Festsetzung  der  Gehalte  der  für  die  Bezirks-Verwaltung  in  den  Departements
der  Justiz  und  des  Innern  anzustellenden  Beamten  haben  Wir  denselben  besonders  im
Auge  behalten.

Wir  haben  erkannt,  daß  bey  dem  schweren  Berufe  dieser  Klasse  von  Staats-Dienern,
ihr  Einkommen,  unter  Berücksichtigung  der  Kräfte  des  Staats  so  zu  bestimmen  sey,  daß
sie  sich  jenem  ohne  Nahrungs-Sorgen  zu  widmen  im  Stande  seyn  mögen,  es  aber  auch
anderer  Seits  in  richtigem  Verhältnisse  zu  den  Besoldungen  der  übrigen  Staats-Diener
stehen  müsse.

Bey  Ausmittlung  der  Quellen  dieses  Einkommens,  sind  Wir  insbesondere  darauf  bedacht
  gewesen,  solche  abzuschneiden,  die  mit  der  amtlichen  Würde  nicht  vereinbar  sind,  oder
minder  gewissenhaften  Beamten  eher  Anlaß  geben,  von  ihren  Untergebenen  sich  Vortheile
zu  verschaffen,  die  ihnen  nicht  gebühren,  oder  sich  gegen  dieselbe  gar  Erpressungen  zu  erlauben,
  die  Wir  gleich  jenen,  streng  und  unnachsichtlich  zu  ahnden,  ernstlich  gemeint  sind.

Von  diesen  Betrachtungen  geleitet,  haben  Wir  in  Beziehung  auf  die  Gehalte  und
Emolumente  der  genannten  Beamten,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,  verordnet
  wie  folgt:
        <pb n="216" />
        K.  1.
Gleichsiellung  der  Gehalte  für  die  Bezirks-Beamten  im  Fustizund
  Verwaltungs,=  Fache.

In  sämtlichen  Amts-Bezirken  des  Königreichs,  (mit  Ausschluß  Unserer  Hauptund
  Residenz-Stadt  Stuttgart)  sind  die  Besoldungen  der  in  solchen  angestellten  Ober-Beamten,
  Aktuare  und  Amts-Diener  des  Justiz-Fachs,  denjenigen  völlig  gleich,  welche
die  Beamte  des  Administrativ-Fachs  in  den  genannten  verschiedenen  Dienst-Stellen  anzusprechen
  haben.

K.  2.
Klassifikation  der  Gehalte  der  Ober-Beamten.
Die  Besoldungen  der  Oberamts-Richter  und  Oberamtleute  zerfallen  in  zwep  Klassen.
g.  3.
Festsetzung  dieser  Gehalte  in  den  verschiedenen  Klassen.
In  der  ersten  Klasse  sind  solche  auf  ein  tausend  sechs  hundert  Gulden,  in  der  zweyten
auf  ein  tausend  drey  hundert  Gulden,  beyde  in  baarem  Gelde  festgesett.
g.  4.
Aufzählung  der  Bezirke  erster  Klasse,  —
Die  Besoldung  erster  Klasse  erhalten  die  Oberamts-Richter  und  Oberamtleute  in
nachstehenden  drey  und  zwanzig  Bezirken:

1)  Göppingen.  15)  Rothenburg.
2)  Künzelsau.  14)  Heidenheim.
3)  Hehringen.  15)  Ellwangen.
4)  Balingen.  16)  Biberach.
5)  Marbach.  17)  Reutlingen.
6)  Schorndorf.  16)  Gmünd.

7)  Urach.  19)  Hall.

8)  Mergentheim.  30)  Eßlingen.
9)  Tübingen.  :1)  Heilbronn.
lo)  Bessigheim.  à:)  Ravensburg.
I1)  Gerabronn.  33)  Ulm.

1:)  Ludwigsburg.
        <pb n="217" />
        1)  Baknang.
2)  Stuttgart.
3)  Kirchheim.
4)  Weinsberg.
5)  Leonberg.

6)  Waiblingen.
7)  Reckarsulm.
8)  Nürtingen.
9)  Riedlingen.
10)  Geißlingen.
11)  Brackenheim.
12)  Böblingen.
15)  Nagold.

14)  Herrenberg.
15)  Tuttlingen.
16)  Neresheim.
17)  Ehingen.
18)  Freudenstadt.
19)  Maulbronn.
20)  Cannstadt.

K.  5.

zwepter  Klasse.
In  die  Besoldung  der  zwenten  Klasse  rreten  sodann  die  Oberamts-Richter  und  Oberamtleute
  der  übrigen  vierzig  Bezirke:

21)  Gaildorf.
22)  Crailsheim.
23)  Neuenbuͤrg.
24)  Wiblingen.
26)  Leutkirch.
26)  Vaihingen.
27)  Saulgau.
28)  Calw.

29)  Horb.

30)  Oberndorf.
31)  Rothweil.
32)  Spaichingen.
33)  Waldsee.
34)  Aalen.

55)  Wangen.
56)  Münsingen.
50)  Tettnang.
58.)  Welzheim.
39)  Sulz.

40)  Blaubeuern.

Durchgängige  Gleichstellung  der  Gehalte  der  Aktuare  und  Diener.
Die  Gehalte  der  Gerichts=  und  Oberamts-Aktuare,  sowie  der  Gerichts=  und  Oberamts-Diener
  sind  in  sämtlichen  vorgenannten  Bezirken  ganz  dieselben.

Festsetzung  d

g.

7.
leser  Gehalte.

Sie  betragen  für  die  Abtuare  fünf  hundert  Gülden,  für  die  Diener  zwei  hundert  Gulden

  in  baarem  Gelde.

Die  Leßtere  haben  von  diesem  Gehalte  auch  die  ihnen  hiernach  vorgeschriebenen

  Livree=  Stücke  anzuschaffen  und  in  gehörigem  Stand  zu  erhalten.
        <pb n="218" />
        g.  8.

Amts-Emolumente  —
Neben  den  Gehalten  haben  vorstehende  Beamte  und  Diener  Amts-Emolumente  anzusprechen.

Sie  bilden  keinen  Theil  des  Gehalts  und  werden  von  den  betreffenden  Beamten  nur
in  solange  bezogen,  als  letztere  die  Aemter  bekleiden,  mit  welchen  jene  verbunden  sind.
Der  Pensions-Beytrag  oder  eine  Tax-Zahlung  wird  daher  für  dieselbe  ebenso  wenig
geleistet,  als  sie  bey  Berechnung  der  Umzug-Kosten,  bey  Beförderung  zu  höheren  Stellen

  oder  bey  Aussehung  von  Ruhe-Wittwen=  und  Waisen=  Gehalten,  irgend  in  Anschlag
kommen.

.  9.
a.)  der  Ober-Beamten;

Siebestehen  bey  jedem  Oberamts-Richter  oder  Oberamtmann  in  dem  unentgeldlichen
Genusse  einer  angemessenen  Amts-Wohnung,  dann  in  dem  Rechte  zu  dem  Bezuge  von
zehen  Meß  Brennholz  von  Buchen,  aus  dem  nächstgelegenen  Forst-Revier,  gegen  Entrichtung
  der  in  sdlchem  regulirten  Huts-Preise.

Im  Fall  Buchenholz  nicht  abgegeben  werden  kann,  geschieht  die  Abgabe  in  andern
Holz-Arten  nach  den  normalmäßigen  Ersatz-Grundsätzen.

K.  10.
b.)  der  Aktuare;

Sbensohat  jeder  Gerichts=  und  Oberamts-Aktuar  von  dem  ihm  vorgesehten  Beamtendie
  Einräumung  eines  heihbaren  Zimmersin  der  diesem  angewiesenen  Amts-Wohnung,
doch  ohne  Mobilien,  zu  fordern.  In  derselben  Art  wie  sie  oben  (g.  9)  angegeben  worden,
hat  er  drey  Meß  Brennholz  zu  beziehen.

.  11.

e.)  der  Diener.
Jeder  Gerichts=  und  Amts-Diener  empfängt  aufgleiche  Weise,  ein  Meß  Brennholz.

.  12.
Besonderer  Beytrag  zu  Heitzung  der  Gerichts-Stube.
Sodannerhält  jeder  Oberamts-Richter  zur  Heibung  der  Gerichts-Stube,  fünf
Meß  Tannenholz,  die  ohne  irgend  eine  Kosten-Anrechnung  vor  sein  Haus  abzuliefern  sind.
        <pb n="219" />
        .  1#.
Bestimmung  von  Abersal-Summen  für  die  Ober-Beamten  zu  Bestreitung
der  Kanzlei-Kosten.

Zur  Unterhaltung  der  Mobilien  in  dem  Arbeits-Lokal,  zur  Anschaffung  der  erforderlichen
  Registratur-Bücher  und  Schreib-Materialien  jeder  Art,  zur  Bestreitung  der
vorkommenden  Druck=  und  Copial-Gebühren,  so  wie  aller  sonstigen  Kanzley-Kosten,  wird
sowohl  den  Oberamts-Richtern,  als  den  Oberamtleuten  eine  jährliche  Aversal-Summe
ausgesetzt  werden,  welche  für  jeßt  und  unter  Vorbehalt  dereinstger  desinitiver  Bestimmung
bey  jenen  in  wenigstens  drey  hundert  Gulden,  bepy  diesen  aber  in  wenigstens  vier  hundert
Gulden  bestehen  wird.

Der  Betrag  dieser  provisorisch  auszusetzenden  Summe  wird  auf  den  Vortrag  der  zu
Vollziehung  der  Aemter-Organisation  niedergesetzten  Commission  nach  den  hierbey  eintretenden
  Rücksichten  für  jedes  einzelne  Amt  von  Uns  festgesetzt  werden.

.  14.
Nähere  Bezeichnung  des  hiervon  zu  bestreitenden  Amts--Aufwands.
Für  diese  Aversal-Summen  haben  die  Beamten  die  sich  ergebenden  Dienst-Geschaͤfte
und  Leistungen  unklagbar  zu  besorgen  und  namentlich  die  Aktuare  zu  Copialien  nur  Ausnahmsweise
  und  in  ausserordentlichen  Fällen  zu  verwenden.

.  15.
Entschädigung  der  Ober-Beamten  för  Reise-Kosten.

Bey  amtlichen  Reisen  innerhalb  ihrer  Bezirke,  erhalten  die  Ober-Beamte  (Oberamts-=Richter
  und  Oberamtleute)  oder  ihre  gesebliche  Amts-WVerweser  eine  Aversal-Entschädigung,
  für  welche  sie  verpflichtet  fiad,  alle  Kosten.der  Reise  für  sich  und  ihre  Gehülsen,
  wenn  sie  von  solchen  sich  begleiten  lassen,  zu  bestreiten  und  sich  daher  aller  weiteren
Anrechnungen  und  Forderungen  zu  enthalten.

K.  16.
Anlässe  zu  amtlichen  Reisey,

In  Uaserer  Absi  cht  liegt  es,  daß  Unsere  Beamte  die  zu  ihren  Bezirken  gehbrige
Orte  so  oft  bereisen,  als  das  Interesse  der  Gemeinde  ober  das  des  offentlichen  Dienstes
solches  erfordert.  Namentlich  erscheinen  als  Veranlassungen  zu  solchen  Reisen  die  angeerdnete
  Visitationeyn  der  Gemeinde-Räthe  und  die  hierbey  gelegenheitlich  vorzunehmende  Abhören
  der  Corporations-  und  der  vormundschaftlichen  Rechnungen,  die  Schulden-Liquidatio“
        <pb n="220" />
        nen,  Rug-Gerichte,  Feuersbruͤnste  und  andere  ausserordentliche  Vorfaͤlle,  Angelegenheiten,
bey  welchen  das  Interesse  einer  ganzen  Gemeinde,  oder  doch  eines  großen  Theils  derselben
die  persönliche  Anwesenheit  des  Beamten  erfordert,  überhaupt  alle  Vorkommenheiten,  die
nach  Räcksichten  des  öffentlichen  Dienst-Wohls  die  Gegenwart  des  Justiz=  oder  Administratlo-Beamten
  nothwendig  erheischen.

)7.
Reisen  in  Angele  genbeitemeingelner  Amts-Untergebenen.

Wenn  einzelne  Amts-Untergebene  zur  Berathung  oder  Schlichtung  ihrer  Privat-Angelegenheiten,
  die  Anwesenheit  des  einen  oder  andern  Beamten  an  ihrem  Wohn-Orte
wünschen,  so  kann  dergleichen  schriftlich  anzubringenden  Gesuchen  auf  Kosten  des  Butstellers
  nach  Zulassung  und  Beschaffenheit  der  Umstände  entsprochen  werden.

In  Ansehung  der  für  soiche  Reisen  zu  entrichtenden  Gebühren,  so  wie  deren  Verrechnung
  und  Erhebung  finden  dieselben  Vorschriften  ihre  Anwendung,  welche  für  die  Kosten
eigentlicher  Amts-Reisen  gegeben  find.

.  18.
Hbbere  Legitimation  zu  Reisen.

«  Zu  den  in  Gemaͤsheit  vorstehender  Bestimmungen  —  oder  der  ausdruͤcklichen  Vorschriften

  ihrer  Amts-Instruktionen  —  unternommenen  Reisen,  bedürfen  die  Beamtekeiner
besonderen  höheren  Genehmigung.  Nurin  zwelfelhaften  Fällen  haben  sie  zuvor  die  Genehmigung
  der  betreffenden  Gerichtshöfe  und  Regierungen  nachzusuchen,  welche  dieselbe  nicht
ohne  strenge  Prüfung  ertheilen  werden.  Sollten  jedoche  ausserordentliche  Umstände  die  vorgängige
  Anfrage  der  Beamtennich  gestatten;  so  sind  dieselbe  gehalten,  eine  rechtfertigende
Anzeige,  sobald  als  möglich,  den  vorgesetzten  Stellen  zu  überreichen.

19.
Bestimmung  der  Entschäbigung  nach  dem  Maaß  der  auf  die  Reise
derwendeten  Zeit.
Die  oben  erwähnte  Aversal-Emschädigung  für  die  Kosten-  solcher  Reisen  betraͤgt  bey
den  Oberamts-Richtern  söwohl,  alsbey  den  Oberamtleuten

a)  fuͤr  einen  vollen  Tag  —  sechs  Gulden;

yD)  fuͤr  einen  halben  Tag  —  vier  Gulden.
Fuͤr  einen  vollen  Tag  wird  eine  Abwesenheit  vom  Oberamts-Sitze  gerechnet,  die  volle
acht  (Stunden)  aber  nicht  uͤber  vierundzwanzig  Skunden  gedauert  hat;  fuͤr  einen  halben
        <pb n="221" />
        7

Tag,  wenn  solche  weniger  als  acht  (Stunden),  boch  mehr  als  zwey  Stunden  angedauert
hat.  Veträgt  die  Zeit  der  Abwesenheit  nur  zwey  Stunden  oder  darunter,  so  findet  eine
Anrechnung  gar  nicht  statt.

K.  20o.
Bestrafung  falscher  Angaben  bey  Reise-Kosten-Berechnungen.

Wäörde  irgend  ein  Beamter  die  Gesehe  der  Ehre  und  Dienst-Pflicht  so  weit  vergessen,
daß  er  fälschlich  vorgäbe,  eine  Reise  die  er  nicht  gemacht,  wirklich  unternommen,  oder  auf
solcher  mehr  Stunden  zugebracht  zu  haben,  als  in  der  That  der  Fall  gewesen,  oder  würde
er  bey  dergleichen  Anrechwungen  überhaupt,  wahrheitswidrige  Angaben  zu  Schuld  bringen,
so  soll  gegen  ihn,  nach  Maasgabe  der  Geseße  über  Fälschung  öffentlicher  Urkunden,  ein
Criminal-Verfahren  eingeleitet  und  derselbe,  als  der  Ehre  des  Dienstes  unwürdig,  aus  solchein
  mindestens  entfernt  werden.

K.  2z1.
Verbot  der  Anforderung  sonstiger  Emolumente.

Ausser  den  vorbenannten  Bezügen,  hat  kein  Beamter,  sey  er  Oberamts-Richter  oder
Oberamtmann,  Gerichts=  oder  Oberamts-Abtuar,  irgend  ein  Emolument,  (wozu  namentlich
  auch  die  sogenannten  bürgerlichen  Nuhungen  gerechnet  werden)  anzusprechen,  und
Wir  erklären,  daß  wenn  ein  solches  von  irgend  einem  derselben  gefordert  werden  sollte,
er  vorbehältlich  härterer  Strafe  in  den  geeigneten  Fällen,  jeden  Falls  den  Verlust  des  von
ihm  bekleideten  Amtes  verwirkt  haben  soll.

K.3.
Berbot  der  Geschenk-Annahme
6)  von  Parteyen;

Hinsichtlich  frepwillig  angebotener  Gaben,  verordnen  Wir  bis  zu  Erscheinung
des  neuen  Criminal-Gesetzbuchs,  wie  folgt:

Kein  Beamter,  gehöre  er  zum  Justiz-Administrativ=  oder  Finanz-Fach  ist  befugt,
von  irgend  einer  Partey,  von  welcher  eine  Angelegenheit  bey  seiner  Amts-Stelle  anhängig
ist,  ein  Geschenk  anzunehmen.

Dieses  Verbot  ist  unbedingt,  und  in  dieser  Beziehung  völlig  gleichgültig,  ob  das
Geschenk  groß  oder  klein,  ob  es  vor,  oder  nach  Erledigung  der  betreffenden  Sache  überreicht
  worden  ist,  ob  vermuthet  werden  kann,  daß  es  um  solcher  willen  gegeben  worden
oder  nicht,  ob'ds  Fiskab=  Inter##se  darunter  versirt  oder  nichte.
        <pb n="222" />
        8.  23.
EIIEIII

Gleichfalls  ist  verboten  die  Annahme  der  Geschenke  von  allen  Amts-Untergebenen,
diese  Geschenke  moͤgen  Namen  haben,  wie  sie  wollen,  wenn  auch  keine  Privat-Angelegenheiten
  von  jenen  bey  Amt  verhandelt  werden,  es  waͤre  denn

a)  daß  ein  Amts-Angehoͤriger  mit  dem  Beamten  —  bis  zum  vierten  Grade  der  Blutsfreundschaftoder
  Schwägerschaft,  eivilrechtlicher  Computation,  einschließlich—verwandt  wärez

b)  daß  das  Geschenk  in  einem  literarischen  Produkte  bestände,  und  von  dem  Verfasser
  des  lehteren  selbst  herrührte;

P)  daß  der  Geld-Werth  eines  von  dem  Geber  selbst  produzirten  Geschenks,  z.  B.
Trauben.,  Obst  —  den  Betrag  von  Einem  Gulden  nicht  überstiege,  oder

d)  daß  Jemand  einem  Beamten  für  eine  nicht  in  dessen  Amts-Pflicht  gelegene  ausserordentliche
  Dienstleistung  eine  Remuneration  schuldig  zu  seyn  glaubte.

Imleßztgedachten  Falle  hat  jedoch  der  Geber  vor  Reichung  der  Remuneration  hierzu
die  Genehmigung  des  dem  Beamten  vorgesehten  Departements-Chefs,  welcher  hierüber
Uns  im  Geheimen-Rathe  Vortrag  zu  erstatten  hat,  nachzusuchen.

K.  44.
Nähere  Erlduterung  beyder  PVerbote.

Es  ist  bey  Beurtheilung  der  Schuld  des  gegen  die  Verbote  der  &amp;amp;#.  :z  und  33
sich  vergehenden  Beamten  ganz  nicht  von  Belang,  bey  welcher  Gelegenheit  das  Geschenk
gegeben  worden,  ob  es  in  Geld  oder  Geldeswerth  und  namentlich  in  Wiktualien,  Obst,
Getränken  oder  Eßwaaren  irgend  einer  Art  bestehe.

Hiernach  sind  auch  die  Geschenke  beym  Amts-Antritt  eines  Beamten,  bey  Hochzelten,
Taufen,  Confirmationen,  am  Neujahr  und  dergleichen  unter  dem  Verbote  begriffen.

K.  45.
Wiedererstattung  des  Geschenkten.

Wird  aber  diesen  Verboten  entgegen  gehandelt  und  dieses  genügend  erwiesen,  so  hat
der  straffällige  Beamte  vor  Allem  das  Geschenk  oder  dessen  Werth,  entweder  dem  Geber,
oder,  wenn  jene  Gesetz-Uebertretung  nicht  durch  den  Letteren  selbst,  sondern  auf  anderem
Wege  zur  Kenntniß  der  höheren  Behörde  gekommen  ist,  dem  Armen-Fonds  des  Amts-Sißes
  zu  erstatten.

Diese  Verbindlichkeit  zur  Wiedererstattung  von.  Seite  des  Beamten,  wird  durch
        <pb n="223" />
        den  Umstand  nicht  aufgehoben,  daß  nicht  er  selbst,  sondern  dessen  Frauz  oder  dessen  Kinder
das  Geschenk  angenommen  haben.

K.  #6.
Bestrafung  der  Geschenk-  Annahme.

Die  Bestrafung  der  verbotenen  Geschenk-Annahme  kommtin  allen  Fällen  den  Gerichts-Höfen
  ausschließlich  zu.

Die  Strafe  eines  —  diesen  Verboten  des  Geschenknehmens  pflichtwidrig  entgegen
handelnden  Beamten  wird  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  folgendermaaßen  bestimmt:

1)  Die  Annahme  eines  Geschenkes  von  einer  Partey  (K.  33)  wird

1)  im  ersten  Falle,  in  welchem  der  Beamte  ein  Geschenk  selbsttangenommen  oder
wissentlich  durch  andere  ein  solches  empfangen  hat,  mit  Remotion  (nachtheiliger  Versetzung
  auf  eine  geringere  Stelle)  bestraft;

:)  Der  Wiederholungs,Fall  zieht  die  Dienst=  Entlassung  nach  sich.

5)  Ist  das  Vergehen  nurin  soweit  gegen  ihn  erwiesen,  daß  der  Angeschuldigte  von
der  Instanz  entbunden  wird,  so  erfolgt  Versezung  auf  eine  gleiche  Stelle,  doch  ohne
Vergütung  von  Umzug-Kosten.

Im  Falle  übrigens  die  Geschenk-Annahme  von  einer  Partey  in  das  Verbrechen  der
wirklichen  Bestechung  übergeht,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  sodann  letzteres  nach  seinen
eigenthümlichen  Momenten  zu  bestrafen  ist.

II)  Die  im  §9.  :53  verbotene  Geschenk-Annahme  von  Amts-Angehörigen  wird

1)  imersten  Falle  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  entweder  mit  einer  Geldbuße
von  wenigstens  Fünfzig  Reichs-=  Thalern  oder  mit  Versetzung  auf  eine  zwar  gleiche  Stellr,
doch  ohne  Vergütung  der  UmzugKosten  bestraft;

)  in  Wiederholungs-Fällen  aber  wird  gegen  einen  Beamten,  welcher  sich  der
gegen  ihn  erkannten  Strafen  ungeachtet,  fortdaurend  für  Geschenke  zugänglich  zeigt,  zuerst
mit  der  Remotion,  und  endlich  mit  wirklicher  Dienst-  Entlassung  vorgefahren  werden.

K.  27.
Göleigkeit  dieses  Verbots  für  sämtliche  Staats.  Dlener.
Vorstehende  Anordnungen  (F.  21  —  à0)  bilden  für  Unsere  sämtliche  Staats-Diener
  ohne  Unterschied,  ein  allgemein  verbindendes-Gesetz,  nach  welchem  sich  die  betrefsenden
  Behörden  in  ihren  Erkenntnissen  genau  zu  benehmen  haben.
Ee  liegt  jedoch  hierbey  die  Absicht  nicht  zu  Grund,  in  Ansehung  der  rechtmäßigen
2
        <pb n="224" />
        Emolumente  der  Kirchen-  und  Schul-Diener  eine  Aenderung  zu  treffen,  wegen  welcher
Wir  uͤbrigens  ein  umfassendes  Regulativ  zu  bestimmen,  Uns  vorbehalten.

Wir  vertrauen  aber  zu  den  genannten  Dienern,  daß  sie  hierin  jeden  Mißbrauch,
als  der  Wuͤrde  ihres  Amtes  ganz  besonders  widerstrebend,  zu  vermeiden  von  selbst  bedacht
seyn  werden.

5.  28.  .
InweifnngdirsbeaangeführtenspsehqlteanfdieStqasiKaffe»
Die  Gehalte  der  Ober-Beamten,  Aktuare  und  Diener  im  Justiz=  sowohl,  als  im

Verwaltungs-Fache  werdenvierteljährig  von  den  nächstgelegenen  Königl.  Kameral-Verwaltungen
  ausbezahlt.

 

#.  29.
Erhebung  von  Sporteln  für  die  Staats-Kasse.

Zur  Erleichterung  der  Staats-Kasse,  das  heißt:  der  Masse  aller  Steuer-Pflichtigen,
haben  Wir  beschlossen,  einen  Theil  der  Verwaltungs-Kosten,  durch  diejenigen  Unterthanen
  aufbringen  zu  lassen,  welche  die  Amts-Thatigkeit  der  unteren  Stellen  in  besonderen
Anspruch  nehmen.

Es  soll  diese  Absicht  durch  Beybehaltung  der  im  Administrativ-Fache  bisher  öblich
gewesenen,  hiernach  bezeichneten  Sporteln  und  durch  Einsführung  mässiger  Sporteln  bey  der
Verwaltung  der  Rechts-Pflege  bewirkt  werden.

Wir  erklären  jedoch,  daß  die  Einziehung  von  Sporteln  in  gerichtlichen  Sachen  nur
so  lange  Statt  finden  wird,  als  nicht  die  Staats-Kasse  durch  Eröffnung  anderer  —  von
künftiger  Verathung  abhüngender  Einnahme-Quellen  —  sich  im  Stande  sehen  wird,  auf
den  Ertrag  der  Sporteln  zu  verzichten.

K.  30o.
Bezeichnung  der  der  Sportel-Entrichtung  unterworfenen  Fälle  und  Früsetzung
des  Betrags  der  Sporteln.
Der  Betrag  dieser  Sporteln  wird  in  nachstehender  Ar  festgesetzt:
A)  Bepy  der  Justiz-Verwaltung.

1)  Bey  dem  Criminal-Verfahren  fipden  (mit  Ausnahme  der  hiernach  zu  erwaͤhnenden
  Abschrift-Gebühren)  in  Betracht  der  Unvermögenheir  der  meisten  hierbey  betheiligten
Personen,  keine  Sporteln  Statt.
        <pb n="225" />
        11)  Bey  dem  buͤrgerlichen  Verfahren.

1)  Fuͤr  ein  Urtheil,  wenn  der  Streit-Gegenstand,  uͤber  welchen  erkannt  wird,  in  der
Haupt-Summe  Eintausend  Gulden  oder  weniger  betraͤgt  —  Ein  Prozent.

2)  Unter  gleichen  Verhaͤltnissen,  wenn  die  Hauptsumme  uͤber  Eintausend  Gulden
betraͤgt,

a)  bis  auf  .  —  Ein  Prozent;

b)  von  da  an  für  jedes  weitere  Einhundert  Gulden  —  Ein  halbes  Prozent;  woben
jedoch  die  Beschränkung  eintritt,  daß  der  höchste  Betrag  des  Sportel-Ansatzes  die
Summe  von  zweyhundert  Gulden  nie  übersteigen  darf.

3)  Hat  ein  Streit-Gegenstand  keinen  bestimmten  Geld-Werth,  so  wird  solcher  Behufs
der  Sportel-Berechnung  von  dem  Oberamts=  Gerichte  nach  Befund  der  Umstände
festgesetzt.  Beruhigen  sich  die  Parteyen  bey  diesem  Anschlage  nicht,  so  wird  er
auf  erhobene  Beschwerde  derselben,  von  dem  betreffenden  Gerichtshofe  definitiv
bestimmt.  Gegen  diesen  Ausspruch  findet  ein  weiterer  Rekurs  nicht  Statt.

4)  Bey  Wieder-Klagen,  welche  als  solche,  und  nicht  in  der  Form  von  Einreden
vorgebracht  werden,  wird  die  Haupt-Summe  des  Streits,  worüber  in  der  Wieder-Klage
  erkannt  worden  ist,  in  Beziehung  auf  den  Sportel-Ansaß  ebenfalls  in
Berechnung  genommen.

5)  Ueber  die  Zuscheidung  der  Sportel-Ansäte  hat  der  Richter  ebenso,  wie  über  die  der
übrigen  Kosten  eines  Rechts-Streits,  und  nach  denselben  Rechts=  Grundsäben  zu
erkennen.

Im  Falle  der  Compensation  der  Kosten  werden  die  Sporteln  von  jeder  Partey  zu
gleichen  Theilen  getragen.

6)  Der  Sportel-Ansatz  ist  sogleich  zu  entrichten,  und  es  findet  dieser  Grundsat  auch
dann  keine  Ausnahme,  wenn  gegen  das  ergangene  Urtheil  die  Appellation  eingelegt
worden  ist,  obschen  dem  höheren  Richter  vorbehalten  bleibt,  über  die  Erstatturg.
der  Sporteln,  wie  über  die  —  anderer  Prozeß-Kosten  zu  erkennen.

7)  Bey  allen  Gantsachen  wird  nach  dem  Betrag  der  Aktiv-Masse  die  Hälfte  obiger
Ansätze  in  Berechnung  genommen,  so  daß  demnach  der  Sportel-Betrag  die
Summe  von  Einhundert  Gulden  nie  übersteigt.

8)  Bey  Vergleichen,  die  nach  der  ersten  Vernehmung  beyder  Parteyen  zu  Stande  kommen,
  wird  die  Hälfte  derjenigen  Sporteln  bezahlt,  die  bey  Erledigung  der  Sache
durch  richterliches  Urtheil  zu  entrichten  gewesen  wären.
        <pb n="226" />
        9)  Dieselbe  Bestimmung  tritt  fuͤr  die  Faͤlle  ein,  in  welchen  der  Klaͤger  nach  Vernchmung

  des  Beklagten,  auf  seine  angebrachte  Klage  verzichtet.
III)  Bey  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit.

1)  Für  die  gerichtliche  Insinuation  oder  Eröffaung  von  Testamenten,  Erb=  und  Ebe-Verträgen,
  Einkindschaften,  Adoptions-  und  anderen  Verträgen,  (insofernsolcheben
den  Oberamts-Gerichten,  und  nicht  bey  den  Gemeinde-Räthen  geschieht,)  mit  Rücksicht
  auf  die  Verschiedenheit  des  Objekts  —  Dreyßig  Kreuzer  bis  Fünf  Gulden.

#:)  Für  oberamtsgerichtliche  Zeugnisse  —  Fünfzehen  Kreuzer.

3)  Für  ein  Intercessions-Schreiben  —  Fünfzehen  Kreuzer.

4)  Fürdie  Siegelung  von  Obligationen,  Cautionen  und  andern  Instrumenten  —  Zwölf
Kreuzer.

B)  Bey  der  innern  Verwaltung.

11)  Für  Ausfertigung  eines  Reise-Passes  —  Vier  und  zwanzig  Kreuzer.

3)  Für  Ausfertigung  eines  Wanderbuchs  —  Fünfzehen  Kreuzer.

3)  Für  ein  oberamtliches  Zeugniß  —  Fünfzehen  Kreuzer.

4)  Für  ein  Intercessions-Schreiben  —  Fünfzehen  Kreuzer.

5)  Für  die  Siegelung  von  Geburts-Briefen,  Bürgerrechts-Verzichten,  Heimath-Scheinen
  und  andern  Urkunden  —  Zwölf  Kreuzer.

6)  Bis  auf  weitere  Verfügung  von  den  Zünften,  die  Gebühren,  die  sie  bisher  an  die
Ober-Beamten  observanzmäßig  bezahlthaben,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Rechnungs-Stell-Kosten,
  da  es  von  der  Willkühr  der  Zunft-Vorsteher  abhängt,  ob  sie  die
Rechnungen  selbst  stellen,  oder  dieses  Geschäft  auf  ihre  Gefahr  und  Verantwortung
  durch  Dritte  besorgen  lassen  wollen.

10)  Abschrift-Gebähren.

)  Wenn  bie  Partenen  Abschriften  verlängen,  die  sie  zu  fordern  berechtigt  sind,  so“
bezahlen  sie  dafür  bey  Justiz=  und  Administrativ-Gegenständen  Copial-Gebühren.

:))  Diese  betragen  vom  ganzen  Blatt  —  vier  Kreuzer;

5)  vom  halbgebrochenen-Blart  —  drey  Kreuzer.

4)  Die  Hälfte  dieser  Gebühren  hat  der  Copist  anzusprechen,  der  Rest  faͤllt  in  die  amtliche
  Sportel-Kasse..

5)  Die  Beamte  haben  daruͤber  zu  wachen,  daß  bie  Abschriften  nicht  ungebuͤhrlich  extendirt,
  sondern  den  bestehenden  Worschriften  gemäs  ausgefertigt  werden.
        <pb n="227" />
        L
.  31.

Befrevung  der  Armes  von  der  Sportel.  Entricht  ung.
Ganz  arme  Parteyen  bezahlen  keine  Sporteln.

.  32.
Bepletzung  des  Betrage  der  Sporteln  auf  dem  betreffenden  Aktenstück.
Der  Betrag  der  Sporteln  sowohl,  als  der  Abschrift-Gebühren,  so  wie  auch,  daß
wegen  Armuth  der  Partey  keine  Sporteln  angesest  worden,  ist  jedesmal  auf  dem  betreffenden
  Aktenstück  oder  Dokument  an  schicklichem  Orte  beyzuseßen.

K.  35.
Perrechnung  der  Sporteln.
Die  Verrechnung  der  Sportel-Einnahmen,  bey  welchen  keine  Ausstände  gestattet  werden,
  licgt  den  Aktuaren  unter  Aufsicht  der  Ober-Beamten  ob.

K.  34.
Form  dieser  Verrechnung.
Sie  bedienen  sich  hierbey  der  Formulare,  die  sub  Lit.  Aer  B  bieser  Verordnung
bepgelegt  sind.
K.  35.
Uebergabe  der  Sportel-Einnahme  an  das  Kameral-Amt.
Alle  Bierteljahre  werden  die  Journale  geschlossen  und  mit  den  Kassen-Beständen  dem
nächstgelegenen  Kameral-Amte  übergeben.
Auf  Kosten  der  letzteren  werden  die  Kassen  und  Journale  angeschafft.

*“)2
Ueberua#fme  dir  verschiedenen  SEmolumente  —
Die  Emolumente  und  Einschtigungs,  Gelder  werden  den  mehrgenannten  verschiedenen
Beamnn,  theils  vom  Staate,  theils  von  den  Amts-Corporationen  gereicht.

E  J  (l  37.

:„  6r  55  (#Luf  die  Se#sz,  Kasiaen

br  „„Von  dem  Sta#te  erhaltendie  Oberamts-Richter  und  Oberamtleute,  dann  mittelbar
4uch  die  Gerichts:  und  Oberamts-Aktuare  frepe  Wohnung.
        <pb n="228" />
        14

Nuran  solchen  Orten,  wo  etz  un  Koͤniglichen  Gebaͤuden  fuͤr  einen  zweyten  Ober-Beamten
  fehlt,  hat  die  Amts-  Corporation  fuͤr  die  Herstellung  eine  r  solchen  Amts-Wohnung
gegen  einen  von  der  Staats-Kasse  zur  Amts-Pflege  zu  entrichtenden  jährlichen  Mieth-Zinns
  Sorge  zu  tragen.

Das  den  Ober-Beamten,  Aktaaren  und  Dlenern  ausgesetzte  Brennholzbeziehen  dies
selbe  gegen  Entrichtung  des  regulatiomäßigen  Preises  aus  den  Königlichen  Waldungen.

Endlich  wird  für  jedes  Amt  ein  Exemplar  des  Staats-Hand-Buchs,  so  wie  des
Staats-  und  Reglerungs=  Blatts  aus  Staats-Mitteln  angeschafft.

K.  33.
bo  auf  die  Amts-Corporationen:
a)  Beytrag  zur  Heitzung  der  Gerichts=  Stube;
Dagegen  haben  die  betreffenden  Amts-Corporationen  die  zur  Heihung  jeder  Gerichts-Stube
  verwilligten  fünf  Meß  Tannen-Holz  anzuschaffen.
Es  geschieht  dieses  auf  Kosten  der  Oberamts-Pflege,  welche  die  freye  Abgabe  an
den  Oberamts-Richter  unmittelbar  bewersstelllgt.

*
89)  Aversum  für  die  Kanzley-Kosten.

Die  jedem  Oberamts-Richter  oder  Oberamtmann  ausgesebte  Aversal-Summe  za
Bestreitung  der  Kanzlep-Kosten  ist  gleichfalls  von  den  Amts-Corporationen  aufzubringen,
und  den  betreffenden  Beamten  von  den  Oberamts-Pflegen,  welche  in  Ansehung  des
Betrags  —  besonderehöhere  Weisung  erhalten  werden,  vierteljährig  nachzubezahlen.

K.  40.
Vorschriften  för  die  Abreichung  der  Entschäbiguonsen  für  Relse-Kostes.
In  Beziehung  auf  die  Entschädigungen  für  Reise-Kosten  wird  verfügt:

1)  Nach  jedem  Vierteljahrlegt  der  Oberamts-Richter  dem  ihm  vorgesetzten  Gerichtshof,
  der  Oberamtmann  der  betreffenden  Kreis-Regierung  das  Verzeichniß  der  von  ihm
gemachten  Reisen  vor.

2)  In  dem  Begleitungs-Berichte  hat  er  die  Rothwendigkeit  derselben  gehbrig  zu
motiviren,  und  auf  die  etwa  erhaltene  specielle  Genehmigung  (K.  16)  sich  zu  beziehen.

Bey  Reisen  in  Privat-Angelegenheiten  seiner  Amtc=  Unkergebenen  geschieht  dieses
durch  Vorlegung  der  an  ihn  ergangenen  schriftlichen  Requisttion  seiner  Anwesenheit  (#.27).
        <pb n="229" />
        115

5)  Die  oberen  Kreis-Behörden  haben  die  Kosten-Verzeichnisse  mit  den  Berichten  zu
vergleichen,  beode  zu  prüfen  und  jene  nach  Erledigung  der  erwa  vorgekommenen  Anstckäde
decermrt  und  mit  einer  Zahlungs-Leglrimation  für  die  berreffenden  Amtepfleg  Kassen
versehen,  den  Beamten  zurückzusenden.

4)  Gegen  Aushändigung  dieses  Dekrets,  welches  der  Amtspfleg-Rechnung  im  Origi
nal  beyzulegen  ist,  empfangen  die  Beamte  den  dekretirten  Berrag  der  Reise-Kosten  von
den  Amtspflegen.

5)  Die  leßztteren  haben  sodann  bey  Reisen,  welche  durch  das  Interesse  einzelner  Gemeinden
  oder  Privaten  veranlaßt  wurden,  ihren  Regreß  an  diese  wiederum  zu  suchen,  was
für  jede  einzelne  solche  Reise  von  der  decernirenden  Kreis-Behörde  im  Jahlungs-Dekrete
ausdrücklich  zu  bestimmen  ist.

6)  Die  Kosten,  welche  dergleichen  Reisen  baar  erfordern,  haben  die  Ober-Beamte
selbst  vorzuschießen,  und  sie  sind  nicht  berechtigt,  auf  den  Betrag  derselben,  Abschlags-Zahlungen
  aus  irgend  einer  Kasse,  oder  von  irgend  einer  Privat-Person  zu  erheben,  wenn  be

letzteren  gleich  die  Hinterlegung  des  Kosten-Betrags  bey  der  Amtspfleg-Kasse  von  den
Ober-Beamten  jeden  Falls  verlangt  werden  muß.

7)  In  die  erwähnten  vierteljährigen  Perzeichnisse  der  von  den  Ober-Beamten  gemachten
  Reisen,  sind  diejenigen  nicht  aufzunehmen,  welche  dieselbe  zwar  auch  innerhalb  ihrer
Amts=  Bezirke,  aber  in  Inquisftions-Sachen,  oder  auf  besonderen  Auftrag  einer  höheren
Seelle  in  eigentlichen  Staats-Angelegenheiten  zu  machen  haben,  da  erstere  zu  den  besonders
zu  verzeichnenden  Inquisitions-Kosten  gehören,  die  Kosten  der  letztgedachten  Reisen  aber  je
auf  Anweisung  der  Staats-Kasse  von  den  Kameral-Kassen  vergütet  werden.

"6  .  41.
Uniformirnag  des  Oberamts--Gerichts-  und  Oberamts-Personals.

Die  Vorschrift  für  die  Uniformirung  des  Oberamts-Gerichts=  und  Oberamts-Personals,
  ist  in  der  Beylage  Lit.  C  näher  ertheilt.

§.  42.
Allgemeisne  Vorschrift,  das  Tragen  der  Amts-Kleidung  betreffend.
Die  angeordnete  Amts-Kleidung  muß  im  Dienst  und  bey  sonst  feperlichen  Gelegenheiten
  und  zwar  immer  auf  die  vorgeschriebene  Weise  getragen  werden.“
        <pb n="230" />
        16.

Jndem  Wir  durch  alle  vorstehende  Bestimmungen  unter  gebuͤhrender  Beruͤcksichtigung
des  Wohl  Unserer  Unterthanen,  das  Unserer  Ober-Beamten  im  Fache  der  Justiz  und
der  inneren  Verwaltung  dauerhaft  zu  begruͤnden  die  Absicht  haben,  hegen  Wir  zu  denselben
  das  Vertrauen,  sie  werden  durch  Eifer,  Uneigennuͤtzigkeit,  treue  und  wahrhaft  ergebene
Gesinnungen,  ihrer  Seits  dazu  beytragen,  die  Wohlfarth  Unserer  geliebten  Unterthanen
immer  mehrzuerhöhen,  in  welcher  Wir  allein  die  Belohnung  Unse  res  Regenten-Berufs
zu  finden  vermoͤgen.
Segeben,  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1316.

(Unerzeichnet?)  Wilshelm.

Auf  Besehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
(Unterz)  BVelsgel.
        <pb n="231" />
        Nro.  5.  "  1819.  29
Königlich-Württembergisches

Staats,  und  Regierungs-Blakt.

 

Montag,  25.  Jannar.

 

Die  Berichrserstattung  wegen  der  Turochial-Verbältnisse  der  zur  Orts-Religion  sich  #uicht  Wekennenden
hristlichen  Einwohner  betresffend.

In  den  zu  Lolge  der  Verordnung  vom  72.  Sept.  v.  J.  (Staats=  und  Regietungs.-
  Dlatt  1813  JNro.  56.)  erstatteten  Berichten  an  dae  Königl.  Eonfsistorium
haben  die  meinen  evangelischen  Dakane  sich  blos  auf  die  in  ihter  Dioͤcese  an  evangelischen
  Orten  wohnenden  Karhol'ken  besch  änkt.  Da  man  oaber  auch  eben  so  wohl
von  den  in  katholischen  Orten  als  dissentirend  wohnenden  Evangelischen  genaue
Kenntniß  nöthig  hat)  so  wird  sämmtlichen  evangelsschen  Dekanen,  welche  über  solche
im  Um  kreise  oder  in  der  Nähe  idrer  Diöcesen  an  katholischen  Orten
wohnenden  Svangelische  noch  nicht  berichtet  haben,  aufgegeben,  diese  Berichte
nach  den  in  der  obgedachten  Verordnung  angegedenen  Punkten  innerhalb  14  Dagen
noch  nachiuholen.  Zugseich  haben  die  Dekane  dafür  zu  forgen,  daß  in  Beziehung,
auf  solche  Evangelische  die  Verordnung  vom  1:.  Sept.,  in  so  weit  nicht  desondere
Anstände  vorhanden  sind)  welche  eine  spreielle  Verfögung  erfordern,  ohne  weiters
in  Gaug  gebracht,  mithin  dieselben  der  nächsten  evangelischen  Perochie,  welcher  sie
nach  den  Al##tragen  der  Dekane  zuzutheilen  und,  wirklich  zugerhrilt  werden)  und
ausschließend  an  diese  die  Stolgebühren  bezahlen.  Stuttgare  den  B.  Jannar  1619.

Königl.  Evangekisches  Coos#storium.

Auftuf  der  Milirär-Pflichrigen  zu  der  Jahres-Musterung  v.  1820.

Der  Anfang  der  Jahres=  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschaft  für
das  I.br  ###l#l#  ist  in  sämmrlichen  Oreramts=  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
5  Februcr  1679.  festgesetzt.  6  6

Es  werden  daher  alle  Militärpflichtige,  welche  vom  1.  Jannar  bis  31.  Dezemrer
  1796.  gevoren  sind,  folslich  im  kaufe  des  Juhres  1615.  das  320.  Lebens=  Jahr
        <pb n="232" />
        zuruͤckgelegt  haben,  hiemit  aufgerufen,  sich,  ohne  eine  weitere  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oberämter  zu  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  ein“
zufinden  und  bei  der  Musterung  sich  vor  ihrem  Oberamee  zu  stellen.

Von  dieser  perfönlichen  Stellung  sind  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  5.  5.  und  nach  dem  5.  14.  Ui#  a.  bis  f.  des  Rekrutirungs-Gefetzes  von
1815.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  gang  oder  zeitlich  befreic  sind;  sie  haben
sedoch  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufenthalts=  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältnisse
  ein  Jeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath-Orts  noch  vor  dem
8.  Februar  i819.  einzusenden.

Alle  diesenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungrachtet  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  persbalichen  Erscheinen  befreit  knd  die  vorgeschriebenen
  Jeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden)  werden,  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemäß  neben  der
Seaquestration  ihres  Vermogens,  sobald  ste  sich  betreten  lassen,  in  perfönliche  Hafe
gebracht  und  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untüchtigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  Verschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhödten  Kepitulations,
  Zeit  persönlich  unter  das  Militär  eingetheilt,  auch  bei  den  Regimentern
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtigkeit  bei  dem  Garnisons-Bataillon
zu  Hohen-Asperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Militär-Pflichtigen  haben  es  daher  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn
#e  diesem  Aufrufe  nicht  Folge  leisten  und  dadurch  in  jene  Rechts-Nachtheile  verfallen.

Stuttgart  den  a3.  Dezember  1818.

—Konigl.  Rekrutirungs,  Commission.

 

Se.  Königl.  Majestát  haben  vermöge  höchster  Sntschliefung  vom  7.  Jan.
dem  vormaligen  Professor  am  Seminar  zu  Maulbronn,  Baumann  dos  erledigte
Diakonat  Bietigheim,  mit  Beibehaltung  seines  Charakters  als  Professor,  gnddigst
zu  übertragen  geruht.

Se.  Königl.  Masestäát  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1#.
I.  M.  der  Bitte  des  Professors  ODetinger  am  Gymnastum  in  Ulm,  und  des
Ober"  Präzeptors  Schwarz  in  Urach,  ihre  Stellen  gegen  einander  vertauschen  zu
dürfen,  unter  Vorbehalt  des  Rangs  und  Charakters  für  den  erstern,  gnädigst  zu
entsprechen,  und

vermöge  Resolution  von  demselben  Tage  die  erledigte  Pfarrei  Denkendorf,
Diöcese  Eßlingen,  dem  Pfarrer  Bek,  von  Trichtingen,  Dibcese  Balingen)  zu  übertragen
  geruht.

Se.  Königl.  Majestát  haben  vermöge  höchster  Resolution  v.  17.  Jan.  dem
Revisor  Seubert  bei  der  Finan  Kammer  in  ellwangen)  und  dem  Rewvisor
Gräter  bei  der  Ausstands=  Cemmisson  die  gnädigste  Srlaubniß  zu  wechselseitiger
VBertauschung  ihrer  Stellen  ertheilt.
        <pb n="233" />
        Heilbronn.  Der  Anwalt  Franz  Anton  Böhringer  zu  Sentheim,  hiesigen  Oberamts,  hat
im  letzten  Menat  des  abgewichenen  Jahrs  eine  Stiftung  von  goo  fl.  gemacht,  von  deren  Zinsen  die
Armen  d.s  Orts,  nach  den  von  ihm  gegebenen  Bestimmungen  untersiützt  werden  sollen.  Diese  wohlthätige

  Handlung  wird  andurch  öffenrlich  bekannt  gemacht.  Den  16.  Jannar  1619.
Königl.  Oberamt.

Bebenhausen.  Bel  dem  hiesigen  Kameralamt  ist  ein  Quantum  ganz  guter  Gersten  zum  Verkaus
ausgesetzt.  Die  Liebhaber  können  solche  täglich  besichrigen  und  Käufe  abschließen.  Den  à.  Januar
1815.  Kenigl.  Kameralamr.
Markgrönigen.  Montag  den  35.  Jan.  d.  J.  Vormittags  9  Uhr,  wird  unterzeichnete  Stells
auf  dem  Rathhause  zu  Asperg  ungefähr  150  Cir.  1861ßner  gutes  Heu  gegen  baare  Bezahlung  im  öffentlichen
  Aufsireich  verkaufen,  wozu  die  Liebhaber  hiemit  eingeladen  werden.  Den  15.  Jan.  1829.
Königl.  Kameralamk.
Münsingen.  Vermäge  allerhöchsten  Befehls  wird  von  den  hiesigen  Frucht-Kästen  ein  Quantum  von
500%  Scheffel  alten  Habers,  parrhienweise  oder  im  Ganzen,  im  bffentlichen  Aufsireich  gegen  baare  Bezahlung
  verkauft  werden.  Die  Liebhaber  hiezu  megen  sich  am  30.  d.  M.,  Vormittags  10  Uhr,  in
biesiger  Kameral-Verwaltung  einfinden.  Auch  wird  noch  weirer  bekannt  gemacht,  a  außer  diesem
eine  Parthie  alten  sehr  guten  Dinkel,  neue  Gersien  Linsen  und  Rocken  zum  Verkauf  ausgesetzt  sei,
und  daß  mit  dem  Kameralamte  tätzlich  Käufe  abgeschlossen  werden  konnen.  Den  16.  Januar  1579.
»  Konigl.  Kameralamt.
Ludwigsburg.  Bei  dem  Königl.  Lederwerks-Magazin  daselbst,  wird  mit  höchster  Genehmigun
bis  Mitrrwoch  den  1J.  Febr.  d.  J.  Vormittags  0  Uhr,  eine  bedeutende,  zum  disseitigen  Gebrauche  entbebrliche
  Anzahl  lohrother  Rindehäute,  so  wie  ein  Quantum  Abfall-Leder  gegen  gleich  baare  Bezahlung,
im  Aufstreich  verkauft.  Den  19.  Jan.  1819.  Konigl.  Arsenal-Direction.
Heidenheim.  Die  Bestandzeit  des,  der  hiesigen  Stadt  zugehörigen,  Hofguts  Schrattenhofen,
welches  1/2  Stunde  von  hier  entfernt  ist,  und  in  einer  mit  geräumigen  Scheuren  und  Stallungen  verhenen
  Behausung,  102  Mrg.  2  1/3  Vrt.  Ackers,  26  Mrg.  1½/2  Vrr.  4  1/2  Rth.  Wiesen,  guten
aum=  und  Wurzgärten,  und  einer  Weide  zu  25  Stück  Hauptvieh  besteht,  geht  an  Georgü  dieses
Jahrs  zu  Ende,  daher  dasselbe  zu  Folge  magistratischen  Beschlusses  vom  4.  laufenden  Monats,  wiederum
auf  3  Pflugrechte  oder  9  Jahre  verpachtet  werden  soll.  Solches  wird  nun  unter  dem  Anhang  öffeptlich
annt  gemacht,  daß  sich  die  Bestandeliebhaber  den  B.  Februar  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr  auf  allhiesigem
  Rarhhause  einzufinden,  und  legale  obrigkeitliche  Zeugnisse  sowohl  ihres  Prädikars  als  Vermögens
zu  produciren  haben.  Den  12.  Jan.  1619.  Königl.  Oberamt  und  Magistrat.
Ulm.  Nach  dem  Aufrrage  des  Konigl.  Kreis-Oberforst-Amrs  fur  den  Donau-Kreis,  macht  die
Unterzeichnere  Stelle  hiedurch  effenrlich  bekannt,  daß  die  gnädigst  voeschrieben  Verpachtung  der  Königl.
Jagden,  in  dem  Forstamts-Bezirk  Geiplingen,  Mittwoch  den  27.  d.  M.,  und  in  dem  Forsiamt  Blaubeu-=ren,
  Mittwoch  den  3.  Februar  d.  J.,  jedesmal  Vormittags  10  Uhr,  auf  den  Rarhhäusern  zu  Geißlingen
  und  Blaubeuren  vorgenommen  werden  wird.  Den  14.  Jannar  1610.
Konigl.  Forstkassen-Amt.

 

kudwigsburg.  Seit  einigen  Tagen  ist  in  diesseitigem  Oberamts-Bezirk  folgendes  gestehlen
worden:  gZu  Neckargröningen:  1  trilchenes  Oberbert  und  :  blau  gestreiftes  trilchenes  Unterbett  mit
weißen  Ueberzügen.  u  Neckarweihingen:  2  Clarinet,  1  aub  A.  11  aus  C.,  beide  von  Burbaum,
das  erste  mit  dem  Namen  „  Schule"  das  andere  mit  „Paris"  bezeichnet,  2  paar  grau  tuchene  rothbassepolirte
  lange  Hosen,  2  paar  Stiefel,  2  blau  tüchenes  Wammes,  schwarz  seidenes  Halstuch,

VW
        <pb n="234" />
        16.

Jüdem  Wir  durch  alle  vorstehende  Bestimmungen  unter  gebührender  Beruͤcksichtigung
kdes  Wohl.  Unserer  Unterthanen,  das  Unserer  Ober-Beamten  im  Fache  der  Justiz  und
der  inneren  Verwaltung  dauerhaft  zu  begründen  die  Absicht  haben,  hegen  Wir  zu  denselben
  das  Vertrauen,  sie  werden  durch  Eifer,  Uneigennätzigkelt,  treue  und  wahrhaft  ergebene
Gesinnungen,  ihrer  Seits  dazu  beytragen,  die  Wohlfarth  Unserer  geliebten  Unterthanen
immer  mehrzuerhöhen,  in  welcher  Wir  allein  die  Belohnung  Unseres  Regenten-Berufs
zu  finden  vermögen.
Gegeben,  Stuttgart,  den  51.  Dezember  1818.

(Unterzelchnete)  Wilshelm.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
(Unterzl)  Vellngel.
        <pb n="235" />
        Nro.  5.  "  1819.  29
Königlich-Württembergisches

Staaks-  und  Regierungs-Blakk.

 

Montag,  25.  Janner.

 

Die  Berichrserstattung  wegen  der  Pnrochial-Verhältnisse  der  zur  Orts-Religion  sich  #nicht  #bekennenden
christuteben  Eilwohner  betreffend.

In  den  zu  Lolge  der  Verordnung  vom  2z.  Sept.  v.  J.  (Staats=  und  Regietrungs.
  Dlatt  „318  Nro.  56.)  erstatteten  Berichten  an  dae  Königl.  EConfstorinm
hoben  die  meisten  evangelischen  D.  ka#sch  blos  auf  die  in  ihrer  Dibcese  an  evangelischen
  Orten  wohnenden  Kathol  ken  beschänkt.  Da  man  aber  auch  eben  so  wohl
von  den  in  katßolischen  Orten  als  dissentirend  wohnenden  ESvangelischen  genaue
Kenntniß  nöthig  har)  so  wird  sämmtlichen  evangelischen  Dekanen,  welche  über  solche
im  Um  kreise  oder  in  der  Nähe  ihrer  Diöcesen  an  katholischen  Orten
wohnenden  Svangelische  noch  nicht  berichtet  haben,  aufgegeben,  diese  Berichte
nach  den  in  der  obgedachten  Vererdnung  angegedenen  Punkten  innerhalb  :4  Dagen
noch  nachiuholen.  Zugteic  haben  die  Dekane  dasür  zu  sorgen,  daß  in  Beziebung,
auf  solche  Evangelische  die  Verordnung  vom  :.  Sept.,  in  so  weit  nicht  besondere
Anstände  vorhanden  sind,  welche  eine  spi#eielle  Verfögung  erfordern,  ohne  weiters
in  Gang  gebracht,  mithin  dieselben  der  nächsten  evangelischen  Perochie,  welcher  sie
nach  den  Autragen  der  Dekane  zuzutheilen  sind,  wirklich  zugetheilt  werden,  und
#ausschließend  an  diese  die  Stolgebühren  bezahlen.  Stutegart  den  3.  Jannar  1379.

Königl.  Evangekisches  Coo##storium-Aufruf

  der  Militär-Pflichrigen  zu  der  Jahres-Musterung  v.  1870.

Der  Anfang  der  Jahres=  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschaft  für
das  J##dr  #1l19.  ist  in  sämmrtlichen  Oreramts,  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
8  Februar  1819.  festgesetßt.

Es  werden  daher  alle  Militäroflichtige,  welche  vom  1.  Jannar  bis  31.  Dezember
  1798.  gevoren  sind,  folglich  im  Laufe  des  Zahres  1315.  das  20.  Lebens=  Jahr
        <pb n="236" />
        zuruͤckgelegt  haben,  hiemit  aufgerufen,  sich,  ohne  eine  weitete  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oberämter  zu  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  ein“
zuffnden  und  bei  der  Musterung  sich  vor  ihrem  Oberamte  zu  stellen.

Von  dieser  perlönlichen  Stellung  sind  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  F.  5.  und  nach  dem  5.  14.  lit.  a.  bis  f.  des  Rekrulirungs-Gesetzes  von
1815.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  gang  oder  zeitlich  befreic  sind;  sse  haben
ledoch  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufenthalts=  Orcs  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältnisse
  ein  JZeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath-Orts  noch  vor  dem
8.  Vebruar  1819.  einzusenden.

Alle  diesenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  niche  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  personlichen  Erscheinen  befreit  snd,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden,  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemäß  neben  der
Seaquestration  ihres  Vermögens,  sodald  sie  sich  vetreten  lassen,  in  persönliche  Hafe
gebracht  und  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untüchtigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  WVerschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhödten  Kapitulations-
  Zeit  persönlich  unter  dos  Militär  eingetheilt)  auch  bei  den  Regimentern
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtigkeit  bei  dem  Garnisons-Bataillon
zu  Hohen-Asperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Militär,  Pflichtigen  haben  es  daher  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Jolge  leisten  und  dadurch  in  jene  Rechts-Nachtheile  verfallen.

Stuttgart  den  22.  Dezember  1818.

.ZKiednigl.  Kekrutirungs,Commisssov.

 

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Sntschließung  vom  7.  Jan.
dem  vormaligen  Professor  am  Seminar  zu  Maulbronn,  Baumann  doas  erledigte
Diakonat  Bietigheim)  mit  Beibehaltung  seines  Charakters  als  Professor,  gnädigst
zu  übertragen  geruht.

e.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.
I.  M.  der  Bitte  des  Professors  Oetinger  am  Gymnastum  in  Ulm,  und  des
Ober=  Präzeptors  Schwarz  in  Urach,  ihre  Stellen  gegen  einander  vertauschen  zu
dürfen,  unter  Vorbehalt  des  Rangs  und  Charakters  für  den  erstern,  gnädigst  zu
entsprechen,  und

vermöge  Resolution  von  demselben  Tage  die  erledigte  Pfarrei  Denkendorf,
Diöcese  Eßlingen,  dem  Pfarrer  Bek,  von  Trichtingen,  Diöcese  Balingen,  zu  übertragen
  geruht.

Se.  Königl.  Masestát  haben  vermöge  höchster  Resolution  v.  17.  Jan.  dem
Revisor  Seubert  bei  der  Finanz=  Kammer  in  Ellwangen,  und  dem  Revisor
Grter  bei  der  Tusstends,  Tommisson  die  gnädigste  Erlsubniß  zu  wechselseitiger
Wertauschung  ihrer  Stellen  ertheilt.
        <pb n="237" />
        Heilbronn.  Der  Anwalt  Franz  Anton  Böhringer  zu  Sontheim,  hiesigen  Oberamts,  hat
im  letzten  Monat  des  abgewichenen  Jahrs  eine  Stiftung  von  goo  fl.  gemacht,  von  deren  Zinsen  die
Armen  d.S  Orts,  nach  den  von  ihm  gegebenen  Bestimmungen  unterstützt  werden  sollen.  Diese  wohlthätige

  Handlung  wird  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.  Den  16.  Januar  1819.
Königl.  Oberamt.

Bebenhausen.  Bei  dem  hiesigen  Kameralamt  ist  ein  Quantum  ganz  guter  Gersten  zum  Verkauf
4ussesetzt.  Die  Liebhaber  können  gasche  täglich  besichrigen  und  Käufe  abschließen.  Den  :1.  Januar
18159.  Konigl.  Kameralamr.
Markgrönigen.  Montag  den  35.  Jan.  d.  J.  Vormittags  0  Uhr,  wird  umrerzeichnete  Srelle
auf  dem  Rathhause  zu  Asperg  ungefähr  150  Ctr.  1618#er  gutes  Heu  gegen  baare  Bezahlung  im  öffentlichen
  Aufsireich  verkaufen,  wozu  die  Liebhaber  hiemit  eingeladen  werden.  Den  15.  Jan.  15:9.
Königl.  Kameralamt.
Münsingen.  Vermege  allerhöchsten  Befehls  wird  von  den  hiesigen  Frucht-Kästen  ein  Quantum  von
505°  Scheffel  alten  Habers,  parthienweise  oder  im  Ganzen,  im  offenrlichen  Aufsireich  gegen  baare  Bezahlung
  verkauft  werden.  Die  Liebhaber  hiezu  megen  sich  am  30.  d.  M.,  Vormittags  10  Uhr,  in
hiesiger  Kameral-Verwaltung  einfinden.  Auch  wird  noch  weiter  bekannt  gemacht,  da  außer  diesem
eine  Parthie  alten  sehr  guten  Dinkel,  neue  Gersten  Linsen  und  Rocken  zum  Verkauf  auzsgesetzt  sei,
und  daß  mit  dem  Kameralamte  täglich  Käufe  abgeschlossen  werden  köonnen.  Den  16.  Januar  1819.
«  ,  Konigl.  Kameralamt.
Kudwigsburg.  Bei  dem  Königl.  Lederwerks-Magazin  daselbst,  wird  mit  höchsier  Genehmigun
bis  Mittwoch  den  17.  Febr.  d.  J.  Vormittags  0  Uhr,  eine  bedeutende,  zum  disseitigen  Gebrauche  enkbehrliche
  Anzahl  lohrother  Rindehäute,  so  wie  ein  Quantum  Abfall-Leder  gegen  gleich  baare  Bezahlung,
im  Aufstreich  verkaust.  Den  19.  Jan.  1879.  Konigl.  Arsenal-Direction.
Heidenheim.  Die  Bestandzeit  des,  der  hiesigen  Stadt  zugehörigen,  Hofguts  Schrattenhofen,
welches  1/2  Stunde  von  hier  enrfernt  ist,  und  in  einer  mit  geräumigen  Scheuren  und  Stallungen  verlöenen
  Behausung,  102  Mrg.  2  1/2  Vrt.  Ackers,  26  Mrg.  2J2  Vrr.  4  1/2  Rth.  Wiesen,  guten
um=  und  Wurzgärren,  und  einer  Weide  zu  25  Stück  Hauptvieh  besteht,  geht  an  Georgii  dieses
Jahrs  zu  Ende,  daher  dasselbe  zu  Folge  magistratischen  Beschlusses  vom  4.  laufenden  Monats,  wiederum
auf  3  Pftugrechte  oder  9  Jahre  verpachret  werden  soll.  Solches  wird  nun  unter  dem  Anhang  öfsfeprlich
annt  gemacht,  daß  sich  die  Bestandsliebhaber  den  6.  Februar  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr  auf  allhiesigem
  Rathhause  einzufinden,  und  legale  obrigkeitliche  Zeugnisse  sowohl  ihres  Prädikars  als  Vermögens
zu  produciren  haben.  Den  12.  Jan.  1679.  Kenigl.  Oberamt  und  Magistrat.
Ulm.  Nach  dem  Auftrage  des  Kenigl.  Kreis-Oberforst-Amts  fur  den  Donau-Kreis,  macht  die
Unterzeichnete  Stelle  hiedurch  effentlich  bekannt,  daß  die  gnädigst  vorgeschriebene  Verpachtung  der  Königl.
Fagden,  in  dem  Forstamts-Bezirk  Geißlingen,  Mittwoch  den  27.  d.  M.,  und  in  dem  Forstamt  Blaubeu--ren,
  Mirtwoch  den  3.  Februar  d.  J.,  jedesmal  Vormitrags  20  Uhr,  auf  den  Rarhhäusern  zu  Geißlingen
  und  Blaubeuren  vorgenommen  werden  wird.  Den  14.  Jannar  1610.
Konigl.  Forstkassen-Amt.

 

kudwigsburg.  Seit  einigen  Tagen  ist  in  diesseitigem  Oberamts-Bezirk  folgendes  gestehlen
worden:  zu  Neckargröningen:  1  trilchenes  Oberbert  und  :  blau  gestreiftes  trilchenes  Unterbett  mit
weißen  Ueberzugen.  ZJu  Neckarweihingen:  2  Clarinet,  1  auß  A.  1  aus  C.,  beide  von  Burbaum,
das  erste  mit  dem  Namen  „Schule"  das  andere  mit  „Paris“  bezeichnet,  à  paar  grau  tüuchene  roth.
bassepolirte  lange  Hosen,  1  paar  Stiefel,  3  blau  tüchenes  Wammes,  ##  schwarz  seidenes  Halstuch,
        <pb n="238" />
        32

2  paar  reustene  lange  weiße  Hesen,  r  reusten  Hemd  mit  M.  S.,  scharlachenes  Brusttuch  mit  3  Reihen
Knopfen,  ½  blau  tuchene  Baustkappe  mir  rothem  Sammer  eingefaßt,  :  Ulmer  Pfeifenkopf  mit  Tombak
beschlagen  sammt  dem  Rohr,,  porzellanener  Pfeifenkopf  mit  langem  Rohr.  Zu  Bissingen:  1  Geld--Rolle
  mit  40  fl.  Viertelsthalern.  Des  letzteren  Diebstahls  ist  eine  Weibs-Person  sehr  verdächtig,  die
sich  Louise  Albrechtin,  von  Eisesheim,  nannte,  erlich  und  20  Jahr  alt,  von  mittlerer  Größe  und  Stärka
ist,  schwarze  in  einen  Zepf  gebundene  Haare,  kleine  schwarze  Augen,  ein  rothes  glattes  Gesicht  har,
und  durch  2  oder  3  vernarbte  Halsdrüsen  sehr  kenntlich  ist.  Sie  trug  ein  rothseblumtes  Halscuch  und
ein  ähnliches  langes  Kleid.  Man  bitter  nun  sowohl  auf  diese  Person  als  die  Besiter  der  ubrigen
Effekten  zu  fahnden,  sie  auf  Betreten  festzuhalren  und  der  unterzeichneten  Stege  auszuliefern.  Den
29.  Dez.  1816.  Königl.  Oberamt.
Nürtingen.  In  der  Nacht  vom  5.  auf  6.  d.  M.  wurden  dem  Martin  Schäfer  in  Beuren,
Oberamts  Nurringen,  mirtelst  gewaltsamen  Einbruchs  aus  seinem  Hause  gesiohlen:  16  raib  Brod,
1  Kolben  mit  8  Maas  Frucht-Branntwein,  1  Hafen  mit  Schmalz,  :  Pf.  Butter,  1  Krelten  mit  Flachs
und  Werg,  44  Srucklen  ungehechelren  Flachs,  2:  Elslen  wollenes  Furtertuch,  1  Trauerflohr,  1  Kinds-Kittele,
  1  neu  kelschene  Oberzieche,  2  neu  flächsene  Oberziechen,  2  diro  Leilacher,  2  reustene  Leilacher,
2  gesteinte  Tischrucher,  4  zwilchene  Tischtücher,  3  weißflächsene  Haipfelsziechen,  mit  den  Buchstaben
A.  C.  N.  bezeichnet,  3  Mannshemder,  vornen  mit  M.  8.  bezeichner,  :  Weiberhemd,  7  Halstucher,
4  alte  Mannshemder  ##i  Ellen  blau  gedruckt  neu  slächsen  Tuch,  12  Pf.  Wolle  sammt  ziechlen,  24  Eleu
stachsen  Tuch.  Indem  die  unterzeichnete  Stelle  diesen  Diebstahl  zur  eff’urlile  Kennrniß  bringt,  fordert
  sie  zugleich  sammtl.  Königl.  Jusiiz=  und  Polizei-Beherden  auf,  zu  Enrdeckung  der  bis  jetzt  unbekannt
  gebliebenen  Diebe  thätig  mitzuwirken,  und  jede  Spur  davon  hieher  bekannt  zu  machen.  Den
9.  Jan.  1819.  Königl.  Oberamt.
Canstadt.  In  der  Nacht  von  dem  13.  auf  den  14.  diß,  wurde  einem  hiesigen  Saifensieder
durch  Einbruch  in  seinen  Laden  eine  bedeutende  Parthie  von  Saife,  gegogenen  und  gegofsenen  Lichtern
und  baumwollenem  Dacht-Garn  entwendet.  Die  Saife  ist  besonders  daran  kennbaar,  daß  auf  jeder
Tafel  das  Wappen  hiesiger  Stadt,  eine  Kanne,  dweimal  darauf  geschlagen,  und  daß  dieses  Zeichen
mit  den  drei  Buchsiaben  R.  V.  F.  umgeben  ist.  Sämmtliche  Kenigl.  Oberamter  und  Polize-Beberden
werden  deswegen  geziemend  ersicchr,  auf  die  Besitzer  dieser  Gegenstände  fahnden  und  sie  im  Berretungefalle
  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  14.  Jan.  1619.  Konigl.  Oberamt.

 

Göppingen.  Da  der  bei  dem  Königl.  7.  Infanterie-Regiment  gestandene  Soldat  Johanpes
Bantel,  von  Groseislingtn,  den  17.  Nov.  d.  J.  im  Urlaub  desertirt  ist;  so  werden  sammrliche
Königl.  Behörden  hiemit  ersucht,  auf  den  Bantel  zu  fahnden,  ibn  auf  Betreten  zu  arretiren,  und
entweder  an  gedachtes  Regiment  oder  an  hiefsiges  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Den  0.  Jan.  1310.

Konigl.  Oberamt.

Neuttlingen.  Da  sich  der  Soldat  Matthäus  Weihing,  von  Gomaringen,  hlesigen  Oberamts,
ohne  Urlaub  aus  der  Garnison  Hohen-Asperg  entfernt  hat,  so  werden  die  hoch=  und  wohlloblichen  obrigkeitlichen
  Behörden  und  Polizeisiellen  hiedurch  ersucht,  auf,  diesen  Ausreißer  genau  fahnden,  ihn  auf  Betreten
  segleich  arreriren  und  wohlverwahrt  ennweder  an  unterzeichnete  Stelle,  oder  an  das  Garnisons=Commando
  zu  Hohen-#Asperg  einliefern  zu  lassen.  Den  13.  Jan.  1810.  Königl.  Oberamt.

Svaichingen.  Der  bei  der  Keniglichen  Artillerit  gestandene  27.  Jahre  alte  Canonier  Darid
SGô,  von  Frittlingen,  diesseitigen  Oberamts,  ist  am  8.  Dez.  v.  J.  im  Urlaub  desertirt.  Es  werden
Fobel!  sämmtliche  Polizei  -Behörden  ersucht,  auf  diesen  Fluchrling  fahnden,  und  denselben  im  Ergreifungs-Falle
  wohlverwahrt  hieher  oder  an  das  Artillerie-Commando  in  Ludwigsburg  abliefern  zu  lassen.
Den  14.  Jannar  1819.  Konigl.  Oberamt.

Nürtingen.  Ver  ledige  Schneider  Johann  Georg  Lecher,  von  Beuren,  ist  U#er  einen  ihm  angeschuldigten
  Diebstahl  von  der  unterzeichneten  Stelle  in  Untersuchung  zu  ziehen.  Da  sein  Aufentdalto-Ert
  den  Seinigen  seit  mehreren  Monaten  unbekannt  ist,  so  werden  sämmtliche  Königl.  Polizeis  Behörden
        <pb n="239" />
        3#5

texiemend  ersucht,  auf  den  kocher  fahnden,  und  ihn  auf  Betreten  hieher  einliefern  zu  lassen.  Signalemenr.
  Locher  ist  20  Jahr  alt,  87  8“  groß,  hat  schwarze  Haare,  dergleish-a  Augbraunen,  gute  Zähn,
Fraue  Augen,  schmales  Gesichr,  gewohnliche  Mund  und  Nase,  ohne  sichrbar#eS  Gebrechen.  Sein:  Kle.-dung
  ist  unbekanmt.  Den  17.  Dez.  16,6.  Königl.  Ob  amt.
Suttgart.  Alle  hoch=  und  wohllöbliche  Justiz=  und  Polizei-Behörden  werden  bledurch  eziemendfst
ersucht,  —  Friedrich  Jakob,  von  Steinenbronn,  welcher  sich  kurglich  aus  seine#|  Leh  -Dienst:
entferntie,  fahnden,  ihn  im  Betretunge  falle  arretiren,  und  hieber  aueliesern  zu  lassen.  Eignalement.
  Derselbe  ist  :4.  Jahr  alt,  erwa  5°“  5“  groß,  hor  weiße  Haare,  kleine  blaue  Mlgen,  gute
Zähne,  ein  ziemlich  blasses  Gesicht,  gerade  Glieder,  und  kein  Gebrechen.  Bei  seiner  Culeichung
trug  er  ein  dunkelblaued  Wammes,  hatte  aber  auch  Zwilch-Kleider  in  einem  Bundel  bei  sich.
18.  Dez.  1816.  ’  Kenigl.  Oberamt.
Göppingen.  Nach  einer  von  dem  Pfacr=  und  Schultheissenamt  Schlierbach  dem  heesigen
HOberamte  gemachten  Anzeige,  hat  sich  das  #(jahrige  Mädchen  des  Gottfried  Weilers  von  Schl  erbe#ch,
Elisaberbe  Marie,  vor  2  Monaten  aus  ihrem  elterlichen  Hause  entfernt,  ohne  daß  ste  seirdem  wieder
zuruckgekommen  und  ihr  wirklicher  Aufenthalt  bekannt  wäre.  Da  dieselbe  entweder  dem  Bertel  nachläuft,
  oder  sich  irgendwe  verdingt  har,  so  werden  alle  Kenigl.  Polizei  -Behörden  ersucht,  auf  die  Weilerin
  zu  fabnden,  und  fie  im  Bekretungsfall  zu  hiesigem  Oberamt  einzuliefern.  Signalemene:  Die
Weilerin  ist  74  Jaht  alt,  erwas  uber  4  Fuß  groß,  untersetzt,  hat  eine  breite  Stirne,  braune  Augbraunen,
  blaue  Augen,  kleinen  Mund,  gute  Zahne  und  ein  volles  Gesicht,  war  bei  ihrer  Enefernung
bekleider  mit  einem  grauen  Biberkirtel,  woran  ein  Krägle  befindlich  ist,  einem  leinenen  Schurz  und
Halotuch,  alt  zizener  Haube,  Schuhen  und  Strumpfen,  ihre  von  Farbe  braunen  Haare  waren  in  2  Zopfe
geficchten.  Den  19.  Dez.  18186.  Kenigl.  Oberamt.
RMiedlingen.  Peter  Walther,  von  Kiebingen,  Oberamts  Rottenburg,  ein  Bakkergeselle,  in  eine
bei  dem  Konigl.  Criminal-Amte  Ulm  anhängige  Untersuchung  verwickelt,  hat  sich  entfeint,  ohne  daß
sein  dermaliger  Aufenthalts-Ort  bekannt  it.  Es  werden  deshalb  sämmtliche  resp.  Behorden  gl#=ziemend
  ersuchr,  diesen  hiemit  naher  bezeichneten  Menschen,  auf  Betreten  zu  arretiren,  und  an  das  Koönigl.
Criminal-Amt  in  Ulm,  oder  hieher  einliefern  zu  lassen.  Signalement.  Peter  Walther,  etwa  27
bis  25  Juhr  alt,  5“  und  13.  bis  „:“  groß,  ist  schlanker  bubscher  Statur,  hat  ein  etwas  länglichtes
Angestert,  gesunde  Farbe,  schwarze  Haare  und  derlei  Augbraunen,  selwarzbraune  Augen,  proportjoni:te
Nau,  minelmäßigen  Mund,  etwas  ausgeworfene  Lippen,  volle  Wangen,  gute  und  weiße  Zahne,  runs
des  Kinn,  keinen  Bart,  gerade  Beine.  Den  209.  Dez.  1818.  Konigl.  Oberamt-Ehingen.
  Der  von  dem  Kenigl.  Criminal-Amt  Ulm,  hieher  in  gefängliche  Detention  gegebem
unten  fignalifirte  Dieb,  Johann  Georg  Seiz,  Schäfer  von  Groseißlingen,  ist  in  der  verflossenen  Nacht
aus  dem  hiesigen  Criminal  =  Gefängniß  ausgebrochen.  Das  untergeichnete  Oberamt  bittet,  auf  diesen
Fluchtling  sahnden,  und  ihn  im  Berretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lasen.  Signalemenr.
Jobann  Georg  Seiz,  26  Jahr  alt,  Schäferknecht,  mittlerer  untersetzter  Sratur,  bleichen  länglichten
Gesichrs,  hat  braune  Haare  und  Bart,  spitziges  Kinn,  braune  Augen.  Bei  seinem  Ennveichen  war  er  weder
  mit  einem  Rock  oder  Wammes,  noch  mit  Schuhen  bekleidet,  sondern  trug  nicht  als  ein  paar  schwarzlederne
  Hosen,  wollene  zerlumpte  Strampfe,  schwargzgestreiste  Wesie  und  eine,  Pelzkappe,  auch  hat  er
einen  sehr  langen  Bart.  Den  20.  Dez.  1818.  Königl.  Oberamt.
Spaichingen.  Der  Schmidgeselle  Johann  Georg  Werez,  von  Mühlhausen,  Oberamts  Tutt#e
lingen  geburtig,  welcher  bei  biesigem  Oberamte  wegen  Diebstahls  in  Untersuchung  kam,  und  durch
tWöheres  Erkenntniß  vom  3.  Sert.  1318.  zu  achträgiger  Incarceration  verurtheilt  wurde,  hat  sich  der
Eidesleistung  ohnerachret  von  Hause  entsernt.  C  werden  deshalb  all  diejeuigen,  denen  dies  §6  za
esicht  kommt,  ersucht,  zur  Festhaltung  dieses  Flüchrlings  nach  Möglichkeit  mirzuwirken,  und  im
Berretunge-Falle  für  die  Anberlieferung  desselben  zu  sorgen.  Signalement:  Dieser  ist  von  slarkem
korperbau,  29  Jabre  alr,  5  Fuß  8  Zoll  groß,  hat  schwarze  Haare,  ein  langes  schwargbraunes,  etwas
blarternarbigtes  Angesicht,  braune  Augen,  gewohnliche  Nase,  großen  Mund,  mangelhafte  Zähne,  breites
  Kinn  und  gerade  Beine.  Den  22.  Dez.  1628.  Kenigl.  Oberamt.
Heilbronn.  Gottlieb  Friedrich  Hehlenheinz,  vormaliger  Handlungs-Commio,  von  Feldstetten

 

10  ASauu

 

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        84

ebürtig,  seit  mehreren  Jahren  Bürger  in  Heilbronn  und  Decopist  daselbst,  ist  verschiedener  grober
rgehen  beschuldigt  worden  und  verdächtig,  und  hat,  als  er  oberamtlich  vorgeladen  wurde,  um  ü
die  gegen  ihn  vorliegenden  Anschuldigungen  vernommen  zu  werden,  vor  mehreren  Tagen  von  Hause  sich
entfernt.  Es  werden  daher  alle  obrigkeitliche  Behorden  ersucht,  auf  ihn  zu  fahnden,  und  ihn  im.  Bemetunge
  fall  hieher  einliefern  zu  lassen.  Signalement.  Er  ist  46  Jahr  alt,  ohngefähr  5“  67  groß,
hagerer  Figur,  hat  dunkle  und  zum  Theil  graue  Haare,  braune  Augen,  erwas  grbogene  Nase,  mittlern
  Mund,  schmale  Wangen,  Backenbart,  rethliche  Gesichtsfarbe,  langes  Gesicht.  Bei  seinem  Wegehen
  trug  er  eine  grune  tuchene  Stilp-Kappe,  ein  schwarzes  Halstuch,  einen  dunkelblauen  tuchenen
berrock,  braune  oder  grünliche  manchesierne  Hosen  und  Stiefel.  Den  26.  Dez.  1816.
Kenigl.  Oberamt.
»  Ludwigsbukg.DieledigeChkistinaBaukin,vonsussenbaufemhatsichvoteinigenMonatenvo-Haus
  entfernt,  und  ihr  jungstes  uneheliches  Kind  zuruckgelassen.  Man  bitter  deowegen  auf  dieselbe
zu  falnden,  und  sie  im  Betritungefalle  hieher  einliefern  zu  lassen.  Dieselbe  ist  20  Jahr  alt,  von
schlanker  Statur,  und  war  bei  ihrer  Entweichung  bekleidet  mit  einem  hellblauen  Barchentrock,  blaugesireistem
  Barchentkittel  und  dergl.  Schurz,  und  einer  braun  zizenen  Haube.  Den  3/.  Dez.  16.6.
"  Kenigl.  Oberamt.
Herren  berg.  Am  8.  d.  M.  begaben  sich  Johann  Martin  Nüßle  und  sein  Weib  von  Oberjesinzen,
  hiesigen  Oberamts,  unter  dem  Vorwande,  nach  Atingen  zu  gehen  und  dort  eine  kodrkranke  Schwester
zu  besuchen,  von  dem  Orte  hinweg,  und  kamen  unerachtet  sie  3  Rinder  in  Oberjesingen  haben,  nicht
mehr  zuruck,  auch  konnte  man  bis  jetzt  nichts  von  ihnen  in  Erfahrung  bringen.  Alle  Kenigl.  Justizund
  Polizei-Behörden  werden  daher  ersucht,  auf  obige  Personen,  die  hienach  signalisirt  sind,  fahnden,
dieselbe  auf  Betrexen  larretiren,  und  anher  einliefern  zu  lassen.  Signalement.  Johann  Martin
Nußle  ist  ungefahr  6“  groß,  hat  braune  Haare,  dergl.  Augbraunen,  länglichtes  Gesicht,  graue  Augen,  lange
enwas  gebogene  Nase,  mittelmäßigen  Mund,  etwas  dicke  Wangen,  breiceS  Kinn,  lange  etwas  einwärts
  gebogene  Fuße,  (besonders  der  linke),  und  war  bei  seinem  Ennreichen  bekleidet  mit  einem  blautüchenenen
  Ueberrock,  runden  Hut,  rother  Weste,  weißwollenen  Unterleible,  ledernen  Hosen  und  Stiefeln.
Desselben  Eheweib  ist  ungefähr  §/  groß,  hart  braune  Haare,  rundes  Gesicht,  blaue  Augen,  kleinen  Mund,
gahnlucken.  Ihre  Kleidung  bestand  in  einem  grunen  Fris-Kirtel,  2  blau  halbwollenen  Rock,  weißwolenen
  Strümpfen  und  Bundstiefeln.  Den  9.  Jan.  „2810.  Kienigl.  Oberamt.
Balingen.  Der  hienach  signalifsirte  Bauer,  Anron  Götz,  von  Lauttlingen,  und  sein  Sohn  Dominikus
  Gotz,  ein  Seribent,  haben  sich  sehr  großer  Berrugereien,  mittelst  Ausstellung  falscher  Obligationen
  in  der  Form  gerichtlicher  Schulddokumente,  schuldig  und  sluchrig  gemacht.  Es  ist  an  ihrer
Habhafewerdung  sehr  viel  gelegen,  weshalb  sie  hiemit  durch  Seeckbriese,  sowohl  im  In=  als  Auslande
  verfolgt  werden.  Man  bittet  die  betreffenden  Behörden,  auf  diese  Verbrecher  mit  besonderer  Sorgfalt
  sahnden,  und  sie  im  Betretungsfalle  wohlverwahrt  anher  liesern  zu  lassen.  Signalement.
25)  Des  Vaters  Anton  Getz:  Er  ist  etlich  und  40  Jahr  alt,  5"7“  groß,  starker  untersetzter  Statur,
leine  Gesichtsform  ist  oral,  der  Schädel  oben  nach  vornen  erwas  zugsset-  die  Gesichtsfarbe  gesund,
draunrorh,  der  Mund  breir,  etwas  aufgeworfen,  das  Kinn  spitzig,  Nase  gewöhnlich,  Augbraunen  etwas
  stark,  Stimme  hellklingend,  gleichsam  wie  noch  nicht  ganz  durch  das  männliche  Alrer  entwickelt.
Gey  raucht  stark  Taback,  spricht  gerne  viel,  langsam,  und  wenigstens  bei  Höheren  gezwungen  Schriftge-Wen.
  Er  läßt  in  Gesprächen  mit  Seinesgleichen  merken,  daß  er  sich  selbst  gern  here.  In  seinen  Reden
  mischt  er  bioweilen  aufgefangene  lateinische  und  franzesische  Worter,  die  er  aber  nicht  versieht,  und
daher  nach  eigener  Weise  auespricht;  gewehnliche  Kleidung:  dreieckigter  Bauren-Hut,  blauer  Bauren-Rock,
  schwarze  kurze  Lederhosen  und  Sciefel.  Dem  Vernehmen  nach  foll  er  in  den  Hechingschen  und
Sigmaringenschen  Furstenthumern  bekannt  sein,  wo  er  viel  mit  Juden  zu  khun  gehabt  habe.
b.)  Sohn  des  Dominikus  Getz:  Er  ist  23  Jahr  alt,  5/  6““  groß,  siarker  Statur,  har  ein  rundes
vollkommenes  Gesicht,  gewöhnlich  ein  gures  rothes  Aussehen,  verfärbt  sich  aber  auch,  wahrscheiulich
braune  Augen,  kleine  stumpfe  Nase,  gewöhnlichen  Mund  mit  etwas  aufgeworfenen  Lippen,  schwarzbraune
  starke  à  la  Tii##s  geschnittene  Pompihaar.  Besondere  Kennzeichen  sind  die  Verwachsungen  und
Narben  an  seinem  linken  Handgelenke.  Kleidung;  Ein  dunkelblsuer  züchener  Ueberrock  mit  gelben  Me- 



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tallknöpfen,  edek  ein  schwarzgraue  tüchemr  Ueberrock,  mie  weißen  Metallknöpsen,  Ruffenkapte,  oder  runder
Filzhur,  Weste  von  verschiedenen  Zeugen,  lange  schwarzgraue,  oder  blautüchene  Hosen,  Stiefeln  mit  Zotteln.
  Der  junge  Gotz  raucht  auch  Taback,  und  hat  eine  schwarze,  mit  Silser  beschlagene  Ungarische
und  einige  andere  Pfeifen.  Vermuthlich  hat  er  ein  neueres  Jeugniß  von  dem  hiesigen  Oberarciser  und
Burgermeister  Gerst  über  sein  Verhalten  und  seine  Brauchbarkeit,  welches  mit  dem  Vo  t,  seineSb  gewer
senen  Prinzipals  Stadtschreibers  Hobbahn  und  mit  oberamrlicher  Legalisirung  versehen  ist,  bei  sich,  auch  kann
er  noch  2  Zeugnisse  von  dem  gewesenen  Polizei-Inspekror  Widmann  dahier,  und  dem  Magisirat  zu  Lauttlingen
  über  En  Verhalten  vorweisen,  welche  er  vielleicht  zu  seinem  Fortkommen  wird  benützen  wollen,
wenn  er  sich  anders  nicht  selbst  einen  falschen  Paß  gemacht  hat.  Den  #5.  Jan.  1610.
,  Konigl.  Oberamt.
Spaichingen.  Bernhard  Stier,  Taglöhner  von  Königsheim,  hat  sich  einer  D#en  ihn  vorzuhmenden
  Untersuchung  durch  Entfernung  von  Haus  entgogen,  und  werden  daher  alle  Behorden,  welchen
es  obliegt  nach  Verbrechern  zu  spähen,  ersucht,  nach  solchem  forschen  und  ihn  im  Falle  der  Ergreifung,
  sicher  begleitet  hieher  liefern  zu  lassen.  Gestalt  =  Beschreibung:  Stier  ist  4a  Jahre  alt,  5“
8“  groß,  von  untersetzter  Statur,  hat  braune  Haare,  ein  röthliches  Angesicht,  breice  Gesichrsform,
aue  Augen,  breite  Nase,  großen  Mund,  volle  Wangen,  gute  Zähne  und  gerade  Beine;  er  war  beeidet
  mit  einem  runden  schwarzen  Filshur,  einer  baumwollenen  weißen  Kappe,  einem  alten  gelblichten
Halötuch,  mit  einer  rorhen  zerrissenen  Weste,  blaurüuchenem  Ueberrock  mit  weitßen  Knöpfen,  schwarzen
alten  Lederhosen,  weißen  Strumpfen  und  Riemenschuhen.  Den  15.  Jan.  1879.
«  Königl.Obet-amt.
Schott-vorf.JohannDavidSteinet,gebürtigvonUntetbekken,undkassikterZoll-Bisitatok
von  Wiblingen,  ziehet  im  Konigreiche  herum,  und  erläßt  an  die  höchste  und  hohe  Behörden  die  ungereimteste,
  von  einer  ofsenbaren  Geistes  =  Zerrüttung  zeugende  Bittschriften.  Um  nun  diesen  verwirrten
Menschen  nach  Maaßgabe  seiner  Geistes  =  Zerrüttung  behandlen  zu  können,  werden  alle  Königl#  obere
und  miedere  Polizei-Behörden  hiemit  aufgerufen,  denselben  auf  Betreten  handvest  zu  machen,  und  in
Gemäsheit  Kenigl.  Regierungs-Befehls  v.  13.  Januar  181:9.  an  das  unterzeichnete  Oberamt  einliefern
za  lassen.  Den  27.  Januar  1319.  «  Koͤnigl.  Oberamt.
Stuttgart.  Heute  fruh  zwischen  6  und  7  Uhr  ist  ein  Reisender  in  dem  Mohringer  Commun-Walde
  Weidach  bei  der  sogenannten  hohen  Eiche  ½4  Stunde  von  Degerloch  von  einem  unbekannten
Manne  hinterwärts  in  die  linke  Seite  des  Unterleibs  gestochen,  hierauf  tiefer  in  den  Wald  hinter  eine
Eiche  geschleppt,  und  seiner  bei  sich  gehabten  4  Kronenthaler  beraubt  worden.  Der  Thäter  war  von
mirtlerer  Großel,  mit  einer  grauen  ganz  uber  den  Kopf  heruntergeschlagenen  Pudel-Kappe  und  einem
alten  grauen  Mamel  bekleidet,  auch  mit  einem  langen  Knoten-Stock  versehen.  Alle  hoch=  und  wohllöblichen
  Civil=  und  Milirär-Behorden  werden  daher  gehorsamst  ersucht,  auf  diesen  hochst  gefährlichen
Straßen-Rauber  genau  zu  fahnden,  ihn  im  Betretungs-Falle  zu  arretiren,  und  wohlverwahrt  hieher
einzuliefern.  Am  19.  Januar  1619.  Königl.  Amts-Oberamt.

 

 

 

Calw.  Nachstehende  Personen,  von  hiesigem  Oberamts-Bezirk,  haben  die  nachgesuchte  Auswanderungs
  =  Erlaubniß  erhalten,  und  werden  auf  Jahresfrist  von  Burgen  vertreten,  als:  Von  Calw:
Barbara,  Johannes-Glais.  Von  Aichelberg:  Chrisiina  Barbara  Volz,  ledig.  Von  Hornberg:
Barbara  Wurster,  ledig.  Von  Alrbulach:  Ehsaberha  Catharina  ungeach,  ledsg.  Von  Stammheim:
GEeorg  Heinrich  Winkler,  lediger  Schneider;  (diese  sämmntlich  in  die  baadenschen  Staaten.)  Von  Möttlingen:
  Johann  Ferinand  Fischer,  Wagner,  nach  Albig  im  Hessischen.  Von  Speshart:  Martin  Mam,
ledig,  nach  Seraoburg.  Hen:  Dez.  18,6.  Hänigl.  Oberamt.

Tübingen.  JFolgende  Persenen  wandern  aus,  und  werden  durch  Bürgen  auf  Jahresfrist  vertreten.
  Wilhelmine  Marie  Schlorterbek,  weil.  Joseph  Friderich  Schlorterbek,  gewesenen  Amtmanns  zu
Kirchentellinsfurth  Tochrer,  nach  Dmlach  in  Baaden,  vertreten  durch  den  Kaufmann  Efferen  in  Tübingen;
  Johannes  Widmann,  lediger  Zimmermann  aus  Rubgarten,  nach  Augsburg  in  Baiern,  vertre-
        <pb n="242" />
        ten  durch  seinen  Vatet  Johannes  Widmann,  Weber;  Johann  Caspar  Müller,  lediger  Schneider  aus
Schlairderf,  nach  Lichtenheim  in  Sachsen,  vertreten  von  Christian  Hayh  von  da.  Den  J.  Dez.  1616.
6  ,  Königl.  Oberamr.
keonberg.  Georg  Lorenz  Herrmann,  Wekbergeselle  von  Friolzhbeim,  wandert  nach  Paris,  um
Cenrad  Kraft  von  Hofingen  nach  Genere  aus.  Wer  Ansdruche  an  dieselbe  zu  machen  hat,  wird  hiemit
  aufgefordert,  solche  binnen  Jahresfrist  bei  den  berreffenden  Schuldheißenämtern  anzugeigen.  Den
2.  Jan.  1819.  Kenigl.  Oberamt.
Maulbronn.  Rachstehende  Personen  wandern  in  vrerschiedene  Gegenden  aus:  Jakob  Friderich
  Ebel,  Schmid;  Georg  Heinrich  Stoll,  Strumpfweber;  Johann  Mich#nel  Schmid,  Wagner,
von  Durmenz-Muhlacker;  Matthias  Koblenzer,  von  Enzberg:  Margaretha  Jukebina  Sigrist,  von
Gros-Villars;  Johanne  Margarerhe  Jouvenal,  von  Klein-Villars;  Katharine  Alt  Georg  Friderich
Kavppels  Wittwe;  Heinrike  Louise  Waaser,  von  Knittlingen;  GSottlieb  Boger,  von  Lomerehei  4
Johann  Jakeb  Schkotrerbek,  und  Anne  Marie  Buch  von  Sternenfels.  Cs  werden  daher  alle,  welche
au  einen  dieser  Auswanderer  eine  Ansprache  zu-  machen  haben,  hieren  in  Kenntniß  gesetzt,  damit  sie
sich  imnerhalb  Jahreöfrist  bei  den  betressenden  Vorstehern  melden  konnen.  Den  g.  §*[*Däiz.  1819.
(hmigle  Oberamt.
Ludwigsburg.  Johann  Friedrich  Krauß,  lediger  Kufer,  ven  Povpenweiler,  wandert  nach
Strasburg  aus.  Wer  Ansrruche  an  ihn  hätte,  muß  sich  deewegen  bei  Zeiten  melden.  Den  20.  Jan.
1819.  «.  ·  .  .K·t«ciigl.«Obi-kamt.  s
Geißlingen.  Nachbenannte  Personen  des  diesseitigen  Oberamts-Bezirks  baben  Auswanderungs=Erlaubuiß
  erhalten,  und  zwar:  Joseph  Abb,  Bürger  und  Pfeiffenschneider  nebst  seiner  Familie,  spon
Weissensiein,  nach  Emmeringen,  im  Kenigl.  Baier'schen  Landgericht  Dachau;  sodann  der  Sattlergeselle
Sebastian  Plessing,  von  Eibach,  nach  Dusfseldorf  in  den  Kenigl.  Preußischen  Staaten.  Diejenigen
nun,  welche  aus  irgend  einem  Grund  eine  Ansprache  an  einen  derselben  zu  machen  haben,  werden  aufgefordert,
  solche  innerhalb  Jahresftist  bei  den  betreffenden  Ortsvorstehern  vorzubringen.  -  2  Jan.  1819.
»  Konigl.  eramt.
Balingen.  Aus  dem  hiesigen  Oberamte  sind  folgende  Versonen  ausgewandert,  und  haben  die
dabei  bemerkien  Bürgen  auf  Jahreefrist  aufgesielln:  Jakob  Stelz,  lediger  Muller  von  Laufen,  den
Lucas  Bitzer,  Schulmeister;  Martin  Narr,  lediger  Weber  von  Oberdigiebeim,  den  Melchier  Erzgler,
Sckuster;  Fakob  Schmid,  Kufer  veu  Dürrwangen,  den  Johann  Martin  Strobel,  Bauer;  Elisabeth,
Schlagenhauf,  von  Balingen,  den  Zacharia  Schober,  Gerichteverwanten;  Samuel  Sckädle,  lediger
Schmied,  von  Geißlingen,  den  Sebastian  Schädle,  Schusier;  Sebastian  Koch,  lediger  Zummermann,
von  Geiflingen,  den  Sebastian  Ruf.  Den  15.  Jan.  1919.  Kongl.  Oberamt.
Ludwigeburg.  Drr  ledige  Jehann  Georg  Graf,  Seckler,  wandert  nach  Polen  aus.  Seine
#waige  Gläubiger  werden  deswegen  aufgesordert,  ihre  AUnspruche  in  Balde  anzuzeigen.  Den  29.  Jan.
16:9.  «  Konigl.  Oberamt.

 

Tuttlingen.  Das  Unterrfande-Buch  in  dem  disseitigen  Amts-Ort  Friedingen  soll,  vermöge  Bekehls
  Königl.  Regierung  für  den  Schwarzwald-Kreis,  erneuert  werden.  Wer  nun  ein  Eigenthume-oder
Pfand-Recht  auf  liegende  Grunde  in  Friedinger  Markung  anzusprechen  hat,  wird  hierdurch  aufg  forderr,
die  beweisenden  Urkunden  entweder  im  Orginal  eder  in  vollständigen,  beglaubten  Abschriften  inmerhalb
sechs  Wochen  Portosrei,  um  so  gewißer  der  unterzeichneten  Stelle  zu  ubergeben,  als  sich  jeder  Creditor
den  aus  der  unterlassenen  Anzeige  entsiehenden  Nachtheil  selbst  Zuzuschreiben  haben  wurde.  Den  29.
Dez.  1818.  Kenigl.  Oberamr.
        <pb n="243" />
        Nro.  6.  i819.  67
Käüöntglich-Württembergisches

Staats=  und  Regierengs-Blatt.

 

Samstag,  30.  Januar.

 

Klnigl.  Reseript  die  diesjährige  Rekruten-Aushebung  betreffend.

Wilhelm
ven  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg-.

In  dem  Rescripte,  durch  welches  Wir  die  Rekruten=  Aushebung  im  verigen
Jahre  anordneten,  haben  wir  bereits  die  Grundzüge  zur  öffentlichen  Keantunß  gebrachr,
  auf  welchen  das  System  der  Wehr-Verfassung  in  Unserm  Königreiche  beruhr.

Die  Haupt-  Bedingung  desselben,  daß  alljährlich  vie  nöthige  Anzahl  junger  Leure
in  der  Wasfenschule  des  stehenden  Heeres  gebildet  und  die  in  den  Waffen  geübte
Mannschaft  in  ihre  Heimath  beurlaubt  werde,  erfordert  auch  in  diesem  Jahre  wieder
eine  Rekruten-Aushebung,  zumal  als  Unsere  bewaffnete  Macht  in  diesem  Jahre  einen
sehr  betrachtlichen  Abgang  an  Ercapitulanten  erleiden  wird.
ga  Minister  des  Kriegs-Wesens  hat  den  Rekruten=  Bedarf  für  das  heurige

ahr  an

ç  z,
angegeben  und  solchen  nachgewiesen.
Wir  verordnen  daher  auf  seinen  Antrag  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Ratbs,
daß  diese  Zahl  von  3,500  Mann,  und  zwar  aus  der  Classe  der  Wehrpflichti,
gen,  welche  im  Jahr  1598.  geboren  s'nd,  mithin  im  verftossenen  Jehre  das
20.  Lebensjahr  zuruckgelegt  und  das  Maf  von  5  Fuß  5  Zoll  aufwärts  haben,
durch  das  Loos  ausgehoben  werden  sollen.  ·
Wir  beauftragen  Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegs,  Wesens  mit.
Voliehung  gegenwärtiger  Vererdnung.  Gegeben,  Srtuttgart  d.  :1.  Jan.  1379.

Wilhrim.

50%  Mann

Auf  Befehl  des  Königs:
der.  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="244" />
        as
Die  in  dem  Monat  Dec.  1818.  von  den  Gaichtälen  des  Königreichs  ausgesprochenen  Erkenntnisse
betreffend.

In  dem  verflossenen  Monat  December  sind  von  sämmtlichen  Gerichtshöfen  des
Königreichs  nachstehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allsemeinen
bemerkt  wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-Gerichts=  Stellen  in  das  Staatsund
  Regierungs.  Blatt  aufgenommen  werden,  wodurch  eine  längere,  als  dreimonatliche
  Freiheits=  Strafe  erkannt  wird.

«  A.)  Obertribunal.
I.  Criminal,  Senat.  “

Den  68.  Derc.  1818.  wurde:

1.  In  der  Recurs-Sache  der,  wegen  dricen  Diebskahls  und  Vagirens  zu  Ludwigs
burg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Catharina  Margarethe  Koser,
von  Kirchheim  unter  Teck,  das  von  dem  Königl.  Criminal-Gerichtshofe  zu  Eßlingen
  unter  dem  18.  Oktober  vorigen  Jahrs  gefällte  (im  Staats=  und  Regierungs-Blatt
  Nro.  68  S.  641  enthaltene)  Erkenntoiß  bestätigt.

Den  15.  Diec.  wurde:

3.  In  der  Recurs-Sache  der  zu  Murrhardt,  Oberam#ts  Backnang,  in  Untersuchung
gekommenen  Ehefrau  des  Sonnenwirths  Georg  Zügel  daselbst,  das  von  dem
Königl.  Criminal-Gerichtshofe  in  Eßlingen  unter  dem  r.  Oktober  gefállte  (im
Staats-  und  Regierungs-Blatt  nicht  enthaltene)  Erkenntniß  abgeändert,  und
die  Recurrentin  wegen  unerwiesenem,  in  schöndlicher  Absicht  vorgebrachten  Ehebuchs,Bchte
  und  anderer  Injurien  zu  einer  4  monatlichen  Juchthaus,Urbeit
verurtheilt.  "

Den  22.  Dez.  wurde;

3.  in  der  Recurs-Sache  des,  wegen  dritten,  und  zwar  eines  Feld-Diebstahls,  zu
Heilbronn  in  Untersuchung  gekommenen  Michael  Schrack  von  da,  das  von
dem  Königl.  Criminal-Gerichtsbof  zu  Eßlingen,  unter  dem  #.  Nov.  gefällce
(im  Staats=  und  Regierungs-Blatt  Nro.  75.  S.  677  euthaltene)  Erkenntniß
lediglich  bestätigt.

II.  Civil  ,  Sena.

Den  4.  Dezember  1318.  wurde:

1.  in  der  Appellations=  Sache  von  dem  vormaligen  Ober,  Justiz-Colleginm  zwi.
schen  Wendel  Friderich  Silber,  als  Güter-Pfleger  der  alt  Heintich  Kirschnerschen
  Ganntmasse  zu  Denkendorf,  Kläger,  Uppellanten)  und  dem  Königlichen
  Ober-Finanz=  Collegium,  im  Namen  der  Oekonomie'  Verwaltung
daselbst,  Beklagte,  Appellatin)  eine  Zinsen-  Forderung  betreffend,  das  von  dem
Sichter  voriger  Instanz  unter  dem  :4.  September  1817.  erlassene  Dekret,  unter
Vergleichung  der  Kosten  dieser  Instanz  bestätigt.
        <pb n="245" />
        39

Den  18.  Dez.  wurde:

2.  in  der  außergerichtlichen  Appellations-Sache  der  Gemeinde  Muͤhlen  am  Neckar,
Appellantin,  wider  den  Freiherrn  von  Münch  zu  Mäühringen,  Appellaten,  den
Besitz  des  Fruchtzehends  betreffend,  erkannt,  daß  diese  gegen  eine  Entscheidung
des  Uppellations-Gerichtshofs  zu  Tübingen  außergerichtlich  eingewandte  Berufung
  als  eine  gerichtliche  anzunehmen  sey.

Den  22r.  Dez.  wurde:  g

5.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Ober  Justiz=  Collegium  zwischen
dem  entlassenen  Hof-Kammer-Direktor  Parrot,  seßzt  zu  Gernspach,  Beklagten,
Aopellanten,  und  der  Rosine  Margarethe  Könngotc  in  Gaisburg,  Klägerin,
Apvellatin,  eine  Schuldforderung  betreffend,  erkannt,  daß  die  Klägerin  Appellatin
  gegen  die  Versäumung  des  Beweistermins  in  den  vorigen  Stand  wieder
eingesetzt  sein  soll.

III.)  Shegerichtlicher  Senat.
Geschieden  wurden:
Den  3.  Dez.  1818.

1.  Regina,  geb.  Speckerd  zu  Stetten,  Oberamts  Brackenheim,  Klägerin,  Von  Jakob
  Monninger,  Taglöhner  daselbst,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Wider--spenstigkeit
  in  Fortsehung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die

osten.

.  Jakob  Friedrich  Auderer,  Schneider  zu  Dürrenzimmern,  Oberamts  Brackenheim,
  Kläger,  von  Friedrike,  geb.  Reuter  von  da,  Beklagte,  wegen  beharr,
licher  Widerspenstigkeict  in  Fortsetzung  der  She,  unter  Vergleichung  der  Kosten.

3.  Peter  Weber,  Adblerwirth  in  Gerlingen,  Oberamts  Leonberg,  Kläáger,  von
Katharina,  geb.  Dreher  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
  in  Fortsetzung  der  She)  unter  Bergleichung  der  Kosten.

Den  1o0.  Dez.

t.  Johann  Peter  Nissten,  zu  Ober-Jesingen,  Oberamts  Herrenbera,  Kläger,  von
Katharina  Barbara,  geb.  Binder  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Wider-"ppenstigkeit
  in  Fortsetung  der  EShe)  unter  Pergleichung  der  Kosten.

5.  Johann  Jakob  Gessner,)  WeCver  in  Schorndorf,  Kläger  von  Margaretha,  geb.
Schaal  von  Miederspach,  Beklagten,  wegen  Shebruchs,  unter  Perurtheilung
der  Beklagten  in  die  Kosten.  *ê’*  ç

6.  Anne,  geb.  Simmendinger  aus  Reudern,  Oberamts  Nürtingen,  Klágerin,  von
Johann  Gerg  Falter  zu  Mcckarhausen,  Beklagten)  wegen  Sodomie),  unter
Verurtheilung  desselben  in  die  Kosten.

Den  17.  Dez.
7.  Sberhard  Striebel,  Weber  zu  Rotenacker,  Oberamts  Shingen)  Kläger,  von
        <pb n="246" />
        40

Christina,  ae!  Striebel  von  da,  Beklagten,  wegen  böslicher  Verlassung,  un,
ter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.  r*2“¾“m.“

3.  Jakob  Böhringer,  Bäcker  in  Schwieberdingen)  Oberamts  Ludwigsburg,
Kläger,  von  Anne  Barbara,  geb.  Romersch  von  da,  Beklagten,  wegen  beharr,
licher  Widerspenstigkeit  in  Fortsehung  der  Ehe,  unter  Verurtgeilung  der  Beklagten
  in  die  Kosten.  —

B.  Provinzial-Gerichtshoͤfe.
J.  Criminal-Gerichts-Hfe.
1.  In  Eßlingen.
Am  3.  Dez.  wurde:

1.  der  zu  Stuttgart  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Chrislian  Stahl,
von  Mußberg,  Amts-Oberamts  Stuttgart,  wegen  Fälschung,  Conenbinats
und  Bagabunditt,  zu  fünfmonatlicher  Vestungs-Arbeit  und  nachheriger
Einspersung  in  ein  Jwangs=  Arbeitehaus,  bis  zur  erprobten  Besserung,  und
twar  wenigstens  auf  vier  Monate  verurtheilt,  dessen  Mirschuldige,  Christine

agemann,  von  Hochdorf,  Oberamts  Göppingen,  aber,  wegen  Courubinats
  und  vogirender  Lebens-Art  mit  viermonatlicher  guchthaus-Stoafe
belegt,  auch  wegen  des  Kosten,  Ersatzes  das  Angemessene  verfügt.

a.  gegen  den  zu  Heilbronn  verhaftet  gewesenen  Christtan  Friedrich  Bartholem  4,
von  Möckmühl,  Oberamts  Neckarsulm,  wegen  verübter  Veruntreuung,  neben
dem  Kosten  =  und  Schadens=  Ersaßt)  eine  viermonatliche  Bestungs=  Strafe
ausgesprochen.

5.  der  zu  Calw  in  Untersuchung  gekommene  Jakeb  Schaber,  von  Cenweiler,
Oberamts  Neuenbürg,  wegen  der  ihm  bei  seiner  Insolvenz  zur  Last  falenge
Verschaldung,  und  wegen  theils  versuchten,  tbeils  wirkisch  vollbrachten  großen

etrugs,  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens-  Ersaß  und  Juscheidung
eines  verhäáltaißmasigen  Antheils  an  den  Untersuchungs-Kosten,  mit  fünfmonatlicher
  Zuchthaus-Strafe  belegt;  und

+#.  gegen  den  zu  Calw  verhafteten  Ludwig  Walz,  von  Böblingen,  wegen  eines
kleinen,  einfachen  und  ersetzten,  sedoch  dritten  Diebstahls,  dessen  er  für  überwiesen
  angenommen  wurde"  neben  dem  Ersase  der  Untersuchungs-Kosten,  eine
einjährige  Bestungs-Strafe  erkannt,  und  zugleich  verordnet,  daß  dersekbe
nach  deren  Erstehung  in  ein  Zwangs,  Arbeits  Haus  auf  die  Dauer  von  vier
Monaten  eingesperct  werden  solle.

Am  5.  Dezist:

5.  der  zu  Calw  in  Untersuchung  gekommene  Johann  Gottfried  Merkle)  von  Wildbad,
  Oberamis  R’nenbürg,  wegen  grober  Betrügereien,  neben  Bezahlung  der
Untersuchungs=  Kosten  und  dem  Ersatze  des  erweislichen  Schadens,  mit  sechsmonatlicher
  Destungs,  Strafe  belegt;  "  «  '
        <pb n="247" />
        41

6.  gegen  den  zu  Urach  verhaftet  gewesenen  Ernst  Friedrich  Lutz,  von  Kirchentellisfurth,
  Oberamts  Tuͤbingen,  wegen  wiederholten  Diebstahls  und  Vagabundität,
neben  dem  Kosten-  und  Schadens  Ersatz,  eine  sechsmonatliche  Zuchthaus-Strafe
  und  nachherige  viermonatliche  Reelusion  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus,
ausgesprochen;  und

7.  der  zu  Ludwigsburg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Paul  Bommer,
von  Egloabeim)  Oberames  Ludwigsburgt  wegen  fortgesetzter,  zum  Theil  großer
und  aualiftcirter  Diebstäble,  unter  Einrechnung  eines  Thrils  seines-Arrests,  zu
einjaähriger,  und  dessen  Mitschuldiger,  Ellas  Hamp,  von  Heutingsheim,
Oberamts  Ludwigsburg,  wegen  fortgesehter,  zum  Theil  unter  erschwerenden
Umständen  verübter  Diebstähle,  worunter  ein  grofßer  begriffen  ist,  unter  gleichmäßiger
  Beräcksichtigung  eines  Theils  seines  erstandenen  Arrests,  zu  zehnmonatlicher
  Vellungs-  Arbeit  verurtheilr,  auch  wegen  des  Kosten,  Ersatzes,  und
der  Vergütung  des  erweislichen  Schadens,  das  Nöthige  verfügt  worden.

Am  8.  Der.  wurde:  ,
hgegendensukßlingenverhaftetgewesenen,-Basitiusv.BaekaugStyxtetsburg,wegeugkoßerzumtheilmitAuszeichnungverübterDiebstäbleo

wie-regenUstekschlagungundBekruzs,nebendiInEksatzedesgcstifteten
Schabens,  auch  Bezadlung  seiner  Arrest,  Verpflegungs"  und  der  Unterluchungs-Kosten,
  eine  vierjä4hige  Vestungs=  Arrest=  Strafe)  unter  angemessener  Beschäftigung,
  erkannt,  und  zugleich  verordnet,  daß  derselbe  nach  deren  Erstehung
  aus  den  Königl.  Sraaten  in  sein  Heimwesen  verwiesen  werden  folls.

Amg.  Dez.  ist:  “

9.  der  zu  Eßlingen  in  Verbaft  und  Untersuchung  gekemmene  Handlungs  Diener,
Johann  Carl  August  Lrefftz,  von  Sturtgart)  wegen  des  ssch  zu  Schulden
gebrachten)  mit  Betrug,  Veruntreuungen  und  fortgesetzten  Eingriffen  verbundenen,
  sehr  bedeutenden  Rests  in  der  ihm  anvertraut  gewesenen  Handlungs-Kasse)
  so  wie  wegen  eines  durch  Fälschung  verübten  Berrugs,  neben  Juscheidung
  seiner  Arrest-  Verpflegungs=  auch  der  Untersuchunge,  und  Verrheidigungs-Kosten,
  und  dem  Ersatze  der  erhobenen  Geld-Summen  nelst  den  daraus  bereits
verfallenen  und  noch  verfallenden  Verzugs  Ziusen  an  die  Besch  ieigten  unter
Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Artostes,  zu  einem,  vom  Tage  der

Einlieferung  an  den  Strafort  zu  laufenden,  viers  ächrigen  VBestungs,  Arrest,

unter  angemessener  Beschäftigung),  verurtheilt  worden.

Am  2:z:.  Dez.  wurde:

1%  gegen  den  zu  Heilbronn  verhaftet  gewesenen  Johann  Gortfried  Reisser,  von
Lampoldshausen,  Oberamts  Reckarsulm,  wegen  mehrerer,  zwar  kleiner,  aber
unter  erschwerenden  Umständen  verübter  Diebstähle,  eine  viermonatliche
Zuchthaus-Strafe  erfannt,  auch  wegen  des  Kosten=  und  Schadens-Ersätzes
das  Angemessene  verfüge;
        <pb n="248" />
        142

11.  der  zu  Ludwigsburg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  David  Baude,

u.  gegen  den  zu  Urach  verhaftet  gewesenen

rer,  von  Murr,  Oberamts  Marbach)  wegen  kleiner  und  ersetzter,  jedoch  ausgezeichneter
  und  gqualistcirter.  Dielschie,  neben  Bezahlung  der  Kosten,  mit
viermonatlicher  Vestungs=  Strafe  belegt,  und

gegen  den  zu  Ludwigsburg  verhaftet  gewesenen  Jakob  Wüst,  von  Lommersbeim,
  Oberamts  Maulbronn)  wegen  vierten,  und  zwar  ausgezeichneten
Diebstahls,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersatb,  eine  anderthalbschhrige
  Zuchthaus-Strafe  ausgesprochen,  und  zugleich  verordnet,  daß  derse  be
nach  deren  Erstehung  in  ein  Zwangs,  Arbeitshaus  neun  Monate  lang)  eingesperrt
  werden  solle.

Am  15.  Dez.  ist:

.#  der  zu  Heilbronn  in  Verhafe  gekommene  Goktlieb  Kühner,  von  Vrettach,

Ol--ramts  Neckarfulm)  wegen  eines  zum  drittenmal  wiederholten  Diebstahls,
neben  Zuscheidung  der  sämmtlichen  Kosten  und  der  Vergütung  des  verursachten
Schadens,  zu  fünfzehnmonatlicher  VWestungs=  Arbeit  und  nachheriger
achtmonatlicher  Reclusion  in  ein  W0  urhies,  Haue  verurtheilt;

ohannes  Gantenschweiler  von  da,
wegen  wiederholter  Diebstähle,  neben  dem  Kosten,  und  Schadens,  Srfaße,  eine
einjdhrige  Bestungs-  Strafe  und  nachherige  sechsmo  natliche  Einsperrung
in  ein  JZwangs,  Urbeitshaus,  erkannt;

.  der  zu  Rottenburg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Johannes  Morschel,

von  Heidelsheim  im  Badenschen,  wegen  des  Berdachts,  eine  Anzahl  von  Schafen
  aus  dem  Pförche  gestohlen  zu  haben)  zwar  von  der  Instanz  entbunden,
hingegen  wegen  Uebernahme  der  befragten  Schaafe,  so  wie  wegen  unbescheidenen
Betragens  und  ausgestoßener  Drohungen  gegen  die  Untersuchungs,Behörde,  neben
Bezahlung  sämmtlicher  Kosten  und  Vergütung  des  etwa  noch  verhandenen
Schadens,  mit  viermonatlicher  guchthaus"  Strafe,  nebst  einem  angemessenen
  Willkomm,  belegt,  und  zugleich  verordnet  worden,  daß  derselbe  nach
erstandener  Strafe,  unter  Androhung  einer  empfindlichen  Ahndung  auf  den
Wiederbetretungs-Fall,  aus  den  Königl.  Staaten  verwiesen,  und  seiner  Obrigkeit
  zu  Fortsezung  der  gegen  ihn  angeordneten  polizeilichen  Aufsscht,  übergeden
werden  solle;  und

.  gegen  den  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommenen  Aemtlens.  Pfleger  Jakeb

Häuser,  von  Kleinaspach)  Oberamts  Marbach,  wegen  eines  bei  seiner  Kasse
gesehzten  Rests,  und  der  dem  Rechner  hiebei  zur  Last  fallenden  Unordnung  und
Nachlässigkeit,  neben  dem  Ersaßtze  der  Restsumme  samt  Zinsen,  und  der  Bezahlung
  der  Untersuchungs,  Kosten)  eine  viermonatliche  Bestungs,  Strafe  erannt.


Am  17.  Dez.  wurde:

.  der  zu  Cannstedt  verhaftet  gewesene  Jakob  Seilacher,  von  Gaildorf,  wegen

wiederholter  Diebstähle,  neben  dem  Kosten,  und  Schadens-Ersaßz  mit  vier,
monatlicher  Bestungs,  Arbeit  bestraft.
        <pb n="249" />
        4

9

—e

4
Am  a25.  Den  ist:

EIEIIIIILLIIIITIIIII  IIIIIII
Wahler,  von  Duͤrmenz,  Oberamts  Maulbronn,  wegen  großet,  im  rechtlichen
Sinne  sechster  Diebstaͤhle,  wovon  der  eine  ausgezeichnet  gewesen,  neben  Bezahlung
  seiner  Arrest=  Verpflegungs=  Vertheidigungs=  und  Unterfachungs-Kosten,)
  auch  Vergütung  des  verurfachten  Schadens)  eine  fünfthalbs  dhrige
  Hachthaus,  Strafe  und  nachherige  zweijährige  Reclusion  in  ein
Zwangs=  Arbeicshaus,  erkannt;  und  5

.bdie  zu  Ludwigsdurg  verhaftet  gewesene  Ehefrau  des  Conrad  Sauter,  von

Bietigheim,  Oberamts  Besigheim,  wegen  Benuhung  und  Beschädigung  fremden
  SEigenthums,  so  wie  wegen  Veruntreuung  und  wiederholten  Diebstahls,
auch  versuchten  Shebruchs,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens,  Ersfatz,  über
den  erstandenen  Arrest)  noch  mit  sechsmonatlicher  Juchthaus=  Strafe  beegt
  worden.  «  .

Am  35.  Dez.  wurde:

.  der  zu  Heilbronn  in  Untersuchung  gekommene  Bürgermeister,  Thomas  Vier,

ling  von  Reigheim,  Oberamts  Reckarsulm,  wegen  grober  Betrügereien,
von  seinen  öffentlichen  Aemtern  entsest,  zu  Annahme  jeder  öffentlichen  Seelle
LAür  unfähig  erklärt,  und  mit  einem  viermo  natlichen  Bestungs=  Arrest,  unter
  angemessener  Beschaftigung  bestraft,  auch  wegen  der  Kosten  und  des  erweislichen
  Schadens  das  Angemessene  verfügt.

Am  24.  Dez.  ist

.  gegen  den  zu  Ludwigsburg  verhaftet  gewesenen  Alexander  JZaiger,  von

Knittlingen)  Oberamts  Maulbronn,  wegen  Mißhandlung  seines  Vaters,  auch
begangenen  Diebstahls,  und  wegen  Real-Injsurien  gegen  einen  kranken  Mit-Gefangenen
  unter  Rücksichtnahme  auf  seinen  flängere  Zeit  gedauerten  Arrest,
neben  dem  Kosten=  und  Schadens  Eesa,  noch  eine  viermonatliche  Zuchthaus
  -Strafe  erkannt;  und
die  zu  Maulbronn  in  Untersuchung  gekommene  Christine  Schmierer,  von
Wiernsheim)  wegen  zehenter  Scortation,  neben  Juscheidung  der  Kosten)  mit
achtmonatlicher  Juchthaus,  Strafe  belegt  worden.

Am  29.  Dez.  wurdet
gegen  den  zu  Eßlingen  verhaftet  gewesenen  Johann  Friedrich  Höß,  von  Enzweihingen,
  Oberamts  Vaihingen,  wegen  mehrerer  großer  Diebstähle,  worunter
  auch  ein  qualificirter  gewesen)  und  wegen  Annahme  eines  falschen  Namens
und  Geburts.=  Orts,  neben  Bezahlung  der  Kosten  und  der  Vergütung  des
verursachten  Schadens,  eine  achtzehenmonatliche  Fguchthaus=  Strafe  und
nachherige  neunmonatliche  Einsperrung  in  ein  Jwangs=  UArbeitshaus,  ausgesprochen;
  und

#der  zu  Heilbronn  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Michael  Schluchter,

  von  Berg)  Oberamtes  Weinsberg,)  gegen  welchen  bereits  unterm  ½:  Uugust
  1616.  wegen  Diebstahls=  Vergehen  2c.  eine  vierjéhrige  Juchthaus,
        <pb n="250" />
        Strafe  und  nachherige  zweijaͤhrige  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause
  erkannt  worden  ist,  wegen  wiederholter  neuerer  vier  Diebstähle,  worunter
  ein  großer,  ein  ausgezeichneter  und  zwei  unter  erschwerenden  Umstaͤnden
veruͤbte,  begriffen  gewesen,  noch  zu  einer  weitern  anderthalbjährigen
Zuchthausstrafe,  und  zu  einer  weitern  Reclusion  in  ein  Zwangs-  Atrbeitshaus  auf
die  Dauer  von  wenigstens  sechs  Monaten,  verurtdeilt;  der  in  diese  Uatersuchung
  mitverwickelte  Georg  BVogelmann,  von  Maienfels,  Oberamts
Weinsberg,  aber  Fwegen  wiederholter  Diebstähle,  worunter  ein  ausgezeschneter
gewesen,  ferner  wegen  des  Besißes  und  der  Mittheilung  von  Diebs=  Werkzeusen.
mit  sechsmonatlicher  Zuchthaus-Strafe  belegt,  und  wegen  der  Kosten  und
des  Ersabßes  des  erweislichen  Schadens,  das  Nöthige  verfügt.

Am  31.  Dec.  ist:

15.  gegen  den  zu  Rottenburg  verhaftet  gewesenen  Georg  Martin  Vetter,  von  Gärtringen,
  Oberamts  Herrenberg,  wegen  ausgezeichneten  Diebstahls,  eine  viermonatliche,
  und  gegen  den  in  die  Untersuchung  mit  verflochtenen  Johann
Conrad  Goßger  von  da,  wegen  dritten,  und  zwar  ausgezeichneten  Diebstahls-Vergehens,
  eine  zehenmonatliche  Bestungs  ·  Strafe  und  nachberige  viermoenatliche
  Einsperrung  in  ein  Zwangs=  Arbeitehaus  erkannt,  auch  wegen  des
Kosten,  und  Schadens-Ersatzes,  das  angemessene  verfügt  worden.

Straf=  Erkenutnisse  in  Revisions=  Fállen
Am  24.  Dec.  wurde:

1.  gegen  den  zu  Sßlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen,  vormaligen
Stempel-Papier-Berwalter  Andréé,  von  Stuttgart,)  der  Verdacht  eines  dolesen,
mit  Kassen-Eingriffen  verbundenen  Resis,  zwar  als  unerwiesen  beruhen  gelassen,
derselbe  hingegen  wegen  seiner  ihm  hiebei  jedenfalls  zur  Last  fallenden  Berschuldung
  durch  nachldssige  Kassen=  und  Materialien-Verwaltung,  in  Betracht  des
hiedurch  gestifteten  großen  Schadens,  von  seinem  Dienste  entlassen,  zu  Bekleidung
  seder  verrechnenden  Beamtung  für  unfaähig  erklárt,  und  über  den  erstandenen
  Urrest,  an  welchem  ihm  zwei  Monate  zur  Strafe  angerechnet  wurden,  noch
mit  einem  zehenmonatlichen  MWestungs=  Arrest,  unter  einer  seinem  Stande
und  seiner  kränklichen  Körper-Beschaffenheit  angemessenen  Beschäfrigung,  belegt,
auch  ihm  die  Bejahlung  ver  sämmtlichen  Kosten)  so  wie  der  Ersastz  seines  Kassen-Rests
  samme  Zinsen,  zuerkannt.

Am  31.  Dec.  ist:  "„

2.  der  zu  Eßlingen  verhaftet  gewesene  Jafob  Kurz,  von  Mannshaupten,  Oberamées
Schorndorf,  wegen  häufig  wiederholten  und  zwar  ausgezeichneten  Markt-Diebstahls,
auch  Conf  #narions-Uebertretung,  neben  Zuscheidung  seiner  Arrest  ,  Verpflegungs=Vertheidigungs,
  und  Unte'suchun  s.Kosten,  und  der  Vergütung  des  verursach,
ten  Schadens,  zu  einer  zeben  und  einhalbsährigen  guchthaus.  Strafe
verurtheilt)  und  zugleich  verordnet  worden,  daß  derselbe  in  dem  Falle,  wenn
er  seine  Strafzeit  überleen,  und  zur  Arbeit  tüchtig  bleiben  sollte,  noch  auf
vier  Jahre  in  einem  Zwangs-Arbeitohause  reckudirt  werden  solle.  «
        <pb n="251" />
        46

2.)  In  Ellwangen.
Am  2.  Dez.  wurde:

1)  Advokat  Seeger,  zu  Gôöppingen,  wegen  fortgesehten  ordnungswidrigen  und
ungegründeten  Beschwerdeführens,  wegen  Querulirens  gegen  die  Absicht  und
den  Willen  der  artien)  und  insbesondere  wegen  Verleitung  einer  Partie  zu
Fortsehung  des  Prozesses  durch  das  widerrechtliche  Mittel  eines,  angeblich  nur
zum  Schein  vorgeschlagenen  Vertrags  über  einen  Theil  des  Streit-Gegenstandes,
  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  von  der  Advokaten=  Praris  entfernk,
in  sämmtliche  Kosten  verurtheilt,  und  auf  den  Wiederholungs=  Fall  mit  Cassation
  bedroht;  .  ,

2.  Johann  Georg  Horner,  von  Wiblingen)  wegen  dritten  und  großen  Diebstahls
zu  neunmonatlicher  Bestungs=  Arbeit  und  nachheriger  Reclustion  in  ein
Zwangs=  Arbeitshaus  auf  sechs  Monate)  neben  Verféllung  in  sämmtliche
Kosten,  verurtheilt.

Am  4.  Dez.  wurde:

5.  Georg  Adam  Bachmann,  von  Frikenhausen,  Oberamts  Rürtingen)  wegen
wiederholt  verübter  dreier  Diebstähle,  wovon  einer  unter  erschwerenden  Umständen
begangen  wurde)  neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersah  mit  viermonat,
licher  Bestungs=  Urbeit;  .

3.  Jakob  Denner,  von  Rodamsdoͤrfle,  Oberamts  Aalen,  wegen  in  Gemeinschaft
mit  dem  hienach  aufgeführten  Joseph  Einöder,  veruͤbter  Gewaltthaͤtigkeit,
und  wiederholter,  zum  Theil  großer  Diebstähle)  auch  eines  gefährkichen  Diebstadls)
  sodann  wegen  Angabe  eines  falschen  Namens  und  Geburtsorts,  neben
Ersatz  seiner  Arrest=  Azungs,  und  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten,  so  wie  des
gestifteten  Schadens,  unter  solldarischer  Verbindlichkeit,  mit  dreiidhriger

uchtdaus.  Strase,  und  nachheriger  einjähriger  Reclusson  in  ein  JZwongsrbeitehaus;

  dessen  Mitschuldiger  Joseph  Eindder,  von  Lautenbach,  Oberamts
Cralsheim,  aber,  wegen  in  Gemeinschaft  mit  Jakob  Denner  verübter  Gewalttbaängkeit,
  und  mehrerer  zum  Theil  großer  Diebstähle,  auch  eines  gefäbrlichen
Diebstahls,  sodann  wegen  dreier  mir  De  ner,  (welcher  deshalb  schon  früher  bestraft
  wurde)  unter  erschwerenden  Umständen  begangener  Kirchen=  Diebstähle
und  eines  von  ihm  allein,  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Kirchenkieb-=stahls,
  auch  wegen  Angabe  eines  falschen  Namens  und  Geburtsorts,  neben
Bezahlung  seiner  Arrest,  Azungs  und  der  Hälfte  der  Untersuchungs  Kosten,
so  wie  neben  Ersah  des  Schadens,  relpektive  unter  solidarischer  Verbindlichkeit
mit  Denner,  mit  zweischhriger  Zuchthausstrafe  und  mit  nachheriger  Einsperrung
  in  ein  Jwangs,  Arbeitshaus  auf  sechs  Monate  belegt.

Am  8.  Dez.  wurden,  verurtheilt:
5.  Christeph  Mayle,  von  Sulzbach,  Oberamts  Gaildorf,  wegen  vierten  Dieb,
"  2
        <pb n="252" />
        46

stahls,  neben  dem  Kosten-  und  Schabdens--Ersatz  zu  einjähriger  Zuchthaus-.
Stafe  und  nachheriger  Reclusion  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus  auf  sechs
onate.  .-6.

  Leonhard  Lang,  von  Sybach,  Oberamts  Geißlingen,  wegen  dritten  Diebstahls,
BVagabundität  und  Unzucht,  neben  Ersatz  des  Schadens  und  Bezahlung  seiner
Arrest,  Azungs  und  &amp;amp;  der  Untersuchungs-Kosten  zu  ein  jähriger  Zuchthaus-Strafe
  und  nachheriger  Einschließung  in  ein  Zwangs-Urbeitshaus  auf  wenigstens
sechs  Monate.

4.  Sberhard  Schwarz  von  Kirchheim),  wegen  unzüchtiger  Betastungen  ethes  unmannbaren
  Mäéochens,  und  einer  mit  einer  etwas  blödsinnigen  Weibs-Person
verübten  Scortation,  neben  Verfállung  in  alle  Untersuchungs-Kosten  zu  neunmonatlicher
  Juchthaus-  Strafe;

6.  Johannes  Stribel)  von  Billenhausen)  Oberamts  Blaubeuren,  wegen  wiederholten
  und  großen  Diebstahls,  neben  dein  Kosten=  und  Schadens"  Ersatz)  zu
viermonatlicher  Vestungs=  Strafe.

Amg.  Dee.  ist:

9.  gegen  Michael  Heller  von  Laibach,  Oberamts  Kuͤnzelsau,  wegen  Verfaͤlschung
einer  obrigkeitlichen  Urkunde  und.  Beihuͤlfe  zu  einem  Betrug  eine  viermonatliche

  Bestungs-Strafe;

10.  gegen  die  ledige  Juͤdin,  Jentle  Baruch,  von  Buͤringen,  Oberamts  Kuͤnzelsau,
wegen  Verhtimlichung  ihrer  Schwangerschaft  und  Geburt,  auch  lebensgefaͤhrlicher
  Behandlung  ihres  Kindes,  so  wie  wegen  heimlicher  Wegschaffung  desselben,
  neben  Derfällung  in  ihre  Arrest-Azungs-  und  :  der  Untersuchungs,  Kosten,
mir  Einrechung  eines  Theils  ihres  erstandenen  Arrestes,  eine  zwei  und  einhald
  jährige  Juchthaus=  Strafe  erkannt  worden.  4

Am  11.  Dec.  wurden  verurtheilt:

11.  Xaver  Kübler,  von  Burgberg,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  eines  kleinen
und  einfachen  Diebstahls,  ferner  wegen  zweier  in  Gemeinschoft  begangener  Diebstähle,
  wovon  der  eine  qualisteirt  und  der  andere  ausgezeichnet  ist,  welche  Diebstähle
  das  furtum  tertium  ausmachen,  neden  Ersaß  seiner  Arrest=  und  der
Untersuchungs-Kosten,  so  wie  des  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlichkeit,
zu  zehenmo  natlicher  Westungs-  Arbeit  und  nachheriger  Reclusion  in  ein
Zwangs,  Arbeitshaus  auf  vier  Nonate;  der  in  diese  Un'ersuchung  mit  verwickelte
  Johannes  Rehn,  von  Kappel,  aber,  wegen  wiederholten  qualisicirten
und  ausgezeichneten  Diebstahls,  ferner  wegen  Vagirens  und  Werbindung  mie
Jaunern)  wie  auch  Uebertretung  des  Verbots  der  Rückkehr  in  das  Königreich,
neben  Bezahlung  seiner  Urrest-  Azungs=  und  8  der  Untersuchungs-Kosten  zu
fünfmonatlicher  Bestungs=  Arbeit  und  nachheriger  Ausweilung  unter  geschärfster
  Straf=  Androhung  auf  den  Fall  seiner  abermaligen  Rückkehr;
        <pb n="253" />
        7  47

13.  Cakharinae  Beh,  von  Biberach,  wegen  dritcten  Diebstahls,  neben  Bezahlun
der  Kosten  und  Ersatz  des  Schadens  zu  ein  jáhriger  Juchthaus=  Strafe  au
nachheriger  viermonatlicher  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshaus;

15.  Johann  Georg  Fristling,  von  Herbrechtingen,  Oberamts  Heidenheim,  wegen
  dritten  Diebstahls  neben  dem  Kosten,  und  Schadens-Ersaß  zu  achtmonatlicher
  zuchthaus.  Strafe  und  nachheriger  viermonatlicher  Reckusion
in  einem  Zwangs=  Arbeitshause;

Am  16.  Dez.  wurde:

14.  dem  Johann  Strobel,  von  Rißdissen)  Oberamts  Shingen,  wegen  verübter
großer  Diebstähle,  worunter  sich  auch  ein  ausgezeichneter  und  ein  qualißcirter
befendet,  und  welche  den  viereen  Diebstahl  desselben  constituiren,  neben  Bezahlung
  seiner  Arrest=  Azungs=  und  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  neben  Er,
saß  des  Entwendeten,  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  mit  dem  hienach  auf,
geführten  Joachim  Weiß,  eine  zweijährige  Juchthaus-Strafe  und  nachhe,
rige  neunmonatliche  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshaus  zuerkännt;
  dessen  Mitschuldiger  Joachim  Weiß,  von  Reichenbach,  Oberamts
Spaichingen,  aber,  wegen  großen  und  qualiffeirten  Diebstahls  ,  Annahme  eines
falschen  Namens  vor  Gericht,  und  wegen  Concubinats,  neben  Bezahlung  seiher
Arrest=  Azungs  und  ##  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  Ersaß  des  Entwendeten
unter  solidarischer  Verbindlichkeit  mit  Strobel)  mit  achemongtlicher
Bestungs=  Strafe  und  nachheriger  viermonarlicher  Einschließung  in  ein
Lwangs=  Urbeitshaus  belegt.  —

sit-.BarbareWidmann,von-Heubach,Oberamt-Gmüud,wegec»ceineöinGestllschaftverübtengroßenundausgeseichnetenDiebstahis,sowiewegenTheils

nahme  an  einer  Entwendung  aus  einer  Verlassenschaft,  neben  Bezahlung  ihrer
rrest=  und  eines  Theils  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  neben  Ersatz  des  Entwendeten
  unter  Correal-Verbindlichkeit,  zu  fün  fmonatlicher  Fuchcthaus-Strafe,
  und  Regine  Schneider)  von  Heubach,  wegen  gemeinschaftlich  mit
der  Widmann  perübten  großen  und  ausgezeichneten  Diebstahls,  und  wegen
gemeinschaftlich  begangenen  kleinen  und  einfachen  Diebstahls,  dessen  sie  für
überwiesen  angenommen  wurde,  neben  Ersaß  des  Entwendeten  unter  Correal=Verbindlichkeit,
  auch  Bezahlung  ihrer  Arrest=  Azungs,  und  eines  Theiks  der
Untersuchungs-Kosten,  zu  sech  amonatlicher  Zuchthaus=  Strafe;  sodann
Anna  Maria  Bulling,  von  Alfdorf,  Oberamts  Lorch,  wegen  mehrerer  wiederholter
  Diebstähle,  worunter  ein  großer  ist,  ferner  wegen  Vagirens,  neben  Erfatz
  des  Entewenderen)  und  Bezahlung  ibrer  Arrest=  Azungs,  auch  eines  Theils
der  Untersuchungs-Kosten,  unter  Berücksschtigung  ihres  erstandenen  Arrests  zu
viermonartlicher  Juchthaus,  Strafe  verurtheilt.

Am  16.  Dez.  wurde:  4  .
16.  die  zu  Goͤppingen  in  Untersuchung  gekommene  Elisabetha  Rischett,  von  Wurm-
        <pb n="254" />
        48

17.

berg,  Oberamts  Maulbronn,  wegen  der  von  ihr  in  Gemeinschaft  verübten,  theils
großen?  theils  kleinen,  theils  ausgezeichneten,  meistens.  aber  verwegenen  Diedstähle,
  welche  bei  ihr  den  vierten  Diebstahl  constituiren)  sodann  wegen  Vagirens
  und  unerlaubten  Zusammenlebens  mit  dem  hienach  aufgeführten  Christoph
Beutter  mit  fünfzehnmonatlicher  ZFuchthaus.  Strafe,  und  nachheriger
achtmonatlicher  Einsperrung  in  ein  Jwangs=  Arbeitshaus,  deren  Mutschuldiger
  Christoph  Beutter,  von  Baihingen)  aber,  wegen  wiederholter
Diebstahls  -Theilnahme  und  eines  verübten  kleinen,  und  einfachen,  aber  vierten
  Diebstahls,  auch  Vagirens  und  unerlaubten  Julammenlebens  mit  der
Rischett,  mit  achtzehenmonetlicher  Juchthaus,"  Strafe  und  nachheriger
neunmonatlicher  Einsperrung  in  einem  Zwangs,  Arbeitshaus,  sodann  erhanna
  Dorothea  Günther,  von  Frielzheim,  Oberamts  Leonberg,  wegen  in
Gesellschaft  der  beiden  letztgenannten  Personen  verübter  großer  und  verwegener
Diebstähle,  auch  eines  kleinen  Diebstahls  und  Vagirens  mit  sechsmonatlicher
  Zuchthaus-Strafe  belege.  Dabei  wurde  jedem  dieser  Inqursiten  die
Bezablung  seiner  eigenen  Arrest=  und  Azungs=  so  wie  eines  angemessenen  Theils
der  Untersuchungs-Kosten,  auch  der  Ersaß  des  Schadens  und  zwar  in  Ansehung
der  gemeinschaftlich  verürten  Diebstähle  unter  solidarischer  Verbindlichkeit,

auferlegt:

Joseph  SEge,  von  Pfraumstetten,  Obesamts  Ehingen,  wegen  großen  Diebstahls,
mehrerer  kleiner  Diebstähle  und  Gewehr-Verheimlichung,  neben  der  Confiscation
  des  Gewehrs,  und  dem  Schadens=  und  Kesten-  Ersah  mit  viermonatlicher
  Bestungs-UArbeit  bestraft.

Am  z2.  Dez.  ist:

.  gegen  Johann  Schenzinger,  von  Schwendi,  Oberamts  Wiblingen)  wegen

verübter  Diebstähle,  welche  den  dritten  Diebstahl  ausmachen,  neden  dem
Kosten=  und  Schadens=  Ersaß  eine  achtzehnmonatliche  BVestungs-Strafe
und  nachberige  sechsmonatliche  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Urbeitshause,
ausgesprochen  worden.  "

Am  23.  Dez.  wurde:

Leonhard  Wolz,  von  Ober-Sontheim,  Oberamts  Gailderf,  wegen  in  Ge,

sellschaft  verübten  großen  und  ausgezeichneten  Diebstahls  neben  Bezahlung  sfeiner
  Arrest=  und  Azungs=  auch  der  Untersuchungs-Kosten,  und  dem  Ersaß
des  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  mit  seinem  Genossen,  zu  viermonatlicher
  Bestungs-Strafe  verurtheilt.

Am  z3o.  Dez.  wurde:

Franz  Joseph  Snderle,  von  Gammerschwang,  Oberamts  Ehingen,  wegen

zweiten  und  qualifteirten  Diebstahls  neben  Bezahlung  seiner  Arrest-  Azungs-
        <pb n="255" />
        49

und  der  Hälfee  der  Untersuchungs,  Kosten,  auch  Eersaß  des  Schadens  unter
solidarischer  Verbindlichkeit  mit  seinem  Sohn  Philrpp  mit  viermona
licher  Bestungs-Arbeit  bestraft;  «

-1.30kobHeß,v·nJgekshei-u,OberamtsMekgentheimwegenvtekten-uqd»ausgezeichnetenDichstohls,nedendemechaveås-und
  Kosten-THE  zu  einjähriger
  Bestungs-Arbeit  und  nachheriger  achtmonatlicher  Einsperrung  in
einem  LZwangs  Arbeitshause,  verurtheilt.

Am  31.  Dez.  ist:

23.  Barba#Catharina  Müller,  von  Wyl,  Cantons  St.Gallen,  welche  zu  Altorf
in  Untersuchung  kam,  wegen  zweiten  und  großen  Diebstahls,  auch  wegen  Vagirens,
  neben  Ersaßh  der  Kosten,  mit  Einrechnung  eines  Theils  ves  erstandenen
Acrrests  mit  sechmonatlicher  Zguchthaus-Strafe  belegt,  und  zugleich  verfügt
  worden,  daß  sie  nach  Erstehung  dieser  Strafe  der  Behörde  zu  St.  Gallen
gefänglich  übergeben  werden  solle,  um  einen  ihr  angeschuldigten  weitern  Diebstahl
  in  der  Schweiz  untersuchen  zu  können.

Erkennenisse  in  Revisions=  Fällen.
Am  18.  Dez.  wurde:

1.  Johann  Demmler,  von  Aufhausen,  Oberames  Ellwangen,  der  zu  Göppingen
in  Untersuchung  kam)  wegen  verübten,  mit  schwerer  Korper-  Verlehung  verbunden
  gewesenen  Raubs,  neben  Ersaß  des  Schadens,  so  wie  der  Heilungsund
  Untersuchungs-Kosten  zu  zwölfjhriger  Jguchthaus-  Strafe  verurtheilt.

II.)  Arpellatcions=  Gerichtshöfe.
1.  In  Töbingen.
Den  2.  Dez.  wurde:

1.  In  der  Uppellations  Sache  von  Oberndorf,  zwischen  dem  Pfarrer  M.  Andler  zu
Röthenberg,"  Vorbeklagten)  Wiederkläger,  Appellanten,  und  dem  Weinhändler,
Wiktor  Jeremias  Stücklen  zu  Stuttgart,  Vorkläger,  Wiederbeklagten,  Appellaten,
  Kaufschillingsforderung  in  der  Vor=  und  Schadens.Ersatz  in  der  Nachklage
  betreffend,  die  Berufung  sowohl  wegen  unförmlicher  Einwendung,  als
auch  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde,  von  Amtswegen  verwor,
fen,  und  der  Appellanc  in  den  Ersat  der  Appellations-Kosten  verurtheilt.  "

Den  8.  Dez.  ist:

„.  In  der  Appellations,  Sache  von  Nagold,  zwischen  dem  Schultheiß  und  Gericht
iu  Simmersfeld,  Beklagten,  Appellanten)  und  Jakob  Hanselmann  daselbst  Kläger,
  Appellaten)  Eidesfähigkeit  des  letzteren  betceffend,  die  eingewandte  Beru-
        <pb n="256" />
        fung  gegen  das  Erkenntniß,  als  einen  bloßen  Inhaͤsiv-Bescheid,  nicht  nur  als
unstatthaft,  sondern  auch  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  von
Amtswegen  rerworfen  und  der  Appellant  in  die  Appellations,  Kosten  verurtheilt
worden.

Den  1.  Dez.  ist:

3.  In  der  von  dem  Oberamts-Gericht  Böblingen  verhandelten  Rechts,  Sache  zwischen

Johannes  Leibold  zu  Weil  im  Schönbuch,  Beklagten,  Appellanten,  und  Joh.
Martin  Leibold  daselbst  Kläger,  Appellaten,  Schuldforderung  vom  Sondergut,
nun  Ertaß  von  Lehr=  und  Kostgeld  betreffend,  die  von  dem  Appellanten  Johannes
  Leiboln  gegen  das  oberamtsgerichtliche  Erkenntniß  eingelegte  Appellarion
wegen  Mangels  sowohl  der  gesetzlichen  Appellations-  Summe,  als  einer  gegründeten
  Beschwerde,  von  Amtswegen  weggewiesen,  und  der  Beklagte,  Appellant,  zu
dem  Ersatz  der  dem  Kláger)  Aten  verurfachten  Kosten  dieser  Instanz  schuldig
erkannt,  und

4.  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Oberamés-Gericht  Zerrenberg,  zwischen  Anna

Maria,  Johann  Jakob  Burkhard  Kienzlen,  gewesenen  Schultheißen  und  Pflegkastenknechts
  Eheweib  zu  Gültstein)  cum  curatore,  Liquidantin)  Appellantin,
und  drei  verschiedenen  Gláubigern  ihres  Ehemanns)  nemlich

1.  Johann  Friedrich  Dreiß,  Kaufmann  in  Calw,

a.  der  Waldhornwirth  Stirner'schen  Wittwe  von  da,  cum  curatore,  und

5.  dem  Bürgermeisteramt  zu  Gältstein,  .
Mitliquidanten,  Appellaten,  Lokation  im  Gante  betreffend,  das  unterrichterliche
Erkenntniß,  so  weit  es  die  Forderungen  der  Aten  betriffc,  bestätigt,  und  UAppellantin
  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt  worden.

Den  22.  Dez.  wurde:

5.  In  der  Uppellatiens-Sache  von  Neuenbürg  zwischen  der  Shefrau  des  Gottlieb

Uebelbör,  von  Oberniebelsbach,  Ccum  curatore,  Klgerin,  Antin,  und  dem  Schultheißen
  Rorh  daselbst,  in  Vertretung  der  dortigen  Gemeinde,  Beklagten,  Aten,  die
Erstattung  von  Proceß-Kosten  betreffend,  die  eingewandte  Berufung  nicht  nur
wegen  Mangels  der  Uppellations  Summe  und  wegen  Versumung  der  Appellations-=michketren
  von  Amtswegen,  unter  Verurtheilung  der  Antin  in  die  Appellationsosten,

  verworfen,  sondern  auch  die  Antin  mit  ihrem  Gesuch  um  Restiturion
gegen  Unterlassung  der  Uppellation  wider  das  Erkenntniß  des  Oberamts-Gerichts

Neuenbürg  vom  16.  Juni  1877.  abgewiesen.

Den  15.  Dez.  ist:

6.  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Stadt,  Gericht  u  Stuctgart  zwischen  Anne

Catharina  ichler  zu  Scharnhausen,  cum  curatore,  Klägerin,  Producentin,  Antin,
        <pb n="257" />
        —

und  der  Administration  der  Helfer  Wider'schen  Stiftuhg-=  zu  Waldenbuch,  Beklagtin,
  Produktin,  Atin,  Liedslohns-Forderung  betreffend,  auf  Bestätigung  des
Erkenntu#sses  der  vorigen  Instanz  unter  Vergleichung  der  Kosten  der  Appelslal
tions-Imstanz  erkannt,  und

.  in  der  Rechtssache  zwischen  dem  Handlungshause  Gebrüder  Nokher  zu  München,
Klágern,  und  dem  Königl.  Württembergischen  Gesandtschafts-Sekretär  Cogniard
zu  Carlsruhe,  Beklagten,  eine  Schuldforderung  aus  einem  Darlehen  betreffend,
die  von  den  Klágern  im  Original  producirte  Anweisung  des  Beklagten  zuvorderst
  inm  contumaciam  für  recognoscirt  angenommen,  und  der  Beklagte  in  die
Bezahlung  der  eingeklagten  Forderang,  sammt  Verzugs-Zinsen  und  sämmtlicher
Proceßkosten  verurtheilt  worden.  -

Den-Z.Dez.wu7de:

8.  in  Sachen  des  Alexander  Judas  von  Ludwigsburg  und  Consorten,  Klaͤger,  Eides-Delaten,

  an  einem,  und  dem  Kammerherrn  August  Heintich  Schuͤtz  auf  Hohenstein,
  Beklagten,  Eides-Deferenten,  Schuldforderung  betreffend,  Klaͤger  Alexander
  Judas  za  Abschwoͤrung  des  ihm  von  dem  Beklagten  zugeschobenen  Sides  für
schuldig  erkannt,  dagegen  der  dem  Juden--Vorsteher  Salomon  Jafobd  zu  Hochberg
  gleichfalls  deferirte  Eid  als  unstatthaft  verworfen,  übrigens  dem  Beklagten
gegen  diese  Kläger  anderwärtiger  Beweis  vorbehalten,  das  Erkenntniß  übet  den
8  aber  bis  zur  rechtlichen  Erledigung  der  Hauptsache  im  Anstand
belassen.  «  ·  ·  "

Den-4.D·"ez,w·uide-9.

  in  der  vor  dem  Amtsoberamts--Gericht  in  Stuttgart  verhandelten  Rechtssache
zwischen  Philipp  Stollsteiner,  Buͤrger  zu  Echterdingen,  Anten,  und  Johannes
Schök,  Sateler  von  da,  Aten,  untergängliche  Sache  betreffend,  die  von  dem
Anten  Stollsteiner:  gegen  den  von  dem  Amtsoberamks-Gericht  zu  Stuctgart
unterm  9.  Nov.  eraffneten  Bescheid  eingelegte  Appellation  wegen  Mangels  in
den  Appellations=  Fô#mlichkeiten  von  Amtswegen  verworfen,  unter  Werurtheilung
  des  Uppellanten  in  die  Kosten  dieser  Instanz-Den

  29.  Det.  wurde:

rto.  in  der  vor  dem  O#eramts-Gericht  Reuttlingen  verhandeltens  Rechtssache  zwischen
Johannes  Ruof,  Fldmesser  in  Undingen,  Kläger,  und.  Johann  Martin  Leibfriz,
Oelmäüller  daselrst,  Heklagten,  Entschddigung  für  ein  gefallenes  Pferd  berreffend,
die  von  dem  Kläger  ergriffene  Uppellation  wegen  mangelnder  Beschwerde  mietelst
  Reseripts  verworfen,  und  der  anmaßliche  Appellant  in  die  durch  diese  Uppellation
  verursachten  Kosten  verurtheilt.  «  «  ·  «
        <pb n="258" />
        Den  30.  Dez.  ist
in  der  Rechessache  zwischen  dem  Gietner  Georg  Samuel  Hikmann,  Klaͤger,
Wiederbeklagten,  und  dem  Freiherrn  v.  Weiler  zu  Weiler,  Beklagten,  Wiederkläger,
  Erfüllung  eines  Dienst-  Contrakts  in  der  Vor=  und  Schadens  -Ersaß
in  der  Rachklage  betreffend,  in  der  Vorklage  gegen  den  Beklagten  condemnatorisch,
  in  der  Nachklage  aber  auf  Beweis  erkannc  und  der  Kostenpunkt  einstweilen
ausgesetzt  worden.  «

Den  Zi.  wurde:

17.  in  der  Rechtssache  zwischen  der  Wittwe  des  Kaufmanns  Johann  Jakob  Ssell
zu  Heilbronn,  cum  curatore,  Klägerin,  Produktin,  und  dem  Freiherrn  v.  Münch  zu
Hohenmühringen,  Beklagten,  Producenten,  die  Erfüllung  eines  Kauf,  Contrakts
betreffend,  Beklagter,  Producent,  zu  Bezahlung  des  eingeklagten.  Kaufschillings-Rests
  nebst  den  daraus  verfallenen  Zinsen  für  schuldig  erkannt,  so  wie  auch  in
die  Erstattung  der  durch  diesen  Rechtsstreit  verursachten  Kosten  verurtheilt.;

15.  in  der  Streitsache  zwischen  dem  Geheimen  Legations=  Rath  v.  Maier  zu  Heilbrenn,

  jetzt  dessen  Erben,  Beklagten,  Adcitanten  an  einem,  und  dem  Konigl.

Kriegs-Departement  in  Vertretung  des  Königl.  Invalidenhauses,  Adcitaten,

am  andern  Theil,  die  Adcitation  zu  dem  Rechtsstreic  des  Beklagten  mit  der  Universität

  Erlangen,  als  Klägerin,  rücksichtlich  einer  Schenkung  betreffend,  die  Adcitation
  als  statthaft,  sofort  das  Königl.  Kriegs-Departemenc  sich  in  diesen

Rechtsstreit  als  mitstreitender  Theil  einzulassen  und  in  solchem  zu  handeln  für

schuldig  erkannt,  auch  in  die  Kosten  dieses  Rechtsstreits  verurtheilt;  und

in  der  IAppellations-Sache  von  Freudenstadt  zwischen  dem  Handelsmann  Georg

David  Oslander  zu  Baiersbronn,  Beklagten,  Uppellanten,  Producenten,  und  der

Wittwe  des  Amtspflegers  Bek  zu  Nagold  cum  euratore,  Kldgerin,  Appellatin,  Produktin,

  Abrechnungs-Streit  betreffend,  Beklagter  Ant  zu  Bezadlung  der  eingeklagten

  Kapitalforderung  sammt  Zinsen  fuͤr  schuldig  erkannt,  die  Prozeßkosten
beider  Instanzen  aber  gegen  einander  verglichen.

2.  In  Ulm.

Am  2.  Dez.  wurde:

1.  in  der  Appellations-Sache  von  Ehingen,  zwischen  dem  Rakhs-Verwandten  Weldä
daselbst,  Bekl.  Anten  und  Anton  Eberle,  von  Griesingen,  Kl  Ateh,  Gutskauf--schilingsrest
  Forderun  g  betreffend)  das  unterrichterliche  Erkenntniß  als  nichtig,
unter  Verurtheilung  des  Gerichts  in  die  Kesten,)  aufgehoben.

Ams.  Det.  is;:  «
s.dieDebit-SachevesBaronsContavvdnLaugHuLeinzell,nachausgesptochek

14
        <pb n="259" />
        53

nem  Präklußr=  Erkenntnisse  hinsichtlich  der  ssch  nicht  gemeldeten  Gläubiger,
durch  Verweisung  der  Schulden  erledigt,  und

5.  in  der  Rechrssache  erster  Instanz  zwischen  dem  Auditor  Medicus,  in  Stuttgert,

Kl.  und  dem  Herrn  Fürsten  Carl  von  Hohenlohe-Bartenstein,  Bekl.  Besols
dungs=  Rückstand  betreffend,  dem  Herrn  Bekl.  Beweis  auferlegt  worden,  unter
Aussehzung  des  Kostenpunkts  bis  zu  definitiver  Entscheidung  der  Sache.

Am  3:.  Dez.  wurde:

-  in  der  Wechselklag-Sache  des  Handlungs,  Hauses  Stahl  und  Federer,  zu

Stutegart,  Kl.  wider  den  Handelsmann  Kauffsann  in  UAalen,  Bekl,  letzterer
zu  Bezahlung  der  an  dem  eingeklatzten  Wechsel  noch  schuldigen  70  fl.  5e  kr.
nebst  Verzugs=  Zinsen  auch  Schäden  verurtheilt.

Am  zo.  Dez.  wurde:

4  in  der  Aopellations-Sache  von  Mergentheim  zwischen  Matthäus  Denninger

von  HLarthansen  und  Consorten,  Kl.  Anten,  an  einem,  und  der  Wittwe  des
Hofkammerrarhs  Balling,  von  Mergentheim  cum  cur.  Bekl.  Atin,  am  andern
Theil,  Inventarisation  betreffend,  das  Urtheil  voriger  Instanz  bestätigt,  unter
Verurtheilung  der  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz.  -
in  der  Uppellations=  Sache  von  Künzelsau  zwischen  Christian  Gottlieb  Werner,
Handelsmann  aus  Veihingen  an  der  Enz,  14%2  Wernerschen  Erben,  XI.  Ar.,
und  Abratzam  Hähnle  aus  Braunsbach,  Bekl.  Ant)  Entschädigung  wegen
eines  nicht  ganz  erfüllten  Haberkauf-Kontrakts  betreffend,  hinüchtlich  der
Hauptforderung  auf  Beweis  erkannt,  die  Entscheiduslg  in  Betrreff  einiger
Nebenforderungen,  so  wie  des  Prozeßkosten-Punkts  aber  bis  zur  definitwen
Entscheidung  der  Hauptsache  ausgesetzt;

in  der  Appellations,  Sache  ven  Tettnang  zwischen  Johannes  Gehmmann  von

Maienweiler,  Bekl.  Ant,  und  David  Wirth  von  Krottenthal,  Kl.  Ar.,  gegen,
seitige  Forderung  betreffend,  die  eingelegte  Berufung  wegen  Mangels  in  den
Fatalien  und  der  appellablen  Summe  von  Amtswegen  per  rescriptum  verworfen,
unter  Verurtheilung  des  Anten  in  die  dadurch  verursachten  Kosten.

Am  31.  Dez.  ist;  -

.  in  der  Rechts-Sache  zwischen  Andreas  Romer,  Lehenbauer  zu  Oberhoͤfen,  Oberamts

  Biberach,  Kl.  und  dem  Herrn  Grafen  v.  Stadion  zu  Warthausen,
Bekl.  theils  angesprochene  Steuer=  und  Kriegskostens-Freiheit,  theils  Holzgerech
ti  keit  und  diesfällige  Entschädi  ung  für  die  vergangene  Zeit  detreffend,  der
Herr  Beklagte  von  der  gegen  ihn  angestellten  Klage  entbunden,  dem  Kläger
sedoch  Beweis  in  Ansebung  der  angesprochenen  Holigerechtigkeit  vorbehalten,  auch
dieser  in  die  Kosten  des  Prozeßes  verurtheilt  worden;  und  ein  gleiches  Erkennt,

niß  ist.
Hin  der  Rechts-Sache  zwischen  Auton  Lutz,  Lehenbauern  zu  Oberhoͤfen,  Oberamtt
        <pb n="260" />
        64

Biberach,  Kl.  und  dem  Herrn  Grafen  v.  Stadion  zu  Warthausen,  Bekl.
th  ils  angesprochene  Steuer=  und  Kriegskostens=  Freiheit,  theils  Holzgerechtigkeit
und  disfällige  Entschädigung  für  die  vergangene  Zeit  betreffend,  ausgesprochen
worden.  .

Stuttgart  den  15.  Januar  1848.  Königl.  Justiz=  Ministerium.
Maucler.

Bestimmung  der  Zeit  nach  welcher  mit  Ertra-Post  angekommene  Reisende  durch  Hauderer  weiter  beförverr
  werden  durfen;  herabgesetzte  Strafe  auf  Posi-Defraudation  bei  Versendung  der  Briese  2c.

In  Beziehung  auf  die  bisher  bestandenen  Postgesese  find  nach  besondern  Allerhöchsten
  Entschließungen  folgende  Milderungen  eingetreten

)  durch  Köngl.  Resdlurion  vom  16.  d.  M.  wurde  die  Bestimmung  der  Hau,
derers-Ordnung  vom  2o.  April  1811.)  wonach  derjenige  Hauderer,  welcher  einen
mit  Ertrapost  angekommenen  Reisenden  früher,  als  nach  einem  erweislich
4  Wochen  gedauerten  Aufenthalt  weiter  führt,  einer  Strafe  von  20  fl=  unterliegt,
dahin  abgeändert,  daß  ein  mit  Extra-Post  angekommener  Reisender  schon  nach  Verlauf
  von  48  Stunden  durch  Hauderer  weiter  befördert  werden  dürfe,  diesenigen
Hauderer  aber  welche  auch  dieser  gemilderten  Verordnung  zuwidverdandeln,  ohne
Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Pferde,  oder  die  Entfernung  von  der  Abfahrts-Station
an  die  Gränze  oder  an  den  Ort  der  Bestimmung)  mit  einer  an  die  Post-Kasse  zu
entrichtenden  Strafe  von  3  kleinen  Freveln  oder  6  fl.  30  kr.  belegt  werden  sollen.

2)  Durch  eine  Allerhöchste  Verfügung  vom  1y7.  Juni  1877.  Ut  die  Verordnung
in  Postsachen  vom  :5.  Dec.  1815.,  wornach  auf  die  Uebertretung  der  Postgesetze  bei
Versendungen  der  Briefe  und  Effekten  durch  fahrende  Boten  und  Juhrleute  die
Strafe  des  toofachen  Ersatzes  des  tarifmäßigen  Post=  Porto-Betrags  geseht  war,  da,
hin  ahgeändert  worden,  daß  künftig  eine  solche  Post-Defraudation  nur  mit  dem
lofachen  Betrag  des  Rost-Dorto  geahndet  werden  soll.  Welches  zur  allgemeinen
Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.  Siuttgart  den  18.  Januar  1319.  «

Miaisterium  des  Innern.
v.  Otto.

Aufruf  der  Central-Leitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  an  sämmtliche  Oberamts-Leitungen
des  Konigreichs.

Die  Oberamts-Leitungen  des  Wohlthätigkeits-Vereins  haben  bereits  aus  der
Königl.  Bekanntmachung  vom  13.  dieses  Monats  ersehen,  daß  Se.  Königl.
Masestät  die  Erhaltung  und  besondere  PRflege  saämmtlicher  Jnstitute,  welche
Atlerhöchst  Dero  verewigte  Gemahlin)  die  Höôchsseel  ige  8K5,
nigin  Masestt  zum  Besten  des  Landes  gegründet  und  in  Höchst  Ihre
landesmütterliche  Aufsiche  genommen  hatte,  als  eine  beilige  Pflicht  ansehen,  und
zu  dem  Ende  die  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen  geruht  haben.
        <pb n="261" />
        –  55

In  besonderer  Beziehung  auf  den  Wohlthätigkeits,  Berein  #ist  246er  von
Seiner  Nöniglichen  Majsestär  der  Central-Leitung  desselden  anddigst
aufgetragen  worden,)  die  Oberamts-Leitungen  und  durch  diese  die  Lerxal-  L#tungen
von  det  höchsten  Eneschließung  wegen  Foridauer  der  Armen,  Pereine  und  alle
damit  in  Verbindung  ftehenden  Anstalten  namerrlich  der  Spar,  Casse  2c.  in  Kenhtmiß
  zu  sehen  und  diefelbe  zu  fortwährenderD  Theilnahme  und  thätiger  Mitwirkung
zu  Erreichung  der  menschenfreyndlichen  Zwecke  derselben  aufzufordern.

Die  Central-Leitung  zwisfelt  nicht,  daß  sammrliche  -Oberamts=  und  Local,
Leitungen  die  Empfindungen  der  tiefsten  Trauer  mit  ihr  getheilt  haben,  in  bwelche
König  und  Baterland  durch  den  Tod  der  besten  Königin  versezt  wurden;
einer  Trauer,  die  bei  den  Mitgliederv  des  Wohlthätigkeits  =  Vereins  um  so  inniger
und  aufrichtiger  nothwendig  seyn  mußte,  als  es  ihnen  vergönnt  war,  sowohl  das  schöne
Werk  der  hochst  verehrten  Sorfterin  als  die  alle  Herzen  fesselnde  Art  wie  es  verrichtet
  wurde  unmittelbar  anzuschauen,  und  als  das  Gefühl  dadurch  an  Stärke
und  Innigkeit  gewinnt,  daß  sich  zur  Bewunderung  eines  über  gewoholiche  Triebfedern
  erhadenen  Wohlwollens  noch  der  freiwillige  Tribut  der  Dankbarkeit  für  eine
unzählige  Menge  empfangener  Wohlthaten  gesellt.  *

Jedoch  —  der  verklärte.  Geist,  der  nur  in  edler  Thätigkeit,  für  Gemeinwohl
seine  Bestimmung  erkannte,  würde  an  unserer  Trauer  keinen  Gefallen  sinden,  wenn
diese  nicht  zugleich  Entschliehungen,  die  unsers  großen  Vorbildes  würdig  fir)  hervorbrachte;
  wenn  nicht  aus  dem  Tode  Dersenigen,  die  uns  Alles  war,  eine
neue  Quelle  des  Lebens  für  den  Eifer  derer  die  unter  Ihrer  Leitung  und  in  Ihrem
Geiste  arbeiteten,  entspränge.

War  Sie  doch  in  eben  dem  Augenblick,  in  dem  Sie  uns  verlieh,  damit  beschäfriget
  den  großen  Gedanken)  dem  ihr  ganzer  Wohlthätigkeitsplen  entquollen
war,  den  Gedanken,  durch  Armen-Verkorgung  die  niedere  Volks-Elasse  zu  veredeln
und  sictlich  zu  verbessern,  seiner  Ausführung  näher  zu  bringen!  -

Es  sollte  in  dieser  Beziehung  ein,  alle  Arbeits-  und  Indufirie-Anstalten  sowohl
für  Erwachsene  als  für  Kinder,)  so  wie  die  Mittel  den  Bertel  zu  verhindern,  umfassender
  Plan  ausgearbeitet  und  zur  höchsten  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  werden,  bei  dessen  Vollziehung  Sie  auf  die  thätige  Hülfe  der  Oberamts-  und
Local-Leitungen  mit  bestimmter  Juversscht  rechnete-Dieser

  Plan,  theuerste  Genossen  unserer  Leiden  und  unserer  Arbeiten!  dieser
Plan  darf  nun  denuoch  nicht  in  Stocken  gerathen.  Es  ist  der  bestimmte  Wille  unsers
allergnddigsten  Königs,  daß  das  angefangene  Werk  nicht  unvollendet  bleibe.  Er
sekest,  der  schon  bis  setzt  unseren  Verein  so  grofmüthig  beschützte  und  auf  das  werk,
thä###ste  unterstützte,  —  Er  selbst  will  der  Anstalt  das  ganz  werden,  was  ihr  die
Verewigte  war.

Idr  soll  durch  unsern  Fleiß  dos  schönste  Denkmal  zu  Dheil  werden,  das  hienieden
  einem  thásgen  und  wobl'wollenden  Geiste  errichtet  werden  kann.

Die  Central-Leieung  wicd  sich  daher  mit  Ausarbeitung  jenes  Planes  unausgegesetzt
  deschaͤftigen;  inzwischen  aber  zaͤhlt  sie  darauf,  daß  die  Leitungen,  besonders
        <pb n="262" />
        56

euch  nach  Anleitung  des  Eirenlar,  Schreibens  vom  5.  Mal  1318.,  ihrer  Seits  alles
thun  werden)  was  zu  Wiederbelebung  des  Eifers  und  zur  steten  Dauer  der  Anstalt
dienen  kann.

Dieses  gleichförmige  Wirken  füt  einen  wichtigen  Jweck  wird  ihnen  Aufprüche
an  den  Beifall  Seiner  Königlichen  Majestät,  Höchstwelche  die  genaueste
Kennteniß  von  Ihrer  Thätigkeit  nehmen  werden,  gewähren;  wie  groß  wird  aber
auch  Ihre  innere  Zufriedenheit  darüber  werden,  gerade  diese  Art  des  Guten  befördert
  zu  haben.

Und  wenn  es  ein  stets  und  gleichbefolgter  Grundsas  der  Verewigten  war,
keine  Scunde,  ja  keine  Minute,  ihres  ach!  zu  kurzen  Lebens  für  das  Wohl  anderer
ungenüßt  zu  lassen,  —  wie  sehr  muß  dieses  erhabene  Beispiel  unsere  Nacheiferung
anfeuern,  feuchtoringenden  Saamen  auszustreuen,  Gutes=  zu  thun,  und  nicht  müde
tu  werden)  damit  auch  Wir  ohne  Aufhören  erndten  mägen.

Sctutegardt,  den  19.  Januar  1319.  Central-  Leirung  der  Wohlthätigkeits-Vereine.
v.  Hartmann.

 

Da  der  Seribent  Christian  Weißer  zu  Stuttgart,  in  Folge  einer  ihm  zuertkannten
  Criminal-Strafe,  durch  Erkenntniß  der  unterseichneten  Stelle  vom  12  Jan.
laufenden  Jahrs,  zu  Verfassung  von  Memorialien  für  unfählg  erklärt  worden  ist,  so
wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kennrniß  gebracht.

Criminal=  Senat  des  Kdnigl.  er  ts-Hofes  fuͤr  den  Neckar-Kreis.
uber.

 

Se.  Koͤnigl.  2  staͤt  haben  vermoͤge  Resolution  vom  15.  d.  Monats  dem
bisherigen  Verweser  des  Ober-Umgelder-Amts,  in  den  Kameral-Bezirken  Tuͤringen
und  Bebenbausen,  Heerbrand,  dieses  Amt  defsnitiv  gnädigst  ertheilt

Unterem  3.  Jan.  wurde  der  katholische  S  adtpfarrer  Wildt  in  Eßlingen,  ols
Kammerer  des  nunmehrigen  Landkapitels  Stutegart  aufgestellt.

Unterem  316.  Jan.  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Arnach,  Landkapitels
Waldsee,  ernansten  Heinrich  Seeger,  bisherigen  Pfarrer  in  Unter=  Schwarzbach
die  Königl.  Bestätigung  ertheilt.

1
Stuttgart.  Vis  Montag  den  r.  Febr.  d.  J.,  Vormittags  0  Uhr,  werden  in  dem  Hof  der
Cakwerther-Kaserne  danier,  36  Stück  überzählige,  zum  Zug  und  Reiten  taugliche,  Millnär-Pferde,
gegen  gleich  baare  Bezahlung  im  öffentlichen  Aussireiche  verkauft.  Welchee  hiemit  zur  allgem  inen  Kenntmß
  gebracht  wird.  Den  22.  Jan.  1679.
ç  Konigl.  Kriegs-Devartement,  Administrations-Seclicn.
Ehingen.  Am  18.  Feb.  d.  J.  fruh  0  Uhr,  wird  die  Semmerschaafweide  der  Commun  Heufelden,
  welche  150  Stüct  erträgt,  auf  das  Jahr  1810  im  Auffireilh  verliehe##.  Die  Pachilufige  wellen
  sich  am  besagten  Tage  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen,  bei  dieser  Verhandlung  Guf  biesicm
  Ratlhause  einfladen.  Den  29.  Jan.  110.  anal.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Hof=  und  Kanzlei-Kupferdrucker,  Buchdruck.
        <pb n="263" />
        Nro.  7.  1819.  6

Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierunge-Blakt

In
2

 

Samst'a  9,  6.  Februar.

*  Die  Stiftung  gines  Denkmals  der  verewigten  Königin  betressend.  *äö7“
Der  PVerein  zu  Stiftung  eines  „  Denkmals  der  verewigtsn  Kinky#/n
Katharina““  im  wohsthätigen  Sinne  der  unvergeßlichen  Fürsstin)  nimin#
mit  dem  vollsten  Rechte  die  dankbarste  Anerkennung  und  thätige  Mirwirkung  des
ganzen  Vaterlandes  i##  Ansprach.  z  Es  «

Die  Bestimmungoder  Beitráge  theils  fur  die  Ausstattung  und  Marerhäl,
tung  des  in  Stuttgart  zuerrchtenden  Kranken'-  Uund  Zebcr=  Hauses.
theils  für  die  Errichtung  zeiner  ##  mic  diesem  Gebárhaule  in  Verbindung  zu  setzenden,
Unterrichts-Anstalt  für  Hebammen  und  so  weit  es  die  Summes  'der  Beis
träge  gestatten  würde,  für  eine  Heil-Anstalt  für  Augenkranke  stellt  sich  in
jeder  Hinsicht  als  vollkommen  zweckmäßig  dar)  und  entspricht  den  Absichten,  der
edlen  Fürstin,  decen  segenvolles  Andenken  dadurch  geheiligt  werden  soll.  "".

Inobesondere  wuͤrden  durch  die  beiden  letztern  Anstalten,  die  dem  ganzen  Lande
gemein  werden,  könnten,  dringende  Bedürfnisse  befriedigt,  und  es  ist  daher  Pflicht,
die  sämmtlichen  Gemeinden,  des  Königreichs  auf  die  Wohlthätigkeit  einer  solchen
Stiftung  aufmerksam  zu  machen.

Ueberzeugt,)  daß  dieselben  für  solche  allgemein  nüßliche  Anstalten,  im  dankbaren
Andenken  an  die  hohe  Verewigte,  welche  nie  müde  wurde  Gutes  zu  thun,
gern  mitwirken  werden,  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntaiß  gebracht,  daß  sie  zu
den  Beiträgen)  welche  sie  für  jenen  Jweck  aus  den  Gemeinde,  oder  Stiftungs=Kassen
  im  gesetzlichen  Wege  und  nach  Zulassung  des  Vermogens  derselben  bewilligen
werden,  keiner  weitern  Legitimation  bedürfen,  sondern  ihnen  überlassen  bleibe,  dis
beschlossenen  Beiträge  sogleich  an  den  zu  den  Beiträgen  hier  aufgestellten  Kassfer,
Handelsmann  Haueisen,  gegen  Empfangschein  einzusenden:

Stuttgart  den  4.  Febr.  1819.  Ministerium  des  Innern.

v.  tto.
        <pb n="264" />
        68

Warnung  gegen  falsche  baierische  Sechs-Kreuzerstücke.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  gegenwártig  neue  haierische  falsche  Sechs,
Kreuzerstücke  im  Umlauf  findf  welche  aus  Kupfer  gefertigt  und  gut  verfilbert,
mithin  von  keinem  innern  Werkhe  fnd.  Die  Gravirung  und  Ausprägung  derselben
ist  #hr.  ruschend  nachgeahmt,  und  nur  die  Buchstaben  und  Jahlen  sind  kleiner,
als  auf  den  echten;  auch  fällt,  wenn  sie  auf  einem  Steine  gerieben  werden,  das
Kupfer  sogleich  in  die  Augen.  -  »

Es  wird  daher  Jedermann  vor  Annahme  dieser  falschen  Muͤnze  gewarnt,  und
den  betreffenden  Stellen  aufgegeben,  auf  die  Entdeckung  dieser  Falschmuͤnze  alle
Sorgfalt  zu  verwenden.  Stutigart  den  123.  Januar  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Otto.

General-Verordnung,  die  Aufhebung  des  nach  der  Landes-Ordnung  an  die  Gemeinde-Kassen  zu
bezahlenden  Burgerrechts-Aufsage-Gelds  betreffend.

De  die  in  der  Landes  Ordnung  lit.  -z  4.  7.  enthaltene  Bestimmung,  wonach
sine#t  der  sein  Bürgerrecht  auflagen  und  außer  diefseitiger  Ob#skeit  ziehen  würde,
Mdas  mit  so#r  viel  Gelds,  wie  er  das  erkauft,  aufsagen  solll“  an  mehreren  Orten  des
Könisreichs  noch  in  Uebung,  diese  Bestimmung  aber  unvereinbar  mit  den  ausgesprochenen
  Grundsätzen  des  freien  Zugs  ist;  so  haben  Seine  Königliche
Mesestät,  auf  #erstactetes  Gutachten  des  Geheimen  Raths,  wevordnet)  daß  dieselbe
aufgehoben)  und  sonach  von#  nun  an  keine  Gemeinde  mehr  befugt  seyn  solle,  volt
aee  g  d  Ausland  wesziehenden  Unterthanen  irgend  eine  Loskaufs,  Abgabe
äu  erhehen.  "

«  Indem  solcheß  beemir  aur  oͤffenttichen  Kenntniß  gebracht  wird,  versieht  man  sich
zü.  den  Kdnigl.  Oberdmeern,  daß  sie  für  die  Vollziehung  dieser  Verordnung
pflichtmäßig  besorgt  seyn  werden.  Stuttgart  den  :8.  Januar  13819.

Ministerium  Des  Innern.
v.  O  tt  o.

Konigliche  Verordnung  die  Beferderung  des  Hopfenbaues  im  Königreiche  betreffend.

Se.  Königl.  Masestät  haben  in.  Betracht,  daß  in  dem  Königreiche  weit
weniger  Hopfen  erzengt  wird,  als  das  Bedürfniß  erfordert,  daß  aber  die  angestellten
Versuche  von  Hopfen-Anlagen  in  verschiedenen  Gegenden,  einen  vollkommenen
brauchbaren  Hopfen  geliefert  und  einen  das  Unternehmen  reichlich  belohnenden  Ertrag
gewährt  haben,  zur  Erleichterung  und  Begünstigung  der  Hopfenpflanzungen,  foldendes
  sndrigst  zu  verordnen  geruht:  *
        <pb n="265" />
        bo

1)  Ist  von  den  Landwirthen,  welche  Hopfenpflanzungen  anlegen,  der  Zehente
nebst  den  Landgarben  nicht  in  natura  zu  fr#adern,  sondern  dafür  ein  gemäßigtes
Aequipalent  anzusetzen.

1)  Zu  den  Hopfenpflanzungen  find  die  forchenen  und  tannenen  Stangen  aus  den
berrschaftlichen,  Gemeinde=  und  Stiftungs-Waldungen,  da,  wo  die  Abgabe  ohne
Nachtheil  derselben  geschehen  kann,  in  den  Huth-Preisen  abzugeben.

3)  Bei  neuen  Anlagen  auf  Allmanden  und  andern  Neubrüchen,  ist  das  bisherige
  niedrige  Cataster  dieser  Plátze  zehen  Jahre  lang  nicht  zu  erhöhen,  vorausgeseht,
  daß  sie  in  solchem  Zeitraum  fortwährend  zum  Hopfenbau  benutzt  werden.

4)  Sollen  die  Hopfenpflanzungen  auf  eigentlichen  Neubrüchen  zehen  Jahre,  auf
bereits  cultivirten  Gründen  aber,  auf  welchen  der  Zehente  den  beiden  königlichen
Cammern  zusteht)  drei  Jahre  lang  von  dem  gehenten  und  den  Landgarben  befreiet
bleiben.

Zur  Nachricht  und  Rachachtung  wird  dieses  hiedurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  238.  Januar  1819.

Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen
v.  Otto.  v.  Weckherlin.

Aufruf  der  Milirärpflic  tigen  zu  der  Jahres-Musterung  v.  1610.

Der  Anfang  der  Jehres-Musterung  der  waffenféhigen  fungen  Mannschaft  für
Das  Jahr  18:9.  ist  in  sämmtlichen  Oberamts-Bezirken  des  Königreichs  auf  den
8.  Fe  1819.  festgesetzt

Es  werden  daher  alle  Milicärpflichtige,  welche  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezem,
ber  1798.  geboren  sind,  folglich  im  Laufe  des  Jahres  1318.  das  20.  Lebens  =  Jahr
zurückgelegt  haben)  hiemit  aufgerufen,  sich,  ohne  eine  weitere  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oberämter  zu  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  eintufinden
  und  bei  der  Musterung  sich  vor  ihrem  Oberames  zu  stellen.

Ven  dieser  perfönlichen  Stellung  find  nur  diesenigen  ausgenommen.  welche
nach  dem  9.  5.  und  nach  dem  #.  u4.  Ut.  a.  bis  f.  des  Rekruti#ungs,  Gesehes  von
1615.  wegen  ihres  Berufs  von  der  Aushebung  ganz  oder  zeitlich  befreit  sind;sie  haben
jedoch  vor  dem  Cder#m#  ihres  Uufenthalts,  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältnisse
  ein  Zeugniß  des  lehtern  an  das  Oberamt  ihres  Heimarhs-Orte  noch  vor  dem
s.  Februar  181g.  einzusenden.

Alle  diejenigen,  welche  dieses  Auftufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  nichr  er,
scheinen,  oder,  wenn  sie  von  dem  persönlichen  Erscheinen  befreit  ##nd  ##e  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werdent  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  sollte,  den  bestehenden  Verordnungen  gemaß  neben  der.
Seauestration,  ihres  Vermögens)  sobald  sie  sich  betreten  lassen)  in  personliche  Haft
        <pb n="266" />
        60

gebrachk  und  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untüchtigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  ihrer  Verschuldung  mic  ei###r  um  ein  oder  mehrere  Jahre  eihöhren  Kapitulations.
  Zeit  persönlich  unter  das  Militär  eingetheilt,  auch  bei  den  Regimentern.
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtigkeit  bei  dem  Garnisons-Batatllon
zu  Hohen,  Asperg  zu  besondern  Diensten  verwendet  werden.

Die  betreffenden  Militär-Pflichtigen  haben  es  daher  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn.
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Folge  leisten  und  dadurch  in  sene  Rechts-Nachtheile  verfallen.
Stuttgart  den  3s#z.  Det.  1878.  Königl.  Rekrutirungs-Commission

Die  im  Jahr  1818.  vorgekommenen  Verehlichungen  eremter  Personen  und  die  Fertigung  deren
Zubringens-Inventarien  betressend.

Da  mehrere  Oberämter  des  Reckar-Kreises  den  vorgeschriebenen  Jahrs,Beriche
über  die  im  Jahr  1613.  in  ihrem  Ortsbezirke  vorgekommenen  Berehlichuungen  exemter
Persenen,  und  die  Fertigung  deren  Jubringens,  Inventarien  noch  nicht  erstartet
haben,  so  werden  selbige  zur  Gusenduns  dieses  Jahrsberichtes  unter  Hinweisung  auf
die  General,  Verordnung  vom  z0  Dez.  1816.  binnen  eines  Termins  von  24.  Tagen
aufgefordert.  Sßlingen  den  16.  Januar  1819.

Pupillen,  Senat  des  Königl.  Gerichts-Hofes  für  den  NReckar-Kreis.
·  s  Huber.
Straf-Erkenntnigß.

Auf  eine  von  dem  Oberamtmann  Mögling  zu  Heidenbeim  erhobene  Beschwerde
und  Rdeshalb  eingeleitete  Untersuchung,  wurde  gegen  den  Advocaten  Schübler  zu,
Stutegart)  als  Redakteur  der  Jiitschrift  „Volksfreund  aus  Schwaben  /von  dem  Criminal-Senat
  des  Königlichen  Gerichtshofs  für  den  Jaxt-Kreis  heute  das  Erkenntniß  gefällt:

daß  ermeldter  Advocak  Schübler  wegen  des  in  dem  43.  Bkatte  des  Wolks-Efreundes
  aus  Schwaben  enthaltenen,  von  Heidenheim  im  Juli  1818.  datirten,
  injuridsen,  großentheils  von  ihm,  Schübler,  selbst  herrührenden  Auf,
satzes  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten  eine  Gelbstrafe  von
J  ünfzehen  Reichsthallern  "
’»"-tsusiokiegen«shdbe,uns-diesesStraf-Erkenntnis-durch-dasStaate-undRe-J.--".Igi·ettmgs-BlattzciröffentlichenKundegcbcachmvetdessolle.

-Cllw"«ngendeusg.Januakusw«-·  .
·"-  Criminal,  Senat  des  Khnigl.  Gerichtshofs  ür  den  Jaxt.  Kreis.
'  Eyb.

Diejenige  Oberamts,  Liitungen  d#s  Wohlthätigkeics  =  Vereins,  welche  mit  Einsendnug
  #r  wurch  ein  Cirkular  vom  8.  Dez.  vorigen  Jahrs  verlangten  tabellarischen
Norizon  noch  im  Rückstande  fid,  werden  an  deren  möglichst  baldige  Einsendung
erinnert:  Scungam  dem  29.  Januar:n#ß#9.6  .  -

«  1  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits=  Vereins.
        <pb n="267" />
        61

Dem  Oberzoller  Winter,  in  Heidenheim  ist  bei  Uebertragung  des  dortigen
Postdiensts,  vermöge  allerhochster  Entschließung  vom  4.  Dez.  v.  J.  zusleich  der  Titel
eines  Posimeisters  ertheilt  worden.  ,  ,  .  «  -  .

BekmdgeEntschließungvomzsg.JanuarhabenSe..K.önig.l.Maiestäc
den  bisherigen  Liru.  Schaumburg-Lippe'schen  Regierungs=  und  Kammer-Referende
zu  Bükeburg,  August  Abel,  zum  auherordemtlichen  Assessoe  bei  der  Kreis=  Regie“
rung  in  budwigsburg  ernannk.  .  ....  .

Unterm  20.  Januar  wurde  der  dem  6.  Infanterie-Regiment  zugetheilte  Unter-Lieutenant
  v.  Dillen  der  Koͤnigl.  Militaͤrdienste  entlassen.

Vermöge  Resolurion  haben  S.  Königl  Majestäát  v.  37.  Jannar  dem  am
biesigen  Gymanstum  angestellt#en  Lehrer,  Jäger)  den  Titel  eines  Drázeptors  g##-digst
  zu  verkeihen  geruht.  '  «  «  j"

VermögeEntkchließunvondemsekbenTagehabenSexsättigtNajestlt
demekcamtOArztDr.oche-I»inFreud-nstadtvieecledigtestelleeinesobeti
amts,  Arztes  in  Gaildorf  zu  übertragen  geruht.

Unterm  28.  Jan.  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Steinbach,  Obersmes
Eßlingen,  ernannten  bisherigen  Viker  in  Oeffngen)  Fidel  Schmid,  die  Kinigl“
Bestätigung  errheilt.  ·

VermögehöchsterEntschließüugwmshJanuathabenSeqKön·i'g«l.M-jei
stät·diesetledigteKaplanetöeitingetyqukamtsTuttcingemszvemVikapcliaceuk
in  Aichstetten  gnaͤdigst  übertragen.

 

Schorndeorf.  Das  Hofzut  des  Carl  Semuel  Lanppder,  von  Engelberg,  ist  zu  Befriedigung
der  Gläubiger  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Daßzlbe  besteher  in  einem  schönen  und  seliden  160  Schuh  langen?
und  41  breiten  Gebäude,  das  ehemalige  Ober-Forsihaus,  mit  15  heitzbaren  geschmackvoll  tapezirten
Zimmern  und  vielen  Kammern,  einem  Neben-Gebäude,  einer  Scheuer,  Pferd-Rindvieh-Schweine=  und“
Geflugel-Stallungen,  Waschhaus  und  übrigen  zu  einer  Landwirthschaft  nörbigen  Einrichtungen;  alles,
nebst  einem  Bronnen  in  einem  Hofe,  von  einer  Mauer  eingeschloßen.  M#.  Garten,  wescher  zum
Nutzen  und  Vergnügen  mir  den  edelsten  Obstsorten  angerssan  t,  mit  Springbronnen  und  Seen  versehen,
  und  theils  mir  der  Mcuer,  theils  mit  einem  Zaun  mfaßt  ist.  Sodann  20  Mrg.  Garten  und
Aecker  mit  vielen  schönen  Obstbäumen,  von  guten  Sorten.  Die  Lage  des  ganzen  ist  die  schenste  vom
Nemsthal.  Die  Lufstreichshandlung  selbst  wird  Mittwoch  den  3.  Werz  1829.  Vormittags  20  Uhr,
auf  dem  Rathhanse  in  Schorndorf  vorgenommen  werden,  bei  welcher  sich  die  Liebhaber  einsinden  mös
——————  .  Kbnigc,,ObeI-am»twidMagistrat.

Steinbach.  Das-  ehemakige  Capu  Iner=  Kloster  und  der  Converrsten  -Bau  in  Steinbach,  eine
balbe  Stunde  von  der  Oberamtes-Stadt  o„  entfernt,  ist  gum  Verkauf  ausgesetzt.  Zu  der  Aufstreichs
Verhandlung,  wird  Dienstag  der  10.  Februar  d.  J.  bestimmt,  an  welchem  Tag  das  Capuziner=Kloster
  Vormittagso  Uhr,  der  Conrertiten-Bau  aber  Nachmittags  2  Uhr  offentlich  aufg  steckt  wird,
wozu  die  kiebhaber,  die  milt  obrigkeirlichen.  Zeugnißen  in  Rucksicht  ihrer  Vermögens-Umstände  versshen
  sein  mussen,  hiemit  eingeladen  werden.  ufden,  KA.Capuziner-Kloster  gehdrt:  s)  das  Kloster
selbst  mit  2  Etagen,  worin  7  heitzbare'  Stuben,  14  unheicbare  gellen,  croße  und  1#  kleine  Zelle,
1  Speislkammer,  1  Back-Stube  und  gqbgesonderter  Backosen,  1  heltzbare  Sakriffei,  1:  Kranken-Kavelle,
1  Bibllothek=  Srube,  :  Waschköche  und  Hol#lege,  sotdann  3  gewolbre  Keller  und  à  Winterung  be-
        <pb n="268" />
        62

findlich  ist.  Min  besonderes  massives  Gebäude,  die  Kirche  nebst  Thurm.  e)  ungefähr  2  12  Mrg.
Baum=  und  Wurzgarten.  B)  Der  Convertiten-Bau  aber  besteht  aus  à2  abgetheilten  Wohnungen,
in  der  einen  befinden  sich  8  geipsre  Zimmer  mit  4  Oefen,  1  Kuche  und  Speiskammer;  in  der  anderm
aber  15  Stuben  mit  Oefen,  5  Senbenkammern,  2  Küchen  nebst  Hol#kammern;  hiezu  gehört  noch
ein  Wurzgarten  hinter  dem  Hause  von  ungefähr  3  Ruthen.  Diese  Verkaufe-Gegenstande  konnen  täglich,,
  nach—vorherigem  Melden,  bei  dem  Staabs-Schultheißen-Amte  Steinbach  eingesehen,  auch  die
nälsere  Verkaufs-Bedingungen  in  der  Kameral-Verwaltung  erfragt  werden.  Den  26.  Januar  1819.
4%  Kenigl.  Kameralamt.
Ludwigsburg.  Am  Montag  den  15.  Febr.  Vormittags  20  Uhr,  wird  von  dem  abgebrochenen
Pestin=  und  Theater-Bau  zu  Monrepos,  unter  Verbehale  höchster  Genehm'igung  an  den  Meistbierrnden
  verkauft:  32  Paar  gestemmte  Doppelrhüren  mit  Beschläg,  6  paar  doppelte  KEingangethune
t  Beschläg;  17.  einfache  gestemmte  Stubenchüren  sammt  Beschläg:  4  rerleimte  dergleichen;  :  eierne
  Gitterkhure  mit  Schloß,  7  Schuh  hoch  und  4  Schuh  breit;  32  Fenster,  nebst  den  dazu  gehörien
  32  Fenslerfattera  und  32  Paar  Jalonsleläden,  7  Schuh  hoch  und  31  Schuh  breit;  18  S#tuck  mit
Sturz  beschiagene  Borkamin-Thürchen;  2  Stuck  ganz  eiserne  dergleichen;  22  paar  verdoppelte  kannene
Läden  mit  Beschläg,  von  verschiedener  Große;  2  eiserne  Stiegen-Geländer:  eine  Parthie  blechener
Rinnen  sammt  Ablaufrohr,  Rinnenkefeln,  eisernen  Tragern  und  Nohrschelen;  eive  Parthie  altes
Blech,  Tafelblei,  Kupfer  in,  Tafeln,  alt  Eisen  und  Sturz.  Obige  Verkaufsobjekte  sind  in  gutem
Sc-ande,  da  die  obgebrochenen  Gebäude  nicht  lange  gestanden  haben.  Liebhaber  wollen  sich  nun  zur  besagten
  Zeit  in  Monrepos  einfinden.  Den  28.  Jan.  16810.  Konigl.  Kameralamt.
Ludwigsburg.  Montag  den  15.  Febr.  wird  Vermittags  0  Uhr,  ein  auf  dem  See  zu  Monrepos
befindliches  etwas  schadhaftes  Schiff  im  Aufstreich  verkauft  werden.  Den  28.  Jan.  18:9.
«  KonsgLKamemlanm
Ernst-d.DicuntekzeichnetestelleverlaufteinQuantumKekaemNovemsekstemdinkxh
Einkorn  und  Haber,  wozu  sie  die  Liebhaber  einladet.  Den  30.  Jan.  1810.
Königl.  Stistung-Verwaltung.
Wiesensteig.  Auf  den  diesseitigen  Frucht-Kästen  ist  ein  Quantum  Kernen,  Weizen,  .  uen
mischling,  Habermischling,  Dinkelmischling,  Einkorn  und  Gerste,  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber
koönnen  diese  Fruchte  täglich  beaugenscheinigen,  und  mit  der  unterzeichneten  Stelle  Käufe  abschließen.
Den  31.  Jan.  1619.  #  Königl.  Kameralamt.
Shingen.  Am  18.  Feb.  d.  J.  wir  die  Sommerschaafweide  dir  Commune  Riederhofen  zu
130  Stück  auf  das  Jahr  16:0  im  Aufsireich  perliehen;  wobei  die  Liebhaber  sich  fruh  o#  Uhr,  einfinden
  wollen.  Den  26.  Jan.  2610.  Konigl.  Oberamt.
Stuttgart.  Die  Anschaffung  von  700  Stück  Brunnen-Kacheln  für  das  hiesige  herrschaftliche
Vrunenwerk,  wird  im  Abstreich  veraccordirt,  und  die  Verhandlung  darüber  am  Dienftrag  den  26.  Feb.
vorgenommen  werden,  wobei  die  Liebhaber  sich  Vormitrags  9  Uhr,  in  der  Cameral-Verwaltung  einzusinden
  haben.  Den  236.  Jan.  1879.  .  Königl.  Kameralamt.
Stutrtgart.  Bei  diefseitiger  herrschaftl.  Kellerei,  findet  ein  succefsirer  Perkauf  von.  vorzuglichen.
1811er  Weinen  statt,  und  ist  jeden  Wochentag  in  größerer  oder  kleinerer  Quantität  davon  zu  haben.
Den  20.  Jan.  1819.  «  Kknigl.«Kamerqlgmk.,,
Mottenburg.  Da  der  Bestand-Accord  der  Wendelsheimer  Schaafweide  von  Königl.  Kreis-Regierung
  nicht  genehmigt  worden  ist,  so  wird  bis  Montag  den  45.  Feb.  Morgens  10  Ubr,  eine  nochmalige  Vrrleihung
  vorgenommen  werden.  Bei  dieser  Gelegenheit  wird  auch  die  Commun-Schaafweide  von  Hemmendorf,
  welche  200  Stuck  erträgt,  verliehen,  was  hiemit  öfsentlich  bekamt  gemacht  wird.  Den
29.  Jan.  1019.  J  Konigl.  Oberamt.
Stuttgart.  Die  Verleihung  der  Accorde  zu  Herbeischaffung  des  Straßen-Erhaltungs-Materials
  auf  den  Bezirken  von  Echzerdingen  und  Waldench  wurde  von  der  Kom’gl.  Regierung  des  Neckar-Kreises
  nicht  genehmigt,  soudern  es  soll  eine  neue  Verleihung  vorgenommen  werden.  Hierzu  ist  Donnerstug
  der  à1,  Feb.  d.  J.  bestimmt,  wo  sich  die  Abstreichs-Bebhaber,  Mergens  8  Uhr,  auf  dem
Rathhause  zu  Echterdingen  einfinden  komnen.  Den  31,  Jan.  1019.  Königl.  Amts-Oberamt.
        <pb n="269" />
        63

Scgnattgart.  Die  Schaafweide  von  Unterstelmingen,  ist  wieder  zu  verltihen.  Die  Liebhaber

Ennen  die  Bedingungen  täglich  bei  dem  Schultheißen-Amte  daselbst  erfahren,  und  dann  beim  Aufstreiche
den  11.  Febr.  d.  J.  Vormittags  2o  Uhr  auf  dem  Rathhause  zu  Echterdingen  erscheinen.  Den
1.  Febr.  1610.  Köônigl.  Amts-Oberamé.

 

Rottenburg.  Der  Militär-Pflichtige  Dismas  Bauerj,  von  Wurmlingen,  26  Jahr  alt,  welcher
vermöge  höchsten  Dekrers  der  Kruigl.  Rekrutirungs-Commission  vem  614  Dez.  v.  J.  zur  Assentirung
  mit  Jjähriger  Capitulution  hätte  eingeliefert  werden  sollen,  hat  sich  noch  vor  Einlaufung  jem
  Dekrets  entfernt,  und  seinen  Aufenthaltsort  bis  jetzt  noch  nicht  angezeigt.  Derselbe  wird  daher
anfgrferdert,  sich  sogleich  vor  dem  hiesigen  Oberamte  zu  stellen,  und  die  bektreifende  Polizei-Behörden
werden  ersucht,  denselben  auf  Bemeten  hieher  transpotiren  zu  lassen.  Den  16.  Jan.  1819.

,  Königl.Obe1-amt.

Biberach.  Der  unter  dem  2.  Konig  Infanterie-Regiment  stchende  Soldat,  Martin  Kellermam
  ,  von  Volkersheim,  ist  am  1J7.  d.  M.  aus  seiner  Garnison  Stuttgart  desertirt.  Sämmtliche
Polizei-Behorden  werden  ersucht,  auf  denselben  zu  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall  entweder  hier
her,  oder  an  sein  Regiment  einliefern  zu  lafsen.  Den  26.  Jan.  18)  .  HKonigl.Oberam.

Rottenburg.  Wegzen  ausgezeichneten  Diebstahls  kam  der  gewesene  Soldat  Georg  Martin  Vetter,
  von  Gärtringen,  Oberames  Herrenberg,  im  August  1617  bei  unterzeichneter  Stelle  in  Verhaft  und
Unter  sachung;  er  wurde  Seeban  gegen  eine  von  seinen  Bruder  Conrad  Wetter  zu  Zoo  fl.  geleistete  Bürgschaft
  des  Arrestes  entlassen,  hat  sich  aber  nachher  slüchtig  gemacht.  Dieser  Inguisik  wird  nun  edictä-Uter
  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  um  so  gewisser  vor  hiesigem  Criminalamte  zur  Verkündi-Luns
  und  Bollstreckung  des  gegen  ihn  ergangenen  Straf-Erkenntnifses  einguffden,  als  sonst  die  von
seiinem  Bruder  eingelegte  Caurion  dem  Konigl.  Fiscus  verfallen,  wird  erklärt  werden.  Ftclich  werden
  sämmrliche  obrigkeitliche  Strellen  und  Polizei-Behörden  ersucht,  auf  den  Entwichenen  fahnden,  und
ihn  auf  Betreten  wohlverwahrt  hieher  liefern  lassen  zu  wollen.  Derselbe  ist  gegen  30  Jahr  alt,  ziemlich
starker  Statur  und  breitschulterig,  6"4"  groß,  runden  Angesichrs,  hat  eine  bleiche  Gesichtsfarde,  eingefallene
  Wangen;  schwarze  Haare,  dergleichen  ziemlich  dichte  Augbraunen,  braune  Augen,  dicke  etwas
  gebogene  Nase,  proportionirten  Mund,  gute  Zähne,  rundes  Kinn;  zum  besondern  Kennzeichen
dient,  daß  er  am  Bluthasten  leider.  Seine  Kleidung  kann  nicht  angegeben  werden.  Den  16.  Jan.
1819.  Konigl.  Criminalamt.

Stuttgart.  Jakob  Dreizler,  Bürger  und  Schuhmacher  zu  Heumaden,  hat  sich  vor  einiger
Zeit  von  Haus  enrfernt,  und  soll  nun  mit  einem  liederlichen  Weibsbilde  im  Lande  herumziehen,  sich  auch
schon  mehrerer  grober  Betrügereien  schuldig  gemacht  haben.  Derselbe  wird  daher  aufgerufen,  sich  unverweilt
  in  seinem  Heimwesen  einzufinden,  und  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegten  Verbrechen  zu  verantworten.
  Zugleich  werden  alle  resp.  hoch=  und  wohllöbliche  Polizei-Stellen  ersuchr,  auf  diesen  hlenach
fignalifirten  Mann  zu  fahnden,  ihn  im  Berretungsfalle  arretiren,  und  an  das  unterzeichnete  Oberantt
  einliesern  zu  lasen.  Sigualemen  t.  Jakob  Dreinler,  Schuster#  verheurarrt,  ist  So.  Jahr  als,
6  Fuß  groß,  hat  schwarze  Haare,  schwarze  Augbraunen,  schwärzlichres  hlatrernarbigtes  Gesichr,  und  ist  bekleidet
miteinem  —  Baurenhur,  einer  weißen  Kappe  darunter,  blaurm  Ueberrock,  schwarzen  Hosen  umd
Sriefeln;  auch  ist  derselbe  besonders  an  den  nech  vorhandenen  Spuren  eines  vor-  mehreren  Jahren
erlittenen  Beinbruchs  kenntlich.  Den  36.  Jan.  1679.  Kaönigl.  Amts-Oberamt.
Kirchheim.  ODer  bienach  bezeichnete  Webergeselle  Jaköh  Jeckeler,  von  Jesingen,  ist  wegen  eines
in  Gemeinschaft  des  Gottlieb  Hekeler,  Maurers  von  da,  mittelst  Einbruchs  verühten  Gelddjebskahls,  in
Untersuchung  zu  ziehen.  Da  derselbe  ror  seinen  Hahhafrwerdung  aus  seiner  Heimath  enrwichen.,  und
an  seiner  baldigen  Beisahung,  VBehufs  der  Fertsetzung  der  Urbasichun)  viel  gelegen  ist,  so  werden  alle
Ots-Obrigkeiten  ersucht,  hiezu  die  zweckdienlichen  Maasregeln  zu  ergressen,  und  den  Hekeler,  der  wahrscheinlich
  als  Baurenknecht  herumlauft,  im  Betretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.
Sisgnalement,  rist  zg.  Johr  alt,  57  9“  groß  iad  bene  Stitne,  graue  Nugen,  lange  gebogene
        <pb n="270" />
        64

Nase,  großen  Mund,  ein  langes  soitiges  Kinn-,,  eingefallene  Wangen,  und  ist  besonders  darun  kennelich,
  daß  er  beim  Gehen  ganz  vorwärts  hängt,  eine  hohe  Schulter  hat  und  bucklicht  ist.  Bei  feiner
Entweichung  war  er  bekleidet  mit  einem  dreieckigten  Baurenhur,  einer  gestrickren  weibbaumwollenen
Kappe,  einem  schwarzseidenen  Halstuch,  einem  blautüchenen  Wammes,  einer  rothen  Kastmirweste,
schwarzledernen  Hosen  mit  Bändel,  und  2  paar  langen  zwilchenen  dito  und  Stiefeln.  Den  20.  Jan.
.  .  Konigl.  Oberamt.
«  Crailsheim.  Aus  dem  hiesigen  Oberamte  wandern,  vermüge  der  gesetzlichen  Erlaubniß,  nachslehende
  Amrsangehörige  vor  Jahreôfrist  aus,  und  haben  zur  Sicherung  ührer  hierländischen  Verbindlichkeiten
  die  nachgemerkten  Burgen  gestellt.  Von  Erailsheim:  Maria  Sidilla  Reinhardt,  ledig;  Burge,
Baltas  Reinhardt,  Goldschmidt  dahier;  Simon  Friedrich  Braun,  lediger  Maurer;  Burge,  Joh.  Gg.
Braun,  Knopfmacher  allda;  Regina  Maria  Braun,  ledig;  Bürge,  Nikolaus  Fechrer,  Schreiner  dasetbsl
Von  Markt-Lustenau:  Pfarrer  Carl  Buhler;  Bürge,  Schultheiß  Merklein  allda.  den  10.  Jan.  1879.
"  Konigl.  Oberamt.
Leonberg.  Johann  Georg  Hasenmaier,  Zimmermann,  von  Heimsheim,  wan#en  nach  Mühlhausen,
  im  königl.  französischen  Oberrhein-Departement  aus.  Wer  Ansprüche  an  denselben  zu  machen
hat,  wird  hiemit  aufgefordert,  dieselben  binnen  (Jahresfrist  bei  der  Beamtung  Heimsheim  vorzubringen.
  Den  21.  Jan.  1619.  Koönigl.  Oberamt.
Kirchheim.  Lorenz  Hausch,  lediger  Hufschmied,  von  Plienfpach,  disseitigen  Oberamts,  hat
Answanderungs-Etlaubniß  erhalten,  und  wird  von  Johann  Georg  Eberhard,  Beck  von  da,  auf  Jahresfrisi
  vertreten.  Alle  diejenige,  welche  Ansprüche  kan  denselben  zu  machen  haben,  werden  daher  auͤfgefordert,
  solche  in  Jeiten,  bei  dem  Orts-Vorstand  in  Zell  gelrend  zu  mochen.  Den  wb  .Jan,  1819.
"„  «"«’  ",  ·  bitil.,,-befaik,
»  Leon  berg.  Salome,  weiland  Johann  Georg  Kirschners  Wittwe,  von  Wimehn,  wanderr  nach
DVforzheim  aus.  Wer  Ansprüche  an  dieselbe  zu  machen  hat,  wird  hiemit  aufgefordert,  solche  binnen
Jahresfrist  bei  dem  Schultheißenamt  Wimsheim  anzuzeigen.  Den  30,  Jan.  1819.  ·  )
“  «  ,«..’,..  ·  J  Konlgl.  Oberasut.

 

Weins.hberg.  Johann  Jakob  727  von  SEberstadr,  hiesigen  Oberomts,  ist  schon  lange  Zeit
zabwesend  ohne  daß  von  seinem  Aufenthalt  erwas  bekannt  geworden  wäre.  Da  er  nun  am  7,  Mai
.1818  das.  70  Jahr  zurüuckgelegt  hat,  so  wird  derselbe  pder  seine  allenfallsige  Keibes-Erben,  hiermit  aufgefordert.
  sich  binnen  einer  peremtorischen  Frist  von  3  Monaten,  bei  dem  Waisengericht  in  Eberstadt
#n  melden,  widrigenfalls  sein  in  %r  schaflüche  Administration  stehendes  Vermigen,  von  ohngefähr  400  7
nach  zuvor  erlangter  allergnäpigsier  Erlaubniß  seinen  nächsten  Präsumtiv-Erben,  zugerheilt  werden  wird.
en  10.  Jan.  1610.  "»""  .·  ·.  Konigl.  Oberamt.
.  Bock-ang.DasinzpflegfclmfcliclxkAdministrationsdahietstehendeVermögendesverscholleaea
Johannes-Hemmnis-Bommvitkek,welchekxbeteitsvasJo.Jahkzt-kückgelkgchat,dakfmmmehr
Daseinezukxseitsseinedizukuckgelegten70.Jahtsnächst-raschenvertheilcwekdemGedachtetJohqm
Zeshekkmcsnkums-dessen-mvaigekeibeäckhemwetdeadeswogenihiemitaufgekttfen,vernichten
WeshalbidkeiekMonamFormmumekzeichnetenWaffengekichtezart-scheinen,undihkeAnfpkådyandas
CythandeuespsiegschastlicheBemigeaiauszafuhremwidrigenfallssolchesnachVetflußdiesesTekminöan
ziemebekanntennächsteabtinnpetwandtenwirdvektheiltwerden-Den-S.Dez.-S-8.
s-·«  ·  -  Konigl.  Waisengeticht.

 

uie,  -—,
.,  Zwefalten.  Da  der  uf  deil  25.  Mert#.aks  an  Mariä  Verkündigungs-Tag  fallende
Jahr-Marke  in  Hähingen,  al  diesem  Tag  niche  Abgehalten  werden  kann;  so  wird  solcher  Dienstag
worher,den  2  .7Mer  abgehalren  werden.,  welches  zu  jedermanns  Wissenschaft  hiemit  öfsentlich  bekannt
semache  wird.  Den.  20.  Jan.  1819.  ·  ··-  "««’KönigliBeamtung.«-.

Georgia-daDass-ec,ski.u·t,«-zpk:-«,myajizteiisupfadmikkijvüchvkuäkeky--
        <pb n="271" />
        Nro.  8.  1819.  65
Königlich-Würktembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Samstag,  15.  Februar.

 

1——

Memorialien-Fertigung  der  Kamieral-Ames-Actuarien,  Decopisten  und  Gefäll-Renovatoren  betreffend.

Es  ist  schon  mehrmalen  der  Fall  vorgekommen,  daß  Kameralamts  Aktuarien,
Decopisten  und  Gefall,  Renovatoren  mit  Fertigung  von  Memorialien  sich  befaßt  haben)
  zu  welchen  die  Beamtung,  bei  der  sse  angestellt  sind,  den  Beibericht  zu  erstarten
  hatte.  v

Gleichwienun-den«DberamtsiAftuarienvutcheineVerordnungvomso.Mai
18R07.  “  6.  (Staats,  und  Regierungs-Blatt  von  1807).  Nro.  38.)  untersagt  ist,  dergleichen
  Bittschriften  zu  verfassen;  so  wird  solches  auch  den  Kameralamts-Gehülfen
und  Gefäll-Renovatoren  in  allen  den  Fällen  verboten,  welche  das  Interesse  der  Beamtung
  bei  der  sie  stehen,  berühren,  und  wozu  dieselbe  den  Beibericht  za  ertheilen
hat.  kopisten  bei  solchen  Beamtungen  und  überhaupt  allen  nicht  examinirten  und
7**  Schreibern  ist  ohnehin  die  Verfertigung  von  Memorialien  längst  geses,
lich  untersagt.

Für  die  Beobachtung  dieser  Vorschrift  sind  die  Kameral,  Beamten  verantwort,
lich,  und  haben  Insbesondere  die  Kreis-Finanzkammern  hierüber  zu  wachen.

Stattgart  den  #.  Fedr.  1819.  ts
Auf  Befehl  des  Königs.

Finanz-Ministerium.
Weckherlin.

Postporto-Freiheit  für  die  Briefschaften,  Gelder  2c.  für  das  zu  stiftende  Denkmal  der  verewigten  Königin.

Se.  Königl.  Majestät  haben  dem  von  dem  Bereine,  der  sich  zu  Stiftung
eines  Denkmals  der  verewigten  Königin  Majestát  hier  gebildet  har,  vorgebrachten
  Gesuch  um  Bewilligung  der  Postporto--Freiheit  für  die  an  denselben  kommenden
Brieschaften  und  Gelder  „so  wie  für  die  zurück  gehenden  Quittungen  und  Briefe,
in  allerhöchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  entfprochen.
        <pb n="272" />
        66

Dieses  wird  mit  dem  Anfuͤgen  allgemein  bekannt  gemacht,  daß  auf  der  Adresse
der  Paquete  oder  Briefe  jedesmal  ausdrücklich  beigesetzt  sein  muͤsse,  daß  der  Inhalt
das  zu  sftiftende  Denkmak  der  verewigren  Köntgin  Masestät  betreffe.

Stutrgart  den  8.  Febr.  1819.  Mimisterium  des  Innern.
#  v.  O  tto.
Die  Zinsenerhebung  aus  baar  einzelegten  Geld-Kaurionen,  sowohl  der  Staars=  als  der  Kommun-"
  Diiener,  betresfend.

Die  unterzeichnete  Stelle  heht  sich  veranlaßt,  zur  Nachachtung  bekanne  zu  machen,
daß  die  Jinse  aus  baar  eingelegten  Geld,  Kqutionen,  sowohl  von  Sraats=  als  Kommun,
  Dienern,  welche  außerhald  Stuttgart  wohnen,  gegen  jedesmalige  Vorzeigung
der  Original-  Kautions-Obligationen)  bei  den  betreffenden  Königl.  Oberamts-Pflegen
gegen  eigenhándig  unterschriebene  Quiteungen  zu  erdbeben  seien,  und  daß  solche  Qurc,
tungen,)  welche  unmittelbar  an  die  unterzeichnete  Kasse  eingesandt  werden,  um  Unordnungen
  abzuwenden,  unnachsschtlich  wieder  zurückgesandt  werden  müßten.

Dagegen  sind  die  Kautionen-Zinse  von  den  in  Stucttgart  wohnenden  Prätenden-=ten,
  fortan  bei  der  unterzeichneten  Strelle  wie  bisher  zu  erheben.

Setuttgart  den  B.  Febr.  169.  Königl.  Staats-Schulden-Jahlungs-Kasse.

 

Der  Rechts-Candidat  Ernst  Sge)  von  Görpingen,  welcher  nach  dem  Refulcateder
  mit  ihm  bei  dem  Königl.  Ober-Tribunal  vorgenommenen  ersten  Dienst-  Prüfung
das  Jeugniß  II1.  Classe:  #  gut  bestanden  “  erhalten  hat,  ist  auf  seine  Bitte  als
Referendär  II.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe  zu.  Tübingen  aufgenommen  worden.

Stuttgart  den  5.  Febr.  1619.  „Königl.  Justiz-Ministerium.

·  Maucler.
Straf-Erkenntniß.

Der  Bürger  und  Taglöhner,  Stephan  Seehahn  zu  Geissingen)  Oberamts
Ludwigsburg,  ist  wegen  der  in  einer  Eingabe  an  den  Criminal-Sehat  des  Königl.
Over-Tribunals  gegen  den  Schultheißen  Hahn  zu  Geissingen  vorgebrachten  Calumnie,
  und  sonstiger  Wahrheits.  Eatstellungen)  unter  Heungem  neben  Ersatz  von
drei  Viertheilen  der  Unteisuchungs-Kosten,  iu  vierzehntágiger  Incarceration
bei  Wasser  und  Brod  je  über  den  andern  Tag  verurtheilt  worden;  weiches  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.  Eßling  den  3.  Febr.  1619.

Criminal,  Senat  des  Kdnigl.  Gerichts-Hofes  g  den  Neckar-Kreis.
1  e  t.

 

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermoͤge  Resolution  vom  51.  Jan.  dem
reformirten  Pfarrer  Grohe  zu  Perouse  die  gebetene  Dienst,  Entlassung  gnädigst  ertheilt.

Se.  Königl.  Masestát  haben  vermöge  höchsten  Decrets  vom  1.  Febr.  die
erledigte  Stelle  des  ersten  Vorstands  bei  dem  Konigl.  Gerichtshof  in  Ellwangen
dem  blöherigen  Director  des  Kriminal  -Senats  des  Königl.  Ober-Tribunals,  v.  Göß,
mit  dem  Prädikat  als  Pice-Präsident,  in  Gnaden  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="273" />
        64

Vermöge  höchster  Eneschließung  Sr.  Königl.  Masestät  vom  4.  Febt.  1819.
ist  der  Geheime  Cagzellist  Gueiting  ats  zweiter  Geheimer,  Ministerial,  Canzellist
zu  dem  Königl  Justiz-Ministerium  versetzt  worden.  «

Se.K'oniglMajestächabenauketh.d.M-dem"H«1uptmaan-.Classe
imSenekaliQuartiermeisteciSrab,v-BaumbschkvieErlaubnißektheilydasihm
verlieheneofsiuecikkeutzvekKöaigLFrankdsischenEhren-Legioa,sowiedenEUSM
schen  Bad-Orden  annehmen  und  tragen  zu  dürfen.

Se.  Königl.  Masestär  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
die  erledigte  Oberamtsarzt  :  Stelle  in  Fleudenstavt  dem  bisherigen  Unteramts,  Arzt
Dr.  Launer  zu  Dücermenz  gnädigst  üoertragen.

Vermäge  höchster  Resolution  vom  7.  d.  M.  haben  Se.  Königl.  Majestär
die  erledigte  Pfarrei  Ohmden,  Diecese  Kirchheim,  dem  Pfarrer  Schmid  in  Holzgerlingen)
  und  ·

vermöge  Resolution  von  demselben  Tage  die  erledigte  Pfarrei  Pluͤderhausen
Diäcese  Schorndorf,  dem  Subdiakonus  Pregizer  zu  Kirchheim  u.  T.  gnäddig
zu  übertragen  geruht.

Se.  Nönigl.  Masest  4t  haben  vormöge  höchster  Resolution  vom  8.  d.  M.
die  erledigte  Unterförsters,  Stelle  im  Revier  Digesheim,  Forstamts  Rottweil,  dem
Waldschüßen  Bollmer  im  Nevier  Rotenstein  gnädigst  übertragen.

Diejenige  Königl.  Oberimter  und  Dostämter,  welche  die  Pränumeration  für
das  Staats=  und  Regierungs-Blatt  auf  das  erste  Semester  d.  J.  noch  nicht  berichtigt
  haben,  werden  zu  ungesäumter  Einsendung  des  schuldigen  Betrags  an  die
unterzeichnete  Stelle  hiemit  aufgefordert.  Stuctgart  den  9.  Feb.  1819

Königl.  Kasster=  Amt  für  kas  Staats,  und  Regierungs-Blate.

 

 

Ravensburg.  Auf  den  Grund  eines  höchsiens  Defehls  der  Konigl.  Regierung  für  den  Donau-Kreis,
  dd.  Ulm  5.  d.  M.  wird  hiemit  zur  Anzeige  gebracht:  daß  am  a1.  Oct.  v.  J.  eine  drei  Jahre
alte  nicht  tragende  Kuh,  mit  sicherer  Hoffnung  des  beigebrachten  Schutzpocken  -Impfsirffes  mit  dem
besten  Erfolge  geimpft,  und  am  ag.  desselben  Monats  mit  dem  von  der  Impfkuh  erhaltenen  Impfsioffe
  sogleich  einige  Kinder  geimpft  worden  seien.  Von  diesem  neuen  auf  gesunde  Kinder  übertragenen
Imofsiosse  bewährten  Gehalres  ist  bei  dem  hlesigen  Impfarzte  und  Stadt-Chirurgen  Schmidt  stetehin
inu  haben,  und  mochten  sich  auswärtige  Impfärzte  zu  Erhaltung  eines  Impfstoffes  in  porrofreien  Briefen
an  denselben  wenden.  Den  27.  Jan.  1810.  Königl.  Oberamt.

Schorndorf.  Das  Hofzut  des  Carl  Samuel  Kaupper,  von  Engelberg,  ist  zu  Befriedigung
der  Gläubiger  zum  Berkauf  ausgesetzt.  Dasselbe  besteher  in  einem  schönen  und  soliden  roo  Schuh  langen
und  41  breiten  Gebäude,  das  ehemalige  Ober-Forsthaus,  mit  15  hechzbaren  geschmackvell  tapezirten
Zimmern  und  vielen  Kammern,  einem  Neben-Gebäude,  einer  Scheuer,  Pferd-Rindvieh-Schweine=  und
Geftugel-Stallungen,  Waschhaus  und  ubrigen  zu  einer  Landwirthschaft  nöthigen  Einrichtungen;  alles,
nebst  einem  Bronnen  in  einem  Hofe,  von  einer  Mauer  elngeschloßen.  5  Mrg.  Garten,  welcher  zum
Rutzen  und  Vergnügen  mit  den  edelsten  Obstsorten  angepflanzt,  mit  Springbrounen  und  Seen  versehen,
  und  theils  mit  der  Mauer,  theils  mit  einem  Zaun  umfaßt  ist.  Sodann  20  Mrg.  Garten  und
        <pb n="274" />
        Aecker  mit  vielen  schoͤnen  Obstbäumen,  von  guten  Sorten.  Die  Lage  des  ganzen  ist  die  schönste  vom
Remsthal.  Die  Eiufstreichshandlung  selbst  wird  Mittwoch  den  3.  Merz  1819.  Vormittags  10  Uhr,
auf  dem  Rathhause  in  Schorndorf  vorgenommen  werden,  bei  welcher  sich  die  Liebhaber  einßnden  megen.
  Den  3.  Jan.  1619.  Köniel.  Oberamt  und  Ganzfgerscht.
Ludwigsêburg.  Bel  dem  Königl.  Lederwerks-Magazin  daselbst  wird  mit  höchster.  Grnehmigung
bis  Mittwoch  den  17.  Febr.  d.  J.  Vormittags  9  Uhr,  eine  bedeutende,  zum  bisseirigen  Gebrauch  enrbehr--liche
  Unzahl  lohrother  Rindshäute,  so  wie  ein  Quankum  Abfall-Leder  gegen  gleich  baare  Bezahlung  im  Aukeich

  verkaufr  Den  19.  Jan.  1819.  4
streich  si  Königl.  Arsenal-Dirertion.

Hirsau.  In  Gemäßheit  höherer  Verordnung  wird  das  Königk.  Bad  zu  Liebenzell  nebst  der
Traiteur-Gerechtigkeit  und  mehreren  Gütersiücken  am  Dienstag  den  9.  Merz  d.  Jahr,  Vormittags  #0  Uhr,
in  dem  Bad-Gebäude  selbst  im  öffenrlichen  Aufstreich  sowohl  auf  3  oder  Fahre  verllehen,  als
auch  im  ganzen  und  theilweise  verkauft  werden.  Das  durch  vieles  Bauwesen“  urbergestes.  Bad-Gebäude
ist  3  stockigt,  mit  18  beitzbaren  Zimmern  und  mit  den  erforderlichen  Stallangen,  Keller,  u.  dgl.
versehen;  die  dazu  gehörigen  Güter  bestehen  aus  ungefähr  :4  Mrgz.  meistens  Wiesen  und  Gärten  um
dem  Hause  herum.  Das  Gebäude  ist  in  der  Nähe  der  Städte  Calw  und  Porzheim;  in  erstere  führt
eine  angenehme  Straße,  und  eine  solche  ist  für  letztere  theils  hergesiellt,  theilo  wird  daran  gearbeitet.
Bestands-Liebhaber  haben  sich  vor  der  Verhandlung  durch  glaubwurdige  gerichtliche  Zeugnisse  auszuweisen,
  daß  sie  ein  gures  Prädikat  und  die  zu  Uebernahme  eines  solchen  Besiands  nothwendigen  Fähigkeiren,
  auch  das  rrforderliche  Vermögen  haben,  und  im  Stande  find,  eine  Caution  von  Jvoo  fl.  zu
leisten;.  Kaufsliebhaber  haben  mir  gleichen  gerichtlichen  Zeugnissen  darzuthun,  daß  sie  das  zum  Kauf
erforderliche  Vermögen  besitzen.  Die  nähere  Bedingungen  kennen  indessen  nach  Gerallen  von  dem  Kameralamt
  vernommen,  auch  das  Gebaude  selbst  und  die  Güter  alle  Tage  eingesehen  werden.  Den
1.  Febr.  1819.  .  Komgl.  Kameralamt.

Brackenheim.  Die  in  Folge  des  im  Jahr  1874.  organisirten  Landsturms  auf  Kosten  allernädigster
  Herrschaft  angeschafte  Arm-Bänder  und  Trommeln  für  das  Oberamt  Brakenheim,  werden
erhaltenem  Befehl  gemäß,  im  offentlichen  Aufstreich  an  die  Meisibietenden  den  25.  Febr.  1810.  Vormittags
  10.  Uhr,  in  der  Kameralamts-Wohnung  zu  Brackenheim  verkauft,  wozu  die  Liebhaber  mit  dem
Bemerken  eingeladen  werden,  daß  noch  alles  wohl  conservirt  seie.  Den,  3.  Febr.  1819.

Konigl.  Kameralamt.

Ludwigs  burg.  Die  unterzeichnete  Stelle  ist  legitimirt.,  ungefähr  50  Cir.  alt  Merall  in  unbrauchbaren
  Röhren  und  Guß-Ueberbleibseln,  und  40  Ctr.  geschlagenen  Mößing,  in  alten  Tschakows-und
Patronraschen-Beschlägen,  an  den  Meisibierenden  zu  verkaufen.  Da  nun  hiezu  Donnerstag  der  35.  Febr.
d.  J.  bestimmt  ist,  so  werden  die  Liebhaber  hiezu  Morgens  9  Uhr,  unter  dem  Bemerken  eingeladen,
daß  segleich  baare  Bezahlung  zur  ersten.  Bedinzung  gemacht  seie.  Den  6.  Febr.  1878.  -

"  Koͤnigl.  Arsenal-Direction.

Ulm.  unterzeichnete  Stelle  wird  bis  Samstag  den  20.  diß,  Vormittags  g  Uhr,  ein  Quantum
von  60  bis  70  Wildhäuten  nebst  einigen  Hirsch-Gewichten  allhier  unter  Vorbehalt  der  hochsien  Ratie
Earion  in  öffentlichem  Aufsirichver  kaufen,  wozu  die  Liebhaber  andurch  eingeladen  werden.  Den.  Febr.
19.  «  ·  KdnigI.Fokst-Kasseu-Amk.

Urach.  Aus  Auftrag  des  Königl.  Kreis-Oberforst-Amrs  für  den  Schwarzwald-Kreis  macht  die
unterzeichnete  Stelle  hiemit  öffentlich  bekannt,  daß  am  Domnerstag  den  #6.  d.  M.  die  bisher  in  Selbsl-Administration
  gestandenenen  Königl.  Land-Jagden  in  den  Revieren  Wirtlingen,  St.  Johann,  Zainingen
und  Neuffen  zur  öffentlichen  Verpachtung  werden  gebracht  werden.  Die  Pachtliebbaber  werden  hiemit
eingeladen,  sich  an  gedachtem  Tage  Morgens  9  Uhr,  auf  hiesigem  Rathause  einzufinden,  wo#  “  die
nähere  Besiimmungen  vernehmen  werden.  Den  4.  Febr.  1619.

.  Königl.sotst-Kassen-Amt.

gedruckt-eiChaise-bruchsvamusteäkxsfekvkuckkks,wuchvkuck;k.
        <pb n="275" />
        Nro.  9.  1819.  bs
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

—  —

Samstag,  20.  Februar.

“

 

Straf---Erkenn  en  iß.

Vermöge  Erkenntnisses  vom  heutigen  Tage  ist  der  Gemeinds-Deputirté,  Johannes
  Graf,  von  Geissingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen  Unterbrechung  einer
Berathschlagung  des  dertigen  Magistrats  und  Bürger-Collegium  durch  ungebührliche
Reden,  und  wegen  Unmaßung  öffentlicher  Gewalt  mit  Renitenz  gegen  Anordnungen
seiner  Vorgesehten  der  Stelle  eines  Gemeinds=  Deputirten  für  unfähig  erklärt,  und
daneben,  noch  mit  einer  Gefängniß-Strafe  von

drei  Wochen
abwechselnd  bei  Wasser  und  Brod  je  über  den  andern  Tag)  belegt  worden.
Welches  hiedurch  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Sßlingen  den  9.  Febr.  1819.
Criminql=  Senat  des  -  Veriches-Hofe“  für  den  Neckar-Kreis.
uber.

 

Se.  Königl.  Masestéát  haben  vermöge  Nesolution  vom  3°6.  Jan  die  erkedigte
Unterförsters=  Stelle  im  Revier  Calmbach,  Forstamts  Wildbad)  dem  Waldschützen
Ruckgaber  zu  Agendach  gnddigst  übertragen.

Se.  Königl.  Masestáät  haben  vermöge  Entschließung  vom  10.  d.  M.  den  Collaborator
  Sben  in  Gôppingen,  auf  sein  Ansuchen,  mit  Penf#on  in  den  Ruhestand
zu  versetzen  geruht.  ·
        <pb n="276" />
        70

Geld-Versendungen  durch  die  Post  betreffend.

In  der  unterm  2.  Juni  26:4.  ergangenen  Verordnung,  die  Einführung  der
neuen  Postwagen,  Tarife  betreffend,  ist  die  Bestimmung  enthalten,  daß  große  mehr
in  das  Gewicht  fallende  Geld-Wersendungen  in  Säcken  und  diese  in  verftegelten
Kisten  oder  Fässer  gepackt  und  gut  gereift)  und  wenn  sie  weiter  als  20  Meilen  verschickt
  werden,  in  Stroh  und  grobe  Leinwand  emballirt  und  an  den  Naͤchen  gut
verstegelt  zum  Posttransport  übergeben  werden  müssen.  «

Diese  Verordnung  wird  nun  aus  Auftrag  Königl.  Ober-Post-Direction  hiemit
neuerdings  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  mit  der  weitern  Bemerkung,  daß
keine  gegen  obige  Berordnung  verpackte  Gelder  zum  Posttransport  werden  angenommen
  werden,  und  daß  besonders  Geld-Versendungen  nach  und  uͤber  Frankfuͤrt
in  Kisten  und  Fässern,  noch  über  diese  her  mit  einer  Emballage  von  Sittoh  und
grober  Leinwand  und  an  den  Näthen  versiegelt  versehen  sein  müssen.

Stuttgart  den  22.  Feb.  1879.  Koͤnigl.  Haupt  Postamc.

 

Ravensburg.  Auf  den  Grund  eines  höchsten  Befehls  der  Königl.  Regierung  für  den  Donau-Kreis,
  41  Ulm  5.  d.  M.  wird  hiemit  zur  Anzeige  gebracht:  daß  am  zu.  Oct.  v.  J.  eine  drei  Jahre
alte  nicht  tragende  Kuh,  mit  sicherer  Hafrung  des  beigebrachten  Schutzpocken-Impfstoffes  mit  den
besten  Erfolge  geimpft,  und  am  28.  desselben  Monaks  mit  dem  von  der  Impfkuh  erhaltenen  Impfstesse
  sogleich  einige  Kinder  geimpft  worden  seien.  Von  diesem  neuen  auf  gesunde  Kinder  übertragenen
Impsfstesfe  bewährten  Gehaltes  ist  bei  dem  hiesigen  Impfarzte  und  Stadt-Chirurgen  Schmidt  stershin
zu  haben,  und  mochten  sich  auswärtige  Impfärzte  zu  Erhaltung  eines.  Impfsioffes  in  porkofreien  Briefen
au  denselben  wenden.  Den  2yJ.  Jan.  1810.  Königl.  Oberamr.

 

Vrackenheim.  Die  in  Felge  des  im  Jahr  13814.  organisirten  Landsturms  aaf  Kosten  allergnädigster
  Herrschaft  angeschafte  Arm-Bänder  und  Trommeln  fur  das  Oberamt  Brackenheim,  werden
erhaltenem  Befehl  gemäß,  im  offentlichen  Aufstreich  an  die  Meistbiekenden  den  24.  Febr.  1610.  Vormittags
  20  Uhr,  in  der  Kameralamts-Wohnung  zu  Brackenheim  verkauft,  wozu  die  Liebhaber  mit  dem
Bemerken  eingeladen  werden,  daß  noch  alles  wohl  conservirt  seie.  Den  3.  Fedr.  1819.

Kenigl.  Kameralamt.

Schorndorf.  Das  Hosgut  des  Carl  Samuel  laupper,  von  Engelberg,  ist  zu  Befriedigung
der  Gläubiger  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Dastelbe  besteher  in  einem  schonen  und  soliden  roo  Schuh  langen
und  41  breiten  Gebäude,  das  emalige  Obee  Berlibaus  mir  15  heitzbaren  geschmackvoll  tavezinten
Zimmern  und  vielen  Kammern,  einem  Neben-Gebäude,  einer  Scheuer,  Pferd-Rindrieh-Schweine=  und
Geflügel-Stallungen,  Waschhaus  und  #übrigen  zu  einer  Landwirthschaft  nothigen  Einrichtungen;  alles,
nebst  einem  Bronnen  in  einem  Hofe,  von  einer  Mauer  eingrschloßen.  5  Mig,  Garten,  welcher  zum
Nutzen  und  Vergnugen  mit  den  edelsten  Obstsorten  angepflanzt:  mit  Springbronnen  und  Seen  ver-
        <pb n="277" />
        71

sehen,  und  theils  mit  der  Mauer,  theils  mit  einem  Zaun  umfaßt  ist.  Sodann  ꝛo  Mrg.  Garten  und
Secker  mit  vielen  schönen  Obstbäunien,  von  guten  Sorten.  Die  bage  des  ganzen  ist  die  schönste  vom
Remethal.  Die  Aufstreichs  bandlung  selbst  wird  Mittwoch  den  3.  Merz  1619.  Vormittags  10  Uhr,
auf  dem  Rarhhause  in  Schorndorf  vorgenommen  werden,  bei  welcher  sich  die  Liebhaber  einfinden  mögen.
  Den  5.  Jan.  1870.  Kbnigl.  Oberamt  und  Gantgericht.
Hirsau.  In  Gemäsßheit  höherer  Verordnang  wird  das  Konigl.  Bad  zu  Liebenzell  nebst  ber
Traiteur-Gerechrigkeir  und  mehreren  Güterstucken  am  Dienstag  den  9.  Merz  d.  J.  Vormittags  0  Uhr,
in  dem  Bad-Gebäude  selbst  im  offentlichen  Aufstreich  sowhl  auf  3  oder  9  Jahre  verliehen,  als
auch  #in  ganzen  und  theilweise  verkauft  werden.  Oas  durch  vieles  Bauwesen  gut  hergestellte  Bad-Gebäude
ist  estek.  gt,  mit  16  heitzbaren  Zimmern  und  mir  den  erforderlichen  Stallungen,  Keller,  u.  dgl.
versehen;  die  dazu  gehörigen  Guter  bestehen  aus  ungefähr  14  Mrg.  meistens  Wiesen  und  Gärten  um
dem  Hause  herum.  Das  Gebäude  ist  in  der  Nähe  der  Städte  Calm  und  Pforzheim;  in  erstere  führt
eine  angenehme  Straße,  und  eine  folche  ist  fur  letzrere  theils  hergestellr,  theils  wird  daran  gearbeirer.
Kands-Liebhaber  haben  sich  vor  der  Verhandlung  durch  glaubwurdige  gerichtliche  Zeugnisse  auszaweisen,
  daß  sie  ein  gures  Predikat  und  die  zu  Uebernahme  eines  solchen  Bestands  nothwendigen  Fähigkeiten,
  auch  das  erforderliche  Vermogen  haben,  und  im  Stande  sind,  eine  Caution  von  Joo  fl.  zu
leisten;  Kaufeliebhaber  haben  mit  gleichen  gerichrlichen  Zeagnissen  darzuthun,  daß  sie  das  zum  Kauf
erforderliche  Vermegen  besitzer.  Die  nähere  Bedingungen  können  indessen  nach  Gefallen  von  dem  Kameralamt
  vernommen,  auch  das  Gebäude  selbst  und  die  Guter  alle  Tage  eingeseben  werden.  Den
1.  Febr.  1810.  Königl.  Kameralamt.
Dornhan.  Die  Bestand-Zeit  des  herrschaftlichen  Hofs  Braitenwüß  geber  bis  nächst  Georgi##
zu  Ende,  und  soll  derselbe  m  Foelse  allerhochsten  Befehls  der  Konigl.  Finanz-Kammer  des  Schwatzwald-Kreises
  vom  28.  vorigen  Monats  wieder  auf'  o  —  12  Jahr  im  öffentlichen  Aufsireich  verpachter
werden.  Es  enthält  dieses  Hofgut  ein  Wohnhaus  und  alle  erforderliche  Maierei-Gebäude;  sodann
an  Gutern:  Gärten  3  Mrg.  3  Brt.  10  1/  Rth.,  zweimädige  Wiesen,  31  Mrg.  91/4  Rth.,  einmädige
Wiesen,  18  Mrg.  1  17  Vrt.  10  7/4  Rth.,  zellgliche  Aeker,  91  Mrg.  3  Vrt.  3  1/4  Rth.,  Egarten  und
Mahfelder,  327  Mrg.  1/2  Vrt.  10  Réh.,  Wild-Aecker  und  Biehwaiden,  44  Mrg.  1  1/2  Vrt.  A  Rth.,
Wild  -  Aecker  ohne  Viehwaide  3  Vrt.  10  1/8  Reh.  Dieses  wird  unter  dem  Anhang  öffentlich  bekannt
Fewache  datz  sich  die  Bestands  -Liebhaber,  Donnerstag  den  25.  d.  M.  Vormictags  9  Uhr  in  dem
Wirthshause  zu  Piterzell  emzufinden,  und  oberamtliche  Zeugnisse  nicht  sewohl  ihres  Prädikats  und
ihrer  Kenntnisse  im  Feldbau,  als  auch  ihrer  Vermegens-Umstande  vorzulegen  haben.  Den  1.  Febr.
1819.  Königl.  Kameralamt.
Markgröningen.  Montag  den  3.  März  l.  J.,  Vormittags  0  Uhr,  wird  in  dem  hiesigen
Huckthausfe  die  Lieferung  des  Brods,  der  Lichter  und  Saife,  des  Oels  und  der  Schuhe  für  die  Sträfinge,
  so  wie  die  Beifuhr  des  Brennholzes  und  der  Wolle  im  öffentlichen  Abstreich  veraccordirt  werden.
Die  Lizitanten  haben  sich  dabei  mit  Jeugnissen  über  Vermögen  und  Tüchrigkeit  aus  zuweisen.  Den
69.  Febr.  1619.  Konigl.  Zuchthaus  -Mlegamt.
Ehingen.  Am  24.  Februar  d.  J.  wird  die  Semmerschaafweide  der  Commun  Rottenaker  zu
2°00%  Stück,  nach  Belieben  der  Pachr-Lustigen  entweder  auf  oder  auf  5  Jahre  im  Aufsireich  verlieden.
  Die  Liebhaber  wollen  sich  bei  dieser  Verhandlung  fruh  0  Uhr  in  hiesiger  Oberamts-Kanzlei  einfinden.
  Den  9.  Februar  1870.  Keconigl.  Oberamt.
Bebenhausen.  Aus  Aufirag  des  Königl.  Kreis-Oberforst  Amts  für  den  Schwarzwald-Kreis
wird  von  der  unterzeichneten  Stelle  bekannt  gemacht,  daß  am  Freitag  den  5.  März  die  bisher  in
Selbst-Adminisiration  gestandene  Königliche  Land-Jagden  der  Reviere  Lithren  Kein.  Mößingen,  Bodelshausen,
  Rottenburg  und  Reseck  auf  dem  Rathhause  in  Tubingen  öffentcrich  werden  verpachtet  werden.
Die  Pachl-Liebhaber  wollen  sich  daher  an  gedachtem  Tage  und  Ort  Morgens  0  Uhr  einfinden,  und
die  nähere  Bestimmungen  vernehmen.  Den  11.  Febr.  1810.  !ê°*
rKönigl.  Forst-Kassen-Amt.
        <pb n="278" />
        72

Kirchheim  u.  T.  Aus  Auftrag  des  Kreis-Oberforstmeisters  für  den  Donau-Kreis,  macht
die  unterzeichnere  Stelle  bekannt,  daß  die  Verpachtung  der  Konigl  Jagden  in  dem  Forstamte  Kir#-beim,
  Monrag  den  23.  Fedruar  d.  J.  Vormittags  9  Uhr,  zu  Kirchheim  in  der  Forsiamts-Stube  vo.
genommen  werden  wird.  Den  8.  Febr.  1670.  Konigl.  Forsi-Kassen-Amr.

 

Künzelsa  u.  Der  bei  dem  8.  Infanrerie-Regimen  zu  Ulm  gestandene  Soldat  Cbrisiian  Stirn,
von  Niederhall,  hat  sich  während  seineb  Urlaubs  von  Hause  gusernn  und  es  ist  dessen  Aufenrhaltsort  unbekannt;
  derselbe  wird  daher  aufgefordert,  sich  innerhalb  &amp;amp;  Wochen  à  dato  entweder  bei  dem  hiesigen
Oberamt  oder  bei  seinem  Regiments-Commando  einzufinden  und  uber  seme  unerlaubte  Entfernung  Redr
und  Antwort  zu  geben,  widrigenfalls  er  als  Deserreur  angesehen  und  nach  den  besiehenden  Gesetzen  gegen
  ihn  verfahren  werden  wird.  Den  21.  Februar  1819.  Konigl.  Oberamt.

Gerabronn.  Am  3.  d.  M.  Abends,  ließen  60  in  dem  Wirthshause  zu  Kleinbrettheim  dje
hienach  signalisirten  :  Personen  sehen,  welche  sich  als  Betrüger  durch  ihr  ganzes  Benehmen  und  insonderheit
  dadurch  verdächtig  machten,  daß  der  eine  den  Wirth  in  die  Rebeasiube  zu  bringen  suchte,  und
ihm  da  eine  goldene  Uhr  allem  Anschein  nach  in  der  Absicht  anschwatzen  vollte,  um  das  Geld  auszuforschen,
  und  sich  hierauf  ohne  ihren  Zweck  erreicht  zu  haben,  bei  den  zu  ihrer  Haft  getroffenen  Ankalten
  entfernten.  Dieses  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  um  vor  diesen  Betrügern  zu  warnen,  und
ich  ihrer  im  Betretungsfall  versichern  zu  konnen.  Signalement.  Der  ersie  ist  ungewohnlich

roß,  hat  kurz  abgeschnirtene  sehwarze  Haare,  gutes  Auesehen,  ein  voles  rothes  Gesicht  mit  siarkem

ackenbart.  Er  trug  einen  runden  Hut  mit  einer  wurttembergischen  Kokarde,  eine  blaue  Weste  von
Haasenhaaren,  einen  dunkelblauen  feinen  Ueberrreck,  lange  graue  Hosen,  Stiefel  und  einen  schwarzlakirten
  Stock,  und  siellte  sich  die  deursche  Sprache  nur  wenig  zu  versiehen.  Der  zweite  ist  von  mitrlerer
  Statur,  hat  kurz  abgesehnittene  braune  Haare,  ein  rundes  volles  Gesscht.  Er  trägt  eine  blau
ntuchene  Pelz-Kavpe,  einen  blau  tüchenen  Ueberrock  und  graue  Reithosen,  um  die  Schulter  hatte  er
eine  Peirsche.  Den  4.  Febr.  1619.  Königl.  Oberamr.

Spaichingen.  Mathes  Juber,  von  Goßenzugen,  Oberamts  Münsingen,  und  Mathes  Braun,
von  Frittlingen,  Oberamts  Spaichingen,  sind  in  der  heurigen  Nacht  aus  dem  hiefigen  Criminal-Gefangnisse
  gewaltsam  ausgebrochen.  Es  werden  daher  alle  Behörden,  zu  denn  Obliegenheit  die  Spähung
nach  Herdrachern  gehört,  ersucht,  auf  diese  hiernach  beschriebene  Fluchtlinge  fahnden,  sie  im  Betretungsfalle
  fesihalten  und  sicher  begleiret  hieher  liefern  zu  lassen.  Gestalt-Beschreibung.  2)  des  Mathes
  Zuber:  derselbe  ist  25.  Jahre  alt,  mißt  5  Fuß  0  Zoll,  hat  eine  schlanke  Statur,  schwarze  Kopf-Daare,
  ein  braunröthlichtes  blatternarbiges,  längliches  Gesichr,  schmale  Srirne,  braune  Augen,  schwarze
Augbraunen,  mittlere  Nase,  eingefallene  Wangen,  gewohnlichen  Mund,  gute  Zähne,  spitziges  Kinn;
2)  des  Mathes  Braun;  derselbe  ist  gleichfalls  25  Jahre  alt,  mißt  5  Futß#0  Joll,  hat  eine  untersetzte
Sratur,  schwarzbraune  Kopfhaare,  ein  rundes  glattes  vollkommenes  84  mit  gesunder  Gesichte  farbe,
breite  Stirne,  schwarzgraue  Augen,  kleine  dicke  Nase,  volle  Wangen,  klänen  Mund,  gute  Zähne,  kleines
  rundes  Kinn.  Den  7.  Febr.  1810.  Komgl.  Oberamr.

Kirchheim  u.  T.  Am  JF.  d.  M.  Machts  gegen  7  Uhr,  wurde  der  ledige  Fuhrknecht  des
Kronenwirhs  Rommel  in  Nürtingen,  Jakob  Echaußel  von  Bißingen,  auf  der  Straße  von  hier,  nach
Numingen,  im  Reudemer  Thäle,  von  3  unbekannten  Männern,  welche  mit  grauen  Mänteln  ohne
Krägen,  und  grauen  Pudelkappen  bekleidet  gewesen  sein  sollen,  angehalten,  und  ihm  sein  Geld  abgefordert.
  Dieser  Vorfall  wird  nun  andurch  zur  allgemeinen  Kenneuß  gebracht,  mit  dem  Auhang.  daß
die  unbekannten  Bösewichte  vielleicht  dadurch  auêgekundschaftet  werden  können,  daß  der  Fulurkueck
Schaufler  einem  derselben,  welcher  sein  Sartelpferd  anhielt,  mit  einem  Prügel  einen  so  derben  Stieich
auf  den  Kopf  versetzte,  daß  derselbe  sogleich  in  den  Chausse-Graben  stürzte,  und  hiedurch  ohne  Zweisel
eine  nicht  unbedeutende  und  sichtbare  Wunde  oder  Contusion  erhielt.  Den  20.  Febr.  1810.

Konigl.  Oberamt.
        <pb n="279" />
        Nro.  10.  1  8  1  9.  73.

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Mittwoch,  z3.  Februar.

 

Der  Rechts-Candidat  Wilhelm  von  König  aus  Stuttgarr,  welcher  nach  dem
Resaltate  der  mit  ihm  vorgenommenen  ersten  Dienst,  PRrafung  das  Prádikac  111.  Classe
gut  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein  Ansuchen  als  Referendar  17.  ELlasse  bei
dem  Königl.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen  aufgenommen  werden.  »

Stuttgattden18.Febkuar1819.  Koͤnigl.  „Josti,Ministerium.

Maueler.

r—'  ##  r—i

Der  Rechts=  Candidat  Johann  Christian  v.  Schott,  aus  Asch)  Oberamés
Blaubeuren,  welcher  nach  dem  Resultate  der  mit  ihm  vorgenommenen  ersten  Dienst-Prülung
  das  Prädikat  777.  Classe  „qgut  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  seine  Bitte
als  Referendar  74.  Classe  bei  dem  Königlichen  Gerichts=  Hofe  zu  Tübingen  aufgewomien

  oren.
Stãttgart  den  18.  Februar  1819.  Koͤnigl.  Justiz-Ministerium.
Mauelei.

 

In  der  mit  der  hiesigen  Unterrichts-Anstalt  für  Geburtshülfe  verbundenen  Hebammenschule
  wird  den  1.  April  ein  neuer  Lehrkurs  angefangen.  Diesenigen  Gemeinden,
  welche  eine  Hebamme  an  diesem  Unterricht  Untheil  nehmen  lassen  wollen,
finden  im  Staats,  und  Regierungs=  Blatte  Jahrgang  16:7.  Nro.  44  das  Nähers
dieser  Einrichtung  angegeben,  und  haben  sich  in  dieser  Sache  an  den  Professor  der
Geburtshulfe  Dr.  Georgii  zu  wenden.  Tübingen  den  32.  Febr.  1319.

Klinisches  Institut.
        <pb n="280" />
        5
—

Hirsau.  In  Gemäßheit  höherer  Verordnung  wird  das  Königl.  Bad  zu  kiebenzell  nebst  der
Traiteur-Gere#btigkeit  und  mehreren  Guterstucken  am  Dienstag  den  9.  Merz  d.  J.  Vormittags  q  Uhr.
in  dem  Bud-Gedaude  selbst  im  öffentlichen  Aufstreich  sewohl  auf  à  oder  9  Jabre  rerliehen,  als
auch  im  ganzen  und  theilweise  verkauft  werden.  Sas  durch  vieles  Bauwesen  gut  hergestellte  Bad-Gebäude
ist  östockigt,  mit  16  heitzbaren  Zimmern  und  mit  den  erforderlichen  Stallungen,  Keller,  u.  dgl.
versehen;  die  dazu  geherigen  Güter  bestehen  aus  ungefahr  74  Mr:g.  meistens  Wiesen  und  Gärten  um
dem  Hause  herum.  Das  Gebäude  ist  in  der  Näbe  der  Städte  Calw  und  Pferzheim;  in  erfstere  führt
eine  angenehme  Straße,  und  eine  solche  ist  für  letztere  tbeils  hergesielli,  theils  wird  daran  gearbeirer.
Bestands-Liebhaber  haben  Lich  vor  der  Verhandlung  durch  glaubwurdige  gerichtliche-  Zeugnisse  auszuweisen,
  daß  sie  ein  gutes  Prädikat  und  die  zu  Uebernahme  eines  solchen  Bestands  norhwendigen  Fäbigkeiten,
  auch  das  erforderliche  Vermogen  haben,  und  im  Stande  find,  eine  Caution  von  voo  fl.  zu
leisten;  Kaufsliebhaber  haben  mit  sleichen  gerichtlichen  Zeugnissen  darzuthun,  daß  sie  das  zum  Kauf
erforderliche  Vermösen  besitzen.  Die  näheren  Bedingungen  konnen  indessen  nach  Gefallen  von  dem  Kameralamt
  vernommen,  auch  das  Gebäude  selbst  und  die  Güter  alle  Tage  eingesehen  werden.  Den
1.  Febr.  1619.  Konigl.  Kameralamt.

 

Eglingen.  Der  hienach  beschriebene  Bösewicht  ist  beschuldiget,  in  der  Nacht  vom  19.  auf  den
20.  d.  M.  bei  einem  rersuchten  Einbruch  seinen  Cameraden  erstochen  zu  haden,  welcher  gestern  bei
Mlochingen  tod  gefunden  wurde.  Alle  Obrigkeicen  werden  ersucht,  auf  diesen  gefährlichen  Purschen  sorgfäleigst
  zu  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall  hieber  transportiren  zu  lassen.  Johannes  Fkomberger,
gewesener  Soldat,  cirea  26  Jahre  alt,  von  Wäschenbeuren  geburzig=  ohne  Zroffesien  gegen  6  Fuß
roß,  untersetzter  Statur,  hat  schwarze  Haare,  blarternarbigtes  Gesicht,  braune  Augen,  trug  bei
einer  Entweichung  einen  blauen  Ueberrock,  lange  graue  Beinkleider,  Stiefel,  reth  und  blaugestreifte
Barchetwesie,  und  einen  runden  Hut.  Auch  hat  derselbe  einen  geschriebenen  Enrlaßungs-Schein  vom
Militär  bei  sich.  Deu  20.  Feb.  1819.  Konigl.  Oberamr.

 

Tuttlingen.  Die  nachsiehenden  Militärpflichtige  aus  hiesigem  Oberamts-Bezirke,  haben  sich  bei
der  unterm  3.  d.  M.  bier  Kattgehabten  Jaczres-Musterung  nicht  eingefunden,  daher  sie  hiemit  aufgefordert
  werden,  sich  unverweilt  in  ihr  Heimwesen  zu  begeben,  bei  Oberamt  zu  stellen,  und  den  Rekrutirungs-Gesetzen
  Felge  zu  leisten,  widrigenfalls  sie  firenge  Bestrafung  ihres  Ungehorsams  zu  erwarten
hätren.  Von  Turtlingen:  Johann  Caspar  Braun;  Gottlieb  Friedr.  Baumeister,  Kellner;  Joh.  Friedrich
  Harser,  Bierbrauer;  Andreas  Weinheimer;  Georg  Jakob  Manz;  Johann  Adam  Henke;  Christian
Stengelen,  Kiefer;  Joh.  Georz  Stiebelmann,  Andreas  Hilzinger.  kudwigethal:  Joh.  Caspar  Weinheimer,
  Schneider.  Friedingen:  Alfonfsus  Henni.  Hausen  ob  Verena:  Andreas  Herrler;  Elias  Glunz;
Joh.  Andreas  Maurer.  Muhlheim:  Melchior  Henzler.  Neubausen:  Johann  Adam  Schaz,  Cbirurg;
Oberf#acht:  Michael  Ilg;  Ottmar  Seifried;  Simon  Herrmann;  Rietheim:  Jakob  Friedrich  Riegger.
Schur::  Jehannes  Pfrunder;  Melchior  Kohler.  Schwenningen:  Ehrhard  Schlenker;  Johannes  Benzing,
Chrisitans,  Johannes  Benzing,  Wolfen;  Sbristian  Schlenker,  Schneider;  Johannes  Schlenker,  Johannesen;
  Jobannes  Schlenker,  Wasner;  Martin  Jäkle.  Seitingen:  Silesius  Kraus.  Steten:  Michael
Waizenegger.  Thalheim:  Jobann  Jakob  Haller.  Thuningen:  Chrisiian  Voßeler;  Jehann  Georg
Werner;  Bartholomäus  Gallmann;  Michael  Neippold.  Troßingen:  Jakob  Birk;  Jakob  Birk,
Johannesen;  Johannes  Kratt;  Martin  Weiß;  Johannes  Tricheinger.  Den  13.  Februar  1619.

4  Köônigl.  Oberamt.

Waldsee.  Nachsiehende  Wehrpflichtigen  des  hiesigen  Oberamts  waren  bei  der  kurzlich  vorgenommenen
  Jahrs-Musterung  ungehorsam  abraefend.  Unter  Beziehung  auf  die  esentliche  Bekanntmachung
der  Königl.  Rekrutirungs-Commission  vom  32.  Dezember  1518.  werden  dieselbe  nun  nochmals  nament-
        <pb n="281" />
        75

lich  aufzefordert,  sich  ungesäumt  in  ihrer  Heimath  zu  stellen,  und  der  bevorflehenden  Ausbebung  zu  unkerwirsen,
  indem  sonst  die  in  den  Gesetzen  angedrohten  Rechts-Nachtheile  gegen  sie  eintreten  wurden.
Zugleich  werden  alle  obrigkeitliche  Beherden  geziemend  ersucht,  sie  auf  Berreten  anhalten,  und  hieher
einkiefern  zu  lassen.  Von  Waldsee:  Joseph  Eisele,  Bräuer;  Johann  Franz  Steinhauser,  Kupferschmidt
Xaper  Weber,  Sattler.  Von  Schloß  Waldsee:  Ehristian  Scheppach,  Metzger.  Von  Kümmeraröbofen:
Lorenz  Burck,  Bauer.  Von  Eberhardzell:  Franz  Anten  Hettinger,  Baz###er.  Von  Ober-Essendorf:  Joseph
Antkon  Vevper,  Schreiner.  Von  Ziegelbach:  Joseph  Seephan,  Metzger.  Von  Waldhaus:  Jakob  Schad,
Bräuer.  Von  Eichensegen:  Anton  Hopp,  Metzger.  Bon  Hopfenweiler:  Joseph  Lämmle,  Wagner.
Von  Kohnus:  Franz  Joseph  Schmid,  Bauer.  Von  Gaißhaus:  Cenrad  Wild,  Metzger.  Ven  Mols
pertshaus:  Ambros  Hauser,  Bauer.  Von  Wassers:  Peter  Kranz,  Sebreiner.  Von  Schussenried:
Carl  Waldraff,  Sattler;  Joseph  Antron  Kertenacker,  Schreiner.  Von  Aulendorf:  Taver  Kretz,  Schul-Candidat.
  Von  Hervestweiler:  Joseph  Hoch,  Bräuer.  Von  Hopferbach:  Jvachim  Feßler,  Schneider.
Den  13.  Febr.  1829.  Kenigl.  Oberamr.
Bracken  heim.  Nachbenannte  bei  der  heurigen  Musterung  nicht  erschienene  ledige  Männer  aus
hiesigem  Bezirke,  werden  hiemic  zur  ungesäumten  Sichung  aufgefordert,  unter  Bedrohung,  daß  nicht
nur  ihr  gegenwärriges  und  zukanftiges  Vermögen  mit  Arrest  belegt  werde,  sondern  auch  sie  im
Betretungsfall  fruher  oder  später  eine  längere  Strafdienst=  Zeit  zu  erstehen  haben.  Ven  Brackenheim:
  Chrisioph  Heinrich  Eisele,  Weingärtner;  Carl  Friderich  Jesser,  Mezger;  Simon  Friderich
  Fender,  Rorhgerber;  Christian  Friderich  Abler,  Schneider;  Simon  Johaunes  Mezger,  Beck;
Foseph  Friderich  Maier,  Schuhmacher;  Johann  Friderich  Faber,  Rothgerber.  Botenheim:  Georg.
eartin:  Hörer,  Bauer.  Durrenzimmern:  Johann  Christian  Bokland.  Habersch'acht:  Tobias
Ginet,  Weber.  Häfnerhaslach:  Jakol  Friderich  Oehler,  Wagner.  Nirderhofen  Johann  Friderich
Kiedle,  Schuhmacher.  Nordheim:  Gectlob  Forst.  Pfassenbosen:  Jakob  Renz;  Johann  Michael
Sgenich  Maurer;  Johann  lrorh  Her.  Schneider.  Schwaigern:  Johann  Reinwwald;  Johann
inrich  Fuchs.  Stetten:  Gottlieb  Christoph  Hehl,  Zimmermann.  Zaberfeld:  Aron  Mose,  Jud.
Den  15.  Februar  1810.  Kenigl.  Oberamt.
Ravensburg.  Nachstehende  abwesende  Wehr  =  Pflichtige  aus  dem  hiesigen  Oberamte  für
welche  bei  der  lezten  Jahrs-Musterung  das  Loos  gezegen  wurde,  haben  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen
Stmafen,  unverweilt  in  ihre  Heimath  zuruckzukehren,  und  sich  bei  der  unrerzeichneten  Stelle  zu  melden.
Von  Ravensburg:  Heinrich  Konrad  Wild;  Elias  Edinger;  Jakob  Anton  Senn;  Johann  Nikolaus  Berlinger;
  Gottfried  Herrmann,  und  Carl  Benedikt  Lingg.  Von  Alrdorf:  Gebhard  Michel.  Vem
Schultheißenamt  Aichach:  92  Anton  Sterk,  von  Weiler.  Vom  Schultheißenamt  Baienfurth:
Anton  Maucher,  von  Baienfurth.  Vom  Schultheißenamt  Boschen:  Joseph  Anton  Spehn,  von  Grund;
Peter  Paul  Maler,  von  Aich.  Vom  Schultheißenamt  Obderhofen:  Dominikus  Zerbringer,  von  Weißenau.
  Vom  Schultheißenamt  Waldburg:  Johann  Baptist  Wucher,  von  Waldburg.  Vom  Schultheißenamt
  Wolpertswende:  Anton  Hecht,  von  Mochenwangen.  Den  18.  Februar  18:9.  "
Königl.  Oberamt.
Neresbeim.  Der  bei  der  Mufsk  der  4ten  Infanterie-Brigade  zu  Ulm  gestandene  Musiker
zter  Klasse,  Felir  Anron  Wille,  aus  Ebnath,  biesigen  Oberamts,  ist  unkerm  6.  Januar  aus  seiner
Gamison  zu  Ulm  desertirt.  Es  werden  daher  sämmtliche  Königl.  Polizei-Aemter  ersucht,  auf  denselben
  genau  fahnden,  ihn  im  Betretrungsfalle  arretiren  und  entweder  an  das  Commando  obenbenannten
  Regiments,  oder  an  unterzeichnete  Scelle  einliefern  zu  lassen,  Den  4.  Fhrugr  1819.
onigl.  Oberamt.
Künzelsa  u.  Der  bei  dem  8.  Infanterie-Regiment  zu  Ulm  gestandene  Soldat  Christian  Stirn,
von  Niederhall,  hat  sich  während  seineb  Urlaubs  von  Hause  entfernt  und  es  ist  dessen  Aufenthaltsort  unbekanm;
  derselbe  wird  daber  ausgeserdert,  sich  innerhalb  &amp;amp;  Wochen  à  doto  entweder  bei  dem  hiesigen
Hberamt  oder  bei  seinem  Regimentö-Commando  einzufinden  und  über  seine  unerlaubte  Entfe#mung  Rede
und  Antwort  zu  geben,  widrigenfalls  er  als  Deserreur  angesehen  und  nach  den  bestehenden  Gesetzen  ges
gen  hn  verfahren  werden  wird.  Den  11.  Febmar  1819.  Konigl.  Oberamt.
        <pb n="282" />
        76

Saulgau.  Oer  bei  dem  2.  Reiter-Regiment  gestandene  Gemeine  Philipp  Kaiser,  von  Herbertingen,
  ist  am  4.  Februar  aus  der  Garnisen  Ludwigsburg  desertirt.  Es  werden  daber  sämmtliche
Konigl.  Polizei-Behorden  ersucht,  auf  diesen  Deserteur  genau  zu  fahnden,  denselben  auf  Betre##
arretiren  und  entweder  an  das  oben  gesagte  Regimenks-Commando,  oder  an  die  unterzeichnete
Srelle  einliefern  zu  lassen.  Den  34.  Februar  1610.  Königl.  Oberamt.

Ravensburg.  Der  bei  dem  4&amp;amp;.  Infanterie-Regiment  gestandene  Soldat,  Johannes  Brugser,
von  Baindt,  diesseitigen  Oberamts,  ist  den  16.  Januar  d.  J.  aus  der  Garnison  Heilbronn  desertirt.Ale
  hrhe  und  niedere  Obrigkeiten  werden  hiemit  ersucht,  auf  diesen  Ausreißer  fahnden,  ihn  im
Betretungsfall  enrweder  an  das  allhiesige  Oberamt,  oder  an  sein  Kegiment  einliefern  zu  lassen.
Den  10.  Febr.  160.  Königl.  Oberamt.

Spaichingen.  Mathes  Juber,  von  Goßenzügen,  Oberamts  Münsingen,  und  Mathes  Braun,
von  Frittlingen,  Oberamts  Spalchingen,  sind  in  der  heurigen  Nacht  aus  dem  hiesigen  Criminal-Gefängnisse
  gewaltsam  ausgebrochen.  Es  werden  daher  alle  Behörden,  zu  deren  Obliegenheit  die  Spähung
nach  Verbrechern  gehört,  ersuchr,  auf  diese  hiernach  beschriebene  Flüchtlinge  fahnden,  sie  im  r#
falle  festhalten  und  sicher  begleiter  hieher  liefern  zu  lassen.  Gestalr-Beschreibung.  1)  des  Mathes
  Zuber:  derselbe  ist  25.  Jadre  alt,  mißt  §  Fuß  9  Joll,  hat  eine  schlanke  Statur,  schwarze  Koofhaare,
  ein  braunröthlichtes  blatkernarbiges,  längliches  Gesicht,  schmale  Strirne,  braune  Augen,  schwarze
Augbraunen,  mittlere  Nase,  eingefallene  Wangen,  gewöhnlichen  Mund,  gute  Zähne,  ppitziges  Kinn;
2)  des  Marhes  Braun;  derselbe  ist  gleichfalls  25  Jahre  alt,  mißt  5  Fuß  do  Joll,  har  eine  unterst  te
Statur,  schwarzbraune  Kopfhaare,  ein  rundes  glartes  vollkommenes  Gesicht  mit  gesunder  Gesichtsfarbe,
breite  Stirne,  roarhgraur  Augen,  kleine  dicke  Nase,  volle  Wangen,  kleinen  Mund,  gute  Zähne,  klei
neé  rundes  Kinn.  Den  7.  Febr.  810.  Kenige  Oberamr.

Kirchheim  u.  T.  Da  der  Webergeselle  Jakob  Hekeler,  von  Jesingen,  hiesigen  Oberamts,
sich  heute  freiwilich  gesteur  hat,  so  wird  der  gegen  ihn  am  27.  v.  M.  erlassene  Steckbrief  hiemit  außer
Wirkung  gesetzt.  Den  210.  Febr.  26810.  Konigl.  Oberamt.

Marsbach,  Da  die  unterzeichnere  Stelle  durch  ein  Dekret  der  Königl.  Kreis-Regierung  zu  Ludwigsburg
  angewiesen  worden  ist,  eine  Untersuchung  uber  das  Unterpfands-Buch  zu  Hopfigheim  vorrehmen
zu  lassen,  so  werden  alle  diejenigen,  welche  auftiegende  Guter  daselbst  ein  Eigenthume-oder  Unr  rpfands-Recht
  anzusprechen  haben,  hierdurch  aufgefordert,  unter  Vorlegung  der  ihnen  ausgestellten  gericht.  Den
Obligationen  und  der  übrigen  in  Händen  habenden  Dokumente  ihre  Forderungen  binnen  8  Wosen  bei
der  Amteschreiberei  Gros-Bortwar  einzugeben,  indem  sie  im  Unterlassungsfalt  die  daraus  fur  sie  entster
henden  Nachtheile  sich  selbst  zuzuschreiben  hätten.  Den  5.  Febr.  1819.  Konigl.  Oberamt.

Marbach.  In  dem  Staab  Kleinaspach,  wozu  neben  dem  Hauptort  Kleinaspach,  die  Weiler
und  Hofe  Almersbach,  Alkersberg,  Einbd,  Hezelsberg,  Hinterwöhrenberg,  Hornungêhof,  Röhrachhof
Sinzenburg,  Steinhaußen,  Vordervöhrenberg,  Vorklenshofen  und  Warkhhof  gehoren,  wird  eine  Erneurung
  des  Unterofandsbuché  vorgenommen.  Es  werden  daher  alle  diejenigen,  welche  in  dem  Staab
Klein-Aspach  auf  liegende  Grunde  ein  Eigenthums  oder-  Pfandrecht  anzusprechen  haben,  hiemit  össentlich
  aufgefordert,  die  in  Händen  habenden  Schuldscheine  und  sonstige  Dokumente,  durch  welche  sie  dasselbe
  erweisen  konnen,  innerhalb  zweien  Monaten  der  Stadtschreiberei  Groß-Bottwar  im  Original  oder
in  beglaub-zter  Abschrift  einzusenden,  indem  sie  sonst  sich  selbst  zuzuschreiben  hatten,  wenn  durch  nicht
Beachtung  dieser  Aufforderung  ein  Nachtheil  für  sie  entsiände.  Den  5.  Febr.  1319.

'  Kbnigc.ObeI-amt.

Ludwigsburg.  Der  ledige  Georg  Caspar  Längle,  Schneider  von  Alldingen,  hat  sich  in  Parls
etablirt  und  will  sein  disseiriges  Unterthanen-Recht  aufgeben.  Wer  „Forderung  an  ihn  hätte,  wird
deswegen  erinnert,  solche  in  Jahresfrist  einzuklagen.  Den  B.  Febr.  1819.  önigl.  Oberamr.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Haf  s  elbrink,  Hof=  und  Aanglei-Kurferdrucker,  Buchdrucker.
        <pb n="283" />
        Nro.  11.  1819.  77
Königlich-Württembergisches

Skaaks=  und  Regierungs-Blakl.

 

Samstag,  27.  Februgar.

Die  in  dem  Monat  Januar  2879.  von  den  Sehie  des  Königreichs  ausgesprochenen  Erkenntnisse
etressend.

In  dem  verflossenen  Monat  Januar  sind  von  sámmelichen  Gerichtshöfen  des
Königreichs  nachstehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen
bemerkt  wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-  GeiichtsStellen  in  das  Staatsund
  Regierungs-Blatt  aufgenommen  werden,  wodurch  eine  längere)  als  dreimognatliche
  Freiheits,  Strafe  erkannt  wird.

A.)  Obertribunal.
7.  Criminal-Senat
Den  29.  Jan  wurde:

1.  in  der  Recurssache  des  zu  Ludwigsburg  verhaftet  gewesenen  Alerxander  Zaiger,
von  Kmittlingen)  Oberamts  Maulbronn,  das  von  dem  vormeligen  Criminal-Gerichtshofe
  zu  Eßlingen  unter  dem  :4.  z.  v.  J.  gefällte  Cin  dem  dißjährigen
Staats=  und  Regierungs-Blatt  Nro.  6.  S.  45.  enthaltene)  Erkenntniß  abgeändert,
  und  Recurrent)  wegen  Mißhandlung  seines  Paters,  begangenen  Diebstabls,
  und  verübter  deul-Gujurien  gegen  einen  Mitgefangenen,)  unter  Berücksichtigung
  seines  läagere  Zeit  gedauerten  Arrestes,  neben  dem  Kosten=  und  Sche#-dens=
  Ersatze,  zu  einer  breimonatlichen  Juchthaus-Strafe  verurtheilt.

Den  33.  Jan.  wurde:

a.  in  der  Recurssache  des  zu  Ludwigsburg  in  Verbafe  und  Untersuchung  gekommenen
  Matthäus  Mahler,  von  Düremenz)  Oberamts  Maulbronn,  das  von  dem
        <pb n="284" />
        78

#

vormaligen  Criminal=  Gerichtshofe  zu  SEßlingen  gefdllte,  (in  dem  dißjährigen
Staats  und  Regierungs-Blatt  Nro.  6.  S.  43.  enthaltene)  Erkenntn#ß  abge"
ändert,  und  Recurrent,  wegen  großer,  wiederholter,  zum  Theil  ausgezeichneter
Diedstähle  und  Vagirens,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest,  Verpflegungs=  Vertheidigungs=
  und  Untersuchungs-Kosten,  so  wie  des  verursachten  Schadens,  zu
fünfsáhriger  ZJuchthausstrafe,  und  nachheriger  zweisähriger  Einsperrung  in
ein  Zwangs-  urbeitshaus  verurtheilt.  —  ·  s  -

Jl.Civil-Senat.
Den  20.  Jan.  wurde:

.  in  der  Appellarions-Sache  von  dem  vormeligen  Ober-Justiz-Kollegium,  zwischen

der  Wittwe  des  Johann  Möller  zu  Maad,)  cum  cur.  Liquidantin,  Appellatin)
nun  Appellantin,  sodann  dem  Jakob  Müller  und  Consorten  zu  Lautern,  Mit-Liquidanten,
  Appellanten,  setzt  Appellaten,  Güter-Uebererlöß  betreffend,  die  Berufung,  we
en  Ungehorsams  in  Sinreichung  der  Beschwerde-Schrife  innerhalb  peremtorischer
Fon,  unter  Verurtheilung  der  Appellantin  in  die  Kosten  dieser  Instanz,  für
verlassen  erkannt.

Den  29.  Jan.  wurde-:

.  in  der  Uppellations-Sache  von  dem  vormaligen  OberJustiz,  Kollegium,  zwischen

dem  Oberamts,  Urzt  Dr.  Kammerer  und  Consorten,  zu  Rotweil)  Beklag“
ten)  Appellanten,  sodann  dem  Joseph  David  Berligheimer  in  Mühringen)
Kläger,  Uppellaten,  eine  Schuld-Forderung  betreffend)  beklagter  Theil,  nach
abgeschworenem  Ergänzungs-Side,  reformatorisch,  unter  Vergleichung  der  Prozeß-Kosten
  dieser  Instanz,  von  der  gegen  ihn  erhobenen  Klage  entbunden.

.  in  der  Avpellations-Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz-Kollegium,  zwischen

den  Besitzern  der  Kloster  Schönthabschen  Lehengüter  zu  Unterkessach,  Oberamts
Neckarfulm,  Klägern,  Appellanten,  und  dem  Königl.  Baiern'schen  Kammer"
herrn  Ernst  Ludwig  v.  Berlichingen  zu  Heilbronn,  Beklagten,  Appellaten,
und  Mit=  Apprllanten,  Sterbfall  berreffend,  das  Erkenntniß  voriger  Instanz
vom  4.  Jan.  1816.,  mit  Worbehalt  eines  Beweises  für  den  Beklagten,)  unter
Vergleichung  sämmtlicher  Prozeßkosten,  abgeändert.

.  in  der  Appellations-Sache  zwischen  den  frohnpflichtigen  Einwohnern  von  Unter,

kessach,  Klägern,  Appellanten,  und  dem  vorgenannten  Freiherrn  v.  Berlichingen,
Beklagten,  Appellaten,  das  Hauen  und  Aufmachen  des  Holzes  in  den  gutsherrschaftlichen
  Waldungen  betreffend,  das  Erkenntniß  voriger  Instanz,  unter  Vergleichung
  der  Prozeßkosten,  in  der  Hauptsache  bestätigt.

Endlich  wurde

.  in  der  Aopellation,  Sache  zwischön  den  Besiern  der  sogenannten  Widderner

Hobegüter  zu  Unterkessach,  Klägern)  Appellanten,  und  dem  obgenannten  Frei-
        <pb n="285" />
        79

herrn  v.  Berlichingen,  Beklagten,  Appellaten,  Befreiung  von  Entrichtung  des

Handlohns  und  Sterbfalls  betteffend,  das  Erkenntniß  voriger  Instanz  bestätige,

und  appellantischer  Theil  in  die  Prozeß-Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.

777.  Chegerichtlicher  Senat.
GesSchieden  wurden:
den  15.  Jan.  «

i.ChristianEberbard,B"äcke1-inTrichtingeti,OberamtsSulz,Klckgehvon

Christine,  geb.  Heckele  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit

in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kosten.  «
-.JobaanLus,Meher"iuSch-nie,Oberamt-IMM-Kläger,von·Bat-bata,geb.

Ronnemann,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der

Ehe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.  «

Den  au.  Jan.  «
z-JahannchcistophjdhkerinHall,Kläger,vonchristiane,geb.Gluischaud
Stuttgart,  Beklagten,  wegen  behartlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der

*  CShe)  unter  Vergleichung  der  Kosten.  »
O#.  Johann  Jaiser)  Sailer  in  Schwieberdingen)  Oberames  Ludwigsburg,  Kläger,
von  Magdalene,  ged.  Höschele,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeic
in  Fortsetzung  der  Ehex  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

Den  s8.  Jan.

k.  Magdalene,  geb.  Stauß,  von  Wintcerlingen,  Oberamts  Balingen,  Klägerin,  von
Mathäus  Faigle,  Schifer  allda,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspen-Hreie
  in  Fortsetzung  der  She,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die

LKosten)  und  .  ·  .

6.ChkistophLinde-HaFkiolzheim,DberamtsLeonbekg,Kläget-,vonJyhanne,
geb.  Stritter,  Bekl.)  mittelst  Aufhebung  der  She  wegen  Betrugs,  unter  Verurtheilung
  der  Beklagten  in  die  Kosten.

B)  Kreis  =  Gerichtshsfe.
1.  Gerichtshof  des  Neckarkreises.
I.)  Erimin  al,  Senat.
Am  7.  Januar  wurde:
#)  der,  zu  Eßlingen  in  Verhaft  und  Uatersuchung  gekommene  Christian  Friedrich
Latforus,  ven  Stuttgart,  wegen  wiederholter  und  ausgezeichneter  Diebstähle,

  auch  Coneubinats,  zu  einer  halbstündigen  Ausstellung  mit  angeheftetem
  gettel:  „FTeld-  Dieb"“  und  zu  fünfzehnmonatlicher
        <pb n="286" />
        #

Juchthausstrafe  auch  nachheriger  achtmonatlicher  Reclusson  in  ein  Jwangs=Arbeitshaus;


5)  dessen  Mitschuldige,  Juliane  Dorothee  Hoch,  von  Mußberg,  Amts-Oberamts
Stuttegart  aber)  wegen  Concubinats,  und  mehrerer  ausgezeichneter  Diebstähle
zu  einer  halbstündigen  UussteÜung  mit  der  Geige)  und  zu  viermo“
natlicher  Zuchthausstrafe  auch  nachheriger  zweimonatlicher  Einsperrung
  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus;  und

c)  der  in  diese  Untersuchung  mit  verwickelte  Heinrich  Niebergall)  ve
Stuttgare,  wegen  wiederholter  ausgezeichnerer  Diebstähle,  zu  einer  halb,
stündigen  Ausstellung  auf  dle  Schandbühne  mit  angehefteteim  Fettel:
JFeld-Dieb)“  und  zu  sech  smonctlicher  Juchthausstrafe,  auch  nachderiger
  dreimonartlicher  Reclusion  in  ein  Zwangs=  Urbeitshaus  verurtheilt,
  und  jedem  dieser  drei  Inquisiten  der  Ersatz  seiner  Arrest,  Verpflegungsund
  ein  Drittel  der  Untersuchungs-Kosten,  se  wie  die  Vergütung  des  verur,
sachten  Schadens  zuerkannt.

gegen  den  zu  Besigheim  in  Unrersuchung  gekommenen  Einst  Schön  huc,  vos

Laufen,  wegen  boshafter  Eigenthums-  Beschädigung  durch  Reben,  Abschneiden
neben  dem  Kosten,  und  Schadens,  Ersatz,  eine  föonfmonatliche  Zuchchausstrafe
  nebst  Willkomm  und  Abschied  ausgesprochen,  und  zugleich  verordnet"
daß  derselbe  nach  erstandener  Zuchthausstrafe  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten
in  einem  Jwangs-Arbeitshause  verwahrt  werden  solle.

Am  5.  Jan.  ist:

.  der  zu  Eßlingen  verhaftet  gewesene  Christoph  Friderich  Vost,  von  Rellingen,

Oberamts  Sßlingen)  wegen  dritten  Diebstahls,  neben  Bezahlung  sämmtlicher
Kosten  und  Vergütung  des  erweislichen  Schadens,  mit  #injähriser
Bestungs-  Arbeit  und  nachheriger  sechsmonarlicher  Reclufoon  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  bestraft;  '  .  -

.gegendeasuBesigbeiminllukeksuchnnggekommenensakobFriedrichMaikrvon

  Gruppenbach)  wegen  Injurien  und  Unterschlagungen,  neben  Zuscheidung
der  Kosten  und  dem  Ersaßte  des  verursachten  Schadens,  eine  viermonatliche
Westungsstrafe  erkoannt;  *-der

  zu  Eßlingen  verhafter  gewesene  Johann  Georg  Bildlingmaier,  von

Faurndau,  Oberamts  Göppingen,  wegen  dritter,  wenn  gleich  kleiner,  jedoch
ausgezeichneter  Diebstähle,  neben  dem  Kosten,  und  Schadens,  Ersas,  zu  ein,
sähriger  Juchthausstrafe  und  nachheriger  sechsmo  natlicher  Einsperrung
in  ein  ZJwangs,  Arbeitshaus  verurtheilt;  und  «

.gegenvmsuEßlingeainllmetsuchunggökommenenAndreasRothvol-f  Plattenhart,

  Amts  ·  Oberamts  Stuttgart,  wegen  Holz-Excesses  und  dabei  verübter
Widersehlichkeit  gegen  einen  Forst,  Officianren,  nedben  Bezahlung  sämmtliche
Rostrn,  eine  viermonatliche  Bestungsstrafe  ausgesprochen  worden.
        <pb n="287" />
        61.
Am  12.  Jon.  wurde:  «
7.diezuLudwigcbutgverhaftetgeweseueMargaketheGebhatdt,vonStuttgatt-.
wegeuwiedekholterHarekeiinderResioetmaebenZuscheidungvecKostes,
mit  einer  sechsmonatlichen  Zuchthausstrafe  belegt.

Am  14.  Jan.  ist:

8.  gegen  die  zu  Leonberg  in  Verhaft  gekommene  Rosine  Elfaͤsser,  von  Getlingen,
wegen  dricten  Diebstahls,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens.  Ersaß  eine  sechsmonatliche
  Fuchtdausstrafe  erkannt,  und  zugleich  verordnet  worden:  daß  dielelbe
  nach  deren  Erstehung  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten,  in  ein  Zwangs=Arbeitshaus
  eingesperrt  werden  solle.  ·

Am  19.  Jan.  wurde:

9.  die  zu  Heilbronn  in  Verhaft  gewesene  Josephe  Lang,  von  Kirchheim,  Oberamts
  Neresheim,  wegen  Wagabundität  und  fortgesetzter  kleiner,  jedoch  zum.
Theil  ausgezeichneter  Diebstähle,  neben  Bekahlung  ihrer  Arrest=  Verpfleguagsund
  der  Untersuchunges-Kosten,  ouch  der  Vergütung  des  erweislichen  Schadens,
mit  einer  fünfmonatlichen  Zuchrhaus=  Arbeit  bestraft.  ·

Am-8.J"qn.ist:s

10.  gegen  den  zu  Stuttgart  in  Verhaft  gekommenen  Christian  Friedrich  Hauber,
von  da,  wegen  Diebstahls  und  mehrerer  Betruͤgereien,  neben  dem  Kostenund
  Schadens=  Ersatz,  eine  viermonatliche  Vestungsstrafe  ausgesprochen
worden.

2.  Civil,  Senat.

Am  4.  Jan  wurde:

1.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Stadegericht  zu  Stuttgart,  zwischen  dem
dertigen  Schustermeister  Gottlieb  Kühner,  Beklagten)  Anten,  und  dem  Schustermeister
  Jung  Jakob  Kornbrust  zu  Vaihingen,  Kläger,  Acen,  die  Erfüllung
eines  Schuhlieferungs-Accords  berreffend,  auf  Bestätigung  des  unterrichterlichen
Urtheils  unter  Vergleichung  der  Kosten  der  Appellations-Instanz,  erkannt;  und

2.  in  der  U#reliacione  Gach  von  dem  Oberamtsgericht  zu  Ludwigsburg,  zwischen
dem  Bauern  Sebastian  Lehrmann  in  Thamm,  jest  dessen  Erben,  Beklagten,
Anten,  und  dem  Küfer  Jakob  Fellger,  von  Sretten,  Oberamts  Kannstadt,  Kläger,
  Aten,  die  Ausfolge  eines  pflegschaftlichen  Bermögens  betreffend,  die  Berufung
  sowohl  wegen  Versäumnisses  in  den  Appellations-Förmlichkeiten)  als  auch
wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde;  von  Amtswegen  verworfen
und  die  UAppellanten  in  den  Ersaß  der  Kosten  dieser  Instanz  verurcheilt.

AmB.  Jan.  ist:
3.  in  der  Appellations  Sache  von  dem  Oberamts-Gericht  zu  Heilbronn,  zwischen  den
        <pb n="288" />
        82

Jakob  und  Michael  Schumann'schen  Erben  von  Grosgartach,  Klaͤgern,  Anten,
und  den  Marr  Zentmaier'schen  Erten  zu  Obereisisheim,  Bekiagten,  Aten,  eine
Schuldsache  berreffend)  die  Berufung  wegen  Versäumung  der  Appellations,  Fö#m,
lichkeiten  so  wie  wegen  unzureichender  Uppellations-Summe,  abgeschlagen)  und
den  Appellanten  der  Ersatz  der  Kosten  dieser  Instanz  zugeschieden  worden.

Am  15.  Jan.  wurde:

4.  in  der  Wechselklagsache  des  Gerichts=  Verwandten  Gutbrod  zu  Stuttgart,  als
Treffh  und  Vaihinger'scher  Gant-  Massepflegers,  Klägers,  wider  den  Kaufmann
Andler  zu  Heilbronn,  Beklagten,  letzterer  zu  Bezahlung  des  eingeklagten  Wechsels
von  260  fl.  50  kr.  nebst  Verzugs,  Zinsen,  auch  Kosien  und  Schaden,  verurtheilt.

Am  18.  Jan.  ist:

5.  in  der  Appellations,  Sache  von  dem  Amts-Oberamts-Gericht  zu  Stuttgark,  zwischen
der  Chrlstine  Barbare  Ebinger  zu  Mußberg,  cum  cur.  Klägerin,  Antin,  und
dem  Schullehrer  Johann  Christoph  Schäfer  von  da,  sebzt  zu  Bizfeld,  Oberamts
Weinsberg,  Beklagten,  Anten,  Ansprüche  aus  angeblicher  Imprägnation  betreß
fend,  die  Klägerin  zum  Ergänzungs,Eid  zugelassen  worden.

Am  :22.  Jan.  wurde:

6.  in.  Wechselklagsachen  des  Wolf  von  Kaulla  zu  Stütegart:  Klágers,  wider  den
Udvokaten  Heinrich  Hoser  zu  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn,  Beklagten,  eine
Wechselforderung  von  Soo  fl.  betreffend,  auf  erhobene  Wechselklage  von  Amtswegen
  der  Bescheld  eröffnet:  daß,  bevor  der  Kláger  von  seinem  Vorgänger  C.
S.  Peine  niche  ein  rechtsgültiges  Giro  beigebracht  haben  werde,  der  Wechsel,
Prozeß  nicht  statt  ffade  und  derselbe  daher  mit  seinem  Gesuche  zur  Zeit  abge:
wiesen  werde.

Am  35.  Jan.  ist:

7.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Oberamts-Gerichte  zu  Marbach,  zwischen  dem
Müller,  Johann  Friedrich  Sumser  zu  Groß-Bottwar,  Kläger,  Anten,  und  dem
Bäcker  Conrad  Friedrich  Weigle  von  da,  Beklagten,  Aten,  Schadens-Ersatz
für  den  angeblich  entzogenen  Besihz  einer  Mahlmühle  setzt  die  Erekution  eines
Urtheils  berreffend,  die  Berufung  sowohl  wegen  Versäumnisses  in  den  Appellations,
  Förmlichkeiten  als  auch  wegen  offenbaren  Mangels  an  einer  gegründetes
Beschwerde,  von  Amtswegen  verworfen,  und  dem  Kläger,  Anten,  der  Ersaß  der
dem  Beklagten,  Aken,  hiedurch  verursachten  Kosten,  zuerkant  worden.

Am  2g9.  Jan.  wurder
6.  in  der  Rechessache  des  Gerichts,  Berwändten  Erbe  zu  Stuttgart,  Klägers,  Producenten,
  gegen  den  Herrn  Fürsten  von  Salm  Dyck  von  da,  Beklagten,  Producten,
die  Erfüllung  eines  Haus,  Mieth=  Contrakts  betreffend,  der  Kláger  zum  Erfül,
lungs,  Sid  zugelassen,  und  «
        <pb n="289" />
        853

s.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Oberamts-Gericht  zu  Eßlingen,  zwischen  dem
Juhrmann  Jakob  Rohm  von  da,  Klaͤger,  Aten,  und  dem  Schutz-Judenl,
5  Manasse  Sellgmann  von  Jebenhausen)  Oberamts  Göppingen,  Beklagten,  Anten,
  einen  Pfeid,  Handel  betreffend,  die  Berufung,  wegen  Managels  der  Avpellatians
  Summe  verworfen,  und  dem  Appellanten  der  Ersatz  der  Kosten  dieser
Instanz  zugeschieden.

II.  Gerichtshof  des  Schwarzwald-Kreises.
1)  Eriminal  Senat.

Den  2.  Jan.  wurde:

*.  der  in  Nürtingen  verhaftete  Johannes  Ischinger,  von  Neckarhausen)  wegen
verübten,  zwar  kleinen,  sedoch  fortgesezten  und  im  rechtlichen  Sinn  dritten  Diebstahls,
  neben  Ersatz  des  Schadens  und  Betahlung  seiner  Arrest=  Azungs=  und
Untersuchungs-Kosten  zu  einer  siebenmonarlichen  Bestungsstrafe  und  nach--heriger
  dreimonatlicher  Reclusion  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus  verurtheilt.

Den  18.  Jan.  ist:

2.  der  in  Reutlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Johann  Friedrich
Hoch,  von  Pfullingen  )  wegen  dritter  qualifseirter,  zum  Theil  in  Verbindung
mit  einem  großen,  begangenen  Diebstähle,  so  wie  wegen  eines  mit  Qualissca#
verbundenen  Diebstahls=  Versuchs,  endlich  wegen  nachgefolgter  Theilnahme  an
einem  Diebstahl  durch  wiseentlichen  Ankauf  des  Gestohlenen,  unter  Einrechnung
eines  Theils  des  erstandenen  Arrests  mit  ein  und  dreiviertelsähriger
Bestungs,  Arbeitsstrafe,  auch  nachheriger  wenigstens  neunmonatlicher
Reclusion  in  ein  Zwangs,  Arbeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung,  neben  Erstattung
  sämmtlicher  Arrest,  und  eines  Drittheils  der  Untersuchungskosten  belegt),
  und  ,  »  4  —

3.  die  in  Spbdichingen  verhaftete  Rothburga  Scherer,  von  Tirheim,  dortigen
Oberamts,  wegen  Beherbergung  von  Dieben,  Begünstigung  derselben,  Mitwissnschaft-und
  respect.  Theilnahme  an  mehreren  Diebstählen  derselben,  zu  fünf,
monarlicher  Zuchthausstrafe,  solidarischer  Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersaß
  und  Erstattung  ihrer  Arrest,  und  Azungs=  und  Deeiviertheilen  der
Untersuchungs,  Kosten  verurtheilt  worden.

Den  31.  Jan.  wurde:  6  *#

4.  der  in  Horb  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Johann  Georg  Kaz,  ven
Hochdorf,  Oberamts  Horb)  wegen  Feld.Diebstahls,  sodann  wegen  ausgessichneten,
  mit  einiger  Qualifscation  verbundenen  Diebstabls,)  so  wie  wegen  angedrohter
  Brandstiftung,  neben  Erstattung  der  aufgegangenen  Kosten  und  Ersaß
des  verursachten  Schadens,  zu  fünfmonatlicher  Bestungs,  Arbei#  und
        <pb n="290" />
        nachberiger  Reclusion  in  ein  Zwangs-  Arbeitshaus  bis  zu  erprobler  Besserung,

sedoch  wenigstens  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten;  und

5.  a)  der  zu.  Rortweil  verdastete  Georg  Bertrand,  von  Seedorf,  dortigen

Oberamts,  wegen  medrerer  ausgezeichneter  Diebstähle  und  Vagiens,  neben
der  Verbindlichkeit  zum  Ertab  des  Schadens,  seiner  Verhafts=  und  der
Hälfte  der  Untersuchungs  Kosten,  zu  siebenmonatlicher,

5)  dessen  Mitschuldiger,  Anton  Gaiser,  w#gen  mehrerer  kleinen  ausgezeichne,
ten  Diedstähle  und  Vagirens,  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens,
Ersasz  seiner  Arrest,  und  eines  Viertheils  der  Um#ersuchungs-Kosten,  zu
viermonarlicher  Bestungs-Arbeitsstrafe  verurtheilt.

Den  238.  ist:

ö.)  der  in  Turtlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Johann  Jakob
Hüte,  Bürnger  und  Deeher  dalelbst,  wegen  theils  qualiffeirter,  theils  ausge—
zeichneter  Diebstädle,  Diebstahls,  Versuchen,  Wilderei  und  unerlaubten  Ge,
wehrbesiqes,  neten  Confiskation  der  Schießgewehre)  Ersaßz  des  verurfachten
Schadens,  Erstattung  von  eilf  Zwölftheilen  der  Uotersuchungs=  und  Bezah,
lung  der  Azungs-Kosten,  über  den  bereits  erstandenen  Arrest  noch  zu  einer
sechszehenmonatlichen  Bestungs-Strafe,  und  «

7.dieinBalsagenvechafteteledigeSusaaaaSchmid,vor-da,wegenTonkubinats,
  Vagirens  und  Hurerei,  sodann  wegen  ausgestoßener  Schmähworte
egen  die  ihr  vorgesetzte  Obrigkeit,  zu  einer  viermonatllchen  Zuchthaus-Reefe,

  auch  zu  Bezahlung  sämmrlicher  Arrest=  Azungs=  und  Untersuchungs,

Kosten,  verurtheilt  und  zugleich  bestimmt  worden:  daß  dleselbe  nach  erstandener
Strafe,  bis  zu  erprobter  Besserung)  und  wenigstens  auf  die  Dauer  von  vier
Moenaten  in  ein  Arbeitshaus  eingeschlossen  werden  fsoll.

2.  Civil=  Senat.

Des  8.  Jan.  wurde:  ·
I.dieAppesationderWiitwe,-SybcllaSchweige«queitinqeu,Obet-ath
Horb,  gegen  das  in  ihrer  Streitsache  mit  Wolf  Abraham  zu  Neringen,  in
Betreff  einer  Schuldforderung  an  die  Werlassenschaft  ihres  verstortenen  Shemanns,
  Cornelius  Schweizer)  von  dem  Oberamts-Gericht  Horb  eröffnete  Erkenntniß
  wegen  versäumter  Frmlichkeiten,  unter  Verurtheilung  der  ANcin  in
die  Kosten,  von  Amtswegen  verworfen.

Den  236.  Jan.  wurde:

2.  in  Wechselsachen  des  Ober-Justiz-Prokurators  Hoch,  Klägers,  gegen  den  Kaufmann
Johann  Georg  Trischel  in  Urach,  Beklagten,  letzterer  in  die  eingeklagte  Wechselforderung
  nebst  Berzugs-Zinsen  und  Kosten  verurtheilt.

Den  27.  Jan.  ist:
5.  in  der  Appellstions  Sache  von  dem  Oberamts-  Gericht  zu  Urach  zwischen  Michgels
        <pb n="291" />
        86

Krohmer  zu  Mejzingen  und  Consorten,  Klaͤgern,  Anten  und  Contad  Voͤlter
daselbst,  Beklagten,  Aten,  Revision  von  Erbtheilungen  und  Rechnungs-Ablegung
  über  pflegschaftlichs  ond  anderweitige  Vermögens-Administrarion  betreffend,
  vas  Erkenntniß  erster  Instanz  in  einem  Punkte  modificirt  in  allen  andern
Pönktan  aber  unbedingt  bestätigt  worden,  unter  Verurrheilung  der  Anten  in  die
Kosten  der  Appellacions-Instanz.

Den  29.  Jan.  wurde:

4.  in  der  Appellations=  Sache  von  Rottenburg  zwischen  Joseph  Adam  Wagner  zu
Mötsingen,  Beklagten)  Anten  und  dem  Handelsmann  Johann  Martin  Kohler
zu  Tuttlungen,  jetzt  dem  Güterpfleiger  seiner  Gantmasse,  Kláger,  Aten,  Anlprüche
  aus  einem  Kauf=  und  Lieferungs-Contract  berreffend,  das  Erkenneniß
erster  Instanz  unter  Berichtigung  eines  darin  entheltenen  Rechnungs-Fehlers
und  unter  Bergleichung  der  Prozeßkosten  zweiter  Instan;,  bestätigt,  dagegen

5.  die  Appellation  des  Waldschüßen  Seeger  zu  Langenbrand,  Oberamts  Neuenbürg,
gegen  das  Erkenntniß  des  Oberemts.  Gerichts  letztern  Orts,  in  seiner  Sereit#
sache  mit  Gottliebe  Kruk,  von  Liebenzell,  Kind,  Ernährung  und  Ersatz  von  Kind,
dett,  Kosten  berreffend,  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  un-#er
  Verurtheilung  des  Unten  in  die  Kosten,  von  Amtswegen  verworfen.

II7.  Gerichtshof  des  Jaxt-Kreises.
I.  Criminal-Senat.

Am  5.  Jan.  wurde:

1.  der  zu  Mergentteim  in  Untersuchung  gekommene  Ferdinand  Knodel,  von  Vaihingen,
  wegen  Ehedruchs  und  eines  ersten,  kleinen,  eber  unter  erschwerenden
Umständen  verübten  Diebstahls,  auch  wegen  eines  Diebstahls,  Wersuchs,  neben
Bezahlung  der  Kosten  und  Ersatz  des  Schadens  zu  sechsmonatlicher
Vestungs-Arbeir;  ·  «"’"  ·

Z—Gevrg·Michcl,·«,S,chmid,von'«S«chmal»fekves-I,jPsersnwiSdtabkonn,wegenwsever-I«'holtmaugezehchhetmUnd-gwßeck·Diebsiahls",sodann«wegea««kineskleinen,


AngeblichcnFunddiebstath,nebenpemKosteniundSchadeusoEtfahsusechss
monatlicherVestuiigsi«!lcbeitverurtheilt  -

»  Am  1#.  Jan.  ist:
5.  Anna  Barbara  Dettenberger,  von  Niederstetten,  Oberamts  Gerabtonn,  wegen

vagirender  und  unzüchtiger  Lebensarc,  wegen  verheimlichter-Schwangerschafe,
in  der  Absicht  ihr  Kind  auszusetzun,  und  wegen  wirklicher  Verlassung  ähres
2
        <pb n="292" />
        Kindes,  sodann  wegen  mehrmaliger  falscher  Namens=  Angabe  vor  Koͤniglichen
Behörden,  wie  auch  Verletzung  der  juratorischen  Caution,  besonders  aber  wegen
wiederholt  verübter  eilf  kleiner  Diebstahle,  wovon  einer  unter  erschwerenden
Umständen  begangen  wurde,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens=  Ersatz,  mit
vier  und  ein  haldsdhriger  Juchthausstrafe  und  nachheriger  Einsperrung
in  ein  Zwangs-Arbeitshaus  auf  neun  Monate;

t.  Christoph  Friedrich  Weigand,  von  Schorndoef,  wegen  schwerer  Injurien)  sowohl
#6en  das  Oberamt  Schorndorf,  als  gegen  das  vormalige  Königl.  Criminalribunal)

  so  wie  wegen  wiederholten  Querulirens,  mit  einer  seinen  kränklichen

Umständen  angemessenen  sechsmonatlichen  Juchthausstrafe  belegt,  und  in
die  Häálfte  der  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt;

5.  Sva  Katharina  Denner,  von  Ernsbach,  Oberamts  Oehringen,  wegen  großen  und
ausgezeichneten  Diebstahls,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens,  Ersah  zu  viermonatlicher
  Juchthausstrafe  verurtheilt  worden.

Am  14.  Jan.  wurde:

6.  Magdalena  Hartmann,  von  Wattweil  in  der  Schweiz,  über  die  ihr  wegen
Diebstahls  unterm  4.  Nov.  1818.  (.  Staats=  und  Regierungs--Bleatte  von  1816.
S.  680.)  zuerkannte  viermo  natliche  ZJuchthausstrafe)  da  sich  erst  neuerlich
jeener  Diebstahl  als  ein  wiederholter  herausstellte)  zu  weitfrer  achtmonatlicher,
  im  Ganzen  also  zu  einjähriger  Zuchtstrafe  verurtheilt.

Am  16.  Jan.  wurde:

7.  gegen  Joseph  Bauer,  von  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen,  wegen  wiederholten
Vagirens  eine  achtmonatliche  Einsperrung  im  Zwangs  Urbeitshause  zu
Ellwangen  verfügt;

#3.  dem  Johann  Michael  Stecher,  von  Gschwend)  Oberamts  Geildorf,  wegen
dreier  Diebstähle,  wovon  einer,  den  er  gemeinschaftlich  verübt  hat,)  unter  sehr
erschwerenden  Umständen  begangen  wurde,  die  zwei  übrigen  aber  durch  Einsteigen
  qualiffcirt  sind,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest.  Azungs,  und  eines  verhält,
nißmäßigen  Theils  an  den  Untersuchungs-Kosten,  auch  neben  Ersatz  des  Schadens,
  respektive  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  mit  seinen  Consorten,  eine
fünfmonatliche,  seiner  körperlichen  Beschaffenheit  angemessene  Vestungs=Strafe
  zuerkannt.

Am  ai.  Jan.  ist:

5.  ber  zu  Mergentheim  in  Untersuchung  gekommene  Joseph  Fernstein,  von  Ober-Griesbach,
  Koͤnigl.  Baierschen  Landgerichts  Eichach,  wegen  Wild-Diehbstahls,
attentirter  und  wirklich  verübter  Wilderei,  gefährlicher  Widerseßlichkeit  bei  seiner
Aecretirung  und  Uebertretung  des  Berbots  des  Wiedereintritts  in  das  Königreich,
neben  Verfällung  in  seine  Arrest,=  Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten,  zu  ach  "k
        <pb n="293" />
        10.

11.

13.

13.

9

monatlicher  Bestüngsstrafe  mit  dem  Anhang  verurtheilt  worden)  daß  er
nach  Erstehung  dieset  Strafe  an  das  nächst  gelegene  Königl.  Baiernsche  Land-Gericht
  gefänglich  ausgeliefert  und  auf  den  Fall  seiner  abermaligen  Rückkehr  in
das  Königreich,  mit  geschärfter  Strafe  belegt  werden  solle.

Am  236.  Jan.  wurden  verurtheilt:
e)Anna  Maria  Kraus,  von  Laibach,  Oberamts  Künzelsan,  wegen  in  Gemeinschaft
  mit  andern  begangener  Diebstähle,  welche  bei  ihr  den  dritten  Diebstahl
ausmachen,  ferner,  wegen  attentirter  Markt-Diebstähle  und  wegen  ehebrecherischen
Umgangs,  neben  Ersaßtz  des  Schadens  auch  Bezahlung  ihrer  Arrest-Azungsgund
der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten,  zu  fünfzehnmonatlicher  Zguchthausstrafe
und  nachheriger  Einsperrung  in  ein  ZIwangs-  Arbeitshaus  auf  neun  Monate;  sodann

b)  Magdalena  Spieß,  von  Laibach,  wegen  in  Gemeinschaft  mit  andern  verüb,

ter  Diebstähle  welche  bei  ihr  als  zweiter  Diebstahl  erscheinen)  und  wegen  versuchter
  Markt,  Diebstähle,  neben  dem  Ersatze  des  Schadens,  auch  Bezahlung
ihrer  Arrest,  Azungs=  und  der  Hlfte  der  Untersuchungs-Kosten,  zu  achtmenatlicher
  Juchthausstrafe  in  Markgröningen;  ·
Bernhard  Hartmann,  von  Gmünd,  wegen  zweier  Diebstähle,  wovon  der  eine
qualisicirt  und  der  andere  ausgezeichnet  und  groß  ist,  auch  wegen  verletzten
Handgelübds,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest,  Azungs-  und  Untersuchungs,Kosten
und  Ersat  des  Entwendeten,  zu  sechsmonatlicher  Juchthausstrafe;

Aloys  Müller,  von  Westerhofen,  Oberamts  Ellwangen,  wegen  fortgesesten
qualifscirten  Diebstahls,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersaße,  zu  viermonatlicher
  Westungs-Arbeit;

a.  Michael  Holzmann,  veon  Krailshaufen,  Oberamts  Gerabronn  wegen
Theilnahme  an  einem  großen  und  gqualisieirten  Diebstahl  und  an  einem  großen
  und  ausgezeichneten  Diebstahl,  dann  wegen  Scortation  und  attentirter
Entwendung,  neben  dem  Ersatz  des  Schadens  unter  soliderischer  Berbindlichkeit,
  auch  Bezahlung  seiner  Arrest,  Azungs,  und  313  der  Untersuchungs-Kosten
tu  zehenmonatlicher  Bestungs-Arbeit;

5.  Georg  Baier,  von  Engelhardshausen,  Oberamts  Gerabronn,  wegen  Theilnahme
  an  einem  großen  ausgezeichneten  Diebstahl  und  wegen  Begünstigung
eines  großen,  und  qualisicirten  Diebstahls,  so  wie  wegen  attentirter  Entwendung,
  neben  dem  Ersaße  des  Schadens  in  Beziehung  auf  den  angeführten
großen  und  ausgezeichneten  Diebstahl  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  auch
Bejablung  seiner  Arrest,  Mungs,  und  3/15  der  Untersuchungs-Kosten,  zu
fönfmonatlicher  Pestungs-Urbeit;

c.  Marsaretha  Rirter,  von  Engelhardshausen,  wegen  Theilnahme  an  dem  mehr
erwähnren  großen  und  qualiföcirten  Diebstahl,  welcher  bei  ihr  als  zweiter  Dieb-
        <pb n="294" />
        staht  #u  prädieiren  ist,  sodann  -  begangener  Unzuche)  neben  dem  Ersatze
des  Schabens  unter  solidarischer  Verbindlichkeit,  auch  Bezahlung  ihrer  rletz
Wungs=  und  #/212.  der  Unrersuchungs-Kostes,  zu  sechsmenatlicher  JFucht,
hausstrafe  als  Hofscháfferin,  und

ck.  Barbara  Ritter,  von  Sagelhardshausen,  wegen  Theilnahme  an  senem  großen
und  aualificirten  Diebstahl,  welcher  bei  ihr  als  zweiter  Diebstahl  zu  betrachten
ist,  und  wegen  zweiter  unehelicher  Schwängerung,  neben  dem  Erfatz  des  Schadens
  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  und  Bezahlung  ihrer  Arrest-Azungs-und
34  der  Untersuchungs-Kosten,  zu  zehenmonatlicher  Juchthausstrafe.

Am  33.  Jan.  ist:

14.  Franz  Joseph  Munz,  von  Ebnach,  Oberamts  Neresheim,  wegen  nächsten  Versuchs
  eines  Incests  mit  seiner  ehelichen  Tochter,  neben  dem  Ersat  seiner  Arrestund
  Azungs=  arch  der  Untersuchungs"  Kosten,  mit  vierjähriger  Zuchthausstrafe
  belegt  werden.

#.  Civil  Senat.
Am  8.  Jan.  waurde:

1.  in  der  Appellations-Sache  von  Künzelsau,  zwischen  Johann  Wilhelm  Lung,  von
Nagelsberg,  Liquidanten,  Appellonten,  und  Johann  Adam  Braun  von  da,  als  Gü
terpfleger  der  Gettifried  Schulzschen  Ganc-Masse  daselbst,  Liqusdaten,  Appellaten,
  oder  vielmehr  gesen  die  ihm  in  dem  Schulzschen  Gant,  Urtheil  vorgeseßten
Liquidanten,  die  Verweisung  einer  Schuldforderung  betreffend,  die  vom  Appellan--ten
  ergriffene  Appellation  wegen  offenbaren  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerds,
von  Amtswegen  verworfen,  und  Appellant  in  sämmtliche  Kosten  der  Appellations=Instanz
  verurtheilt.  ·

IV.  Gerichtshof  des  Donau-Kreises.
1.  Criminal-Senat.
Am  18.  Jan.  wurde:

1.  der  zu  Urach  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Remigius  Locher,  ven
Hütten,  Oberamts  Münsingen,  wegen  ersten  und  großen)  so  wie  wegen  wiederholten
  kleinen  Diebstahls,  beide  unter  erschwerenden  Umständen  verübt,
neben  Juscheidung  von  5/6.  der  Untersuchungs-Kosten  und  Verurtheilung  zum
Schedens-  Ersatz;  mit  fünfmonatlicher  Westungs  Arbeit  belegt.

2.  Civil  =  Senat.
Am  29.  Jan.  wurde:

.  .  -  c
1.  in  der  Rechts-Sache  erster.  Instanz,  zwischen  dem  Handelsmann  David  Gabrie
Langensee)  von  Ulm,  Kl.  Producten,  Producenten  und  der  Königl.  Ober"
        <pb n="295" />
        Post-Direktion,  Namens  der  Srpedition  fahrender  Posten  zu  Ulm,  Bekl.
Producentin,  Producein,  Erfas-Forderung  betreffend,  condemnatorisch  erkannt  und
beklagter  Theil  zugleich  in  die  Kosten  verurtheilt;

2.  In  dee  Rechtssache  der  Bürgerschaft  zu  Wurzach  und  der  zu  dieser  Stadt  lehenbaren
  Bauern  zu  Wizmanns,  Kl.  Producenten,  gegen  die  fürstlich  Waldburg-Jeil-Wurzachsche
  Pormundschaft,  Bekl.  Productin,  Jagdfrohnen  bette  ff  nd,  wur,
den  die  Kläger  theils  mic  ihrer  Klage  abgewiesen,  theils  denselben  beslerer  Beweis
auferlegt,  unter  Aussebung  des  Kostenpunkts  bis  zur  deftnitiven  Entscheidung.
Stutéegart  den  15.  Febr.  1319.  Königl.  Justiz=  Ministertum.

Maueler.

Königl.  Verordnung,  betreffend  den  Ausgangszoll  für  Krapp.

Da  Se.  König'.  Majestäkc  den  Ausgangszoll  für  Krapp  von  1##  fl.  4  kr.
uf  16  kr.  per  Ctr.  go#édbigst  herabgesetzt  haben;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen
Nachachtung  bekannt  gemacht.  Stutegart  den  35.  Feb.  1619.

Königl.  Steuer-Collegium.

Die  im  Jahr  1618.  vorgekommenen  Verehlichungen  eremker  Personen  und  die  Fertigung  der  Zubringens-Inventarien
  derselben  betreffend.

Die  meisten  Oberdmeer  des  Jaxt,  Kreises  haben  den  vorgeschriebenen  Jahrs=Beriche
  über  die  im  Jahr  1816.  in  ihren  Bezirken  vorgekommenen  Verehlichungen
eremter  Personen  und  die  JFertigung  der  Zubringens=  Inventarien  derselben  noch
niche  erstattet.  Es  werden  daher  diesenigen  Oberämter,  welche  mit  diesem  Bericht
noch  in  Rückstand  sind,  erinnert,  solchen  innerhalb  :4.  Tagen  unfehlbar  zu  erstatten.
  Ellwangen  den  13.  Februar  1819.

Pupillen=  Senat  des  Khviigl.  Gerichtshofs  für  den  Jart  Kreis.
retschmer.  —-Se.

  Königl.  Masestät  haben  vermöge  Entschließung  vom  29.  Feb.  den
Sekretär  Haug,  bei  dem  Medicinal-Colleginm,  unter  Beibehaltung  seiner  bisherigen
Stelle,  zugleich  zum  Assessor  dieses  Collegiums  zu  ernennen  geruht.

Vermöge  Konigl.  Entschließung  von  demselben  Tage  wurde  der  Bitte  des
Postbalters  Küblein  Altshausen,  um  Adjungirung  seines  Sohns  gnädiast  entiprochen.

Unterm  31.  Feb.  wurde  dem  zur  erledigien  katholischen  Pfarrei  Michelwinnaden,
Dekanats  Waldsee,  nomiairten  Pfarrer  Bucher  in  Steinhausen,  die  Königl.  Bestätigung
  ertheilt.  *424  6

Vermöge  Enecchließung  von  32.  Febr.  haben  Se.  Königl.  Masestát  das
Postamt  und  den  Poststell  in  Künzelsau  von  dem  bisherigen  Posthalter  Lindner
auf  dessen  Sohn,  Christoph,  ihrem  beiderseitigen  Ansuchen  gemäß  gnädigst  ubertragen.
        <pb n="296" />
        Tuttlingen.  Einem  erhaltenen  Befehle  zu  Folge  werden  Montag  den  8.  März  Vormitags
10  Uhr  im  öffentlichen  Aufstreich  an  den  Meistbiecenden  verkauft  werden:  a.  die  bei  Organisarion  des
Landsturmes  im  Jahre  1814  auf  Kosten  allergnädigster  Herrschaft  fur  den  Oberamts-Bezirk  angeschaften
  Trommeln  und  Armbänder;  b.  3  Tannene  Bettladen,  Fußschemel,  :  Schreibpult;  c.  einige  a
gängige  eiserne  Osfenplatten.  Zu  dieser  Verhandlung,  welche  aus  dem  hiesigen  Rathhause  vor  sih  geher,
werden  die  Liebhaber  mit  dem  Bemerken  eingeladen,  daß  sämmrlich  vorstehendes  wobl  conservurt  ist.
Den  20.  Febr.  1819.  Königl.  Kameralamt.
Göppingen.  Es  werden  Freitag  den  5.  März  P629.  Vormittags  0  Uhr,  6754  Kandsturms-Armbänder
  und  31  Trommeln  sammt  Jugehör,  auf  dem  Rathhause  zu  Goppingen  verkauft  werden.
22.  Februar  1819.  Konigl.  Stadt-Kameralamt.
Laufen.  Bei  dem  Hofkameralamt  ist  ein  Quantum  Früchte,  an  Kernen,  Waizen,  Roggen,
Gerste,  Dinkel  und  Haber  feil.  Die  Liebhaber  können  täglich  Käufe  abschließen.  Dann  wird  ein
Quantum  alter  Dinkel  auf  dem  Kasten  zu  Rechenrshofen  und  ein  Quantum  alte  Gerste  auf  dem
Kasten  zu  Mundeleheim,  am  Freikag  den  5.  az  Vormittags  10  Uhr  in  der  Kameralamts=Wohnung
  zum  Verkauf  gebracht  werden.  Den  22.  Febr.  1619.  4
-  Königl.  Hof-Kameralamt.
Sßlingen.  Von  dem  Fruchtvorrath  der  hiesigen  Stiftungen  ist  ein  Quantum  guter  Gerste  zum
succefliven  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  können  sich  täglich  bei  der  unterzeichneten  Stelle  melden.
Den  25.  Febr.  26:9.  —  KonngStiftungs-Verwaltung.
Ludwigsburg.  Am  Mittwoch  den  3.  März  Vormittags  9  Uhr  werden  in  dem  hiesigen  Marstalls-Gebäude,
  viele  alte  abgängige,  fur  den  herrschaftlichen  Gebrauch  untaugliche,  daher  auegs  schossene
Gemählde,  an  Portraits,  Landschaften,  Thierstucken  2c.  an  den  Meisibietenden  verkauft  werden.  Den
33.  Febr.  189.  Kênigl.  Kameralamt.
Freudenthal.  Vermäge  Befehls  brnigl.  Hof-und  Domainen-Kammer'in  Stuttgart,  ergangen
an  das  Hof-Kameralamt  Laufen  unterm  28.  des  vorigen  Monats,  ist  der  dahier  befindliche  herrschaftliche
  Jagdzeug  zum  Verkauf  im  Aufsreich  unter  Vorbehalt  der  höchsten  Genehmigung  ausgesetzt.
Er  besteht  nach  der  Länge  in  802  Rlaftern  Tuchlappen,  509  Klaftern  lichter  Zeug  und  97
Klaftern  Fanggarn  für  Rehe,  wovon  die  Beschaffenheit  zu  1/3  gut,  1½3  mittelmäßig  und  1#03  schlecht
angenommen  werden  kann.  Die  Aufstreichs-Verhandlung  wird  am  Mittwochden  30.  Marz  Voermitrags
  10  Uhr  in  Freudenthal  vorgenommen  und  die  Liebhaber  sind  eingeladen,  sich  zu  der  angezelgten
  Jeit  vor  dem  herrschaftlichen  Magazin,  in  welchem  der  Jagdzeug  aufdewahrt  list,  einzufinden.
Den  33.  Febr.  5810.  Konigl.  Bezirks-Unterpflege.
Spaichingen.  Die  den  nachbenannten  Gemeinden  zustehende  sehr  gure  Semmer-Schaafweiden
zu  Durbheim  auf  doe  Stück;  zu  Spaichingen  auf  130  Stuck;  zu  Hofen  auf  130  Stück;  zu  Weilen
unter  der  Rinnen  zu  80  Sruck;  zu  Konigeheim  zu  120  Stuck,  werden  Montag  den  6.  März  dieses
Jahrs,  in  der  Oberamts-Kanzlei  dahier  wiederholr  im  Aufstreich  auf  ein  oder  drei  Jahre  hingeliehen,
und  daher  die  zur  Pachtung  Geneigte  sich  hier  einzufinden,  eingeladen.  Den  26.  Febr.  1610.
Königl.  Oberamts-Verweserei.
Ehingen.  Am  21.  Merz  d.  J.  werden  nachstehende  Schaafweiden  auf  das  Jahr  18:9.  im
Auufstreich  verliehen;  1½)  die  Schaafweide  der  Gemeinde  Schwozkirch  zu  130  Stuck.  2)  die  Schaafweide
  der  Gemeinde  Dint=  und  Herbartshofen  zu  #§20  Stuck.  Die  Liebhaber  wollen  stch  am  be-Nögten
  Taze  fruh  9  Uhr  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen,  bei  diesen  Verhandlungen  in
biesiger  Oberamts-Kanzlei  einsinden.  Den  29.  Februar.  Königl.  Oberamt.
Tubingen.  Da  die  der  dasigen  Gemeinde  zuständige  170  Stück  ertragende  Sommer=  und
Winen#-Schanßer  zu  Kirchentellinsfurrh  am  Dienstag  den  9.  März  d.  J.  Morgens  20  Uhr  auf  dem
Rathhause  zu  Tubingen,  auf  die  3  Jahre  von  1819  bis  1831  an  den  Meistbierenden  verpachtet  werden
        <pb n="297" />
        51
wird,  so  werden  sämmtliche  Pachtliebhaber  eingeladen,  bei  dieser  öffentlichen  Verhandlung  mit  den  ges

wohnlichen  obrigkeirlichen  Zeugnissen  versehen  sich  einzufinden.  Den  29.  Febr.  1679.
Konigl.  Oberamt.
Altenstaig  Aus  Auftrag  des  Königl.  Kreis-Oberforstamts  für  den  Schwarzwald=  Kreis  mache
die  unterzeichnete  Stelle  hiemit  öffentlich  bekannt,  daß  Freitag  den  12.  März  l.  J.  die  bisher  in  Selbstadministration
  gestandene  Landjagden  des  Forstamts  Wildbad,  und  dessen  Revieren  Halmbach,  Herrenalb,
  Langenbrand,  Liebenzell,  Naislach,  Schwann,  Wildbad,  zur  öffentlichen  Verpachtung  werden  gebracht
werden.  Die  Pachtliebhaber  werden  hiemit  eingeladen,  sich  gedachten  Tags  Morgens  9  Uhr  auf  dem
Rathhause  zu  Wildbad  einzusinden,  wo  sie  die  nähern  Bestimmungen  erfahren  werden“  Den  17.  Fedr.
1810.  Künigl.  Forstkassenamt.
Altenstaig.  Aus  Aaftrag  des  Königl.  Kreis-Oberforstamts  für  den  S.warzwald-Kreis  macht
die  unterzeichnete  Stelle,  hiemit  öffentlich  bekannt,  daß  Dznllaf  den  10.  März  d.  J.  die  bisher
in  Selbstadministration  gestandene  Landjagden  des  Forstamts  Nagold  und  dessen  Revieren,  Altenstaig,
Enzklosterlen,  Hailerbach,  Hofstert,  Simmerfeld,  Stammheim,  Wildberg,  zur  öffentlichen  Verpachtung
werden  gebracht  werden.  Die  Pachtliebhaber  werden  hiemit  eingeladen,  sich  gedachten  Tags  Morgens
Uhr  auf  dem  Rathhause  zu  Nagold  einzufinden,  wo  sie  die  näheren  Besiimmungen  vernehmen  werden.
2  10.  Februar  1810.  Konigl.  Forsikassenamt.
Aalen.  Erhaltenem  höherem  Auftrage  zu  Folge  wird  hiemit  bekannt  gemacht  daß  die  Verpachtung
  der  bisher  in  Selbstadministration  gestandenen  Indjagden  in  den  Rewvieren  Michelsfeld  mit  Weilermerkingen,
  Röthenbach  mit  Irrmansweiler  und  Oberkochen  mit  Unterkochen  Montag  den  B.  kunftigen
  Monats,  und  die  der  Revier  Kapfenburg  Dienstag  den  g.  defselben  jedesmal  auf  dem  Rathhause  zu
Ualen  vor  genommen  werden  wird.  Die  Pachrliebhaber  werden  daher  eingeladen,  sich  des  Morgens
Uhr  bei  der  desfalsigen  Verhandlung  einzufinden.  Den  332.  Febr.  16139.
Königl.  Forstkassenamt.

Dornstetten.  Da  die  am  #21.  v.  M.  vorgenommene  Verleihung  der  herrschaftlichen  Jiegelhutte
  bei  welche  in  einem  astockigten  Wohnhause  mir  eingerichteter  Scheuer  und  Srallung,
  auch  einer  besonderen  Brennhütte,  nebst  Wasch=  und  Backhaus"  ingl.  in  einem  geräumigen,
zum  Laimengraben  tauglichen  Platz  bestehet,  die  bchste  Genehmigung  nicht  erhalten  hat,  so  wird  die
unterzeichnete  Stelle  Montags  den  1.  kunftigen  Monats  Merz  eine  nochmalige  Verleihung  vornehmen,
mit  dieser  aber  zugleich  auch  einen  Versuch  zum  Verkauf  bemeldeter  Realirären  verbinden.  Es  werden
daher  die  Bestands=  oder  Kaufs-Liebhaber  mit  dem  Anhang  hiedurch  eingeladen,  daß  sie  mit  gerichtlichen
  oberamtlich  beglaubigten  Zugrisen  über  ihr  Vermögen  und  Prädikat  versehen,  an  gedachtem
Tag  Vormittags  9  üor  auf  dem  Rathhause  l7  Freudenstadt  bei  dieser  Verhandlung  sich  einfinden,
indessen  aber  die  Bestands=  oder  Verkaufs-Objekte  täglich  beaugenscheinigen,  und  die  Bedingungen
bei  diesseiriger  Beamtung  erfahren  können,  Den  18.  Februar  1819.  Königl.  Kameralamt.

Laufen.  Das  zunächst  dem  Ort  Hohenstein  erhöht  und  freiliegende  Schlotz  sammt  den  Neben-Gebäuden
  sollen  von  1829.  an  bis  Lichtmeß  1821.  verpachter  8  Das  hat  eine  angesenehme
  Lage  und  ist  neben  mehreren  Ortschafren,  mit  den  Städten  Besigheim,  Bönigheim,  Braenheim

  und  Laufen  nur  auf  ½,  1  und  11/2  Stunden  Entfernung  umgeben.  Das  Schloßgebäude
enthält:  Parterre,  eine  große  Kuche  mit  Speiskammer,  2  heitzbare  Gesind-Stuben,  4  Kammern,
1  Wagen-Remise  und  Holzlege.  In  dem  ersten  Stock,  ein  heitzbares  Zummer  mit  2  Kammern,  dann
7  in  einander  gehende  Zimmer,  wovon  5  heitzbar  sind.  In  dem  zweiten  Stock,  zwei  in  einander
Kero  heitzbare  Zimmer  und  eine  Kammer,  eine  neu  eingerichterete  Kuche,  dann  folgen  2  heitzbare
immer,  eine  Kammer,  ein  großer  Saal  mit  einem  Rebenzimmer.  Untrer  dem  Dach  sind  2  groe
Beden,  und  unter  dem  Gebäude,  :  großer  und  kleinerer  gewölbter  und  geplatteter  Keller.  Das
Sshlost  hat  einen  großen  mit  Mauern  umgebenen  Hof  in  welchem  ein  Wasch=  und  Backhaus!  absesendert
  siehet.  Außerhalb  dem  Hof  befindet  sich  ein  Pferd=  und  Rindvieh-Stall  und  ein  laufender
Vronnen.  Die  Liebhaber  mögen  die  Gebäude  in  Augenschein  nehmen,  und  sich  dann  bei  der  Pacht-
        <pb n="298" />
        91
+#

Verhandlang  am  Dienstag  den  16.  Merz  Vormittags  10  Uhr,  in  ver  Kameral-Verwaltung  zu  kanken
  eiminden.  Den  18.  Pedru  1819.  Königl.  Hoftameralamt.
Stuttgart.  Der  Garten  hinter  dem  vormalig  Statsrath  von  Düngerschen,  nunmehr  der
Oberfinanz-Kammer  Kgebbrigen.  Gebäude  in  der  Konigsstraße  ist  nach  hochstem  Befehl  an  den
Meistbietenden  zu  verleihen.  Er  hat  ½272  Vrt.  36  Ruthen  im  Meß,  ist  ganz  zum  Nutzen  eue
legt,  und  mit  Spalier  und  wech-Bäemen  von  den  trefstichsten  Arten  ausgesetzt.  Die  Liebhabrr
wollen  sich  am  Dienstag  den  2.  Merz  Vormittags  11  Uhr  bei  der  Verleihung  einfinden.  Den  2c.
Febr.  1819.  Konigl.  K  meralamt.

 

Ludwigsburg.  Dir  vom  vormaligen  leichten  Infanterie-Regiment  Nro.  20.  beurlaubte  and
um  8.  Infanterie-Regiment  eingetheilte  Soldat  DPhilivp  Feeke  von  hier,  wird  hiemit  aufgefordert,
ch  innerhalb  4  Wochen  hier,  oder  bei  seinem  Regiment  zu  stellen,  indem  er  sonst  als  Deserkeur  angesehen

  und  behandelt  werden  würde.  Den  3.  Feb.  1810.  Königl.  Oberamt.

 

Nürtingen.  Der  ledige  Johannes  Bauer,  von  Wolfschlugen,  wandert  nach  erhaltener  Erlanbniß
  in  das  Kenigreich  Baiern  ans,  und  wird  von  seinem  Bruder  Samuel  Friedrich  Bauer  in  Wolfehlugen
  1  Jahr  lang  vertreten.  Es  werden  daher  alle  diejenige,  welche  an  den  Auewandernden  eine
#  zu  machen  haben,  aufgefordert,  binnen  obiger  Zest  bei  hiesigem  Oberamt  sich  zu  melden.

*iiie  E.  1819.  Königl.  Oberamr.
Wiblingen.  Aus  dem  hiesigen  Oberamts-Bezirke  wandern  folgende  Personen  auk,  als  nach
Baiern:  Andreas  Glatz,  lediger  Strumpfstricker,  von  Laupheim  nach  Achdorf;  Konrad  Stump,  led#-jer
  Bräuer,  von  Laupheim  nach  Kaufbeuren;  Sasanna  Hirten,  ledlg,  ven  Berhlebem  nach  Memmingen.
ach  Braunschweig:  dle  ledige  Maria  Ursula  Stundenrausch,  von  Illerieden.  Diese  Personen  werden
durch  Burgen  auf  Jahre#frist  vertreten,  und  wer  daher  noch  rechrliche  Anspruche  an  dieselbe  machen

kann,  hat  sich  dahier  zu  melten.  Den  2.  Febr.  1810.  Kônigl.  Lleramt.
Ludwigsborg.  Georg  Michael  Maier,  lediger  Bürgers-Sohn,  von  Heutingesbeim,  wandert
nach  Rutzland  aus,  und  wird  von  dem  Jung  Johannes  Härlin  von  da,  als  Burge  rertreten.  Wer
Unsprüche  an  ihn  zu  machen  hat,  muß  solche  innerhalb  Jahresfrisi  hier  eingeben.  Den  25.  Febr.

1819.  Konig.  Oberanit.

 

Gerabronn.  Die  Gläubiger  des  verstorbenen  Lammwirths  Johann  Leonhard  Stürmer,  von
Schretzberg,  werden  hiemit  vorgeladen,  am  Donnerstag  den  4.  März  d.  J.,  Bormittags  8  Uhr,  ver  dem
Oberamts-Gericht  Gerabronn  entweder  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  zu  erscheinen,  ihre  Ferdevungen
  rechtlich  zu  liquidiren,  und  wegen  eines  Nachlaß=  oder  Vorg-Vergleichs  sich  des  Weitern  zu  gewartigen,
  widrigenfalls  sie  durch  den  Pröclusio-Heschrid  am  Dounerstag  den  16.  März  von  der  Masse
auf  immer  auogeschlossen  werden.  Den  12.  Febr.  1620.  Konigl.  Oberamts-Gericht.

 

korch.  Johann  Georg  Abele,  von  Alfdorf,  isi  schon  längst  verschollen,  und  hat  bereits  das
70.  Jahr  zuruck  gelegt.  Es  wird  daher  derselbe  oder  dessen  allenfallsige  Leibes-Erben,  so  wie  sein
verschollener  Bruder  Jakeb  Abele  aufgefordert,  sich  binnen  einer  peremterischen  Frisi  von  drei  Menaten
rdato  bei  der  unterzeichneten  Stelle  zu  melden,  widrigenfalle  sein  Vermögen  unter  seine  nächsien  Erb####
vertheilt  werden  wird.  Den  31.  Jan.  1670.  Konigl.  Oberamt.

Gedruckr  bei  G.  Hasselbrink,  Hof=  und  Kanzlei-Kupferdrucker,  Buchdrucker.
        <pb n="299" />
        Nro.  12.  1819.  95
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  den  6.  März.

 

 

Der  Rechts-Candidat  Carl  Bischer,  aus  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt,
  welcher  nach  dem  Resultate  der  mit  ihm  vorgenommenen  ersten  Dienst  Prufung
  das  Prädikat  III.  Classe,  „gut  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein  Ansuchen
als  Referendär  II.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshefe  zu  Tübingen  aufgenommen
worden.  Stuttgart  den  1.  März  1819.

Königl.  Justiz.  Ministerium.

Maucler.

Der  Rechts=  Candidat  Friderich  Weiler,  aus  Sindringen,  OCberamts  Oehringen,
  welcher  nach  dem  Resultate  der  mit  ihm  vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung
  das  Prädikat  III.  Classe  „gut  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein  Ansuchen  als
Referendär  ll.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  ausgenommen  worden.

Stuttgart,  den  5.  März  1879.  Koͤnigl.  Jusige  Ministerium.

aucler.

Warnung  vor  Württembergischen  falschen  Sechs-Krenzerflücken.

Nach  einer  eingekommenen  Anzeige  sind  in  dem  Schwarzwald-Kreise  gesenwärtig
falsche  neue  Württembergische  Sechs-Kreuzerstücke  mit  der  Jahrszahl  „818  im  Umlauf,
  welche  von  einer  messingartigen  Composittion  und  von  keinem  innern  Werthe
kKind.  Das  Gepráge  auf  der  einen  Seite  ist  auffallend  flacher  als  auf  den  dchten,
das  W.  ist  größer)  die  Krone  steht  ganz  schief,  und  der  Kranz  reicht  zu  weit  über
die  Krone  hinaus.  "

Auf  der  Kehrseite  snd  Buchstaben  und  Zahlen  kleiner,  als  auf  den  dchten,  die
Punkie  auf  den  beiden  U.  fehlen,  und  der  Rand  ist  nicht  gekerbt.

Es  wird  daher  sedermann  vor  der  Annahme  dieser  falschen  Sechs-Kreuzerstücke
gewarnt  und  den  betreffenden  Stellen  aufgegeben,  auf  die  Entdeckung  des  Ursprungs
dieser  falschen  Münzen  alle  Sorgfalt  zu  verwenden.

Stutegart  den  z2.  Leb.  1879.  Ministerium  des  Innern.

Otto.
        <pb n="300" />
        94

Einzlehungs=  und  Verrechnungs-Termin  der  Chaussee-  Patent-Abgabe  betreffend.

Da  der  veránderte  Termin  des  Stats  Jahrs  auch  eine  Abäánderung  des  zur
Aufnahme  und  Classistcation  des,  der  Chaussee-Patent-Abgabe  unterworfenen  Biehs
in  der  Straßen=  Abgaben  Ordnung  7.  11.  auf  den  1.  Mai  bestimmten  Termins  erteiicht,
  und  hiezu  nunmehr  der  1.  Juli  seden  Jahrs  festseset  worden  ust;  se  wird
solches  den  mic  diesem  Geschäft  beauftragten  Stellen  mit  dem  Anfägen  eröffnet,  daß
die  am  „.  Mat  18113.  regulirtr  Chaussee-Patent-Abgabe  bis  zum  So.  Jans-  d.  J.  einzunehen
  und  zu  verrechnen)  sodann  am  1.  Juli  d.  J.  die  neue  Elassisication  für
das  Etats-Jahr  13713  vorzunehmen  sei.  Stuttgart  den  z5.  Feb.  1819.

Konigl.  Steuer,  Collegium.
Straf--Erkenntniß.

Der  Gutsbesißer  Heinrich  Keßler,  von  Neuhof,  Oberamts  Neckarsulm  ist
wecen  Berungflimpfung  des  Advokaten  Pohlhammer  von  Neckarsulm  in  Nro.  1.  des
Württemberguschen  Volksfreundes,  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs,  Kosten  zu
einer  Geldbuße  von  fünfzehen  Reichsthalern  verurtheilt  worden)  welches  hiemit
zur  dffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird  Sßlingen  den  33.  Februar  1829.

Criminal=  Senat  des  K:  Gerichtshofes  für  den  Reckar,  Kreis.
uUber.  6

Seraf-Erkenntnimß.

Auf  eine,  von  dem  Oberamtmann  Veiel  in  Reutlingen  gegen  den  Verbreiter
  der  in  den  Nummern  16.  21.  und  z5.  des  Volksfreunds  aus  Schwaben  vom
Jahr  18418.  eingerückten,  ehtenkraͤnkenden  Aufsaͤtze,  erhobene  Klage  und  die  dierauf
verhängte  commissarische  Untersuchung,  erkennt  der  Criminal-Senat  des  Gerichtsbofs
  für  den  Schwarzwald=  Kreis,  den  Akten  gemaß,  zu  Reche:  daß
.  der  Advokat  Johann  Jakob  Fezer  in  Neutlingen,  wegen  öffentlicher,  unter

dem  fingirten  Namen  eines  sogenannten  Bürger,=  UAusschusses  bewerkstelligter

Verbreitung  seuer  sehr  ehrenkränkenden  Aufsätze  gegen  den  Oberamtmann  Peiel,

worin  zugleich  auch  beleidigende  Ausfälle  wider  die  vormalige  Königl.  Sektien

der  inneren  Administration  enthalten  sind,  in  Anbetracht  der  von  dem  Inculpaten
  wegen  Injurien  und  anderer  Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  erstandes
nen  mehrfältigen  Strafen,  neben  Verurtheilung  in  zwei  Drirtel  der  Untersuchungs=
  Kosten,  von  der  bis  sezt  bekleideten  Stelle  eines  Rechts=  Anwalts
für  immer  entfernt,  zu  jeder  öffentlichen  Anstellung  für  unfähig  erklärt,  und
überdieß  mit  einer  «
sechzwdchigeuVestungs-Akrest-StkafebelegtHodatm
i.derWeiigetbetosobetmeistetGottfriedEngecvondott,welcher,eingestandenermaßen
  von  der  Urschrift  des  erwähnten  ehrenkränkenden  Ausaßes  in  der
Nummer  15.  des  Volksfreunds  vom  Jahr  1818.  eine  Abschrift  genommen,  auch
        <pb n="301" />
        95
diese  in  zwei  Bürger,  Versammkungen  gebracht,  und  hiedurch  theils  unmirtelbar,
  theils  mittelbar  zur  Verbrettung  desselben  beit  ug,  wegen  der  ihm  hiedurch
zu  Schulden  kommenden  Verfehlungen,  neben  Verfällung  in  ein  Drittel  der
Untersuchungs=  Kosten,  mit  einer

vierzebentägigen  Incarceration  bestraft  werden  soll.
Dagegen  endlich
3.  der  gegen  den  Kaufmann  Heinrich  Keller  in  Neutlingen  erhobene  Werdache
einer  gehabten  Theilnahme  an  der  Verbreitung  des  ehrenkránkenden  Aufsah#s
als  unerwiesen  auf  sich  zu  beruhen  hat.  Tübingen  den  1.  März  1319.

Der  Criminal-Senat  des  Königl.  Gerichrehoft  für  den  Schwarzwald  Kreis.
auer.

Durch  Königl.  Dekret  vom  18.  Febr.  ist  die  erledigte  Unterawts,  Arttsstelle
in  Schwenningen,  Oberamts  Tuttlingen,  dem  Med.  pract,  und  Oberamts  Wund-Arzt
  GSturm  zu  Peoihingen  an  der  Enz  gnädigst  übertragen  worden.

Se.  Königl.  Masestár  haben  vermöge  Entschließung  vom  2::.  Febr.  den
Lehrer  Lehmann  an  der  hiesigen  MReal-Schule  definitiv  in  dieser  Elgenschaft  anzustellen
  geruht.

r  Königl.  Majestät  haben  vermöge  Entschließung  vom  33.  Febr.  die  erledigte
  Dekanars"  Stelle  und  Stadt,  Pfarrei  in  Rledlingen  dem  Stadt=  Pfarrer  und
Schol-Inspector  Ströbdele  zu  Bumau  gndigst  übertragen.

Se.  Königl.  Majestde  haben  vormöge  Relsolution  vom  36.  Febr.  ie  bei
der  Finanz-Kammer  in  Reuttlingen  erledigte  Canzellisten=  Stelle  dem  vormaligen
Cadeten-Aufseher  Mann  gnädigst  zu  übertragen  geruht.  J

Untekm-7.Febr.wurdedesnunteclieutenantv.Laufenskeaim-6.Jufantekiii
Regiment  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  Koͤnigl.  Militaͤrdiensten  ertheiit.

Unterm  :7.  Febr.  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Dautmergen,  Oberamts
Rottweil,  nominirten  Dikar  Felix  Uhl,  von  Aichstetten,  die  Königl.  Bestätigung.
ertheilt.

Se.  Königl  Majestät  haben  vermöge  Entschließung  vom  30.  Febr.  die  erledigte
  Pfarrei  Achschieß,  Dibcese  Schorndorf)  dem  Pfarrer  Schmoller  in  Königsbronn,
  Diöcese  Heidenheim,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Se.  Königl.  Masestät  haden  vermöge  höchster  Enteschließung  v.  ö.  d.  M.
die  erledigte  Pfarrei  Hausen  an  der  Lauchert,  Dekanats  Reuttlingen)  dem  Parrer
Kraus  in  Braitenberg,  Dekanats  Calw,  gnddigst  übertragen.

Unterm  3.  März  wurde  Unterlieutenant  v.  Heider  vom  3.  zum  3.  IJnufanterie-Regiment
  versetzt.

Am  8.  Febr.  ist  der  penssonirte  Lieutenant  Schertler  zu  Ehnjngen  mit  Tod
abgegangen.
        <pb n="302" />
        96

Spaichingen.  Die  der  dießseitigen  Gemeinde  zuständige,  am  Fuße  des  Dreifaltigkeit=  Bers
gelegene  Tuchbleiche,  besiehend  in  einem  einstöckigten  Hause,  mit  einer  in  Plchm  eingerichteten  Wals
und  Mange,  dann  einer  dabei  beffndlichen  zweiten  Walke,  und  ro  Mrg.  Wiesenplatz,  wird  am  Dienstag
  den  33.  Mär)  d.  J.,  Vormittags  de  Uhr,  auf  biesigem  Rachhaufe  im  öffenrlichen  Aafstreich  verkaufr,
  wozu  die  Ciebhaber,  welche  sich  mit  obrigkeitlichen  Zeuznissen  über  Vermögen  und  Pprädikar  zu
versehen  haben,  hiermit  unter  der  Versicherung  eingeladen  werden,  daß  die  äußerst  zugh  Lage  der
Bleiche  zu  jedem  Unternehmen  eines  soliden  Käufers,  dem  zu  weiterer  Ausdehnung  des  Geschäfrs  noch
mehrere  ringsherum  liegende  Allmand-Strecken  in  einem  billigen  Ankaufs-Preise  ubergeben  werden
konnten,  die  vortheilhafteste  Gelegenheit  darbiete,  und  zu  der  Heffnung  eines  befriedigenden  Auskommens
  berechtigte.  Von  den  Bestandtheilen  der  Bleiche  kann  täglich  Augenschein  eingenommen,  und
auch  bei  dem  hiesigen  Bürgermeisteramte  nähere  Erkundigunz  hieruber,  so  wie  über  die  Bedingungen,
unter  welchen  namentlich  diese  begriffen  ist,  daß  der  Kaufschilling  zum  Theil  in  angemessenen  Zielern
bezahlt  werden  kann,  eingeholt  werden.  Den  25.  Febr.  1810.  Königl.  Oberamt  und  Magistrar

 

Herrenbers.  ZJu  Folge  allerhöchsten  BVefehls  vom  13.  Januar  d.  J.  sollen  die  Hofkammerlichen
  Jagden,  soweit  solche  außer  dem  Hofjasd-Distrikte  liegen,  verpachtet  werden.  Die  Liebhaber
können  sich  bei  der  Verpachtung  der  Jagden  in  dem  Hof-Cameral-Distrikt  Herrenberg,  Dienstags
den  :6.  März,  Morgens  9  Uhr  auf  dem  Rarhhause  zu  Nagold  mit  obrigkeirlichen  Zeugnissen  über  ihr
Prädikat  versehen  esindeng  wo  auch  der  Umfang  der  Distirikte,  so  wie  die  Hebiazumgen  bekannt  zemacht
  werden.  Den  23.  Febr.  1819.  "  *1’v  Königl.  Cameralamt.

Freudenstadt.  Die  nicht  zur  freien  Pürsch  gehörigen  3önigc  Kandjagden  im  Bezirke  des
Forstamts  Freudenstodt,  werden  am  Donnerstag  den  18.  März  d.  J.  Morgens  um  9  Uhr  auf  biesigem
Rathhaufe,  an  solche  Inländer  welche  die  hiezu  erforderlichen  Eigenschaften  haben  und  Caution  leisten
können,  verpachtet  werden,  wozu  man  die  Pachtlustigen  andurch  einladet.  Den  24.  Febr.  1819.

·  Königl.  Forstkassenamt.
udwigsburg.  Die  bisher  in  Selbstadministration  gestandene  Königl.  kandjagden,  mit  Ein
schluß  des  Königl.  Antheils  an  den  Koppeljagden  innerhalb  der  Forstamts-Bezirke  Reichenberg,  Sachsenheim
  und  Neuenstadt  werden  an  nachfolgenden  Tagen  und  Orten,  jedesmal  Morgens  0  Uhr  auf
bem  Rathhause  zur  —  gebracht,  und  zwar  den  22.  März  zu  Backnang,  die  in  den  Revieren
Slein-Aspach,  Murrhardt  und  Gronau;  den  34.  März  zu  Vaihingen  an  der  Enz,  die  in  den  Revieren
Maulbronn,  Muhlacker,  Groß-Sachsenheim,  mit  Ausnahme  der  Bennigheimer  Markung,  Scernenfels,
in  so  weit  letzteres  innerhalb  des  Oberamrs  Maulbronn  liegt;  den  26.  März  zu  Brackenheim,  die  in
den  Revieren  Klein-Gartach,  Sternenfels,  mit  Ausnahme  des  in  dem  Oberamte  Maulbronn  liegenden
Theiles,  und  von  dem  Srotz-Sachsenheimer  Revier  die  Jagd  auf  Bonnigheimer  Markung;  den  20.
März  zu  Heilbronn,  die  in  den  Revieren  Groß-Gartach,  Stettenfels  und  Lichtenstern;  den  30.  März
u  Reuenstadt,  die  in  den  Revieren  Neuenstadt,  Widdern  und  Neusaß.  Die  Konigl.  Revier-Forner
ga  angewiesen,  jedem  Pachtliebhaber  die  Gränzen  der  eingetheilten  Jagd-Distrikte  aufs  genaueste  zu
bezeichnen,  so  wie  die  Bedingungen,  welche  der  Berpachtung  werden  zu  Grund  gelegt  werden,  vor-Häufig

  bei  den  betreffenden  Konigl.  Forstämtern  einzusehen  fnd.  Den  1.  Marz  1810.
Kreis  Perrforstmeiter.
chort.

Shingen.  Am  2.  März  d.  J.  wird  die  Schaafweide  ron  Hausen  ob  Allmandingen  zu  150
Stück  und  die  Weide  von  Dertingen  zu  150  Stuck  auf  das  Jahr  1810.  im  Aufüteich  verliehen.
Die  Liebhaber  wollen  sich  am  besagten  Tage  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen,  bei  dieser
Verhandlung  in  hiesiger  Oberamts-Kanzlei  einsinden.  Den  24.  Febr.  1819.  4

Königl.  Oberamt.
        <pb n="303" />
        Nro.  13.  1819.  *
Königlich-Württembergisches.

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Donnerstag,  r.  Mär  z.

 

Vorschriften  zur  Behandlung  der  Criminal-Inquisitions-Kosten.  Mit  3  Formularen  Lit.  A.  B.  C.

Da  nach  der  neuen  Etats-Einrichtung  die  Criminal-  Inquisttions-Kosten  auf  den
Etat  des  Justiz-Ministerium  genommen  sind,  und  von  dem  1.  Juli  1338.  an  für
Bechnung  desselben  bezahlt  werden,  so  wird  in  Absicht  auf  idre  Behandlung,  von  dem
gedachten  Termin  an,  zur  Bezweckung  einer  Gleichförmigkeit  Folgendes  hlermit  verordner.

K#1.

Die  Justiz-Aemter  (Criminal,  und  Oberämter,  künftig  Oberamts-Gerichte),
begahlen  die  sämmtlichen  Kosten  der  bei  ihnen  vorkommenden  Criminal-Untersuchungen;
auf  sie  werden  diese  Koßen  durch  die  Criminal-Senate  der  Kreis-Gerichrshöfe  decernirt.

Die  Justik-Aemter  richten  sich  in  Beziehung  auf  die  Anfertigung  und  Einsendung
  der  Nosten  Berzeichnisse  an  die  erwähnten  Eumnol=  Senote  nach  den  in
der  Justiz=  Ministerial-Werordnung  vom  31..  Dezember  18.  6.  (Ctaattz=  und  Regierungs=
  Blatt  v.  Jahr  1317.  Nro.  3.)  ertheilten,  allgemeinen  Verschriften  mit  Betücksichtigung
  der  in  Betreff  der  inquirtrenden  und  decernirenden  Behörden  inzwischen
  schen  eingetretenen  Aenderungen  und  soweit  solche,  nach  den  hiernächst  weite#n
Sintretenden  veränderten  Berhältuissen,  noch  anwendbar  sein  werden.

5.  x.

Zum  Behuf  der  Bezahlung  wird  den  Justiz-Aemtern  durch  das  Justiz-Ministerium
bei  den  Kameral=  Aemtern  ein  Credit  auf  destimmte  Summen,  welche  sie  nach  Bedürfutz
  erheben,  verschafft.  Ist  dieser  Credit  nahezu  erschöpft,  so  bitren  sie  durch
den  Criminal,  Senat  des  betreffenden  Krrie-  Gerichtshofe  bei  dem  Jupiz-Miatstenum
um  die  Anweisung  eines  neuen  Credits.
        <pb n="304" />
        L

9.  3.

Die  Justiz-Aemter  erhalten  die  Anweisungen  oder  Credite  von  der  Staats-Hauptkasse
  unmittelbar,  setzen  aber  davon  die  Kameral--Beamtungen,  auf  welche  die
Anweisung  gestellt  ist,  mittelst  Uebersendung  dieser  Anweisung  in  JZeiten  in  Kennt,
niß"  damit  diese  sich  zur  JZahlung  gefaßt  halten  können.  Sollte  etwa  der  Fall  eintreten)
  daß  eine  Anweifung  von  der  Beamtung)  auf  welche  e  gestellt  ist,  in  lan-Ler
  Zeit  nicht  bezahlt  werden  könnte;  so  giebt  der  Justiz=  Beamte  solche  der  Staats-Hauprkasse
  zurück)  um  eine  andere  zu  erhalten.

Die  Kameral=  Aemter  haben  an  die  Staats,  Hauptkasse  alle  von  derselben  ausgestellten)
  ihnen  von  den  Justiz=  Aemtern  zukommenden  Anweisungen  wieder  einzusenden)
  und  zwar:

1)  wenn  die  Jußiz-Aemter  in  dem  Laufe  des  Stats-Jahres,  auf  welches  sie  gestellt
sind,  ihren  ganzen  Betrag  erhoben  haben,  zugleich  mit  der  Quittung  über  die
lezte  an  die  Justig=  Aemter  darauf  geleistete  JZahlung,  durch  welche  die  in  der
Anweisung  bezeichnete  Summe  erschöpft  worden  ist;

a)  wenn  solches  nicht  geschieht,  am  Ende  des  Ecats=  Jahres  mit  der  Quittung  über

die  lezte  innerhalb  desselben  darauf  an  die  Justiz=  Aemter  gemachte  Jahlung;

indem  sede  Anweisung  nur  für  das  laufende  Stats,  Jahr  gültig  ist.

8.  4.

Die  einzelnen  Quittungen  über  die  den  Justiz  Uemtern  auf  diesen  Credie  gelelsteten
  Zahlungen  werden  von  den  Kameral=  Aemtern  monatlich  an  die  Staats-Hauptkasse
  eingeschickt  und  von  dieser  darauf  dem  Justiz-Ministerium  gegen  einen
in  Form  einer  gewöhnlichen  Anweisung  auszustellenden  Haupt,  Schein  übergeben.

z.  5.

Je  nach  Verfluß  von  drei  Monaren  begreisen  die  Justiz.  Aemter  eine  Abrechnung
uber  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  nach  dem  Formular  Lit.  A.,  in  welcher  die
„Geld-Empfange  aus  den  Kameral-Kassen  als  „Soll“  und  die  decretirte  und  bezahlte
„Kosten  als  Hat“  eingetragen  werden.

Der  Rest  muß  summarisch  liquidirt,  der  baare  Kassen=  Vorcath  aber  und  die
Uebereinstimmung  der  in  der  Liquidation  verrechneten  Ubschlags-Zahlungen  mit  den
einzelnen  Ubschlags  =  Quittungen,  folglich  ihre  Richtigkeit  durch  zwei  Oberamts=Gerichts-
  Beisitzer,  als  Urkunds,  Personen,  attestirt  werden.

Diese  Abrechnungen  sind  in  den  ersten  acht  Tagen  nach  Ablauf  eines  Viertel,
Jahrs  unter  Anschluß  ·  .

1)  der  einzeluen  quiktirten  Verzeichnisse  der  in  Uusgabe  gesetzten  nicht  wieder  einzuziehenden

  Kosten)  mit  allen  Belegen,  und
        <pb n="305" />
        99

2)  der  Gegenscheine  der  Kameral,  Beamtungen  über  die  Verzeichnisse  der  in
Ausgabe  gesetzten  aber  wieder  einzuziehenden  Kosten  (#.  11.)  »

in  duplo  an  das  Justiz-Ministerium  einzuschicken,  von  welchem  das  eine  Exemplar
derselben,  wenn  nichts  dagegen  zu  erinnern  ist,  unterschrieben,  oder  bei  vorgekommenen
  Anständen  mit  den  Bemerkungen  hierüber  an  die  Justiz,  Aemter  zuruͤckgeschickt
werden  wird.

.  6
Die  vorstehend  angeordnete  Abtechnung
1.  April  1819.  zu  fertigen  und  einzusenden.  »
Sie  witd  die  Periode  vom  1.  Juli  1818.  bis  31.  Merz  1819.  umfassen,  und
demnach  die  aus  den  Kameral,  Kassen  bis  auf  den  letztgedachten  Zeitpunkt  empfangenen
  noch  nicht  liquidirten  Vorschüsse  als  „  Soll“  in  der  Einnahme,  und  alle  noch
nicht  verrechnete  deeretirte  und  bezahlte  Kosten,  Verzeichnisse  als  Hat“  in  der  Ausgabe
  enthälten.  «"··  sss
.  IT

haben  die  Justiz  Nemter  erstmels  am

Ah.  7.
JZJum  Anfang  der  Stats,  Wirehschaft  mit  dem  1.  Juli  1818.  wird  als  Grundsatz
  der  Abscheidung  für  die  Reste  und  das  Laufende  festgesetzt,  daß  die  Kosten  der
is  zum  30f.  Juni  1818.  einschließlich  durch  Vollzlehung  des  Urtheils  erledigten.  Untersuchungen
  durchgansig  als  Passio-Reste  des,  verigen  Jahrs  behandelt.)  von  den
Kameral  Beamten  noch  vollständig  bezahlt  und  bei  denselben  unter  der  Abtheilung
?  Reste“  in  Ausgabe  gesetzt  werden.
Indem  daher  die  Kameral-Beamten  alle  bezahlte  decretirte  Kosten-Perzeichnisse
von  den  vor  dem  1.  Juli  1816.  abgemachten  Untersuchungen  so  wie  alle  speciell  auf
lolche  frühere  Untersuchungen  vor  oder  nach  dem  1.  Juli  geleisteten  Absthlags,  Lah,
lungen  in  eigener  Verrechnung  behalten;  werden  dagegen  die  auf  erst  spaͤterhin  erle,
digte  Untersuchungen  bezahlte  decretirte  Kosten  sowohl,  als  auch  diesenigen  Abschlagsund
  Verschuß-ZJahlungen  der  Staas-Hauptkasse  zur  Aufrechnung  übergeben,  welche
die  inqutrirenden  Stellen  entweder  peciell  auf  später  abgethase  und  noch  anhängige
Untersuchungen,  oder  überhaupt  auf  Wiederrechnungen  erhalten  haben,  die  e  noch
schuldig  find.

Sollten  von  den  den  Justiz=  Aemtern  auf  Wieder-Rechnung  vorgeschossenen  Gelderg
Ibschlags-Jahluugen  auf  solche  Kosten,  welche  noch  in  die  Verrechnung  der  Kameral=Aemter
  gehören,  geschehen  sein,  so  haden  letztere  den  Betrag  derselben  an  die  Justiz=Uemter
  zu  ersehen  und  somie  die  Abschlags-Quittungen  für  ihre  Rechnung  auszulbsen.

.  8.
Mit  der  lezten  viertelfährigen  Abrechnung  in  jedem  Etats  Jahr  ist  eine  ge-
        <pb n="306" />
        100

naue  Nachweisung  der  am  Ende  des  Jahrs  nicht  definitiv  liquidirten,  auf  das  künftige
  Etats-Jahr,  als  „Soll““  zu  übertragenden  Geid-  Empfaͤnge  nach  dem  Formular
  Lit.  B.  von  den  Justiz-  Aemtern  einzusenden.

In  dieser  Liquidation  sind  die  für  jeden  Inquißten  geleisteten  Abschlags-Jahlun,
gen  nach  den  einzelnen  Geld-SEmofängern  zu  speciffciren  und  ihre  Richeigkeit  und
Uebereinstimmung  mic  den  Abschlags"  Quittungen  durch  zwei  Oberamts=  Gerichts-Beisitzer
  zu  beurkunden.

Mit  dieser  Liquidation  muß  zugleich  die  Jahrs-Abrechnung  mit  dem  Gefangen-Wärter
  in  Original  eingeschickt  werden.
Die  Justiz-Aemter  bleiben  für  ihre  Empfänge  so  lange  verantwortlich,  bis
dieselbe  durch  decretirte  und  bezahlte  Kosten  vollständig  liquldirt  find.
.  9.

Bei  dem  Justiz=  Ministerkum  wird,  wenn  die  einzelnen  Abrechnungen  der  Justiz=Aemter
  eingekommen  sind,  viertelsährlich  eine  General,  Ubrechnung  über  die  Empfänge
und  Ausgaben  aller  Justiz=  Aemter  verfertigt  und  in  duplo  mit  fümmtlichen  von
den  Leztern  eingeschickten  Belegen  der  Staats=  Hauprkasse  zur  summarischen  Verrechnung
  zugestellt;  diese  #bergiebt  dieselbe  sogleich  an  die  Ober-Rechnungskammer
zur  Prüfung,  und  bescheint  nach  geschehener  Fe  die  Richtigkeit  des  zur  Verrechnung
  übernommenen  Betrags  gegen  das  Justiz=  Ministerium  mittelst  der  Jurück-Vade
  des  einen  von  ihr  zu  unterschreibenden  Exemplars.

1

Die  erste  Haupt,  Abrechnung  wird  von  dem  Justiz-Ministerium  auf  den
1.  April  d.  J.  gefertigt  und  begreift  den  Jeitraum  vom  1.  Juli  1818.  bis  31.  März  1819.

Zu  jenem  Behufe  Udergibt  die  Staats=  Hauptkasse  demselben,  außer  den  §.  4.
berührten  Quittungen,  bald  möglich  auch  die  von  den  Kameral=  Aemtern  bieber  be-Gtahlten
  Kosten,  Verzeichnisse  und  Abschlags-Quittungen,  welche  nach  der  vorgebeichneten
  Absonderung  zur  Aufrechnung  für  dieses  Elats  Jahr  geeignet  sind"  mit
einem.  pecifiken  Verzeichnisse  darüber.

Ueder  den  Haupt-Wetrag  dieses  Verzeichnisses  wird  von  dem  Justiz-Ministerium
dagegen  auf  die  nemliche  Weise)  wie  es  oben  J(.  4.  in  Absicht  auf  die  von  der
Staats--  Hauptkasse  monatlich  abzugebenden  Huittungen  über  die  einzelnen  Geld-Vorschüsse
  bestimmt  ist,  ein  summarischer  Schein  in  Form  einer  Anweisung  ausgefertigt
  und  der  Staats-  Hauptkasse  zugestellt.  "

s.u.

Was  biernacht  den  Wieder,  Einzug  dersenigen  Inquisitions=  Kosten  belangt,
die  von  den  Schuldhafeen  zu  ersesen  Kad,)  so  liegt  solcher  den  Kameral,  Aemtern  ob.
        <pb n="307" />
        101

Die  Justiz-Aemter  haben  zu  diesem  Ende  die  Verzeichnisse  dergleichen  Kosten,
sobald  sie  decernirt  und  vollständig  bezahlt  sind,  an  die  Kameral-Aemter  und  zwar
bei  iuländischen  Inquistten  an  diesenigen,  in  deren  Bezirk  die  letztern  anfäßig  Knd,  bei  Ausläudern
  und  Vaganten  aber  an  jene,  in  deren  Bezirk  die  Untersuchung  statt  hatte,
gegen  einen  nach  dem  Formular  Lit.  C.  auszustellenden  Gegenschein  abzugeben,
welcher  sodann  von  den  Jutkiz-Aemcern  dersenigen  viertelfährigen  UAbrechnung,  wor
rin  das  angegebene  Kosten-Verzeichafß  in  Ausgabe  gestellt  ist,  zur  Beurkundung
der  Ausgabe  beigeschlo  sen  wird.

Die  Kameral=  Aemter  haben  biernach  mit  dem  übernommenen  Kosten,  Verzeichnisse
  die  Richtigkeit  ihrer  Einnahme  zu  belegen.

5  12.

Bei  Untersuchungen  gegen  unvermögliche  Ausländer  und  Vaganten,  bei.  welchen
die  Verurtheilung  der  Angeschuldigten  in  die  Kasten  voraussichtlich  ist  und  die
Deckung  derselben,  etwa  durch  den  Verkauf  in  Beschlag  genommener  Effekten  oder
andere  vorläusige  Maasregeln  bewirkt  werden  kann  und  gesehlich  zuläßig  ist,  haben
die  Justiz=  Aemter  die  Kameral=  Uemter  von  dergleichen  Berhältnissen  in  Zeiten  und
allenfalls  auch  vor  Decretur  der  Kosten  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  diese  hiernach
das  Fiskal,  Interesse  gehèrig  zu  besorgen  im  Stande  sein  mögen.  -

s.-IZ.  «

Jur  Conerolirung  der  von  den  Kameral-Aemcern  wieder  einzuziehenden  Kosten
wird  die  Oderrechnungs-Kammer  gelegenheitlich  der  Prüfung  der  viertelsährigen
Haupt,  Abrechnungen  des  Justiz-Ministerium  den  Kreis-Finanz-Kammern  namentliche
  Auszüge  über  die  wieder  einzuziehenden  Kosten  zufertigen  lassen;  damie  diese  bei
Revision  der  Kameral=  Amtsrechnungen  mit  letzteren  verglichen  werden  können.

Stuttgart  den  37.  Febr.  1619.  Ministerien  der  Justix  und  der  Finanzen.
Manocler.  Weckhberlin.

v  e
2

Der  Rechto-Candidat  Carl  Georg  Waͤcht  er  aus  Matbach,  welcher  nach  dem
Resultate  der  mit  ihm  vorgenommenen  ersteo  Dienstprüfung  das  Prädikat  II.  Klasse
Hlehr  gut  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein  Ansuchen  als  Referendár  II.  Classe
bei  dem  Kdnigl.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  ausgenommen  worden.

Stuttgart  den  8.  März  1619.

Koͤnigl.  Justiz-  Ministerium.

Maueler.
        <pb n="308" />
        Den  Uebertritt  der  katholischen  Elementa  “#  zu  den  lateinischen  Lehranstalten
etreffend.

Es  ergieng  zwar  schon  unterm  223.  Nov.  1816.  (Staats"  und  Regierungs-Blact
  Nro.  55.  S.  571)  die  Verordnung,  daß  diesenigen  Elementar-Schüler,  welche
in  die  lateinischen  Schulen  übergehen  wollen)  daran  nicht  gehindert  werden  sollen,
sobald  sie  ordentlich  deutsch  und  lateinisch  lesen  und  schreiben  können.  Allein  aus
den  Berichten  geht  hervor)  daß  noch  viele  Jünglinge  die  zum  geistlichen  Stand
aspiriren,  zum  Theile  erst  nachdem  sie  mit  den  übrigen  Schülern  aus  der  Elemen-4arschule
  entlassen  sind,  zum  Theil  noch  später,  im  ½6.  Jahre  ic,  sich  zum  Eintritte
in  die  Klassen  des  untern  Gymnasiums  melden,  und  daß  dieses  aus  einem  eingewurzelten
  Vorurtheile  mancher  Eltern  herrühre,  welche  glauben  es  seie  frühe  genug,
wenn  sie  ihre  Söhne  erst  in  spáteren  und  reiferen  Jahren  den  Studien  widmen.
Diesem  verspäteten  Entschlusse  ist  es  beizumessen,  daß  mehrers  sonst  fählge  Jüng-Linge
  von  den  lateinischen  Lehranstalten,  und  selbst  vom  geistlichen  Stande  abgewiesen
  werden  müssen,  welche  wenn  sse  sich  früher,  etwa  im  S#ten  bis  doten  Jahre,  gemel;
Det  häátten,  angenommen  worden  wiren,  und  vielleicht  große  Fortschritte  in  den
zum  Leinlichen  Stande  nöthigen  Wissenschaften  gemacht  hätten.
an  trägt  daher  den  Dekanen  und  Schul-Inspektoren,  so  wie  der  gesammten
katholischen.  Geistlichkeit  auf,  die  Eltern  dersenigen  Schüler,  welche  Reigung  und
entschiedene  Fähigkeiten  zum  Studieren  zeigen,  auf  die  Nothwendigkeit  aufmerksam
zu  machen,  ihre  Söhne)  so  bald  sie  im  Lesen  und  Schreiden  zureichend  geübt  find,
in  die  lateinischen  Schulen  übertreten  zu  lassen.  Demit  dieses  im  8ten  höchstens  im
„roten  Jahre  unfehlbar  geschehen  könne)  haben  die  Schul-Inspektoren  darauf  zu  sehen,
daß  die  zum  Studieren  bestimmten  Schüler  im  Unterrichre  von  den  Schullehrern
nicht  aufgehalten,,  vielmehr,  wo  es  thunlich  ist,  durch  Privár-Stunden  die  Befc,
higung  zum  Uebertritt  in  die  lateinischen  Schulen  veschleuniget  werde.

Um'dem)  den  lateinischen  Lehranstalten  sowohl  als  manchen  tüchtigen  Jünglingen)
  sehr  nachtheiligen  Vorurtheile)  daß  sich  die  späteren  und  reiferen  Jahre  zum
Uebertritt  in  die  lateinischen  Schulen  besser  eignen)  kráftig  zu  begegnen,  sollen  die
Dekane  und  Schul,  Inspektoren  bei  ihren  Visitationen  die  übrigen  Geistlichen,  und
durch  diese  die  Sltern  belehren“)  daß  Jünglinge  welche  zu  spät  anfangen  zu  studieren,
  zum  Unterrichte  in  den  Elementen  der  lateinischen  und  griechischen  Sprache,
wo  so  vieles  vom  Gedächenisse  abhángt,  nicht  mehr  wie  in  den  jüngeren  Jahren
geeignet  sind,  auch  zumal  nach  der  gegenwärtigen  Einrichtung  der  Studien  viel  zu
Ap#t,  öfters  erst.  mit  dreißig  Jahren  in  deo  geistlichen  Stand  eigtreten  könnten.

Ein  verspäteker  Eintritt  in  die  latein#ischen  Schulen  hatk  den  western  Nachtheil,
Vaß  in:  derselben  Klasse  eine  zu  große  Ungleichheit  des  Alters  der  Schüler  enrsteht)
was  die  Disciplindie  Oronung  und  Ruhe  ungemein  hindert,  uud  zwischen  den
Schülern  selbst  zu  Neckereien  oft  wohl  gar  zu  Perführungen  Anlaß  giebt.  Da,
gecen  wird’#uch  den  früh-#n  Eintritt  in  die  lateinischen  Schulen  dersenige  Unter,
richt,  den  die  übrigen  Schüler  in  der  Slementarschule  bis  in's  14.  Jahr  zu  empfan-
        <pb n="309" />
        105
en  haben,  nicht  versaumt,  indem  auch  in  den  lateinischen  Schulen  das  Lesen,
chreiben  und  die  Arithmetik  fortgesetzt  werden.

Die  Dekane  und  Schul=  Inspektoren  haben  besonders  densenigen  Pfarrern,
Kaplonen  und  Vikarien,  die  sich  mit  dem  ersten  Unterricht  in  der  lacteinischen
Sprache  beschäftigen,  einzuschärfen,  daß  sie  die  Eltern  welche  ihre  Söhne  in  der
Folge  studieren  lassen  wollen,  auf  die  oben  angeführten  Gründe  eines  frühern  Eintrits
  in  die  lateinischen  Schulen  aufmerksam  machen,  und  (ganz  besondere  Fälle,
die  aber  vorher  anzuzeigen  wären,  ausgenommen)  keine  andere  Zöglinge  mehr  annehmen)
  als  die  das  so  eben  vorgezeichnete  Alter  haben,  oder  demselben  noch  nahe
find,  indem  sie  senst  den  Eltern  vergebliche  Kosten  verursachen)  und  die  Schüler

von  der  Ergreifung  einer  andern  Berufsart  zurückhalten.
Stutegart  den  5.  Jannar  1879.
Königl.  katholischer  Kirchenrath.

 

Spaichingen.  Die  der  dießseitigen  Gemelnde  zuständige,  am  Fuße  des  Dreifaltigkeit=  Bergs
telegene  Tuchbleiche,  bestehemd  in  einem  einstöckigten  Hause,  mit  einer  in  solchem  eingerichteten  Walke
ind  Mange,  dann  einer  dabei  befsindlichen  zweiren  Walke,  und  ro  Mrg.  Wiesenvlatz,  wird  am  Dienstag
  den  23.  März  d.  J.,  Bormittags  20  Uhr,  auf  hiesigem  Rathhause  im  oöffentlichen  Aufstreich  verkauft,
  wozu  die  Liebhaber,  welche  sich  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  über  Vermögen  und  Prädikat  zu
versehen  haben,  hiermit  unter  der  Versicherung  eingeladen  werden,  daß  die  äugerst  günstige  Lage  der
Bleiche  zu  jedem  Unternehmen  eines  soliden  Käufers,  dem  zu  weiterer  Ausdehnung  des  Geschäfts  noch
mehrere  ringöherum  liegende  Allmand-Strecken  in  einem  billigen  Dnkaust=  Preis-  übergeben  werden
könnten,  die  vorthellhafteste  Gelegenheit  darbiere,  und  zu  der  Hoffnung  eines  befriedigenden  Auskommens
  berechtigte.  Von  den  Bestandtheilen  der  Bleiche  kann  täglich  Augenschein  eingenommen,  und
auch  bei  dem  hiesigen  Burgermeisieramte  nähere  Erkundigung  hieruber,  so  wie  über  die  Bedingungen,
unter  welchen  namentlich  diese  begriffen  ist,  daß  der  Kausschilling  1  Theil  in  angemessenen  Zielern
bezahlt  werden  kann,  eingeholt  werden.  Den  35.  Febr.  1619.  önigl.  Oberamt  und  Magistrat

Urach.  Die  Bestand-Zeit  von  der  eine  halbe  Stunde  von  der  Stadt  Urach  enrtfernt  liegenden
Königl.  Domaine,  der  Pfahlbof  genannt,  endigt  sich  auf  nächst  kunftig  Georgil.  Nach  Königl.  allercnädigstem
  Befehl  soll  dieß  Domainen-Pachtgut  wieder  auf  neun  Jahr  lang,  an  den  Meisibietenden
ur  offentlichen  Verleihung  gebracht  und  damit  ein  gedoppelter  Versuch,  nemlich  in  einem  Gesammtch#

  oder  aber  mit  morgenweiser  Verleihung  gemacht  werden.  Dieß  Pachtgut  besteht  in  :  Wohnhaus,
  worinn  2  Stuben  mit  eiserne  Oesen,  2  Kammern,  :  Kuche,  1  Keller  und  ein  weiterer  besonderer
  Käßkeller,  a  Scheuren  mit  Viehstallungen  zu  r2&amp;amp;  Stuck  Rindvieh,  :  Käßhäuslen,  :  Wagenbürten
  und  Sckweinsteigen  zu  6  Stuck  desgleichen;  an  Gutern:  in  2  zuunumten  Kuchen-Garten  zu
2  Brth.  ein  Grautgarten  von  ½  ½2  Vri.,  in  circa  15  Mrg.  Ackers,  73  Mrg.  1½  Vrt.  Heu-  und
Oehmd-Wiesen  und  1735  Mrg.  Viehwaiden.  Wei  nun  zu  dem  Pacht  dieses  herrschaftlichen  Guts  im
Ganzen  oder  in  einzelnen  Stucken  Lust  bezeugk,  der  kann  sich  bei  der  auf  Montag  den  23.  März  d.  J.
vertagten  Verleihunge-Handlung,  Morgens  8  Uhr,  in  der  Konigl.  Kameral-Amtêéwohnung  zu  Urach
einfinden,  und  ein  obrigkeirliches  Zeugniß  seines  Vermögens  und  Prädikats  halber  mit  sich  bringen,
indem  in  Ermanglung  eines  dergl.  Zeugnisses  Niemand  bei  der  Verhandlung  oder  dem  Aufschlag'#n  zugelassen
  wird;  wobei  zur  Nachricht  dient,  daß  derjenige,  welchem  dLaß  Gut  in  einem  Gesammtvacht
als  Meisibietenden  verbleibt,  eine  legale  Caution  von  2,200  fl.  leisten,  bei  der  morgenweisen  Verleihung
  hingegen  tuchtige  Bürgen  gestellt  werden  mussen,  Den  272.  Febr.  1819.  Königl.  Kameralamr.
        <pb n="310" />
        ros

Urach.  Das  Königl.  Domainen-Gut,  der  Rütschenhof  genannt,  ivelches  bestebte  in  Vißem
zweistockigren  Wohnhaus  mir  einer  Stube,  2  Kammern  und  Küchen  im  untrn  Stock,  2  Stuben  und
Kammern  im  zweiten  Stock,  und  Frucht  =  Bühnen  im  dritten  Stock,  1  steinernem  Gebäude  zu  Befstollungen,
  1068  Schuh  lang  und  44  Schuh  breit,  1  besondere  Scheuer  sommt  einem  Anbau,  worfn
eine  Biehstallung  elngerichtet,  :  Schweinstallung  an  dieser  Sheuer  angebaut,  1  Waschhaus;  ferner  an
Gutern:  ½  Mrg.  Kraut=  und  Küchen-Garten,  40  Mrg.  2  Vrr.  Aecker  und  42  Mrg.  2  Vrrc.  Wiesen,

immtl.  steuer=  und  zehendfrei,  soll  nach  Königl.  allergnädigstem  Befehl  auf  9  oder  12  Jahr  an
zen  Meistbietenden.  im  öffentlichen  Ausstreich  verlieben  werden.  Zu  dieser  Verhandlung  ist  WMittwoch
Per  34.  März  bestimmt.  Wer  demnach  zu  dem  Pacht  dieses  Guts  Lust  bezeugt,  der  wolle  sich
um  eben  bemerkte  Zeit,  Morgens  8  Uhr,  in  der  Cameral-Amtswohnung  dahier  einfinden,  ein  obrigkeitliches
  Zeugniß  seines  Pradikats  und  Vermögens  halber,  und  daß  er  eine  legale  Caurion  von

o  fl.  einzulegen  im  Srande  seie,  mirbringen  und  vorlegen,  indem  ohne  ein  dergl.  Zeugniß  Niemand
bei  der  Verhandlung  oder  dem  Aufstreich  zugelassen  wird.  Den  33.  Febr.  1819.  Krnigl.  Kameralamt.

Markgröningen.  In  Gemäßheit  eines  gnädigsten  Dekrets  vom  25.  Febr.  1619.  soll-  wegen

Verpflegung  der  hiesigen  Zuchthaus  -Sträflinge  ein  neuer  Kostaccord  versucht,  dabel  jedoch  auf  einen
olchen  Mann  vorzugliche  Rucksicht  genommen  werden,  von  welchem  man  im  Voraus  versichert  sein
onne,  daß  er  den  —  die  vorgeschriebene  Kost  unklagbar  abreichen  werde.  Dieienigen,  welche
daher  zu  Abschliekung  eines  solchen  Pccords  Lust  haben,  sind  hlemit  eingeladen,  sich  Moneugs  den  29.
März  l.  J.,  Vormitkegs  20  Uhr,  bei  der  dire  falsigen  Verbandlung  in  dem  diesigen  Zuchrhause  einzufinden,
  mit  obrigkeirlichen  Jeugnissen  über  Vermegen  und  Tuchtigkeir  sich  zu  legitimiren  und  die  weitere
  Bedingungen  des  Accords  zu  vernehmen.  Den  a1.  Murz  1849.  Königl.  Zuchthaus-Pflegamt.

 

Weinsberg.  Bei  der  dißjährigen  Musterung  find  folgende  Conscriotionspflichrige  nicht  erschienen:
  Carl  Friedrich  Conrad  Kloz,  von  Asfaltrach;  Johann  Michael  Frank,  von  Lachweiler;  Geerg
Feiedrich  Majer,  von  Brettach;  Georg  Andreas  Weidner,  von  da;z  Goltlieb  Schleich,  von  Holß;
indreas  Wilhelm  Tiefenbach,  von  Stangenbach;  Johann  Georg  Sinn,  von  Walklensweiler;  Simon
Friedrich  Scheuermann,  von  Cllhofen;  Johannes  Lang,  von  Lowenstein.  Solche  werden  andurch  specialifer
  aufgefordert,  sich  in  aller  Bälde  in  ihr  Heimwesen  zu  begeben,  und  sich  bei  ihrem  vorgesetzten
Oberamre  ihres  Ausbleibens  halber  auSzuweisen,  indem  die  ungeborsamer  Weise  Ausbleibende  sich
selbst  zuzufchreiben  haben,  wenn  die  geg'n#  solche  im  Regierungs-Blatt  vom  2.  q.  16.  Jan.  und
6.  Februar  d.  J.  Nro.  1.  2.  3.  u.  7.  angedrohten  nachrheiligen  Felgen  ihres  Ungehorfams  wegen,  an
ihnen  in  Vollzug  treten  werden.  Zugleich  werden  in=  und  a0la  de  Obrigkeiten  geziemend  ersucht,
die  voraufgefuhrten  Conscribirten,  im  Falle  sich  einer  irgendwo  berreten  ließe,  ohne  weiteres  in  ihrt
Heimwesen  zurückzuweisen.  Den  25.  Febr.  1620.  önigl.  Oberamt.

Oehringen.  Nachstehende  Militärpflichutge  des  Oberamtes  Oehringen,  welche  bei  der  dißjährigen
  Musterung  nicht  erschienen  sind,  werden  biemit  ausgeferdert,  sich  uneühich  in  ihr  Heimwesen
zu  begeben,  und  um  so  gewifser  bei  der  unterzeichn##ten  Stelle  zu  melden,  als  sie  bei  ihrem  forrdauvenden
  Ungehersam  ohne  Rucksicht  auf  ihre  Tuchtigkeit  oder  Unuchrigkein  sich  den  in  dem  öffentlichen
Aufrufe  (Staars=  und  Regirrungs-Blatt  1816.  Nro.  74.)  angedrohten  Strasen  aussetzen  würden.
Zu  erscheinen  haben:  Von  Oehringen:  Johann  Ludwig  Ensinger;  Johann  Jakob  Ludwig  Schwenzer;
  Johann  Baltas  Buttner;  Johchn  Georg,  Kloz;  Ilthannn  Michael  Grundner;  Johann  Friedrich
Schmezer.  Von  Pfedelbach:  Ludwig  Leube:  Johann  Christian  Haas;  Georg  Friedrich  Neuz.  Von
Heuberg:  Johann  Heinrich  Jakob.  Von  Neuensiein;  Carl  Wilbelm  Mangold;  Johann  Gottlieb
Wegelin;  Johann  Mtschael  Scheufler.  Von  Hobenrain:  Georg  Friedrich  Wagner.  Von  Untersteinbach:
  Johann  Jakob  Michael  Ebert.  Von  Michelbach:  Johann  Jakob  Hackert.  Von  Sindiingen:
bkeonhard  Heinrich  Krans;  Chrisitian  Andreas  Franz.  Von  Ferchtenberg:  Chriftoph  Eßlinger.  Christoph
  Endres.  Von  Ernebach:  Georg  Friedrich  Sauer.  Von  Waldenburg:  Georg  Friedrich  ##
bert;  Friedrich  Schenberger.  Vom  ln).  :  Milipp  Wilhelm  Wagner.  Von  Gogg'nbach:  Jor
bann  Georg,  Schuhmann.  Den  36.  Fehr.  1618.  Fonigl.  Oberamr.
        <pb n="311" />
        Abrechnung
des  Oberamts-Gerichts  Urach
über
die  empfangenen  Vorschüsse
zu
Bezahlung  von  Inquisitions-Kosten
auf  die  Zeit
von

bis
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        Lit.  B.

Oberamts«Gericht  Urach.

Liquibation

des  am  30.  Juni  16:9.  verbliebenen  Passiv-Resls  an  den  zu  Bezahlung  von
Inqui  gons-  Kosten  empfangenen  Vorschüssen.

Nach  der  Quartal,  Abrechnung  vom  1.  April  bis  30.  Juni  ibis  betrat  der

Passiv-Rest  der  in  derselben  ausgewiesenen  Verschüsse  o  fl.

davon  geht  das  baare  Geld  mit  .  .  .  .  wo  si
Rest  des  noch  auszuweisenden  Vorschusses
—:.  600  fl.

welche  auf  folgende  Weise  verwendet  worden  sind:

J.  Kosten,  worüber  die  Verzeichnisse  zur  Decrerur  eingeschicke  sind
1.)  Die  Untersuchungssache  des  wegen  Straßenraubs  verhafteten
N.  N.  von  N.  verursachte  nach  dem  unter  den  ...  zur  Decretur
  eingeschickten  Verzeichnisse  einen  i  von
*  v.  °0l  fl.

woran  abschláglich  bezahlt  wurden  an

#a.)  den  geebangemwrter  für  Kost  19.  35  fl.
b.)  Post-Yorto  .  .  .  1sl.
c.)  dem  Schneider  N.  für  Kleider  e.  .  .  W  fl.

 

50  fl.

23.)  Die  Untersuchungssache  des  wegen  Diedbstahls  verhafteten
N.  N.  von  N.  verursachte  nach  dem  unter  dem  eingeschickten  Verzeichniß
  einen  Aufwand  von

—.  50  fl.
woran  abchlsglich  bezahlt  worden  sind:

a.)  dem  Gefangenwärter  für  Kost,  zc.  25  fl.
b.)  für  Brief,  Porto  *m.  #1  fl.  13  kr.
e.)  dem  Schneider  N.  für  Kleider  .  3  fl.  48  kr.
zo  fl.

—44.  8°  fl.
—.4  380  fl.
        <pb n="314" />
        II.  Kosten,  woruber  die  Verzeichnisse  noch  nicht  zur  Decretur  vorgelegt  werden  konnen:
a.)  wegen  vorgelommener  Anstaͤnde  nach  erfolgtem  StrafErkenmnij.

1.)  An  —  100  fl.,  welche  auf  den  wegen  Schlaͤgereiin  Verhaft  gekommenen
  N.  N.  von  N.  gegangen  sind,  wuͤrden  abschlaͤglich  bezahlt  6o.  fl.

und  zwar:
ea.)  an  den  Gefangenwärter  für  Kost  ..  45  fl.
b.)  für  Post-Porto  «  —  as  kr.
c.)  fuͤr  den  Schneider  .  .  .  .  15  kr.
d.)  an  Scabinen  .  .  .  .  .
bo
Das  unter  den  ergangene  Straf=  Erkenntniß  konnte

wegen  Krankheic  des  Jaquissten  noch  nichte  vollzogen  und  daher  das  Kosten-Verse#chuiß
  nicht  geschlossen  und  eingeschickt  werden.
An  380°  fl.)  welche  auf  den  wegen  Diebstahls  verhafteten

 

N.  N.  von  N.  gegangen  sind,  wurden  bschlsglich  bezahlt  .  .So"si."
und  zwar:
a.)  an  den  N.  N.  .  .  .  .  .  .  MA.
b.)  an  —  —  .  .  .  .  .  .  10  fl.
c.)  an  —  —  .  .  .  .  ·  .  st
fl
DIeVerforngunguudEmsenvungdeiKostCnsVerzetchmsses
bekuhtaufverVollstthnghegt-umdun.....  ergangenen  Straf-Erkenntnisses
  und  diese  auf  der  Genesung  des,  Inquisiten  von  einer
Krankheit.  —I  170  fl.

#.wegen  noch  ulcht  erfoltten  Erkenntussses:
1.)  Der  wegen  Diebstahls  verhaftete  N.  8*  T  N.  verursachte  einen

Aufwand  von

woran  absheglich  betahlt  sind·
a.)  an  den  N  .  66  fl.
b.)  an  siie  —  4%  "  ·  15  fl.
c.)  an  —  —  .  .  Zfl.
d.)  an  —  —  .  .  .  .  .  16  fl.

110  sl.
2.)  Der  wegen  Straßentaͤuberei  verhaftete  N.  N.  von  N.  veraulaßte

einen  Aufwand  von  —.-  150  fl.

woran  bezahlt  Fnd:
a.)  an  den  N.  N.  .  69  fl.
b.)  an  —  —  20  fl.
c.)  an  —  —  6  fl.

"  *t-  15  fl.

—
        <pb n="315" />
        1  .)  wegen  noch  nicht  beendlgter  Untersuchung  .

1)  Der  wegen  Diebstahls  verhaftete  N.  N.  von  N.  verursachte  bis-  1
her  einen  Kosten-Aufwand  von

—..  30  fl.

weran  abschläglich  bezahle  find

a.)  an  den  N.  N.  .  .  usi.

b-)qa—--  ,  .  .  2  fl.

c.)  an  —  —  .  1  fl.  ·

,  tssi
-)Det’vege"nFälcchamgenverhäftätsuNsvonNikdstethksljeö
o0

woran  bezahlte  sind:

a.)  an  den  N.  N.  .  .  .  25  fl.

b.)  an  —  —  .  .  ...-  fl.

c.)  an  —  —  .  -  .  2  fl.

——-o2
65fl

1.  Auslagen,  welche  mehrere  Inquisiten  gemeinschaftlich  betreffen,  und  erst  nach
gefällrien  Selef-Oetenebef  em  frepesone  zugetheilt  werden  könmen.

An  solchen  wurden  bezahlt:

a.)  an  den  N.  N.  .  .  .  .  Sosi
b.)  an  —  —  .  .  ·  .  Zofl.
c.)an--  .  .  .  .  40  fl.
d.)  an  —  —  .  .  ·  10  fl.  .
r*i-bele  2.
.Eumme  boo  fl.

 

Rest  —:.  o.
Diese  Liquidation  beurkundet,  Urach,  den
Des  Oberamts,  Geriche,
Die  Uebereinstimmung  der  in  dieser  Liquidation
aufgeführten  Abschlags=  Zahlungen  mie  den  eingesehenen
Quittungen  der  einzelnen  Empfänger  beurkunden  bei

Allichten)  Urach  den
J  Die  Oberamts-Gerichts  Beistzer:  (Urkunds,Personen.)

*
        <pb n="316" />
        Lit.  C.

Das-  durch  den  Eriminal-Senat  des  Koͤnigl.  Gerichts  -  Hofes  zu  (Tuͤbingen)  unter

  dem  (10.  Jan.  1819.)  in  der  Summe  von
—  .  (Einhundert  achtzig  Gulden)

deeretirte  Kosten-  Verzeichniß  in  der  Untersuchungs-Sache  gegen  (Adam  Mauz)
von  (Urach)  wegen  (Todschlags)  nebst  allen  Beilagen  von  dem  Königl.  (Criminal-Amt,
Ober-Amrt,  Oberamts-Gericht)  zu  (Urach),  welches  nach  den  eingesehenen  Quictungen
die  Kosten  bhereits  vollständig  bezahlt  hat,  zum  Behuf  des  Wieder-Einzugs  der  Lestern
von  dem  in  dieselbe  verurtheilten  Inquissten,  empfangen  zu  haben,  bescheint  hiemit

Urach,  den

Die  Köänigl.  Kameral,  Verwaltung.
        <pb n="317" />
        —

Soll:

 

 

 

Hat:
6  ke  «  Und-wh-  fl.  kr.
Nach  der  vorhergehenden  abrechnuref  An  decretirten  Criminal-Unberragen
  die  noch  zu  liquidirenden  Geld-  tersuchungs-Kosten  wurden  nach
Empfänge  500  den  ang  G  —.
nen  oder  Verzeichnissen  u.  Quit-In
  dem  laufenden  Vierteljahre  find  tungen  bezaln  i  sen
solgende  neue  Vorschüsfe  erhoden  wor-  Gegene  I.  Auf  Wieder-Ersatz
den:  Puis-  brubeng  sac
Kro.  1)  in  der  Untersuchungssa
ren  —  F.  bei  der  CameralVer-  des  2c.  von  N.  wegen  2c.  4
waltung  N.  N.  àU1„TT3)“  m1%  —  2)  in  der  2c.  556—
den  —  —  bei  1c.  44.  50  —  Summe  der  aul  Wieder-Ersatz
eruhenden  Zahlungen
Nt  der  k  #brechnung  leine  —:.  75  fl.
esie  einer  vorhergegangenen  vorkom-  #
onn:  e  948  (4  alle  von  den  et  II.  Ohne  Wie  der-Ersatz
ameral-Aemtern  erhaltenen  Vorschüfsse  «  i
wS.ei  i  se  "*  cher  k  fHt
n  worden  find,  eingetragen.)  —  2)  in  dertb.  5%..—
—  —  Summe  der  Zahlungen  ohne
Summe  200  —  Wieder-Ersatz.
—:.  05  fl.
Summe705
Rest,  welcher  in  die  künftige
Abrechnung  als  Sol  einkommi  3e
thut  wiede2oo—

 

Urach  den  u.  April  1819.

 

 

An  diesem  Reste  find  nach
den  Bescheinungen  verwender
worden:

1)  auf  Inquifitionen,  worüber
  die  Kosten-Verzeichnisse
noch  nicht  von  der  Decretur  zu- 



jruckgekommen,  oder  wegen  noch
nicht  vollenderer  Untersuchun
nicht  eingeschickt  find:  20  fl.
2)  find  baar  vorhanden  10  fl.

thut  30  fl.

 

 
   
  
  

Königl.  Oberamts-Geriche.
.)
        <pb n="318" />
        Die  Richtigkeit  dieser  Rests-Liquidation  und  daß  somit  sich  in  der  Casse  des
Oberamts-Gerichts  iwirklich  noch  haar  .  Zehen  Gulden
befinden  und  an  Inquistions-Kostern  Zywanzig  Sulden
abschldglich  bezahlt  worden  seyen,  bescheinen  nach  vorangegangenem  Kassensturz  und
nach  genommener  Einssche  von  den  Abschlags-Quictungen.

Urach  den  —  —  *#
(Urkunds-Personen.)

Die  Oberamts-Gerichts-Beißer:
N.  N.
        <pb n="319" />
        Beylage  Lir,  4.

Neckar-Kre  i8.

Oberamts-Gericht  Waiblinge.

Journal
über  dle
Sportel-Einnahme

in  dem  Vierteljahr

vom  1.  July  bis  30.  Sept.  1819.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        Datum  Betrag
der  Einnahme.  Gegenstand.  der  Einnahme.
1319.  fl.  kr.  hl.
Jul.  1.  Von  dem  Urtheil  in  Sachen,  Friederich  Schmid
von  Korb  ca.  Johannes  Sauer  von  Waiblingen  peto
debiti  von  900  fl.  Haupt-Summe  —  i  Prozent  .  .  9—  —
—  Von  dem  Urtheil  in  Sachen  des  Kaufmanns  Carl
Weiß  von  Mannheim  ca.  den  Mohrenwirth  Joseph
Bauer  von  Waiblingen  peto.  debiti  von  Sooo.  fl.
Haupt-Summe,  resp.  :  und  1  Prozent  ——
—  3.  Für  ein  Intercessions-Schreiben  in  Sachen  Friedr.
Waiblinger  von  Korb  an  das  Oberamt  Marbach.—5
—  4.  Von  Karl  Salmann  von  Weiblingen,  Abschrift-Gebühren
  für  seine  Prozeß  -Abten  ca.  Johannes  Kuster
  von  Reckar-Reme  von  250  ganzen  Blaättern
à  ékkr.  —  6  fl.  #so  kr.  thut  zur  Hälste  hierhen  %
ꝛc.  1#.
Saemme
Die  Richtigkeit  dieser  Rechnung  und  die  Uebergabe  des  baaren  Kassen-Bestandes  an  das
Königl.  Kameral-Amt  N.  mit  laufenden  —.  bezeugt
Waiblingen,  den  :.  Okt.  1819.
Gesehen  von  dem  Oberdmts-Richter  Der  Gerichts-Aktuar
zu  Waiblingen  zu  Walblingen

N.  N.
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        Beylage  Leit.  C.

Vorschrift  für  die  Unlfermirung  des  Oberamts=  Gerichts=  und
Oberamts-Personals.

I.  Oberamts-  Gerichts  *  Personal.

Die  Uniform  desselben  besteht
1)  bey  dem  Oberamts-Richter,  und  zwar

a)  die  gewöhnliche  Uniform  in  einem  dunkelblauen  Uniforms-Rock  mit  runden
Aufschlägen  von  amaranthrothem  Tuch,  und  stehendem  Kragen  von  der  Farbe
des  Rocks,  an  welchem  jedoch  die  beyden  Ende  drey  Zoll  breit  (Decimal-Maas)
mit  amaranthrothem  Tuche  besetzt  fnd.  An  diesem  Rock  befinden  sich  vornen
acht  gelbe  Wappen-Knöpfe,  welche  alle  zugemacht  werden,  zwey  auf  dem  Kragen,
(ie  einer  an  dem  Schluß  der  Besehung,)  zwey  dergleichen  auf  jedem  Aufschlage,
drey  eben  solche  unter  jeder  Tasche,  zwepy  an  den  Hüften  und  zwey  unten  in  den
Rockfalten.

Zudem  Rock  werden  dunkelblaue  lange  Beinkleider  getragen;  leßtere  können
im  gewöhnlichen  Dienst  auch  grau  oder  von  Nanking  seyn.  Dazu  kommen  ein
weisses  Gilet  von  Tuch,  dann  Stiefeln,  ein  dreyeckiger  Hut  mit  Kokarde  und
doppelter  goldener  Schleise  und  ein  Degen  mit  gelbem  Griff.

b)  Die  Staats-Uniform  besteht  in  einem  dunkelblauen  —  vornen  mit  acht  gelben
Wappen-KnöSpfen  versehenen  Rock  von  dem  Zuschnitt  der  gewöhnlichen  Uniform,
mit  Kragen  und  Aufschlägen  von  amaranthrothem  Tuche,  welche  heyde  nach  dem
für  die  Räthe  des  Ober-Tribunals  vorgeschriebenen  Muster  in  Gold  gestickt  sind,
jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  von  dieser  Stickerey  auf  den  Aufschlägen  der
Stgats-Uniformen  der  Oberamts-Richter  blos  zwey  Streifen,  welche  von  oben
nach  unten  laufen,  angebracht  sind,  ohne  daß  also  die  Stickerey  —  wie  be  der
Staats-Uniform  der  Räthe  —  die  Aufschläge  ganz  umgibt.

Die  Knöpfe  auf  dem  Kragen,  den  Aufschlägen  und  unter  den  Taschen  sallen
weg;  die  übrigen  nind  wie  bey  der  gewöhnlichen  Uniform  angebracht.
        <pb n="324" />
        Zu  diesem  Rock  kommen  noch  weisse  kurze  Beinkleider,  weisse  Weste,  weisse
seidene  Strümpfe,  Schuhe  mit  gelben  Schnallen  und  Hut  und  Degen  wie  bev
der  gewöhnlichen  Uniform  hinzu.

Die  Oberamts-Richter  sind  jedoch  jenen  (Staats-)  Uniforms-Rock  zu
tragen  nur  berechtigt,  nicht  verpflichter,  und  blos  verbunden,  bey  feyerlichen
Gelegenheiten  zu  der  gewöhnlichen  Uniform  die  vorbemerkten  Unterkleider  zu
tragen.

2)  Bey  dem  Oberamts-Gerichts-Aktuar  besteht
a)  die  gewoͤhnliche  Uniform  in  dem  Uniforms-Rock,  der  für  die  Oberamts-Richter
  vorgeschrieben  ist,  mit  dem  Unterschiede,  daß  die  Aufschläge  dunkelblau  sind.
Unterkleider,  Hut  und  Degen  wie  bey  dem  Oberamts-Richter.
b)  Zur  Staats=  Uniform  wird  der  gewöhnliche  Uniforms-Rock,  dagegen  Unterkleider
  wie  bey  der  Staats-Unisorm  des  Oberamts-Richters  getragen.
5)  Die  Lioree  des  Gerichts-Dieners  besteht  in
a)  einem  Ueberrock  von  dunkelgrauem  Tuche,
d)  einer  solchen  Jacke,  die  bis  zur  Mitte  der  Schenkel  herabreicht  und  im  übrigen
den  Zuschnitt  eines  Fracks  hat,
P)  einem  solchen  Gilet,
d)  solchen  langen,  weiten,  über  die  Stiefel  fallenden  Beinkleidern,
e)  Bundstiefeln  und
einem  einfachen  runden  Hut.
Ueberrock  und  Jacke  sind  mit  einem  Vorstoße  von  amaranthrothem  Tuch,  und.s
wie  das  Gilet,  mit  glatten  gelben  Knöpfen  versehen.  ·

ll.Oberamts-Petsonac.
Die  Uniform  von  diesem  besteht,
1)  bey  dem  Oberamtmann  und  zwar
adie  gewöhnliche  Uniform  in  einem  dunkelblaeuen  Uniforms-Rock  mit  runden
Aufschlägen  von  scharlachrothem  Tuch  und  stehendem  Kragen  von  der  Farbe  des
Rocks,  an  welchem  jedoch  die  bepden  Ende  drey  Zoll  breit  (Decimal-Maas)  mit
scharlachrothem  Tuch  besetzt  sind.
An  diesem  Rocke  befinden  sich  vornen  acht  gelbe  Wappen-Knöpfe,  welche  alle
zugemacht  werden,  zwey  auf  dem  Kragen,  (je  einer  an  dem  Schluß  der  Besetzung,)
        <pb n="325" />
        zwey  dergleichen  auf  jedem  Aufschlage,  drey  eben  solche  unter  jeber  Tasche,  zwey
an  den  Huͤften  und  zwey  unten  in  den  Rockfalten.

Zu  dem  Rock  werden  dunkelblaue  lange  Beinkleider  getragen;  leßtere  können
im  gewöhnlichen  Dienst  auch  grau  oder  von  Ranking  seyn.  Dazu  kommen  ein
weises  Gilet  von  Tuch,  dann  Stiefeln,  ein  dreyeckiger  Hut  mit  Kokarde  und
doppelter  goldener  Schleise,  und  ein  Degen  mit  gelbem  Griff.

b)  Die  Staats-Uniform  besteht  in  einem  dunkelblauen  —  vornen  mit  acht  gelben
Wappenknöpfen  versehenen  Rock  von  dem  Zuschnitt  der  gewöhnlichen  Uniform,  wit
Kragen  und  Aufschlägen  von  scharlachrothem  Tuche,  welche  beyde  nach  dem  für
die  Räthe  der  Kreis:  Regierungen  vorgeschriebenen  Muster  in  Gold  gestickt  sind,
jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  von  dieser  Stickerey  auf  den  Aufschlägen  der
Staats-Uniformen  der  Oberamrleute  blos  zwey  Streifen,  welche  von  oben  nach
unten  laufen,  angebracht  sind,  ohne  baß  also  die  Stickerey,  wie  bey  der  Staats-Uniform
  der  Räthe,  die  Aufschläge  ganz  umgibt.

Die  Knöpfe  auf  dem  Kragen,  den  Aufschlägen  und  unter  den  Taschen  fallen
weg;  die  übrigen  sind  wie  bey  der  gewöhnlichen  Uniform  angebracht.

Zu  diesem  Rock  kommen  noch  weiße  kurze  Beinkleider,  weiße  Weste,  weitze
seidene  Strümpfe,  Schuhe  mit  gelben  Schnallen  und  Hut  und  Degen  wie  bey  der
gewöhnlichen  Uniform  hinzu.

Die  Oberamtleute  sind  jedoch  jenen  (Staats-)  Uniforms-Rock  zu  tragen
nur  berechtigt,  nicht  verpflichtet,  und  blos  verbunden,  bey  feyerlichen  Gelegenheiten
zu  der  gewöhnlichen  Uniform  die  vorbemerkten  Unterkleider  zu  tragen.

2)  Bey  dem  Oberamts--Aktuar  besteht

a)  die  gewöhnliche  Um'form  in  dem  Uniforms-Rock,  der  für  die  Oberamtleute
vorgeschrieben  ist,  mit  dem  Unterschiede,  daß  die  Aufschläge  dunkelblau  sind.  Unterkleider,
  Hut  und  Degen  wie  bey  dem  Oberamtmann.

b)  Zur  Staats-Uniform  wird  der  gewöhnliche  Uniforms-Rock,  dagegen  Unterkleider
wie  bey  der  Staats-Uniform  des  Oberamtmanns  getragen.

5)  Die  Lioree  des  Oberamts-Dieners  besteht  in

a)  einem  Ueberrock  von  dunkelgrauem  Tuch,

b)  einer  solchen  Jacke,  die  bis  zur  Mitte  der  Schenkel  herabreicht,  und  im  Uebrigen
den  Zuschnitt  eines  Fracks  hat,

D)  einem  solchen  Gilet,
        <pb n="326" />
        4)  solchen  langen,  weiten,  über  die  Stiefel  fallenden  BeinklelderneeBundstiefeln
  und
O  einem  einfachen  runden  Hut.

Ueberrock  und  Jacke  sind  wit  einem  Vorstoße  von  scharlachrothem  Tuche,  und,  sowie.
das  Gilet,  mit  glatten  gelben  Knôpfen  versehen.

Allgemeine  Bemerkung.

Es  hängt  von  den  Oberamts-Richtern,  Oberamtleuten,  Gerichts=  und  Oberamts-Aktuaren
  völlig  ab,  ob  sie  aufser  dem  Dienst  Untformtragen  wollen  oder  nicht.  Nur  muß
überhaupt,  wenn  Uniform  angelegt  wird,  diese  vorschriftmäßig  gerragen  werden;  die
Beamtel  dürfen  daher  z.  B.  nicht  ohne  Degen  oder  mit  einem  runden  Hut  in  Uniferm

erscheinen.

 

Die  Muster  zu  den  vorgeschriebenen  Uniform-Stücken  sind  auf  der  Kanzley  der  Aemter
  Organisations-Commision  einzusehen.
        <pb n="327" />
        Beylage  Lit.  B.

Donau-Kreis.

Oberamt  Ulm.,

Journal
über  dle
Sportel  =  Einnahme
in  dem  Vierteljahr

vom  1.  July  bis  30.  Sept.  1819.
        <pb n="328" />
        Datum

 

 

 

 

 

 

 

Für  Reise-Pässe  1  Wanderbücher  Zeugnisse  Verwe
der  à  24tr.  «  hin-.  disk-.
Einnahme.
1  8  19
«  Carl  Hammer  Joseph  Hamm,  An  dat
Juli  2.  nach  München  2.  Schreiner  1.  für  Ca
l
I
Carl  Holz,
·  Schuster-Geselle  von  Leip-Juli
  4.  I.
zig,  wegen  Wohlverhal-:
  ·  tens  1.
Juli  7.  ·

 

 

 

i

DieRichtigkeitdieses-Rechnungunddicllcbcrgabcdesk

bezeugt  Ulm  den  4.  Okt.  1819.

Gesehen
von  dem  Oberamtmann  zu  Ulm.

N.
        <pb n="329" />
        tandungs-Schreiben  Siegelungen.  Von  Zuͤnften  Abschrift-  Summe
à  15  kr.  —L  unbestimmt.  Gebuͤhren.
n.  te
s  Oberamt  Heilbronn  —  654
ael  Frey,  Schuster  1.
Geburts-Brief  der  Von  Carl  Heller,
Marianne  Luft  1.  10  Fol.  ganze
Blätter  à  4  kr.,  —  59
Heimaths-Schein  hieher  die  2.
des  Johann  Eber.  20  kr.
i
Von  der  hiesigen  Weberzunft
  wie  bisher  ad
„.  Jul.  1819.  20
2  fl.  50  kr.
i
E
l
l
i  l

 

paarenKassen-BrstandesandasK..Kaitterai-Ath.mitbclaufenden—————ss

 

 

 

Der  Oberamts-Aktuar  zu  Ulm.

N.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        Nro.  4.  1  8  19.  1058
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und  Regierungs-Blatt.

.—

Montag,  den  15.  März.

 

Königl.  Verordnung,  die  Aufstellung  von  Sberamts-Richtern  an  die  Stelle  der  bissherigen  Provinziab-Justiz-Collegien
  und  Criminal-Aemter,  und  einer  eigenen  Justiz-Rerardaten-C  ssi
etreffend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württember  K.

Es  ist  in  Unserer  General,  Verorbnung  vom  31.  Defembr.  1878.  (allgemeines
Edike,  sub.  Wro.  FP1  .)  vestimme  worden,  daß  in  Folge  der  für  die  künftige  Justiz,  Ver,
waltung  in  unterer  Insiang  getroffenen  Anordnungen  die  Oberamts,  Richter  in  Eivil-Prezeß.
  Sachen  an  die  S#telle  der  bisherigen  Provinzial-Justiz=  Collegien  treren  sollen.

Mit  Auflösung  dieser  beßtern  ist  schon  früher,  nach  der  Bekanntmachung  vom
3.  Sept.  137:3.  (Staats=  und  Regierungs,  Blatt,  S.  490.)  durch  einstweilige  Ver,
rinigung  der  Justiz-Cellegien  zu  Ludwigsb  urg  und  Rothenburg,  und  Bildung  eines
zweiten  Senates  bei  Lehcerem,  der  Anfang  gemacht  worden.  Sie  ist  nunmehr  —  nach
erfolgter  vollständiger  Besetzung  der  Oberemts=  Richter,  Stellen  durch  Unsere  Verordnung
  vom  9.  Märg  1319.)  und  da  es  Unfser  Wisle  ist,  daß  sämmeliche  Oberemts=Richter
  bis  zum  ersten  des  nächstkünftigen  Monats  an  den  Orten  ihrer  Bestimmung
eintreffen  und  daselbst  bis  auf  Weiteres  in  die  bisherigen  Berrichtungen  der  Oberamt-1
  im  Fache  der  Justiz  Verwaltung  eincreten  sollen,  —  zum  endlichen  Vollzug  zu
ringen.

Hierbei  ist  es  jedoch  Unserer  Betrachtung  schon  bei  sener  vorlduffgen  Verfügung
nicht  entgangen,  daß  bei  der  großen  Zadl  unentschiedener  Rechtssachen  in  erster  In-Kanz'
  wenn  deren  Aufarbeitung  den  neuen  Slellen  nach  Maßgabe  ihrer  allgemeinen
        <pb n="332" />
        106

Bestimmung  anheim  gegeben  würde,  die  gegründete  Besorgniß  entstehen  müßte,  es
möchte  für  die  neu  ernannte  Oderamts-Richrer  unansführbar  werden,  neden  Erledigung
dieser  zahlreichen  Rückstände  sich  zugleich  hinsichtlich  der  erst  anhängig  werdenden
Rechtssachen  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten,  und  es  möchten  daher  diese  Beamten
elbst  gleich  von  Anfang  an  ebenfalls  in  ein  großes  Geschafts-Retardat  gerathen.
Un  einem  solchen  Uebelstande,  —  wodurch  der  Hauptzweck  der  veränderten  Organisation
  der  Rechts-Verwaltung,  Beschleunigung-  und  E-leichrerung-  der  Rechtshül##
für  Unsere  getreue  Unterthanen,  wiederum  vereitelt  würde  —.  vorzubeugen,  haben
Wir  die  Errichtung  einer  eigenen  Justiz-Retardaten-  Commission  beschlossen,
  deren  Amtssih6  die  Stadt  Rothenburg  sein,  und  welche  mit  allmähliger  Wegarbeitung
  aller  ans  der  früheren  Periode)  namentlich  von  den  bisherigen  Provinzial=Justiz“Collegien
  herrührenden  Rückstände  sich  zu  beschäftigen  haben  wird.

In  dieser  Hinsscht,  und  zu  weiterer  Ausführunn  und  Ergänzung  der  bereits
durch  Unsere  Verordnung  vom  8.  Sept.  1818.  getroffenen  Vorkehrungen,  verordnen
Wir,  wie  folget:

1.)  Das  bisberige  Justiz-Collegium  zu  Ulm  ist  mie  dem  2t0.  März  1879.  aufge-Iösc.
  An  diesem  Tage  hören  seine  gerichtlichen  Arbeiten  auf,  die  Akten  desselben
sind  unverzüglich  nach  Rothenburg  zu  versenden,  und  dessen  Mitglieder  und  Angeb#,
rige  haben  bis  zum  ersten  April  1819.  an  den  Orten  ihrer  neuen  Bestimmung  unfehlbar
  einzutreffen.  «  -.,».

2.)  Das  gesammte  Personal  der  Justiz-Retardaten  Commission,  und  dessen  Vertheilung
  in  vier  Sektionen,  ist  aus  der  Beilage  ersichtlich.

5.)  Alle  diese  Diener,  soferne  sie  nicht  bereits  zu  Rothenburg  sich  befinden,  oder
von  Unserem  Justiz.  Ministerium  einberufen  sind,  haben  sich  bis  zum  ersten  April  d.  J.
gleichfalls  dahin  zu  begeden.

S.)  An  diesem  Tage  geht  das  in  zwei  Senaten  bestandene  bisherige  Justig-Collegium
  in  Rotdenburg)  ohne  Uncrerbrechung  seiner  Geschäfte)  mit  den  von  Ulm  ein
langenden  Akten  und  den  einderufenen  weiteren  Dienern  vermehrt,  von  selbst  in  die
aus  vier  Sektionen  zusammengesetzte  Justiz-Retardaten-Commission  über,  und  die  also
erweiterte  Justiz  Stelle  vertauscht  von  jenem  Tage  an,  die  letztere  Benennung  mit
der  ersteren.  «

5.)  Sie  hat  sich  vorerst  und  bis  zu  endlicher  Ausscheidung  des  gesammten  übrigen
  Retardaten,  Stoffes,  worsiber  demnächst  die  weiteren  Bestimmungen  erfolgen
werden)  mit  Bearbeitung  der  von  den  aufgelösten  Provinzial-Justiz=  Collegien  herrührenden
  Nückstände  zu  beschüftigen.  -

Da  uͤbrigens  die  Vollziehung  der  neuen  Organisation  die  gänzliche  Aufloͤsung
nicht  nur  der  Provinzial,  Justiz-Collegien,  sondern  auch  aus  denselben  Gründen  der
mit  ihnen  gleichzeitig  errichteten  Criminal'  Aemter,  nach  sich  zieht;  so  verordnen
Wir  zusleich  auch  in  Ansehung  dieser  Lester#  daß  deren  definitive  Auflösung  gleich-
        <pb n="333" />
        109

falls  mit  dem  20.  Maͤrz  1819.  eintreten,  die  zu  Oberamts-Richtern  oder  Oberamts-Richter-Verwesern
  ven  Uns  ernannten  Eriminal-Raͤthe  oder  Criminalamts-Verweser
am  ersten  April  d.  J.  an  die  Orte  ihrer  neuen  Bestimmung  sich  begeben,  und  in
der  Zwischenzeit  die  Akten  ihres  bisherigen  Amtes  einstweilen  an  die  betreffenden  Ober=Amter
  aushändigen  sollen.

Segeben  in  Unserem  Königl.  Geheimen  Roathe.
St#uttgart  den  ##.  Mäcz  1319.

W#  ##  #.
Auf  Befehl  des  Königs:

der  Staats-Sekretár
Vellnagel.

Personal  der  Justiz-Retardaten  =  Commission.
Chef.-Direktor.
v.  Hofmann,  bisher  Direktor  des  Justiz-Collegium  zu  Nothenburg.
1.  Seetion.  #

Vorstand:  der  Chef-Direkttor.

Räche  oder  Asseßoren:  «
I)-Obeszustis-AathSte.i-Ibishekquieseikenber  Eriminal,Tribunal-Rath.
a)  Justik  Rath  Schmid,  bieher  Provinzial-  IJustiz=  Rath  zu  Ulm.  ath
3)  Justiz-  Rath  Weitzel,  bisher  Provinzial,  Justiz=  Rath  zu  Rothenburg.
4)  Justiz=  Asseßor  Christen  bisher  Provinzial-Justiz,  Asseßor  zu  Rothenburg.

Sekretr:

(Criminal=  Rath)  von  Payr,  bisher  Sekretär  bei  dem  Instizz  Collegi
zu  Nothenburg.  r  3  stiz·  Colegium

11.  Sekttion.

Vorstand:  Ober-Justiz-Rath  Kuhn,  isher  Kath  bei  dem  Gerichtshof
zu  Eßlingen.  ·  ·"

RätheuderAsseßoteus
ID»  Oeksåkvzäigllelkl  ERST-oPU.UMI.I«,.HOHII;VIII-ItsDem·06ichköhpfsn
        <pb n="334" />
        106

2)  Justiz  Rath.  Rusch)  Liisher  Provinzial.  Justiz=  Rath  zu  Rothenburg.
5)  Jastiz=  Kath  Weinland,  bisher  Kanzlei=  Direktor  bei  dem  Gerichesbof
  zu  Eßlingen.  «  ·
4  Justiz-  Asseßor  Zorer,  bisher  Provinzial,  Justiz=  Asseßor  zu  Nothenbueg.
Sekretre:  4  ·»  »
Hartmann,  bisher-Sekretär  bei  dem  Justiz=  Collegium  zu  Rothenburg.
1I.  Sektion.
Verstand:  Ober  Justiz=  Rath  v.  Diziuger,  bishfr  Ralh  bei  dem  Gerichts,
hof  zu  Tübingen.  .
Raͤthe  oder  Asseßaren;
4)  Justiz-Rarh  Christmann,  bisher  Criminal-Rath  zu  Ulm.
2)  Justiz-Rath  Jäger,  bisher  Provinzial,  Justiz,  Rath  zu  Rotbenburg.
5)  -Justiz-Asseßor  Rieger,  bisher  Provinzial-Justiz=  Asseßor  zu  Rotheaburg.
4)  Referent:  Dirr,  bisher  Criminal-Amts-Assistent  zu  Ellwangen.
Sekretiár:
Grüb,  bisher  Sekret#  #ei  demn  Justiz=  Collegium  in  Ulm.

IV.  Setion:
Provisorischer  Vorstand:  i
Justiz-Rarh  Klot,  bisher  Provinzial-Justlz-Rath  zu  Rethenburg.
Räthe  oder  Asseßeren:

1)  Justiz-Rath  eß  bisher  Provinzial,  Justiz=  Rath  zu  Ladwigsburg.

3  Justiz=  Rarh  2#%  p)  bisher  Kaugzlei"  Direktor  bei  dem  Gerichtshof
zu  Tübingen.  .  «··»·

Z)Justiz-Asscßot3inckh,bisherProvcnuachustwRsseßorzu  Rothenburg.

Setretr:  «
Dicenta,bisherRegistkatursAssistentbeidem«GerichtshsfsUEllWUSMs
Kanzlei-Direktor:
Alleßer  Rieger,  s.  oben
Registractor:  5D  ·  «  .
GENqusiehetwgkstratüxatssistknGebt-m-Gerichtshof-zuETubmgm
        <pb n="335" />
        Kanzlisten:

Hettler,  Ger  z  Schenk,  Braun,  bisher  Kanglisten  bei  den

Provinzial,  Justiz-Collegien.

Sctuttgart  den  ½2.  März  1619.

Wilhbe  l  m.

Vellnagel.

Die  Beschung  der  neu  errichteten  Hberamts-Richter-Stellen  bereffend.

Da  Se.  Königl.  Masestät  vermöge  höchsten  Decrets  vom  9.  Mäcz  die
in  Folgedes  V.  Edicts  über  die  Aemter-Organtsation  zu  belehenden  Oberames-Richter-Stellen
  nachstehenden  Individuen  zu  übertragen  geruht  haben;  so  wird  solches  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  Stuttgart  den  12.  Maͤrz  1819

Amtsstelle.

Becknang.
Besigheim.
Röblingen.

Brackenheim.

Tannstadr.
Sßlingen.
Heilbronn.
Leonberg.

Ludwigsburg.

Mardach.
Maulbronn.
Neckarfulm.
Seutegart.
Vaihingen.
Waiblingen.
(Weinsberg.

Necart

Bean  ter.

Englert.
Hauff.
Conz.
Seybold.
v.  Seeger.

Steinhart.
Schmidlin.

Königl.  Justiz-Ministerium.
Maueler.

Kre  i  8.
Fröühere  Vexhältnisse  de  sselbes.

Provinz.-Justiz=  Referendar  zu  Ludwigsburg.
Stadtschreiber  zu  Brackenheim.
Scadeschreiber  zu  Böblingen.

Advokat  zu  Brackenheim.

Oberamtmann  in  Gôppingen
Provinzial-Justiz-Rath  zu  Ludwigsburg.
Oberamtmann  zu  Besigheim.
Oberamtmann  in  Suli.

Ober-Justiz=  Assefor  zu  Eßlingen.
Criminal.  Rath  zu  Rothenburg.
Sradrschreiber  zu  Besigheim.

Advokat  zu  Comburg.

Advokat  in  Stuttgart.

Scadtschreiber  zu  Markgröningen.

Amtsschreiber  #1u  Waiblingen.

Regierungs,  Asetzor  zu  Ulm.
        <pb n="336" />
        110

Sscwarzwald

Amtsstelle.  Beamter.
Bealingen.  Weiß.
Calw.  Sigel.
Freudenstadt.  Leyrer.
Herrenberg.  Reinhard,

Amrsverweser.

Horb.  Ho###r.
Nagold.  Heofacker.
Neuenbürg.  Pistorius.
Nürtingen.  Theuß.
Oberndorf.  May,

·  Amtsverweser.
Reuttlingen.  Schickardt.
Rothenburg.  Probst.
Rothweil.  Weinschenk,

*5  .  Amtsverweser.
Speichingen.  Aich,
Amtsverweser.
Sulz-  Holland,

»  Amtsverweser.
Töbingen.  Huftnagel.
Duttlingen.  Klett.

Urach.  Maͤrklin.
Jart-Nalen.
  Richreer.
Crailsheim.  Die'zsch,
Amtsverweser.
Ellwangen.  Seybold.
Gaildorf.  Kapff,
Amtsverweser.
Gerabronn.  Müller.
Gmünd.  Münch.
Hall.  Mögling.
Heidenheim.  Oster  tag.
Kunzelsau.  Rhodius,
Amtsverweser.
Mergentheim.  Zu

Amtsverweser.

Kreis.
Frühere  Verhältnisse  desselben.

Criminal,  Amtsverweser  zu  Urach
Gouvernements-Auditor  zu  Stuttgart.
Stadtschreiber  zu  Freudenstadt.
Advekat  zu  Nagold.

Provingz.-Justiz  Referender  z.  Rothenburg.
Stadtschreiber  zu  Nagold.

Criminal-Amtsverweser  zu  Eßlingen.

Stadtschreiber  zu  Waiblingen.

Secretär  b.  d.  Gerichtshof  zu.  Eßlingen.
Provinz.  Justiz,  Rath  zu  Nothenburg.
Provinz.  Justiz-  Rath  zu  Rothenburg.
Criminal-  Amtsverweser  zu  Rothweil.
Seeretär  bei  d.  Gerichtshof  zu  Tübingen.
Registrator  b.  d.  Gerichtshof  zu  Ellwangen.
Ober-Justiz=  Assesor  zu  Ulm.

Ober-  Amtsverweser  zu  Tutelingen.
Criminal-RKath  zu  Calw.

Kreis.

Udvocat  gu  Erailsheim.  ç
Criminal-Amrtsverweser  zu  Heilbronn.

Provinzial-Justiz=  Roth  zu  Ludwigsburg.
Criminal-  Amtsverweser  zu  Ludwigsburg.

Ober-Justz.  Rath  zu  Sllwangen.
Provinz.  Justit  Rath  zu  Rothenburg.

Stadtschreiber  zu  Oehringen.

Provinz.  Justiz-Nath  zu  Ulm.  ç
Criminal=  Amts-Actuar  zu  Mergentheim.

Criminal-Umtsverweser  zu  Mergentheim.
        <pb n="337" />
        Am  t  sstelle.

Neresheim.
Oebringen.

Schorndorf.
Wekzheim.

Biberach.
Blaubenren=Ehingen.

Geißlingen.
Göopingen.
Kirchheim.
Leurkirch.

Münsingen.

Navensburg.

Riedlingen-.
Saulgau.

Tettnang.
Ulm.
Waldsee.
Wangen.
Wiblingen.

Beamter.  Frühere  Verhältnisse  desselben.

Stadelmann,  Criminal-  Amtsverweser  zu  Ellwangen.
Amtsrerweser.  .  ·  «

Reu  Ober  Amtsverweser  zu  Ellwangen.

«  Amtsverweser.
Ar  nold.
Stäáängel.

Donau-Kre  i  6.

Amtsschreiber  zu  Schornderf.
Audiror  zu  Stutztgart.

Hörner.  Canzlei-Rath,  Ober-Tribunal:  Secretr.
Feber.  Regier.  Canzl.  Dirertor  zu  Ludwi#gsburgindner.
  Provinzial  „Justiz,  Referendde  zu  Ulm.
Wollaib.  Provinzial,  Justiz=  Rath  zu  Ulm.  «
Amthor.  Criminal=  Rath  zu  Goppingen.
Schmid.  Oberamtsverweser  zu  Ehingen.
Scheffer,  Criminal,  Umes,  Assistent  zu  Goppingen:
Amtsverweser.  ·".  .-«
Malblanc,  Sekretär  bei  dem  Gericheshof  zu'  Ulm.
Anmtsverweser

Lieb.  Stadtschreiter  zu  Biberach.

Mederle.  Provinz.  Justiz-Referendar  zu  Ulm.
Schindler,  Amtmann  zu  Buchau.
Amtsverweser.  ·
Bleaß.  Criminal-Amtsverweser  zu  Altdorf.
Dietrich.  Provinz.  Justiz-Rach  zu  Ludwigsburg.
v.  Hirrlinger,  Amemann  zu  Aledorf.
Amtsverweser.  "
Gronmayer,  Amcemann  zu  Jeny.
»  Amts  verweser.
Pfizer.  Vormaliger  Hofgerichs=  Advokat,  jeßt

Amtmann  zu  Albertshausen  in  Baiern.

 

Die  ordentliche  Pastoral-Conkursprüfung  der  katholischen  Geistlichen  betreffend.

Die  ordentliche  und  einzige  Pastoral,  Conkursprüfung  der  katholischen  Geistlichen
für  das  laufende  Jahr  wird  auf  den  31.  Juni  festgesetzt)  wobei  nur  dlesenigen  Geistlichen
  zugelassen  werden,  welche  im  Jahre  1616.  und  früher  Priester  geworden  Kind.
Die  Candidaten  haben  ssch  4  Wochen  zuvor  bei  dem  Königl.  katholischen  Kirchenrath
  schriftlich  zu  melden,  und,  wenn  keine  Abweisung  erfolge,  am  Montas  den
21.  Juni,  Abends  4  Uht,  dahier  ia  der  Kanzlei  zum  Einschreiben  zu  melden.

Dabei  findet  man  sich  veranlaßt,  folgende  Borschriften  zu  wiederholen:
1.  Nur  diesenigen  Geistlichen  därken  um  Anstellung  oder  Beförderung)  oder  um
        <pb n="338" />
        111

Conßtmatien  auf  eine  Kirchenstelle  bitten,  welche  za  Volge  der  erstandenen  Cor
kursprüfung  vazu  für  fähig  erklárt  worden  #nd.

ç  Staats,  und  Regierungs,"  Blate  vom  Jahr  180y7.  Nro.  21.)

2.  Die  Dekane  haben  in  ihrem  Beiberichte  zu  der  Eingabe  eines  Geistlichen,  welch.
sich  zur  Conkurspruͤfung  meldet,  bestimmt  zn  bemerken,  wie  der  Kanzelvortro
desselben,  besonders  die  Derlamation  beichaffen  sei,  und  wie  er  sich  als  Catechund
  in  der  Leitung  der  Schule  bisher  gezeigt  habe.  Dabei  sind  auch  die  frührren
  Studien-Zeugnisse,  welche  nicht  schon  vorher  eingeschickt  wurden,  auszugweise
  anzuführen.  «’"«"-·-,(Staats-undRegietunggiBlattvomJahr,1814.-Rto.8.)


3..Uutetj»denGegenständendiesek«Pküfungkommen-eigeneFt-agennupAvfgslu
übefpthnhsltunddieAywendtxnngderaufdiekätholifcheKitcheundGh
lichtenWürttenmkgdsichbezieheadenStaatss-undKikchensGesetzqurotw
nungen  und  Einrichtungen  vor.
ECGGtaats-  und  Regierungs--Blatt  vom  Jahr  18.8.  Nro.  6.)
4.  Die  Predigt  ist  sogleich  am  zweiten  Prüfungs-DTage  zu  halten.
Scaats=  und  Regierungs=  Blatt  vom  Jahr  1616.  Nro.  5.)

Stuttgart  den  16.  Lebr.  1329.  «  s
"  Königl.  kacholischer  Kirchenrath.
Die  ordentliche  Conkursprüfüng  der  katholischen  Schullehrer  und  Schulkandldaten
betreffend.

Die  ordentlichen  Conkursprüfungen  der  katholischen  Schullehrer  und  Schulkanbidaten
  hat  man  für  das  laufende  Jahr  auf  den  4.  Mai  und  #1.  September  festsetze.
  Die  Kandidaten  werden  ssch  jederzeit  14  Dage  vorher  bei  kem  vorfitzenden
Prü#ungs-Lommist  melden,  und  am  Tage  vor  dem  Anfange  der  Prüfung  zum
Einschreiben  melden.  Zugleich  findet  man  sich  zu  der  Anordnung  veranlaßt,  daß
künftig
A1.  die  Provisoren  und  Schullehrer,  welche  in  Stakt,  Schulen  angestellt  zu  werden
wünschen,  so  wie
z.  diesenigen  Schullehrer  welche  befördert  werden  wollen,  und  auf  dem  Posten
worauf  sie  fich  dermal  befuden  die  Prüfung  noch  nicht  erstanden  haben,  bei  der
dahier  in  Stuttgart  ausgestellten  Prüfungs-Commisson  sich  der  Conkursprüsung.
unterziehen  sollen,  wozu  für  dieses  Jahr  der  zr.  Sept.  bestimmt  wird.

Die  Gesuche  um  Julassung  zu  vieser  Prüfung  müssen  vier  Wochen  vorher  mit
Schul-  Insoectoratamtlichen  Beiberichte  bei  der  unterzeichneten  Stelle  eingereicht
werden;  die  Candidaten  selbst  aber,  wenn  keine  Abwetfung  erfolgt,  haben  sich  am
Tage  vor  dem  Anfange  der  Präfung,  Abends  4  Uhr,  auf  der  disseitigen  Kanzlei  zum
Einschreiben  zu  stellen.  Stutegart  den  16.  Fedr.  1819.

·  Königi.katholische-Küchenkam-
        <pb n="339" />
        Nro.  15.  1819.  113

Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakk.

Samstag,  20.  März.

 

—  ·  —
Die  Besetzung  der  Oberamtmanns-Stellen  betreffend.
Se.  Königl.  Masestt  haben  die  in  dem  Vien  Organisatsens-Edikt  über
die  Aemter-Verfassung  genannten  in  ihrem  bisherigen  Wirkungskreise  veränderten,
Oberamtmanns.  Stellen  auf  nachstehende  Weise  zu  beseßen  geruht.  ·
EswitddaherdiesesIstcllgemeiaeaKeanknißgebtachtunvdenneuxrncunteu
obern-erschienBeamten-aufgegeben,daßsiespätestensbissumfüufseheateskvqi
nächstkünftigen  Monats  an  den  Orten  ihrer  Bestimmung  eintreffen  und  in  ihre
Verrichtungen  eintreten  sollen.  Stuttgast  den  18.  März  1379.  ,
·  "  Ministerium  des  Innern.

 

v.  Otte.
Neciar-Kreis.

Amtsstele.  Beamter.  Früher:  Berhältnifse  des  Beamten.
Besigheim.  Schott.  Oberamtmann  zu  Vaihingen.
Eßlingen,  v.  Pistorius.  bisher  daselbst.

Heilbronn.  v.  Glocker.  bisher  daselbst.
Ludwigsburg.  ".  Mieg.  ebenso.

Ma-bach.  WBeiel.  Oberamtmann  zu  Reuttlingen.
-Becknang.  Strröhfin.  Gouvernements=  Auditor  zu  Stuttgakt.
Böblingen.  Fischer-  bisher  daselbst.  n
2[Brackenheim.  Röslio  Oberamtmann  zu  alen.

Cannstadt.  v  Dechr.  bisher  daselbst.  #
(Leenberg.  Hei  gelin.  Oberamts-Verweser  zu  Marbach.
        <pb n="340" />
        *-s"

Amtsstelle.

.  Maulbronn.

-Wors  u

#oNW

.—

F#rN

Neckarsulm.
Stuctgart.
Daihingen.

Weinsberg.

Schw  ar  i  wa

Balingen.
Reuttlingen.
Rottenburg.
Lübingen.
Urach.

Calw.

    

Ellwangen.
Gerabronn.
Gmünd.

al.
Heidenheim.
Kunzelsau.

Mergentheim.

Waiblingen.

Freudenstadt.  4

Beamster.

Kraus.
Schliz.

v.  Griesingetr.

Möller.
Kausler.
Deißler.
Seubert.

v.  Kaufmann.

Braun.
Marttz.
Roser.
Bolnser
Engel.
Bolke)y.
Günzler.
Da

Verweser.
Hettlen

fellticerr.

Jar#t#

Sondberse:.
Koch.

Ste

Verweser.
Büähler-Pnnet

Hammer.

-

v.  Tautohdus.

ub.  .
"Güns1eks,a·löO.I.
Derweser.

Schwarz,  als  O.  U.

2
-

Frühere  Verhältnisse  des  Beamten.

Oberamtmann  ju  Backnang.
bisher  daselbst.
ebenso.
Oberamtmann  zu  Wiblingen.
bisher  daselbst.
ebenso.

Oberamtmann  in  Geißlingen.
Oberamtmann  in  Leonberg.
Oberamtmann  in  Crailsheim.
bisher  daselbst.
Stiftungsverwalter  zu  Schornborf.
bisher  daselbst
Stadtschreiber  zu  Rotheyburg.
bisher  daselbst.
rbenfs

enso.
Amstherler  daselbst.
bisher  daselbst.
bisher  daselbst.
Oberamts,Berweser  zu  Rochenburg.

Bisher  als  folcher  daselbst.

Oberamtmann  zu.  Leutkirch.
Stiftungs-Verwalter  zu  Reutelingen.

Keis.

Stabrchreißer.  in  Heidenheim.
bisher  d

Ober,  Revisor  hel  dem  Ministeriun  des
Ingern.
bisber  daselbst.
ebenso.

ebenso.
Umtmann“  u  Antsschteiter  zu  Weikersheim.
        <pb n="341" />
        715

 

 

 

Am  tsstelle.  Beamter.  Früter:  Verhältnisse  des  Beamten.
S  Oehringen.  W#  als  O.  N.  bisher  als  solcher  daselbst.
r  -  erweser.  J  ·
Schornderf.  SGoltherr,  Oberamtmann  zu  Balingen.

Nalen.  Seeger.  Amtsschreiber  in  Winnenden.
ECrailsheim.  Sprösser.  Amtmann  und  Amtsschreiber  zu  Dörz=:-
  bach)  Oberamts  Künzelsas.

24  Gaildorf,  Romig:  bisher  daselbst.

Neresheim.  O  v  -.  og,  als  O.  A.  Oberamts--Berweser  zu  Mergentheim.

·-  rweser.

Welzheim.  Knapp.  Hberamts,  Verweser  in  Lorch.

Donan-Kre  t.

tiDiberach.  Schlis.  bisher  daselbst.

Göv#ingen.  Bolkeyn-  Hberamemann  in  Maulbronn-2

  Ravensburg.  Wirth.  bisher  daselbst.

*  Ulm.  Muff.  ebenso.

[Blaubeuren.  Drescher.  ebenso.

Ehingen.  v.  Bagnate.  Regierungs-Asseßor  in  Ulm.

Geißlingen.  Geiger.  Stadtschreiber  in  Gerabronn.

Kirchheim.  v.  Stockmaier.  bisher  daselbst.

Leurkirch.  Nag.  el  6  als  H9.  A.  Bisher  als  solcher  zu  Rottweik-·
  nVccf.  s-Muͤnsingen.

  Hoyer.  Scadtschreiber  in  Blaubeuren.
HMiedlingen.  Baͤuerlen.  bisher  daselbst.  ·
·-Saulgau.  Weihenåisaier.StadtschreiberiaWacdsee.-Tettnang.

  v.  Gugger.  bisher  daselbst.

Waldsee.  v.  Bagnate.  ebenso.

„Wangen.  v.  Rom.  ebenso.

Wiblingen.  v.  Baldinger.  Oberamtmann  zu  Alpeck#

Die  Besetzung  der  bei  den  Kreis-Berichtshöfen  erledigten  Kanglel-Stellen  betreßend.

Se.  Königl.  Majestát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  18.  März  d.  J.
dem  bei  dem  Gerichtsbof  des  RNeckar-Kreises  zu  Eßlingen  angestellten  Sekretär
v.  Meß,  als  dem  altesten  sämmtlicher  Expeditoren  bei  den  Kreis-Gerichtshöfen,  das
Prädikat  eines  Kanzlei,  Raths  beizulegen  geruhet.

Vermöge  eben  dieses  Dekrets  ist  ferner  zu  Wieder,-  Beseung  der  bei  dem  ebenerwähnten
  Gerichtshof  erledigten  Kanzlei-Direktors=  Stelle  der  bisherige  Kanzlei-Direktor
  Williards,  bei  dem  Gerichtshof  in  Ellwangen)  auf  sein  unterthänigstes.
Ansuchen  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Eßlingen  versetzt,  f  ,

die  dadurch  in  Erledigung  kommende  Kanzlei-Direktors-Stelle  zu  Ellwangen,  dem  seicherigen
  ersten  Sekretär  daselbst,  Heyd,  übertragen,
        <pb n="342" />
        116
auch  ist  zu  der  gleichfall  erledigten  Stelle  eines  Canzlei-Direktors  bei  dem  Gerichts,

hof  zu  Tübingen,  der  dortigs  Registrator,  Schott,  ernannt  worden.  .

Sodann  sind  durch  das  erwähnte  höchste  Dekret  die  in  Erledigung  gekommenen
Expeditors-Stellen  bei  den  vier  Kreis=  Gerichtshöfen  auf  narstehende  Weise  wieder
desezzt  worden:  «

ZumSekketjrbeidemGetichtdhofeinEllwangemwukdeUrbisherigeJustiz-»
Referendär  Buzorini,  ·  ·

zum  ersten  Registrator  bei  dem  Gerichtshof  zu  Tübingen,  der  bisherige  KReferendse
II.  Classe  daselbst,  Rümelin,  "".«  "  «

uadzumetstenRegiijcatprbeidemGekichtshofiackllwangemderReferendät
II.  Classe  allda,  Reibel,  ecnannt;  auch  wurde  diesen  drei  Dienern  der  Vorrang  vor
dem  seitherigen  Revisor,  nunmehrigen  zweiten  Registrator  und  Revisions-Assistenten  zu
Euwangen,)  Faber,  ertheilt.  .  ..--Ferner

  ist  der  bisherige  Eriminalamts-Assistent  Kapff  in  Eßlingen,  zum  Sekretaͤr
bei  dem  Gerichtshof  in  Tuͤbingen

der  Criminalamts=  Assistent  3
btigen  Gerichtshofe,  ...»

vervishetigeNefekeadäkUClasseinEßlinggHDr.B»ezze-Ibe»cqesk,sum
Sekretär  daselbst,  .  "

der  seitherige  außerordentliche  Alsistent  bei  dem  Criminalame  Urach,  Fleischmann,

und  der  Advokat  Sarwey,  zu  Sekretären,  des  Gerichtshofs  in  Tübingen,

der  bisherige  außerordentliche  Assigeent  bei  dem  Criminalamt  Altdorf,  Bechter,
zum  Sekketär  des  Gerichtshefs  zu  Ulm)

der  bisherige  Stiftungs--B  ltungs,  Amtsverweser  zu  Rottenburg,  Streich,
zum  Revisor  bei  dem  Gerichtshef  in  Ellwangen,

der  Referendär  I.  Classe  zu  SEßlingen,  Dertinger,  zum  Sekretär  daselbst,

der  bisherige  Referendär  II.  Closse  in  Tübingen,  Sge,  zum  zweiten  Registrator
und  Revisions,  Assistenten  in  Eßlingen,  .

decsieferenvärllClassepuTübingemRitters-sMilikäroVerdieustsokdene,
v.Schott,zitmmtitenRegistruotuuvRvisiososAssisteukeueben-daselbst,

der  seitherige  Oberamts-Actuar  in  Künzelsau,  Hammer,  zum  Sekretär  bei  dem
Gerichtshof  zu  Eslwangen,  und

der  bisherige  Oberamts-  Actuar  in  Backnang,  Haas,  zum  Sekretaͤr  bei  dem
Gericheshof  zu  Ulm  ernannt  worden.

Smmtliche  vorstehende  Diener  haben  an  den  Orten  ihrer  Bestimmung,  so  ferne.
sie  nicht  bereits  daselbst  sich  befinden,  längstens  bis  zum  1.  April  d.  J.  einzutreffen,
und  ihre  neuen  Stellen  anzutreten.  Ueber  diesen  Dienst-Antrice  ist  von  den  Directoren
  der  Gerichtshöfe  sodann  berichtliche  Anzeige  an  das  Königl.  Justiz-Ministerium
zu  erstatten,  worauf  von  Letzterem  den  neu  angestellten  Dienern  die  Anstellungs=  und
Besoldungs-Dekrete  werden  zugefertigt  werden.

Stuttgart  den  19.  Mirz  1319.  Konigl.  Justiz-Ministerium.
Maueler.

n  mer  in  Ellwangen,  zum  Sekretär  hei  dem  dor,
        <pb n="343" />
        117
Dekret.  au.  smmtliche  Kafsen-  Veamte  wegn  Einsendung  der  monatlichen  Rechnungs-  und  Kaffenapporte.


Nach  der  Instruktion  vom  10.  Nov.  und  dem  Sdikte  vom  13.  Dez.  v.  J.,  die
Organisation  der  Ober-Rechnungs-Kammer  betreffend,  haben  die  Beamten  derjenigen
Kassen,  welche  ihre  Einnahmen  unmittelbar  an  dis  Staats-Hauptkasse  abliefern,
nämlich  der  Kameral=  und  Forstkassen,  der  Holzverwaltungen,  der  Berg-,  Hütten
Salinen  ",  Zoll)  Accise",  Straßengefall,  und  Umgelds-Kassen  und  der  einzelnen  Tar-Einzugskassen
  gleichlautende  monatliche  Rechnungs=  und  Kassen  -Rapporte  an  die
Ober.  Rechnungs,  Kammer  und  die  Staaks=  Hauptkassen,  Verwaltung  einzusenden.

Da  nun  diese  Verordnung  bis  setzt  nicht  überall  genau  befolgt  worden)  von  der
pünktuchen  Einsendung  der  Rechnungs-Rapporte  aber  die  Eindaltung  dee  Etats-Systrs
  und  besonders  die  richtige  Absassung  des  monatlichen  Haupt,  Situations-Etats
der  Staats,  Hauptkasse  athängt;  so  wird  genen  Beamten  hiemit  zu  erkennen  gegeben,
daß,  wenn  ihre  Rapporte  nicht  am  Sten  eines  jeden  Monats  in  der  Kanzlei,  einkommen,
sie  in  die  auf  die  unterlassene  Einsendung  der  Rechnungs-Rappotte  schon  füüher  geseöte
  Legal,  Sttafe  von  6  fl.  verfallen,  und  daß  in  Wiederholungsfalle,  neben  diesem,
Straf,.  Ansatz,  ein  Erekutions=  Bote  auf  Kosten  des  Beamten  werde  abgeschickt  werden.

Zugleich  wird  den  Beamten  aufgegeben,  die  Quittungen  über  die  für  die  Staats-Hauptkasse
  geleisteten,  nicht  mehr  in  ihre  eigene  Verrechnung  gehdrigen,  Lahlungen
im  Laufe  des  Monats,  und  wenigstens  einige  Tage  vor  dem  Rapport  einzusenden.

Stuttgart  den  15.  März  1619.  Koͤnigl.  Ober·Necnange  ·  Kammer.

aht.

Elnsendung  der  Notizen  zur  Herausgabe  eines  Pfarrbuchs  betressend.

Es  find  schon  unter  dem  24.  Nov.  1817.  (St#ts=  und  Regierungs=  Blate
Nro.  69.)  die  Geistlichen  des  Reichs  aufgefordert  worden,  dem  Pfarrer  Neubert
in  HOber-Holzheim,  Dekanats  Biberach,  die  zur  Herausgabe  eines  Pfarrbuchs  erferderlichen
  Notizen  auf  sein  Berlangen  nach  der  rectificirten  Fassion  und  rinem  den“
selben  zuznsendenden  Formular  mitzutheilen.

Do  sedoch  derselbe  angezeigt  hat,  daß  ihm  ein  bedeutender  Theil  der  Geistlichen
die  von  ihm  erbetenen  Not#en  noch  nicht  micgetheilt  habe,  und  er  hiedurch  an  der
UAusarbeitung  jenes  Pfarrbuchs  verhindert  sey,  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  mit
solchen  Mittheilungen  noch  im  Rückstande  befindlichen  Geistlichen  an  deren  baldige
Ubgate  zu  erinnern.  Königl.  evangelisches  Confsstorium.

Schmidlin.

Kachtrag  zu  den  in  Nro.  47.  des  Staats=  und  aegeerangs,  Slatt  1616,  bekannt  gemachten
Schul-Conferenz-Directoren.  «
UuktheziehungaufdieAnorduungvegeuderSchucsConfetenziDiteetoreuin
Nro.47.destnigLStaats-undRegierungs-Blum1816.wikdhiemitnachtkckgktch
bckquatgemscht,paßmandieDirektionderschullebrerisonfekenzenimobern
Brenzthel,  auf  Absterben  des  Pfarrers  Becher  von  Bolheim,  dem  Pfarrer  Vot-“
teler  zu  Hausen  übertragen  hat.  Konigl.  ewenelifchte  Lonssseriam.
midlin.
        <pb n="344" />
        118

Se.  Koͤnigl.  Masestát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  K.  Febr.  d.  J.
den  vortragenden  Rath  und  Canzlei-Direktor  bei  dem  Justiz-Ministerium,  Ober-Tribunal,
  Rach  v.  Schwab,  von  der  leßzteren  Stelle  eines  Canzlei-Direktors  enthoben
  und  solche  dem  zum  Ober=  Justiz=  Rath  ernannten  seitherigen  Ober  „Justiz--Asseßor
  Steck  zu  Eßlingen  übertragen,  welcher  mit  den  wirklichen  Räthen  bei  den
Kreis,  Gerichtshöfen  nach  dem  Dienst-Alter  zu  rouliren  hat.

Sodann  haben  Höchstdieselben  zu  der  dadurch  erledigten  Ober-Justiz=Asseßors=
  Stelle  bei  dem  Gerichtshofe  zu  Eßlingen,  den  bisherigen  Kbniglich
Baierischen  Regierungs-Raths-  Uccessisten,  Dr.  Hnlein  ia  München,  durch  höchstes
Dekret  v.  z5.  Febr.  v.  J.  gnädigst  zu  ernennen  geruht.
Koônigl.  Justiz  -Ministerium.
Maucser.

Se.  Königl.  Maejestét  haben  vermöge  höchsten  Decrets  vom  15.  Mchz  den
bisherigen  Criminalamts-Assistenten,  Vetter  zu  Ulm,  und  den  Referendde  II.  Classe  beie
dem  Gerichtshof  in  Tütingen,  Wischer,  zu  Ober-Justiz-Prosuratoren  bei  dem  Konigl-Gerichtshofe
  des  Reckar-Krelses  in  Eßlingen  zu  ernennen  gezuht.  «

Königi.Justiz-Ministerium.
Maucler.

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermä#ge  höchsten  Dekrets  vom  9.  März  die
durch  Wiederanstellung  des  Canzlisten  Korsinsky  als  Souffleur  bei  dem  Hofund
  National,Theater,  erledigte  Canzglisten-Stelle  bei  dem  Königl.  Gerlchtshofe  zu.
Ellwangen,  dem  vormaligen  Aufseher  im  Kadeten-Inktitut)  Reichardt,  gnddigst
iu  übertragen  geruht-  Könisl.  Ministerium.

aueler.

 

Vermöge  allerhöchster  Entschliefung  vom  :½.  d.  M.  ist  dem  vractischen  Arze,
Dr.  Nuss  zu.  Waldsee,  die  erledigte  Unteramts,  Arztsstelle  im  dortigen  Oberamte
Snddigst  übertragen  werden.  ·  «

Unterm  :.  März  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Felldorf,  DOberamts  und
Landkapitels  Horb,  ernaunten  Pfarrer  Joseph  Anton  Straub  in  Ahldorf  die
Königl.  Bestätigung  ertheilt.  ç  Z

Unterm  4.  März  wurde  dem  zur  Kaplanei  zu  Peter  und  Paul  in  Buchau,
Oberamts  Riedlingen,  ernannten)  bisherigen  DVikar  Joseph  Besel  in  Ohmezheim
die  Königl.  Bestatigung  ertheilt.  ç

Unterm  F.  d.  M.  wurde  Unterlieutenant  Harrot  vom  4  zum  6),  und  Unterlieutet
nant  v.  Rom  vom  z.  zum  5.  Infanterie-Regiment  verseßt.

Se  Köônigl.  Masestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  I.  M.,
die  erledigte  katholilche  Cablanei  in  Wangen  dem  Wikar  Müller  in  UAichstetten,  Oberts

  Leutkirch,  gnädiqst  übertragen.
am  uhrue  7.  9r¾4  diast  aen  *  Hauptmann  1.  Classe  v.  Keller  im  6.  Infanterie-Regiment
  mit  dem  Majors-Charakter,  auf  Ansuchen,  in  PensionsStand  versetzt.
        <pb n="345" />
        7
(I9

Se.  Königl.  Masestát  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.
den  Professor  der  Rechte,  Dr.  v.  Maier  in  Tübingen,  auf  sein  Ansuchen,  in  den
Penstonsstand  zu  versetzen  geruht.

Unterm  16.  März  wurde  der  Kammerer  des  Landkapitels  Oberndorf,  Pfarrer
Werdich  in  Schramberg,  auf  seine  Bitte  von  diesem  Amte  enclass  n,  und  start  dessen
  der  Pfarrer  Krachenfels  in  Altcoberndorf  zum  Land  fapitels-Kommerer  ernannt.

Se.  Königl.  Masestdt  haben  vermöge  Reseript  vom  :0.  März  gnddigst  gerubßt,
  den  bisherigen  Direktor  bei  der  Staats-Kassen,  Berwaltung,  Jger,  auf  die
Direktors-Stelle  bei  dem  Steuer-Collegium  zu  verseßen,
deie  hiedurch  vakante  Direktors=  Stelle  bei  der  Staats-Cassen-Berwaltung,  dem
bisherigen  Derektor  der  Finanz-Kammer  des  Neckarkreises,  Staatsrach  von  Söskind,
  zu  übertragen.  .

aufdieDirektokssStellebelderFinanstammerdesNeckatiKreises,denDiteIs
ter  der  Finanz-Kammer  des  Donau  Kreifes,  von  Wullen,  zu  versetzen,  und

die  Direktion  der  Geschäfce  bei  der  Finanz-Kammer  des  Dosau,  Kreises  dem
seither  bei  der  Oberrechnungs-Kammer  angestellten  und  zum  Vieedirektor  ernannten
Ober,Finanzrath  Müller  dem  jüngern,  zu  übertragen.

 

Nach  erfolgter  Besehzung  der  Oberamts-Richter=  und  Oberamtmarm-Stellen,
uhd  nachdem  die  den  Oberamts,-  Gerichten  beizugebenden  Diener  ernannt  sind,  wird
denjenigen,  welche  ihre  Bewerbung  um  solche  Stellen  bei  der  Aemter-  Organisations=Commisston
  angebracht  haben  und  nunmehr  die  ihren  Eingaben  beigeschlossenen
Driginal,  Dokumente  zurück  zu  erhalten  wünschen,  hiedurch  bekannt  gemacht,  daß  se
sch  deshalb  bis  zum  20.  April  1619.  an  die  Kanzlei  der  unterzeichneten  Stelle,  im
Fü#stenbause  dahier,  zu  wenden  haben,  welche  ihnen  sene  Beilagen  gegen  Quittung
lurückstellen  wird.  Stuttgart  den  19.  März  1319.

Königl.  Organisations  Commission.
aueler.

 

Stuftgart.  Da  die  vor  einiger  Zeit  in  den  öffentlichen  Blättern  angetragenen  Choristen-Stellen
  für  Tenor=  Sänger  nun  besetzt  sind,  so  wird  solches  denen  die  sich  um  solche  beworben  haben

bewerben  wollen,  Hermit  bekannt  gemacht.  Den  4.  März  1619.
oder  bew  Konigl.  Intendanz  des  Hof=  und  National-Theaters.

 

Edictal-Citation.  *

Von  der  betrefsenden  Königliche  Wüurttembergischen  und  Konlglich  Bajerischen  Reglerung  haben  die
unterzeichneten  Wbro  zur  zameinschaftlichen  Abkbeilung  des  Aceiv=  und  Passtr-Standes  der  Kirchberg-Wullenstetrenschen
  Landschafts  -Kasfe  die  geeigneten  Aufrräge  erhalten.  Um  nun  eine  genaue  vor  künftigen
  Reclamationen  und  Ansprüchen  schutzende  Abtheilung  dieser  Kasse  vornebmen  zu  konnen,  wird  es
vor  allem  nothwendig,  den  Actlv=  und  Passiv-Stand  derselben  genau  zu  liuidtren.  Zur  Liquidation
des  Activ-Standes  hat  man  Montag  den  29.  und  Diensiag  den  20.  Wpril  d.  J.  fesiteset.  Es
        <pb n="346" />
        120

werden  daher  alle  jene,  welche  zu  dieser  Kasse  Kapiralien=  Zunse  und  andere  Reste  schuldig  sind,  auf-Seda
  den  E—  lr  Tagen  die  Quittungen  uber  allenfalls  geleistere  Abschlagszahlungen  an
Daupt-Posten  und  Zinsen  der  Kommission  um  so  gewisser  vorzulegen,  als  sie  sonst  aus  eigenem
Verschulden  die  Folgen  und  Kosten  der  *  sie  zu  ergreisenden  Einleitungen  tragen  müßten.  Die
Liquidation  des  Passiv=  Standes  wird  Mittwoch  den  3½.,  Donnerstag  den  a#.,  Freirag  den  33.
und  Samstag  den  34.  April  d.  J.  vorgenommen,  und  man  ladet  zu  diesem  Ende  alle  jene,  welche
aus  was  immer  für  einem  Titel  an  der  gemeinschaftlichen  Kirchbeng-Wullenstettenschen  Landschafts-Casse
  eine  Forderung  zu  machen  haben,  hiemit  vor,  an  obengesetzten  Tagen  entweder  selbst  oder  durch
erichtlich  hiezu  Bevollmächtigre,  vor  der  Commission  zu  erseheinen,  Liquidation  zu  ½  und  die
Sarld=  Urkawen  oder  andere  Behelfe  in  Urschrift  und  auch  in  Abschrift  vorzulegen.  er  an  diesen
Tagen  zur  Liquidation  nicht  erscheint,  muß  es  sich  selbst  zuschreiben,  wenn  bei  Vertheilung  der  Kassen
auf  ihn  keine  Rücksicht  genommen  wird.  Das  ganze  Liquidations-Geschäft  wird  zu  Weißenhorn  auf
dem  Rathhause  vorgenommen.  Den  27.  Februar  1810.  Zr  «  «
Königi.  Wurttẽmbe  g  Oberamt  Wiblingen.  Königl.  Valrisch  Kandgericht  Kegsenburs.
«  orn.  ndter.

Waiblingen.  Die  für  den  im  Jahr  1814.  allergnädigst  angeordneten  Landsturm  auf  herrschaftliche
  Kosten  angeschaften  noch  wohl  conditionirten  Armbänder  werden  bie  Montag  den  22.  d.  M.  an
den  Meisthietenden  verkauft  werden,  wobei  sich  die  Liebhaber  Vormittags  9  Uhr  in  der  Cameral=Verwaltung
  einfinden  mögen.  Den  4.  März  1819.

Königl.  Kameralamt.
Spaichingen.  Aus  der  Gantmasst  des  Peter  Dilger,  Dehlmüllers  von  Mahlsterten,  hiesigen
Hberamts,  wird  am  Montag  den  5.  April  l.  J.  durch  das  Schultheisenamt  Mahlsterten  im  Wege
der  öffenrlichen  Verstäigerung  verkauft  werden,  als:  ein  einstocktgtes  Haus  im  Lippachthal  an  dem
Floß  Lippach,  worin  sich  kine  Oehlmühle  und  Hanfreibe  besinder,  ein  dabel  befindlicher  einstockigter
anz  von  Holz  erbaurer  Miehstall,  und  ½6  von  einer  astockigten  Behausung  im  Ort  Mahlsietten
Flohten.  Die  Lustbezeugenden  können  diise  Gebäude  täglich  in  Augenschein  nehmen,  und  werden  zur
Verkaust  Merhondlüyg,  wobei  sie  sich  über  Prädikat  und  ihre  Vermögensun##ände  auszuweisen  haben,
hiemit  eingeladen.  n  6.  März  1819.  Königl.  Oberamt.
üngelsau.  Am  Samstag  den  a7.  d.  M.  Vormittags  9  Uhr  wird  die  unterzeichner#  Stelle
auf  hiesiqzem  Rarbhause  den  Verkauf  der  im  Jahr  16  4.  für  das  Oberamt  Künzelsau  angeschaften
####  Stück  Landsturms-Armbänder  im  öfftntlichen  Aufsireich  vornehmen,  wobei  sich  die  Liebhaber  ein-Fnden
  kennen.  Den  :½2.  März  1810.  Königl.  Kameralamt.
Wurmlingen.  Die  bisher  in  den  Rottweiler  Forst-Revieren  Digisheim  und  Margarethenhausen,
  Soagichingen  und  Tuttlingen  selbst  administrirten  köngliche  Jagden  werden  von  erstern  zwei
Revieren,  Montag  den  33.  März,  Morgens  9  Uhr,  auf  dem  Rathhause  zu  Spaichingen,  von  letztern  am
Mitewoch  den  34.  März,  Morgens  ohr,  auf  dem  Rathhause  zu  Baliugen  offentlich  verpachtet,  wozu
die  inländische  Pachtliebhaber  eingeladen  werden.  Den  7.  März  1619.
.  ·  «  Königl.  Forstkassenamt.
Rortenburg  a.  R.  .  Die  dem  Staate  gehörige  Mahlmühle  zu  Niedernau,  mit  5  Mahlgängen
und  ½  Gerbgang,  sodann  Wohnung,  Scheuer,  Stallung  und  ungefähr  à  Mannêmad  Grasgarten  wird
von  Georgit  d.  J.  an,  auf  weitere  —  12  Jahre  Montag  den  5.  April,  Vormirtags  9  Uhr,  auf
dem  Rathhause  in  Niedernau  wieder  verpachtet,  wobei  sich  die  Liebhaber,  welche  die  Gegenstände  zuvor
  täglich  in  2

enschein  nehmen  können,  mit  oberamtkich  legalisirten  Zeugnissen  über  ihr  Prädikat,
Sewerbs-Kenntnifse  und  Vermogen  einfinden  mögen.  Den  9.  Marz  1019.

Königl.  Kameralamt.
        <pb n="347" />
        Nro.  16.  1819.  141
Königlich-Württemhergisches

Staaks-und  Regierurgs-Blakt.

Samstag,  7.  März.

 

 

Wilheclm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  der  in  Unseren  Edikten  vom  31.  Dezember  1818.  über  die
Organisation  der  unteren  Verwaltungs,  Stellen  in  den  Departements  der  Justkiz  und
des  Innern  enthaltenen  Anordnungen)  haben  wir  auf  gleiche  Weise)  wie  dieß  früher
  für  die  Ausführung  der  Organisation  der  Canzlei,  Stellen  vom  138.  November
1827.  geschehen,  eine  besondere  Commissson  mie  dem  Auftrage  niedergesetzt,  die  Ausfäbrung
  dieser  Organisation  zu  leiten,  für  den  pünktlichen  Vollzug  und  die  genaue
Beobachtung  der  neuen  Anordnungen  und  Formen  zu  sorgen,  demnach  die  hiezu
erforderlichen  und  dienlichen  Sinleicungen,)  so  wie  überhaupt  alle  Vorkehrungen  und
DTerfugunges  zu  treffen  und  zu  veranlassen,  damit  die  neuen  Stellen  in  die  ihnen
angewiesene  Dienstthätigkeit  gesetzt  werden,  und  die  ganze  Organisation  ihre  vollständige
  Aueführunag  erhalte.

Diese  Commihsion,  zu  welcher  Wir

den  Justiz=  Minister,  als  Dirigenten,

den  Minister  des  Innern)

den  Staars,  Sekretär,

den  Staatsrath  von  Fischer,  von  der  z#weiten  Abtheilung  Unseres  Ge,

heimen  Rathes,

den  Ober-Dribunalrath  von  Schwab,

den  Ober,  Tribunalrath,  Oberamts,
Richter  zu  Waiblingen,  Bolley,

den  Ober-  Resterungs,  Rarh  Waldbdauer,

den  Ober-Regierungs-NAarh  Schmidlin,

berufen  haben,  und  welcher  als  #etuar
der  Geheime  Sekretär  Weisser,

vom  Justiz-Departement,

 

U  vom  Departement  des  Innern,
        <pb n="348" />
        122

beigegeben  ist,  hat  daher  alle  zu  Erfüllung  des  ibr  ertheilten  Auftrags  dienlichen
Anordnungen  ju  treffen,  zu  diesem  Behuf  in  den  geeigneten  Fällen  mit  den  Departements-Ministerien
  Rücksprache  zu  nehmen,)  die  Unserer  höchsten  Entscheidung  bedürfenden
  Gegenstände  aber  Uns  vorzulegen.  «

Indem  Wir  durch  Gegenwärtiges  die  Anordnung  dieser  Commissson  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen,  ertheilen  Wir  zugleich  sämmtlichen  beereffenden  Stellen
den  Befehl,  alle  auf  den  Vollzug  der  Organisation  sich  beziehende  Anfragen  und
Berichte  an  die  „Organisations-Bollziehungs.Commission“  zu  richten,
und  den  durch  diese  ergehenden  Resolut'onen  und  Befehlen  jedesmal  genaue  und
pünktliche  Folge  zu  leisten.

Scturtgart  den  35.  März  1819.

Wilhe  imm.

Vell  negel.

Verordnung,  die  einstweillgen  Verrichtungen  der  neu  ernannten  Oberamts-Richter  und  die  provisorische
Besetzung  der  Gerichts-Actuariate  betreffend.

Um  den  Uebergang  von  der  bisherigen  Justiz,  Verwaltung  in  der  unteren  Instanz
zu  der  durch  die  neuen  organischen  Bestimmungen  vom  31.  Dezember  163.  angeordneten
  Verwaltungs=  Weise  näher  vorzubereiten,  find  die  nachstehenden  provisorischen
  Anordnungen  getroffen  worden,  welche  hierdurch  den  betreffenden  Beamten  zur
Rachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

Srstlich.  JIn  Beziehung  auf  die  verschiedenen  Verrichtungen  der  Dberamts
  =  Richcrer  wird  verordnet:

A)  In  Absicht  auf  alle  JZweige  der  bürgerlichen  NRechtspflege
tritt  der  Oberamts  Richeer  sogleich  in  die  Stelle  des  Oberamtmanns  ein.  Er
führt  daher

I.  in  den  zu  einem  Oberamts,  Bezirke  gehörigen  Amts,  Orten,  über  die
den  Orts  Obrigkeiten  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehende  Rechts,  Pflege  in
streitigen  und  unstreitigen  Sachen  auf  gleiche  Weise,  wie  bisher  der  Oderamtmann,
  die  Aufsiche.  Was  aber

I.  die  Ober  amts-Sceäádte  betrift,  so  sehen  zwar  die  dermalen  bestehenden
Oberamts.  Gerichte  ihre  Functionen  wie  disher  fort.  Es  sind  aber

1)  sogleich  die  Verhandlungen  der  Stadt.  Magistrate  in  Gemeinde,  Angelegenheiten
  von  allen  Verhandlungen,  welche  die  streitige  oder  unstreitige  Rechts=  Pflege
betreffen,  zu  treunen.  «

-.)BeidenmagistkatischenVerhandl-nagenüberienefübttbiszuPolixielnmg

des  Edikts  über  die  Gemeinde,  Verfassung  der  Oberamtmann  noch  ferner  den
Vorsi9.  Dagegen
        <pb n="349" />
        113
3)  übernimme  der  Oberames-=  Richrter  (in  der  Oberamis,  Stade)  nicht
nur  die  Aufsicht  über  die  den  Orts-Obrigkelten  zustehende  willkuhrliche  Gerichtsbar,

keit,  so  wie  das  Verfahren  in  liquiden  Schuld=  Sachen,  sondern  er  vertritt  derma,
len  noch  in  beiden  Beziehungen  die  Stelle  des  Stadt=  Vorstehers.

An  ihn  werden  also  vorerst  alle  liguide  Schuld,  Klagen  gegen  Angehörige  der
Oberamts,  Sradt  gerichtet;  und  bei  allen  Verhandlungen  des  Stadt-Raths,  welche
die  erwähnten  Gegenstände  betreffen)  har  er  den  Vorsih  zu  führen.

4)  Die  streitige  Gerichtsbarkeit  betreffend)  so  hat  der  Oberamts,Richter

a)  den  Vorsitz  bei  allen  deshalb  abzuhaltenden  Rechts=  Tagen,  er  leitet  die
Verhandlungen  und  hat  uber  alle  Gegenstände  den  Vortrag  zu  machen.

b)  Das  Verfahren  der  Okberamts,  Gerichte  selbst  bleibt  in  allen  Arten  von
bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten)  namentlich  auch  in  Ganr-Sachen,  vorerst  noch
unverändert.  Es  kann  duch

c)  das  Oberamts-Gericht  in  solchen  Fällen,  in  welchen  bisher  die  Entscheidung
  dem  Justiz  Colleginm  zustand,  die  geschlossenen  Acten  der  Königl.  Justiz,
Rerardaren=  Commission  zu  Rortenburg  zu  Fällung  des  Erkenntnisses  übersenden.
Jedoch  ist  dasselbe  "

4)  ouch  ohne  vorgängiges  Compromiß  in  allen  Fällen  selbst  zu  entscheiden
berechceigt,  in  so  ferne  nicht

a)der  Oberamts  Richter  von  einer  Parthei  recusirt  wird  und  die  Grönde  der  Reeusation
  von  dem  Kreis-Gerichkshose  als  statthaft  erkannt  werden;  in  welchem  Fall.
die  Entscheidung  der  Königl.  Justii-Rerardaten=  Commisston  zu  überlassen  ist.  Namentlich
  müßen  die  Acten  in  allen  den  Fällen,  auch  ohne  besonderes  Begehren  einer
Parthei,  an  diese  Commisston  versendet  werden,  wenn  der  Oberamts,  Richter  bisher
zus  eigenem  Joteresse  oder  als  Rechtsbeistand  einer  Parrhei  in  einer  Zechtssache
gearbeitet  hatte.  Daneben

6)  bleibt  es  den  Yartheien  vor  der  Hand  noch  überlassen,  die  Einholung  der  Ent,
scheidung  von  der  Juristen,  Fakultät  zu  Tübingen  unter  den  Voraussehungen  und  mit
der  Wirkung  zu  verlangen,  welche  in  den  Verordnungen  vom  :1.  Mai  1816.  (Staats,
und  Regierungs-Blatt  Nro.  31.  S.  1736.)  und  vom  15.  August  1317.  (Staats=  und
Regierungs-Blatt  Nro.  61.  S.  410.)  vorgeschrieben  find.  «

B)Ehe-Sache»uwervenauchkünftigvondenOberamkceuteninGemeinschaft
  mit  den  Dekanen  behandelt.

C)  In  Absicht  auf  die  Straf-Rechts-Pffege  treten  die  Oberamts-Richter
in  diesenigen  Functionen  sogleich  ein,  welche  ihnen  in  dieser  Beziehung  in  dem
unverzüglich  im  Druck  erscheinenden  vierten  Edikte  vom  51.  Dez.  1318.  angewiesen
sind.  Sie  übernehmen  daher  auch  zugleich  mit  der  Bekanntmachung  dieses  Eotkte
die  nach  demselben  zu  ihrem  Ressort  gehörigen,  bei  den  Oberämtern  anhängigen  Un,
tersuchungen.
        <pb n="350" />
        134

So  lange  uͤbrigens  die  Oberamts-Gerichte  noch  nicht  nach  der  Vorschrift  eben
dieses  Edikts  gebildet  sind,  koͤnnen  dieselben  auch  das  ihnen  durch  solches  eingeraͤumte
Straf-Recht  noch  niche  ausüben.  Z  .

l))Die-ObecämtecbehalteaeinstweicenthreganzeRegistratur,theilenaber
denOderamxzsskichternviejeaigenActenmit,verendiesebevürfen.

Zwesitens.WazdieeinstweiligeVerschungperdenGerichts-Artustien
  obliegenden  Geschaͤfte  betrift,  so  haben

)  in  Abüscht  auf  die  streitige  Civil-Rechtspflege  die  bisherigen  Actuarien
  der  Ober  am  ts-  Gerichte,  oder  deren  Amtsverweser,  ihre  Func
tionen  bis  auf  weitere  Anordnung  fortzusetzen.  Da  aber

-B)  die  Oberamts=  Richter  gleichwohl,  desonders  wegen  der  Schuldklagen  und
Inquistcionen,  sogleich  Gehülfen  bedürfen,  so  wird  ihnen  deren  provisorische  Annahme
so  wie  die  Besesung  ihrer  Canzlei  überhaupt)  jedoch  in  der  Art  überlassen,  daß

1)  diese  von  den  Oberamts,  Nichtern  provisorisch  bestellten  Actuarien  hierdurch
keinen  Anspruch  auf  die  Stelle  selbst  erhalten,  vielmehr

2)  en  Entlassung  nach  vierwöchiger  Aufkündigung  sich  gefaßt  zu  machen  haben;
und  da

3)  die  Oberamts-Richter  solchen  Gehülfen,  welche  die  gesehmäßige  Dienst-Präfung
  bei  dem  Departement  der  Justiz  noch  nicht  erstanden  haben,  keine  Criminal=Uncersuchungen
  übertragen  dürfen.

C)  Die  Oberamts,  Richter  belohnen  diese  Gehülfen  selbst,  beziehen  aber  aus
der  Staatskasse  den  im  Soikte  Nro.  v.  5.  7.  für  die  Actuarien  ausgesehten  Gehalt.

Dagegen  wird  ihnen  von  dem  Betrag  der  für  jedes  Oberamts-Gericht  noch  besonders
  zu  regulirenden  Canzleikosten  wegen  derjsenigen  Functionen,  welche  nach  vollständiger
  Vollziehung  des  vierten  Edikts  ebenfalls  den  Oberamts-Richtern  oder  den
Oderamts-Gerichts-Actuarien  zufallen,  zur  Zeit  aber  noch  von  den  bisherigen  Actuarien
  der  Oberamts-Gerichte  auf  Kosten  der  Amtspflege  und  Stadtkassen  fortgesetzt
werden,  zum  Besten  der  letzteren  ein  verhältnißmätziger  Abzug  gemacht  werden.

Stutegart  den  36.  März  1319  ·

Königl.  Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maueler.

Sekann#tmachung,  die  Beeidigung  der  neuernannten  Oberamts-Richter  und  Hberamtleute  betreffend.

Da  die  Beeidigung  der  neu  ernannten  Oberamts-Richter  und  Oberamtleute,
so  wie  der  an  mehreren  Orten  aufgestellten  Amtsverweser,  durch  die  denselben  vocgesebten
  Gericheshöfe  und  Regierungen  der  Kreise  vorzunehmen  ist;  so  wird  solches
zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  die  genannten  Provinzial-Sellen  sowohl,  als  für
die  neu  ernannten  Beamten  hierdurch  oöffentlich  bekannt  gemacht.

Stutegare  den  36.  März  1819.  ·

'  Königl.Okganisqtioni-Vollziehungsssommissmu
Maucler.
        <pb n="351" />
        126

Berordnung,  die  provisorische  Besetzung  der  Sberamts-Actuariate  betreffend.

Zu  Folge  der  organischen  Ediete  vom  31.  Dez.  v.  J.  werden  die  bisher  bestandenen
  Kommun=  und  Stiftungs-Rechnungs=  Revisorate  demnächst  aufgelößt,  die
denselben  obgelegenen  Geschäfte  den  Oberämtern  zurückgegeben,  zur  Unterstützung
in-diesen  und  den  übrigen  Amts-Obliegenheiten  für  sedes  Oberamt  ein  eigener  Ober-Amts-
  Actuar  von  Staatswegen  angestellt,  und  für  diese  Stellen  die  bisherigen
Nechnungs,-Revisoren  vorerst  verwendet  werden.  "

InoerZwischemeitadeyundvsshcetübecetwasDesinitivesfestgesegtwerden
kann,habenviedekmaljgeaKommunsundStiftungssRechaungssRevisorenthierishekigensunrtioaenunterverunmittelbakenAufsichtundLeitungdetKöniglObers

aͤmter  fortzusetzen,  und  die  Wegarbeitung  der  vorliegenden  Revisions-Retardate  sich  um
so  eifriger  angelegen  seyn  zu  lassen,  als  sie  hiezu  schon  nach  den  bei  ihrer  Anstellung  gegebenen
  Bestimmungen  rechtlich  verbunden,  und  fuͤr  die  vollstaͤndige  Erledigung  der
wahrend  ihrer  Dienstzeit  verfallenen  Revisions-Geschaͤfte  den  betreffenden  Torporations.
  Kassen  verantwortlich  sind.

Denjenigen  Geschäften  hingegen,  welche  bisher  durch  die  Seadt,  und  Amitschreiber
  und  deren  Gehülfen  im  Namen  des  Oberamtes  gefertigt  worden,  haben  sich  die
Stadt,  und  Amtsschreibereien  bis  auf  weitere  Anordnung  noch  ferner  gegen  die  herkömmliche
  Belohnung  zu  unterziehen,  und  auch  von  ihrer  Seite  alles  anzuwenden,  daß
dKgse  Uebergang  in  die  neuen  Verwaltungs-Formen  den  Beamten  sowohl  als  den  Amts-Uncergebenen
  moglichst  erleichtert,  sede  Stockung  in  dem  Gescháfts,  Gange  verbutes,
und  die  etwa  vorliegenden  Retardate  in  thunlichster  Bälde  beseitigt  werden.  Duegen
  haben  sich  die  Oberamtmänner  bis  zur  Uedernahme  dieser  Geschäfte  statt  der  in
dem  organischen  Edicte  vom  31.  Dez.  1318.  Nro.  V.  zugesscherten  Kanzlei,  Kosten-Entschädigung
  mit  demfenigen  Actuars,  Gebalte  zu  begnügen,  welcher  nach  dem  bisherigen
  Besoldungs-Regulative  mit  ihrer  Stelle  verknupft  war.

Stutegart  den  36.  März  1819.  .

«  Königl-OrganisatioaoiVollziehungsiComwission.
Maueler.

Ertrapost-Tare  betreffend.

Durch  Königl.  Entschließung  vom  :3.  d.  M.  ist  die  Extrapost-  Taxe  von  #  fl.  50  kr.
auf#  fl.  15  kr.  auf  1  Pferd  und  1  Station,  und  zwar  vom  „:.  April  d.  J.  an,
Lrabgepog  worden;  welches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  geracht

  wird.

Stuttgart  den  15.  März  1819.  Ministeriun,  des  Innern.

v.  (t(o.

——-“'““"’'““"'"“““""
Se.  Königl.  Masestät  haben  durch  böchstes  Dekret  vom  19.  d.  M.  den
bisherigen  Sekretär  bei  dem  Köntgl.  Gerichtshof  in  Tübingen,  Majer,  und
den  Referendär  II.  EClasse  bei  dem  Königl.  Gerichtshof  zu  Ulm,  Dr.  Scheurlen,
  zu  Assessoren  bei  dem  Gerichtshof  in  Ulm)  sodann
        <pb n="352" />
        den  bisherigen  Auditoriats-Assistenten  v.  Breitschwert,  und
den  Referendär  l.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe  in  Sßlingen,  Wächter,
zu  Assessoren  bei  dem  letzteren  Gerichtshofe  ernannt.  Stuttgart  den  :2.  März  1819.
Konigl.  Justiz-Ministerium.

Maueler.
r—

2  r—

Der  Wechts=  Candidat  Friedrich  Wilhelm  Gentner,  von  Nörtingen,  welcher
bei  der  erstandenen  ersten  Dienst,  Prüfang  das  Prädikar  III.  Classe,  „gut  bestanden“
erhalten  hat,  ist  als  Referendär  l.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen
  aufgenommen  worden.  Stuttgart  den  35.  März  1619.

Königl.  Justiz=  Ministerium.
Maueler.

Der  Rechts-Candidat  Anton  Widmann,  von  Heudorf,  Oberamts  Riedlingen,
welcher  bei  der  erstandenen  ersten  Dienst-Prüfung  des  Prädikat  1II.  Classe  „gut  bestanden“
  erhalten  hat,  ist  als  Referendar  ll.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe
iu  Ulm  aufgenommen  worden  Stutigart  den  34.  März  1319.

Konigl.  Justiz-Ministerium.
Maurcler.

 

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermdge  Rescripts  vom  :3.  März  die  erledigte
  Raths-Stelle  bei  der  Königl.  Oberrechnungs-Kammer  dem  bisher  bei  der  Finanz=Ko##mer
  in  Ellwangen  angestellten  Finanz-Rath  Her  zog,  und  die  heedurch  erledigte
Finazraths-Stelle  in  Ellwangen  dem  bisherigen  Kameral-Verwalter  Tafel  in  Al,
bensteig  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Se.  Königl.  Masestät  haben  den  Regierungs"  Kaeh  Heigelin  be#
der  Retardaten-Commission,  Sektion  des  Innern,  vermoöge  höchster  Entschließung
vom  29.  d.  M.  zugleich  zum  außerordentlichen  Rath  bei  dem  Studienrath,  mit  Sitz
und  Stimme  in  allen  zu  dem  Geschäfts,  Kreise  des  letztern  gehdrigen  Gegenständen,
und  mit  dem  Referat  über  die  ökonomischen  und  Rechnungs=  UAngelegenheiten  der
evangelischen  Seminarien  zu  ernennen  geruht.

Unterm  19.  März  wurde  dem  Hauptmann  :  Elasse  v.  Brandenstein  im
2ten  Infanterie-Regiment  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  Koônigl.  Diensten  ertheilt,
  und

der  Hauptmann  #ter  Classe  von  Molsberg,  vom  #ten  zum  Zien  Infanterie-Regiment
  versetzt.

Se.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.
d.  M  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Dektingen,  Oberamts  Rottenburg,  dem  Caplan
r.  Mohr  in  Obernoorf,  und  ,

vennögehöchstetEntschliessunqvomas-d.M.dieekledigteStadkpfakreiWeilheim,
  Dekanats  Kirchheim,  dem  Diakonus,  M.  Renzz,  zu  Laufen  gnädigst  zu  uͤber—
tragen  geruht.
        <pb n="353" />
        117

Unterm  3:.  März  wurde  der  Obermann  Tussunbey  zum  Unterlieutenant
der  AUrtillerie  ernannt.

Unterm  35.  März  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Ringingen,  Oberamts
Blaubeuren,  ernannten  Pfarr=  Kaplan  Mattes,  von  Bach)  die  Königliche  Bestätigung
  ertheilt.

 

ESdictal=  Citaticon.  ,

Von  der  betressenden  Königliche  Württemberg#schen  und  Königlich  Balerischen  Regierung  haben  die
unterzeichneten  Bebörden  zur  gemeinschaftlichen  Abthelung  des  Ucciv=  and  Passiv-Standes  der  Kucchberg-Wuillenstertenschen
  Landschafrs-Kasse  die  geeigneten  Aufrräge  erhalten.  Um  nun  eine  genaue  vor  Funsrigen
  Reclamationen  und  Ansprüchen  schutzende  Abtheilung  dieser  Kasse  vornehmen  zu  können,  wird  es
vor  allem  nothwendig,  den  Activ=  und  Passiv-Stand  derselben  genau  zu  liquidiren.  Zur  Liquidation
des  Activ-Standes  hat  man  Montag  den  19.  und  Dienstag  den  20.  April  d.  J.  festgesetzt.  Es
werden  daher  alle  jene,  welche  zu  dieser  Kafse  Capitalien=  Zunse  md  andere  Reste  schuldig  sind,  aufgefordert,
  an  den  bemerkten  Tagen  die  Quittungen  uber  allenfals  geleistere  Abschlagszahlungen  an

aupt  -Posten  und  Zinsen  der  Lemmisston  um  so  geneife  vorzurgen,  als  sie  sonst  aus  eigenem
schulden  die  Folgen  und  Kosten  der  gegen  sie  zu  ergreifenden  Eilleitungen  tragen  mußten.  Die
biquidation  des  Passiv-Standes  wird  Mittwoch  den  31.,  Donnesstag  den  32.,  Freitag  den  35.
und  Samstag  den  34.  April  d.  J.  vorgenommen,  und  man  ladet  n  diesem  Ende  alle  jene,  welche
e#s  was  immer  für  einem  Titel  an  der  gemeinschafrlichen  Kirchber,-Wulleustettenschen  Landschafts-Casse
  eine  Forderung  zu  machen  haben,  hiemit  vor,  an  obengesetzten  Lagen  entweder  selbst  oder  durch
S#chriich  hiezu  Berollmächtigte,  vor  der  Commission  zu  erscheinen,  kicuidation  zu  pfligen,  und  die
chuld-Urkunden  oder  andere  Bebelse  in  Urschrift  und  auch  in  Abschrif  vorzulegen.  Wer  an  diesen
Tagen  zur  Liquidation  nicht#t  erscheint,  muß  es  sich  selbst  zuschreiben,  wern  bei  Vertheilung  der  Kassen
auf  ihn  keine  Rücksicht  genommen  wird.  Das  ganze  Liquidations-Geschaft  wird  zu  Weißenhorn  auf
dem  Rathhause  vorgenommen.  Den  22.  Februar  1819.

Konigl.  Wurttembeg  Oberamt  Wiblingen.  Königl.  Bairisch  handgeicht  RNoggenburgorn.

  VPüũndter.

 

Avbelmannsfelden.  Hoöchster  Verfügung  gemäß  soll  der  dießherrschaftliche  bere  Brand-auch
Scheffelhof  genannt,  dessen  Bestandzeit  auf  Georgit  d.  J.  zu  Ende  dber,  auf  weiten  9  Jahre  offeurlich
  verpachket,  zugleich  aber  auch  ein  Persuch  mit  dem  Verkauf  desselben  gemacht  weden.  Der  Hof
liegt  bei  Adelmannsfelden,  und  seine  Bestandtheile  sind:  ein  Haus  und  Scheuer,  nedst  Rindvieh  =  und
Schaafstallung  unter  einem  Dach;  ein  Nebenhäuschen  und  Backofen.  Guter:  iMrg.  1Vu.  #28  7J/2  Rth.
Garten  beim  Haus;  16  Mrg.  und  66  Rth.  Ackerfeld;  20  Mrg.  3  Vrt.  53  Rih.  Wieswachs;  139  Mrg.
und  13  Rrh.  Viehweiden,  und  )  Mrg.  3  Vri.  36  1/2  Rth.  dergleichen  mit  Holz  verwacen.  Einem
Pächter  wird  gestatter,  die  Weiden  nut  120  Stuck  Schaafwaare  zu  beschlagen.  Im  Verkaufsfall  wird
an  dem  Kaufschilling  1/#  baar  und  3/4  in  verzinslichen  Fristen  entrichtet,  und  das  Hofgar  außer  der
Steuer=  und  Zehentreichung  mit  keinen  weiteren  Grundbeschwerden  belegt,  sondern  als  ein  sreies  Eigenthum
  verkauft.  Zu  beiderlei  Verhandlungen  ist  Dienstag  der  25.  Avril  d.  J.  ausgesetzt.  Diejenige
nun  welche  dieses  Hefgut  entweder  Pichtc=  oder  Kaufeweise  zu  ubernehmen  gedenken,  haben  sich  an
gedachtem  Tag  Vermittags  9  Uhr  in  dem  Schleßgebäude  zu  Adelmannefelden  einzusinden,  und  wegen
ihrer  Zuläßigkeit  mit  oberan'klichen  Zeugnissen  über  ihr  Prädikat  und  Vermögen  zu  versehen.  Den  76.
ärz  1819.  Köngl.  Kameralamr.

Heilbronn.  Das  vormalige  Konigl.  Palais  nebst  den  zwei  dazu  geyerigen  Gebäuden,  den
Remisen  und  Stallungen,  auch  Gärten,  wird  bis  Mentag  den  19.  April  d.  J.,  Vormittags  20  Ubr,  in
der  hiesigen  Kameral-Verwaltung  auf  hechsten  Befehl  der  Königl.  Finanz-Kammer  des  Wear,,  il6s
        <pb n="354" />
        entweder  im  Ganzen  oder  theilweise  auf  höchste  Ratifkation  verkauft  werden.  Die  angenehme  kage

desselben  und  die  schöne  Einrichtung  empfiehlt  diese  Gebäude  zu  jedem  Gebrauch,  besonders  aber  würden
h  sich  zu  einer  Fabrik  vorzüglich  eignen.  Alle  diese  Gebäude  stehen  in  der  Vorstadt  gegen  Neckarsulm,
ind  mafiv  grbgnt  und  stehen  auf  allen  Seiten  frei.  Sie  bestehen:  1)  das  Haupt-Gebãude  ist  147  Schuh
lang  und  51  Schuh  breit,  und  hat  gegen  der  Stadt  einen  Balkon,  hat  außer  dem  Parterre  noch  Stockwerk,
  und  enthält,  neben  zweien  gut  gewölbten  Kellern,  Zo  beitzbare  Zummer,  wovon  viele  tapezirt  sind,
3  Säle,  15  nicht  heitzbare  Piecen  und  einen  großen  Boden.  2)  Der  vormalige  Capaliers-Bau,  hinter
diesem  Palals,  an  der  Straße  nach  Weinsperg,  ist  v0  Schuh  lang  und  #0  Schuh  breit,  solid  von  Stein
mit  Mansarden-Dach,  und  hat  außer  dem  Parter  noch  zwei  Stockwerke.  Dieser  Bau  enthält  2  Keller,
  ro  heigbare  theils  tapezirte,  theils  gemahl#e  Zimmer,  3  Kamneirn,  „  Kuche,  :  Waschküche
Whhstall  und  einen  Boden.  3)  Der  Ofccen-Bau,  an  welchem  die  Länge  und  Breite  und  Stockwerk
wie  bei  dem  Cavaliers-Bau  ist,  ist  ebenfalls  ganz  massiv,  stehr  hinter  dem  Palais  an  der  Allce
gegen  der  Stadt,  und  enthält:  parterre  3  große  gewolbte  Küchen  mit  Backofen  und  eine  Backkammer,
auch  ein  kleines  Gewölbe  unter  der  Stiege;  in  den  Stockwerken,  8  heitzbare  und  3  nicht  heitzbare  Zimmer,
  1  Küchen  und  :  Dachboden.  )  Der  Stall  und  Remisen-Bau  hinter  dem  Officen-Bau,  ist  150  Schuh
lang  und  28  Schuh  breit  und  ha'  ein  Pulrdach.  Er  enthält  einen  Pferdestall  mit  16  Sränden,  eine
Remise  zu  5  Wägen,  einen  Pfewestall  zu  8  Ständen,  eine  heitzbare  Stall-Stube  und  einen  großen
Furterboden.  5)  Hof;  hinter  dim  Palais  ist  ein  #ote-  Hof  mit  einem  Pumpbronnen.  6)  Gärten;
vor  dem  Palais  ist  eine  Anlage  von  circa  2  1/  Prt.und  hinter  demselben  ein  Garten  von  3  Prt.
im  Meß;  daß  Ganze  umschließt  eine  solide  Mauer  und  hat  eiserne  Stacheren-Thore.  Am  Kaufsschilling
oll  (el  baar  bezahlt  werden  die  übrigen  à/Stel  aber  in  vier  verzinslichen  Jahrszielern.  Vor  der
steigerung  kann  jeder  Liebhber  täglich  Einsicht  nehmen.  Den  20.  März  1819.  ·
Königl.  Kameralamt.

 

Backnang.  Frledrich  Klett,  lediger  Maurersgesell,  von  der  Athürte,  hat  sich  mit  seinen  bereits
verhafteten  Brüderr,  einer  sehr  gefährlichen  Mißhandlung  an  einem  Holstaiente  1ai  gemacht,  und
sodann  mit  einem  Wanderbuch  vom  unterzeichneten  Oberamt  ausgestellt,  die  Flucht  ergrissen.  Alle
Obrigkeiren  werdn  daher  geziemend  ersucht,  auf  denselben  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfalle  wohlverwahrt
  an  des  Konigl.  Hberame  Lorch  einliefern  zu  lassen.  Signalemen::  derfelbe  ist  20  ½
Fahre  alt,  kleiter  Statur,  hat  ein  blatternarbigtes  Gesicht,  schwarze  Haare,  dergl.  Augbraunen,  und  ist
bekleidet  mir  reinenen  langen  Hosen,  deszleichen  Wamms  und  Stieseln,  trägt  auch  einen  himmelblauen
  Spenzr  mit  weißen  Schnuren.  Den  30.  Jan.  1610.  Königl.  Oberamt.

Marbech.  Dem  Unterpfleger  Kämpf,  von  Mundelsheim,  ist  am  2.  dieses  auf  dem  Steinheimer
Viehmarkt  ine  lederne  Geld-Gurte,  welche  er  um  den  Keib  trug,  mit  5  fl.  Geld  in  verschiedenen
Geldsorten  uiwendet  worden.  Der  Verdacht  dieses  Diebstahls  füllt  auf  den  hienach  signalisirten  Juden,
welcher  deshalb  und  weil  er  sich  nicht  gehörig  ausweisen  konnte,  verhaftet  worden,  auf  dem  Transport
  in  de  Oberamts-Stadt  aber  den  ihm  Ur-gegebenen  zwei  bürgerlichen  Kondukteurs  auf  eine  listige
Weise  enavichen  ist.  Die  Konigl.  Justiz=  und  Polizei-Stellen  werden  daher  ersuchr,  auf  den  Flüchtling
  zu  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfalle  wohlverwahrt  an  die  unterzeichnete  Srtelle  abliefern  zu
lassen.  Derselbe  trieb  sich  auf  dem  Steinheimer  Markte  mit  5  bis  6  anderen  unbekannten  Juden
berum,  welche  aber  nach  begangenem  Diebstahl  nicht  mehr  sichtbar  waren,  gab  sich  für  den  Juden
Dwid  Abraham,  von  Hechingen,  aus,  ist  ungefähr  6““  sroß,  21  Jahre  alt,  von  schlanker  und  robuster
  Stutur,  hat  ein  längiicht  bleiches  Angesicht,  eine  enas  gebogene  Nase  und  blonde  Haare,
und  war  mit  einem  Hut,  kerzen  grautüchenen  Ueberrock,  blau  tuchenen  langen  Hosen  und  Stiesel
bekleidet.  Den  6.  Febr.  1810.  Kenigl.  Oberamr.
        <pb n="355" />
        Nro.  17.  1819.  129
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staakts=  und  Regierungs-Blakt.

 

Mittwoch,  31.  Märf.

 

Die  in  dem  Monat  Fehruar  1610,  von  den  Gerichtekäfe  des  Känigreichs  ausgesprechenen  Erkennralsse
tressend.  ·

In  dem  verflossenen  Monat  Febtuar  sind  von  saͤmmtlichen  Gerichtshoͤfen  des
Koͤnigreichs  nachstehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen
bemerkt  wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-Gerichts-Stellen  in  das  Staatsund
  Regierungs-Blatt  ausgenommen  werden,  wodurch  eine  längere,  als  dreimonatliche
  Freiheits,  Strase  erkannt  wird.

A.)  Obertribunal.

1.  Criminal=  Senat.
Am  33.  Febr.  wurde:

In  der  Rekurssache  des  zu  Reutlingen  in  Verhaft  und  Uncersuchung  gekommenen
  Jehann  Friedrich  Hoch,  von  Pfullingen,  das  von  dem  Criminal--Senate  des
Gerichtshofes  für  den  Schwarzwald-Kreis  unter  dem  18.  Jan.  d  J.  gefällte  (in  dem
Staats--  und  Regierungs.  Blatte  Nro.  11.  G.  33.  entbaltene)  Erkenntniß  abgeändert,
und  Rekurrent  wegen  wiederholter  und  gnalificirter  Diebstdhle,  dann  wegen  Dieb-Kahls-Bersuches,
  und  nachgefolgter  Theilnahme  durch  wissentlichen  Ankauf  des  Ge-Kohlenen
  unter  Einrechnung  eines  Tbheils  des  erstandenen  Arrestes,  zu  einer  fünftehnmenatlichen
  Bestungs-Arbeit-Strafe,  auch  nachheriger  wenigstens  nme  um
monatlicher  Reclussion  in  ein  Iwangs,-  Arbeirshaus  bis  zu  erprobter  Besserung,  neben
  Erstattung  sämmtlicher  Arrest,  und  eines  Drittheils  der  Untersuchungs=  Kosten,
verurtheilt.
        <pb n="356" />
        130

II.  Cidil-  Senat.

Am  19.  Jebr,  wurde:

,  In  der  Appellations=  Sache  von  dem  vormaligen  Ober,Justiz-Collegium,  zwilschen
der  Wittwe  Marie  Barbare  Kneller  zu  Niederstetten,  Obxramts  Gerabronn,
Liquidantin,  Appellantin,  und  der  Gansmasse  ihres  Shemanns,  Michael  Kneller,
Liquidatin,  Appellatin,  Beibringens,  Forderung  betr.,  die  Berufung  wegen  Mangels
an  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amtswegen  verworfen,  und  Appellantin
in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.

Am  26.  Febr.  wurde:

1.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Ober-  Justiz  Collegium,  zwischen
dem  Freiherrn  v.  Rehling  zu  Bettenreuthe,  Oberamts  Ravensburg,  Bektlaghten,
  Appellanten,  und  Stephan  RKüß  zu  Scaudach,  Kldger,  Appellaten,  Holgerechtsame
  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde
  für  nicht  hieher  erwachsen  erkannt,  unter  VWerurtheilung  des  Appellanten
  in  die  Kosten  dieser  Instanz;

5.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz-Cellezium,  zwischen
der  Graflich  v.  Sternbergischen  Potrimonial-Herrschaft  zu  Weissenau,  Oberamts
Ravensburg,  Beklagten,  Appellantin,  und  Anton  Fuchs  nebst  dessen  Ehefrau  zu
Oberhofen,  Kláägern,  Appellaten,  eine  Dindikationse#u#o#d  Entschädigungs-Klage  betr.
die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  durch  Urtheil
verworfen,  und  appellantischer  Theil  in  die  Appellations-  Prozeßkosten  verurtheiltz

4.  in  der  Uppellations=  Sache  von  dem  vormaligen  Ober=  Justiz=  Cellesium  zwischen
den  Erben  des  Bürgermeisters  Schmid  zu  Nagold,  Klägern,  Appellanten,  und
dem  Freiherrn  v.  Münch  zu  Mühringen,  Beklagten,  Appellaten,  einen  Pachtvertrag
  betreffend,  die  Akten  von  Amtswegen  für  geschlossen  angenommen,  und
auf  Abschwörung  des  von  dem  appellantischen  Theil  dem  Appellaten  zugeschobenen
und  von  diesem  ongenommenen  Eides  erkannt.  s

III.  Ehegerichtlicher  Senat.
Geschieden  wurden:
Am  6.  Febr.

1.  Johann  Georg  Friz,  Taglöhner  zu  Schrozberg,  Oberamts  Gerabronn,  Kläger,
von  Sophie  Margarethe  Bardare),  geb.  Kozlin,  von  Nesselbach,  Beklagten,  wegen
brarelicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsehung  der  Ehe  unter  Vergleichung  derosten;



2.  Johann  Gottfried  Goltber,  Weingärtner  zu  Gellmerspach,  Oberamts  Weinsberg,
Kläger,  von  Maria  Magdalena,  geb.  Schweikert,  von  Lehrensteinsfeld,  Beklagten,
  wegen  Shebruchs,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.
        <pb n="357" />
        1ã1
Am  11.  Fehr.

#5.  Catharina,  geb.  Schlegel,  von  Seetten,  Oberames  Kannstadt,  Klägerin,  Pro,
ductin,  Reproducentin,  von  Johonn  Kanzelmann,  #  ürger  und  Weingäriner  vom
da,  Beklagten,  Producenten,)  Reproducten)  mittelst  Aufhebung  der  Ehe  wegen
Betrugs,  unter  Vergleichung  der  Kosten;

4#FNohenn  Habierittinger,  Bäcker  zu  Freudenstade,  Kläger,  von  Christina
Barbara,  geb.  Baldenhofer  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigin
  Fortsehung  der  She)  unter  WVergleichung  der  Kosten;

5.  Martin  Bernlehe,  Müller  zu  Pfedelbach)  Oberamts  Oehringen,  Kläáger,  von
Rosine,  geb.  Görz  von  de,  Beklagten)  wegen  Skebruchs,)  unter  Verurtheilung
der  Bekkagten  in  die  Kosten;

Am  18.  Febr.
6.  Friedrich  Abrah  am  Herrmann,  Kupferschmid  Ju  Sturegarc,  Kláger,  von  Friederrike
  Catharine,  seb.  Rieger,  von  da,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeie  in
Vortsetzung  der  Ehe,  unter  Berartheilung  der  Beklageen  in  die  Kosten-Am
  35.  Febr.

7.  Sabine  geb.  Rbein)  vdon  Loöchgan)  Oberames  Besigheim)  Kldgerin,  von  Johannes
  Matthes,  Bauer  daselbst,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in
Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Verurtbeilung  des  Beklagsen  in  die  Kosten;  und

#  Jodann  Georg  Mak,  Kübler  in  Murrhard,  Oberamts  Backnang,  Kläger,  von
Maria  Magdalena,  geb  Wahl  von  da)  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeic
  in  Fortsetzung  der  Ehe  unter  Vergkeichung  der  Kosten.

8)  Kreis=  Gerichteohösfe.
7.  Gerichtshof  des  Neckar-Kreises.
1.  Criminal=  Senar.
Am  6.  Febr.  wurde:

7.  der  zu  Backnang  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Gotelieb  Wurst,  vom
da,  wegen  driteen  Diebstahls,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  Verpflegungsund
  eines  verháltnicmäßigen  Antheils  an  den  Untersuchungs=  Kosten,  auch  dem
Erlatz  des  erweislichen  Schadens,  mit  sechsmonat  licher  Bestungs=  Arbei#c
und  nachderiger  dreimonatlicher  Reclusson  in  ein  Jwangs,  Arbeitehaus,
bestraft;  und  v

kgegmdenzuLudwiqoburgverhaftetgewesenenChiistophthler,von«Willspach,0betamtöWeinsbekg,wegmdcitten,undzwargkoßenDiebstahlhascky

wegen  unerlaubter  Selbsthuͤlfe  und  Scortation,  neben  dem  Kosten-  und
Schadens=  Ersaß,  eine  vierjährige  Vestungs=  Strafe  ausgesprochen  und
        <pb n="358" />
        132

zugleich  verordnet,  daß  derselbe  nach  deren  Erstehung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  bis  zu  erprobter  Besserung,  und  wenigstens  auf  die  Dauer  von  andert,
holb  Jahren,  eingesperrt  werden  solle.

Am  11.  Febr.  ist:

3,  der  zu  Heilbronn  in  Verhaft  gekommene  Matkthias  Weller,  von  Schnaith,
Oberamts  Schorndorf,  wegen  dritten  Diebstahls,  neben  Zuscheidung  der  sämmrlichen
  Kosten  und  Vergütung  des  verursachten  Schadens,  zu  achtmonatlicher
Vestungs=  Strafe  und  nachberigee  viermonatlicher  Reelusson  in  ein

Zwangs=  Arbeitshaus  verurtheilt;  und
4.  gegen  den  zu  Leonberg  verhaftet  gewesenen  Jakob  Walz,  von  Walddorf,  Ober,
omts  Nagold,  wegen  eines  unter  erschwerendemn  Umständen  verübten  Diebstahls,
eine  sechmonarliche  zuchthaus=  Strafe  erkannt,  auch  wegen  der  Kosten
und  des  Ersaßes  des  erweislichen  Schadens,  das  Ungemessene  verfügt  worden.

Am  16.  Febr.  wurde:

5.  der  zu  Eßlingen  in  Verhafe  und  Untersuchung  gekommene,  bei  der  Königl.  Umgelds-Rechnungs=
  Kammer  als  Diarist  und  Decopist  angestellte  gewesene,  Georg  Friedrich
  JZais,  von  Fellbach,  Oberamts  Kannstadt,  wegen  Unterschlagungen  und
Entwendungen  herrschaftlicher  Gelder,  neben  Bezkahlung  der  durch  seinen  Urrest
und  die  Untersuchung  veranlaßten  Kosten,  und  der  Unfähizkeits=  Erklárung  zu
Bekleidung  eines  öffentlichen  Amtes,  mit  einer  viermonatlichen  Bestungs-Strafe,
  unter  angemessener  Beschäftigung  belegt.

Am  18.  Febr.  ist:

6.  gegen  den  zu  Backnang  verhaftet  gewesenen  Gottfried  Kübler,  von  Reichenberg,
  wegen  vierten,  großen  und  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Diebstadis,
  neben  Bezahlung  seiner  Arrest-Verpflegungs,  und  der  Untersuchungs-Keosten,
  auch  dem  Erfas  des  gestifteren  Schadens,  eine  fün  fthal  bjährige
V.  üungsstrafe  und  nachherige  zweis  ährige  Reclusion  in  ein  ZJwangs-Acbeitshaus,
  ausgesprochen;

7.  die  zu  Vaihingen  in  Verbaft  und  Untersuchung  gekommene  Gottfried  Weiß'sche
Wittwe,  von  Ochsenbach,  wegen  mehrerer  Diebstkähle  und  Betrügereien,  neben
Vergütung  des  erweislichen  Schadens  und  Juscheidung  ihrer  Arrest.  Verpfiegungsund
  eines  verhältnißmäßigen  Antheils  an  den  Untersuchungs-Kosten,  mit  sechs,
monatlicher  Zuchthausstrafe  belegt;

B.  gegen  den  zu  Bestgheim  verhaftet  gewesenen  Heinrich  Lowe,  von  Laufen,  wegen
wiederholten  Diebstahls.  Vergebens,  eine  sechsmonatliche,  seiner  koörperlichen
Beschaffenheit  angemessene  Juchthausstrafe  erkannt,  und  wegen  des  Kosten=  und

Schadens=  Ersatzes,  das  Nothige  verfügt;

9.  die  iu  Ehlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Catharine  Friedrike
Nauser,  von  da,  wegen  kleinen,  einfachen,  jedoch  dritten  Diebstahls,  neben
Bezahlung  ihrer  Arrest,  und  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  dem
        <pb n="359" />
        10.

11.

133

Erset  des  Entwendeten  unter  Correal,  Verbindlichkeit  mit  ihrer  Mitschuldigen,
mir  sechsmonatlicher  ZJuchthausstrafe,  und  nachheriser  dreimonarli
cher  Einsperrung  in  ein  Zwangs,  Arbeitshaus  belege;  und

gesen  den  zu  Ludwigsburg  verhaftet  gewesecen  Matthias  Golderer,  von
Oeschelbronn)  im  Badenschen,  wegen  Feld-Diebstahls,  und  einer  mit  Mißbandlung
  verbundenen  Widersetlichkeit  gegen  den  Feldschüsen,  neben  Bezahlung
sämmtlicher  Kosten  und  Ersaß  des  erweislichen  Schadens,  eine  sechömonat,
liche  Juchthausstrafe  ausgesprochen  und  zugleich  verordnet  worden:  daß  der
Hedachte  Golderer  nach  erstandener  Strafe  aus  den  Königl.  Staaten  in  sein
Heimwesen  verwiesen  werden  solle.  ·

Amm.Febt.wutdeder

  zu  Ludwigeburg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Caspar  Serenger,
von  Dleidelöheim,  Overamts  Marbach,  wegen  Mißhandlung  seiner  Eltern,
neben  Erstattung  sämmtlicher  Kosten,  zu  achtmonatlicher  Juchthausstrafe
verurtheilt.

Am  33.  Febr.  ist:

.  gegen  den  zu  Vaihingen  verhaftet  gewesenen  Gottlieb  Grimmeisen,  von

Laufen,  Obcramts  Besgheim,  wegen  Vagirens  und  wiederbelter  Betrögerei,
neben  dem  Kosten=  und  Schadens=  Ersatz,  eine  sechsmonatliche  Vestungsstrafe
  erkannt;  und

.  Johann  Georg  Bühler,  von  Poppenweiler,  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen

dritten  Diedstabls,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  Verpflegungs=  und  der
Untersuchungs-Kosten,  auch  der  Vergütung  des  erweislichen  Schadens,  mit
sechsmonatlicher  Vestungs,  Arbeit  und  nachheriger  dreimonatlicher
Reclusion  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus)  bestrast  worden.

Am  15.  Febr.  wurde:

.  die  zu  Ludwigsburg  verhaftet  gewesene  Catharine  Rößler,  von  Muthlangen,

DOberamts  Gmund,  wegen  Vagabundität,  Hurerei  in  der  Reßdenz  und  wiederholten
  Diebstahls-Vergehens,  neben  JZuscheidung  sämmtlicher  Kosten  und
dem  Ersatze  des  verursachten  Schadens,  zu  fünfmonatlicher  Jguchebausstrafe,
  und  nachheriger  dreimonatlicher  Einsperrung  in  ein  Jwangs,
Arbeitshaus  verurtheilt.

Erkenntniß  in  Revisionsfällen.
Am  18.  Febr.  wurde:

1.  die  zu  Eßlingen  in  Verbaft  und  Untersuchung  gekommene  Christiane  Göün  zlin'

von  Böblingen,  wegen  meorderisch  n  Angriffs  auf  das  Lbe#  ihres  Kindes,  und
verschuldeter  Tödtung  desselben)  neben  Bezahlung  ihrer  Arrest-  Verpstegungs,  der
        <pb n="360" />
        134

Untersuchungs-  und  Vertheidigungs-Kosten,  zu  zehn  jähriger  Fuchthausstrafe
  verurtheilt.  ·

-.Civic-Senak.
Ums-Febr.wntde-1.iuderAppellations-SachevondemOberamtsiGekichtzaHeils-konn,zwischen

dendortigenKaufleutenKöverundBeckek,»Jaten-Aten,unddemGroß-HcknvcecSchimpekquien,Janten,Ante-I,diesequestkationvonsöBallen

Caffe  betreffend,  reformatorisch  auf  die  Statthaftigkeit  des  Sequesters,  unter
Vergleichung  der  Proceß-Kosten  dieser  Instanz,  erkannt;  und

„.  in  der  Uppellations  =  Sache  von  dem  Stadtrgericht  zu  Stuttgart,  zwischen  der
Heiligen-Pflege  zu  Neckargartach,  Oberamts  Heilbronn)  Liquidantin,  Anrin,
und  der  Debit-Masse  des  Glockengießers  Johann  Jakob  Kurz,  von  Stuttgart,
Liquidatin,  Acin,  eine  Entschädigungs,  Forderung  betreffend,)  mittelst  reformatorischen
  Bescheids  dem  Arischen  Theil  Beweiß  auferlegt,  unter  Bergleichung
der  Kosten  zweiter  Instanz.

Am  15.  Febr.  ist:

5.  in  der  Wechsel-Klag-Sache  des  Kaufmanns  Skart  des  ältern  zu  Ludwigsburg,  Kl4-gers,
  wider  den  Finanz-Kammer-Registrator  Bilfinger  daselbst,  Beklagten)
letzterer  zu  Bezahlung  des  eingeklagten  Wechsels  von  99  fl.  nebst  Verzugs-Zinsen,
  auch  Kosten  und  Scháden  verurtheilt  worden.

Am  1½5.  Febr.  wurde:

4.  in  der  Wechsel-Klag-Sache  des  He#fbanquiers  Wolf  von  Kaulla  zu  Stuttgare,  Klägers
an  einem,  wider  den  Advokaten  Hoser  zu  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn,  Be,
klagten  am  andern  Theile,  Letßterem  die  Bezahkung  des  eingeklagten  Wechsels
von  6o0  fl.  nebst  Verzugs-Zinsen,)  auch  Kosten  und  Schäden  durch  Urtheil

auferkegt.
17.  Gerichtshof  des  Schwarzwald-Kreises.
1.  Criminal=  Senat.
Amr.  Febr.  wurde:

r.  der  zu  Herrenberg  in  Verhafe  und  Untersuchung  gekommene  Jakob  Blank,  vom
Bühl  in  Baiern,  wegen  verücten  gioßen  und  im  rechtlichen  Sinn  zweiten
Diebstahls,  sodann  wegen  verbots  vidriger  Wiederbetretung  der  Württembergischen
  Staaten,  über  den  erstandenen  Arrest  noch  zu  einer  zehen  monatlichen
  Bestungsstrafe  so  wie  tum  Eriaß  des  Schadens,  seiner  Arrest,  Azungsund
  Untersuchungs-Kosten  verurtheite,  von  Sr.  Königl.  Majestäát  aber,
in  Betracht  des  langen,  die  Verfährungs,  Feit  beinahe  erreichenden  Jeitraums.
seit  Begehung,  des  Verdrechens,  und  seines  seither  gebesserten  Lebenswandels,
        <pb n="361" />
        135

mittelst  höchsten  Dekrets  vom  9.  Lebruar  pinsichtlich  der  erkannten  Strafe
vollkommen  tegnadigt.

2.  Ist  der  in  Spaichingen  verhaftete  Joseph  Abele,  von  Hechingen,  wegen  zweier
zwar  kleinen  Diebstähle,  von  welchen  jedoch  der  eine  einem  gesetzlich  großen
Diebstabl  ganz  nahe  kommt,  sodann  wegen  Bagirens,  neden  Verurtheilung
in  sämmtliche  Verhaft=  und  Untersuchunge  -Kosten  und  den  Schadens,  Ersatz
mit  einer  drei  und  einhalbmonetlichen  PVestungs-  Arbeitsstrafe  belegt,
und  zugleich  erkannt  worden:  daß  er  nach  deren  Eistehung  unter  Straf-Undrohung
auf  den  Fall  seiner  Rückkehr,  aus  den  Königlichen  Staaten  verwielen  werden

soll.
Am  4.  Febr.  wurde:

3.  die  in  Urach  verhaftete  Wittwe  des  Carl  Hummel,  Elisabecha,  von  Ehningen,
Uracher  Oberames,  wegen  wiederholten  Diebstahls,  und  wegen  Scortatien,
neben  dem  Schadens=  Ersab  und  Bezahlung  säwmmtlicher  Arrest=  Azungs=  und
Untersuchungs-Kosten,)  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,
zu  einer  siebenmonatlichen  Juchthausstrafe  und  nachheriger  Reclusion  in
ein  Arbeitshans  auf  vier  Monate  verurtheilt.

Am  B.  Febr.  ist:

4.  der  zu  Urach  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Friedrich  Jührer,  Zimmermann
  in  Gruorn,  Oberamts  Urach)  wegen  mehrerer  ausgeszeichneter  zum
Theil  in  Gemeinschaft  verücter  Diebstähle,  wegen  böslicher  Eigenthums=  Vorenthaltung,
  und  wegen  ehebrecherischen  Coneubinats,  neber  Earfernung  von
der  Stelle  eines  Nachtwächters  und  Feloschüten,  so  wie  unter  WVerurtheilung
in  seine  sämmtliche  Arrest=  und  einen  angemessenen  Theil  der  Untersuchungs-Kosten,
  außer  dem  erstandenen  Arrest,  wovon  ihm  ein  Theil  als  Strafe  angerechnet
  wurde,  noch  zu  fünfmo  natlicher  Bestungs--Urbeitsstrafe  verurtheilt,
auch  zugleich  seiner  Militär,  Verdienst=  Medaille  für  verlustig  erklärt.

S.  Christian  Führer,  aus  Gruorn,  wegen  entfernten  Versuchs  der  Sodomie,  neben
Verureheilung  in  sämm(liche  Arrest  und  einen  Theil  der  Untersuchungs-Kosten
zu  einer  einährigen  Juchthausstrafe  und  nachheriger  sechsmonatlicher
Einschließung  in  ein  Zwangs,  Arbeitshaus  verurtheilt  worden.

Am  11.  Febr.  wurde:

6.  gegen  den  zu  Sulz  in  Perhaft  gewesenen  Jehann  Georg  Stähle,  von  Jsingen"
dortigen  Oberamts,  wegen  Diebstahls=  Versuchs,  Besitzes  von  Diebs-Instru“
menten  auch  ungebührlichen  Benehmens  während  seines  Verhörs,  sodann  we“
gen  VBagirens,  in  Betracht  der  von  ihm  schon  früher  erstandenen  Criminal“
Strafen)  neben  der  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung  seiner  Arrest=  Azungs=  und
sämmtlicher  Untersuchungs-Kosten  eine  fün  fmonatliche  Vestungs-Urbeitsstrafe

  und  nachherige  dreimonatliche  Reclusson  in  ein  Zwangs.-  Arbeitshaus,
  und
        <pb n="362" />
        136

J.  93%  Dden  in  Nagold  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Nagelschmid,
eremias  Schweizer,  aus  Freudenstadt,  wegen  großen  und  mit  einiger  Qualisikation
  verbundenen  Diebstahls,  so  wie  wegen  zweier  weiterer,  sedoch  kleiner
  Diebstähle,  neben  Erstattang  der  aufgelaufenen  Arrest=  Azungs=  und  Untersuchungs,
  Kosten  und  Ersatz  des  Gestohlenen)  eine  fünfmonatliche  Jucht,
hausstrafe  erkannt.

Den  15.  Febr.  ist:

3.  die  zu  Urach  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Ehefrau  des  Landkrámers
Wolfarth,  von  Ehningen,  Ov#eramts  Urach,  Anna  Barbara,  wegen  entfernten
  Bigamie=  Versuchs  und  ehebrecherischen  Conkubinats  zu  einjähriger
Juchrhausstrafe  und  Erstattung  ihrer  Urrest=  Azungs-  und  Untersuchungs-Kosten,
verurtheilt  worden.

Den  13.  Febr.  wurde:

'st2.l  gegen  den  zu  Urach  verhafteten  Heinrich  Kicherer,  von  Mezingen,  dortigen
Oberamts,  wegen  Diebstahls-Versuchs,  so  wie  wegen  fortgesezten  asotischen
Lebenswandels,  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  vereits  früher  erstandene  dritte
peinliche  Strafe,  neben  einer  körperlichen  Jüchtigung  mie  35  Stockstreichen  und
Verurtheilung  in  sammtliche  Kosten,  eine  viermonarliche  WVestungs=Arbeitestrafe
  und  nachherige  Reclusion  in  ein  Jwangs-AUebeitshaus  bis  zu  erprob
ter  Besserung,  wenigstens  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten,  ausgesprochen,
und  «

10.  der  zu  Neuenbuͤrg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Johann  Jakob
Schuler,  von  Backnang,  wegen  mehrerer  ausgezeichneter  Diebstaͤhle,  worunter
  ein  großer,  und  ein  mit  erschwerenden  Umstaͤnden  verbundener  kleiner,  zu
fechsmonatlicher  Vestungs-Arbeit,  und  zum  Ersatz  seiner  Arrest-  Azungsund
  faͤmmtlicher  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt.

Den  35.  Febr.  ist:

1.  der  in  Balingen  verhaftete  Strumpfweber,  Johann  Adam  Deiber,  aus  Sbin-½

  wegen  eines  in  dem  dortigen  Urmenhaus  verübten  großen  und  agualifscirten
iebstahls)  neben  dem  Schadens,  Ersatz  und  Bezahlung  seiner  Arrest=  Azungsund
  Uncersuchungs-Kosten  mit  fünfmonatlicher  Vesungsstraf  belegt.

z4.  Civil  =  Senat.

Am  5.  Febr.  wurde:

z.  in  der  Appellations=  Sache  von  dem  Oberamts-Gericht  Rürtingen  zwischen
Sebastian  Pfänder,  Weber  zu  Beuren,  Beklagten,  Anten,  und  Johannes
Schlegel,  ehemaligen  Bürgermeister  dafelest,  Kläger,  UAcen,  Forderung  aus
einem  Darlehe#n  betreffend.  die  Ation  theils  wegen  Mangels  in  den  Uppeslations,=
        <pb n="363" />
        137
Ihemlichkeiten,  theils  wegen  Mangels  eines  appellabeln  Erkenntnifses,  weil  die
Berufung  gegen  ein  compromißrichterliches  laudum  ergriffen  war,  von  Amtsrescriptum
  verworfen,  und  der  Ant  in  die  Kosten  dieser  Instanz
verurtheilt.

Am  io.  ist:

2.  in  der  vor  dem  Oberamts-Gericht  Rottenburg  verhandelten  Rechtssache  zwischen
der  Gemeinde  Frommenhausen,  Jatin,  Antin,  und  der  Pfarrei  Hirrlingen,
Intin,  Atin,  die  Beziehung  des  Heu-  und  Klee-Zehenten  aus  bestimmten
Wiesen=  Plätzen)  so  wie  des  Reps=  Zehenten  in  der  Brach  auf  der  Markung
ersters  Orts  in  possessorio  su  nmaritssimo  betreffend,  die  von  der  Gemeinde
Frommenhausen  gegen  das  Erkenntniz  des  Oberamts.  Gerichts  Rottenburg  vom
4.  Juli  1616.  eingelegte  #tion  wegen  gänzlichen  Mangels  an  einer  gegründeten
Beschwerde  von  Amtswegen  verworfen,  und  die  Antische  Gemeinde  in  die  Kosten
  verurtheilt  worden.

Am  16.  wurde:

3.  in  der  Rechts=  Sache  erster  Instanz  zwischen  Sberhard  Astfalk,  zu  Aledorf,
Oberamts  Böblingen)  jetzt  dessen  Erben)  Klágern,  und  der  Freifrau  von
RNoder  zu  Stuttgart,  cuin  curatore,  Beklagten,  einen  Mühle=  Pacht  detreffend,
  die  Beklaste  von  der  gegen  s##e  erhobenen  Klage  theils  entbunden,  theils
auf  Beweis  erkannt,  der  Kosten-Puankt  aber  bis  zur  gänzlichen  Erledigung
der  Oache  ausgesetzt.

Am  17.  wurde:

4.  in  der  Rechts,  Sache  zwischen  Joseph  David  Berlizheimer)  von  Mühringen,
Kláger,  und  Uoraham  Petersburger  daselbst,  Beklagten,  eine  Waarenschuld
betreffene,  die  von  letzterem  gegen  das  Erkenntniß  des  Oberamts,  Gerichts  Horb
ergriffene  Ation  theils  wege  Mannets  an  einer  gegründeten  Beschwerde,  theils
well  sie  gegen  ein  bloßes  Inhasiv.  Erkenntniß  eingelegt  wurde,  von  Amtswegen
verworfen,  und  der  anmußiuche  Anc  nicht  nue  in  die  durch  diese  Ation  verursachten
  Kosten,  sondern  auch  wegen  wiederholter  muthwilliger  Streitsucht
in  eine  Strafs  von  5  Reichsthalern  verurtheilt.

III.  Gerichtshof  des  Jaxt-Kreises.
I.  Criminal-Senat.
Am  6.  Febr.  wurden  verurtheilt:

1.  Matthäus  Gutk'necht,  von  Zang,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  wiederholten,
zum  Theil  gesetzlich  ausgezeschnetren  Diebstahls,  neben  Ersat  des  Schadens
uinter  folldarischer  Verbindlichkeirt,  und  Bezablung  seiner  Nerest=  auch  der  Hälfte
der  Untersuchungs,  Kosten,  zu  viermona  eluce  za  Juchthausstrafe.

1
        <pb n="364" />
        138

2.  a)  Barbara  Haueisen,  von  Ulm,  wegen  Betruͤgereien  uns  Fälschungen,
auch  wegen  Ehebruchs)  neben  Ersatz  des  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlichkeit,
  und  Bezahlung  ihrer  Arrest=  Azungs=  und  às#tel  der  Unterfuchungs=
  Kosten,  zu  achtmonatlicher  guchthaus,  Strafe;
Johann  Jakob  Maier,  von  Riethenau,  Oberamts  Backnang)  wegen  Fertigung
  falscher  Schuldbriefe  und  anderer  Atteste,  sodann  wegen  The#lnahme
an  mehreren  Betrügereien  der  Haueisen  und  wegen  ehebrecherischen  Umgangs
mit  der  lettern,  neben  Ersatz  des  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlechkeit,
und  Bezkahlung  seiner  Arrest=  Azungs=  auch  #/###tel  an  den  Untersuchungs,  Kosten,
zu  sechsmonatlicher.  Bestungs-Strafe;

c)  Maria  Magdalena  Unseld,  von  Ulm)  wegen  wiederholter  grober  Betrügereien
  und  Theilnahme  an  falschen  Ausstellungen,  auch  wegen  Unzucht,  unter
Berücksschtigung  ihres  erstandenen  Arrestes,  noch  zu  einjjähriger  Zuchthausstrafe
  und  nachheriger  Reclusion  in  ein  Zwangs,  Urbeitshaus  auf  sechs  Monate,
neben  Ersatz  des  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  und  Bezahlung
ihrer  Arrest=  Azungs,  und  3/####1  an  den  Untersuchungs-Kosten;

d)  Franziska  Kauper,  von  Soôflingen,  Oberamts  Ulm,  wegen  großer,  theils
von  ihr  allein,  kheils  in  Gesellschaft  der  Unseld  begangener  Betrügereien  und
Theilnahme  an  Fälschungen,  neben  Ersatz  des  Schadens  unter  solidarischer
Verbindlichkeit,  und  Bezahlung  ihrer  Arrest,  Azungs=  und  #tel  an  den
Untersuchungs-Kosten,  zu  achtmonatlicher  Juchthausstrafe.

Am  11.  Febr.  ist:

3.  Agatha  Kauz,  von  Arnach,  Hberamts  Waldsee,  wegen  hartnäckiger  Verheimlichuns
  ihrer  unehlichen  Schwangerschaft  und  wegen  verschuldeter  Tödtung  ihres
neugeborenen  Kindes,  auch  wegen  entfernten  Versuchs,  ihre  Leibesfrucht  abzutreiben,
  unter  Berücksichtigung  ihres  ohne  ihr  Verschulden  erstandenen  zu  langen
  AUrrests,  mit  vier  und  einhalbjähriger  Juchthausstrafe  belegt,  und
zu  Bezahlung  ihrer  Arrest,  Azungs  Inquisstions=  und  Defensions-Kosien
verurtheilt  worden.  -

Am  15.  Febr.  wurde;

4.  dem  Burkhard  Hofmann,  von  Neustldelein,  Oberamts  Erailsheim,  wegen  wiederholten)
  ausgezeichneren  und  großen  Diebstahls,  neben  Ersaß  der  Kosten  und
des  Schadens,  eine  zehenmonatliche  Mestungs=  rbeit  zuerkannt.

Am  18.  Febr.  ist:

5.  Anton  Brandner,  von  Waldenburg,  Oberamts  Oehringen,  wegen  Entwen,
dung  ungeweihter  Gachen  aus  der  dertigen  Kirche,  desgleichen  wegen  aualifteirten
  und  ausgezeichneten  Bred-Diebstahls,  neben  Bezahlung  der  Kosten  und
Ersatz  des  Schadens,  zu  viermenatlicher  Juchthaus,  Arbeitz

6.  Johannes  Kehler)  ven  Uuernheim,  Oberamts  Neresheim,  wegen  großen  und

b

½
        <pb n="365" />
        139

ausgeseichnenen  Dieostahls,  neben  Ersatz  des  Schadens  und  Bezahlung  seiner
N;Azungs=  und  örel  der  Untersuchungs  Kosten,  zu  viermanatlicher
Vestungsstrafe  verurtheilt  worden.  "

Am  10.  Zebr.  wurde:

J.  nach  gepflogener  Communikation  mit  der  Justiz-Sektion  des  Koͤniglichen  Kriegs-Departements,
  der  beurlaubte  Soldat,  Michael  Gräber,  von  Mittelbach,
Oberamts  Gerabronn,  wegen  Theilnahme  an  einem  aualisicirten  Diebstahl,
neben  Ecsatz  des  Schadens,  unter  folidarischer  Verbindlichkeit  und  Bezahlung
seiner  Arrest-  Azungs-  und  2A2tel  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  sechsmonat.
licher  Bestungs,  Strafe  beiegt.

Am  15.  Febr.  wurde  verurtheilt:

8.  der  zu  Hall  in  Untersuchung  gekommene  Andreas  Binder,  von  Hinteruhlberg,
Oberamts  Crailsheim)  wegen  zweier  Diebstáhle)  wovon  der  eine  groß  und  unter
  erschwerenden  Umständen  begangen  worden  ist,  neben  dem  Kosten,  und
Schadens,  Ersa)  mit  Einrechnung  eines  Theils  seines  erstandenen  Arrests,  zu
fünfmonatlicher  Bestungs-UArbeit;

.  Bernhard  Hartmann,  von  Bargau  Oberamts  Gmünd,  wegen  großen  Cassen-Rests
  und  Fälschung,  neben  Cassation  von  seiner  Bürgermeister,  Stelle  und  Unf4biskeits-Erklärung
  zu  fernerer  Bekleidung  eines  öffentlichen  Amts,  auch  Versellung
  in  den  Kosten=  und  Schadens,  Sesas,  zu  einjähriger  Juchchaus“

rbeit.

Am  235.  Febr.  ist:

10.  Jakob  Einoͤder,  von  Oggenhausen,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  wiederheol“
ter  gefadhrlicher,  theils  ausgezeichnecer)  theils  qualiffeirter  Diebstähle  neben
Bezahlung  seiner  Arrest=  Azungs=  und  A/#tel  der  Untersuchungs=  Kosten)  auch
Ersat  des  Schadens)  mit  achtzehenmonatlicher  Bestungsstrafe;

11.  a)  der  zu  Aalen  in  Untersuchung  gekommene  Carl  Anton  Mayer)  von
Hohlheim,  Kdnigl.  Baierischen  Landgerichts  Nördlingen,  wegen  großen  und

qualifficirten  Diebstahls  und  eines  kleinen  Diebstahls,  neben  Ersatz  ves  Schadens
  unter  solidarischer  Verbindlichkeit,  auch  Bezahlung  seiner  Uerest.,  und
½#  ötel  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  sech  smonatlicher  JZuchthausstrafe
und  nachheriger  Ausweifung  aus  den  Königlichen  Staaten;

b)  Lorenz  Junker,  von  Dorfmerkingen)  Oberants  Neresheim)  wegen  großen,
qualisscireen  und  wiederholten  Diebstahls,  neben  Ersaßt  des  Schadens  unter  sokdarischer
  Verbindlichkeit  mit  Mayer,  und  neben  Bezahlung  seiner  Arrestund
  1/Grel  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  zehenmonatlicher  Bestungsstrafez

12.  Anton  Wagner,  von  Thalacker,  Oberamts  Leutkirch,  wegen  eines  in  Gemeinschaft
  veräbten  großen,  wiederholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  des  Schadens
        <pb n="366" />
        unter  solidarischer  B  rbindlichkeit,  und  Bezahlung  selner  Arrest  /Azungsauch
  der  Haͤlfte  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  fünfmonatlicher  Veuͤunzs.
strafe  belegt  worden.

a.  Civil=  Senat.
Am  27.  Febr.  wurde:

uc.  in  der  Appellitions  Sache  vom  Oberames,=  Gericht  Oehringen,  zwischen  Johann
Diez,  von  Jeithof,  Liqutranten,  Appellanten,  und  den  Concurs,  Gláubigern
der  David  Müuller'schen  Wietwe  zu  Aoolzfurt,  Liquidaten,  Appellaten,  die  Location
  einer  Schuldforderung  betreffend,  die  ergriffene  Berufung  wegen  Mangels
  der  Appellations-Summe,  als  an  den  Gerichtshof  nicht  erwachsen,  von  Amtswegen
  mittelst  Rescripts  verworfen,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die
Kosten  dieser  Instanz.

Am  22.  Febr.  wurde:

2.  in  der  Appellations=  Sache  von  dech  Oberamts.  Gericht  Gerabronn,  zwischen
Leonhard  Schmieg,  von  Blaufelden,  Kläger)  Uppellanten,  und  Michoel  Sisenmann
  daselost,  Beklagten,  Appellaten,  das  Sigenthum  eines  Düngerplabes
betreffend,  die  ergriffene  Appellaton  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Be,
schwerde  von  Amtswegen  durch  Reseript  verworfen,  unter  Perurtheilung  des
Aopellanten  in  die  aufgegangenen  Kosten;

3.  in  Wechfel.-  Klagsachen  des  Forst-  Cassiers  Trautwein  zu  Eilwangen,  Klägers,
gegen  den  Finanz=  Kammer-Canzlei-Director  Bloß  daselbst,  Beklagten,  letzte,
rer  zu  Bezahlung  der  eingeklagten  Wechsel=  Forderung  von  400  fl.  nebst  Verzugs,
  Zinsen,  auch  Schábden  und  K##e##  verurtheilt.

Am  2y7.  Fedr.  ist:

4.  in  der  Appellations-Sache  von  Hall,  zwischen  Johannes  Fröscher,  Fuhrmenn
daselbst,  Beklagten,  Uppellanten,  und  Johann  Christian  Kuchner,  von  Wohlmuthhausen,
  Oberamts  Oehringen,  Kláger,  Appellaten,)  die  Bezahlung  eines
Pferd  Kaufschillings  betreffend,  durch  Urtheil  zu  Recht  erkannt  worden,  daß
diese  Appellations-Sache  wegen  verfsäumter  Nothfrist  der  Acten=  Einlegung,
unter  Abschlagung  des  angebrachten  Restitutions-Gesuchs,  an  den  Gerichtshof
nicht  erwachsen  sei,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten,  in  die  Kosten;  und

6.  in  der  Uppellations-Sache  vom  Ooeramts,  Geriche  Crailsheim  zwischen  Johann
Caspar  Rubensdörfer,  von  Nüdenfels,  Kläger,  Appellanten,  und  Georg  Fivedrich
  Klaus,  von  Burliswagen,  Beklagten,  Appellaten,  Ersaß  einer  angewiesenen,
  aber  unbezahlt  gebliebenen  Forderung  von  242  fl.  40  kr.  sammt  Zinsen
betreffend,  unter  Abäánderung  des  Erkenatnisses  voriger  Instiaz,  der  Beklagte,
Appellat,  zu  Bezahlung  der  eingeklagten  Ferderung  nebst  Verzugs,  Zinsen  verurtheilt
  worden,  unter  Vergleichung  der  Kosten  dieser  und  der  vorigen  Instanz.
        <pb n="367" />
        IV.  Gerichtshof  des  Donau-Kreises.

.  Criminal-  Senat.

Ami.  Febr.  wurden  verurtheilt:
1.  Anng  Marta  Baumann,  von  Waldsee,  wegen  wiederhosten  Ehebruchs  zu  zwan-Leuge
  Juchthausstrafe  und  zum  Ersatz  der  Hälfte  der  Untersuchungs,
osten;  "  «
s·wegenDiebstahls-Betdachts,Ehebruchs,falsche-AngabenvotGerichtuudmgen
Bagehundttckt  »

a)  Alexius  Belle,  von  Gebelbach,  Koͤnigl.  Baietischen  Landgerichts  Zußmarshausen,
  zu  fünfmonatlicher  Vestungs-Arbeitsstrafe  nebst  Ersatz  von  /Atel
der  Untersuchungs-Kosten,

b)  Josepda  Kanntmann,  von  Trometshofen,  Königl.  Beierischen  Landgerichte,
Schwatmünchen,  zu  vierzehen  wöchiger  Zuchthaussteafe  nebst  /#atel  der  Untersuchungs-Kosten,
  «

)  Johann  Schlegel,  von  Mikhausen,  desselben  Königl.  Baierischen  Landgerschte

zu  viermonatlicher  Bestungs,  Gtrafe  neben  Ersatz  von  1/4  der  Unterfu-—chungs,Kosten,

  und  *

d)  Ursula  Schmid,  von  Niederaunau,  Königl.  Baierischen  Landgeriches,
Ursberg,  zu  vierzehen  wöchiger  Juch'hausstrafe  neben  /Atel  der  Untersuchungs
  Kosten.  ·  .  »

Jugleich  wurde  bestimmt,  daß  dieselben  nach  erstandener  Strafe  an  die
ibnen  vorgeschten  betreffenden  Koͤnigl.  Baierischen  Landgerichte  ausgeliefert
werden  sollen.

Am  4.  Febr.  ist:

5.  Andreas  Heuzle,  von  Raggel,  K.  K.  Oestreichischen  Landgerichts  Sonnenber?,
wegen  Sodomie)  neben  Zuscheidung  der  Arrest=  und  Untersuchungs-Kosten  zu  einer
  dreijährigen  Vestungskrafe  verurtheilt  worden.

Am  8.  Febr.  wurde:

4.  der  bei  dem  Königl.  Oberamt  Leutkirch  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Jeseph  Wägele,  von  Thannheim,  weaen  rersuck'ter  Unucht  mit  einem  unmannbaren
  Mädchen  zu  einjähriger  Zuchthauestrafe  so  wie  zum  Erfatz  der  Arrest
und  Unctersuchungs=  Kosten  verurtheilt.

Am  13.  Febr.  ist:

5.  Urlala  Schmuß,  von  Stetten,  Oberamts  Wiblingen,  wegen  fünften  Scorta"
tionsDVergehens  zu  einer  viermonat  lichen  Arbeitsstrafe  in  herrschaftlichen
Geschäásten  verurtheilt  worden.
        <pb n="368" />
        142

Am  15.  Febr.  wurde:

6.  Ursula  Hofmann,  von  SLaupeltshofen,  Königl.  Baierischen  Landgerichts  Ursberg,
  wegen  großen,  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  ersten  Diebstahls,
Angabe  eines  falschen  Namens  vor  der  Obrigkeit,  und  Vagabundität,  zu  achtmo
  natlicher  Zuchthausstrafe  neben  Ersaß  des  Schadens  und  fadmmtlicher
Kosten  verurtheilt,  zugleich  aber  verordner,  d.'#  dieselbe  nach  erstandener  Strafe
aus  den  Königl.  Staaten  verwiesen  werden  solle.

7.  Die  bei  dem  Königl.  Oberamt  Blaubeuren  in  Verhafet  und  Untersuchung  gekommene
  Mariane  Bauer,  von  Daugendorf,  Oberamts  Riedlingen,  wegen  dritten
  Diebstahls,  auch  falscher  Angaben  vor  Gericht,  und  Vagirens,  neben  Zuscheidung
  der  Urrest=  Ajungs=  und  Untersuchungs=  Kosten  zu  einer  seche#mo,
natlichen  Juchthausstrafe  verurtheilt.

Am  s2.  Febr.  ist:  .

s.derbeidemCriminalamtlllminBethaftundUntersuchunggekommeneAloyd
Föhrenbachek,vonWangen,wegeaVagabuaditckt,Contttbinats,Annahme
eines  fremden  Namens,  Fälschung  eines  Wanderbuchs  und  Erschleichung  eines
zweiten  Wanderbuchs  mit  falschem  Namen,  zu  einer  viermonatlichen
Bestungsstrafe  neben  Verfällung  in  sä4mmtliche  Kosten  und  nachheriger  Einsperrung
  in  ein  Arbeitshans;  ,

§.  der  bei  dem  Oberamt  Geißlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Gottlieb
  Spiz,)  von  Oedenwaldstetten,  Oberamts  Münsingen,  wegen  zwar  kleinen
und  Frsehen  Haus=  Diebstahls,  der  aber  im  rechtlichen  Sinn  ein  fünfter
Diebstahl  ist,  neben  Juscheidung  der  Arrest=  Azungs,  und  Untersuchungs-Kosten
zu  ein  und  dreiv  er  teljähriger  Bestungs  Arbeitssttafe  und  nachheriger
Reclusion  in  ein  Arbeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf
ein  Jahr,  verurtheilt  worden-Erkenntnisse

  in  Revisions,  Fállen.

Am  18.  Febr.  wurde:

##.  der  zu  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekemmene  Jakob  Zerreich,  von
Oberkirchberg)  Oberamts  Wiblingen,  wegen  des  durch  einen  Pistelenschuß  begangenen
  und  mit  gefährlicher  Körper-Verlehung  verbundenen  nächsten  Ver,
suchs  eines  Gattenmords,)  so  wie  wegen  eines  frühern  entfernten  Versuchs
sleichen  Art  und  dadurch  in  der  Folge  verschuldeter  leichter  körperlicher  Verletzung
  seiner  Ehefrau,  dann  wegen  fortgesesten  Ebebruchs  und  Gewehrverheimlichung,
  zu  zwölfjsähriger  Zuchtheusstrafe,  auch  zum  Kosten-Ersatz  verurtheilt.

Am  ab.  Zebt.  ist:

a.  der  bei  dem  Criminal-Amt  Altdorf  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Andreas  Kaiser,  von  Mossheim,  Oberamts  Saulgau,  wegen  des  in  Gemein-
        <pb n="369" />
        143

schaft  mit  dem  berrics  verurtheilten  Johann  Gesrg  Schenk  im  Jahr  #806.  begangenen
  Sraßenraubes  an  dem  Kornhändler  Münst.  von'  Bezenweiler,  dann
wegen  Vagabundität)  Annahme  eines  fremden  Nemens  und  Gebrauchs  eines
verfälschten  Wanderbuchs,  zu  achtsähriger  Vestungsstrafe  neben;  dem  Ersatze
feiner  eigenen  Untersuchungs  Arres  und  Azungs-Kosten  mit  Vdem  Anhang
vérurtheilt  worden,  daß  die  Bestrafung  ver  von  dem  Inquistten  zur  Schul#
gebrachten  Desertion  dem  Miltitä  Gerichte  vorbehalten  sei.  .

3.  an  eben  diesem  Tage  wurde  der  bei  demselben  Criminalamt  in  Verhaft  und  Untersuchung
  gekommene  Johann.  Andreas  Kroͤbel,  aus  Merseburg,  hinsichtlich
des  Ver#oches  eines  an  Christian  Frjedrich  Stepfan,  aus  Brieg  in  Schlesien,
  veruͤbten  vorsätzlichen  Todtschlags,  oder  Raubmords  jwar.  von  der  Instanz
entbunden,  dagegen  wegen  absictlicher  gefährlicher  Körper-Verletung  und  dadurch
  verschuldeter  Tödtung  desselben)  dann  wegen  einiger  im  Konigreiche  begangener
  Entwendungen,  neben  dem  Schadens-Ersaß  und  Bezahlung  fämmt,
licher  Kosten)  unter  Einrechnung  eines  Theils  seines  erstandenen  Arrests,  noch
mit  zehenjähriger  JZuchthausstrafe  belegt,  und  dabei  verordnet,  daß  derselbe
nach  Erstehung  dieser  Strafe  an  die  Königl.  Preußische  Justiz=  Behörde  in
Merseburg  wegen  seiner  im  Auslande  begangenen  Vergehen  auszuliefern  (i.

Endlich  ist  4)  an  gedachtem  Tage  der  bei  dem  Criminal-Amt  Ulm  in  Untersuchung
  gekommene  Kaplan  Haas,  zu  Herrlingen)  Oberamts  Blaubeuren,
wegen  wiederholten  Sodomie-Versuchs  von  seiner  bisher  bekleideten  Stelle  als
Fröhmesser  in  Herrlingen  casstrt,  zu  Dekleidung,  eines  kirchlichen  Amtes  für
unfähig  erklärt  und  neben  Bezahlung  sämmtlicher  Kosten  zü  sechewöchigem
Vestungs,  Arrest  verurtheilt,  auch  dabei  verordnet  worden,  daß  derfelbr  nach
erstandener  Strafe  bis  zu  erprobter  Besserung  und  wenigßens  guf  zwei  Jahre
recludirt  werden  soll.  "]  «

1.  Civil-Senat.
Am  6.  Febr.  wurde:
1,  in  der  Rechtssache  zwischen  den  Stadtmeister  Stellwas'schen  Relikten  in  Hall,
6

I.  und  dem  Königl.  Bergrath,  Bekl.,  die  Hüfhebung  eines  Kaufvertrags  betr.)
beklagter  Theil  von  der  gegen  ihn  angebrachten  Klage  entbunden,  unter  Verur,
theikung  der  Kl.  in  die  Kosten;  —iiesns  "--F.Jndek21tioiIs-SachevondempbekamtskGeckcht

  Oeh  ringen  zwischen  dem  Buͤrgermeister
  Sqner  in  Ingelfingen,  Luten)  Anten,  und  der  Caspar  Boppisches
Concurs.  Masse,  besonders  aber  dem  Güterpfleger  der  Ziegler  Leonhard  Gros'schen
Hant.  Masse  zu  Jorchtenberg,  Nir-  Lnten  /„Aten,  Votzug  im  Concurs  beir.,

auf  Beweis  erkannt.  ,  9

Am  12.  Febe.  ist:  «  k--  .
8.  in  det  Ations-Sache  von  Biberach  zwischen  Anton  Widemann,  Hammerschmidt
        <pb n="370" />
        144

r—

zu  Warkhausen,  Hrovocanten,  Anten,  und  Vinzenz  Ote,  Schukthesßen  und
Mäller  allds,  Provocaten,  Aen,  das  Recht  der  Errichtung  von  Stellfallen,  Zewichtern
betr.)  die  Aeion  wegen  Mangels  in  den  Formalien  unter  Vermtheilung  des
Anten  in  die  Kosten  von  Amtswegen  verworfen;  ·

.bie"UkiIns-SachevonuämqwischmdemKaufmasnKisvertdaselbst,Anten,

und-d«e"nK«a-flsukmCarlWust-seininSkuttzakt,auchFriedrich«Uadrea-Hebenstkeit,in,-Frankfukta.M.,Aten,Arre·st-Ualegunghetr.,durchokdinatjonum

IrrKoII.-«sss-Vekgleick)ungeiledjgtz  '

JocachenKöniglObenFinaax  Kemmer  und  der  katholischen  Pfarrei  zu  Groß,

Eißlingen,  Kl.,  wider  die  Gräflich  Degenfeld,  Schömburgische  Gutoherrschaft,
Bekl.,  Noalzeh=  nt,  Recht  bet,  in  possesscrio  absolutorisch,  in  peiitorio  ader
auf  Beweis  erkannt  worden,  unter  Aussehung  des  Kostenpunkts  bis  zu  deffnitiver
  Entscheidung  der  Sache.  s

Am16.Febr.wut-de2

JudetRschtsJkachezwischenderGemeindeOberöpsikigen,-Kl.,unddemHekrn

Grasen  von  Schäsberg  zu  Thannbeim,)  Bekl,  eine  Beholzungs=  Gerrcheiakeit
cbetr.,  der  Herr  Beklagte,  nach  von  dessen  Sachwalter  geleist-#tem  deferirtem  Eide,
„von  der  Klage  entbunden,  unter  Perurtheilung  des  Kl.  in  die  Gerichtskosten.

Am  ig.  Febr  il:

.  in  der  Ations,  Sache  von  Waldsee  zwischen  Königl.  Ober,  Finenz,  Kammer,  Namens

des  Kameralamts  Walosre,  Latin,  Autin,  und  Anton  Pauli,  Weinbánole-  zu
Kreuglingen,  auch  Kranz  Joseph  Steinh  inser,  Adlerwicth  in  Walosee,  Rit-Lote#
Aten,  Vorzug  im  N’kolaus  Sceinhäuser'schen  Gane  oetr,  das  Erkenntniß  voriger
  Inston#  #heils  abgänd  #rth)  theils  unter  Beweis-Vorbehult  neden  Vergleichung
  der  Kosten  bestärar;  -

.die  Ations  ache  von  Ulen  zwischen  der  Handlungs=  Gesellschaft  Daumüller,

Kelb  und  Stößlin  daselbst,  Bekl.,  Anten,  und  den  Schudmacher  Straher'schen
Relicten  ebendaselbst,  Kl,  Aten,  einen  Schuh,Lieferungs=  Akkord  betr.,  durch
Ordination  unter  Kostens-Vergleichung  erledige  worden.

Am  16  Febr.  wurde:  .

»dasgerichtljchezDebitiBekfahtzydesOhecasntäzGerichts  Ehingsninder  VerwfeuschaftosSachespdesvo-maligenAvisvon«Z-olefälcpci,GrcgvyWeinnihmeyunter


VetttitbeilimgdesGericht-zurstückerstatcuyzdekKostörsktlsInichtigvoallmtdi
wegencan"m-;

10.  in  der  Rechts-Sache  zwischen  Anton  Rues  et  Cons.  zu  Iwiefaltendorf,  Kl,  und

dem  Freiherrn  Mapimilian  von  Speth-  Unternarchthal,  Bekl.)  Lehens,  Verband
betr,  auf  Beweis,  und  *§  *  *  .  ·  ,·"
.inverAkiousiCachebonNavensbukgsoifchm  Melchior  Vogel,  Weisgerber  zu
Schafhausen,  Kl.,  Anten,  nad  Christian  Rabholz,  Lederhändler  zu  Ravensburg,
  Bekl.,  Uten,  die  Erfällung  eines  Kaufs-Verkrags  dett.)  nach  vom  Kläger
eführtem  Beweis  und  abgeschworenem  Erz4azungs-Eld,  unter  Bergleichung  def
osten,  abaͤndernd  condemnatorisch  gegen  den  Beklagten  erkaunt
Stuttgart  den  15.  März  1819.  Königl.  Jußt#,  Misterium.
aucle  #s.
        <pb n="371" />
        Nro.  18.  1819.  a46
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  20.  April.
.
—  —
Verordnung  wegen  Behandlung  der  Natural-Gefäll-Ausstände  bei  den  Künigl.  Kamerol-Verwalrungen.

Das  bei  den  Königl.  Kameral-Verwaltungen  bisher  übliche  Fortführen  der  Ratural-
  Gefall,  Ausstände  unter  den  verschiedenen  ursprünglichen  Rubriken  ist  der  Etats-Einrichtung
  eben  so  hinderlich,  als  mie  Weitldusigkeiten  in  der  Verrechnung  und
Schwierigkeiten  hinsichtlich  der  Preisbestimmung  verbunden,  wenn  spaͤter  die  Natural-Ausstaͤnde
  in  Geld  abgetragen  werden.  E—

Nachdem  dorch  die  Bestimmung  des  II.  Sdiets  vom  13.  Nov.  1817.  Art.  IIL
5.  6.)  daß  die  sogenannten  Küchen-Gefälle  ju  den  Geldzinsen  geschlagen  und  als  solche
  in  den  Rechnungen  aufgeführt  werden  sollen,  hinsichtlich  diesir  Ga#tung  von
Natural,  Gefällen  bereits  eine  zweckmäßige  Vereinfachung  eingerreten  ist;  so  wird

—

nun  auch  wegen  der  uͤbtigen  folgende  Anordnung  getetoffen:

1.  Die  Kameral-Aemter  werden  sich  angelegen  seyn  lassen,  daß  die  Gefalle  an  Getreide
  und  Wein  von  Jahr  zu  Jahr  auf  die  Verkall  =  Termine  so  viel  moͤglich  in
Natur  eingezogen  werden,  wo  nicht  in  besondern  Fällen  der  Bezug  in  Geld  schon
voraus  aogeordnet  wird.

4.  Sind  die  Getreide-Schuldigkeiten  an  Gülten,  Landachten,  Zehenten-Theil  und
anderen  Pachtzinsen  im  Laufe  des  Statsjahrs,  in  welchem  se  verfallen,  und  längstens
  auf  den  lesten  März  desselben  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  gbgetragen  wor,
den:  so  werdeh  die  Ausstände  in  den  zwischen  dem  Verfall=  Termin  und  dem  leßten
Märg  statt  gehabten  mittleren  Schrannenpreisen  des  dem  Ablieferungs-Orte  nächstgelegenen
  Fruchtmarktes  zu  Geld  gerechnet.  ·

san-Unterschiedmischendknienigetdefcmpflichsgemwelchevoraufder
Tenne  oder  in  der  Scheune  abzuliefern  haben,  und  jenen,  welche  ihre  Früchte  frei
auf  den  Kasten  zu  bringen  schuldig  sind,  ist  letzteren  in  den  Marktpreis  cuf  den
Scheffel  rauhe  Frucht  der  Wegstunde  nach,  noch  eine  Kastenlieferungs.,  Gebühr  von
4  kr,  einzurechnen.
        <pb n="372" />
        146

3.  Bei'den  Wein-Gefällen  an  Bodenwei#,  Beet,  Corpus  u.  f.  w.  welche  auf  die
Verfallzeit  niche  in  Natur  gereicht  worden  sind,  ist  zou  unterscheiden,  ob  der  Gefäll-Pslichtige
  die  Abtragung  der  Schuld  versäumt  hat,  oder  odb  die  Natural=  Lieferung
durch  einen  Fehlherbst  vereitelt  worden  ist.  '

ImlesternFallsindmildereGeldsSurcogate-imersterenaberdiemittcckett
HerbstpreisedecsothzurZahlung·inGewanzusetzem

4.  Wegen  Bestimmung  der  Geld-Surrogate  haben  die  Beamten  uncer  Nachweisung
  der  zu  beachtenden  Preise  jährlich  bei  der  die  Gerceide=  und  Wein  Verwaltung
wahrnehmenden  Stelle  und  zwar  hinsschtlich  der  Früchte  auf  den  15.  April,  und  hinsichellch
  des  Weins  auf  den  15.  Dez.  anzufcagen.  »

5.  Ole  auf  diese  Weise  alle  Jahre  zu  Geld  gerechneten  Natural=  Ausstände  werden
  in  den  folgenden  Amtsrechnungen  nicht  mehr  unter  den  Natural"  Rubriken,  sondern
  unter  den  Geld-Ausständen  aufgeführt.

Da  aber  durch  diese  veränderte  Verrechnung  eine  Neuerung  der  Schuld  an
sich  nicht  vorgedt)  sondern  die  einzelnen  Ausstände  die  gesetzlichen  Vorzüge  ihrer
ursprünglichen  Eigenschaft  nach  behalten;  so  wird  letztere  in  den  Zusstands,  Verzeich
nissen  fortan  kücklich  vergemerke.  »

6.  Werden  in  den  folgenden  Jahren  an  den  zu  Geld  gerechneten  Natural-Ausständen,
  wenn  etwa  die  Schuld  auf  eine  andere  Weise  schwerer  beizutreiben  waͤre,
oder  aus  andern  Ruͤcksichten  Naturalien  als  Zahlung  angenommen;  so  sind  dieselben
  dem  Schuldner  in  den  zur  Zeit  der  Liefetung  bei  dem  Kasten,  wohin  sie  gebracht
  werden,  bestehenden  Verkadfspreisen  abzurechnen.

7.  Juo  den  Amésrechnungen  sind  die  zu  Geld  gerechnetcen  Ratural-Ausstände
durch  die  Rubrik,  verkauft  und  zu  Geld  gerechnet,  und  die  später  auf  Abrechnung
an  dem  Geldbetrage  angenommenen  Nsturel,  Lieferungen  als  erkauft  zu  verrechnen.

8.  Dle  gegenwärtige  Unordnung  kann  weder  auf  die  zur  Ausstands-Kasse  noch  zu
dee  neu  errichtetea  Dup#sitions-Kasse  gehbeigen  Nacural=  Ausstände,  wegen  welcher  bereits
  besen  dere  Vorschriften  gegeben  sind,  bezogen  werden;  hingegen  ist  fi#e#  schon  im
laufenden  Scetsjahr  und  namentlich  bei  den  auf  den  lsetzten  März  sich  ergebenden
Getreide=  Ausständen  erstmols  anmwendes.  6  *

Uebrigens  haben  sich  die  Königl.  Kaweral-  Beamten  nicht  nur  selbst  hienach  in
achten,  sondern  auch  den  Gefälloflichtigen  durch  die  Unter,  Einbringer  dos  Geeigunete
besonders  bekennt  zu  machen.  Stuttgart  den  :6.  März  1519.

Aof  Befebl  des  Dnigs.
Finanz-Ministerium
Weckher  lin,
        <pb n="373" />
        147
Errichrung  einer  eigenen  Frucht=  und  Wein-AMdministraltdns  *  Commission.

Se.  König  l.  Majestät  haben  vermöge  Deereks  vom  29.  d.  M.  allergnaͤ-dbleast
  geruhet,  unter  dem  Finanz-Ministerium  eine  eigene,  mit  der  Staatskassen-Direction
  in  Verbindung  zu  sebende  Ventral-Stelle  süc  die  Leitung  des  Berkaufes  und
der  Anweisungen  der  Frucht=  und  Wein-Borräthe,  so  wie  der  damit  zusamenhängenden
  Bestimmung  der  Preise  für  die  nicht  in  natura  zu  liefernden  Gült,  und  Zehenke.
Fruchte  und  Weine  zu  bilden,  und  dieser  Stelle  die  Benennung:  „Fruchr,  und
Wein-Adminisiratious-Commission“  beizulegen.

Diese  Commissicn  ist  zusammengeseht  aus  dem  jeweiligen  Director  der  Staate
kassen-Berwaltung  als  Vorsland,  und  den  Ober-Finanzrerhen  Nast  und  Diererich
als  Räáchen,  zum  Secretär  und  Buchhalter  ist  der  bisherige  Fruchtbuchhaltungs-Allistent
  Härlin  ernannt.  .  -

Diesenigen  Gegenstände,  welche  die  Erhebung  der  Frucht=  und  Weingefaͤlle,  die
Aufbewahrung  und  Unterhaltung  der  Vortätbe,  das  Kelternwejen,  und  die  Aufsicht
auf  Kasten,  und  Kellerbediente  betreffen)  bleiven  der  Leitung  der  Kreis-Finanz-Kammern,
  so  wie  die  Gesuche  Nachlaß  und  Gnadenpreise  den  Verfügungen  des
Finanz-Ninisteriums  überlassen.  4

Da  die  Commission  unverweilt  in  Wirkung  tritt;  se  haben  die  Kameral,  Uemter
von  nun  an  nach  dieser  Geschäáfts  -Abtheilung  ibre  Berichte  an  die  betreffenden  Behörden
  zu  dirigiren.  Stutigart  den  3z.  März  1319.

Finanz-Ministerium.
Weckher  lin.

Zu  Folge  des  mit  dem  Fürstentehum  Hohenzollern=  Siamaringen  abgeschlossenen
Post?  Vertrags  sind  in  dem  gedachten  Fürstenthume  drei  Königl.  Würrtembergische
Post.  Anstalten,  nemlich

·  ein  Mostamt  mit  einer  SExpedition  reitender  und  fahrender  Pesten  und  ein
Poststall  zu  Sigmeringen,

ein  Poststall  zu  Haigerloch  zum  Behuf  der  mit  Extrepest  Reisenden)  und

ein  Pod#stall  un  Gamerdingen  zu  gleichem  Zwecke
errichtet,  und  Se.  Königl.  Majestät  baden  am  :6.  März  die  wegen  Besetzung.
dieser  Pest-Stellen  im  Sinverständnisse  mit  der  Jürstlich  Sigmaringenschen  Regierung
gemachten  Aneräge  dabin  genehmist,  daß  das  Postamt  in  Sigmarinzen  dem  in  Sigmaringen
  sich  niederlassenden  bisherigen  Postgehülfen  in  Riedlingen,  Joseph  Mauch
  er,  mit  dem  Charakter  als  Königl.  Post.  Berwalter,  die  Poststalle  in  Hoigerloch
und  Samerdingen  aber  dem  Lammwirth  Schöner  im  erstern  und  dem  Sonnenwirth
Schmir  im  letztern  Ort  als  Köônigl.  Posthaltern  übertragen  werden  sollen.

Stuttgart  den  29.  März  182).  Mivisterium  des  Innern.
-  v.  Otto.
        <pb n="374" />
        Die  halbjährigen  Vicariat-Tabellen  betreffend.

Sämmtliche  evangelische  Dekane  werden  hiemit  an  die  Beokachtung  der  längst  bestebenen,
  aber  von  manchen  nicht  immer  befolgten,  Perordnu  g  in  Ansehunng  der
balejährigen  Dicariats-Labellen  im  Staats=  und  Regierungs=  Blatt  1315.  Nro.  1.
ernstlich  erinnert,  unter  der  wiederholten  Erklärung,  daß  man  dieselbe  von  jedem
Dekan,  der  sie  nicht  innerhalb  der  ersten  3  Tagen  nach  Georgii  und  Martini  einschicht,
  auf  seine  Kosten  durch  Expressen  werde  abbolen  lassen.

Stuttgart  den  36.  März.  1399.  Kiäinigl.  evangelisches  Consistoriüm.

Die  Patronat-Rechte  des  Senats  der.  Universität  Tübingen  betreffend.

Da  dem  Senat  der  Universstät  Tübingen  die  Patronat.  Rechte  in  Ansehung
dersenigen  Kirchen=  Aemter)  von  denen  ihm  solche  früher  zugestanden  hatcten,  wieder
gnädigst  eingerdumt  worden  sind;  so  wird  hlemit  bekanne  gemacht,)  daß  die  Eingaben
  um  die  erledigte  Pfarrei  Holzgerlingen)  welche  bis  seht  bei  dem  Königl.  Consistorium
  eingekammen  sind,  dem  Universitcts?  Senat  mitgetheilt  worden  seyen,  und
haben  sich  hienach  die  Geistlichen)  welche  sich  etwa  um  gedachte  Pfarrei  zu  melden
in  der  Folge  entschließen  werden,  unmittelbar  an  jene  Behörde  zu  wenden.

Stuttgart  den  2.  April  1819.  Königl.  evangelisches  Conststorium.

*  #

1#½
Die  bisher  in  Bachau  stattgesundenen  Schullehrer,  Concurs--  Prüfungen  werden
künferg  in  der  Stadt  Riedlingen  gehalten,  wo  sich  die  Prüfungs,  Candidaten
bei  dem  Dekan  und  Stadtpfarrer  Ströbele  ordnungsgemáäß  zu  melden  haben.
Stuttgart  den  33.  März  1819.  Königl.  katholischer  Kirchenrath.

 

Se.  Königl.  Masestdt  haben  vermöge  höchster  Entschliehzung  vom  :5.  März
d.  J.  den  bisherigen  Provinzial=  Justiz  Rath  Holl  zu  Ulm,  auf  sein  durch  hohes
Alter  motivirtes  unterthänigstes  Gesuch,  mit  der  normalmäßigen  Pension  in  den
Ruhestand  zu  verfeßzen  geruht.
Kbnigl.  Justiz-Ministerium.

aucler.

Se.  Königl.  Majestát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  25.  d.  M.  dem
Caizellisten  Reicharde  bei  dem  Konigl.  Gerichtshofe  zu  Ellwangen  und  dem  Canzellisten
  Zweigart  bei  der  Konigl.  Ausstands  Commisston  zu  Stuttgart,  diegnädigste
  Erlaubniß  zu  Vertauschung  ihrer  Stellen  ertheilt.

.  tuttgare  den  37.  März  1819.  Koönigl.  Justiz=  Ministerium.
"""«  «  Maueler.

Se.  Koͤnigl.  M  st  aͤt  haben  vermöge  höchsten  Dekcets  vom  29.  Rärzdem
  ÖOber-Tribunal  Rath  Majer  die  Stelle  eines  Vice-Direktors  bei  dem  Criminal“-Senate
  des  Königl.  Ober-Teidanals  gnddigst  zu  übertragen  gerutzt.

Konigl.  Justiz,  Ministerium.
Maueler.
        <pb n="375" />
        779
Der  Rechts,  Candidat  Gokttfried  Wocher,  von  NReu,  Trauchburg,  Okeramts
Wangen,  welcher  bei  der  von  ihm  erstandenen  ersten  Dienst-Prüfung  dos  Prädikst
174,.Ciese  gur  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein  Ansöchen  als  R#se#
17.  Elasse  bei  dem  Konqgk.  Gerichtshofe  zu  Ellwangen  ausgenommen  worden.
Stutegart  den  29.  Manz  1829.  Konigl.  Justiz-Mimsterium.
*  Maucler.

Se.  Königl.  Majestt  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  2g.  d.  M.  den  bisßerigen
  Criminalamts-Assistenten  Riegger  zu  Alrderf  zum  Oberamts-Gerichts,  Akcuar
in  Navensburg,  ...  ·  ,  »

denbisverigenCriminalamtsiAfsisteutenBartholomäcin,Mag-scheintsum-Oberamts-Gerichts,
  Aktuar  daselbst,  und  —

venRefetendärlLClassebeidemsättigtcerichtshofezuellwangemWeiter,
sumDveraaitsiGerichtsiAktuarinWeiblingenernannr.StuttgarkvenZkMckks1"8r9.'
Koͤnigl.  Justiz  ·  Ministerium.
aucler.
*#  4  *

Se.  Königl.  Majsestát  haben  vermöge  Reseripts  vom  za.  März=  d.  J.  die
Bau-Infs#ektorats-Bezirke  für  das  von  dem  Finanz=  Deparcement  abhángige  Bauwes
sen  folgendermaßen  einzutheilen  und  zu.  besezen  gerubt:.

A.)  Neckar,  Kreic.
Erster  Distrike
besteht  aust  den  Kameraql-Bezirksn,  Ludwigsburg  ernnberg,  Warkgröningen)  Mats
bach,  Waiblingen.  «  «  .

In  diesem  Distrikte-  hat  dle  Juakion  eines  Bau=  Inspektors  zu  vaflehen:  der
zum  Baurath  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg  ernannte  biöherige  Landbaumeister
Abel.  «  ,

Zweiter  Distrikt  6
enthält  die  Kameral,  Bezirke,  Stuttgart,  Kannstade,  Eßlingen)  Nellingen,  Weil
im  Schönbuch,  Sindelsingen)  Merklingen.  =

Diesen  Distrike  hat  der  bisherige  Landbaumeister  Groß  in  Stuttgart,  neben

  der  Funktion  eines  Bauraths  bei  der  Stadt--  Drekrion,)  zu  versehen.  I·
Dritter  Distrikt
besteht  aus  den  Kameral-Bezirken,  Bietigheim,  Vaihingen,  Wiernsheim,  Maulbronn,

Höpfigheim,  Bottwar.  ·  .
Bau-Samsta-Nellmann,·bidherBomsontkoleuriullrach,wies-m

kuͤnftigen  Wohnsitz  in  Bietigheim.
Vierter  Distrikt
besteht  aus  den  Kameral-Bezirken,  Heilbronn,  Brackenheim,  Buͤglingen,  Kochenderf,

  Gundelsheim,  Weinsverg,  Murthardt,  Backnang.
Bau-Inspektor:  Groß  in  Heilbronn,  bisher  Bau-Controleur  daselbst.
        <pb n="376" />
        B.)  Schwarzwald=  Kreie.
«  Erster  Distrikt
enthält  die  Kameral-Bezirke,  Neuffen,  Urach  und  Pfullingen.
Baurath  v.  Bruckmann  in  Reuttlingen  hat  die  Funktion  eines  Bau,  Inspektors
  in  diesem  Distrikt  zu  versehen.

Iweiter  Distrikt  "
die  Kameral-Bezirke)  Tübing#en  Rottenburg,  Bebenhausen,  Altenstaig,  Reuthin,
Hirschau,  Herrenalb  und  Dornstetten.

Bau.  Inspektor:  Maser,  bisher  Bau-Controleur  in  Calw  mit  dem  künftigen
Wohnsib  in  Nagold.

Dritter  Distrike  »
HieKameralquezitkhRotweihRottenmünsteyTuttlingea,EbingemBalingeky
Rosenfeld,  Oberndorf,  Dornhan,  Horb.

Bau-Inspektor:  Nieffer  in  Rotweil,  bisher  Landbau-Contreleur  daselbst.
.)  Donau-Kreie.

Erster  Distrike
enthäált  die  Kameral-Bezirke",  Ulm,  Blaubeuren,  Wiblingen  und  Langenau.

.  Die  Verrichtungen  eines  Ban-  Inspektors  hat  in  diesem  Distrike  der  Bamath
Glaser  in  Ulm  zu  versehen.

Zweiter  Distrikt
die  Kameral-Bezirke,  Weingarten,  Wangen,  Friedrichshafen)  Tertnang,  Leutkirch,
Waldsee,  Biberach,  Shingen,  Zwiefalten,  Heiligkreuzthal.  «

Bau-Samsta-Rot-h,inAltdotßbisperLanvvauisontkslenrdaselbst.
,  DritterDistkikt
die  Kameral,  Bezirke,  Göppingen,  Geißlingen)  Wiesenstaig,  Kirchheim,  Münsiugen.
Bau-Inspektor,  mit  dem  Wohnsitz  in  Kirchheim:  Sutor,  bisher  Urchitekt-D.)
  Jart#Kreis

Erster  Distrike

die  Kemeral,  Bezirke,  Ellwangen,  Aalen)  Kapfenburg,  Gaildorf,  ECrailsheim.
Die  Funkeion  eines  Bau-Inspektors  in  diesem  Ditrikt  hat  der  Baurach  Fischer
in  Ellwangen  zu  versfehen.

Zweiter  Distrikt
die  Kameral,  Bezirke,  Dehringen,  Schönthal,  Künzelsau,  Mergentheim,  Weikersdeim,
  Roch  am  See,  Hall,  Bellberg.  «

Bau-Inspektor:  Mang,  bisher  Eropb,  Controleut  in  Ellwangen  mit  dem  kunftigen
  Wohnsitz  in  Künzelsau.

Dricter  Distrike
die  Kameral,  Bezirke,  Schornderf,  Beurelsbach,  korch)  Gmünd,  Heidenheim,  Herbrechtingen.
        <pb n="377" />
        151

Der  Bau-Inspeckor  hat  seinen  Wehns's  im  Smünd,  und  die  Dersehung  dieser
Stelle  ist  dem  Architekten,  Gabriel!)  von  Stutigare,  prov#sorisch  übertragen.

Se.  Königl.  Majestét  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  3z1.  März  die  erlediste
  Unterfoörsiers-Stelle  im  Revier  Schmedelfeld,  Forsts  Geilderf,  dem  Unterförster
  Glück,  visher  im  NRevler  Freudentadt  gnädigst  zu  übertragen,  und  dagegen
auf  die  letztere  Stelle  den  Unterförster  Stoß,  von  Rosenfeld,  zu  verseßen  geruth,

Unrerm  35.  März  wurde  der  Rechts.Cmdidat  Römer,  von  Erkenbrechteweilere
Oberamcs  RNürtingen,  zum  Auditor  ernannt.  »

Se.sdnigl.MajestäthabenvermögehöchstcrEntfchließungvomsaMörs
dieekcesigtekatholischeBekannte-undStadt-Pfarrers-Ctelleinbemdokfdem
bisherige-SchultJospeckorPfartekManierinSchechmgen,Defaaatslslsstekkochem
Inädigst  zu  übertragen  geruht.

Unterm  27.  März  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Wolfegg,  Landkapitkels  Wald-=see,
  ernannten  Alois  Spengler,  Kaplanu  in  Isny,  die  Köunigl.  Bestätigung  ertbeile.

Se.  Königt.  Masestát  haben  vermöge  höchster  Relolution  vom  29.  März
den  bisherigen  Kanzlist  Fischer  bei  der  Königl.  Ober,Post-Direktion  zum  Registrator
“  dieser  Stelle  zu  ernennen,  den  Kanzlist  Heller  in  den  Pensions-Stand  zu  verehen,
  und

die  hiedurch  erlebigten  Kanzlisten,  Stellen  dem  birherigen  Assestenten  Brückner
und  dem  Stabe-Quartiermeister  Lehmann  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Vermäge  höchster  Entschueßung  vom  1.  d.  M.  haben  Se.  Königl.  Majestt
den  vormaligen  Inspector  des  aufgehobenen  Mussk-Instituis,  Schmid,  zum  Lehrer
an  der  neuen  Elementar-Klasse  bei  der  Real,  Anstalt  gnäddigst  ernannt.

Se.  Königl.  Majest#t  habenr  vermöge  Reseripts  vom  z.  d.  M.  Lnédigst  geruht,
  den  nach  Reutlingen  bestimmt  gewesenen  Oberamtmaonn  Kausler,  bisher  in
Leonberg,  als  Rath  bei  der  Königl.  Schiffohrts  Commission  mit  dem  Charakter  eines
Kegierungs-Raths  anzustellen  und  demselben  zugleich  das  erledigte  Justitiariat  bel
der  Koönigl.  Retardaten-Commission,  Sektion  der  Finanzen,  zu  übertragen.

Unterm  3.  April  wurde  dem  vormealigen  Oderstlieutenant  v.  Künsberg  Erlaubniß
  ertheilt  die  Armee-Uniform  zu  tragen.

Unterm  5.  April  wurde  der  Commandeur  des  3.  Reiter-Regiments,  Oberst  Graf
v.  Bismark,  jum  Generalmasor  und  Brigadier  der  #.  Reiter-Brigade  ernanne.

 

 

Bekanntmachung  der  zu  Beziehung  der  Universttät  fur  das  Studium  höherer  Wissenschafren  legitimirten
·  Jünglinge.

Auf  die  am  23.  und  214.  d.  M.  vorgenommene  oͤffentliche  a,ademische  Vorpruͤ-fung
  sind  folgende  dabei  erschienene  Juͤnglinge  zur  Beziehung  der  Universitaͤt  legitimirt
  worden,  und  zwar:

A.)  Tür  das  Studium  der  Rechtswissevschafe:
Wilhelm  Otto  Abel,  von  Schönthel.,
        <pb n="378" />
        Christ.  Fried.  Bäumlein,  von  Langenburg.

Anton  Breitenbach.,  von  Mergentheim.

UAlois  Brom.)  von  Felldorf.

Ludwig  Fried.  Diedel,  von  Ludwigsburg.
Gustav  Heinrich  Firnhaber,  von  Stuttgart.

Carl  Wilhelm  Glocker,  von  Stuttgart.
Eduard  Beinrich  Slotz,  von  Ludwigsburg.
Ludwig  Haug,  von  Stuttgart.
Ludwig  Christian  Kober,  von  Dfullingen.
Ehtistian  Cart  Krauß,  von  Ochringen.
Franz  Kübel,  ven  Kirchheim  u.  T.
Ludwig  Christian  Lempenau,  von  Weinsberg.
Joh.  Georg  Röll,  von  Weil  der  Seadt.
Carl  Christian  Schott,  von  Ludwigeburg.
Carl  Fried.  Schwarzmann,  von  Tübingen.
Carl  Lad.  Bollmer,  von  Markyröningen.
B.  Für  das  Studium  der  Medizin  und  höhern  Chirurzie:
Carl  Boller,  von  Gröubach.
Michael  Christian  Elwert,  von  Rontlingen.
Carl  Gustav  Theodor  Plieninger,  von  Stuttgart.
Johann  Anton  Reifstek,  von  Weil  der  Stadt.

Carl  Stapf,  von  Wangen.

C.)  För  das  Seudium  der  höhern  EChirurgie:
Carl  Christian  Bauer,  veon  Künzelsau.
D.)  Für  das  Studium  der  Kamerslwissenschaft:
Christoph  Bausch,  von  Sindelfingen.
Johannes  Batlin,  von  Metzingen.
Joseph  Burkhardt,  von  Gmünd.
Larl  Wilh.  Flatt,  von  Stuttgart.
Christian  Lud.  Fromm,  von  Ehningen.
Christ.  Franz  Haselmaier,  von  Stuttgert-Joh.
  Fried.  Hezel,  von  Ilhzhefen-
        <pb n="379" />
        153

Carl  Christ.  Knauß,  von  Beihingen.

Fried.  v.  König,  von  Stuttgart.

Fried.  Löchner,  von  Hall.

SEhrist.  Heinrich  Lindenmaier#  von  Tübingen.

Heinrich  Adolf  Märklin,  von  Tübingen.

Carl  Lud.  RNast,  von  Wan;en.

Wilhelm  Paulus,  von  Wangen.

Gottlob  Fried.  Reuß,  von  Stuttgart.

Theodor  Fried.  Seef  ried,  von  Eßlingen.

Franz  Schmid,  von  Hitsau.

Cail  Fried.  Schmid,  von  Tübingen.

Carl  Fried.  Stahl,  von  Stuttgart.

Ferdinand  Steinheil,  von  Kirchberg.

Emit  Stoxmaier,  von  Stuttgart.

Smanuel  Traub,  von  Herrenberg.

Paul  Viktor  Tritschler,  von  Biberach.

k.)  Tür  das  Studium  der  Forstwissenschafe.

Friederich  v.  Kauffmann,  von  Stuttgart.

Carl  Graf  v.  Uerküll  Gollenband,  ven  Engelberg.
Stutegart  den  29  März  1819.  Königl.  S#tudien-Rath.

Ankündigung  des  Lehrcurfus  für  den  Semmer  1810.  bei  der  Kénigl.  Versuchs  =  und  Unterrichts-Anstalt
  in  Württemberg.  »

DIevouSeinedenigtichenMaiestätmitbesondererLiberalitatbegtüm
«detelandwikthfchastlicheVersuchs-nndllntekkichts-AnstaltszuHohenheimwirdnach
denOIIekferietynlsden-5.Aptil,ihrenSonnnetanksugekdffnen.

Nachdem  daselbst  in  dem  vergangenen  Winter  die  reine  Chemie,  Mineralogie,
Arithimetik,  Algbra,  reine  Geometrie  und  ebene  Trigonometrie  vorgetragen  worden,
werden  sich  die  Professoren  dieser  nöthigen  Hüfswissenschaften  in  dem  bevorstehenden
Sommer-Umlaufe  mir  der  Agrikuleur.  Chemie,  der  Botanik,  der  Feldmeß-  Kunst,  und  der
allgemeinen  Naturlehre  mit  besonderer  Röcksicht  auf  Mechanik  und  Starik  befassen.

In  dem  Fache  der  Landwirthschaft  wurden  während  dem  Winrer,  außer  den
mehr  allgemeinen  Vorträxen  über  die  Geschichte  des  Uckerbaues,  die  Natur  der  Erd,
arten  und  die  Eigenschaften  des  Bodens,  die  Urdarmachung  dder  Lande,  die  Cultur
des  Graslandes  und  die  Lehre  vom  Dünger  enwickelt.  In  den  Sommer-Monaten
wird  die  Lehre  der-  Keld,  Bearbeitung)  die  besondere  Kultur  der  Getreidearten,  Jutter=
  Wurzel  und  Handels--Gewäcuse  und  endlich  der  Fruchtwechsel  vorkommen.

Da  man  in  Hohenheim  der  Srfahrung  den  ersten  Lehrstuhl  für  ein  und  alle-·
  2
        <pb n="380" />
        154

mal  eingerdumt  hac,  so  hat  man  sch  zu  versprechen  daß  bei  allen  vorkommenden
Gegenständen  Hauptrücksicht  auf  die  Praxis  genommen  werde.  Im  Sommer  zumal
  wird  sich  zu  Hause  manches  sagen,  aber  auf  dem  Felde  noch  mehr  lehren  und
eigen  lassen.  -  «-zeis
  —  Mai's  wird  ein  fertiger  und  bekannter  Künstler  neuerer  Ackerwerk,
zeuge  seine  Werkstärte  hiee  aufschlagen,  und  zu  gleicher  Jeit  ein  geschickter  Pfluger
mit  vollständigem  Geräthe  aus  Belsgien  eintreffen,  und  se  werden  üich  Handwerk,
Kunst  und  Wissenschaft  in  Hohenheim  vereinen.  Man  wird  sich  dadurch  im  Stande
sehen,  nicht  allein  das  In=  und  Ausland  mit  Saͤemaschinen  und  Brabaͤnter  Pfluͤgen
bedienen,  sondern  auch  die  Handgriffe  bei  der  Führung  des  vorzüglichsten  aller  Pflüze
zeigen  kö#nnen,  ohne  welches  auch  das  beste  Werkzeug  nur  von  geringem  Werthe  it.

Der  Srfolg  soll  darthun,  wie  sehr  durch  eine  kunstmäßige  Behandlung  des  Feldes
  nach  Art  der  Flammänder  der  Ertrag  der  Getreidefelder?  besonders  solcher,  die
einen  sandigen  oder  nicht  allzuschweren  oder  feuchten  Boden  haben,  erho#er  werden  kann.

Der  Terrg  der  Persion  der  Jöglinge  für  Kost,  Wehnung  und  Unterricht  wäh,
rend  dem  Sommer-Cursfus  bleibt  für  die  Inlánder  auf  200  fl,  fuͤt  die  Aueldnder
auf  260  fl.  festgesetzt.  Für  weniger  als  ein  halbes  Jahr  wird,  ohne  besondere  Uebereinkunft,
  Niemand  zugelassen.  Wegen  Aufnahme  unter  die  ZJahl  der  Candidaten
und  weitere  ushroffe  wendet  man  sich  ian  fankirten  Briefen  an

ohenheim  bei  Stuttgart  den  36.  rz  1819.
“'m  8  die  Ditektion  des  Institutes.

 

Edictal-Citation.

Von  der  betressenden  Königliche  Württembergischen  und  Koniglich  Baierischen  Regierung  haben  die
unterzeichneren  Behörden  zur  gemcenschaftlichen  Abtheilung  des  Activ=  und  Passiv-Srandes  der  Kirchberg-Wullensterrenschen
  Landschafts-Kasse  die  geeigntten  Aufträge  erhalten.  Um  nun  eine  genaue  vor  künftigen
  Reclamarionen  und  Anfprüchen  schutzende  Abeheilung  dieser  Kasse  vornehmen  zu  kennen,  wird  es
vor  allem  nothwendig,  den  Uctiv=  und  Passiv-Stand  derselben  genau  zu  liquidiren.  Jur  Liquidation
des  Activ-Standes  hat  man  Montag  den  19.  und  Dienstatz  den  20.  April  d.  J.  fesigesetzt.  Es
werden  daher  alle  jene,  welche  zu  dieser  Kasse  Capitalien  -Zunse  und  andere  Reste  schuldig  sund,  aufefordert,
  an  den  bemerkten  Tagen  die  Quittungen  über  allenfalls  geleistete  Abschlagszahlungen  an

aupt  -Posien  und  Zinsen  der  Commission  um  so  gewisser  vorzuliten“  als  sie  sonst  aus  eigenem
Verschulden  die  Folgen  und  Kosten  der  gegen  sie  zu  ergreifenden  Einleitungen  tragen  müßten.  Die
Liquidation  des  Passiv-Standes  wird  Mittwoch  den  31.,  Donnerstag  den  32.,  Freitatz  den  33.
und  Samstag  den  24.  April  d.  J.  vorgenommen,  und  man  ladet  zu  diesem  Ende  ae  jene,  welche
aus  was  immer  fur  einem  Titel  an  der  gemeinschaftlichen  Kirchberg-Wallensiettenschen  Landschafts-Casse
  eine  Forderung  zu  machen  haben,  hiemit  vor,  an  obengesetzten  L#en  entweder  selbst  oder  durch
erichtlich  Hiezu  Bevollmächtigte,  vor  der  Lommisbon  zu  ersiheinen,  kiquidation  zu  pflegen,  und  die

chuld-Urkunden  oder  andere  Behelfe  in  Urschrift  und  auch  in  Abschrift  vorzulegen.  Wer  an  diesen
Tagen  zur  Liquidation  alcht  erscheint,  muß  es  sich  selbst  zuschreiben,  wenn  bei  Vertheilung  der  Kassen
auf  ihn  keine  Rucksicht  genommen  wird.  Das  ganze  Liquidations-Geschäft  wird  zu  Weipenhorn  auf
dem  Rathhause  vorgenommen.  Den  22.  Febr#ar  1819.  «-Konigl.
  Wurttembeg  Oberamt  Wiblingen.  Königl.  Bairisches  Landgericht  Roggenburg.
Sorn.  Pundter.
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        455

Maulbriun.  Das  Schenelberg  Hofzut  bei  Maulbronn,  welches  neben  den  nöthigen  Gebäuden
in  utem  Stande.?  Mrg-  1/2  Vril.  Gärten,  33  Mrg.  1/3  Vril.  Wiesen,  77  Mrg.  ns  Aecker
enthält,  wird  in  zwei  Theilen  in  Brrleihung  oder  zum  Verkauf  gebracht,  am  1#3.  d.  M.  Morgens
  9  Uhr,  wobei  nur  diejenigen  Liebhaber  bei  dem  Kameralamte  zu  Maulbronn  sich  einfinden  mögen,
welche  mit  oberamtlich  esiegelten  gerichtlichen  Jeugnissen  ihr  gutes  Prädikat  und  hinreichendes  Vermöhen
  erweisen  konnen.  Drn  #3.  Mäarz  1810.  «  Königl.  Kameralamt.

Slrnuttgart.  Dienstag  den  13.  April,  Vormittags  0  Uhr,  werden  bei  der  unterzeichneten  Stelle
unter  Vorbehalr  der  hochsten  Genehmigung  2000  Armdänder,  welche  für  den  Landsturm  angeschaft
worden  sind,  verkauft,  wozu  die  Liehhaber  eingeladen  werden.  Den  36.  März  :6919.

·  ·  Königl.Kames-alamt..

Kapfenbu  r  g.  Mit  dem  Verkauf  der  herrschaftlichen  sogenannten  Banzenmühle,  nahe  bei  dem
Srädtchen  Lauchheim  gelegen,  soll  unerr  Vorbehalt  hochster  Genehmigung  ein  abermaliger  Wersuch
gemacht,  und  die  Veräußerung  einiger  enrbehrlicher  Weiher  damit  in  Verbindung  gesetzt,  zugleich  aber
auch  mit  letztern  ein  abgesonderter  Verkaufs-Versuch  augestellt  werden.  Die  Verkaufs-Gegenstände
sind  folgende:  2)  eine  massiv  gebaute  Mablmuhle  mit  „  Gerb  und  3  Mahlgängen,  worin  sich  noch.
weiter  befinden:  1  Wohnstube  mit  Stubenkammer,  3  weitere  Kammern,  „½  Kuche  und  Speiskammer,
mit  1  Kellerlen,  1  Pferd=  und  Rindriehstall,  dann  ?  Getreide-Böden  übereinander.  2)  Eine  Sägoder
  Schneidmuhle,  in  welche  rin  bedeckter  Gang  von  der  Mahlmühle  aus  führt.  Beide  Muhlen  erhaltem
theils  von  dem  Jartfluß,  theils  von  einem  dabei  liegenden  herrschafflichen  Weiher  das  Mahlwasser.
5)  Ein  massiv  gebauter  Stadel  samt  Anbau  von  Rindviehsiallungen.  4)  3  Schweinställe  und  ein
Stalt  für  das  Vieh  der  Mahlkunden,  massiv  gebaut  unter  einem  Dach.  5)  Ein  massiv  gebautes
Waschhaus  mit  Backofen.  6)  Grundstucke  die  an  der  Mühle  herumliegen,  a.)  ungefähr  20  Ruthen
Wurzgarten,  b.)  ungefähr  4"X.  Morgen  Wiesen  würrtembergisches  Meß.  Außer  dlesen  Realitäten
werden  noch  mehrere  in  einer  Mühle  unentbehrliche  Inventarien  -Stücke  mit  in  den  Verkauf  gegeben.
Ein  Mälle#r  ist  berechtigt  an  Milter  oder  Mize  zu  nehmen:  wenn  die  Mahlkunden  die  Frücchte  selbst.
in  die  Muhle  liefern  und  das  Mehl  eben  "6  heimführen,  den  sosten  Theil;  wenn  aber  der  Müller
dse  Früchte  holt  und  das  Mehl  wieder  abfuhrt,  den  #6te#n  Theil.  0)  Die  sogenanmen  5  Banzenwelher,
  welche  gegemnwärtig  mit  Karpfen  und  Hechten  besetzt  sind.  Sämmrliche  Gegenstände  werden  als
eligene  und  von  Zins  und  Gutten  freie  Stucke,  welche  nur  der  gewöhnlichen  Besteurung  unterworfen
sind,  verkauft,  und  können  von  dem  Käufer  am  1.  Mai  2369.  übernommen  und  bezogen  werden.
—  Die  Kaufs-Liebhaber  werden  nun  auf  Dienstag  den  13.  April,  Vormirtags  9  Uhr,  in  den  Adler  zu
Lauchheim,  unter  der  Erklärung  eingeladen,  daß  derjenige,  der  zur  Licitation  zugelassen  werden  wolle,
durch  ein  obrigkeitlich  legales  vgniß  vorher  beweisen  müsse,  daß  er  ein  fretes  Vermögen  von  wemssiens
  Jooo  fl.  besitze.  Den  26.  März  1679.  Königl.  Kan.#eralamt.

Kirchhyeim  u.  T.  Auf  Konigl.  Befehl  soll  mit  der  vormaligen  Geistlichen-Verwaltungs-Amts-Behausung
  und  deren  Zugehörde  dahier  ein  ##ffentlicher  Verkaufs-Versuch  vorgenommen  werden.  Solchestehr  in
der  Gasse  gegen  dem  Konigl.  Schloß,  auf  allen  Seiten  frei,  ist  östockig,  und  hat  im  ersten  Stock,
Setube  mit  elsernem  Ofen,  2  Kammern  daneben,  einen  Pferds=  und  einen  kleinen  Schaafstall;  im
zweiten  Stock,  2  Stuben  mit  eisernen  Oefen,  1  Mkove  und  1  Kammer  ineinander  gehend,  eine  große  helle
Küche  und  Speise-Kammer;  im  3.  Stock,  2  Stuben  mit  eisernen  Oesen,  1  Stuben  =  Kammer  und
à  Oehrn-Kammern  und  auf  der  Bühne  2  Kammern,  :  Rauchkammer,  Fruchtböden  und  Taubenschlag.
Unter  dem  Hause  ist  ein  gewölbter  guter  Keller  zu  enwa  150  Aimer  Faß.  Die  Zugehörde  am  Hause
bestehet  in  einer  kleinen  Scheuer,  einem  Waschhause  mit  Backofen,  einem  kleinen  Wurzgärtlein  und
Hosstatt-Platz.  Alles  ist  mit  einem  Zaune  umfaßt,  und  von  guter  Beschaffenheit.  Zur  Verkaufs-Verhandlung
  ist  Mittwoch  der  a##6.  April  d.  J.  bestimmt,  und  wollen  sich  daher  die  Liebhaber  an  diesem
Tage,  Vormittags  20  Uhr,  in  der  Kameralamts-Stube  dahier  einfinden  und  Unbekannte  sich  durch
Jeugnisse  über  ihr  Vermögen  ausweisen.  Den  37.  März  2879.  Kenigl.  Kameralamt.

GöpplIigen.  Vermoge  hoöchsten  Befehls  ist  die  hiesige  vormalige  Königl.  Landvogtei-Bewoh-
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        156

nang  mit  einem  Garten,  einem  Waschhaus,  Pferdestall,  Schwein=  und  Geftügelstall,  und  einer  Scheuer
zum  effentlichen  Verkauf  ausgesetzt.  Das  Wohnhaus  liegt  an  der  Hauprtstraße  von  Stutigarr  nach
m.,  bestehet  aus  2  S'ockwerken,  woron  das  untere  von  Stein,  das  obere  von  Hoök3,  ist  gur  verblendet,
  und  har  einen  gewolbeen  ganz  gutengroßen  Wein=  und  Gemuß-Keller.  Im  untern  Stocke  befinden  sich-#
  heitzbare  und  3  unheitzbare  Zimmer,  1  Gemuß-Kammer-  und  Holzstall;  sämmrliche  Fensier  in  diesem
  Scocke  sind  mit  eisernen  Gictern  versehen;  im  obern  Stocke  sind  Aheltzbare  und  2  unheitbare  Zimmer,
helle  geräumige  Kuche  nebst  Speistammer;  unter  dem  Dach  ist  :  heitzbares  Zwerchstublen,  mit
daran  stoßenden  Kämmerlein,  und  3  Dachkammern.  Zu  diesem  Gebäude  geheort  ein  laufender  Brunnen
  im  %  und  ein  etwas  über  #/1  Bril.  großer  Gemuß=  und  Baum-Garten  zunächst  demselven.
Das  binter  dem  Wohngebäude  befindliche  Waschhaus  ist  ostockigt,  der  untere  Steoct  von  Stein,  der
obere  don  Holz,  mit  #  heitzbaren  Innmer  versehen.  Ein  Pferdestall  duneben  ist  #stockigt  von  Holz,
zu  4  Pferdsständen,  und  unter  dem  Dach  zur  Aufbewahrung  von  Futter  eingerichter.  Zunächst  diesem.
ist  ein  hölzerner  Schwein=  und  Geflügelstall.  Die  unwest  dem  Wohuhause  Phende  Schever  ist  asto-.
ckigr,  der  untere  Stock  von  Stein,  der  obere  von  Helz,  unten  als  Remise,  und  oben  zur  Aufbewahrung
  des  Furters  eingerichtet.  Alle  diese  Gebäude  sind  in  dem  besten  Zustande.  Der  Verkauf  vorbemerkrer
  Gebände  und  des  Gartens  wird  den  3o.  April  1870.,  Vermitrags  9  Uhr,  in  der  Konigl.  Stadt-Kameralanns-Wohnung
  zu  Göppingen  vorgenommen  werden,  bei  welcher  Verhandlung  sich  die  Kaufs-Liebhaber
  mit  gerichtlichen  Zeugnissen  ihres  Vermögens  daselbst  einsinden  wollen.  Den  27.  März6181.
-  Konigl.  Stadt-Kameralamt.
Marbach.  Das  hiesige  Cameralamt  ist  zum  Verkauf  von  2000  Stuck  Kandsturms-Armbänder.
Inädigst  angewiesen  worden,  der  im  Wege  der  offentlichen  Versteigerung,  Montags  den  10.  April  2619.
vorgenommen  werden  wird.  Liebhaber  hiezu  wollen  sich  an  gedachtem  Tage,  Vormittags  9  Uhr,  in
des  Cameralamts-Wehnung  dahier  einfinden.  Den  3.  Aril  1819.  Kruigl.  Kameralawmt.
Marbach.  Bei  hiesigem  Cameralamr  ist  ein  Quanzum  alten  Dinkel  und  Haber,  desgleichen  alte
und  neue  Gerste,  Einkorn,  auch  Grezel-Gruchten  aller  Art  zum  sucrefsiren  Verkauf  gegen  baare  Bezahlung
  ausgesetzt.  Den  .  April  1610.  enigl.  Kameralamt.=Gottetzell.
  Der  Bedarf  de-ucht=  und  Arbeicshauses,  an  Kochmehl,  Saise,  Lichter  und:
Repsohl,  auf  das  Erats-Jahr  1818.  w##rd  bis  Dienstag  den  15.  April  d.  J.,  an  Brenuholz,  Manusund
  Weiber-Schuhe  nebst  Flicker-Arbeit,  Mittwoch  den  14.  April  Vormittagso  Uhr,  in  öfsentlichen  Abstreichgebracht
  werden,  und  besieht  der  Bedarf  a)  an  Saife,  circa  135  Pfund;  b)  Licheer,  circe  boo  Psand;
P)  Reps-Oehl  2  Cir.;  d)  Brennholz  in  320  Meß  kannenem  und  7  Met  buchenem;  dann  e)  beim  Kechmehl
und  Schuhen  nach  dem  Vedursniß  des  Institurs  Es  werden  daher  diejenige  Liebhaber,  welche  sich  mit“
den  erforderlichen  Zeugnissen  gehrrig  auszuweisen  im  Stande  sind,  hiemir  eingeladen,  sich  gedachten
Tags  und  Stunde  auf  der  Amts-Canziei  dahier  bei  der  Verhandlung  einzußnden.  Den  24.  März
1810.  Kenigl.  Zuchthaus-Pfleg-Amt.
Stuttgart.  Die  in  Selbst-Administration  gestandenen  Konigl.  Hof-Kammer-Jagden  in  dem
Bezirke  des  Hastamrs  Groß-Sachsenheim,  werden  an  Donnersiag  den.#5.  April  d.  J.,  Nachmutngs.
„  Uhr,  zu  Freudenthal  verpachret  werden.  Die  Pachrliebhaber  urgen  die  Bedingungen  welche  der  Verpachtung
  werden  zu  Grunde  gelegt  werden,  bei  dem  Königl.  Forskanne  Groß-Sachsenheim  vorläufig  einseben,
  und  die  Kenigl.  Revier-Forster  find  angewiesen,  den  Liebhabern  die  Gränzen  der  eingekheilten
Jagd-Distrikte  zu  bezeichnen.  Den  37.  März  1810.  Konigl.  Hof-Kameralamr.
Kudn  i9  s  burg.  Die  unterzeichnere  Stelle  ist  legitimirt,  über  die  Unschaffung  einer  bedeutenden
  Anzahl  tannener  Patronen-Kisten  eine  Ackords-Verhandlung  vorzunehmen.  Diese  wird  nun  am
Samstag  den  17.  April,  Vormittags  9  Uhr,  in  der  Arsenal-Kanzlei  Katt  haben,  und  werden  daher  die
Schreiner  und  Zimmerleure,  auch  andere  lusteragende  Holz-Arbeiter  eingeladen,  sich  bei  obiger  Verhandlunz
  einzusinden.  Am  30.  März  1819.  Konigl.  Arsenal-Direktion.
Stuttgart.  Die  Schaasweide  der  Gemeinde  Bonlanden  soll  auf  Befehl  der  Konigl.  Regierung.
des  Reckar-Kreises  im  Bufstreich  verliehen  werden.  Die  Liebhaber  dazu  können  am  Dienstag  den
13.  d.  M.  Morgens  9  Uhr  sich  auf  dem  Rathhause  zu  Bonlanden  einfinden.  Den  2.  April  1619.
Konigl.  Amts-Oberamt.
        <pb n="383" />
        157

Nrach-:  Josebh  Fakob  Widmann,  von  Dettinen,  Soldatz  unfer  de#n  8.  Infanterie-Regimens,
hat  sich  binnen  4  Wochen  bei  seinem  Regimene  in  Ulm  einzufinden,  widrigensfalls  er  als  Deserteur
angeseben  und  behandelt  werden  wird,  Den  29.  Marz  1810.  Konigl.  Oberamt.

Saulgau.  Da  der  am  4.  v.  M.  von  dem  2.  Reiter-###egiment  desertirte  Bhilipp  Raiser,  von
Herbertingen,  diesseitigen  Oberants,  durch  das  Kon#gl.  Oberamt  Wangen  zu  seinem  Regiment  eingeliet

  wurde;  so  wird  der  gegen  venselben  am  à4.  d.  M.  erlassene  Steckbrief  aumit  außer  Wirkung  geetzt.
  Den  1.  März  1619.  :-  Kenigl.  Oberamt.

Ludwigsburg:  ##  Soldar  Johann  Georz  Schmid,  von  Thamm,  hat  sich  kurzlich  ohne  Erlaubniß
  aus  der  Garnisen  Hohen-Asperg  entfernr,  und  bis  jatzt  nicht  wieder  eingefanden.  Man  birten
beswegen;  denselben  auf  Betreten  anhalten  und  durch  sichere  Begleitung  hieher  kransportiren  zu  lagen.
Den  14.  März  2810  "  im  ·  «'-«·,  --Kbnigl.Obes-amt.-Ludwlgsbwg.·-7DetFeld-JägerCackPkoifl-Ivvuhiek,istdess.-vist·ohaeCs-laubnißnus


sekGatnisonStutIgarkweggegangen,undhat-seithek:nichtö«voasichhbkealasstn.Etwicdnult
zur  unverweilten  Ruckkehr  und  Verantwortung  uber  sein  Ausbleiben  aufgeforderr,  widrigenfalls  er  als
r*—  behandelt  werden  würde.  Zugleich  ersucht  man  alle  Milirär  =  und  Polizei-Behörden  den  Probst
auf  Betreten  arreriren  und  hieher  oder  an  sein  vorgesetztes  Commando  ausliefern  zu  lassen.  Er  ist  21
Jahr  ale,  ein  gelernter  Jäger,  6“  4““  35““  groß,  ziemlich  starker  Statur,  und  enwas  blatternarbig
im  Gesicht.  Den  '#.  März  1819.  -  -I  .  Königl.  Oberamm.

Crailsheim,  Georg  Wonhard  Schmieg,  von  Trifrshausen,  ist,  als  er  vermöge  des  ihn  gerroffenen
  Loo  heute  zur  Aushebung  hier  erscheinen  sollte,  vem  Hause  entwichen.  Er  wird  daher
aufgefordert.,  in  seine  Heimath  uhverzuglich  um  so  gewisser  zurückzukehren,  als  sonst  die  bestehenden
Strafgesetze  gegen  ihn  in  Wirkung  trekent  mußten,  Oee  tressenden  Behorden,  werden  zugleich  um  Beifahunge=
  Ansialten  und  im  Betretungsfallet  um  sichere  Einlieferung  dieses  Auégetretenen  geberen.  Den
22.  März  1619.  Königl.  Oberamr.

Tufetingen.  Derl  eilitärp#gtichufge  Ankregs  Barrho,  von  Thuningen,  37  Jahre  alt,  hat  sich,  der
erhaltenen  Auflage  sich  wicht  von  Paufe  zu  entfornen  ungescheer,  dennoch  enrfernk,  und  ist  hiedurch  der
Aushebung,  wozu  Ondas  Loos  getroften  hat,  auégewichen.  Es  werden  daher  alle  Poligei-Behbeden  ersucht,
zur  Beifabung  des  Barrho  mitzumstken,  solchen  guf  Betreten  arretiven,  und  hieher  einlie  fern  zu  lassen.
Den  85.  März  1619.  D6E  J  FHFonigl.  Oberam#

–.

 

Al  b#eck.  Nackstehende  im  Jahr  17986.  geborene  Wehrpflichtige  sind  bei  der  den  8.9.  u.  10.  d.  M.
dergenommenen  Jahres-Musterung  nich  erschienen,  wesmwegen  solche  hiemit  bffenrlich  vorgeladen,
werden,  sich  ungesäumt  bei  dent  angterzrichneten  Oberamt  und  bei  Vermeidung  der  in  den  Gesetzen
angedrohten  Strafen  zu  stellen.  Jugleich  werdrn  alle  Orts-Obrigkeiten  ersucht,  dieselbe,  wo  selettn
betreten  lassen,  zu  verhafsen,  und  mohlverwahrt  hieher  einliesern  zu  lassen;  und  zwar:  Johannes
Ekere,  Bücker,  von  Altheim;  Michael  Better,  Schuster,  von  Nerestetten;  Laurentius  Ott,  Bernasdus
  Brohn  und  Anton  Baumann  von  Westersterten.  Den  16.  Febr.  1819.  Königl.  Oberamt.
Uim.  Nachbenannte  Militärpchrige  hiefigen  Oberamrs  haben  sich  bei  der  am  6.  Februar  d.  J.
stattgehabten  Jahres-Masterung  nicht  eingesunden;  sie  werden  daher  aufteforderr,  sich  schleunigst  in
ihre  Heimath  zu  begeben  und  bei  Oberamt  zu  stellen,  widrigenfalls  sie  ssch  die  in  den  Rekrutirungs-Gesetzen
  besiimmten  Strafen  selbst  zuzuschreiben  haben.  Von  Ulm:  Johann  Geory  Laßzilg,  Johann
Michael  Schneider,  Johann  Gottlieb  Strobel,  Konrad  Moser,  Johanne  Walter,  Christian  Anton
Wolf,  Thomas  Pankerk,  Karl  August  Forsiler,  Jonarhan  Enßlen,  Daniel  Baumeister,  Johann  Georg
Schmid,  Lorenz  Majer,  Johann  Georg  Rau,  David  Scheible,  Hutmacher;  Jakob  Kepf,  Joachim
Ried,  Joh.-Gortfried  Ehemann,  Karl  von  Noyer,  Johannes  Hirning,  Weber;  Michael  Straßer,  Jakob
  Jiehler,  Daniel  Eberlen,  Johann  Georg  Durst,  Gortfried  Schuler,  Kellner  und  Metzger;  Johannes
  Glecklen,  Samuel  Vetter,  Schuhmacher;  Johann  Martin  Geiselhardt,  Johan#  Friedrich  Oberglock,
        <pb n="384" />
        Schroiner:  Johann  Wenzeslans  Graun,  Dieterich  Balkbermer,  Joachim  Georg  Hartwig,  Christoph  Best,
Johann  Foilipo.  Werner,  Johannes  Salzer,  Nagelschmid;  Jakoh  Stutz,  Kaminfeger;  Philipp  Michael!
Augewer,  Joseph  Schönmann,  Jakob  Kolle,  Chirurgus;  Johann  Georg  Schultes,  Schneider;  Marr,
Ignat  Schäfer,  Stephan  Silberborn  Schreiner;  Franz  Gotrtfried  Drechberger,  Georg  Ludwig  Gmünder,
  Joseph  Wendel,  Christian  Weberruß,  Johann  Gottlieb  Fruchtberger,  Johann  Christian  Kramer,
Abraham  Waschsack,  Joseph  Birk,  Johann  Andreas  Uebel.  Philipp  Jehlen,  Schreiner;  Johann  Daniel
Motz,  Schuhmacher;  Johann  Georg  Glecklen,  Johannes  Fetzer,  Christoph  Wilhelm  von  Mellin,  Handlungs-Comis;
  Daniel  Dauer,  Kaspar  Hack,  Buchdrucker;  Johannes  Weber,  Christian  Durfi,  Schlos
;  Johannes  Jehlen,  Binder.  Von  Seflingen:  Anton  Grupp,  Weber.  Den  2.  Mn  a#n9.
.  ·«-.-  .«  .  Koni  4  O  eramt.
Wangen.  Nachstehende  Militärpflichtige  welche  bei  der  heurigen  Musterung  nicht  erschienen  sind.
werden  hiemir  zur  ungesäumten  Stellung  aufgefordert,  mit  der  Bedrohung,  daß  nicht  nur  ihr  gegenwärtiges
  und  zukunfriges  Vermögen  mir  Arrest  belegt  werde,  sondern  sie  auch  im  Betretungsfalle
füher  oder  später  eine  längere  Stras-Diensizeit  zu  erstehen  haben  wurden,  und  zwar:  Johann  Heinrich
  Majer  von  Ihny;  Johann  Georg  Jirn,  von  Bertenschweiler;  Fr.  Joseph  Kempfler,  von  JIhnyz
Mar.  Prinz,  von  Eglofs;  Christian  Gortlieb  Venninger,  von  Ißny;  Kaver  Grabherr,  von  Wieserj,
Chrisostomus  Angele,  von  Kißlegg;  Michael  Stiker,  von  Wath;  Jakob  Jelir  Durr,  von  Ißuy##
Johannes  Hofmeister,  von  Ißun.  Den  1.  März  1610.  g  Konigl.  Oberamt.
Mergentheim.  Nachstehende  Wehrpflichtige  des  hiesigen  Oberamts,  welche  bei  der  heurigen
Johrens  Miagieron.  ungehorsam  abwesend  waren,  werden  hiemit  ausesere  sich  unverzüglich  in  ihre,
Heimath  zu  begeben,  widrigenfallb  die  in  den  Gesetzen  bestimmten  Strafen  gegen  sie  eintreten  wurden.
Von  Mergentheim:  Johann  Valentin  Schmidt,  Johann  Loxenz  Bittel.  Von  Althausen:  Johann  Andreas
  Becher.  Von  Harthausen:  Johann  Martin  Landwehr.  Von  Koffelstelzen:  Johann  Adam  Frank.
Von  Lustbronn:  Fohann  Anton  Deißler.  Von  Markelsheim:  Caspar  -  Von  Neubronn.
Dorf:  Johann  Georg  Köhl.  Von  Neunkirchen:  Georg.  Martin  Adelmam.  VWon  Riengershausen:
Andreat  Dörr.  Von  Roth:  Johann  Joseph  Dörr.  Von  Wachbach:  Johann  Christoph  Burkhardt.
Von  Weikersheim:  Johann.  Geo.  3  Friedrich  Saussele,  Carl  Willelm  Mangold,  Johann  Georg  Dorr,
Johann  Georg  Heckmann.  Den  5.  März  1819.  »;,.««»  bail.Obekacnt-·
SchnabekaBeivekheutigenJahkes-Mustekungware-silgtnde  jungen  Var  ungehorsam
abwesend.  Dieselbe  werden  nun  hiemit  aufgefordert,  sogleich  in  ihr  Heimwesen  zuruckzukehren  und
sich  den  bestehenden  Rekrutirungs-Gesetzen  zu  unterwersen,  widrigenfalls  sie  sich  die  daraus  entsprin-Hnden
  Nachtheile  selbst  zuzuschreiben  haben;  und  zwar,  von  Schorndorf:  Johaun  Heinrich  Frasch,
Schreiner;  Johannes  Müller,  Jakob  Friedrich  Daiber,  Johann  Christoph  Herb,  Bauer;  Johann  Chriian
  Groz.  Von  Balrmansweiler:  Johann  Georg  Lauer.  Von  Unterurbach:  Georg  David  Oertle,
.

 

Narheus  Heinrich.  Von  Asperglen;  Johannes  Krimmer.  Von  Aichelberg:  Christian  Kießel.  Von
Beutelsbach:  Joseph  Muller,  Johann  Daniel  Thudium.  Von  Weiler:  Rikelaus  Schloz.,  Von  Manolzweiler:

  Matheus  Kuttroff  und  Friedrich  Waldenmaier.  Den,  5.  März  1610.

*  «  .  ·.K"onigk.Obetq"mt.

Hauche-VNachstehenbeMicitätpflichtigedeshiesigenObekamtöwarenbeiderkürlichvokgenommen-nJahks-Must·tungungchot[amabwesend.UntekBeziehungaukdieöffentlicheBeanntmas

chung  der  Königl.  Rekrurirungs-Commission  vom  22.  Dez.  v.  J.,  werden  dieselben  nun  nochmals  namentlich
  aufgefordert,  sich  ungesäumt  in  ihrer  Heimath  zu  stellen,  und  der  bevorsiehenden  Aushebung  zu  unterwerfen,
  indem  sonst  die  in  den.  Gesetzen  angedrohten  Rechts-Nachtheile  gegen  sie  eintreten  wurden.
Von  Herrenberg:  Joh.  Gortlieb  Volz,  Kiefer;  Joh.  Augusiin  Klink,  Schneider;  Karl  Friedr.  Berg,
Schreiner;  Joh.  Friedr.  Wolf,  Beck;  Ludwig  Heinr.  Pellnagel,  Schmid;  Ludwig  Frledr.  Rempfer,
Hafner;  Georg  einr.  Kraus,  Seckler.  Von  Bohndorf:  Jakob  Fried.  Gengenbach,  Joh.  Michael  Stähle.
Von  Entringen·  Johann  Adam  Kuch.  Von  Haslach:  Joh.  Bäder.  Von  Hildrizhausen:  Christoph
Rieringer,  Jakob  Friedrich  Holder,  Schuster;  Jakob  David  Baur.  Von  Munchberg:  Georg  Peter
Eipper,  Johannes  Noppel.  Von  Me  sngern,  Joh.  Georg  Lupisland.  Von  Nebringen:  Job.  Martin
arl  Häußler,  Johann  Gottlieb  Ansel.  Von  Oberoschelbronn:

 

 

Weippert,  Von  Rufringen:  Georgtz

7
        <pb n="385" />
        abg

Johann  Jakob  Egeler.  Von  Pfãffingen,  Joh.  Gottlieb  Sanzi.  Von  Rohren:  Johann  Georg  Schmid.
Von  Thailsingen:  Anton  Breuning.  Von-  Unterjesingen:  Johannes  Kittel.  Von  Unterjettingen:  Joh
Georg  Schäfer,  Johann  Georg  Nithammer.  Den  6.  März  1610.  Konigl.  Oberamt.
1#  Die  hienach  benannten  Rekrurirungspflichtige  aus  hiesigem  Oberamrs--Bezirk,  welche  bei
der  dißjährigen  Musterung.  nicht  erschienen  sind,  werden  hiemit  aufgesordert,  sich  unverzüuglich  in  ihre
Heimath  zurückzubegeben,  widrigenfalls  sie  die  ihnen  gesetzlich  angedrohten  Strafen  zu.  erwurten  haben;
als:  von  der  Stadt  Calw:  Joseph  Rentschler,  Tuchmacher;  Isaal  Lang,  Chirurgus;  Johann  Georg
Würz,  Schuhmacher.  Von  den  Amtesorten  Althengstett:  Johann  Peter  Frohnmgier,  Bäcker.  Von  Dachtelt
Fohann  Martin  Breitkling,  Schloßer;  Johann  Georg  Renz,  Johannes  Eisenhardt,  Von  Denkenpfronn:  Jos
hann  Jakob  Widmaierx  Von  Emberg:  Jakob  Friedrich  Keppler,  Beck.  Von  Hirsau:  Gottlieb  Friedrich
Rivinius,  Bäcker;  Johann  Eriedrich  Holzäpfel,  Wilhelm  Fried.  Dauble.  Ven  Holzspronn:  Johannes
Härter.  Von  Neubulach:  Georg  Gotthüf  Auer,  Weber.  Von  Fimosztetm:  Andreas  Lauser,  Schneider;
Johannes  Pfässlen.  Von  Stammheim:  Johann  Jakob-Mol.  Den  8.  März  1819.
"  *-  ..-:’  -·Kdnigl.ObeI-mnt.
Kannstadt.  Bei  der  dißjährigen  Musterung  sind  folgende  Militärpflichtige  nicht  erschienen.
Ven  Kamnstadt:  David  Friedrich  Merz.  Marr  o##sg  Schweikardt,  Jakob  Friedr.  Gayling.  Von
Fellbach:  Wilbelm  Pierr.  Konig,  Chrisieph  Friedr.  Elsäßer.  Von  Untertürkheim:  Johannes  Zwiker,
Gottlieb  Lammer.  Von  Oesfingen:  Franz  Joseph  Wehrle.  Von  Hofen:  Johannes  Straub.  Von
Schanbach:  Christian  Speidel.  Von  Schmiden:  Philiyp  Friedr.  Burkle.  Von  Rommelshausen:
Georg  Michael  Kälberer.  Sämmrlich  diese  werden  nun  aufgeforderr,  sich  in  aller  Bälde  bei  ihrem
vorgesetzten  Oberame  zu  stellen,  widrigenfallsdie  Ausbleibende  sich  selbst  zuzuschreiben  habe,  wenn
die  in  dem  Regierungs-Blatt  vom'#.  9.  u.  16.  Januar  und  6.  Febr.  d.  I#  angedrohten  nachtheiligen  Folgen
gehen  sie  in  Vollzug  gesetzt  werden.  Den  10.  März  1819.  «  Abnigl.Obet-amt.·
Hord.NachstehendeMilitäkpstichtigedesObetamtvatb,welchebeldetdißjähriseuMustefuuq
nicht  erschienen  sind,  werden  hiemit  aufgefordert,  sich  unverzüglich  in  ihr  Heimwesen  zu  begeben,  und
so  gewisser  bei  der  unterzeichneten  Stelle  zu  melden,  als  sie  bei  ihrem  fortdaurenden  ehorsam
ohne  Ruͤcksicht  auf  ihre  Tuchtigkeit  oder  Untüchtigkeit,  sich  den,  in  dem  öffentlichen  Aufruf  (Staltss
und  Regierungs-Blam#  1818.  Nrd  74.)  angedrohren  Strafen  aussetzen  würden,  und  zwar:  Von
Horb.  Alois  Saurer,  Conrad  Wohrle,  Johann  Alois  Beßon,  Georg  Anton  Dausch,  Caspar  Herrmenn.
  Von  Ahldorf:  Wendelin  Hertkorn,  Conrad  Göttler.  Von  Altheim:  Anton  Finger.  Von
Börstingen:  Martheus  Bareiß,  Themas  Kraus.  Von  Egelstall:  Christoph  Maßlock.  Von  Gündringen:
  Johann  Angster,  Adam  Lessler.  Von  Hochdorf:  Johann  Jakob  Gersche.  Von  Mühringen:
  Johann  Kitterer,  Jakob  Salomon  Hauser,  Jud.  Von  Nordsterten:  Martin  Saubinger,
nton  Raible,  Samuel  Gideon,  Jud.  Von  Salzsterten:  Leopold  Kneißler.  Von  Weittingen:
Crosostomus  Kath,  Eduard  Teufel,  Lukgs  Teufel,  Felir-Teufel,  Balentin  Steimle.  Den  23.  März
11619.  «  ,·"  »  ,«’...  Koͤnigl.  Oberamt.
Crailsheim.  Bei  der  heurigen  Jahrs-Musterung  find  nachbenannte  junge  Leute  aus  hiesigem
Oberamte  nicht  erschienen.  Dieselben  werden  daher  öffentlich  Asperusen,  sich  unverzöglich  in  ihr  Heimwesen
  zu  begeben,  sndem  sie  senst  als  ungehorsam  Abwesende  behandelt,  und  mit  den  gesetzlichen
Stafen  belegr  werden  würden;  als  von  Crailsheim:  Johann  Kridlof,  Heinrich  Hager,  Weber.  Ven
Onolzheim:  Jakob  Mümmler.  Von  Birkhof:  Johann  Jakab  Nagel.  Von  Volkershausen:  Johann
EGeSorz  Bauer,  Mezger.  Von  Unterdeufsietten:  Anton  Hornbacher.  Den  aa.  Merz  1819.
«  «  .,.  ·  Königl.  Oberamt.
Maulbronn.  Nachbenannte  bei  der  heurigen  Musserung  nicht  erschienenen  Militärpflchtige  aus
hiesigem  Oberamt,  welche  das  Loos  zur  Aushebung  getroffen  hat,  werden  hiemit  aufgefordert,  sich
ungesäum  bei  Oberamt  zu  stellen,  widrigenfalls  nicht  nur  ihr  gegenwärtiges  und  zufelstigre  Vermaegen
  mit  Arrest  belegt  wird,  sondern  auch  sie  selbst  im  Betretungs-Za

,  »  1  einer  längeren  Dienstzeit
als  Sttafe  sich  zu  gewärtigen  haben.  Von  Dürrmenz:  Cbristoph  Eriedrich  Schneider,  Johann
        <pb n="386" />
        166%

bias  Stähle,  Inkob  Fri-drich  Rühle,  Wilhelm  Christopvd.  Genter.  Bon  Illingen:  Johann  Car
Geiger,  Wilhelm  Friedrich  Weil,  Johann  Wilhelm  Weißeisen.  Von  Knittlingen:  Allerander  Dürrwächter,
  Wilbelm  Ludwig  König,  Carl  Wilhelm  Weiltenmaier,  Johann  Ulrich  Kümmerke,  Christian
riedrich  Scheding.  Von  Lienzingen:  Georg  Jakob,  Holzapfel.  Von  Lomersheim:  Johann  Michael
ederhaf,  Johann  Martin  Muße.  Von  Pinache:  Michel  Frederic  Richardon.  Von  Schönenberg:
Andreas  Kächele.  Den  22.  März  89.  “  «  Königl.  Oberamt.
Nagold.  Die  hienach  benannten  Militärpflichtigen  find  der  Aushebung  entwichen,  daher  alle
Orts-Behörden  hiemit  ersucht  werden,  auf  diefelbe  zu  #eden  und  im  Betreten  hieher  einli-fern  zu
lassen,  wobei  noch  bemerkr  wird,  daß  keiner  derselben  mit  einem  gultigen  Wonderbuch  oder  sonsiigen
Erlaubniß  =  Schein  zum  Wandern  versehen  ist,  und  daher  dieselben  wegen  diesen  mangelnden  Documenten
  wohl  zu  erkennen  sind.  Diss,  entwichenen  Militärpflichtigen  sind  nun  folgende:  Johannes
Bühler,  Weber,  von  Effringen;  Jako  iedrich  Gukelberger,  Tucher,  von  der  Srade  Altenstaig;  Georg
Preduh  Kudler,  ohne  Profession,  von  Simmersfeld;  Jakob  Sriktel,  ohne  Profession,  von  Egenhauen;
  Johann  Georg  Schwarz,  Weber  von  da;  Johann  Adam  Reulen,  Weber,  von  Simmersfeld;
Johann  Jakoh  Schaupp,  Mezger,  von  Stadt  Altenstaig  und  Jakob  Friedrich  Rauschenberger,  Weber,
von  Spielberg.  Den  27.  März  180.  Konigl.  Oberamt.

Spaichingen.  Die  in  Nro.  5.  des  Staats  u.  Regierungs-Blattes,  Seite  35.,  erlassene  Aufforderung
  zur  Forschung  nach  Bernhard  Stier,  von  Konigsheim,  wird  zurückgerufen,  da  derselbe  jetzt  dahier
„verhaffet  im.  Den  8.  Febr,  1829.  Konigl.  Oberamr.

Wblinge,.  Der  hienach  signalisirte  Romig  Lerbscher,  von  der  Roktach,  bei  Kemoten,  brach
auf  seinem  Tranêport  von  Altdorf  aus  nach  Gotteszell,  wohin  er  zu  elnmenatlicher  Juchthaus-Strafe
condemuirt  worden,  aus  dem  Gefangniß  des  disseitigen  Amtsort  Dellmensingen  in  der  Nacht  vom

4  auf  den  B.  d.  M.  aus.  Co  werden  daher  schumtliche  Konigl.  Civil-Beborden,  in  deren  Wirkungereis
  es  einschlägt,  geziemend  ersucht,  gegen  diesen  Flüchrling  die  gekiguete  Spähe  gefälligst  verfügen  zu.
wollen.  Signalement:  derselbe  ist  17.  Jahre  alt,  5"  1“  groß,  kleiner  Statur,  länglichter  Gesichtssern
  #ehimder,  Gesichtssarbe,  bat  schwarze  Haare,  dergleichen  Augbraunen,  braune  Augen,  #imlich  groß#

ase,  volle  Wangen,  breiten  Mund,  gute  Zähne,  rundes  Kinn,  und  schwarzen  aber  schwachen  Barl#
Bekleidet  war  er  mit  einem  weichselbraunen  tüchenen  Janker  mit  gelb  merallenen  Knepfen,  roth  und
weiß  gedupftem  Halstuch,  weißer  Weste  mit  eben  solchen  Knöpfen,  blautuchenen  langen  Hosen,  Stiefeln
  und  rundem  Hut  mit  einem  Sammet-Bändel.  Den  20.  Febr.  1810).  Honigl.  Oberamt.

Heilbronn.  Bei  unterzeichneter  Stelle  ist  wegen,  am  6.  d.  M.  zu  Greßgartach  begangenen
Diebstahls  ein  Judenpursch  in  Untersuchung  und  Verhaft  gekommen,  welcher  sich  David  Seelig  nennt“
von  Endingen  in  der  Schweiz  gebürt!g9,  Mirtwoch  den  5.  d.  M.  aber  in  einem  Dorfe  zw'isehen  Stuttgart
  und  Heilbronn  von  seinen  auf  dem  #andel  mit  Bändern,  Messern  u.  s.  w.  herumzitheuden  Elterv,
nämlich  seinem  Stiefrater  Abraham  Levi,  seiner  Murter  und  seiner  Schwester,  wegen  Verdrußlichtkeiten
sich  entfernt,  jedoch  die  Absicht  gehabt  haben  will,  sie  Sonntag  den  J.  in  Hoffenheim  bei  Sinnsheim
wieder  zu  trefsen.  Da  derselbe  wider  Paß  noch  Geld  bei  sich  hat,,  und  dader  die  Muth####gung  entsteht,
  daß  er  irgendwo  anders  in  Untersuchung  gewesen,  und  vielleicht  entsprfingen  Fi  mochte,  so
wird  diß  mit  dem  Ersuchen  an  alle  Justiz=  und  Polizei  -Stellen  uuter  Beisetzung  seines  Signalements
bekannt  gemacht,  es  mochten  die  etwaigen  Notizen  ron  diesem  Juden  in  Bälde  mitgetheilt  werden.
Signalement.  Dapid  Seelig  ist  19  Jahr  alt,  kleiner  unansehnlicker  Statur  und  häßlichen  Anesichts,

  hat  braune  Haare  und  Augenbrauncen,  graue  marte  Augen,  niedere  Stirne,  sium#fe  Nase,

schmile  Wangen,  blasse  gelblichte  Gesichtsfarbe,  aufgeworfenen  Mund,  gute  Zähne,  spitziges  Kinn,
gelbröthlicht  braunen  Bart,  besonders  uber  dem  Mund.  Seine  Klcidung  besteht  in  emim  runden
Hut,  gelblichren  Halstuch,  langem  schlampigtem  dunkelblauen  Ueberreck,  gelber  Pique.-Wesic,  grauer
abgeschossener  Woolcord-Hosen,  und  großen  Bundschuhen,  gleich  Schnur-Stieseln.  Den  18.  Febr.
2819.  «  ·  Königl.  Oberamt.
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        Nro.  19.  1819.  *
Königlich-Württembergisches

Staaks=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  17.  April.

 

 

Königl.  Verordnung,  die  Errheilung  der  Genehmigung  zur  Vornahme  von  Banten  und  zur  Verrechnung
  der  Kosten  derselben  bei  Gemeinden  und  Gemeinde-Stiftungen  betreffend.
Se.  Königl.  Masestat  haben  vermöge  Entschließung  vom  7.  d.  M.  zu  verordnen
  geruhr:

1.  daß  zur  Vornahme  von  Bauten  und  zur  Verrechnung  der  Kesten  derselben  bei  Ge,
meinden  und  Gemeinde-Stiftungen,  wenn  die  Kosten  nach  dem  entworfenen
Ueberschlage  die  Summe  von  6o0  fl,  450  fl.,  30  fl.  und  150  fl.  je  nachdem  die
Gemeinde  in  der  1.  2.  3.  oder  4.  Classe  ist,  nicht  übersteigen,  weder  die  Genehmigung
  des  Oberamts,  noch  die  der  Kreis=  Regieruag  erforderlich  sei;

.  daß,  wenn  die  berechneten  Baukosten  nach  dem  Ueberschlage  die  angegebenen  Summen
übersteigen,  sowohl  zur  Vornahme  des  Bauwesens,  als  zur  Verrechnung  der  Koben
  die  Bernehmgung  der  Kreis-Regierung  durch  das  Oberamt  nachgesucht  weren,
  un

5.  daß  nur  die  Vornahme  ganz  bedeutender  neuer  Bauten,  wie  z.  B.  die  Erbauung
  eines  stdrischen  Rathhauses,  von  dem  Erkenntniß  der  unterzeichneten
Stelle  abhängen  solle.

Es  wird  daher  dieses  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  2.  April  1819.  Ministerium  des  Innern.
v.  Otto.
Bekanntmachung,  das  auf  den  23.  Sepr.  d.  J.  wiederkehrende  landwirthschaftliche  Fest  zu  Kannstadt
betreffend.

Nachdem  Se.  Königl.  Masestát  die  für  das  landwirtbschaftliche  Fest  zu  Kannstadt,
  so  wie  für  das  damit  verbundene  Volksfest  ausgesetten  Preise  auch  für  das  laufende
  Jahr  zu  genehmigen  geruht  haben,  so  wird  solches  unter  Beriehung  auf  die
Bekannemachung  vom  :36.  März  v.  J.  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  Nro.  18.)
zur  allgemeinen  Kenniniß  gebracht.  Stuttgart  den  6.  April  1319.  ·

-Kbnigl.Ministeri-ndeannetnuavderNesidenziPoltzei.
v.  Otto.  Phull.
        <pb n="388" />
        161

Verzeichniß  der  Preise.
1.  Für  die  besten  Erzeugnisse  der  Viehzucht:

 

Für  die  3  besten  4  jährigen  Hengste)  20  Ducaten.  10  Ducaten.  3  Ducaten.
—  —  —  —  4  jährigen  Stuten,  15  —  6  —  4  —
—  —  —  —  :„  fährigen  Zuchtstiere,  —  5  —  1  —
—–  —  —  zur  besten  Jucht  erkannten
  Kühe  mit  dem  ersten  Kalb,  0  —  5  —  4  —
—  —  —  —  feinwolligen  a  schaufeligen
  Widder,  8  —  4  —  2  —
—  —  —  —  Mutterschaufe,  6  —  5  —  2  —
—  —  —  —  Eber,  5  —  :  —  1  —
—  —  —  —  Mutterschweine,  4  —  „  —  1  —
78  —  59  —  19  —

136  Ducaten.
Jeder  Preis,  Empfänger  erhält  zugleich  eine  silberne  Medaille.

.  Für  das  Pferde-Rennen:
Erster  Dreis:  1:  Ducaten  und  eine  Medaille.
Zweiter  Preis:  10  Ducaten  nebst  einer  Medaille.
Dritter  Preis:  Eine  Medaille.

3.  Für  das  Schiffer,  Stechen:
Erster  Preis:  15  Ducaten  nebst  einer  Medaille.
Lweiter  Preis:  8  Ducaten  nebst  Medaille.

Dritter)  vierter,  fünfter  und  sechster  Preis:  je  eine  silberne  Medaille.
Bekanntmachung  der  Preis-Aufgaben  der  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Württemberg
  fur  das  Jahr  1819.

In  Gemäßheit  einer  höchsten  Verfügqung,  wonach  alle  Institute  der  verewigten
Königin  Majestat  sorgfältig  erhalten  und  gepflegt  werden  sollen,  wird  auch  die  zu
Belebung  der  vaterländischen  Industrie  angeordnete  Preisvertheil  ung
heuer  wieder  Statt  finden.

Die  ausgesetzten  Preise  sind  folgende:

.  Bierzig  Ducaten  unnd  eine  silberne  Medaille  für  die  beste  von  einem  Würt-
        <pb n="389" />
        165

u#tmberger  erfundene  und  verfertigte  Maschine  zu  einem  gemeinnüsigen  landwirthschaftlichen

  oder  hauswirthschaftlichen  oder  technischen  Gebrauche.

a.  Dreißig  Ducaten  und  eine  filberne  Medaille  für  eine  von  einem  Württemberger
gzemachte  chemische  Entdeckung  zur  Erleichterung  oder  Vervollkommnung  der
wirthschaftlichen  oder  technischen  Gewerde.

3.  Zwanzig  Ducaten  und  eine  filberne  Medaille  für  die  Einführung  und  Verbreitung
  neuer  Culturen,  welche  auf  den  Privat=  und  National-Wohlstand
einen  wesentlich  nublichen  Einstuß  haben  können.

Die  Concurrenten  werden  ersucht,  sich  längstens  bis  zum  15.  August  bei  der
Central  Stelle  des  landwirthschaftlichen  Wereins  schriftlich  zu  melden)  damit  die
Prüfung  und  Würdigung  der  eingekommenen  Gegenstände  auf  den  7.  Sept.  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden  können.  «

Es  wird  hiebei  in  Erinnerung  gebracht,  daß  von  den  mechanischen  Erfindungen
  entweder  die  Maschinen  selbst,  oder  genaue  Modelle  nach  verjüngtem  Maßstabe
  erwartet  werden-Für

  die  chemischen  Bereitungen  sind  deutliche  Beschreibungen  erforderlich,
damit  he  ohne  Anstand  nachgeprüft  werden  können.  Sollten  für  dieselbe  neue  Vorrichtungen
  nöthig  sein,  so  müssen  solche  mitgetheilt  oder  durch  Zeichnuagen  deutlich
Zemacht  werden.

Wegen  der  Einführung  und  Verbreitung  neuer  Culturen  sind  die  Angaben
mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  zu  belegen)  und  es  ist  der  Central-Stelle  zugleich
Oelegenheit  zu  geben,  die  Cultur  und  die  wirehschaftliche  Behandlung  des  Products,
bis  es  sich  zum  Absatze  eignet,  einer  nähern  Prüfung  unterwerfen  zu  können.

Scutegart  den  19.  März  18279).

Central,  Stelle  des  landwirkhschafclichen  Vereins.

Die  Eintheilung  der  Weg-Inspektoren  betreffend.

Se.  Königl.  Majsestäákc  haben  vermöge  Entschließung  vom  7.  v.  M.  die
Bezirke  der  für  das  zum  Departement  des  Innern  gehörige  Staato=  Straßen-Brückenund
  Wasser=  Bauwesen  engestellten  Inspektoren  auf  folgende  Weise  zu  reguliren  und  zu
beseßzen  geruht:
1.  In  dem  NReckar,  Kreise  bestehr
der  erste  Bezirk  aus  den  Oberämtern=Stuttgart,
  Kannstadt,  Waiblingen,  Bocknang,  Eßlingen,  Böblingen  und
Leonberg;

der  zweite  au-  den  Oberaͤmtern:
udwigsburg,  Vaihingen,  Maulbronn,  Brackenheim,  Besigheim,  Heilbronn
Weinsberg,  Neckarsulm  und  Marbach.  J  8  -
        <pb n="390" />
        164

Für  den  ersten  Bezirk  ist  der  Weg.Inspektor  Frey,  bisher  zu  Stuktgart,  und
für  den  zweiten  Bezirk  der  Weg.Inspektor  Bertrand),  bisher  zu  Heilbronn)  angestellt.

.  In  dem  Schwarzwald,Kreise  besteht
der  erste  Bezirk  aus  den  Oberämtern:

Reuttlingen,  Nürtingen,  Urach,  Tübingen,  Nottenburg,  Horb,  Herrenberg,
Nagold,  Calw  und  Neuenbürg;

der  zweite  Bezirk  aus  den  Oberämtern:
Rott  veil,  Balingen,  Oberndorf,  Spaichingen)  Tuttlingen,  Sulz  und
Freudenstadt.
Der  erste  Bezirk  ist  dem  Weg.Inspektor  Sabarth,  bisher  in  Rottenburg)  und
der  zweite  dem  Weg.Inspektor  Foichtis,  bisher  in  Rottweil,  angewiesen.
Ul.  In  dem  Jart--Kreise  besteht
der  erste  Bezirk  aus,  den  Oberämtern:
.  EuwangemCrailshesmGermars-Anten-Sturmv-Lorch,Schocnvotf,
Heidenheim  und  Neresheim;
der  zweite  Bezirk  aus  den  Oberaͤmtern:
Kuͤnzelsau,  Mergentheim,  Gerabronn,  Hall  und  Oehringen.
Den  ersten  Bezirk  hat  der  Weg.  Inspektor  Reiching,  bisher  in  Ellwangen,  und
den  zweiten  der  Weg.Inspektor  Schmid,  bisher  in  Neuenstein)  zu  besorgen.
IV.  In  dem  Donau-Kreise  werden  drei  Bezirke  gebildet,  von  welchen
der  erste  aus  den  Oberdmiern:

ulm,k  Geißlingen,  Göppingen,  Kirchheim,  Blaubeuren,  Shingen  und  Wibingen;


der  zweite  aus  den  Oberämeern:
Riedliogen,  Biberach,  Saulgeu,  Waldsee  und  Münsiagen;
der  dritte  aus  den  Oberämtern:  »
Ravensburg,  Tettnang,  Wangen  und  Leutkirch  besteht.

Fuͤr  den  ersten  und  zweiten  Bezirk  sind  die  Weg-Inspektoren  Kormessfer  und
Pfeiffelmann,  beide  bisber  in  Ulm,  bestimmt.

Der  dritte  ist  dem  Weg=  Inspektor  Thumb,  bisher  in  Aledorf  bei  Weingarten,
übertragen.

V.  Den  Bezirk  von  der  Ressdenzstadt  Stuctgart  hat  der  Weg  Inspektor
n  Wolff  auch  künftig  zu  versehen.
        <pb n="391" />
        165

Diese  Einrheilung  und  Personal=  Besetzung  wird  nun  den  Kreis,  Regierungen,
den  Oberämtern  und  den  Weg-Inspektoren  zu  ihrer  Nachachtung  bekannt  gemacht,
und  den  in  den  Kreisen  angestellten  Weg-Juspektoren  wird  dabei  aufgegeben,  spätestens
  bis  zum  #.  Mai  dieses  Jahrs  sowohl  den  ihnen  vorgesehten  Kreis-Regierungen
als  auch  den  betreffenden  Oberämtern  die  Unzeige  zu  machen,  welchen  Ort  ihres  Bezirks
  sse  zu  ihrem  künftigen  Aufenthalt  bestimmt  haben.

Stuttgart  bden  12.  April  1819.  Ministerium  des  Innern.
v.  to.

Verwaltung  der  Schulfonds  betreffend.

Bei  der  dißjhrigen  Synodal,  Versammlung  ist  von  mehreren  Seiten  die  Anzeige
gemacht  worden)  daß  bei  Verwaltung  der  Schulfonds,  deren  Einnahmen  meistens
nur  in  kleinen  Summen  slüssig  werden,  es  sehr  schwer  fällt,  diese  Summen  auf
eine  sschere  Weise  anzulegen,  am  wenigsten  auf  eine  kegale  Weise  zu  versichern,  so
daß  schon  dergkeichen  kleine  Schuldposten  in  Gant  geriethen  und  für  den  Fonds
verloren  giengen.  Es  hat  daher  die  Königl.  Sonode  sich  veraplaßt  gesehen,  bei  den
Vorstehern  der  württembergischen  Sparkasse  anzufragen:  ob  bei  der  allmähligen
Bildung  und  Vermehrung  dieser  Fonds,  die  nur  in  kleinen  Posten  gewöhnlich  bestrhenden
  Einnahmen)  in  Ermanglung  anderwärtiger  guter  Gelegenheit,  bei  der  württembergischen
  Sparkasse  gegen  4  Procent  angelegt  werden  konnen?  —  Da  sich  nun
die  Vorsteher  derselden  zur  Annahme  solcher  Posten  gegen  4  Procent  bereit  erklárt  haben,
so  wird  den  Geistlichen  oder  denen  welchen  die  Vörwcltun  dieser  Schulfonds  besonders
  aufgetragen  ist,  von  dieser  Verwilligung  Nachricht  gegelen)  um  solche,
für  den  Schulfonds  bestimmte,  kleine  ESinnahmen,  wofern  sie  sonst  nicht  wohl
mit  hinlänslicher  Sicherheit  zu  5  Procent  angelegt  werden  können,  an  die  württembergische-Spoarkasse
  gegen  Verzinsung  zu  4  Procent  einsenden  zu  können.

Königl.  Synohus.

Prüfung  der  in  das  Schullehrer-Seminar  aufzunehmenden  Schul-Inzipienten.

Die  Präfung  derjenigen  Jünglinge,  welche  in  das  hiesige  Haupt,  Schullehror=Seminae
  ausgenommen  werden  wollen,  wird  Mittwoch  den  5.  Mai,  Morgens  3  Uhr,
in  dem  Seminar,-Gebáude  vorgenommen  werden.  Die  respekt.  Herren  Geistlichen  werdeh
  eersucht,  dieses  den  Eltern  oder  Vormändern  der  Adspiranten  gefalligst  bekannt
zu  machen.  Eßlingem  den  10.  April  1819..  Koönigl  ##nerssnssera

·  enzel.

 

IEILIILEEIII  »
·.Jqd»et-»»Dehit-Sachp«6«k.HobeitdeoVerewigtenHerrnHerzogssudwigwn
Wuͤrtteimberg,  wird,  dem  in  den  Special-und  Edictal-Ladungen  vam  15.  Sept  818.
angedrohten  Präásudiz  zu  Folge  hiemit  zu  Recht  erkannt,  daß  alle  diejenige  Glaͤu-
        <pb n="392" />
        i66

biger,  welche  bei  der  bisherigen  Lianidations-Verhandlung  bis  zum  31.  März  d.  J.
(einschließlich)  ihre  Forderungen  nicht  eingeklagt  haben,  damit  von  der  gegenwär,
etigen  Debit=  und  Verlasseaschafrs-Masse  ausgeschlossen  sehn  sollen.
Stuttgart  den  3.  Upril  1319.  Der  Civil-Senat  des  Köuigl.  Ober-Tribunals.
-  In  Verbinde  2  Vorsiands:
.-  Frick.

 

Der  Rechtskandidat  Franz  Sales  Khuen'  von  Rotweil)  welchrr  bei  der  mit
ihm  vorgenommenen  Dienst-Prüfung  das  Jeugniß  III.  Classe  mit  dem  Prädikat  „gut
bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein,  Ansuchen  als  Referendär  1I.  Classe  bei  dem
Königl.  Gerichtshofe  in  Tübingen  aufgenommen  worden.

·  Stuttgart-den  6.  April  1819.  Koͤnigl-  Junn  Ministerium.
aucler.

Se.  Koͤnigl.  Majestaͤt  haben  vermoͤge  Entschließung  vom  7.  d.  M.

1.  auf  das  erledigte  Oberamt  Reuttlingen  den  nach  Notweil  bestimmt  gewesenen
Dberamts-Verweser  Günzler  als  Amts-Verweser  versetzt

2.  zum  Oberamtmann  in  Rotweil  den  bisherigen  Stadeschreiber  Steinh  duser
daselbst  ernannc,

5.  die  Bitte  des  nach  Balingen  ernannten  Oberamtmanns  Müller,  bieher  zu
Geißlingen,  ihn  auf  letzterem  Oberamt  zu  belassenv  gnädigst  bewilligt,  und  dagegen

4.  die  Oberamtmanns-Stelle  zu  Balingen  dem  nach  Geißlingen  bestimmt  gewese“
Uen  Oberamtmann  Geiger  öbertragen.  Stutigare  den  9.  April  2819.

4  Ministetiug  des  Innern.
v.  tto.

Se.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  Eneschließung  vom  F.  d.  M.

1.  der  Bitte  des  zum  Straßenbau-Rath  bei  der  Kegierung  des  Neckarkreises  ernannten
charakterisirten  Ober-Weg-Inspector  Schmid,  in  Neuenstein,  Oberamts  Dehringen,
  um  Belassenzauß  seiner  bisherigen  Weg-Inspectors-Stelle,  zu  entsprechen,

z.  die  hiedurch  erledigte  Stelle  eines  Straßenbau.  Raths  bei  gedachter  Regierung  dem
bisherigen  Weg.Inspekcor  Máhrlen,  zu  Göppingen,  ju  übertragen,  und

3.  in  Ansehung  der  Straßenbau-Raths.  Stelle  bei  der  Königl.  Stedt.Direktion  dahiee
zu  bestimmen  geruht,  daß  solche  von  dem  Baurath  Esel  versehen  werden  solle.

Stattgart  den  13.  April  1819.  iiheeee  Inners.
v.  tto.

Se.  Königl.  Masestäc  haben  vermöge  Entschließung  vom  19.  v.  M.  zu
verordnen  geruht,  daß  zu.  Besorgung  des  Hochbau-Wesens  der  Gemelnden  und  Srif,
lungen  bei  jeder  Kreis"  Regierung  ein  Hochbau-Rath  angestellt  werde,  und  hierauf
  in  höchstem  Dekrete  vom  7.  d.  M.  diese  Stelle

1.  bei  der  Regierung  des  Neckar-Kreises  dem  bisherigen  Finanz"  Baurath  Dillenius
  in  Ludwigsburg,
        <pb n="393" />
        167
2.  bei  der  Regierung  des  Jart-Kteises  dem  bisherigen  Hochbau-Inspektor  Rotb,
3.  bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises,  in  Folge  der  gnaͤdigst  beschlossenen  Aufhebung
  des  Königl.  Dberbau-Collegiums,  dem  Ober-Hof-Baumeister  Klinsky,  unter
Belassung  seiner  bisherigen  Besoldung  und  seines  Ranges  und  Charakters,  und
4.  bei  der  Direktion  der  Residenz=  Stadt  Stuttgart  dem  in  dem  Neckar  Kreise
angestellten  Bau-Inspektor  Groß,  welcher  diese  Stelle  beizubehalten  und  auch
die  eines  Bau--Inspektors  der  hiesigen  Residenzstadt  zu  versehen  hat,  gnädigst  übertragen.
Die  Stelle  eines  Hochbau-Raths  bei  der  Regierung  des  Schwatzwald,Kreiles
wird  demniüchst  besest  werden.  Stuttgart  den  23.  April  1819
Ministerium  des  Innern.
v.  Otto.

 

Se.  Königl.  2r  estät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  b.  M.
die  erledigte  katholische  Kaplanei  zu  Bergatreuthe,  Oberamts  Waldsee)  dem  Koplau
"4„  in  Ravensburg  gnädigst  übertragen.  .  »
means.ApritoutdederRechts-Praktik«ntMet-,vonDbetdischiugetysum
Auditor  ernannt.

Se.  Königl.  Majestäát  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Essenhausen)  Oberamts  Ravensburg)  dem  Pfarc-Kaplan
  Böhrer  in  Erisdorf  gnädigst  übertragen.  «  "  «

Unter-us.Apricwukvedemslittmeistecs.Classein2.Reiter-Regiment,Gustav
v.Späth,diegebeteaeEntlassungausvemMilitürmitdemChataktekaliRittmeister
  1.  Classe  und  der  Erlaubniß  die  Armee'llniform  zu  tragen  ertheilt,  und

unterm  9.  April  Unterlieutenant  Müller  von  der  Artillerie  zum  6.  Infanterie-Regiment
  versetzt.  ·  —..

Se.  Königl.  Majestaäͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  g.  d.  M.
dem  katholischen  Pfarrer  Wancker,  in  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,  auf
seine  unterthaͤnigste  Bitte  in  den  Ruhestand  versetzt.  "",

Unterm  20.  April  wurde  dem  zur  katholischen  Kaplanei  zum  heil.  Kreuz  in
Wurzach,  Oberamts  Leutkich,  ernannten  Vikar  Kaver  Geisenhof,  in  Orsenhausen,
  die  Königl.  Bestätigung  ertheilt.

Unterm  r0.  April  wurde  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Saulgart)  Oberamts  Ried"
lingen,  ernannten  Kaplan  Liebheu,  von  Buchau,  die  Königl.  Bestátigung  ertheilt.

Unterm  14.  April  wurde  denen  Unterlieutenants  v.  Vitktinghof,  vom  2.  Reiter
  Regiment,  und  Tussunbey,  von  der  Artillerie,  die  gebetene  Entlassung  aus  dem
Militär  ertheilt,  und  Unterlieucrenant  Spärh  vom  :  zum  1.  Reiter-Regiment  verseßzt.

Diesenige  Königl.  Oberamts,  Nichter,  welche  noch  kein  vouständiges  Amts=Eremplar
  von  dem  Staats=  und  Regierungs,  Blatt  besihen,  werden  diemit  aufgefordert,
  Verzeichnisse  über  die  ihnen  noch  mangelnden  Jahrgänge  von  1306.  bis  1879.
einzusenden)  um  ihnen,  höherm  Auftrage  zufolge,  die  erforderlichen  Exemplare  über,
machen  lassen  zu  können.  Redaction  des  Staats-  und  Regierungs-Blattes.
        <pb n="394" />
        168

Edietal  Citatien.
Der  von  Stuartischen  Testaments  =  und  Intestat“-Erben.

Der  den  29.  November  1704.  zu  Tombay  im  iKönigreich  Schottland  geborne,  am  #1.  Februar
1765.  zu  Schillingsfürst  kinderlos  verstorbene  Fürsilich  Hohenlohe  Waldenburgische  Justiz-Raths-Présidem
  Patrizius  Andreas  von  Stuart,  hat  ein  Testament  de  dato  11.  Januar  2785  hinterlassen,
in  welchem  er  die  Kinder  seiner  ältesten  Schwester  Margaretha,  unter  der  Bedingung,  daß  sie  sichnn
ber  kakholischen  Religion  erziehen  lassen,  zu  Erben  seines  Nachlasses  nach  Abzus  der  Legate,  eingesetzt,
und  ihnen  auf  d  den  Fall,  daß  der  Ueberträt  zur  karholischen-Religion  mie  biesen  nicht  thumlich  wäre,
die  Kinder  lseiner  zweiten  Echwesier.  Hele'na,  und  wenn  es  auch  bei  diesen  nicht  geschehen  sollte,  die
Kinder  seiner  jungsten  (Schrrester  Johanne,  unter  der  weitern  Bestimmung  substiruirt  hat,  daß  wenn
keines:  seiger  Schwester-Klnder  in  langen  Fahren  seiner  Intention  ssch  sügen  wurde,  sein  Vermögen
bd  Lian  dausas  verwendet  werden  folle.  Das  Testament.  wurde  zwar  gleich  nach  erfolgtem  Tod  des
Mäsidenten  von  Stuart  in  Schillingsfürst  eröffict,  und  die  parin  ausgesezten  Legate  bezahlr;  hinge
gen  von  den  aufgestellten  Tostaments  Exckutoren  unterlassen,  die  Testaments  -  und  Intesiat--  Erben,
von  denen  ein  Bruder  Namens  Alerander  und  dle  Schwester  Johanne  so  viel  aus  einem  den  Akten
leslsgenoen  Schreiben  des  erstern  hervorgeht,  im  Jahr  1785.  zu  Edinglasie  in  Schottland?  wohnhaft
waren,,  bekannt  zu  imachen,  und  ihre  Erklärung  darüber  zu  ver#ehmen.  Da  nun  die  von  Stuartische
Vermogenstheile,  welche  bei  dem  Tede.  des  Erblassers  nach  dem  aufgenomenen  Inventarium  über  Ab-JZug
  der  bezahlten  Legate  20,000.  fi.  betragen  haben,  bei  öffentlichen  Kassen  des  unter  Königlich  Bairischer
  Landeshoheit  stchenden  Amts  Schilingsfürst,  und  des  der  Königlich  Würrtembergischen  Heheit
anterworseen  Amts  Waldenburg  vyrzinslich  angelegt,  und  deswegen  die  unterzeichneten  Stellen  mit  der
gemeinschaftlichen  Auseinandersezung  der  von  Stuartischen  Verlassenschafrs=  Masse  beauftragt  sind;  se  werden
ddie  von  Stäar#ischem  Testaments=  und  Intestat-Erben  hiemit  ediktaliter  vorgeladen,  sich  innerhalb  eines
iperem  idtischen  TLermins  von  zwölf  Monaren,  bei  dem  Kömglich  Würktembergischen  Gerichtéhof  in  EllwWangen,
  in  dessen  Handen  sich  das  Original-Testament  befinder,  entweder  persönlich  oder  durch  hinlänglich
  Bevollmächtigte  zu  melden,  von  dem  Testamem  Einsicht  zu  nehmen,  und  ihre  Erklärung  darüber
  abzugeben,  oder  zu  gewärtigen,  daß  sie  mir  ihren  Ausprüchen  an  die  Verlassenschafts-Masse
für  immer.  qusgeschsossen  und  das  Vermoͤgen  den  Bestimimungen  ides  Testaments  gemäß,  zu  milden
Zwecken  verwendet  werde,

Ellwangen,  den  26.  März  **  Ansbach,  den  2.  März  1819.
Königlich  Würrtembergischer  Gerichtshof  des  Königlich  Bairisches  Appellations-Gericht  des
Fart-Kreises.  Rezat-Kreises.

Kre.etschmer.  v.  Feuer  bach,  Präsident.

 

Stu  ttgart.  Die  Antet  eichnere  Seelle  wird  Montag  den  28.  Av#m  dle  Lieferung  des  Bedarfs  an
Seifse  und  Talglichtern,  für  die  Königl.  Hefekenemie  in  Rcrord  geben;  die  näheren  Bedingungen  sind  auf
der  disseitigen  Kanzlei  zu  vernehmen,  und  auch  WMeiite  die  ihren  Wobass  nicht  in  Sruttgart  haben,
werden  zugelassen.  Die  Verhandlung  geht  Vormitrags  9  Uhr,  im  alten  Schlesse  vor.  Die  enscheiner
den  Lichhaber  werden  im  Hofe  in  das  zu  derselben  Astiraimn-  Zimmer  gewiesen  werden.  Den  15
April  18:9.  Königl.  Oberst-Hofmeisteramt.
        <pb n="395" />
        169
Göppingen.  Vermöge  höchsten  Befehls  ist  die  hlesige  vormali  ge  Königl.  Landpogtei-Bewob-=nung
  mirt  einem  Garten,  einem  Waschhaus,  Pferdestall,  Schwein=  und  #  elstall,  und  einer  Scheuer
lun  öffentlichen  Verkauf  ausgesetzt.  Das  Wohnhaus  liegt  an  der  Hauptstraße  von  Sturtgart  nach
Ulm,  besteher  aus  :  Stockwerken,  wovon  das  untere  von  Stein,  das  obere  von  Holz,  ist  gut  verblendet,
  und  hat  einen  gewolbten  ganz  guten  großen  Wein=  und  Gemüß-Keller.  Im  untern  Sxocke  befinden  sich
ä  heitzbare  und  3  unheit##e  Zimmer,  1  Gemeß-Kammer  und  :  Holzstall;  sämmtliche  Fenster  in  diesem
  Stocke  find  mit  eisernen  Gittern  versehen;  im  obern  Stocke  find  Aheitzbare  und  aunheitzbare  Zimmer,
1  helle  geräumige  Küche  nebst  Speißkammer;  unter  dem  Dach  ist  :  heitzbares  ZJwerchsiüblen  mir
2  daran  stoßenden  Kämmerlein;  und  3  Dachkammern.  JZu  diesem  Gebzude  gehört  ein  laufender  Brunnen
  im  Los  und  ein  erwas  über  1/  Pril.  großer  Gemüß=  und  Baun-Garten  zunächst  demselben.
Das  hinter  dem  Wohngebäude  befindliche  Waschhaus  ist  astockigt,  der  untere  Stock  von  Stein,  der
obere  von  Holz,  mit  #  heitzbaren  Zimmer  versehen.  Ein  Merdestall  daneben  ist  a#stockigt  von  Holz,
u  4  Pferdöständen,  und  unrer  dem  Dach  zur  Aufbewahrung  von  Futter  eingerichtrt.  Zunächst  diesem
ist  ein  hölzerner  Schwein=  und  Geflügelstall.  Die  unweit  dem  Wohnhause  Hehenrr  Schener  I#st  astockigt,
  der  unterr  Stock  von  Stein,  der  oberr  von  Holz,  unten  als  Remise,  und  oben  sur  Aufbewahrung
  des  r*riee  eingerichtert.  Alle  diese  Gebäude  sind  in  dem  besten  Zuskande.  Der  Berkauf  vorbemerkzer
  Gebäude  und  des  Gartens  wird  den  30.  Aprik  1819.,  Vormittags  9  Uhr,  in  der  Königl.  Stadt-Kameralamts-Wohnung
  zu  Göppingen  vorgenommen  werden,  bei  welcher  Verhandlung  sich  die  Kaufs-Liebhaber
  mit  gerichrlichen  Zeugnissen  ihres  Vermogens  daselbst  einfinden  wollen.  Den  27.  März  1619.
6  Königl.  Stadt-Kameralamt.
Kirchheim  u.  T.  Auf  Königl.  Befehl  soll  mit  der  vormaligen  Geistlichen-Verwaltungs-Amts-Behausung
  und  deren  Zugehörde  dahier  ein  öffentlicher  Verkaufs-Versuch  vorgenommen  werden.  Solche  stehrin
der  Gasse  segen  dem  Konigl.  Schloß,  auf  allen  Seiten  frei,  ist  3stockig,  ünd  hart  im  ersten  Stock,
#  Stube  mit  eisernem  Ofen,  Kammern  daneben,  einen  Pferds=  und  einen  kleinen  Schaafstall;  im
wweiten  Srock,  2  S#tuben  mit  eisernen  Oefen,  1  Alkove  und  #Kammer  ineinander  gehend,  eine  große  helle
Kuche  und  Speise-Kammer;  im  drittzu  Stock,  2  Stuben  mit  eisernen  Oefen,  1  Staben-Kammer  und
3  Oehrn-Kammern  undv  auf  der  Buhne  :  Kammern,  1  Rauchkammer,  Fruchtböden  und  Taubenschlag.
Unter  dem  Hause  ist  ein  gewölbter  gurer  Keller  zu  etwa  150  Dimer  Faß.  Die  Jugehörde  am  Hause
bestehet  —-in  einer  kleinen  Scheuer,  einem  Waschhause  mit  Backofen,  einem  kleinen  Wurzgärtlein  und
Losstart-Alag-W  Alles  ist  mit  einem  Zaune  umfaßt,  und  von  guter  Beschaffenheit.  Zur  Verkaufs-Verandlung
  it  Mitrwoch  der  26.  April  d.  J.  bestimmt,  und  wollen  sich  daher  die  Liebhaber  an  diesem
st,  ormittags  19  Uhr,  in  der  Kameralamts-Stube  dahier  einflnden  und  Unbekannte  sich  durch
Jeugnisse  über  ihr  Vermgen  ausweisen.  Den  37.  März  1810.  Königl.  Kameralame.
Friedrichshafen.  Die  herrschaftliche  Mahl-Säg=  und  Oehlmshle  nebst  dem  dazu  gehörigen
Wagenschopf  zu  Löwenthal,  desgleichen  5  Ichrt.  6  Rrth.  12  Schuh  Ackerfeld  im  Muhle-Oesch,  27/6  Ichrt.
10  Rih.  Wiesen  von  dem  Achenreutele  unde  16  Rth.  tro4  Schuh  Garten  bei  der  Mühle  daselbst,  werden
  Mittwoch  den  28.  April  18109  öfsentlich  verkauft  werden.  Die  Mahlmühle  hat  4  Mahlgange  und
1  Gerbgang.  Das  Mahlmühlen-Gebäude  daselbst  ist  3  sieckigt,  ganz  von  Stein  ausgefuhrt,  hat  4heitzbare
  and  4  unheitzbare  Zimmer,  5  Kammern  und  2  Kuchen,  einen  Keller  und  sehr  geraumige  gesunde
Fruchtböden.  Die  Oehlmuhle  ist  wit  dem  nöthigen  Stampfwerk  und  einer  Haufbleye,  einer  Wohnstube,
Kammer  und  Küche  versehen.  Das  Ganze  hat  eine  sehr  angenehme  Lage.  Die  Aussereichs-Verhand-.
  lung  wird  in  dem  Amrszimmer  des  hiesigen  Kameralamts  vorgenommen  werden,  und  hayen  sich  daher
die  Kaufs-Liebhaber  an  gedachtem  Tage  Vormittags  um  0  Uhr,  mie  obrigkeirlichen  Zeugnissen  uber  ihr
Vermigen  und  gutes  Prädikak,  in  solchem  einzufinden.  Einstweilen  kennen  die  Mühlen  und  Güter  beau-Kenscheinigt
  werden,  und  ist  sich  deshalb  an  den  gegenwärtigen  Pächter  derselben,  Johann  Gerg  Geße
  ·  '

 

 

 

t  von  der  Treutenmuhle,  zu  wenden.  Den  30.  Marz  1819.  Königl.  Kameralamt.
Zwiefalten.  Das  Königl.  Kameralamt  verkauft  aus  freier  Hand,  Gerste,  Mischling,  Einkorn
und  Wicken,  sämmtlich  neues  Grwächs,  Den  3.  April  1819.  Königl.  Kameralamt.
        <pb n="396" />
        170

Galldorf.  Die  bisber  in  Selbst-Administration  gestandenen  Königl.  Landjagden  in  den  Revieren
Schlecht  bach,  Welzheim,  Gschwend  und  Sittenhardt  nebst  dem  ge  meuschaftkichen.  Obersontheimer  Jagd-Bezirk
  in  dem  Revier  Schmiedelfeld,  werden  am  Dienstage  den  20.  April,  Vormitrags  9  Uhr,  auf  dem
Rathhause  zu  Gaildorf  an  solche  Inländer,  welche  die  hierzu  errorderlichen  Elgenschaften  haben
und  Caurion  leisten  konnen,  verpachtet  werden.  Dem  von  dem  Konigl.  Kreis-Oberforstamte  Elwingen  erhaltenen
  Auftrage  gemäß,  hat  die  unterzeichnete  Stelle  die  Pacht-Liedhaber  hiezu  mit  der  Bemerkung
einzuladen,  das  die  Bedingungen  bei  dem  Köônigl.  Forstamte  Gaildorf.  die  Pachr-Distrikre  aber  bei  den
betrefsenden  Revier-Forstern  vorläufig  in  Erfahrung  gebracht  werden  können.  Den  10.  April.:619.

v  G„  „  Königl.  Forstkassen-Amt.

Mergentheim.  Die  allergnädigste  angeerdnete  Verpächtung  der  Konigl.  Land-Jagden  mir
Einschluß  des  Königl.  Antheils  an  den  Koppel-Jagden  in  dem  Forstamts-Bezirke  Jarrberg  ist  folgendermaßen
  verragt:  a)  den  36.  April  zu  Mergentheim,  von  den  Rerieren  Mergentheim  und  Wachbach.
h)  Den  28.  April  zu  Spielbach,  von  den  Revieren  Kreglingen  und  Jartberg.  c)  Den  3o.  April  zu  Künzelscu,
  von  der  Revier  Ohrenberg,  und  d)  den  1.  Mai  zu  Hall,  von  der  Revier  Menchsberg.  Diß  wird,
erhaltenem  hohen  Auftrage  zu  *  den  Pachrlustigen  des  Inlandes,  welche  die  hierzu  erforderlschen
Eigenschaften  haben  und  Caution  leisten  konnen,  mie  dem  Anfügen  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Pacht-Verhandlungen  auf  den  Rathhäusern  der  vorgenannten  Orte,  je  Morgens  9  uhr,  vorgenommen
werden,  und  hinsichtlich  der  Bedingungen  bei  dem  Königl.  Forstamte,  in  Beziehung  auf  die  Pacht-Distrikte
  aber  bei  den  betreffenden  Repier-Förstern,  das  Nähere  erkundigt  werden  kann.  Den  10.  April
1819.  Königl.  Forstkassen-Amt.

 

 

Lorch.  Oem  Kronenwirth  Friedrich  Knauß  von  Alfdorf  wurde  in  der  Nacht  vom  #r.  auf  den  2.
d.  M.  mittelst  Einbruchs  folgendes  aus  eineni  in  der  Wirthsstube  befindlichen  Pulte  entwendet:
1  mittelmäßige  silberne  Sackuhr  mit  einem  stählenen  Kertele,  welche  vorzüglich  daran  kennbar  ist,  daß
die  Zahlen  2  und  3,  wo  man  die  Uhr  aufzuziehen  pflegt,  voim  Jisferblatt  gesprungen,  und  unterhalb
demselben  :  Kanone  und  1  Kauonier  gemahlt  ist;  obngefähr  à36  fl.  Geld,  bestehend  in  40%,  24  und
6  kr.  Stucken,  und  i  Tabaks-Pfeife,  von  ungarischer  Facgon  mit  Tembak  beschlagen  und  ##lberne
Kettele.  Konisl.  hoch=  und  wohllöbliche  Amrssteilen  werden  g-ziemend  ersucht,  zur  Habhaftwerdung
de  Diebes  so  viel  wie  meglich  beizutragen.  Den  18.  März  1610.  Konigl.  Oberamt.

 

Weinsberg.  Der  hienach  signalisirte  Christoph  Steinbach,  von  Schepbach,  hiesigen  Oberamts,
hat  sich  eines  Diedstabls  schuldig,  und  ehe  er  despalb  in  Verhaft  genommen  werden  konnte,  stüchtig
gemacht.  An  dessen  Wiederbeifahung  ist  vieles  gelegen;  daher  die  betreffenden  Polizei-Stellen  aussenaueste

  auf  ihn  fahnden  und  auf  Betreten  ihn  wohlverwahrt  hieher  liefern  lafsen  wollen.  Signaement.

  Derselbe  ist  40  Jahr  alt,  5“  10“  41““  groß;  mittlerer  Statur,  magerer  Grsusir

bleicher  Korbe,  hat  blonde  Haare  und  Augbraunen,  blaue  Augen,  spitzige  Nase,  mittlern  Mund,

schmale  Wangen,  gute  Jähne,  gerade  Beine  und  kein  besonderes  Kennzeichen.  Den  20.  Febr.  1619.
·  s  Königl.  Oberamt.

Aalen.  Der  wegen  wiederholten  Diebstahls  verhaftete  Joseph  Werner,  verheuratheter  Taglöhnee
von  Lelnroden,  hat  die  hienach  bezeichneren  3  fremden  Schäfer  als  Diebs  =  Genofsen  angegeben.
Sämmtliche  Justiz=  und  olizei  :  S#tellen  des  Königreichs  werden  requirirt,  gegen  dieselben  die  erfordurlichen
  Deifahungs-Anstalten  treffen  zu  lassen.  Bezeichnung.  1)  Michael  N.,  vorgebkich  aus
der  Gegend  von  Markgrönningen,  a8  bis  80  Jahre  alt,  6  Fuß  groß,  babe  röthliches  Kaar  und
starken  Backenbart,  ein  pockennarbigtes  Gesicht,  schweren  Körverbau  und  schwache  Beine;  gewöhnliche
Kleidung:  Schäfer-Kitrel  und  Pantalon  von  weißem  Zwilch  und  Pudelkavpe  2c.  2)  Johannes  N.,
vorgeblich  aus  der  Gegend  von  Nördlingen,  20  bis  à32  Jahre  alt,  kleiner  und  schmächtiger  Statur,
        <pb n="397" />
        171

brauner  Haare  und  glatten  Angesichts.  Gewöhnlich  trage  derselbe  eine  weiße  Zipfelmütze  und  Schlapp=Hut,
  kwee  Schäfer-Kirtel  von  Zwilch  mit  rothen  Näthen,  schwarzledernen,  Hosen,  Ueberstrumyfe
und  Stiefel.  Den  27.  Febr.  1819.  "  Konigl.  Oberamt.

Nürtingen.  Johann  Georg  Michael  Maier,  ein  Fägerpursch  von  Linsenhofen,  2:  Jahre  alt,
hat  vor  einigen  Wochen  von  seinem  elterlichen  Hause  heimlich  sich  entferntt  und  zieht  auf  dem  Lande
herum.  Do  derselbe  für  seinen  Varer,  den  Büchsenmacher  Maier  in  Linsenhofer,  Ausstände  eintreiben,
Bestellungen  auf  Gewehre  Übernehmen,  und  andere  Betrügereien  veruben  solle,  so  werden  sämmtliche
Königl.  Polizei-Behèrden  um  Fahndung  auf  den  Maier  und  um  dessen  Eimtlieferung  im  Werretungsfalle
geziemend  ersuchr.  Signalement:  Maier  ist  erwa  6  Fuß  groß,  hat  schlanke  Statur  und  ein
bles  blasses  Angesicht;  er  war  bei  seiner  Cntwelchung  gekleidet  mit  einer  grünen  Stilp-Kappe,  dunkeltrünen
  Oberrock,  dergleichen  langen  Hosen  und  ausgeschnittenen  Stiefeln.  n  25.  Febr.  1819.

·  «  Königl.  Oberamt.

Aalen.  Nachbeschriebene  3  Kinder  des  Sattlers  Philipp  König  in  Essingen  haben  sich  vor  geraumer
  Zeit  heimlich  von  Haus  entfernt.  Der  Vater  wähnte  dieselben  werden  sich  vielleicht  nach
einem  Dienst  umsehen;  da  sie  aber  seither  nichts  von  sich  hören  ließen,  so  werden  sämmtliche  Justizand
  Polizei  -Behorden  des  Anigreichs  gebeten,  wenn  sich  die  Kinder  keigen  sollten,  sie  mit  Begleitung
  nach  Hause  liefern  zu  lassen.  Bezeichnun  g:  1)  Margaretha,  15  1/  Jahr  alt,  2)  Johann
Georg,  13  3/4  Jahr  alt,  3)  Matthes,  12  1/2  Jahr  alt.  Die  zwei  letztern  giengen  in  Gesellschaft,
bingegen  das  Mädchen  allein  fort.  Ihre  Kleidung  kann  nicht  angegeben  werden.  Den  36.  Febr.  16-9.

Königl.  Oberamr.

Wiblingen.  Durch  gewaltsame  Erbrechung  des  Arrests  haben  sich  in  der  vergangenen  Nacht
die  hienach  bezeichneten  Arrestanten  Faver  Ott,  von  Beutelreusch,  und  Joseph  Boscher,  von  Hörenhausen,
sluchtig  gemache.  Da  nun  an  deren  Habhaftwerdung  vieles  gelegen  ist,  so  werden  sämmtliche  Behörden
ersuche,  auf  dieselbe  fahnden,  und  sie  im  Betretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einllefern  zu  lassen.
Signalement.  t#  ist  ledig,  5“  6“  7“4  groß,  35  Jahre  alt,  Baurenknechr,  hat  ein  ovales
Angefichr,  braune  Haare,  braune  Augbraunen,  schmale  Stirne,  Ers  Nase,  blasse  Gesichts-Farbe,
mittlern  Mund,  sitziges  Kinn,  braunen  Bart.  Derselbe  rrägt  ein  schwarzes  rothgestreiftes  Halstuch,
einen  grauen  zwilnen  Muzey,  ein  altes  Manchesternes  Leible,  kurze  schwarzlederne  Hosen,  graue
Strüiapfe,  ob  er  Schuhes  oder  Stiefel  trägt  ist  nicht  zu  besiimmen,  da  er  seine  Sriefeln  im  Arrest
zuruckgrlassen  hat.  Bescher  ist  5°  0““  groß,  25  Jahre  olr,  ledig,  von  Hörenhausen,  Hchlanzer  Seatur,
  hat  ein  ovales  Gescht,  gute  Gesichtsfarbe,  röthlichte  Haare,  proportionirte  Nase,  braune  Augen,
und  besonders  kennbar  wegen  seines  steifen  Daumen-Fingers  an  der  rechten  Hand.  Bei  seiner  Entweichung
  hat  er  blos  ein  roth  und  blau  gestreiftes  Halstuch,  lange  graue  Hosen,  Strümpfe  und  ein
„Hemd  getragen,  seine  weitrre  Kleidungs-Stücke  aber  im  Arrest  zurückgelassen.  Den  r.  März  1319.

Königl.  Oberamt.
Kannstadt  Der  hienach  signalisirte  Sträfling,  Aleis  Köhrenbacher,  von  Wangen,  welcher
mit  einem.  Schreiben,  des  Köntgl.  Obramrs  Ulm  Ju  Erstehung-der  ihm  zuerkanuten  viermonatlichen
Vestungs  =  Strafe  an  das  Pestungs-Commando  zu  Len  #e#n  abgeliefert  werden  sollre,  ist  dem
ihm  eskortirenden  Gensdarmen  um  gestrigen  Ta##  zwischen  angen  und  Unrerrürkheim  entwichen,
woran  der  sehr  betrunkene  Justand  des  letztern  Schuld  war.  Sämmitliche  Polizei=  und  Justiz=Stellen
  werden  ersucht,  auf  diesen  Flüchtling  zu  fahaden,  und  ihn  im  Betretungs-Fall  entweder  an
das  Oberamt  Ulm  oder  hieher  einzuliefern.  Signalement:  Derselbe  ist  24  Jähr  alt,  hat
schwarze  Haare,  gewdltte  Stirne,  braune  Augbraunen,  graue  Augen,  spitzige  Nase,  bleiche  Wangen,
mittlern  Mund,  schmale  Lippen,  gute  Zähns,  rundes  Kinn,  länglichtes  Angesicht,  und  ist  an  einem
Muttermal  im  Gesicht  vorzuglich  erkennbar;  belleider  ist  derselbe  mit  einem  runden  Hueh,  schwarz-——*
        <pb n="398" />
        174.

#edenem  Halsen  ,  zestkesfte  Weste  von  verschiebener  Farbe,  weiß  und  blau  gestreifte  Beinkleider,
geinene  Strümpfe,  Riemenschuh,  und  einem  grautüchenen  zerrissenen  Rock.  Drnn  2.  en  169.
«  —  önigl.  Oberamt.
Herrenberg.  Johannes  Schmid,  vulgo  Schlesiek,  Taglöhner  von  undrsesnerr,  hiesigen  Oberamts,
  der  wegen  mehrerer  Diebstähle  und  sonstiger  chechren  Handlungen,  schon  elnwal  auf  der  Ve-#ung.
  war,  vagirt  gufs  neue  im  Land  umher,  und  soll  sich  auch  mit  liederlichen  Weibe-Personen  abgeben.
Da  nun  die  ischaffung  dieses  gefährlichen  und  verdächtizen  Menschen  von  großer  Wichtigkeit  ist,
6  werden  hoch=  und  wohllöbliche  Justiz=  und  Polizel-Behörden  ersucht,  auf  gedachten  Schmid,  welcher
ereits  unterm  8.  April  v.  J.  mit  Steckbriefen  verfolgt  worden  ist,  fahnden,  ihn  auf  Betreten  arreliren
  und  an  unterzeichnete  Stelle  einliefern  zu  lassen.  5.  März  1910.  »
-  "  Königl.  Oberamt.

Besigktheim.  Der  hienach  signaliffrte  Jude,  angeblich  Isak  Abraham,  von  Thalheim,  Oberamts
Heilbronn,  ist  den  17.  v.  M.  wegen  Diebstahls  allhier  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommen.  D#
von  diesem  Juden  in  dem  vorerwähnten  Geburts-Orte  Thalheim  Niemand  etwas  wissen  will,  und
derselbe  ein  heimathloser  Landstreicher  zu  sein  scheint,  so  ist  zu  vermathen,  daß  er  schon  mehrere  Vergehen
  verübt  haben  werde.  Alle  hoch=  und  wohllöblichen  Behördem  denen  von  seinem  fruhern  Lebenswandel
  etwas  bekannt  sein  sollte,  werden  daher  ersucht,  unterzeithneter  Stelle  Nachricht  hievon  zu  ertheilen,
  Signalement:  Abraham  ist  angeblich  18  Jahr  alt,  6“  0“  groß,  schlanker  Statur,
ovaler  Gesichtsform,  hat  schwarze  Haare  und  Augbraunen,  bzaue  Augen,  große  spitzige  Nase,  proportionirren
  Mund,  eingefallene  Wangen,  gute  Zähne,  rundes  Kinn,  gerade  Beine.  Er  trägt  einen
weißgrauen  Biber=  Ueberrock,  runden  Kar  „,  gelbseidene  Weste,  weisses  Halscuch,  schwarze  lange
Beinkleider,  Strümpfe  und  Schuhe.  Den  5.  März  1281:10  Königl.  Oberamr.

errenberg.  Der  ledige  26  jährige  Schaasschehe,  Fakob  Koch,  von  Iselshausen,  Oberamts

Nagold,  welcher  wegen  perübten  Schaaf-Diebstahls  hier  in  Unrersuchung  gekommen,  und  nach  geleisteter

  juratorischer  Caution  nach  Hause  entlassen  worden  ist,  hat  sich  dennoch  seit  einiger  Zeit  von  Haus  entfernt.

Sämmtliche  Justiz=  und  Polizei-Behörden  werden  nun  ersucht,  auf  gedachten  Koch  genau  zu  fahnden,

ihn  im  Betretungöfall  arretiren,  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zü  lassen.  Den  2b.  Märd  1819.
"  *  "  Konigl.  Oberamt.

————4

Stuttgart.  Johann  Martin  Schäberle,  Burger  und  Bauer  aus  Vaihingen  wandert  mit  seiner
Familie  nach  Rußland  aus,  und  wird  inner  Jahresfrist  von  seinem  Schwager  Johann  Marrin  Schäberle,
Bürger  in  Thailffingen,  Oberamrs  Nürtingen,  und  Johannes  Hoffmann,  Bürger  von  Gaihingen,  disseitigen
DOberamts,  als  Bürgen  vertreten.  Es  werden  nun  alle  diejenigen,  welche  an  denselben  eine  Forderung  zu
Machen  haben,  aufgerufen,  solche  in  Bälde  bei  dem  Schultheißen-Amt  Vaihingen  einzuklatzen.  Den
18.  März  1619.  '  Konigl.  Amts-Oberamt.

Gerabronn.  Da  dle  hiesige  Gemeinde  wünscht,  dag  die  Hiesigen  Krälner  und  Viehmärktfe,
wovon  jene  am  12.  April,  29.  Juni,  31.  Sept.  und  a1.  Dez.,  diese  aber  am  33.  Febr.  und  1.  Juni
abgehalten  werden,  wieder  in  Aufnahme  kommen;  so  wird  das  gewerbtreibende  Publikum  hierzu
unter  der  Versicherung  eingeladen,  daß  die  Gemelnde  zu  einer  zweckmäpigen  Bedienung  des  Publikums
alles  beitragen  und  auch  kein  Standgeld  ansetzen  wird.  Den  16.  März  1820.
·  Königl.  Oberamt.
        <pb n="399" />
        Nro.  20.  1819.  173
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Samstag,  34.  April.

Die  in  dem  Monar  März  1879.  vod  den  Erichnteßte  des  Königreichs  ausgesprochenen  Erkenntnisse
etreffend.

In  dem  verflossenen  Monat  März  fd  von  fämmtlichen  Gerichtshôfen  des
Königreichs  nachstehende  Erkenninisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen
bemertt  wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-Gerichts-Stellen  in  das  Staatsund
  Regierungs-Blatt  aufgenommen  werden)  wodurch  eine  längere)  als  dreimonatliche
  Freiheics,  Strafe  erkannt  wird.  ·

A)Obertribunal.

7.  Criminal  =  Senat.
Den  :z3#  März  wurde:

In  der  Rekurs-Sache  des  wegen  verübten  dritten  Diebstahls  zu  Göppingen  in
Untersuchung  gekommenen  Johann  Georg  Büuhler,  von  Poppenweiler,  Oberamts
Ludwigsvurg,  das  von  dem  Criminal=  Senate  des  Gerichthofes  zu  Eßlingen  gefüllte
(in  dein  Staats-  und  Regierungs,  Blate  Nro.  17.  Seite  133.  enthaltene)  Erkennt,
niß  bestätigt.

I7.  Cioil  =  Senat.

Den  3.  Febr.  wurde:

.  in  der  Apbpellations,  Sache  von  dem  vormaligen  Ober=  Justiz=  Collegium,  zwischen
Albert  Franz  Kirn,  vormaligen  Obervogt  zu  Stadion,  Kläger,  Appellant  und  Appellat,
  und  dem  Herrn  Grafen  Johann  Philipp  v.  Stadion,  Beklagter,  Appellat  und
Appellant,  Entschädigung  wegen  Dieast,  Entlassung  betreffend,  das  unter  dem
        <pb n="400" />
        174

11.  Aug.  1815.  eroͤffnete  erstrichterliche  Eckenntniß  in  Absccht  auf  die  Schadleetzaltung
des  Klägers  für  das  ihm  entzogene  Rentamr,  unter  verschiedenen  Modifirationen
  in  der  Berechnung  seines  Dienst=  Einkommens,  und  unter  WVorbehalt  des
Beweises  und  Gegenbeweises  hierüber  für  beide  Theile  abgeändert,  in  den  übrigen
  Punkten  hingegen  bestätigt  und  der  bisherige  Kosten:  Aufwand  zweiter  Instanz
  verglichen;

in  der  Revistons-Sache  der  Frau  Fürstin  von  Colloredo,  Mannsfeld  zu  Sindlingen,
Overamts  Herrenberg,  Klágerin)  Appellatin,  Revidentin,  gegen  den  Herrn  Fürsten
  Ludwig  von  Oettingen-Wallerstein,  Beklagten,  Appellanten,  Revisen,  verschierene
  gegenseitige  Forderungen  betreffend;  das  von  dem  vormaligen  Ober-Abpellations,
  Tribunal  zu  Tübingen,  als  Appellations-Richter,  unter  dem  #4.
Mai  187  gefällte  Erkenatniß  seinem  ganzen  Inhalte  nach  bestätigt,  und  Nevidentin)
  neben  dem  Verluste  der  Succumbenz=  Summe  zu  Erstattung  der
dem  Gegentheil  in  der  Revissons-Instanz  verursachten  Kosten  verurtheilt.

Den  13z.  März  wurde:

in  der  Appellations=  Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Jusliz-Collegium)  zwischen

verschiedenen  Gläubigern  des  Färbers  Geldkofer  zu  Wiesenbach,  Oberamts  Gerabroun,
  Liquidanten,  Aporllanten,  und  dem  Königl.  Baierischen  Stadt-Geriches-Assessor
  Näcker  zu  Hof,  Mit-Liquidanten,  Appellaten,  Vorzugs-Recht  im  Gante
berreffend,  die  Berufung  einzelner  Appellanten,  wegen  ihres  Ungehorsams  in  Einreichung
  der  Beschwerdenschrift  innerhalb  der  anberaumten  zerstörlichen  Frist,
unter  Verurtheilung  in  die  Kosten  dieser  Instanz,  für  verlassen  erkannt.

Den  19.  März  wurde:  „r

.  in  der  Appellations  Sache  von  dem  Grrichtshofe  in  Tübingen,  zwilchen  dem  zur

Jeit  entlassenen  Advokaten  Feßer  in  Reuttlingen,  Beklagten,  Aopellanten,  und  dem
Waldhornwicth  Koch  zu  Ehningen,  Klägern,  Aopellaten,  gegenseitige  Forderungen
betreffend,  die  Berufunge  nebst  den  bbrigen  vorgebrachten  Gesuches,  wegen  Mangels
  an  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amtswegen  abgeschlagen,  und  Appellant
  theils  zu  Erstattung  der  seinem  Gegentheil  verursachten  Prozeß-Kosten  dieser
  Instanz,  theils  wegen  seiner  muthwilligen  Streitsuchr  und  absichtuichen  Verzögerung,
  so  wie  wegen  seiner  unanständigen  und  beleidigenden  Schreibart,  zu
Erlegung  einer  Fiskal-Strafe  von  zwanzig  Thalern  verurtheile.

Den  36.  März  wurde:

5.  in  der  Uppellations=  Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz-Collegium,  zwischen  den

Freiberrn  Friedrich  August  und  Wilhelm  v.  Waldenfels  zu  Ober-Röslau,  Klágern,
Apvellanten  und  Appellaten,  sodann  den  Erben  des  Freiherrn  Theodor  v.  Kechler
  zu  Schwandorf,  Beklagten)  gleichfalls  Appellanten  und  Uppellaten,  eime
Schuldforderung  betreffend,  das  von  dem  Richter  voriger  Instanz  unter  dem
0  Juli  i0:6.  ausgesprochene  Erkenntniß,  unter  Pergleichung  der  Prozeßkostn
  diglder  Instanzen,  dahin  abgrändert,  daß  die  Beklaxten  den  Klägern  die  in
        <pb n="401" />
        —  175

bem  von  Kechler'schen  Zamilien-Recesse  vom  8.  Sept.  1753.  bedungene  Kapital-Summe
  von  8,200  fl.,  nebst  den  Verzugs-Zinsen,  zu  bezahlen  schuldig  seyen.
Den  :29.  März  wurde:

6.  in  der  Apve#llations.  Sache  von  dem  vormaligen  Ober,  Justiz-Collegium  zwilchen  dem
Stifts-Liquidator  Goktfried  Steinmann  zu  St.  Gatlen,  Imploranten,  Appellanten,
und  dem  Stadtschreiber  Schuster  in  Ulm,  als  Güterpfleger  der  Conkurs-Masse
der  Gräfsn  Caroline  von  Fuager,  Brandenburg,  Imploraten,  Appellaten,  eine  Kordsrung
  von  20/000  fl.  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
  Beschwerde  von  Amtswegen  verworfen)  und  Appellant  in  die  Prozeßkosten

dieser  Instanz  verurtheilt.

III.  EShegerichtlicher  Sengks.
Geschieden  wurden:

Den  4.  März:

#1.  Johann  Hamann,  za  Spiegelberg)  Oberames  Nagold,  Kläger)  von  Anna
Maria,  geborenen  Armbruster  von  da,  Beklagten)  wegen  Shebruchs,
nunter  Werurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten-*
  Georg  Hornung,  von  Münchingen,  Oberamts  Leonbera,  Kláger,  von  Chrifline,
geborenen  Mauch  von  da)  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

Den  11.  MärzZ:

3.  Jakob  Friedrich  Bernhard,  Bäcker  in  Sindelsfingen,  Oberamts  Böblingen,
Kläáger,  von  Maria  Dorothea,  geborenen  Maier  von  da)  Beklagten)  vegen
Therbccher  Wederspenstigkeit  in  Fortseung  der  She)  unter  Vergleichung  der

osten.

4.  Johann  Scheaal,  von  Lindenthal,  Oberamts  Lorch,  Kläger  ven  Berbara,  geborenen
  Rapp  von  da,  Beklagten,  mittelst  Aufhebung  der  Ehe  wegen  Betrugs,
  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

Den  18.  Mär#s#:

5.  Christine,  geborene  Majer,  von  Schojach,  Oberomes  Bestgbeim  Klägerin,
von  Gottlieb  Beil,  Weingärtner  in  Laufen,  Beklagten,  wegen  beharlicher
Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der  Ebe,  unter  Vergleichung  der  Kosten

6.  Fridericke,  veborene  Keck,  von  Wahlheim,  Oberomes  Besiuheim,  Klager#in)  von
Gottlieb  ESberbach,  Sonnenwirtd  in  Groß  Gartach,  Oberamts  Heilbronn,
Beklagten,  wegen  bedarrlicher  Widerspenstigkeit  in  Vortsetzung  der  Ehe,  unter
Verartheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.
        <pb n="402" />
        176

B)  Kreis  -Gerichtshöfe.
J.  Gerichtshof  des  Neckar-Kreises.
1.  Criminal-Senat.
Am  :.  März  wurde:

1.  die  zu  Heilbronn  in  Untersuchung  gekommene  Agatra  Berner,  von  Dor,

«  mettingen,  Oberamts  Spaichingen,  wegen  Weglegung  und  Veilassang  ihres
unehelichen  Kindes,  deren  sie  für  überwiesen  angenommen  worden,  sodann  wegen
  wiederholter-Unzuchts-Vergeh###n  und  Fälschung  mit  fünfmonatlscher
Zuchthanuo#tcafe  belegt,  und  zu  Bezahlung  #hrer  Arrest=  und  Untersuchungs  Kosten
verurthellt;  «  «

-.a)GotrliedGerstle,von-Osweil,OberamtsLOwigsburmwegenthåtigek

Theilnahme  zu  Bewirkung  eines  jedoch  ohne  seine  Zuziehung  verabredeten
Aufruhrs)  neben  Bezahlung  seiner  Arrest,  und  /13  der  Untetsuchungs-RKosien,
mic  einjähriger  Benungs-  Arbeit;

b)  Georgs  Widmann,  von  da,  wegen  Theilnahme  an  dem  Pervrechen  des
Aufruhrs  durch  nächste  Hülfe-Leistung  zu  dessen  Ausföhrung,  unter  Einrechung
eines  Theils  des  erstandenen  Arrests  mit  viermonat#licher  Westungs-Urbeit,
  neben  Zuscheidung  seiner  Arrest,  und  eines  Theils  der  Untersuchungs-Kosten,
  bestraft.

Am  .  März  ist:

5.  Daniel  Beck,  von  Stekten,  Oberamts  Kannstadt,  (der  wegen  bereiks  erstandenen
Correctionen  und  Criminal-Strafen  unerachtet)  abermals  vorgebrachten  fälschlichen
  Beschuldigungen  gegen  den  Oberamts-  Actuar  Sartler  zu  Kannstadt)  und
den  Schultheißen  Dietel  bach  zu  Stetten,  wie  auch  wegen  eines  Versuchs,
den  Oberamts-Actuar  Sattler  in  Hinüche  auf  die  durch  Becks  Denunciotion
  gegen  den  Schultheißen  Dietelbach  veranlaßte  oberamtliche  Untersuchung
zu  bestechen,  neben  Confiscation  des  dem  Beck  zuruckgegebenen  Geschenks

„und  Bezahlung  -/5  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  viermonatlicher  J9uchthausstrafe
  belegt  worden.
Am  g.  Mäárz  wurde:

4  gegen  Dorothea  Näher,  von  Jell,  Oberamts  Eßlingen,  wegen  Vagirens  eine

sechsmonatliche  Reclusion  in  einem  Jwangs-Arbeitshause  verfügt.
Am  16.  März.  ist:

5.  der  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Johann  Georg  Kurfeß,  von
Korb,  wegen  Concussson  und  Vagirens  zu  fünfmonatlicher  Bektungs.  Arbeit
  und  nachheriger  Reclusson  in  ein  Zwangs,  Urbeitshaus  auf  wenigstens
drei  Monate,  neben  Bezahlung  seiter  Artest:  und  der  Hälfte  der  Untersuchungs=
  Kosten,  so  wie  zu  dem  Schadens-Ersatz
        <pb n="403" />
        177

6.  Martin  Stiefel,  von  Derdingen,  Oberamts  Maulbronn,  wegen  Diebstahls
und  Calumnie  neben  dem  Kosten-  und  Schadens  -Erjsatz.  zu  viermonatlicher
Zuchthausstrafe;

7.  der  zu  Eßlingen  in  Untersuchung  gekommene  Bartholomaͤns  Bühr,  von  Groß=Eiß
  ingen)  Oberamts  Gôppingen,  wegen  wiederholter  und  ausgeseichnerer
Dierstahle,  auch  wegen  Annahme  eines  falschen  Namens,  neben  dem  Kestenund
  Schadens.  Ersatz  zu  sechsmonatlicher  Zuchthausstrafe  und  nachheriger
Recl  sion  in  ein  Zwangs.  Arbeitshaus  auf  drei  Monate  verurtheilt;  «

C.Joh.mn(33eorgR·ICke1-,vvn"Li)cygau,OberamtsBesigheim,wegengroßen
Fund-.Diebstoh:s,unveineswriternDievstahls,vessxnetfürüberwiesenxmgei
.«no:n.nenw«rde,nebenErsahdesSschadethssistiUsskinerArtestiauchwder
Untersuchungs-Kosten,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,
mic  achtmonat  licher  Westuns-Arbeit  bestraflff  "

z.SodannRienbarwvonOsiveihObetamtsAmomen-ig-Gegetmebiereksugi
gezeichnet-erDiebstählenebendemKostenxundSchadens-CrI-ah,tnitf«ünfv
monoatlicher  Vestungs-Strafe  bekegt  worden.

Am  13.  März  wurde:

10.  gegen  Joleph  Háberle)  von  Geoß-Heppäch)  Oberames  Waiblingen,  wegen
fortgesetzten  Vagirens  und  Bettelus,  neben  dem  Ersaß  der  Unter#uchurgs-Kosten,
  eine  sechsmonarliche  Rerlusion  in  einem  Zwangs-Arbellhause  erkannt.

Am  27½.  Mrz  ist:

11.  dem  Johann  Georg  Schimof,  von  Schdnaich,  Oberamts  Bbolingen,  wegen
müßtaen,  und  verdächtigen  Umherschwérmens,  neben  Verfällung  in  die  Arrestund

  UAtersuchungs,  Kosten,  eins  sechsmon.atliche  Neclusson  in  einem  Zwangs=Arbei.shaute
  zuerkannt  worden.

Am  30  März  wurden  verurtheilt:  .
«xA-a)Jo!umnGeokgScäber,»vonAffaltekbach,VbetamtsMatbach,sorge-ther-»«" üqcccgcfcihtlichecVerkvusidunzgudreijähki,»y·e»r'Zuchchauösttafq

b)  Johann  Geors  Sansenbacher  von  da,  wegen  gefährlicher  Verwundung
zu  iwei  un.d  ein  halb  lahriger  Juchthausstrafe;  »
c)  *r7l0t.  Kohler  von  da,  wegen  Berwundung,  zu  zkweilhriger  Juchthausst.
  afe;  .  «..«·
daneben  wurden  jedem  der  abigen  Complicen  seine  eigenen  Attest-  24  der  Untersuchungs,
  Kocten,  und  die  Cur-Kosten  zu  gleichen  Theilell,  unter  solidarischer
bindlichkeit,  zugeschieden.  v  73  ·»·
nö.JohannesEns,vo-s»Was-abwart,ObersmtsskeouberssxweenvewbterDsebs
stählexwokuntäteingsoßerund-eins«ns4eseichaetetbdgtieaist,·-auchw«egen
einesDäcbstthgiVeksuchynebenhemssostensiundSchadens-Etsch-Ohmsmonatlicher
  Zuchthausstrafe.  ·  ·-
        <pb n="404" />
        178
Erkenntnisse  in  Revisions-Fäalles.

Am  2.  März  wurden  verurtheilt:

1.  a)  Adam  Mauz,  von  Osweil,  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen  eines  mittelst
Complotts  veranlaßten  Aufruhrs  gegen  seinen  ersten  Orts-Vorstand,  und  wegen
  Mitanführung  der  zusammengebrachten  Aufruhrs-Rotte,  auch  wegen  anderer
  verbotener  Umtriebe  wider  Aaune  Vorgesehten  neben  Vrurtheilunz  in
seine  Arrest,  und  in  3#  z  der  Untersuchungs,=  Kosten  zu  einer,  seiner  schwächlis
chen  Körper,  Beschaffenhelt  angemessenen)  zwei  und  einhaldjährigen
Luchthausstrafe;  "„

b)  Jakob  Friderich  Mauz,  von  Osweil,  wegen  Mitanstiftung  des  Aufruhrs
und  Leitung  der  Aufruhrs-Rotte,  auch  wegen  hiebei  verüdter  wirkllicher
Gewaltthátigkeiten  neben  Zuscheidung  seiner  Arrest,  und  #/1%  der  Untersuchungs,
  Kosten  zu  dreifsä4hriger  Bestungsstrafe;

c)  Johannes  Schweizer,  von  Osweil,  wegen  Miturheberschaft  an  dem  Verbrechen
  des  Aufruhrs  und  verübter  wirklicher  Gewaltthätigkeiten  bei  Ausführung
desselben,  dann  wegen  verbotener  Umtriebe  gegen  seine  Vochesetzten,  neben
Verfillung  in  seine  Arrest,  und  #1/1#  der  Untersuchungs-Kosten  zu  zwei
und  einbalb  shriger  Bestungsstrafe;  »

d)Joh«nnesWidma-ta,vonda-wegeasehrthätigekMitntheberschsftas

dem  Aufrubr,  auch  wegen  unerlaubter  Umttiebe  wider  seinen  Orts-VBorstand
neben  Verfaͤllung  in  seine  Artest-  und  /17  der  Untersuchungs-Kosten  zu  zweisähriger
  Bestuogsstrafe;

ee)  Jung  Michael  Schoder  von  da,  wegen  thätiger  Miturheberschaft  an  dem
Aufcuhr  zu  Befreiung  seines  vechafceten  Baters,  neben  Zulcheidung  seiner
Aerest.  und  /1z  der  Untersuchungs-Kosten  zu  achtzehenmonatlicher  Ve-Kungsstrafe;


0  Jakob  Friderich  Wißmann  von  da,  welcher  der  unmittelbaren  Theilnahme
an  dem  Verbrechen  des  Aufruhrs  und  der  thátigen  Mit'oirkuns  zu  dessen
Ausführung  als  überwiesen  angenommes  wurde,  neben  Verfallung  in  seine
Arrest  und  /1#  der  Untersuchungs-Kosten  zu  fünfzehenmonatlicher  Vestungsstrafe;
  ·

»s)DavidWü-tschvou.da,wegen«Mitukhebet-schsftandemAufruhrundthäs
tigek"Theilnahme·an««tkssenAusführunggehenVerfMungmseineAkrests
muva-vytlluteksuchuagiiKostensu  zwkjjckhriger  Vestungsstkafe5

h)GoMiebB-.teckcevoada,wegengleichfallskbötigetundunmittelbarer
TheilnahmezoBewikkuagdesAufkuhköundhtebeiverübtetwikklscheyjedoch
wenigekgeföhkljchek-Gewalkthätigk«eites,uebst«Ve-urtheilunginseineAtkests
und-Js-puUmvrsuchungsstsixazusmeijährigekVestunqsstiafe.

Auch  wurden  saͤmmtlich  vorstehende  Verbrecher  zu  Erstattung  des  verursachten
Scheodens  in  Solidum  für  verbunden  erklärt.
        <pb n="405" />
        119
Am  12.  März  ist:

.  Johann  Qeorg  Geier,  von  Gültlingen,  Oberamts  Nagold,  wegen  versuchten
Gatten=  Mords  neben  dem  Ersatz  der  Untersuchungs=  und  Defenstons-Kosten
mit  zehenj  ähriger  Zuchthausstrafe,  auch  mit  Entsetzung  von  seiner  Nachtwächrers=
  und  Flecken"  Schützen=  Stelle  bestraft  worden.

Am  16.  März  wurde:

5.  Jakod  Dieterle,  von  Löchgau,  Oberamts  Bessgheim,  wegen  eines  gegen  seinen
Reise  Gefährten)  Johannes  Krauch;  aus  Mauheim  im  Churhessischen,  aus
gewinnsächtiger  Absicht  gemachten  Mordversuchs,  dessen  er  für  überwiesen  angenommen
  worden,  und  wegen  dabei  verursachter  gefährlicher  Körper-Werletzung
desselben  und  begangenen  kleinen  Diebstahls,  neben  Bezahlung  seiner  Arrestund
  sämmtlicher  Untersuchungs=  auch  Vertheidigungs-Kosten,  so  wie  der  Cure
Kosten  des  Perwundeten,  zu  neunjähriger  Zuchthausstrafe  verurtheilt.

2.  Civil=  Senat.
Am  i12.  Márz  wurde:

1.  in  der  Wechsel.  Klagsache  der  Juden  Lazarus  und  Söhne  zu  Sßlingen,  Klägern,
wider  den  Rechts=  Candidaten  Maier  zu  Kochendorf,  Oberamts  Nekarfulm,
Beklagten,  der  Leztere  zur  Bezahlung  der  eingeklagten  Wechselforderung  von
95.  fl.  nebst  Verzugszinsen,  auch  Kosten  und  Schäden,  verurcheilt.

Am  16.  März  wurde:

3.  in  der  Appellations,  Sache  von  dem  Oberamrs-Gericht  Backnang  twischen  Johann
Gottlieb  Mauser,  von  Groß-Höchberg)  mit  Beistand  seines  Pflegers,  Johannes
Mauser  daselbst,  Liquidanten)  Avpellanten)  und  Franz  Greiner,  Schmid
in  Wüstenroth,  Uovellaten,  eine  Leibgedings-Forderung  an  die  Johannes  Mauser'sche

  Gantmasse  betreffend)  die  zweite  Gant,  Verweisung  als  nichtig  durch
Ordination  aufgehoben.  "
Am  29.  März  wurde:

5.  in  der  Appellations=  Sache  von  Ludwigsburg,  zwischen  dem  Cameral=  Verwalter
Paulus  zu  Vaihingen,  Klägern,  Appellaten,  und  dem  Bäckermeister,  Jakob
Autenrieth  zu  Ludwigsburg,  Beklagten,  Appellantren,  Abrechnungs=  Streic  über
eine  Commis-Bred,-Lieferung  betreffend,  die  von  dem  Beklagten  ergriffene  Berufung
  wegen  Persäumnisses  in  den  Apellations=  Föôrmlichkeiten  von  Amtswegen
verworfeu,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  Kosten.

Am  -6.  Märy  ist:

4.  in  der  Appellatfo#ns  Sache  von  dem  Oberamts-Gericht  Backnang,  zwischen  Ludwig

  Bek,  Bäcker  daselbst,  Beklagten  Appellanten,  und  Rosine  Muͤller,  ver-
        <pb n="406" />
        180

ehelichter  Kübler,  von  Oppenweiler,  Klägerin,  Appellatin,  Privat,  &amp;amp;  atisfaction,
und  Kinds-  Ernährung  betreffend,  durch  einen  reformatorischen  Bescheid  der
Klägerin,  Appellatin)  eine  bestimmte  Erklárung  auf  den  ihr  vom  Beklagten,
Uppellanten,  zugischobenen  Haupt,-  Sid  auferlegt:

5.  in  der  Appellations-Sache  von  Ludwigeburg  zwischen  den  Ehegattinnen  des  NRegierungs-Raths,
  Amts-Oberamtsmanns  von  Griesinger,  und  des  Handelemanns
Christian  Haueisen,  zu  Stutégart,  mit  „ihren  geseblichen  Curetoren,  Vehe

1  klagten,  Rachkläger#  Appellanten,  und  Michael  Dffflen  zu  Vaihingen  an  der'

Enz)  Vorklägern,  Nachbeklagten,  Uppellaten,  und  Mit-  Appellanten)  gegenseitige
Koderunen  46  einem  Pache,Vertrag  betreffend,  der  von  dem  Richter  voriger
Jastank  gesailte  Bescheid  resp.  bestätigt  und  abgeändert,  und  die  Kosten  der
Tppellations-Instanz  verglichen  worden-II.

  Gerichtshof  des  Schwarzwald-Kreises.
1.  Criminal=  Senat.

Den  4.  März  wurde:

1.  der  in  Urach  inhaftirte  Johann  Bezs,  von  Megerkingen,  Oberamts  Reuttlingen)
  wegen  mehrerer  wiederholten  und  ausgeseichneten  Diebstähle,  deren  einige
in  Verbindung  mit  Andern  verübt  worven,  mit  Rücksichtnnhme  auf  den  erstande,
nen  Arrest)  zu  drei  und  einhalbmonatlicher  Zuchth  uest  ##,  so  wie  zu
Erstattung  sämmtlicher  Urrest=  und  Uncterfuchungs-Kosten,  wie  auch  des  noch
niche  vergüteten  Schadens,  und  zwar  soweit  dieser  in  Gemeinschaft  mit  Undern.
verübt  worden,  in  Solidum  verurtheilt.

#  Den  8.  März  wurde:

3.  der  in  Tübingen  im  Verhaft  gewesene  Jeseph  Eiseler,  von  Horb,  wegen  großem
und  ausgezeichneten  Diebstahls  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  Azungs"  und
eines  angemessenen  Theils  der  Untersuchungs  "„Kosten,  zu  einer  sechsmonat,
lichen  Bestungs,  Arbeitsstrase  verurtheilt.

Den  11#.  ist:

3.  gegen  den  in  Neuenbürg  verhaftet  gewesenen  Jakob  Reuster,  von  Gréfenhausen,

  dortigen  Oberamts,  wegen  der  der  Margarerha  Albrecht  zugefügten  Kör,
per',  Verlehung  mie  dleibendem  Schaden,  sodann  wegen  ausgestoßener  Drohungen
  und  Unbotmaßigkeit  gelegenheitlich  der  bei  ihm  obrigkeitlich  porgenommenen
Haus-Aussuchung  ).  s  wie  endlich  wegen  unerlaubten  Gewehrbestzes,  neben
Verurcheilung  in  sämmtliche  Verhaft.  Untersuchungs=  und  Cur,  Kosten,  eine
viermonatliche  Bestungs=  Urbeitsstrafe  erkannt  worden.
        <pb n="407" />
        Den  i12.  wurde:

4.  der  zu  Tübingen  in  Untersuchung  gekommene  Johann  Martin  Böler,  Bäcker
und  Bierbrauer  in  Dußlingen)  wegen  dritter  Falschung,  neden  Bezahlung
seiner  Urrest:  Azjungs=  und  sämmtlicher  Untersuchungs-Kosten  zu  einer  viermonatlichen
  Pellungs=  Arveit  condemnirt.

Den  158.  ist:

5.  gegen  den  in  Calw  verhaftet  gewesenen  ledigen  Dienstknecht  Jakob  Koch,  von
Alt.  Ruifra,  wegen  wiederholten  Diebstahls,  sodann  wegen  Vagirens,  in  Anbe'
tracht  der  schon  früher  bei  ihm  feuchtlos  gewesenen  Correctionen,  neden  dem  Ersas
  des  Schadens  und  sämmtlicher  Arrest=  Azungs,  und  Untersuchungs-Kosten,
eine  viermonatliche  PWestungs-Arbeitsstrafe  ausgesprochen,  und

6.  der  im  Urbeitshause  in  Rottenburg  befindliche  Johannes  Zähnle,  von  Tutélingen,
  wegen  wiederholter  Asotie  und  Vagabundität,  neben  dem  Ersaß  der  Untersuchungs-Kosten,
  zu  einer  sechsmonatlichen  Juchthausstrafe  und  nachheri-,

er  Reklusion  in  ein  Jwangs,  Arbeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung  und  weni-*55
  auf  die  Dauer  von  drei  Monten,  verurtheilt  worden.  «

Denn.wutde-7.

  der  in  Nagold  verhaftete  Johann  Georg  Graf,  von  Heiterbach,  wegen  eines
großen  und  eines  kleinen  Diebstahls,  auch  wegen  Vagirens  neben  Erstattung
seiner  Arrest,  Azungs  =  und  5/6  der  Untersuchungs  -Kosten  zu  viermonatlicher
  Bestungs-Arbeitssteafe;  ferner  ·  »

s.detsullrachin1kkest-undUntersuchunggekommenecedigeJohannLudwtg
Raclvonda,wegenmehtekekaachundnachaaseinemDiensthekrnverübtec,
im  Ganzen  die  gesebliche  Summe  eines  großen  Diebstahls  betragender  Diebstähle
neben  Erstattung  seiner  Arrest,  und  Azungs-Kosten  und  ##½/15  der  Untecsucungehoae
  zu  drei  und  ein  halbmonatlicher  Bestungs=  Arbeitsstrafe
veruttheilt.

„#  Civil  =  Senat.
Den  5.  März  ist:

1.  in  der  Appellations-Sache  von  Rottweil  zwischen  Johannes  Dreher,  Gärcner  zu
Hausen  am  Thann,  Spaichioger  Oberamts,  Kl.  Anten,  und  dem  Ober-Lieutenant
  Göbel  in  Roteweil,  Bekl.  Acen,  einen  Dienst.  Concrakt  betreffend,  die  gegen
das  nach  Abschwörung  eines  zugeschobenen  Sides  gefällte  Erkenntniß  ergriffene
Appellation  von  Amtswegen  verworfen  und  UAppellane  in  die  dadurch  verursachten
  Kosten  verurtheilt  worden.

Den  1½5.  März  wurde:  6
a.  in  der  Appellations=  Sache  von  Tuttlinglen  zwischen  Anna  Rosina,  Christian
2
        <pb n="408" />
        3.

4.

7

l

Martin,  Meßners  Eheweib  von  da,  cum  curatore,  Kl.  Antin,  und  Jung  An,
dreas  Storz,  Müller  daselbst,  Bekl.  Aten,  Losung  berreffend,  die  Pr#fng  wegen
  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  verworfen,  und  Appellaunin  in  die
Kosten  dieser  Instanz  verurcheilt.
Den  25.  März  wurde:
in  der  Appellations=  Sache  von  Horb  zwischen  Cotharina,  Ehefrau  des  Schulleb,
rers  Kiefer  zu  Nordstetten,  cum  curatore  legitimo,  Bekl.  An#in  an  einem  und
den  Erben  des  Hieronimus  Hörmann  zu  Eutingen,  Kl.  Aten  am  andern  Do#l,
beto  actionis  tutelae  contrariae,  dos  erstrichterliche  Erkenu#uuß  in  der  Hauptsache
  bestätigt,  die  Prozeß-Kosten  beider  Instanzen  aber  wurden  verglichen;
in  der  Richurgkeits-Klag=  und  Appellations=  Sache  von  Tübingen,  zw#schen  Chri-*8
  Friedrich  Ra.th  von  da,  Bekl.  Qnten,  Anten,  einer  und  Magdalena
ozer,  von  Derendingen,  cum  curatore;  Kl.  Qatin,  Acin,  anderer  Seits,  Privat
  Genugthuung  wegen  unehelicher  Schwängerung  und  Kinds,  Ernährung  betreffend;
  der  Klágerin  Aein  Beweis  aoferlegt,  die  Entscheiduug  über  den
Kosten=  Punkt  aber  ausgesetze.

Den  :4.  März  itt:

in  der  Appellations-Sache  von  Tübingen  jwischen  Johannes  Schwab,  von  Wankbeim,

  Kl.  Anten,  und  Johann  Georg  Dür  und  Consorten  von  da,  Bekl.  Aten,
puncto  actionis  pro  socio,  die  Appellatio  wegen  Mangels  an  der  geseblichen
Appellations=  Summe  abgewiesen  und  Anr  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt
worden.

Den  36.  März  wurde:

in  der  Appellations-Sache  von  Herrenberg  zwischen  Jakob  Friedrich  Wilbelm,
von  Unterjettingen,  Bekl.  Anten,  und  Johann  Georg  Wilhelm  von  da,  und
Consorten,  Kl.  Aten,  Bezahlung  eines  Kaufschillings  betreffend,  das  Urtheil
erster  Instanz  bestetigt,  unter  Vergleichung  der  Kosten  beider  Instanzen;

wurde  in  der  Appellations-Sache  von  Nagold  zwuchen  dem  Handelsmann  Detringer
  in  Calw,  Vorkl.  Nachbekl.  Anten  einer,  und  David  Gauß  auch  Jakob
Guntder  von  Nagold,  Vorbekl.  Nachkl.  Aren  anderer  Seits,  die  Aufdebung
eines  Kauf,  Tontrakts  in  der  Dor,  und  Bezahlung  eines  Kaufschillungs  Rests  in
der  Nakklage  betreffend,  die  erariffene  Perufung  wegen  Mangels  einer  Beschwer,
de  in  der  #or  und  wegen  Mangels  an  der  Aopellarions-Summe  in  der  Nach,
klage  verworfen,  und  Urpellant  in  die  Prozeß-Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.

Den  30.  März  wurde:

in  der  Appellotions-Sache  von  Freudenstadt  zwischen  Andreas  Kuhn,  von  Kälberbronn,
  und  Johann  Geerg  Haas,  von  Kresbach,  Kl.  Anten  einer,  sodann  Georg
Adam  Haist,  von  Kälberbronn,  Bekl.  Aten,  anderer  Seits,  Durchfarths-Recht  be;
        <pb n="409" />
        183

creffend,  die  ergriffene  Berufung  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde
unter  Berurtheilung  der  UAppellanten  in  die  dadurch  verursachten  Kosten  von
Amtewegen  verworfen.

777.  Gerichtshof  des  Jaxt-Kreises.
1.  Criminal=  Genat.
An  4.  März  wurde  verurthe  ilt:

1.  Michael  Steinbronner,  von  Muthlangen,  Oberamts  Gmünd,  wegen  zweiqualificirter
  und  sieben  größtentheils  unter  sehr  erschwerenden  Umstaänden  verübter
  Diebstähle,  neben  dem  Ersatze  des  erweislichen  Schedens  und  neben  Bezahlung
  der  Arrest,  Azungs"  und  Untersuchungs-Kosten,  zu  sech  smenatlicher
Juchthausstrafe.

Amg.  März  wurde:

l  dem  Bernhard  Heilig,  von  Rechberghausen,  Oberamts  Gmünd,  wegen  wieder,
dolter,  zum  Thetl  ausgezeichneter,  qualisscirter  und  großer  Diebstähle,  dann
wegen  Concubinats  und  Bagirens,)  neben  ZJuscheidung  der  betreffenden  Kostensund
  Schadens=  Ersaß=  Rate,  eine  zwei  und  ein  halbshrige  Zuchehausstrafe
  mit  nachheriger  Stellung  unter  strenge  polizeiliche  Aufsicht,  zuerkannt.

Am  :½1.  März  ist;
5.  Benedict  Waisger)  von  Forstweiler,  Oberamtes  Ellwangen,  wegen  nachgefolgter
Theilnadme  an  einem  kleinen  Diebstahle,  und  wegen  Vezse  belsh  neben  Beta#kung
  seiner  eigenen  Arrests=  und  Azung=  und  3/172  der  Untersuchunge  Kosten,
zu  riermonatlicher  Bestungs'  Arbeit  und  nachheriger  zweimonatlicher
Eiuchliebung  in  einem  Zwang=  Arbeitshause,  und
In  derike  Mangald,  zu  Orhringen,  wegen  verübter  um  Theil  großer  und
rheils  mie  Qualistcation,  theils  mit  Ausleichnung  verbunden  r  Geld-Entwendungen
an  idrem  Stiefvater,  neben  dem  Ersaße  des  erweisliche  Schadens,  auch  der
Bezahlung  ihrer  eigenen  Arrests.  Ajzungs"  und  sämmrlicher  ntersuchungs-Kosten,
zu  siebenmonatlicher  Fuchthausstrafe  verurtheilt  wo  en.

Am  1:16.  März  wurde:

5.  die  ledige  Johanne  Wilhelmine  Waker,  aus  Rehrbronn,  Oberamts  Schorndorf,
  wegen  verübten  dritten  Diebstahls)  neben  der  Befahlung  fämmtiuher
Kosten,  mit  achtmonatlicher  Zuchthausstrafe  und  nachheriger  dreimo,
natlicher  Eiuschließung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus;

.  Melchior  Klo'zhüccher,  von  Essiugen,  Oberamts  Aalin,  wegen  verübten  großen
und  cinigermaßen  ausgezeichneten,  auch  eines  attentirten  kleinen,  im  rechtlichen
Sinne  zweiten  Diebstahls,  neben  dem  Schadens-  und  Kostens-Ecsatze,  mit
        <pb n="410" />
        184

siebenmenatlicher  Bestungs-Urbeitsstrafe  belegt,  und  angeordnet,  daß  er
nachher  unter  genaue  ortspolizeiliche  Aussicht  zu  stellen  sei;  ferner  wurde  an
diesem  Tage  ç  ·  «

7.  gegen  Barbara  Modlin,  zu  Pfedelbach,  Oberamts  Oehringen,  wegen  Vagirens,
Amotion,  attentirten  großen  Betrugs,  verübter  drei  kleiner  Betrügereien  und
vier  kleiner  erster  Diebstähle,  von  welch  lettern  sedoch  einer  einem  großen
Dieb  stahle  nahe  kommt,  und  zwei  als  ausgezeichnet  erscheinen,  neben  dem  Ersatze  der
Schäden  und  der  Kesten,  eine  viermo  nacliche  Juchchausstrafet  als  Hofschsfferin;

#5.  gegen  Johann  Büttner,  von  Mönchsroth  in  Baiern,  wegen  dricten,  zwar
kleinen  und  ersetzten)  aber  ausgezeichneten  Diebstahls,  neben  dem  Kostens-  Ersaße,
  eine  sechzehenmonatliche  Zuchthausstrafe  mit  dem  evenruellen  Anhang
ausgesprochen,  daß,  wenn  durch  die  eingeleitete  nähere  Untersuchung  der  heimathlichen
  Verhäftnisse  des  Büttner  dargethan  würde,  daß  derselbe  als
württembergischer  Unterthan  anzusehen  sei,  er  nach  erstandener  Strafe  sechs
Monate  lang  in  ein  JZwangs-Arbeits  zu  recludires,  andern  falls  aber  aus  dem
Kdnigreiche  auszuweisen  sei.

9.  ist  Barbara  Baisg  er,  von  Forstweiler,  Oberamts  Ellwangen,  wegen  Conf#na-=tions-Ueberschreitung
  neben  Bezahlung  der  Kosten,  zuviermonatlicher  Fuchthaus-Stcafe
  und  nachheriger  dreimonatlicher  Reclusion  in  einem  Zwangs=Arbeicshause,
  wonach  sie  fernerhin  in  strenge  polizeiliche  Aufsicht  zu  nehmen  ist,
verurtheilt  worden.

Am  25.  März  wurde:

0.  der  ledige  Johann  Michael  Mitsch  zu  Unterdeufstetten,  Oberamts  Crailsheim
wegen  Real-  Injurlen  gegem  zwei  Mitineulpaten,  wegen  grober  Verbal-Injurien  gegen
  den  Orts,  Schultheißen,  das  Dorfgericht  und  das  Oberamt  Grailsheim,  so
wie  wegen  einer  mit  Mißhandlung  des  vom  Schultheißen  zu  Herstellung  der
Ordnung  befehligten  Dieners  verbundenen  Widersetzlichkeit  gegen  die  Orts-Poli,
zei  Behörde,  neben  Bezahlung  von  36  der  Kosten,  mit  viermonatllcher
Bestungsstrafe  belegt.  "  ·

Am  30.  März  ist:  «

11.  Martin  Gerber  zu  Wildenstein,  Oberamts  Crailsheim,  wegen  kleinen  und
einfachen,  aber  dritten  Diebstahls,  neben  dem  Schadens-  und  Kostens-Ersatze,
zu  einjähriger  Vestungsstrafe  und  nachheriger  Reclusion  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  verurtheilt  worden.

u,n  Civil  =  Senat.

Am  :½7.  März  wurde:
1.  in  der  Wechsel-  Klagsache  des  Johann  Georg  Tschurtschenthaler  zu  Inspruck,  Kl4,
ger,  gegen  die  Handlung  Noschmann  und  Noch  in  Aalen,  Beklagte)  leß-
        <pb n="411" />
        186

tere  zu  Bezahlung  der  eingeklagten  Wechselschuld  vom  63:  fl.  7  kr.  Augsburger
Courant,  nebst  Verzugs-Zinsen,  auch  Schaden  und  Kosten  verurtheilt.

Am  s:.  März  ist:

2.  in  der  Wechsel  Klagsache  des  Johann  Friedrich  Diez,  Kaufmanns  zu  Augsburg,
Kläger,  gegen  die  Handlung  Roschmann  und  Roth  in  Aalen,  Beklagte,  letztere
  zu  Bezahlung  der  beiden  eingeklagten  Wechsel,  Forderungen,  je  zu  do0  fl.,
zusammen  8oo  fl.  Münze,  nebst  den  betreffenden  Jinsen)  auch  Schäden  und
Kosten  verurtheilt  worden.

An  dem  selben  Tage  wurde:

5.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Fürstlich  Hoch,  und  Teutschmeisterischen
  Amte  Nizenhausen  zwischen  Johann  Andreas  Weber,  von  Bernshausen,
Klägern,  Appellanten,  und  Johann  Friedrich  Horlacher,  von  Vogelsberg,  Beklagten,
  Appellaten,  angesprochene  Schulden-Cosung  betreffend,  die  Appellation  für
desert  erklärt,  unter  Derurtheilung  des  Appellanten  in  die  Bezahlung  sämmtlicher
  in  der  Appellations-Instanz  aufgegangener  Kosten.  "

Am  31.  März  ist:

4.  in  der  Appellations=  und  Nullic#ten=  Klag.  Sache  von  dem  königl.  Oberames-Gersche#e
Gerabronn,  zwischen  Johann  Albrecht  und  Johann  Christoph  Horf  zu  Oberund
  Niederstetten,  Beklagten)  Querulanten,  und  Johann  Lorenz  Bauer,  von
Oberstetten,  Kläger,  Querulaten,  die  Bindication  eines  Weinbergs,  und  die  Nichtigkeit
  des  unterrichterlichen  Verfahrens  betreffend,  der  oberamtsgerichtliche  Beschluß
vom  18.  April  1615.)  wonach  Querulanr,  Christoph  Hopf,  aus  dem  Besite  des
streitigen  Weinbergs  hätte  geseht  werden  sollen,  als  nichtig  cassirt  worden,  untee
Verrthrilung  des  Querulaten  in  die  Kosten  der  vorigen  und  gegenwärtigen

nstanz.

IV.  Gerichtshof  des  Donau-Kreises.
1.  Criminal-Senat.

Ami.  März  wurde:

1.  der  bei  dem  Eriminal-  Ame  Altdorf  in  Untersuchung  gekommene  Joseph  Haas,
von  Schnait,  Oberamts  Wangen)  wegen  Fälschung  öffentlicher  Urkunden  und
wegen  eines  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Diebstahls,  neben  dem
Ersotz  des  Schadens,  so  weit  er  noch  nicht  geleistet  worden  ist,  zu  siebenmonatlicher
  Juchthausstrafe  und  Bezahlung  sämmtlicher  Untersuchungs-Kosten
verurtheilt.

Am  68.  Méärz  ist:
.  gegen  den  bei  dem  Oberamt  Kirchheim  in  Untersuchung  gekommenen  Pilipp
        <pb n="412" />
        Euchner,  von  Grafenberg,  wegen  in  Gesellschaft  veruͤbten  Abigeats,  der  als
zweiter  Diebstahl  im  rechtlichen  Sinn  erscheint,  neben  Zuscheidung  seiner  Arrestund
  Atzungs-Kosten  und  solidarischer  Verbindlichkeit  zam  Ersatz  des  Schadens,
so  weit  er  noch  nicht  geleistet  wurde,  eine  viermonatliche  Vestungs-Arbeitsstrafe
  erkannt;

5.  der  bei  dem  Oberamt  Tettnang  in  Untersuchung  gekommene  Georg  Galle,  von

Nozenhaus,  wegen  zwar  kleinen  und  ersetzten,  aber  dritten  und  unter  erschwerenden
  Umständen  begangenen  Diebstahls  neben  dem  Kosten-Ersatz  zu  siebenmonatlicher
  BVestungs-Arbeitestrafe  und  nachheriger  dreimonatlicher
Reclusion  in  ein  Arbeitéhaus  verurtheilt;  "

4.  der  bei  dem  Criminalamt  Ulm  in  Verhaft  gekommene  Matthäus  Bachmann,

ven  Untersulmetingen,  Oberamts  Ehingen,  wegen  wiederholten  Diebstahls,
welcher  die  Summe  eines  großen  beträgt)  so  wie  wegen  Vagirens,  neben  Juscheidung
  der  Arrest,  Adungs=  und  6/:  der  Untersuchungs"  Kosten  mit  viermenatlicher
  Vestungs,  Arbeitestrafe  uud  nachheriger  zweimonatlicher
Reclusion  in  ein  ZJwangs"  Arbeitshaus  belegt  worden.

Am  15.  März  wurde:

K  der  bei  dem  Oberamt  Tettnang  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekemmene  Thomas

ehl  von  da;  wegen  eines  kleinen  einsachen  und  ersehten,  sedoch  diitten
Diebstahls  zu  sechsmonarlicher  Juchthausstrafe  und  nachheriger  Reelusion
in  ein  Lwangs,  Arbeitshaus  und  zwar  wenigstens  auf  drei  Monate,  se  wie
zum  Ersatz  sämmelicher  Kosten  verurtheile;  *

6.  gegen  die  bei  dem  Oberamt  Ulm  in  Verbaft  und  Untersuchung  gekommene  Eli,

sabethe  Zainer,  von  Mergelstetten)  Oberamts  Heidenheim)  wegen  zwar  kleinen
  und  einfachen  aber  dritten  Diebseahls,  auch  Vagirens  und  begangener
Hurerei  neben  dem  Ersatß  des  Schadens  und  sämmtlicher  Kosten,  eine  acht,
monatliche  Zuchthausstrafe,  und  nachherige  Rerluson  in  ein  3wangs,
Arbeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung)  aber  wenigstens  auf  vier  Monate,
ausgesprochen.

Am  :z.  März  ist:

7.  der  bei  dem  Eriminalamt  Urach  in  Verhaft  gekommene  Johann  Georg  Endres,

von  Weilheim,  Oberames  Kirchheim,  wegen  wiederholten  Pagirens,  zum
drittenmel  wiederholten  Diebstabls,  Beibölfe  und  Theilnahme  an  zwei  andern
Diebstählen,  Attentat  eines  quvaliffcirten  Diebstahls,  dann  Unterschlagung  eines
oberamtlichen  Schreibens,  neben  ZJuscheidung  seiner  eigener  Artest=  Uzungsund
  Untersuchunos.  Kosten,  unter  Einrechnung  des  größten  Theils  seines  langen
erstandenen  Arrests)  noch  zu  viermon  atlicher  Vestungs=  UArbeitsstrafe  und
nachheriger  Reclusson  in  ein  JZwangs=  Acbeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung,
sedoch  wenigstens  auf  ein  Jahr  verurcheilt;  «
        <pb n="413" />
        *

8.  der  bei  dem  Criminalame  Ulm  in  Untersuchung  gekemmene  fuspendirte  Bürgermeister
  Wagner,  von  Hervelsingen,  Oberamts  Alpeck,  wegen  Kassenrests,
dessen  Ersatz  beteits  erfolgt  ist,  veben  Entlassung  von  dem  Bürgermeister=  Amt
und  Zuscheidung  sämmtlicher  Untersuchungs,  Kosten  mit  sechsmonatlicher
Vestun?#,  Ardeit  bestrast  worden.

An  z7.  März  wurde:

4.  gegen  die  bei  dem  Ob  ramt  Waldsee  in  Untersuchung  gekommene  Anna  Maria
Mohr,  von  Degernau)  wegen  Ehebruchs  und  wiederholter  Scortation  unter
Zu'cheidung  der  Halsee  der  Untersuchungs,=  Kosten  eine  vierzehen  wöchige
Zuchthausstrafe  erraant.

Am  29.  März  ist:

10.  die  bei  dem  Oberamt  Ulm  in  Verhaft  und  Uncersuchung  gewesene  Anna  Maria
Schuler,  Shefrau  des  Nothgerbers  Schuler  daselbst,  wegen  Verleitung
der  Anna  Maria  Vetter  zu  einem  Diebstahl,  thátiger  Mitwirkung  dabei?
Unaterschlaaung  des  Entwendeten  und  ihr  überlassenen  aber  nur  zum  Theil  res#uirten
  Geldes,  zu  sechsmonatlicher  Zuchthausstrafe,  zum  Ersas  ihrer
Arrest-  und  Azungs-  und  3tel  der  Uncersuchungs-Kosten  verurtheilt#

.  gegen  den  bei  dem  Oberamt  Riedlingen  in  Werhaft  und  Untersuchung  gekommeneu
  Na#thias  Hauser,  von  Zuzenhausen,  im  Groêherzegthum  Baden,  wegen
gewaltsamer  Widersetzlichkeit  gegen  eiven  Polizeiètkener  auf  dem  Trausport,  neden
  dem  Ersaß  seiner  Arrest=  Abungs=  und  Untersuchungs"  Kosten,  eine  fünfmonatliche
  Westungs=  Acbeitsstrafe  erkannt,  und  zugleich  verordnet  worden,
daß  derselbe  nach  erstandener  Strafe,  unter  Androhung  empfindlicher  Ahndung
auf  den  ru-  aus  den  Königl.  Staaten  verwiesen  werden  solle;

endlich:

12.  der  bei  dem  Oberamt  Münsingen  in  Verhe#st  und  Untersuchung  gekommene
Johann  Georg  Herrmann,  von  Gönningen,  Oberamts  Tüöbingen,  wegen
zwar  kleinen  und  einfachen,  im  rechtlichen  Sinne  aber  fünften  Diebstakts  und
Vagirens,  unter  Anrechnung  des  erstandenen  Arrests,  zu  sechszehenmenatlicher
  guchthausstrafe  und  nachheriger  Reclusion  in  ein  Twangs-  Arbeitshaus
  bis  zu  erprobter  Besteruug,  sedoch  wenigstens  auf  ein  Jahr)  so  wie  zum
Ersatz  des  Schadens  und  sämmtlicher  Untersuchungs-Kosten  condemnirt  worden.

2.  Civil=  Senat.
Am  12.  März  wurde:
1.  in  der  Appellations=  Sache  ven  dem  Oberamts-Gericht  Blaubeuren,  als  Remisstens,
Gericht  zwischen  der  Stadt  Ulm,  Beklaxtin  Appellantin)  und  dem  Greßháudler
  Johann  Leonhard  von  Nochtrab  daselbst,  jet  dessen  Erben,  Kläge#  A##n,
orderung  von  einer  Brennöhl=  Lieferung  betresfend,  das  Erkenntniß  erster  Inanz'
  unter  Verurtheilung  der  Appellantin  in  dle  Kosten,  bestatigt.
        <pb n="414" />
        188

Am  19.  März  ist:

2.  in  der  Appellations,  Sache  von  dem  Oberamts.  Gericht  Wiblingen.  zwischen  den
Gebrüdern  Hirsch  aus  Laupheim,  Beklagten  Uppellanten,  und  Alois  Linder,  von
Unterroth,  Kläger  Aten,  eine  Forderung  von  voo  fl.  betreffend,  das  eingewandte
  Rechtsmittel  der  Berufung,  wegen  versaumter  Appellattons-Frist,  unter  Verurtheilung
  der  Appellanten  in  die  Kosten,  abgeschlagen  worden.

Am  35.  März  wurde:

5.  die  Appellations-Sache  von  dem  Oberamts-Geriche  Biberach  zwischen  der  Gemeinde
  Birkendorf,  Bekl.  Appellantin,  und  der  Gemeinde  Höfen,  Klägerin,  Appellatin,
  Steuerzahlung  aus  abgetretenen  Gürern  betreffend,  wegen  Mangels  an
einer  gegründeten  Beschwerde,  unter  Verurtheilung  des  appellantischen  Theils
in  die  Appellations.  Kosten  verworfen;  und

4.  ein  gleiches  Erkenntniß  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Oberamts,  Gericht
Biberach  zwischen  der  Gemeinde  Warehausen"  Bekl.  Appellantin,  und  der  Gemeinde
  Höfen,  Klágerin  Atin,  gleichfalls  Steuerzahlung  aus  abgetretenen  Gütern
  betreffend,  ausgesprochen.

Am  16.  März  ist:

5.  die  AppellationsSache  von  Göppingen  zwischen  Leonhard  Weiß,  Schultheißen  zu
Gammelshausen,  und  Christoph  Molt,  Bauern  zu  Bezgenrieth,  Bekl.  Appellanten,
  sodann  Christoph  Kuhn,  Silberarbeiter  zu  Gôppingen,  Kláger  Aten,  Bürgschaft
  betreffend,  sowohl  wegen  Mangels  an  der  appelladlen  Summe,  als  wegen
Vers4umung  der  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  anberaumten  zerstörlichen
Frist,  nicht  angenommen,  und  der  appellantische  Theil  in  die  dem  Aten  durch
die  Ation  verursachte  Kosten  verurtheilt  worden.

Am  30.  März  wurde:

6.  in  der  Uppellations,  Sache  von  Wangen,  zwischen  dem  Käönigl.  katholischen  Kirchenrath,
  Namens  des  katholisch-geistlichen  Intercalar-Fonds,  Liquidanten  Appellanten,
  und  Theresia  Sterk  aus  Korbach,  cum  curatore  legitimo,  Witliquivantin
  Atin,  Vorzus  in  dem  Kaplan  Schneiderischen  Gante  betreffend  die  Berufung
wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  in  der  Sache  sebst  abgeschlagen,
und  appellantischer  Theil  in  die  Kosten  verurtheilt;  %  ,

7.dieAppellationeiSachevondemOberamts-Gericht8ibetach,zwischenAcotsReufch,
von  Ochsenhausen,  und  Conrad  Bachmohr  von  da,  Klaͤger  Appellanten,  auch  Joseph
  Schmid,  Brauhaus-Beständer  daselbst,  nun  dessen  Erben,  Bekl.  Appellaten,
Entschdbigung  wegen  Trüb-Eich  und  höherer  Provisson  vom  Bier  betreffend,
wegen  versaumter  peremtorischer  Frist  zu  Einreichung  des  Gravatorial,  Libells
von  Seiten  der  Appellanten,  auf  Anrufen  der  Appellaten  für  verlassen  erklärt,
unter  Verurtheilung  der  Appellanten  in  die  Kosten;  ç

8.  in  der  Apyellations,  Sache  von  Münsingen  zwischen  Stephan  Harter  in  Hayingen,
        <pb n="415" />
        189

Kläáger  Appellanten,  und  dem  Bürgermeister  Matthias  Weber  daselbst,  Beklagten
Aten,  Annullitung  eines  Kaufs  oder  Ausübung  der  Schuldenlosung  betreffend,
  die  Berufung  in  materieller  Beziehung  von  Amtswegen  verworfen)  und
dem  Uopellanten  die  Kosten  oll-in  zu  tragen  auferlegt.
Stuttgart  den  15.  April  1819.  Konigl.  Isii-  Ministerium.
aucler.

 

Se.  Ködnigl.  Masest  t  haben  vermöge  Reseripts  vom  17.  April  gnädigst
getuht,  die  erledigte  Hütten,  Verwalters,  Stelle  in  Königsbronn  dem  bisherigen
Hütten-Verwalter  Hefelen  in  Abtsgmünd,  und  ·  «

viehiedurchetledigkeHütten-Verwalters-StellemAbksgmünd,dembisherigeaHüttenschkeibekZobklinChiistophåthalzuübertkageik


Unterm  20.  Ap##l  wucde  dem  Unterlieutenant  Späth  vom  tien  Reiter=  Reziment
  die  gebetene  Entlafsung  aus  dem  Militr  ertheilt,  und  dagegen

der  Unterlieutenant  Flattich  vom  85ten  zum  tten  Reiter=  Regiment  versegt.

 

Tuttlingen.  Johannes  Bauer,  von  Friedingen,  hat  gemeinschaftlich  mit  seiner  Ehefrau  zu
der  dortigen  Kirchen  -Pflege  und  Schule  die  Summe  von  zweihundert  Gulden  gestifter,  welche
wohlthätige  Handlung  auf  Befehl  der  Königl.  Regierung  in  Reurtlingen  vom  3.  v.  M.  hiemit  öffenslich
  bekannt  gemacht  wird.  Den  15.  April  18:9.  Gemeinschaftl.  Oberamt.

 

Spnmiegelberg.  Bei  der  hiesigen  Spiegel-Fabrik,  deren  Gläser  wegen  ihrer  vorzüglichen  Güte
schon  löngsi  bekannt  üünd,  ist  eine  große  Parthie  belegrer  und  unbelegter  Spiegel-Gläser  von  verschiedener
  Größe,  hauv'sächlich  ron  29  bie  55  Zoll  hoech  und  18  bis  2)  Joll  breit,  auch  5  bis  14  Zoll  hoch
und  4  bis  20  Zell  breit,  durchaus  den  Wurttembergischen  Schuh  zu  12  Doll  gerechnet,  zum  freien
Verkanf  ausgesetzt.  Die  Gläser  werden  sowehl  einzeln,  als  in  größern  und  kleinen  Parthieen  abgegeben,
und  bei  Abnahme  einer  greßern  Partbie  wird  auch  ein  billiger  Rabat  zugestanden.  Liebhaber  wollen
sich  ennweder  personlich  oder  in  portefreien  Briesen  an  die  unterzeichnete  Srelle  wenden,  und  der  billigsten
  Prelse  versichert  sepn.  Den  #u.  März  1879.  Königl.  Fabrik-Amt.
Tubingen.  Auf  den  Universitäts-Fruchtkästen  zu  Tübingen,  Asch,  Brackenheim,  Ehningen,
Feuerbach,  Leenberg,  Ringingen,  Sindelfingen  und  Weil  im  Dorf  sind  die  Grötzelfruchte  und  die  Gerste
zum  Verkauf  nach  und  nach  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  können  die  Fruckte  an  bemeldten  Orten  in
Augenschein  nehmen  und  mit  den  betreffenden  Beamten  daruber  Käufe  auf  baare  Bezahlung  abschließen.
Den  2.  Aoril  620.  Untversliute-Kamerai-Perwaltung.
Waiblingen.  In  Gemäßheit  gnädigsien  Dekrers  vom  o.  v.  M.  sind  bei  der  unterzeichneren
Stelle  nac  benannre  Fruchte,  nemlich  Waien  Gersten,  Wicken,  Ackerbohnen  und  Einkern  zum  successiven
  Verkauf  ausögesett  worden,  wozu  die  Liebhaber  hiedurch  eingeladen  werden.  Den  7.  Aoril  1819.
Känigl.  Kameralamt.
Roethenburg  a.  R.  Die  unterzeichnete  Stelle  verkauft  aus  freier  Hand  ein  bedeutende#  Quantam
  alten  Dinkel,  dann  alten  Hab-r,  alte  Gerste,  ein  namhaftes  Quantum  neue  Gerste  und  Grotzeltruchte
  aller  Ant.  Den  20.  April  1818.  Kenisl.  Kameralamt,

"

—
        <pb n="416" />
        190

Oebringen,  Das  Kameralamt  ist  zum  Verkauf  eines  Quantoms  Waizen  und  Gerste  zur  Sommersaat,
  auch  erwas  gemischter  Frucht,  legitimirt,  wae  man  den  Liebhabern  mit  dem  Anfugen  er--ssner,
  daß  täglich  auf  dem  Büreau  Käufe  mit  dem  Kamieralamte  abgesehnossen  werden  können.  Den
13.  April  1819.  Konigl.  Kameral-Vewaltung.

Tutrlingen.  Auf  den  Frucht-Kästen  des  Kameralamts  Tu#tlingen  ist  ein  Quantum  Gerste,
Mühl-Frucht  und  gemischter  Frucht,  zum  successiven  Verkauf  aurgesetzt,  welches  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht  wird,  Den  14  April  1819.  Kenigl.  Kameralamt.

Stutrgart.  Nach  höchstem  Befehl  hat  die  unterzeichnete  Stelle  ein  Quankum  ganz  vorzüglicher
16  r##er  Weine  in  sehr  annehmlichen  Preisen  zu  verkaufen,  bei  denen  keine  besondere  Natiffkation  mehr
erforderlich  ist.  Es  wird  darüber  lam  Dienskag  den  4.  kunftigen  Monats  Mai  eine  öfsentliche  Aufstreichs-Berhandlung
  abgehalten  werden,  wobei  die  Liebhaber  sich  Nachmittags  2  Uhr  in  der  Kameral-Kuferei
  im  Bebenhäuserhof  einfinden  wollen.  Den  16.  Avril  1620.  Köônigl.  Kameralamt.

Tuttlingen.  Zu  Folge  hochsien  Dekrets  vom  20.  Marz  d.  J.  soll  das  Recht  nach  Salpeter
zu  graben,  für  den  Oberamts-Bezirk  Turtlingen  auf  die  3  Jahre  von  Georgil  #69/33  im  öffenrlichen
Aufstreich  verpachrert  werden.  Diese  Verhandlung  wird  am  Mirtwoch  den  23.  April,  Vormittags  9  Uhr,
auf  dem  Rathhause  dahier  vorgenommen  werden.  Indem  man  diß  hierdurch  öffentlich  bekannt  machr,
wird  dabei  bemerkt,  daß  kein  Liebhaber  zum  Pacht  zugelassen  wird,  der  nicht  ein  oberamtlich  veriffzirtes
  und  gesiegelres  Jeugniß  seiner  Orts-Obrigkeit  sowohl  uber  sein  Prädikat  und  hinlängliches  Vermsen,

  dessen  ungefahrer  Betrag  anzugeben  ist,  als  auch  daruber  beibringen  wird,  daß  er  das  Salveterseden-
  selbst  grundlich  versiehe,  oder  durch  tüchtige  Leure  versehen  lassen  könne.  Den  6.  April  1610.
Königl.  Kameralamt.

Markgröningen.  Das  herrschaftliche  Maierei  -Gut  zu  Bissingen  an  der  Enz,  dessen  Bestand
sich  mit  Lichtmeß  1670.  endigt,  wird  bis  Donnerstag  den  6.  Mai  wieder  neuer  lich  auf  9  Jahre  theilweise
  oder  im  Ganzen  verliehen  werden.  Das  Maierei-Gut  besteher  neben  den  Wohn=  und  Oekonomie=Gebäuden
  in  146  Mrg.  3  /2  Vrr.  Acker  in  3  Zelgen;  27  Mrg.  Wiesen  und  2  Vri.  Gärten.  Diejeni-8
  Liebhaber  die  ihr  gzuers,  Peädikar  Kenntniß  im  Feldbau,  und  den  Besitz  eines  zur  Cautionseistung

  hinreichenden  Vermögens  durch  obrigkeitliche  Jeugnisse  zu  beweisen  vermögen,  können  sich  an
haachte  Tage  Vormittags  8  Uhr  auf  dem  Rarhhause  zu  Bissingen  einsinden  und  der  Aufsireichserhandlung
  anwohnen.  Den  9.  Aprik  16816.  Königl.  Kameralamt.

Tubingen.  Mit  Legitimation  des  Königl.  Studienraths,  wird  über  die  Lieferung  von  200
Klaftern  buchenen  Brennholzes  für  das  hiesige  Kenigl.  Seminarium  Mittwoch  den  38.  Aoril  1879.,
Vormittags  210  Uhr,  eine  Abstreichs-Verhandlung  auf  der  Amtsstube  in  dem  Seminar-Gebäude  vorgenommen
  werden,  wezu  die  Liebhaber  unter  der  Bemerkung  eingeladen  werden,  daß  auch  an  den  beiden
vorhergehenden  Mittwechs-Tagen  Offerte  angenommen  werden.  Den  10.  April  182:0.

«  Seminak-ProkukakukAmtßvetwesetei.

Wiblingen.  Das  Schulhaus  zu  Mietingen  fordert  mehrere  Reparationen  und  Veränderungen,
und  nach  dem  hilerüber  gefertigten  uud  revidirten  Ueberschlag  betragt:  1)  Die  Maurer-Arbeit  mit
den  Materfalien  280  fl.  40  kr.;  2)  die  Zimmer-Arbeit  nebst  den  Marerialien  340  fl.  12  kr.;
5)  Schreiner-Arbelt  257  fl.  20  kr.;  4)  Schlosser-Arbeit  76  fl.  21  kr.;  5)  Glaser-Arbeir#o8  fl.  28  kr.;
6)  Hafner-Arbeit  7#st.7)  Anstreich-Arbeir  35  fl.  8)  Insgemein  45fl.  Zusammen  r#ofl,  57  kr.
Diese  Bauarbeiten  werden  am  ag.  April,  Vormictags  9  Uhr,  dahier  auf  der  Oberamtssiube  in  Abstreich

eblacht,  und  die  Mrordsluttige  hiezu  mit  der  Bemch##ung  ausgefordert,  daß  sie  sich  mir  den  erforderichen
  3  13  reffen  uber  ihre  Tuchtigkeit  zur  Uebernahme  eines  solchen  Accords  auszuweisen  haben.  Den
13.  Arril  #8#19.  Konigl.  Oberamt.

DOehringen.  Da  Se.  Königl.  Maiestät  die  Erbauung  eines  neuen  Pfarr-Hauses  zu
Baum-Erlenbach  erlaubt  und  verordnet  haben,  daß  die  diesfalsigen  Arbeiten  im  Abstreich  veraccordirt
werden  sollen,  so  werden  die  tauglichen  und  zum  Unrernehmen  lustbezeugenden  Bauverständigen  hiemit
eingeladen,  sich  am  Dienstag  den  4.  Mai  1870.,  Vormittags  9  Uhr,  in  dem  alren  Pfatrhause  zu
Baum-Erlenbach  einzufinden  und  der  Abstreichs  -Verhandlung  anzuwohnen.  Es  wird  hier  noch  be-
        <pb n="417" />
        merkt,  daß  jede  Arbeit  insbesondere  vekaccordirt  werden  wird,  und  daß  der  Unternehmer  über  Tüchrigkeit
  und  Vermegens-Besitz  mit  Orts-Magistrarischen  von  dem  betreffenden  Oberamte  vidimirten
gas  sich  anöweisen  muß.  Nach  dem  genehmigten  Ueberschlag  beträgt,  und  namentlich:  die  Grabaurer=
  und  Besterl  -Arbeit  45=  fl.  42  kr.;  Joser-Arbeit  170  fl.  50  kr.;  Steinhauer-Arbeit  365  fl.
5rkr.;  Jimmer-Arbeir  006  fl.  22  kr.;  Schreiner-Arbeic  37o  fl.  43kr.  Glaser-Arbeit  205  fl.  30  kr.;
Anstreich-Arbeir  68  fl.  37  kr.;  Schlesser=  Arbeir  375  fl.  askr.;  Hafner-Arbeit  6  fl.  48  st.  Riß  und
Ueberschlag  können  täglich  beim  Kameralamt  eingesehen  werden.  Den  14.  April  1819.  ·
·-  "·"  Königl.  Kameralamt.

 

Wiblingen.  In  der  Nacht  vom  à4.  auf  den  25.  diß,  wurde  mittelst  gewaltsamen  Einbruchs
in  die  Sakrisiei  aus  der  Kirche  zu  Schönenburg,  diesseirigen  Oberamrs,  felgende  Srucke  entwendet:
1  Kreuzpartikel  von  Kurs##r  aber  schön  vergolder,  in  Form  einer  Monstranz  30  fl.,  u  Kelch  von  Silber
  66  fl.,  3  silberne  Buchslen  22  fl.,  2  Oofertkäuntlen  von  Zinn  :#  fl.,  Kruzifir  16  kr.,  à  Handbecken
von  Zinn  a  fl.  24kr.#:  Handtuch  #  fl.,  Kelcl#truchlen,  5  weitze,  3  rotbe,  agrüne,  3  blaue,  3  schwarze  do  fl.,
1  Abe  3  fl.,  4  Purifkarerien  48  kr.  4  Kerporalien  fl.  2.3;  kr.,  2  Zibori-Mäntele  #  fl.  12.  kt.,  1  gelbes,
rothes  und  blaues  Velum  i  fl.  18  kr.  3  Handtucher  36  kr.,  2  Chorrocke  3  fl.36  kr.,  4  in  silber  gefaßte
Rosenkränze  5  fl.  5  Wachskerzen  ungefahr  3/)  Pfund  fl.  12  kr.,  à  Mirteltuch  vom  Alrar  #  fl.,  Löffel  von
Messing  9  kr.  Zusummen  155  fl.  25  kr.  Sammllich=  Polizei-Behörden  werden  geziemend  ersucht,  wegen
diesem  Diebstahl  die  geeignete  Spähe  verhangen  zu  wollen.  Den  50.  März  16819  ·

·"  Königl.  Oberamt.

##—t

Kirchheim  u.  T.  Die  hbienach  verzeichneten  Militärpflichtigen  des  hiesigen  Oberamts  haben  sich
bei  der  heurigen  Jahres-Musterung  nicht  gesiellt.  Es  werden  daher  dieselbe  hiedurch  öffentlich  aufgefordert,
  ihre  berelts  versäumte  Pflicht  jetzt  nech  zu  erfällen,  und  sich  ohne  den  mindest  längern  Verzug
vor  unterzeichneter  Stelle  einzusinden,  widrigenfalls  ihr  nicht  verhoffender  fernerer  Ungehorsam  so  bald
sie  betreten  werden,  nach  der  ganzen  Strenge  der  bestehenden  Gesetze  bestraft  werden  wurde,  und
zwar  werden  vorgeladen,  von  Kirchheim:  Cbristian  Darid  Maier,  Maurer;  Joh.  Gottlieb  Benz,  Weingärtner;
  Johann  Heinrich  Nez,  Gerber;  Johann  Georg  Rueß,  Schreiner.  Von  Fesingen:  Fried.  Kurz,
Schäfer.  Von  Oelhlingen:  Jehann  Jakob  Kercher,  Zimmermann;  Christian  Friedrich  Merz,  Bauer.
Von  Lindorf:  Johann  Ehrisioph  Friz,  Schäfer.  Von  Unterlenningen:  Johannes  Rehkugler,  Metzger.
Von  Derringen:  Johannes  Brosi,  Schneider;  Johannes  Weber,  Bauer;  Ernst  Kraus,  Ean.  on
Bissingen:  K%  Michael  Nägele,  Taglöhner;  Johann  Conrad  Hornstein,  Buchbinder.  Von  Nozini::

  Johannes  Besch,  Schneider;  Heinrich  Herrmann,  Schäfer.  Von  Holzmaden:  Jakob  Kloz,  Schuer.
  Von  Ohmden:  Gottlieb  Friedrich  Gallus,  Schäfer.  Von  Oberlenningen:  Christoph  Monrfleury,
Schneider.  Von  Weilheim:  Johannes  Einßtle,  Schäfer;  Michael  Weißinger,  Schuster.  Von  Hepsftsaul.
Jakob  Fischer,  Schäfer.  Den  13.  Febr.  1819.  Konigl.  Oberamt.

Gaildorf.  Die  hienach  benannten  Militärpflichtigen  des  hiesigen  Oberamts,  welche  bei  der  heurigen
  Musterung  nicht  erschienen  sind,  werden  unter  Beziehung  auf  den  von  der  Königlichen  Rekruti-#ns-Cimmften
  in  Sturtgart  erlassenen  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Aufruf  hiemit  aufgefordert,
sich  bei  Vermeidung  der  angedrohren  Strafen  und  Rechte-Nachtheile,  ungesaumt  vor  Oberamt  einzufinden
  und  den  Rekrutirunge-Gesetzen  Folge  zu  leisien.  Von  Gaildorf:  Johann  Christoph  Balthas
Baumann,  Bäcker;  Heinrich  Geitfried  Pbhilipp  Lang,  Kärber;  Johann  Georg  Ofner,  Weber;  Friedr.
Carl  Schenberger,  Schneider.  Von  Mirtelbreonn:  Johannes  Bohm,  Baurenknecht.  Von  Unterfischach:
  Leonhard  Herlacher,  Müller.  Von  Kohlwald:  Albrecht  Gottfried  Michael  Bernlöhr,  Baurenkuecht.
  Vom  Hellerehof:  Friedrich  Reuburger.  Den  2.  März  1619.  ½*½

u  *71  Königl.  Oberamt.
        <pb n="418" />
        192

Münsingen.  Nachbenannte  abwefende  Militärpflichtige  des  diffritigen  Oberamts-Bezirks  haben
  bei  Vermeidung  der  angedrehten  gesetzlichen  Strafen  ohne  den  mindesten  Verzug  in  ihre  Heimath
luräckzukehren  und  sich  beim  hiesigen  Oberamte  versönlich  zu  siellen,  als  nemlich  von  Munsingen:  Philio
Jakor  Haagz,  Metzger;  Johann  -  Ruoß,  Metzger.  Von  AMofelstetten:  Johannes  Haberle,  Vauer.
Von  Hutten:  Joseph  Ege,  Bauer.  on  Ebesterten:  Joseph  Stumm,  Weber.  Von  Baach:  Thomas
Schmied,-Muller.  Von  Goßenz'#gen:  Johann  de  Deo  Krauß,  Bierbauer.  Vou  Hohengundelfiugen:
Andreas  Herter,  Müller.  Von  Schulzburg:  Anton  Bichler,  Schneider,  Oen  5.  März  1819.

Konigl.  Oberamt.

(Rievlingen.  Bei  der  heurigen  Jahres-Musterung  sind  folgende  Militärpflichtigen  nicht  erschienen
and  waren  ungeh#sam  abwesend.  Joseph  Keppeler,  Georg  estberher  Nepomuk  Krämer,  Mithias
Schneider,  von  Riedlingen.  Johann  Ott,  von  Andelfingen.  Gabriel  Vogel,  von  Binzwangen.  Math##
Widmann,  von  Heudorf.  Joseph  Wachter,  von  Kappel.  Dominik  Gerey,  von  Offingen.  Deminik
Schênle,  von  Unlingen.  Johannes  Stierle  und  Johannes  Unnger,  von  Uctenweiler.  Sebasiian  Munding,
  ven  Zwiefaltendorf;  welche  daher  aufgefordert  werden,  sich  unvorzuglich  nach  Hause  zu  begeben
mnd  vor  Oberamt  zu  stellen,  indem  bei  fernerem  Ungehorsam  die  gesetzlichen  Strafen  sie  gewiß  treffen.
Zugleich  werden  sämmtliche  Königl.  Oberämter  und  Ubrige  Polizeisielen  ersuchr,  auf  die  benannren  Mililärpflichrigen
  zu  fahnden  und  sie  im  Betretungsfalle  an  die  unterzeichnete  Stelle  einzaliefern.  Den  9.
Marz  1019.  Komal,  Oberamr.

·  Gerad-nndNachstehendeMilitärpflichtlgzdeöOben-nndGekabkona,wetchebsidetdcsseitigm
Musterungnlchterschienensind,werdeahieisit  aufgefordert  sich  unverzuglich  in  ihr  Heimwesen  zu  begeben,
  und  um  so  gewisser  bei  der  unterzeichneten  Sielle  sich  zu  melden,  als  sie  bei  ihrem  fordauernden
  Ungehorsam  ohne  Ruckücht  auf  die  Tuchtigkeit  oder  Untucheigkeir  sich  den  in  dem  eésfentlichen
Aufruf  (Staars=  und  Regierungs-Blat#c.  W1.  Nro.  75.)  .l  Strafin,  aussetzen  wurden.
#  erschinen  haben:  Johann  Georg  Prög,  von  Michelbach  a.  d.  Lucke.  Joh.  Fried.  Neef,  von  Schroz--erg.
  Georg  Heinrich  Hiller,  von  Hernberg.  Georg  Michel  Frank,  von  Blaufelden.  Johann  Jakoß
Haag,  von  Maisenhof.  Christovh  Hornung,  vom  Klopfhof.  Joyann  Martin  Eberlein,  vrn  Oberssetren.
Joh.  Andreas  Herbst,  von  Spielbach.  Johann  Joseph  Konrad  Hirth,  von  Kirchberg.  Johann  Simon
Spoär,  von  Erpfersweiler.  Joh.  Andregs  Schurger,  von  Niedersietren.  Georg  Jakod  Lentner,  von
Blaufelden.  Joh.  Georg  Marquard,  von  Oberwinden.  Johann  Jakob  Glock,  von  Niederstelten.  Ehre
bardt  Bachtler,  von  da.  Johann  Michel  Fischer,  ven  Altenderg.  Samson  Low,  von  Wiesenbach.  Joh.
Michel  Mezger,  von  Kirchberg.  Georg  Heinrich  Hepf,  von  Niederstetten.  Den  9Er  Maz  1072.  .-Koônigl.
  Oberamt.

Nürtingen.  Nachbenannte  Milit  roflichtige,  welche  sich  der  erlassenen  allgemeinen  Aufferde.  ungen
  unerachtet  weder  bei  der  distjährigen  Musierm  g  noch  auch  bei  der  kurzlich  vorgenemmen  26hebun
in  ihrem  Heimwesen  ringefunden  haben,  werden  hiemit  nochmals  und  namentlich  ediktaliter  zur  Kas
kehr  aufgefordert,  und  sammtliche  Obrigke#ten  ersucht,  dieselben,  wo  sie  sich  betreten  ließen,  zur  Haft
zu  bringen,  um  gegen  diese  ungehersam  Abwese###de  nach  den  bestehenden  Gesetzen  verfahren  zu  kön#en,
namentlich:  Von  Nurtingen:  Gottlib  Friderick  Lenisch,  Rorhgerber;  bristian  Gottlieb  S  aser,
Pftasterer;  Jehann  Gotlieb  Mench,  Borkenwmuker.  Ven  Aich:  Johannes  Koch,  Bäcker.  Von  Belu
ten:  Jehann  Georg  Lechr,  Schneide#.  Von  Frickerhausen:  Michael  Rain,  Schmidt;  Christian
obn.  Gortlieb  Gnenting,  Weber.  Von  Grzingen:  Chrisiian  Maurer,  Bäcker.  Von  Neckarhausen:

dattbäus  Huß,  Schneider;  Gottlieb  Baukusehr,  Zunmermann.  Von  Neckarrenzlingen:  Johaunes.

Schenk,  Muller;  Samuel  Friedrich  Leivold,  Muller.  Von  Neckarthailfingen:  Johann  Jakob  Buchmann,
  Nagelsckmid;  Ludwig  Bernhard  Finzlen,  Schmidr;  Sohannes  Falter,  Tuchmacher.  Von
Neufen:  GErihian  Gettlied  Kuhn,  Färber;  Jkeb  Heinrich  Ostermaier,  Schneider;  Jakrb  Chrisioph
SEchall,  Schäfer.  Von  Reudern:  Micha-l  Reian!,  Mezner.  Von  Unteren  ingen:  Jobann  Friedrich
Weihenmuller,  Zimmermann;  Johann  Grorg  Liad.  Von  Ziziehausen:  Johann  Georg  Hanzwann,
Schäfer;  Johann  Michael  Rethmann,  Maurer.  Den  3.  Adril  1619.  Kônigl.  Oberanu.
        <pb n="419" />
        Nro.  21.  1819.  195

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Mittwoch,  28.  April.

 

Kbnigl.  Verordnung,  die  Erledigung  der  in  den  Rechnungs-Wesen  der  Gemeinden,  Stiftungen
und  Oberamts-Körperschaften  aus  der  Periode  ver  Georgii  i617.  vorhandenen
Ruckstände  betreffend,  vom  az.  April  1810.

In  dem  jtoten  Edikte  vom  13.  November  1817.  ist  die  Erledigung  der,  aus
der  Periode  vor  Georgii  1376.  vorhandenen  Rückstände  in  dem  Rechnungs,  Wesen
der  Gemeinden  und  Oberamts-Körperschaften  der  Retardaten=  Commi'sion,  Abtheilung
  des  Innern,  übertragen  worden.

Da  nun  diese  Behörde  die  Anzeige  gemacht  hat,  daß  in  manchen  Oberaͤmtern
die  Rechnungen  bis  Georgii  1816.  theils  nicht  eknmal  gestellt  und  gepräfe,  theils,
wens  bieses  auch  geschehen  ist,  nicht  abgehdrt  seien,  und  daß  von  den  meisten  Oberämtern
  die  Rechnungs-Relation  bis  auf  dieten  Zeitpunkt  noch  ausstehe;  so  haben
Seine  Königl.  Majestäáät,  in  der  Ueberzeugung,  daß  die  Ordnung  in  der
WVerwaltung  und  die  Sicherheic  des  Rechners,  wie  die  der  Körverschaften  wesent,
lich  dav  a  abbängen,  daß  die  Rechnungs-Abnahme  gleich  nach  der  Verfallieit  geschebe,
  befohlen,  daß  zu  beschleunigter  Slledigung  sämmtucher  Rechnungs=  Rückstände
bis  Georgii  1317.  durchgreifende  Maßregeln  angeordnet  werden  sollen.

Es  wird  daher  verordnet:

.  1.
In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Gemeinde-Rechnungen  bis  Georgii
187)  noch  nicht  einmal  vollstaͤndig  gestellt  sind,  hat  der  Oberamtmann  zu  deren
Bearbeitung,  ohne  Vetzug,  die  Anordnung  zu  treffen,  und  zu  diesem  Behuf  das
        <pb n="420" />
        194

Geschaͤft,  wenn  der  Ruͤckstand  nicht  ganz  unbedeutend  ist,  der  Amtsschteiberei,  welcher
  die  Bearbeitung  oblag,  abzunehmen,  und  solches  andern  gexrüften  Rechnungs-Werständigen
  zu  übertragen.

Zu  Abkurzung  des  Geschäftes  find  in  den  noch  zu  stellenden  Rechnungen  die
gewöhnlichin  unveränderlichen  Vorbemerkungen  wegzulassen;  es  ist  aber  bei  zeder
Rechnungs,  Rubrike  das  Biatt  der  letzten  Rechnung,  in  der  solche  Vorbemerkungen
vorkommen)  anzugeben.

Der  Rechnungssteller  har  für  seine  Arbeit  den  ganzen  gesetzmäßigen  Verdienst,
d.  b.  ohne  daß  ein  Abzug  für  den  betreffenden  Amtssehreiber  statt  fände,  aus  der
Gemeinde-Kasse  anzusprechen.  —

Damit  jedoch  jener  in  der  Art  seiner  Belohnung  einen  Reiz  finde,  seine  Geschäfe,
se  welt  es  zweckmäßig  ist,  zu  vereinfachen,  und  so  schnell  als  möglich  zu  arbeiten:
so  hat  der  Oberamtmaan  den  betreffenden  Gemeinde-Rath  zu  veranlassen,  mit  dem
Rechnungssteller  wegen  des  Verdienstes  se  von  Einer  Rechnung  über  Eine  Summe
übereinzukommen.  Der  geschlossene  Accord  ist  von  dem  Oberamtmann  auf  den  Grund
P##  wahrscheinlichen  gesetzmäßigen  Verdienstes  zu  prüfen,  und  wenn  er  den  accordirten
  Verdienst  nicht  zu  hoch  finder,  zu  genehmigen.

(
Das  gleiche  Verfahren  hat  der  Oberamemann  bei  denjenigen  rückstndigen
Amtspflege-Rechnungen  zu  beobachten,  deren  Stellung  bisher  nicht  dem  Rechner  selbst,
sondern  der  Stadt=  und  Amtsschreiberei  obgelegen  ist.

8.  8.

Bei  denjenigen  Stiftungen,  deren  Rechnungen  auf  Georgii  1817.  noch  nicht
vollständig  gestellt  sind,  hat  der  Oberamtmann  den  Stiftungs-Verwalter,  welchem
die  Rechnungs,  Stellung  bisber  oblag,  zur  schriftlichen  Erklärung  aufzufordern:  ob
er  die  Bearbeitung  der  Rückstinde  innerhalb  eines  anzuberaumenden  verhälturßmäßigen
  Termins,  der  in  keinem  Falle  den  Zeitraum  eines  Jahres  überschreiten  darf,
noch  selbst  vesorgen  wolle?

Wenn  er  sich  dazu  bereit  erklärt,  so  ist  ihm  die  Rechnungs-Stellung  zu  überlassen,
  dabei  aber  zu  bedeuten,  daß  er,  wenn  er  mit  dem  Geschäáft  den  anberaumten
Termin  nicht  pünktlich  eindalten  werde,  nach  Verfluß  desselben  für  sede  nicht  ordnuagsmäßig
  gestetlte  Rechnung  mit  einer  Strafe  von  15  —  30  fl.,  welche  in  die  Kasse
der  derre,  Sden  Stiftung  fließen  würde,  belegt  —  und  das  Geschaäft  einem  Andern
auf  seine  Kosten  übertragen  werden  würde.

Würde  aber  der  Stiftungs,  Verwalter  die  Bearbeitung  der  Rückstände  seßt
schon  abtreten  wollen,  so  dat  der  ODberamtmann  ihm  das  Geschift  sogleich  abzunehmen,
  und  sämmtliche  bie  Georgu  1617.  nicht  gestellte  Stiftungs-Rechnungen  durch
        <pb n="421" />
        195

auf##ustellende  Rechnungs,  Verständige,  welche  den  vollen  gesesmäßigen  Verdienst
dafür  anzusprechen  haben,  auf  Kosten  des  St.  ungs.-  Verwalters  stellen  zu  lassen.
Jedoch  sind  hubei  auch  die  bei  den  Gemeinde-Rechnungen  vorgeschriebenen  Adkürzunges
  zu  beobachten.

z4.
Bei  denjenlgen  auf  Georgii  1817.  noch  ruͤckstaͤndigen  Amtspflege,  Rechnungen,

beren  Stellung  dem  Rechner  obliegt,  ist  ebenfalls  nach  den  unter  F.  3.  gegebenen
Vorschriften  zu  verfahten.

.  5.

Bei  denjenigen  Gemeinde-  Stiftungs-  und  Amtspflege-Rechnungen,  welche
zwar  bis  Georgil  1817.  gestellt,  aber  noch  nicht  gepruͤft  sind,  ist  der  Rechnungs-„Revisor,
  dem  die  Prüfung  obliegt,  zur  Erklärung  aufzufordern:  ob  er  das  Geschäfe
innerhalb  eines  ihm  anzuberaumenden  Termins  entweder  selbst  besorgen)  oder  durch
hiezu  befähigte  Personen  besorgen  lassen  wolle?  Wenn  er  dieses  will)  so  ist  ihm
zwar  das  Geschäft  zu  überlassen,  jedoch  dabei  zu  bedenten,  daß  er  nach  Ablauf
des  anberaumten  Termins  für  jede  nicht  vollständig  und  gesebmäßig  gevrüfte  Rechnung
  mit  einer  Strafe  von  10  —  20  fl.  —  die  zum  Besten  dersenigen  Kasse)  deren
#Kechnung  zu  prüfen  ist,  anzusetzen  wäre,  —  werde  belegt,  ihm  das  Beschäft  abgenemmen
  und  dessen  Bearbeitung  einem  andern  Rechnungs-Versiändigen  auf  seine
Kosten  werde  übertragen  werden.

Will  aber  der  Revisor  das  Gescháäft  jet  gleich  von  ssch  abgeben)  so  hat  der

Oberamtmann  ihm  solches  abzonehmen,  und  einen  geprüften  Rechnunge,  Verständigen,
auf  Kosten  des  Revisors,  damit  zu  beauftragen.

.  "s.6.
FürdieRevision,beruachdetIWi—4ekstnochzustellendmR-ck·)-nungen
  hat  der  Oberamtmann,  sobald  die  Stellung  vollendet  ist,  ohne  Verzug  die
geeignete  Verfügung  zu  treffen.
Wenn  dieselbe  nicht  mehr  von  dem  Revisor,  dem  sie  obgelegen  ist,  geschehen
kann;  so  ist  solche  auf  Kosten  der  betreffenden  Körperschaft,  sedoch  unter  Vorbehalt
des  Sesas=  Anspruches  an  die  Schuldhaften,  vornehmen  zu  lassen.

b  7.

Die  Abhör  sämmtlicher  noch  unerledigter  Gemeinde,  Stiftungs=  und  Amtspflege
  Rechnungen  ist  Oblkegenheit  des  Oberamemanns.  Er  hat  dieselbe,  auch  bei
den  bis  Georgit  1877.  voch  unerledigten  Rechnungen,  nach  den  Bestimmungen
der  Sdikte  über  die  Gemeinde,  Oberomts=  und  Stiftungs,Verwaltung,  vorzubersiten.
        <pb n="422" />
        196

Wenn  jedoch  der  Oberamtmann,  der  Gemeinde-Rath  und  Buͤrger-Ausschuß  daruͤber
  einverstanden  sind,  daß  eine  Rechnung  aus  jener  Periode,  nachdem  dieselbe
gepruͤft,  und  von  dem  Gemeinde-Rath  und  Bücger-Ausschuß  eingelehen  wotden  ist,
ohne  weiteres  Verfahren  für  richtig  angenommen  werde,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden.

Bei  densenigen  Rechnungen  4us  jener  Periode,  bei  welchen  die  Ubhör  noch
vorzunehmen  ist,  wird,  damit  diese  so  schnell  als  möglich  erfolge  und  die  Ordnung
und  Uebersicht  in  dem  Rechnungswesen  der  Körperschaften  in  Bälde  hergestellt
werde,  gestattet,  daß  alle  diesenigen  dabei  vorkommenden  Gegenstände,  welche  sonst
höherer  Entscheidung  oder  Genehmigung  bedürfen,  ohne  diese  einzuholen,  von  dem
Oberamtmann,  im  Einverständniß  mit  dem  Gemeinde  Nath  und  dem  Büörger-Uusschuß,
  berichtigt  werden,  jedoch  mit  Ausnahme  folgender  Fäue:

#a)  wenn  Gesetzes-Uebertretungen  und  Vergeben  zum  Vorschein  kommen,)  deren
Bestrafung  die  Amts-Gewalt  des  Oberamts  übersteige;

b)  wenn  es  sich  von  der  Genehmigung  von  Ausgaben  handelt,  bei  welchen  der
gegenwärtig  im  Amt  stehende  Oberamtmann  oder  Rewvisor  perfbulich  betheiligt  ist,  und

)  wenn  der  Gemeinde-Rath  und  der  Bürger-Ausschyß  sich  über  die  Erledigung
einer  Sache  nicht  vereinigen)  und  diese  an  sich  so  bedeurend  ist,  daß  die  bloße
Eatscheidung  des  Oberamts  nach  dem  Sdièt  über  die  Gemeinde  Verfassung  nicht
genügen  würde.

In  diesen  Fällen  hat  der  Oberamtmann  die  in  der  Sache  verhandelten  Akten
in  Urschrift,  entweder  an  die  Retardaten-Commisston,  wenn  die  Rückstände  aus  der
Periode  vor  Georgii  1316.)  oder  an  die  ihm  vorgesetzte  Kreis=  Regierung,  wenn  solche
aus  der  Periode  von  Georgi#e  13  16/157.  herrühren,  einzusenden,  und  diese  haben
ihre  Prüfung  und  ihr  Lekenntniß  über  die  Rechnugs-Defekte  nur  auf  die  bezeichneten
  Punkte  zu  erstrecken.  -  —

H.8.
BeiderAbhdrdekAmtsvflegeiRechsungenausderPetipsevqueocgii1817.
istaußerordentlicherWeiseeinsont-kath-Bürger-Ausschuß,derauödemsobmann
und  einem  weiteren  Mitglied  des  Bürger-Ausschusses  der  Amtsstadt  und  aus  den
Obmännern  der  Bürger=  Ausschüsse  dersenigen  fünf  Gemeinden  des  Oberamts,
welche  bei  dem  Steuerfuß  am  hochsten  angelege  #ind)  zu  bilden  ist,  beizuziehen.

#.  9.

Die  Erstattung  einer  Rechnungs-Relation,  oder  die,  nach  der  Königl.  Berord,
nung  v.  10.  Aug.  1817.  an  deren  Stelle  tretende  Einsendung  der  Rechnungs-Defekt,
Protokolle,  hat  bei  diesen  4lteren  Rechnungen,  mit  Ausnahme  der  im  .  5.  bezeichneten
  Jälle,  zu  unterbleiden.  In  Folge  dessen  hat  der  Oberamtmann  die,  bei  früher
        <pb n="423" />
        197
abgehorten  Rechnnngen  auf  die  Rechnungs-Relation  ausgesetzten  Punkte,  wenn  die
Rechnungs-Relation  nicht  schon  erstatctet  ist,  nach  den  Bestimmungen  des  #.  7.,
seibt  zu  erle  digen,  und  nur  in  den  dabei  festgesetzten  Ausnahme  Fällen  an  die  Zetardaten,
  Commisston,  Abtheilung  des  Innern,  Beriche  zu  erstatten.  -

NeueEinrichtungenisdemSemeindesundStiftungssHausbqlteundVers
besssruugeaisdecVerwaltung,welchebeidekAbhdtecwasukSprachekommew
siad,  wenn  die  Beschleunigung  der  Bache  nicht  einen  besonderen  Werth  hat,  auf  die
Abhör  der  neueren  Rechnungen  auszusetzen.

·  ·

r—G

Es  wird  non  den  Oberbeamten  und  Rechnungs-Kevisoren  der  gemessenste  Befehl
  ercheiltr,  vorstehende  Berorduung  in  allen  ihren  Punkten  um  so  gewisser  mit
Strenge  zur  Vollziehung  zu  bringen,  als  Berzôgerungen  und  Versumnisse,  welche  denseloen
  zur  Laß  fallen  sollten,  mit  nachdrücklicher  Bestrafung  werden  geahndet  werden.

Damit  aber  die  unterzeichnete  Stelle  eine  genaue  Uebersicht  erlange,  welche
Räckstände  in  dem  zu  ihrem  Ressort  gehdrigen  Rechnungs-Wesen  vorhanden)  und
welche  Anordnungen  zu  deren  SErledigung  getroffen  worden  seien,  und  damit  sie  in
den  Stand  gesetzt  werde,  zu  beurtheilen:  ob  und  in  wiefern  die  getroffenen  Anordnungen
  dem  Zwecke  genügen;  so  wird  den  Oberbeamten  aufgegeben,  innerhalb
6  Wochen,  vom  Tage  der  gegenwärtigen  Verordnung  an,  an  die  Kreis-Regierungen
Bericht  zu  erstatten?

#a)  welche,  von  den  ihrer  Aufücht  untergeordneten  Rechnungen  bis  auf  Georgü
1817.  noch  nicht  gestellt,

b)  welche  bis  auf  diesen  Termin  noch  nicht  geprüft,

D)welche  bis  dahin  noch  nicht  abgehdrt  seien?  nT

d)  von  welchen  bereits  abgehörten  Rechnungen  noch  Anstände  vorliegen,  deren
Erledigung  auf  die  Rechnungs-Relation  ausgesetzt  wurde,  und

e)  welche  Anordnungen  zu  Berichtigung  jeder  unter  a.  —  d.  bezeichneten  Art.
von  Rückstäuden  von  dem  Oberamtmann  getroffen  worden  seien.  -

DieKreis-RegierungenaberhabeninnerhalbsMonaten,v"omTagegegenwärtiger
  Verordnung  an,  der  unterzeichneten  Stelle  Haupt-Uebersichten  uͤber  den  Zustand
der  Rechnuugs-Rückstände  vorzulegen.  «

Ueber  den  Fortgang  des  Geschaͤfts  haben  die  Oberaͤmter  von  3  zu  3  Monaten
an  die  Kreis-Regierungen  kurze  Nachweisungs-Berichte  zu  erstarten.

Wenn  die  VBollziehung  dieser  Anordnung  wegen  Mangels  an  tüchkigen  Rechnungs-Verständigen
  Anstand  finden  sollte,  so  ist  hievon  der  unterzeichneten  Stelle  ohne

Verzug  Anzeige  zu  machen)  um  hierauf  die  geeigneten  Maßregeln  eintreten  lassen
zu  koͤnnen.
        <pb n="424" />
        198

Zu  den  Kreis-Regierungen  hat  man  das  Vertrauen,  daß  sie  durch  sirenge  Aufsicht
  üben  die  Wegarbeitung  der  Rechnungs-Rückstände,  durch  Nachhütfe  in  den
Anordaungen  der  Oberdmier,  oder  Ergánzung  derselben,  und  durch  strenge  Ahndung
aller  Versäumnisse  hiebei)  zu  dem  Zwecke  der  gegenwärtigen  Verordnung.  kräftig
mitwirken  werden.

Stuttgart  den  3z2.  April  1819.  Ministerium  des  Innern.

v.  Otto.

Prlvilegium  gegen  den  Nachdruck  ven  Wirschels  Morgen=  und  Abendopfer.

Da  Se.  Königl.  Masestät  in  allerhöchster  Entschließung  vom  143.  d.  M.
dem  Buchháändler  Seidel  zu  Sulzbach  im  Königreiche  Batern,  das  nachgesuchte
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  für  die  7.  Auflage  von  Witschels  Morgen,  und
Abendopfern  in  Gesängen  auf  6  Jahre  in  dem  Knigreich  unter  der  Bedingung
  ertheilt  haben),  daß  die  gedachte  Schrift  nicht  theurer,  als  in  dem  Preise
von  höchstens  Einem  Gulden  för  das  Eremplar  verkauft  werde;  so  wird  dieses  hiemit:
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  April  1819.
Koͤnigl.  Ministerium  des  Innern.

v.  Otto.

Königl.  Verordnung,  betreffend  den  Röckzoll  von  unverkauftbleibenden  Markt-Waaren  der
Professionisien.

Da  Se.  Königl.  Masestät  in  Absicht  der  von  inländischen  Fabrikantenund
  Handwerkern  auf  ausländische  Märkte  gebrachten  selbst  verfertigten  Waaren  gnddigst
  zu  erlauben  geruht  haben,  daß  die  nach  5.  55.  der  Joll,  Ordnung  den  unver,
kauft  zurückkommenden  Waaren-Quantitáten  von  :½  Centner  und  darüber  zugestandene
7Kück-Vergütung  von  ¾  des  Ausgangs=  Zolls  auch  den  Colli  unter  2  Centner  zu
Theil  werde;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachrung  bekenat
  gemacht.  Stuttgart  den  16.  April  1819.  Königl.  Steuer-Cobegium.

Das  dem  akademischen  Senat  der  Universität  Tübingen  wieder  verliehene  Patronat-Recht  betreffend.

Dea  Se.  Köaigl.  Masestät  dem  akademischen  Senat  der  Universstaät  Tübingen
  das  Patronat-Recht  wieder  verliehen  haben,  welches  derselbe  früher  bei  Besetzung
einer  katholischen  und  mehrerer  evangelischen  Pfarreien,  namen'iich  der  gegenwastig
  erledigten  Pfarrei  Holtgerlingen  ausÜübte)  so  macht  die  unterieichnere  Stelle  öf,
fentlich  bekanns,  daß  nur  selche  Compecenten  in  die  Wahl  aufgenommen  werden
können,  die  resp.  vom  Königl.  Coußstorium  und  Kirchen,  Rath  hirchrlich  ehres
Sesuchs  die  nöthigen  Jeugntsse  beigebracht  haben  werden,  welches  Erforderniß  hie-*
        <pb n="425" />
        199

mit  för  elle  künfeksgen  Fálle  und  in  Hinssche  auf  die  Pfarrei  Holzgerlingen  mit  dem
Beisoße  aurgesrrecken  witd,  daß  die  Wahl  späteslens  den  25.  des  nächsten  Monats
Mai  statt  hadren  werde.  Den  z4.  Ab#nl  1329.

Rectorat-Amt  der  Universit4t  Tübingen.

Dem  auf  die  Patronats  Pfarrei  Salach,  ernannten  Pfarrer  M.  Wunderlich
  zu  Groß-Sußen  in  die  hochste  Bestätigung  mit  der  Erlaubniß  seine  seitheri  ge
Scelle  beidehalten  zu  dürfen  ertheilt  worden.

 

Maulbronn.  Der  Scheuelberg  Hof  bei  Maulbronn  welcher,  neben  den  nkthigen  Gebäuden  in
utem  Srande,  :  Mrg.  114  Vrt.  Garten,  33  Mrg.  1½/2  Vrr.  Wiesen,  und  77  Wig.  1  Vrt.
ecker  enthält,  wird  in  Verleihung  oder  zum  Verkauf  gebracht  nebst  der  auf  80  bis  so00  Stack  Schaafe

berechtigten  Weide  auf  dem  Hof,  sammt  Uebertriebs-Gercchtigkeit  auf  die  Markungen  Freudenstein  mit

Hohenkling'n  und  Diefenbach,  am  1.  Mai  d.  J.  Morgans  0  Uhr,  wobei  nur  diesenigen  Liebhader  bei

dem  Kameralamt  zu  Maulbronn  sich  einfinden  megen,  welc-  mit  oberamtlich  gesiegelren  gerichtlichen

Jeugnissen  ihr  gutes  Prädikat  und  hinreichendes  Vermegen  erweisen  kennen.  Den  29.  April  1670.

Konigl.  Kameralamt.

Brackenheim.  Zu  Folge  erhaltenen  Auftrags  der  Königl.  Regierung  des  Neckar-Kreises  wird
unterzeihnere  Beamtung  bis  Mitewoch  den  5.  Mai  Vormitlags  9  Uhr  von  dem  Weinrorrath  des
Hochspitals  Brackenbeim  10  Eimer  1813er  Gewächs,  mittlerer  Qualitär,  im  effentlichen  Aufsireich  mit
Vorbehalt  höchsier  Genehmigung  verkaufen,  wozu  die  Liebhaber  hiemit  eingeladr  werden.  Den  rg.  Apr.
18:9.  Königl.  Stiftungs-Verwaltung.

Markgröningen.  Ueber  die  entbebrliche  Kelter  sammt  zwei  Bäumen  und  einer  Trotte  zu
Hemmingen  soll  ein  Verlaufs-Versuch  im  Wege  des  öffentlichen  Aufstreichs  vorgenommen  werden,  wozu
  Montag  der  17.  Mai  besiimmt  ist,  und  können  sich  die  Kauss  -Liebhaber  an  gedachtem  Tage  Vermitrags
  6  Uhr,  auf  dem  Rathhause  zu  Hemmingen,  bei  dieser  Verhandlung  einfinden.  Den  20.  Apr.
1819.  Konigl.  Kameralamt.

Stuttgart.  Am  Dienstag,  den  A.  Mai  d.  J.  und  tdie  folgende  Tage,  wird  bei  dem  Montirungs-Magazin
  dahier,  eine  bedeutende  Anzahl  alter  Mäntel,  Schuhe,  Pappdeckel-Futterale  u.  d.  gl.
von  Vormittags  0  Uhr  an,  im  offenrlichen  Ausstreich  gegen  gleich  baare  Bezahlung  verkauft,  und
solches  hiemit  bekannt  gemacht.  Den  al.  April  1819.  „  *

Administrations-Sektion  des  Königl.  Kriegs-Departement.

Stuttgart.  Auf  Befehl  der  Königl.  Regierung  des  Neckar-Kreises  sellen  Mkorde  auf  3  Jahre
über  das  Brechen  und  Beifuhren  des  Straßenbau-Materials  abgeschlossen  werden;  hierzu  stud  folgende
  Tagze  b  stimmt:  über  die  Schweizer-Straße  auf  den  Markungen  von  Degerloch,  Mohringen,  Echterdingen,
  Szeinenbronn  und  Waldenbuch,  Mirtwoch  den  5.  Mat,  auf  dem  Rathhause  zu  Schterdingen;
über  die  Bllinger  Straße,  auf  ben  Markungen  von  Kaltenthal,  Vaihingen,  Rohr,  Donnerstag  den
6.  Mai  auf  dem  Rarbhause  zu  Vaihingen;  uber  die  Ulmer  und  Heilbronner  Straße  auf  den  Markungen
  von  Glundur  und  Feuerbach,  Freitag  den  7.  Mai,  anf  dem  Rarhhause  zu  Gaisburg;  uber  die
Zwi#cfalter  Straße  auf  den  Markungen  von  Möhringen,  Plieningen,  Bernhausen,  Sielmingen,  Bonkanden,
  Simmiag  3.  Mai,  auf  dem  Rathhause  zu  Plieningen.  Die  Liebhaber  haben  sich  an  gedachten
Tagen  Morgens  3  Uhr  an  den  bestimmten  Orten  einzußnden.  Den  z2.  Upril  1810.

Konigl.  Oberamt.
        <pb n="426" />
        200

Aalen.  Nachstehende  Militärpftichtige,  die  bel  der  Jahres-Musterung  heuer  zungehorsam  abwesend
  waren,  werden  aufgefordert  -.  in  ihr  Heimwesen  zurückzukehren,  und  sich  den  besiehenden
Rekrutirungs-Gesetzen  zu  unterwerfen,  widrigenfalls  sie  sich  die  aus  ihrem  Ungehorsam  entspringenden
Nachtheile  selbst  zuzuschreiben  haben.  Von  klalen:  Johannes  Böhm,  Georg  Baltatz  Bruker,
Saifensieder:  Johann  Philiop  Holzbauer,  Schneider;  Christian  Heinrich  Drittler,  Schusier;  Johann
Andreas  Bruker,  Menger;  Johann  Georg  Ebert,  Metzger.  Von  Hofherrn:  Johann  Georg  DHenne,
Schuster.  Von  Oberkochen:  Johann  Alois  Schaupp,  Hafner;  Joseph  Auten  Schoch,  Stehneider.  Von
Rofnagel:  Johann  Werner,  Zimmermann.  Von  Wasseralsingen:  Johannes  Kaspar.  Ven  Wollstein:
Ignaz  Maier.  Den  15.  März  161.0.  Konlgl.  Oberamt.

Saulgau.  Die  nachbenannten  Militärpflichtigen  aus  dem  hiesigen  Oberamts-Bezirk,  welche  bei
der  heurigen  Jahres-Musierung  nicht  erschienen  sind,  werden  anmit  aufzefordert  unverweilt  in  ihre
Heimath  zuruckzukehren,  bei  Oberamt  sich  zu  stellen  und  dadurch  den  bestehenden  Rekrutirunge-Gesetzen,
die  schuldige  Folge  zu  leisten,  widrigenfalls  gegen  ste  nach  der  Strenge  der  Gesetze  verfahren  werden  wun
de.  Von  Saulgau:  Ignaz  Hummler,  Bierbrauer;  Franz  Joseph  Bleicher,  Srricker;  Sebastian  Renz,
Stricker.  Von  Beizkosen:  Jehann  Dargent.  Von  Bremen:  Georg  Schiller.  Von  Ebenweiler:  Euseb
  Kremmer,  Schusirr.  Von  Enzkofen:  Georg  Müller.  Von  Herbertingen:  Sebastlan  Wohner.  Von
Lamperteweiler:  Johann  Baptisi  Steuer.  Von  Mengen:  Lorenz  Beller,  Schneider;  Joh.  Cpangelist
Reiner,  Wassenschmid;  Josexy  Kessler,  Thomas  Knoll,  Arotheker;  Matheus  Wetzel,  Cand#tor;  Johann
Georg  Kuhle,  Schmid.  Von  Renhardtsweiler:  Johann  Baptist  Neher,  Schreiner.  Von  Scheer:  Alois
Elaitz,  Schneider,  Von  Sußen:  Wendelin  Ostermayer.  Den  16.  März  1319.

Königl.  Oberamt.

Balingen.  Nachbenannte  Militärpflichtige  welche  bei  der  dißjährigen  Musterung  und  Rekruten-Muebebanz
  ungehorsam  abwesend  waren,  werden  hiemit  aufgefordert,  6  unverzuglich  in  ihr  Heimwesen
  zu  begeben,  widrigenfalls  die  gesetzlichen  Strasen  gegen  fie  eintreten  wurden.  Von  Balingen:
Fohannes  Bräudlin,  Nagelsehmid;  Chrisian  Hofel,  Kufer;  Friedrich  Borhorn,  Schreiner;  Jehann
Walter  Koch,  Zeugmacher;  Johannes  Groz,  Jeugmacher;  Ludwig  Roller,  Zeugmacher;  Joh.  Jakob
Groll,  Säckler;  Johannes  Widman,  Schuster;  Ehetcn  Michael  Roller,  Jeugmacher.  Von  Duürrwangen:
  Chrisikan  Schweizer.  Von  Endingen:  Johann  Marn  Kummer;  Johannes  Kästle.  Von
Erlaheim:  Auron  Walter,  Von  Frommern:  Matthias  Narr,  Schutd.  Von  Geißlingen:  Gregor
Ruaff.  Von  Hof#ungen:  Johannes  Feger,  Schäfer;  Jakob  Kraußt.  Von  Laussen:  Ludwig  Koch.  Von
Lautlingen:  Geerg  Nufser.  Von  Margarethausen:  Franz  Rebstock.  Von  Meßüerten:  Johann  Georg
Schick-  Von  Oberdigieoheim:  Jakob  Sautter;  Jakob  Wizemann.  Voen  Onstmertingen:  Konrad  Thoma.
-

 

 

Von  Stockenhausen:  Jokob  Tod.  Von  Thailsingen:  Galras  Mautte.  Bon  Zilldausen:  Ludwig  Jäk.
Von  Ebingen:  Johann  Gortlieb  Krimmel,  Bierbraner;  Gotefried  Groz,  Bäcker  und  Bierbrauer;  Joh.
Rieber,  Bärker  und  Bierbrauer;  Jehann  Adam  Maag,  Strumpfweber;  Andreas  Rieber,  Mezger.
Von  Winterlingen:  Christian  Stauß.  Den  24.  März  1619.  Konigl.  Oberamt.

 

 

Schorndorf.  Innerkalb  vier  Wechen  wandern  Jehann  Friedrich  Eipper,  Leonhard  Bauer,  beide
  Bürger  und  Wein  zärtner  in  Beutelsbach,  nebst  ihren  Familien  nach  Grof-Liebenthal  bei  Odessa
in  Ruglan?  aus;  wihrend  welcher  Zeit  alle  diejenigen,  welche  Anspruche  an  dieselben  zu  machen
haben,  solche  entweder  bei  den  Auswanderern  selbst  oder  bei  deren  Stell-Vertretern  Rosenwirth  Abt.
und  ilipp  Jakob  Vollmer,  von  Breutelebach,  geltead  machen  mögen.  Den  16.  April  1819.

Konigl.  Oberamt.
        <pb n="427" />
        Nro.  22.  1819.  202
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakl.

Dienstag,  4.  Mai.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deerete.
«  s  A.  Koͤnigliche  Vererdnungen.
Transstorische  Verordunung  wegen  Anwendung  des  Edikts  Nro.  IV.  vom  31.  Dez.  1816.  „über  die

Rechtspflege  in  den  untern  Instanzen“  auf  die  bei  den  Oberamts-Gerichten  bereits
···  «  anhängigen  Prozesse.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttembetrg.

:  Wir  haben  in  dem  vierten  Edikte  vom  31.  Dez.  18318  „uͤber  die  Rechtspflege
in  den  untern  Instanten“  Uns  vorbehalten,  wegen  der  ferneren  Behandlung  der
bei  den  Oberamre-  Gerichten  bereits  anhängigen  Prozesse  eine  transstorische  Verordnung
  zu  geben,  und  setzen  demnach  in  Beziehung  auf  diesenigen  Rechtsstreitigkeiten)
welche  bei  den  bisherigen  Oberamts-Gerichten  und  vor  Einweisung  der  Oberamts-“
Richter  und  Gerichte  in  ihre  neuen  Funktionen  angebracht  sind)  Folgendes  fest:

1

*  Entscheidender  Termin.  *!½  6
Jür  die  Auflösung  der  bisherigen,  und  den  Eintrict  der  neuen  Ober,
huts,  Gerichte  in  ihre  Wirksamkeit  bestimmen  Wir  als  allgemeinen,  für  das  ganze
Königreich  unrscheidenden,  Termin,  den  1.  Juni  des  laufenden  Jahres.  «

II.

MWestimmung  des  Verfahrens.

4A.  In  Ansehung  dersenigen  Aechtslsachen,  in  welchen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
noch  nicht  förmlich  auf  Beweis  erkannt  gewesen,  wird  hiermit  Nachstehendes
  verordnet:
        <pb n="428" />
        402

1.)  Wenn  blos  die  Klage,  sey  es  mündlich  oder  schriftlich,  ansebracht  wor
den  so  finden  die  Vorschriften  des  Sdikes  unbedinst  Anwendung.

#S.)  In  bereits  die  Antwort  erfolgt:  so  werden,  wenn  Klage  und  Antwort
schriftlich  waren,  oder  wenn  es  auch  nach  feüherer  mündlicher  Perhandlung  zur  reinen
  Herstellung  der  Streitfrage  in  irgend  einer  andern  Beziehung  von  Interesse
ist,  beide  Theile  zuerst  noch  abgesondert  mündlich  gehdrt)  sodann  hinsichtlich  ihrer
Gegenuͤberste  Uung,  des  Entwurfs  der  Uebersicht  über  die  Streitoerhältnisse  u.  s.  w.
in  Gemäßheit  des  Ediktes  fortgefahreg.

F.)  Sbendieß  findet  Katt,  wenn  mündlich  replieirt  worden.  War  die
Replik  schriftlich:  so  ist  nun  auch  dem  Belleen  eine  schriftliche  Duplik  zu
gestatten,  und  sofort  wegen  Zusammenstelung  der  Parteien,  der  Vorlegung  einer
Uebersicht  über  die  Streit,  Veröckltnisse,  auch  Einleitung  der  etwaigen  Beweis,  Aufnahme,
  wiederum  nach  dem  Eodikte  zu  verfahren.

Eeine  schriftliche  Rechts=  Ausführung  am  Schlusse  der  Berhandlungen  kann  sedoch
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  das  bisberige  Verfahren  mündlich  gewesen)  oder
wenn  es  in  der  Folge  zur  Beweis-Aufnahme  gekommen  seyn  würde.

Belondere  Schlußschriften  bei  einem  bis  zu  dieser  Stufe  gediehenes  schriftlichen
Prozesse  sfind  nicht  zuzulassen,  wenn  nicht  elwa  der  JFall  einer  eigentlichen  Triplik
und  Quadruplik  eintritct.

6.)  Ha#e  ein  Thell  bereits  zum  Urcheile  schrifrkich  hin  terfet:  so  bird  auch
dem  andern  Theile  noch  eine  Submissions-Schrift  gestattet  wen#  der  Schlussaß

des  Gegners  irgend  etwas  Erhebliches  enthielt.

Hierauf  ist  von  dem  Oberamts--Gericht  in  der  Hauptsache,  nach  Maßgabe  des
Ediktes  bedingt  oder  unbedingt,  zu  erkennen,  wens  es  nicht  etwa  sich  bei  näherer
Prüfung  des  Resultats  der  gepflogenen  Verhandlungen  überzengt.,  däß  entweder
durch  das  bisherige  Verfahren  der  aeitpunkt  nicht  gehdrig  festgesetzt  sey,  oder  daß
die  entscheidenden  Thatsachen  erst  noch  erwiesen  werden  müssen.

Im  ersteren  Falle  hat  das  Oberamts.  Gerickkt  das  Röthige  zu  ergaenzen,  im
zweiten  das  Beweis-Verfahren  ohne  Beweis-Erkenotniß  in  Semäßheit  der  Porschriften
  des  Sdikts  f.  102  ff.  einzuleiten.

5.)  Wax  von  einer  Partei  vor  senem  Feitpunkte  der  Beweis  von  freien  Sticken
  angetreten  wordeg,  derselbe  ist  aber  noch  nicht  eingezogen:  so  ergeht
  nunm  hr  die  Aufforderung  wegen  Anzeige  der  Beweiemittel  über  die  vom  Richter
  für  erheblich  erkannten  streitigen  That,  Umstände  annoch  an  beide  Theile,  und  es
wird  überhaupt  in  Gemäßheit  des  Sdifts  verfahren.  Sben  dieses  geschieht  auch  daun,
wenn  das  Resulrat  eines  bereies  aufgenommenen  anticipirten  Bewei-=ses
  nach  den  bieherigen  Grundsätzen  ein  Erkenntniß  auf  vesseren  Beweis  begrän“
det  haben  würde.  ·«
        <pb n="429" />
        L

B.  In  Abfsicht  auf  diejenigen  Prozeß  ·  Sachen,  worin  an  dem  erwähnten  Leitpunkte
  bereits  foͤrmlich  auf  Bewets  erkannt  worden  war,  wird  dieses  Eikenntniß
  nach  Maßgabe  der  ältern  gesetzlichen  Vorschriften  zum  Bollzug  gebracht.  Jedoch
ist  jeber  Partei  nur  eine  einzige  Beweis=  Ausführungeschrift  zu  gestatten,  wenn  nicht
schen  eine  Auflage  zur  Einreichung  des  zweiten  Schriftsatzes  ergangen  war.

C.  In  Fällen  des  Ungehorsams  der  Parteien  ist  zu  unterscheiden:

1#.)  Bei  Richrbefolgung  gerichtlicher  Auflagen,  welche  vor  dem  ersten  Juni  unter
  Bestimmung  eines  peremtorischen  Termins  ertheilt  wurden,  wird,  wenn  lesb#erer
  erst  nach  dem  31.  Maj  ablauft,  oder  nach  früherem  Ablauf  darüber  noch  nichts
Herichtlich  beschlossen  worden  ist,  zwar  in  Hinsscht  anf  den  Rechée-Nachtheil  selbst
nach  den  älteren  Gesetzen  verfahren,  in  Ansedung  des  Eintritts  dessekben  aber  der
.  138  des  Sdiers,  in  ersterem  Falle  mit  dem  Verfluß  des  Termins,  in  dem  Letzteren
dagegen  mit  dem  ersten  Juni  selbst,  in  Anwendung  gebracht;  so  daß  nach  dem  Ver-Kuß
  dieser  Termine  zu  Anssprechung  der  vorher  angedrohren  Rechte-Rachtheile)  weder
  eine  Ungeh#ams-Anklage  von  der  andern  Seite,  nothwendig  ist,  noch  der  Un,
gehorsam  durch  Befolgung  der  richterlichen  Auflage  in  der  Fmischengeis.  bis  zu  Aus-#rechung
  des  Contumoacial-Erkenntnisses  noch  gereinigt  werden  kann.

2.)  Bei  allen  kün  ftigen  Auflagen  werden  die  Termine,  mit  der  im  F§.  60  des
Edikts  angegebenen  Ausnahme,  peremtorisch  bestimmt,  und  wenn  in  dem  gegebenen
Falle  das  Edikt  überhaupt  in  Anwendung  komme,  so  werden  die  in  36.  127  —  147
aufgefährten  Rechts-Nachtheile  angedroht  und  vollzogen.

S.)  Ist  ein  vor  jenem  Zeit-Punkte  anberaumter  dilatorischer  Termin
  versaä  umt:  so  wird  nun,  auch  ohne  gegnerische  Ungehorsams-Beschuldiung
  ein  angemessener  pver  emt  orischer  Termin,  und  zwar,  unter  der  vorigen
#Oraussetung  mit  Androhung  des  in  dem  Sdikte  bestimmten  Prjudizes  festgesetzt.

4.)  Unter  dieser  Beschränkung  bleiben  auch  die  frühern  mit  dilatorischen  Terminem
ertheilten  Decrete  dergestalt  in  Wirksamkeit,  deß,  wenn  dieselben  niche  schon  nach
den  bisherigen  Gesetzen  zweckwidrig  waren,  der  Partei  das  dadurch  begründete  Reche
aNuf#ei  zur  Rechts,  Vertheidigung  gehörige  Handluns  nicht  entzogen  werden  kann

III.
Bestimmung  der  erkennenden  Behörde.

%  So  wie  mit  dem  ersten  Juni  das  vierte  Sdikt  in  Abschhe  auf  die  bürgerlichem
vor  den  Oberamts  -Gerichten  anhaͤngigen  Rechts-Streitigkeiten  uͤberhaupt  in  Vollzug
#  seßen  ist:  so  erlöschen

A.  mit  biesem  Zeic-Punkte  die  frühern  C(unrigentlichen)  Compromisse“
auf  die  nun  aufgelößten  Oberamts=  Berichee  von  selbst;  sse  mögen
mit  oder  ohne  Vorbehaft  der  Appellatton,  unter  der  Bedingung  der  Verstedung  der
Akten  an  die  Juristen-Facultät,  oder  ohne  solche)  geschehen  seyn.
        <pb n="430" />
        206

Vielmehr

B.  haben  von  jenem  Zeit-Punkte  an,  die  neuen  Oberamts-Getichte  als  ordentliche
  Richter  alle  vor  den  Oberamts-Gerichten  auch  bieher  verbandelten  Rechts“
Srreitigkeiten  in  der  Regel  selbst  zu  entscheiden.  Damit  jedoch

C.  die  neuen  Oberamts-Gerichee  nicht  gleich  Anfangs  mit  Arbeiten  zu  sehr  beladen
  werden,  und  nicht  durch  die  Bearbeitung  rückständiger  Geschäfte  der  Gang  der
Reches-Pege  abermals  gelähmt  werde:  so  bleiben  der  Justiz  =  Retiar  daten-Commissoon
  zu  Rorhen  burg  zur  Sntscheidung  vorbehalten:

I.)  Alle  diejenige  Sachen,  in  welchen  in  Gemshheit  der  bisherigen  Gesetze,  dieser
  Commision  felbst,  oder  den  vormaligen  Justiz-Kollegien  die  Akten  zu  Fällung  eines
  Erkenntnisses  bereits  zugesendet  worden  fin  d.  .

BetriffcjevochdekStreit,worübecvonjeaecStellejnGemäßheitdechtoxdg
nungvom,19.OFk.csttsumächstenkschiedenmwensolätynsuxsnr.aswhschr.sq
punkt-sosinvdieAktendemzuständigenDonovan-Gerichtes.uc-ücksu.s,eapea«s
velchespaauiuGemüssheitdervorstehendenBotschaft-IIselbstindeksocheweittk
zu  verhandeln  und  seiner  Zeit  endlich  zu  entscheiden  hat.

Außerdem

2.)  haben  die  Oberamts  -Serichte  die  Alten  zu  Fällung  des  Erkenntnisses  der
Justiz-Retardaten-Commisslon  noch  in  solgenden  Rechts-Sachen  zu  übersenden:
a)  In  densenigen,  welche  mit  dem  ersten  Juni  d.  J.  in  der  Hauptsache

  soruchreif  find,  unter  den  beiden  Voraussetzungen)  daß
auf  der  einen  Seite
Wa)  schon  vor  dem  Amtsaneritt  der  Oberamts,  Nichter  die  Sache
nicht  nur  in  Verhandlung  gesetgt,  sondern=  daß  auch  schon
vorher  wenigstens  die  Einlassung  auf  die  Klage  erfol  gt
sey;  und  daß  nicht  auf  der  andern  Seite
6)  von  den  gegenwärtigen  Oberamts=  Gerichten  zu  Sröffnung  eines  von
ihnen  selbst  vorbereiteten  oder  gefállten  Erkenntuisses,  die  Parteien  schon
vor  dem  ersten  Juni  auf  einen  auch  späátern  Termin  wenigstens  vorgeladen
  worden  seyen.

b)  In  denjenigen  Sachen,  in  welchen  schen  vor  dem  ersten  Juni  von  den  Ju-#ti##lKollegien
  oder  der  Juristen=  Fakultät,  oder  den  vormalsgen  Oberamts.  Ge
richten  selbst,  ohne  Theilnabme  der  Oberamts-Richter,  als  solcher,  auf  Beweis
  erkannt  worden  ist,  und  welche  nun  zwar  erst  nach  dem  ersten  Juni,
aber  doch  während  des  Bestehens  der  Justiz-Retardaten,  Commissson  zur  endlichen
  Entscherdung  geeignet  werden.

Es  ist  in  beiden  Beziehungen  gleichgültig,  ob  die  Sache  nach  den  fröhern  Geseben
  zur  Competenz  der  Justiz=  Kollegien  oder  der  Oberamts“  Gerichte  gehört  hatte
        <pb n="431" />
        226.

insofern  sie  nur  nicht  so  geringfuͤgig  ist,  daß  sie  kuͤnftig  in  Gemaͤßheit  der
Grundsaͤtze  des  Ediktes  nach  den  verschiedenen  Classen  der  Gemeinden,  dem  Gemeinde,
  Rathe  vom  Wohnorte  des  Beklagten  zur  Entscheidung  zufallen  würde.

Es  hört  auch  mit  dem  ersten  Jumi  die  den  Oberamis-Gerichten  darch  die  Verordnung
  vom  26.  Maͤrz  d.  J.  (Staacs,  und  Regienungs':  Blatk  von  1819  S.  15727
für  den  Uedergang  von  dem  alten  Zustand  in  den  nenen  ertheilte  Verechtigung  auf,
solche  Rechts,  Sachen  selLst  zu  entscheiden,  welche  nunmehr  nach  den  so  eben  angeführten
  Bedingungen  zur  Competenz  der  Justiz-Rerardaten.  Commission  bestimmt  fund.

Eadlich
c)  hat  es  bei  der  Verordnung  vom  36.  März  Lit.  D,  c.)  in  Anlehung,  dersenigen
von  der  älteren  Zeit  herrührenden  Rechts-  Sachen,  in  welchen  die  Oberamts=Richter
  aus  eitzenem  Interesse  oder  als  Recht#  Beistäude  einer  Partei  gearbeitet
  hatten)  in  der  Art  sein  Bewenden,  daß,  wenn  die  Parieien  auch  für
die  etwa  weiter  nöthigen  Verhandlungen  die  Oberamts-Gerichte  niche  reeustren,
  doch  die  Enescheidung  dr  auch  nach  dem  ersten  Juni  spruchreif
werdenden  Sachen  der  Justiz=  Retardaten  -Commission  überlassen  werden  muß

3.)  Die  von  dieser  Commissson  in  Gemößheit  der  bisherigen  Prozeß  Grundsätze
bereits  gefälleen  Erkeuntnisse  werden,  wenn  solche  auch  erst  nach  dem  ersten
Juni  eröffnet  werden,  dennoch  vollzogen.  -  "

Fiusetubetbiesecbekünftig-weihtscisptuchteifübåkgebesiesachenochnicht
surbedingkensodekunbedingtenEntscheidunggeeignet-«sohat«siediesktesszmitsdies
fer  Bemerkung  dem  Oberamts-  Oerichte  zuruͤckzugeben,  welches  dann  nach  seinem
eigenen  Semessen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Verotboung  fortzuhandeln,  und
so  wie  es  selbst  die  Sache  für  spruchreif  hält,  auch  selbst  zu  entscheiden  hür-  «

Spllkeiedochderpbetqmts-RichterbeidekSacheJufdiEsoeb«kr"c«»l·—it.extwähnteWeilsselbstlbtdkessikteynssodatdieJuijiziRetokdatemCommifsioadu«-

  Kreis-Gericheshofe  hievon  eine  Anzeige  zu  machen,  welcher  dann  die
weitere  Verhandlung  und  Entscheidung  in  dieser  Sache  einem  anderen  Oberames=Gerichte
  übertragen  wird.

DO.  Bon  dem  ersten  Juni  an,  sindet  keine  Abten,  Versenrung  von  den.Oberamts-=Gerichten
  an  die  Juristen  =  Fakultät  mehr  statt.  Nur  wo  an  dieselbe  bereis
die  Akten  abgegangen  waren,  ist  deren  Zurücksendung  mit  dem  Urthejle,  u  gewärtigen,
und  letteres  mit  der  früher  bestimmten  Wirkung  zu  eröffnen.  ««

FindetavchdieJucistensiFakultckteinetbtümgeMe-Scche-n·d)»nichtsur
—Entschetdung-reif:-soIstauchjnviesekBezirhungdiefükdengleickynssqllysqqm
--ser»3ustIz-·NetpodokenksCommissioas«l.jt:.x0."Nro-Zaqemqchkr.Orstjsmsqagits-As-Iendungpsbcmsom
  «
        <pb n="432" />
        206

1v.

E  Bestimmungen  K#  Hinsicht  auf  die  Eroͤffnung  der  Erkenntnisse  und  die  Appellation.

·  Die  Bestimmungen  des  Sdikts  in  Hinsicht  der  Eröffnung  der  Erkennt,
#isse,  der  appellablen  Summe  und  der  PFomlichkeicen  und  Noth#
fristen  der  Avvellation  kommen  bei  allen  nach  dem  5.  Mai  1379.  eroffneten
  Erkenntnissen  in  Anwendung,  es  mögen  solche  von  der  Juttiz=  Retardaten)
Commisston  oder  von  der  Juristen-  Fakultät  oder  von  einem  Oberamts,  Gerichte
gefaͤllt  worden  seya.  «

Dagegen  muͤssen  bei  allen  vor  dem  ersten  Juni  eroͤffneten  Erkenntnissen  noch  die
bisherigen  UAppellations,  Jörmlichkeiten  beobachtet  werden.

Uuch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  vor  dem  ersten  Juni  d.  J.  ausgesprocheuen
  Jwischen  Erkenntnisse,  welche  in  Gemäßheit  der  dlteren  Gesetze  rechtskraftig

geworden  sind,  durch  eine  erst  gegen  die  endliche  Entscheidung  ergriffene  Berufung.
nicht  mehr  angefochten  werden  können.

V.
·  *  In  Ganr-Sachen

wicd  ehne  Unterschied  vom  ersten  Juni  an  das  Verfahren  in  Gemaͤßheit  des
Sdikts  eingeleitet  und  fortgeführt.

Die  vor  dem  ersten  Juni  fpruchreif  werdenden  Gant,  Akten  können  die  Ober--amts-Gerichte
  zur  eigenen  Eatscheidung  scch  veorbehalten;  sind  jedoch  dergleichen
Akten  bis  zu  diesem  Jeitpunkte  der  Justiz-Rerardaten  Commissios  zu  Ertheilung  des
Erkenntnisses  zugesendet:  so  ist  solches  auch,  in  so  ferne  nur  die  Sache  zur  beding,
ten  oder  undedingten  Sntscheidung  reif  ist,  durch  diese  Behörde  zu  fällen.

Nach  dem  ersten  Juni  findet  eine  Akten-Versendung,  auch  in  Ansehung  der
Jamals  zur  Entscheidung  bereits  reifen  Gant-Sachen,  nicht  weiter  statt.

VI.
Sporteln.

Die  darch  das  Edift  Mro.  V  eingeführten  Sporcelm  werden  nach  den  in  diesem
Sdikte  enthaltenen  Bestimmungen

#r.)ganz  eingezegen  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Erklärung  des  Beklagten
#ber  Ddie  Klage  erst  nach  dem  ersten  Juni  erfolgr.

12.)  Von  demtenigen  Mechts-Sachen,  in  welchen  die  Erklárung  des  Beklagten
schon  vor  dem  ersten  Juni  erfolht  wor,  wird.  insofern  die  Sntscheidung  vom  Oberamts-Gerichee
  selott,  oder  von  der  Justiz-Mo#tardaten,  Commisston  angegeben  wird,  in
dem  Jalle,  wenn  seht  erst  nach  dem  vierten  Eoikte  9.  1056  ff.  ein  belonderes  De-
        <pb n="433" />
        221

weis/Verfahren  Statt  hat,  die  Haͤlfte,  außerdem  aber  ein  Drittheil  jener  Sporteln
eingezogen.  ·  ,.
«Wurde-dieEntscheidungvondetJucisteui  Fakultätelngebolysowfälltset

Sportel-  Ansaß  weg-  ’N

5.)  In  allen  Ganc  Sachen,  in  welchen  vor  dem  ersten  Junt  zwas  die  Liquidation
  vorgegangen,  aber  das  Prioritäts=  Erkenstniß  noch  nicht  eröffnet  ists  wird
ebenfalls  ein  Deiteheil  der  durch  das  Geseß  bestimmten  Sportela  eingezogen.

War  das  Prioritäcs,  Erkenntniß  schon  vorher  erffnet:  so  unterbleibt  der  Sinzug
#der  Svorteln  ganz.

Von  allen  Gant,  Sachen  hingegen,  in  welchen  vor  dem  ersten  Juni  noch  niche
liguidirt  war,  werden  die  #  Fertel##  vollständig  berechner,

4.)  Von  allen  noch  vor  dem  ersten  Juni  ausgesprochenen  Urchellen  stadet  der
Einzug  der  durch  das  fünfte  Sdikt  vorgeschriebenen  Syertiln  nicht  statt.

Gegeben  Stuttgart,  den  36.  Abril  227.  ·"

Dicken-.
.  Auf  Befehl  des  Königs:

der  Staac,  Sekretär
Vellnagel.
1
39  Dienk-Nachrichte.

Se.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  höchster  Eneschkiezung  vem  2%.  Uoril
in  der  Stelle  eines  Bauraths  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  den
Hochbau-Inspektor  des  NReckar-Kreises  Groß  zu  Heilbronn,  als  Amts  Verweser
ernannt.

Sodann  haben  Höchstdiesel  ben  unter  dem  au.  v.  M.

1.)  die  erledigte  Stelle  eines  Kohlmeisters  bei  den  Königl.  Eisenwerken  im  Kocherthal
  dem  Piqueur  Pfaff,  von  der  aufgelbten  par  Force-Jagd,  und

7.)  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Kehlen;  Oberomts  Tettnang,  dem  Caplan
Maier  zu  St.  Maria  zin  Tettnang  übertragen;  6
unterm  23.  v.  M.  den  Universitäts-Bereiter  Ladner  zu  Tübingen  zum  Universttäts,
  Stalmeister  ernannt;  ""  ··  «  "

unterm  35.  v.  M.  das  erledigen  Diakonat  Laufen  dem  ltesten  Repetenten  und
hiesigen  Vitar  M.  Wurm,
        <pb n="434" />
        408

unter  24.  v.  M.  die  erledigeb  Stelle  eicte  Cbee,  Revisors  beichem  Königk.  Mintllerium
  des  Innern  dem  vormaligen  Staabs-Sekretér  Barth  öbertragen;  und

untdrnt  26.  v.  M.  —

1.)  den  bei  der  Retardaten-Commisston,  Abtbeilung  des  Janer#)  angestellten
Ober-Regkerungs=  Sekret#r  Stovr  zu  der  Regierung  in.  A####shurg,  als  zweiten
Sekretkr  zu  versesen  geruht)  und-.l

  2.)  das  erledigte  Diakomse  in  Owen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Dikar
M.  Kehl  in  Neuffen  gnddigst  übertragen.

v1.

inu  4  «  »,
ngen  der  Beparte  ments.

II.)  Ver  fügu-A)
  Des  Departement  des  Innernz;
6  ·  ··tl..·-·L,sss"

Ins----..-



  Des  Ministerium  des  Innern.
"
Vergütungs-Preis  der  an  die  Gensd'armerie  abgegebene  Fourage.

Den  sämmtlichen  Obekamts,  Pfiegen  wird  hiemit  eröffnet,  daß  der  Vergütungs-Preis
  für  die  an  die  Gensd'armerie  in  den  Monaten  Januar,  Februar  und  März  d.  J.
abgegebene  Fourage  au

K1—  Zwanzig  und  Sechs  Kreuzer
für  die  Ration  bestimmt  worden  ist.
St#uttgart  den  0.  April  #819.  v.  COtto.

B.)  ·  Der  Organisatsons,  Vollziehungs-Commisston.
u.  W
Erlag  der  Organisations-Vollziehungs-Commisston  an  sämmelich-  DHörämter,  die  Wahl  der.  Gerichts-Beisitzer
  betreffend.-Da

  aur  Vollziehong  des  vierten  Organisatiens,  Sdikees  v.  31.  Dek.  1618  zunächst
  nötbig  ist,  daß  der  Bestand  der  Oberamts,  Gerichte  auf  dis  darin  vorgeschriebene
  Weise  hergestellt  werde:  so  wird  hierdurch  sämmtlichen  Oberämtern  der
Auftrag  ertheilt)  in  Gemäßbelt  und  nach  Anleitung  der  §5.  46  und  49  des  genannten
  Ediktes  durch  die  Amts--Versammlungen  die  Wahl  der  Gerichts=  Beisiter
        <pb n="435" />
        r209

vornehmen,  und  zugleich  die  Ordnung,  in  welcher  dieselben  an  den  verschiedenen  #gerichtlichen
  Derhandlungen  Theil  zu  nehmen  haben  sollen)  bestimmen  zu  lassen.  Die
Oberämtel  werden  aufgefordert,  die  deshalb  erforderlichen  Anordaungen  so  zeitlich
zu  treffen,  daß  die  Berichte  über  den  Vollzug  der  Wahl,  worin  besonders  die  wegen
  des  Turnus  der  Gerichts-Beisiser  getroffenen  Bestimmungen  näher  anzuzeigen
siad,  laͤngstens  dis  zum  15.  Mai  bei  der  unterzeichneten  Stelle  einkommen  können.

Stuttgare  den  19.  April  1619.

Auf  Sr.  Mssestät  des  Königs  bochsten  Befehi:
Kbnigl.  Organisations-Vollziehungs-Lommisseon.
Maucler.

2.

Bekanntmachung,  den  Einzug  der  Sporteln  del  den  Oberamts-Gerichten  und  Oberãmtern  detreffend.

Da  der  Einzug  der  durch  das  organische  Sdikt  vom  31.  Dei.  aäi8  Nro.  V
.  30  vorgeschricbenen  Sporteln  vom  1.  Mai  d.  J.  an  zu  beginnen  hat,  hietvon
aber  vorerst  noch  die  bei  dem  Verfahren  in  buͤrgerlichen  Rechts-Streitigkeiten  Statt  findenden
  Sporteln,  welche  erst  vom  Eintritte  des  neuen  gerichtlichen  Verfahrens  für
entrichtet.  werden  durfen)  ausgenommen  fad:  so  wird  solches  zur  Nachachtung  an.
die  Oberamts,  Grrichte  und  Oberämter  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  in
solchen  Fallen,  wo  neben  der  Ausferugung  auch  die  Siegelung  eines  Dokuments
Start  f#udet,  allein  der  Betrag  der  Sporteln,  ohne  die  Siegel-Gedühr,  wohl  aber
in  den  geeigneten  Fäállen)  1.  B.  bei  Reise-Pässen,  neben  dem  Sportel,  Bettag  auch.
der  des  Stempels,  wie  bisher,  einjuziehen  sey.  «

Stuttgart-i-«9.Apri11819.  '

Auf  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs  hoͤchsten  Befehl:
Koͤnigi.  Organisations-Vollziehungs-Commission.

Maueler.

3.

Verord  über  die  Vollxiehung  des  die  Rechtspflege  durch  bie  Ort#-Obrig  keiten  betreffenden
ordnnnsg  7.  Voschmieng  *  —  vom  ri  Dez.  88  isen
Nachdem  Se.  Königl.  Masestät  durch  das  höchste  Reseript  vom  heutigen
Tage  verordnet  haben,  daß  der  erste  Junius  d.  J.  als  entscheidender  Termin  für
das  Verfahren  der  OheramteF  Gerlchee  in  bürgerlich  #  Reches,  Streitigkeitn

2
        <pb n="436" />
        140

nach  den  Grundsihen  des#wierten  Organi  arions-Soicts#  vom  51.  Dez.  1818  gelten
solle:  sowird  in  Beziehung  auf  die  Rechte=  Plege  ducch  die  Oe#sObeigkeiden  verordnet)
  daß  mit  demselden  Zeitpunkte  auch  der  den  letzteren  Gegenstand  umfassends
erste  Abschaitt  des  genannten  Soikts  in  Vollzug  gesetze  werden  solle.

Jedoch.  können  sogleich  nach  Bekanntmachung  gegenwaͤrtiger  Verordnung


1.)  die  Oberamts-Richter  den  bisherigen  Stadt-  und  Dorf-Getichten  der  Oberamtsa-Orte
  diejenigen  geringfügigen  Rechts  -Streitigkeiten  zur  Eatscheidung  zuweisen,
  in  welchen  die  Gerichtsbarkeic  der  Gemeinde-Raͤthe  nach  den  verschiedenen  Classen
der  Gemeinden  durch  das  Sdike  F.  3  begründet  wird,  und  in  welchen  die  bieherigen
  Oberamts--Gerichee  noch  nicht  selbst  gehandelt  haben.

Sobald  aber  von  diesen  eine  Verhandlong  in  der  Sache  vorgenommen  war:  /#
liegt  ihnen  auch  vie  Entscheidung  ob.
Die  Erkenntnisse  der  Stadt,  und  Dors-Gerichte  in  solchen  geringfügigen  Sachen
erhalten  die  im  Edifte  #4#  13  ff.  bestimmten  Wirkungen.
Auch  sind
à2.)  sosleich  alle  liguide  Schuld=  Klagen  in  Gemaͤßheit  des  Ediktes  9.  34  ff.  und=5.
  188  zuerst  an  die  Orts-Vorsteher  zu  bringen.  .

Die  Orts-Obrigkeiten  haben  auch  selbst  Exerution  zu  verhaͤngen,  und  die  Oberamts
  Richter  haben,  mit  Ausnahme  der  Dberamts.=  Städte,  in  welchen  sie  in  dielen
Hinsiche  dermalen  noch  die  Stelle  der  Stadt-orsteher  vertreten,  Über  diesen  den.  Orts-Oorigkeiten
  anvertrauten  Zweig  der  bürgerlichen  Rechtspflege,  nur  Aufsicht  zu  tragen.

Indem  verstehende  Bestimmungen  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
werden,  erwartet  man  insbesondere  von  den  Oberamts-  Richtern,  daß  ##e  keine  Gele
genheit  unbenuͤtzt  lassen  werden,  um  den  zu  ibrem  Grrichts=  Bezirke  gehörigen  Orts-Obrigkeiren
  über  die  denselben  hiernach  zukommenden  Verrichtungen  die  etwa  nöthige
Belehrung  zu  ertheilen.

Stuctgart  den  #6.  April  1879.
Auf  Sr.  Masestäc  des  Koͤnigs  böchl#en  Besehl.
Königl.  Organfsations-Vollziehungs-Commisston.
Maucler.
        <pb n="437" />
        1211

Vor  labdang  der  Släuhbinger  des  auf  dem  Wildenbof,versterbenen  Zreiherra
Eart  Ludwig  Emanuelvon  Gultlingen.  «-DadleanapknfchaftOSachedeimssmSepcenibek1816.verstokbmenskeibmucatltudwls

Isaria-Ipo-CäciliuquzctWibenhpfnächsipnsbeendigtwerdet-wird-soweideudiejenisestäm
biger  desselben,  welche  ihre  Forderungen  noch  nicht  bei  dem  Oberamt  Aalen  eingegeben  haben,  aufgesordert,
  solche  bei  Sefahr  deb  Ausschlusses  von  der  Masse  innerhalb  sechs  Wochen  bei  dem  von
dem  Königl.  Gerichtshof  bestellrn  Commissarius  Reviser  Strelch  gehörig  zu  liguidiren.
ESESEorwonges  #en  20,  April  5848.  .  ,  «-Vanilla-sem-vjsmisstgticheuGetichishofsfükwvmisrkst

Göz.

 

erd.  D  ##  unterzeichneten  Stellen  auf  hochsten  Befehl  so  lange,  bis  die  wöthigen  Eimichtuna

  in  Welzhei#n  getwossen  sein  werden,  in  Lorch  zu  verdleiben  haben;  so  machen  ie  birg  hiemir  bfpusach

  bekannk,  damit  ihnen  in  Zukunft  die  an  sie  gerichteten  Briefe  und  Paquere  bis  zu  weitere#  ug

grige  direlt  nach  Lorch  gesendet  werden  möchten.  Deu  25.  Upril  1819.  2
Koͤnigl.  Oberamtsgericht  und  Oberamt  Welzheim.

 

 

Bashfagen  a.  d.  E.  Vernidge  hochsten  Dekrets  wird  die  Wieder-Verleihung  der  Unterhaltung
Der  EStaats-Etraßen  vom  30.  Juni  1819223.  auf  den  Markungen  von  Waihingen,  Ensingen,  Enzwei-Hingen,
  Roßwag,  Muhlhausen  —  Kleinfachsenheim,  Honbeim  und  Hrbenhaslach,  am  Montag  den
77.  Mai  d.  J.,  Vormittags  8  Uhr,  au|  dem  hiesigen  Rathhause  im  Absireich  vorgenommen  werden
zu  welcher  Verhandlung  die  iebhaber  hiemit  eingelanen  werden.  Den  23.  Wpril  1819.

·  shaigl.«Obaåjpk.

—  —

Tüblagßen.  Nachstehende  Milirärpflichtige  aus  hiessgem  Oberamts-Bezirk  haben  sich  bel  der
Ankerm  Zien  u.  f.  d.  M.  hier  abgehaltenen  Jahres  -Musterung  nicht  gestellt.  Sie  werden  daber  hier
mit  aufgfordert,  sich  unvenweilt  in  ihr  Heimwesen  zu  begeben,  bei  Oberamt  zu  stellen,  und  somit
den  Rekruttrungs-Gesetzen  Folge  zu  leisten,  iiss#  ste  nach  der  Strenge  der  Gesetze  bestraft  wers
den  wurden.  Von  Tubingen:  Jakob  Friedrich  Bauer;  Johann  Carl  Bekerr;  Carl  Friedrich  Hebsaker;
Irbamn  Georg  Hausmann;  Christian  Gotzlieb  Sauberschwarz;  Johann  Christian  Märkle;  Johan#n
hristoph  Friedrich  Hirn;  Jobann  Immanuel  Haarer;  Johann  Gortleb  Arzt;  Johann  Carl  Echlaier;
Ehristian  Friedr.  Reichert.  Von  Derendingen:  Christian  Friedr.  Wirrel.  Von-Dußlingen:  Anastasius  Die##;
Toh.  Conrad  Koche-.  Ven  Gniebel:  Johannes  Widmann.  Von  Gönningen:  Johann  Michnel  Vatter;  Johannes
  Reiber;  Jakob'  Vatter;  Johann  Jakob  Jiegler;  Matheus  Wagner;  Conrad  Ziegler;  Gortloh
Därr;  Jeh.  Marrin  Grauer;  Joh.  Jakob  Dürr;  Johann  Jakob  Jietzler.  Von  Kirchentellins  furth:
Michael  Rust;  Cer#  Friedrich  Marktin  Bareis.  Von  Nehren:  Joh.  Georg  Rill.  Von  Schlairdorf:  Michael
Haubensack.  Von  Wanckheim:  Joh.  Jakob  Rauscher;  Geort  Fried.  Hoch.  Von  Weilheim:  Joh.  Georg
—.  24.  Februat  1819.  ctuAu.  s  Koͤnigl.  Oberamt.
Reutelisngen.  Ds  bienach  vergeichmeten  Milikärpflichtigen  des  hiesigen  Oberamts  vom  20.  Jahr
.  Welche  bei  des  henrigen  Musierung  niche  erschienen  sind,  werden  hiedurch  aufgefordert,  sich  unge
        <pb n="438" />
        EIEIELEIIIIIIIIIIEIEIIIIIIIIEXII—
nachiheile  wirklich  verfallen  wurden,  welche  duirch  den  von;  Seiten?  der  R.  RMekrutirungö--Commission
Stuttgart  unterm  22.  Derember  v.  J.,  durch  die  ffe##rlichen  Blatser  ofeers  wiedrrheln  er#nzsencu  Aufruf,
bezeichnet  sind.  Von  Reuttlingen:  Johann  Jatch  Kenngott,  wetland  Johannes,  Weisgerbers  Sohn;
Samuel  MWurst,  Borcemnacher;  Ludwig  Jager,  Weber;  Jehann  Andreas  Schradin,  Eroe4  Georg
Michsel  Mossinger,  Messerschmied;  Johann  Ludwmig  Fasnach#,  Metzger;  Jakob  Pe#r  Sasnachr:  Metzßrz.
  Georg  David  Kurz,  Sattler;  Johannes  Lamparter,  Rothgerber##  Johann  Geor#  Draun,  Schmio.
t  Ohmenhausen:  Martin  Digel,  Weber.  Von  Gomaringen:  Johann  Michael  Riefler,  Schuster.
Von  Pfullingen:  Johann  Georg  Herrmann,  Strumpfweber;  Cberhard  kudwig  Beurel  ;  Philipp  Friedrich,
Sermpfwebers  Sohn;  Johann  Georg  Mollenkopf,  Schuster;  Johann  Jakob  Taigel,  Beck  z.  Gerrg  Urich
Stoll,  Schuster;  Johannes  Schule,  Johannes,  Sattlers.  Sohn;,  Johann  Georg  Keppber,  Beck;  Johann
  Albrecht  Weishart,  Rotbgerber.  Von  Unterhausen:  Jeremlas  Bader,  Wagner.  Von  Holzelsin=Johann
  Georg  Worz,  Weber.  Von  Groß-Engstingen:  Fidel  Marr  Bukh,  Nagelschmid.  Von
enkingen:  Conrad  Schuhmacher,  Bauer.  Von  Undingen:  Matthens  Leesche,  Schuster.  Von  Willmandingen:
  Heinrich  Rein,  Sattler;  Mattheus  Walter,  Michael  Beken  Sohn.  Den  36.  Februar  1819.
“-——.  "  «  "Z;--MUMOIMII
—.;-2-.«:Stut"tgakt.Nachsteheude,sbeiverdießjähkigenMnshkQtäokfchisfusspsedfgr.wkschsw
specandmch  zur  ungesäumten  Stellung  unter  der  Androhung  aufgefordert.  ·i1  ühr  gegenwärtiget  a##
Unftig  anfallendes  Vermögen  mit  Arrest  beleg#,  und  sie  im  Berretungsfalle  fruher  oder  spater  eine
längere  Straf-Dienstzeit  zu  ersteben  baben  werden,  und  zwar  von  Bernhausen:  Cark  August  Friedrich
Neefft.  Bon  Riedenberg:  Johana  Georg  Fischer.  Von  Feuerbach:  Johannes  Gerlach  Conrad  Nickel.
Bon  Heumaden:  Michael  Frank.  Von  Ruh:  Johann  Jakob  Distel;  Johannes  Harm.  Von  Untersielmingen;
  Johann  Daniel  Breuning;  Michael  Friz.  Von  Plieningen:  Jobann  Georg  Schwab;  Johan
  Grern  Krämer.  Ven  Echkerdingen:  Johann  Friedrich  Hoffmann;.  Jakob.  Harrer.  Von  Nlattensharr:
  Michnel  Fiegel.  Von  Vailhingen:  Jakob  Friedrich  Elsatzer.  Von  Mohringen;  Johann  Geo
Wacker;  Josexb  Guncher.  Von  Steinenbronn:  Jurhannes  Haisch;  Lurwig  Mai#e#r;  Christoph  Frieoecn
Hanselmann.  Von  Waldenbuch  :  Eberhard  Friedrich  Ruk;  Johaunes  Klein;  Johann  Friedrich  Böpple.
Den  25.  Februar  18190.  Konigl.  Amrs-Oberamt.
Tübingen.  Es  läuft  in  der  Dießsritigen  Conscriptsons-Lisie  ein  Militärpftichriger,  Namens  Gottlob
  Bernhard  Landenberger,  geb.  den  9.  Jannar  1708,  dessen  Vater  Franz  Landenberger,  einft  3#egelknecht
  dahier  war.  Da  die  Elter#n-des  gedachten  Goktlob-Bernhard  Landenberger  sehon  vorlängst  Tö#ngen
  verlassen  baben,  der  Aufenthalreort  derselben  aber  unerachtet  aller  angestellten.  Rachforschungen  #44
ber  hicht  zuusgekundschaftet  werden  kon##e,  so  ersuche  die  unterzeichnete  Stelle  dasjenige  K.  Oberamt,
n  dessen  Oberamss-Bezirke  der  Vater  oder  die  Murter  des  Gottlob  Bernhard  kandenberger  ihren  Wehnsih
mufgeschlagen  baben  sollten,  bievon  gefällige  Nachricht  anher  zu  ertheilen,  damit  der  Bernhard  Landenberger
  zum  Behnf  des  Eintrags  in  die  dortige  Conscriptions-Ciste  übergeben  werden  kann.  Den  27.  Fedrruar
  .18#0.  6  Königl.  Obcrame.
Tertnang.  Nachsien#ede  litärpflichtige  des  hiesicen  Oberames,  welche  bei  der  heurigen  Jahrs#-Murterzung
  ungehersum  abwesend  waren,  werden  untmer  Vezieh#ug  auf  den  effentlichen  Aufruf  der  Konigl.
Reirur  rungs-Commis#o#n  vom  2  2.  December  1813  dauburch  aulgefordert,  sieh  ungesäumt  in  ihrer  Heis
math  einzufinden,  vor  dem  K.  Oberamte  zu  siellen,  #%d  der  bcvorstehenden  Aushebung  zu  #unterwer-#,
  widrigenfalls  die  in  den  Gesetzen  angedrohren  Strafen  gegen  sie  eintreten  wurden.  Johann  Ne#om.
riem,  und  Joseph  Stoppel,  von  Tettnang;  Ignaz  Vaumann,  von  Matzenhaus;  Josepb  Anren  Lang,
von  Flockenhach.  Den  27.  Februar  1610.  Königl.  Oberamt.
Neuenbu#rg.Nachbenannte  Militärpflichtige  aus  hiesigem  Oberamte-Bezirke  haben  sich  de  der
beimrgen  Jahrs=  Musterong  nicht  elngefunden,  daher  diesetben  anter  Veziehung  auf  dir  öffenrliche  Befan#emachunzg.
  es;  Konigl  Berstirgs-Commissios  vom  sa-Dermber  1818  hiemu#  namentlich  aufs

 

·#
        <pb n="439" />
        213

geferdettr#nerde,  ich  unzefäuint  vor  diesstitizem  Oberamt  zu  stellen,  indem  sonst  die  in  den  Gesetzen
angedrohten  #chis.  Na-##theilegegen  sir  angewendet  wurden.  Zugleich  werden  alle  obrigkeiriche  Behoͤrden
  gezieniend  ersucht,  sie  auf,  Betreten  anhalten  und  hieher  einlsefern  zu  lassen.  Von  Wildbaad:  Joann
  Lakos  Belz,  Schmidt.  Veon  Ottenhausen:  Georg  Friedrich  Glauner,  Beck.  Von  Conweiler:
Johannes  Vischer,  Kubler.  Von  Schwann:  Ehristoph  Großhanns;  Johann  Andreas  Gaisert,  Beck.
Von  Bernbach:  Matthaus  Friedrich  Gekle,  Messerschmidt.  Von  Herrenalb:  Christian  Schhrich  Waidner,
  Sbreiner.  Von  Engelebrand:  Johann  Michael  Lorterle.  Von  Grunbach:  Mechael  Kepplen,  Bauer-Von
  Liebenzell:  Wilhelm  Friedrich  Fuchs,  Baner;  Jehann  Sebastian  Dittus.  Ven  Veinberg:  Jehanne#
Kenschler,  Bauer.  Von  Unksrhaugsterr:  Johannes  Schnierle,  Schneider.  Von  Zainen:  Johannes,  Sohn
Der  ledigen  Catharina  Wiuier  aus  Ludwigsburg,  Vater  unbekannr.  Den  1.  März  2816.
«  ,  «  -KbniObeta-It.
-»Chingsenandsvanau.Beides-Mun-abgehaltenenJahksMustekungsindaachfolgmdå
Midian-flichtinaichtdkschienmxAntonigäußleksStuppeisit"-dela-Villals;JosephAntoa  Leonbart
Inkob  Moraler,  sammtlich  von  Dischingen.  Alois  Zirn,  von  Unrermarchthal.  Johann  Martin  Lisch=Lach,
  von  Oggelsbeuern.  Georg  Schacher,  von  Rotbenacker.  Jakob  Sreinke,  von  Altbierlingen.  Diels
#erden  anmit  aufgesordert,  sich  in  ihre  Heimath  zu  begeben,  und  bel  dießseitigem  Oberamt  zu  melden,
widrigenfalls  sie  die  gesetzliche  Strafe  zu  gewärtigen  haben.  Den  2.  Maͤrz  6  9-  *  «
·  s-  -  -  dn7g.-qamt.j
Na’gol-d.NachstehendebeivekdiepjäbkigenMustetunichtetschieneneMilitäipsiichtigewM
Fadykchzukungesäusateastellungunter-derAndrä)uag-mtgcfowsitz-dasibk'egeswäktiges«uudxlltzuqnganxallendesancgeamitgmstbelkgtzwvsieimBekketuagsfalleuhetiodekfpåmtttf

lAIIgMStraf-Miti(ä-·»dienstInn-stehenhabenwekdeu,als:,PonNold-JohannChkistopbsebt-ei
zScbzlvssekzJohaanakobMosappsSchusteszohqnanlobFischt,  Kupferschmitm  VonStathk
tenstaig:  Johannes  Schaible,  Tucher;  Johannes  Gerlach,  Gerbhaerter  Friedrich  Conrad  Maier,  Färber;
  Simon  Friedrich  Wurster,  Beck.  Von  Bernek:  Johannes  Gfrörer,  Schuster;  Carl  August.  ZJorm
—  „Schneider.  Ven  Bostugen:  Jakob  Renrschler,  Weber;  Christian  Rapp,  Zimmermann.  Von
bhaufen:  Johann  Simon  Schertse,  Ausmecher  Johann  Georg  Spathelf,  Tucher.  Von  Effringen:
Johann  Jakob  Bühler,  Hutmacher.  on  Egenhausen:  Michael  Wakenhut,  Weber;  Jakob  Braun,
Schmids.  Von  Gülelingen:  Johann  Jakob  Erbele,  Beck;  Johonn.  Jakob  Muller,  Strumypfftriker=Von,
  tertech  Jatev  Röth,  Säger;  Jehann  Jakob  Killinger,  Schloger.  Von  Iselshausen:  Chritan
  Stb##llbammer,  Schreiner.  Von  Mindersrach:  Johann  Georg  Henne,  Wagner.  Von  Oberchwandorf:
  Febanncs  Notting,  Weber.  Von  Oberthalbeim:  Geer  hn,  Bauer.  Von  Rothfelden:
Ehristoph  Iriedrich  Braun,  Beck;  Michael  Walz,  Metzger.  Von  Fdiettlezent  Johann  Hrokß  Gutekunst,
  Zimmermann.  Von  Spielberg:  Michael  Kneisler,  ohne  Profession;  Johann  Michael  Hehr-Beck.
  -  Unterthalheim:  Georg  Kohler,  Maurer.  Von  Waldderf;  Johann  Michael  Walz,  Schmidt-Von
  Warth:  Friedrich  Schaible,  ohne  Profession.  Von  Wildberg:  Johann  Jakob  Maier,  Müller.
Den  6.  März  1810.  ..«  Kbuisl.Obecamt..·-,
"»GeißlingemstekheutestattgehabtenMustekungdeklmJahre1795ebokuenmilitan
ÆchkigmMannschafthabensichfokgendepomhiesnenSchwanz-Bezirkaichttingeandev,als·vos
der  Oberamts-Stadt  Geißlingen:  Johann  Anton  Garzenhauffer;  Gusiav  Friedel;  Melchior  Keidel
Christoph  Knecht  und  Christian  Schmid.  Mon  Gingen:  Michael  Eberhardt.  Von  Donzdorf:  Ma-Fbaus
  Gangele,  und  Ehristian  Gustav  Deer.  Von  Weissenstein:  Amon  JZink.  Bon  Eibach:-Joseyh
Bundschuh;  Joseoh  Funk  und  Leonhardt  Hausser.  Von  Böhmenkirch:  Johann  Bernhardt  Biegers.
Von  Wiesensteig:  Johann  ECirigk  Banmüller;  Cirtak  Anton  Baumeisier  und  Anron  Maver.  Sodann
wurden  vem  Königl.  Oberamt  Ulm  nach  der  Musterung  noch  nachstehende,  vorber  hier  ganz  unbekannt
Wewesene,  gegem#ärrig  aber  auch  abwesende  zwei  Milirärpflichtige  anher  übergeben:  Johannes  Walter,
von  Geißlingen  und.  iJohann.  Jakob  Matthaler,  von  Gingen.  Es  wird  nun  venselben  viermic,  des
bereite  erfolgten  Aufrofs  durch  die  öffentlichen  Blärter  ungeachter,  wiederholt  aufgegeben,  bei  Vermelduz
  der  in  demfelben  angedrohren  Rechre-Nachtheile,  sogleich  in  ihr,  Heimwesen  zurückzukehren.  Den
6S.  März  1879.  Königl.  Oberamt.
        <pb n="440" />
        214

Backnang.  Der  Eonscriptionspflichtige  Aohann  Sottfried  Maver,  von  Backnang,  hat  wegen  Wanberbuchsverfälschung
  eine  dreiwochige  Vestungestrase  erstanden,  und  sollte  derselbe  nach  C  stehung  gedachker
  Strafe  an  die  Königl.  Rekrutirungs-Commission  eingeliefert  worden  seyn.  Da  er  sich  aber  sogleich
nach  seiner  Entlassung  von  der  Vesiung  enrferut  hat,  und  seltler  nichts  von  ihm  in  Erfahrung  febr
werden  konnte;  so  ersucht  man  die  betreffenden  Königl.  Stellen  auf  denselben  fahnden  und  ihn  a
Betreten  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  32.  März  2819.  Königl.  Oberamt.

Roteweil.  Nachbenannte  Militärpflichtige,  welche  bei  der  Revision  der  Rekrutirungs-Listen  un
lfagt  abwesend  waren,  worden  hiedurch  öffenrlich  und  ziar  unter  der  Androhung  aufgefordert,  daß,
wenn  sie  sich  nicht  sogleich  in  ihr  Heimwesen  begeben,  und  sich  nach  ihrer  Ankunft  bei  der  unterzeichneren
  Stelle  melden,  bei  ihrem  fortdauernden  Ungehorsam  die  gesetzlich  bestimmten  Stasen  gegen  sie  ein
#reten  werden,  als  von  Rortweil:  Marrin  Miller,  und  Wendelin  Dreher.  Von  Dautmergen:  Huge
Kaspar  Wager,  und  Hieronimus  Ziegler,  Von  Diceinen-  Thomas  Bek.  Von  Dunningen:  Sebastian
Dufner.  Von  8  en:  Christlan  Irion.  Von  Lakkenderf:  Johann  Mosbacher.  Von  Laufen#  Jas
kob  Sekinger.  Bon  Neufra:  Dionis  Rieble.  Von  Wellendingen:  Joseph  Schmeh;  Conrad  Muck,  und

Uus  Huker.  Bon  Schömberg:  Franz  Riedlinger;  Franz  Sallis  Eha;  Anton  Geiger;  Mathäns
och;  Simon  Riedlinger;  Raguslin  Riedlinger;  Jakob  Dostel,  und  Conrad  Hehl.  ugkich  werden
ãmmiliche  Hoch-  und  Wohllobl.  Ortsobr'gkeiten  und  Polizei-Stellen  ersucht,  auf  vorbesagte  Milltäs-Pflichtige
  zu  fahnden,  und  im  Berretungsfalle  wohlverwahrt  anher  einllefern  zu  lassen.

Den  13.  März  1810.  *  Köuigl.  Oberamt.

Wiblingen.  Nachbenanme  Militärpflichtige  find  bei  der  heurigen  Jahrs-Masterung  usche  erschienen
#  werden  daher  vieselbe  hiemit  aufgefordert.  8  ogleich  nach  Hause  zu  begeben,  als  fie  widrigenfans
die  ihnen  in  den  Gesetzen  angedrohten  Nachtheile  sich  selbst  zuzuschreiben  hätten,  nämlich  von  Hechdorfe
Fidel  Kettemer.  Von  Laupheim:  Franz  Faver  Maier,  Schmidegeselle;  Johann  Klein.  Bon  Roth?
Mlois  Folrenauer,  Schleifer.  Von  r—i  Leonharde  Trenk.  Von  Hüttiéheim:  ben  Carl  Bartsch.
Von  Wiblingen:  Joseph  Schwaiger.  Den  16.  März  1819.  Königl.  Oberamt.

Eslingen.  Die  abwesenden  nachbenannten  Wehroflichtigen  des  hiefsigen  Oberamts,  welche  bei
der  dießjährigen  Musterung  das  Auöhebungs-Loos  getroffen  har,  werden  aufgefordert,  bei  Vermeidung
der  angedrohren  Strafen  unverweilt  in  ihre  Heimarb  zurückzukehren,  und  sich  vor  dem  Oderam  zu
kiellen,  und  zwar  von  Eßlingen:  Jakob  Adam  Schwarz,  Schlosser;  Joseph  Lorenz  Lerenz,  Metzger:
Carl  Christian  Steer,  Gärrner;  Johann  Gortfried  Plattenharde,  Gcklosser;  Er#st  Heinrich  Gunkher
Schloffer;  Johann  Leonhard  Ramspverger,  Metzger;  Christian  Friedrich  Link,  "  Johann  Gortlieh
Brenzinger,  Schreiner;  Christian  Gottlieb  Hartmann,  Schleifer;  Johann  Jakob  Stauß,  Schuster;
Johann  Christian  Schneider;  Carl  Gottfried  Staufsert,  Silberarbeiter;  Amand  Erhard  Krumm
Schlosser;  Carl  Wilhelm  Freschle,  Buchbinder.  Von  Ober-Eßlingen:  Georg  Ludwig  Bapha,  Metzger.
Von  Deizisau:  Johann  Christoph  Winkeler,  Schneider.  Bon  Mochingen:  Ludwig  Frledrich  Henne,
Merger:  Johann  Georg  Raile,  Weingärtner.  Ven  Steinbach:  Benedikt  Bauer,  Schmidt;  Johann
Georg  Löderr,  Jainemacher.  Von  Wendlingen:  Georg  Jakob  Eppinger;  Matthäus  Schaad.  Vosn
Neuhausen:  Franz  Anton  Bauer,  Schuhmacher;  Franz  Carl  Friton,  Beck;  Matthäus  Heuß.
Vo#n#  Kongen:  Andreas  Deuschle;  Johann  Wolsgang  Klein.  Den  20.  März  819.  "6
Königl.  Oberame.

Ellwangen.  Die  hienach  benannten  Militärpflichtigen,  welche  nach  dem  vorgenommenen  L##
zum  Eineitt  bri  dem  Militär  bestimmt  wurden,  werden  hiemit  aufgeserderr,  sich  unverzuglich  bei
#e##unterzeichneren  Behörde  zu  siellen,  widrigenfalls  die  in  den  Gesetzen  angedrohm  Strafen  gegen  sie
angewendet  wurden.  Zugleich  werden  die  obrigkeitliche  Behörden  gedeten,  sie  im  Betretungsfalle  zu
Ersetiren,  und  wohlverwahrt  hieher  liefern  zu  lassen.  Die  an  chorse  Abwesende  find:  Von  Lauchbeim:
  Perter  Franz  Aubele,  Schreiner;  Johann  Alois  Sebastian  Benz,  Hafner.  Won  Lirpach:  Sehasttan
  Bullinger.  Von  Stetten:  Johann  Peter  Paul  Schmidele,  Baver.  Joseph  UAnton  Hauber,  Bier-
        <pb n="441" />
        215

brauer,  gebürtig  ror  Böserlustenau,  anfäßig  in  Dambach.  Bi#-  Riedelbach:  Soann  Jakecd  Schlür“.
Muller.  Veol  Bühlerthann:  Kleophas  Wurst,  Schneider.  Von  Forstweiler:  Johann  Bauman.  Ven;-Euwangen:
  Ernst  Eriedrich  Welsram.  Den  34.  März  1619.  Kkuigl.  Oberamt.

Soaichingen,  Nachstehende  Rekrutirungspfiichtige  des  dießseirigen  Oberamts,  welche  sich  bei.
der  den  23ten  dieß-  dahier  statt  gehabten  Mannschafts-Aushebung  nichk  einfanden,  werden  hierdurch.

efordert,  sich  unverweilt  vor  dem  unterfertigten  Konigl.  Oberanite  zu  Kellen,  woselbst  sie  das
Weltere  zu  irrigen  vaben,  Uauch  werden  die  deleffenden  amrlichen  Stellen  ersucht,  diese  Militär-Pflichzige
  auf  Betreten  Dieher  transportiren  zu  lassen.  Abwesend  sind  von  Spaicht  "
,anker.;.Pvuc-chsbekm:Ost-festum-Aber-PondalMinausxDMpSustrtt
IossuböbeithsohanaeskkostyMüller.PonDeiliuges:EmbcrdkmauwMüllazLaukeqbek,
kämmen-MachPonDokmettingmgMarinthWetemaan,Brauct;so«ephSchemc,Schäst-.Von«
ddtternbaufeckxXavertlttenwetler,Die-braver-JakobLuf,-BagamsontadStaus.Voas-ittlium:Matkyias3epf,Oar-eknkaecht;Joseph
  Neß,  Bauernkneche;  Ignaz  Faulhaber,  Bräuer.  Von
dausen  am  Thann:  Michael  Haller,  Schneider;  Werdelin  Neher,  Bauecruknecht.  Von  Nusplusgen:
fohann  Baptist  Kleiner,  Bauernknecht.  Von  Kberaheim:  Joseph.  Moser,  Wunibalds,  Bauernkneche.
Jon  Rathehausen:  Joachim  Danneger,  Weber;  Maithäus  Rieve,  Bauer;  Marthias  Sauter,  Bauernknecht.
  Pon  Roßwangen:  Thomas  Buz,  Wagner.  Von  Schorzingen:  Joseph  Lippus,  Maurer;  Isbaun
  Bavtisk  Hauschel  Maurer;  Conrad  Baier;  Johann  Koch,  Bierbrauer  Von  Wehingen:  Jakob.
Stier,  Maurer  z.  Matchias  Wagner##  Den  26.  Man  1849.  Kenigl.  Oberamr.

Neuenbürs.  Der  im  Jahr  7708  geborne,  5  Schuh,  7  30l,  4  kinien  große,  Militärpflichtige
Adam  Nall,  berumzichender  Krämer,  Sohn  des  Gan#manns,  Krämer  Rall,  von  Birkenfeld,  hiesigen
Oberamts,  hat  ech  vor  der  heurigen  Diekruten-Auêhebung  gegen  Las  ansdrucklichs  Verbot  entfernr,
und  bis  jezzt  nicht  gestellt#;  weswegen  derselbe  unter  der  Bedrohung  hiemit  vorgeladen  wird)  daß  dei
selnem  längeren  ungehorsamen  Ausbleiben,  sowohl.  sein  gegemwörtiges  als  das  ihm  während  seiner  Arwesenheit
  anfallende  Vermogen  mit  Seauester  belegt,  mishin  ihm  vor  seiner  Rückkehr  und  Meldung.
bei  hiesigem  Oberamt,  d  tus  nichts  verabfolgt  werde.  Zugleich  werden  hoch  und  wohllöbl.  obrigkeitliche
  Weherden  ersucht,  diesen  Fluchtling  im  Berretungsfalle  uu  arretiren,  und  dem  hiesigen  Oberamt
  wohlverwahrr  uberliefern  zu  lassen.  Den  #6.  März  1816.  Königl.  Oberamt.

Tettnuang.  Nachstehende  ungehorfam  abmesende  Militärpf#chtige,  welche  der  krlassenen  Citation
vom  a7ten  v.  M.  ungeachten,  betl  der-  sun  Rckruten=  Aushebung=  am  23t6en  d.  M.  nicht
erschlenen  find,  werdem  andurch  unter  der  W*r*ßêm¾  daß  ihr  Vermegen  bereits  mit  Sequestration
bele#  worden,  und  unter  Androhung“  der  im  Königl.  Rekrutirungs-Gesetz  festgesegten  Strafe
der  doppelten-  Dienstzelt,  oder  im  Falle  der  sich  dei  der  Ruckkehr  zeigenden.  Untoche  keit  je
nach  dem  Grade  der  Verschuldbung,  desd  Gefängmisses  oder  Vefluͤngt  arbeit,  ibiederholt  zur  Rückklehr
und  Stellung  bei  hiesigem  Obcramre  ausgefordert;  sämmerliche  obrigkeitliche  Behrden  aber  sub  oltertororiproci
  am##lich  ersuchr,  diese  Abwesenden,  im  Falle  sch  Einer  oder  der  Andere  betreten  lassen  solte,
armeriren,  und  zur  weiteren  Verfügung  an  hiesiges  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Die  Abwesenden  sind:
Jehan  Nevomuk-  Briem,  und  Joseph  Sreppel,  von  Tektnang:  Franz  Anton  kaug,  von  Flokendach:
Ingnaz  Baumann,  ven  Matzenhaus,  und  Bitus  Basger,  von  Sischbach.  Den  7.  r  1019.
Königl.  Oberamt.

Gbppingen.  Rachslehende  Militärpflichtige  aus  diesem  Oderamt,  welche  bei  der  dießjährigen
Musterung  nicht  ersihienen  sind;  werden  unter  Bedrobung  mit  denen  auf  ihren  Ungehorsam  gesetzten,
durch  die  Mfentliche  Bekanntmachungen,  in  dem  Regierungs-Blatt  vom  heurigen  Jahr  Nr.  1,  2,  3
und  7  wiederholten  gesetzlichen  Strafen  hiemit  musgeiresnn  sich  bei  ihrrm  vergesetzten  Oberamt  ungesäumt
  zu  stellen,  und  siar  ron  Göppiugen:  Johann  Andreas  Srtändlen.,  Zeugwacher;  Melchior  Hefer;
  Jakob  Friedrich  Klcherer;  Johann  Gotrtlieb  Harter:  Jehann  Jakob  Bracher;  Johann  Christooh
Müger;  August  Heinrich  Geiße,  Schueider;  Johannes  Bart.  Von  Albershausen:  Jehann  Jakob  Mai-6



 

r-e-mmnob?3
        <pb n="442" />
        226

fenhoͤlder,  Schäfer.  Von  Bortlingen:  Joseph  Link.  Von  Boll:  Johann  Seorg  Mann,  Schuster;
Johann  Jakob  Hildenbrand,  Schneider;  Johann  Christian  Pfifterer,  Bauer,  Von.  Bünzwangen,
Christoph  Flogaus.  Von  Ebers  bach:  Veer  Heime,  Geiger  z,  Joh.  Muller.  Von  Eschenbach:  S#rustan.
Häderle,  Bauer.  Von  Groß-Eislingen:  Sebastian  Salber;  Franz  Joseph  Grimm,  Maurerz  Emilian
Heilig;  Franz  Kaver  Weber.  Von  Gruibingen:  Jakob  März,  dfer.  Von  Heiningen:  Johana
Georg  Grünenwald,  Maurer.  Von  Hohenstaufen:  Johann  Grorg  Mullr,  Beck.  Von  Hete  uen
Johann  Geort  Alber,  Schusior.  Von  Klein-Eißlingen:  Johann  Geerg  Burger,  Schäfer.  Von  Rechberghausen:
  Joseph  Wahl,  Barbierer.  Von  Reichenbach:  Jehannes  Bader,  Schneider,  Bon  Schlier-:
  Johann  Christop  Weiele,  Beck;  Jakob  Heinrich  Kalteisen,  Weber;  Johannes  Weisele,  Beck.
Von  Sparwiesen:  Leonhard  Weiler.  Den  20.  März  1819.  «  KönigLObemmt."
Nrach.  Nachstehende  abwesende  Milirärpflichtige,  welche  hener  die  Aushebung  betrofsen  har,
werden  biemit  #fenrlich  aufgesordert,  ohne  Verzug,  bei  Vermeidung  der  Ungeherlams-Strafen,  bei
unterzeichnet#er  Stelle  sich  4.  melden;  und  zwar  ven  Urach:  Johann  Daniel  Julmi.  Von  Detringen:
Fehann  Jakob  Bötelen,  Weber.  Von  Neuhausen:  Johann  Georg  Weible,  Strimpfweber;  Bernhard
Reusch,  Weber.  Von  Metzingen:  Simon  Friedrich  Doleps,  Weber;  Wilhelm  Friedrich  Weible,  Seckler;
Samuel  Friedrich  Schmohl,  Nadler;  Johann  Georg  Gänßlen,  Rethgerber.  Von  Bempflingen:  Georg
Hirdrich  abelich,  Weber.  Von  Mictelstadt:  Chrisiian  Adam  Deker,  Zummermann;  Balthas  Knecht,
agner.  Von  Reicheneck:  Sigmund  Kemmler,  Schuster.  Von  Ehningen:  Jakeb  Forstner,  Metzger
Geerg  Heinrich  Rumpp,  K  ann;  Christoph  Friedrich  Saurter,  Krämer.  Von  Wittlingen:  Jos
dann  Adam  Schenk,  Weber.  Von  Zainingen:  Andreas  Weimer,  Schmid.  Den  ag.  März  1819.
«  Königl.  Oberamt.

Lorch.  Nachbemerkte  ———  des  hiesigen  Oberamts  sind  weder  bei  der  heursgen
Jahrs-Musierung,  noch  bei  der  am  34.  März  statr  gehabten  Aushebung  erschienen,  und  werden  deswegen,
  bei  Vermeidung  der  auf  serneres  ungehorsames  Ausbleiben  folgenden  Strafen,  hierdurch  ösfen
lich  aufgefordert,  unverzüglich  nach  Hause  zurückzukehren,  und  sich  vor  der  unterzeichneten  Behörde  zu
Hellen,  als  von  Ebni:  Georg  Fritz.  BVon  Weitmars:  Johann  Georg  Abele.  Von  Rudersberg:  Friedrich
  Ebniger  und  Johann  Gottlieb  Schad.  Von  Strauben:  Carl  Friedrich  Bareiß.  Von  Pluderhaufen:
  Johann  Geerg  Danner:  Von-  Pahldronn:  Gottlieb  Lindauer.  Von  Welzheim:  Johannes  Wagner.
  Von  Allfdo:  Kaspar  Leuze.  Auf  den  Fall,  daß  Einer  oder  der  Andere  vorbeschriebener  Rekrutirungspflchtigen
  sich  im  Königreich  aufhalten  sollte,  werden  die  obrigkeitlichen  Behörden  ihrer  Aufenthalte
  Orte  zapch  solche  hierher  einliefern  zu  lassen.  Den  30.  Märʒ  3819.

5  7  «  Koͤnigl,  Oberamt.

onderg.  Hienach  genannte  abwesende  Beresncheh  des  biesigen  Oberamts,  welche  nach  dem
se  getroffenen  Loos  bei  der  am  25ten  dieß  statt  gehabten  Rekruten-Aushebung  in  die  Königl.  Militäs-=dienste
  eintreten  sollten,  werden  hierdurch  ausgesordert,  bei  Vermeidung  der  angedrohten  Strafen,  in
ihre  Heimach  zurückzukehren,  und  sich  vor  dem  Oberamt  zu  stellen,  und  zwar  von  Leonberg:  Johannes
  Mehrer,  Hafner;  Johann  Conrad  Wendel,  Glaser;  Johann  Andreas  Leopold,  Chirurgus.
Von  Oizingen:  Joseph  Wiedmaier,  Schreiner.  Von  Elringen:  Johann  Jakob  Wiedmaier,  Schnelder.
Von  Gerlingen:  Johann  Michael  Schweizer,  Zimmermann;  Jakob  Gerwik,  Weber.  Von  Haußen:
Jehann  Jakob  Nonnenmacher,  Wagner.  Von  Geimerdingen;  Johaun  Georg  Jäkle,  Metzger.  Von
Gosi  :  Martin  Wagner,  Maurer;  Friedrich  Nik,  Bau#r.  Bon  Mönsheim:  Johann  Georg  Häusler,
  Musler.  Von  Munchingen:  Jakob  Friedrich  Siegle,  Schuster.  Von  Renningen:  Johann  Jakob
Kraus,  Beck;  Carl  Christian  Scheerer,  Nagelschmidt.  Von  Weilderstadr:  Joseph  Anton  Schöninger,
Heter-  Erasmus  Freimann,  Schneider  ;  Elias  Steimer,  Jeugmacher.  Bon  Weilimdorf:  Conrad
olfnagel,  Schneider.  Deu  35.  März  beg.  Königl.  Oberamt.
        <pb n="443" />
        N  ro.  23.  1819.  217
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Freitag,  7.  Mai.

 

 

IL.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Decrete,
Dienst-Nachrichten.

Se.  Königl.  Masestét  haben  vermöge  höchster  Eutschließung  vom  29.  Apr.
dem  Unterlientenant  Flattich  im  1.  Neiter  =  Regiment  die  gebetene  Entlassung
  aus  dem  Militär)  mit  der  Erlaubniß  die  Armee  Uniform  zu  tragen,  ertheilt)
und  dagegen  ·  ,  «
»demWachtmeistesv.Pekglafvons·Reitet-Resimentsumllnketskienteaqut
beim-.Regi1neatetnqnnk.

Untekao.v.M.ists

1.)  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises,  dem  bis  herigen  Assessor  v.  Bo  dmann
  zu  Reuttliagen  die  vierte  Regierungs-Rathsstelle,  und

2.)  die  hiedurch  erledigte  Assessors=  Stelle  daselbst,  dem  bisherigen  Regierungs=Sekreter
  Weckherlin  zu  Ludwigeburg,  sodenn

3.)  die  zweite  ssessors  =  Stelle  bei  der  Regierung  des  Denau  Kreises  dem  bisherigen
  Canzlei=  Direktor  bei  der  Regierung  in  Ellwangen)  Stehle)  gnddigst  übertragen
  worden.

II.)  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:

Serichtshoffdes  Neckar-Kreises.

In  der  von  dem  Oberamts  Besigheim  commissarisch  unrersuchten  Beschwerde,
Sache  gegen  Jakob  Beck  und  Conforten)  von  Geißingen,  Oberamts  kudwigsburg,
erkennt  der  Eriminal-  Senat  des  Königl.  Gerichtshofes  für  den  Neckar,  Kreie  den
verhandelten  Akten  gemäß  für  Recht)  daß

1.)  Andreas  Mannsperger,  von  Geißingen)  wegen  der  gegen  den  Schultheiß
Hahn  daselbst  vorgebrachten)  jedoch  ungegründet  erfundenen)  Bezöchte  von
        <pb n="444" />
        X

Meh  lunterschlagung  und  Erstattung  falscher  Berichte  neben  t  d
Haͤlfte  der  Untersuchungs-Kosten  falsch  ch  Betahlung  der

dreiwöchiger  Ineurcerstion?
#bwechselnd  bei  Wasser  und  Bred;

#  -)  Jakob  Beck,  von  Geißingen,  wegen  Theilnahme  an  den  Bezächten  des  Andreas
  Mannsperger  und  wegen-We#derhotung  derselben  in  einem  gedruckten
  Blatt,  neben  Bezahlung  eines  Viertels  der  Uncersuchungs-Kosten  zu

dreiwöchiger  Incarceration
abwechselnd  bei  Wasser  und  Brod;  und

S.)  Leonhard  Jwicker  und  Adam  Kallenberger,  von  Geißingen,  wegen  der
Verbreitung  des  von  Andreas  Mannsperger  und  Jakob  Beck  gegen  den
Schultheiß  Hahn  von  Geihingen)  vorgebrachten  Bezüchts  der  Mehl=  Entwendung
  neben  Bezahlung  der  übrigen  zwei  Achtheile  der  Untersuchungs,  Kosten
jeder  mit

dehentägiger  Incarceratien

i#  belegen  seien,  und  dieses  Srkenntniß  durch  das  Staats=  und  Regierungs-Blatt
  bekannt  gemache  werden  salle.

Sßlingen  den  18.  März  1879.

DHer  Criminal,  Senat  des  Königl.  Gericheshofes  für  den  Reckar-Kreis.
Huber.

o.)  Des  Departemenk  des  Innern

1.)  Des  Ministeriums  des  Innern.

Kenigl.  Verordnung,  die  Verleguung  des  Rechnungs-Termins  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Ob'-AmrsPflegen
  vom  33.  Mpril  anf  den  1.  Juli  jeden  Jahrs,  vom  30.  April  :3820.

Da  es  aus  mehreren  Rücksichten  vochwendig  ist,  daß  der  Rechnungs-Termin
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Ames-Pflegen  dem  Termin  der  Staats-Rechnungen
gleich  gestellt  werde,  so  haben  Se.  Königl.  Masestät  vermöge  höchsten  Decrets
verordnet,  daß  der  Termin  für  die  Rechnungen  der  Gemeinden,  Stiftungen  und
Amts-Pflegen  vom  35.  April  auf  den  1.  Juli  seden  Jahrs  verlegt  wer  den  solle.

Es  wird  daher  dieses  mit  dem  Anhang  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt
gemacht,  daß  diese  Termiss-  Uenderung  schon  im  laufenden  Jahre  ihren  Anfang  nehmen,
  und  daher  die  Rechnungen  sener  Körperschaften  über  die  Verwaltung  von
Georgii  :818  an,  nicht  auf  Georgii,  sondern  erst  auf  den  1.  Juli  1819.  abgeschlossen
werden  sollen.

Stuttgart  den  5.  Mal  1819.  v.  Otte.
        <pb n="445" />
        #s

Dor  labung  der  Släubiger  des  auf  dem  Wildenhoff  verstorb'enen  Frciherrn
Carl  udwig  Emanuel  von  Gültlingen.

Da  die  Verlassenschafts-Sache  des  am  20.  September  1816.  versterbenen  Freiherrn  Carl  Ludweig.
Emannel  von  Gültlingen  zu  Wildenhef  nächsiens  beendigt  werden  wird:  so  werden  diejenige  Gläus-Ulger
  veffelben,  welche  ihre  Forderungen  noch  nicht  bei  dem  Oberamt  Aalen  eingegeben  haben,  aufgefordert,
  solche  bei  Gefahr  des  Ausschlusses  von  der  Masse  innerhalb  sechs  Wochtn  bei  dem  von
dem  Königl.  Gerichtshof  bestellten  Commissarius  Revisor  Strelch  gehörig  zu  liquidixen.

Ellwangen  den  16.  April  2819.

Oer  Pupillen-Senat  des  Königlichen  Gerichtshofs  für  den  Jart-  Kreis,
Göz.

 

kocHa  dle  unterzeichneten  Stellen  auf  höchsten  Befehl  so  lange,  bis  die  nöthigen  Einrichtunsc##
  in  Welzheim  getroffen  sein  werden,  In  korch  zu  verdleiben  haben;  so  machen  sie  dleß  hiemit  öffsenttlich
  bekannt,  damit  ihnen  in  Zukunft  die  an  sie  gerichteren  Briefe  und  Paquete  bis  zu  weiterer  Anzelge
  drekt  nach  korch  gesender  werden  möchten.  Den  25.  April  1819.
Könitl.  Oberamtsgericht  und  Oberamt  Welzheim.
*
Stuttgart.  In  den  nöchsten  Monaten  Mas  und  Juni  werden  in  jeder  Woche  am  Donnerstag:
and  Freitag  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Feiertage  im  alten  Schloß  Aucrionen  gegen  baare  Bezahlung
abgehalten,  und  in  seschen  zum  Verkauf  gebracht  werden:  Vormittags,  Pakete  mie  seidenen,  gwene.
und  wollenen  Zeugen)  Berten  und  Matrazen,  Be'tweiszeug  und  Fenster-Vorhängen  #c  ;  Nachmittags,
Allerlei  Meubles,  Essekten  und  altes  Schreinwerk.  Den  29.  April  2879.  ·
»  ·  Kenigl.  Schloß-Verwaltung.
Eßlingen.  Bei  der  unterzeichneten  Stelle  sind  3  noch  ganz  gute  eiserne  3  und  4  Schuh  **l
Canonen-Oefen,  welche  in  Wohnzimmer  und  Gefängnisse  rauglich  snd,  sammt  2  dazu  gehörigen  Kor
r7s  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  kennen  sich  den  12.  Mai,  Vormirkags  20  Uhk,  bei  derfltreichs
  -Verhandlung  einfinden  und  entweder  die  Oefen  allein  oder  mit  den  Girtern  erkaufen.  Den'-80.
  Ipril.  2619.  f  Königl.  Kameralamt.
Stuttgart.  Ueber  bedeutende  Sattler  =  Arbeiten  wird  am  Dienstag  den  11  Mal,  Vorwittegs"
#do  Uhr,  in  diesseiriger  Cunzlei  eine  Abstreichs-Verhandlung  vorgenommen,  und  solches  den  Sattler-:
Meistern  hiemit  bekannt  gemacht.  Seurtgart  den  1.  Mai  1879.  «
’  Administrations-Section  des  Königl.  Kriegs-Departements.
Schorndorf.  Dem  von  dem  K#nigl.  Kreis-Oberforstamte  Ellwangen  erhaltenen  Au#f#trage
ä  ,  hat  die  unterzelelnete  Stelle  zur  oßentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  daß  die  biober  in  Sellstdministration
  gestandenen  en  glichen  Land-Jagden  mit  Einschluß  der  hoftammerlichen  Jagden,  so
weit  solche  außer  dem  Heficg  Ditrikte  liegen,  und  mir  Ausschlutz  der  Freipursch-Bezirke  in  dem
Schornöbrfer  Ferste  au"  #n#  Fathhause  zu  Schornderf  jedesmal  V.  #ittags  8  Uhr  werden  verrachtot
  werden,  und  zu  cr:  ½)  en  den  Revieren  Adelberg,  Baireck  und  Cngelberg  Mentags  den  20.

ai;  b)  Von  den  Rer#eren  Geradstetten,  Lorch  und  Plüderhausen  Drus  s  den  11.  PWai,  Die
Nachtliebbaber  kennen  die  Bedingungen  bei  dem  Königl.  Forstamte  Schorndorf,  die  Pacht-Distukte
aber  bei  den  betresfenden  Revier-Forstern  in  Erfahrung  brͤngen.  wobei  noch  bemerkt  wird,  daß  dirselben
  die  erforderlichen  Eigenschaften  besiven  und  sciche  Inländer  sein  müssen,  welche  Eautien  leisten,
  und  über  ihr  Prädikat  sich  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  ausweisen  könntit.  Den  23.  #vil  16797.

Königl.  Forst-Kassenanit,
        <pb n="446" />
        Maulbronn.  Im  hiesigen  Oberamt  werden  die  Sommer-  und  Winter-Schsafwelben  in  folkenden
  Ortschaften  am  Dienstag  den  11.  Mai  auf  3  Jahre,  nämlich  von  Michaelis  2619.  bis  1837.
zn  Lufstreich  verliehen  werden,  und  zwar:  die  von  Freudenstein,  welche  200  Stück  erträgt,  woran
die  Burgerschaft  30  Stuck  einschlagen  darf.  Der  Beständer  genießt  freie  Wehnung,  :  Mrg.  Frb,
6  Nächte  Wahlpferch  und  alle  burgerliche  Benefizien.  Die  von  Gundelbach,  sie  erträgr  250  Süuck,
wovon  die  eine  Hälfte  der  Beständer,  die  andere  aber  die  Bürgerschaft  einschlagen  darf.  Die  von  Oerisheim,
  welche  50°  Stück  erträgt,  wovon  die  Bürgerschaft  200  Stück  einschlagen  darf.  Der  Beständer
genießt  ein  Schaafhaus  mir  Stallung  ungefähr  2  —  3  Rth.  Wurzgarten  und  2  Mrg.  Wiesen.  Sodann,
  Mittwoch  den  12.  Mai,  die  von  utzingen,  welche  500  Stuck  erträgt,  wovon  die  Bürgerschaft
100  Stuck  einschlagen  darf.  Der  Beständer  hat  neben  dem  Genuß  burgerlicher  Benefizien  noch  weiter
beuutzen,  das  Schaafhaus  nebst  Stallung  und  2  Kuchengärten  von  circa  12  Vrr.  Die  von  Wurmerg,
  erträgt  300  Stück,  wovon  der  Bestander  die  eine,  die  andere  Halfte  aber  die  Burgerschaft
einschlagen  darf.  Nebst  dem  Genuß  aller  burgerlichen  Benefizien  hat  sich  der  Beständer  noch  der  Benutzung
  eines  Schaafhauses  mit  hinlänglicher  Seallung  und  des  Genusses  von  3  Rih.  Wurzgarten  zu
ersreuen.  Die  von  Zaisersweiher,  welche  275  Stuck  erträgt,  wovon  die  Burgerschaft  50  Stück  einschlagen
  darf.  Der  Beständer  genießt  freie  Wohnung  und  Stallung,  8  Nächte  Wahlpferch  und  burerliche
  Benesizien.  Diejenige  nun,  welche  zu  diesen  Weiden  Lust  haben,  und  sich  gehörig  legitimiren
sonnen,  haben  sich  an  obigen  Tägen  um  9  Uhr  in  dem  hiesigen  Klosterwirthshause  zngut  Den
26.  April  1819.  Konigl.  Oberamt.
Backnang.  Dle  Schaasweide  von  Allmerspach,  welche  250,  und  die  von  Unkerbruden,  welche
200  Stuck  Schaafe  erträgt,  wovon  der  Beständer  die  Hälfte  einschlagen  darf,  werden  am  Samstag,
den  15.  Mai  1319.  Morgens  20  Uhr,  von  Michaelis  1610  —  16a#r.  in  Backnang  verliehen  werden,  wozu
bie  Liebhaber  eingeladen  sind.  Dez  a7.  April  1819.  Konigl.  Oberamt.

 

Maulbronn.  Johann  Jeremias  Renz,  von  Oetisheim.  Johannes  Kuhnle,  von  Groß-Glattbach  und
Johann  Gottfried  Konrad,  von  Illingen,  welche  sich  seit  der  Musterung  entfernt  und  der  Aushebung
entzogen  haben,  werden  hiermit  ansgekinde  ungesäumt  bei  Oberamt  sich  zu  siellen,  widrigenfalls
nicht  nur  ihr  gegenwärtiges  und  zukunftiges  Vermogen  mit  Arrest  belegt  wird,  sondern  auch  sie  selbst
m  Betretungsfalle  einer  Jängern  Dienstzeit  als  Snme,  sich  zu  gewärtigen  haben.  H  *sç  1819.

önigl.  amr.

Gmünd.  Hienachbeschriebene  abwesende  Milirärpflichilgen  des  hiesigen  Oberamts  sind  bei  der
kürzlich  vollzogenen  Rekruten-Aushebung  durch  das  Loos  zum  Militärdienst  und  zur  wirklichen  Einlies
lerung  Emen#r  worden.  Dieselben  werden  nun  aufgefordert,  sich  unverzüglich  vor  der  unterzeichneten
Behörde  zu  stellen.  Zugleich  werden  sämmtliche  Polizel-Behörden  ersucht,  auf  diese  Fluchrlinge  zu
-ahnden,  und  sie  im  Betretungsfalle  hierher  einzuliefern.  Diese  Abwesende  ssnd,  von  Gmund:  Johann

ich;  Joseph  Knoll;  Anron  Ziegler;  Carl  Nikolaus  Reischle;  Igna;z  Domma.  Von  Bartholomä:
Johann  Georg  Bauer.  Von  Heubach:  Johann  Hiarich  Unfried.  Von  Lindach:  Gottfried  Bufner;
Von  Serasdorf:  Michael  Quabill.  Von  Unterbäbingen:  Valentin  Kuhn.  Von  Waldsietten:  Anto#
Derkommer.  Den  31.  Wi  1819.  Königl.  Oberamt.

Back#ang.  Nachbenaunte  #bei  der  heurigen  Jahrs-Muslerung  nicht  erschienene  Militärpflichtige
4us  hiesigem  Oberamte  werden  hiermit  sofgefordert=  sich  ungesäumt  bei  Oberamt  zu  stellen,  widricenfalls
  nicht  nur  ihr  gegenwärtiges  und  zukünftiges  Bermögen  mit  Arrest  belegt  wird,  sondern  auch

ßeU#  selbst  im  Berretungsfalle  einer  längeren  Dienstzeit  als  Strafe  sich  zu  gewärtigen  haben;  und  zwar,
von  Backnang:  Johann  Georg  Wenger.  Von  Murrhard:  Johann  Leonhard  Eugel;  Johann  Friedrich
r  Von  Schönbronn:  Johann  Jakob  Eisenmann.  Von  Spiegelberg:  Johann  Jakob  Muller;

nrad  Friedrich  Schoönwalder.  Von  Salzbach:  Georg  Leonhard  Fahrbach.  Von  Unter-Oerlach:  Johann
  Adam  Schok.  Von  Unter-Weissach:  Johann  Michael  Schlichenmeier;  Johannes  Muller.  Von  Waldema:
  Christian  Wahl;  Johann  Jakob  Beuerlen.  Den  1.  April  1819.  Kenigl.  Oberamt.

Maulbronn.  Der  Militärpflichtige  Chriltoph  Friedrich  Buk,  von  Illingen,  welcher  auf  dem
Transport  zum  Regiment  enwichen  ist,  wird  hiermit  aufgefordert,  sich  ungesaumt  entweder  bet  dem
        <pb n="447" />
        L

Commande  des  Infanterie-Reglments  Nr.  4  in  Heilbronn,  oder  bet  dem  Oberamt  Mauköronn  zu
Kellen,  widrigenfalls  er  sich  der  durch  die  Gesetze  bestimmten  Strafen  zu  gewärtigen  hat.  Den  7.  Arril
1819.  «  Kbaizl·Obeta-nt.
Massach.NachbenannteabwesendeMilltäkpflichtigeausdemhiefcgeuObetamtehatbeidetam«
16.Marzd.J-stattgehabteItRcIkutewEialiefekundasseooznksushebungetrossen,uudzwae,vou9)?aks
bach:  Joh.  Christopy  Ebni,  Metzger;  Johannes  Mack;  Johann  Jaled  Schaubel,  Schlosser.  Von  Affalterdach:
  Johann  Jakob  Gall.  Ven  Beilfiein:  Johann  Christoph  Moser;  Johamm  Cpristian  Thiel;
Jakob  Carl  Klotz.  Von  Erbsterten:  Marthäus  Serger,  Weber.  Von  Gronau:  Johann  Gottlieb  Zebender,
  Muller.  Von  Gros-Bottwar:  Johann  Gortlieb  Was.  Von  Kleinaspach:  Georg  Martin  Wolf:
Gorg  Adam  Mauser,  Bauer.  Von  Klein-Botn#ar:  Cbristian  Gortlieb  Rabmer.  Von  Murr:  Johann
Gorn#fried  Linsenmaiter,  Bauer;  Johannes  Maier.  Von  Pleidelsheim:  Andreas  David  Wildermuth,
Schreiner.  Von  Reelingshausen:  Christoph  Friedrich  Lauterwasser,  Schmidt;  Fohannes  Lämmle,  Weber.
  Von  Steinheim:  Carl  Gortlied  Dohn;  Johann  David  Haih,  Bauer;  Johanm  Friedrich  Grettenberger.
  Von  Winzerhausen:  Johann  Chrisiian  Riecker;  Christoph  Balthas  Lipp,  Maurer.  Diefelben
werden  daher  hiermit  aufgefordert,  sich  uuverzüglich  vor  dem  hiesigen  Oberamt  zu  stellen,  widrigenfalls
die  bei  ihrem  beharrlichen  Ausbleiben  eintretenden  gesetzlichen  Strafen  sich  selbst  zuzuschreiben  haben.
ugleich  werden  sämmtliche  Polizei-Behorden  ersucht,  auf  diese  ungehorsam  Abwesenden  zu  fahnden,  und
sie  im  Berretungsfalle  an  das  hiesige  Oberamt  einzuliefern.  Den  20.  April  1610.  6
'"«  Kälenigl.  Oberamr.
Beöblingen.  Die  hiernachbenannten  Militärpflichtigen  aus  dem  hiesigen  Oberamte,  welche  im
Jahr  1798  geboren  sind,  baben  slch  weder  bei  der  dießjährigen  Musterung,  noch  bei  der  im  vorigen
Monat  vorgenommenen  Rekruten-Aushebung  gestelt.  Da  nun  ihre  Aufenthalts-Orte  unbekannt  sind,
so  werden  t6  hiermit  öffenrlich  vorgeladen,  sich  unverzuglich  bei  dem  unterzeichneten  Königl.  Oberamte
46  stellen,  den  Rekrutirungs-Gesetzen  Folge  zu  leisten,  und  sich  der  Tushobung,  sofern  sie  vurch  das
oos  dazu  bestimmt  worden  und  diensttuchtig  find,  zu  unterwerfen;  ksienals  nicht  nur  das  gegenwärtige
  und  zukunfrige  Vermäögen  der  beharrlich  unbefugt  Abwesenden  in  Beschlag  Lommen.  sondern
auch  sie  selbst  im  Falle  der  verspäteten  Rückkehr  oder  der  Einlieferung  geschärfte  Serafen,  namentlich
verlängerte  Dieusizeit  oder  Freiheirsstrafe  auf  der  Vestung  oder  im  Gefängniße  zu  erstehen  haben  wurden.
Die  unbefugt  abwesenden  Wehrpflichtigen  siud,  von  Böblingen:  Johannes  Knoll,  Bäcker.  Ven  Däzinen:
  Ludwig  Gebhard  Geisel,  Bierbrauer;  Ludwig  Klamser,  Schmidt.  Von  Dagersheim:  Johan#n
Fakob  Diererle,  Bäcker;  Jakob  Friedrich  Laib,  Schuster.  Ven  Doffingen:  Johann  Georg  Ganzhorn,
Schreiner.  Von  Ehningen:  Johann  Christian  König,  Bierbrauer;  Johann  Geortz  Baisenmann,  Bierkrauer;
  Johann  Georg  König,  Bierbrauer.  Von  Magsiatt:  Matthäus  Wathrich,  Schneider;  Philip#
--  Wiedmaier,  Schuster;  Leonhard  Baader,  Schreiner.  Von  Schönaich:  Adolph  Kuppinger;
9

 

 

Jodaun
  Georg  Kurz,  Bäcker;  Johann  Georg  Wacker,  Schuster;  Johann  Georß,  Jehle,  Seiler.  Vos
Siadelfingen:  Christian  Jenisch,  Weber;  Johann  Jakob  Böhm;  Johann  Jakob  Nißer,  Schlosser:
philipp  Jakob  Dipper,  Weber)  Christoph  Friedrich  Wiedmaier,  Weber;  Johann  Christian  Pfesser,
Web.  Von  Weil  im  Schönbuch:  Christian  Preisendanz,  Schnelder.  Den  18.  April  1619.
Königl.  Oberamt.

Künzelsau.  Bei  der  heurigen  Jahrs-Musterung  find  nachbenannte  Militärpflichrige  aus  dem
Hiesigen  Oberamt  nicht  erschienen.  Es  werden  daher  solche  hierdurch  ausgerufen,  sich  ungesäumt  in
ihr  Heimwesen  zu  begeben,  und  bei  dem  Oberamt  zu  melden,  h  sie  zu  gewärtigen  haben,
daß  nicht  nur  ihr  gegenwärtiges  und  zukünftiges  Vermögen  mit  Arrest  belegt  werde,  sondern  auch  ste
selbst,  sobald  sie  sich  berreten  lassen,  in  personliche  Haft  gebracht,  und  ohne  Rucksicht  auf  ihre  Tächunkeit
  oder  Untüchtigkeit  mit  einer  erhöhten  Capitulation  unter  das  Militär  eingetheilt  werden.  Es
haben  nämlich  zu  erscheinen,  von  Känzelsau:  Heinrich  Friedrich  Auerhach;  Johann  Jakob  Zuhlingz;
Georg  Chrisiian  Heinrich  Hiller.  Von  Alt-Kraurbeim:  Franz  Andreas  Stahl.  Von  Berlichingen:  Jotann
  Adam  Horn.  Won  Ericsbach:  Joha#nn#  Geor  Kasyar  Kneller.  Von  Dörzbach;  Geors  Philip#
        <pb n="448" />
        242

Htinrich  Baler.  Mn  Eschenhof:  Johann  Michael  Engelbharb.  Von  Laibach:  Johannes  Hofmann.
Bon  Mäusberg:  Johann  ·  Michael  Bauer.  Von  Morsbach:  Ferdinand  Sauer.  Von  Mulfingen:
Narrin  Hammer:  Georg'  Joseph  Hammel.  Von  Niedernhall:  Johann  Gorrfried  Fischer;  Jobans.
Georg  Gottfried  Maurer.  Von  Oberginnsbach:  Johannes  Hefmann;  Joseph  Bauer.  VBon  Oberkessach:
#ranz.  Martin  Laug.  Von  Unterginnsbach:  Franz  Peter  Mohr.  Den  #7.  April  1819.
Köônigl.  Oberame.
Biberach.  Bei  der  am  35ten  v.  M.  ftatt  gehabten  Anshebung  für  den  Dieust  des  Königl=Milirärs
  waren  abwesend,  von  Bieberach:  Johannes  Striegel;  Johannes  Hehl;  Friedrich  Jakob  Breiter;
  Joserh  Anton  Zink;  Christian  Wenzel.  Von  Ingerkingen:  Constantin  Wagner.  Von  Beuren:
Fohann  Telsle.  Von  Altheim:  Johann  Baptist  Schmid.  Dieselben  werden  daher  ausgefordert,  unverzuglich
  in  ihre  Heimat#  zuruckzukehren,  oder  zu  erwarten,  daß  die  im  Gesetze  angedrohren  Nachtheile
tegen  sie  in  Vollzug  gesetzt  werden.  Denu  10.  April  1879.  Königl.  Oberamr,

Horb.  Die  zwei  Militärpflichrigen  Anron  Schoch,  von  Salzstetten,  und  Thomas  Krauß,  von  Börstingen,
  haben  sich,  nachdem  sie  bereirs  zur  Aushebung  durcheé  Loos  bestimmt  waren,  entfernt;  und.
werden  nun  dieselbe  nicht  nur  andurch  vorgeladen,  sich  ungesäumt  bei  dem  hiesigen  Oberamt  zu  stellen,
sondern  es  werden  auch  sammtliche  Orts-Obrigkeiten  andurch  ersucht,  auf  jene  zwei  Pursche  fahnden
und  sie  im  Betretungssallc,  gegen  Ersatz  der  Kosten,  hierher  einliefern  zu  lassen.  Den  r9.  April  1819,
«  '  Kbnlgl.Ob-kamt.«

Dehringen.  Nachstehende  Militärpflichtige,  welche  das  Loos  zur  dießjährigen  Aushebung  getr
fen  hat,  aber  ungehorsam  abwesend  sind,  werden  hiermit  ausgefordert,  sich  unverzüglich  nach  Hauf
u  begeben,  und  bei  der  unterz  ichneten  Stelle  zu  melden,  widrlgenfalls  die  gesetzlichen  Strafen  gegen
8  eintreten  werden.  Zugleich  werden  sämmtliche  obrigkeitliche  Behörden  ersucht,  auf  di  Ungehorsame
zu  fahnden,  sie  im  Betretungsfalle  arrstiren,  und  wohlverwahrt  an  die  unterzeichnete  Stelle  einliefern
zu  lassen.  Die  Abwesenden  sind,  von  Cehringen;  Joseph  Balrhas  Bürtner;  JFehann  Friedrich  Schmeer;
  Johann  Georg  Kloz.  Von  Untersteinbach:  Johann  Jakob  Eberr.  Von  Pfedelbach:  Ludwig  Leube,

on  Waldenburg:  Friedrich  Schönberger.  Von  Neuenstein:  Carl  Wilhelm  Mongold.  Den  19.  April

1819.  '  'Krnigc;ObeI-amt.

-thtenbutg-C.N.Weiber-heutigenJahcö-Mustkmng·wakea-folgende  Webrpflichrige  ungehorsam
  abwesend,  daber  dieselben  hiermit  namentlich  aufgefordert  werden,  sogleich  in  ihr  PHümesen
zuruckzukehren,  und  sich  den  bestehenden  Rekrurirungs-Gesetzen  zu  unterwerfen,  indem  sie  sich  sonst  die
daraus  entspringenden  Nachtheile  selbst  zuzuschreiben  haben;  und  zwar,  von  Rortenburg:  Johann  Geerg
Schelrerle;  IJIrhann  Baderz  Franz  Kaltenmarkt;  Peter  Dauoesch;  Thomas  Jaiß;  Andreas  Teufel?
Johs  Schnizler;  Matthänd  Ulmer.  Von  Bodelshausen:  Jakob  Soeidel;  Jehann  Michael  Metzer.
Von  Dertingen:  Kaver  Schmekenbecher.  Von  Ergenzingen:  Joseth  Grammer.  Von  Frommenhausen:
Jehann  Bavuft  Zug.  Von  Hemmendorf:  Balthas  Diener.  Ven  Hirschau:  Andren##  Maier.  Von
Kiebingen:  Johann  Nepomuk  Gewall.  Von  Mössingen:  Johann  Martin  Sulz;  Johannz  Felger;
Peter  Schanz;  Cenrad  Bauer;  Conrad  Steinhilber;  Johann  Martin  Schez;  Bernbard  Scheffeuch;
Ezechiel  Mader.  Von  Obernau:  Conrad  Reiser.  Von  Ofterdingen:  Johann  Hartmaier;  Jehann
Georg  S  blegel.  Von  Schwalldorf:  Binzens  Flach.  Bon  Thalbeim:  Gortfried  Chrenreich  Siegler.
Von  Wendelohem:  Johann  Georg  Teufel;  Augustin  Fischer.  Den  20.  April  1820.

«  «  Koͤnigl.  Oberamt.

Waiblinaen.  Die  nachgenannten  Militärpflichtigen  sind  weder  bei  der  heutigen  Misterung
erschienen,  roch  haben  sie  sich  vor  oder  bei  der  nachgefolgten  Aushebung  gesiellt.  Si  werden  daßer
an#gefordert,  sich  nach  Haufe  zu  begeben  und  bei  Oberamt  sich  zu  melden,  um  uber  sie  nach  den
Gesetzen  zu  verwvarn.  Auch  werden  die  Obrigkeiten  ersucht,  sie  au  Betreren  zu  verlasten,  urd  hierher
einliefern  zu  latfen.  Bon  WMaiblingent  David  Friedrich  Doderer,  Metzger;  JulFo  Friedrich  Li  6,  Secher.
Von  innenden:  Gottlicb  Frieorich  Laidle,  Bierbrauer;  Ludwig  Cyrislian  Scheid;  Jakob  Sawarz,
Weber;  Joyn#n  Malnyaue  Olto,  Schreiner;  Chrillian  Adam  Groß,  Steingquuer,  won  Laach;  Johaun
        <pb n="449" />
        225

dam  Biblmaler,  Zeugmacher.  Ven  Beinstein:  Johaun  Philldp  Nellger.  Bon  Enderspachl:Johann
Thomas  Kuhnle,  Metzger.  Von  Herdunannsweller:  Johann  Georg  Gut,  Schneider;  Johann  Friedrich
#nter.  Zimmermann;  Johann  Gorefriko  Klein,  Schneider.  Von  Hofen:  Chrisioph  Schwaxz,  Schusterd
Von  Korb:  Gokttlieb  Osiertag.  Bon  Leutenach:  Johann  Friedrich  Krauter,  Kufer.  Von  Nellmer-Hach=
  Johann  Gaßman.  Von  Neustadr:  Georg  Michael  Fried.  Von  Oppelspohn:  Johann  Erhard
meiderer,  Kübler.  Von  Rems:  Jakob  Maier,  Zimmermann;  Wilhelm  Buhl,  Bauer;  Gottlieb.
Laufer.  Von  Retterspurg:  Perer  Clenbusth.  Von  Strümpfelbach:  Johann  David  Bäßler;  Veit  Gottlieb
  Idler;  Gottlieb  Fricdrich  Müdinger;  Tobias  Ritter;  Johann  Gottlieb  Ritter.  Den  23.  April
1819.  Koönigl.  Oberamr,

 

 

Biberach.  Der  unterm  usten  Reiter-Regiment  stehende  Soldat  Johann  Haberbosch,  von  Attenweiler,
  ist  am  isten  d.  M.  aus  der  Gatnison  Ludwigsburg  desertirt.  Alle  Polizei-Behoͤrden  werden
ersucht,  auf  diesen  Ausreißer,  dessen  Personal-Beschreibung  hler  angefügt  ist,  zu  fahnden,  und  ihn  im
Betretungsfalle  entweder  hierher,  oder  an  das  Regiments-Commando  wohlverwahrt  elnliefern  zu  kassen.
Sig#nalement:  Haberbosch  ist  34  Jahr  alt,  5  Fuß,  6  Joll  groß,  hat  eio  vollkommenes  rethes
Angesicht,  braune  Haare,  schwachen  Bart  und  ziemlich  kurzen  Hals;  er  war  bekleider  mit  einer  Mütze,
kurzen  Rock,  Hosen  nach  der  Reiter-Ordonanz  und  mit  Bumsstiefeln;  auch  trug  er  einen  Buchsenranzen
  mit  Weißzeug  bei  sich.  Den  #.  April  1819.  n,  Königl.  Oberamt.

Marbach  Der  wegen  wiederholtem  Diebstabls  hier  verhafter  gewesenk,  von  Poppenweiler,  Ober="emts
  Ludwigshurg,  geburtige  ledige  Schmidrknecht  Wilhelm  Buhler,  wußtelheute  aus  seinem  Gefängnisse

u  entkommen.  Es  werden  Daher  die  Konigl.  Justiz=  und  Pollzei-Behörden  ersucht,  auf  diesen  Pursch
Ee,  ibn  auf  Betreten  arretiren  und  wehlverwahrt  bierher  liefern  zu  lassen.  Signalement:
Er  ist  34  Jahr  alt,  glemlich  untersetzter  Starur,  5  Fuß,  8  Joll  groß,  von  schwarzbrauner  Geschesfarbe,
  länglichten  Angesicht,  hat  eine  gerade  Nase,  erwas  großen  Mund,  schwarze  Haare,  und  war
ekleider  mit  einem  blauen  Wamms  mit  runden  weißen  Knöpfen,  blauen  langen  Hosen,  Stiefeln,  Stilpkappe
  mit  Wachstuch  überzogen,  hat  auch  Schuhe  bei  sich.  Am  au.  April  1610.
«  Konigl.  Oberamts-Gericht.

 

Stittgart.  Johann  Martin  Schäberle,  Bürger  und  Bauer  aus  Vaihingen,  wandert  mit
seliner  Familie  nach  Rußland  aus  und  wird  inner  Jahres-Frist  von  seinem  Schwager,  Johann
  Martin  Schäberle,  Bürger  in  Thailfingen,  Oberamts  Herreuberg,  für  alle  auswärtige,  und  von  Johannes
  Hoffnann,  Bürger  von  Vaihingen,  dießseitigen  Oberamts,  für  die  im  Ort  e#trahirken  Schulden
  als  Bürgen  vertreten.  Es  werden  nun  alle  diejenigen,  welche  an  venselben  eine  Forderung  zu
machen  haben,  aufgerufen,  solche  in  Bälde  bei  dem  Schultheißen-Amt  Vaihingen  einzuklagen.  Des
u.  April  1619.  .  6  Königl.  Amts-Oberamt.
Geißlingen.  Aus  dem  bdießseitigen  Oberamts-Bezirk  haben  nachstehende  Personen  die  Auswanklerungs-Erlaubniß
  erhalren,  nämlich:  Joseph  Stirmlinger,  Maurergeselle  von  Reichenbach,  nach  Wermexbheim
  im  Großperzogthum  Baaden;  Helene  Herrlinger  aus  Geißlingen,  nach  Leipheim  im  Königl.
Baierschen  Kandyerich  Gunzburg,  und  Joseph  Schweizer,  Gipsergeselle,  von  Dizenbach,  nach  Amorba
im  Konigreiche  Baiern.  Diese  Auswanderer  sind  wegen  ihrer  hierländischen  Verbindlicheiten  dur
tüchtige  Burgen  vertreten  worden,  weswegen  alle  diejenigen  Personen,  welche  anfdieselbe  auf  irgend
eine  Art  eine  Ansprache  zu  machen  haben,  aufgefordert  werden,  sich  deshalb  binnen  Jahres-Frist  a#
Ddie  geesgn#ete  Behörde  zu  wenden.  Den  5.  April  1819.  Konigl.  Oberamr.
Leonberg.  No  Barbara  Maierin,  von  Mänsheim,  und  Catharina  Dorothea  Butsch,  von  Malmsbeim,
  wandern  nach  Baden,  und  Catharina  Regina  Daucherin,  von  Haußen  an  der  Wurm,  nach  Ametrika
  aus.  Wer  Anforuche  an  diese  Weibspersonen  zu  machen  hat,  wird  hiermit  aufgefordert,  solche
binnen  Jahres-Frist  bei  dem  berresenden  Schalrheißen-Amt  vorzubringen.  Den  10.  April  1819.
-  «  "  Königl.  Oberamt.
        <pb n="450" />
        224

Leonberg.  Die  lebige  Viktoria  Buhl  aus  Weil  der  Stadt,  wandert  nach  Bruchfal  im  Großherzogthum
Baden  aus.  Diejenigen,  die  etwaige  Ansprüche  an  sie  zu  machen  haben,  können  sich  mit  diesen  an  das
Amt  Weil  der  Stadt  wenden.  Den  12.  Februar  1619.  Krnigl.  Oberamt.

tudwigsburg.  Cark  Christian  Burgetz,  Färber  von  hier,  wandert  nach  Moorburg  dei  Hamburg
  aus,  und  wird  von  seinem  Pfleger,  Kubler-Oberkeister  Schneider,  als  Burge  vertreten.  Wer
Ansprüche  an  ihn  zu  machen  hat,  hat  solche  iunerhalb  Jahres-Frist  vorzubringen.  Den  16.  Februar
1619.  Konigl.  Oberamt.

Schoradorf.  Innerhalb  vier  Wochen  wandert  Gettlieb  Fellmeth,  Bürger  und  Schneider  zu
Beutels  bach,  nebst  seiner  Familie  nach  Russisch-Asien,  und  die  geschiedene  Lammwirth  Osterrag'sche
Ebefrau  von  Adelberg,  nach  Baltimor  aus,  während  welcher  Zeit  alle  dielenigen,  welche  Ansorüche  an
dieselben  zu  machen  haben,  solche  entweder  bei  den  Auswanderern  selbst,  oder  bei  deren  Stell-Vertretern,
  Jungst  Johann  Coch,  Becker  zu  Beutelsbach  und  Herrn  Oberacciser  Amos  zu  Mdelberg  geltend
machen  mögen.  Den  :2.  März  1879.  önigl.  Oberamt.
·  Ernste-heim-AusdemhiesigenObemmtwandern-vekagedazeseiglichenErlaubniß-sah
siehe-deAmteAngehötigevokJahres-Fristqui,undhabenzukSichskungIhrerhierfändischenVekbindt
JuckendiesmchbemetstenBürgengestellr.«VonMap-nbach:Ft-iedekikedek,ledi;But-ge,Catlskiess
.tichDeldaselbst.VonMisilamAnnaMatiaKäßehledlngukghBauerDJelchiokKäßervoadO
Von  Westgarte  hausen:  Maria  Margaretha  Gluk  ledig;  Bürge,  Johann  Geyrg  Bek,  Bauer  vom
Haselhof.  Den  24.  März  1819.  Königl.  Oberame.

Heidenheim.  Der  ledige  Hamlungs-Commis  Imanuel  August  Brotbek  von  hier,  wandert
nach  Baiern  aus,  und  wird  von  dem  Sriftungs-Berwalter  Honold  in  Giengen  auf  Jahr  und  Tag  vertreten.
  Wer  Ansprüche  an  denselben  *r  machen  hat,  hat  sich  innerhalb.  Jahres-Frift  bei  unterzeichnerer
Srteile  zu  melden.  Oen  3&amp;amp;.  März  1619.  ·  Kisnighpbetamn

Utach.Seitdems.staunst-ussinds-uhiesiger-OberamtfolgendePeksoaeaaudgrwaadenk
Aohann  Jalob  Knecht,  von  Mirtelstadi,  54  Jahr  alr,  in  die  Schweiz;  Maria  Barbara  Kromerin,  von
Metzingen,  2y7.  Jahr  alr,  ledig,  nach  Amerika;  Christina  Dorothea  Mullerin,  ven  Ehningen,  ledig,
nac  Frankreich.  Alle  diejenigen,  welche  aus  irgend  einem  Rechtsgrunde  Ansprüche  an  vorftehende
Versonen  zu  machen  haben,  werden  hiermit  afgeforderr,  dieselbe  bei  der  unterzeichneten  Stelle  angu-Feigen.
  Den  25.  März  1610.  önigl.  Oberamt.

Tübingen.  Joban#  FSienrich  Pobst,  ls#ig,  Nagelschmidt,  von  kustnau,  wandert  nach  Hohenfriedeberg
  in  is  dien  aus,  und  wird  von  seinem  Pfleger  Jakob  Heinrich  Strobmaier  ##
ufinau  auf  JabreoTat  vertreten.  Den  29.  März  1819.  Königl.  Oberamt.

Kirchbeim.  Die  von  dem  ledigen  Metzger  Johann  Friedrich  Bauer  aus  Drttingen  geschehene
Auswanderung  nach  Ungarn  wird  hierdurch  unter  der  Bemerkung  effsentlich  bekannt  gemachr,  daß  der-Flbe
  fur  seine  Nrrclndischen  Verbindlichkeiten  auf  die  gesetzliche  Jahres-Frist  durch  Burgen  vertreten  wird,
Des  31.  März  1319.  Knigl.  Oberam#.

Wangen.  Aus  dem  hiessgen  Oberaimts-Bezirke  wandern  folgende  Personen  aus,  als:  korenz

Hegr,  von  Ruhmayer  nach  Oesterreich;  Joban#  Schild,  von  Kißlegg  nach  der  Schmeiz;  Agats
Schild,  von  Kißleag  nach  Baden;  Ursula  Wegmann,  von  Gisenbach  nach  Vaiern;  Corei##na  Kurer,
von  Issun  vach  Sachsen;  Takob  Rirdmuller,  von  Reutrauch  burg  nach  Oesterreich;  Will'bald  Schuhrrerl,
  von  Baldenhofen  nach  Oesterreich,  und  Georg  Christoph  Zeiler,  von  Ißny  nach  Baiern.  Diese
Personen  werden  durch  Burgen  auf  Jabres-Frist  vertreten;  und  wer  daher  noch  rechtliche  Ansprüche
an  diefelben  machen  kann,  hat  sich  dahier  zu  melden.  Den  pril  1829.  Königl.  Oberamt.

Craikkéeheim.  Wilbelmine  von  Pällniz  zu  Craileheim,  hat  sich  nach  Schalll  außen  im  Bajere
scben  verbeiratber,  und  wilk  ihr  diesßseitiges  Unrerttauen-Recht  aufgeben.  Wer  Forderungen  an  sie
hatte,  wird  deswegen  erinnert,  solche  in  Jahres-Frist  einzuklagen.  Den  2.  April  8.9.

Könizzl.  Oberamt.

Drucfehler:  In  Nro.  3s.  S.  205.  J.  15.  von  oben,  Katt  „Erkenntnisse“,
lies  „Jwischen,  Erkenntnisse“.
        <pb n="451" />
        N  b.  24.  1819.  228
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

—  Freitag,  J16.  Mai.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deerete.
Dienst-Nachrichten.
Se.  Königl.  Majsestit  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  Mai
dem  Oderlieutenant  v.  Riedesel,)  vom  1.  Infanterie  Regiment,  «
denUnterlieutenaaksKetteklinui,oonderFußsAkkiuerie,und
v.Rakai«vomn.JufankekieiRegimeat,viegebeteneEgklassungaus
Königl.MmtåkiDienstmektbetltzsodann  ""
den  llaterlieutenant  von  Ranzau,  vom  6.  Infantetie-Regiment  zum  4.  Reiter-Regiment

  versetzt.

Ferner  haben  Hochstvieselben  vonter  dem  29.  v.  M.

die  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Helfers  in  Kirchheim  u.  T.,  dem  Pfarrer  MI.
Beck  in  Tricheingen;

unterm  30.  April  die  erledigte  Pfarrel  Zainingen,  Dekanats  Urach,  dem
Pfarrer  Bincens  zu  Weppingen,  Dekanats  Blaubeuren,  und

am  6.  d.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Täferroth,  Dekanats  Scherndorf,  dem  Pfarrer
  Sülzer,  zu  Roth  am  See,  Dekanats  Blaufelden,  gnädigst  zu  übertragen  geruht-Unterm

  3o.  April  ist  »
die  Stelle  eines  Dekans  und  Stadt.  Pfarrers  zu  Boͤblingen  durtch  das  erfolgtt

Ableben  des  Dekans  v.  Reuchlin,  und
die  katholische  Pfarrkaplanei  zu  Rimpach,  Ober,  und  Dekanatamts  Wangen,
durch  das  erfolgte  Ableben  des  Pfarrkaplans  Staudacher  in  Erledigung  gekommen.

II.)  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Ministerium  des  Innern.
1.)  Des  evangelischen  Consistorium.
Nachtrag  zu  den  Anordnungen  wegen  der  Schullehrer-Conferenz-Dlrektoren.

Als.  Nachtrag  zu  den  Anordnungen  wegen  der  Schullehrer  Conferenz.  Direktoren
vom  Jahr  1316.  wird  hiemit  bekannt  gemacht)  daß  man  dem  Pfarrer  Moser  zu
        <pb n="452" />
        226

Münster,  Dekanacs  Kreglingen,  auf  seine  Bitte  die  Ditection  der  Schullehrer-Conferenz
  abgenommen,  seinen  Distrikt  mit  dem  Freudenbacher  Conferenz-  Distrikt  vereinigt,
  zum  Conferenz,  Orte  Creglingen  bestimmt,  unb  dem  Pfarrer  Lackorn  zu
Freudenbach  zum  alleinigen  Direktor  dieser  vereinigten  Schullehrer-Conferenz  aufgestellr

  hat.  Stuttgart  den  30.  April  1819.  Konigl.  Consistorium.
«  v.Wächter.
B.)DerOrganisationösVollziehungs-Commtssiom
1.

Verordnung,  die  Vollziehung'  des  Edikts  uͤber  die  Gemeinde-Verfassung  betreffend.

Zum  Behuf  der  Vollziehung  des  organischen  Sdikts  uͤber  die  Gemeinde-Verfassung
  vom  31.  er.  v.  J.  sieht  man  sich  veranlaßt  den  Königl.  Oberämtern  folgeende
  Aufträg  zu  ertheilen:

1.)  Unter  Jugrundlegung  der  in  dem  f.  2.  des  gedacheen  Ediktes  enthaltenen
Bestimmungen  und  der  neuesten  Bevölkerungs=  Liste  haben  die  Kinigl.  Oberämten
die  Klassen,  Eintheilung  der  zu  ihrem  Bezirke  gehörigen  Gemeinden  zu  entwerfen,
unb.  der  unterzeichneten  Stelle  diejenigen  Gemeinden  nahmhaft  zu  machen:

a.  welche  nach  diesen  Bestimmungen  in  die  erste,  zweite  oder  dricte  Klasse  zu

setzen;  "

b  welche  zwar  nach  der  Einwohnerzahl  für  die  vierte  Klasse  geeignet  sind,
hingegen  etwa  wegen  Annäherung  an  die  dritte  Klasse,  oder  wegen  anderer
besonderer  Verhältnisse  nach  dem  eigenen  Wunsche  der  Gemeinde  in  die
dritte  Klasse  zu  setzen  seyn  dürften.

a.)  Zu  Folge  dieser  Klassen  Eintheilung  und  der  in  #.  4.  des  Ediktes  gegebenen
  Bestimmungen  haben  sich  die  Königl.  Obermier  über  die  künftige  Jahl  der
Stadt,  und  Gemeinde,  Rarhs,  Glieder  für  jede  Gemeinde  erster,  zweiter  und  dritter
Klase  gutächtlich  zu  dußern,  und  dieser  Aeußerung  die  schriftliche  Erklärung  der
tsherigen  Magistrate  und  Gemeinde"  Deputirten  beizuschließen.

Fure  die  Gemeinden  vierter  Klasse  haben  die  Königl.  Oberämter  die  Angahl  der
künftigen  Rathsglieder  nach  den  verliegenden  Bestimmungen  unter  Beräcksichtigung
der  Einwohnerzahl  und  im  Einverständnisse  mit  den  MWagistraten  und  Gemeinde“
Deputirten  festzusetzen,  die  sch  etwa  ergebenden  Anstände  aber  der  unterzeichneten
Commisston  zur  Entscheidung  vorzulegen.

3.)  Sobald  auf  solche  Weise  die  Anzahl  der  künftigen  Stadt,  und  Gemeinde"-Raths=
  Glieder  festgesetzt  ist,  find  dieselben  bis  zu  dieser  Jahl  durch  freie  Wahl  der
Bürgerschaft  zu  ergänzen.  "

1  Vor  der  wirklichen  Abstimmung  ftad  dle  bi  herigen  Magistratsglieder  einzeln  zu
vernehmen:  eb  ße  ihre  Stellen  nach  der  ihnen  durch  das  Sdike  F.  3.  eingerdumten
        <pb n="453" />
        227

Befugniß  noch  ferner  beizubehalten,  und  den  ihnen  durch  das  Edike  vorgezeichneten
Pflichten  nachzukommen  gemeint  seyen?  Den  freiwillig  Austretenden  itt  der  Fortgenuß
  ihrer  bisherigen  Ehrenvorzüze  vorzubehalten.

Zu  Beicher  Feit  ist  aufs  genaueste  zu  untersuchen)  ob  und  welche  Verwandt,
schafts-Verhältuisse  uncer  den  bisherigen  Masistratsgliedern  statt  gefunden,  welche.
den  Bestimmungen  des  J.  6.  des  Edikts  zuwiderlaufen.

Die  dhalt  in  ältern  oder  neuern  Zeiten  ertheilten  Dispensationen  bleiben  auch
serner  bei  Kräften:  Wo  abee  eine  solche  Dispensation  niche  erweislich  ist,  (sey  esweil
  dieselbe  nach  der  bisherigen  Verfassung  nicht  für  nöthig  erachtet,  oder  aus
irgend  einem  andern  Grunde  umgangen  wurde,)  da  hat,  wofern  nicht  der  aͤltere
seine  Stcelle  freiwillig  niederlegt,  der  jüngere  (im  Dienstalter)  wieder  auszutreten,
und  erst  dann,  wenn  er  durch  die  Bürgerschaft  aufs  neue  gewählt  werden  sollte)
die  erforderliche  Dispensation  bei  der  berreffenden  Regierung  nachzusuchew.  «

-Woje:ocheinesolche,etstnachdmneuernBestimmungengesetzwivkiquey
wandtschaft  zwischen  dem  ersten  Ortsvorsteher  und  einen  oder  mehrern  Gerichtsoder
  Rathsverwandten  besteht,  da  hat  der  erstere  (der  Ortsvorsteher)  seine  Stelle
beizubehalcen,  die  leztern  aber  (ohne  Rücksscht  auf  den  frühern  oder  spätern  Eintritt
in  den  Magistrat)  ihre  Stellen  niederzulegen.

Der  bisherige  Unterschied  zwischen  Gerichts,  und  Rathsverwandeen  ist  aufgehoben.
  Diese  wie  jene  sind  unter  veorstehenden  Bestimmungen  berechrigr,  ohne  neue
Wahl  in  den  Stadt=  o###er  Gemeinde,  Rath  einzutreten,  und  bleiben  selbst  da,  wo
ihr  derwaliger  Bestand  die  künftige  Normalzahl  übersteigt,  im  lebenslanglichen  Besitze
dieser  Stellen.

4.)  Wenn  nun  auf  vorstehende  Weise  der  Gemeinde-Rath  erganze,  ober  bereits
  vollzdhlig  ist,  so  sind  für  die  etwa  erledigte  oder  neu  zu  errichtende  Stelle  des
ersten  Oxrtsvorstehers  die  Stimmen  der  Bürgerschft  zu  lammeln.

Die  Abstimmung  geschieht  nach  der  in  den  Sdikt  Nro.  1.  .  11.  13.  und  Nro.
H.  .  51.  gegebenen  Vorschrift.  Da  jedoch  dieselbe  auf  die  Voraussehung  gegründer
ist,  daß  der  Gemeinde,  Rath  selbst,  aus  welchen  die  drei  Verzuschlagenden  gewähle.
werden  sollen,  durch  die  Bürgevschaft  aus  ihrer  Mitce  gewáhlt  sei;  so  wird  denjenigen
  Gegeinden,  bei  welchen  nicht  wenigstens  die  Mehrzahl  der  gegenwärtige#
Magistratsglieder  durch  freie  Wahl  ihrer  Mitbücger  bestellt  worden  ist,  ausnahmsweise
  gestattet,  die  vorzuschlagenden  Subjekte  nach  eigenem  Ermessen  aus  dem  Gemeinde=
  Nathe,  den  Gemeinde  Deputirten  oder  der  übrigen  Bürgerscheft  zu
wählen.

Die  dermaligen  Ameleute  bleiben  einstweilen  und  bis  um  ib-er  anderw#tigen
Unstellung  die  ersten  Vorsteher  der  Gemeinde  ihres.  Wohnsitzes;  sie  bleiben)  wie  alle
dermaligen  Ortsversteher,  bis  auf  weitere  Anordnung  im  Beauusse  ihrer  bisherig#en
  Gehalte  und  sonstigen  geseslichen  Einkommene.
        <pb n="454" />
        Ueber  die  den  neuen  Ortsvorstehern  auszusetzenden  Gehalte,  werden  die  Antraͤge
des  Gemeinde-Rathes  und  Vuͤrger-Ausschusses  mit  Jutächtlichem  Berichte  der  Oberaͤmter
  erwartet.

Diese  sowohl  als  die  Vorschläge  zu  Besetzung  der  Stellen  sind  für  diesmal  an
die  unterzeichnete  Behörde  zu  richten.  «  «

5.)  Auch  die  dermaligen  Gemeinde-Rechner  bleiben  da)  we  sse  schon  bisher  und
ausdrücklich  auf  Lebenszeit  bestellt  waren,  im  lebensläuglichen  Besige  ihrer  Stellen,
  unb  nehmen  in  diesem  Falle  (auch  da,  wo  sie  bisher  nicht  Magistratsgliedee
waren,)  als  Gemeindepfleger  ohne  neue  Wahl  Siß  im  Gemeinderathe.  In  A#bssche
auf  Verwandtschafts-Verhältnisse  zum  Ortsvorsteher  oder  zu  andern  Magistrats-Gliedern
  werden  sie  wie  die  leztern  behandelt.

Wo  eine  oder  mehrere  solcher  Stellen  neu  zu  ersetzen  sind)  geschieht  die  Wahl.
nach  dem  Soikte  Nro.  1.  J.  z3z.  und  67.  durch  den  Gemeinderath  aus  seiner  Mitte
unter  gutächtlicher  Vernehmung  des  Bürger-Uusschusses.  In  dem  oben  unter  Nro.  4.
bezeichneten  Falle  ist  der  Leztere  berechtigt,  auf  die  Wahl  eines  Gemeindepflegers
aus  der  Bürgerschaft  anzutragen;  das  Oberamt  hat  den  Antrag  zu  prüfen,  und  mit
bflichtmäßigem  Gutachten  zur  weitern  Verfüsung  hieher  verzulegen.

Sämmtliche  Stadt,  und  Gemeindepfleger  beziehen  einstweilen  den  für  die  bisherigen
  Bürgermeisterämter  ausgesetzten  Gehalt)  bis  hierüber  in  Verbindung  mit  den
Uuordnungen  über  den  Steuer=  Einzug  etwas  anderes  verfüst  werden  wird.

6.)  Wo  bisher  eigene  kocal-Gerichts,  eoder  Rathsschreiber  angestellt,  oder  die
Kathsschreiberei  dem  ersten  Orrsvorsteher  übertragen  war,  da  hat  es  hiebei)  so  wie
bei  der  für  diese  Werrichtungen  alsgesetzten  Belohnung  noch  fernerhin  sein  Bewenden.


Wo  diese  Stelle  neu  zu  bilden  oder  sonst  erledige  ist,  da  ist  nach  dem  F#.  20.
des  Sdikts  das  Geeignere  vorzukehren,  über  den  dem  künftigen  Rathsschreiber  auszusetzenden
  Gehalt  unter  Rücksprache  mit  dem  Bürgerausschusse  Berathung  zu  pflegen,
und  der  Beschluß  der  unterzeichneten  Behörde  vorzulegen.

Am  schicklichsten  wird  diese  Stelle,  zumal  in  den  kleinen  Gemeinden,  mit  der.
Stelle  des  ersten  Ortsvorstehers  vereinigt  werden.

7.)  Den  Gemeinden  und  Gemeinderéáthen  bleibt  es  zwar  jederzeit  unbenommen,
iu  moglichster  Erleichterung  der  öffentlichen  Kassen  bei  der  Ausübung  ihres  Wahlrechtes
  theils  auf  zweckmäßige  Vereinigung  mehrerer  Aemter  in  einer  Person,  theils
auf  diejenigen  Umtscorporations,  und  Gemeinde-Diener  vorzüglichen  Bedacht  zu

ehmen)  welche  durch  die  neue  Verwaltungs=  Ordnung  in  ihrem  disherigen  Dienst-Einkommen
  verkücht,  und  mithin  zu  Penusions=  oder  Entschädigungs=  Ansorüchen
veranlaßt  werden  dürften.  Es  ist  jedoch  den  Wählern  ver  der  wirklichen  Abstimmung
  wiederholt  bemerklich  zu  machen,  daß  nach  den  Bestimmungen  der  vorliegen-
        <pb n="455" />
        den  Edikte  die  Stelle  des  ersten  Orksvorstehers  mie  dem  Amte  des  Gemeinde:  oder

Stifeungs-Pflegers,  das  Amt  eines  Gemeinde'  oder  Stiftungs=  Pflegers  mit  den
Verrichtungen  des  Rathschreibers,  die  Stelle  des  Amtspflegers  mit  der  Rechnungsführung
  fär  eine  einzelne  Gemeinde,)  se  wie  diese  Rechnungsführung  oder  das  Ame
des  ersten  Ortsvorstehers  mit  dem  Wirthschafts-Gewerbe  gesehlich  unvereinbar,  und
—  ganz  außerordentliche  Fälle  ausgenommen)  —  keine  Dispensation  von  diesen  Bestimmungen
  zu  hoffen  ist;  daß  endlich  bloße  Beissßer,  Ehrendürger  oder  andere  nichtverbürgerte
  Personen  nur  unter  der  Bedingung  gewählt  werden  können,  daß  sie  vor
dem  Antritte  der  Stelle  das  wirkliche  Bürgerrecht  der  Gemeinde  erwerben.

.)  Wegen  Bestellung,  Srsánzung  oder  Erneuerung  der  Bürger,  Ausschüsse
wird  sogleich  nach  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Anordnung  die  geeignete  Verfügung
  ergehen.  Bis  dahin  habden  die  dermaligen  Gemeinde-Deputirten  ihre  bisherigen
  Perrichtungen  fortzusehen,  und  bei  Ersetzung  der  Gemeinde  Aemter  auf  die
eben  vorgezeichnete  Weise  mitzuwirken.

9.)  Sogleich  nach  geschehener  Erseung  dieser  Gemeinde-Aemter  haben  Gemeinderath
  und  Bürgerausschuß  in  reifliche  Ueberlegung  zu  ziehben:  ob  dem  Stadt,  oder
SGemeinde  Pfleger  (nach  dem  Sdikt  Nro.  1.  J.  41.  fgg.)  die  Stellung  der  Gemeinde=Rechnung
  und  die  hierzu  erforderlichen  Verarbeiten  (Umlage,  Abrechnung,  Einzugsregister
  u.  dgl.)  selbst  überlassen  werden  könne,  oder  dem  künfteigen  Gerichte,  Notar
übertragen  werden  müsse  ?  auch  wie  viel  dem  einen  oder  dem  andern  für  seine  dießfaͤllige
  Bemühung  auszusetzen  seyn  möchte  (#.  45.).

Die  hierüber  gefaßten  Beschlüsse  haben  die  Königl.  Oberdmeer  mit  gutächtlichem
  Berichte  hieher  vorzulegen.

10.)  Bei  der  hohen  Wichtigkeie  der  Sache  und  der  Unzulänglichkeit  schrifelicher
Belehrungen  werden  die  Oberamtmänner  ermaächtige,  sich  persönlich  in  die  einzelnen
Gemeinden  zu  begeben,  und  sämmtliche  vorstehende  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle
theils  selbst  zu  vollziehen,  theils  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  volltiehen
  zu  lassen.  Man  versieht  sich  jedoch  zu  denselben)  daß  sie  hiebei  niche  allein
auf  möglichste  Zeit,  und  Kosten.  Ersparniß  den  ernstlichen  Bedacht  nehmen,  sondern
auch  ihre  Anwesenheit  im  Orte  dazu  benußen  werden,  die  O.#vorsteher,  Gemeinde=Rathe,
  Gemeinde  Depucirten  und  üöbrigen  Bürger  über  ihre  gegenseitigen  Rechte
und  Berbindlichkeiten,  so  wie  über  den  Zweck  und  das  Wesen  der  neuen  Gemeinde-Verfassung
  durch  mündlichen  Vortrag  zu  belehren.  «

11.)WasdiejenigenOrtek"·Weilex·undHöfebetrifft,welchebishekingar
keinemodernukunvollkommemmGemeinde-Verbanvegestandensind,soekwastet
ina-seinerseithiecübetvondeuKönigl.ObetämtekanähekeAnqeiqeusipwohleri
wogeneVotschlögqwiedievießfallsigenBestimmungmdescdiktstl.9.-.in
Beim-gzusetzen,mitbensoktsvekhältnjssemdenWünschenundEigenthum-rechten
der  Betheiligten  in  moͤglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen  seyn  moͤchten.
        <pb n="456" />
        12.)  In  den  Gemeinden  vlerter  Klasse  können  die  neu  gewählten  Gemeinde,
Käthe  und  sonstigen  Offieianten)  in  so  fern  die  Bestätigung  ihrer  Wahl  durch  das
Sditt  über  die  Gemeinde,  Verfassung  dem  Oberamt  überlassen  und  keinem  onsti-#gen
  Unstand  unterworfen  ist,  sogleich  von  Oberamtswegen  bestätigt,  der  Gemeinde
vorgestellt,  und  auf  einen  dem  gedachten  Edikte  angemessenen  kurzen  Vorhalt  beei,
digt,  auch  die  bleibenden  Magistratsglieder  ihrer  Pflichten  erinnert  werden.

Ueber  die  Vollziehung  dieser  Anordnungen  haben  die  Königl.  Oberämter  in
moͤglichster  Zeitkürtze),  unfehlbar  aber  noch  im  Laufe  dieses  Monats  ausfübrlichen
Bericht  hieher  zu  erstettes,  wornach  der  endliche  Termin  zu  vollständiger  Vollziehung
  des  oftgedachten  Sdiktes  festsesezt,  und  wegen  der  noch  übrigen  Bestimmungen
besselben  das  Rähere  verfügt  werden  wird.  ·  *

Stuttgart  den  3.  Mai  1819.

Auf  Sr.  Königl.  Majestät  höchsten  Befehl:
Kdnigl.  Organisations-Vollziehungs-Commissson.
Mauceler.

—

2

Verordnung)  vie  Bollziehung  des  Ediktes  über  die  Dberamts-Verfassung  betreffend.

In  Beziehung  auf  das  organische  Sdikt  über  die  Oberames-  Verfassung  vom
S:.  Dezemder  v.  3  wird  den  Konigl:  Oberädmtern  die  Weisung  ertheilt,  längsens
binnen  acht  Tagen  sich  -

1.)  mit  der  dermaligen  Plenar-Amts-Versammlung  uͤber  den  Vollzug  der  in
gedachtem  Edikte  8.  8.  enthaltenen  Bestimmungen,  die  Bildung  der  künftigen  Amts-Versammlung
  betreffend,  zu  berathen)  und  unter  Anschluß  des  Protokolls  und  der
Amtsschadens,  Matrikel  hierher  anzuzeigen:

aP)  aus  wie  vielen  Mitgkiedern  die  Amts,  Versammlung  künftig  bestehen,
b.)  wie  viele  Deputirten  von  sedem  einzelnen  Orte  zur  Amtspflege  abgeordnek,

e.)  wie  die  kleinern  Orte  bei  folcher  in  Turnus  oder  durch  gemeinschaftliche
Abgeordnete  vertreten  werden  sollen-Sobald

  die  dießfallsigen  Beschlüsse  von  hier  aus  genehmige,  und  die  Gemeinde-Räche
  der  einzelnen  Amtsorte  vorschrisesmätig  besetzt  seyn  werden,  haben  sodann  die
lestern  die  ihnen  außer  dem  ersten  Orts,  Vorsteher  etwa  noch  weiter  zukommenden
Amts-Deputirten  für  das  nächste  Rechnungssahr  zu  wählen,  und  dem  Oberams
anzuzeigen,  welches  hiernach  die  sämmtlichen  Amts-Deputirten  (mit  Einschluß  der
es  ku8  Worsteher)  einzuberufen,  und  die  neue  Amee,  Versammlung  förmlich  zu
erdffnen  hat-  1
        <pb n="457" />
        331

".)  Unmitlelbar  nach  dieser  Erdffnung  hae  die  Amts,  Versammlung  (nach  dem.
4.  9.  des  zweiten  Sdikts)  zur  Wahl  ihres  Aktuars  zu  schreiten,  den  Erfolg  dleser
Wahl  der  unterzeichneten  Kommission  anzuzeigen)  und  bei  dieser  nöthigenfalls  zu
Beiziehung  eines  fremden  Akruars  die  Bewilligung  nachzusuchen.  Das  Drotokoll
bei  dieser  Wahlhandlung  hat  der  Amtspfleger  zu  führen.

Die  Belohnung  des  neuen  Aktuars  kann  erst  nach  Jahresfrist  auf  den  Antrag
der  Amts-Versammlung  durch  die  Regierung  des  Kreises  festgesetze  werden.  Es  hat
jedoch  die  Amts-Versammlung)  schon  bei  der  Wahl  zu  bestimmen)  ob  der  nen  gewählte
  Aktuar  außer  seinen  eigentlichen  Amts-Geschaäften  auch  die  Amtsschadens,Unlage

  und  die  Amts.  Vergleichung  zu  beforgen  oder  diese  lehzteren  Geschäfte  dem
Amtspfleger  zu  überlassen  habe.  (Edikt  II.  .  14.  17.)

5.9  Ueber  die  Belohnung  des  Amtspflegers  für  die  ihm  durch  die  neue  Oberamts.
  Verfassung  zuwachsenden  Geschäfte  fieht  die  unterzeichnete  Behörde  den  Anträgen
  der  Amtsversammluag  enegegen.  "  —

SolleederAmtspsiegeeeitinach-derVerordnungbeoH.Io.wic,setAmts1-siege
unvertrckglichesNebenambetteidempdekaußerde-Oberamt-istenseinenWohns
sitzhabes,sogewärtigtmandieVokschlägedttAMtssVersommlung,oievieset
AnstandmitmöglichstgeringerBelästiguagdedcinsecneusomhlalsderössenclio
chen  Kassen  zu  beseitigen  seyn  moͤchte.

Die  zu  Folge  solcher  Verhaͤltnisse  oder  auch  schon  fruͤher  erledigten  Amtsp  egen
sind  durch  die  kuͤnftige  Amts-Versammlung  nach  der  Vorschrift  des  Sdikes  II.  5  10.
bzu  ersetzen.  ·

4)  Wo  neben  der  Oberamtspflege  noch  eigene  Partikular=  Amtspflegen,  sogenannte
  Aemtlenspflegem  u.  kgl.  bestanden  haben,  da  haben  diese  noch  ferner  und  so
lange  forczubestehen)  bis  hierüber  auf  den  Antrag  der  Oberämeer  und  der  betheiligten
Amtsorte  von  der  betreffenden  Regierung  etwas  anderes  verfügt  werden  wurd.

Stuttgart  den  3.  Mai  1819.
Auf  Sr.  Majestaͤt·  des  Koͤnigs  hoͤchsten  Befehl:
Koͤnigl.  Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maucler.

3
4
**-t

Vererdnung,  die  Vollziehung  des  Ediktes  über  die  Verwaltung  der  Seiftungen  #rtreffend.
Zu  Boalltedung  des  dritten  drganischen  Ediktes  vom  31.  Dezember  v.  J.,  die

Verwaltung  der  Stiftungen  betresfend)  werden  die  gemeinschaftlichen  Overümter
beauftragt:  «  «  ’
        <pb n="458" />
        —

1.)  Die  vorläusige  Einleitung  zu  treffen,  daß  die  Stades  und  Gemeinde=  Räthe,
sobald  solche  vorschriftsmäßig  beseht  fnd,  mutelst  Hinzutritts  der  Orts-Geistlichen
und  der  Steftungspfleger  2  ztum  Sonstungs,  Rathe  konsticuiren  (Edikt  III.  J.  u.  5.),
Röthigenfalls  den  Kichen,  Konden-  erganzen  (ebd.  §#.  13.),  und  wegen  Ersetzung  der
etwa  erledigten  Stiftungspflegen  die  erforderliche  Berathung  pflegen  (ebd.  F.  5.).

2.)  Was  insbesondere  die  bisher  von  den  Königl.  Stiftungs=  Berwaltern  unmittelbar
  besorgte  BVerwaltung  der  Stiftungen  ihres  Wohnortes  betrifft,  so  hat  der
betreffende  Stiftungs,  Rath  unter  gutächtlicher  Vernehmung  des  Bürger-Austchusses
zu  erwägen,  welcher  Gehalt  mit  dieser  örtlichen  Stiftungspflege  (mit  oder  ohne
Einschluß  der  Rechnungsstell-Kosten)  zu  verbinden  seyn  möchte,  und  seinen  dießfallsgen
  Beschluß  mit  der  Anzeige  hieher  vorzuleger,  worin  dieser  Gehalt  und  die
Rechnungsstellkosten  vor  dem  Jahre  1811  bestanden,  auf  wie  hoch  sich  der  Grundstock,
  der  fährliche  Ueberschuß  oder  die  Einbuße  der  Stiftung  belaufe.  «

3.)  Zu  gleicher  Zeit  haben  sich  die  bisherigen  Stiftungsverwalter  gegen  die
unterzeichme  Kommission  zu  erklaͤren,  od  sie  um  den  vom  Stiftungs-Rathe  angebotenen
  Gehalt  (unter  Vorbehalt  ihrer  etwaigen,  jener  Erklärung  anzuhängenden
Entschädigungs=  Ansprüche)  diese  Orts-Stiftangspflege  nach  den  Bestimmungen  des
vorliegenden  Edikts  noch  ferner  zu  verwalten  erbötig  seyen.

In  jedem  Falle  haben  dieselben  jene  unmittelbare  Verwaltung  bis  zu  ihrer  anderwärtigen
  Anstellung  gegen  Fercbezug  ihres  disherigen  Gehaltes  fortzuführen,  so
wie  sich  auch  von  selbst  versteht,  daß  sie  um  die  bereits  bezogene  Besoldung  sämmtliche
  bis  Georgii  d.  J.  verfallene  Stiftungs,  Rechnungen  ihres  Bezirkes  zu  stellen,
oder  auf  eigene  Kosten  stellen  zu  lossen  verpflichtet  sind.  «

4.·)WasdieUebekgabedetAufsichtüberdiestiftungenaußerdemWohusiHe
des  Stiftungs,  Verwalters  an  die  gemeinschaftlichen  Oberdmter  betriffe,  so  werden
dieselben  hierüber  seiner  Jeic  noch  besonders  beschieden  werden.

Stuttgart  den  5.  Mai  161:9.
Auf  Sr.  Konigl.  Majestät  höchsten  Befehl:
Koͤnigl.  Organisstions-Wollziehungs-Commisston.
Maneler.

4.

Verordnung,  über  den  Vollzug  der  im  V.  Edlkte  vom  32.  Dezember  1818  in  Betreff  der  Gehalte  #.
der  Ober-[Beamten  und  der  Amtediener  enthaffenen  Bestimmungen.  «

NachdemdetAafangsiTermiüfür-dientH-Z.desfüaftenEdikteovomZkDes
sauber-BisdenOber-BenmteuausgefetztenGeholkebeivenOdetath-R·ichs
umaufdenersteuApcild.J.undbeistmmtlichenOberamtceuteuaufder-funf-
        <pb n="459" />
        235

zehenten  April  festgeseßzt  worden  ist;  so  sind  die  damit  in  Verbindung  stehon  den:
weiteren  Bestimmungen  des  erwähnten  Soiktes  edenfalls  in  Vollzug  zu  setzen,  und
wird  deshalb  verordnet:  "

1.)  Die  den  Oberamts-Richtern  nach  8.  13.  des  Edikts  zu  Heitzung  der  Gerichtsstube
  verwilligten  und  nach  8.  38.  auf  Kosten  der  Oberamtspflegen  anzuschaffenden
  fünf  Meß  Tannenholz  sind  vom  ersten  April  an  abzureichen.

2.)  Ven  demselben  Termin  an  sind  die  Oberamts,  Richter  zum  Bezug  der  nach'
#  13.  zu  Bestreitung  der  Kanzlei-Kosten  ausgesehzten  Aversal,  Summen  berechtige,
und  es  werden  hierdurch  die  sämmtlichen  Oberamts-Pflegen  angewiesen  und  legitimiret
einstweilen  das  für  den  Betrag  derselben  festgesetzte  Minimum  von  DreShundert
Gulden  auf  die  im  fl.  39.  vorgeschriebene  Weise,  jedoch  unter  Vorbehalt  känferger-Abrechnung
  wegen  des,  nach  der  Verordnung  vom  „:6.  März  d.  J.  (St.  u.  Reg.
Bl.  S.  #24.)  in  Betracht  der  einstweiligen  Jortdauer  der  Central=  Stadt-Schreibereien,
  hiervon  zu  machenden  Abzugs,  an  die  Oberamts-Richter  und  Oberamts"
Geriches,  Verweser  auszubezahlen.

Es  wird  aber  diese  Aversal,  Summe  nach  Maasgabe  des  Sdiktes  für  sedes  ein“
kelne  Oberamts-Gericht  noch  besonders  bestimmt,  und  sodenn  der  etwaige  Mehrbetrag!
bber  obiges  Minimum  den  betreffenden  Beamten  bis  zum  #ten  April  18319.  rückwärts
  vergütet  werden.

Wegen  des  den  Oberamtleuten  zu  gleichem  Zwecke  zu  reichenden  Aversum  wird
für  setze  nichts  verfügt,  sondern  deshalb  sich  duf  die,  die  provisorische  Besegung:
der  Oberamts-Aktuariate  betreffende  Verorda#ung  vom  36.  März  d.  J.  (St.  u.  Neg.
Bl.  S.  135.)  bezogen.

3.)  Die  Diäten  der  Oberbeemten  bei  omtlichen  Reisen  innerhalb  ihrer  Bezirke“
nd  ebenfalls  resp.  vom  ersten  und  fünfzehnten  April  an,  nach  der  Vorschrife  des.
#.  19.  zu  berechnen,  und  hierbei  überhaupt  die  deshalb  im  Edikte  enthaltenen  Bestim-“
mungen  zu  beodbachten.

4.)  Da  nach  8.  1.  des  Sdiktes  für  die  Ober-Beamten  rsc.  keine  Smolumente'“
mehr  Statt  finden;  so  ist  sich  hrernach  nicht  nur  im  Allgemeinen  zu  achten,  sondern
es  haben  auch  namentlich  bei  den  vorber  schon  angestellten  Oberamtleuten  vom  fünflehnten
  April  d.  J.  an  alle  Emelumente  und  nementlich  die  sogenannten  bürgerlichen:
Nuszungen  aufzuddren.

Endlich  wird  auch  in  Betreff  der  Diener  verordnet,  daß,  da  resp,  vomt
ersten  und  fuͤnfzehnten  April  d.  J.  an  für  jedes  Oberamts=  Gericht  und  Oberamt
ein  Diener  aus  der  Staacs=  Kasse  desoldet  wird,  von  diesem  Jeitpunkt  an  alle-Sehalte
  und  Emolumente,  welche  diese  Diener  bisher  aus  den  Amtepflege,  Gemeinde,
  oder  Stiftungs  Kassen  bezogen  haben,  aufdören,  und  ein  fernerer  Bezug  solcher
Emolumente  als  ein  unerlaubter  zu  bettachten  sey.  Sben  so  wenig  kann  verlangt:
werden,  daß  bei  einem  Oberamts=  Gericht  oder  Oberamt  ein  weitsrer  Diener  auf

2
        <pb n="460" />
        234

Kosten  einer  Korporations,  Kasse  gehalten,  oder  daß  Auswärter  aus  der  Börger,
schoft  gestellt  werden,  da  letzteres,  wenn  es  biöher  bei  den  Oberämtern  gebräuchlich
war,  nunmehr,  besonders  nach  Verminderung  ihrer  auf  die  Amts=  Stadt  ssch  beziehenden
  Geschäfte,  ohnedieß  nicht  mehr  erfor  erlich  seyn  wird.

Stattgart  den  6.  Mai  1379.

Auf  Sr.  Majestät  des  Königs  höchsten  Befehl:
Koͤnigl.  Okganisationd-Vollziehungs-Commisston.
Mauceler.

 

Edictal,  Cication.
Oer  von  Stuartischen  Testaments=  und  Intestat-Erben.

Der  den  29.  November  704.  zu  Tombay  int  IKönigreich  Schottland  geberne,  am  11.  Februar
1765.  zu  Schillingsfürst  kinderlos  verstorbene  Fürstlich  Hohenlohe  Waldenburgische  Justiz-Raths-Präsident
  Patrizius  Andreas  von  Stuart,  hat  ein  Testament  de  dato  11.  Januar  2735  hinterlassen,
in  welchem  er  die  Kinder  seiner  älresten  Schwester  Margaretha,  unter  der  Bedingung,  daß  sie  sichein
der  katbelischen  Religion  erziehen  lassen,  zu  Erben  seines  Nachlasses  nach  Abzug  der  Legate,  eingesetzt,
und  ihnen  auf  den  Fall,  daß  der  Uebertritt  zur  katholischen  Religion  mit  diesen  nicht  thunlich  wäre,
die  Tinder  seiner  zweiten  Schwester  Helena,  und  wenn  es  auch  bei  diesen  nicht  geschehen  sollte,  die
#Kunder  seiner  jüngsten  Schwester  Johanne,  unter  der  weitern  Bestimmung  substituirt  hat,  daß  wenn
keines  seiner  Schwesier-Kinder  in  langen  Jahren  seiner  Intention  sich  fügen  würde,  sein  Bermogen
ad  Dias  causas  verwendet  werden  solle.  Das  Testament  wurde  zwar  gleich  nach  erfolgtem  Tod  des
Präsidenten  von  Stuart  in  Schillingsfürst  eröffnet,  und  die  darin  ausgesezten  Legate  bezahlt;  hingegen
  von  den  aufgestellten  Testaments  -Erekutoren  unterlassen,  die  Testaments  =  und  Intestat  -Erben,
von  denen  ein  Bruder  Namens  Alerander  und  die  Schwester  Fohanne  so  viel  aus  einem  den  Mten
beiliegenden  Schreiben  des  erstern  hervorgeht,  im  Jahr  1765.  zu  Edinglasie  in  Schottland  wohnhaft
waren,  bekannt  zu  machen,  und  ihre  Erklärung  darüber  zu  vernehmen.  Da  nun  die  von  Stuartische
Vermegenstheile,  welche  bei  dem  Tode  des  Erblassers  nach  dem  ausgenomenen  Inventarium  über  Abzug
  der  bezahlren  Legate  20.000,  fl.  betragen  haben,  bei  öffentlichen  Kassen  des  unter  Keniglich  Bairischer
  Landeshoheit  stehenden  Amts  Schillingsfürst,  und  des  der  Königlich  Württembergischen  Hoheit
ierworfenen!  Amts  Waldenburg  verzinslich  angelegt,  und  deswegen  die  unterzeichneten  Stellen  mit  der
gemeinschaftli  dersezung  der  von  Stuartischen  Verlassenschafts-Masse  beauftragt  sind;  so  werden
die  von  Stuartischen  Testaments-  und  Intestat-Erben  hiemit  ediktaliter  vorgeladen,  sich  innerhalb  eines
veremtorischen  Termins  von  zwölf  Monaten,  bei  dem  Käöniglich  Wurttembergischen  Gerichtshof  in  Ellwangen,
  in  dessen  Handen  sich  das  Original-Testament  besindet,  entweder  personlich  oder  durch  hinlänglich
  Bevollmächtigte  zu  melden,  von  dem  Testament  Einsicht  zu  nehmen,  und  ihre  Erklärung  dar-
        <pb n="461" />
        235

f###er  abzugeben,  oder  zu  gewärtigen,  datz  sie  mir  ihren  Ansprüchen  an  die  Verlassfenschafts-Masst
für  immer  ausgeschlossen  und  das  Vermögen  den  Bestimmungen  des  Testaments  gemäß,  zu  milden
Zwecken  verwendet  werde,  "  ,

clcswagges,ventö.Mäki-ssg.  Ansbach,  den  2.  März  1819.
-Könislich  Würmemhbergischer  Gerichtshof  des  Königlich  Balrisches  Appellations-Gericht  des
«  Jart-Kreises.  Rezat-Kreises.
Kreischmer.  v.  Feuerbach,  Präsidem.

 

kZa  ufen.  Bon  dem  Frucht-Vorrath  auf  dem  hiesigen  Kameralamts-Kästen  ist  ein  Quamom
Dirtel  und  D  zum  Verkauf  ausgesetzn.  Die  Liebhaber  mögen  sich  einfinden  und  Käuff  abschließen.
n  29.  April  1819.  Kbalgl.  Hof  Kameralam.
Adelmannsfelden.  Das  Malerel-Gut  Brandhof  bei  Tdelmannsfelden  soll  verkanft,  oder
auf  bis  16  Fahre  verpachtet  werden.  Solches  bestebt  aus  19é4  Morgen  Gärten,  #Wiesen,  Uccker,
Weide  und  Waldung  mit  den  nöthigen  Wohn=  und  Oekonomie-Gebäuden  und  ist  neben  dem  Güterbau,
  vorzüglich  auch  zur  Schaaszucht  geeignet.  Sratt  des  JZehentens  haftet  darauf  eine  geringe  jährliche
Abgabe  und  bei  dem  Verkauf  werden  6  bis  Bjährige  Zahlungs-Fristen  gestatter.  Diejenigen  welche  den
Kauf  oder  die  Pachtung  wänschen,  sind  eingeladen.  lich  Montag  am  14.  Juni,  Vormittags  9  Uhr,
in  dem  Brandhof  mit  gerichtlichen,  oberamtlich  gesiegelten  Vermögens-Zeugnissen  einzusinden.  Den
6é6.  Mai  1616.  .  Königl.  Kameralamt.
Kochendorf.  Am  Montag  den  7.  des  kommenden  Monats  wird  die  unterzeichnete  Stelle  die
herrschaftlichen  Weinberge  in  Neckarsulm,  nemlich  ungesähr  2  Mrg.  2  172  Pre.  in  der  Kammruthe  und
dem  Scheuerberg,  und  13  Mrg.  im  Thiergarten,  wovon  die  ersteren  vorzüglich,  die  andern  aber  gut  geleen
  sind,  und  welche  sämmtlich  durch  den  Frost  in  der  vorigen  Woche  nichts  gelitten  haben,  nach  dem
unsche  der  Liebhaber  in  kleinen  Theilen  oder  im  Ganzen  unter  Vorbehalt  der  gnädigsten  Rarisikarion
verkaufen.  Zu  bemerken  ist  hiebei,  daß  die  Weinberge  zehendfrei  bleiben  und  der  Kaufschilling  Zielerweise
  dezahlt  werden  darf,  daß  aber  die  Käufer  eine  der  Sicherheit  angemessene  Caution  zu  leisten  habeu.
  Den  8.  Mal  1819.  Königl.  Kameralamt.
Zwiefalten.  Am̃  a2.  d.  M.,  Vormittags  g  Uhr,  wird  die  Brod-,  Mehl-,  und  Oehl-Lieferung
#Auf  1619/20  für  das  hiesige  Irrenhaus  im  Abstreich  verakkerdirt  werden;  wozu  edoch  nur  diejenigen
biebhaber  zugelassen  werden,  welche  sich  über  ihre  Vermögens-Umstände  durch  obrigkeitliche  Zeugnse
geuuglich  ausweisen  können.  Den  4.  Mai  1679.  Kenigl.  Irrenhaus-Pflegamt.
Gorteszell.  Bis  Montag  den  24.  d.  M.  wird  das  Bedürfniß  des  diesseltigen  Instituts  an
Burter,  und  Dienstag  den  35.  das  an  Leinwand  in  essentlichem  Adstreich  gebracht  werden,  und
sieht  folches:  )  bei  der  Burter  2.  zum  Schmalzauesi#  den  in  circe  2200  Pf.;  2.  zum  Küchen-Gebrauch
nach  dem  Bedürfnisse  des  Instirurs;  b)  bei  der  Leinwand,  1.  reufienen  in  circe  1500  Ellen;  2.  abwerr
kenenin  ciren  300  Ellen,  3.  weißen  Jwilch  10%0  Eillen,  4.  grauen  Zwilch  200  Ellen.  Es  werden  daher
diejenigen  biebhaber,  welche  sich  mit  oderamrliche  Zeugnissen  uber  ihre  Vermügens-Umstände  gehörig  auszuweisen
  vermögen,  ersucht,  an  hbach  Tägen  jedesmal  Vormittags  10  Uhr  in  der  Amte-Kanzlei
dahler  bei  obgedachten  Abstreiche-Verhandlungen  sich  einzufinden.  Den  6.  Mai  19.
Kenigl.  Zuchtrhaus-#flegamr.
Markgröningen.  Monrag  den  24.  d.  M.,  Vermittags  6  Uhr,  wird  unterzeichnere  Seelle
über  den  Bedarf  an  Kochmehl  fur  die  Sträflings-Menagen  Asperg,  Ludwigshurg  und  Stuttgurt  am
die  6  Monare  vom  1.  Juli  bis  31.  Dez.  1910  Abstreichs-Akkorde  vornehmen,  wozu  die  Liebhaber  biemit
  eingeladen  werden.  Den  7.  Mai  16790.  Königl,  Kameralamr.
Markgreöningen.  Montag  den  34.  Meai  d.  J.,  Vermirtags  8  Uhr,  wird  unterzeichnere  Stelle
über  das  Brod-Bedürfuit  fur  die  Besiunge-Sträflinge  auf  den  Plätzen  Asperg,  Ludwigeburg  und  Stur-
        <pb n="462" />
        2136

gart  auf  die  6  Monate  vom  1.  Juli  bid  31.  Dez.  1819  einen  Abstreichs-Akord  vernehmen,  wobei
sich  die  Liebhaber  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  verfehen,  daß  sie  eine  Caution  von  1000  fl.  zu  leisten
im  Stande  seyen,  einfinden  kennen.  7.  May  1819.  Königl.  Kameralamt.

 

—

Horrenderg.  Dem  Schultbeiß  Bräuning,  von  Thallfingen,  sind  in  der  verfloffenen  Nacht  von
5  Purschen  4  halbkölschene  Oberbertziechen,  3  halbkölschene  Haipfelziechen,  3  dergleichen  Kissenziechen,
Leintücher,  7  Tischtucher,  60  Ellen  flächsen  und  reust#en  Tuch,  und  :  veräßiger  Branntenwein=Kolben
  mit  Branntewein,  zusammen  im  Werthe  von  70  fl.  entwendet  worden.  Es  werden  daher  sämmetliche
  Justiz=  und  Polizei-Behörder  ersucht,  zu  Enrdeckung  der  nicht  näher  bekannten  Diebe,  und  zu
wieder  Beischaffung  des  Gestohlenen  alles  mögliche  beizutragen,  die  Thäter  auf  Betreten  arretiren,  und
hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  35.  April  1619.  ·"  Zeus-l.9be·mm.

UtahanetNachtvonsstaufdeti«8-d.M."isiindemHausedesOeständekssuObers
tbalfingen  eingebruchen,  und  es  find  nach  dessen  Angabe,  aus  der  Küche  fünf  kupferne  Häfen,  und
funf  große  ku-####ne  Schüsseln  entwendet  worden.  Saämmiliche  Justiz-  nnd  Polizei-Behörden  werden
ersucht,  zu  Enrdeckung  und  Beifahung  des  Thäters  beitragen  zu  wollen,  und  es  wird  noch  bemerkt,
daß  die  Leiter,  auf  welcher  eingestiegen  wurde,  zuruckgelassen  worden  ist.  Den  30.  April  181

Königl.  Oberamts-Gerccht.

 

Aalen.  Die  zwei  -Rekrutirungsoflichrige,  Georg  Joseph  Kurz,  Baueraknecht  von  Neslau,  und
Gottfried  Eisele,  Bauernknecht  von  Eßingen,  haben  sich  nach  der  heurigen  Musterung  von  Haus  entsernr,
  und  dadurch  der  Aushebung  absichrlich  entzogen.  Sie  nerden  nun  aufgefordert,  bei  Vermeidung  der
geletzlichen  Nachtheile  sosleich  zuruckzukehren  und  sich  bei  Oberamt  zu  stellen.  Fraedt  ersucht  man  dle
Kônigl.  Oberämter  und  Poligzei-Scellen,  diese  Pursche  auf  Betreten  hieher  liefern  zu  lassen.  Den  33.
März  1610.  Königl.  Oberamt.

»  BdblinzemDekWehkpfllchkigeEmstleiebKostentinSchlossetvouWeilimzechknbuchp
welchendieRerezukAccghkhuag.gekkosienbat,istankTagedaekzukEiakeibuugnaturwiss-If-JicheWirsteingeliefettwskdeusollte,aussen-jedemCöwerdendahekalle
  Zolizeisdehökdm  un

Orté-Obrig'eiten  geziem  #ud  ersucht,  auf  diesen  Ausrel  zer,  dessen  Herson  hienach  beschrieben  ist,  zu
fabnden  und  fahnden  zu  lassen,  und  ihn  im  Berrelung  -Falle  hieher  einzuliesern.  Signalement:
Denselbe  ist  29  Jarre  und  d9  Monate  alt,  5777  8““  rß,  hat  ein  längliches  blatternarbiges  Gesicht,
blaue  Augen,  lange  Nase  und  einen  mittlern  Mund  mit  erwas  ausgeworfenen  Lippen,  gute  Zähne,
breites  Kinn.  Bll  seiner  Eneweichung  war  er  mit  einem  runden  wit  Wachsruch  überzogenen  Hut,
schwariseidenem  Halstuch,  einer  roth  und  sehwarzgednoften  Casimir-Weste,  grautuchenen  Hosen,  schwarzgrauen
  Rock  und  Sriefel  bekleider.  Uebrigens  hat  er  wahrscheinlich  noch  weitere  Kleider  bai  sich,  ldie
er  in  einem  Bündel  gebunden  trägt.  Den  36.  März  1370.  Königl.  Oberamt,

Leutkirch.  Nachstehende  Wehrpflichrige,  welche  bei  der  dießjährigen  Aushebung  das  Loos  ge-#treffen
  hat,  werden  wiederholt  zur  Rückkehr  aufgefordert,  mit  dem  Anfagen,  daß  ihr  Vermögen
bereirs  mit  Seqnester  belegt  seye,  und  daß  bei  fernerem  Ungeborsam  die  in  den  Gesetzen  angedrohten
Strafen  gegen  sie  eintreten  würden.  gagleich  werden  alle  Ortsebrigkeiten  erfucht,  dieselben  auf  Berreten
a  retiren,  und  wohlverwahrr  hierher  einliefern  zu  lassen;  und  zwar,  von  Leutkirch:  Joh.  Michgel  Hinkeldeo,
S  u  acher,  und  Mattyias  Westermaier,  Seifensieder.  Von  Wurzach:  Aloie  Engel,  Jäger;  Michael
(H.n  n,  Schneider;  Jobann  Nepomuk  Hummel,  Schmidt;  Franz  Joseph  Hofsterter,  Gärtner.
An  Altmannshofen:  Anton  Baumgärtnex,  Wagner.  Von  Illerbachen:  Joseph  Golster,  Schneider.
M.  Diepolzhosen:  Alois  Welfle,  Metzger.  Von  Unwerthe:  Franz  Joseph  Kellermann.  Den  2.  April
1319.  Eonigl.  Oberamt.
        <pb n="463" />
        431

Ekplingen.  Der  Andress  Fischer,  von  Steinbach,  go  Jahr  alt,  0  2e#l  5  Minlen  groß,  Schreiner,
  hat  sich  nach  der  Musterung  entfernt,  und  war  am  Tage  der  Rekruten-Ablieserung  noch
nicht  zuruckgekemmen.  Er  wird  unter  Andrehung  der  in  den  Gesetzen  besiimmten  Serafe  zur  Unverweilten
  Ruckkehr  ausgefordert,  und  alle  Konigl.  Polizei-Stellen  werden  ersucht,  auf  denselten  fahnden,
ihn  auf  Betreten  arnetiren  und  hierher  kiesern,  zu  lassen.  Den  6.  April  18:9.  *7  .

,  I  «  .  Königl.  Oberam.

Rottenburg  a.  N.  Die  beiden  Wehryflichtigen,  Felir  Bürkle  und  Karl  Naler,  von  Schwall
derf,  hiesisen  Oberamts,  sind  der  Aushebung  entwichen;  daber  alle  Orts-Beherden  hiemit  ersucht  wer
den,  auf  dieselbe  zu  sahnden,  und  sie  im  Berrerunge  fall  hieher  einliesern  zu  lassen,  wwebei  noch  bemerkt
wird,  dasß  keiner  derselden  mit  einem  gultigen  Wanderbuch,  oder  sonsiigen  Erlaubnißschein  zum  Wandern
  versehen  ist,  und  daher  dleselbe  wegen  dieser  mangelnden  Dokumente  wohl  zu  erkennen  sind.  Den
27.  April  1819.  Königl.  Oberamt.

Reurttingen.  Die  hlenach  verzeichneten  abwesenden  Wehrpflichtige  des  biesizen  Oberamts,
welche  nach  dem  fur  sie  gezogenen  Loos  die  im  März  d.  J.  stattgehabte  Rekruten-Aushedung  wirklich
hetreffen  hätte,  werden  hiedurch  nochmals  edikraliter  zur  Rückkehr  und  ungesäumten  Stellung  vor  das
unrereichnete#  Kenigl.  Oberamt  uasspeorder  als  von  Reutlingen:  Johann  Jakob  Keungott,  weiland
Johannes  Keungott,  Weisgerbers  Sehn;  Semuel  Wurst,  Bortenmacher;  Ludwig  Jöger,  Weber"
Johann  Andreas  Schradin,  Färber;  Georg  Michael  Mö#zinger,  Messerschmid;  Johann  Ludwitz

abnacht,  Metzger;  Georg  David  Kurz,  attler;  Johannes  Lamparter,  Nothserber;  Johann
org  Braun,  Schmid.  Von  Obmenhausen:  Martin  Digel,  Weber.  Von  Gomaringen!  Johans
Michael  Risier,  Schusier.  Von  Pfullingen:  Johann  Georg  trmann,  Strumpfweber;  Cberhard
Ludwig  Beatel;  Thilipp  Friedrich,  Strumpfwebers  Sohn;  Johann  Georg  Mollenkopf,  Schuster;
Johann  Jakob  Talarl,  Bek;  Georg  Ulrich  Stoll,  Schusier;  Johann  Schule,  Johann.##  Sattlers
Sohn;  Johann  Georg  Keppler,  Bek;  Johann  Albrecht  Weishardt,  Rothgerber.  Von  Unterbausen:
ceremias  Bader,  Wagner.  Von  Holzelfingen:  Johann  Georg  Worz,  Weder.  Ven  Groe-Enstingem:
idel  Marr  Burt,  Nagelschmd.  Von  Genkingen:  Conrad  Schumacher,  Bauer.  Von  Undingen:
atthäus  Letsche,  Schuster.  Von  Willmandingen:  Heinrich  Rein,  Sattler;  Macthäue  Walrer,
Michael  Bekers  Sohn.  Den  3.  Mai  2618..  Kigl.  Hbecamt.

 

Marbach.  Der  Soldat  Jakob  Friedrich  Denner,  vom  2ten  Infanterie-Regimente,  welcher  voneiniger
  Zeit  mit  Urlanb  in  seinen  Gebur#-Ort  entlassen  wurde,  nun  aber  bei  seinem  Regiment  einrücken
  sollre,  hat  sich  inzwischen  weder  im  Staab  Schmidhausen  44%  lassen,  noch  konnze  bis  jetzt
sein  Aufenthalts-Ort  in  Erfahrung  gebracht  werden.  Er  wird  daher  aufgefordert,  sich  unvetzüglich
bei  seinem  Regiment  zu  stellen,  widegenfalls  er  Gefahr  läuft,  als  Deserteur  angesehen  und  hehandelt
zu  werden.  Zugleicht  werden  sämmrliche  Kenigliche  Beherden  ersucht,  ihm,  wenn  er  sich  nicht  mir
einem  neuen  Urkagubs-Paß  ausweisen  kann,  nirgends  den  Aufenthalr  zu  gestatten,  sondern  ihn  geradezu
  an  das  Konigliche  Commando  des  #.  Infanterie-Regiments  in  Sturtgart  einliefern  zu  lassen.  Den-25.
  März  1879.  .  Königl.  Oberamt.

Gaildorf.  Der  Soldat  Jakob  Sigmum  Unsinn,  35  Jahr  alt,  0“  5“  groß,  von  Sulzbach
am  HKocher,  welcher  am  26.  März  zum  öten  Ipfanterie-Regiwent  in  Ludwigsburg  eingerheilt  wurde
bar  sich  nach  einem  Schreiben  des  Regiments-Commandos  am  q.  April,  in  der  Früh  heimlich  entfernt,
  und  ist  bis  jetzt  nicht  wieder  zuruckgekommen.  Es  werden  daber  alle  Civil  =  und  Milirät-Behörden
  ersucht,  zu  Habhaftwerdung  dieses  Deserteurs  mitzuwirken.  Den  16.  Aoril  162:0.

Konigl.  Oberamr.

 

Kirchbeim.  Dem  Beisitzer  Joseoh  Weiß,  von  Roßwälden,  hiesigen  Oberamis,  sind  seine
leide  hiernach  signalisirte  zwei  Anaben,  schen  vor  einem  Jahre  von  Hause  weggelauffen,  ohne  daß  man
das  geringste  von  ihnen  in  Erfahrung  bringen  konnt  ,  und  es  ziehen  dieselbe  wahrscheinlich  dem  Berteln
  nach.  Sämmrtttehe  Behß’  den  werden  daher  geziemend  ersucht,  sich  die  Auskundschafrung  dieser
        <pb n="464" />
        133

leiden  Kinder  angelegen  sein,  und  sie  im  Betretungsfall  wehlverwahrt  an  das  hiesige  Oberamt  elnkie-2
  zu  lassen.  Iisgnalement:  Der  ältere  heißt  Johann  Georg,  ist  à2  Jahre  alt,  und  hat  weise
aate,  blaue  Augen,  rothe  Wangen,  mittelmäßige  Nase,  erwas  großen  Mund,  zurt  Zäbne.  Kledung:
  :  zwilchenes  Wammes,  reusten  kuchene  Hosen,  Schuhe  mit  Bändeln,  leine  25  lederm
Kappe,  mit  einem  Schild.  Der  jungere  heißt  Joseph,  ist  10  Jahre  alr,  und  har  weißlichte  Haare,
traune  Augen,  blasses  Gesicht,  mitkelmäsige  Nase,  großen  Mund,  gute  Zähne.  Kleidung:  zwilchenes
  Wammes,  reustene  Hosen,  alte  Schuhe  ohne  Schnallen,  leinene  Strumpfe,  Baarhaupt.  Den
16.  März  1810.  Kbaitl.  Oberamt.
Cannstadt.  Die  hienach  signalisirte  ledige  Christine  Wünsch,  Tochter  des  Weingärtner  Gotn
Ueb  Wunsch  von  Uhlbach,  hat  sich  eines  am  16.  Mai  in  dem  Hause  des  Jakob  Bodenhöfers  daselbst,
verübten  Kleider-Diebstahls  höchst  verdächtig  gemacht,  auch  unterliegt  sie  wegen  boshafter  fälschlicher
VBerleitung  einiger  eitetpersene  von  Uhlbach  ihre  Dienste  zu  verlassen  und  sich  nach  Carlsruhe  zu
begeben,  der  Bestrafung;  sie  wird  deswegen  duro)  Steckbriefe  verfolgt,  und  werden  alle  Königl.  Justizund
  Polijei-  Stellen  *  auf  solche  zu  fahnden,  und  sie  im  Betretungs-Fall  hieher  einzuliefern.
Wanschin  ist  a8  Jahr  alr,  mittlerer  Größe  und  corpulenter  Sratur,  hat  ein  rundes  röthblichtes  Gesicht,
braune  A#ugen,  schwarze  Haare,  großen  aufgeworfenen  Mund.,  volle  Wangen,  dicke  Nase,  bekleides
ist  sie  mit  einer  tothzizenen  Haube,  rothseidenem  Halstuch,  hellblau  und  rothgestreiftem  Zeugleneittel,
  dito  Barchet  -Rock;  gelbgewirfekren  Barchet=  Schurz  und  niedere  Schuhe;  dabei  har  n"„  ein
kalsches  Granaten=  Muster  an  sich,  und  trägt  eine  Ulmer  Grett#.  Den  #8.  Mär  P„419.0),
önigl.  Oberamt.
Kirchheim  u.  T.  Am  95.  d.  M.  Abends  zwischen  3n  und  8  Uhr  wurde  der  16jährige  Sohn
des  Mullers  Christoph  Sch-uffele,  von  Weilheim,  biesigen  Oberamts,  auf  der  von  Zell  nach  Weilbeim
fübrtenden  Steraße,  bei  dem  sogenannten  Seestich,  von  :  unbekannten  Purschen,  welche  mirtleren  Alcer#s
ond  mittleter  Statur  gewesen,  und  als  Kleidung  graue  Uebewöcke,  graue  lange  Beinkleider  und  granktuchene
  Kappen  mit  ledernen  Seilpen  an  sich  gerragen  haben  sollen,  angefallen,  von  dem  einen  sein
Pferd  gehalten,  von  dem  andern  hingegen  ihm  sein  Geld,  unrer  der  Drohung,  daß  er  ihm  im  Vrr#-weigerungs-Falle
  mit  einem  ihm  entgegen  gehaltenen  langen  Messer  niederstsche,  abgefordert.  Aue
hoch=  und  wohllöbliche  Obrigkeiten  und  Polizei  =  Stellen,  werden  nun  geziemend  ersucht,  auf  diese
:  höchst  gefährlichen  Pursche  zu  fahnden,  sie  auf  Becreten  zu  arretiren  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern
  za  lassen.  Oen  s6.  März  1829.  Knigl.  Oberamt.
Stutigert.  Der  Scribent  Christian  Friedrich  Weiger  von  hier,  welcher  bei  der  unterzeichneten
Stelle  wegen  unbefugten  und  uncer  erschwerenden  Umständen  beharrlich  fortgesetzten  Memorialien-Schreibens
  in  Umersuchung  kam,  hat  sich  vor  Erstehung  der  gegen  ihn  erkannten  Vestungs-Serafe
von  hier  enefernt.  An  dessen  Habbafimachung  ist  zur  weiteren  Horsen,  der  Untersuchung,  und  zu
Ersiehung  der  bereirs  gegen  ihn  erkannten  Strafe  sebr  gelegen,  besonders  aber  auch  das  Publikum
burch  ihn  gefähr  et,  weil  er  schon  fruber  wegen  Diebsiahle,  Betruge  und  Fälschungen  criminell  bestraft
warde.  Es#  wird  deshalb  an  alle  Civil=  und  Milirar-Beherden  das  Ansuchen  gestellr,  diesen  Seribenten
  Chriftian  Friedrich  Weißer,  auf  Betreten  verhaflen  und  der  unterzeichneten  Stelle  einliefern  zu
la  Bezeichnung  desselben:  Christian  Friedrich  Weißer  ist  von  hier  geburtig,  27  Jahre  alt,  5  Fuͤß
6  Foll  groß,  mittlerer  Statur,  hat  braune  Haare,  länglichtes  blatcternarbigtes  Gesicht,  bleiche  Gescchts-Farbe,
  mierlere  Nase  und  Mund.  Gewöhnlich  war  er  bekseidet  mit  einem  großen  dreieckigten  Hur
oder  einer  grünen,  roth  ausgeschlagenen  russischen  Mütge,  einem  grunlichten  Ueberrock  mit  schwarzem
Sammer=  en  and  kurzen  Suwarow  Stiefeln,  Den  27.  März  78.9.
6  Kbnigl.  Direktion  der  Residenz-Stadr.
Backnang.  Dahier  wurde  vor  kurzem  ein  fremder  Mensch  verhafter,  weil  er  5  durch  die
Nachfrage  nach  großem  Geld  und  vorzuglich  nach  Brabanter-Thalern,  welche  er  unter  allerlei  falschen
Ver'pieglungen  auszuwechseln  trarhrete,  sehr  verdächrig  machte,  und  über  fseine  Herkunft  und  Gewerb
durchaus  keine  genngend:  ZAuskunft  zu  geben  vermag.  Obgleich  aller  Grund  vorhanden  ist,  ihn  fur
einen  Juden  zu  halften,  #0  giebt  er  sich  doch  fur  einen  Christen  aué.  nenut  sich  Karl  Hedel,  wil.
        <pb n="465" />
        239

aus  Hamburg  gebürtig,  in  Versailles  aber  als  Bijoutier  rn—nt  sein.  Er  hat  ein  sehr  wobl  untrrrichtetes
  Pferd  von  schwarzer  Farbe  bei  sich,  das  allerlei  Kuusistücke  machen  kann.  Sein  Signalement
  ist  Hetdeo  7  Jahr  alr,  57„15  grog,  schwarze  etwas  gerollte  Haare,  schwarzen  Backenbart,
ziemlich  rundes  volles  Angesicht,  mirtelmätigen  Mund,  gerade  proporionirte  Nase,  gute  Jähne,  schwarge
Augbraunen,  braune  Auten.  Doselbe  ist  bekleidet  mit  einem  dunkelblauen  feinen  Ueberrock,  grauen
engen  Beinkleidern,  schwarzseidenen  Weste,  weißem  Halsruch  und  Stiefeln.  8  bhat  er  einen
blautuchenen  Kürée  nach  neuesier  Fagon,  und  sehr  schone  frine  Leibwaͤsche  bei  sich.  Er  spricht  gut
französisch.  Das  untergeichnete  Oberamt  wünscht  über  die  Persönlichkeit  dieses  verdächtigen  Menschen
die  erforderliche  Anskunft  zu  erhalten,  und  ersucht  alle  diejenige,  welche  über  denselben  Auskunft  zu
ertheilen  vermögen,  um  baldige  Mittheilung  derselben.  Den  26.  März  1619.  girigl.  Oberamt
.  amt.
Baliaßen.  Die  Vaganten  Ellfabeths  Dorothea  Gäbele,  gebürtig  von  Lindach,  Oberames
Gmünd,  welche  vermöge  Erkenntniges  vom  7.  März  1616.  wegen  Vagirens  und  verübten  Markt-Diebstähle
  eine  dreimonarliche  Juchthaus-Scrafe  zu  erstehen  hat,  konnte  aller  angestellten  Nachleeschaggen
  ungeachrer  bis  daher  noch  nicht  zur  Hand  gebracht  werden.  Es  wird  daher  geberen,  auf  diese
Weibs-Person  zu  sahnden,  und  sie  im  Berretungs-Fall  entweder  hieher,  oder  an  das  Königl.  Oberamt
  Gmund  einzuliefern.  Signalement:  Elisaberha  Dorothen  Gäbele  ist  alt  etlich  und  70  Jahre,
mittelmäßig  untersetzter  Statur,  hat  hängende  breire  Schultern,  schwarzgraue  Haare,  glattes  breites
Angesicht  mit  einigen  Sommeiflecken,  schwarzgraue  Augen,  dergleichen  Augbraunen,  breite  Nase,
vornen  noch  erliche  weiße  Jähne,  ausgeworfene  Lippen,  breftes  Kinn,  und  ist  ohne  sichtbare  Gebrechen.
MBei  ihrer  Entfernung  trug  sie  einen  alten  Mutzen  von  langgestreistem  Barchent,  einen  Rock  von  dem
nehmlichen  Stoff,  ein  baumwollenes,  roth  und  weißgestreiftes  Halstuch,  eine  altmodische  schwarze
Haube  und  alte  Schuhe  mir  Bändeln.  Den  o.  März  1619.  Königl.  Oberamr.
Tuttlingen.  Der  ledige  Webergeselle  Markus  Welte,  von  Stetten,  hiesigen  Oberamts,  dessen
Aufenthaltsort  derzeit  unbekannt  ist,  wird  hiermit  aufgesordere  sich  zur  Publikation  und  Vollziehung
des  gegen  ihn  wegen  Wanderbuchs-Verfälschung  vom  Criminal-Senat  des  Königl.  Gerichtshofs  zu
Tubingen  gefällten  Seraf-Erkennrnisses  ungesäumt  hieher  zu  versügen.  Zugleich  werden  sämmrliche
Polizei-Beherden  ersucht,  diesen  Purschen  im  Betretungs-Falle  arretiren  und  anher  liefern  zu  lassen.
Den  15.  April  1819.  .Königl.  Oberamts-Gericht.
Aalen.  Im  Amtsorte  Eßingen  ist  der  unten  bezeichnete  blödsinnige,  zwergartige  Mensch  in
kumpen  gehüllt,  ergriffen  worden.  Sämmtliche  Obrigkeiren  werden  nun  aufgefordert,  die  zu  Ausmittlung
  seiner  Heimarh  dienenden  Einleitungen  mwessen,  und  im  Fall  des  Erfolgs  in  gefälliger  Bälde  das
Erforderliche  hieber,  gelangen  zu  lasen.  Bezeichnung:  Der  angebliche  Joseph  Anton  Brestle  neunt
in  seiner  unvernehmlichen  oberschwähischen  Mundart  bald  die  Orte  Ulm,  Warthhausen,  Biberach,
bald  Babenhausen,  bald  Leurkirch  und  Bebenhausen,  als  seine  Heimath.  Er  hat  bei  einem  Alter  von
cwa  s8  bis  50  Jahren  noch  Kuabenstarur,  längliches  freundliches  Angesicht  wir  wenig  Pflaumbart
und  bräunlicher  Farbe,  hellbraune  Haare  und  Augbraunen,  graue  Augen,  gebogene  Nase,  mittlern
Mand,  schadhaßte  Zähne,  rundes  Kinn,  schwache  Beine.  Auf  dem  linken  Aermel  seines  zerlumpten
Zwilch-Wammes  befindet  sich  aufgenähret  Flirter  =  Gold  in  Gestalt  einer  Kose.  Zur  Kopfbedeckung
dient  ein  alter  Tschako  von  schwarzem  Leder  und  Jfarbiger  Kokarde.  Den  27.  April  1610.
«  .  Königl.  Oberamt.
udwigsburg.  Gestern  Abend  ist  der  hienach  fignalisirte  Militär  =  Sträfling  Jakob  Streiber,
voen  Wildbod,  Oberam's  Neuenburg  geburtig,  von  der  Arbeit  enrwichen.  Alle  hoch=  uud  wohllöbliche
  Militär=  und  Civil-Behörden  werden  daher  ersucht,  auf  diesen  Flucheling  genau  fahnden,  im
Betretungsfall  arretiren,  und  wohlverwahrt  an  die  unterzeichnete  Srelle  einliesern  zu  lassen.  Signalement:
  Streiber  ist  27  Jahr  alr,  5  Schuh  8  Joll  groß,  besetzter  Statur,  länglichter  Gesichtsform,
  bleicher  GesichtSfarbe,  hat  schwarze  Laare,  dergleschen  Augeubraunen,  schwarze  Augen,  lange
Nase,  mittleren  Mund,  schmale  Wangen,  wangehafte  Zähne,  rundes  Kinn,  gerade  Veine,  und  ist
mit  gemohnlicher  Seraflings-Montur  bekieidez.  Den  3.  Mai  1310.  Kenigl.  Oberamt.
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        [G

24%

Spaschingen.  Dem  Oberämts-Diener  Zürn  dahier,  wurde  in  der  Nacht  vom  1.  zum  2.  M
mittelst  gewaltsamen  Einbruchs,  die  hiernach  bezeichnete  silberne  Sackuhr  aus  seinem  Zimmer  entwendet,
  und  fällt  der  Verdacht  auf  den  vor  wenig  Tagen  von  der  Ventung  Hohenasperz  entlassenen  Bohrermacher
  Georg  Abr,  von  Wälde,  Oberamts  Sulz.  Die  betrefsenden  Königl.  Oberämter  und  Polizei-Stellen
  werden  daher  ersucht,  auf  den  gedachten  und  in  per  nachsiehenden  Personal-Beschreibung  näher
bezeichneten  Georg  Abs  zu  fahnden,  und  denselben  im  Berretungs-Fall  bieher  einkiesern  zu  lassen.
1.)  Beschreibung  der-Ubr:  Die  entwendete  Sackuhr  ist  von  Silber,  mit  einem  Ghäus,  hat  ein  gelhes
  Jifferblart,  worauf  an  beiden  Seiten  ein  Gemählde,  fin  Knäbchen  vorstellend,  sich  befindet;  dieselbe
bat  goldene  Zeiger  und  läwische  Zahlen,  an  der  Uhr  war  ein  Uhrband  von  Seide  mit  Perlen  gestrickk,
und  hieran  ein  Schlussel  von  gelber  Composttion  befestigt;  außer  diesem  nahm  der  Dieb  auch  noch  elne
Uhrkerte  mit  3  Cachers  und  #  Uhrschlussel  ebenfalls  von  gelber  Composition  mit.  2.)  Personal-Beschreibung:
  Georz  Ubt  ist  ungefähr  34  Jahr  alt,  6  Fuß  3  Joll  9  Linien  groß,  schlanker
Statur,  bat  ein  mageres  etwas  blatternarhigtes  Gesichr,  braune  Haare  und  Gesichtsfarbe,  hohe
Srirne,  schwache  Augbraunen  und  Backenbark,  graue  Augen,  breite  Nase,  grosen  Mund,  gute  weiße
Zähne  und  rundes  Kinn;  dessen  Kleidung  bestand  in  einer  russischen  Kappe  von  blauer  Farbe,  mis
einem  rothen  Streifen  und  schwarzledernem  lakirten  Schild,  rothem  Halstuch  mit  weißen  Dupfen,  einer
der  Länge  nach  roth  und  gelb  #estreiften  Weste,  einem  blauruchenen  Wammes  und  dergleichen  langen
Hosen  und.  Bundschuh.  5.  Mai  1619.  Königl.  Oberamt.

 

Heilbronn.  Am  15.  März  wurde  in  der  an  dem  Ort  Biberach  verbeistießenden  sogenannten
Grundelbach'  der  Leichnam  eines  neugeborenen  Kindes  gefunden,  das  damals  bereits  14  Tage  bis
3  Wochen  im  Wasser  gelegen  sein  mochre.  Acle  Umstände  lassen  eine  absichtliche  Todrung  des  Kindes
unmittelbar  nach  dessen  Geburt  vermutben.  Sämmtliche  Obrigkeiren  werden  erfucht,  die  erforderlichen
Nachforschungen  uber  die  Murter  des  Kindes  anstellen  zu  lassen,  und  Jedermann  wird  sich  gusseferert
finden,  die  ihm  dißfalls  schen  bekannten  oder  noch  bekanat  werdenden  Spuren  unverwellt  bi  SOberamt
anzuzeigen.  Den  20.  März  1610.  Königl.  Oberamr.

rtingen.  Am  Ponncdg  den  au.  März  wurde  auf  dem  Kirchhof  in  Fricken  ausen  ein  6—8
wechiger  Embryo  in  einem  Stück  Leinwand  und  in  einer  Schachtel  verwahrt,  angetreffen.  Do  diejenige
  Persen,  welche  diesen  Embryo  dahin  gebracht  hat,  bis  jelt  unbekannt  ist,  so  wird  hieron  öffentlich
  Nachricht  gegeben,  und  das  hiesige  Oberamt  in  Kenntniß  zu  setzen  gebeten,  wenn  etwa  eine
Weibs-Person  ditzfalls  einen  Verdacht  gegen  sich  hätte.  Den  29.  März  1829.

·  Königl.  Oberamr.

 

Klrchhelm  u.  T.  Mi#  einem  Schreiben  des  Herrn  Major  v.  Blacha,  d.  d.  Trier  vom
#.  Zebruar  1849.  ist  dem  unterzogenen  Waisen-Gerichte  die  Verlassenschaft  eines  Untereffrziers,  Georg
Wagner,  welcher  unter  der  a  Teevene  des  Kenigl.  Preußischen  Garnisons-Batailons  Nro.  15.
t##sianden,  aus  Kirchheim  an  der  Teck  geburtig,  und  am  35.  Dezember  v.  J.  an  d'n  Folgen  der  Auszehrung
  in  dem  Garnisen-Lazareth  zu  Trier  in  einem  Alter  von  44  Jahren  gestorbe#  sein  sell,  mit
der  Ausgabe  zugesandt  wordeu,  daß  diese  Verlassenschafst  des  Verstorbenen  nach  seinem  zwar  nur  mundlich

  ertheilten  letzten  Willen,  an  seine  Schwester,  die  an  einen  (Acker-Büurger)  Burarr  und  Bauer  in

Cggenheim,  verheurathet  sein  solle,  verabfolgt  werden  möchte.  Da  nun  hierorte  weder  der  Erblafser,
noch  seine  Schwester  ausgefragt  werden  kann,  so  werden  alle  diejenigen,  welche  an  diese  Verkassenschaft
vechrliche  Anspruche  zy  machen  haben,  ausgesordert,  solche  innerhalb  6  Wochen  fur  den  1.  2.  und
3.  Termin  vor  dem  hiesigen  Waisengericht  geltend  zu  machen,  widrigenfalls  diese  Verlassensch  ast  nach
Perfluß  dieser  Zeit  wieder  nach  Trier  zurukgeschickt  werden  wurde.  Ven  J.  Mal  2879.  ·
Königl.,  Waisen-Gericht.
        <pb n="467" />
        Nro.  25.  1819.  241
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Sountag,  16.  Mal.

 

1.)  Unmittelbare  Koͤnigliche  Deerete.
Dienst-Nachrichten.

Der  Referendar  u.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichrshofe  zu  Wbipgen  (Luent
Seoles  Khuen,  von  Rottweil,  ict  durch  hochstes  Dekret  vom  5.  d.  M.)  als  Serichts=
  Uernar  zu  Herdenheim  angestellt  worden.

II.)  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Ministerium.

Des  Vorstraths.

Präfungs-Concurs  für  Forst-Candidaten.

In  Folge  des  durch  das  Sdike  vom  7.  Jun.  v.  J.,  8.  17,  allerhoͤchst  ausge-(erochenen
  Gesehes  wenach  ohne  vorangesangene  Prüfung  keim  Individuum  für  dem
Forstdienst  angestellt  werden  darf)  wird  auch  für  dieses  Jahr  wieder  ein  allgemeiner.
Präfungs-Concurs  erdffnet.

Derselbe  hat

u.)  für  diesenigen,  welchse  niedere  Forst,  Stellen  aspiriren)  den.  7.  Juni  d.  J.

b.)  für  diesenigen  bingegen,  welche  auf  höhere  Bildung  Anspruch  machen?  undworunter
  insbesondere  auch  die  gegenwärtigen  Jorss,  Aslstenten,  begriffen  werden,
  den  10.  Juni  d.  J.  statt.
        <pb n="468" />
        142

Die  hienach  sich  ausscheidenden  Examinanden  haben  also  an  belazeea  Tagen,  je
Morgens  3  Ubr,  sich  auf  der  Kanzlei  des  Königl.  Forstraths  einzusden,  und  das
Weitere  zu  erwarten.  ""«"·  «'  ’  ’

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  sich,  insbesondere  in  Absicht  auf  die  zweite  Abtheilung,
die  Prüfung  verzügtich  auch  uͤber  die  kuͤrzlich  erschienenen  Dienst-Instruktionen  nach
Alen  uhren  Beziehungen  verbreiten  werde.  Sturtgart  den  #2.  Mai  1529.

Königl.  Forstrath.
Seutter.

 

Stuttgart.  Zu  Folge  höchsten  Befei  L  wird  das  Königl.  Badhaus  und  Palais  zu  Wildbad
am  Montag  den  34.  d.  M.  Vormittags  g.  Uhr  auf  1  Jahr  vom  1.  Juni  18190/10  im  öffentlichen
Aufstreich  an  den  Meistbierinden  verpachret  werden;  wozu  die  Liebhaber  mit  der  Bemerkung  eingeladen
werden,  daß  nur  solche  Personen  zum  Pächt  zugelassen  werden,  welche  sich  über  ihre  Qualiffkarion  zur
Uebernahme  des  Pachet,  sowehl  in  Hinscht  ihres  Prädikats  als  der  Leistung  der  erforderlichen  Caution,
mmit  obrigkeitlichen  Jeugnissen  hinlänglich  auszuweisen  im  Stande  sind.  Die  Pacht-Bedingungen  können
sowohl  bel  der  Kameral-Verwaltung  Herrenalb  als  der  Beamtung  zu  Wildbad  erfahren  werden.

Stuttgart  den  10.  Mai  1819.  Abnial.  Finanz-Ministerium.

Rellingen.  B.  dem  hiesigen  Kameralamt  sind  etliche  hundert  Scheffel  alrer  Haber  zum  sucersstpen

  Verkauf  ausgesetzt.  Den  r  .  Aprit  1819.  KRKvonigl.  Kameralamt.  sue

Stuttgart.  Wegen  abermaligen  Verkaufs  von  ganz  vorzüglichen  181  1er  Weinen  aus  disfeitiherrschaftlicher

  Kellerei,  in  sehr  annehmlichen  Preisen  wird,  dem  höchsten  Vefehle  zu  Folge,  am  Dienstag

en  1.  nächstkommenden  Monats  Junius  eine  abermalige  Aufsireich=  Verhandlung  abgehalten  werden,

wotei  die  Liebhaber  sich  Nachmittags  2  Uhr,  in  der  Kameralamts-Kieferei  sn  Bebenhäuserhofe  einfinden
  wollen.  Den  7.  Mai  16:9.  Königl.  Kameralemt.

Ulm..  Am  Montag  den  24.  d.  M.,  Vormittags  20  Uhr,  werden  in  dem  hiesigen  Werkhof  felgende

  Landsturm-Requisiten,  nämlich  8209  Armibänder,  123  Trommeln  und  3  Fahynen  an  den  Meistbier##

den  mie  Vorbehalt  S#echster  Genehmigung  verkauft,  wobei  sich  die  Kaufeé-Liebhaber  einfinden  wol.“.
Den  16.  Mai  1679.  Königl.  Kameralamt.

 

Heidenheifm.  Bei  der  heurigen  Jahres-Musterung  sind  nachbenannte  Milirkepflichrige  aus  dem
blesigen  Oberamte  nicht  erschienen.  Es  werden  daher  solche  hierdurch  aufgerufen,  sich  ungesäumt  in  ihr
Heimwesen  zu  begeden  und  bei  dem  Oberamt  zu  melden,  widrigenfaks  sie  zu  gewärtigen  haben,  daßnicht
  nur  ihr  genenwortites  w#d  zukünfriges  Vermögen  mit  Arrest  belegt  werde,  sondern  auch  fe  selbst
(bald  sie  sich  btreten  lassen,  in  personliche  Haft  gebracht,  und  oyne  Rücksicht  auf  ihre  Tuchrigkeir
oder  Uneychrigkeir  mit  einer  erhöhten  Kapitulation  unter  das  Milicär  eingsheilt  werden.  Es  vaben
nenrlich  zu  erscheinen,  von  Heideuheim:  Johann  Matthäus  Maier;  Johann  Carl  Waner;  Jakob
Kriedrich  Bösinger;  Johannes  Mailänder;  Johann  Gerrg  Räuchle.  Von  Dettingen:  Albrecht  Mak.
        <pb n="469" />
        243

Von  en:  Johann  Martin  Hommel.  Von  Hohenmenminzen:  Johännes  —  Kürbem
Johann  Michael  Ratter.  Von  Konigsbronn:  Johann  Caspar  Moser;  Jchann  Melchior  Uchmid.n.
Ven  Schnaitheim:  Johann  Georz  Westhäuser.  Den  6.  Mal.  169.  Konigl.  O.  4

 

Spaichingen.  Dem  Meaitthäus  Wens,  von  Balgheim,  wurden  durch  zwei  unten  keschrieben
Parsche  in  dem  auf  Dei#zlinger  Markung  gelegenen  Walde  zwischen  Digingen.  und  Nirheim  20°  fl.  an
anzen  nud  halben  Kronenthalern,  dann  24  Kreuzer=  Stücken,  nach  dur  ntersochung  und  eidlicher
Erhärtung  wishin  deenren  unzeige,  geraubr.  Es  werden  daher  die  betreffenden  Behörden  ersucht,  zu
Erforschung  der  Thäter  das  Geeignete  anznordnen,  und  selche  im  Ergreifungs-Falle  hieber  liefern  zu
lassen.  Beschreibung  der  Thäter,  so  weit  sie  vem  Beraubten  angegeben  werden  kounte:  Der  eine
moöge  etwa  34  Jahre  alt  und  von  mittlerer  S#tur  gewesen  sein,  habe  ein  langliches  etwas  blatter##biges
Ungesicht,  schwarzbraune  Kopft#aare  und  braune  Augen  gehabt.  Bekleider  seie  er  gewesen  mit  einem
weißen  Halstuch,  einer  Weste  mit  weißg  und  rorhen  Punkren,  einer  blautüchenen  Jacke  mit  gelben
Knopfen,  an  dessen  Aermelm  auf  dem  Ellenbogen  gelblederne  Fleck=  in  der  Form  eines  Herzes  Aufgenähr
  waren,  und  mit  Schnür=  Stiefeln.  Der  zweite  möge  im  Alrer  von  etwa  27  Jalien  steben,
seie  mittlerer  untersetzter  Statur  en,  habe  hellblonde  Kopfhaare,  graue  Uugen,  und  eine  Schramme
auf  der  untern  Kinnlade  rochter  Seite  gehabt,  so  von  einem  früheren  Hieb  oder  Geschwür  entsianden
sein  27  seie  mit  einem  floretseidenen  Halstuch,  einer  schwarzen  Wesie,  schwarzzwirchencn  Wammet,
weltzen  langen  zwilchenen  Hosen  mit  weißen  beinenen  Knöpfen  von  oben  bis  unten  auf  beiden  Seitcö
belleidet  gewesen.  Den  81.  Maãrz  1849.  Könitl.  Obexamt.
RNereshe#m.  Dem  Dienstknecht  Matthes  Heider  im  Wirthshause  zu  Schweindorf,  hlesigen
VGerichrs-Bezirks,  sind  folgende  Gegenstände,  und  zwar  wahrscheinlich  in  der  Nacht  vom  25  auf  den  26.
vorigen  Monats,  aus  seiner  Schlafkammer  entwendet  worden:  #schwarzseidenes  und  2  weißes  Halstuch,
  #  dankelblaue  Jacke,  1  mancheskerne  Weste,  1  paar  Hosen  von  Kuhleder,  ½  neues  Hemd,
1  Schnupfruch,  1  Messer-Besteck,  1  Koniglich  Baierische  MieirVerdier.  Meedeit  um  30  kr.  an
Geld.  Es  werden  dabher  die  betressenden  Konigl.  Oberämter  und  andere  Nolizei=  S#tellen  ersoacht,  zu
Enrdeckung  und  Beischaung,  des  Thäters  und  der  entwendeten  Gegenstände  gefälligst  mitzuwirken.
Den  5.  Mai  1829.  Kenigl.  Oberamts-Gericht.

 

 

Künzelsau.  Die  pierc,  signatisirten  Gefangenen  Marrin  Schietz,  von  kaibach,  und  Maria
Vinder,  von  Heidelberg,  welche  fuͤr  die  öffeurliche  Sicherheit  sehr  gefährlich  sind,  und  wegen  mehreren
Berbrechen  dahier  verhaftet  waren,  haben  in  der  Nacht  vom  23.  auf  den  34.  März  Geleg'nheit  gefunden,
  mittelst  gewaltsamen  Ausbruchs  aus  ihren  Gefängnissen  zu  entweichen.  Mon  ersucht  daher  alle
Konigl.  Obecräm:##  2c.  auf  diese  gefährlichen  Menschen  gen  fahnden,  sie  auf  Bemten  arretiren,  und
wehlverwahrt  hieher  einliefern  zu  kassen.  Signalement  :!.)  Maria  Binder,  angeblich  ron  Sturtgart,
von  Heidelberg  geburtig,  und  an  den  Kammerdiener  Binder,  bei  dem  Herr  St#aatominisier

.  Wolwartch  zu  Birkenfeld  bei  Pedunh  erburarter  ist  31  Jahre  alt,  ungefatr  &amp;amp;4“  B“  groß,  untersetzter
  Statur,  vokllommenen  derzeit  blassen  Gesichrs,  hat  schwarzbraune  Haare,  braune  ##gen  und  fpricht

den  Pfälzer  Dialect.  Bel  ihrer  Entwöschung  trug  dieselbe  einen  dunkelblau  tüchenen  Uebeirock,  einen
braunen  tuchentn  Unrerrock,  einen  dergleichen  von  rothgestreiftem  baumwollen  Zeug,  einen  Shawl  mie
weistzzen  Grund  und  helblauen  Blumen,  ohne  Haube,  einen  Haarkamm  und  schlechte  Weiberschuhe.
Zu  vermuthen  ist,  daß  dieselhe  ihren  braunrüchenen  Unterrock  über  ihren  Ueberreck  ongezogen  har,
wasl  sie  bei  einer  früheren  Entweichung  schon  that.  2.)  Schieß  ist  5  Jahre  alf,  à  7“7
groß,  besetzter  starker  Statur,  hat  gelbe  Haare  und  Augbraunen,  reites  veiles  Angesicht,  blaue
Augen,  volle  Wangen,  spitzige  Vase,  kleinen  Mund,  hat  am  linken  Schienbe:#  eine  blaue  Narbe,
von  einem  Pferds-Sturz  herrührend.  Bekleider  ist  *  mir  einer  blautückenen,  vothpaspoliren,
mit  Wachstuch  überzogenen  und  einem  gelbbeschlagenen  Schild  versehenen  russischen  Kappe,  eimem  roth-
        <pb n="470" />
        244

„
Kedupsten  Hakstuch,  elmem  welfeneen  runden  Kitkel,  kangen  dunkekblan  ruchenen  Hesen.,  unker  des-Klben
  lederne  kurze  Hosen,  Schuhe  mit  mstallenen  Schnallen  auf  welchen  eckigte  gelbe  Blätiche#
angebra##  find.  Den  3.  März  1819.  Konigl.  Oberamt.

 

Ravensburg.  Na#folsende  wandern  aus  dem  Oberamts-Bezirke  Navensburg  zegen  Bürghoße-Keihts:
  Marla  Roßler,  ledig,  von  Hafenweiler,  ch  Oberhemberg  im  Grosherzogthum  Baden;
averie  Egger,  ledig,  von  Altdorf,  nach  Carlowig  in  Ungarn;  Franz  Joseph  Hof,  lediger  Schreiner,
von  Baienfurt,  *  Straßburg  im  Elsaß;  Mariana  Rist,  kedig,  von  Feldmoos,  nach  Weingarten  in
der  Schweiz;  Jobann  Franz  Jumfstein,  Kaufmann  mit  Familie,  ven  Ravenkburg,  nach  Turin  In  Its-#ien;
  Michael  Arnegger,  lediger  Schaster,  von  Weyerskebel,  nach  Ueberlingen  im  Badenschen:  Michaek
Bernhard,  Kieser  und  Weinhändler,  von  Schlier,  nach  WVersailles  in  Prankreich  Romane  Sierk,  von
Edenwied,  nach  Degersheim  in  der  Schweiz;  Elenora  S:.#dacher,  ledig,  von  Baienfurt  nach  Herben,
Cantons  Thurgau;  Konrad  Hund,  ledig,  von  Frohnhofen,  nach  Engelreute  im  Badenschen;  Johans
Martin  Lachenmaver,  Bauer  von  Latten,  nach  Markdorf  im  Vedens#ee#nzMarlanna  tachenmaver,
ledig,  von  Latten,  nach  Markdorf  im  Badenschen;  Johann  Wiedemann,  Chirurg,  ven  Kavensdurz,
nach=  Ersteen  im.  Elsaß.  Wer  an  die  benannten  Persenen  Forderung  oder  sonsiige  Ansprüche  zu  stelen.
b#  mchtee  solche  inner  Jahresfrist,  bei  der  unterzeichneren  Stelle  melden.  Den  32.  Jan.  1319.
Kbigl.  Oberamt.
Lednberg.  Johannes  Binder,  Wirtwer  von  Renningen,  mit  seiner  Tochter  Johanne  Christina,
wandert  nach  Emersha  aus;  wer  Ansprüche  an  sie  zu  machen  hat,  wird  hiemit  aufgefordert,  dleselben
binnen  Jahresfrist  bei  dem  Schultheiten-Amt  Renningen  darzuthun.  Den  26.  Febr.  1619.

«  .  Königl.  Oberamt.
kudwigsburg.  Der  Bürger  Friedrich  Schmoll,  von  Thamm,  wandert  mit  seiner  Fam
nach  Nordamerika  auß;  daher  alle  diejenige,  welche  erwa  noch  Anspruche  an  ihn  zu  machen  haben,

gefordert  werden,  solchte  kirnen  pahrelste  hiehet  elnzugeben.  Den  #1.  Rärz  1819.
Koͤnigl.  Oberamt.
Tübingen.  Aus  dem  disseitigen  Oberamte  wandern  folgende  Personen  aus,  und  werden  ven
Bürzen  auf  Jahresfrist  verrreten:  Elisabeths  Ruof,  Georg  Wilhelm  Ruofs,  Nagelschmid  zu  Tübingen,
lidige  Tochter,  nach  Carlsruhe,  vertreten  durch  ihren  Bater.  Wilhelm  Gottlieb  HKälst,  gemesener
Schneider,  jetzt  Lohnbedienter,  von  Tubingen  nach  Frankfuart  a.  M.,  vertreten  durch  seinen  Bruder
#|  Ehristen  Käit,  Schneider  zu  Tüb#gen.  Helnrich  Serger,  lediger  Sailen  von  Tübinte##  nach
4

 

...  .  Os·  -
dummer1mUIaß,MkketkndukchfuneaskadmChristopSeengloImsstMb  IRS-EsskosteabadmSchmid,vonmüdqaktkemmikWeibndsindetnnachNotdsAmetFIa«verirrte-durch-

  Königl.  Oberamt.
Stuttsgart.  Der  Schullehrer  Chrisan  Friedrich  Deininger  zu  Degerloch  ist  gesennen  nach
Amerkka  auszuwandernz  diejenigen,  welche  eine  rechrmäßige  Forderung  an  ihn  zu  mechen  haben,  werden-Aufgefordert,
  dieselbe  innerhalb  4  Wochen  lei  dem  Schultheißen-Amte  anzubringen.  Den  6.  April  2814.
Khaigl.  Amts-Ober#ame,

 

 

 

Böblinsen.  Da#  Johann  Georg  Braun,  Mezaer  zu  Darmsheim,  hier  und  da  Vieh  auf  Borg
kauft,  bei  seiner  Mittellosigkeit  aber  Niemanden  Bezahlung  verschaft  werden  kann;  so  wird  dieses  zur
Warnung  ffentlich  bekannt  gemachr.  Den  28.  April  1619..  Kônigk.  Oberamts-Gericht

Herrei=  Serg.  Zu  Erhpaltung  elner  richtigen  Uebersicht  über  den  Vermögens=  ustand  des  Heinrich
  Worardt,  ledigen  Kupferschm#d  -Meisters  von  hier,  werden  dessen  Släubiger  Hiemit  aufgefordert,
Whre  an  den  Morbardt  zu  machen  habende  Ansprüche  der  hiesigen  Stadeschreiberrt  unter  Beilegung  der
Docamente  innerhalb  4  Wochen  einzugebem.  Den  3.  Mal.  2610.  Kônigl.  Oberamts-Gericht.

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink,  Ho#f=  undl  Kanglei-Kupferdrucker,,  Buchdruckern.
        <pb n="471" />
        Nro.  26.  1819.  T
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  19.  Mai.

 

 

1.)  Unmittelbare  Koͤnigliche  Deecrete.
Keine.
II.)  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Justiz-Departements.

Die  in  dem  Monat  April  1310,  von  den  Ah  des  Königreichs  ausgesprochenen  Erkemmmsse
kreffend.

In  dem  verfleocsenen  Monat  Avpril  fnd  von  smmtlichen  Gerichtshöfen  des
Königreichs  nachstehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen
bemerkt  wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal--Gerichts=  Stellen  in  das  Staatsund
  Regierungs-Blatt  ausgenommen  werden,  wodurch  eine  längere,  als  dreimo“
natliche  Freiheits,  Strafe  erkanne  wird-A

  Obertribunal.
7.  Criminal  =  Senat.

Den  3.  Aprik  wurde:

1.  In  der  Recurs,  Sache  des  wegen  Mishandlung  seiner  Eltern  zu  Ludwigsburg
in  Verbaft  und  Untersuchung  gekommenen  Caspar  Strenger,  von  Pleidelsheim,
  Oberamts  Marbach,  das  von  dem  Criminal,  Senate  des  Gerichtshofes  zu
Eßlingen  unter  dem  20.  Febr.  d.  J.  geféällte  (in  dem  Staats=  und  Resterungs-Blate
  Nro.  217.  S.  135.  enthaltene)  Erkenntniß  bestätige;

2.  in  der  Recurs.  Sache  der  wegen  dritten  Diebstahls  zu  Ulm  in  Untersuchung  gekommenen

  Katdarina  Beh)  von  Biberach,  das  von  dem  vormaligen  Criminal=Gerichtshose
  zu  Ellwangen  unter  dem  :.  Dezember  vorigen  Jahrs  gefälkte
(in  dem  Stagts,  und  Regierungs,  Blatt  von  1819.  Nro.  6.  S.  47.  eingerückte)
Erkenntniß  gleichfalls  beftärigt.
        <pb n="472" />
        2146

Den  6.  April  wurde:

3.  in  der  Recurs  ·Sache  des  wegen  dritten,  kleinen,  einfachen  und  ersetzten  Diebstahls
  zu  Calw  in  Verhaft  und  Untersuchung  gezogenen  Muͤllers  Ludwig  Walz,
von  Boͤblingen,  das  von  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtshofes  zu  Sßlingen
unter  dem  5.  Dee.  vorigen  Jahrs  gefaͤllte  (in  dem  Staats-  und  Regierungs-Blatt
  von  1819.  Nro.  6.  S.  40.  enthaltene)  Erkenntniß  lediglich  bestätigt.

77.  Eivil  =  Senat.
Den  25.  Januar  wurde:

1.  die  Appellations  Sache  von  dem  vormaligen  Gerichtsbofe  für  den  Neckar,  ond
Schwarzwald-Kreis  zu  Tübingen,  zwischen  Friedrich  Stolpp  zu  Grotz-Sachsenbeim,
Kläger,  Appellant,  sodann  der  Stadt  und  dem  Amte  Vathingen)  Beklagten,
Uopellaten,  Dienk,  Miecb.  Contrakt,  seht  Rechefertigung  der  Berufungs-Förmlichkeiten
  betreffend,  durch  Ordination  an  den  Richeer  zweicer  Instanz  erledigt.

Den  12.  Febr.  wurde:

a.  In  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Aopellations-Gericheshofe  zu  Ulm
zwischen  dem  NKentamtmann  Rhau  zu  Markt,  Rheinfeld,  Liauidant,  Aoppellan#,
und  der  Gantmasse  des  vormaligen  Oberforstmeisters  v.  Seckendorf  in  Nalen,
Liquidatin,  Appellatin,  Lekaton  im  Concurse  betreffend,  die  Berusung  wegen
Mangels  an  einer  gegtündeten  Beschwerde  von  Amteswegen  verworsen,  und
Appellant  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.

Den  5.  Mpril  wurde:

5.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Appellations-Gerichtsbofe  zu  Tuͤ-bingen,
  zwischen  dem  Handelsmann  Preis  zu  Ludwigsbura,  Kláger,  Uppellane,
und  dem  Lederhändler  Neidhard  oaselbst,  Peklagter,  Appellat,  eine  Bürgschafe,
Schuld  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  der  gesetzlichen  Summe,
unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  Kosten  dieser  Instauz,  von  Amtswegen
abgeschlagen.

Den  19.  Abril  wurde:

4.  in  der  Uppellations,  Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz-Collegium,  zwischendem
  Labakmüller  Schwäß  zu  Heilbronn,  Wiederkláger,  Appellant,  und  dem  Oberamts-Gerichts,
  Assesser  Müller  daselbit,  setzt  dessen  Erben,  Wiederbeklaate,  Appellaten,
  Entschädigung  betreffend,  zu  Recht  erkanne,  daß  die  erhobene  Wiederklage
nicht  statt  fiade,  also  die  Aoovellaten  von  derselben  entbunden,  sedoch  dem  Apbellanten
  der  Reareß  an  die  Avpellaren  wegen  dersenigen  Kosten,  welche  derselbe
dur  Zeit  der  Schásung  der  Mühle  des  appellatischen  Erblassers  zum  Behufe  der
Brand,  Versicherung  auf  die  Muhlwerke  erweislichermatzen  verwende  hatte,  und
        <pb n="473" />
        247

folglich  in  jener  Schaͤtzung  mit  begriffen  waren,  vorbehalten,  auch  die  in  dieser
Instanz  aussrgengen  Proze  ß-Kosten  gegen  einander  ausgehoben  sein  sellen.

Des  45.  April  wur  d.e:

5.  i#n  der  Uppellations-Sache  von  dem  vormaligen  Lpvellattons-Gerichtshofe  zu  Ulm,
twischen  dem  Maximilian  Freiherre  v.  Ulm  zu  Erbach,  Implorant,  Appela##t,
und  der  Gemeinde  Erbach,  Imploratin,  Appellatin,  Schaafweid,Recht  betteffend,
die  eingelegte  Berufung  theils  wegen  Fehlers  in  den  Id##mlichkeiten,  theils  weie

  Mangels  an  einer  Beschwerde  in  der  Hauptsache,  von  Amtswegen  verwor,
wßen,  und  Uppellant  in  die  Prozeß-Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt;

6.  in  der  Wechsel-Sache  des  Buchdruckers  Salmhefer  zu  Stutetgart,  Kläger,  gegen
die  Puzmacherin  Charlotte  Dardaillon  daselbst,  Beklagte,  eine  Wechselforderung
von  409  fl.  betreffend,  die  Klage,  wegen  Mangels  der  Wechselfähigkeit  der  Beklagten,
  von  Amtswegen  abgeschlagen;

7.  in  der  Appelations,  Sache  von  dem  votmaligen  Ober=  Justiz=  Collegium,  zwilschen
dem  Handlungshause  Gebrüder  Kindervater  in  Ulm,  Beklagte  Avvellanten,
und  den  Erden  des  Fuhrmanns  Herrlen  in  Strasburg,  Klager,  Appellate#n,
Ersa  ausgelegter  Frachtkosten  und  Spesen  betreffend,  das  von  dem  NZichter  voriger
  Instanz  unter  dem  #1.  August  137.  ausgesprochene  Erkenntniß,  unter
Bergleichung  der  Kosten  dieser  Instanz  destatigt.

Den  26.  April  wurde:

8.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Appellations-Gericheshofe  zu
Ulm,  zwischen  dem  Herrn  Grafen  Carl  von  Pückler,  Limpurg  zu  Gaildorf  und
dessen  Bruder,  Klidger,  Preducenten,  Appellanten,  sodann  der  Gräfin  Coroline
von  Pöckler=  Limpurg,  zu  Burg-Karrenboch,  Beklagte,  Productin,  Appellacin,
eine  Abrechnungs=  Forderung  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer
gegründeten  Beschwerde,  unter  Verurtheilung  des  appellantischen  Theils  in
die  Kosten  dieser  Inftanz,  von  Amteswegen  verwerfen;

in  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Appellations,  Gerichtstofe  zu
Ulm,  zwischen  Joban##  Andreas  Weinmann  zu  Trienstach,  Lianidant,  Uppellant,
und  der  Gantmasse  des  vormaligen  Obderforstmeisters  v.  Seckendorf  in  Nalen,
Lquldatin,  Appellatin,  Vorzugs-Recht  im  Gante  betreffend,  die  Beinbfung
wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amteswegen  abgeschlagen,
und  Appellant  in  die  Prozeß,Kosten  kieser  Instanz  verurcheilt;

r0.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Eivil,  Senate  des  Gerichthoses  zu  Ellwangen,

#twichen  Jahann  Georg  Immel  zu  Erails  beim,  Kläger,  Uprrlant,  und  denmn
*  farre:  Hobbach-  in  Ellrichshausen,  Beklagter,  Appellar,  die  Eifpllurg  eine-Kauf,
  Bertcrags  betreffepd)  die  eingekegte  Berufung  wegen  Mangels  en  der
avd  llable:  Summe,  un'er  Verurtbeilung  des  Appellanten  in  die  Prozeh.  Kosten
dieser  Instanz,  von  Amteswegen  abgeschlagen.
        <pb n="474" />
        III.  Ehegerichtlicher  Senat.

Geschieden  wurden:
Den  1.  Abril  1379.

a.  Masdalena  geborene  Riek,  von  Adelmannsfelden,  Oberames  Aalen,  Klägerin,
von  Johann  Gottlieb  Nagel  daselbst,  Beklagten)  wegen  böslicher  Verlassung,
unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

.  Anna,  geborene  Wieland,  von  Ulm,  Klägerin,  von  Johann  Leonhard  Gröll  daselbst,
  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsehung  der  She,
unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

3.  Johann  Michael  Bohnenberger,  Kaufmann  zu  Neuenbürg,  Kláger,  von  Elisabetha
  Katharina,  geborenen  Lustnauer,  Beklagten)  wegen  #orrlicher  Wideresbte
  in  Fortsezung  der  She,  unter  Verurtheilung  dek  Beklagten  in  die

osten.
Den  32.  Abril:

4.  Johann  Knittel,  Jeugmacher  zu  Metzingen)  Oberamts  Urach,  Kláger,  von  Nosine,
  geborenen  Sigel  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
in  Fortsetzung  der  She,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kesten.

5.  Regina  Dorothea,  geborene  Kübler,  von  Reissach,  Oberaht  Weinsberg,  Klägerin)
  von  Johann  Jakeb  Dagenbach  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher
Widerspestigkeit  in  Jortsetzung  der  She,  unter  Vergleichung  der  Kosten.

Den  9.  April:

56.  Johann  Schweizer,  Maurer  zu  Berkheim,  Oberamts  Eßlingen,  Kläger,  von

Magdalena)  geborenen  Hertlin  von  da',  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widersbenlbigteis

  in  Forcsetung  der  She,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die
osten.

B)  Krei  s=  Gerichtshesfe.
1.  Gerichtshof  für  den  Neckar-Kreis.

1.  Criminal=  Senat.
Am  21.  April  wurden  verurtheilc;
1.  Christian  Rauschenberger,  vom  Hof  Monhardt,  Oberamés-Geriches  Nagold,
wegen  wiederholten  Betrugs  und  vierten  Diebstahls,  neben  dem  Kosten=  und
Schadens-Ersaßt  zu  zweijähriger  Zuchthausstrafe  und  nachheriger  Einschließung

in  einem  Zwangs=  Arbeitshause  bis  zu  exprobter  Besserung,  sedoch  wenigstens
auf  die  Dauer  von  einem  Jahr;
        <pb n="475" />
        249

2.  Christoph  Friderich  Reuther,  von  Sßlingen)  wegen  ausgezeichneten;  und
dritten  Diebstahls,  ferner  wegen  Unterschlagung,  neben  dem  Ersate  des  Schadens,
  und  Bezahlung  der  Haͤlfte  der  Untersuchungs-Kosten  zu  achtmonatlicher
  Bestungsstrafe  und  nachheriger  viermonatlicher  Einsperrung  in
einem  Zwangs,  Arbeitshause;

3.  Conrad  Jäger,  von  Ilsfeld,  Oberames  Gerichts  Besigheim,  wegen  nächsten
Versuchs  der  Sodomie,  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten  zu  dreisjähriger
  Zuchthausstrafe'  mit  dem  Anhang,  daß  er  nach  erstandener
Strafszest  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt  werden  solle.

Am  150.  April  wurde:r

4.  Leonhard  Frik,  von  Zell,  Oberamts-Gerichts  Eßlingen)  wegen  dritten  Diebstahls
  neben  dem  Kosten=  und  Schadens=  Ersatz  mit  sechsmonatlicher
Juchthausstrafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs=  Arbe#tshause
auf  wenigstens  drei  Monate  belegt.

Am  13.  Ayril  ist:

5.  dem  Gottlieb  Schick,  von  Gellmersbach,  Oberames-Gerichts  Weinsberg,  wegen
mehrfältiger  und  wiederholter  Diebstähle,  Betrügereien  und  Fälschungen,  auch
Gagirens,  neben  dem  Kosten=  und  SchedersErsat  eine  neunmonatliche
Vestungsstrafe  und  nachherige  sechsmonstliche  Einsperrung  in  einem  Zwangs=Aebeitshause
  zuerkannt  worden.

Am  15.  April  wurde:

6.  gegen  Carl  Schaffert,  von  Scheppach,  Oberames,  Geriches  Weinsberg)  erkannt,
  daß  er  wegen  Vagabundität  und  eigenmächtiger  Entfernung  bis  zu  erprobter
  Besserung,)  mindestens  aber  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  in  ein
rr  Urbeitshaus  eingesperrt,  auch  nach  seiner  Entlassung  wieder  unter  genaue
  Folizeiliche  Aufsicht  seiner  Ortsobrigkeit  gestellt  werden  solle;

7.  Christian  Schagber,  von  Meinhardt,  Oberamts=  Gericht  Weinsberg,  wegen
dritten  Diebstahls  und  Vagabundität  neben  Bezahlung  der  Kosten  mir  sechsmonatlicher
  Bestungsstrafe  und  nachheriger  Einschliehung  in  einem  Zwangs=Acbeitshause
  auf  drei  Monate;

3.  Heinrich  Binder,  von  Willsbach,  Oberamts.  Geriches  Weinsberg,  wegen  Widersetzlichkeit
  gegen  die  Obrigkeit  und  thätlicher  Mißhandlung  des  Börgermeisters
  zu  Willsbach,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  und  Ko  der  Untersuchungs
Kosten  mit  viermonatlicher  Juchthausstrafe  belegt.

Am  17.  April  wurden  verurtheilt:

§.  Christorh  Gottlieb  Sellner)  von  Bietigheim,  Oberamts=  Gerichts  Besgbeim,
wegen  Pflegschafts=  Rests  und  Veruntreuung)  auch  Falschungen)  neben  dem
        <pb n="476" />
        14.

15.

Ersatz  des  Rests  sammt  Zinsen  und  der  Untersuchungs-Kosten,  ferner  neben
Cassation  von  seinen  Aemtern,  und  Unfaͤhigkeits-Erklaͤrung  zu  Bekleidung  eines
oͤffentlichen  Amtes  und  insbesondere  einer  Pflegschaft,  zu  achtzehenmonatlich
  er  Vestungsstrafe;
Margaretha  Haus  mann,  von  Oberboihingen,  Oberamts-Gerichts  Nuͤrtingen,
gen  verübter  Purerei  in  der  Reßdenz=  Stadt  Stuttgart  und  wiedethokten
Tin  neben  Bezablung  der  Untersuchungs=  Kosten  zu  fön  fmonatlicher
Zuchthausstcafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Jwangs,  UAcbeitshause  auf
drei  Monate;

.  der  zu  Stuttgart  in  Untersuchung  gekommene  Jude  Joseoh  Hirsch,  von  Stoadtlengsfeld

  im  Grosherzogthum  Sachsen-Weimar  wegen  mehrerer  Marktdiebstahle,
deren  er  für  überwiesen  angenommen  worden,  und  worunter  ein  großer  ist,  so“
wie  wegen  Gagahundität  neben  Bezahlung  seiner  Urrest  und  Unterlsuchungs-Kosten,
  zu  achtmonatlicher  Juchthausstrafe  und  nachheriger  Ausweisung
aus  den  Königl.  Staaten.  -

Am  2o0.  April  wurden  verurthbeikt:

Friedrika  Slisabetha  Beutelfp  acher,  von  Hohenasperg,  wegen  wiederholter  Hurerei

  in  der  Residenz-Stade,  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten  zu  sechsmonatlicher
  Zuchthausstrafe,  mit  dem  Anhang,  daß  sie  nachber  unter  speeielle
  Aufsicht  der  Polizei,  Behörde  ihres  Geburts-Orts  gestellt  werden  folle.

u.  Gottlieb  Scharpf,  von  Baltmannsweiler,  Oberamts,  Gerichts  Schorndorf,

wegen  Wald,  Ercesses  und  mic  thätlichen  Mißhandlung  verbundener  Widersetzlichkeit
  gegen  den  Commun=  Wildschüten  Stridel,  von  Zell,  Oberamts  Eßlingen,
  neben  Verfällung  in  alle  Kosten  und  in  den  Schadens,  Ersatz  zu  vier,
monatlicher  Bestungsstrafe;

)  Friderike  Beutel,  von  Stuttgart,  und

b.)  Johanna  Margaretha  Märkle  von  da,  wegen  wiederhofter  Betrügerei,
Bagabundität  und  Mösstagangs,  ouch  verbotswidrigen  Aufenthalts  in  der
Reüudenz,  jede  zu  viermonatlicher  Zuchthausstrafe  und  nachherigee
uweimonatlicher  Einschließung  in  einem  Jwangs-Urbeitshause,  auch  zu
Bei  hlung  ührer  Arrest,  und  der  Untersuchungs.;  Kosten  zu  gleichen  Theilen,
so  wie  zum  Schadens,  Ersaßtz  unter  solidarischer  Verbindlichkeit;

a#.)  Johannes  Bippus,  von  Wittershaufen,  Oberamts-  Gerichts  Sulz,  wegen
eines  den.  Betra:  eines  aroßen  Diebstahls  öbersteigenden  Betrugs,  ireist
Annahme  eines  falschen  Namens,  Fertigung  eines  Briefes  unter  diesem  Namen
  und  Erdichtung  mehrerer  anderer  falscher  Namen;

b.)  Johann  Geerc  Cammerer  von  da,  wegen  Theilnabme  an  diesem  Betrag
und  Fertigung  eines  falschen#obrigkeitlichen  Zeugnisses;
        <pb n="477" />
        16.

—

151

Bc.)  Johannes  Scheible  von  da,  wegemn  Theilftahme  und  nchster  physucher
Urheberschaft  dieses  Becrugs  unter  Aunahme  eines  falschen  Ramens,  seder  zu
viermonatlicher  Bestungsstrafe,  neden  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten
iu  gleichen  Theilen  und  unter  solldarischer  Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatz;z


Conrad  Kaiser,  von  Groß-Ingersheim,  Oberamts.  Gerichts  Bessaheim,  wegen
Renitenz  gegen  seine  Transporteurs  unter  Androhung  von  Gewelt  und  Führung
  einer  Wafsfe  über  die  ihm  früher  zuerkannten)  noch  nicht  erstandenen
Suchthausstrafen  (.  Reg.  Blatt  v.  18318.  S.  415.)  zu  einem  Additament  von
einem  Jahr.  ·

Amt-.Aprilist:
der  Tatharina  Ruof,  von  Kornwestheim,  Oberames-Geriches  Ludwigsburg,
wegen  wiederholten  Diebstahls,  neben  Juscheidung  der  Kosten,  eine  fünfzebenmonatliche
  Juchthausstrafe  und  nachherige  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arveitohause
  bis  zu  erprobter  Besserung,  sedoch  wenigstens  auf  acht  Monate;

.der  Eva  Rosina  Wahler,  von  Horrheim)  Oberames=  Geriches  Paihingen,

weqen  dricten  Dirbstahls,  neben  Bezahlung  35  der  Untersuchungs-Kosten,
eine  sechsmonatliche  Zuchthausstrafe  und  nachherige  Einschließung  in  einem
Zwangs,  Arbeitshause  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten;

dem  Alexander  Müller,  von  Gruppenbach,  Oberamts  Gerichts  Bessgheim,
wegen  wörtlicher  Widersetlichkeit  gegen  eine  obrigkeitliche  Verfgung  und  thätlicher
  Widerse-tzlichkeit  gegen  einen  Polizeidie#n#er  neben  Verurtheilung  in  die
Untersuchungs=  Koften  eine  viermonatliche  Bestungsstrafe  zuerkannt  worden.

Am  :24.  KXpril  wunde:

.Feiedrich  Keller,  von  Thldeim,  Oberames-Gerichts  Heilbronn,  wegen  wie

derdolten,  einigermaßen  ausgezeichneten  Dicenaio,  neben  Bezahlung  seinek
Arrest,  und  Unteriuchungs=  Kosten  zu  fünfmonatlicher  Zuchthausstrafe
als  Hofschäffer  und  nachheriger  dreimonatlicher  Staschließung  in  einem
Zwangs,  Urbeitshause  verurtheilt.

Am  27.  April  wurden  verurtheilt:

.  a.)  Michall  Sammet,  von  Korb,  Oberamts=  Geriches  Necharsulmn,  wegen

verübter  mehrerer  Diebstähle,  wovon  einer  als  zweiter,  die  übrigen  aver  als
dritter  Diebstahl  zu  betrachten  ssad,  und  worunter  scch  mehrere  große  und
qualisicitte.  oder  sonst  a  us  gezeichnete  besinden,  neben  dem  Ersaß  des  Schadens
und  Bezohlung  seiner  Arreste###wie  eines  Tbeils  der  Untersuchungs-Kosten
zu  dreisäbhriger  BVestungsstrafe  und  nachheriger  Einsperrnag  in  einem
Zwangs-  Urbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung  sedoch  wenigstens  auf  ein
unud  ein  halbes  Jahr;
        <pb n="478" />
        154

b.)  Zeinrich  Flab,  von  Kärb.,  als  Milurheber  dusch  Rachs=  Ereheilung  an
einem  von  Sammet  verübten  großen  Diebstahl,  so  wie  wegen  wiederholter
Diebstahls-Begünstigung  veben  Ersatz  des  Schadens  hinsichtlich  senes  großen
Diebstahls,  unter  solidarischer  Verbindlichkeic  mit  Sammet  auch  Bezahlung
  seiner  Arrest=  und  #W  der  Untersuchungs-Kosten  zu  fünfman  stlicher
Zuchthausstrafe.  -

Ast·sg.Apkicistt
-:.a.«)»derzuStuttgcttinUntersuchuuggckotxjmtnmB"qr»b"at»ase,hre,t,vonLuIb
«um«DberamtsiGerichtsTYthingeIHUnd«««  «·

b.)derBarbaren-Beit,vonFeuerbach,OberamtsiGerichtsStuttgart,wegen
mehrerer  wiederholter  Diebstähle,  neden  dem  Schadens,  Ersaß,  und  zwar  unter
soiidarischer.  Verbindlichkeit  rücksichtlich  der  in  Gemeinschaft  verheten  Dieb“,
städle)  auch  neben  gemeinschaftlicher  Erstattung  der  Untersuchungs.,  Kosten,
leder  e  ine  sechsmonat  liche  Zuchthausstrafe  und  nachherige  Sinsperrung

in  einem  Zwangs-Arbeitshause  auf  wenigstens  drei  Monate;
5,  dem  Frieduich  Schert,  von  Rommelshausen,  Oberamts-Gerichts  Kannstadt,
wegen  mit  Fälschung  verbundenen  Cassen-  Eingriffs  und  wegen  der  ihm  bei  seik%
  nem,  Vermögens-Jerfall  zur  Last  fallenden  Verschuldung  neben  Erlah  des  Schadens
  und  Bezahlung,  34  der  Untersuchungs=  Kosten  eine  achtmonatliche

Suchthausstrafe;  «

updemSimonGreb.er,Von·.Gechinge-i,OberamtysGerichtgTals-«wegenwie-·
de-holten  und  ausgezeichneten  Diebstahls,  neben  dem  Kosten-  und  Schadens-Ersah

  eine  viermonatliche  Vestungsstrase  zuerkannt  worden.

RNachtrag  vom  Monat  Mérz.
Am.  27.  März  wurde:

26.  der  zu  Heilbronn  in  Untersuchung  gekommene  Jude  David  Selis,  vosn  Endingen
  in  der  Schweiz,  wegen  großen  Diebstahls,  dessen  er  für  überwiesen  angenommen
  worden,  so  wie  wegen  Vagirens)  neben  Bezahlung  der  Kosten  zu  vigrmonatticher
  Zuchthaussirafe  und  nachheriger  Landesverweisung;

26.  Ludwig  Albrecht  Hauff)  Kaufmann  von  Ludwigsburg,  wegen  Fälschung  öffent,
licher  Urkunden)  wegen  mittelst  dieser  Fälschung  vollbrachter  Betrügereien  und.
wegen  artentirter  Betrügereien,  neben  dem  Kosten,  und  Schadens=  Ersatz  zu
zwei  und  ein  halbjähriger  Beslungsstrafe  mit  gugemessener  Beschäftigung
innerhalb  der  Bestung  verurtheilt.

Erkenntnisse  in  Revisione"  Jällen.
Am  :4.  April  wurde:
2.  gegen  Dorothea  Neumeister,  von  Klein=  Oerlach,  Oberamts,  Gericht  Backnang,
        <pb n="479" />
        wegen  vierten  Diebstahls  neben  Verurtheilung  in  ihre  Arrest-Unkersuchungsund
  Bertheidigungs  ·  Kosten,  mit  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests
noch  eine  stebensährige  Zuchthausstecafe  und  nachherige  dreijährige
Sinperrung  in  einem  Zwangs,  Arbeitshause  erkannt.

2.)  Eivil  Senat.

Am  2.  April  wurde:

1.  in  der  Uppellationssache  vom  Oberamts-Gerichte  zu  Böblingen  zwischen  dem  Rath
und  Kameral-Verwalter  Knapp  in  Leonberg,  Liquidanten,  Unten,  und  dem
Kameralamts-Kastenknecht  Reuff  zu  Sindelfsngen,  im  Namen  der  Conkursmasse
des  gewesenen  Oberamtmanns  Kraft  daselbst,  Liquidaten,  Aten,  Absonderungs=Ansprüche
  auf  den  Erlds  aus  Vieh,  Früchten  und  anderer  Naturalien  betreffend,
unter  Abänderung  des  Bescheids  voriger  Instanz  auf  Beweis  erkanut;

2.  in  der  UAppellationssache  von  dem  Oberaméts-Gerichte  zu  Maulbronn  zwischen  8
Königl.  Ober-Finanz-Kammer,  Klägerin,  Antin,  Putin  und  dem  Rechnungs=  Reviso
Finkh  zu  Böblingen,  als  Träger  der  Lehens-Mahlmühle  zu  Schügingen,  Oberamts
  Maulbronn,  Beklagten,  Aten,  Pien,  Berbindlichkeit  zur  Hundsqufstockung
betreffend,  die  Kl.,  Anten,  Putin  mit  ihrer  Klage  a0gewielen)  und  zum  Ersatz
sämtlicher  aufgegangenen  Prozeßkosten  verurtheilt.

Am  16.  April  wurde:

X  in  Wechsel-Klagsachen  zwischen  dem  Advokaten  Dr.  Schott  zu  Stutegart,  Kläger,
und  dem  Advokaten  Hoser  zu  Sontheim  bei  Heilbronn,  Beklagten,  letzterer  zu
Bezahlung  der  eingeklagten  Wechselforderung  von  600  fl.  nebst  Verzugs-Zinsen,
auch  zum  Kosten=  und  Schadens-Ersatz  verurtheilr;

4.  in  der  Appellationssache  von  dem  Stadt-Gericht  zu  Stuttgart,  zwischen  dem  Kriegs-Departements-
  Sekretäc  Marz  daselbst,  Beklagten,  Anten,  und  dessen  abgeschiede,
ner  Ehefrau  Louise,  geb.  Kies,  von  Laufen,  Klägerin,  Atin,  Illaten-Forderung
betreffend,  das  Urtheil  voriger  Instanz  bestätigt,  unter  Verurtheilung  des  Anten
in  die  Kosten.

Am  35.  April  wurde:

S5.  in  der  Appellationssache  vom  Oberames=  Gericht  zu  Leonberg,  zwischen  Christiane
Sibille,  des  Handelsmanns  Georg  Friedrich  Hofacker  in  Merklingen  Ehefrau,
unter  Beistand  ihres  gerichtlich  bestellten  Kriegsvogts,  Wilhelm  Friedrich  Düre
daselbst,  Klägerin,  Antin,  Putin,  und  der  Königl.  Hüttenamts=  Verwaltung  zu
St.  öhristoppaorhal,  und  dem  SHandelsmann  Melchior  Schüle  zu  Stuttgart,
Beklagten,  Aten,  Peten,  Heurathguts-Jorderung  betreffend,  nach  vorgängigem
Bescheid,  daß  da"  preoducirte  Beibringens"  Inventar  der  Dorothea  Catharina

2
        <pb n="480" />
        Schraft  fuͤr  aͤcht  anzunehmen  sei,  der  Klägerin,  Antig,  Dutin,  der  Erfüt#ngseid
tuerkannt,  unter  Bergleichuug  der  Prozeß-Kosten  beider  Instanzen
Am  30.  April  wurde:

6.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  der  Amtspflege  zu  Muͤnsingen,  Klaͤgerin,
  und  der  Königl.  Ober-Post-  Direktion  zu  Stuttgart,  Beklagter,  Ersatzforderung
  betreffend,  dem  Beklagten  Theil  Beweis  auferlegt;  und

7.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  Georg  Cludius,  Post-Official  zu  Stuttar#c,
  Kläger,  und  der  Königl.  Ober--Post-Direkrion,  Beklagter,  eine  Diaͤten-Horrerung
  betreffend,  die  Beklagte  zu  Bezahlung  des  Rests  der  berechneten  Diaten-Forderung
  samt  Verzugs=  Zinsen  und  zu  Erstattung  der  Prozeß-Kosten  verurtheilt.


II.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.  Criminal=  Senat.

Am  1u.  April  wurde:

1.  der  zu  Urach  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Salomon  Bauer,  von
Neckarhausen,  Oberamts  Nürcingen,  zjwar  wegen  Verdachts  einer  Theilnahme
an  dem  Verbrechen  des  Jalschmünzens  von  der  Instagz  entbunden,  dagegen
wegen  der  Annahme  und  Verdaltung  falscher  Münzen  in  seiner  Wohnung,  sodann
  wegen  mehrerer,  zum  Theil  ausgezeichneter  und  großer  Diebstähle,  worunter
  auch  ein  qualisieirrer  begriffen)  endlich  wegen  strafoarer  Beförderung  der
Flacht  eines  Mic,  Arreten  und  anderer  während  seines  Verhafts  verübter
Uagebührnisse,  neben  Verfällung  in  seine  Aerest=  und  in  einem  angemessenen
Theil  der  Untersuchungs=  Kosten,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen
  Arrests  als  Strafe,  noch  zu  vier  monatlicher  VWestungs=  UArbeitsstrafe
und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Jwangs-UArbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung,
  jedoch  wenigstens  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten,  verurtheilt,  auch
ihm  die  Erstattung  des  verursachten  Schadens  auferlegt.

Am  2.  April  wurde:

2.  Johann  Martin.  Faigle)  von  Wincerlingen,  Oberamts  Balingen,  wegen  eines
großen  und  ausgezeichneten)  so  wie  wegen  eines  weiteren  zwar  kleinen,  aber
gleichfalls  ausgezeichneten  und  zugleich  in  Genossenschaft  verübten  Diebstahls
untec  Einrechnuag  eines  Theils  des  erstandenen  Arrestes  zur  Strafe,  uben  Verurtheilung
  in  seine  lämtliche  Arrest,  Azungs-  und  in  einem  angemessenen  Theil
der  Untersuchungs-Kosten,  mit  viermonatlicher  Zuchthausstrafe  belegr,  auch
in  Ansehung  des  leßztern  dieser  beiden  Vergehen  die  solidarische  Mitverbindlichkeit
  zum  Schedens,  Ersatz  ausgesorochen.
        <pb n="481" />
        155

Am  5.  April  ist:

3.  Jakob  Ruoff,  von  Winzeln,  Oberamts  Oberndorf,  wegen  aqualifleirten  Hausfrie,
dens,=  Bruchs,  verbunden  mit  Köôperverletzung),  sodann  wegen  groker  Mißhandlung
  des  Bürgers  Joseph  Schmid  in  Winzeln,  so  wie  wegen  au  elchneten
Diebstahls  und  Gewehrverheimlichung,  unter  Einrechnung  eines  Theus  s#e#es
Arrestes  zur  Strase,  mit  neunmovatlicher  Bestungs=  Arbeit  besiraft  und
in  seine  Verhaftkosten,  auch  in  angemessene  Theile  der  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt

  worden.  "

,  Amtsöhmlichethssgewurdu  «

4.  gegen  den  ledigen  Johann  Martin  Roth,  von  Hausen  an  der  Lauchert,  Oberamts
  Reutlingen,  wegen  wiederholten  Concudinats  und  Vagirens,  neben  Verurtheilung
  in  seine  Arreste  und  3/8  der  Untersuchungs-Kosten  eine  vier  und  ein
dalb  monnarliche  Bestungs=  Arbeitstrafe  erkannr.

An  eben  diesem·  Tae  wurde:

5:  Andreas  Schaber,  von  Tübingen,  wegen  Widerseßlichkeit  gegen  die  Obrigkeit  durch
thäátliche  Mißhandlung  des  zu  Volliiehung  eines  magtstrattschen  Beschlusses  abgeordneten
  Polizei-Soldaten,  sodann  wegen  ausgestofrner  Schimpfwote  gegen
seine  Obrigkeit,  ferner  wegen  Beherbergung  liederlicher  Dirnen,  und  eydlich

wegen  muthwilligen  Verderbens  des  Gefängnisses,  neben  der  bereits  vom  Magistrat
  verfügten  Entfernung  von  der  Stelle  eines  Hochwächters,  zu  einer  viermongatlichen
  Zuachthausstrafe,  und  nicht  nur  in  sämtliche  Untersuchungssondern
  auch  in  die  durch  seine  thätliche  Mißhandlung  verurfachten  Kur,  Kosten,  so  wie
zum  Ersaz  des  durch  Verderben  des  Gefängnisses  angerichteten  Schadens  verurtheilt.

Am  15.  Apeil  ist:

6.  gegen  Jakobine  Faist,  von  Neichenbach,  Oberamts  Neuenbürg,  wegen  ehebrecherischen
  Concubinaks,  dann  wegen  zweiten  und  dritten  Scortations-Vergehens,  eine
viermonatliche  Juchthausstrafe,  neben  der  Verbindlichkeit  zu  dem  Ersah  ihrer

Trrest,=  Azungs,  und  der  hälftigen  Untersuchungs,  Kosten;  und

7.  gegen  den  zu  Rortweil  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Johann  Lechleitner,
  von  Nußbach  im  Großherzoglich  Badenschen  Bezirksamt  Appemweiher,
wegen  verschuldeter  Tödtung  des  achtjährigen  Sohns  des  Kaufmanns  Gesner
von  Nottweil,  unter  Sinrechnung  zweier  Monate  des  erstandenen  Arrests  eine
sechzehnmonatliche  Bestungs-Urbeitsstrafe  und  nachherige  Audweisung  aus
dem  Königreich,  auch  die  Werbindlichkeit  zum  Erfatz  sämtlicher  Arrest  und  Un,
tersuchungs=  Kosten  erkannt  worden.

Am  19.  April  wurde:

8.  gegen  den  bereits  zu  Folge  Erkenntnisses  vom  13.  Januar  18:0.  (Staats,  und
Regierungs-Blatt  Nro.  13.)  im  Zuchthause  zu  Gotteszell  befindlicken  alt  Contad
  Traub,  Snicker  zu  Herrenberg,  auf  eine  bei  dem  Oberamt  daselost  statc,
        <pb n="482" />
        456

Pbabte  weitere  Unkersuchung  wegen  neueren  Versuchs  eines  ausgezeichneten
Diebstahls  ein  Strafzusaß  von  neun  Monaten  BZuchthausstrafe  und  nachberiger
  weiterer  Aufbewahrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  auf  ein  Jah#
neben  dem  Erfaß  der  Kosten  erkanut.

Am  223.  Abril  ist:

9.  a.)  der  zu  Herrenberg  in  Verhafe  und  Untersuchung  gekommene  Christopyh  Gantber,
von  Kievivgen,  Oberamcs  Rottenburg,  wegen  mehrerer  wiederholter  gewerbs,
mäßig  und  in  Genossenschaft  verübter,  größtentheils  ausgezeichneter  Diebstähle,
worunter  namentlich  ein  durch  thá#rliche  Gegenwehr  erschwerter  Diedstahl  begriffeen,
  zu  vier  und-ein  halbsähriger  Bestungs,Arbeitstrafe  und  gachheriger
Einschließung  in  ein  Jwangs--Arbeitshaus  auf  wenigstens  drei  Jahre  verurtheilt
auch  ihm  der  Ersatz  seiner  Arrest,  Azungs  und  168  der  Untersuchungs-Kosten
auferlegt;  sodann  «  ·

b.)  gegen  Joseph  Waleher,  von  Kiebingen,  Oberamts  Rottenburg)  wegen  mehrerer
wiederholter,  gewerbsmáßig  und  mit  Genofsen  verübter,  größtentheils  ausgeteichneter
  Diebstähle  neben  dem  Ersaß  seiner  Arrest=  Azungs,  und  14  der  Untersuchungs-Kosten
  eine  achtmonatliche  Vestungs,  Arbeitstrafe  erkannt  worden-.

Am  29.  April  wurde:

1#.  uk8)  der  zu  Calw  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Michael  Mokle  von
Göttelsngen)  Oberamts  Freudenstadt,  wegen  verabredeter  Theilnahme  und
geleisteter  thátlicher  Belhülfe  zu  dem  entfernten  Falschmunzungs-Versuch  des
Hiob  Roller  von  Gottelsingen,  neben  Verfällung  in  seine  Arrest-  Uzungs=  und
die  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten,  unter  Einrechnung  eines  Theils  seines
Acrests)  zu  sechsmonetlicher  Zuchthausstrase;  und  «

b.)  Daniel  Henger,  Schnallenmacher  von  Roͤtenbach,  Oberamts  Calw,  wegen
wiederholten  ehebrecherischen  Concubinats,  dann  wegen  unterlassener  Anzeige
von  dem  Flaschmünzungs-Versuch  des  Hiob  Roller  und  wegen  Uebernahme
von  Bricfen  von  Mitgefangenen  zur  Besorgung  an  deren  Verwandse),  heben
der  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung  seiner  Arrest.  und  Azungs=  Kosten  und  30
der  Untersuchungs-Kosten,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen
Arrests  zu  einjähriger  Zuachthausstrafe  verurtheilt,  sedoch  bei  Mokler,  so“
wohl  als  bei  Henger  ein  Strafzusah  für  den  Fall,  daß  nach  Wiederheifahung

  des  entwichenen  Hiob  Roller  eine  höhere  Derschuldung  erhoben  werden
sollte)  vorbehalten.

Am  So.  April  wurde:  »

11.  der  bei  dem  Oberamt  Sulz  und  dem  vormaligen  Criminalamt  Rottenburg  in

Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Joseph  Wagner,  von  Srlaheim,  Oberamts

  Balingen,  weges  lebensgefährlicher  Berwundung  des  Jung  Martin  Mich  I#

von  Wöhringen,  in  deren  Feige  derselbe  gestorben,  sodann  wegen  Antheils  an

der  Verwundung  einiger  Harzwaldwächter,  endlich  wegen  Wa#n  .  Ercesses  zu
dreiséhriger  Vestungs-Acbeitstrafe,  so  wie  zu  Bezahlung  seinen  Arrest-  und

Azungs  auch  sämlicher  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt.
        <pb n="483" />
        251
Rachtrag  vem  Monat  Mäͤrn.
Des  6.  März  wurde:

145.  der  zu  Spaichingen  in  Arrest  und  Untersuchung  gekommene  Johann  Martin
Gießler,  von  Neu-Nuifra,  wegen  kleinen  einfachen,  dann  wegen  fortgesehzten  mit
einem  Genossen  verübten  großen  und  ausgezeichneten  Diebstahls,  sowie  wegen
Vagirens,  neben  Ersaß  des  verursachten  Schadens,  unter  solidarischer  Verbindlichkeit
  in  Absicht  auf  den  zuletzt  ver#bten  Diebstahl,  auch  Erstattung  seiner

rrest=  Azungsy-  und  ###  der  Untersuchungs"  Kosten  zu  sechemonztlicher
Vestungsarbeit  verurtheilt.

2.  Civil-Senat.
Amn  2.  April  ist:

.  in  der  Wechsel-Klagsache  des  Conditors  Schweickarde  zu  Tübingen,  Klágers,  wirer
den  Handelsmann  Dominikus  Ama  zu  Rottweil,  Beklagten,  Leßterer  zu  Bezahlung
  der  eingeklagten  Wechsel=  Forderung  und  der  Werzugs-Zinse,  auch  zum
Schaden#  und  Kosten  Ersatz  verurtheilt  worden.

Am  13.  April  wurde:

r.  in  der  Appellationssache  von  Närtingen)  zwischen  Michael  G#  von  Grabenstetten,
  Kläger,  Anten,  und  Michael  Brökel  von  da,  Beklagten)  Aten,  Eigen,
#thums-Ansprüche  betreffend,  die  vom  Kláger  ergriffene  Berufung  wegen  Manzels
an  der  gesetzlichen  Appellations  Summe  sbgewiesen,  und  Appellant  in  die  Kosten
dieser  Instanz  verurtheilt;

3.  in  der  Appellatienssache  von  Horb,  zwischen  Christiän  Gochaber  von  da,  Kläger,
Anten,  und  Peter  Bertscher's  Witewe  daselbst,  Beklagter,  Atin,  einen-  Kauf-Contrakt
  betreffend,  der  eingelegten  Appellation  sowohl  wegen  Versumnisses  in  den
Appellations  =  Fö#imlichkeiten  als  auch  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde

  unter  Verurtheilung  des  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  niche
Statt  gegeben;  und

4.  in  Appellationssachen  von  Reutlingen,  zwischen  Ludwig  Tröster,  von  Pfullingen,
Beklagtem,  Anten,  und  den  Erben  des  Johannes  Mader  von  da,  Klaͤgern,
Aten,  Schuldforderung  betreffend,  die  ergriffene  Berufung  wegen  Mangels  ia
den  Appellations.  Förmlichkeiten  vomn  Antswegen  verworfen,  und  Appellane  in
die  Kosten  der  Appellations-Instanz  verurtheilt.

Am  320.  April  ist:

5.  in  der  Nichtigkeits=  Streitsache  von  Urach,  zwischen  Alt  Triedrich  Döbler,  zu  Sesburs,
  Kläger,  Qanten,  und  Jung  Friedrich  Döbler  daselbst,  Beéklageen,  Qeten,
        <pb n="484" />
        158

die  Sefüllung  eines  Kauf=  und  Leibgedings-Vertrags  beereffend,  das  Urtheil
  erster  Instanz  als  nichtig  aufgehoben,  und  Beklagter  Qat,  in  der  Haupt,
sache  verurtheilt  worden,  unter  Versleichung  der  Kosten  zweiter  Instanz.

Am  al.  April  wurdeie:

6.  in  der  UAppellationssache  von  Nagold,  zwischen  Wendel  Seier,  von  Unterthalheim,
Beklagtem,  Anten)  und  Joseph  Wehle  daselbst,  Kläger,  Aten,  Wohnunasrecht
  betreffend,  die  eingelegte  Berufung  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde
  unter  Verurtheilung  des  Uppellanten  in  die  dadurch  verursachten  Kosten

von  Amtswegen  verworfen;  und  2

7.  die  von  Johann  Thrurer  zu  Lengenloch,  gegen  ein  Erkenntnif  des  Oberaméts,
Gerichts  Nagold  ergriffene  Appellation,  in  dessen  Rechtssache  wider  die  Wittwe
des  Johann  Volz  von  Garrweiler  mit  ihrem  Kriegsvogt,  betreffend  den  Erfas
zu  viel  bezahlten  Kaufschillings,  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Appellations=Summe
  von  Umtswegen  abgewiesen  und  Appellant  in  die  dadurch  verurfachten
Kosten  werurtheilt.  -

Am  :5.  April  wurde:

68.  in  der  UAppellationssache  von  Nagold,  zwischen  Michael  Theurer,  von  Fünfbronn,
Anten,  Onten,  und  Jakob  auch  Friedrich  Reinhardt  von  da,  Acen,  Qarten,
eine  Wegberechtigung  betreffend,  die  Appcllation  wegen  Mangels  einer  gegiün,
deten  Beschwerde,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  dadurch  verurseachten
  Kosten,  von  Amtswegen  verworfen.

Am  27.  April  wurder  «

9.  in  der  Appellationssache  von  Balingen,  zwischen  Anna  Maria,  Johann  Matthaͤus
Plochers  Eheweib,  von  Holzhausen,  Oberamts  Sulz,  unter  Beistand  ihres  Ehemanns,
  Klaͤgerin,  Producentin,  Antin,  und  der  Gemeinde  Heselwangen,  Beklaater,
  Produetin,  Atin,  Quartier-Berguͤtung  betreffend,  das  Urtheil  erster
Instanz  bestatigt,  und  Appellantin  in  die  Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt.

III.  Gerichtshof  für  den  Jaxt-Kreis.
1.  Criminal=  Senat.
Am  1.  Abril  ist:

1.  der  Zoll  Visitator  David  Konzmann  zu  Eglingen)  Oberames  Neresheim,
wegen  Erpressungen  und  anderer  DienstVergehen  von  seiner  Zoll-isttatore  #elle#
cassirt,  zu  einer  Dienst,  Anstellung  für  unfähig  erklärt,  und  zu  vicrwöchi,
ger  Vestungsstrafe  mit  angemessener  Beschäftigung  neben  Bezatzlung  von  ½
der  Untersuchungs,  Kosten  verurtheilt  worden.

Am  6.  April  wurde  verurtbeilt:
2.  Joseph  Werner,  Daglöhner  zu  Leinroden,  Oberamts  Nalen,  wegen  dritten
        <pb n="485" />
        559

Diebstahls)  wegen  nach  zesolgter  Theilnahme  an  einem  Diebstahle  und  wegen
intellertueller  Ubebesezast  eines  weitern  Diebstahls,  neben  dem  Schadens-Ersatz
  und  der  Bezahlung  seiner  Arrest,  und  Azungs,  so  wie  der  Untersuchungs=Kosten
  zu  zwei  und  einhallbjsähriger  Bestungsstrafe,  und  nachheriger
Einschließung  in  ein  Zwangs  Arbeitshaus  auf  sechs  Mongte.

Am  135.  wurde:

u  gegen  Johann  Müller?)  aus  Rosenberg,  Oberames  Slwangen?  wegen  kleinen,
einfachen,  sedoch  dritten  Diebstahls,  neben  dem  Ersatze  des  Schadens,  in  s%
weit  solcher  noch  nicht  geleistet  ist,  und  Bezahlung  seiner  Arrest=  und  Lungkauch
  der  hälftigen  Untersuchungs-Kosten,  eine  schtmonatliche  Zuchthausstrafe
  in  Gotteszell,  und  nachherige  Einsperrung  auf  drei  Monate  in  ein
Zwangs=  Urbeitshaus;  und

4.  gegen  Johann  Spatschek,  tu  Onolzheim,  Oberamts  Crailsheim)  wegen  kleinen

  und  erseßten,  sedoch  wiederholten  und  ausgezeichneten  Diebstahls,  neben
dem  Erfaße  der  Arrest=  und  Miungs",  auch  der  Untersuchungs"  Kosten,  eine
viermonatliche  Suchthausstrafe  in  Gotteszell  ausgesprochen.

Am  :7.  April  ist:

Bernhard  Riegg,  Bürgermeister  zu  Heuchlingen,  Oberamts  Aalen,  wegen
der  ihm  bei  seiner  Rechnungs-Führung  zur  Last  fallenden  Nachlässigkeit  und
des  hieraus  entstandenen  Cassen:  Rests)  mit  einer  achttägigen  Gefängniß=Strofe
  belegt,  der  Bürgermeister-Stelle  entlassen  und  zu  jeder  verrechnenden
Stelle  für  unfähig  erklärt)  auch  in  die  Untersuchungs,  Kosten  und  in  den  Ersaß
des  noch  nicht  vergöteten  Schadens  verurtheilt  worden.

9#

-

Erkenntnisse  in  Revisions-Fällen.
Am  2°0.  Abril  wurde:

1.  gegen  Johann  Georg.  Ott,  von  Bernhardsdorf,  Oberames  A#len,  das  von
Seiner  Königlichen  Masestät  im  Wege  der  Snade  nicht  gemilderte
Erkenntniß  dahin  ausgesprochen,  daß  Inquisic  wegen  angeschuldigter  Tödtung
des  Forst-Beiknechts  Würsum,  von  Kizing,  so  wie  wegen  eines  zu  diesem  Ende
eschlossenen  Complotes  oder  eines  mit  Vorbedacht  und  Ueberlegung  dazu  ge-Ezren
  Entschlusses  vor  der  Instanz  loszusprechen,  dagegen  wegen  naͤchsten  Versuchs
  der  Tödtung,  so  wie  wegen  mehrmaligen  Wilderns,  dann  wegen  Diebstahls
  und  Betrugs)  zu  einer  seiner  körperlichen  Beschaffenheit  angemessenen
vierzehensáhrigen  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell  zu  verurtheilen,  auch
sämtliche  Urrest,,  Verpflegungs=  und  Untersuchungs-Kosten,  so  wie  den  Werth
der  gestohlenen  Doppel,  Flinte  und  des  von  ihm  erlegten  Wildes,  unker  solis
        <pb n="486" />
        160

darischer  Verbindlichkeit,  in  se  ferne  er  in  Gesellschafe  mie  andern  gewildere
hatß)  zu  bezahlen  schuldig  sei.

2.)  Eivil=  Senac.
Am  19.  Aßel#l  wurde:

.  die  Appellations,  Sache  vom  Oberames,  Gerichte  Hall,  zwischen  Joseph  Friedrich
6e  Elteréhofen,  Beklagten)  Appellanten,  und  Friedrich  Seeger,  Müller  zu
Bibersfeld;  Kläger,  Appellaten,)  die  Windicatlon  eines  Paars  Schsen)  oder
statt  deren)  die  Bezahlung  einer  Kaufschillings-Forderung  betreffen?,  wegen
versäumter  Nothfeist  der  Appellations,  Einlegung  und  resp.  unförmlich  eingelegter
  UAppellation,  nicht  angenommen,  und  der  Appellant  in  die  Kosten  verurthett.

Am  31.  April  wurde:  6
.  die  Nichtigkeits-Klage  des  Schußsuden  Aaron  Levi  zu  Archshofen,  Querulanten,
gegen  den  Schussuden  Wolf  Göz  daselbst,  Querulaten,  eine  Baustreitigkeit
betreffend;  von  Amteswegen  durch  Rescript  verworfen)  unter  Verurtheilung  des
Querulanten  in  die  Kesten.

Am  16.  April  wurde:

.  die  Berufung  von  dem  Oberamts=  Gerichte  Gerabronn  in  Sachen  zwischen  Ja%#
hann  Jakob  Hofmann  zu  Ocberstetten,  Beklagten,  Uppellanten)  und  dem
Juden  Lämmlein  Löw  zu  Niedersterten,  Kläger,  Appellaten,  eine  Darlehens=Forderung
  betreffend,  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde,  unter
Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  Kosten  der  Bernfungs,Instanz,  verworfen.

Am  ss.  April  wurde:

4.  in  der  Berufungs=  Sache  vom  Oberamts=  Gerichte  Hall,  zwischen  Georg  Friderich
  Mulfinger  und  Consorten  zu  Hall,  Kláger,  Uppellanten)  und  der  Wittwe
des  Mezgers  Andreas  Mulfinger  daselbst  mit  ihren  fünf  Kindern)  Beklagte,
Appellaten)  den  Verkauf  des  väterlichen  Hauses  betreffend,  das  Urtheil  erster
In#sem  unter  Verurtheilung  der  Uppellanten  in  die  Kosten  beider  Instanzen
bestätigt.

2

IV.  Gerichtshof  fuͤr  den  Donau-Kreis.
1.)  Criminal  Senat.
Am  5.  April  wurde:

1.  Die  bei  dem  vormaligen  Criminalame  Urach  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Anna  Maria  Kümmerlin,  von  Sßlingen,  wegen  wiederholten  Betrugs,  Bagirens
und  Hurerei  neben  Verurtheilung  in  sämtliche  Arrest=  Abungs=  und  Untersuchungs,
Kosten  und  in  den  verurfachten  Schaden  unter  Sinrechnung  eines  Theils  des  erstandeven
  Arrests  noch  zu  einer  sechsmonatlichen  Zuchthausstrafe  zu  Ludwigs,
        <pb n="487" />
        261

burg  und  nachheriger  Verwahrung  in  einem  Zwangs,  Urbeitshause  bis  zu  ihrer  Besserung,
  wenigstens  aber  auf  ein  halbes  Jahr,  verurtheilt;

2.  gegen  den  bei  dem  Oberamt  Geißlingen  in  Verhaft  gekommenen  Johannes  Bruckbacher,

  von  Dummenried,  Oberamts  Waldsee,  wegen  vierten  Diebstabls,  neben
dem  Ersaßtz  aller  Kosten)  achtmonatliche  Bestungs-Arbeitestrafe  und  nachherige
  viermonatliche  Werwahrung  in  einem  Jwangs,  Arbeitehause  erkannt;

.  die  bei  dem  Oberamt  Geißlingen  in  Untersuchung  gekommene  Theresia  Baumgrener,
  von  Strasdorf,  Oberamts  Gmünd,  wegen  Vagabunditaát,  Fälschung,  Unterschlagung,

  so  wie  wegen  Diebstadls  und  bei  der  Untersuchung  vorgebrachter
frecher  Lügen  und  Erdichtungen,  neben  Verurtheiluns  zum  Kosten=  und  Schadens.
  Ersatz  mit  viermonatlicher  Juchthausstrafe  belegt.

Ferner  wurden:

folgende  bei  dem  vormaligen  Criminalame  Ulm  in  Untersuchung  gekommene  Induisten,

  nämiich

a)  Christine  Münz,  von  Ulm,  wegen  mehrerer  zum  Theil  großer,  zum  Theil  unter
erschwerenden  Umständen,  verübter  Diebstähle,  auch  beqgangener  Hurerei)  neben
dem  Ersat  des  Schadens,  so  weie  dieser  noch  nicht  geleistet  ist,  zjuachtzehenmoneétlicher
  Juchthausstrafe;

b)  Barbara  Schmid,  von  Ulm,  wegen  Begünstigung  mehrerer  Diebstéhle  und
nachgefolgter  Theilnahme  an  einem  derselben,  auch  gewerbsmäßig  getriebener
Hurenwirthschaft,  unter  Einrechnung  des  erstandenen  Arrests  zu  fünfmonatlicher
  Zuchthausstrafe;

6)  Josephe  Knaupp,  von  Laupheim,  die  wegen  Diebsthlen  bereits  dreimal  bestraft
  ist,  wegen  Beihülfe  an  mehreren  Diebstéhlen  zu  sech  smonatlicher
Juchthausstrafe;

d)  Regina  Köllin,  von  Ulm,  wigen  wiederholten  liederlichen  Lebens  und  unzüchtinen
  Gewerbs  mit  ihrem  Körper  um  Lohn  zu  sechsmonatlicher

Zuchthausstrafe  und  nachheriger  drei  monatlicher  Berwahrung  in  einem

———  verurtheilt)  auch  rücksichtlich  der  Kosten  das  Angemessene

verfügt.

Am  19.  April  ist:

 

.  gegen  die  bei  dem  vormaligen  ECriminalame  Ulm  in  Untersuchung  gekommene

Theresia  Müllerin,  von  Oderdischingen,  wegen  Betrugs  und  wegen  ihrer  bei
der  Untersuchung  vorgebrachten  Lügen,  auch  wegen  wiederholten  Baairens  und
wegen  ihrer  Entweichung  aus  dem  Arbeitshause,  vierm  onatliche  Zuchthausstrafe
  und  nachherige  halbfährige  Verwahrung  in  einem  Arbeitshause  erkannt,
und  auch  rücssschtlich  der  Kosten  das  Erforderliche  verfüsr  g
        <pb n="488" />
        6.  der  bei  dem  vormaligen  Criminalamt  Altdorf  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Joseph  Radler,  von  Immenstadt,  wegen  verübter  Diebstädle,  Verleitung
und  Beihülfe  zu  Ausstellung  eines  falschen  Jeugnisses,  betrügerischen  Gebrauchs
  eines  fremden  Passes,  Vagirens  und  Incests  mit  zwei  ledigen  Schwestern,
neben  dem  Ersaß  smelicher  Acrest,  Azungs=  und  Untersuchungs=  Kosten  und
des  durch  seine  Diebstähle  verursachten  Schadens,  unter  Einrechnung  eines  Theils
seines  erstandenen  Arrests  noch  zu  sechsmonatlicher  Bestungs=  Arbeit  und
nachheriger  Auslieferung  an  das  Großherzoglich  Badensche  Bezirksamt  Meersburg
  zur  Bestrafung  seiner  dort  verübten  Werbrechen,  verurtheilt  worden.

Am  22.  April  wurde:

7.  der  bei  dem  Oberame  Alpek  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Carl  Friedrich
  Seiz,  von  Kleinbettwar,  Oberames  Marbach,  wegen  mehrerer  Diebstahle,
neben  dem  Ersaß  aller  Kosten  unter  Einrechnung  eines  Theils  der  erstandenen
Aerrestzeit  mit  fünfmonatlicher  Zuchthausstrafe  belegt.

Am  16.  April  ist:

6.  gegen-den  in  dem  Jwangs-Acbeitshause  zu  Ulm  befindlichen  Johann  Ragel,  von
Regglisweiler,  Oberamts  Wiblingen,  wegen  wiederholten  Vagirens  und  gänzlicher
  Vernachláfligung  aller  Pflichten  als  Familien-Bater,  unter  Perfällung  in
die  Untersuchungs-Kesten,  bis  zu  erprobter  Besserung,  jedoch  von  der  Zeit  seiner
  Einlieferung  an,  wenigstens  einjächrige  Verwahrung  in  dem  Zwangs=Arbeitshause
  verfügt;

9.  dem  ebendaselbst  befindlichen-Franz  Aich,  von  Jöllishausen,  Oberamts  Biberach,
wegen  ssotischen  Lebens,  unanständigen  Betragens  gegen  das  ihm  vorgesehte  Oberemt,
  Trinkschulden,  geschäáftlosen  Ledens,  und  Bertelns,  eine  vier  mongtliche
Verwahrung  in  einem  Zwangs,  Arbestshause,  vom  Tage  der  Einlieferuns  an  gerechnet,
  zuerkannt  worden.  -

2.  Civil-Senat.
Am  13.  April  wurde:

1.  in  der  Rechtssache  1.  Instanz  zwischen  dem  gewesenen  herrtschaftlichen  Sutsbestaͤnder,
  Georg  Rotnmel,  zu  Justingen,  Klaͤger,  Wiederbeklagten,  und  der
Kodnigl.  Seetion  der  Kron--Domainen,  nun  Koͤnigl.  Finanz-Kammer  des  Donau-Kreises,
  Bekl.,  Wiederklágerin,  Entschädigung  aus  Pachtverträgen  in  der  Klae)

  und  Bezahlung  des  Pachrschillings  in  der  Wiederklage  betreffend,  in  der
lage  theils  Beklagte  von  derselben  entbunden,  cheils  Kláger  zur  besondern  Verhandlung
  verwiesen)  in  der  Wiederklage  aber  Wiederbeklagter  von  der  Klage
auf  weitere  Pachtschillings,  Entrichtung  freigesprochen,  unter  Vergleichung  der
Drozeß-Kosten.
        <pb n="489" />
        2163

Am  20.  April  ist:

2.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  Kirchheim  zwischen  dem  Andreas
  Weber'schen  Eheleuten  in  Herzogenau  bei  Weilheim,  Bekl.,  Appellanten,
und  dem  reisigen  Förster  Rieker,  nun  dessen  Erben)  von  Ringeingen,  Kläger,
Aten,  Pfandschafts-Klage  betreffend,  die  Appellation  wegen  Mangels  an  einer
gegründeten  Beschwerde,  unter  Verurtheilung  der  Appellanten  in  die  Kosten,
dieser  Instanz  durch  Urtel  verworfen;

5.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  Gôppingen  zwischen  Johann
Zimmermann,  von  Klein-Eislingen,  Beklagten,  Appellanten,  und  Ursula  Rapp
daseldst,  Klägerin,  Uppellatin,  Privat=  Genusthuung  und  Kindes-Unterhaltung
betreffend,  die  eingewandre  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  Beschwerde  von
Amtswegen  abgeschlagen  worden.

Am  35.  April  wurde:

4,  die  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  Kavensburg  zwischen  Alois  Weiß,
Bäcker  aus  Altdorf,  Kläáger,  Produzenten,  Uppellanten,  und  Joseph  Kinig
auch  Johannes  Heilig  von  Schachen,  Bekl.)  Producten,  Aten,  den  Erlat  eines  in
Verlust  gegangenen  pflegschaftlichen  Kapitals  betreffend,  unter  Verurtheilung  des
Appellanten  in  samtliche  Kosten  3.  Instanz,  wegen  Mangels  an  einer  gegrüm
deten  Beschwerde  durch  Urtel  verworfen.

Am  20.  Aveik  ist:

5.  in  der  Debitsfache  des  verstorbenen  Friedrich  von  Henzler,  gewesenen  Pfarres  zu
Dankertsweiler,  Oberames  Ravensburg,  in  Betreff  der  Forderungen  vos  vier
und  dreißig  Schuld-Gláubigern  die  Prioritats-Urtel  gefällt;  und

6,  die  Uppellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  Kirchheim  zwischen  der  Gemeinde
Noßwälden)  Kläágerin,  Appellantin,  und  dem  Klostermüller  Friedrich  Körner  zu
Kirchheim,  Bekl.)  Acen,  auch  der  vormaligen  Sertion  der  Kron,  Domainen,  nun
der  Königl.  Finanz-Kammer  des  Donau--Kreises  als  Intervenientin,  Mühlbann=Recht
  betr.)  wegen  versäumter  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  innerhalb  des
zerstörlichen  Termins  für  verlassen  erklärt,  und  die  Appellantin  zur  Uebernahme
der  durch  ihre  Berufung  entstandenen  Kosten  verurtheilt  worden.

Am  So.  April  wurde:

J.  in  der  Appellatienssache  von  Biberach  zwischen  Finanzrath  Spönlin  in  Reus,
lingen,  Bekl.,  Appellanten,  und  Johannes  Angele  zu  Biberach,  als  Pfseger
des  Färber  Ostermaierischen  Kindes  daseldst,  Kläger,  Aten,  Entschábigungs-Forderung
  betreffend,  die  eingelegte  Berufung  unter  Verurtheilung  des  Anten  in
die  iste  az.  Instanz,  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  durch  Urtel
verworfen.
        <pb n="490" />
        264

8.  in  Wechsel-  Regreß-Klagsachen  des  Handlungshauses  de  Neufville,  Mertens  und
Bernhard  zu  Frankfurt  am  Main,  Kläge  ,  gegen  Georg  Friedrich  Ostermaier
den  jungern  iu  Biberach,  Bekl.,  Wchelforderungen  von  3.3  fl.)  602  fl.  und
510  fl.  betreffend,  Bekl.  zu  Bezahlung  dieser  Wechsel-  Forderungen  nebst  Kosten
und  Schäden  verurtheilt

Stutegart  den  15.  Mai  18198.  .

Koͤnigl.  Jusliz-Ministerium

Maueler.

 

Sturtgart.  Ju  Folge  höchsten  Befehls  wird  das  Königl.  Badhaus  und  Palais  zu  Wildbad
am  Montag  den  24.  d.  M.,  Vormittags  0  Uhr,  in  dem  Orte  Wilrbad  auf  :  Jahr  vom  #.  Juni
819/20  im  öffentlichen  Aufstreich  an  den  Meistbierenden  verpachter  werden;  wozu  die  Liebbaber  mit
der  Bemerkung  eingeladen  werden,  daß  nur  solche  Personen  zum  Pacht  zugelassen  werden,  welche  sich
über  ihre  Qualifikation  zur  Uebernahme  des  Pachrs,  sowohl  in  Hinsicht  idres  Prädikats  als  der  Leistung
  der  erforderlichen  Caution,  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  hinlänglich  auszuweisen  im  Stande  find,
Die  Gebäude  und  die  ganze  Bade-Anstalt  können  noch  vor  der  VAufstreichs-Verhandlung  täglich  eingesehen,
  und  die  Pacht-Bedingungen  sowohl  bei  der  Cameral-Verwaltung  Herrenalb  als  der  Beamtung
n  Wilobad  erfahren  werden.  Stuttgart  den  10.  Mai  1819.

«  Königl.  Finanz-Ministerium.

 

Srurtgart.  Den  27.  Mai  wird  die  unterzeichnete  Stelle  elne  bedeutende  Quantität  Wachskichter-Stampen
  verkaufen  lassen,  wozu  die  tiebhaber  in  das  alte  Schloß,  Lokal  der  Silberkammer,
Morgens  9  Uhr  eingeladen  werden.  Stuttgart  den  24.  Mai  1629.  )

Königl.  Hof-Oekonomie.

 

.Oehringen.  Das  Kameralamt  Oehringen  hat  eine  bedeutende  Quantifät  Dinkel  aus  freier
Hand  zu  verkaufen.  Den  15.  Mai  1829.  Königl.  Kameralamr.

Leonberg.  Auf  den  herrschaftlichen  Fruch-Kästen  zu  Leonberg  und  Dizingen  ist  ein  LQuantum
Sommerweizen,  Recken,  Gersten,  Erbsen,  Wicken,  Acker-Bohnen,  Dinkel,  LreBk4ß  und  Einkorn,
vburchgängig  von  sehr  guter  Beschafsenheit,  und  um  annehmlichen  Preisen  seil.  Den  :4.  Mai  1879.

.  Königl.  Kameralamt.

Ma  is  köningen.  Unterzeichnete  Stelle  wird  Freitag  den  28.  d.  M.,  Bormirtags  9  Uhr,
über  Bedürfnisse  für  die  Vestungs-Sträslinge  auf  den  Strafplätzen,  Asperg,  Ludwigsburg  und  Stutt-Hut
  felgende  bstreichs-Accorde  vernehmen:  4)  über  das  Bedürfniß  an  neuen  Schuhen  und  Schuteparatĩiont

  -A  beiten,  2)  uber  das  Flicken  der  Sträflings-Kleider,  und  3)  über  die  Beifuhr  von
ungrfahr  4%  Meß  Brennbolz  aus  dem  Bissinger  Holzgarten.  Wozu  die  Liebhaber  hiemit  eingeladen
werden.  Den  15.  Mai  16:9.  «  Kenigl.  Kameralamt.
        <pb n="491" />
        Nro.  27.  1819.  2665

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Freitag,  21.  Mai.

 

Unmittelbare  Känigliche  Deerete.
Dienst=  Nachrichten.

Se.  Königl.  Mejestät  habon,  vermöge  allerhöchsten  Dekrets  vem  :7.  d.  Me.
Des  Staats-Minister  und  Oberst-Kammerhrrrn,  Grafen  v.  Zeppelin,  auf  Ansuchen
desselben,  seiner  leidenden  Gesundheit  wegen,  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen
und  der  Königl.  Haus,  Angelegenheiten  zu  entheben,  und  dem  bisherigen  Gesandten
  am  Kaiserl.  Oesterreichischen  Hofe,  Staats,  Minister,  Grafen  v.  Winßingeroda,
  das  Ministerium  der  auswärtigen  und  der  Konigl.  Haus=  Angelegenheiten  zu
übertragen  geruht.

Sodann  haben  Se.  Königl.  Majestát,  vermöge  Reseripes  vom  18.  Mai,
vadigst  gerahr  den  bei  der  Retardaten-Commisston,  Sektion  der  Finanzen,  angeellten

  Ober=  Finanzrath  v.  Mylius)  auf  sein  Ansuchen  mit  Belastung  seiner
firen  Besoldung  als  Penson)  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

Unterm  1:3.  Mai  wurde  dem  zu  der  Pfarrei  Hohenstadet,  Landkapiteks  Unterkochen,
  ernannten  Pikar  Georg  Ziegler  daselbst,  die  Königl.  Bestitigung  ertheilt.
  «

Die  katholische  Pfarrei  Eschau,  Ober-  und  Dekanat-Amts  Ravensburg,  ist  durch
das  am  5.  Mei  erfolgte  Ableben  des  Pfarrers  Spannagel  in  Erledigung  gekommen.

Am  8.  ist  der  Posthalter  Schöll  in  Münfingen;  und

am  2%.  ber  Pfarrer  Georg  Christian  Wilhelm  Mieg  in  Hermaringen,  Discese
Peidenheim,  gestorben.
        <pb n="492" />
        166

Die  Frei-Exemplare  des  Staats-  und  Regierungs-Blattes  betteffend.

Da  über  alle  und  jede  im  zweiten  Semester  d.  J.  abzugebende  #rel-Eremplare  des  Staats=  und
Regierungs-Blatts  höhere  Ermächtigung  eingeholt  werden  muß;  so  werden  nicht  nur  die  Registraturen
aller  Königl.  Colleglen  und  Departements  ersucht,  im  Laufe  dieses  Monats  namentliche  Berzeichnißse
über  die  heisjeder  Stelle  erforderliche  An  zahl  von  Eremplaren  einzusenden,  sondern  es  wollen  auch  alle
ubrige  Hof=  Militär=  und  Civil-Behörden,  welche  bis  jeß  Fret-Eremplare  vvn  dem  Staats-  und
Megier  ungs-Blatt  beziehen,  der  Koͤnigl.  Redaktion  anfehlbar  hievon  Nachricht  geben.  Dlejenjge  Stellen
welche  solches  unterlassen  möchten,  würden  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  sie  vom  ersten  Jull
d.  J.  an,  kein  Regierungs-Blatt  mehr  erhielten.  Stuctgart  den  14.  Mai  1819.

Könkgk.  Redaktion  des  Staats=  und  Regierungs-Blatts.

 

“

Stuttgart.  Wegzen  abermaligen  Verkaufs  von  ganz  vorzäglichen  181  1er  Weinen  aus  difsseitiger
  herrschaftlicher  Kellerei  in  sehr  gnnehmlichen  Preisen,  wird,  dem  hochsten  Befehle  zu  Folge,  am  Dienstag
den  1#.  nachskommenden  Monats  Junius  eine  abermalige  Bufsireich-Berhandlung  abgehalten  werden,
wobei  die  Liebhaber  sich  Rachmittags  à  Uyr,  in  der  Kameralamts-Kieferei  tm  Bebenhäuserhofe  einfine
den  wollen.  Den  J.  Mai  1819.  Königl.  Kameralamt.

Kochen  vorf.  Am  Montag  den  7.  des  V#o##menden'Monats  wird  die  unterzeichnere  Stelle  die
herrschafflichen  Weinberge  in  Reckarsulm,  nemlich  ungesähr  2  Mrg.  2172  Vre.  in  der  Kammruthe  und
dem  Schruerderg,  und  13  Mrg.  im  Thiergarten,  wovon  die  ersteren  vorzuglich,  die  andern  aber  gut  geleen

  find,  und  welche  sämmtlich  durch  den  Frost  in  der  vorigen  Woche  niches  gelitten  haben,  nach  dem
Vunsche  der  Liebhaber  in  kleinen  Theilen  oder  im  Ganzen  unter  Vorbehalt  der  gnädigsten  Ratifikation
verkaufen.  Zu  bemerken  ist  hiebei,  dag  die  Weinberge  zehendfrei  bleiben  und  der  Kaufschilling  zielerweise
  bezahlt  werden  darf,  daß  aber  die  Käufer  eine  der  Sicherheit  angemessene  Caunon  zu  leisten  haben.
  Den  8.  Mai  1829.  ’  Konigl.  Kameralamt.

Geppingen.  Es  ist  der  aus  dem  ehemaligen  Landvogtei-Gebäude  und  dessen  Zugehörde  zu
Goppingen  den  30.  April  1319.  erzielte  Kaufschilling,  in  Veiglelichung  mit  dem  gerichtlchen  Werth-Anschlage,
  von  der  Königl.  Finanz-Kammer  fur  den  Donau-Kreis  zu  gering  gefunden,  und  daher  der
Stadt-Kameral-Verwaltung  zu  Goppingen  den  115.  Mai  16.0.  aufgegeben  worden,  noch  einmal  einen
efsenilichen  Verkauf  anzuordnen.  Es  wird  nun  Donuerstag  den.2J.  Mai  1319.,  Vormittags  9  Uhr,
in  der  Stadr-Kameralamts-Wohnung  zu  Goppingen  abermal  verkrufe.  werden:  Ein  an  der  Haupt--straße
  ron  Stuttgart  nach  Ulm  Kehendes,  von  allen  Seiten  freies,  Wobnhaus,  76  Schuh  lang  und
4.  Schuh  breir,  bestebend  aus  :  Stockwerken,  das  untere  von  Strein,  das  obere  von  Holz,  gut  vers
dlender,  mit  einem  gewölbten  guren,  großen  Wein=  und  einem  Gemußkeller.  Im  unrern  Stock  befinden  sich
2  heitzbare  und  3  unheitzbare  Zummer,  1  Gemußkammer  und  1  Holzstall;  sämtliche  Fenster  in  Frsich
Stoche  sind  mit  eisernen  Gittern  versehen;  im  obern  Stock  find  4  heitzbare  und  2  unheitzbare  Zimmer,
1  belle  geräumige  Kuche  nebst  Speisekammer;  unter  dem  Dach  ist  ein  beitzbares  Zwerchstubchen  mit
2  daran  sitoßende  Kämmerlein  und  3  Dachkammern.  Zu  diesem  Gebäude  gehört  ein  laufender  Brunnen
  im  Hof,  und  eim  erwas  über  /2  Vr.  großer  Gemuse=  und  Baumgarten  zunächst  demselben.  Ein
Waschhaus  hinter  dem  Wohngebäude,  2  2  30  Schuh  lang  und  20  Schuh  breit,  der  untere
Stock  von  Seein  und  der  vbere  von  Holz,  mit  einem  heitzbaren  Zimmer  versehen.  Ein  Pfredsstall
  mit  einem  Holzschopf  Lancben,  35  Schuh  lang  und  16  ½  Schuh  breit,  stockigt,  von  Holz,  zu
4  Vferdständen  und  unter  dem  Dach  zur  Aufbewahrung  von  Futter  eingerichtet.  Ein  hölzerner  20  Schuh
langer  und  5  Schuh  breiter  Schwein=  und  Gestugel-Stall  zunächst  diesem.  Eine  unweit  dem  Wohnhause
  stehende,  2  stäckigte,  34  Schuh  lange  und  20  Schuh  breite  Scheuer,  der  untere  Stock  von  Serin-
        <pb n="493" />
        #5

ver  oberẽ  von  Holz;  autr##olb  Wagensthupoen,  und  oben  Fur  Aufbewahrung  des  Futters  eingerichtet.
Alle  diese  Gebäude  sind  in  dem  besten  Zustande.  Den  14.  Mai  10.9.  vs  tt
Kemigl.  Stadt-Kameralamt.

 

Weickersheim.  Die  onterzeichnete  Stelle  ist  angewiesen,  Reggen,  Dinkel  und  Haber  dem  Jahr
1818.,  gurer  Beschaffeuheit,  in  größern  so  wie  in  den  kleinsien  Parthien  aus  freier  Hard  zu  verlaur#ch.
Die  Liebhaver  werden  mit  dem  Brmerken  zum  Kaufen  eingeladen,  daß  die  Fruchte  in  Crealinen  med

Frauenthal  liegen,  und  tägtzlich  hier  in  anneymlichen  Preisen  gekauft  werden  können.  Den  13.  Mai
1819.  »  «  Königl.  Kameralamc.

Nellingen.  Bei  dem  hiesigen  Kamernlamt  ist  ein  bedeutendes  Quantunn  neuer  Dintel  zum
sccessiven  Verkauf  ausgesetzt.  Auch  ist  noch  ein  Quantum  alter  Roggen  von  unge  ähr  55  Scoft,  feil.
Den  13.  Mal  1810.  *  Königl.  Kameralamt.

Waiblingen.  Von  denen  auf  den  dortigen  Kameral-Frucht=  Kästen  vorröthigen  Frücheen  ist
ein  Theil  von  Dinkel,  Haber  and  Gerste  zum  Verkauf  auegesetzt,  welches  Esentlich  bekannt  gemacht
wird.  Den  13.  Mai  1819.  »  Königl.KmneralamI-.·

Weil  im  Schönbuch.  Dinkel,  Haber,  auch  erwas  Gerste,  durthans  Zuter  Qualität  rom  Jahr
181.,  ist  fur  baare  Bezahlung  sowohl  hier  als  deim  Zilial-Kasten  in  Waldenbuch  zu  haben;  w#zu
die  Liebhaber  eingeladen  werden.  Den  ###.  Mai  2  9.  Kenigl.  Kameralamt.

Tuttlingen.  Hei  der  unterzeichneten  Beamtung  ist  außer  Mischelfrucht  und  Gersten,  auch  ein
Quantum  Dinkel,  Haber  und  Roggen  zum  Verkauf  ausgesetzt,  welches  hierdurch  mit  dem  Anfügen
öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Liebhaber  jeden  Tag  hier  erscheinen  und  Käufe  abschliesen
konnen,  und  daß  die  Fruchte  in  größern,  wie  in  kleinern  Parthien,  jedoch  nicht  anders  als  gegen  daares
Geld,  verkauft  werden.  Den  14.  Mai  16879.  ,  Königl.sameka!amt.

Heidenheim.  Bei  dem  hiesigen  Kameralamt  ist  ein  bedeutendes  Quantum  an  Dinkel  und
Haber  zum  successiven  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  können  sich  täglich  bei  der  Beamtung  melden
und  guter  Qualität  webst  anvehmlichen  Preisen  sich  versichert,  halten.  Den  :4.  Mai  1810.

"  .  Koͤnigl.  Kameralamt.

Rotbenmünster.  Bei  unterzeichnerer  Serlle  ist  ein  bedeutendes  Quantum  1816er  Fruchte  an
Kernen,  Mühlfruche,  Dinkel,  Hader,  Gerste,  Ackerbobnen  und  Mischelfüucht  in  guter  Qualität  in  billigen
  Preisen  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  können  die  Früchte  räglich  beaugenscheinigen,  und
gegen  baare  Bezahlung  in  größern  oder  Meinern  Quantitäten  Fruchts  abfassen.  Den  45.  Mai  1619.

·  Königl.  Kameralamt.

—  —  —

Markgröningen.  Montag  den  24,  d.  M.,  Vormittags  8  Uhr,  wird  unterzeichnete  Stelle
Eober  den  Bedarf  an  Kochmehl  für  die  Sträflings-Menagen  Asperg,  Ludwitsburg  und  Seuttgart  auf
die  6G.  Monate  vomm  1.  Juli  bis  3.  Dez.  1810  Abstreichs-Akkorde  vornehmen,  wozu  die  Liebhaber  hiemit
  eingeladen  werden.  Den  7.  Mal  1819.  Königl,  Kameralamt.

Markgröningen.  Monag  den  24.  Mai  d.  J.,  Vormittags  8  Uhr,  wird  unterzeichnete  Stelle
über  das  Brod-Bedurfniß  für  die  Bestungs-Sträflinge  auf  den  Mätzen  Asperg,  Ludwigsburg  und  Sruttarr

  auf  die  6  Monate  vom  1.  Juli  bis  37.  De.  1619  einen  Abstreichs-Akkord  vornehmen,  wobel
ch  die  Liebbaber,  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  versehen,  daß  sie  eine  Caution  von  nooo  Hl.  zu  leisten
im  Scrnande  seven,  einfinden  können.  7.  Mar  16290.  Konigl.  Kameralamt#.

Ulm.  Nach  einem  Befehl  der  Königl.  Regierung  des  Donau-Kreises  vom  21.  April,  und  Empfang
9.  Mai,  wird  die  Kostreichung  bei  dem  disseirigen  Zwangs-Arbeitrs-Institut  vom  21.  7.
tag  den  38.  Mai  d.  J.  im  Abstreiche  verakkordirt  werden.  Hiezu  werden  nun  die  Liebhaber  eines
lcben  Unternehmens  mit  dem  Vemerken  eingladen,  daß  die  Verhandlung  Vormitlags  9  Uhr  im

.  .  ,  ,.io.
wkowsesetsstmsichvbswspw"  k-Jkispekwko«waass-wxis5asttms-
        <pb n="494" />
        ulm.  Die  Lieserung  des  täglichen  Dedarfs  an  Brod  bel  dem  hieslgen  Jwangd-Arbeitshaust  wird
*#——  den  28.  Mai  d.  J.  Vormittags  20  Uhr  im  Arbeitshause  durch  eine  Abstreichs-Verhandlung
n  Altord  gegeben  werden,  wozu  die  Liebhaber  eingeladen  werden.  Den  10.  Mai  1879.
Ober-Infpektor  des  Zwangs-Arbeirs-Insticurs.
Heilbronn.  Samstag  den  29.  Mai  d.  J.  wird  in  der  hiesigen  Kameral-Verwalzung  die  kie-Hrn
  von  350  paar  Schuhen  für  die  beim  Hiest  jen  Canal-  und  Schleuftenbau  arbeitenden  Straͤflinge
hn  Abstreich  verakkordirt.  Die  Akkords-Lustigen  haben  sich  bei  dieser  Verhandlung,  Morgens  9  Uhr,
einzufiuden  und  auszuweisen,  daß  sie  eine  Caution  von  d500  fl.  einlegen  können.  Den  27.  Mai  1679.
"  «  ·  Kenigl.  Kameralamt.
Neresheim.  Dem  Dienstknecht  Matthes  Heider  im  Wirthshause  zu  Schweindorf,  hieslgen
Gerichte-Bezirko,  sind  folaende  Gegensiände,  und  zwar  wahrscheinlich  in  der  Racht  vom  35  auf  den  26.
vorigen  Monats,  aus  seiner  Schlaftammer  entwendet  worden:  1  schwarzseidenes  und  #  weißes  Halstuch,
  :  dunkelblaue  Jacke,  1  maruchesterne  Weste,  1  paar  Hosen  von  Kuhleder,  ½  neues  d.
Schnupstuch,  1  Messer-Besteck,  1  Königlich  Baierische  Militaͤr-Verdienst--  Medaille  und  30  kr.  an
Geld.  CEs  werden  daher  die  betrefsenden  Königl.  Oberämter  und  andere  Polizei-Stellen  ersucht,  zu
Cntdeckung  und  Beischaffung  des  Thäters  und  der  eutwenderen  Gegenstände  racla  mitzuwirken.
Den  5.  R  1849.  «  Zonigl.Ok-mtö-Geticht.»-·

 

W·einsbbf.Dichtenacbsignasisimn2gesithkwyuPetbkechekzsasWHabhaftwetduns
fehr  viel  gelegen  z  sind  heute  Vormittag  aus  il'rem  Gefängnisse  dahier  ausgebrochen  und  haben  sich  slächtig
  gemacht.  Es  werden  daher  sämtliche  Polizei-Stellen  um  die  thätigste  Mirwirkung  zu  Beisahung
der  Eunvichenen  und  im  Betretungs-Falle  um  ihre  Auslieferung  an  unrerzeichnete  Setelle  unter
sicherer  Ebcorte  geziemendst  ersucht.  Signalement  der  Entwichenenu:  “-  Carl  Schaffert,  von
Schepbach,  hiesigen  Oberamts,  50  Jahre  alt,  6  Fuß  groß,  hat  schwarze  Haare,  langes  bleiches
Angesicht,  braune  Augen,  große  Nase,  schmale  Wangen,  mittlern  Mund,  breites  Kinn  und  schwarz
  Bart.  Bekleidet  war  er  bei  seiner  Entweichung  mit  weißen  langen  leinenen  Beinkleidern,  grauer
este,  weißem  leinenen  Wammes,  dunkelblauem  Rock,  grauer  Pudelkappe  und  Schuhen  mit  ledernen
Bämeln.  2)  Franz  Carl  Michel,  41  Jahre  alr,  katholischer  Religien,  verheurathet,  aus  Reuwied,
angeblich  ein  Galanterie-Kändler,  6  Fuß  groß,  schlanker  Statur,  hat  ein  länglicht  bleiches  eiwas
blatternarbigres  Angesichr,  blonde  Haare,  erwas  niedere  Stirne,  gewehnliche  Nase,  elngefallene  Wan-*
  gure  Zähne,  mirtlern  Mund,  rundes  Kinn.  Bekleidet  war  er  mit  einem  runden  Hut,  schwarzeidenem
  Haletuch,  grautuchenen  Ueberrock  mit  schwarzem  Kragen,  schwarzen  langen  Manckester-Hosen
und  Stiefeln.  Den  23.  April  1816—  —  Kônigl.  Oberamt.
Besigheim.  Der  Soldar  Christeph  Kriedrich  Maier,  von  Wahlheim,  ilt  aus  der  Garnison
Heben-Asperg  deserrint.  Cs  werden  daher  alle  hoch=  und  wohllöblichen  Eivil:  und  Milirca#t-Behörden
ersucht,  ihn  auf  Betreten,  entweder  ans  hiesige  Oberamt  oder  an  die  Garnison  Hohen-Asperg  einliefern
  zu  lassen.  Den  10.  Mai  2819.  ’·  ’"  stnisLObemntti

Stuttgart.  Der  Bürger  und  Dreher  Johaun  Georg  Wolff,  von  Möhringen,  wandert  aus,
und  wird  innerhalb  der  gesetzlichen  Jahreofrist  von  Gottlieb.  Wolff,  Weingärtner  zu  Möhringen,  vertreken.
  Die  Glaubiger  dieses  Auswanderers  werden  daher  aufgefordert,  ihre  Forderungen  an  denselben
innerhalb  d4  Wochen  bei  dem  Schultheißen-Amt  za  Mohringen  einzugeben.  Oen  2).  1#  189.

«  Kbnigl.Atntö-Obetamt..

Heidenheim.  Der  ledige  Handlangs-Commis  Johann  Fakob  Wayer,  von  Giengen,  wandert
nach  Nerdlingen  in  Baiern  aus,  und  wird  durch  seinen  Schwager,  Ober-Acciser  Ganeleser  dahier,
auf  Jahree-F'ist  vertreten,  welches  hiermit  rücksichtlich  seiner  allen  allsigen  dießseitigen  Verbindlichkesten
hur  off#  n#rlichen  Kenntniß  gebracht  wird.  De###22.  Ap#il  2021.  Konigl.  Oberamt.
        <pb n="495" />
        Nro.  28.  1819.  2169

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Donnerstag,  27.  Mai.

 

I.  Unmittel  bare  Königliche  Decrete.

A.)  Königliche  Verordnungen.

Bekanntmachung  die  mit  dem  Königreich  Preußen  geschlossene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  der  militärischen  Ueberlaufer.

Nachdem  Se.  Königl.  Masestät  die  mit  dem  Bevollmächtigten  des  Kö,
niglich  Preußischen  Hofs  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  militärischen  Ueberlänfer
  unterm  31.  März  d.  3  abgeschlossene  Uebereinkunft  genehmigt  haben;  so
wird  leßhßtere  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  sämtlichen  Königl.
Behbrden  die  genaueste  Beobachtung  der  dißfallssigen  Bestimmungen  anbefohlen.

Stuttgart  den  16.  Mai  1879).  v.  Otto.

Wir  Wilhelm,
vdon  Gottes  Gnadens  König  von  Wür  ttemberg,
thun  kund  und  zu  wissen:

Da  Wir  in  Uebereinstimmung  mit  des  Königs  von  Preußen  Majestät  es  den  bestehenden
  freundschaftlichen  Verhältnissen  und  den  Vortheilen  beider  Staaten  angemessen
gefunden  baben,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  militdrischen  Uederläufer  zweckmabige
  Bestimmungen  wechselseitig  festiusezen;  so  ist  von  den  hiezu  ernannten  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  folgende  Uebereinkunft  darüber  abgeschlossen  worden:
        <pb n="496" />
        270

Erster  Artikel.

Alle  in  Zukunft  und  zwar  von  dem  Tage  der  Publikation  gegenwärtiger  Convention,
  nach  vorausgegangener  Ratifikation  an  gerechnet,  von  den  Armeen  der  beiden
hohen  contrahirenden  Theilen  unmittelbar  oder  mittelbar  in  des  Andern  Lande,  oder
zu  dessen  Truppen,  wenn  diese  sich  auch  außerhalb  ibres  Vaterlandes  befinden  sollten,
desertirende  Militär  Personen  sollen  gegenseitig  ausgeliefert  werden.

,  ZweitekAktikeL

Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der  Waffe,  alle  diejenigen
  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden  Heeres,  oder  der
mit  demselben  in  gleichen  Verhältnissen  stehenden  bewaffneten  Landesmacht,  nach  den
geselichen  Bestimmungen  eines  jeden  der  beiden  Staaten  gehdren  und  demselben
mit  Eid  und  Pflicht  verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bei  der  Urtillerie  oder
zurigen  Militärfuhrwesen  dienenden  Train=  Soldaten,  oder  sonst  etwa  angestellten

nechte.  -

EinleichessindetauchaufdieDieyerschaftverOfsiziekeunddiemitgenow
menen  Pferde  und  Effekten  Anwendung.

Dritter  Artikel.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  hohen  contrahirenden  Mchte
früher  schon  von  einer  andern  Macht  desertirt  wäre;  so  wird  dennoch,  selbst  wenn
mit  der  letztern  ebenfalls  Auslieferungs,  Verträge  beständen,  die  Auslieferung  sters
an  diejenige  der  hohen  contrahirenden  Mchte  erfolgen,  deren  Dienste  er  zuletzt  verlassen
  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den  Truppen  der  paciszirenden  Souverains
  zu  denen  eines  dritten,  und  von  diesen  wiederum  in  die  Lande  des  andern  paeiszirenden
  Souverains,  oder  sonst  zu  dessen  Truppen  desertirt,  so  kommt  es  darauf
an,  ob  lehterer  Souverain  mit  jenem  dritten  ein  Cartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,
so  wird  der  Deserteur  dahin  abgeliefert,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist,  im  entsegengesehten
  Falle  aber  wird  er  dem  paciszirenden  Souverain,  dessen  Dienste  er  zuerst  verlassen
  hat,  ausgeliefert.

Vierter  Artikel.

Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe)  die  Auslieferung  eines  Deserteurs  zu
ver  weigern,  anerkanne:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  senfeitigen  hohen  Souverains,  so
wie  sie  durch  die  neuesten  Verträge  begránzt  sind,  gebürtig  ist,  und  also  vermittelst
  Desertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehre;

b)  wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate)  in  welchen  er  übergetreten  ist,  ein  DVerbrechen
  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die  Landesgesetze
  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe,  in  so  fern  diese  es  zuläßt,
der  Deserteur  ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungs-Abten,
  entweder  im  Original)  oder  Auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschrif-14.
        <pb n="497" />
        271

ten  uͤbergeben  werden,  damit  ermessen  werden  konne,  ob  ein  dergleichen
Deserteur  noch  zum  Mild#tär,  Diensi  geeigner  sei,  oder  nicht.

Schulden,  eder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten  geben
  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,  dessen  Auslieferung
zu  versagen.  "  ·

Fünfter  Artikel.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde,  Sättel,  Reitzeng,
  Armatur,  Montirungsstücke  und  sonstige  herrschaftliche  Milltär-Esfekten,
welche  von  dem  Deserteur  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,
wenn,  der.  Deserteur  selbst,  nach,  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Arrikels
nicht  ausgeliefert  wird.

Sechster  Arrikel.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,  find
beire  hohe  contrahirende  Theile  über  bestimmte  an  idrer  Gränze  belegene  Ablieferungs=Oite
  übereingekommen  und  wird  von  Königl.  Würtembergischer  Gate  hiezu  Mergenrheim
  und  Gerab  ron##  und  von  Khönigl.  Preußischer  Seite  Erfurt  und
Sharlouis  angenommen.  In  diesen  genannten  Ablieferungs-Orten  wird  eine
gegenseirig  bekannt  zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangnahme  der  Deserteurs  und  so
sortigen  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden  eilften  und  dreizehnten  Artikeln  stipulirten
  Kosten  beauftragt  werden.  ·

Siebenter  Artikel.
Die  kblieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig  und  ohne  erst  eine  Requisttion
abzuwarten.  Sovbald  daher  eine  Milirár"  oder  Sivilbehörde  einen  senseitigen  Dererteur
  entdeckt,  wird  derselbe  nebst  den  ekwa  bei  sich  habenden  Effekten,  Pferden,
Waffen  se.  sofort  unter  Beifügung  eines  aufjunehmenden  Protocolls  an  die  jensenige
  Behörde  im  nächsten  Ablieferungs)  Orte  gegen  Bescheinigung  übergeben.
Achter  Artikel.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  desjenigen  Staats
in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  sein;  se  wird  dessen  Auslieferung  sogleich
auf  die  erste  dißfallssge  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden
  hätte,  in  dem  Militérdienst  des  gedachten  Staats  angestellt,  oder  in  diesem
Staate  überhaupt  auf  irgend  eine  Art  ansäbig  zu  werden.  Nur  wenn  über  die
Nichtigkeit  wesentlicher  in  der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Anelie,
serung  überhaupt  bedingen,  solche  Jweifel  obwalcen,  daß  zuvor  eine  nähere  Tufkldkung
  derselben  zwischen  der  requirenden  und  der  requirirten  Behörde  nörbig  wird,  ul
der  Auslieferung  bis  zur  nähern  Berichtigung  der  angegebenen  Thatsachen  Anstand

zu  geben.  ç
6  (Neunter  Artikel.
Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Requisstionen  ergehen  an  die  gegenseitigen
        <pb n="498" />
        121

Landesregierungen  oder  an  das  General=  Commando  der  Provint,  wohin  der  Deserteur
  sich  begeben  hat.  Von  der  Militär-2#hürde  werden  diesenigen  Deserteurs,  welche
  etwa  zum  Dienste  angenommen  sein  o#lten)  oder  von  dem  Melttar  als  solche
erkannt  und  verhaftet  werden,  von  den  Ciwil  Sehörden  aber  diesenigen  bes  denen  dieses
  der  Fall  niche  ist,  ausgeliefert.

Zehnter  Artikel.

Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Känige  von  Preussen  und  andern
Staaten,  welche  durch  o###e  Koönigl.  Württembergischen  Staaten  von  dem  Preußischen
  Gebiete  getrenur  sind,  Cactel-Convention-n.  bestehen  oder  noch  gecchlossen
werden,  in  deren  Folge  Auslieferungsfälle  Preußischer  Deserteurs  vorkommen  ;  so
Kind  die  Köntgl.  Würctemberguchen  Behörden  verpflichtet  derglkeichen  Deserteurs  von
solchen  hinterliegenden  dritten  Staaren  anzunehmen  und  den  weitern  Transport  nach
den  im  sechsten  Arrikel  bestimmten  Preußischen  Ablieferungs,  Orten  in  eben  der
Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche  Deserteurs  innerhalb  der  Königl.  Württembergischen
  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wären.

Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Koönigl.  Preußischen  Bedörden
statt,  wenn  in  bulichen  Fällen  auf  den  Grund  zwischen  Se.  Masestät  dem
Könige  von  Würrtemberg  und  andern  Staaten  bestehender  Cartel=  Conventionen,
Königl.  Württembergische  Deserteurs  das  Kônigl.  Preußische  Geriet  passiren  müssen,
um  ihre  Auslieferung  zu  bewicken.

Eilfter  Artikel.

An  Unterhaltungs--Kosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden  Deserteur,
vom  Tage  seiner  Verhaftung  an  bis  zum  Lage  seiner  Auslieferung  einschließlich,
für  den  Tag  drei  Groschen  Preußisch  Courant,  oder  dreizehn  Kreuzer  Rheinisch,  für
ein  Pferd  aber  täglich  sechs  Pfund  Haber,  acht  Pfund  Heu  und  drei  Pfund  Stroh

ut  gethan.

s  Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschieht  nach  den  Marktpreisen  des  Orts,
oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Urretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung  erfolgt
ohne  die  geringste  Schwierizkeit  gleich  dei  der  Uuslieferung.  '

Zwölftter  Artikel.

Außer  diesen  Kosten  und  der  in  nachfolgendem  Artikel  bemerkten  Belohnung
kann  ein  mehreres  unter  irgend  einem  Vorwand,  wenn  auch  gleich  der  auszuliefernde
Mann  unter  den  Truppen  des  Souvera'ns,  der  ihn  auszuliefern  har,  angeworben
lein  sollte)  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener  Löhnuns)  Bewachung  und
Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen  haben  möchte,  nicht  gesordert  werden  auch
findet  bei  dem  im  vierten  Arukel,  Buchstab  b.)  bestimmen  Falle  keine  Vergütung  des
Unterhaltungs,  Kosten  für  die  Zeit  statt,  welche  der  Deserteur  wegen  begangener
Verbrechen  in  Untersuchung  oder  im  Gefängniß  gewesen  ist.
        <pb n="499" />
        275

Dreizehnter  Artikek.

·  DeinUnterkhanemvelchereinenDesektevreinliefett,solleluesmisikationvou
fünf  Tyalern  Preußisch  Courant,  oder  acht  Gulden  45  kr.  Nheinisch  für  einen  Mans
ohne  Ppferd,  und  von  jehn  Thalern  Preußisch  Courant  oder  flebenzehn  Gulden  20  kr.
Roeraisch  für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,  vo#  dem  aueliefernnden  Theile
vocgeschossen,  und  sofort  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet  werden.

In  Rucksicht  anderer  ausgetretener  Militärpflichtigen)  die  nicht  nach  dem  zweiten
  Artikel  in  die  Elasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören)  fällt  dieses  Garcel=Geld
  weg.

Vierzehnter  Artikel.

Ueber  den  Empofang  der  im  eilften  und  dreizehnten  Artikel  gedachten  Kostenund
  Gratififattons-Erstattung  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  guittiren.  Des  erwa
nicht  sofort  auszumetteluden  Betrags  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber  ist  aber  die
Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken  enegegen  steht,
nicht  aufzuhalten.

Fünfzehnter  Urtikel.

Allen  Bebörden,  besonders  den  Grenzbehbrden  wird  es  strenge  zur  Pflicht  gemacht
  werden,  auf  die  senseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und
daber  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen  oder  andern  Agzeichen
ech  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sei,  sogleich,  ohne  erst  eine  Requisstion  deshalb
  abzuwarten,  unter  Aufsche  zu  stellen,  oder  nach  Umständen  zu  verhaften.

Sechs  zehenter  Artikel.

Alle  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten  militrpflichtige  oder  zur  bewaffneten
  Landmacht  gehörige  Unterthanen,  welche  sich,  von  geit  der  Publikation
dieser  Convention  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains  oder  zu  dessen  Druppen
begeben,)  sind  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung
  im  Uebrigen,  sowohl  in  Hinsscht  der  dabei  zu  beobachtenden  orm,  als  auch
wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungs=  Kosten,  eben  so  gehalten  werden,  wie  es.
wegen  der  Auslieferung  milttarischer  Deserteurs  in  dieser  Convention  bestimmt  ill.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber  wird  ein  Cartel-Geld  niche  entrichter.

«  Sielenzehnter  Artikel.

Um  des  in  vorstehendem  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  noch  mehr  entgegen
zu  kommen,  sollen  diesenigen  Indioiduen,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  der
v##tenden  Staaten  im  millttärpflichiigen  Alter  find,  und  bei  Ueberschreitung  der
jenseitigen  Gernien  ohne  eine  hinreichende  Legieimation  vorzeigen  zu  können,  den
Verdacht  auf  sich  ziehen)  daß  ie  sich  der  Militärpflichrigkeit  gegen  ihren  Staat  ent,
Vhieben  wollen,  sofort  zurückgewiesen  und  dergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch
Juflucht  in  dem  senseinugen  Staate  gestattet  werden.
        <pb n="500" />
        (30##
#chtzehnter  Artikel.

Des  beiderseitigen  Brhörden  und  Unterthanen  wird  steenge  untersagt  werden
Deserreurs  oder  solche  Militärpflichtige,  die  ihre  diß  falssge  Brfreiung  nicht  hinléángln
nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,  deren  Aufenthalr  zu  verheimlichen)
  oder  dieselben,  um  sie  etwaigen  Reklamationen  zu  entziehen,  in  entferntere
Gegenden  zu  befördern.  Auch  solle  es  nicht  geslattet  werden,  daß  von  irgend  einet
fremden.  Macht  dergleichen  Individuen  innethalb  der  Sraaten  der  hohen  Souverains
engeworben  werden.  '  —

Neunzehnter  Artikel.

Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserteurs  oder  Militärpflichtigen
und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  schuldig  machr,  wird  mir  einer  nachdrück,
lichen  Geld,  oder  Gefängmstrafe  belegt.  '

*  **-1•1  3Swanzigster  Artikek.

Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  contrahirenden  Mächte  untersagt,
werden,  von  einem  senseitigen  Deserteur  Pferde,  Sattel  und  Reitzeug)  Mmatur
und  Montirungs-Stücke  und  andere  Militär,  Requisiten  zu  kaufen,  oder  sonst  an  sich
zu  bringen.  ·

DerllebekttetekdiesesVerbots-wirdnicht-sm-surHetausgabevergleiche-Iansich
  gebrachter  Gegenstaͤnde,  ohne  den  mindesten  Ersatz,  oder  zu  Erstattung  des  Wertts
angehalten,  sondern  noch  überdieß  mit  willkübrlicher  Geld  oder  Gefaͤngnißsttafe  belegt
  werden,  wenn  bewiesen  wird,  doß  er  wissentlich  von  einem  Deserteur  etwas  gekauft
  oder  an  sich  gebracht  hat.

Ein  und  zwan  zigster  Artikel.

Indem  auf  diese  Urt  eine  regelmäßige  Auslieferung  der  gegenseitigen  Deserteursund
  Militärpflichtigen  eingeleitet  ist,  wird  sede  eigenmächtige  BVerfolgung  eines  Deserteurs
  auf  senseitigem  Gebiete  als  eine  Verletzung  des  letztern  streng  untersagt  undt!
sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  ssch  dieses  Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenner
  dabei  betroffen  wird,  sogleich  verhaftet  und  zur  geletzlichen  Bestrafung  an  seine-Regierung
  abgeliefert  werden.

Zwei  und  zwanzigster  Artikel.

Als  eine  Verlehung  des  Gebiets  ist  indessen  nicht  anzusehen,  wenn  von  einem
Commando,  welche  einen  oder  mehrere  Deserteurs  bis  an  die  Grenze  verfolgt,  ein
Commandirter  in  das  senseitige  Gebiet  gesandt  wird)  um  der  nächsten  Orts-Obrigkeit
  die  Desertion  zu  melden.  ·

Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,  wenn  der  Deserteur  sich  in  ibrem  Bereiche  befindet,
  denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie  öterhaupt  jedesmal
wenn  ein  Deserteur  von  der  Eiil-Obrigkeit  oder  der  Militär,  Behörde  verhaftetwird,
lein  Gartel-Geld  bezahlt.
        <pb n="501" />
        276

Der  Commandirte  darf  sich  aber  keineswecs  an  dem  Deserteur  vergreifen,
widrigenfalls  er  nach  dem  Ein  und  zwanzigsten  Artikel  zu  behandeln  ist.

Drel  und  IZwanzigster  Artikel.  ,

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  senseitigen  Territorlum,  Verführung
  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion  oder  anderer  Unterhanen  zum  Austreten
mit  Verletzung  ihrer  Militärpflicht  ist  streng  untersagt.

Wer  eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staat  wo  er  sich  dessen  schuldig
gemacht  hat,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem  Vaterland
  aus  auf  odbige  Act  auf  senseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird  auf  dißfallge
  RNequisttion  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklicher  Serafe
gezogen  werden.

Vier  und  Iwanzigster  Artikel.

Diesenigen)  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Convention  von  den  Truppen
der  einen  der  contrahirenden  Mächte  desertitt  find  und  entweder  bei  der  Armee
des  andern  Souverains  Militärdienste  genommen  haben,  oder  sich,  ohne  dergleichen
wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  hemen  aufhalten,  sind  der  Reclamatien  und
Auslieferung  nicht  unterworfen.

Fünf  und  Zwazigster  Artickel.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Dublication  wirkich  im
Militärdienste  des  andern  Souverains  sich  befinden)  soll  die  Wahl  frei  stehen,  entweder
  in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den  Diensten  in  welchen  sie  sich
befinden  zu  bleiben.  Doch  müussen  sie  sich  längstens  binnen  einem  Jahre  nach
Publication  gegenwärtiger  Conventien  desfalls  bestimmt  erkláren)  und  'es  soll  densenigen,)
  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt
  werden.  «

Sechs  und  3wanzigster  Artikel.

Gegenwärtige  Convention,  deren  Ratiffcation  binnen  sechs  Wochen  umgewechsele
werden  soll,  wird  von  den  hohen  contrahirenden  Mächten  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zur  genauesten  Befolgung  publicirt  werden)  und  ist  gültig  und  geschlossen  auf
sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,
welche  sodann  jeder  Zeit  jedem  der  contrahirenden  Theile  Ein  Jahr  voraus  frei  stehet.

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu  Stuttgart  den  31.  Maͤrz  1819.

(L.  X)  Grafen  v.  Jeppelin.  (E.  S.)  v.  Küster.
        <pb n="502" />
        276

Wie  Wir  nun  diese  Convention  vollkommen  und  mit  dem  Bersprechen  genehmigen,
  alles,  was  in  derselben  bedungen  ist,  in  genaue  Erfüllung  bringen  zu  lassen,
als  haben  Wir  zu  dessen  Bestäͤtigung  gegenwaͤrtige  Urkunde  eigenhaͤndig  unterjeichnet
  und  Unser  Koͤnigliches  Insiegel  anhaͤngen  lassen.

Segeben  in  Unserer  Königlichen  Residenzstadt  Stuttgart,  den  30.  April,  im
Behre,  tatausend  Achthundert  und  Reunzehenten  und  Unserer  Königlichen  Regierung
im  Dritten.  "“

(unterz.)  Wi  i  Il  h  e  m.

(unterz.)  Graf  v.  Leppelin  Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats,  Sekretär
(unterz.)  v.  Vellnagel.

.)  Dienst=  Nachrichten.

Se.  Königl.  Masestát  haben  durch  allerhöchstes  Decret  vom  s.  d.  M.

die  erledigte  Postmeister  Stelle  zu  Ehlingen  dem  venßenirten  Obristen  v.  Maierz

und  vermöge  höchster  Sarschliehung  vom  313.  d.  M.  die  katholische  Pfarrei

Altheim,  Oberamts  Horb,  dem  Caplan  Kemmerle  in  Ehingen  gnödigst  übertragen;

sodann  vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  dem  Haupt  Postamts-Gehälsen

  Pelargus  zu  Stutegart)  den  Character  eines  Haupt-  Postamts=  Seecretärs
gnédigst  zu  ertheilen  geruht.

Ferner  wurde  unterm  22.  Mai  1379.  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Unterschwarzäach,
  Odberamts  Waldsee,  ernannten  bisherigen  Pfarrer  in  Altthan,  Carl  Burtscher
die  Königl.  Bestäátigung  ertheilt.

Durch  böchste  Eneschließung  vom  3#1.  d.  N.  haben  Se.  Königs.  Mosestát
gnädigst  geruht,  das  bei  der  Retardaten-Commiston,  Abtheilung  der  Finenzen,  für
das  Renovationswesen  angestellte  Personal  den  4  Kreis-Finanzkammern  mit  den
an  die?##lben  übergehenden  Geschäfeen  zuzutheilen,  und

1.  den  Oberrevisor  Grub  für  die  Finanzgkammer  des  Neckar,  Kreises,

1.  den  Renovations=  Revisor  Käppel  für  sene  des  Schwarzwald,  Kreises,

4,  den  Renovstions:  Revisor  Heller  für  jene  des  Donau-Kreises,  und

4.  den  Renovations,  Revisor  Rieker  für  jsene  des  Jaxt,Kreises  zu  bestimmen.

Ferner  haben  Se.  Königl.  Masestät  durch  hochste  Eneschließung  vom  z2.
d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Bauinspectors  bei  der  Saline  Hall  dem  bisherigen
bofkammerlichen  Werkmeister  Stock  zu  Altshausen  mit  dem  Prädikate  eines  Salinen-Baumeisters
  zu  ertheilen  geruhr.
        <pb n="503" />
        L
Ben  12.  Mai  ist  durch  das  Ableben  des  Caplans  Hoͤlile  die  katholische  Caplanei
  Comburg,  .

tmqupg.MaiistducchvasAbcebendksPfarkkiHöchsten-e  kqusxtei
WeilexsseußlingewDecgnatsMuhmen-mErtevtgnaggekommm

II.  Verfügungen  ver  Departements.
Ministerium  des  IJnnern:  -
InswandekeknachdeanokdamekikanischtnFreisiaatenbenosids
Die  Königl.  Riederländische  Regierung  har  sich  veranlaßt  gefunden)  die  im
Jahr  1817.  getroffenen  Maßregeln  zu  erneuern  wornach  diejenigen  Auswanderer
und  in  Notten  reisenden  Ausländer,  welche  sich  in  einem  niederläándischen  Seehafen
nach  den  vereinigten  nordamerikanischen  Freistaaten  einschiffen  wollen,  nur  dann  auf
dem  niederländischen  Gebiete  zugelassen  werden,  wenn  ße  durch  zuverlaͤssige  Einwohner
  dieses  Königteichs  hinlaͤngliche  Sicherheit  leisten  konnen,  daß  sie  die  erforderlichen
  Mittel  fuͤr  ihren  dortigen  Aufenthalt  bis  zur  Einschiffung  besitzen.
Den  Kdnigl.  Oberämrern  wird  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  9.
Juli  1617.  (S#aats,  und  Regierung  Blatt  Nro.  39.)  aufgegeben,  biese  erneuerte
WVerfügung  den  Auswanderungslustigen  nach  ihrem  ganzen  Umfange  bekaännt  zu  machen,
  Stuttgart  den  14.  Mai  1819.
Ministerium  des  Innern.
v.  Otto.

 

Ellwengen.  Der  kürglich  verstorbene  vormalige  Fürstl,  Hohenlohe-Reuensteinische  Hofkammerrahy
  Ruklas  ju  Weikersheim  hat  in  einer  am  78.  Merz  d.  J.  errichteken  letzten  Willens-Verordnung:
  1.  ein  Capital  von  rono  fl.  mir  der  Bestimmung,  daß  die  jährlichen  Jiusen  hieraus  zur  Befoldungs-Aufbesserung
  des  jeweiligen  Schullehrers  in  Schäftershrim  verwendet  werden  sollen;  a.  auf
eleiche  Weise  zum  Besten  bedürfriger  Hausarmen  und  Schuikinder  in  Weikershein  00  fl.;  und  3.  für
die  bedürftige  Hausarnie  und  Schulkinder  in  Dörzbach  #150  fl.  bestifter.  welche-  wohlthäcige  und
guhmüche  Handlung  hiemit  öffintlich  bekannt  gemacht  wird.  Den  ½#.  Mai  1819.  «
·.».  Königl.  Resierung  für  den  Javt  -  Krels.

FSür  has  mit  dem  erslen  Jull  v.  J.,  beginnende  zweite  Halbjahr  des  Staars=  und  Regierungs-Blatts
And  die  gewohnliche  Gebühren  min  ##st  30  kc  für  das  Eremplar  von  den  Königl.  Hberämterm  und
Postämterm  an  die  unterzeichnete  Scelle  voraus  einzusenden,  von  hiesigen  Abnehmern  aber  auf  dem
Büreaydes  Regierungs-Blatrs  4u  terichtigen,  für  die  an  Königl.  Oberamts  -Gerichte  abgegeben  wer-Venden
  Eremplare  darß  einer  höheren  Bestinimung  zu  folge,  krine  Bezahlung  geleistet  werdem.
Stur#harr  den  31.  Mal18;9.  Königl.  Kafsier-Umt  für  das  Staats=  und  Regierungs-Blatt-Sit

  uttgart.  Die  Brod-LKieserungs-Mkorde  auf  die  Monate,  August,  Sept.,  Oltober,  und  vielleicht
  auch  auf  die  Monate  Nopemb,  und  Dezemb.  d.  J.,  für  die  Garnisonen  Stuttgart,  Ludwigsburg,
..  ..«  «
        <pb n="504" />
        258

Hohenasperg  und  Eplingen,  werden  am  Samstag  den  a2q.  d.  M.  auf  Brod-Fruͤchte  vom  Jahrgang
188.  berechnet  beider  Aoministrations-Sektion  des  Königl.  Krigs-Devartements  Vormittags  halb  10  Uhr
vorgenoinmen,  wobei  also  die  hiezu  Lustbezeugende  Personen  zu  erscheinen,  und  sich  mit  den  erforderlie
chen  Zeugnissen,  in  Absicht  ihres  guren  Prädikats,  ihrer  Tüchtigkeit,  und  ihres  binlänglichen  Bermögens,
zu  einem  solchen  Geschäfte  gehörig  auszuweisen,  sofort  des  Weitern  sich  zu  gewärtigen  haben.  Den
21.  Mai  1813.  Königl.  Kriegs  =  Departement,  Administrations  =  Sektien.

 

Weickersheim.  Oie  unterzeichnete  Stelle  ist  angewiesen,  Roggen,  Dinkel  und  Haber  vom  Jahr
1818.,  rri  in  größern  se  wie  in  den  kleinsten  Parthien  aus  freier  Hand  zu  verkaufen.
Due  L#ebhaber  werden  mit  dem  Bemerken  zum  Kaufrn  eingeladen,  daß  die  Früchte  in  Creglingen  und
Frauenrhal  liegen,  und  käglich  hier  in  annehmlichen  Preisen  gekauft  werden  konnen.  Den  13.  Mai
1819.  Königl.  Kameralamt.

Rellingen.  Bei  dem  hiesigen  Kameralamt  ist  ein  bedeutendes  Quantum  neuer  Dinkel  zum
successivren  Verkauf  ausgesetze.  Auch  ist  noch  ein  Quantoen  al.er  Roggen  von  anzeseb  15  So  fl.  feil.
Den  13.  Mai  1829.  Köônigl.  Kameralamt.

Tuttlingen.  Bei  der  anrerzeichneten  Beamtung  ist  außer  Mischekfrucht  und  Gersien,  auch  ein
Quantum  Dinkel,  Haber  und  Roggen  zum  Berkauf  ausgesetzt,  welches  hierdurch  mit  dem  Unfügen

ntlich  bekannt  gemacht  w#ird,  daß  die  Liebbaber  jeden  Tag  hier  erscheinen  und  Käufe  abschließen
können,  und  daß  die  Fruchte  in  großern,  wie  in  kleinern  Parchien,  jedoch  nicht  anders  als  gegen  baares
Geld,  verkauft  werden.  Den  :4.  Mai  1819.  Konigl.  Kameralamt.

Heidenßeim.  Bei  dem  hiesigen  Kameralamt  ist  ein  bedeutendes  Quantum  an  Dinkel  um
Hober  zum  successiven  Verkauf  ausgesehht.  Die  Liebhaber  können  sich  täglich  bei  der  Weamtung  melden
und  guter  Qualität  nebst  annehmlichen  Preisen  sich  versichert  halten.  Den  2:4.  Mai  1819.

,  Konigl.  Kameralamt.

Rotbenmünster.  Bei  unterzeichneter  Stelle  ist  ein  bedeutendes  Quantum  1818er  Früuchte  a#
Kernen,  Mühlfrucht,  Dinkel,  Ha#ver,  Gerste,  Ackerbohnen  und  Mischelfrucht  in  guter  Qualität  in  bihiten
  Preisen  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  konnen  die  Fruchte  köglich  beaugenscheinigen,  und
begen  baare  Bezahlung  in  größern  oder  kleinern  Quantitären  Fruchte  abfassen.  Den  15.  Mai  1819.

"  «  *  Koönigl.  Kameralamt.
Roth  am  See.  Beim  bieligeneim  werden  Roggen=  und  Dinkel-Früch:e  v.  J.  1618  aus  freier
Hand  verkauft.  Die  Kaufs-Liebhaber  konnen  sich  deswegen  taglich  auf  dem  Kameralamrl.  Geschäfts-Jimmer
  einfinden,  und  größere  oder  kleinere  Parthien  um  landläufige  Preise  sogleich  erhalten.  Den

15.  Mai  1829.  "  »«  Henigl.  Kameralamt.
Brackenheim.  Auf  den  herrschaftlichen  Kästen  zu  Brackenbeim  uhd  Greot-Gartach  sind  alle

und  neie  Fruchte  an  Dinkel,  Haber,  Einkorn,  Roggen  und  Gersien  se  baare  Bezahlung  feil.

Den  17.  Mai  1829.  «  ,  onigl.  Kameralamk.

Schorndorf.  Der  Bestand  der  Commun-Schafiweide  zu  Beutelsbach,  geht  bie  Michaelis  dieses
  Jahrs  zu  Ende,  weswegen  Mitypoch  den  9.  Juni  d.  J.,  zur  anderwärtigen  Verlrihung  der  nunkuebrigen
  Winrer-Schaa,  eide  an  den  Meisibietenden  auf  weitere  3  Jahre  bestmme  wohden  ist,  weil

keine  Semmer-Schaafweide  wegen  aucgetheilter  Weid-Felder  und  ganz  angebauter  Brachfelder  mehr
stan  finden  kann.  Diese  Winter-Schaefweide  erträgt  von  Martini  bis  :4.  März  400  Stück,  und  erbälr
  der  Beständer  wegen  des  von  Fleckensmegen.  verkaufenden  Pferchs  von  rloo  Schafen  per  Nachs
10  kr.,  und  mus  der  Pserch-Beständer  den  n  und  Hund  verkostigen;  ein  Beständer  hat  6  Viertel
Ackers  zu  genießen,  hingegen  für  Stallung  elbst  zu  sorgen.  Dieses  Vorhaben  wird  mit  dem  Anfugen
offentlich  bekannt  gemacht,  daß  sich  die  kiebhaber  mit  Meisterbriefen  und  obrigkeitlichen  Zeugnissen  verseben,
  an  gedachtem  Tag,  Vormittags  9  Uhr,  auf  dem  Rathhause  in  Schorndorf  einfinden  kennen.  Den
10.  Mai  13.9.  --  «  Königl.  Oberamt.
Rottenburg  a.  N.  Die  hiesige  herrschaftliche  obere  Mahlmühle  am  Neckar,  mit  4  Mahlgän=
        <pb n="505" />
        279
gen  und  einem  Gerbgang,  mit  einer  besonderen  Stallung,  und  mĩt  6  Mannsmad  Wiesen,  deren  Bestandzeit  sich
zu  Johanni  d.  J.  endiat,  wird  am  Freitag  den  4.  Juni  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  auf  dem  Amtszimmer
  der  unterzeichneten  Seelle  auf  weirere  0  oder  12  Jahre  verlieren,  oder,  jenachdem  sich  Gelegenheit  zeigr,
verkauft  werden,  wozu  die  Liebhaber,  welche  die  GOchenstände  zuvor  täglich  in  Augenschein  nehmen  kennen,
mit  der  Bemerkung  eingeladen  werden,  daß  man  bei  jedem,  der  an  der  Verhandlung  theilnehmen  will,
die  erforderliche  Nachweisung  über  Sittlichkeir,  Gewerbs-Kenmtnisse  und  Vermögen  durch  oberamnlich
beurkundete  Zeugnisse  voraussetze.  Den  23.  Mai  1819.  Konigl.  Kameralamt.

 

Balingen.  In  der  Nacht  vom  20.  auf  den  3°.  April  wurde  dem  Klefer  Joseph  Luz,  von  Geiß-Umngen,
  mittelst  Einbruchs  felgendes  entwendet:  2  paar  Weiberschuhe  mit  ebenen  Absätzen,  angeschlagen
à  fl.  20  kr.,  2  fl.  vo  kr.;  2  paar  dito  11  fl.  20  kr.;  2  abwerkene  weise  Schurze  à  30  kr.,  11  fl.;
1  schwarzseidenes  Halstuch  mit  rotyen  Streifen  #  fl.;  reiserne  Pfaume  ohne  Füße  1  si.  10kr.;  1  Hafen
mit  zwei  Handheben  ohne  Glasfur  mit  :4  Pf.  Schmalz  4  fl.  48  kr.;  2  Laib  Brod  #18  kr.z  dem  Schneider
  Johannes  Amann:  1  Sackuhr  mit  Silbergehäuse  und  einem  grün,  blau  und  weiß  gestrickren  Perles-Band,
  weran  2  gelbe  mit  Glas  eingelegte  Pertschierstöcke  und  ##  gelber  Schlüssel  efrolich  angeschlagen
  zu  7  fl.;  2  zweigehäufige  silberne  Sackuhr,  das  obere  Gehäus  braun  lackirt,  mit  einer  AUnhäng-Schnur
  um  den  Hals,  von  Perlen,  und  einem,  an  einem  Sammet-Band  beßindlichen  Schlüfffel,  8  fl.;
1  paar  fast  ganz  neue  Suwarov-Stiefel  5  fl.;  2  alten  blautüchenen  Manns-Ueberreck,  mit  weiß  metallenen
  Knêpfen,  1  fl.;  2  dito  apfelgrüner  tachener  Ueberrock  mir  Kndpfen  von  Kamelgarn,  3  fl.  Die  betreffenden
  Polizei-Behörden  werden  gebeten,  auf  die  c  des  Diebes  und  der  gestohlenen  Sachen
ein  aufmerksames  Augenmerk  zu  richten,  und  im  Falle  eines  Erfolges  gefälligste  Anzesge  davon  zu  ma-Den

  5.  Mai  1819.  Kouigl.  Oberamt.

 

SHpaichingen.  In  der  Nacht  vom  31.  März  zum  1.  April  ist  Dienis  Driener,  von  Hausen
im  Thann,  mit  Bernard  Srier,  von  Konigsheim,  und  Taver  Seifriz,  von  Neich'enbach,  mitrelst  gewalr--samen
  Durchbruchs  der  Mauer  aus  dem  Criminal-Gefängnisse  entwichen.  Es  wurden  jedoch  die  zwei
letzreren  schon  wieder  beigebracht,  und  wird  daher  nur  noch  das  Ersuchen  an  alle  Behörden,  zu  deren
Hbliegenheiten  die  Spähe  nach  Verbrechern  gehört,  gestellt,  nach  dem  Dionis  Driner,  welcher  wegen
falschen  Collectiren  der  Untersuchung  unterworfen  war,  forschen,  und  ihn  im  Betretungsfalle  sicher  begleitet
  hieher  liefern  zu  lassen.  Hiemit  werden  zugleich  die  gegen  Bernard  Stier  und  Kaver  Seifriz  in
besonderen  Schreiben  erlassene  Spähe-Aufforderungen  zurückgerufen.  Gestalt-Beschreibung:  Doo#
nis  Drisner  ist  65  Jahre  alt,  mißt,5  Fuß  0  Joll,  hat  schwarzgraue  Kopfhaare,  auf  dem  Scheitel  eine
kleine  Glatze,  eine  hohe  Srirne,  graue  Augen,  länglichtes  Gesicht,  breire  Nase,  eingefallene  Wangen)
großen  Mund,  mangelhafte  Zähne,  breites  Kinn  und  grauen  Bact.  Derselbe  holt  schwer  Athem,  und
heht  ganz  gebuckt  einher.  Den  4.  April  1829.  -.  «-  Königl.  Oberamt.
Rortweil.  Der  Rekrutirungspflichtige  Matheus  Hermann,  ven  Neufra,  20  Jahre  alt,  6  Joll
2  Linien  groß,  hat  sich  erst  nach  der  heurigen  Musterung  gestellt,  bierauf  aber  sogleich  wieder  von
Hause  entfernt,  und  bieher  keine  Nachricht  von  sich  gegeben.  Da  er  nun  an  das  erste  Königl.  Infanterie-Regiment
  eingeliefert  werden  sollte,  so  werden  alle  hoch=  und  wöhllebliche  Beamtungen,  denen  es
obliegt,  auf  solche  Ausreißer  zu  fahnden,  geziemend  ersucht,  denselben  im  Betretungsfall  arreriren,  und
an  das  hiesige  Oberamt,  oder  auch  an  das  Königl.  Kommando  des  ersten  Infantkerie-Regiments  zu
Sturtgart  einliefern  zu  lassen.  Den  33.  April  2679.  Königl.  Oberamr.
Gmün  d.  Der  in  dem  Oberamte  Wiblingen  autgegriffene  Vagant,  Joseph  Reiter,  angeblich  aus
der  Gegend  von  Regensburg  geburtig,  ist  gesiern  auf  dem  Transport  von  Göppingen  nach  Gmund
seinem.  Begleirer  im  -Walde  entsprungen.  Signalement:  Reiter  ist  46  Jahr  alt,  5“  10“  4“"
groß,  von  schlanker  Seatur,  hat  braune  Haare,  eine  schmale  Stirn,  braune  Augenbraunen,  graue
Augen,  schmales  Gesccht,  spitzige  Nase,  eingesollene  Waugen,  einen  proportionirten  Mund,  schwachen
Bart,  rundes  Kinn,  eine  gesunde  Gesichtsfarbe.  Derselbe  ist  bekleidet  mit  :  dreieckigtem  Bauren-Hut,
        <pb n="506" />
        zem  Halsruch,  weißen  Unter-Hakstuch,  einen  hellblauen  Rock,  roth  und  gelb  gefireisrem  Leibte
mit  weißen  bleiernen.  Kappfen,  kurzen  schwarz  ledernen  Hosen,  blau  gestreisten  Strumpfen  und  Bändelschuhen.
  Die  betreffenden  Königl.  Stellen  werden  nun  ersucht,  auf  diesen  Flüchtling  fahnden  und  ihn
im  Berretungs-Fall  in  sein  Heimwesen  transportiren  zu  lassen.  Deu  325.  April  2619.
Kenigl.  Oberamt.
Wiblingen.  Die  wegen  immerwährendem  Herumvagiren  zu  einer  6  wochigen  Juchthausstrase
kondemnirte  Anna  Maria  Leins,  von  Mettenhauß,  Königl.  Oberamts  Waldsec,  ist  wirklich  in  ihrem  fruheren
  Aufenthaltsort  zu  Laupheim  sowohl,  als  auch  in  diesseitigen  Oberamts-VBezirk  abwesend.  Aller
Wahrscheinlichkeir  nach  streift  sie  in  andern  Oberämtern  herum;  und  es  werden  sämmiliche  Königl.
Behörden  anmit  ersucht,  auf  diese  hienach  signalifirte  Anna  Maria  Leins  fahnden,  und  sie  im  Berretungs-=fall
  bieher  einliefern  lassen  zu  wellen.  Signalement:  Dieselbe  ist  ungefähr  4f%  Jahre  alt,  5  /
u#  groß,  rahner  Statur,  hat  blonde  Haare,  hohe  Stirne,  große  braune  Rugen,  eingefallene  Wangem,
bleiche  Gesichtsfarbe,  große  Rase,  großen  Mund,  angelaufene  Zähne,  spitziges  Ka,  ist  gerade  gewachsen,
ohne  Lchtbare  Gebrechen,  spricht  durch  die  Nase,  ihre  Kleidung  aber  is  unbekannt.  Den  17.  Mai  16-9.
Kbuigl.  Oberamts-Gericht.

 

Kannstadt.  Nachstehende  Personen  ven  Fellbach  wandern  in  vie  nordumerikanische  Freistaatenaus:
  Jehann  Friedrich  Walter,  Burger  und  Weingärtner  samt  seinen  6  Kindern  Erva  Carharina,  Simon,
  Caspar,  Jakob,  Maria  Magdalena  und  Johannes;  Joh.  Michael  Sdler,  Burger  und  Weinärtner,

  mi#t  seinem  Eheweib  und  zwei  Kindern,  Jakob  Friedrich  und  Eva  Regina,  F.  er  sern  hat
hilipp  Walter,  Weingärtner,  und  für  letztern  Georg  David  Liep  aus  dem  Magistrat  fur  die  gesetzliche
Fahresfrist  Burgschaft  geleister.  Diese  Auswanderungen  werden  hiemit  zur  ofsentlichen  Kenntaiß  gewachr.
  Den  68.  Febr.  181  »  Königl.  Oberamt.

Tettnang.  Rochbesbriebene  Personen  sind  ausgewandert  und  haben  auf  die  gesetzliche  Jahvrefrist
  Bürgen  gestellt;  die  vor  ihrem  Wegzuge  erwachsenen  Ansprüche  mussen  daher  in  gedachter  Zeir
angemeldet  werden.  Renata  Muller  ledig,  von  Wettis,  nach  Eggenrath  in  Baiern;  Frseph  Anron
Gohnenberger,  lediger  Kaufmann,  von  Teitnang,  nach  Stokach  in  Baden;  Balras  Merk,  lediger  Händler,
  von  Berg,  nach  Memmenhaufen  in  Paden,  Anna  Maria  Hager,  ledig,  von  Untertheuriutzen,  nach
Mersburg  in  Baden,  Maria  Schäl,  ledig,  von  Ellenweiler,  nach  Adelsreute  in  Baden.  Den  25.  Feb.
1819.  Königl.  Oberamr.

Geitlingen.  Der  Huemachersgeselle  Benedikt  Oechslen,  von  Geißlingen,  hat  die  Erlaubniß
erhalten,  nach  Paris  auswandern  zu  durfen;  es  werden  daher  alle  diejenigen  Personen,  die  auf  irgend
eine  Art  an  Oechslen  eine  Forderung  zu  machen  haben,  aufgefordert,  sich  an  seinen  Pfleger,  Senator-Keßler
  dahier,  von  welchem  er  für  seine  hierländische  Verbindlichkeiten  binnen  Jahresfrist  vertreren,
wird,  deshalb  zu  wenden.  Den  29.  April  1310.  Kinigl.  Oberährn

Wiblingen.  Joseph  Pfaumann,  von  Unterkirchberg,  Maria  Anna  Strobel,  von  Mietingen,
und  Augusta  Chrittiana  Jger,  von  Wein,  wandern  nach  Baiern  aus.  Tuchiige  Burgen  vertretem
ihre  Stellen  auf  Jahresfrisi;  wer  daher  rechtliche  Anspruche  an  dieselbe  machen  zu  konnen  glaubt,  hat
ssch  innerhalb  der  bemerkten  Zeit  dahier  zu  melden.  Den  30.  April  619.  Königl.  Oberam#.

Schornderf.  Aus  dem  hiesigen  Oberamts-Bezirke  wandern  folgende  Persenen  aus:  Leonhard
Daniel  Bekel,  Schneider,  von  Hundsholz,  nach  Amerika;  Ignaz  Johannes  Schwegler,  von  Grunbach,
nebst  Weib,  nach  Rußland;  Jakob  Schandacher,  Maurer,  von  Rohrbronn,  und  Leenhardt  Baur-Weingärtner
  von  da,  nach  Kaukgsten.  Dieset  Personen  werden  durch  Bürgen  auf  Jahresfrist  vertre-##n.
  Wer  daher  rechtliche  Ansprliche  an  dieselben  machen  kann,  hat  sich  bei  den  betreffenden  Ortsvorstehern
  deshalb  zu  melden.  Den  15.  Mai  1819.  Kömgl.  Oberamt.
        <pb n="507" />
        Nro.  29.  1819.  281
Königlich-Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakt.

Dienstag,  1.  Juni.  „

 

I.)  Umittelbare  Königliche  Deckete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  Mai  haben  Se.  —  Masestat
den  bisberigen  Sekrere  bei  der  Gesandschaft  in  Wien)  Legations-Rath  Schaul,
zum  zweiten  Registrator  bei  dem  Königl.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  im
Snaden  ernannt.

„Ferner  wurde  unkerm  35.  Mai  dem  zur  katholischen  Stadepfarrei  Buchau,  kandrkapitels
  Riedlingen,  ernannten  Pfarrkaplan  Mer  kle  in  Oberfulmetingen,

wie  auch  dem  zur  katholischen  Dreieinigkeits  Kaplanei  in  Herrlingen,  Landkapitels
  Ulm,  ernannten  Bikar  Johann  Nau  in  Hofen,  von  Ehingen  gebürtig,  die
Keonigl.  Bestätigung,  und

vermöge  Dekrees  vom  27.  Mai  dem  dem  3.  Infanterie-Regimente  zugetheilten
Unterlieutenant  v.  Rueff,  die  gebetene  Entlassung  aus  dem  Militärdienst  ertheilt.

Sodann  haben  Se.  Köniaql.  Masestát  unterm  28.  Mai  die  erledigte  Bau-Infpekters
  Stelle  in  dem  Distrikt  Alrdorf  im  Donau-Kreise,  dem  Urchitekten  Hartung
  gnddigst  zu  übertragen  geruht.

Am  37.  Mai  ist  der  Unterlieutenant  v.  Weischáäbel),  des  Invallden  Cory#st,
gestorben.
        <pb n="508" />
        II.)  Verfügungen  der  Departements.

Ministerium  des  Innern.
Königliches  Medicinal-Collegium.

Bon  dem  Königl.  Medieinal-Collegium  wurde  am  36.  Mai  dem  Medicinse  Dr.
Carl  Friedrich  Wilhelm.  Camerer)  von  Blanbeuren  getürtis,  nach  erstandener  Prüfung
  in  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  dieser  beiden
  Wissenschaften  ertdeilt.

Ferner  wurde  an  demselben  Tage  dem  Meqicinse  Dr.  Franz  Kaver  Sschwind,
von  Leinstetten  bei  Sulz  a.  N.  gebürtig)  nach  erstandener  Prufung  in  der  Mediein,

so  wie  dem  Medicinae  Licentiateny)  Lebkuchner,  von  Schrozberg  Oberamts
Gerabronn  gebürtig,  nach  erstandener  Prüfung  in  der  Medicin,)  die  Erlaubniß  zur
Uusabung  dieser  Wissenschaft  ertheilt.

 

Backnang.  Der  Weißputzerjunge  Johann  Kistenfeger,  von  Wiesenstaig,  welcher  den  in  die
Murr  gestürzeen  Schreinersjungen  Christion  Weeber,  von  Rettersburg,  vom  Erktrinken  gerettet  hat,
wird  auf  Befehl  der  Königl.  Neckar-Kreis-Regierung  d.  d.  6.  Mai  für  seine  entschlossene  und  rühmlis
che  Kandlung.  öffentlich  belobr.  Den  16.  Mai  16:9.  Kövigl.  Oberamr.

 

—  "

Geißlingen.  Bei  digeitigem  Kameralamt  ist  ein  Quamum  Dinkel  und  Haber  vom  Jahr
1818.  zum  (#ccessiven  Verkauf  gegen  baare  Bezahlung  ausgesetzt,  und  kennen  sich  die  Liebhaber  täglich
melden.  Den  2z1.  Mai  1819.  '  Kodnigl.  Kameralamt.

Freudenthal.  Das  sogenannte  Jägerhaus  in  dem  aufgehebenen  Hirsch-Park  bei  Freudenthalist
  zum  Verkauf  auf  den  Abbruch  besiimmt.  Das  Gebäude,  welches  seit  dem  Jahr  1815.  neuerrichtet
und  33  Fuß  lang,  3%  Fut  breit  ist,  enthälr  8  Zmmer,  2  Kuchen,  2  Speis  kammern,  1  Stallung  mir
:4  Perdeständen,  Tregen  und  Rausen,  Bubne,  4  eiserne  vereckigte  und  einen  Canonen-Ofen.  Sämrlche
Thuren  sind  mit  franzosischen  2  Tourschlossern  verseben  und  aul  beschlagen,  die  Jalousie-Läden  mit
rother  Oeblserbe  angesirichen,  sind  neu,  das  Holzweik  ict  gesurd.  Die  Liebhaber  werden  eingeladen,
am  Mittwoch  des  9  Juni.  Vormittags  9  Uhr,  in  dem  Jagerhause  bei  der  Aukstreichs-Verbandlung  sich
einzußnden,  und  es  ist  ihnen  frei  gesiellt  das  Gebäude  während  dieser  Zeit  zu  besichigen.  Den  21.  Mai

10.  Kenigl.  Bezirks-Unterpflege.

Laufen.  Ab'f  den  #(ameralamts-Käsien  zu  Laufsen,  Mundelsheim  und  Rechentsboßen  ist  ein
Quantum  Recken,  Winter=  und  Sommer=  (#ersie,  Dinkel  und  Einkorn  seil.  Die  Liebhaber  m#gen  die
Frächte  in  Augenschein  nehmen,  und  dann  mit  der  unterzeichneten  Stelle  Käufe  abschließen.

26.  Mai  1810.  «  Kindghyvsizkkamecacamh

NeuttlingetuNachdemmagisimtisebmBkscklcqserkmIch.Maid.J.wit-ddekdkrtiesigen
Stadt  eigenthümlich  zugeberige  Mawrei-Kef  Altenburg,  desien  Vestand  auf  richimeß  1820.  zu  Ende
tehr,  am  Mittwoch,  den  9.  Juni  d.  J.,  wieder  zur  Efsentlichen  Verleihung  aul  9  Jahre  gebracht
        <pb n="509" />
        33
werden.  Dieser  Maierei-Hof,  auf  welchem  von  jeher  auch  Gastwisthschaft  betrieben-  wird,  besteht  in

solgendem:  in  einem  Wohnhause  samt  der  angebauten  Scheuer,  einer  sbesondern  Scheuer,  einem
Schafrause,  Waschhause,  Schweinsteige;  in  Gutern:  51  Drg.  :  Pril.  5  3/4  Rth.  Aecker;  55  Mrg.
2  ½/2  Vrtl.  Wiesen;  Weioen,  nach  Abzug  der  Wege,  139  Mrg.  2:  Vril.;  Zusammen  344  Mrg.  1/2  Brt.,
5  3/4  Rth.,  worunter  sowohl  unter  Wlesen  als  Aeckern  30  Mrg.  mit  Baumen  besetzt  sind.  Gegenwärtrigre
  wird  nun  mit  dem  Anfüugen  hiedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  damit  die  Liebhaber  an
obgenanntem  Tage,  Morgens  8  Uhr,  mit  obrigkeitlich  verificirten.  Zeugnissen  über  Prädikat  und  Vermoaogen
  versehen  auf  dem  allhiesigen  Nathh  erscheinen,  der  gedachten  Verleihung  amwebnen,  und  sich
des  Weitern  gewärtigen  mögen.  Den  18.  Mai  1529.  Königl.  Oberamt=  und  Stadtmagistrar.

Oehringen.  Am  Dienstag  den  8.  Juni  d.  J.,  wird  entweder  auf  ein  Jahr  oder.  auf  die
4  Jahre  von  Jacebi  10  18/212.  ein  Quantum  Salpeter  von  jährlichen  8  Centnern  und  solcher  Qualität,
die  ohne  weitere  Lauterung  zur  Fabrikarion  guten  Pulvers  tauglich  ist,  zur  freien,  je  an  Jacobi  und  2c.
1610.  erstmals  statt  habenden  Ablieferung  in  das  Kenigl.  Arsenal  zu  Ladwißeburg,  auf  dem  disseirigen
Rathhause,  Morgens  20  Uhr,  im  Wege  des  Abstreichs  erk#e#ft  werdan,  wobei  sich  die  Liebhaber  einfinden,
  oder  auch  an  die  hiesige  Oberamtspflege  schrifrlich  sich  wenden  köonnen.  Den  35.  Mai  1829.
«  Koͤnigl.  Oberamt.

Schorndorf.  Der  Bestand  der  Winter-Schafweide  zu  Gruebach,  welche  150  Stück  erträgt,
eht  bis  Martini  dieses  Jahrs  zu  Ende,  weswegen  Mittwoch  den  g.  Juni  dieses  Jahrs  eine  neue

leihung  auf  weitere  3  Jahre  vorzenommen  werden  wird,  wobei  sich  die  Liebhaber  mit  Meisterbriefen
und  obrigkeithchen  Zeugnissen  versehen,  Vormittags  Uhr,  auf  dem  hieligen  Rathhause  einfinden  konnen.
  Den  19.  Mai  1619.  .  Königl.  Oberamt.

 

Schorndorf.  In  vergangener  Nacht  ist  dem  Schuhmacher  Johannes  Nägele  zu  Strinenberg
folgendes  entwender  werden:  #  Stuck  halbweis  flachsabwerken  Tuch  von  10  Ellen,  2  Stuck  hanfabwerken
  halbgebleicht  33  Ellen,  1  Seuck  dito  noch  roh  von  12  Ellen,  1  braun  Kalbfell,  wovon  1  paar
Schuh  abze  hitten  gewesen  :  paar  Sriefel,  fast  neu,  1  paar  Wincterschuhe,  neu,  2  paar  Pantofseln,
paar  flachenbwerkene  Manné-Strumpfe,  #  braunroth  baumwellenes  Oalstuch  und  :  Hals-Ruster  von  falschen
  Granarten.  Man  bittet  zu  Enedeckung  dieser  Effekten  und  des  noch  unbekannten  Thöters  möglchst
  mirzuwirken,  und  wenn  letzterer  irgendne  betreren  würde,  ihn  Legleich  fest  balten  und  samt  dem
Grstohlenen  hieher  ausliesern  zu  lassen.  Den  25.  Mal  1619.  HKlönigl.  Oberamts-Gericht.

 

Gaildorf.  In  der  Nacht  van  36.  auf  den  a7.  April  d.  J.  wurde  der  Bürger  Carl  Kleuk
zu  Oberfischach,  biefgen  Oberamte-Bezirks,  von  einer  aus  14  Personen  bestehenden  mit  Feuer-Gewehren
  zum  Theil  versehenen  Bande  überfallen,  und  als  er  sich  zu  vertheidigen  anfieng,  merderisch  mir
Prügchn  angefa  len,  wäbrend  die  Knechte,  welche  zu  Hülfe.  kommen  wollten,  mit  Todtschießen  bedroht
wurden.  Da  sich  nun  unter  dieser  Bande  nachstehende  Indivtduen,  welche  sich  fluchtig  gemacht  haben,
besinden,  so  werden  sämtliche  Polizei-Behörden  dringend  erfacht,  auf  dieselbe  sorgfältig  zu  fahnden,
und  sie  auf  Betreten  wohlverwahrt  hieher  abliefern  zu  lassen.  Signulement:  1.)  Christoph  Föl,
geburtig  vom  Michelfelder  Landrburm,  bisher  als  Hausgenosse  im  Pubenorbis,  Oberamrs  Hall,
wohnhaft,  C(ale  Rädels-Uhrer  pradieirk)  ist  ungefähr  34  —  31  Jahre  alt,  von  großer  starker  Statur,
hat  schwarze  Haare,  breite  Stirne,  schwarzbraune  Augen,  etwas  breite  Nase,  erwas  großen  Mund,  ziemlich
breires  Kinn,  langlichtes  schwarzbraunes  Angesicht,  und  rrug  bei  seiner  Entweichung  einen  runden  Hur,
chwarzseidenes  Halstuch,  einen  blaut  Kehenen  übereinander  gehenden  Ueberrock  mit  weißen  Knöpfen,  blaue

sie  mit  blauen  Knopfen,  blaues  Kirrele  mit  eben  solchen  Knöpfen,  schworze  birschlederne  Hosen,  weige
gestreifte  Strümpfe  und  Schuhe  mu  Schnallen.  Als  besonderes  Kennzeichens  dient.  tine  Zahnlucke  in
        <pb n="510" />
        ad

obern'’  Kinnladae.  2.)  Wilhelm  Wagner,  von  Jlegelbrann,  Oberamts  Hall,  ausgedienter  Soldar,

*6  —  38  Jahre  alt,  ungeführ  5“  10“  grog,  von  blasser  Gesichtefarbe,  hat  abgeschnirtene  helbraune

ins  gekblirhe  siechende  Haare,  wenig  Bart,  und  ist  bekleiret  mit  einem  dunkelblauen  Mammecle,  langen

weißen  leinenen  Beinkleidern,  kurzen  Stiefeln,  einer  Russenkappe  mit  einem  ledernen  Schilde,  hat  eine.
Waidtasche  um  sich  hängen,  und  dürfte  sich  besonders  in  der  Heilbronner  Gegend  aufbalten.  Luch.
könnre  er  ein  junges  Madchen  von  Ulm,  welche  in  Heilbron#  einen  Dienst  suchen  wolte,  in  seiner  Ce#-sellschaft
  hüben.  Den  16.  Mai  1819.  Kenigl.  Oberamte-Gerlcht.

Münsingen.  Die  nach  Sonderbuch,  hlesiger  Bezirks,  verwiesene  Vagantin  Josepha  Haug,
welche  sich  auch  Preissin  neunr,  ist  seit  dem  Monat  Mai  1618,  von  diesem  Orte  entwichen.  Da  n#un
dieserbe  zu  Sstehurg  einer  Zuchthausstrase  nach  Marggröningen  abgeliefert  werdeu  solle,  so  werden
scemiliche  Königl.  Oberämter  ersuchr,  auf  dleselbe  fahnden,  sie  im  Betretungs-Fall  arretiren  und  wohlverwahrt
  der  unterzeichneten  Stelle  einllefern  zu  lassen.  Personal-Veschreibung:  Josepha  Hang
welche  sich  auch  Preissin  nennt,  ist  34.  Jahr  alt,  mittlerer  Größe,  schlanker  Statur,  harein  blatternarbigtes
Gesichr,  spitzige  Nase,  mirtelmäsigen  Mund,  gute  Zähne,  graue  Augen  und  blende  Haare.  Itre  Kleidung
  kann  nicht  angegeben  werden;  fie  führt  einen  5  jährigen  Knaben,  und  wahrscheinlich  noch  kleines
  unehliche  Kinder  bei  sich.  Den  32.  Mai  1816.  Königl.  Oberamto-Gericht.

Freudenstadt.  Der  ledige  Gottfried  Wlpper,  von  hier,  ham  wegen  eines  verübten  Diebskahls
im  Untersuchung,  und  wurde  nach  beendigter  Untersuchung  gegen  juratorische  Caution  seines  Urres###
entlassen.  Er  hat  zu  folge  des  ergangenen  Straf-Erkenntnisses  eine  Besiungs-Arbeire-Strase  von  vier
Wochen  zu  erstehen,  sich  aber  vor  der  Einlieferung  auf  die  Bestung  von  Laus  entsernt.  Sämrliche
Ortsobrigkeiten  werden  ersucht,  auf  denselben  fahnden,  und  wenn  er  slch,  betreten  kassen  sollte,  dem  un
terzeichucten  Oberamts-Geriche  einliefern  zu  lassen.  Gottfried  Wölprer  ist  22  Jahre  alt,  5  Fußz  9  30l
L#en-  hat  eine  starke  Skatur,  schwarze  Haare,  ein  rothes  volles  Ungesicht,  eine  schmale  Seirne,  schwarze
ugen,  eine  kurze  Nase,  einen  mittlern  Mund,  ein  kurzes  Kinn  und  breite  Schultern.  Den  24.  Ma
1619.  Königl.  Oberamtt-Gericht.

 

Eslingen.  He#inrich  Haug,  von  Eßlingen,  ein  lediger  Weingrtner,  wandert  eus.  Wer  irtend
eine  Ansorache  an  denselben  zu  machen  hat,  wollo  sich  innerhalb  Jahressrist  an  dessen  Bürgen,  den
Hens  darmerie-Obermann  Joh.  kang  in  Mohringen  wenden.  Den  B.  Mai  :619.

Koönigl.  Oberamt.

Backsang.  Anna  Maria  Roppin  und  Mosina  No#ypln,  von.  Heuterspach,  auch  Georg  Jaled

Ir#,,Rochgerber,  von  Backnang,  wandern  nach  Amer#e  aus;  wer  Ansprüche  an  sie  zu  machen  ###1.
wende  Fen  die  betreffende  FSlesadein#,  Am  17.  Mai  1816.  Königl.  Oberamt.  7

 

Könsen.  Peter  Kadpermann,  von  Pfauhausen,  welcher  schon  vor  vielen  Jahren  verschollen,
a  allereits  das  Jo.  Jahr  zurückgelegt  hat,  wird  hiemit  in  Folge  von  dem  Köntgl.  Pupillen=  Senst
zu.  Eßlingen  erlassenen  Oekrets  d.  d.  19.  Ipril  1619.  dergestalten  edictaliter  vorgeladen,  daß  derselbe
e#d#r  seine  allenfallssgen  Leibes  =  Erben  *  der  peremtorischen  Frist  von  3  Monaten  vor  unterzeichneter
Seelle  erscheinen,  und  sein  in  pflegschaftlicher  Administrat#on  Kehendes  Vermögen  in  Empfang  nehmen
follen,  oder  zu  gewärtigen  haben,  daf  solches  an  seine  nächste  Praͤsumtiv-Erben,  landrechtlicher  Ordnung
nach,  vertheilt  werden  wird,  Den  S.  Mai  1818.  Auf  eberamtsgerichrlichen  Auftrag:

——  Kenigl.  Beamtung.
        <pb n="511" />
        Nro.  30.  1819.  5.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und  Regierungs-Blatt.

Freitag,  4.  Juni.

 

k.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Se.  Königl.  Masestät  haben  durch  allerhöchste  Entichließung  vom  36.  Mait
die  erledigte  erste  Assessors=  Stelle  bei  der  Regierung  des  Donau=  Kreises  in  Ulm
dem  bisherigen  Geheimen  Legations,  Rath  Schott  von  Schottenstein,  mit  dem  Charab
rer  eines  Regierungs-Raths,  und

vermöge  Deerets  vom  :z7.  Mai  dem  Referendär  II.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshof
  in  Ulm,  v.  Zwergeer,  die  Stelle  eines  Oberamts=  Gerichts,  Actuars  zur
Biberach  gnädiqsl  übertragen.

Vermöge  Entschließung  vom  :6.  Mai  haben  Se.  Königl.  Majestät  dem  Professor
  List  an  der  Universstäc  Lübingen  die  nachsesuchte  Entlassung  von  seiner  Stellebewilligt;
  und

vermöge  Entschließung  vom  2.  d.  M.  den  Professor  der  Heilkunde,  Doktor  von-Autenrietßb,
  zum  Bize=  Kanzler  der  Universträt  Tübingen  zu  ernennen)  und  ihmm
alle  Rechte  und  Obliegenheiten  eines  Kanzlers  zu  übertragen  geruht.

II.  Derfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innerne:
des  Ministerium  des  Innern.
Königliches  Consistorium.
Als  Nicherag  zu  den  bekannte  gemachten  Schul=  ##ô###-Directoren  wird  hie“

mit  zur  Kenatniß  gebracht,  daß  man  dem.  Pfarrer.  I  wer  zu  Echterdingen  das.
Geschäft  der  Leitung  der  Schullehrer-Conferenz  seines  Dis#lkts  auf  seine  Bitte,  unter
        <pb n="512" />
        4
186

Berenguna  der  Zufriedenheit  mit  seiner  zweckmäßigen  Leitung,  abgenommen  und  dem
Pfarrer  Hafner  zu.  Sp#inenbronn  übertragen  habe.
v.  S  dm  idlis,

Stuttgart  den  :1.  Mai  1819.
B.)  DOes  Kriegs-Departements:
des  Kriêgs-Ministeriums.
#L#kanmtmachung,  das  Tragen  der  Kokarden  von  beurlaubten  Eolbaten  ·  betrefsend.
Se.  Königl.  Majestat  haben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  29.  Mai

gestatret,  daß  die  beurlaubten  Soldaten  auch  in  ihrer  bürgerlichen  Kleidung  Kokarden
  ctragen.  Sturcgart  den  1.  Juni  1619.

Auf  Seiner  Masestät  des  Königs  höchsten  Defebl.
Oraf  v.  Franqguemon#t.

C.)  Königliche  Organisations-Vollziehungs-Commission.
Bekanntmachung  der  Kon#al.  Organisations-Vollziehungs-Commission,  die  über  die  Wal  der  Gerichts-Beisccher
  erstatteren  Berichte  der  Oberämter  betreffend.
Nachdem  die  durch  den  Erlaß  der  unterzeichneten  Commission  vom  19.  Aoril
d.  J.  erforderten  Berichte  üer  Oberaͤmter  uͤber  die  vollzogene  Wahl  der  Getrichts-Beisitzer
  und  uͤber  den  unter  denselben  einzusüͤhrenden  Tutnus  eingekommen  sind,  so
wird  den  Oberämtern

Backnang.  Horb.  Gaildorf.  Göppingen.
Böblingen.  Ragold.  Gmund.  Kirchbeim.
Kannstadt.  Retenbürg.  Hall.  Leutkirch.
Eßlingen.  Oberndorf.  Heidenheim.  Münsingen.
Leonberg.  Nothenburg.  Künzelsau.  Ravensburg.
Marbach.  Rettweil.  Neresheim.  Saulgau.
Neckarsulm.  Speichingen.  Oehringen.  Tettnang.
Waidlingen.  Sulz.  Schorndorf.  Ulm.
Weinsberg.  Tuttlingen.  Viberach.  Waldsee.
Calw.  Urach.  Blauvbeuren.  Wangen.
Freudenstadt.  Crailsheim.  Ehingen.  Wiblingen.
Herrenberg.  Ellwangen.  Geißlingen.

 

hiedurch  bekannt  gemacht,  daß  man  bei  den  von  ihnen  gemachten  Anzeigen  nichts  zu
erinnein  gesunden  habe

Die  hier  nicht  genannten  Oberämter  werden  auf  ihre  erstatteten  Berichte  besonders
  beschieden  werden.  Stuttgart  den  24.  Mai  181v9.  ·

Koͤnigl.  Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maucleec.
        <pb n="513" />
        281
Kochendorf.  Der  auf  Montag  den  7.  Juni  angekündete  Verkauf  der  herrschaftl.  Weinberge

in  Neckarsulm  wird,  eingetretener  Lindernisse  wenen,  en  benanntem  Tage  nicht  vergenommen  —
dies  nud  nun  spaur  zeschhen,  vorler  aber  wiedein  die  Zeit  der  Vornahme  bekannt  Cemacht  werden.

Den  3#9.  Mai  15:9.  önigl.  Kameralamr.

 

„  Ludwigsburg.  Zum  äffentlichen  Verkauf  der  furs  Konigl.  Militär  nicht  mebr  anwendbaren
allerband  ertikel  isi  Diensiag  der  y.  Jumus  und  die  folgende  Tage  bestimmt,  und  werden  inobesonz
—F  vorkommen,  beim  Wagenhause  am  See:  Eine  große  Anzahl  lederner  Casquers  und  Czakews
Lartouches,  Parrontaschen,  Vandoliers,  Karabinerhaken,  Kupreln,  Sporn,  deursche  Sättel  samt
Zugeyôr,  Wallrapxen,  Chabraguen,  Zäunie,  Trensen,  Teisehalfter  mit  Kerren,  Fuhegeschirr  mit  Zugeher,
  Teooiche  und  Gurten,  Jurtersacke  und  Furter-Tornister,  Puzzeug,  Fouragirseiler,  Szrohstudle
und  Serohmesser,  siterne  und  sädene  Jagdsehnure,  Gewehr-Riemen,  Barrerie-Fütterlen,  Bajenet-Then,
  Torniser  mit  Zugeher.  Nach  deren  Veendigung  aber,  auf  dem  Arsenal-Pian:  Reserveseiler,
angzu.#K,  1  hölzerne  Waize  zum  Weg-Ebnen,  1  Schneeschlitten,  eiserne  Helme,  kupferne  Pauken,
muslkalische  Insirumenre,  Trompeten  =  und  Waldhorn-Banderolls,  eiserne  und  kupferne  Kessel  und
Cassero  #,  Zimmermanns-Schurzfelle,  messingene  Kuppeln  von  Offtziers=  Zelten  Blas  bälge,  Handwerseug
  von  Pienniers,  Schmieoe,  Wagner  und  Schreiner,  gegen  #70  Centner  L###e.  Eisen,  1%  Censner
  Sturz,  8  Cenener  eiserne  Bohrspähne,  jo0  Ellen  Schießbarchent,  leere  weiß  blechene  Büchsen.
u.  s.  w.  Zu  vorstehendem  Verkauf,  welcher  veim  Wagenhause  circa  5  Tage  andauren  kann,  und
mirhin  vom  15.  Junius  an  im  Arsenal  wird  forcgesetzt  werden  kennen,  sind  nur  solche  Liebhaber,  je
ven  Voorgens  8  Uhr  eingeladen,  welche  sogleich  baar  bezahlen,  oder  mur  obrigkeitlichen  Jeugnissen
über  Vermogens-Umstande  sich  ausweisen  konnen,  in  welch  letzterem  Fall  einé.  Irist  ven  6  Tagen
gestattet  wird.  Den  a#u.  Mai  18:9.  Königzl.  Lene  Horertion.

Reutrlingen.  Von  Seiten  der  Hospital  Nürtingenschen  Pflege  allhier  werden  am  #5.  Juni=Vormittags
  20  Uhr,  105  Scheffel  Dinkel  und  3%  Schefel  Haber,  lauter  kaufmannsgute  Waore
um  Pfleghof  im  ösffeutlichen  Aufstreich  parthieemweise  verkaufr.  Die  Abfassung  der  Fruchte  muß  innerlalb
  6  Tage  geschehen,  und  gleich  baare  Bezahlung#geleistet  werden.  Den  28.  Mai  1870.

Suptungs-Verwaltung  zu  Nurtingen.

Nürtingen.  Von  Seiten  der  Stifrungs-Verwaltung  allhier  werden  am  Mittwoch  den  16.  Juni,
Termittags  um  10  Uhr,  200  Schechel  Haber,  59  Schessel  Einkorn,  und  687  Scheffel  Gerste,
lauter  kaufmannzgu#e  Waare,  parthieemveise  im  osfenlichen  Aufstreich  verkauff.  Die  Abfassung  der
Fruchte  muß  innerhalb  8  Tage  geschehen,  und  gleich=  baar#  Bezahlung  geleistet  werden.  Den  26.  Mai
1819.  Konigl.  Stiftunge-Verweltung.

Kirchheim.  In  den  nächsten  2  Wechen  jedeemal  am  Montag  und  Diensiag,  werden  in  dem
biesigen  Schloß  in  essentlicher  Auction  gegen  baare  Vegahlung  verksuft  werden:  mehrere  Sephas,  viele
Jauteuils,  Sessel,  Tabourets,  Spviegel,  einige  Kronleuchter,  Laternen,  vieles  Zinn,  Eisen=  und  Blech-Geschirr,
  sodann  Pfeiler  und  andere  Tische,  ein  Clavter  umd  viel  altes  Schreinwerk,  besiehend  in
Tafeln,  Tischen,  Bänken,  Kästen  und  Bettladen  2c.  Den  1.  Juni  1619.

·  Maigi.sammekalamb

Mardoch.DerBestanddekContmuwSchafweidezuMeidelsheimgehtausMichaeliözs
Ende;  es  wird  dayer  eine  neue  3jährige  Verleihung  derselben  auf  hiesigem  Rachhause  vorgenommen
werden,  wozu  Mentag  der  14:  Funt  d.  J.  gewählr  kst.  Die  dem  Beständer  eingeräumten  Vortheile
sind  felg'nde:  1.)  hat  Beständer  freie  Wohnung,  Scheucr  und  Stallung,  und  die  gewöhnlichen  burgerlichen
  Bemestzien  anzusprechen;  2.)  die  Weide  erträgt  350  Stuck  Schafe,  woran  die  Buctzer  180,  die
Beständer  bingegen  biccoher  170  aufzeschagen  haben.  Nach  dieser  Verausschickung  wird  noch  bemerkt.
daß  dem  Bestander  zur  Bedingung  gemachte  wa#de,  eine  dem  jährlichen  Bestandgelde  Kleichkommende,
legale  Caution  entweder  durch  baares  Geld  oder  ruchtige  Bäraschaft  zu  siellen,  auch  daß  er  slh  durch
        <pb n="514" />
        186
Reisker=  oder  Concefstons-Brleft  zur  Uebernahme  des  Pachts  auszuweisen  fabe.  Bestands-klekhaber

werden  auf  obgedachten  Tage,  Bormittags  11  Uhr,  auf  das  hiesige  Rathhaus  eingeladen.  Den  14,  Mai
2019.  Kenigl.  Oberam#.

 

Scherndorf.  Der  Conserivtions-Pflichtige  Israel  Hamm,  von  Schnaith,  2°  Jahr  alt,  welcher
  auf  allerbüchsten  Befehl  nachgeliefert  werden  sollte,  hat  sich  vor  14  Tagen  von  Haus  enrfernt,
ohne  bis  jelzt  Nachricht  von  sich  zu  geben.  Alle  hoch=  und  wohllöbliche  Obrigkeiten  werden  daher  ersucht,
  auf  diesen  Hammer  fahnden,  ihn  auf  Berreken  arretiren  und  hieher  einliefern  zu  lassen.
Den  6.  Mai  1819.  n  Königl.  Oberamt.

Gmänd.  Der  Militärdsftichtige  Anton  Waldenmaier,  von  Wisgoldingen,  welcher  dem  6ten  Infanteris-Regiment
  an  der  Rekrutenzahl  des  Oberamts  aufgerechnet,  aber  als  vorübergehend  krank
vicht  eingeliefert  worden,  sollte  nach  einem  Decrete  der  Königl.  Rekrutirungs-Commission  zur  Nach-Vifitation
  eingeschickt  werden.  Derselbe  har  sich  aber  von  Haus  entfernt,  ohne  seinen  Aufenthaltsort
anzuzeigen.  Er  wird  daher  aufgefordert,  unverzüglich  vor  dem  unterzeichneten  Obekamt  sich  zu  stellen.
  Zugleich  werden  aber  auch  alle  Civil=  und  Militär-Behörden  ersucht,  den  Waldenmai#er  auf
Berreten  arretiren,  und  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  27.  Mai  1319,  Käönigl.  Oberamt.

 

 

Münsingen.  In  der  Nacht  vem  14.  auf  den  15.  Mai  d.  J.  wurde  der  Wittwe  des  Joseph
Geiselhards  in  Ehestetten,  dilseitigen  Bezirks,  mittelst  gewaltsamen  Einbruchs  folgendes  entwendet:
von  2  Schweinen  beinahe  alles  Fleisch,  0  pnar  Schuhe,  3  Schnupftücher,  3  paar  nicht  ganz  ausgebleichte
leinene  Strümpfe,  50  Ricklen  Faden  und  Garn,  6  Pfund  Schmalz  und  Butter,  1  Aeschertuch,  4  wollene
  Ricklen,  1  baumwollene  Kappe,  ½  altes  blaues  Leible.  Sämtliche  Königl.  Justiz=  und  Polizei=Behörden
  werden  ersuche,  zur  Entdeckung  dieses  Diebstahls  mitwirken  und  in  diesem  Fall  der  unterzeichneten
  Stelle  Nachricht  ertheilen  zu  wollen.  Den.  19.  Mai  1829.  4

·  Koͤnigl.  Oberamts-Gericht.

Müönsingen.  Am  2#.  d.  M.  wurde  dem  Knecht  des  Nolerwirths  Hilvenbrand  in  J##ckingen,
Johannes  Oberndorfer,  aus  seiner  Kammer  folgendes  entwender:  1  Paar  neue  hirschlederne  Kosen,
1  blau  tuchenen  Muzen,  1  Manchesterleible,  :  scharlachenes  Leible,  „  seidenes  Hakstuch,  1  Paar
Winterstrümofe,  2  neue  flächsene  Hemder.  Alle  Koönigl.  Polizeibehörden  werden  ersucht,  auf  die  gestohlenen
  Essekten  sowohl,  als  auf  den  Dieb  fahnden,  und  letztern  im  Betretungsfall  wohl  voxwahrt
auher  einliefern  zu  lassen.  Den  28.  Mai  16:9.  Königl.  Oberamts-Gerichr.

 

Herrenberg.  Um  die  erzielten  Güter-Kaufschillinge  des  jung  Jakob  Kümmerle  zu  Gärtringen,
hiessgen  Oberamte-Geriches,  richtig  verweisen  zu  können,  werden  dessen  sämtliche  Gläubiger  biemit
öfsentlith  ausgerufen,  ihre  Forderungen  binnen  4  Wochen  a  dato  in  der  hiesigen  Stadtsthreiberei  beweislich
  einzugeben,  widrigenfalls  dieselben  zu  erwarten  habrn,  daß  sie  nicht  mehr  damit  gehbrt  werden.
Den  22.  Mai  1819.  Königl.  Oberamte-Gerichr.

Herrenberg.  Um  den  ganzen  Schuldenstand  des  Jobann  Conrad  Ruf,  Bürgere  und  Färbers
allhier,  und  dessen  reines  Vermözen  zu  erfahren,  werden  hiemit  seine  sämtliche  Gläubiger  öffentlich
aufgerufen,  von  heute  innerhalb  vier  Wochex  um  so  gewisser  in  der  hiesigen  Stadrschreiberei  anzugeben
  und  die  Beweis-Dokamente  vorzulegen,  als  sie  nach  dieser  Frist  damit  abgewiesen  werden  würden.
Den.  a4.  Mai  1810.  Königl.  Oberamts-Gericht.
        <pb n="515" />
        Nro.  Fr.  181  9.  283

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Mittwoch,  9.  Juni:

k)  Unmittelbare  Ksnigliche  Decrete-Dienst-Nachrichten.


Se.  Königl.  Majsestáe  haben  vermöge  Dekrets  vom  ry.  Mai  den  vormal#
gen  Sekretär  der  Ober.  Landes,  Regierung  zu  Ellwangen)  Aleys  von  Nevmillen,
#u½m  Oberamts-Gerichts=  Aktuar  in  Saulgan  gnädigst  ernannt#  und

vermöge  Eneschließung  vom  29.  Mai  dem  Professer  der  katholischen  Theologie
  an  der  Universitädt  Tübingen,  Dr.  88  auf  seine  Bitte,  die  Entlassung  von
den  von  ihm  bekleideten  Lehr-  und  Kirchen-Stellen  in  Gnaden  zu  bewilligen  geruht.

Sodann  daben  Se.  Könisliche  Majestét  dem  Gesuche  des  Fuͤrsten  v.  Loͤ-wenstein
  um  Eatlassung  von  seiner  bisher  bekleideten  Stelle  eines  ersten  Ceremonien-Meisters
  vermöge  Dekrets  vom.  a.  d.  M.  gnädigst-entsprochen,  und

vermöge  Dekrers  vom  z.  d.  M.  die  noch  erledigt  gewesene  Auditorsstelle  dem
Nechts-Kandidaten  Stockmaier  öbertragen.

Ferner  haben  Sie.  Königl.  Moajestät  unterm  :,  Juni  den  Finamrath"
Widmann  zu  Ludwigebung,  unter  Beibehaltung  seiner  bisherigen-  Stelle,  zum:
Domainen-Inspektos,  und

unterm  4.  Juni  den  bei  der  Finanz,Cämmer  in  Ludwigsburg  angestellten  Cank“
loi-Direktor.  Binder  zum  IUssessor  dei  derselden,  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="516" />
        a90

Durch  hoͤchstes  Reseript  vom  B.  d.  M.  ist  dem  bisherigen  Ober-Justiz-Rath  Grafen
won  Mandelsloh  die  erledigte  Legations-Sekretaͤrs-Stelle  bei  der  Konigl.  Gesandtschaft
  in  Beclin  mit  dem  Rang  und  Karakter  eines  Geheimen  Legations.Ratbs,  und

vermoge  Resolution  vom  6.  d.  M.  dem  vormals  bei  der  Oderrechnungs-Kammetr
  angestellt  gewesenen  und  bei  der  neuen  Organisation  derselben  dem  Rewvisorat
Des  Steuer-Cosllegiums  zugetheilten  Sekretaͤr  Keller  die  erste  Sekretaͤrs-Stelle  bei
der  Koͤnigl.  Finanz-Kammer  in  Ellwangen  uͤbertragen  worden

Gestorben  ist  den  29.  Mai  a819.  Finanz-Cammer  TCanzlist  Nieth  ammer  in  Ellwangen)
  36  Johr  alt.

II.)  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Jnnern:
des  Ministerium  des  Innern.
Köonigliches  Cousistorium.
Bekanntmach  #  ig  eines  ruhmwürdigen  Beispiels.

Die  Gemeinde  zu  Amstetten,  Diöcese  Geißlingen,  welche  nur  aus  3  152.  Seelen.
bestehet  und  darunter  3s:  schufäáhige  Kinder  zähle,  hat  aus  eigenem  Aucriebe  die
Besoldung  ihres  Schullehrers  die  kompetenzmäßig  nicht  mehr  als  166  K.  43  kr.
betrug,  auf  soo  fl.  erhöhr,  und  daduach  den  Schuldienst  zu  einem  Dienst  3.  Glasse
erhoben,  um  für  ihre  Schule  stets  einen  geschickten  Lehrer  zu  erhalten.

Dieses  ruhmwürdige  Beispiel  einer  Gemeinde  ihren  Lehrer  vor  Nahrungs“  Sorgen  zu
sichern  und  dadurch  für  die  Verbesserung  ihrer  Schule  selost  hinzuwirken,  wird  hiemic
um  seiner  Seltenheit  willen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  #6.  Mai  1619.  v.  Schmidkin.

.)  Des  Departements  der  Finanzen:

des  Finanz-Ministerium.
Erndte-General-Rescript.

Oie  der  Könial.  Obet=  Kinanz=  Kammer  zugehdrigen  Zehenten  von#dem  dißjährigen
  Erzeugniß  an  Getreide,  Heu,  Oehmd  und  den  sogenannten  Klein-Jeh-#t.  Früchten,
so  wie  die  Theil=  und  Land=  Garben  sind  #n  Beziehung  auf  Verpachtung  oder
Selost.  Einzug  nach  den  bestehenden  Vorschrifte#n  zu  behandeln.  Die  Cameral-Aemter
  werden  hiebei  erinnert,  die  vorbereitenden  Geschafte  für  die  Verpachcung  in  Bälde
au  besorgen,  damit  diese  lelbst  bei  eintretender  Reife  der  Erzeugnisse  keinem  Aufentbalt
  unterliegen  möge.  Stuttgart  den  1.  Juni  13219.  ·

v.  Weckherlin.

I
        <pb n="517" />
        a92

Waiblingen.  Bis  Freitag  den  11.  d.  M.  werden  die  in  dem  Schloß  zu  Mochberg  annoch  befinde
lichen  Mobilien,  worunter  insonderhelt  große  Spiegel,  G'.  3-Laternen,  Kanonen=  Osfen  und  mehrere
Centner  eiserne  Platten  besindlich  sind,  nebst  enpas  Schreinwerk  und  gemeinen  Hauerath  an  den  Meistbietenden
  verkauft  werden,  wobei  sich  die  Liebhaber  Morgens  9  Uhr  in  dem  Schloß  daselbst  einzufinden
haben.  Den  1.  Juni  1819.  6  «  Koöngl.  Kameralamr.

„Marbach.  Der  Bestand  der  Commun-Schafweiden  von  Kleln-Aspach  und  Allmerspach  geht  an
Michaelis  d.  J.  zu  Ende;  es  wird  daher  Monrag  den  14.  Juni  k.  J.,  Vormittags  10  Uhr,  eine
wiederholre  3läbruze  Verleihung  der  benannteu  Weiden  auf  dem  Rathhause  allhier  vorgenommen  werden.
  Oi.  einemn  Westander  eingeraumten  Vortheile  sind  bel  der  Weide  von  Klein-Aspach  und  daa  gehbn
rigen  Bergorren:  1.)  darf  Pachter  nach  bisheriger  alter  Gerechtigkeit  auf  selbige  151  Stück  Scha
Pnchlagen,  webei  bemerkt  wird,  daß  aoer  auch  die  Aemtlens  =  Imwohnerschaft  zu  Klein-Aspach  und

ohrach  32  Stuck,  serner  die  sämtrlichen  Bergorte  17  Sctück  zu  balten  berechtigt  sind,  somit  dürfen
im  Ganzen  eingeschlagen  werden  goo  Stuck  Schafe;  2.)  hat  Beständer  von  40  Stück  Bürger-Schafen
ein  jahrliches  Huterlohn  von  o  kr.  per  Stück  zu  beziehen;  3.)  wird  dem  Pächter  freie  Wohnung  angewiesen.
  Dagegen  werd  demlelben  zur  Bedingung  gemuchr,  die  Commun  durch  eine  einzulegende  Caution
  von  zoo  fl.  in  baarem  Gelde,  oder  durch  einen  tüchrigen  Burgen  für  das  Bestandgeld  zu  sichern:
Auch  hat  Bestander  sich  zu  Uebernahme  des  Paches  durch  Meister  =  und  Conressions-Briefe  zu  leginmiren.
  In  Beziehung  auf  die  Weide  von  Allmerspach  wird  bekannt  gemacht:  1.)  wird  dem  Bestand=Schäfer
  die  Weide  so  übergeben,  daß  das  Weiler  Allmerspach  20  Stück,  Beständer  hingegen  74  Stück,
zusammen  also  100  Stuck  eingeschlagen  werden  dürfen;  #.)  ven  den  Schafen  der  Vettn  Zaf  hat
Paͤchter,  wie  iu  Klein-Aspach,  an  Duterlohn  per  Stück  o  kr.  zu  beziehen;  3.)  auch  hat  Beständer  für
Hee  Heerd:  den  im  Schulhause  befindlichen  Schafftall  unentgeldlich  zu  benutzen;  4.)  wird  ihm  zur

rbindlichkeit  gemacht,  eine  Caution  von  oo  fl.  in  baarem  Gelde,  oder  durch  Burgschaft  zu  leisien.
Unter  den  vorangeschickten  Bedingungen  kennen  Bestands-Liebhaber  am  Montag  den  14.  Juni,  Vormittags
  20  Uhr,  bei  der  Verhandlung  auf  hiesigem  Rarhhause  sihh  einfinden.  Den  6.  S  4819.

Königl.  Oberamt.

Marbach.  Da  der  Pacht  der  Sommer=  und  Winfer-Schafweide  von  Aitrz  heuer  an  Michaelis
  zu  Ende  gehr,  so  wird  Montag  den  #4.  Juni  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  eine  wikderholte
3jährige  Verleihung  der  benannten  Weide  auf  hiestzem  Ralhhaufe  vorgenommen  werden.  Die  dem
Beständer  eingeräumten  Vortheile  si  :  1.)  freie  Wohnung,  geräumige  Stailung,  ein  kleines  Kuchengärtlen
  belm  Hause,  desgleichen  die  hürgerlichen  Benefizien  eines  Seldners,  und  alle  Jahre  nach  eigener
  Wahl  sechs  Freipferch-Nächte.  Dagegen  hat  er  auch  die  auf  dem  Hause  haftenden  Beschwerden
ohne  Ausnahme  zu  tragen;  2.)  die  Weide  darf  mit  450  Stück  Schafen  beschlagen  werden,  wovon
die  Bürgersebast  525  Stuck  und  Bestände  den  Rest  halren  darf.  Jur  Sicherheit  der  Gemeinde  haben
die  Besiandslusiige  ennweder  eine  legale  Caution  von  öoo  fl.  in  baarem  Gelde  einzuleten,  oder  einen
tüchtigen  Bürgen  aus  dem  Oberamts-Beziek  zu  steilen,  auch  sich  durch  Meister=  oder  Concessions=Briefe
  zur  Uebernahme  des  Paches  zu  leginmiren.  Ud##er  vorbemerkten  Bedingungen  können  sich  nun
die  Liebhaber  gedachten  Tagé  bei  der  Verieihung  auf  hiesigem  Rathhause  einfinden.  Den  6.  Mai
1819.  Königl.  Oberamt.

Wangen.  Nachstehende  ungehorsam  abwesende  Wilirärpflichtige,  welche  der  erlassenen  Ciration
vom  1.  Mirz  d.  J.  ungeachtet  bei  der  sie  gerie  jenen  Rekruten-Aushebung  nicht  erschienen  find,
werden  andurh  unter  der  Bemerkung,  daß  ihr  Vermögen  chereits  mir  Sequester  belegt  worden  seie,
wiederhahle  und  unter  Androhung  der  im  Gesetze  bestimm##ten  Strase,  zur  Ruckkehr  und  Stellung  aufgeforderr,
  sämrliche  obrigkeitliche  Beberden  aber  ersucht,  diese  Abwesendew  auf  Betreten  arretiren,  und
hieher  einliefern  Jo  lassen.  Oie  Abwesenden  und:  Johann  Heinrich  Majer,  von  Ißny,  Johann  Georg
Zürn,  von  Bertieweiler,  Kranz  Joseph  Kimpfler,  von  Ißay,  Chrisitan  Gottlieb  Venninger,  von  Ix##,
Taver  Grab#er,  von  Wiser,  Ebrisostomus  Augele,  von  Kiglegs,  Michsez  Stocker,  von  Wath,  Jehaunnes
  Hofmeister,  von  Ihny.  Den  20.  Mai  279.  Köulgl.  Ober  umt.
        <pb n="518" />
        11½#  /

Gmund.  Der  abwesende-  Militärplichtige  Johant;.  Evangelist.  Geiger,  von  Woldstetten,  welcher
heuer  durch  das  Loos  zum.  Militärdienst  und  zur  wirklichen  Einlieferung  besiimmt  worden  st,  wird
aufgefordert,  sich  unverzüglich  vor  der  unterzeichneten  Beherde  zu  stellen.  Zugleich  werden  sämtliche
Peelsgei-Lebürden  ersucht,  auf  diesen  Flüchrliug  zu  fahnden  und  ihn  im.  Beiretungssall  hieder  einzuiesern.
  Den.  20.  Mai.  1819.  Lonigl.  Oberamt.

 

Nürtingen.  Das  hienach  signalifirte  Mädchen  Barbara  Schönbergerin,  von  Grözingen  hat  schon
vor  ½  172  Jahren  von  Hause  sich  entfernt,  und  soll  mir  —  igeuner=  Familie  im  Lande  herum  ziehen.
Es  wird  daher  geziemend  gebetzen,  die  Schönberger  dad##o  sich  treffen  läßt,  zu  arretiren  und
hieher  einzuliefern.  Dieselbe  ist  14  Jahre  alt.,  hat  hagere  Statur,  braune  Haare,  dergleichen  etwas
schielende  Augen,  langes  Gesicht  und  spitzige  Nase;  si=  soll  einen  hinauf  geschtagenen  Jopf,  oft  auch
eine  weiße  Haube,  ein  zigenes  Kicrele  mit  rorhen  Blumen,  einen  rothgestreiften  alten  Frasienorect  und
niedere  Schuhe  tragen.  Den  24.  April  1319.  «  Kenigk.  amr.

Schorndorß  Der  Bürgermeister  Chriskian  Friedrich  Lais;  von  Hebsack,  welche  wegen  dedeutene
be#n  Kassen-Restes  in  Untersuchurg  zu  ziehen  ist,  har  sich  am  25.  Mal  unter  dem  Borwand,  in  der
Gegend-  ren  Göppimen  eine  Kuh  zu  kaufen,  von  Haufe  wegbegeben,  isi  aber  bis  jetzt  nicht  wieder  zurückgekon
  men,  so  das  also  an  seiner  Cumreichung  nicht  mehr  zu  zweileln  ist.  Alle  hoch  und  wohllebliche
  Obrigkeiten  werden  dader  geziemend  ersucht,  auf  diesen  Fluchtling,  der  unten  näher  bezelchnek  ist.
falnden,  hn  auf  Betreten  arretiren  und  woklverwahr  hieher  einliefern  zu  lassen.  Signalment:  Lais  ist
46  Jahr  alt,  ziemlich  starker  Statur,  ungefähr  6  JLuß  „  Joll  grof,  har-#ein  langes  Angesicht,  rolhbraune
  (Cesichtsfarde,  braune  Haupthaare,  dergleichen  Bart,  gure  Zähne,  lange  Nase  proportlonirten.
Mund.  k.  ine#.äußerlichen  Gebrechen.  Kleidung:  klauer  Rock  mit  kameelhagsnen  Kndpfen,  chrun  manchesterne
  Weste  mit  überzogenen  Knêpfen,  schwarzlederne  kurze  Bändelhosen,  Stiesel,  dreieckigten  Hun
sarwarsseider#  Halstuch.  Den  20.  Mal  1619.  »  Ratshpbkmmn
,S·ud»1visvukg.JohannesRichhvon-Komwestheim,hiesigenObdkamtöistam26.Mai«d.J.
Nacht-»wasanseheimlichennvichemDaeksmmeimsfleischlichkaVergehms  beschuldiet  wird  und
daher  zur  Verantwortung  gezogen  werden  muß,  so  werden  alle  obrigkeitiiche  Civil-  und  Militãr-Behrden
  ersucht,  auf  diesen  Flucktuing  fahnden  imd  im  Betretungs-Fall  an  das  hieslge  Oberamt  einliefern
zu  lassen.  Den  1.  Juni  18e9.  Königl.  Oberamt.

 

 

NMergentbelm.  Jakob  Reuß,  von  audenbach,  biesigen  Oberamts,  ist  schom  seit  langer  Jei#
als  lediger  Schneider  von  Faus  einfernt.  Da  von  seinem  Aufenthalt  schon  lange  nichts  mebr  in  Eslabrung
  gebracht  wurde,  und  er  bereits  das  ##.  Jahr  zurückgelegt  hat,  so  werden  in  Gemäßbeit  eines
Dekretrs  des  Königl.  Gerichtshofs  für  den  Jart-Kreis,  ermeldter  Reuß,  oder  dessen  etwaige  Erben
Hemit  aufgesordert,  sich  binnen  3  Monaten  bei  dem  hiesigen  Oberamts-Gericht  zu  melden,  widrigenfalls
  das  in  Laudenbach  in  pflegschaftlicher.  Administrasion  stehende.  Vermögen  von  ungefähr  288  f1.
unker  die  sich  darum  weldenden  ubrigen  Erben  vertheilt  werden  wird.  Den  3.  Mai  1819.
Köônigl.  Oberamts-Gericht.

 

Kirchbeim  u=  T.  Der.  Bürser  und  Schuster  Marthrus  dripple;  von  Bissingen,  dem  vor  kur
e  vergantet  worden  ist,  ergiebt  sich  forewäbrend  dem  Leichrsinn  und  Mofsiggang,  und  begeht  häusge
ellereien  und  Schwelgereien.  Es  wird  daher  Jedermann  gewarn,  demselben  erwas  zu  bor  oder
sonst  von  ihm  hintergehen  zu  lassen.  Den  12.  Mai  1819.  Konigl.  Obera
        <pb n="519" />
        Nro.  32.  1819.  *

Königlich-Württembergisches

Stgats-und  Regierungs-Blatt.

Freitag,  11.  Juni.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Oeecre  te.
A.)  Königliche  Verordnungen.
Wilhelm,

von  Sottes  Gnaden  König  von  Wörttem  berg.

Nachdem  Wir  durch  Unsere  Sdikte  vom  31.  Dezember  v.  J.  die  neue  Einrichtung
der  untern  Stellen  in  den  Departemenks  der  Justiz  und  des  Innern  feftgesetzt,  undsowohl
  in  Hinsscht  auf  einzelne  Bestimmungen  dieser  Edikte,  als  ouch  in  anderen
Beziehungen,  besonders  für  den  Iweck  einer  einfacheren  und  minder  kostspieligen
Verwaltung  die  gleichmäßige  neue  Orgenisation  der  Kameralämter  und  die  demit
in  Verbindung  stehende  Auflösung  der  besonderen  Forstkassen,  Aemter  für  norhwendig
  und  angemessen  erkannt  haben:  so  verordnen  Wir  auf  den  Vortrag  des  Finan
Ministeriums  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folge:

8.  1.

Verminderung  der  bisherigen  Zahl  der  Kameralämter.

Von  den  bisherigen  37  Kameral-Verwaltungen  der  Ober=  Finanz=  Kams#e#r
werden
in  dem  Neckar-Kreise
die  Kameralámter  Markgröningen  und  Steinheim  an  der  Murr
in  dem  Schwarzwald,Kreise
dae  Kamevalamt  Sbingen,
        <pb n="520" />
        294

la  dem  Jart,Kreise
das  Land-Kamerakame  Ellwangen,  die  Kameralämeer  Künzelsau,  Vellberg
und  Abelmannsfelden,  und  ·
in  dem  Donaukreise
das  Land-Kametalamt  Goͤppingen  und  das  Kameralamt  Leutkirch,
Frteln#  Jutheilung  ihrer  Bezirke  an  die  benachbarten  Beamtungen  auf  die  in  der
ellage,  Buchstabe  A.,  enchaltene  Weise  aufgelöße.

5.  32.

Einthellung  der  künftig  bestehender  Kameralämter.

Dagegen  wird  das  Kameralamt  Herrenalb  in  zwei  Beamtungen  getheilt,  wovon
die  eine  ihren  Sis  in  Herrenalb  behält,  und  der  andern  die  Stadt  Neuenbürg  jum
Amtssige  angewiesen  wicd.

Die  hienach  für  die  Jukunft  bestehenden  79  Kameralämter  erhalten  in  Gemäßheit
  der  Beilage,  Buchstate  B.,  eine  der  Verwaltung  selbst  und  den  Verhältnissen
der  Uaterthanen  angemessenere  Eintheilung  der  Bezirke  welche,  soweit  es  andere
Rächicheen  zuließen,  mic  der  Oberamts-Eintheilung  in  Uebereinstimmung  gesetzt
worden  iKt.

3

Auflösung  der  Forstkassen-Uemter  und  Jutheislung  ihrer  Geschäfte  an  die
Kameralimter.

Da  in  Folge  der  neuen  Forst-Organisation  die  Verrechnung  der  Geld,  Gefälle
von  der  Verwaltung  getrennt)  diese  samt  der  Macerial=  Verrechnung  den  Jörstern
übertragen,  und  für  jene  besendere  Forstkassiere  nur  vorldufig  beibehalten  worden
stad;  so  werden  nun  die  bisber  noch  bestandenen  :2y)  Forstkassen=  Aemter  ganz  aufgehoben,
  und  die  Forst=  und  Jagdgefälle  in  ihrer  Absonderung  nach  Revieren  vermoge
der  in  der  Beilage,  Buchstabe  C.,  enthaltenen  Eintheilung  den  Kameraldmeern
zum  Eintog.  und  zur  Berrechnung  Ugerwiesen.

Dieselben  haben  auch  die  Ausstände  der  Fo  stkassen  von  denjenigen  Revieren  zu
übernehmen,  in  welchen  ihnen  künftig  der  Gesälltezug  zukommt.

9.  4.
Jutheilung  des  Einzugs  der  Hoheits=  und  Gerichtsbarkeits-Gefälle  in  den
hofkammerlichen  Orten.
Der  Einzug  der  Hoheits=  und  Gerichtsbarkeits=  Gefälle  in  den  hofkammerlichen
Orten,  welche  in  Folge  Unserer  früberen  Entschließung  mic  dem  Anfange  des  nächsten
  Etors,  Jahrs  der  Ober-  Finanzkammer  überlassen  werden,  wird  den  nächstgele-
        <pb n="521" />
        195

genen  Beamtungen  der  Ober,  Fimangkammer  nach  derjenigen  Eintheilung  zugewiesen,
die  in  der  Beilage,  Buchstabe  D.,  angegeben  ist.

5.  5.
Administratlv-Verfügung  hinsichtlich  der  Wein-Verwaltung.

Ir  administrativer  Beziehung  bestimmen  Wir  bey  diesem  Antaß,  daß  bei  denjenigen
  Beamtungen,  welche  minder  bedeutende  Weingesälle  besitzen,  und  für  den
Weinverkauf  nicht  günstig  gelegen  ind,  die  Keller,  und  Küfer-Einrichtungen  auf,
gehoben,  und  daß  nur  bei  den  nachgenannten  Beamtungen  für  die  ufnahme  greéberer
  Wein,  Vorräthe,  sowohl  von  den  eigenen  Gefäll=  Orten,  als  von  den  benachbarten
  Beamtungen  die  erforderlichen  Einrichtungen  ferner  unterhalten  werdem
sollen,  nämlichr

für  das  Remsthal:  in  Beutelspach;

—  —  obere  Reckarthal:  in  Eßlingen;

—  —  untere  Reckarthal:  in  Groß=  Bottwar  und  Heilbronn
—  —  Enzthal:  in  Vaihingen;

—  —.  Zabergäu:  in  Brackenheim;

un
för  die  Taubergegend:  in  Mergentheim.
Mit  der  weiteren  Ausführung  dieser  Anordnung  ist  das  Finanz-Ministerium  beauftragt.


4.  6.

Anstellang  von  Buchbhaltern  bel  den  Kameralämtern.

Bei  jedem  Kameralomte  wird  unter  dem  Kamerolverwalter  ein  aus  der  Amtskasse
  unmirtelbar  besoldeter  Gehülse  mit  dim  Namen  eines  Fuchbalters,  unrer  Vorbehalt
  der  Widerruflichkeit,  angestellt,  welcher  von  dem  Beemten  ans  der  8Zhl  der
gesetzlich  geprüften  und  für  tüchug  erklárten  Kameralisten  vorzuschlagen,  durch  das
Finaz=  Ministertum  zu  bestätigen,  und  bei  der  Kreis=  Finanzkammer  in  Plichten  zu.
nehmen  ist.

So  wie  die  Bestätigung  dieser  Gehölfen  durch  das  Finanz-Minißerium  geschehen
  muß,  kann  auch  die  Enrtassung  derselben  allein  durch  dies  ##  v#efügt  wer2den,
ohne  daß  jedoch  gegen  eine  solche  PNerfügung  ein  weiterer  Mecins  Statt  findet  ,
entweder  blos  aus  administrativen  Nücksichten,  oder.  auf  eine  begrundere  Besehwerde
des  Beamten  über  Unsteiß,  Untauglichkeit  oder  unwürdiges  Benehmen  des  Gehülfen.


Ehe  die  Buchhalter  eine  anderwärice  bleibende  Anstellung  im  Staatsdiensteerhalten,
  auf  welche  sie  sich  durch  Fleif,  Gewissenhaftigkeit  und  Brauchbarkeit  im
Dienste  vorzügliche  Ansprüche  erwerben)  wird  ihnen  das  Hrirathen  nicht  gestattet.
        <pb n="522" />
        296
-

Geschäftsrerhältnisse  der  Buchhaltetr.

Inn  Falle  der  Abwesendeit,  Krankheit  oder  einer  andern  Verhinderung  des  Ka,
meralverwalters  ist,  insofern  über  die  Amtsverweserei  nicht  anders  verfsügt  wird,
der  Buchhalter  gelsenzlicher  Stellvertreter  des  Beamten,  sonst  aber  ist  er,  als  verpflichteter
  Amts.  Gehülfe,  vorzüglich  für  die  Rechnungsführung  bestimmt,  und  hat
insbesondere  folgende  Geschäfte  zu  übernehmen:

a.)  die  Anfertigung  und  nábrung  des  Haupebuchs  oder  der  mit  dem  Anfange
des  Etats,  Jahrs  anzulegenden  Rechnung,  nach  den  Vorschriften  der  dem
nächst  erscheinenden  neuen  Rechnungs=  Justruktion;

b.)  die  Fertigung  dee  monatlichen  Rechnungs=  und  Kassen-Repporte,  welche  er
neben  dem  Beamcen  mit  unterzeichnet;

.)  die  Rechnungs.  lbschlüsse  unter  Bewirkung  der  erforderlichen  Uebereinstimmung
mit  dem  durch  den  Beamten  selbst  zu  führenden  Tagebuch  über  Einnahmen
und  Ausgaben;

d.)  die  Verzeichnung  der  Activ:  und  Passio?-Reste  mit  Besergung  der  von  den
Betheiligten  beizubringenden  Beurkundung;

e.)  die  Protokollführung  bei  dem  Naturaliensturz  (Nachmessen),  und  sodann

f.)  die  Fortse  zung  263  künftig  zu  haltenden  Amts-  Grundbuchs,  so  wie  die  Sammlung
  und  Verjeichnaung  der  Normalien  und  allgemeinen  Verordnungen,  aus-"#

  schließlich  der  dieeei  vorkommenden  Abschriften.

Der  Buchdalter  hat  sich  nicht  nur  den  ebengedachten  Geschäáfeen,  sondern  überhauot
  allen  und  jeden  amtlichen  Aufträgen  des  Kameral=  Beamten  mit  Bereitwilligkelt
  zu  untertiehen.

Er  ist  für  die  Besorgung  derselben  zunäch'tt  dem  Kameral--Verwalter,  dieler  aber
dem  Sta  ice  vera.  1I  voli0,  indem  auf  dem  Buchdalter  nur  dann,  wenn  er  in  den
hiezu  geeigneten  Fällea  als  Amtsverweser  des  Kameral  Verwalters  handelt,  für  die
in  dieser  Eigenschaft  vorgenommenen  Geschäfte  allein  und  unmittelbar  die  Verant,
wortlichkeit  gegen  den  Stage  haftet.

Insbesondere  geschieht  es  auf  Gefahr  der  Kameral-Verwalter,  wenn  diese  in
einzelnen  Fällen  außer  der  Amtsverweserei  den  Buchhaltern  Geld,  Sinzüge  übertvragen.


1

Besoldunzs-Zestimmung  nach  den  Classen  der  Aemter.

Die  Kameralämeer  werden  nach  dem  Umfange  der  damit  verbundenen  Geschfee
mit  Rücksicht  auf  den  durch  die  Zutheilung  der  Forst.  und  I##d.  Gefälle  erhalrenen
Kuwachs  in  drei  Classen  getheilt)  für  welche  folgende  Besoldungen  bestimmt
sind:.
        <pb n="523" />
        299
In  der  ersten  Klasse:
einem  Kameralverwalter  .
zähtlichGelv,.............:toZo-fl.s-Naturalien:

*  Scheffel  Dinkel)  angeschlagen  zu  5H.  125  fl.  —
Haober,  angeschlagen  zu  3.f.  45  fl.  —
Jusammen  60  fl.  —
einem  Buchhaltet
jaͤhrlich  Geld.  .  .  .  .  .  boo  sl.  —
In  der  zweiten  Klasse:
einem  Kameralverwalter  .
jähcltchGelP..............MIC-Naturalien:

wie  in  der  ersten  Klasse.  700  fl.  —
—  .  1aoa6  fl.  —
einem  Buchhalter  ·
jährlichseld.......-......köpfl-In
  der  dritten  Klasse:
einem  Kameralverwalter

fährlich  Geld  655  fl.  —
Naturalien:

wie  in  der  ersten  Klasse  7900  fl.  —

—  685  fl.  —

einem  Buchdalter
jährlich  Geld  400  fl.  —

Die  Eintheilung  der  Aemter  in  die  versch-  edenen  Klasen  ist  in  der  Beilage,
Buchstabe  E.,  enthalten.
d.  9.
Gehalte  der  Amtsdiener.

Die  Gehalte  der  Amtsdiener  werden  bei  saͤmtlichen  Kameralaͤmtern  gleich  gestellt,
und  betragen  bei  jedem  Amte  sährlich  Sindundert  Fünfzig  Gulden  in  Geld,

wovon  der  Diener  auch  die  ihm  vorgeschriebenen  Livreestücke  anzuschaffen  und  in
gehdrigem  Stande  zu  erhalten  hat.

8.  10.
Einräumung  von  Amts-Emolumenten.

Den=  Kameral,  Verwaltern  kommen  neben  den  bestimmten  Besoldungen  folgende
        <pb n="524" />
        #
Dienst,:  Rusungen  (Ames,  Emolumente)  zu½  welche  insofern  sie  bloß  mit  dem  UAmteverbunden
  sind,  weder  bei  Dienstverduderungen  der  Beamten,  noch  bei  Berechnung.:
ver  Penffonen).  Besoldungs-Daren  und  Umzugskosten  als  Gehalts.-Theile  in  Anschlag
  gebracht  werden,  nemlich:  »
a.)Cinxagö-sG«ebådken-vondenForst-und·IsgV«-«Strasitkjdsvreiiftalzervomt
Guldendesfür-die«Amrsk-tsseboueisqehendeuBetrags;  "
h.)"dcksatatgeldjichesGeaußeinekanqemessenenAmtowohnungs,unss
c.)  das  Recht  den  Brennbolkbedarf  innerhalb  des  Betrogs  vom  zehen  Klaftern
hartem  Holze  aus  dem  nächstgelegenen  Forst  Reviere  gegen  Bezahlung  des
försttarmaßigen  Preises  zu  beziehen.  «  ,

Auch  bat  jeder  Buchhalter  von  dem  ihm  vorgesetzten  Beamten  die  unentgeldliche
  Einräumung  einrs  heihbaren  Jimmers  in  der  diesem  angewiesenen  Amtswohnung,
jedoch  ohne  Mobilien,  zu  fordern,  und  gegen.  Bezahlung  auf  die  vorgedachte  Weise.
zwei  Meß  Brennholz  zu  beziehen.

9.  11.

2.  bstellung  sonstiger  Emolumente  für  die  Beamten.

Die  vom  dem  Kameral-Beamten  bisher  zu  beziehen  gewesenen  Smofumente  an
Taxr“-Einzugs=  und  Schreibaebuhren,  Lehen=  Aenderungsgebühren,  Siegelgeldern,
so  wie  überhaupt  alle  Nebenbezüge,  welche  die  Beamten  unter  irgend  einem  Titel
entweder  aus  der  Amtskasse  oder  von  Privaten  zu  empfangen  hatten,  ffaden  für  die
Beamten  neben  den  neuen  Besoldungen  nicht  mehr  statt

Wo  der  Bezug  solcher  Gebühren  bei  Gefäll-Pflichtigen  rechtlich  begründet  ist,
###d  dieselbe  für  die  Amecskasse  fort  zu  bezieben,  die  gesehlichen  Tax=  Einzugs,  und
Schreibgebühren  aber  fallen  der  Amtskasse  von  selbst  heim.

b.  1.

Bestimmung:  der  Kanzlei-Kosten:

Fü##  die  Haltung  der  neben  dem  Buchhalter  erforderlichen  Schreiber,  für  die
Anschaffung,  der  Schreib.  Materialien  zu  dem  UImte  überhaupt,  mithin  auch  fur  die
Geschäfte  des  Buchhalters,  für  die  Heitzung  des  Amtszimmers,  und  für  die  Erhaltung
  und  Wiederergianzung  der  im  letztern  erforderlichen  Geräthschaften,  hat  jeder-Kamerak,
  Verwalter  unter  dem  Titel  „Kanzlei-Kosten“  eine  jährliche  Entschadigung
aus  der  Amtskasse  zu  beziehen)  welche  nach  den.  Klassen,  der  Aemter  folgendermaßen.
bestimmt  wird:

für  die  erste  Klaseeee  1vsvoo  fl.  —
fuͤr  die  zweite...  JJJJ0oo  fl.  —

und
sit  die  dritt..  220oo  fl.  —
        <pb n="525" />
        —

Daneben  wird  für  sedes  Kameralamt  zum  bleibenden  Gebrauche  bei  dem  Amte
ein  Exemplar  des  Staats=  Handbuchs  und  des  Staots  nund  Regierungs  Blatts
Hegen  besondere  Bezahlung  aus  der  Amtskasse  angeschafft.

65.  13.
Entschädigungs-Gelder  für  Amts-Relsen.

Bei  Reisen  in  amtlichen  Werrichtungen  innerhalb  ihrer  Bezirke  oder  auch  an
ondere  Orte,  wo  die  Beamtung  im  benachbarten  Auslande  Gefälle  zou  bezieben  hat,
haben  die  Kamerol-Verwalter  gleich  den  Hberamts-Richtern  und  Oberam#  Männer#

Ga.)  für  einen  vollen  Tag  —  Sechs  Gulden

b.)  für  einen  halben  Tag  —  Vier  Gulden,
Entschddigungs,  Geld  (Diäten)  zu  empfangen,  wovon  sie  alle  Kosten  der  Reise  füe
sich  und  ihre  Gehülfen,  wenn  sie  sich  von  solchen  begleicen  lassen,  zu  bestreiten  verbunden
  find.  „

In  Ansehung  des  Maßes  der  auf  die  Reise  verwendeten  Feit  findet  die  in  dem
*  Organisattons=  Edikte  vom  31.  Dezember  v.  J.  6.  19.  ausgedrückte  Bestimmung
Statt.

Wenn  die  Buchhaleer  in  der  Eigenschaft  als  wirkliche-Amtsverweser  Reisen  15
machen  haben,  erhalten  sie  gleiche  Sntschädigung  wie  die  Kameralverwalter.  Wenn
sie  aber  sonst,  außer  der  Begleitung  des  Beamten,  in  amrlichen  Verrichtungen  zu
reisen  beauftragt  werden;  so  geböhren  ihnen  nur  zwei  Drittheile  der  dem  Kameral,
Verwalter  ausgesetzten  Entschädigung

1.
Bestimmungen  hinsichtlich  der  Reise-Kosten-Blrechnungen.

Die  Kameralbeamten  find  im  Allgemeinen  zu  Reisen  in  denjenigen  ZKällen  geseslich
  ermächtige,  wesche  in  dem  fährlichen  Stat  vorgesehen  worden  sind.

Sollcen  außer  diesen  Fällen  außerordemliche  Reisen  wegen  Gewitterschadens-Abschásungen,
  Feuersbrünsten  und  dergl.  vorkommen  ;  so  hat  der  Beamte  der  vorgesetzten
  Stelle  unter  Vorlegung  des  Fertels  sogleich  eine  rechtfertigende  Anzeige
über  jeden  einzelnen  Fall  zu  erstatten.  "

adessen  versehen  Wir  Uns  zu  den  Kameralbeamten,  daß  sie  auch  in  Fällen
wo  sle  im  Allgemeinen  zu  Reisen  gesetzlich  ermächtigt  fad,  diese  nicht  nur  mit  der
möglichsten  Zeit,  Ersporniß  votnehmen)  sondeim  auch  dann  gang  unterlassen  werden,
wenn  in  einzelnen  Fällen  die  Verrichtung,  ohne  Gefahr  eines  Nachtheils  für  den
Oienst,  dem  Untereinbringer  oder  Ovesvocsteher  überlassen  werden  kann;  oder  der
Gegenstand  so  gering  ist,  daß  er  mit  den  Reisekosten  in  keinem  Verhälenisse  stönde.

In  solchen  Fällen,  und  überhaupt  wenn  die  Beamten  offenbar  unnöthige  Reisen
gemacht  haben,  soll  einer  Entschädigungs-  Anrechnung  dafür  gar  nicht  Statt  gegeben
werden.  m  -  .  «

ZuEcsparungvdiiR««ei«fekostep«istinsbesondere-auch»der-EinsugderFotstgefälle
mitvemdek«üb'rigenDomaniakiGefckllesovielmöglichnVetbiodungsusetzem
        <pb n="526" />
        30%

.  15.
Bezsehung  einiger  Strafdestin  mulhen  auf  die  Kameralbeamten.  j
Die  Bestimmungen  des  V.  Organisations-Ediktes  v.  31.  Dez.  v.  J.  wegen  Bestrafung
  falscher  Angaben  bei  Reisekosten=  Anrechnungen,  wegen  der  Anforderung
nicht  gestatteter  Smolumente  und  wegen  des  Verbots  der  Geschenk-Annahme  95.20—27.
sind  durchgängig  auch  auf  die  Kameral-Verwalter  und  ihre  Buchhalter  anwendbar.

16.
Amtskleidung  deis  K  ee

Die  in  dem  SEdikte  v.  31.  Dezember  v.  J.  J#.  41.  u.  4  7.  vorgeschriebene  Amtskkeidung
  des  Oberamts,  Personals  ist  auch  für  das  Kameralamts-Personal  und  der  Abaänberung
  bestimme,  daß  die  Stickerei  und  Schleisen  von  Silber,  so  wie  die  Kodpfe,
Degengriffe  und  Schnallen  weiß  seyn  sollen.

Mi  dieser  Abänderung  ist  die  Uniform  des  Kameral-Verwalters  jener  des  Ober-=Amtmanns,
  und  die  Uniform  des  Buchbalters)  ohne  daß  jedoch  dieser  Wappenkiundpfe
zu  tragen  berechtigt  ist,  sener  des  Oberamts"  Ak  zars  gleich.  »-«
  AnchhatdekKamekalamksiDieaergleicheLivreewiederOberamttsDieukk
mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß  bei  dem  ersteren  die  Knoͤpfe  weiß  sind.
17.
Vollziekeungt  =  Termin.

Die  neue  Organisation  der  Kameralamter  ist  mit  dem  1.  Juli  1819.,  als  dem
Anfang  eines  neuen  Stats-Jahrs,  in  Volliicbung  zu  faßen)  mic  welchem  Termin
auch  die  neuen  Besoldungen  und  übrigen  Gebühren  anfangen,  und  die  Amts,  Ueber,
gaben  und  Ueberrahmen  überall  Statt  finden  sollen.

Wir  bestimmen  hiedbei,  daß  kein  Beamter)  welcher  in  Folge  der  Organisation
ein  neues  UAmt  erhält,  oder  weitere  Verweltungs,  Gegenstände  zu  ubernehmen  hat,
mit  Rechnungs=  Gescháften,  welche  vor  dem  ersten.  Juli  verfallen  sind,  und  wozu
#ensbefondere  auch  die  Jahrs,  Pechnung  vom  1.  Juli  2:3  bis  50,  Juni  167:9.  zu
gählen  ist,  beschwert  werden,  sondern  daß  die  Bearbeitung  dieser  Geschäfte  unter
Der  Verantwortlichkeit  der  bisherigen.  Bramten  oder  Amtsverweser  belorgt  werden
soll,  welche,  wenn  sie  nicht  auf  ihren  bisherigen  Stellen  bleihen,  tüchtige  Gehülfen
Dafür  anzustellen  haben.  -
.»FürvietpißfallsaufzuwendendenssostenissdenkBmiiteaoverAmtsoerwesetnaus
OecAmtskasseiasoweitbilligeEntschädigung-xn.-leisten,-alsdie-Rückståndenicht
durch  ihr  Verschulden  entstanden  sind.

Die  VWorschiäge  zu  Unstellung  der  Buchhalter  haben  die  Kameral-  Perwalter  längtten#s
  auf  den  20.  Juli-d.  J.  unter  Beischluß  den  erforderlichen  Tücheigkeics-Zeugnisse
  dem  Finanz=  Ministerium  vorzulegen.  Gegeben  Stutegart  den  5.  Juni  1879.

(onlerr)  Wilherlm.
Auf.  Befehl  des  Königs:
(der  Staats,  Sekreiä
(unterz.)  Vellnagel.
        <pb n="527" />
        501

B.)  Dienst-  Nachrichten.

Se.  Kö#igl.  Masestaát  haben,  in  Folge  des  Sdikts  vom  6.  Juni,  die  künfeig
bestehenden  79  Kameral=  Aemter  durch  Resolotion  von  demselben  Tage  auf  folgende
Art  zu  besetzen  geruht)  welches  hledurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stutegart,  den  6.  Juni  1318.  .
v.  Weckherlin.

1.)  Im  Mecker,N  Kreise:

Kameral-Aemter.  Kameral-AUerwalter.
Heilbren  .  eEertbe,  Hofrach,  bisher  daselbst.

Leonbergg..6Knapbisher  dafelest.
LudwigsburgSchofl,  dezgleichen.
—  NRellingen.  Boöücklen,  des#gleichen.
Stuttgart  .  .  Slocker,  dezgleichen.
/  Backanang  Hertinger,  desgleichen-Bietigheim.
  .  Zimmer,  bisher  Kameral=  Verwalser  in  Her,
brechtingen.  ·
GORDI-..«.»...Liq"jenmacttn,blish»erpafelbst.
«Btackenheim.·...Md·gtiag,bisherKamekacsBerwakterin
.  .  Reuthin.  »  «  «
Gügkiugm.....Blum,bissekaetachetwallerinMutcs
ardt.
Kochendorf.  ..  .  .  .  Ftrost,  bisher  Kameral-VBerwalter  in  Gundels-S
  eim.
r  MarbachScholl,  bisher  daseköst.
DMaulbron  4  t  ais,  bisher  Kamerak,  Perwalter  in  Wiesenstaig-

  Martin,  biskber  daselbst.
Sindelsingen  .  Rapp,  bisher  vafelbst.
Vaihingen..  Bilfinger,  bieher  Kameral,  Verwelter  in
"  Zr  Markgröningen.
Waiblingen  Eleß,  bisder  daselbst.
Weil  im  Schönbuch  Breuninger,  degleichen.
WBWeinsberg  Dornfeld,  bisher  Finanz=  Kammer=  Uss#sso-«
  kaufm,(nachseimm2tnsuchmauchieseSulte

 

versetzt.)
        <pb n="528" />
        803

LII.  Elasse.

II.  Elasse.  I.  Classe.

III.  Classe.

Kameral-Aemter.

Kannstadt
Eölingen

Gundelsheim

Murrhareet
Wiernsheim

Kamerel-Verwaler.
Bilfing  er,  bisher  daselbst.
Ragel,  desgleichen.
Nirs  el  *8  Kameral=  Verwaster  in  Ebin-5

  *  q  st  e  tter,  bisher  Kameral-  Verwaltes.  in
teinh  eim
Fehleise  n  bisher  daselbst.

II.)  Im  Schwarzwald,  Kreise:

Balingen
Hirssna
Rottenbutezg

Tübingen
Urach
Bebenhausen

Dornstetien
Horb

Neuenbürg  %
Neuffen

Obernderf
Pfullingen.
Reuthin  .
Rottenmuͤnster
Rottweil

Altenstaig
Dornhdaaoa
Herrenalb.

Rosenfeld
Dutelingen
(mit  dem  Sit  in  Wurm,
lingen.)

arkmann)  bisber  /daselbst.
chmoller,  desgleichen.

*  zn  bisher  Kameral=  Verwalter  in  Zwiefal-•

  1  bisber  Kameral"  Verwalter  in  Bie
l  i  l  fing  er,btshervaselbst
v.  *34  dge  *  Hoftath,  bisher  Kameral-Verwalter

Schl  *  i  /  bieher  daselbst.
Sto?maier,  bisher  daselbst.
deer,  bisher  Kameral=  Verwalter  in  Herrenerit

  a  rdt,  bisher  Finanzrath  in  Ludwigsburg,
(nach  seinem  Ansuchen  auf  diese  Stelle  versetzt.)

Pffizmaier,  bisher  daselbst.

Scholl,  desgleichen.

Böhler,  bisher  Kriegs=  Commissar.

OQOetinger,  bieher  daselbst.

Sprösser,  desgteichen:

Mars,  bisber  Kameral-Verwalter  in  Maul,
bronn.

Müller,  bisher  daselbst.

Hochste  tter,  bisher  Forst.=  Kassier  in  Freudenstaden


Schakhardt,  bisher  daselbst.

S6n  lotter  eck,  bisher  Vorst,  Kassier  in  Neuenadt.
        <pb n="529" />
        I.)  Im  Jart-Kreife:

Kameral-Aemter.
Crailsheim
ellwangen
Heidenheim
S
Mergeneheim
Schorndorf

 

L.  Classe.

korch.  .....
Oehringen.  ..-.
Schönthac.

Aaleu.......
cmitvemsihiuuyters
kochen)
Gaildorf
GSmuͤnd.
sRoth  am  See
Weikersheim  ...

Ul·  Classe

IV.)  Im

Blaubeuren
Göppingen

Kirchbeim
Langenau
Weingarten
5

1.  Elass,

Kameral-Perwalter.

.  Steinh  ufer,  bicshrr  daselbst.

Werner,  bisher  Forst-Kassier  in  Biberach.

ESckardt,  bisher  Kameral-Verwalter  in  Ka,
pfenburg.  6

Dehlinger,  bisher  Forst-Kafssier  deselbft.

v.  Kaufsmann,  bisher  daselbst.

Jäger,  bisher  daselbst.

Leypold,  desgleichen.  «
Paulus,  bisher  Forst-Kassier  in  Leonberg.
Bilfinger)  bisder  Kameral-Verwalter  in
Pellbers.  .

Neuffer,  bisher  daselbst.

Ade,  desgleichen.

v.  Schnell),  desgleichen.

Kurz,  dezgleichen.

König,  desgleichen.

Sch  46  kter  beck,  bisher  Forst,Kassier  in  Schorn,
dorf.

Billing,  bieher  daselbst.

Schlotterbeck,  desgleichen.

Donau-Kreise:

Seefried,  bisher  daselbst.

Kauffmann,  bieher  Stadt-  Kameral-Verwalter

  daselbst.
Zimmermann,  bieher  daselbst.
Glaß,  desgleichen.  ·
Schickhardt,  bisher  Kameral-Verwalter  in
Biberach.
        <pb n="530" />
        304

Kamerak-Aemter.

Ehingen
Friedrichshafen
Geißlingen

Heiligkreuzehal

Mänsingen
Dettnang

1II.  Classe.

Ulm  .  ..
Wiblingen
Swiefallen.

Biberach
Waldsee

Wangen
Wiesenstaig

III.  Classe.

Kameral-Verwalter.

Läger,  bisher  daselbst.

Beckh,  desgleichen.

Seeger,  bisher  Land=  Kameral=  Verwalter  in
Göppingen.

T  ;  ichmann,  bisher  Forst-Kafsier  in  Reichener


Se  in  rheld,  bisher  daselbst.  .
SekdmfelwHisherFoxsttKgssietins-eilsheim.



Glöcklen,  bisher  daselbst.

Pistorius,  bisher  daselbst.

Weifmann,  bisher  Forst-Kassier  in  Bebenhausen.
  «

IsttaehbisheksamtkolsVecwaciekiu  Leutkirch.
  .  .
Scock,bishekdsselbst,

Stn·pf,-desgleichen.,.
Frist-INbisherForstisaifcerinsirchheinp

—m
r

Se.  Königk.  Majestät  haben  in  Folge  der  durch  Besetzung  der  erledige
gewesenen  Kameral=  Aemter  vorgegangenen  Personal,  Veränderungen  durch  höchste

Reselution  vom  4.  Juni

den  Kameral-Verwelter  Paulus  von  Baihingen,  zu  der  Finanzkammer
in  Ludwigsburg  als  Finanzrarh  #ter  Elasse

den  Kameral=  Verwalter  Heller  von  Tübingen,  zu  der  gedachten  Finanzkammer
  als  Registrator  unter  Vorbehalt  seines  Ranges,  und

den  Kaomeral-Verwalter  Stendel,  von  Mergentheim,  zur  Finanzkammer
in  Ulm,  als  Assessor  zu  versetzen  geruht-Stuttgart

  den  6.  Juni  1829

v.  Weckherlis.
        <pb n="531" />
        Beilage  A.  (Zu  Nro.  32.)

Uebersicht
üÜber
die  ZJutheilung  der  aufgelssten  Kameral-Aemter  an  andere  Kameral-Aemter.

 

mit  Ausnahme  falgende  Orte,  die  an  andere

 

 

Das  bisherige  wird  einverleibt  dem

Kameralamt  Kameralamte  Kameralämter  abzutreten  sind,  und  zwar:
!42  ü  1  .«
Markgroͤningen.  J  Ludwigsbutg.  a.)  An  das  Kameralamt  Vaihingen:

Hochdorf,  Ober-Riexingen,  Unter-Riexingen
  und  Pulverdinger  Hof,  saͤmtl.  Oberamts
  Vaihingen.

b.)  An  das  Kameralamt  Leonberg:
Hemmingen  und  Hasgmühle,  Oberamées

Leonberg-Steinheim.
  Marbech.
Ebingen.  ·  Balingen.  An  das  Kametalamt  Tuttlingen:
Nusplingen,  Heidenstadt  und  Obernheim,
Oberamts  Spaichingen,
und
Renquishausen  und  Kolbingen,  Oberamts
Tuttlingen.
Ellwangen.  Ellwangen.  An  das  Kameralamt  Kapfenburg:
Loand,  Stadt—-  aus  der  Schultheißerei  Lippach,
Kameralamt.  Kameralamt.  Dertenroden,  Haisterhofen,  Killingen;

aus  der  Schultheißerei  Zöbingen,
Waundslohe)  Walxheim;

aus  der  Schultheißerei  Zipplingen,
Süächtenhausen,  Wessingen,  Jipolingen;
aaus  der  Schultheißerei  Geislingen,
Harthausen,  Nordhausen;

die  Schultbeißerei  Schneidheim,  mit  Unter=
  Schneidheim,  Espen)  Kabengraben,
Ziegelhütte,  Ober  Schneidheim.

a
        <pb n="532" />
        —

 

Das  bisherige
Kameralamt

wird  einverleibt  dem
Kameralamte

mit  Ausnahme  folgender  Orte,  die  an  andere
Kameralämter  abzutreten  sind,  und  zwar:

 

Gdwangen.

UAdfmannsfelden.
Künzelsan.

E

 

V

Ellwangen.
Schönthel.

"

aus  der  Schultheißerei  Tannhausen:
Tannhausen,  Bergheim,  Bleichroden,  Forst,
weiler  mit  Kreithof  und  Menweiler,  Hagenbucher-
  Hof,  Oelrichsbronn)  Zedernhof;
die.  Schultheißerei  Dalkingen  mit  Dalkingen
  und  Weiler;  .
sämtlichimobetamtcllpaugem

a.)  An  das  Kameralamt  Oehringen:;
Staab  Ernsbach,
Ernsbach.
Staab  Forchtenberg,
Forchtenberg-Scaab
  Kupferzell,
Kupferzell,  Belzhaag,  Jeßbach,  Gaisbach,
K½  Ezlinsweiler,  Könsbach,  Kemmeten,
uhbach,  Obernhef)  Unternhof,  Rechbach,
Rüblingen,  Schaafhof,  Ulrichsberg,  Weckof.



Sctaab  Westernach
Westernach,  Eschenthal,  Bauersbach,  Soggenbach,
  Hesselbronn  mit  Rieden.

Staab  Wollmuthshofen
Wollmuthshofen,  Neureuth,  Heefels,  Obr
bachshof,  Schwarzenweiler,  Stolzeneck.

Vom  Staob  Zweiflingen,
Tiefenfall;

sämtlich  im  Oberamt  Hehringen.
b.)  An  das  Kameralamt  Roth  am  See:

Scaab  Bartenstein,

Bartenstein,  Gütbach)  Hornungsbof,

Maisenheof,  Reichertswiesen)  Klopfhof;

vom  Staab  Blaufelden
Lentensweiler;
Staab  Duͤnsbach,

 

Dünsbach,  Morstein)  Brachbach.
        <pb n="533" />
        Deilage  A.  (Zu  Nre,  32.3

Uebersicht

über

die  Zutheilung  der  aufgeloͤsten  Kameral-Aemter  an  andere  Kameral-  Aemter.

—

 

Das  bisherige
Kameralamt

wird  elnverleibt  dem
Kameralamte

mit  Ausnahme  folgender  Orte,  die  an  anders-Kameralämter
  abzurreten  sind,  und  zwar:

 

Markgröningen.

Steinheim-Sbingen.


Kameralamt.

 

Ludwigeburg.

Marbach.
Balingen.

Ellwangen.
Stadt,
Kameralamt.

4

a.)  An  das  Kameralamt  Baihingen:
Hochdorf,  Ober-Rieringen,  Unter=  Riexingen
  und  Dulverdinger  Hof)  sämtl.  Ober,
amts  Voihingen.

b.)  An  das  Kameralamt  Leonberg:
Hemmingen  und  Haasmühle,  Obrramts
Leonberg.

An  das  Kameralamt  Turrlingen:
Nusplingen,  Heidenstadt  und  Obernheim
De  Spaichingeo,

un
Renquishausen  und  Kolbingen,  Oberamts
Tuttlingen.

An  das  Kameralamt  Kapfenburg:
aus  der  Schultheißerei  Lippach,
Dectenroden,  Haisterhofen,  Killingen;

aus  der  Schuleheißerei  Jöbingen,
Hundslsohe,  Walrheim;

aus  der  Schultheißerei  JZipplingem,
Schtenhausen,  Wessungen,  Jipolingem;

aus  der  Schultheißerer  Geislingen,
Harthausen,  Nordhausen;

die  Schultheißere  Schneidhem,  mir  Unter=
  Schneidheim,  Eiren,  Katzengraben,

 

Laiegelhuͤtte,  Ober-  Schueidheim.
2
        <pb n="534" />
        Dus  bioherige
Kameralamt

Ellwangen.

Udelmannsfelden.

Künzelsau.

 

wird  einverleibt  dem
Kameralumte

Sllwangen.
Schönthal.

2

—

 

mit  Ausnahnie  folgender  Orte,  die  an  andere
Kameralämter  abzutreten  sind,  und  zwar:

aus  der  Schultheißerei  Tannhausen:
Tannhausen,  Bergheim,  Bleichroden,  Forstweiler
  mit  Kreithof  und  Neuweiler,  Hagenbucher-
  Hof,  Oelrichsbronn,  Zedernhof;

die  Schultheißerei  Dalkingen  mit  Dale
kingen  und  Weiler;

sämtlich  im  Oberamt  Ellwangen.

a.)  An  das  Kameralamt  Oehringen:

Staab  Einsdach)

Ernsbach.
Staa'  Forchtenberg,

Jorchtenberg.
Staab  Kupferzell,

Kupferzell,  Belshaag,  Feßbach,  Gaisbach,

Haag,  Ezlinsweiler,  Küasbach,  Kemmeten,

Kuhdach,  Obernhof,  Unterndof,  Rechbach,

Rüblingen,  Schaafhof,  Ulrichsberg,  Weckhof.



Staab  Westernach,  .
Westernach,  Eschenthal,  Bauersbach,  Goggenbach,
  Hesselbronn  mit  Rieden.

Staab  Wollmuthshofen
Wollmurhshofen,  Neureuth,  Neufels,  Ohrbachsdof,

  Schwarzenweiler,  Stolzeneck.

Vom  Staab  Zweistingen,
Tiefenfall;
sämtlich  im  Oberamt  Oehriagen.
b.)  Aadas  Kameralamt  Roth  am  See:
Staab  Dartensteig
Bartenstein,  Gütbach)  Hornungshof,

Maisenhof,  Reichert  zw’esen  ,  Klopfdof;

vom  Staab  Blaufelden,

Lentensweiler;

Staab  Duͤnsbach,
Duͤnsbach,  Morstein,  Brachbach.
        <pb n="535" />
        ———  —  —  —  —  —  ..  ,--.

 

-.

Daöbishekige
Kameralamt

wird  einverleibr  dem
Kameralemte

—  —  —

mit  Ausnahnit  folgender  Orte,  die  an  andere
Kameralämter  abzurreien  sind,  und  zwar:

–’*  –—2

 

Künzelsau.

Vellberg.

Goͤppingen
Land=Kameralamt.



—  4

 

Schoͤnthal.

Hall.

Gdppingen
Stadt-Kameralamt.


—

—

4—  —  2

Simmetshausen.

Staab  Herrenthierbach,
Herrenthierbach,  Alkertshausen,  Mittelbach,

Bezirk  Langenburg,

Langenourg,  Bieselberg)  Hürden,  Nes

selvach,  Söllboth.
Staab  Odber,  Regendach

0ber-Regenbach,  Bächlingen,  Unter-Regendach.


Staab  Obersteinäch,

Obersteinach,  Sandelsoronn,  Altenberg,
Niedersteinoch.

Staab  Rappoltohausen,
Rappoltshausen,  Utz-axathBillingsbach,
Bruchlingen,  Ludwigsruhe,  Neuhof.

Staab  Riedbach,

RHiedbach,  Eichholz,  Eichswiesen!  Heuchlingen,

  Kottmannsweiler.
Staab  Schrotzberg,
Schrotzberg,  Krailshausen,  Kälberbach,
Könbronn,  Kreußfeld,  Raupoldsroth,  Sigisweiler,
  Zell;
sämtlich  im  Oberamt  Gerabronn.
a.)  An  das  Kameralamt  Crailsheim:
aus  der  Schultheißerei  Gündelharde,
Bonolzhof,  Markertshofen  mie  Mettelmühle,

dNeuenberg,  Spaichbühl,  Steinenhaig,

Waldduch;

sämrlich  Oberamts  Erailsheim.
b.)  An  DTas  Kameralamt  Gaild  orf:
Mittel  Fischach,  Unter-Fischach,  Weiler,
Leipersberg,  Ober=  Southeim)  Beutenmühle;
  Oberamts  Gaildorf.

a.)  An  das  Kameralamt  Lorch:

Wischenbeuren,  Wscherhof,  Sagmühle,

 

Jiegelhürte,  Kretcenhöfle;  Oberamts  Lorch.
        <pb n="536" />
        .Das  bisherige

wird  einverleibt  dem

mit  Ansnahme  folgender  Orte,  die  an  andere

 

Kameralamt  Kameralamt  Kameralämter  abzutreten  sind,  und  zwar:
Goppingen  Goͤppingen  b.)  An  das  Kameralamt  Schorndorf:
Land-  Stadt-  Adelberg,  Hundsholz,  Herren,  Mittel=Kameralamt.
  Kameralamt.  und  Zacharsmuͤhle;  Oberamts  Schorndorf.
Leutkirch.  Wangen.  a)  An  das  Kameralamt  Biberach:

 

 

Schultheißerei  Tannheim,
Tannheim,  Arlach,  Egelsee,  Haldau,  Kron,
winkel,  Oy.  -

Schultheißerei  Berkheim,

Krimmel,  Bohnlanden,  Iller  #chen,  Oberopfungen,
  ein  Hof  bei  Kirchdorf;

im  Unteramt  Roth,

Oberzell;

sämrlich  Oberamts  Leutkirch.

b.)  An  das  Kameralamt  Waldsee.

Schultheißerei  Haslach,

Hamerz,  Rohrmöhl,  Schönthal.

Schultheißerei  Aichstetten,
TLichstetten)  Allmisbeuren)  Gotteswald,

Vogelsang.

Schuleheiferei  Akemannshofen,
Ultmannshofen,  Blutsberg,  Buch,  Eschach,
Hinkels,  Haißen,  Laubeck,  Stuck,  Waißen.

Schultheißerei  Diepolzhofen,
Diepolzbdofen,  Bodenhaus,  Hänlishofen,
Oberburkharzhofen,  Riedlings,  Rimmeldingen,
  Steegroth)  Uebendorf,)  Unter,
burkharzbofen.

Schultheißerei  Seybrank,
Sepbranz,  Feldthorle,  Karlis-Hof  und
Muͤhle,  Lachen,  Lampertsrieb,  Limberg,
Oberhuneb,  Rippolshofen,  Starkenhofeny
Unwertbe,  Wengenreuthe.

Schultheiserei  Unter,  Zeik
Unter-Zeil,  Ober,  Zeil,  Attenhofen,  Auenhofen,
  Boschen,  Bronnentobel,  Haid,  Hebratbofen,
  Mailand,  Reichenhofen,  Sebastians
  Sanl,  Jiegel.  Stadet.
        <pb n="537" />
        Das  bisherige
Kameralamt

wird  einverleibt  denn
Kameralemte

mit  Ausnahme.  folgender  Orte,  die  on  andtre
Kameralãtuter  abzutreten  siud,  und  zwar  t

 

Kuinzelsau.

Vellberg.

Boͤppingen
Land-Kameralamt.


 

Schdnehal.  #

——

Hall.

Skxppingen
Stadt,

 

Rametalamt.

Btaab  Herrenthierbach,
Herrenthierbach,  Altertshausen,  Mittelbach,
Simmetshauten:  -

Bezirk  Langenburg,

Langendurg,  Bieselberg,  Huͤrden,  RNesselbag-
  Soͤllboth.

Staab  Ober--Regenbach,
Ober-Regenbach,  Baͤchlingen,  Unter-Regendach.
  "

Staab  Obersteinach,

Obersteinach,  Sandelsbronn,  Altenberg,

Hiedersteinach.

Staad  Rappoltshausen,
Rappoltshausen,  Utenrach,  Billingsbach,
Bruchlingen,  Ludwizgsruhe,  Neuyof.

Staab  Riedbach,

Riedbach,  Eichbolz,  Eichswiesen,  Heuchlingen,
  Kocemannsweilec.

Staab  Schroßberg)

Schrosberg,  Krailshausen,  Kälberbach,

Könbronn,  Kreußfeld,  Raupoldsroth,  Sigisweiler,
  Zellz;

sämtlich  im  Oberamt  Gerabronn.

a.)  An  das  Kameralamt  Crailsceim:

aus  der  Schulrheißerei  Gündelharde,

Bonolzhos,  Markertshofen  mit  Mertelmühle,

Neuenberg,  Spaichbühl,  Steinenhaig,

Waldbuch;

samtlich  Oberames  Crailsheim.

b.)  An  das  Kameralamt  Gaildorf:
Mittel-Fischach,  Unter-  Fischach,  Weiler,
Leipersberg)  Ober  Sontheim,  Beutenmähle;
  Oberamts  Gaildorf.

Wa.)  An  das  Kameralamt  Lorch:

Wischenbeuren,  Wascherhof,  Sägmühle,
.  Siegelhücte,  Krettenhöfle;  Oberamts  Lorch.
        <pb n="538" />
        —

 

Das  bisherige

wird  einverleibt  dem

mit  Ausnahme  felgender  Orte,  die  an  andere

 

Kameralamt  Kameralamt  Kameralämter  abzutreten  sind,  und  zwar:
Goͤppingen  Goͤppingen  b.)  An  das  Kameralamt  Schorndorf:
Land-  Stadt-  Udelderg,  Hundsholz,  Herren,  Mittel-Kameralamt.
  Kameralamt.  und  Jacharsmühle;  Oberamts  Schorndorf.
Leutkirch.  Wangen.  a)  An  das  Kameralame  Biberach:

 

 

Schultheißerei  Tannheim,
Tannheim,  Arlach,  Egelsee,  Haldau,  Kronwinkel,
  Oy.

Schultheißerei  Berkheim)

Krimmel,  Bohnlanden,  Illerbachen)  Oberopfungen,
  ein  Hof  bei  Kirchdoif;

im  Unteramt  Roch,

Oberzell;

sämtlich  Oberames  Leurkirch.

b.)  An  das  Kameralamt  Waldsee.

Schultheißerei  Haslach,

Hamerz,  Nohrmühl,  Schönehal.

Schultheißerei  Uichstetten,
Lichstetten,  All-usbeuren)  Gotteswald,
Vogelsang.  .

Schultheißerei  Altmannshofen,
Altmannshofen,  Blutsberg,  Buch,  Eschach,
Haͤnkels,  Haitzen,  Laubeck,  Stuck,  Waitzen.

Schultheißerei  Diepolzbofen,
Diepolzbofen,  Bodenhaus,  Hänlishofen,
Oberdurkharzhofen)  Riedlings,  Rimmeldingen)
  Steegroth)  Uebendorf,  Unterburkharzhofen.


Schultheißerei  Seybranz,
Sepbranz,  Feldthörle,  Karlis"  Hof  und
Möhle,  Lachen,  Lampertsried,  Limberg,
Oberhueb,  Rippolshofen,  Starkenhefen)
Unwerthe,  Wengenreuthe.

Schultheiserei  Unter,  Zeil,
Unter-Zeil,  Ober-Zeil,  Attenhofen,  Auenhofen,
  Boschen,  Bronnentobel,  Haid,  Hebrazhofen,
  Maikand,  Reichenhofen,  Sebastians,
  Saul,  FZiegel,  Seadel.
        <pb n="539" />
        Beilage  B.  (Zu  Nro.  33.)

die  Veränderungen  der  bisherigen  Kameral-Aemter-Bezirke.

Uebersicht

45

 

7
1

 

Welterer  Zuwachs:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kemeralsmt  hat  abz#utreten  zu  bernehmen  EIIIIIIIIIE
Hoheltegefaͤle.
der  Reviert  im  Ferstamte
.  «  ..
l.Recka.k-Kreis.
1)  Gundelsheim  j  bleibt  wie  bisher.
3)  Kochendorf  an  das  Kameralams  5
Heilbronn:  Bonfeld
und  Furfeld,  Oberamts
  Heilbronn.  Neuenstadt.  HNeuenstade.
3)  Heilbronn  —Prem  Kameralamt  «
Kochendorf:
Bonfeld  und  Fürfeld,
  Oberamts  Heil-  z
«  bronn.
8  Baktenbrei  bleiut  vaie  buber  Gresgartach.  „Neuenstadt.
üglingen  ei  ie  bisher.  Kleingarrach,  .
.  ;  !«Steknoenfeli.  Sachsenheim.
¶)  Maulbronn  vom  Kameralamt  Maulbronn.  Sachsenheim.
Bietigheim:  i
.  Gündelbach  und.
«  »Skktnbacl)ek-.Vof,
Oberamts  Maul=)
  Wiernshei  bleibt  wie  bisb  bronn·  Mühlad  Sachsenhel
heim  i  isher.  HMühlacker.  Sachsenheim.
2  Vaihingen  —  —  vom  Kameralamt  "  v
Markgreningen,
.  welches  mir  dem
Kameralam#  Ludwigsburg
  vereinige
wird
Hochvorf,  ,  Oberriekwingen,
  Unperrierin-!
        <pb n="540" />
        Briterer  Zü  wachs- 



 

 

Amts  Maulbronn.

1

ss......-.-  #  v  1
Kamerslamt  bat  abzutreten  hat  zu  aber#sehmen  Forst-  und  Jagdsefaͤlle
Hoheitsgefaͤlle.
der  Revlere  #m.  Forstamte  1
gen  und  palverdine  6
Ban  Hof,  Oberamte
"  -  «  athtngem
HJMetigheimandaöCamekalamn  «-i-Egolsheim-,·-·x.»  -  in  dem  ganzen  Hofaulbronn,
  HGres-Sachsen-  Sachsenheim.  Kameral  -Bezirk
[Gündelbach  und  heim.  Freudenthal  und
Steinbacher  Hof,  O.  m  %  den  in  der  Beila-5


io)  Ludwigsburg

11)  Leonberg

12)  Merklingen
15)  Sindelfingen

4)  Weil  im
Schenbuch

15)  Nellingen

Sindelfingen:

Amts-Oberamts
Stuttgart.

 

endas  Kemeralamt,

Bruderhaus,  Büß-sches  dem  Kameralnauer
  Hof,  Büß-amt  Ludwigsburg,
nauer  Wirthshaus,  einverleibt  wird;

bleibt  wie  bieher.

bleiht  wie  biehen

bleibt  wie  bisher.

"X

D

vem  Kameralatbt
Markgröningen:

Markgröningen,

Asperg,  Besiung  vad
Dorf,  und  Bissingen,
  Oberamts  Ludwigs
  burg.

vom  Kameralamt

Markgröningen,  wel- 



 

[Hemmin  en,  und

[Hagniühle  Obtr-––

  .

 

 

amts  Leonberg.
vom  Lameralan
Leonberg:
Bruderhaus,  Bilßnauer
  Hof,
nauer  Wurtbebauc,

:Amts  =  Oberanus
«  Stuttgart-Ruh-.



 

 

 

Heimerdingen
Solitüde=  7  Heonbers.
1  „  MIIw,  „
-  Änksnbrsonik  Leonberg.
Tblingen  .  Leonberg.
e.  !t  l  t«
1  1  “-teenbrde
  5
Weil  im  Schon=  --boch.
  Töbingen.
·  -.-Waldenbuch«  .s'
ObekEaIutgemKikchheinn

ge  D.  benannten
————
Kameral-Bezirks
kauften.

Jin  dem  anzen
Hof-  en  -Bezirk
  Stammheim.
        <pb n="541" />
        Kameralamt

##ten

Weiterer  Juwachs:

 

—  aberaehmen

i

sotsts  und  3  6  el

+

 

 

 

oheil#gesdde.

 

ib)  Eßlinzen

—

17)  Kannstadt:
i

18)  Stuttgart
19)  u37/,

20)  Marbach

«
s
-
1
1

21)  Crog-Vorlwar



22)  Backnang

23)  Murrhart

24)  Weins  berg

 

 

 

 

 

1

schriebenen  *  Loöcl

*“

 

*
n%
1t

 

s  %
*?  der  nenlec  J  im  rni
INN—/I3  H  1
deibt  wie  bisber  ·  Mecingen.  aitchbeim.
von  der  Holzverwal-  22  Leonbe  .
tungBesgdsIbis-Degekloch  onberg.
Hher  von  derselhen  be-,  1
5Kgeb#genen  Kamvalge-  *
fälle.  .
bleibe  wie  bisher.  .
bleibt  wie  hisher,.Winnenden.  Reichenberg.
-·..  i
LL
das  ganze  HGaweral  –  "
amt  Steinheim.
bleibt  wie  bieben.  EEronau.  Reichenberg.
,  %
an  das  Kameralam  —  —  Unterweifsach.
Weinsbera:  Kleivaspach-  Reichenberg.
Löwensiein,  Mten-  «  »
hau,  Altlautern,  1  *  "
Beckertshof,  Breite-  4
nauerhof,  Franken-  F
bof,  Hirrweiler,  1  **..
Stoksberg,  Mittel-  "  *5%%  i
mühle,  Neulautern,  .  15
Reisach,  Rittelhof,  -ê7  ·  '
Seem  ichle,  Schweilerhof,
  Spazenhof,  4  10  "
Theuserbad,  Ober-  *  *  à
amts  Weineberg.  „„„  1
bleibt  wie  bieher  —  Murthart.  Reichenberg.
e.  vom  Kametalamt  Stettenfels
!V  Backnang;  ser  Neuenstadt.
die  bei  Nro.  12.  be-  1,
1  I

in  den  In  der  Beilage
  D.  genannten
Orten  des  Hof-Kameral

  =  Amts

Stetten.

in  den  in  der  Beilage
  D.  genannten
Orten  der  Hof-Kameralämter
  Stelten
  u.  Winnenden.
in  dem  Ort  Weiler
zum  Stein,  Hof-[Kameralamts



Winnenden.
in  den  in  d.  Beilage
D.  benannten  Orten
  d.  Hof-Kameral
  Bezirks  Laufen.
        <pb n="542" />
        ——  —

Weiterer  Zuwachs:

 

Kamerslamt  ##t  abtuteeten  hbat  zu  uͤberuehmen  Forst-  und  Jagdgefalle

Hoheitegesaͤlle.

—Fber  Mevlers.  —
Weinsberg.

vom
        <pb n="543" />
        "#

     

Weiterer  Zuwachs:

        

    

       
   
    

—

#at  abeutreten

—  —.

hat  zn  uͤbernehmen

         

Kameralamt  Vort  mund  Zagdgefaͤlle  «
Hodtktsseftlr.

dumm-te  im  Forstamte
1  Voran

u.)  Schwperzwald--Krels.

Schwann,
Herrenalb.  Wildbad.

 

1)  Herrenalb

das  neu

   
   

Neuenburg:
        <pb n="544" />
        Kameralamt

*—

bat  abzutreten

Weiterer  Zuwgchs:

 

hat  zu  abernehmen

Forst-  und  Jagdgefaͤlle

der  Reviere

12

im  Forstamte

Hoheltsgefale.

 

2)  Neuenbürg

3)  Hirsau
4)  Altensteig

5)  Reuthin

6)  Dornsletten
l

2  Dornhan
Oberndorf

0)  Rossuelo
0)  Horb
11)  Rottweil  #

D!

D

bleibt  wie  bisher.
bleibt  wie  bisher.

bleibt  wie  bieher.

bleibt  wie  bisher.

desgleichen
desgleichen

desgleichen)
desgleichen

 

Rothenstein,  Sont-*



vom  Kameralamt
Herrenalb  2  H
die  bei  Nro.  1.  beschriebene
  Orte  Neuenburg
  2c.  Oberamts
  Neuenbürg.

 

 

—
—.

 

a.  vom  Kameralsme
  Portenmunster
Zimmern  unter  der
Burg,  Wellendingen,

Habsenhaus,
steig,
Lehr,

Heu-Presienberg,

Ober=  u.  Unter- 



Liebenzell,
Sastesterl  ,

,  clmmetsfeld,
Keiterbach,

SIgelsberg,

Hausen  ob  Rottweil,

Calmbach,

Wildbad,
Langenbrand.

Naislach.
Eofst  stetten  «

Altensteig.

Hrorenberg,
Wildberg.
tammheim  Fr
Schwarzenberg,
Grömbach,

Baiersbronn,
Freudenstadt,
Dornstetten,
Malgrefenwetler.

ssack

Selhoerrk.
Leidringen.

 

—

Wildbad.

Wildbad.

Nagold.

Nagold.

 

Freudenßade.

Freudenstadt.
Rottweil.
Rottweil.

.  —  ß*·

in  den  in  der
Beilage  D  genannlten
  Orten  des  Hof-Kameralamts


Herrenberg.
        <pb n="545" />
        Weiterer  Zuwachs:

    
   

aameralaut  EEEHEIIIIIII  Forst-  und  LT

     
       
 
  
   
   
     
 

#  Hoheltsgefalle.

 
     

der  Revlere  im  Forstamte

13)  Rottenmünster.


13)  Lalingen

;  ferner
15)  Rottenburg
16)  Tübingen

wie  bisherdekgleichen



den  Orten  Al-Kayh,


     

7

  

of
        <pb n="546" />
        Kameralamt

het  abzutreten

Weiterer  Juvachs:

 

Uet  zu  ábernehmen

Forst-  nad  Jagdgefaͤlle

 

 

der  Revlere  im  Forftamte

Hodeltoͤgesdle.

 

27)  Bebenhausen

18)  Pfullingen

19)  Neuffen
20)  Urach

1)  Heidenkelm

2)  Herbrechtingen

 

bleibt  wie  blsher.

 

bleibt  wie  bisher.

bleibt  wie  bisher.

desgleichen

gen,  Feldhausen,  Ga- 



vom  Kemeralamt
Munfingen  kim  Oonau-Kreis:

Erpfingen,  Mariaberg,
  Bronnen,  Hausen
  an  der  Lauchert,
Mägerkingen,  Undingen,
  Willmanndingen,
  Oberamts
Reurtlingen;
sodann  die  Gefälle  in
den  ansländischen
Orten  Jungingen,  u.
Sctetten  unter  Hollstein,
  im  Furstenthur:
  Hechingen,  —

u.  Melchingen.  Skeinhilben,
  Trochtelfin-#merdiugen,

  Harthau,
sen,  Hertingen,  Kettenaker,
  ĩm  Fursten
thum  Sigmaringen.

 

[Bebenhausen.

Walddorf,
Einsiedel.
Lichrenstein.

Neufsen.

 

vom  Kameralamt

Munsingen,  im  Donau-Kreic:


Gruorn,  Trailfingen,
beramts  Urach.

Zainingen,
Wittlingen,
St.  Johann.

II.)  Jart--Kreis.

 

 

Zan
Seßemm  6

Schnai'heim,
Nattheim.

–.  —  %ene  buingen,

nhausen.

Tübi  ngen.

urach.

übingen.

 

Urach.
Urach.

Schnaitheim.

 

Schnaitheim.
        <pb n="547" />
        Kameralamt

3)  Aalen,
(mit  dem  Sitz
Unterkochen)

4)  Kapfenburg

Weiterer  Zuwachs:  *

     

        

    

 

    
         
 

hat  abzutreten  bat  zu  übernehmen  FTorst.,  und  J  agdg

.....

ÄHUGJ
Odem-files

   
    

  

derive-lese  im  Forstamte

und  die

      
  
 
       
   
        

in
zum

 
 

dem  mit  »
Kameralamt

zu
Laud-Kader


Zöbingen:
rl
1

7*

  

der
Geißlingen:
;
        <pb n="548" />
        Weiterer  Zuwachs:

  

    

Kameralam

    

bat  abzutreten  hat  zu  äberrehmen

  

Forst=  und  Jasdgefille

   
 

     

der  Reviere

 

   
 
  
      

und

 
 
  
  
  

vom

Valen:

bei  Nro.
rc.

meralamt
nannt)

      

felden,

vom
Crailsheim:
der
        <pb n="549" />
        Weiterer  Inwachs:

        

  
      
       
    
 
    
   

Kameralamt  bat  abzutreten  bat  zu  übernehmen  FYorst-=  und  Jscbselálle

  

 

Hobeltssefälle.
der  Reviert  im  Forstamte

 
   
   

Oberamts
„die
genannt

 
  
  
 

6)  Creilsheim  das
Ellwangen:
wie  bei  Nr.  5.  6
-  oder

tc.

vomam


von  dem
zu
Kameralamt

       
   

  
   
   

;
dem  mit
zu

7)  Roth  am  See

  

a
Crailsheim:
der

*
2
        <pb n="550" />
        Weiterter  Zuwachs:

Kameralamt  hat  abzutreten  hat  zu  übernehmen  .  rest-  und  Jagdgefille
Hobeltsgesüälle.
der  Reolere  im  Forstamte

,  Hornungs=„
  Maisenhof,

*

1

Rappolts-1



Riedbach:
,  Eich-
        <pb n="551" />
        Weiterer  Zuwachs:

   

         
  
 

Kameralamt  ##t  abzutesten  bat  zu  übernehmen

   

Fort  uny  Jalgöge  fälle
Hoheltsgefälle.

   

der  Reolere  lm  Forstamte

  
      
 
   
     
     
         
 
   
       

-
Raupoldsroth,

b  Sell,

 

8)  Weilersheim  bleibt  wie  bisher.

9)  Mergentheim  das

 
 
  

 
 

das
Oehringen:

-  Buchden


10)  Schoͤnthal  Künzelsau.

 
 

(Nro.  11

  

„O2c#l

   
 

das
7)
Orte,

rc.
Kameralamt

 
 

mit  Staiger-Laibach,
  Ober-Künzelsau.
        <pb n="552" />
        Kameralamt

   
  
 
  

11)  Oehringen

    

    

  

Weins  berg  (Mr.
sem  Neckar-Jer

  ꝛc.

het  abzutreten  hat  zu  übernehmen

der  Revlere

in  das

  
  
 
  

die  obenbenanntern
16.  Orte,  Lachwei- 


  
 

   

von  dem  mit

Ernsbach:
-–

 

 

 

 

4nl

Weiterer  Juwachs:

      

Forst--  und  Jagdgefalle

   
 

Jartberg.

 

im  Fotstamte
        <pb n="553" />
        Kameralamt

rr#s

hat  abzutreten

hat  zu  uͤbernehmen

Weiterer  Zuwachs:

 

Lor#t=  und  Jagdgeflle

 

der  Reolere

Iim  Forstamte

Hobeltsgefüälle.

 

12)  Hall

13)  Gaildorf

14)  Gmünd
15)  Locch

—  —

an  das  Kameralamt
  Hall:

aus  der  Schultheißerei
  Wesiheim,
W.  siheim  mit  G

mer,  Vohensiein,

Oberamts  Hall.

bleibt  wie  bisher.

san  das.  Kameralamt

  Scho#mmorf,

amts  Schorndorf.

 

7a.

*

ämter  Crailsheim  u.

und  bei  Nro.
und  bei  Rro.  15
benanmt  sind;

Gaildorf:

rei  Westheim:
Westbeim  mit  Goldkelter,
  Bibers,  Hamzner,
  Vohenstein,
Oberamts  Hall.

von  dem  mit  dem
Kameralamt  Hall
zu  vereinigenden

Kam.  Amt  Vellberg:
Mittelsischach,  Un.

kelter,  Bibers,  Ham-kerfischach,  Weiler,

Ober-Beuten.


Leipersberg,
#ontheim,
mühle,

Gaildorf.

 

 

avom  Kameralamt
  Schorndorf:

Bérenbachhos,  Ober-im  Kaiserebacher

Staab:

Ebni,
razenklingenbof,
rahenwießnber,  .

Gallenhöfle,  «

Grasgehren,  Hepden

  Bezirk  det
Kameralanits  Vellmit
  Ausnahm
berjenigen  Orte  welhe
  an  die  Kameral.

Waildorf  abzutrein

HPb.  vom  Kameralamt

aus  der  Schultheißt-Oberamts



Tomburtz
Vellberg

Sittenhart,
Schndelfeld,

Röthenbach.
Welzheim,
Schlechtbach,

Muverhausen,
Eulenhof,  Lorch

 

 

pichgebrenhöffe,

Jartberg.
Crailsheim.

1  Geildorf.
DIschwend,  l

Aalen.
Gaildorf.
Schorndorf.
        <pb n="554" />
        <pb n="555" />
        Kameralamt

hat  abzutreten

242

hat  zu  uͤbernehmen  ·

—

:  Zoest  unb  Jagdgefaͤlle

Weiterer  Zuwach

—  —

bs

 

 

dee  Revlere

im  Forstamte

 

 

*

Hoheitsgesaͤlle

 

17)  Beutelsbach

1)  Göovingen

(bieber  Stadt-Kameralamt



genannt.)


2)  Geißlingen.

3)  Wiesenstaig
4)  Kirchheim

l

 

bleibt  wie  bisher.1

Se

Hb.  vom  bisherigen

and  =  Kameralamt
Grppingen,  welches
mit  dem  Sradt-Kazielamt
  vereinigt

bolz,  Herrenmuͤhle,

Mittelmutzle,  gachersmüle,
  Dber  *

 

amts  Schorndorf.
c.  vom  Ramerala  mit

orch:
Bärendachhof,  ober

HOberamts  Schsrndorf.



 

Hunbs- 



 

Schorndorf,
Jart:  Kreise:

im

nterhurten,  Nassach-Weiler

  und:
Nuhle,  Oberamts
Schorndorf.  ·

bleibt  wie  bisher.

 

IV.  Donau

an  das  Kameralamt#den  Lanzen  Bezirk

vom

«  Engel  berg,
Geradstetten.

Krei  s6.
"5  bohen  staufen,

 

mit  Ausnahme  der
an  die  Kameralämter
  Lorch  u.  Schorndorf
  im  Jart-Kreise
abzutretenden,  bei
Nro.  15.  b.  u.  18.  b.

Hbenannten  Ortt.

vom  Kameralamt
Langenau:  1
Ettlenschieß,  Oberamts
  Alpeck.

 

 

desgleichen.

amt  Gaeppingen,  1

-*

Seubersheim,
Alrensiadr,

Nellingen,

Bissingen.
Wiesensieig.

 

–

 

HKirchheim.

1

*

 

 

Scherndorf.

Kicchheim.

.
-Geißlingen.

Kirchheim.
Geißlingen.

 

„Kirchheim.  «
        <pb n="556" />
        Weiterer  Zuwachs:

Kameralamt  hat  abzutreten  zu  Abernehmen  kerst=  unb  J##  d9hdle

 

Heoheltegefatze.

der  Revlere  im  Forstamte

5)  Langenau

6)  Ulm.  Kameralamt
und
Ober-7)
  Wiblingen
8))  Blaubeure#n#
¾l

Mänßogen.  Kameralemt
        <pb n="557" />
        Kamerala  mi  dat  abzutteten

Beiterer  Zuwachs:

 

hat  zu  4besehwen  gert,  uad  J66b8ef  Ile.

 

der  Nele

 

In  Forstamte

Hoheltsgefuͤlle.

 

  
   
 
 
 
   

Harthausen,  Hettinen,
  Kettenaler,  im
ürstenthume  Sigmaringen.
  ·
b.  an  das  Kameral-Urach:


Gruorn,  Trailfingen
  O.  Amte  Urach.

S#

 

10)  Zwlefalten.  1

sen,  Gamerdingen,

wom  Kameralamt

 

   

b.  an  das  Kameral
  Münfingen:
Bremelau,  Oberamts
  Münsingen.

 

12)  Biberach

 

Ehingen  :

 
 
    
 
  
 

Hausen  ob  Munderkingen,
  Ober=  und
nter-Wachingen,
beramts  Riedlinen.


vom  Kameralamt

biogen.

Kameralamt  Leutirch:

Schuleheißerei
Thannheim:
Thannheim,  Arlach,

 

 

Suase,  Haldau,
Kronwinkel,  Oy.

5

—

wiefalten,

uldstetten.

 

wiefalten.

ingingen.  Slaubeuren.

Wiblingen:  Ennahofen.
be.  Ris#dissen,  Ober=  Kirchen.
lamts  Ehi

Kameralamt  Wan-Ochsenhausen,

von  dem  mit  dem  Biberach,
gen  zu  vereinigenden]i#trenweiler.

Iwiefalten.
        <pb n="558" />
        Kameralamt

   

         
    
  

15)  Deiligkreuzthal.


1  4)  Waldsee.

—

hat  abzutreten

   

wie  bisher.

das
Wangen:

"  Anna

Glaren,

1
1

Langenacker,

i

.---.------.I

„Riedlings,

Weiterer  Zuwachs:

b#t  tbernehmen  Forst'  un  J46d  gefdie

  

hausen.

 
  
   

Alts  hausen.

 
 
   
     
       
   
 
    

 

im  Forstamte

     
 

 

   

   

Hoheltsgefalle.

den  sämtklichen
Oberamt  Saul- 



Altshau-
        <pb n="559" />
        ——  —

«  hat  abzutreten

Wei  cerer  Zuwach
1

 

 

 

 

 

eualan  bat  zu  übernehmen  zorsto  and  Jasbefälle  1
Hoheitsgefäll.
der  Reolere  im  Ferstamte
len,  Prenden,  Pfas-teegroth,  Ueben-  —
enried,  Ofenderé,  dorf,  Unterburk-Rertiefenthal,


:  siirrurde

ichenreurbe,
mimuhle,  Gopperrsbo-HRamhaus,

  Riet--Lings,
  Rorh,  Reuesrtshofen,
  Ram-’
  éhofer  „eamhof,

harzhofen;
Schulrheißerei  Seybranz:


—

 

·  Samisweiler,
Schurthanen,  Sommerehalden,
  Sommersried,
  Stadel,

HDbertiefenthal,  Un-Wig-


  die  färstli

Waldburg  -Wurzach'schen

  Orte:

Aach.  Aich,  Argensee.
Arisried,  Bachhauêle,
  Bärenweiler,  Fi-Frohn=


  Gronholz  Hã  usern,

  Herroth,  F

Straaß,  Schnellen,  sh

 
  
 

eldthorlis

  Hof  u.  Muühle,
Lachen,  Lamvertsried,
  Limberg,  Oberueb,
  Rippoltshofen,
  Starkenhofen,
Unwerthe,  Wengenreuthe;


Schultheißerei  Unterzeil:


Untexzeil,  Obexzeil,
Auen--Attenhofen,


bofen,  B

Sebaflianssaul,  Zie-O


 

bueb,  Hindermoos,
Hunau,  Kaibach  Weiler,
  Kaibach  Dorf,
Langenacker,  Oberhaid,

Reute,  Scheneberg,
Srolzensee,  Unterhaid,
  Unterriebgarten,
  Unterhorgen,
Vorberhueb,  Vordermoos,
  Vogelherde,
Waffenried,  Walmusried,
  Weilers,
Weitersbofen,  Wals=Wuhimuble,



 

Oberborgen,

Keurkirch.

 

elz,
K  isenbofen,  Oberamts
  Wangen.

le,  Kar-Bronnentobel,

  Haid,  ..
Hebkazbofen,Mai-.
landRetchenhofen--Manns--
        <pb n="560" />
        Weiterer  Zuwachs:

 

 

 

 

 

 

 

 

Aameralamt  dat  abiatreten  dat  zn  bernehnen]  Forste  annd  Jagdgefalle
«  pisemseföla
detRevleke  im  Forstamte
15)  Wangen  an  das  Kameralamtse,  den  Bezirk  desLeukkirch,
#  Weingarten:  Kameralamts  Leut-Kangentrog.  1.  Altdorf.
Feld,  ein  Weiler,  kirch,  mit  Ausnahim
  Oberamt  Ravens-me  derjenigen  Orte
burg.  welche  an  die  Kame-"
  ralämter  Biberach
und  Waldsee  abzutreten,
  und  bei  Nr.
12  u.  14  angezeigt
ind;
b.  vom  Kameralamt
Waldsee:
die  bel  Nro.  16.  angezeigten
  94  Ort-Hschaften,
  Höfe  2c.
16)  Weingarten  FPom  Kameralamt  ledorf.  Altdorf.  in  den  in  der
angen:  Beilage  D.  ge-Feld,
  ein  Weiler  im  snannten  Orten  des
Oberamt  Ravens-  Hof-Kameral-Beburg.
  birke  Alshaufen.
7Friedrichshafensbleibe  wie  blher.  Köwenthal  Altdorf.
18)  Tettnang  desgleichen,  —.  sranan

 

Hledorf.
        <pb n="561" />
        Beilage  C.  GZu  Nio.  32.)

:  r  a#s

Uebersicht

Über

die  Zutheilung  der  Forst=  und  Jagdgefille  an  die  Kameralämter.

 

 

 

 

 

 

 

Visherige  *:7
Forstkagenämter.  Forstämter.  Mevlere.  Kameralämter.
1.  Neckar,  Kreie.
Strümpfelbach.
Degerloch.  Kannstadt.
Boblingen  Leonb  Wane#n.  Merklingen.
«  eonberg.  eimerdingen.
8  Solituͤde.  8  Leonberg.
Teingen-  Sindelfir  gea.
Unterweissach.  „
Kleinaspach.  Backnang.
kudwigsburg.  Reichenberg.  Winnenden.  Waiblingen.
Gronau.  Groß-Bottwar.
Murrharde.  Murrhardt.
Egolsheim.  11.  .
»  Zkyspchsmheiw  Bietigheim.
Sachsenheim.  Kleingartach.  Göslingen.
Maulbronn.  Maulbronn.
Möhlacker.  Wiernsheim.
Neuenstadt.
Grosgartach.  Brackenheim.
Neuenstadt.  Kötrenbente=  Weinsberg.
NN2  ochendorf.
eusaß.
iddern.  1  Schönthal.
        <pb n="562" />
        —  7  "
goniasenkennr  Forstämter.  Revlere.  Kameralämter.
11.  WW#EEENN¾-ê
Geera.  Herrenalb.
Wilkbad.  Kalmbach.  *
Wildbad.  Neuenbürge
nersren.
iebenzell.  "«  *
Altenstaig.  "  Naißlach.  -*n*
So#tere.
ofstetten.  -"
Summe-few  Umstwf
Nagold.  Altensteig.
zuttteh
errenberg.  ·
Wildberg.  Reuthin.
Stammheim.
Schwarzenberg.
Grômvbach.
Igelsberg.  Dornstett
ornstetten.
Freudenstadt.  Freudenstade.  Perreon
Dornstetten.
Pfalzgrafenweiler.)
Akbissbach.  Dornhan.
Suntrvorf.  #0Oberndorf.
4  geiveinge.  NVosenfeld.
.  »  .  Rothenstein.  Rottweil.
Rettweil.  Rottweil.  Margarethenhausen.  "  1n
Diegesheim  (yValingen.
Spaichingen.  Kottenmünster.
Luttlingen.  Luttungen.
Dlattenhardt.  .
Waldenbuch.  Weil  im  Schönbuch.
Weil  im  Schönbuch.
*  ·  Bebenhausen.  Bebenhausen.
Tuͤbingen.  Tuͤbingen.  Roseck.  Rottend
Rottenburg.  ottenburg.
Vodelehausen.  (#e
ichtenstein.  Pfullingen.
        <pb n="563" />
        vBioderige

——  —

—

.

 

 

 

 

 

 

 

ESE—  1  K#rllämeer.e  Z„  Reviere  Kameralaniter.
—  —  —  ———  —  —
"  nplvtbneoh  ri
euffen  RNeurffen.
Urach.  zZainingen.  t
Wittlingen.  Ucach.
Vl#S#t.  Johann.  H
w.  Aapit  Krens
Mer  aehenheim.  5  *  #
«  ba  »-.-·:s
Srallaern.  Ü  Beifers  heim
Ingfkberg:  agstberg.  (SJagstberg.;  M
gftb  Obrenberg.  Oehringen.
Möchsberg:  à5
Comburg.  HPall.
Bellberg.  Hall.
«  -Hovenbekz  .  «  ·3
smicihewx««"chushekm  Z:Es;l:9«p·ll»ckaiuh.ims
Weipertshofern
Gerabronn.  Noth  am  See.
.  1  *4
«  Schwidellel.  Baildorf.
Gaildorfc  Gschwenb.  J.
Welzheim.  Lorch.
Schlechtbach.
Geradstetten.
Schorndorf.  8  Beutelspach.
aiere  I
-Schotnd«o"rfs  Jobetillcbach  %
Adelberg.  »
Flusethansem  Lorch.
Ellenber
Ellwangön.  a
A  Adelmannsfelden.
Ellwangen.  HEllwengen-  Wisilnstee  Healen.  ⅞
«  ilflingen
»  »Den-mode-  Kapfenburg.

6
        <pb n="564" />
        —

—  —

-  —.
—  -

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

—  —
—  ’ós  Forstämter.  Meviere:
E  —  ##x#t  —  —
z½r  Mce  —
alen.  beakochen.
Nalen.  ch  Nalen.
Hochenbach.  Gmünd.
Hang.  «
Heidenheim
Schnaitheim.  Schnaitheim.  S
—  Hhecbrechtingen.
10.  Doenau-Kre  is.
Gsppingen.
Alrhbeim,  #hbein-.—  Wisemheig,
*  Safingen.  Nellingen
Eßlingen
Langenau
Geislingen.  Beißlingen
Wiesensteig
Ulm.  Ulm.
Ehingen.
Blaubeuren.  «
Blaubeuten.
Muͤnsingen.
Mönsingen-Biberach.
  3  Zwiefalten:t

 

 

Ehingen.
        <pb n="565" />
        gonlrssaneyker  Korstämter.  Reviere.  Kameralimter.

 

 

 

Biberach.  Wiblingen.

1—  Biberach.

Seiligkreuthak

Altshausen.  Waldsee.

Altdorf.
Wangen.
Lettnang.

Weingarten
Friedrichshafen.

Uledorf.
        <pb n="566" />
        —

„Beilege  D.  *

In  Nro.  37.)

Uebersicht

#ber

Sie  Zurheilung  der  Hoheits=  und  Gerichtsbarkeits-Gefälle  in  den  Hof-Kamcral-Bezirken
  an  die  Finanz-Kameral-Aemter.

 

Hof-Kameral-Bezirse.  1  Or#c#schaften.
1  2

—  —

Freudenthal.
Loufen.  .

Stammheim.

Ssetten.

Wianenden.
7“

 

–  —  —  —

.  4ckek  und  Volkartsmuhle,  Rettersburg,

Albofen,)  Hahenstein.),  Kitchheim  a.  R.,
Wahlbeim.

Ferner
—-  Mundelsheim,  Kaltenwesten

Stammheim,  Möglingen  ,  Pflugfelden,

Schwieberdingen,  Juffenhausen.

Stetten,  Fehlbach!  Rommeledausen,
Schmiden.

Endersbach,  Beinstein
Winnenden  mit  Winnenchol,  Vach,  Börg,
Schulerhof,  Stökenhef,  Birkmannswei,
ler  mit  Lehneberg)  Oelhardweiler  oder
Burkhardshof,  Neumuhle,  Ruizenmähle,
  Buchenbach,  Breuningsweiler,
Suoch,  Hahnweller,  Herdemannsweilet
mit  Degenhof,  Ober-  und  Unter,  Hôfen,
Lautendach)  Rellmersbach,  Plapyhof,
Oeschelbronn,  Oppelsbohm  mit  Brezen,

 

 

 

Linsenhof  7  Schweigheim,  Steinach  mit
NReichenbach.

 

Weiler  zum  Stein  ..
Vorder-  und  Hinter,  Weißbuch  .-lFiaaszMamekQHezspkk



1  Der  ganze  Kameral,  Bezirk.
([Laufen,  Gemmrigheim?  Hesisheim,  n
ietigheim

Groß  -Bottwar.
Ludwigsburg.

Kannstadt.

 

Waiblingen.

—

Marbach.
Schorndorf.
        <pb n="567" />
        !*—  —  1

*#  —
Wyrlt  ————-Hof-Kameral-Bezirke.

  Ortschaften.  P’bbßzape

J  17  „  ·,  *
Herrenberg,  usstetten,  Bohr#dorf,  Gärc,
Uringen,  Gölestein,  Haslach,  Kuppin,
en,  Nebringen  N  Rufringen  Ober,  Reuthis.
Jesingen)  Dber=  und  Unter?  Oeschel,  7
bronn,  Rohten,  Thailsingen.

IIeinn,  Knpb,  Münchberg.  Kinenm

Sämtliche  im  Oberamt  Saulgau  geleene
  Orie  des  Hof-Kameral-Bejirlé“,Wald.

Esenhausen,  Blumetsweilet,  T

  
  

Hetrenberg.

Altshausen.

hsler,  Fiomenwesser')  Nassach  Reute,

Riemensberg,  NRingenburs,  Nochach
und  Wolksbühr=  .-  -

Wehmut-u-
        <pb n="568" />
        Breilage  E.  ½  Nro  62.)

#

  

-Pr  Über
die  Eintheilung  der  Kameral-Aemter  in  Besoldungs-Klassen.
5b.  u.  .II)  *ê2!“  .  *4  UlI.  IV.
Neckar-Kreis.  Schwariwald-Kreis.  Jaxt  Kreis.  Donau  Kreis.
Heilbronn.  Balingen.  Crailaheim.  Blaubeuren.
e  Leonberg.  Hirsau.  esebnense.  Göbssingen.
Ludwigsburg.  &amp;amp;  Vottenbyeg-  Heidenheim.  Kicrchheim.
Nellingen-  NTübingen  Mergentheim.  Hangenau.
(GScuttgart.  *kurach  4#Schorndork.  IWeingarten.
Backnang.  Bebenhausen.  Ehingen.  ·
Bietigheim.  Dornstetten.  Friedrichshafen.
Gottwar.  Horb.  eißlingen.
Brackenheim.  Neuenbörg.  &amp;amp;SHeiligkreuzthal.
Büglingen.  —  )Neusfen.  8  (Münsingen.
Kochendorf.  5#Oberndorf.  Kettnang.
Marbach.  fullingesn.  *  ulm.
MMaulbronn.  Reuthin.  ·  Wiblingen.
HMerklingen.  Nottenmünster.  .(Talen.  Zwiefalten.
Sindelfingen.  Nottweil.  E  Gaildorf.
Vaihingen.  (Gmünd.  #  (Biberach.
Waiblingen.  Ultensteig.  Roth  am  See.  —  Waldsee.
Weilim  Schönbuch.Dornhan.  Weikersheim.  Wangen.
Weinsberg-  &amp;amp;Herrenalb.  (Wiesensteig.
z  Rosenfeld.
„[Kannstade.  Tuttlingen.
S#Sslingen.
(Gundelsheim.
Murrhardt.
##

Wiernsheim.
        <pb n="569" />
        Nro.  33.  1819.  z05

Koͤniglich  Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

———

Samstag,  12.  Juni.

 

Köaigliches  Manifest,  die  Einberufung  einer  Stände-Versammlung  betreffend.

Wilhelm,
don  Geottes  Gnaden  König  von  Wörttemberg.

Als  Wir  im  Monat  Juni  1817  die  Hoffnung  aufgeben  mußken,  Uns  mit  der  damaligen
  Stände-Versammlung  über  eine  —  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  des  Staats
angemessene  Verfassung  zu  vereinigen,  siel  es  Unserem  Herzen  schwer,  die  Beendigung
einer  so  wichtigen  Angelegenheit  von  einer  unbestimmten  Zubunft  abhängen  za  lassen,
und  Unser  Volk  nicht  sogleich  in  den  vollen  Genuß  der  ihm  zugesicherten  Rechte  zu  sehßen.

Bei  der  richtigen  Würdigung  und  dankbaren  Anerkennung,  welche  die  von  Uns  aufgestellten
  Grundsähe  sowohl  in  der  Versammlung  selbst  als  ausserhalb  derselben  vielfach
gefunden  hatten,  blieb  es  zweifelhaft,  ob  die  Mehrheir  der  Stände  in  ihrer  lezten  Erkl#-rung
  auch  wirklich  die  Ueberzeugung  Unseres  Volkes  ausgesprochen  habe,  und  Wir  fanden
  hierin  die  Veranlassung,  dem  Auodrucke  jener  Ueberzeugung  nach  der  Auflösung  der
Versammlung  ein  anderes  Organ  zu  gestatten.

In  dieser  Absicht  behielten  Wir  in  Unserer  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1817
dem  Volke  vor,  sich  über  die  Annahme  des  Verfassungs-Entwurfes  unter  den  in  Unserem
  Rescripte  vom  26.  Mai  1817  enthaltenen  Bestimmungen,  durch  die  Amts-Versammlungen,
  oder  auch  durch  seine  Magistrate  und  durch  den  Beitritt  derjenigen  Wiril=  Stimm-
        <pb n="570" />
        306

führer,  welche  nicht  persönlich  dagegen  gestimmt  hatten,  zu  erklären,  indem  Wir  damit
die  Versicherung  verbanden,  daß  Wir  auf  den  Fall  der  Annahme  auch  Unserer  Seirs
den  Verfassungs-Vertrag  als  abgeschlossen  ansehen  und  in  Wirksampeln  setzen  würden.  Die
bierauf  eingegangenen  Erklärungen  der  Mehrheit  der  Amts-Versammlungen,  mehrerer
Magistrate  und  Viril-Stimmführer,  wenn  gleich  zum  Theil  von  verschiedenartigen  Bitten
und  Aurräge  begleitet,  ließen  Uns  keinen  Zweifel  übrig,  daß  Unser  Volk  die  Reinbeit
Unserer  bsichten  anerkenne,  und  daß  alle  Wünsche  sich  dahin  vereinigen,  unter  Berücksichriung
  der  Uns  verrrauensvoll  vorgelegten  Bitten  die  Volksvertretung  baldmöglich  in
Wirksamkeit  gesetzt  zu  sehen.

Wir  Selbst  stimmen  ganz  mit  diesen  Wünschen  überein;  Wir  sind  aber  auch  zuleich
  vollkommen  überzeugt,  daß  eine  geordnete  Ausübung  der  dem  Wolk  zustehenden
Rechte  nicht  eher  stattfinden  könne,  als  bis  diese  Rechte  selbst  durch  feste  grundgesetliche
Normen  bestimmt  sind.  Es  läßt  ssch  jedoch  mit  Zuversicht  annehmen,  daß  inzwischen  Zeir
und  Erfahrung  zur  Berichtigung  mancher  irrigen  Ansichten  geführt  haben  werde;  undallgemein
  ist  es  als  das  erste  Bedürfniß  des  Vaterlandes  anerkannt,  daß  der  Regent  und  das
Volk  sich  die  Hände  reichen,  zum  ernsten  Wirken  für  das  gemeinsame  Wohl.  Wir  glauben
  demnach  hoffen  zu  dürfen,  daß  Wir  Uns  nicht  in  die  Nothwerwigkeit  gesetzt  sehen
werden,  den  bisher  von  Uns  befolgten  und  nun  auf  das  Neue  Unserem  Volke  eröffneten
  Weg  zu  verlassen,  und  zu  endlicher  Erfüllung  des  XIII.  Art.  der  deutschen  Bundes-Akte
  durch  Ertheilung  eines  Staats--Grundgesehes  die  Grundzüge  der  Verfassung  voreheichnen,
  deren  weitere  Ausbildung  aber  der  verfassungsmäßigen  Gesetzgebung  zu  überlassen.


WVon  diesen  Gesinnungen  und  Hoffnungen  geleitet,  baben  Wir  Uns  entschlossen,  Unserem
  Volke  Gelegenyeit  zu  geben,  Uns  auf  eine  vollständige  und  umfassende  Weise  die
Müönsche  vorzulegen,  welche  demselben  noch  gegenwärtig  in  Beziehung  auf  den  Verfassungs-Entwurf
  übrig  bleiben  mögen,  um  hiernächst  das  ganze  Werk  mit  gemeinschaftlichem  Einverständniß
  zu  vollenden.

Wir  berufen  demnach  hierdurch  eine  Stände-Versammlung,  deren  Auftrag  und  Bestimmung
  einzig  darin  bestehen  wird,  mit  Ausschlutß  jeder  andern  Berhandlung
sich  über  die  Gegenstände  jener  Wünsche  und  die  Mittel  ihrer  Erfüllung  durch  einige  ihrer
Mitglieder  mir  den  von  Uns  zu  ernennenden  Commissarien  vorbereitend  zu  benehmen,  sodann
  darüber  Plenar-Berathschlagung  zu  pflegen,  und  Uns  das  Resultat  derselben  in
*  —  nnien  Darstellung  vorzulegen,  worauf  Wir  sofort  Unsere  letzte  Ensschliebung
assen  werden.

Als  Mitglieder  dieser  Versammlung  haben  zu  erscheinen:

a]  die  vormals  reichsunmittelbaren  Fürsten  und  Grafen  in  Gemäßheit  der  Beilage  des
Rescripts  vom  29.  Januar  1815  (Reg.  Bl.  S.  37  f.),  «

b)dieebendaselbstgenanntengräfltchenundadelichenQutdbesiHey
        <pb n="571" />
        307

e)  die  zwei  —  dem  Dienstalter  nach  ersten  evangelischen  General--Superintendenten,

d)  der  Verweser  des  General-Vicariats  zu  Rottenburg,  Bischof  von  Evara,  und  der
dem  Dienstalter  nach  erste  katholische  Dekan,

O  der  Vice-Kanzler  der  Landes-Universituͤt,

s)  von  jeder  der  Staͤdte  Stuttgart,  Tuͤbingen,  Ludwigsburg,  Ellwangen,  Ulm,  Heilbronn
  und  Reutlingen,  so  wie

6)  von  jedem  der  63  Oberamte-Bezirke  je  ein  gewaͤhlter  Abgeordneter.

In  Ansehung  der  persönlichen  Eigenschaften  der  Virll-Stimmführer  sowohl,  als  der
gewählten  Abgeordneten,  der  aktiven  Wahlsäbigkeic,  der  Wähl-Arc,  der  Legitimation,  der
Diäten  und  Reisekosten,  der  innern  Ordnung  der  Versammlung,  der  Stimm-Uebertragung
und  der  Verhandlungs-Art  wollen  Wir  die  im  Rescript  vom  29.  Januar,  in  der  Verordnung
  vom  26.  Februar  und  in  dem  Edikte  vom  15.  März  1815  (Reg.  Bl.  S.  38,  77,
117  fl.)  enthaltenen  Normen  im  Allgemeinen  auch  diesmal  beobachtes  wissen.

Uebrigens  verordnen  Wir  insbesondere,  daß

1)  die  Stände-Versammlung  am  13.  Juli  1819  zusammentreten,  und  die  Wahlen  in
den  Städten  und  Oberamts-Bezirken  so  beschleunigt  werden  follen,  daß  sntliche
Mitglieder  zwei  Tage  vor  dem  erwähnten  Termin  eintreffen  können,

2)  diese  Wahlen  in  den  genannten  sieben  Städten  unter  dem  Vorsthe  der  brkreffenden
  Regierungs-Direktoren,  statt  der  vormaligen  Landoögte,  vorzunehmen  find;

3)  daß  die  Wahl-Direktoren  die  vollständigste  Wahlfreiheit,  welche  jede  Art  von  ungesetzlicher
  Einwirkung  auf  die  Wahlhandlung  ausschließt,  aufrechte  zu  halten  haben.

4)  Zu  ber  Stelle  des  Präsidenten  der  Stände-Versammlung  behalten  Wir  Uns  die
Ernennung  vor,  und  überlassen  derselben  die  Wahl  ihres  Vice-Präsidenren,  welche
sie  Uns  demnaͤchst  anzuzeigen  hat.  Bis  zur  Besehzung  der  lehtern  Stelle  har  der
dlteste  Rechtsgelehrte  unter  den  gewählten  Abgeordneten  die  Geschäfte  des  Bice-Präsidenten
  zu  verfeben.

Unser  Minister  des  Innern  hat  für  die  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses
Sdikts  durch  besondere  Schreiben  an  die  Viril=  Strimmführer  und  durch  die  geeigneten
Befehle  an  die  Kreis-Regierungen  und  Oberämter  zu  sorgen.

Gegeben  in  Unserem  Königlichen  Geheimen  Rathe.  Suttgart,  den  10.  Juni  1819.
(Uneerz.)  Wilheilm.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
(Unterz.)  Vellnagel.
        <pb n="572" />
        Königliche  Verordnung,  das  der  Stände-Versammlanzg
einzurdumende  Lokal  betrefsend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  beschlossen,  den  künfrigen  Ständen  Unf  eres  Königreichs  von  den  vormaligen
  Landschafts-Gebäuden  allhier  den  zu  ihren  Versammlungen  und  ihrer  sonstigen
Geschäftsführung  erforderlichen  Theil  zu  überlassen.

Zu  angemessener  und  würdiger  Herstellung  desselben  sind  die  Befehle  an  die  Behörde
  bereits  ertheilt  worden.

Da  feho  die  hiezu  nöthigen  Arbeiten  nicht  so  bald  beendigt  werden  bönnen,  als
nach  Unserem  Mantsette  vom  gestrigen  Tage  die  nächste  Stande-Versammlung  zulammen
  treten  wird,  so  verordnen  Wir:

1)  Die  auf  den  13.  Juli  1819  einberufenen  Landstände  versammeln  sich  an  dem
genannten  Tage  in  Unserer  Haupt=  und  Kreis-Stadt  Ludwigsburg.

2)  In  Unserem  dortigen  Residenz-Schlosse  werden  zu  dem  Ende  die  noͤthigen
Einrichtungen  getroffen  werden.
3)  Die  Stände-Versammlung  hat  ihre  Arbeiten,  bis  zu  Beseitigung  des  oben  erwähnten
  Hindernisses,  dastlen  fortzusetzen.
4)  Die  zur  Prüfung  der  Legitimation  der  Mitglieder  niedergesehte  Königliche
Commission  hat  sich  am  3.  Juli  1819  in  Ludwigsburg  zu  urenmen
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  hienach  alles  Weitere
zu  beforgen.
Gegeben  Stuttgart,  den  11.  Juni  1819.

(Unterzl.)  Wilhelm.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretär,
(Unterz.)  Vellnagel.
        <pb n="573" />
        Nro.  34.  1819.  Bs
Königlich-Württembergisches

Staaks=  und  Negierungs-  Blakk.

*

 

Montag,  14.  Jumi.

JI##.....

I.  Unmittelbat  Känigliche  Deerere#
Dienkt-Nachrichten.

Se.  Känsgl.  Majsest  ét  haben  vermöge  böchster  Eneschließ  ung  vom  5.  Juni  das“
Amts,  Dekanat  Stuttgart  von  dem  Sctadt  Dekanat  zu  trennen.)  und  jenes  dem-Stadt,-
  Pfarrer  Hoffacker  in  Stuttgart  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  SHöchstdieselben  unterm  8.  dieses,  dem  Rittmeister  zweiter  Classs,
Mox  v.  Speth,  des  3.  Reiter,  Regiments)  die  nachgrsuchte  Entlassung  aus  dem-Mrlitär,
  mit  dem  Cherakter  afs  Rit#eister  erster  Classe  und  der  Erlaubniß  die  Armee-Uniform
  zu  tragen  ertheilt.  -  *  —

Die  katholische  Pfarrei  Hausen  ob  Munderkingen,  Oberamts  Rledlingen,  van
welcher  dem  Fuͤrsten  v.  Taxis  das  Patronatrecht  zusteht,  ist  am  39.  Mai  durch
den  Tod  des  bisherigen  pfarrers  Franx  Sales  Jäger  in  Erxledigung,  gekommem.

III.  Verfügungen  der  Departements.
4.)  Des  Deparktements  des  Innernr
1.  des  Ministeriums  des  Innern.
Fr.)  Königliche#s  S  o  m  sistorium.

Als  Nachtrag  zu  dem  im  Staats,  und  Regirungs,  Blatcte  vom  Jahr  137  1..
Mro.  16  pag.  157.  benannten  DPrivst  Schullehrer=  Geminarien  wird  huemic  zur-Kenntniß
  gebracht,  daß  Diakonus  M.  Klocker  zu  Metzingen,  Uracher  Dekanats,
ein  Privat-  Schullehrer  „=  Seminar  allda  #sreichtet  habe.  ·

KLEMM.I.II,I«I«-,JU0"UII-g-..  mSOmi-s»l-i.a.

.»  «  .
        <pb n="574" />
        *ss10

„.)  Könsgliches  Medieinal-Cellegium.  3
Von  dem  Königl.  Medieinal:  Sollegio  wurde  dem  Medeeinee  es  Chirurgiee
Dr.  Albert  Müller,  von  Groß,  Upach,  Oberamts  Backnang  gebürtig,  nach  zuvor  erflan,
dener  Prüfung  in  der  Medicin,  höheren  Chirurgie  und  Geburtshalfe  die  Erlaubniß  zu
Amü###g  dic-,  Wissenschaften  ertheilt.  Stuttgare  den  8.  Junt  18319..  "·
H-  v.  Massenbach.

O.)  Des  Departements-der  Finenzen:
2.  des  Finanz--Ministerlum.
Koͤnigliche  Ober--Rechnungskawmer.
Decret  an  saͤmtliche  Kameralemter  wegen  des  an  bie  Arsenal=  Direktion  obgelieferten  Salpekers.

Die  Kameral"  Aemcer  werden  hiemit  angewiesen)  die  Qufteungen  über  den  an
die  Arsenal-Direction  in  Natur  abgelieferten  Salpeter  unverzüglich  an  die  Staats,
Hauptkasse  einzusenden,  und  ihr  den  Geld-Betrag  noch  vor  dem  Rechnungs-Schluß
im  Preise  von  50  fl.  p.  Ctr.  als  eine  Lieferung  in  Aufrechnung  zu  bringen.

Srtutegart  9.  Juni  1619  6  Raht#

 

Ediccal,  Eitation.  ·»·
DeivdnStuaktischettTestament-sontJntestatsEkbesh
Der  den  29.  Novembet  1704.  zu  Tombay  im  Königreich  Schortland  geborne,  am  i11.  Februar
25  zu  Schillingsfürst  kinderlos  verstorbene  Fürstlich  Hohenlohe  Waldenburgische  Justiz-Rarhs-präsident
  Parrizlus  Andreas  von  Stuart,  hat  ein  Testament  de  dato  11.  Januar  1785  hinterlassen,
biltt  welchem  er  die  Kinder  seiner  ältesten  Schwester  Margaretha,  unter  der  Bediugung,  daß  sie  sich  in
Cher  katholischen  Relitzion  erziehen  laßen,  zu  Erben  seines  Nachlasses  nach  Abzug  der  Legate,  eingesetzr,
und  ihnen  auf  den  Fall,  daß  der  Uebertrikt  zur  karholischen  Religion  mit  diesen  nicht  thunlich  wire,
die  Kinder  seiner  zweiten  Schwester  Helena,  und  wenn  es  auch  bei  diesen  nicht  geschehen  sollte,  die
Kinder  seiner  jüngsten  Schwester  Johanne,  unter  der  weitern  Bestimmung  substiruirt  hat,  daß  wenn
keines  seiner  Schwester-Kluder  in  langen  Jahren  seiner  Intention,  sich  sügen  würde,  sein  Bermögen
ad  pias  causas  verwendet  werden  solle.  Das  Testament  wurde  zwar  gleich  nach  erfolgtem  Tod  des
Präsidenten  von  Stuart  in  Schillingsfürst  eroffaet,  und  dir  darin  ausgesezten  Legote  bezahlt;  hingegen
  von  den  aufgestellten  Testaments  =  Erekutoren  unterlassen,  die  Testaments  =  und  Intestat  =  Erben,
von  denen  ein  Bruder  Namens  Alerander  und  die  Schwester  Johanne  so  viel  aus  einem  den  Mten
beiliegenden  Schreiben  des  erstern  herrorgeht,  im  Fahr  1785.  zu  Edinglasie  in  Scholkanp-wodnhaft
«  !  -  ind  ibre  Erklärung  darüber  zu  vernehmen.  Da  nun  die  von  Stuartische
Aen  beino  Waoische  bei  lin  1  ur0  du  dem  4—3  Inventarium  über
zug  der  bezahlten  Legate  20,oo.  fl.  betragen  haben,  bei  oͤsentlichen.  Keisen  des  unter  Koͤniglich  Bair##
scher  Landeshoheik  stehenden  Umts  Schillingsfürst.,  und  des  der  Königlich  Whlrrrembergischen  Hoheit
        <pb n="575" />
        Sie
unterworfenen  Amts  Waldenburs  vet  zinslich  angelegt,  und  dewegen  die  unterzeichneten  Stellen  mit  der
sezung  der  von  Stuartischen  Verlaffenschafts-Maffe  beauftragt  siad;  sowerden
die  von  Staartischen  Testaments-  und  Intestat-Erben  hiemit  ediktaliter  vorgeladen)  sich  iunerhalb  eines
peremtorischen  Termins  von  zwölf  Monaten,  bei  dem  Könlglich  Württembergischen  Gerichtshof  in  Eu.
wangen,  in  dessen  Handen  sich  das  Original-Testament  befindet,  entweder  versoͤnlich  oder  durch  binlänglich
  Bevollmächrigee  zu  melden,  von  dem  Testament  Eiasicht  zu  nehmen,  uod  ihre  Erklarung  darüber
  abzugeben,  oder  zu  gewärtigen,  daß  sie  mit  ihren  Ansprüchen  am  die  Verlassenschafrs=  Mafsse

für  immer  ausgeschlossen  und  das  Vermögen  den  Bestimmungen  des  Testaments  gemäß,  -milden

Zweckem  verwendet  werde.  1.“

Ellwangen,  den  26.  März  18:9.  Ansbach,  ven  2.  März  "½  -
Königlich  Wurtrembergischer  Gerlchtshof  des  Käniglich  Bairisches  Wopellations-Gerch.  bes
Jart-Kreises.  Rezat-Rreises.
Kretschmer.  v.  Feuer  bac,  Präsident.

*–

Eßlingemn  Vos  den  Fruchtworrithen  der  hiefigen  Etiftungen  ist  wiederum  ein  betraͤchtliches
Wiantum  Roͤcken,  Dinkel  und  Haber  zum  successiven  Verkauf  ausgesetzt.  Die  Liebhaber  lonnen  sich
täglich  bei  der  unterzeichneten  Srelle  melden,  und  mit  ihr  einen  Kauf  adschließen.  Oen  1.  Juni  1610.

Renigl.  Seiftungs-Verwaltun

Zwiefalten.  In  Gemäßheit  hohen  Dekrets  vom  21.  Mai  d.  J.  sollen,  die  eu
Schafweiden  zu  Zwiefalren  und  Mochenthal  für  das  Jahr  1870  bffentlich  verpachtet  werden.  Erssere
erträgt  170  und  letztere  15°%  Stück  Zuchtwaare.  Die  Berhandlung  wird  Donnerstags  den  2.  Juli
I.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  im  kameralamtlichen  Geschäfrs-Zimmer  dahier  vor  sich  gehen,  und  zum  Aufschlazen
  Niemand  zugelasfen  werden,  der  nicht  einen  Meister=  oder  Concessions-Brief,  und  ein  amrliches
Zeugniß  daß  er  eine  Caution  von  d00  fl.  in  grisich  Vs  icherten  Kapitalien  oder  dreifachen  Güterwereh
  leisten  könne,  aufzuweisen  hat.  Den  29.  Mai  184  Königl.  Kameralamr.

4
—  n  —.

Weinsberg.  Nachsolgende  Personen  wandern  aus:  Margaretha  Stolzlin,  von  Lowenstein,  nach
Baiern;  Georg  Wikhelm  EGe  #von  Alt=  Fürstenhürte,  dahm;  CunstI  Sallmann,  von  Majeusels,
nach  Amerika;  Joltann  Christoph  Haaß,  von  Steinbruck,  nach  Paiern;  Friederike  Hasenfuß,
Regina  Utz,  Rosi  ina  Hosselbergerin,  von  Weinsberg,  Wilhelmina  Weeber,  von  Sulzbach,  nach  Amerika.
Wer  Ansorüche  an  ste  zu  machen  hat,  wenbe  #sich  an  die  betreffenden  Or###-Obrigkeiten.  Den  12.
Inprfl  60.  Königl.  Oberam#.

Maalbreonn.  Jakob  Friedrich  Kortner,  Wagner,  verheirathet,  Agnes  Magdalena  Rechkämmer,
  ledig,  Agnes  Katharina  Erlenweinin,  ledig,  Jakob  Friedch  Kortner,  Weber-,  ledig,  Johann
Bernherrd  Zimmermann,  Bauer,  keds:  von  Derdingen;  Heinrich  Thron,  Bauer,  Jakob  Friederich
Wirth,  Schneider,  Iakob  Friedrich  Faber,  Bauer,  von  Dürrmenz-  budwig  Friedrich  Ts  Bauer,
von  V#hrß-Glatrbach;  Jakob  Aise#  Weber,  von  Gundelbach;  öhatod  Buk,  Bauer,  Johann  Ja'ob
Acker  mnann,  Nagelschmiey,  Georg  Mich.  Ehret,  Schuhmacher,  Gotrlieb  Friedrich  Albreq#,  Schmid,
Negij  ia  Rathuina!  Zauterin  ledig,  Christ.  Dorothea  Ruppmich,  ledig,  Schulmeister  Weyl,  Joh.

udvo.  Klert,  ledig,  von  Illingen;  Soohia  Magdalen  Heinrichin,,  ledig,  Maria  Wiiwins  Hei  W
chin,  ledig,  Maria.  Rosina  Heinrichin,  ledig,  Elisabetha  Hochwaldin,  .t  Elisabetha,  Joh.  Geo
Sch,  Uings.  Mun  Feh.  Georg  Blunz,  Bauer,  Joh.  Beryhard  Schäufele,  Weberg,  „Joh.,  Georg  Frors
        <pb n="576" />
        12

beck-,  Bauen  Sophia  Elisabecha  Schäufelin,  ledig  Johanna  Ma#ie  Häustlin,  Christian  Frlederich
"  .  Ber  rSerstoelegtgt  Friedrt  Kunn,  Bäcker,  kedig,  (Maria  Ewistina  Die#n:  ledig,
#a,-e  .  Leaer,  Schneider,  Christina  Sephis  Kraußin,  lrdig,  Elisaheste  Sicoerika  Jaupin,  lerian,
„Maria-Sura  HDanmullerin,  ledig,  Jasobina  Karharina  G#zin,  ledig,  Gottlieb  Friedrich  Palmtag,
„Schneider,,  ledig,  Sophl#a,  Christina  Eglerin,  leigz,  Cbritt.  Katharing  Kenigin,  ledig,  von  Kutttlinen;
  Johann  Gottlieb  Barth,  Schlosser,  Juliana  Gaußin,  ledig,  Friedrich  Kath  und  dessen
Enitmhe  Friederika  Rarbin,  *r*½v½7  von  Malbronn;  Joh.  Georg  Berrsch,  Bauer,  Friederike  Holdervvlehin)
  ledig,  Ludwig  Fris#ich  Merkle,  Schuhmacher;  und  n  Mutter  Anna  Merklin,  von  Oelbronnz.
  Ochsenwirih  Georg.  Jakob  Baumann,  Samuel  Glokler,  Echuhmacher,  Helurich  Eloller,
4.  Maurex.  Katharina  Magdalena  Schäufelin,  ledig,  von  Oetisbeim;  Georg  Jakob  Enz,  Maurer,  Ekis
Ebetha  Margaretha  Enzin,  ledig,  Johann  Jakob  Truch'seß,  Weber,  von  Schmie;  Maria  Margarethe
ilger,  ledig,  von  Schönenberg;  Luisa  Baurin,  ledig,  Justina  Regina  Würtembergerin,  ledig,
Cbrisima  Margarerha  Treffingerin,  ledig,  Susanna  Judikha  Karlin,  ledig,  von  Schuzingen;  Johann
Jakob  Schlagenrweith,  Schuhmacher,  Jeremias  Maneval,  Strumpfweber,  von  Groß-Villars;  sämmtlch
  hiesigen  Oberamts,  wandern  in  verschiedene  Gegenden  aus,  und  haben  zu  diesem  Ende  auf  Jahresfrisi
  Bürgen  gestellt.  Diejenige  nun,  welche  aus  irgend  einem  Grund  eine  Ansprache  an  einen  derfelben
  zu  machen  haben,  werden  sulgefordert,  solche  innerhalb  dieser  Zeit  bep  den  berreffenden  Orts-Vorstehern
  einzugeben.  Den  #4.  Aoril  1819.  »  Königl.  Oberamt.
Tübingen.  Folgende  Personen  wandes#-Dieses  Irdjahr-vach  den  nordamerikanischen  Freistaatem
„  us,  und  werden  von  gel'slichen  Bärgen  auf  Ja#frist  vertrrten:  Jobann  Jakob  Schäfer,  Bauer  zu
Immenausen,  mit  Weib  und  Kindern,  verrreren  durch  den  Schulcheig  Maier  daselbst:;  Johann  Georg
Rerer.  ledig,  von  Kusterdingen,  vertreken  durch  seinen  Par#r  Conrad  Mozer;  Anne  Marie  weil.  Joh.
Fakob  Thumms,  Bauers  Wietwe,  zu  Remmelsbach  mir  ihrem  einzigen  Sohne  Joh.  Georg  Thumm,
osiere  durch  Johann  Georg  Raiser,  Burgermeister  daselbst,  letzterer  durch  Joh.  Jakob  Thumm,  Bauer
Tiba  vertriten,  welches  hiemit  zur  aun#meinen  Kenntnisf  bringt.  Den.  10.  Mai-  rg-  6
«  ««··  ««  Konigl.  Oberamt.
Heilbronn.  Kaufmann  Heinrich  Zoller,  von  hier,  ledigew  Standes,  bat  die  Auswanderungs-Erlaubniß
  erhalten  und  wird  ven  dem  hiesigen  Kaufmann  Benjamin  Rämelin  fur  seine  kierländischen  Verbindlichkeiten
  auf  bin  Jahr  vertreten,  was  hiemit  zur  allgemernen  Keuntnißgebracht  wird,  Den=  #s.  Maie
1849.  Konigl.  Oberamr.

 

1  .
—

Besigheim.  Johann  Jalob  Grözinger,  von  hier,  ist.  schon  längst  verschollen,  und  hat  das-75.
  Jahr  zurückgelegt.  Seine  rechtmäßige  Descendenten  werden  nun  hiemit  vorgeladen,  binnen  3  Monaien
  peremrorischer  Frift,  und  zwar  spätestens  den.  4.  August  1819,  Vormi#ags  3  Uhr,  auf  dem  Rathhaust
  dahier  zu  erscheinen=  und  das  in  pflegschaftlicher  Administration  siehende  Bermögen  in  Empfang.
zu  nehmen,  widrigenfalls  zu  l  das  Pflegvermögen  an  die  bekannten  Collateralerbe#n  ver#-theilt
  werden  wird.  Dem  7.  Mai1579.  .  Konigl.  Oberamts-Gericht.
Besigheim.  Jakob  Friedrich  Schephing  von  zhier=  schon  längst  verschollen,  ist  den  29.  Juli-1038
  gebohren,  mithin  Bo  Jahre  alt.  Seine  kechrmäßigen  Destendenten  werden  nun  vorgeladen,  binnen
  3  Monaren  peremtorischer  Frist  ihre  Erbschafts-Arsprucke  zu  ermeisen,  widrigensabs  zu  genärtigen,
baß  das  Pflegpermögen  untrr  die  bic  jetzt  bekanntrn  Collatersl=  Erben  vertbeilt,  wird.  Den  13.  Ma#
Wio.  Kenigl.  Oberamts-Gerschr.

·  Berichtigung
In  Nro-  a9.  des  Königl:  Würectembergischen  Stants=  und'  Regierungs,Blates#

ist  auf  der  zweiten,  Seite  statt:  „  bed.  Licenriar  ebfächne“  zu  lesen:  „Mi  d.  Dr.
Kesfüchner."““  %

1
        <pb n="577" />
        Nro.  35.  1819.  L
Königlich-Württembergisches

Staatsund  Regierungs-Blatt.

Freitag,  18.  Juni.

 

Unmittelbare  Köntgliche  Deerete.

Dienst-Nachrichten.  4

Se.  Königk.  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Deerets  vom  35.  Mai  die
Berzichtleistung  des  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe  für  den  Schwarzwald-Kreis  angestellten
  OberF  Justiz=  Procurators.  Hoch  auf  seine  Stelle  angenommen,  und  ihm
die  Entlassung  von  derselben  zu  ertheilen,  sodann  vermoge  höchsten  Decrets  vom  4.
Juni  die  dadurch  in  Erledigung  gekommene  Procuratur  dem  Ober-  Tribunal,  Registrator
  Smelin  auf  sein  Ansuchen  zu  übertragen  geruht.

Fetner  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  9.  Junt  ist  die  erledigte  Pfarrei  Trichtingen,
  Decanats  Balingen,  dem  Präázeptor  Korn  in  Altenstaig,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  Juni  die  erledigte  evangelische  Stade,
Marrei  in  Ravensburg  dem  bisherigen  zweiten  Pfarrer  und  Reallehrer  Kutter
daselbst  übertragen  werden.

Unterm  68.  Juni  hat  der  zur  Pfarrei  Flein,  Dibcese  Heilbronn,  ernannte  Pfarr-Vikar
  M.  Dröck  zu  Mössingen?  die  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.

Verfügungen  der  Departements,
Des  Justiz-Departements:
des  Justiz-Ministeriums.
Nachstehende  Ankündigung  des  Königl.  Preußischen  Polizel,  Raths  Merker
zu  Erfurt,  wird  auf  dessen  Ansuchen  hiedurch  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttsart  den  7.  Juni  1818.  Königl.  Justit„  Ministerium.
Maneler.
        <pb n="578" />
        —

«  »  Anlündiguss
über  die  Herausgabs  vom  ,  Mitcheilangen  zur  Befördesung  der  Sicheeheicspflege.  °

Die  Entwelchung  grober  Verbrecher  zu  erschweren,  ihr  Umherschweifen  zu  verhindern,
  ihre  Enedeckung  und  Ergreifung  #n  bewirken  —  was  für  die  Sicherheits
ö#ilege  von  so  groffer  Wichtige#  ##.—  dlienan  Hesondess  die  Stechbuefe.  4

Dieses  Mittel  wird  den  Zweck  um  so  mehr  erfüllen,  wenn  die  deßffallsigen
Bekanntmachungen  zur  Kenntniß  sämmtlicher  Kriminal,  und  Polizei-Behdrden  in
einem  weiten  Umkreise  gelangen,  je  übersichrlicher  splche  sind,  und  je  schneller  sie  vach
allen  Punkten  erfolgen.

Durch  die  bishertge  Verfahrangeart  ist  aber  diesen  Erforderniffen  nicht  in  dem
Grade,  wie  es  geschehen  könnte,  genuͤgt  worden.

Den  Piisen  der  gedachten  Behörden  merden  seht  allt  in  einim,  auch  nur  eiwas
  beträchtlichen  Umkreise  um  sie  her  erlassenen  Steckbriefe  bekannt.

Ibre  Verbreitung  erfolge,  der  Koflipieligkeiz###en)  nur  in  einzelnen  sehr  wichtigen
  Fällen  durch  specielle  Mittheilungen;  in  der  Regel  geschiehee  sie  durch  die  öfe
fentlichen  Blácter.  Nun  aber  sind-  aach  bei  dieser  Verbreitungsast  einer  Seits  die
Insertionsgeböhren  zu  bedeutend,  als  daß  die  bekanat  machenden  Behörden  ihre  Mittheilung
  über  ihre  Provinz  hinaus  in  viele  öffentliche  Blätter  rinrücken  lassen  könnten,  und
anderer  Seits  find  wenige  Sicherheits-Behörden  im  Stande)  alle  Feitungen  und  bffentlichen
  Bläteer  eines  größeren  Bezirks  sich  anzuschaffen;  welches  geschehen  müßtr,  wenn.
sie  #en  sämmtlichen)  in  diesen  Bltcern  zerstreuten  Steckbriefen  Kenn#niß  erlangen
wollten.

Dann  aber  sind  die  Micthe#lungen  diefer  Art  auch  nichts  weniger  als  überschtlich.

Die  Fastung  der  Steckbriefe  an  Pch  ist  vielfältig  sehr  unvollständig,  indem  die
wesentlichsten  YPunkie#  gar  nicht  angegeben  sind,  oder  diese  Punkte.  sind  doch  nicht.
so  gestellt,  daß  sie  gehdrig  hervor  springen.  Die  einzelnen  Bezeichnungen,  velche
die  Persons"  Beschreibungen  ergeben  sollen,  sind  fast  sedes  Mal  anders  geordnet.
Der  Leser  erhält  nicht  leicht  in  einem  'Ueberblicke  ein  vollständiges  Bild  von  dem.
Verfolgten:  er  muß  es  sich  gewöhnlich  erst.  aus  den  verschiedenartig  geordneten  :Zülgen
  mie  Mähe  zusammen  setzen,  auch  lelbst,  wenn  die  Materialien  vollständig  mic,
getheilt  sind.  6

Es  befinden  sich  aber  #berdles  wie  schon  erwähnt  worden,  die  Steckbriefe  in
vielen  Jeitungen  Provinzial,  und  öffentlichen  Bláttern  zerstreut;  und  es  wird  um
o  Feit=  raubender,  solche  aufzusuchen,  ale  #eldigen  in  diesen  Blätter#  gewöhnlich  nicht
einmal  ein  fester  Platz  ein  für  allemal  bestimmt  ist,  sondern  sie  sich  unter  den  übrigen
  Bekanntmachungen  verlieren.  Außer  der  Zeit,  raubenden  Aufsuchung  der  Steckdriefe
  in  den  öffentlichen  Blättern)  müssen  die  Behörden  daher  auch  noch,  um  felbige
  nur  einigermaßen  unter  einem  Gesschtspunkte  #u  haben)  eigene  Steckbrief=  Nollen
  führen;.  und  diese  mühsam  zusammen  getragenen  Nollen  gewähren  in  der  Regedennoch
  nicht  die  gewünschte  Uebersicht.
        <pb n="579" />
        R

IIIIIIILEIIII(IOItI…IILIIIIU
deren  Gebrauch.  Ihre  Benuzung  zu  leichteret  Ermittelung  und  Ueberführung  der.
Verfolgeen,  und  ihre  Anwendung  um  über  verdächeig  erscheinende  Individuen  eine
Aufklárung  zu  erlangen,  ist  im  höchsten  Grade  beschwerlich;  und  wenigstens  könnes
die  Vergleichungen  nicht  schnell  geschehen),  wenn  die  Rollen  nicht  mit  besonderer
Sachkenntniß  geführt  werden;  und  deren  sachgemäße  Vervollsténdigung  ist  fast  niche
möglich,  weil  neben  den  vielen  andern  Schwierigkeiten  die  zusammen  tragenden
Behörden  sich  auch  außer  Stande  befinden)  das  Unzureichende  der  Bekanntmechusgen
  zu  ergänzen.

So  geschieht  denn  auch  die  Verbreitung  der  Bekanntmachungen  gewöhnlich  nicht
mit  der  erforderlichen  Schnelligkeit.  Sie  verbreiten  sich  nicht  auf  Ein  Mal  übee
scoße  Länderstrecken,  sie  eilen  dem  flücheigen  Verbrecher  nicht  äberal  schnell  genug
voraus,  und  sie  dringen  nicht  in  alle  Gegenden  ein.

Daselbe,  was  hier  übek  die  Steckbriefe  gesagt  ist,  gilt  ebenfalls  mehr  odes
weniger  von  andern,  für  die  Sicherheitspflege  wichtigen  Bekanntmachungen,  namentlich
  von  den  Mittheilungen  über  wichtige  Verbrechen,  von  deren  Thäter  wenige  oder  keine
Spuren  vorhandeh  sind.  Die  Bekanntmachung  des  Verbrechens  nach  allen  Nichtungen,
  die  Angabe  einzelner  Umstände)  die  Bezeichnung  besonders  merkwürdigen
entwendeter  Gegenstände  würde  oft  zur  Srmictelung  der  Théáter  und  der  entfremdeten
  Güter  beitragen,  wenn  nicht,  so  wie  die  Sache  bis  jetzt  liegt,  Mittheilungen
Viesern  Art  so  schwierlg  zu  bewirken  wären.

Um  rinen  Versuch  zu  wachen)  diese  bedeutende  Lücke,  die  allen  wohlgeordneten
Sicheiheics  =  Behörden  sehr  ofe  fühlbar  geworden  ist)  so  weic  als  igich  auszufüllen,
  beabsichtiget  der  Unterzeichnete,  aus  ganz  Deutschland  alle  für  die  Sicherbeitsuflege,
  wichtige  Kriminal,  und  polizeiliche  Benachrichtigungen  zu  sammeln?  und  in
Erfure  ein,  lediglich  diesem  Gegenstande  gewihmetes  Blatt  unter  dem  Titel

Mittheilungen  zur  Beförder#ongder  Sicherbeitsoflege
Ptaus  hu  geben,  durch  welches  diese  Bekannemachungen  möslichst  Sbersschelich,  schnel
und  mit  geringen  Kosten  nach  allen  Punkten  Deutschlands  und,  so  weit  es  zu  bewirken
  seyn  wird,  auch  über  die  Bränzen  Deutschlands,  hinaus  verhreiket  werden  lollen

Hoffentlich  gewinnt  ein  Unternehmen)  welches  in  einem  bedeutenden  Grade
eeinnütig  und  kür  die  Sicherdeirspflege  wichtig  werden  kann;  die  gewönschee

beilashme:,  in  welchem  Falle  die  Ausführung  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres
besinnen  sols.  66  -  I»  ..  .3t—s  addms  —-kP

"„  er  Unterzeichnete  wird  brigens  inn  der  Folge  alles  das  in  Anwendung  zu'
vine  de  iath  chst  sich  om  zur-  ervollmmnung  der  Sache  varbizten  sollte,  und
dazu  gern  sede  ihm  mitgetheilte  sachgemaße  Aeußerung  benutzen:  Er  macht  hier  nur.
nach  auf  den  Umstand  aufmerksam,  dah  es  hinschts  der  meisten  solcher  Benech
richtigungen,  #  Tren  Aufnahme  die  Mittheilungen  bestimmt  Fnd?  för  Die  Erreichung
des  Zweckes  von  überwiegendem  Nuten  isty  wenn  diese  Benachrichtigungen  den
        <pb n="580" />
        316
Sicherheits-Beherden  in  einem  weiten  Umkreise  bekannt  werden,  ohne  zur  Unzeie  in
das  Publikum  zu  kommen.  Denn  die  gravirten  Personen  nehmen  nur  zu  oft  ihre
Maßtegeln  mit  desto  größerer  Vorsicht,  wenn  sie  durch  die  bffentlichen  Blätter  erfahren,
  daß,  und  wie  weit  man  der  Auemittelung  eines  Verbrechens,  oder  ihnen  selbst
bereits  auf  der  Spur  ist.  "

erfnttimMörsissg.  Merkec,7polisei«kath.

 

I  ,  -  .  ,  .
StuttgartWegendesWetsanfsvogIcoo-StücktasdstakmC-skmbäudoknssdieMyistbieI
sendenjfleiueabermalig-DersieigetnnssanfMomagdenen-d.M.vecanstaltetworden,wobei
sichdieLiebhaberVomitmgöwith-,beiunt«zeichtemSteseeiasiudeawoll-y.Dens.Juni16-9.
«  ·  Königl.  Kameralamt.
Stuttgart.  Von  den  herrschaftlichen  Seewiesen  ist  ½2  Vre.  22  Rth.  64  34“  wo  vorher  der
Trockenplatz  der  eib=  und  Hofwasche  befindlich  gewesen  istf,  zum  Verkauf  ausgesetzt,  und  wird  am
Dienstag  dem  22.  d.  M.  #ine  Nufstreichs  -Verbandlung  darüber  abgehalten  werden,  wobei  die  Liebbaber
  sich  Vormittags  10  Uhr  einfinden  wollen.  Den  3.  Juni  1819.  Königl.  Kamerakamt
Strutegart,  Ueber  die  nach  und  nach  erfolgende  Beifuhr  des  dem  Königl.  Militär  zu  Stuttgart,
  Ludwigsburg,  Eßlingen  und  Ulm,  vom  1.  Jull  bis  letzten  Dez.  d.  J.  bei  34  Königl.  Kas
meralimtern  angewiesenen  Habers  wird  Montag  den  21.  dieñ,  Vormittags  precise  9  Uhr,  in  der  disseitigen
  Canzlel  eine  Abstreichs-Verhandlung  vorgenommen  werden.  Die  Liebhaber  welche  hiran  Theil
nehmen  wollen,  haben  mit  obrigkeitlichen  Zeugmissen  sich  auszuweisen,  daß  sie  im  Srande  find,  einen
solchen  Accord  zu  übernehmen.  Den  10.  Juni  18:9.  "  ,,.«,
Adiuinisttarions-Smiouves.Kdaigl.·skiegs-Depattemeins.«Z
Ins-falten-JsOemäsheitdoheudekketsvomn.Masdssolleudiehekkschqftllchms
CchgnveidenzuswiefalsuundMichenthatfütdqssqbtssscökstlichsemchmwecdemckstm
mrägtiiyoundceytekessoStückZuchmnkt.DieVetbandlunkwiwDoauekstagddeuc.Juli
c-J»Vokmitt«ssyllhk,im·  "·4Is;’"f':«—-dahiekvoksichehen,uudzumAuf-«
wiege-NiemandsugelasseumkdemvernichtdaenMeistModet  Coucesiouswkiå  und  ein  amtliches
eugnig  daß  er  eine  Caution  von  Zoo  fl.  in  gerichtlich  versicherten  Kapitalien  oder  dreifachen  Suͤterwerth
  leisten  koõnne,  aufzuweisen  hat.  Den  29.  Mai  1819.  Koͤnigl.  Kameralamt.
Herrenberg.  Um  über  den  Vermögenszustand  des  Johann  Georg  Walther,  Bürgers  und.
Bauren  zu  Bohndorf,  eine  genaue  Uebersichr  zu  bekommen,  werden  die  Gläubiger  desselben  andurch
aufgefordert,  ihre  an  den  Walther  zu  machen  habenden  Forderungen  innerhalb  vier  Wochen  der  hle
hen  Saadtschrelberei  unter  Vorlegung  der  Beweise  anzuzeigen.  Den  :3.  Mai  ig9zt09.  l½
·  -.»  KöniHLDbekqmtissetlchh
Besigheim.  Johann  Georg  Gloß,  von  Kirchheim  a.  .  R.  welchen  schon  vor  mehreren  Jahren
verschellen  und  bereits  das  Jo.  Jahr  zuruckgelegt  hat,  wird  andurch,  in  Gemäßheit  erlassenen  Dekrets=Königl.
  Puppillen-Senats  des  Königl.  Gerichtshofes  in  Eßlingen  derzestalren  ediktalirer  citirt,  daß  der-Fläe
  oder  seine  allenfallsige  derzeit  noch  unbekannte  leibes-Erden  in  einer  pe##mtorischen  Frist  von
3  Monsten  vor  dem  Waisen-Gericht  in  Rirchbeim  a:  N.  osscheinen,  und  sein  in  pflegschaftlicher  Admistratioh
  Kebendes  Vermözen-  im  Empfans  nehmen  oder,  gewöärtigen  sollen,  daß  er  für  Tod  erklärt  und
tedachres  Vermögen  seinen  bereits  bekannten  nöchsten  Erben  deßniriv  werde  zugerhellt  werden.  Den
3½.  Mal  1819.  «  *-•  *  «  Königl.  Oberamts-Gericht.
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        Nro.  36.  1819.  7
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  29.  Juni.

 

I.)  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Se.  Königl.  Masestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  u2.  d.  M.
dem  Pfarrer  M.  Schmid  in  Ohnastetten,  Dekanats  Urach,  die  wegen  Kränklichkeir
  nachgesuchte  Dienst-Entlassung,  mit  einem  Ruhe=  Gehalt,  zu  bewilligen  geruht.

Diie  katdolische  Caplanei  zu  St.  Stephan  in  Rottweil  ist  durch  das  am  8.  Juni
erfolgte  Ableben  des  Caplans  Poppx  erledigt  worden.

II.)  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern:
des  Ministerium  des  Innern.

Weifung  an  die  Kreis-Regierungen  und  an  die  Oberämter,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-"
  Versammlung  betressend.

Uncer  Beziehung  auf  das,  die  Einberufung  der  Stände=  Versammlung  betreffende
  Manifest  vom  2zo.  d.  M.)  welches  den  Kreis,Regierungen  und  Oberämtern  bereits
  zugefertiget  worden  i#st,  wird  den  Oberämtern  aufgegeben,  Anstände,  welche  bei
dem  Wahlgeschäfte  vorkommen  könnten,  insofern  ihnen  deren  Erlediseung  ,  nach  den
in  der  Verordnung  vom  29.  Januar  und  in  dem  Sdikte  vom  15.  Manz  1615  gege-
        <pb n="582" />
        318

benn  Vorschristen  noch  zweifelbafe  scheinen  würde,  den  vorgeseten  Kreis=  Regierungen
zu  berichten;  welche  die  Beamten  in  Gemäßheit  der  vorlirgenden  Veroronungen,
und  nach  den  bei  den  vorherigen  Wahlen  beobachteten  Grundlähe#  zu  bescheiden  haben.

Die  in  der  Verordaung  vom  29.  Januar  1815  befohlenen  Agzeigen  über  die
vollzogene  Wahl  der  Abgeord#neten)  sind  von  den  Oberämtern  ebenfalls  an  die  Kreis-Regierungen
  schleunig  einzusenden,  und  von  diesen  wöcheatlich  dem  Munisterium  des
Janern  zu  übergeben.  *  9

Hiernach  haben  sich  auch  die  Direktoren  bei  den  Kreis-Regieruagen  rücksschtlich
der  unter  ihrem  Vorsite  vorzunehmeaden  Wahl  der  Abgeordneten  von  den  Städten
Sturchart=  Tübingen,  Ludwigsburg,  Ellwangen,  Ulm)  Heiloronn  und  Reuttlingen
zu  benehmen.

Stut'igart  den  :2.  Juni  1819.  v.  Otto.

—.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Nesidenz-=Poltzei:


Ministerien  des  Innern  und  der  Residenz-Polizei.

Königl.  Direction  der  Residenzstadt  Stuttgart.
Kdnigl  Ministerial-Erlasse  vom  15.  d.  M.  zu  Volge  ist  verordnet  worden,  daß  die  bedingungsweise
  und  auf  Widerruf  ertheilte  Erlaubniß  zur  Herausgabe  des  bisher  unter  dem  Litre#l
eue  Stuttgarter  Feitung  oder  deutscher  Merkur  erschienenen  Blattes  weßen
der)  trotz  wiederholt  geschehenen  Verwarnung,  in  mehreren  Nummern  derselben  enthaltenen)
  unanständigen  und  strafbaren  Ausfälle  auf  auswärtige  Regierungen  und  deren
Kegenten  zurückgenommen,  und  bie  fernere  Erscheinung  dieses  Blattes  verboten  sein

soll,  welche  höchste  Verfügung  sofort  in  Vollzug  gesegt  worden  ist.

Stuttgart  den  15.  Juni)  1319.  Fischer.

□C)  Des  Departements  der  Finanzen:
des  Finanz-Ministerium.
Königl.  Staats,  Hauptkassen  Verwalcung.
Die  Einsendung  der  Pensions-Beiträze  von  den  weltlichen  Staats-Dienern  betresfend.

Da  noch  mehrere  Aemker  mit  Sinsendung  der  Penssens-Beiträge  von  den  weltlichen
  Staatsdienern  im  Rückstan?  sind;  so  werden  die  detreffenden  Beamten  hiemit
aufgefordert,  diese  Beitráge  aufs  bäldeste  unter  Beischluß  doppeleer  Verzeichnisse,  von
welchen  Staatsdienern  diese  Beiträge  geleistet  worden  sind,  an  die  Staats,  Hauptkasse
  einzuliefern  ·
·StuttgartdentJ.JUni-8th—  v.  Süskind.
        <pb n="583" />
        Central-Keitung  des  Wohlkhätiskeits-Verelus.
Aufruf  an  sämtliche  Oberamts-Leitungen  des  Wohlthängkeit=  Vrreins.

Durch  den  gedruckten  Erlaß  der  Central,  Leitung  des.  Wohlthätigkeits=  Vereiss
vom  5=  Mai  1318  find  die  Oberamts-  Leitungen,ufgeforderc  worden,  nach  den  mit,
getheilten  Formularien  alle  halbe  Jadr,  nemlich  auf  den  1.  Mai  und  31  Octobet
über  den  Zustand  des  Armenwesens  und  der  Irde.  Krie,  Anstalten  hieher  Bericht  "¾t“ß
erstatten.

Da  nna  auf  den  :.  Mai  d.  J.  die  meisten  dieser  Berichte  goch  ausstehen)  ohm
welche  sich  die  Centralstelle  über  das  Fortvestehen  der  von  dem  Wohlthaͤtigkeits
Vrrein  gegründeten  Anstolten  die  erforderlichs.  Gewißheit  nicht  verschaffen  kann,  10
stehet  man  sich  veranlagt,  die  Oberamts=  Leitungen  an  die  baldmöglichste  Erstattung
dieser  Berichte  zu  erinnern.

Stutegart  den  6.  Juni  1379.  v.  Hartmann.

 

Bortwar.  Vermöge  Künigl.  Entschliegung  vom  23.  Febr.  1610  f  Schaltheix  und  Kaslenknech
VBogel  zu  Gruppenbach  wegen  seiner  bei  Leschung  eints  Brands  din  ?  Blitz-Entzundung  in  dem
Schlosse  Seettenfels  bewiesenen  Sorgsakt  belebt,  und  dem  Adan  Boßel,  Rosenwirih  Bräuninger,
Georg  Kunz,  Johannes  Koyp,  Cbriftian  Schäffler  uud.  Michael  Schaber,  welche  diesen  Brand
geloͤscht  haben,  jedem  eine  Gratiffcation  von  5  fl.  a4  K.,  bei  der  Staats-  Hauptkasse  angewiesen  worden.
  Den  10.  Juni  1819.  Königl.  Nameralamr.  '-Stuttgart.

  Wegen  Verfertigung  der  fuͤr  die  Jahre  r6½  erforderlichen  Peeflracchte=  Kleldungen
  und  Lieserung  der  darzu  gehörigen  Hurs  wird  bis  Mittwoch  den  30.  Juni  d.  .  J.  eige  Ab-Kreichs
  =  Verhandlung  umter  Verbehalte  der  Ratifikation  vorgenommeh,  werden.  «

DimnigenwelchedteBekfcmgungdecsletdungm,zahemktdssekfotvrkkkche  rot-e,  schwatzund
  gelbe  Tuch  abgeg.  ben  wird,  so  wie  die  Liefgrung.  per-  Hüte  ubernehmenn  /  wollen,  werden  daher
ansgefordert,  sich  an  gedachtem  Tag,  Vormittags  9  Uhr,  im  Postgebünds  dahier  binzufinden=  woselbst
sie  die  Bedingungen.  vernehmen  werden  und  die  Probstuckt  einsehen  ehnen  Den  #i.  Jum  1619.

Kãnigl.  bue  dolrvnut.  on.

 

«  ———  ·
Stuttgart  Nach  eiuer  #i  des  Krral.  Anach-  Müstelums  *'  A  vor.  ##n.
soll  der  Betried  des  Holz=  Flotzes  auf  dem  Rems-Flaß  für  eine,  bestimmte  Anzahl  Jahre  in  Vacht  gegeben
  werden,  Hiezu  ist  Montag  der  2.  Ans  .  d.  J.  bestimmt,  und  von  den  Bedingungen  des  Pachts
werden  vorläufig  felgende  hier  angefahrn:  3.  .)  Die  Gattungen  und  die  Menge  des  zu  flößenden  Hoczes
werten  bei  der  Verhandlung  sekbst  1#e-2  tzt,  und  wird  2.)  biebei  auch  bestimmt  werden  5  wie  viel  daren
  aus  bei  Kron-Demänen-  Waldungen  nach  den  Revier-Preisin  abgegeben  Perden  lannj  3.)  bie  be-
        <pb n="584" />
        310

stimmte  Holz-Lieferung  muß  in  der  Regel  im  Frühjahre  so  zeitig  als  möglich,  so  Verhinderungsfällen
aber  spätesten  bis  Martini  jeden  Jahres  beendigt  seyn.  Hingegen  bleibt  4.)  die  U#rt  und  Weise  zu
Beischaffang  des  Holzes  an  das  Wasser,  und  die  Ergreifung  der  hiefur  nöthigen  Maßregeln,  so  wie
die  Art  des  Floß-Betriebes  selbst  der  Wahl  des  Unrernehmers  dberlassen,  welchem  auch  5.)  für  die
Dauer  des  Floßes  der  Gebrauch  der  Floß-Seen  und  Wasser-Straßen  mit  Ausschluß  jedes  andern  eingeräumt,
  wird.  Dagegen  hat  derselbe  6.)  die  Floß-Smaßen  und  Kanäle  zu  unterhalten,  und  7.)  allen
durch  den  Slosz  an  Gütern  und  Gebäuden,  enrsiehenden  Schaden  zu  ersetzen,  in  so  weit  hiezu  überhaupt
eine  Perbindlichkeit  verliegt.  Die  weitern  Bedingungen  werden  bei  der  Fech-Vrzahtung  selbst,
welche  an  obengenanntem  Tag,  Morgens  9Uhr,  in  dem  Forsthause  zu  Schorndorf  vorgenommen  wird,
festgesetzt,  und  den  Pacht-Liebhabern  eröffnet  werden,  welche  besonders  auch  ihre  Fähigkeit  zu  Leistung
der  nöthigen  Kauxrion  gehörig  nachzuweisen  haben.  Den  12.  Juni  2610.  Königl.  Forst-Rath.

 

Tübinseen.  Die  unterzeichnete  Stelle  hat  eln  Quantum.  Gersten,  guter  Qualität,  von  dem
biesigen  Hosortal-Frucht-Kasten  zu  verkaufen,  wovon  auch  kleinere  Parihieen  abgegeben  werden.  Des
zI  Juni  1818.  ·«-  ·  -  vnigLStiftungs-Verwaltung.
Groß-Bottwar.  Die  untrzeichnete  Stelle  verkauft  den  35.  Juni,  Vormirtags  8  Uhr,  zu
Groß-Bortwar  367  Fat-Taugen  von  5  bis  20  Schuh,  355  Bodenstäcke  von  &amp;amp;  bis  9  Schuh,  auch  erwas
Gebrenstucke,  Butte-Taugen,  Führlings-Taugen  und  Raife.  Sodann  einen  alten  eisernen  Ofen,  entbehrische
  Regisirarur:  Kästen  und  allerlei  abgängiges  Keltern  -=  Geschirr.  Den  26.  Juni  Vormikttags
8  Udr,  zu  Peilstein,  entbehrkiche  Schreibtische,  Registratu-Kästen,  kleinere  Käsilen,  :  Stuben-Uhr,
1  kleine  Geld-Kasse,  3  eiserne  Oefen,  und  allerlei  abgangiges  Keller=  und  Keltern-Geschirr.  Dea-28.
  Juni,  Vormitrags  3  Uhr,  zu  Gruppenbach,  eiserne  Oesen,  Ofenblatten,  eiserne  Stiegen-Geländer,
eiserne  Gitrer,  alte  Thüren,  Fenstergestelle,  alte  Regisratur-Kästen,  Schreibtische  und  adbgängiges
Keitern-Geschirr.  D.u  30.  Juni,  Vormirtags  8  Uhr;  zu  Liebensftein,  eine  abgebrochene  unvollstäncige
Orgel  von  hölzernen  Pfeifen,  1  Kirchen-Uhr,  tauglich  fur  eine  kleine  Kommun,  eiserne  Oesen  und
sonstige  abzgängige  Mobillen.  Den  7.  Junk  1819.  ,  Kbnigl.  Kameralamt.
84  orndorf.  Die  untorzogene  Stelle  wird  Mittwoch  den  3o.  Juni,  Vormittags  20  Uhr,  ein
nicht  unbedeutendes  Quantum  Wein  von  dem  ferndigen  Gewächs,  nach  dem  Wunsche  der  Liebhaber  in
Krße  und  kleivern  Parthieen  im  össentlichen  Ausstpeich  verkaufen.  Den  ##.  Juni  1629.
·'  ««··  Königl.  Kameral-Verwaltung.
Stuttgart.  Dier  untereschnete  Stelle  ist  beausagt,  auf  eine  tieferung  von  ungefähr  360
Centner  Matraten-  Heu  #rinen  Actord  durch  Abstreich  abzuschließn,  welche  Verhandlung  Donnerstags
den  24.  d.  M.  des  Morgens  ##  Uhr  vor  sich  gehen  wird,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,
und  kieferungs-Liebhaber  hierzu  e#ladet.  Den  38.  Juni  1489.  Königl.  Kasernen-Verwaltung.

 

 

Weinsberg.  Am  Montag  den  5.  Juli  d.  J.,  Vormittags  von  8  bis  1½  Uhr,  werden  die
Schafweiden  von  den  Orten  Rappach,,  Grantschen,  Sulzbach  und  Wimmenthal,  deren  Bestand  bei
den  3  erstern  an  Michaelis,  bei  der  letzteren  aber  an  Bartolomäl  zu  Ende  geht,  für  die  nachfolgenden
3  Jahre  auf  hiesigem  Ratbhaufe  zur  Verleihung  gebracht  werden,  wozu  die  Pachtskustige  mit  der

ung  eingeladen  werden,  datg  Niemand  zr  rhandlung  zugelassen  werde,  der  sich  nichr  mitz
einem  oberamlich  vidimirten  an  über  hinlängliches  Vermögen  und  gute  Aufführung  ausweisen,
auch  einen  tüchtigen  Bürgen  stellen  kann.  Den  1.  Juni  1619.  «  Königc.Obetamk;

Geckt  *#  S.  Vaff  elbrisk,  Los-  ##  Koy#lei=  Kuyserdruckn,  LSuchdrucker,
        <pb n="585" />
        Nro.  37.  1819.  r—
Königlich  -Württembergisches.

Staats,  und  Regierungs-  Blatt.

-*

Dienstag,  33.  Juni..

 

 

K.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departement#
Des  Justiz-Departements.“
Dle  in  dem  Monat:  Mai  idig  von.  i  des  Königreichs  ausgesprochenen  Erkenntnissend.


In  dem  verflossenen  Monat  Mai  sind  von  saͤmtlichen  Gerichtshoͤfen  des
Koͤnigreichs  nachstehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen
bemerkt  wird,  daß.  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-Gerichts=  Stellen  in  das  Staatsund
  Regierungs=  Blatt  aufgenommen  werden)  wodurch  eine  längere#s-  als  dreimonatliche
  Freiheits=  Strafe  erkannt  wird.  #

A)  Obertribaunal.
7.  Criminal-Sengt.
Den  8.  Mai  wurde:

In  der  Recurs=  Sache  des  wegen  verübten  dritten  Diebstahls  zu  Tettnang  in
Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Thomas  HeWl  von  daher  das  von  dem
Ciiminal-Senate  des  #el  Gerichtshofes  für  den  Jart-Kreis  gefällte  (in  dem

la

Staat  "  und.  Regierungs=  Blatt  Nro.  20.  Seite  168.  enthaltene)  Straf,  Erkenntniß
bestätigt.
        <pb n="586" />
        II.  Civil-  Senat.
Den  4.  Mal  wurde:

u.  In  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz=  Collegium  zwischen
dem  Stadt,  und  Amtsschreiber  D.  Schmid  zu  Urach,  Beklagter,  Appellane
und  dem  Dber=  Justun=  Rarh  Röslin  in  Eßlingen,  Kläger,  Appellat,  Schadloshaltung
  betreffend,  das  von  dem  Nichter  der  nächstvorigen  Instanz  gefällte  Erkenntaiß
  unter  Vergleichung  der  Kosten  in  dieser  Instanz  lediglich  bestärigt.

Den  29.  Mai  wurde:

2.  in  der  von  dem  vormaligen  OberAppellations,  Tribunal  zu  Tübingen  übergangenen
  Revissons-Sache  zwischen  dem  Schut=  Juden  Hona  Abraham  Levi  zu
Baireuth,  Kläger,  Appellar,  Revident,  und  der  Vormundschafe  des  minderjährigen
  Grafen  Edmund  Wilhelm  Cornel  vom  Hagfeld)  Beklagte,  Appellatin
Revistn,  eine  Wechselforderung  von  4oo00  fl.  samt  Zinsen  detreffend,  dem  Revidenten
  über  die  Richtigkeit  derselben  besserer  Beweis,  unter  Vorbehalt  des  revi-“
sischen  Gegenbeweises  auferlegt;

B.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Gerichtshofe  des  Schwarzwald=Kreises
  zu  Tübingen,  zwischen  der  Freifrau  von  Phull,  geb.  v.  Rippur,  Betlagte.,
  Appellantin,),  und  den  Freiherrn  Johann  Carl  Friedrich  und  Wilhelm
Ludwig  von  Reischach  zu  Nußdorf,  Kläger,  Appellaten,  Erbfolge  in  dem  Lehengute
  Hber=  Mönsheim,  setzt  die  Práclusson  mit  einer  Schlußhandlung  betref,
fend,  unter  Aufbebung  des  Aktenschlusses,  durch  Ordination  erkannt,  daß  die
Appellantin  mit  ihrer  Schlußschrift  und  Uebergabe  neuer  Urkunden  zugelassen
seyn  soll)  und  dem  Civil-Senate  des  Königl.  Gerichtshofes  zu  Eßlingen  die
weitere  gesehliche  Einleitung  Hiezu  überlassen.

Den  s8.  Mai  wurde:

4.  in  der  Arpellations-Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz=  Collegium  zwischen
Johann  Friedrich  Welsch  zu  Crailsbeim,  Liguidant,  Appellat,  nun  Appellant,
und  der  Witewe  Eve  Marle  Schulze  daselbst,  jeht  deren  Erben,  Mitliauidanten,
  Appellanten.)  nun  Uppellaten)  Vorzug  im  Conte  betreffend,  durch  Urtheil
zu  Recht  erkannt,  daß  es  bei  dem  Erkenneniß  des  vorigen  Richters  sein  Bewenden
  habe,  und  die  Appellatischen  Erben  nicht  befugt  seyen,  in  deren  Gefolge
die  in  Frage  stebenden  Illaten  Gelder  aus  der  Masse  zu  erbeben,  bevor  Appellant
  mit  seiner  Forderung  von  boo  fl.  nebst  Zinken  seit  dem  35.  März  1805  bis
zur  Gant-Eröffnung  aus  derselben  Masse  Befriedigung  erhalten,  unter  Vergleichung
  der  in  dieser  Instanz  aufgegangenen  Preteß,  Kosten;  und

5.  in  der  Uppellations-Sache  zwischen  dem  Suestituten  und  Notar  Bilfinger  zu
Eßlingen,  Kläáger,  Appellant,  Liquidant,  und  der  Stifts-Fräulein  von  Humbracht
  zu  Frankfurt  a.  M.),  Beklagte,  Appellatin,  Liquidatin,  Ersatzforderung
seszt  Liquidirung  derselben  betreffend;  dem  Liquidauten  durch  Bescheid  der  Erganzungs=
  Sid  auferlegt.
        <pb n="587" />
        5:3

“

III.  Ehegerichtlicher  Senat.
Geschieden  wurden:

Den  6.  Mai:  .

k.CbristophFr-evrichHaspphMetzger-u-Halt,-Klckger,vovaasMessun-gebome

Bühner)  von  Neufürstenhutte,  Oberamts  Bocknang,  Beklagten,  wegen  Shebruchs,
  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten;

-Christoph  Hohbach,  Bäcker  zu  Waldenburg,  Oberamts  Oehringen,  Kläger,  vom-Soobie
  geborne  Gundlin,  von  Crispenhofen  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
  in  Fortsetzung  der  Ebte,  unter  Vergleichung  der  Kosten;

5.  Louise,  geborne  Lederer,  von  Backnang,  Klägerin,  Producentin,  Neproductin,
von  Georg  Megerle,  Bärenwirth  zu  Dehringen,)  Beklagten,  Producten,  Reproducenten,
  wegen  muthmaßlichen  Ehebruchs,  unter  Verurtheilung,  des  Beklagten
  in  die  Kosten.

Den  13.  Mair:

+4.  Anna  Catharina  Schmid,  von  Unter,  Jesingen,  Oberames  Herrenberg,  Klaͤgerin,
  von  Johann  Schmid  von  da,  Beklagter,  wegen  Ehebruchs,  unter  Verurtheilung
  des  Beklagten  in  die  Kosten;

5.  Jakob  Friedrich  Detringer,  Bürgermeister  zu  Calw,  Kláger,  von  Elisaberha
Magdalena  geborne  Gfrörer  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
  in  Fortwetzung  der  She,  unter  Pergleichung  der  Kosten.

Den  27.  Mai:

Gottlieb  Friedrich  Häker,  Bürger  und  Wirth  zu  Stammheim,  Oberamts  Calw,
Kldger,  von  Maria  Barbara  geborne  Heid  von  dat  Beklagten,  wegen  beharrlicher
  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der  She,  unter  Perurtheilung  der  Beklagten
  in  die  Kosten  z.  «-7.

  Anna  Maria  geborne  Weimar,  von  Bondorf,  Oberamts  Herrenberg,  Klägerin,
von  Christoph  Schnaith,  Bierbrauer  zu  Tübingen,  Beklagter,  wegen  bedarrlicher
  Widerspenstigkeit  im  Fortse  ung  der  She,  unter  Vergleichung  der  Kosten-B)

  Kreis—  Gerichtshofe.
J.  Gerichtshof  fuͤr  den  Neckar-Kreis.
1.  Criminal-Senat.
Am  4.  Mai  wurde:
#u.  Christoph  Friedrich  Heeb,  von  Schwaikheim,  Oberamts  Woiblineen,  wegen  ausgezeichneren

  und  wiederholten  Diebstabt##  neben  Bezat  lung  der  Untersuchungs-Kosten
  mit  viermonarlicher  Wesluagsstvase  belegt.
        <pb n="588" />
        a24

Am  6.  Mai  ist:

.  der  Elisabetha  Dorothea  Hemminger,  von  SEßlingen,  wegen  dricten  Diebstahls
neben  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten  eine  sechsmonatliche  Zuchthausstrafe
  und  nachherige  Einsperrung  in  einem  Jwangs,Arbeitshause  bis  zu#erprobter
Besserung,  jedoch  wenigstens  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten  zuerkannt
worden.

Am  11.  Mai  wurde:

5.  der  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Westungs=  Sträfling  Michnl
Kochendbrfer,  von  Ilzhbofen,  Oberamts  Hall.,  wegen  Entweichung  vom
Strafplatz  neben  Juscheidung  der  Untersuchungs=  Kosten  zu  einer  körperlichen
Züchtigung  mit  40  Stockstreichen,  welche  ihm  zwei  Tage  hinter  einander  beigebracht
  werden  sollen)  und  daneben  noch  zu  dreisähriger  Pestungsstrafe,
welche  nach  Erstehung  der  ihm  unterm  36.  März  vorigen  Jahrs  wegen  wiederholter
Desertion  zuerkannten  zehnjährigen  Bestungs-Arbeit  zu  laufen  anfänge,  verurtheilt.

Seine  Königl.  Majestáät  haden  jedoch  auf  den  SHöchstdenselben
über  diese  Sache  erstatteten  Vortrag  zu  benehwigen.  geruht,  daß  die  dem
Kochendbörfer  zuerkannten  40  Stockstreiche  gnädigst  erlassen  seyn,  dagegen
aber  es  bei  dem  gesehlichen  Straßzusatze  einer  dreisährigen  Bestunge,  Debeiverbleiben,
  und  eine  Milderung  dieser  Sterafe  von  dem  Wohlverhalten  des
Sträflings  abhängig  seyn  solle“  "

4.dersuStuttgartinuatersuchunggekommeneGottfriedströbke«vonNe·ckars
rems,  Oberamts  Waiblingen,  wegen  dritten  Diebstahls  neben  Bezahlung  der
Untersuchungs-Kosten  zu  sechsmonatlicher  JZuchehe#sstrafe  als  Hofschäffer
und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs=  Arbeithause  auf  drei  MWonate;


K.  die  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Catharina  Arnold,  von  Waldbach)

  Oberamtes  Weinsberg,  wegen  großen  und  ausgezeichneten  Diebstahls
neben  noe  Kosten,  und  Schadens-Ersatz  zu  viermonarlicher  guchthausstrafe
verurtheilt.

Am  13.  Mai  warde:

6.  gegen  Cbristoph  Kraus,  von  Benningen,  Dberamts  Ludwigsburg,  wegen  mittelst
  eines  gefährlichen  Instruments  verübter  Verwundung  neben  Bezahlung  der
Untersuchungs=  und  Heilungs-Kosten  eine  einjährige  Vestungs-Strafe  erkannt;


7.  Michael  Gäbele,  von  Neulautern,  Oberamts  Weinsderg,  wegen  dricten  Diebstahls,
  Betrugs  und  Vagirens  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs=  Kosten  zu
siebenmonatlicher  Bestungs,  Strafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem
Zwangs,  UArbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung)  wenigstens  aber  auf  drei
Monate  verurtheile.
        <pb n="589" />
        345
Am  18.  Mai  wurde:

B.  det  zu  Waiblingen  in  Untersuchung  gekommene  Christoph  Stuͤrmlinger,  von

Schlath,  Oberamts  Goͤppingen,  wegen  wiederhoiten  Diebstahls  neben  dem
Kosten-  und  Schadens-Ersat  mit  viermonatlicher  Vestungs-Sttafe  belegt.

Am  12.  Mai  wurde:

)zdie  zu  Stuttgart  in  Untersuchung  gekommehe  Catharins  Beate  Hafner,  von

M

#

Markgröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen  verübter  wiederholeer  Diebs
stähle,  worunter  ein  greßer  und  ein  Haus,  Diebstahl  begriffen  ist.,  neben  dem.
Aaen  und  Schadene=  Ersat  zu  sechsmonatlicher  Zuchthausstrafe  verurtheilt.


Am  75.  Mai  wurde:

.der  zu  Neckatsulm  in  Untersuchung  gekommene  Ehristian  August  Kaledorf,

von  Charlottenberg,  Oberamts  Oehringen,  wegen  mehrerer  zum  Theil  mit  erschwerenden
  Umständen  begangener  kleiner  Diebstaͤhle  und  wegen  asotischen  Lebenswandels
  neben  dem  Kosten-und  Schadens  -Ersatz  mit  viermonatlicher
Vestungs  -Arbeit  besttaft.

Am  27.  Mai  wurden  verurtheilt:

uJuliane  Margarethe  Scháfer,  von  Gablenberg,  wetzen  zum  drittenmal  wiederheltt

  Hurerei  in  der  Residenzstadt  Stuttgart,  zu  einjähriger  Zuchthaustafe.;


der  zu  Ludwigesburg  in  Untersuchung  gekommene  Christoph  Serotbek.)  von
Rudersberg)  Oberamts  Lorch,  wegen  dritten  und  ausgezeichneten  Diebstahls
dessen  er  für  überwiesen  angenommen  worden)  neben  dem  Kosten=  und  Schs“
dens=  Ersaß  zu  einjähriger  Bestungs,  Strafe  und  nachheriger  Einschließung
#n  einem  Jwangs-  Arbeitshause  auf  sechs  Monate.

Erkenntnisse  in  Revisions-Fllen.
Am  235.  Mai  wurde:

1.  gegen  den  von  dem  Strafort  entwichenen,  aber  wieder  beigefangenen  Bestungstrafling

  Johann  Georg  Eißler)  von  Thalheim,  Oberamts  Noctenburg,  erkannt,
  daß  er  neben  Nacherstehung  des  Restes  seiner  lehzten  Strafe  wegen  seiner
  Entweichung  zu  der  gesehlich  bestimmten  Strafe  einer  fernern  dreijährigen
  VWestungs-Arbeit  und  zweimaligen  körperlichen  Züchcigung,  je  mit  50  Stock-Kreichen)
  sodann  wegen  der  seit  seiner  Sntweichung  begangenen  neuen  Betrügereirn
  zu  weiterer  dreijährigen  Vestungs-  Arbeit  und  nachheriger  Verwahrung
iin  einem  Arbeitshause,  einschließlich  der  unterm  :.  Juni  1817  verbüngten
zweifährigen  Einsperrung,  zusammen  auf  drei  Jahre)  so  wie  zum  Ersas  der
verursachten  Kesten  und  Schaden  verurtheilc  seyn  solle.
        <pb n="590" />
        Se.  Königk.  Mesestäát  haben  jedech  auf  den  Hochstdenselben  erstatteten
  Antrag  die  dem  Inquisiten  wegen  seiner  Sntweichung.  von  der  Vestung.
merkannten  Zo  Stockstreiche  in  Gnaden  erlassen.

17.  Eioil  =  Senat.

AIAm  7.  Mei  wurde:

.  in  der  Appellations=  Sache  von  dem  Oberamts-  Gericht  zu  Eßlingen  zwischen
Joseph  Friedrich  Feyhl,  Kaffeewirth  daselbst,  Beklagten,  Anten,  und  Johann
Georg  Geisels  Edefrau  von  da,  unter  Beistand  ihres  Shemannes,  als  Erbin
der  Kaffeewirth  Feyhlschen  Wittwe,  Klägerin,  Atin,  eine  Entschädigung  aus
einem  Kaufe  betreffend,  unter  Aufhebung  des  Urtheils  erster  Instanz  die  Klágerin,
  Atin,  mit  ihrer  Klage  abgewiesen,  die  in  beiden  Inntanzen  aufgegangenen
  Prozeßkosten  aber  wuoden  gegen  einander  verglichen.

Am  24.  Mai  wurden:

x.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  dem  Silberarbeiter  Christoph  Heinrich-Kobl
  zu  Stuttgart,  Kläger,  und  dem  Grafen  von  Jenison-Wallworth,)  vormaligen
  Oberst=  Kammerherrn  daselbst,  jetzt  zu  Heidelberg,  Beklagten,  eine
Kaufschillings=  und  Baukosten  =  Forderung  betreffend,  der  Beklagee  zu  Baah,
lung  der  verfallenen  Garten,  Kaufschillings,  Zieler  nebst  Zinsen  von  Jakobi  161
an  verurtheilt,  und  im  Uebrigen  der  Bescherd  gefällt,  daß  der  Beklagte  auf  den
ihm  von  dem  Kläger  zugeschebenen,  von  Nichteramts,  wegen  abgednderten  Eid.
sich  zu  erkláren)  schuldig  sey;  ferner

.  in  der  Appellations  Sache  von  dem  Oberamts,.  Gerichte  zu  Reckarsusm  zwischen
Ludwig  Abeimer  zu  Kochendors,)  Jaten,  Anten,  und  dem  Schunjuden  Isaak
Moses  daselbst,  Inten,  Aten,  den  Besih  von  4  Morgen  Feldes  betreffend,  unter
Abschlagung  des  Agtischen  Gesuchs  um  Wiedereinse  ung  in  den  vorigen  Stand
die  ergriffene  Berufung  wegem  versumter  Nothfrist  der  Akten,  Einlegung  für
desert  erklärt,  und  der  Ant  in  die  Kosten  der  Appellations.  Instanz,  auch  wegen  seines
  ungehorsamen  UAusbleibens  an  der  ersten  Tagfahrt  und  wegen  muthwilliger
Fortsehung,  der  Berufung  in  eine  FiscalFStrafe  von  einem  kleinen  Frevel  verurtheilt.


Am  rg.  Mai  wurder:

in  der  Appellations  Sache  vom  Oberamts,  Gericht  Reutlingen  als  Remissions
Gerrcht,  zwischen  dem  Unteramts=  Arze  Dr.  Machies  zu  Weil  m  Schönbuch,
Beblagten,  Anten,  und  Maria,  Johann  FSamnel  Bareis,  Bürgers  und  Archi,
tekten  zu  Lüding-n,  Shefrau,  unker  Beistand  ihres  geseßlichen  Friegsvogts,
Klägerin,  Atin,  Privatgenugthuung  wegen  unehelicher  Schwängerung  und
Tindes,  Ernhrung  betreffend,  die  ergriffene  Becufung  wegen  WVersäumnisses  an
        <pb n="591" />
        327

der  Förmlichkeit  der  Bitte  um  Akten-Ausfertigung  för  desert  erklärt,  unter  Verurtheilung
  des  Beklagten,  Anten,  in  die  Prozeß  Kosten  der  zweiten  Instanz.

Am  zu.  Mai  wurde:

in  der  Rerhts,  Sache  erster  Instanz  zwischen  dem  Sattlermeister  Sebastian  Weiß,
von  Steetgart,  Kläger,  und  der  Köonigl.  Ausstands,  Commission,  Beklagten,
eine  Forreg  für  gelieferte  Arbeit  betreffend,  dem  Kläger  Beweis  auferlegt;

6.  in  der  Rechts-Sache  erster  Instanz  zwischen  Barbara  Hag,  von  Ulm,  uncer  Beisland
  ihres  gerichtlich  bestätigten  Kriegsvogts,  Klägerin,  und  dem  Oberhof-Cassier,
  Hof'  und  DomainenF  Rath  Tafel  in  Stutegart,  Beklagten,  Bindikation
  einer  Staacs-Cassen=  Obligation  betreffend,  der  Veklagte  von  der  gegen
ihn  erhebenen  Klage  entbunden,  unter  Werurtheilung  der  Klägerin  in  die
Proztß,  Kosten.

Am  :3.  Mai  wurder:

7.  in  der  Appellations=  Sache  von  Leonberg,  zwischen  dem  NRagelschmid  Wendel  daselbst,
  Beklagten,  Anten,  und  dem  Dorfschüten  Friedrich  Sölle,  von  Ipcingen?
Kläger,  Aten,  eine  Schuldforderung  berreffend,  der  Bescheid  ereheilt,  daß  diese
Sache  zur  Zeit  an  den  Gerichtshof  nicht  erwachsen,  auch  Ant  dem  Aten  die
R  der  bishetigen  Tagfarthen  in  der  Appellations-Instanz  zu  ersetzen  schuldig
  sey.

77.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Criminat=  Senat.
Am  13.  Mai  ißt:

1.  Johannes  Merkt,  von  Leinstetten,  Oberamts  Sulz,  wegen  JFälschung  und
Vagirens,  neben  Verfällung  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten  zu  dreimonat,
licher  Juchthaus,  Strafe  und  nachheriger,  wenigstens  dreim  onatlicher
Einschließung  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus  verurtheilt  worden.

An  :7.  Mai  wurde:

2.  der  zu  Rottweil  verhaftete  Matháus  Pfistkr,  gewesener  Posthalter  daselbst,
wegen  Unterschlagung  eines  ihm  zur  Bestellung  übergebenen  Geld  Pakets
von  157  fl.  48  kr.,  deren  er  für  überwiesen  angenommen  wurde,)  dann  wegen
uͤbler  Beirwaltung  der  ihm  uͤbertragen  gewesenen  Pflegschaften  hiebei  gesetzten
bedeutenden  Kassen=  Rests  und  verübten  Betrugs)  neben  der  Werbindlichkeit  zum
Schadens-Ersaß  und  zu  Erstattung  sämtlicher  Arrest,  Azungs-  und  Unterfuchungs
  Kosten,  der  fernern  Bekleidung  eines  offentlichen  Amtes  für  unfähig
erklärt,  und  zu  ach  tmonatlicher  Bestungs-Strafe  mit  angemessener  Be-
        <pb n="592" />
        Aal,

schäftigung:  verurtheilt;  unter  Vorbehalt  eines  Strafjusaßes  falls  eine  Vermehr
rung  des  bis  jest  erschienenen  effektiven  Kassen  =  Rests  ferner  erhohen  werdensollre.

Am  —  5
A.  der  zu  Herrenberg  verhaftete  Coönrad  Schmid,  von  Entring#,  wegen  mehrererwiederholter
  Diebstähle,  worunter  ein  ausgezeichneter  und  in  Genossenschafe
verübter  begriffen.)  neben  der  Werbindlichkeit  zum  Ersatz  des  Schadens  und
seiner  Urrest.,  Azungs  #so  wie  eines  augemessenen  Theils  der  Untersuchungs-4*
  NKosten)  mit  einer  fünfmonatlichen  Zuchthausstrafe  und  nachheriger  dreiemonatlichen
  Einschließung,  in  ein  Zwangs,  Arbeitshaus  belegt  worden.
Am  24.  Mai  wurbden:
folgenbe  zu  Rottweil  in  Verhafe  und  Untersuchung  gekommene  Personen  zu  den
hienach  bemerkten  Strafen  verurtheilt,  als:

a.)  die  Ebefrau  des  Sigmund-  Burry,  von  Dunningen,  Theresia,  wegen  Theilnahme
  an  dem  Münzverbrechen  der  Glockengießer  Grüninger  zu  Billingen,
wegen  vorangegangener  Theilnahme  an  dem  Münzungsversuch  ihres  Mannes.
und  wegen  eines,,  mittelst  Ausgabe  zweier  falschen  Thaler,  verübten  Betrugseunter.
  Sinrechnung  eines  Theils  des.  erstandenen  Arrests,)  noch  zu.  einjah--riger
  Jachthausstrafe  ꝛe.  #

ßb)  Ehristjan  Behrle,  Gürtler  von  Rottweil)  wegen  theils  entfernter  theile
naher  Münzungsversuche,  so  wie  wegen  Mitwissenschaft  von  dem  verbrecherischen
  Varkehr,  des  Sigmund  Burry  mit  Falschmänzern,  dann  wegen  Beishülfe
  zu  dem  Münzungsversuche  desselben)  ferner  wegen  Annahme  eines  Münzstempels
  zur  Ausbesserung  2c.  unter  Surechnung  eines  Theils  des  erstandenen
  Arrests  noch  zu  zwei  und  ein  halbsähriger  Zuchehausstrafe;

c.)  Andreas  Schchter  ,  von  Teufen,  wegen  Wissenschaft  von  dem  Münzvenbrechen
  der  Glockengießer  Grüninger  und  von  dem  verbrecherischen  Verkehr
des  Sigmuny  Burry  mit  denselben,  donn  wegen  Theilnahme  am  Münzverbrechen,
  auch  wegen  begangener  Scortatien  unter  Einrechnung  eines  Theilsdes
  erstandenen  Arrests,  noch  zu  zwei  und  ein  halbjähriger  Zuchthausstrafe;


d.)  Michael  Bächle,  von  Mariazell,  Oberamts  Oberndorf,  wegen  Wissenschaft
  von  dem  verbrechrrischen  Verkehr  des  Sigmund  Burry  mit  Falschmündern,
  wegen  mittelbarer  Theilnahme  an  dem  Münzverbrechen  desselben,  auch
wegen  Ansgabe  erhalcener  falscher  Sechser  zu  zwei  und  ein  halb]  ähri?

er.  Zuchthausstrafe;  «
a)ohnnnesLang·enbach«er«,,von-Mdriasell·,wegen-mittelbare-TheilnahmanMünzvctbrechknmeinun-d«eitihsalbiädkigekZuchxhausstkafe;.

15)PhilippSchleich",vonDvnvingen",wegen·Mitwissenschaftdont-einverbrecherischen
  Verkehr  des  Siemund  Burry  mit  Falschmünzern  und  von  dem-
        <pb n="593" />
        65#  L9

Mänversuch  desselben,  bafin  wogeß  mittelbdrer  Theilvahme  em  Münzverbre,

chen  des  Burry,  zu  eineumd  ein  haldsgoriger  zuchthaucase;

6.)  Regine,  Fidel  Baumanns  Edbefrau,  von  Dunningen,  widen  Wissenschaft
  von  dem  verbrecherischen  Verkebr  Nurtyo  mi  Halschmunzern  und  wegen
  mitelbarer  Theilnahme  am  Münzverdrechen  zueinsähriger  zuchthausstrase;.
  »  »  ,  «

h.)  Johann  Georg  Palmer,  von  Teufen,  wegen  mittelbarer  Theilnahme  an
dem  Mänzverbrechen  der  Glockengießer  Grüninger  zu  neunmonarlicher
Juchthausstrafe;  6

i.)  Marta,  Joseph  Schneiders  SEhefrau,  von  Waldmössingen,  wegen  Begünstrauns

  des  Müchzwerbrechens  zu  sech  smonaclicher  Zuchthausstrafe;
kK.)  Flanz  Joseph  HKaas)  von  Schramberg,  wegen  Begünfügung  des  Münz-Herdrechens

  Zu  sech'smönatlicher  Zuchthansstrafe;  "

CI.)  Mattäus=  Burkhardt,  zu  Rortweil,  wegen  vorbergegaüägener  Theilnahme

an  dem  Münzversuch  des  Güerlers  Behrle,  dann  wegen  nuterlossener  An#eige
von  der  bei  dem  Schlosser  Maier  gesehenen,  muthmaßlich  zum  Falschmünzen  destimmetn
  Walzmaschne,  und  von  dem  ihm  durch  Rikolaus  Nibel)  von
Horgen,  gemachten  aber  abgewiesenen  Anännen  zu  Verfertigung  eiserner
Stampel,  zu  achtmonatlicher  Zuchthausstrafe;  »

-a.)SchmidwkzMwckUmmqHeiligtum-ohn-wegenWissehschciftvonsemtm
Äcsiy  des  Sizzmund  Burry  befindlich  gewesenen  Stempelstock  und  wegen  vorhergegangener
  Beihülfe  zu  einem  Münzungsversuch  desselten)  zu  sechsmonarlicher
  Zuchthausstrafe;  «

wobei  jedem  Inquisiten  die  Erstattung  seiner  Arrest--Azungs--  und  eines  angemessenen

  Theils  an  den  Untersuchungs,  Kosten,  auch  der  Sigmund  Buryschen

Ebefrau  und  dem  Ehristian  Behrle  noch  desonders  der  Ersasz  ihrer  Vertheioigungs-Kosten

  apferlegt  wordes  ist.

Srkenntnisse  in  Revisions=  Zällen.
Am  14.  Mai  wurde:

gegen  den  zu  Rortweil  lin  Verhaft  und  Unkersuchung  gekommenen  Sigmupd  Burvy,
von  Dunningen,  zwar  der  durch  neuere  Anschuldigungen  eines  Mitgefangenen
erhodene  Verdacht  der  Ermordung  der  Victoria  Geiser,  von  Du  uningen,  bie  zu
näheren  Beweil#  sich  beruhen  gelassen,  der  Ersaß  oer  K  sten  aber  dem
Inqutsiten  aufetlegt;  dagegen  ist  derlelbe  wegen  nächster  Theilnadme  an  dem
Münz=  Verbrechen  drr  Glockengießer  Menrad  und  Bensamin  Grüninger,  zu
Villingen,  mittelst  Einwechslung  und  Ausgabe  der  von  ibnen  verfertigten  falschen
  Münzen,  „so  wie  wegen  des  durch  eigene  Fabrifatton  Kônigl.  Sch-ide-Munten
  begangenen  und  nur  in  Betreff  der  böslichen  Aus  gade  derselben  nicht
genünend  hergestellten:  Münz,  Verbrechens,  ferner  wegen  des  durch  Erkaufung
mund  Ausaabe  iwewr  salschen  Thaker  hinzugekommenen  weiteren  Mönzvergehens.
HLerinaerer  Art,  unter  Verwerfung  des  von  dem  Ind#ssten  eingelegten,  ganz
unmotivirten  Widerrufs  seiner  Geständnisse;  sodann  wegen  der  an  dem  Ge-2
        <pb n="594" />
        330

foegenwärtee  verübten  Neal=  und  Verbal=  Infurien  deren  et  für  Uberwiesen
angenommen  wird,  neben  Bezahlung  leiner  Arrest-  Ajungs=  und  Vertheid#-sungs-,
  auch  30Gotel  der  gemeinschaftlichen  Uncersuchungs,  Kosten,  zu  einen
sechszehn]jhrigen  Luchthausstrafe  verurtheilt  worden,  Übrigens  aber  wurden
die  weitern  von  Menrad  Grüninger,  Martin  Bossert  und  dem  Schultheiß  Bühlee
geten  den  Inuisiten  vorgebrachten  Anklagen  als  unerwiesen  auf  sich  veruhen
gelassen.  «  -
2)  Civil-Senat.
Am  14.  Mai  ist:  .  »  .  .
t.inderKoakukoiSachijwischensämtlichenGidubigernveipetstorbenecybokms
·--2ligenLaadiJägerundQvetfocstmeisterszu·Clltvaugea,?3reihektu«Philipp
AntonvonKnbringethgewesenenOutehekkavonMarkts-Lyste’nan,»Te«tifpelhof
2.  und  Kreßberg,  Imploranten  an  einem,  und  dem  Lerchellch  vererdneren  uͤter-Pfleger,
  Imoloraten  am  andern  Theil,  das  Prioritäcs,  Urcheil  eröffnek,  und
dadurch  über  die  (84.)  verschiedenen  Forderungen)  welche  sowohl  an  den  Alodial-Nachlaß,
  als  an  das  Lehen  des  Verstorbenen  gemacht  worden  nd,  gerichtlich
  erkannt  worden.

·  Am-5.Maiwu«xde-  «  .·-'s.mderAppellationsisachepvapetnksoberamcsikserichwMüitingm-«-swischen

ZachariaoGras,vonBeuren-,Kläger,Appellante-I,uns-Johannes«ohlfakkh,
von  Linsenhofen,  Beklagten,  Appellaten,  eine  Darlehens-Forderung  samt  Zinsen
  betreffend,  die  Appellation  wegen  Mangels  an  den  Foͤrmlichkeiten  von  Amtswegen
  verworfen  und  Ant  in  die  Kosten  zweiter  Instanz  verurthtilt.

.  .  Am  26.  Mai  ist:  „  «

3.  in  der  Appellations-Sache  von  Urach  zwischen  Gabtiel  Rumpp,  Kaufmann  von
Ehingen,  Vorbeklagten,  Nachklaͤger,  Anten  und  dem  Handlungs-Haus  Rauch
u  Heilbronn,  Vorkläáger,  Nachbeklageen:  Aten?  Schulpforderung  aus  einem
Kauf=  Contrakt  in  der  Vor=  und  Entschädigung  in  der  Nachklage  betreffend,
die  ergriffene  Bersfung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde)  un
ter  Verurtheilung  des  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  von  Amtswegest  perworfen
  worden.  -  --«

III.  Gerichtshof  für  den  Jaxt  Kreis.
1.  Criminal=  Senat.
Am  13.  Mai  wurde:

u.  Leonhard  Heiner  aus  Pfedelbach,  Oberamts  Oehringen,  wegen  verübten)  zwar
kleinen  und  ersetzten)  aber  vierten  und  Feld=  Diedstahls,  neben  Bezahlung  der
Untersuchungs-Kosten,  zu  halbstündiger  Ausstellung  auf  ider  Schandbüdne
  mit  aufgeheftetem  Zettel:  „Felddieb"“  zu  sechsmonatticher  We,
stungs,  Urbeit  und  da  dreimonarlicher  Einschließung  in  eimem  Jwangs=  Arbeitehause,
  verurtheilc.  "  ,
        <pb n="595" />
        531
Am  22.  Mei  fünd:

a.  Johann  Georg  Kirchner,  zu  Forchtenberg,  Oberames  Oehringen,  wegen  Ehe-1



.

bruchs,  so  wie  wegen  Widersetzlichkeit  gegen  einen  Gensdarmen  und  die  Schaarwache,
  neben  Verurtheilung  in  seine  Arrests=  und  Uzungs-,  auch  3½/3  der  Untersuchungs,
  Kosten  zu  fechsmon  atliches  Bestungs=  Arbeit;
Johann  Adam  Plapp,  von  Vorderwestermurr,  Oberamts  Backnang,  wegen  verübten,
  einigermaßen  ausgezeichneten  und  im  rechtlichen  Sinne  vierten  Dieb-Kahls,
  neben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten,  zu  fünfzehnmonatlicher  Zucht,
ba#Nnsstrafe  in  Gotteszell)  und  nachheriger  achtmonatlicher  Elnschlietzung  in
ein  Jwangs-Arbeitshaus;  «  "

s.--)Fccmthiahard,,vonSmünd,uegenisweiervonihnfitiSesellschaftkveti

auch-verunrekfuchungsisostemdannaebeaConsiscationveranfbetrågempfangenen
  10  fl.  43  kr.)  zu  achtmonarlicher  Zuchthausstrafe  in
otteszellz  ,.

b)  Mathias  Mayer,  Bäcker  zu  Söhnsletten,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  eines
in  Gesellschaft  verübten  großen  Betrugs)  neben  Conßcation  der  hiedurch  erhaltenen
  59  fl.  va  kr.  und  der  Bezahlung  seiner  Arrests=  und  Azungs=  auch
5à/6  der  Untersuchungs=  Kosten,)  zu  achtmonarlicher  Juchchausstrafe  in  Gotteszell
  verurtheilt)  wegen  des  Werdachts  der  Derübung  eines  weitern  bedeutenden
  Betrugs  von  der  Instanz  entbunden)  und  der  gegen  ihn  bestandene  Verdacht
  eines  Betrugs-Attentats,  so  wie  der  Bezücht  einer  Fälschung  als  #merwiesen
  auf  sich  beruhen  gelassen  worden;  sodann  ist

c)  gegen  Johann  Röser,  Stumpfweber  von  Jang,  Oberamts  Heidenheim)
wegen  eines  in  Gesellschaft  mit  den  vorigen  verübten  großen  Beirugs,  neben
Confsscation  der  hiedurch  sich  verschafften  39  fl.  r3  kr.  und  Bekahlung  seiner
Trrests=  und  Azungs-,  auch  30  der  Untersuchungs=  Kosten  eine  ein  hrige
Luchthausstrafe  zu  Gotteszell  erkannt,  auch  derselbe  wegen  Verdachts  der  Verübung
  eines  weitern  Betrugs,  so  wie  eines  Betrugs-Aktentats  von  der  Instanz
entbunden)  und  endlich  die  gegen  ihn  vorgelegene  Beschuldigung  eines  andere
weiten  Belrugs-Artentatz  auf  sich  beruhen  gelassen  worden.

Am  25.  Mat  ist:

Berrügereien,  neben  Bezahlung  seiner  Arrests=  und  Azungs=K.

  Georg  Andreas  Hornung)  von  Michelbach  an  der  Lüfe,  Oberames  Gerabron,

wegen  wiederholten  kleinen,  zum  Tdeil  ersetzten  Diebstahls,  neben  der  Bezahlung
lawtlicher  Kosten,  zu  gehnmonatlicher  Bestungs-rbeit  und  nachheriger  viermonatlicher
  Einsperrung  in  ein  Zwangs,  Arbeitehaus  verurtheilt  worden.

2  7.  Mai  wurde:

,  Am
5.  gegen  Johann  Gottlieb  Stiegler,  vom  Hasenhofe,  Oberamts  Weinsberg,  wegen

  ehebrecherischen  Concubinats)  neben  cem  Ersatze  seiner  Arrest,  und  AUzungs
auch  der  Hälfte  der  Untersuchungs=  Kosten,  eine  viermonatliche  Fuchthaus,
Krafe  zu  Markgröningenz  dangn  «

F-gegendieledigeFrieduifecrleahcyekyHosPlüdetboasemOberamt-Schottppcf,·

  wegen  eingtstandenet  Maßen  wie  derholt  veruͤbten  Ehebruchs,  eine  zwanzig-
        <pb n="596" />
        33;
.  wöchige  Juchthausstrafe  als.  Hofschäfferin  in  Gockeszell,  ung  Vorbehalt  des
Kostenpunkes,  erkannt.  «  «  -  --  «  ,·.
Am«.2sg.Mlliwutde-I
8.  der  Buͤrgermeister  Caspar  Bäuerle,  von  Essingen,  Oberamts  Aalen,  zwar  wegen
des  Verdachts  einer  beabsichtigten  großen  Unterschlagung  von  Amts,  Gelderh
von  der  Instan  entbunden)  bingesen  wegen  Flschung  einer  öffentlichen
Urkunde  und  damit  artentirten  großen  Betrugs,  so  wie  wegen  Cassen,Rests,
elcher  beiden  Vergehen  derselbe  für  überwiesen  angenommen  worden,  dann  we-Lgen
  doppelten  Bezugs  von  290  fl.  44  kr.  unrer  den  zu  Bestreitung  von  Saatfrüchten-IUnkaufs-Kosten
  einzuziehen  gewesenen  Geldern,  und  wegen  anderer  Unrichtigs
keiren  im  Rechnungs  wesen)  von  der  Bürgermeister-Stelle  entsehr,  für  eine  andere
Uustellung  unfähig  erklirt,  und  zu  einer  sechsmonatlichen  Zuchthausstrafe  i
Gotteszell  verurtheilt,  dann  in  den  Ersatz  des  gestifteten  Schadens,  so  weit  dem
selbe  noch  nicht  geleistet  ist,  in  seine  Arrests-  und  Azungs-,  auch  11/12  der  Untersuchungs,
  Kosten  verfält.  ·  ··
1  Erkenntnisse  in  Revisioms=  Fälken.
Am.  1:2.  Mai  wurde:
gegen
a)  Pdilion  Prduner,  Wittwer,  zu  Lautenbach,  Obteramts  Cra#ksheim,  wegen  der
mit  seiner  leiblichen  Tochter  Anne  Marie  Gehring  verübten  und  selost  noch
nach  deren  Verhetrachung  forkgesehten  Blutschande,  eine  achtjährige  Zuchthausstrafe
  in  Gorteszell;
geqen  Anne  Narie  Gehring,  geborne  Präuner,  ebendaselbst,  wegen  gleichen
Verbrechens,  eine  fünfsahrige  Juchthausstrafe  zu  Ludwigsburg  ausgespro,
chen,  auch  sedem  dieler  beiden  Ingquistten  die  Bezahlung  seiner  eigenen  Arrests-Azungs=
  und  Vertheidigungs  Katen  s%  wie  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten
  auferlegt.  "

b

—

"8  Eiviil“=  Senat#.
Am  5.  Mai  wurde:

1.  un  der  Berufungs,  Sache  vom  Oberamts,  Gerichte  Künzelsan  zwischen  Moriz  DVla##
auf  dem  Railhbof,  Beklagten,  Wiederkläger,  Appellanten,  und  Johann  Georg
Deuber,  zu  Bittelbronn,  setzt  dessen  Erden,  Kläger,  Wiederbeklagte)  Uppellaten,
Losungs,  und  Güter-Tarations,  Streit  betreffend,  die  ergriffene  Berufung  wegen
Mangels  einer  gegrundeten  Beschwerde,  von  Amcswegen  durch  Rescript  verwor
fen)  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  durch  seine  Berufung  dem  Udpellaten

  verursachten  Kosten.

Am  2:23.  Mai  ist:

.  die  Appellation  vom  Oberamts.  Gericht  Mergentheim  in  Sachen  zwischen  der  Dorothea
  Barbar#a  Harcmann  zu  Ngssaufx  dasigen  Oberamts,  Klägerin,  Producentim,
Aopellantin,  und  Michsel  Kndttinger  daselbst,  Beklagten,  Producten,  Appellaten,
        <pb n="597" />
        **

Pridac##gthuangs  und  ändere-Ansprliche  aus  Unr#elicher  Schwächung  bitref,
fend,  sowohl  in  Rücksicht  des  obgewalteten  Mangels  an  den  Förmlichkeites  der
Berufung,  als  in  Rückucht  des  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde,  unter
Verurtheilung  der  Appellamin  in  alle  Kosten  verworfen  worden.
An  demselben  Lage  wurde
1.  in  dee  Berufungs  Sache  vom  Overamts=  Gerichte  Crailsheim  zwischen  der  Ev##
Marsaretha  Schmid,  Taoglöbners  Wit#e  in  Ergilsheim)  Klägerin)  Appedantin?!
und  ver  verheirathereg  Maua,  Derothes  Jmmer)#t  hren#  gesetzlichen  „Kriegsivogt,
  auch  der  ledigean  Maria.  Barbara  Deegh  beide  aleichfalls  von  Crailshtim,
die  eingelegte  Berufung  in  rieser  Eigerschaft  „nks  unstatthaft,  verworfen:  und  in
Beziehung  auf  den  Gegemtand  der  Beschwerde  vurch  Orpination  das  Erforderliche
verfugt.
An  obigen  Lage  wurde  fernerr
4  die  Nichtigkeits-Klage  gegen  ein  Erkenntniß  #des  Oberamts-Gerichts  Ellwangen  in
*Stchen  Johannes  Ho#yl,  von  Lauchheem,  Beklagten,)  Querulanten,  und  Hayum
Israel,  zu  Oberndorf-.  Kláger)  Quemlasen,  eine  Kaufschilings,  Forderung  betreffend,
  als  unstatthaft  durch  Relseript  verworfen,  unter  Derurtheilung  des  Querulanten
  in  die  Kosten  des  Prozesses.  «  ·"

7“  Grichtsßof  für  den  Dbnau-Kreis.
.  Griminal  =  Se##.
Am  3.  Mai  wurde:  »
IssdiejuTekcuanginsVerhqftunhUntersuchunggefommeneAnnaMaria  —
von  Schmaleqg.,  Oberamts  Ravensbura,  wegen  einer  durch  boshaftes  Feue
legen  veranlaßen  Gefahr  einer  Brandsstfcung,  nebep  dem  Ersatz  des  etwaigen
Schadens  Und.  üd##r.  aufgelaufenen  Kosten  zu  ein  Laähriger  Zuchthausstrafe,
nebst  Winkommen  verurtheilt;  «  .  ,,.·  *!*-r
„.  gegen  die  bei  dem  Oberamt  Göppingen,  in  Verhast  und  Untersuchung  gekommene
  Magdalena  Schäzlert  von  Hodenasperg,  wegen  zwar  kleiner  und  einfacher
  Diebstihle)  welche  aber  im  rechtlichen  Sinn  den  dritten  Diebstahl  ausmachen,
  auch  Vagirens  neben  Zuscheidäng  (dmelicher  Untersuchungs=  Kosten,
ssebenmonatliche  Jachehausstrasfe  in  Markgröningen  und  gachhepige.  Verwahrung
  in  eisem  Jwánge,  Arbeitshaus#  bis  zu  erprobter  Bessernag,  wenigstens
aber  auf  vier  Monte  erkannt.  «  :
AmtosHJMsijIZ  .  -»-  .  «
j.  Johann  Georg  Steiner,  von  Birenbach,  Oberamts  Goͤppingen,  wegen  mehrer#t##
  Diebstählen  wetuntes  ein  ZJvofier  Und.  ausgezeichnerer.,  se  wie  ein  unter
erschwerenden  Lenanse  s  hns  Pste.I#,  und  welche  im  rechtlichen  Gin
den  zweiten  Diebstahl  ausw#h#  untck  inrechaung,des,  erstandenen,  Arrelte  mit

1  ·  s  --  -
»Es  l  s-.s«..s.sJ-I..1.--U:J(

o
H  .

·
        <pb n="598" />
        354

Wmwischsmoßtlich#er  Bestungs=  Arbest  neben  Verfällung  in  fämeliche  Unterfuchungs

  "  Kosten  bestraft  worden.

Am  15.  Mai  wurde:  »  .  «

4.  in  der  Untersuchungs-Sache  gegen  Xaver  Fuch  s,  von  Mehetsweiler,  Oberamis
Tettnang,  und  Franz  Joseph  Schnitzer,  von  Kolben,  Oberamts  Waldsee:
a.)  aer  Fuchs  wegen  mehreren  theils  in  Semeinschaft,  theils  allein  begane
genen  kleinen  einfachen  Diebstählen,  wegen  eines  in  Gemeinschaft  begangenen
qualificirten  und  wegen  eines  weitern  allein  begangenen  qualfteirten  #  den
Werth  eines  großen  weit  übersteigenden-  Diebstahls  unter  Asrechnung  eines
Theils  des  erstandenen  Arrests  noch  zu  siebenmo  natlicher  Westungs=Arbeit

  und  zum  Ersatz  seiner  Urrest=  und’  54  der  Untersochungs-Kosten;

b.)  Franz  Joseph  Schniter,  wegen  mehreren  in  Gemeinschaft  mit.Fuchs  be-Bnswner

  einfachen  kleinen  Difbstählen,  desgleichen  wegen  eines  qualisicirten
iebstahls,  dann  wegen  nachgefolgter  Theilnahme  an  einigen  von  Fuchs
allein  begangenen  Diebstählen,  unter  Anrechnung  eines  Theils  des  erstandetn

I  nen  Arrests  noch  zu  viermonatlicher  Destangs=  Arbeit  Ersatz  seiner

"  Arrest,  und  /  der  Ungtersuchungs-Kosten  vorurtheilt.
Am  27.  Mai  ist:

5.  die  bei  dem  vormaligen  Eriminalame  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  ECrescentia  Déublery)  von  Bistingen,  Oberamts.  Alpek,  wegen  Theeilnahme
  an  einem  im  rechtlichen  Sinne  zweiten  Diebstahl  ubnd  Verbindung  mit
Diebs=  Gesndel,  auch  Fund  „Diebstahls  und  wiederholten  Vagirens  neben  Zuscheidung
  eines  angemessenen  Theils  der  Untersuchungs-Kosten  mit  vierzehnpwoöchiger

  Zuchthausstrafe  zu  Markgröningen  delegt;  "«"  »

5.  gegen  den  bei  dem  Oberamt  Kirchheim,  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommer

nen  Geora  Wagner,  von  Drachenstein)  Oberamts  Geißlingen,  wegen  mie
thátlicher  Gegenwehr  verübten  Diebstahls,  neben  Jucheidung  der  eigenen  Urrest-Azungs=
  und  der  Untersuchungs-Kosten)  viermonat  liche  Bestungs-Arbei#tsstrafe
  erkannt  worden.  "  ·'

Am  24.  Mai  wurde:  .

7.-Iiesdei.demOvekamtoiGekichtDeutung-inVerlust-un-.Unteksuchunggekomo
mein-AgdeBuch-unin-vonBernkied.,-Obeccmti-.ettnqng,negea.zwar
I«einfachen,1  aber  großen  und  im  rechtlichen  Sinn  zweiten  Diebstahls  und  wegen
d#  Arecher  Lügen  bei  der  Unterluchung  zu  riner  viermonatljchen  guchthausstrafe
  in  Murkgröningen  mit  einer  ihrem  kränklichen  Körper  angemessenen  Beschäftigung
  und  nachheriger  zweimonatlicher  Verwabcung  in  einem  Iwangs-,

  YkheitsviausU  sowiesuknerfagvesschadeninndsämtlicherverursachteuKostm

verurtheilt;  «  «·,«·sz  '

««s·.,g»egen3idel.0fttvonBibetach-·.Helche"kbådemOber-amti-Gericht-·Leukkikch
«  in  Verhafe  and?  ntersuchung  kam/  wegen  zwar  elnfachen  kleinen  und  erfreren,
oöopber  im  recht'schen  Si#s  vierten  Diebstahls,  wiederdolten  Daoire##  uns  Angabe
  eines  falschen  Wohnorts  vor  der  Obrigleit,  neben  Juscheidung  sämtlicher

*
        <pb n="599" />
        335
Unkersuchungs-Kosten,  achtmonatliche  Zuchthausstrafe  und.  vachherige
Verwahrung  in  einem  Zwangs  Arbeitshause  bis  zu  erprobter  Beslerung,  wenigstens
  aber  auf  sech  s  Monate  erkannt;  "

9.gegeuSabinaRa»t-kvoaUlnywegen  mehrfacher  kleiner  einfacher  Diebstaͤhle,

welche  im  rechtlichen  Sinn  den  zweiten  Diebstahl  begründen,  wegen  Vagirens
und  Furerei,  neben  Veruveheilung  in  smeliche  Untersuchnags  Koten  und  den
Ersatz  ves  Schadens,  siebenmuaonatliche  Juchthausstrafe#la  Morkaröningen
und  gachherige  Verwahrung  in##einem  Ardbeitshause,  bis  zu  erprobter  Besserung,
wenigstens  aber  auf  drei  Monate  ausgesprochen.

Am#y.  Mai  ist:

der  bei  dem  bormaligen  Criminalamte  Altdorf  in  Verhaft  und  Unkttsuchung  gekom,

mene  Joseph  Srnst  von  da,  wegen  ersten  einfachen  und  kleinen  Diebstahls,
Shebruchs  und  Vagirens)  unker  Verfällung  zu  einem,  angemessenen  Theil  der
Unrersuchungs-Kosten  mit  viecmonatlicher  VBestungs-  Arbertsstrafe  belege;

.  Bernhárd  Mäller,  Schuster  ben  Nenningen)  Oberamts  Geißlingen,  welcher

bei  dem  vormaligen  Criminalamt  Göppingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommen
  ist,  wegen  zwar  erster  und  kleiner,  aber  unter  erschwerenden  Umständen

verübter  Diebstdhle,  neben  dem  Ersaß  des  Schadens  uad  Zuscheidung  fämxlicher

verurtheilt.  werden.

1  Untersuchungs.-Kosten  zu  einer  funfmonatlichens  Westungs-Arbetsstrafe
Nachtrag  vom  Monat  Mäecz-Am
  1.  NMárt  wurde:r:

#a.)  der  bei  dem  vormaligen  Eriminalame  Ulm  in  Unkerfurhung  gekommene  ehemalige
  Bürgermeister  Anton  Ruchte,  von  Staig,  Oberames  Wiblingen,
wetzen  Fälschung  und  Betrugs  im  Bürgermeister-Amte,  Neben  Berarehrilung  in
einen  angemessenen  Theil  der  Untersuchungs-Kosten  und  zum.  Schadens,  Ersatz
mit  vier  wöchiger  Vestungsstrafe  belegt  und  zu  Bekleidung  irgend  einer
öffenrlichen  Seerlle  für  unfáhig  ereldettt  *  119

b.)  dem  bei  demselben  Criminalamt  in:  Untersuchung  gekommenen  Bürgermeister
Benedikt  Birk,  von  Staisg,  wegen  Miewirkung  bei  der  Fälschung  krs  Huchte,
neben  Zuscheidung  eines  The#ils  der  Untersuchungs-Kosen,  Enrsetzung  von
dem  Bürgermeisteramt  und  Unféhigkeirs,  Erkl4rung  zu  Bekkridung  einer  öffentlichen
  Stelle  eine  große  Frevelsteafe  angeseh:  »««

IZ.SakobBauer,SchultdeißsuMeinstetketyDoetamtstbemchjwvgehFälschung

neben  Zuscheidung  der  Untersuchungs-Kosten  und  Entlassuag  von  seinem  Amte
u  vierzehntägiger  Gefängnißstrafe  verurtheilt.

r.  Civil  =  Senat.
Am  6.  Mal  wurde:

1.  in  der  Wechsel,  Regreß,  Klaasache  des  Johann  Ostermaier  des  füngern  in  Bi,

beruch,  Kläger  gegen  Abraham  Weil,  zu  Kappel,  Bekl.,  aul  eidliche  Difeisson
        <pb n="600" />
        336

der  nͤterschrift  des  Bekl.  In  den  Wechsel,  Indosamenten.  vor  det  Sy#  erkannt.


Am  ###.  Mai  ist:

#.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Oberamts=  Gericht  Ulm  zwischen  der  deniißen
Rochgerberzunft,  Kl.,  TAppellantin,  und  dem  Lederhändler  Johann  Matthtas
Widemann  #daselbst,  Vekl.)  *  Aopellaten)  das  Recht  der  Mitbenntzung  eitter  Loh,
mühle  becreffend)  Las  Erkenntuiß  erster  Instanz  unter:  Werutcheivog  ders  Upel,
lanten  in  die  Kosten  bestätigt  worden.

Am  15.  Mai  wurde:

3-  die  Appellations,  Soche  von  dem  Oberamts-Gericht  Riedlingen  twischen  dem.  Hondlungehans
  Giulini  und  Grasselli  von  da,  Liquidanten,  Appellanten,  ##  der  in

den  Akten  benqgunten  Gldubigenn  det  Sten  und  öten  Klasse  des  Umon  Diebold,

aus  Obermarchthal,  „Liausdanten,  Aten,  Vorzug  im  Ga  beits  ffend  )  wegen

Mangels,  einer  gegründeten  Beschwerde  unter  wré  =  der.  ippe  lanten,  in

die  Kosten  von  Amtswegen  verworfen-Eben

  so  wurde:

in  der  Appellations-Sache  zwischen  dem  Handelsmanv-  Joh##  A##:  Gramm  zu

Niedlingen,  Liquidanten,  Appellanten  und  den  Gläubigern-  der  öbenm#d  5ten

Klasse  des  Urban  Diebold  zu  Obermarchthal,  Liquidanten,  Aten#:  Borzug  im

Gant  betreffend,,  erkannt.

Am  18.  Mai  sst

in  der  kn  ardeachtn  ian  von  Göppingen  zwischen  Meoses  Einstein,  von  Jebenhausen-,

  Bekl.  Appellanten,  und  Melchior  Gösele,  Bauren  in  Slliagen,  Klaͤ-ger,

  Aten,  Schadens,  Ersatz  betreffe#nd,  die  eingelennte  Berufung  wegen.  Mangels

der  appellablen,  Summe  verworfen,  und  appellanzischer  Theil  in  die  Kosten
verurtheilt,  worden.  -

Am  28.  Mai  wurde:

in,  der  Recheslache  rter.  Instanz  zwischen  Anton  Nurß  und  Eonsorten  zu  Zwiefalbendo#f,

  Kläger,  und  dem  Freiderrs  Maximilian,  v,  GEpäth  zu  Uatermoarchthal,

Bekl.,  Lehens-Verband  betreffend,  der  den-Klágern  auferlegte  Bew#  is  füc  ver,

lassen  erklärt,  und  Bekl.  unter  Perurtheilng.  (der  Klicger  in  die  Kosten,  von
der  Klage  entbunden:

#die  Debitsache  des  seit  dem  russisben  Feldzuge  vermißten  Staabs  Hauptmanns
v.  Hyppeden  aus  Hanoverisch,  Minden,  wegen  Geringfuͤgigkeit  ber  Masse  durch
eine  allgemeine.  Theilungs.  Werfügung  erlediar;

.  in  der  oden  unter  Nr.  1  erwähnten  Wechsel,  Klgaloche  zwicchen  Jobann  Ostermeier
  und  Abraham  Weil,  der  Kläger  nach  eingereichtem  Verzicht  auf  die  Klage
nach  erkannter  Diffession,  io  din  dem  Bekl.  verursachten  Kosten  verurtheilt.
Stuttgart  den  15.  Mai  1819.

*

*m

**

7

Maueler.
        <pb n="601" />
        Nro.  38.  1819.  335
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regitrungs-Blatt.

Samstag,  36.  Juni.

I.)  Unmittel  bare.  Königliche  Decrete.

Dienst  =  Nachrichten.

Se.  Königl.  Majestát  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  Zuni
die  erledigte  Posthalcers=  Stelle  in  Münsingen  dem  Johann  Friedrich  Schél!  daselost,
  Sohn  des  verstorbenen  Posthalters,  ertbeile.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  Juni  die  Stelle
eines  Ober-Bürgermeisters  in  der  Oberamts  Stadt  Eslingen,  auf  die  in  Gemäßheit
  der  Bestimmungen  des  Sdikts  über  die  Gemeinde-Verfassung  von  der  dortigen
Bücgerschaft  gemachten  Vorschlöäge,  dem  Bürtgermeister  Honold  daselbst,  und

durch  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  Oberzollers=  Stelle  in  Eslingen
  dem  Srtadt=  Umgelder  Faber  daselbst,  neben  seiner  bisherigen  Stelle  zu
übertragen  geruhe.  .  .

Unterm  250.  d.  M.  haben  Se.  Königl.  Masestäc  dem  Unrer  Lieutenant
Fackler  des  #rten  Reiter"  Regiments)  die  gebetene  Entlasfung  aus  dem  Königl.
Militär  ertheilté.  -

 

II.)  Verfügungen  der  Debartements.

A)  Des  Justiz-Departements:
des  Justiz-Ministeriums.
Criminal-Senact  des  Königl.  Gerichtsbofs  för  den
Schwarzwald,-  Kreis.
Straf=  Erkenntnitz  gegen  binen  zefhrlichen  Betrüger.

Durch  Erkenntniß  der  unterzeichneten  Stelle  ist  Jolepd  Friedrich  Zäckle,  von
Schabenhausen)  Großherzoglich  Badenschen  Bezirk-Amts  Dillingen)  wegen  Annahme
        <pb n="602" />
        353

falscher  Mönzen  and  vamit  beabsicheigeer  teerüglicher  Wieder,  Ausgebung  derselben
meben  VWerfällung  in  seine  Arrest=  Azungs=  und  die  Hälfte  der  Untersuchungs-Kousten
  zu  vierwöchiger  Zuchrhausstrafe  in  Gotteozell  verurtheilt,  und  zugleich
bestimmt  wocden,  daß  derselbe  nach  Erstehung  dieser  Strafe  unter  Androbung  empfindlicher
  Ahadung  auf  den  Wieder=  Betretungsfall  aus  den  Konigl.  Staaten  ausgewiesen
  vad  an  das  Groshberzoglich  Badensche  Bezirksamt  Villingen  zur  weiteren  geeigneten
  Verfügung  gefänglich  ausgeliefert  werden  solle.

Welches  zur  Warnuno  des  Publikums  vor  dielem  verschmizeen  Betrüger  hiermie
bekanut  gemacht  wird.  Tübingen  den  #6.  Juni  5619.

Bauer.

B)  Des  Departements  des  Innern:
des  Ministerium  des  Innten.

Aenderungen  der  Einthälung  der  Weg-Juspektoren.

Derch  die  Wiederbesezung  einer  erledigeen  Weg-  Inspektion  um  Denan,  Kreise
sind  zu  Folge  Königlicher  Entschliehung  vom  7.  Juni  1819  folgende  Aenderungen
n  der  Enthetlung  der  Weg.  Inspektoren  eingetreten:

Im  Donau-Kreifs.
hat  die  Weg=  Juspekeien  in  den  Oberämeern  Ravensburg,  Tecchang,  Wangeb  und
Leurkirch,  der  Weg=  Inspektor  Pfe  ifelmann,

in  den  Oberämmern  Niedlingen,  Biberach,  Saulgau,  Waldsee  und  Münfingen

aber  der  Weg.  Jaspektor  rey)  bisher  im  Reckar-Kreise,  zu  versehen.
Im  Meckar-Kreise

ut  der  Weg  Inspektor  Wolf  auf  die  Inspektion  in  den  Oberämtern  Stutegart,
Kannstadt,  Waiblingen,  Backs#ng  Sößlingen,  Böblingen  und  Leovberg  eingetheile,

und
Im  Bezirke  der  Stt,  Direktien  Sstuttgart

die  Inspektion  dem  bei  dem  Ober-Baucath  als  Zeichner  eingetheilten  Lieutenant
Bäumlein  zu  leinen  übrigen  Geschäften  übertragen.
Stutegart  den  16.  Juni  2619.  ·

v.  Ott  q  ·
        <pb n="603" />
        □#s  Departements  der  Finanzen:
des  Finanz-Ministeriums.
König#  Ober-Rechnungs-Kamer-Wegen
  Berichtigung  der  Special-Etats  nach  der  jetzigen  Eintheilung  ber  Kameralämter-Da

  es  nöthig  ist,  daß  die  Special=  Etsts  der  Kameral-Berwaltungen  für  das
Jahr  181/(10  nach  der  durch  das  Sdict  vom  4.  d.  M.  bestimmten  Beurks-  Eintheitng
ausgefertiget  werden  z  so  haben  dielenigen  Kameralämier,  denen  Gesäll=  Orre  zuge
theilt  sind,  von  denen  welche  sie  ihnen  abtreten  unverzüglich  die  erforderlichem
Angaben  zu  verlangen,  um  eine  der  Etat-  Instruction  vom  :7.  April  d.  IO  angemeslene
  Uebersicht  derjenigen  Einnahmen  und  Ausgaden  zu  verfassen,  die  im  Rechnungs-Jahre
  131/00  in  den  zum  Kameralamte  neu  hinzukommenden  Drien  unter  joher
Rubrik  vorkommen  werden.  Diese  Darstellung,  woben  die  Rubriken  und  die  Eintheilung
  des  von  jedem  Kameralamte  für  seinen  bisherigen  Bezirk  bereito  eingesandten
  Etat  durchaus  beizubehalcen  sad,  wird  dei  der  Over-Rechnungs-Kammenr  bis
zum  1.  August  d.  J.  unfehlbar  erwartet,  um  hiernach  die  Spes#al,  Erarês  zu  berschtigen;
  weshalb  sowohl  die  fortbestehenden  Kameralämter,  weiche  Gefam-  Orte  avtreten,
  als  auch  die  noch  anwesenden  Beamten  oder  Amtsverweseb  dersenigen  Kameral=
  Bezirke,  welche  durch  das  neueste  Edict  gauzlich  aufgeldser  werden,  zur  baldigen
  Mittheilung  der  für  den  bemorkten  Zweck  et#drsicher.  Angaben  und  Berechnungen
  angewiesen  werden.

Es  ist  übrigens  diese  Darstellung  des  Juwachses  nach  den  einzelnen  Kameral=#mcern
  abzusondern)  an  welche  die  Gefäll-Orte  übergehen,  damt  bet  der  Obrr=Rechnungs-Kammer
  in  den  Erats  der  abtretenden  Aemrer  der  dadurch  begrünbete-Abzug
  gemacht  werden  könne.  Dabei  wird  jedoch  der  in  der  Stat,  Jnnruchon  63
vorgeschriebene  besondere  Stat  über  die  Weingefälle  nicht  verlangt,  sondern  vie  wahrscheinlichen
  Wein=  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  unter  den  geeig######  Etan-Rubriken
  neben  dem  Geld  und  Getreide  anzuzeigen,  und  ebem  so  die  auf  die  Wein-Verwaltung
  gehenden  Kosten  in  der  Ausgabe  gebörigen  Orts  zu  temerkem

Ueber  den  Juwachs  an  Forst=  und  Saed  Gefällen  wird  ebenfalls  keine  besondere
  Darstellung  gefordert,  da  man  aus  den  von  den  bisherigen  Norsikassenämu#n
über  die  einzelnen  Reviere  eingekommenen  Stats  die  Special-Erars  drs  Kamerak-Verwaltungen?
  denen  diese  Reviers  zugetheite  wordem,  ergänzen  wud-Scuttgart

  den  19.  Juni  1319.  Nahsn

5)  Körnigliche  Orgamsations-Veltziehungs-Commssiom-Da

  Se:  Königl.  Majest  4t  durch  höchste  Ent#schliefung  vom  r#  F.  W.
in  anaͤdigster  Beruͤcksichtigung  des  von  der  Amts-  Verfammlung.  reo  asgelssten
Oberamts,  Alpef  vorgetragenen  Wunsches  die  ungerrennte  Wereimgung,  des  bieheri-
        <pb n="604" />
        340

gen  Oberamts,  Bezirkes  Alpek  mit  dem  B#l#edes  Oberames  Ulm  zu  verföägen
geruht  haben,  so  wird  solches  mit  dem  Anbange  zur  dffenrlichen  Kenotniß  gebracht,
daß  wegen  Wollziehung  dieses  höchsten  Befehls  hiernächst  weitere  Anordnung  geschehen
werde.  Stuttgart  den  31.  Juni  1819.

Auf  Seiner  Majestät  des  Kösigs  höchsten  Befehl:

Mauecler.

 

Reuttlingen.  Drei  unbekannt  seyn  wollende  Personen  haben  dem  bischöflichen  Vicariats-Rath,
Stadtpfarrer  Jaumann  zu  Rortenburg,  folgende  Summen  zum  Besten  der  Armuth  übergeben.
Einer  übergab  zooo  fl.,  der  Andere  500  fl.,  der  Dritte  150  fl.  Diese  rühmliche  Handlung  wird  hiemit
  öffsentlich  bekannt  gemacht.  Den  12.  Juni  1879.  ·

Königl.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.

——“—————““"““

Stuttgart.  Da  die  Gebühren  für  das  Staats=  und  Regierungs=  Blatt  auf  das  zweite  Halbjahr
  1879  bis  jetzt  uur  von  wenigen  Königl.  Oberämtern  und  Postämtern  eingegangen.  sind,  so  werden
die  mit  dem  Einzug  derselben  heauftragten  Behörden  zu  baldigsier  Eiolieferung  der  Beträge  aufgefordert.
  Den  au.  Juni  1819.  Künigl.  Kasster-Amr  für  das  Staats=  und  Neglerungs-Blatt.

 

Freudenthak.  Ja  dem  in  dem  hlesigen  Magazin  befindlichen  herrschaftlichen  Jagdzeug,  wovon
  unterm  23.  Febr.  d.  J.,  in  den  öffentlichen  Blattern  eine  genaue  Bezeichnung  gegeben  worden  ist,
ha#t  sich  inzwischen  ein  Liebhaber  gezeigt,  der  ein  annehmliches  Anbot  gemacht  har.  In  Gemäßheit  eines
bierüber  ergangenen  Befehls,  wird  dieses  Jagdzeug  am  Mittwoch  den  3#o.  d.  M.,  Vormittags  20  Uhr,  noch
einmal  im  Aufstreich  verkauft,  und  es  wird  hierbei  bemerkt,  dag  die  Archen  großen  Theils  neu  und
zu  Schiffsseilen  brauchbar  sind.  Den  ro.  Juni  1819,  Kenigl.  Bezirks-Unterpflege.

Brackenheim.  Minwoch  den  3f0.  Juni  d.  J.,  Nachmitrags  2s  Uhr,  werden  aus  der  herrschaftlichen
  Kellerei  Brackenheim  50  Aimer  1818er  Weine  gurer  Qualität  in  bisintliche  Versleigerung
au  den  Meistbietenden  auf  höchste  Ratisication  gebrachr,  wozu  die  Webhaber  eingeladen  werden.  Den
12.  Inni  1819.  Königl.  Kameralamt.

Crailsheim.  Bei  der  unterzeichneten  Beamtung  ist  ein  Quantum  Rocken,  Dinkel  und  Haber
vom  Jahr  1816  zum  successiven  Verkauf  ausgesetzt,  woselbst  sich  Kauseliebhaber  täglich  einfinden  könneu.
  Den  19.  Juni  1819.  Kenigl.  Kameralamt.
Herrenberg.  Der  Bedarf  von  2  3/4  Centner  Salpeter,  welche  von  Seiten  Stadt  und  Amts
in  das  Königl.  Arsenal  nach  Ludwigsburg  einzuliefern  sind,  wird  auf  :  oder  mehrere  Jahre  in  öffenlichen
  Akstreich  gebracht  werden.  Zu  dese  Verhandlung  ist  Freitag  der  25.  Juli  d.  J.  anberaumt,
wobei  sich  die  Liebhaber  Vormittags  9  Uhr  aaf  hiesigem  Rathhause  einfinden,  und  des-weitern  gewärtigen
  können.  Am  18.  Juni  1870.  Königl.  Oberamt.

#ukoe.  De  der  Bestand  nachstehender  Schafweiden  bis  nächst  Michaelis  zu  Crie  geht,
so  wurden  zur  anderweitigen  Verleihung  dieser  Schafweiden  die  hienach  besiimmten  Tage  sfelkgesett,
weswegen  die  Liebha#,  welche  mit  obrigkeirlichen  Vermögens=  und  Prädikats  -Zeugnissen  versehen
        <pb n="605" />
        zur

sein  müssen,  und  trücheige  Bürgen  zu  stellen  haben,  ausgesordert  werden,  in  den  unten  bemerken
Ortschaften  Vormittags  9  Uhr,  unter  den  bei  der  Verleihung  beker  ur  gemacht  werdenden  Dedirgzungen
  sich  einzufinden,  und  zwar:  Montag  den  5.  Juli  in  den.  Wirthehause  zu  Maultronn,  :7  die  ven
iernsheim,  welche  356  Stück  Schafe  erträgr,  wovon  die  Gemeinde  250,  der  Pächter  aber  100  Stück  einchlagen
  darf;  2)  die  von  Intingen,  welche  5  Stück  Schafe  erträgt,  wovon  die  Gemeinde  350,  der
ächter  aber  150  Stück  einschlagen  darf;  3)  die  von  Wurmberg,  welche  300  Setück  Schafe  ertrögt,  w##
die  Gemeinde  150  und  der  Pächrer  ebenfalls  150  Srück  einschlagen  darf.  Takei  wird  bemerkt,  daß
diese  Schafweide  bereits  am  12.  Mai  verliehen  wurde,  weßzen  eines  erfolgten  Nodgebers  aber  wies
derholt  zur  Verleihung  gebracht  wird.  Dienftiag  den  6.  Juli;  4)  die  von  Diefenbach,  welche  280  St.
Schafe  erträft,  wevon  die  Gemeinde  50,  der  Pächter  aber  156  Srück  einschlagen  darf;  5)  die  von
Schmie,  welche  150  Stück  Schafe  erträgt,  wovon  die  Gemeinde  50,  der  Pächter  aber  100  Stück  einschlagen
  darf;  6)  die  von  Sternenfels,  welche  der  Pächter  mit  250  Stück  Schafe  beschlagen  darf;
7)  die  von  Lienzingen,  welche  4%  Stück  Schafe  erträgt,  wovon  die  Gemeinde  2300  und  der  Tächt#er
200  Stück  einschlagen  darf;  Mittwoch  den  7.  Juli  auf  dem  Rathhause  in  Knittlingen;  8)  die  vo#n
Knittlingen,  welche  7900  Stück  Schafe  erträgt,  wovon  die  Gemeinde  200,  der  Pächter  aber  50#%
Stuck  einschligen  darf.  Den  16.  Juni  2819.  «  Königl.  Oberamt.

 

Wangen.  Der  durch  das  Loos  zum  Militär  ausgehobene  und  ssch  freiwilllig  gestellte  Peter  Paul
Soutag,  von  Beuren,  biesigen  Oberamts,  ist  den  34.  März  d.  J.  mit  einer  Marschroute  versehen,
bon  bler  zum  Insanterse-Regimene  Nro.  1  nach  Stuttgart  abgegangen,  bis  jeczt  aber  nichr  daselbst
angekommen,  und  daher  aller  Wahrscheinlichkelt  nach  desertirt.  Sämtliche  Königl.  Oberämrer  und
Orts-Vorstände  werden  daher  ersucht,  auf  den  Sontag  fahnden,  denselben  auf  Berreten  arretiren,  und
enrweder  hieher,  oder  on  das  Commande  des  Kenigl.  Infanterie-Regiments  Rro.  1  in  Stuttgart
einliefern  zu  lassen.  Den  4.  Juni  1819.  .  Königlsdberamtz
Gattin-MNachdemdekabwcseudgewesen-MllltäkpflfchtigesntouWaldenmaiehvouWkdgokp
dingen,  welcher  zur  Rachvisitation  eingeschicht  werden  soll,  vor  der  umterzeichneten  Stelle  sich  eingefunden
  hat,  so  wird  der  gegen  ihn  erlassene  Spähebrief  hiedurch  außer  Krast  und  Wirkung  gesetzt.
5.  Juni  1619.  Konigl,  Obcramt.

Stuttgart.  Von  dem  2.  Infanterie-Regiment  ist  der  Carl  Zeller  von  hier  gebürtig,  aus  der
hiesigen  Garnison  den  16.  März  d.  J.  desertirt.  Es  werden  daher  alle  Militär=  und  Ciril-Behörden
ersucht,  auf  denselben  fahnden,  ihn  im  Betretungsfall  verhaftren,  und  hieher  einliefern  zu  lassen.
Den  29.  Mai  16819.  Königl.  Direktlon  für  die  Residenz-Stadt  Sturtgart.

Böblingen.  Der  bei  dem  B.  Infanterie-Regiment  gestandene  Soldat  Jolann  Thomas  Sauttert
von  Darmshelm,  ist  deserrirt.  Die  Königl.  Oberämter  und  sämtliche  Ortsrorsiände  werden  daher  erfuchr,
  auk  diesen  Deserteur  zu  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfalle  entweder  an  das  hiesige  Oberamt
#der  an  das  berrefsende  Regiments-Commando  auszuliefern.  Den  4.  Juni  1670.

-  «  Koͤnigl.  Oberamt.

Maulbronn.  Der  unter  dem  6.  Jnfanterie-Regiment  stehende  Soldat  Johann  Jakob  Schellins,
aus  Knittlingen,  wird  hiermit  aufgefordert,  sich  binnen  4  Wochen  entweder  bei  seinem  Megiment,
oBder  dem  hiesigen  Oberamt  zu  stellen,  widrigenfalls  er  als  Deserreut  betrachtet  werden  wird.  Den  5.
Jumi  1820.  ««  «  Königl.  Obrramt.

hingen.  Oer  bel  dem  Königl.  S.  Infanterse-Regiment  gestandene  gemeine  Soldat  Matbeus
Obele,  von  Willenhofen,  dlesseitigen  Oberamts-Bezirks,  ist  am  :5.  Mai  d.  J.  aus  der  Garnison  Ludwiige
  burg  drsertirt.  Alle  hoch=  und  wehllödlichen  Behörden  werden  eisuchr,  auf  diesen  Deserreur
fahnden,  und  fhn  im  Betretungsfalle  entweder  hieher,  oder  an  das  Commando  des  5.  Jufanrerse-Regimentô
  na  h  Ludwmmsburg  einliefern  zu  lassen.  Signalemente:  Mathäus  Obele  ist  26  Jahre  alr,
5  Fuß  20  Joll  grex  bagerer  Statur,  hat  bleiche  Gesichrsfarbe,  sraue  Augen,  blonde  Haare  und
Augbraunen,  mittlern  Mond  ##d  Nase.  Den  14.  Juni  14619.  Koͤnigl.“  Seramt.

——
        <pb n="606" />
        4242

Marbach.  Der  bei  dem.  bten  Infanterle-Regiment  gestandene  Soldat  Johann  Abrabam  Wölfle,
von  Kleinaspach,  ist  aus  der  Garnson  Ludwigsburz  ennvichen.  Die  Polizei-Behörden  werden  ersuck,
auf  diesen  Deserteur  sahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall  wohlverwahrt  hieher  liefern  zu  lafn.  Den
14.  Juni  1819.  Königl.  Oberamt.
Rottendurg  a.  N.  Der  bei  dem  5ten  Infanterle-Regiment  gestandene  Gemeine  Jakob  Leib-Eeev,
  von  Rotteuburg,  ist  den  9.  May  d.  J.  auf  dem  Posten  bei  Sträflingen,  in  Gemeinschaft  eines
träflings,  aus  der  Garnison-  H#wigeba  desertirt.  Alle  Orts-Obrigkeiten  werden  daher  ersucht,
auf  den  erwähnten  Deserteur  sahnden,  ibn  auf  Betreten  arretiren,  und  ihn  entweder  zum  hiesigen
Hbecamt  oder  in  die  Garnison  Ludwigsburg  wohlverwahrt  einliefern  zu  lassen.  Den  :4.  Juni  2319.
-  Königl.  Oberamt.
Ravensburg.  Der  zum  4ten  Reiter-Regiment  ausgeheobene  Rekrut  Ignaz  Loffler,  ron  Oberbofen,
  ist  vom  15.  auf  den  16.  v.  M.  aus  der  Garnison  Ulm  desertirt.  Alle  hoch=  und  woyllebliche
Civil-Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen  Deserteur  zu  fahnden,  ihn  auf  Betreten  entweder  an  unter-Wichnetes
  Oberamt  oder  an  das  Regiments-Comwando  in  Ulm  einzuliefern.  Den  27.  Juni  1619.
Kenlgl.  Oberamt.

 

Kirchheim.  In  der  Nacht  vom  56.  auf  den  37.  v.  M.  wurden  dem  Mezger  Frev  von  hier,
mittelst  Einsteigens  in  seine  Metig,  37  Pf.  Unschlitt  und  ungefähr  12  Pf.  Ochsensleisch  im  Werth
don  10  fl.  é5-  kr.  mit  einem  Bogen-Korb,  an  welchem  der  Fuß  erst  kürglich  neu  hingemacht  worden
ist,  entwendet.  Sollte  jemand  von  dem  bis  jetzt  unbekannten  Thäter  einige  Spuren  haben;  so  wirà
um,  deren  Mittheilung  angesucht.  Den  1.  Juni  1819.  Königl.  Oberamt.

 

Böblingen  Da  der  Seribent  Carl  Friedrich  Seiz,  von  Sindelsiugen,  Sohn  des  herrschaftlichen
Torf-Inspectors  Seiz  allda,  während  der  Nachsuchung  um  Milderung  der  ihm  wegen  Verfalschung
einer  Unterpfands-Urkunde  zuerkanmten  vienwöchigen  Festungssirafe  troz  der  vormals  bei  der  oberamts
lichen  Unt#ersuchung  geleisteren  juratorischen  Cantion  heimlich  enrwichen  ist,  so  werden  alle  Justiz=  und

olizei-Behörden  ersucht,  ihn,  20  Jahrs  alr,  5  Fuß  6  Joll  5  Linien  groß,  runden  und  blassen  Angecht6,
  brauner  Haare  und  kleinen  Munds,  im  Berrerungsfolle  arretwen  und  zur  Bollziehung  jener
#rafe  hieher  einliesern  zu  lassen.  Den  0.  Juni.  1619.  Kenigl.  Oberamts-Gericht.

Ludwigsburg.  Gestern  Abend  um  halb  5  Uhr  ist  der  Militär-Sträfling  Ludwig  Bauhof,  von
Ober-Ensingen,  Oberamts  Nürtingen,  aus  der  Königk.  Anlage  dahier  entwichen.  Sämrliche  Polizeis
Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen  Flüchtling  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall  ans  buse
Dberamt  einliesern  zu  lassen.  Sig  nalement:  derselbs  ist  4  1  Jahre  alt,  5  Fuß  9  Joll  groß,  un-Lrsetzter
  Statur,  länglichter  Gesichtsform,  guter  Gesichtsfarbe,  hat  braune  Haare  und  Aughraunea,
graue  Augen,  spitzige  Nase,  grosen  Mund,  volle  Wangen,  zute  Zähne,  rundes  Kinn,  gerade  Beine,
und  ist  mit  der  gewohnlichen  Ser#flings-Montur  bekleider.  Den  10.  Juni  1619.
Königl.  Oberamt.
Göppinge  n.  Der  Schreiner  Burkhard  Frasch  zu  Hohenskaufen,  Gerichts-Bezirks  Gsppingen,
hat  sich  im  Frühjahre  1818  von  seinem.  Heimwesen  entfernt,  ebe  noch  das  wegen  seiner  Theilnahme
en  kleinen  aber  qualisicirten.  Diebstählen  ergangene  Straf--Erkenntniß  gegen  ihn  vollzogen  werden  konnte,
end  ist  inzwischen  noch  nichf.  zuruckgekrhrt.  Daher  alle  Justig=  unv  Polizei-Behörden  hiemit  ersucht
werden,  nach  ihm  fahnden,  und  ihn  im.  Betretungsfalle  an  unterzeichnete  Stelle  ausliefern  zu  lassen.
Er  ist  45  Jahre  alt,  5“#  10“  groß,  har  schwarze  Haare,  schwarze  Augen,  dergleichen  Augbraune,
schwargbraunes  Gesicht,  Kumpfe  Nase,  großen  Mund,  gute  Jähne,  rundes  Kinn,  ist  ohne  fichrbaren
Gebrechen,  und  ist.  bei  seiner  Entweichung  mit  einem  alten  runden  Huth,  schwargseldenem.  Halstuch,
einem  dunkelblauen  Frack,  einer  grünen  manchesiernen  Weste,  langen  Hosen  von.  grauem  Tuche,  undmit
  Siefei#nbekleider  gewesen.  Den.  11.,  Juni.  1819..  Königle  Oberamt#=  Gericht.
        <pb n="607" />
        34#

Herrenbers.  Johann  Geerz  Brck,  Schmid  pon  Kuppingen,  welcher  aller  mit  ihm  vergenommenen
  Besserungsmittel  unerachret  in  selner  verschwenderischen  Lebensart  fortfährt,  wird  hiemit  für
mundtodt  erklärk,  und  zugleich  verordnet,  daß  jede  Handlung  welche  kunftig  von  demselden  ohne  Zuziehung
  oder  Einwilligung  des  ihm  verordneren  #flegers,  alt  Jonas  Beck  Schmid  von  da,  vergenommen,
  fur  ungultig  erklart  wird.  Desselben  Gläubiger  hingegen  werden  aufgefordert,  ihre  Sorderungen
innerhalb  4  Wochen  um  so  gewisser  der  hiefigen  Stadtschreiberei  geherig  anzugeben,  als  sie  im  Unterlassungsfall
  die  daraus  für  sie  entspringenden  Nachtheile  sich  Krn  zuzuschreiten  haben.  Den  :½2.  Mai
1879.  Aemn  (.  Oberamts-Gericht.

Herrenberg.  Um  einen  richtigen  Vermgzens=  Zustand  des  Rachs-Verwand'en,  Adam  Friedrich
  Hillers  von  vier,  zu  bekommen,  werden  deßen  sämtliche  Gläubiger  hiemit  aufgesordert,  ihre  an
denselben  zu  machen  hedende  Forderungen  innerhalb  vier  Wochen  in  hiesiger  Stadtschreiberei  unter
Vorlegung  der  Beweis-Urkunden  anzuzeigen.  Den  26.  Mai  2619.  ·  ·

Königl.Oberanits-Gekicht.

erren  berg.  Unt  von  den  Bermägens-Umständen  des  Ochsemvirth,  Johann  Georg  Wali,
von  Kuppingen,  eine  genaue  Kenntniß  zu  bekeimen,  werden  dessen  Gläubiger  hiemit  offentlich  ausgerufen,
  ihre  an  den  Ochsenwirth  Walz  zu  machen  habende  Forderungen  innerhalb  vier  Wochen  der  hie#-üigen
  Stadtschreiberei  durch  Vorlegung  der  Beweis-Urkunden  anzuzeigen.  Den  29.  Mai  2319.
#1  —  Koͤnigl.  Oberamts-Gericht.
Herrenberg.  Die  Gläubiger  des  August  Weidlen,  gewesenen  Apothelers-Geselle  zu  Unterjettim
Hen,  werden  Hiemit  aufgeserdert,  ihre  an  den  Weidlen  zu  machen  habende  Forderungen  von  heute  an
imnerhald  4  Wochen  der  hiesigen  Stadtschreiberei  beweislich  anzugeben.  Den  1.  Juni  1870.
«  anigLOberamtösGmchn
Hertenberg.  Sämtliche  Gläubiger  des  Forsters  Johann  Georg  Chemann,  zu  Hildrizhausen,
wenrden  hiemit  aufgefordert,  ihre  an  deuselben  zu  machen  habende  rechtmäßige  Forderungen  innerhalb
4  Wochen  der  hiesigen  Stadtschreiberei  beweislich  anzu,  eigen.  Den  6.  Juni  1829.  *r
«  ,  Kbuigl.Ober«mts-Oeticht.;
Herrenderg.  In  der  Gantsache  des  Friederich  Schurer,  Buͤrgers  und  Z  mmermanns  zu  Gärt-Uingen,
  ist  der  unferm  29.  d.  J.  angedrohre  Ausschlußbescheid  gegen  die  bei  der  am  9.  Juni  statt
gehabten  Schulden-Kiquidation  nicht  erschienenen  Gläubiger  ausgesprocken  worden,  welches  hiemit  zar
lalltemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.  Den  #1.  Junüi  18:9.  Kenigl.  Oberamts-Gerichr.
Herrenberg.  In  der  Gantsache  Komad  Eberhardk,  Bürgers  und  Fuhrmanns  dabier,  ist
der  unter  dem  22.  Mai  v.  J.  angedrohre  Aueschlußbeschrid  gegen  die  bei  der  an  hrutigem  Tag
stangehabten  Schulden-Liquidar#ion  nicht  erschienenen  Gläubiger  ausgesprochen  worven,  welches  zur
allermeinen  Kenntniß  gebracht  wird.  Den  14.  Juni  1610.  KHüaenigl.  Oberamts-Gerichr.
Herrenberg.  Es  wird  hiemit  jedermann  gewarnt,  dem  Gevrg  Heinrich  Morhardt,  ledigen
Audbsedsim  -Mere  von  hier,  welcher  in  einem  verwirrten  Geistes-Zustand  sich  befindet,  erwas
zu  borgen,  weil  von  Seiten  der  unterzeichneten  Stelle  kunftig  niemand  mehr  zu  einiger  Be##ahlung
Heh##sen  werden  kann.  Den  16.  Juni  4319,  «  Königl.  Oberamts-Gericht.

 

Maulbronn.  Frledrich  Weeber,  ledig,  Johann  Jakob  Albrecht,  Zimmermann,  mit  Famillie,
vron  Dürrmenz-Möhlacker,  David  Servay,  lediger  Bauer  von  Groß-Villars,  Johann  Ladwig  Dinkelacker,
  ledig,  Schiffer  von  Jilingen,  Christ.  Friedrich  wähnle,  ledig,  Karl  Friederich  Schweizer,

Cbirurgus,  ledig,  von  Knitrlingen,  Jakobina  Hallerin,  ledig,  von  Lienzingen,  Elisabetha  Schempfin,
ledig,  Johann  Konrad  Faußer,  Bauer,  Georg  Friedrich  Bertsch,  Pauer,  Johann  Michael  Link,
Bauer,  samtlich  diese  mit  Weib  und  Kinder,  Sochunn  Darid  Bohringer,  ledig,  von  Oelbrom,  Jeremias
  Jakob  Sämann,  mit  Familie  von  Oetisheim,  Georg  Adam  Dr#ener,  Schneide##  mir  Familie
von  Schmie,  und  Dorothea  Schaanin,  ledig,  von  Wormberg,  sämtlich  hiesigen  Oberamts,  wandern
in  verschiedene  Gegenden  aus,  und  haben  zu  diesem  Ende  auf  Jahreafrist  Burgen  gestellt.  Diejenigen
n#un,  welche  aus  irgend  anem  Grund  eine  Ansprache  an  einen  dersellben  zu  Wachen  haben,  werden
        <pb n="608" />
        844

aufgefordert,  solche  innerhalb  dieser  Zeit  bei  den  betreffenden  Orts-Vorstehern  einzugeden.  Den  2#2.
Marz  1810.  Königl.  Oberamt.
Heilbronn.  Kaufmann  Heinrich  Zöller,  von  hier,  ledigen  Standes,  hat  die  Auswanderungs=Erlaubniß
  erhalten  und  wird  von  dem  hiesigen  Kaufmann  Benjamin  Rümelin  für  seine  hierländischen  Verbindlichkeiten
  auf  ein  Jahr  vertreten,  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntnitßgebracht  wird.  Den  15.  Mal
169.  6  Königl.  Oberamr.
Backnang.  Thomas  Brazel  wandert  mit  seiner  Familie  nach  Rußland  aus;  wer  Ansprüche  an
ihn  zu  machen  har,  wende  sflch  an  dessen  Burgen,  Schultheiß  Wahlenmeier  in  Oberbrüden.  Dem
7.  Juni  1379.  s  Königl.  Oberamt.  ·
Leonberg.  Magdalens,  Wittwe  des  Kaufmanns  Anton  Friz,  aus  W.il  der  Stadt;  Henriette
Jaimer,  aus  Perouse,  und  Jakob  Klingenmaier,  von  Höfingen,  wandern  in  das  Großherzogthum
Haden  aus;  wer  Ansprüche  an  diese  Personen  zu  machen  hat,  wird  biemit  aufgeforderr,  dieselbem
binnen  Jahresfrist  bei  den  betreffenden  Orts-Vorständen  anzuzeigen.  Den  1yJ.  Juni  1819.
.  .  Königl·Otse1-amt.

Mut.HeuteNachmittagwnkdebeihiesigempbekamteineWeibspeksoneingebracht,  welche
taubstumm  zu  seyn  scheint,  und  in  diefseitiger  Gemeinde  Soͤflingen  auf  dem  Bettel  betroffen  wurde,
auch  in  verflossener  Nacht  auf  freiem  Felde  Ubernachtet#e.  Da  diese  Bertlerin  keine  schriftlicke  Ausweilung
  pat,  und  ihr  Aufenthaltsort  nicht  bekannt  ist,  so  werden  sämrliche  Polizei-Behörden  hiemit  auf-Lerufen,
  ihre  Erfahrungen  uber  diese  Person  gefällig  anher  mitzutheilen,  um  die  weitere  Verfügung
mit  ihr  treffen  zu  können.  Dieselbe  ist  à  Schuh  gros,  ungefähr  14  bis  :6  Jahre  alt,  hat  branne
Haare  und  Augbraun,  hlaue  Augen,  bräunliche  Gesichtsfarbe.  Ihre  Kleidung  ist  eine  draun  kattunene
LHaube  mit  hellblauer  Einfaffung,  eine  gestrickte  braune  wollene  Jacke,  grau  zwilchener  Schurz,  ohne
Schuhe.  Auch  harte  sie  ein  Mehlsäcklein  um  sich  hängen.  Den  3.  Juni  1819.  Kernigl.  Oberamt.

 

Göppingen.  Am  gien  dieses  Monats  wurde  in  dem  auf  der  Markung  Salach,  hiesigen  Oberamts
  gelesenen  gräflich  Degenfeldischen  Wald  Eichholz  ,  ein  unbekannter  junger  Mensch  rodt  gefunden,
der  sich  nach  dem  Resultar  der  mit  dem  Leichnam  vorgenommenen  Legal-Inspection  und  Section  und
nach  dem  ausgestellten  ärztlichen  Gutachten  durch  einen  Pistolen-Schuß  mit  Schrot  in  den  Kopf  felbst
entleibt  hat.  Er  war  ungefähr  20  Jahr  alr,  5  Fuß  groß,  hatte  eine  hagere  Statur,  ein  kaum  bemerkbares
  Schnurrbärtchen,  und  schwärzlichte  Titus=  Haare.  Von  seiner  Gesichte  bildung  kann  nichts
angefutzet  werden,  da  solche  durch  den  Schuß  unkenntlich  gemacht  wurde.  Seine  Kleidung  bestund
blos  in  einem  feinen  flächsenen  Hemde,  ½  Hosenträger  von  Tuch-End  mit  einer  ledernen  Zunge,  lanten
  rorh  und  weiß  gestreiften  Ginghams-Beinkleidern,  Suwarows-Stiefeln  mit  Absätzen,  die  mit
Eisen  beschlagen,  und  baumwollenen  Strümpfen,  welche  so  wie  das  Hemd  mit  den  Buchstaben  F.S.
bezeichnet  sind.  An  baarem  Geld  fanden  sich  in  seiner  rechten  Hosentasche  2  fl.  34  kr.  in  verschiedenen
Munzserten  vor,  und  an  dem.  Ort,  wo  er  gelegen,  wurden  außer  1  Mistole,  noch  „  Stahl  mit  Messer
und  Pfropfzieher,  leeres  Pulverhorn,  1  beinener  mit  Mössing  beschlagener  Pfeifenräumer,  und  1  roth,
gelb  und  grün  gestreifres  feidenes  Halstüchlen  gesunden.  Siese  tragische  Geschichte  wird  hiemit  zur
Effentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  sämtliche  Königl.  Amtsstellen  werden  ersucht,  das  hiesige  Oberamt
benachrichtitzen  zu  wollen,  sobald  etwas  Näheres  von  dem  Unglücklichen  in  Erfahrung  gebracht  werden
sollte.  Den  :1.  Juni  1879.  Königl.  Oberamt.

 

 

Eßlingen.  Unterzeichnetes  Oberamts-Gericht  lätzt  fernerhin  alle  Schreiben  und  Päcke,  welche
unsrankir#,  und  ohne  Beilegung  des  erforderlichen  außen  beizusetzenden  Briefträgerlohns,  bei  ihm  einkommen,
  sofern  nicht  ein  hinlänglicher  Grund  der  unterlassenen  Frankirung  außen  bemerkt  ist,  unerbrochen
  zurück  gehen.  Den  19.  Juni  16190.  «  Lomgl.Oberamts-Gekicht·
        <pb n="609" />
        Nro.  39.  1819.  346
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Montag,  28.  Juni.

 

Unmittelbate  Koͤnigliche  Decrete.

Koͤnlgliche  Verordnung,  die  künftige  Behandlung  der  Umlage  und  des  Einzugs  der  Steuern
in  den  Gemeinden  betreffend.

Wilbelm,
von  Bottes  Snaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Wir  haben  in  Unserer,  den  10.  September  1817  erlassenen,  das  Schreibereiwesen
  betreffenden  Verordnung  unter  anderem  die  Vorschrift  gegeben:

1.)  daß  in  allen  Gemeinden,  in  welchen  der  Einzug  und  die  Lieferung  der
Steuern  an  die  Amtspflege  noch  mit  der  Verwaltung  des  Gemeinde=  Vermögens
verbunden  ist,  solche  rünftig  davon  getrennt  und  ein  eigener  Steuer=  Einbringer
aufgestellt  werden,  und  ·

:.)daßvieSteuer-llmtagekünftigeineeinfachereuadmeckmäßigekesinrichs
tung  erhalten,  und  in  allen  Gemeinden,  in  welchen  nicht  zur  Zeit  noch  eine  allgemeine
  Vermögenssteuer  besteht,  nach  sogenannten  Simplen  gescheden  soll.

Da  Wir  Uns  damals  vorbehalten  haben,  zu  Ausführung  dieser  Anordnungen
noch  nähere  Vorschriften  zu  ertbeilen;  so  wollen  Wir,  nachdem  inzwischen  die  Or,
gFanisation  der  Gemeinde,  Verfassung  und  Verwaltung  vollendet,  und  durch  Unser
organisches  Edikt  vom  31.1  Dezemoer  1813.  Nro.  1.  zur  allgemeinen  Kenntniß  ge-Rracht

  worden  ist,  nach  Unhörung  Unsered  Geheimen  Naths  verordnet  haben,  wie
olgt:
        <pb n="610" />
        t

-
I.  Von  der  Aufstellung  bee-  Steuer-Einbrictgee.

s.  1.

Is  densjenigen  Gemeinden  des  Koͤnigreichs,  in  welchen  die  Erhebung  dbeer
Steuera  und  deren  Lieferung  an  die  Amtepflege  zur  Zeit  noch  mit  der  Verwaltung
des  Gemeinde  =  Dermögens  verbunden  ist?  oll  mit,  dem  am  1.  Juli.  d.  J.  beginnenden
  neuen  Verwaltungs-Jahre  jene  von  dieser  getrennt  und  ein  eigener  Steuer-Einbeinger
  aufgestellt  werden.

Densemgen  kleineren  Dorfgemeinden)  wesche  nicht  einmal  5#0  Einwohner  jählen,
  ist  es  sedoch  gestatter,  den  Steuer-  Einzug  auch  dem  Gemeinde-Pfleger  zu
übertragen,  wenn  der  Gemeinde=  Rath  und  der  Bürger,  Ausschuß  dieses,  zu  Ersparung
der  Belohnung  eines  besonderen  Steuer,  Einbringers,  böbereinstimmend  verlangen.

5#s½rr%

Der  Steuer,  Einbringer  hat  die  von  dem  Sctaate  ansgeschriebenen  und  an  die
Amtsoftege  einzuliefernden  erdentlichen  Steuern  sowohl  als  außerordentlichen  Umlagen,
  so  wie  die  Brandschadens-Gelder  auf  die  Beitragspflichtigen  umzulegen)  solche
lur  gehörigen  Feit  zum  Einzug  zu  bringen  und  an  die  Oberamts-flege  abzuliefern.

4.  5.

Der  Steuer,  Sinbringer  ist  Theilrechner  des  Gemeinde,  Pflegers.

Dieser  hat  daher  die  Einnahmen  und  Ausgeben  des  ersten  in  ganzen  Summen
in  die  Gemeinde,  Rechnung  aufzunehmen,)  und  das  Steuer,  Einzugs-  Verzeichniß,  so#
wie  die  Haupt-Quiccung  über  die  Stcener,  Ublieferung  an  die  Amtspflege,  sind  Beilagen
  der  Gemeinde=  Rechnung.

K.  .

Der  Sceuer-  Einbringer  wird)  wie  andere  in  dem  Sdikt  Eber  die  Gemeinde-Verfassung
  genannte  Gemeinde=  Rechner,  von  dem  Gemeinde,  Rath  bestellt,  und
von  dem  Oberamgt  bestäátigt  und  verpflichtet.

Als  Belohnung  wird  ehm  keine  unveränderliche  Besoldung,  sondern  eine  billige
Cinzugsgebüöhr  ausgesetzt,  welche  in  jeder  Gemeinde  von  dem  Gemeinde-Rath  im
Einverstänonuß  mit  dem  Bürger--Ausschuß  nach  den  in  derselben  vorwaltenden  Einzug
  erschwerenden  oder  erleichternden  Umständen  zu  bestimmen,  und  wobei  noch
darauf  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  daß  dem  Steuer,  Einbringer  neben  dieser  Einzugs=Sebühr
  durchaus  keine  weitere  Anrechnung,  weder  an  Daglöhnen  für  die  Lieferung,
noch  an  JZehruogen,  wenn  derselbe  etwa  bei  auswärtigen  Steuerkontribuenten  den
Einzug  in  ihrem  Wohnorte  observanzmäßig  vorzunehmen  hátte,  noch  für  Schreibmaterlalien
  u.  ###  gestattet  ist.

Der  dierüber  abgefaßte  Beschluß  ist  von  den  Obermtern  der  betreffenden  Kreis=Regierung
  vorzulegen,  und  in  dem  zu  erstattenden  Berichte  ist  anzuzeigen)  wie
        <pb n="611" />
        347
1
hoch  sich  bisher  in  seder  Gemeinde  die  uf  die  Umkage,  den  Einzug  und  die  Lieferung
  der  Steuern  verwendetew  Kosten)  namlich  der  Verdienst  der  Stadt=  und
Amteschteibereien  für  die  jährliche  Fertigung  der  Steuer,  Ubrechnungsbücher  und
Sr.euerzettel)  für  die  Umlagen  der  Steuern,)  und  für  die  jährliche  Steuer-  Abrechnung,
  so  wie  die  Einzugs-Gebühren  und  Lieferungs-Daglöhne  der  bisher  mis
dem  Steuer,  Einzug  bemührten  Personen  belaufen  haben.

I..  Von  der  Steuer-Umlage.
4.  6.

Bei  der  Stener-Umlage  nach  sogenannten  Simplen  wird  se  auf  einen
Oulden  des  bisherigen  Steüer-VBermoͤgens  ein  zehntels  Kreuzer  angesetzt,  und
auf  diese  Urt  berechnet,  was  jeder  Beitragspflichtige  vermöge  seines  Ste#ler,  Vermögens
  auf  ein  Simplum  zu  bezahlen  har.

Eein  Steuer,  Kopital  von  do0  kr.  und  darüber  wird  für  einen  Guldem  angenom“

men)  ein  Steuer,  Kapital  unter  30  kr.  aber  viche  beröcksichtigt.
"  .  6.

In  jedem  Jahre  wird  nach  Beendigung  des  Steuer/Satzes  und  nach  Betechnung
  des  Steuer,  Vermogens  jedes  einzelnen  Beitragspflichtigen  in  jeder  Gemeinde
  ein  alphabetisches  Verzeichniß  aller  Steuerpflichtigen  verfertigt,  und  bei  sedem
lein  Steuer-Kapital,  und  das  nach'  demselben  berechnete  Simplum  in  deüötlichen
Zahlen  angesetzr,  am  Ende  des  Verzeichnisses  die  Summe  des  Steuer-Kapirals  und.
die  Summe  des  Simplums  bller  Steuerpflichtigen  berechhet,  und  auf  diese  Art  der
Beweis  hergestellt)  daß  die  Summe  des  Simplums  in  Vergleichung  mit  der  Summe
  des  Steuer,Kapiraks  richtig  sey.

In  denjenigen  Gemeinden?  in  welchen  das  Steuer-Kataster  wegen  der  vormals
steuerfrei  gewesenen,  und  zur  Jeit  noch  von  der  Theilnahbme  an  den  Amts-  und
Communschäden  befreieten  Gegenstände  in  ale,  und  neusteuerbares  adgecheilt  ist,  wird
auch  das  Verzeichniß  ver  Simplen  auf  gleiche  Weise  abgetheilt,  mithin  das  Simplum
  für  die  Staatssteuer  rc.  #c.  besonders,  und  das  für  die  Amts=  und  Communschadens,
  Umlage  wieder  besonders  berechnet.

1  7.

Dieses  Verzeichniß  ist  in  seder  Gemeinde  von  bonsenign  (Gbrlich  zu  verfereigen,
welche  den  Steuer  =  Saß  jähruch  vorgenommen  hoben.  iese  Kud  für  die  Richtigkeit
  desselnen  verantwotstlich  vad  haben  sich  auch  hierüber  am  Lade  des  Verzeich“,
mnisses  vollständig  auszuweisen  .  ·.

Daoanfsenekstesssnll1819erst-nettIllxvetfettigeudethseichnißbitterm-»
CmaolaqeslltttünfkisemundIfesSmsnIednSteuerssunplumieinerGes
        <pb n="612" />
        248

meinde  kann  sich  in  den  folgenden  Jahten.  nur  alsdann  veraͤnbern,  wenn  bas
Steuer,  Kapital  selbst  aus  verschiedenen  Ursachen  vermehrt  oder  vermindert  wird.
Se  ofe  sich  daher  künftig  die  Summe  des  Steuer,  Kapitals  und  des  Simflume:
einer  Gemeinde  in  Vergleschung  mit  den  nächstvorhergehenden  Jahre  vermehrt  oder.
vermindert,  muß  am  Ende  des  Berzeichnisses  die  Ursache  davon  bestimmt,  und  unter
Nachweisung  auf  das  Steuersat=  Protokoll)  angezeigt  werden,  und  die  Oberbeamten
  werden  verantwortlich  dafür  gemacht  sich  bei  der  Rechnungs=  Abhör  durch  Einsicht
  des  Steuersatz  Protokolls  von  der  Ruchtigkeic  der  angezeizten  Ursachen  zu  überzeugen.


„  4.  B.

*  l  „  „s  ——.*.*mi.-  .—.—  *n

Sobald  das  Verzeichniß  über  das  Steuer,  Simpium  kerlig  ist,  wird  die  ganze
Gemeinde  versammelt,  und  durch  öffentliches  Vorlesen  bekannt  gemocht,  sowohl
was  jeder  einzelne  Beitragspflichtige  auf  ein  Simplum  zu  bejahlen  hät,  als  auch
wie  hoch,  sich.  die  Summe  des  Simplums  aller  Steuerpflichtigen  belauftz  alsdans
aber  wird  das  Verzeichniß  dem  Steuer-Einbringer  eingehäándigt.

1  9  -

Wenn  sodann  künftig  vom  Oberamt  eine  Steuer  ausgeschrieben  wird)  so  has
der  Gemeinde-Rath  mit  Zuziehung  des  Bürger-Ausschusses  eine  Berechnung  anzu-Kellen)
  wie  viele  Simplen  zu  Aufbringung  der  ausgeschriebenen  Summe  nöchig
seyen;  und  hienach  die  Summe  der  für  sede  einzelne  Umlage  einzuziehenden  Simplen
zu  beschließen.  Dieser  Beschluß  ist  in  das  Gemeinde=  Raths=  Drotokoll  einzutragen,
von  dem  Gemeinde=  Rath  und  dem  Bürger-Ausschuß  in  demselben  zu  unterschreiben)
und  der  Gemeinde  dffenrlich  bekannt  zu  machen)  wo  sedann  jeder  Steuerpflichtige
nicht  nur  seine  eigene  Schuldigkeit,  sondern  auch  die  Summe  seder  auk  alle  Steueroflichtigen
  gemachten  Umlage  selbst  berechnen  kann.  "
.«-UmabetdikUmlagegyddenEinzvgjyerlqichxerv,sqllknkeinehalbeiviertecis—
oder  noch  getiagere  Theile  von  Simplen  umgelegt  werden.
Es  ist  daher  bei  dem  über  die  Jahl.  De  Simplen  abzufastenden  Beschlust  darauf
Räcksicht  zu  nehmen?  daß  bei  jedez  Umlage  die  ausgeschriebene  Summe)  so  weit  es
ohne  Jertheilung  eines  einfachen  Simwl  na,  mögliich  ist,  aufgebrackt,  folglich  entweder
  etwas  weiter,  oder  etwas  weniger  umgelegt,  und  dieses  sodann  bei  der  nächstfolgenden
  Umlage  nachgeholt  werde.  4#

Ju  größerer  Deurlichkeit  wird  hier  ein  Beispiel  angeführt:

Angenommen  die  Gemeinde  N.  habe  an  Staatssteuer  ##2oo  fl.  zu  bezahlen,  das-Sitmplum
  derselben  aber  betrage  im  Ganzen  65  fl.;  so  wéren,  um  die  Summe  von
1200  fl.  voll  zu  machen,  1833  Simplen  nöthig:  statt  derselben  aber  können  entweder
18  oder  19  Simplen  umbelegt  werdenz  un  ersten  Fall  werden  30  fl.  zu  wenig,  und
im  zweiten  35  fl.  zu  viel  umgelegt;  was  sodaun  bei  der  nächstfolgenden  Umlage  an

der  umzulegenden  Summe  in  Auf'  oder  Abrechnung  zu  bringen  ist.
        <pb n="613" />
        545

Wenn  auf  solche  Art  die  Summe  der  eingezogenen  Simplen  mit  der  Summe
der  ausgeschriebenen  und  an  die  Amtspflegkassen  einzuliefernden  Umlagen  nicht  ganz
uͤbereinmͤimint,  so  hat  der  Steuer-Einbringer  am  Ende  des  Jahrs  dassenige,  was  in
einem  Jahr  im  Ganjen  zu  viel  umgelegt  worden  ist,  in  die  Gemeindekasse  abzuliefern,
  und  was  etwa  zu  wenig  umgelegt  worden  ist,  hat  diese  zuzuschießen.

9.  10.

Wenn  die  Jahl  der  für  sede  Umlage  einzuziehenden  Simplen  festgesetze  ist;  so
hat  der  S  euer-Einbringer  aus  dem  ihm  übergedenen  Simplum-Register  ein  Steuer-Einzugs=
  Verzeichniß  zu  verfertigen  und  in  dasselbe  die  Ramen  der  Steuerpflichtigen,
den  Betreff  eines  jeden  derselben  an  seder  Umlage  und  die  das  Jahr  hindurch  vo#s
demselben  erfolgehden  Jahlungen  einzutragen.

Die  zu  rem  Verzeichniß  gehörigen  gedruckten  Hefte  werden  auf  Kosten  der  Gemeinde
  angeschaffe.

éK.  11.

.Wenn  einzelne  Gemeinderäthe  in  Uebereinstimmung  mit  den  Bürger-Ausschösen,
die  bisherige  Art  der  Steuer-Umlage  dersenigen  nach  Simplen  vorzlehen,  und  daher
solche  noch  bis  zur  allgemeinen  Steuer-Rektißkation  beibehalten  wollten)  so  foll  ihnen
dieses  gestattet  und  ihrer  freien  Satschließung  anheim  gegeben  seyn.  -  ·

Es  in  sedoch  in  diesem  Jall  erforderlich,  die  Summe  der  in  sedem  Jahr  auf  die
Gemeinde  umgelegten  Steuer  und  den  Betrag  derselben  auf  seden  Gulden  des
Steuer-Anschlags  sedesmal  oöffentlich  bekannt  zu  machen.

#.  1.

Wenn  in  einer  Gemeinde  nach  dem  Gbereinstimmenden  Dafürhalten  des  Gemeinde-Rathes
  und  des  Bürger-Ausschusses  der  Steuer=  Einbringer  die  zu  Fertigung
des  Umlage,  Registers  und  Vornahme  der  Umlage  erforderlichen  Kenntnisse  nicht  besigt;
  so  isl  dieses  Geschäfc  vorläufig  noch  dem  Gerichts-Notar  des  Bezirks  zu  übertragen.


Meggen  der  Belohnung  dieses  Geschäfts  hat  der  Gemeinde  =  Rath  mit  dem  Gekichts-Notar
  eine  Uedereinkunft  zu  treffen)  welche  dem  Oberamt  zur  Genehmigung

vorzuligen  ist.
III.  Von  dem  Einzug  der  Steuern  und  deren  ECieferung
an  die  Amtspflege.
9.  13.

*  *  Stener,  Einzug  ist  in  allen  Gemeinden  mit  dem  Eintritt  des  Etatsfjahrs  zu
eröffnen.  «  "  «
        <pb n="614" />
        450

Zu  Erleichterung  des  Geschäfes  und  zu  Erhaltung  einer  schnellen  Uebersscht  über
die  Schuldigseit  sedes  Einzelnen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  wo  möslich  die  L#hlungen
nicht  in  willkührlichen  Summen,  sondern  se  in  einer  Anzahl  von  Simplen  oder  wenigstens
  se  in  einem  Semplum  geleistet  werden.

#.  14.

Der  Seener,  Einbringer  hat  den  Steuerpflichtigen  für  jede  Jahlung,  die  er  lei
stet,  zu  bescheinigen.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  bisher  noch  die  jährliche  Austheilung
von  Steuerjetteln  uͤblich  war,  bleibt  es  der  Beurtheilung  der  Gemeinde-Raͤthe  uͤberlassen,
  ob  die  Steuerzettel  beibehalten  oder  ob  nicht,  wie  es  in  vielen  Gemeinden
bereits  sehr  zweckmäßzig  geschiehr,  statt  derselben  Steuer-Quictungsbüchlen  eingeführt
werden  sollen,  in  welchem  sedem  Steuerpflichtigen  seine  Zahlungen  von  Jahr  zu  Jahe#t
fertlaufend  eingetragen  und  bescheinigt  werden.  «

«WovieSteuerzettelbeidehaltenwerdet-,drsiadsolcheanfsdstendecGemeiss
dekasse  drucken  zu  lassen,  und  der  Steuer-Einbringer  hat  dieselbe  auszufertigen  und
ausrutheilen.  Bei  j'der  Jahlung  hat  derselbe  den  Monatstag  und  die  Gattung  der
Steeuern)  an  der  die  ZJahlung  geschieht,  mit  eigener  Hand  beizusehen,  und)  wo.
Steuerbüchlen  üblich  Lund,  zu  Erleichterung  der  Ueberssche  sedem  Jahrgange  eine
Tigene  Seite  oder)  wenn  es  nöthig  ist,  ein  eigenes  Blatt  zu  widmen.  "

H.15.

Der  Steuer-Einbringer  hat  sich  den  Einzug  der  Steuern  alles  Ernstes  angelegen
  seyn  zu  lassen,  und  gegen  säumige  Zaͤhler  zuerst  den  Ortsvorsteher,  wenn  aber
dieses  ohne  Erfolg  wäre,  das  Oberamt  um  Freeliche  Hölfe  anzurufen;  den  Ober-Amtern
  und  Ortsvorstehern  wird  es  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  die  Steuer=Einbringer
  in  ihrem  Amte  kráftig  zu  unterstüßen,  gegen  s4umige  Zähler  die  in  den
Gesetzen  vorgesatriebenen  Zwangsmiteel  anzuwenden,  und  durchaus  keiner  Nachsiche
gegen  dieselben  statt  zu  geben,  wenn  nicht  die  Umstände  so  beschaffen  sind,  daß  ein
Ereentions.  Verfahren  gegen  einzelne  Restanten  obne  ihren  Ruin  nicht  möglich  wäre.

Insbesondere  ist  mit  Serenge  auf  den  längst  bestehenden  Gesetzen  zu  halten“
daß  bei  Verlass-aschafts=  Thbeilungen  die  noch  unbezahlten  Steuern  nicht  auf  die
Erden  verwieen,  sondein  baar  berahlt)  und  wenn  keine  baare  Mittel  vorhanden
sind,  von  dem  Mobiliar=  Vermögen  oder  von  der  Liegenschaft  so  viel  als  nöthig
ist,  verkauft  werde

Bei  Gantungen,  deren  Erledigung  sich  verzoͤgert,  sollen  die  laufenden  Stenern
nicht  bis  nach  beendiater  Gant,  Verweisung  angeborgt,  sondern,  weil  dielelben  ein
absolutes  Vorzugerecht  haoben,  sährlich  aus  den  vorhandenen  paratesten  Mirceln  des
gahlt  werden  Damtt  jedoch  der  ####ue#Eintringer  sein  Geschäft  niche  nachläßig
bedandle  und  üch  nicht  darauf  verlass-,  daß  der  Gemeindepfleger  am  Schluffe  des
Jahres  die  Steuer=  Ausstände  zum  Einzug  zu  übernehmen  und  baar  zu  ersetzen  gabe,
        <pb n="615" />
        351

ss  ist  derselbe  anzuhalten,  sein  Einzugs-Verzeichnißß  von  brel  zu  brei  Monaten  dem
Gemeinde-  Nach  vorzulegen,  und  diesen  hat  davon  Einsicht  zu  nehmen,  und  wenn
dem  Steuet,  Einbringer  Versäumnisse  zur  Last  fallen  sollten,  demfselben  vie  nöchige
Eriunectung  zu  geben  .

j.  16.

An  den  auf  Rechnung  der  Amtspflegkasse  einzuziehenden  Steuern  koͤnnen  Fotrderungen,
  welche  einzelne  Steuerpflichtige  an  die  Gemeindekasse  zu  machen  haben,
niche  abgerechnet  werden.  «

Erfaͤhrt  jedoch  der  Steuer-Einbringer,  daß  einzelne  Steuerpflichtige,  welche  in
Betzahlung  der  Sceuern  saumig  sind,  Forderungen  an  die  Gemeindekosse  zu  machen
baben)  so  ist  derselbe  veieslichtet)  dem  Gemeinde-Rechner  davon  Anzeige  zu  machen,
um  sodann  die  Steuer-Schuldigkei  im  Ramen  derselben  an  den  Steuer-Einbringer
gegen  Quittung  bezahlen  und  solche  an  der  Forderung  bei  der  Gemeindekafse  abrechnen

  zu  können.
8.  19.

Der  Sceuer-Einbringer  hat  die  Steuer,  Gelder  durchaus  nicht  mit  andern
Geldern  zu  vermischen.  S#  ofe  eine  in  etwas  bedeutende  Summe  Geldes  in
Seddeen  und  größeren  Flecken  von  3  —  bo0  fl.  und  in  Dörfern  und  Weilera
von  #oo  fl.  eingegangen  est,  hac  der  Steuer=  Sindringer  dieselbe  sogleich  an  die  Amespllegkasse
  gegen  Bescheinigung  abzuliefern.

4.  18.

Am  Schlusse  eines  Verwaltungsjahrs  hat  der  Steuer-Einbringer  dem  Gemeinde-Borsteher
  ein  sperificirtes  Verzeichniß  der  Steuer-Ausstaͤnde  von  diesem  Jahr  zu
übergeben,  und  es  sind  bierauf  die  Steuerpflichtigen,  welche  diese  Ausstände  schuldig
sind,  auf  einen  bestimmten  Tag  vorzuladen)  damit  diesenigen  von  denselben,  denen
die  Bezahlung  unmeglich  fallt)"  in  Gegenwart  des  Gemeinde=  Vorstehers  und  des
Gemeindepflegers,  oder  wenn  dieser  ausnahmsweise  (K.  1.)  den  Steuer=  Einzug
selbst  besorgt,  eines  andern  Mieglieds  des  Gemeinde-Rathe  ihre  Schuldigkeic  durch
Unterschrift  anerkennen.

b.  19.

Nach  beendigtem  Steuer,  Einzug  und  geschehener  Beurkundung  der  Auestände
hat  der  Steuer,  Einbringer  dem  Gemeinde,  Rath  in  Gegenwart  des  Bürger,  Ausschusses
über  die  Erhebung  und  Ablieferung  der  im  verflossenen  Jahr  umgelegten  Steuern
öôffentliche  Rechnung  abzulegen.

Der  Gemeinde-Rath  daft  dabel  aus  seinen  Protokollen  zu  untersuchen,  welche
Summe  an  Steuern  in  diesem  Jahbre  umzulegen  beschlossen  worden  sey,  und  wie
viel,der  Steuer,  Einbringer  im  Ganzen  in  Simplen  oder  auf  andere  Art  einzuzie-
        <pb n="616" />
        354

hen  gehabt  habe?  dieser  aber  hat  ssch  sodann  über  die  berechnete  Summe  entweder
mit  bescheinigten  Lieferungen  zur  Amtspflegkasse,  oder  mit  baarem  Geld,  oder  mit
dem  beurkundeten  Ausstände=  Verzeichniß  vollständig  auszuweisen,  und  wenn  er  dieses
  zu  thun  nicht  im  Stande  wäáre)  zu  gewäáctigen)  daß  die  gegen  unrichtige  und
und  ungetreue  Rechnungs=  Führer  bestehenden  Geseßze  gegen  ihn  angewendet  werden.
Auch  haben  hiebei  der  Gemeinde=  Rath  und  der  Bärger=  Ausschuß  das  Ausstands-Verzeichniß
  zu  prüfen  und  über  die  Jahlungs-Fähigkeit  oder  Unfähigkeit  der  Restanten
  zu  erkennen.

4.  246.

Die  auf  diese  Art  gepruͤften  und  bescheinigten  Ausstaͤnde  sind  dem  Gemeindepfleger
  zum  kuͤnftigen  Einzug  zu  uͤbergeben,  welcher  den  Betrag  derselben  baar  an
den  Bteuer-Einbringer  zu  bezahlen  hat,  damit  dieser  die  fährlich  ausgeschriebenen
Steuern  vollstänig  an  die  Amtspflegkasse  abliefern  kann)  indem  vom  1l.  Juli  1819
an  keine  Ausstände  an  den  laufenden  S#teuern  bei  den  Amtspflegkassen  mehr  geduldet
werden  können,  es  wäre  denn,  daß  eine  Gemeinde  wegen  besonderer  Zufälle  entwes
der  einen  Nachlaß  oder  eine  Borgfrist  bei  der  Finanz-Behörde  ausgewirkt  hätte.

#1.

Dle  bisher  am  Ende  eines  seden  Rechnungs-Jahrs  mie  allen  Stenerpfichtigen
einer  Gemeinde  vorgenommene  Abrechnung  wird  darch  diese  neue  Einrichtung  ganz
#überflüssig,  und  hat  daher  nach  dem  1.  Juli  1619  zu  unterdleiben,  weil  bey  der
vorgeschriebenen  Behandlungsweise  jedem  Steuerpflichtigen  bekannt  seyn  muß  was
er  an  Steuern  das  Jahr  über  zu  bezahlen  habe,  und  weil  von  denjenigen  wesche
lbre  Schuldigkeit  nicht  vollténdig  bezahlen  könne#n,  der  Rückstand  in  dem  Ausstände-Verzeichniß
  besonders  zu  beurkunden  ist.

.  22.

Der  säbrliche  Brandschadens,  Beitrag  ist,  sobald  er  von  der  höheren  Stelle
ausgeschrieben  worden,  sogleich  umzulegen  und  einzuziehen;  das  Umlogs,  und  Eintuq
  n  Register  ist  von  dem  Aktuar  des  Gemeinde=  Raths  nach  dem  Brand,Persicherungs,

katacker  zu  verfertigen)  und  die  Richtigkeit  desselben  von  dem  Gemeinde,  Rathe  zu
beurkunden.

Den  Einzug  hat  der  Steuer=  Einbringer  vorzunehmen,  und  das  eingetoce#ne
Geld  vollständig  an  die  Amtspflegkasse  abzuliefern,  mit  einer  von  dem  Gemeinde=Rath
  ausgestellten  Urkunde  über  den  Betrag  der  Umlage  und  den  durch  die  Umlage
sich  etwa  ergebenen  Ueberschuß.

Ein  Ausstand  an  dieser  Umlage  wird  durchaus  nicht  gestattet.
        <pb n="617" />
        355
4.  z3.

Der  Amtspfleger  hat  am  Ende  sedes  Rechnungs,  Jahes  mit  den  Steuer-Einbringern
  der  einzelnen  Zemeinden  Abrechnung  zu  tieffen,  denselben  eine  von  ihm
unterschriebene  Abrechnung  einzuhändigen,  und  dagegen  eine  von  dem  Steuer,  Eisbringer
  unterschriebene  Adrechnung  seiner  Rechnung  beizulegen.  "

DekSkeueriEsabringerhatdievondemAmtspflegerekhalteneschkiftbichejlbi
kechuunzdemQemewdezsklegctsegenBeschcinigungsuübergeben,unddiesekhath
tandemSteuersEtnbrjngereingesogenenSteuernunddenBrandschadeasiBeitkag
in  seiner  Kechnung  durch  Einnahme  und  Ausgabe  zu  verrechnen.

a  nach  dem  8.  9.  die  Steuern  nicht  gerade  in  der  näámlichen  Summe,  in
welcher  solche  ausgeschrieben  worden  sfad,  umselegt  und  eingezogen  werden  können;
so  ist  mit  dem  Steuer,  Einbringer  über  das,  was  er  mehr  oder  weniger  eingezogen
hat)  besonders  abzurechnen"  und  ersteres  in  der  Gemeinde-  Rechnung  in  Einnahme,
lehteres  aber  in  Ausgabe  zu  siellen.  #

J.  24.

Wenn  schon  der  Steuer-Einzug  von  dem  Amte  des  Gemeindepflegers  getrennt
ist,  so  bleibt  es  doch  den  Gemeinde-Raͤthen  unbenommen,  die  bei  der  Gemeindekasse
etwa  vorrdthigen  baaren  Gelder  zur  Erleichterung  der  Steuerkontribuenten  zu  verwenden.
  Da  es  diesen)  insbesondere  auf  dem  Lande,  sehr  zur  Erleichterung  gereicht,
wenn  sie  in  dem  Feitraum  zwischen  Georgii  und  Martini  in  Eintreibung  der  Steuern
geschont  werden  können:  so  werden  die  Gemeinde-Räthe  von  selbst  den  Bedacht  darauf
  nehmen;  da,  wo  es  der  Zustand  der  Gemeindekasse  erlaubt,  die  in  diesem  Zeitraume
  verfallenen  Steuern  aus  derselben  vorschießen,  und  durch  den  Steuer,  Ein,
bringer  an  die  Amtspflegkasse  abliefern  zu  lassen.  Hingegen  ist  sodann  nach  Nartini,
  oder  überhaupt  sobald  der  Landmann  seine  Erzeugnisse  verwerthen  kann,  mit
desto  größerem  Ernste  auf  den  Einzug  der  Steuern  und  darauf  zu  dringen,  daß  der
Steuer,  Sinbringer  die  von  der  Gemeindekasse  erhaltenen  Vorschusse  derselben  immer
im  ndmlichen  Rechnungs-Jahre  wieder  ersehbe,  und  in  den  Gemeinde-Rechnungen
keine  besondere  Abrechnungen  deswegen  erscheinen.  -
Sollte  der  Zustand  einer  Gemeindekasse  so  beschaffen  seyn,  daß  an  ibren  Einkünften,
  nach  Ao#zug  der  davon  zu  destreitenden  Gemeinde-  Ausgaben  ein  jährlicher
Ueberschuß  vorhanden  wäre;  so  kann  dieser,  wenn  der  Gemeinde  Rath  und  der
Dörger  UAusschuß  mit  einander  einverstanden  sind,  und  das  Oberamt  keine  erhebliche
  Erinnerungen  begecen  zu  machen  hac,  ganz  oder  zum  Theil  zu  Bezahlung  der
an  die  Umtspflegkasse  jährlich  einzuliefernden  Steuecn,  und  zwar  ohne  einen  Wieder-Ersat
  verwendet  werden.
In  diesem  Falle  ist  von  dem  Gemeinde-Rath  im  Einverständniß  mic  dem  Bürger-Ausschuß
  über  die  Summe,  welche  von  jenem  Ueberschusse  zur  Steuerzahlung  verwendet
  werden  soll,  ein  BDeschlutz  abzufassen)  und,  nachdem  derfselbe  die  oberamtliche
«  1
        <pb n="618" />
        554.

Beslätigung  erhalten  hat,  sene  Summe  von  der  Summe  der  ausgeschriebenen  Steuer
in  Abzug  zu  bringen,  und  nur  die  für  den  lleberrest  erforderliche  Anzahl  von
Simplen  umzulegen;  der  von  der  Gemeindekasse  bewilligte  Beitrag  aber  ist  dem
Steuer,  Einbringer  gegen  Quittung  zu  übergeben,  damit  dieser  die  ausgeschriebenen
Sreuern  vollständig  an  die  Amtspflegkasse  einliesern  kann.

.  26.

Da  der  Steuer-Elnbringer  sich  vom  1.  Juli  1319  en  nur  mit  dem  Einzug
der  laufenden  Steuern  zu.  beschäftigen  hat,  so  sind  die  auf  diesen  Termin  bei  den
einzelnen  Steuerkontribuenten  verbleibenden  Rückstände  von  dem  Gemeindepfleger
einzuziehen  Die  an  denselben  eingedenden  Gelder  sind  so  lang.,  als  die  Gemeinde
der  Amtspflegkasse  noch  mit  Steuer-Rückstäaden  verhaftet  ist,  ausschließlich  zu  Be“
zahlung  dieser  Röckslände  zu  verwenden,  und  von  dem  Gemeinderechner  an  den
Amtsposteger  einzultefern,  welcher  über  die  bis  zum  1.  Juli  1619  bei  den  einzelnen
Gemeinden  verbleibenden  Rückstände  eine  besondere  Abrechnung  zu  führen  hat.

Wir  behalten  uns  übrigens  vor)  über  die  Art  und  Weise)  wie  in  den  Gemiinden
  der  Einzug  der  mit  dem  1.  Juli  1819  vorhandenen,  beti  den  einzelnen  Kontribuenten
  haftenden  Steuer-Rückständen  behandelt  werden  soll,  hienächstens  weitere
und  bestimmte  Vorschriften  zu  ertheilea.

6  5§.  a46.

Die  Umlage  des  Gemeinde  und  des  Stodt  und  Ameschadens  kann  zwar  ebenfalls
  nach  Simplen  gemachte  werden;  der  Einzug  ist  aber  von  dem  Semeindepfleger
vorzunehmen.  "

Eben  dieses  ist  zu  beobachten,  wenn  in  Kriegszeiten  oder  in  andern  Faͤllen
wegen  der  Kriegs-  oder  anderer  Amts-Vergleichungskosten  eine  besondere  Umlage
gemacht  wird.  An  diesen  Umlagen  ist  den  einzelnen  Steuerkontribuenten  das,  was
sse  nach  der  Amts.  Vergleichung  an  Quartiers",  Vorspanns=  und  dergleichen  Kosten
zu  fordern  haben,  abzurechnen,  und  der  Ueberrest  daar  von  ihnen  einInziehen)  oder,
wenn  ihnen  ein  Guthaben  gebührt,  dieses  ihnen  aus  der  Gemeindekasse  zu  bezahlen.

Wenn  in  Folge  der  Amts,  Vergleichung  eine  Gemeinde  ein  Guthaben  an  die
Amtsoffegkasse  zu  fordern  hat;  so  hat  der  Amespfleger  dasselbe  an  den  Gemeindepfleger
  baar  zu  bejablen,  sobald  von  densenigen  Gemeinden,  welche  vermöge  der  Amts=Vergleichung
  Rückstände  schuldig  geworden,  diese  eingegangen  find.

Diese  Gemeinden  sind  aber  auch  zu  Bezahlung  ihrer  Amts,  Pergleichungskosten
anzuhalten,  damit  die  guthabenden  Gemeinden  um  ihre  Forderung  befriedigt  werden
können)  welche,  wie  schon  das  General,  Reseript  vom  10.  Septembere  18:7.  verordnet,
an  den  zur  Amtöpflege  schuldigen  Staatssteuern,  UAmtsschadens"  Umlagen  und.
Brandschadens=  Beitragen  keineswegs  abgerechnet  werden  darf.
        <pb n="619" />
        555

76
In  densenigen  Getenden  der  neu  erworbenen  Lanbde,  in  welchem  noch  besondere
Kontributions=  und  kandschaftskassen  bestehen,  und  für  diese  eigene  Nechner  aufgestrür
  sed,  welche  bisber  die  Steuern  und  andere  Umlagen  von  allen  zur  Kasse
steuerbaren  Kontribuenten  unmirtell  or  eingezogen  haben)  soll  bis  zu  Aufloͤsung  dieser
  Kassen  keine  Abaͤnderung  gemacht  werben.

.  28.

Wenn  über  die  Anwendung  dieser  Vorschrifen  in  einzelnen  Gemeinden  Zweifel
entsiaͤnden,  welche  von  den  Oberämtern  nicht  selbst  gelöst  werden  könnten,  so  haben
diese  an  die  betreffenden  Kreis"  Regierungen  Berichr  darüber  zu  erstarten  und  die
nöthigen  Belehrungen  bei  denselben  einzuholen.

Wir  versehen  Uns  nun  zu  Unsern  Kreis=  Regierungen,  Oberbeamten  und  Orts,
vorstehern,  daß  sie  für  die  Vollziehung  verstehender  Verordnung  sorgen,  und  den
Gemeinderäthen,  so  wie  Überhaupt  allen  Staatsangehdrigen)  da,  wo  es  nethig  ist,
zu  deren  Ausführung  die  geeignete  Belehrung  geben  werden-Gegeben

  Stuttgart  den.  31.  Juni  1319.

Auf  Befehl  des  Königs
Der  Staats=  Sekreir:
VPellsagel.
Dienst-Nachrichten.

Unterm  15.  Juni  hat  der  zur  Pfarrei  Hollgerlingen,  Direse  Vöblingen  e?
nannten  Pfarrer  M.  Neuffer  zu  Horrheim)  Dieccefe  Baihingen  die  hochste  Bestätigung
  erhalten.

Durch  Khnigl.  Sntschließung  vom  17.  d.  M.  ist  der  Oberpostmeistor  Wölfing
zu  Biberach,  auf  sein  Ansuchen,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und.

die  dadurch  erledigte  Postmeisters,  Stelle  daselbst  seinem  Sohne,  dem  bieherisen
  Ober-Lieutenant  im  7.  Infanterie-##egiment.  v.  Wölfing  übertragen  worden-.
        <pb n="620" />
        366

Eßlingen.  Die  auf  den  bospitalischen  Fruchtkͤsten  zu  Mkhringen  und  Valhingen  vorräthigen
FKrüchte,  bestebend  in  einigen  hundert  Scheffeln  Dinkel  und  Lera#  werden  am  Vontag  den  5.  Juli
d.  J.,  Nachmittags  a  Ubr,  im  Hospitalhofe  zu  Mehringen  parrieenw#se  an  den  Melst5retenden
verkaust  werden,  wobei  die  L#ebhaber  sich  einfinden  wollen.  Den  22.  Junl  1819.

Konigl.  Stistungs-Verwaltung.

 

Besigbeim.  Wbelmire  Krauß,  von  Gruppenbach,  welsche  am  10.  Mai  aus  dem  3wangs-Arbeseshause
  in  Hellbronn  entlassen  wurde,  und  wegen  der  Lustseuche  in  einen  Spital  hätee  transportirr
  werden  sollen,  ist  ihrem  Fahrer  zwischen  Gemmrigveim  und  Kalrenwesten  enesprungen.  Sämtliche
Justiz=  und  Polizei-Behörden  werden  daher  ersucht,  auf  diese  Dune  fahnden,  und  sie  im  Betrexungs  fall
hieher  einlie##ern  zu  lassen.  Signalemeut:  Dieselbe  ist  5“  4“  groß,  ungefähr  27—323  Jahre  alt,
hat  rothlichte  Haare,  brelte  Stine,  graue  Augen,  siampfe  Nase,  volle  Wangen,  kleinen  Mund,  gute
Jähne,  rundes  Kinn,  viels  Semmerblarten  im  Gesicht.  Sie  trägt  lange  Kleider,  geht  dloten  Haupts,
und  trägt  einen  Schnecken  auf  dem  Haupt.  Den  3.  Juni  1519.  Kenigl.  Obcramt.

Kirchbeimn.  T.  Der  hienach  bezeichnete  Thomas  Hepperle,  von  Reidlingen,  ein  Baurenknecht,  und
vormaliger  Schäfer,  hat  ssch  vor  2  Jahren  mit  einem  Conseript#os-=  Schein  von  Haus  entfernt,  und
6|  in  die  Gegend  von  Saulgau  begeben,  wo  er  voriges  Jahr  sich  nech  aufgehalten  haben  sole.

a  dies  Orts  eine  Untersuchung  wegen  Entwendang  eines  Hunds  gegen  ihn  anhängig,  und  sein  gezenwärtiger
  Aufenthalt  unbekannt  ist,  so  wird  er  hiedurch  #ffentiich  aufgefordert,  unverzüglich  vor  untergeichneter
  Behörde  sich  zu  stellen,  und  es  werden  znglelch  die  betrefsenden  Orts-Obrigkeiten  Fche.
auf  den  Depperle  zu  fahnden,  ihn  im  Betretungsfall  arretiren,  und  wohlberwahrt  hieher  einliefern
zu  lassen.  Persenal-Beschreibung:  Hepperle#  z  Jahre  alt,  großer  schlanker  Statur,  eiw#
6  Fuß  messend,  hat  hellbr#zune  glatte  Haare,  schwarzbraune  Aagen,  wovon  er  mi  dem  linken  etwas
schielt,  frische  Gesichtsfarbe  und  gerade  Beine.  Den  8.  Juni  1679.  Konigl.  Oberamt.

Blaubeuren.  Crescentia  Däublerin,  von  Bisiingen,  Oberamts  Alpek,  ist  wegen  Theilnahme
an  einem  im  rechtlichen  Sinne  zweiten  Diebstabl  und  Verbindung  mit  Diebsgesindel,  auch  Junddiebstahls
  und  wiederholten  Vagirens  zu  1  wéchiger  Zuchcthansstrase  in  Markgröningen  verurtheilt;  es  kann
eber  diese  Strafe  nicht  an  ihr  vollzogen  werden,  weil  sie,  ihrem  gegebenen  eidlichen  Versprechen  ensgegen,
  sich  nicht  nur  von  Hause  enefernt  har,  sondern  auch  nach  neuerlicher  Nachricht  mit  dem  sogenannten
  Jullen-Michel  von  Gergau,  Oberamts  Gmund,  beständig  herum  schweist,  und  eine  derjenitgen
  Personen  ist,  welche  wegen  einer  am  19.  vorigen  Monats,  in  muthmaßlicher  Gemeinschaft  mies
dem  Jullen-Micheh,  verübten  körperlichen  Valetzung  eines  Gensd'armen  in  Untersuchung  zu  ziehen
wäre.  Ferner  soll  Franz  Joseph  Trinkler,  ein  beimathloser  Bagant,  dessen  Murter  sich  früher  in
Goszingen,  Oberamts  Gmund,  aufhielt,  nunmehr  aber  ebenfalls  herum  Nehr,  wegen  Theilaahms
an  einem  Diedstahl  und  Verbindung  mit  Diebsgefindel,  ls  Angaben  vor  Gericht  und  Vagirens,
eine  bwöchige  Zuchthausstrafe  ersiehen;  sein  ichiger  Aufenchalrsort  ist  aber  eben  so  wenig,  als  der
hi  Mutter  ekannt.  Um  dieses  Gesindels  wiederum  habhaft  zu  werden,  wollen  die  betreffenden

olizei-Vehörden  Maßregeln  ergreifen,  und  dasselbe  im  Berretungsfalle  unter  Handfestmachung  hieber
einliefern.  Die  Däubler  ist  35  Jahre  alt,  5“  4“  zroß,  hagerer  Statur,  länglichter  Gesichtsferm,
Hlasser  Gesichtsfarbe,  hat  schwarze  Haare,  dito  A#ugbraunen,  braune  Augen,  stumpfe  Nase,  gewöhn
lichen  Mund,  eingefallene  Wangen,  mangelhafte  Zähne,  s#pitziges  Kinn.  Idre  dermelige  Kleidung  ist
unbekannt,  doch  träzt  sie  gewohmich  eine  schwarze  Bandhaube,  ein  Goller,  leinenen  Schurz  und  einen
rothen  Wollrock.  Triakler  ist  ein  frerber  lägenhafeer  Parsche  von  17  Jahren,  etwa  5  Fuß  einige  Joll

oß,  untersetzter  Statur,  runder  Gesichtsform,  blasser  Gesichtsfarbe,  bat  blonde  Haare,  dito  Augraunen,
  graus  Bugen,  stumpfe  Rase,  mittelmaßigen  Mund,  volls  Wangen)  gute  Zähne,  randes
Kinn.  Trug  früher  eine  weit  =  und  rothgestreifte  baumwollene  Müge,  ein  elkes  blaues  Wammes,
dergleichen  Leiblen,  alte  Lederhosen,  Strumpfe  und  Schuhe.  Den  8.  Jum  1819.  '
*-  Könisl.  Oberamts-Geriche.
        <pb n="621" />
        Nro.  40.  1819.  36
Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  350.  Juni.

 

 

F.)  Unmittel  bare  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Se.  König!l.  Masestät  haben  vermöge  böchsten  Dekreks  vem  26.  d.  M.
die  erledigte  KRaths  Stelle  bei  dem  Gerichtshofe  zu  Tübingen  dem  bisherigen
IUseessor  dieles  Gerichtshofs,  Ober,  Justiz=  Rath  Jleischmeann  gnodigßt  übertragen;
  um

durch  allerhöchstes  Dekret  vom  36.  d.  M.  baben  Se.  Königt.  Masestr
allergnddigst  geruht,  den  Staats,  Minister,  Grafen  v.  Mandelsloh,)  zu  Dero
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Kaiserlichen  Oesterreichilchen
  Hofe  zu  ernennen.

Fernehaben  Höchstdieselben  vermöge  Resokution  vom  27.  Juni  die  bei  der
Finanz-Kammer  in  Ellwangen  erledigte  Canzellisten=  Stelle  dem  vormaligen  Casernen=
  Verwalter  Kolb  daselbff  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Die  katholische  Dfarrei  Heudorf  dei  Riedlingen  ist  durch  das  am  15.  Jun
erfolgte  Ableben  des  Pfarrers  Deller,  und

die  katholische  Pfarrei  Berg  bei  Altderf  ist  durch  das  am  19.  Juni  erfolgt
Ableben  des  Pfarrers  Ortlieb  erledigt  worden.

II.)  Verfügungens  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innernr
des  Ministerium  des  Innern
Königk.  Medieinal-Collegium.
Von  dem  Königl.  Medieinal-Colleaium  wurde  dem  Med.  eit  Chir.  Dr.  Leo#
vokd  Sekrates  Riecke,  aus  Brünn  in  Mähren  gedüctigv  nach  erstandener  Prüfung
        <pb n="622" />
        358

in  der  Medicin,  höhern  Chirurgie  und  Gehureshülfe,  und  an  demselben  Dage  dem
Med.  Dr.  Ebcißtoph  Friedrich  v.  Beutenmüller,  von  Ki#chheim  u.  T.  gebürtig,
nach  erkandener  He  ung  in  der  Mediein  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  dieser  Wissenschaften
  erkheilt.  tucegart  den  #u.  Juni  1819.  v.  Massenbach.

8.))  Des  Departements  der  Finanzen  und  der  Königl.  Hof=  und
Domänen-Kammer:

Des  Finanz-Ministeriums  um  der  Königl.  Hof=  und  Domänen-Kammer.

Verordnung  hinsichtlich  der  Uebergabe-  der  Staats-Hoheitsgefälle  und  Lasten  in  den  hofkammerlichen
Orten  an  die  Ober-Finanzkammer.

Da  die  Hof“  und  Domänen-  Kammer  zu  Folge  höchster  Bestimmung  sämtliche
Staats-Hoheitsgefälle  und  Lasten,  welche  bisher  mut  ihrer  Verwaltung  verbunden
waren,  an  die  Königl.  Ober-Finanzkammer  zu  ubergeben  hat;  so  ist  von  Seiten
Dder  beiden  Kammern  die  erforderliche  Ausscheidung  mie  Rücksicht  auf  Entfernung
Dersenigen  Schwierigkeiten,  welche  sich  aus  dem  Ineinandergreifen  der  beiderseitigen
Verwaltungszweige  hie  und  da  ergeben  könnten  gemeinschaftlich  vorgenommen  und
Dabei  festgeseht  worden,  daß  nachstehende  Gefalle  und  Lasten,  unter  welchen  auch
die  mit  der  niederen  Gerichtsbarkeic  und  Polizei  verbundenen  begriffen  sad,  vom
u.  Juli  1819  an  aus  der  Verwaltung  der  betreffenden  Hof-Kameralämter  wegfal-Aen,
  und  dagegen  in  die  der  tetreffenden  O#er-  Finanzkammerlichen  Beamtungen,
so  wie  sie  in  der  Beilage  Lit.  D.  zum  Regierungs-Blate  Nro.  33.  aufgeführe  sind,
Ubergehen  sollen.

A.)  Gesälle.

1.)  Strafgeldee,  mit  Ausnabme  der  Waldstrafen,  sodann  der  in  Verwaltungssachen
  von  bem  Hof-Kammer=  Collegium  anzusebenden  Serafen,  und  der
Drdnungsstrasen,  welche  wegen  Verfehlungen  innerhalb  des  Umkreises  der
lur  Hof,  uno  Domänen=  Lammer  gehörigen  Kömgl.  Schlösser  angesetzt
werden.  .

a.)  Alle  Einnahmen  von  Coufiskationen.

5.)  Der  Zehent=  Pezug  von  den  nach  dem  3.  December  1818  entstandenen
Novalien,  nach  den  zwischen  beiden  Kammern  festgesetzten  ndheren  Bestimmungen.


#4A.)  Ubiug  und  Nachsteuer,  so  weit  solche  noch  geseblich  besteben.

5.)  Schub=  und  Schirm-Gelder  mit  Ausnahme  der  in  dem  Hof=  Kamgralomt
Alrehaousen  unter  dieser  Benennung  vorkommenden  grundherrlichen  He(eue,
sodangn  Juden-Aufnahmsgelder.
        <pb n="623" />
        "#n

é.)  Die  Einkünfte  des  Salpeter,  Regals.  ç

7.)  Die  bereits  angesehren,  so  wie  die  künftig  anzuseßzenden  Concessions=Gelder
  von  neu  errichteten  Mühlen,  Feuerwerkstätten,  Fabriken  und  andern
mit  bäulichen  Einrichtungen  verbundenen  Gewerben,  mit  Uusnahme  derjenigen,
  welche  die  Ratur  bloßer  Grundzinte  haben.

8.)  Das  Taubenschlag=  Geld.

B)  Easten.

Alle  aus  der  Gerichtsbarkeit  und  Polizei=  Gewale  fließende  Ausgaben,  als:

Besoldungen  der  höhberen  und  niedern  Justiz=  und  Polizei=  Beamen,  infofern
dieselben  nicht  wenigstens  theilweise  die  Belohnung  für  Dienst-  Leitzungen  bilden?
welche  die  Hof-Kammer  in  gutsherrlicher  Eigenschaft  empfänge,  wie  z.  B.  Gehalte
von  Unterpflegers  =  Ste  l#en  ,  welche  einem  Schultheißen  übertragen  find)  Legal.  Inspektions,
  und  Sektions,  Captur-Inquisitions=  und  Exekutions-)  ferner  Gefaͤngnißbau-
  Xosten,  se  wie  die  Kosten  von  Unierhaltung  der  Neckar-Schiff,  und  Floß-Straße,
  soweit  se  bieher  von  der  Hof=  und  Domänen=  Kammer  bestritten  wurden;
wogegen  auch  der  bisher  zu  Lauffen  bezogene  Wasser=  Loll  von  der  Hof--  und
Domänen-Kammer  an  die  Ober=  Finanz-Kammer  überlassen  wird;  Ausgaben  für
die  Haltang  von  Vogt-Ruggerichten,  Erbhuldigung,  Belohnung  bürgerlicher
Verdienste,  Gesundheits,=  Anstalten  2c.  ,

AußerdemgehensiudieVerwaltungdersinaszkainmetlichenTanteraliAnmer
auchauedscjenigenEinnahmsisPostenübehwelchebtshetvoneinzemenHoffen-ceratisemteknoufRechuungoecZwangOberkiFinanzkammersvmBehufder.Wies

per-Adgabebezogenwordcnsind.  (

DieCameratsAemkekderObst-Finanz-undder-Hof-undemänenkammet
haben  sich  nun  hienach  zu  achten,  und  werden  denselben  in  Bezug  auf  die  foͤrmliche
  Uebergabe  noch  besondere  Weislungen  zugehen.  —  Dabei  verstehr  es  sich  jedoch
von  selbst,  daß  alle  Einkänfte  und  Leistungen,  welche  vor  dem  1.  Juli.  verfallen
sund)  der  Hof=  und  Domänen-Kammer  vecbleiben.  s

DenbofkammeklichenAmziängehörmmistgegenwårtidsVerorvnungdurch
gemehschafrlichecklassederaibergebeudenxowohhalsisheknekhmendecKcmemlämm
besonders  bekannt  zu  machen.  ·  f  «  «"

Stuttgart  den  28.  Juni  1819.

v.  Weckherlin.  v.  Vellnagrl.

C.)  Hof=  und  Domänen-Kammer.
Se.  Königl.  Mafestät  haben  durch  ein  unterm  2:.  Juni  d.  Jahrs  an  die
Bof-  und  Domainen-Kammer  erlassenes  Dekret  folgendes  zu  verfügen  geruht:

Hof-Kameralverwalter  von  Klemm  zu  Lauffen  wird  auf  sein  Ansuchen  mst
Penfion  in  den  Ruhestand  verfetzt;  »  -
        <pb n="624" />
        —

von  dem  Hof-Kameralamt  Lauffen  werden  der  vormalige  Freudenthaler  Bof-Kameralamts=
  Bezirk,  so  wie  die  Orte  Hofen  und  Hehenstein  getrennt,  und  daraus
has  Hof  -·  Kameralamt  Freudenthal  neu  gebildet;

#um  Hof-  Kameralverwalter  in  Lauffen  ist  der  bisberige  Ober,  Hoftatbs=  und
Hofkammer=  Sekretr,  auch  Oeconomis-Verwatcer  der  Hof=  Krankenpflege,  Kanzlei-Rarh
  Kleinknecht;

zum  HofKameralverwalter  in  Freudenthal  der  bisherige  Hof-Kameralverwal,
ter  Maurer  in  Altêhausen;

zum  Hof-Kameralverwalter  in  Alesbausen  der  bisherige  Vecweser  des  Gof-Kameralaniteé
  Stuctgart"  Referendär  I.  Classe,  Bogel  ernannt,  und

der  bisherige  Hofkammer-Referendär  I.  Classe,  v.  Vossler,  züm  Hof-Kammer=Sekretär
  und  Oeconomie-Verwalter  der  Hof-Krankenpflege  befördert.

Das  Hof,  Kameralkamt  Stuttgart  wird  aufgelößt,  die  Verwaltung  des  Nakuralien=
  Magazins  der  Civil-Liste,  und  des  hofkammerlichen  Weinkellers  sd  dem
Köniqgl.  Overhof-Kassenamt,  die  übrigen  Verwaltungs,=  Gegenstände  aber  dem  Hofz
Kameralamt  Scharnhausen  zugetbeilt,  welches  dem  Hof-Kameralverwalter  Weckherlin,
  mit  dem  Amtssté  in  Stuttgart,  definiciv  übertragen  ist.

Durch  höchstes  Decret  von  demselben  Tag  ist  dem  neuernannten  Hofkammer=Sekretär
  v.  Vossler  zugleich  die  Sekretä  Stelle  bei  dem  Köntgl.  Ober-Hofrath
gnädigst  übertcagen  warden.  v.  Vellnagel.

 

Steuttgart.  Rach,  einer  Verordnung  des  Kenigl.  Fin#a#nz-Ministeriums  vom  27.  vor.  Mon.
soll  der  Berrieb  des  Holz-Flotzes  auf  dem  Nrms-Fuß  für  eine  bestimmte  Anzahl  Jahre  in  Pacht  geteben
  werden.  Hiezu  ist  Montag  der  2.  Aug.  d.  J.  bestimmt,  und  von  den  Bedingungen  des  Pachts,

werden  vorläufig  folgende  hier  angeführr:  r.)  Die  Guttungen  und  die  Menge  des  zu  skätzenden  Holzes

werden  bei  der  Verhandlong  st#lbst  flstgesetzt,  und  wird  3.)  hlebei  auch  bestimmt  werden,  wie  viel  da-###
  aus  den  Kron-Domänen-Waldungen  nach  den  Revier-Preisen  abgegeben  werden  kann;  3.)  die  bestlmmte
  Holz-kieferung  muß  in  der  Regel  im  Frübjahro  se  zeitig  als  möglich,  in  Verhinderunge  fällen
aber  spätestens  bis  Martini  jeden  Jahres  beendige  seyn.  Hüngegen  bleibt  4.)  die  Art  und  Weise  zu
Beischaffung  des  Holzes  an  das  Wasser,  und  die  Ergreifung  der  hiefär  nöthigen  Maßregeln,  so  wie
die  Art  des  Floß-Berriebes  selbs  der  Wabl  des  Unternehmers  überlassen,  welchem  auch  5.)-  für  die
Daner  des  Floßes  der  Gebrauch  der  Floßz-Sen  und  Wasser-Straßen  mit  Ausschlus  jedes  andern  eingeräumt
  wird.  Dagegen  hat  derselbe  6.)  die  Floß-Straßen  und  Kanäle  zu  unterhalten,  und  J.)  allen
lurch  den  Floß  an  Gütern  und  Gebzuden  entstehenden  Schaden  zu  ersttzen,  in  so  weit  hiezu  überhaupt
eine  Berbindlichkeit  vorliegt.  Die  weitern-  Bedingungen  werden  bei  der  Pacht:  Verhandlung  selbst,
welche  an  obengenanntem  Tas.  Morgens  9  Uhr,  in  dem.  Forsthause  zu  Schorndorf  vorgenommen  wird,
seligesetzt,  und  den  Pacht-Liehhabern  eräffnet  werden,  welche  besonders  auch  ihre  Fählgkeit  zu  Leistung
der  nöthigen  Kaurion  gehörig  nachzuweisen  haben.  Den  23.  Juni  1619.  Königl  Forst-Rath.
        <pb n="625" />
        Nr  o.  *)  1819.  361

Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Samstag,  53.  Juli.

 

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Decrete.
Dienst-  Nachrichten.

Se.  Königl.  Mafest  t  habem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3u.  Juni
den  gewesenen  Oberamtmann  zu  Schorndorf,  Hofrath  v.  Hiemer,  auf  sein  Anfuchen
  mit  Penston  in  den  Ruhestand  versetzt,  und

durch  höchstes  Decret  vom  235.  Juni  d.  J.  den  Serretär  bei  dem  Gerichtsbofe  im
Eßlingen,  Dr.  Bezzenberger)  zum  Registrator  bei  dem  Königl.  Ober-Tribunall
ernannt.

II.)  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen:
des  Finanz-Ministerium.

)  Königl.  Steuer-Collegiunm.
Da  die  bisberige  Einrichtung,  nach  welcher  die  Oberamtmänner  die  Schreibgqebühren
  von  den  Amtshalber  angesetzten  Taren  #u  berieben  hatten,  durch  die  neue  Besoldungs-Regulirung
  aufgehoben  worden  ist;  so  #and  diese  Schreibgebühren  von  dem.
        <pb n="626" />
        362

Tage  des  Einteitts  in  die  neuen  Befoldungen  an  für  die  Staats=  Kasse  zu  verrechnen,
  was  auch  bei  den  Schreibgebühren  von  den  durch  die  Oberamtsrichter  angesetzten
  Taxen  zu  beobachten  ist.
Srtutegart  den  a3.  Juni  1819.
Jaͤger.

2)  Koͤnĩgl.  Frucht-  und  Wein,  Udministrations,  Commission.

Auf  die  Anfrage  mebrerer  Kameralämter,  ob  der  angeordnete  Früchte,  Verkauf
fortgesetzt  werden  solle,  werden  hiemit  alle  diesenigen  Kameralämcer,  welche  die  zum
WVerkauf  bestimmten  Früchte  dis  zum  Sturg  noch  nicht  verwerthet  hatten,  angewieseen,
  nach  beendigtem  Frucht-Sturg  mit  dem  Früchte=  Verkauf  unter  den  vorgeschrie
benen  Bestimmungen  fortzufahren.

Stutegart  den  3e.  Juni  1319.

Süskind.

 

Vei  der  unterfertigten  Commission,  welche  von  der  Königl.  Wurttembergischen  Ober-Post-Direkrion
  mit  der  Besorgung  und  Belieferung  der  Posiwagen-Retour-Stucke  beauftragt  ist,
liegen  die  hier  unten  verzeichneten  Postwagen-Retour-Stücke  vor.  Da  dieselben  weder  an  die
Voressaten,  noch  an  die  Aufgeber  bis  jetzt  bellefert  werden  kounden,  so  werden  diejenigen  Personen,
welchen  sie  angeheren,  und  die  einen  gültigen  Anspruch  darauf  zu  machen  haben,  anmit  aufgefordert,
binnen  drei  Monaten,  nämlich  vom  a.  Juli  bis  letzten  Seprember  d.  J.,  bel  benannter  Commisson  sich
zu  melden  und  sich  über  ihre  Eigenthums-Ansprüche  mittelst  der  Aufgabs-Postscheine  oder  sonstiger
rechtsgültigen  Ausweise  zu  legitimiren.  Nach  Verfluß  dieses  Termins  werden  diejenigen  Essekten,  die
noch  unbestellbar  bis  dahin  bleiben  sollten,  an  den  Meistbietenden  gegen  gleich  baare  Bezahlung  verkauft,
  und  die  erleste  Summe  der  Königl.  Ober-Post-Kasse  nach  Abzug  der  darauf  haftenden  Post-Porto-Auslagen
  abgegeben  werden.  Nach  Verfluß  dieses  Termins  werden  auch  die  in  den  verzeichneten
  nicht  bestellbaren  Briesen  und  Paketen  enthaltenen  Gelder  an  die  Königl.  Ober-Post-Kasse  abgeliefert
  werden.  Welches  anmit  zur  allgemeinen  Wissenschafr  bekannt  gemacht  wird.

Gtuttgart  den  25.  Juni  1819.

Die  zu  Besortzung  und  Belieferung  der  Postwagen
Ketosr--Stcke  angeordnete  Commission.
1
        <pb n="627" />
        -

Verzeichniß

363

der  vorhandener,  nicht  besicltlmbaren  Postwagen-Retour,  Stücke.

 

Nro.
des  Hauptbuchs
der
Commission.

Adresse
mit  welcher  das  Stück  versehen  ist.

4

Inhalt  und  Werth
nach  der
Deklaration
auf  der  Adresse.

 

372.
375.
377.

3603.

401.

404.

407.

40.
409.

 

 

1  Paket  an  Gerbermeister  Helb  in  Reutlingen.
1  Paket  an  Drouet  in  Strasburteg  ..
1  dito  an  Ferdinand  Friz  in  Weil  der  Stadt

1  Schreiben  an  Monsieur  Passerlen  chez  le
CGentilhomme  Hotschenson  de  London
Frankfort  4  I  s  ·  v  I  .

1  Paket  an  Georg  Obermann,  abzuzgeben  bei
Herrn  Gasizeber  im  Fischermarkt  in  Passau

1  Paket  an  Herrn  Merk  den  jüngern,  Posamentier
  in  Herrenberegegge

1  Paket  an  Oberamtêarzt  Kerner  in  Gaildorf

*  Paker  an  Christian  Hartmann  in  Derdingen

1  Paket  an  Christian  Gräßler,  Flaschnermeisler
in  Reutlingen  "  "6  v  -  v  r—l  v  v  v
1  Paket  an  Herrn  Pfarrer  Hsiander  in  Dettingen

  "  "  "  ·  v  v  v  ·  ss

1PaketanMattbäuöRiemppinsGodeköbetg.
sPaketanciasekpehisjochiisMilsqc..

1  Coffre  an  Weissenbach  in  Heidelbergg
4  Palet  an  Mensienr  Handley  zu  Damstadt

1  Baurig.
Kleider  2c.

Hausenblase
val.  7  fl.

5  fl.  6  kr.
Baumwollengar:

vil.  4  fl.  2#  kr.

Druckschrift
voal.  1  fl.

1  Drackschrife.

beschwert
mit  fl.  44  kr.

Kleider
r’ooshb—

Papiermuster
ohne  Werth.

13  fl.

Caccao  vol.  1  fl.
Farbenmuster.

AX

alter  grüntaffentner
Regenschirm.
        <pb n="628" />
        364.

Marbach.  Da  auf  dle  unterm  24.  d.  M.  verliehene  Sommer=  und  Winter-Schafwsde  ¾
Klchberg  ein  Nachgebot  von  50  fl.  gemacht  worden,  so  ist  die  Vornahme  einer  nochmaligen  3  jäh

gen  Verleihung  nothwendig,  wozu  Samfiag  der  :yJ.  Juli  d.  J.  gewählt  worden  ist.  Hinsichtlich
der  naãberen  Vrrhältaisse  dleser  Weide,  und  damit  verbundener  Vortheile  wird  sich  hier  auf  die  schon
in  den  frübern  öffentlichen  Blärtern  enthalrenen  Bekanntmachungen  vom  6.  und  folg.  Mai  d.  J.  ausdrückiich
  bezogen.  Die  Verhandlung  wird  am  17.  Juli  d.  J.  Morgens  8  Uhr,  auf  hiesigem  Rathhause
  vorgenommen  werden,  wobei  diejenigen  Bestanr  §-Lustige,  welche  eine  legale  Cautlen  von  Soa  fl.
in  baarem  Gelds  einzulegen.  oder  einen  rüchtigen  Burgen  aus  dem  Oberamts-Bezirke  zu  stellen  im
Sctande  sind,  auch  sich  durch  Meister=  oder  Concessions-Briefe  zur  Uebernahme  des  Pachts  legltimiren
  können;,  erscheinen  wollen.  Ferner  werden  am  17.  Juli  noch  weiter  nachbenannte  2  Schafweiden
öffentlich  verliehen  werden,  und  zwar:  die  von  Auenstein,  Vormittags  10  Uhr,  auf  5  Jahre,  nämlich
von  Nichaelis  1810  bis  1632;  diese  Weide  erträgt:  1)  an  Schafen  250  Stuck,  woran  die  Commun
100  Stück,  Beständer  aber  150  Stück  einschlagen  darf;  2)  von  dem  zum  Vortheil  der  Communkasse
je  von  38  zu  8  Tägen  im  öffentlichen  Aufsireich  zu  verkaufenden  Pferch  hat  Pächter  zu  Lohn  54  kr.
und  für  jedes  Vorschlagen  4  kr.  von  den  Käufern  zu  empfangen;  3)  dem  Beständer  wied  der  Winter=
  Pferch  von.  Martiui  bis  Maria.-Verkundigung  unentgeldlich  eingeräumt,  und  hat  er  solchen  dem
Meistbietenden  auf  dem  Rathhause  zu  berlal#nn  4)  jeder  Schafhalter  hat  dem  Pächter  für  Hüren,
Waschen  und  Salzen,  und  zwar  bei  einem  Mutterschaf  Prlg.  und  bei  einem  Hammel=  oder  Goltschaf
  12  Brlg.  Roggen,  nebst  ##kr.  zu  zahlen;  5)  wird  ihm  das  Schafhaus  zur  Bewohnung,  deeglechen
  ein  Acker  von  2  Vril.  zur  DBenugzunß  unentgeldlich  uberlassen,  Besiander  hat  aber  alle  Flickarbeiken
  daran,  sp  wie,  auch  das  Oachumdecken  auf  seine  Kosten  zu  übernehmen,  wozu  jedoch  von  Seiten
der  Commun  die  nothigen  Materialien  beigeschafft  werden.  Dagegzen  wird  demselben  zur  Bedingung
gemacht:  das  Besiandgeld  statt  der  Caution  jeden  Jahrs  auf  Michaelis  voraus  zu  zahlen,  und  überdieß
  noch  zur  Sicherheit  der  Commun  auf  die  ganze  Bestandzeit  einen  rüchrigen  Bürgen  aus  dem
Oberamts-Bezirke  zu  stellen.  Auch  haben  sich  Bestandslustige  zur  Uebernahme  des  Pachts  durch  Mei-Ke#nd
  Concessions-Briefe  zu  legitimiren.  Unter  vorbemerkten  Bedingungen  können  sich  Bestandsliebhuder
  gedachten  Tags,  Vormirtags  20  Uhr,  bei  der  Verleihung  auf  hiesigem  Rathhause  einfinden.
Da  der  Pacht  der  Schafweide  von  Weiler  zum  Stein  an  Michaelis  d.  J.  nich  endigt,  so  wird  eine
neue  3jährige  Verleihung  derselben  vorgenommen  werden,  wozu  Samsiag  der  17.  Juli  d.  J.  gewählr
ist.  Die  dem  Besiänder  eingeräumte  Vortheile  sind  folgende:  1)  Die  Weide  erträgt  250  —  300  Stuck-Schofe,
  wovon  die  Burgrrschaft  75.  Seuck,  Beständer  hingegen  den  Rest  halten  darf;  2)  gentest  Beütänder
  ein  neu  erbautes  Haus,  genugsame  Stellungen,  Platz  zum  Furter,  auch  ein  kleines  Stückchen
  Kuchen-Garren  hinter  dem  Dause,  und  hat  wie  ein  Burzer  alle  burgerliche  Benefizien  zu  genießen.
  Zur  Sicherheit  der  Gemeinde  haben  Bestands-Lustige  entweder  eine  legale,  dem  jährlichen  Bestandgelde
  gleichkommende  Cantion  in  baarem.  Gelde  einzulegen,  oder  einen  tuchtigen  Burgen  aus
dem  Oderamts-Bezirke  zu  stellen,  auch  sich  durch  Meister=  oder  Concessions  =  Briefe  zur  Uebernahme
des  Pachts  zu  legirimiren.  Unrer  vorbemerkren  Bedingungen  können  sich  stende-ieate  gedachten
Tags,  Morgens  q.  Uhr.,  bei  der  Verleihung  auf  —  Rathhause  einfinden.  Den  10.  Juni  1819.

Königl.  Oberamt.

 

Kirchheilm.  Der  Er-Schulmeister  Bentelschies,  von  Bruken,  biesigen  Oberamts,  ein  Mann
von  66  Juhren,  der  sehr  übel  hört,  und  als  Copist  uberall  herumzieht,  macht  hie  und  da  Schulden,
die  er  nicht  wieder  brzahlen  kann,  und  bringt  somit  das  Publikum  in  Schaden,  weswegen  man  sich
veranlaßt  siehr,  daselbe  in  dieser.  Hinsicht  vor  ihm  zu  warnen.  Den  te.  Juni  1879.  *

«  ·  KbnlgkLObekamt
        <pb n="629" />
        Nro.  42.  1819.  ass
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  J.  Juli.

 

 

I.)  Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Diens  *  Nachrichten.

Se.  Königl.  Masestdt  haben  vermöge  Entschließung  vom  3.  d.  M.  den  Fürsten
  von  Waldburg=  Zeil-Trauchburg  zum  Pridenren  der  in  Fols-  v--Manifests-
  vom  10.  Juni  am  13.  d.  M.  in  Lobwigebuntz  zusammentrerenden  Ständs-Bersammlung
  zu  ernennen  geruht-Vermöge

  Resolurion  vom  20.  Mai  haben  Se.  Königl.  Masestät  den
Bau=  Jnspektor  Rellmann  von  dem  Bezirk  Biengheim  in  den  Bezkirk  Heilbronn
verseht;  sodann

vermöge  höchster  Entschließung  vom  :7.  Juni  die  erledigte  Pfarrei  Kaltenwesten,
  Dekanats  Bessgheim,  dem  Pfarrer  Riederer  in  Berghülen,  Dekanats
Dlaubeuren;

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2g.  Juni  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans
und  Stadt,=  Pfarrers  in  Bödlingen  dem  Dekan  Schmid,  seither  in  Tutelingen;
und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  1.  Juli  die  Oberamts=  Gerichts,  Aktuarsstelle
zu  Horb  dem  gquieseirenden  Auditor  Medicus  gnädigst  zu  übertragen  geruhr.

JFerner  baben  Se.  Königl.  Majestäs  unterm  #.  Juli  gnädfast  gerubt,
dem  zum  Cameral-Verwalter  in  Turtlingen  ernannten  bieherigen  Forst-Cassier
Schlotterbek  in  Neuenstadt  die  nachgesuchte  Entlassung,  mit  der  Erlaubniß
den  Charakter  als  Cameral-Verwalter  forthin  zu  führen  zu  ertheilen,

die  biedorch  erledigte  Cameral-Berwaltung  Tuttlingen  dem  zum  Cameral--Verwalter
  in  Herrenalb  deß  mm  gewesenen  bisherigen  Forst=  Casster  Hochsterter  in
Freudenstadt  zu  übertragen,  und  dageqgen
den  bisherigeo  Forst-GCassser  Bilfinger,  von  Altenstaig)  zum  Cameral,  Verwalter
  in  Herrenalb  zu  ernennen.
        <pb n="630" />
        168

11.)  Verfuͤgungen  der  Departements.
4)  Des  Justiz-Departements:
des  Justiz-Ministeriums.

Am  #28.  Juni  d.  J.  ist  der  Oberamts-  Richere  Ostercag  zu  Heidenbeim  .geskorben.
  Die  Bewerber  um  die  durch  diesen  Todesfall  erledigte  Stelle  haben  sich  von
beure  an,  binnen  vierzehn  Tagen  bei  dem  Königl.  Gerichtshof  für  den  Jaxt-Kreis
in  Ellwangen  zu  melden.

Stuccgart  den  7.  Juli  1829.  Maueler.

B.)  Des  Depantements  des  Innern?
des  Ministertum  des  Innerg.

Da  Se.  Königl.  Masestät  vermöge  Entschliefung  vom  4.  d.  M.  dem  Ansuchen
  des  Fürsten  von  Taxis,  seinem  im  Königreich  gelegenen  Schloß  Trugenhofen
bei  Dischingen  für  immer  die  Benennung  „Schlo  %  eben  zu  dürfen,  gn4-digst
  entsprochen  haben,  so  wied  dleses  zur  allsemeinen  Kenatniß  gebracht.

S““###den  6.  Juli  1319.  v.  Otto.

Belehrung  und  Warnung  in  Betreff  der  für  die  Gesundheit  der  Menschen  schldlichen  Farbea  bei
mehreren  Wachren.

De  die  Erfahrung  nezeige  hat,  daß  bei  Persertigung  mehrerer  Waaren  öfteeks
solche  Farden  angewendet  werden,  welche  durch  den  Gebrauch,  der  von  den  Waaren
gemacht  wird,  nachtheilig  auf  die  Gesundheit  der  Menschen  einwirken;  so  sieht  man
vch  ueranlazt,  zur  Belehrung  und  Warnung  Folgendes  hiemit  öffentlich  bekannt  zu
machen.

1.)  Zu  densenigen  Farben,  welche  schádlich  und  zum  Dheil  als  wirkliche  Gifte
wirken,  siad  folgende  zu  rechnen:  »

UnterdtametallischenFåkbeiienthaltenArsenfkdasAucifitzlnkModer
Operment,  das  Rauschgelb,  das  Mineralgelb,  Königsgelb,

Casselergelb.

Mechanisch  wirkende  Gifee,  wie  zerstoßenes  Glas,  ffad  die  Kobaltfarben,
  námlich  die  Schmalte  oder  das  Kobalt,  Glas,  die  sogenannte
  blaue  Stärke,  das  Königsblau.

Giftartig  schaden  die  Bleikalke,  als:  alle  Arten  von  Bleiweiß,  das
Schieferweiß,  das  Kremserweiß)  das  Bleigelb  oder  Serapel#
qgelb  und  die  Mennige.

Sben  sa  schädlich  sad  die  Kupsferkalke'  welche  besonders  blaue  urd
gruͤne  Pizmente  geben,  als:  das  Bergbleu,  der  Grünspan,  sowohl
der  gemeine  als  der  destillirte,  dos  Berggrün,  Braunschweiger
und  Bremer-Grün.
        <pb n="631" />
        46

Auch  das  Sommi  Gueté  erregt  felbst  in  kleinen  Gaben)  besonders  bei
RKindern,  Erdrechen  oder  Durchfal)  und  der  gewähniuche  käufliche
Zinnotber  ist  öfters  mit  anderen  schädlichen  Larbe,  Stoffen,  Menmg,
Nauschgelb)  und  dergl.  vermischt.  «

Was  die  Vergoldungen  und  Versilberungen  betrifft,  so  ist  das
unáchte  Blattgold  bloßes  geschlagenes  NKupfer)  und  das  undchte
Blattsilber  eine  Mischung  aus  bleihaliugem  Zinn  und  gink.

Selbst  aber  das  ächte  Gold  und  ächte  Silber,  in  Blattchen  geschlagen,
  enthält  einige  Legirung  oder  Jusat  von  Kupfer.

Das  Malergold  und  Makersilber  (Mufsv  oder  Molaik=  Gold  und
Silber)  ist  auch  aus  nicht  ganz  unschädlichen  Bestandtdeilen  zusammengeseht:
  das  Musiv.  Gold  ist  Schwefelziun,  und  enthält  oft  noch  eiwas
salzigsaures  Quecksilber  oder  einen  Zinn,  Kalk,  das  Musio  Silber  ober
besteht  aus  zusammengeschmolzenem  Jinn  und.  Wißmuth  mit  Queckülber
  abgerieben.  ·

IIAlisolcheAsdent-,beimicheadieschädlich-WirkungdiesetFarbensubvs
fuͤrchten  ist,  sind  alle  diejenigen  anzusehen,  welche  entweder  genossen  oder
von  den  Kindern  in  den  Mund  genommen  werden,  namentlich  Zuckerbackwerk,
Marzipan=  Stüche,  hölzerne  und  metallene  Kinderspiel:  Waaren.

Man  versieht  sich  daher  nicht  nur  zu  densenigen  Personen  welche  dergleichen
Waaren  im  Kdnigreiche  verfertigen,  daß  sie  die  genansten  Farben,  die  sich
leicht  durch  andere  unschädliche,  besonders  von  Pflanzen  Süáften,  erseßzen
lassen,  pftichtmäßig  vermeiden;  sondern  empftehlr  hiemic  vornehmlich  den  Etcernund
  Aufsehern  von  Kindern  bei  dem  Gebrauche  solcher  Waaren,  welche  sene
Farben  enthalten  oder  enthalten  könnten,  die  erforderliche  Voisicht,  damit
kein  Scha#en  daraus  entstehen  moge.

Stutcgart  dem  #8.  Juni  16279.  v.  Otro-.

5.0

eri

C.)  Des  Departements  des  Innern  und.  der  Finanzen:
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  die  Auflefung  des  Königl.  Ober-Bäuraths  betressend.

Se.  Königl.  Masestät  haben  durch  Dekrete  vom  10.  Mär#s  und  3.  Ap#il
d.  J.,  zu  Beschleunigung  des  Geschäfts-Ganges  kei  Bau=  Gegenständen  zu  derord##
üuen  grrubt,  daß  der  als  besondere  technische  Bebörde  bestand-ne#  Köniql.  Ober-Baurath
  vom  1.  Juli  d.  J.  an  oufgeler,  sein  bisberiger  Geschäf-kre“s  mit  den  beidem
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.,  soweit  derselbe  eines  jeden  Departement:
betrifft,  verein  ,  und  in  diesem  Behuf  jedem  sener  Ministerien  bir  erfordaluchem
Techniken  beigegeben  werden  sollen.
        <pb n="632" />
        36#

In  Jolce  dieser  Verordnung  sind  durch  hoͤchste  Entschließung:
dem  Ministerium  des  Innern
1.)  der  General,  Masor,  Director  v.  Seeger,
à))  der  Baurotch  Beurlin,

und
5.)  der  Baurath  Eßel,
dem  Ministerium  der  Finanzen,
1.)  der  Oberst,  Pice-Director  von  Dutcenhofer“
und

n
2.)  der  Baurath  Barth  beigegeben  worden.

Es  wird  dieses  mit  der  Weisung  an  die  Kreis=  Behörden  bekannt  gemacht,  daß
vom  1.  Juli  d.  J.  an,  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sie  vorher  mit  dem
Ober,  Baurarh  Rück'prache  zu  nehmen  nöthig  hatten,  der  Gegenstand  dem  ihnen
vorgeseszten  Ministerium  zur  weiteren  Verfügung  vorzulegen  sey.

Stuttgart  den  39.  Juni  1379.

v.  Otto.  v.  Weckherlin.
Bergütungs-Preis  der  Feurage  für  die  Gensd'armerie  betreffend.

Den  sämtlichen  Oberamts  Pflegen  wird  hiemic  eröffner,  daß  der  Vergütungs=Preis
  für  die  an  die  Gensd'armerie  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni  d.  J.
abgegebene  Fourage  auf  36  kr.  für  die  Ration  bestimmt  worden  ist.

Stuttgart  den  29.  Juni  4819.  .  Otte.

D.)  Königliche  Organisations-Vollziehungs-Commission.
1.
Verordnung,  den  wirklichen  Vollzug  der  organischen  Edilte  über  die  Gemeinde  =  und  Oberamts--
  Verfassung  betreffend.

Nachdem  zu  Folge  der  Verordnung  vom  3.  Mai  d.  J.  (Staats-  und  Regierungsblatt
  Nro.  :4.)  die  neuen  Amtsversammlungen  und  Gemeinderäthe  in  den
meisten  Oberämtern  vorschriftsmäßig  besetzt,  und  die  Ubrigen  durch  senen  Erlaß  angeordneten
  Vorbereitungs.  Geschädfte  beendigt  sind;  #o  wird  den  Königl.  Oberämern
der  Auftrag  ertheilt,  die  neubestellten  Amts=  und  Gemeinde=  Bebdrden  nunmehr  in
die  wirkliche  Ausübung  der  ihnen  durch  die  orgonischen  Ediete  vom  31.  Dec.  v.  J.
eingeränme'en  Befugnisse  einzuweisen)  und  die  Bestimmungen  jener  Erikte)  so  weit
sie  nicht  auf  besondern  von  hier  aus  zu  erwartenden  Verfügungen  beruhen,  in  ungehinderten
  Vollzug  zu  setzen.

Jugleich  werden  diesenigen  Oberämter,  welche  mit  den  zu  Folge  der  Verordnung
vom  3.  Mai  d.  J.  oder  seitheriger  Special=  Befehle  zu  erstattenden  Verichten  im
Rückstande  haften,  an  die  ungeläumte  Einsendung  derselben  aufs  ernstlichste  erinnert.

Stuttgart  den  1.  Juli  1619.  Maucler.
        <pb n="633" />
        369

2.
Verordn#ung  dlie  Bestellung  der  Bürger-Aueschüsse  betreffend.

Zu  Folge  des  in  der  Verordnung  vem  3.  Mai  d.  J.  F#.  6.  gemachten  Borbehalttes
  f#eht  man  sich  veranlatzt,  wegen  Bestelung,  Ergänzung  oder  Erneuerung  der
Bürger,=  Ausschüsse  nunmehr  folgendes  zu  verordnen:

K  1.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Bürger=  Ausschusses  ist  in  seder  einzelnem  Ge,
meinde  der  Anzahl  der  Stadt,  oder  Gemeinde  =  Nathe-Glieder,  wie  solche  (mit
Einschluß  des  ersten  Ortsvorstehers)  zu  Folge  der  Verordnung  vom  3.  Mai  d.  J.
9.  2.  fuͤr  die  Zukunft  festgesehzt  worden,  gleich  zu  stellen.

Die  hin  und  wieder  statt  findende  Ueberzahl  der  setzigen  Gemeinde-Raths-Glieder
  hat  keine  Verstärkuug  des  Bürger=  Ausschusses  zur  Folge;  vielmehr  wird
die  Stärke  des  lehrern  hloß  durch  die  könftige  Normal,  Zahl  der  Rathsglieder
  bestimmt.  6  (

.  2.

Da  nach  dem  Sdikte  über  die  Gemeinde-  Verfassung  .  67.  die  zu  Folge  des
aljährlichen  Wechsels  des  Börger-UAusschusses  austretenden  Glieder  def#lben  erst
nach  Jahresfrist  wieder  gewählt  werden  können,  so  hat  die  im  vorigen  Jahre  gebliebene
  Häálfte  der  im  Jahr  13:7  gewchlten  Gemeinde=  Deputirten  ihre  Stelle
niederzulegen)  und  kann  erst  im  nchstkünftigen  Jahre  (1.  Juli  1670.)  aufs  neue
gewählt  werden.

Die  im  vorigen  Jahre  ausgetretenen  Gemeinde-Deputirten  hiogegen  können
wie  seder  andere  Bürger  schon  seht  in  den  neuen  Bürger-Ausschuß  gewählt  werden.

5

Die  andere,  im  vorigen  Jahre  neu  eingetretene  Hüälfte  der  bisherigen  Gemeinde-Deputirten
  (mit  Einschluß  dersenigen,  welche  zwar  schon  im  Jahr  1817  erstmals  gewaͤhlt,
  für  das  Jahr  1816  aber  zum  Austritkt  bestimmt,  und  sogleich  aufs  neue
gewählt  worden  sind,)  hat,  in  so  fern  sonst  keine  gesetzliche  Hindernisse  obwalten,
ohne  nochmalige  Wahl  in  den  neuen  Bürger,  Ausschuß  einzutreten,  ist  aber  auf  den
1.  Juli  1320.  zum  Wieder-Austritt  verpflichtet.

".

Die  Ergänzung  der  Bürger-Ausschüsse  bis  zu  der  oben  (F.  1.)  festgesebten  Anzahl
  geschieht  durch  freie  Wahl  der  Bürgerschaft,  nach  der  im  Edikte  nber  die  Gemeinde-Verfasfung
  .  63.  und  im  Sdikte  über  die  Oberamts-Verfassung  F.  49.  gegebenen
  Vorschrift.  .5

Da  der  Obmann  der  Gemeinde-Devutirten  nach  der  Verordnung  vom  F.  Juni

/

1817  f.  6.  durch  die  Deputirten  selbst  aus  ihrer  Mitte  bestellt  worden,  der  Obmann
        <pb n="634" />
        370

des  künftigen  Bürger,  Ausschusses  hingegen  nach  dem  Edikte  über  die  Gemeinde
Verfassung  #.  63.  durch  die  Bürgerschaft  unmsrrelbar  zu  erwählen  ist,  so  haben  die
bisberigen  Obmänner,  wenn  ste  auch  nach  obiger  Bestimmung  (#.  5.)  für  das  nächste
Jahr  im  Ausschusse  verbleiben)  ihre  Obmanns-  Stelle  niederzulegen,  und  die  Wahl
D  künftigen  Obmanns  dem  freien  Belieben  der  Börgerschafe  anheim  zu  stellen.

Jedoch  kann  sowohl  der  bisberige  Obmann,  wosern  er  niche  zum  gänglichen
Austritts  veroflichter  ist  (#.  z.)  als  jedes  andere  bleibende  oder  neugewählte  Mitglied.
des  Bürger=  Ausschusses  zum  Obmann  dessekden  gewählt  werden.

Nach  diesen  Bestimmungen  baben  die  Königl.  Oberämter  nunmehr  das  Weitere.
m  belorgen,  in  etwaigen  Anstands,  Fällen  aber  hieher  zu  brrichten.  «

Stungascdmsssutipssp  "

Maueler.

 

Horb.  Bei  der  unterzeichneten  Stelle  werden  Samstag  den  31.  d.  M.,  Vormittugs,  die  ange
schaften  LandsiurmE-Requisiten,  bestehend  in  Armbänder  2c.,  auf  höchsten  Befebl  im  öffentlichen  A#-ltreich
  an  den  Meisibietenden  verkauft  werden  wozu  die  etwaige  Liebhaber  hiemit  öffentlich  eingeladen.
werden.  Den  3.  Juli.  610.  -  dsgl-Kommission

Manch-komdOrkan-nas.Neingeimeatins-inge-sichendesIshamsGoongoOvo-Gündelbach,
  hat  sich  ven  seinem  Regiment  entfernt.  Derselbe  wird  daber  hiemit  ausgeforderr,  sich
binnen  4  Wochen  bei  seinem  Regiment  zu  stellen,  widrigenfalls  er  als  Deserteur  angesehen  und  bebandelt
  werden  wird.  Sämtliche  Polizei=  und  Civil-Behörden  werden  sofort  geziemend  ersucht,  auf  denselben
  genau  fahnden,  ihn  auf  Bekreten  arreriren  zu  lassen,  und  entweder  hieher,  oder  an  sein  Rezis
ments-Commando  zu  liefern.  Den  25.  Juni  1810,

'  Koͤnigl.  Oberamt.

Herrenb#erg.  In  vergongener  Nacht  wurde  dem  Jakob.  Krauß,  Bürger  und  Schuller  zu  Entringen,
  hiesigen  Oberamts,  folgendes  aus  seiner  Wohnstube  entwendet:  2  gute  Wammes  von  g##
Manchester,  1  ganz  neue  Wesie  ron  Pique,  wess  und  gelb  gesirrift,  21  paar  Weiberschube  von  Sammt-Leder,
  1#  weitzbaumwollene  Aa#pve,  ½  schwarzseidenes  Halstuch,  ½  weissbaumwollenes  Untertuchle.
2  rothe  Paunnvollene  Schnupfrücher,  1  lleine  schwarze  Schnupfsahacks-Dose.  und  2-  Ulmer  Tabakspofeisfenkors
  mit  Silber  beschlagen.  Sämtliche  Konigl.  Polizei-Behörden  werden  unn  ersuchr,  auf  den
Dieb  fahnden,  ihn  auf  Betreten  arretiren  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen,  und  im  Fal
ven  den  entwendeten  Gegenständen  exwas  bekaunt  werden  sollte,  gefälligst  Anzeige  hieher  zu  machen.

Den  1.  Juni  18189.  Konigl.  Ob
nigl.  eramt.

Tuttlingen.  Der  hier  weaen  Diebstahls  in  Untersuchung  gestandene  hienach  signasisirte  Anton
Lebmann,  von  Seitingen,  hat  sich,  der  geleisteten  eidlichen  Versicherung  nicht  entweichen  zu  wollen
nngetachtet,  von  Hause  entfernt,  und  ist  sein  jetziger  Aufenthalts-Ort  hier  ganz  unbckannt.  Derselbe
        <pb n="635" />
        5741

wird  Vvaher  hlemit  Effentlich  ausgefordert,  zur  Publieation  und  Volz'ebung  des  gegen  ihn  ron  dem
Kenigl.  Criminal-Senat  zu  Tubingen  ergangenen  Straf-Erkennenisses  sch  unverzüglich  vor  dem  unterzeichneten
  Oberamts-Gericht  zu  stellen,  und  uber  seine  Entfernung  zu  verantwortcen.  Zugleich  werden
samtliche  Ponzei-Behorden  ersucht,  zur  Belfahung  des  Lehmann  mitzuwirken,  und  ihn  auf  Betreien
hieber  einliefern  lussen  zu  wollen.  Signalement:  Lehmann  ist  32  Jahre  alt,  wißt  s  Fu  3  Zei
6  inien,  bat  kleine  Statur,  schwarze  Haare,  braune  Augbraunen,  gewolbte  Stirne,  graue  Ausen,
spitzige  Rase,  mirr##ern  Mund,  gewohnlich  gute  Gesichts-Carde,  ovale  Gesichts-Ferm,  kundes  Kinn,
einwärts  gebogene  Beine,  und  ist  durch  einen  Höcker  auf  dem  Rucken  zu  erkennen.  Den  26.  Juni-16r0.
  ·  Kenigl.  Oberamts-Gericht.

Herren  berg.  Der  bienach  signalisirte  Schneider-Geselle  Rein,  von  Kuxringen,  hiesigen  Oberamts,
  ist  eines  verubten  Diebstahls  verdächtig,  und  da  sich  derselbe  kürzlich  von  Peo  itseen  bat,
so  werden  ale  Justiz=  und  Polizei-Behorden  ersucht,  auf  denselben  zu  sabnden,  und  ihn  im  Betrekungsfall
  wohlverwahrt  hieher  einzuliefern.  Signalement:  Igesn  har  ein  durch  Scumerßecken  und
Blatrernarben  kuntsiches  Angesicht,  eine  schlanke  Statur,  kthlichte  Haare,  gure  Zähne,  ist  ungefahr
  s0  —  32  Jahr  alt,  und  ungefähr  5“  S—9“  greß.  Den  28.  Juni  1616.
Königl.  Oberame.

Besiheim.  Der  ser  schlecht  prädlcirte,  wegen  Mönzfälschung  schwer  angeschuldigee  Johann
Georz  Rapp,  von  Feue  bach,  Amts-Oberamtö  Seuttgert,  ist  heure  Nacht  mittelst  Durchbrechung  der
Wand  aus  seinem  Gefängniß  dahler  entwichen.  Sämtliche  Behörden  merden  daher  ersachr,  auf  diesen
  gefährlichen  Menschen  sorgfältig  fahnden,  ihn  auf  Berreten  sestnehmen,  und  wohlverwahrt  hieber
einliefern  zu  lassen.  Beschreibung  der  Person:  Rapp  ist  41  Jahre  alt,  5°  5“  groß,  untersetzter
  Statur,  runder  Gesichtsform,  bleicher  Gefsichesfarbe,  hat  srewarze  Haare  und  Augbraunen,
blaue  Augen,  mittelmäßigen  M#m  und  Nase,  eiwas  eingefallene  Wangen,  gun#  Jähne,  randes  Kinn,
schwarzen  Bart,  abrigens  kein  besonderes  Keunzeichen.  Er  war  be  kleidet  mit  einem  runden  Hute,
schwarzer  Halsbinde,  grau  kuchenem  Ueberreck  mit  gelben  Ku#p#  u,  rother  Weste  mit  sch#azen  Dupken,
kurzen  schwarzen  ledernen  Beinkleidern  und  Sriefeln.  Den  4.  Juli  1819.  Königl.  Obcramts-Gerichr.

 

Stuttgart.  Christoph  Triedrich  Gobl,  lediger  Weingärtner,  von  Degerloch,  Johann  Clriflicn
Laich,  Bauer,  nobst  Familie  und  seine  3  Diensbo##n,  Johann  Adam  Vrenmer,  ledig,  Caiherina
Seherin,  ledig,  und  FJohann  Jakob  Friedrich  Everwein,  sämrlich  ven  Vaibingen,  Johannes  Keuig,
ledlger  Bager,  von  Möhringen,  Rofsfna  Blind,  ledig,  ven  Mohr#engen,  Joba####  Wchar#l##K##,  leger
Weingärrner,  von  Degerlech,  und  Wilhelm  Mater,  K.  efer,  nebst  Familie  und  Schwieyer-Mucter,  Maria
Sara  Reichart,  ven  Gaisburg,  wandern  insgesammt  nah  Noerdamerikoa  us.  Alle  diesenigen.
welche  rechtliche  Anspruche  an  vosstehende  Personen  zu  machen  Haden,  haben  sich  an  die  betreffenden
Dorfs-Gerichte  innerhalb  Jahresfrift  zu  wenden,  auf  welche  Zeit  tuchtige  Burgen  ausgesich###sind.
Den  4.  Juni  1819.  Koenigl.  Mut5-Oberamt.

Schorndorf.  Johann  Georg  Weingare,  Schubmacher,  von  Unterberken,  und  Irhann  Gotrlieb
Beck,  Schuhmacher,  von  Schorndorf,  wandern  mit  Miib  und  Kinderu,  und  zwar  jeier  nach  Rußlond,
dieser  nach  Amerika  #us.  Wer  rechrliche  Anspruch-  an  dieselben  mechen  kann,  h.n  sich  binne  n  Jahres-Krist
  bei  den  aufgestellten  Burgen  zu  melden.  Den  7.  Juni  187.  Kenigl.  Oberemt.

Tettnang.  Feolgende  Personen  wandern  aus;  wer  Ansorüche  an  sie  zu  machen  bat,  wuf  isolche
binnen  Jahresfrist,  in  welcher  Zeit  sie  durch  Bürgen  vertreten  werden,  anmelden.  Anna  Naria  KrayInr,

  ledig,  von  Rappersweiler,  nach  Wildterg  in  Ba#en;  Morheus  SErtugger,  ledig,  ron  Ziegeibaus,
nach  Evelte  in  Frankreich;  Catharina  Springer,  irdeg,  ren  Bizenos#en,  noch  Alenebech  in  Baden;
        <pb n="636" />
        372

Victoria  Heinin,  lebig,  von  Hasloch,  nach  Alesätten  in  der  Sch  velz;  Mertin  Scholder,  lediger  Mäüller
von  Vorderreute,  nach  Heiligenberg  in  Baden;  Barbma  Straßr,  *  ,  von  Gattnau,  nach  Herbolz
ip  Balern;  Carharina  Amann,  ledis,  von  Berg,  nach  Leimbach  in  Baden;  Maria  Benz,  lerzz.  vos

Gt#g,  nach  Klufcern  in  Baden;  Anastastu  Rothmund,  ledig,  von  Friedrichshafen,  nach  Wien;  Maria
Haller,  ledig,  von  Bibruk,  nach  Lusinau  in  Vorarlberg.  Den  15.  Juni  18r9.  Königl.  Oberamt.

Leonberg.  Der  ledige  Johann  Andreas  Kurz,  38  Jahre  alt,  von  Haussen  an  der  Würm,  wandert
  nach  Hochhausen,  im  Badischen  aus.  Es  werden  daher  alle  diejenigen,  welche  Ansprüche  an
ihn  zu  machen  haben,  aufgeforder,  solche  unverweilt  bei  der  Orts  -Obrigkeit  vorspbrineen  Den  25.
Juni  1819.  Köhigl.  Oberamr.

Kirchheim  u.  T.  Der  ledige  Christeph  Heinrich  Beuter,  Mediciner  und  Chirurg,  von  Owen,
wandert  in  die  Schweiz  aus.  Er  wird  von  dem  Gemeinde=  Pfteger  Barner  daselbst  u  1  Jahr  vertreten,
  an  weichen  sich  diejenigen,  welche  etwa  Ansprüche  an  ihn  zu  machen  härten,  zu  wenden  haben.
Den  30.  Juni  1819.  Königl.  Oberamt.

 

Kannstadt.  Aaf  Absierben  des  Johann  Michacl  Laipplens,  Bürger  und  Weingärtner  in  Fellbach,
  hat  sich  bel  der  vorgenommenen  Vermögens-Untersuchung  eine  große  Unzulänglichkein  gezeigr,
weshalb  von  unterzeichneter  Behörde  der  Gant-Prozeß  erkennt,  und  zur  Liquidations-Handlung  Donnertag
  der  15.  Juli  bestimmt  worden,  bei  welcher  Verhandlung  wo  möglich  auch  die  Locations-Urthel
und  ein  Verweisunzs-Project  publicirt  werden  wird.  Die  Laipplenschen  Gläubiger  haben  daher  an
ermeldetem  Donnerstag  Vormittags  auf  dem  Rathhause  zu  Fellbach  en#weder  in  Person,  oder  durch
genugsame  Bevollmächtigte,  die  auch  wegen  einem  Nachlaß-Vergleich  instruirt  und  hiezu  legitimirt
seyn  mussen,  zu  erscheinen  und  der  Verhandlung  anzuwohnen.  Der  25.  Juni  1810.

Königl.  Oberamts-Gericht.

Herrenberg,  In  der  Gantsache  Johann  Georg  Becks,  Schmid  von  Kuppingen,  ist  der  unter
dem  :3.  d.  M.  angedrohte  Ausschluß--Bescheid  gegen  die  bei  der  an  heutigem  Tag  stattgehabten  Schulden-Liquidation
  nicht  erschienene  Glaubiger  heute  Abend  4  Uhr  ausgesprochen  worden.  Den  28.  Juni
1819.  Koͤnigl.  Oberamts-Geiicht.

Herrenberg.  In  der  Gantsache  Johann  Georg  Kimmerlen,  Hannsjergen  Sohn,  von  Gärtringen,
  ist  der  unter  dem  #r.  d.  M.  angedrohte  Ausschlußk-Bescheid  gegen  die  bei  der  heute  flatt#  gehabten
Schulden-Liquidatton  nicht  erschienenen  Gläubiger  heure  Abeno  4  Uhr  auegesprochen  worden.  Den
5°.  Juni  10.  Kenigl.  Oberamts-Gericht.

Herrenberg.  In  der  Gantsache  des  Bürgers  und  vormaligen  Adlerwirths,  Conrad  Kusmaul,
von  Oberjetringen,  ist  der  unter  dem  :4.  Juni  angedrohte  Ausschluß-Bescheid  gegen  die  bei  der  beute
Rattgehadten  S,hulden-Liquidation  nicht  ersihienenen  Glaubiger  ausgesprochen  worden.  So  zur  öffentlichen
  Kenn##iß  gebracht  wird.  Den  1.  Juli  132:9.  Kenigl.  Oberamts-Gericht.

Herrenberg.  Die  Gläubiger  des  Jakob  Weimmer,  Bürgers  und  Jimmermanns  von  Unteröschelbronn,
  werden  hiemit  aufgefordert,  ihre  Forderungen  innerhalb  4  Wochen  der  hiesigen  Stadtschreiberei
  anzuzeigen.  Den  1.  Juli  1819.  Königl.  Oberamts-Gericht,

Eberstadt.  Da  der  Jakobi-Feyertag,  an  welchem  biesiter  Ort  einen  Krämer-Markt  abzuhalten

berechrigt  ist,  heuer  auf  einen  Sonntag  fällt,  so  wird  dieser  Markt  am  Dienstag  darauf  den  27.  Juli

abg  zalten  werden,  welches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  Den  29.  Juni  1619.
Schultheißen-Amt.
        <pb n="637" />
        N  r0.  4.  1819.  315

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Montag,  1½.  Juli.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deerete.
Dienst=  Nachrichten.

Seine  Königl.  Masestät  haben  unter  dem  238.  vorigen  Monats  dem  Kicttmeister
  3.  Klasse  des  1.  Reiter,  Regiments,  von  Kahlden,  die  gebetene  Entlassung
aus  dem  Militärdienste  ertheilt.

Unter  dem  2.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  dem  Obersten  und  Kommandeur
des  1.  Reiter-  Regiments,  von  Palm,  die  Kommandeursstelle  der  Gensd'armerie
üdertragen;

den  Odersten  von  Milkau  zum  Kommandeur  dieses)  so  wie

den  Obersten  von  Lütow  zum  Kommandeur  des  5.  Reiter,  Regiments,  und

den  Wachtmeister  von  St.  Andre  im  a.  Reiter,  Regimente  zum  Unterlieutenant
  befoͤrdert.

Verseht  wurden  von  der  Reiterei:

Der  Oberst  von  Oldersdaussen  vom  1.  zum  3ten,

der  Overstlieutenant  von  Bassewitz  vom  3ten  zum  iten)  und

der  Oberstlieutenant  von  Mögelin  vom  3:.  zum  5.  Regimente,

der  Unterlieutenant  von  Forstner  vem  #  Kegimente  zu  Leibgarde  zu  Pserd,  und
der  Unterlieutenant  von  Nonzan  vom  4.  zum  1.  Negimente.
        <pb n="638" />
        74

Von  der  Infanterie:
der  Oberlieutenant  Leuze  vom  1.  zum  ten,
der  Oberlieutenant  Btahl  vom  :.  zum  3ten)  und
der  Unterlieutenant  Hölder  vom  7.  zum  6.  Regimente.

Jerner  unter  dem  3.  d.  M.  von  der  Attillerie:
der  Oberlieutenant  von  Rath  zum  4.  Infanterle,  Regiment.

Sodann  haben  Se.  Küaigl.  Masestäs  vermöge  allerhöchster  Eneschlietung
vom  3f0.  v.  M  dem  Postmeister  zu  Eßlingen,  Obersten  v.  Mayer,  den  Charaker
eines  Ober-Postmeisters  zu  ertheilen  geruht;  und

vermöge  höchsten  Dkrets  vom  1.  Juli  die  Aktuars=  Stelle  bei  dem  Königl.
Oberamts.  Gericht  zu  Ulm  dem  Referendäe  Widmann  bei  dem  Königl.  Gerichshof
  daseldst  gnädigst  übereragen.

Den  4.  d.  M.  ist  der  bei  der  Pragdial,  Kanzlei  des  Kriegs,  Departements  an-Hestellt
  gewesene  Kanglist  FTreund,  und

den  7.  d.  M.  der  Dekan  und  Stadepfarrer  M.  Johann  Georg  Pfelffer  4
Krcchheim  unter  Teck  gestorben.

II.)  Verfügungen  der  Depertemests.

4.)  Des  Departements  des  Innern:

des  Ministerium  des  Innern.

Verordnung  zur  Verhütung  des  Unglücks  durch  das  unwillkuhrliche  kosgehen  eines  geladene#n
·  Jagdseweth.

Um  jedes  Ungluͤck  zu  verhüten,  das  durch  das  unwillkuͤhrliche  Losgehen  eines
geladenen  Jagdgewehrs  entstehen  koͤnnte,  wird  hiemit  in  Gemaͤßheit  Koͤnigl.  Entschließung
  vom  29.  vot.  M.  allen  denjenigen,  die  sich  mit  der  Jaad  beschäftigen?
namentlich  dem  Koͤnigl.  und  grundherrlichen  Jagd-Personal,  den  Commun-Wildund
  Zlut-Schuͤtzen,  den  Paͤchtern  von  Jagd-  Gerechtigkeiten,  bei  Bermeidung
einer  kleinen  Frevel-Strase  zur  Pflicht  gemacht,  bestcndig  ein  Batterie=  Futter  zu
füheen,  und,  sobald  die  Nothwendigkeit  der  Abnahme  der  Jutter  von  den  Gewehr-Barterien
  aufbhrt,  insbesondere  bei  dem  Sinausgehen  auf  die  Jagd,  bei  der  Zurückkuast
  von  derselben  und  bei  dem  ESintreten  in  Häuser  die  Batterie  mit  dem
Jucter  zu  versehen.  4½m„  *11.4•

Die  Kösigl.  Oberäámeer  und  Forstämter  haben  für  die  Beobachtung  dieser  allgemeinen
  polizeilichen  Verordnung  beforgt  zu  seyn.

Sctutegart  den  5.  Juli  16719.  v.  Otte.
        <pb n="639" />
        376

B)  Des  Departements  der  Finanzen:
des  Finanz-Ministerium.
Königl.  Ober-Rechnungs  Kammer.

An  sämrliche  Cameral-Verwaltungen,  bisherige  Forst-Kassen  -Aemter,  Ober-30U.  Accise  =  und
Umgeld=  #emrer,  wegen  Eis#tnoung  der  Uedersicht  ber  die  Vorräthe  und  Nesie  des
letzten  Srars-Jahrs.

In  der  Stats=  Jastruktion  vom  27.  Aprik  d.  J.  :  8.  sind  saͤmtliche  Kassen-Beamten
  angewiesen  worden)  in  dem  letzten  Drittheil  des  Monats  Juni  eine  voll-Kändige
  Uebersicht  sämtlicher  Geld=  und  Natural-Vorräthe,  lo  wie  der  Ack=  und
Passiv-Rückucnde  an  die  Ober-Rechnungs=  Kammer  einzusenden,  und  damir  eine
Vergleichung  zu  vesbinden,  wie  sich  diese  Vorräthe  und  Rück###nde  gegen  die  mit
dem  Anfange  des  abgelaufenen  Stat-Jahres  abgerretenen  Vorráthe  und  Rüccfländn
verhalten.

Da  aber  nue  wenige  Uemter  dieser  Verordnung  genügend  eentsprochen  haben,
so  werden  hiermit  Sinnualcche  Cameral,  Verwaltungen,  bisherige  Forst,  Kassen=  Aemter,
DOber,=  Umgeld,  Accise=  und  Loll-  Aemter,  so  wie  überhaupt  sámtliche  Erhebe-Kassen
erinnert,  jene  Uebersscht  sätestens  den  zo.  Julins  der  Ober-Rechnungs=  Kammer
vorzulegen,  indem  man  außerdem  um  so  mehr  gendthiget  waͤre,  strengere  Verfuͤ-gungen
  eintreten  zu  lassen,  als  der  Abschlutz  des  Haupt-  Finanz=  Stats  für  das  Jahe#
18.9#20  von  der  Beibringung  dieser  Motizen  abhängt.

Scturtgart  den  7.  Juli  1819.  Rapt.5

 

Tüblagen.  Aus  der  neuerdings  angestellten  genauern  Untersuchung  der  ältern  Weinmannischen.
Stipendien-Aeten  hat  sich  ergeben,  daß  die  Descendenz  des  M.  David  Cletz,  Speciels  zu  Markgröningen,
  ihre  Abskammung  von  dem  in  der  Weinmannischen  Suftung  eingesetzten  Konrad  Scheyhing  in
St#uttgart  nicht  bewiesen  habe,  ja  selbst  das  dafür  Angeführte  mit  brglaubigken  Kirchenbuchs-Ertrakten
im  Widerspruch  stebe.  Hievron  werden  sämtliche  Destendenten  des  erwähmen  Specials,  M.  David  Cleft
zu  dem  Ende  öfsentlich  bemachrichrigt,  damit  sie  nicht  etwa  für  ihre  Angehbrizen  Hoffnungen  auf  den
Genuß  des  Wesnmannischen  Seipendiums  bauen,  die  fehlschlagen  müßten,  wenn  nicht  die  ganze
Cleßische  Seseendenz,  oder  ein  Thetl  derselben,  ihre  Abstammunz  von  einem  im  Weinmannischen  Testament
  Eingesetzten  oder  Substituirten  besser  als  bisher  geschehen  ist,  sollte  erweisen  können.
Den  35.  Juni  1679.  Namens  des  akademischen  Senars,

Professor  Jöger,  d.  3.  Rekktor.

Ellwongen.  Um  das  Rechnungs-Wesen  des  vormaligen  Kanzlel-Direktors  Bloß  dahier,  über
das  von  ihm  verwaltete  Schveib-Materialsen  =  Depot  berichtigen  zu  kennen,  werden  hiemit  alls  diejemigen
  Kaufleute  und  Fabrikanten,  welche  auf  Bestellung  des  Kanzkei-Direktors  Blos  an  das  Schreib-Materzalien
  -Depor,  Schrelb-Macerialien  geliefert,  und  dafür  noch  '#ne#  Bezahlung  erha#lten  baben,
auseforder#.,  ihre  Rechnungen  hieruber  innerhalb  4  Wochen  an  die  unterzeichnete  Stelte,  under  Bei-
        <pb n="640" />
        576

lezung  des  Echreibens,  wodurch  folche  rerlangt  worden,  um  so  gewisser  zu  übergeben,  als  sie  zu  gewarten
  bätten,  daß  nach  Versluß  idieses  Terinins  keine  Ruͤcksicht  mehr  auf  ihre  Forderung  bei  der
vorgbenden  Auseinanderselang  des  gedachten  Rechmugs-Wesens  genommen  werden  könnte.  Den
2.  Juli  1819.  Königl.  Finanz  =  Kammer  des  Jart-Kreises.

 

Maulbronn.  Da  der  unter  dem  r.  Mai  d.  J.  mit  dem  Scheuelberger-Hofe  bei  Maulbronn
vorgenommene  Verkaust=  und  Verlekhungs-Versuch  die  gnädigsie  Genehmigung  nicht  erhalten  hat,  so“
wird  hiemir  zur  Eßen#tichen  Kenuroiß  gebrachr,  daß  *  Moncag  den  26.  Julius  d.  J.  ein  wiederhotrer
  Verkaufs-Versuch  mit  dlesem  Hofe  in  einzelnen  Thellen  und  im  Ganzen,  zugleich  aber  auch
eine  Verleilung  desselben  auf  18  Jahre,  und  unter  Vorbebalt  der  Ratisicatien  angeordnet  wurde.
Das  Gur  hat  neben  den  erforderlichen  Wohn=  und  Oekonomie-Gebäuden,  welche  sich  sämtlich  in
dem  besien  Zustande  befinden,  1  M'g.  2  Drt.  19  Reh.  Gärten,  31  Mrg.  1  Prr.  35  Rrh.  Wiesen,
6:  Mrg.  3  7/2  Vrr.  19  Rih.  Accker,  auch  kann  dem  Käufer  oder  Beständer,  die  zu  cs.  loo  Struck  Schafen
berechtigte  Weide  auf  den  Hofgufern,  sammt  dem  Uebertriebs-Recht  auf  die  Markungen  der  benachbar##en
  Orten  Diefenbach  und  Freudensiein  mit  Hohenklingen  überlassen  werden.  Zugleich  wird  benierEr,
  daß  der  Käufer  eder  Beständer  durch  die  Jebend=  Verhälruisse  an  einen  zellglichen  Bau  der
Aecher  nicht  gebunden  ist,  auch  daß  es  demselben  überlassen  bleibt,  einen  Theil  der  Aecker  in  Wiesen
31  veriwandeln,  wenn  er  es  seinen  ökonomischen  Verhältaissen  angemessen  findet,  oder  etwa  den  Futter-Ertrag
  des  Gune  zu  Ueberwinterumg  einer  ansehlichen  Schafheerde  verwenden  wollte,  wie  denn  überbauot
  einem  versitändigen  und  aufmerksamen  Landwirthe  bei  dem  Besitze  dieses  in  Vergleichung  mit
seiuem  Umfange  wohlseilen  Guts  sich  manche  Vortbeile  darbieren,  welche  seinen  Fleiß  wehl  belohnen,
und  seinen  Aufwaud  Pinsis  rentiren  werden.  Das  Gut  kann  jeden  Tag  in  Augenschein  genommen,
auch  die  näderen  Verkaufs  “  und  Pacht-Bedingungen  bei  der  unterzeichneren  Stelle  eingeseben  werden.
Den  4.  Juli  1819.  Konigl.  Kameralamr.

Ludwitzsbarg.  Das  Kameralamt  Ludwigsburg  verkauft  Diakel  vom  Jahr  1818  von  den
Kruchtkästen  zu  Ludwigsburg,  Markgroningen,  Alldingen  und  Neckarweihingen.  Die  Waare  kann
auf  den  Kästen  eingesehen  und  dann  mit  der  Beamtung  über  größere  oder  kleinere  Partieen  Kauf  abgeschlossen
  werden.  Den  4.  Juli  1819.  Königl,  Kameralamt.

Ludwigsburg.  Da  der  kürzlich  angezeigt  gewesene  Verkauf  des  meistens  aus  Wagenwerks=Beschlögen
  destehenden  alten  Eisens  unterbrochen  worden:  und  daher  nicht  zur  Ausfuhrung  gekoumen
ist,  so  wird  zu  dieser  Verhandlung  Dienstag  der  3.  August  Morgens  9  Uhr  anberaumt  t  Und  darzu
Kaufolustige  unter  dem  Bemerken  eingeladen,  daß  obige  Quantirä#t  in  kleineren  oder  größeren  Par#-tieen
  gegen  sogleich  baare  Bezahlung  angeboten  werde.  Den  5.  Juli  1870.

Königl.  Arsenal-Direktion.

Maulbronn.  Mittwoch  den  r4.  Juli,  Vormittags  o  Uhr,  werden  2000  Stück  Landsturms-Armbänder
  auf  dem  Rathhause  zu  Lienzingen,  zum  Verkauf  kommen,  wozu  die  Liebhaber  hofüch  eingeladen
  sfino.  Den  5.  Juli  1810.  Königl.  Kameralame.

Maulbronn.  UAus  hiesiger  herrschaftlicher  Kellerei  werden  am  Mirtwoch  den  28.  Jull,  Vormittags
  10  Uhr,  4  Aimer  :8½7er  Weine  in  greßern  und  kleinern  Partieen  im  öffentlichen  Aufstreich  unter
  DVorbehalt  der  höchsten  Genehmigung  verkauft  werden,  wozu  höslich  einlader.  Den  6.  Juli  1819.

Kenigl.  Kameralame.

Gpoingen.  Montag  den  19.  Juli  und  solgende  Tage  werden  in  dem  hieügen  Schloß  in  öffentlicher
  Auction  gegen  baare  Berahlung  verkauft  werden:  große  und  kleine  Spiegel,  Kronluchte,
Laternen  und  seidene  Tisch  -Ueberwurfe,  Kupfer,  Zinn,  Eisen  und  anderes  Geschirr,  viele  eiserne
        <pb n="641" />
        577

Gewichee,  sodann  mehrere  mie  Roßha#te  gevolsterte  Kanapees,  Fautenils,  Tabourets,  viele  Sesselund
  Strehsessel,  Pfeiler-Commod's  mit  Marmor-Platten,  und  mehrere  fournirre  und  tannene  Commoden,
Spiel  -Tische,  Pfetler-Tischez,  Kirchen-Stuhle,  große  und  kleine  Kästrn,  Bertladen  und  soniges:
altes  Schrelnwerk,  worunver  viete  rannene  Tafein,  Tische  und  Kasten.  Diese  sämtlichen  Eszekten
kennen  vom  12  —  1J.  Juli  im  Göppinger  Schloß  Vor=  und  Nachmittags  in  Augenschein  genommer
werden.  Den  6.  Juli  1819.  Kenigl.  Kameralamr.
Bebenhausen.  In  dem  hlesigen  Jagd-Zeughause  wird  auf  höchsten  Befehllfolgender  Jagdzeug
  und  3  u#g#ehör  in  öffenrlichen  Aufstreich  verkauft:  1.)  20  Wagen  dunkler  Zeug,  worunter  14  mit  Aschen.
und  6  ohne  Archen,  und  wovon  3  Wagen  von  guter,  8  von  mittelmäßiger,  und  o  von  geringerer
Qualitär  sind;  2.)  allerhand  Gartungen  Lichter-Zeug,  als:  Douplier=  und  Fang-Garn  zum  hohen
Wild,  sämrlich  ohne  Archen,  Rehe  =  Hasen=  und  Enten-Garn  mit  Urchen,  auch  einige  Stuck  Prellgarn;
  3.)  58  Wägen,  und  zwar  Zeug-Kasten,  Garn-Stangen  und  Schirm-Wagen,  von  guter,  mittelmäßtiger
  und  geringerer  Beschaffenheit.  Ebenso  29  Stangen-Karren,  worunter  3  mit  Deckeln  versehen
sind,  auch  eiserne  und  hölzerne  Wagen,  Wenden,  Kerten,  ein  Vorrarh  von  Räder  2c.;  4.)  elne  große
Quantitär  Hirsch-Thier=  Rehe-Sau:  und  andere  Kästen,  mit  eisernem  Beschläg;;  5.)  einige  Parasols
und  Schirme,  worunter  ein  noch  ungevrauchter  ganz  tüchener  ;  6.)  500  Hirschträger-Kleidungen  von
grün  gefärbter  Leinwand,  und  grune  runde  Hüte  mit  Feder-Büschen,  worunter  140  ganz  neu  und
die  übrigen  theils  mittelwäßig,  theils  gering  find;  J.  Jagd-Decorationen,  als:  Vorhänge,  ein  großer
Vorrath  von  grün  und  rothem  Land-Krepp,  auch  Frieß,  Glas-Thuren,  andere  Thuren,  Glasenster
  und  Rahmen,  bölzerne  Wandungen  mit  Blech  beschlagen,  Fuß-Böden,  Tisch-Platten,  und
O  Gestelle  ꝛc.;  8.)  1800  Ellen  neu  leinenes  Tuch,  a##ud  300  Ellen  Reusten,  und  etwas  abwerken
arn,  auch  neue  und  alte  Sailerwaaren  in  Soze  ZQuantität;  9.)  allerlei  Jagd-Geräthschaften,  als:
Krumm-Ruthen,  Prellen  r2c.,  eiserne  Fang-Girter,  mehrere  eh  Eisen,  Spitz=  und  Breit-Bickel,  eine
Loßt  Anzahl  allerhand  zum  Theil  mit  eisernen  Zwingen  und  Häcklen  versehener  Stangen,  Gabeln  und
täbe,  Jagd-Sessel,  Schweins=  Federn  und  Spieße,  Säcke,  mehrere  Küsien,  Truchen,  Srühle,
Schrannen,  2  gute  messingne  Visir-Scheibe  mit  einer  Wasserwage,  altes  Eisen,  alte  Holzwasre,  und  noch
anderes.  Ale  diese  Gegenstände  werden  an  die  Meistbierenden  unter  Vorbehalt  des  letzten  Streis
und  nicht  anders  als  gegen  gleich  baldiger  baarer  Bezahlung  in  öfsentlichem  Aufstreich  hingegeben,
und  find  zum  rubrikenweisen  Berkauf,  einzeln  und  parthieemweise,  folgende  Tage  feßgesetze,  als:
für  die  Rubrike  A+.  Montag  und  Dienstag  der  3.  und  3.  August,  Mittwech  der  4.  für  den  Geld-Einzug
  und  die  Abgabe  des  Verkauften.  Für  die  Rubrike  Guas  Fortsetzung  der  Rubrike  4.  Donnerstag
  und  Freitag  der  5.  und  6.-August;  Samstag  der  J.  Geld-Einzug,  und  Ausfolge  des  Verkaofren.
Fur  die  Rubrike  5  und  C.  Montag  und  Dienstag  der  9.  und  do.,  Mittwoch  der  #1.  Geld-Einzug,
und  Abgabe  des  Verkauften.  Fur  die  Rubrike  3.  Donnerstas  und  Freitag  der  :3.  und  25.  Anugust,  Semstag
  der  14.  Geld-Einzug  und  Ausfolge  des  Verkauften.  Für  die  Rubrike  7,  Montag  und  Dleosiag
der  16.  und  17.  August;  Mitewoch  der  18.  Geld-Einzug  und  AUbgabe  des  Verkauften.  Fur  die  Rubrike
  8B.  Donnerstag  und  Freitag  der  19.  und  20.  August;  Samstag  der  21.  Einzug  des  Gelds  und  Ababe
  des  Verkauften.  Fur  die  Fortsetzung  der  Rubrike  6.  und  Anfang  der  Rubrike  ,  und  zwar  mit
ber  geringsten  Gartung  Tuch  vom  dunkeln  Zeug  in  Stücken,  20  —  40  Ellen,  Montag  und  Dienstag.
der  33.  und  24.  August;  Mirrwoch  der  25.  Geld-Einzug  und  Waaren-Abgabe.  Fur  die  weitere  Fortsetzung
  der  starken  Rubrike  1.  Domnmerstag  und  Frrirag  der  36.  und  27.  August,  Samsiag  der  28.  Geld=Einzug,
  und  Ausfolge  de  Verkauften.  Fur  die  Beendigung  der  Rubrike  1.  Montag  und  Dienstag
der  30.  und  31.  August,  Mittwoch  der  1.  Sept.  Geld=  Einzug,  und  Abgade  der  Waaren.  Für  die
Rubrike  3.  Donnerstag  und  Freitag  der  3.  und  5.  Sept.,  Samsiag  der  4.  für  den  Geid-Einzug,  und
„Ausfolge  des  Verkauften.  Endlich  für  den  Verkauf  der  an  den  obigen  Tagen  etwa  unverkauf'  gebliebenen
  Gegenstände,  Monrag  und  Dienstag  der  6.  und  7.  Sept.,  Mittwoch  der  6.  zum  Geld-Einzug,
  und  Abaabe  der  verkauften  Waare.  Bei  diesen  Tagesordnungen  und  den,  bestimmten  Verkzufen
Kach  den  bezeichneten  Rubriken  har#  es  durchaus  sein  Verbleiben,  und  wird  „das  Geschäft  Morgens
        <pb n="642" />
        376

7  Uhr  angefangen  und  za  gleicher  Zeit  Abends  beschlosten.  Sollten  sich  erwa  #  einem  gonzen  ank.
tbeilweisen  Ankauf  des  begern  Jagezeugs,  und  der  vazu  gehßrigen  Ger#hschaften,  Fursien,  Grafen.
und  Cavalliers  als  Liebhaber  melden,  so  kann  ein  solcher  Ankauf,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  döheren.
Genehme'gung  geschehen,  bei  Verkäufen  en  detail  aber  wird  ib  bles  der  letzte  Sereich,  nicht  aber
die  höhere  Genehmigung  vorbebalten,  und  daher  das  von  den  Meistbietenden  Erkauste.  nach  baarer
Erl-gung  des  Kaufschillings  und  gesehlicher  Accises,  an  den  hiezu  bestimmten  Tagen  ausgefolgt;  jedoch.
wird,  wenn  es  Zeit  und  Umstände  erlauben,  auch  an  den  Tagen  des  Verkaufs  das  Geld  von  den  Käufern
  angenommen,  und  in  diesem  Fall  die  erkaufte  Waare  alsdann  sogleich  ausgefolgt  werden.  Uebrigens
wird  noch  beigefügt,  daß  die  Jasdzeus-Tucher,  woven  ein  Wagen  4  Srück  enthält,  davon  jedes  gewhnlich
  ca.  180  Ellen  lang,  und  aus  3  Tuchbreiten  à  6  /8  Bre.  ohne  das  obere  and  untere-Gemäsch
  zusammen  gesetzt  ist,  fur  Landfuhrleute  r.  zu  Wagen-Belegen,  und  zu  Strobsäcken,  Heu-Gras-Tücher
  2c.,  und  die  Sailer-Waaren  zu  jeglichem  Gebrauch  bei  Fuhrwesen  und  Land-Hekonomien
verwendet,  das  schlechtere  aber  von  Papier=  Fabrikanten  gebraucht  werden  kann.  Die  Kaufe-Liebheber
  im  In=  und  Fuslande  werden  nun  auf  die  oben  bestimmten  Tage  nach  Bebenheusen  eingeladen,
and  können  besondere  Liebhaber,  welche  einen  uriben-  oder  #theilweisen  Ankauf  auf  höhere  Ratiftcanion
abschlußen  wollen,  sich  —  in  die  hiesige  forstamtliche  Vehörde  wenden,  und  die  Gegenstände
in  Augenschein  nehmen.  Den  s3.  Juni  1619.  Königl.  Forstami.

Rottenburg  a.  N.  Die  gnddigst  genehmigte  Erbaunng  einer  neuen  Kirche  für  die  katholische
Gemeinde  Wurmlingen,  Oberamts  Rottenburg,  wird  von  der  unterzeichnet#  Stelle  unter  Minvirkung.
dee  Krnigl.  Kreis-Bau-Inspekrors  am  Donnerstag  den  22.  Juli,  Vormitrags  9  Uhr,  auf  dem  Rath'
bause  zu  Wurmlingen  im  Abstreich  verakkordirt,  und  zugleich  die  alte  Kirche  im  UAufstreich  verkauft
werden.  Den  dandwerks=  Lruren  welche  zu  diesem  Unternehmen  geneigt  und,  und  sich  bel  der  Verhandlung
  mit  oberamtlich  verifiztrten  Zeugnissen  auszuweisen  vermigen,  daß  sie  die  dazu  nöthige  Kennsnisse
  und  ein  zur  erforderlichen  Sicherheits-Keistung  hinreichendes  Vermk#een  besitzen,  dient  vorläufig
zur  Nachricht,  daß  sich,  nach  den  enzworfenen  Ueberschlägen,  die  Kosten  auf  urkundliches  Nachmeß,
Nachzählen  und  Nachgewicht  belaufen:  bei  der  Maurer-Arbeit  auf  6979  fl.  33  F.;  Zimmer-Arbeit
440“  fl.  59  kr.;  Schreiner-Arbeit  24  #o  fl.  kr.;  Schlosser=  Arbeit  l  fl.  23  kr.;  Glaser-Urbei#
670  fl.  1%  kr.;  auch  wird  noch  beigefuge,  daß  die  Arbeit  sogleich  nach  erfolgter  Genehmigung  beginnen.
musse.  Den  3.  Juli  1619.  Kenigl.  Kameralamt

 

 

kudwigzsburs.  In  der  Nacht  vom  10.  auf  den  do.  d.  M.  wurde  dem  im  Wirthshouse  zum
Ochsen  zu  Allolegen  übernachtenden  reisenden  Handelsmann  Cart  Himmann  aus  Aachen,  :#  Brieftasche,
  worin  ein  Pat  vom  Magistrat  zu  Aachen  d.  d.  u.  Mai  v.  J.,  ein  Rekommondations  Schreiben  an
die  Gebrüder  Haltrer  zu  Augsburg  und  mebrere  dergl.  Schreiben  nach  Iralien  befindlich  waren,  #  dunkelblau
  englisch  euchener  feiner  ganz  lang#r  Uederrock  mir  gesponnenen  seidenen  Kubpfen  und  einem  seidenen
  Futtertuch  versehen;  3  meerschaumener  mitrelgroßer  gerauchter  Tabakskopf  mir  Silber  beschlagen,
und  mit  einem  von  Perlen  und  Corallen  gestrickren  Rohr  versehen;  à  englische  mittelgrotze  goldene  Ubr
mit  schwarzem  schmalen  Band,  und  1ganz  weißes  Sacktuch  im  Ueberrock,  von  einem  Reisenden  aus
dem  Baiernschen  Namens  Maier  Lion  aus  Bischburg  im  Bambergischen  und  mit  einem  Paß  von  —
versehen,  gestohlen,  ohne  daß  derselbe  von  dem  idm  sogleich  bis  nach  Görpingen  nachgeritten,  bestohlenen
  erhascht  oder  erfahren  werden  konnte,  wohin  er  gereist  seye.  Es  werden  daher  ale  in-  und
auslandische  Justiz-  und  Polizei-Behörden  dienstergebenst  ersucht,  genau  auf  diefen  Menschen  und
Essensen  fahnden,  und  ihn  auf  Betreten  an  unterzeichnete  Seelle  einllesern  zu  lassen.  Signalemene:
Derseide  ist  eires  40  Jahr  alt,  starker  Searur,  gegen  6“  groß,  bat  etwas  schwarzgraue  Haar#,  einen
schwar#en  starken  Backenbart,  und  eine  braune  Gesichtsfarbe,  und  sepe  mit  grau  farbigen  Halstuch,
dunkeigrünen  langen  manchesternen  Hosen,  kalbledernen  Sriefeln  darüber,  mit  abgetragenen  runden
Hat,und  weil  er  seinen  Frack  zaruckließ,  wahrscheialich  mit  dem  gestohlenen  Ueberrock  bekleiden,
        <pb n="643" />
        579

habe  eine  àsDci-  ledersarbene  aler  abgktragene  verschmußzte  Jagdtasche  getragen,  und  aus  einem
Umer-Tabakskopf  geraucht,  der  pinten  und  vornen  m#  Silber  hbeschlagen,  der  Deckel  aber  weggebrechen
  war.  Den  34.  Jumi  1619.  "„  Kbnigl.  Oberamt.

Lerrenberg.  Am  #8.  d.  M.  früh  nach  2  Uhr  wolles  der  Nachwächter  Johannes  Dold  von
Entreingen  einen  verdächigen  Mann  arretiren,  und  dem  Schultheißename  uberliefern.  Dieser  enerang
  ihm  aber,  und  als  ihn  der  Nachtwächter  Dold  außerhalb  des  Ores  einholen  wollte,  stellte  er
ch  zur  Wehr,  verwundere  den  Hold  mir  einem  Messer  an  der  einen  Hand,  versetzte  ihm  einige  Wunden
  an  der  andern  Haud  durch  Peiten,  und  würde  denselben  wahrscheinlich  ermordet  haben,  wenn
mlcht  auf  das  Külfs-Geschrei  des  Dokd  einige  Nachbarn  herbeigeeilt  wären,  denen  aber  der  Thäter
entsoh.  Da  nun  ungeachtet  aller  angewandter  Mähe  dieser  Vesemiche  bis  jetzt  nicht  entdeckt  werden
konnte,  so  werden  alle  Königl.  Ober=  und  Polizeicmter  ersucht,  auf  diesen  so  gefährlichen  Menschen
fabnden,  tha  auf  Betreten  Arreriren,  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  Signalement:
Rach  der  Angabe  des  Verwundeten  seie  der  Thäcer  hochstens  38  —  3f%  Jahr  alt,  5°  5“  Pote,  ohne
sichtba#ren  kelbes-Gebrechen,  bekleider  mit  #einem  zwilchenen  Kictel,  gewohnlichen  zeckigten  Bauernhur,
Syw###fen  und  Schuhen,  auch  habe  er  einen  Zwerchsack  um  den  Leib  gegurnt.  #en.  %/mt  10.
onigl.  Oberamt.

e#ch.  Am  EK.  dieses  Wonats,  Nachmürags,  brannte  das  neugebaute  unfern  Beuk  im  Walde
*  Haus  des  Friedrich  Stohrer  a#,  und  e#  ist  großer  Verdacht  einer  Brandstiftung  vorhanden.

Sheweib  des  Friedrich  Stohrer  heh####tetz,  von  3  Burschen  mißhandelt  worden  zu  seyn,  welche
des  Feuer  eingelegt  haben,  wußte  diese  aber  nur  folgendermaßen  zu  beschreiben:  der  eine  seye  von  an?
fehnllcher  Größe,  hager,  habe  ein  blasses  Gesicht,  ghanz  kurz  abgeschnittene  schwarze  Haare,  einen
Karken  unter  dem  Klun  zusammenlaufenden  schwarzen  Bockenbar,  und  möge  5%  alt
sepn;  der  zweite  seye  von  mittlerer  Größe,  habe  ein  volleres  Gesicht,  gleiche  Haare  anb  chenbart
wie  der  28  der  Bart  laufe  aber  nicht  unter  dem  Kinn  husammen,  und  möge  etwas  junger  als
der  erste  seyn;  der  dritte  seye  von  mittlerer  Scoͤße,  alle  drei  habden  leine  Abfbedesung  gehabt,  graue
alie  Fräcke,  lange  verschmutzte  graue  Hosen  und  Schuhen  gerragen,  und  haben  ein  miliktärisches  Aussehen
  gehabt.  Die  betreffenden  Königkl.  Behbrden  werden  geziemend  ersucht,  auf  diese  Bursche  um  s%
mehr  sorgfältig  zu  fahaden,  und  he  im  Berretungsfall  on  die  unterzeichnete  Stelle  einliefern  zu  lassen,
els  dem  Frledrich  Stoyrer  nach  3  Jahren  zum  zweiden  mal  das  Haus  abbranute,  und  auch  das  erftemal
der  Verdacht  einer  absichelichen  Brandßtiftung  vorlag.  Den  b.  Juli  4619.  Königl.  Oberamt.

 

 

 

Tüblatzen.  Es  W  hies  ein  11  jähriges  Mäochen  eingebracht  worden,  wesches  keine  Heimath

nnen,  and  von  umherziehenden,  nun  aber  nach  Nord-Amerika  ausgewanderten  Keßlern  erzogen.  feyn
will,  aber  diese  Leute  aber  nichts  weiteres  anzugeben  weiß,  als  daß  sie  keinen  bestimmten  Aufenthaltsort
  gehabt  und  sie  nicht  mit  sich  nach  Umetika  genomimen  haben,  weil  sie  damals  zu  Anfang
des  letzten  Winters  krank  gewesen  und  nicht  gehen  konnen,  wo  sie  dann  bis  zu  ihrer  Wiedergenefung  zu
BVurbach  bei  Gernspach  im  Badischen  von  einem  armen  kinderlosen  Mann  aus  Mitleiden  aufgenommen
worden,  den  ganzen  Winter  über  da  geblieben,  mit  Anfang  des  Fruhjahrs  aber  wieder  weggeschickt
worden  und  seither  auf  dem  Bertel  umher  gezogen  *.  Von  ihren  Elrern  weig  se  nichts,  als  dat
die  Keßler-Familie  die  sie  auferzotzen  von  ihnen  gesagt  habe,  sie  sepen  schon  gesterben,  als  sie  erst,
#  Jahr  alt  gewesen  sen,  und  seyen  gleichfalls  Landfahrer  gewesen,  die  keinen  besiimmten  Aufenthalt
gekannt  haden.  Dleses  Mädchen,  das  sich  fur  eine  Anna  Maria  Beilerin  ausgiebt,  und  den  schwäbichen
  Dialeke  (priche,  ist  4  Faß  3  Zoll  o  unters  tzter  Statur,  und  hat  rundes  lebhaftes  Angesicht,
hohe  breite  Steirn#,  Maue  Hagen,  wei  ugraunen,  gelblich  blonde  Haare,  kleine  stumose  Nase,
teinen  Mund,  auf#gewyrfene  ippen,  weiße  Jähne,  volle  Wangen,  rundes  Kinn  und  einen  kurz'n  Fuß,
dahen  e  hinkt.  Sie  is  mis  alten,  verfärhten,  zerilsenen  Sescken  deklesdet,  bestehend  in  einer  bunten
        <pb n="644" />
        480

#zenen  Bändelbaube,  rothem  haumwollenen  Halstuch,  hlauen  koktonenem  Klttel  Ivlauen  kreppenen

ock,  grau  zwilchener  Schürze,  leinenen  weißen  Strümpfen,  #roßen  Sch#hen  mit  ledernen  Bändeln  und
einen  sh-varz  zvilhenen,  zum  Umhängen  eingerichteten  Bettelsack,  in  dem  noch  ein  altes  Mehlsäckchen
i  ader.  Alle  hohe=  und  niedere,  in=  und  ausländische  Behörden  werden  ersucht,  4  um  die
Herkunft  und  Heimatb  dieses  Mäochens  zu  erkundigen,  und  das  erwa  in  Erfahrung  gebrachte  gefälligst
und  gegen  Ersatz  der  Auslagen  hierher  mitzutheilen.  Den  1.  Juli  1619.  Koönigl.  Oberamt.

 

SEcingen.  Cäzilig  Haible,  von  Obermarchthal,  wandert  nach  Wahl  im  Känigreich  Baiern,
Barbara  Kämerle,  von  Ehingen,  nach  Baiersried  im  Königreich  Baiern,  und  Maria  Ursula  Bierer,
von  Kirchen,  nach  Baden  aus.  Erstere  wird  von  dem  Schultheißen  Kassier  Niedermüller  zu  Obermarchthal,
  die  zweite  von  dem  Bürger  und  Zimmermeister  Michael  Kämerle  zu  Ehingen,  und  Letztere
von  Joseph  Bierer  zu  Kirchen  auf  Jahrsfrist  vertreten;  welches  hiedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
  wird.  Den  1.  Juli  1519.  Königl.  Oberamt.

Tübingen.  Heinrich  Wandel,  ledig,  3  Jahre  alt,  von  Dußlingen  wandert  als  Lobnbedienter
nach  Frankfurt  am  Main  aus,  und  wird  von  seinem  Vater,  Jakob  Wandel,  Bürger  und  Taglöb##er  zu
Dußlingen,  auf  Jahresfrist  pertreten.  Den  5.  Juli  1819.  Königl.  Oberamr.

 

Herrenberg.  Der  vormalige  Substitut  August  Hofacker,  der  an  eine  geborne  Gengenbach,  von
Bohndorf,  verheirathet  ist,  hat  an  verschiedenen  Orten  Schulden  gemacht.  Sein  Eheweib  hat  aberrnunmebrerklärt,
  daß  sie  die  von  demselben  gemachten  Schulden  zwar  vor  der  Hand  noch  bezahlen  wolke,  hingegen
  um  Aufruf  sämtlicher  Gläubiger  zu  Berichtigung  seines  Schuldenwesens  und  öffentliche  Bekanntmachung,
  daß  sie  kunftig  für  ihn  schlechterdings  nicht  mehr  bezahle,  was  nicht  von  ihr  anerkannt
und  unterzeichnet  seye,  bitten  musse.  Da  nun  Gerichtskundig  ist,  daß  Hofacker  durchaus  kein  Bermsgen
  besitzt,  und  das  ganze  vorhandene  Vermögen  Eigenthum  seines  Eheweibs  ist,  so  hat  man  kein  Bedenken
  gerragen,  ihrem  Gesuche  zu  entsprechen,  und  es  werden  nun  1.)  alle  Gläubiger  desselben  auf-Zefordert,
  ihre  Forderungen  unter  dem  Rechts-Nachtheil,  daß  sie  von  dem  Eheweib  desselben  nimmer
anerkannt  werden,  folglich  norbwendig  durchfallen  mussen,  innerhalb  vier  Wochen  in  hiesiger  Stadtschreiberei
  anzugeben,  und  2.)  wird  jedermann  verwarnt  demselben,  es  wäre  dann  die  Schuld  von  dem
Hofackerischen  Eheweih  anerkannt,  etwas  anzuleihen  oder  zu  borgen,  indem  ohns  Beitritt  seines  Eheweibs
  keine  Befriedigung  zu  hoffen  ist.  Den  35.  Juni  1619.  .  .

Königl.  Oberamts-Gerichs.

2

Hall.  Das  unterzeichnete  Oberamt  macht  hiemlt  bekannt,  daß  dasselbe  künftighin  alle  Schreiben
  und  Paker#,  welche  unfrankirt  einkommen,  wenn  nicht  die  Unrerlassung  der  Frankirung  darch
einen  hinlänglichen  Grund  enrschuldigt  werden  kann,  ohne  eins  Verfügung  ¾u  dieselbe  zu  treffen,  zus
rucksenden  werde.  Den  2g.  Juni  1819.  Känigl.  Oberamr.
        <pb n="645" />
        Nro.  44.  1819.  3.

Königlich-Württembergisch  es
Staats-und  Regierungs-Blakk.

Mittwoch,.  14.  Juli- 



7.

I.)  Unmittekbare  Kosyigliche  Deecrete.

Oienst=  Nachrichten.

Se.  Königl.  Masest4e  haben  vermöge  höchsten  Decrets  vom  1.  Juli  auf
die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Edikts  über  die  Gemeinde-Verfassung  ges
machten  Vorschläge  die  Stelle  eines  Ober-Bürgermeisters  zu  Tübingen  dem  bisherigen

  Bürgermeister  Laupp  daselbst,  und  dieselbe  Stelle  zu  Hall  dem  dortigen  bisherigen
  Bürgermeister  Hezel  zu  übertragen  geruht.  «

Unten-Zo.JunihsedeijutPfatkeicknsbach,Dideesesngelsingemecnasm
teBikathhBoschsnObersontheimdiehöchst-Bestätigungerhalten.

II.)  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern:
.)  des  Ministerium  des  Innern.
Die  Dienst-  und  Subsl-  zuten-Prüfung  bei  dem  Deparkement  des  Innern  betrefpend.

Da  die  Vornohme  einer  Sub  stitut  n  Prüfung  bei  dem  Departement  des  Innern
bis  auf  weitere  Unordnung  einge  sellt  ist:  so  werden  diesenigen  Kandidaten,  welche
sich  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  gemelder  haben)  hivon  in  Kenntniß  gesetzt.
        <pb n="646" />
        4682

Dagegen  wird  den  9-  des  künfeigen  Monaks  August  und  den  folgenden  Tag,
eine  Dienst-Prüfung  bei  diesem  Devartement  abgehalten.  Es  haben  ssch  daher  diejenigen
  vollsährigen  oder  im  35.  Cebens-Jahre  steheaden  Bewerber,  welche  sich  zu  lesterer
  Prüfung  entweder  bereits  gemeldet  oder  noch  zu  meldesn  die  Absicht  gebabe
haben,  an  dem  erst  gedachten  Tag  Morgens  8  Uhr  in  der  Kanzlei  des  Ministeriums
des  Innern  dabier  einzussaden,  und)  so  weit  es  von  denselben  nicht  bereits  ge-(chehen
  ist,  inzwischen  oder  am  Tag  des  Erscheinens,  sich  über  ihr  Ledens-Alter  ger
hörig  auszuweisen,  und  ein  verschlossenes  Zeugniß  ihres  bisberigen  Priscipals,  ferner
  ein  Nationale,  das  ihre  bisherige  Canfbahn  und  das  Geschäftsfach,  dem  #e  sich
künftig  zu  widmen  gedenken,  enthalten  muß,  beizubringen)  auch  im  Fall  einer
vereits  erstandenen  frheren  Präfung,  das  betreffende  Prüfungs-Zeugniß  vorzulegen.

Stuttgart  den  56.  Juli  1819.

.  Otto.

uak.)  Künigl.  Cofsistoriah.
5*  Schul-Conferoen  .„Dircktoren  betresfend.
In  Beziehung  auf  die  Schul-Conferenz-Direktoren  wird  biemie  bekannt  gemache,
daß  la  der  Diöbcese  Urach,  noch  eine  weitere  Schullehrer-Conferenz  angeordnet,  und
der  Dialenus  M.  Klocker  zu  Mezinger  bei  Urach  zum  Oirekcor  derselben  ernannt

den  ist.
Scuttgert  dev  a.  Juli  1819.

7

Wäcbtee.

B.)  Des  Depectemenats  der  Finanzen:
Koͤnigl.  Zrucht-  und  Wein,  Verwaltangs-Commission.

Da  das  Königl.  Kriegs=  Departemene  sich  diesenigen  Früchte,  welche  für  das
Königl.  Militär  auf  die  lete  Háälfee  des  Stats-Jahrs  von  18189/149  bis  zum  Ze.
Juni  1319  nicht  abgefaße  wurden,  in  soferne  die  Abgabe-Anweisungen  nicht  durch
besondere  Verfügungen  schon  feüher  zurückgenommen  worden  sind,  an  den  Früchten-Bedarf
  auf  die  erste  Häálfle  des  Stats-Jahrs  183920)  nähmlich  vom  a.  Juli  bis
jum  letzten  Dez.  d.  J.  aufrechnen  lassen  will;  so  werden  diesenigen  Kameralämter,  welche
bis  zum  30.  Juni  an  das  Königl.  Militär  noch  Früchee  abzugeben  gehabt  hätten,
diese  aber  nicht  abgegeben  haben)  legitimirt  und  angewiesen,  auch  diese  Früchte  auf
Berlangen  abzugeben,  und  diese  Abgaben  als  Lieferung  für  das  Jahr  à819/10  vor-Schriftmäßig
  un  behandela.
        <pb n="647" />
        385

Uedrigens  Faben  bie  Kameralaͤmter  den  Betrag  dieset  Fruͤchte  von  dem  disbomissen
  Vortath  abzuziehen,  auch  diesen  Fruͤchte-Betrag  noch  besonders  und  laͤngstens
Iauerhalb  34  Tagen  hieher  anzuzeigen.  '  »

Scutegart  den  6.  Juli  1819.  Söskis

—4

Struttgart.  Nach  einer  Verordnung  des  Königl.  Finanz-Ministerlaums  vom  17.  vor.  Men-Hll
  der  Berrieb  des  Hols-Floßes  auf  dem  Rems-Fuß  für  eine  bestimmte  Anzahl  Jahre  in  Pachr  g#=geben
  werden.  Hlezu  ist  Montag  der  2.  Aug.  d.  J.  bestimmt,  und  von  den  Bevingunzen  des  Pachts.
werden  vorkäuf#g  folgende  hier  angeführr:  2.)  Die  Gamungen  und  die  Menge  des  zu  flößenden  Halzes
werden  bei  der  Berhandlung  selbst  fetgesetr,  und  wird  #.)  hlebei  auch  bestimmt  werden,  wie  viel  davan
  aus  den  Kron-Domänen-Waldungen  nach  den  Revier-Preisen  abgegeben  werden  kann;  3.)  die  bestimmte
  Holz-Lleserung  muß  in  der  Regel  im  Frühjahre  so  zeitig  als  mötlich,  in  Verhinderungsfällen
vaber  spätestens  bis  Marzinl  jeden  Jahres  beendigt  seym.  Oingegen  bleibe  4.)  die  Art  und  Weise  zu
Leischaffung  des  Holzes  on  das  Wasser,  und  die  Ergreifang  der  hlefür  nöthigen  Maßreteln,  so  wis
sdie  Art  des  Flot-Berrlebes  selbe  der  Wahl  des  Unternehmers  ührrlassen,  welchem  auch  5.)  für  die
„Dauer  des  Floßes  der  Gebrauch  der  Kloß-Seen  und  Wasser-Straßen  mie  Ausschluß  jedes  andern  eink
  geräumt  wird.  Dagep#n  hat  derselbe  6.)  die  Floß-Straßen  und  Kanäle  zu  unterhalren,  und  J.)  allen
durch  den  Floß  an  Gürern  und  Gebänden  emstehenden  Schaden  zu  ersetzen,  in  so  weit  hiczu  öberhaup#n
ine  Verbindlichkeit  vorliegt.  Die  weitern  Bedingungen  werden  bei  der  Pacht-Verhandlung  felbst-14eIche
  an  obengenauntem  Tag,  Morgens  9  Uhr,  in  dem  Forsthause  zu  Schorndorf  vorgenommen  wlrd,
k  festgesetze,  und  den  Pacht-Kiehhabern  eröffnet  werden,  welche  besonders  auch  ihre  Fähigkelt  zu  Leistung
der  nöthigen  Kaution  Fhörig  nachzuweisen  haben.  Den  13.  Juni  1610.  Abnigl.  Forst-Rath.

 

Waiblingen.  Von  den  auf  diesseitigen  berrschastlichtn  Kästen  befindlichen  Früchten  wird  ein
Quantum  von  nachbenannten  Sorten,  nämlich  Gerste,  Wicken,  Ackerbohnen,  Haber  und  Einkorn,  bis
Samstag  den  17.  d.  M.  an  den  Meistbierenden  veskauft  werden,  wobei  sich  die  Liebhaber  Morgens
8  Uhr  einzufinden  haben.  Den  8.  Juli  1829.  Königl.  Kameral-Amt.

Marbach.  Bei  dem  Kameralamt  Marbach  ist  ein  Quantum  Dinkel,  Haber,  Rocken  und  Gerste

in  grögern  oder  kleinern  Partieen,  wie  es  verlangt  wird,  zum  Verkauf  ausgesetzt,  und  werden  diefr

ochee  sowohl  von  den  Kästen  zu  Marbach,  als  zu  Sreinheim  gegen  baare  Bezahlung  abgegebenen
  9.  Juli  1849.  Königl.  Kameralamr.

Marbach.  Das  Kameralamt  Marbach  ist  zum  Verkauf  der  bisher  in  Seldfi-Adminisiratsonbestandenen
  herrschaftlichen  Weinberge  in  Steinheim  und  Hpfigheim  legitimirt.  Es  find  ?  Mrg
2  ½2  Vrt.  12  11/4  Rth.  in  den  Steinmauern-Weinbergen  zu  Steinheim,  und  4  Mrg.  in  Jägersberg
iu  Hôpfigheim.  Oes  Verkaufs-Versuch  durch  öffentliche  Versteigerung  wird  zu  Steinheim  den  5/e#n
Anust  d.  J.,  Vormittags  0  Uhr,  und  zu  Höpßgheim  den  6len  Augusi  ebenfalls  um  9  Uhr  Morgens
auf  den  Rarhhäusern  beider  Orke  gemacht,  zuvor  aber  die  Verkaufs-Bedingungen  eröffnet  werden,
Im  welchen  Verhandlongen  die  Liebhaber  eingeladen  sind.  Din  0.  Juli  1819.  Krpigl.  Kameralamt,
        <pb n="648" />
        684

Si#delfingen  Die  Ferrschafrische  Schafiweide  ##  Rohr  #d  7#5  Stück,  r  Bestand  auf
Gä#chst  Martini  zu  Ende  geht,  wird  zu  Folge  Königl.  Finanz-Kammer-Dekrers  bis  Samstatz  den
.  August  l.  J.  auf  dem  Rathhause  zu  Rohr  auf  fernere  3  Jabre  in  offentlichem  Aufstreich  verliehen
werden.  Dieß  wird  hiedurch  mit  dem  Anhang  offentlich  bekanm  gemacht,  daß  sich  die  Liebhaber  an
gedachtem  Tage,  Vormittags  10  Uhr,  auf  dem  Rathhause  in  Rohr  einfinden,  und  der  Verhandlung
Cuwohnen,  vordersamst  aber  sich  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse  uber  ihr  Prädicat  und  Vermegen  legitlt
miren  können,  daß  sie  eine  zureichende  Caution  zu  leisten  im  Stande  sepen.  Den  6.  Jali  16:9.

Königl.  Kameral-Amt.

Stuttgart.  Die  unterzeichnete  Stelle  ist  angewiesen,  ein  Quantum  Streh  für  den  Landbeschäler-Stall
  dahier,  uuter  Vorbehalt  höherer  Genehmigung,  im  Abstreich  zu  verakkerdier  Diese  Verhand=Uung
  wird  Dienstag  den  3.  August,  Vormittags  9  Uhr,  im  Konigl.  Marstalls-Gebäude  vor  sich  gehen,
wozu  die  Liebhaber  eingeladen  werden.  Den  10.  Juli  1819.  Konigl.  Land-Gestucs-Kasse.

 

[

Hall.  Aus  der  Kirche  zu  Anhausen,  diesstitigem  Oberamts-Geriches-Bezirkes,  sind  mittelst  gewaltsamen
  Einbruchs  in  ehevoriger  Woche  folgende  Stucke  en#wendet  worden:  1.)  Die  noch  ganz  neu
Kn:  Bedeckung  des  Altars  von  fein  dunkelblauem  Tuch  mit  gelb  wollenen  Franzen;  #.)  eine  solche
Bedveckung  uber  die  Kanzel,  1  Fus  in  der  Breite,  welche  mit  einem  Mesler  an  den  beiden  Enden  atz-Pechen
  worden;  3.)  eine  neu  weißmusselinene  Altarbedeckung  mit  dergleichen  Borten  und  Quasten;
6.  ein  neuer  Kirchenrock  von  feinem  schwarzem  Kamelot;  5.)  zwei  Chorhemden  von  feiner  Leinwand
(6.)  drei  Kannen,  je  zu  1  Maß,  von  englischem  Zinn,  und  eine  dergleichen  zu  ½2  Maß;  7.)  ein  Kel
nebst  Patine  von  Merall,  schwach  übergolderz  8.)  die  neue  Wurttrembergische  Lirurgie  #  schwarzes
„Corduan  gebunden,  mir  goldenem  Schnitt,  und  andere  gedruckte  Casual-Gebete  von  voriger  Zeir;
.)ein  neues  Württembergisches  Gesangbuch  mit  grobem  Drack  von  1806,  in  schwarzem  Leder  geabunden,
  mit  gelb  nigeschosene  Schnitt;  20.)  ein  gewöhnliches  Evangelien-Böchlein  mit  der  Passbonsgeschichte,
  neu,  in  marmorirtem  Pappemeckel;  11.)  die  neue  Württembergische  Summarien  r##r
„Band,  in  schwarzem  Leder,  mit  blauem  Schnitt;  2a.)  ein  Braunschweiger  Catechismus  in  schwarzem
Leder  gebunden,  mit  weißem  Schnite;  13.)  ein  Spiegel  mit  braunen  Rahmen,  in  der  Große  einer  gewohnlich
  länglicht  viereckigten  Fenster  -Tafel;  14.)  eine  Kleiderbürste.  Indem  die  unterzeichnete  Stelle
diesen  Diebstahl  zur  öffenrlichen  Kenmmiß  bringr,  sordert  sie  zugleich  sämrlich  Kenigl.  Jusliz  =  und
Pelizei  -Beherden  auf,  zu  Enweckung  der  bis  jetzt  unbekannt  gebliebenen  Diebe  thörig  mirzuwirken,
und  jede  Spur  davon  hieher  bekannt  zu  machen.  Den  6.  Juli  670.  Kenigl.  Oberamte-Gericht,

 

Blaubeuren.  Der  abwesende  Militärpflichtige  Johann  Adam  Hepperle,  von  Blauhbeuren,
welchen  die  dießjährige  Ausbetung.  gerroffen,  wird,  neben  dem  in  dem  dießjährigen  Staats  und  Re-Sierungs=
  Blart  mehrmals  enthaltenen  Aufruf  der  Königt  Rekrutirungs-Commission  vom  #27.  Bez.
1818,  in  Berufung  auf  denselben  hiemit  moch  namentlich  zur  ungesäumten  Heimkehr  aufgefordend.
Auch  werden  die  betressenden  obrigkeltlichen  Behorden  hiemit  ersuchr,  deuselben  auf  Beireten  breher  einiefern
  zu  lassen.  Den  7.  Juli  1619.  ·  Honigkpbxkaizan

 

"Maukbkonn·DkknatekmZ.NeiteryngkmenttuCßlsagenstehendeJobcmnGeokgsokhvon
Gündelbach,batsisbvonfeinemssiegimmentfernt.Derselbewikbdaherhiemitaufgefokdekt,sich
binnen  4  Wochen  bei  selnem  Regiment  zu  stellen,  widrigenfalls  er  als  Deserteur  angesehen  und  behandelt
  werden  wird.  Samtliche  Polizel=  und  Civil-Beherden  werden  sofort  geziemend  ersucht,  auf  den-
        <pb n="649" />
        L

selben  genau  fahnden,  ihn  auf  Betreten  arretiren  zu  lassen,  unh  entweder  hiehert,  oder  au  sein:  R
ments-  Commaudbo  u  liesern.  Den,  35.  Juni  1819.  lasen,  E  *  as  stin  Regh-Konigl.

  Oberam#= 



Tuttllngen.  Der  hier  wegen  Diebstahls  in  Untersuchung  gestandene  hienach  fignalisirte  Anton
Lehmann,  von  Seitintzen,  hat  sich.  der  geleisteten  eidlichen  Versicherung  nicht  entweichen  zu  wollen
ungeachtet,  von  Hause  entfernt,  und  ist  sein  jetziger  Aufenthalts-Ort  hier  ganz  unbekannt.  Dutt
wird  daher  hiemit  öffentlich  au  gefordert,  zur  #uollkanton  und  Vollz'ebung  des  gegeh  ihn  von  de
Konigl.  Criminal-Senat  zu  Tübingen  ergangenen  Srraf-Erkenntnisses  15  unsn  üebch  vor  dem  unter#s
seichneten  Oberamts-Gericht  zu  stellen,  und  über  seine  Entfernung  zu  verantworten.  ZJugleich  werden
sämrliche  Polizei-Behérden  ersucht,  zur  Beifahung  des  Ledmann  mitzuwirken,  und  ihn  auf  Betreten
bieter  einliefern  lassen  zu  wollen.  Signalement:  Lehmann  ist  32  Jahre  alt,  mißt  5  Fuß  3  Zell
6  kinien,  hat  kleine  Sratur,  schwarze  Haare,  braune  Augbraunen,  gewolbte  Sticne,  graue  Augen,
spitzige  Nase,  mittlern  Mund,  gewohnlich  gute  Gesichrs-Farbe,  ovale  Gesichts-Form,  rundes  #K.
weinwarts  gebogene  Beine,  and  ist  durch  einen  Hocker  auf  dem  Rucken  zu  erkennen.  Den  25.  Juni
1679.  -  Konigl.  Oberamts-  Gericht.

Freudenktadt.  Js  der  Ume#rsuchungs-Sache  gegen  den  dahser  wegen  Berrugs  verhafreren
angeblich  heimachlosen  Juden  Arnolv  Gutmann,  dat  sich  ergeben,  daß  dessen  angedliche  Braut,  Juditha
  Jette,  aus  Oberndorf,  im  Elsaß,  den  25.,  April  d.  J.  auf  dem  Traneport  zwischen  Echeerdingen
#and  Waldenbuch  entwichen  isi.  Dieselbe  1f  2#  Jahr  alt,  5  Fuß  2  Liniem  84  hat  ein  bleiches
und  schmales  Aagesicht,  schwarze  Haure,  einen  mittleren  Mund,  weife  Jähne,  Li##e  kleine  Nase,  eingefallene
  Wangen;  und  ein  spitziges  Kinn;  sie  war  bekleidet  mit  einer  weisen  ##usselinenen  mic  Spitzen
garnirten  Haube,  einem  gelben  wollenen  greßen  Halstuch,  einem  weißen  biau  geblumten  zizenen  Kleid,
weißen  Strumpfen  and  Schuhen.  Semtliche  obrigkeirliche  B.horden  werden  ersucht,  auf  diese  Weibs-Verson
  genan  moglichst  fahnden,  und  dieselde,  wenn  sie  sich  betreten  lassein  sollte,  dem  unterzeichner##n
Oberamts-Gericht  wohlverwahrt  einliefern  zu  lassen.  Den  4.  Julius  1910

"’"  ·  ""Kisnigl.  shekayFOsGericht.

 

.Lond-Ams.disseöMpiiatd,«Nc-chwjtvsgs,«bkann"te"dasIiettgebaukeunfemOkuUmWalye
IIIegektF  Haus  des  Friedrich  Stobrer  ab,  und  es  ist  greßer  Verdacht  einer  Brandstiffung  vorhanden.
-"s  Eheweib  des  Friedrich  Stohrer  behauptet,  von,  J  Burschen  imithandelt  worden  "6  eyn,  welche
das  Feuer  eingelegt  haben,  wußte  diese  aber  nur  folgendermaßen  zu  bertreiben  der  eine  sepe  von  anobulicher
  Greße,  hager,  habe  ein  blasses  Gesschr,  Lanz  kurz  abgeschüittene  schwarze  Haare,  einen
starken  unter  dem  Kim  zusammenlaufenden  schwarzen  Backendart,  und  möge  etwa  50  Jahr  alt
seyn;  der  zweite  sepe  von  mittlerer  Greße,  habe  ein  volleres  Gesicht,  gleiche  Haare  und  Beackenbart
Gie  der  erste,  der  Bar##  taufe  aber  nicht  umer  dem  Kinn  zusammen,  und  mege  etwas  junger  als
der  ersie  seon;  der  dritte  siene  von  mikrlerer  Größe,  alle  drei  haben  keine  Kovpfbedeckung  gehabt,  graue
elte  Fräcke,  lange  verschmutzte  graue  ·  Hosen  und  Schunen  getragen,  und  haben  ein  militärisches  Aussehen
  gebabt.  Die  berresenden  Königl.  Behörden  werden  geziemend  ersuchr,  auf  diese  Bursche  um  so
mehr  sorgfaltig  zu  fabndon)  und  sie  im  Berrerungsfalt  an  die  unterzeichnete  Stelle  enliefern  zu  lassen,
alsß  dem  Friedrich  Scobrer  nach  3  Jahren  zum  zweiten  mal  das  Hauk  abbrannee,  and  auch  das  erstemal
der  Verdache  einer  absichtlichen  Brandstiftung  vortag;  Den  5.  Juli'4629.  Konigl.  Oberame.
Gspaichingen.  Der  oberamtliche  Polizei-Gefangeste  Josepb  Bauser,  von  Wehingen,  hat  in  der
Nacht  vom  5.  auf  den  6.  Juli  aus  seinem  Gefängniß  gehrechen,  hierauf  den  Gefangenen  des  Oberamus
  Gfichts  Joseoh  Boch,  von.  Karhohausen  se  Ferbreshung  der  Schlirser  aus  seinem  Ge-
        <pb n="650" />
        (n#niß  befrelt,  and  surd  bleselbem  fobann  mlt  esnander  enkwichen.  ¶  Sãmtliche  Justiz-  und  Polhei-Behorden
  werden  daher  ersucht,  auf  die  hienach  nͤher  bezeichneten  ·  Fluͤchtlinge  zu  fahnden,  und  solche
im  Betretungsfall  hieher  einliefern  zu  lassen.  Personal-Beschreibung:  1.)  Joseph  Bauser,  von  Webingen,
  veseingen  Gerichts-Bezirk,  25  Jahre  alr,  ledig,  seiner  Profession  ein  Maurer,  auch  angeb-Uch
  Bäcker  und  Bierbrauer,  ist  ungefähr  6  Fuß  groß,  schlanker  Statur,  hat  ein  länglichtes  Angesichr,
kurz  abgeschnittene  braune  Haare,  schmale  Stirn,  graue  Augen,  große  gebogene  Rase,  kleinen  Mund,
ute  Zähne,  spitziges  Kinn;  derselbe  war  bekleidet  mit  einem  runden  Hut,  einer  hlau  tüchenen  kurzen
Huzn  weiß  leinenen  langen  Hosen  und  Schuhen.  3.)  Zoseph  Koch,  Burger  und  Schuster  von  Rathshausen,
  diesseitigem  GerichteBezirks,  53  Jahre  alr,  5  Fuß  6.  Joll  groß,  hat  ein  länglichtes  Ungesicht,
braune  mit  grauen  untermischten  Haare,  niedere  Stirne,  braune  Augen,  starke  Nase,  eingefallene  Wangen,
  großen  Mund,  ziemlich  gute  Zähne,  spitziges  Kinn;  seine  Kleidung  bestund  in  einem  runden  Hut,
worunter  eine  von  Wolle  gesirickte  Kappe,  einem  blau  tüchenen  alten  Ueberrock,  langen  weißen  Hosen
von  Abwergtuch  und  Schuhen.  Koch  ist  vorzüglich  daran  kenntlich,  daß  derselbe  wegen  Beschwerden
suf  der  Brust,  eine  gebogene  Stellung,  und  wegen  Geschwüren  an  beiden  Fützen  einen  schleichendem
Gang  hat,  auch  liark  Tabak  schnupft.  Den  J.  Juli  8919.  Königl.  Oberamts-Gericht.

Kirchbeim'  u.  T.  Der  unter  dem  falschew  Nas#em  Christoph  Fahrion  bler  in  dem  Wirthshaufe
zum  Löwen  über  Nacht  gewesene,  hienach  bezeichnete  Christoph  Wolff  von  Deizisau,  Oberames  Eßlingen,
  hat  allen  Anzeigen  nach  dem  Melchior  Kreidenweiß,  Knecht  des  Löwenwirths  dahier,  mehreres
Geld  und  Kleidungs  stcke  enzwendet,  So  weit  der  Oiebstahl  bes  jetzt  bekanmt  ist;  w#stebr  da  Gestohlene
  in  folgendem:  Ungefähr  20  fl.  Geld,  „  paar  filberne  Schnallen,  einige  seidene.  Halstucher,  ein
meues  grunes  Manchester-Wammes  und  dergleichen  Wesie,  1##  paar  Beinkleider,  ungefähr  4  neve
ächsene  Hemder,  und  ein  neuer  runder  Hur.  Es  werden  daher  die  in=  und  ausländischen  Polizei-Bebörden
  ersucht,  auf  den  hienach  bezeichneten  vermuthllchen  Dieb  dieser  Essekten  zu  fahnden,  und
denselben  im  Fall  er  berreten  würde,  wohl  verwahrt  hieher  einliesern  zu  lassen:  die  gesiohlenen
Effsekten  aber,  wenn  hieron  Eiwas  zum  Vorschein  kommen  sollte,  hieher  zu  übersenden.  Gestalts-Bezeichnung.
  Khrisioph  Wolf,  von  Deizisau,  Oberamts  Eßlingen,  ist  35——  36  Jahre  alt,
*5“  13“  groß,  von  korpulenter  Statur,  hat  schwarze  Haare,  länglichte  Gesichtsform,  hraune  Gesichtsserbe,
  volle  Wangen,  hobe  Stirne,  und  #pitziges  Kinn.  Da  er  bei  seiner  Entfernung  aus  dem
Wirthshause,  wo  er  den  Diebsiahl  verübte,  sein  eigenes  Wammes  und  Hut  zurückgelassen  hat,  so  ist
er  wahrscheinlich  mit  dem  gestohlenen  grün  manchesternen  Wammes  und  Weste  und  dem  xunden  Hutz
betleidet,  seine  Ubrige  Kleidung  aber,  welche  in  korz  schwarz  ledernen  Hosen,  weißen  Strümpfen  und
Schuhen  mit  gelben  Schnallen  bestand,  kann  derselbe  gar  wohl  mit  den  gestohlenen  Kleidern  verwech-#felt
  haben,  um  sich  auf  der  Flucht  destio  unkenntlicher  zu  machen,  weswegen  hieruber  nichte  besiimmes
  angegedei  werden  kammn.  Dsn  7.  Juli  189819.  *  Keyigl.  Oberamts-Gerichr.

-  sitchbeimmPDerhieuachbkzeicheetebcüchrigtesaumkLukasscheuingehuqu
shekzell,Ob-kamtsWiblingeu-,hat-wiesichauüeimkhistanhängigeusstimiuacsuumsuchnasergeben
dat,  den  in  der  Nacht  vom  20.  auf  den  27.  August  v.  J.  begangenen  bedeutenden  Kirchenraub  in  der
Kapelle  zu  Dechingen,  Oberamts  Ehingen,  Stacts=  und  Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1618  Nr.  54-kdag.
  5,5.  sodann  den  in  dem  Staats=  und  Regierungs  =  Blan#  vom  worigen  Jahr  Nr.  vo.  pag.  669.
engezeigten  Einbrucheé  zu  Lautrach,  feiner  noch  mehrere  andere  Einbruchs  zum.  Theil  mit  schwerer
Korrer-Verletzung  der  Bestohlenen  begangen.  In  seiner  Gesellschaft  defanden  sich  noch  #  andere  Land-„
  raganten,  deren  Bezeichnung  gleichfall#  untem  angegeben  ist.  Der  eine  derselben,  dessen.  Geschlechs--Name
  zur  Zeir,  woch  unbekannt#  ist,  der  aber  schon  fruher  aus  den,  Gefüngnissen  im  Oberland  ausgebrochen
  sepn  solbl  und  welcher  seinen  Namen  und  seine  Kleidang  einers  wechselre,  soll  mit  dem  Vernamen
Vinzenz  geheißen,  und  an  den  meisien  Eindruchen  des  Scheuinger,  die  derselbe  nach  seiner  Cl#tla.  ung
aus  dem  Zwangs-Arbeitshaus  im  Srätjahr  v.  J.  verubr  har,  Anthell  gehabt  haben;  der  zweite  Franz
Joserh  Mund,  Deserreur,  aus  dem  Oberamt  Gmund,  *  auch  einge  Zeir  mit  dem  So##euinger  #rgangeu
  seyn,  u  ebenfalts  an  einem  mit  geführlicher  Korper-Verlequng  ider  Hauebewohner  von  dem
        <pb n="651" />
        537

Scheuinger  verübten  Einbruch  Antheil  gehabt,  haben,  Die  Anländĩschen  sowohl  als  dĩe  auswãrtigen
belizei=  Behörden  werden  geziemend  ersuche,  auf  diest,  für  die  öffentliche  Sicherheit  höchst  gefährliche
zauner  zu  fahnden,  dieselbe  wo  sie  sich  betreten  *7rn  handfest  zu  machen,  und  wohloerwohrt  bieher
nzuliefern.  Gestalts-Bezeichnung:  .)  des  Lukas  Scheuinger,  derselbe  ist  fo  bis  3  Tahre
alt,  kleiner  hagerer  Statur,  hat  einen  starken  schwarzen  Bart  und  Backenbart,  seine  Gesichtsfarbe
ist  blaß,  sein  Gesicht  mager  ohne  VBlatternarben,  der  Mund  klein,  die  Nase  witgig,  die  Kopfhaare,
Augen  und  Augbraunen  sind  schwarz,  die  Stirne  ist  nieder,  er  hat  kein  Gebrechen.  Im  vorigen  Spät-#
  r  war  desselbe  dekleidet  mit  einem  blautüchenen  Wammes,  schwarzenLederhosen,  schwanz  seidenem
als#tuch  und  weif  nnrrz  elnem  zunden,  Huth  und  Wut’s  e  Bisn  trug  er  auch  einen
„  sieischfarben  tuchene  Vinzenz  N.  Nl  dessen  Hrimath  unbekannt  ist,  ist  greß  und  haget
von  Statur,  hat  starke  Blatternarben,  schwarze  oues-  wenig  Bart,  ein  lönglichtes  #hrsscht  ren
s468  u#gen,  und  ist  besonders  daran  benmtüch,  Daß  er  auf  der  Puppille  eines  Auges  ein  3  leine
hr  breitt  Nase  hat.  Er  war  im  vorigen  Spätfahr  bekleidet  mit  weißen  flächsenen  langen  dohn  auch
zuweilen  roth  und  weiß  gestreiften  Wiefling-esea  Lrobem  weistuchenen  Wammes,  einem  schwarzen  sfiorerrkeidenen
  alren  Hafstuch  mit  rethen  Streifen,  #delschuhen,  weisen  Sn  und  einem  runden
Lur.  32)  Franz  Joseph  Mund,  Deserteur,  aus  dem  HOberame  Gmünd=  ist  fehr  großer  und  starket
Statur,  ungefähr  25  bis  26  Fahre  alt,  hat  ein  breites  Gesicht,  bräunliche  Haare,  Blatternarben,
Laue  Augen.,  eine  runde  stumpfe  Rase,  mittlern  Mund  und  kein  Gebrechen.  Er  ist  besonders  daran
nntlich,  daß  er  eine  seht  gehelut  Stirne  hat,  and  daß  die  Backemmuekeln  telendere  hervorstehen
nd.  Er  war  im  vorigen  Spätjahr  bekeider  mir  weißen  Hosen  von  stächsen  Tuch,  einem  blauen
tuchenen-Wammes  mir  weißen  Knöpfen  von  Zinn,«  einem  runden  rn  und  Bumschuhen.  Den  9.
Juli  1819.  Ronlal.  Cherams-ericht.

rst.

 

 

—

2%  «  Der  Echncter  Abem  Lang,  von  Mmineen,  bresige  Cnichft--oine  (
sich  am  2o.  Mat  d.  J.  von  Haus  entferm,  ohne  daß  sein  Aufenthaltsort  bis  jetze  hätte  in  Erfahrung
breche,  werden  kennen.  Da  nun  sehr  viele  Schulden  gegen  den  Lang  eingeklagt  sind,  und  ein  Concurserfahren
  voraussichtlich  gegen  ihn  eingeleitet  werden  muß,  so“  wird  derselbe  hlemit  aufgeforderr,  seinem
  Ortsvorstand  seinen  Aufenthalt  nicht  nur  un  esäumt  #anzuzeigen;  ##en  sich  selbst  auch  innerhal  (6
4  Wechen  in  Demmingen  einzufinden,  widrigenfalls  er  die  durch  sein  Ausbleiben  ssch  #anibenern  nacheilioch
  bolge#  sich  selbst  achescheiben  bätte.  Den  8.  Jal  b.s  Königl.  Oberamts-  ericht.

 

Herrenberg.  In  vder  Gantsache  des  Ehristoph  ——  Bürgers  und  Bäckers  zu  Sberies

,„  ist  heure  Abend  5  Uhr,  des  unterm  24.  Juni  v.  Jxi  angedrohte  Ausschlutz-Erkenntniß  geges

4  Glaubiger  ausgesprochen  worden,  welche  bei  der  ebenfalls  beure  starcgehabten  Schulden=Liquidation

  ihre  (Sorderungen  nicht  eingereicht  haben.  Was  hiemit  *  E#emlichen  Kr#tniß  gebracht
wird.  Den  2.  Juli  #819.  Königl.  Oberamts=  Gericht.

Herrenberg.  Jn  der  Gsatsache  des.  Remi  u#  Büttner,  Sügeé  und  Maurers  zu  Gärtrin
ist  der  unterm  as.  v.  M.  angedrohte  Ausschluß-  Bescheid.  getzen  die  bel  der  heute  Kangehabr

Echalden,  Linivonn  nicht  erschienenen  Gläubiger  ausgesprochen  worden,  biemit  zur  offentiis

chen  Kenneniß  gebracht  wird  Den  5.  Juti  1679.—  Königl.  Oberamts-Gerichtr.


Stuttgare.  EShristoph  Friedrich  -  lediger  Weingärtner,  von  Degerloch,  Ichann  Ehristian

Lasch,  Bauer,  neb  Familie  und  seine  5  Dienstboten.,  Johann  Adam  Vrommer,  Edi,  Cakharina
erin,  ledig,  und  rhe  Jakob  Friedrich  Eberwein,  sämtlich  vo#n  Peihingen,  Johannes  Köni,
        <pb n="652" />
        zů

#ger  Bauer,  don  Mährinzen,  Rofina  Blint,  !)P“  von  Mbcßringen,  Joßänn  Mchael  Kletz,  fedsger.
ingärrner,  von  Degerloch,  und  Wilhelur  Maier,  Kiefer,  nebst  Familie  und  Schwieter-Mutter,  Maris
Sara  Reichart,  von  Gaisburg,  wandern  insgesammt  nach  Nordamerika  auß.  Alle  dieienigen
welche  rechrliche  Ansprüche  an  vorskehende  Personen  zu  machen  haden,  haben  sich  an  die  betresenden
orfs##  Gerichte  innerhalb  Jahresfrilt  zu  we#den,  auf  welche  Zeit  tü-ltige  Bürgen  ausfgestelle  sind.
Den  4.  Juni  1619.  «  ·"  «Kdnigk.An-ks«-Obetamt.

«.Ba.knang.Joha-m  Jakob  Schik,  Bauer,  wandert  mit  seiner  Familie  n#ch  Caucassen  aus;
wer  Ansprüche  an  ihn  fu  machen  hat,  wende  sich  an  Friederich  Schäfer,  in  Heuterspach.  Deu
5.  Juli  1819.  ·  ·’.  Kdnigl.  Oberamt.

.  Tett  nang.  Folgende  Personen  wandern  aus;  wer  Asprücke  an  sie  zu  machen  hat,  muß  solch
binnea  Jahresfrist,  in  welcher  Zeit  ste  durch  Bürgen  vertreten  werden,  anmelden.  Anna  Maria  Kramer,
  ledig,  von  Rappersweiler,  nach  Wildberg  in  Baiern;  Matheus  Brugger,  ledig,  von  Jiegelhaus,
nach  Evette  in  Franfreich;  Catbarina  Sptinger,  ledig,  von  Bizenbofen,  nach  Allensbach  in  Baden;:
Victoria  Heinin,  ledig,  von  Hasloch,  nach  Altstätten  in  der  Schweizi  Markin  Scholder,  lediger  Mulle
von  Vorderreute,  nach  Heiligenberg  in  Baden;  Barbara  Straßer  zuledsR  von  Gattnan,  nach  *
in  Baiern;  Tatbarins  Amann,  ledig,  von  Berg,  nach  Leimbach  in  Paden;  Maria  Benz,  ledig,  vol
Berg,  nach  Klufrern  in  Baden;  Anastasia  Rothmund,  ledig,  von  Friedrichehafen,  nach  Wien;  Marig.
Haller,  ledig,  von  Bibruk,  nach  Lustnau  in  Vorarlberg.  Den  15.  Juni  1829.  Knigl.  Oberamt.

Kiechbeim  u.  x.  Der  ledige  Christoph  Heinrich  Beuter,  Mediciner  und  Eblrurg,  von  Owen,
wandert  in  die  Schweiz  aus.  Er  wird  von  deimm  Gemrende-Pilen#r  Barner  daselbst  auf  1  Jahr  ver-#reten,
  an  welchen  sich  dlelenigen,  welche  erwa  Ansprüche  an  ihn  zu  machen  bnnt.  zu=  wenden  haben.

Den  30.  Juni  1819.  Königl.  Oberamt.

Maxbach.  Nachbenannte  Personen  aus  dem  hiesigen  Oberamts-Bezirke  find  neuerlich  ausgewandert.
  Aus  Erbstetten:  Joh.  Jakob  Fredel,  Bauer,  Jakob  Gortlieb  Theiß,  allda,  Dorothea
Muffin,  ledia,  von  da;  aus  Erdmannhausen:  Thomas  Haisch,  Joh.  Bernhard  Theurer,  Bauer#
Friedr.  Kraiß,  Weingärtner,  Joh.  Ballreich,  Joh.  Jakob  Schmierer  und  Kaspar  Jenner;  aus  Nundelsbeim:
  Johunn  Georg  Maier,  ledig.  Frledr.  Spätb,  Wein3gärtner,  und  Shristtan  Schmierer,
Weber;  aus  Mieidelsbeim:  Ludwig  Friedr.  Strenger:  aus  Steinbeim:  Sabine  Kathar.  Jellerin,  ledig,
Mesine  Reichertin,  ledig,  von  da,  und  Mich.  Wagqner,  ledig,  daselbst:  aus  Gronbottwan:  Aanes=Joh.
  Hellerichs,  Hafners  Weib,  und  Jo#.  David  Tabler,  Weingärrner  allda;  qus  Hof  und  kembach:
Jakob  Sebat.  Ran,  Welngärtner;  aus  Marr:  Tobias  Bapbinger,  Weingärtner:  aus  Meiler  zum
Stein:  Christine  Betzin,  ledig  aus  Obristenfeld:  Job.  Heinr.  Muͤller,  ledia;  aus  Ortmarsbeim:  Joh.
Christooh  Friedr.  Michler,  Taglöhner;  aus  Klein=  Asvach:  Veronika,  Joh.  Georg  Macks  Wittwe.
Dieses  wird  nun  mit  dem  Anfugen  öffentlich  bekannt  gemache.  daß  sämtlich  diese  Auswanderer  wegen
ibrer  etwiigen  Verbindlichkeiten  noch  ein  Jahr  lang  in  Anspruch  genommen  werden  können,  weil
—  tüchrige  Bürgen  zurückgelassen  haben,  die  bei  den  betreffenden  Ortsvorkänden  z6  erfragen  find.

en  7.  Juli  16:9.  ·  ·  "'  Königl.  Oberamt.
        <pb n="653" />
        Nro.  45.  1819.  569
Königlich-Württembergisches
Staats-und  Regierungs-Blakt.

Montag,  1g.  Juli- 



I.)  Unmittelb#a###Ksnigiiche  Deereter-Dienst-Nachrichte
  -

Se.  Kbnig!.  Masestat  haben  unter-  dem  xt.  d.  M.  dem  Oberstlleuchnant:
v.  Speth  im  4.  Reiter,  Negiment  die  gebetene  Entlassung,  aus  dem  Milicär  in:
Sngeln  ertbeilt;  undunterm.
  3.  d.  M.  het  der  zu  der  katholischen  Pfarrei  Bach,  Londkapitels  Ehingen,
ernannte,  vom  Schwaldorf  gebürtige  Jos.  Anton.  Hauer,)  Viear  in  ·  Schelklingen,
die  Königl.  Bestätigung  erhalten:

Die  katbolische  Pfarrei  Geislingen)  Dekänat#=  Rottweil!,  ist  durch  das  am  9.
d#.  M.  erfolgte  Ableben  des  Pfarrers  Maier,  unddie

  evangelische  Pfarrei  Heiningen,  Discese  Goͤppinden,  ist  durch  das  am  12.
d.  M.  erfolgte  Ableben  des:  Pfarrers.  Ludwig  Immanuel-  Zuͤgel  in  Erledigung,
gekommen.

Den  13.  d.  M.  ist  der  Pfarrer  Nl.,  Carl4  Wilheler  Hoch  serteri#  in.  Dettingen;
Diöcese  Heidenheim,  76  Jahre  alt  gestorben.
        <pb n="654" />
        .
II.)  Verfügungen  der  Departementé.
4)  Des  Justiz-Departements:
des  Justiz-Ministeriums.

Der  Oberames-Gerichts-Verweser  Dietzsch  zu  Crailsbeim  ist  am  J.  Juli  d.  J.
daselbst  mie  Tod  abgegangen.  Die  sompetenten  zu  der  hierdurch  in  Erleosgung
gefamickenen  Stelle  haben  sich  von  bhute  an  innerdalb  14  Tage  bei  dem  Kogl.
Gerichtshof  für  den  Jaxt-Kreis  in  Ellwangen  zu  melden.

In  Abwesenheit  des  Justiz=  Ministers:
Scactgart  den  19.  Juli  1819.  v.  Otro.

.)  Des  Departements  des  Innern:
des  Ministerium  des  Innern.

Königl.  vangel.  Consistorium.
Hie  dießjährige  Konenn-Prüfong  der  deatschen  Schalmeister,  Provisoren  und.  Incipzenten  betreffend.

ZJur  ersten  Concurs-Prüfung  d.  J.  werden  vosn  der  unterzeichneten  Stelle  alle
diesenigen  deutschen  Schulmeister,  Provisoren  und  Incipienten,  welche  sich  um  die
Consistorial,  Prüfung  geweldet  haben,  und  niche  durch  besondere  Erlasse  abgewiesen
worden  find,  und  zwar  die  Incipienten  von  den  Generalaten  Heilbronn  und  Tübin-1#½
  auf  den  .  August,  von  dem  Generalat  Urach  auf  den  5.  August,  und  von  den
(Generalatn  Oehringen,  Maulbronn  und  Ulm  auf  den  231.  August;  die  Provisoren
von  den  Generalaten  Heilbronn,  Maulbronn  und  Ulm  auf  den  4.  August,  und  von
den  übrigen  Generalaten  auf  den  9.  Augqust,  die  Schulmeister  aber  auf  den  16.
August  nach  Stuctgart  berusen,  an  welchen  Tagen  sede  Classe  Morgens  3  Uhe
auf  der  Canglei  des  Königl.  Confstoriums  zu.  erscheinen  hat,  wo  des  Weitere  ihnen
eröffnet  werden  wird.  -

Stutxgakxpenahsulistp  Waͤchter.
Spiegelberg.  Bei  der  hiesigen  Konigl.  Spiegel-  Fabrik  werden  Montag  den  26.  Juli,  Mornent
  um  9  Uhr,  B5  Pf.  ganz  gut  gelautertes  Abtrieb-  Zinn  im  offentlichen  Anfstreich  verkauft,  wozu
die  Liebhgber  anmit  gehörig  eingelaben  werden.  Den  5.  Juli  1819.  Konigl.  Fakrik-Amt.
Untkerkechen.  0eh  diesseitigen  Kameralemtskästen  ist  ein  Quantum  ferndigen  Dinkei,  Roggen
vund  Gerste  in  großen  und  kleinen  Partieen  gegen  daare  Bezahlung  feil.  Liebhaber  können  töglich
Käufe  mir  dem  Kameralamte  abschließen.  Den  7.  Juli  1870.  Kenigl.  Kameralamt.
NRottenburg.  Oas  biesige  Kameralamt  verkauft  aus.  freier  Hand  Gerste.  Dinkel  und  Haber
pou  den  Jahrgangen  1847  und  1818.,  welches.  Gerwit  bekannt  gemacht  wird.  Den  8.  Juli  1829.
Säaonuigl.  Kameralame
        <pb n="655" />
        *

Marbach.  Bei  dem  Kameralamt  Marbach  ist  ein  Quantum  Dinkel,  Haber,  Rocken  und  Gerste
großern  oder  kleinern  Particen,  wie  es  verlangt  wird,  zum  Verkauf  ausgesetzt,  und  werden  diese
Fruchte  #owohl  von  den  Kästen  zu  Marbach,  als  zu  Sreinheim  gegen  baare  Bezahlang  abgegeben,
Den  9.  Juli  1820.  "  Königl.  Kameralamt.
Marbach.  Das  Kameralamt  Marbach  ist  zum  Verkauf  der  bisher  in  Selbst-Administraqion
Kestandenen  herrschafrlichen  Weinberge  in  Steinheim  und  Hpfigheim  legitimirt.  Es  sind  -Mrg.
2  ½/2  Vrt.  i2  1/1  Rth.  in  den  Steinmanern-Weinbergen  zu  Steinhem,  und  #  Mrg.  in  Jagerêbers
zu  Hepfigbeim.  Der  Verkaufs-Versuch  durch  öffenrliche  Versteigerung  wird  zu  Seeinheim  den  Sten

ugust  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  und  zu  Hôpsgheim  den  64en#  August  ebenfalls  um  9  Uhr  Mergens
auf  den  Rarhhäusern  beider  Or#te  gemacht,  zuvor  aber  die  Verkaufs-Bedingungen  eröffnet  werden,
zu  welchen  Verhanhlanzen  die  Liebhaber  eingeladen  sind.  Den  5.  Juli  r819.  Kenigl.  Kameralamt.

Merklingen.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  auf  den  diesseitigen  herrschofelichen
Fruchrkästen  zu  Merklingen,  Heimsheim,  Friolsheim  und  Ostelsbelm  ein  bedeutendes  Quamum  Dinkel
und  Haber  vom  Jahr  W16  guter  Gattung  zum  succeffiven  Verkauf  auegesetzt  m.  Den  9.  Juli  1889,
**  *27·!  .  ··-  lsnil..Kan1etaianst.·,

sendet-thatDiediesseitigknzkachtsVoktäche,bkstehendiuRogge’rste,Di-ke1,C-«mkom
nndbei-,IsssetEkzeugaiß,keiwzeputztkßadsznlaufbestimmh  Zi-  Käufer  wollen  si  ·
,«dnu»ptetzeicha»ettu,welcherMWeitmmitjhmunmekhandduwimeinsisdeshDrumsulc
«18»19.'·  ««  »-  Königl.  Hof-Kameralamr.

Statrtgart,.  Die  unterzeichnete  Stalle  wird  Montag  den  a.  Auguft,  folgende  noch  sehr  drauchbare
  Pferde  im  Sffentlichen  Aufstreich  ##  leich  baare  Bezahlung  verkoafen,  als:  4  Hengste.  17  ca-Lr
  Hengste  und  3  Seuten;  der  a  nimmt  an  diesem  Tage,  Vormittags  10  Uhr,  seinen  Anfanz,
  und  werden  die  Liebhaber  elngeladen,  sich  zu  dieser  Zeit  in  Königl.  Marstalls-Gebäude  dahier
einzußinden.  Der  26.  Juli  6619.  Königl.  Land-Ober-Stallmeisteramt.

Sindelfingen.  Die  herrschaftliche  Schafweide  zu  Rohr  24  k50  Otuck,  deren  Bestand  auf
nächst  Mamini  zu  Ende  geht,  wird  zu  Folge  Königl.  Finanz-Kammer-Dekrers  bis  Samstag  den
21.  August  l.  J.  auf  dem  FKathhause  zu  Rohr  auf  fernere  3  Jahre  in  öffentlichem  Aufstreich  verliehen
werden.  Dietz  wird  hiedurch  mit  dem  Anhang  offenrlich  bekanut  gemacht,  daß  sich  die  Liebhaber  an
sedacherem  Tage,  Vermittags  2%  Uhr,  auf  dem  Rathhause  im  Rohr  einfinden,  und  der  Verhandlung
anwohnen,  vordersamst  aber  sich  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse  uber  ihr  Prädicak  und  Vermegen  legicir
miren  können,  daß  sie  eine  zureichende  Eaution  zu  leisten  im  Stande  sen  .  Den  6.  Juli  15619.

·  »  KdnigLquekalsssnm

Eslingen.  Der  Bestand  der  Schafweide  von  Nellinzen  gehr  bis  Ambresi  1820  zu  Ende.
Es  #st  daher  zur  Wiederverleihung  derselben  im  öffenrlichen  Aufstreich  auf  3  Jahre,  nehmlich  von
Ambrosi  :826  bis  19383,  Montag  der  26.  Juli  d.  J.  fesigesegt.  Ein  Beffünder  hat  freie  Wohnung.
nebst  einem  darin  befindlichen  Schafsiall,  Stallung  zu  Rindvieh,  einem  gewaolbten  Keller  in  dem
Wohnhause  und  rinem  geräumigen  Hof  dabei,  so  wie  auch  hinter  demselben  ein  Wurzgärtlein.  Der
Beständer  ist  berechrigt,  im  1.  Jahr  450  Stück,  im  2.  Jahr  400  Stuck,  und  im  5.  Jahr  500  Stück
Schafe  aufzuschlagen.  Dieses  wird  mit  dem  Anfugen  bekanm  gemacht,  daß  sich  die  etwaigen  Bestands-Liebhaber
  an  dem  festgesazten  Tag,  Vormittags  lo  Uhr,  auf  dem  allhiessgen  Rathhause  einfinden,  und
die  wertern  Bedingungen  anhoren  konnen.  Auch  wird  bemerkt,  daß  die  3u  leisiende  Caurion  noach  der
Summe  des  Bestandgelds  regulirt  werden  wird.  Den  20.  Juli  1619.  Kônigl!  Oberamt.

 

Leonbeirg.  Am  Freitag  den  c.  Juli  v.  J.,  Nachmittags,  wurden  einer  Dienstmagd  in  Warmbrunn
  aus  ihrem  Diensthaufe  folgende  Kle#dunge-Stucke  entwendet.  Alle  Justiz  =  und  Polizei-Stellec
werden  nun  ersuchr,  mitzuwirken,  daß  der  Thäter  enrdeckt  und  hieber  eingeliefert  werden  mege.
Beschreibung  der  entwenderen  Stucke:  :  schwerzedene,othseidene,  raschenfarben
a  rothgedupfte  Livene  Halsruchr3  a  weis  musselinenes  Anh  i,  baumwollenes  Halbtuch  mit  rerhen
        <pb n="656" />
        2

Dugfea,  1  rother  Barchent  ·  Rock  ind  Able  1  kother  Barchent  Schura,  6.  Ellen'  stächsen  Tuch,
1#/2  Ellen  reusten  Tuch,  3  flächsene  ganz  neue  Hemden  und  5  paar  baumwenent  Strumpfe.  Den  2a

Juli  1019.  '  -  sKoaigtspOvemmchekichn

 

·"M«aulbskoån.Der-umrann3.Neitec-RegimentinEßlingenstkhende  Johann  Georg  Zoll,  von
Göündelbach,  har  sich  von  seinem  Regiment  entfernt.  Derselbe  wird  daher  hiemit  ausgefordert,  sich
binnen  4  Wechen  bei  senem  Regiment  zu  siellen,  widrigenfalls  er  als  Deserteur  a#gesehen  und  be-Handelt
  werden  wird.  Sämtliche  Polizei=  und  Tivil-Behèrden  werden  sofort  geziemend  ersucht,  auf  denselben
  genau  fahnden,  ihn  auf  Betreten  grretiren  zu  lassen,  und  entweder  hieher,  oder  an  sein  Regiments-Commando
  zu  liefern.  Den  25.  Juni  1819.  *□2  «  ,  «

'  -  .,  .  Okntgi.cbemmd

Hall.  Der  Soldat  Veter  Hafner,  von  Vellberg,  ist  am  3.  d.  M.  aus  der  Garnison  Hohen-Aperg
  desertirt;  duber  all:  Militär-und  Civil-Behörden  ersucht  werden,  auf  ihn  zu  fahnden,  ihm
auf  Betreten  zu  arretiren,  und  entweder  an  das  Regiments-Commando  oder  an  das  hiesige  Oberamt
einzuliesern.  Den  10,  Juli  1699.  «  ·  -  IBIHZIHPWL

 

 

«Tu««ttslkngen.-Drkshie’kwcgenDiebstahlsinnamsuchsngessandenehietfsch  Ysignalisiktöqusbt
hhmaau;"vonSeitingm-,"hrstkfch,edergekeissmufidkschenP  kuns-pi«cht«qarweichmzu"wolleu
Imgeacthyvisnihnuseeatfemk,.uad-ist«seitsissigaAnfmsbnlssickthier«qanztxnbdasot»"D-tstkbe
Wird-daherhier-sitMutlichwfgefokdekyzstPubticatiousudVoy"ehnugdes«esihn.vpnde·m
Königl.CriminalSenatszuTübiugeu»»  T-f««  I«chiaavetzüqcchvokhemmnktt
zeichneren  Oberamts-Gericht  zu.  stellen,  und  über  seine  Entfernung,  zu  verantwossen.  Jugleich  werden
lämtliehe  Polizei=  Behorden  ersucht,  zur  Beifabung  de  kehmenn  miutzuwirken,  und  ihn  auf  Berceienbieher
  einliefern-lassen  zu  wollen.  Signalement:  Lehmann  ist  73  Jahre  alt,  yutzt  6  Fatz  5  301.
8  Linien,  hat  kleine  Statur,  schwarze  Haare,  braune  Augbraunen,  gewolbte  Stiene,  gräue  Angen,
spitzige  Nast,  mirrlern  Mund,,  gewohnlich  gute  Gesichts-Farbe,  ovale  Gesichis-Form,  kundes  Kinn,
einwärrs  gebogene  Beine,  und  ist  durch  einen  Hocker  auf,  dem  Rucken  zu  erkennen.  Den  20.  Juni
18102  .  Königl.  Hberamts-Gericht.

Aalen.äliche  Justiz  =  und-  Polizeistellen  des  Könggreichs  werden  ersucht,  auf  den  Pettschaftsttecher
  Anton  Elser,  von  Hohenstadr,  diesseitigen  Oberamts,  fahnden,  ihn  im  Betretungs  fall  arretiren
und  unter  sicherer  Begleitung  hieher  liefern  zu.  lassen:  Er  ist  50  Jahreralt#,  hat  ene  ausehnliche  schlanke
Körvergröße,  bkasses  langes  Gesicht,  breire  Stirne;  lange  Nase,  und  grauweise  Haare.  Den  los  Juli
1819.  ...  ,  ,  Kynigl-,.Pngatz1t«..

 

-

Maulb"t»vp«n.s.DisUntermtdskztasstellcsin«D·ükkmenz-fst·etle«dsgt;vnssolkuqchvllerbkschsiek
Verfiiuagwievetieksehtswekven..  Zu«Besetzunä-1derselbkn  wird’nunn'sza-ussag"denYOU-gastan
dem  Rathhause  in  Durrmenz  von  der  Amts-Versammkung  eine  Mlahl  vergenommen  werden.  Es
werden  daher  fämtliche  Herren  Comperenten  eingeladen,  ihre  Jeugnisse  an  gedarhtem  Tag  der'Amts-Versammlung
  vorzulegen,  in  so  sern  dieß  nicht  schon  durch  ihre  Eingaben  be#  allerböchsier  Behörde  geschehen
  ist.  Den  15.  Jull  2819.  «  KSUIHI.OWW

 

Bbckhajkgz«JohM-Jakob'sSchLI-,.saqer·,wand-Itsmit-.sesnetz-F«nisie,nach;E-·ucassen-aus;
wIllnspkiichumiihssxzvznmchemhctywende-sich'.—aI-,FtiedecichSchäfek.«in.c)eutekfpach.Den
OWNER-.  ·  KhuigLObtkth
        <pb n="657" />
        N  ro.  46.  1819.  293
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats=  und  Regierunge-Slatt.

l  „½  □  1

 

Samstag,  34.  J  uti

 

*

1.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Deerete.

K  eine.
I.  Berfügungen  der  Departemenks.  4
"  Des  Justiz-Departements.

Dir  in  dei  Wonat  Juni  1819  von  den  Gorichtehöft  des  Aönigreschs  ansgesprochenen  Erkermrnisse
betresffend.  "

In,  dem  berflossenen  Monat  Juni  s#d  von  fömrlichen  Gerichrsköfetz  des  Köntg,
reichs  nachstehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  werden##wobei  im  Allar##inen  bemertt
  e#d  daß  nar  solche  Untheilt  der,  Criminal=  Ge##hts,  St#en  in  das  S#ots“z:
und,  Regietunge=  Blatz  aufgenommen  werden,  wodurch  aine  längese,  als  dreunonatliche.

  Freihent#,  Strafeerfad.

A  Oberltibunal.
7.  Crimjnal,=  Sengt.
Den  5.  Juni  wurde:  »»,  ..
1  In  der,  Recure-Sache  der  wegen  gefaͤhrlicher  Verwundung  in  Markach  in  Verbaft
  und  Untersuchung  g#kommenen  Johann  Georg  Stüber,  Jodann  Georg
Sanzen  bscher  und  Jakob  Kohler,  sámtlich  zu  Affalcerbach)  das  von  dem
        <pb n="658" />
        v

894

Griminal/  Senate  des  Könial.  Gerichtshofes  zu  Eßlingen  gefallte  (in  dei
Staats-  und  Regierungs"  Blatt  Nro.  2o.  S.  177  eothaltene)  Erkenntalß  besttigt.
  2  5  7  **„  "
Den  15.  Juni  wurde:
2.  In  der  Reeurs=  Sache  des  wegen  Wilderei-Versuches,  und  bei  der  Betrecung
angenommener,  sedoch  wieder  verlassener  drhenden  Stellung  gegen  einen  Jäger,
Pursch  in  Untersuchung  gekommenen  Johann  Georg  Kurr  von  Steinkirchen,
DOberamts  Künzelsau)  das  von  dem  vormaligen  Criminal=  Gerichtshofe  zu  Ellwangen
  untker  dem  3.  Juli  1618  gefällte  (im  Staats=  und  Regierungs=  Blatt
vom  v.  J.  Nro.  40.  S.  47:  enthaitene)  Erkenntniß  dahin  abögeändert,
daß  Inquisit,  neben  Confiscirung  des  Gewehrs,  Erlegung  einer  Geldstrafe  von
ao  Pf.  Heller  und  Bezahlung  der  Kosten,  mit  einer  zweimonatlichen  Juchthaus-Gttafe
  in  Markgröningen  zu  belegen  sey.
14.  Civil  =  Senat.
Den  y.  Juni  wurde:
1.  In  der  Appellations=  nun  Liquidationssache  zwischen  dem  Substitut  und  Notar
Bllsinger  zu  Ehlinge  ##  Kläáget  Aopellan#,  sest  Liqudant,  und  der  Steftsraulein
  v.  Humbracht,  cum  curatore,  zu  Frankfurt  am  Main,  Beklase,
Aopellatin,  nun  Liqudatin,  verschiedene  Ersabß-Forderungen  betreffend,  nach
abgeschwornem  Ergänzungs,  Eide  (Scaats=  uud  Regierungs=  Blatt  S.  33.)
erkannt,  daß  dir?  icundatm'em  Liqu####  Ausgen,  Rei  Kosten  und
Deserviten,  nach  oberrichterlicher  Ermézigungt  kusammen  im  Betrage  von
077  fl.  26  kr.  nebst  Zinsenn  vom  Anfange  P##Jahrs  1795  an  bis  zum  Dage
der  Zahlung,  unter  Nachlassung  des  Beweises  für  den  Liqurdanten,  ein  Mehreres
jats  die  ihm  hiedurch  zuerkannte  Summe,  verdient  76  haben  zu  entrichten  schul
dig  sey;  hingegen  die  Liquldatin,  in  Ansehung  der  übrigen  von  dem  Liquidanten
  gegen  sie  eingellagten  Ecsahe-  Posten  von  645  fl.  9  fkri,  Unter  Vergleichung
der  Prozeß-  Kosten,  freigesprochen;  -.i  "«:
its-inde-AppellarionsfachetwnssddmsvomctcigenAppelldtiociWGeklchIshofeseiNeu
Kaum-kamtoschasissu-.Tühiwgen,zwischenwkmiExpevsuouhRakhki
Schloßberger  zu  Eßlingen,  jetzt  dessen  Erben,  Kläger,  Appellanten,  und  dem
Magjor  v.  Vellnagel,  nun  dessen  Erben,  Beklagte,  Nopellaten,  die  Jurückforderung
  einer  Spielschuls  be###effend;)  idie!  Berufung“.  wegen  Mangels  an  einer
a-gründeten  Beschwerde,  unter  Veruztheilung  des  appellantischen  Theils  in  die
Prozeß.  Kosten,  von  Amteswegen  verworsen.
Den  14.  Juni  wurde:
5.  In  der  Wechselsache  zwischen  dem  Obertribunal  ·  Prokutator  Georgii,  als  Indossator
  des,  Advekaren  Dr.  Schote,  Kläger,  und  dem  Oderrevisor  Binder,  Be-
        <pb n="659" />
        9

klagter,  sämtlich  in  Seutigart,  letzterer  #u  Beahl  ing  ber  ·  Lingersagten  Wechsel
  Forderungen  von  180  fl.  nebst  Jateresse  zu  6  vom  Hundert  und  von  67  ..
15  kr.  samt  Verzugs=  Zinsen  von  Martini.  18138  an,  zu  5  vom  Hundert,  wie

bhuch  zum  Ersatze  des  Schadene  und  der  Kosten,  verurtheilt;  -
si.indesAppellatioasctcheevompemreimt-lägenAppellatiosfsiIGetichLshostsiäden
NeckqtiundSchwarzwald-KreisiusTüditfgkwZwifcheasEarlOHOinsklAmme
zu  Winnenden,  und.  Christian.  Friedetoh  Sommer  #n  Welzbein,,  Beklagte,
Appellaten,  nun  Appellanten,  sodann  der  Christiane  Reginer  1Eitel  von  Winnenden,
  cum  rurators,  Xldgerin  Appellantin)  setzt  Appellatin,  die  Ausfolge
einer  Erbschaft  becreffend,  dir  Be#ufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
Beschwerde,  unter  Verurtheilung  der  Appellanten  in  die  Kosten,  von  Amteswegen
1  ..

vierwprfenk  18  :„  [u1  “

*
V

..  —i«·.  «.-·.7·-  «  —.-Den
  t.  Jumi  wurde:  9
6.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Appellations-  Gerichtsbofe  fuͤr  den
Neckar·  und  Schwarzwald-Kreis  zu  Tuͤbingen,  zwischen  der  Gemeinde  Hausen
  am  Thann,  Oberamts  Spaichingen,  Imploratin,  Appellantin,  und  der
Koniglichen  Fin#o#-  Kammrreih  euktlay#n  Imßlerantin)  Appellatin,  Beßs
von  Vogtrechts-Gefllen#  detreffend  die  Berukung  wegen  Mangels  an  einer
gegründeten  Beschwerde  on  Umtes  wetzen  verworfen,  und  UAppellantin  in  die
Kosten  dieser  Justand  verurtheilt.  ·  «

i.-·  D0«Usi.-Jqsi»wtftsd«et  «  »·  B

6.  in  der  Appellationesache  von  dem  vormaligem  Appellations,  Gerichtshof  für  den
Reckar,  und  Schwarzwald-  Kreis  zu  Tübingen,  zwischen  Johann  Georg  Hummel,
  Bortenmacher  zu  Neuttlingen,  Klöger)  Armllant,  und  der  Wittwe  Anne
Marie  Lobmüller,  Cun  curatore,  datelbst,  Beklagte,  Appellatin,  das  Eigenthum
  eines  Hauses  betreffend,  die  Berufung  tdeils  wegen  Wersäumnisses  i#
Beobachtung  der  Fäö#mlichkeiten,  theils  in  Hiu#cht  auf  die  materielle  Beschaffenheit
  der  Sache,  von  UAmreswegen  verworfen,  nd.  Kläáger  in  die  Proceß=Kosien
  dieser  Instanz,  wie  auch;  wegen  seiner  muthwilligen  Streicsucht,  zu
eine#be  intagigen  .Sefängmß  Sra#  veruͤttheilt.  '·«’  ’"

Den  :z5.  Juni  wurde:
7  in  der  Appellationssache  veon  Deinfeiben  Gerichtshfe-,  wischen  dem  Haupemann
V.  Rabus  im  kudwigsburs,  Beklagter,  Appellant,  und  der  Catharine  Geiger,
cum  curatore,  zu  Schwieberdingen,  Kläáge  in,  Appellatin,  Privor.  Genugehunnge
*  Kindss  Ernähtung  und  Kösten  betreffne,  ie  Berufung  weren  Mangels  anzeiner
  ggründeten  Beschwerde)  unter  Verurtheilung  des  Beklageen  ko.  die  Kosten
dieser  Instanz  uon  Amteswegen  verworfen.  *  „:  :"  (c
        <pb n="660" />
        „  .  Dimn  13.  Jurniwurde:

9.  in  der  Restitutionssache  zwischen  dem  Herrn  Grafen  Carl  zu  Erbach,  Wartemberg=Roth,
  Bektagter,  Abpellat,  Jnplorant,  uno  dem  Handelsmuinn  Franz  Josepd
Kees  zu  Waldsee)  Kläiger,  Appellant,  Implorart,  eine  Gebbten=  Forderung

N  bdetreffend,  unrer.  Anlhebung  der  von  dem  vornaligen  Ober.  Appellations:  Lr#-#nal

  zu  Lübiagen  unter  dem  1l.  Juli  1815  ausgesprochenen  Urchel  erkonnt,

daß  Imolorant  dem  Imploraten  die  auf  lies  fl.  #chterlich  bestimmtee  Summe,
nebst,  Verzugs-Zinsen  vom  28.  Mai  iß06  an,  mit  Vorbehalte  eines  besseren
Beweises  für-den  Imploraten,  ein  Mehreres  verdient  zu  haben,  zu  bezahlen
#iwulois  lepz  unter  Vergleichung  der  in  dieser  Instanz  aufgegangenen  Drozeßosten
  ;

.  in  der  Appell  r#ions-Sache  von  dem  vormaligen  Ober-Justiz-Collegsum,  zwischen
dem  Handelsmann  Kees  zu  Waldsee,  Kläger,  Appellant,  und  dem  Herrn  Grafen
  v.  Erdach,  Wartenberg-Roch,  Beklager)  Aovellat,  eine  Fvederung  von
Feldmeß,-  Gebühren  betreffend,  das  von  dem  Richter  voriger  Instanx  under  dem
15.  Juli  2317.  aus##esprochene  Sckenntniß  bestaätigt,  und  Appellanc  in  die  Kosten
  verurtheilr,  und  "  »  ,  «

spinde-«Uppellakioscsi5ache.yonANTON-SenktIesV-scheidest-susllwam
gen,  zwischen  Johann  Georg  Dais  zu  Ober-Urbach,  Schorndorfer  Oberamts,
Beklagter,  Appellant,  und  Christian  Friedrich  Schallermuͤller  daselbst,  Klaͤger,
Appellat,  Eesav  eines  Rechnungs-Restes  von  400  fl.  betreffend,  Appellant  gegen
das  Verscumniß  der  Nothfrist  zur  Einlegung  der  Berufung  in  den  vorigen.
Stand  wieder  eingesetzt  und  der  Nichter  zweites  Instanz  angewiesen,  denselben
zu  weiterer  Verhandlung  in  der  Hauptsoche  zuzulassen.

III.  Ehegerichtlicher  Senat.

Sesschieden  wurden:
Den  3.  Juni  1819-  4%

".  Rofine,  geberne  Fischer,  von  Ludwigsburg)  Klägerin,  von  Gottlob:Shemann,
Bäcker  allda,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung
der  Ehe,  unter  Pergleichung  der  Kosten.  «

««.JohaunJakobSchne«,,Bäckerjusdppiugemslögeyvon-Thristine.-Ma.kgaa
rethe,  gebornen  Blank  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrliches,  Widerspegstigkeit
  in  Fortsetzung  der  She,  unter  Vergleichung  der  Kosten.  "„

5.  Wilhelm  Schmid,  Maurer  zu  Hülben,  Oberamts  Urach,  Kläáger,  von  Regine,

gebornen  Gutbrod  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in
Zortsetzung  der  She,  unter  Verurcheilung  der  Beklagten  in  Die  Kosten.
        <pb n="661" />
        591
Den  10.  Juni:

4.  Elise  Eßlait,  geborne  Hartmann,  zu  Darmstadt,  Klaͤgerin,  von  Ferdinand

Eßlaäir,  Koͤnigl.  Hofschauspieler  und  Regisseur  zu  Stuttgatt,  Beklagter,
wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeie  in  Fortsezung  der  Ehe,  unter  Derurthrilung
bdes  Beklagten  in  die  Kosten.  «  »

’5.  Catbarina,  geborne  Ehrhard,  von  Rappach,  Oberamts  Weinsberg  Klág-ein,
von  Friedrich  Traub  von  da,  Beklagten)  wegen  böslicher  Verlassung,  unter
Verurcheilung  des  Beklageen  in  die  Kosten.  %r

k.  Johann  Landel,  Weber  zu  Wilmandingen,  Oberamts  Reutlingen,  Kläger
von  Carharina)  gebornen  Göbel  von  daf  Beklagten)  wegen  beharrlicher  Wider-(benshgkest
  in  Jorcsetzung  der  She,  unter  Vergleichung  der  Kosten.

Des  17.  Juni:

7.  Jakob  Friedrich  Schlint,  Schulmeister  zu  Sikenhausen,  Obercmes  Töbingen,
Kläáger,  von  Carharina,  geb.  Staiger,  Beklageen)  wegen  beharrlicher  Widerenhistet
  in  Feresezung  der  She  unter  Verurthellung,  der  Beklesten  in  die

osten.  %X

#.  Christiane,  geborne  Härlin,  bon  Wiernsheim,  Obetamts  Maulbronn,  Klaͤgerin,
von  Carl  Witlhelm  Steußing,  Kaufmann  allda,  Beklagten  wegen  Shebruchs,
unter  Weturtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

#  Christian  Friedrich  Kuttroff,  von  Lorch,  Kläger,  von  Rosine,  geb.  Oesterreicher,
von  dem  Pulverdinger  Hof,  Beklagten)  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeic  in
Vortsetzung  der  Sher  unter  Vergleichung  der  Kosten.  ·  -

Z)Krisi--Oepichtsksh."dss»e«.
J.  Gerichtshof  fuͤr  den  Neckar-Kreis.
1.  Griminal-Senat.  E

An  v.  Inni  wurde  verurtheile:  »  -
..1.Sakob.-Btesning,vonPlieuingen-,Oberamt-Stuttgart,vegesseföhklichef
Verwundung,  neben  Bezahlung,  der  Cur=  und  Untersuchungs=  Kosten  und  Ersatz
des  Schadens,  uncer  Vorbehalt  einer  höhern  Serafe,  auf  den  Fall  wenn  die
Verwundung  den  Tod  oder  einen  bedeutendern  und  bleibenden  Schaden  füce  den
Verws#deten  zur  Jolge  haben  sollte,  u  fünfmonatlicher-  Bestungs-Sprafe;
#u.  Jakotztne  Benz)  von  Winnenden  Oberamts  Watblingen,  wegen  dritten  Diebstahls,
  neden  dem  Kosten,  und  Schadens,  Ersat  zu  sechsmonarlicher  Puche-Lb#aus=

  Scrafe,  und  nachherigen  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  auf
dtei  Monate;
        <pb n="662" />
        W

3.  Jodannes  Bronnle  zu  Stuttgart,  wegen  vierten  Diebstahls,  neben  dem  Kosten-ELLIIIIIIIIIIIIIIIIL
  nachheriget  Einsperrung
  in  einem  Zwaͤngs-Urbeitshause  aui  wenigstens  sechs  Monate;
Maria  Batbara  Hillerz,  von  Kirchheim,  wegen  wiederholter  Hurerei  in  der  Residenzstadt
  Stuttgart  neben  Bezahlung  dere  Untersuchungs"  Kosten  zu  sechsmo-*
  natlicher  Zuchthaus-Strafe,  mit  dem  Anhang)  daß  ihr  seder  kerxne##  Aufentbalt
  in  der  Residenzstadt  ernstlich  verboten  seyn  solloe.

Am  5.  Juni  wurde:
3-  Michael  Eisenhordt,  von  Deufeingen)  Oberamts  Böblingen,  welcher  ku.  Sture-"
  Lott  in  Untersuchung  kam)  wegen  zwar  kleineh  und  einfachen,  aber  zweiten
iebstabls,  dann  #vegen  Fälschung  uad  Vagadundität  mit  Rückscht  auf  die
Dauer  des  erstandenen  Arrests  mit  viermonatlicher  Velunge'Strafe)  neben
Bezahlung  der  Kosten  und  Ersatz,  detz.  Schadens,  behrafe.  -  -

-.A’ss-s—3.«ssss«vas-s----.«·...  .-·-6.d«etzu’M·aidachibUntecfuchtsng
  gekommene  Withelm  Böhler,  van  Poppen,
weiler  Oberamts  Ludwigsburge  wegen  Diebssahsen  sodann  wegen  #e  großen
und  dualifieltten.  ferddiebstatzts,  dessen  er  für  Uverwiesen  angenommen  worden,
neben  dem  Koôsten,  und'  Schadens.  Ersaßb  mir  ochtmonatlicher  Vestungs-AZ.cbeit
  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwange  Arbeitshause  bis  zur
irtprobeen  Bessetung,  jrdoch  wenigstens  auf  vier  Monate;  ·«
V."Johant«s«Geo-g·«Hrck,vo-sEndeksbdch",ObkrdmiöWaibtingkmPers-gBrockendeiminUntersuchunggekommen-ist-wegenw"iedethdlkenBitmgs«-undwegen

Beginn-,neben-demsosten-undSchadens-Erfahrn«zweijährigecsuchts
hausstrafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs;  Arbeitshause  bis  zu
srgtobter  Belserung)  jedoch  wenitgstens  auf  die  Duer  von  rinem  Jehr  beegt.


Am  12.  Juni  ist:  .  11  „„  1

8.  der  zu  Stuttsart  in  Untersuchung  gekommene  WMichsel  Ranalder,  pon  Dertingen,
  Oberamts  Urach,  wegen  wiederholten  Betcuge  neben  Ersatz  bes  Schadens
und  Desoblung.  der  Kosten  zur  zweisehriger  Juchthaus  Strafe  und  nachherigLger
  ein  AAsriger  Einschließung  in  einem  Zwangs=  Urbeitshause  verurtheilt

worden.  «  ""««

«  J  Am  aq.  Juni  wurde  verurtheilt  .-H·«MariaTh-ftesia..pdgnetl,vonHöchstbekg-Phantom-Neckarwei-Jocgestim


ZuchtbaufeverübterSpanne-»fod,«a·un.mgenwiehethwcs.Pekdeimlid,)ung
DerSchw»«ngetlchaft1sn;o,Geburt,neunzVekfällunginssämnichesostmzu
DiespåhugetZuchthausiStrafez·  "·  -I
        <pb n="663" />
        568:

10.  Cbristian  Jimmesmans,  bon  Hörkhelm,  Cberämts  Peilbre#n  weqen'’großem  und
nauualisteicten  Diebstatle  neben  dem  Kosten  und  Schadens-Ersoß  zu  neunmonarlicher
  Juchthaus=  Strafe;  «  «’  «'
txjdeewLe·on«bekg·it"tUntersuchung'g«ekomt·neneFriedrichlsimmermqnmvon
Schluchtern  -im  Großherzogthum  Baden,  wegen  Betruͤgerei  durch  Zauberküͤnste,
neben  Ersat  seiner  Arrest,  und  ½/8  der  Untersuchungs-Kosten,  au  de  erweislichen
  Schadens  zu  sechsmonatliché  F  #ine##  körpertichen  Beschaffentheit  ange-"“

  messenen  Juchthaus  =  Strafe.

«.  —A.w:ss32suu.iwnrver-  .

12.  Georg  Kühnle,  von  der  Waldmöhle,  Oberamts  Walblingen,  wegen  großen
und  ausgezeichneten  Diebstahls  neben  Bezahlung  seiner  Arrest-  und  #io  der
Untersuchunge-Kosten  mit  piermnonaflicher  Westungs-Strafe  belegt:

15.  Carl  Slser,  von  Backnang,  wegen  großen  Becrugs,  dessen  er  für  überwiesen
angenommen  weorden,)  neben  Ersatz  des  erweislichen  Schadens  und  der  Untersochungs-Kostrn
  zu  einsähriger  Zuchthaus.  Serafe;

.  Motthä#K  meche,  Chirurqus  und  fuspendirter  Schultheißen=  Amts"  Verweser
1u  Kemwath).  Oberamts  Stuctgart,  wegen  muchwilligen  Baumverderbens,  dessen
jee  für'  überwiesen  angenommen  worden,  dann  wegen  geständigermaßen  ver-Fübten

  Shebruchs  neben-  Ersaß  des  erweislichen  Schadens,  und  Bezahlung
von  45  der  Untersuchungs-Kosten  zu  viermonatlicher  seiner  körperlichen  Bes-chaffenheie
  angemessenen  Mestunge-=  Strafe  verurtheilt,  und  zu  Bekleldung.
irgend  eines  öffentlichen  Amtes  für  unfähig  erklärt.  «

erner  wurde  am  23  Juni:

8S  adeprich  Sir  Euß  vonl  Krummenacker,  Oberamts  Eßlingen,  wegen  unbefugren
1  Gewehr“,  Besitzes  und  wärtlicher  und.  thätlicher  sisiberleglichfel:  tzegen  einen
7.  Genäb'ormes  dei  Abnahme  des  Gewehrs,  neben  dessen  Confscation,  und  neben
Werurtheilung  des  Inquisiten  in  lämtuche  Untersuchunge"  Kosten)  mit  vieroonär

  licher  Vsstungs-Anheit  belegt.

d  5  „ilAm's.  Junk  wör#:

16.  dem  zu  Eßlingen  in  Untersuchung  gekommenen  Thristian  Friedrich  Benger,
von  Degerloch,  Oberamts  Stuctgart,  wegen  verübten  Raubs  in  Erwägung  der
von  ihm  angewendeten  unbedeutenden  Gewaolt  und  ##usbesondere  in  Betracht  der

bei  ihm  Statt  findenden  geringen  Imputations-Fähigkeit  eine  sechsmonatlichee

  Vestungs=  Strafe  zuerkannr.

Am  zo  Juni  wurde  verurtheilt:

13.  Theresta.  Bassinger,  zu  Schwieberdingen)  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen
wiederholter,  zum  Theil.  großer  Betrügereien  neben  dem  Ersatz  der  Untersuchungs-
        <pb n="664" />
        4%

Koffen  und  des  erweislichen  Schadens  zu  ein  und  ein  palbsähkiger  ZJuchehaus,
  Strafe;

18.  Daniel  Hauser,  von  Stuctgare,  der  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  kam#
wegen  thätlicher  Injurien  gegen  einen  Weggelds=  Eingebmer  und  wegen  Widers,
felichkeit  gegen  Soldaten  im  Dienst,  neben  dem  Kosten  und  Schadens,=  Ersaß
zu  viermonatlicher  Pestungs=  Strafe.  ·

.  Am  naͤmlichen  Tage  wurde:  7  -
sp.dekPostwagea-ConducttukJohannJacobDenI.er-.su-Sjtu(tgstt,wegm
UebecnetungdedH.I-p.detInstruktionfükdie  soffs-ragen  Conducteur  vom
29.  Sept.  1810,  neben  Verurtheilung  in  die  Untersuchunge-Kosten  mit  Entlassung
  von  seinem  Dienst  bestraft.  H
2.  Eivil  Se.
Am  4.  Juni  wurde:  «
hinverNechtisacheetstersnstausmischendenSehr-idemkeviwzcsiliugewalk
CessionariendesStaqzs-MinisteksStefmvouZephelinzslägekwpupx
Marimilian  Freiherrn  von  Wurmser  zu  Ludwigsburg,  Beklagten,  eine  Schuldforderung
  nebst  Zinsen  betreffend,  wegen  behartlichen  Ungehorsams  des  letzern
in  Beantwortung  der  Klage  mittelst  Bescheids  der  Krieg,  Rechtens  ols  verneinend
  befestiget  angenommen,  derselbe  mit  seinen  allenfalsigen  verzogerlichen
Fleren  auegeschlossen)  und  den  Klägern  der  Bewets  ihres  Klagegrunds  geattet.

  «  —
Am  7.  Juni  wurde:  «»«

2.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Stadt-  Gericht  au  Stuttgart  zwischen  dem
Buchhändler  Friedrich  Urnold  Brockhaus  von  Altenburg)  nun  zu  Leipzi
Kláger  Anten)  und  dem  Buchhändler  Carl  Erhard  zu  Stuttgart  unter  der
Firma  August  Friedrich  Maklot,  Beklagten  Aren,  die  Erfüllung  eines  Vertrags
  wegen  des  Nachdrucks  des  Conversations--Lerifon  betreffe#  d,  die  Appellation
  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amteswegen  per
lereun  verworfen,  und  der  Ant  in  die  dedurch  verursachten  Kosten  verurtheilt.


Am  18.  Juni  wurde:

3—in  Wechsel,  Klagsachen  des  Handelsmanns  A.  J.  Alskelen  zu  Ladwigsburg,  Klgers,
  gegen  den  Schußjuden  Abraham  Götsch  von  da,  Bekiogten,  leßterer
unter  Verwerfung  der  unstatthaften  Eideszuschiebung  zu  Bet#blung  der  eingeklagten
  Wechselforderung  von  750  fl  nedst  Verzugs##nsen)  auch  Schäden  und
Kosten,  über  Abzug  der  von  bem  Kläger  onerkanntermaßen  bereirs  empfongenen
fünf  Dukaten  verurtheilt;  übrigens  dem  Beklagten  die  vorgebrachten  Einreden
im  ordentlichen  Rechtsverfahren  auszuführen)  vorbehalten.

*
        <pb n="665" />
        4051

Am  sb.  Juni  wurde:

4.  In  der  Appellations=  Sache  von  dem  Sctadt=  Geriche  zu  Stuttgart  zwischen  Heinrich
  Thieler  daselbst,  Liquldanten,  Anten)  und  dem  Hofmedikus  Dr.  Plieninger
  ebendaselbst,  Mit=  Ligurdanten,  Aten,  Location  im  Webermeister  Georg
Michael  Haagq'schen  Concuise  betteffend,  reformatorisch  erkannt:  daß  die  Atische
Forderung,  statt  in  der  zweiten  Ciesse  unter  die  priv#legirten  Pfand-Gläubiger,
nach  ihrer  Zeit=  Ordnung  in  der  dricten  Classe  unter  die  Pnvar,  Pfand=  Gläubiger
  zu  loeiren  sey)  auch  die  Prozeßkosten  dieser  Instanz  gegen  einander  zu
compenstren  seyen)  jedoch  mit  dem  Vorbehalt  bessern  Beweises  für  den  Aten.

Racheráäüse  vom  Mena.t  Mai.

Am  10.  Mai  wurde:

5.  in  der  Appellations=  Sache  von  Leonberg  zwischen  den  Joseph  Seiefeldernsczen
Sheleucen  von  Münklingen,  Oberamts  Leonberg,  Beklagten,  Anten)  und  Johann
  Georg  Keppler  von  da,  Kläger,  Aten,  eine  Schuldforderung  betreffend,
sowohl  die  von  den  Beklagten  gegen  das  unterrichterliche  Erkenntniß  vom  19.
August  1617  eingelegte  Berufung  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde,
als  auch  die  Bitte  des  Klägers  um  Julassung  zur  Gemeinschaft  der  Appellation
wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Appellations  Summe  von  Amteswegen  verworfen.

Am  12.  Mai  wurde:

6.  in  der  Appellations-Sache  von  dem  Stadt,  Gericht  zu  Stutegare  zwischen  Christoph
Menold,  Metzgermister  daselbst,  Beklagten,  Anten,  und  DThilipp  Stiermann,
Scabsschultheißen  zu  Michelbach,  Oberamts  Gaildorf,  Kläger,  Aten,  Schuldforderung
  betreffend,  die  gegen  das  stadtgerichrliche  Urtheil  vom  1.  März  dieses
Jahrs  vom  Bklagten  ergriffene  Berufung  wegen  gamlichen  Mangels  an  einer
gegründeten  Beschwerde  von  Amteswegen  per  Rescriplum  verworfen,  und  der
Beklagte,  Ant,  zum  Ersaß  der  dem  Aiger,  Aten,  dadurch  verurfachten
Kosten  verurtheilt.

Am  :7.  Mai  wurde:

l  in  der  Appellations=  Sache  von  Eßlingen  zwischen  Johann  Rank,  Conrad  Rank
und  Jodannes  Rank,  von  Neuhausen)  Beklagten,  Anten,  und  dem  Schultheißen
  und  Müller  Franz  Valluf  daselbst,  Aläger)  Aten)  das  Eigenthum
eines  Grasreins  betreffend,  die  von  dem  Beklagten  gegen  das  oberamtsgericheliche
  Urtheil  vom  z1.  April  1318  eingewandte  Appellation  wegen  offenbaren
Mangels  d-s  zur  Berufung  erforderlichen  Werths  des  Gegenstandes  ihrer
Besthwerde  von  Amteswegen  verworfen,  und  dieselben  zum  Ersaß  der  dem  Kläger,
Acen,  in  dieser  Instanz  verursachten  Kosten  verurtheilt

2
        <pb n="666" />
        402

Am  19.  Mai  wurde:
6.  die  Berufung  von  dem  Oberames,  Geriche  zu  Ludwigsburg  in  Sachen  zwischen
ndreas  Krämer  und  Consorten  von  Schwieberdingen,  Kläger,  Anten,  und
Matthäus  Bäzner)  nunmehr  zu  Thamm,  Beklagten,  Aten,  die  Michtigkeit
eines  Testaments  betreffend,  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde
unter  Verurtheilung  der  Anten  in  die  Kosten  der  Berufungs-Instanz  verworfen.

II.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Ceiminal',  Sinat.
Am  3.  Juni  wurde:

1.  a.)  Anton  Gä#,  von  Lautlingen,  Oberamts  Balingen,  wegen  det  in  Genossenschaft
  mit  seinem  Sohn  ausgeführten  Verfertigung  falscher  Unterpfands=Zettel
  und  Obligationen  in  Form  offentlicher  Dokumente  und  wegen  muttelst
derselben  durch  Geld-Anlehen  auf  den  Namen  dritter  Personen  verübter  groben
  Betrügereien,  sodann  wegen  eines  artentirten  Betrugs  gegen  seine  Gläubiger,
  neben  solidarischer  Verbindlichkeit  zum  Schadens,=  Ersat  und  neden
Erstattung  seiner  Arrest,  Azungs,  Defensions=  und  der  Hälfte  der  Unterfuchungs-Kosten,
  zu  einer  zwei  und  einhalbsáhrigen  Bestungs,-Urbeicz

b)  dessen  Sohn  Scribent  Dominikus  Goͤtz,  vpegn  gleicher  Faͤlschung  und  Betruͤgerei,
  sodann  wegen  Entwendung  und  Vernichtung  von  Akten  aus  der
ihm  zuganglichen  Stadtschreiberei-Registratur,  Mißbrauchs  des  Stadisigills  zu
einem  falschen  Erlaubnißschein,  gebtochener  juratorischen  Sicherheit,  auch
Ausstellung  eines  falschen  Wanderscheins  und  Artestats  zu  seiner  Flucht
neben  Unfähigkeits-Erklärung  zu  jedem  öffentlichen  Amte  und  zum  Gebrau
in  Schreiberei-Geschäften,  gleicher  solidarischen  Verbindlichkeit  zum  Schadens=Ersatz,
  so  wie  Erstattung  seiner  Arrest=  Azungs-Defensions=  und  der  hälftigen
  Untersuchungs-Kosten  zu  zweis  éhriger  Vestungs,  Arbeit  verurtheilt.

An  demselben  Tag  ist:

4.  gegen  den  durch  Erkenntniß  vom  31.  Januar  d.  J.  bereies  zu  sebenmonatlicher
Bestungs-Arbeit,  Strafe  verurtheilten  Joh.  Georg  Bertrand,  von  Wellendingen)
  Oberamts  Rottweil,  auf  die  vor  dem  Oberamts,  Gericht  Ladwigsrurg
gepflogene  Untersuchung,  wegen  in  Genossenschaft  verübter,  theils  qualiffcirter,
theils  aqusgezeichneter  Diebstähle)  sodann  wegen  nachgefolgter  Theilnehme  an
einem  Diebstahl  eine  weitere  Bestungs-Arbeit?  Strafe  von  sieben  Monaten
neben  solidarischer  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  Gestohlenen,  und  neben  Begahlung
  der  Untersuchungs-Kosten  erkannt  werden.
        <pb n="667" />
        4%
Am  4.  Juni  wurde:

3J.  Christoph  5  öhn,  von  Grszingen,  Oberamts  Nürtingen,  wegen  mehrerer  ausgezeichnerer

  Diebstähle,  eines  weiteren  kleinen  Diebstahls  und  eines  Diebstahls-Versuchs,
  neben  Bezahlung  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten  zu  fünfmonat=(icher
  Pestungs-Arbeits-Strafe  verurtheilt,  der  Verdacht  zweier  weiteren  ausgezeichneten
  Diebstähle  aber  auf  ssch  beruhen  gelassen.  ·

Am  7.  Juni  wurde:

4,  Anton  Lehmaon,  von  Tuttlingen,  wegen  mehrerer  zwar  keiner  und  einfacher,
sedoch  zum  Theil  ausgezeichneter  Giebgähle,  mit  Rücksicht  auf  die  wegen  Dieb-Kahls
  erstandenen  zwei  Correctionen,  sodann  wegen  Vagirens,  neben  Werurtheilung
  in  seme  Arrest=  und  566  der  Untersuchungs,-  Kosten,  auch  zum  Ersaß
des  Schadens,  mit  einer  drei  und  ein  halbmonatliches  Vestungé“,
Arbeits-Strafe  belegt;  »

skMariaAguesSchkekeyvonRasch-gen-scher«mtss-Herkenbekg,auf-ihrembeten-umswegenwiederholten-Ehebruchs-uebenVekfällonginsämttiche

cheiitkzsuchchgp  .-KysteazneiakHsvntm's-«chiganZuchthauschafeverur-Den

  13.  Juni  ist-  .

6.  Gervasius  Lezgqus,  von  Schwalldorf,  Oberamts  Rottenburg,  wegen  zwar  ersten
jedoch  qualificirten  und  die  zum  Begriff  eines  großen  erforderliche  Summe
weit  öbersteigenden  Diebstahls  zu  einer  siebenmeonatlichen  Vestungs-Arbeits=
  Strafe  neben  der  VWerbindlichkeit  zum  Ersat  des  Schadens  so  wis
samtlicher  Unrersuchungs-Kosten  verurtheilt;

7.  Johanna  Juditha  Kn##ll  von  Nürtingen,  wegen  zweiten  Diebstahls,  sodann
wegen  Concubinats  und  Vagirens  neden  Verfällung  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten
  mit  einer  drei  und  ein  halbmenatlichen  Juchthaus-Scrafe  belege;

83.  Jung  Conrad  Renz,  Müller,  von  Gomaringen,  Oberamts,  Reuttlingen,  wegen

mehrféältiger  und  letztmals  gefährlicher  Xrper,  Perletzung  seines  Eheweibs!
auch  Widerseslichkeit  gegen  den  in  Vollziehung  einer  Amtshandlung  begriffen
gewesenen  Gerichts-Verwandten  Strohmaier  von  Gomaringen,  zu  ein  jäh-Deiger
  Bestungs-Arbeits-Strafe  und  zum  Ersatz  sämcelicher  Arrest=  Azungsund
  Untersuchungs,  Keosten  verurtheilt  worden.

Am  14.  Juni  wurde:
9.  Johannes  Gugel,  Beisther  zu  Calw,  wegen  Fälschung  und  großen  Beerugs,  neben
der  Verbindlichkeit  zum  Schadens-SErset  und  Erstattung  seiner  Arrest,  Azungsauch

  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten  zu  achtmon  atlicher  Vestungs=  Arbeits-Strafe
  vermtheilt;
        <pb n="668" />
        46%.

i

*—*
t

.  der  zu  Herrenberg  in  Untersuchung  gekommene  Georz  Felediich
len)  vom  Hedeshard,  Oberames  Waiblingen,  wegen  eingestandenem

.-  die  ledige  „Magdalena#  Hierlinge  e,  von  Meuttlingen,  wegen  mehrere#  nach

gesen  den  im  Jwangs,=  Arbeitshause  zu  Rottenbarg  estnblichn  Schaster,  Sesellen
Johannes  Ruf)  von  Schwenningen,  Oberaméts  Tuttlingen,  wegen  beharrlichem
Mäßiggangs  und  Bettelns,  neden  der  Verbindlichkeit  zu  czablung  der  verur,
sachten  Kosten  und  neben  der  bereits  erstandenen  Strafe  im  Zwangs:  Urbeitsbause
  noch  eine  sechsmonatliche  Sinlpesrung  in  dem  Zwangs=  Arbeicshause
zu  Rottenburg  erkannt.  «
Am  21  Juni  ist:

heuerin.Genop“

senschaft  vebübeen  ausgezeichneten  Diebstahls  und  wieberbolten  Vagirens)  nieben
Erststtung  seiner  Arrest-  Alurgs=  une  sämtlicher  Untersychungs,  Kosten  mit
vietmonatlicher  Juchthaus-Strefe  belege  »""-·"«"  ««·

4

.  der  zu  Sulz  in  Untersuchung  gekomimene  GeokgSch  nezile:  von  Bochinzen,
Oberamts  Oberndorf,  eines  verübten  Pferd-Diebstahls,  dessen  Betrag  die  zum.

Begriffe  eines  großen  Diebstahls  erforderliche  Summe  um  dos  dreifache  über
steigt,  Läugnens  uneracheec  rechtlich  für  überwiesen  angenommen,  und  deßwegen,
so  wie  wegen  seines  unverschämten=  Lügens  vor  Gerichte,  dessen  er  zum  Theil
selbst  geständlg,  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens.  Ersas  und  zu  Erstartung
  sämtlicher  Arrest=  Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten  zu  fün  fmo  natlicher
  Zuchthaus-Strafe  mit  derbem  Willkommen  verurtheilt  worden.

Den  35.  Juni  wurde:

gegen  den  zu  Freudenstadt  in  Untersuchung  gekommenen  angeblich  heimathlosen

Juden  Arnold  Gutcmann,  wegen  eines  in.-Genossenschaft  und  unter  erschwerenden
  Umständen  verübten  grotzen  Betrugs,  dann  wegen  eines  gleichfalls  in

enossenschaft  sich  schuldig  gemachten  Attentats  eines  großen  Betrugs,  derener

  für  Überwiesen  agesn  wird,  neben  Erstattung  feiner  Arrest.  Azungsund
  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten,  sa  wis  des##zrurpichten  Schadens  eine
kiebenm  onat  liche  Zuchthaus-  Strafe  #rkanne:  –—  ,  „
der  zu  Sul  in  Untersuchung  gehommene.  Ludwig  Ferdinand  Schphmacher,

von  Brettach)  Oberamts.  Neckarsulmt  m#ge#n  eines  zwar'kleinen  und  ersetztent

aber  im  rechrlichen  Sinne  dritten  Diebstahls-  und.  verürten  Betrugs  zu  einer
1iweisährigen  Juchthaus=  Strafe  und  nachheriger  Ernschließung  in  ein
Zwangs-Aebeitehous  auf  weniggens  ein  Jahr  verurtheilt,  auch  in  leine  Arrest=
  Azungs=  und  sämtliche  Untersuchungs-Kosten  verfällt.

Am  26.  Juni,st,  «.··««-««  s-.
und  nach  verübter  kleiner  Diebstähle#  wesche  zusammengenommen  die  zum  Begriff
  eines  großen  Diekstahls  erforderliche  Summe  bedeutend  übersteigen,  neben
        <pb n="669" />
        40

dem  Erfatz  des  Schadens  und  Erslactung  samtlicher  Untersuchungs-Kosten  zu
einer  vierzehm  wöchigen  Zuchthaus=  Strafe;
36.  Anta  Maria)  Peter  Frélchlens  Sheweib  von  Thailfingen,  Oberamts
WBalingen,  wegen  mehrerer  zwar  kleinen  Diebstähle,  worunter  aber  ein  ausgezeichmter
  und  ein  Kirchen-Diebstahl)  neben  Erstattung  des  Schadens  und
3#  der  aufgekaufenen  Kosten-  #u  einer  vietzehn  wöchigen  Juchthaus-Strafe
verurtheilt;  "
gegen  den  ehemaligen  Adlerwirth  Konrad  Kutzmaul,  von  Obersettingen,
Oberamts  Herrenberg  wegen  greßen  Betrugs,  dessen  er  theils  geständig  ist,
theils  Läugnens  unerachtet  für  überwiesen  angenommen  wird,  so  wie  wegen
unanändigen  unv  Unehrerbletigen  Benehmens  gegen  das  Oberamts=  Geriche
Herrenberg)“  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  Schadens  und  zu  Erstattung
  sdmelicher  Arrest:  Unungs,  und  Untersuchungs,  Kosten  eine  achemonatliche
  Vestungs=  Arbeits,  Strase  erkannt  worden.

Am6.  Inni  wurde:
18.  ber  ledige  Marthics  Broun)  von  Frittlingen)  Oberames  Spaichingen,  wegen
Dbritten  und  qualseirten  Diebstabls,  dessen  derselbe  für  überwiesen  angenommen
worden,)  neben  der  Varbendlichkeit  zu  Erstateung  seiner  Arrest.  Atzungs-  und
Untersuchungs=  Kosten  zu  einer  vierzehnmonatlichen  Vestungs=  Arbeits=Strafe
  und  nachheriger  wenigstens  siebenmonarlicher  Einschliehung  in  einem
Kwangs  -  Trbeitshans.  verunherlt  «
«  «;e·3«kkk,i3sd;ciuä’«?sossse.v·i.si;pisi;-F4.i.t"e.sis.
s--Ams«»··-Jqui-"tzi·ä»k»sis:"»  «"'-«
dick-DamigeninPethafxundUntdisuchunggekämmenCMakgaretbaMante,von
Thailfingen,  wegen  verübter  Brandstistung,  neben  Srstattung  ihrer  Ätrest-Azungs"
  Vertheidigungs,  und  lámtlicher  Untersuchunge,  Kosten  zu  einer  achtfährigen
  Zuchehaus  Strafe  verurtheilt.  «  ·  «  «-’

Nachtrag  vom  Joanuar  #bvis  Mai  1½8  „.

Den  15  Jannar  wurde:
1.  Conrad  Staudt,  Sattler  vos  Nürtingen,  wegen  fortgesesten  ossotilchen  Lebenswandels
  zueneunmonatlicher  Eioschließung  in,  dem  Jwans,  Arbeitshause,  ju
Rottenburg  verurtheilt-«-
  Oen..-5;s-Janwat«svwr·v»e-I
»zwei-desssxiistherkeåbkisgstillåtqfsuchunggeköfnnjeftxntessgvskteuBürgetmeistek
Carl  Friedrich  Gauß)  von  Mözingen,  erkannt,  daß  zwar  der  Verdacht  eines
        <pb n="670" />
        406

Kasfencests  wegen  Wangelhaften  Thatbestandes  auf  sich  beruhen  gelassen  hingegen
  Inquisit  wegen  unordentlicher  und  nachläßiger  Rechnungs,  Führung  neben
dem  Ersatz  sämtlicher  Untersuchungs,Kosten  und  der  JZinse  aus  165  fl.  7.kr.  4  hl.
eigener  rückständigen  Steuer,  Schuldigkeic  für#u#fähig  zu  fernerer  Verwaltung
  eines  mit  einer  Kassen,  oder  Rechnungs  Fübrung  verbundenen  Amts
erklärt  und  zu  dreiwöchiger  Gefángniß=  Strafe  verurtheilc.  ·  '

Den  4.  Februar  ist:
5.  Johannes  Hafner,  von  Bezweiler,  Oberamtis  Oberndorf,  wegen  forcgesetzten
muohwilliges  Querulirens  und  wegen  unanständigen  Betragens  bei  der  ober--amtclichen
  Untersuchung  neben  dem  Ersat  der  Kosten  zu  iweimonatlicher
Juchthaus,  Strafe  und  nachheriger  wenigstens  zweimonatlicher  Sinschlichung
in  einem  Zwangs,  Arbeitshause  verurcheilt  worden.  ,  ·

DeniQZebruarwukdet
s.FtiedtichBecher-,vonUrach,wegeuDiebstahldundsvagireninebenbei
VerbinvlikeitzumErsatzsetnerArtest-Asungs«iunvuateksuchnngvsusikm
zuvierwchigequchthzmsiStrafeundnachherige-Ipeuigsteasdoetsptnto
UchecEinschließungmeinemeangdsArbmshaustDenn-heilt  -

Den  :April  wurde:

5.  Georg  Ludwig  Adam  Zeltmann,  suspendireer  Schultheiß  zu  Loffenen,  Oberamts
  Neuenbrg,  wegen  mehrerer  zum  Theil  grober  Dienstvergehen,  Real-Injurien
  und  Fälschungen  mit  Rücksichtnahme  auf  den  früher  von  ihm  erstandenen
  Arrest  und  auf  die  ihm  durch  die  Untersuchung,  verurfachten  bedeutenden
Kesten  neben  Cassation  von  seiner  Schultheißen  =  Stelle  und  Erklärung  seiner.
Unféhigkeit  zu  fernerer  Bekleidung  eines  eenrlichen.  Amts  zu  vierwöchiger
Incarceration)  se  wie  zu  Erstattung  sämtlicher  Kosten  verurtheilt,  hingegen
wegen  verschiedener  andrer  Bezichte  theils  von  der  Instanz  entbunden,  theils
freigesprochen.  '  ""

-.)Ci·vit--·Sesnakt.
Am  1.  Juni  wurde:

1.  in  der  Appellations  Sache  von  dem  OCberames  =  Gericht  Rürkingen  zwischen  Jehannes
  Kazmaier)  von  Grabenstetten,  Beklagtem,  Appellanten,  und  Sophie
Vater  von  da,  Klágerin,  Appellatin,  Privat=  Genugthuung  wegen  unehlicher
Schwängerung  und  Kindes=  Ernährung  betreffend)  die  ergrisfene  Berufung
wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  unter  Verunkheilung  des
Appellanten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  von  Amteswegen  verwerfeo.
        <pb n="671" />
        407
Am  2.  Juni  ist:

a.  in  der  Appellations  =  Sache  von  Spaichingen  zwischen  dem  Seidenfabrikaneen
Johann  Jakob  Kohler  von  da).  Vorbeklagten)  Nachkläger,  Appellanten,  und
den  Küfer=  Obermeister  Galleker,  von  Constanz,  Vorkläáger,  Nachbeklagten,
Aopellanten,  setzt  seiner  Wittwe  mit  ihrem  Beistand,  Arbeits-Verdienst  in  der
Vor,  und  Schadens,  Ersotz  in  der  Nachklage  betreffend)  die  Vorklage  wegen
Mangels  an  der  appellabeln  Summe  für  nicht  an  diesen  Königl  Gerichtshof
erwachsen,  in  der  Wieder-Klage  aber  devolutorisch  erkannt  worden.

Am  6.  Juni  wurde:

3.  in  der  Rechts-Sache  erster  Instanz  zwischen  Baltas  Hack)  Beständer  der  Hälfte
des  Ihinger=  Hofs,  im  Oberamt  Leonberg)  Klaäger  an  einem,  sodann  der  Gattin
  des  Freiderrn  Franz  Kaver  ##.  Pach  zu  Nottenburg  Caroline  Wilhelmine
Henriette,  unter  Beistand  ihres  Gatten,  und  den  übrigen  in  Akten  benannten
Erben  der  verstorbenen  Oberforstmeisterin  v.  Gaisberg  zu  Neuenbürg  am
andern  Theil,  Ersah  von  Meliorationen  des  in  einem  Pacht  öbernommenen
Biehstandes  betreffend,  die  angestellte  Klage  als  unstatthafe  unter  Vergleichung
der  Prozeß  Kosten  abgewiesen;

ebenso  wurde

4.  in  der  Rechts-Sache  erster  Instanz  zwischen  Jakob  Daub,  Besländer  der  zweiten

HKölfte  des  Ihinger,  Hofs#  Kläger  einer,  und  den  gedachten  Erben  der  verstorbenen
  Oberforstmeistertn  v.  Gaisberg  zu  Neuenbürg)  Beklagten  anderer  Seits,
gleichen  Meliorations,  Srsatz  betreffend,  entschieden.

An  eben  diesem  Tag  wurden:

5.  in  der  Appellations-Sache  von  Tübingen  zwischen  Johann  Georg  Wild,  von
Walddorf,  Beklagten,  Imploranten,  Appellanten,  und  Lucia  Barbara  Knappy,
von  Oferdingen)  mit  ihrem  Beistand,  Kläágerin,  Implorastin,  Appellatin,
Privat=  Genugthuung  und  Kinds=  Ernährung  betreffend,  auf  eingelegte  Berufung
  und  angebrachte  Nichtigkeits-Klage  nach  gepflogener  Verhandlung  die
Erkenntnisse  des  Richters  erster  Instanz  vom  8.  Januar  und  26.  Februar  1818
unter  Verfällung  des  Appellanten  in  die  Kosten  zweiter  Instang  bestätigt;

ferner  ist  6

6.  in  der  Aoppellations-Sache  von  Urach  zwischen  den  Erben  der  Sephan  Koch'schen
Wittwe  von  Ehningen)  in  den  Akten  benannt,  Klägern,  Appellanten  einer,  dann
dem  Eheweib  und  den  Kindern  des  Eberhard  Rall  von  da)  gleichfalls  in  den
AUkten  benannt,  cum  curatoribus,  Beklagten,  Appellaten,  Gültigkeit  zweier
Bermachtnisse  betreffendd  das  von  dem  Richter  erster  Inslanz  ausgesprochene
Urtheil  bestätigt,  und  den  Appellanten  die  Srstattung  der  Kesten  zweiter  Instanz
auferlegt  worden.  6  6  «
        <pb n="672" />
        %8

Am  15.  Juni  wurde:  «

7  in  der  Appellations-S  ache  von  Rottenburg  zwischen  Johanne,  Ehefrau  des  Jakotz
Biesinger  von  da)  unter  Beistand  ihres  Shemanns,  klIqutoanten,  Appellanten,
  und  der  Shefrau  des  Franz  Michael  Biesinger  daseldst,  unter  Beestand
des  Chirurgen  Ulmer  von  da,  Mit=  amdantin,  Uopellatin,  Location  im
Gante  des  Ehemanns  der  lettern  betreffeno,  das  Urtheil  erster  Instanz  unter
Vergleichung  der  Kosten  dieser  Instanz  destätigt.  "·  "«

Am  18.  Juni  ist:  4

Z  in  der  Appellations-Sache  von  Sulz  zwischen  dem.  Eheweib  des  Jakob  Pfeifee
von  Berafelden,  unter  Beistand  ihres  Ehemanns,  Beklagtet,  Appellancin,
sodann  Mathäus  Henger  und  Georg  Mayer  von  da,  Kldgern,  Appellaten,
Befceiung  von  einer  Bürgschaft  berreffend.)  dos  Urtheil  erster  Instanz  vom  35.
Mai  1377  in  der  Hauptsache  dahin  reformt,  daß  Beklagte  von  der  erhobenen
Klage  entbunden  seyn  solle,  in  Hinsicht  der  Kosten  aber  bestärigt,  und  im  Punkte
der  Prezeß=  Kosten  zwelter  Instanz  auf  deren  Wergleichung  erkannt  worden.

Am  :2z.  Juni  wurde:

§.  in  der  Appellations  Sache  von  Tübingen  zwischen  dem  resignirten  Oberamtmann
Wächter  zu  Backnang,  Kläáger)  Appellanten  und  den  in  den  Akten  benannten
Erben  der  Christiane  Wilhelmine  Müller  von  Tübingen,  Beklagten,  Appellaten,
  Kostgeld  betreffend,  das  in  erster  Instanz  am  4.  Oct.  1815  ausgesprochene
  Urtheil  bestätigt  und  Uppellant  in  die  Kosten  zweiter  Instanz  verfälle;

10.  in  der  Appellations,  Sache  des  Alt  Jacob  Wohlpold,  von  Hildeizhausen  jest
seiner  Srbden,  Kläger,  Appellanken  gegen  das  Eheweib  des  Michael  Reichert
von  da,  unter  Beistand  ihres  Sbemanns,  Beklagter,  Appellatin,  Befreiung
von  einer  Bürgschafe  betreffend,  die  gegen  ein  Elrkeantniß  des  Oberamts.=  Ges
richts  Herrenberg  erqriffene  Berufund  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde
  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  von
Amteswegen  verworfen.  «  ·  ·

Am  35.  Juni  ist:  -  «

11.  die  von  Gottfried  Klumpp  zt  Schwatzenberg,  Beklagten,  Appellanten,  in
seiner  Rechtslache  wider  die  Pfleger  det  Kinder  des  Schultheißen  Frey,  Carl
und  Leonhard  Frey  von  da,  Kläger,  Appellaten,  Anfechtung  eines  Mündelguts-Werkaufs
  betreffend,  gegen  das  Erkenntniß  des  Oberamts--Gerichts  Freuden
stadt  ergriffene  Berufung  wegen  versäumter  Roetofeist  der  Akten  Einlegung  ab-Zewiesen
  und  Appellatszt  in  die  Kosten  dieser  Zastanz  verurtheilt  worden.

Am  :3.  Juni  wurde:  «  *-#:

  in  der  Apoellations,  Sache  von  Horb  zwischen  Ladwig  Sceiner  zu  Bieringen,

Kläger,  Appellan#n,  und  Carl  Deitling  daselbst,  Beklagtem,  Appellaten,
        <pb n="673" />
        4%

Schuld--Forderung  betreffend,  die  ergrisfene  Beruf#sch  wege#  Mangeks  an  einer
*  gründeten  Beschwerde.  unter.  WVerfällung  des  Appꝛ  llanten  in  die  Kosten  zweiter
Illan  erworsen.

1.

*  "6  III.  Gerichtshof  für  den  Jart-  Kreis  *

*  Eriminel'“  S’ner.

Am  3.  Juni  ist:

1.  Mergatetha  Steck,  von  Oggenhausen,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  zum  vier,

2:  tenmah  wiederholtel  1großen  Diebstahls.  forcgesetzten,  Vagirens  und  drirten

4ön  Unzucht=  Bergedens?  neben  der  Owtbehnnn  in  den  Kostens-  und  Schadens-*

  Ersfas,  zu  zwei  unv  ein  halblhriger  Zuchthaus",  Strafe  in  Ludwigeburg
und  nachheriger  einjjbricger  SEiaschließung  in  ein  Zwangs-  Arbeitehau#s;

2.  alt  Georg  Mönt,  von  Heuberg)  Oberamts  Dehringen,  wegen  verübtem  zwar
kleinen,)  aber  avaliskeieten  und  zweiten  Diebstadle.)  neben  der  Bezahlung  seiner
Arrest  Mtungs  und  einer  Hälfte  der  Untersuchungs)  Kostenn,  u  vreematlicher
  Bestungs=  Arbeit  vervttheilt  ·  es

Am  5.  Zuni  wurde:  «  »s»
MUSFWPAVPUHMOUGZQNMO  Welshemy  heil  opferte-wahres
der  Uncernehmung  ihres  in  Gemeinschaft  mit  Bernhard  Kolb.  und  Conforcen
iu  Smünd  verübten  Mönz-Berbrechens  nicht  abgehalten  .  vielmehr  #ie  hierin
durch  mehrmaliges  Abbolen  der  falschen  Sechsen  unterstützt:)  auch,  an  dem
Gewin#e  aus  diesem  ihrem  Verkehr  die  gayze  Zeit  bindurch  wissentlich  Antheil
  genommen,  neben  Werurtheilung  in  seine  Arrest-  Umnsss  und,  in  /4
1  eewuchvass,  Lo  zu  fünfzehnmo  #arliche#“  Suchthaus?  Strafe

n  Gotteszell;

b.)  Christina,  Sveweib  des  Jobannes  Frey,  von  eben  daber,  weges  vachgefolgter
Theilnahme  #n  dem  „Mönz.  Verbrechen.  ihveqh  jn  die  gen  Gesellschaft  verwichelten
  Sbemanns  n#eben  Dezahlung  #e##  #igenen.  Arrest=  Azungs=  und
ber  Unter'uchungs=  Kosten  -  #in  F/aan  ¾lv  14%  ö  Sichha=  Serafe  in  Markh#tningen--verurtheil.
  )

An  demselben  Lage  ist:  «
4.gegen-HesauchBumagekausdehrmgem  %  einer  die  eunge  eines
großen,  Diebstahls  bei  weitem  übersteigenden  Untersckkagung,  dann  wegen  entsernten
  Versuchs  der  Theilnahme  an  einer  Münzfasschung  und  an  einer  Paßfälschung
  und  wegen  Mitzhandlung  seines  Schwiegervaters,  neben  der  Verurtheilung
  in  seine  eiene  Arrest.  Azunge  ?7-  nu##.  3der  Gener#  und  inhbie
  ganze  Svecial-,  Unrerlu  ungs,  Koau##  uns  ½  %  %  4%  Vestungs=Ar
  beiiosirase,  sxfannt  Wordem:  «

t-«
        <pb n="674" />
        420

Am  #n.  Junt  ista
5.  Seppia  Schilkinger)  von  Oehringen,  In  Räckssche  des  gegen  sie  vorgelegenen
Verdachts  der  absshheuchen  Tödtung  ihres  neugebornen  Kinds  von  der.  Jastanz
entbunden)  hingegen  wegen  der  sich  zu  Schutd  gebrachten  groben,  das  Leben
des  Kindes  wahrscheinlich  gefährdenden  Vernachläßtigung  und  überhaupe  lebensgefährlicher
  Behandlung  desselben)  neeen  Bezablung  ihrer  Arrest.  Azungs=  und
Bewachungs-)  auch  sämtlecher“  Untersuchungs-Kosten,  zu  zehumonatlicher
LJuchthaus"  Strafe  in  Ludwigsburg  verurtheilt  wosden.
«  Am.«.5«.z.3,uo.iswsucd.e-  »  »k-6.
  Stabs-Schuitheiß  Christian  Friedrich  Wagner,  zu  Untersteinbach,  Oberames
DOehringen,  wegen  Verdachts  der  Unterschlagung  von  718.  fl.  16  kr.  und  von
#sffl.  von  der  Instanz  enkbunden,  jedoch  wegen  Annahme  von  50  fl.  als  vermeiotliches
Geschenk  für  eine  Amtshandlung,  dann  wegen  ugordentlicher  Amtsführung  und
asotischen  Lebensmandels,  neben  dem  Ersatze  der  ersteren  beiden  Geld,  Posten,
.  Bud  Bezahlung,  der  Kosten  der  Untersuchung,  des  hekleideten  Scabsschultheißenramais
  entsetzt  du  einem  öffentlichen  „Amte  für  unfähig##erklärt,  L
wöchiger  Gefängniß=  Sta#e  besegtt  s  ½.  J.
Am  12.  Juni  sind:  ü  6
Bägeimristeh  Ehastoph  Gräte#n  Sh  Braundsbach,  Oberaimts  Kuͤnsels  ait
wegen  des  Werdachts  einer  zur  Schuld  gebrachten  Fälschung  der  Hol#-Erlös=1
  Rege  zwac'woh  der  Instanz  enchunden,  wegen  Kosse  Rests,  alzer  und
wegen  Theilnahme  an  gelsetzwidriger  Verwendung  öffentlicher.  Gelder  zu  Zechen
und  anderen  Ansgaben,)  auch  wegen  'onstiger  Amts=  Nachläßigkelten)  neben
N#em  Ersatze  des  Kasten#msteszz#d  einen  Hölfte  der  Untersuchongs-  Kosten,  im
iS  Betracht  vorgekon  mildernder  Umstaͤnde,  von  der  Burgermenterstelle
entlassen,  zu  einem  verrechnenden  Amt  für  unfähig  erklärt,  und  mit  vierwöchiger-
  Gefänhniß=  Serafe  belegt;  sodann
b.)  Stabs-Schilstheiß  Michseb  Limbach  daselbst,  wegen  unerdertlicher  Rech-„Rungeführnag
  als  vornaliger  Bürgermeisk,  und  dadurch  entstandenenh  jedoch
½  Wiesetge  Ksse  bkessk  dahl  wegen'/The##hme  an  Verwendung  von
Gemeinde,-  Einnahmen  zu  unerlaubten  Zechen,  und  wegen  ##ande###  Eitzenmächtigkeiten,
  Nachléhigkeiten  und  gesetzwidrigen  Dxrhandlung.  „verschiedener  amtlicher
  Geschafte  in  leinem  nachhersgen  Amte  als  Schuteheiß  von  dem
Schulrheißen-Amte  entlassen  und  zu  vierzehutäqgiger  Gefängniß,  Strafe,
auch  zur  Bezahlung  der  andern  Hälfte  der  Untersuchunge-Kosten  verurtheilt
worden.  *  z  i  1.  D  .
-«Astaiv6.  Juni  wurdent  1#  *
#Otmör##  ush,  bus-  Elchinge  3berames  „Nerrsbeim)  wesen  ersten  und
einfachen)  aber  greßen  Diebstahls,  desgleichen  wegen  inkellertueller  Urhebes-*Q
        <pb n="675" />
        ##r½

schaft  an  der.  Slsch  ung  einer  öffenrsichen  Urkünde,  neben  dem  Erfatze  des  Schadens,
  sol.  weit  diese  noch  niche  geleister  ist)  auch  Bezahlung  seiner  Urrest-Mzungs"
  und  der  Haifte  der  Untersuchungs-Kosten)  zu  fyufmonatlicher
Vestunge,  Arbeits-Stcafe;

&amp;amp;.  Christoph  Roth)  ven  Reidenfels?  Dberamts  Erailsheim,  wegen  großen  unter
ersctverenden  Umständen  verübten  Diebstahls.,  zu  drei  25  ze#  halbmo-=Katlicher
  Vestungs=  Arbeits-Strafe)  nedben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten  verurtheilt.
  «  «  —-«:-«.-·

Erkentniß  k#  Neifisns-SBlles.
Am  5.  Juni  wurde:  lvê#.

r?.  u.)  gegen  den  Inquistten.  Bernbard  Kolb,#zvo  Gmünd  wegen  des  vom  ihm
durch  Nachprägen  und  Ausgeben  vollbrachren  Münz,  Berbrechens,  nuchdem  die
agegen  ihn  ertannt  gewesene  gesetzliche  Todes-Sttafe  des  Stranges  von  Seiner
Königl.  Masestät  im  Wege  der  Gnade  gemitdert  worden,  das  Straf,  Ur-Iheil
  d##in  ausgesorochen,  daß  derselbe  noben  solidarischer  Verbindlick  ket  zum
Ersatze  des  Schadens)  und  Verureheilung  io  die  Betabtung  seiner  Arvest=  und
Vertheidigungs-Kosten,  auch  5/34  der  Untersuchungs-Nosten,  eine  fünfzehnjäh-Drige
  Juchthaus-Arbeits-Strafe  in  Gortesjell  zu  erftehen  habe  so  wie  auch

b.)  dessen  Sbefrau,  Maria  Anna  Kolb,  als  Miturheberin  des  hefageen

"t  erbrechens,  nachdem  die  gegen  sie  erkannt  gewesene  Srafe  des  Schwerds.
gleichfaus  von  Se  König'.  Majestat  um  Wege  der  G'itde  gemildert,
worden)  vas  Straf.  Urtheil  dahin  an#  3#sprochen  worden  i#t,  bag  ditse  Inqui-F#rin
  unter  der  nehmlichen  Verdindlichkert  zum  Erfase  des  Scheatens  Und  zur
Bezahlung  eines  gleichen  Kostee=  Antheilo,  wie  ihr  Ehmann,  #wit  einer  dreizehnséáhrigen
  Zuchthaus-lArbeits-Strafe  zu  belegen  sey;z  zagleich  wurde

-.)  die  Inquisstin,  Maria  Ropna  Moyer,  Eheweib  ###8  Ja#ob  Mayer  zu  Lorch,
Oberamts  Welzheim,  wegen.  Theilnabdme  an  dem  Münz,  Verbrechen  der
Kolbischen  Eheleut  und  des  ihr  vorzüglich  zur  Last  #lenden,  b#lichem  Auswechselas
  und  Berbreitens  der  folschen  Münze  neben  solis#arischer  Verbindlichkent
  zum  Schadens-Ersate,  zu,  Pezahlung  ibrer  einenen  Arrest,  Mungs-Vertheidigungs=
  und  3/4  der  Untersuchungs=  Kosten,  mic  Berücksichtigung.
der  erstandenen  langen  Haft,  zu  neunfhriger  Juchthaus-Strafe  in  Ludwigsburg;
  und  #

d.)  Inquisst,  Johann  Krey  von  da,  wegen  Theilnahme  an  dem  befagnen  Ver-*

  brechen,  durch  Unkauf  und  Berbreitung  der  falschen  Munze,  unter  solidarischer
  Verdindlichkeit  zum  Erfatze  des  erweislichen  Schadens,  und  neben  Be--lahlung
  seiner  Arrest  Azjungs'"  Vercheidigungs'  und  3/#4  der  Untersuchungs,
        <pb n="676" />
        As

Kosten,  mit  Berückschtigung  der  erstandenen  langen  Haft,  zu  eiser  seiner
körperlichen  Beschaffenheit  angemessenen  sechssfährigen  Juchthaus,  Strafe
in  Gotteszell  verurtheilt.

2.)  Civil-  Senat.

Am'zr.  Juni  wurde:

1.  Die  Rechts-Sache  erster  Instanz  des  Jakob  Meißer,  zu  Holzheim,  Oberamts.  Wiblingen,
  gegen  den  Gensd'armerie-Major  v.  Dillen  dahier,  Schuldforderung
betreffend,  an  der  zur  Urtbeils-Eröffnung  bestimmten  Tagfarth,  auf  Permitélung
  des  Gerichtshefs  durch  Vergleich  erledigt.  ·

Am  19.  Juni  wurde:

x.  Die  Berufung  des  Conrad  Stirn,  von  Büttelbronn)  Klägers,  Uppellateny  nun
Appellanten,  gegen  das  Urcheil  des  Königl.  Oberamts-Gerichts  Künzelsau,  in
seiner  Rechtsfache  mie  Michael  Dinkel  zu  Bürtelbronn,  Beklageen,  Appellancen,
nun  Ippellaten,  eine  Wasserleitungs-Gerechtigkeit  becreffend,  als  gegen  ein  Inbastv,
  Erkennenitz  ergriffen,  unter  Verurtheilung  des  Uppellancen  in  sämtliche
dem  Appellaten  verursachten  Kosten  von  Amteswegen  verworfen.

An  demselben  Tage  ist:
3.  in  der  Appellations=  Sache  vom  Oberamts-Gerichte  Mergentheim  zwischen,  dem
Maller  Ludwig  Weihmann  zu  Althausen,  Kläger,  Ape#llanten,  und  Johann
Bauer  von  da,)  nun  dessen  Erben,  Bekl.  Appellaten,  Gürer=  Nuniefung  und
Schenkung  betreffend,  die  gegen  das  unterrichterliche  Urrheil  ergriffene  Berufung
  wegen  Mangels  einer  gesründeten  Beschwerde  von.  Amteswegen  verworfen
worden,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten,  in  die  dem  Uppellaten  hiedurch
verursachten  Kosten.

Am  36.  Juni  wurde:

4.  die  Nullicéten-Klage  des  Leonhard  Keller,  von  Klepfau)  Querulanten,  gegen
ein  Erkenntniß  des  Oberamts,  Geriches  Küntelsau,  in  dessen  Streitsache  wider
Georg  Adam  Hölzer  zu  Praunsbach,  als  Göcerpfleger  der  Gantmasse  des  Kronenwirths
  Happold  allda,  OQuerulaten")  Abrechnung  betreffend,  als  unstatthafe
verworfen,  und  in  der  Hauptsache  das  Erforderliche  durch  Ordination  verfögt.

Am  3o.  Juni  ist:

5.  in  der  Appellations-Sache  vom  Oberamts-Gerichte  Aalen  zwischen  dem  penssonirten

  Oberfdrster  Gauß  in  Wasseralsingen,  Beklagten,  Appellanten,  und  der

Veronica  Rathgeb  dalelbst;  mit  Beistand  ihres  Geschlechts,  Vormunds,  Klaͤ-gerin,
  Appellatin,  Schuldenlosung  betreffend,  die  ergriffene  Berufung  in  die-
        <pb n="677" />
        415

ser  Eigenschaft  von  Amteswegen  verworfen,  und  Appellant  in  die  saͤmtliche  Kosten
  dieser  Instanz  verurtheilt,  in  der  Hauptsache  aber  durch  Ordination  das
Erforderliche  verfügt  worden.

IV.  Gerichtshof  für  ven  Donan-Kreis.

1.)  Eriminal  =  Senet.
Am  7.  Juni  wurde:

.  Margearetha  Mönch,  von  Aigenderf,  Oberamcs  Riedlingen,  wegen  einer  durch
boshaftes  Feuerlegen  veranlaßten  Gefahr  einer  Feuersbrunst  zu  einjähriger
Z9uchthaus  Serafe  zu  Ludwigsburg  und  zu  einer  körperlichen  Jüchtigung  mie
15  Rutbenstreichen)  so  wie  zum  Ersatz  des  gestifteten  Schadens  und  der  Kosten
verurtheilt;

2.  a.)  gegen  Franz  Joseph  Throm,  von  Kappel,  Oberamts  Riedlingen,  wegen

·  Theilnahme  an  einem  Dlebstahl,  wiederholter  Faͤlschung,  bettuͤgerischen  Spiels,

Artentats  eines  ehebrecherischen  Concubinats,  Vagirens  und  Bertelns  mit
Einrechnung  des  erstandenen  Artests  noch  drei  monatliche  Vestungs-  Arbeitrs-Krafe
  und  nachherige  Verwahrung  in  einem  Iwangs-Acbeitshause  bis  zu  erprobter
  Besserung  wenigstens  aber  auf  sechs  Monate  erkannt;  sodann  wurde

b.)  die  bei  dem  Oberames-Gericht  Saulgau  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Theresia  Bixler,  verwittwete  Schuhmacher,  von  Kappel,  wegen  Shebruchs
  und  Diebsstahls-Verheimlichung  mit  dreizehn  wöchiger  Zuchthaus-Strafe
  belegt,  und  beiden  Inquissten  ein  angemessener  Theil  an  den  Untersuchungs-Kosten
  zugeschieden.

Am  10.  Juni  ist:

.  die  bei  dem  Oberamts.  Geriche  Kirchheim  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Anna  Barbara  Jäger,  von  Oethlingen)  Oberamts  Kirchheim)  wegen  dritten
Diebstahls,  wiederholten  Vagirens,  Bettelns  und  Unzucht,  neben  Verbindlichkeit
  zum  Ersatz  ihrer  Arrest-  Azjungs=  und  Untersuchungs-Kosten  zu  sechsmonatlicher
  Juchthaus  Strafe  und  nachheriger  Verwahrung  in  einem  Jwangs-Arbeitshause
  bis  zu  erprobter  Besserung)  wenigstens  auf  sechs  Monate  verurtheilt
  worden.

Am  14.  Juni  wurde:

"zt.  a.)  Johann  Bloser,  Bauer  von  Schnalde,  Oberamts  Tectnang,  wegen  Ineests,
ineestuosen  EShebruchs,  unssttlichen  und  pflichrwidrigen  Betragens  gegen  seine
Sciefcochter,  dann  wegen  Feld=  Wild=  und  andern  gemeinen  Diebstahls,  auch
Veist.  Frevels,  neben  Verurtheilung  in  seine  eigene  Arrest-Azungs=  und  die
Falste  der  Untersuchungs=  Kosten)  auch  in  den  Ersatz  des  verursachten  Scha,

#
        <pb n="678" />
        416
dens  und  zwar  so  weit  er  mit  andern  in  Verbindung  ftand  unter  folidarischer
Verbindkichkeit,  zu  halbstuͤndiger  Ausstellung,  zn  einer  Geldstrafe  von  20  Pf.
Heller  und  mit  Einrechnung  eines  Theils  seines  erstandenen  Arrests  zu  sechsmonatlicher
  Vestungs,  Arbeilsstrafe  auf  Hohenasperg  verutrtheilt;

k.)  gegen  Maria  zug  von  Schnaibt,  wegen  Incests,  ‚incestuosen  Ehebruchs,
dann  wegen  Feld.  Diebstabls,  neben  Berurtheilung  in  ihre  eigene  Arrestund
  Uzungs-,  auch  der  Hälfte  der  Unatersuchungs=  Kosten  und  den  Ersatz  des
durch  ihren  F-lddiebstahl  verorsachten  Schadens  unter  solidarischer  Berbindlichkeitz,
  halbstündige  Ausstellung  und  eine  Juchthaus.  Strafe  von  fünf  und
einem  hal.ben  Monat  erkaune;

5.  der  dei  dem  Oberamts-  Gericht  Wiblingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Johann  Geiger,  von  Waldstetten,  Oberamts  GSmünd,  wegen  Vagabunditat,
  mehrerer  einfachen  und  kleinen  Diebstähle,  wovon  jedoch  einer  der  Summe
eines  großen  Diebstohls  nahe  kommt)  neben  Zuscheidung  seiner  Arrest-  Azungsund
  Untersuchungs=  Kosten  mit  vier  zehn  wochentlicher  Vestungs,  Urbeitss#rafe
  belege;.

6.  geen  den  bei  dem  Oberamts-  Gericht  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen
  Anton  Braun,  von  Schweinhausen,  Oberamts  Waldsee,  wegen  zwar
kleinen  und  einfachen  aber  dricten  Diebstahls,  dessen  er  für  überwiesen  angenommen
  wurde,  unter  Verfällung  in  fsämrliche  Untersuchungs-Kosten,  achtmonatliche
  Vestungs=  Arbeitsstrafe  und  nachherige  viermonatliche  Verwahrung
  in  einem  Zwongs.=  Arbeitshause  ausgelsprochen;

7.  Uncera#cciser  und  Unterumgelder  Maper,  von:  Westenheim,  Oberamts  Geißlingen)
wegen  Dienst=  Verfehlungen  mit  Nöcksscht  auf  die  ihm  z#u  statten  kommenden
Milderungs-Gründe  seiner  bekleideten  Aemter  entsetzt  und  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten
  verurtheilt;.

3.  geqen  den  zu  Kirchheim  in  Untersuchung  gekommenen  David  Gänzle,  von  Köngen,
Oberamts  Eßlingen,  wegen  zwar  kleinen  einfachen  und  ersebten,  aber  im  techtlicken
  Sinne  dritten  Diebstahls,  neben  ZJuscheidung  sämelicher  Untersuchungs-Kosten,
  sechsmonatliche  Westungs=  Arbeitsstrafe  und  nachberige  Verwahrung
  in  einem  Iwangs-Arbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung  wenigstens  aber
auf  drei  Menate  erkannt.  «  «""

Im-7.Jnniist:

g--vi"eznsBkaubenteuskqursastunsttneöksuchwggekommvnessranziskaCypsriaiw
von  Lauingen,  wegen  Branddrohung  und  einer  durch  boshaftes  Keuerlegen  veranlaßten
  Gefahr  einer  Feuersbeunst,  wegen  zweier  Diebstäble,  Betrugs,  eingestandenen
  Ehebruchs  und  Seortation  zu  einer  drei  jahrigen  Zuchthausstrafe
imn  Ludwigsburg)  zum  Ersat  des  Schadens  und  ihrer  Arrest.,  und  Azungs",
        <pb n="679" />
        413

se  wie  zu  einem  angemessenen  Theil  der  Untersachungs-Kosten)  auch  nachberigee
Ausweisung  aus  den  Königl.  Staaten  unter  Androhung  einer  empfinolichen.
Ahnduag  auf  den  Wiederbetretungs=  Fall  verurtheilt  worden.

Am  a1.  Juni  wurde:

10.  Franz  Schreivogel,  von  Laupheim,  Oberamts  Wiblingen,  wagen  dritten
Diebstahls,  neben  Perfällung  in  sämeliche  Kosten  und  den  verursachten  Schaden,
zu  sechsmonatlicher  Westungs-Arbeic  und  nachherigee  Deerwahruag  in  eigem
Zwangs  Arbestshause  euf  drei  Monate  verurtheilt;  «

its-dersuspeaviktePvtsseidieuekHei-vorsin.Ha·ßki-ch,.-ObecasntsSantgcqus
Mißbrauchs  der  ihm  anvertrauten  oͤffentlichen  Gewalrt,  Versuchs  einer
#öotbracht,  verschuldeter  Verwundung  und  wegen  Unzucht,  von  seiner  Poligei-Dieners·
  Stelle  entsetzt,  zugleich  wurde  gegen  denselben  neben  Zuscheidung  seinert
  Arrest-  Azungs-  und  Untersuchungs-Kosten,  so  wie  der  Heils  und  Azungs-Kesten
  der  von  ihm  mißhandelben  Weibsperson  v##eine  fünfzehumonatliche
Nachchanssteafes  in  Markgröningen)  üLerbunden'#e#nt  einert  seinee  körperlichen  Beschaffenheit
  angemessenen  Beschäftigung  ausgesprochen.

4gegen  Appollenia  Ott##  von  Blanbeuren,  wegen  kleinen  einfachen  und  wieder?
ersetzten,  aber  im  rechtlichen  Siune  dritten  Diebstahls,  unter  Juscheidung  fämtlicher
  dadurch  verursachten  Untersuchungs=  Kosten  sechsmonatliche  Juchthaus-(CStoafe
  zu  (Markgrö#ningen  und  nachderige  dreimonatliche  Verwahrung  ta
eeinem  Zwange  Arbemohause  erkannt  «""  «"

·  «  2.)  Civil-Senat.

Am  11.  Juni  ist:t  ç  .
ITlit-serTNüllitcktenssskcthächZOTTDIMXMJOMMTusw«Joh-GeorgStehleduf
Not-demRetsesisiefuet«H"ofs··OberamtsGeißlingemDItenfgegeåJgnasteq

von  Wiesenstaig,  als  Pleeger  der  Michael  Straub'schen  Kinder  daselbst,  Qaten,

Leibgedins  betteffend,  das  Erkenneniß  erster  Instanz,  unter  Verurtheilung  des  vor-Mmaligen

  Oberamts-Gerichts  Geißlingen  in  den  Kosten-Ersatz,  als  nichtig  aufgehoben

  z.

½.  Söächen  der  Pfarrer  Rom'schen  Stiftungs,  Adminestration  zu  Wangen  gegen
die  von  Straser'sche  Debitmasse  zu'  Hilzingen,  Schuldforderung  betreffend  das
desertorische  Erkenntuiß  des  Oberamts-  Gerichts  Ravensburg  ebenfalls  als  mch,
tig  aufgehoben  worden.
        <pb n="680" />
        46

Am  232.  Juni  wurde:

3.  in  Wechsel-Klagsachen  der  Gebruͤder  Hayder  in  Biberach,  Kl.  wider  den  Proe.
Friedel  in  Ulm,  Bekl.,,  letzterer  zur  Bezahlung  der  eingellagten  Wechsel??  orderung
  von  770  fl.  nebst  Verzugszinsen,  auch  Scháden  und  Kosten  für  schuldig
erkanntz  -·  ·"«-4.

  in  der  Ationssache  von  Blaubenren  zwischen  dem  Pfarrer  Joseoh  Drobst  W
Schmiechen,  Bekl.  Anten)  und  Johannes  Stttele)  Schultheif  in  Hausen,  als
Göterpfleger  der  dortigen  Pfarrer  Schußminn'schen  Debiemasse)  KlI.  Aten,
Concurrenz  an  Pfarr.  Stadel-  Baukosten  in  Hausen  berreffend,  die  Berufung  wegen
Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde)  unter  Verurtheilung  des  Anten  in
sémeliche  Kopen  durch  Urthel  verworfen;  "·  "

O-insekAtio-Issach«evondemschwang-GerichtSaulgoussvischendemBükgm
meister  Gabriel  von  Steinberg,  zu  Mengen,  Bekl.  Anten,  und  Johannes  Kugler
  von  da,  Kl.  Aten,  freie  Hofguts-Uebergabe  betreffend,  das  eingemandte  Rechts-Mittel
  der  Berufung  schon  wegen  gaͤnzlichen  Mangels  ner  Foͤrmlichkeiten,  unter
  Perurtheilung  des  Anten.  in  die  Kolen,  von  Amtswegen  abgeschlages.

Am  35.  Juni  ist:
6.  in  der  Gantsache  des  enrlassenen  vod  zu  Willna  verstorbenen  Obrist,  Lieutenautd
Andreas  von  Naßler  auf  Gamerschwang  die  Lokarions-  Urthel  eröffner;

7.  in  der  Rechtssache  der  Erben  des  vormaligen  Rentbeamten  Wiedmann,  von  Mozenbach,
Kl.  93  die  verwittwete  Magorin  von  Ellichshausen  zu  Crailsheim  und  Genossen,
  Bekl.  Eneschábigung  wegen  aufgeboener  Dienstverhälenisse  betreffend)  unter
Vergleichung  der  Kosten?  theils  condemnstensch)  theils  auf  Beweis  erlann

worden.
Am  36.  Juni  wurde:  «  .
s.ia»dek9(kkukos«cheveoSchutkhkißmMoIthuGruiviugemwemdout-Beschn-«
Masse-IN  das  von  dem  Oberamis-Gericht  Goͤppingen  ertheilte  GEannent  berüge.
  ....-  .  .,
Stuttgoktpen15.3alissig.

Maucler.
        <pb n="681" />
        Nro.  47.  1819.  ½
Königlich-Württembergisches

Stgats-und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  27.  Juli.

 

I.)  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Diemnst  =  Nachrichten.

Se.  Königk.  Masestät  haben  unterm  38.  d.  M.  den  Rittmeists#r  ster  Klasse,
Graf  v.  Reischach,  des  sten  Reiter-Regiments  zum  Rittmetster  2ster  Klasse  beidem
  46en  Reiter-Regimente  ernannt,

den  im  3ten  Reiter-Regimente  seither  gestandene  Rictmeister  ater  Klasse,  von
Erans  zu  dem  #ten  Reiter=  Regimente,  und.

den  Oberlieutenant  v.  Sigel  vom  5ten  Infanterie-Regimente  zu  den  Garnisons-Compagnien
  versetzt.  «

Sodans  haben  Hoͤchstdiefelben,  vermoͤge  Dekrets  vom  23.  d.  M,  Sich  bewogen
gefunden,  dem  im  vorigen  Jahte  auf  sein  Ansuchen  beabschiedeten  Ober-Lieutenant
Seybold,  des  öten  Infanterie  Regiments,  den  bei  seiner  Entlassung  ethalenen  ·
Hauptmanns-Charakter  abzunihmen.

Den  30.  März  hat  der  zum  ollhiessgen  Stifrs-Origanisten  und  Mustklebrer  em
Gomnasium  ernannte  bisherige  Stefts-Tenorist  Fischer  die  hböchste  Bestäcigung.
erhalten,  und'

unterm  :7.  Julk  wurde  die  Deworisten,  Stelle  an  der  hiesigen  Stifeskirche  dem
Schullehrer  Ganter  allhier  übertragen-:

Der  bish#rige  Vifar  M.  Kanaus,  von  Tübingen,  wurde  am  12.  Juni  d.  J.
zum  Präseptor  an  der  lateinischen  Schule  zu  Brafenhbeim  ernaant.

Die  evangelische  Vfarrei  Dertingen,  Dibcese  Heidendeim,  ist  am:  13,  d.  M.=burch
  den  Tod.  des  Pfarrers  M.  Sochstetter  eilebigt  werden.
        <pb n="682" />
        418

II.)  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:

des  Ministerium  des  Innern.
.  Königl.  Consistorium.
Schul-Conferenz-Direktoren  betreffend.
Unter  Beziehung  auf  die  früheren  Bekanntmachungen  der  Schul-Conferent=Directoren
  wird  hdiemit  nachträglich  zur  Kennturß  gebracht,  daß  die  von  dem  nach
Holzgerlingen  beförderten  Pfarrer  M.  Neufer  zu  Horrheim  mit  rühmlichem  Eifer

versehene  Schullehrer,  Conferenz  =  Directien  der  Vaihinger  Dibcese  dem  Pfarrer  M.
Schott  zu  Riech  übertragen  worden  ist.

Stuttgart  den  16.  Juli  1819.  .
Waͤchter.
a.  Koͤnigl.  Medicinal--Collegium.
Von  dem  Koͤnigl.  Medicinal-Collegium  wurde  dem  Medicinae  et  Chirurgine
Dr.  Carl  Wilhelm  Stoll)  von  Stutrgart  gebürtig,  nach  erstandener  Prüfung  in

der  Mediein  und  höhern  Chirurgie,  die  SErlaubniß  zu  Ausübung  dieser  Wissenschaften
ertheilt.  Stuttgars  den  19.  Juli  3619.
*  «  Massenbach.

 

Walbsee.  Den  34.  d.  M.  werden  hier  1000  Stück  Landsturms-Armbänder  zum  Issentlichen
Verkauf  gebracht,  wozu  die  Liebhaber  hiemit  eingeladen  werden.  Den  12.  Jul.  1819.
«  «  Eöaigbsamekahsxmr.
Stuttgart.  Mitwoch  den  28.  Juli  und  folgende  Tage  werden  im  alten  Schloß  in  oͤffemlicher
Auktion  gegen  boare  Bezahlung  verkauft  werden:  Eine  große  Parthie  ganz  brauchbare  Manczen  mit
vorzüglichem  Roßhaar,  Berten  und  Berrweinzeug  von  feiner  und  groder  Garrung.  Das  ganze  Quantam
  selbst  wird  in  solcher  Abweckslung  zum  Verkauf  gedracht,  daß  die  Liebhaber  an  jedem  Vor=  und
Nachmlttag  vollstandige  Verten  mit  zulänglichem  Bertweiszeug  erhalten  konnen.  Auch  können  diese
Vorräthe  gm  20.  und  27.  Juli-  in  Augenschein  genommen  werden.  Den  20.  Juli  1619.
Königl.  Schloß-Verwaltung.
Schorndorf.  Die  Winter-Schafweide  zu  Hößlinswarth.,  welche  150  Stuck  erträge,  wird  bis
Freirag  den  13.  August  d.  J.,  Morgenso  Uhr,  von  Marrini  1619  bis  16223  an  den  Meistbierenden
verlieren  werden,  wobei  sich  die  Liebhaber  mit  Meisterbriesen  und  orrigkeitlicken  Zeugnissen  versehen
auf  dem  hiesigen  Ratyhaufe  einfinden  wollen.  Das  Staabs-Schultheißen-Amt  hat  nun  solches  gebörig
  bekanmt  zu  machen,  und  die  weitere  Bestellung  zu  machen.  Den  17.  Juli  1619.
Königl.  Oberamt.

Sulz.  Nachstehende  Militärpflichtige  des  hiesigen  Oberamts,  welche  bei  letzter  Jahres-Musterung.
ssch  nicht  eingefunden  haben,  werden  unter  Androhung  der  gesetzlich  bestimmcen  Nechts-Rachrheiie  wiederholt
  aufgesorderr,  sich  in  ihr  Heimwesen  zu  begeben,  und  vor  dem  ihnen  vorgesetzten  Oberamt  zu
stellen.  Von  Qulz:  Georg  Hainzmaun,  Johann  Ludwig  Arnold,  Gottfried  Hosch;  von  Binsdorf:
        <pb n="683" />
        419P

Abraham  Stähle,  Conrad  Stähle';  von  Bikelsberg:  Nikolaus  Binder;  von  Holzhausen:  Georg  Link,
Bortfried  Vener,  Wilhelm  Mocher;  von  Vöringen:  Johann  Seßler;  von  Rosenfeld:  Christian  Friedr.
Reich,  Johann  Jakob  Haug,  Johann  Muller,  Georg  Stoz,  Martin  Muller;  von  Aistaig:  Chrisiian
pezel;  ven  Dernhan:  Johann  Frik;  von  Bergfeld:  Johann  Michael;  von  Trichungen:  Christian
Snberger,  Georg  Heinrich  Muller;  von  beidringen:  Jakob  Fauß;  von  Boll:  Jakob  Eberzard  von
Neuathausen:  Jakob  Klein;  von  Witrerthausen:  Ceorg  Haug.  Den  15.  Juli  1819.

Konigl.  Oberamt.

22  2

 

 

Geißlingen.  Da  der  Leibgardist  Wilhelm  Friedrich  Wullen,  aus  Geiflingen,  aus  der  Garnifon
  Stuttgart  den  17.  d.  M.  Abends  desertirt  ist;  so  werden  alle  Königl.  Polizei  -Behörden  ersucht,
auf  denselden  fahnden  zu  lasn,  und  auf  Betreten  entweder  an  das  Regiments-Commando  oder  an
bie  unterzeichnetr  Spelle  einzuliefern.  Den  20.  Juli  184  qr  Konigl.  Oberamt.

 

Keilbrenn.  Der  Bäckerknecht  Joseph  Reichart,  von  Basel,  ist,  seiner  Aussage  zu  Folge,  gestern
  Mittag  von  zwei  andern  Handwerks-Purschen,  welche  auf  der  Straße  gegen  hiesige  Stadt  wenige
Stonde  vorher  zu  ihm  gesioßen  waren,  und  welche  mit  ihm  in  dem  Wald  zwischen  Kirchhausen  und“
Erskenbach  der  Mirtagsruhe  pftetzten,  seiner  sämrlichen  Habseligkeiren  beraukr  auch  ihm  von  densel-,

,  vor  der  Berandung,  während  er  geschlafen,  Vitriolöhl  oder  Scheidewasser  in  den  Mund  gegossen
worden,  wodurch  er  gefährlich  beschädigt  worden  ist.  Der  Beraudre  weitzt  von  den  Thäl##  nichts
weiteres  anzugoben,  als  daß  er  sie  fur  Baiern,  den  einen  fur  einen  Schlosser,  den  andern  für  einen
Kufer.  gehalten  hade,  daß  beide  gleich  geklerden  gewesen  seyen  und  eine  dunkeldlaue  tuchene  Jake,  weiße
leinene  Beinkleiver,  Schuhe  und  runde  alte  Hute  getragen  härt#n,  daß  der  eine  etwa  5  Fuß  7  Zoll
Kres,  der  andere  aber  erwas  kleiner  gewesen  sen.  In  dem  ihm  geraubren  Felleisen  soll  sich  1

efunden  haten:  4  Hemder,  1  dunkelblauer  tuchener  Ueberrock  mi  gesponnenen  Knöpfen,  1  paar  lange

Beinkleider  von  Nanquin,  :  paar  manchesterne  Beinkleider,  1  paar  neue  Stiefel,  2  paar  leinene  Unterbosen,
  3  weiße  Bäcker--Schürze,  4  schwarzseidene  Halstücher,  1  rorh  und  weißgedupftes  Halstuch,
à  rech  und  dlau  gedupfte  Saktücher.  Sodann  sei  ihm  aus  der  Tasche  der  Beinkleider  geraubt  worden:
  11  2  ba##r  Geld,  worunrer  3  Baiersche  Kronenthaler  sich  defanoen.  Jedermann  wird  aufgefordert,
  auf  die  Thäter  zu  fahnden,  und  sie  im  Beiretungsfall  der  nächsten  Obiitkeir  zur  Anzeige  zu'
bringen.  Den  14.  Juli  1829.  Königl.  Oberamrt.

Ellwangen.  In  der  Nacht  vom  2o0.  auf  den  #1.  d.  M.  sind  dem  Nikolaus  Grimm,  Bauer
von  Riezbach,  mirtelst  gewaltsamen  Einbruchs  in  dessen  Wehnstube,  nachstehende  Esfekten  entwendenr
worden:  2  Stück  flächsene  Leinwand,  jedes  Stück  zu  20  Ellen,  2  dito  abwerkene  zu  zo  Ellen:
1  kupferner  Kessel,  ½  messingene  Pfanne,  1  eiserne  diro,  1  paar  Mannsschuhe,  1  paar  Weiberschuhe,
1  geschiftener  sachsengrüner  Weiberrock;  und  dann  seiner  Nachbarin,  der  ledigen  Josepha  Wettmann,
welche  ihre  Leinwand  zur  Laugung  gebracht  hat:  68  clln  flächsene  Leinwand,  15  Ellen  abwerkene
dito.  Acle  hoch=  und  wohllobliche  Ortsobrigkeiten  werden  geziemend  ersuchr,  auf  die  Thäter  dieses
Diedstatle  zu  fahnden,  und  dieselben  im  Berretungsfall  wohlverwahrt  an  das  hiesige  Oberamts-Gerich#
einliefern  zu  lassen.  Den  14.  Juli  1810.  Köônigl.  Oberamts-Gericht.

6

Stuttgart.  Johann  Melchior  Meitger,  von  Denkendorf,  hat  sich  eines  Diebstahls  in  dem
Amtsorte  Gaisburg  sehr  verdächtig  gemacht,  und  war  in  seinem  Geburte-Orte  nicht  anzutressen.  Da
sähr  viel  daran  liegt,  diesen  schlechten  Menschen,  welcher  schon  wegen  mehrerer  Diedstähle  Vestungsund
  Zuchthausstrafen  erstunden  hat,  unschädlich  zu  machen,  so  werden  sämtlich  obrigkeitliche  Beherden
  geziemend  ersucht,  ihn  auf  Betreten  gefangen  nehmen  und  wohlverwahrt  an  die  unterzei.hnete

tesle  einliesern  zu  lassen.  Personal-Besarreibung:  Er  M  50  Sar  alt,  5“7“  groß,  hat
        <pb n="684" />
        4205

eine  untersetzte  Skatur,  langes  Gesicht,  schwarze  Haare  und  Bart,  graue  Augen,  Litzige  Nase,  kleie
nen  Mund,  gute  Jähne,  und  ist  besonders  daran  kennrlich,  daß  sein  linker  Fuß  krumm  und  etwas
kürzer  als  der  rechte  ist.  Den  16.  Juli  132:.  Künigl.  Amrs-Oberamr.
Marbach.  Am  15.  d.  M.  Abruds  wurde  in  einem  Garten  bei  Großbottwar  ein  neu  gebornetznoch
  lebendes  kaum  zwei  Tage  altes  Kind,  männlichen  Geschlechts,  in  Lumpen  eingewickelt  und  mit
einem  schlechten  Kissen,  einem  alten  roth  geblumten  Häubchen,  auch  einigen  Schlozern  verseben,  geunden.
  An  der  Leinwand  und  an  dem  Alse#na  fand  sich  kein  Zeichen,  das  zu  irgend  einem  Aufschlutz
ätte  führen  kennen.  Nur  war  ein  Jettel  beigelegt,  in  welchem  enthalten  ist,  daß  das  Kind  noch
nicht  getauft  sey,  und  dag  man  es  in  Gertes  Namen  aufnehmen  möchte.  Wabrscheinlichen  Anzeigen
nach  wurde  das  Kind  kurz  zuvor,  ehe  man  es  fand,  durch  eine  Mannsperson,  die  einen  4ales:
etwas  rorhen  Bart  gehabt  haben  und  in  Weibskleider,  namentlich  in  ein  rothgestreistes  Halstuch,  einen
blau  zeuzenen  Kittel,  einen  roth  gestreiften  zeugenen  Rock,  und  in  blauen  Leinwand-Schurz  verkleider
gewesen  seyn  soll,  guusgesenr  Es  werden  nun  hievon  die  obrigkeitlichen  Behörden  und  das  Publikum
mit  dem  Ersuchen  in  Kenntniß  gesetzt,  zur  Entdeckupg  der  pflichtvergessenen  Murter  und  ihres  wahrscheinlichen
  Gehülfen  mitwirken  und  die  allenfallsigen  Notizen  schleunigst  hieher  mittheilen  zu  wollen.
Den  16.  Juli  1819%  Konigl.  Oberamts-Gericht.

teonberg.  In  der  Schuldsache  weil.  Conrad  Jäklen,  Schmied  daselbst,  ist  der  Gand  unterm
6.  d.  M.  Oberamts-Gerichtlich  erkannt  worden.  Es  werden  daher  dessen  Gläubiger  hiemit  ausger
serderr,  entweder  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte,  ihre  Forderungen  am  Freitag  den  30.  d.  M.
Morgens  7  Uhr  vor  dem  Gemeinde-Rath  in  Heimerdingen  auf  deortigem  Rathhause  rechesguleig  zu
liquidiren,  und  sich  zugleich  wezen  einem  enwaigen  Nachlaßverglich  zo  erklären.  Gegen  die  nicht
schienenen  Gläubiger  wird  sofort  in  der  nächsien  Oberamts-Gerichts-Sitzung  der  Aueschluß-Bescheid
ausgesprochen  werden.  Den  13.  Juli  1819.  v  Kdnsg.Obetamts-Gericht..
«-  ek,tenbeks.Eswird."hiemitbsseatlichbekauntswiacht,dssdieteaigemwelche-Ischa-Friedrich
  Baitinger,  Bürger  und  Bauer  zu  Oberjettigen  aus  irgend  einem  Grund  Forderungen  zu
machen  haben,  solche  innerhalb  4  Wochen  der  hiesigen  Stadtschreiberei  beweislich  anzeigen  sollen.  Den
10.  Juli  2819.  Konigl.  Ober#amts=  Hericht.

Leonberg.  Der-Salpetersieder  Jacob  Friz,  von  Dizingen,  hiesigen  Gerichts-Bezirks,  hat  sich
schon  im  Fruhjahr  v.  J.  von  Dizunger  entfemmt,  und  sein  Aufenthalt  ist  bis  jetzt  undekannt.  Da  ger
ten  denselden  so  viele  Schulden  eingeklagt  sind,  daß  ein  Gant  unvermeidlich  ist;  so  wird  er  hiemit
4ufgefordert,  innerhalb-der  peremtorischen  Frist  von  4  Wochen,  von  heute  an  gerechnet,  entweder  vor
dielleitigem  Oberamts-Gericht,  oder  dem  Bürgermeisteramt  Dizingen  sich  anzumelden,  widrigenfalls
er  die  durch  sein  Ausbleiben  für  ihn  entstehenden  Nachtheile  sich  selbst  zuzuschreiben  hätte.  Den  27.
Juli  1829.  «  «Köni«c.ObnmtO-Getlcht.

Hei-readers.UmsoonveWmägenszustanbMaktiuwimehUsmekszubmitenhokheine
genaue  Uebersicht  zu  bekomm  werden  desselben  Gläubiger  biemit  aufgefordert,  ihre  Anspruͤche  an
denselben  von  heute  an  innerhalb  4.  Wochen  der  hlesigen  Stadtschreiberei  burch  Worlegung  der  Beweis-Urkunden
  anzuzeigen.  Den  17.  Juli  1619.  Königl.  Hberamts-Gericht.

Tettnang.  Folzende  Personen  wandern  auß;  wer  Ausprüche  an  sie  zu  machen  hat,  musß  solche
bennen  Fahresfrist,  in  welcher  Zeit  sie  durch  Bürgen  vertreten  werden,  anm'ieden.  Unna  Maria  Kramer,
  ledig,  von  Rapperswäler,  nah  Wildberg  in  Baiern;  Matheus  Brugge:,  ledig,  von  Jiegelhaus,
nach  Evette  in  Krankreich;  Cacparina  Soringer,  ledig,  von  Bizenbofen,  na  Allensbach  in  Baden;
Victoria  Helnir,  ledig,  von  Hasloch,  nach  Altstärten  in  der  Schweiz;  Wurtin  Scholder,  lediger  Muller
von  Vorderreute,  nah  Heiligenberg  in  Baden;  Bärbara  Serasser,  ledig,  von  Guttnan,  nach  Herdolz
in-Paiern:  Cat#arin#a  Mnann,  ledig,  von  Berg,  nach  Leimbah  in  Buden;  Maria  Bens,  ledig,  vo#n
*sd  nach  lufrern  in  Baden;  Anastasja  Rothmund,  ledig,  von  Friedrichshafen,  nach  Wien;  Maria

a#l#e##,  ledig,  von  Bibruk,  nah  Lustaau  in  Verarlberg.  Den  15.  Juni  :812.  Kenigl.  Oberamt.
Gedrackt  bei  G.  Hasselbriak,  #of=  und  Kanzlei-Kupferorucker,  Buchdruckes.
        <pb n="685" />
        Nro.  48.  1819.  u
Könklglich  =  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Dienstag,  5.  Auzust.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.
Se.  Köniql.  Majestät  haben  vermöge  bochßter  Eneschließung  vom  22.  Juli
die  erledigten  Pfarreien:  "
1.)  von  Gelbingen,  Dekanats  Hall,  dem  Diakonus  Thräán  in  Freudenstadt,
a.)  von  Waldbach,  Dekanats  Weinsberg,  dem  Pfarrer  Eslis  in  Reichenbach,
Discese  Wildbad,  «
3.)  von  Dobel,  eben  dieser  Dioͤcese,  dem  Vikar  M.  Abt  daselbst,
4)  von  Roth  am  See,  Dekanats  Crailsheim)  den  Stadt=  Pfarrer  Ammon  in
Rottweil,  und
6.)  von  Bermaringen,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  Pfarter  Roͤßlin  in  Lorch,
Diöcese  Schorndorf,
gnaͤdigst  uͤbertragen.
Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  unterm  28.  d.  M.  den  Major  v.  Muͤller  vom
6.  zum  5.,  und  .
denOberlieutenaatBibetsteinvomO«sams-JufantekieiRegimentversetzt-DiekathocischePfakteiDütlshsinyOber-undDekanatiAmkskpachnqcm


istdukchmeovpeonattetsCoarchiffecamss.d.M.-clevigtwocden.
        <pb n="686" />
        II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern:
1.)  des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung  der  einzahle  der  Seudirenden  auf  der  Tendes  „Univerfität  in  Tübingen
m  Sommer-Halbjahr  1819
zu  Unfang  dieses  Semmer,  Halesahrs  befanden  6  auf  der  Universitkt  Tübingen
I.  Studirende  der  protestantischen  Theologie

Inld  eder  "  ½%  "  "  -  ·  -  "  *  „  76
Ausländer  ist-los  .2  ·  "  "  "  "  41

117
II.  Studirende  der  katholischen  Theologie:
Inlaͤnder..  ..432
Auslandertrtrtr.  3
45
III.  Studirende  der  Recher:
alinder  6.  41413325
Ausläinder  23
147.
IV.  Sendirende  der  Arineitunde  und  der  hoͤhern  Ebitutgie:  T
Sande-.  ...59
Ausländer  6  3237
Studirende  der  niedern  Chirurgie  34

—  Pharmachele  53
—  —  Tdierarzneikunde...  3J3

116
V.  Studirende  der  Philosophie:
Inländer
im  protestantischen  Semirnrrr  96
im  katholnschen  Convitt  .  55335
in  der  Stadt  ..
Aus  laͤnderr  ...  6
156
VI.  Studicende  der  Staatswirehschaft  597
Die  Jahl  der  Studirenden  berräge  also  im  Garen
an  Inlaͤndern  ..  ..  6680
und  an  Auslaͤndernn.  614209

Zusammen  689
Stuttgart  den  24.  Juli  1819.  v.  Otto.
        <pb n="687" />
        45
2.)  Königl  Consistoriam.
Schul-Conferenz=  Dirertoren  betreffend.
Die  Schul-Conferenz-Direction  in  der  Diöcese  Nürungen,  wurde  dem  Pfarter
Taber  in  Over-Jesingen  in  Verbindung  mit  dem  bisherigen  Director  derlelben)

Dlaconus  NM.  Plank  zu  Nürtingen,  übertragen.
Stuttgart  den  3z5.  Juli  1319.  Wachter.

3.)  Königl.  Medieinal=  Collegium.

Ju  der  im  Königl.  Staats=  und  Regierungs-Blatt  den  30.  Juni  d.  J.  Nr.  40.
gemachten  Anzeige  von  der  dem  Nled.  Dr.  Christeph  Friedrich  v.  Beuttenmöller
  nach  vorangegangener  Prüfung  in  der  Medicin  ertheilten  Erklaubn#i½  zur  Ause
übung  dieser  Wisseoschafrc,  wird  llachträglich  bemerkt,  daß  demselben  auch  vo##  der
medieinischen  Facultt  in  Tübingen,  nach  vorangegangener  Prüfung  in  der  Gedurts-Kölfe
  ,  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  derselben  ertheilt  worden  ist.

St#uttgart  den  36.  Juli  1879.

In  Abwesenheit  des  Chefs.

Neuß.

.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Residenz-Polizei:


Ministerien  des  Innern  und  der  Residenz-Polizei-Königl.

  Direction  der  Nesidenz=  Stadt.
Die  Heraukgate  der  Neuen  Sturtgarter  Hefte  betreffend.

Se.  Königl.  Moajestát  haben,  in  Erwágung  daß  die  Neuen  Etutregarter
Hefte  ihrer  Einrichtung  und  ihrem  Charakter  nach  ganz  in  die  Categor'e  politischer
Zeitungen  fallen,  mithin  zu  deren  Herausgabe  nach  den  bestebenden  Gesetzen  eine
besondere  Concession  erforderlich  ist,  welche  gleichwohl  der  Redacteur  bis  jeßzt  weder
erhalten  noch  nachgesucht  hot,  vermöge  Derrets  vom  heutigen  Tage  befohlen,  daß
die  Herausgabe  der

Neuen  Stuttgarcer  Hefte
auf  so  lange,  als  die  Concessson  zu  derselben  abgeht  verboten  seyn  sokl.
Welche  höchste  Verfögung  gleichbald  in  Vollzug  gesezt  worden  st.
Stuttgart  den  24.  Juli  1679.  Fischer.
        <pb n="688" />
        414

Biberach.  AMls  In  der  Nacht  vom  20.  auf  den  *  Jumi  d.  J.  unker  der  Kuppel  des  Kirchen-Thurms
  zu  Steinhausen  Feuer  ausbrach,  eilte  der  dortige  Bauer  Johann  Maver  auf  die  vom
Brand  berelts  ergriffene  Stelle,  wäöhrend  selbst  die  höhere  Stufe  schon  in  hellen  Fammen  stand,  be-Rutzte
  das  ihm  zugetragene  Wasser  zum  Löschen  des  Brandes,  und  schwebte,  zwiscien  zwei  Feuer  stes
bend,  so  lange  in  gröfter  Ledens-Gefahr,  bis  es  seiner  angestrengresten  Mühe  endlich  gelang,  die
Flammen  zu  ersticken,  und  ein  unübersehbares  Ungluck  von  der  Gemeinde  abzuwenden.  Dieses  enkschloss.ne
  und  muthvolle  Benehmen  wird  hiemit  in  Folge  Dekrets  vom  Konigl.  M.  nisterium  des  Innern
Iffentlich  belobt.  Den  33.  Juli  2679.  Königl.  Oberamt.

 

Stuttgart.  Dieienigen  Stellen,  welche  mit  Einsendums  der  Pränumeratiens-Gebähren  für  das
Staats=  und  Regierungs=  Vlar#t  auf  die  eweite  Hälfte  d.  T.  noch  im  Ruckstande  find,  werden  hiemit
u  ungesäumter  Berichrigung  ihrer  Schuldigkeiten  wiederholt  aufgesordert.  Den  35.  Juli  1670.

»  Idaisi.sassienAmiükdaöSksatösundRegletuanqum

 

reudenthal.  Die  dlesseinigen  Frucht-Vorrätbe,  bestehend  in  Roggen,  Gerste,  Dinkel,  Einkorn
und  Ke  1816er  Erzeugniß,  rein  geputzt,  find  zum  Verkauf  bestimmt.  Die  Kaufer  wollen  sich  bei
der  unterzeichneten  Stelle,  welche  das  Wertere  mit  iynen  unterhandeln  wird,  einfinden.  Den  ##:  Juli
1819.  vð  Konigl.  Hof-Kameralamt.

Welngarten.  Das  durch  den  Ted  des  Bonifaz  Heilig  in  Morsweiler,  Schultheißenamts
um  Alrdorf,  heimgefallene  hienach  beschriebene  Fall-Lehen  wird  als  ein  freies  Eigenthum  Samstag
den  7.  August  dieses  Jahrs,  auf  dem  Hofe  selbst  verkauft,  und  dabel  ein  Versu#  zu  einem  gesamtund
  theilweisen  Verkauf  gemacht  werden.  Die  Kaufs-Liebhaber  haben  sich  am  öbigen  Tage,
Vormittags  10  Uhr,  mir  oberamtlich  gesiegelten  und  verschlossenen  Vermögens  =  Zeugnissen  bei  der  Verkaufs-Verhamlung
  einzufsinden.  Das  Gut  liegt  an  der  Landstraße  von  Friedrichehafen  nach  Ulm,  und
bestehr  in  einem  einstockigten  Wohnhause  mit  angebautem  zweisteckigten  Stadel,  einem  Speicher  einer
Backkuche  und  einem  Holzschoof.  sämtlich  mit  Schindeln  gedeckt,  6  #66  Ichri.  27  Rth.  Garten,
d0  38  Ichre.  17  Rrh.  Wiesen,  83  15/10  Ichrt.  :7  Rih.  Ackerfeld,  welche  Grundstucke  sämtlich  um
die  Gebäude  herumliegen.  Den  223.  Juli  1619.

 

Königl.  Kameralamt.

Freudenthal.  Es  ist  die  untelzeichnere  Stelle  vermöge  einer  hofkammrlichen  Verordnung.
vom  20.  d.  M.  bevollmächtige,  den  in  der  Kellerei  zu  Rechentshofen  befindlichen  Wein  von  70  Eimern
nach  und  nach  zu  verkaufen.  Der  Wein  ist  aus  den  diesseitigen  Umtsorten,  von  werchen  sich  Hohenhaßiach
  auszeichnet,  1618er  Gewächs  und  rein  erhalren.  Die  etwaigen  Kaufs-Liebhaber  wollen  sich
bei  der  unterzeichneten  Königl.  Bramtuaz,  welche  ihnen  wegen  des  Preises  und  der  Eigenschaften  jener
Weine  die  nothige  Ankunft  ertheilen  wird,  einfinden,  Den  #4.  Juli  1618.

Kenigl.  Hof-Kameralamt.

Laufen.  Von  den  auf  den  Kästen  zu  kaufen  und  Mundelsheim  liegenden  Früchten  ist  ein
Quantum  Reizen  und  Gerste  zum  Verkauf  ausgesetzt,  worübrr  mit  der  unterzeichneten  Stelle  täglich
Käufe  203'schlossen  werden  konnen.  Den#.  Juli  16.0.  Königl.  Hof-Kameralamt.

Maufen.  Die  unterzeichnete  Stelle  ist  legirimirt  worden,  den  dahier  eingekellerren  neuen  Wein,
        <pb n="689" />
        426

ducchsngig  in  biesiem  Gewächs  bestehend,  unch  und  nach  aus  sreier  Hand  zu  verkaufen,  welches
hiemit  den  Liebhabern  bekannt  gemacht  wird.  DOen  a#.  Juli  1819.
Königl.  Hof-Kameralamt.

Schorndorf.  Das  ln#  allhiesiger  Stadt  befindliche  herrschaftliche  Pfleghof-Gebäude  wird
Samstag  den  14.  Tugust,  Vormirtats  20  Uhr,  im  Aufstreich  verkouft  werden.  Dieses  Gebäude  ist
zwerstecklgt,  hoch  43  Schuh  6  goll,  lang  71  Schuh  9  Joll,  und  breir  38  Schuh  3.  Zoll.  Der  untere
Scock  isi  von  Stein,  und  in  den  übrigen  Theilen  des  Hauses  das  Holz  noch  vollkommen  gesund,  so
wie  uberhaupt  das  ganze  Gebäude  sehr  gut  im  Bau  erhalten.  In  dem  untern  Theil  des  Hauses  sind
einige  Seallungen,  eine  Kutschen=  Memi  und  Waschkuche,  und  nedben  dem  Haus  ist  ein  umzäunter
Garten  von  1  1/3  Vrtl.  In  dem  zweiten  Sctock  befinden  sich  eine  Küche  and  7  theils  heitzbare,  theils
unheitzbare  Piecen  zum  Wohnen.  Die  Bühnen  sind  geräumig,  und  haben  mehrere  belegte  Boden.
Unter  dem  Haus  ist  ein  gewölbter  Keller  von  vorzuglich  guter  Beschaffenheit,  in  welchem  200  Eimer
Fa#Raum  finden.  Die  Liebhaber  können  dieses  Gebäude,  welches  zu  jedem  burgerlichen  Gewerbe
Eine  sehr  vortheilhafte  Lage  und  Einrichtung  hat,  räglich  in  Augenschein  nehmen.  Den  25,  Juli  1819.

«  «  Koͤnlgl.  Kameralanit.

Sindelfingen.  Die  herrschaftliche  Schafweide  zu  Rohr  ad  160  Stuͤck,  deren  Bestand  auf
nuchst  Martini  Ende  geht,  wird  zu  Folge  Königl.  Finanz=  Kammer-Dekrets  bis  Samstag  den
21.  Augustel.  J.  auf  dem  Rathhause  zu  Royr  auf  fernere  3  Jahre  in  esffentlichem  Aufstreich  verlichen
werden.  Diet  wird  hiedurch  mit  dem  Avbang  vifentlich  bekannt  gemacht,  daß  sich  die  Liebbaber  an
Ledachtem  Tage,  Bormittags  do  Uhr,  auf  dem  Rathhaufe  in  Rohr  einfinden,  und  der  Verhandlung
#nwohnen,  vordersamst  aber  sich  durch  obrigkeitliche  Jeugmisse  über  ihr  Prädscat  und  Vermogen  legitimiren
  fonnen,  daß  sie  eine  zureichende  Caution  zu  leisien  im  Stande  seyen.  Den  6.  Juli  1819.

«  Konjgi.samaalsstmh

«Waiblinsea.smMontagd-I.sasustwetven«folgendeCommnu-Schafiveidkn,-dekes-3
  jäbrige  Bestandzeit  an  Michaelis  dieses  Leb  zu  Ende  gehk,  auf  weitere  3  Jahre  im  efsentlichen
Aufstreich  verliehen  werden,  und  zwar:  1.)  die  von  Schwaikheim,  welche  450  Stuck  Schaft  erträgr;
a.)  die  von  Klein  =  Heppach,  welche  mit  250  Stuck  beschlagen  werden  kann;  3.)  die  von  Neusiadt,
welche  Joo  S#tuck  erträgt;  4.)  die  von  Beinstein,  welche  mit  200  Stück  befahren  werden  kann;  und
5.)  die  von  Leurenbach,  welche  350  Stuck  erträgt.  Die  Liebhaber  haben  sich  nun  an  obigem  Tage
Morgens  7  Uhr  mit  den  erforderlichen  Certiffkaten  über  Vermögen  und  dergleichen  auf  dem  hiesigen
RKathhause  einsinden,  und  der  Verlesung  der  Nkkords--Bedinzungen,  sowie  den  übrigen  Berhandlungen
anzuwohnen.  Den  8.  Juli  1619.  Koͤnigl.  Ooeramt.

 

Eßlingen.  Dem  Drehergesellen  Vester,  von  Göppingen,  ist  allhier  auf  der  Herberge  durch
den  Flaschnergesellen  Christian  Coͤnrad  Greßler,  von  Stuttgart,  sein  Felleisen  entwendet  worden,  womit
dieser  sich  fluchtig  gemacht  hat.  Das  Felleisen  ist  aus  braunem  Juchtenleder  mit  schwarzledernen  Tragriemen,
  in  demselben  befanden  sich:  :  dunkelblau  tuchener  Ueberrock  mit  gesponnenen  Knöpfen,  2  vaar
dunkelblau  tuchene  Hosen,  ein  dergleichen  Wammes  mit  weißen  Metallknöpfen,  1  weiße  Weste,
1  roth  Halstuch  mit  schwatzen  Blumen,  ½  weigßes  Halstuch,  :  roth  gewürfelt  Tüchlen,  ½  dlauer
Schurz,  1  aschengraue  Filzkappe  und  :  Flöte.  Der  Dieb  ist  von  kleiner  Statur,  19  Jahr  alr,  hat
ein  glartes  volles  Gesicht,  dräunlichte  Gesichtsfarbe  und  braune  Haare;  trug  einen  dunkelgrünen
Frack  und  lange  Hosen  über  Srtiefel.  Acle  obrigkeirlichen  Behörden  werden  ersucht,  im  Falle  etwas
ven  dem  Dieb  oder  von  dem  Entwendeten  in  Erfahrung  gebracht  würde,  gefällige  Nachricht  hieher
zu  ertheilen.  Den  a1.  Juli  1619.  «  Konigl.  Oberamt.

Gmuünd.  In  der  Nacht  vom  20.  auf  den  21.  Jull  d.  J.  wurden  dem  biesigen  Bürger  und
Wachszieher  Xaver  Rit  aus  seinem  Kramladen  nachfolgende  Waaren  durch  gewaltsamen  Einbruch
        <pb n="690" />
        426

entwendet:  14  Ellen  gelben  Ziz  mit  schwarzen  Mondels  eingedruckt  O  fl.,  18  Ellen  dito  gelb  und
weißgestreiften  27  fl.,  24  dits  grüner  mit  kleinem  schwarzen  Desseins  17  si.,  9  Stuck  Ziz  zu  verseiedenem
  Ellengehalt  und  Desseins  60  fl.,  4  Stuck  rother  Barcet  mit  verschiedenem  Einschlatz  40  f.,
15  Ellen  schwarzen  Manchesier  13  fl.,  10  dito  blauer  Manchesier  20  fl.,  1  Rest  Manchesler  4  fl.,
3  Stuck  Kannefaß  23  fl.,  „  Stäck  Nanquinet  von  grauer  Farbe  7  fl.,  6  Ellen  rothgeschlagene
Zeug  4  fl.,  :  Rest  WWestenzeug,  gelb,  roth  und  schwarz  melirt  5  fl.,  S#rück  weißgestreisten  Bassein  33  Ellen
18  fl.,  w#  Ssück  5/4  brelten  Merino-Callico  10  Ellen  Brab.  29  fl.,  5  Stück  6/4  breit  Merine=Shwal
  12  fl.,  ½  Stück  Merino-Callico  26  fl.,  schwarzen  Seidenrill  20  fl.,  schwarzen  und  weißen
Seideaflor  20  fl.,  4  Stüuck  schwarze  Halstucher  mit  gelb  und  grunem  Umlauf  6  fl.,  schwarze  Samet-Vand,
  mit  grünen,  gelben  und  rothen  Streifen  15  fl.,  mehrere  Westen-Atlas  von  gruner,  schwarzer,
rorher  und  violeter  Farbe  30  fl.,  3  Stück  Straßdorfer-Hauben  de  fl.,  1  dito  Gmunder-Haube  mit
schwarzen  Band  3  fl.,  1  Stuck  durchgebrochene  Gaze  8  fl.,  2  Rest  weißen  Barist-Musselin  6  fl.,
5  Stuck  Brabanter  Spitzen  40  fl.,  1  Schachtel  weiße  und  schwarze  Ablas-Band  40o  fl.,  dito  Grosdetour-Band
  20  fl.,  1  Stuck  grünen  Wachstaffet  9  fl.,  1  Schachtel  Arlas  -Band  mit  20  Stück
verschiedenen  Farben  4%  fl.,  2  Dutzend  blaue  Halorachen  mit  gelben  Dessein  und  gelben  Umlauf  ½4  fl.,
12  Stück  Westen  von  verschie  #enen  Desseins  12  fl.,  ein  rntnd  rothe  Schnupftucher  6  fl.,  mehrere
hanze  und  zum  Theil  angeschnittene  Stücke  Barcher,  rothgestreift,  blaugestreiftr,  Mode-Barcher  2c.  in
ohngefäbrem  Werth  ven  roo  fl.,  à  zwei  Ellen  breiter  angeschnittener  blau  und  rotb  melirter  Barchet
  85  fl.,  2  Stück  5/4  doppelt  grüne  Calico  64  Ellen  Brab.  51  fl.,  „  dito  leichtgren  25  fl.,
1  C  breit  dite  10  fl.,  dunkelgrüner  dito  22  fl.,  à  rother  mit  schwarzen  Dessein  18  fl.,  #  schwarzer
Trauerziz  mit  weißen  Sternchen  18  fl.,  zusammen  875  fl.  Es  werden  daher  alle  hoch  =  und  wohllobliche
Obrigkeiten  geziemend  gebeten,  die  geeigneten  Maßregeln  sowohl  zu  Wiedererlangung  der  entwendeteen
  Waaren,  als  auch  zu  Entdeckung  des  Diebes  zu  treffen,  und  von  den  sich  ergedenden  Spuren  gefällige
  AUnzeige  hieher  zu  machen,  Den  au.  Juli  1819.  Königl.  Oberamts-  Gericht.

 

Stuttgart.  Der  Lampen-  Aufseher  Dickert  und  die  ledige  Wilhelmine  Eichelmaͤnnin,  beide
von  hier.  haben  sich  der  Vollziehung  eines  gegen  sie  gefällten  Straf--Erkenntnisses  durch  heimliche
Entweichung  entzogen.  Alle  in=  und  ausländischen  Bebörden  werden  ersucht,  dieselten  im  Betretungsfall
  an  die  unterzeichnete  Stelle  einliefern  zu  lacßen.  Signalement:  Dickert  ist  4  Jahre  alt,  5“
“  groß,  hagerer  Statur,  hat  länglichte  Gesichtsferm,  blasse  Farbe,  schwarzbraune  Haare  und  Augaune,
  braune  Augen,  gebogene  proporrionirte  Nase,  mittlern  Mund,  eingefallene  Wangen,  enras
nmangelhafte  Zähne,  spitziges  Kinn  und  schwarzen  Bart.  Gewöhnlich  war  er  mit  einem  runden  Hure,
chwarzseidenem  Halstruch,  weißer  Weste,  dlautachenem  Ueberrock,  dergleichen  langen  Hosen  und  Stiefeln
  bekleidet.  Eichelmännin  ist  36  —  36  Jahre  alt,  5°  4“  groß,  schlanker  Statur,  hat  länglichte
kuschessterr  bleiche  Farbe,  go  Haare,  Augbrannen  4%  #%  spitzige  Nase,  mirtlern  Mund,

albvolle  Wangen,  gute  Zähne,  spitziges  Kinn.  Den  17.  Juli  2810.

#  ut  3  Kenigl.  Direkrion  der  Residenz=  Stadt.

Nerecbbeim.  Bei  der  letztern  nächtlichen  Vifiration  der  biesigen  Gefängnisse  ist  der  wegen  wiederholrun
  Diebstahls  in  Unrersuchung  gekommene  Johannes  Taglieber  von  Uzmemmingen  mimelst  Sprengens
feiner  Fesseln  und  Ueberrumpekung  seiner  Wächrer,  in  bloseem  Hemde  und  Unterhosen  gewallsam  emwichen.
  Sämrtliche  in=  und  auswärtigen  Polizeibehörden  werden  demnach  geziemendst  ersucht,  auf  diese#ln
  Menschen  genau  zu  fahnden.  im  Berretungsfall  ader  solchlen  um  so  sicherer  hieher  zu  liesern,  als
derselbe  schon  mehreremale  ausgebrochen  ist.  Bezeichnung:  Der  Fluckhttling  ist  ein  Bauernkneckt,
5  Fahre  alt,  mittlerer  Grätze,  untersetzter  Statur,  van  gewöhnlicher  Gesichtsform,  gesunder  Farbe,
scbhwmzen  Haaren  und  dergleichen  Augenbraunen,  bellbraunen  Augen,  stumpfer  Nass,  eeo
Mund,  vollen  Wangen,  gesunden  und  vollständigen  Zähnen,  rundem  Kinn,  ohne  Bart,  Uls  besonder

—-—##
        <pb n="691" />
        425

Kemnzeschen  ist  zu  bemerken,  daß  das  rechte  Auge  etwas  dunkler  ist,  als  das  linke,  und  an  der  Pabille
  ein  weißes  Flammchen  hat.  Den  29.  Juli  1610.  Königl.  Oberamts-Gericht.

Hall.  Christoph  Föll,  Küdler,  Hausgenosse  zu  Bubenorbis,  welcher  mit  einer  Bande  von  13
Personen  sich  eines  verübten  nächtlichen  Einbruchs  schuldig  gemacht  har,  wurde  zwar  am  14.  d.  M.
gefänglich  hieher  gebracht,  hat  aber  durch  Lösang  seiner  Fesseln  und  dane  gemachten  gewaltsamen
Ausbruch  aus  dem  Gefängniß  sich  wieder  die  Freiheic  verschaftt.  Man  siehet  sich  deswegen  vermuniget,
das  von  dem  Königl.  Oberames.  Gericht  Gaildorf  unterm  16.  Mai  d.  J.  im  Staats=  und  Regierungs-Blatt
  Nro.  #39  gemachte  Ersuchen  bei  sämtlichen  Poligei-Behörden  hiemit  zu  erneuern,  gegen
Christoph  Föll,  welcher  6  Fuß  groß,  mit  einem  blauen  Ueberrock,  einer  rothen  Weste  mit  weißen
Knöôpfen  und  blautuchenen  langen  Hosen,  bekleider  ist,  sorgfältig  fahnden,  und  ihn  auf  Betreten
wohlperwahrt  hieher  abliefern  4  lassen.  Was  den  in  gedachtem  Blatt  gleichmäs  beschriebenen  Wilbelm
  Wagner  von  Ziegelbronn  becriff#,  so  ist  hier  zu  bemerken,  daß  man  desselben  indessen  habhaft

orden  seye.  Den  32.  JullK  1679.  Königl.  Oberamts-  Gericht.

Stuttgart.  Johannes  Stübler,  Bäcker  von  Grözingen,  Oberamts  Rürtingen,  hat  6  zweier
Kuh--Diebstähle,  nämlich  in  der  Nacht  vom  15  —  16.  ODkr.  1819  zu  Heslach  und  vem  5  —ö.  d.  M.
zu  Hof,  böchst  verdächtig  gemacht,  und  schon  seit  Okt.  vorigen  Jahrs  von  Haus  entfernt,  ziehr  demnach
  im  Lande  herum,  und  sucht  sich  vurch  Diebstähle  +rtonbringen.  Aue  Militär=  und  Civil-Behörden
  werden  dahen  ersucht,  auf  diesen  sehr  schädlichen  Menschen  genau  zu  fahnden,  ihn  auf  Betreren
erretiren  and  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  8  chreibung:  Stübler  l#ist  ohngefähr
6  Zuß  croß,  40  Jahr  alt,  hat  ein  dlarrernarbigre#  rundes  Gesicht,  braune  Haare  und  dergleichen
Augbtannen.  Nach  kurzlich  erhaltener  Nachriche  ist  er  bekleider  mit  einem  neuen  dunkelblau  tuchenen
Wammes,  einer  neuen  weißen  blan  gestreiften  Weste,  neuen  hellblau  tüchenen  langen  Hosen,  einer
blautuchenen  russischen  Kappe  und  Sriefeln,  auch  trägt  er  eine  Sackuhr  bei  ssch.  Den  #22.  Juli  1819.

Königl.  Oberame.

Nürtingen.  Der  wegen  gesetzten  Cassenrests  in  Untersuchung  gekommene  vormallge  Heiligen-S##lteger
  Michael  Gneiting,  von  Seleneena  t  bat  sich  am  27.  M.  Jahrs  von  Haus  heimlich
entsernt,  ehe  das  Straf-Erkenntulß  gegen  ihn  erfolgt  war.  Derselbe  wird  daher  aufgefordert,  binnen
eines  Termins  von  co  Tageny  sich  in  seinem  Heimwesen  wieder  einzufinden,  zugleich  aber  auch  werden
alle  obrigkeitliche  Otellen  krGEcht  lihn  auf  Berreten  arreriren  und  hieher  transportiren  zu  lassen.
Sisnalemens:  Michael  Gneiting  ist  en  Mann  von  60  Inhren,  6  Fuß  groß,  trug  bei  seiner
Enrweichung  die  gewöhnliche  Kleidung  eines  oberländischen  Bauern  und  fuhrte  einen  ungültig  gewordenen
  Auswanderungs=  Paß  vem  Jahr  1818  bei  sich.  Den  23.  Juli  1619.

«  Königl.  Oberamts-  Gericht.

 

Herrenberg.  Sämtliche  Gläubiger  des  Jakob  Friedrich  Morlock,  Bürgers  von  Bohndorf,  werden
  hiemit  aufgeforderr,  innerhalb  4  Wochen  ihre  Verderunges  in  der  hiesigen  Stadtschreiberei  unter
Vorlegung  der  Beweisurkunden  anzugeben.  Den  2y.  Juli  1819.

6  Königl.  Oberamts-Gericht.

Herrenberg.  Es  wird  hiemit  zur  öffent'ichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  der  Gantsache  des
verstorbenen  Alre  Johannes  Bühler,  gewesenen  Wagners  zu  Bohndorf,  der  unterm  126.  vorigen  Monats
angedrohre  Ausschluß=  Bescheid  gegen  die  bei  der  am  heutigen  Tag  stattgehabten  Schulden-Liguidatien
nicht  erschienenen  Gläubiger  ausgesprochen  worden  seve.  en  19.  Juli  1819.

Konig  Oberamts-Gerichr.

LLeouberg.  Der  Salpetersieder  Jacoh  Friz,  von  Dizingen,  hiesigen  GerichtS-Bezieks,  hat  sich
schon  im  Frühjahr  v.  J.  von  Dizengen  entfernt,  und  sein  Aufenthalr  ist  bis  1egt  unbekannt.  Da  ge-
        <pb n="692" />
        428

gen  denselben  fo  viele  Schulden  eingeklagt  sind,  daß  ein  Gant  underwmeidlich  ist;  so  wird  er  hiemlt
aufgefordert,  innerhaln  der  peremtorischen  Frist  von  4  Wochen,  von  heute  an  gerechnet,  entweder  an
dieneitigem  Oberamts-Gericht,  oder  dem  Burgermeisteramt  Dizingen  sich  anzumelden,  widrigenfalls
er  die  durch  sein  Ausbleiden  für  ihn  entstehenden  Nachsheile  sich  selbst  zuzuschreiben  hätte.  Den  27.
Juli  1610.  6  Könisl.  Oberamts-Gericht.

 

Weinsberg.  Johann  Geerg  Nothdurft,  bisheriger  Bürger  und  Weingärtner  dahier,  wandert
mit  seiner  Familie  nach  Nord-Amerika  aus,  und  wird  durch  den  hiesigen  Stadt-Rath  Dorsch  in
allen  seinen  Verbindlichkeiten  auf  Jahresfrist  vertreten.  Den  20.  Juni  1879.  «

Koͤnigl.  Oberamt.

Nürtingen.  Folgende  hiesige  Amts-Untergebene  sind  nach  erhaltener  Erlaubniß  in  verschiede
dene  Staaten  ausgewandert:  Jakob  Hurt,  leder  Bauer,  von  Grözingen,  Christoph  Gneiting,  geheivatheter
  Schuster,  und  Augustin  Wandel,  gehekratheter  Muller,  beide  von  Frickenhausen,  Cärkteoo
Aubele,  geheiratherer  Bauer  von  Unterboihingen.  Es  werden  daher  alle  diejenigen,  welche  an  einen
oder  den  andern  dieser  Auswanderer  eine  Ansprache  z#  machen  haben,  aufgesorderr,  innerhalb  Jahresfiist
  bei  dem  hiesigen  Oberamt  sich  zu  melden.  Den  1.  Jull  1819.  Nonigl.  Oberamr.

Marbach.  Nachbenannte  Personen  aus  dem  hiesigen  Oberamts-Berke  sind  #twuerlich  absge
wandert.  Aus  Erbsterten:  Joh.  Jakob  Fredel,  Bauer,  Jakob  Gottlieb  Theiß,  allda,  Dorothea
Muffin,  ledlg,  von  da;  aus  Erdmannhausen:  Thomas  Heisch,  Joh.  Bernhard  Theurer,  Bauer,
Friedr.  Kraiß,  Weingärmer,  Joh.  Ballreich,  Joh.  Jakob  Schmierer  und  Kaspar  Jenn##  aus  Mundeleheim:
  Johann  Georg  Maier,  ledig,  Friedr.  Späth,  Weingärtner,  und  Christian  Schmierer,
Weber;  aus  Meidelêheim:  Ludwig  Friedr.  Strenger;  aus  Steinheim:  Sabine  Kathar.  Zellerin,  ledig,
Rofine  Reichertin,  ledig,  von  da,  und  Mich.  Wagner,  ledig,  daselbst;  aus  Großbottwar:  Aes
Joh.  Hellerichs,  Hafners  Weib,  und  Joh.  David  Tabler,  Weingärtner  allda;  aus  Hof  und  Lembach:
Jakob  Sebast.  Rau,  Weingärtner;  aus  Murr:  Tobias  Vanhinger,  Weingäremer;  aus  Weiler  zum
Stein:  Christine  Betzin,  ledig;  aus  Obristenfeld:  Joh.  Keinr.  Müller,  ledig;  aus  Ottmarsheim:  Joh.
Christoph  Friedr.  Michler,  Taglöhner;  aus  Klein-Aspuch:  Peronika,  Joh.  Georg  Macks  Witrwe.
Dieses  wird  nun  mit  dem  Anfugen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  sämtlich  diese  Auswanderer  wegen
ihrer  enwaigen  Verbindlichkeiten  noch  ein  Jahr  lang  in  J#uspruch  genommen  werden  können,  weil
imtlich  tüchtige  Burgen  zuruckgelassen  haben,  die  bei  den  betrefsenden  Ortsvorfiänden  zu  erfragen  find,
Den  9.  Juli  1619.  Königl.  Oberemt.

Crailsheim.  duf  erhalrene  gesetzliche  Erlaubniß  wandern  nachbenannte  bisherige  Oberamtsangehörige

  vor  JFahresfrist  nach  Baiern  aus.  und  haben  als  Burgen  zur  Stellvertrerung  die  angemerkten

  Personen  hinterlassen:  Caroliua  Most,  aus  Crailsbeim,  ledig,  under  Burgschaft  ihres  Bruders,

Johann  Friedrich  Most,  Kaufmann  dahier;  Johann  Georg  Belschner,  aus  Leukersbaufen,  ledig,  unter

Bureschaft  seines  Varers  Leonhard  Belschner;  Friedrike  Häffner,  aus  Crailebeim,  ledig,  unter  Burgscha##t

  ihres  Biudert  Friedrich  Haffner,  Maurermeisiers  und  Kaminfegers  bahier.  Den,  #,  el4  1819.
«  önigl.  ramr.

Gmünd.  Jacob  Weeber,  ledig,  von  Lautern,  von  Professson  ein  Chirurg,  wandert  nach

Kerabeim  im  Kenigresch  Baiern  aus,  und  wird  binnen  Jahreéfrist  von  seinem  Bruder  Benedikt

c#eber,  Gemeinrepfleger  in  Lautern,  vertreten,  an  welchen  sich  daher  selne  etwaige  Gläubiger  inner
dieser  Zeit  zu  wenden  haben.  Den  10.  Juli  16:9.  Konigl.  Oberamr.

–

Geruckt  bei  G.  Hasselbrisk,  Hof=  ond  Kanglei-Aupferdrucker,  Buchdrucker.
        <pb n="693" />
        Nro.  49.  1819.  4
Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakt.

 

Samstag,  7.  August.

 

I.)  Unmittelbare  Königliche  Dercrete.
A)  Ksnigliche  Verordnung.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  im  Wege  der  Gnade  unmittelbar  angebrachten  Gesuche  um  Aufhebung
  oder  Abänderung  von  Straf-Verfügungen.

Wilhelm,
von  Gettes  Gnaden  König  von  Wöürttemberg.

Durch  mehrere  geseßliche  Verordnungen  und  insbesondere  in  Unserem  Sdicte
vom  3.  May  v.  J.  fsind  die  Staats.  Behörden  und  die  Art  und  Weise  bestimmt!
bei  welchen  und  wie  diesenigen,  die  sich  durch  die  Straf-Verfügung  einer  Behörde
beschwert  halten)  Gesuche  um  Nachlaß,  Verminderung,  oder  PVerwandlung  der
Safe  anzubringen  und  ihre  Beschwerden  stusenweise  zu  verfolgen  berechtigte  sehn
ollen.

Indem  es  Unsere  Absscht  nicht  seyn  kann,  auf  die  Entscheidung  folcher  Beschwerden
  in  dem  geordneten  Rechts=  Gange  einzuwirken,  behielten  Wir  Uns  bloß
die  Entschließung  für  die  Fälle  vor,  wenn  die  Umstände  eine  Abänderung  der  Strafe
aus  landesherrlicher  Gnade  begründen.

Es  können  daher  bei  Uns  unmittelbar  keine  Gesuche  um  Abänderung  einer
Steaf-Verfügung  anders,  als  im  Wege  der  Gnade  eingereicht  werden,  wenn  von
        <pb n="694" />
        0

den  Bittstelern  die  durch  die  Gesetze  dargebotenen  Rechtsmittel  erschoͤpft  sind,  oder
beeselben  Grund  zu  haben  glauben,  mit  Verlassung  des  geordneten  Rechtsweges,
emnsere  landesherrliche  Gnade  in  Anspruch  zu  nehmen.

Damit  aber  hierin  jeder  Mißverstand  beseitigt  werde,  sehen  Wir  Uns  bewogen,
Unsere  Gesinnung  bestimmt  auszusprechen,  und  verordnen  daher  noch  Anhötung
Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folg  ·

1.  Wer  sich  an  Uns  unmittelbar  mit  der  Bitte  um  Aufhebung,  Abaͤnderung  oder
Milderung  einer  Sttafe  wendet,  ehe  er  den  für  die  Berufungen  aus  Rechtsgründen
  vorgezeichneten  Weg  duechlaufen  hat,  wird  dafür  angesehen,  daß  er,
mit  Perzichtleistung  auf  die  Verfolgung  seiner  Angelegenheit  im  geordneteit
Rechtswege,  sch  bloß  an  die  landesherrliche  Gaade  wende.

II.  Es  fiadec  daher  in  der  ndmlichen  Straf-Sache,  in  welcher  der  Bittsteller  ssch
an  Uns  unmittelbor  gewendet  hat,  keine  weitere  Berufung  des  Gestraf:en  an
irgend  eine  Staacs,  Behörde,  Justiz=  oder  Verwaltungs=  Stelle,  auch  niche
innerhalb  der  sonst  für  Straf-Recurse  bestimmten  Frist,  statt;  vielmehr  ist
in  diesem  Falle,  wenn  ein  Steraf-Recurs  von  dem  Geßraften  bei  der  Behörde
  bereits  anhängig  gemache  worden  seyn  sollte)  der  Straf-Recurs  von
den  Behörden  als  verzichtet  zurückzuweisen.

Dieser  Verlust  der  ordentlichen  Rechts-Mittel  oder  der  Befugniß,  die  vermeintlichen
  Beschwerden  über  eine  Straf,  Verfügung  im  geordneten  Rechtsgange
  zu  verfolgen,  tritt  auf  gleiche  Weise  ein,  der  Bittsteller  mag  nun  bei

Uns  bestimmt  und  ausschließlich  um  Begnadigung,  oder  (alternativ)  um  Be,
gnadigung  oder  Verweisang  der  Sache  an  die  Strafberufungs,=  Behörde,

oder  um  Begnadigung  mit  Vorbehalt  des  Rücktritts  in  den  Weg  Rechtens
gebeten  haben.

Unser  Minister  der  Justiz  ha#  für  die  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieser
Verordnung  Sorge  zu  tragen.  "

Gegeben  Coblenz  den  11.  Juli  1819.  s

Wilhelm.

III.

Auf  Bifehl  des  Königs:
In  Abwesenheit  des  Staats=  Sekretärs;:
Der  Legations-Rath
Gees.
        <pb n="695" />
        451

*

.)  Dienst-Nachreichten.

Se.  Königl.  Mazestät  haben  unterm  #3—-.  Juli  gnddigst  geruhr,  die  Verlehung
  der  Justitiars-  Gescháfte  bei  den  Kreis  Finanzkammern  nachfolgenden  Mitgliedern
der  s  Regierungen  zu  übertragen:

dem  Regierungs,  Assessor  von  Klett  in  Ludwigsburg  bei  der  Finanz  =  Kammer
des  Neckar-Kreises,  ,  ·

3  den  Nezierung  Rath  Eisenkohr  in  Ellwangen  bei  der  Finans,  Kammer  des
axt.  Kreises,  ·
dem  Regierungs-Rath  Hauf  in  Ulm  bel  der  Finanz-Kammer  des  Donau-Kreises,

dem  Regierungs-Rath  Hartmann  in  Reutlingen  bei  der  Finanz-Kammer
des  Schwarzwald,  Kreifes.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  #8.
v.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Maichingen)  Didcese  Böblingen)  dem  Pfarrer  Beck
in  Fleinheim,  Dibrese  Heidenheim,  und  «

vermögehöchstecResolutioavom30.v.M.dieetlevigtePfarreiKömgsbtomy
Dekanats  Heidenheim,  dem  Bikar  Steinhofer  in  Westheim,  Dekanats  Hall;

und  ferner  auf  die  in  Gemaßheit  des  Edikts  uͤber  die  Gemeinde-Verfassung  ge-Echten
  Vorschläge,  durch  höchstes  Decret  vom  1.  August  die  Oberhürgermeisterstelle


zu  Ludwigsburg  dem  Stadtrath  Heinrich  Preiß,
zu  Heilbronn  dem  Stadtrath  Landauer)  und

zu  Rottenburg  dem  Stadtrath  Sebastian  Holzherr
Znädigst  übertragen.

Umterm  31.  Juli  wurde  der  Haupemann  ater  Klasse  v.  Triebelhorn,  im
#3.  Infanterie=  Regiment,  penfsonirt.

Die  katholische  Pfarrei  Haußen,  Ober,  und  Dekanat-Ames  Notktweil,  ist  am
:  v.  M.  durch  den  Ted  des  Pfarrers  Caspar  Joseph  Endhardt  erledigt  worden.

II.  Verfü  gungen  der  Departem  en  ts.

Des  Departements  des  Innern:
1.  des  Ministerium  des  Innern.

Auf  den  von  der  Statt,  und  Amts-Versammlung  Urach,  in  Gemßbeic  des
zweiten  organischen  Sdills  vom  31.  Dec.  1813  gemachten  Vorschlag  zu  Wiederbesebung
  der  erledisten  Oberamtsarzts.  Stelle  in  Urach,  ist  unterm  3o.  Juli  diese
Srelle  dem  ausübenden  Arzt  Dr.  Pfleidever  in  Urach  übertragen  worden.

Stuttgart  den  31.  Juli  1819.  v.  Otto.
        <pb n="696" />
        432
2.  Koͤnigl.  Studientath.

Die  Prüfung  derjenigen  Candidaten  der  katholischen  Theologie,  welche  in  dem  hoheren  Convict  zu
Tübmgen  ausgenommen  zu  werden  wunschen,  betreffend.

Es  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  die  nach  dem  F5.  33  der  organischen
  Pestimmungen  über  die  Errichtung  eines  höhern  katdolischen  Convicts  in
Tübingen  angeordneten  Drüfungen  für  diesenigen  Candidaten  der  katholischen  Theologie,
  welche  in  diesem  Convict  aufgenommen  zu  werden  wünschen)  bis  auf  weitere
Bestimmungen)  jedes  Jahrs  '

am  letzten  Montag  des  Monats  August  und  die  folgende  Tage
zu  Ellwangen  und  Rotweil  abgehalten  werden)  wo  scsch  diejenigen,  welche  nicht  an
diesen  beiden  Studien=  Anstalten  sich  aufhalten,  bey  dem  Rector  des  Gymnasiums
au  melden  haben.  -

Stuttgart  den  29.  Juli  1819.
Süekind.

—

Sreuden  zel.  Die  disesseitigen  Frucht-Vorräthe,  bestehend  in  Roggen  Gerste,  Dinkel,  Einkorn
und  Haber,  1818er  Erzeugniß,  rein  gepuht,  sind  zum  Verkauf  bestimmt.  Die  Käufer  wollen  sich  bei
der  unterzeichneten  Stelle,  welche  das  Weitere  mit  ihnen  unterhandeln  wird,  einfinden.  Den  #1.  Juli
1819.  Königl.  Hof-Kameralamt.
Gerabronn.  In  Verfolg  der  höchsten  Orts  beschlossenen  Auflösung  der  Kaplanei  Schmalfelden
wird  Mirtwochs  den  1½2.  Angusi,  Vormirlags  0c  Uhr,  zu  Schmalselden  in  dem  Bock-Schild-Wirthehause
allda  mit  nachbemerkten,  in  das  Eigentbum  der  dortigen  Heiligenpflege  ubergegangenen  Obiekten  und
a#r:  1.)  die  Kavlanei-Wohnung,  zweistockigt,  3  Wohnzimmer  und  5  Kammern,  einen  Keller,  dann
indvieh-Stallung  enthaltend;  2.)  die  Kaplauei-Scheuer,  einsieckigt  mit  2  Vahren,  ferner:  3.)  14  Mrg.
Acker,  70  BPrg.  Wiesen  und  3  Gärten  mir  1/4  Mrg.  Erddirn=  Platz,  mit  Vorbehalt  hherer  Genehmigung
  im  Weg  des  essentlichen  Ausstreichs  ein  Verkaufs  -Versuch  gemacht,  wozu  die  Liebhaber
auf  die  angegebene  Tagfarth  eingeladen  werden.  Den  34.  Juli  1319.
·  KdnigLgemeinschaftlichesOberamtundStiftungs-VerwaltungCkailsbeitm
Schorndorf.  Das  in  allhiesiger  Staot  befindliche  herrschaftliche  Pfleghof-Gebäude  wird
Samstag  den  24.  August,  Vormittags  20  Uhr,  im  Aufstreich  verkauft  werden.  Dieses  Gebäude  ist
zweistöckigt,  hoch  43  Schuh  6  Joll,  lang  J7#  Schuh  9  Zoll,  und  breit  58  Schuy  3  Zoll.  Der  untere
Sotock  ist  von  Stein,  und  in  den  übrigen  Theilen  des  Hauses  das  Holz  noch  vollkommen  gesund,  so
wie  überhaupt  das  ganze  Gebäude  sehr  gur  im  Bau  erhalten.  In  dem  untern  Theil  der  Hauses  sind
einige  Seallungen,  eine  Kurschen  -Remise  und  Waschküche,  und  neden  dem  Haus  ist  ein  um3gäunter
Garten  von  1  1#/3  Pril.  In  dem  zweiren  Stock  befinden  sich  eine  Kuche  und  F  theils  heitzdare,  rdeils
unheitzbare  Piecen  zum  Wohnen.  Die  Bühnen  sind  geröumig,  und  baben  mehrere  belegte  Boden.
Untrer  dem  Haus  ist  ein  gewolbter  Keller  von  vorzüglich  guter  Beschaffenheit,  in  welchem  200  Rimer
Faß  Raum  finden.  Die  Liedhaber  konnen  dieses  Gebäude,  welches  zu  jedem  vurgerlichen  Gewerbe
eine  sehr  vortheilhafte  Lage  und  Einrichrung  hat,  räglich  in  Augenschein  nehmen.  Den  25.  Juli  1820.
Konigl.  Kameralomr.
        <pb n="697" />
        453

Geißlingen  a.  d.  Staig.  Am  Samstag  den  24.  d.  M.,  Vormittatzs  10  Uhr,  werden  in
der  hiesigen  Sustungs-Verwaltung  gegen  gleich  daare  Bezahlung  450  Scheffel  Haber  guter  Qualitär
an  den  Messtbietenden  offentiich  verkaust,  wozu  Liebhaber  andurch  eingeladen  werden.  Den  2.  August
1819.  Konigl.  Stiftungs-Verwaltung.

Sindelfingen.  Die  herrschaftliche  Schafweide  zu  Rohr  ad  150  Stück,  deren,  Bestand  auf
nãchst  Martini  zu  Ende  gebt,  wird  zu  Folge  Königl.  Finanz-  Kammer-Dekrets  bis  Samstag  den
1##.  August  l.  J.  auf  dem  Rathhause  zu  Rohr  auf  fernere  3  Jahre  in  öffenrlichem  Aufstreich  verliehen
werden.  Diesz  wird  hiedurch  mit  dem  Anbang  offenrlich  bekannt  gemachr,  daß  sich  die  Liebhaber  an
gedachtem  Tage,  Vormitrags  10  Uhr,  auf  dem  Rathhause  in  Rohr  einfinden,  und  der  Verhandlung
anwohnen,  vordersamst  aber  sich  ducch  obrigkeitliche  3-uagnse  uber  ihr  Prädicat  und  Vermigen  leginmiren
  kounen,  daß  sie  eine  zureicheude  Caution  zu  leisten  im  Stande  seyen.  Den  6.  Juli  2319.

Königl.  Kameral-Amt.

Maulbronn.  Da  die  Schafwelde-Verleihung  von  Freudenstein  von  Seiten  der  höheren  Vebörde
  wegen  des  zu  geringen  Bestandgelds  nicht  ratificirt  wurde,  so  wird  dieselbe  am  Samstag  den
14.  August  d.  J.  in  dem  hiesigen  Klosterwirthshause  adermals  vorgenommen  werden,  welches  mit
dem  Anhang  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  daß  sich  die  Liebhaber  Vormittags  um  9  Uhr  dabei  einzufinden
  haden.  Den  237.  Juli  1810.  Konigl.  Oderamt.

 

Gmünd.  Nachstehende  Militär-Pflichrige,  welche  sich  der  dießjährigen  Jahres-Musterung  unehorsamerweise
  entzogen  haben,  werden  wiederholt,  unter  Androhung  der  durch  dee  Gesetze  destimimten
trafen  aufgesordert,  sich  unverzüglich  in  ihr  Heimwesen  zu  begeban  und  bei  ihrem  Oberamt  zu  stellen.
Von  Gmünd:  Johann  Aich,  Joseph  Knoll,  Anton  Jiegler,  Carl  Nikolaus  Rrischle,  Ignaz  Donner;
von  Bartholomä:  Jehann  Georg  Bauer;  von  Heubach:  Johann  Heinrich  Unfried;  von  Lindach:
Gottfried  Buhner;  von  Straßdorf:  Michael  Quabill;  von  Unterbebingen:  Valentin  Kuhn;  von

Waldstetten:  Anton  Herkommer  und  Johann  Epangelist  Geiger.  Den  30.  Juli  1610.

Koôuigl.  Oberamt.

Gerabronn.  Der  nach  der  heurigen  Jahres-Musterung  entwichene  rekrutirungspflichtige  Musikant
  Lorenz  Endres,  von  Bartenstein,  welcher,  unerachtet  der  an  ihn  ergangenen  Aufforderungen,
sich  bis  jetzt  noch  nicht  hieher  Acell  hat,  wird  hiemit  unter  Androhung  der  in  den  Gesetzen  bestimmten
  Strafe  zur  ungesiumten  Ruckkehr  und  Stellung  aufgefordert;  semtliche  obrigkeirliche  Beherden
aber  ersucht,  diesen  Sluchtling  im  Betretungsfall  arretiren,  und  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  30.
Juli  1619.  Königl.  Oberamt.r

 

Neresbeim.  Von  dem  ersten  Königl.  Infanterie-Regiment  ist  der  Soldat  Jakob  Roder,  von
Baldern,  biesigen  Oberam's,  am  9.  d.  M.  aus  der  Garnison  Stuktgart  desertirt.  Er  hat  ein  schwarzbraun
  länglichtes  etwas  blatternardigtes  Gesichr,  sehr  gure  Zähne,  schwarze  Haare  und  ist  ohne  sichtbares
  Gebrechen,  seine  Kieidung  aber  nichr  bekann'.  Alle  in=  und  ausländische  Justiz=  und  Polizei=Bebörden
  werden  daher  geziemend  ersucht,  auf  diesen  Deserteur  genau  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall
  unrer  sicherer  Verwahrung  entweder  an  das  hiesige  Lveramt,  oder  an  sein  Regiments-Commande
einlierfern  zu  lassen.  Den  20.  Juli  1319.  Königl.  Oberamt.

Leutkirch.  Franz  Joseph  Schirrmaier,  Tambour  bei  dem  FJ.  Infanterie-Regiment,  von  Herrlazhofen,
  diesseitigen  Oberamto  gebuig,  ist  am  12.  Juli  d.  J.  aus  der  Garison  Ulm  desertirt.  Es
werden  daher  samtaiche  Civil=  und  Milttär-Beyorden  geziemend  ersucht,  auf  denselben  fahnden,  und

4
        <pb n="698" />
        434

ihn  auf  Betreten  wohlverwahrt  entweder  hieher,  oder  an  das  betreffende  Rezziment  transportiren  zu

lassen.  Derfelbe  ist  17  Jahr  alt,  mißt  5  Fuß  2  Jell,  hat  blaue  Augen,  braune  Augenbraunen,  der-Fichen

  Haare,  hohe  Stirne,  stumpfe  Nase,  großen  Mund,  rundes  Kiun,  langes  Gesicht,  und  eine
arbe  an  der  unvern  Lippe.  eidet  war  er  mit  einem  runden  Hut,  blauen  Jacke  und  Wesie,

konigsblaue  Hosen  und  mägt  entweder  Bundstiefel  oder  Schuhe.  Den  23.  Juli  1819.

.  ·  sbnigi.pbemnh

Leutkirch.  Anton  Sommer,  von  Reichenhofen,  diesseitigen  Oberamts,  Soldat  bei  dem  6.  Infanterie-Regiment,
  ist  am  15.  Juni  d.  J.  aus  der  Garnison  Ulm  desertirt.  Es  werden  daher  alle
CTipil-  und  Militãr-Behoͤrden  geziemend  erfucht,  auf  denselben  fahnden,  und  ihn  auf  Betreten  wohlverwahrt
entweder  hieher,  oder  an  das  betreffende  #achiment  transportiren  zu  lassen.  Sommer  ist  5  Fuß  5  Zoll

roß,  22  Jahre  alt,  hat  am  rechten  Backen  eine  Warze,  rundes  Gesicht,  graue  Augen,  hellbraune
½  mittelmäßige  Stirne,  länglicht  spitzige  Nase,  kleinen  Mund  und  rundes  Kinn.  Bekleidet  war

er  mit  1  Tschakow,  „  neuen  königsblauen  iuu  Nock  mie  Epauletten,  blauen  Hosen,  Schuhen,  Säbel
und  Kuppel.  Den  #9.  Juli  1879.  Königl.  Oberamt)

Böblltzen.  Da  der  Kanonker  Fohann  Georg  Metzger,  von  Weil  im  Schenbuch,  vustze-Oberamts,
  am  5.  d.  M.  aus  der  Garnison  Ludwigsburg  desertirt  ist;  so  werden  die  Königl.  Oberämter,
  Polizeistellen  und  Ortsvorstände  gezlemend  ersucht,  auf  diesen  Deferteur  allgemein  fahnden,
und  ihn  im  Betretungefalle  hieher,  oder  an  das  Commando  des  Königl.  Artillerie-Regiments  in
Kudwigsburg  ausliefern  zu  lassen.  Den  28.  Juli  1819.  Königl.  Oberamt.

Kirchheim  u.  T.  Der  bei  der.  é.  Kompagnie  der  Königl.  Futz-Artillerie  siehende  Kanonier  Feiedersch
  Ziegele,  von  Roßwälden,  hiesigen  Obera##s,  hat  sich  seit  einiger  Zeit  aus  seinem  Geburts-Ort,
woselbst  er  in  Urlaub  war,  entfernt  und  nichts  mehr  von  sich  hören  lassen.  Da  er  hiedurch  den  Verdacht
  der  Deserrion  auf  sich  geladen  hat,  so  werden  sämtliche  ketreffende  Vehörden  geziemenost  ersocht,
auf  ihn  zu  fahnden,  ihn  im  Betrezungsfall  arretiren,  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.
Den  2.  August  1319.  önigl.  Oberamt.

##

 

Schorndorf.  Dem  Krämer  Hees,  in  Thomashard,  ist  vor  4  Wochen  sein  Laden  ausgepln-=dert
  und  hauprsä#hlich  folgenr#es  gestohlen  worden:  mehrere  Stucke  ungebleichtes  flächsenes,  reustenes
und  abwerken.s  Tuch;  einige  Stücke  hall  gebleichter  Zwilch,  81  rotb  gefärbte  baumwollene  Tuchlen,
weißes  und  3#  grau  und  dlaue  mit  rethen  Läusen;  eine  starke  Parthie  baumwollener  Jeuglen,  ven
verschiedenen  Karben,  als  dunkelblau  und  roth,  grün,  roth  und  blau,  grün,  roch  und  weiß  gewürf.  lic,
erb,  rosh  d  grun,  gelb  und  reeh,  hellblau  und  roth,  Rele  Z#z  blau  und  weis,  weiper  und
Tandis-Jachkez,  Wachs,  Rauchtatak  und  500  Ellen  gekupperte  Bändel  ven  allen  Farten.  Wer  erwas
von  diesen  gestohlenen  Sachen  over  den  Thatern  in  Ersahrung  brächte,  wolle  hieber  schleunige  Nachricht
geben,  und  zugleich  ver  des  Oiebsiahls  verrächtigen  Person  und  der  ennrendeten  Waaren  durch  amtlile
  Hulse  sich  verscchern.  Den  20.  Juli  16:9.  Königl.  Oberamts-Gericht.

*

 

Neresheim.  Da  der  Flüchtling  Johannes  Taqglieber,  von  Uzmemmingen,  eingebracht  worden  ist,
so,  wird  der  unter  d.m  10.  d.  M,  erlassene  Seeckbrief  hiedurch  außer  Wilkung  ges  zt.  Den  2y.  Juli
1#9ul-c.  Königl.  Oberamts-Gericht.

Hall.  Sämtliche  Königl.  Justiz=  und  Polizei  -Behörden  werden  hierdurch  benachrichtigt,  daß
man  den  n.  chrerer  nächtlicher  Dier  stähle  sich  schuldig  gemachten,  berüchtigten  Christoph  Fôll,  Köbter,
        <pb n="699" />
        —  435
von  Bubenorbis,  welcher  vor  14  Tazen  auf  gewaltsame  Wiise  hier  aus  bem  Eesängnißt  ausgebrochen
it,  heute  fruh  wieder  zur  gefänglichen  Haft  gebracht  hat.  Den  1.  Augufl  26.9.

«·  Zigigkobamikcyekichu

 

Stuttgart.  Johann  Melchior  Mezger,  von  Denkendorf,  hat  sich  eines  Diebstahls  in  dem
Amtserte  Gaisburg  sehr  verdächtig  gemacht,  und  war  in  seinem  Geburts-Orte  nicht  anzutrefsen.  Da
sehr  viel  daran  liegt,  diesen  schlechten  Menschen,  welcher  schon  wegen  mehrerer  Diebstähle  Vestangsund
  Jochthausstrafen  erstanden  hat,  unschädlich  zu  machen,  so  werden  sämtliche  obrigkeitliche  Behorden
  geziemend  ersucht,  ihn  auf  Betreten  gefangen  nehmen  und  wohlverwahrt  an  die  unterzeichnete
Stelle  einliefern  zu  lassen.  Personal-Beschreibung:  Er  ist  3°  Jahr  alt,  6“7“  groß,  ha#
eine  untersezte  Statur,  langes  Gesicht,  schwarze  Haare  und  Bart,  graue  Augen,  spistzige  Nase,  lleinen
  Mund,  gute  Zähne,  und  ist  besonders  daran  kenntlich,,  daß  ##  linker  Fu½  krumm  und  etwas
kurzer  als  der  rechte  ist.  Den  16.  Juli  16219.  Königl.  Amts-Oberamt.

Stuttgart.  Johannes  Stübler,  Bäcker  von  Grözingen,  Oberames  Nürtingen,  hat  sich  zweser
Kuh-Diebstähle,  nämlich  in  der  Nacht  vom  15  —  46.  Okr.  1816  zu  Heslach  und  vom  5  —ö.  b.  M.
zu  Hof,  hochst  verdächtig  gemacht,  und  schon  seit  Okt.  vorigen  Jahrs  von  Haus  entfernt,  zieht  demnach
  im  kande  herum,  und  suacht  sich  durch  Dlebstähle  fortzubringen.  Alle  Militär-  und  Civil-Behdrden
  werden  daher  ersucht,  auf  diesen  sehr  schädlichen  Menschen  genau  zu  fahnden,  ihn  auf  Brtreten
arretiren  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  za  lassen.  Beschreibung:  Stübler  ist  ohngefähr
6  zuß  groß,  40  Jahr  alt,  hat  ein  blatternarbigees  rundes  Gesicht,  braune  Haare  und  dergleichen
Augbrannen.  Nach  kuxrzlich  erhaltener  Nachricht  ist  er  bekleidet  mit  einem  neuen  dunkelblau  tuchenen
Wammes,  einer  neuen  weißen  blau  gestreiften  Weste,  neuen  hellblau  tüchenen  langen  Hosen,  einer
blautuchenen  russischen  Kappe  und  Stiefeln,  auch  trägt  er  eine  Sackuhr  bei  sich.  en  W9  1819.

önigl.  Oberamt.

Rürtingen.  Der  wegen  gesetzten  Cassenrests  in  Untersuchung  gekommene  vormalige  Heiligen-Pfleger
  Michael  Gneiting,  von  Frikenhausen,  hat  sich  am  27.  Mai  d.  Jahrs  von  Haus  heimlich
entfernt,  ehe  das  Stras-Erkenutniß  gegen  ihn  erfolgt  war.  Derselbe  wird  daher  aufgefordert,  binnen
eines  Terwins  von  co  Tagen  sich  in  Einem  Heimwesen  wieder  einzufinden,  zugleich  aber  auch  werden
alle  obrigkeitliche  Stellen  ersucht,  ihn  auf  Vetreten  arretiren  und  hieher  transportiren  zu  lassen.
Signalement:  Michael  Gneiting  ist  ein  Mann  von  60  Jahren,  6  Fuß  groß,  trug  bei  seiner
Entweichung  die  gewöhnliche  Kleidung  eines  oberläudischen  Bauern  und  fuhrte  einen  ungültig  gewordenen
  Auswanderungs-Paß  vom  Jahr  1819  bei  sich.  Den  35.  Juli  1919.

Königl.  Oberamts--Gericht.

Eslingen.  Beschreibung  des  Verfolgten:  Johann  Jakob  Maier,  von  Endersbach,
Overamts  Waiblingen,  Schuhmacher,  ist  36  Jahr  alt,  5  Schuh  7  Joll  greß,  untersetzter  Statur,
blassen  länglichten  Angesichts,  hat  braune  Haare  und  Augbraunen,  blaue  Augen,  lange  Nase,  volle

angen,  mietlern  Mund,  gute  Zähne,  spitziges  Kinn  und  gerade  Beine;  bei  seiner  Entweichung
war  er  bekleidet  mit  einem  runden  Hut,  alten  Farchetnen  Wamms,  einer  Weste  von  schwarzem  Tuch,
bellblauen  langen  Beinkleidern,  schwarzseidenem  Dalstuch,  Schuhen  und  weißen  Strümpfen.  Alle
in=  und  ausländische  Polizei-Behörden  werden  geziemend  ersuckt,  auf  diesen  Menschen,  der  schon
wegen  mehrerer  Diebstähle  peinlich  bestraft  wurde,  und  weßzen  eines  neuen  Diebstahls  angeklagt  is,
        <pb n="700" />
        456

zu  fabnden,  und  ihn  im  Verhaftungsfall  unterzeichnetem  Kénigl.  Oteramts-EGericht  zu  überlicfern.
Den  2.  August  1619.  Königl.  Oberamts-Cericht.

 

Böblinsen.  Nachdem  die  hiesige  Stadeschultbeißen-Stelle  nunmehr  besetzt  ist,  so  wird  es
aus  Veranlassung  der  so  häufig  einkommenden  Schuldklasen  zu  dem  Ende  allgemein  bekannt  gemacht,
damit  kunfiig  die  biesige  Gerichtsangehörige  berregenden  dem  neuen  Gesetze  gemäß  zunächst  an  das
Sradtschultheißen-Amr,  so  wie  diejenigen  wider  Gerichtganzehbrige  in  den  Amrsorten  an  die  Orts-Obri-Kiren
  gebracht  werden.  Hiebei  wird  noch  gelegentlich  bemerkt,  daß  im  Falle  eines  Rerurses  an
das  Oberamts  -Gericht  die  Gläubiger  unter  Beilegung  dessen,  was  von  den  vorhergegangenen  Verfügungen
  sich  in  ihren  Händen  befindet,  anzuzeigen  haben,  nicht  nur  wenn  vorher  bei  den  Orts-Obrigkeiten
  geklagt,  sondern  auch  was  von  diesen  darauf  verfugt  worden  ist  oder  nicht.  Den  38.  Juli  1910.

'  Königl.  Oberamts-Gericht.

 

Sslingen.  Sebastian  Kercher,  von  Neuhausen,  oder  vielmehr  dessen  Eheweib,  Barbara  volgo“
Eierbebel,  eine  Viktualienhändlerin,  wünscht  ihr  Schuldenwesen  außergerichtlich  in  Ordnung  bringen
zu  lassen.  Da  nach  dem  bieher  bekannten  Schuldenstand  ihr  Vermoger  hiezu  binreicht,  so  werden
nan  auch  ihre  unbekannten  Gläubiger  ausgerufen,  ihre  Forderungen  bei  dem  Orts-Vorstand,  Bürgermeister
  Balluf  zu  Renhausen,  innerhalb  6  Wochen  anzuzeigen,  und  zugleich  die  Beweise  dafür  vorzuletzen,
  worauf  ihnen  das  Weitere  eröffnet  werden  wird.  Den  33.  Juli  16.9.  .

Königl.  Oberamts=  Gericht.

CLansladt.  Ueber  das  verschuldete  Vermögen  der  verstorbenen  Jacob  Friedrich  Dienersschen  Eheleute
von  hier,  ist  der  Gant  Oberamtsgerichtlich  erkannt  worden.  Deren  Gläubiger  werden  deswegen  aufgefordert,
  entweder  in  Person,  oder  durch  gehörig  Bevollmächtigte  ihre  Forderungen  am  Montag  den
16.  August  d.  J.,  Vormittags,  auf  dem  Rathhaufe  in  Untertürkheim  zu  liguidiren.  Gegen  die  Nichterscheinenden,
  wird  in  der  darauf  folgenden  nächsien  Oberamtsgerichtlichen  Sitzung  der  Ausschluß-Bescheid
ausgesprochen  werden.  Den  26.  Juli  1619.  Koönigl.  Oberamts-Gericht.

Herrenbert.  Dlejenigen,  welche  an  Johann  Martin  Bauer,  Bürger  und  Bauren  zu  Thailfeer#.°
  rechtmäßige  Forderungen  zu  machen  haben,  #werden  hiemit  aufgerufen,  solche  innerbalb  vier
ochen  der  hiesigen  Stadtschreiberei  mittelst  Vorlegung  der  Schuldscheine  und  anderer  Beweise  anzu-«

  Königl.  Oberamts-Gericht.

 

jeigen.  Den  29.  Juli  1819.

 

#Backnang.  Jehann  Jakob  Schik,  Bauer,  wandert  mit  seiner  Familie  nach  Caueafien  aus;
wer  Ansprüche  an  ihn  zu  machen  hat,  wende  sich  an  Friedrich  Schäfer,  in  Heuterspach.  Den
6.  Juli  1819.  Königl.  Oberamt.
        <pb n="701" />
        Nro.  50.  1819.  452
Koͤntiglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Donnerstag,  12.  August.

 

I.)  Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Dienst  =  Nachrichten.

Se.  Königl.  Masestät  haben,  vermöge  höchsten  Decrets  rom  1.  Uugust,  den
bei  dem  Eriminal-Senat  des  Gerichts-Hofes  in  Ulm  angestellten  Ober-Justiz,  Asfessor
Maser,  auf  sein  Ansuchen,  zu  dem  Criminal=  Senat  des  Gerichts-Hofs  in  Tübin,
gen,  und  den  bei  diesem  Senate  eingetheilten  Ober-Justiz=  Afsesor  Dr.  Tscherning,
auf  55  Unsuchen,  zu  dem  Civil  Senate  eben  dieses  Gerichts,  Hofs  zu  versetzen
geruht.

Sodan=  haben  Allerhöchstdieselben  durch  NReseript  vom  2.  d.  M.  dem  bisherigen
  Geheimen=  Legations  Rarh  v.  Plitt  zu  Frankfurt  a.  M.  den  Charakter  und
Rang  eines  Staats-Ratbs  ertheile,  auch  den  bei  der  Königl.  Bundestags-  Gesandtschafe
angesiellten  bisherigen  Legations-Rath  v.  Blomberg  zum  Geheimen  Legations=Rach
  befördert,  und  denselben  zugleich  zum  Königl.  Residenten  bei  der  freien  Stadt
Fronkfurt  ernannt.

Ferner  haben  Allerböchstdieselben,  vermdge  Entschließung  vom  3.  d.  M.,
die  erledigte  Pfarrei  Ruith,  Amt  -Decanats  Stuttgart,  dem  DOfarrer  Walz  zu
Münklingen,  Decanats  Leonberg,

und  vermöge  höchster  Eneschliefung  vrom  5.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei
  Unterkirchberg,  Oberamts  Wiblingen,  dem  Pierrer  in  Wiblingen  und  Deanats=Amts-
  Verweser  Geisenhof  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="702" />
        438

Die  katholische  Pfarrei  zu  Westernhausen,  Oberamts  Kuͤnzelsau,  ist  durch  das
am  1.  August  erfolgee  Ableben  des  Pfarrers  Kagenberger  erledigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen?
des  Finanz-Ministeriums.
Königl.  Ober-Rechnungs-Kammer.

An  sämtliche  Kameral-Verwaltungen.

Gleich  wie  es  überhaupt  den  Grundsähen  der  Stats-Wirebschaft  gemäß  ist,  daß
sede  Staats=  Ausgabe,  sobald  sie  geleistet  ist,  in  Verrechnung  gebracht  werde;  so
muß  dieses  besonders  auch  bei  densenigen  Frucht,  Abgaben  geschehen,  welche  fär  das
Kenigl.  Milicr  bei  den  Kameral-Verwaltungen  angewiesen  werden,  und  es  haben
deswesen  die  Militär-Behdroen  die  Bescheinigung  für  diese  Früchte  nicht  erst  nachdem
  das  ganze  angewiesene  Quantum  abgefaßt  worden,  sondern  für  einen  jeden
einzelnen  Empfang  sogleich  auszustellen,  damit  von  den  Kameralämtern  der  Geldbetrag
  in  ihren  nächsten  monatlichen  Kassen,  Bericht  unter  dem  Naturalien,  Erls
in  Einnahme  gesett,  und  die  Quittungen  dafür  noch  vor  Ablauf  des  Monats,  in
welchem  die  Abgabe  geschehen  ust,  start  baarer  Lieferung  an  die  Staats  Hauptkasse
eingeschicke  werde,  um  der  Oberkriegs,  Kasse  den  Betrag  aufzurechnen.

Da  von  Seiten  der  Administrations,  Section  des  Königl.  Kriegs=  Departement
den  sämtuchen  Militär-Rechnern  eine  dieser  Erferderniß  entsprechende  Weisung  ertheilt
  worden  ist;  so  werden  die  Kameralämter  angewiesen)  sich  auch  ihrerseits  hiernach
  zu  achten.

Statcgart  den  7.-Angust  1319.

Raht.

 

kudwigsburg.  Der  Soldat  Franz  Seifert,  von  Steinbach,  Oberamts  Hall,  bat  dent  Seldaten
  Johann  Geen  Kistmier,  von  ##uterdach,  desselben  Oberamts,  am  36.  Juni  d.  J.  und  der
Soldat  Jakob  Friederil0  Neuppert,  von  Eltershofen  aus  eben  diesem  Oberamt,  den  Obermann
Johann  Ernst  Peter,  vosn  Neuenstadt,  Oberamts  Neckarsulm,  am  5.  Jull  d.  J.  beim  Baden  im
Neckar  mit  vieler  Entschlossenheit  und  eigener  Lebensgefahr  vom  Ertrinken  gerettet.  Se.  Königl,
        <pb n="703" />
        g..

Mastt  baben  vun  auf  dle  dleßfalls  erstattete  allerunterkhänigste  Meldung  vermöge  Dekrecs  vom
6.  d.  M  jedem  der  beiren  Solduaten  Seifert  und  Neuppert  eine  Belohnung  von  Eil  Gulren  allernädigst
  ausbesahlen  lassen  und  befohlen,  daß  solche  wegen  ihres  muthvollen  Benehmens  öffentlich,
belobt  werden  sollen.  Den  v.  August  1810.

Kommando  des  Gten  Infanterie-Regiments.

 

Saulgau.  Bei  dem  Koͤnigl.  Württ  ·  mbergischen  Lehenrath  hat  Alois  Sautter,  von  Mengẽn,  Oberamts
  Saulgau,  die  Bitte  um  Eiguung  seines  maunlehenbaaren  sogenannten  Herzogen-Lehene  zu  Mengen
vorgebracht,  wozu  die  Einwilligung  der  zur  Lehens-Nachfolge  berechrigten  Agnaten  erforderlich  ist.  Da
nun  unter  dleser  auch  der  Sohn  des  Lammwirthe  Fidel  Szutter  zu  Mengen,  Anton  Sautter,  begriffen.
derselbe  aber  abwesend  und  sein  Aufenthaltkort  unbekannt  ist,  so  wird  in  Gemäßheit  eines  von  dem
Königl.  Lehenrathe  hiezu  erhaltenen  Auftrags,  gedachter  Anton  Sautter  hiedurch  von  dem  unterzeichneten
  Königl.  Würrtembergischen  Oberamt  aufgesordert,  sich  innerhalb  des  Zeitraums  von  3  Monaten,
vom  Tage  gegenwärtiger  Edikral-Ladung  an,  dahier  zu  melden,  und  üuder  seine  Einwilligung  zu  Eignung
  des  genaynten  Lehens  sich  zu  erklären,  oder  seine  Erklärung  mit  obrigkeltlicher  Beglaubigung
derselben  schrifrlich  einzuschicken.  Würde  solches  in  der  anberaumten  Zeit  nicht  gesehen,  se  wird  derselbe
  als  in  die  gedachte  Eignung  einwilligend  betrachtet  werden,  und  in  solcher  Gemäßhelt  auf  das
Alois  Sauttersche  Eignungs-Gesuch  die  durch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  vorgeschriebene  Verfugung
erfolgen.  Den  20,  Juli  1619.  ·
Königl.  Oberamt.

 

Herbrechtingen.  Das  biesige  Kameralamt  verkauft  aus  freler  Hand  den  #t  disponiblen  Vorrach
aun  Gersten  gegen  baare  Bezahlung,  welches  hiemit  bekannt  gemacht  wird.  Den  5.  Augusi  18:9.
Konigl.  Kameralamt.

Wiesenstalg.  Bel  der  unterzeichneten  Stelle  ist  ein  Quantum  Gerste  feil;  die  Kaufs-Liebhaber
köonen  solche  kaulich  beaugenscheinigen  und  Käufe  abschließen.  Den  3.  August  1620.
*Kömigl.  Kameralamt.

Winnenden.  Das  der  Königl.  Hof=  und  Domänen-Kammer  zustehende,  in  hiesiger  Markung  gelegene
Meiereigut,  dessen  Besitandzeit  an  Geergt  à#620  zu  Ende  gevet,  und  neben  den  erforderlichen  Wohn=  und
Oekonomie-Gebänden,  in  80  Mrg.  Aeckern  und  35  1/  Mrg.  Wiesen  besteher,  wird  nach  allerhochster
Vr.  ordnung  auf  weitere  12  Jahre  verliehen  werden.  Diese  Verleihung  wird  bei  der  unterzeichneren  Beamtung
Samstag  den  4.  Sept.  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  ihren  Anfang  nehmen,  und  dabei  nur  solche  Bestands=Lcoyaber
  zugelassen  werden  konen,  vir  sich  durch  ein  obriskeitliches  und  oberamtlich  gefiegeltes  Zeugniß
  fur  diese  Verleihung  werden  ausgewiesen  haben,  daß  sie  nicht  nur  zuten  Pradicats  und  des  Feldbaues
  kundig.  sondern  auch  noch  neben  den  baaren  Mirkeln  zu  Anschaffung  des  erforderlichen  Viebes,
Schiff  und  Geschirre  eine  Caution  von  2000  Lerer.  in  licegenden  Gutern  oder  sichern  Capis
lalien  zu  stellen  im  Stande  sind.  Den  4.  Augusi  1619.

½  ñ  Den  2s  *  Königl.  Hof-Kameralamt.

-b
        <pb n="704" />
        440

kudwigsburg.  Die  Schaftvelde  z#  Obwell,  deren  Bestaud  auf  Michaells  d.  J.,  zu  Enbe  ####6h
wird  auf  die  nächsten  3  Jahre  wieder  an  den  Meifstbietenden  verliehen  werden.  Die  Weide  erträgt
à50  Sryuck  Schafe,  woven  der  Beständer  275  Stücke,  die  Burgerschaf#  aber  75  Stucke  einschlagen
daif.  Der  Veständer  erhält  die  Fleckenschäferei,  Behaufung  mit  dem  dazu  ge)rigen  Stal,  Heuboden
und  Küchengärtlen  von  ungesähr  :  Vril.  zum  uneatgeldlichen  Genus.  Die  Verleidung  wird  am
Samstag  den  #u.  August,  Vormittags  10  Uhr,  in  hiesiger  Obcramrei  vor  sich  gehen,  wobei  sich  die  Liedhaber,
mit  Meister=  oder  EConesssono-Brofen  versehen,  einfinden  wollen.  Denu  5.  Nugust  1819.
·  Königl.  Oberamt.
Uklm.  Die  dem  Könicl.  Kameralamt  und  der  Commun  gemeinschaftlich  zuständige  Schafweide
p  Söflingen,  welche  500  Stucke  erträgt,  wird  am  Dienstag  den  24.  d.  M.,  Vermitidas  10  Uhr,
aun  dem  Gemeinderatbe-Zimmer  zu  Softingen  auf  ein  oder  drei  Jahre,  je  nachdem  sich  Liebhaber  zeigen,
en  den  Meistbietruden  veritehen.  Die  Pachtliebhaber  haben  sich  zur.  Uebernahme  des  Pachts  dürch
Meister  =  oder  Concessions  =  Briesen  zu  legitimiren,  und  der  Ubernehmer  hat  einen  tüchtigen  Burgen  zu
bellen.  Den  10.  August  1829.  t  Kenigl.  Kameralamt.

 

-

F
Schorndorf.  Dem  Krämer  Hees,  In  Tomashard,  ist  vor  4  Wochen  sein  Laden  ausg-plüns
dert  und  hauprsechlich  folgendes  gestohlen  worden:  mehrere  Srücke  ungeokeichtes  flächsenes,  reustenes
und  abwerkenes  Tuch;  einige  Stucke  halbgebleichter  Zwilch,  81  rolh  gesaäre  daumwollene  Tuchien,
à  weißes  und  5  grau  und  Ulaue  mik  rorhen  Läufen;  eine  starke  Parthie  baumwoliener  Zenzten,  von
verschiedenen  Farden,  als  dunkelblau  und  roth,  grun,  roth  und  blau,  grün,  roth  und  weiß  gewurfekte,
lb,  rorh  und  grun,  gelb  und  roth,  hellblau  und  rorth,  1  Resile  Ziz  blau  und  weiß,  weißer  und
andis-Jucker,  Wachs,  Rauchtadak  und  500  Ellen  geküpperte  Bändel  von  allen  Farben.  Wer  erwas
von  viesen  gestohlenen  Sachen  oder  den  Thatern  in  Erfahrung  brachte,  wolle  hieber  schleunige  Nachrich-Leoe,
  und  zugleich  der  des  Diebstahls  verdächtigen  Person  und  der  eurwendeten  Waaren  durch  amt
liche  Hulfe  sich  versichern.  Den  206.  Juli  1819.
«  Königi.ObemmtssGekichn

 

Nürtingen.  Der  wegen  gesetzten  Cassenrests  in  Untersuchnng  gekommene  vormalige  Heiligen-Pfleger
  Michael  Gneiting,  von  Frikenhaufen,  hat  sich  am  2#7.  o,  d.  Jahrs  von  Haus  heimlich
entfernt,  ehe  das  Stras  Erkenntuil  gegen  ihn  erfolgt  war.  Derselbe  wird  daher  aufgefordert,  binnen
eines  Termins  von  co  Tagen  sich  in  Finen-  Heimmwesen  wieder  einzufinden,  zugleich  aber  auch  werden
alle  obrigkeitliche  Stellen  ersuchr,  ihn  auf  Betrer#en  arretiren  und  hieher  kransportiren  zu  lassen.
Signalement:  Michael  Gneiting  ist  ein  Mann  von  60  Jahren,  6  Futz  groß,  trug  bei  seiner
Entweichung  die  gewöhnliche  Kleidung  eines  oderländischen  Bauern  und  führte  einen  ungültig  gewordUenen
  Auswanderungs-Paß  vom  Jahr  1818  bei  sich.  Den  35.  Juli  1619.  ·

Königzl.  Oberamts--Gerichr.

 

Canstadt.  Ueber  das  verschuldete  Vermögen  der  verstorbenen  Jerob  Friedrich  Dlenerischen  Ehelente
von  tinterrürkheim  ist  der  Gant  oberamtegerichtlicherkannt  worden.  Deren  Gläubiger  werden  deswehen  aufgeserderr,
  entweder  in  Person,  oder  durch  gehörig  Bevolwächtigte  ihre  Forderungen  am  Montag  den
76.  August  d.  J.,  Vormittags,  auf  dem  Nothliause  in  Untertürkheim  zu  liquidiren.  Gegen  die  Nichterscheinenden,
  wird  in  der  darauf  folgenden  nächsten  oberamtsgerichrlichen  Sitzung  der  Ausschluß-Bescheid
Ausgesprochen  werden.  Den  26.  Juli  1013.  Kzmal.  Oberamts-  Gericht.
        <pb n="705" />
        Nro.  51.  1819.  **

Königlich-Württembergisches
Staats-und  Regierungs-Blaktt.

 

Mittwoch,  16.  Auguft.

 

Unmitrelbare  Königliche  Deerete.

A.)  Ksnigliche  Verordnungem.
Käönigl.  Rekrattrungs-Gesetz  vom  .  August.  1819.

Witbelm,
vom  Gottes  Guaden  König  von.  Würrtem#  erg.

Nachdem  Wir  vie  bisherigen  Gesetze  und  Verotdnungen  in  Rekrutlrungssachen
in  der  gedoppelten  Absicht,  den  Militärdienst  unter  die  waffenfaͤbige  Mannschaft
möglichn  gleich  zu  vertheilen,  zualeich  aber  auch  die  Erfüllung  der  dem  Einielnen
deshalb  aufgelegten  Pflicht  möglichst  zu  erleichtern,  durch  eine  eigens  niedergeietzte
Kommie'son  einer  genauen  Prüfung  haben  unterwerfen  lassen;  so  vevordnen  Wir
hiemier  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folgt  r.

Von  Ergänzung  des  stehenden  Militärs  überhaupe.
Art.  1.

Das  skiehende  Milleär  wird  durch  Aushebung  ergänze  insoweis  der  Eintrice:
feeiwilliger  Rekruten  dazu  nicht  hinreicht.
        <pb n="706" />
        4
Erster  Ticel.
Vomn  fretwillligen  Eintritt.
Art.  2.

„Jedes  Wöärecembegr,  welcher  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelege  und  das  drei,
sigst.  Jahr  oder,  infofern  er  zuvor  im  Militar  gedient,  das  sechs  und  dreißigste
Jahr  noch  nicht  uͤberschritten  und  die  sonst  erforderlichen  Eigenschaften  hat,  kann
bei  einer  beliebigen  Waffengattung  freiwillig  Dienste  nehmen.  Ausnahms  weise
können  Jünglinge,  welche  als  Spiel-Leute  dienen  wollen)  mit  Einwilligung  #hrer
Eltetn  oder  Vormünder,  nach  zuräckgelegtem  iubten  Jahr  angenommen  werden.
Handgeld  ftadet  beim  freiwilligen  Eintrite  nicht  statt.  Der  freiwillig  Eintretende
wird  aber  von  der  Aushebung  frei.)  und  hat  nicht  nur  alle  Rechte  eines  Ausgehobes
nen  anzusprechen)  sondern  er  soll  bei  übrigens  gleichen  Ansprüchen  stets  vorzugsweise
  berücksichtige  werden.  6

Wenn  Jünglinge)  welche  sich  dem  Staats-Dienste  widmen,  als  Freiwillige
beim  Milicär  Dienste  nehmen,  so  soll  ihnen  nicht  nur  zu  Fortseung  ihrer  Studien,
falls  sie  solche  nicht  vollendet  haben  alle  Erleichrerung  verschafft,  sondern  es  soll
auch  seiner  Jeit  bei  Besetzung  der  Staats-Aemter,  unter  Voraussehung  gleicher
Jäh'skeit  mit  andern  Bewerbern,  vorzugsweise  Dedacht  auf  site  genommen  werden.

Zweiter  Titel.
Von  der  Ausbebunzg.
I.  Vorbereitung  der  Aushebung.

Act.  3.
.  InszubeiendeMasfnschnfhFrie.dessfnß.
Die  Zahl  der  —  in  Ftiebensreiten  aljaͤhrlich  auszuhebenden  Mannschaft  soll  nach
e  —  auf  verfassungsmäßigm  Wege  festzusegenden  Maßstabe  (Friedenfuß)  bestimmt
Art.  é6.
Altersklasse,  welche  der  Ausbbn  unterliegt.
Die  Aushebung  fuͤr  das  stebende  Rilitaͤr  geschieht  unter  den  Jünglingen,

welche  im  Lauft  des  —  dei  Auebebung  vorber  aebenden  Jahres  (dis  zum  3.  Dezember
einschließlich)  das  zwanzigste  Altersjahr  zurückgelegt  haben.
        <pb n="707" />
        43

Wenn  in  Kriegszelten,  oder  bei  zu  besorgendem  Ausbruch  eines  Krieges  außerordentuche
  Anstrengungen  nöthig  werden  sellren,  so  kann  zu  Ergänzung  des  Kriegs,
fußes  die  Landwehr  aufgeboten,  und  sodann  seder  Waffenfähige,  welcher  das  dreißigste
  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  hat  und  nicht  persönlich  im  stehenden  Militär
dient,  auch  der  Uushedung  für  dasselde  nicht  mehr  unterliege  für  den  Lanewehr=Dienn,
  jedoch  nur  auf  Kriegsdauer,  in  Ansoruch  genommen  werden,  so  zwar,  daß
immer  zuerst  die  Alters=  Klassen  von  2o  bis  :5  Jahren,)  und  dann  erst)  wenn  diese
nicht  zureichen  sollten,  die  Alters-Klassen  von  25  bis  50  Jahren  aufgerufen  werden.
sollen.

Die  néhern  Bestimmungen  über  den  Landwehr-Dienst  bleiben  einer  besondern
Landwehr-  Ordnung  vorbehalten.  «

Art.  5.
Vertheklung  der  auszuhebenden  Mannschaft.  Militärflichtige.

Die  auszuhebende  Mannschaft  wird  durch  die  oberste  Rekrutirungs-Behörde
(Ober=  Rekrutirungs=  Rath,  Art.  54.)  auf  die  Kreis-Bezirke,  und  durch  die  Kreis=Regierungen
  auf  die  Oberamts--Bezirke  vertheilt,  und  zwar  nach  Verhältniß  der
in  den  Rekrutirungslisten  verzeichneten  Anzahl  Mulitárpflichtiger,  nämlich  der  Jünglinge,
  welche  im  Laufe  des  vorhergehenden  Jahrs  das  zwanzigste  Altersjahr  zurückgelege
baben.  Das  —einem  Oberaméts-Bezirke  zugetheilte  Kontingent  wird  sodann  aus  den,
dem  Bezirk.  angehörigen  Militärpflichtigen)  mittelst  des  booses  durch  Nummern
herausgezogen.

Art.  6.
Welchem  Oberamts-Bezirk  ein  Milltärpflichtiger  angrhöre.

Ein  Milrärpflichtiger  ist  als  Angehbriger  desjenigen  Oberamts  zu  betrachten,
in  welchem  sein  Vater,  oder  nach  dessen  Tode  seine  Mutter  ihren  gesehlichen  Wohnsit
  haben.  Bei  UAußerehelichen  entscheider  der  gesetzliche  Wohnsitz  der  Murter.

Wenn  die  Stern  des  Milirärpflichtigen  gestorben,  oder  ohne  ihn  ausgewandert
find,  so  gehört  er  emjenigen  Oberamts:  Bezirke  an,  in  welchem  sein  Vater,  oder
wenn  dieser  vor  der  Mutter  gestorben,  oder  ohne  dieselbe  ausgewandert  ist,  in  welchem
  seine  Mutter  de  gesetzlichen  Wohnss  zuletzt  gehabt  hat.

Militärpflichtige,  uf  welche  keine  der  verstehenden  Bestimmungen  anwendbar
Fad,  (#3#.  B.  ohne  ihre  v#ltern  Eiagewanderte,  Findelkinder  u.  s.  w)  werden  in  demjenigen

  Oberamts-  Bezu  a  ichner,  ie  1  .  ..
äusenthdltoort  haben.  asgezeichnet,  in  welchem  #e  seldst  ihren  gewöyalichen
        <pb n="708" />
        4“

Art.  7.
Sntwerfung  der  Rekrutirungslisten.

Rach  vorstehenden  Regeln  sind  alljährlich  in  jeder  Gemeinde  durch  den  Gemeinde-Rath
  unter  Miewirkung  der  Orts=  Geistlichen  die  Rekrurirungslisten  zu  entwerfen,
  in  welche  all#  Milrtärpflichtigen,  sie  seyen  anwesend  oder  abwesend,  se  seyen
der  Aushebung  unterworfen  oder  davon  befreic  (Art.  24.  25.),  aufzunehmen  sind.

De  üorigens  die  vormals  reichsständischen  Försten  und  Grafen  für  ssch  und  ihre
Feriles  Glieder  von  der  Militäcpslicht  befreit  find)  so  werden  sie  auch  nicht  in  die

ekrutirungslisten  eingeeragen.  »
Wes  sodann  diefenigen  betrifft,  welche  vor  dem  Eintrict  in  das  aushebangsfähige
  Altcer  freiwillig  ins  Militär  getreten  sind,  oder  vor  Bekauntmachung  dieses
Gesetzes  einen  Einsteher  für  sich  gestellt  haben  so  sollen  dieselben  zwar  ebenfalls  in
die  Listen  eingetrogen,  hingegen  als  solche,  welche  der  Milirärpflicht  bereits  Genäge
geleistet  haben,  besonders  bezeichnet,  und  daher  nicht  zu  der  Zahl  der  Militärpflichktigen,
  nach  welcher  dem  Bezirke  sein  Kentingent  zugetheilt  wird  (Art.  5.),  gerechner
werden.

Art.  3.

Fortsetzang.

Jede  Orts-Obrigkeic  hat  von  Amtswegen  defür  zu  sorgen)  daß  die  der  Ges
meinde  angehörigen  Milicärpflichtigen  in  die  Rekruticungs,  Liste  eingetragen  werden,
und  die  Ober-  Beamten  siad  verbunden,  die  in  ihrem  Oberamts-  Bezirk  sich  aufhaltenden,
  aber  einem  andern  Bezirk  angehsrigen  Militärpflichtigen  der  becreffenden
Bezirks-Behörde  zuzuweisen,  und  diese  davon  in  Keantniß  zu  setzen.

Uebrigens  liegt  auch  den  Sliern  und  Vormündern,  und  in  der#  Eimanglung
den  Militdrpflichtigen  selbst  ob,  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  in  die  Rkruticungs-Liste
der  betreffenden  Gemeinde  eingerragen  werden.

Art.  8.
Von  denen,  die  in  lden  Nekrutirungs-#isten  übergansen  worden.,

Dersenige,  welcher  in  den  Listen  übergangen  worden)  oll  sobald  solches  entdeckt
  wird,  ohne  Rücksicht  auf  vorgerücktes  Alter,  zur  näcktfolgenden  Aushebung
beigezogen  werden,  vorbehiltlich  der  von  ihm  verwirkten  GKrafe,  falls  er  durch  betrögliche
  Handlungen  dazu  beigetragen  hätte,  daß  er  us  der  Liste  ausgelassen
worden.
        <pb n="709" />
        446

Art.  10.

Verichtigung  der  Rekrutirungslisten.  Zlechung  des  Looses.
Verhandlungen  der  Bezirks-Behbrde.  #

We  ndie  Rekrueirungslisten  entworfen  sind  müssen  sie  in  jeder  Gemrinde
14  Tage  lang  oͤffentlich  angeschlagen  oder  aufgelegt  werben.

Sodann  wird  in  jedem  Oberamts-Bezirk  mittelst  oͤffentlicher  Bekanmtmachung
der  Tag  bestimmt,  an  welchem  die  Berichtigung  der  Listen  und  die  Ziehung  des
Looses  vorgenommen?  und  die  Uushebung  vorbercitet  wird)  zu  welchem  Ende  saͤmtliche
  in  den  Rekrutirungslisten  verzeichnete  Milmärpflichtigen,  und  zwar  die  im  Lande
befindlichen,  insoferne  ihr  Aufenchaltsort  bekannt  ist,  durch  besondere  an  sie  zu  erlassende
  Ladung,  die  übrigen  aber  durch  Sdiktal,  Ladung  mit  versönlicher  Benennung
  jedes  Einzelnen  und  unter  Androhung  des  gesetzlichen  Präjudizes  in  den
Hauptort  des  Oberamts-Bezirks  zusammen  zu  berufen  find.

Hier  werden  die  Rekrutirungslisten  öffenrlich  verlesen,  geprüsft  und  nach  Maßgabe
  der  dagegen  vorgebrachten  Erinnerungen  berichtigt.

Demnächst  wird  von  fämrlichen  Militä#rpflichtigen  ohne  Ausnahme  das  Loos
gelogen.

Hierauf  werden  die  Befreiungsgründe,,  auf  welche  die  Milirárpflichrigen  oder
andere  für  dieselben  Anspruch  machen,  geprüft.

Ergzibt  sich  bei  dieser  vorläusfgen  Präfung,  daß  es  an  dem  Beweise  einer  anger
sprochenen  Befreiung  noch  fehlt,,  so  ist  demsenigen.,  der  die  Befreiung  anfpricht
aufzugeben  den  mangelhaften  Beweis  zu  ergänzen.

Alles  dieses  wird  von  der  Bezirks=  Behörde  in  öffentlicher  Sißzung  verhandelt.
Ueber  die  ganze  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen?  und  hienach  die
Ziehunge-Liste  abgefoht.

Die  Bezirks=  Behörde  besteht  aus  dem  Oberammann,  unter  Jaziehung  der
ersten  Vorsteher  sämrlicher  Gemeinden  des  Hberamts-Bezirks.

Der  Actuar  der  Amts,  Versammkung  führe  das  Procekoll#  welches  von  saͤmtlichen
  Migliedern  der  Bezirks-Behörde  unterzeichnet  wird.

II.  Wirkliche  Aushebung.
Art.  11.

Pen  dem  Kreis-R'krutirunss-Rarh  und  dessen  Verbalunges.

Weunn  die  Verhandlungen  der  Bezitks  Behörden  geendigr  fnd,  und  jede
Oberamts=  Bezirke  sein  Kontingent  auf  den  Grund  der  berichtigten  Rekrutirungs-
        <pb n="710" />
        40.

Licken  zugeschieden  ist,  so  nimmt  der  Kreis=  Rekrutirungs"  Rath  die  Ausbebung  in
öffentlicher  Sitzung  vor.

Der  Kreis-Rekrutirungs-Rath  besteht  aus  einem  Mitglied  der  Kreis-Regierung,
welches  die  Verhandlung  zu  leiten  hat,  aus  einem  durch  den  Kriegs-Minister  zu
ernennenden  Offtzier,  aus  dem  Oberamtmann  des  betreffenden  Oberamés-Bezirks
und  zwei  Mitgliedern  der  Amts-Versammlung)  welche  bei  der  Art.  10.  erwähnten

Usammenkunft  zu  wählen  sind,  sodann  einem  Sekretär  der  Kreis,  Regierung)  ols
ktuar.

Dem  Kreis-Rekrutirungs-Rath  ist  eine  ärztliche  Kommission  beigegeben,  welche
aus  einem  —  durch  den  Kriegs-Minister  zu  ernennenden  Militrarzt  und  dem  Oberamctsarzt
  des  betreffenden  Oberamts-Bezirks  zusammengesetzt  ist.  .

Der  Kreis-Rekrutirungs-Rath  haͤlt  seine  Sitzungen  in  den  Hauptorten  der  zum
Kreise  gehörigen  Oberamts-Bezirke.  «

Art.n.

Fortsetzung.

Vor  den  Kreis-Rekrutirungs=  Rath  werden  sämeliche  in  den  Rekrutirungs=Listen
  verreichnete,  und  bei  Bestimmung  des  Kontingents  in  Berechnung  genommene,
  Militärpflichtigen  auf  die  Art.  10.  angegebene  Art  berufen.

Densenigen  Militärpflichtigen,  über  deren  Befreiung  ohne  ihre  persönliche
SGegenwart  erkannt  werden  kann,  ist  jedoch  gestattet,  den  Befreiungs=  Grund,  den
sie  ansprechen,  durch  ihre  Eltern,  Vormünder)  Orts-Vorsteher  oder  sonstige  Bevollmächtigte
  auszuführen.  Uebder  Dienst-Untüchtigkeit  eines  Militärpflichtigen
darf  nur  in  seiner  persönlichen  Gegenwart,  nämlich  nach  vorheriger  Besschtigung
durch  die  —  dem  Kreis-Rekrutirungs-Rath  beigegebene  ärztliche  Kommission,  erkannt
werden)  und  seder,  der  sich  vor  dem  Kreis-Rekrutirungs-Ratd  nicht  stellt,  wird  einstweilen
  für  diensttüchtig  angenommen,  es  sey  dann  die  Gefbrechlichkeit  oder  der
Mangel  an  Größe  eines  Militärpflichtigen  dergestalt  nocorisch)  daß  es  zu  deren
Beurtheilung  weder  eines  Sachverständigen,  noch  des  Messens  bedarf,  in  welchem
Fall  über  die  Befreiung  eines  solchen  Militärpflichtigen  auf  das  Jeugniß  der  Be-LeitHezerde
  oder  der  OrtsObrigkeit  oder  der  anwesenden  Militárpflichtigen  erkannt
werden  darf.

Art.  13.

Zortsetzung.

Der  Kreis-Rekrutirungs-Rath  entscheidet  nach  der  Ordnung  der  Nummern  uͤber
die  Befreiur  gegruͤnde,  und  setzt  dieses  Verfahren  bis  zur  letzten  Nummer  der  Ziehungs,Liste
  fort.
        <pb n="711" />
        441

Uebet  Befreiumgen  wegen  Dienst-Untuͤchtigkelt  holt  er  das  Gutachten  der  ihm
beigegebenen  árgtlichen  Kommission  ein.

Ueber  sonstige  Besreiungen  erkennt  er  nach  Maßgabe  der  —  von  der  Bezirks-Behörde
  erhobenen  —  und  in  ihrem  Protokoll  angemerkten  Thdat-Umstande)  oder  auf  den
Grund  obrigkeitlicher  Zeugnsse  und  anderer  unverwerflicher  Beweismertel.

Art.  16.
Nortsetzung.

Ueber  Dienst-  Untüchteigkeit  erkennt  der  Kreis-Rekrutirungs,  Rach  deftästiv,  es
sey  dann,  daß  die  ihm  beigegebene  diztliche  Kommission  #ch  niche  vereinigen  könnte,
welchenfalls  die  Enescheidung  auf  das  Gurachten  des  Kreis=  Medicinal-Raths  auszusetzen
  ist.  -

In  Beiiehung  auf  sonstige  Befreiungegruͤnde  kann  derjenige,  welcher  sich  durch
das  Erkenntniß  des  Kreis-Rekrutirungs-  Raths  beschwert  glaubt,  sich  auf  die  Entscheidung
  des  Ober-Rekrutitrungs-  Raths  berufen,  was  er  aber,  unter  Anfuͤhrung
der  Gründe,  sogleich  zu  Protokoll  zu  erklaͤren  hat,  wo  sodann  der  Kreis-Rekrutitrungs-Rath
  den  Fall  dem  Ober--Rektutirungs--Rath  zur  Entscheidung  vorlegt.

Auch  kann  der  Kreis  -  Rekrutirungs-Rath  die  Entscheidung  der  Sache,  wenn
diese  eine  genauere  Prüfong  fordert,  bis  zur  Nachaushebung  aussetzen,  oder  aus
dringenden  Gründen,  und  wenn  dem  Betheiligten  kein  Versaͤumpiß  zur  Last  fällt,
besseren  Beweis  gestatten,  der  bei  der  Nachaushebung  beizubringen  ist,  oder  endlich,
wenn  der  Sinn  des  Gesetzes  zweifelhaft  ist,  die  Sntscheidung  des  Ober=  Rekrutirungs-
  Raths  einholen.

Art.  u15.
Von  der  Ausscheidung  des  Kontingents.

Diesenigen  Militärpflichuigen,  welchen  keine  Besreiung  von  der  Ausbebung  zu
statten  kommt,  oder  deren  Befteiung  wenigstens  zur  Zeit  zwerfelhoft  ist,  werden
zzum  Kontingent  bezeichnet)  insoferne  sie  nämlich  nach  der  Ordnung  der  Rummern
n  nach  Maßgabe  der  dem  Oberamts-Bezuk  zugeschiedenen  Rekrutenzahl  die  Reihe
trifft.

Unter  dieser  Voraussezung  sind  demnach  zum  Kontingent  zu  bezeichnen:

1.)  Die  —  bei  der  Ausdebung  anwesenden  Militärpflichtigen,  welche  für  diensttüchtig
erkanne  werden)  insoferne  denselben  kein  sonulder  Befretungsgrund  zu  KNatten
kemmt.

(Die  unter  dieser  Nummer  ongeführten  sind  als  definitiv  zur  Einreithung
  beseichnet  in  die  Kontingentslist,  einzutragen)  und  werden
els  gestelt  an  dem  Kontungene  in  IAbrechnung  georacht.)
        <pb n="712" />
        448.

—8  Die  bei  der  Anshebung  #iuicht  anwesenden  und  daher  einstweilen  für  diensttüchtig.
  anzunehmenden  Mulitärpflichrigen.,  für  welche  kein  Befreiungsgrund
nachgew#een  wird)  insafern  sie  nicht  notorisch  dienstuntüchtig,  find.  (Art.#3.)

(Die  uncer  dieser  Nummer  angeführten  siad  als  vorldufig  zum  Konein
  gent  begeichnet  in  die  Kontinsentsliste  einzutragen.)

5.)  Diesenigen  Militärpflicheigen,  über  deren  Befreiung  aus  den  Art.  14.  angeführten
  Gründen  noch  nicht  deffnitiv  erkanat  werden  kann.

(LDie  unter  dieser  Nummer  angeführten  Und  als  bedingungsweise  zum
Kontingent  beksichnet  in  die  Kontingentsliste  einzutragen.)

,  Art.  16.
Vorn.  Ergzängung  des  Kontingents.  Kontingentslifte.

De  bei  den.  —  zum  Kontingent  vorldufig  oder  bedingungsweise  Bezeichneten  der
Fall  eintreten  kann,  daß  sie  in  der  Folge  wegen  Dienst=  Untüchtigkrir  oder  aus  andern
  Gründen  von  der  Aushebung  freigesprochen  werden,  so  find  diesenigen  welchs
die  Reihe  nicht  getrosfen,  zum  Kontingent  beseichnet  u  werden,  nach  den  oben  angegebenen.
  Regeln  zur  Ergänzung  des  Nontingents,  rweder  deffniriv,  oder  vorldusig,
  oder  bedingungsweise  zu.  bezeichnen.

.  Die  zum  Kontingent  oder  zu  dessen  Ergaͤnzung  Beieichneten  werden  sodann  in
die  Kontingentsliste  eingetragen.

Art.  17.
Nachu.##he.  b  unn  g.

Sobald  die  Aushebung  in  den  verschiedenen  Bezirken  des  Kreises  geendigt  ist,
versammelt  ssch  der  Kreis=  Rekrutirung?=  Rath  in  der  Kreisstadt,  um  die  Nachausdebung
  und  in  deren  Gefolg  die  Revision  der  Kontingents-Listen  vorzunehmen.

Der  Kreis.-Rekrutirungs-Narh  wird  zu  diesem  Ende  zusammen  peset,  ans
dem  Mitagliede  der  Kreis=  Regierung  und  dem  Offiuier,  welche  der  Aushebung  angewohnt
  haben,  einem  weiteren.  Mitqgliede  der  Kreis=  Regierung,  und  zwei  von  der
Kreis=  Regierung  zu-  ernennendem  Alsessoren  der  Siodtrarbs  der  Kreisstadt.  Die
Stelle  des  Aktuears  versseht  der  Renierungs=  Gekretär,  welcher  der  Ausbebung  onewohnt

  hat  Die  dcezeliche  Eommissson  aber  soll  bestehen  aus  dem  oben  erwähnten
ilitcr-=  Arzt  und  dem  Oberames=  Arst  der  Kreisstadt',  und  im  Fall  eines  Diffenses
zwischen  diesem  beidem  wird  der  Kreis,  Medicinal.=  Rath  beigezogen.
        <pb n="713" />
        449

Art.  18.
Fortsetzung.

Bei  der  Nachaushebung  hat  der  Kreis-Rekrotirungs=  Nath  die  —  bei  der  Aushebung
  unentechteden  geelicernen  Fälle  zu  erledigen)  zu  welchem  Ende  fämtliche
zum  Kon#uugent  oder  dessen  Eizinzung  vorläusfeg  Bezeichnete  zur  Rachdushebung  zu
berufen  #d  v

Die  bedingungsweise  Bezeichneten  oder  die  —  dabei  Betheiligten  aber,  insofeen
se  bessen  Beweris  delzubrinden  haben,  oder  wenn  es  ihrer  persönlichen  Gegenwart
aus  andern  Gründen  bedarf,  stad  ogleich  bei  der  Aushebung  anzuweisen,  sich  bei
der  Nachausbebung  einzufinden,  wo  sie  bei  Verlust  iprer  Ansprüche  das  Wertere
volzubringen  haben.

Art.  19.
Ende  der  Nachaushebung.  Revision  der  Kontingents  -Liste.

Nach  Derstuß  von  4  Wochen,  vom  Anfang  der  Nachaushebung  an  zu  rechnen,
wird  die  Nachaushebung  geschlossen,  und  sodann  durch  den  Kreis=  Rekrutirungs=Rath
  die  Revision  der  Kontringents  Liste  vorgenommen.

Insoferne  aber  bis  dahin  noch  Anstände  vorwalten  sollten,  it  die  endliche  Revis#on
  der  Kontingents,  Liste  der  Kreis-Regierung  zu  überlassen.

Art.  210.
Fortsetzung.

Bei  der  Revision  der  Kontingents-Liste  siad  folgende  Regeln  zu  beobachten:

1.)  Diejenigen,  welche  bei  der  Aushebung  zur  Einreihung  deffnitiv  bezeichnet
worden,  unterliegen  keiner  weitern  Rerston,  sondern  werden  an  dem  Kontingent
als  gestellt  in  Abrechnung  gebracht.

.)  Da  über  die  Anshebungsfähigkeit  der  —  zur  Ergänzung  definitiv  Bezeichneren
bereits  erkannt  u#t,  so  Und  sie,  vorausgeseht,  daß  an  ihre  Nummer  die  Reihe  kommt,
ohne  weiters  zur  Einreibung  zu  bezeichnen,  wovon  das  betreffende  Oberemt  in
Kenntniß  zu  seßhen  ist,  damit  der  zur  Einreihung  definitiv  Bezeichnete  zum  Militaͤr
eingeliefert  werde.

3.)  Die  zum  Kontingent  und  zu  dessen  Erganzung  vorläufig  Bezeichneren  find  nach
den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  zu  behandeln.  (lre.  41.)

4.)  Die  —  ium  Kontingent  oder  dessen  Ergänzung  bedingungsweise  Bezeichneten
AKod,  nach  Moß#abe  der  inzwilchen  erfolgten  Erncheidung  oder  des  belgebrachten
Beweises,  entweder  von  der  Auehebung  frreizusprechen,  oder  zur  Einreihung  definitiw

2
        <pb n="714" />
        450

zu  bezeichnen,  vorausgeseqt,  daß  an  ihre  Nummer,  insofern  sie  nur  zur  Srgänzung
bezeichnet  waren,  die  Reihe  kommt.  «

Art.  al.
Forsetzung.

Die  Rewvision  der  Kontingents  diste  wird  nach  der  Ordn#ung  der  Nummern  fortgeseßt)
  bis  das  Kontingent  in  der  Maße  wollzählig  ist,  daß  es  eben  so  viele  zur
Siareihung  deftnitiv  Bezeichnete  enthé#t,  als  dem  Bezirk  Rekruten  zugetheile  find.

Wenn  die  Revision  nach  den  angegebenen  Regeln  vollendet  ist,  so  hat  die
Kreis,  Regierung  mittelst  Bekanntmachung  der  letzten  in  Gefolg  der  Revisson  zur
Einreihung  definitiv  bezeichneten  Nummer  die  Befreiung  aller  übrigen  auszusprechen,
welche  die  Aushebung  nicht  getroffen,  es  wäre  dann,  daß  wegen  eines  zu  besorgenden
  Krieges  oder  aus  andern  dringenden  Gründen  für  nöthig  erachtet  würde,  sie
bis  zur  Aushebung  des  nächstfolgenden  Jahres  in  Reserve  Zu  behalten.

rt.  —3#2#
Abschluß  der  Kontingents-Liste.

Wenn  es  sich  ereignen  sollte,  daß  bis  zum  Abschlus  der  Komtingenes  -Liste  über
die  Befreiung  oder  die  definitive  Bezeichnung  eines  bedingungsweise  Bezeichneten,
ohne  daß  dem  Betheiligten  ein  Versaumniß  zur  Last  fälle,  noch  nicht  entschieden  werden
  kann,  so  ist  derselbe,  so  wie  dersenige,  welcher  auf  den  Fall,  daß  der  erstere
freigesprochen  wird,  an  dessen  Stelle  zu  treten  hat,  bedingungsweise  in  der  Kontingents--Liste
  fortzuführen,  dergestalt,  daß  die  Sinreihung  des  erstern  oder  des
letztern  bis  zu  erfolgender  (übrigens  möglich##  zu  beschleunigender)  Entscheidung  im
Anstand  zu  lassen  ist.

Art.  35.
Bestimmung  wegen  der  zur  Einreihung  Bezeichneten=Die

  zur  Einreihung  deftnitio  Bezeichneten  sind  zur  Verfügung  des  Kriegsministers
  gestelle

Diesenigen  unter  ihnen,  welche  bei  der  Aushebung  oder  bei  der  Nachausbebung
anwesend  sind,  werden  durch  den  Kreis=  Rekrutirungs"  Rath,  die  übrigen  aber,  sobald
  sie  sich  stellen  oder  beigebracht  werden,  durch  ihr  vorgesetztes  Oberamté  mittelst
Handgelüede  sogleich  vorldusig  in  Mlichten  genommen.

Jedoch  sind  sie  der  Militér,  Gerichtsbarkeit  erst  von  dem  Zeltpunkt  en  unterworfen,
  wo  sie  von  dem  Regiment,  dem  sie  zugetheilt  werden)  wirklich  übernommen
und  bei  demselben  in  Juwachs  gebracht  sind.
        <pb n="715" />
        III.  Befreiungen  von  der  Aushebung.
Art.  144.
r.)  Von  den  Befreiten  im  engern  Sinne.
Von  der  Aushebung  find  befreic:
A.)  wegen  Untauglichkeis  zum  Militärdienfk.

1.)  Diesenigen,  welche  das  —  vorläusig  auf  5  Fuß  5  Joll  Württemöergischem
Dezimalmaßes  festgesetzte  kleinste  Meß  nicht  haben.

„)  Diefenigen,  welche  wegen  Gebrechlichkeit,  deren  genauere  Bezeichnung  einer
besonderen  Instrukrion  vorbehalten  bleibt)  zum  Dienst  unbrauchbar  sind.

B.)  wegen  Familienverhältnissé

1.)  Dersenige,  dessen  einziger  Bruder,  oder  von  dessen  mehreren  Brüdern  zwei
im  Melttärdienst  gestorben,  oder  wegen  des  Verlusts  eines  Arms,  einer  Hand)  eines
Jußes  oder  des  Gesichts  aus  dem  Milikárdienst  entkassen  worden,  vorausgesetzt,  daß
seine,  des  Melitärpflichtigen,  Elrern  oder  eines  derselben  noch  am  Leben,  und  daß
ste  die  Befreiung  verlangen.
3.)  Unter  der  so  eden  erwähnten  Voraussetzung:  derfenige)  dessen  einziger  Bruder
  oder  dessen  übrigen  Brüder,  oder  von  dessen  mehreren  Brüdern  bereits  drei  im
Militär  dienen)  wozu  auch  die  nächst  zuvor  (Nummer  ½)  erwähnten,  im  Dienst
gestorbenen  oder  wegen  Verlusts  eines  Arms  u.  (.  w.  entlasseneng  nicht  aber  diejenigen

  getählt  werden  dürfen,  welche  für  einen  andern,  als  ihren  Bruder)  eingestanden
  find.

5.)  Der  klteste  oder  einzige  Bruder  vater=  und  mutterloser  Waisen)  die  sich
ohne  dessen  Unterstucung  nicht  zu  ernähren  vermögen.

4.)  Der  einzige  Sohn,  wenn  er  zugleich  das  einzige  Kind  ist,  vorausgeseße,
des  sein  Vater  odet  seine  Mutter  noch  am  Lebden  ist,  und  daß  sie  die  Befreiung
verlangen.

5.)  Der  einzige  oder  der  aͤlteste  Sohn,  dessen  Mutter  im  Wittwensland  lebt,  oder
dessen  Vater  65  Jahre  alt,  oder  wegen  Gebrechlichkeit  zur  Arbeit  unfabig  ist.

Desgleichen  nach  dem  Tode  seiner  Eltern  der  einzige  oder  der  aͤlteste  Enkelsobn,
dessen  kinderlose  Großmutter  im  Wittwenstande  lebt,  oder  dessen  finderloser  Groß-Vater
65  Jahre  alt,  oder  wegen  Gebrechlichkeit  zur  Arbeit  unfaͤhig  ist,  vorausgesetzt  naͤmlich,
  daß  ersternfalls  die  Muiter  oder  der  Vater,  und  letziernfalls  dte  Großmutter
oder  der  Großvater  die  Befreiung  des  Militärpflichtigen  verlangen,  und  daß  sir  deffelben
zu  Gewinnung  ihrer  Nahrung  oder  sonst  zu  Führung  ihrer  Haushaltung  oder  ihres
GBewerbes  nicht  entbehren  können-.  ·
        <pb n="716" />
        Art.  25.
Fortsetzung.
In  die  Stellen  der  —  nach  dem  vorigen  Artikel  Befreiten  ruͤcken  nach  der  Ordnung
  der  Nummern  die  Nichtbefreiten  ein,  bis  das  dem  Oberamts-Bezirk  zugeschiedene
  Kontingent  vollzählig  ist.

1

Arc.  16.
Fortsetzung.

Bei  den  wegen  Familien-Verhältnissen  Befreiten  (Arc.  34.  B.)  sind  folgende
weitere  Bestimmungen  zu  beobachten:

1.)  Unter  Söhnen,  Enkel  Söhnen  und  Brödern,  sind  nur  ehelich  geborne
oder  durch  nachfolgende  Heirath  legitimirte,  adoptirte  aber  nur  alsdann  zu  verste
hen,  wenn  sie  vor  zuruckgelegtem  14  Jahre  von  einem  kinderlosen  Ehemann  oder
Wittwer  in  gesehlicher  Form  adoptirt  worden.

a.)  Die  des  Gebrauchs  der  Acme  und  der  Füße  oder  des  Verstandes  gänglich  beraubte,
  desgleichen  blinde  oder  taubstumme  Geschwister  des  Milttärpflichtigen  werden
  zu  Gunsten  der  Befreiuns  des  ketztern,  als  nicht  vorhanden  betrachtet.

5.)  Die  Umstände,  welche  eine  Befreiung  begründen,  müssen  zur  Zeit  der  von
dem  Kreis=  Rekrurirungs=  Rath  vorgenommenen  Auzhebung  bereiks  eingetreten  sepn.

40)  Das  Alter  des  Vaters  oder  des  Groß-Waters  des  Militärpflichtigen,  insofern
  davon  die  Befreiung  des  letztern  abhängr,  ist  nach  dem  letzten  Lage  des  Jahrs,
in  welchem  den  Befreiten  die  Aushebung  getroffen  hätte,  zu  beurtheilen,  dergestalt,
daß  das  geseslich  bestimmte  UAlter  sener  Personen  für  vollendet  anzusehen  ist,  wenn
sie  es  gleich  erst  am  lehzten  Tage  des  Jahres  zurücklegen  sollten.

5.)  Die  Bedingungen  und  Voraussehungen,  an  welche  die  Befrefung  geknüpft
ist,  in  soweit  sie  nicht  ihrer  Nakur  nach  durch  öffentliche  Urkunden  (Tauf,  Bücher,
Familien,-Register  u.  s.  w.)  zu  beweisen  sind;  müssen  durch  oflichtmäßige  Jeugnisse
der  Gemeinde-Räthe  und  nach  Befinden  durch  ärztliche  Jeugnisse  nachgewiesen
werden.

Art.  27.
2.)  Von  den  von  der  Aushebunz  Ausgenommenen.

Von  der  Aushebung  find  ausgenommen:

1.)  Die  in  die  Königl.  Seminarien  oder  das  katholische  theologische  Konvike
aufgenommenen  Zegkinge,  welche  sich  dem  Prediger"  oder  Lehrstand  widmen;
        <pb n="717" />
        453

1.)  Diejenigen,  welche  nach  vorläusiger  Prüfung  und  hierauf  erhaltener  Erlaubniß
  ihre  wissenschaftliche  Ausbildung  zum  Behuf  dee  Staatsdienstes  auf  einer
hohen  Schule  fortsetzen.

5.)  Die  gesetzlich  geprüften,  fähig  erfundenen,  und  mit  Genehmigung  der  betreffenden
  Behöbörde  bei  öffentlichen  Schulen  angestellten  Previsoren.  6

t.)  Diesenigen,  welche  sich  einer  höhern  Kunst  widmen,  wenn  fie  bei  der  auf
Anordnung  des  Ministeriume  des  Innern  durch  die  betreffende  Behörde  vorzunehmenden
  Prüfung  ausgezeichnete  Unlagen  und  Fortschritte  zu  Tag  legen,  und  sofort
zu  ihrer  weitern  Ausbildung  besondere  Konigl.  Erlaubnitz  mit  Befreiung  von  der
Aushebung  erhalten.  “  4

Art.  33.
Fortsetzung.
Wenn  eid#n  der  von  der  Aushebung  Ausgenommenen  (Art.  37.)  nach  der  Ordnung

  der  Nummern  die  Aushebung  treffen  würde,  so  ist  er  dem  Oberamts-Bezirk
als  gestellt  an  seinem  Kontingent  anzurechnen.  "%

Art.  29.
Fortsetzunsg.

Wenn  einer  der  Ausgenommenen,  welchen  nach  der  Ordnung  der  Nummern
die  Aushebung  gecroffen  hätte,  die  angetretene  Laufbahn  vor  zurückgelegtem  35.  Jahre
verläßt,  oder  zu  Fortsehung  derselben  für  unwürdig  erkläre  wird,  oder  wenn  er  die
nach  vollendeten  Studien  zu  erstehende  Drüfung  nicht  besteht,  so  unterliegt  er  alsdann,
  in  sofern  er  diensttüchtig  ist,  ohne  weiters  der  Einreihung.

Sollte  übrigens  einem  dieser  Ausgenommenen  ein  sonstiger  Befreiungsgrund  (es
sey  wegen  Dienst=  Untüchtigkeit,  oder  wegen  Familien=  Berhältnissen))  zu  statten
kommen,  so  hat  er,  oder  wer  sonst  dabei  betheiligt  ist,  vorzugsweise  diesen  Befreiungsgrund
  geltend  zu  machen,  wo  er  alsdann)  wenn  dieser  Befreiungsgrund
gegrundet  erfunden  wird,  ausschließlich  nach  Maßgabe  desselben  zu  behandeln,  und
von  der  Aushebung  definitiv  freizusprechen  ist.  Auf  Befreiungsgründe  wegen  Familien,
  Verhältnissen  können  die  Betheiligten,  wenn  fe  solche  nicht  gleich  bei  der  Aushebung
  angeführt  haben,  späterhin  sich  nicht  mehr  berufen.

Auf  notorische  Dienst-Untüchtigkeit  aber  soll,  wenn  auch  der  Betheiligte  sich
nicht  darauf  berufen  würde,  von  Amtswegen  Rücksscht  genommen  werden.

Art.  3o.
allgemeine  Bestimmung  wegen  der  bieherigen  Befreiungen.
Alle  nach  den  bisherigen  Konseriptions'  Ordnungen  und  Rekrutirungs,  Gesetzen
        <pb n="718" />
        45

stattgehabten  Befreiungen  und  Begünstigungen,  wenn  sir  nicht  in  gegenwkreigem
Geseßtz  ausdrücklich  wiederholt  find,  dieselben  seyen  unter  dem  Titel  von  Ausnahmen
von  der  Milicärpflichtigkeit,  oder  von  Jurückstellung  in  die  lehte  Aushebungsklosse
#oder  unter  einem  andern  Titel  begriffen)  werden  hiemit  aufgehoben)  mit  Ausnadme
jedoch  des  den  bisherigen  Ansiedlern  in  Frtedrichshafen  eingerdumten  Privilegiums.

Dergleichen  Ansiedler  oder  deren  Söhne  sfind,  insofern  sie  die  Aushebung  während
  der  —  ihnen  nach  dem  Rekrutirungs.  Gese#  vom  :  7.  Feb  18  15  f.  5.  zugestandenen
  bjährigen  Militärdienst.  Freiheit  treffen  würde,  nach  Vorschrift  des  Art.  26.  des.
gegenwärtigen  Gesees  zu  behandeln.

Künftige  Ansiedler  in  Friedrichshafen  sind  den  allgemeinen  Bestimmungen  des.
gegrnwärtigen  Gesetzes  unterworfen-IV.

  Vom  Einstellen.

Art.  31.
Wer  elnstellen  vürfe-Jeder

  zur  Einreihung  definitiv  Bezeichnete,  infoferne  er  sich  keinen  Ungehorsam
graen  das  Rekrucnungs=  Geseßz  zu  Schulden  kommen  tassen,  kann  entweder  vor  der
wirklichen  Einrethung)  oder  innerhalb  eines  bestimmten  Jeitraums  nach  der  Einreihung.
  (Art.  34.),  einen  andern  Munn  für  ssch  einstellen.

Demsjenigen)  der  als  ungehorsam  zur  Einreibung  ber  ichnet  wird,  ist  das  Einstellen
  nur  dann  gestattet,  wenn  er  selbst  zum  Dienst  untücht#ig  ist  (Arc.  49.).

*

Art.  32
Sigenschaften  des  Ein  sebers.
Der  Einsteher  muß  neben  körperlicher  Tücheigkeit  folgende  Eigenschaften  haben:
.)  Er  muß  Landes-Uoterthan  seyn.
2.)  Er  muß  das  zwanzigste  Jabe  zurückgeleg",  und  darf  das  Heben  und  zwan,

Kaste  oder,  insofern  er  zuvor  im  Militär  gedient)  das  sechs  und  dreißegste  Jahr  nicht
überschritten  haben;

5.)  Er  darf  der  Aushebung  fürs  stehende  Militär  nicht  mehr  unterworsen  seyn;
4)  Er  muß  ledig  oder  kinderloser  Wittwer  senn.

(Ausnahmsweise  werden  Verheirathete  oder  Wietwer  mit  Kindeen  zugelassen,
wenn  sie  zuvor  im  Militär  gedient  haden,  und  sich  mit  einem  besondern  Erlaubnißschein
  des  Kriegsmimsters  ausweisen.)

5))  Er  darf  in  keiner  Kriminas.  Untersuchung  befongen  seyn,  und  muß  ein
Feugniß  guter  Aufführung  von  seiner  Orts,  Obrigkeit  beibringen.
        <pb n="719" />
        465

Erkapitulanten  haben  ein  solches  Zeugniß  sowohl  von  ihrer  Orts,  Obrigkeit  als
von  ihrem  vormaligen  Regimente"  Commando  neben  dem  Abschied  beizubringen.

Art.  33.

Zulassusz  des  Einstehers,  wenn  der  Einsteller  noch  nicht  eingereiht  ist.
Einstellungsakt.  Einstellungsvertras.

Ueber  die  Julassung  des  Einstehers,  solange  der  Einsteller  noch  nicht  wirklich
eingereiht  ist,  erkennt  der  Kreis,  Rekrutirungs-Rath,  es  sey  bei  der  Aushebung,
aoder  bei  der  Nachaushebung.  ·

Der  Linstellungsakt  wird  in  das  Protokoll  des  Kreis-Rerrucirungs-Rachs  auf-Lenommen.
  —

Die  Festsehung  der  Bedingungen  des  Sinstellungsvertrags  bleibt  der  Privat,
Uebereinkunft  der  Parthien  überlassen.

Art.  386.

ZJulassung  des  Einstehers,  wenn  der  Einsteller  herelts  eingereiht  ist.
Sonstiges  Einstellen  während  der  Dienstzeit.

Da  es  seyn  kann,  daß  nicht  seder,  der  einzustellen  wünscht,  vor  der  wirklichen
Einreihung  einen  Elinsteher  findet,  so  ist  (in  sofern  nicht  in  Kriegs-Jeiten  die  Umstdude
  solches  verbieten)  das  Einstellen  noch  während  eines  Je#traums  von  4  Wochen
nach  erfolgter  Einreihung  gestatter,  welchenfalls  das  Erkenninißt  über  die  Zulassung
des  Einstehers  dem  Kriegs-Minister  zukommt.

—  Nach  Verfluß  senes  Zeitraums  A#ndet  das  Einstellen  ordentlicherweise  nicht  mehr
att.

Ausnabmsweise  kann  sedoch  einem  bereies  Eingereihten  aus  dringenden  Gründen,
welche  erst  im  Laufe  seiner  Dienst-Zeit  eintreten;  (3.  B.  wegen  Anfalls  eines  Guts
oder  einer  Erbschaft,  oder  wegen  einer  sich  ihm  darbietenden  besonders  günstigen
Gelegendeit  zu  einer  häuslichen  Niederlassuns  u.  .  w.)  gestattet  werden?  einen  andern
  Mann,  der  aber  ein  Exkapitulant  seyn  muß,  fär  die  noch  Übrice  Dauer  seiner

Dienst-Zeit,  zum  wenigsten  aber  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  für  sich  einzustellen,
wor#ber  in  vorkommenden  Fällen  das  Kriegs,  Ministerium  zu  erkennen  hac.

Art.  35.
Sicherheitsleistung  des  Einstehers.

stel  Der  Einstellet  hat  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  der  Einsteher  rine  Kaution  von  400  fl.
elle.
        <pb n="720" />
        466

Die  Kautionssumme  muß  bei  einer  Amtspflegkasse  in  baartem  Geld  binterlegt
werden,  und  bevot  dieses  geschehen  und  durch  einen  Original=  Empfangschein  nachgewiesen
  ist,  wird  der  Einsteher  nichr  zugelassen.  ·

„Sobald  der  Einsteher  angenommen  und  der  Einsteller  hienach  kreigesprochen  ist,
wird  die  deponirte  Summe  durch  die  betreffende  Amtspflege  ##  Staatsschulden-Jahl#ungskasse
  übergeben,  und  von  dieser  auf  den  Namn/  des  Einnehers  ein  Schulo,
schein  ausgestellt,  welcher  bei  dem  Kriegs=  Departement  aufbewahrt  wird.

Die  Kautionssumme  wird  der  getroffeneo  Einrichtung  gemäß  zu  Ublösung  anderer
  Kapitalten  verwendet,  und  dem  Einsteher  während  seiner  Dienstzeit  mit  fünf
Procent  verzinst.  —

Wenn  der  Einsteher  desertirt  oder  sich  zum  Dienste  vorsaͤtzlich  unbrauchbar  macht,
oder  in  Gefolg  eines  Verbrechens  und  einer  dadurch  verwickten  Criminalstrafe  aus
dem  Militarstand  ausgestoßen  wird;  so  faͤllt  die  Kaution,  mit  Ausschluß  seiner  etwaigen
  Glaͤubiger,  dem  Invalidenfond  zu.  Wenn  er  aber  entlassen  wird,  oder  während
seiner  Dienstzeit  stirbt,  so  wird  ihm  oder  seinen  Erben  die  Schuldverschreibung  ausgehaͤndigt,
  und  deren  Betrag  nach  vorgaͤngiger  Aufkuͤndigung  von  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  zutuͤckdezahlt.

Art.  36.
Beitrag  zu  den  Rekrutirungskosten  von  den  Einstellern,

Der  Einsteller  hat  zum  Behuf  der  Rekrutirungskosten  fünf  und  zwanzig  Gulden
zu  bezahlen,  welche)  bevor  über  die  Zulassung  des  Einstehers  erkannt  wird)  hinterlegt
  werden  müssen.  ·

Akk.37.

Vom  Einstehen  eines  Bruters  für  den  andern  und  vom  Tausch
zwischen  Brüdern.

Ein  Bruder  wird  für  den  andern  als  Einsteher  zugelassen,  sobald  er  das  2te
Jahr  zurück  zelegt  und  so  lange  er  das  30.  Jahr,  oder,  insoferne  er  zuvor  im  Militär
  gedient,  das  36.  Jahr  nicht  überschritten  bat.

Auch  fällt  bei  demselben  die  Kaurions-Leistung  (Art.  35.)  und  der  Beitrag  zu
den  Rekruneungskosten  (Art  36.)  weg.

Wenn  der  füngere  Bruder  für  den  dältern  eintrite,  so  wird  folch-s  als  ein  Taucch
anse#sehen,  der  estalt,  daß  der  ältere,  wenn  der  fungere  in  das  A#ter  der  Melttärpflichtrakeit
  tritt,  statt  d.  sselben  dem  Loose  unterworfen  ist,  und  ihn  überhaupt  bei
der  Aushebung  zu  vertreten  hat.  '

«Imü--k'm·eag.·ltmbeimEinsteheneinesBkudersfürvenandemgleicheBes
stimmungen  wie  beim  Einstehen  uͤberhaupt.
        <pb n="721" />
        450

V.  Von  der  Dienstzeit  und  der  Entlassung.

Art.  38.

Die  Dienstzeit  der  Eingereihten  ist  bei  allen  Waffengattungen  auf  6  Jahre  festgießt,
  wenn  nicht,  nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  (Art.  47,  43,  572),
erlängerung  der  Dienstzeit  zur  Strafe  erkannt  wird.

Während  eines  Krieges  kann  jedoch  der  Entlassung  nicht  eher  Statt  gegeben  werden,
  als  bis  der  Kriegsstand  durch  neugusgehobene  und  im  Waffendienst  hinlänglich
unterrichtete  Mannschaft  wieder  vollzählig  gemacht  ist.

Vor  abgelaufener  Dienstzeit  finder  Entlassung  nur  wegen  erwiesener  Gebrechlichkeit
  und  ausnahmsweise  alsdann  Statt,  wenn  einem  bereits  Eingereihren’  aus  dringenden
  Gründen  gestattet  wird,  einen  andern  Mann  für  sich  einzustellen  (Art.  34).

Uebrigens  sollen  zu  Friedenszeiten  die  Eingereihten  nur  solange  bei  den  Fahnemt
behalten  werden,  als  zu  ihrer  militärischen  Ausbildung  nöthig  ist,  und  das  Bedärfnifßt
des  Dienstes  fordert.

VI.  Von  Abwesenden,  Ungehorsamen  und  Selbstverstümmlerm.

Art.  39.
Von  denen,  welche  bei  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen.
Für  diejenigen,  welche  bei  der  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen,  soll  das  Looch
durch  ihre  Eltern  oder  Vormönder,  und  in  deren  Ermanglung  oder  Abwesenheit,  durch'
den  Vorstand  der  Gemeinde  oder  eine  andere  obrigkeitliche  Person  gezogen  werden.

Art.  40.
Von  denen,  welche  bei  der  Aushebung  nicht  erscheinem:

Derjenige,  welcher  bei  der  Mushebung  nicht  erscheint,  soll  außer  dem  Fall  notorischer
  Untüchtigkeit  (Art.  15)  einstweilen  für  diensttüchtig  angenommen,  und,
wenn  keine  sonstige  Befreiungsgründe  für  ihn  nachgewiesen  werden,  nach  Maßgabe
feiner  Nummer  zum  Kontingent  oder  zu  dessen  Ergänzung  vorläufig  bezeichnetr
werden.

Art.  41.
1.)  Wenn  sie  ein  gesetzliches  Hinderniß  nachwelsen.
Wenn  ein  zum  HKontingent  oder  zu  dessen  Erzinzung  vorläusig  Bezelchnereru


durch  ein  gesetzliches  Hinderniß  abgehalten  worden,  bei  der  Aushebung  zu  erscheinen,
so  hat  er  solche  sobald  als  möglich  und  jedenfalls  noch  während  der  Kreig-Rekru'
        <pb n="722" />
        468

tirungs-Rath  zum  Behuf  der  Nachaushebung  versammelt  ist,  seinem  Oberamt  anzuzeigen,
  und  das  Hinderniß  gehdrig  nachzuweisen,  wo  sodann  das  Oberamt  von  dem
Resultat  der  darüber  gepflogenen  Untersuchung  an  den  Kreis-Rekrutirungs-Rath
Bericht  zu  erstatten  und  den  Militärpflichtigen  anzuweisen  hat,  bei  der  Nachaushebung
  zu  erscheinen.

Art.  4.
S)  und  sofort  bei  der  Nachaushebung  erscheinen.

Wenn  der  Kreis-Rekrutirungs-Rath  das  von  einem  solchen  Militärpflichtigen
angeführte  Hinderniß  für  gegründet  erkennt,  und  dieser  sofort  bei  der  Nachaushebung
  erscheint,  so  ist  er  eben  so  zu  behandeln,  als  ob  er  bei  der  Aushebung  erschienen
  wäre,

Art.  345.
)  Wenn  sie  bei  der  Nachaushebung  nicht  erscheinen.

Wenn  dagegen  ein  zum  Kontingent  oder  zu  dessen  Ergänzung  vorläufig  Bezeichneter
  zwar  wegen  seines  Nichterscheinens  bei  der  Aushebung  ein  gesetzliches  Hinderniß
nachweist,  aber  bei  der  Nachaushebung  nicht  erscheint,  so  ist  er  als  ein  Ungehorsamer
nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  zu  behandeln.

Würde  er  inzwischen  in  der  Folge  darthun,  daß  es  ihm  unmöglich  gewesen,  bei
der  Nachauchebung  zu  erscheinen:  so  fällt  die  Strafe  des  Ungehorsams  weg.

Wemn  er  daher  als  ungehorsam  zur  Einreihung  definitiv  bezeichnet  worden,  so
soll  er,  soferne  er  durch  den  General-Armee-Arzt  für  dienstuntüchtig  erklärt  wird,
mit  der  Einreihung  verschont  werden.

Art.  34.
a.)  Weun  sie  kein  gesetzliches  Hinderniß  nachweisen.  Ungehorfame.

Wenn  ein  zum  Kontingent  oder  zu  dessen  Ergänzung  vorläufig  Bezeichneter,
welcher  bei  der  Auehebung  nicht  erschienen,  wegen  seines  Nichterscheinens  Feinen  esehlichen
  Verhinderungsgrund  nachzuweisen  vermag,  oder  wenn  er  es  unterläßt,  solchen
  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  geborig  nachzuweisen  (Art.  41),  so  soll  derselbe,
er  mag  bei  der  Nachaushebung  erscheinen  oder  nicht,  als  ein  Ungehorsamer  behandelt,
  und  ohne  Rücksicht  auf  körperliche  Beschaffenheit  oder  sonstige  Befreiungsgründe,
die  ihm  etwa  zu  statten  gekommen  wären,  definitiv  zur  Einreihung  bezeichnet  werden,
in  soferne  nämlich,  wenn  er  nur  zur  Ergänzung  bezeichnet  war,  an  seine  Nummer
die  Reihe  kommet.

Wenn  an  seine  Rummer  die  Reihe  nicht  kommt,  so  ist  er  wegen  seines  ungehorsamen
  Ausbleibens  mit  zwei  bis  dreiwbchigem  Gefängniß  zu  bestrafen.
        <pb n="723" />
        459

Art.  45.
Besondere  Bestimmung  wegen  Kranker  und  Verhafteter.

Diejenigen,  welche  durch  Krankheit,  oder,  weil  sie  verhaftet  sind,  bei  der  Aushebung
  zu  erscheinen  gehindert  worden,  sollen  zwar  einstweilen  für  diensttüchtig
angenommen  —  und  bei  der  Nachaushebung  zu  rescheigen  angewiesen  —  jedoch  aufalle
Fälle  durch  den  betreffenden  Oberamts-Arzt  besichtigt  —  und  sodann,  falls  sie  auch  bei
der  Nachaushebung  zu  erscheinen  gehindert  sind,  nach  Maßgabe  des  von  dem  Oberamts-Arzt
  ausgestellten  Zeugnisses  behandelt  werden.

Uebrigens  hat  ein  solcher,  falls  er  durch  den  Oberamts-Arzt  für  dienstuntüchtig
  erklärt  wird,  insofern  ihn  im  Fall  der  Diensttüchtigkeir  die  Aushebung  gerroffeen
  hätte,  bei  der  nächstfolgenden  Aushebung  nach  gehobenem  Hinderniß  zu  erscheinen.


Wenn  er  dieses  unterläße,  oder  wenn  er  bei  der  nächstfolgenden  Aushebung.
für  tüchtig  erkannt  wird,  so  unterliegt  er  alsdann  der  Einreihung,  und  zwar  im  erstern
Fall  als  Ungehorsamer  mit  verlängerter  Dienstzeit.

Art.  46.
Von  denen,  welche  vom  Erscheinen  bei  der  Ausbebung  dispensirt  sind.

Denjenigen,  welcher  keinen  Befreiungsgrund  anspricht,  kann  die  Kreis-Regierung
aus  erheblichen  Gründen  vom  persönlichen  Erscheinen  bei  der  Aushebung  dispensiren,
und  wird  sodann  ein  solcher  nach  Maßgabe  seiner  Nummer  zum  Kontingent  oder
dessen  Ergänzung  definitiv  bezeichnet.

Derjenige  aber,  welcher  sich  bei  der  Aushebung  durch  einen  gesetlich  qualificirten.
Einsteher  vertreien  läßt,  soll  wie  ein  Diensttüchtiger,  der  bei  der  Aushebung  anwesend.
ist,  behandelt  werden.

Art.  47.
Verlingerung  der  Dienstzeit  der  Ungehorsamen.

Die  Dienstzeit  derer,  welche  als  unehorsam  zur  Einreihung  bezeichnet  werden,
(Art.  44).  soll  um  ein  bs  drei  Jahre  verlängert  werden,  nämlich  um  ein  Jahr,  wenn
#sie  sich  bei  der  Nachaush'bung  stellen,  und  um  zwei  bis  drei  Jahre,  wenn  sie  scch.
spä#er  stellen,  oder  wenn  sie  ergriffsen  werden.  Diejenigen  jedoch,  welchen  ein  Befreiungsgrund
  zu  Statten  gkommen  wäre,  sollen  blos  mit  dessen  Verlust  bestraft  —.
und  mit  gewöhnlicher  Diensteit  eingereihr  werden.
        <pb n="724" />
        460

Art.  48.  .
Von  den  zur  Einreihung  eechpeten,  welche  entweichen  oder  sich  nicht
ellen.

Wenn  ein  Militärpflichtiger,  nachdem  er  zur  Einreihung  deftinitiv  bezeichnet.
worden,  sich  der  wirklichen  Einreihung  durch  Entweichung  entzieht,  oder,  falls  er
abwesend  wäre,  sich  nicht  innerhalb  4  Tagen,  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  rechnen,
wo  ihm,  oder  seinen  nächsten  Anverwandten,  oder  seinem  Vormünder,  oder  endlich
der  Ortsobrigkeit  seine  Bezeichnung  zur  Einreihung  kund  gemacht  worden,  bei  seimem
  Oberamt  stellt,  ohne  nachzuweisen,  daß  ihm  innerhalb  jenes  Zeitraums  zu  erscheinen
  unmöglich  gewesen,  so  wird  seine  Dienstzeit  um  sa  bis  3  Jahre  über  die
gewöhnliche  Dauer  verlängert.  -

Diejenigen  aber,  welche  entweichen,  nachdem  sie  bereits  vorlaͤufig  verpflichtet
worden  (Art.  23),  sollen  noch  uͤberdieß  mit  drei=  bis  sechsmonatlicher  Vestungs-Strafe
  belegt  werden.

Art.  49.

Von  der  Einreihung  der  Ungeborsamen.  Behandlung  der
Dienstuntüchtigen.

Diejenigen,  welche  als  ungehorsam  zur  Einreihung  definitiv  bezeichnet  worden
(Art.  44),  desgleichen  diejenigen,  welche,  nachdem  sie  zur  Einreihung  definitiv  bezeichnet
  worden,  entweichen,  oder  in  dem  vorgeschriebenen  Zeitraum  sich  nicht  stellen
(Art.  48),  sollen,  sobald  man  ihrer  habhaft  wird,  ohne  Rücksicht  auf  vorgerücktes
Alter  oder  sonstige  Umstände,  zum  Militär  abgegeben  werden.

Wenn  ein  solcher  Ungehorsamer  zum  eigentlichen  Militärdienst  untauglich  besunden
  wird,  so  soll  er  beim  Militär  zu  irgend  einer  seiner  körperlichen  Beschaffenheit
  angemessenen  Verrichtung  verwendet,  und  selbst  im  Fall  gänflicher  Unbrauchbarkeir
  aus  dem  Militär-Verband  nicht  eher  entlassen  werden,  als  bis  die  ihm  zuerbannte
  Dienstzeit  abgelaufen  ist,  bis  wohin  ihm  jede  bürgeeliche  Niederlassung
untersagt  bleibt,  es  sey  dann,  daß  er  einen  andern  Mann  au  die  ihm  zuerkannte
Dienstzeit  für  sich  einstellt.

Art.  50.
Verfügung  in  Beziehung  auf  das  Vermögen  der  Ungehorsamen.

Das  Vermogen  derer,  welche,  nachdem  sie  zur  Eirreihung  definitiv  bezeichnet
worden,  entweichen,  oder,  insoferne  sie  schon  zuvor  abvesend  waren,  sich  nicht  innerhalb
  vier  Monaten,  von  dem  Zeitpunkt  der  Aushelung  an  zu  rechnen,  stellen,
soll  in  Beschlag  genommen,  und  es  soll  dieser  Beschlag  nicht  eher  aufgehoben  wer-
        <pb n="725" />
        461

den,  als  bis  ein  solcher  Militärpflichtiger  nach  seiner  Zurückkunft  die  ihm  zuerkanme
Dienstzeit  ausgedient  hat,  oder  aus  dem  Militär  entlassen  worden  ist,  oder  endlich
bis  die  gesetzlichen  Erfordernisse  vorhanden  sind,  um  sein  Vermbgen  seinen  Erben
auszuhändigen.  '

Uebrigens  hat  derselbe  nach  seiner  Zuruͤckkunft  die  Nutzungen  aus  dem  sequestrirten
  Vermoͤgen  zu  beziehen.

Art.  51.
Von  Bestrafung  der  Selbstverstämmler.

Militärpflichtige,  welche  sich  durch  Selbstaerstümmlung  oder  Zuziehung  sonstiger
künstlicher  Gebrechen  zum  Militärdienst  vorsählich  unbrauchbar  machen,  sollen  zu  zwei
bis  dreijähriger  Vestungs-Arbeitsstrafe  verurtheilt  werden.  "

Wuͤrden  sie  aber  ihre  Absicht  nicht  vollstaͤndig  erreicht  haben,  so  sollen  sie  mit
neunjaͤhriger  Dienstzeit  zum  Militaͤr  eingetheilt  und  zu  denjenigen  militaͤrischen  Verrichtungen,
  wozu  sie  noch  brauchbar  sind,  verwendet  werden.

Art.  52.

Von  der  Behbrde,  welche  die  Strafen  gegen  ungehorsame  Militärpflichtige
  erkennt.

Die  Strafen  gegen  die  ungehorsamen  Militärpflichtigen,  insoweit  sie  durch  gegenwärtiges
  Geseßz  bestimmt  sind,  mit  Einschluß  der  Art.  48  festgesesen  drei=  bis  sechsmonatlichen
  Vestungsstrafe,  so  wie  der  Verlängerung  der  Dienstzeit,  sollen  durch
die  Kreis-Regierungen  erkannt  werden.

Hievon  ist  jedoch  die  von  Selbstverstümmlern  verwirkte  Vestungsstrafe,  so  wie
die  Bestrafung  nstiger  Fälle  ausgenommen,  wo  der  Ungehorsam  gegen  das  Rekrutirungs:=
  Sesth  in  ein  anderes  Verbrechen  übergeht,  es  sey  denn  von  einer  geringern
Uebertretung  die  Rede,  deren  Bestrafung  die  den  Kreis-Regierungen  in  andern  Fällen
eingerdumte  Strafbefugniß  nicht  übersteigt.

VII.  Von  den  Vergehen  öffentlicher  Beamten  in  Rekrutirungssachen.

Art.  53.

Die  im  Eivil=  und  Militär-Dienst  Angestellten,  welche  sich  bei  Rekrutirungs-Geschäften
  eine  Verletzung  oder  Vernachläßigung  der  Dienstpfücht  zu  Schulden  kommen
  lassen,  sind  nach  den  darüber  vorliegenden  besondern  Verordnungen  und  gemeinrechtlichen
  Grundsäßen  zu  bestrafen,  und  soll  insbesondere  jede  widerrechtliche
Begünstigung  oder  Bebreickung  in  Rekrutirungssachen,  wohin  auch  die  Ausstellung
salscher  Zeugnisse  über  das  Prädikat  der  Einsteher  zu  rechnen,  (Art.  32)  zum  wenig-
        <pb n="726" />
        462

ben  mit  Verlust  des  Amtes,  vorbehältlich  der  weiter  verwirkten  Strase,  geahndet
werden.

VIII.  Von  den  Rekrutirungsbehörden.

Art.  54.

Die  Leitung  des  Rekrutirungswesens  in  den  Kreisbezirken,  in  so  weit  nicht  solche
durch  vorstehende  Bestimmungen  dem  Kreis-Rekrutirungs-Rath  übertragen  ist,  gehbrt,
wie  solches  bereits  durch  das  Organisations-Edikt  vom  18.  Nov.  1817  bestimmt  ist,
zum  Geschäftskreis  der  Kreis-Regierungen.

Die  oberste  Leitung  des  Rekrutirungswesens  gehr  von  den  Ministerien  des  Innern
  und  des  Keiegsweßns  aus,  und  wird  in  ihrem  Namen  und  unter  ihren  Befehlen
durch  einen  aus  Delegirten  dieser  beiden  Ministerien  zusammengeseßten  Ober-Rekrutirungs-Rath
  besorgt.

In  Beziehung  auf  Rekurse,  die  von  dem  Kreis-Rekrutirungs-Rath  an  den  Ober-Bebeurirunge,
  Ralh  ergriffen  werden,  bildet  letzterer  eine  selbstständige  Rekurs-Behdrde.


Gegeben  Stutegart  den  7.  August  1619.

Wilhelnm.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekrerär,
Vellnagel.

Vrrordnung,  die  Sicherung  der  augehinderten  e  über  die  militärpflichtige  M  annschaft
etreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  in  Unserem  Rekrutirungs-Gesetze  vom  heutiger  Tage  ausgesprochen,
daß  die  Aushebung  zum  stehenden  Militär  nur  unter  den  Jünglingen,  welche  im
Laufe  des  vorhergehenden  Jahres  das  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  geschehen
  solle,  dagegen  aber  in  Kriegszeiten  alle  Württemberger,  die  das  dreißigsie
Jahr  noch  nicht  vollendet  haben,  und  unter  diesen  vorzugsweise  die  Altersklassen
        <pb n="727" />
        465

vom  zwanzigsten  bis  fuͤnf  und  zwanzigsten  Jahre,  fuͤr  den  Landwehrdienst  in  Anspruch
genommen  werden  koͤnnen.

Damit  nun  aber  die  Verfägung  über  diese  Altersklassen  desto  ungehinderter
statt  finde,  sehen  Wir  Uns  veranlaßt,  nach  Anhörung  Unsers  Geheimen-Raths,
gleichzeitig  hiemit  Folgendes  zu  bestimmen:

1.)  Es  verbleibt  bei  dem  schon  in  dem  General-Reseript  vom  9.  März  1733  enthaltenen
  Verbot  des  Heirathens  junger  Männer  vor  Burncclecheng  des  fünf  und
zwanzigsten  Lebensjahres;  und  wenn  gleich  die  Dispensation  von  diesem  Verbot  auch
noch  fernerhin  Statt  findet,  so  soll  ste  dennoch  srüher,  als  die  Aushebung  aus  der
Altersklasse  des  Heirathslustigen  erfolgt  seyn  wird,  unter  keinem  Vorwand,  nachher
aber  nur  aus  besondern  dringenden  Gründen  vor  Antritt  des  vier  und  zwanzigsten
Jahres  ertheilt  werden.  Die  Gesuche  um  Dispensation  sind  in  Zukunft  von  der  betreffenden
  Kreis-Regierung  zu  erledigen.

2.)  Auswandern  darf  ein  junger  Mann  nach  Maaßgabe  des  K.  8.  der  Verordnung
vom  15.  August  1870  erst  dann,  wann  die  Aushebung  aus  seiner  Altersklasse  vorüber
  ist;  es  wäre  denn,  daß  der  Sohn  mit  dem  Vater,  in  dessen  Gewalt  er  sich
befindet,  wegziehen  wollte.

Der  Verlust  des  Staatsbürger-Rechts  als  Strafe  —is  eigenmächtiger
  Handlungen  findet  bei  jungen  Männern,  in  deren  Altersklasse  die  Aushebung
noch  nicht  Statt  gehabt  hat,  keine  Anwendung.

In  Beziehung  auf  sie  bleibt  es  mithin  bei  der  Verordnung  vom  13.  September
1308,  daß  durch  eigenmächtige  Trauung  im  Auslande  das  diesseitige  Unterthanenrecht
nicht  verloren  gehe,  sondern  die  Ehe  als  nicht  geschlossen  angesehen  werde.

Bei  ihnen  fallen  ferner  die  rechtlichen  Folgen  weg,  welche  in  den  &amp;amp;##.  74  und  75
des  Verfassungs-Entwurfs  auf  die  Annahme  auswärtiger  Dienste,  und  auf  die  Verlegung
  der  bleibenden  Wohnung  in  einen  fremden  Locoar.  ohne  vorgängige  landesherrliche
  Erlaubniß  gesehr  sind.  Vielmehr  sind  sie  in  beiden  Fällen  fortwährend  als
diesseitige  Unterthanen  anzusehen,  und  im  Weigerungofall  als  ungehorsam  Ausgewichene
  zu  behandeln.

5)  Das  Wandern  außer  Landes  ist  nur  denen  unbedingt  erlaubt,  in  deren
Altersklasse  die  Aushebung  bereits  Statt  gehabt  hatz  vor  dem  Anfang  des  Jahrs,
in  welchem  die  Altersklasse  des  Wandernden  zur  Aushebung  kommt,  ist  es  nur  dann
zuzugeben,  wenn  derselbe  unter  Zuziehung  des  Vaters  oder  Pflegers  das  Versprechen
zu  Protokoll  gibt,  mit  dem  Anfange  des  gedachten  Jahrs,  bei  Vermeidung  der  den
miehorsom  Abwesenden  angedrohten  Strafen,  sich  wieder  im  Königreich  einfinden  zu
wollen.

Zu  einer  bloßen  Reise  außerhalb  des  Königreichs  darf  einem  jungen
Manne,  bei  dessen  Altersklasse  die  Aushebung  noch  nicht  vorüber  ist,  nur  bis  zu
dem  Anfange  des  Jahrs,  worinn  lehtere  Statt  haben  wird,  ein  Paß  ertheilt  werden.
        <pb n="728" />
        464

Indem  Wir  diese  Bestimmungen  biemit  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt
machen,  versehen  Wir  Uns  zu  Unsen  Regierungen  und  Beamten,  daß  sie  über  der
genauen  Vollziehung  derselben  mit  Strenge  halten  werden.  ç

Unsern  Verrdanmen  aber  machen  Wir  insbesondere  zur  Pflicht,  sowohl  bei  den
Rug-Gerichten,  als  auch  bei  jeder  andern  schicklichen  Gelegenheit  den  Eltern  und
Pflegern,  so  wie  den  jungen  Leuten  selbst  über  dasjenige,  was  die  Geseße  in  Beziehung
auf  den  Militärdienst  von  lehteren  fordern,  und  über  die  Folgen  der  Verlehung  dieser
Gesetze  ausführliche  und  nachdrückliche  Belehrung  zu  ertheilen.

Gegeben.  Stuttgarr  den  7.  August  1879.
Wilhelm.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

:8)  Dienst-Nachrichten.

Sc.  Königl.  Majestät  haben  in  Folge  allerhöchster  Entschließung  vom  v.  d.  M.
die  von  dem  Secretär  von  Hirrlinger,  biöher  bet  der  Regierung  in  Ulm,  und  dem
Secretär  von  Schott,  bisher  bei  der  Regierung  in  Ludwigsburg,  nachgesuchte  Erlaubniß
  zur  gegenseitigen  Verrauschung  ihrer  Stellen,

und  vermöge  höchster  Entschließung  vom  mimlichen  Tage  dem  Professor  Valier
am  hiesigen  Gymnasium  die  nachgesuchte  Entlassung  von  seiner  Lehrstelle  gnädigst  zu
ertheilen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
die  erledigte  zweite  Stadtpfarrei  an  der  Münsterkirche  in  Ulm  dem  Pfarrer  Neuffer
zu  Zell  unter  Aichelberg,  Dekanats  Kirchheim,

die  erledigte  Stadtpfarrei  an  der  Hospital=  oder  Dreifaltigkeits-Kirche  in  Ulm
dem  bisherigen  Diakonus  an  derselben,  Herrmann,

und  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Berghülen,
  Dekanats  Blaubeuern,  dem  Pfarrer  Sigel  in  Gruorn,  Dekanats  Urach,  zu
übertragen  geruht.

Ferner  haben  Se.  Königliche  Majestät  unterm  20.  d.  M.  dem  vormaligen
Oberlicutenant,  nunmehrigen  Postmeister  v.  Wölffing  in  Biberach,  die  nachgesuchte
Erlaubniß  ertheilt,  die  Armee=  Uniform  tragen  zu  dürfen.

Den  20.  d.  M.  ist  der  Pfarrer  M.  Johann  Friedrich  Dobel  in  Mezingen,
Dizese  Urach,

band  den  12.  d.  M.  der  Lieutenant  und  Adjutant  der  Gensd'armerie  Lubold  gestorben.
        <pb n="729" />
        465

N  o.  52.  1819.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Freitag,  30.  August..

 

 

Unmittelbate  Köni  gliche  Decrete.

Dienst  =  Nachrichten.

Se.  Königl.  Majestaͤt  haben  durch  Reseript  vom  11.  d.  M.  den  Legations-Rath
  und  Kammerherrn  von  Wächter  zum  Geheimen  Legations-NRath  beföbrdert;

und  an  die  Stelle  des  zum  Finanz-Departement  vurseheee  Geheimen  Kanglisten
Litzenmaier  den  Joh.  Franz  Eeser  zum  Geh.  Kanglisten  beim  Ministerium  der  auslst
  Ungelegenheiten  erganne,  and  demselben  den  Charakeer  eines  Sekretárs  ertheilt.
  «

Sodanndabe-Alletydchfldiesetbeuvermögehdchstetsmschtießsngsiom
n·d·.M.dieetledigtePfctkeiSeifectohofehDestnatiGpildothdem-Pfarrer
Schwend  in  Eschach,  zu  demselben  Dekanat  gehoͤrig;  «

navuutetmsäh-DRdieHütten-Amts-Producten-StelleisUnterIoches
des-bisherigenHüttenschteibekMaiekinFriedrichdcbalgaödigstübemsges  «-FemerhabenSr.KdnigL

  Maåesiät  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  13.
d.  M.  die  beiden  Privat-Lehrer  der  Rechte,  D.  Schmid  und  D.  Hoffacker  in
Tuͤbingen,  und  den  Ober,  Justiz-  Assessor  an  dem  Gerichtshof  in  Eßlingen,
Wächter,  zu  außerordentlichen  Prefessoren  on  der  juridischen  Fakultaͤt  der  Un'verft
  Tübingen  zu  ernennen  geruht;  6

und  unterm  ré.  d.  M.  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Schechingen)  Landkapitels
Unterkochen,  ernannten,  von  Hehenstadt  gebörsgen  Pikar  Anton  Seibold  in  Ulm
die  Konigl.  Bestätigung  ertheilt.
        <pb n="730" />
        466

Der  Posthalter  Haager  zu  Krailsheim  ist  am  25.  Juli  gestorben,  welches  fü#r
dieseniges,  so  sich  um  diese  erledigte  Stelle  zu  bewerben  gedenken)  Piemit  bekannte
gemacht  wird.

Die  Pfarrei  Metzingen)  Dibcese  Urach,  ist  durch  das  am  dre.  d.  M.  erfolgte
Ableben  des  Pfarrers  M.  Dobel  in  Ecledigung  gekommen.  »

-Densu.d.M.istdeereratsVenvolterlasWiblinsemTsrccbristiui
Pistorius  gestorben.

 

Stuttgart.  Auf  erhaltenen  hötzern  Befehl  werden  alle  diejeulgen,  welche  von  dem  Stats-Jahr

1.  Juli  281800  her  noch  Forderungen  an  hie  Ober-Hofkasse  zu  machen  haben  sollten,  hlemit  aufgerufen,

dbese  Forderungen  innerhalb  4  Wochen  einzugeben;  und  haben  diejenigen,  welche  dieser  Aufforderung  nicht

nachkommen  würden,  sich  die  daraus  entstehenden  Nachtheile  selbst  zuzuschreiben.  Den  20.  Aug.  1819.
Könisl.  Ober-Hofkassen=  Amr.

 

Stuttgart.  Daddie  Briefe  nach  Nord-Amerika  unmittelbar  über  Frankfurt  und  Hambiurg,
franko  gesendet  werden  können,  wenn  die  Aufgeber  derselben  außer  dem  Königl.  Württembergischen
Porto  für  dieselbe  gleich  bei  der  Kusgabe  für  den  einfachen  Prief  5#  kr.  fremdes  Porto,  worunfer
das  Schiffs-Peorto  schon  begriffen  ist,  und  für  verlei  Briefe  über  eln  halbes  Leth  ###  fl.  6  kr.  und  über
ein  Loth  ##  fl.  36  kr.,  se  wie  für  jedes  weicere  halbe  Loth  36  kr.  bei  der  Aufgabe  erlegen;  so  wird
solches  aus  Auftrat  Königl.  Oberpost-Direktion  zur  allgemeinen  Kenmmiß  gebracht.  Den  11.  August
1049.  «  Koͤnigl.  Haupt-Postamt.

–

Mergenthelm.  Durch  böchste  Dekrete  der  Königk.  Kreis  =  Flnanzkammer  zu  Ellwangen  vom

20.  und  35.  Juli  d.  J.  ist  die  unterzeichnete  Stelle  beauftragt  worden,  die  nachbenannten  bedeutenden
und  schönen  herrschaftlichen  Bessgonen  an  Gebäußen,  Muhlwerken  und  Gütern  im  Wege  des  öffenrlichen
  Aufstrelch  zu  verkaufen.  Die  Termine  der  jedeömal  Vormittags  0  Uhr  dahier  statt  habenden
Verkaufs-Verhandlungen  sind  hienach  den  effenden  Objekren  vorangesetzt,  und  der  letztern  nähere
Beschreibung,  so  wie  das  Nähere  der  Verkaufes-Bedingungen  kann  inzwischen  täglich  bei  dem  Kameral-Amte
  eingesehen:'  und  erkundige,  hier  aber  nur  vorläufig  zur  Nachachtung  bemerkt  werden,  daß,  wie
einer  Seits  jeder  fremde  Kaufsliebhaber  mit  ortsobrigkeitlichen,  oberamtlich  gestegelten  Vermögensund
  Prädikars-Zeugnissen  sich  ausweisen  muß,  anderer  Seits  nach  Umständen  die  Kaufer  auf  Berwilli-F
  angemessener  Zahlungsfristen  sowolll,  als  auch  sonstiger  Begunstigungen,  rechnen  durfen.  Zum  Verkauf
mmt  Donnerstag  den  0.  künftigen  Monats  September,  #.)  auf  Mergencheimer  Markung:  A.)  die  zwar
außerdalb,  aber  ganz  nahe  an  der  Stadt,  an  dem  Tauberflusse  und  hart  an  der  nach  Wurzburg  und
Frankfurt  fübrenden  Landstraße  gelegene  Schneid-Oehl-Wald-Loh=  und  Ins-Mühle,  auch  EWnd
nebst  den  über  den  Werkern  eingerichreten  Wohnungen  und  Böden,  dem  Ips-Magazin  und  den  Stallungen;
  dazus  a.)  der  Wasserhau.  b.)  einige  Ruthen  Gemusgarten  hinter  der  Ivs-Muhle,  c.)  einige  Ruthen
Erdb##nland  vor  dem  Gärochen,  d.)  die  sogenanmte  neue  Wiese  unterhalb  der  Oeplmuhle  6  Morg.  105  Kuthen,
  und  die  Muhlwiese  oberhalb  der  Schneidmuhle  :2  Morg.  144  Rurhen,  c.)  das  alte  Drangeriehqus  im
Schloßgarten,  so  abzubrechen  ist,  1.)  der  benachbare  Ips-Sreinbruch  mit  1Wurt#rembergischen  Morgen
Ivsweinberg,  und  8.)  alle  zu  diesen  Muhlwerkern  gehörige  Invenvarstücke.  B.)  Wiesen:  7  8  die  große
        <pb n="731" />
        467

Ochsenwiese,  1  I/  Mocg-  die  Aeine  Ochsenwiese,  6  KK#  Mrsz,  die  Buschwiese.  C.)  Gärten:  à5,6  Mrg.
Krautgarten  neden  dem  Schloßgarten,  der  Kuhnische  Garten  genannt.  2.)  Auf  Markelsheimer  Markung:
  a.)  Gebaude:  à  Mrg.  56  Ruth.  Haus,  Hofraiche  und  Dausgarten  (das  vormalige  Amthaus),
zwetstecklg,  massiv  gebaut,  mit  einem  Mansarden-Dach,  dabei  ein  Oekonemie-Gebäude,  zweistokig,
mit  Keller,  Stallungen  und  :  Wohnungen,  das  Ganze  hat  einen  Hof,  mic  einer  Mauer  uungeben;
b.)  1  Mitg.  0  Kih.  Krautgarten  beim  Dorf,  zehendfrel;  e.)  30  Mrg.  2  Vrkl.  Aecker,  die  sogensnnten
Fcodnbof-Accker,  und  4.)  3  Vrt.  Wiesen  im  Thal:  3.)  Auf  Elpersheimer  Markung:  a.)  5/8  Mrg.  Acker,
rragstei,  and  b.J  1  Mrg.  1/2  Vrel.  Wiesen,  im  Thal.  Freitag  den  10.  September,  auf  Mergeatheim
  erkung,  Weinberge:  50  Morg.  2  171  Vrel.  meistens  i#l  den  besten  Lagen,  in  #½  Stücken.
ß  den  11.  September,  beim  Neuhäuser  Schloßgur,  „Weindehe  22  Morg.  2  Prtl.  eb  in
6  Stucken.  Die  Flächen  sind  durchgäugig  nach  Wurttembergischem  Meß  angegeben.  Den  9.  ugust
1819.  «  "·  ·  .  Zdnigh  Kameralamt.

Mer  gentheim.  Nach  allerhoͤchster  Anordirung  sollen  die  im  hiesigen  Köalgl,  Schiosse  und  soust
beim  Kameralamte  vorhandene  entbehrlichen  Fahrnisse  und  andere  Geräthschaften  verkauft  werden,
welche  in  Tischen,  Schränken,  Stuhlen,  in  Registratur=  und  andern  Kästen,  in  noch  ungebrauchten
Jalousie-Läden,  Vorfenstern,  Fensterrahmen,  6  Glocken  von  25  bis  zoo  Pf.  im  Gewiche,  in  eisernen
  Oefen,  Ofenplatten  und  Thuren  #.,  in  einer  Portechaise,  in  Baumaterialien  verschiedener  Art,
und  nech  andern  mehr  bestehen.  Der  Verkauf  geschieht  im  Wege  des  öffentlichen  Aufstreichs,  ader
ohne  Ratißkations-Vorbehalt,  gegen  alsbaldige  daare  Zahlung  im  Königl.  Schlosse  dahier  bis  Dennerstas
  den  36.  d.  M.;  er  finge  Morgens  8  Uhr  an,  und  wird  wrun  das  Geschäst  an  diesem  Tage
nicht  beendigt  werden  kann,  sogleich  am  folgenden  Tage  forrgesezt.  Den  ai.  August  :610.  «

«  sonsghsamekalamr.

MkrgeltbelnixMesse-,Munfvntelvomsqbkgtmgisttwädeacufdechiesigejsät
sten  zu  annehmlichen  Preisen,  und  in  größern  wie  in  kleinern  Partieen  verkäuftich  abgegeben.  Den
14.  Augs.  1819.  Koͤnigl.  Kameralamt.

Hor  b.  Die  unterzeichnete  Stelle  ist  durch  das  Königl.  Decret  von  30.  v.  M.  gnãdigst  beauftragt
  worden,  die  herrschaftliche  Mahl-  und  Sägmühle  zu  Heiligenzimmern,  fursilich  Sigmaring'scher
Herrschafr,  erstere  mit  2  Mahl-  und  1  Gerbgang,  letztere  mit  i  Schneidwerk  dersehen,  same  der  vorb####Scheuer
  und  Stallungen  unter  einem  Dach,  nebst  36  Mrg.  3.  /2  Pre.  15  1½2  Rih.  Gärten
und  Wiesen,  und  38  Mrg-  18  Rth.  Ackerfeld,  unter  Vorbehal#  höchster  Geehruznh  im  öffentlichen
Aufstreich  an  den  Meistbietenden  zu  verkausen.  Diese  Verhandlung  soll  nun  nnerstag  den  16.
Sept.  I.  J.,  Vormittags  20  Uhr,  in  dem  herrschaftiichen  Mublgebäude  daselbst  vorgenommen  werden,
wozu  die  etwaigen  Liebhsber  hiedurch  öffentlich  eingeladen  werden.  Den  24.  At  1819.

Konigl.  Kameralamt.

Weingarten.  Das  ehemalige  Kriminal-Gefängniß  zu  Aldorf,  bestehend  in  einem  zweistickigruen.
  Gebäude,  worin,  außer  den  Gesängnissen,  eine  geräumige  Wohnung  und  guter  Keller  Eck  befindet,
dann  in  einer  einsteckigten  Srallung  zu  drei  Stuck  Meh,  eine  Waschkuche  mit  geschlossenem  Hof,  und
½4  Mn.  Karhengarten  vabei,  soll  zu  Folge  hochsten  Befehls  entweder  verkauft,  oder  auf  sechs  bis
neun  Jahre  verpachtet  werden.  Diese  Verhandlung  geschieht  nun  am  Mirtwoch  den  #u.  September,
Vormittags  9  Uhr,  in  dem  Gebäude  selbst,  und  werden  die  Liedhaber  hiezu  mit  dem  Bemerken  eineladen,
  daß  an  dem  Kaufschilling  1/3  daar,  und  ##/3-in  verzinslichen  Jahrszielern  zu  bezahlen  sepe.
uch  haben  sich  die  fremden  Kaussliedhaber  mit  geschlossenen  obrigkeirlichen  Zeugnissen  über  ihr  Vermogen
  auszuweisen.  Den  6.  Zugust  1670.  ·  ·isnigl.satmtacamc.
---—Tübiagtn.Diebes-steinh-JsttnhkgzuständlgtsooStückettmgendeommnsund
Wiss-k-Schasweide·zvikdgmSamstagdtn28.A,ugustl.J.-,MorgensIollhhjademAmtss
zimamdesci.bekanniaufdieuåchsteassasttisswiassisskatllchetPahaadlnngversucht-tw-
        <pb n="732" />
        468

deu,  wobei  sich  die  Pachtliebhaber  mit  den  abthigen  Jeugnissen  versehen  einffuden  mäügen.  De#
7.  August  18.8.  -  III-Wächtme
Eisingen.Dev»-I.Sept.d.J..Mokhe-69Uhk,wirdvieSonnIeksSchafweidtszkcukenboi’
femdiesooStückenkagyaufdienåchsteassahkeisec,Ists-asssaiimsufstkeichmliehmDfe
LiebhqbapolleasichambesanITagemitdenecfckdeklichenseissmpeksehembeidiofthsth
lung  in  dem  Wirthshause  zu  Prautealoen  einsinden.  Den  9.  August  18219.
’-  ’  Konsgtceneiudesstsch.
L

 

komischer-OJukekNadtvm7.«Ifdeus.t.M.r-atvevos"ecnmdek·lkeium  Wassersll
  en  in  den  hiefigen  Koͤnigl.  Anlagen  eine  bleierne  Platte  von  ungefähr  170  Pf.  emwendet.  Es
werden  daher  alle  odrigkeitliche  Behörden  geziemend  ersuchr,  zu  Beifahung  des  Diebes  sowohl  als  dio
so  Plarte  die  gerigneten  Maßregeln  zu  erzreisen.  Den  .  August  1829.  Monigl.  Qberamt.

9

Maalbroenn.  Der  Militärpflichtigr  Ehristian  Böhringer,  von  Delbrenn,  der  bei  der  Ausbeh##g
  krank  war,  entfernte  ssch  von  Haus,  ehe  das  Oberamt  ven  seiner  Cauefen  in  Kenszuiß  gesetze
war#  und  ihn  an  seinen  Bestimmungsort  einliesern  lassen  ke###  Die  obrigkeitlichen  Stellen  werden
deswegen  ersucht,  auf  denselben  zu  fahnden,  ihn  auf  Betreten  zu  arretiren,  und  hieber  einliefern  zu
lassen.  Den  #½.  August  18.9.  Königl.  Hberam

 

 

Täüäbtugen.  Der  Soldat  Christoph  Weitz,  von  en,  vom  5.  Jufanterie-Regiment.
und  der  Soldas  Johannes  Widmann,  von  Viniebel,  vom  1.  Infanterie-Regiment,  haben  erstes
ver  an  27.  Juli  aus  der  Garnison  Ludwigsburg  und  letzterer  am  3.  August  aus  der  zu  Stuttgart,
ohne  Urlaub,  eunrfernt,  find  inzwischen  nicht  wieder  zurückgekommen  und  nach  aller  Wahrscheinlichkeit
desertirt.  Alle  hohe  und  niedere  Behörden  werden  erfach!,  auf  dieselbe  sahnden  und  sie  im  Betrttungofall
  wohlverwahrr  hierher  einliesern  zu  lossen.  Den  7.  August  1819.

Königl.  Oberamt.

Waugen.  Der  Soldat  des  J.  Infanteri--Regiments,  Justin  Hellig,  von  Amtzell,  hiesigen
Oberamts,  hat  sich  den  6.  d.  M.  aus  der  Garnison  Ulm  entfernt.  Die  Königs.  Oberämter  und
Polize#-Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen  Deserteur  fahnden,  ihn  auf  Betreten  arre#iren  und  entwer
der  hierder  oder  an  das  Regiments-Commando  in  Um  ausliefern  zu  lassen.  Den  9.  August  1819.

«  ·  Kbatgk.Obewmt.

Date-.Des-unterweg-sauste-AvngeingetkeieuesotdatsobqtmGeokHBokst,uan
Iadt,eisnotokischekAagan-,hatsichamhAugustauöseinekGaksonStuttgqneutfemt5Die
Justiz-undPokizeshBthbkvmdesKönigreichswckdeadahergeziemt-bericht,aufhiesenMesschks
fahnden,  und  ihn  im  Berretungsfall  hieher  liesern  zu  lassen.  Den  9.  August  1819.

Königl.  Oberamt.

Aalen.  Der  zum  J.  Infanterie-Regiment  gehörige  keurlaudte  Soldat  Johannes  Stelzer,  von
Hofen  ge'  ürtig,  sollte  auf  den  31.  August  in  seiner  Garnison  Ulm  sich  einfnden,  dessen  Aufenthakr
ist  aber  nicht  kekannt  und  daher  zu  vermmhen,  daß  er  desertirt  wäre;  wo  sich  nun  derselte  be#ret#n
läßt,  ist  er  zu  verhaften,  und  entweder  hieher  oder  zu  seinem  Regiment  einzuliesern.  Den  0.  Aug.
18.3.  Königl.  Oberamr.
        <pb n="733" />
        Nro.  53.  1819.  469
Königlich-Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakt.

Dienstag,  24.  August.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deerete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Jastiz-Departements.

Die  in  dem  Monat  Juli  1819  von  den  Gerichtshöfen  des  Königreichs  ausgesprochenen  Erkenntnisse
betreffend.

In  dem  verflossenen  Monat  Juli  sind  von  sämtlichen  Gerichtsbösen  des  Königreichs
  nachnehende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen  bemerke
wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-Gericht##-Stellen  in  das  Staats-  und
Regierungs=  Blatt  aufaenommen  werden,  wodurch  eine  längere,  als  dreimongtliche
Freiheits=  Stafe  erkannt  wird.

A)  Obertribunal.

7.  Criminal  =  Senat.

Den  3.  Juli  wurde:

1.  In  der  Rekurksache  des  wegen  vierten,  ausgeteichneten  Diebstahls  in  Untersuchung
gekommenen  Jakob  Wün,  von  Lomersheim,  Oberamts  Maulbronn,  das  von
dem  Eriminal.  Senate  des  Könial.  Gerichtshefs  für  den  Reckar=  Kreis  unter
dem  1:.  Derember  v.  J.  gefällte  (in  dem  Staats,  und  Regierungs,  Blatte
        <pb n="734" />
        470

von  1319.  Nro.  6.  S.  4u#  enthaltene)  Straf,  Erkennt#ait  unter  Verureheilung

des  Rekurventen  in  die  durch  seine  Beschwerde,"  Fühcung  verursachten  neuen
Kosten  bestätigt.

Den  10.  Juli  wurde:

.-  in  der  Rekurssache  des  wegen  wiederhokten  Betrugs  zu  Stucegart  in  Verhafe  und
Untersuchung  gekommenen  Michael  Ranalder)  von  Dercingen,  Oberamts
Urach,  das  von  dem  Criminal-Senate  des  Königl.  Gerichtshofes  zu  Eßlingen
gefällte  (in  dem  Stants=  und  Regiecungs-Blatte  Nro.  46.  S.  398.  enthaltene)
Erkenntniß  bestätigt.

Den  13.  Juli  wurde:

3.  in  der  Rekurösache  des  wegen  zwar  kleinen  und  einfachen,  uober  dricten  Diebstahls
  bei  dem  Königl.  Oberaomts-Gericht  zu  Ulm  in  Berhaft  und  Untersuchung
gerommenen  Anton  Braun,  von  Schweinhausen,  Oberamts  Waldsee,  das  von
dem  Criminal-Srnate  des  Königl.  Gerichtehofes  in  Ulm  gefällte  (in  dem
Staats=  und  Regierungs=  Blarte  Nro.  46.  S.  414.  enthaltene)  Erkenncniß
gleichfalls  bestätigt.

Den  1.  Juli  wurde:

4.  in  der  Rekurssache  des  wegen  verübten  pferde-Diebstahls  zu  Sulz  in  Untersuchung
  gekommenen  Georg  Shnezler,  von  Bochingen,  Dberamts  Oberndorf,
das  von  dem  Criminal  Senate  des  Königl.  Gerichtsboses  zu  Tübingen  gefällte
(in  dem  Staats=  und  Regierungs-Blatte  Nro.  56.  S.  404.  enthaltene)  Erkenutniß
  dahin  abgecndert)  daß  Rekurrent  wegen  großen  Diebstahls,  dessen  er
für  überwiesen  anzunehmen,  neben  der  Werbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatz
und  zu  Erstattung  sämctlicher  Arrest,  Azungs=  Untersuchungs=  und  der  etwa  in
der  Rekurs,  Instanz  erwachsenen  weiteren  Kosten.,  zu  einer  fünfmonatlichen
Juchtheusstrafe  in  Gotteszell  verurtheilt  seyn  soll.

77.  Eivi=  Senat.

Den  2.  Juli  wurde:

1.  in  der  Uppellationssache  von  dem  vormaligen  Appellations,  Gerichtshofe  för  den  Jartund
  Donau-Kreis  zu  Ulm,  zwischen  der  Gemeinde  Friedingen,  Oberamts  Riedlingen,
  Klägerin,  Appellantin,  und  der  Köuigl.  Finanzkammer  in  Ulm,  Beklagte,
  Appellatin,  Beholzungs-Recht  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an
einer  gearündeten  Beschwerde  von  Amteswegen  verworfen,  und  Appellantin  in
die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.
        <pb n="735" />
        471

Den  12.  Juli  wurde:

2.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormallgen  Ober=  Justiz-Collegium  zwischen  dem
Erben  des  Johann  Thomas  Ellinger  zu  Spielbach,  Oberames  Mergentheim,  und
den  Erben  des  Johann  Jakob  Bauer  zu  Nassau,)  Beklagte,  Appellaten,  die  Erfüllung
  eines  Kauf,Vertrages  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer
Beschwerde,  unter  Verurtheilung  der  Appellanten  in,  die  dadurch  verursachten.
Kosten,  von  Ammswegen  abgeschlagen.

Den  16.  Juli  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Appellatlons  Gerichtshefe  zu.  Ulm#,
zwischen  Joseph  Sckert,  von  Oberzelll,  Oberamts  Ellwangen)  und  Caspar  Humpf,
von  Weiler)  und  dessen  Streitgenossen,  Sigenthums-  Ansprüche  betreffend,  auf
gleiche  Weise  erkannt;  und

den  19.  Juli:

4.  in  der  Appellarionssache  von  dem  vormaligem  Appellations-Gerichtsbofe  zu  Tübingen,
zwischen  den  Erben  des  Hof-Saifensieders  Hering  zu  Stuttgart,  Beklagte,
Nachkláger,  Appellanten,  und  dem  Hof-Bildhauer  Hoffmann  daselbst,,  Kläger,
Nachbeklagte,  Appellaten,  verschiedene  Forderungen  betreffend,  die  Berufung  aus
demselben  Grunde)  unter  Verurtheilung  der  Appellanten  in  die  desfallstgen
Kosten  #  verworfen.

III.  SEhegerichtlicher  Senat.

Sesschieden  wurden:

Den  1.  Juli:

1.  Friderika,  geborne  Maurer,  vom  Brackenbeim,  Klägerin,  vom  Georg  Adam  Desterlen)
  von  da,  Brklagter,  wegen  böslicher  Verlassung  unter  Verurtheilung  des.
Beklagten  in  die  Kosten.

2.  Johann  Möller,  Schuhmacher  zu  Palingen,  Kläqger,  von  Elisabetha,  geborned'’Actrin,
  Beklagten  ,  wegen  beharrlicher  Widerspensligkeit  in  Fortsetzung  der
Ehe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

5.  Jung  Johann  Georg  Kaß,  zu  Althengstett,  Oberamts  Calw,  Kläger,  von  Maria
Barbara,  geborne  Frodamater  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenst#gkent
  in  Fortsetzung  der  Sye)  unter  Wergleichung  der  Kosten.
        <pb n="736" />
        472  —

Den  15.  Juli:

4.  Jakob  Friedrich  Grau,  gewesener  Löwenwirth  zu  Rudersberg,  Oberamts  Welzheim,
  Kläger,  von  Heinrika,  geborne  Hinderer,  von  Mittelschlechtbach,  Beklagten)
  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortletzung  der  Ehe,  unter  Dergleichung
  der  Kosten.

8)  Kreis  --  Gerichtshöfe.
1.  Gerichtshof  für  den  Neckar-Kreis.

1.  Criminal=  Senat.

Am  2.  Juli  wurden  verurtheilc:

1.  David  Jichrner,  von  Unterweissach)  Oberamts  Baknang,  wegen  seinem  Bru--der
  mittelst  gefährlichen  Instruments  beigedrachter  schwerer  Verwundung,  unter
Berücksichtigung  der  wegen  Trunkenheit  verringerten  Zurechnungsfähigkeit  dessel,
ben,  neben  Zuscheidung  der  Untersuchungs=  Arrest,  und  Heilungs-Kosten,  zu
rEN——t  unter  Vorbehalt  eines  Straf=  Julatzes
auf  den  Fall,  wenn  sich  noch  schlimmre  Folgen  der  Verwundung  in  Sukunfs
ergeben  follten;

a.  Johann  Georg  Schwegler)  von  Kannstatt,  wegen  wiederhelten  Gebrauchs  eines
falschen  Passes,  Vagabundität  und  gebrochenen  Angelöbnisses  an  den  Sid-Stab,
auch  Versuchs  einer  gewaltsamen  Befreiung  mehrerer  Mitgefangener,  neben  Ersab
  des  im  Gefängnisse  angerichteten  Schadens,  und  der  Arrest,  Azungs"  und
Untersuchungs-Kosten,  unter  Einrechnung  der  ihm  früher  wegen  Diebstahls  zuerkannten,
  aber  noch  nicht  erstandenen  vierzehntägigen  Thurmstrafe,  zu  sechsmonatlicher
  Bestungsarbett.

Am  13.  Juli  wurde:

3.  Friedrich  Redwiz,  gewesener  Posthalter  zu  Fürfeld,  Oberames  Heilbronn,  wegen
Dienst-Verfehlungen  und  Amts-Nachlssigkeiten,  insbesondere  aber  wegen  Verletzung
  des  Postgeheimnisses,  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten,  und
der  durch  Aufstellung  eines  Amts=  Verwesers  verursachten  Kosten  mit  Cassation
von  seinem  Ame  und  vierwöchigem  Vestungs-Arrest,  neben  Unféhigkeits=  Er,
klärung  zu  Bekleidung  eines  öffentlichen  Amts,  bestrafe.

An  demselben  Tage  wurde  verurtheile:

4.  a.)  Jakob  Theurer,  von  Reckarweihingen,  wegen  vollbrachter  Concussion  und
Versuchs  einer  weitern  Concussion,  neden  dem  Ersatze  des  Schadens  und  Bezahlung
  von  NMo  der  Untersuchungs,  Kosten  zu  sechsmonatlicher;
        <pb n="737" />
        475.

b.)  Gottlieb  Ohnmeiß)  von  Ludwigsburg,  wegenm  vollbrachker-Concussion  und
Versuchs  einer  Concussson  —  neben  dem  Ersaße  des  Schadens  und  Bezahlung
von  Mo  der  Untersuchungs:  Kosten  zu  fünfmonatlicher;

o.)  Jakob  Hirsch,  von  Neckarweihingen,  wegen  gleichen  Reats,  neben  dem
Schadens,  Ersag  und  Bezahlung  von  0  der  Untersuchungs  Kosten  zu
fünfmonatlicher  Vestungsstrafe-Am

  15.  Juli  wurde:

5.  Maria  Sibilla  Horlacher,  von  Stutegart,  wegen  geseßlich  ausgezeichneter,
wiederholter  Diebstähle,  nedben  Verurtheilung  in  die  Untersuchangs-Arrest-  und
UAzungs=  Kosten  mit  viermonatlicher  Suchthausstrafe;

6.  Johann  Friedrich  Lade,  von  Kirchberg,  Oberamts  Mardach,  wegen  kleiner,
jedoch  dritter  Diebstähle,  neben  dem  Ersatz  der  Arrest=  und  Untersuchungs
Kosten  mit  siebenmonarlicher  Bestungestrafe  und  nachheriger  Einsperrung  in
einem  Zwangs--Arbeitohause  bis  zu  erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  drei
Monate  belegt.  -  ·  «

Ams7.3uliwurdeuveruttheim

7.  Georg  Schmid,  von  Unternberg,  Oberamts  Vaihingen,  wegen  mehterer  kleiner  Diebstähle,
  worunter  jedoch  ein  quaiificirter  ist,  neben  ua  des  Schadens  und  Be-Krsess
  der  Untersuchungs-Kosten  zu  vier  und  einhalbmonatlicher  Bestungsrafe;



#8,  die  zu  Stuctgart  in  Untersuchung  gekommene  Marianne  Kurz,  von  Ellwangen,
wegen  Unzucht  in  der  Residenz=  Stadt,  und  Theilnahme  an  einem  Diebstahl,
in  Räcksiche  auf  ihre  schon  früher  wegen  Dieestahls  erstandene  Strafe,  zu  viermonatlicher
  Juchthausstrafe,  neben  Ersaß  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten
und  des  durch  den  Diebstahl  verursachten  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlichkeit
  mit  Barbara  Hirsch,  von  Oettingen  in  Baiernz

9.  die  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Ehristiane  Scheerer,  von  Belingen,
  Oberamts  Reutlingen,  wegen  wiederholtcer  Unzucht  in  der  Resdenz,
kleinen  Diebstahls  und  Vagmwens,  neben  dem  Ersatz  der  Untersuchungs,  Kosten
zu  vierzebumonatlicher  guchthausstrafe  und  nachheriger  Einschließung  in
einem  Jwanqs,  Arbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung,  sedoch  wenigstens  auf
sechs  Monate;  ·  ·

10.  Dorothea  Schweigle,  von  Stuttgart,  wegen  kleinen,  jedoch  dritten  Diebstahls
  und  Betrugs  zu  zehnmonatlicher  Zuchthausstrafe  und  nachheriger
Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  auf  fünf  Monate,  neben  dem
Ersatz  der  Arrest-und  Untersuchungs-Kosten  und  des  erweislichen  Schadens.
        <pb n="738" />
        474
Am  22.  Zuli  wurde:

11.  Ernst  Friedrich  Trautwein,  von  Maulbronn,  wegen  wiederholten  asotischen
Lebenswandels,  Faͤlschung,  Betruͤgereien  und  Calumnien,  neben  dem  Ersatz
des  erweislichen  Schadens  und  der  Untersuchungs=  Kosten  mie  fünfzehnmo“
natlicher  Bestungs  =  Aroeit  innerhalb  der  Vestung;.

12.  der  in  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Johann  Georg  Mäule,  von.
Groß-Sachsenheim,  Oberamts.  Vaolhingen,  wegem  kleinen,  aber  vierten  Diebstahls,
  wiederholter  Berrügereien,  Scortation  und  verbotenen  Schieß.=  Gewehr-Beges
  neben  dem  Koen  und  Schadens.,  Ersaß,  und  Coaftscatiom  des  gesetz
widrig  besessenen  Terzerols  mit  dreijéhriger  Zuchthausstrafe  und  nachheriger
Einschließung  in  einem  Jwangs,  Arbeitéhause  bis  zu  erprobter  Besserung,  jedoch
wenigstens  auf  achtzehn  Monate;.

13.  der  zu  Pathingen  in  Untersuchung  gekommene  Joseph  Klozbücher,  von  Brestelburg,
  Oberamts.  Neresheim,  wegen  dritten  Diebstahls,  PVagabunditat  und
Concubinats  neben  Bezahlung  seiner  Urrest,  und  3/3  der  Untersuchungs=  Kosten
mit  achemonatlicher  Vestungsstrafe,  und  nachheriger  viermonatlicher
Einschließung  in  einem  JZwangs-  Arbeitshause;

14.  Christian  Grillborzger,  von  Schüzingen  Oberamts  Maulbronm,  wegen  vierten,
  kleinen  Diebstabls.,  neben  Ersatz  der  Nrest=  und  Untersuchungs=  Kosten
mit  sechsmonatlicher  Bestungsstrafe  und  nachheriger  dreimonatlicher
Einschließung  in  einem  Jvangs--  Arbeitshause.

Am  29.  Juli  wurde  verurtheilte:

15.  der  zu  Stuktgart  in  Untersuchung  gelkdmmene  Georg.  Jacob  Heim,  von  Enzweihingen,
  Oberamts.  Vaihingen  ehemaltger  herrschaftlicher  Bausjugs=  Knecht)
wegen  mehrerer  zum  Theil  großer  und  ausgezeichneter  Veruntreuungen  neben
dem  Kosten  =  und  Schadens  #  Ersatz  zu  fönfzehumuonatlicher  Bestungs--Arbeit
  z.

16-.  Sophie  Friederike  Mönch,  von  Kirchheim,  Oberamts.  Besigbeim,  die  zu  Stutt,
garr  in  Untersuchung  gekommen  ist,  wegen  wiederholter  Hurerei  in  der  Residenz'.
Bagirens.  und  kleinen  Diebstahls  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs=  Kosten.
zu  siedenmonarlich  er  Juchthausstrafe.

Am  31.  Iuli  wurde:

17.  dem  zu  Stutegart  in  Untersuchung  gekommenem  Joseph  Grimminger,  von
Pfannenstiel,  Oberamts  Ualen,  wegen  dritten  Diebstahls  mit  Rücksscht  auf  den
von  ihm  erstandenen  Arrest,  neben  Verurtbeikung  in  sämtliche  Arrest,  Abungs=  und
Unrersuchangs-Kosten  eine  sechsmonatliche  Vestungs-Arbeit  und  nachherige
Einschließung  in  einem  Zwangs-=  Arbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung,  jedoch
wenigstens  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten:  zuerkannt.
        <pb n="739" />
        147#
Nachtrag  bom  Monat  Junius.
Am  35.  Juni  wurde:

#.  der  fuspendirte  Unteracciser  Ludwig  Groß,  von  Geissngen,  Oberamtés  Lütwigsbunrg,

  wegen  grober  Verschuldung  bei  Einzug  und  Verrechnung  der  Accisegelder,
auch  sonstiger  fahrlässiger  Amtsfüdrung,  neben  dem  Ersaß  der  erwiesenermaßen
eingelogenen)  aber  nicht  verrechmeten  Geider  und  der  Juscheidung  fämrlicher
Untersuchungs-Kosten  mit  der  Entlassung  sowohl  von  der  Acciser,=  Stelle  als
auch  von  seinen  übrigen  öffentlichen  Aemtern  bestraft.

a2.)  Eivil  Sena.
Am  2.  Juli  wurde:

1.  In  der  Appellationssache  von  dem  Stadt,  Gericht  zu  Stuctgart  zwischen  dem
Hofschlosser  Wanser  daselbst,  Kläger  Anten)  und  dem  Hosschreiner  Schweigle
allda,  Bekl.  Aten,  Gränz=  Berichtigung  betreffend)  die  ergriffene  Berufung
wegen  Versäumnisses  in  den  Appellationsförmlichfeiten  durch  Erlaß  von  Amesrienze
  unstatthaft  erklaͤrt,  und  der  Appellant  in  die  Kosten  dieser  Instanz
verurtheilt.  "6

An  demselben  Tage  wurde:

3#.  in  der  Appellationssache  von  dem  Stade-Gerichte  zu  Steuttgart,  zwischen  Chri,
stian  Locher,  Weingärtner  in  Heslach,  Bekl.  Anten  und  resp.  Aren,  und  Gotrlied
  Rühle  daselbst,  in  eigenem  Namen,  und  ex  jure  cesso  seines  Bruders  Amos
Rühle,  Kl.  Aten  und  Mit-,  Anten,  eine  Hofraithe  und  Durchgang  betreffend)  soviel
  die  von  Christian  Locher  eingewandte  Berufung  betrifft,  ein  devolutorischer
  Bescheid  ertheiltz  was  hingegen  die  von  den  Kl.  Aten  und  Mit=  Unten
Gottlieb  und  AUmos  Rühle  ergriffene  App####ion  anbelangt,  das  unstarthafte
Restitutionsgesuch  abgeschlagen,  und  diese  Soche  wegen  verscäumter  Nothfrist
der  Akten"  Einlegung  als  an  den  Kdnigl.  Gerichtshof  nicht  erwachsen  errklärc.

Am  5.  Juli  wurde:

5.  in  der  untergänglichen  Appellationssache  von  dem  Stadt-Gerichte  zu  Stuttgart
zwischen  Johann  Daniel  Stüber,  Schlesser=  Obermeister  daselbst,  Bekl.  Anten
und  Aten  einer,  und  dem  Wegmeister  Pfisterer  und  Weingértner  Ludwig  Göhr
ebendaselbst,  Kl.  Aten  und  Anten  anderer  Seits,  das  Wegschaffen  zu  Schaden
stehender  Baume  betreffend,  die  Appellation  zur  Zeit  als  administrativ  polizeili-—
  Gegenstand  mittelst  Erlasses  an  das  Stadt-  Gericht  zu  Stungart  zurückgewiesen.
  «
        <pb n="740" />
        476

Am  g.  Juli  wurde:

4.  in  der  Wechsel-Klagsache  des  Ober-Justiz-Prokurators  Georgii  zu  Eßlingen,
Kl.,  gegen  den  Mechanikus  Johann  Caspar  Bodmer  auf  der  Solitude,  Bekl.
der  lehtere  za  Bezahlung,  der  eingeklagten  Wechselforderung  von  400  fl.  nebc
Zinsen,  ouch  Kosten  und  Schäden  verurtheilt.

An  demselben  Tage  wurde:

6.  in  der  Rechtssache  der  abgeschiedenen  Shefrau  bes  verstorbenen  Obristen,  Kaiheern
v.  Röder,  gebornen  v.  Wrttich)  sehr  verehelichten  v.  Winzingereda  Liquidantin,
  gegen  den  als  Contradictor  in  der  Obrist  v.  Köder'schen  Conkurssache  aufgestellten
  vormaligen  Ober  Justiz=  Prokurator  und  jetzigen  Oberamts,  Richter
Schmiolin,  Liquldaten,  eine  Heirathguts-  Forderung  von  Spoo  fl.  samt  Zinsen
  betreffend,  die  Liquidancin  mit  ihrer  sánslich  ungegründeten  Jorderung
von  der  v.  Röder'schen  Masse  abgewiesen,  und  zu  Erstattung  der  ihrem  Gegentheil
  verursachten  Proceß-Kosten  verurtheilt.  «  «

An  demselben  Tage  wurde:

(6,  in  der  Nichtigkeits-Klagsache  zwischen  Johann  Michael  Schmid,  von  Hohen-"
  haslach,  Bekl.  Inten  und  den  Erben  des  Heiligenpflegers  Hauber  von  da,
Kl.  Jaten,  die  Jahlung  eines  Weinkaufschillings  betreffend,  die  von  dem  Oberaomts,
  Gerichte  zu  Vaihingen  am  So.  Oktober  „:B817  ausgesprochene  Urthel  als
nichtig  cassirt,  und  den  Jaten,  die  von  ihnen  in  beiden  Instanzen  aufgewendeten
Prozeßkosten  auf  ssch  zu  tragen,  dem  Oberamts  Geriche  aber  dem  Inten  die  in
erster  und  zweiter  Instanz  aufgewendeten  Prozeßkosten  zu  ersehzen)  auferlegt.

Am  nämlichen  Tage  wurde:

7.  in  der  Appellarionslache  von  dem  Stadt,-  Gerichte  zu  Stuctgart  zwischen  dem  Materialisten
  Georg  Kepoler  daselbst,  Bekl.  Anten,  und  dem  Kaufmann  Cbharg"
zu  Marseille,  Kl.  Aten,  eine  Schuldforderung  betreffend,  die  Berufung  wegen
Versäumaisses  an  der  Körmlichkeit  der  Bitte  um  Akten-Ausfercigung  durch  Urthel
abgewiesen,  und  der  Ant  in  die  durch  die  Berufung  dem  Aten  verurfachten  Kosten
  veruttheilt.

Am  14.  Juls  wurde:

8.  die  von  Anton  Crescent  Pfob,  von  Oberariesheim,  aegen  einen  von  dem  Oberamts=
  Gericht  zu  Neckarfulm,  in  Betreff  des  waisengerichtlich  vorgenommenen
Verkaufs  seines  Hausantheils,  gefällten  Spruch  eingewandte  Berufung,  weil
sich  die  betreffende  Sache)  so  wie  sie  in  erster  Instanz  angebracht  wurde,  nicht  zur
        <pb n="741" />
        47n

förmlichem  gerichelichen  Verbardlung  Sim  zweiter  Instanz  eignyte  vurch  Erlaß
von  Am'swegen  pverworfen,  dem  vermeint#chen  Aulen  aben  den  Rochtsweg  gegen
wen  immer  in  erster  Instanz,  vorbehaloenn.  rllm

..·  ....s-:-.-«  .  EIIIIIIII

Am  33.  Juli  wurdeeeeeet  „
rr  inm  der  Wechselklagsache  zwischen#hem  CterJusth.  Protektator  Georgih  zu  Etlungen,
Kl.,  und  dem  Kaufmann  Augm.  Märklim#  #z#  Heimsheim,  Oberamrs  Leonberg,
Bekl.,  letzterer  zu  Bezahlung  der  eingekiagten  Wechselferderung  von.  476  fl.  20  kr.
nebst  Verzugszinfen,  auch  zum  Kosten=  und  Schadens  Etfatz,  ohrurtheilt.
—  *„  .:  714  *":3z—.  7

*1)

«  «A«t"uUszelbewTSggwusch-,-ts-»indetAMllctivnzsächewovsvtmsSumma-Gerichts,"s-foNeckd1-siikåf-zwischen


Iohanncclisabethe,gebs..Ecnz",-"vqn-Lampvidshcusen-’sn«it3ihth.kibgsvogtk
Sk-AutinyimdderonchgeschsedmmkbemanwslmstohLeiuYsSchsossermnstect
snKochendocf,-Bekl.AtII-,Demütig-nd-Zutückfocvmmzbetreffend-«Juni-beblagtmzheibymktelptBescheiviAway-aufoxlegt.»
  u

Im-8’-leiEw-txrseni-intsekAmllntionisåchrbokvv»emOsiramrs«-Geti«dtesuskuswisssukgysswifckew


Chriskian  Friedrich  Fribolin,  Perückenmacher  daselbst.,  Kl.  Anten)  und  dem
Medic.  Or.  Heinrich  Bischoff,  Apotheker  alda,,  Beill-  Actem#  das  Eigenthum
eimes  Gebäudes,  und  die  Bezahlung  eimes  Mietbrinses  durans,  bötreffend.,  die
Berufung  wegen  Mangels  an  en#en  sruründet#  Beschwrre#n,  vom  Amtswegem
wurch  Erlaß.  verworfen?  und  des  Unr#i###  dudurch  seigon#  Gegner  verursachten
  Kosten  veruttheilt.

Am  30.  Juli  wurbe?
u#n#n  bie  vow  dem  Seifensteder  Gortlot  Schäánenayrr  vom  Marhash)  im  seiner  beii
demm  dortigen  Oberamte-Geriche  verhandelten  Rechröfache  gegen  Catharine  Schwar=F#höler
  in  Ludwigsbura  )  Alimente  berreffend.,  #ngetzwochte  Nichtigkvrirs-Klage.
mtrelst  Reseripes  als  unstärehoft  verworfen,  und  der  Impförann  im  dis  ssinem
Segencheil  dadurch  verursachtem  Kostem  veruntheilt  *ê

Nachträge  vom  Wowar  Junt-Am

  reor  Ina#  drn

un  ir  der  App-lachonssache  vo  der  Obetamts  -Gericht.  zu  Mcknauch  zwilchem
GCottlieb  Orrenbacher,  von  Murrhapdt,  Interveszienten  Auten,,  u##Kassmi-—
        <pb n="742" />
        14.

B

7

Seeger'schen  Shekeucen  von  da,  Kl.  Aten,  eine  zwischen  den  Caßmie  Seegerschen
  Eheleuten  umd-  dem  Beklagten  Da#rd#  Bohn  zu  Fornsboch,  besteictene
Hauslosung  betreffend,  die  Berufaung  wegen  auf  dieselbe  von  dem  Anten  mitteldar
  geleisteren  Verzichts  verworfen,  und  der  Ant  in  alle  durch  diese  Berufung
  verursachten  Kosten  verurtheilt;  zugleich  aber  wurden  sämtliche  in  dem  genannten
  Rechrsstreite  gepflogenen  Verhandlungen  erster  Instanz  und  das  darauf
von  dem  Untertichter  ausgesprochene  Urtheil  durch  Ordination  als  nichug  cassrt.
Am  u.  Jugi  wurde:
in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamts-Gerichte  zu  Eßlingen,  zwischen  Jakob
Weiler  zu  Köngen,  Kl.  Anten,  und  den  Erben  des  Wolfgang  Schmiderer,
Bürgermeisters  daselbst,  Bekl  Aten.,  Steuer-Ersah  aus  einem  gepachteten,
Gute  betreffend,  die  Berufun)  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde
von  Amteswegen  pPer  Hescript-  verworfen,  und  der  Ant  in  die  Kosten  dieser
Jasta  veruxtheilt.  -

II.  Gerichkshef  für  den  Schwarzwald-Kreis.

aui.)  Eriminal  =  Senat.
Am  3.  Juli  wurde:

1,  in  der  bei  dem  vormaligen  Eriminalamt  zu  Rottenburg  anhängig  gewesenen  Unb.



tersuchungs,  Sache  gegen  Anton  Schöllhammer,  von  Rohrdorf,  Ober#amts
und  Coasorten,  Betrug  durch  Geister  Beschwörung  betreffend)  erkannt,
a

)  Coinquisit  Stephan  Schneider,  von  Weitingen,  wegen  Mirurheberschaft  und
beziehungsweise  Theilnahme  an  den  von  dem  Haupt-  Angeschuldigten  verübten
Betrügereien  unter  Einrechnung  eines  Theils  seines  Arrests  zur  Strafe,  neben,
Bezahlung  seiner  Arrest,  Azungs  und  eines  noch  zu  bestimmenden  Aotheils
an  den  Untersuchungs-Kosten,  auch  solidarischer  Mitverbindlichkeit  zum  Ersatz
des  gestifteten  Schadens,  zu  sechsmonatlicher  Vestungsarbeit  und
Theressa,  Anton  Schöllhammers  Ehefrau  von  Rohrderf,  wegen  veröbten
Betrugs,  so  wie  wegen  thátiger  Beförderung  der  von  ihrem  Mann  verübten
Betrügereien)  unter  Einrechnung  eines  Theils  ihres  Arrests  zur  Strafe)  neben
dem  Sesaßz  des  durch  sie  gestifteren  Schadens,  noch  in,  eine  viermonstliche
Juchchausstrafe,  so  wie  in  ihre  Urrest=  Azungs-  und  einen  noch  zu  bestimmenden
Antheil  an  den  Untersuchungs  Kosten  verurcheilt,  dabei  aber  ein  Strafzusaßtz
auf  den  Fall,  daß  durch  die  gegen  den  Haupr=  Angeschuldigten  angeordnete
Pelee  l#atersahung  ein  erhöhter  Reat  gesen  sie  erhoben  würde,  vorbehalten
soe.  "“  «  «

V
        <pb n="743" />
        479

Au  ebe  diesem  Tage  üll
u.  die  zu  Neuenbör.  16  Untersuchung  gekommene  Barbara  Schröter,  von  Schmberg,
  wegen  im  kechtlichem  Sinne  vierter  Szertation  zu  einer  viermonat
lichen  Arbeitsstrase  in  herrschaftlichen  Geschäften  verurthei#r  worden.

Am  5.  Juli  wurde?

der  fuspendirte  Salz-Faetor  Sottlieb  Friedrich  Pfaͤfflin,  von  Rottweil,  wegen
Contrahirung  eines  bedeutenden  Kassencests  bei  der  Joctorie,  und  begangener
betrügerischer  Handlungen  zu  augenblicklicher  Bedeckung  desselben,  sodann  wegen
grober  Unordnungen  in  seiner  Salz-Administracion,  ferner  wegen  eines  Tsegschafcsrests,
  so  wie  endlich  wegen  großer  Nachlässigkeit  in  Verwaltung  des  Pflegzuts
  und  hierdurch  solchem  weiter  zugefügter  Nachtheile)  zu  einer  achtzedenmonatlichen
  VWestungsstrafe  mit  angemessener  Arbeit  verurtheilt,  in  samtliche
Untersuchungs-Kosten  und  Erstattung  des  beiden  Administrationen  verurfachten
vollen  Schadens  verfällt,  und  mit  Abnahme  der  bis  setzt  von  ihm  bekleideten  Aemter
  für  unfähig  zu  Versehung  irgend  einsr  öffentlichen  Stelle  erkläre.

An  demselben  Tage  ist:

der  zu  Urach  in  Verbafe  und  Untersuchung  gekommene  Johann  Georg  Beck,  von
Dettiagen)  wegen  der  an  seiner  Shefrau  verübten  groben  Mißhandlung,  welcher
deren  Tod  alsdald  nachgefolgt  ist,  neben  Erstattung  seiner  Arrest,  Ajungs=  und
sämtlicher  Untersuchungs-Kosten  zu  einer  fön  ehnmonatlichen  Juchthausstrafe
  verurtheilt  worden.

Am  1½5.  Juli  wurde:

S.  der  zu  Freudenstader  in  Verhaft  und  Untersachung  gekommene  Johannes  Maurer,
  Salverersieder  von  Hausen  ob  Verens,  Oberam's  Turtlingen)  wegen
wiederdolten  und  groben  Betrugs,  se  wie  wegen  verschuldeten  Jahlungs-Unvermögens
  und  wegen  längere  Jeit  hindurch  forkgesesten  Vaairens,  neben  Erstattung
  des  verurfachten  Schadens,  so  wie  seiner  Arrest#  Asungs,  und  sämrlicher
Unrersochungs  =  Kotten,  zu  einschbriget  JLuchthonsstrafe  und  nach  deren  Erstehung
  zu  wenigstens  sechsmonatlicher  Einschließung  in  ein  Jwangs-Arbe#tshaus
  veruttheilt;

Auch  an  demselben  Tage:

é.  gegen  Anna  Meria  Voqler,  von  Turelinsen,  wegen  mebrerer  dewerbsmsig
verübter  Died#tähle,  sodann  wegen  Vagirens  in  Gemeinschaft  beimathloser  und
der  bffentlichen  Sicherheit  gefaͤhrlicher  Menschen,  so  wie  endlich  wegen  idres
luͤgenhaften  und  ordnungswidrigen  Beuehmens  vor  Gericht,  neben  Verfällung
        <pb n="744" />
        ##

in  sämtliche  Verhaft,  und  Untersachußgs  -Kosten  und  in  die  Erstattung  des
noch  nicht  vergüteten  Schadens,  #rine  p##er  und  einhalbmonatliche  Juchthausstcafe
  und  nachberige  wenigstens  dreimonat  liche  Einschließung  in  ein
ZLwangs=  Arbeitshaus  erkannt.

Am  41.  Juli  ist:

J.  der  tu  Sutz  in  Untersuchung  gekemmene  Toblas  Stähle,  von  Isingen?  wegen
4weser,  zwar  erster  und  kleiner  abder  ausgezeichneter  und  in  Genossenschaft  verubter
  Diebstähle,  sodann  wegen  Unterschlagung"  ferner  wegen  nachgefolster
Theilnahme  an  einem  kleinen,  aber  ausgezeichneten  Diebstahl,  und  endlich  wegen
  Perheimlichung  einer  gestoblenen  Sache)  neben  Verfallung  in  fseine  Verbaft
  -  und  die  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten  zu  fünfmonattlicher  Ve-Kungs=
  Arbeitsstrafe  und  zu  Erstartung  des  verursachten  Schadens)  so  weic  er
e  Genossenschaft  haudelte,  in  solidum  perurtheilt  worden.

An  eben  diesem  Tage  wurde:

#.  Johennes  Lamparter,  Sattler  von  Nürtingen,  wegen  verschuldeter  Tödeung
seines  Eheweibs,  unter  Perückschtigung  des  von  ihm  erstandenen  langen  Ar,
rests)  neden  der  Perbindlichkeit  zu  Erstartung  seiner  Arrest-  Azungs,  and  ff4.—.
licher  atersuchuozs=  Kostes  zu  zwanzigm'gatticher  Destnags=  Ucbeitsstrafe
veturtheilt.

Am  33.  Juli  wurde-99.

  a.  Jung  Johannes  Strohm,  von  Trofsingen  Oberamts  Tuttlingen,  wegen
zwar  kleinen  und  ersten,  aber  in  Genossenschaft  verübten  und  qualificirten
Diebstahls,  neben  dem  Ecsaß  von  13|86  der  Untersuchungs-Kosten  und  solida,
rischer  Verbindlicheit  zu  Erstattung  des  verursachren  Schadens,  zu  viermonatlicher
  Pestungs  Arbeit  verurtheilt,  dagegen  dinsichtlich  der  ihm  zur
Last  gelegten  weiteren  Diebstähle  und  gegen  die  Sdbre  und  das  Leben  seiner
Eltern  gerichteten  Angrisfe  der  Verdacht  än  Ermanglung  näheren  Beweises
auf  sich  beruhen  gelassen;

b.  Johannes  Mürler,  von  Deißlingen,  wegen  zwar  kleinen)  aber  wiederholt
ten,  in  Genossenschaft  verübten,  fortgesetzten  uad  aqualisieirten  Diebstabls,
neben  dem  Ersatz  von  einem  Drittheil  der  Uncersuchungs,  Kosten  und  solidarischer
  Verbindlichkeit  zu  Erstartung  des  verursachten  Schadens,  mie  neunmonatlicher
  Pestungs=  Urbeit  bestraft.

Am.  36.  Juli  wurde:
c0.  in  der  Vor  dem  Oberatnts"  Geriche  Sulz  anhängig  gewordenen  Uatersuchungs-
        <pb n="745" />
        48.
Sache,  betreffend  eine  am  17.  Mai  v.  J.  auf  der  Leidringen  Viehweide  en  dem
Hirten  Jauch  und  in  der  Snliegenden  Mühle  von  acht  Tübunger  Purschen  in
Oenossenschaft  durch  schwere  Real-Injurien,  Hauefriedenebruch)  boshafte  Eigenthums-
  Beschädigung  und  grobe  Gewaltthätigkeiten  verübte  Privat=  Nache
crrannt,  daß,  neben  solidarischet  Berbindlichkeit  uum  Ersatz.  der  dem  Jauch  verursachten
  Kurkollen  Gnd  der  fönk  angerichteten  Schadens
a.  Zohann  Georg  Sauter,  von  Tübingen,  zu  einer  sechsmenatlichen)
b.  %%  Koch,  von  Frommern,  Oberamts  Balingen)  zu  einer  fünfmonat,
1i  enn  v
c.  Johann  Georg  Sangle,  von  da,  zu  elner  fuͤnfmonatsichen,
d.  Leonhard  Seemann,  von  Täübingenv.  zu  einer  viermona#blichen  Vestongt=Arbertsstrofe


unter  Aussetzung  des  Erken###sses  über  die  Kosten  der  Untersuchung  werurtheilt
seyn  sollen.

1

Am  Jo.  Juki  ists

i.  Jabob  Moier)  von  Alrde##f,  Obenamth#  Hercenberg  w#en  großen)  im  rechelichen
  Siane  dricten)  durch  Eindurch  mAualisscirren  und  duech  chärliche  Widersetzlichkert
  gegen  den  ihn  verfolgenden  Damnisteaten  erschwerten  D#stahls,
neben  der  WVerbindlichkeit  Ju  Eestatctung  seiner  Arrest,  Azungs=  und  sämrlicher
Untersuchungs-Kosten  und  zum  Sesatz  des  verursecheen  Schadens  zu  fünsmonatlicher
  Zuchthaosstrafe  and  nachheriger  wenigstens  ach  cmpnatlicher
Einschliehbung  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus  verurtheblt  wo#den.

Erkenntnisse  in  Revisions-Fällen.
Am  55.  Julii  ist:

Junn  Johann  Georg  Leipste,  von  Betzingen,  Oßeramts  Reutelingen)  wegen  vorsblicher
  Mißhandlung  seines  Vaters  und  wegen  der  durch  solche,  so  wie  durch
desses  Verwahrlosung  nach  derselben  herbeigeführten  verschuldeten  Tödtung  deslelben)
  sodann  wegen  mehrerer  in  Genessenschaft  verübten)  zwar  kleinen  und
ersten,  aber  ausgezeichneten  Diebstähle,  mit  Einrechnung  einer  verwirkten
esches,  Vergedenetrafe  neben  Verurtheilung  in  seine  fämtlichen  Verhaftefemions:

  und  Hôtel  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  zum  Erlas  des  verursachten
und  noch  nicht  vergüceren  Schadens?  (so  weit  er  in  Genossenschaft  handelte
uuter  solidarischer  Berbendlicheeit,)  mit  einer  achtshrigen  Zuchrhauestrafe  beegt
  worden.
        <pb n="746" />
        482
2.  NCivili--Senat.

Am  6.  Juli  wurde:

1.  in  der  Appeßationssache  von  Tübingen  zwischen  Adam  Kriedrich  Kronecker)  und
dessen  Shefren,  Katharina,  geborne  Kieser  daselbst,  Beklagten,  Appellanten  einer,
sodann  Friedrich  Kronecker,  von  da,  Kiager,  Appellaten#  anderer  Seits,  Gül-*

  esteit  eines  Lestamen##s  und  einer  Schenkung  beweffend,  das  Urcheil  erh#  In-#anz
  reformire)  onter  Vergleichung  der  Kosten  zweiter  Justanz-Am

  g.  Juki  ist:

2.  in  det  Appellationssache  von  Urach  zwischen  Marie  Agnes,  geborne  Koch,  von
Ehningen,  mit  ihtem  Pfleger,  Beklagter,  Appellantin,  und  ihrem  Ehemann  Iohann
  Adam  Hummel,  von  da,  Klaͤger,  Aopellaten,  Vermoͤgens-Verwaltung
betreffend,  das  Urtheil  erster  Instanz  unter  Vergleichung  ders  ProzeßKosten
zweiter  Instanz  abgedndert  worden.

Am  14.  Jnli  wurde:  *

3.  die  Appellationssache  von  Tübingen  zwischen  Adam  Grauer  von  Pfrondorf,
Namens  seines  Sheweibs,  Kläqgers,  Appellanten,  und  Johann  Martin  Künstle
daselbst,  Beklagten,  Appellaten,  Bindication  eines  Ackers  beteeffend)  wegen
Mangels  an  der  Appellations-Summe  weggewiesen  und  Appellant  in  die  Kosten
dieser  Instanz  verurthent.  -

Amshzucivurdqfemeu  «

4.  der  von  dem  Adlerwirth  Ehristoph  Friedrich  Holland  zu  Oberjettlngen,  gegen  dat
in  feiner  Schuldsache  am  20°0.  Juni  b.  J.  von  dem  Oberamte-Gericht  zu  Her,
renberg  erôffnete  Gant=  Erkenntniß  ergriffene  Rerurs  wegen  Verslumung  der
gesetzlichen  Frist  als  unzulassig  verworfen.

Am  r2.  Juli  ist:

S.  in  der  Zppellatienssache  von  Balingen  zwischen  Jehann  Georg  Noller,  Müller
daselbst,  Beklagtem  ,  Apvellanten,  und  Aqes  Jetterin)  von  Streichen)  cum
curniore,  Kldgerin,  Appellatin,  Privat“  Genugthunng  und  Kindes-  Ernébrung
betreffend?  das  Urtheil  erster  Instanz  bestätigt,  und  Appellant  in  die  Kosten
zweiter  Instanz  verfällt  worden.

Am  29.  Juli  wurde  ebenso  erkannt:

5.  in  der  Appellationssache  von  Sulz  zwischen  Martin  Binder  zu  Vöhringen,  Bes
klagtem,  Appellanten,  und  Maqdalene  Schwarz  daselbst,  Klägerin,  Appellstin,
Kindes-Anerkennung  und  Privat=  Genusthuung  bettefsend;
        <pb n="747" />
        483
7.  in  der  Appellationssache  von  Tübingen  zwischen  Johan##  Friedrich  Krumm  zu
Reckarhausen,  Oberames  Nürtingen,  Verkláger,  Nachbeklagtem,  Appellanten,
Producenten)  und  Johann  Georg  Rommel)  von  Justingen,  Vorbeklagten?
Rachfläger,  Apbellaten,  Produccen)  verschiedene  Forderungen  und  Segensor“
derungen  betreffend,  das  erstrichterliche  Srkenntniß  vom  37.  März  182y7  nach  in
zweiter  Instanz  geführtem  Beweis  cheils  abgeändert,  theils  bestatigt,  unter
Vergleichung  der  Kosten  zweiter  Instanz-Am

  Jo.  Juli  wurde:

a.  die  NRichtiskeits  Klage  des  Jehannes  Saas,  Hofbauers  im  Föhrenbächlen
Großberzoglich-Badischen  Bezirksames  Hornberg,  und  Implocanten,
gegen  die  Glaubiger  des  Mattháäus  Kramer,  gewesenen  zu  Jimmern,
Oberamte  Rottweil,  Imploraten,  Location  im  Gane  b5  von  Amteswe--gen
  acerieren  und  wurden  die  Imploranten  in  die  veranlaßten  Kosten
verurtheilt.  «

  
  
  

m.GerichtshoffåkveuJaxtsKteis.--1.)L·ciminal-Seuar.

IAm  1.  Juli  ist:

1.  gegen  Andreas  Weible,  von  Kleinhirschbach,  Oberamts  Oehringen,  wegen  eines
unter  erschwerenden  Umständen  verübten  und  eines  einfachen  Diebstahls,  welche
beide  im  rechtlichen  Gesichtspunkte  eines  dritten  Diebstahls  erschienen  sind,  eine
einfáäbrige  BWestungs=  Urbeitsstrafe  und  nachherige  sechsmonatlüche  Ein-([#runs
  io  einem  Jwangs,  Arbeitshause  erkannt  und  ferner  bestimmt  worden,
daß  er  neben  dem  Schadens,  Ersatze,  wofür  er  mit  den  übrigen  Theilhabern
in  solidum  zu  haften  habe,  seine  eigene  Arrest=  und  Azungs=  auch  ein  Drittheil
  der  Untersuchungs=  Kosten  zu  tragen  habe.

Am  3.  Juli  wurde:

.  gegen  den  Schultheißen  Müllee  zu  Hürcben)  Oberamts  Heidenbeim,  wegen
Verfälschung  eines  gerichtlichen  Zeugnisses,  die  Entfrung  von  seiner  Schule"
heißenstete,  Unfähigkeits=  Erklärung  zu  Bekleidung  eines  öffentlichen  Amtes,
und  vierzehntágige  Gefängnißstrafe,  neben  der  Verurtheilung  in  die  Kosten
ausgesprechen;
3.  Johann  Michael  Ziehl  aus  Oberzenn,  im  Köünigl.  Bairilchen  Landgerichte  keutershausen)
  wegen  Angabe  eineb  falschen  Geburts=  und  Wohnerts,  dann  wegen
  wiederholt  verübten  Betrügereien  und  Jalschungen)  desgleichen  wegen
        <pb n="748" />
        4%%

attentirten  grosem  Betrugs,  nebem  dem  Kostewm=  und  Schadens,  Erfatze,  zu
sechsmonarlicher  Bestungsstrafe  mir  seiner  körperlichen  Schwäche  angemessener
  Arbeit  und  zu  nachte#nger  Ausweisung  aus  dem  Konipreiche  vrrurtheilt.

Am  6.  Juli  find:

&amp;amp;  a  Anwole  Stadelwmanm  zu  Nohrbronwm,  Okeramts  Schorndovf,  wenew  afetischen
  Lebenswandels)  danm  wegen  unordentlicher  und  eigennötßiger  Amtsführung,
  neben  Satlastung  von  seiner  Anwaltsstetlle,  zu  vierwöchtgerbe

  Bürgermrister  Baßter  daselbst,  wegen  derselben  Verfehkuncem,  neben  Ent-Lasung
  vom  seiner  Bürgermeisterstelle  zu  v  ersehnrágiger  Einthurmung,
und  im  den  Schadene  so  wie  jeden  im  bir  Hülste  des  Kouen,  Ersatzes  veructhal#
  morben-Am

  F.  JZuli  iss.:

5.  der  ##  jährigs  Johann  Geers  Friedrich  Seßker)  vow  Hohbach  „  Oberamts
Känzelsau,  wegen  der  von  ihm  verübten  vielem  kleinen,  theils  einfachen,  thals
ausgezeichnetem  und  theils  qualisteirten  Diebstähle,  neben  der  Bezoblung,  der
rrest,#  Azungs,  und  Untersuchungs=  Kosten,  auch  dem  Ersahe  des  Entwendetew)
  sowei#  derselbe  n#ch  nicht  geleister  ist,  zu  sech  Cmonatlicher  Juchthausarbeit
  im  Markgröningen,  nast  Willkomm  und  Aöschied  je  gu.  fünfzebm
Ruthenhiebem  verurtheilt,  auch,  wegen  der  Fortsetzung  des  Religions  -=  und  Schul-Unterrichts
  mit  dem  Inquisiten  wührend  den  Dauen  feinen  Strafzeir#  Anordnung
  gerroffem  wordem-Im.

  r.  Juk#  wurde:

K  gegen  Jolsan##  Jakob.  Srhard  zu  Alt#eim,  vormaliger  Oberamts  Alprk“,  wegen
des  Versuche  des  Werbrechens  der  Nothzucht  eine  dreijfährige  Luchthaus,
straft  in  Gotteszell))  nebem  Bezahlung  sämtlüher  Arrest  Untersuchungs  und
Kurkostem  erkann#  ·  «

Am  15.  Juli  wurde:

Bürgermeister  5  cuof  nu  Michelfeld  Oberamts  Hall,  wegew  bes  Verbachts  verꝛ
übter  Fäalschung  und  dadurch  beabsichtigten  Betrugs,  von  der  Instanz  entbum
ben,  hingegen  wegen  unordentlicher  Amtsfüthrung  uͤberhaupt,  und  weygen  der
ihm'  hiebei  zur  Last  fallenden  groben  Nachlaͤßigkeiten,  neben  dem  Ersatze  des
Schadens,  soweit  er  noch  nicht  geleistet  ist,  von  dem  Buͤrgermeisteramte  entlafsen
  und  mit  erner  großen  Fravel.  Strfe  bolegt  Indessen  der  Kosten
Funkt  noch  ausgeset  gelaffen-  ·  «
        <pb n="749" />
        465
As  demselben  Tage  ist:

6.  Friedrich  Weinmann,  von  Ernsbach,  Oberamts  Oehringen,  wegen  verübten
zweiten  großen  Diebstahls,  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs  Kosten,  zu
viermonatlicher  Juchthausstcafe  in  Markgröningen  verurtheilt  worden.

Z%  IAm  3.  Juli  ist:

Néger  Michael  Blumenstock,  vom  Sateelhof,  Oberamts  Eraiksheim,  wegen
ehebrecherischen  Coneubinats  und  damit  verbundenen  kopischen  Incests,  so  wie
wegen  Vagirens,  eine  viermonatliche  Bestungs=  Arbeitsstrafe  ausgesprochen,
auch  ihm  die  Hälfee  der  Untersuchungs,  Kosten  Gmugeschieden  worden.

*  "  6  6

Am,.  4.  Juli  wurde:  "

10.  Daniel  Friedrich  Pflüger,  von  Rudersberg)  Oberamts  Welzheim)  wegen  gefäbhrlicher
  und  unter  erschwerenden  Umständen  verübter  Körperverlehung)  neben
Bezahlung  der  Cur,  Azungs-  Urrest=  und  Untersuchungs-Kesten,  zu  vierjähriger
  Luchthousstrafe  in.  Gotteszell  verurtheisße)  hinsichelich  einer  hiebei  gehab
ten  Absicht  zu  tödten  aber  von  der  Instanz  entbunden.  "

5„  Am  27.  Juli  sind:

(#1.  Rossna  Bathera  Megerlet  von  Oehringen)  wegen  verübter  zweier  kleiner  ausgepeichneter

  Diebstähi#e,  welche  um  rechtlichen  Sinne  den  zweiten  Diekbstahl  ausmachen,
  neben  dem  Kosten  =  und  Schadens,  Ersase)  zu  viermogatlicher
Luchthausstrafe  in  Markgröningen;

13.  Anna  Moria  Gspan  zu  Uzmemmingen)  Neresheimer  Oberamts,  wegen  theils
wirklich,  verübter,  theils  versuchter  Prelleveien)  so  wie  wegen  andrer  Verseblungen)
  wodurch  sie  zum  Kartenschlegen  und  dazu  mitwirkte,  daß  eine  Consortin
  Getränke  zu  sich  nahm?  welche  nach  ihrer,  der  Gspan,  Meinung,  die
Abtreibung  der  Leibesfrucht  bezwecken  sollten,  neben  Bezahlung  von  542#  der  Untersochungs=
  Kosten,  zu  viermonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Markgröningen;

1.  Christian  Schok,  von-  Bählerzell,  Oberamts  Ellwongen,  wegen  verübten  kleinen,
aber  ausgezeichneten  und  im  rechtlichen  Sinne  sechsten  Diebstahls  dessen  er
für  überwiesen  angenommen  worden,  neben  dem  Schadens,  und  Kosten=  Ersatze
  zu  vier  und  ein  halbsáhriger  Juchthausstrafe  in  Gotteszell  und  zu
nachberiger  zweijähriger  Siosperrung  in  einem  Zwangs,"  Arbeitehaule  verurtheilt
  worden.
        <pb n="750" />
        136
a.)  ECivil  Sin  ct..  .u
Am  210.  Juli  wurde:

1.  in  der  Wechselklagsache  des  Kaufmanns  Johann.  Friedrich  Dies  zu.  Angsburg,
Kläqer,  gegen  die  Kauftleute  Roschmann  und  Roth  in  Aalen)  Beklagte,  der
in  llrschrift  vorgelegte  Wechselbrief  in  contumaciam  für  tecognoscirt  angenommen,
  und  die  Beklagte  zur  Bezahlung  der  eingeklogten  Wechselforderung  von
surh  fl.  10%  kr.)  nebst  Zinsen  vom  1.  Ma#  1519  auch  Schaͤden  und  Kosten,  verurtheilt.
  ,  «  «"«

Agi«-·4.J·qti"ist3·»  -

s.indetAppellationssachevomQberamtdsGekichteFür-FelsenzwischenMorisBlau,
vomRatlhohBeklagten,Appeuaate-I,nippe-partFeta,,legitimuc»en1nwalt
der  Eva  Merger'schen  Relicten  zu  Jaxtberg,  dormaligen  Advorat  Steinhart  in
Comburg.)  Klägern,  Aoprllaten)  eine  Schuldforderung  betreffend)  die  ergrffene
  Zerufung,  theils  wegen  Mangels  an  der  appellahlen  Summe,  theils  wegen
Richtbeobachtung  der  Formalten  and  Fatalien,  durch  Reseript  von  Amtswegen

„verworfen  worden,  unter  Verurtheitlung  des  Appellanten  in  alle  in  zweiter  Instanz
Aufgelaufene  Kosten.  *o

Am  17.  Juli  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamts,  Gerichte  Gerabronn  zwischen  Michael
Ubendschein)  von  Niederstetten)  Kläger,  Apvkellanten,  und  dem  Lowenwitrth
Seiz  daselbst,  Beklagten,  UAppellaten,  Losungs=  Ansprüche  betreffend,  veformot
torisch  auf  Beweis  irkannt.  .  „r%  :

.7!.·.l.,s

Am  38.  Juli  ist:  .

zidiksvonWolfJaeobManzu-Mdachsroth,:i"II-Baieru,Klägem,-Nachbeklagteu,
Appellanten,sgegea-emErkenntnisvesObekamtssGmchtsCillwangeminfriner
  Rechtssache  gegen  Michael  Lengel,  von  Stoͤdtlen,  und  mit  seinem  Bruder
Alois-Lengel,  von  Dambach,  Beklagte;  Nachklaͤger,  Appellaten,  einen  Abrechnungs-Streit
  betreffend,  eingelegte  Berufung  wegen  mangelnder  appellabler
Summe,  von  Amtswegen  durch  Reseript  verworfen  worden.  —

Am  3Zꝛ.  Juli  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamts-Gerichte  Crailsheim  zwischen  Johann
Geüaüorg  Soldner  zu  Ballingsbach.,  Dberames-Grrabronn,  Kläger,  Uepellanten,
und  Lazarus  Salomon,  Hanoelsfsuden  in  Craileheim,  Betlagten,  Appellaten
Nichtigkeit  ines  angeblichen  Güterkaufs  betreffend,  die  ergriffene  Berufung
        <pb n="751" />
        43n

ur  wosgen  U#rdé  der  erhobenen  Beschwerde  durch  Reseripe  von  Ameswegen  ver-¾v
  Saifen  i  unter  Verurthetlung  des  Appellanten  in  die  Kosten  der  gegenwärtigen
enang.  4  »  ·  ·  .

Andemjelbxn..T?»oga-Mzs.-.-,

6.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamts-Gerichte  Sllwangen“  zwischen  Joseph
Egetenmayer  zu  Unterschneidheim,  Oberamts  Ellwangen,  Beklagten,  Appellanten)
  und  Johennes  Ostertag  Pastli#st,  Kláger  Appellacen,  Starthuftigkeit  eines

„Fidez  ür.  Gefährde  betreffend  5,  die  ergriffene  Berufung  wegen  Mongels  einer

*  gegrüfkbe#t#n  gIhwene  vachnßcswegen  durch  Reseript  vexworfen  wokden,  um

1o4  Doérurthelkung  de  .  Apbzlanten  in  bie  etwa  aufgelaufenen  Kosten  der.  gegenwttigen

  Instanz.  J
IV.  Gerichtshof  fuͤr  den  Donau--Kreis.
.

„U.  1½1  “  vepn  .“  Senat.
r  —#  v  R½„  1..  1.0  6

1,  der  bei  dem  Oberamts-Gericht  Wangen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Franz  Josepb  Brak,  von  Haizen,  wegen  großer  driteer  zum  Theil  unter  erschwerenden
  Umständen  verübter  Diebstähle,  deren  er  als  überwiesen  angenommen

vwurde)  #bdde  Kosten  Scheodens-Ersasz,  uncer  Berücksichtung  seines  be)

reita  erstandenen  Arrests,  zw.  einer  dreifáhrigen  Vestungs.=  Arbeitsstrase  und
nachheriger  Einschließung  in  ein  Zwangs=  Arbeitshaus  auf  ein  und  einthalbes
Johr  perurtheitt  worden.  «  "

Am  5.  Juli  wurde:

.  Anten  Erne,  von  Sirgelbech  Oberamts  Waldfee,  wegen  Salz“  und  Tabaks,

SEeinschwérzung  state  der  verwirkten)  aus  seinem  Bermögen  mchr  zu  erhebenden
heleblichen  Geldstrüfen  neben  Zuscheidung  der  Untersuchungs-Kosten  und  Confiskotion
  der  eingesthwchen  Waaren  mir  viermonatlicher  Pestungs,  Urbeits=Prafe
  belegt.  «·  "  ·  ««  «

Am  68.  Juli  ist:
*1  i7T  1#1  4

3.  bem  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Wiblingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekom,
menen  Michael  Schreivogel,  von  Aufbofen,  wegen  zweier  kleiner  Diebstähle,
  wovon  der  eine  unter  erschwerenden  Umständen  ausgeführt  und
heide  einen  dritten  Diedstahl  im  mchtlichen  Sinae  bilden;  dann  wegen  Be-“
tugs  und  Vagirens,  neben  solidarischer  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  des  in
        <pb n="752" />
        438

Genofssenschaft  entwendeken  und  Zuscheldusg  eines  angemessenen  Thibs-eder  Un,
tersuchungs-Kosten,  zehnmonatliche  Westungs,  Arbertöstrafe  und  nachberige
Sinsperrung  in  ein  Zwangs,  Ardeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung)  wenigstens
aber  auf  fünf  Monate,  unter  Vorbehalt  eines  Strafzusatzes,  wenn  sich  bei
vorhandenem  Perdacht  noch  mehrere  Vergehen  gegen  ihn  ergeben  sollten,  zuerkannt
  worden.

Am  12.  Juli  wurden  verurtheilt:

t.  die  bei  dem  Oberames,  Gerichte  Riedlingen  in  Untersuchung  gekommene  Maria
Anna  Heggenberger,  von  Unterrotb,  wegen  Wagabunditt,  unzüchtigen  Lebenswandels,
  Lügen  vor  Gericht  und  Diebstahks,  zu  drei  und  ein  dalbmo-=natlicher
  Zuchthausstrafe  zu  Markgröningen  und  Schadens-Ersaßz,  auch  nachheriger
  Verweisung  aus  dem  Königreich  ,

s.derbeidemOberamtsiGerichteWiblingesinkekhoftundIUnteksuchuuggekommene
  Jakob  Schik,  von  Mietingen,  Oberamts  Biberach,  wegen  dritten  Diebstahls,
  unter  Verfällung  in  sämtliche  Uncersuchungs-Kosten  zu  sechsmone  tlicher
  Vestungs=  Arbeitsstrafe  und  nachheriger  dreimenstlicher  Hinaschlleßung
in  ein  JZwangs,  Urbeitshaus.  «·

Am  19.  Juli  ist:

6,  dem  zu  Wangen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Aloys  Geiser#y  von
Apflau,  Oberamts  Tettnang,  wegen  verübter  kleiner  Diedstahle,  die  einen
dritten  im  rechtlichen  Sinsn  ausmachen,  und  wegen  zum  zweitenmal  wiederholten
  Vagirens,  neben  Zuscheidung  sämtlicher  Untersuchungs,Kosten,  mic  Einrechnung
  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,  noch  eine  viermonatliche
Westungs,  Acbeitsstrafe  und  nachherige  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Abbeitshaus
bis  zu  erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  sechs.  Monate  zuerkanne  3%  6%

7.  gegen  den  zu  Tectnang  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Konrad  Achberger,
  von  Nothenbach,  Oberamts  Waldsee)  wegen  Jälschung  und  zweier
unter  erschwerenden  Umstaändey  perübter  Diebstähle,  melche,  den  vierten  Dsebstahl
im  rechtlichen  Sinn  auemachen,  neben  dem  Kosten,  und  Schadens-Ersah  eine  zweisährige
  Juchthausstrafe  ausgesprochen  und  zugleich  verordnet  worden,  daß  derselbe
  nach  deren  Erstehung  in  ein  Zwangs,  Arbeitshaus  bis  zu  erproßter  Besserung,
  sedoch  wenigstens  an  derrhalb  Jahre,  eingesperrt  werden  solle

Ferner  wurden:
#,  die  beim  Oberamts-Gerichte  Blaubenren  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen

Bürger,  von  Gerhausen
        <pb n="753" />
        4

a)Matthdus  Hauflser,  wegen  ersten  aber  grossen  unter  erffbwirendesz  Umfständen
  und  ouf  seine  Peranlassung  in  Gemeinschaft  verüoten  Dierslals  zu,
liebenmonatlicher  Bestungestrafe:  «

kä)SycpeiI-t·kofkk,sorge-zwarerstmabcrgrdßmunteretschwerendenumääm
den  und  in  Gemeinschaft  veruͤbten  Diebstahls  zu  sechs  monatlicher  Vestungs-Abeitsstrafe
  verurtheilt,  und  jedem,  neben  dem  Ersatz  des  Schadens,
soweit  dieser  noch  nicht  geleister,  die  Hälfte  der  Untersuchung=  Kosten  zugeschieden.


„  Am  29.  Juli  ist:

5ln  die  gei  dem  Oberamts=  Gerichte  Ravensvorg  in  Untersuchung  gekemmene  Hlisan
betha  Liop,  von  Ravensburg,  wegen  Betrugs,  neben  Verfällung  in  einen  an.
gemessenen  Theil  der  Untersuchungs=  Kosten  und  Verurtheilung  zum  Schadens--Ersatz,
  unter  Einrechnung  einet  Theils  des  erstandenen  Arrests,  noch  mic  einer
Falbsähigen  Juchthausstrafe  belegt)  ««  ·-«
squdiebeidecktDbcramts-Ge1·«ichte,Riqvlingeyin-U"ntersüchung"gekomm«eneElisabss
"tha  Schlemmer,  von  Buchau)  wegen  Ehebruchs,  Prellereien,  Diebstahls-Theilnahme,
  unzüchtigen  #ebens,  Unbotmäßigkeit  gegen  die  Obrigkeit  und  Lügen
vor  Geticht);  unter  Aussehuag  des  Kostenpunktes;  inu  fünfmonatlicher
Kuchrhausstrafe)  so  wie  Jum  Schadens-Ersatz  verurtheilt  worden.

:0  Eiost,  Sesat.
Aw.  JulF  wirtde:  «

n.  In  der  Aopellationssache  von  Ehingen  zwischen  Kaufmann  Friedrich  Lieb  in  Bibe#rach,
  Kiáger,  Appellanten,  und  der  Ehefrau  des  Joseph  Locher,  Sattlers
in  Griesingen,  Bekl.  Aopellaten,  Schuldforderung  hetreffead,  reformatorisch

„  erkannt:  daß  Kláger  Appellant  gegen  den  versäumten  Beweis,"  Termin  in  den.

Loriten  Stand  wieder  einzusetzen,  und  sonach  zu  der  in  erster  Instam  schons

angeteetenen  Beweisführung  zuzulassen,  auch  die  Prozeß,  Kosten  dieser  zweiten

Instang  iu  compensiren  seyen.

Am  9.  Juli  isl:  s-«  ,  «
--....’a.  i-«  1  .  —  o  4„

.  in  der  Appellationssache  von  Biberach  zwischen  Anton  Zell,  von  Rindenmoos,
Imploraten  Abpbellanten,  und  Sigmund  Böchlusranv“  Biberach)  Inren
Acen,  mehrere  Forderungen  betreffend,  die  Berufung  theils  wegen  verscumter

½1etstbelicher  Frist  uu  inseichung  des  Gravato##iak  )  Libells  cheils  in  Hinsiht
#auf  die  materjelle  Beschaffenheit  der  Sache  von  Amteswegen,  unter  Verurthei-#71
  Lung  bes  Appellapteo  im  die  Kasten,  persorfen  morder.
        <pb n="754" />
        490
Am  45.  Juli  wurde:  –

3.  in  Nichtigkeits,  Klagsachen  des  Jacob  Eöhringer“,  Wlleff-  in  Lapgenau,  cum
rura#  Georg  Bunz  daselbst,  Bekl.  Querulanten"  gegen  lesula  Getstlauer  gus
Göttingen,  cum  curat.  Jooh  Gerstlauer  allda,  Klägerin  Querulatin,  die  85  urückgabe
  eines  Heitarhguts,  setzt  den  Verlust-  desselorn  betreffend"  das  Erkenuru
  erster  Instanz)  unter  Verureheilung  des  Querulanten  in  die  Kosten,  besktaͤtigt.



4.  In  der  Appellationslache  von  Ulm  zwischen  Johannes  Maier,  von  Sbfltagen,
Bekl.  Avpellanten,  und  Matthäus  Schmid,  Blanksnwirth  zu  Ulm.,  Kläger
Aten,  einen  Reukauf  betreffend,  wurde  das  Eikennthiß  erster  Instänz,  unker
Berurtheilung  des  Appellanten  in  ·  die  Kosten,  Slachfols  besticige.  *  »

AmzoJuct  ist:

5.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwisshen  Stedhan  Ruͤst  iu  Staudach,  PKläger,

und  dem  Freiherro  Frank,  Joleph  von  Rehling  zu  Bertenreuthe  /„Pekl.,  „Hols
gerechtsame  b.  kreffend,  auf  Schab  des  Klägers  im  Genuß  te  aldgerecht“  "
t4  erkahnt,  und-  Beklagter  #n.  die  Proezeßt  Kosten.  verürcheilt;

6  in?  der  Rechtssoche  eerster  Instanz  wischen  dem  Koͤnigl.  Beaierischen.  Landrichter
von  Mader  in  Mindelheim?  Kläger,  und  dem  GBeheimenrath  und  Land-Marschall
  Freiberrn  Bernhard  von  Hornstein,  von  Orsenhausen,  Beklagker,  eine
abgetretene  Forderung  von  #  g00  .H.,  lamt  Zinsen,  betreffend,  unter  Aussehung
des  Kostenpunkts,  auf  Veweich  erkannt;'

7.  in  der  Appellationssache  von  Muͤnsingen  zwischen:  Dnvid#  Wäcy)  von  Sontbeim,
Kläger).  Upvellanken  und  dem  Schullehrer  Johann  Georg  Bühler,  so  wie  em
MWMirth  Jacob  Nuopp  daselbst,  Beklagten  Aten,  die  Annullarion  eines  Kaufs
wegen  Bimulation  betreffend,  die  Urthel  Voriger  Instanz,  umter  Compensation
ber  in  Appellatorio  aufgegangenen.  Kosten,  besitngeu

¾  die  Appellarionssachs  von  „Alpek,  zwischen  den  Stenet  „Comtrihuenten  des  ehemaligen
  Stift  Kailersheimischen  Plegamts  MNiederstotingen,  Beklagten.  Appellanten,
  und  den  Verwalter  Sautier'schen  Relicten  zu  Genderkingen,  Klágern  Aten,
eine  Lieferungs  Forderung  von  955  fl.  samt  Verzugs=  Zinsen  und  Kosten  betreffend,
  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  durch  Urthel  verworfen,
und  der.  Azpellonuische,  Tieil  in  die  Kosten  der  t  zweiten  Instanz  verurtheilt  worden.
Am.,  31  R  rber  *“  rnsdn  «  —
ginderwchtgsnchsøtstsf  Instanz  wusch-I  den-  ehemaligen  ene  dietiner  /  Layenbruder
  Blasius  Reisch  zu  Ochsenhausen,  Kluͤger,  und  dem  Herrn  Fuͤrsten  von
Mettetnich-Winneburg  Ochsenhausen,  Brkl.  Pensions  Abzug  betreffend!?))  der
        <pb n="755" />
        491

Herr  Bekl.  #von  der  gegen  ihn  angestellten-Klage  auf  Anmullirung  des  von  dem
Klägerrem  24.  Aug.  1806'  geleisteten  Verjichts  auf  eine  Quote  von  ro0.  fl.  an
f(#ener  ihm  als  Layenbruder  ausgeseht  gewesenen.  Pension  von  jährlichen  4oe  fl.
entbunden)  und  Kläger  dle  Kosten  des  Prozesses  zu  ersetzen  für  verbunden
erkannt.  -  «

Stuttgart-deniäsAagustszI9-«  »
"·  Maueler.  à

—  —  —

Münfingen.  Montat  den  13.  September  und  die  felgenden  Tage  werden  in  dem  Schlotß
Grafenek  in  össenrlicher  Auctien  gegen  baare  Bezahlung  rverkauft  werden:  eine  große  Partie  Bekt=  und
Fenster-Vorhänge  von  Zeug  und  Korton,  einige  Strohsäcke,  Matrazen,  Berten  und  Bettweitzeug,  grofee
uno  kleine  Spiegel,  verschiedene  Arsen  von  Lakernen  und  Wandleuchter,  Kupfer,  Zinn,  Moß,  Eisen,

v

Blech,  Porzellan,  Fayance  und  allderes  Geschirr,  worunter  vorzuglich  viele  blecherne  Wasser-Flaschen,

rinige  mit  Roßhgar  gepolsterte  Cannapees,  Fauteuils,  Sessel  und  Tabburets,  piele  andere  Sele
Stuhle,  Sc  rannen  und  Strohsessel,  eine  bedeutende  Anzahl  von  Cemmoden,  Tischen,  Tafeln,  Bertladen,
  Nachtstuhlen,  Kästen  und  anderes  Schreinwerk;  serner  etwas  Bley  und  eine  ansehnliche  Partie
Eisen  zum  Theu  von  abgebrochenen  Oefen.  Diese  samtliche  Gegenstände  können  vom  30.  August  bis  zunn
20.  September  im  Schloß  zu  Grafeuek  in  Augenschein  genommen  werden.  Den  14.  August  1814.
'"«"«"«  «  «  '  Kisaigc.8aå1emlmm.'

—  —

Eflinze  n.  ei  denenl  dahier  verhafteten  und  in  Untersuchung  siehenden  Gebröbza  Jehannes
und  Georg  Heinrich  Frommberger,  zwel  heimathlosen  Vaganten,  haren  scch  verschiedene  Gegenskäinte
in  betröchrlicher  Menge  vorgefunden,  welche  den  dringenden  Verdackt  erregen,  daß  sie  nicht  auf  rechtemägigem
  Wege  von  ihren  wurklichen  Besitzern  erworben  worden  sepen.  Es  wird  daber  Jedermann,
besonders  aler  werden  sämrliche  in=  und  gueländische  Justiz=  und  Polizei-Behorden  ersucht,  die  rechtmäsßtizen
  Kigenthumer  der  hienach  nährr,  beschriebenen  Gegenskände  oder  sonstige,  Umstände,  die  hierauf
fudren'#nten,  der  unnerenne  tee  gefaͤlligs  anzuzeigen.  Oie  erwähnten  Gegenstände  besteben  im
Augemeinen:  in  feidenen  Stkofsen““  Ziten,  Halseuchern,  Alesten=  Zengen,  seidenen  Bandern,  gesponntner
  Seide  von  verschiedenen  Jarben,  Kameelgarn;  Bariste;  Mo#sseline#  u.  gl.  Im  besondern  sind
darumnten  vrrhanden:  60  neur  ro#hlichbraune  seidene  Halscucher,  woren  5  mit  weißen  und  ½:  mit  hellblauem
  Umlause;  :  neues  seidenee  ####  weiß  und-gelb  gewurfeltes  Halétuch  mit  Franzen;  :  neues
zrun  weiß  und  rottgesireistes  seidenes  Haletuch  mit  Franzen;  1  neues  rothes  seidenes  Halstuch  mit
geflammten  helltlauen  bäufen  und  mir  Franzen;  1  neues  seidenes  ziegelrorhes  Halstuch  mit  gestammten
  Laufen  und  Franzeneinfafung;  mebrere  zitzene  Hälsrucher  mit  blumigter  Einfagung;  mehrere  baumwollene
  fardige  Sackrucher;  3  12  Ellen  rorhgeblümten  JZitz  mie  weißem  Boden;  2  1"  Ellen  blau,  grün,
Jothgestreisten  und  geblumt'en  Zig;  2  ½3  Ellen  blau  und  grungestreiften  Zitzmit  Blumen.  3  172  Ellen
Pgrun,  b’tu  und  rothgelb  gestre  fren  daumwollener  Zeug  (Siamoise);  2:2  Ellen  damastener  Zeug
mit  lbergrauen  Grunde  und  weisen  Blumen;  J8  Ellen  schwarzen  seidenen  Zeug  mir  großen  Bouquets!
Elle  roth  und  schwarzgedupfter-  Jitz;  das-  Ende  eines  Stückes  auf  der  Ruckseite  mit  5016  und
„T  Dhugai“  bezeichnet;  1/3  Ellen  Westenzeug,  Mque  mit  gelben  und  weißrothen  Streifen;  ½.  1/4  Ellen
Mgue  Wesienzeug  mit  gelbem  Grunde  und  weißschwarzen  Streifen;  5/4  Ellen  halbseidengelb  und
Torbgesireiften  Westenzeug  3  Ellen  Wesienzeug,  gelb  und  aschgrau  gestreift;  u  auf  grüne  Seide  golfgeskickter
  Haubenpopen  zum  Theil  mit  zuten  Steinen  u.  s.  w.  Deh-#1.  August  189.  *-k'
–  .  Königl.  Oberamts-Gericht

bbnm  J  —  —  r——  »
-.-L-«.-  r—  ##  F11—  Vr-  v

2  5
        <pb n="756" />
        4#3##

Gmünd.D  Jssepb  Jache#bacher;  von  Leinzell  viestitigen  Hbrran#s?  Sokdak  b#l  dem  Krigt.
H.  Infauterie  -Regindent,  hat  sich  während  seiner  Urlaubszeit  von  seinem  Geburzsort  eneferne.  Derfelde
  wird  daher  ausgesordert,  sich  binnen  4  Wochen  entweder  bei  seinem  Commando  oder  dem  hiefigen
Oberamt  zu  melden,  widrigenfalls  er  nach  Ablauf  dieses  Termius  als  Deserteur  behandelt  berden
wurde.  Dra  ra.  August  1619=  «-  *“  «  «-Koaigc.Obeka-th.

 

CpaichingemPerioden-Nachtvons.aufdeasczsti«ussd«AIvsigm-szel«-Gefäagniß
susgkbkocheaesostphsausets,vanehingen,hiesigenObckaaIcö,istbereitswiedekeingeliefmwokden,
  daher  der  unterm  3  besagten.  Monats  gegen  denselben  exlassene  Steckbrief  hiedurch  außer  Wirkung
  gesetzt  wird.  Den  B.  August  1819.  Königl.  Oberame.
4%  bronn.  Hienach  signalisirte,  am  hiesigen  Kanalbau  beschäftigt  gewesene  Vestungssträflinge
fünd  in  der  Nacht  vom  11.  auf  den  12.  d.  M.,  zwischen  6  und  9  Uhr,  aus  ihrem  Berwahrungsert#
entwichen.  Es  werden  daher  alle  obrigkeitliche  Behörden  ersucht,  auf  diese  Verbrecher  genau  fahnden,
sie  auf  Betreten  arretiren,  und  wohlverwahrt  an  die  unterzeichnere  Stelle  einliefern  zu  lassen.  Dieselben
  find:  1.)  Civilsträfting  Johann  Georg  Merkle,  von  Daukolsweiler,  Oberamts  Ellwangen,  20  Jahr
alt,  20“  groß,  befetzter  Statur,  länglicher  Gesichtsform,  guter  Gesichtsfarbe,  hat  braune  Haare,
P#rraune  Augenbraunen,  graue  Augen,  mirtlere  Nase,  mirtlern  Mund,  volle  Wangen,  gure  Zähne,
rondes  Kiun,  gerade  Beine;  2.)  Militärsträfling  Michael  Wahl,  von  Lämmersbach,  Oberamts  Backnang,
  26  Jahr  alr,  1“  groß,  schlanker  Statur,  länglicher  Gesichtssorm,  guter  Gesichtsfarbe,  hat
blonde  Haare,  blonde  Augenbraunen,  blaue  Augen,  spitzige  Nase,  mittleren  Mund,  volle  Wangen
gute  Zähne,  rundes  Kinn,  gerade  Beine.  Den  13.  —i'  1.  "  Königl.  Oberamt.

 

MBöblingen.Jakoh  Hering,  Parchentweber  zu  Holzgerlingen,  welcher  sich  aber  vormals  mit
„dem  Kühhandel  abgegeben  hat,  wurde  heute  für  mundtodk  erklärt,  was  mit  dem  Anhange  bekannt
SLemach't  wird,  daß  bei  seiner  gänglichen  Mirtellosigkeit  Niemanden  zu  einiger  Befriedigung  verholfen
werden  kann.  Den  13.  4r#  1819ß.—  «  «·.Koucgl.Obkkaniks-Gekichk.

.BdbliagemDaher-KieferaltFkiedtichSchmidzusiådelsingemalsechexschwsndekfük
mundrodt  erklärt,  der  Verwaltung  seines  Vermögens  entsetzt,  und  ihm  der  dasige  Gemeinderath  Georg
Friedrich  Cesch  als  Pfleger  zugeorduet  worden  ist;  ß  wird  es  mit  der  Aufforderung  bekannt  gemacht,
daß  wer  gegenwärtig  eltwas  an,  dena  “—.  Schmid  4  getg  hat)  es  innerhalb  4  Wochen  der  dasigen

sschreibe#r#ei  beweisend  angeben  solle,  Den  14.  August  181
Amtesch  raeden  lon  gust  i8  Koͤnigl.  Oberamts-  Gericht.

 

Canstadt.  Ueber  das  verschuldete  Vermögen  der  verstorbenen  Jacob  Friedrich  Bienerischen  Ehekeutr
vo  Unterturkheim  ist  der  Gank  oberamtsgerichtlich  erkanm  worden.  Deren  Gläubiger  werden  deswegen  aufgefordert,
  entweder  in  Person,  oder  durch  gehörig  Brvollmächrigte,  ihre  Forderungen  am  Montag  den
16.  August  d.  J.,  Vormittags,  auf  dem  Rathhause  in  Unterrürkheim  zu  liquidiren.  gren  die  Richtperscheinenden,
  wird  in  der  darauf  folgenden  nächsten  oberamtbgerichtlichen  Situng  der  Ausschluß-Bescheid
reusgesprochen  werden.  Den  36.  Juli  1319.  Königl.  Oberamts-  Gericht.

 

Le#onberß.Die  beiben  Bürger  und  Weber,  Christian  Sigund  Mäller,  und  Christoph  Friederich
  Herrmann,  ven  Heimeheim,  wandern  mit  ihren  Familien  nach  Nordamerika  aus.  Wer  Anoruche
  an  sie  zu  machen  har,  witd  aufgesordert,  sie  unperweilt  bei  dem  Orksvorsiand  vorzubringen.
Den  10.  Mugust  1819.  ··  «  KonsgLOberamn
        <pb n="757" />
        Nro.  54.  1819.  46
Königlich=  Württembergisches

Stagts=  und  Regierungs-Blakt.

 

Freitag,  27.  August.

 

I
·

1I.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Dienst  =  Nachrichten.

Se.  Königl.  Maseslét  häben  vermöge  hochster  Entschließ#ngen  vom  15.  d.  M,
die  erledigte  Stelle  eines  Hofkaplans  dem  bisherigen.  Repetenten  am  theologischen
Seminarium  zu  Tübingen)  M.  Cleß;

die  erledigte  Beicht=  Votersstätle  bei  den  Klosser  „=  Frauen  in  Geiligenkreuzthal
dem  Erkonventual  Longin  Wiest  in  Alrtdorf;

die  erledigte  Pfarrei  Archshofen,  Dekonats  Treglinsen)  dem  Dikar  Sülzer
in  Pfedelbach)  Dekanats  Oehringen)  zu  übertragen,  und

unterm  :7.  d.  M  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Orsenhaufen,  Oberamts  Wiblingen,
  ernannten  Vikar  Kaver  Schwarpbauer,  von  Ochlenhausen,  die,Königl.  Be
stätigung  zu  erthetlen  geruhr.
Sodan  haben  Allerhöchstdäieselben  unterm  o.  d.  M.  dem  Oberlientenant
von  Romeriv  des  dritten,  Und  dem  Unrerlieutenant  Graf  von  Degenfeld  des
zweiten  Reiter,  Regiments  die  gebetene  Entlassung  aus  den  Militr-Diensten
mund  „  -  -...

bdnllntefliemdnanwobs-Bäumen-·-·Abjatanteavöv«««B0«kdiitger"im"etstet-,
mad  Cammerer  im  siebenten  Infam#erte=  Resgiment,  die  Genehmigung  zu  Verrau--schung
  ihrer  Stellen,  ertheilt.  ·

«Denk-CLA-istvekpenssionicteRittmkistervonOch.üsh--iuskudwigsbuxg
gestorben.
        <pb n="758" />
        494  6„  *

II.)  Berfuͤgungen  der  Departements.

⁊  *iee  4
Des  Departements  des  Innern:;

.
**s

.  "  1„)  des  Mint-  erium:  des  Iyhän.  2

2  r-  –  1½)  d  v  s  I##äi  §52“

Künigl.  Verordnung,  die  Dispensation  von  rem  Verbot  der  Verwandtschaft  unter  den  Mitzliedern
der  Gemeinde-Räthe  betreffend.

Se.  Königl.  Masestät  haben  in  Betracht,  daß  eine  Befreiung  von  dem
gesehlichen  Verwandtschafts?.  Verbor  unter  den  Muitcglirdern  eines  Gemeinde=  Raths
nicht  selten  entweder  wegen  der  woruslichen  Brauchbarken#  des  Gewählten  und  wegen
  des  Mangels  an  andern  tüchrigen  Möännern,  vornehmlich  in  kleinern  Gemeinden,
  nicht  ju  vermeiden  ist,  oder  fegen  Des  besondern  Verkrauens  der  Mehrheit.
einer  Gemeinde  zu  der  Rechttichkeit  des  gewählten  Bürgers,  ohne  Besorgniß  eines
Nachrheils,  erthemt  werden  kann,  —  dürch  höchstes  Restrips  vom  ##5.  d.  M.)  in  Betreff
  der  Dispensation  von  dem  Verbot  der  Verwandtschaft  unter  den  Witgliedern
eines  Gemeinde  =  Raths,  sotgendes  werordnet:

Einem  zum  Mitgliede  des  „Gemeinde,"  Fath#f,  gewählten  Bürger,  welchem

bas  zeẽ  sliche  Verwandtschafts,  Verbot  entgegen  stehr,  ltänn  die  Bie  um  Defteluns
von  diesem  Verbot  gewährt  werden,  wenn  et.

.  nQich#  durch  bloße,velative  fondern  ½½  **  Stimmen  -  Mehcheit  ·  der  #
meinde  gewählt,  und

b.  scine  ·  verzuͤgtiche  Btauchdarteit  anverbagi  ichgewiesen  worden)  auch·

c.  zu  der  Besorqniß  einen  entstehenden  schgolsch,  Familien,  Verbindung  eder7  in
SGinüicht  unf  die?  Zahl  ider  Mitglieder  deb  Gemeinde  „NRaths  mosh  in  Bezie=#h#g-us

  ein  blreits  unter  ähnen  bestehendes  verwafofschafriiches  Bibh
ein  Grund  vorhenden  ist.  ·

DIeDaüek  der  erthẽilten  Befreiung  beschränkt  sich  taft  *  Zeitz  fi  für-  weicht  das
befreite  Mitglied  in  den  Gemtiride  /  Rasd  Kwähle  Worden  444  .  .

Bei  der  neuen  (Wotr  eines  schon  früher  in  den  nor  Path  gewesenen#and
aus  demselben  ventwede  freiwillig  oder  nach  gese#licher.  Porschrifc,  ausgetretenen
Mitglieds  ist  doher,  wenn;  ein  früher,  bestandenes  Verwand=  shasta,  Hinderniß-  noch
forrwährk,  oder  in  der  Zwischenzeit  erst  ein  solches  entstanden  ist,  ebenfolls  Dilpensacion
  erforderlich)  deren  Ertheilung  von  den  angegebenen  Bedingungen  abhängis
6ist.  Die  zweite##und  sede  weitere  Disßensation,  sines  und  desselben  Mitglieds  ist  %
doch  von  der  sonstigen  geseyzlichen  Taxe  befreit.

*  #
        <pb n="759" />
        495

2.)  Bei  Verwandtschafcs  =  Hindernissen;  welche  Unter  den  Miegliedern  eines
Gemsinde=  Raths-  erst  nach  idrem  Eintrite  in  denselben,  durch  neu  eingetretene
Sch  wäherschaften  entsleben,  ist,  wenn  das  dem  Dienstalrer  näch  jüngern  Mirgliede
welches  Dispensation  nöthig  häcte,  nur  auf  :  Jahre  gewählt  ist,  auf  das  Hinderniß
keine  Rücksicht  zu  nehmen)  unp  erst,  wenn  dasselbe,  nach  Ablauf  der  :  Jahre,
von  neuem,  mithin  auf  Lebenszeit  gewählt  wird,  ist  Dispenfarion  nachzusuchen,
und’  daküben  nach  den  under.  Nummer  1.  enthaltenen  Vorschriften  zu  erkennen.
Wenn  abert  pas  sünhere  Mitglied  zur  Zeit,  in  welcher  das  Verwandtschafts-Hinderniß
  entstehe,  bereits  quf  Lebenszeit  in  den  Gemeinde-NRath  ausgenommen  ist,
so  hat  dasselbe  entweder  auszutreten,  oder  Dispensation  nachzusuchen,  welche  ihm
nur  wach  Vernehmung  des  Oderamts,,  des  Gemeinde-Raths  nod  des  Bürger,  Ausschusses
  um##  nach  sorgfältiger  Erwägung  allen  Umstände  erthrilt  wenden  kann.

5.)  Die  Erkennungeüber  die  Gesuche  um  Befreiung  von  dem  Berwondtschafts-Verbot
  und  die  wirkliche  Ertheilung  der  Dispensation  ist  den  Kreis-Regierungen
übertragen.  ##

Die  Khnigl.  Freis  PRgtetunge,  die  Oberämietz  ufäd  die  Gemdinde,  Näthe
haben  ssch  nun  nach  des  vorstehenden  Bestimmungen  genau  zu  achten.

Stutt  art  den  19.  Äu  ust  i8it  J  .-55%
  gatt  den  Augiß  %  e  Otteo.

2)  Des  Xüigl-Seüdien#h.

A  die  evangelischen  Delmate  und  Borstände  der  lateinischen  Lehr-Anstuten  drs  meichs.
„Bei  dem  dießlébrigen  Land  rämen,  welches  den  bten,  yien,  Zcen  und  gien
künftigen  Mo#ats  September  in  dem'  hiegsen  Königl.  Gumnastum  vorgenommen
wird,  haben  die  Schülec  nachstehendet  Lehr=  Anstalten,  welche  sich  dem  geistlichen
Stande  widmen  wollen,  und  nicht  durch  belondgrte  Reseripte  zurückgewiesen  worden
pnd,  in  solgender  Drdnung,  Morgens  7  Uhr,  ju  erscheinen.

Moͤnt  ag  den  6.  Sebt  einbler  5#

Aus  dem  Gymnastum  Stutegars  und  den  lateinischen  Schulen  Eßlingen,
Kannstade  und  Ludwigsburgz1u



Dien  sag  den  7.  Sepeemb  er-Aus

  den  lateinischen  Lebr  Anstalten  Alpsnstach,„alw)  Ebingen,  Giengen,
SGôöpineen,  Hridenbeim,  Herreiberg)  Markgröngen"  Reuenbürg)  Roseneld,
Schorndorf,  Vathingen)  Waiblingen  und  Wildderg.
        <pb n="760" />
        496.
AMftewoch  den  #.  S#temeb:

Aus  den  lateinischen  Lehr,  Anstalten  Biberach,  Blaubeuren,  Mnsingen,  Rür,
tingen)  Pfallingen,  Reuctlingen,  Tübingen,  Um.  und  Urach.  «-Doaaekstggdeo9.

  Septembet:  «

AuedenlaeeinischenLebt-«AnstiateenBock-mags-BeiksteimdBeIgheitspBrocken-:
heim,  Crailsheim,  Ellwangen,  Großbottwar,  Guͤglingen,  338  Heilbronn.,  Ingelsingen,
  Kirchberg,  Kirchbdeim),  Leonberg,  Marbach,  Möckchöhle  Murrhardts
Reuenstadt,  Oehringen,  Sindelsfaczen  und  Weikersheim.  .
Diie  evangelischen  Dekanate  und  Vorftände  dieser  Lehr,  Anstalten  haben  nun
die  Lehrer  derselben  zur  Anordnung  des  Wetz###  hievon  schleunigst  in  Kenntoiß  um

setzen.  Stuctgart  den  16.  August  1319.  *1!s“.  *çr

·  -"—  J  Spreind

—

Stuttgart.  #m  Freitag  den  3.  September,  Vaormittags  Is  Ubr,  wird  in  dem  Registratur-Zimmer
  der  unterzeichneten  Stelle  im  Königl,  Marstalls  -Gebäude  ein  Quantum  von  dgooo  Centner
Heu  und  150  Fuder  Stroh  zur  allmähligen  Ablieferung  in  den  biesigen  kand-Beschäler  =  Stall  im
öslentlichen  Abstreich  peraccordir  werden;  bei  welcher  Verhandlung  die  Liebhäber  si#ch  ekufitrben  wollen.
Den  29.  August  1819.  Königl.  kand-Gestüts  -Commission,

 

Weingarten.  Das  ehemalige  Kriminal-Geflugniß  zu  Altdorf,  bestchend  in  einem  zweistöckig
ten  Gedäude,  worin,  außer  den  Gefängnissen,  eine  geräumige  Wohnung  und  guter  Keller  sich  befinder,
dann  in  einer  einstockigten  Stallung  zu  drei  Stuck  Vieh,  eine  Waschkuche  mit  geschlossenem  Hof,  und
1/4  Mrg.  Küchengarten  dabei,  soll  zu  Folge  böchsten.  Brfehls  entweder  verkauft,  vder  auf  sechs  bis
neun  Jahre  verpachtet  werden.  Diese  Verhandlung  geschleht  nun  am  Miwoch  den  1.  September,
Vormittags  9  Uhr,  in  dem  Gebäude  selbst,  und  werden  die  Liebhaber  hiezu  mit  dem  Bemerken  esn-Kien
  dass,  an  dem  Kaufschilling  1/3  daar,  und  #/3  in  verzinelichen  Jahrszielern  zu  tezahlen  seye.

uch  haben  sich  die  fremden  Kaoofeltebbaber  mit  geschlossenen  obrigkeitlichen  Zeugnissen  über  ihr  Vermögen
  auszuweisen.  Den  6.  August  1920.
Königl,  Kameralemt.

Tuttlingen.  Bei  dem  brsigeo  Kameralamt  48  ein  bedeutendes  Quentum  Gersten  aus  frrier
La#  zu  verkaufen,  wezu  die  Liekhaber  eingeladen  werden.  Den  6.  August  1870.
!’êpm-  Königl.  Kamerglame.

Stuttgart.  Von  dem  nech  in  nächstkommenden  Syätjahr  vorhabenden  Verkauf  einer  tetröchtlichen
  Partie  porzüglicher  Thiere  von  der  herrschaftlichen  Musier  =  Schäferei  zu  Juslingen  an  älteren
Fährlings-Widdern,  Widder-Lämmern,  und  Murter-Schafen  werden  allenfallsige  Kaufsliebhaber  in
Gemagpbeit  erlassenen  Decrets  Königl.  Finanz-Kammer  für  den  Donau-Kreis  d.  d.  5.  Aug.  a#.C.
vortàAufig  in  Kennträß  gesetzt,  mit  der  Bemerkung,  daß  Jeit  und  Ort  des  Verkaufs  noch  besonders
wWerden  dekanat  gemacht  werden,.  Den  :4.  Aug.  (6109.  •  4

f#chnungsrah,  Schäßreis  Op#er-Inspector  Bürger.
        <pb n="761" />
        4  6

Müöänsinge#.  Beb#  dem  hlesigen  Kameralamt  ist  ein  bedeutendes  Quantum  von  altem  Dinkel,
#insen,  Nogaen,  Gerg#en,  sodann  etw.06  Linsenhaber  und  Schefenfruchten  zum  Verkauf  ausgesetzt.  Liehr
baber  hiezu  k###n#  räglch  Kaufe  abschließen.  Den  2:4.  August  1619.  *5  6

Königl.  Kanieralamt.

Tübingen.  Auf  den  Universitäts-Kästen  zu  Sindelfingen,  Leonberg,  Neckarthailsingen,  Feuerund
  Well  im  Dorf  ist  ein  Quantum  Dinkel  und  Haber,  guter  Qualilät,  zum  Verkauf  auegefetzt
  und  konnen  die-Liebhaber  mit  den  betrefsenden  Universträts-Pflegern  Käufe  abschließen.  Den  48.
August  1819.  Köuigl.  Universitäts-Kameralamr.

Kirchdeim.  In  Gemähheit  Dekrets  der  Königl.  Finanz-Kammer  für  den  Donau-Kreis  vom
à#.  Mei  d.  F.,  werden  am  Dennerstas  den  2.  September  1.)  die  ehemals  zur  Neidlinger  Vogtel-Besoldung
  gehbrigen,  seit  deren  Auflosung  ader  für  die  Herrschaft  verpachreten  Güterstucke:  bestehend.
in  4  Morg.  1  Brel.  2  7/2  Nuthen  Acckern,  3  Morg.  3  PVrl,  10  72  Ruttzen  Wiesen,  und  :  Morg-5
  Vrrl.  5  7J/2  Rurhen  Gärten,  deren  Besiandzeit  an  Martini  d.  J.  zu  Ende  geht;  sodann  2.)  ein
berrschaftlichrs  Fischwasser  in  Reidlingen,  dessen  Pachszeit  sich  ebenfalls  an  Martinl  d.  J.  endigt,
suf  weitere  5  Jahre,  nemlich  bis  Martini  18234  in  Verleihung  gebracht,  zugleich  aber  auck  ein  Veruch
  mir  dem  Verkauf  der  obgedachten  Aecker  und  Wiesen,  so  wie  des  Fischwassers,  gemacht  werden.
ie  allenfallsige  Liebhaber,  welche  im  Pachtungsfall  ruchtige  Bürgen  zu  stellen  haben,  können  sich  an
dem  gedachten  Tag,  Vormittags  9  Uhr,  auf  dem  Rathhause  in  Reidlingen  einfinden,  und  die  weitere
Bedingungen  vernehmen.  Den  29.  August  319.  Königl.  Kameralamt.

Sindelfingen.  Auf  dem  Universitärs  Kasten  allhier  ist  Dinkel  und  Haber  feil.  Den  2°.
Auguft  1819.  «  '  "·«·«  Haigl.llaivnsititksspfleqe.

 

Its-.

Geißlingen.  Die  Sommer-Schafweiden  in  nachsiehenden  Orten  diesseitigen  Oberamts-Bezirks,
deren  Pachtzeit  heuer  ablauft,  werden  an  nachfolgenden  Tagen,  und  den  nach  dem  Wunsche  der  Orts-Obrigkeiten
  bezelchneten  Orten  in  öffentlichem  Ausstreich  verliehen  werden,  und  zwar:  am  Mitwoch  den
1.  September,  Vormittags  10  Uhr,  die  Weide  von  Steinenkirch  mit  420  Stucken  in  Sceinenkirch,
sodann  Nachmittags  :  Uhr  die  Weide  von  Bohmenkirch  mit  goo  Stücken,  und  die  Weide  von  Nenningen
  mit  40  Srücken  in  Böhmenkirch;  am  Donmrstag-  den  3.  Septemder,  Vormittags  20  Uhr,
die  Weide  von  Bräun'sheim  mit  500  Stucken  in  Bräunisheim,  Mittags  12  Uhr  die  Weide  veon
Schalksterten  in  Schalkstetten  mit  475  Stücken,  und  Nachmittags  Uhr  die  Weide  von  Weiler  mit
250  Sé#cken  in  Weiler;  am  Freitag  den  3.  Septemder,  Vormittags  2e  Uhr,  die  Weide  von  Stubersbeim
  mir  50  Stucken  in  Seudersheim,  und  Nachmirtags  :  Uhr  die  Weide  von  Hofstettehmmerbuch  mit
300  Seücken  in  Hofstertehmmerduch;  am  Montag  den  6.  September,  Vormittags  16  Uhr,  die  Weide  von
Türkheim  mit  00  Strück,  und  die  Weide  von  Oppingen  mit  350  Stücken  in  Türkheim,  sodann
Nachmitkags  :  Uhr  die  Weide  von  Aufbausen  mit  Coo  Stücken  in  Aufhausen;  am  Dienstag  den  Iren
September,  Vormittags  o  Uhr,  die  Weide  von  Unterböhringen  mir  500  Stücken,  und  die  Weide  von
Oberböhringen  mit  400  Stucken  in  Unterbehringen,  sodann  Nachmittags  :  Uhr  die  Weide  von  Hausen
mit  200  Stucken  in  Hausen;  am  Mitwoch  den  8.  September,  Vormittags  10  Uhr,  die  Sertelberger
Weide  von  Wiesensteig  mit  250  Stücken,  die  beiden  Weiden  von  Trackenstein  mit  335  und  175  Stücken,
und  die  Weide  von  Muhlhausen  mit  300  Stücken  in  Wiesensteig;  am  Donnerstag  den  c.  September,
Vormirtags  9  Uhr,  die  beiden  Weiden  von  Gosbach,  jede  mit  325  Stücken,  und  die  Weide  von
Dizendach  mit  soo  Stucken  in  Goskach,  sodann  Nachmittags  2  Uhr  die  beiden  Weiden  von  Degginmit

  200  und  4%  Stücken,  und  die  Weide  von  Reichenbach  mit  450  Stücken  in  Degqgingen;  am
a  den  13.  September.  Vormittags  0  Uhr,  die  Weide  von  Altenstadt  mit  250  Stucken,  und  die
Weide  dpn  Urberkingen  zuit  312  Stücken  in  Altenstadt,  un.  Mirtags  ½2  Uhr  die  Weide  von  Kuchen  mit
        <pb n="762" />
        456“

350  Stücken  in  Küchen,  und  Raächiitthgs:  :  Utze  dio  Welbe  vom  Groffzeeste  mir  154  Sräcken  la-Croßsiessen.
  Die  Pachrliebhader  werden  nun  zu  vorstehenden  Verhandlungen  unter  dem  Anhange  ein"“
zeladen,  daß  sie  sich  miit  obrigkeirlichen  Zeugnisfen  über  ihre  Tuchtigkeic  auszuweisen  haben,  und  ohn
dieselbe  zu  einer  Pachrung  nicht  zugelassen  werden.  Den  12.  August  319.

„  v  Kenigl,  Oberamt.

Nürtingen.  Am  Samstag  den  à#u.  September  d.  J.  „Vornittags  10  Uhr,  werden  folgeüdel
Gemeinre:  Sommer-Schafweiden  des  hiesigen  Oberamts  auf  dem  Rathhaufe  dahser  auf  3  Jahre“
von  18  206.23  zur  offentlichen  BWrleihung  gebracht  werden,  wobei  die  Liebhaber  mit  Meister-odel
Concessions.  Buiesen  und  richrerlichen  Vermögens-Zeugnissen  versehen  sich  einänden  wollen.  Die  Weide
von  Balzbo'z  erträgt  15  Stuck.  Grasenberg  175.  Stuck,  Frikenbausen  115  Stuck,  Kobtberg  2tes  und
a#tes  Jahr  50%  Stuck,  A#es  Jahr  250  Stuck,  Liesenhofen  roo.  Stuck,  Rudern  200  Srüuck,  Re  dwangen
a#o  Stuck,  Ziztehunsen  150  Stück.  Den  24.  August  °819.  Kongl.  Oberamr.

Ehingen.  Den  z317.  Seotember  v.  J.,  Nachmittags.  Uhr,  wird  die  Semmer-Schafweide  zu.
Weilersteißlingen,  die  150  Stuck  erträgt,  auf  die  nächsten  2  Jahre  1820  und  ##3#  #1  im  Aufsireick  ers
liehen.  Liebhaber  wollen  sich  am  besageen  Tage,  mit  den  erforderlich  en  Jeugnissen  versen,  bei  diesen
Verhandlung  in  dem  Wirthshause  zum  Dirsch  in  Ennahofen  einffnden.  Den  x.  August  2810.

Konigl,  Gemeinde  Rath.

 

Gmünd  Der  Seldat.  Anton  Waldenmaier,  von  Wisgeldingen,  ist  am  2—  d.  M.  aus  der
Garnison  Ludwiaßburg  desertir#.  Da  auf  demselben  der  Verdacht  eines  Verbrechens  rubs  s  werden
alle  K  nigl.  Civil=  und  Militär  -Behorden  geziemendst  ersacht,  die  strengsie  Beisahungs  Ansialken  zu
neffen,  und  diesen  Flüchtling  im  Berrezungsfall  wohlverwahrt  -an  die  unterzeichnere  Stelle  einliefern
u  lassen.  Zugleich  wird  noch  beigefugt,  daß  derselbe  am  19.  d.  M.  in  seinem  elterlichen  Hause  zu
Wi-gofbingen  gewesen  sen,  und  daselb#  seine  Meneur  abgelegt,  auch  seinen  Geschwisiern  an  Celd  o  fl.
neost  #  paar  neuen  hirschledernen  Hosen,  einem  neuen  blaubarcheten  Müsle,  einem  schwarzgrauen
Ueberrock,  einer  hellrothen  tuchenen  Weste,  einem  paar  Stiefel,  3  Halstüchern  und.  riuem  pagr
Gtrumpfe  entwendet  habe.  Den  19.  August  1819.  Konigl.  Oberamt.

 

*.

:Maulbronsn.  Der  Militärpflichtige  Christian  Böhringer,  von  Oelbronn,  der  bei  der  Aushebumg
  krank  war,  entfernte  sich  von  Haus,  ehe  das  Oberamt  von  seiner  Genesung  in  Kenntniß  gesetzt
war,  und  ihn  an  seinen  Beltimmungsort  einliesern  lassen  lonnt#.  Die  obrigkeitlichen  Stellen  werden
Teswegen  ersucht,  auf  denselben  zu  fahnden,  ihn  auf  Betreten  zu  arretiren,  und  chieber  einliefern  zu
Nassen.  Den  11.  Augusi  1849.  Konigl.  Oberamt.

Herreuberg.  Der  Dilirärpflichrige  Johannes  Schmid,  ven  Unterjessingen,  hiesigen  Oberamts,
welcher  wegen  Krankheir  bei  der  diefjäbrigen  Jahres-Musierung  nicht  erschien,  hat  sid  nach  seiner
Wie  deraenefung  al  Schusièr  in  rie  Freide  begeben,  und  sich  hiedurch  der  Ausheb#ung  entzogen.
Sämrliche  Kenigl.  Justiz=  und  Polizei=  Bebôrden  werdeu  daher  ersuch:,  auf  gedachten  Schmid  zu
sahuden,  ihn  im  Betretungsfall  zu  arretiren  und  hieher  zu  llefern.  Den  16.  Augu#g  160.  ·

Konigl.  Oleramt.

 

SBacknamg.  Der  dahier  wezen  verüt  ter  verschiedenen  Ercesse  in  Untersir  ung  aekommene  Will.
hbellm  Sorandel,  lediger.  Aer-Pursne  vou  Murrhardt,  hat  sich  ungeachtet  der  geleifteten  juratoris  en
Caution  sich  mic##t  aue  selnku  Woynert  Murrhardt  enrfernen  zu  wollen,  am  27.  Juli  1849  ohr
        <pb n="763" />
        “  49#

Pa  und  nur  mit  einem  Jeuguiß  seiner  Verabschiedung  als  ebemalsger  Scharfschütz  versehen,  1  n  Harse
wegbegeben,  um  im  Oesterreichischen  Diensie  zu  suchen.,  Da  die  graen  ihn  anhängite  Untersu  iNgess
enicht  einmal  vollendet  ist,  so  werden  alle  Konigl.  Beberden  hiermit  ersuckt,  auf  den  Sprandel  fahn-KLen
  und  ihn  im  Betretungefall  hierher  liefern  zu  laßen.  Signasement  des  Sprandelé,  derselbe  ist
à4  Jahre  alt,  5  Juß  8  Zoll  groß,  schlanker  Starur,  bräunlichter  Gelichtsfarbe,  hat  schwarze  Haare,
#derxgleicken  Barc,  graue  Augen,  spitzige  Nase,  mittelmäßigen  Mund,  gute  Zöhne,  schmale  Wangen,
länglichres  Kinn,  gerade  Beine,  und  hatte  folgeüde  Kladungosiücke  beist  :  1  runden  Hut,  1  wei
tuchene  russische  Mutze,  #  schwarzseidenes  Halstuch,  i  hellgrünen  Frachk,  dunkelgrünen  tüchen
Ueberrock,  1  paar  weifsslederne  Hosen,  2  paar  grautuchene  dito,  #  blaugestreifte  seidene  Weste,  1  Barcchet
  dito,  1  paar  lange  und  :  paar  kurze  Stiefeln.  Weiter  hat  Sprandel,  1  mit  Silber  eingelegten
Hschfanger,  1  doppelte  Slinte  uud  ##  Buchsen-Ranzen  mitgenommen.  Den  12.-August  1819.
.  J  Königl.  Oheramts-Gerichk.

Urach.  Die:  wegen  Ebebruchs  bei.,  dem.  hiesigen  Abnigl.  Oberamt  in  Untersuchung  gekoinmene
ledige  Landkrämerin  Angelika  Weiwadel,  von  Ehningen,  hat  sich  im  Jahr  1848,  noch  ehe  das  Straf-Erkenntniß
  gegen  sie  erfolgt  war,  von  Haus  entfernt,  und  ist  indessen  nimmer  zurückgekehrt.  Alle
Instiz=  und  Polizei-Stellen  werden  Hiemen  ersuckt  sie  auf  Betreten  arretiren,  und  gegen  Ersatz  der
Kosüen  hieher  einkiefern  zu  lassen.  Signelement:  Die  Weiwadel  ist  34  Jabre  alt,  untersetzter
Statur,  blatternarbig,  und  von  blasser  Gesichtsfarbe,  hat  blaue  Augen,  einen  anirtelmäßigen  Mund,
rund  blonde  Hagre,  und  führt  wahrscheinlich  noch  ein  Kind  von  zwei  Jahren  hei  sich.  Sie  bandelt
mit  Buchern.  Den  18.  August  1919  Königl.  Obrramto-Eericht  #:

Nürtingen.  Die  hiernäch  signalesirte  Dorothea  Hak,  1½2#  Jahre  alt,  hinterlassene  Tochter  d#s
kürzlich  rersterbenen  Johannee  Hak,  gewesenen  Burgers  in  Zizishausen.,  hiesigen  Oberamts,  hat  sich
schon  vor  a  Monaten  von  Haus  enefernr,  und  konnte  ihr  Aufenthal'sort  seither  nid  t  ausgekundschaftet
  werden.  Da  nun  dieses  Mädchen  wahrscheinlich  dem  Bertel  nachziehr,  so  werden  alle  obrigkeiliche
Beherden  ersucht,  auf  sle  fahnden,  und  sie  un  Berretungsfall  bieber  liefern  zu  lassen.  Signalement:
  Dieselbe  ist  13  Jahre  alr,  von  mittlerer  Größe,  hat.  kurz  abgeschnittene  dunkle  Haare,  graße
Augen,  niedere  Stirne,  stumofe  Nase;  mittlern  Mund,  kein  sichtbares  Gebrechen,  Kleidung  istl  aiche
Pb#kannt,  wahrscheinlich  fehr  zerriseen.  Den  #8.  August  1810.  Kenigl.  Obderamt.

—  I  .  -  1  2

   

    

1  „  #  )  ¾  .  *::  2  6  ————22—

Böklingen.  Nach  beschlossener  S  #1r.)  wider  Jdeos  riederich  Ansel,
Weber  zu  Maiclüngen,  ·  wird  Montagl  den  ####  Septemder;  3.9  widex  den  verskorbenen  Andreas  Maier,
Bauer  zu  Schasshausen,  Mitwochs  den  27.  September;  3.)  wider  Johann  Georg  Aichele,,  Schuhniacher
  zu  Döffingen,  Feeiragz  den  34.1  Setemdegs  4.)  wider,  WMelchior  Fritz,  Tuchmacher  zu  Magstaze,
Dienstss  den  2#8.  Seprember;  §.)  wider  Jung  Friedrich  Euting,  Wagner  zu  Sindelfingen,  Mirwochs
den  29.  Spprember  und  6.)  wirer  Jacob  Friedrich  Mornhinweg,  Bauer  zu  Dagersheim,  Donnerstags

den  30.  September  laufenden  Jahrs,  die  Schulden=  tiquidamon,  verkunden-mit  der  Anefuhrung  der
Arbe  und  mit  dem'  Versuche  eines  Nachlaßvertrags,  vorgenommen  werden.  Man  lädet
d

aher  alle  und  jede,  welche  aus  irgend  einem  Rechtegrunde  Ansprüche  an  die  genannten  Schuldver  und
ihr  Vermögen  wachen,  biedurch  öffentlich  vor,  sie  bei  Vermeidung  des  unmittelbar  auf  die  Liquidatieos=Dawdlung
  erfolgenden  Ansschlusses  im  anberaumten  Termin,  Morgens  um  8  Uhr,  auf  dem  hiesigen
Rathhause  v##eder  persönlich,  oder  durch  Bevollwächtigten,  oder  apch.  #ech  schriftlichen  Receß  anzugeben
  und  zu  beweisen,  zugleich  *  vieibnen.  atwa  *  Vorzugböreichte  datzuthun,  und  sich  in
insicht  eines  Nachlasses  zu  erklären.  1  ugust  161
Oinsiht  eines  Nachlasse  6  Königl.  Oberamts-Gerlcht.
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        #

Bäblkungen.  Nach  beschlossener  Eröffaung  des  Ganfprozesses  #à.)  wieder  Helnrich  Ehrmam,
Weber  zu  Holzgerlingen,  wird  Samstag  den  18,  September;  18  wider  Nitolaus  Fauß,  ESchubmacher
zu  Malschingen,  Mitewoch  den  22.  September;  5.)  wider  Gettieb  Bach,  Schuhmacher  von  da,  Donnerstags
  den  33.  September;  4.)  wider  Christian  Beruhard  Franz,  Bäcker  zu  Ehningen,  gleichfaus
Donnorstags  den  23.  Septeniber;  5.)  wider  Johann  Melchior  Schüle  zu  Magstatr,  Freitags  den  26.
September,  und  6.)  wider  Jehann  Gieorg  Widmann,  Weber  zu  Dagersheim,  Samstags  den  35.  September
  des  laufenden  Jahrs,  die  Schulden-Liquidation,  verbunden  mit  der  Ausfuhrung  der  Vorzugsrechee
  und  mit  dem  Versuche  eines  Rachlaß-Vertrags,  vorgenommen  werden.  Man  ladet  daher  alle
„  und  jede,  welche  aus  irgend  einem  Rechtegrunde  Ansprüche  an  die  genannren  Schuldaer  und  ihr  Vermögen
  machen,  hiedurch  ösfeurlich  vor,  ste  bei  Vermeidung  des  in  der  Gerichts=  Sitzung  am  4.  Oktober
  16:9  nachfolgenden  Auaschlusseo  im  anberanmten  Termin,  Aoorh'#s,  um  8  Uhr,  auf  dem  Nathhaufe
des  Wohnorts  von  jedem  Schuldner  entweder  personlich,  oder  durch  Bevollmächtigren,  oder  auch  durch
chriftlichen  Receg  anzugeben.  und  zu  beweisen,  zugleich  auch  die  ihnen  etwa  anklebenden  Vorzugsrechte
darzurhun,  und  sich  in  Hinsicht  eines  Nachlasses  zu  erklären.  Den  #8.  August  1819.

«  Konigl.  Oberamts  -Gericht.

Böblingen.  Nach  beschlossener  Eröffnung  des  Gantprozesses  1.)  wider  den  verstorbenen  Johann
acob  Eßig,  Bauer  zu  Sindelfingen,  wird  Mietwechs  den  22.  September;  2.)  wider  den  gleichfalls
verstorbenen  alr  Heinrich  Stegmuller,  Bauer  daselbst,  Donnerstags  den  23.  September,  und  3.)  wider
Fohann  Georg  Srahl,  Bauer  zu  Schaffhausen,  Freitags  den  34.  September,  die  Schulden-Liquidation,
verbunden  mit  der  Aus  fuhrung  der  Vorzugsrechte  und  mir  dem.  Versuche  eines  Nachlaß-Vertrags,  vorgenommen
  werden.  Man  ladet  daher  alle  und  jede,  welche  aus  irgend  einem  Rechtsgrunde  Ansprüchs
an  die  genannten  Schuldner  und  ihr  Vermögen  machen,  hiedurch  offentlich  vor,  sie  bei  Vermeidung
des  in  der  Gerichts-Sigung  am  27.  September  d.  J.  nachfolgenden  Ausschlusses  im  anberaumten
Termin,  Morgens  um  8  Uhr,  auf  dem  Rathhause  des  Wohnorts  von  jedem  Schuldner  entweder  perßfönlich,
  oder  durch  Bevollmächtigten,  oder  auch  durch  schrifrlichen  Receß  anzugeden  und  zu  beweisen,
FArlich  auch  die  ihnen  etwa  anklebenden  Vorzugsrechte  darzuthun,  und  s##ch  in  Hinsicht  eines  Nachasses
  zu  erklären.  Den  26.  August  81y.  ....,,  "
""  Konigl.  Oberamts-Gericht.

Böblingen.  Die  Schulden-Ligüidation  des  verstorbenen  Taglöhners  Jacharlas  Friedrich  Gamerdinger
  zu  Weil  im  Schönbuch,  wird  Mitwechs  den  22.  September  auf  dem  dasigen  Rathhause,
und  diejenige  des  ebenfalls  verstorbenen  Menzgers  David  Berner  zu  Aledorf,  Donnersiags  den  23,en
September  auf  dem  Rathhause  des  letztern  Orts  vorgenommen,  und  dabei  ein  Nachlaß-Vertrag  versucht,
  sofort  in  der  Gerichts=  Sitzung  am  27.  September  d.  F.  daß  Aueschließungs=  Erkennmiß  eröff
nei  werden;  weshalb  alle  und  jede,  welche  aus  irgend  einem  Rechtsgrunde  Anspruche  an  die  genannken
  Schuldner  und  ihren  Nachlaß  machen,  im  anberaumren  Termin  Morgens  um  8  Uhr,  bei  der
Liquidations-Handlung  zu  erscheinen  haben.  Den  19.  Augast  819  !½

«  ·'  Königl.  Oberamts-  Gericht.

Herrenberg.  Bei  der  beute  statt  gehabten  Schulden-L##quidation  in  der  Gantsache  Trhan
Georg  Seimpf,  Bürgers  von  Hildrighausen,  ist  der  unter  dem  34,  Juli  d.  J.,  angedrohte  Ausschluß-Bescheid
  gegen  die  nicht  erschienenen  Gläubiger  ausgesprochen  worden,  welckes  hiemit  Esrearlich
bekanm  gemache  wird.  Den  ##1.  August  1816.  Königl.  Oberamts-Gerichr.
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        Nro.  55.  41#.1g.  5%
Königlich-Württembergisches
Staats-und  Regierungs-Blakk.

Dienkas,  34.  Augus.

 

2

Unmittelbare  Königliche  D  eerste.
Dienst  =  Nachrichten.

Se.  Königl.  Majestät  boben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3#2-  d.  M.
den  kathol.  Pfarrer  Greising  in  Karsee,  Oberamts  Ravensburg)  auf  seine  allerunterthänigste
  Bitte,  unter  Anerkennung  der  Amtstreue,  die  er  während  feiner
6ßjahergen  Amteführung  bis  in  das  95ste  Jahr  seines  Lebens  bewiesen)  mit  dem
lebenslänglichen  Genusse  des  Betrags  seines  Pfarr-Einkommens  in  den  Ruhestend
zu  versßen  geruht.

Sedann  hadben  Allerhöchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
25.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Kaplanei  zu  St.  Georg  in  Ehingen  dem  Vikar
Josepbd  Kirchheimer,  .  "  .  .·.

dieetledistePfarreiWeileksteußlingea,DekanakcBlaubeuretydkafgrm
Sapper  in  Winter  ungen,  Dekanats  Balingen,  ç

die  erledigte  Pfarrei  Horrheim,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Diakonus  Mörike
in  Marbach,  6

und  das  erledigte  Diakena###der  Hospital-Kirche  in  Ulm  dem  Präzeptor
Moser  in  Murrhardt  gqnädigst  übertragen.  #  9

Unterm  26.  d.  M.  haben  Allerhöchstdieselben  die  ekledigte  Unterförster-Stelle
  im  Revier  Nagoleheim,  Blaubeurer  Forstes,  dem  Unterförster  Pabst,  bisher
in  Innforonn,  Reviers  Simmersfeld,  Al#ensteiger  Forsts,  zu  übertragen,  und  zu
der  hbiedurch  erledigten  Unterförsters--  S#elle  im  Revier  Simmerefeld  den  vormaligen
Jagdpfeifer  Gerster  zu  ernennen  geruht.  ·

FernerbaheuAtlokhdchstdteselbenobtain-»W-Mvemsobetkieukep
Muts-.Bülovcydegsy.Jnfametie-N"egiments,dierechgefuchteEmlassungausdenL
Militärdienst  ertheilt,  und  an  dessen  Stelle  den  Oterlicutenant  v.  Rappold  vom
zum  7.  Reg'ment  verseßt.  *  ««·  .

Durch  das  am  :½.  d.  M.  erfolgte  Ubkeben  des  verdienstvollen  Professors  Dr.
Emmert  in  Tübingen  ist  vie  ordentliche  Lehrstelle  der  Anatomie  an  der  Umverftät
daselbst  erledigt  worden.
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        5o  2
s--  .-t.—,«
1  „

Sturttgart.  Aw  Freitag  den  3.  September  d.  I.,  Vermittags  20  Uhr,  wird  die  Lieferung
einer  veträchtliwen  Anzahl  Roch-  und  TF#schire  zur  das  Königl.  Milärär  in  der  Kaozlei  der  unterzeichneten
  Stelle  im  öffentlichen  Abstreich  vergeben.  Kunstverstandige,  besonders  Kupfersttmiede  und
Flaschnermeister=  werden  hiezu  mit  dem  Bemerken  eingeladen,  dat  die  Gefässe  von  dem  Material.  ded
spchnon##n  Gesupdheit=  Geschires  und  von,  Alech  geser#igt  Kyn  müssne  Den.6.  —l  —  n“

«  Itmitcistkatioas-SettioudesIWUIiegssDepmmead

 

Moments-ein«DurchbZchMDekateidetssnsgbsreihsiusnsfqmminsllwangeavos
20.  und  23.  Juli  d.  J.  ist  die  unterzeichnete  Stelle  beaufiragt  worden,  die  nachbenaunten  bedeutenden
und  schenen-Horrschaftlichen  Wesihungen  an  Gebänden,  Mirthlwerken  und  Gütern  im  Woge  des  effentlichen
  Uufstreichs  zu  verkaufen.  Die  Termine  der  jedesmal  Vormittags  9  Uhr  dahier  statt  habenden
Berkaufs-Verhandlungen  sind  hienach  den  betreffenden  Objekten  vorangesetzt,  und  der  letztern  nähere
Beshrebng.  so  wie  das  Nähere  der  Verkaufs-Bediugungen  kann  inzmeschen  täglich  bei  dem  Kameral-Amte
  eingesehen  und  erkundigt,  hier  aber  aur  vorlänßg  zur  Nachachrung  bemerkt  werden,  daß,  wie
einer  Seits  jeder  fremde  Kaufsliebhaber  mit  ortsobrigkeitlichen,  oberamtlich  gesiegelten  Vermögensund
  Madikats-Zeugnissen  sich  ausweisen  muß,  anderer  Seits  nach  Umständen  die  Käufer  auf  Verwilligung
  angemessener  Zahlungsfristen  sowobl,  als  auch  sonstiger  Begunstigungen,  rechnen  durfen.  Zum  Verkaut
ommt  Donnerstag  dem  g.  kunftigen  Monats  September,  3.)  auf  Mergencheimer  Markung:  A.)  die  zwan
dußerhalb,  aber  ganz  nahe  an  der  Stadf,  an  dem  Tauberflusse  und  hart  an  der  nach  Wutzburg  und,
Frortfarn  fübrenden  Landstraße  gelegene  Schneid-Oehl-Wald-Loh=  und  Ips-Mühle,  guch  Daarrn
tebst  den  über  den  Werkern  eingerichteten  Wohnungen  und  Böden,  dem  Ips-Magazin  und  den  Stallungen;
  dazur  a.)  der  Wasserbau,  b.)  einige  Rurhen  Gemusgarten  hinter  der  Ips-Muhle,  c.)  einige  Ruchen
Erdbirnland  vor  dem  Gärtchen,  #.)  die  sogenaunte  neue  Wiese  unterhalb  der  Oehlmuhle  8  Morg.  105  Ruthen,
  und  die  Mühlwiese  oberhalb  der  Schneidmuhle  2  Morg##44  Ruthen,  c.)  das  alte  Orangerlehaus  imn
Schloßgarten,  so  abzubrechen  ist,  k.)  der  benachbarte  Ipe-Steinbruch  mit  1  Wurrtembergischen  Morgen
#tenr,  und  8.)alle  zu  diesen  Mühlwerkern  gehörige  Inventarstücke.  B.)  Wiesen:  ½  M  die  groß
senwiese,  1  3/4  Morg.  die  kleine  Ochsenwiese,  6  3/.  Mrg.  die  Buschwiese.  C.)  Gärten:  1516  Me
Krautgarten  neben  pem  Schloßgarten,  der  Kuhnische  Garten  genannt.  3.)  Auf  Markelsheimer  Markung:
  #.)  Gebäude:  :  Mrg.  33  Rurh.  Haus,  Hofraihe  und  DHausgarten  (das  vormalige  Amthaus),
zweistöckig,  massiv  gebaut,  mit  einem  Mansarden-Dach,  dabei  ein  Oekonomie-Gebäude,  zweistöckig,
mit  Keller,  Stallungen,  und  a  Wohnungen,  das  Ganze  hat  einen  Hof,  mit  ciner  Mauer  umgeben;
b.)  1  Mrg.  8f0  Rih.  Krautgarten  beim  Lut  zehendfrei;  c.)  30  Mrg.  3  Drtl.  Aecker,  die  sogenannten
Frohnhofs-Aecker,  und  d.)  3  Prt.  Wiesen  im  Thal.  3.)  Auf  Elpersheimer  Markung:  2.)  5/6  Mrg.  Acker,
zehendfrei,  und  b.)  1  Mrg.  172  Vrrl.  Wiesen,  im  Thal.  Freikag  den  10.  September,  auf  Mergentheimer
  Markung,  Weinberge:  50  Morg.  a  172  Vril.  meistens  in  den  besten  Lagen,  in  ###  Srtücken.
Samstag  den  11.  September,  beim  Neuhäuser  Schlosgur,  Weinberge:  22  Worg.  2  Vrrt.  ebenso,  in
6  Srucken.  Die  Flächen  sind  durchgängig  nach  Württembergischem  Mes  angegeben.  Den  9.  August
1819.  Koͤnigl.  Kameralamt.
Münfingen.  Montag  den  13.  September  und  die  foltenden  Tase  werden  in  dem  Schloß
Grasenek  jn  öffentlicher  Auctien  gegen  baare  Bezahlung  verkauft  werden:  eine  große  Partie  Bett=  und
Fensier=  Vorhänge  von  Zeug  und  Korton,  einige  Serobsäcke  Mat##azen,  Betten  und  Dertweistzeus,  große
und  kleine  Spiegel,  verschiedene  Arren  von  Laternen  und  Wandleuckrer,  Kupfer,  Zinn,  Moß.  Eisen,
Blech,  Porzellan,  Fayance  und  anderes  Geschirr,  worunter  vorzuglich  viele  blecherne  Wasser-Flas  hen,
einige  mit  Roßhaar  gepolsterte  Cannape#“s,

 

Fauteuils,  Sessel  und  Tabeurers,  viele  andere  Sessel,
Sruhle.,  Schrannen  und  S#robsessel,  eine  bedeutende  Anzabl  von  Cemmoden,  Tischen,  Tafeln,  Bettladen,
  Nachtstuhlen,  Kästen  und  anderes  Schreinwerk;  ferner  etwas  Bley  und  eine  unfehnliche  Parn-.
        <pb n="767" />
        God

Eisen  zum  Thell  von  abgebrochenen  Befen.  Diese  saͤmtliche  Gegenstaͤnde  Knnen  vom  Zo.  ugust  #s  zamn
1r0.September  im  Schloß  zu  Grasenck  in  Augenschein  genommen  werden.  Den  24.  August  1814.
3  Königl.  Kameralantt.

Münsingen.  Bei  dem  hiesigen  Kameralamt  ist  ein  dedeutendes  Quantum  von  altem  Dinlel,
binsen,  Roggen,  Gersten,  sodans  elwas  Linsenhaber  und  Schefenfruͤchten  zum  Werkauf  ausgesetzt.  Liehhaber
  hiezu  konnen  täglich  Käufe  abschließen.  Den  14.  Lugust  1819.  »-«
  '  «  ""  «  ""  Königl.  Kameralamt.

Reuthln.  Von  den  disponiblen  Frucht-Vorräthen  der  unterzeichneten  Beamtung  auf  den  Kästen
zu  Reuthin,  Nagold  und  Haiterbach  ist  ein  bedeutendes  Quantum  an  2818er  Dinkel  und  Haber,  sodann
  auch  die  Gerste  zum  PVerkauf  sus  freier  Hand  ausgesetzt,  welches  hiemir  zur  öffentlichen  Ken#sni
  gebracht  wird.  Den  260.  Musust  4849.  ·

Koͤnigl.  Kameralamt.
I  .  i.-  ·

Maulbronn.  Der  Militaͤrpflichtige  Christian  Bohringer,  von  Delbronn,  der  bei  der  Aushebung
  krank  war,  entfernte  sich  von  Haus,  ehe  das  Oberamt  von  seiner  Genesung  in  Kenruniß  gesetzt
war,  und  ihn  an  seinem  Bestimmungsorr  elnliefern  lassen  konn#te.  Die  obrigkeitlichen  Stellen  werden
deewegen  ersucht,  auf  denselben  zu  fahnden,  ihn  auf  Betre##n  zu  arrctiren,  ond  yhieher  einliefern  zu
lassen=  Den  ###.  August  819.  -seeie  .
sontql.Ob-tsm·"

 

WaidlluqemDate-beimäsnfantekiesmegtmmtgeflmmonbstltdnn4.d.M.
abwesende  Soldat  Jakob  Korner,  von  Herdtmansweiler,  noch  nicht  zurückgekehrt,  auch  sein  Aufentbaltsort
  unbekannt  ist,  so  wird  derselbe  hiemit  aufgefordert,  innerhalb  4  Wochen  sich  bei  seinem  Reciment
  einzufinden,  widrigenfalls  er  als  Deserteur  angesehen  werden  wird.  Den  18.  August  1810.

Königl.  Oberamc.

Backnang.  Johann  Jacob  Klöpfer,  Soldat  bei  dem  Kömgl.  6.  Infanterie-Regunem,  welcher
schon  seft  längrrer  Jeit  in  seinem  Geburtsorr  Ellenweiler  im  Urlanb  war,  har  sich  von  Hause  entfernt,
und  ist  wahrscheinlich  seinem  im  Mai  d.  J.  nach  Rußland  auögewanderten  Vater  Danie,  Klopfer  nachs
gezogen.  Derselbe  wird  aun  aufgefordert,,  ungesämmr,  und  längstens  dinnen  4  Wocheen  sich  bei  seinch
Behorde  einzußinden  oder,  im  Fau  er  im  Angenblick  nichr  zurückkehren  könn##e,  seinen  Aufenthalt  Viehe#
anzuzeigen,  widrigenfalls  er  ale  Deserteur  behandelt  werden  würde.  Den  19.  August  1819.  .-*

  «  "  «  Konigl.  Oberamt.

Maulbronn.  Der  beim  6.  Infanterie-Regiment  gestandene  Soldat  Jarob  Schilling,  vo
Knittlingen,  desertirte  aus  Urlaub.  Es  werden  daher  fänttliche  Militär  s  und  Civil.-Behörden  er#s
sucht,  auf  den  Jacob  Schilling  fabnden,  ihn  im  Betretungsfall  arretiren  und  wohlverwahrt  entweder
hieher  oder  an  sein  Regiments-Commando  einliefern  zu  lassen.  Den  20.  August  16:9.

Aalen.  Der  Soldat  Bernhard  Heß,  von  Pannenstiek,  vom  J.  Infanterie-Regimenr,  hat  sich
am  16.  August  aus  seiner  Garnison  Ulm  entfernt.  Die  Konigl.  Polizei  =  Stellen  werden  nun  requfrirt,
auf  diesen  Menschen  fahnden,  nnd  ihn  auf  Berreten  hieher  oder  nach  Ulm  zu  seinem  Regiment  liefern
zu  lassen.  Den  20.  August  180.  Königl.  Oberamt.

Neresbeim.  Der  Weidschäfer  Georg  Friedrich  Barth“  zu  IMingen,  wolcher  wegen  zu  Villerebronn,
  im  Königl.  Baierischen  Landgericht  Dinkelsbühl,  verübten  und  bereits  einbekannten  Diebstahls
        <pb n="768" />
        kot

hon  ·  29  Stück  Schafen  dahler  in  Verhafr  und  Untersuchung  gekommen  ist,  hat  als  Mirschuldigen
einen  gewissen  Schafer,  Johann  Georg  Karz,  angegeven.  Sämtlicpe  inlandische  und  auswär#uge  competente
  Behorden  werden  daher  ergebenst  ersucht,  auf  diesen  Kurz  genau  fahnden,  und  ihn  auf  Bektreten
  vorläufig  hieher  liefern  zu  lassen.  Signalement:  Joyaun  Georg  Aurz,  vulgo  Preuße,  an?
Froich.  aus  dem  Konigl.  Baierischen  Landgerichrs  =  Bezirk  Dinkelsvul,  50  Jahre  alt,  evangelischer
Eonfession,  verheiratber  (der  Aufenthalt  seiner  Frau  soll  in  Nor  dlingen  seyn),  Pater  von  einem  zuge
brach#ren  Kind.  Greße:  6  Schuh;  Statur:  kahn;  Gesichtsform:  känglicht;  Ceße  losarbe:  bleich
Haare:  gelb;  Augbraunen:  desgleichen;  Augen:  blau;  Nase:  lang,  zugespitzt;  Mund:  groß,  aufr
##worfen;  Wangen:  schmal;  Zahne:  groß  und  vollständig;  Kinn:  Fitzig;  Bart:  roth;  besondere-Nenzeichen:
  eingebogene  Knie.  Kletdung:  Kopfbedeckung,  einen  dreie##ten  Bauernhut;  Halstuch,
##warz,  halbseiden;  Weste:  von  rothem  Tuch,  mit  halbrunden  weißen  Kurpfen  und  weiß  ausgenahten
Knopflochern  nach  Schaferweise;  Rock:  weißzwilchener  Schäferrock,  an  veldven  Euden  ube##s#  lagen:
mit  rothem  Vorstoß,  roth  ausgenähten  Knopflochern  und  weißen  platten  Knopfen;  Hesen:  schwarz
schaflederne,  gesleckte;  Fußbedeckung:  rindelederne.  Stiesel.  Den  16.  August  1619.

Königl.  Oberamts--Gerichs.

Nereshel#.  Der  flüchtige  Inquisit  Johannes  Taglieber,  ven  Uzmemminzen,  welcher  auf  fein
Wiederbetreten  mit  4  schweren  Kerrene  bei  Nachtszeit  aber  uech  uberdem  mit  eimm  eisernen  Bauchting
  gefesselt,  und  kreuzweise  geschlossen  war,  ist  in  der  letztverwichenen  Nocht  nenerdings  gewalesam
ausgebrochen.  Derselbe  ist  adermals  in  bloßem  Hemd  entwichen,  und  besitzt  nichts  zu  seiner  Pe
beckung  als  einen  wollenen  Teppich,  den  er  aus  seinem  Gefängniß  mitgenemmen  hat.  Cs  muß  daher
der.  umer  dem  27.  v.  M.  bereits  außer  Wirkung  gesetzte  Steckbrief  vom  10,  d.  M.  (S.  4236)  wiederum
erneuert,  und  zwar  der  Flucheling  dießwal  um  "  dringender  #mpfohlen  werden,  jemehr  daran  gelegen
iß  diesen  Menschen,  der  sich  während  seiner  zehnrägigen  Freiheit  laut  freiwingen  Gestamuisses  5  neuer
Diebstahle  schuldig  gemacht  hat,  außer  Stand  zu  schaden  zu  setzen.  Den  29.  Aur  ust  1619.
Königl.  Obcramts-Gericht.

 

 

Waldsee.  Der  hlesige  Inquisit  Ludwig  Wiesinger,  von  Peterwardein  in  Ungarn,  welcher  "
vor  seiner  Arretirung  in  der  Gegend  von  Pfullendorf,  Osterach,  Saulgau,  Waldsee  und  Bibera
4#fgehalten,  hat  eine  silberne  einzehäufige  Taschenuhr  mit  einem  weiß  mallirten  gerippten  Zifferdlatd
on  einem  schwarzen  Sammerband  mit  fählernem  Uhren-Schlußsel  bei  sich  gefuhrt,  über  deren  Erwerbungs-Urt
  er  sich  nicht  hinlänglich  ausweisen  konnte.  Es  werden  deswegen  alle  diejeulgen,  welche
ein  Eigenthumsrecht  auf  diese  Taschenuhr  erweislich  machen  zu  könmen  vermeinen,  anmik  aufgefordert,
  sich  binnen  6  Wochen  bei  der  unterzeichneten  Stelle  zu  melden,  indem  nach  Verfluß  dieser  Zeit
e  ermeldte  Uhr  im  öffenrlichen  Mufstreich  Wkauft  und  der  Erls  zu  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kesten
  verwender  werden  wird.  Den  24.  August  1629.  .  "%

·  Königl.  Oberamts-Gericht.

 

Herrenberg.  In  der  Gantsache  Martin  Kaz,  Steinhauers  zu  Tbeilingen,  ist  der  unter  dem
23.  Juli  d.  J.  angedrohte  Ausschlutz-Bescheid  gegen  die  bei  der  heute  startgehabten  Schulden-Liqui-Vhation
  nicht  erschienenen  Gläubiger  a.  Sgesprochen  worden,  so  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Den  20.  August  18:9.  Konigl.  Oberamts-Gericht.

 

Sehrscht  del,  e  Holfelbrink;  Los=  d  Kanzlet-Kupferdracker,  Buchdrucker.
        <pb n="769" />
        Nro.  56.  1819.
Königlich  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

□Or
S
Ot

Donnerstag,  2.  September.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnungen.

Deklarstion,  die  staaksrechtlichen  Verhältnisse  des  fürfllichen  Hauses  von  Thum  und  Taris  betreffend,
vom  8.  Augast  1819.

Wir  Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

thun  kund  und  sügen  hiemit  zu  wissen:  daß,  nachdem  bei  Uns  der  Fürst  Carl
Alerander  von  Thurn  und  Taris  wegen  seiner  in  Unserm  Königreiche  gelegenen
  Besitzungen,  unter  Verufung  auf  den  XIV.  Artikel  der  deutschen  Bundes-Akte,  um
Feststellung  seiner  staatsrechtlichen  Verhältnisse  für  sich  und  sein  fürstliches  Haus
angesucht  hat,  Wir  nach  gepflogener  Verhandlung  mit  elinem  bevollmächtigten  Abgeordneten
  desselben,  und  nach  Anhörung  Unsers  Geheimen  Raths,  beschlossen  haben
und  verordnen,  wie  folgt:

I.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  fürstlich
Thurn  und  Taxis'schen  Hauses.

K.  1.

Das  fürstliche  Haus  Thurn  und  Taxis  behält  die  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher
damit  verbundenen  Begrisse  und  gehört  zum  hohen  Adel.  Der  Fürst  hat,  gleich  den
andern  Standesherren,  die  Huldigung  persdnlich  oder  durch  einen  ebenbürtigen  Vevollmächtigten
  dahin  zu  leisten:  ç

„daß  er  dem  König  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königl.  Souverainetät
„untergebenen  Besitzungen  treu  und  gehorsam  seyn  und  alles  das  abwenden
        <pb n="770" />
        „und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan
„dem  Koͤnig  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  allergnaͤdigsten  Souverain,
„verpflichtet  ist.“

K.  2.

Die  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  behalten  den  Titel,  den  sie  früher  geführt
haben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  vormalige  reichsständische  Verhältnisse  sich
beziehenden  Beisätee  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgätern  und  Herrschaften.
  Der  Erstgeborne,  welcher  im  Besit  derselben  sich  befindet,  nennt  sich  zur  Unterscheidung
  von  den  Nachgebornen  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,  die  nicht
an  den  Souverain  oder  an  die  Königl.  Behbrden  gerichtet  werden,  Fürst  und  Herr,
mit  dem  Prädikate:  „Wir“";  wogegen  sich  die  Nachgebornen  nur  des  Titels  eines
Fürsten  zu  bedienen  haben.

K.  3.

b  g  Denselben  wird  ein  ihrer  Ebenbuͤrtigkeit  angemessenes  Kanzlei-Ceremoniel  ertheilt.

In  den  Ausfertigungen  der  Koͤnigl.  Stellen  wird  im  Contexte  denselben  das
Prädikat  „der  Durchlauchtig  Hochgeborne  Herr  Fürst“  gegeben  werden.

In  ihren  Schriften,  die  entweder  an  Uns,  an  Unsern  Geheimenrath  oder  Unsere
  Ministerien,  oder  an  die  übrigen  höheren  Landesstellen  gerichtet  sind,  müssen  sie
sich  nach  dem  bis  jeßt  bestehenden  Kanzlei-Ceremoniel  achten.

+K.  4.

In  allen  Städten,  Marktflecken  und  Döôrfern,  welche  dem  fürstlichen  Hause  gehören,
  soll  das  Kirchen-Gebet  nach  dem  Souverain  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und
für  dessen  Familie  verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichrlich  der  Trauer-Feierlichkeiten
  gestattet,  daß  das  Trauer-Gelckute  für  das  Haupt  des  Hauses,  seine
Gemahlin,  und  für  seinen  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  einen  Nachgebornen
aber  vierzehn  Tage  lang,  von  dem  Leichenbegräbniß  an  beobachtet  werde;  daß  die  fürstlichen
  Stellen  und  Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen  anlegen,  und  daß  alle
öffentliche  Lustbarkeiten  in  den  fürstlichen  Besizungen  bis  nach  Beendigung  der  Exequien
eingestellt  werden.

C.  5.

Dem  Fürsten  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familie  die  unbeschränkte
Freiheit  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen,  oder  mit  demselben
im  Friedens-Stande  befindlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  wählen  und  eben  so  in
die  Dienste  desselben  zu  treten,  vorbehältlich  der  in  letzterem  Falle  Uns  zu  machenden
Anzeige.

I7ie,fenigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unsern
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staats-Kassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  diesfalsigen  Verordnungen  zu  verhalten.
        <pb n="771" />
        507

.  .  6.

Wenn  gleich  nach  den  Grundsaͤtzen  des  Wuͤrttembergischen  Staats-Rechts,  das
volle  Wuͤrttembergische  Staats-Buͤrgerrecht  nicht  neben  dem,  in  einem  andern  Staate
ausgeuͤbt  werden  kann,  so  wollen  Wir  dennoch,  aus  besonderer  Ruͤcksicht  auf  den  Fuͤrsten
  von  Thurn  und  Taxis  und  die  bei  seinem  Hause  eintretenden  Verhaͤltnisse,  von
diesem  Grundsaße  in  Ansehung  desselben  eine  Ausnahme  machen,  und  den  Mitgliedern
des  fürstlichen  Hauses  gestatten,  das  volle  Württembergische  Staats-Bürgerrecht,  neben
dem  in  einem  andern  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen  Staate,  dem  Haupte  des  fürstlichen
  Hauses  aber,  namentlich  in  Beziehung  auf  den  demselben  hiemit  zugesicherten
Antheil  an  der  Landstandschaft,  auszuüben.

K.  7.

In  allen  die  Mitglieder  des  färstlichen  Hauses  betrefsenden  Real=  und  Personal-Klagen
  haben  sie  einen  privilegirten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlägigen
  Kreis-Gericht,  in  zweiter  und  lehter  Instanz  bei  Unserem  Ober-Tribunal.  Sollten
  bei  dem  fürstlichen  Hause  durch  Familien-Werträge  besondere  Austrägal=  Gerichte
eingeführt  segn,  so  werden  Wir  dieselben  naͤher  untersuchen  lassen,  und  wegen  ihrer
Bestätigung  besondere  Entschließung  ertheilen.

K.  8.

Verlassenschafts-Verhandlungen,  welche  Mitglieder  der  Familie  betreffen,  kann  das
Haupt  des  Hauses  durch  seine  Kanzlei  vornehmen  und  erledigen  lassen,  so  lange  kein
Rechtsstreit  darüber  entstebt,  in  welchem  Falle  sie  an  das  einschlägige  Kreis-Gericht
zum  geeigneten  rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

#.  9.

In  peinlichen  Fallen,  mit  Ausnahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem  Civil-Staatsdienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  dem  Haupte  des  fürstlichen  Hauses
ein  nach  dem  Vorbilde  des  K.  8  des  Königl.  Baierischen  Edibts,  Beil.  4  zu  Tit.  5
der  Baierischen  Verfassungs-Urkunde,  und  unter  Berücksichrigung  des  Württembergischen
Sntaats-Organismus  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  von  Richtern  seines
Sctandes  bewilligen.

Die  Güter  des  Verurtheilten  dürfen  in  keinem  Falle  confiscirt,  sondern  können
nur  während  seiner  Lebenszeit  seqvestrirt  werden.
4  Scht  privilegirte  außerordentliche  Gericht  kommt  allein  dem  Haupte  des  fürstlien
  Hauses  zu.

Die  bbrigen  Mitglieder  desselben  sind  in  peinlichen  Sachen  dem  gewöhnlichen  privilegirten
  Gerichtsstande  unterworfen.

In  andern  Srrafsachen  sind  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,  statt  der  betreffenden
Lokal-Stellen,  die  nächstvorgesetzten  Kreis=  oder  Central-Stellen  die  untersuchenden  oder
erkennenden  Behbrden.
        <pb n="772" />
        508

K  10.

Die  nach  den  Grundsäteen  der  früheren  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden
Familien-Verträge  des  fürstlichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten.

In  deren  Gemäsheit  hat  das  Haupt  desselben  die  Befugnifl,  über  seine  Güter
und  Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  zu  treffen,  welche  dem  Souverain
vorgelegt  werden  müssen;  worauf  sie,  soweit  sie  nichts  gegen  die  Berfassung  enthalten,
durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntnig  und  Nachachtung  gebracht
werden.  "

K.  11.

Die  Vormundschaften  der  fürstlichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte  des
Hauses  bestellt  werden.  Ist  dalselbe  dabei  betheiligt  und  ein  Vormund  oder  Curator
von  Obrigkeitswegen  aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreis-Gericht  des  einschlägigen
  Regierungs-Bezirks  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Mupillen-Senat
Unseres  Ober-Tribunals.  Ebendemselben  wird  auch  die  Aufsicht  über  die  fürstlichen
Vormundschaften  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe  jedesmal  von  der  gewoffenen
Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Keuntniß  zu  seten  ißt.

K.  12.

Der  Fürst  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Befreiung  von  aller  Militärpflichtigkeit.

  6
.  15.

Die  von  demselben  bewohnten  Schlösser  sollen,  Nothsälle  ausgenommen,  von  der

Einquartirung  Unserer  Truppen  befreit  seyn.
K.  15.

Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  eine  Ehrenwache  aus  Eingebornen,  welche  dem
Souverain  den  Huldigungs-Eid  geleistet  baben,  und  nicht  in  den  Jahren  der  Militärpflichtigkeit
  stehen,  in  den  Schlössern  seines  Wohnsitzes  zu  haken.

##  15.
ass  Der  Fürst  ist  berechtigt,  von  seinen  Beamten  einen  Dienst-Eid  sich  leisien  zu.
assen.

&amp;amp;.  16.

Der  Fürst  ist  befugt,  jene  Angelegenheiten  an  die  Regierungen  auswärtiger  Staaten
  zu  bringen,  welche  er  mit  denselben,  rücksichtlich  seiner  darin  befindlichen  Besitzungen
  und  allenfallsigen  Lehens--  und  Dienst-Verhältnisse  zu  verhandeln  hat;  er  darf  jedoch
nicht  Agenten  mit  diplomatischem  Charakter  abordnen.

K.  17.
Der  Fürst  kann  besondere  Anordnungen  und  Verfügungen  über  Gegenstände  erlassen,
  welche  die  Verwaltung  seiner  Eigenthums-Rechte  berreffen.
Diese  dürfen  aber  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  entgegen  seypn.
        <pb n="773" />
        509

4.  18.
Es  ist  demselben  gestattet,  neben  dem  im  ganzen  Königreiche  nach  der  besiehenden
Verordnung  zu  haltenden  Königl.  Staato=  und  Regierungs-Blatt,  auch  besondere  Wechen-Blétter
  für  seine  Vesitzungen  einzuführen.

II.  Rechts.  pflege.
5.  10.

Die  Gerichtsbarkeit  wirb  in  den  fuͤrstlichen  Gerichts-Bezirken  den  Gesetzen  des
Koͤnigreichs  gemaͤß  und  unabhaͤngig  von  jeder  persöntichen  Einmischung  des  Fürstem
verwaltet.  4.

20.

Dem  Fürsten  steht  die  Ausübung  der  bürgerlichen  und  StrafRechtepftege  in  dem
Umfange  seiner  Besitungen  in  erster  Instanz  durch  ein  Amts-Gericht,  und  in  zweiter
Instanz  durch  eine  Instiz-Kanzlei  zu.  Wiewohl  nach  den  bestehenden  Grundsäßzen  das
Recht  zur  Errichtung  einer  zweiten  Gerichts-Instanz  von  dem  Besitz  eines  zusammenhängenden
  standesherrlichen  Gerichts-Bezirks  mit  einer  Bepôlkerung  von  wenigstens
20,000  Seelen  abhängt,  so  wollen  Wir  doch,  aus  besonders  bewegenden  Rücksichten,
dem  Fürsten  bewilligen,  die  Gerichts-Bezirke,  welche  derselbe  in  dem  Jaxt=  und  Donau-Kreis
  besitzt,  unter  eine  Justiz-Kanzlei  in  zweiter  Instapz  zu  vereinigen  und  die  Gerichtsbarkeit

  derfelten  auch  auf  diejenigen  vormals  reichoritterschaftlichen  Orte  auszudehnen,

welche  dem  Fürsten  zusammenhängend  mit  jenen  Besthungen  vereirs  gehören,  oder  er.
künftig  voch  erwerben  könnte,  während  die  deutsche  Bundesacte  das  Recht  der  zweitco
Instanz  hinsichtlich  der  Besitzungen  dieser  Art  nicht  einräumt.  «

Zu  der  Bildung  der  Gerichte  erster  Instanz  wird  keine  zusammenhängende  Besitung
  erfordert,  doch  darf  kein  Gerichtsort  weiter  von  dem  Wohnorte  des  Richters
entfernt  seyn,  als  dies  bei  Uasern  Kdnigl.  Oberamts-Richtern  der  Fall  ist-  «

«.2l.

Die  fuͤrstliche  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  auf  alle  Bewohner  der  ihr  unterworfenen
Gemeinde-Bezirke.

Unsere  innerhalb  dieser  Gerichto-Bezirke  wohnende  Koͤnigl.  Diener  sind  jedoch.
in  Ansehung  ihrer  Dienst-Verhältnisse  davon  ausgeschlossen.  6

In  gemischten  Orten,  wo  vormals  neben  den  fürstlichen  auch  Unsere  Königl.
Behörden  die  Rechtspflege  in  ungetheilter  Gemeinschaft  ausgeübe  haben,  steht  die  Ausübung
  derselben  den  letztern  ausschließlich  zu.  Wo  hingegen  dieselbe  über  einen  Theil
der  Einwohner  oder  der  Güter  ausgeübt  wurde,  soll  gegenseirig  der  kleinere  Antheil
der  Gerichtsbarkeit  dem  größern  zuwachsen.

22.

1.
Der  Umfang  der  sürstlichen  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz  ist  nicht  auf  die
        <pb n="774" />
        510

Sieraalte-  oder  Kreis-Eintheilung  beschränkt,  insofern  dieß  Schwierigkeiten  unterworfen

yn  sollte.  teiten  ur

Es  wird  gestattet,  daß  der  Fuͤrst  sich  mit  mehreren  Standes-Herren  zu  der  Vildung

gemeinschaftlicher  Gerichte  zweiter  Instanz  über  zusammenhängende  Gebiete  vereinige.
K.  23.  „

Die  fürstlichen  Gerichte  ersler  und  zweiter  Instanz  haben  dieselbe  Amts-Befugnisse,
welche  die  Gesehe  Unseren  Königl.  Gerichten  erster  und  zweiter  Instanz  beilegen,
oder  künftig  beilegen  werden;  sie  stehen  mithin  Unseren  Oberamts=  und  Kreis-Gerichten
  gleich,  müssen  dagegen  aber  auch  sters  gleichförmig  mit  denselben  gebilder  seyn.

§.  24.

Diie  fürstlichen  Amts-Gerichte  und  die  Justiz-Kanzleien  werden  benannt:  „Königlich
  Württembergische  fürstlich  Thurn  und  Tarisflsche  Susig  Kanllei-  (Amts-Gericht),
das  Personal  der  Justiz-Kanzlei  wird  in  Verhältniß  zu  dem  Gerichts-Sprengel  derselben
gesetzt  werden,  mutz  jedoch  wenigstens  aus  einem  Direktor,  drei  Räthen,  einem  Assessor
und  dem  nöthigen  Kanzlei-Personale  bestehen.

Beei  der  Errichtung  des  Gerichts  zweiter  Instanz  hat  der  Fürst  sich  zu  erklären,
ob  derselbe  für  die  Straffälle,  wo  den  Gesetzen  gemäß  eine  größere  Anzahl  von  Mitgliedern,
  als  bei  der  fürstlichen  Justiz-Kanzlei  angestellt  sind,  zur  Fällung  eines  Definitiv=Erkenntnisses
  erforderlich  ist,  entweder  dem  Kreis-Gerichtshofe,  in  dessen  Bezirke  die
Untersuchungs-Behörde  sich  befindet,  mit  Ausschluß  der  Justiz-Kanzlei,  das  Erkenntniß.,
überlassen,  oder  zur  Vervollständigung  des  Gerichts,  rechteverständige,  aufferordentliche
Beisitzer,  bis  zu  der  durch  die  Gesetze  vorgeschriebenen  Anzahl  von  Mitgliedern  für
diese  besonderen  Fälle  zum  Voraus  ernennen  wolle.  ··«

Die  Befaͤhigung,  Bestaͤtigung  und  Verpflichtung  derselben  unterliegen  denselben
Bedingungen,  wie  die  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Justiz=  Kanzlei.

Dem  Angeschuldigten  dürfen  durch  diese  aufferorbenelchlrnrein  eintretende  Vermehrung
  des  Gerichts-Personals  keine  Kosten  erwachsen.

Insofern  der  Fürst  auf  die  Bildung  eines  Gerichts  zweiter  Instanz  verzichten  will,
wird  ihm  auf  Verlangen  gestattet,  nach  dem  Umfange  der  Besthungen,  einen  odermehrere
  Räthe  zu  dem  betreffenden  Königl.  Gerichte  zu  ernennen,  welche  er  alsdann
zu  besolden  hat.

.  25.

Die  färstlichen  Justiz-Stellen  sind  der  Ober-Aufsicht  Unserer  höhern  Königlichen
Landes-Gerichte,  an  welche  auch  der  Appellations.  ug  gehr,  unterworfen,  und  haben
gegen  dieselbe  die  durch  Gesetze  oder  den  Gebrauch  bestimmten  Formen  der  untergeordneten
  Stellen  zu  beobachten;  sie  werden  von  diesen  in  allen  Geschäfts-Verhältnissen
auf  dieselbe  Weise,  wie  Unsere  Königl.  Gerichts-Stellen,  denen  sie  gleich  gesetzt  sind,
behandelt.  «  .
        <pb n="775" />
        5114

.  26.
Der  Direktor  und  die  übrigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Justiz-Kanzlei  werden
von  dem  Fürsten  ernannt  und  nach  vorheriger  Nachweisung  ibrer  Besähigung  durch
den  Weg  Unseres  Justiz-Ministeriums  bestärtigt.

*t.

Die  Richter  erster  Instanz  und  die  Subalternen  der  Kanzleien  werden  von  dem
Fürsten,  ohne  Bestätigung,  ernannt;  jedoch  haben  die  fürstlichen  Justiz-Kanzleien,  und
in  deren  Ermanglung  Unsere  Kreis-Gerichte,  bei  Einweisung  und  Verpflichtung  derselben,
  durch  Einsicht  der  gesetzlichen  Prüfungszeugnisse  sich  zu  versichern,  daß  dieselben
die  erforderlichen  Eigenschaften  besizen,  und  den  Beweis,  darüber  zu  den  Acten  zu
bringen.

Wie  Ernennungen  der  Richter  erster  Instanz  sind  unter  Beifuͤgung  der  Beweise
ihrer  Befaͤhigung,  jedesmal  dem  vorgesetzten  Koͤnigl.  Gerichtshofe  vorzulegen,  von  dem
untergeordneten  Kanzlei-Personal  wird  nur  alljährlich  ein  Verzeichniß  übergeben.

K.  28.

Die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Mitglieder  der  Justiz=  Kanzleien  geschieht
das  erstemal  durch  einen  Königl.  Commissarius,  in  der  Folge  durch,  die  fürsilichen
Justiz-Kanzleien.  6

bie  mts-Richter  werden  durch  die  Justiz-Kanzlei,  oder,  in  deren  Crmangkung,
von  der  vorgesehten  Königl.  Gerichts-Stelle  eingewiesen  ½2  verpflichtet.

Die  fürstlichen  Gerichts-Bebörden  leisten  den  Fürsten  den  Diensteid;  Uns  werden
sie  als  Unterthanen  und  in  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Verhältnisse  gegen,  Uns  als
Staats-Oberhaupt  verpflichret.  .—-  »

Das  darüber  abgehaltene  Protokoll  ist  an  Unser  Justiz-Ministeriym  einzusenden.

K.  29.  .  .
Der  Fuͤrst  kann  ohne  Unsere  Genehmigung  den  Mitgliebern  der  Justiz-Kanzlei
keinen  höhern  Titel,  als  den  eines  Direktors  und  eines  Justizrarhs  ertheilenz  die  Richter
  erster  Instanz  werden  Amts-Richter  genannt.  ·«·«·«·"  *

*i
Die  fürstlichen  Justiz-Beamten  stehen  mit  Unseren  Königlichen,  denen  sie  in
Beziehung  ihrer  Dienst-Befugnisse  Sleichgeseer  sind,  in  völlig  gleichen  Dienst-Verhält--nissen,
  namentlich  in  Ansehung  der  Befähigung,  der  Annahme  und  Entlassung  „„der
Besoldung  und  Pensionirung  und  der  Diäten.  ·,  ·"«,«
Die  Prüfung  der  fürstlichen  Justiz-Beamten  geschieht  durch  die  Königl.,  Stelle,
welcher  die  Prüfung  Unserer  Königl.  Beamten  gleicher  Kategorie  obliegg
        <pb n="776" />
        512
sp-  ..8431·

Der  Fuͤrst  hat  alle  Lasten  der  Gerichtsbarkeit  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch
alle  Jurisdictions-Gefaͤlle  den  bestehenden  Gesetzen  gemaͤß  zu  beziehen,  welche  als
Ausstuß  der  fürstlichen  Gerichtsbarkeit  zu  betrachten  sind.

Vorbehalten  bleiben:

#a)  dem  Fiskus  alle  diejenigen  Geld-Strafen,  Taxren,  Sporteln  u.  s.  w.,  welche
als  Ausfluß  der  höhern  Staats-Gewalt  zu  betrachten  und  demnach  auch  nur
von  Unseren  Königl.  Behörden  anzusetzen  sind,  z.  B.  die  Strafe  wegen  der
Uebertretung  der  Steuer-Gesetze;

hb)  den  Corporations=  und  Gemeinde-Kassen  alle  denselben,  nach  den  allgemeinen
Landesgesetzen,  zufließenden  Strafen,  Taren,  Sporteln  u.  s.  w.

K.  32.
Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  steht  den  fürstlichen  Gerichtsstellen  nur  in  soweit
zu,  als  dieselbe  von  Unseren  Königl.  Gerichtsstellen,  denen  jene  glei
ausgeübt  wird.  jene  gleichgestellt  sind,

5.  33.

Insofern  der  Fuͤrst  an  einem  oder  dem  andern  Orte  auf  die  gutsherrliche  Geri
barkeit  verzichten  sollte,  so  werden  ihm  die  durch  das  Avelsstaru  +.  57  sche  erriche,
Besugnisse,  hinsichtlich  der  Beitreibung  der  liquiden  Gefälle  zugesichert.

K.  34.
DOie  färstlichen  Gerichts=  und  Forst-Behörden  haben  die  Forst-Gerichtbund
  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung,  nach  Vea  die  der  escchar#ete,.  .  urse:
Verordnungen  mit  gleichen  Befugnissen,  wie  Un  sere  Königlichen,  und  in  dem  Umfan
auszuüben,  wie  sie  dieselben  zur  Zeit  ihrer  Unterwerfung  unter  die  Staats,  Hoheß
rechtmäßig  bergebracht  hatten,  sowohl  in  ihren  eigenthümlichen,  als  auch  in  den  inner
halb  ihrer  Besitzungen  liegenden  Gemeinde-,  Stistungs=  und  Privat-Waldungen,  woge.

Wne  dieser  Gerechtsame  erforderliche  Personal  auf  ihre  Kosten

K.  36.
Oie  Paragraphen  8  und  6  Unsers  Forst-Organisations-Edikts  vom  7
werden  ausdrücklich  bestdtigt,  jedoch  wird  die  Verpflichtung  des  fuͤrsilichen  Juh  618
sonals,  welche  namemtlich  auf  bie  Landes-Gesetze  auszudehnen  ist,  durch  die  fürstlichen
ce  gieegeben-  1  issed  t  jedeoch  chalten,  das  Verpflichtungs-Protokoll  an
wsanseren  Forstrath  einzusenden,  welches  bei  dem  niedern  J
nicht  erforderlich  ist.  prelch  ichern  Schus=  und  Jagdpersonal
        <pb n="777" />
        5153

K.  36.

Der  (.  11  desselben  Cdikts  tritt  an  die  Stelle  des  §F.  52  des  Adelsstatuts  und
wird  damit  ausdrücklich  die  Verbindlichkeit  für  die  fürstlichen  Forstbedienten  verbunden,
Unserem  Forstrath  alle  geforderten  Nachrichten  pünktlich  zu  ertheilen.  s  .

Die  Einsendung  der  bisher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die
Folge  unterbleiben.  7*  s

Insofern  die  Unserem  Forstrath  zustehende  Oberaufsicht  eine  Lokal-Untersuchung
in  den  fürstlichen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe  in  dessen  Aufrrag  nur
durch  einen  Koͤnigl.  Oberfèrster  mit  Zuziehung  der  fürstlichen  Forstbehörden  vorgenommen
  werden.  «

·  Waldreutangen  sind  dem  Fürsten  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  so  wenig,
a  andern  Staatsangehbrigen  ohne  besondere  Legitimation  Unsers  Königl.  Forstraths
erlaubt.

K.  37.

Die  durch  das  fürstl.  Forst-Persönal  entdeckten  Frével  aller  Art  werden  von  den
fürstlichen  Gerichts-Behdrden  den  Gesetzen  gemäß  bestraft  und  die  Strafen  für  den
Fürsten  eingezogen,  insofern  nicht  andere  Wald-Beützer  oder  Gemeinden  nach  den
Lagerbüchern  oder  einem  andern  Rechts-Titel  Anspruch  auf  den  Bezug  haben.

58.
Die  fürstlichen  Forst-Beamten  können  keinen  höheren  Amts  Charakter  fähren,
als  Unsere  Königlichen  von  der  entsprechenden  Kategorie.

II.  Polizei·  Verwaltuns.

.  39.
Die  Municipal-Verwaltung  in  den  fürstlichen  Besizungen  muß  der  im  übrigen
Theil  des  Königreichs  völlig  7  sepn.  "  hen  Besi  ge  7*“  «  g  ,-Die
  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Verband  der  Amts-Koͤrperschaften
wird  aufrecht  erhalten.  —
Der  Grundsatz  der  Trennung  der  Polizei=  von  der  Justiz-Verwaltung  muß  auch
in  den  färstlichen  Besigungen  durchgeführt  werden.  «  «

.4o.  «

Unter  Beobachtung  der  vorstehenden  Grundsätze  wird  dem  Fürsten  gestattet,  zu

Ausübung  der  niedern  Poitze  an  den  Orten,  wo  er  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben  har,

rinen  Polizei-Beamten  zu  ernennen,  welcher  hinsichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,

namentlich  der  Befähigung,  Besoldung,  Annahme  und  Entlassung  Unseren  Ober-2
        <pb n="778" />
        544.

Amrleuten  Kleich  zu  setzen  ist,  unmittelbär  unter  der  Königl.  Kreis-Regierung  Aeht,
und  Amtmann  genannt  wird.  "

Die  Präfung  desselben,  Dinsichelich  der  Befähigung.  Ktht  der  Königl.  Stelle  zu,
welcher  die  Unser  er  Oberamtleute  obliegt.  "  s

DiePerpsiichumgwirddensürstlichenJusiizstellenüberlassen,ied.och'4stgbabeiauch
dasjeniezubeobachtet«wacht-DRinBezæhungaufMDisnstperhäktnißgegeq
Uns  als  Staats-Oberhaupt  vorgeschrieben  ist.  ·

JakgemischtenOrteusoll-edi-AnfehungberAusübnnghrPoiizelebenfe  88
halten  werden,  wie  dieß  in  K.  21  ruͤcksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  festgesetzt  worden  ist.

5.  Al.

Die  fürstlichen  Polizei-Bezirke  find  nicht  auf  die  Oberamts-Einthetlung  beschränkt,
jedoch  darf  kein  Ort  des  Polizei-Bezirkes  weiter  von  dem  Wohnstze  des  Oberamtmanns
entsernt  seyn,  als  dieß  bei  den  Wahnsißen  Unserer  Oberamtleute  der  Fall  ist.

.  42.  /19—17

Der  Kürstliche  Polizei=  Beamte  hat  alle  Befugnisse  des  Forigt  Oberammmanns,
den  bestehenden  Gesetzen  und  den  Anordnungen  der  Königl.  Kreis-Regierungen  gemäß,
insofern  sie  die  niedere  Polizei  betreffen,  auszuüben,  namentlich  die  Erhaltung  der
Gemeinde-Verfastung,  Lie  Wahlen  in  den  Gemeinden,  die  Aufsicht  über  die  Gemeinde-Vorsteher
  und  Officianten,  die  Erledigung  und  resp.  Porlegung  der  Irrungen  zwischen
den  Gemeinderä##hen  und  Bürger-Ausschüssen,  so  wie  der  in  Absicht  auf  die  Erwerbung,
den  Genuß  oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beisibrechts  sich  ergebenden  Anstände;

die  Aufscht  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vernögens,  and  die  Führung
der  Güterbücher  von  Seiren  der  Orts-Vorsteher,  die  Prüfung  und  resp.  Genehmigung
der  Gemeinde-Erats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und  der  Beschlüsse  des  Gemeinderaths
in  den  dazu  geeigneten  Fällen;  «

die-AufsichtthatiervaltungderStkltungm,dieSorgefürquErbdtuug
derselben  und  fuͤr  die  ftiftungsmaͤßige  Perwendung  ihrer  Einkuͤnfie,  die  Pruͤfung  und
Justiftkation  ihrer  Rechnungen;

die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  unter  den  inzelnen  Mitgliedern
  der  Gemeinden:  «

dieAufsicht-über-dieVerwaltung-derOrts-Polizeiund-bleHanvhckbu«ngdetLa"ns
des-Polizei,  insofern  die  Gegenstaͤnde  derselben  nicht  *  hohen  Polizei  gehoͤren;  es  steht
ihm  daher  insbesondere  zu,  die  Fuͤrsorge  für  die  bestehenden  Bildungs-,  Erziehungs-=und
  Umerrichts-Anstalten,  für  Beförderung  der  Sirrlchkeit,  des  Arbeirsfleißes,  für
Beschäftigung  und  Ernährung  der  Armen,  Entfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,
die  Aufenthalts-Bestimmung  für  Heimathlose,  die  Sicherheits-,  Gesundheirs-,  Gewerbs-,
Feuer=  und  S'aßen-Polizei  2c.  2c
        <pb n="779" />
        515

die  Untevrsuchung,  Bestrafung  und  vesp.  Borlegung  der  Uebertretungen  der  Yolizeiund
  Regiminal-Gesetze,  die  Aufsicht  über  die  Polizei  =  Gefängnisse  und  Gefangenen-Transporte,
  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhörung.  Emtdeckung  und  Bestrafung
der  Verbrecher;.

die  Unterstüing  Unsers  Obrramtmanns  bei  der  Ausübung,  der  Hoheits-Rechte,
in  den  Patrimontial-Or#  gleichwie  cuch  die  Unserer  Justiz=  und  Finunz-Beamten,
Unserer  Militär=  und  übrigen  Staats-Behörden  in  der  Ausübung  ihres  Berufs.

K  458.

Dle  in  die  hohe  Holizei  unb  allgemeine  Stants-Verwaltung  einschlagenden  Gegen-Ktände
  hat  Unser  Königk  Dberamtmamn  ausschließend  und  unmitrelbar  im  ganzen
Umfang  seines  Bezirks  zu  beforgen,  namentlich:

)  die  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staars,  die  Erhalrung  der  Landesgrenze

und  der  mit  den  NRachbarstaaren  bestehenden  Berhältnisse;

S)  die  Erhaltung  des  Staats-Organismus,  insofern  der  Ebenstand  den  ganzen
Oberamts-Bezirk  betriffr,  namentlich  die  Erhaltung,  der  Oberamts-Verfassung,
die  Leirung  der  Wahl-Geschäft#,  insofern  sie  den  ganzen  Oberamrs-Bezirk
betreffeng

6e)  alle  öffentliche  Anstaltem,  welchs  dem  Oberamts-Bezrrke  gemeinschaftlich  pndz#

4)  bie  Gegenstände  der  Feuer-Assecuronz;

P  ble  Aufsichr  über  die  Umlage  der  ordentlichen  und  außerordemlichen  Steuern,
und  des  Oberamts-Schadens,  Aufsicht  und  Leitung  des  Einzugs  der  Steu-—
  Brhänzung  von  Executionen  und  die  Behandlung  der  Seeuer-Nachlaßesuche;



bdie  Aufsicht  über  de  Amts-Körprrschaftem  und  über  die  Verwaltung  ihres  Vermögens,
  den  Vorsitz  in  der  Amrs-Versammlung,  die  Prüfung  und  Vorletung
  der  Amrts-Corporations-Erats,  die  Prüfung  und  Erledigung  der  Amtspfleg-Rechnungenz


8.)  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  gricgs,Leistungen  und  anberer  öffentlichen
  Lasten,  insofern  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  betreffen,  die  Leitung
der  Amtovergleichung;

hb)  die  Rekrutlrung,  Landes-Bewaffnung  und  die  Worbereitungs-Geschäfte  derselben,
dus  Berfahren  gegen  die  Ungehorsame,  die  Erledigung  und  Porlegung  der
Heirarhs-Gesuche  der  Militärpflichtigen;.

i)  die  Sammlung,  Redaction  und  Vorlegung  statiskischer  Norizen,  Bevölkerungs-Listen,
  Kultur-Tabellen  und  ähnlicher  periodischen  Berichte;

k)  die  Untersachung,  Bestrafung  und  resp.  Vorlegung  der  Uebertretungen  der
Finanz-Gesetze;
        <pb n="780" />
        516
)  die  Seraßen-Polizei,  insofern  es  sich  von  der  Anlegung  und  Erhaltung  der
Heerstraßen,  Bruͤcken-  und  Flußbauten  handelt;
m)  Ein-  und  Auswanderung  der  Unterthanen;

n)  die  Sicherheits-  und  Gesundheits-Polizei,  insofern  sie  sich  auf  allgemeine
Anstalten  des  Oberamts-Bezirks  bezieht.

K.  44.

Insofern  in  der  Folgezeit  vielleicht  eine  andere  Gebiets-Eintheilung  des  Königreichs
Kan  finden  sollte,  so  sind  Wir  geneigt,  auf  die  Wünsche  des  Fürsten  in  Beziehung
auf  die  Bildung  eigener  fürstlichen  Oberamts-Bezirke  und  auf  die  Uebertraguvrg  der
Unseren  Königl.  Oberamtleuten  vorzugsweise  vor  den  fürstlichen  Amtleuten  zustaändiagen
  Amtsbesugnisse,  auf  lehztere,  durch  einen  außerordentlichen  und  widerruflichen
Königl.  Auftrag,  den  Umständen  nach,  Rücksicht  zu  nehmen.  «

K.  45.

Der  Fürst  hat  die  Besugniß,  seine  Polizei-Behörden  mit  Bericht  über  die  diesen
zugewiesenen  Geschäfts=  Gegenstände  8  vernehmen,  und  darauf,  nach  Maßgabe  der
Koͤnigl.  Gesetze  und  Verordnungen,  Entschließungen  zu  ertheilen,  bei  deren  Befolgung
die  fürstlichen  Diener  für  dasjenige,  was  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft
geschieht,  persönlich  und  den  Gesehen  gemäß  verantwortlich  bleiben,  woneben  auch  der
Fürst  selbst  für  die  Handlungen  seiner  Beamten,  gleich  dem  Fiscus,  mit  seinem  Vermögen
  zu  haften  hat.

"  46.
Die  Ausübung  der  dem  Fürsten  überlassenen  Polizei-Gewalt  darf  in  beinem  Falle
den  fürstlichen  Rent-Beamten  übertragen  werden.  «
H.'!«7.
Die  une.  der  Orts-Vorsteher  in  den  fürstlichen  Besiungen  wird  dem  Fürsten

  insoweit  überlassen,  als  sie  nach  dem  ersten  Edikt  vom  31  Dec.  1818,  J.  11  Unseren
  Königl.  Kreis-Regierungen  beigelegt  worden  ist.

IV.  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schulsachen,  auch  über  milde
Stiftungen.
K.  48.

Die  Ausübung  derselben  wird  dem  Färsten  durch  seine  Polizei,  Beamte,  nach  Vorschrift
  der  Gesetze  und  unter  der  Ober-Aufsicht  Unserer  Kreis-Regierungen  und  der
        <pb n="781" />
        517

gelstlichen  Central-Behörde  auf  gleiche  Weise,  wie  Unsere#f  Königl.,  Oberamtleuten,
überlassen.
Die  Ausübung  eines  jeden  Episcopal-Rechts  ist  davon  völlig  ausgeschlossen.

49.  4

Dem  Fürsten  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  Privat-Ttauungen,  Taufen,

  Confirmationen  2c.  in  seinen  Schlbssern  im  Allgemeinen  und  ohne  ihn  an  jedesmalige

  Dispensations-Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.  »-,
  ».5k·)«.«

Das  Patronat-Recht  wird  dem  fuͤrstlichen  Hause,  wo  und  wie  es  solches  hergebracht

hat,  belassen.  «

V.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte.

K.  51.

Dem  fürstlichen  Hause  werden  in  Rücksccht  seiner  im  Königreich  gelegenen  Besigungen
  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert,  welche  aus  dessen  Eigenthum
und  dessen  ungestdrtem  Genuß  herrühren,  und  nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den
höhern  Regierungs-Rechten  gehbren:

Dus  Zehentrecht  von  Neubrüchen  wird  dem  Fürsten  in  allen  ihm  zustehenden
Zehentbezirken  zugestanden.  "  ««

In  Ansehung  der  Ausscheidung  der  landesherrlichen  und  der  fürstlichen.  Gefälle
und  Einkünfte  behált  es  sein  Bewenden  bei  den  biseher  deoöhalb  getroffenen  Bestimmungen.


Die  durch  den  §.  65  des  Adels-Statuts  zugesicherte  Entschädigung  für  die  auf  eine
rechtsbeständige  Weise  zuvor  besessenen  nutzbaren  Regalien,  welche  nicht  nach  den
Organisations-Bestimmungen  von  den  Jahren  1806  —  1807  dem  Souverain  gehören,
wird,  insofern  sie  noch  nicht  geleistet  seyn  sollte,  vorbehalten.

K  52.

Nachdem  der  Fürst  vorgestellt  hat,  daß  er  die  durch  das  erste  und  zwelte  Königliche
  Edikt  vom  13.  No#.  1317  vorgsschriebene  gezwungene  Ablbsbarkeit  der  darin
benannten  gutoherrlichen  Rechte  und  Gefälle  für  unvereinbar  mir  der  ihm  durch  den
Art.  XIV.  der  deutschen  Bundes-Acte  zugesicherten  Aufrechthaltung.  seiner  Eigenthums-Rechte
  halte,  so  haben  Wir  beschlossen,  die  Fragee:

„ob  der  in  den  genannten  Edikten  ausgesprochene  Grundsatz  der  gezwunge-„nen
  Ablbsbarkeit  der  betreffenden  Rechte  und  Gesälle,  unter  Vorbehalt,  der
„Bestimmung  der  Norm  derselben,  durch  ein  verfassungsmäßig  mix  Zuhim-
        <pb n="782" />
        618
„mung  der  Stände  zu  erlassendes  Sesetz,  mir  dem  Urt.  XIV.  der  beutschen
„Bundes-Acte  unvereinbar  sey?“
der  gutächrlichen  Beurrheilung  des  drutschen  Bundes  zu  öberlassen,  und  diese  zu  veranlassen.
  Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich  für  Uns  zum  Voraus  anerkennen,
gleichwie  auch  der  Fürst  sich  derselben  zu  unterwerfen  har.

Wir  ertheilen  inzwischen  dem  Fürsten  die  Zusicherung,  daf,#ehe  und  bevor  die
erwähyte  authentische  Erklärung  des  Art.  XIV.  der  demschen  Bundes-Acte  erfolat  seyn
werde,  der  durch  das  erste  und  zweite  Edikt  vom  18.  Nov.  1817  ausgesprochene  Grundeder
  gezwungenen  Ablbsbarkeit  auf  die  dem  Fürsten  zuständigen  gutsherrlichen  Rechte
und  Gesälle  nicht  angewendet,  in  keinem  Falle  aber,  und  welches  auch  immer  die  gutcchtliche
  Auslegung  des  deutschen  Bundes  sepn  werde,  die  Normen  der  Ablösung  anders,
als  durch  ein  verfassungsmätzig  mit  Zustimmung  der  Stände  erlassenes  Geses  festgefetzt
werden  sollen;  dagegen  wird  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Verwandlung
der  ungemessenen  Frohnen  in  gemessene,  schon  jetzt,  jedoch  unter  Vorbehalr  der  mit
der  Zustimmung  des  Fürsten  wegen  der  Entschädigung  und  audern  Bestimmungen
näher  festzusetzenden  Modalitäten,  eintreten  können.

VI.  Besteneru#g.

K.  85.

Was  die  Besteurung  ankangt,  se  wird  dem  Fürsten  die  Freihe##

a)  von  der  Wohnstemrr,  wenn  derfelbe  auf  den  ihm  im  Konigreiche  zuständigen
Gütern  sich  aufhält;

5)  die  von  der  Besteuerung  der  ehemaks  steuerfrei  gewesenen  Schlösser  und  der
zugehörigen  Geb#ude,  mir  Ausschlutz  vder  Maierei-Gebsude,  so  wie  auch  die
von  der  Besteurung  der  Schloßgärten  und  Parks,  deren  Grenzen  bei  der  Vollziehung
  genau  bestimmt  werden  sollen,  zugesichert.

Im  übrigen  trägt  ver  Fürst  zu  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen
  allgemeinen  Landes-Anlagen  ohne  allen  Unterschied  und  in  demselben  Verbältnisse
  und  nach  denselben  Steuer-Grundsätzen  bei,  welche  auf  jeden  Staats-Angehörigen
  Anwendung  sinden,  nachdem  hiebel  dessen  besondere  Verhältnisse  erwogen  und
berücksichtigt  worden  sind.

&amp;amp;  64.

Der  Fürst  ist  allen  Gesetzen  in  Berreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen.
Ooch  wird  mit  demselben,  wenn  er  im  Königreiche  wohnt,  wegen  einer  jährlich  zu
enrrichtenden  Aversal-Summe  für  die  freie  Einfuhr  der  zu  den  Oekonomie-Bedürfnissen
bestimmten  Gurs-Erzeugnisse  aus  seinen  Besitzungen  in  einem  angrenzenden  Sataate,
welche  mit  denen  ihm  im  Konigreiche  zustehenden  zusammenstoßen,  eine  billige  Uebereinkunft
  getrofsen  werden.
        <pb n="783" />
        519

E.  ö8.

Der  Fürst  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  on  den  mit  Gels  auszuleichenden
  Quartiers--  und  Milirär=  Vorspanns-Kosten,  ohne  Rücksicht  ob  diese  ein
degenstand  einer  allgemeinen  Land#es=  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  Und,

seinen  Ancheil  zu  übernehmen.  2

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  dessen  Willkuͤhr  uͤberlassen,  ob  er  seinen
Antheil  selbst  abliefern  oder  an  Accorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
  werden,  Theil  nehmen  will.

K.  66.

Der  Fuͤrst  hat  von  seinen  ebemals  steuerfrd  Heweffren  Besttungen  weder  zu
den  eigentlichen  Amts-Körperschafrs=  und  Gemeinde-Lasten,  noch  zu  den  Amts=  und
Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.  Der  Antheil  desselben  an  den  hierunrer
nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den  Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen
soll  demselben  stets  vesonders  ausgeschieden  und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  Dis
von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der  Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen
  getrossenen  Maßregeln,  namentlich  durch  Anleihen,  für  den  Fürsten  irgend  eine
Verbindlichkeir  baben  köunten-∆&amp;amp;57.


Die  Berechnung  der  Steuer-Anlage  der  fürlichen  Vesitzungen  soll  dem  Fürsten
unmittelbar  pon  dem  betreffenden  Königl.  Oberamt  zugefamigt  werdan.  .
Die  Einzahlung  der  Steuern  geschieht  unmittelbar  an  die  Oberamts-Pflege  ohne
Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber;  jedoch  wird  nach  Besinden  der  Umstände  eine  die
Ablieferung  der  Steuern  erleichteunde  Einrichtung-  wo  möglich  durch  Einzahlung  derselben
  im  Ganzen  an  irgend  eine  Königl.  Centralstelle,  gerroffen  werden.

VII.  Lehens-Verhältnisse.
K.  68.

Die  Lehensberrichkeit  von  Kaiser  und  Reich,  so  wie  von  den  aufgehobenen  Sriftern
  oder  von  fremden  Lehenherrn  über  die  im  Königreich  gelegenen  fürstlichen  Besi-E
  Ist  an  die  Krone  Württemberg  übergegangen,  und  der  Fürst  har  daher  in  der

igenschaft  als  U##ser  Pasall  Unsere  Lehensgeseze  und  Vererdnungen  zu  beobachten.
4K.  59.

Was  die  Actio-Lehen  betrifft,  so  werden  dieselben  ferner  dem  Fürsten  belassen,
und  die  Ritterdienste  köhnen  nur  für  den  Souverain  verlangt  werden.  Die  übrigen
Lehens-Verhälmisse  werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze,  der  Lehenbriefe  und  Lagerbücher,
  so  wie  des  unbestrittenen,  einen  Rechts-Titel  begründenden  Herkommene  bei
Kräfsten  erhalter.  «  -
        <pb n="784" />
        620
VIII.  Diener-Verhaͤltnisse.

.  60.
Außer  dem  was  bereits  im  Einzelnen  hinsichtlich  der  fuͤrstlichen  Diener  bei  der  Justiz-/
Polizei=  und  Forst-Verwaltung  vorgekommen  ist,  wird  insbesondere  festgesetzt:

1)  Die  fürstlichen  Diener  im  Justiz=  und  Polizeifache  können  nur  Eingeborne  oder

naturalisirte  Ausländer  seyn.

2)  Es  wird  dem  Fürsten  nachgelassen,  seinen  Dienern  eine  angemessene  Uniform
zu  ertheilen,  jedoch  muß  dieselbe  zur  Genehmigung  bei  dem  betreffenden  Königl.
Ministerium  angezeigt,  und  damit  das  Tragen  der  Königl.  Württembergischen
Kokarde  verbunden  werden.

Auch  wollen  Wir,  aus  besonderer  Rücksicht  auf  den  Fürsten,  dem  von  demselben
vorgelegten  Wunsche,  hinsichtlich  der  von  Seiner  Majestät  dem  König  von  Baiern
für  die  fürstlichen  Hofbeamten  bewilligten  Uniform  dahin  entsprechen,  daß  es  ihnen
gestattet  seyn  solle,  mit  derselben  auch  an  Unserem  Hofe  zu  erscheinen.

rmG  à  r□—

Nach  dieser  Unserer  Erklrung  haben  sich  nun  alle  Königl.  Landesstellen  und
Behbrden,  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des
fürstlichen  Hauses  Thurn  und  Taxis  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Königl.  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart,  am  achten
Tag  des  Monats  August  im  Jahr  Ein  Tausend  Achthundert  und  Neunzehn.

(L.  S.)  Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:

v.  Otto.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sceretär:
v.  Vellnagel.
        <pb n="785" />
        Nro.  57.  1819.  5

Königlich  =  Württembergisches

Staals=  und  Regierungs-Blakt.

 

Montas,  6.  September.

 

I)  Unmittelbare  Ksnigliche  Deerete,

A.)  Königliche  Verordnungen.

Deklaration,  die  skandesherrlichen  Verhältnisse  und  Rechte  des  gräflichen  Hauses  Waldeck
beteffend,  vom  35.  August  1810.

Wir  Wilhelm,
von  GSottes  Gnaden  König  von  Württemberg?

tbun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:  daß,  nachdem  bei  Uns  der  Graf  Georg
Friedrich  Karl  zu  Waldeck  und  Pyrmonr,  ouch  Limpurs-Gaildorf,
wegen  seiner  in  Unserem  Königreiche  gelegenen  Besikungen,  unter  Terufung  ouf
den  XIV  Artikel  der  deutschen  Bundes=  Akte,  um  Feststellung  seiner  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  für  ssch  und  sein  grafliches  Haus  angesucht  hat,  Wir,  nach  geeflogener
  Verhandlung  desselben  mit  Unseren  Konigl.  Bevollmächtigten,  und
R  Anhoͤrung  Unsers  Oecheimen  Raths,  beschlossen  haben  und  verordnen,  wie
olgt:
        <pb n="786" />
        □—0

I.  Perssnliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkelten
des  gräflichen  Hauses.

.  1.

Das  graͤfliche  Haus  Waldeck  behaͤlt  die  Ebenbuͤrtigkeit  in  dem  bisher  damit
wverbundenen  Begriffe  und  gehoͤrt  zum  hohen  Adel.

Der  Graf  hat,  gleich  den  andern  Standesherrn,  die  Huldigung  persoͤnlich,
oder  durch  einen  ebenbürtigen  Bevollmächtigten  dahin  zu  leisten:

„daß  er  Uns)  wegen  seiner  smrtlichen,  Unserer  Souverainetät  untergebe-„nen
  Besihungen,  treu  und  gehorsam  seyn  und  alles  das  abwenden  und  thun
Hwerde)  wozu  derselbe,  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan)  Uns  und
„Unsern  Nachkommen,  als  seinem  allergnädigsten  Sonverain  verpflichtet  ist.“

##.  1.

Die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  bebalten  den  Titel,  den  #e  früher  gefübrt
  baben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  vormaligen  reichsständischen  Verbältnisse
  sich  beziehenden  Beisätze  und  Würden.  Sie  venennen  sich  demnach  von
ihren  urspeünglichen  Stammgütern  und  Herrschafeen.

·  DerErstgeborne,welche-imBesitz-derselbensichbksiadet,mnntsich,zurauterscheidung
  von  den  Nachgebornen  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,
die  nicht  an  den  Souverain  oder  an  die  Königl.  Behörden  gerichret  werden,  „Graf

und  Herr“,  mit  dem  Prädikat#e#:  „Wir“)  wogegen  üch  die  Nachgebornen  nur  des
Titels  eines  Grafen  zu  bedienen  haben.

d.  3.

Denselben  wird  ein,  ihrer  Ebenbürtigkeie  angemessenes,  Kanglei,  Ceremoniek  ertheilt.
  In  den  .Ausfertigungen  Unserer  Königl.  Steellen  wird  im  Conterte  denselben
  das  Prädikat:  „Der  Hochgeborne  Herr  Graf“  gegeben  werden.

In  ibren  Schriften)  die  entweder  en  Uns-  en  Unseren  Geheimen  Kath  oder
Unsere  Ministerien,  oder  an  die  übrigen  höheren  Landesstellen  gerichtet  fad,  müssen
  sie  ssch  nach  dem  bis  setßt  bestehenden  Kanzlel-Ceremoniel  achten.

Wir  sind  geneigt,  dem  Wunsche  des  Grafen,  ihm  das  Prädikat  „Erlaucht“
#a  gewäbren,  insefern  zu  entsprechen,  als  dasselbe  von  den  übrigen  zum  deutschen

*  gehdrenden  Königl.  Hofen  den  ehemaligen  Reichs=  Grafen  bewilligt  werden
ollte.

-
        <pb n="787" />
        47

.  "2
In  allen  Ortschaftren,  welche  dem  gräflichen  Hause  gehören,  solt  das  Kirchengebet,
  gach  dem  Souverain,  auch  für  das  Haupe  des  Hauses  und  für  dessen  Jamilie
  verrichtet  werden-  -

Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,  daß

das  Traner  Gelckute  für  das  Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin,  und  für  seinen.
nächsten  Nachfolger  3  Wochen,  für  einen  Rachgebornen  aber  14  Tage  kang,  von
dem  Leichen--Begängniß  an,  beobachtet  werde;  daß  die  gräslichen  Stellen  und  Beamten
  eine  Drauer  von  6  Wochen  anlegen)  und  daß  alle  dff.  n#lichen  Lustbarkeiten  im
den  gräsichen  Bestzungen"  bie  nach  der  Beisetzung,  eingestellt  werden.

4.  5.

Dem  Grafen  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Femikie  vie  unbeschränkee
M#sihen  zu)  in  einem  seden,  zum  deutschen  Bunde  gehörigen,  oder  mit  demseldem
Friedensstande  befiadlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  wäbten)  und  eben  so  im
die  Dienste  desselben  zu  treten  vorbehältlich  der  in  leßzterem  Falle  Uns  zu  machenden
  Anzeige.
Deesenigen  Mitglieder  der  gráflichen  Familie,  welche  ssch  entweder  in  Unserm
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staatskassen  eine  Pension  beziehen"  haben  sich
nach  den  desfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

K.  6.

Wenn  gleich,  nach  den  Grundsätzen  des  Württembergischen  Staaks-Reches,  das
volle  Württembergische  Staatsbürger-Necht  nicht  neben  dem  in  einem  andern  Staate
ausgeübt  werden  Fann  so  wollen  Wir  dennoch  aus  befonderer  Rücksicht  auf  dem
Grasen  von  Waldeck  und  die  bei  seinem  Haufe  eintretenden  Verbltnisse  von  diesem
Grundfatze,  in  Ansehung  desselben,  eine  Ausnahme  machen,  und  den  Mirgliederm
des  agrdflichen  Hauses  gestatren,  das  volle  Württemberaische  Staarsbürger,  Nech#
neben  dem  in  einem  andern  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Stoate  ouszuüben.

Die  Erledigung  des  von  dem  Grafen  von  Waldech  für  die  reer  von  Limpurg-
  Gaildorf  gemachten  Antrags  auf  eine  eigene  Stimme  in  der  Staͤnde-Verfammlung
  des  Königreichs  wird  um  so  mehr  auf  die  Verfassung  ausgesetzt,  als  es
sich  hiebei  von  der  Uebertragung  des  vormaligen  Reichs=  und  Kreistags=  Stimmrechts
  auf  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  der  Rändischen  Repräsentation  d#s  Königteichs
  handekt.

#.  7.

In  allen  die  Mitglieder  des  graflichen  Fouses  berreffenben  Neal-  und  Personal,
  Klagen  haben  sie  einen  priwilegirten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bei  dem
        <pb n="788" />
        628

einschlaͤgigen  Kreis-Gericht,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  bei  Unserem  Koͤnigl.
Obertribunal.  Sollten  bei  dem  gräflichen  Hause  durch  Familten-Verträge  besondere
  Austrágal-Gerichte  eingeführe  seyn;  so  werden  Wir  dieselben  näher  untersuchen
  lassen,  und  wegen  ihrer  Bestänngung  besonrere  Entschließung  ertheilen.

4.  8.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  der  graͤflichen  Familie  wird  den  Erbschafts-Betheiligten,
  wenn  sie  miteinander  datuͤber  einverstanden  sind,  die  Befugniß  zugestanden,
  die  Verlassenschafts-Verhandlungen,  uncer  der  Leitung  des  Haupts  des
Hauses,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen  vorzunehmen  und  zu  erledigen;
wobei  sedoch  vorausgesetzt  wird,  daß,  Henn  Mindersährige  sch  daruncer  befinden,
diese  durch  ihre  gesehmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten  werden.

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen  =  Senat
des  einschlagenden  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderlche  zu  besorgen;  sowie,  wenn
ein  wirklicher  Rechtsstreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreis,  Gericht  zum
geeigneten  eichtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müässen.

4.  5

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem  Civil-Scaatsdienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wie  dem  Saupce  des  gräflichen
Haufes  ein  nach  dem  Worbilde  des  #F.  3.  des  Königl.  Baierischen  Edikts,  Beil.  6.
Tit.  5.  der  Baierischen  Verfassungs=  Urkunde,  und  unter,  Berücksichtigung  des
Württembergischen  Staats-Organismus  eingerichtetes  Gericht  von  Sbenbürtigen
oder  von  Richtern  seines  Standes  bewilligen.

Die  Güter  des  Verurtheilten  dürfen  in  keinem  Falle  confiszirc,  sondern  können
nur  während  seiner  Lebenszeit  sequestrirt  werden.

Dieses  privilegirte  außerordentliche  Gericht  komme  allein  dem  Haupte  des  graf,
lichen  Hauses  zu.

Die  übrigen  Mitglieder  desselben  sind  in  peinlichen  Sachen  dem  gewöhnlichen
privilegirten  Gerichtsstande  unterworfen.

In  andern  Strafsachen  sind  nach  Verschiedenheit  der  Füälle,  statt  der  betreffenden
  Lokal=  Stellen,  die  nächstvorgesetzeen  Kreis=  oder  Central=  Scellen  die  antersuchenden
  oder  erkennenden  Behörden.

rr•  #*mße

Die  nach  den  Grundsäßen  der  fruͤhern.  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden
Familien,  Verträáge  des  gräflichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  hat  das
Haupt  desselben  die  Befugniß,  über  seine  Gücter,  und  Jamilien=  Verhältnisse,  je-
        <pb n="789" />
        61258
doch  ohne  Beeinträcheigung  der  Rechee  der  Familienglicher,  verbindliche  Verfägunt?
gen  zu  treffen,  welche  dem  Sonvergin  vorgelegt  werden  müssen,  worauf  siea

weit  sie  nichts  gegen  die  Verfassung  enthalten,  durch  die  obersten  Landesstellen  zur
allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werden.

b.  u11.  4

Die  Vormundschaften  der  gräflichen  Familienglieder  köhnen  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellt  werden.  Ist  dasselbe  dabei  betheiligt  und  ein  Vormund  odes
Curator  von  Obrigkeitswegen  aufzustellen,  so  geschiehe  dieses  durch  das  Kreisgel.
richt  des  einschlägigen  Regierungs=  Bezirks)  mit  Vorbehalt  des  Rekorses  an  den
Pupillen=  Senat  Unseres  Ober-Tribunals.  Sbendemselben  wird  auch  die  Aufsiche
über  die  gräflichen  Vormundschaften  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe  sedesmal
von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  u  sehen  ist.

§5.  1

Der  Graf  genießt  für  sch  und  seine  Familie  die  Befrelung  voh  aller  Militär,
pflichtigkeit.

UI.  Gerichtsbarkeit.

.  15:
Der  Graf  verzichtet  auf  die  Gerichtsbarkeit  erster  und  zweiter  Instanz,  die

bürgerliche  und  peinliche)  die  willkührliche  und  Kreitige,  und  auf  die  Forstgerichtsbarkeit.


##.  13.

Dem  Grafen  wird  gestattet,  wenn  gigen  vin  in  bürgerlichen  Rechts-Streiigkleiten
  ergangenes  Erkenntniß  des  Oberamtsgerichts  ein  Rechtsmittel  ergriffen  worden
ist  innerhalb  der  Appellations-Frist  unter  seinem  Vorsitze  ein  aus  sechs  Mitgliedern,
welche  die  Partheien  vorzuschlagen  haben,  bestehendes  Vergleichsgericht  zu  halten,
welches  sedoch  nur  mit  Justimmung  beider  Theile,  und  zwar  unentgeldlich  und
öffentlich  verhandeln  wirde  und  ohne  daß  dadurch  dem  Verfahren  in  der  höhern  Instanz
  vorgegriffen  oder  dasselbe  aufgehalten  werden  könnte.  «  "

5.
Die  beiden  Gefängnisse,  wesche  in  dem  Schlosse  zu  Gaitdorf  esngeuchtet  worden
sind,  sollen,  nachdem  der  Graf  den  Werth  des  Schlosses  der  Württembergischenm
Micherrschaft  ungeschwächt  vergütet  hat,  an  den  Grafen  zurückfallen;  sedoch  behält
        <pb n="790" />
        ###a

die  Krone  sich  die  Benützung  derfelben  so  lange  ver  öls  die  nöchigen  neuen  Gefüngnisse
  eingerichet  seyn  werden,  wozu  die  Einleitung  alsbald  getroffen  werden  foll.

K#16.

Die  Domanial,  Kantkei,  oder  die  Rent=  und  Forstbeamten  des  Grafen  erhaleen
das  Recht#dis  liquiden  Gefaälle  auf  dieselbe  Weise)  wie  Unsere  Kameral.  Beamen
Frielebuccher  Ordnung  und  mit  Worbehalt  des  gesehlichen  Rekurses  durch  Exekucion
einzuziehen.  «

J-1sz.

Die  von  dem  Grafen  angesprochene  Entschaͤdigung  des  Raths  Buͤhler  zu  Oberroth·
  wird  auf  die  bevorstehende  Entscheidung  uͤber  die  Entschaͤdigungs-Anspruͤche
der  Patrimomtal=  Gerichts-Beamten  ansgesest,  sedoch  zugesichert,  daß  dasjenige
was  in  dieser  Hinsicht  allgemein  festgesetzt  werden  sollte  auch  auf  den  Rath  Bühler
unverweilt  seine  Anwendung  erhalten  werde.

III.  Polizei-Verwaltung,
1.  18.

Der  Graf  hat  innerhalb  seiner  Schloͤsser  und  der  in  dem  Umkreise  berselben
Kegenden  Hofgüter  das  Recht  der  niedern  Polize#n  mit  der  Besugniß,  Strafen  bis
Auf  eine  kleine  Frevel  anzusetzen)  und  den  Betreg  für  sich  einzuziehen.  Hinichtlich
der  Uusübung  dieses  Rechts  ist  er  sedoch  Unserer  Kreis  =  Regierung  verantwortlich
und  unmittelbar  deren  Aufsicht  unterworfen,  und  dem  Seßtrasten  steht  gegen  die
Straf=  Unsätze  die  Berufung  an  sene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer,  Polizei  find  seine  Wohnungen  der  Pißtation  der
Ober,  Feuerschau  unterworfen.,  welche  ihm  über  die  erfundenen  Mängel  einen  Ausug
  aus  dem  BWistrations=  Protekolle  mitzutheilen  hat,  und  est,  wenn  denfelben  nicke
in.  Fbriger  Feit  abgeholfen  wicd;  der  Kreis=  Regierung  davon  die  UAnzeige  zu
muchen.

29.  "

Die  Ernennung  der  Ores,  Vorskeber  in  den  dem  Grafen  gustebenden  Oreschafren

  wird  ihm  in  soweit  überlassen,  als  sie  nach  dem  ersten  Edikt  vom  31.  Dezember
2618  N.  11.  Unse  zren  A#  #  ReMerungen  beigelegt  worden  ist.
        <pb n="791" />
        534

IV.  Aufsicht  in  Kirchen  und  Schulsachen,  auch  uͤber  milde
Stiftungen.

&amp;amp;  20.

Die  Ausübung  derselben  wird  dem  Grafen,  unrer  Vorbehale  der  in  dem  dritten
Edikt  vom  31.  Dec.  1818  den  Gemeinden  und  ihren  Vorstehern  eingerumten  Rechte
und  der  amrichen  Befugnisse  des  gemeinschaftlichen  Oberamts,  persönlich  in  der  Art
überlassen,  daß  derselbe  ·

a.)  die  Befugniß  hat,  den  Kirchen-  und  Schul-  Visitationen,  so  wie  der  Abnahme
  der  Stistungs=  Rechnungen  selbst  oder  durch  seine  Beamten;  jedoch
ohne  einige  Kosten=  Aufrechnung,  anzuwohnenz

b.)  daß  ihm,  wenn  er  im  Orc  gegenwärtig  ist,  oder  seinen  im  Ort  anwohnen“
den  Beamten  von  allen  auf  gedachte  Gegenstande  sich  beziehenden  Verfügun“
gen  zu  rechter  Zeit  Rachricht  ertheilt  werden  sollb  und

.)  daß  ihm  frei  steht,  in  Beziehung  auf  die  erwähnten  Gegenstände  selhst  oder  durch
seinen  deshalb  vbeauftragten  Beamten  Erinnerungen  und  Anträge  Unseren
Beamten  und  Gemeinde-Vorstehern  mitzutheilen,  und  dieselben,  wenn  sie
nicht  L9bbeig  berücksichtigt  würden,  der  höhern  Behörde  zur  Entscheidung
vorzulegen.

3.  21.

Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  #und  Familie  die  Privat=  Trouungen,
Taufen,,  Confirmationen  ze  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen  und  ohne  ihn  an
ledesmalige  Dispenfations.  Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.“  5%

#.  21.  «  —
Das  Patronatrecht  und  das  der  Praͤsentation  der  Schullehrer  wird  dem  graͤflichen
  Hause,  wo  und  wie  es  solches  hergebtacht  hat,  belassen.

8.  13.

Wir  wollen  den  gräflichen  Theilhabern  än  der  Grafschaft  Limpurg"  Solms-Astenbeim
  aus  besonderer  Rücksicht  auf  die  Bereitwilligkeit,  mit  der  sie  riner  den
gegenwärcigen  Verbältnissen  angemessenen  Festletzung  ihres  Rechts,  Zustandes  ent-*’
  gekemmen  find,  dem  von  ihnen  geäußerten  Wunsch  gemäß,  den  Königl.

Zuͤrttembergischen  Antheil  an  dem  Patronstrecht  zu  Gaildorf,  Sutendorf  und
Münster,  aleich  wie  auch  das  volle  Pakronakrecht  zu  Vichberg  und  Oberroth,  vorbehälrlich
  einer  gegenseiligen  billigen  Ausscheidung  der  damit  verbundenen.  Lasten
gnaͤdigst  überlassen.  !  ç  -
        <pb n="792" />
        6352
V.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte.

§S.  14.

Dem  gräflichen  Hause  werden  in  Rücksscht  seiner  im  Königreiche  gelegenen  Besihungen
  alle  oresenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesschert,  welche  Kusspelhen  Eigenthum
  und  dessen  ungestörtem  Genuß  herrühren.

Die  feühere  vertragsmäßige  Ausscheidung  der  landesherrlichen  und  der  gräflichen
  Gefalle  und  Einkünfte  wird  aufrecht  erhalten,  sedoch  wird  den  graflichen
Theilhabern  an,  der  Grafschaft  Limourg=  Solms=  Assenheim  aus  besonderer  Rücksiche
auf  die  neuerlich  zur  Sprache  gekommenen  Verhältassse  ein  weiteres  Entschddigungs=Capital
  von  4000  fl.  bewilligt.  «

#  45.

Die  Aktiv,-  Lehen?  welche  der  Graf  besise,  ist  derselbe  bereit,  segen  angemessene
Entschiäblgung  aufzugeben.  «  ’
ZuLeitungdiesesTUobisikcktionssØeschäftzundVerwandlungderangemessmen
Frohnden  in  gemessene  werden  Wir  auf  Verlangen  des  Grafen  einen  von  demselben
  zu  erbittenden  Commissär  abordnen.  Die  Leibeigenschafte,  Verhältnisse  werden
nicht  hierunter  begriffen)  da  sse  vermöge  einer  bei  einer  andern  Gelegenheit  gegebenen
  Erkläcung  des  Grafen  bereits  freiwillig  aufgehoben  worden  sind.

„½  a6.

Dem  Grafen  wird  die  Freiheit  vom  Noval,  Jehenden  für  die  von  ihm  selbfft.
ur  Cultur  gebrachten  Felder,  solange  sie  sich  in  seinem  Besihe  befinden  werden,
so  wie  auch  der  Gesuß  desselben  an  den  Orten  wo  er  Univerfal,  Jedendherr  ist,
bugestanden)  letzterer  so  lange,  als  diese  Ubgabe  überhaupt  bestehen  wird.

9.  21
Der  Graf  genießt  in  Hinsicht  der  mit  seinen  adelichen  Besitzungen  verbundenen
Gefaͤlle  die  naͤmlichen  Vorzugsrechte,  wie  Unsere  Koͤnial.  Kameral-Aemter.  Auch
wird  ihm  auf  dem  Vermögen  semer  Beamten  und  Verwalter)  wecen  aller  aus  der
Gutsverwaltung  entspringenden  Verbindlichkeiten)  eben  das  gefsesliche  Pfandreche,

welches  den  Gemeinden  zusteht,  eingerdumt.
#.

Die  gräflichen  Forst-  Behörden  haben  die  Forst=  und  Jagd,  Polizei  und  Forft,
Verwaltung  nach  Porschrift  der  Königl.  Gesese  und  Vererdnungen  mit  gleichen
        <pb n="793" />
        4  633

Befugnissen,  wie  die  Koͤniglichen,  und  in  dem  Umfang  auszuuͤben,  wie  der  Graf
diefelben  zur  Zeit  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staatshoheit  rechtmaͤßig  hergebracht
hat,  sowohl  in  seinen  eigenthuͤmlichen,  als  auch  in  den  innerhalb  seiner  Besitzungen
liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Peivat-Waldungen)  wogegen  er  das  zur
Ausübung  dieser  Gereche'eme  erforderliche  Personal  auf  seine  Kosten,  vorbehältlich
n  Hestane  des  #.  4.  des  Forst=  Organisations,  Sdikts  vom  7.  Juni  1618  zu
estellen  hat.

l  54.
Die  7.J.  5.  und  6.  Unseres  Forst-Organisatlons-Edikts  vom  J.  Juni  1818
werden  ausdrücklich  bestätigt.
.  30.

Der  J.  u1.  desselben  Sdirts  tritt  an  die  Stelle  des  H.  52.  des  Adels„  Statuts,
und  wird  damit  ausdrücklich  die  Verbindlichkeit  für  die  gräflichen  Forst=  Bedienten
verbunden,  Unserem  Forst.  Rath  alle  geforderten  Nachrichten  pünktüch  zu  ertheilen.

Die  Einsendung  der  bisher  vorgeschriebenen  Holzberichte  kann  jedoch  fär  die
Folge  unterbleiben.  «

Waldrentungen  sind  dem  Grafen  in  seinen  eigenthömlichen  Waldungen  so  wenig,
  ale  andern  Staats=  Angehörigen,  ohne  besondere  Leginmmatien  Unseres  Forst--Naths
  erlaube.  »

JasofekudieUnseremForst-RathsustebmdeOber-AufsichteineLofaliUntets
suchungiadenstäflichenWaldungenerfordern-bitte,kanndiefelbeinoess—nAuftrag
  nur  durch  einen  Königl.  Oberförster,  mit  Zuziehung  der  gräflichen  Forst-  Behörden)
  vorgenommen  werden.

9.  31.

Dem  Grafen  wird  gestacter,  seinen  Forst=  Beamren  dieselben  Ticel  zu  geben?
die  von  Unsern  Königl.  Dienern  der  ents#prechenden  Kategorien  geführt  werden-VI.

  Besteuerung,.
3..
Was  die  Bestenerung  anlange,  so  wird  dem  Grafen  die  Kreiheit

)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Königreiche  zuständigen
Gätern  ch  aufhälr;

2
        <pb n="794" />
        634

b)  die  von  detr  Besteuerung  der  ehemals  steuetfrei  gewesenen  Schloͤsser  und  der
zugehörigen  Gebäude,  mit  Ausschtuß  der  Mase##,  Gerdude,  sente  uck  die
von  der  Besteuerung  der  Schloßgárten  und  Parks,  deren  Grenzen  bei  der
Vollz  ehung  genau  bestimmt  werden  sollen,  zugesschert.

Im  übrigen  trägt  der  Graf  zu  allen  verf.  Kungsmäßeg  ausgeschriebenen  und  erhobenen
  allgemeinen  Laades=  Anlagen  ohne  allen  Unterschied  und  in  dimellen  Verhälsse
  und  nach  denselben  Steuer=  Grundsätzen  bei,  welche  auf  jeden  Staats-Angehörigen
  Anwendung  sinden.

#.  33.

Der  Graf  ist  allen  Geseßen)  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen,
doch  wird  mit  demselben,  wenn  er  im  Kontgreiche  wohnt,  wegen  einer  jähruch  zu
entcichtenden  Averlal-  Summe  für  die  freie  Einfuhr  der  zu  den  Oekonomie-Bedürfo#isse
bestimmten  Guts=  Eczeugnisse  aus  seinen  Besihungen  in  einem  angränzenden  Staate“
welche  mit  denen  ihm  im  Koöntgreiche  zustehenden  zusammenstoßen)  eine  billige  Uebereinkunft
  getroffen  werden.

#.  34.

Der  Graf  hat  an  allem  Milicär,  Aufwande)  namentlich  an  den?  mie  Geld
auszugleich'nden  Quartiers,  und  Militrs-Worspanns=  Kosten,  ohne  Rücksicht,  ob
diese  ein  Gegenstand  einer  allgemeinen  Landes,  oder  nur  einer  Obrramts,.  Vergleichung
  find,  seinen  Ancheil  zu  Üübernehmen.

Bei  Natural-Requrffeionen  bleibt  es  dessen  Willkühr  überlassen,  ob  er  seinen.
Antheil  selbst  abliefern,  oder  an  Accorden,  welche  von  den  Oderamts-  Worstehern
getroffen  werden,  Theil  nehmen  will.

.  35.

Der  Graf  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Bessungen  weder  zu
den  eigentlichen  Ames=  Körperschafts=  und  Gemeinde=  Lasten,  noch  zu  den  Amtsund
  Commun=  Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.  Der  Antheil  desselben  an  den
hierunter  nicht  beg##uffenen,  in  Verbindung  mit  den  Amts.  Kdrperschaften  zu  tragenden
  Leistungen  soll  demselben  sters  besenders  ausgeschieden  und  bekannt  gemacht  werden,
  ohne  daß  die  von  den  Oberamts=  Vorstehern  wezen  der  Beischaffung  des  Antheils
  der  Amts,  Eingesessenen  etroffenen  Maßregeln,  namentlich  durch  Anleihen?
für  den  Grafen  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.  ·

0.ZS.

DieBekechnnngdersteuerixnlagedergrckflichensBesitzungeusolldemskafm
unmittelbacvonvembetressenveaKdncgl.Qbecamczugefecksgtwerden.
        <pb n="795" />
        553

Die  Einzahlung  der  Steuern  geschieht  unmietelbar  an  die  Oberamtspflege,  ohne
Dazwischenkunft  der  Orts-  Erheber;  jedoch  wird  nach  Befinden  der  Umstände  eine
die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  moglich  durch  Einzahlung
derselben  im  Banzen  an  irgend  eine  Konigl.  Central  Stelle,  getroffen  werden.

4.  37.

In  Rücksscht  auf  Ritter  Güter,  welche  der  Graf  in  der  Volgezeie  im  Königreich
  Würctemberg  erwerben  könnte,  treten  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  ein)  insofern  nicht  ihrer  Anwendung  besondere  Prlvat-Verhälta#sse
entgegen  stehen.  «  "

r  4
n

Nach  dieser  Unseret  Erklaͤrung  haben  sich  nun  alle  Koͤnigl.  Landeestellen  und
Behörden  bei  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses
Waldeck  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  ochten.

So  gescheben  in  Unserer  Königl.  Haupt=  und  Restdenzstadt  Stuttoart,  am
fünf  und  zwanzigsten  Tag  des  Monats  August  im  Jahr  Sin  Tausend  Achthundert
und  Neunzehn.  4

Wilhe  im.

d.  8
Der  Minister  des  Innern.
v.  Otto.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats=  Sekretä#
v.  Vellnagel.
        <pb n="796" />
        B.)  Dienst-Nachrichten.

—  Be.  Koͤnigl.  Majestät  haben  vermoͤge  Rescripts  vom  30  August  den  vormaligen
  Jagd·  Junker,  Grafen  Clemens  v.  Beroldingen,  als  Assessor  auscultans
bei  dem  Koͤnigl.  Forstrathe  anzustellen  geruht.

Sedann  haben  Allerhöchstdieselben  unterm  31.  August  gnddigst  geruht:

den  bei  der  Königl.  Retardaten-Commission,  Section  der  Finanzen,  angestellten
Finanzrath  Nast,  als  Rath  zu  der  Finanz=  Kammer  des  Jaxt.Kreises  zu  versehen,

das  erledigte  Kameralamt  Tettnang  dem  vormaligen  Fotst-Casster  Denk  in
Altdorf,  und

das  erledigte  Kameralamt  Wiblingen  dem  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammet
angestellten  Ober-Revisor  Wintter  zu  übertragen)  dagegen

den  vormaligen  Forst-  Cassser  Daur  in  Ulm  zum  Ober=  Revisor  bei  der  Ober-Rechnungs=
  Kammer  zu  ernennen;  ferner

den  Kameral,  Berwalter  Fezer)  von.  Neuenbürg,  wegen  geschwächter  Gesundheic
  nach  seiner  Bitte  auf  Ein  Jahr  in  den  Qutescentenstand,  und

den  Kameral=  Verwalter  Schnell,  von  Schöncthal,  auf  die  Kameral  Verwaltung
  Neuenbürg  zu  versetzen,

die  Kameral=  Verwaltung  Schönthal  aber  dem  Oekonomie-Verwalter  Oberzoller
  und  Ober-  Acciser  Hesler  daselbst  zu  übertragen,  und  den  quteseirenden
Kammeral,  Verwalter  Heß,  von  Neuenstatt,  unter  Vorbehalr  seines  Ranges,  zum
Oekonomie-Verwalter,  Oberzoller  und  Ober-Acciser  in  Schönthal  zu  ernennen,  endlich

dem  Registrator  Dobelbauer  bei  der  Ausstands-Commisston  die  nachgesuchte
Entlassung  zu  ertheilen.

Ferner  haben  Se.  Königl.  Majsestät  unterm  2o.  August  dem  zur  Parrei
Billingsbach,  Diöcese  Langenburg)  ernannten  Pfarrer  Keeser  zu  Bachlingen,  derselben
  Diöcese,

unterm  36.  August  dem  zu  der  katholischen  Pfarrei  Altthann,  Landkapitels
Waldsee,  ernannten  Pfarrer  Fricker,  vom  Flecken  Winterstetten,

unterm  38.  August  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Obersulmetingen,  Landkapicels
Biberach)  ernannten  Caplan  Konrad,  von  Reckarsulm,  und

dem  zur  katholischen  Pfarrei  Hausen,  Oberames  Riedlingen,  ernannten  bisherigen
  Pfarrer  in  Oggelsbeuren  La  Grange  die  Königl.  Bestätigungen  ertheilt.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  vermöge  Deerets  vom  31.  August  die
erledigte  weltliche  Raths=  Stelle  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  dem  bisher  bei  der
Ober'  Rechnungs,  Kammer  angestellten  Ober-Regierungsrath  Mosthaf,
        <pb n="797" />
        537

vermöge  Entschließungen  von  demselben  Tage  das  erledigte  Dekanat  Kirchheim
dem  ordentlichen  Professor  der  evangelischen  theologischen  Fakultät  in  Tübingen,
D.  Bahnmaier,  unter  Vorbehalt  seines  bisherigen  Charakters  und  Rangs"

das  erledigte  Dekanat  Tuctlingen  dem  Pfarrer  Kapf  in  Winterbach  gnädbigst
üÜübertragen,  und  «

dem  zu  der  katholischen  Pfarrei  Ahldorf,  Landkapitels  Horb,  ernannten,  von
Degsingen  gebürtigen,  Johann  Baptist  Straub,  bisherigen  Bikar  in  Ahldorf,  die
Köuigk.  Bestätigung  ertheilt.

Unter  dem  31.  August  wurde  der  Unterlieutenant  Schoce  vom  3.  zum  3.  Reiter:
  Regiment  verseht,  und

der  vormalige  Unterlieufenant  v.  Rakaiz  bei  dem  5.  Reicer-Regiment  wieder
engestellt.

Unterm  5.  August  wurde  durch  Entsetzung  des  Pfarrers  Rieker  zu  Oberkochen,
Diöcese  Aalen,  diese  Pfarrei,  und

durch  das  am  29.  August  erfolgte  Ableben  des  Pfarrers  Sttlinger  die  Pfarrei
Rotzwälden,  Dekanats  Kuchheim)  erledist.

Den  3e.  August  ist  der  Finanz-Kammer-Registraror  Haag  in  Ludwigsburg
gestorben.

II.)  Berfüzungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Residenz-Polizei:


1.  Ministerien  des  Innern  und  der  Residenz-Polizei-Bekanntmechung

  des  am  28.  September  zu  Kannstadt  abzuhaltenden  landwirthschaftlichen  Festes.

De  das  jsährlich  in  Kannstade  zu  haltende  landwirchschaftliche  Fest  auch  dieses
Jahr  wieder  am  28.  September  statt  sinden  wird)  so  wird  solches  hiemit  unter  folgeuden
  Anordnungen  bekannt  gemacht:

1.)  Die  Viehhalter,  welche  ssch  um  einen  Preis  bewerben  wollen)  müssen  ihr
Bieh  schen  am  #7.  September,  Nachmittogs,  dem  Schaugerichte  vorführrn,  und
durch  obriskeitliche  Zeugnisse  daorthun,  daß  sie  Inländer  sind,  und  daß  sie  das  zur
Preisbewerbung  ausgestellte  Viey  schon  ein  Jahr  besihen.
        <pb n="798" />
        vzs

2.)  Die  bei  dem  landwirthschaftlichen  Feste  zu  vertheilenden  Preise  sind  die
naͤmlichen,  wie  im  vorigen  Jahre,  und  wurden  unterm  6.  April  d  J.  durch  das
Königl.  Staats=  und  Regierungs=  Blatt  Nro.  19.  bereits  bekannt  gemacht.

S.)  Kein  Bewerber  kann  mehr  als  einen  Preis  fäür  dieselbe  Viehgattung  erhalten.
  Wenn  z.  B.  Jemanden  für  eine  Biehgattung  der  erste  Preis  ist  zuerkannt
worden,  und  er  bringt  von  derselben  Viehgattung  noch  ein  Stück,  welches  den  zweiten
  Preis  erhalten  konnte,  so  erhäált  er  nur  den  ersten  Preis,  und  der  Besitzer  des
nächsifolgenden  schönsten  Stücks  erhält  den  zweiten  Geldpreis  nebst  der  Medatle.
0.)  Nach  der  Preis-Austheilung  für  die  besten  Viehgattungen  wird  ein  Pferde-Reunen
  gehalten.

Die  Eigenthümer  der  Pferde,  welche  bei  dem  Wettrennen  einen  Preis  erhalten
wollen,  müss-n  schon  am  37.  September,  Nachmittags,  auf  dem  Rathhause  zu  Kann,
stadt  erscheinen,  und  sich  einschreiben  lassen,  damit  sse  Nummern  erdalten,  nach  deten
  Ordnung  sie  den  andern  Tag  zum  Wettrennen  aufgefordert  werden  Auch  muß
sich  jeder  Pferd=  Eigentbümer,  welcher  sich  um  den  Preis  im  Wertrennen  bewirbr,
duro  ein  ortsobeigkeitliches  Zeugniß  ausweisen,  daß  er  ein  Inlánder,  und  daß  sein
Pferd  im  Inlande  gezeugt  und  erzogen  worden  sey-Es

  bleibt  sedem  Pferde,  Eigenthümer  überlassen,  ob  er  sein  Pferd  bei  dem
Werttrennen  selost  reiten,  oder  ob  er  einen  andern  hiezu  aufstellen  will.

.  Der  erste  Preis  bei  dem  Wettrennen  besteht  in  1z  Ducaten  nebst  einer  Medaille.

Der  zweite  in  10  Ducaten  nebst  einer  Medaille.

Der  dritte  in  einer  Medeille.

Bei  dem  Schifferstechen,  zu  welchem  ebenfalls  nur  inlándische  Preisbewerber
zugelassen  werden,  ist

der  erste  Preis  12  Ducacen  nebst  einer  Medaille,

der  zweite  ist  3  Ducaten  nebst  einer  Medaille.
Jeder  der  vier  folgenden  Preise  besteht  in  einer  Medeille.

5.)  Die  Schiffr,  welche  ihren  Zunfttag  auf  den  38.  September  verlegt  haben,

werden  nach  dem  Pferde=  Rennen  ein  Schifferstechen  geben.

6.)  Es  wird  dafür  gesorgt  werden)  daß  die  Zuschauer  so  viel  möglich  bequeme
Plitze  finden,  auch  werden  sonst  die  geeigneten  Anstalten  getroffen  werden,  um  durch
Hauddabung  der  Ordnung  alles  entfernt  zu  halten,  wos  eine  frohe  Feier  des  Tags,
woj#u  alle  diejenigeo  welche  Theil  daran  zu  nehmen  Lust  haben,  eingeladen  werden,
und  die  Zufriedenheit  der  zahlreichen  Versammlung?  der  man  entgegen  zu  sehen  hat,
Kören  könnte.

7.)  Wird  auf  den  36.  September  in  Kannstadt  zugleich  ein  Viehmarkt  gehalten.
        <pb n="799" />
        639

Dieser  Viehmarkt  erstreckt  sich  auch  auf  ven  Handel  mit  Schafen.  Diejenigen,
welche  Schafe  auf  den  Markt  bringen,  müssen  sich  mit  ortsobrigkeitlichen  Zeugnissen
ausweisen)  daß  ihre  Schafe  gesund  seyn,  und  daß  an  dem  Orte)  von  welchem  sie
herkommen,  sich  seit  Jahr  und  Tag  keine  Spur  einer  ansteckenden  Seuche  geaußert
habe.

Stuttgart  den  1.  Sentember  1619.

v.  Otto.  Phall.

8)  Des  Departements  des  Innern:
2.  des  Ministerium  bes  Innern.

Des  Königl.  Medieinal  -Collegiums.

Von  dem  Königl.  Medieinal,  Collegium  wurden  dem  Regiments=  Arze  Dr.  Jehann
  Jakob  Freitag,  von  Eberstadt,  Oberamts  Weinsberg  gebuͤrtig,  nach  erstandener
  Pruͤfung  in  der  Medicin,  bohern  Chirurgie  und  Geburtshuͤlfe,  ferner
dem  Med.  Dr.  Jakob  Röser,  von  Oellingen,  Oberames  Alpek  gebürtig,  nach  erstandener
  Prüfung  in  der  Mediein  und  höhern  Chirurgie  die  Erlaubnß  zu  AusüÜbung
  dieser  Was2  Aschafen  ertheilt.

Stuttgart  den  383.  August  1819.
«  v.  Massenbach.

 

Stuttgart.  Aus  Auftrag  Königl.  Ober-Post-Direktion  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
daß  von  den  neuen  verbesserten  Verzeichnissen  über  den  Abgang  und  die  Ankunft  der  Posten  zu  Stuttgart,
  das  Eremplar  zu  achtzchn  Kreuzer,  auf  den  beiden  Erpeditionen  des  Königl.  Haupt-Postamts,
zu  haben  ist.  Deu  316  Uugust  1619.  #  Königl.  Haupt-Postam.

 

Sbingen.  Den  21.  September  d.  J.,  Morgens  9  Uhr,  wird  vie  Sommer-Schafweide  von
Sondernacht,  die  200  Stück  erträgt,  auf  die  nächsten  3  Jahre  1820,  1821  und  1822,  im  Aufstreich
verlieben.  Die  Kiebhaber  wollen  sich  am  besagten  Tage  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen,  bei
dieser  Verhandlang  in  dem  Wirthshause  zu  Frankenhofen  einssnden.  Den  37,  2#  en

meinde  Rath.
        <pb n="800" />
        40

Stuttgart.  Indem  man  das  Publikum  hiemit  in  Kenntniß  seizt,  daß  bei  der  unterzeichneten
Stelle  gegenwärrig  ein  fremder  Handwerks-Pursche  in  Untersuchung  sich  befindet,  bei  welchem  man
mehrere  Badische  falsche  Sechskreuzer=  Stücke  vom  Jahr  1816  und  Herzeglich  Sachsen=  Coburgise
Dreikrenzer-Stucke  von  1817  gefunden,  von  welchen  er  früher  ausgegeben  hat,  und  die  vorzüglich  an
der  schlechten  Rundung,  dem  undeurkichen  Gepräge  und  den  rorhen  Blatten  leicht  zu  erkenmm  sind;
#o  ersucht  wan  sämtliche  Behörden,  denen  vielleicht  bereits  etwas  von  diesem  falschen  Gelde  zur  An-Pige
  gekommen  ist,  um  Mittheilung  der  näheren  Umstönde.  Den  2.  September  1619.

Köwgl.  Direktion  für  die  Nesidenz-Stadr.

—

 

Urach.  Daniel  Lotterer,  von  Ehningen,  hat  sich  aus  der  Garnison  Asperg  unferm  16.  Auguft
entfernt,  und  sich  bisher  nicht  mehr  binhefunden.  Derselbe  hat  sich  mi#t  einem  dunkelblauen  Ueberrock
and  ein  paar  langen  koryhlauen  Beinkleider  versehen,  welcke  Stücke  er  sich  auf  eine  betrügerische
Weise  zu  verschaffen  wutzte.  Es  werden  daher  sämeliche  Orts-Vorsteher  gebeten,  im  Berretungsfall
diesen  Flüchtling  zu  arreriren,  und  entweder  der  Königl.  Garnisons-Compagnie  zu  Hohen-Asperg,
oder  dem  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Den  38.  August  1619.

Königl.  Oberamt.

—  —  —

Maulbronn.  Der  Militärpftichtige  Johannes  Eberhard,  von  Enzberg,  welcher  bei  der  Aushebung
  im  Merz.  d.  J.  krank  war,  hat  sich  von.  Haus  entfernt,  ehe  das  Oberamt  von  seiner  Genefung,
in  Keuntniß  gesetzt  war.  Alle  hoch=  und  wohllobliche  Civil=  und  Militär-Behörden  werden  ersurdt,
auf  diesen  Fluchtling  genau  fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu
lassen.  Den  34,  August  2610.  «  Konigl.  Oberamt.

 

Leonberg.  Der  wegen  Theiknahme  an  einem  Diebstahl,  wegen  Vagirens  und  unzächtigem  Lebenswandels,
  auch  wegen  Verletzung  der  an  Eidesstatt  gegebenen  Handtreue,  sich  nicht  von  Haus  zu
entfernen,  von  dem  Criminal-Senat  des  Königl.  Gerichts-Hofe  kur  den  Neckar-Kreis  zu  einer
Juchthausstrafe  verurkheilte  Johann  Geiger,  lediger  Zimmer-Handwerksgeselle,  von  Dizingen,  hiesigen
Bezeks,  ist  abermals  von  Haus  hinweg  gelaufen  und  sein  gegenwärtiger  Aufenthait  unbekannn.  Sämtliche
  Justiz=  und  Polizei-Stellen  werden  nun  ersucht,  auf  diesen  M-nschen  zu  sahnden  und  ihn  im  Betretungsfall
  hieher  einliefern  zu  lassen.  Sianalement:  Geiger  ist  30  Jahre  alt,  5  Fuß  i0  Joll  groß,
hat  schwarze  abgeschnitrne  Haare,  stumpfe  Nase,  graue  Augen,  erwas  aufg'worfene  kippen  und  gure
Jadne.  Seine  Rleidung  besteht  wahrscheinkich  in  einem  dreieckigten  Hur,  braunseidenen  Halstuch,
Ulautuchenen  Wamms,  dergleichen  Weste  und  Hosen  und  Stiefeln.  Den  30.  August  1819.
«  "·  somsi.Obemmtisszerichh

 

 

Marbach.  Nachstehende  2  Bürger  aus  dem  hiesigen  Oberamts-Bezirke,  deren  Schuldenwesen
schon  uber  1  Jahr  gaurgrrichtlich  auselnander  gesetze  worden,  wollen  nach  Jahr  und  Tag  auswandern,
und  zwar  Leonhard  Schwaderer,  vom  Steinächlenshof,  Staabs  Affalterbach;  Mieael  Raichle,  burgerlcher
  Weingärtner  zu  Einodr,  Staabs  Kleinaspach.  Dieses  Vorhaben  wird  nun  mir  dem  Anfugen
össe  urlich  bekgunt  gemacht,  daß  gedachte  Auswanderer  wegen  ihrer  etwaigen,  unerlediaten  Verbindl'chkeiren
  noch.  Jahr  lang  im  Lande  bleiben,  und  por  den  diesseitigen  Behorden  re  tmägig  bekangt  werden
  können.  Den  34.  August  810.  Konigl.  Oberamt
        <pb n="801" />
        Nro.  58.  1819.  642
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Freitag,  10.  September.

 

1  Koumtittelbare  Königliche  Decrete-Dienst-Nachrichten.


Se.  Königl.  Majestät  haben  durch  Reseript  rem  25.  v.  M.  den  gegenwért
eig  auf  einer  außerordentlichen  Sendung  zu  St.  Petereburg  be  findlichen  Konigl.
General=  Masor  Graf  von  Beroldingen  zum  cufßererdentlichen  Gesandten  und
bevollmächtaten  Minmster  am  Kaiser!.  Russischen  Hofe  errannt)  und

vemöge  höchster  Entschließung  vom  :2.  v.  M.  den  General,  Bikariats=  Rath
Dossenberger,  auf  seine  Bitte,  der  von  ihm  zugleich  bekleideten  Stelle  eines
Regens  am  Prtester=  Seminar  in  Rottenburg  zu  entheben  gerudt.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselden  vermöge  höchster  Ertschlieungen  vom
a.  d.  M.  die  erledigte  fatholische  Pfarter  Scheltsingen,  Oberamts  Blaubeuren:
dem  Vikar  Modios  zu  Neufra  gnaͤdigst  uͤbertragen,  und

dem  zur  katdolischen  Pfarrei  Ewerfelden  Obtren'te  Riedlingen,  ernannten  bis
herigen  Rep-tenten  an  dm  katholuschen  Konvikt  in  Tübingen  Joseph  Schönwei-=ler,
  die  Königl  Bestätic  ung  erthbeilt;

vermöge  höchster  Eneschliefungen  vom  5.  d  M.  die  erledigte  Pfarrei  Heinin-9½%%
  Dekanars  Gôppingen,  dem  Pfarrer  Mauch  in  Linsenhofen,  Dekanats  Neufen,
un

die  erledigte  Pfarrei  Zell  unrer  Uichelterg,  Dekonats  Kichheim,  dem  Pfarrer
Herrmann  in  Malmeheim,  Dekanats  Leonberg,  gnädigst  übertragen.

Ferner  baben  Se.  Königl.  Majestär  vemöce  Relcripks  vom  7  d.  M.  dem
Dber,  Revisor  Lauer  von  der  Retardaren,  Commisston,  Sektion  der  Finanzen,  zur
Areise=  Rechnungs=  Kammer  zu  versetzen,  und
        <pb n="802" />
        642

den  bei  dem  vormaligen  Ober-Baurath  angestellt  gewesenen  Sekretär  von
Ma  ge  als  ersten  Registrator  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg  anzustellen
geruht.

Den  Zo.  v.  M.  ist  der  Unter-Amta-Arit  D.  Tritschler  zu  Beilstein,  Oberamts
Marbach,  gestorben.

II.  Verfügungen  der  Departements.
4.)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:

der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung,  die  Aastößung  der  Rekrutirungs  -Commission  und  die  Konstituirung  des  Ober-Rekrurirungs
  -Rarhs  und  die  Anentirunge  -Commission  betreffend.
In  Folge  des  neuen  Rekrutirungs,  Gesetzes  vom  J.  d.  M.,  ist  in  Beziebung
#auf  die  bisherige  Rekrutirungs=  Commisston  und  deren  Geschäfte  folgendes  feltgesetzt
worden:  ·

1.)  Die  durch  allerhoͤchste  Entschließung  vom  26.  Det.  1815.,  aus  Mitgliedern
der  Ober,  egierung  und  der  damaligen  Rekrutirungs-Sektion  des  Kriegs-Depatements
  vorldusig  niedergesetzte  Commission  zu  Leitung  aller  auf  die  Rekrutirung  Bezug
  habenden  Gescháfte,  wird  aufgelöor.  -

2.)AnihreStelletketenuachMaßgabe«d-sRekrutitungssGesetzestheilsder
Ober,  Rekrutirungs-Rath)  theils  die  Kreis=  Regierungen.

5.)  Der  Ober-Rekrutirungs-Rath  wird  gebildet  aus  dem  Obrist  von  Welling,
als  Directos)  sodann

aus  den  Ober-Regierungs-Räthen  Knapp  und  Wächter,  als  Delegirten
des  Menisteriums  des  Innern)  und

aus  dem  Ober-  Kriegs=  Rach,  Masor  von  Göriz,  und  dem  Kriegs=  Rath
Major  von  Zech,  als  Delegirten  des  Ministeriums  des  Keiegswesens.

Als  Sekretär  ist  ihm  beigegeben  der  bisherige  Sekretär  der  Rekrutirungs=Cemmission
  Schlözer,  als  Registrator  der  bisherige  Registrator  gedachter  Commission,
  Scholz,  und  als  Kanzlist  der  bei  der  letzteren  angestellt  gewesene  Kanjlist
Rathfelder.  ·

4.)  Demselben  liegt  nicht  nur  die  oberste  Leitung  des  Rekrutirungs-Wesens
bei  den  künftigen  Aushebungen,  und  die  Bearbeitung  der  hiezu  nöthigen  Instruktionen,
  so  wie  die  Erledigung  der  dabei  eintretenden  Rekurse  ab,  insoroeit  solche
nach  dem  Rekrutirungs--Gesetze  von  den  Verfüͤgungen  des  Kreis-Rekrutirungs=Rachs
  ergriffen  werden  können;  sondern  zu  Vereinfachung  des  Geschäftsgangs  wird
        <pb n="803" />
        643
demselben  zugleich  auch  das  nachtraͤgliche  Erkenntniß  uͤber  die  rechtlichen  Folgen  des
Ungehorsams  bei  allen  fruͤheren  Aushebungen  uͤbertragen.  Die  Königl.  Oberaͤmter
haben  daher  ihre  Berichte  sowohl  uͤber  Vollziehung  oder  Aufhebung  der  vor  Erscheinung
  des  Amnestie-  Dekrets  vom  26.  Februar  1816  gegen  ungehorsam  Abwesende
ausgesprochenen  Vermoͤgens-Confiscationen,  als  über  die  Bestrafung  der  bei  den
späteren  bisherigen  Aushebungen  von  den  Jahren  1815)  1813  und  1619  durch  das
Loos  berroffenen,  hingegen  nicht  erschienenen  Militárpflichtigen  an  den  Ober-  Rekrutirungs=
  Rath  zu  erstarten.

b.,  Alle  übrige  Gegenstände,  namentlich  die  Erledigung  des  Gesuche  um  Disvensation
  von  der  Mindersährigkeit  zum  Behuf  der  Perheirathung,  eignen  sich  von
nun  an  ausschließend  zum  Geschäfts-Kreise  der  Kreis-Regierungen.

6.)  Für  diesenigen  Geschdfte  der  vormaligen  Rekrutirungs=  Sektion,  welche  die
Einreihung,  sodann  die  Eatlassung  der  Eingereihten  betrafen)  und  zuletzt  von  den
ium  Kriegs-Departement  gehörigen  Mitgliedern  der  gemeinschaftlichen  Rekrutirungs=Commission
  unter  der  Benennung  der  zweiten  Abcheilung  der  Rekrutirungs,  Commisston
  besorgt  wurden,  wird  unter  den  Befehlen  des  Kriegs-Ministers  eine  besondere
  Asseatirungs=  Commission  errichtec,  die  aus

dem  Director,  Obrist  v.  Welling,
dem  Ober-Kriegs-Rarh,  Major  v.  Gdriz,
dem  Kriegs=  Rath,  Masor  v.  Zech,
dem  Kriegs-Rath,  Masor  v.  Moser,
dem  General=  Armee,  Arzt,  Major  v.  Constantin,  und
dem  General=  Armee  Chirurg  v.  Köllreutter,
besteht.
Das  Kanzlei=  Personal  ist  dasselbe,  wie  bei  dem  Ober=  Rekrutirungs=  Rath.

Vortkehende  Bestimmungen  werden  hiemit  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt
gemacht.  ,
Stuttgart  den  6.  September  1819.

v.  Otte.  Franquemont
B.)  Des  Departements  des  Innern:

des  Ministerium  des  Innern.

Koͤnigl.  evangelisches  Consistorium.
Wohlthätige  Stiftung  des  vorstorbenen  Freiherrn  von  Palm  betreffend.

Der  an  dem  35.  April  d.  J.  zu  Kirchheim  unter  Teck  verstorbene  Freiberr  Christien
Heinrich  von  YPalm  hat  in  seinem  Testament  d.  d.  3o.  Revember  1815  sein  Saus
        <pb n="804" />
        34

zu  Nleburg,  Oberames  Calw,  samt  den  Nebengebäuden,  dem  Heiligen  von  Altturg
mic  der  Bestimmung  vermacht  daß  dieselben  verkauft,  und  der-  Erlds  doraus  der
von  ihm.  unter  dem  4.  August  1735  entworfenen  und  bei  dem  Oberamt  Calw  niedergelegten
  Stiftungs-Ordnung  gemäß,  theils  zu  Baldung  eines  Schulfonds  für  die
Schulen  in  Alcburg  und  dessen  5  Filialten,  woraus  Beloldungs-Zulegen  der  Schul,
lebrer  und  andere  Srfordernisse  zu  bestreiten  sind;  theils  zu  Gehalten  für  Witewen
von  Geistlichen  und  Schullehrern  zu  Altburg  verwendet  werden  solle.

Diese  rühmliche,  wohlthátige  Stiftung  wird  mit  höherer  Genehmigung  hiemit
oͤffentlich  bekannt  gemacht.

Sturtgart  den  31.  August  1819.  Wach
ter.

 

Berichtignung.

In  der  in  der  Rummer  55.  dieser  Blätter  enthaltenen  Königl.  Deelaration  der
ftandesherrlichen  Verdältnisse  des  fürstlichen  Fauses  Thurn  und  Taxyis  hat  der  6  4.
eine  zum  Theil  undeutliche  Fassung.  Es  wird  daher  zu  Berichugung  derfelben  hier
bemerkt,  daß  dieser  H.  solgendermaßen  lauten  solln  ?-.

  3  .

„,  Die  fürstlichen  Gerichts=  und  Forst,  Bebdrden  haten  die  Forst-Gerichtsbaskeic,
Ferst=  und  Jagd,  Polsei  und  Forst=  Verwaltung#  nach  Vorschrift  der  Könil.
„  Gesetze  und  Verordnungen  mie  gleichen  Befugnssen,  rie  Unsere  Koniglichen  und
o  in  dem  Umfange  auszuüben)  wie  das  fücstlich,  Haus  dieselben  zur  Zeit  seiner  Un-„
  terwerfung  unter  die  Staats.-Hoheit  rechtmäßig  hergebracht  hatte,  sowohl  in  deslles
  eigenthümlichen,  als  auch  in  den  innerhalb  seiner  Besitungen  liegenden  Ge
o„  mefnde  Stiftungs,  und  Privat-Waldungem,  wogegen  der  Fürst  das  zur  Aus-5:
  übung  dieser  Gerechtsame  erforderliche  Personal  auf  seine  Kosten  zu  bestellen  hat.“

Seuttgart  den  6.  Sept.  1819,
Ministerium  des  Innernv.

  Otte.

 

Drucksehler.
Im  Staats=  und  Regierungs=  Blart  Nro.  53.  siad  folgende  Druckfehler  zu  verbessern:  Seite  137.
Zeile  2.  st.  Tübinger  l.  Täbinger-,  31  78  Kt.  Tubingen,  l.  Täbingen,  X.  11.  ebenso,  3.  20  und  21.
Ifünfzehnmonallicher  st.  fünfmonarlicher.
        <pb n="805" />
        Nro.  59.  1  819.  545
Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakt.

 

Freitag,  107.  September.

 

Unmittelbare  Konigliche  Decrete.

Dienst-Nachrichten.

Se.  Königl.  Majsestdt  haben  vermöge  höchster  Entschliehung  vom  2.  d.  M.
den  bei  der  Regierung  des  Donau  Kreises  angestellten  Kanzlisten  Raunest  wegen
Kränklichkeit  in  den  Penssonsstand  zu  versehen  geruht.

Sodann  haben  Alkerhöchstdieselben  vermoge  höchsten  Decrets  vom  4.  d.  M.
die  Oberamts-Gerichts,  Aktuarsstelle  zu  Göppingen  dem  Referendär  zweiter  Klasse  bei
dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen)  Pistorius,

vermöge  hochster  Entschließung  vom  3.  d.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Münklingen,

Dekanats  Leonberg)  dem  Dikar,  Repetenten  Osiander  dem  ältern  in  Stutktgart,
und

vermöge  Reseripts  vom  9.  d.  M.  die  erledigte  Registrators.  Stelle  bei  der

Königl.  Aussiands=  Commissson  dem  quiescirenden  Sekretär  WMarz  vom  Königl.
Kriegs,  Departement  gnädigst  übertragen.

Unterm  3.  d.  M.  wurde  dem  Oberlientenant  von  Mundorff  im  dritten  Reiter,
  Regiment  die  gebetene  Entlassung  aus  dem  Militärdienst  ertheilt,  und  dagegen
der  Unterlieutenant  von  Kober  im  3.  Reiter-Regiment  zum  Oberlieutenant  ernauntt,
und  beim  5.  Reiter=  Regiment  eingetheilt.
        <pb n="806" />
        5#6

Stuttgart.  Am  Donerstag  den  23.  d.  M.,  Vormictags  9  Uhr,  werden  zu  Urach  von  den
tand-Gestütten,  zu  Marbach,  Offenhausen  und  St.  Johann,  11  noch  sehr  brauchbare  und  in  dem
besten  Alter  stehende  Stutten,  welche  größtentheils  von  den  edelsten  Hengsten  trächtig  sind,  6  4  ½1
fährige  Stutten,  ein  4  18  jähriger  Hengst=  und  zehn  4  ½2  und  3  1/8  jährige  Wallachen-Fohlen,
sodann  zwei  noch  sehr  brauchbare  zweispännige  Chaisen,  und  ein  dergleichen  Troschke,  im  öffentlichen
Aufstreich,  gegen  baare  Bezahlung  verkaust  werden,  wozu  man  die  Liebhaber  hiemit  einladet.  Den
12.  Sept.  1619.  Königl.  Land-Oberstallmeisteramt.

 

Ellwangen.  Am  Donmerstag  den  23.  Sept.  und  den  folgenden  Tagen  werden  in  dem  Schloß  Ellwangen
  mittelst  Auction  gegen  baare  Bezahlung  verkauft  werden:  Einige  Berten,  Borhänge,  Tucher
und  Trppiche  von  verschiedein  Karben,  Porzellaiu,  Fayence,  Znn-Kupfer-Messing-Blech=  und
Eisengeschirr,  Glaswerk,  Fässer,  Küfer=  und  Schreiner-Handwerkszeug;  einige  Malereien,  viele  Bertladen,
  Käsien,  Tafeln  und  Tische,  Commode,  Sessel  und  Fauteutls,  auch  sonstiges  Hausgeräthe
und  Schreinwerk.  Sämtliche  zum  Verkauf  ausgesetzten  Gegenstände  können  8  Tage  vor  der  Auction
täglich  im  Schloß  Ellwangen  beaugenscheinigt  werden.  Den  31.  August  1619.

Königl.  Kameralamt.

Rottenburg.  ODie  unterzeichnete  Beamtung  verkauft  aus  freier  Hand  ganz  guten  Dinkel  und
Gerste  vom  Jahrgang  1818.  Den  1.  Sepr.  1819.  Königl.  Kameralamt.

Tübingen.  Die  Lieferung  von  18e  Klastern  gutem  buchenen  vierschühigem  Scheiterholz  in  den
biesigen  kotholischen  Convikt  wird  in  der  Wohnuug  der  unterzeichneten  Seelle  Freitag  den  17.  Sept.,
Morgens  20  Uhr,  im  Abstreich  an  einen  tüchtigen  Unternehmer  veraccordirt  werden,  zu  welcher  Verhaudlung
  die  tiebhaber  eingeladen  werden.  Den  3.  Sept.  1619.

Convikt-Verwaltung.

Stuttgart.  Es  hat  die  untexzeichnete  Stelle  auf  erhaltene  gnädigste  Legitimation  mehrere  hiesige
  herrschaftliche  Keller  zu  verpachten,  und  einen  bedeutenden  Theil  des  herrschaftlichen  Fat-Vorrarhs,
der  ic  ganz  vorzüglichem  Zustande  ist,  und  aus  Fässern  von  4—  20  Eimern,  alle  in  Eisen  gebunden,
bestehr,  den  Meistbietenden  zu  verkaufen.  Zur  Verpachtung  der  Keller  sowohl,  als  zum  Verkauf
der  Fässer,  ist  Montag  der  20.  dieses  Monats  anberaumt,  wobei  die  Liebhaber  sich  Vormittags  9  Uhr
in  der  Kameralamts-Küferei  im  Bebenhäuser  Hoft  einfinden  wollen.  Den  6.  September  1819.

—  Aönigl.  Kameralamt.

Urach.  Bei  unterzeichneter  Stelle  sind  bedeutende  Quantitäten  Dinkel  und  Gerste  zum  Verkauf
ausgrsetzt,  wovon  man  die  Liebhaber  mit  dem  Anfügen  benachrichtigt,  daß  jeden  Tag  Käufe  abgeschlossen
  werden  können.  Den  38.  Sept.  1819.  Keonigl.  Kameralamt.

Weinsberg.  Von  den  herrschaftlichen  Kellern  zu  Weinsberg  wird  der  ehemalige  geistliche  Verwaltungs-Keller

  mit  256  Eimer  ganz  guten  Fasser,  und  der  sogenannte  kiese  Keller  mit  450  Eimer
Fässer,  welche  gleichfalls  ven  guter  Beschaffenheit  sind,  Mitwoch  den  22.  d.  M.,  Vormittags  10
or,  in  der  Kumerahamve  Wohiung  veselof,  auf:  oder  mehrere  Jahre  perpachrer  werden.  Auch  wird
an  demselben  Tage  Nachmittags  "  Uhr  in  dem  Orte  Winnenthal  der  große  herrschaftliche  Keller  dasebst
ohne  Fässer,  und  am  Tage  zuvor,  nämlich  am  Dienstag  den  au.  Sept.,  Nachmirtags  :  Uhr,  in
bem  Kloster  Lichtenstern  ein  gleichfalls  sehr  großer  Keller,  welcher  von  vorzüglicher  Beschaffenheit  est,
so  wie  guch  ein  etwas  kleinerer  Keller,  auf  ein  oder  mehrere  Jahre  an  den  Meistbletenden  verliehen  werden.
  Den  9.  September.  Komgl.  Kameralamt.

Weinsberg  In  dem  Kloster  Lichtenstern  werden  Dienstag  den  21.  September,  Nachmittags
Uhr,  14  Lrôßere  und  kleinere  Weinfässer,  welche  zum  Theil  noch  umgearbeiret  werden  köunen,  nebst
        <pb n="807" />
        647

mehreren  alten  Faßtaugen  und  audere  Gegenstaͤnde,  worunter  sich  auch  ein  Kiefer-  Handwerkt  zeug  bebent:
  im  effentlichen  Aufstreich  verkauft  werden,  und  ein.  gleicher  Verkauf  wird  am  folgenden  Tage
ittwoch  den  #2.  dieses,  und  zwar  in  der  Kameralamts-Wohnung  zu  Weinsberg,  Vermiltags  9  Uhr,
und  in  dem  Orte  Winnentbal,  Nachmittags  3  Uhr,  mit  mehreren  größeren  und  kleineren  Weinfassern,
welche  sich  in  den  herrschastlichen  Kellern  daselbst  befinden,  und  ebenfalls  zum  Theil  noch  unigearbriten
werden  könven,  statt  finden.  Den  9.  September  1819.  Königl.  Kameralamr.

Maulbronn.  UAuf  hohen  Befehl  der  Könizl.  Finanz-Kammer  für  den  Neckar-Kreis  und  in
Folge  der  gnädigst  perfügten  Auflösung  der  dieneitigen  berrschaftlichen  Filial-Kellereien  zu  Derdingen
und  Antrehngen  Nüen  die  dortigen  Keller  verpachtet,  und  ein.  Theil  der  vorhandenen  Fässer,  so  wie
samrliche  Kiefer-Materialien  verkauft,  zugleich  auch  der  sogenannte  Eich-Keller  zu  Maulbronn  verpachtet
  werden.  Die  deswegen  nöthigen  Verhandlungen  werden  an  nachstehenden  Tagen  vorgenommen,
und  zwar:  Mitlwoch  den  32.  Sepr.  zu  Knictlingen:  Verpachtung  des  dortigen  soo  Eimer  haltenden
berrschaftlichen  Kellers,  welcher  in  jeder  Hiusicht  gur  ist;  Verkauf  von  ungefähr  98  Eimer  in  Holz  gebundene
  Jälser;  von  Kieser-Materlsalien,  als:  Reise,  Faptaugen,  Bodenstucke  u.  s.  w.;  sodann  Donnerstag
  den  23.  September  zu  Derdingen:  Verpachturz  des  dortigen  150  Eimer  haltenden  herrschaftlichen
Kellers,  welcher  ebenfalls  trocken  und  nach  allen  Theilen  Zur  ist;  Verkauf  von  ungefähr  an8  Eimern
in  Holz  gebundenen  Kasser;  von  Kiefer-Materialien,  als:  Faßtaugen,  große  Bodensiucke,  große  Gehrenstücke,
  Faßsprangen,  Faßthurlein  u.  s.  w.;  endlich  Freitag  den  34.  Sert.  zu  Maulbronn:  Verpachtung
des  vorfigen  herrschaftlichen  in  gutem  Zmliande  defindlichen  sogenannten  Elch-Kellers,  wrlcher  bequem
750  Eimer  hält.  Die  etwaigen  Liebhaber  zu  dem  einen  oder  dem  andern  Gegenstand  werden  nun  eingeladen,
  an  den  bezeichneten  Tagen,  Vormitctags,  in  den  genannten  Orten  sich  einzusinden,  und  die
weiteren  Bestimmungeu  zu  vernehmen.  Den  g.  Sert.  1319.  Königl.  Kameralamt.

Nellingen.  Das  biesige  Kameralamt  ist  zum  Verkauf  der  hienach  bemerkten  ven  der  ehemaligen
  Zucker-Fabrik  4  Denkendorf  herrührenden  Vorrärhe  und  Ceräthschaften  gnädigst  angewiesen  worden.
  Die  Vorräthe  besiehen  in  ungeföhr  20oo  Maas  Rhum,  und  in  3  Eimer  Essig,  der  jedoch  größtentheils
  abgestanden  ist;  unter  den  Geräthschaften  sind  mehrere  eiserne  Rösche,  sturzene  Ofenschalter,  Rohre,
bölzerne  Ständer,  6  Kässer  in  Eisen  und  Holz  gebunden  von  1  bis  zu  4  1½/  Eimer  Gehalt,  und  ein
Modell  zu  einer  Schneid-Maschine  begriffen.  Der  Verkauf  wird  am  Dienstag  den  28.  d.  J.,  Morgens
  9  Uhr,  im  vormaligen  Kloster  zu  Denkendorf  vergenrmmen,  und  wird  hiebei  noch  bemerkr,  dag
der  Rhum  in  großern  und  kleinern  Partieen  werde  in  Ausstreich  gebracht  werden.  Den  0.  Sepr.
1620.  Königl.  Kameralamt.

Reklingen.  Einer  höchsten  Weisung  zu  Folge  werden  die  in  dem  vormaligen  Kloster-Keller
zu  Denkendorf  noch  rorräthige  ð  Fäfser  von  2  Eimer  bis  zu  29  Eimer  Gehalt,  und  woven  die  meisten
in  Eisen  gebunden  sind,  am  Donnerstag  den  33.  d.  M.,  Morgens  9  Uhr,  im  Klosier  zu  Denkendorf
in  öffentlichen  Aufstreich  gebracht,  auch  wird  zugleich  ein  Versuch  mit  der  Verpachrung  des  #llers  selbst,
mit  und  ohne  Fässer  vorgenommen  werden.  Den  9.  September  1819.

 

Königl.  Kameralamt.
Tübingen.  Auf  den  Universstäts-Kästen  zu  Asch,  Ehningen,  Brackenheim  und  Ringingen  sst
ein  Quantum  Dinkel  und  Haber,  guter  Qualität,  zum  Verkauf  ausgesetzt,  und  konnen  die  Liebhaber
mit  den  betreffenden  Universtläts-Pflegern  Käufe  abschließen.  Den  g.  September  1819.
Universitätk-Kameralamr.
HOehringen.  In  Gemäßhest  höherer  Anordnung  witd  der  bedeutende  herrschaftliche  Keller  zu
Oehringen  nut  den  darin  befindlichen,  ohngefähr  SooH  Eimer  haltenden,  meist  ganz  guten,  mit  Eisen
ebundenen  Fässern,  am  Samstag  den  25.  September,  Vormittags  3  Uhr,  auf,  dem  Kameralamté=#
  an  den  Meistbietenden  verpack  tet  und  zugwich  eine  Partie  von  brauchbaren  Kiefer-Materialten
iuen  össentlichenn  Ausstreich  verkauft  werden,  wozu  man  die  Aebhaber  einladet.  Den  20.  September
r*—i'  «  ««  Konidl.  Kameralamt.
        <pb n="808" />
        543

Lorch.  Bei  der  hiesigen  herrschafelichen  Kellerei  ffnd  verschiedene  Lager=  Fässer  von  30  bis  22
Eimer  zum  Verkauf  ausgesetzt,  welche  bis  Donnerstag  den  30.  Seprember  d.  J.,  zur  Versteigerung  gebracht
  werden  sollen.  Die  Liebhaber  werden  eingeladen,  der  Aufstreichs  -Verhandlung,  welche  an  gedachtem
  Taz.  Morgens  0  Uhr,  in  der  Kameralamts-Stube  vor  sich  gehet,  anzuwohnen,  und  wird
hiebei  noch  beinerkr,  daß  wenn  sich  Liebhaber  finden,  auch  verschiedene  Kiefer-Materialien  verkäuflich
abgegeben  werden  können.  Den  11.  Sepcember  1819.  Königl.  Kameral-Amr.

Waiblingen.  Nach  allerhöchstem  Königl.  Befehl  werden  von  unterzeichneter  Stelle  bis  Donnerstag
  den  30.  d.  M.  mehrere  theilé  in  Eisen,  theils  in  Holz  gebundene  Fässer  von  perschiedenem  Gehalr
unter  Verbehalt  der  Rarifikation  den  Meistbierenden  verkauft  werden,  wodei  sich  die  Kaufs-Liebhaber
  des  Morgens  0  Uhr  einzufinden  haben.  Den  11.  Sept.  1819.  Kinigl.  Kameralamt.

Weingarten.  Von  der  hiesigen  nunmehr  aufgelösten  Kellerei  wird  Montag  den  4.  Oktober
und  dis  folgenden  Tage  der  vorhandene  Vorrath  an  Fässern,  Faßreifen,  Faßlagern,  und  überigen  Kiefer
  =  und  Kellergeräthschaften,  sodann  der  Vorrarh  an  allerlei  Taugholz  2c.  im  öffentlichen  Aufstreich
verkauft  werden.  Die  Fässer,  im  Ganzen  uber  3o  Eimer  haltend,  sind  größtentheils  in  Eisen  gebunden,
  und  in  ganz  gutem  Zustande.  Ihre  Größe  ist  verschieden,  von  4  Eimer  bis  366  Eimer,  weswegen
  je  ser  Liebhaber  hier  den  gesuchten  Gegenstand  wird  finden  konnen.  Sämtliche  zum  Verkauf  ausgesete
  Gegenstände  konnen  ren  jetzt  un  in  Augenschein  genommen  werden,  die  Verkaufs-Verhandlung
lelbst  aber  wird  an  obigem  Tage,  Morgens  9  Uhr,  beginnen.  Den  21.  September  1819.

Königl.  Kameralamt.

Schorndor  f.  Zu  Folge  erhaltenen  höchsten  Befehls  wird  die  unterzeichnete  Seelle,  Dienstag  den
25.  September,  Vormittags  20  Uhr,  von  dem  überflussigen  Fisser-Vorrath,  9  zum  Theil  in  Eisen
gebundenen  Lager-Fässer,  welche  zusammen  238  Eimer  13  Im  Eich  halten,  im  öfentlichen  Aufstreich
verkanfen.  Auch  wird  ferner  zu  der  angezeigten  Stunde  ein  für  den  eigenen  herrschafrlichen  Gebrauch
enthehrlicher,  mit  910  Eimer  12  Imi  weingrünen  Fässern  auegelegter  Keller,  welcher  unter,  einem
herrschaftlichen  Gebaude  zu  Schorndorf  befindlich  ist,  auf  6  Jahre  verliehen.  Die  Liebhaber  werden
eingeladen,  sich  bei  der  Verhandlung  einzusinden,  und  sowohl  von  der  gesunden  Beschaffenheit  des
Kellers,  als  auch  von  der  Güte  der  Fässer  sich  durch  Augenschcin  zu  überzeugen.  Den  22.  September
1810.  '  Königl.  Kameral-Verwaltung.

Ludwigsburg.  Die  aab  dem  obern  Gut  von  Monrepos  nahe  au  der  nach  Thamm  führenden
Straße  befindliche  enrbehrliche  Heu-Schener,  wird  am  Donnerstag  den  23.  September,  Vormittags
0  Uhr,  auf  dem  Platz  an  den  Meistbietenden  zum  Abbruch  verkauft  werden.  Der  Abbruch  wird
mehrere  große  und  kleine  stark  beschlagene  Thore  und  Läden,  sehr  vieles  hrauchbares  Bauholz,  Schnittwaare,
  ½  und  andere  Bau-Materialien  gewöhren.  Liebhaber  ladet  zur  Verkaufs-Verhandlung
hiemit  ein.  Den  23.  September  1829.  „  Köônigl.  Kameralamr.

Stuttk#art.  Ueber  den  Bedarf  an  Kübel=  Geschirr  in  diesjährigem  Herbst  bei  unterzeichneter
Beamtung  wird  am  Samstag  den  35.  d.  M.  ein  Abstreichs-Accord  abgehalten  werden,  wobel  die
Liebhaber  sich  Vormittags  20  Uhr  einzufinden  haben.  Den  13.  Septeniber  1819.

,  Konigl.  Kameralamt.

Stuttgart.  Wegen  einer  erforderlichen  Anzahl  von  Säcken  bei  diesseiriger  Beamtung  wird  über
die  Lieferung  derseiben  am  Frcitag  den  24.  d.  M.  ein  Absireichs-Accord  abgehalten  werden,  wobei
die  Liebhaber  sich  Vormitrags  10  Uhr  einfinden  wollen.  Den  13.  Sept.  1819

»  «  Königl.  Kameralamt.

Markgröningen.  Die  bisherige  Kameralamts-Wohnung  zu  Moarkgröningen  in  einem  dreie
stöckigten  Wohnhaus  mit  schenem  Keller,  besonderem  Fruchrkasten=  und  Scheuren=  Gehände,  Waschhaus,
  Pferd=  und  Gestügel-Stall,  Remise,  geräumigen  Hof  mit  Brunnen,  und  Wurzgarten  bestebend,
  ist  zum  Verkauf  gnädigst  ausgesetzt,  und  ist  zur  Behandlung  Donnerstag  der  30.  Sept.  d.  J.
bestimmt,  on  welchem  Tagr  sich  die  Liebhaber  auf  dem  Rathhause  zu  Maskgröningen,  Vormittags
        <pb n="809" />
        7
549
10  Uhr,  einfinden  wollen.  Die  Beaugenscheinigung  der  Verkanfs-Gegensiände,  wozu  der  herrschaftliche
  Kasienknecht  Schäfer  täglich  auf  Perlangen  Gelegenheit  gibr,  wird  die  Ueberzeugung  verschaffen,
raß  das  Ganze  die  Bedurfniise  einer  angenehmen  Wehnung  und  eines  wirthschaftlichen  Betriebs  in  sich
vereinige.  Dabei  wird  noch  bemerkt,  daß  der  Ferschlagung  des  Kaufschillings  in  leidenfliche  Zieler
werde  Sceatt  gegeben  werden,  Den  13.  Sept.  189.  .  KonngKJmekakeym
Mardoch.BeidemKameralathatlmchsindSbissoocimerthkiksinEisen,weitst-Holz
  gebundene  Faß  von  verschiedenem  Gehalt  von  18  bis  50  Eimer  zu  veskaufen  oder  samt  den
Keüern  zu  verleihen;  ferner  sind  auch  versebiedene  Kiefer-Materialien,  als  Faßtaugen,  Bodensiucker.
Raif  eiserne  und  holzerne  zu  verkaufen.  Zu  dieser  Verhandlung  wird  Samstag  der  as.  d.  M.  auberaumt,
  wozu  die  Liebhaber  eingeladen  werden.  Den  9.  Sept.  1619.  Koönigl.  Kameralamt.

Rottenburg.  Da  die  unterm  22.  Juli  d.  J.  vor  sich  gegangene  Abstreichs-Verhandlung  über
die  Erbauung  einer  Pfarrkirche  zu  Wurmlingen,  und  den  Verkarf  der  alren  Kirche  daselbst  nicht  genehmigt,
  sondern  ein  nochmaliger  Accorde-Versuch  angeordnet  worden  ist,  so  wird  man  am  Donnerstag
den  3o.  September,  Vormirtags  9  Uhr,  eine  weitere  Verh##dlung  in  dem  kameralamtlichen  Geschäfeszimmer
  dahier  vornehmen,  und  bemerkt  dabei,  daß  nar  solche  Handwerksleute  zugelassen  wetdrn,  die
sich  mir  —  Jeugnissen  über  ihr  Prädikat  und  Vermögen  hinlünglich  ausweisen  kennen.

Den  11.  September  1829.  Königl.  Kameralamt.

Asperg.  Die  Gemeinde-Schuͤferei  allhier,  welche  im  1.  Jahr  20°,  kn  den  2  folgenden
Jahren  aber  250  Stück  erträgt,  von  welchen  die  Bürgerschaft  209  Stück,  die  übrige  Anzahl  aber  der
Beständer  einschlagen  darf,  wird  Samstag  den  18.  Sepr.  d.  J.,  Vormitratzs  10  Uhr,  auf  die  3  Jahre
von  Michaelis  rg19/12  auf  hiesigem  Rathhause  in  öffentlichem  Aufstreich  verliehen,  zu  welcher  Verhandlung
  die  Schäfermeister  and  berechtigte  Schafbalter  anmit  unter  dem  Anhang  vorgeladen  werden,
daß  sich  die  Bestandlustigen  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  über  ihr  Meisierrerz#,  Verhalten  und  Vermögen
  gehörig  auszuweisen  haben.  Den  2.  Sept.  1819.  Amt  und  Gemeinde-Rath.

Erbach.  Den  20.  d.  M.  wird  die  hiesige  Schafweide,  welche  500  Stück  erträgt,  auf  den  Some
mer  1620  lim  Aufstreich  verlichen.  Die  Liebhaber  wollen  sich  an  gedachtem  Tag,  Morgens  9  Uhr,
mit  den  erforderlichen  Zeugnissen,  bei  dieser  Verhandlung  im  Wirthshaufe  dahier  eir#nden.  Den  3.
Sept.  1829.  Gemeinde-Rath.

Sceinbach.  Die  allhiesige  Sommer=  und  Winter-Schafiveide,  deren  Pacht  auf  Hetraus  oder
den  17.  März  1820  zu  Ende  gehet,  wird  Dienstag  den  36.  September  d.  J.  durch  Unterzeichnere
Behörde  aufs  neue  verliehen  werden.  Sie  erträgt  Zoo  Stück  Schafe,  und  dem  Beständer  wird  eine

eräumige  Wohnung  samt  dem  darin  befindlichen  Schaf=  und  Rindvieh-Stall  zum  (Febrauch  überassen.
  Die  Liebhaber  wollen  sich  nun  an  ermeldtem  Tage,  Vormittags  20  Uhr,  auf  dem  dahiesigea
Rathhause  mit  den  erforderlichen  Jeugnissen  versehen  einsen  „  und  die  weitere  Bedingungen  vernehmen.
  Den  3.  September  1819.  Schultheißen-Amtsverweserei  und  Gemeimderath.

Stuttgart.  Den  1.  Oktober  d.  J.,  Morgens  9  Uhr,  wird  die  der  Gemeinde  Heumaden  zur
stindige  Sommer=  und  Winter-Schafweide,  welche  au  Georgi  1890  zu  Ende  geht,  auf  die  nächsten
5  Jahre  153:,  1822  und  1825  im  Aufstreich  verliehen.  Die  Sommer-Schafweide  erträgt  105  Scuck,
die  Winter-Schafweide  aber  250  Stück.  Die  Liebhaber  wollen  sich  an  gedachtem  Tage  und  Stunde
mit  den  erforderlicken  Zeugnissen  versehen,  bel  dieser  Berhandlung  auf  dem  Rathhause  in  Heumaden
einfinden,  wobei  noch  bemerkt  wird,  daß  der  Beständer  eine  Caution  von  200  fl.  zu  stellen  habe.

11,  September  1819.  Gemeindel-Rath.

 

Stuttgarf.  Der  Seribent  Ludwig  Heinrich  Weisser  von  hier,  dessen  dermaliger  Aufenthalt
aubelannt  ist,  wird  hierdurch  aufgekordert,  sich  ovne  Verzug  bei  der  unterzeichneten  Stelle  einzusinden,
        <pb n="810" />
        550

wo  eint  von  ihm  zu  erwartende  Auskunft  über  einen  dahier  anbängigen  Gegenstand  seine  Gegenwart
nothwendig  macht.  Den  30.  Nugun  1379.  Königl.  Direktion  der  Residenz-Stadr.
Stuttgart.  Jakob  Höschele,  von  Gerlingen,  Oberamts  Leonberg,  verheirathet,  von  Profes
sion  ein  Beck,  welcher  bei  der  unterzeichneren  Stefle  in  Untersuchung  gewesen,  seines  Arcestes  aber
hgegen  das  eidliche  Versprechen  entlassen  worden  ist,  auf  Erfordern  sich  jedesmal  vor  Gericht  zu  stellen,
wird  hiemit  aufgefordert  sich  innerhalb  4  Wochen  vor  der  unterzeichneren  Stelle  einzufinden,  um  ihm
ein  Erkenntniß  des  Criminal-Senats  des  Königl.  Gerichrsbofes  für  den  Reckar-Kreis  eroffnen  zu  können.
  Den  4.  Sept.  1879.  Königl.  Direktion  der  Residenz=  Staot.
Sptuttgart.  Der  unter  dem  26.  August  d.  J.  in  öffentlichen  Blättern  erlassene  Steckbrief,  nach
der  angeblichen  Friedrike  Päster  aus  Boll,  Oberamts  Goppingen,  wird  hiemit  zurückgenommen,  da
#olche  bercits  zur  Haft  gebracht  worden  ist.  Den  7.  September  1619.
Konigl.  Dfrektion  der  Residenz-Stadt.
———————————..——--Urach.

  DOaniel  kotterer,  von  Ehningen,  hat  sich  aus  der  Garnison  Asperg  unterm  16.  August
entfernt,  und  sich  bisher  nicliet  mebr  eingefunden.  Derselbe  hat  sich  mit  einem  dunkelblauen  Ueberrock
und  ein  paar  langen  korndlauen  Peinkleider  verschen,  welche  Stücke  pr  sich  auf  eine  betrügerische
Weise  zu  verschaßen  wußre.  Es  werden  daher  sämtliche  Ors-Vorsteher  gebeten,  im  Betretungs  fall
diesen  Flüchtung  zu  arretiren,  und  entweder  der  Königl.  Garnisons-Compagnie  zu  Hohen-Asperg,
oder  dem  Oberamt  etuliefern  zu  lassen.  Den  28.  Augnst  1619.  Königl.  Oberamt.

Maulbreun.  Der  Milltärpfichrige  Johannes  Eberhavd,  von  Enzberg,  welcher  bei  der  Aushebung
  im  Merz  d.  J.  krank  war,  hat  sich  von  Haus  entfernt,  ehe  das  Oberamt  von  seiner  Genefung
in  Kenneniß  gesest  war.  Alle  hoch  und  wollöbliche  Civil  =  und  Militär-Behorden  werden  ersucht,
auf  diesen  Fluchtlins  genau  fahnden,  und  ihn  im  Detretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu
lassen.  Den  3.  August  16e9.  "  Konigl.  Oberamt.

 

Aalen.  Der  unterm  a0.  August  ausgeschriebene  Soldat  vom  7.  Infanterie-  Regiment,  Bernhardt
  Heß,  von  Mannenstiel,  diesseirigen  Oberamts,  hat  sich  wieder  bei  seinem  Regimeut  eingefanden.
Daher  jener  Steckbrief  zurückgenommen  wird.  Den  3.  Septemb#er  1619.  duial.  Obe

·  nig.  ramt.

K
Neresheim.  Nach  einer  Mittheilung  des  Königl.  Baierischen  Landgerichts  Dinkelsbuhl,  ist  der
Mitschuldige  des  bier  inliegenden  Inquisiten,  Georg  Fried-rich  Barth,  von  Izlingen,  gestorben.  Es

wird  dader  der  Sieckbries  vom  16.  vorigen  Monals  bhiedurch  aufgehoben.  Den  4.  September  18419.
Konigl.  Oberamts-Gericht.

 

Besigbeim.  Der  Rekrutlrungspflichtige  Johann  eorg  Rothenburger  ledig,  20  Jahre  alt,
von  Gros-Ingersheim,  welcher  kurzlich  als  ungehotfam  abwesend  zurückkam,  hat  sig  vor  Einlanf
der  Reselution  ftu.  tig  gemacht,  und  werden  daber  alle  Civil=  und  Militär  Odrigkeiten  und  Poligei#s
stellen  ersucht,  auf  solch'n  zu  fahnden,  und  auf  Detreten  hieber  einzuliefern.  Signalement:  Ders
el  ist  20  Fahre  ale,  ist  8  6  groß,  bat  schwarze  dicke  Haare,  dicken  breiten  Kopf,  breires  Gesicht,
lasse  Furbe  mit  Sommerflecken,  ist  robuster  Statur;  bei  (iner  Entweschuug  war  er  mit  einem  runden
Hut  mit  Wachstuch  u  erzegen,  zrun  manchesternen  Wammes,  dito  Hosen  und  Stiefeln  mit  braunen
Kappen  bekleider,  wahrscheinlich  har  er  seinen  Weg  ins  Badische  genommen.  Desn  3.  Sept.  1810.

Kmigl.  Oberamr.

Nagold  Die  hienach  benannte  2  Pursche.  die  weaen  Diebstabl  und  Moanderbuchs-Verkälschung

bei  der  uiterzeichneten  Stelle  in  Unte  suchung  gekommen  find,  und  bisher  in  Ermanglung  eines
        <pb n="811" />
        551

Kelminal-Gesängnisses  in  dem  R#sigen  Bürgerthurm  aufbewahrt  waren,  sind  heute  Nacht  mittelst  gewaltsamen
  Uuedruchs  aus  ihrer  Haft  entwichen,  daher  alle  Orts-Obrigkeiten  ersucht  werden,  auf
diese  Fluchriinge  fähnden,  solche  auf  Brtreten  arvermen,  und  wshloerwahrt  hieher  einliefern  zu  latsen.
1.)  Johannes  Niedlinger,  Baurenknecht  aus  Thumlingen  geburtig,  und  in  Dettlingen,  Sigmaring'scher
Herrschaft,  erzogen,  ist  ledig,  50  Jahr  alt,  kalholischer  Religion,  6  Fuß  4  Joll  groß,  hat  dankelbraune
Haare,  uledere  Seirne,  braue  Augen,  dunkelbraune  starke  Augenbraunen,  eine  kleine  gerade  und  spibige
Nase,  kleinen  Mund,  schwachen  Backenbart,  kleine  Ohren,  gute  Zähne,  länglichte  magere  Gesichtsbildung,
  braunlichte  und  übelaussehende  Gesichto  farbe,  große  und  schr  robuste  Statur,  und  an  den
Knien  erwas  eingevogene,  sorst  aber  gerade  Beine.  Seine  Kleidung  befstund  bei  seinem  Entweichen  in
einem  dreiechigten  Baurenhur,  einem  schwarzen  florerseidenen  Halstuch,  einem  blautüchenen  alten
Brusteach  mit  weig  bleienen  Rolen-Knopfen,  einem  grau  bibertuchenen  Wammes  mit  vielen  runden,
großen  und  platten  Knopfen,  einem  paar  alten  ganz  schlechten  gelbledernen  aber  ganz  verschmutzten  kurzen
  Hosen  mit  Bändelu,  einem  vaar  weitz  brumwollenen  Serümpfen,  und  einem  paar  Schsh  mit  gelben
Schnallen,  auch  hat  derselbe  einen  alten  grau  tuchenen  Manrel  und  ein  paar  weiße  lange  abwerkene
Hosen,  die  aber  an  den  Näthen  aufgerreunt  gewesen  sind,  mit  sich  genommen,  welch  letztere
er  mit  den  oben  bessheirdenen  Lederbosen  verwechselr  haben  kann.  23.)  Johannes  Chrhardt,  ist  ein
Meineweber  von  Profession,  aus  Heselbronn,  diesseitigen  Bezirks  gebürtig,  4  Jahr  alt,  5  Fuß  )  Zoll
roß,  und  hagerer  Statur,  hat  ein  langes  Angesichr,  braune  Haare,  eine  hohe  Stirne,  blonde  Augrannen,
  graue  Augen,  eine  breite  Rase,  eingefallene  Wangen,  einen  großen  Mund,  gute  Zähne,
langes  Kinn  und  gerade  Beine.  Bekleider  war  derfübe  bei  2  Entweichen  mit  riner  blautuchenen
Kappe  mit  Kremerpelz  und  einem  glanzledernen  Stilp,  einem  gefärbten  Halstuch,  einem  grau  tüchenen
Wammes,  und  dergleichen  kurze  Hosen  mit  Bändeln,  einer  gestreisten  gelb  und  weißen  Piquer-Weste,
einem  blau  tüchenen  Ueberrock  mit  übergezogenen  Knöpfen,  und  ein  paar  Stiefel  mit  braunen  Kappen.
Schlleßlich  wird  noch  bemerke,  daß  keiner  einen  gültigen  Pat  oder  gultiges  Wanderbuch  bei  sich  haben
kann,  indem  ersterer  keinen  hatte,  und  letzterem  sein  Wanderbuch  abgenemmen  wurde.  Den  4.  Sepr.
69.  Königl.  Oberamts-Gericht.
Urach.  Johann  Ulrich  Braker,  Sägenfeiler,  Jainenmacher  und  Tabakspfeifenholssammler,  von
Zainingen,  3%  Jahre  ale,  und  Christina  Burkhardr,  ledig,  von  Eschenbach,  386  Jahre  alr,  find  we-8
  Concabinats  bei  dem  hiesigen  Königl.  Oberamt  im  Jahr  1816  in  Untersuchung  gestanden,  haben
ch  aber  gegen  ihr  Versprechen  sich  auf  jedetmaliges  Erfordern  zu  stetzen,  vor  Beendigung  der  Untersachung
  aus  den  Orrschaften,  wohin  sie  confinirrt  waren,  entferur.  Wahrscheinlich  vagiren  sie  wieder
mitetnander  herum.  Alle  Polizei-Behorden  werden  ersucht,  auf  diese  Personen  zu  fahnden  und  sie  im
Betretungsfall  gegen  Ersatz  der  Kosten  der  unterzeichneten  Stelle  einliefern  zu  lassen.  Den  6.  Sept.
1819.  Königl.  Oberamts-Gericht.
Gerabronn.  Der  verheirathete  Johann  Michael  Gäberlein,  von  Wolfskreuth,  der  ein  Patent
als  Kehler  besitzt,  und  daran  kennbar  ist,  daß  er  einen  ganz  steifen  Fuß  hat  und  gewöhnlich  mit
einer  Krücke  gehr,  hat  sich  mit  einer  fremden  Weibs  porfon  gesetzwidrig  entfernt,  und  ist  seine  Anwesenheit
  schleunigst  nothwenig.  Aue  Polizei-BVehörden  werden  daher  ersucht,  auf  ihn  zu  fahnden,
und  ihn  im  Berretungofall  wohiverwahrt  an  die  unterzeichnete  Strlle  einliefern  zu  lassen.  Den  7.
September  18.9.  Königl.  Oberemt.

Gmünd.  Der  sehr  gefährliche  Zuchthaus-Sträfling  Joseph  Jakob  Si#g,  von  Schechingen,
Oberamts  Nalen  gebürtig,  hat  sich  wäbrend  der  transportirende  Gensd'arme  mit  einem  andern  Arresianten,
  der  entfliehen  wollte,  beschäftigt  war,  auf  der  Strasse  zwischen  Lorch  und  Gmünd  seiner
Ketten  entledigt,  und  isi  hierauf  entsprungen.  Söämrliche  Polizei-Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen
Flüchtling,  dessen  Gestaics  =  Bezeichnung  unden  angegeben  ist,  zu  fahnden,  und  denselben  im  Petretungsfall
  hieher  einzm.  lefern.  Gestalte  „  Bezeich  nunge  der  Entsprungene  ist  28  Jahr  alt,  untersetzter
Statur,  länglichter  Gesichrösorm,  hart  eiue  blasse  Gesichtsfarbe,  braune  Haare  und  Augenwimpern,
graue  Augen,  großen  Mund,  (pitzige  Nase,  gute  Zähne,  und  einen  schwachen  Bart.  Bekleidet  war
        <pb n="812" />
        852

er  mit  einem  roth  baumwollenen  Halstuch,  gruͤn  tuͤchenen  Wammes,  leinenen  Hosen,  Struümpfe  und
Schuhe.  Den  1.  Juli  1519.=  Koͤnigl.  Oberamt.

Elinsen.  In  der  Gantsache  des  Joh.  Friedrich  Schweinken,  Bürgers  und  Mezgers  dahier,
ist  zum  Liquidations=  und  Prioritäts-Verfahren,  Tagfahrt  auf  Mittwolh  den  6.  Oktober  d.  J.,
Morgens  8  Ubr,  anberaumt.  Alle  diejenigen,  welche  an  das  Vermögen  des  Joh.  Friedrich  Schweinlen
rechtmäßige  Ansprüche  zu  haben  glauden,  namentlich  auch  die  Bürgen,  werden  hiemit  öffentlich  aufgeforderr,
zu  oben  bestimmter  Zeic  auf  dem  allhiesigen  Rathhause  zu  erscheinen,  die  zum  Beweis  ihrer  Forderungen
  und  ihrer  etwaigen  Vorzugs-Rechte  erforderlichen  Documente  vorzulegen,  und  sich  des  Weltern
zu  gewärtigen.  Gegen  die  ungehorsam  Ausbleibenden  wird  am  Freitag  den  6.  Oktober  der  Ausschluß-Bescheid
  eröffuet  werden.  Den  6.  Sept.  1620.  Häinigl.  Oberamts-Gericht.

Eßlingen.  In  der  Gantsache  des  Bartbolomäus  Scheiblen,  Bürgers  und  Sägmüllers  zu
Derkheim,  ist  zum  Liquidations=  und  Prioritärs-Verfahren,  Tagfahrt  auf  Mit#twoch  den  29.  Sept.
d.  M.,  Morgens  8  Uhr,  anberaumt.  Alle  diejenigen,  welche  an  das  Vermögen  des  Barthel.  Scheiblen
  rechtmäßige  Anspruche  zu  haben  glauben,  nantenrlich  auch  die  Burgen,  werden  hiemit  öffentlich
aufgefordert,  zu  oben  bestimmter  Zeit  auf  dem  Rarhhause  zu  Berkheim  zu  erscheinen,  die  zum  Beweis
ibrer  Forderungen  und  ihrer  erwaigen  Vorzugsrechte  erforderlichen  Documente  vorzulegen,  und  sich  das
Weitere  zu  gewärtigen.  Gegen  die  ungehorsam  Ausbleibenden  wird  unmiktelben  nach  der  Liquidations=Handlung
  der  Ausschlußbescheid  ausgesprochen  werden.  Den  6.  Sept.  188,9.

»  Koͤnigl.  Oberamts-Gericht.

Böblingen.  Da  die  Ediktal-Ladung  vom  18.  v.  M.,  Schulden-Liqguidarionen  betreffend,  einen.
unrechten  Vornamen  enthält,  H  wird  sie  dahin  berichtiget,  daß  nicht  wider  Johann  Melchior,  sondern
Johann  Michael  Schüle  zu  Magstatt,  der  Gantproceß  eroffnet  und  die  Liquidatkon  auf  Freitag  den
26.  d.  M.  anberaumt  ist.  Den  7.  Sept.  1810.  Königl.  Oberamts-Gerichr.

Reuenbürg.  Gegen  den  Papierfabrikanten.  Angust  Ferdinand  Revinius,  von  Wildbad,  ist
der  Gant  oberamtögerichtlich  erkannt,  und  der  Liquidationstag  auf  Donuerstag  den  J.  Okrober  d.  J.
festgesetzt  worden.  Es  werden  daher  dessen  sämtliche  Gläubiger  ausgefordert,  an  gedachtem  Tag,  Vormittags
  8  Uhr,  auf  dem  Rathhause  zu  Wildbad  zu  erscheinen,  und  ihre  Forderungen  rechtsgenügend
jzu  erweisen.  Gegen  die  Nichterscheinenden  wird  in  der  nächsten  hierauf  solgenden  Sitzung  des  Oberamts-Gerichts
  das  Praklustp-Erkeantniß  ausgesprochen  werden.  Deu  #1.  Sept,  1819.

Knls  Oberamt-Gericht.

Sawulgau.  Nachbenannte  Personen  wandern  aus:  Seraphine  Bürler,  von  Windenreuthe,
Johann  Georg  Höhr,  von  Gugenhausen,  Lorenz  Schnetz,  von  Fleischwangen,  in  das  Großherzogkhum
Baden,  Catharina  Nassal,  von  Unterweiler,  ins  Fürsienchum  Sigmaringen.  Dieses  wird  nun  mit
dem  Anfugen  öffentlich  bekanm  gemacht,  daß  fie  fur  ihre  etwaigen  Verbindlichkeiten  im  Lande  auf  ein
Jahr  lang  dei  unterzeichneter  Stelle  Sicherheit  geleistet  haben.  Den  25.  August  1619.

Königl.  Oberamt.

Backnang.  Jakob  Friedrich  Gegel,  wandert  mit  Weib  und  4  Kindern  nach  Amerika  aus;
wer  Anspruche  an  ihn  zu  machen  hat,  wende  sich  an  seinen  Bürgen  Jakob  Roes.  Oen  51.  Augu##
16:9.  Königl.  Oberamt.

Marbach.  Nachstehende  :  Bürger  aus  dem  hiesigen  Oberamts-Bezirke,  deren  Schuldenwesen
schon  über  à  Jahr  gantgerichtlich  auseinander  gesetzt  worden,  wollen  nach  Jahr  und  Tag  auswandern,
und  zwar  Leonhard  Schwaderer,  vom  Steinächlenöhof,  Staabs  Affalterbach;  Michael  Raichle,  bärgerlicher
  Weingärtner  zu  Eindd#,  Staabs  Kleinaspach.  Dieses  Vorhaben  wird  nun  mit  dem  Anfogen
bssentlich  bekanmt  gemacht,  daß  gedachte  Auswanderer  wegen  ihrer  etwaigen,  unerledigten  Verbindlichkeiren
  noch  à  Jahr  lang  im  Lande  bleiben,  und  vor  den  diesseirigen  Behbrden  rechtmäßig  belangt  werden
  nnen.  Den  31.  August  1820.  Könial.  Drramt.
        <pb n="813" />
        Nro.  6o.  1819.  553

Königlich=  Württembergisches

Stagts=  und  Regierungs-Blakt.

 

Sonntag,  19.  September.

 

Unmittelbare  Königliche  Derrete.

A.)  Köntgliche  Verordnung.
Khnigliche  Verordnung,  die  Pensionirung  der  Militär-Personen  und  ihrer  Wittwen  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württembers.

Nachdem  Wir  durch  Unser  Organisations=  Edikt  vom  23.  November  1377.
Nro.  1X.  die  Fälle  gesetzlich  bestimmt  haben,  in  welchen  Unsere  Civil=  Staatsdiener
auf  einen  Rückzug,,  Gehbalt  nach  dem  Verhältuiß  ihrer  Dienst=  Jahre  Anspruch  machen
  können,  so  fühlen  Wir  Uns  nicht  minder  bewogen,  auch  den)enigen  Stand"
welchem  die  Vertheibigung  des  Vaterlandes  obliegt,  in  dieser  Beziehung  zum  Gegenstande
  Unserer  Fürsorge  zu  machen  und  durch  Festsehung  eines  Regulativs  die
Unbestimmtdeit  zu  beleitigen,  welche  vioher  bei  Pensiomrung  der  Militár-Personen
und  ihrer  Wittwen  Statt  gefunden  hat.

Wir  alauben,  Unlere  Uebe  teugung,  doß  Militärdienste,  so  weit  es  die  eigenthümliche
  Natur  derselben  erlaubt,  nach  denselben  Grundfäten  wie  bürgerliche
Stgatsdieafte  zu  würdigen  seyen,  —  niche  desser  aussprechen  iu  können?  als  #indem
We  Unser  Oram'sarons-Edtom  NRovmer  „8:-Nro  IX.  in  seinen  wesentuchsten
  Besiimmungen  zur  Grundlage  für  das  Penssons=  System  Unseres,  Militärs
        <pb n="814" />
        13#

machen,  Und  dabei  nur  diefenigen  Modifikationen  eintreten  lassen,  welche  Wir  als
mothwendig  erachten.

Wir  haben  daher  nach  Anhbrung  Unseres  Geheimen  Raths  beschlossen  und  verordnen
  wie  folgts

#  1

Was  zo##chst  diejenigen  Militäs  vom  Ober=  Feldwebel  abwärts  betrifft,  welche
durch  Alter  oder  Kränklichkeit  nach  lange  treu  geleustecen  Drensten  odes  durch  schwece
Verwundungen  im  Kriege  oder  bei  andern  DienstVerrichtungen  zum  fernern  Dienst
untüchtig  geworden  sind,  so  wollen  Wir  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  belassen
  haben,  nach  welschen  dergleichen  Ind'ividnen  entweder  in  das  Invalidenhaus
aufgenommen)  oder  mit  Invaliden,  Traktament  in  ihre  Heimath  entlassen  werden.

1.  2.
Unsern  Osstzieren  aber,  sie  mögen  eingetheilt  oder  aggregirt  seyn,  erdffnen  Wir

im  ZFalle  der  Dienn  Unfdhigkeit  durch  Gebrechlichkeit  oder  Alter  die  Ausncht
entweder  .  -

a.)  in  das  Invaliden-Corps  aufgenommen,  oder
b.)  mit  Pension  in  den  Ruhestand  versetzt  zu  werden.

z.  3.

Die  Aufnahme  in  das  Invaliden-  Corps  behalten  Wir  Uns  für  seden  einzelnen
Fall  bevor.

Die  Penßonirung  aber  soll  nach  folgenden  Grundsähen  geschehen:

Jeder  Unserer  Offitiere  hat  nach  zwanzigshriser  Dieastzeir)  wenn  er  durch
Altersschwäche,  und  nach  zebnsähriger,  wenn  er  durch  andere  körperliche  Gebrechen
zu  fernerer  Dienstleistung  unfahig  geworden  ist)  das  Rechtr,  einen  Rückzags-Gehal#
anzusprechen.

Die  Dienst-Jahre  werden  von  dem  ursprünglichen  Sintrict  in  Unser  Militär
ehne  Rücksche  auf  den  Grad  gezählt.

Der  Räckeugs-Gehalt  ist  nach  der  Jahl  der  Dienst=  Jahre  und  zwar  auf  folboende
  Weise  zu  berechnen:

)  eine  Dienstzeit  von  10  bis  2à4  vollendeten  Jahren  gibt  Anspruch  auf  ein
Deictheil  dessenigen  Gehalts,  welchen  der  zu  Pensionirende  in  den  der
Penf#onirung  unmittelbar  vorhergegangenen  füuf  Jahren  beqogen  hat,
        <pb n="815" />
        69

#.)  eine  Dienstzele  von  s5  bis  19  vollendeten  Jahren  auf  die  Haͤlfte,
c.)  eine  Dienstitit  von  r0  bis  5  vollendeten  Jahren  auf  zwei  Drittheil#

und  endlich
#.)  Sojährige  Diesstzeis  auf  drei  Vierrheile  dieses  Gehalts.

Für  den  Jall,  daß  ein  Ossizier  densenigen  Gehalt,  welchen  er  zur  Zeic  ine#
Pensons,  Gesuchs  genießr#  woch  niche  fönf  votze  Johre  bezogen  har,  trutt  die  in
erwahntem  Edikt  Rro.  1X.  Ar#.  3.  enthaltene  Bestimmung  ein.

Bei  einer  Dienstreit  öber  dreißig  Jahren  f#ndet  für  sedes  Jahr,  welches  mehr
W  wird  eine  Shehung  mit  W#tel  der  Dension  nach  Maßgabe  bes  Ati.  4.  und

z  hieräber  in  Unserer  Verordaung  vom  z.  September  16.8  ercheilten  Erláute“
tung  statt.
1t—
VDor  vellendetzer  behnfähriger  Dienstzeit  kanm  kein  Offizier  auf  einen  Rüchugs-Gehalt
  rechtlichen  Anspruch  machen?  ausgenommen,  wenn  er  durch  Verwoyndungen
vor  dem  Feind  oder  aus  Gelegenbeit  anderer  Dienst-Vemichtungen  oder  durch  Feldstrapazen
  jum  fernern  Dienste  unfahig  geworden  ist.

K.  5.

D  in  dem  letztgedachtrn  Fällen  der  Sinzelne  nicht  nur  in  denm  gewöhnlichem
Verrichtungen  des  Lrbens  auf  eine  empfudliche  Weise  gestört  wird,  und  für  #ihn.
ein  gänglicher  Stillnand  in  der  von  ihm  berretenen  Lauft  ahn  entsteht,  so  fünden
Wir  es  billig,  jedem  Offiuser,  der  auf  die  ongevebene  Weise  dienstunfähig,  wird,
eine  höhere  Dienstzeic  berechnen  zu  lassen  als  sein  urlprünglicher  Eintritc  in  Unsere
  Mlitärdienste  zuldisig,  machen  wörde.

In  dieser  Gemäßhris#  befehlen  Wir,

a.))  baßtein  Offtier,  der  im  Kriene  oder  bei  einer  anderm  militcrischen  Dienfl##e#-richtung
  das  Unglück  hat,  so  verwundet  zu  werden,  daß  er  nicht  nur  zu
For#ung  de?n  Melltärd'enstes  untöchtig  ?  sondern  auch  in  einen  Justond
verstzt  wird,  in  welchem  er  zu  dem  gewöbnlicken  Lrbens-Verricktungen  fremeder
  Hülfe  bedarf,  ohne  Kücküche  auß  Dienst.  Jah##,  bei  seiner  Pensiomrung,
so  angesehen  werden  sollr#„  als-  #er  hereite  dreißig.  Jahre  gedient  haͤttt.

Ferner  gestfatten  Wir,

B)  bdaß:  Verwundumgen  a  derer  Art  ober  anhaltende  Eraͤnklichkeit  als  Folge  von
Seldstrapuzen,  woui  sie  dienstunfähig  machen#  ab##e  nichn  die  im.  Falle  L.i#.  al.
        <pb n="816" />
        555P

vorausgesehten  weiteren  Nachtheile  hach  ch  ziesen,  vor  vollemdrier  zehnsäh,
rige  Dienstzeit  das  Recht  aouf  die  Penston  fünfzehnjéhrigen  Dienstes,  nach
jehajähriger  Dienitzeit  aber  den  Ansoruch  auf  die  Penston  zwanzigjährigen
Dienstes  begründen  dürfen.  "
Die  Folgen  der  Feldstrapazen  müssen  aber  nochwendig  schon  in  dem  ersten
Jahre  nach  beendigtem  Feldzug  die  Unfahigkeic  zu  fernerer  Dienstleistung  herbeigeführt
  haben,  und  auf  die  unten  näher  zu  bezeichnende  Weilse  bewiesen  werden.

J.  6.

Jeldzüge  hingegen,  da  s#e  in  der  Bestimmung  des.  Soldaten  liegen,  und  Wun-Den,
  die  ohne  Folgen  geblieben  sind,  geben  das  Recht  nicht,  sich,  eine  größere  Zahl
von  Dienst-Jahren  berechnen  zu  dürfen.  Sben  so  wenig  können  Kriegsdienste,  welche
ein  in  Unsere  Dienste  übergegangener  Offizier  einer  fremden  Kriege-Macht  geleistet
hat,  bel  seiner  dereinstigen  Pensfonirung  in  Berechnung  kommen.

Eine  Ausnahme  sindet  bei  den  durch  die  verschiedenen  Länder=  Erwerlungen
übernommenen  Offizieren  siatt,  indem  ihnen  die  ihrem  vorigen  Kriegeherra  geleisteten
  Dienst.-  Jahre  bei  Uns  ebenfalls  gelten  sollen.  *½

Dagegen  gestatten  Wir,  daß  einem  in  Unsere  Civildienste  übergetretenen.  Ofsgier
  die  Johre,  die  er  im  Unserem  Militär  gedient  hat,  bei  seiner  dereinstigen  Pen-Konirung
  ja  Anschiag  gebracht  werden  dürfen.

7.  *
Ein  Offizier,  der  nach  vorangegangener  Untersuchung  durch  richterlichen  Spruch
Veiner  Stelle  entsetzt  wird,  oder  frein  illig  seinen  Abschied  nimmt)  oder  endlich  nach
den  Beqriffen  der  Ehre  seines  Standes  die  Militärdienste  zu  verlassen  genöthigt  ist,
hat  weder  für  sich  noch  seine  Familie  Anspruch  auf  Pension  zu  machen.

8.  8.

Der  Perlust  der  Pension  tritt  ein,  wenn

e.)  durch  richterliches  Erkenntniß  die  Unfähigkeit  zum  ferneren  Genusse  derselben
ausgesprochen  wird)  oder  wenn  der  Penssonár

b.)  fremde  Dienste,  oder

D.)  Pensson  von  einer  fremden  Kriegs-Macht  annimmt,  wenn  im  leßteren  Falle
nicht  ausdrücklich  Unfere  Genehmigung  hiezu  ertolgt  ist.

SEs  verstehr  sich  übrigens  von  selbst,  vaß  ein  penßonirter  Ofüzier,  der  in  Un,

fere  Civil,  Dienste  trict)  und  daher  Besoldung  bezieht,  auf  den  FVortbezug  seiner
        <pb n="817" />
        557.
Praston  aus  der  Kriegs  Casse  keine  Anlprache  mehr  zu  wachen  berrchtigt  ist.

—  .  :9  ..
.  .  .f  I  I  ..««.  ,  4
Jedet  Offizier,  der  einen  Rückeugs-Gehalt  anspricht;  höt  seine  Unfähigkeit  zu
ferueren  Diensten  *i11•  24
a.)  durch  Zeugnisse  seinet  Obetn,  *

v)  durch  Zeugnisse  lweier  Militär“  Aeurzte  odef  eines  Militér:  und  eines  Civil-Ak#ztes#in
  welchen  seig  Krankheits-Zustand  genau  anzugeben  ist  «
nachzuweisen.  «·-  «  s(

Insbefondere  aber  haben  diesenigen  Offnere,  wetche  wegen  Wunden  ober
Kräaklichkeit  durch  Feldstrapazen  eine  höhere  Pension  ansprechen  zu  duͤrfen  glauben,
als  ihr  Dieastalter  zulassig  machen.  würde„,

a.)  im  Falle  der  Berwundung,  wenn,  nicht  die  Rotorietaͤt  ·  den  Beweis  uͤberfluͤssig
macht,  durch  Zeugnisse  ihrer  Obern  und  der,  Aerzte  von  denen  Ke  behandelt

worden  fnd7  —  Feit,  Ort  und  die  nähern  Umstände  der  Verwundung  darzuchun;
  ,

"  --  ·  I.  *

b.)  im  Falle  der  Kränklichkeic  durch  Feldstrapazem  aber  durch  Zeugnisse  der  Aetzte
von  denen  sie  behendelrt  worden  kud,  bestimme  nachzuweisen)  daß  ihre  Unfähigkeit
  nicht  Folge  einer  frühern  krankhaften  Constituqion  oder  zufälliger
Hrais  sondern  wirklich  Folge  einer  durch  Feldstrapazen  bewirkten  Krankeit

  sey.

In  solchen-  Fällen  sell  die  Beurtheilung  fedesmal  einem  besondern  unter  dem
Vorsitz  des.  Präßdenten  des  Kriegs-Departementsw  aus  twei  Stabs=  Offizieren  der
Garntson,  einem  Mitglied  der  Justiz-Sektion,  und  einem  Rarhe  der  Administeations=Sektion
  —  von  Unserem  Kriegs-Minister  niederzusetzenden  Comits  überlassen  werden,
welches  sodann  das  Gutachten  von  Militär=  Aerzten  einzuholen,  und  seiner  Beurstheilung
  u  Geunde  u  legen  hat.  „

«  *  .  1#%%.

..  .  1
Um  auch  den  hißrerlassenen  Faimitsenk  Nistortzener  Offtiieret  übee  kbr  kuͤnftigesl
Schicksal  tröstende  Brruhigung  zu  gebel',  sp  ertheilen  Wir  ihrei  Wisttwen  ud.
Kindern  im  Allaemeinen,  die  námlichen  Pensions-  Ansprüche,  wie  den  Wittwen  und
Waisen  verstorbener  Civil,  Staats  Dienere  ###verfügen  dsher#

a.)  der  Wittwe  eines  hoch-  nim  Dntg  g9#K#aden#  oder  venstsonirten  Offiziers,
wenn,  der  leßtere.  nicht  erst  während  seines  Penstons-Standes  geheiratdet  bat,
inrmelchem  a  —  die  hinterlassene  Familie  auf  keine  Pension  aus  Itta#ts=Muteln
  Anlpruch  hat,oll  der  Gehalts=  oder  Pensions=  Betrag  ihres  Ehe-.o!

  s

5  —.
        <pb n="818" />
        55#6

mannes.  noch  drei  Monate  nach  seinem  Tode  mit  Einschluß  des  laufenden  Monats
  voll  ausbezahlt  werden;

b#.)  nach-  Ablauf  dieses  Sterbe,  Quarcale  tric’  diesalde  für  ihre  Person  in  den
OGenuß  des  vierten  Thrils  der  Penßon  #ihres  verstortenen  Ehemannes  oder
im  Fal  er  als  aktiven  Off#ier  verstrbt  des  viern  Thele  von  derjenigen
Pension,  auf  welche  der  Verstorben#  zun  Jeit  seines  Todes  Anspruch  gehabt
haben  würde;  .

c)PheshkvmkcssxnessindabersolldisindascsteFuhrmann-wischtko
derversetztwiroxeinFäuthrihwssdmvsbmogesdetPensivn·,"welcheder
Wutter  bewilligt  woeden  ist,  (oder  im  Fall  sie  ebenfalls  niche  mehr  am  Leben
ist,  bewilliut  wordem  wäte  ),  e  rhalten  à

&amp;amp;)  bei  den  Wittwen  deren.  Minner  vor  dem  Feinde  geblieben  oder  innerhalb

Jahresfrist  am  ihren  Wunden  gestorben  ##nd,  wollen  Wir  bingegen  die  billige
Bestimmung  eintreten  lassen,  daß  sta  statt  des  vierten  Theils  der  Pension,
auß  welche  ihr  verstorbener  Shemann  nach  seiner  wirklich  gelersirten  Dienstzeie
salech  gehabt  h#  den  dritten  Theit  derselvem  a#5.  Unterstützung  erhalten

K.

Dabei  bemerkem  Wir  jedoch,  noch,  daß  Wir  eine  belonkere  Verf#eung  über  das
Feirathen  der  Offtziers  bereics  erlassen  huben  und  veror##en  do  udie  Wittwen
  und  Kinder  solcher  Offiziere=  in  Jukunft  Pensionen  ethalten.  solen,  die  nach
dieser.  Verordnung  zu  heitathen·  befugt  waren.

.  II.
DOas  gegemwrtige.  Pensfons-,  Regulütiv  gile  nur  für  Offfzirre#  welche  dermaken.
noch,  in  Unsern  Diensten  stehen  und  hat  keine  rückwerkende  Krafz  auf  deese#n#en)
welchr  früher  schon  vensionirt,  wordem  fiad.

K.  1..

Dage#####m  woslen  Wir  dasselbe  im  allem  seinrm  Restimmungem  auf  die  im  Unserm
Regimrntenn  und  Corps  befindlichen  Wet#l-Srabs=  Persönen,  welche  Offfjiers,  Rang
haben/·  so  wie  auf  die  Mitqliedes  Unseres  Kiegs  Departements  und  die  in  bessem
Kantleien  und  untergeordneten  Stellen.  angestte  lcen:  Smats-Tienen  und  derem  Familien;
  auagedehnt  hobem  ...

GSMGWMGSMISOIH«

W«Iih.p·s·ensssim.»
·-1·Iiaps.gefenxcesssmisgkc
nisten-»Gew-UVelslInsmgtll
        <pb n="819" />
        **“

7

B.)  Dienst  =  Nachrichten.

Se.  Könlgl.  Majestáe  haben  vermöge  böchster  Sutschließungen  vom  12.  2.  .
die  erledigte  Pfarrei  Reichenbach,  Dekanats  Wildbad,  dem  Pfarr  Vikar  Gamm  in
HGerlingen)  Dekanats  Leonderg  und  «

vom-TAN-denPoIthalterHekrmanu«znsirchbergcafsseisAnsuchm
vomPostdimpzuesuassea,-uupsuchendeamSphaHämich  Herrin-un  gnädigst
zu  übertragen  geruht.

Durch  das  am  8.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Pfarrer  Plersch  1#die  kachos,
sche  Pfarre  Mühlhausen,  Delanats=  Umts  Waldsfee,  erledigt  worden.

Am  9.  d.  M.  ist  der  katholische  Dekaonars-WVerweser,  Schul=  Jnsbektor  und
Pfearrer  zu  Warthausen,  Oberamts  Biberach  Joseoh  Hetcich  gesterben.

—  —  —

Kannstadt.  Am  Freitag  den  #4.  d.  M.,  Vormittags  9  Uhr,  werden  beim  Kameralarm  ullhier
  melberere  in  Eisen  gebundenen  Lagerfässer,  Fuhrting,  Bramwein  -Kolben,  Kufer-Mattrlalien  and
Handwerkszeug  gegen  baare  Bezahlung  verkauft,  und  der  herrschaftliche  Keller  werpachret  werden.  Den
12.  September  30:9.  Königl.  Kameralamt.

Schoönthal.  Ju  felge  allerhöchsten  Befehls  werden  in  nachfelgenden  Orten  an  den  heigesetzten
Tagen  mehrere  noch  brauchdarr  kager=  und  Fuhrsässer,  Fafrangen  und  Boden-Srucker  und  anderes
Koferholz  im  öffen#zlichen  Aufsireich  verkaoa#ft,  auch  mehrere  Keller  verpachter  werden,  nämlich  den
?2.  September  zu  Schönchal,  den  3z3.  Sepeember  zu  Mekmühl,  den  34.  September  zu  Kunzelsan-Wozu
  die  Liebhaber  eingeladen  werden.,  Den  #2.  Seprember  a819.

Kömgl.  Kameralamt.

Nereshbeim.  Da  die  Pachtzeit  nachstchender  Commun?  Schafweiden  heuer  zu  Ende  gehr.,  #0
werden  dieselbe  auf  :  Jahr  wieder  im  öffeurlichen  Aufstreich  verpachret  werden.,  und  zwar  die  Schafweide
  von  Nerekheim  auf  900  Stück,  von  Aueuheim  auf  d%  Stuck,  von  Stetten  aus  Jo%  Stuck
am  33.  September  in  Neresbeim;  von  Elchingen  auf  vdaoo  Srück,  von  Großkuchen  auf  doo  Stück,
von  Kleinkuchen  auf  500  Stuck,  von  Ebnat  auf  600  Srück  am  24.  September  in  Elchingen;  von
Oerfmerkingen  auf  500  Stuck,  ven  Obreriffingen  auf  100  Stück,  von  Unterriffingen  ala0  Stck,
Weilerwerkingen  auf  550  Stuck  am  35.  September  in  Derfmerkungen;  von  Tehlingen  auf  600  Stuck,
von  Omenheim  auf  nooo  Stuck  am  a7.  Seprember  in  Cmenheim;  von  Waldhausen  auf  6o00  Seück,
von  Beumm  auf  350  Stück,  von  Ceißelwang  anf  150  Stuck,  von  Rimisweiler  auf  505  Stück
am  28.  September  in  Waldhausen;  von  Dischingen  auf  200  Stuck,  von  Ballmertshofen  auf  200  Sluck,
von  Trugenhofen  auf  200  Stuck  am  *3  September  zu  —  —  von.  Demingen  auf  300  Stück,
von  Eglingen  auf  360  Stuck,  von  Dunsielkingen  auf  45%  Stuck  am  50.  September  zu  Eglingen;
von  Kessingen  auf  400  Stuck,  von  Schweindorf  auf  ?75  Stäck,  von  Mörtingerhof  auf  400  Stürk  am  1.
Oktober  zu  Schweindorf;  von  Ummemmingen  cuf  50o  Stück  am  2.  Oktober  zu  Uzmemmingrn;  von  Flochberg
  auf  200  Stück,  von  Hertsfeldhausen  auf  zo0  Stück,  von  Dorfen  auf  150  Stuck  am  4.  Ofrober  in
Slochberg;  von  Aufhausen  auf  350  Srtück,  von  Valdern  auf  2090  Stück  am  5.  Okrober  zu  Aufhaufen.
Pachtliebhaber  werden  nun  eingeladen,  sich  an  den  beiueldren  Tagen  und  Hrten  jedebmal  Vermittags  9  Uhr
einzufinden,  und  sich  mit  den  nothigen  Vermögens-Zeuguissen  oder  tuchrigen  Bürgen  aus  dem  Ober#-amt
  zu  versehen.  Den  15.  September  1819.  Königl.  Hberamt.
        <pb n="820" />
        bão

GSoppingen.  In  dem  hlesigen  Oberamte  werden  folgende  iSchafweide  -  Verleihnngen  vorgenommen:
  Mittwoch  den  3  September,  Nachmittags  3  Ubr,  eine  zweite  Verleihung  der  Gu#  afweide  ven
Reichenbach,  welche  350  Stuck  errrägt,  und  wofur  bei  der  ersien  Verleihung  ein  zu  heringes  Offere
reemacht  worden;  Donnerstag  den  50.  September,  Vormittags  20  Uhr,  die  Weide  von  Usingen  mis
250  Stuck,  und  die  von  Diegeléberg  mie  ½25  Stuck;  Freitag  den  1.  Oktober,  Nachmittags  2  Uhr,
die  von  Jebenhausen  mit  105  Stück;  Samstag  den  2.  Dktober,  Nachmirtags  2  Ubr,  die  von  Heimin=*½
  mit  250  Stüuck;  Dienstag  den  5.-Okroder,  Nachmittags  2  U'r,  die  von  Bezgenrieth  mlr  à75  Stuck;
„Mitnvoch  den  6.  Oktober,  Morgens  10  Uhr,  die  von  Soarwiesen  mit  195  Stuck;  Freitag  den  8ten
Oktober,  Vormittass  20  Uhr,  die  von  Dochdorf  mit  400  Stück  Sämtlich  diese  Neiden  werden  auf
3  Jahre,  nämlich  von  Ambrosius  1630  bis  Martini  1832  verlieben,  und  die  Liebhaber  hiemit  einge-„den,
  sich  un  den  bemerkten  Tagen  und  Srunden,  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versele#n,  auf  den
Rarhyäusern  der  angezeigten  Orte  einzufinden,  und  der  Verhandlung  anzuwohnen.  Den  33.  Septems

1819.  «  «  Konigl.  Oberamt.

SBeh  ßlingen.  Den  4.  Oktober,  Morgens  ro.  Uhr,  wird  die  hiesige  Sommer-Schafweide
auf  die  nächsteg  3  Jahre  1820)  16a1  und  1#833  im  öfferttlichen  Aufstreich  verliehen;  di  selde  erträgt
1250%  Stuck.  Die  Ledhaber  wollen  sich  an  bemeldtem  Tage  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen
bei  der  Verhandlung  auf  hiesigem  Rathhause  einfinden.  Den  214.  September  *6½  Rath
Stadt-Rath.

Urach.  Daniel  Lotterer,  von  Ehningen,  hat  sich  aus  der  Garnison  Asperg  unterm  16  August
entferut,  und  sich  visher  nicht  mehr  eingefunden.  Derselbe  hat  sich  mit  einem  dunkelblauen  Ueberrock
und  ein  paar  langen  kornblauen  Beinkleider  versehen,  welche  Szücke  er  sich  auf  eine  betrügerische
Weiise  zu  verschaffen  wutzte.  Es  werden  daher  sämtliche  Orts-Porsieber  gebeten,  im  Betretungsfall
diesen  Flucheling  zu  arretiren,  und  entweder  der  Königl.  Garnisons  =  Cowpagnie  zu  Hohen-Asperg,
oder  dem  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Den  #8.  #gusf  1049.  ·

"«  ··  «’"«  Koͤnigl.  Oberamt.

Maulbroun.  Der  Militärpflichtige  Johannes  Eberbard,  von  Enzberg,  welcher  bei  der  Auslebung
  im  Merz  v.  J.  krank  war,  hat  sich  von  Haus  entfernk,  ehe  das  Oberamt  von  seiner  Genesung
in  Kenntniß  gesetzt  war.  Alle  hoch=  und  wohllobliche  Civil=  und  Militär-Behorden  werden  ersuchr,
auf  diesen  Fluchtling  genan  fähnden,  und  ihn  im  Berretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einliesern  zu
lassen.  Den  31.  August  1610.  Königl.  Oberamr.

Maul  dronn.  Der  Kansnier  Friedrich  Brann,  von  Knitklingen,  ist  desertirt.  Alle  Konigl  Civilund
  Militär-Bedörden  werden  nun  ersucht,  auf  diesen  Deserteur  zu  fahnden:  und  ihn  im  Berretungsfall
  woylverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  ro.  September  1610,

4
*

 

Königl.  Oberamt.

 

Schorndorf.  Die  ledige  Anna  Maria  Muller  von  Haubersbronn,  25  Jahre  alt,  welche  wegen  Paß-F#llchung
  zu  einer  Juchthauestrafe  verurkheilt  ist,  hat  sich  nach  beendigter  Untersuchung  mit  ibrem  Sauglinz
  flu  hrig  g-macht  und  zieht  wahrscheinlich  wieder  im  Badischen  Unterlande  und  der  Eegend  von
Wimp,en  herum.  Sollte  sie  nun  irgend  wo  detroffen  werden,  so  dittet  man,  dieselbe  unter  Escorte
hieher  dringen  zu  lassen.  Den  14.  September  12816.  Königl.  Oberamts-Grricht.
6  Schorndorf.  Die  ledige  Friedrike  Bakin  von  hier,  welche  ein  uneheliches  Kind  bei  sich  har,
und  meistens  in  der  Umge  ung  von  S#eurtgzart  sich  aufbält,  macht  unter  betrugerischem  Voiwand
mancher,ei  S  hulden,  zu  oenen  ste  keine  Zaßlungsmittel  hat.  Das  Pubilkum  wird  deswen#en  vor  dieser
  eicht  sinnigen  Dirne  verwarut.  Den  14.  September  1819.
Königl.  Oberanits-Eericht.

—  bei  6.  Ldas  s  eldrint,  Hof-  und  angleir  Kupferdrucker,  #chdrucker.
        <pb n="821" />
        Nro.  bi.  1819.  561

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  à1.  September.

 

Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Königliche  Verordnungen.

Edikt  über  die  Einrichtung  der  Gerichts-Notariate.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Durch  Unsere  organischen  Edikte  vom  31.  Der.  v.  J.  haben  Wir  die  Ausübung
der  will-übelichen  Gerlchtsbarkeit,  mit  wenigen,  in  der  Natur  einzelner  Rechts-Geschäfte
ge  ründeten  Ausnahmen,  den  Stadt=  und  Gemeinde-Rthen  überlassen,  zugleich  aber  die
Errihtung  von  Gerichts-N##tariaten  ausgesprochen,  welche  diejenigen  Geschfte  der  Rechts-Pelize:,
  die  auf  Anwendung  schwieriger  Rechtsformen  beruhen,  und  besondere  Geschäfts-Kenntnise
  erfertern,  unter  der  Autoritt  und  Mitwirkung  der  Gemeinde-Röätbe  bearbeiten,
und  für  diese  Am  ts-Verrlchtungen  gleich  allen  übrigen  Beamten  aus  bffentlichen  Cassen
besoldet  werden  sollen.

Zu  munmebrider  Ausführung  jenes  Beschlusses  verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unsers
  Geheimen=  NRaths,  wie  folgt.
        <pb n="822" />
        662

8.  1.
Von  den  Gemeinde-Raͤthen.

Saͤmtliche  Stadt-  und  Gemeinde-Raͤthe  sind  zu  Ausuͤbung  der  willkuͤhrlichen  Gerichtsbarkeit
  in  gleichem  Maaße  berechtigt.

Diese  Berechtigung  ist  allgemein,  und  umfaßt  das  ganze  Geblet  der  Rechts-Fürsorge,
seweit  solche  nicht  durch  ausdrückliche  Vorschrift  der  Gesetze  einer  hohern  Gerichtsstelle  vorbehalten
  ist.  Insofern  jedoch  die  Gesetze  zur  Gültngkeit  einzelner  Rechts-  Geschäfte  die
Zuständigkeit  des  Richters  erfordern,  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  Gemelnde-Rathes  auf  die
im  Gemeinde-Verbande  befindlichen  Personen  und  Sachen  beschränkt.  «

H.I.
Von  den  Waisen-Gerichten.

Fär  diejenigen  Geschäfte  der  willkührlichen  Gerichtsbarkelt,  welche  ihrer  Weltläusigkele
oder  anderer  Umstände  wegen  nicht  fäglich  vor  versammeltem  Gemeinde-Rathe  verhandelt
werden  können,  namentlich  zur  Vornahme  von  Inventuren  und  Thellungen,  zur  beständigen
  Aufslcht  über  die  Pflegschaften,  zur  Abhoͤr  der  Vormundschafts-Rechnungen  u.  dergl.
ist  das  Waisengericht  bestimmt.  "

s.z.
Bildung  des  Waisengerichts.

Das  Waisengericht  besteht  aus  dem  ersten  Orts-  Vorsteher  und  (nach  der  höhern  oder
niedern  Classe  der  Gemeinde)  zwei  bis  fünf  weitern  Mitgliedern  des  Gemeinde-Raths.

In  Absicht  auf  die  zu  jedem  einzelnen  Geschäfte  beizuziehende  Anzahl  von  Waisen=NRichtern
  verbleibt  es  übrigens  (auch  in  den  größern  Gemeinden)  bei  der  bestehenden  geseslichen
  Vorschrift.

.  4.
Wahl  der  Mitslieder.

Der  erste  Orts-Vorsteher  ist  der  beständige  Worsitzer  des  Waisengerichts.  Die  übrlg#en
  Mitglieder  werden  von  drei  zu  drei  Jahren  durch  den  Gemeinde-Ratb  aus  seiner
Mitte  gewählt;  die  Austretenden  können  sogleich  aufs  Neue  gewäblt  werden.  Ordentlicher
Weise  geschiebt  diese  Wabl  unter  der  pershnlichen  beitung  des  Oberamtsrichters  bei  der
periodischen  Visitatlon  der  Gemeinde-Räthe  (Edikt  vom  31.  Dec.  1318  Nro.  IV.  J.  ê
die  in  der  Zwischenzeit  erledigten  Stellen  werden  vom  Gemeinde-Rathe  provsforisch  ersetze.
        <pb n="823" />
        563

4.  6.
Berhältniß  des  Waisengerichts  zum  Gemeinde-Rathe.

Das  Waeisengericht  ist  ein  Ausschuß  des  Gemeinde-Rathes.  Im  Namen  und  aus
beständigem  Auftrage  des  letztern  hat  das  Walsengericht  für  die  Fertigung  der  Beibringens=Inventarien
  und  Erbschafts-Thellungen  zu  sorgen,  die  Obstgnation  der  Verlassenschaft  vorzunehmen,
  zum  Behufe  jener  Rechts-Geschäfte  die  erforderlichen  Pfleger  und  Kriegsobgte
zu  bestellen  und  mittelst  Angelobens  zu  verpflichten.  Die  Bestétigung  der  letztern  ist  dem
Gemeinde-Rathe  vorbehalten;  auch  im  ichtbestätigungs-Falle  bleiben  jedech  die  von  ihnen
kraft  der  waisengerichtlichen  Bestellung  vorgenommenen  Handlungen  unter  den  allgemeinen
gesetzlichen  Voraussetzungen  und  bis  zur  etwaigen  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Stand
bei  Kräften.

Bei  Vermbgens-Werußerungen  von  Minderjährigen,  welche  durch  eine  unter  waisengerlchtlicher
  Leitung  vorgehende  Erbschaftstheilung  oder  im  daufe  derselben  geschehen,
vertritt  die  waisengerichtliche  Bestätigung  die  Stelle  des  gerichtlichen  Erkenntnisses;  zu  sonstigen
  Ver  ußerungen  von  Gütern  oder  bedeutender  Fahrnis  der  Minderjährigen  wird  die
Einwilligung  des  Gemeinde  =  Rathes  erfordert.  Die  unter  waisengerichtlicher  Autorität  geschlossenen
  Verträge  über  Realitten  sind  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen
sogleich  und  schon  vor  der  Vollziehung  verbindlich;  der  Uebergang  des  Eigenthums  hingegen
wird  nicht  durch  die  waisengerichtliche  Theilung,  sondern  nur  durch  die  Uebergabe  bewirkt.

Zur  Abnahme  eines  Offenbarungs  =  Eides  ist  weder  das  Waisengericht,  noch  der  Gemeinde-Rath,
  sondern  nur  das  Oberamtsgericht  ermächtigt.  Es  hat  aber  das  Waisengericht
  jedesmal  vor  dem  Anfange  des  Geschdits  die  Interessenten  (statt  der  bisher  üblichen
Handtreue)  zu  gewissenhafter  Angabe  des  Vermdgens,  umer  Hinweisung  auf  künftige  eidliche
Erhärtung  desselben,  nachdräcklichst  zu  erinnern.

8.  6.
Besonders  in  Absicht  auf  die  Verantwortlichkeit.

Für  die  dem  Weisengericht  übertragenen  Geschäfte  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit,
für  die  unter  seiner  Autoritct  vorgehenden  Handlungen,  für  dle  Aufsicht  über  das  Pflegschaftswesen
  und  für  die  Wahl  der  Vormänder  ist  zunächst  das  Waisengericht,  der  Gemeinde-=Rath
  aber  nur  in  sowelt  verantwortlich,  als  ihn  selbst  in  Absscht  auf  die  Wahl  der  Waisenrichter,
  auf  die  Bestellung  der  Pfleger,  oder  aus  irgend  einem  andern  Beschlusse  des
Gemeinde-Rathes  ein  gegründeter  Vorwurf  trifft.  ·

Diejenigen  Mitglieder  der  einen  oder  der  andern  Bebbrde,  welchen  für  ihre  Person
weder  eine  Mitwirkung  noch  eine  Versäumniß  zur  vast  fällt,  können  die  Verantwortlichkeit
nicht  theilen.  Von  mehreren  gleich  verantwortlichen  Mitglicdern  hat  (den  Fall  des  bdsen
Versatzes  ausgenommen)  jedes  zunächst  nur  für  seinen  Antheil,  und  nur  bei  der  Zahlungs-Unfséhigkeit
  des  andern  auch  für  dieses  zu  haften.
        <pb n="824" />
        56.

Die  Verbimlichkeit  jedes  Einzelnen  geht,so  weit  ste  bei  ihm  begründet  war,  auf
seine  Erben  über.  «

s-7-Von
  den  Gerichts-Notarien.
Zu  Berathung  und  Unterstätzung  der  Walsengerichte  und  Gemeinde-Raͤthe  jn  Behandlung

  derjenigen  Rechts-Geschäfte,  welche  besondere  Gesetz=  oder  Geschäfts-Keumfniß  erfordern,
  sind  die  Gerichts-Notarien  bestimmt.  "

Lö-Geschaͤfts-Kreis
  derselben.
Namentlich  folgende  Geschaͤfte  koͤnnen  nur  mit  Zuziehung  des  Gerichts-Notars.
vorgenommen  und  erledigt  werden,  als
1.)  die  Errichtung  von  Beibringens-Inventarien;  .
2.)  die  Fertigung  von  ehelichen  Gesellschafts=  und  von  Erbschafts-Theilungen,  (mit  Ausschluß

  der  Obsignation,  wesche  durch  das  Waisengericht  ohne  Mltwirkung  des  Retars
besorgt  wird);

3.)  die  Solennisirung  der  Vermbgens-Uebergaben;

4.)  die  Vermb#ens-Untersuchungen  und

5.)  die  Schulden-Liquidationen

6.)  die  Fertigung  der  Gantrechmungen  und  Gantverweisungen  in  den  durch  das  Edikt
über  die  Rechtspflege  s.  172  und  179  bezeichmeten  Fällen,  so  wie

J.)  andere  Schulden-Verweisungen,  welche  der  Oberamtsrichter  dem  erdentlichen  Aktuar
des  Gemeinde-Rathes  zu  überlassen  Bedenken  trägt.

Emlich  hat  der  Gerichts-Notar  kraft  seines  Amtes

6.)  sämtliche  Vormuoschafts-Rechnungen  feines  Bezirks  (mit  der  unten  y.  34  vorkommenden
  Ausnahme)  zu  stellen.

#.  9.
Nebenverrichtungen  des  Gerichts-Notars.
Außerdem  bestellen  Wir
1.)  den  Gerichts-Rotar  der  Oberamtsstadt  nicht  allein  zum  gesevlichen  Stellvertreter  des.
Oberamtsgerichts-Aktuars,  sondern  auch,  unabhángig  von  der  Wahl  der  Amts-Versammlung,

  zum  ordentlichen  Beisitzer  des  Oberamtsgerichts  unter  den  in  dem  4.  Edikte
vom  5.  Dej.  v.  J.  gegebenen  Bestimmungen,  und  gestatten
        <pb n="825" />
        565

12.)  diesem  sowohl,  als  den  Ubrigen  Gerichts-Notarlen  die  Ausübung  der  den  bisberigen
Noetarien  durch  die  Notariats-Ordnung  vom  25.  Okt.  1o3  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  pag.  561)  eingeräumten  Befugnisse,  namentlich

a.)  die  Beglaubigung  vorgelegter  Urkunden  und  Abschriften;

#.)  die  Aufnahme  von  letzten  Willens-Verordnungen,  Ehestiftungen,  Verträgen  aller
Art  und  Vergleichen;  .

haltenen  Einschraͤnkung;  »

-d.)dieErhcbnnqtoon.Wechsel-'Prote·sten;
e.)dleVotuahmevoanssnuationdnz
f.)  Ergreifung  des  Besitzes;

also  mit=  Ausnahme  der  durch  die  Notariats-Oednung  yF.  15  und  22  erlaubten,  noch  der  neuern
(Gesetzgebung  aber  (Edikt  über  die  Rechtspflege  9  155))  unstatthaften  Privat-Appellationen.

5  0  4%
Besonders  in  Verwaltungs-Sachen.  «

In  wiefern  die  Gerichts-Notarien  außerordentlicherweise  zur  einstweiligen  Hülfeleistung
in  Verwaltungs-Sachen,  namentlich  zur  Fertigung  der  Gemeinde-Etats.  zu  Stellung  der
Gemeinde-Rechnungen  und  den  biezu  erforderlichen  Vorarbeiten,  zum  Steuersatze,  zu  Stellung
  der  Stiftungs-Rechnungen,  zum  Aktuariat  bei  den  oberamtlichen  Rungerichten  und
bei  den  Wahlen  der  Orts-Vorsteher  verwendet  werden  können,  ist  durch  Unsere  organischen
Edikte  über  die  Gemeinde-Verfassung  9.  27.  41  —  45,  über  die  Oberamts-WVerfassung
+.  36  und  57,  und  über  die  Verwaltung  der  Stiftungen  s.  19.  ausgesprochen.

§.  11.
Bildung  der  Notariats-Bezirke.

Fü###e  eigentlichen  Berufs-Geschäfte  der  Gerichts-Notarien  (F.  3.)  wird  jedem
derselben  ein  geschlessener  Bezirk  angewiesen,  für  die  im  s.  Nre.  aufgeführten  Nebenverrichtungen
  ist  die  Wabl  des  Gerichts-Notars  dem  persdnlichen  Vertrauen  der  Betheiligten
  überlassen.  Ueber  die  Zutheilung  der  Verwaltungs-Geschäfte  g.  10  wird  bei
Vollziehung  des  gegenwärtigen  Edikts  verfügt  werden.  Die  Notariats-Bezirke  werden

mit  Räcksicht  auf  den  brtlichen  Bedarf,  auf  die  Zahl  und  den  Umfang  der  vorkommenden
Geschéfte  gebildet.
        <pb n="826" />
        666

8.  12.
Wahl  und  Ernennung  des  Gerichts-Notars.

Die  Ernennung  der  Gerichts-Notarlen  geschleht  durch  Uns  auf  den  Wortrag  des
Justiz-Ministers.

Bel  künftiger  Erledigung  einer  solchen  Stelle  ist  der  Amts-Versammlung  gestattet,
drei  für  dleselbe  taugliche  Individuen  dem  betreffenden  Kreis-Gerichtshofe  in  Vorschlag  zu
bringen.  Der  Gerichtshof  hat  ihren  Worschlag,  mit  seinem  Gutachten  begleitet,  dem
Justiz-Minister,  dleser  aber  Uns  zur  Entschließung  vorzulegen.

Nlemand  kann  zum  Gerichts-Notar  in  Vorschlag  gebracht  werden,  ohne  zuvor  von
einem  Unserer  Kreis-Gerichtshöfe  geprüft  und  für  eine  solche  Stelle  tüchtig  erfunden
zu  seyn.

9.  13.
Vereinigung  des  Notariats  mit  andern  Aemtern.

Obne  ausdrückliche  Genehmigung  des  betreffenden  Gerichtshofes  kann  der  Gerichts-Notar
  neben  dieser  Stelle  kein  sonstiges  Amt  bekleiden.

#1.  14.
Gehülfen  des  Gerichts-Notars.

Jedem  Gerichts-Motar  ist  die  Annahme,  Belohnung  und  Entlassung  seiner  etwalgen
Gebülfen  überlassen;  er  bleibt  aber  für  alle  amtlichen  Handlungen  derselben  zunächst  und
unmittelbar  verantwortlich.

Nur  in  schleunigen  unaufschieblichen  Fällen  ist  dem  Gerichts-MNotar  gestattet,  einen
durch  den  Gerichtshof  geprüften  Gehülfen  an  seiner  Stelle  zu  einem  Geschäft  abzuordnen;
zuesei  kann  er  seine  Geschäfte  durch  keinen  andern  unter  dessen  eigenem  Namen  verseen

  lassen,

5.  15.
Verhältniß  des  Gerichts-Notars  zum  Waisengerichs
und  Gemeinde-Rathe.

JFür  die  vom  Gerichts-Notar  unter  Mitwirkung  des  Waisengerichts  oder  Gemeinde=Rathes
  besorgten  Geschäfte,  so  wie  für  jede  diesfällige  Versäumniß  ist  derselbe  nach  den
oben  F.  6  entwickelten  Grundsätzen  in  Gemeinschaft  mit  dem  Waisengericht  oder  Gemelnde=Rathe
  verantwortlich.  ·
        <pb n="827" />
        9.  16.
Verhältniß  zu  den  höheren  Stelles.

Mie  Ausnahme  der  in  F.  10.  angeführten  Verwaltungs-Geschäfte  ist  der  Gerichts-Rotar
  in  jeder  Bezlehung  dem  Oberames-Gericht  und  den  hbhern  Justizsteclen  untergeordnek.


8.  11.

Geschäfts-Berichte  der  Gerichts-Notarien.

Ueber  den  Fortgang  seiner  Geschäfte  hat  der  Gerichts-Notar  von  drei  zu  drei  Monaten
  einen  ausführlichen  Arbeits  =  Bericht  an  das  Oberamts-Gericht  zu  erstatten,  worin

a.)  die  vom  vorigen  Vierteljahr  im  Räckstande  gebliebenen,

b.)  die  während  des  letzten  Vierteljahrs  neu  verfallenen,

.  )  die  wlrklich  erledigten  und

d.)  die  noch  im  Räckstande  baftenden  Geschäfte
namentlich  aufzuführen  sind.

Das  Oberamtsgericht  hat  dlese  Geschäfts  -Berichte  mit  den  erforderlichen  Bemerkungen

  dem  Kreisgerichtshofe  vorzulegen,  welcher  zu  Hinwegräumung  der  etwaigen  Rückstände,
ah#thigenfalls  auf  Kosten  der  —-  das  Cgeignen  verfügen  wird.

.  18.
Von  den  Oberamts-Gerichten.

Unse  rn  Oberamts--Gerichten  ist
1.)  die  Aufsicht  uͤber  die  Verwaltung  der  willkuͤhrlichen  Gerichtbatkeit  durch  die  Gemeinde-Raͤthe,
  Waisengerichte  und  Gerichts-Notarien,
2.)  die  unmittelbare  Ausuͤbuug  derselben  uͤber  die  vom  Gemelnde--Verbande  befreiten,
jedoch  der  oberamtsgerichtlichen  Gerichtsbarkeit  untergebenen  Personen,

3.)  die  Besorgung  einzelner  Handlungen  der  Rechts-Färsorge  übertragen,  welche  theils
durch  frühere  Gesetze  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  v.  1806  S.  3-D)  thells
durch  Unser  organisches  Cdikt  über  die  Rechtspflege  s.  191  der  Beurtheilung  der
Glmeinde-Raͤthe  entzogen,  und  dem  Erkenntnih  t#  Oberamtsgerichte  vorbehalten  sind.

*
Fortsetzung.

Zu  näberer  Bestimmung  des  diesfälligen  Wirkungskreises  der  Oberamtsgerichte  wollen
Wie  in  Absicht  aur  die  Annahme  an  Kindesstatt  verordnen:
        <pb n="828" />
        56.

a.)  die  Oberamtsgerichte  sind  ohne  Anfrage  bei  den  hbhern  Gerichten,  unter  Beebachtung
  der  gesetzlichen  Vorschriften,  zur  Bestätigung  von  Adoptionen  im  engern  Sinne
(mit  Ausschluß  der  Arrogationen)  berechtigt.  «

b.)  Auch  die  Adoption  von  Pfleglingen  durch  ihre  Vormuͤnder  unterliegt  der  oberamtsgerichtlichen
  Bestätigung,  wenn  zuvor  d':  Pfleg-Rechnung  abgelegt  und  durch  sorgfältige
  Untersuchung  erhoben  ist,  daß  der  Vormünder  durch  jene  Adoxtion  nicht  seinen
  eigenen,  sondern  des  Pfleglings  Nutzen  bezweckt.  Ebenso  erkennt

c.)  das  Oberamtgericht,  wenn  der  natürliche  Vater,  welcher  noch  keine  andere  Kinder
in  seiner  Gewalt  hat,  sein  natürliches  Kind  an  Kindesstatt  annehmen  will.  Sollen
bingegen

d.)  andere  Personen,  welche  bisher  keiner  väterlichen  Gewalt  unterworfen  waren,  arros
girt,  oder

e.[X  irgend  jemand  von  einem.  Weibe  an  Kindesstatt  angenommen  werden;  so  ist  der
bierüber  zu  errichtende  Vertrag  durch  das  Oberamtsgericht  dem  betreffenden  Kreis-Gerschtshofe
  zur  Bestätigung  vorzulegen.

#.  20.
Belohnung
1.)  der  Gemeinde-Räthe.

Füär  die  vom  versammelten  Gemeinde-Rathe  zu  besforpenden  Handlungen  der  willkährlichen
  Gerichtsbarkeit  werden  die  bisher  üblichen  Gerichts-Sperteln  (Erkenngelder  u.  s.  w.)
entrichtet,  und  von  sämtiichen  Mitgliedern  des  Gemeinde  -Rathes  mit  Einschluß  des  Orts-Vorstehers
  und  Nathsschreibers  unter  sich  nach  gleichem.  VerHältniß  getheilt.

9.  21.
2.)  Der  Waisengerichte.

Die  Mitglieder  des  Waisengerichts  werden  wie  bisher  von  den  Betheiligten  unmittellar
  nach  dem  wirktichen  Zeit-Aufwande  in  der  Art  belohnt,  daß  für  jeden  vellen  Arbeitstag
  (zu  acht  Stunden  gerechnet)  dem  ersten  Orts-Vorsteber  Ein  Gulden,  einem  andern
Waisenrichter  acht  und  vierzig  Kreuzer,  außerhalb  seines  Wohnortes  aber  jedem  die  Hälfte
weiter  zu  bezahlen  fund.

8.  22.

3.)  Der  Gerichts-Notarien.
Die  Gerichts-Notarien  erhalten  für  ihre  Berufs-Geschäfte  einen  festen  Jahrs-Gehalt

  und  eine  gleichfalls  unveränderliche  Entschaͤdigung  für  ihren  amtlichen  Aufwand,  beides.
aus  der  Amtspflege  ihres  Bezirkes.
        <pb n="829" />
        **
4.  23.
Besolduns.

Die  Besoldung  des  Gerichts-Notars  in  der  Oberamtsstadt  wird  in  wenigstens  flebenbundert,
  bbchstens  ein  tausend  Gulden  bestehen.  Der  Gehalt  der  übrigen  Gerichts-Notarien
wird  unter  Su  pundleun  obigen  Verhältulsses  nach  dem  Umfang  ihrer  Bezirke  und  dem
Maas  der  Geschéfte  bestimmt.

9.  24.
Emolumente.

Zur  Entschädigung  für  amtlichen  Aufwand  erhalten  die  Gerichts  Notarien
1.)  statt  aller  Diten  und  Reisekosten  wegen  der  Amts-Verrichtungen,  außerhalb  ihres
Wohynorts  eine  Aversal-Summe  von  jährlichen  Einhundert  fünfzig  bis  Dreihundert
fünfzig  Gulden;
1#.)  für  ihren  Aufwand  an  Gehülfen,  Schreib-Materialien,  Druckschriften,  Mobiliar
u.  s.  w.  jährlich  Einbundert  fünfzig  bis  Fünfhundert  fünfzig  Gulden.  "
Z.)ZuHeizungderSchreibstubezweiMeßbuchcmsovervierMeßtanneneg  Brennholz,

  frei  vor  das  Haus  geliefert.

9.  46.
Neben-Verdienst.

Um  dle  so  eben  (F.  :3  und  :)  angegebene  Besoldung  und  Emelumente  haben
die  Gerichts-Retarien  die  oben  (9.  Nro.  —  3)  aufgezählten  Berufs-Geschäfte,  jeder
im  Umfange  seines  Bezirkes,  ohne  alle  weitere  Anrechnung  zu  beforgen.

Nur  für  solche  Abschriften,  welche  nicht  wesentlich  zu  diesen  Geschäften  gehbren,  von
den  Betheiligten  aber  beseners  verlanet  werden,  sind  die  Gerichts-Notarien  vler  Kreuzer
vom  ganzen  und  drei  Kreuzer  vom  hallwebrechenen  Blatt  cinzuzkehen  berechtigt.  Für  dle
im  f..)  Nro.  :  aufgezählten  Reben-Geschätte  hingegen,  doch  mit  Ausnahme  derjenigen
Berträge,  welche  einen  Bestandtheil  der  durch  den  Gerichts-Notar  von  Amtswegen  zu
besorgenden  Rechts-Geschäfte  ausmachen,  eder  die  Stelle  derselben  vertreten,  hat  der  Gerichts-Notar
  die  bisher  gesetzlichen  Gebühren  anzusprechen.  Die  Revision  und  nähere  Bestimmung
  derselben  bleibt  künftiger  Berathung  vorbehalten.  -

FürdiecinstwciligcAusbülfesn-Verwaltusmg-Sachen(C.10)wirbdemGerichts-Notar
  seine  Belohnung  nach  den  in  Unsern  Edikten  vom  31.  Dec.  136  aufsgestellten
Grundsäten  angewiesen.

ür  andere  außerordentliche  Verrichtungen  außerbalb  seines  Wohnortes,  welche  dem
Gerichts-Rotar  durch  eine  höhere  Justiz=  oder  Verwaltungs-Stelle  übertragen  werden,  wird
2
        <pb n="830" />
        270

deniselben  eine  Tac-gebuͤbr  von  Vier  Gulden  (mit  Einschluß  der  Zebrung  und  Reisekosten
unter  den  nähern  Bestimmungen  des  5.  Edikts  vom  31.  Der.  1313  F.  19)  bewilligt.

Als  Beisitzer  des  Oberamtsgerichts  beziebt  der  Gerichts-Notar  der  Oberamtsstadt  die
für  die  gewéhlten  Gerichtsbeislper  bestimmte  Pelohnung.  Er  hHat  die  in  der  Beilage  A.
Mäher  angegebene  Uniform  zu  tragen.

##6.
4.)  Der  Oberamtsgerichte.

Neben  der  gewoͤhnlichen  Belohnung  fuͤr  die  Beisstzer  des  Oberamtsgerichts  find  von
den  zum  Erkenntniß  desselben  geeigneten  Vertraͤgen  und  aͤhnulichen  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  die  in  Uuserm  fünften  organischen  Edikt  vom  31,  Decr.  1818  fH.  30
festgesezten  Sporteln,  für  die  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte  desselben  aber  die  hierunten
  (#.27)  für  die  waisengerichtlichen  Geschäfte  dieser  Art  bestimmten  Gebühren  einl#ziehen
  und  mit  dev  öbrigen  oberamtsgerichtlichen  Sporteln  zu  verrechnen,

"
Rotarjats-Sportein.

Zur  Emschädigung  der  Amtspflege  für  den  Besoldungs=  und  sonstigen  Aufwand  der
Gerichts-Notariate  sind  für  diejenigen  Rechts  Geschäfte,  deren  Besorgung  den  Gerichts-Notarien
  von  Amtswegen  obliegt,  von  den  Bectheiligten  folgende  Gebuhren  zu  entrichten:

1.)  Fär  die  Fertigung  von  Beibringens-Inventarien  und  den  die  Stelle  derselben  vertretenden
  Eheverträgen,  für  die  Errichtung  von  Eventnal  =  und  Roal-Theilungen,
Vermögens-Uebergaben  und  Vermbgens-Absonderungen  unter  Eheleuten,  für  die
Aufnahme  von  Erbabfertigungs-Pertrégen,  für  Vermens-Untersuchungen,  Schulden-Liquidationen
  und  Verweisungen  nach  dem  wahren  Zeit-Aufwande,  je  für  acht
Arbeitsstunden  (ohne  irgend  eine  weitere  Anrechnung  für  Zehrung,  Reisekosten,
Schreib-Materlalien  u.  s.  w.)  drei  Gulden;  «

2,)  Fuͤr  die  Steilung  von  Gant--  und  Pflegschafts-Rechnungen,  die  in  den  bisherigen
Gesetzen,  namentlich  in  der  Commun-Ordnung  S,  190.  196.  200.  202.,  in  dem
General-Rescript  vom  2.  Juni  1733  und  in  der  Verordmung  vom  14.  März  1309
Staats=  und  Negierungs-Blatt  S.  141)  besnmmten  Gebübren;

5.)  Für  Doheilzettel,  insofern  dieselben  nicht  eine  bleße  Abschrift  der  specifken  Erbs-Verweisung
  enthalten,  dem  Blatte  nach  sechs  Kreuzer;  für  die  Verweiszettel  der  Gläubiger
  oder  Masse-Schuldner,  dem  Blatte  nach  drei  bis  seche  Kreuzer;  für  den
Verweiszettel  des  Güterpflegers  dem  Blatle  nach  drei  Krevzer;  für  andere  wesentlich
get  Sache  gehdrige  Abschriften  (vergl.  y.  25),  für  das  ganze  Blatt  vier  Kreuzer,
ür  das  holbgebrochene  Bla#t  drei  Kreuzer,  «
        <pb n="831" />
        6571

4.  28.
Dispensation  von  der  oͤffentlichen  Behandlung  der  nichtstreitigen  Rechts-Geschdfte.


So  wie  Wir  nun  durch  vorstehende  Bestimmungen  jeßer  Beschwerde  uͤber  willkuͤhrliche
  und  übertriebene  Kosten-Anrechnungen  für  immer  zu  begeznen  hoffen,  so  wollen  Wir
noch  ferner  Unsern  Unterthanen  die  öffentliche  Behandlung  ihrer  nicht  streitigen  Rechts-Geschäfte
  überhaupt  in  nachstehenden  Fällen  theils  unbedingt,  cheils  auf  vorgängige  Umersochung
  und  Genchmigung  der  Oberamtögerichte  erlossen.

.  29.
Insbesondere
1.))  von  der  Obsignation.

Dle  Obstanatlon  der  WVerlassenschaft  konn  unterblelben:

1.)  wenn  der  überlebende  Ehegatte  und  die  mit  demfelben  erzeugten  Kinder  die  elnzsgen
Erben  sind;  »

à.)  wenn  fämtliche  Erbem  auf  bie  Verslegelung  zusdrücklich  Berzicht  leisten,  unter  Veraussetung
  der  Umstände,  welche  zur  Verbindlichkeit  elner  solchen  Erklärung  im  Allgemeinen
  gesetzlich  erfordert  werden.

Wenn  jedoch  in  einem  oder  dem  andern  Falke  das  Interesse  der  Mit=  Erben  oder  der
Gläubiger  durch  dringenden  Verdacht  der  Verschleuderung  gefährdet  wird,  so  ist  die  Obsignation,

  wie  überhaupt  in  jedem  fonstigen  Erbschafes-Falle,  auch  ohne  Aufferderung  der  Erben
Vvon  Ameswegen  vorzunehmen.

4.  30on#
2.)  Von  der  Beibeingens--Inventur.

Die  Errichtung  der  Beibringens  -Inventur  kann

1·.)  ganz  unterbleiben,  wenn  unter  den  Ren-Verlobten  die  allgemelne  Güter-Gemesnschaft
  bedungen,  und  durch  den  hierüber  errichteten  Vertrag  sowohl  die  Summe  d's
beiderseitigen  Beibringens  überhaupt,  als  auch  dasjenige,  was  jedes  ven  ihnen  deresuft
gegen  seine  Geschwister  einzuwerfen  oder  an  seinesn  hinterfälligen  Vermodgen  in  Abzug
  zu  bringen  hat,  binreichend  beurkundet  wird.

2.)  Wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Ehevertrags  der  ehellche  Gewinn  oder  Verlust.
nur  einem  der  beiden  Eheleuten  allein  zufallen  soll;  se  darf  nur  das  Beibringen  desandern
  Dheiles  vollständig  beschrieben,  bas  Vermögen  jenes  erstern  aber  nur  inseweit
unterrcht  werven,  als  dessen  Eellatiens-Verbindlichkeit  oder  die  Richtigstellung
des  Verhältnisles  gegen  seine  Eltern  es  erfordert.
        <pb n="832" />
        *

572

3.)  In  allen  ülrigen  Fällen,  und  mithin  auch  namentlich  bei  der  gesetzlichen  Errungenschafts-Gemeinschaft,
  ist  den  Neu-Verlobten  gestattet,  ihr  Beibringens-Inventar
selbst  zu  errichten  und  dem  Waisengericht  zu  übergeben,  welches  dasselbe  mit  Zuziebung
  des  Gerichts-Notars  zu  prüfen  und  ubthigenfalls  zu  ergänzen  hat.

4.)  Zu  verschlossener  Uebergabe  eines  solchen  Privat-Inventars  wird  besondere  Geneh-=migung
  des  Oberamtsgerichtes,  und  zu  dieser  Genehmigung  die  vorgängige  Nachweisung
  erferdert,  daß  bei  Errichtung  des  Inventars  die  Vorschrift  der  Gesetze
wirklich  beobachtet  worden.  -

ii.  .
3.)  Von  den  Eventual-Theilungen.

Ven  Wornahme  der  Eventual-Theilung  kann  das  Oberamtsgericht  dispenstren

1.)  mit  Einwilligung  der  Kinder,  wenn  diese  alle,  oder  wenigstens  der  Mehrzahl  nach,
volljährig  und  nicht  mehr  in  véterlicher  Gewalt  befindlich  sind,  auch  die  Einwilligung
der  Minderjährigen  durch  die  Zustimmung  ihrer  Pfleger  und  die  Genehmigung  des
Gemeinde-Rathes  bekräftigt  wird;  "

3.)  mit  Einwilligung  der  in  Ermanglung  von  Kindern  zur  Mit-Erbschaft  berufenen
Seiten-Verwandten,  und  im  Fall  ihrer  Minderjährigkeit  mit  Zustimmung  der  Ofleger
  und  des  Gemeinde-Rathes.  Auch  kann

3.)  unter  denselben  Voraussetzungen  den  Betheiligten  gestattet  werden,  das  Verlassenschafts-Inventar
  selbst  zu  errichten,  die  hierauf  zu  gründende  Eventual-DTheilung.
aber  dem  Weisengerichte  zu  überlassen.  Ebenso  kann  «

4.)diefdrmlicheJnventurderVerlassxnfizaftunterbleibcn,wenndersustandderselben
kurz  vor  dem  Tede  des  Erblauer:  auf  glanbhafte  Weise  erhoben,  oder  «

5.)UnterbeidenEhcleutendurchUebcreinkunftfcstaesetztwordcnist,daßcing·cwisscs
Inventarium  bei  der  Eventual-Theilung  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  oder  endlich

6.)  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  ein  solches  Inventar  einseitig  errichtet,  der  uͤberlebende

aber  die  Richtigkeit  desselben  anerkannt  hat.

9.  32.
Insbesondere  bei  allgemeiner  Güter-Gemeinschaft.

Bei  der  allgemeinen  Güter=  Gemeinschaft  sinket  in  der  Regel  keine  Eventual-Theilung
statt.  Ausnahmsweise  kann  dieselbe  durch  besondere  Bedingungen  jener  Gemeinschaft,  oder
durch  die  Wieder  verkeirathung  des  überle  enden  Ebegatten  nothwendig  werden,  wo  sodann  die  für
den  Fall  der  Parnkler  Güter-Gemeinschaft  gegebenen  Bestimmungen  (F.  31)  gleichfalls  ihre
Anwendung  sinden.
        <pb n="833" />
        6532
##  338.
4.)  Von  den  Real-Theilungen.

Die  Real-Theilung  kann

1.)  ganz  unterhleiben,  wenn  dieselbe  durch  einen  Erbabfertigungs-Vertrag  beseitigt  wird,
eder  nur  ein  einziger  oolliäbriger  und  unverbeiratheter  Erbe  vorhanden,  auch  bein
dritter  dadurch  auf  irgend  eine  Weise  gefährdet  ist.

2.)  Wenn  der  Justand  der  Verlassenschaft  guf  andere  Weise  (J.  3½  Nro.  4.  5.  6.)
vollkommen  ins  Reine  gesetzt  ist,  so  kann  hierauf  ohne  förmliche  Inventur  die  Verlassenschafts-Theilung
  gegrundet  werden.  Ebenso  kann

5.)  das  Oberamtsgericht  den  Erben  die  Errichtung  eines  Privat-Inventars  und  nach
Besinden  der  Umsisnde  sogar  die  Privat-Theilung  der  Verlasst  enschaft  gestatten,  so
oft  entweder  nur  ein  einziger  volljähriger  verheiratheter  Erbe  vorhanden,  oder  sämtliche
  Betheiligte  darüber  einverstanden,  die  Einwilligung  der  Minderjährigen  aber  durch
ihre  Pfleger  und  den  Gemeinde-NRath  bekräftiget  ist.

Es  ist  jedoch  über  eine  solche  Privat-Theilung  jedesmal  eine  ordentliche  Urkunde  zu  verfassen,
  und  dem  Waisengerichte  zur  Prüfung  und  etwa  nöthigen  Ergänzung  zu  übergeben.

F.  34.
5.)  Von  Stellung  der  Pflesschafts-Rechnungen.

Jedem  Vormund  bleibt  es  überlassen,  seine  Pflegschafts-Rechnung,  durch  ihn  selbst
gestellt,  zur  Verfallzeit  dem  Gerichts-Notar  zu  übergeben.

Erst  wenn  die  biezu  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  hat  der  Gerichts-Notar  die  Stellung
  der  Rechnung  von  Amtswegen  (H#.  3  Nro.  83  und  F.  35)  zu  besorgen.

§b.  35.
Dispensations-Taxen.

In  allen  denjenigen  Fällen,  wo  die  Beobachtung  oder  Nichtbeobachtung  gewisser  Idrm.
lichkeiten  in  das  freie  Belieben  der  Interessenten  gestellt  ist  (g.  50  Nro.  1.  und  2.  9J.  3
Nro.  4.  5.  und  6.  F.  32  F.  33  Nro.  1.  und  2.  und  F.  54)  find  dieselben  im  Üerlasungsfalle
  ven  den  mit  dem  Gebrauche  jener  Förmlichkeiten  verbundenen  Kosten  gänzlich
frei  zu  lasen.

In  den  jenigen  Fällen  bingeges,  wo  die  Erlassung  der  gesetzlichen  Formen  von  jedesmaligem
  leferdern  Erken#tmiß  des  Oberamtsgerichts  abhängt,  ist  für  dieselbe  zum  Bestender
  Amteflege  eine  nach  dem  Betrage  des  Vermigens  zu  bestimmende  Tarc  anzusetzen.
        <pb n="834" />
        4.  36.

Fortsetzung.

Es  besteht  diese  Tare#

1.)  von  Privat-Beibringens-Inventarien  und  den  dieselben  verkretenden  Ehe-Verträgen
in  einem  Achtels-Hrozent  des  beiderseitigen  reimnen  Vermögens;

à.)  von  Drivat-Eventual-Tbeilungen  in  einem  Sechstels-Prozent  des  gemeinschaftlichen
  reinen  Vermbgens;

3.)  von  Privat-Real-Tbeilungen  in  einem  Drittels  =  Prozent  des  reinen  Vermbyens,
mit  Einschluß  des  Beibringens  des  äberlebenden  Ehegatken  und  des  rücksländigen  bin.
terfälligen  Bermbgens  der  Kinder;

4#.)  von  Privat=  Erbabfertigungs-Verträgen  in  einem  Drittels-Prozent  der  Absindungs-Summe.


Es  darf  jedech  diese  Abgabe  bei  Real-Theilungen  die  Summe  von  fünfzig  Gulden,
bei  Eventuak:  Theilungen  und  Abfertigungs-Verträgen  die  Hälfte,  und  bei  Zubrindens-Inventuren
  den  vierken  Theil  jener  Summe  nicht  übersteigen.  Für  die  waisengerichtliche  Prüfung
  und  Genehmigung  eims  solchen  Privat-Geschäftes  werden  die  gewöhnlichen-Tags-Gebühren
  (F.  z  u.  37-)  neben  der  so  eben  (.  36)  verordneten  Tare  eingezogen,  also  jedoch,
daß  diese  doppelte  Anrechnung  in  keinem  Falle  mehr  als  die  Kosten  der  bffentlichen  Werhandlung
  des  ganzen  Geschäfts  betage.

9.  37.

Die  Tate  wird  durch  das  Oberamtsgericht  nach  genommener  Elnsicht  der  Alten,  und
wenn  aus  diesen  die  Summe  des  Vermdgens  nicht  mit  Bestimmtheit  zu  erseben  seon  sollte,
dech  dem  muthmaßlichen  Belaufe  desselben  angesetzt  und  der  Amtspstege  zum  Einzug  übergeben.


Sollte  die  Erhebung  dieser  Taren  in  der  Folgezeit  zur  Entschädigung  der  Amtepftegen
für  ihren  diesfälligen  Aufwand  nicht  mehr  nöthig  erscheinen,  so  werden  Wir  wegen  Wicderaufhebung
  oder  Milderung  derselben  Unsere  weitere  Entschließung  fassen.

8.  38.

Verbot  der  Steigerung.

Jebe  gesetzwidrige  Steigerung  dieser  sowohl  als  der  oben  (.  20  —  27)  kestimmten
Gebübren  ist  aufs  Ernstlichste  verboten.  6

Die  bisber  übliche  Reriston  der  Inventur=  und  Tleilungs-Kosten  wird  zwar  für  die
Zukunft  autgehoben,  den  Oberamtogerichten  aber  zur  Püicht  gemacht,  jede  dieofelige  Be
        <pb n="835" />
        575
schwerde  der  Betheillgten  mit  Strenge  zu  untersüchen,  und  nach  Besinden  der  Umstände
dem  Kreisgerichtshofe  vorzulegen,  welcher  hegsn  die-Schuldhaften  nach  den  in  Unserem
5.  Edikt  vom  31.  Dez.  1818  ausgesprochenen  Grundsätzen  zu  verfahren  hat.

Die  in  gedachtem  Edikee  #.  I#  gegebene  Bestimmung,  daß  auf  jedem  Dokumenk  oder
Aktenstück  der  Betrag  der  Sportel  #c.  beigesetzt  werden  soll,  fsindet  auch  auf  die  Arbeiten
der  Gerichts-Notarien  und  namentlich  auf  die  Neben-Geschäfte  derselben  (9.#  9  Nro.  2.)
ihre  Anwendung.

Diese  sowohl,  als  ihre  elgentlichen  Berufs-Arbeiten  sind  von  dem  betreffenden  Geiichts-Rotar
  oder  dessen  gesetzlichem  Stell-Vertreter  (##.  14)  jedesmal  mit  eigenhändiger  Rasmens=
  Unterschrift  zu  beurkunden.

4él39-Beschäfts-Normen.


Was  endlich  die  Normen  bstrifft,  welche  von  den  Gerichts-Rotarlen  sowohl,  als  den
übrigen  mit  der  Verwaltung  der  willkübrlichen  Gerichtsbarkelt  beauftragten  Beamten  und
Stellen  bei  der  Besorgung  ihrer  Berufs-Geschäfte  zu  beobachten  sind;  so  haben  Wir  Uns
schon  in  Unserem  Edikte  über  die  Verwaltung  der  Rechtspflege  f.  39  vorbehalten,  bierüber
  seiner  Zeit  eine  ausführliche  Anweisung  zu  ertheilen.  Juzwischen  aber  und  bis  die
bereits  begonnenen  Vararbeiten  zu  dießfälliger  Ergänzung  und  authentischer  Erläuterung
der  bestehenden  Gesetzgebung  vollendet,  und  ein  diesen  wichtigen  Theil  der  Rechtslehre  im
Ganzen  umfassendes  Gesetz  zu  Stande  gebracht  seyn  wird,  wollen  Wir  sämtliche  Gerichts-NRotarien,
  Weaisengerichte,  Gemeinde-Räthe  und  Oberamtsgerichte  im  Allgemeinen  auf  die
bestehenden  Gesetze,  namentlich  das  Landrecht,  die  Landes-Ordmg,  die  Commun-Ordnung,
das  General-Rescript  vom  o-  Juli  1685,  die  Verordnung  vom  19.  Juni  1308  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  S.  3a2.)  und  die  in  Vormundschafts-Sachen  ergangenen  Rescriote
vom  .  Jun.  1776,  2.  Jun.  1738,  10  Sept.  1605.,  und  u##.  März  1809  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  S.  109)  verweisen-.

  40.
Besonders  für  die  bisherigen  Notariats-Geschäfte.

2  Hinsicht  auf  diejenigen  Notoriats-Geschäfte,  welche  schon  den  bisherigen  Notarsen
zur  Besorgung  zugestanden  waren,  haben  die  Gerichts-Notarien  die  diesfällige  Verordnung
vom  à25.  Okt.  rgod  (Staats=  und  NRegierungs-Blate  S.  561)  zu  beobachten.  Was
jedoch  die  in  dieser  Verordnung  J.  11  berührte  Verwandtschaft  des  Notars  und  seiner
Zeugen  mit  den  Interessenten  betrifft,  so  wollen  Wir  dieses  Verbot  nicht  allein  auf  den
ersten  und  zweiten  Grad  der  Blutsfreundschaft  und  Schwägerschaft  (nach  bürgerlicher  Berechnuagsweise),
  sondern  auch  insbesendere  auf  diejenigen  Rotariats-Urkunden  beschränken,
welche  irgend  einer  einseitigen  Handlung  zum  Beweise  und  den  bierauf  gegründeten  Rechts-Ansprüchen
  zur  Stätze  dienen  sollen.
        <pb n="836" />
        26
8.  41.
Schluß.

Indem  Wir  nun  zu  wirklicher  Vollziehung  vorstehender  Anordnungen  das  Erfordersiche
  ungesaͤumt  zu  verfügen  gedenken,  so  wiederholen  Wir  die  schon  in  Unserem  Orgaalsations-Edikte
  vom  3  #.  Dec.  3:8  ertheilte,  und  durch  die  seitherige  Vollziehung  desselben
  binreichend  bethätigte  Versicherung,  daß  diejenigen,  welche  durch  die  neuen  Elnrichtungen
  in  ihren  bisherigen  Amts-Verhältnissen  beeinträchtigt  werden,  ihren  Verdiensten  gemaͤß
  anderwärts  angestellt  und  für  ihren  etwaigen  Verlust  an  gesetzlichem  Einkommen  nach
Billigkeit  entschädigt  werden  sollen.  ç

Gecgeben  Stuttgart  den  39.  Auglst  1819.

Wilheim.
Auf  Befehl  des  Kdnigs:
der  Staats=  Sekretär
Vellnagel.

Beilage  Lit.  A.
Vorschrift  fuͤr  die  Uniform  der  Gerichts-Notarien.

1.)  Die  gewbhnliche  Uniform  besteht  in  einem  dunkelblauen  Unlforms-Rock  mie
#Aufschlägen  von  amaranthrothem  Tuch,  die  in  einem  spitzen  Winkel  zusammenlaufen  (K).
Der  Kragen  ist  von  der  Farbe  des  Recks;  jedoch  sind  dessen  beide  Enden  drei  Zoll  breit
(Decimal-Maaß)  mit  amaranthrotsem  Tuche  besetzt.  An  diesem  Rock  befinden  sich  vornen
acht  gelbe  Wappenknörfe,  welche  alle  zugemacht  werden,  zwei  auf  dem  Kragen  (je  einer
an  dem  Schluß  der  Besetzung),  einer  auf  dem  spitzen  Ewe  jedes  Aufschlags,  drei  eben
selche  unter  jeder  Tasche,  zwei  an  den  Hüften,  und  zwei  unten  in  den  Rockfalten.

Zu  dem  Nock  werden  dunkelblaue  lange  Beinkleider  getragen;  letztere  können  im  gewbhnlichen
  Dienst  auch  grau  oder  von  Nanking  seon.  Dazu  kommen  ein  weißes  Gilet
von  Tuch,  dann  Stiefeln,  ein  dreieckigter  Hut  mit  Kokarde  und  doppelter  goldner  Schleife
und  ein  Degen  mit  gelbem  Griff.

:)  Zur  Staats  Uniferm  wird  der  gewöhnliche  Uniforms  Reck,  dann  weiße  kurze
Beinkleider,  weiße  Weste,  weiße  seidene  Strümpfe,  Schuhe  mit  gelben  Schnallen  und
Hut  und  Degen  wic  bei  der  gewöhnlichen  Umferm  getragen.

Es  bängt  von  den  Gerichts-Motarien  obllig  ab,  ob  sie  außer  dem  Dienst  Uniform
tragen  weklen  oder  nicht.  Nur  mus  überhaupt,  wenn  Uniform  angelegt  wird,  diese  vorschriftmäßig
  getragen  werden;  die  Gerichts-Notarien  dürfen  daher  z.  B.  nicht  ohne
Degen  oder  mit  einem  runden  Hut  in  Uniferm  erscheinen.

Die  Muster  zu  den  vorgeschriebenen  Uniferm-Stücken  sind  auf  der  Kanzlei  der
#Aemter-Organisatiens-Vellziehungo-Cemmission  einzusehen.
        <pb n="837" />
        I

Nro.  0  6  1819.  57
Koͤniglich  Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  22.  September.

.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnungen.
Hropisorische  Verordnunz,  den  Rechtsgang  in  Civilsachen  bei  den  höheren  Gerichten  betresfend.
Wilhelm,
von  Gottes  Gnaben  König  von  Württemberg.

Um  das  Verfahren  in  Civilsachen  bei  Unseren  Kreisgerichtshöfen  und  Unserem
Obertribunal  mit  denjenigen  Grundsätzen  und  Vorschriften  in  Uebereinstimmung  zubringen,
  welche  in  dem  vierten  Organisations-Edikte  vom  31.  Dec.  1818  öber  die
Rechrepftege.  in  den  untern  Instanzen  aufgestellt  und  ertheilt  worden  sind,  überhaupt
aber  den  Rechtsgang  bei  den  höhern  Civilgerichten  Unsers  Königreichs  mehr  zu  beschleunigen,
  haben  Wir  für  nothwendig  erachtet,  schon  jehr,  und  por  Erscheinung  einer
neuen  Gerichrsorbnung,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Rathes,  Nachstehendes
zu  verordnen:  *  --i—

I.

Allgemeine  Vorschriften  in  Hinsicht  auf  die  bei  den  Kreis-Gerich'shofen
und  dem  Ober-Tribunal  sowohl  in  erster  als  höherer  Instanz  künftig
vorkommenden  Proresse.

K.  1.
Schriftliches  Verfalheren.
Das  Verfahren  bei  den  höhern  Gerichtshbfen  bleibt  auch  fernerhin,  mit  der  unten

P.  8  enthaktenen  Modiffcation,  rein  schriftlich.  -
        <pb n="838" />
        578

Der  Schriftenwechsel  selbst  findet  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  in  der
bisherigen  Ordnung  statt.  «,.’  »  "

Die  Verfasser  der  Schriften  koͤnnen  mit  der  Darstellung  ver  factischen  Verhaͤltnisse
  auch  ferner  auf  eine  zweckmäßige  Weise  Rechtsausführungen  verbinden.

Die  Schriftsäße  und  gerichtlichen  Eingaben  der  Parteien  sind,  wie  bieher,  ausschließlich
  durch  die  bei  jedem  Gerichtshofe  angestellten  Procuratoren,  wenn  sie
anders  nicht  Beschwerden  gegen  Letztere  selbst  enthalten,  zu  unterzeichnen  und  einzureichen.


K.  2.
Maxime  des  Verfahrens.

Gleichwie  das  in  dem  Edibte  über  die.  echtepche  in  den,  untern  Instanzen  vorgeschriebene
  Verfahren  ausschließlich  weder  auf  die  Unrersuchungs=  noch  auf  die
Verhandlungs-Maxime  sich  gründet;  so  ist  quch  in  den  höhern  Instanzen  hierunter
  auf  eine  den  besondern  Verhältnissen  dieser  Behörden  entsprechende  Weise  ein
Mittelweg  einzuschlagen.  ——•  «,

Demnach  wird,  da  bei  den  höheren  Gerichten  die  Parteien  sich  jederzeit  rechtsgelehrter
  Beistände  zu  bedienen  haben,  die  bisberige  Marime  des  Verfahrens  in  so  ferne
beibehalten,  daß  hier  die  Anträge  der  Parteien  nicht  weiter  zu  ergänzen  sind,  als
solches  schon  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zuläßig  wr.

Dagegen  ist  es  eben  sowohl  Pflicht  der  höhern  Gerichte  als  der  niedern,  von
Amteweßen  und  unaufgefordert  mm—

*  1  die  Eingaben  der  Parteien  sorgfältig  zu  prüfen;
2)  unförmliche  und  unpassende  Eingaben  zu  verwersen;  ,  «
3)  clles,  das.,  was  zur  formellen.  Gältigkeit  des  Verfahrens  gehbrt  zu  bete


5/  Pörccien  durch  ihre  Anwälte  zur  bestimmten  E.  rrung  über  die  erhebli-Heu
  Thatunhstände  aufzufordern;  **!*-  "  »
5)  zu  Aufklárung  der  factischen  Verhältnisse,  auch  die  von  den  Paxteien,  nicht
angegebenen  Beweismittel  in  Gemäßheit  des  Edikts  Nro.  IV.,  9.  78  und  106  fl.
zu  benützen;  —  besonders  aber  ,  —  «
OdenltnqkhovsamdeksparteimsnachdemAblaufsdedfksbgesetzteusFrist-sy-gegen
sie,  felbst  oder  ihre  Anwauͤlte,  unnachsichtlich  zu  ruͤgen.  «

F..Z.
»  Beschleunigung  des  Verfahreb.
Auch  den  höhern  Gerichten  wird  die  Beschleunigung  des  Verfahrens,  so  weit  die-
        <pb n="839" />
        579.

selbe  mit  dem  Zwecke  vollständiger  wechselseitiger  Rechts-Vertheidigung  verelnbar  ist,
zur  ersten  Pflicht  gemacht.

Die  Bestimmungen  des  vierten  Edikts.  &amp;amp;6.  66,  67  und  69  über  die  gleichzeitige
  Verhandlung  mehrerer  Streitpunkte,  über  die  Termine,  und  defren
  Berechnung,  finden  daher  auch  bei  diesen  Gerichten  ihre  Anwendung.

Jedoch  sind  in  Betracht  des  hier  eingeführten  schriftlichen  Versahrens,  und  nach
der  Wichtigkeit  oder  Verwickelung  des  Streitgegenstandes,  so  wie  mit  Rücksicht
auf  den  Zeitaufwand,  welchen  die  Rücksprache  der  Anwälte  mit  den  Parteien  oder  den
Schriftverfassern  erfordert,  die  Termine  jederzeit  gerdumig  genug  zu  bestimmen:  wie
dann  auch  nach  Beschaffenheit  dieser  Umstände  in  Ansehung  der  Verwilligung  der  Fristverlängerungs-Gesuche
  der  Parteien,  und  der  Dilationen  selbst,  dem  richterlichen  Ermessen
  das  Nähere  anheim  gegeben  wird.

4.
Einsicht  und  Mittheilung  der  Akten.

In  Uebereinstimmung  mit  dem  #9.  79  des  Edikts,  soll  auch  bei  den  höheren  Gerichten
  den  Parteien  zu  jeder  Beit  vollständige  Einstlcht  der  gerichtlich  verhandelten
Akren  gestattet,  und  es  sollen  ihnen  auf  ihr  Verlangen  von  allen  Aktenstücken
  Abschriften  ertheilt  werden.  6

sed  sind  von  allen  gerichtlichem  Verfügungen  stets  beide  Theile  in  Kenntniß
zu  setzen.  «

g;-5..
Anbringung  der  Klage.

Die  Vorschriften  des  Edikts  96.  86  u.  87  über  die  Präfung  der  ein  gereichten
Klage,  und  die  Bedingungen  der  gänzlichen  Abweisung  des  Klägers,
finden  bei  den  höheren  Gerichten  unter  der  in  F.  2  und  &amp;amp;.  10  der  gegenwärtigen  Verordnung
  hinsichtlich  der  Veränderung  der  klägerischen  Anträge  festgesetzten,  und  der
weiteren  Modification  ihre  Anwendung,  da  "6  -’

1)  eine  Klaze,  oder  ein  Beschwerden-Libell,  welche  nach  der  Ueberzeugung  des
Gerichtshofs  einen  ganz  unpassenden  Antrag  enthalten,  zu  bestimmter  Verbesserung
  derselben  dem.  Kläger-  oder  Appellanren  sogleich  zurückzugeben  find.

2)  Im  Falle  der  gänzlichen  Abweisung  des  Klägers  wird  das  Erkenntniß  quf  die
hienach  .  12  vorgeschriebene  Weise  den  Parteien  eröffner.

3)  Unter  den  in  §.  88  enthaltenen  Voraussetzungen  aber  werden  Processe  erkannt;
        <pb n="840" />
        zso

der  Beklagte  oder  Appellat  wird  zu  Ausstellung  eines  Bevollmaͤchtigten  aufge;
fordert,  und  es  wird  ihm  die  Klage-  oder  Beschwerde-Schrift  zur  schriftlichen
Beantwortung  mitgerheilt.  «  .
Uebrigens  wird  in  Ansehung  der  Appellations-Processe  insbesondere  sch

auf  die  weiter  unten  folgenden  nähern  Vorschriften  bezogen.

4)  Die  in  F.  85  des  Edikts  angeordnete  vorläufige  Vernehmung  des  Klägers  über
seine  Beweismittel  sindet,  als  mit  dem  schriftlichen  Verfahren  unvereinbarx,
bei  den  höheren  Gerichten  nicht  statt.  «

K.  6.
Antwort  des  Beklagten.

I.  Das  gleichzeitige  Vorbringen  der  Einreden  und  der  Erklärung  über  die  Klage,
in  der  durch  das  Geseß  und  den  Gerichtsgebrauch  bestimmten  Ordnung,  sinder  zwar
der  Regel  nach.  statt.  ·

,,JED..Vchk«UU  ...  .

li.  der  Beklagte  bichy  nur  durch  Vorschüßung  solcher  verzögerlichen  Einreden,
durch  deren.  Entfexnung  die  Gültigkeir  und  Wirksamkeit  des  Verfahrens  in  der  Hauptsache
  bedingt  ist,  die  Einlassung  auf  die  Klage  ferner  ablehnen  (F.  90),  sondern  auch
binfüro,  nach  der  Bestimmung  des  Edikts  K.  95,  durch  Vorbringung  von  Einreden  des
geendigten  Rechrsstreits,  so  wie  der  Einrede  des  Spolium,  sich  von  der  Erklárung  öber
die  Klage  befreien.

III.  Im  Falle  des  beharrlichen  Ungehorsams  des  Beklagten,  ist  inskünftige  auch
bei  den  höheren  Gerichten  nach  den  näheren  Vorschriften  des  Edikts  §.  67  und  128
der  Klagegrund  als  zugestanden  janzunehmen,  auch  das  Präjü#diz  hinsichtlich  der  Erklärung
  über  die  Klage  und  des  Vorbringens  der  Einreden  abgesondert  zu  bestimmen.

Hierbei,  tiöten  jedoch  die  oben  §.5  am.  Schlusse  in  Ansehung  der  Bemessung  der
Termine  selbst  berührten  Ruͤcksichten  nach  Befund  der  Umstände  vorzugeweise  ein.
J70.  Da#bie  Antwort.  des  Peklagten,  bei  den  höhern  Gerichten  rein  schrifrlich  ist;
so  fällt  hier  die  in  dem  Edikt  §.  96  erwähnte  vorläusige  Erforschung  seiner  etwaigen
Beweiemittel  hinsoeg  ½,  *

V.  der  in  9.  93,  und  9//#des  Edikts  sesigesetzte,  Unterschied  hinsichtlich  der  Wirkungen
  ger,  richterlichen.  Entschcidung  über  die  Eiyreden  deo.  geendigren  Rechtsstreits
oder'  des  Spolium  bei  dem  Perfahren  der  Kreis-Gerichtshöfe  jn  Fällen,  welche  eine
Bernfung  an  das  Obertribunal  zülassen,  seine  volle  Hläzwendung,  finder.

"11.  7.  *l  ".«,«  «  ..  **  I1M  :  #

i  TJJ
        <pb n="841" />
        581

5.  1.
Replik  und  Duplik;  Schlußschrift.

Replik  und  Duplik  werden  auf  die  bisherige  Weise  schriftlich  eingereicht,  in  sofern
sie  nicht  nach  HF.  48  künftig  ganz  wegfallen.

Besondere  Schlußschriften,  den  Fall  der  eigentlichen  Triplik  und  Quadruplik  aus,
genommen,  sinden  nicht  statt.  ·

K.  8.
Uebersicht  über  die  Streitverhälknisse;  Vergleichs-Versuch.

Die  für  die  Oberamtsgerichte  angeordnete  mündliche  Verhandlang  zum  Behuf  der
Feststellung  einer  Uebersichtder  Streitverhäáltnisse,  ist  auch  bel  den  höhern
Gerichten,  nicht  nur  in  allen  Rechtssachen  erster  Instanz,  sondern  auch  in  Appellationssachen
  alsdann,  wenn  der  bei  den  früheren  Akten  bereits  befindliche  Entwurf  unvollstäniig
  oder  unbrauchbar  ist,  auf  die  in  §.  101  des  Edikts  vorgeschriebene  Weise,  vorunehmen.

  „  .

z«  DamitwirdeinVerglelchOVetsuchverbunden,fofernederGerichtshofsok
chen  überhaupt  für  zweckmäßig  erkennt,  es  mag  ein  solcher  Versuch  früher  schon  in
bieser  oder  einer  vorigen  Instanz  veranstaltet  worden  seyn,  oder  nicht.

Zu  dieser,  vor  einer  aus  dem  Referenten,  einem  andern  Collegial-Mitgliede,  und
einem  Sekretär  bestehenden  Gerichts-Deputation,  zu  pflegenden  Verhandlung  sind  sowohl
  die  Anwälte,  als  auch  die  Parteien  selbst,  und  zwar  letztere  unmittelbar  vorzuladen:
  es  hängt  jedoch  von  den  Parteien  ab,  ob  ste  dabei  in  Person  erscheinen,  oder
ihre  Prokuratoren  hierzu  besonders  instruiren,  oder  neben  deuselben  oder  statt  ihrer
einen  eigenen  Bevollmächtigten  abordnen  wolleng.

  9.
Beweis-Verfahren.

Die  Vorschriften  des  Ebtikt##  103  —  118  über  die  Aufforderung  zum  Beweise
  und  über  das  Beweisverfahren  sind  unter  nachfolgenden  nähern  Bestimmungen
  und  Modifikkationen  auch  auf  die  bei  den  höhern  Gerichten  anhängigen  Rechtssachen
  anwendbar.  6  ·

I.  Auch  hier  vertritt  eine  an  die  Anwälte  beider  Kreitenden  Theile  wegen  der  Beweisführung
  ergehende  Aufforderung  in  der  Regel  die  Seelle  eines  eigentlichen  Beweis-=erkenmnisses,
  und  ein  solches  Erkenntniß  kann  nur  ausnahmsweise  einer  Endentscheidung
inder  Form  einer  resolutiven.  Bedingung  alsdann  beigefügt  werden,  wenn  die  Beweis-
        <pb n="842" />
        682

verbindlichkeir  klar  ist,  nach  allen  Umstaͤnden  aber  der  Beweis  selbst  nicht  wohl  herzustellen
  seyn  wird.  «

U.  Der  Beweis  durch  Zeugen  und  durch  Augenschein  ist  stets  durch  Commissarien
  einzuziehen.

Der  Beweiseinzugs-Commissär  ist  dabei  insbesondere  anzuweisen,  den  Parteien  oder
deren  Bevollmächrigten  (welche  Letztere  hier  an  die  Srelle  der  im  Edikte  genannten
Fürsprecher  oder  Asststenten  treten)  nach  Abhörung  der  Zeugen,  die  Aussagen  derselben
zu  erdffnen,  ihre  Bemerkungen  darüber  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  nöthigenfalls  in
Gemähheit  des  K.  120.  Zeugen  und  Parteien  einander  gegenüber  zu  stellen.

In  Anstandsfällen,  und  besonders  wenn  nach  &amp;amp;.  109  des  Edikts  der  Fall  einer
alsbaldigen  Verwerfung  absolut  untauglicher  Zeugen  einzutreten  scheint,  hat  der  Commissär
  nicht  für  sich  zu  enrscheiden,  sondern  an  den.  Gerichtshof  zu  berichten,  und  dessen
  Entschließung  zu  gewärtigen.

Ul.  In  Aobsichr  auf  die  Einziehung  des  Beweises  durch  Urkunden,  und  die  Eibesabnahme,
  hat  es  bei  dem  bisherigen  Gerichtsgebrauch  sein  Bewenden.

Jedoch  soll  auch  für  das  Verfahren  bei  den  höheren  Gerichten  inskünftige  der
Grundsaß  gelten,  daß  der  Beweis  durch  Urkunden,  eben  so  wie  der  Beweis  durch  Zeugen,
  an  die  Beweisfrist  gebunden  sey.  (F.  126,  5.)

IV.  In  solchen  Fällen,  in  welchen  von  den  Aussprüchen  der  Gerichtshöfe  keine
weitere  Appellation  statt  findet,  können  Erkenmtnisse  über  Streitigkeiten  wegen  der
Eides-Anträge  auch  ohne  Beistimmung,  beider  Theile  vor  Ausspruch  der  Endentscheidung,
bollgogen  werden.

V.  Die  Protokolle  über  den  eingezogenen  Beweis  werden  mit  den  Beilagen  den
Prokuratoren,  unter  deren  Verantwortung,  im  Original  zu  Einreichung  ihrer  gegenseitigen
  Beweis-Ausführung  mitgetheilt.

Jeder  Partei  ist  nur  ein  einziger  Schriftsatz  über  das  Resultar  der  Beweisführung
zu  gestatten.

K  10.
Verbesserung  des  frühern  Vorbringens;  weikere
Rechtsausführung.
Die  Verbesserung  des  früheren  Vorbringens  findet  bei  den  höheren  Gerichten  nur
in  Gemäßheit  der  bisher  geltenden  Grundsäßte  stattr  die  in  F.  126  des  Edikts  den
arteien  für  das  Verfahren  bei  den  niedern.  Gerichten  gestarrete  Nachsichr  kommt  daer

  bei  den  höheren  nicht  auf  gleiche  Weise  in  Anwendung.
Eben  so  fallen  hier  die  Bestimmungen  des  Edikte  K#.  121  —  12  hilnscchtlich  der
        <pb n="843" />
        583

den  Partelen  am  Schlusse  der  Instruktion  nachzulassenden  Rechtsausführung  aus  dem
im  Obigen  CF.  1)  enthaltenen  Grunde  gänzlich  hinweg-5.

  11
CTontumacial-Verfahren.

Die  im  Edikte  9&amp;amp;8.  127—  151  ertheilten  Borschriften  für  das  Contumacial-Verfahren
  sind  auch  von  den  höheren  Gerichten  zu  beobachten,  in  so  weit  nicht  das  bei
denselben  eingeführte  schrifrtliche  Verfahren  und  die  übrigen  in  gegemwärtiger  Verordnung
  enthaltenen  besondern  Bestimmungen  Dierunter  Modifikationen  von  selbst  begründen,
  oder  solche  anrathen.  -

In  dieser  Hinsicht  wird  insbesondere  Folgendes  festgesetzt:
bar  Die  Bestimmungen  des  #.  127  fallen,  als  auf  die  Gerichrshöse  nicht  anwendar,

  hinweg.  »  «

II.  Hat  die  Partei  in  einer  Eingabe  die  Erklärung  über  erhebliche  Umstände
umgangen  oder  solche  unbestimmt  gelassen;  so  ist  ihr  diese  Eingabe  #  Hebung  des
vorwaldenden  Mangels  unter  namentlicher  Bezeichnung  der  Thatumstände,  worüber
eine  bestimmtere  Erklrung  gewärtigt  wird,  zurückzugeben,  —  und  erst  dann,  wenn
auch  diese  Weisung  unbefolgt  geblieben,  unter  den  im  Edikte  enthaltenen  allgemeinen
Voraussetungen  in  Gemäßheit  des  K.  151  das  unbestimmt  Gelassene  als  zugestanden
anzunehmen.  «

«ill.JnAnsehungderVerhandlungZurVorlegungundFeststeIIungderUebm
sicht  uͤber  die  Streitverhaͤltnisse  (oben  F.  8)  tritt  zwar  die  Bestimmung  des  Edikts
g.  132  auch  fuͤr  die  höheren  Gerichte  als  Norm  ein;  auch  geht  diese  Verbandlung.
wenn  gleich  die  eine  Partei  weder  in  Person  noch  durch  ihren  Prokurator  oder  einen
  besondern  Bevollmächrigten  erscheint,  unter  Vorbehalt  einer  gegen  den  Ausbleibenden
  nach  Maßgabe  des  §.  136  zu  erbemmenden  fiscalischen  Strafe,  dennoch  vor
1

Dagegen.  finden  die  übrigen  Vorschriften  des  §.  152  bei  den  höheren  Gerichten

nach  9§.  1  und  8  der  gepenwärtigen  Verordnung  keine  Anwendung.

IV.  Eben  so  fällt  hier  die  Bestimmung  des  §.  157,  Nro.  5  des  Edikts,  als  unvereinbar
  mit  obigem  K.  1,  hinwen.  ·  ·

V.thVollziehungderVorschriftbeFEdiktoHx138isteswefmtlicherforders
lich,  daß!  die  bei  den  Gerichtshoͤfen  eingefuͤhrten  Terminbuͤcher  aufs  Genaueste  gefuͤhrt,
darin  der  Tag  der  Imsinuation  eines  jeden  mit  Bestimmung  eines  Termins  verbundenen
  richterlichen  Dekrets  aktenmäßig  verzeichnet  werde,  und  daß  nach  Ablauf  der
hiernarh  zu  berechnenden  Frist.,  der  Vorttag  über  dem  zu  erkemmnden  Rechrsnachtbeil
ohne  Aufschub  geschehe:  weßhalb  die  Vorstände  der  Eiril-Senate  im  allgemeinen,
die  betreffenden  Referenten  und  Subalternen  aber  im  Besondern,  hiermit  ausdrücklichverantwortlich
  gemacht  werden.  -
        <pb n="844" />
        58

VI.  In  Hinsicht  auf  die  Bestimmung  dbes  g.  139  ist  bei  den  Gerichtshoͤfen  ausnahmsweise
  gestattet,  nach  bewandten  Umstaͤnden  und  im  Falle  besonderer  Weitlaͤufigkeit
  oder  Schwierigkeit  der  zu  entscheidenden  einzelnen  Rechtssache,  vorerst  das
Contumacial-Dekret  abgesondert  zu  erlassen,  die  Entscheidung  der  Hauptsache  aber
nachzuholen.

VII.  Die  in  dem  Edikte  F.  140  gegen  säumige  Vertreter,  Vormuͤnder,  oder  Curatoren
  festgesenten  Geldstrafen  können  bei  den  höheren  Gerichten  nach  Maßgabe  der
Bedeutenheit  der  daselbst  anhängigen  Streitsachen,  bis  auf  dreißig  Thaler  steigen.

Vul.,  .  Vermag  eine  Partei.  nachzuweisen,  daß  die  Versäumniß,  in  Folge  deren
ein  Rechtonachtheil  erkannt  ward,  nur  durch  Verschuldung  ihres  bei  dem  Gerichtahofe
  angestellten  Prokurators  (nicht  aber  eines  andern  Rechtsfreunds)  entstanden  seyz
so  findet  zwar  Wiedereinsegung  in  den  vorigen  Stand  statt:  dagegen  soll  der  Prokurator,
  wenn  ihm  nicht  vollgültige  Entschuldigungs-Gründe  zur  Seite  stehen,  mit
einer  Geldstrafe  von  wenigstens  zehn  und  höchstens  fünfzig  Thalern,  oder,  im  Fall
seiner  Unvermögenheit  diese  Strafc  zu  bezahlen,  mit  einer  entsprechenden  Freiheitsstrafe
  belegt,  bei  gröberen  oder  wiederholten  Vernachläßigungen  aber  mit  Eutfernung
von  der  Prokuratur  bestraft  werden.

K  12.
Entscheidung;  Eröffnung  des  Erkenntnisses.

Von  den  Bestimmungen  des  Edikts  K.  132—149  sind  auf  die  höherem  Gerichte
anwendbar:

I.  Die  Vorschrift  des  §.  136  über  die  Abfassung  des  Erkenntnisses;

II.  die  besondern  Anordnungen  der  &amp;amp;#.  146  und  147  für  die  Fälle,  wenn  früher
über  den  Besitz  eine  Verfügung  getroffen  war,  oder  wenn  auf  den  Eid  erkannt  wird.

An  die  Bestimmungen  des  +&amp;amp;.  147  sind  jedoch  die  höhern  Grrichre  nur  in  sofern
gebunden,  als  von  ihren  Aussprüchen  noch  Berufung  statt  finder.  (F.  h.  IV.)

III.  Jedes  Erkenntniß  ist  den  von  den  Parteien  bevollmächtigten  Prokuratoren,
und,  wenn  die  eine  Partei  aus  Ungehorsam,  oder  weil  die  Klage  oder  Appellation
vor  aller  Verhandlung  mit  dem  Beklagten  oder  Appellaten  verworfen  wird,  noch  keinen
  Gerichts-Prokurator  bevollmächtigt  hatte,  der  Partei  selbst  durch  die  geeignete
Stelle  zu  insinuiren.  ç  «

IntetzteremFalleallein,-weunnänslichderPtheiunmittelbar-dadlltthe«tlbekamit
gemacht  wird,  gehoͤrt  eine  Belehrung  uͤber  die  Zulaͤßigkeit  der  Berufung  und  deren

Nothfristen  zur  Form.  «
DieErdssnungderErkenntnissegeschiehtiniedem.Falleschxiftlich-und-usin-
        <pb n="845" />
        585

bet  in  Zukunft  keine  besondere  Tagfahrt  zur  Publikatlon  des  Urtheils,  und  kein  persnliches
  Vorstehen  der  Anwälte  zu  Anhbrung  desselben  mehr  statt.

Die  Prokuratoren  sind  verbunden,  die  ihnen  insinuirten  Erkenntnisse  den  Parteien
mit  umgehender  Post  zuzuschicken,  und  die  Postscheine  der  Kanzlei-Direktion  des  Gerichtshofes
  zu  übergeben.

IV.  Den  Urtheilen  aller  höheren  Gerichte,  es  mögen  solche  appellabel  seyn  oder
nicht,  müssen  die  Emscheidungsgründe  beigefügt  werden.

Ueber  die  Abfassung  der  Lettern  wird  unten  die  nähere  Bestimmung  gegeben.

K.  13.
Rechts-Mittel.

I.  Zwischenbescheide  der  Kreisgerichtshöfe  beschränken  auf  die  in  F.  150  des
Edikts  näher  bezeichnete  Weise  gleichfalls  ihre  Wirkung  auf  diese  Instanz,  und  es
ftindet  dagegen  ein  eigentliches  an  das  Obertribunal  einzuwendendes  Rechtemittel
nicht  statt.

Eben  so  sind  6

II.  Die  Bestimmungen  des  K+.151  hinsichtlich  des  förmlichen  Rechts  und
der  wahren  Rechtsmittel  auf  die  Kreisgerichtshöfe,  und  beziehungsweise  auf  das
Obertribunal,  anwendbar.

III.  In  Absicht  auf  die  Appellabilität  des  Streitgegenstandes  im  Verhältnisse  der
Kreisgerichtshöse  zum  Obertribunal  hat  es,  mit  der  sogleich  zu  erwähnenden  Beschrän-,
kung,  bei  den  bestehenden  gesehlichen  Normen  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden.

Gegen  gleichförmige  Erkenntnisse  eines  Untergerichts  und  eines  Kreisgerichtshofes
findet  jedoch  zur  Zeit  nur  dann  die  Appellation  an  das  Obertribunal  statt,  wenn  die
Haupeslumme  der  Beschwerde  zum  wenigsten  500  fl.  beträgt,  oder  der  Streitgegenstand
seiner  Natur  nach  nicht  wohl  schätzbar  ist,  oder  wenn  solcher  das  ganze  Vermögen
einer  Partei  ausmacht.

I.  Die  Bestimmungen  des  Edikts  in  den  &amp;amp;#.  153—158  in  Betreff  der  Appellation
  gegen  Erkenntnisse  über  Eide;  —  der  Zuläßigkeit  einer  succef
siven  Berufung  gegen  bedingte  oder  unbedingte  Entscheidungen;  —
der  Förmlichkeiten  der  Appellation;z  —  der  Erkennung  über  die  Zulssigkeit
  der  Letztern;  —  und  ihrer  Wirkung,  —  finden  auf  diesenigen  Erkenntnisse
  der  Kreisgerichtshöfe,  gegen  welche  unter  den  obigen  VorausseHhungen  eine  Appellation
  an  das  Obertribunal  zuläßig  ist,  ihre  Anwendung.

V.  In.  Absicht  auf  die  in  K.  155  wegen  der  Appellations-Anmeldung  und  der-Aktenmittheilung,
  an  den  Appellanten  und  an  den  höhern  Richter  enthaltenen  Vor-«

  2
        <pb n="846" />
        586

hriln  treten  jedoch  hier  folgende  beide  Modifikationen  (und  zwar  ad  I.  3  und  I.
und  III.)  ein:  «

1)  die  Anzeige  von  Ergreifung  des  Rechtsmittels  der  Berufung  gegen  ein  Erkenntniß
  eines  Kreis-Gerichrshofs  kann  nicht  anders,  als  mittelst  einer  an  leßteren
  selbst  gerichteten  schriftlichen  Eingabe  gescheben;  jedoch  (bringt  es  dem  Appellanten
  keinen  Nachtheil,  wenn  die  —  innerhalb  der  Nothfrist  von  fünfzehn
  Tagen  erweislich  der  Registratur  des  Gerichtshofs  übergebene  Anzeige
nicht  noch  im  Laufe  dieser  Frist  dem  Collegium  selbst,  oder  auch  nur  dessen
Vorstande,  vorgelegt  ward.

Sodann  fällt

2)  die  in  dem  Edikte  vorgeschriebene  Befragung  des  Appellanten  wegen  der  Aktenmittheilung,
  nebst  allen  hierauf  sich  beziehenden  Bestimmungen,  bei  Berufungen
  gegen  Urtheile  der  Kreis-Gerichtshöfe  gänzlich  hinweg:  vielmehr  hat
der  Gerichtshof,  bei  Vermeidung  einer  durch  das  Ober-Tribunal  zu  erkennenden
  Strase  von  fünf  Thalern,  innerhalb  fünfzehn  Tage  von  Anmeldung
  der  Appellation  an,  die  Original-Abten  mit  einfachem  Verzeichnisse  und
Begleirungs-Berichte,  ohne  besondern  Eingang,  nach  vorgängiger  Vorladung
der  Anwälte  zur  Inrotulation,  an  das  Ober-Tribunal  eingebunden  oder  geheftet
  einzusenden;  woselbst  sodann  dieselben  dem  Rechtsfreunde  des  Appellanten,
es  mag  solcher  ein  aufgenommener  Advokat,  oder  ein  Prokurator  des  Gerichtshofs,
  gegen  dessen  Urtheil  appellirt  worden,  oder  der,  von  dem  Appellanten
für  diese  Sache  zu  bevollmächtigende  Ober-Tribunal-Prokurator  seyn,  innerhalb
des  ganzen  übrigen.  Zeitraums  der  Nothfrist  von  neunzig  Tagen,  auf  Begehren
  gegen  Empfangs-Bescheinigung  und  unter  seiner  Verantwortlichkeit  mitzutheilen
  sind,  um  den  Beschwerden-Libell  fertigen  zu  bönnen.

Lewterer  darf  jedoch  allein  von  einem,  bei  dem  Ober-Tribunal  angestellten  Prokurator
  eingereicht,  und  es  müssen  die  Original-Akten  jederzeit  diesem  Schriftsatze  wieder
beigeschlossen  werden.

Loangen  die  Appellations-Abren  erst  nach  Ablauf  des  fünf  und  vierzigsten  Tages,
von  Insinuirung  des  Erkenntnisses,  bei  dem  Ober-Tribunale  ein;  so  wird  obige  Strafe
verdoppelt,  und  dem  Appellanten  lauft  die  Zeit  dieser  weitern  Verzögerung  nicht,
wenn  er  nur  innerhalb  fünfzehn  Tage  von  dem  Verfluß  des  oben  erwähnten  Zeitraumes
  der  fünf  und  vierzig  Tage  sich  deshalb  bei  dem  Ober-Tribunale  beschwert.
In  diesem  Falle  laufen  ihm  erst  von  der  Zeit  an,  wo  seine  Beschwerde  durch  das
Einlangen  der  Akten  gehoben  wird,  die  übrigen  fünf  und  vierzig  Tage  der  zu  Einreichung
  des  Beschwerden-Libells  festgesetzten  Nothfrist.

Die  gedachten,  von  dem  Ober-Tribunal  als  Appellations-Richter  anzuseßenden
Legalstrafen  von  fünf  oder  zehn  Thalern,  treffen  je  nach  Befund  der  Umstände  entweder
  den  Vorstand  des  Gerichtshofes,  in  soweit  derselbe  sich  an  gleichbaldiger  Distri-
        <pb n="847" />
        587.

bution  des  die  Appellations-Anmeldung  enthaltenden  Aktenstuͤcks;  oder  den  Referenten,
in  so  fern  dieser  sich  an  dem  Vortrage  über  Anordnung  der  Abten-Ausfertigung,  versäumt
  hatz;  oder  endlich,  wenn  und  so  weit  keinem  jener  Beiden  eine  Verzögerung  zur
Last  fällt,  den  für  die  Expeditoren  hierunter  verantwortlichen  Kanzleidirektor.

Leß4terer  hat  dafür  besorgt  zu  seyn,  daß  jedesmal  der  Tag  der  Absendung  der
Akten  an  das  Obertribunal,  zum  Behuf  der  Berechnung  der  fünfzehntägigen  Frist,
durch  einen  Postschein  bewahrheitet  werde.

An  eben  diesem  Tage  der  Akten-Absendung  ist  der  Anwalt  der  appellantischen
Partei  davon  durch  die  Kanzlei-Direbtion,  welche  sich  zugleich  von  jenem  die  baaren

uslagen  für  das  Einbinden  oder  Hesten  der  Akten  2c.  ersegen  zu  lassen,  hat,  urkundlich
  in  Kenntniß  zu  seßen:

II.

Besondere  Bestimmungen  in  Absicht  auf  die  künftige  Verhandlung  von
Appellationssachen.

#  1.

In  Absicht  auf  die  künftige  Verhandlung  der  Appellationssachen  sowohl
  bei  Unserem  Königlichen  Ober-Tribunal  als  bei  Unsern  Gerichtshöfen
  in  den  Kreisen  sehen  Wir,  bis  zu  dereinstiger  Bekanntmachung  einer  umfassenden
  Gerichrsordnung,  noch  insbesondere  Folgendes  fest:

I.  Ist  die  Beschwerdeschrift  des  Appellanten  innerhalb  der  in  dem  IV.  Edikte“
und  der  gegenwärtigen  Verordnung  bestimmten  Nothfrist  eingekommen;  so  ist  vor
allen  Dingen  zu  prüfen,  ob  die  neu  vorgeschriebenen  Appellarions-Förmlichkeiten  gewahrt,
  und,  wenn  solches  der  Fall  ist,  wie  die  Materialien  der  Sache  beschaffen
sind.

Wird  auf  die  Verwerfung  der  Appellation  wegen  Versäumung  in  den  Formenderselben
  angetragen;  so  hat  sich  die  Cognition  des  Gerichtshofes  auf  diesen  Punkt
zu  beschränken.  Hierbei  ist  jedoch  dem  Reserenren  unbenommen,  in  Fällen,  wo  mit
dieser  dußern  Unfdrmlichkeit  zugleich  eine  innere  Grundloßigkeit  der  Berufung  zusammentrifft,
  solches  bürzlich  nachzuweisen;  wogegen  in  dem  Erkenntnisse  selbst  —  des  lehßtern
Mangels,  eben  weil  unter  obiger  Voraussetzung  die  Sache  an  den  höhern  Richter
nicht  erwachsen  ist,  ausdrücklich  nichr  erwähnt  werden  darf.
        <pb n="848" />
        +.  15.
Fortsetzung.

II.  Ist  aber  die  Form  zwar  beobachtet,  die  Appellation  jedoch,  nach  dem  Inhalt
der  Abten  voriger  Instanz,  und  nach  der  Beschwerdenschrift  des  Appellanten  selbst.
so  offenbar  unbegründer,  daß  ohne  eine  Verhandlung  mit  dem  Appellaten,  sie  sich  zur
gleichbaldigen  Verwerfung  wegen  Frivolität  eignet;  so  muß  die  innere  Unstatthaftigkeit
derselben  aus  jenen  Akten  gründlich  gezeigt,  und  es  müssen,  wenn  die  Anträge  des
Referenten  genehmigt  worden,  dem  —  die  Berufung  verwerfenden  Erkenntnisse  (das,
weil  es  hier  von  Amtswegen  ohne  vorgüngige  Verhandlung  erfolgt,  auch  ferner  in
Form  eines  Dekrets  erlassen  werden  kann),  —  die  Gründe  der  Verwerfung  beigefügt
werden.

III.  Wenn  nicht  nur  die  Förmlichkeiten  der  Appellation  beobachtet  worden,  sondern
  auch  die  Materialien  derselben  von  solcher  Beschaffenheit  sind,  daß  die  Beschwerde
gegen  das  unterrichterliche  Urtheil  sich  wenigstens  nicht  als  augenscheinlich  grundlos
oder  muthwillig  darstellt;  so  ist  von  dem  Referenten,  nach  vorgängiger  Nachweisung
in  Hinsicht  der  Formalien,  dasjenige  in  gedrängter  Kürze  auszuheben,  was  bei
jener  Entscheidung  in  irgend  einer  Beziebung  als  zweifelbaft  erscheint,  und  biernach
auf  Zulassung  der  Appellation  und  Einleitung  weiterer  Verhandlung  anzutragen.

Wird  dieser  Antrag  zum  gerichtlichen  Beschlusse  erhoben;  so  ersolgt  die  Mittheilung
des  Beschwerden-Libello  an  den  Appellaren  zur  Einreichung  der  Erzeprtionsschrift.

g.  186.

Fortsetzung.

IV.  Demnach  untetbleibt  inokuͤnftige  die  bisher  uͤblich  gewesene  mündliche  Verhandlung
  zu  Berichtigung  des  Legitimations-Punkis  und  Rechtfertigung  der  Appellations-Formalien,
  und  gleicherweise  faͤllt  die  foͤrmliche  Eroͤffnung  eines  hierauf  zu  ertheilenden
  Bescheides  hinweg.

Der  Legitimations-Punkt  wird  schriftlich  in  Richtigkeit  gestellt,  und  von  Richteramtswegen,
  wie  in  Sachen  erster  Instanz,  diese  Richtigstellung  so  viel  als  moͤglich
betrieben,  ohne  daß  jedoch  die  Annahme  der  Appellation  und  die  einstweilige  Einleitung
der  Verhandlung  fbrmlich  an  die  vorgängige  Berichtigung  dieses  Punkts  gebunden
waäre.

Es  wird  bierbei  vorausgeseht,  daß  auf  Seire  des  appellantischen  Theils  der  Legitimations-Punkt,
  wo  es  nur  immer  möglich  ist,  zugleich  mit  Einreichung  des  Beschwerden-Libells
  vollständig  berichrigt  werde,  damit  dem  Appellaten  auch  in  Ansehung
  dieses  Punkts  seine  etwaigen  nähern  Einwendungen  in  dem  ersten  und  der  Regel
        <pb n="849" />
        589

nach  (K.  18)  einzigen  Schriftsaße  vorzubringen,  Gelegenheit  gegeben  werden  möge.
Die  Gerichtohöse  haben  eine  sich  dießfalls  ergebende  Nachläßigkeit  des  Appellanten  oder
seines  Anwalts  strenge  zu  ahnden.

Die  appellatische  Partei  aber  ist  in  der  Regel,  und  so  oft  nicht  nach  der  vorläusigen
  Ueberzeugung  des  Referenten  die  Berufung,  wegen  offenbaren  Mangels  an  einer
gegründeten  Beschwerde  oder  wegen  Unförmlichkeid  ohne  Verhandlung  verworfen  werden
  muß,  sogleich  nach  Einführung  der  Appellarion,  und  allenfalls  vor  dem  Vortrage
über  deren  Annahme,  zur  ungesäumten  W’stellung  und  Bevollmächtigung  eines  Anwalts
von  Gerichtswegen  aufzufordern.,  und  diese  Bevollmächtigung  hat  der  Appellat  sofort
entweder  abgesondert,  vor  Uebergebung  der  Einredeschrift,  oder  längstens  zugleich  mir
letterer,  ins  Reine  zu  stellen;  eine  unentschuldbare  Verzögerung  hierunter  ist  gleichfalls
von  dem  Gerichtshofe  gebührend  zu  rügen.  "

Die  Rechtfertigung  der  Foͤrmlichkeiten  der  Appellation  von  Seite  des  Appellanten
wird  mit  dem  Beschwerden-Libelle  verbunden.

V.  Da  das  hierauf  ergehende  Mittheilungs-Dekret  zur  Einreichung  der  Exceptionsschrift,
  in  Beziehung  auf  die  Annahme  der  Appellation  und  die  Einleitung  einer
Verhandlung,  als  blos  vrozeßleitend  zu  betrachten,  und  einem  die  Rechtskraft  beschreitenden
  Erkenntnisse  nicht  gleich  zu  achten  ist;  so  bleibt  es  dem  Appellaten  unbenommen,
mit  der  Erzeptionsschrift,  oder  auch  auf  seine  Gefahr  anstatt  derselben,  seine  Einwendungen
  gegen  die  Richtigstellung  der  Arvellations-Förmlichkeiten  vorzubringen,  und  der
Gerichtshof  hat  sofort  auch  hierüber  seine  Cognition  zu  erstrecken,  und  nach  Befund
der  Umstände  sie  hierauf  zu  beschränken.

Wenn  jedoch  der  Appellat,  in  der  bloßen  Absicht,  den  Ausgang  der  Sache  zu
verzögern,  statt  seine  Erzeptionsschrift  in  der  Hauptsache  einzureichen,  ungegründete
Einreden  gegen  die  appellantische  Rechtfertigung,  der  Formalien  anzubringen  unternimmt;
so  ist  derselbe  deßhalb  mit  einer  fiscalischen  Strase  von  fünf  bis  zwanzig  Reichsthalern
  zu  belegen,  und  sodanp  zur  Uebergebung  des  Erzeptionssahßes  in  der  Hauptsache
sogleich  ein  weiterer  Termin,  peremtorisch  anzuberaumen.

K.  17.

Fortsetz  ung.

VI.  Zur  Beantwortung  der  Beschwerdeschrift  wird  überhaupt  auf  gleiche  Weise,
wie  in  Rechtssachen  erster  Instanz  zu  Beanrwortung  der  Klage,  erst  der  zweite  Termin
peremtorisch  bestimmt.  Dabei  ist  jedoch  der  Appellat,  wenn  die  Beschwerdeschrift  kein
neues  faktisches  Vorbringen  enthälr,  sogleich  mit  dem  Verlust  der  ganzen  Erzeptionsschrift
  zu  bedrohen.

Hat  dagegen  der  Appellant  neue  Thatumstände  vorgebracht;  so  besteht  das  erste
        <pb n="850" />
        590

d  womit  der  Appellat  bedroht  wird,  in  dem  fingirten  Zugestaͤndnisse  dieser  Thatum
  e.

Wenn  nun  der  Appellat  sich  entweder  nur  uͤber  diese  erklaͤrt,  oder  auch  den  ihm
zunächst  hierzu  verwilligten  peremtorischen  Termin-  fruchtlos  hat  verstreichen  lassen;  so
wird  er  noch  besonders  zu  Vorbringung  seiner  etwaigen  Einreden  unter  dem  Prcjudiz
des  Verlustes  derselben  aufgefordert.

K.  18.
Fortse  ung.

VIE.  Der  Regel  nach  und  in  den  einfachen  Appellationsfällen,  hat  jede  Partei
mu  einen  Schriftsatz  zu  übergeben,  so  daß  mit  dem  Beschwerden-Libell  und  der  Erxzeptionsschrift
  die  Appellations-Abten  als  geschlossen  und  spruchreif  anzunehmen  sind.

War  bereits  in  voriger  Inskanz  eine  den  Gegenstand  im  Wesentlichen  erschöpfende
Uebersicht  der  Streitverhältnisse  sestgestellt  worden;  so  ist  dieselbe  von  den
Schriftverfassern  der  Parteien,  anstart  der  bioher  üblich  gewesenen  besondern  Geschichts-Erzählungen,
  zur  Grundlage  für  die  beiden  Schriftsähe  zu  nehmen,  und  dabei  nur  zu
Ergänzung  oder  Berichtigung  dieser  Uebersichr  das  Röthige  anzumerken.

Weitere  Schrlfisähe  sind  ausnahmsweise  nicht  nur  in  dem  zuvor  sub  nr.  V.
erwähnten  Falle,  so  wie  in  Fällen  einer  Gemeinschaft  der  Appellation,  sondern  vornehmlich
  auch  dann  nach  Befund  der  Umstände  zuzulassen,  wenn  in  den  ersten  Schriftsäßen,
  und  namentlich  jedesmal  —  so  oft  in  der  Exzeptionsschrift  neues  faktisches
Vorbringen  enthalten  ist.

K.  19.
Fortse  zung.

VIII.  In  Ansehung  des  Beweisverfahrens  wird,  außer  den  oben  in  &amp;amp;.9  ertheilten
  allgemeinen  Vorschriften,  noch  insbesondere  für  den  Fall,  daß  im  Punkte  der
Appellations-Förmlichkeiten  noch  eine  Beweisaufnahme  vonnöthen  wäre,  hiermit  festgeseht,
  daß  auch  hier,  ohne  förmliche  Aussprechung  eines  Interlokuts,  der  noch  zweifelhafte,
  oder  einer  nähern  Aufklärung  bedürftige  Thatumstand,  in  der  Regel  (vid.  Nr.  V.)
vor  Einleitung  der  Verhandlung  in  der  Hauptsache  durch  Einforderung  des  Exzeptionssabes,
  den  Parteien  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Edikts  zum  Beweise  unter
Anboraumung  einer  peremtorischen  Frist  hinzustellen,  und  sodann  weiter  zu  verfahren
  ist.

Wird  bei  den  Kreisgerichtshösen  in  Folge  dieser  Beweisaufnahme  die  Appellation
für  erwachsen  angenommen  und  weitere  Verhandlung  (Mittheilung  des  Gravatorial=L#bells
  ad  excipiendum)  erkanntz  so  kann  der  Appellat  hiergegen  zur  Zeit  kein  förm-
        <pb n="851" />
        591

liches  Rechtsmittel  ergreifen,  es  beschreitet  aber  diese  Verfügung  für  ihn  auch  nicht
die  Rechtskrafr.

Wenn  hingegen  die  Appellations-Prozesse  abgeschlagen  werden;  so  steht  dem  Appellanten,
  sofern  er  durch  dieses  nondevolutorische  Urtheil  sich  für  beschwert  erachtet,
die  Berufung  dagegen,  unter  den  allgemeinen  Voraussetzungen,  an  das  Ober-Tribunal

en.
fñ  Sollte  es  hierbei  auf  die  Leistung  eines  freiwilligen  oder  nothwendigen  Eides  ankommen;
  so  finden  die  Bestimmungen  des  Edikts  analoge  Anwendung.
Restitutions-Gesuche  gegen  die  Versäumniß  der  Nothfristen  sind  nach  den  bisherigen
  Grundsaͤtzen  zu  behandeln.

K.  20.

Fortse  zung.

IX.  Wenn  in  einer  von  dem  vorigen  Richter  definitid  entschiedenen  Sache  bei
dem  höhern  Gerichtshofe  noch  ein  weiteres  Verfahren  für  nothwendig  erkannt  wird;
so  ist  solches  in  dieser  höhern  Instanz  einzuleiten  —  und  bis  zur  Entscheidung  forrzuctzen.


Ausnahmen  von  bieser  Regel  treten  jedoch  in  nachstehenden  beiden  Faͤllen

ein:

1)  So  oft  in  höherer  Instanz  die  vom  vorigen  Richter  für  zuläßig  erkannte
Einrede  des  geendigten  Rechtsstreits  oder  des  Spolium  verworfen  wird,  mithin
  nun  erst  eine  Verhandlung  in  der  Hauptsache  eingeleitet  werden  muß;

2)  wenn  in  der  frühern  Instunz  nur  über  einen  Anspruch  im  Allgemeinen
gehandelt  und  erkannt  worden  ist,  und  jezt  erst,  nach  glogen  Erkenntnisse
des  höhern  Richters,  eine  besondere  Verhandlung  über  die  Größe  der  Forderung
  oder  die  nähere  Beschaffenheit  der  erhobenen  Anfprüche  norhwendig

wird.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  zwar  vornehmlich  auf  die  im  K.  66  des  Edikts  namemlich

  bezeichneten  Fälle:  jedoch  ist  dieselbe  auch  in  andern  Fällen  in  Anwendung  zu  bringen,
  wo  die  Liquidation  der  Größe  der  Forderung  weitläufig  und  schwierig,  und  der
Zweck  einer  schleunigen  endlichen  Auseinandersetzung  des  Streits  durch  das  bei  den
Gerichten  erster  Instanz  eingeführte  Verfahren  leichter  zu  erreichen  ist.
Biei  der  oben  aufgestellten  Regel  hat  es  dagegen  in  denjenigen  Rechtssachen  sein
Verbleiben,  in  welchen  eine  Klage  nach  Maßgabe  des  Edikts  §.  87  von  dem  Richter
erster  Instanz  vor  aller  Verhandlung  mit  dem  Beklagten  als  völlig  unstatthaft  verworsen,
  und  gegen  dieses  Erkenntniß  von  dem  Kläger  die  Berufung  ergriffen  worden  ist.
Läßt  hler  das  höhere  Gericht  gegen  ein  solches,  den  Grund  der  Klage  selbst  betreffendes
  Erkenntniß  Appellations-Prozesse  zuz  so  wird  auch  die  Berhandlung  in  der  Hauptsache
  dadurch  vor  diesen  höhern  Richter  gebracht.
        <pb n="852" />
        K.  21.
Fortsetzung.

X.  Die  Verbindlichkeit  der  appellantischen  Partei  zu  Entrichtung  der  Appellations-Taxe
  (Einleg-Taxe)  —  wird  durch  die  Einreichung  der  Beschwerde
schrift  begründet.

XI.  Bei  Bekanntmachung  der  Erkenntnisse  der  Kreisgerichtshöfe  in  Appellatlonssachen
  durch  das  Staats=  und  Regierungs-Blatt  ist  künftig  Edeemal  zu  bemerken,  ob
von  dem  aufgelösten  oder  dem  neuen  Oberamtsgerichte  das  Erkenntniß  ausgesprochen,
und  in  letzterm  Falle,  ob  solches  von  ihm  selbst,  oder  von  der  Justiz-Retardaten  Commission
  2c.  gefällt  worden  sey.

XlII.  Sobald  überdieß  das  in  einer  Appellationssache  gesällte  Erkenntniß  die
Rechtskraft  beschritten  hat;  so  ist  der  untere  Richter,  welchem  die  Hülfsvollstreckung
obliegt,  davon  in  Kenntniß  zu  seßen.

Nach  dieser  Vorschrift  haben  sich  die  Kreisgerichtshöfe  sowohl  als  das  Ober-Tribunal
  zu  achten.

III.

Vorschriften  zu  zweckmäßiger  Einrichtung  und  Abkürzung  der  Definitid  Vorträge
bei  den  höperen  Gerichten,  in  Sachen  erster  oder  weiterer  Instanz.

g.  22.

Außer  den  im  Vorstehenden  (I.  und  II.)  gegebenen  Bestimmungen  über  das  processualische
  Verfahren  bei  den  höheren  Gerichten  Unseres  Königreichs  sowohl  in
Appellationssachen  als  in  Sachen  erster  Instanz,  finden  Wir  Uns  noch  bewogen,  auch
in  Absicht  auf  eine  zweckmäßigere  Einrichtung  der  Collegial-Vorträge  bei  endlicher
  Entscheidung  dieser  Rechtssachen,  zum  Behufe  moglichster  Geschäfts-Beschleunigung
  nachstehende  Worschrift  zu  ertheilen:

((.  25.

Anstatt  der  bisher  äblich  gewesenen  ausführlichen,  in  drei  Hauptabschnitte:  das
Factum,  die  Prozeßgeschichte,  und  das  Gutachten  abgetheilten  schriftlichen
Relationen  haben  sich  künftighin

A)  soviel  zuvöbrderst  die  Darlegung  der  dem  Rechtsstreite  zu  Grund  liegenden

fakrischen  Verhältnisse  anlangt,  die  Referenten  darauf  zu  beschränken,  die  bei
den  Akren  dieser  oder  der  vorigen  Instanz  befindliche  Ueber  sicht  der  Streit-
        <pb n="853" />
        593

Verhältnisse,  wenn  sie  sich  aus  sämtlichen  Verhandlungen  von  deren  Vollstaͤndigkeit
und  Richtigkeit  überzeugt  haben,  mit  dieser  Bemerkung  zu  verlesen,  im  entgegengesetten
  Falle  aber  nur  diejenige  Berichtigung  und  Ergänzung  derselben  in  ihren  schriftlichen
  Vortrag  aufzunehmen,  welche  sich  in  faktischer  Beziehung  aus  der  Vergleichung
der  altern  Akten,  oder  durch  das  nachgefolgte  Vorbringen  der  Parteien,  oder  das  Beweis-Verfahren,
  ergiebt.

Eine  Geschichte  der  Veranlassung  des  Rechtsstreits  oder  der  bei  ihm  vorauszusehzenden
  frühern  faktischen  Verhältnisse  ist  nur  dann  in  der  Relation  voranzuschicken,
wenn  die  aus  den  Akten  zu  verlesende  Uebersicht  nicht  selbst  das  Geschichtliche  des
Srreits,  so  weit  es  zur  Beurtheilung  des  Letztern  von  Interesse  ist,  vollständig,  deutlich
und  in  chronologischem  Zusammenhange  enthält.

K.  24.
Fort  se  zung.

B)  In  Absicht  auf  die  Geschichte  des  Prozesses,  und  die  Aus  führungem
der  Parteien  zum  Vorstande  ihres  Rechts,  hat  der  Referent  die  erheblichern
Momente  unter  Hinweisung  auf  die  Akten  und  die  Hauptschriftsäße  in  der  Relation
auszuheben,  eine  weitere  Auseinanderseung  aber  da,  wo  es  zu  näherer  Erläuterung

zu  gereichen  scheint,  etwa  unter  Nachschlagung  und  Verlesung  der  wichtigern  Stellen
##ner  Schriftsäßee,  dem  mündlichen  Vortrage  vorzubehalten.

.  25.
Fortse#ung.

Hierbei  wird  übrigens  sämtlichen  Gerichrshöfen  zur  besondern  Pflicht  gem#acht,  bei
jedem  definiriven  Vortrage  in  höherer  Instanz  zu  prüfen,  ob  der  vorige  Richter  sich
einer  ahndungswürdigen  Verzögerung  schuldig  gemacht  habe,  und  vorkommenden  Fallesdas
  Geeignete  zu  verfügen,  oder  einzuleiten.

Um  jedoch  hierdurch  die  Arbeiten  der  Referenten  nicht  zu  vermehren,  genügt  es
in  der  Regel,  daß  zum  Behuf  jener  Prüfung  das  —  den  Appellations-Abren  vorgesette
  —  die  Data  der  gerichtlichen  Eingaben,  Verhandlungen  und  Beschlüsse  jederzeit
enthaltende  Akten-Verzeichniß,  bei  Gelegenheit  des  Vortrags  in  der  Hauptsacheverlesen,
  und  erforderlichen  Falles  von  dem  Referenten  in  den  Akten  das  Weitere  nachgewiesen
  werde:  wornach  derselbe  nach  Bewandtniß  der  Sache  seine  Anträge  wegender
  zu  treffenden  Verfügung  mündlich  zu  erstatten  hat.  ·  .

.DageenmußindemSigungssrotokollrjedesmalunfehlbarbemerktwerdew
daß  jene  Präfung  vorgenommen  worden,  und  was  das  Resultat  davon  gewesen  sey.
.  ’  «  3.
        <pb n="854" />
        594

K.  26.
Fortsetzung.

C)  Das  Gutachten  endlich  und  die  Anträge  des  Referenten  sind  in  Form  von
Entscheidungs-Gründen,  in  zweckmätiger  Kürze  der  schriftlichen  Relation  einzuverleiben,
  die  nähere  Entwickelung  und  Ausführung  derselben  aber,  der  Regel  nach,
und  zumal  bei  Sachen  von  minderer  Bedeutung,  dem  mündlichen  Wortrage  vorzubehalten;
  wobei  den  Referenten  anheim  gegeben  wird,  zum  Behufe  eines  Leitfadens  dieser
  mündlichen  Erdrterung  die  sachdienlich  scheinenden  Bemerkungen,  Allegate  2c.  auf
Nebenblättern  zu  verzeichnen.

In  wichtigen  oder  in  Ansehung  des  Rechtspunkts  sehr  interessanren  Fällen  bleibt
ihnen  jedoch  unbenommen,  in  der  schriftlichen  Relation  selbst  jener  Zusammenstellung
der  Entscheidungsgründe  eine  ausführlichere  Auseinandersehung  vorausgehen  zu  lassen.

Die  Emscheidungs-Gründe  des  Urtheils  hat  in  jedem  Falle  der  Referent,  es
moͤzen  seine  Anträge  von  dem  Collegium  genehmigt  worden  seyn  oder  nicht,  dem  Beschlusse
  gemäß  auszuarbeiten,  auch  solche  nebst  dem  Entwurfe  des  Urtheils,  vor  deren
Ausfertigung  in  dem  Gerichtshofe  vorzutragen;  worauf  in  dem  Protokoll  zu  bemerken
ist,  ob  die  vorgeschlagene  Fassung  gebilligt,  oder  was  etwa  daran  abzuändern  beschlossen
worden  sey.  w

Verfahren  in  Concurssachen,  in  Wechselsachen  und  in  Ehesachen.

K.  27.

In  Concurs-Sachen,  welche  in  erster  Instanz  vor  den  höhern  Gerichtshöfen
verhandelt  werden,  kommen  die  allgemeinen  Vorschriften,  welche  in  gegenwärtiger  Verordnung
  auf  den  Grund  der  Bestimmungen  des  vierten  Edikts  vom  31.  Dec.  1813
zu  Erhielung  eines  schnelleren  Prozeßganges  gegeben  sind,  gleichfalls  in  Anwendung;
außerdem  aber  wird  vorerst  an  den  bisherigen  Normen  der  Behandlung  dieser  Sachen
nichts  verändert.

Die  Ertheilung  von  Terminen,  deren  Berechnung,  die  auf  den  Fall  des  Ungehorsams
  zu  verhängenden  Rechtsnachtheile,  die  Beweisaufnahme  und  das  Beweisverfahren
überhaupt,  die  Art  der  Eröffnung  der  Ertenntnisse  u.  s.  w.  richten  sich  daher  auch  hier
nach  den  obigen  Bestimmungen:  wogegen  die  besondern  Anordnungen  des  Edikts  99.  160
bis  135  für  Gantsachen,  die  höheren  Gerichte  in  Ansehung  der  bei  ihnen  selbst  in  erster
Instanz  anhängigen  Concurse  vorerst  nicht  berühren.

Das  Verfahren  in  Wechsel=  und  in  Ehe-Sachen  bleibt  vor  der  Hand  unverändert.

V.
Revisions-Sachen.

##.  28.
In  keiner  Rechtssache  kann  weiter,  als  durch  drei  Instanzen  verfahren  werden.
        <pb n="855" />
        595

Als  Reolsions-Stelle  kann  daher  das  Ober-Tribunal,  selbst  anter  Voraussetzung
  der  übrigen  bisherigen  gesetzlichen  Bedingungen,  nur  in  solchen  Sachen  handeln,
welche  in  der  ersten  Instanz  bei  einem  Kreis-Gerichtshofe  oder  bei  dem  Ober-Tribunal
selbst,  angebracht  worden  sind.

Auch  ist  das  Rechtsmittel  der  Reoision  in  allen  denjenigen  Fällen  nicht  zuzulassen,
  in  welchen  das  Ober-Tribunal  als  Appellationsgericht  ein  in  erster  Instanz
F  einem  KreisGerichrehof  gefälltes  Erkenntniß  unbedingt  bestärigt  hat.  (S.  oben

,  153  HII.)

VI.
Transitorische  Bestimmungen,

K.  29.

Fär  die  Anwendbarkeit  der  in  Vorstehendem  enthaltenen  Vorschriften  und  Anordnungen
  auf  die  bei  den  höhern  Gerichten  Unsers  Königreichs  zur  Zeit  anhängigen
Prozeß-Sachen,  1  Wir  hiemir,  zur  Nachachtung  der  Gerichtshöfe  sowohl  als
der  Parteien,  folgende  Regeln  fest.

Als  entscheidender  Zeitpunkt  für  die  hiernach  sich  ergebende  Abscheidung  der,
nach  gegenwärtiger  Verordnung  und  dem  ihr  zum  Grund  liegenden  Edikte  zu  behandelnden
  Rechtssachen,  von  den  noch  ferner  nach  den  aältern  processualischen  Gesetzen  fortzuführenden,
  wird  der  erste  Dezember  des  laufenden  Jahres  bestimmt.

K.  380.
1.  Für  Sachen  erster  Instanz.

In  Ansehung  der  bei  dem  Ober-Tribunal  sowohl  als  bei  den  Kreis-Gerichtshöfen
in  erster  Instanz  anhängigen  Rechtssachen,  kommen  die  in  Unserer  tran  sitorischen
Verordnung  vom  26.  April  1819  über  die  Anwendung  des  vierten  Organisations-Edikts
  auf  die  bei  den  Oberamtsgerichten  obschwebenden  Prozesse  unter  Nro.  II.  Aund  B

enthaltenen  Grundsäße  und  speciellern  Vorschriften,  mit  den  aus  gegenwärtiger  Verordnung
  sich  von  selbst  ergebenden  Modificationen,  durchaus  in  Anwendung.

K.  31.
II.  Für  Appellationssachen.

Nach  der  Analogie  eben  jenes  transttorischen  Sette  vom  26.  April  b.  J.  und
nach  der  verschiedenen  Lage,  in  welcher  die  Appellarions-Prozesse  an  dem  obenerwähnten
  Normaltage  sich  befinden  können,  wird  für  die  bei  den  Kreis-Gerichtshöfen  sowohl
3  bei  dem  Ober-Tribunal  anhängigen  Appellationssachen,  Nachstehendes  festgesebzt:
        <pb n="856" />
        596

A)  In  den  zur  Zeit  bereits  in  der  Verhandlung  begriffenen  oder  auch
schon  spruchreisen  Appellationssachen,  kann

a)  bis  zu  dem  gedachten  Normaltage  noch  förmlich  auf  Beweis  nach  den  bisherigen
  Prozeß-Grundsätzen  erkannt  werden,  es  mag  gegen  ein  Zwischenerkenntniß
  oder  gegen  ein  Endurtheil  der  vorigen  Instanz  appellirt  worden  seyn.

b)  Ist  demnach  vor  dem  ersten  Dezember  1819  bereits  auf  Beweis  erkannt  gewesen;
so  wird  auch,  in  dieser  Instanz,  mit  Vollziehung  des  Beweiserkenntnisses
nach  den  ältern  Gesehen  mit  der  in  der  tranfitorischen  Verordnung  vom  26.  April
1819,  Nro.  II.  B.  festgesenten  Modifikation  fortgefahren.

Wenn  jedoch  gegen  ein  solches  bei  einem  der  Kreis-Gerichtshöfe  gefälltes  Erkenntniß
  die  fernere  Berufung  an  das  Ober-Tribunal  eingelegt  wird;  so  treten  hinsichtlich
cines  bei  Lehrerem  etwa  seiner  Zeit  statt  findenden  anderweiten  Beweisverfahrens  die
Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Anwendung.

F.  52.

Fortsetzung.

Wenn  aber  an  dem  entscheidenden  Termine
D)  noch  nicht  förmlich  auf  Bewels  erkannt  wars;  so  ist  zu  unterscheiden:

a)  War  gegen  ein  Endurtheil  des  vorigen  Richters  appellirr  worden,  in  der  höhern
  Instanz  wird  jedoch  vorerst  noch  eine  Beweisaufnahme  für  nöthig
erachtet;  so  ist  das  Beweisverfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Edikts  und
der  gegenwärtigen  Verordnung  ohne  Zulassung  eines  förmlichen  Interlokuts
einzuleiten.  «  -

8)  War  gegen  ein  Beweiserkenntniß  des  vorigen  Richters  die  Berufung  ergriffen
  worden;  so  ist  ferner  zu  unterscheiden:

a)  findet  der  Gerichtshof  dessen  Bestätigung  begründet,  so  erläßt  er  ein  kon--firmatorisches
  Urtheil,  und  die  Hauptsache  selbst  geht  zur  Vollziehung  des
Interlokuts  nach  den  altern  Prozeß-Grundsäten  unter  der  oben  adlb  bemerkten
  Modifikation,  an  die  vorige  Instanz  zurück.

b)  Finder  dagegen  der  Gerichtshof  eine  Abänderung  jenes  Beweiserkenntnisses
  für  nöthig,  und  zwar:  «

1.  1)  eine  Beweisaufnahme  für  ganz  überflüssig,  und  die  Sache  zum  endlichen
  Spruche  reis;  so  erlähr  er  sofort  das  Endurtheil;  ·

2.  2)  weitern  Beweis,  jedoch  uͤber  einen  andern  Gegenstand,  noch  erforderlich;
so  ist  es  eben  so  zu  halten,  wie  zuvor  ad  c.  a  bestimmt  worden.
        <pb n="857" />
        597
K.  35.

Fortsetzung.

B)  In  Absicht  auf  die  dermal  noch  nicht  in  Verhandlung  gesesten,  aber
hleichwohl  brreits  vertagten  Appellationssachen,  ist  wiederum  zu  unterscheiden:
5)  ist  zur  Rechtfertigung  der  Appellations-Fmlichkeiten  eine  Tagfahrt  vor  dem

1.  Dez.  d.  J.  anberaumt;  so  geht,  *

aJwenn  an  derselben  devolutorisch  erkannt  wird,  die  Sache  von  selbst  in  die  Kategorie

  der  sub  Lit.  A  begriffenen  Appellations-Prozesse  über;

6)  war  eine  Erstreckung  auf  einen  Termin  nach  dem  1.  Dez.  beschlossen;  so  ist  die
Sache  so  zu  betrachten  und  hierpach  zu  behandeln,  als  wäre  die  erste  Vertagung
  auf  eine  Tagfahrt  nach'dem  Normal-Zeitpunkte  geschehen;
ist  vor  letzterem  auf  Beweis  a  Pe  de  Förmlichkeiten  erkannt  worden;
so  muß  dieser  Beweis  nach  den  dltern  Gesetzes-Normen,  unter  der  oben  ad  A.  b.
erwähntren  Modifikation  eingezogen  —  und  darüber  erkannt  werden;

3)  bleibt  an  der  anberaummten  Tagfahrt  der  eine  oder  der  andere  Theil  ungehorsam

  aus;  so  ist,  mir  Umgehung  des  Eontumazials  Erkentnisses,  und  ohne  eine
weitere  Tagfahrt,  über  die  Annahme  der  Berufung  nach  den  Akten  zu  urtheilen,
und  demnach,  wenn  für  die  Annahme  entschieden  wird,  ohne  förmlichen  Bescheid,
der  Gravatorial-Libell,  wenn  solcher  nicht  bereits  eingereicht  worden,  oder  im
andern  Falle  unter  Mittheilung  desselben  die  Exzeptionsschrift,  in  der  Hauptsache
  einzufordern:  wobei  jedoch  der  ausgebliebene  Theil  jedenfalls  alles  weitern
Vorbringens  im  Punkte  der  Förmlichkeiten  verlustig  wird.

b)  Wenn  aber  die  Justifikations-Verhandlung  auf  kinen  Termin  nach  dem  Normal=Tage
  festgeseht  worden  (was  jedoch  von  Zeit,  der  Bek  chung  getgenwaͤrtiger
Verordnung  an  zu  wvermeiden  ist),  so  wird  diese  Tagsahrt  wieder  abeeell,  und
in  Gemähheit  der  Vorschrift  des  §.16  oben  verfahren;  mit  der  Modifikation
jedoch,  daß,  wenn  die  Beschwerdeschrift  schon  eingereicht  wäre,  und  über  die  Beobachtung
  der  Apprllations.-Förmlichbeiten  rein,  Zweifel  entstände,  der  Appellant
noch  vor  allen  Dingen  zzur  schriftlichen  Rechtferrigung  derselben  aufzufordern  ist.

7

 

.  5a  ·
Fortsetzung.

C)  Die  durch  Einlegung  der  Akten  bereits  bei  dem  höhern  Richter  angebrachten,
von  demselben  aber  zur  Zeit  noch  nicht  vertagten  Appellationssachen  werden  eben
so  behandelt,  wie  die  erst  neu  anhängig  wordenden;  sosern  jedoch  bei  denselben  nach
cDden  vorsiegenden  gesehlichen  Bestimmungen  noch,  die  ältern  Förmlichkeiten  zu  beobachten
gewesen,  so,  sind  auch  diese,  der  Beurtheilung  über  die  Annahme  der  Appellatlon  zum
Gründ  zu  legen.  ".-.."-,"
        <pb n="858" />
        608
K.  35.

Fortsetzung.

Inden  nach  den  bisherigen  Formen  bei  dem  Ober-Tribunal  oder  den  Kreis-Gerichts,
höfen  eingekommenen  Appellationssachen  ist  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  der
erste  Termin  dilatorisch,  der  zweite  aber  peremtorisch  unter  der  Bedrohung  anzuberaumen,
  daß  im  Ungehorsamsfalle  die  Appellation  für  verlassen  würde  erblärt  werden.

In  eben  biesen  Sachen  kann  die  Appellation  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
  Beschwerde  nie  verworfen  werden,  ehe  der  Gravatorial-Libell  übergeben  und
gepruͤft  ist.

5.  36.
Fortfetzung.

Auf  alle  jetzt  erst  in  Verhandlung  zu  setzenden  Appellationssachen,  so  wie  auf  diejenigen,
  in  welchen  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  nur
der  Beschwerden-Libell  und  die  Erzeptionsschrift,  oder  jener  allein,  eingekommen,  auch
ein  weiterer  Schriftsatz  außer  diesen  beiden  nicht  abgefordert  war,  sind  die  Bestimmungen
  des  obigen  F.  18  hinsichtlich  der  Zahl  der  Schriftsätge  in  Anwendung  zu  bringen.

—*“
Fortsetzung.

A.  Sowohl  in  Sachen  erster  Instanz  als  in  Appellationsfachen
finden  vom  1.  Dez.  I.  J.  an  die  Vorschriften  den  transitorischen  Verordnung  vom
26.  April  1819.  Nro.  II.  C.  in  Fällen  des  Ungehorsams  der  Parreien  und  rücksichtlich
der  Termine  statt.

Auch  kommen  in  Ansehung  aller  an  diesem  Zeitpunkte  oder  nach  demselben  bei  den
Kreis-Gerichtshèfen  eröffneten  Urtheile,  die  in  dem  vierten  Edikte  und  der  gegenwär-=bigen
  Verordnung  festgesehten  Appellations-Förmlichkeiten  in  Anwendung:  wogegen  bei
allen,  vor  diesem  Normaltage  ausgesprochenen  Erkennenissen  noch  die  bisher  gesetzlich
gewesenen  Formalien  beobachtet  werden  müssen.

8.  38.
S  ch  u  ß.
Die  burch  das  fuͤnfte  Edikt  vom  31.  Dez.  1818,  8.  80,  A.  UM.  proviforisch  eingefuͤhrten

  Sporteln  sind  unter  eben  derselben  Voraneseguns  zu  Herstellung  der  Rechtshleichheit
  zwischen  Eremten  und  Nicht-Exemten,  in  allen  vom  1.  Dez.  d.  J.  an,  bei
        <pb n="859" />
        599

Unserem  Ober-Tribunal  und  den  Kreis-Gerichtshöfen  in  Sachen  erster  Instanz  sich
ergebenden  Fällen,  statt  der  in  der  Stempel=  und  Tax-Ordnung  bestimmten,  zu  berechnen
  und  einzuziehen,  die  betreffende  Rechtssache  mag  vor,  oder  nach  diesem  Zeitnunkte
anhängig  geworden  sepn.  «

*  Ansatz  dieser  Sporteln  muß  jederzeit  auf  einem  Collegial-Beschlufse
eruhen.

In  Absicht  auf  Appellationssachen  dagegen  hat  es  bel  den  durch  die  Stempel-
  und  Tax-Ordnung  begruͤndeten  Taxen  auch  ferner  sein  Bewenden.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Sept.  1819.

Wilheim.

Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretár
Pellnagel.
        <pb n="860" />
        600

Köyigl.  Deklavarion,  die  staatsrechrlichen  Vrrhältnisse  mehrerer  der  Königl.  Souverainetä#t  unterworfenen
sürstlichen  und  gräflichen  Häuser  betreffend.

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,
Thun  kund  und  fägen  hiermit  zu  wissen:

daß  mehrere  Fürsten  und  Grafen  wegen  ihrer  in  Unserem  Königreich  gelegenen
Besitzungen,  unter  Berufung  auf  den-  XIV.  Art.  der  deutschen  Bundes-Abre,  um  Feststellung
  ihrer  staatsrechtlichen  Verhältnisse  für  sich  und  ihre  fürstlichen  und  gräflichen
Häuser  angesucht  haben.

Die  hierauf  mit  dem  bevollmächtigten  Abgeordneten  derselben  eröffneten  Verhandlungen
  haben  indessen  noch  nicht  vollig  beendigt  werden  können;  weshalb  Wir  Uns
in  der  Absicht,  einer  längern  Ungewißheir  der  Verhältnisse  dur  Erteehune  einer  allgemeinen
  Grundlage  derselben  zu  begegnen,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,
gegenwärtig  veranlaßt  sehen,  den  gedachten  Fürsten  und  Grafen  und  ihren  übrigen,
Unserer  Souverainetät  unterworfenen  Standes-Genossen  für's  Erste  im  Allgemeinen
einen,  den  Grundsähen  Unserer  Deklarationen  vom  3.  August  1819  (Staats=  und
Regierungs-Blatt  pag.  505  ff.)  und  vom  25.  August  1819  (Staats=  und  Regierungs=Blatt
  pag.  525  ff.),  wodurch  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses
Thurn  und  Taxis  und  des  gräflichen  Hauses  Waldeck  festgesenzt  worden  sind,  entsprechenden
  Rechtszustand  zuzusichern,  vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen,  welche
Wir  Uns  durch  die  im  Laufe  der  fortzusehenden  Verhandlungen  zur  Sprache  gebrachten
  eigenthümlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  fürstlichen  und  gräflichen  Hauser  zu  trefsen,
  bewogen  sehen  könnten.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  September  1819.

Wilhelm.
Auf  Befehl  des  Königs:

nPnN—“—  der  Staats-Sekretär
---  Vellnagel.
        <pb n="861" />
        Nro.  65.  818.  ##

Koͤniglich-Wuͤrt  tembrrgisches
Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Sonntag,  36.  Sebremöre.

L.  Unmittelbare,  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königk.  Masestäc  haben  vermöge  höchster.  Entschließung  vom  18.,
d.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Kinsenhofen  Dekanats  Neufen,  dem  Pfarrer  Jon
in  Thumliagen,  Dekanats  Freudenstadt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M  die  erledigee  Pfarrei  Ferlucheim,
Dekanats  Heidenheim)  dem  Vikar  Keller  zu  Lienzingen  „Dekanats.  Kñittlingen,
aiu  uͤbertragen  geruht.

1.  «  «
SodannhabenAttetddchstdkefetbenvnmmIqI  M.  dem  Unterlieutenant

Gasser  des  8  J  fonterie=  Regiments  die  gebetene  Entlassung  aus  dem  Militaͤrdienst
  ertheilt;  dagegen  1

den  Unterlieutenant  von  Westphalen  vöon  den  Garnisons,  etninameen  iii
dem  8.  Infanterie-Regiment  versetzt,  undlwesfen.  Stellenbei  Diesen:  Compagnien  dem
Gensd'armerie-Lieutenant  Lindner  übertragen.  W

Durch  das  am  15.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Pfarrers  Gasspar  ist  die  P
Sulzbach  an  der  Murr,  Dekanats  Backnans,  erledigt.  worden.
        <pb n="862" />
        —  6½  S  1
II.  Verfügungen  der  Devartements.

2%  M  snk
1l.)  des  Ministerium  des  Innern.

EEEIIIIIIE
der  1euesirgen  -  uor  Unttersitck  T  Tübiagen,  wie  sie  vön  Selte  der  aludeiuischen
Behörde  für  das  Winter-Halbjahr  1819—  1820  angekündigt  sind.

Theologie.
a.)  Evangelische  Fakultaͤt.

Die  Vortraͤge  uͤber  Religion  und  Christenthum  fuͤr  Studierende  aus  allen  Fakultaten
  sest  D.  Steudel  Donnerstags  ven  8—9  Uhr  öffentlich  fort.

——  —  2

D.  Wurm  traͤgt  die  christliche  Glaubenslehr=  in  öffentlichen  Vorlesungen  Vormictags
  von  9—  10  Uhr  vor.

D.  v.  F  attielsgt-  disrhht  Pflichtenlehre  in  öffentlichen  Vorlesungen  Vor,
mittags  von  11  —  1:  Uhr  vor

Diakonus  M.  Pressel  uiäimos  die  wichtigste  Beweisstellen  der  ehristlichen
Mlichtenlehre,  wöchentlich  in  3  Stunden.

D.  Steudel  trägt  in.  öffentlichen  Verlesungen  Vormittags  von  :10  —41  Uhr
den  (den  Hentateuch  befassenden)  ersten  Aöschite  einereinen.  weischrigen  Cursus
  bidenden  SEmrlricung  en  das  Alte  Lestament  lvory  welche  nicht  nur  bie  einzelnen
Bächer  —  auch  mit  Hülfe  der  Erklärüng  gewwählter  Noschm#tce  —rharakterifrt,  son-V
  ,  de  n  relgen  ihungeplan  Hotses  zu.  entwickelu,  sucht.

Pidfesfor  Jia  gert-  wird  An  Ptivan-  Wotlesungen  ·  Vormitcage  von  v  12  ubt
die  Psalmen  erläutern.

im  40..  Stens#l#eh#et  ch  zu  Privat-Borlelungen  **xv  den  ttt  Danieh
#beFkrW  A4%  den  Prief  ah.  die  Hebrder.  Absndse  von,  #  —5  oder  5.—  6  U

D.  Bengel  wird  in  Privat.  Vorlesungen  Nachmittags  voen  3—  u  die  tra
—————————————
„  .,  Flat  terft###  Mlefangen.  Vanieias  r—  Uhr,  des
zweiten  Brief  an  die  Cornthier  —
1„  ..Wurmn  duterin  Hrivat-Vorlesungen  Abends  von  6—!7.  *!*i  die  Briefe
an  den  Tmmotheus  und  Li1us.1.
        <pb n="863" />
        2

Drofessor  Töger  erkläre  in  öfentlichen  Vortlesungen  Nachmittags  von  —
Uhr  re  der  kleinetn  Briefe  Panh!
D.  Benge!  trägt  nach  Stäudlln's  Lehrbuche  dil  Kir  chenge  lchichte  in  ollentlichen,
  Vorlefangen,  Vormittags  von  3—9  Uhr  vor.
Deeun  und  rofessor  Möoch  trägt  die  Pastoral,  Theoloaie  vor.
Da  kuͤrzlich  der  öffentliche  Lehrstubl  der  prakrischen  Theologie  erledigt  ward:

5so  können  die  Vorlesungen  in  diesem  Fache,  so  wie  die  Nachrichten  über  die  homi,
letischen  7  'beclamakorischen.  und  katechetischen  ULebungen,  erst  spéter  angezelge  werden-5)

  Katholische  Fakultät.

Das  Airchenteht  trägt  vor  D.  v.  Dresch,  täglich  von  6—9  Uhr.

Toe#logische  Encyklopädie  und  Methodologie  lehrt  D.  Dreo;  Montag,  Mitt,
woch,  Freicag  von  3—  4  Uhr.

Pistorisch,  kricische  Einleirung  ihs  A.  T.  Ehrt-  D.  berofa  Montas/  Dienstag,
Mitt  woch  von  un—a  Uhr.

Hermenevtik  A.  T.  trägt  vor  ebenderselbe;  Montag,  Dienstag  von  -—z  Uhr;
(Samstag  von  11—2:  Uhr:

Die  kleineren  Propheten  erklärt  kritisch  D.  Herbstz  auch  erklärt  derfelbe  die
Gesetze  des  Pentateuchs  kursprisch,  Micewoch,  Fre#tag,  Samstag  von  2  —3  Uhr.

Den  ersten  Theit  der  Degmarik“  trägt  vor  D.  Drey,  täglich  von  9—  10  Uhr.

Dheologische  Moral  lehrt  Prof.  Hirscher,  täglich  von  11  —  13  Uhr.

Den  Pastoral-Unterricht  giebt  ebenderselbe  taͤglich  von  4—  5  Uhr.

Die  Anfangsgründe  der  arabischen  Sprache  lehrt  D.  Herost  in  einer  den  Juhörern
  gelegenen  Stunde.

Die  exegetischen  und  kritischen  Vorlesungen  über  das  R.  T.  werden  wach  Wiederbesetzung
  der  durch  den  Abgang  des  D.  Graß  erledisten  Stelle  besonders  angezeigt
  werden.

.  !
Rechtgelehrsamkeit.
Eneyklopcdie  wird  Prof.  D.  Schmid  wochentlich  in  5  Stunden  nech  Eifenhardt
  von  10  —  11  Uhr  lehten.

Das  Naturrecht  ist.  Prof  D  ##  FS.  Gmelid##  n#ach  Groß  von  „—  5  Uhrr  44
lehren  bereit.  5
        <pb n="864" />
        —

Dle  Instieutionen  des  edm.  Rechts  ist  Prof.  D.  C.  v.  Gmelin  nach  Bofacker
  zu  lesen  bereit.  Auch  liest  dieselben  Prof.  D.  Schrader  von  3—  4  Uhr.
Die  Rechtsgeschichte  ist  Prof.  D.  C.  v.  Gmelin  vorzutragen  bereit.

Die  Pandekten  wird  Prof  D.  v.  Malblank  nach  seinem  Lehrbuch  um  9  und
11  Uhr  vortragen  Auch  seßt  Prof.  D.  Schrader  seins  Vorlesungen  darüber
nach  Günrher  in  den  gewöhnlichen  Stunden  um  9  und  11  Uhr  fort.

Das  deutsche  Prioatrecht  trägt  Prof.  D.  C.  H.  Gmelin  nach  Runde
von  i1o  —  11  Uhr  vor.  Auch  ist  prof.  D.  Schmid  zum  Vortrag  desselben
nach  Runde  bereit.  D.  Adolph  Michaelis  gedenkt  ebendasselbe  unter  Beifügung
des  Cameral,  Rihts  nach  seinem  im  Druck  erschienenen  Grundriß  zu  Worlesungen
über  das  deusche  Privatrecht  um  20  —  1:  Uhr  vorzutragen.

Das  Lehenrecht  wird  Prof.  D.  Ho  facker  nach  P#eß  wochentlich  dreimal  um
10  —  11  Uhr  lehren.  Desselbe  lehrt  auch  D.  Michaelis  nach  Paetz  um  5—46  Uhr.

hr  Das  Wuͤttembergische  Privatrecht  lehrt  Prof.  D.  v.  Malblant  um  2  —3
r.  «  .

s  Ueber  das  Roͤmische  und  Wuͤrttembergische  Erbrecht  haͤlt  Prof.  D.  Schmid  Vorlesungen.


Das  Wechselrecht  wird  Prof.  D.  Hofacker  nach  Püttman  wöchentlich  in
3  Stunden  von  10  —  11  Uhr  vortragen-.

Das  deutsche  und  Württembergische  Strafreche  trögt  Prof.  D.  Hofacker
nach  Feuerbach  von  3—9  Uhr  vor  Auch  werd  darüber  Prof.  Wächter  nach
Grolmanns  Criminalrechts-Wissenschaft  Vorlesungen  halten.

U„  Das  Staatsrecht  des  deueschen  Bundes  lehrt  D.  Michselis  nach  seinem
Grundriß  zu  Vorlesungen  über  das  deutsche  Staacerecht  von  3  —  4  Uhr.

u#  Prakrische  Vorlesungen  über  den  Proceß  hält  D.  E.  S.  Gmelin  von  3—9
t.
Zu  eraminatorischen  Uebungen  ist  Prof.  Wächter  bereic.

Heilkun  de.
Joologie  liest  Prof.  D.  Schübler  täglich  in  einer  Vormittagsstunde.
Allgemeine  Chemie  lehrt  D.  Sigwart.

Thileeische  Chemie,  throretisch  und  awalhtisch,  erbietet  sich  Prof.  D.  E.  S.  melin
  von  10  —  11  Uhr,  oder  in  einer  andern  bequemen  Stunds  vorzutragen:

——io  und  forenßsche  Chemie  ist  D.  Sigwart  auf  Verlangen  zu  lehren
        <pb n="865" />
        606

Die  Materia  medica  wird  Prof.  F.  G.  Smelin  von  8—9  Uhr  fortseßen.
Osteologie  lehrt  D.  Baur  von  ½  —#  Ubhr-Die

  Kunst,  menschliche  Leichname  zu  seeiren,  wird  derselbe  lehren.
Anatomische  Repetitionen  bietet  ebenderselbe  an.

Physsologie  lehrt  Prof.  G.  Gmelin  von  11—  1  Uhr.

Geschichte  der  menschlichen  Physi  fologie  wird  Prof.  Hofack  r  Donnerstags  öffent
lich  lehren)  so  wee  er  überhaupt  zu  Worlesungen  über  andere  Theile  der  Mediein
auf  Verlangen  erbötig  ist.

Allgemeine  Therapie  liest  Vice  Cangler  v.  Autenrieth  (welcher  seine  Vorlelungen
  den  33.  Okt.  anfängt)  täglich  von  9—160  Uhr.

Die  Receptirkunst  lehrt  derselbe  zmal  wöchentlich  von  4—5  Uhr.
Die  Frauen"  und  Kinder,  Krankheiten  wird  D.  Weber  vortragen.

Den  medieinischen  Theil  des  Clinikums  besorgt  Vice-Canzler  v.  Aute  rieth
von  11—  17  Uhr.

Medicinische  Chirurgie  lehre  Prof.  Georgil  täglich  Morgens  von  7—3  Uhr.
Chirurgie  lehrt  D.  v.  Girtner.

Operationen  lehrt  Prof.  Georgii  von  1—3  Uhr.

Enebindungskunst  lehren  Pof.  Georgil  und  D.  v.  Gärtner.

Dechhirurgischen  und  geburtshöülflichen  Theil  des  Clinikums  besorgt  Professor
Georgii  von  3—9  Uhr.

Soecielle  Heilkunde  der  Thiere  wird  Prof.  Hofacker  von  9—10  uhe  vortragen.


Zu  medicinischen  Repetitionen  ist  D.  Weber  erbötig.
Zu  chirurgischen  Repetitionen  erbieten  ssch  D.  Srtner  und  D.  Weber.
Zu  Repetikcionen  in  der  Geburtshülfe  erbietet  sch  D.  v.  Gärtner.

Wer  die  Wissenschaften  lehren  wird,  welche  der  verstorbene  Lehrer  der  Anats“
mie,  Prof.  D.  Smmert  vorgetragen  hat,  wird  noch  bekannt  gemacht  werden.

Philosophische  Wissenschaften.
Professor  Schott  lehrt  b  fe#n#rlich  die  Lagik  von  6—9,  privatim  entweder  Encyklopädie

  der.  Philosophie  (nach  Schulze),  oder  allgemeine  Geschichte  der  alten,  oder
auch  der  neueren  Philosophie  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Scunde.
        <pb n="866" />
        606

P.  fer  v.  Sschenmayer  lehrt  öffentlich  von  20  —  1:  Uhr  das  Nu
turrecit  ü#ch  seinem  eigeren  Kompendium;  b#uwa#m  wierd  er  auf  Ve  langen  in  einer
noch  zu  beuummmenden  Stunde  die  Religions-Phrlosophte  evenfalls  nach  seinem  Kompendiam
  vortragen.  «  «  .

Professor  Sigwart  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  uͤber  den  theorelischen
Theil  der  Philosophie,  und  uͤber  die  Geschichte  derselben,  in  gelegenen  Stunden.
Ebenderselbe  wird  oͤffentlich,  einmal  in  der  Woche,  Vortraͤge  über  die  Bestimmung
des  akademischen  Bürgers  halten.  .

Mathematik  und  Naturlehre.
Profefor  v.  Pfleiderer  oerklärt  öffentlich  von  6—9  Uhr  die  theoretische
Phystk;  privotim  die  Anfangsgründe  der  Mathematik.
Professor  v.  Bohnenberger  wird  Astronomie  und  Algebra  lehren.

GZeschichte.

Professor  D.  Rösker  trägt  öffentlich  von  9—  20  Uhr  den  ersten  Theil  der
allgemeinen  Weltgeschichte  vor.  «  ""

PiofessuknxwDreschwirddieGeschichteabwärts-gewärtigenZustand
der  voruehmsten  Staaten  Deurschlands"  besonders  des  deutschen  Bundes  erkláen.

Staatswirthschaft.

Profesfor  Schöbler  wird  Nachmittags  von  2  —3  Uhr  oder  von  3—  4  Ur
Agronome  vortragen.

Landwirthschaft  lehrt  Professor  v.  Forstner  in  einer  den  Zuhbrern  bequemen
tunde.  .

«TechmscheCheminszeine«llebetsichtdekgamenThemiidutchVexsychem
lau»tett,mitbesonpenkAuswoblrufen-,wasfutKüusteuadGewerbewichcigiih
etbutetsichvafessoerG.Gmelsa-vorsmcagen.  ·  "

Professor  Poppe  wird  mit  befonderer  Ruͤcksicht  auf  die  Beduͤrfnisse  der  Studirenden
  der  Staate  wirthschaft  die  Elemente  der  reinen  Marhematik  nach  seinem
Ledrbuch  der  reinen  Mathemarik,  Frankf.  1314,  6  Stunden  wöochentlich,  in  einer
mit  diesen  Juhörern  zu  vrrabredenden  Stunde  vortragen.

Ebendersfelbe  tehrk  die  'pecie#lle  Technolpaie,  5  Stunden  wöchentlich,  von  4—5
Uir  nach  seinem  neuen  kehtbuch  der  (peciellen  Technologie,  Stuttgart  und  Tübingen
18118.  «  ·""  "
        <pb n="867" />
        bor

T  Zu  Vorlesungen  über  die  Otundlebten  der  Straßen-  Wasser-  und  buͤtgerlichen
Baukunst  erbietet  sich  Prof.  Fulda.

Eneyklopädie  der  Forstwissenschafe  und  Forstpolizei  wird  Prof.  Sundeebase  a
von  9—  10  Uhr  vortragen.

Ebenderselbe  tragt  den  zweiten  Theil  der  theoretisch-praktischen  Jorstwissenschaft
von  11  —  14  Uhr

National,  Trsnemne  wird  Prof.  Fulda  von  11  —  12  Uhe  vorcragen.
Kameralrecht  f.  Rechrsgelehrsamkeit.

Schsne  Wiseenschaften,  alte  und  neue  Sprachen.

*“  Steudel  ist  zu  Vorlesungen  uͤber  die  arabische  oder  aramaͤischen  Sptachen
erbbtig.

Professor  Conz  wird  die  Antigone  des  Sophokles  und  einige  kleinere  Dialogen
  des  Plato,  etwa  von  16—11  Uhr,  und  die  ersten  Bücher  der  Annalen  des  Tan
citus  von  3—  4  Uhr  erklären,  erbietet  sich  auch  zu  Votlesungen  uͤber  die  Theorie  der
Wohlredenheit  (nach  Eschenburg).

Professor  Tafel  wird  entweder  die  roͤmischen  Alterthuͤmer  oder  die  kleineren
Schrif-  en  des  Tactitus  von  4—5  Uhr  erklären,  und  von  6—7  Uhr  eine  Einleitung
in  das  Studium  der  griechischen  Schriftsteller  lesen.

Professor  Emmert  wird  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Stunde  öffentlich  die
Anfangsgrönde  der  französischen  Spreche  nach  Mozin  vortragen;  privarim  im  Italienischen
  sein:  Teatro  o  scelte  di  drammi  fecili;  im  Englischen:  die  von  ihm  herausgegebene
  Schrife:  listor)  of  Great  Britain  erklären.

Professor  D.  v.  Scheerer  wird  öffentlich  die  Schrift:  Cuillaume  Tell  ou  la
Suisse  libre  erklären,  und  damit  praktische  Uebungen  und.  Gesprache  verbinden;  privatim
  setzt  er  seine  Vorlesungen  über  die  französische  Sprache  fort.

Zu  Vorlesungen  uͤber  philologische  Gegenstände  sowohl  als  einzelne  Theile  der
Philosophie  und  Theologie  erbieren  sich  die  Reperenten  des  theologischen  Semineariums.


Inskekondere  wird  von  den  Repetenten  u#m  Konvikt  über  kirchliche  Altertbümer
und  die  apostolischen  Väter  i#  rregetischer  und  krinischer  Beziehung  zur  Erláuterung
der  Doaomengeschichte  gelesen  werden.

Mahler  Dörr  erbietet  sich  Jum  Unterricht  im  Zelchnen  und  Moablen  anatomischer
  Praparate,  Landschaften  u.  8  w.  sowohl  nach  Originalien,  als  auch  nach  der
Natur.
        <pb n="868" />
        606

Mußkdirekror  Sischer  ertheilt  im  proteskantischen  Seminar  und  lm  kachdlischen
Kon#it  Unterricht  im  mehrstimmigen  Gesang.

Nach  findet  man  Gelegenheit  zu  Srternung  des  Reitens,  Fechtens,  Danzens,  der
Musik,  u.  f.  w.

Der  Anfang  der  Vorlesungen  #u  auf  den  35.  Okt.  festgesetzt.
Stuttgart  den  15.  Set.  1879.  v.  Otto.

Bekanntmachung  der  Bildung  eines  Handels  =  und  Gewerbe-Vereins.

Se.  Königk.  Majestáe  haben  auf  den  Antrag  der  Central"  Stelle  des  land
wiechschaftlichen  Vereind  dusch  eine  höchste  Eatschließung  vom  az.  Juli  d.  J.  gnäádigst
  genehmigt,  daß  für  das  Königreich  Wöürttemberg  ein  Handels=  und  Gewerbs=Verein,
  und  für  diesen  eine  Central  Sielle  in  Stutigart  gebidet  werde,  deren
Wirkungeskreis  darin  bestehr,  sowohl  über  die  Verhältnisle  dee  Handels  und  der  Ges
werbde  im  Königreiche,  als  über  die  Mittel  zu  deren  Vervollkommnung  und  zu  Hinweqrdumung
  ber  berselben  entgegenstedenden  Hindernisse  RNüchrichten  einzuziehen,  und  in
dieser  Beziehung  Vorschläze  und  Wünsche  an  die  geeigneten  Verwaltungs,  Seellen
zu  bringen,  auch  die  von  diesen  abgeforderten  Gutachten  im  Fache  des  Handele  und
der  Gewerbe  zu  erstatten.

Die  Leitung  des  Handels=  und  Gewerbs-Vereins  ist  dem  Gebeimen  Rathe
von  Hartmann:  als  Prästdenten  des  landwirthschaftlichen  Vereins,  übertragen
worden,  was  mit  dem  Anhange  oöffemlich  bekannt  gemache  wird,  daß  von  der  Central=
  Stelle  die  für  ihren  Zweck  nöthigen  Aufforderungen  an  den  Handels-  und
Gewer's-  Stand  im  Kömgreiche  werden  erlassen  werden,)  und  daß  diejenigen,  welche
in  allgemeinr  Beziehung  auf  Handel  und  G  werbe  zwechkmäßige  Berschläge  machen
zu  können  glauben,  diese  zuerst  bei  der  Central-Sielle  des  Handels=  und  Gewerbs-Vereins
  in  Sinttgart  anbringen  mögen.

Seuttgart  den  au.  September  1619.  v.  Otto.

a.)  Des  Königl.  S  tudienraths.
Mekan#machung  der  in  die  evangelischen  Seminarien  nen  aufgenommenen  Jünglinge.

In  die  Köniagl.  evangelischen  Seminarien  sind  folgende  Jünglinge,  die  sich  dem
Studium  der  Theologie  widmen  wollen,  aufgenommen:

In  das  Seminar  zu  Tübingen  unter  die  von  Maulbronn  in  diesem  Herbst
dahin  a'’gebende  Promotion:

Gotelob  Friedrich  Bührer,  Sohn  des  verstorbenen  Fieglers.:  Obermeisters  in
Stuttgart.  «
        <pb n="869" />
        609

Johann  Lorenz  Gutbrod,  Sohn  eines  verstorbenen  Mezgers  in  Stuttgatt.
Friedrich  Haas,  Sohn  %  Almosen,  Inspektors  in  Stuttgart.

Ludwig  Albrecht  Keufmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Gingen.

Gustav  Adolf  Löfflund,  Sohn  eines  Buchhändlers  in  Stuttgart.

In  das  Seminar  zu  Schönthal.
Carl  Grüneisen,  Sohn  des  Ober-Regierungsraths  in  Stuttgart.
Carl  Hirth,  Sohn  eines  verstorbenen  Gerichtsverwandten  in  Marbach.
Jobann  Martin  Stotz,  Sohn  eines  Bäckers  in  Nosenfeld.
Carl  Phillpp  Tritschler,  Sohn  des  Oberamts,  Arztes  in  Biberach.

In  das  Seminar  zu  Blaubeuren.
Carl  Wilbelm  Wolf,  Sohn  des  Königl.  Schleß-Verwalters  in  Stuttgart.

In  das  Seminar  zu  Maulbronn.
Cart  Friedrich  Bernhardt  Bauer-  Sohn  des  verstorbenen  Vesper-Predigers  in
Neuenstein.
Gortleb  Christorh  Bossert,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Holzmaden.
Johann  Wilhelm  Cammerer,  Sohn  des  Professors  am  Gymnasium  in  Stuttgart.
Carl  Wilhelm  Gottlieb  TCronmüller,  Sohn  des  Ober-Uccisers  in  Waiblingen.
August  Defner,  Sohn  des  verstorbenen  Bürgermeisters  in  Markgröningen.
Wilhelm  Gottgetreu  Deininger,  Sohn  des  vormaligen  Schullehrers  in  Degerloch.
Geottlob  Ehmann,  Sohn  eines  Schlossers  in  Marbach.
Theodor  Sisenlohr,  Sohn  des  Dekans  in  Reutlingen.
Eduard  Elwert,  Sobn  des  verstorbenen  Hofmedikus  in  Kannftadr.
Carl  Ludwig  Robert  Faber,  Sohn  des  Parrers  in  Dachtel.
Imanuel  Frauer,  Sohn  des  Parrers  in  Schneith.
Carl  Gottlieb  Haas,  Sohn  des  Oberamts,Thierarztes  in  Calw.
Andreas  Friedrich  Hartmann,  Sohn  des  DPfarrers  in  Täbingen.
Georg  August  Hartmann,  Sohn  des  Ober  Finanzraths  in  Stutegart.
Carl  August  Hauser,  Soyhn  des  Pfarrers  in  Schmalfelden.
Gottlieb  Daniel  Höchstetter,  Sohn  des  Pfarrers  in  Reichenbach.
Sirtus  Carl  Kapf,  Sohn  des  Dekans  in  Tuttlingen.
Christan  Käferle)  Sohn  des  Instrumenrenmachers  in  Ludwigsburg.
2
        <pb n="870" />
        (15

Friedrich  Keppler,  Sohn  des  verstorbenen  Stabs  Amemanns  in  Möhlhausen.
Christtran  udwig  Knapp)  Sohn  des  vorstorbenen  Pfarrers  in  Dettingen.
Gottlieb  Friedrich  Krauß,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Bissingen.
Yaul  Lang,  Sohn  des  resign.  Amts=  Schreibers  in  Maulbronn.
Albert  Ludwig,  Sohn  des  Schultheißen  in  Ilsfeld.

Friedrich  Märklin,  Sohn  des  Dekans  in  Neuenstadt.

Carl  Theodor  Neuffer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Kochersteinsfeld.

Carl  Gottlob  Neuffer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Helzgerlingen.

Gustav  Adolph  Oesterlin,  Sohn  des  Pfarrers  in  Eberstadc.

Gottlob  Friedrich  Pfäfflin,  Sohn  eines  Kaufmanns  in  Rottwell.
Johann  Peter  Reicherter,  Sohn  eines  Mezgers  in  Reutlingen.

Johann  Christoph  Roth,  Sohn  eines  Bäckers  in  Tübingen.

Christian  Jarob  Schach)  Sohn  eines  Instrumencenmachers  in  Nürtingen.
Eduard  Schäffler)  Sohn  des  verstorbenen  Physikus  in  Sbingen.
Johannes  Schauffler,  Sohn  eines  Gerbers  in  Göppingen.

Wilhelm  Scheid,  Sohn  des  Amts-flegers  in  Winnenden.

Crist.  Wilhelm  Schmid,  Sohn  eines  Schneiders  in  Göppingen.

Edmund  Sigel,  Sohn  des  Stadtschreibers  in  Oberndorf.

Jakob  Friedrich  Stahl,  Sohn  eines  Sailers  in  Dornsterten.

Carl  Tafel,  Sohn  des  Finanzraths  in  Ellwangen.

Friedrich  Vogt,  Sohn  des  Stiftungs,  Verwalters  in  Tübingen.

August  Zimmer,  Sohn  des  Kameral=  Verwalters  in  Herbrechtingen.

Der  TDag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Tübingen  ist  auf  Samstag  den  23.,  und
bei  Schönthal,  Blaubeuren  und  Maulbronn  auf  Mittwoch  den  20.  künstigen  Monats
Oktober  festgesehßt.  Stutegart  den  34  September  1819.  Shreine

üskind.

.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:

der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Erinnerung  an  das  Verbot,  vor  dem  Herbst  in  zehentbaren  Weinbergen  Trauben  zu  schneiden
und  zu  verkaufen.

Das  in  dem  §.  5  der  Herbst-Ordnung  unter  Bestimmung  einer  Strafe  von  10  fl.
auf  den  Uebertretungsfall  enthaltene  Verbot,  aus  Weingärten)  welche  der  Abgabe
        <pb n="871" />
        611

des  Zehnten  oder  einer  Theilgebühr  unterworfen  sind,  vor  dem  Herbst,  ohne  vorherige
  Uebereinkunft  mit  der  Jehnt=  und  Theil,Beamtung,  frübreifende  Trauben
zu  schneiden  und  zu  verkaufen)  wird  hiedurch  zur  allgemeinen  Nachachtung  in  Erinnerung
  gebracht.  Stuttgart  den  15.  Sept.  1619.

L.  Otto.  Weckherlin.

C.)  Des  Departements  der  Finanzen:

Des  Klnigl.  Steuer-Collegium.
Den  Durchfuhrzoll  von  Silber  und  Silberfabrikaten  auf  di#:  durch  das  Königreich  ziehende  Strasburger
  Rouce  betreffend.

Da  Seine  Kbyigl.  Majestiát  gnädigst  genehmigt  haben,  daß  für  die  durch  das
Kdoigreich  ziebende  Strasburger  Route  dieselbe  Minderung  des  Durchfuhr-Zolls  von
Silber  und  Silber-Fabrikaten  auf  3  kr.  von  roo  fl.  statt  haben  sell,  welche  durch  die  Verordnung
  vom  36.  November  1317  (Staats-=  und  Regierungs-Blatt  Seite  566)  für  die
Straße  zw#schen  Frankfurt  und  Augsburg  bewilligt  worden  ist;  so  wird  solches  zur  allgemeinen
  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  17.  September  131g.  Jäger.

D.)  Des  Departements  der  Residenz-Polizei:

des  Ministerium  der  Ressdenz-Polizei.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Ordnung  bei  der  Feier  des  landwirthschaftlichen  Fesies
im  Jahre  1819.
1.
Das  landwirehschaftliche  Fest,  welchem  am  :y.  Sept.  der  Vieh=  und  Krämer,

markt  vorausgeht,  beginnt  am  28.  Sept.,  und  wird  an  diesem  Tage,)  wie  im  vorigen
  Jahre,  auf  dem  Exerzierplaße  bei  Kannstadt  gefeiert.
2.
Vormittags  um  9  Uhr  werden  diejenigen  Viehstöcke,  welche  den  Tag  zuvor
von  den  Preis-Richtern  als  preiswürdig  anerkannt  wurden,  in  die  für  sie  bestimmce

Abeheilungen  geführt,  allwo  sie  bis  zur  Preis,"  Pertheilung  und  dem  darauf  folgenden
  Umzuge  zu  verbleiben  haben.
        <pb n="872" />
        611
*7)

“  7Ebenso  werden  alle  diesenigen  Viebstücke,  welche  Tags  zuvor  zur  Konkurrenz
zu  e  assen  worden  sind,  in  eigens  für  sse  bestimmten  Plätzen  zur  allgemeinen  Besch#
  uung  aufgestellt  werden.

Um  allen  Irrungen  vorzubeugen,  wird  als  Sammelblaß  für  all  dieses  Vieh
die  im  Cirkus  errichtete  Sdule  besitmmt,  wo  jeder  Kührer  um  die  besagte  Stunde
mit  seinem  Vieh  und  der  Tags  zuvor  erhaltenen  Karte  sich  einsinden  und  ausweisen
  mird.

2

Nach  der  von  dem  Hofe  gepflogenen  Ansicht  der  durch  das  Schaugeriche  getroffenen
  Wahl  beginnt  die  feierliche  von  Musikchören  begleitete  Preis,  Vertheilung
an  die  Besister  des  als  preiswürdig  anerkannten  Viehes  durch  die  Hand  des  Ministers
  der  R  sidenzpolizei.

Deesenigen,  welche  Preise  erhalten  haben,  können  dem  Pferde-Rennen  von  der
Tribüne  aus  zusehen)  welche  links  von  dem  für  den  Hof  bestimmten  Pavillon  erbaut
  ist.

t.

Um  8  Uhr  haben  diesenigen,  welche  sich  um  einen  Preis  bei  dem  Pferde-Rennen
bewerben  wollen,  mit  ihren  Pferden  vor  dem  Rathhause  zu  Kannstadt  sich  einzufinben,
  um  allda  die  noͤthige  Weisung  und  die  für  sie  bestimmte  Kleidung  zu  eipfangen.

Es  werden  aber  nur  diejenigen  zugelassen,  welche  ein  Zeichen  der  Pteisrichter
haben,  daß  sie  des  Tags  zuvor  eingeschricben  worden  seyen.

Um:  9  Uhr  haben  sich  dieselben  sodann  angekleidet  gleich  den  übrigen  Preisbewerbern
  vor  der  Säule  in  der  Rennbahn  einzusinden,  und  wird  hiebei  ausdrücklich
bemerkt,  daß,  um  die  Gefahr  für  den  Reiter  möglichst  zu  vermeiden,  nicht  anders
als  ohne  Sattel,  Bügel  und  Svpornen)  mit  einer  Peitsche,  welche  dem  Reiter  zugestellt
  wird,  geritten  werden  darf.

5.

Nachdem  die  Preise  für  die  ausgezeichneten  Viebgattungen  vertheilt  sind,  fängt
das  Pferde  Rennen  an.  Die  Pferde  werden  nach  der  Ordnung  der  Nummern,
welihe  die  Preisbewerber  den  Lag  zuvor  durch  das  Loos  gezogen  haben,  aufgestellt,
und  werden  je  à  Renner  die  3000  Fuß  im  Umkreis  haltende  Bahn  viermal  umreiten.

6.

Die  JZeit,  welche  jedes  Pferd  zum  viermaligen  Umlaufe  der  Rennbahn  nöthig
hatte,  wir  von  den  Preisrichtern  genau  aufgeschrieben,  und  den  Eigenthümern  der
schnellsten  Pferde  werden  die  Preise  zuerkannt.

—
        <pb n="873" />
        643

Kein  Pferde-Eigenthuͤmer  kann  mehr  als  Einen  Preis  erhalten.  Sollte  über
die  Zuerkennung  des  Preises  ein  Jweifel  obwalten,  so  kann  nach  dem  E  kenntsse
der  Kamofrichter  der  Preis  vertheilt  werden.  Wer  im  geringsten  Uno’dnungen  stfe
htet)  oder  sich  nicht  nach  den  Bestimmungen  der  Kampfrichter  fügen  will)  verliert
leden  Anspruch  auf  einen  Preis.

7.

Unmittelbar  nach  dem  Pferde-Rennen  folge  die  von  Musikchören  begleitete  Vertheilung
  der  für  die  besten  Renner  auosgesetzten  Preise  durch  den  Minister  der  Residenz=
  Poluszei.

Der  Umrite  derer,  welche  im  Pferde-Rennen  einen  Preis  davon  getragen  haben)
  und  der  Umzug  der  Schiffer  und  Fischer  beschliehen  den  festlichen  Morgen.

8.

Sowobl  füe  die  Beseung  des  zur  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  bestimmten
  Platzes  durch  Wachen  aus  der  Bürgermiliz,  als  auch  für  die  Bequemlichkeit
  der  Zuschauer,  snd  die  nöchigen  Anordnungen  getroffen.  Ein  Privat=  Unternehmer
  bieret  gegen  besondere  Vergütung  denjenigen  Julchauern)  welche  Plätze  zum
Sißen  verlangen,  bequeme  Bänke  an,  von  welchen  aus  die  Preisvertheilung  an  die
Eigenchümer  des  ausgezeichneten  Viebes,  das  Pfecde-Rennen  und  die  Preisvertheis
lung  an  die  Besiter  der  besten  Rennpferde  gesehen  werden  kann.  Wer  aber  keinen
7  um  Sicßen  verlangt,  kan  das  Fest  innerhalb  der  Renabahn  ohne  Auslagen

en.

9.

Um  die  Herbeischaffung  von  Erfeischungen  für  das  Publikum  zu  begünsticen,  ist
Marquetendern  erlaubt,  sich  auf  den  rückwärts  der  Sitze  liegenden  freien  Plätzen,
so  Wie  rechts  und  liaks  des  von  der  Brücke  zur  Renndahn  führenden  Wegs,  aufzustellen.
  "  —

Matqnetendkr,dienichts-iKannstadtansäßigsind,habeasicheinigeTagesui
vorbeioemStadtsSchuttheißenamtezumelden-undemeuEklauboißscheinsu
lösen-veschek,fücemeBude-nit1fl.,sonstabetnukmttderHälftebesahltwird.
Wer  jedoch  blos  die  gewoͤhnlichen  Eßwaaren,  wie  Brod  und  Odst,  feil  bieten  will,
bedarf  keines  Erlaubuißscheins.

10.

Die  Hofwagen  nehmen  den  Weg  durch  das  Waiblinger  Thor,  und  fahren
in  den  Halbkreis  ruͤckwaͤrts  der  fuͤc  den  Hof  bestimmten  Tribüne.  Alle  übrigen
Equipagen  und  Pferde  der  Zuschauer  muͤssen  wegen  Mangels  an  Raum  in  Kann-
        <pb n="874" />
        614

stadt  bleiben,  und  duͤrfen  in  keinem  Falle  des  Seitenwegs,  welcher  von  der  Waiblinger
  Chaussee  zu  dem  Ererzierplaß  führt,  sich  bedienen.  Auch  ist  der  von  der
Brücke  dem  Badgarten  entlang  nach  der  Rennbahn  führende  Weg  an  diesem  Tage
nur  für  Jußgehende  offen.

11.

Per  der  Ankunft  des  Hofs  steht  es  Jedermann  frei,  mit  Ausnahme  der  Tiibuͤnen,
  der  Zelte,  und  der  durch  einen  Privat-Unternehmer  erbauten  Sitze,  allenthalben
hinzugehen;  gegen  11  Uhr  aber  werden  Trompeten  und  Boͤller  ein  Zeichen  geben,
auf  welches  die  mit  Seilen  eingefaßten  Plätze,  welche  zur  Rennbahn  und  zu  Ausstellung
  des  preiswürdigen  oder  wenigstens  zur  Schau  würdig  erfundenen  Viehes
bestimmt  sind,  gerdumt  werden  müssen.  Die  Trempeten  wiederbolen  ihren  Ruf  so
lange,  bis  Jedermann,  der  etwa  noch  unberufen  auf  diesen  Plätzen  zurückgeblieben
wäre,  solche  gerdumt  haben  wird.

Die  Chaussee  von  Berg  nach  Bellevüe,  se  wie  der  Weg  vom  Gasthofe  zum
Ochsen  bis  ebendahin,  ist  von  Morgens  9  Uhr  bis  Mittags  :  Uhr  gesperrt,  und
darf  innerhalb  dieser  Zeit,  außer  den  Hof-  Eqguipagen,  von  Niemand  befahren  noch
beritten  werden.

13.

Es  versteht  ssch  von  selbst,  daß  das  Publikum  Hunde,  und  alles,  was  das  Fest
stören  oder  Unlust  erregen  könnte,  entfernt  halten  werde.

14.

Nachmittags  wird  durch  das  Erklettern  eines  do  Fuß  hohen,  mitten  in  der
Rennbahn  errichteten  Masts,  an  dessen  Spiße  ein  mit  verschiedenen  Preisen  behangener
  Raif  angebracht  ist,  eine  Volks.  Belustigung  statt  finden,  woran  jeder
Theil  nehmen  kann,  der  durch  Kraft  und  Gewandtheit  sich  berusen  fühlt,  um  nach
Belieben  einen  der  ausgehängten  Preise  zu  erhaschen.  Der  Theil  des  Publikums,
welcher  dieser  Unterhaltung  sitzend  anwohnen  will,  findet  auf  den  um  die  Rennbahn
errichteten  Bänken  gegen  eine  mäßige  Entschädigung  des  Unternehmers  Gelegenheit

hiezu.
15.

Den  Beschluß  des  Tags  macht  ein  Ball  und  Feuerwerk  im  Frösner'schen  Badgarten.

16.

Im  folgenden  Tage  den  :29.  September,  Vormitcags  um  11  Uhr,  beginnt  das
        <pb n="875" />
        —

615

Schifferstechen  auf  derselben  Stelle,  auf  welcher  es  im  vorigen  Jahre  abgebalten
worden  ist.  Um  zugleich  die  Gewandtheit  und  Fertigkeit  im  Rudern  und  im  Wenden
  der  Schiffe  zu  erproben,  wird  ein  Wettrudern  auf  Nachen  nach  einem  bestimmten
  Jiele  damit  verbunden  werden.

Nach  Beendigung  des  Schifferstechens  wird  der  Oberamemann  von  Kannstade  die
ausgeseczten  Preise  an  die  Schiffer  unter  Begleitung  von  Mustkchören  vertheilen.

17.

Um  den  Zuschauern  dieselben  Bequemlichkeiten  zu  gewähren)  welche  sie  an  dem
Feste  des  vorigen  Tags  hatten,  werden  links  und  rechts  des  Königl.  Zeltes  und  der
eigens  für  die  Centralstelle  des  landwirchschaftlichen  Vereins  und  für  die  Behörden
von  Kannstadt  bestimmten  Pläátze,  so  wie  dem  entgegengesezten  Ufer  entlang  erhöhre
  Bänke  errichtet,  und  gleich  den  zu.  demselben  Zweck  im  Neckar  aufgestellten
größern  Schiffen  gegen  ein  mäßiges  Einlaß  -  Geld  den  Schaulustigen  eingeraͤum
werden.

An  diesem  Tage  wird  die  nach  Bellevüe  führende  Chaussee  von  9  Uhr  Morgens
bis  :  Uhr  Mittags,  das  Brückenthor  aber  nur  über  die  Dauer  des  Schifferstechens
unter  denselben  Bestimmungen  wie  den  Tag  zuvor  gesperrt.

19.
,  Nach  Beendigung  des  Schifferstechens  beginnt  im  Badgarten  die  altdeutsche
Bilustigung  des  Vogelschießens,  wozu  die  allenfallsigen  Theilnehmer  durch  Schuͤtzenbriefe,
  welche  die  nähere  Beschreibung  enthalten,  eingeladen  sind.

20.

Ball  und  Beleuchtung  im  Frötzner'schen  Badgarten  werden  am  Ende  des  Schießens
eine  Abend,  Unterhaltung  gewähren.

Stuttgart  den  zz.  Sept.  1379.  v.  Phull.

 

Weingarten.  Mit  dem  vormaligen  Helferarhaus  und  dem  Weigelischen  Benefziathaus  zu  Altdorf,
  deren  bieheriger  Bestund  an  Martini  18:9  zu  Ende  geht,  wird  Samstiag  den  2.  Oktober  ein
Verpachtunge=  und  Verkauf“-Versuch  gemacht  werden,  wozu  man  die  Liebhaber  einladet.  Die  Verbandlung
  geht  im  Kameralamt  selbst,  Vormitrags  20  Uhr,  vor  sich.  Die  Gegensiände  siund:  #.)  das  zweisiockigte
  vormalige  Helferathaus,  enthält  3  heigbare,  2  unheizbare  Stuben,  1  Kammer,  :  Kuche,  1  Keller,
  Oehrn  und  Dachboden,  nebst  einem  kleinen  Gärtchen;  b.)  das  vormalige  Weigelische  Benefiziathaus
  ist  dreistöckigt,  entbält  2  heizbare  Stuben,  3  Kammern,  1  Kache,  ½  Keller,  Dachboden,  Oehrn
und  Holzremise,  ebenfalls  nebst  einem  kleinen  Gärchen.  Den  24.  September  2819.

Königl,  Kameralamt.
        <pb n="876" />
        616

Heidenheim.  Vermoge  Decrets  Könlgl.  Finanz-Kammer  für  den  Donau=  Kreis  d.  A.  10.
E.  pi.niber  a.c.  werden  auf  dem  zu  Kannstadt  nach  dem  Volkofest  felgenden  Biehmarkt  den  ag.  Sept.
von  der  Ken'igl.  Muster-Schäferei  zu  Justingen  150  Widder  und  '20  Mutrterschafe,  spanische  Race,
um  öffentlichen  Verkauf  gebrachr  werden.  ie  Kaufs-Liebhaber  erhalten  die  ältern  und  Jährlingsidder
  ohne  Aufstreich  in  herabgesetzten  mäßigen  Preisen,  je  nach  Feinheit  und  Alter  in  3  Klassen  zu
135,  „  und  20  fl.  per  Korf  bestimmt,  die  LTamm-Widder  per  Koof  zu  8  fl.,  die  Mutter-Schafe
bingegen  werden  dem  Meistbietenden  überlassen.  Den  20.  Sevt.  1319.
Rechnungs-Rath,  Schäferei-Ober-Inspekror  Bürger.
Kochendorf.  Den  20.  Sept.  wird  in  Neckarsulm  die  Verpachtung  zweier  herrschaftlichen  Keller
mit  allen  Gaktungen  Fässer  von  5  bis  zu  100  Eimer  Gehalr,  in  einem  Umfang  von  1600  Eimer  versucht,
  und  von  diesem  Tag  ein  Theil  der  Fässer,  so  wie  sich  Liebhaber  finden,  nebst  einem  Kiefer-Materialien-BVorrath
  von  563  Faßtaugen,  354  Bodenstucker,  101  eisernen  und  112  holzernen  Raifen
an  den  Meisibierenden  verkauft.  An  dem  darauf  folgenden  Tag,  Poriittag  den  30.  Sept.  wird  in
Neuenstadr  eine  gleiche  Vervachtung  des  herrschaftlichen  Schlof-Rellers  mit  Feßern,  und  ein  ähnlicher
Verkauf  der  geringern  Fässer  im  Gehalt  von  140  Eimer  nebst  wenigen  Raifen  Statt  haben.  Die
Liebhaber  werden  hierdurch  eingeladen.  Den.  16.  Sept.  1619.  Königl.  Kameialamt.
Kannstadt  Der  herrschaftliche  Kupferhammer  zu  Berg  wird  von  nächsi  Martini  an  auf  6  Jahre
verrahtet.  Die  Liebhaber  wollen  solchen  einsehen,  und  am  Montag  den  4.  Oktober,  Morzens  8  Uyr,

dem  Aufstreich  in  der  Kameralamts-Wohnung  zu  Kannsiadt  anwohnen.  Dm  20.  September  1619.
Königl.  Kameralamt.

 

Balingen.  In  der  Nacht  vom  15.  bis  16.  Sept.  sind  aus  dem  hiesigen  Criminal-Gefänaniß  die  nachher
genannten  und  bezeichneten  Inquistten  nach  gewalrsamer  Durchdrechung  ihre-  Gefangnlsse  entflohen.  Sämt-Iipe
  in=  und  ausländische  Polizei-Behörden  werden  daher  geziemend  ersuchr,  auf  die  „chtlinge  genay
  fahnden,  und  dieselben  im  Berretungsfall  wohlverwahrt  der  unterzeichneten  Seelle  zuiiefern  zu  las
len.  Bezeichnung:  1.)  Johannes  Schweizer,  Glaser  von  Erlabeim,  Oberamts  Balingen.  Derselbe
  ist  à2  Jahre  alt,  6°  à“  groß,  von  mittelmäßiger  Statur,  hat  eine  länglichte.  Gesichtsform,  ein
blasses  Angesicht,  schwarze  Hagare  und  solche  Augenbraunen,  graue  Augen,  eine  gewöhnliche  Nase,  einen
nroßen  Mund,  weiße  Zahne,  ein  rundes  Kinn  und  gerade  Beine.  Er  war  bei  seiner  Eytweichung  bekleidet
  mit  einer  blauruchenen  Kappe,  einem  schwarzen  Halsruch,  blautüchenen  Wammes,  einer  gestreiften
  Weste,  weißen  leinenen  Beinkleidern  und  Stiefeln.  2.)  Gortlieb  Karr,  Tuchmacher#-Geselldon
  Ebingen,  24  Jahre  alt,  5-B“  groß.  Er  hat  eine  mittlere  Statur.,  länglichte  Gesichtsform,
bleiche  Gesichrefarbe,  schwarze  Haare  und  solche  Augbraunen,  blaue  Augen,  eine  kleine  Rase,  einen
tzewohnlichen  Mund,  halbvolle  Wungen,  gute  Zähne,  ein  rundes  Kinn  und  einen  schwachen  Barr.
Seiue  Kleidung  bei  dessen  Entweichung,  bestand  in  einer  blau  tuchenen  Kavppe,  einem  schwarz  seidenen
  Halstuch,  blautuchenen  Wammes,  blauruchenen  Beinkleidern  und  in  Halbsiiefeln.  3.)  Agathe
ffiiz,  von  Scherzingen,  Obcramts  Spaichingen.  Die  Emtwickene  ist  20  Jahre  alt,  5“  groß,  dick
und  besegt.  ie  hat  eine  runde  und  volle  Gesichtsform,  rorhe  Gesichtsfarbe,  Fraune  Haare  und  dergleichen
  Augbraunen,  blaue  Augen,  eine  gebegene  Nase,  einen  mirtelmäs  igen  Mund,  weiße  Zähne,  jedoch
einige  Jahnluck'n,  ein  rundes  Kinn  und  gerade  Beine.  Dieselbe  war  bekleidet  mit  einem  rothen  Halstuch,
  weiß  und  diau  gestreisten  Kittelen,  rothen  Schurz,  gesirei#ten  Rock,  weißen  Strumysen  und  ebenen
  Schuhen.  Ihre  Haube  ließ  sie  zurück.  Den  26.  Sert.  1670.  Kenigl.  Oberamte-Gericht.

Berichtigung.  .
JmStaats-nndngiekungssBlathkro.6-.s.S.:")goumschlossedeöHJTMMrokdnung
ionsgg.S«pk.dI·)IstausBersebeanachvanVsokke..neusc««dasLssort:»ekheblich»«
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        Nro.  64.  1819.  617
Koͤniglich-  Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Monrag,  37.  September.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Deereic.
Ksnigliche  Verordnunzgen.

Aẽnigl.  Verordnung,  die  Rederrragung  der  Würde  und  des  Amts  eines  Känigl.  Würtmmbrzgischen
Erb-Landpostmeisiers  mir  dem  nuszbaren  Eigr#atham  und  der  Verwaltong  der  Posten  im  Königreich
eis  Erb-Mann-Thron-Lehen  an  den  Fürsien  von  Thurn  und  Taris  berreffend.

Mit  einer  Bellage  —  Diensteides-5  ser.
Wir  Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  voen  Wärtkemberg,

Thun  kumd  umd  fünen  Hiemit  zu  wissen:  daß,  auf  dle  Uns  von  dem  Fürsten  Carl
Alerander  von  Thurn  und  Taris,  wegen  Vellziehung  des  Artikels  -.  der  veutschen
Bundesakte  geschebenen  Anträge,  demselben  sämtliche  Wostanstalten  des  Königreichs  als  ein
Thron-Mann-Leben  zu  verleiben,  Wir,  noch  gerstogener  Verhandlumz  mit  einem  bevollmächtiaten
  Akgeerducten  desselben,  und  nach  Anhörung  Unfsers  Gcheimen  NRaths,  beschlossen
  haben,  und  verordnen,  wie  fokgt:

Artikel  1.

Dem  Fürsten  Carl  Alerander  ½e#  Dun#n  und  Taris  für  sich  unh  feins  standesmäbigen
mäunliche  Nachrerrin#en,  so  wie,  nach  Erlbschung  dessen  Stammes,  dem  Fürfien  Maximilisen
        <pb n="878" />
        618  .  .
vontburnundTarwmwdesseastandesmäßigermännliche-Nachkommenschaft,wert-endi-WürdeuiiddaIJLlMHin-ssäusgkWütttembergischenErhsnndLand-Postmxist.eksund

mitdcmsclbendasnutzngcEigmchtmIunddä;Vek·ioalUmg-säntlichcrPostenwish-igreiche
  und  der  damit  verbundenen  nutzbaren  Post-Rechte,  nach  Mahgabe  der  in  dieser
Verordnung  enthaltepen  Bestimmungen,  als  ein  Erb-Manp=  Thron-pehen  perliehen=Ar

  t.  2%  –

Dieses  Erb-Mann  =  Thron#=  kehen  wird  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  kehen  nach
den  Gewohnheiten  des  Künigl.  Lehenhofs  empfangen  zu  werden  pflegen,  persbnlich  von  dem
Erb-Landpostmelster,  oder,  im  Falle  der,  auf  Ansuchen,  aus  zureichenden  Grüwmen  erhaltenen
  Dispensation,  durch  einen  Bevollmächtigten,  und  zwar  zum  erstenmale  binnen  einem
Jahr,  sechs  Wochen  und  drei  Tagen  empfangen.

Eine  Veräußerung,  Verpachtung,  Theklung  oder  Subi#feudatien  des  Lehens  föndet  in
keiner  Weise  statt.  -·«"·  ·  "  «

Art.  3.

Das  Obereigenthum  der  Posten,  die  Beststigung  aller  Poststellen,  das  Recht  der  Gesetzgebung
  und  der  Posipelizei,  die  Gerichtsbarkeit  und  die  EStrafrechtspflege  in  Pestsachen,
inseoweit  nicht  Unserem  Erb-Landpostmeister  und  den  demselben  untergeordneten  Stellen  eine
————  #rücklich  einger  kumt  i#,  und  die  Vertretung  der  Pest-Anstalt
  im  Verhältniß  zu  andern  Staaten,  bleiben,  als  unperäußerliche  Hoheits-Rechte,  Uns,
dem  König,  und  Unsern  Nachfolgern  in  der  Regierung,  als  Lapdes=  und  Hehensherrn,
ausschließlich  vorbehalten,

Art.  4.

In  den  vor  Unsere  Justiz-Bebbrden  sich  eignenden  Angelegenbeiten  wemen  sich  die
Posistellen  an  die  betreffenden  Gerichtsbbfe  unmittelbar;  in  allen  andern  Bcziehungen  steht
das  Postwesen  unter  der  Leitung  und  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern,  ale  derjenigen
  obersten  landesherrlichen  Stelle,  an  welche  von  der,  den  Exb-Landpostmeister  vertretenden
  General=  ost-Direktion  sewohl,  als  auch,  in  den  geeigneten  Fällen,  von  den
Abeigen  oststellen  des  Königreichs  die  Berichte  und  Antrége  gerichtet  werden  müssen,  die
zur  landesberrlichen  Wissenschaft  und  Entscheidung  zu  bringen  sind,  und  durch  welche  die
Khnigl.  Entschließung  erdffnet  wird.  ’

Die  Kreis-Regierungen  kinnen  diese  Aufsicht  und  Leitung  in  Auftrag  des  Ministe-„
  rrums  des  Innern,  innerhalb  ihrer  Verwaltungs-Bezirke,  ausüben-  «

.  Art.  b6.,
Den  Bestimmungen  des  y.  3,  zu  Folge  haben
        <pb n="879" />
        a-)

619

sämtliche  Poftstellen  des  Königreichs  auf  Silegeln  sowoßl,  als  in  der  Unterschrift
das  Praͤdikat  ·
«Kdn591ichWükttembekglscheöPosiamt(C-pedltioa)«
zufübnn,undsollvordenPosiämtekn,EspeditiotjenundPosiböusemnmdas
KbniglicheWappcnmitbe-angegebeneaunischrlfcaufgestelltwekdem

h.)MüssensämtlichePostbeamtenklemitRücksichtanfihrenGradbereitsvorgeschkiebene

  Koͤnigl.  Post-Uniform  nebst  der  Wuͤrttembergischen  Kokarde,  und  die  Postillons
  dle  Koͤnigl.  Post-Livree  tragen.

e.)  Die  VPostbeamten  werden  fuͤr  Uns  den  Kbnig,  von  Unserer  Ober--Reglerung

oder  den  Kreis=  Regierungen,  oder  in  deren  Austrag  von  den  Lokal-Verwaltungs-Beamten,
  für  den  Erb-Landpostmeisier  hingegen  von  der  General-Postdirektion,
nach  den  der  gegenwértigen  Verordnung  belgefügten  Diensteldes  =  Fermularen#a
welchen  ohne  Unsere  Genehmigung  keine  Aenderung  vorgenommen  werden  darf,
in  Pflichten  genommen.

d.)  Wenn  eine  Poststelle  erledigt  wird,  se  hat  der  Erb-Landpostmesster,  zwel  Subjekte  aus

kKandes-Eingebornen  in  Vorschkag  zu  bringen,  von  welchen  einos  Unsere  Bestäticgung
  erhalten  wird.  «

Nur  Ausnabmsweise  koͤnnen,  aus  besondern  Ruͤcksichten  und  nach  vortaͤngiger  Elnholung
  Unserer  Genehmigung,  Auslaͤnder,  welche  boreits  im  fuͤrstlichen  Postdienst  stehen,
in  Borschlag  gebracht  werden.

Art.  6.

Da  von  dem  Erb-Landpostmeister  keine  auf  das  Gesetzgehungs-Recht  sich  gründende
Besugnisse  ausgeuͤbt  werden  koͤnnen;  so  soll

10

4%

3.)

ohne  landes=  und  lehensherrliche  Genehmigung  kelne  Erhbhung  der  Porto-Taren  bel
den  reitenden  und  fahrenden  ordinéren  Pesten  statt  finden,  und  dle  jedesmallge  Bestimmung
  der  Taren  für  die  Befdrderung  der  Extraposten,  Couriere  und  Estaffeten
nach  Verhältniß  der  Umstände  durch  das  Ministerium  des  Innern  unter  Rücksprache
mit  der  General-Pofsddirektion  geschehen.

Mssen  alle  Berträge,  welche  die  Verbindung  Unserer  Posten  mit  denen  anderer
Staaten  zum  Gegenstand  haben,  vor  ihrer  Abschlietung  zur  Prüfung  und  demnächst
  zur  Kinigl.  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Alle  bereits  bestehenden  Post-Verträge  werden  aufreché  erhalten,  und  es  erlet  der
Erb-Landposimeister  in  die  dadurch  eingegangenen  Werbiudlichkeiten  und  erworbenen
  Rechte  ein.  "

Blelben  alle  vorhaudenen  Post-Ordnungen  und  ##lements  in  khrer  vollen  Krafe
und  kdunen  dergleichen  künftig  nur  von  Uns,  als  den  Landesherrn,  erlassen  werden;
dleselben  sollen  jedoch  nur  nach  cingeholtem  Gutachten  des  Erb-Landpostmeisters
entworfen  werden,  welchem  es  auch  unbenommen  blelbt,  unaufgefordert  Vorschláge
        <pb n="880" />
        620

zu  Verbesserungen  und  Abaͤnderungen  zu  machen.  Jusbesondere  wird  demselben  dje
strengste  Beobachtung  des  Post-Geheimnisses  zur  Pflicht  gemacht.  Was  die  Auslieferung
  der  Briefe  und  Pakete  auf  gerichtliche  Requlsition  anlangt,  so  find  die
Oberamts-Richter  zwor  ermächtigt,  auf  Briefe  und  Pakete,  welche  der  Post  übergeben
  worden  find,  so  lange  Beschlag  zu  legen,  bis  die  höbere  Civil  -=  oder  Criminal-Justiz-Stelle,
  je  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,  darüber  entschieden  hat;  hingegen
  steht  nur  Unseren  Criminal=  und  Appellations-Gerichtohdfen  und  dem
Ober-Tribunal  die  Befugniß  zu,  dergleichen  Briefe  und  Pakete  den  Postämtern

 

abzufordern  und  darüber  nach  rechtlichem  Ermessen  zu  verfügen.

Därfen  ohne  ländesherrliche  Genehmigung  weder  die  bestebenden  Postkurse  und
und  die  Routen,  welche  #ie  einhalten,  noch  die  Tage  der  Ankunft  und  des  Abgangs
derselben  abgeändert  werden.  «  J

Jedoch  bleibt  es  der  Generol-Post-Direktlen  unbenommen,  die  Aufbebung  ertbehrcher
  Seiten-Curse  in  Antrag  zu  bringen,  worauf  nach  Befinden  der  Umstände  entsprechende
  Räücksicht  genommen  werden  wird.  "«

Art.  7*7%  **½vd

In  Folge  der  Uns  als  Landes=  und  Lebensberrn  fortdauernd  zustehenden  Peostpolizei-Gewalt
  behalten  Wir  Uns  vor,  In  außerordentlichen  und  dringenden  Fällen,  insbesendere
  in  Kriegs-Zeiten,  die  aus  NRäcksschten  des  öffentlichen  Wobls  erferderilch  erachteten
Maßregeln  ergreifen  und  die  zu  ihrer  Vellziebung  geeigneten  Verfügungen  an  jeden  bei  der
Verwaltung  der  Königl.  Hosten  angestellten  Offzianten  ergehen  zu  lassen.
Im  Ulbrigen  ist  Unser  Ministerium  des  Innern  mit  der  Auslbung  der  gembbulicher
Weise  Statt  sindenden  postpolizeilichen  Aufslcht  beauftragt,  und  dasselbe  hat  insbesondere  die
Befugniß  und  die  Verbindlichkeit,  selbst  oder  durch  die  ihm  untergebenen  Stellen  —
1.)  darüber  zu  wachen:  daß  die  Posten  pünktlich  den  Dienst  leisten,  welchen  der  Staat

mit  Recht  von  ihnen  erwartet;  daß  den  landcsherrlichen  Post-Ordnungen  überall  nachgelebt
  werde  und  keine  Unterschleife,  Nachläßigkeiten,  Uebervortheilungen,  Verschleppungen
  der  Briefe  und  Sachen  Statt  sinden;  daß  die  ordindren  und  Ertra-Dosten,
die  Staffetten  2c.  richtig,  schnell  und  überhaupt  vorschriftmäßig  befdrdert  werden;

e.)  Über  die  Beschwerden  aller  Art,  welche  wegen  Verlusten,  Ueberportheilungen  c.  gemacht

werden,  die  Entscheidung  zu  ertheilen;  daber  es  den  Beeinträchtigten  frei  steht,  ihre
Beschwerden  bel  den  betreffenden  Ddststellen,  bel  der  General-Direktion  der  Kdnigl.

osten,  oder  unmittelbar  bei  dem  Ministerium  des  Innern  anzubringen.  Dieses
"6t.  jedoch  dergleichen  Beschwerden  zuerst  an  die  General-Post-Direktien  zur  Abbülfe
  abtugeben,  und  nur,  wenn  diese  gar  nicht  oder  unvollkommen  geschehen  sollte,
auf  Anrufen  der  Beeintr  #tigten  und  nach  vorgängiger  Berichts-Erferderung  und
Untersuchung  der  Sache,  in  zweiter  Instanz,  die  Entscheidung  zu  ertheilen,  welcher
sich  die  Konigl,  General-Post-Direktion,  so  wie  sämtliche  Post-Behbrden  und
Osfizlanten  unterwerfen  müssen;
        <pb n="881" />
        #

3)  Jur  Eeichunge##  Vteckten  Zwecks,  olle:  pm  diliillschr  schoiwenden  gesetlchen

Mahregeln  zu  ergreiscn  nsmemlich  die  Pest=  Offizichten,  )zun  Rechenschaft.  „m  ##
uͤnd

ben:  udthigenfells  die  Einsicht  der  Rechnungen  und  Posttaxten  zu  verlangen,
zu  jeder  Zelt  die  Pest-Comtolre.  untersychen  zu  lassen,  um  sich  an  Ort  und  Stelle
u  überzeugen,  ob  der  Destdienst  gehdrig  verrichtet  werde;  **)½—  I
4.).  die.  boi  dergleichen.  Untersuchunge.  vorgefundenen  Moͤngel  und  Gebrecher,  In  sofe
eine  schleunige  Abbülfe  erforderlich  paͤre,  durch  unmittelbare  Weisungen  und  GEn.
Befeble  an  die  Post-Offizianten,  wovon  die  Kinigl.  General-Pest.  Dircktiom  in
Kenntniß  zu  setzen  ist,  abzustellen.  In  allen  äbrigen  Jällei  Ist  die  Abhälfe  und  dle
Bestrafung  des  lm  Dienst  nachläßig,  befundenenp  pot-Offia#ten  der  Generak=#es
  Direktion,  lnnerhalb  der  Grenzen  Tet  #hr,  winhen.  in.  Strafbefugniß,  zu  übesasfen;
  ..  ....,-«...·.
5.)  wenn  ein  Post-Offiziant  oder  Unter-Bedienter  sich  in  Erfuͤllung  der  Pflichten,
welche  er  gegen  den  Landesherrn  und  das  gemeine  Wesen  zu  erfuͤllen  hat,  saͤumlg
finden  lassen  oder  den  Vorschriften  und  Strafbefehlen  des  mit  der  Ausuͤbung  der
Pest-Polizei=  Gewalt  bcauftragten.  Ministeriums  keine  Folge  leisten  sollte,  dessen
Entlassung  und  Beftrafung  auf  dem  gesetzlichen  Wege  zu  veranlassen.

Art.  8:

Das  nutzbare  Eigenthum  des  Lehens  und  die  damit  verbundenen  Rechte  besitzt  und
genießt  der  Erb-Landpestmeister  mit  vollkommener  Unterordnung  unter  die  bchste  Gewalt
des  Kandesheern  und  unter  Beobachtung  der  bestebenden  Gesetze-Für

  dieß  nutzbare  Eigenthum  des  Lehens  entrichtet  der  Erb-andpostmelster  an  Unsere
  Staatskasse  einen  jährlichen  Lebens  -Kanon,  dessem  Betrag',,  gleichwie  die  übrigen
dabei  eintretenden  Bestimmungen,  durch  einen  besondern  Vertrag  festgesetzt  #tt.

Art.  9.

Die  Stelle  des  Erb-kandpostmeisters  wird  in  dem  gewöhnlichen  Geschäfts-Gange,
die  mit  Unserer  Genehmigung  dermalen  in  Frankfurt  ihren  Sitz  habende  General-Direktion
Unserer  Posten,  deren  Verhältniß  zu  den  landesherrlichen  Stellen  in  den  vorhergehenden
Artikeln  bestimmt  worden  ist,  vertreten.  "

In  allen  Ausfertigungen,  welche  Unsere  Posten  betreffen,  hat  sich  dieselbe  des  Prädikats:
  „General-Direktion  der  Kdnigl.  Württembergischen  Posten  “,  zu  bedienen.

Art.  10.

Keine  Unse  rer  Poststellen  kann  einem  ausländischen  Oberpost=  oder  Postamte  untergeordnet
  werden.  Der  dem  Ober  -  Pestame  zu  Stuttgart  vorstebende  Ober-Postmeister  ist
unbeschadet  der  unmittelbaren  Wirksamkeit  der  General-Post-Direktion,  der  nächste  Dienst-Vorsesetzte
  aller  Kömgl.  Post-Offizianten,  an  den  auch  in  dringenden  Fllen  die  Vern



1
s
        <pb n="882" />
        #½

Fügungim  amse##  iskulhct  de,  Isern,  ertehett,  dan  Auschen  seodoch  die,  Gebezal
Direktiob  steit  ohne  Müfschutzin  Kemhtniß  gesetzt  wereim  H###':  3),:22„

J  s.  ——mp-p  rtit—“u—“]—.]..———-  iiee  „  *.  1J  M.

72  EEEEEIIEIIIEEIEIEIIE
Der  Geschaͤfts-  und  Wirkun  5.  Krels  der  General-Dlrektion  Unserer  Posten  orbkdd7
  auf  alle  1  den  Mbongöreche  unde  der  beltung  di#r  innern  Betwaltung  der
sten  berbundessen  Gerechtsame.  Dieselbe  hat  mamemlich  die  Befugniß  in  Ansehung  des
„Rechnun  äwesegs  ,  def  Ablieferung  der  Gelder,  der  Kartenschlüsse,  der  Speditionsweise,
der  Brjefe  und  7  Beschleunigung  der  reitenden  und  fahrenden  Pestkurse  und
der  Staffetten  und  des  ars  :  Postdienstes  die  nölhigen  Verfügungen  zu  erlassen,  welche,
insefetne  ss  den  bestetzenden  allgemeine  #-  Vererdnunges  und  Regilements  in  Dostsachen  angemessen
  sind,  zu  ihrer  Verbindlichkelt  fär  sämtliche  Königl.  Post-Offizianten  keiner  Be-Käeigund
  berüursfen  %  ·"—«"  -·

!-7

  «Att.n-Um

  shren  Berfuͤgungen  den  erforderlichen  Nachdruck  zu  geben,  ist  die  Generaldirektien
  Unserer  Posteit  befugt,  die  Post-Offzianten  durch  Verweise  und  Geldstrafen,  welche
jedoch  die  Summe  von'  zwnzig  Dhalern  nicht  Übeesteitzen  dürfen,  anzubalten.

Suspension  vom  Dienste  und  Gehalte,  und  hochstens  vierzehentägiger  Arrest  kann  nur  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Ministerium  des  Innern  verfügt  werden,  wogegen  eine  vorläueige
  Suspension  vom  Dienste,  obnt  die  vom  Gehalte,  in  dringenden  Fällen,  wo  Gefahr
lauf  dem.  Verzus  steht,  der  General-Post-Direktlon,  *  unter  der  Berbindlichteit  einer
*  Anzeige  und  Angabe  der  Gründe  bei  Unserem  Ministerium  des  Innein,  u

Milmlle..4X  »  *  .

„  Die  Gerufang  gegen  bie  Straf-Verfägung  der  General-Post-Direktion  in  Frankfurt
geht,  in  Gemäßheik  der  Perordnung  vom  5.  Mal  187:6  an  den  Geheimen  Natb.

Die  von  der  General-Post-Direktion  um  Namen  des  Crb-Landpostmeisters  innerhalb
der  ihr  hier  eingerdumten  Straf-Befugniß  über  die  untergeerdneten  Post-Offizianten,  als
der  einzigen  welche  ihr  zusteht,  angesetzten  Geldstrafen  werden  dem  Erb-Landpostmeister
äüberlassen,  dagegen  alle  von  einer  latesherrlichen  Stelle  in  Post-Angelegenheit  erkannte
Strasen  der  Staatskasse  vorbehalten.  *5*  «  «

—

Art.  13.

Sind  dle  Vergehen  in  Postsechen  von  der  Art,  daß  solche  eine  Dlenst-Entlassung
eder  eine  die  perfenliche  Freiheit  und  die  bürgerliche  Ehre  angrelfende  Strafe  zur  Folge
baben  können,  oder  zugleich  einen  pelnlichen  Chorakter  annehmen,  so  bleibt  zwar  der  Ober-Post-Direktion
  die  erste  Herstellung  des  That-Bestandes  und  die  summarische  Vernehmung
deo  Beschuldigten  im  administrativen  Wege  unbenommen;  sle  hat  jedoch  sofort  von  dem  Vorgange
  und  von  dem  Ergebnisse  der  verléufigen  Untersuchung  dem  Ministerlum  des  Innern
und  in  den  geeigneten  Fällen,  zugleich  der  kompetenten  Gerichtsstelle  die  vollstäntdige  Anzu
  machen,  und  die  weitere  Verfügung  zu  überlassen.
        <pb n="883" />
        635

Wenn  die  General-Post-Direktion  oder  u###l  deren  Auftrag  elne  der  ihr  untergeordneten
oststeuen,  zur  Sicherung-der  Postkasse  den  perstylichen  Arrest  eines  Pest-Ofsiclanten  füe
ndthig  erachten  sollie;  so  bat  s  denselben  bel  ##  temprientenc  Sericht  dsie  lt  wachmsuchen.

Art.  14.

Die  General-Direkckon  Unserer  Hosten  Pareine  lfondern  Ge#chtostand  bol  Unsers
Kieis-GerichtshWfen,  welsche  für  dleselbe  die  erste  Instanz  bilden

Alle  Vrivat-Klagen,  welche  auf  Verbindlichkeiten  Bezüg#haben,  die  fuͤr  das  nanze
Hest=  In#titut  eingegangen  worden  sind,  sind  in  erster  Instant  bei  dent-  Gerichtehof  für  den
Nechkar-Kreis,  in  zweiter  und  letzter  Instan  bei  Unserem  Ober-Tribunal  anzubringen,
ge  en  de  en  Erkenntniß  nur  das  Rechtsmitte#  dor  Reoision  offen  stebt.  6

In  Sllen  biesen  Beziehungen  hat  der  Ober-Hostmeister  in  Stuttgart  die  Genergl-Post-Direktkon
  in  Fiankfurt  zu  vertreten,  welche  ur  seiner  Persoz  belüngt  werden  kann.  »

Solchcslqdcmwclchemngufeiner-Theilpes.«Ppst-·Jnsiituto"«Bezk«-ghaben,sind
beiderordentjichsckGerichtdstelle  anzubrin  zen,  vorbehältlich  jedoch  des  befreiten  Gerichtssiondes
der  General-Post-Direktion,  wenn  diese  als  Beklagte  aufgeführt  wird.  "

In  keinem  Falle  kann  eine  gegen  die  Königl.  Post-Anstalt  oder  die  dabei  angestellten
  Persenen  gerichtete  Klage  von  einer  auslävdischen  Behorde  entschieden  werden.

Art.  #45.  .  4Z

Saͤmtliche  Post-Offizianten  bleiben  in  allen  den  Pofstdienst  nicht  angehenten  Sachen,
sie  mogen  Verbrechen  oder  Vergeben  betreffen,  desgleichen  in  persdnlichen,  dinplichen  und
vermischten  Klagsachen,  wie  auch  in  Gegenständen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  den  Landes=
  Justiz=  oder  Polizei.  Stellen  lediglich  unterwerfen.

Bei  Obsignationen  werben  jedech  die  zu  dem  Yofstdienst  gehbrige  Pawier,Rechnungen
und  Gelder  u.  s.  w.  entweder  sogleich  in  Gegenwart  der  Gerichtsftelle,  von  einem  Peostbeamten
  abgesondert  und  in  Empfang  genommen,  oder,  wenn  die  Gerichtsstelle  hierbel  einen
Anstand  findet,  in  dessen  Beiseon  besonders  versiegelt,  und  bei  erfolgter  Catsieglung  dem
Ober-Postamt  in  Stuttgart  als  Bevollmächtigten  der  Gencral-Pofi-Dircktion  in  Frankfurt
überliefert.

Wenn  in  peinlichen  oder  bürgerlichen  Klagsachen  ein  Personal-Arrest  gegen,  einen  Post-Offizianten
  verfügt,  oder  derselbe  zu  einer  Strafe  verurtheilt  werden  sollte;  die  ihn  auf
immer  eder  für  eine  gewisse  Zeit,  zum  Postdienst  unfähig  machen  würde;  so  pat  die  Justizsielle,
  welcht  den  Arrest  verfügt,  oder  die  Strafe  ertennt,  dem  Ober-Postmeister  in  Stuttgart
  an#  #chleunigste  davon  Nachricht  zu  ertheilen,  damit  derselbe,  um  jede  Unterbrechung  des
Pestdienstee  zu  verhüten,  die  geeigneten  Maßregeln  ergreife,  von  welchen  er  alsdann  die
Anzeize  dem  Ministerinm  des  Innemm  und  der  (Beneral-Post-Dircktlon  in  Frankfurt  zu  machen
hat,  melche  die  weitern  ubthigen  Anerdmungen  und  Eiprichtungen  treffen  wird.
        <pb n="884" />
        624
aArt.  16.
——  *  t  "  -s.  .-.’  ««’,s-«.·«·d·(si  «'  's  ·
Uunfer  Ministerium  des  Innern.  wind  die  General=  Post-Direktion.  alien  Dost-Anhesegenhe#sten
  stets  mit  Nachdruck  unterstützen,  dieselbe  bei  den  übrigen  Landesstellen  ver-Een
  und  gegen  alle  Beeinträchtigungen  in  dem  verliehenen  Nutzungsrecht  der  Yosten
uͤßen.  *8
Alle,  Unf##re  Stellen,  walchen  nach  ihren  bisherigen  Amts-Befugnissen  elne  Mitwirlumg
  zu  Be  hrderung  der  Zwecke  des  Pest-Imttuts  oblag,  baben  dieselbe  in  der  gesetzlichen
Art  fortzusetzen=  und  den,  auf  gesetzlichen  Bestimmungen  bernhenden  Requisttionen  der  Post-Kellen
  zu  enesprechen.

A  rt.  1  7•1

Zur  Aufrechthaltung  und  Sicherbeit  des  Postdienstes  bewllligen  W  ir,  daß,  nach  den
Uher  befolgten  Grundsäten,  sifienege  deb-  "

#.)  die  Pest-  Bedienten  die  Personal-Freiheit  von  Kandes=  und  Gemelnde:  Handdien#se#
zu  genießen  hahen;  ,  «  «

I.)daßdicselbcnvoapenSpanafrobndcnundeikgsfuhremhinsichtlich«dekzumppst-Menscher-geschriebenenAnzahleetde,zubefreienseyen;


Als  Gutsbesitzer  und  Mitglieder  der  Gemeinden  haben  sie  jedoch  die  ihnen  in
deser  Eigenschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten,  gleich  jedem  andern  Gemeinde-Mitgsliede,
  zu  erfüllcn,  und  mit  denen,  die  vorgeschriedene  Anzahl  übersteigenden  Pferden,
  Spannfrohnden  und  Kriegsfuhren  in  natura  zu  leisten;

.)  daß  von  den  frohnptichtigen  Postknechten  die  persbuliche  Leistung  der  Frohndicnfte
nicht  verlangt,  sondern  denselben  die  Bestellung  eines  Stellvertreters  nachgegeben,
und  im  Falle  sie  keinen  zu  finden  vermöchten,  auf  ihre  Kosten  ein  solcher  durch  die
betreffende  Beamtung  bestellt  werde;

S.)  daß  die  Postbeaunten,  wenn  sie  nicht  zugleich  Wirthschaft  treiben,  in  Ansehung  dersenigen
  Häuser,  in  welchen  sich  die  Post-Eweditionen  befinden,  von  aller  Quartierlast
  zu  befreien  seyen,  daß  aber,  wofern  die  Post-Beamten  in  jenen  Häusern  zugleich
  Wirthschaft  treiben,  sie  zwar  auch  in  diesem  Falle  ven  Natural-Quattier
in  riesen  Häusern  frei  zu  lassen,  hingecen  denselben  in  Ginsicht  auf  die  Wirtbschaft
die  Einquartierungo  =  Quote  zuzuscheiden  und  ihnen  zu  überlaßen  sey,  ob  sie  für  die
Unterbringung  und  Bekkstigeng  der  zugetheilten  Qnartiers--Mannschaft  durch  Ueleseinkunft
  mit  einem  Dritten  forgen,  oder  aber  ein  Geld-Aversum  an  die  Gemeinde=Ki#s
  zahlen  wollen;  u.

e.])  daß  in  Gemäßbeit  der  Berordnung  vom  :2-  Jannar  #r#o  und  vom  2g.  Juni  18.8,
in  den  Féllen,  wo  die  von  den  Posthaltern  vorschriftmätzig  zu  haltende  Anzabl  Postpoferde
  für  den  Dostdienst  nicht  ausreichen  sellte,  eine  Aushülfe  mit  Pferden  ven
Seiten  der  Pferdehalter  und  a#n“  Verfügung  der  Oberämter,  auch  serner  gegen  die
vorgeschrlebemc  Entschäbig#ung  cintecte;
        <pb n="885" />
        615

t.)  Daß  an  denjenigen  Orten,  wo  Unser  Mllitär  in  Garnison  liegt,  von  demselben
die  Wache  vor  den  Postgebéuden,  wie  bisber  abgegeben,  auch  dis  Eskorten  durch
Unsere  Genarmerie,  gegen  Enteichtung  der  bisher  von  der  Yostverwaltung.
geleisteten  Aversal-Entschédigung  fortgesetzt  werden.

Ar  t.  1  8.

Der  Erb-Landpestmeister  ist  berechtigt,  zur  Sicherung  der  Destgefälle  umr  der  von
den  Pesibeamten  übernommenen  Dienstverbindlichkeiten,  sich  von  denselben,  nach  den  bestebenden
  gesetzlichen  Bestimmungen,  namentlich  nach  den  in  der  Verordmung  vom  J.  August
1617  und  der  vom  z#.  Febr.  1616  Caution  bestellen  zu  lassen.

Art.  19.—

Mit  dem  nutzbaren  Eigenthum  der  Posten  und  der  aus  demselben  erwachsenden  Rechtbernimmt
  der  Erb-Landpostmeister,  von  dem  Zeitpunkte  der  Uebergabe  der  Posten  an,
wagleich  alle  und  jede  Kosten  der  Postv  rwaltung,  namentlich  alle  Regie-Kosten,  die  Bes
foldungen  und  Cmolumente  sämtlicher  Post=  Oßizkanten  und  Unterbedienten,  wie  sie  dieselben
nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Dekrete  und  Westallungs-Briefe  zu  bezleben  haben,  und
die  auf  der  Poskkasse  haftenden  Pensionen  der  in  Rube  gestetzten  Pestbedlenten,  welche  gleich,
wie  die  Besolrdungen,  den  Berechtigten  lebenslänglich  versichert  werden.

Die  an  den  Erb-Landpostmeisicr  dermel  übergebenden  Pest-Offizlanren  können,  wider
ihren  Willen,  auf  keine  Poststelle  eußerbalb  Unserer  Staaten  versetzt  werden.

Fuͤr  die  Folge  uͤbernimmt  der  Erb-Landpestmeister  die  Verbindlichkeit,  die  bei  der
Verwaltung  Unserer  Posten  angestellten  Post-Offizianten  und  ihre  Angekbrigen,  in  den
geeigneten  Faͤllen,  den  Bestimmungen  des  I  X.  Edikts  vom  n.  Nov.  1812  gemähß,  zu  pensioneren,
  wobei  denjenigen,  welche  bereits  in  Unsern  Diensten  gestamen  haben,  vie  Dienstleistung
  in  denselben  angerechnet  werden  soll.  .Z

Sollte  eine  besendere  Ciovil-Wettwen,  Penssons-Anstalt  errichtet  werden,  so  soll  den
Peostbea##ten  die  Theilnalme  an  derselben  offen  steben.

Welter  übernimmt  der  Erb-Lendpostmesster  die  Anscheffung  der  Post-Lioree  für  die
Unterbediemen  und  Postfllons,  nall  dem  besteherden  Regulativ  u.  (.  w.;  Iie  Materialien
zu  der  Klesdung  des  untern  Pest-Persona-#  müssen  im  Lande  verfertigt  sepn:  —  ein  Grundsatz,  der
4berhaupt  bei  der  Anschaffung  aller  Bedürfnisse  der  Pestverwaltung  festgesetzt  wird.

Art.  za.

Der  Erb-bandpostmesster  hat  den  Ersatz  des  Werches  der  den  Pesten  anverkeauten,
aber  auf  irgend  einem  Punkte  rer  fürstlich  Tp  und  Tarischen  Poslrerwalkung  ibrem  gann
  Umfange  nach,  entkommenen  oder  beschédigeen  Cegenstände,  den  bestehenden  gesetzlich  n  Bes
gimmungen  gemäh,  ju  leisten.  ·

2
        <pb n="886" />
        616

Art.  11.

Der  Erb-Landpostmeister  trict  in  alle,  von  Unserer  bisherigen  Post-Direk,
tion  geschlossene  Pacht-Mieth=  und  sonstige  in  Beziehung  auf  ven  Postoienst  abge-Ichlossene
  Contrakte,  bis  zu  deren  Ablauf  ein.

Art.  27.

Das  Postfreithum  wird  in  dem  Umfange  und  in  der  UArc,  wie  es  gegenwärtig
auf  Unseren  Posten,  mit  Einschluß  des  bewilligten  Reciproci  gegen  auswertige
Staaten)  besteht,  erhalten,  und  für  Uns,  die  Königl.  Familie  und  die  Mitglieder
des  Königl.  Hauses,  gleich  wie  für  Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  auf  alle,  fürstlich  Taxischer  Seits  verwaltete  Posten,)  ohne  Unterschied
des  Landes  und  der  Landeshoheir,  ausgedehne.

In  Anfehung  dieses  Freitchums  wird  sedoch  weiter  festgesetzt:

1.)  daß  von  allen  Briefen  und  Paketen  die  fremde  Porto-Auslage  und  das  auf
denselben  haftende  fremde  Transito-Porto  zu  vergüten  ist;

2.)  daß  die  perfönliche  Freiheit  nur  in  so  lange  statt  findet,  als  die  Person,
welcher  dieselbe  zugestanden  ist,  die  Scelle,  auf  welcher  die  Porto-Freiheit
haftet,  wirklich  bekleidet;.  -

3.)  daß  jeder  dieser  Personen,  für  vorzunehmende  Reisen  von  der  betreffenden
Posistelle  eine  Bescheinigung  der  ihr  zustehenden  Porto,  Freiheit  ausgestellt,
und  ihr  diese  von  den  betreffenden  Postämtern,  auf  Vorzeigung  der  Beschei,
nigung,  zugestanden  werden  soll.

Die  in  dem  Freithum  nicht  begriffene  amtliche  Correspondenz  und  Versendun,
gen  der  Königl.  Stellen  und  Behörden  sollen  fernerhin,  wie  bisher,  bezahlt  werden:
Wir  behalten  Uns  übrigens  vor,  rücksichtlich  der  Verrechnung  bei  Unsern  Beemtungen
  und  zur  Sicherheit  des  Einzugs  des,  in  Purtie=  Sachen  aufzuwendenden,
Porto  die  geeigneten  Vorschriften  zur  Vereigfachung  des  Geschäfts  zu  ertheilen.

Art.  33.

Wegen  Wiedereinführung  des  Landboten-Wesens  im  ganzen  Umfange  des  Königreichs
  wird,  unter  Rücksprache  mit  der  fürstlichen  Postverwaltung,  und  mit  WKücksicht
  auf  die  bereits  mit  Unserem  Erb-Landpostmeister  vertragsmäßig  festgesetzten
Grundsätze  eine  besondere  Verordnung  erlassen  werden.

Art.  44.
Der  Erb,-  Landpostmeister  hat  die,  von  der  Post.  Administration  bisher  entrichtete,

Aversal,  Summe  für  Choussee=  und  Weggeld  auch  fernerhin  in  vierteljährigen  Raten  an
Unsere  S.aatekasse  abführen  zu  lassen.  6
        <pb n="887" />
        627
Art.  15.
Rücksichelich  der  Verzollung  der  mit  der  fahrenden  Post  ein,  und  ausgeführe
werdenden  zollbaren  Waaren  bleibt  es  bei  den  bestehenden  gesebßlichen  Bestimmuagen.
Art.  36.

Deer  Seb,  Landpostmeister  soll  mit  dem  ersten  Oktober  des  laufenden  Jahrs  in
den  Besis  und  Genuß  des  nusbaren  Eigenthums  der  Posten  gesetzt  werden.  Du,
bis  zu  d:2esem  Jeitpunkte  verfallenen  und  rückständigen  Arbeiten,  Abrechnungen  n.  s.  w.,
welche  den  laufenden  Postoienst  betreffen,  sind  die  an  den  Erb-Landpostmeister  übergeheuden.
  Postbeamten  pünktlich  und  ungescumt  nachzuholen  schuldig.

2  n

Nach  diesen  Bestimmungen  haben  scch  nun  Unsere  Königl.  Landesstellen  und
Behörden  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Königl.  Haupt=  und  Reffdenz-Stadt  Stuttgart  am
neiunten  Tag  des  Monats  September  im  Jahre  Eintausend  Achthundert  und  Reuntehn.
  "

Wilhelm.

—

Minister  des  Innern
v.  Otto.

Auf  Befehl  des  Königes;
der  Staats-Sekretr.
Vellnagel.
        <pb n="888" />
        618
Diensteides-Formulare  der  Postbeamten.

1.)  Zur  Verpflichtung  gegen  den  Landesherrn.

Nachdem  Se.  Masestic  der  König  von  Würrtemberg  allergnädigst  geruhe  haben,
  den  J.  in  der  tom  von  Sr.  Durchlaucht  dem  Herru  Fursten  von  Thurn  und
Taris,  als  Konigl.  Erb-Landpostmeister,  übertragenen  Stelle  eines  N.  im  N.  zu  bestänigen;
  so  soll  derselbe  geloven  und  schworen,  Setner  Masestät  dem  Könige
von  Würrtemberg  ale  verpflichteter  Diener  und  Unterthan  gerreu  und  geborfsum  zu
seyn,  auerhöchtr  Ihren  Nugen  zu  befdrdern,  und  Schaden  abzuwenden,  den  ihm
anvererauten  Postdienst  gerreulich  zu  verwalten,  den  gegenwartigen  und  künfeigen
Pou-  Ordnungen  pünktlich  nachzuteben,  und  insbesondere  den  Anordnungen  des  mie
der  obersten  Aufsicht  des  Königl.  Postwesens  beauftragten  Königl.  Ministerrtums  des
Ingernt  oder  der  in  dessea  Aufcrag  handelnden  Köntgl.  Behörden  schuldige  Folge
zu  leisten.  *1½

Ales  getreulich  und  ohne  Gefahede.

Stabung.

Daß  ich  diesem  allen,  so  mir  deutlich  vorgelisen  worden,  und  ich  wohl  verstanden,
  auch  mit  gegebenem  Handschlag  angelobt  hab:,  stets  fest  und  unverbruchlich
nachkommen  will  solches  gelode  und  schwöre  ich,  so  wahr  mie  Gott  helfe,  und  sein
heiliges  Wort.  (eine  Heiligen)

II.)  Zur  Verpflichtung  gegen  den  Erb-Landpostmeister.

Nachdem  Gr.  Durchlaucht  der  Herr  Fürst  von  Thurn  und  Taris,  als  Erb-Landvostmeister
  im  Königreiche  Würctembera  dem  N.  die  Stelle  eines  NJ.  in  N.  übertragen
  haben,  und  derselbe  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  in
diesem  Dienste  allergnédigst  bestätigt  worden  ist,  so  soll  derselbe  geloben  und  schwören:

Sr.  Durchlaucht  de#m  Gern  Fürsten  von  Thurn  und  Taris,  als  Königl.  Würt,
tembergischen  Erb,  Landpo#stmesster,  oder  der  denselben  vertretenden  Königl.  General=Postoirektion,
  gleich  wie  den  vorgesebten  Postbeamten  in  der  Verwaltung  dieles
Dienstes,  den  schuldigen  Gehocsam  zu  leisten,  höchstdessen  Schaden  zu  verhüren,
und  dessen  Bestes  zu  befördern)  )  (die  ihm  zukommenden  Briefe  und  sonstigen  Effekten,
  an  wen  sie  immer  gerichtet  seyn  mögen,  oflichtmäßig,  und  den  landesherrlichen
  Perordnungen  gemäß"  zu  besorgen,  die  Aufgeber  und  Empofänger  der  Briefe
und  Eff.  en  bei  reitenden  und  fahrenden  Posten  nicht  zu  übernehmen,  sondern  sich
allein  nach  der  vorgeschriebenen  Taxe  zu  richten,  keine  Torto,  Freiheiten,  als  die
ihm  vorgeschriebenen,  zu  gestatten,  in  Abfertigung  der  Briefposten)  Estaffeiten
        <pb n="889" />
        623

und  Postwaͤgen,  die  festgefetzte  Zeit  richtig  einzuhalten,  an  dĩe  ihm  vorgesetzte  Postbehbrde

  zur  bestimmten  Zeit  Rechnung  abzulegen,  die  aus  den  Rechnungen  hervorgehenoen

  Ueberschuß=  Gelder  richtig,  und  in  den  gesetlichen  Fristen  an  die  ihm  beceihnete

  Postkasse  abzuliesern,  die  ihm  über  seine  abgelegten  Rechnungen  von  Seite

der  Revr#ions.  Behörde  zugehenden  Rechnungs-Moniten  prompt  zu  beantworten,  und

überhaupt  Alles  zu  leisten)  was  von  einem  treuen  Diener  gefordert  werden  kann.)
Alles  zetreulich  und  ohne  Gefährde.

°)  Anmerkung.  Bei  Posistallmesstern,  welchen  nicht  zugleich  der  ordinäre,  reftende  und  fahrende
Post-Erpeditionsdienst  mit  ubertragen  ist,  bleibr  der  in  der  obigen  Parenthese  enthaltene,  eidliche
Vorbehalt  weg,  und  wird  statt  dessen  nach  den  Worten:  „Bestes  zu  beferdern“  gesetzt:  „  die
mit  Ertra-Post  Reisenden  nicht  zu  übernehmen,  flenden  h  nach  der  vorgeschriebenen  Ertravosirare
  zu  richten,  in  Abferrigung  und  Weirerbefürderung  der  Briefe  -Posten,  Estaff#ren,  und
Postwägen  die  festgesetzte  Zeit  richuig  einzuhalten,  und  überhaupt  Alles  zu  leisten,  mas  non#rine
Neuen  Diener  gesordert  werden  kann.“

à  Alles  getreulich  und  ohne  Gefährde.“

Stsbung,  wie  oben.

11.  Verfügungen  der  Departementé.

A.)  Des  Departements  des  Inneen!:

des  Ministerium  des  Innern.

Die  Bestellung  einer  Königl.  Commission  zur  Vollziehung  des  Uebergangs  der  Verwaltung  der  Khnisl.
Posten  an  das  fursil.  Haus  Thurn  und  Toris,  und  zur  Erledigung  der  auf  die  bisherige  Verwaltung
  sich  beziehenden  Geschäfte  betreffend.

Se.  Königl.  Majestt  haben  in  höchster  Entschließung  vom  353.  d.  M.  eine.
Commisson  zu  ernennen  geruht,  welche  theits  mit  der  Vollziehung  der  Verordnung
vom  9.  Sept.)  wornach  die  Verwaltung  der  Königl.  Posten  am  1.  des  künftigen
Monats  Oktober  an  das  fürstl.  Haus  Thurn  und  Tafis  übergeht,  beauftragt  ist,  und
insbesondere  die  zur  Verwaltung  der  Posten  gehörigen  Akten,  Geböude  und  das  Tost-Inventarium,
  in  so  weit  diese  Gesensupe  4e  des  Herrn  Erb=  Landpostmeistere  Fuͤrsten
  von  Thurn  und  Taxis  Durchlaucht  abgetreten  worden  sind,  an  die  Bevollmächtigten
  desselben  zu  übergeben  hat,  theils  mit  den  Obliegenheiten  und  Befugnissen
der  bisherigen  Ober-  Postdirektion  diesenigen  Geschafte  erledigen  soll,  welche  noch  die
        <pb n="890" />
        630,

Verwaltung  der  Koͤnigl.  Posten  bis  zum  o.  Sept.  einschließlich  angehen,  und  vornidmlich

  das  Kassen.=  und  Rechnungswesen  betreffen.

Irndem  dies  hiemic  bekanne  Zemacht  wird,  erhalten  die  Königl.  Postbebörden  den

Befehl,  in  allen  Gegenständen,  welche  sich  auf  die  Postverwaltung  bis  zum  Ende.

des  laufenden  Monats  beziehen)  ihre  Berichte  und  Anfragen  an-  »
dieKönigLWüxttembergischexTom-mission-inPostsachen

bieher  zu  richten  und  den  hierauf  von  derselben  ergehenden  Weisungen  nachzukommen.

Insbesondere  haben  das  Hauptpostamt  und  die  Ober-Post=  und  Postämter  ihre-Ames-,

  Rechnungen  für  das  dritte  Quartal  in,  dem.  längst  vorgeschriebenen  Termin  an.

die  genannte  Commission  einzusenden.

Da  keine  Ausgaben,  welche  die  frühere  Verwaltung.  angehen,  in  die  Rechnung:
für  das  vierte  Postauartal  ausgenommen  werden  können?,  sondern  in  die  Rechnung,
vom  dritten  Quartal  gebracht  werden  müssen  z.  so  sind  unverweilt  die  Verzeichnisse
über  Borspannskosten,  so  wie  alle  Kostenzertel  .  zu  deren  Verrechnung  in  Ausgabe
eine  besondere  Ermächtigung  erforderlich  ist,  an  die  Königl.  Comm'ssion  zur  Prüfung
und  Entscheidung  einzuschicken.  üuch  haben  die  Königl.  Ober-  Post=  und  Postamcer
die  Abrechnungen  über  Auslagen  für  das  dritte  Quartal  dieses  Jahrs  sowohl  unter
sich,  als  mit  den  auswärtigen  Postbehörden  auf  das  schleunigste  zu  berichtigen)  und).
wie  die  gescheben  sey,  der  Königl.  Commission  eben  so  anzuzeigen,  wie  es  bisher  gegen.
die  Königl.  Ober-  Postdirektion  beobachtet  werd.  un  mußte.

Den  Rechnungs,  Ueberschuß  haben  die  Königl.  Ober-Post=  und  Dostäámeer  an
die  Ober,  Postkasse  unmittelbar,  wie  bieher,  einzusenden,  und  zugleich  den  Betrag
der  Postporto=  Rechnungen  für  di#  Königl.  Stellen  und  Beamtungen  zu.  liquidiren?.
und  ssch  darüber  mit  der  OberPestkasse  zu  vergleichen.

Endlich  wird  den  Königl.  Ober-Post=  und  Postämtern  aufgegeben,  die  Beant
wortung  der  Revisons.  Bemerkungen  über  die  Rechnungen  der  vorhergehenden  Quarkalien
  an  die  Königl.  Commission  ich  Postsachen  einzureichen,  die  hienach  sich  ergebenden
  Ersatzposten  aber  an  die  Lber,  Pofstkasse  einzuliefern,

Stuttgart  den.  z#.  Sept.  1319.
u  Otto.

bh.)  Des  Departements  der  Finanzem:
Des  König!.  Steuer-Collegium.
Seine  Känigl.  Masestát  haben  andbiast  zu  genebmigen  gerüht)  daß  der  Zoll

fuͤr  gerändeltt  Gerste  aller  Art  (Säze,  Ulmergers#se.  1c.)  folgendermaßeh  nach  gleichem.
Typus  festgesetzt  werde  :.  ---  ..  .  «  .
        <pb n="891" />
        631
Wenn  die  Versendung  dm  Gewicht  nach  geschiehe,  für  den  Centner:
Durchfuhrzoll  6  kr.,  Einfuhrzoll  8  kr.,  Ausfuhrzoll  ö  kr.
Wenn  solche  dem  Maaß  nach  geschieht,  für  den  Scheffel:
Durchfuhrzoll  16  kr.,  Einfuhrzoll  4  ker.,  Ausfuhrgoll  16  kt.
Welches  hiermit  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  34.  September  1679g.
Idger.

 

-

Weingarten.  Die  bei  der  hiesigen  Kastellanei  und  dem  Kameralamt  vorräthige  nunmebr  enrbehrliche
  Mobilien  sind  zum  Verkauf  aucgesitzt.  Der  Verkauf  geschieht  im  öffentlichen  Aufstreich  gegen
gleich  baare  Bezahlung  und  wird  an  solgenden  Tagen  und  in  folgender  Ordnung  in  dem  hiesigen
Balg=  Geböude  vorgenommen  werden:  den  11.,  13.  und  15.  Oktober  d.  J.  Betten,  Matratzen,
Couverte,  Leinwand,  worunter  Bettüberzüge,  Tischzeug,  Fenstervorhange;  den  24.  Oktober,  Messing-,

iun  -,  Kupfer-,  (worunter  mehrere  große  Kessel  und  viele  Kasterole,)  Blech=  und  Eisen  Küchenger

chirr,  Glaswerk,  Porzellain  und  Steingur;  den  15.,  16.  und  18.  Okteber  und  solgende  Tage,  Schreinwerk,
  worunter  eine  große  Menge  Tische,  Kommode,  Sopha,  Sessel,  Kästen,  Bertladen,  ein  Billiard,
##le  piegel  ven  verschiedener  Große,  5  Srand-Uyren,  auch  mehrere  silderne  Sack-Uhren;  den  21.
und  22.  Oktober  verschiedener  gemeiner  Haucralh  brim  Kameralamt,  allerlei  Handwerkszeug  und  Geräthschaften
  von  der  früheren  Selbsi-Administration  her,  Fuhbr=  und  Baurengeschirr,  viele  alte  Flinten,
  Pasiolen  2c.  fur  Buchsenmacher  rauglich;  endlich  den  25.  Okrober  in  dem  Schlößchen  zu  Neßen-Jeben,
  die  dortigen  Mobilien  an  Schreinwerk  und  Gemälden,  und  die  Gerärhschaften  und  Paramente
in  der  Hauskappelle  daselbst.  Den  à½.  Sept.  18:9.  Königl.  Kameralamt.

Weingarten.  Von  der  hiesigen  nunmehr  aufgelösten  Kellerei  wird  Moncag  den  4.  Oktober
und  die  folgenden  Tage  der  vorhandene  Borrath  an  Fässern,  Faßreisen,  Faßlagern,  und  überigen  Kiefer=
  und  Kellergeräthschaften,  sodann  der  Vorra#kh  an  allertei  Tangholz  2c.  im  öffemlichen  Aufstreich
verkauft  werden.  Die  Tösser,  im  Ganzen  über  3000  Eimer  haltend,  sind  größtentheils  in  Eisen  gebunden,
  und  in  ganz  gutem  Zustunde.  Ihre  Größe  ist  verschieden,  von  4  Eimer  bis  366  Eimer,  weswegen
  jeder  Liedhaber  hier  den  gesachten  Gegenstand  wird  finden  konnen.  Sämtliche  zum  Verkauf  ausges#etzte
  Gegenstände  konnen  von  jetzt  an  in  Augenschein  genommen  werden.,  die  Verkaufs-Verhandlung
selbst  aber  wird  an  obigem  Tage,  Morgens  9  Uhr,  beginnen.  Den  z1.  Sertember  1819.

»  Konigl.  Kameralamt.

Waiblingen.  Nach  allerhöchsten  Königl.  Befehl  werden  von  unterzeicurter  Stelle  bis  Donnerstag
  den  3o.  d.  M.  mehrere  thrils  in  Eisen,  theils  in  Holz  gebundene  Fasser  reu  verschicdenem  Gehalt
unker  Vorbehalt  der  Ratifikation  den  Meistbiereuden  verkauft  werden,  wolei  sich  die  Kaufs-Liebhaber
  des  Morgens  9  Uhr  einzusinden  haben.  Den  1½1.  Sept.  1679.  Konigl.  Kameralamt.

Lorch.  Bei  der  hiesigen  herrschaftlichen  Kellerei  find  verschiedene  Lager-Fässer  von  30  bis  22
Eimer  zum  Verkauf  ausgesetzt,  welche  bis  Donnerstag  den  30.  Seprember  d.  J.,  zur  Versleigerung  gedracht
  werden  sollen.  Die  Liebhaber  werden  eingeladen,  der  AufstreichsVerhandkung,  pelche  an  gedachtem
  Tas,  Morgens  0  Uhr,  in  der  Kameralamts-Stube  ver  sich  geher,  auzuwoͤhnen,  und  wird,
biebei  noch  bemerkt,  daß  wenn  sich  Liel  haber  finden,  auch  verschiedene  Kiefer-Materialien  veikäufli
abgegeben  werden  können.  Den  12.  September  1819.  Koniglt.  Kameral-Amt.

*
        <pb n="892" />
        Gä#.

Wakblingen.  Mit  dem  vom  unterzeichmeter  Demtung  a#t  den  30°.  d.)M.  bestimmten  Verkf
mebrerer  herrschaftlichen  Fässer,  werden  &amp;amp;.  nachbenannte  Kiefer-Materialien  und  Geschirr,  nämlich
Faßtaugen,  :  Faßwinde:  DHerbst=  und  #bla  sth#äuche,  Fadke#cen,  messene  Hahnen,  Schenkkrofe,

uber  u.  verbunden,  auch  wird  zugleich  ein  Versuch  mit  Verc##chtung  des  ein  oder  andern  herrschafflichen
  Ketlers  gemacht  werden,  welches  nachträglich  noch  weiter  bekanut  gemacht  wird.  Den  15.  Sept.  1819.
Köngl.  Kameralam

Wiblingen.  In  dem  dlesseitigen  Amtsort  Laupheim  mug  ein  neure  Scullaus  nach  einem
vorliegenden  RMiß  ebaur  werden  Nach  dem  hierüber  geferrigren  und  revidirten  Ueberschlag  beträge:
1.)  die  Maurer-Arbeit  mit  den  Materialien  1478  fl.  1a  kr.;  2.)  Jmmer-Mubeit  neb  Materialien
2o-  fl.  55  kr.;  3.)  Schreiner-Arbeit  56  8  fl.  20  kraz.  4.)  Schlesser-##  beit  215  fl.  40  kr.;  5.)  Glaser-Arbeit
  270  fl.  148  kr.;  6.).  Schmid-Ardeit  15  fl.;  ?7.)  vor  6  Oesen  mitz##ler  Jugeher  Zoo  fl.;  8.)  vor
den  Werkmeister  33  fl.  Summa  3488  fl.  55kr.  Die  Abstreichs-Akkorde-Verh###u#lung  vorstehender  Bau-Arbeiten
  wird  am  4.  Oktober,  Vormlitags  9  Uhr,  auf  der  Oberamtslfiude  dahier  vordenommen,  wozu
die  Akkordslustigen  mit  der  Bemerkung-  aufgesordert  werden,  daß  sie  sich  mit  den  erforderlichen  Zeutnissen
  uber  ihre  Tochrigkeit  zur  Uebernahme  eines  solchen  Akkords  auszuweisen  halen.  Den  15.  Sept.
169.  ·  Konigl.  Oberamt.

Urach.  Bis  Freirag  den  r.  Öktober  wird  auf  dem  Rathhause  zu  Mezimen  die  Absireichs-Verhandlung
  über  die  Herstellung  eines  Wasserbaues  an  der  Crms,  ohnweit  des  Mühbwi#hrs  an  der
Riederichir  Mühle,  vorgenommen  werden.  zu  welcher  Verhandlung  diejenigen  eingrladen  werden,  wiche
sich  für  ein  solches  Geschäft  gewachsen  errrobt  bhaben.  Es  wird  zuglrich  bemerkt,  dass  der  entworfene
Ueberschln  1336  fl.  ro  kr.  belauft,  und  die  Verhundlung  Nachmittags  :  Urr  vorgenommen  wende-Den
  13.  September  1019,  Kenigl.  Lberamt.

 

 

Sulz.In  der  Nacht  vom  30.  Nug.  st  wurde  dem  Andreas  Demuth  auf  dem  AMischfeld,  bei
Busen#weiler,  in  das  Haus  gebrochen  und  Nachstehendes  emwendet:  ½  Mantel  im  Wertb  von  20  fl.,
10  reistene  Hemder  mit  A.  D.  bezeichnet  20.  fl.,  6  Hemder  6  fl.,  r  weißer  Schurz:  Kl.  30  kr.,  4  paar
baumwollene  Strumest  4  fl.,  22  Setrimmen  weiß  Garn  4  fl.,  1  Smr.  weiß  Mehl  2  fl.,  1  zwilchener
Sack  mie  A.  D.  bezelchner  ##  fl.  30  kr.,  5  Pf.  Salz  #2  kr.,  &amp;amp;  Weiber-Hemder  8  fl.,  6  Kinder-Hemder
  4  fl.  Sollte  jemand  von  diesem  Diebstahl  etmas  in  Erfabrung  bringen  kennen,  so  wird  geberen,
bie  unterzeichnete  Stelle  (ogleich  davon.  zu  benachrichtigen.  Den  17.  Sept.  1819.
«  Konigl.  Oberamts-Gericht.

 

Herrenberg.  Johann  Friedrich  Rasser,  Bardierer  zu  Bohndorf.  ist  dem  Trunk  ergeben,  und
brt  aller  Ermabnungen  unerachter  einen  sehr  verschwen  rischen  und  leicksinnigen  Lbenswandel.
Aus  diesen  Gründrn  wird  er  nun  hiemit  für  mundtodr  erklärt,  und  demselben  Schullebrer  Hiller
der  Jungere,  von  Bohndorf,#als  Vormund  beigegeben,  ohne  dessen  Zuthun  ein  jeder  vem  Rasser  eim
gegangener  Handel.  nichrig  ist.  Derjenige,  welcher  dieser  Warnung  unerachret  sich  mit  rem  Raßer#
einlassen  oder  demselben  etwas  borgen  sollte,  hat  sich  den  ihm  dadurch  zukommenden  Nackkbeil  selrst
#uzuschreiben.  Den  3.  Sept.  1½819.  Königl.  Oberams-Gerichr.

 

Meonberg.  Die  biesige  Bürgerstochter  Regine  Margarrihe  Befferrr,  2)7  Jahre  alr,  wanderr.
ins  Badische  aus  ;  wer  Anppruche  an  sie  zu  machen  hat,  wird  aufgesordert,  sie  sogleich  bier  vorzubringen.
  Den  0.  Serr.  1379.  6  Königl.  Oberemt.
Tetzuang.  Die  Gebrüder  Johann  und  Joseph  Hecht,  von  Goppertsweiler  #  wander#n  nach
Tyrnuu  in  Ungarn  aus;  etwaige  Ansprüche  an  dieselben.  mussen  in  einer  Zeit  von  6  Wochen  dahier
angezeigt#  werden.  Den  10.  Sept.  1819.  Kenigl.  Oberamr.
        <pb n="893" />
        Nro.  65.  1819.  633

Königlich  Württembergisches

Stgats-und  Regierungs-Blakt.

 

Montag,  2y7.  September.

 

Königliches  Manifest,
die  Verkündigung  der  Verfassunge  =  Urkunde  betreffend.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Durch  Unser  Manifest  vom  10.  Juni  181:9  haben  Wir  Unsere  Absicht  ausgesprochen,
  durch  die  Stände  Unseres  Kdnigreichs  vollständig  die  Wünsche  zu  vernehmen,  welche
  dem  Lande  in  Beriehung  auf  die  ihm  von  Uns  zugedachte  Verfassung  noch  übrig  bleiben
  mochten,  um  biernächst  das  ganze  Werk  mit  gemeinschaftlichem  Einverständniß  zu
vollenden.

Wenn  Wir  —  nach  den  manchfaltigen  Erfahrungen  der  letzten  Jahre  —  Unserem
Volke  nochmals  die  Hand  zum  Vertrage  beten,  so  geschah  dieß  im  Vertrauch  auf  diejenigen
  Gesinnungen  treuer  Anhänglich“#eit  an  seinen  Regenten,  durch  welche  sich  das  Württembergische
  Velk  von  jeher  ausgezcichnet  hat.

Dieses  Vertrauen  hat  Uns  nicht  getänccht.  Durch  freie  Uebereinkunft  mit  den

Ständen  des  Landes  ist  dan  Grundgesetz  des  Staates  zu  Stande  gekommen,  das  schbnste
Denkmal  der  Eintracht  zwischen  dem  Kdnig  und  Seinem  Volke.
        <pb n="894" />
        634

Die  Verfassung-Urkunde  des  Kbnigreichs  ist  von  Uns  und  den  sämtlichen  Mitgliedern
  der  Stände-Versammlung,  welche  zu  diesem  wichtigen  Werke  bernfen  waren,  unterzeichnet;
  und  aus  Unserem  Munde  haben  die  versammelten  Stände  die  feicr.iche  Verstcherung
  der  unverbrüchlichen  Festhaltung  des  Verfassungs-Vertrages  vernommen.

Mit  freudiger  Empfindung  verkünden  Wir  Unserem  getreuen  Volke  dieses  Ereigniß,
welches  der  Regierung  ihre  wohlthätige  Wirksamkeit,  dem  Volke  seine  gesetzmäßige  Freiheit,
  und  dem  gesamten  Vaterland  eine  glückliche  Zukunft  sichert.  Moge  die  Versehung
Unsere  Bemühbungen  für  das  Glück  Unseres  Volkes  segnen;  mdgen  alle  Keime  des
Guten,  welche  in  die  Verfassung  gelegt  sind,  unter  der  sorgsamen  Pftege  treuer  Diener
des  Staates  und  würdiger  Stände  des  Kdnigreichs  gedeihen;  mogen  künftige  Geschlechter
die  Früchte  der  Anstrengungen  genießen,  welche  die  gegenwärtige  Zeit  gebietet.

Gegeben,  Stuttgart  den  27.  September  1819.
(Unterzeichnet)  Wilhelm.

Auf  Befehl  des  Khnigs:
der  Staats-Sekretär
(Unterzeichnet)  Vellnagel.

Verfassungs-Urkunde  für  das  Königreich  Württemberz,  vom  25.  September  1819.

«  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Thun  kund  und  zu  wissen  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  in  der  Regierung:

Unser  es  in  Gett  ruhenden  Herrn  Vaters  Majestät  und  Gnaden  haben  schon  im  Jabre
1815  auf  die  Errichtung  einer  Staats-Grund-Verfassung  für  das  gesamte  Kbnigreich  Württemberg
  ernstlichen  Bedacht  genommen,  und  zu  diesem  Ende  mit  den  zu  einer  Stände-Versammlung
  einberufenen  Fürsten,  Grafen,  Edelleuten,  Geistlichen  beider  Haupt-Confessienen  und
den  von  einigen  Städten,  auch  sämtlichen  Oberamts-Bezirken  gewählten  Abgeordneten
Unterbandlungen  erdffnen  lassen,  welche  unter  Unserer  Regierung  bis  in  das  Jahr  1817
fortgesetzt  wurden.

Wiewehl  damals  der  gewünschte  Zweck  nicht  zu  erreichen  gewesen,  so  haben  Wir
denselben  dennoch  unverrückt  im  Auge  behalten,  und  um  einestheils  der  Uns,  als  einem
Gliede  des  deutschen  Bundes,  obliegenden  Verbindlichkeit  zu  Erfüllung  des  XIII.  Artikels
der  Bundes=  Akte,  anderntheils  den  Wünschen  und  Bitten  Unserer  getreuen  Untertha-
        <pb n="895" />
        635

nen  um  endliche  Begründung  des  bffentlichen  Rechtszustandes,  übereinstimmend  mit  Unserer
  eigenen  Ueberzeugung,  zu  entsprechen,  eine  neue  Stände-Versammlung  auf  den  13.
Juli  gegenwärtigen  Jahres  in  Unsere  Resldenz-Stadt  Ludwigsburg  berufen.

Nachdem  nun  über  den  Entwurf  einer  den  früheren  vertrags  und  gesetzmäßigen
Rechten  und  Freibeiten  Unseres  alten  Stammlandes,  so  wie  der  damit  vereinigten  neuen
bandestheile,  zugleich  aber  auch  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  mbglichst  angemessenen,
Grund-Verfassung  die  von  der  Stände-Versammlung  hiezu  besonders  gewählten  Mitglieder
  sich  mit  den  von  Uns  ernannten  Commissarien  vorläufig  beredet  haben,  und  die  hierliber
  erstatteten  Berichte  einerseits  von  Uns  in  Unserem  Geheimen  Ratbe,  andererseits
von  der  vollen  Stände-Versammlung  vollständig  und  sorgfältig  gepräft  und  erwogen,  sodann
  die  gesamten  Wünsche  Unserer  getreuen  Stände  Uns  vorgelegt  worden  sind:
so  ist  endlich  durch  bbchste  Entschließung  und  allerunterthänigste  Gegen=  Erklárung  eine
vollkommene  beiderseitige  Vereinigung  über  folgende  Punkte  zu  Stande  gekommen:

I.  Kapitel.
Von  dem  Koönizreiche.

9.  1
Sämtliche  Bestandtheile  des  Kbnigreichs  sind  um  bleiben  zu  einem  unzertrennlichen
Ganzen  und  zur  Theilnahme  an  Einer  und  derselben  Verfassung  vereinigt.

#.  2

Wärde  in  der  Folgezeit  das  Kbnigreich  einen  neuen  Landeszuwachs  durch  Kauf,  Tausch,
oder  auf  ondere  Kbeise  erhalten;  so  wird  derselbe  in  die  Gemeinschaft  der  Verfassung  des
Staates  aufgenommen.

Als  Landeszuwachs  ist  alles  anzuseben,  was  der  Kdnig  nicht  bleß  für  Seine  Persen,
sondern  durch  Anwendung  der  Staatskräfte,  oder  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung,  datz
es  einen  Bestandtheil  des  Kdnigreichs  ausinachen  soll,  erwirbt.

Stl#e  ein  unabwendbarer  Rothfall  die  Abtretung  eines  Landestheiles  unvermeidlich  mchen,
  so  ist  weniastens  dafür  zu  sorgen,  daß  den  Eingesessenen  des  getrennten  Landestheiles  eine
him  ängliche  Zeit,  rist  gestattet  wird,  um  sich  anderwärts  im  Kdnigreiche  mit  ihrem  Eigenthume
niederlassen  zu  können,  ohne  in  Veräußerung  ihrer  biegensch  aften  übereilt  oder  durch  eine  auf  das
mitzunehmende  Vermügen  gelegte  Abgabe  oder  sonst  auf  andere  Weise  belästigt  zu  werden.

*

Das  Kö  igreich  Wäürttemberg  ist  ein  Theil  des  deutschen  Bundes;  daher  haben  elle
organ'schen  Beslonse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmässiaen  Berbaltaie
De  blmbhlands,  eder  die  all  nen  Verhältnisse  deutscher  Staatsbürger  betreffen,  nachtem
sie  von  dem  Kdnige  verkün  100,  auch  für  Württemberg  verbindende  Kraft.  Jedoch  tritt
        <pb n="896" />
        636
in  Ansehung  der  Mittel  zu  Erfüllung  der  hledurch  begründeten  Verbindlichkelten  die  verfassungsmäßige
  Mit  oirkung  der  Stände  ein.
II.  Kapttel.
Von  dem  Könige,  der  Thronfolge  und  der  Reichsverwesung.
.  4.
Der  Künig  ist  das  Haupt  des  Staates,  vereiniat  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt,

und  übt  ste  unter  den  durch  die  Verfassung  festgesetzten  Bestimmunden  aus.
Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

F.  5.
Der  Kbnig  bekennt  sich  zu  einer  der  christlichen  Kirchen.
F.  6.
Der  Sitz  der  Regierung  kann  in  keinem  Falle  außerhalb  des  Königreichs  verlegt
werden.
4.  7.

Das  Recht  der  Tbronfolge  gebührt  dem  Mannsstamme  des  Könfalichen  Hauses;  die
Ordnung  derselben  wird  durch  die  Lineal-Erbfolge  nach  dem  Crstgeburterechte  bestine(tmt.  Erlischt
  der  Mannsstuimm,  so  gebt  die  Thronfolge  auf  die  weibliche  vinie,  ohne  Unterschied  des
Geschlechtes,  über,  und  zwar  so,  daß  die  Näbe  der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden
  Kdnige,  usd  bei  gleichem  Verwandtschafts-Grade  das  natüriiche  Alter  den  Vorzug
gibt.  Jedoch  tritt  bei  der  Des  endenz  des  sodann  regierenden  Kdniglichen  Hauses  das  Vorrecht
  des  Mannsstammes  wieder  ein.

9.  8.

Die  Fähinkest  zur  Thronfelge  setzt  rechtmäßige  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen,  mit
Bewilligung  des  Koniges  geschlossenen  Ehe  voraus.

s.  9  -
Die  Volljaͤhrigkeit  des  Koͤniges  tritt  mit  zuruͤckgelegtem  achtzehnten  Jahre  ein.
s.  10.
Der  Huldigungs-Eid  wird  dem  Thronfelger  erst  dann  abgelegt,  wenn  Er  in  einer

den  Sti'en  des  Kbniareichs  aus  zustellenden  feierlichen  Urkunde  die  unverbrüchliche  Festhaltung
  der  Landes-Verfassung  bei  Seinem  Kiniglichen  Worte  zugesichert  hat.
        <pb n="897" />
        63v

éb.  11.

Ist  der  Kbaig  winder  jährsg,  oder  aus  einer  andern  Ursfache  an  der  eigenen  Ausübung
der  Regierung  verhindert;  so  tritt  eine  Reichs-Verwesung  ein.

#b.  12.

J  belden  Fällen  wird  die  Reichs-Verwesung  von  dem  der  Erbfolge  nach  nächsten  Agnaten
  geführt.  Sollte  kein  dazu  sähiger  Agnat  vorhanden  seyn,  so  fällt  die  Regentschaft  an
die  Mutter,  und  nach  dieser  an  die  Großmutter  des  Kbniges  von  väterlicher  Seite.

9.  13.

Sellte  sich  bei  einem  zunaäͤchst  nach  dem  regierenden  Koͤnige  zur  Erbfolge  bestimmten
Familien-Gliede  eine  solche  Geistes=  oder  korperliche  Beschaffenheit  zeigen,  welche  demselben
  die  eigene  Verwaltung  des  Reichs  unmdglich  machen  würde;  so  ist  noch  unter  der  Regierung
  des  Kbniges  durch  ein  fdemliches  Staats-Gesetz  über  den  künftigen  Eintritt  der
gesetzmägigen  Reichs-Verwesung  zu  entscheiden.

Wärde  der  Kiünig  während  seiner  Regierung  oder  bei  dem  Anfall  der  Thronfolge
durch  ein  solches  Hinderniß  von  der  eigenen  Verwaltung  des  Reiches  abgehalten  seyn,  ohne
daß  schon  früher  die  oben  bestimmte  Vorsehung  getroffen  wäre;  so  soll  längstens  binnen
Jahresfrist  in  einer  von  dem  Geheimen  Rathe  zu  veranlassenden  Versammlung  sämtlicher
im  Kdbnigreich  anwesenden  velljährigen,  nicht  mehr  unter  octterlicher  Gewalt  stehenden
Prinzen  des  Kbniglichen  Hauses,  mit  Ausschluß  des  zunächst  zur  Regentschaft  berufenen
Agnaten,  aus  vorgängiges  Gutachten  des  Geheimen  Rathes,  durch  einen  nach  absoluter
Stimmen-Mehrheit  zu  fassenden  Beschluß,  mit  Zustimmung  der  Stände  über  den  Eintritt
der  gesetzmäßigen  Regentschatt  entschieden  werden.

#6.  14.
Der  Reichsverweser  hat  eben  so,  wie  der  König,  den  Ständen  die  Beobachtung  der
andes-Verfassung  feierlich  zuzusichern.

b  15.

Der  Reichs-Verweser  übt  die  Staats-Gewalt  in  dem  Umfange,  wie  sle  dem  Koͤnige
zustebt,  im  Namen  des  Kbniges  verfassungsmäßig  aus;  daher  steht  auch  der  Geheime  Rath
zum  Reichs-Verweser  in  demselben  Verhältnisse,  wie  zu  dem  regierenden  Kbnige.

Es  kann  aber  der  Reichs-Werweser  keine  Standes=  Erbbhungen  vornehmen,  keine
neuen  Ritter-Orden  und  Hofämter  errichten,  und  kein  Mitglied  des  Geheimen  Ratbes
anders,  als  in  Gelge  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses,  entlassen.  Jede  während  einer  Reichs-Verwesung
  verabschiedete  Ab  änderung  eines  Verfassungs-Punktes  gilt  nur  auf  die  Dauer
der  Regentschaft.  Auch  können  die  dem  Reiche  heimgefallenen  Lehen  während  der  Regentschaft
  nicht  wieder  verliehen  werden.
        <pb n="898" />
        6368

9.  16.

In  Ermanglung  einer  von  dem  Koͤnige  getroffenen,  und  dem  Geheimen  Rathe  bekannt
  gemachten  Anordnung  gebuͤhrt  die  Erziehung  des  minderjaͤbrigen  Koͤniges  der  Mutter.
und  wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  der  Großmutter  von  véterlicher  Seite;  jedoch  kann  die
Ernennung  der  Erzieher  und  Lebrer  und  die  Festsezung  des  Erziehungs-Planes  nur  unter
Räcksprache  mit  dem  Vormundschafts-Rathe  geschehen,  welcher  sich  aus  den  Mitgliedern
des  Geheimen  Rathes  unter  dem  Vorsitze  des  Reichsverwesers  bildet,  se,  daß  Letzterer  bei
den  deshalb  zu  fassenden  Beschlüssen  eine  mitzuzéhlende,  und  im  Falle  einer  Stimmen-Gleichheit
  eine  entscheidende  Stimme  hat.  Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der
WVormundschafts-Rath  die  Entscheidung;  auch  liegt  diesem  nach  dem  Ableben  der  Mutter  und
der  Großmutter  die  Sorge  für  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königes  allein  ob.

*  17.
Die  Relchs-Verwesung  hört  auf,  sobald  der  König  das  Alter  der  Wolljäbrigkeit
erreicht  hat,  oder  sonst  das  bisherige  Hinderniß  selner  Selbst-Regierung  gehoben  ist.
s.  18.

Die  Berhaͤltnisse  der  Mitglieder  des  Koͤniglichen  Hauses  zum  Koͤnige,  als  Oberhaupt
der  Familie,  und  unter  sich,  werden  in  einem  eigenen  Haus-Gesetze  bestimmt.

III.  Kapitel.
Von  den  allgemeinen  Rechts-Verhältnissen  der  Staats-Bürger.

.  19

Das  Staatsbürgerrecht  wird  theils  durch  Geburt,  wenn  bei  ehelich  Geborenen  der  Vater,
  oder  bei  Unehelichen  die  Mutter  das  Staatsbürgerrecht  hot,  theils  durch  Aufnahme
erworben.  Letztere  setzt  voraus,  daß  der  Aufzunehmende  von  einer  bestimmten  Gemeinde
die  vorläufige  Zusicherung  des  Büraer=  oder  Beisitz-Rechtes  erhalten  habe.  Außerdem  erfolgt
  durch  die  Anstellung  in  dem  Staatsdienste  die  Aufnahme  in  das  Staatsbürgerrecht,
jeroch  nur  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit.

.  20
Der  Huldigungs-Eid  ist  von  jedem  gebornen  Württemberger  nach  zurückgelegtem
sechjehnten  Jahre,  und  von  jedem  neu  Aufgenommenen  bei  der  Aufnahme  abzulegen.
#:.

Alle  Württemberger  haben  gleiche  staatsbürgerliche  Rechte,  und  eben  so  sind  sie  zu
gleichen  staatsbürgerlichen  Pflichten  und  gleicher  Theilnahme  an  den  Staats-Lasten  ver-
        <pb n="899" />
        639

hurden,  so  weit  nicht  die  Verfassung  eine  ausdrückliche  Ausnahme  enthält;  auch  haben
sie  yleichen  verfassungsmähigen  Gehorsam  zu  leisten.

9.  22.

Kein  Staatsbürger  kann  wegen  seiner  Geburt  von  irgend  einem  Staatsamte  ausgeschlossen
  werden.
#F.  23.

Die  Verpflichtung  zur  Vertbeidigung  des  Vaterlandes  und  die  Verbindlichkeit  zum
Wassendienste  ist  allgemein;  es  finden  in  letzterer  Hinsscht  keine  andere,  als  die  durch  die
Bundes-Akte  und  die  bestebenden  Gesetze  begründeten  Ausnahmen  Statt.

Ueber  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  wird  ein  Gesetz  die  nähere  Bestimmung  geben.

s.  24.

Der  Staat  sschert  jetem  Bürger  Freiheit  der  Person,  Gewissens=  und  Denk-Freiheit,
Freiheit  des  Eigenthums,  und  Auswanderungs-Freiheit.

#.  15.
Die  Lelb-Elgenschaft  blelbt  fär  immer  aufgehoben.

9.  2½6.

Niemand  darf  selnem  ordentlichen  Richter  entzogen,  und  anders,  als  in  den  durch  das
Gesetz  bestimmten  Fällen,  und  in  den  gesetzlichen  Formen  verhaftet  urd  bestraft,  noch
länger  alo  Einmal  vier  und  zwanzig  Stunden  über  die  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Ungewißbeit
  gelassen  werden.

öl  .
ß  ing  der  ohne  Unterschied  der  Religion  genießt  im  Konigreiche  ungestorte  Gewissensreiheit.


Den  vollen  Genuß  der  staatsbuͤrgerlichen  Rechte  gewähren  die  drei  christlichen  Glaubens-Bekenntnisse.
  Andere  christliche  und  nicht  christliche  Glaubens-Genossen  koͤnnen  zur
Theilnahme  an  den  buͤrgerlichen  Rechten  nur  in  dem  Verhaͤltnise  zugelasen  werden,  als
sie  durch  die  Grundsaͤtze  ihrer  Religion  an  der  Erfuͤllung  der  buͤrgerlichen  Pflichten  nicht
gehindert  werden.

9.  28.

Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  findet  in  ihrem  vollen  Umfange  statt,

unter  Beobachtung  der  gegen  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  kuͤnftig  zu  erlassenden
esetze.
        <pb n="900" />
        640

9  29.
Jeder  bat  das  Recht,  seinen  Stand  und  sein  Gewerbe  nach  eigener  Neigung  zu  wöhlen,
  und  sich  dazu  im  In=  und  Auslande  auszubilden,  mithin  auch  auswärtige  Bildungs-Anstalten
  in  Gemähheit  der  gesetzlichen  Vorschriften  zu  besuchen.

s.  30.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  und  andere  Rechte  fuͤr  allgemeine
Staats=  oder  Corporations-Zwecke  abzutreten,  als  nachdem  der  Geheime  Rath  uͤber  die
Nothwendigkeit  entschieden  hat,  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung.  Entsteht  aber
ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung,  und  der  Eigenthämer  will  sich  bei  der
Entscheidung  der  Verwaltungs-Bebbrde  nicht  berubigen;  so  ist  die  Sache  im  ordentlichen
Rechtswege  zu  erledigen,  einstweilen  aber  die  von  jener  Stelle  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug
  auszubezahlen.

9.  31.

Ausschließliche  Handels=  und  Gewerbs-rivilegien  können  nur  zu  Folge  eines  Gesetzes,
  oder  mit  besonderer,  für  den  einzelnen  Fall  gültiger  Beistimmung  der  Stände  ertheilt
  werden.

Dem  Ermessen  der  Regierung  bleibt  überlassen,  nützliche  Ersindungen  durch  Patente
zu  deren  ausschließlichen  Benützung  bis  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  zu  belohnen.

s.  32.

Jedem  Staatsbürger  steht  frei,  aus  dem  Koͤnigreiche,  obne  Bezahlung  einer  Nachsteuer,
  auszuwandern,  so  bald  er  dem  ihm  vorgesetzten  Beamten  von  seinem  Vortatze  die
Anzeige  gemacht,  seine  Schulden  und  andere  Obliegenbeiten  berichtigt,  und  binreichende
Versicherung  ausgestellt  hat,  daß  er  innerhalb  Jahresfrist  gegen  König  und  Vaterland
nicht  dienen,  und  eben  so  lange  in  Hinsicht  auf  die  vor  seinem  Wegzuge  erwachsenen  Ansprüche
  vor  den  Gerichten  des  Kdnigreichs  Recht  geben  wolle.

4.  33.

Durch  den  Wegzug  verliert  der  Auswandernde  sein  Staatsbärgerrecht  für  sich  und
seine  mit  ihm  wegziehenden  Kinder.

Das  Vermdgen  derjenigen  Kinder,  welche  nicht  mit  den  Eltern  auswandern,  wird
im  Lande  zurückbehalten.
F.  34.

Wer  ohne  einen  ihm  zugestandenen  Vorbehalt  des  Staatsbürgerrechtes  in  auswärtige
Staatsdienste  tritt,  wird  desselben  verlustig.
        <pb n="901" />
        9.  35.
Wer  ln:  einem  framden  Staate  selne  bleibende  Woͤhnung  ·  nimmt,  kann  sein  Württemberglsches,
  Stoatsbürgerrecht  vur  mit  Kdniglicher  Bewilligung  und  untrr.  der  Bedingung
beibehalten,  daß  er  pen,  ihm  ablixgenden  figg#sbrgechichzn,  Mftichten  in.  ieer  Hinsicht  Genäge

  leiste.
4.  36.

Jeder  hat  das  NRechs,  kbtrt  gefen  und  ordaunswldriges  herfabren  einer  Staats-Bebdrde
  oder  Verzögerung  der  Entscheidung,  bei  der  unmittelbar,  vorgesetzten  Seelle  schriftliche
  Beschwerde  zu  erhebeh,  und  ubrhigenfalls  stufenweise  bid  zur  hbchsten  Behdrde  zu
verfolgen.

9.  35.
Wlrd  die  ongebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behbrde  ungegründet  gefunden,
so  ist  letztere  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe  lhres  Urtheils  zu  belehren.

s.  38.

Glaubt  der  Beschwerdeführer  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der  obersten  Seaats-Bebrde
  nicht  beruhigen  zu  können;  so.  darf  er  die  Beschwerde  den  Ständen  mik  der  schriftlichen
  Bitte  um  Verwendung  vortragen.  Haben  sich  diese  überzeugt,  daß  jene  Stufen-Folge
  beobachtet  worden,  und  die  Beschwerde  eine  Berücksichtigung  verdiene,  so  ist  ihnen
auf  ihr  Verlangen  von  dem  Königlichen  Geheimen  Rathe  die  ubthige  Auskunft  über  den
Gegenstand  zu  ertheilen.

#.  39.

Der  ritterschaftliche  Adel  des  Kbnigreichs  bildet  zum  Behuf  der  Wahl  seiner  Abgeordneten
  in  die  Stände-Versammlung  und  der  Erhaltung  seiner  Familien  in  jedem  der
vier  Kreise  eine  Kdrperschaft.  „  **  "
Ho  40%

Die  Aufnahme  in  eine  dieser  Korperschaften  hängt  von  ihrer  Zustimmung  und  der
Genehmigung  des  Kbniges  ab.  In.  Beziehung  auf  die  Aufnahme  odelicher  Besitzer  #-Fbuen
  Rittergüter  soll  jedoch  durch  die  Statme  Dieser  Körperschaften  das  Nähere  festgesetzt
  werden.

—

9.  *.

Echachte  Stetute  erhalten  auf  eben  die  Art  wle  andere  Landes-  Gesetze  verbindliche
raft.  «
2
        <pb n="902" />
        .  242.)
Den  Mitglledern  deri#etterschäft  sichen  üulle  allgem###  ste#tsbsrherlichen,  Rechte  zu.
Die  wheren  Bestic#imungen  über  bie  Anabbang)  nr  un  XNI  Tre#ter  der  Bodet

 

Akte  der  Rilterschaft  zuhesichertenRechte  werden  den  Staͤnben  emitgetheilt.

IV.  Sapisel.
Von  den  „Staats-Behérdem#
4A.  Allgemesue  Bestiwmungen,
9.  45.
Die  Staatsdlener  werden,  soferne  nicht  Verfassung  oder  besondere  Rechte  eine  Ausnahme
  were  Busch  den  Khnig  eryannt,  und  zwar  —  die  Cellegial-Vorstände  ausgenommen

  auf  Vorschtaͤge.  her  vorgeffeten“  Collegien,  wobei  icdesmal  alle  Bewerber-  gufzugählen
  sind
F.  44.1
Niemand  kañn  ein  Staatsamt  erhbalten,  obne  zuvor  gesezzmägig  gepruͤft  und  fur  tächtig

erkannt  zu  feo  ides  Eindeborns  sind  bei  eicher  Tuͤchtigteit  vorzugeweise  vor  Fremden
  zu  —n  »  «-  «

n:««·..  .1....  ".·«1·..«-,F««  *  8#  1

In  den  Dienst  Eid,  welchen  sämtllche  Staatsdiener  dem  Könfze  abzulegen  baben,
ist  die  Verpflichtung  aufzunehmen,  die  Verfassung  gewissenhaft  zu  wahren.
t4#  1n  46.
Keib  Staatsdiener;  der  *  N  schierafnt  kekleldet,  kann  aus  #rgend  einer  urteche  ohn“
richterliches  Erkenntnih  seiner  Stelle  entsetzt,  entlassen,  oder  auf  elne  geringere  versetzt
werden.  E

%„  4.

Ein  Gleiches  bat,  bei.  ten  übrigeh  Stogtt  dienern  statt,  wenn  die  Enefernen#g  aus  der
bisherigen  Stells  wegen  Veklréchen  oder  gemmiter  Vergeßen  gescheben  —.  kann  aber
Ken  dieselten  wegen  Unbrauchbarkeit  und  Dienst-Verfehlungen  ouch  auf  Cellegsal--An--trä#e
  der  ihnen  vorgesetzten  Bebkrden  und  de  Gebeimen  Raths  die  Entlassung  oder  Verse
  ung  auf  ein  geringeres  Amt  durch  den  Khnia-  verfügt  werden;  jedoch  hat  in  einem  solchen-
  Fylle  der  Gehele  Rath  zuvor  die  oberste  Justiestelle  gutächtich  zu  vernehmer,  ob  in
rechtlicher  Hinsicht  beil  dem  Antrage  der  Collegialstelle  nichts  zu  erinnern  seh.  E
        <pb n="903" />
        Nadch  diesem  Grunbsatze  sulb  anch  die  ·  Vocsseha  Anb  ichrigen  Beamten,  der  Gemeinden
  und  anderer  br  derschasten  *  behondel  n·

F.  48.

Die  nöämllchen  Bestimmungen,t  wie  hei  Entlassungen  und  Berseunget  auf  eine  geringere
Stelle,  treten  bei-  Saspensionen  eih,  welche  mit  Verlu  bes  Asnis-  Gehet  tes  verbunden  sind.

*  *#

Versetzungen  der  Staatsdiener  obne  Verlust  an  Gehalt  und  m  #nnen  n#####us
erheblichen  Gründen  und  nach  vorgängigem  Gutachten  des  Departements--Chefs  verfuͤgt
werden.

Staatsdiener,  welche  ohne  ihr  Ansuchen  #  erh  eluen  fuͤr  die  Umirnele  sen
pie  gesegliche  Entschädigung.

p*½“½m—  *s5

s.  50.

Fär  dle  Staatsdlener)  wesche  Nürch  Krankhelt  ader  Alter  zu  Führung,  Ihrr##—Amtes
##h,  geworden  find,  so  wie  für  die  Hinterbliebenen  der  Stsstsbiener,  ist:  durch,  rein  (Ge-6
  geforgt.  R

.  u.
Alle  von  dem  Khnige  ausgebenden  Verfägungen  ,  welche  dle  Staats-  „Verwaltung  berreffen,

  müssen  von  dem  Departements-Minister  oder  Chef  rontrasignirt  seyn,  welcher  dadurch
  für  ihren  Inhalt  verantwortlich  wird.

.  81.  **  4

Außerdem  ist  ieder  Departements-Minister  oder  Chbeß  fuͤr  das  jenige  verankwortlich,
was  er  fuͤr  sich  verfügt,  oder  was  ihm  aeege  des.  iuu  ibenesto  *m  zu
=  odet  *  betsacen  oblicgt.

4%  53.  ½*;5  .  li  s-Auf

  gleiche  Weise  .  52)  sind  gauch  die  übrigen  Staatsdiener  und  Behdrben  ln
ihrem  Geschaͤftskreise  verantwortlich;  sie  buten  bei  eigener  Verantwortlichkeit  nur  die  ihnen
*#  zn  geeigneten  Stellen  in  der  ordnungemaßigen  u  zkommenden  Anpesungen  zu

eodba  ten.

Sind  sie  im  Zweifel,  oh  die  Stelle,  welche,  ibsca,  heinen  Auftrag.  erchetlte,  ben  tombetent
  sen;  sp  hoben  ße  dar#ber  hei  ipren  vorgesetzn.  Behrde#nzufengen,  so  wie  ihnen

*
        <pb n="904" />
        14

auch  ebliegt,  wena  sle  bei  dem  Inholt  einr  öbhern  Verfügung  Anstände  flnden;  solche
auf  geziemende  Welse  und  unter  Vermeidung  jedes  nachtbeiligen  Verzbgerung,  der  verfü#e

geruer  Stelle  vorzutragen,  im  Fall  eines  beharrenden  Bescheides  aber  die  Verfügung  zu
efolgen.  ·

B.  Von  dem  Gebeimen  Math  nsbesenbere.
F.  54.

Der  Geheime  Rath  bildet  die  oberste,  unmittelbar  unter  dem  Kbulge  Kehende,  und
seiner  Hauptbestimmung  nach  bloß  berathende  Staatsbehèerde.

s.  55.
Mitzlieder  des  Geheimen  Rälhs  sind  die  Ministet  oder  die  Chefs  der  verschjedenen

Departements  und  diejenigen  Räthe,  welche  der  König  dazu  ernennen  wird-560


Die  Berwaltungs-Deparkemems,  am  deren  Spize  die  verschichenem  Mirster  stehen,
nd  folgende:  «  .-.·.  "-  «
das  Ministerium  der  Justiz;
das  Ministerium  der  —  Angelegenheiten;
das  Ministerium  des  Innern;  das  des  Kirchen=  und  Schulwesens;
das  Ministerium  des  Kriegswesens,  und

Las“  Ministerium  der  Finanzen.
!7  *“„  a%  ·

Der,  Kinig  ernennt  und  emtläßt  die  Mitglieder  des  Geheimen  Rathes  nach  eigener
freier  Entschließung.
Wi0rd  ein  Mitglied  des  Gebeimen  Ratbes  entlassen,  ohne  daß  Dienst-Enkfernung  gegen
dasselbe  gerichtlich  erkannt  wäre;  so  behält  ein  Minister  viertausend  Gulden  als  Penfion,
und  ein  anderes  Mitglied  des  Geheimen  Rathes  die  Hölfte  seiner  Besoldung,  so  ferne  dem
einen  oder  dem  andern  nicht  durch  Vertrag  eine  andere  Summe,  welche  jedoch  zwei  Drittel
  des  Gehalts  nicht  äbersteigen  wird,  zugesichert  worden  ist.

F.  58.

Alle  dem  Künige  vorzulegenden  Verschlöge  der  Minister  in  wichtigen  Angelegenbeiten,
namentlich  in  solchen,  welche  auf  die  Staats-Verfassung,  die  Organisalion  der  Bebbrden
und  die  Abänderung  der  Tervikorial-Eintheilung,  oder  auf  die  Staats-Verwaltung  im  Allmeinen
  und  die  Normen  derselben  sich  beziehen,  wie  auch  in  Gegenständen  der  Gesetzgebung
        <pb n="905" />
        15

und  allgemeiner  Verordnungen,  so  weit  es  sich  von  deren  Erlaffüng,  Abärderung,  Ausß
bung  oder  authentischen  Erklaͤrung  handelt,  muͤssen,  so  ferne  nicht  bei  Gegenständen  des
Departements  der  auswaͤrtigen  Angelegenbeiten  oder  des  Kriegswesens  die  Natur  ber  Sache
eine  Ausnahme  begruͤndet,  in  dem  Geheimen  Rathe  zur  Berathung  vorgetragen,  und  mit
Dessen  Gutachten  begltitet  an  den  Koͤnig  gebracht  werden.

9.  69.
Uebrigens  geboͤren  zu  dem  Geschaͤftskreise  des  Geheimen  Rathes  als  berathender
Behbdͤrde

1.)  alle  ständischen  Angelegenheiten;

2.)  Antrége  auf  Entlassung  oder  Zurücksetzung  eines  Staatsdieners  nach  c.  47;

3.)  Competenz-Streitigkeiten  zwischen  den  Justiz=  und  Verwaltungs-Behdrden;

é.)  die  Verbältnisse  der  Kirche  zum  Staate,  oder  auch  Streitigkeiten  einzelner  Kirchen
unter  einander,  wenn  die  Centcalstellen  dieser  Kirchen  sich  nicht  vereinigen  künnen;

5.)  alles,  was  dem  Gehelmen  Nathe  von  dem  Kinige  zur  Bersthung  besonders  aufgetragen
  wird.

s.  6o.

Als  entscheidende  und  verfügende  Behdrde  wirkt  der  Geheime  Rath
15  vei  Necurfen  vom  Verfägungen  der  Departements-Minister,  wobel  sedesmal  die  Vorstände
  ves  Ober-Kribunels  Auzujfichen  sind;  «
:.)bciReC-tseuvouStraf.-EkkennmissenderAdministkatiostektm,wobeiSRechtsgelehrte
  zugegen  seyn  muͤssen,  deren  Zabl  erforderlichen  Falls  durch  Mitglieder  des
Ober-Tribunals  vom  rästdenten  abwärts  zu  ergänzen  ist;
5.)  1m  Falle  des  F.  30R.
s.  61.

Kein  Mitalied  des  Gebeimen  Rathes  kann  außer  dem  Falle,  wenn  der  Gegenstand
dasselbe  personlich  angeht,  von  der  Theilnchme  an  den  collegialischen  Berathschlagungen  ausgeschlossen
  werden.  «

V.Kapitel.
VondenGemeindenundAmts-Kdrpesrschaften.
po·  62.
Die  Gemeinden  sind  die  Grundlage  des  Staats-Vereins.  Jeder  Staatsbürger  muß
        <pb n="906" />
        à#

„vaber„  s  ferne  mcht  gesetzlich  elue  Ausnahme  bestehe,  einer  Gemelnde  als  Bürge  eder
B·  ber  angehdren.

r-*s?msd

Die  Aufnahme  der  Gemeindebürger  und.  Beistzer.  bängt  von'der  Gemeinde!  ab,  unter
Worbehalt  der  gesetzmäßigen  Entscheidung  der  Staats-Behbörden  in  streitigen  Fäleen.  Indessen
  setzt  die  Ertheilung  des  Bäürger=  und  Beist  bechees  die  vorgängige  Erwerbung  des
Staatsburgerrechtes  voraus.  1

4.  64.  *

Sämtliche  “-*  einem  Oberamte  gebdrige  Gemeinden  bilden  die  Amtskörperschaft.  644

änderung  der  Oberamts-Bezirke  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.

9.  66.

Die  Rechte  der  Gemesnden  werden  durch  die  Gemeinde  Rätbe  unter  gesetzmäßiger  Miewirkung
  der  Bürger-Ausschüsse,  die  Rechte  der  Amtskbrperschaften  durch  die  Amts-Ver-Snuenern
  verwaltet,  nach  Vorschrift  der  Gesetze  und  unter  der  Aufsicht  der  Stamtsbrden.



f.  66.

Keine  Stagte:  Behörde  ist  befage,  über  das  Eigenthum  der  Gemelnden  und  Ames-Urperschaften
  mit  Umgchung  oder  Hintansetzung  der  Vorsteber,  zu  verfügen.

.  67.
Wedver  die  Amtskhrperschaften  noch  einzelne  Gemeinden  sollen  wit  beistungen  und  Ausgaben

  beschwert  werden,  wozu  sie  nicht  vermbge  der  allgemeĩnen  Gesetze,  oder  kraft  ver
bagerbücher  oder  auderer  desondern  Rechts-Titel,  verbunden  Und.

s.  68.

Was  nicht  auf  brtliche  Beduͤrfnisse  der  Gemeinden  oder  Amtskbrperschaften,  sondern
zu  Erfuͤllung  allgemeiner  Landes-Verbindlichkeiten  zu  verwenden  ist,  kann  nur  auf  das
gesamte  Land  vertheilt  werden.

5*#  be
Saͤmtliche  Vorsteber  der  Gemeĩnden  und  Ametskoͤrverschaften  sind  eben  so,  wie  die
Staatsdiener,  aguf  Fec##ltung  der  Verfassunm  #mte#p##dere  auch  auf  Wahrung  der

dadurch  begrändeten  Rehte  der  Gemeinden  und  Kdrperschaften.,  zu  verpflichten.
        <pb n="907" />
        15

*  n  *  4.V..  4  158  tel.  "«  sp«"
Vern  dem  Verhäliu#  er  Fr  zum.  Staate.
94  70.

Jeder  der  drei  im  Königreiche  besteber#een  christlichen  Confesionen  wird  freie  ösfemliche
  Religlens.-Uebung  und  der  volle  Genuß  ihrer  Kirchen,  Schul:  und  Armen  onds
zugesichert.

1#  71.

Die  Anordnungen  in  Betreff  der  innern  kicchlichen  Angelegenhelten  bleiben  der  verfellungsmäßigen

  Aotonomie  einer  jeden  Kirche  überlassen.

⅜  s.  7"7  4
*Dom  Kduge  gebühet  das,  oberstboheitliche  Schut=  und  Aufsschtsrecht  über  die  Kirchen.
Vermde  desselben  koönnen  die  Verordnungen  2er  Kirchengewalt  ohne  vorgängige  Einsicht
und  Genehmigung  des  Staats  -  Oberhauptes  weder  verkündet  noch  vollzogen  werden.

.  7Z.

DieKirchendleneksindinAnsehimgihrer-bürgerlichenHandlungen:und4Perhältåiiss-"
der  weltlichen  Obrigtkeit  unterworfen.

„  g.  74

Kirchen=  und  Schul=  Diener,  welche  durch  Altersschwäche  oder  eine  ohne.  Hoffnungder
  Wiedergenesung  andauernde  Kränklichkeit  zu  Verlehung  ibres  Amtes  uysähig.  werden,
haben  Anspruch  auf  einen  angemessenen  lebenslaͤnglichen  Ruhe-Gehalt.

9.  75.

Das  Kirchen-  Regimeit  der  evangelisch  lütherischen.  Kirche  wird  durch  das  Köntoliche
Consistor  um  und  den  Synodus  nach  den  bestehenden,  oder  künftig  au  erlassenden  verfahungs=Missten
  Gesetzen  verwaltet.

z76#

Sollte  in  küänft'gen  Zeiten  sich  der  Fall  ereignen  daß  1½  gbnis  *i  ahdern,  als:
der  evangelischen  Confessien  zugetban  wäre;  so  treten  aledann  in  DVinsicht  auf  dessen-  Eviscopal-Rechte
  die  dabin  gehdrigen  Bestimmungen  der  fruͤheren  Religions-Reversalien  ein.

9.  1.

Die  abgesonderte  Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenguts  des  vormäligen  Kerzég:

thums  Wüörtteinbert  wird  wieder  hergeskellt.  Zu  dem:  Eme  wirb  ungeltzumt  esne  gemein
        <pb n="908" />
        16

schaftllche  Commission  niedergesetzt,  welche  zuvbrderst  mit  der  Ausscheldung  des  Eigenthums
dieser  Kirche  in  dem  alten  Land  und  mit  Bestimmung  der  Theilnahme  der  Kirche  gleicher
Confession  in  den  neuen  bandestheilen  sich  zu  beschäftigen,  und  sodann  über  die  künfeige
Werwaltungsert  desselben  Worschläge  zu  machen  hat.

9.  78.

Die  Lestung,  der  innert  Angelegenheicen  der  katholischen  Kirche  steht  dem  Landes-Bischoffe
  nebst  dem  Demkapltel  zu.  Derselbe  wird  in  dieser  Hinsicht  mit  dem  Kapltel,  alle,
dirjenigen  Rechte  ausüben,  welche  nach  den  Grondsätzen  des  katholischen  Kirchenreches  mit
#ener  Würde  wesentlich  verbunden  find-·#*



Die  in  der  Staatsgewalt  begriffenen  Rechte  über  die  katholische  Kirche  werden  von
dem  Konige  durch  eine  aus  katholischen  Mitgliedern  bestehende  Bebbrde  ausgeübt,  welche
auch  bei  Besetzung  geistlicher  Aemter,  die  von  dem  Khnige  abbängen,  jedesmal  um  ihre
Vorschläge  vernommen  wird.  «

ad  80.

Die  katholischen  Kirchendiener  genießen  eben  dieselben  personlichen  Vorrechte,  welche
den  Dienern  der  protestantischen  Kirchen  eingeraͤumt  sind.

9.  B3.

Auch  wird  darauf  Rücksscht  genommen  werden,  daß  katholische  Geistliche,  welche  sich
durch  irgend  ein  Vergehen  die  Entfetzung  vom  Amte  zugezogen  haben;,  ohne  zagleich  ihrer

teistlichen  Wuͤrde  veriustig  geworden  zu  sehn,  ihten  hinreichenden  Unterhalt  finden.
s.  82.

Die  kathollsche  Kirche  erbält  zu  Bestreitung  derjenigen  kirchlichen  Bedürfnisse,  wozu
keine  brtlichen  Fonds  vorhanden  sünd,  oder  die  vorhandenen  nicht  zureichen)  und  besonders
fuͤt  die  Kosten  der  boͤheren  Lehtanstalten,  einen  eigenen,  diesen  Zwecken  ausschließlich  gewidmeten
  Kirchenfond,  Zum  Behufe  der  Ausscheidung  desselben  vom  Staatsgut,  und  der
näheren  Bestimmung  der  künftigen  Verwaltungsweise,  wird  auf  gleiche  Art,  wie  oben
(  #.  bei  dem  altwürttembergischen  Kirchengute  festgesetzt  ist  eine  Commission  niedergeletzt
  werden  *

s.  83.

Was  die  in  dem  Konigteiche  befindlichen  teformirten  Kitchen-Geweinden  betrifft,  so
wird  sowohl  auf  Verbesserung  ihret  kirchlichen  Einrichtung  und  besonders  ihter  Unterrichts-Aastalten,
  als  auch  auf  Ausmittlung  hinreichender  Einkünfte  zum  Untethalt  ihrer  Kirchenund
  Schuldiener  und  zu  Bestreitung  der  übrigen  kirchlichen  Bedürfnisse  gesorgt  werden.
        <pb n="909" />
        649

9.  84.
Für  Erhaltung  und  Vervollkommnung  der  höheren  und  niederen  Unterrichts,
Unstalten  jeder  A.1  und  namentlich  der  Landes-Umversttät  wird  auch  künftig  auf
das  zweckmäßigste  gesorgt.  ·  '

VII.  Kapitel.
Von  Ausübung  der  Staatsgewalt.

4  65,
Der  RKönig  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Verhälenissen  gegen  auswärtige
Staaten.  Es  kann  jedoch  ohne  Einwilligung  der  Stände  durch  Verträge  mit  Auswärtigen
  kein  Theil  des  Staats.  Gebietes  und  Staats-  Eigenthums  veráußert,  keine
neue  Sen  auf  das  Königreich  und  dessen  Angehörige  übernommen,  und  kein  Landesgesetz
  abgeaͤndert  oder  aufgehyben,  keine  Verpflichtung,  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger
  Eimtrag  chun  würde,  eingegangen)  namentlich  auch  kein  Handels,  Vertrag,
welcher  eine  neue  gesetzliche  Einrichtung  zur  Folge  hätte,  und  kein  Subsidien=  Vertrag
  zu  Verwendung  der  Königlichen  Truppen,  in  einem  Deutschland  nicht  betreffenden
  Kriege)  geschlossen  werden.
.  86.
Der  König  wird  von  den  Traktaten  und  Bündnissen,  welche  von  ihm  mit  auswdreigen

  Mächten  angeknüpft  werden,  die  Stände  in  Kenntniß  setzen,  sobald  es  die
Umstonde  erlauden.  #

½
Alle  Sudsidien  ond  Kriegs-Contributionen,  so  wie  andere  éhnliche  Earschädi,
gungs,  Gelder  und  sonstige  Erwerbungen,  welche  dem  Könige  zu  Folge  eines  Staats,
Verkrags,  Büadnisses  oden  Ktieges  zu  Theil  werden,  ·  sind  Staats-Eigenthum.
.  688.
Ohne  Beistimmung  der  Staͤnde  kann  kein  Gesetz  gegeben,  aufgehoben,  abgeaͤnber#t
  oder  gurhentisch  erl#utert  werden-  "
.  Äso-DerKbufg'"k5qk«qbsrvithkcbtzohnedieMikniikkungdekatändeviezisVolls

sreckung  uud  Handbabun  der  Gesete  erforderlichen  Verordnungen  und  Anstalten
zu  treffen,  und  in  dringenden  Jällen  zur  Sickerheit  des  Staates  das  Nöchige  vorlukehren.
  3

«
i
        <pb n="910" />
        650

1•#
Eben  diese  Bestimmungen  (§.5.  33,  39)  finden  auch  bei  den  Geseßen  Verordmungen
  und  Anstalten  im  Landes,  polizeiwesen  Statt.  '
H.gt.
Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung

der  gegenwäctigen  Verfassungs,  Urkunde  im  Widerspruche  stehen,  sind  hiedurch  aufgehoden.
  Die  übrigen  sind  der  verfassungsmäßigen  #evision  unterworfen.

%  2
Die  Gerichesbarkeit  wird  im  Namen  des  Königs  und  untker  dessen  Oberaufssche
durch  collegialisch  gebildete  Gerschte  in  gesetzlichet  Instanzen  /  Ordnung  verwaltet.

9.  93.

Die  Gerichte,  sowohl  die  bärgerlichen  als  die  peinlichen,  sind  innerhalb  der
Grenzen  ihres  Berufes  unabhängig.  "’  ·  ·«-»"«"

 

sig4s  «
Der  Koͤnigliche  Fiskus  wird  in  allen  Ptivatrechtsstreitigkeiten  bei  den  ordentlichen
  Gerichten  Recht  geben  und  nehmen.
8.  98.

Keinem  Bürger,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Staatsgewalt  in  seinem  auf  einem
besondern  Titel  beruhenden  Privatrechte  verletzt  glaubt,  kann  der  Weg  zum  Richter
verschlossen  werden.

#  #c4.  96.  #
Die  Eekengtnisse  der  Triminalgexichte  bedürsen,  um.  in,  Fechtßkraft  überzugehen,
keiner  Bestätigung  des  Regenten.

"  e  ,

Dagegen  steht  dem  Könige  zu,  Straf-Erkenntnisse  vermöge  des  Begnadigungs=Rechtes
  auf  erforderten  und  erstarteten  Bericht  des  erkennenden  Gerichts  aufzuheben
oder  zu  mildern.  Es  siad  daher  die  Criminal“-Gerichte  nicht  nur  verbunden,  in
schweren  Fällen  die  Akten  samt  ihrem  Erkenntnisse  vor  der  Eröffnung  desselben  durch
das  Konigl.  Justiz-Ministerium  dem  Könige  zum  Behuf  einer  etwaigen  Begnadigung
vorzulegen;  sondern  es  kann  auch  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  der  Verurtheilte
sich  an  die  Gnade  des  Königs  wenden.  ç  *ê½3

Auf  gleiche  Weise  kann  auch,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  Koͤnigl.  Justit-
        <pb n="911" />
        651

Ministeriums  hinlángliche  Gründe  dazu  vorhanden  sind,  vermöge  des  dem  Könige
hustehenden  Abolitrons-Rechts,  noch  ehe  das  Verbrechen  oder  Vergehen  untersucht,  oder
über  die  Bestrafung  erkannt  worden  ist,  alles  Berfahren  gegen  den  Beschuldigten  eingestellt
  und  niedergeschlagen  werden.  «

Der  König  wird  gedoch  bei  Ausübung  sowohl  des  einen,  als  des  andern  Rechtes
darauf  Ruͤcksicht  nehmen  daß.  dem  Anfehen  und  der  Wutsamkeit  der  Straf-Gesetze
dadurch  nicht  zu  nahe  getreten  werde.

8.  g8.
Die  Strafe  der  Vermoͤgens-Confiscation  ist  allgemein  aufgehoben.

4.  99.  6
Was  die  Militär,  Verfassung  beteifft,  so  wird  die  Jahl  der  zu  Ergänzung  des
Königlichen  Malitárs  jährlich  erforderlichen  Mannschaft  mit  den  Ständen  verabschiedet.


.  100.

Die  Auswahl-Ordnung,'  die  naͤhere  Bezeichnung  der  uͤbrigen  Landes-Vertheidigungs-Anstalten
  und  der  Verbindlichkeit  der  Staatsbürger)  sich  außerhalb  des
regulren  Milit4es  zu  dem  Waffendienste  tüchtig  zu  machen,  die  bürgerlichen  Verhäleisse
  der  unter  dem  Milttär  besindlichen  Staats=  Angehörigen,  die  milttärischen
Straf-  Gesebe)  wie  auch  die  Bestimmung  der  Fälle,  in  welchen  das  Königl.  Militce
ausnahmsweise  bei  den  Bürgern  einquartirt  werden  kann,  find  Gegenstände  der
Gesetgebung  und  Gesetz=  Revisson.

#äc.  01#

Kür  die  Unterstützung  der  Militär,  Personen,  welche  im  Dienste  bes  Vaterlon,
des  ihre  Kräfte  aufgeopfert  haben,  so  wie  ihrer  Hinterbliebenen,  ist  durch  ein  Gesetz
gesorgt.

VIII.  Kapitel.
Von  dem  Finanzwesen.
8.  102.

Sämtliche  zu  dem  vormaligen  F#zoglich  Württembergischen  Familien,  Fidei,
Coms#sse,  gehörigen,  so  wie,  die  von  dem  Könige  neu  erworbenen  Gruodstüöck-,  Gef#e
  und  nutbaren  Rechte,  bilden,  mit  Auoschluß  dee  sosenanuten  HosDemoainen=Kammes,
  Guts,  dat.  Kömgl.  Kammergut.  "  "  "  "
        <pb n="912" />
        654
4.  103.  %

Auf  demselben  haftet  die  Verbindlichkeit,  neben  den  persönlichen  Bedürfnissen
des  Königes  als  Staats-Oberhauptes  und  der  Mieglieder  des  Koöntglicheo  Hauses,
auch  den  mit  der  Staats-Berwaltung  verbundenen  aufwand  so  weit  es  möglich
ust,  zu  bestreiten;  es  kommt  ihm  daher  die  Eigenschafc  eines  von  dem  Köntgreich
unzertreunlichen  Staatsgutes  zu.

9.  106.

Fuͤr  den  Aufwand,  welchen  die  Bedürfnisse  des  Königes  und  der  Hofftaat  er,
fordern,  wird  auf  die  Regierungszeit  eines  jeden  Königes  eine  theils  in  Geld,  theils
in  Naturalien  bestehende  Cioil,  Lute  verabschieder,  deren  Betrag  in  bestimmten  Raten
an  die  von  dem  Könige  zu  benennende  Verwaltungs=  Stelle  abgegeben  wird.

9.  106b.

Die  Appanagen,  Wittume,  Heirathguͤter  und  andete  dergleichen  Leistungen,
welche  die  Mirglieder  des  Könialichen  Hauses  in  Ansoruch  zu  nehmen  haben?  werden
  an  diese  von  der  Staatskasse  unmittelbar  entrichtet.

.  106.

Die  Kosten  der  Hofoaltung  des  Reichsverwesers  werden  aus  den  Mitteln  der
Civil-Liste  bestritten;  die  Uppanage  de'selden  wird  bis  zum  Betrag  der  einem  Kronprinzen
  gebührenden  erhöhe.  -  -

H.1o7.  ·

Das  Kammergut  ist  in  seinem  wesentlichen  Bestande  zu  erhalten,  und  kann
daher  ohne  Sinwilligung  der  Stände  weder  durch  Veräußerung  vermindert)  noch
mit  Schulden  oder  sonst  mit  einer  bleibenden  Last  beschwert  werden.

Als  eine  Verminderung  des  Kammerguts  ist  es  jedoch  niche  anzusehen,  wenn
zu  einer  entschieden  vortheilhaften  Elwerbung  ein  Geld=  Anlehen  aufgenommen,  oder
zum  Vortheil  des  Ganzen  eine  Veräußerung  oder  Austauschung  einzelner  minder  bedeutender
  Bestandtheile  desselben  vorgenommen  wird.  Es  muß  aber  den  Ständen
in  sedem  Jahre  eine  genaue  Berechaung  über  den  Erlös  aus  solchen  Veräußerungen
und  über  dessen  Wieder=  Verwendung  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden.

Nuch  ist  unter  Veräußerung  der  Fall  nicht  beariffen,  wenn  vom  Könige  ein
heimfallendes  Lehen  zur  Belohnung  ausgezeichneter  Verdienste  um  den  Staat  wieder
verliehen  wird.

1  •W.

Das  oben  (.  102)  erwähnte  Hof.  Domanen-Kammergur  ist  ein  Peivat,  Sigenthum
  der  Königlichen  Familie,  dessen  Verwaltrung  und  Benutzung  dem  Kdnige  zusteht;
  der  Grundstock  darf  nicht  vermindert  werden;  es  gelten  jedoch,  was  die  Auf-
        <pb n="913" />
        655

nahme  von  Geld,  Ualehen  zu  ciner  vortheilhaften  Srwerbung  und  die  Veräuferung
oder  Austauschung  einzelner  minder  bedeurtenden  Bestandtheile  zum  Vortheil  des
Ganzen  betrifft,  die  in  dem  vorigen  #.  bei  dem  Kammergut  angegebenen  Verwaltungs,
Grundsätze.  Zu  den  allgemeinen  Lames-Lasten  liefert  das  Hof-Domänen-Konmierguc
  seinen  Beiag  und  zwar)  so  weit  es  bisher  steuerfrei  war,  gleich  andera  fru.
der  steuerfteien  Guͤtern.

.  109.
Soweit  der  Ertrag  des  Kammerguts  nicht  zureicht,  wird  der  Staatsbedarf  burch
Sceuern  bestritten.  Ohne  Verwilligung  der  Stände  kann  weder  in  Kriegs=  noch
in  Friedenszeiten  eine  direkte  oder  indirebre  Steuer  ausgeschrirben  und  erhoben  werden.

.  110.
Dem  Ansianen  einer  Stener,  Verwilligung  muß  jedeswal  eine  genaue  Nach,
weisung  über  die  Nochwendigkeit  oder  Räßlichkeit  der  zu  machenden  Ausgaben,  über

die  Verwendung  der  früheren  Staats-Einnahmen  und  über  die  Unzulanglichkeit  der
Kammer-Einkünfee  vorangehen.  ·

H.tsx.

Zu  dem  Ende  hat  der  Finanzminister  den  Haupt-Etat  den  Staͤnden  zur  Pruͤ-fung
  votzulegen.  Die  einzelnen  Minister  haben  die  Ausgaben  fuͤr  ihre  Ministerien
zu  erläurern.  '  «

sit-,

Der  von  den  Ständen  anerkannte  und  angenommene  Haupt,  Etat  ist  in  der

Regel  auf  drei  Jahre  göltig.

9.  1153.

Die,  Verwilligung  der  Steuern  darf  nicht  an  Bedingungen  geknuͤpft  werden,

welche  die  Verwendung  vieser  Steuern  nicht  unmitcelbar  bekreffen.
.  .  114.

Die  auf  einen  gewissen  Zeitraum  verwilligten  Jahres-Steuern  werden  nach  Ablauf
  dieses  Zeitraumes,  in  gleichem  Maße)  auch  im  ersten  Drittel  des  folgenden
Jahres  auf  Rechnung  der  neuen  Verwilligung  eingezogen.

6bz  u5.

Dir  verwilligten  Steuern  werden  auf  die  Amts=  Körperschaften  ausgeschrieben,
und  von  diesen  sowohl  auf  die  einzelnen  Gemeinden,  als  auch  auf  die  in  keinem
        <pb n="914" />
        654

Gemeinde-Berbande  stehenden  Guͤterbesitzer  vertheilt.  Letztere  liefern  ihre  Steuer-Antheile
  unmittelbar  an  die  Amts-Pflegen.  ·

H.116.

VonvenAmtsiPflegetmsowievouvenDzerscinbriugemderivdikekken
Steuer-»wetdeadiesteuersGeldertheilsandieStaacsiEusse,weils-anvdc
Schulden-Zahlungs-Casse,nachher-deshalbbeidetVerwilltgungsutkesseaves
Verabichiedüng,  eingeliefert.  Die  erwaͤhnten  Steuer-Einnehmer  sind  dafuͤr  verantwortlich,
  daß  sie  die  eingehenden  Steuer-Gelder  unter  keinem  Vorwand  an  eine
andere,  als  an  die  durch  bie  Verabschiedung  bestimmte  Casse,  oder  auf  eine  von
derselben  im  gesetzlichen  Wege  ausgestellte  Anweisung  verabfolgen.

117.

Die  höhere  Leitung  des  Einzugs  der  direkten  und  zndirekten  Steuern  ist  einer
Central,  Behörde  übertragen.  Diese  dat  die  Akkorde  äber  indirekte  Stenern  zu  schließen,
die  Repartition  der  direkten  zu  entwerfen)  für  deren  Beitreibung  zu  forgen,  über
Steuer,  Nachlässe  nach  verabschiedeten  Grundsäßen  Anträge  zu  machen,  und  diese,
so  wie  die  Steuer-Kepartition)  dem  Finanz=  Ministerium  vorzulegen.

#  118.

Das  Finanz-Ministerium  hat  den  Ständen  die  ihm  vorgelegte  Steuer-Repart,
tion)  so  wie  monatlich  den  Cassen=  Bericht  über  die  eingegangenen  Steuern  und
etwaigen  Ausstande,  mitzutheilen.

*7  119.  6  #
Die  Staats=  Schuld,  worunter  auch  diejenige  begriffen  ist,  welche  derzelt  noch
auf  den  neuen  Landestheilen  haftet,  ist  unter  die  Gewährleistung  der  Stände  gestellt.

9.  120.

Die  Schulden-Zahlungs-Casse  wird  nach  den  Normen  eines  zu  verabschiedenden
  Statuts  von  ständischen,  durch  die  Regierung  benatigten  Beamten)  unter  Leis
tung  und  Verantwortlichkeit  der  Stande,  verwaltet.

121.

Es  werden  dem  staͤndischen  Ausschusse  monatliche  Cassenberichte  gedoppelt  ausgefertigt
  uͤbergeben,  und  jener  hat  jedesmal  Ein  Exemplar  dem  Finanz-  Ministerium
mitzutheilen.

5.  17.  »

DerRegIetungstehksvermdaededobeksAufsichtdiRechtesfrei,vondemsustande
dieser  Casse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  nehmen  zu  lassen.  ·
        <pb n="915" />
        688
9.  133.

Die  Jahres-Rechnung  uͤber  dieselbe  wird  von  einer  Koͤniglichen  und  staͤndischen
Commission  abgehört,  das  Resultat  aber  öffentlich  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

IX.  Kapitel.
Von  den  Landständen.

#  14.

Die  Stände  find  berufen,)  die  Rechte  des  Landes  in  dem  durch  die  Verfassung
bestimmten  Verhältnisse  zum  Regenten  geltend  zu  machen.  Vermöge  dieses  Berufes
haben  fir  bei  Ausubung  der  Gesetzgebungs-Gewalt  durch  ihre  Einwilligung  mitzuwirken,
  in  Beziehung  auf  Mängel  oder  Mißbräuche,  die  sich  bei  der  Staars=  Verwaltung
  ergeben)  ihre  Wünsche,  Vorstellungen  und  Beschwerden  dem  Könige  vorzutragen,
  auch  wegen  verfassungswidriger  Handlungen  Klage  anzustellen,  die  nach
gewissenhafter  Prüfung  für  nothwendig  erkannten  Steuern  zu  verwilligen,  und  über,-"Eürn
  Ddas  unzertrennliche  Wohl  des  Königes  und  des  Vaterlandes  mit  treuer  An,
häaglichkeit  an  die  Grundlätze  der  Verfassung  zu  befordern.

125.

Angelegenbeiten,  welche,  der  (#.  124)  angegebenen  Bestimmung  zu  Folge,  vor
die  gesamten  Staͤnde  gehoͤren,  werden  in  keinem  Falle,  weder  von  dem  Könige
und  der  Regierung,  noch  von  den  Land-Etänden  und  dem  fländischen  Ausschusse,  an
einzelne  Stände  gebrache,)  oder  die  Erklärungen  einzelner  ständischer  Mirglieder,  Städte
oder  Oberamtebezirke  darüber  eingefordert  werden.

#.  16.

Der  Geheime  Rath  ist  die  Behdrde,  durch  welche  sowohl  der  Khnig  seine  Erbffnungen
  an  die  Stände  erlassen  wird,  als  auch  letztere  ihre  Seklárungen,  Bitten
und  Wünsche  an  den  König  zu  bringen  haben.

Der  Geheime  Rath  hat  dieselben  jeresmal  dem  Könige  vorzulegen,  wenn  er
nicht  Anstände  dabei  findet,  welche  ihn  veranlassen,  vor  der  Vorlegung  an  den  König
mit  den  Landständen  Rücksprache  zu  nehmen.

Die  Anträge  der  Stände  sind  von  ihm  mit  seinen  auf  die  Verfassung  gegrün,
deten  Berichten  und  Gutachten  zu  begleiten.

9.  121.
Der  König  wird  alle  drei  Jahre  die  Versammlung  der  Stände  (Landtag)  einberufen;

  und  außerordentlicherweise,  so  oft  es  zur  Erledigung  wichtiger  oder  dringender
  Landes,  Ungelegenheiten  erforderlich  ist.
        <pb n="916" />
        666

Auch  werden  bei  feder  Regierungs=  Veräaderung  die  Stände  innerhalb  der  ersten
  vier  Wochen  versammelt  werden.

#éb  2½3.  "
Die  Stände  theilen  sich  in  zwei.  Kammern.

.  129.
Die  erste  Kammer  (Kammer  der  Standesherrn)  bestehe
1.)  aus  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;  ·
2).  aus  den  Haͤuptern  der  fuͤcstlichen  und  graͤflichen  Familien,  und  den  Vertretern

  der  standesherrlichen  Gemeinschaften,  auf  deren  Besitzungen  vormals
eine  Reichs-  oder  Kreistags-Stimme  geruht  hat;

3.)  aus  den  von  dem  Koͤnige  erblich  oder  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern.

.  130.

Zu  erblichen  Mitgliedern  wird  der  Koͤnig  nur  solche  Gutsbesitzer  aus  dem  standeshetrlichen
  oder  ritterschaftlichen  Adel  ernennen,  welche  von  einem  mit  Fidei--Tommiß
  belegten,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  sich  vererbenden  Grundvermoͤgen  im
Koͤnigreiche,  nach  UAbzug  der  Zinsen  aus  den  darauf  haftenden  Schulden,  eine  jährliche
  Rente  von  sechstausend  Gulden  bezliehen.

9.  131.

Die  lebenslaͤnglichen  Mitglieder  werden  vom  Könige,  ohne  Räcksscht  auf  Geburt
  und  Vermögen,  aus  den  würdigsten  Staatsb#  gern  ernannt.

5.  137.

Die  Jahl  sämtlicher  von  dem  Könige  erblich  oder  auf  lebenslang  ernanntem
Mitglieder  kann  den  dritten  Theil  der  übrigen  Mitglieder  desr  ersten  Kammer  nicht
übersteigen.

·  -i.-Zz.
Die  zweite  Kammer  (Kannner  der  Abgeordneten)  ist  iusammengeseht
r.)  aus  dreitehn  Mitaliedern  des  ritterschftlichen  Adele,  welche  von  diesem  aus
seiner  Mitte  gewählt  werden;
2.)  ans  den  sechs  protestantischen  General,  Superintendenten;
3.)  aus  dem  Landesbischoff,  einem  von  dem  Domkapite]  aus  dessen  Mitte  gewähl=47
  tr  Miegliede  und  dem  der  Amtszeit  nach  ältesten  Dekan  katholischer  Consson;
        <pb n="917" />
        667

4.)  aus  dem  Kanzler  der  Landes=  Universttät;

5.)  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jeder,  der  Städte  Seutegart,  Tübingen,
  Ludwigsburg,  Ellwangen)  Ulm,  Heilbronn  und  Reurtlingen;.

6.)  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jedem  Oberamts,  Bezirke.

9.  134.

Der  Eintritt  in  die  erste  Kammer  geschieht  bei  den  Prinzen  des  Königlichen
Hausee  und  den  übrigen  erdlichen  Mitgliedern  nach  zurückgelegtem  Alter  der  Minderj
  ahrigkeit,  deren  Dauer  bei  den  ersteren  von  der  hausgesetzlichen,  bei  den  leßteren
von  der  gemeinrechtlichen  Bestimmung  abhängt.  «

In  die  zweite  Kammer  kann  keiner  gewaͤhlt  werden,  welcher  noch  nicht  das
dreißigste  Ledensjahr  zurückgelegt  hat.

s.  135.

sol  Die  allgemeinen  Erfordernisse  eines  Mitglieds  der  Staͤnde-Bersammlung  sind
olgende:

1.)  dasselbe  muß  einem  der  drei  christlichen  Glaubens-Bekenntnisse  angehoͤren,  und
das  wuͤrttembergische  Staatsbuͤrgerrecht  haben;

a.)  basselbe  darf  weder  in  eine  Ciminal,  Untersuchung  verflochten)  noch  durch  gerichtliches
  Erkenntunß  zur  Dienst-Entsehung,  zur  Westungsstrafe  mit  Jwang
zu  öffenrlichen  Arbeiten  oder  angemessener  Beschäftigung,  oder  zum  Juchthaus
verurtbeilt  worden,  oder  wegen  eines  angeschuldigten  Verörechens  blos  von

der  Instanz,  entbunden  sehn;;  ·  *“  r  *1  6

5.)  es  darf  kein  Conrurs  gegen  dasselbe  gerichtlich  eröffnet  seyn;  und  selbst  nach

eendigtem  Concurs-Verfahren  dauert  seine  Unfähigkeit  fort,  wenn  es  wegen
Vermügens,  Jerrürtung.  gestraft  worden  ist.  Jedoch  werden  die  erblichen  Mitglieder
  der  ersten  Kammer  durch  die  Erkennung  einer  Debit-Commissoon  von
der  Stimmführung  nicht  ausgoschlossen,  woenn  ibnen  eine  Competenz  von
wenigstens  Jweitausend  Gulden  ausgeletzt  ist.  Endlich

t.)  darf  ein  Miralied  der  Stände-Versammlung  weder  unter  voterlicher  Gewalt,
noch  unter  Vormundschaft,  noch  unter  Privat-Dienstherrschaft  stehen.

q  **  4.  6.

Die  dreizehn  titterschaftlichen  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  werden  von  den
imma##ntculirten  Besitern  oder  Theilhabern  der  Rittergäter  nach  den  vier  Kreisen  des
Königreichs,  in  den  Kreisstädren,  vnter  der  Leitung  des  betreffenden  Regierungs-Maändenten
  mit.  Zusiehung  zweier  Mitalieder  der  Ritterschaft,  aus  sämtlichen  Mit-Sliedern
  ritterschaftlicher  FJamilien  gewäáhlt.

4
        <pb n="918" />
        668

I
Die  Abgeordneten  von  den  Städeen,  die  eigenes  Laudstandschafesrecht  haben,

und  von  den  HOberamts,  Bezirken)  werden  durch  die  besteuerten  Bürger  jeder  einzelnen
  Gemeinde  gewahle.

K233.

Die  Jahl  der  Wählenden  verhält  ssch  zur  Zahl  der  fämtlichen  Bürger  einer

Gemeiode  wie  eins  zu  steben,  #o  daß  z.  B.  auf  140  Bürger  (ungefähr  709  Sigwohner)
zwanzig  Wahlmänner  kommen.

6ä  1558.

Zwei  Driectheile  der  Wahlmänner  bestehen  aus  densenigen  Börgern,  welche  im
nächstverhergegangenen  Finanzsahre  die  bhöchste  ocdentliche  directe  Steuer,  sen  es  aus,
eigenem  oder  aus  nutznießlichem  Vermögen,  an  den  Staat  zu  entrichten  hatten.  Diese
werden  jedesmal  vor  Anstellung  einer  Gahl  von  dem  Ortsvorsteher  nebst  dem  Steuer-Einbringer,
  dem  Obmann  des  Börger-Ausschusses  und  dem  Rathsschreiber,  oder?
wenn  dessen  Ame  mit  Der  Stelle  eines  Orts-Vorstehess  wereinige  ist,  dem  ersten
Gemeinde  Rath,  aus  dem.  Steuer-Megister,  als  Wahlmänner  wusgezeichnet.

.  160.

Das  letzte  Drittheil  der  Wablmaͤnner  wird  von  den  übrigen  Scenet-Kontribuenten,
  unter  der  Leitung  des  Ortevorstehers  mit  Zuziehung  der,  G.  159.)  erwähnten
Personen  gewaͤhlt.  Die  Stimmen  muͤssen  einzeln  (im  Durchgang)  abgegeben  werdea.

K.  141.

Die  Li#e  der  Wahlminger,  sowohl  derjenigen,  welche  wegen  der  Größe  ihres
Steuer=  Aneheils  von  selbst  zur  Wahl  berechtigt  findls  der  gewählten,  wwird  der
Gemeinde  bekannt  gemacht.

.  144.

Aur  Aushbung  des  Wahlceechtes  seder  Art  werden  eben  die  persoͤnlichen  Eigenschaften
  erfordert,  welche  nach  3.  135  der  Abjuordnende  selbst  haben  muß,  nur  mit
der  Ausnahme,  daß  das  Alrer  der  Volljährigkeit  hioreicht.

4.  1445.

Eine  güleige  Wahl  komme  nur  durch  die  Ubstimmung  von  wenigstens  zwei
Drittheilen  der  Wahlberechtigten  zu  Stande.
        <pb n="919" />
        669

Die  Ausuͤbung  des  Wahlrechts  kann  vicht  durch  einen  Bevollmaͤchtigten  gescheben;
  den  Fall  ausgenommen,  wenn  der  Wahlberechtigtee  durch  Dienstverhältnisse
verhindert  ist,  sich  am  Wahlortt  einzufinden.

9.  144.

Die  Wahles  geschehen  nach  relativer  Stimmenmehrheic;  jeboch  dauf  diefe  miemals
  weniger  als  den  dritten  Theil  den  abgegebenen  Seimmen  betragen.  Nur  in
dem  Falle  des  ##.#140.  fiadee  die  i  Beschränkung  nicht  State.

m  Falle  der  Stimmen,  Sleichheic  zwischen  zwei  Gewaͤhlten  geht  ber  Arltere
bem  Jüngeren  dor.  1  ·««·  «
—Nikmoav««tdnysiäleibfvieOrdnung-Fu-H.

  145.
Wer  in  mehreren  Kreisen  als  Rittergutsbeßßer  ##  oder  in  mehreren  Orten  als

Gemeindebürger  besfeuert  wird,  kann  in  mehreren  Kreisen  oder  Gemeinben  das
Wahlreche  auscben.  -  «
DIES-Wäskbckrisifebeywelche-spieobs-HI-Is«nnvt«359mgefchrieb'tmskigmschafi


tmjsichtfehlemJesvchkönuenstaaudienetnichtinnerhaldpeOBezitksihm
Amts-Verwaltung,  und  Kirchendiener  nicht  innerhalb  des  Oberamts-Bezirkes,  in  welchem
  sie  wohnen,  gewaͤhlt  werden,  und  eine  anderwaͤrts  auf  sie  gefallene  Wahl  nur
mit  Genehmigung  der  ihnen  vorgesetzton  hoͤchsten  Behoͤrde  annehmen.

Auch  können  weder  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  noch  die  Ritterzutsbesster
  (F.  136)  gewählt  werden.

#.  147.

Die  Wahlmänner  eines  Kreises,  eines  Oberamts  oder  einer  Stadt  find  in  Ansehung
  der  Person  des  Abgeordneten  nicht  auf  ihren  Wahlbezirk  beschränkt;  sie  kön,
en  auch  einem  andefswo  im  Königreiche  wohnenden  Staatsbürger  ihre  Stimme
geben.  Wer  aber  an  mehreren  Orten  gewählt  wordew  ist,  kann  nhur  Eine  der  auf
ihn  gefallenen  Wahlen  aunehmen.

8.  146.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  Vater  und  Sohn  zugleich  Mitglieder  der  Staͤnde-Versammlung
  werden)  so  wird)  wenn  der  Vater  nicht  aus  eigener  Entschlieung
zurücktritt,  der  Sohn  durch  denselben  ansgeschlossen.

K.  140.
Was  das  Wahlverfahren  betrifft,  so  müssen  von  den  Städten  und  Oberamts=
        <pb n="920" />
        666

Auch  werden  bei  jeder  Regierungs-Beraͤnderung  die  Staͤnde  innerhalb  der  ersten
  vier  Wochen  versammelt  werden.

.  128.
Die  Staͤnde  theilen  sich  in  zwei  Kammern.

.  129-Die
  erste  Kammer  (Kammer  der  Standesherrn)  bestehe
1.)  aus  den  Prinzen  des  Kniglichen  Hauses;
3).  aus  den  Häuptern  der  fücstlichen  und  grästichen  Familien,  und  den  Vertretern
  der  standesherrlichen  Gemeinschaften,  auf  deren  Besitzungen  vormals
eine  Reichs=  oder  Kreistags=  Stimme  geruht  hatz  «

3.)  aus  den  von  dem  Kdnige  erblich  oder  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern-5.

  1%

Zo  erblichen  Mitgkiedern  wird  der  König  nur  solche  Gutsbesßer  aus  dem  standesberrlichen
  oder  ##tterschaftlichen  Adel  ernenen,  welche  von  einem  mit  Fidei-Commiß
  belegten,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  sich  vererdenden  Grundvermögen  im
Kdnigreiche,  nach  lbzug  der  Zinsen  aus  den  darauf  haftenden  Schulden,  eine  jährliche
  Rente  von  sechstausend  Gulden  bezlehen.

.  131.

Die  lebenslaͤnglichen  Mitglieder  werden  vom  Koͤnige,  ohne  Ruͤcksicht  auf  Geburt
  und  Vermögen,  aus  den  würdigsten  Staatseö  gern  ernannt.

zu  132.

Die  Zahl  saͤmtlicher  von  dem  Koͤnige  erblich  oder  auf  lebenslang  ernannten
Mitglieder  kann  den  dritten  Theil  der  uͤbrigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer  nicht
übersteigen.

1.  137.
Die  zweire  Kammer  (Kammer  der  A#bgeordneten)  ist  infammengesetzt
r.)  aus  dreitehn  Mitgliedern  des  rittersch  felichen  Adels,  welche  von  diesem  aus
seiner  Mitte  gewählt  werden;
2.)  ans  den  sechs  protestantischen  General,  Guperintendenten;
3.)  aus  dem  Lanpesbischoff,  einem  von  demn  Domfapite]  aus  dessen  Micte  gewähl=##n
  Miegliede  und  dem  der  Amtszeit  nach  a#testen  Dekan  katholischer  Con-##
        <pb n="921" />
        667

t.)  aus  dem  Kanzler  der  Landes,  Universttät;

5.)  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jeder,  der  Städte  Stutegart,  Tübin,
gen,  Ludwigsdurg,  Ellwangen,  Ulm,  Heilbronn  und  Reuttlingen  1.

6.)  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jedem  Oberamts,  Bezirke.

9.  134.

Der  Eintritt  in  die  erste  Kammer  geschieht  bei  den  Prinzen  des  Koͤniglichen
Hauses  und  den  übrigen  erblichen  Mirgliedern  nach  zurückgelegtem  Alter  der  Minde##
  hrigkeit,  beren  Dauer  bei  den  ersteren  von  der  hausgesetzlichen,  bei  den  letzteren
von  der  gemeinrechtlichen  Bestimmung  abhängt.  ·

In  die  zweite  Kammer  kann  keiner  gewählt  werden,  welcher  noch  nicht  das
dreißigste  Ledensjahr  zurückgelegt  hat.

73  135.

sol  Die  allgemeinen  Erfordernisse  eines  Mitglieds  der  Stände-Versammlung  sind
olgende:  «
1.)  dasselbe  muß  einem  der  drei  christlichen  Glaubens-Bekenntnisse  angehoͤren,  und
das  wuͤrttembergische  Staatsbuͤrgerrecht  haben;  ·
2.)  dasselbe  darf  weder  in  eine  Criminal-Untersuchung  verflochten,  noch  durch  gerichtliches
  Erkenntniß  zur  Dienst-Entsetzung,  zur  Vestungsstrafe  mit  Zwang
u  oͤffentlichen  Arbeiten  oder  angemessener  Beschaͤftigung,  oder  zum  Zuchthaus
verurtheilt  worden,  oder  wegen  eines  angeschuldigten  Verbrechens  blos  von
der  Instanz,  entbunden  seyn  "  ».-  «  '
5.)  es  darf  kein  Concurs  gegen  dasselbe  gerichtlich  eröffnet  seyn;  und  #selbst  nach
eendigtem  Concurs-Verfahren  dauert  seine  Unfahigkeit  fort,  wenn  es  wegen
Vermägens,  Irrürrang.  gestraft  worden  ist.  Jedoch  werden  die  erblichen  Mitglieder
  der  ersten  Kammer  durch  die  Erkennung  einer  Debit.,  Commisseon  von
Der.  Stimmführung  nicht  aubsgeschlossen,  wenn  ibnen  eine  Competenz  von
wenigstens  Iweitausend  Gulden  ausgesetzt  ist.  Endlich
t.)  darf  ein  Mirolied  der  Stánde-Versammlung  weder  unter  voterlicher  Gewalt,
noch  unter  Vormundschaft,  noch  unter  Privat-Dienstherrschaft  stehen.
"  7  4.  136.

Die  dreizehn  rickerschaftlichen  Mitalieder  der  zweiten  Kammer  werden  von  den
imma#r#culirten  Besibern  oder  Theilhabern  der  Rittergüter  nach  den  vier  Kreisen  des
Königreichs,  in  den  Kreisstädten,  unter  der  Leitung  des  betreffenden  Regierungs-Puästdenten
  mit.  Juziebunz  zweier  Mitalieder  der  Ritterschaft,  aus  smtlichen  Mit-Shiedern
  ritterschaftlicher  Lamilien  gewählt.

4
        <pb n="922" />
        668

J.  abn.
Die  Abgeotdneten  von  den  Staͤdten,  die  eigenes  Laubstandschaftstecht  haben,

und  von  den  Obetamts-Bezirken,  werden  durch  die  besteuerten  Buͤrger  jeder  einzelnen
  Gemeinde  gewaͤhlt.

9.  138.

Die  Jahl  der  Wöôblenden  verhält  ssch  zur  Zahl  der  saͤmtlichen  Buͤrger  einer
Gemeiode  wie  eins  zu  sieben,  so  daß  z.  B.  auf  140  Bürger  (ungefahr  709  Sinwohner)
zwanzig  Wahlmänner  kommen.

6.  159.

Zwei  Drietheile  der  Wahlmänner  bestehen  aus  densenigen  Börgern,  welche  im
nächstvorhergegangenen  Finanzsahre  die  höchste  ordentliche  directe  Steuer,  sey  es  aus
eigenem  oder  aus  nußnießlichem  Vermögen,  an  den  Staat  zu  entrichten  hatten.  Diese
werden  sedesmal  vor  Unstellung  einer  Wahl  von  dem  Ortsvorsteher  nebst  dem  Streuer-Einbringer,
  dem  Obmann  des  Bürger-Ausschusses  und  dem  Ratheschreiber,  oder
wenn  dessen  Ame  mitc  Dder  Stelle  eines  Ores-Worstehens  wereinige  ist,  dem  ersten
Gemeinde  Rath,  aus  dem.  Steuer-Megister,  als  Wahlmänner  w#uögo#eichnet.

4.  1%.

Das  letzte  Drictheil  der  Wablmänner  wird  von  deo  übrigen  Stenet-Tonttibuenten,
  unter  der  Leitung  des  Ortevorstehers  mit  Zugiehung  der  (h.  2359.)  erwähnten
Personen  gewaͤhlt.  Die  Stimmen  muͤssen  einzeln  (im  Durchgang)  abgegeben  werden.

K.  141.

Die  Lite  der  Wahlmänger,  sowohl  derjenigen,  welche  wegen  der  Gräße  ihres
Steuer-Aneheils  von  selbst  zur  Wahl  berechtigt  find,als  der  gewählten,  wird  der
Gemeinde  bekannt  gemacht.

.  144.

Zur  Ausbbung  des  Wahleechkes  seder  Art  werden  eben  die  perfönlichen  Eigenschaften
  erfordere,  welche  nach  .  135  der  Abzuordnende  selbst  haben  muß,  nur  mit
der  Ausnahme,  daß  das  Alter  der  Volljährigkeit  hioreicht.

4.  145.

Eine  gülcige  Wahl  komme  nur  durch  die  Abstimmung  von  wenigstens  zwei
Driteheilen  der  Wahlberechtigten  zu  Stande.  «
        <pb n="923" />
        669

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  konn  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen;
  den  Fall  ausgenommen)  wenn  der  Wahlberechtigee  durch  Dienstverhältnisse.
verhindert  ist,  ch  am  Wahloste  einzufinden.

:4.

Die  Wahles  geschehen  nach  vrelativer  Stimmenmehrheic;  jeboch  dauf  diefe  nies
mals  weniger  als  den  dritten  Theil  den  abgegebenen  Seimmen  betragen.  Nur  in
dem  JFalle  des  F.  140.  sindet  die  "  Beschränkung  nicht  State.  »

Ip-FallevekStimmen-Ol«heitswikchenkwkiGmöthFestleithm
bem  Zuͤngeren  vor.  «
«Nitmaaskdngsidleisfditsthnskcjtssåz

DIES-Wer
  in  mehreren  Kreisen  als  Rittergutsbeßtzer,  oder  in  mehreren  Orten  als

Gemeindebürger.  bestkeuert  wird,  kann  in  mehreren  Freisen  oder  Gemeinden  das
Wahlreche  ansaben.  «
#  4.

Wählbo  ist  feder,  weschem  die  oben  (3.  134  und  135)  vorgeschriebenen  Eigenschaf,
ten  nicht  fehlen.  Jedoch  können  Scaatsdiener  nicht  innerhalb  des  Bezirks  ihrer
Amts-Verwaltung,  und  Kirchendiener  nicht  innerhalb  des  Oberamts-Bezirkes,  in  welchem
  sie  wohnem)  gewählt  werden  und  eine  anderwärts  auf  sie  gefallene  Wahl  nur
mit  Genehmigung  der  ihnen  vorgesetzten  höchsten  Behsede  annehmen-  —-Auchkönne-Impe-die-HäupterdersendesherrlichenFamilie-»nochdieRimrs


sucdbesitzerOJZOgewöhltwerdet-.  «

H.I«·

Die  Wahlmaͤnner  eines  Kreises,  eines  Oberamts  oder  einer  Stadt  sind  in  Ansehung
  der  Person  des  Abgeordneten  nicht  auf  ihren  Wahlbezitk  beschraͤnkt;  sie  koͤnnen
  auch  einem  anderswo  im  Koͤnigreiche  wohnenden  Staatsbuͤrger  ihre  Stimme
geben.  Wer  aber  an  mehreren  Orten  gewähle  worden  ist,  kann  nur  Eine  der  auf
ihn  gefallenen  Wahlen  annehmen.  «

H.158.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  Vater  und  Sohn  zugleich  Mitglieder  der  Stände=Versammlung
  werden,  so  wird,  wenn  der  Vater  nicht  aus  eigener  Entschließung
zurücktritt,  der  Sohn  durch  denfelben  ansgeschlossen.

9.  149.
Was  das  Wahlvetfahren  betrifft,  fo  muͤssen  von  ben  Staͤdten  und  Oberamts-
        <pb n="924" />
        670

bezirken  längstens  binnen  acht  Tagen  von  det  geic  an##  ba  das  Einterufungs,  Re,
serpr  zu  ihrer  amtlichen  Kenntiuß  gekommen  ist,  die:Leisten  lämtucher  Wahlmännes
an  bas  Oberamt  eingeschickt  werden;  worauf  sodann:  von  lester#er  Behörde  langstens
binneo  zehn  Tagen)  oon  dem  Empfange  jenes  Reserists  an  gerechnet,  ein  Wahltermin
  zu  bekimmen  ist,  dessen.  Bekanntmachung  acht  Tege  vor  dem  Eintritte  geschehen
  muß.

9.  160.

Die  Wabl  Feschieht  in  der  Amtsstade  durch  die  perfönlich  anwesenden  Wahlmänner
  vermittelst  der  lebergabe  eines  von  ihnen  geschriebenen  oder  wenigstens  unterschriebenen
  oder,  wenn  der  Wadlmans  nicht  schreiten  kann  mir  bessen  beglaubig"
tem  Handzeichen,  statt  der  Unrerschrifc,  versehenen  Stimmzettels.

4.  15.

Die  Leitung  der  Wahl  steht  dem  Oberameman  zu,  bei  den  zu  eigener  Landstandschaft
  berechtigten  Staͤdten,  unter  Zuziehung  eines  aus  wenigstens  vier  Personen
  bestehenden  Ausschusses  von  dem  Stadtrathe  und  dem  Bürger=  Aueschusse;  bei
den  Oberamts:=  Bezirken  besteht  dieser  Ausschuß  aus  vier  Mitgliedern  der  Amtsversammlung,
  nebst  einem  Miegliede  des  Bürger-Ausschusses  von  der  Stadt  und  einem
von  dem  Lande;  das  Protokoll  hat  der  betreffende  Aktuar  iu  führen

Die  Muuglieder  dieses  Ausschusses  sind  nicht  wählbar  in  ihrem  Bezirke,  und
eben  so  wenig  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  die  zur.  vi-  der  Wahlhandlung
tuzuziehenden  ruterschefthchen  Mitglicder  G.  156).

3  .  157.

Die  Wablhandlung  darf  nicht  über  drei  Tage  dauern  welche  sich  in  uhunterbrochener
  Reihe  folgen  müssen.

#K.  1653.

Kann  oder  will  der  Gewähsee  die  Wahl  nicht  annebmen,  so  kann  der  naͤchste
in  der  Stimmenzahl  fuͤr  ihn  eintreten,  “ssP  daß  bieler  nicht  weniger  als
den  dritten  Tdeil  der  abgelegten  Stimmen  erhalten  hat;  gußerdem  muß  eine  neue
Wahdl  vorgenommen  werden.

Das  Leßtere  muß  auch  dann  geschehen,  wenn  nach  bereits  angenommener  Wahl
die  Stelle  des  Abgeordneten  wieder  erledigt  wird.

4.  154
Nach  dem  Schlusse  der  Wohlhandluna  muß  für  den  Gewähleen  zu  dessen  Legi
timatior  eine  Wahlurkunde  mit  der  Unterschrift  sämrlicher  zur  Leitung  und  Beurkundung
  der  Wahl  zugegen  gewesenen  Personen  ausgefertigt  werden.
        <pb n="925" />
        671

8.  165.  22
Der  Gewébkoe.  ist  als  Abgeordneter,  nicht  des  einzelnen  Wahlbezirkes,  sondern
des  ganz.  n  Landes  anzushen.  6  #

E  kann  idm  dhaher  auch  keine  Inskinktidn,  an  welche  er  bei  seinen  künftigen
Abstimmungen  in  der  Stände-Versammlung  gebunden  wäre,  ertheilt  werden.

9.  166.

Die  Mieglieder  beider  Kammern  haben  ihr  Stimmrecht  in  Person  auszuüben;
mur  den  erblichen  Mutgliedern  der  eisten  Kammer  i  gekottet,  ihre  Stimme  einem
ondern  in  der  Versammlung  anwelenden-  Micsliede  dieset  Kammer  oder  einem  Sohne
ode#n  dem  sonstigen  prajumeiven  Rechfolte#r  in  der  Standeeheirschaft  zu  übertragen.
Diccses  besondere  Recht  der  Stimm,,  Uebertragung  kann  äuf  gleiche  Weise  auch
für  einen  wegen  Minderfährtgkeit  oder  anderer  pe##sô#lichen  Unfahi###en  unter  Vormundschofe
  Üedenden  Standesherrn  von  dessen  Pormund  ausgeübt  werden.

In  sedem  Fall  aber  kann  ein  Mitglieb  der  ersken  Kammer  oder  ein  Stellvertreter
  desselben  numals  mehr  als  Eine  übertragene  Summe  führen.  ·

§’I57;

Alle  sechs  Jahre  muß  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  nicht  Amtshafber
  Sitz  und  Siimme  in  der  zweiten  Kammet  haben,  vorgenommen  werden;  die
bisherigen  siad  wieder  wählbar.

b.  158.

Wöbrend  dieses  sechsjchrigen  Zetroumes  erfolgt  der  Austrite  eines  Mitgliedesder
  Kammer,  außer  dem  Fahe  des  freimilligen  SEytschlusses  oder  der  gerichtlich  ers,
kannten  Uusschließung  (V.  199)  nur  donn,  wenn  «-1.)

  ein  Mitglied  das  Orund-  Vermoͤgen,  den  Stand  oder  das  Amt,  worauf  dessen
  Befaͤhigung  beruht,  zu  besitzen  aufhoͤrt;  J

u.)  wenn  das  Mutglied  in  der  Jwischenzeit  eine  der  eben  (F.  136)  fellgeseszten.
Eigenschaften  verliert.  «  ·»««  «

In  solchen  Fällen  wird,  wenn  das  austretende  Mitglied  ein  gewaͤhlter  Abgeardneter
  war,  eine  neue  Wahl  von  einem  neuen  Wahl-Collegium  vorgenommen.

.  u159.

Die  Mitalleder  beider  Kammern  haben  sich  vor  Eroͤffnung  des  Landtages  zu  ·  legitimiren,
  und  zu!  dem  Ende  einige  Tage  vor  dem  in  dem  Einberufungs-Reseripte
vorgeschriebenen  Termin  an  dem  bestimmten  Orte  der  Versammlung  sich  einzufinden.
Die  Legitimation  geschieht,  fuͤr  den  ersten  künftigen  Landtag,  auf  die  bisher
        <pb n="926" />
        672

ubliche  Weise,  in  der  Folge  aber  bei  dem  ständischen  Ausschusfe  (6.  187)  durch  Vorlegung
  des  Einberufungsschreibens,  welches  in  dem  (5.  156)  erwähnren,  Falle  der
Stimm,  Uebettragung  mie  der  hierauf  gerichreren  Vollmacht  begleitet  seyn  muß,  und
vermittelst  der  Wahlurkunde.

Die  zur  Versammlung  aufs  neue  gewähleen  Mitglieder  des  Ausschusses  selbst
werden  zur  Prüfung  ihrer  eigener  Legitlmation  durch  die  zuerst  legitimirten  Abgeordneten
  ersegt.

ECEr  hängt  von  dem  Könige  ab?  zu  dem  Lesitimations.  Geschsfte  Commissarien
46zuordnen.

4.  160.  E
Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheie  der.  Haͤlfte,  die  zweite  Kammer
ug  das  Erschejinen  von  zwei  Dricttheilen  ihrer  Glieder  als  vollstaͤndig  besehht  angesehen.

Der  ständische  Ausschuß  hat  am  Tage  vor  dem  in  dem  Einberufungsschreiben
bestimmeen  Termin  dem  Geheimen-Rathe  von  dem  Erfolge  des  Legirinations-Geschäfte
Anzeige  zu  machen.  «  ’

Der  Koͤnig  wird  hierauf,  wenn  jene  Zahl  darch  solche  Abgeordnete  erfuͤlt  ist,
bei  deren  Legitimation  sich  kein  Anstand  gefunden  hat,  den  Landtag  in  den  für  diesen,
  Fall  vereinigten  Kammern  eroͤffnen;  wobei  der  vom  Koͤnig  ernannte  Praͤsident
der  etsten  Kammer,  oder,  wenn  noch  keiner  ernannt  ist,  derjenige,  welcher  es  bei
der  vorigen  Versammlung  war,  die  Stelle  des  Vorstandes  vertritt.

Die  Legitimation  der  etwa  spaͤter  eiatreffenden  Mitglieder,  so  wie  die  Erledigung

r.  noch  uͤbrigen  Legitimations-  Anstaͤnde,  geschieht  bei  der  betreffenden  Kammer.
as  Resultat  muß  dem  Geheimen  Rathe  vorgelegt  werden;  auch  ist  der  anbrin  Kammer
  bavon  Rachricht  zu  ertheilen.

.  161.

ollte  bei  Einberufung  eines  Landtages  eine  der  beiben  Kammern  nicht  in  der
nach  .  a60.  erforderlichen  Anzahl  zusammen  kommen,  so  wird  ste  als  einwilligend
in  bie  Beschluͤsse  der  andern  angesehen.  Jedoch  steht  es  in  diesem  Falle  den  erschie-##enen
  Mitglledern  der  unvollzéhligen  Kammer  frei)  den  Sitzungen  der  andern  mit
Stimmrecht  beizuwohnen.

..

An  der  ersten  Kammer  uehmen  die  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  den  ersten
Pkatz  ein;  auf  sie  folgen  die  Standesherren,  beide  unter  ssch  nach  ihrem  sonst  bestehenden
  Range;  sodann  die  übrigen  erblichen  und  die  auf  Lebenszeit  vom  König
ernannten  Mitglieder,  nach  der  Jeit  ihrer  SErnennung.
        <pb n="927" />
        675

In  der  zweiten  Kammer  6en  die  verschiedenen  Elossen,  woraus  sie  tusammen"
gesest  ist,  in  der  F.  80  angegebenen  Ordaung;  unter  den  Gliedera  jeder  einzelnen
  Classe  entscheider,  je  nach  Beschaffendeic  derselben,  das  Amts=  oder  das  Lebens-Alter,
  uad  unter  den  Geistlichen  katholischer  Confessien  der  Vorzug  der  Amtswürde.

Die  dbstimmungen  geschehen  nach  der  Sit=  Ordnung,  sedoch  so,  daß  in  der
zweiten  Rammer  bei  dem  Stimmen-Aufrufe  immer  zwischen  den  vier  arsten  und  den
zwei  ü#ligen  Classen  gewechseit  wird,  bis  jene  erschöpft  sind.

#13.
Jedes  Mitglied  der  ersten  und  der  zweiten  Kammer  hat  bei  seinem  erstmaligen
Eincritte  in  d##selbe  den  Stände-Eid  abzulegen.  Dieser  lautet  /22  .

Ichschedu-pie,Becfass«-ng,heitigzuhalcm,,uxsdindesScäadeiVerfgmwlsng
das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes,  ohne  alle  Nebe#nrüchsicht,
  nach  meiner  eigenen  Ueberzeugung,  treu  und  gewissenhafte  zu  berathen.

  Se  wahr  mir  Gott  helfe!  ,
Dekgköndasidwitdeeinembeickdssnungeineskoadtagegneueintretendes
Micgtied  in  die  Hände  des  Königs  selbst,  oder  des  zur  Eröffnung  bevollmdAchtigten

Ministers,  außerdem  in  die  Hände  des  Präsidenten  eiver  jeden  Kammer  abgelegt.

5  1.

Der  Vortstand  der  Stände-Versammlung  testeht  aus  einem  Präsidenten  und
vinem  .  Viee-  Proͤsi  denten  in  jeder  der  beiden  Kammern.  Das  Amt  desselben  dawort
bis  zum  Ablaufe  des  sechsjaͤhrigen  Zeitraums.  (8.  165.)

Den  Präsidenten  der  ersten  Kammer  ernennt  der  König  obne  Vorschlag;  für
die  Stelle  des  Bice-Práäsdenren  werden  von  der  ersten  Kammer  drei  standesherrliche
Mitglieder  durch  ebsolute  Stimmen=  Mehrheit  gewählt,  aus  welchen  der  König.
eines  ernennt.  «

Sbenso  wählt  die  zweite  Kammer  aus  ihrer  Mitte,  obne  Unterschied  der  Classen,
drei  Mitglieder  zur  Stelle  ihres  Prädsidenten,  und  wenn  hierauf  die  Konigliche  Ernennuag
  erfolgt  ist,  auf  gleiche  Arc  zu  dem  Amre  des  Wice-Prälsidenten,  welchen  der
Könia  ebenfalls  aus  den  hiezu  vorgeschlagenen  drei  Mitgliedern  ernennt.  »

Kotnmtnachdvlaufdessechsjährigtngoinaamesdiesweittsammekjumetstem
malqusammewodeksoiltesonstdetFalleintreten,-doß"beiderfelbenbeidePkäsidials
Stellen  zugleich  erledigt  waͤren,  so  vertritt  bis  zur  Ernennung  des  Praͤsidenten
das  aͤlteste  rechtsgelehrte  Mitglied  die  Stelle  des  Vorstandes.

Jede  der  Kammern  waͤhlt  auf  die  Dauer  eines  Landtages  einen  oder  mehrere
Sekeetaͤre  aus  ihrer  Mitte.  «

166.

5  «
Ort-Präsidenteinerjedmkammersorgtfürdietxufkechthaltungder-Ordnung,
bestimmt  die  Sitzungstage,  eroͤffnet  und  schließt  die  Sitzungen,  ordnet  den  Gang
der  Verhandlungen,  und  leitet  die  Berathungen  und  Abstimmungen.
        <pb n="928" />
        674

.  166.

Die  Mitglieder  der  Kammern  siad  verbunden,  jeder  Sitzung  anzuwohnen;  im
Fall  eines  gegründeten  Hindernisses  haden  sie  solches  dem  Prästdenten  anzuzeigen.

Wäbrend  der  Dauer  der  Versammlung  dürfen  se  ssch  nicht  ohne  Erlaubniß
des  Präsidenten  entfernen)  und  bei  einer  über  acht  Tage  daueraden  Abwesenheit
nicht  ohne  Bewilligung  der  Kammer;  jedoch  kann  der  Prästdenc  in  besonders  dringenden
  Fällen  auch  einen  solchen  längern  Urlaub  ertheilen,  hat  aber  davon  der
Kammer  in  der  folgenden  Situng  Kenntniß  zu  geben.

5.  167.  2
Die  Sitzungen  der  zweiten  Kammer  sind  oͤffentlich;  auch  hat  sie  ihre  Berhandlungen
  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen.  Von  der  ersten  Kammer  muß  wenigstens
  das  letztere  geschehen.

Die  Zudoͤrer,  die  ein  Zeichen  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung  geben,  werden
  unverzuͤglich  entfernt.

9.  168.

Die  Sthunzen  werden  geheim)  theils  auf  das  Begehren  der  Minister  und
Köm'glichen  Commissarien  bei  Vorträgen,  die  sie,  ihrer  Errirung  nach,  im  Namen  des
Koniges  zu  machen  haben,  und  welche  nur  im  Fall  einer  solchen  Erklärung  für
amtliche  A#eußerungen  zu  halten  sind;  theils  auf  den  Antrag  von  wentigstens  drei

Murgunedern,  wenn  diesen)  nach  vorläufigem  Abtritt  der  Zuhörer,  die  Mehrheit  der
Kammer  beiftimme.

.  16.

Die  Minister  sind  befugt,  den  Verhandlungen  der  beiden  Kammern  anzuwohnen
  und  an  den  Berathschlagungen  Theil  zu  nehmen.  Sie  können  sich  auch  von
andern  Staatsdienern  begleiten  lassen,  welche  etwa  den  vorlie#enden  Gegenstand  besonders
  bearbeitet  haben)  oder  sonst  vorzügliche  Kennt#ß  davon  besigen.  An  den
Situngen  der  ständischen  Commissionen  steht  ihnen  im  Fall  einer  ausdrücklichen
Einladung  gleichfalls  Theilnahme  zu.

.  170.
Deputationen  kann  die  Stände-Versammlung,  weder  annehmen,  noch  ohne  En
aubniß  des  Köntges  abordnen.  —

171.—

Nur  den  Ministern  oder  Königl.  Commissarien,  den  Bericht-Erstartern  der  ständi,
schen  Commi'sionen  und  den  Micgliedern,  welche  einen  Gegenstand  imm  Berardung
in  A#trag  zu  dring=  leide  Motton  zu  michen)  haben,  st-  ###  die  Be  ug#u#ß  zu.  schriftliche
  8  in  der  Vecsammiung  abzulesen.  Außerdem  finden  bloß  muͤndliche  Vorträge
  statt.  «
        <pb n="929" />
        616

.  172.

Gesetzes-Entwuͤrfe  koͤnnen  nur  von  dem  Könige  an  die  Stände,  nicht  von  dem
Seämen  an  den  König  gebracht  werden.  Den  Ständen  ist  aber  unbenommen)  im
Wege  der  Petition  auf  neue  Oesehe  sowohl  ale  auf  Abänderung,  oder  Aufhebung.
der  bestehenden  anzutragen.  "

Der  König  allein  sanctionirt  und'  verkündet  die  Gesetze  unter  Anführung  der
Vernehmung  des  Seheimen  Raths,  und  der  erfolgten  Zustimmung  der  Stände.

.  °  »

Inder-Regelsoll-sein-G«egensi·anddek.BeratljungjwverselbmSigung,.worin-HerAntkagdazu-gemachtswitd,.p:cVerhandlunguadAbstimmung-gebtachtwerden.

"WesmjedochdreiViertheiledetMitglieder-einstimmst,kann-einGegensiand-fürfo
dringend  oder  so  unwichtig  erklaͤrt  werden,  daß  von  jener  Regel  abgegangen  werden  darf.
RNKönigliche  Anträge  sind,  ehe  sie  zur  Berathung,  in  der  Versammlung,  kommen
können,  an  Kommissionen  zu.  verweisen),  welche  über  deren  Inhalt  Vorrrag  zu  er?

statten  haben.  .

Titus-Bei

  der  Abstimmung  ist  der  Antrag,  mit  den  waͤhrend  der  Berathschlagung  in
Vorwurf  gekommenen  Modificationen,  in  einzelue  einfachs  Fragen  so  aufzulösen,
daß  sedes.  Mirglied  durch  bloße  Bejahung  oder  Verneinung  seine  Stimme  abgeben  kann.

*½75.

Zu  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  wird  in  feder  Kammer,  die  zur  vollstänt

digen  Besesung  derselben  (#.  160),  nothwendige  Anzahl  von  Mutgliederm  erfordert.

196.  .

Die  Beschluͤsse  werden  nach  der  Scimme  amehrheit,  welche  nach  Beschaffenheit  des
Gegenstandes  eine  absolute  oder  relutive  seyn  kann,  abgefaßt,  so  daß  im  Falle  der
Stimmen-Gleichheit  der  Mästdent  den  Ausschlag  gibt:  Wenn  sedoch  von  Ubänderung
irgend  eines  Punktes  der  Verfassung  die  Rede  ist,  so  ist  die  Beistimmung  von  zwei
Drittheilen  der  anwesenden.  Mitslieder  in  beiden  Kammern  norhwendig.

.  177.

Die  zum  Wirkungskreise  der  Stánde  gehörigen  Angelegenheitem  werden  in
seder-Kammer  besonders  vethandelt  Doch  können,  um  eine  Ausgleichung  verschie
dener  Ansichten  zu  versuchen,  beide  Kammern  sich  mit  einander  zu  vertraulichen
Besprechungen,)  ohne  Protokoll-  Führung  und  Beschlußnahme)  vereinigen.  »

Lus.  .  «

Es  hängt  von  dem  Könige  ab,  die  Gesetzes-Entwürfe  oder  andere  Vorschlägean
  die  erste  oder  an  die  zweite  Kammer  zu  bringen,  ausgenommen,  wenn  sie  Verwilligung
  von  Adbgaben  betreffen;  in  welchem  Fille  solche  immer  zuersk  an  die  zweite.
Kammer  gelangen.  «""  «

*  179.
Die  von  der  einen  Kammer  gefaßten.  Beschlüsss  werden  der  andern  zu  gleich-
        <pb n="930" />
        606

mäßiger  Berathung  mitgetheilt.  Rur  zu  Ausübung  des  Reches  der  Petitionen  und
Beschwerden,so  wie  zu  einer  Anklage  wegen  verletzter  Verfassung,  (§.  199)  ist
sede  Kammer  auch  einzela  berechtigt.

9.  180.
Die  Kammer,  an  welche  die  Mittheilung  geschieht,  kann  den  Antrag  der  mittheilenden
  verwerfen  oder  annehmen,  und  zwar  entweder  unbedingt,  oder  mit  beigefügten
  Modistcationen.  Die  Verwerfung  muß  aber  sederzeit  mit  Anführung  der
Gründe  geschehen.

19
Von  der  voestehenden  Regel  (5.  180)  macht  die  Abgaben,  Verwilligung  eine
Ausnahme  in  folgenden  Punkten:  «

1.)  Eine  Abgaben,  Verwilligung  wird  in  der  zweiten  Kammer,  nach  der  von  ihr
in  Gemäßheit  des  J.  #10  vorgenommenen  Untersuchung,  in  Berathung  gezegen,
  und  nach  vorgängiger  vertraulicher  Besprechung  mit  der  ersten  Kammer,
(6.  100)  Beschluß  darüber  in  der  zweiten  gefaßt;

3.)  dieser  Beschluß  wird  sodann  der  ersten  Kammer  mitgetheilt,  welche  denselben
nur  im  Ganzen,  ohne  UAenderung,  annehmen  oder  verwerfen  kann;

5.)  erfolgt  das  Letztere,  se  werden  die  bejahenden  und  die  verneinenden  Stimmen
beider  Kammern  zusammen  gezählt,  und  nach  der  Mehrheit  sámtlicher  Stimmen
  wird  alsdann  der  Siäade-Beschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Falle
Stimmen,Gleichheit  eintreten  4  so  hat  der  Prästdent  der  zweiten  Kammer  die
Entscheidung.

895
In  allen  andern  Fällen  gilt  der  Grundsaßz)  daß  nur  solche  Beschlüsse,  worüber
beide  Kammern,  nach  gegenseitiger  Mittheilung,  einverstanden  sind,  an  den  Konig
gebracht  und  von  dem  Könige  bestätigt  werden  können.
9.  183.

Der  von  der  einen  Kammer  verworfene  Antrag  der  andern  kann  auf  demselben
Landtage  nicht  wiederholt  werden.  Wird  aber  ein  solcher  Antrag  bei  der  nächsten
Stäáänude,  Versammlung  erneuert  und  abermals  verworfen)  so  treten  die  zwei  Kammern
  zu  einer  vertraulichen  Besprechung  über  den  Gegenstand  zusammen.  Sollte  auch
hiedurch  die  Perschiedenheit  der  Ansichten  nicht  ausgeglichen  werden,  so  haben  die
Kammern,  wenn  die  Frage  einen  ihnen  von  dem  Könige  zugekommenen  Gegenstand
betriffe,  ihre  Nicht,  Uebereinstimmung  dem  Kbnige  blos  anzuzeigen,  woferne  ie  nicht
mit  einander  übereinkommen,  die  Enrscheidung  dem  Könige  zu  überlassen.

184.

Kein  Mitaglied  der  beiden  Kammern  kann  wäbrend  der  Dauer  der  Stände=  Verlammlung
  ohne  Einwilligung  der  betreffenden  Kammer  zu  Verhafe  gebracht  werden,
den  Kall  der  Erareifung  auf  frischer  That  wegen  eines  Derbrechens  ausgenommen.
In  letzterem  Fall  ist  aber  die  Kammer  von  der  geschehenen  Verhaftung,  mit  Angabe
des  Grundes,  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  letzen.
        <pb n="931" />
        1
r

8.  185.

Niemand  kann  wegen  seiner,  in  der  Staͤnde-Versammlung  gehaltenen  Vortraͤge
und  gegebenen  Abstimmungen  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Jedoch  sind  Beleidigungen
  oder  Verläumungen  der  Regierung,  der  Stände-Versammlung  oder
einzelner  Personen  der  Bestrafung  nach  den  befstehenden  Gesetzen  in  dem  ordentlichen
  Wecge  des  Nechts  unterworfen.  Z  *

Verfehlungen  gegen  die  Geseßze  des  Anstandes  oder  der  innern  Polizei,  oder  gegen
  die  Geschäfts-Vorschriften,  hat  der  Prästdent  zu  bemerken)  und,  wenn  sie  bedcurend
  sind,  solche  zur  Kenntaiß  der  Kammer  zu  bringen,  welche  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände  ihre  Mißbilligung  ausdrücken)  Verweis  ertheilen,  oder  auch  Wideruf
  verlangen  kann.

136.

Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Stände-Wersammlung  entweder  in  eigener
Person,  oder  durch  einen  dazu  bderollmächtigten  Minister.  6

Dem  Konige  steht  auch  das  Recht  zu,  die  Dersammlung  zu  vertagen  oder  ganz
aufzuloͤsen.

Im  Falle  der  Auflösung  wird  spaͤtestens  binnen  sechs  Monaten  eine  neue  Versammiung
  einberufen  werden;  es  ist  hiezu  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten  nöthig,
bei  welcher  jedoch  die  vorigen  Mitglieder  wieder  gewählt  werden  können.

5.  187.  .

So  lange  die  Staͤnde  nicht  versammelt  sind,  besteht,  als  Stellvertteter  derselben,
  ein  Ausschuß  fuͤr  diejenigen  Geschäfte,  deren  Besorgung  von  einem  Landtage
zum  andern  zur  ununterbrochenen  Wirksamkeit  der  Repraͤsentation  des  Landes  nochwendig
  ist.

L

In  dieser  Hinsicht  liegt  dem  Ausschuß  ob,  die  ihm,  nach  der  Verfassung,  zur
Erhaltung  derselben  zustehenden  Mittel  in  Anwendung  zu  bringen,  und  hievon  bei
wichtigen  Angelegenheiten  die  in  dem  Konigreich  wohnenden  Stände-Mitaliedet  in
Kenntniß  zu  setzen,  in  den  geeigneten  Fällen  bei  der  höchsten  Staats=  Behbrde  Vorstellungen,
  Verwahrungen  und  Beschwerden  einzureichen,  und  nach  Erforderniß  der
Umstaͤnde,  besonders  wenn  es  sich  von  der  Anklage  der  Minister  handelt,  um  Einberufung
  einer  außerordentlichen  Stände-Versammluäg  zu  bitten,  welche  in  letzterem
Felle  nie  verweigert  werden  wird,  wenn  der  Grund  der  Anklage  und  die  Dringlichkeit
  derselben  gehörig  nachgewiesen  ist.  «

AußerdemhatderAusschußamEndedekindieswischenseitfalleubmFinanz-IchkeaqchMaßqabedessen,wasstofestgesehtiMItetichiige,ver-Verabschie-


suprüfetuunddenEcatdeskünftigensabrdmitbemFstsansiMinisterjumzuberarhen.
  Auch  steht  dem  Ausschusse  die  Aufsscht  über  die  Verwaltung  der  Staats-Schulden,=
  Zahlungs-Casse  zu.  *  —

Insbesondere  gehort  es  zu  seinem  Wirkungskreise,  die  fuͤt  eine  Staͤnde-Ver-
        <pb n="932" />
        578

(sammlung  scch  eignenden  Geschäfts=  Gegenstände,  namentlich  die  Erdreerungen  vor,
gelegter  Gesetzes-Entwürfe,  zur  künfrigen  Berathung  ivoriubereiten,  und  für  die
Vollziehung  der  Jandständischen  Beschlüsse  Serge  zu  tragen.

5.  189.  «
Dagegen  kann  sich  der  Ausschuß  auf  solche  Gegenstaͤnde,  welche  verfassungsmäßig
  eine  Verabschiedung  mit  den  Ständen  erfordern,  namentlich  auf  Gesetzgebungs=
  Anträge,  Steuer-Verwilligungen,  Schulden-Uebernahmen  und  Militär=Aushebungen)
  nicht  anderst  als  auf  eine  vorbereitende  Weise  einlassen.

4.  190.

Der  ständische  Ausschuß  besteht  aus  zwölf  Personen)  nämlich  den  Präsidenten
der  beiden  Kammern,  zwei  Mitgliedern  aus  der  ersten,  und  acht  aus  der  zweiten
Kammer.  Die  Wahl  derselben  geschieht  von  den  zu  diesem  Zwecke  vereinigten  Kammern
  nach  relativer  Stimmenmehrheit  auf  die  Zeit  von  einem  ordentlichen  Landtage
zum  andern  (auf  drei  Jahre),)  und  ist  jedesmal  dem  Könige  anzuzeigen.

Ein  in  der  Zwischenzeit  abgehendes  Ausschuß-Mieglied  wird  von  der  nächsten
Versemmlung  der  Stände  wieder  definitiv  ersetzt;  bis  dahin  rückt  an  dessen  Seelle
dassenige  Stände-Muitglied  ein,  welches  bei  der  lehzten  Ausschußwahl  die  meisten
Stimmen  nach  den  Gewahlten  erhalten  hatte.

In  Verbinderung  der  Praͤsidenten  treten  die  Viee-Praͤsidenten  fuͤr  sie  ein;  sind
lehtere  schon  Mitglieder  des  Ausschusses,  so  werden  deren  Stellen  auf  die  so  eben
festgesehte  Weise  ersetzt.

Sechs  Mitglieder  des  Ausschusses,  die  Präsidenten  der  beiden  Kammern  mit
eingeschlossen,  müssen  in  Stuttgart  anwesend  seyn.  Die  übrigen  sechs  Mitglieder
können  außerhalb  Sturtgart  ihre  Wohnungen  haben,  znd  werden)  so  oft  es  die
Umstände  erfordern)  von  den  Anwesenden  einberufen.

«  (H.ex91.

BeiieverStckndesVersammtung»der-derAusschuß-«über·dasieti·lge,swadvon-ihm
indecZwischenzeitverhandelt-wordea-jst,jnieinemqusammentritte.beiverKammera
Rechenschaft  abzulegen.

9.  1192.

Die  Verrichtungen  des  Lusschusfteter  mit  der  Eröffnung  eines  neuen  Landtages
auf,  und  werden  nach  einer  bloßen  Vertagung  desselben,  oder  nach  Beendigung  einer
außerordentlichen  Stände-Versammleng)  wieder  fortgeseßt.

Bei  der  Auflösung  eines  seden  Landtages  und  bei  der  Eatlassung  eines  ordentlichen
  muß  ein  neuer  Ausschuß  gewählt  werden,  wobei  die  vorigen  Mitglieder  wieder
wählbar  ind.  Zu  dieser  Wahl  wird  den  Ständen  sedesmal)  auch  bei  einer  Auflösung
der  Versammlung,  die  erforderliche  Sigtung  noch  gestattet.  «

Sollten  außerordentliche  Umstände  es  ihnen  unmöglich  machen)  diese  Sitzung
noch  zu  halten,  so  haben  die  bisherigen  Mitglieder  oder  deren  Stellvertreter  (9.  290))
so  ferne  sie  zugleich  Stände,  Mitglieder  sind  die  Verrichtungen  des  Ausschuß,  Colleyiums
  wieder  u  übernehmen.
        <pb n="933" />
        679
l  j  —  -  191.

Das  staͤndische  Amts-Personal  besteht,  außer  den  Beamten  der  Schulden=  Zablungs-Kasse,
  fuͤr  beide  Kammern  aus  einem  Archivar,  fuͤr  jede  Kammer  aus
einem  Registrator  und  den  erforderlichen  Canzellisten;  die  Registraroren  haben  zugleich
bei  dem  Ausschuß  das  Secretattat  zu  versehen.

Jede  Kammec  wählt  ihren  Registrator  und  Camzellistenz  die  Beamten  der  Schulden,
  Zahlungs,  Kasse,  so  wie  der  Archivar,  werden  von  den  hiezu  vereinigten  Kammern
  gewaͤhlt.

Dem  König  ist  die  Bestellung  der  Kassenbeamten,  des  Archivars  und  der  Registratoren
  zur  Bestätigung  vorzulegen)  und  von  der  Wahl  der  Canzellisten  Anzeige  zu  machen.

Die  Dienst.  Entlassung  dieser  Beamten  geschieht  auf  gleiche  Art,  wie  deren  Anstellung,
  durch  die  einzelnen  oder  durch  die  vereinigten  Kammern,  und  richtet  ssch  im
„Uebrigen  nach  den  deshalb  bei  den  Kodniglichen  Beamten  geltenden  Gesehen.

4  Die  Annhme  und  Entlassung  der  ständischen  Kanzlei:  Diener  hängt  von  den
Hräsidenten  ab.  »  ·

Das  gesamte  Amts-und  Dienst-Personal  steht  bei  nicht  versammeltem  Landstag
  unter  der  Aufsicht  und  den  Befehlen  des  Ausschusses,  welcher  auch  in  der  Zwischengeit
  die  erforderlichen  Amtsverweser  zu  bestellen,  und  ungetreue  oder  sonst  sich  vergehende
  Diener  in  den  gesetzlichen  Fällen  den  Gerichten  zu  übergeben  hat.

*  J.  194.

(Eine  eigene  ständische  Kasse,  welche  die  für  sie  jedesmal  zugleich  mit  dem  Finanz-(Etat
  zu  verabschiedende  Summe  aus  der  Sraats,Kasse  in  bestimmten  Raten  erhält)
tbestreitet  den  ständischen  Aufwandd.  .  -

Hieyer·gehökenvceTaggelderunsReisekostetsdekMitgliedesderkstüadeiVers
sammlung,  die  Besoldungen  der  ständischen  Ausschuß-Mitglieder,  Beamten  und  Diener)
  die  Belohnungen  dersenigen,  welche  durch  vesondere  Uufträge  der  Stände  oder
des  ständischen  Ausschusses  bemühr  gewesen  sind,  die  Unferhaltung  einer  angemesse,
nen  Büchersammlung,  die  Canzlei=  Kosten  Uberhaupt,  und  andere  mic  der  Geschäfesführung
  verbundene  Ausyaben.  i

Die  sährliche  Kassenrechnung,  welsche  mie  Angabe  aller  einzelnen  Einnahmen
und  Ausgaben  Ju  fübren  ist,  wird)  von  einer  besondern  ständischen  Commission  probirt,
  in  der  Stände-Versammlung  zum  Vortrag  gebracht,  und  von  dieser  justificitt.
Jedes  Mitglied  der  Versammlung  kann  die  eigens  Einsscht  dieser  Rechnung  verlangen.

Die  Besoldungen  der  Mirglieder  und  der  Beamten  des,  Ausschusses,  so  wie  Hie
Taghelder  und  Reisekosten  der  Stäánde,  Mitglieders  werden  durch  „Prrabschiedung
bestimmt  werden.  «.»·.-..2,«,;  «

Die-yichbzvstxth·T.t.t.«4.s.uwesecidmMitglieders"dess-Av»chusseserholt-»wennsie
  einberüfen  werden  gleiche  Diaten  und  Reisegelder,  wie  die  Staͤnde-Mitglieder,
und  beziehen  solche  aus  der  staͤndischen  Casse.  «
        <pb n="934" />
        X.  Kapitel.
Von  dem  Staats-Gerichtshofe.

.  196.

Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staats--Gerichtshof
errichtet.  Diese  Behörde  erkennt  uͤber  Unternehmungen,  welche  auf  den  Umsturz  der
Verfassung  gerichtet  find,  und  über  Verletzung  einzelner  Punkite  der  Verfassung.

.  196.

Der  Staats-Gerichtaͤhof  besteht  aus  einem  Praͤsidenten,  welcher  von  dem  Könige
aus  den  ersten  Vorständen  der  höheren  Gerichte  ernannt  wird,  und  aus  zwoͤlf  Richtern;
  wovon  der  König  die  Háälfte  aus  den  Mitgliedern  jener  Gerichte  ernennt,
die  Stände=  Versammlung  aber  die  andere  Hälfte  nebst  drei  Stellvertretern  im  Zusammentritte
  beider  Kammern  außerhalb  ibrer  Mitte  wählt.

Unter  den  ständischen  Mitgliedern  müssen  wenigstens  zwei  Rechts-Gelehrte  seyn,
welche  auch,  mit  Vorbehalt  der  Einwilliaung  des  Königes,  aus  Königlichen  Staatsdienern
  gewählt  werden  können.  Außerdem  „müssen  die  Mitglieder  alle  zur  Stelle
eines  Stände=  Mitaliedes  erforderliche  Eigenschaften  haben.

Das  Canzlei-Personal  wicd  aus  dem  Ober--Tribunal  genommen-4

  9V7.

Sämitliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf  besonders  verpfklichtet,  und
können  gleich  den  übrigen  Justiz:  Beamten  nur  durch  Urtheilsspruch  #ihrer  Stelle
als  Mieglieder  dieses  Gerichts  ofes  entsetzt  werden.  Nimmt  jedoch  ein  ständischer
Nicheer  ein  Staarsamt  an,  so  hört  er  bhadurch  auf,  Mitglied  dieser  Stelle  zu  seyn,
kano  aber  von  der  S#ände-Versammlung  wieder  gewählt  werden.  Etenso  tritt  ein
vom  Könige  ernanntes  Mitglied  aus  dem  Gerichte,  wenn  es  aufhört,  sein  richterliches.
  Hauptamt  zu  bekteiden.  ·

s.18.  #

Das  Gericht  versammelt  ssch  auf  Einkerofung  durch  den  Präsidenten)  welche
von  diesem  sogkeich  geschehen  muß,  wenn  er  dozu  einen  von  dem  Justiz-Minister
contrasigmirten  Brfehl  des  NXhuiges  oder  eine  Aufforderung  mit  Angabe  des  Gegenstandes
  von  einer  der  beiden  Kammern  prrch  deren  Präftdenten  erhält.

Das  Geriche  löse  ssch  auf,  wenn  der  Proceß  geendigt  ist.  Der  Präsidene  hace
für  die  Bollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen,  und  in  An##ads,  Jällen  das  Gericht
wieder  zu  versammeln.  «

Etw-  .
-.Eine11nslaaevonvatsakisGmchtshofewegenderoben(§.sgyermäbm
teuhaodlsungkanagkstwhemxvonse-«-RegiekanggegweinzelueMitqciederoek
Ständeunddes-AusschussesunvvondenSkcindeasowoblqegenMiaistekund
DemtemeawpsheisatsgegmeinietmMitgliedes-ndhöhereBeamtesdaStöuvei
        <pb n="935" />
        681

Bersammlung.  Andete  Staatsdiener  als  Minister  und  Departements-Chefs  können
vor  diesem  Gerichte  nicht  angeklagt  werden)  außer  wegen  Uebertretung  der  53
enthaltenen  Vorschrift.

Anklage  und  Vertheidiqung  geschieht  öffentlich.  Die  Protocolle  werden  mie  den
Abstimmungen  und  Beschlüssen  durch  den  Deuck  bekanar  gemacht.

4.  200.
Wenn  es  erforderlich  ist,  Inquirenten  zu  bestellen,  so  wähle  der  Gerichtsbof
dieselben  aus  den  Räthen  der  Criminal-Gerichte.  Der  Unterfuchung  hat  jedesmal
ein  Kdnigliches  und  ein  ständisches  Mitglied  des  Gerichtohofs  anzuwehnen.

9.  201.

Es  werden  jedesmal  zwei  Referenten  bestellt.  Ist  der  erste  Referent  ein  Koͤniglicher
  Richter,  so  muß  der  Correfetent  ein  staͤndischer  seyn,  und  umgekehrt.  ·
.  202.

Bei  jedem  Beschlufse  muß  eine  gleiche  Anzahl  von  Koniglichen  und  staͤndischen  Richtern
  anwesend  seyn.  Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche
nicht  sogleich  durch  anderweitige  Ernennung  oder  Eintritt  eines  Stellvertreters  gehoben
  werden  koͤnnte,  so  ttitt  der  Juͤngste  im  Dienste  von  der  uͤderzaͤhlenden  Seite
aus;  doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter  zehn  seyn.  «

NchJm  Verhinderungsfalle  vertrict  die  Stelle  des  Präsidenten  der  erste  Königliche
ichter.

Dem  Präsidencen  steht  keine  Stimme  zu;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheider

  die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung.  -

s.soZ.
DiesttafbefugnißdesGetichtshofedeksttecktsichvorausekweiseuudGeld-·
straft-,anSuspensionundEntfernung-VomAmmaufseitltcheoderimmekwäbs
rende  Ausschließung  von  der  Landstandschaft.
Wenn  diesee  Gericht  die  höchste  in  seiner  Competenz  liegende  Strafe  erkannt  hat,
ahne  eine  weitere  ausdiu  #  auszuschließen;  so  bleibt  den  ordentlichen  Gerichten

r  gegen  den  Verurtheilten  ein  weiteres  Verfahren  von  Amtswegen  eintreten
zu  lassen.

"  (*r  204.
SGegen  den  Ausspruch  des  Staats  Gerichtsbofes  findet  keine  Aopellation  state,
sondern  nur  das  Rechtsmittel  der  Revitton  und  der  Wieder  Emnsetzung  ia  den  vorigen

  Stand.
15½#
Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern  auch  das
        <pb n="936" />
        682

ihm  zustende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von;  diesem  Gerichte
in  die  Entfernung  vom  Amte  verurtheilter  Staatsdiener  in  seiner  bisherigen  Stelle
„gelasfen,  oder  daß  derfelbe  in  einem  andern  Justiz"  oder  Staats-Verwaltungs--Amte
angestellt  würde)  es  wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wieder-  Anstellung  das  gerichtlich-
  Erkenntniß  einen  ausdrücklichem  Vorbehalt,  zu.  Gunsten  des  Verurtheilten.
enthieste.  6
E*-Wie
  nun  die  vorstehenden.  Bestimmüngen  von  nun  an  die  Scaats.=  Grund-,
Verfassung  Unseres  Königreichs  enthalten;  so  geloben  Wir  hiemit  bei  Unserer-Königlichen
  Würde,  für  Uns.  und-Ucsere  Nachfolger  in  der  Regierung,  den  gegenwärtigen
  Vertrag  fest  und  unverbrüchlich  micht  nur  für  Uns  Selbst  zu  halten.
und  zu  erfüllen)  sondern  auch,  gegen  alle  Eingriffe  und  Verleungen  zu  schützen  und--bei-Kräáften
  zu  erhalten.
Zu  dessen  Urkunde  haben  Wir  denselben  eigenhändig  unterzeichnet,  und  mit  Un-.
serem  großen  Köoͤniglichen  Insiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  in  Unserer  Haupt-  und  Riesidenzstadt  Etuttgart  an  dem  öflen-Tage
  des  RNonacs  September  im  Eintausend  Achthundert  und  Neunzehnten-Jahre),
Unserer  Königbchen  Regjerung  im  dritten.

(Unterzeichnet),  W.i  lhe  i  m.

¶.  S)

Auf  Befehl  des  Königs:

der  Staars,  Sekretär
(Unterzeicknet)  Vellnagel,
        <pb n="937" />
        Nro,  66.  1819.  683

Königlich-Württembergisches

Staats“  und  Regierungs-Blatt.

 

Montag,  4.  Oktober.

1.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
A.)  Käsnigliche  Verordnungen.

Wilhbelm,
v*on  Gottes  Gnaden  König  von  Wäürttemberg,

Nachdem  die  deutsche  Bundes-Versammlung  in  der  Sitzung  vom  20.  v.  M.  geseßliche
  Bestimmungen  für  die  gesammten  Bundesstagten  in  Ansehung  der  Freiheit  der  Presse
gemacht  hat,  welche  wörtlich  also  lauten:

1.

„  So  lange,  als  der  gegenwärtige  Beschluß  in  Kraft  bleiben  wird,  dürfen  Schriften,
die  in  der  Form  täglicher  Blätter,  oder  Heftweise  erscheinen,  desgleichen  solche,  die
n#icht  über  2o  Begen  im  Druck  stark  sind,  in  keinem  dentschen  Bundesstaate  ohne
Verwissen  und  vorgängige  Genehmhaltung  der  Landesbehbrden  zum  Druck  befördert
werden.  Schriften,  die  nicht  in  eine  der  hier  nahmbaft  gemachten  Klassen  gebören,
werden  fernerhin  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erlassenen  oder  noch  zu
erlahluden  Ceseben  bebandelt.  Wenn  dergleichen  Schrifsten  aber  irgend  einem  Bundesstaate
  Anlaß  zur  Klage  geben,  so  soll  diese  Klage  im  Namen  der  Regierung,
        <pb n="938" />
        684

en  welche  sie  gerichtet  ist,  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesskaaten  bestebenden  Formen,
  gegen  die  Verfasser  oder  Verleger  der  dadurch  betroffenen  Schrift  erledigt
werden.

2.

Die  kar  Aafrechtbaltung  dieses  Beschlusses  erforderlichen  Mittel  und  Borkehrungen  bleien
  der  näheren  Bestimmung  der  Regierungen  anheüngestellt,  sie  mässen  jedech  von
der  Art  seyn,  daß  dadurch  dem  Sinn  und  Zweck  der  Haupt-Bestimmung  des  9.  1
vollständig  Genüge  geleistet  werde.

5.

Da  der  gegenwärtige  Beschluß  durch  die  unter  den  obwaltenden  Umständen  von  den  Bundesregierungen
  anerkannte  Nothwendigkeit  vorbeugender  Maßregeln  gegen  den  Mißbrauch
  der  Presse  veranlaßt  worden  ist,  so  können  die  auf  gerichtliche  Verfolgung
und  Bestrafung  der  im  Wege  des  Druckes  bereits  verwirklichten  Mißbräuche  und
Vergebungen  abzweckende  Gesetze,  in  so  weit  sie  auf  die  im  r.  Art.  bezeichneten
Klassen  von  Druckschriften  anwendbar  seyn  sellen,  so  lange  dieser  Beschluß  in  Krafe
bleibt,  in  keinem  Bundesstaate  als  zureichend  betrachtet  werden.

4.

Jeder  Bundesstaat  ist  fuͤr  die  unter  seiner  Oberaufsicht  erscheinenden,  mithin  fuͤr  saͤmtliche
  unter  der  Hauptbestimmung  des  .#begriffenen  Druckschriften,  in  sofern  dadurch
  die  Würde  oder  Sicherbeit  anderer  Bundes-Staaten  verletzt,  die  Verfassung
oder  Verwaltung  derselben  aongegrissen  wird,  nicht  nur  dem  unmittelbar  Beleidigten,
sondern  auch  der  Gesamtheit  des  Bundes  verantwortlich.

5.

Damit  aber  diese,  in  dem  Wesen  des  deutschen  Bundes-Verelns  gegründete,  von  dessen
Fortdauer  unzertremliche,  wechselseitige  Verantwortlichkeit  nicht  zu  unnützen  Stdrungen
  des  zwischen  den  Bundesstaaten  obwaltenden  freundschaftlichen  Verbältnisses
Anlaß  geben  möge,  so  übernehmen  sämtliche  Mitglieder  des  dentschen  Bundes  die
feierliche  Verpstichtung  gegen  einander,  bei  der  Aufsicht  über  die  in  ihren  Lándern
erscheinenden  Zeitungen,  Zeit=  und  Flugschriften  mit  wachsamem  Ernste  zu  verfahren,
  und  diese  Aussicht  dergestalt  handbaben  zu  lassen,  daß  dadurch  gegenseitigen  Klagen
  und  unangenehmen  Crorterungen  auf  jede  Weise  moglichst  vorgebeugt  werde.

6.
Damit  jedoch  auch  die  durch  gegenwärtigen  Beschluß  beabsschtigte  allgemeine  und  wechsel-
        <pb n="939" />
        685

feitige  Gewahrleistung  der  moralsschen  und  politischen  Unverletzlichkeit  der  Gesamtbeit,
  und  aller  Mitglieder  des  Bundes,  nicht  auf  einzelnen  Punkten  gefährdet  werden
  könne,  so  soll  in  dem  Fall,  wo  die  Regierung  eines  Bundesstaates  sich  durch
die  in  einem  andern  Bundesstaate  erscheinenden  Druckschriften  verletzt  glaubte,  und
durch  freundschaftliche  Rücksprache  oder  diplomatische  Korrespondenz  einer  vollständigen-Befriedigung
  und  Abhülfe  nicht  gelangen  könnte,  derselben  ausdrücklich  vorbebalten
bleiben,  über  dergleichen  Schriften  Beschwerde  bei  der  Bundes-Versammlung  zu  fühten,
  letztere  aber  sodann  gehalten  seyn,  die  angebrachte  Beschwerde  kommissarisch
untersuchen  zu  lassen,  und,  wenn  dieselbe  gegründet  befunden  wird,  die  unmittelbare
Unterdrückung  der  in  Rede  stehenden  Schrift,  auch,  wenn  sie  zur  Klasse  der  perlodischen
  gebbrt,  aller  fernern  Fortsetzung  derselben,  durch  elnen  entscheidenden  Ausspruch
  zu  verfügen.

Bundes-Versammlung  sell  außerdem  befugt  seon,  dle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden,
  unter  der  Hauptbestimmung  des  F.  begriffenen  Schtiften,  in  welchem
deutschen  Staate  ste  auch  erscheinen  mgen,  wenn  solche,  nach  dem  Gutachten  einer
von  ihr  ernannten  Commission,  der  Würde  des  Bundes,  der  Sicherheit  einzelner
Bundes-Staaten,  oder  der  Erhaltung  des  Friedens  und  der  Ruhe  in  Deutschland
zuwiderlaufen,  ohne  vorhergegangene  Aufforderung,  aus  eigener  Autoritét,  durch
einen  Ausspruch,  von  welchem  keine  Appellation  statt  sindet,  zu  unterdrücken,  und
die  betreffenden  Regierungen  find  verpflichtet,  diesen  Ausspruch  zu  vollziehen.

Di

—
·

7.

Wenn  eine  Zeitung  oder  Jeitschrift  durch  einen  Ausspruch  der  Bundes=  Versammlung
unterdrückt  worden  ist,  so  darf  der  Redacteur  derselben  binnen  fünf  Jahren  in  keinem
  Bundesstaate  bel  der  Redaction  einer  ähnlichen  Schrift  zugelassen  werden.

Die  Verfosser,  Herausgeber  und  Verleger  der  unter  der  Hauptbestimmung  des  F.  1.
begriffenen  Schriften  bleiben  übrigens,  wenn  sie  den  Vorschriften  dieses  Beschkusses
gemäß  gehandelt  haben,  von  aller  weiteren  Verantwortung  frei,  und  die  im  F.  6.
erwähnten  Aussprüche  der  Bumes-Versammlung  werden  ausschließend  gegen  die
Schriften,  nie  gegen  die  Personen,  gerichtet.

Sämtlsche  Bundesglieder  verpflichten  sich,  in  einem  Zeitraum  von  zwei  Monaten  die
Bundes-Versammlung  von  den  Verfügungen  und  Vorschriften,  durch  welche  sie
dem  F.  1.  dieses  Beschlusses  Genäge  zu  leisten  gedenken,  in  Kenntniß  zu  setzen.

—  9.
Alle  in  Deutschland  erscheinenden  Druckschriften,  sie  moͤgen  unter  den  Bestimmungen
dieses  Beschlusses  begrissen  seyn,  oder  nicht,  müssen  mit  dem  Namen  des  Verle-
        <pb n="940" />
        686

gers,  und  insoferne  sle  zur  Klasse  der  Zeitungen  oder  Zeitschriften  gehbren,  auch  mie
dem  Namen  des  Redakteurs  verseben  seyn.  Druckschriften,  bei  welchen  diese  Vorschrift
  nicht  beobachtet  ist,  dürfen  in  keinem  Bundesstaate  in  Umlauf  gesetzt,  und
mässen,  wenn  solches  heimlicherweise  geschieht,  gleich  bei  ihrer  Erscheinung  in  Beschlag
  genommen,  auch  die  Verbreiter  derselben,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,
zu  angemessener  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  verurtheilt  werden,

10,

Der  gegenwärtige  einsiweilige  Beschluß  soll,  vom  heutigen  Tage  an,  fünf  Jahre  lang
in  Wirksamkeit  bleiben.  Vor  Ablauf  dieser  Zeit  sell  am  Bundes-Tage  gründlich
untersucht  werden,  auf  welche  Weise  die  im  16.  Artikel  der  Bundes-Arte  in  Anregung
  gebrachten  gleichfhrmigen  Verfügungen  über  die  Preßfreiheit  in  Erfüllung
zu  setzen  seyn  mochten,  und  demnächst  ein  Definitiv-Beschluß  über  die  rechtmäßigen
Grenzen  der  Preßfreiheit  in  Deutschland  erfolgen.“

So  machen  Wir  den  vorstehenden  Beschluß  der  deutschen  Bundes-Versammlung,  In
Gemähheit  des  H.  5  der  Verfassungs-Urkunde  hiermit  in  Unseren  Kbniglichen  Stoaten
zur  gllgemeinen  Rachricht  und  Rachachtung  bekannt,  und  finden  Uns,  nach  Anhbrung
Unseres  Geheimen  Rathes,  bewogen,  zur  Votlziehung  desselben,  kraft  des  F.  80  der
Verfassungs-Urkume,  vorläusig  zu  verorduen:  daß  ven  heure  an,  alie  politischen  Tagblätter
  und  Zeitschriften  unter  der  Oberaufsicht  und  Leitung  Unsers  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  der  Cenfur  unterworfen  werden  sollen,  wo  Wir  Uns  im  übrigen  vortehalten,
  die  weitere  zu  Wollstreckung  des  mehrgedachten  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
zu#  treffen.  "6

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  Oktober  r519.
In  Abvesenheit  Seiner  Me  jestät  des  Khnigs  aus  besonderer  höchster  Vollmacht:
von  der  Lühe.  Franquemont.  Phull.  Wintzingeroda.  v.  Otto.  Weckherlin.
Minister  des  Innern

v.  Otte.
Historius.
        <pb n="941" />
        67
-—3.)  Dienst=  Nachrichten.

Seine  Königl.  Masestät  haben,  vermöge  gnädigsten  Decreks  vom  27.  Sept.)
dem  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Grafen  von
Winsingeroda,  das  Großkreuz,

dem  Präfdenten  des  Criminal=  Senats  des  Königl.  Ober-Tribunals,  von
Gros,  das  Commenthurkreuz,  so  wie

dem  Stoatsrath  von  gischer  und  dem  Ober,  Regierungsrath  Schmidlin
das  ittertreun  des  Koͤnigl.  Ordens  der  Wuͤrttembergischen  Krone  zu  vecleihen
geruht.  2

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  durch  höchste  Deerete  vom  76.  und  à7.
Sept.  den  bisderigen  Oberst,  Stallmeister-Amtsverweser,  Obersten  von  Mönchingen,
lum  Oberst-Stallmeister,  so  wie  zum  Generalmajor  gnädigst  zu  ernennen  geruht.

NKerner  baben  Se.  Königl.  Majsestäác  auf  die  Höchstdenselben  in  Semähheir
des  Edikes  üöber  die  Gemeinde-  Verfossung  vorgelegten  Vorschläge  zur  Besetzung  der
Ober,  Bürgermeisterstelle  in  der  Stade  Ulm  durch  höchstes  Dekret  vom  25.  Sept.
diese  Stelle  dem  bei  dem  Köonigl.  Gerichtshof  für  den  Donau,  Kreis  bisher  angestellt
  gewesenen  Ober-Justiz=  Prokurator  Wolbach  gnädigst  übertragen.

Rach  Königl.  Entschließung  vom  19.  Sept.  ist  der  bisherige  iste  Sekretär  bei
der  Regierung  des  Neckar-Kreises  Gaul  auf  sein  Ansuchen  in  seiner  bisherigen  Eigenschaft
  zur  Regierung  des  Jaxt-Kreises  versetzt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  v.  M.  ist  die  katholische  Caplanei  Frommenhauten,
  Oberamts  Rottenburg,  dem  Pfarrer  Dreyer  in  Weigheim,  Oberamts
Tutclingen,  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.  v.  M.  der  Hütten-Verwalter  Schult
zu  Unterkochen,  Altershalben,  mit  Penson  in  den  Ruhestand  geseht  worden.

Am  20.  v.  M.  ist  der  katholische  Caplan  Frech  zu  Dischingen)  Oberamts  Neresheim,
  gestorben.
        <pb n="942" />
        688

Der  Advokat  Haakh  zu  Heilbronn  ist  auf  sein  Ansuchen  der  Stelle  elnes  bffentlichen
Rechts-Anwalts  in  Folge  Erlasses  des  Koͤnigl.  Justlz-Ministerium  vom  a11.  Sept.  enthoben
  worden,  welches  biermit  allgemein  bekannt  gemacht  wird.

Eßlingen  den  20.  Sept.  1849.

Koͤnigl.  Gerichtf  für  den  Neckar-Kreis.
Uber.

 

II.  Verfügungen  der  Departem  ents.

Des  Departements  des  Innern:
Des  Koönigl.  Studienraths.

Bekanntmachung  der  zum  akademischen  Studium  höherer  Wissenschaften  außer  dem  evangelischen
Seminar  legitimirten  Junglinge.
Nachstehende  Studien-Candidaten  sind  nach  der  am  3t0.  und  31.  August,  15.  und
16.  September  d.  J.  erstandenen  gesetzlichen  Vorprüfung  zu  Beziehung  der  Universitaͤt
  fuͤr  das  Studium  höherer  Wissenschaften  außer  dem  evangelischen  Seminar
legitimirt  worden.

A.  Für  das  Studium  der  evangelischen  Theologie.

Gustav  Adoloh  Anhäuser  Sohn  des  Dekans  der  reformirten  Gemeinde
in  Kannstadt.

Gottlieb  Kelber,  Sohn  des  Cantors  in  Niederstetten.

Carl  Friedrich  Leopold  Stiefel,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Steinkirchen.


Christion  Gortlieb  Schnaufer,  Sohn  eines  Bürgers  in  Renningen.

B.  Für  das  Studium  der  Rechtswissenschaft.

Jebann  Conrad  Besserer,  Sohn  des  Oberamemanns  in  Langenau.

Lurwig  Bigendorf,  Sodn  des  Senatorts  in  llm.

Ludwig  Bilfinger,  Sohn  des  verstorbenen  Piarrers  in  Oppelspon.

E  nard  von  Breitschwerd,  Sohn  des  Staatsraths  in  Stuttaart.

Franz  Mathias  Degen,  Sohn  des  gräfl.  Hazfeldschen  ##lennt=  Beamten  in
Waldmannshofen.  #

August  Friedrich  Erne,  Sohn  des  Oberamts-  Physikus  in  Rottenburg.

Carl  Adosph  Faber)  Sohn  des  verstorbenen  Kreissteuerraths  in  Urach.
        <pb n="943" />
        2

68

Amandus  Friedrich  Wilhelm,  Günzler  Sohn  des  Negierungsraths  Ober-=amtmanns
  in  Nürtingen.  *

Heinrich  Harprecht,  Sohn  des  Ober-Finanzraths  in  Stuti  gart

Carl  GCudwis  Hopfengaͤrtner,  Sohn  des  verstorbenen  eibmedikus  in
tuttgart.  .  —

Ebekhåkvr  Friedrich  Klüpfel,  Sohn  des  verstorbenen  Scadtschreibers  in
tattgart.

Georg  Frredrich  Krauß,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Maulbronn.

Carl  und  Friedrich  v.  Linden,  Söhne  des  Regierungs-Präsidenten  in

Reurtlingen.  .

Gottlieb  Friedrich  Märklin#?  Sohn  des  Parrers  in.  Theilfingen.

Christtan  Sebastian  v.  Mayer,  Sohn  des  Bürgermeisters  in  Biberach.

.  Christian  Neidharde,  Sohn  des  vernortenen  Hof-Uhrmachers  in
tuttgart.

Friedrich  Notter,  Sohn  des  verstorbenen  Hauptmanns.

Paul  Pfizer,  Sohn  des  Diurektors  des  Ober.Tribunals  in  Stuttgare.

Friedrich  Ködinger,  Sohn  des  Ober,  Uccisers  in  Lehrensteinsfeld.

Jobann  Georg  Schäáäfer,  Sohn  des  Schultheißen  in  Rommelsbach.

Carl  Otto  Schott,  Sohn  des  Pfarrers  in  Sreinbeim.  .

AvolphSteinheihSohnszdesSchutdewsahfungjsssassiersinskuxtggts

ChristianHeinrichThe-s-Sohns-HSalinecisDtcektoxsinHaIL

Wilhelm  Wiest,  Sohn  des  Physikus  in  Altdorf.

Zinner,  Sohn  des  Salinen-Inspektors  in  Sulz.

 

Für  das  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie.

Christian  Friedrich  Hauff,  Soho  des  Pfarrers  in  Bohndorf.

Everharde  Friedrich  Maut,  Sohn  eines  Vortenmachers  in  Nellingen.

Coristoph  Wilhelm  Eisenmenger,  Sohn  des  fürstl.  Hohenloh'schen  Ober--amtsrathe
  in  Langenburg.

Leopold  Faber,  Sohn  des  Landschafts,  Cassiers  in  Scheer.

Eouard  Christoph  Walz,  Sohn  des  verstorbenen  Upothekers  in  Stutegart.

D.  Für  das  Studium  der  Kameral-Wissenschaft.

Franz  r*s-  Bandel,  Sohn  des  pensionirten  Ober-Regintrators  in  Mergentheim.
  «

Carl  Goeriz,  Sohn  des  Post  ·  Kassiers  in  Stuttgart.

Ludwig  Heinrich,  Sohn  des  Amtmanns  in  Murrhardt.

Moriz  Mohl,  Sohn  des  Regierungs--Präsidenten  in  Ellwangen.

Wilhelm  Nübling,  Sohn  eines  Kaufmanns  in  Uhm.i

Conrad  Sandberger,  GSohn  des  Oberamtmanns  in  Ellwangen.
        <pb n="944" />
        Wilhelm  Heinrich  Schickhardt,  Sohn  des  Rechnungs-  Nevifors  in  Nuͤrtingen.
  »  ·.»  ,"-««-"
CorlSchweizeHSohndes-BrandsVetsichetunFsTiKckssiersin·Stuttga-t.
JohaynJakobsWoifets","SohaeinsdStrumpf-FabrikanteninEbingeu-Wizigerreucher,
  Sode  des  Stiftungs=  Verwalters  in  Sbingen.

E.  Für  das  Studium  ver  Forst=  Wissenschaft.
Wilbelm  Heinrich  Zwianer,  Sohn  des  rasignirten  Schultheißen  in  Oer#iseim.
  i
Cark  August  Klinger,  Sehn  des  Kamstalemts,  Bauknechts  in  Stuttgart.

Stiutgart  den  35.  Sept.  13:9.
Sötkind.

 

Usterkochem  Die  unterzeichnene  Stelle  hat  von  deim  Fruchtkesten  zu  Wasseralfingen  760  Schefel
anz  schenen  fermigen  Dinkel  aus  freier  Hand  z#  verkausen.  Den  23.  Sevt.  1070.
»  «  «."  Konigl.  Kameralamt  Aolen.
*  Wiie  Am  Mitwoch  den  C  Okt.  wird  die  unterzeichmete  Srelle,  höchstem  Auftrag  gemäß,  foltlende
  bräachbare  Weinfässer  verkaufen,  und  zwar  12  Stück  im  Gehalt  von  J  bis  16  Eimer,  Stück
zu  10  Eimer",  r.  Stück  zu  23  Eimer  und  :  Stück  zu  43  Eimer.  Die  etwaigen  Liebhaber  werden  hiemit
  eingeladen,  an  benanntem  Tage,  Vormittags  9  Uhr,  hier  zu  erscheinen,  und  dem  Afstreich  anzuwohnen.
  Den  23.  Sepk,  1619.  «  ,  Königl.KmeI-alamt.
Rottenburg.  Zu  2  hoher  Weisung  vom  20.  September  wird  die  unterzeichnete  Beamtung
die  in  den  herrschaftlichen  Kellern  unter  dem  vormaligen  Jesuiten-Collegium  und  dem  Sndkaus,  zu
Roctenbur##  befindlichs  So  Weinfässer,  welche  sämtlich  gor  erbalten  und  in  Eisen  gebunden  find,
und  230  Eimer  fassen,  so  wie  die  vorräthige  Kufer  =  und  Keller-Materiolien,  nebst  6)  Stück  eisenen
  Reifen  im  öf#nrli#en  Aufstreich  rerkaufen,  und  diese  Verbandlung  Mentags  den  71.  Oktober,
Vormittags  9  Uhr,  vor  sich  gehen,  welches  hiemit  bekannt  gemacht  wird.  Den  23.  Sept.  1816.
Konigl.  Kameralamt.

 

"l

Tübingen.  Freitag  den  B.  Okcoter  d.  J.  wird  die  Leserung  von  20/,000  Stück  Kraut  und
goo  Simri  Erdbirn#  fur  das  evangelische  Seminarium  und  fur  den  katholischen  Konvikt  in  Abstreich
herricht  werdenl;  die  Liebbader  zu;  diesen  Lieferungen  wellen  sich  gedachten  Tags,  Vormittags  20  Uhr,
auf  der  Seminar-Prokuratur  dahier  einfinden  und  das  Nkihere  vernehmen.  Den  23.  Sert.  1879.

Seminar-Prokuratur  und  Koneikts-Verwaltung.
tudwigs  burg.  Uoeber  dir  Lieferung  einer  Anzahl  Stallgölten  und  Schweiftübel  fur  die  Konigl.
Reiterei,  wird  die  unterzeichnere  Stelle  am  Samstag  den  9.  Oktober  d.  J.  einen  Abstreichs-Accord
vornehmen,  wozu  sich  die  Liebaber  Vormittags  o  Uhr  in  dem  Arsenal-Nebengebäude  einfinden  wollken.
  Den  29.  Sept.  W10.  "  Königl.  Arsenal-Dircction.
        <pb n="945" />
        Nro.  67,  1819.
Königlich=  Württembergisches
Staakts=  und  Regierungs-Blakk.

 

Donnerstag,  7.  Oktobet-1.

  Unmittelbeaete  Königliche  Deerete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Kinlgkl.  Majestäf  haben  Sich  bewogen  gefanken,  ken  Kbnigl.  Geschfesträger
  am  Königl.  Riederländischen  Hofe,  Legatlons-Rath  Wächrer,  durch  allerbochstes
Resevipt  vom  rg9.  Sepkember  In  den  Aselston  bes  Künigreichs  zu  erheben.

Sodonn  haben  Allerhöchstdleselben  vermige  bbchster  Entschließang  vom  24.  Sept.
ben  pielen  D.  Bau  in  Tuͤbingen  den  Charakter  eines  außerordentlichen  Professors  zu.
terlelhen,  und

den  ausübenden  Arz,  D-  Rapp  von  hier,  #um  gußerordentlichem  Professor  an  der
F  lnischen  Fakultst  in  (Aaeingen  1##  die  behrfächer  der  menschlichen  und  der  vergleichenatomie
  und  zum  Fakultäts-Beisiyen  bei  den  Prisungen  zu  ernennen  geruhé.

Unternt  go-  Sepl.  wurde  dem  ju  der  katbolischen  Kaplanel  in  Isny,  kitel
Wangen,  ernannten,  von  Riedlingen  gebuͤrtigen  Nicolaus  Werner,  sherigen  Vikar  in
Lausen,  die  Abnigl-  Bestätigung  estheilt.

Unker  dem  30.  .  M.  wurde  Ter  Unterlientenant  v.  Erborö#t,  des  3.  Infanterie-Regimeils,
  der  K#nigl.  Militär-Dienste  entlassen-
        <pb n="946" />
        692

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
des  Justiz-Ministertum.
Der  Rechts-Candidat  Wilbelm  Friedrich  August  Reuß,  von  Stuttgart,  welcher  bei

dek  ersten  Dienstprüfung  das  Zeugniß  II.  Classe:  „sebr  qut  bestanden,“  erhalten  Ve#“  Ist
auf  fein.  Ansuchen  als  Referendär  II.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshof  des  -'

Kreises  aufgenommen  worden.  «
In  Abwesenhelt  des  Justiz-Ministers.
Stuttgart  den  s.  Okt.  1819.  v.  Otto.

.)  Des  Departements  des  Innern:
1.)  des  Ministerium  des  Innern.
a.  Den  Vergütungs-Preiä  für  die  Geusb  arincrie  betrefsend.

Den  sämtlichen  Oberamts-Offegen  wird  piemit  erbffnet,  daß  der  Vergütungs-Preis
fär  die  an  die  Gensd'armerie  in  den  Menaten  Juli,  August  und  September  d.  J.  abgegebene
  Fourage  auf  3:  kr.  für  dle  Ration  bestimmt  worden  it.

Stuttgart  den  27.  Sept.  1819-  d.  Otto.

v.  Bandschädens  =  mlage.
Dadiem  256.  Mai  7818,e#tztmals  ausgeschriebene  Bransschadens-Umlage  Ddurch
lie  seitherigen  Brandschadensfälle  und  Verwaltungs-Kosten  beinabe  erschdpft,  und  mitbin
das  Bedürfniß  einer  neuen  Brardschadens-Umlage  eingerreten  ist;  so  ist  solche,  vurch.
Kdaigl.  Entschließung  vem  :½.  d.  M.,  wieder  auf  4  kr.  von  jedem  roo  fl.  Gebude-Aoschlags
  festnefetzt  worden  2½
Die  Kbdnigl“  Oberämter  erholten  demnach  den  Befehl',  zur  Vollziehung  dlieser  Umlage
die  erforderlichen  Vorkehrungen,  und  die  zuverläßige  Einleitung  zu  treffen,  daß  die  erste
Hälfte  derselben  bis  1.  Dec.  d.  J.,  die  zweite  aber  bis  1.  März  13o  zum  Einzug  gebracht
und  an  die  Brandschadens-Casse  eingeliefert  werde;  auch  sind  dle  summarischen  Urkunden
über  den  Betrag  der  Umlage,  nach  der  den  23.  März  1816  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  Rro=  13.)  ertheilten  Verschrift  mit  vollkommener  Genauigkeit  zu  fertigen,  und  s
wie  die  Abrechnungen  der  Amtspfleger  über  die  eingelieferten  Bramschadens-Beiträge
Le  in  doppelter  Ausfertigung)  nebst  den  Interims-Quittungen  an  die  Brandschadensersicherungs-Kasse
  einzuschicken.  »  "··  «·««
EndlichwerdensämtlicheKbnigLOberämter«e"k«lnn·ett,auf'strengeBeob«a·chtuan-doe
bestehenden  Feuer-Polizel-Gesetze  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten.
Stuttgart  den  :z7.  Sept.  1619.  v.  Otto.

*i
        <pb n="947" />
        693

1.)  Des'  kátpolischen  Kicech  uratp#s
Wekannimachung  ber  in  den  katholischen  Conviet  zu  Tüͤbuigen  aufgenommenen  Jünglinse.
In  den  atholischen.  Convict  zu  Tuͤbingen  sind  ffolgende  Ilinslinse,  welche  sich  dem
Studfm  der  o  Theologie  widmen  wollen,  aAufgenonu#enn
  Pondem  Goymnasium  un.  Ellwangen.
»  GSW  Dezleh  SobnunesBaocknzuRechenbuch
„Martin.  Braun,  Sehn  eines  verstorbenen  Schneider  zu  Ellwangen.
TXaver  Br#ôm,  Sobn  des  Schloßverwalters  in  Ellwangen.
r  Emer,  Sobn  eines  Zinmnergesellen  in  Ellwangen.
Kilar  Hbag,  Sobn  well.  förstl.  Elllaaugischen  ntmams  in  Thenerburg-Jose#
  Johler,  Sohn  weil.  Burgvogts  in  Illertieden.
Cari  bierberm#an,  Sohn  des  Büöürgermeisters  in  Noctenburg.
Aloio  Moser,  Sehn  eines  Schusters  in  Stimpfach-Aen
  Rink,  Sebn  eines  Krämers  in  Hobenstadt.
ebastian  Spet,  Sohn  eineb  Schmied#  in  Kiden  2
Anton.  Weiß,  Sohn  des  Amtzarzis  in  Weingarten.
„Kaspar  Zeller,  Sobao  des  Therwarts  in  Ellwangen.

b.  Von  dem  Gymnssium  in  Nottweil.

hrk  Anten  Mathes,  Sobn  eines  Baue#n  zu.  Deilingen.
ani,  Joseph  Sch  #aaf,  Sohn  eines  Satteeseim  Roctweil.

Dene“  Scho#  Sehn  eines  Schneiers.  in  Rottweil-Der,
  Tagd  Eiintpitts,  ist  auf.  Sertes  ##n  ;  Ontber,  festeesegt-½„1
  Stuigaet  drin#n####  Oltobern  197199.  -  Cameret.  **
un  -  c.)  Des-Departe-»  artenr-  Janus-tr-J
  7  Kduigi.  Frucht-  und  Wäis  7  Ver  nal"  Smwissso“-«
  !-o-bstom-mawwiuksøsg.·

Ber  der  bevorstehenden  Weinlese  wexden,  die  Königl,  Ober#  unsd  Kameral-  -Beamten,
  unter  Beziehung  auf  die-  wegen  der  Herbit-  Ankaalten  und  der-  Weln-Gefsäll-Erbebung
erlassenen  #ltern  und  neuern  Verordnungen,  iln  Allgemeinen  angewlesen,  dafür  besorgt  zu
ston,  daß  die  ver  Knigl.  Ober-  Finanzkanimer  zustebenden  Welngefaͤlle  vollständig,  und  mit
wögichser  Beschränkung  der  Kosten,  zurm  Einzug  getracht  werden.

*  Zugleich  flebt  man  4  veranlaßt,  noch,  folgende  besondere  Vorlchriften  zu  cenauer
Befolgung  zu  ertheilen:

1)  wird  wegen  des.  Herb'stsetzete  in  dem  Herbst-  „Generol=  Reseript  von  1811
(Staats=  und  Negierungs-=  Blatt  v.  1811  pog  50  ertheilte  Verordnung,  wleverholt
  in  Erinnerung  otbracht·
        <pb n="948" />
        694

2.)  Der  Anfang  der  Weinlese  ist  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Zeitlgung  der  Tranben  zu  bestimmen,
  und  insofern  nicht  nachtheilige  Witterung  eintritt,  nicht  zu  beschleunigen.
5.)  So  wie  vie  Zeit  zur  Weinlese  mit  Vorsicht  zu  waͤhlen  ist:  so  sind  auch,  in  RäücklsTlht
  der  Ordnung  bei  derselben,  zweckmáßige  der  Bestlmmungem  der  ullgenleinen
Herbst-Ordmung  und  des  General-Rescript  vom  15-.  Sept.##  70  per-  a.  ausprechende

Amtalten  zu  treffen  «  »  «  .

Ox)HabendiesKsnfglpObergundCamkkahPeamtebamuqu  Ichethdaßsfeluvm
Herbst-Genital-Resckiptmiss-I-5evtheiite«Amveism-Ig,mBezfebungauf-sak-Raspelnbctjcauben-,wodurchdieQualitätZwWefasgwinnt,-'andvleW-zfn-





PreiscxvosrdcnAbnehmer-IiharWeiae,-wietstrencstigiwerdmjwenigsten-fis

s"enOrtss--VokJF-heknwdsverversadglichemthsscdec-llcsejnbngbesitzer,-vy""esdie

Umständegestatten,befolgtsttdp  5*„  **  «

WirddibindemsGeaeanefckiptom«172spct.-6-«wegenAnweisungpassender-Deckel

  auf  die  Buͤtten  oder.  Kufen  gemachte  Anordnung,  weil  durch  die  zweckmaͤßige

Verwahrung  der  Mostkufen  den  schädlichen  Einwirkungen  der  Sonne  und  de-Regens,

  se  wie  der  Unreinlichkeir  begegnet  wird,  wiederbolt  empfohlen.

6.)  Ist  darauf  zu  sehen,  daß  das  Deiben,  oder  das  Auspressen  der  Tröber,  so  schnell.
als  nur  immer  möglich  betrieben  wind,  und  slnd  zus  diefem  Ende  in  jeder  Kelter
die  erforderliche  Anzahl  Kelternknechte  anzustellen.  „„  «

Z.)·Wenn·votkVckrvorigeeraBre  nvx  Bodenweine  oder  andere  hertschaftliche  Wein--gefälle
  ausstaͤndig  sohn  sollten;  son  skid  dieselben,  neben  Nen  lufenden  Abgaben,  in
Natur  vollständig  zu  erbeben;  es  wre  denn,  daß  der  reingetretene  Fröblingefrofd
oder  Wetterschlag  den  Weinsetem  zernschtet  häátte,  z#  welchem  Fall  für  die  Naturulschuldigkeit,
  daß  Geld.  im  den  mittlern  Herbst  -Preisen  eingelogen  werden  darf.

#.Was  es2lich  die  Abgaben  unter  den  Keltern  brisse;  s#o  wi#deHlem  folgendes  besiimmt:


a.  Die  Besolbangen:  ündꝛ  Prnfloneno  der  weltlichen  und  gelstlichen  Diener,  so  wile
die  Gülten,  Tagweilne,  u.  dgl.  sind  unter  der  Kelter  mit  3  Vorlaß  und  4  Druck,
#aber  nicht  von  der  Bülten,  sonderm  ans  ven  Sammel-Füssern  abzugeben,  inso-Pvn
  ##6  Gefälle  es  Cameratamts  ####  deren  vollständigen  Berichilgung
hinreichen.  »  ··  .,.,-;«

bä-chatsccPkckouffhülfdrfEihkclMtgfgtfmg  THJEHI  Per  übrigbleibensen  Gefülle
  wird  besenkers  verfügt  werden.  r  I

—J  Nach  beendlgtem  Kelterngeschuͤft  haben  ble  Camerall  eamten  den  Nachherbstbericht
vorschrifkgenraßß,  und  unter  Anschluß  einer  Weinoorraths-Tabelle,  an  dle  unterelchnete
  Stelle  einzusenden,  die  Herbsikostens-  Verzeichnisss  aber  den  Koͤnigl.  Kreis-Finanzkammern
  Ur  Decretun  vorzulegen.  Sturtgart  den  4,  Oktoher  1819.

"„  Auf  besonderm,  Befebl.

«  edit-hist-U
        <pb n="949" />
        Nro.  68.  1819.  6
Königlich-Württembergisches

Staats-=  und  Regierungs-Blakt.

 

Dienstag,  12.  Oktober.

I.  Unmittelbare  Königliche  Deerete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:
1.  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Die  Anwendung  von  Pressern  zu  Beitreibung  öffenrlicher  Schuldigketten  berreffend.

Durch  das  Gencral-Rescript  vom  :4.  Mai  1695,  durch  dle  Commun-Ordnung
Cap.  5.  Abschn.  II.  F.  6  und  durch  die  allgemelne  Verordnung  vom  12.  April  1781:  F.  u#-é.
ist  zwar  die  Einlegung  von  Pressern  zu  Beitreibung  der  Steuer-Rüdnstände,  so  wie  der
berrschaftlichen  und  anderer  bffentlichen  Schuldiaw#iten,  jedoch  nur  in  dem  Folle  gestattet,
wenn  kein  füglicherer  und  dem  Schuldner  unschédlicherer  Weg  anschlagen  iolll,  auch  den
Beamten  zur  Pflicht  gemacht,  jeden  Mißbrauch  dabel  sorgfältig  zu  vermeiden,  und  so  vorsichtig
  dabei  zu  verfahren,  daß  sie  jederzeit  außer  der  Gefahr  der  Verantwortung  seyn
mdgen.

Da  nun  In  neueren  Zellen  bie  und  da  Klagen  über  Bedrückungen  vorgekommen  fund,
wesche  sich  bei  der  Anwendung  dieses  Erecutions-Mittels  enaubt  wurden;  so  fleht  man
sich  reranlatzt,  alle  Verwaltungs-Beamten,  welche  im  Fall  sind,  sich  desselben  zu  bedienen,
  auf  die  Bedingungen,  unter  welchen  es  gesetzlich  zusnelassen  ist,  aufmerksam  zu  machen,
  und  in  dieser  Beziehung  insbesondere  Folgendes  einzuschärfen:

1.)  Ehe  cin  Presser  abgeordnet  wird,  muß  durch  den  Orts-Vorsteher  der  Schuldner
temahnt,  ihm  ein  endlicher  Zahlungs-Termin,  unter  Bedrohung  mit  der  Exerution
        <pb n="950" />
        6½

für  den  Fall  des  Nicht-Einbalkens,  anberaumt,  und  die  Frist  fruchtlos  verstrichen
seyn.  «

2.)  Wenn  der  Vorsteber  entweder  von  Amteswegen,  oder  auf  Vorstellung  des  Schuldners
  schriftlich  bezeugt,  daß  ein  Presser,  wenigstens  im  Augenblick,  nichts  ausrichten
konne,  sendern  ein  günstigerer  Zeitpunkt,  etwa  bis  nach  der-Erndte,  dem  Herbst,
einem  Viehmarkt  2c.  2c.  abzuwarten  sey,  oder  daß  nur  durch  einen  Vermögens-Angriff
Jablung  sich  bewirken  lasse,  so  ist  von  der  Abordnung  des  Pressers  abzustehen.  Im
ersteren  Falle  ist  jedoch  der  Schuldner  nicht  aus  den  Augen  zu  verlieren,  vielmehr
seiner  Zeit  uhthigenfalls  eine  neue  Mahnung,  unter  Executions-Androhung,  an
denselben  zu  erlassen.  "

5.)  Der  abgeordnete  Presser  hat  sich  zuvbrderst  bei  dem  Orts-Porsteher  zu  melden,
und  über  seinen  Auftrag  gehbrig  auszuweisen.

4.)  Sollte  der  Orts-Vorsteher  von  Amteswegen,  oder  auf  Vorstellung  des  Schuldners
ein  schriftliches  Zeugniß  des  oben  erwähnten  Inhalts  ausstellen,  so  ist  der  autgeschickte
  Presser  zuräckzurufen,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  Erneuerung  des  Verfahnene
  in  dem  Falle,  daß  es  sich  blos  von  dem  Aufschube  der  Execution  handeln
würde.

Auch  ohne  ein  solches  Zeugniß  ist  derselbe  zuruͤckzuziehen  und  Gn  Vermbgens-Aharin
  zu  schreiten,  wenn  drei  Tage  verflossen  sind,  ohne  daß  Bezablung  erfolgt
wäre.

Die  dem  Presser  von  dem  Schuldner  zu  entrichtende  Gebühr  ist  jedesmal  vor  dessen
Abordnung,  und  zwar  nach  Verbältniß  der  Entfernung  der  Orte,  in  welche  er  abgeschickr
  wird,  jedoch  so  festzusetzen,  daß  sein  täglicher  Lohn  unter  keinen  Umständen
den  Betrag  eines  Gulden  übersteige,  er  möge  einem,  oder  mehreren  Schuldnern,
in  einem  oder  mehreren  Orten  eingelegt  werden.

7.)  Sind  mehrere  Schuldner  eines  urd  desselben  Orts  oder  mehrerer  benachbarter  Orte
gleichzeitlg  zu  erequiren;  so  ist  zwar  der  Presser  mehreren  gleichzeitig  einzulegen,
und  die  Preßgebühe  auf  dleselben  zu  verthellen,  jedoch  darauf  Bedaché  zu  nehmen,
daß  die  den  Einzelnen  zufallenden  Antheile  an  der  Gebühr  nicht  so  geringe  werden,
daß  sie  aufhbren,  ein  Zwangsmittel  zu  seyn.  Die  Vertheilung  selbst  ist  den  Orts-Vorstehern
  zu  überlassen,

3.)  Der  Cinzug  der  Prebgebühr  darf  nur  bei  dem  Schuldner  selbst  statt  sinden;  ein
Vorschuß  aus  der  Gemelnde-Kasse  ist  nicht  zuläßig.  Wenn  daher  zu  Beitreibung
von  Steucr,=  Rückständen  einer  Gemeinde  ein  Presser  eingelegt  wird,  so  ist  er  als
den  einzelnen  säumigen  Steuerpsftichtigen  der  Gemeinde  eingelegt  zu  betrachten,  und
der  Orts-Vorsteher  hat  gegen,  die  ketzteren  das  Geeignete  hienach  vorzukehren.

6.

a.)  W  iirde  gleichwohl  gegen  diese  Bestimmungen  gebandelt,  so  hat  sich  derjenige,  der
        <pb n="951" />
        697
die  Schuld  davon  traͤgt,  neben  der  Verurthellung  in  den  Ersat  der  verursachten
Kesten,  gebührender  Ahndung  zu  gewärtigen.

Scuttgart  den  3°.  Sept.  1819.
vrv.  Otto.  .—  Weckherlin.=2.

  Oes  Kiünigl.  Confistorlums.
#.

Da  Seine  Kbnigl.  Majestät  dle.  Aufstellung  eines  zwelten  Hauptlehrers  im
Schullehrer=  Seminar  zu  Eßlingen  genehmigt  und  für  diese  Stelle  eine  Besoldung  von
Achthundert  Gulden  gnbdigst  festgesetzt  baben,  so  wird  dieß  in  der  Abslcht  bekannt  gemacht,
daß  sich  die  Bewerber  um  diese  Stelle  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Kbnlgl.  Consistorium
in  schriftlichen  Eingaben  unter  Beilegung  von  Zeugnissen  ihrer  Kenntnisse  und  Amtsführung
und  der  erforderlichen  Berlchte  ihrer  vorgesetzten  Stellen  melden  müchten.

Von  den  Bewerbern  um  diese  Stelle  wird  gründliche  Kenntniß  der  Religion,  der
deutschen  Sprache  und  der  sogenannten  Reallen,  vorzüglich  der  Geographle,  Geschichte,
Natur=  Geschichte  und  Naturlehre  und  vor  allem  Uebung  und  Gewandtheit  im  Lehr-Vortrag
  erfordert.

Dem  wilssenschaftlich  gebildeten  Bewerber,  dem  diese  Erfordernisse  nicht  mangeln,  wird
man  schon  darum  bei  Besetzung  dleser  Stelle  den  Vorzug  einr  umen,  weil  der  zweite
Hauptlehrer  am  Seminar  der  nächste  Gehülfe  des  Insrecters  und  in  Verhinderungsséllen
dessen  Arnts-Verweser  zu  werden  bestimmt  ist.

Stuttgart  den  1#.  Oktober  1819.  Schmidlin.

b.

Es  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  man  an  die  Stelle  des  Pfarrers  Lenz  zu
Heimertingen,  in  der  Leonberger  Dibcese,  der  auf  selne  Bitte  von  der  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen
  mit  Bezeugung  der  Zufeledenheit  entlassen  worden  ist,  dem  Pfarrer
"  elm  zu  Hirschlanden  die  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen  jenes  Bezirks  übertragen
abe.

Stuttgart  den  1.  Oktober  1819.  Schmidlis.

 

Dienß  -Erledigungen.
Die  Caplanei  zu  St.  Michael  in  Rüedlingen  ist  durch  das  unterm  33.  v.  M.  erfolgee  Absterbe#n
des  bisherigen  Caplans  Jakob  Ummenhofer  erledigt  worden.
DOen  4.  d.  M.  ist  der  Pfarrer  M.  Gorthold  Friedrich  Christian  Mörz  in  Thamm,  Dibzese  Lurwissburg,
  gesterben.
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        J#

-

Stattgart.  Da  außer  den  bereits  bestehenden  Briespost-  Cursen  nach  Schafhausen,  vom  2.
Dtt.  d.  J.  an,  auch  jeden  Samstag  früh  elne  Miefpost  dahier  abgehen  wird,  mit  welcher  zugleich
auch  Briefe  nach  Hechingen,  Balingen,  Aldingen,  Tuttlingen,  Rottweil  und  diesen  Gegenden  gesandt
werden  Eonnen,  so  verfehlt  man  nicht,  dieses  hiemit  öͤffent.  ich  belannt  zu  machen.  Den  1.  Oktober
1819.  "  Königl.  Haupt-Postamt.

 

Neuenbürg.  Die  dem  Pupier-Fabrikant  August  Ferdinand  Revinius,  von  Wildbad,
welchen  kürzlich  der  Ganf  oberamtsgerichtlich  erkannt  wurde,  bis  daher  zugehörige,  eine  kleine  Miertelstunde
  von  der  Stadl,  an  der  Enz  liegende,  im  Jahr  1816  ganz  neu  erbaute  Pepiermühle,  wird  den
2.  November  d.  J.,  Vorml'tags  #  Uhr,  in  der  Papiermühle  Kuk,  im  öffrntlichen  Ausstreich  an  den
Meistbietenden  verkauft  werden.  Das  Hauptgebäude,  welches  die  Papiermühle  und  eine  Wohnn
embälr,  ist  6o“  lang,  und  40  breit,  und  besteht  aus  3  Stockwerken;  im  ersten  Srock  ist  eine  Wer
Ktube  mie  einem  halben  Zeug  und  mit  einem  genzen  Zeug  Holländer,  eine  Postprefse,  eine  Trackene
presse,  eine  Butte  mit  kupferner  Blase,  ein  Gumpbrunnen,  eine  Wasserstube  mit  Wasserrädern,
und  den  zum  Werk  geyéorigen  unentbehrlichen  Werkzengen,  eine  Leimküche  mit  einer  Leimpreffe  und  2
eisernen  Keseln,  ferner  eine  Stallung  zu  à4  Stuck  Rindvieh;  im  zweiren  Stock  find  2  heizbare  IZmmer,
4  Kammern,  eine  Küche  und  Speisckammer;  im  dritten  Stocke  und  unter  dem  Dachstuhl  3  Hangboden
  mit  Jalousie-Läden  verseben.  Bei  diesem  Werke  befinden  sich  eine  Holz=  und  Wagen-Neinise,
eine  S.hweinstallung,  ein  Bakoß=  à  Brt.  3  5/3  Rth.  Wurzgarten  und  Dofrairhe,  2  Vré.  Acker,
23  /1  Reh.  Grasboden  und  :  Mrg.  35/4  Reh.  Wiesen.  Wegen  des  Wassers  ist  niemals  ein  Srillstiad
  des  Werks  zu  befurchten,  indem  die  Enz  hier  weder  gefriert,  noch  aus  den  Ufern  rritt.  Bel
der  angenehmen  Lage  des  zutgebaufen  Wonnhauses  und  Garcens  wire  eine  Wein=  und  Spe'swirthschaft
uber  die  Dadezeit,  wethes  Relbr  dre  bis  herige  Eizenthümer  anzusprechen  hatte,  wenn  besonders  noch
einiges  zur  Unterhalrang  der  Bade-Gäste  auf  dem  vorhandenen  freien  Raum  angelrar  werden  wurde,
sehr  vortheilhact.  Die  Beschwerden  auf  der  Liegenschaft  au  er  den  Steuern  und  Anlagen  sind  ganz
unbedentend.  Fur  das  Lumpensaumlen  sind  jährlich  :7  ll.  zum  Kamerntamt  zu  bezahlen.  Neden
der  Weidcgerechtigkeit  erhalren  die  Wild  aver  Burger  das  erforderliche  Büu-und  Brennholz  unentgeldlich
  aus  den  Königl.  Waldungen.  ODie  ganze  Liezens  haft  zu  9756  fl.  30  kr.  obrizkeitlich  angeschlaen,

  übrigens  können  die  Güterstücke  auch  adgesondert  verkauft  wer#n.  An  dem  Kaufscilling  ist
aar,  die  audere  3/3  aber  in  jährlichen  verziuslichen  Zelern  zu  bezahlen.  Die  Kaufsliebhaber  werden
nun  hlemit  eingeladen,  das  zu  Veräu  zernde  selbst  einzusehen,  und,  mit  obrigkeitlichem  Präd:#k.k  und  Vermögens=
  Zeugnissen  versehen,  der  Verfleigerung  anzuwohnen.  Den  20.  S'vr.  1319.
«  Konigl.  Oberamts-Geriche.

Bebenhausen.  Rachdem  die  unterzilchnete  Stelle  den  Austrag  erha'ten  hat,  die  in  dem  hiesigen
berrschaftlichen  Keller  vorhandene  Fässer  sowohl  als  auch  die  vorräthig:  Keüer-  und  Liefer-Materlalen
un,  Kieftr.  Handwerkszeug  im  fentlichen  Aufstreich  zu  verkaufen,  und  den  Keller  selbst  mit  oder  ohne
Fasfer  zu  verpachten,  uͤnd  zu  dieser  gedoppelten  Berhandluug  Montag  den  16.  Oktober,  Morgens  8  Uhr,
als  Anfaug  bestimmt  hat.  so  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntnß  gebacht.  daß  an  gedachtem  Tag
und  Stunde  der  vier  bemudliche  groß?  gewoͤlbte  und  ganz  gute  Keller  31  899  bis  1000  Eimer  auf  ein
oder  .  nrere  Jahre  mit  oder  ohne  Fã  ser  und  Lagen,  je  nachde:n  sich  Liebhaber  dazu  finden  werden.  verpi
  it,  uiid  nach  diesem  mie  dem  Verkauf  der  vorhandenen  qre  Ientbells  in  Holz  gebundenen  Fässer
vo#  #  bié  34  Eimer,  die  sich  in  ganz  gutem  und  mircelmäásigem  3  1  4  S.2:2  befinden,  samt  den  dazu  ge-Parigen
  Liger#a  und  den  Fu  rrlin  zen  und  Krarchfässern  forrgefahren  werden  weid.  An  Dienkag  den  19.
Oktober  werden  die  vorräthige  Kiefer=  Materialita  welche  bestehen  in  31-be  uschubiyen  Taazen=4½
  bis  rosschuhigen  Bodenstücke,  Fasthürlein,  Spangen,  eichenen  Kubel.  Furling.  Karchfa#  und  Fatreifen,
  letztere  von  15  bis  35  Sch#),  grotze  und  kleine  Band,  wezu  auch  noch  einige  in  Vraken,  Schienme##,
  Dan  un  Stoßriegel  destegende  Kelrer-Mnterialien  kommen  werden,  und  am  Mittwoch  den  20,
        <pb n="953" />
        6  99

Oktober  der  sämtlich  vorbandene  vollstindig  und  noch  gut  erhaltene  Kiefer-Handwerkszeug  w#werthe#
werden.  Mit  dieser  Verleihungs=  und  Verkaufs-Verhaudlung  wird  auch  der  Verkauf  d  5  vordandenen
  entbehrlichen  von  der  Jagdzeugschneider=  und  Frohner-Oekonomie  herruhrenden  Geschirrs,  welches
in  Ziun  -,  Kupfer  -,  Eisen-,  Kuchengeschirr,  Tischtücher,  Schreimpenk  und  ubrigem  Hausrach  b  stehe,
verbunden,  und  damst  am  Donnerstag  und  Freitatg  den  21.  und  à22  Oke.  fertgefahren  werden,  an  welchen
  Tazen  auch  ein  greker  kupferner,  :  Eimer  haltender,  Kessel  samt  eisernen  Plarten  zum  Verkauf  gebracht
  werden  wird.  Die  Liebyaber  werden  hiemit  eingeladen,  den  Berhandlungen  anzuwohnen,  und
wird  noch  bemerkt,  daß  die  zur  Berleihung  und  Verkauf  kommenden  Gegenstände  täglich  beaugenscheinigt

werden  können.  Den  25.  Sept.  1819.  Königl.  Kameralamr.
Tübingen.  Aruf  böchsten  Befehl  werden  die  entbehrlichen  theils  in  Eisen,  theils  in  Holz  geb#une
dene  Lagersässer  aus  den  hiefigen  Herrschaft-Kellern,  sowohl  in  dem  Pfleqhof,  als  auf  dem  Schloß,
au  der  Jahl  3/  und  im  Gehalte  von  39  bis  zu  4  Eumern,  nebst  den  ebensalls  überstussig-n  Keller=  und
K.lrern=  Geräthschaften,  am  Samstag  den  16.  Okr.  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  im  öffentlichen  Aufstreich
  an  den  Meistbietenden,  unrer  dem  Vorbehalte  der  höchsten  Rariffachen,  verkauft  werden,  wozu
die  Vebhaber  eingeladen  sind.  Des  30.  Sept.  181909.
i,  Könlgl.  Kameral-Verwaltung.

 

Gotteszell.  Bis  Montag  den  28.  känftigen  Monats  wird  das  Brod-Bedärfuitz  diessiitigen
Instituts  auf  ein  oder  mehrere  Jahre  in  ößrutlichen  Abstreich  gebracht  werden.  Hiezu  wer#en  uun
d.ejenigen  Liebhaber,  welche  sich  mit  den  erforderlichen  obrigkeirlichen  Zeugnissen  gehöng  auszuwe#isen.
v  rmiogen,  einen  solchen  Accord  übernehmen  zu  können,  mir  dem  Anfugen  einveladen,  sich  gedachten.
Tags,  Vormittags  1i0  Uhr,  in  der  Amts-Canzlei  dahier  bei  der  Verhandlung  einzufinden.  Den  22.
Sepr.  10.  .  ökönizztIndus-ans-P,I.cg.uuk.

Merklingen.  Zu  Folge  finanzkanimerlichen  Auftrags  wird  bei  unterzeichneten  Beamtung  bis
Freitag  den  29.  d.  M.  die  Lieferung  eines  auf  das  kunstige  Fruhjahr  ersorderlichen  Quantun:s  von
42,  oco  S#e#uck  Pfählen  in  die  herrschaftlichen  Weinberge  zu  Manlbronn,  im  Abstreich,  an  einen  tuchrigen
  Unternehmer  veraccordirt  werden,  wozu  die  Liebhaber  sich  Vormittags  10  Uhr  in  der  Kameralamts=Wohnung
  allhier  einfinden  wollen.  Den  z.  Okt.  18.9.  Konigl.  Kameralamt.

Sturtgart.  Das  kleine  im  Vandschafishof  befindliche  bieberige  Wohn-Ge'  äude  so  wie  die  nicht
weit  de  von  gegen  die  Calwer-Straße  hin  stehende  kleine  Sch  ner,  sell  n  beide  auf  den  Abbruch  an  den
Meistbietenden  verkaufe  werden.  Es  wird  deswegen  solches  hiemit  öffurunch  unter  dem  Anhange  bekannt
  gemacht,  daß  die  Liebhader  zu  diesen  Gebäuden  sich  bei  der  Aufsireichs  -Verhandlung  darüber
am  Montag  den  13.  d.  M.,  Vormittass  9  Uhr,  in  unterzeichneter  Beamkung  einzufinden  haben.  Den
6.  Oltober  1819.  Koͤnigl.  Kameralamt.

 

Scharnhausen,  Stuttgarter  Amtsoberamts.  Den  27.  Oklt.  d.  J.,  wird  die  Schafweide,  welche
a00  Stuick  erträgt.  von  Anit  rosi  i820  bis  1823  uf  3  Jahre  üm  oͤffentlichen  Aufstreich  verliehen  werden;
oobei  sich  die  Liebhaber,  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen,  besonders  in  Hinsicht  auf  eine  Cautionsgeistung
  versehen,  Vormiltags  9  Uhr  auf  hiesigem  Rathhause  einfinden  wollen.  Den  2.  Sept.  1810.

⅜  ·  Gemeinde-Rath.

Rottenburg.  Dle  Schafwesde  zu  Obernau,  welche  120  Stück  erträgt,  wird  am  So.  Okt.
d.  T.  Vormittogé  um  9  Uhr,  wieder  auf  3  Jahre,  von  Lichtmeß  1820  anfangend,  öffentlich  vericehen
  werdan.  Die  Liebbaber  werden  eingeladen,  an  gedachtem  Tag,  auf  dem  Rathhause  zu  Rotten-Surh
  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  uver  ihre  Vermigenb-Umsiände  zu  erscheinen.  Den  15.  Sept  1819.

"„  Königl.  Oberamt.

Edlugen.  Die  Sommer-Schafweiden  nachstebender  Orten  w.iden  am  14.  Oktober  d.  J.,
Worgens  9  Uhr,  zu  Kirchen  im  geldenen  Hiesch,  im  öffentlichen  Aufstreich  auf  :  Jahr  verliehen,  und
iwax  dis  der  Commiun  Kirchen,  welche  200  Stack  erträgt,  dann  die  der  Cemmun  Deppenhausen,  welche

1
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        20½%“%

156  Stück  erkrögr.  Die  Llebhader  hiezu  haben  s#ch  auf  gedachte  Zeit  und  an  oblgem  Orte  einzuffnden,
und  sich  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  über  Vermögen  und  Prädikat  auszuweisen.  Den  24.  Sept.
19.  Gemeinde  Rath.
Schwözkirch,  Oberamts  Ehinzen.  Am  28.  Okr.  d.  J.,  früh  9  Uhr,  wird  die  hiesige  Schaf.
weide.  welche  130  Stück  erträgt,  auf  das  nächste  Jahr  „820  im  Birehege  zu  Riederhofen  im  Auf-Kreich
  nerliehen.,  wobei  die  Llelhaber  sich  einfinden  wollen.  Deu  30.  Sept.  1679.
«  Gemeinde-Rath.
Niederhofen,  Oberamts  Ehingen.  Am  28.  Okr.  d.  J.,  früh!  Uhr,  wird  die  hiesige  Sommer-Schafweide,
  welche  13°  Stück  erträgt,  auf  das  nächste  Jahr  18320  im  Aufsftreich  verliehen,  die.
Liebhaber  wollen  sich  daher  am  besagten.  Tage  bei  dieser  Verhandlung  im  Wirthehause  zu  Niederhosen
einfinden.  Den  30.  Sept.  1819.  Gemeinde=  Rath.
Baach,  Oberamts  Ehingen.  Am  28.  Oklt.  v.  J.,  früb  9  Uhr,  wird  die  hiesige  Semmer-Schaf-#
weide,  welche  ½26  Stück  erträgt,  auf  das  nächste  Jahr  260,  im  Wirthshause  zu  Niederhofen  im
Laffireich  verliehen,  wobei  dle  Liebhaber  sich  einfinden  wollen.  Den  3.  Okr.  1819.
Gemeinde  "  Rath.

 

Tübingen  Der  Soldat  Johannes  Wurster,  von  Sikenhausen,  Hhiesigen  Oberamts,  vem  aten
Königl.  Infanterie-Regiment,  bält  sich  schen  seit  a  Jahren  von  seinem  Geburtéort,  wohin  er  in  Urkaub
entlassen  werden  war,  entfernt,  ohne  daß  sein  Aufenthalt  bekannt  geworden  ist.  Da  er  nun  wbalb
als  Deserreur  zu  betrachten  ist,  so  werden  alle  in=  und  ausländische  Civil=  und  Militrärbehörden  ersuchr,
auf  ihn  fahnden,  und  ihn  iun  Betretungs  falle  wohlverwahrrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  Deu  25.  Sept.
18100.  (onigl.  Oberamt.

Manlbronn.  Der  Soldat  Matheus  Rivin  us,  von  Enzberg,  ist  im  Ulaub  desertirt.  Alle
Königl.  Livik=  und  Milirär-Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen  Fluchrling  genau  fahnden,  und  ihn
mm.  Betretungofall  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lasen.  Den  20.  Sept,  1619.

Kbnigl.  Oberemt.

 

Turelingen.  Andreas  Kleinmann,  ven  Heinstetten  auf  dem  Harde,  Großherzogthum  Badenstben
  Bezirksamts  Mößkirch,  follte  wegen  eines  in  Gesellschaft  mit  mehreren  Jaunern  zu  Friedingen  verubten
  Eindruchs  dahier  in  Verhaft  und  Unrersuchung  gezogen  werden.  Nach  einer  von  dem  fürstlich
Sigmaring'schen  Ober-Vogtriamt  Jungnau  der  unterzeichneten  Stelle  gemachten  Mittheilung  ist  nun
derselbe,  als  er  hieber  geliesert  werden  sollre,  auf  dem  Transpert  entsprungen.  Es  werden  daher  alle
obrigkeirliche  Stellen  ersucht,  auf  den  Flüchtlinz  zu  fahnden,  und  ihn  auf  Petteien  wohlverwahrt
bieher  einliefern  zu  lassen.  Und  da  auch  der  zu  der  nämlichen  Bande  gehbrige  Joseph  Gugelhan,  von
Uovstamor,  Oberamts  Riedlingen,  gewohnlich  Huren-Grerles-Joseph  genannt,  bis  jetzt  noch  nicht  beigefar
  zen  worden  ist.  so  wird  der  gegen  denstlden  in  der  Nummer  aob  und  211  des  diedjährigen  schwabischen
  Merkurs  erlassene  Steckbrief  in  Erinnerung  gebracht.  Bezeichnung  des  Andreas  Kleinmanns:
  derselbe  ist  27  Jahre  alt,  hagerer  Starur,  hat  schwarze  Haare,  schwarze  Augen,  mageres
sthwarzgeltes  Gesicht,  spitzige  Nase  und  ziemlich  kleinen  Mund.  Er  teug  bei  seiner  Entweichumg  eine
leinene  Jacke,  weiß  blau  und  roth  gestreift,  schlechte  leinene  lange  Beinkleider,  Schube  mit  Niemen,
am  einen  runden  JFitzhut,  den  er  jedoch  bei  seiner  Flucht  verlohr.  Den  à7.  Sept.  2879.

Königl.  Oberamte-Herlcht.
Ulm.  Christian  Kolb,  von  Ochsenberg,  Oberamts  Heidenbeim,  welcher  bel  dem  vormaligen  Königl.  Oderamtsgerichte
  Albek  wegen  mehrerer  Diebsitähle  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommen,  und  nach
Wollendung  der  letzteren  gegen  juratorische  Kaurion  entlassen  worden  war,  har  sich  enrferne,  ohne  daß
kiner  Ortsobrigket  sein  Aufenthalt  bekannt  wäre;  derselbe  wird  daher  anmit  offentlich  ausgeforderr,
öch  unverzuglich  vor  hiesigem  Konigl.  Hberamtsgerichte  zu  stellen,  sämtliche  Polizeistellen  aber  werden
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        —

ersucht,  auf  gedachten  Kolb,  welcher  45  Jahre  alt,  und  Banernkurcht  ist,  zuch  stüher  Soldaͤt  war,
in  fahnden,  und  ihn  auf  Betreten  auher  einliefern  zu  lassen.  Den  17.  Sept.  1879.
*  Kenigl.  Oberamts-Gericht.
Böblingen.  Johann.  Joseph  Deieler,  Schustersgeselle  von  Aßam#isot,  Großherzoglich  Badischen.
Beziksamts  Borberg,  der  seit  dem  Fruhjohre  1818  unter  dem  Namen  des  Leinewebersgesellen  Joh.
Philipp  Eisenhardr,  von  Deufringen,  diesigen  Oberamts,  mit  dem  ennvendeten  Wanderbuche  desselben
herumvagirte,  ist  in  der  verwichenen  Nacht  hier  aus  dem  Gefängnisse  gebrochen.  Da  er  auf  solche
Art,  erst  gestern  eingelaufener  Nachricht  ze  Folge,  schon  einmal  und  zwar  im  Sommer  :817  einer  Freibeirsstrafe
  wegen  mehrere  Diebstähle  in  seinem  Heimwesen  emsiohen  ist,  so  werden  um  so  mehr  alle
Justize  und  Polizerstellen  aufmerklam  auf  ihn  gemacht  und  zugleich  ersucht,  ihn  im  Betretungsfalle
*—  Erstattung  der  Unkosten  birher  aleliefern.  Er  ist  34  Jahre  alt,  6  Fuß  groß,  schlauker  Statur,
auner  Haare,  grauer  Augen,  uud  deklesder  mit  einem  alten  runden  Hur,  einem  blau  zeugenen  Wammes,
  dergleichen  langen  Hosen,  wollenen  Gocken  und  Bändelschuhen.  Den  as.  Sept.  18191  -
«  —  ·  Kdnlgc.Ovetamts-Gccicht.
Rärtingen.  Johannes  Strobel,  von  Grünmettstetten.  Oberamts  Horb,  Müller  von  Profession,
  23  Jahre  alr,  von  mittlerer  Größe,  dick  und  stark  gewachsen,  mit  langen  hellgrauen  Beinkieldern,
  grünem  Wammes,  einer  Müze  mit  schwarzem  Wacttuch  uberzogen,  und  Stie  feln  bekleider,
war  wegen  Verfälschunzg  seines  Wanderscheins  allhier  in  Verhafr,  und  ist  hrute  aus  seinem  Gefängniß
  ausgebrochen.  Alle  vorigkeirlichs  Beherden  werden  hiemit  ersucht,  auf  diesen  Fluchrling  zu  fahnden,
  und  ihn  im  Betretungsfasn  wohlverwahrt  hieher  cransporriren  zu  lassen.  Den  23.  Sept.  1610.
«  »  ·  Königl.  Oberamts-Geriche
Tunttlisgen.  Joseph  Widmam,  Bauernkuecht  von  Baienfurrh,  Oberamtsgerichts  Ravensbarg,
ist  durch  die  à  küstirmende  Auesag,  seiner  Mitconsorten  beschulosgt,  zu  Irrendorf,  diesseirigen  Gerichtsbezirks,
  an  einem  Hazardspiele  Untheil  genommen  zu  haben.  Da  nun  der  gegenwärtige  Aufeuthalc
  des  Widmann  unbekanmt  ist,  so  wird  derselbe  hiemit  öffentlich  aufgefordert,  sich  unverzuglich
vor  dem  unterzeichneten  Gerichte  zam  Behuf  der  auf  besondern  Auftrag  des  Konigl.  Crie#inal-Senar#s
in  Tübingen  gegen  ihn  einzuleitenden  Untersuchung  zu  stellen.  Zugleich  werden  aule  obrigkeitliche  Seelen
  ersucht,  dem  Widmann  nirgends  den  Aufenthalt  zu  gestarten,  sontern  ihn  hleber  zu  weisen.  Den
24.  Sept.  1619.  *á  «««  Koͤnigl.  Oberamts-Gericht.

—  2

Aalen.  Der  Gemeinde  Adelmannsfelden,  diesseitigen  Oberamts,  istauf  ihr  Ansuchen  erlanbt
worden,  einen  dritten  Krämer=  und  Biehmarkt  auf  Simon=  und  Judastag,  der  im  laufenden  Jahr
auf  den  23B.  Oktober  fällt,  jährlich  abhalten  zu  dürfen,  welches  mir  dem  Anhang  bekannt  gemacht
wird,  daß  die  beiden  andern  Bieh=  und  Krämermärkre  in  gedachtun  Ort  an  Mariä-Verkundigung
und  an  Mariä-Heimsuchung  algehalten  werden.  Den  22.  Sept.  18919.  "  "»'

»  ,  Kẽnigl.  Oberamt.

Stattgart.  Gestern  Mittag  fand  man  in  dem  nahe  bei  dem  Pruderhaus  liegenden  Bärensee
Enen  mäunlichen  Leichnam,  welcher  wahrscheinlich  schon  14  Tage  im  Wasser  gelegen,  und  in  einein  so
hohen  Grad  von  Fäulniß  ubergegangen  ist,  daß  stine  Gesichtezüge  ganz  unkenntlich  waren.  Der  Todte  scheint
seinem  schlanken  Gewächse  nach  ein  Mann  von  20  bis  #  Faßern  za  seyn,  hat  dunkelbraune  kurz  ab:
eschnittene  Haare,  braunen  Backenbart,  vollständige  gute  Zähne,  #  ungefehr  5“  9“  groß,  und  be-#der
  mit  #  halbfeinen  verftickren  Hemd  ohne  Ramen  vder  Zeichen,  i  Paar  hrauen  langen  —e7
½  Paar  neuen  Bund-Stiefeln  ehne  Nögel,  und  :  wetfsen  Halstuch  miz  rocher  Einfassang  und  schmalen
nach  beider  Richtungen  darchlaufenden  rothen.  Striifer,  jedoch  ohne  Namen.  e  Militär:  unb
Civil-Behorden  werden  daher  zur  genanen  Nachforschung  des  Namens  und  sonstiger  Verhältnisse  des
Tdten  aufgefordert,  un7  bei  etwaiger  Entdeckung  um  gesäslige  Nachricht  gebeten.  Den  18.  Sept.
1619.  .

 

.«.  .  ,«Kösqul,»Amts-,Obecamt.
W  k  .  ·—«
        <pb n="956" />
        704

Herren  berg.  In  der  Gäntsache  Jehann  Mihaek  Mornhimteg,  Taglhner,  and  Joseph  Mornhinweeg,
  Weber  von  Gärtringen,  Vater  und  Sohn,  ist  bei-  H#miger  Schulden,  iquwanon  der  under.
dem  é.  d.  M.  angedrohte  Aueschluß-Bescheid  gegen  die  nicht  erschienenen  Gläubiger  ausgesorochen
worden,  so  hur  allgemeinen  Kenn#nit  gebracht  wird.  Dem  18.  Seyt  18i1g.  .  -

’«  "  Konsgbcdemmtsserichb

Herrenbeig.InderGanisacheJobcmnGkoksHm-«MaukeksvonGär-riugen,  gra-Inn-thems9.Augusid.J.angedrohkesaöjchlußslsesidsogendieheutenichtekfkeaesenlin-



«  «  ""«»  «zH-hnigc.pbekamtd-Sekicht.
.Gutenberg-IndersSchnldsSächeJobanjMai-tü-Dimleic,«cqglöhnekstosEntringea,«
ist«-»mode-Ausschluß-Bescheidgez-kutscquz.v.MJXchterschienenthäudigekqusgkspkochek
worden,mich-shienitbslaasitgemachtwikd.Dense.sm.sssc9sp  ·:.«  -
-  -  Königl.  Oberamts-Geriche.

2

 

VUrach.  Georg  Haster,  Buͤrger  und  Tagloͤhner  zu  Bempflingen,  wandert  mit  seiner  Famllie  nach
Pohlen.  Departemrms  Warschau,  aus,  und  wird  durch  den  Bürg-#-Ausschuß,  Martin  Baisch,  in  allen
seinen  Verbindlichkefren  auf  Jahresfrist  vertreten;  wer  etwas  an  ihn  zu  fordern  hat,  melde  sich  bel
dem  Schaltheißenamt  Bempflungen  innerhalb  4  Wochen,  Den.  12.  Sept.  1319.  «  «

-·  «  Königl.  Oberemt.

Urnch.  El.sabetha  Catharina  Schmoßlin,  west.  Samuel  Schmohl=  n.  Nadlers  zu  Mezingen,  ehelche
  ledige  Tochter,  witl  nach  Wien  auswandern;  ebenso  Fohann  Georg  Roller,  Jeugmacher,  ledig.
Cyrinopo  Rollere,  Zeugmochers  zu  Mezingen,  ebelicher  Sohn;  erstere  wird  durch  den  Cotrurgus  Friedrich
  Umterkircher  und  letzterer  durch  Jakob  Auer  zu  Mezingen  inner  der  gesetzlichen  Jahres  frisi.  vertreten.
  Den  93.  Sept.  1800.  "  AKbnigl.  Oberamt.

Kirchbeim.  In  den  Monaken  Juli,  August  und  Sertember  d.  J.,  sind  von  dem  hiesigen
Oberamt:  11)  Johann  Georg  Schänfele,  ledig  ven  Weilheim,  Schäfer;  2.)  Anna  Barbara  Brest,  von
Dertingen,  kedig;  und  3.)  Johannes  Kofflerz:  Schäfer  von  Jesingen,  ausgewandert.  Sie  weirden  von
tuchtigen  Burgen  auf  Jahresfrist  vertreten,  was  hiemit  bffenklich  bekanne  gemacht  wird.  Den  30.
Sepr.  (69.  ·  Köngl.  Oberamt.

Ebingen.  Oer  ledige  Anten  Dangel,  voen  Oepfingen,  wandert  nach  Basern,  Johanna  Hörgin,
von  Munderkingen,  nach  Sigmaringen,  und  Joseph  Moll.  von  Beig,  nach  Ungarn  aus,  und  werden
geli#lth  auf  Jahresfrist  vertreten,  welches  man  zur  allgemeinen  Kenmuis  bringt.  Den  30.  Septemt

  ½1819.  ’""«  '«"  «  Koͤnigl.  Oberamt.

Tübingen.  Rosine  Catharine,  des  weil.  Johann  Conad  Schorr,  geisesenen  Zeugmachers  von
bier,  ledige  33  jährige  Techter,  wandert  nach  Carleruhe  aus,  und  wid  ven  Fiiedrich  Scbleich,
S-#neidermeisie,  auf  Jahresfrist  vertreten,  was  hiermit  allgemein  bekannt  gemacht  wird.  Den  4.
Okreber  1819.  '  ·«  Kenizl.  Oberamt.  '
Geißlingen.  Folgende  Personen  des  diesseitigen  Oberamts-Bezirks  haben  die  Auswanderungs-Erlanbniß
  erhalten:  als  SEimon  Schmid.,  von  Wiesensteig,  nach  Sahburg;  Anna  Messerschmid,  von
Wiesensteig  nach  Eitbstädt,  und  Jobann  Miorin,  von  Donzdorf,  nach  Mühlhausen  in  Frankreich.  Simslicbe
  Auswanderer  werden  für  ihre  hierländisc  c.  Berbindlick  leiten  durch  tücktige,  im  hiesigen  Oberamts=B
  zirk  ansakzige,  Bürgen  auf  Jahresfrist  vertriich,  wetwetzen  jedermann,  der  an  dieselben  auf  irgend
eine  At  Ausbrüche  machen  kann,  aufgeforderz  wird,  solche  inneralb  dieser  Zeit  lei  ibren  bisherigen
Ortsebrigkelten  vorzubringen.  Den.  5.  Oktober  161219.  Köônigl.  Oberamt.
        <pb n="957" />
        Nro.  69.  1819.  T
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regitrungs-Blatt.

⁊

Freitag,  15,  Oktober.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.

Die  in  dem  Monat  August  18190  von  den  Gerichibftn  des  Königreichs  ausgesprochene  Erkenntnisse
etreffend
In  dem  verstosenen  Monat  August  sind  von  sämtlichen  Gerichtshdfen  des  Kö,
nigreichs  nachstehende  SErkenntlsse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Algemeinen  bemerkt
  wird,  daß  aur  folche  Urtheile  der  Criminak  Gerichts  „Stellen  in  das  Staatsund
  Regierungs-Blatt  aufgenommen  werden,  wodurch  eine  laͤngere,  als  dreimonatliche
  Freiheits  -Strafe  erkannt  wird.

A)  Obertribunal.

7.  Criminal  -Senat.
Rachträglich:
Den  z7.  Juli  wurde:
1.  In  der  Recurssfache  des  bei  dem  Kbnigl.  Oberamn-  -Gerlchte  zu  Bacnang  wegen  schw--ter
  Verwundung  seines  Bruders  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Oaold
Fichtnety  von  Unterweissach,  dad  von  dem  Criwinel=  Senate  det  Oerichtshofts
        <pb n="958" />
        104

zu  Eßlingen  gefaͤllte  (in  dem  Staats-  und  Reglerungs  Blatt  Nro.  53.  S.  4752
enthaitene  Erkenntniß  bestätigt.  «

Dens-.Juliwurde:

a.  in  der  Re  urssache  des  wegen  Kuh=  und  Pferd  Dlebstähle  bei  dem  Oberamte  Wongen
imn  Verheft  und  Untersuchung  gekommenen  Jserb  Brak)  von  aitze:.  Oberamts
Leutkirch,  das  von  dem  Criminat=  Senate  des  Gerschtsbofes  zu  Um  geiällte  in  dem
Staats=  und  Rezierungs-Blatt  Nro.  53.  S.  107  enthaltene  Erkenntaiß  dahin  abge
  dert,  daß  Rekurrent,  neben  Verurtheilung  in  die  Arrest=  A,ungs=  und  Upterfuchungs
  -,  auch  et  va  in  der  Recurs-Instunx  erwachsenen  weitern  Kosten,  ingleichem
in  den  Erst  der  auf  das  gestohlene  Vih  verwendeten  Fütterungskosten,  mit  Berücksichtigung
  des  berei#ts  erstandenen  Arcests,  zu  einer  seiner  kheperlichen  Beschaffenbeit,
angeinessenen  zweijährigen  Vestungs-Arbeitsstrafe  und  zu  nachberiger  Einsperrung  In

das  Zwangs-Arcbeitshaus  auf  ein  und  ein  halbes  Jahr  verurtheilt  seyn  soll.

Sedann
den  17.  August  wurder

5.  in  der  Recurssache  des  wegen  Fälschung  und  wiederholter  Diebstähle  bel  dem  Oberamts-=Gerichte
  zu  Tettnang  in  Verhaft  üund  Untersuchung  gekommenen  Conrad  Achberger,
von  Räothenbach,  Oberamts  Waldsee,  das  von  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtsbofes
  zu  Ulm  gefällte  (in  dem  Staats=  und  Regierungs  -Blatt  Nro.  33.  S.  38
enthaltene)  Erkenntniß  dahin  abgeändert,  daß  Inquistt  der  Diebstähle  für  äberwiesen
angenommen,  neben  Erstattung  des  Schadens  und  sämtlicher  Untersuchungskosten  unter
  Einrechnung  eines  Tieins  des  erstandenen  Arrests,  noch  zu  einer  zwel  und  ein
halbjäbriger  Zuchthausstrafe  zu  Gotteszell,  und  nachberiger  Elnsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  auf  wenigstens  14  Jahre  verurtheilt  seyn  soll.

An  demselben  Tage  wurde:

4.  in  der  Rerurssache  der  bei  dem  vormaligen  Criminal-Amte  zu  Rstenburg  wegen  Bateugs
  und  thätiger  Befbrderung  der  von  ihrem  Ehemann  verübten  Beträgerelen  in
Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen  Tberesja,  Ebefrau  des  Anton  Schöllhammer,
  von  Rebrdorf,  Oberamts  Horb,  das  von  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtsbofes
  zu  Tübingen  gefällte  (in  dem  S.aacs=  und  Regierung--Blatt  Nro.  53.
S.  476  enthaltene)  Erkenntniß  bestitltgt.  J

77.  Cidil  =  Senat.
Den  9.  Aägust  wurde:  4

1.  in  der  Avpellationssache  ven  dem  vormaligen  Appellations-Gerichtshefe  zu  Ulm,  jwischen
den  Belltzern  der  Porzellain  =  Fabrik  zu  Schrezhem,  Marie  Burbare  Wintergerst,
        <pb n="959" />
        705

wu#n  ruratore,  und  dem  Pfarrer  Bur  zu  Norkhausen,  Beklagte,  Appellanten,  sodann
  dem  brem  Michael  Bux  zu  Ellwangen,  Kläger,  Appellat,  die  Bezahlung  eines
Kostgeldes  detreffend,  die  eingewandte  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründe
ten  Beschwerde  von  Amteswegen  verworfen,  und  der  beklagte  Thbell,  neben  Verurtbeilung
  in  die  Kosten  dieser  Instanz,  wegen  selner  muthwilligen  Streitsucht  mit  einer
Fiskal-Strafe  von  zehn  Thalern  belegtz.

  in  der  Appellatlonssache  von  dem  vormaligen  Appellations=  Gerichtshofe  zu  Tübingen,
wischen  dem  Schultbeiß  Geiger  und  den  Richtern  zu  Simmersfeld,  Beklagte  Appele
lenien,  sodann  dem  Jakob  Hanfelmann  daselbst,  Kläger,  Appellat,  die  Eidesféhigkeit

des  r*-  betreffend,  die  eingelegte  Berufung  aus  gleichem  Grunde  von  Amtswegen
verworfen,  und  beklatzter  Theil  zu  dem  Ersatze  der  Kosten  dieser  Instanz,  wie  auch  zu
Erlegung  einer  Fiskal-Strafe  von  zwanzig  Thalern  verurtheilt.
Den  13.  August  wurde:  «

ZJnderAppellätiongsachevondemvormallgenOber--Justiz·Eollegl,um,zwischen-dem
Bürgermeister  Schmidt  zu  Nagold,  nun  dessen  Erben,  Kläger,  Appellanten,  und
dem  Freiherrn  v.  Münch,  zu  Mübringen,  Beklagter,  Appellat,  Pacht-Vertrag  betreffend,
  nach  Abschwbrung  des  dem  beklagten  Appellaten  zugeschobenen  Eides,  das  unter  dem
15.  Jun.  167  gefällte  Erkenntniß  dahin  bestätigt,  daß  Beklagter  von  der  gegen  ihn
erhobenen  Klage  entbunden,  und  appellantischer  Theil  in  die  Koflen  dieser  Instanz
verurtbeilt  seyn  soll;  und  '

4.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Appellations-Serichtsbofe  zu  Tuͤbingen,
zwischen  dem  Substituten  Landerer  zu  Alpirspach,  Beklagter,  Appellant,  und  Daoid
Betting  zu  Denkingen,  Kläger,  Appellat,  die  Einrede  des  durch  Emsagung  berndigten
Rechtsstreites  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegrändeten  Beschwerde
  von  Amteswegen  verworfen,  und  Appellant  in  die  Kosten  dieser  Ih#stanz
verurtheilt.

III.  Ehegerichtlicher  Senat.
Geschieden  wurden:
Den  12.  August:

1.)  Resine  Catharine,  geb.  Neunbbfer,  Klägerin,  von  Gottlob  Häberlen,  gewesenen  Bürger
  und  Silberarbeiter  8  kudwigsburg,.  Beklagten,  wegen  bbslicher  Verlassung,  unter
  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

2.)  Cathorine,  geb.  Kundrr,  von  Dünkelsbühl,  Klägerin,  von  Carl  Ludwig  Diezel,  Apotbeker
  im  Wildbad,  Oberamts  Neuenbürg,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspemigkeit
  in  Fortsezung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten,  in  die  Kosten.

3.  Gabriel  Gießer,  Bierbrauer  zu  Stuttgart,  Kläger,  von  Regine  geb.  Drießlin,  von  Ber
Beklagten,  wegen  beharrlicher,  Widerspengtigkeit  in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Velgleichung
  der  Kosten.
        <pb n="960" />
        Den  i9.  August:

4.)  Caroline,  geb.  Stein,  von  Lienzingen,  Oberamts  Maulbronn,  Klaͤgerin,  von  Ichann
Etart,  gewesenen  Müller  allda-l,  Beklagten,  wegen  böslicher  Verlassung,  unter  Verartheilung
  des  Beklagten  in  die  Kosten.  ·  ·

5.)  Jakeb  Friedrich  Spdrle  4  Grechüchbero,  Oberamts  Backnang,  Kläger,  von  Rosine,
geb.  Schie;  von  da,  Beklagten,  #rgen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung
der  Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kesten.  ·

C.DanlelH«einrichKonzi,Gdrstenlzötxscckzu.·Eßkingen,K!ä·.1er,vonNeginejMärzynscche

"-'geb.Feigel  Evon,da,-Vekla9te"n,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortfetzung

der  Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kesten.
Den  :6.  August:

7.  Ichaln  Geoͤrg  Mayer,  zu  Ober-Jettineen,  Oberamts  Herrenberg,  Kläger,  Predncent,

Neproduct,  von  Catharine,  geb.  Stotinger  von  da,  Beklagten,  Produrtin,  Repreduz,
  wegen  muthmaßlichen  Ebebruchs,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die
Kesten.  6

#6.  Goettlieb  Mdgse,  Schreinermeister  zu  Birkach,  Amts-Oberamts  Stuttgart,  Kläger,

Lon  Ccbristine,  geb.  Münzenmaier,  von  Hegensperg,  Oberamts  Eßlingen,  Beklagten,
mittelst  Aufhebung  der  Ehe  wegen  Betrugs,  unter  Verurtleilung  der  Betlagten  in
die  Kesten.  "6  .

9.  Jobanne  geb.  Steiß,  von  Stuttgart,  Klägerin  von  Johann  Geerg  Muk,  gewesener
Bedienter,  von  Künzelsau  gebürtig,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kosten.  4

1  "*  t

1)  Kreis=  Gerichtshsfe.
J.  Gerichtshof  fuͤr  den  Neckar-Kreis.

1.)  Criminal-Senat.
Am  3.  August  wurde:

1.  Mschael  Knodel,  von  Dürrmenz,  Oberamts  Maulbrönn,  wegen  eines  an  seinem  Tochtermann
  begangenen  Diebstabls,  wegen  wiederholten  Betrugs,  asotischen  bebenswandels
und  Vagirens,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersat,  iu  einjähriger  Zuchthausstrafe
  und  nachberiger  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeishaus  auf  wenigstens  sechs
Menate  verurtheilt.
        <pb n="961" />
        *07
Am  6.  August  wurde:

4,  der  Dortothea  Schweigle,  von  Stuttgart,  wegen  aufs  neue  wiederholter,  zwar  kleiner,
eber  ausgezeichneter  Diebsiéhle,  neben  Ersatz  der  Untersuchungs-Kosien  und  des  erwein
lichen  Schadens  ein  Zusatz  von  dreimonatlicher  Zuchthausstrafe  und  nachheriger
zweimonatlicher  Einschiießung  in  einem  Zwangs-Arbeitohause  zu  der  unterm
17.  Juli  d.  J.  wegen  dritten  Diebstahls  gegen  sie  ausgesprochenen  Strafe  zuerkamt.

An  demselben  Tage  wurde:

3.  Dorothea  Schwab,  von  Bbblingen,  welche  zu  budwigsburg  in  Untersuchunn  kam,
wegen  wiederholter  Unzucht  in  der  Resstenz,  und  wegen  wiederbolten  Vagirens  mit

siebenmonatlicher  Juchthausstrafe,  neben  Ersatz  der  Arrest--  Ajungs=  und  Untersuchungs-Kesten
  belegt.

Am  r0.  August  wurden  verurtheilt:

4.  Georg  Chardon  zu  Heilbronn,  wegen  nahben  Versuchs  der  Unzucht  mit  einem  unmannbaren
  Mädchen  neben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten  za  zweijähriger  Juchthausstrafe;
  ·  ’«

5.  der  zu  Stuttgart  in  Umersüchung  gekommene  Johann  Melchior  Mezger,  ven  Denkenderf,
  Oberamts  Eßlingen,  wegen  wiederholter  Dlebstähle  und  Betrügereien  neben,
dem  Kesten=  und  Schadeno-Ersatz  zu  achtzehnmonatlicher  Zuchthausstrafe  und
nachberiger  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung
jedech  wenigsteno  auf  neun  Monats-Am

  un.  August  wurde:  is  -
6."g«"egenChristiaheMa·gdalcnc,,Ehewcihde;sthtliebSeiz,voantunimcnackeyOber-·"«·amt—JEßlingen,IvcgeneinbekcknntcåwiederholtanhcbruchQnclscndgianostcneErsak


eine  zwanzigwöchige  Zuchthausstrafe  erkannt.  ««"

Amt--7.A«agust..wutsdexnvtsturtbell·t":

7.a.Lc-3nba«rdMülleI-,vo11"Hof-undLembqchyOberamtöDJkdrbackQMörser-tätig
grossen«qualssikiktcnund  gefährlichen  Diebstahls,  wegen  awderer  cheils  qualiftcirter,
tbeils  Ausgezeich  neter  Diebstähle  und  wegen  weiterer  Diebstellle,  neben  der  Verbindlichkeit
  zum  Schadens-Ersatz  un  zwar  in  soli-um  rüähchtlich  der  in  Gemeinschaft
  begangenen  Diebstähle,  auch  neben  Erstattung  seiner  Arrest  =  und  ##.  der
Untersuchungs-Kesten  zu  vier  jähriger  Juchthausstrafe  mit  Willkomm;  und
.Noah  Spocht,  don  Märbarh,  weten  in  Verbmdong  mit  biofchadtd  Müllér  verübten
  großen  qualifirirten  Und  gefährlichen  Diebstahlte)  wegen  Linss  weiturn  qualifieirten
  und  eines####dern  Diebsiahl##,  beben  ihem  Ersa#zt  das:  Schadtiess  zunter  solidaischer
  Verbiudjichseit  mit  seinem  Diebsgenessen,  auch  Bezahlung;  seiner  Nrre.  und
der  chrseee  nn  zu  dreiséhele#r  Zuchthausflrafd  nebstWillkomm
        <pb n="962" />
        208

unter  Vorbehalt  elner  weitern  Strafe  auf  den  Fall,  wenn  derselbe  in  der  Folge
noch  mehr  beschwert  werden  sollte;
8.  Carl  kudwig  v.  Relschach  zu  Ried,  wegen  abermaliger  Entweichung  und  Ueberschreitung
  seiner  Consinatlons-Bestimmung,  auch  muͤßigen  Herumvagirens,  neben  dem  Ersatz
  der  Untersuchungs-Kosten  zu  neunmonatlichem  Bestungs-Arrest;

9.  Frledrich  Bock,  von  Lämmersbach,  Oberamts  Backnang,  wegen  thétlicher  Mißhandlung
des  Orts-Schultheißen  aus  Rache  wegen  amtlicher  Handlungen  desselben,  und  wegen
Injursen  gegen  dessen  Ehefrau,  neben  dem  Ersat  der  Untersuchungs-Kosten  zu  viermonatlicher
  Bestungs-Arbeic.

Am  19.  August  wurden  verurtbellt:

10.  a.  Christian  Werner,

b.  Michael  Eberle,

c.  Jakob  Holzapfel,

4  Mattbäus  Lffler,
sämtlich  von  Flein,  Oberamts  Heilbronn,  wegen  bedeutender  Kkrper-Verletzung,
neben  dem  Ersatz  der  Kur-Kosten  unter  solidarischer  Verbindlichkeit  und  neben  Bezahlung
  der  Untersuchungs-Kosten,  je  zu;z  auch  der  eigenen  Arrest-Kosten  jeder  zu
sechemonatlicher  seiner  kbrperlichen  B.  Wpfferhelt  angemessenen  Vestungs-Arbeit.

Am  3.  August  wurden  bestraft:

die  zu  Leonberg  in  Untersuchung  gekommene  Elisabetha  Berner,  von  Altdorf,  Oben
amts  Bbblingen,  wegen  wiederholten  Dlel  stahls,  Vagirens  und  unzüchtigen  Lebens
mit  fünfmonatlicher  Zuchthausstrafe,  neben  Ersatz  ihrer  Arrest-Azungs=  und
der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten;

Jacob  eindenmayer,  von  Großbbhberg,  Oberamts  Backnang,  wegen  Kdrper-Verletzung
  und  dadurch  jedoch  unabsichtlich  und  nur  mit  geringem  Verschulden  bewirkter
Deddtung  mit  viermonatlicher  Festungsstrafe,  neben  Bezablung  sämtlicher  Untessuchungs-Arrest=
  und  Azungs-Kosten,  so  wie  der  Kur-Verxflegungs=  und  Begräbniß-Kosten
  des  Verstorbenen,  nach  vorgängiger  Liqusdation  vor  dem  Cioil-Richter
von  Seiten  der  Betheiligten,  und  Moderatson  durch  denselben;

13.  der  zu  Eßlingen  in  Untersuchung  gekommene  Gottfried  Zummermann,  von  Wellbeim,
Oberamts  Kirchbeim,  wegen  eines  im  Complott  versuchten  qualifieirten  und  gefährlilichen
  Diebstahls  und  wegen  Coneubinats,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  und  eines
seiner  Zeit  noch  zu  bestimmenden  Deils  der  Untersuchunge=  Kosten,  unter  Einrechnung
elnes  Tbelle  des  erstandenen  Arrests  mit  einjähriger  Veßtungs=  Arbeitsstrafe;

14.  Jacob  Frierrich  Rotbfuß,  von  Stuttgart,  wegen  Bettelns  und  fortgesetzten  mäßi-
        <pb n="963" />
        709

gen,  vaglrenden  und  unordentlichen  kebenswandels  mit  sechmonatlicher  Zuchthausstraje,
  neben  dem  Ersate  der  Untersuchungs-Kosten.

Am  26.  Ausust  wurden  veruribeilt:

16.  Marie  Heger,  von  Oberrieringen,  Oberamts  Valhingen,  wegen  mehrerer  Diebstähle,
welche  als  vierter  Dlebstabl  anzuseben  sind,  ferner  wegen  berumziebender  bebensartz
und  wegen  Ebebruchs,  neben  dem  Ersatze  der  Untersuchungs-Kosten  und  des  Scha-,
dens  zu  fünfzebumongtlicher  Juchthausstrafe,  und  nachberiger  Cinsperrung  in  el-#
  Zwangs=  Arbeitspause  bis  zu  erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  ache

onate;

16.  Noah  Specht,  von  Märdach,  megen  esies  westerrcegen  ihn  erhobenen  großen  Dlebstabls,
  äber  die  ihm  unterm  #y.  Aug.  (s.  mr.  7.  b)  zuerkannte  dreijäbrige  Zuchthausstrafe,
  zu  weiterer  viermonatlicher  Zuchthausstrafe)  neben  dem  Ersatz  des  erweislchen
  Schadens  und  der  Untersirhungs-Kosten;.  ·  «-17.

  der  zu  Stuttgart  in  Untersochung  gekommene  beeidigte  Postpackknecht  Johanms  Brand,
von  Sindelßingen,  Oberamts  Bäblingen,  wegen  fortgesetzter  Unterschlagung  betrüchtlicher
  Summen  und  zahlreicher  Fälschungen  in  den  Postbüchern  zu  achtzehnmonat-=licher
  Festungsstrafe,  neben  Ersatz  des  Schedens  und  Itel  der  Urtersechenge-Vosten.

Am  31.  August  wurdes  bestraft:.

1X  Friedrich  Krauß,  Unterfbrster  zu  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen,  wegen  unbefngter.
Erbebung  und  Zuelgnung  berrschaftlicher  Gelder  und  anderer  Dienstvergehen  in  Ertbellung
  der  Anweisungen  zum  Laubrechen  und  Verschweigung  eines  Wald-Ercedenten,
nehen  dem  Ersatze  des  Schadens  und  der  Untersuchungs-Kosten  mit  der  Cassation
von  seiner  Unterfdrster-Stelle,  Unfäbigkeits-Erklárung  zu  Bekleidung  eines  bffentlichen
  Amtes  und  vlerwöchigem  Bestungs-Arrestz

19.  Conrad  Schsck,  von  Heilbronn,  wegen  olerten  Diebstahls  und  wegen  Unterschlagung,
neben  dem  Ersatz  des  Schadens  und  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  zweijähriger,
seiner  khrperlichen  Beschaffenheit  angemessenen  Bestungs-Arbeit  und  nachberiger  Einschllehung
  in  einem  Zwangs-Arbeitshaus  auf  wenigstens  ein  Jahr;.

2P%  Jacoh  Schäfer,  von  Sterneufels,  Oberamts  Maulbronn,  wegen  einer  mit  beschwerenden
  Umständen  verbundenen  Unterschlazung,  neben  Ersatz  des  Schadens  und  Bezablung
  der  Arrest=  und  Untersuchungs  =  Kosten,  mit  viermonatlicher  Bestungsstrafe
  «

21.  der  zu  Hellbronn  in  Untersuchung  gekommene  Jakob  Gebhard,  von  Schluchtern  im
Großherzogehum  Baden,  wegen  wiederbolter  Tabats-Einschwärzung,  mit  Räcksichtnahme
anf  den  bereits  von  ihm  erstandenen  Arrest,  mit  drei  und  ein  halbmonatlicher
Vestungestrafe,  neben  Coußscatien  des  eingeschwärzten  Tabaks  und  Werfälluns  in  sämtlche
  Untersuchunge  =  Arrcst  und  Azungs-Kesten.
        <pb n="964" />
        Erkenutuisse  in  Revisions-Fällen.

Am  10.  August  wurde:

1.  die  zu  Ludwigsburg  in  Untersüchung  gekommene  Caroline  Wolf,  von  Heidelberg,  wegen
mebreker,,  wenn  gleich  einfacher,  jedoch  im  rechtlichen  Sinne  sechster  Diebstäble,  wor:
unter  eim  großer  begriffen,  ferner  megen  wiederholter  Betrügrereien,  Gagirens  und
abermaliger  Verletzung  des  Verbots  des  Wleder-Eintritts  in  das  Köniyreich,  neben
Bezahlung  sämtlicher  Arrest=  Untersuchungs=  und  Bertheidigungs  Kasten,  und  neben

zr  Dem:  Ersasz  des  verursachten  Schadens  zu  siebenjähriger  Zuchthausftrafe,  und
nachheriger  Auswelsung  aus  dem  Kdnigreich,  unter  Bedrohung  mit  abermaliger  Zuchtdausstrafe
  auf  den  Fall  dea.  Wieder-Eintrjtis,  ·  verirtheilt.  :„  „  37

Am  1.  Aygust  wurde:.  -.  ..-k
-.JohannSauter,vonEbeksberg,Obe"i-cmkoBdckttsnghbiusichtiwssekPsksvchtc
«Einesverübtekvårsetzllchen'Todt·schlq’gs.oonsderInstanz-entbundeacjsdsgegenwegen
sc-JsbslchtlichergefährlicherKbrpeksVerletzungspund-dobiskchs«verschthekTddhmgsmcbm
stezablangseinerArrest-:Untsksuchungo-.undV—'scid"msngssKost-nmit..zehwjähi
ger  Zuchthausstrafe  belegt.  E  «

-.)Ciyii-,Sena-t..

.  In  der  Appellationsfache  von  dem  Stadtgerlchte  zu  Stuktgart  zwischen  dem  Stiffungs=Ber#walter
  Griesinger  daselbsb,  Bekl.  Anten,  und  dem  Bäckermeister  Weiß  dem  ältern
ebendaselbst,  Kl.  Aten,  Röckgabe  einer  sequestrirten  Summe  betresfend,  wurde  verwige
Beschlusses  vom  2.  und  publicirt  den  16.  Aug.  die  von  dem  Bekl.  eingelegte  Berufung
  wegen  Versäumnisses  der  Retbfrist  der  Akten-Einlegung  von  Amtswegen  per
rescriplurn  verworfen,  und  der  Appellant  in  die  Kesten  der  Appellatlons  =  Instanz
verurthellt.  ·
Eßlingen  den  30.  August  1819.)
*)  Zur  Erläuterung  des  letztern  Datum  wird  bemerkt,  daß  an  erwähntem  Tage
der  Bericht  des  Stadtgerichts  über  die  geschehene  Publikarion  des  Erkenntnisses
bei  dem  Gerichtshofe  zum  Vortrag  gekomnen  it.  4
1.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberamts-Gericht  zu  Walblingen  zwischen  Jacob
Friedrich  Gottling,  von  Beinstein,  und  Gotthardt  Gbetling,  von  Birkmannsweiler,
Inten  Anten,  und  den  Läterlichen  Halb-Geschwistern  derselben,  Katharina,  Margeetha,
  Philivp,  Jacob,  Gottlieb  und  Georg  Michael  Güttling,  von  Beinsteln,  Jaten
Aten,  Wieder=  Esjusezung  in  den  vorigen  Stand  gegen  eln  rechtekräftiges  Erkenntniß
uund  in  der  Hauptsache  Aufhebung  eines  Testaments  betreffend,  vermige  Beschlusses
vem  z.  und  yublicirt  den  11  Aug.  die  Berufung  wegen  Mangels  än  einer  gegrändete
        <pb n="965" />
        2

—

—*

711

Beschwerde  von  Amtswegen  per  Rescriptum,  unter  Verurtheilung  des  Anten
in  die  Prozeßkosien  dieser  Instanz##  verworfen.
Eßlingen  den  27J.  UAugust.

Am  6.  August  wurde:

-  in  Wechsel-Klagsachen  des  Kaufmanns  Johann  Conrad  Reihle  zu  Stuttgart,

Kläágers,  wider  den  Kaufmann  Conrad  Angust  Rauscher  zu  Böblingen,  Bekl.,
leterer  zu  Bezahlung  der  eingeklagten  Wechselforderungen  von  532  fl.  4)0  kr.
nebst  Zinsen),  vom  1.  Januar  1319  an  gerechuet  auch  Schäden  und  Kosten
verurtheilt.

An  demselben  Tage  wurde:

in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamts-Gerichte  zu  Beilbronn,)  zwischen  dettr

Erben  des  Christoph  Möbes  gewesenen  Hioeschwirths  zu  Lehrensteinsfeld  und-Beisiters
  zu  Heilbronn)  Bekl-  Anten,  und  dem  ##  chußsuden  Samuel  Sähnle
zu  Lehrensteinsfeld,  Kl.  Aten,  eine  Schulr  forderung  betreffend,  auf  Beweis.
erkannt.

Am  ndmlichen  Tage  wurde:

.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischem  dem  Sattlermeister  Christian  Fischer

dem  áltern  zu  Stuttgart,  Kl.  und  Nachbeklagten  an  einem,  und  dem  Regie
rungsrath  Groß  daselbst,  Bekl.  und  Nachkläger  an  andern  Theik,  eine  Kaufschillingsforderung
  in  der  Vor=  und  Injurien  in  der  Nachklage  betreffend,  der
Vorbeklagte  zur  Bezahlung  des  von  dem  Vorkléger  eingeklagten  Kaufschillings
von  669  fl.  samt  Verzugszinfen  verurtheilt,  der  Nachkláger  aber  mit  der  erhobenen
  Injurien=  Klage,  maßen  er  she  angebracht  hat,  als  unstatthaft  abgewiesen,
  auch  der  Borbekl.  und  Nachkl.  in  die  Prozeßkosten  verurtheilt.

Am  11.  August  wurde:

#in  der  Haupt=  Debitsache  res  Freiherrn  Carl  von  Killingen  zu  Schwabbach

Oberamts  Weinsberg,  das  Priorität-  Urcheil  eröffner.

Am  13.  August  wurde:

7.  in  der  Appellationssache  von  Heilbronn  zwischen  bem  Handelsmann  Abrab#m

Verhamme  zu  Amsterdam,  Workl.  Nachbekl.  Anten  in  der  Vor,  und  A#ten

auch  Mit=  Anten  in  der  Nachklage,  sodann  dem  Handelsmann  Carl  Friedrich

Bach  zu  Heilbronn,  Vorbekl.  Nachkläger  Aten  in  der  Vor,  und  Anten,  ouch

Uren  in  der  Nachklage,  Berzahlung  des  Kaufschillings  für  erbaltene  Waagren  im

ver  Vor,  und  Ceistun  g  des  Interesse  wegen  nichr  erfüllten  Kauß,  Contracts  im

der  Nachklage  betreffend  u#ter  Vergleichung  der  Prozeß=  Kosten  beiden  In-2
        <pb n="966" />
        712

stanten  mittelst  reformatorischen  Erkennenisses  der  Vorbeklagte  Bach  zur  Bezahlung
  des  fraglichen  Kauf'ol#llinas  somt  VBeriugszinsen  verurtheile,  und  Nachbeklagter
  von  der  Rachklage  ganzlich  entbunden.
#  In  der  Apoellartionssache  von  dem  Stadtgerichte  zu  Stucegart  zwischen  dem
Kaufmana  Helarich  Uhl  daselbst,  Bekl.  Anten,  und  dem  Kaufmann  Johann
Friedrich  Sick  ebend  aselest,  Kl.  Aten,  Theilung  eines  zusammengemischten  Zuckers
betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses  vom  16.  und  puelicict  den  :3.  Aug.  die
von  dem  Bekl.  eingewandte  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
Beschwerde  von  Amrswegen  per  rescriptum  verworfen.
Eßlingen  den  3°.  Aug.  189.

An  20.  August  wurde:

.  in  der  Appellationssache  von  Welnsberg  zwischen  dem  Freiberrn  Friedrich  und  Ludwig
  von  Gemmingen  zu  Bürg,  und  dem  Feiberrn  von  Weiler  zu  Weiler,  Kl.
Anten,  an  einem,  und  der  Gemeinde  Oberhambach,  Bekl.  Atin  am  andern  Theil,
den  ausschließlichen  Besit  eines  Weidrechts  auf  Oberhambacher  Markung  berreffend,
  das  unterrichterliche  Erkenntniß  durch  Urtheil  bestätiget,  und  die  Kláger
"E  die  der  Beklagten,  Atin,  verursachten  Kosten  der  Appellations-Instanz
verurtheilt.

An  demselben  Tage  wurde:

10.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  zu  Kannstade,  als  Remissionsgericht,
  zwischen  Sradt  und  Amt  Vaihingen:  Bekl.  Antcen,  und  dem  Müller
Stein,  nun  Schultheiffen  zu  Hoheneck,  Oberamts  Ludwigsburg,  Kl.  Aben,
Vorderung  aus  einem  Miethvertrag  betreffend,  unter  Wieder-Aufhedung  des
von  Amtswegen  angenommenen  Abten,  Schlusses  durch  Bescheid  auf  Beweis
erkannt.

II.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Krei.
1.)  Criminal.-  Sengat.

Am  5.  August  wurde:

.  auf  die  ven  dem  Oberamtsgericht  zu  Notcenburg  stattgehabte  Untersuchung
a.)  Johannes  Merkle,  von  Wolfsbühl,  im  Königl.  Baierischen  Landgericht
Noͤrdlingen,  wegen  gualiffeirten  Diebstahls  und  wiederholten  Vagirens,  dessen
  derselbe  ssch  in  Genofsenschaft  mit  andern  Vaganten  schuldig  gemacht
hat,  sodann  wegen  Führung  eines  falschen  Namens,  Passes  und  Wander,
buchs)  auch  wegen  fortgesester  Falschungen"  neben  der  VPerbindlichkeits  ##
        <pb n="967" />
        513

Erstattung  des  verurfachten  Schadens,  seiner  Arrest-  und  1  der  Untersuchungsei
  zu  sechsmonatlich  er  Juchthausstrafe  mit  einem  Willkomm  verurtheilt;


Nikolaus  Moschel,  (Moschi)  von  Endingen  im  Breisgau,  wegen  wiederhok,
ter  gewerbemäßig  verübter  Diebstähle,  werunter  ein  in  Genossenschaft  verübter
  qualificirter  Diebstahl  begriffen,  sodann  wegen  Vagirens)  neben  Brrurtheilung
  in  seine  Arrest,  und  4  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  Bezahlung
des  verursachten  Schadens  mie  siebenmonatlicher  Fuchehausstrafe  nebst
Willkomm  belegt;

c)  Franz  Merkle,  von  Bellrtshausen,  im  Königl.  Baierischen  Landgericht  Leurerbausen,
  zwar  rücksichtlich  des  Verdachts  eines  Einverständnisses  und
Consortiums  bei  den  von  seinen  Coinquisiten  verübten  Diebslählen  von  der
Instanz  entbunden,  hingegen  wegen  der  ihm  dabei  zur  Last  fallenden  nachgefolgten
  Theilnahme  und  Diebshehlerei,  sodann  wegen  zum  drittenmal  wiederdolter
  und  fortqesetzter  Fälschungen  und  wegen  unverschämter  Lügen  vor  Gericht,
so  wie  wegen  Concubinats  und  verbotswidriger  Wiederbetretung  der  Königl.
Staaten,  auch  wegen  wiederbolten  Vagirens,  neben  der  Verbindlichkeit  zu
Erstattung  des  verursachten  Schadens  und  Bezahlung  seiner  rrest,  so  wieder
  Untersachungs-Kosten,  zu  sechsmongatlicher  Zuchthausstrafe  mit  derbem
  Willkomm  verurtheilt;

Jobanna  Abe,  von  Oberndorf,  wegen  des  Verdachts  der  Theilnahme  an
dem  von  ihren  Coinquissten  zu  Weilheim  verübten  Diebstabl,  so  wie  der  Mitwissenschaft
  der  übrigen  von  ihren  Coinquissten  verübten  Diebstähle  von  der
Instanz  entbunden,  dieselbe  aber  wegen  Verheimlichung  eines  gestohlenen
Wetberrocks,  sodann  wegen  wiederholten  Concubinats  und  Vagirens,  neben
Bezahlung  ihrer  Arrest=  Azungs,  und  3  der  Untersuchungs-  Kosten  mit  vier
und  ein  halbmonatlicher  Juchthausstrafe  belegt.

Auch  wurde  geaen  die  unter  a.  b.  und  c.  benannten  Inquistten  die  Ausweisung
  aus  den  Königlichen  Staaten  nach  erstandener  Strafe  verfägt.

b

4

“

Am  5  August  wurde  ferner:

a.  Gottlieb  Speiser,  von  Vörstingen,  Oberames  Horb,  wegen  mehrerer  mie
Quai#sarron  verlundener  Frucht,Diebtähle,  sodann  wegen  eines  Diebstahl-Derums,
  nicht  wenier  wegen  seines  ungebührlichen  Benehmens  genen  die  ihm
vonr  e#btc  O  rigkelt,  und  endlich  wegen  seines  unverschmten  Lügens  vor  Ges
richt,  unter  Berüchsichtigung  des  von  ihm  erstandenen  Arreste  zu  einer  fün  fmo  nat,
lichen  Vesturgs-Arbenestraf",  neben  der  Verbindlichkrit  zum  Ersatz  des  imes
lichen  Schadens,  so  wie  sämtlicher  Arrest,  Azungs,  und  Untersuchungs=  Kosten,
verurtheitt.
        <pb n="968" />
        714
Am  g3.  August  ist:?

Z.  Ilak  Frisinger,  von  Linsenhefen)  Oberamts  Närtingen,  wegen  mehrerer  zum
Theil  ausgezeichneter  Diebstähle,  in  Betracht)  daß  er  wegen  gleicher  Vergehen
bereits  die  vierte  Criminalstrafe  erlitten)  neben  der  Verbindlichkeit  zu  Erstattung
seiner  Arrest,  Azungs,  und  der  Untersuchungs-Kosten,  so  wie  des  verursachten
Schadens,  zu  ein  und  einhatbjähriger  Zuchthausstrafe  mit  derbem  Will,
komm  und  nachberigen  wenigstens  neunmonatlicher  Einspecrung  in  ein
Zwange,-  Arbeitshaus  verurtheilt  worden.  «

AmsZ.Augustwutde2

ä.bipsuHotbginuntetsuchnnggekommeneCeoilieZuber-vonRoßivangen,Oberamts
  Spaichigen,  wegen  Concubinats  und  wiederholten  Vagirens,  neben  Verfaͤllung
  in  ihre  Arrest-  Azungs-  und  Untersuchungs-Kosten  mit  dreiĩ  und  ein
halbmonatlicher  Zuchthausstrafe;

5.  Anna  Maria,  alt  Johann  Georg  Leipslens  Witewe)  von  Bezingen,  Oberamts
  Reuttlingen,  wegen  Begünstigung  der  von  ihrem  Sohn  an  ihrem  Ehemann
  verübten  tödtlichen  Mißhandlung,  sodann  wegen  hohen  Grads  von  Fahrläblgkeit
  in  Behandlung  des  offenbar  schwer  mißdandelten  während  seines  be,
wußtlosen  Zustandes,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests
zur  Strafe,  noch  mit  einsdhriger  Zuchthausstrafe  belegt,  und  in  ihre  Arrest-,
so  wie  in  2  der  Untersuchungs=  Kosten,  verfllt.

Am  144.  August  ist:

6,  der  zu  Reutelingen  in  Untersuchung  gekommene  Johannes  Ludwig,  Korbmacher
und  Bürstenbinder  von  Sberstetten,  Oberames  Münsingen,  wegen  mehrerer  zwar
erster,  cber  gewerbsmäßig  und  in  Genossenschafs  verübter)  theils  qualisteirter,
tbells  ausgezeichneter  und  zugleich  mit  erschwerenden  Umständen  begleiteter
Diebstähle,  deren  vier  die  zum  Begriff  eines  großen  Diebstahls  erforderliche
Summe  äöbersteigen,  sodann  wegen  Wild-Diebstahls  und  Ehebruchs,  so  wie
wegen  eines  unter  ersch  verenden  Umständen  verübtest  Diebstahls-Versuchs,  un,
ter  Vorbehalt  eines  Strafzusaßes  für  den  Fall,  wens  sich  durch  die  Vernehmung
  eines  zur  Zeit  noch  nicht  wieder  beigefangenen  Mitschuldigen  ein  erhöhter
Reat  wider  denselben  herausstellen  sollte,  unter  Einrechnung  eines  Dbeils  des
erstandenen  Arrests,  zu  drei  und  einhalbjähriger  Bestungs=  Arbeitsstrafe
und  nachheriger  wenigstens  ein  sódhriger  Einschließung  in  ein  Zwangs,  Acbeitshaus)
  auch  zunt  Ersatz  seiner  Haft=  Azungs  und  eines  angemessenen  Antheils
an  den  Untersuchungs,  Kosten,  so  wie  zur  Erstattung  des  gestifteten  Schadens,
verurtheilt  worden.
        <pb n="969" />
        716
Am  186.  August  wurde:

7.  auf  die  von  dem  Oberamts  ·  Gericht  au  Tuttlingen  geführte  Untersuchung.  gegen

Joseph  Pippus,  von  Hausen  od'  Rottweil,  wegen  Aktenrats  #ines  auß#geseichneten
  Diebstahls.,  ferner  wegen  mibrerer  zum  Theil  ausgegeichneter  und  zusam,
men  die  Summe  einfs  groß'en  betragender  Diebstähle,  nehey  der  Verbindlichkeit
in  Eestattung  seiner  Uerest,  Azungs,  und  sämtlicher  Untersuchungs=  Kosken,  s#oo
wie  zum  Ersatz  des  verursachten  Schadens,  eine  f#unfmonatliche  Bentungs-Arbeitestrafe
  erkannt.  *“

Am  20.  August  ist:

[—

3.  der  zu  Oberndorf  in  Untersuchung  gekommene  Cheistien  Biß  wur  m,  von  Wa  di,

L

9  ·  auf  die  gegen  mehvere  Gemein

Oberamte  Saß,  wegen,  ochenegfäbr  icher  )  wohrscheinlich  bleibende  Ncchtheile
zur  Folge  habender  Körper,  BVerletzung  und  nachheriger  grob  verschulderer  Vernachläßigung
  des  Andrras  Ziegler,  ron  Dornhan)  neben  der  Verbindlichkeit
tu  Erstattung  seiner  Arrest.  Azunge  und  ämtlicher  Untersuchungs  so  wie
zum  Ersas  der  Kurkosten,  zu  einer  dreisährigen  Juchthausstrafe  verurtheilt
worden.  -  ...
.7««-s-·A-»isasis-gsnss.  «-«
desGliidetdesOktsThalheinyOberamthocs
tenburg,  stattgehabte  Untersuchung  der  dortige  Buͤrgermeister  Mathias  Nill,
wegen  ordnungswidrigen,  eigenmaͤchtigen  und  eigennüͤtzigen  Benehmens  im
Amt,  so  wie  uͤberhanpt  wegen  unwürbitgen  Betragens  mter  feinen  Untergebenen,
von-dem  Amt  einen  Semeinds,  Börgermeisters  entferot,  zu  jeder  verrechnenden
  S#elle  für  uünfahigherklärz,  und  neben  dem  vollen  ee  n  der
Hemeinde  verursachten  Schadens  in  #iiel  der  Untersuchungs  Hosten  verfaͤllt.

Am  35.  August  wurder.  .

dee  zu  Rottweil  in  Berhaft  und  Untersuchang  gekommene  Fidel  Boni,  von
Wuermlingen,  Oberames  Tuttlingen,  wegen  mehrerer  kleiner,  jedoch  ausgezeichwetes

  Diebstähle,  worunter  ein  burch  Verhindung  mit  Jauneen  erschwerter  begriffen
  ist,  sodann  wegen  Mitwissenschaft  und  nachgesolgter  Theilnahme  an

mehreren  andern  Diebstählen,  endlich  wegen  Concubinaks  und  wiederholten  Vagirens,)
  neben  der  Verbindlichkeir  zum  Schadens,  Eesatz"  so  wie  zu  Erstattung
seiner  Arrest,  Wzungs,  und  der  Halfte  det  Untersuchungs"  Kosten,  unter  Vorbehalt
  eines  Straf-Zulahes  für  den  Fall  daß  dit  noch  ausstehende  Einver,
nehmung  seiner  Mitschuldigen  ein  böheres  Reat  des  Boni  herausstellen  sollte,
mit  Rücksicht  auf  den  ihm  zum  Theil  als  Scrafe  angerechneren  Arrest  zu  drei
und  ein'  balbmanatlicher  Jachthausstrafe  mie  Willkomm  verurtheilt)  und
zugleich  verfüge,  daß  er  nach  deren  Erstehung  unter,  gen##e  polizeiliche  Aufsicht
  gestellt  werde.  «
        <pb n="970" />
        16
Am  30.  August  ist:  4  1i  i.
Ir.  We'  fedice  Clara  Maria  Mor  hardein,  Ven  Alunft  *  Obelmts-Dagold)
wuegen  mehrerer  Diebstähle  ##  worunter  ein  im  rechtiichen  Sip##e  Kroßer  begriffen.“
  ju  vier  und  ein  hakdmoogtlicher  Juchcdausstraft,  arben  der  Ver
bindlichkeit  zum  Srletz  des  Schadens,  so  wie  Hamtlicher  Arrest-  Azungs=  und
Untersuchungs-Kosten"  verurtheilt  wordee.  ,-  -

:.)civit-Seuat.

-  «  -  7  *:„  8vß  n  ————I—iuuh
"u,  der  von  Mathäus  Plocher  zu  Holzhaysen  gegeu  dag,  in  seiner  Schstdsache  a  m̃
19.  Juli  d.  J.  von  dem  Oberamis-  Gericht  zu  Sultz  ausgesprochene,  Baut-Erkennrniß

  ergriffene,  Recurs  als  unstarkhaft  verworfen.

Am  15.  Augut  ist:  ELEI  .  »'..·.
s.inverWechskl-KlagsachedesJoh.ConeadWasmuth,vonBurtscheiskslckgekh
gegen  den  Kaufmann  Joseph  Halder,  von  Rotfendutg,  Boklagten,  der  in  Urschrift
  vorgeleyte  Wechselbrief  in  Comumaciam  für  recognoscitt  angenommen,
und  der  Beklagte.  zu.  Bezahlung  'dee  Kngeklagetd.  Wechselrens  neds  Zinfen
auich  Kosten  und  Schaden  veruttheilt  worden.  ."·

.2IM.5-Atxgust13urdt-AnsehenniefemTchikpestz-(--:,.-.

  :.  .-3.·",Zt"t«def·«Apy-ll«arwnifdche«5docxTüijfgeq
  FOR-stcknll7-Ciptg  Södkfyg"«x«ü;kust-«·'tmu;«Be-kletgtensi,i«·’«ppkllontgs»,,ttquHuffMäriåfMdkktiqaiethstzssdqmm

Alt-HicumHehre-wisch-Privat-th111gthlkütig1-UKMHSUEcthung2c1’·be1fkssend,
die  ergriffene  Berufung  wegen  Mangels  einer  gegründeren  Beschwerde  von
Amteswegen  verwonfen,  und  Arpellant  in  die  Koͤssen  dieset  Ir  stanz  veruttheilt;
öbie  Appellationsfache  on  Ragolh  mischin  dem  Tuchfabtikarten  David  Echktele;
von  Sehamen,  Bekl  Atiten,  unt  Jakop  Vetter,  Ziegler  dasellst,  Kl.  /e,Entschädigung
  für  verdörtin  Pieglerwaate  terrstndd  e  Mongr’is  an  der  Abvellarionsumms
  Unter  Perfällung  bes  Uppellantes  in  die  Kosten  dieser  Jnstanz
weagewiesen  –  nb4  *:7  4  [i  ·«  *  1
#.  In  der  Appellationssache  von  Tül#ngen  zwischen  Joseph  Baur  in  Lustnau,  Imploraten,
  Querulanten,  Appellanten,  und  dei  Wii#twe  des  Adom  Oy#  dasektst,
Intin,  Qatin,  Arin,  Eigehrhum  einfs  freen  Plaßes  betrefend,  ie  uingeleete
  Berufung  megen  Mnulle  einer  gegründeten  Beschwerte  von  Amiswigen
verwo#  sen,  und  ,Appellant  in  die  Kosten  dieser.  Instarz  peurtheelt.

Amt:?.  Augusst:  *  «
c.insecurionssachevonerudenstadtswischenUmgewesenenAmtspflegcrsohann
        <pb n="971" />
        717

Restlen  in  Dornstädt,  Kläger,  Appellanten,  und  Makth#us  Sailer  dasel'st  und
Eonsorten,  Beklagten,  Aten,  pcto  condict.  indebiti,  die  eingelegte  Berutung  wegrm
  Mungels  ber  Apoellatienssumme  bei  den  einfelnen  F#rderungen,  unter  Verurtheilung
  des  Appellanten  in  die  Kosten  dieser  Instanz,  verworfen  ;

7.  in  der  App  llationssache  des  Handelsjuden  Herz  Ottenheimer,  von  Nordsterten,
Klägers,  Appellanten,  gegen  Jakob  Auerbacher  von  da,  Beklagten,  Appetlaten,
die  L#fllung  eines  Gesellschafts=  Bertrags  und  Entschäbigungs  Leistung  brereffend,
  der  Bescheid  des  Obecamtsgerichts  Horb  vom  29.  Okt.  1817  muttelst
Ordination  aufgeboben,  und  diesem  Oberamtsgericht  die  Jällung  eines  Erkenntnisses
  im  der  Hauptlache  aufgegeben  worden.

Am  26:  August  wurde:
6,.  in  der  UAppellationssache  von  Rottweil,  zwischen  dem  Pfarrer  v.  Braunmühl  zu
Dunningen,  Kläger,  Appellanten,  und  Andreas  Bühl,  Bauer  von  Zimmern,
Beklagten,  Appellaten)  Gewährschaft  für  ein  erkauftes  Pferd  betreffend,  das
von  dem  Richter  erster  Instanz  ausgesprochene  Urtheil  unter  Vergleichung  der
Kosten  zweiter  Instanzg  bestdtigt.

IEI.  Gerichtshof  für  den  Jaxt-Kreis.
1.)  Criminal-Senat.

Am  2.  Angußie  ist:

1.  Jabob  Hottmann,  von  Weiler,  Oberemes  Scheradorf,  wegen  Aussiehung  von
Weinreben,  Baumverderbens  und  Ungehorsame,  neben  der  Leistung  des  in  der
Verordnung  über  die  Bestrafung  der  Baumverderber  vom  -5.  Juni.  18e8  be-Kimmeen
  Schadens=  Ersatzes  und  Bezahlung  (Amtlicher  Untersuchungs-Acrestund
  Azungs-Kosten,  zu  viermonatlicher  Bestungs-Arbeitsstrafe  ve.  urtheilt
worden.

An  demselben  Tage  wurden:

a.  Friedrich  Kaiser  aus  Langert,  Oberafüts  Gailderf;

H.  Johann  Schsal  von  da;  wegen  des  von  ihnen  gemeinscheftlich,  vor  erfolgtter
  Bestrafung  ihres  ersten  Diedstahls-Vergehens:  begangenen  kleinen,  aber
durch  Einbrechen  und  Einsteigen  gualifteirten  Diebstahls)  neben  der  Leistung
des  Schadens,  Ersatzes  unter  Samc,  Verbindlichkeit,  Tragung  ihrer  eigenen
MArresta-  und  A#ungs-Kosten,  seder  zu  viermonatlicher  Pestungs-Acbeiteas
  und  Kaiser  in  1,  Schaal  aber  in  :  der  Untersuchungs,  Kosten  verutheilt.
  ·  ·  ·
        <pb n="972" />
        116

Ferner  wurde:

5.  gegen  Carl  Vogt,  Weber  zu  Ober-Sontheim,  Oberamts  Gaildotf,  wegen  veruͤbten
  kleinen  einfachen  und  ersetzten,  aber  im  rechtlichen  Sinne  dritten  Diebstahls,
  neben  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten,  eine  sechsmonatliche
Zuchthausstrafe  in  Gotteszell,  und  nachherige  Einschlietzung  in  ein  Zwangs=Urbeithaus,
  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten  erkanne.

Am  7.  Angu#  ist:  "
4Catharina.  Antifuhr  aus  Münster  Oteramts  Gaildorf,  wegem  dritten  und
großen  Diebstabls)  auch  wegen  Diebstahls=  Artentats,  neben  dem  Ersatze  des-Schadens
  und  sämticher  Unkersuchungs-,  auch  Arrests  =  und  Azungs  Kosten,  zu
k#ehomonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Ludwegsburg  und  nachgängiger  dreimowarElicher
  Eiaschließung  in  einem  JIwangs-Arbeitshause  verurtheile  worden.

Am  14.  August  sind:

5.  Maria#  Anna  Scheurer,  von  Unterstelzhausen,  Oberames  Kraiksheim,  wegem
kleinen)  aber  dritten  Diebstahls,  neben  dem  Ersatze  res  Schadens,  auch  Bezahlung
der  Untersuchungs,  und  der  sowohl  durch  ihre,  als  ihrer  Tochter  Haft##en##staa--deuen
  Arrest,  und  A#zungskosten  )  zu  sechsmonatlicher  Zuchcthaussteafe  im
Markgröningen,  und  nachderiger  Einschließung  in  einem  JZwangs.=  Urbeirshause
auf  die  Dauen  vom  drei  Monacen;

6.  Maria  Margareths  Koch,  Eheweib  des  Cafpr  Köch  zu  Spraitbach,  Oberamrs
Gmünd)  wegen,  mehrerer  durch.  Wahssagen  verübten  Betrügereiem)  worunter
sich  Eine  durch  ihre  Bedeutenheit  auszeichnet,  neben  Bezahlung  ihrer  Arrestund
  Azungs=  Kosten,  auch  eines  durch  das  Erkenntniß  gehdrig  ausgeschiedenen
Antheils  am  Schadens=  Ersaße  und  den  Untersuchungs-Kosten,  zu  viermonatlicher
  Juchthausstrafe  in.  Markgröningen.  verurtheilt  worden

Am  29.  August  wurde:

7.  gegen  Johann  Stängle  aus  BenminsenOberamts  Lutzwigsburg,  wegen  verübten
  drictem  Diebstahls,  neben  dem  Kostens=  und  Schadens  Ersatze,  eine
dritthalbjahrige  Zurchthausstrafe  in  Gotteszell,  und  nachherige  neonnmonatliche
  Elnsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  ausgesprochen.  ·

ALmIcss-.Ausgsusis.fisnv:s
8;."s.  Jsk-s.s-«L  ö«f«leshqrv·«,svokkSchnuüöeüthsobkwmssHei«d«enh«eiin,,-wes-usu-Don-sthmsvembtensDkesstähce,iwsvnntecsichseingposerunvMllsieittekbev

findet  und  welche  im  rechtlichen  Sinne  den  dritten  Diebstahl  ausmachen,
dann  wegen  Diebstahls-Versuchen,  nrben  Beiaglun  seiner  Arrests,  und  Azungs-
        <pb n="973" />
        719

auch  der  Haͤlfte  der  Untersuchungs-Kosten,  zu  zwei-  und  einhalbjähriger
Zuchthausstrafe  in  Gotteszell)  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs-=Ardeitshause
  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten;

I.)  Wilhelm  Jeh,  von  Heidenheim,  wegen  des  mit  Loöffelhard  verübten  großen  und
qualificirten  Diebstahls,  der  ben  ihm.  im  rechtlichen  Ginne  der  zweite  Diebstas.
ist,  neben  Bezahlung  seiner  Arrests  =  und  Azungs=  und  der  Hälfte  der  Untersuchungs=
  Kosten)  zu  ein,  und  einhalbjsähriger  Pestungs  Arbeitsstrafe
verurthe#l;  auch  ist  gegen  beide  Inquissten  wegen  des  Schaden,Ersatzes  das
Erforderliche  erkannt  worden.

An  demselben  Tage  wurde:
9.  gegen  die  Inzuissten

a.)  Ulrich  Hoffmann)  von  Kreglingen,  Oberames  Mergentheim

b.)  Conrad  Volk,  von  Niederrimbach,  desselben  Oberamts,  wegen  verübten
ersten,  großen  und  qualisieirten  Diebstabls,  eine  je  siebenmonatliche
Bestungs--Urbeitestrase,  bei  Hoffmann  mit  einer  seinen  Gesundbeits-  Umständen
angemessenen  Verwendung  ausgesprochen,  auch  sedem  die  Bezahlung  seiner
Arrests,  und  Azungs,  und  einer  Halfte  der  Untersuchungs-Kosten  auferlegt.

Am  83.  Auguß  find:

10.  Bürgermeister  Johann  Martin  Wihmann  zu  Hohenmemmingen?  Oberames
Heidenheim,  wegen  Cassenrests,  neben  der  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten
und  dem  Erfaßte  des  Schadens)  soe  weit  derselbe  noch  nicht  geleister  ist,  zu  acht,
monatlicher  Juchthausstrafe  in  Gotteszell  verurtheilt,  von  seiner  Böürgermei
sersteue  entsest,  und  zu  einer  künftigen  Ames-Anstellung  für  unfähig  erklärt,
endli

11.  Johann  Georg  Schilling  aus  Klein-Altorf,  Oberamts  Gaildorf,  wegen  verübten
  dritten  Diebslahls,  neben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten,  zu  einjähriger
Luchthausstrafe  in  Gotteszell,  und  nachberiger  dreimonatlicher  Perwahrung
in  einem  Jwangs,  Arbeitshause  verurtheilt  worden.

Erkenntnisse  in  Revisions-Fällen.
lP
Am  5.  August  wurde:

1.  in  Untersuchung=  Sachen  gegen  Pfarrer  M.  Rieker  zu  Ober-Kochen,  Oberamts
Nalen,  das  Erkennutniß  dahin  ausgesprochen,  daß  derselbe  im  Betreff  des  ihm  gemachten
  Besüchts  eines  verütten  Ehebruchs  für  überführt  zu  achten)  sofort  wegen
  dieses  Vergebens  mit  zweimonatlichem  Bestungs=  Arrest  zu  bestrafen,
seiner  Pfarrstelle  zu  enrsehzen,  zu  Bekleidung  eines  geistlichen  Amtes  für  un-
        <pb n="974" />
        7%

fähig  zu  erklären,  auch  sämtliche  Untersuchungs"  und  seine  Vertheidigungs-Kosten
##u  tragen  schuldig  sey.

1.)  Civil  =  Senat.

Am  :5.  August  wurde:

1.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  dein  Regierungsrach  Pislorius  in  Backnang,
  Kläger,  und  dem  Herrn  Fürsten  August  zu  Hohenlohr-Oehringen,  Beklagten,
  Wiedereinsehung  in  den  verigen  Stand  wegen  emes  angeblich  erzwungenen
  Vergleichs  nun  die  Zuständigkeit  des  Gerichtshofs  bstreffend,  Herr
Beklagter  durch  Bescheid  für  schuldig  erkannt  sich  auf  die  erhobene  Klage  vor
diesem  Gerichtehofe  einzulassen;  «

.inderAppellatioussachevvmQbkcamksgfuichteCllwtmgkltygwifckxewsemsspspem
dickenBürgermeistecheyblersuLauchhemyGeplagte-»Appelaweknponddem
SalzfaxkoksimmexieinsllwaugemMeigen-Ap»llaten7.eise2tvtechnungoi
Stxeitigfeitdetteffend,wundedesertovischetkanatz  —

Z.indet-Appe«llatjons3sachevomOberamksgetichltesEtwaanzwischendemYBükgeks
meisterdmtunvQuartleta·tnt·d·afelbst,Appellamewuvddkrgehikichanetwali
tung,sowiederSchutdeaoTilguagsiKassedaselbst,»21ppellaten,Lokaiipajndem
Gante  des  Staabsamtmanns  Wöhr  zu  Rötheln  bitreffend)  wurde  der  appellantische
  Theil  contra  lapsum  fataltum  in  vorigen  Stand  hergestellt,  und  in  dieser
Gemäßheit  devolutorisch  erkannt;  ·

4.ind"er·!lppellationss»ache»vondemselbenobewmtsgetichstezwischendu-Atmen-Verwaltung
  daselbst,  Appellantiu,  und  der  Louise  Zuchy,  der  geistlichen.  Berwältung
  und  det  Schulden=  Tilgungs-Kasse  allda,  Appellarin,  Lokation  in  dem
besagten  Gante  betreffend,  wurde  auf  gleiche  Weise  erkannt.

Am  35.  August  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamtésgerichte  Gerabronn  zwischen  der  Wittwe
des  weiland  Undreas  Bek,  Krämers  zu  Michelbach  an  der  Lücke,  Eva  Maria,
geb.  Naser,  Ligurdantin,  Appellantin,  und  den  Coucurs=  Gläuzigern  ihres  verstorbenen
  Mannes,  Liquidanten,  Appellaken,  die  JZurückforderung  des  Beibrin-Lens
  der  Appellantin  betreffend,  deserrorisch  enkennt.  "“

Am  23.  August  ist:
5.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamtsgerichte  Gerabrenn,  zwischen  Ver  Ebefrau

des  Michael  Groß  zu  Roch  am  See,)  Appellantin,  und  der  Klrleinschen  Pflegschaft
  zu  Welschserrehausen  und  Consorten  Appellaten,  die  Lokarion  einer  For-
        <pb n="975" />
        724

berung  der  Appellantin  im  Gante  ihres  Ehemanns  betreffend,  reformatotisch
erkannt  worden,  unter  Compensirung  der  aufgelaufenen  Proceß-Kostin  der  gegenwaͤrtigen
  Instanz.

IV.  Gerichtshof  fuͤr  den  Donan-Kreis.

1.)  Criminal-Senat.

Am  2.  August  wurde:

1.  gegen  die  bei  dem  Oberamts.  Gericht  Biberach  in  Verhaft  und  Untersicchung  gekommene
  Ing##stten:

a.)  Johann  Sommer,  von  Goldau  in  der  Schweiz,  wegen  ersten  kleinen  einfachen
Diebstahls,  Jälschong,  Concubinats  und  Vasirens,  drei=  und  einhaldmonatliche
  VWestungs=  UArbeitsstrafe,  und  nachherige  Ausweisung  Faus  dem
Königreich  unter  Strafbedrohung  auf  dem  Wiederbetretungsfall;

b.)  Jesepha  Haug  aus  Sonderbuch,  Oberamts  Münsingen)  wegen  wiederholten
Concubinots  und  Vagirens,  Brechung  der  geleisteten  juratorischen  Caution,
Mitwissenschaft  an  den,  dem  Sommer  zur  Last  fallenden  Vergehen  der  Fälschung,
  des  Diebstahls,  auch  begangener  Scortation,  sechsmonatliche  Juchthausstrafe
  zu  Markgröningen,  und  nachherige  Einsperrung  in  ein  Jwangs-Arbeitshaus,
  wenigstens  auf  drei  Monate,  erkannt,  und  jedem  der  Inguistten
ein  angemessener  Theil  an  den  Kosten  zugeschieden;

a.  der  bei  dem  Oberamts-  Gericht  Ulm  in  Verhafe  und  Untersuchung  gekommene
Philios  Friz,  von  Salach,  Oberamts  Gôppingen,  wegen  zwar  einfachen  kleinen,
zum  Theil  restituirten,  aber  im  rechtlichen  Sinne  zweiten  Diebstahls  und  wiederho!-ten
  Vagirens)  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens=  Ersaß  und  Bezahkung
der  Untersuchungs.  Kosten  zu  zweimonatlicher  Zuchthausstrase  zu  Markgröningen,
  und  nachheriger  Reklusion  in  ein  Zwangs-Urbeitshaus,  bis  zu  erprobter
Besserung,  wenigstens  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  verurcheilt.

 

Am  9.  August  ist:

5.  der  bei  dem  Oberamts=  Gericht  Ehingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Johann  Hirschbolz,  von  Osterbuch,  wegen  Scostation,  zum  zweitenmal
wiederholter  unerlaubter  Rückkehr  in  dir  Königl.  Staaten  und  wiederholten  Vagirens,
  neben  Zuscheidung  eines  angemessenen  Theils  der  Untersuchungs-Koslen
mit  fünf=  und  ein  halbmonarlicher  Bestungs,  Arbeitsstrafe  belegt  und  zu
gleich  verordnet  worden,  das  derselbe  nach  erstan  dener  Strafe,  unter  Bedrohung
empfindlicher  Adndung  für  den  Fall  der  abermaligen  Rückkehr  in  die  Königf.
Staaten,  in  seine  Heimath  Osterbuch  transpostirt,  werden  solle;  ·
        <pb n="976" />
        4.  der  zu  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekomment  Conrad  Hartstern  von
Reglisweiler,  wegen  qualisicicten  Diebstabls  und  Vagirene,  nezen  dem  Kostenund
  Schadens,  Ersah,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Mrrests
zu  viermonatlicher  Bestungs"  rbeitsstrase  verurtheilt,  sich  jedoch  wegen
des  gegen  ihn  vorhandenen  Verdachts  eines  Kupferdtebstahls  auf  den  Fall,  daß
dieser  wirklich  erhoben  würde,  ein  Strafeusatz  vorbehalten;

5.  der  bei  dem  Oberamts  Gericht  Wangen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Benedikt  Maier,)  seboren  zu  Ebersbach)  Oberamts  Saulgau,  erzogen
und  erwachsen,  aber  bei  seinem  unehelichen  Barer  zu  Beerren,  K.  P.  Landge“
richts  Weiler,  wegen  Miturheberschaft  an  einem  in  Genossenschaft  mit  andern
  begangenen  qualifieirten  und  unter  erschwerenden  Umständen  verübten
kleinen  Diedstahls,  welcher  bei  dem  Inqu'siten  den  zweiten  im  rechtlichen  Sinne
ausmacht,  und  wegen  Vagirens  zu  fünf=  und  ein  halbmonatlicher  Bellunes=Arbeitsstrase,
  zum  Ersatz  des  Schadens  und  der  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt,
  auch  zugleich  verordnet  worden,  daß  er  nach  Erstehung  seiner  Strafe  zu
Regulirung  seiner  Heimaths,-  Berhit#n#sse  der  berreffenden  PolizelBehörde  übergeden
  werden  solle.  -

Amte-Augustwurde7

6.  *  die  beim  Oberamts-Gericht  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
reszentia  Müller)  vos  UAchstetten,  wegen  zwar  kleinen,  zum  größten  Doeil
resticurten;  aber  Markt=  und  im  rechtlichen  Sinne  dritten  Diebnadls,  sechsmonatliche
  Zuchthausstrafe  in  Luowigsbure  und  nachderige  Einlperrung  in  ein
Zwangs=  Arbeitshaus  auf  drei  Monate  auegesprochen,  auch  wegen  des  Ersatzes  der
Untersuchunge-Kosten  und  der  Vergütung  des  Schadens,  soweit  er  noch  nicht  geleistet,
  das  Geeignete  verfüge,  und  zugleich  veroronet,  daß  Inquisitin  nach  urrer
Entlassung  unter  ortspoltzeiliche  Aufsicht  gestellt  werden  solle;

7.  der  bei  dem  Oberamts.=  Gericht  Waldsee,  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Ludwig  Wiesinger,  von  Peterwardein,  wegen  wiederholten  Vagirens,
verdolswidriger  Rückkehr  in  das  Königreich,  Concubinats,  und  unerlaubter,  durch
schwere  Mißhandlung  und  gefährliche  Berwundung  eines  Polizeidieners,  bewirkter
  Befceiung  eines  Gefangenen,  neben  Zucherdung  der  Untersuchungs-Koslen,
so  wie  der  Heilungs,Kosten  des  Polizeidieners,  mit  einer  ein=  und  dreivierteljbriger
  Vestungs,  Arbeitsstrafe  belegt,  wegen  des  Besüchts  eines  Pferddiebstabls
  zu  Altheim  aber  von  der  Instanz  absolvirt,  und  dabei  verordnt,  daß
derselde  nach  erstandener  Strafe,  unter  Bedrohung  einer  geschärfteren  Pestungsstrafe
  und  körperlichen  Züchtigung  auf  den  Wiederbetretungsfall)  aus  den  Koönigl.
Staaten  verwiesen,  und  wohlverwahrt  dem  Grosherzoglich  Badenschen  Bezirksamt
  Pfullendorf  tum  Behuf  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  von  ihm  in
diesem  Gerichts,  Bezirke  verübten  WVerbrechen  übergeben  werden  soll;
        <pb n="977" />
        7:5

8.  gegen  die  bei  dem  Oberem'es,  Gericht  Saulgau  in  Berhoft  und  Uncersuchung
gekommene  Margaretha  Bachmann,  von  Reithenbach,  Oberaints  Waldsee,
wegen  mehrerer  Diekstahle,  betrügerischer  Entfremdung,  Ehebruchs,  wiederholten
  Pagirens  und  Ungabe  eines  falsteen  Namens  vor  Gericht)  neden  dem  Ersas
  des  Schadens  und  Verfallung  in  einen  angemessenen  Theil  der  Unteruchungs=Kosten,
  sechsmonatliche  Zuchthausstrafe  zu  Markaröningen  und  nachherige,
wemguens  anderthalbdjsahrige  Verwahrung  in  einem  Zwaͤngs--Arbeitshause
eifkannt;

der  bei  dem  Oberamts-Gericht  Nlaubeuren  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Jobnn  Kreiter,  von  Gerstetten)  wegen  kleinen,  einfachen,  im  techttichen
  Sinne  vierten  Dienstabls,  auch  polizeiwidrigen  Herumlaufens  und  Bettelns,
  unter  Zuscheidung  sämielick  er  Unterfsuchungs=  Kosten  zu  einer  achtmeo
natlichen  Vestungs,  Arbe#eslrafe,  und  nachberiger  wenigstens  sechsmonatlicher
  Vermiadrung  in  einem  Zwangs=  Arbeitshause  verurrheilt;  "

0.  der  dei  dem  Oberamts-Gericht  Waldsee  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen
Reqine  Neubdauslet,  von  Uzmemmingen,  wegen  wiederdolten  unzüchtigen
Lebens  und  Pagtrens,  neben  Zulscheidung  eines  angemessenen  Theils  der  Unter
suchun,  e-Kosten,  sechewöchtoe  Jochthausstrafe  in  Maikgröningen  und  nachderige
  zweimonatliche  Einsperrung  in  ein  JZwangs=  Arbeltshaus  zuerkannt.

Am  #5.  August  ist:

1.  gegen  die  bei  dem  Oberamts-Gericht  Wiblingen  in  Verhaft  und  Untersuchung
gekommene  Ingqutsiten:

a.)  Jakob  Guggenmoser,  von  Sulmingen,  wegen  kleinen,  aber  einigermaßen
beichwerten  und  im  rechtlicbhen  Sinde  dritten  Diebstohls)  nachaefolgter
Tdeinnabme  an  mehreren  andern  Diebstähl'in  und  unerloubten  Verkehre  mit
Diebsg  sndel,  sodann  wegen  Dagabundität  neunmonatliche  Bestungs=Urbeitsstrafe
  und  nachherige  viermonatliche  Aufbewahrung  in  einem  Zwangs-Arberitehause;
  «

b.)JobanyStkäßler,vonBurg-Dera-QberamtctHeidenheinhwegenerstes-und
kleinen,  aber  einigermaßen  beschwerten  Diebstabls,  intellektueller  Urhebetschaft
bei  einem  andern  Diebstahl,  Diebstahls-Beauͤnstigung  und  Vagzirens,  mit
Einschluß  der  gegen  ihn  schon  unterm  25.  Nov.  1318  wegen  wiederholter
Fälschung  erkannten,  aber  von  ihm  nicht  erstanderen  sechswöchigen  Vestungsstrafe
  unter  Abrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests  viermonatliche
  Vestungs-Arbertsstraf-;

-c.)  Matbias  Thurner,  von  Kreuc,  Oberamts  Ravensburg,  wegen  zweier
Diebstähle,  die  den  dritten  Diebstahl  im  rechtlichen  Sinne  ausmachen,  unter
denen  ein  großer  Deebstahl  ist,  und  welche  beide  unter  erschwerenden  Umstän-
        <pb n="978" />
        724

13.

16.

16.

den  verübt  worden  find,  eine  ein  jährige  Pestungs--Arbeicssteafe,  und  nachherige
  Aufbewahrung  in  einem  LZwangs-Arbeitshause  bis  zur  erprobten  Besserung,
  aber  wenigstens  auf  ein  Johr,  ausgesprochen,  auch  sowohl  bei  diesen,
als  sseben  andern  Inquissten  das  Angemessene  wegen  der  Untersuchungskosten
und  des  Schadens-Ersatzes  verfügt;

.

der  bei  dem  Oberamts-Gericht  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Anton  Seyfried,  angeblich  von  Aulfingen,  wegen  Widersetzlichkeit  gegen  einen
  Gensd'armes,  mit  körperlicher  Verletzung  verbunden)  neben  Zuscheidung
lämtlicher  Untersuchungs,  und  Heilungs=  Kosten,  letztere  unter  solidarischer
Verbindlichkeit,  zu  sechsmonatlicher  Bestungsstrafe,  mit  Borbehalt  eines
Strafzusatzes)  wenn  sich  durch  die  gegen  seinen  in  Baiern  aufgegriffenen  Con-Lorten
  eingeleitete  Untersuochung  eine  größere  Verschuldung  gegen  ihn  ergeben
sollte,  verurtheilt,  und  wegen  Regulirung  seiner  Heimaths=  Verhältnisse  die  ndthige
  Einleitung  getroffen  worden;

tgegen  den  bei  dem  Oberamts-Gericht  Ulm  in  Untersuchung  gekommenen  Knopf,
macher=  Gesellen  Christian  Angele,  von  Biberach,  wegen  zum  drittenmal  wiederholten
  Vagirens,  neben  Verfälleng  in  die  aufgelaufenen  Untersuchungskosten
einjährige  Aufbewahrung  in  dem  Jwangs-Arbeitshause  erkannt  worden.

Am  2:6.  August  wurde:

Elisadetha  Jehlin,  von  Goßbach,  Oberamtes  Geiglingen,  wegen  zum  fünftenmal

  wiederholten  Bagirens  und  Bectelns,  unter  Einrechnung  der  von  ihr  bereits
  erstandenen  viermonatlichen  Einsperrung  im  Zwangs=  Arbeitshause)  neben
Juscheidung  der  durch  die  justizmäßige  Untersuchung  aufgegangenen  Kosten  noch
zu  weiterer  Einsperrung  auf  vier  Monate  in  dem  Zwangs=  Trbeitshause  zu
Ulm  verurtheilt.

Am  Jo.  August  ist:

4  gegen  den  bei  dem  Oberamts=  Geriche  Biberach  in  Verhaft  und  Untersuchung

gekemmenen  Sebastian  Munding,  von  Jwiefaltendorf,  Oberamts  Riedlingen,
wegen  wiederholten  Vagirens,  wodurch  er  sich  als  ein  arbeitsscheuer  und  der
bffentlichen  Sicherheit  gefährlicher  Mensch  bewiesen  hat,  Reklusion  in  einem
Zwangs,  Arbeikshause  bis  zu  erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  sechs
Monace  erkaunt)  und  hinsichtlich  des  Kostenpunkts  des  Geeignete  verfügt
worden;

der  zu  Biberach  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Gottlieb  Schemp,
ven  Erkenbrechesweiler,  Oberamts  Nürtingen)  wegen  in  Gemeinschaft  verubten
Diebstahls,  welcher  ale  zweiter  im  rechtlichen  Sinne  erscheint,  Beförderung
der  Flucht  eines  Mädchens  gegen  den  Willen  ihrer  Sltern,  Fälschung,  Concu-
        <pb n="979" />
        70.

binats,  Angabe  eines  falschen  Namens  vor  Gericht  und  Vagirens,  neben  dem
Ersatz  des  Schadens,  so  weit  dieser  noch  nicht  geleistet  ist,  und  Zuscheidung  eines
  angqemessenen  Teeils  an  den  Unterfuchungs-Kosten,  unter  Ernrechnung
eines  Theile  des  erstandenen  Arrests  noch  zu  einer  fünfmonatlichen  Berstunge,
  Arbeitsstrafe  verurtheilt;

17.  gegen  die  bei  dem  Oberamts-  Gericht  Leurktrch  in  Verhaft  und  Untersuchung
gekommene  Inquissen:  -

-.)ChristophHangmanmvonGbppingea,,wegen-gtoßett,unterekschwekekfdeu
Umständen  verübten  Diebstahls,  dann  wegen  Vagirens  und  Seco#tation
neden  Verurtheilung  zum  Ersatz  des  verersachten  Schabens,  unter  Einrechnung
  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,  noch  eine  eilfmonatliche  Vestungs=
  Arbeitsstrafe,  mit  Vorbehalt  eines  Straf-Zusatzes  wenn  sich  beie
Untersuchung  über  seinen  Entweichunzgs=  Versuch  aus  dem  Gefängniß  etwas
Sctrafbares  gegew-iyn  ergeben-  sollte;

b.)  Maria  Antonia  Eichner  wegen  Verleitung  des  Hausmann  zu  seinem  großen
Diebstadl  durch  ectheilten  speziellen  Rarch)  neben  substdiarischer  Verbindlich--keit
  zum  Schadens-Ersatz  eine  sechsmonarliche  Gefängnißstrafe,  weil
Inquisitin  zu  einer  Arbeltsstrafe  unfähig  ist;  ausgesprochen  und  sedem  der,
Inautiten  ein  angemessener  Theil  an  den  Untersuchungs,Kosten  auferletr
worden.  «

i.)"Civ·i1-S«enst.
Am  J1.  August  wurde:

1.  in  dee  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  dem  Herrn  Fürsten  von  Metternich-Winneburg,
  Ochsenhausen,  Kl.,  und  dem  Freiheren  August  von  Heornstein  zu
Orsen  und  Bußmannshausen,  Bekl.,  Patronatsrechte  auf  die  Pfarrei  Orsenhausen,
  setzt  Prozeßkosten  Ersaß  betreffead,  der  Herr  Kläger)  nach  von  ihm
zurückgenommener  Klage,  dem  Beklagten  die  in  dieser  Rechtssache  aufgewand"
ten  RNosten  zu  ersetzen  für  schuldig  erkannte;

3,  der  von  Johannes  Beck  in  Grözingen  gegen  das  in  seiner  Schuldsache  von  dem
Oeramts,  Gerichte  Ebingen  unterm  ##8.  Juli  ausgesprochene  und  am  4.  August
eröffnete  Gant,-  Erkenntniuß  ergriffene  Rekurs  wegen  Mangels  einer  Beschwerde
verworfen;

3.  die  Appellationssache  von  dem  Oberamts-Gericht  Ulm  zwischen  Katharina
Schwäblin,  Kl.  Anrin,  und  Margaretha  Braun,  Bekl.  Atin  dalelbst,  Einsetzung
  in  den  Besié  des  Vermögens  des  abwesenden  Soldaten  Johann  Leonhard
  Mühlich  von  da  betreffend)  unter  Perurtheilung  der  Antin  in  die  Kosten
        <pb n="980" />
        726

dieser  Instanz,  wegen  Versäumung  der  zerstörlichen  Frist  zur  Akten=  Einlegung
für  verlassen  erklärt;

4.  in  der  Rechtsfache  erster  Instanz  zwischen  der  Leprosenpflege  zu  Sattel,  Oberames
Wangen,  Kl.  Producentin,  und  dem  gquieseirenden  Oberamtmann  Wirth  daselbst)
  Bekl.  Producten,  den  Ersah  eines  Kaoitals  nebst  Interessen  betreffend,
  der  Bekl.  zum  Ersaß  der  durch  seine  Verfügung  der  Klägerin  entzogenen
Wirth  Sailerschen  Verweisungs-Summe  von  138  fl.)  nebst  Interesse  zu  5  Procent
  von  1811  an,  so  wie  der  aufgelaufenen  Kosten)  verurtheilt.

Stuttgart  den  16.  Septemder  1819.
Maueler.

 

Kirchheim  u.  T.  Zwischen  dem  8.  und  9.  d.  M.  sind  dem  Gerber-Obermelster  Maser  allbier
  zwel  Kühhäute  und  eine  Haut  von  einem  2jährigen  Stier  aus  einem  Gartenhaus  entwendet
worden,  welche  er  in  dem  von  der  Viebseuche  helmgesucht  gewesenen  Ort  Holzmaden  erkauft  hatie,  und
welche  besonders  daran  kennbar,  daß  von  denselben  Horn,  Schwanz  und  Ohren  abgeschnitten,  dieselbe
anz  gedörrt  und  trecken  sind.  Alle  Königl.  Behörden  werden  hiedurch  ersucht,  sowohl  zur  Entung

  des  bis  jetzt  noch  unbekanuten  Thäters,  als  Belbringung  der  entwendeten  Häure,  thäktigst  mirzuwirken,
  in  dem  einen  oder  andern  Fall  aber  sogleich  Nachricht  anher  zu  ertheilen.  Deu  22.  Sept.
1819.  Königl.  Oberamt.

Wiblingen.  In  der  Nacht  vom  27.  auf  den  23.  d.  M.  wurde  nach  Erbrechung  einer  Fenster-Scheibe
  und  darauf  gefolgtes  Einsteigen  in  die  Amtasiube  der  unterzeichneten  Stelle  eine  geschlossene
Schublade  geöffner,  und  diese  nebst  folgendem  entwendet:  ½  Salzburger-Pukate,  0  —  11  Kronenthaler,
  4—5  dito  halbe,  8—  10  Viertelskronen,  und  gegen  50  fl.  an  24  -,  12=  und  6-kr.-Stücken,
dann  1  silberne  Sack-Uhr  mit  rothbraun  lakirrem  Gehäuse,  welche  in  der  Mitte  des  weißen  Ziffer-Blatts
  in  der  Größe  eines  Groschenstucks  einen  Monatstag  hat,  „  Cachet  mit  den  Buchstaben  M.  B.
und  :½  Uhrenschlussel  von  Semilor,  1  silberner  noch  ganz  neuer  Löffel  nebst  einem  Messer-Besteck  mir
schwarzem  Hefte,  endlich  „:  Uhrengehäus,  ebenfalls  braunroth  lakirt,  zu  einer  Reperir-Uhr  geherig.
An  der  Entdeckung  des  zur  Zeit  noch  unbekannten  Diebes  ist  sehr  viel  gelegen,  und  deswegen  werden
alle  betreffende  Behörden  ersucht,  dazu  und  zur  Habhastwerdung  desselben  chacch  mitzuwirken,  auch  in
letzterem  Fall  ihn  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  20.  Sept.  1620.

·  «  Konsgl.Ob-k«mt,
——-—-——

Kirchheim  unter  Teck.  Michael  Koch,  von  Nabern,  diesseitigen  Oberamts,  hat  gestern  in
dem  dortigen  Cemmun-Walde  ein  schw-#3hraunes  alres  Pferd,  mit  einem  kleinen  Zeichen  am  Koof,
Kefangen,  und  es  hat  sich  der  Eigenthumer  noch  nicht  gezeigt.  Der  rechtmäßige  Eigenthumer  dieses
Pferdes  kann  solches  in  Nabern  abholen.  Deu  1.  Olt.  1819.  «  Konigl.  Oberamt.
        <pb n="981" />
        Rro.  70.  1819.  *“

Köntglich  =  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakk.

 

Freitag,  232.  Oktober:.

 

Dienst-Erledigungen.
Die  DPfarrei  Thamm,  Didcese  #udwigsburg,  ist  durch  den  am  4.  d.  M.  erfolgten
Ted  des  bisherigen  Pfarrers  allda,  M.  Mörz,  erledigt  worden.

Den  „4.  d.  M.  ist  der  Finanzrath  Ströhlin  bei  der  NRetardaten-Commission,
Sektion  der  Finanzen,  gestorben.

Der  Oberlientenant  und  Divisions-Adjutant  der  Reiterei,  von  Schlaich,  ist  dein
14.  d.  M.  zu  budwigsburg  gesterben.

 

Commlssion  der  Genrral-Drertieon  der  Königl.  Württembergischen
Postens:.

Da  eß  für  das  correspondirende  Publikum  von  gleicher  Wichtigkeit  und  Annehmlichkeit
  ist,  daß  der  Correspondenz-Verkehr  auf  jede  mogliche  Weise  erleichtert,  und  sowohl
der  so  lästige  Frankaturzwang  beseitigt,  als  auch  eine  so  viel  möglich  vellstéändige  Frankatur=Freiheit
  bis  an  den  Bestimmungsort  der  Correspondenz  hergestellt  werde,  so  ist  es  durch
die  eingetretene  Breinigung  der  Königl.  Württembergischen  mit  den  übrigen  unter  fürstlich
Thurn  und  Tarischer  Verwaltung  stehenden  Pesten.  nunmehr  miglich  geworden,  folgende
Besiimmungen  festzusetzen::

.  Es  stebt  dem  correspondirenden  Publikum  ganz'  frei,  die  Briefe  nach  Kurhessen,  den
Großherzogthümern  Hessen,  und  Weimar,  dem  Herzogthum  Nassau,  den  gesamten  herzoglich
        <pb n="982" />
        14

Saͤchsischen  kanden,  den  frelen  Städten  Lübeck,  Frankfurt,  Hamburg  und  Bremen,  und
den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten,  deren  Post-Verwaltung  dem  Fäürstenhause  Tburn
und  Taxis  übertsagen  ist,  entweder,  wie  bisher  anco  Grenze,  oder  ganz  bis  zum
Bestimmungsorte  zu  franklren,  oder  auch  ganz  unfrankirt  ablaufen  zu  lassen.
Desgleichen  können  auch  dle  Briefe  aus  den  benannten  Stagten  nach  dem  Kbnigreiche
Wärttemberg  entweder  ganz  unfrankirt  ablaufen,  oder  bis  an  den  Bestimmungsort
im  Konigreiche  Würktemberg  frankirt  werden,  wozu  die  erforderlichen  Berfägungen
bereits  getroffen  worden  Fnd.

Die  Correspondenk  nach  den  Kömgreichen  Hannover  und  Dänemark,  nach  dem.
Braunschweigischen,  nach  den  Herjogthämern  Schleßwig  und  Holstein,  den  Khnigl.  Preussischen,
  Wesiob  élischen  und  Rhelnischen  Prooinzen  kann  ebenfalls  entweder  unfrankirt  aba
laufen,  oder  ganz  bis  an  den  Bestimmangsert  frankirt  werden.

Die  Briefe  nach  Holland  und  den  Niederlanden  können  ebenfalls  bis  an  den  Bestimmungsort
  frankirt  werden.  Außerdem  unterliegen  sie  der  Frankatur-Werbindllchkeie.
bis  zur  Kdnigl.  Württembergsschen  oder  Kduigl.  Nlederländischen  Grenze,  je  nachdem  das
kine  oder  andere  der  Convenienz  des  carrespondirenden  Publikums  entsprichs.

Die  Briefe  nach  dem  Großberzogthum  Mecklenburg,  dem  Oldenburgischen,  nach
Schweden  und  Norwegen  kbunen  ebenfalls  ganz  unfrankl  ablaufen,  oder  bis  zur
Grenze  franksrt  werden.  Auch  die  Briefe  nach  Rußland  und  Poken  kbönnen  nach  Verlangen
  auf  der  Frankfurter  Reute  unfrankirt  abgesendet  werden,  wogegen  es  jedoch  hinsichtlich
  der  Correspondenz  nach  Russisch-Polen  und  #itthauen  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
sein  ferneres  Verbleiben  hat.

Die  Briefe  nach  Nordamerika  können  nach  Belieben  der  Aufgeber  entweder  bis  zur
ouropälschen  oder  bis  zur  amerikanischen  Küßte  frankirt  werden.

Auch  steht  es  dem  correspondlrenden  Publikum  frei,  die  Briefe  nach  England  auf  der
Frankfurter  Route  über  Calals,  Ostende,  Cuxhaven  oder  Holland  abzusenden.

Ven  den  diese  gesamten  Correspondenz-Verhältnisse  betreffenden  Tariffen  kann  bes
den  sämtlichen  Ober-Post=  und  Postämtern  KHinsicht  genommen  werden.

Stuttyart  den  6.  Oktober  1879.

Alexander  Freiherr  von  Vrints-Berberich.

 

Schnthak.  Nach  einem  Erlatg  Königl.  Finanz-Kammer  des  Fart-Kreises  solle  mit  dem  hieher

#rchen  eigenthümlichen  und  gultfreien  segenannten  Widdum-Gurh  in  dem  Grosherzoglich  Badischen

it  Seonfeld  ein  Verkaufs-Bersuch  im  ganzen  und  siuckweise  gemacht,  und  in  den  Kauf  auch  der  diesseitige

Antyril  am  kleinen  und  Blutzehenten  zu  Sennfeld  gegeben  werden.  Das  Guth  besieht  in  ca.  207/2  Morgen

Ackerfeld,  und  2  ½  Morgen  Wiesen.  Die  Verkaufs-Handlong  wird  bie  Donnerstag  den  28.  Okt.  d.  J.,

VBormittags  10  Uhr,  im  Ort  Sennfeld  vorgenommen,  wozu  diejenigen  Liebhaber,  die  sich  über  das  zu
Bilem  Kauf  erforderliche  Vermogen  auswelsen  koönnen,  eingeladen  werden.  Den  6.  Okt.  8:9.

Kouigl,  Kameralamr.
        <pb n="983" />
        718

Sro#i  ee  btei  Backnang.  Ds  für  den  bel  der  hiesigen  zur  Auflöfing  bestimmten  Königk.
Snpiesel  =  Fabrik  noch  brännschen  ##egol-  Glas  Vorrath  neuere  Anbote  zum  Kauf  im  Ganzen  gemacht
  worden  sind,  so  ist  von  allerhochster  Behörde  ein  nochmalig  Sffentlicher  Verkaufs-Versuch  des
anzen  Vorraths  sowohl  in  einzelen  Purthieen,  als  im  Ganzen  anbefohlen.  Die  vorräthige  Gläser
Ecststs  nech  in  ungefähr  2000  Stack  von  29  bie  35  Zoll  hoch,  und  18  bis  28  Zoll  breir,  belegten,
a0#0%0%  Suck  dergleichen  unbelegten  Gläsern,  900  Sptuck  klelnen  belegt  und  unbelegten  Gläsern,  von
bis  19  Joll  hoch,  und  3  bis  à  Joll  breit,  und  32  Stuck  Preßgläsern  von  unterschiêdlicher  Größe,
dorchaus  den  Wurnemberger  Schuh  zu  2à2  Jollen  gerechnet,  und  wird  der  Berkauf  am  Mirtwoch  den
:7.  Nov.  d.  J.,  von  Morgens  9  Uhr  an,  unter  Vorbehalt  höherer  Genehmigung,  bei  hiesiger  Fadrik
vor  sich  gehen.  Die  Liebhaber,  welche  sich  ubrigens  mit  den  erferderlichen  obrigkeitlichen  Vermigenseugnissen
  zu  legitimiren  haben,  werden  mit  dem  Anhang  hiezu  eingeladen,  daß  ihnen  auch  noch  vorber
  die  Einsicht  der  Waare  täglich  offen  stehe.  Den  9.  Olt.  1819.  „
Kösigl.  Fabrik-Amt.

##ch.  Bei  der  hiesigen  Kellerei  sind  45  Eimer  gut  gehaltener  Wein,  1818er  Gewächs,  zum
Verkauf  bestimmt,  welche  den  a0.  Oktober,  Morgens  10  Uhr,  in  der  Kameralamts-Stube  versteigert
werden.  Hiezu  lapet  die  Liebhader  ein,  den  :1.  Oktober  1819,  das  Königl.  Kameralamt.

Maulbronn.  Ueder  die  zeit  des  heurigen  Herbsies  werden  unter  den  Keltern  zu  Maulbrenn,
Knittlingen,  Großvillars,  Ober=  und  Untecderdingen  Freudensiein,  Diefendach,  Zaisersweiher,  Schu-Fingen,
  Schmie,  Oelbronn,  Lienzingen  und  Gundelbach  Quantitäten  von  herrschaftlichen  Gefällweinen,
zum  Theil  vorzüglichen  Gewächses,  mittelst  öffentlichen  Aufstreichs,  under  Vorbehalt  der  Ratifkkation,
versteigert  werden.  Auch  soll  nach  hochster  Verordnung  das  heurige  eigene  Wein-Erzeugniß  von  dem
beruhmten  Eilfinger  und  Billenspacher  Berg  mit  ungesähr  20  Eimer  aufstreichsweise  verkanft  werden.
Da  der  Verkauf  der  Gefällweine  nach  und  nach  vor  sich  geht,  wie  die  Sammelfässer  sch  fällen,  so
kann  auch  die  Eiit  des  Verkaufs  derselben  nicht  genau  angegeben  werden,  weswegen  die  Liebhaber  ein-Elleen
  sind,  Commissionärs  in  den  oben  bezeichneren  Orten  aufzastellen;  wegen  des  Verkaufs  des

ilinger  und  Billenspacher  Weines  werden  die  Tage,  an  welchen  solcher  vorgeht,  noch  besenders  offentlich
  bekannt  gemacht  werden.  Den  14.  Oktober  1819.  Konigl.  Ksmeralamt.

 

Winnenden.  Am  Mittwoch  den  3.  November  h.  o.,  Vormittags  9  Uhr,  wird  bel  der  unterscbrievenen
  Beamtung  die  der  Königl.  Hof.  Domainen-Kammer  zugehörige  Mahl-Mühle  bei  Leutenbach,
deren  Bestandzeit  an  Georgi#  1620  zu  Ende  gehet,  auf  weitere  9  oder  auch  22  Jahre  verliehen  werden.
Zu  dieser  aus  3  Mahl=  und  einem  Gerbgang  besiehenden  Mühie,  nebst  den  erforderlichen  Wirthschaftsr
Gedänden,  gehören  noch  3  1/2  Vrl.  Kuchengarren  und  :  Mrz.  Wiesen.  Zu  der  Aaufstreichs-Verhandlung
  können  nur  solche  zugelassen  werden,  die  sich  vor  solcher  durch  ein  obrigkeitlich  und  oberamtlich
gesiegeltes  Zeugniß  werden  ausgewiesen  haben,  das  sie  nicht  nur  guten  Pradikats  und  des  Mullerwesens
  selbst  kundig  seyn,  oder  dasselde  durch  gelernte  Muüller  versehen  lassen,  sondern  auch  eine  Caution
von  1400  fl.  ftellen  können.  Den  6.  Okkober  1819.  Königl.  Hof-Kameralamt.

Roettenburg.  In  Gemäßbeit  hohen  Dekrers  vom  5.  d.  M.  soll  die  herrschaftliche  Bierbrauerei
zu  Rortenburg:  samr  den  dazu  gehbrigen  Gurern,  wovon  der  Bestand  auf  Martini  r68190  zu  Ende
gehr,  wieder  auf  9  —  :2  Jahre  verpachrer,  und  zugleich  mir  den.  Gütern  ein  Verkaufs-Versuch  vorenommen

  werden.  Die  Domäne  besieht  in  dem  Wohnhaus,  nebft  eingerichteter  Brauerei,  Scheuern,
Hieniungen  und  Remisen,  und  dem  erforderlichen  Inventarium;  sedann  an  Gurern:  ln  9  Brg.
2  ½  Art.  20  Rth.  Aecker,  usn.  3u  Prt.  13  Rih.  Wiesen,  13/2  Vrr.  känder,  und  3  Mrg.  2  Brc-76
  Reh.  Gemus=  Gras=  und  Obst-Garten.  Die  Verhandlung  wird  Montags  den  25.  d.  M.,  Vor#„·
mittags  0  Uhr,  in  dem  kameralamtlichen  Geschäftszimmer  vor  sich  gehen,  und  konnen  nur  diejenigen

—
        <pb n="984" />
        7°o

Macht-Liebhaber  zutzelassen  werden,  die  sich  vorher  mit  obrigkeitlichen,  oberamtlich  zestegoltes  Zeugnisson
auszuweisen  im  Stande  sind,  daß  sie  ein  schuldenfreies  Vermügen  von  wenigsien  Zooo  fl.  besiczen.
Den  8.  Okt.  1810.  Konigl.  Kameralamt.

Göppingen.  In  dem  hiesigen  Oberamt  werden  folgende  Schafweide-WMerleihungen  vorgenoms
men:  Montag  den  25.  Oktober,  Vormittags,  die  von  Ganglosen  mit  950  Stück;  Diemi.g  den  26.
Okrober.,  Vormittags,  die  von  Schlath  mit  350  Stück;  denselben  Tag,  Nachmirtags  3  Uhr,  die  ren
Albershausen  mit  225  Stück;  Mit#woch  den  27.  Oktober.,  Vormitrags,  die  von  Hattenhofen  mit
500  Stuck;  denselben  Tag,  Nachmittags  3  Uhr,  die  von  Faurndau  mit  250  Stück;  Freikag  den  29.
Oktober,  Nachmittags  5  Ühr,  die  von  Molzhausen  mit  140  Stuck;  „Samstag  den  30.  Oktober,  Nachmirags
  3  Uhr,  die  von  Vartenbach  mit  150  Stuck;  Montag  den  21.  November,  WVormittags,  die
von  Schlierbach  mit  150  Stuck;  Dienstag  den  2.  November,  Vormittags  o  Uhr,  die  von  Wen  en
mit  175  Stuich;  denselben  Tag,  Vormittags  :  Uhr,  die  von  Oberwälden  mir  250  Sriick;  denselben
Tag,  Rachmirrags  3  Uhr,  die  von  Rechberghausen  und  Oberhausen,  erskere  mit  200  Stück,  letztere
mit  150  Stuck;  Freitag  den  5.  November,  Vormittags,  die  von  Mairis  mir  ½175  Srück,  die  von
Hohrein  mir  230  Stück;  Monrag  den  8.  November,  Vormittags  10  Uhr,  die  von  Bänzwangen  mie
195  Stuck,  die  von  Bihrenbach  mit  135  Stuck.  Sämtlich  diese  Weiden  werden,  je  nachdem  sich  Liebhaber
  zeigen,  auf  1  oder  5  Jahre  von  Ambrosius  1670  an  verliehen,  und  die  Liebhaber  hiemit  eingeladen,
  sich  an  den  bemerkten  Tagen  und  Stunden,  mit  den  eerforderlichen.  Zeugnissen  versehen,  und
zwar  bei  den  von  Nro.  1  bis  „1  beschriedenen  Orten  auf  den  Rathhäusern  derfelben,  bel  Nro.  15  und
13  auf  dem  Rathhause  in  Hohenstuufen,  und  der  Nro.  14  und  15  auf  dem  Z#athhause  in  Göppingen
einzufinden,  und  den  Verhandlungen  anzuwohnen.  Den  11.  Oktober  1619.  Koönigl.  Oberamt.

Kochersteins  seld.  In  Folge  böchsten  Befehls  d.  d.  18.  Sept.  I.  J.  sollen  alle  diejenigen
Königl.  Land-Jagd-Distrikre  innerhalb  den  Revieren  Gr.  Gartach,  Lichtenstern,  Reuenstadt  und
Widdern,  deren  Verpachtung  nicht  genehmigt  wurde,  wiederholt  zu  öffentlicher  Verleihung  gebracht
werden.  Die  unterzeichnete  Stelle  zeigt  nun  dleß  mit  dem  Bemerken  an,  daß  die  Pachtverhandlung
selbst  am  4.  Nov.  I.  J.,  Morgens  9  Uhr,  auf  dem  Rarhhause  in  Heilbronn  Statt  haben  wird,  und
die  Bedingungen,  welche  derselden  zu  Grunde  gelegt  werden,  vorläufig  hierorts  eingesehen  werden  konnen.
  Den  12.  Oktober  à610.  «  «  Konigl.  Forstamt.

 

 

Lerch.  In  der  Nacht  vom  20.  auf  den  21.  d.  M.  wurde  dem  Bauer  kLudwig  Ellinger  auf
dem  Geckelhof  mittelst  Eindruchs  folgendes  entwendet:  3  Paar  Schube,  2  Tischtücher,  :  rothes  Halsnuster,
  3  schwarze  Schurze,  2  neue  Wammes  von  Zwilch,  ##  grautüchene  Wesie,  1  Haube,  2  Leiblen,
4  Kinderhemder,  :  barchetch  Kleid,  1  schwarzbammwollenes  Halstuch,  dreieckigter  Hut,  .  Besteckmester
  mit  einer  mössingnen  Schaale,  :  Schnappmesser,  3  blechene  Lessel,  #  Handbeil,  1  Säckle  von
reusten  Tuch,  1  Bausch,  eiserne  und  :  mössingne  Pfanne,  ½  Schöpflassel  und  1  Wagenwinde.  Alle
obrigkeitliche  Beherden  werden  ersucht,  sowohl  auf  den  Dieb  als  auch  auf  die  gestohlenen  Essekten  fahnden,
  und  erstern  im  Betretungsfall  dem  hiesigen  Oberamt  einliefern  zu  lassen.  Jö  20.  Sept.  1819.

„Königl.  Oberamt,

Crgilsheim.  Der  bei  dem  6.  Jafanterie-Regiment  hestandene  Seldat  Joseph  Hez,  von  Unter-Deufiletten,
  hiesigen  Oberamts,  ist  aus  der  Garnison  Ludw.gsburg  desertirt.  Sämtliche  Ortsebrigkeis
ten  werden  ersuchr,  auf  diesen  Deserteur  fahnden,  ihn  auf  Betreten  arretiren,  und  wehlverwahrt  ent
Keder  hieher,  oder  an  das  Regiments-Commando  einliefern.  zu  lallen.  Den  6.  Okt.  18219.

—  «  «  ""  Kdnishpbmmh
        <pb n="985" />
        7R

Herrenberg.  Der  unker  dem  Königk.  u.  Infanterte=  Rrgiment  stehende  Soldat  Gottlieb  Bühler,
  von  hier,  hat  sich  aus  der  Garnison  Stuttgart  am  3.  d.  M.  entfernt,  und  sich  bisher  nicht
mehr  eing'sunden.  Es  werden  vaher  alle  Militär=  und  Civil  =  Behörden  ersucht,  auf  den  Bäühker  zu
fahnden,  denselben  auf  Betrekun  zu  arretiren,  und  entweder  an  das  Regimens-GCommando,  oder  an
unterzeichnete  Stelle  einzuliefern.  Den  9.  Okt.  1819.  Koönigl.  Oberamt.

Maulbronn.  Von  dem  ·2.  Reiter  -  Netzirnent  ift  det  ·  Reĩter  Jobann  Georg  Zoll,  von  Gundelbach,
  im  Monat  JInn  d.  J.,  im  Urlaub  desertirt.  Sämtllche  Königl.  Militär-  und  Polizei-Behörden
  werden.  ersucht,  auf  den  Desertaur  fahnden,  ihn  m  Betretungsfall  arretirea,  und  wohlverwahrt
#entweder  an  wessen.  Regimens  -Eommands  noder  hieher  einliesern  zu  lassen,  Den  #§4.  Oktober  1819.
Königl.  Oberamt.

 

Rärtingen.  Der  Schäfer  Jakob  Schweszer,  von  Reudern,  ist  unterm  #5.  Sebt.  180,  nach
einer  bieber  gemacheten  Anzeige,  von  der  ihm  auf  dem  Strrozburger  Hofe  im  Groshergogthum  Badischen
Amte  Zelt  zu  hüten  ubergebenen  Heerde  entmichen,  und  hat  40  fl.  ihm  anverrtrautes.  Geld  mit  fortgenommen.
  Alle  obrigkeiklichen  Behörden  werden  daher  geziemend  ersucht,  auf  diesen  Flüchtling,  der  wegen
langer  Abwesenheit  von  Haus  nicht  näher  bezeichnet  werden  kann,  zu  fahnden,  ihn  auf  Beireten  zu
arreriren,  und  hieher  eeialiefern  zu  lassen.  Den  12.  Oktober  1819.

Königl.  Oberamts-Geriche.

Blaubeuren.  Der  wegen  Vagzirens  dahier  in  Verhaft  und  Untersuchung  gelkonnnene  angebliche
(Wilhelm  Friedrich  Mährer,  Schäfer  von  Schweigern,  Oberamts  Brackenheim,  ist  am  21.  d.  M.  auf
dem  Wege  von  Feldstetten  nach  Muͤnsingen,  in  welch  letzteren  Ort  er  zu  Vornahme  einer  Confrontation
  transportirt  werden  sollte,  seinem  leiter  entwichen.  Derselbe  ist  43  Jahre  alt,  5“)7““  groß,
hat  mittlere  Statur,  runde  Gesichtsform,  braune  Gesichtsfarbe,  dünne  braune  H#uare,  braune  Augdraune,
  graue  Augen,  stumpfe  Nase,  weiten  Mund,  volle  Wangen,  gur  Zähne,  rundes  Kinn,  und
starken  braunen  Bart#  Bekleidet  war  er  bej  seiner  Entweichung  mir  einem  dreieckigten  Hut,  schwarzen
Halstuch,  weißen  Leible,  blautuchenen  Wammes  mit  großen  stahlernen  Knöpfen,  weistem  zwilchenen  Rock,
dergleichen  langen  Hosen,  und  Schuhen  mit  Schnallen.  Sämtliche  Königl.  Polizeie  Behörden  werden  nun
"ersucht,  auf  diesen  Flüchrling  zu  fahnden,  ihn  im  Betrerungsfall  arretiren  und  wohlverwahrt  hieher
einliefern  zu  lasen.  Den  30.  Sept.  16819.  «  ·  Koͤnigl.  Oberamt.

Herrenderg.  Der  wegen  ausgezeichneten  Diebstahls  hier  in  PVerhaft  und  Untersuchung  geretten
Martin  Beater,  ven  Bietenhausen,  im  Bezirk  des  furstlich  Sigmaringischen  Oberamts  Haigerloch,
wußte  am  16.  Sept.  aus  seinem  Gefängnig  zu  entweichen,  indem  er  Durch  das  sehr  enge  Thurchen,
durch  welches  den  Gefangenen  die  Speisen  gereicht  weirden,  und  welches  der  Gefangenwärter  zur  Ausluftung
  seines  Gesängnisses  offen·  gelaffen  ha#te,  Lurchschlupfre.  Sämtliche  Behörden,  in  deren  Wirkungskreis
  es  einschlägt,  werden  nun  ersucht,  auf  denselben  fabnden,  ihn  im  Berretungsfall  rerhaften,  unn
wohlverwahrt  bieher  einh#iefern  zur  lassen.  Beschrribang  desselben.  Beuter  ist  86  Jahre  alt,
5°  6“  groß.  sein  Gesicht  ist  lang  und  hager,  der  Bart  und  die  Haare  schwarz,  die  Augen  grau,  die
Wangen  erwas  eingefallen,  die  Nase  spitzig:  gähne  gmt.  Seine  Kleivung  bestand  bei  seiner  Entweichung
  in  einem  leinenen,  erwas  zerritzenen  Wamms,  leinenen  weiten  Beinkleidern,  einem  scharlachenen,
etwus  errissenen  Brusituch  mit  kleinen  gelometallenen  Knpfen  und  ri#nem  schwarz  und  roth  gesireiften
daumwöllenen  Halstuch.  Jeine  Kopfdedeckung  in  einer  schwarzledernen,  enpas  abgrtragenen  Stilpkappe.
Seine  Fu#hzledeckung  in  Schuhen.  Als  besonderes  Kennzeichen  dient  eln  an  seiner  rechren  Hand  befindliches
  aussatend  grosees  Ueberbein.  Nach  der  von  seinem  Oderamt  muitgerheilren  Nampricht  hat  er
einkn  vom  27.  Sept.  von  demfelben  #n  /  einer  Reise  ins  Elsaß  ausgestellten  Pbaß.  De  u.  Okt.  1819.

..  Koönigl.  Oberamtsgericht-
        <pb n="986" />
        33

Gbppingen.  In  Uihingen,  diesseitigen  Oberamts,  wurde  am  pperlossenen  Donnerstog  den  30.
Sept.  ein  verdachriger  Mann  aufgegriffe#n  und  ——  fand  aber  in  der  Nache  Gelegenhelt  zu  entwischen.
  Er  gab  den  Ort  Schnauh  als  sein  Woynort  an,  ist  ungefähr.  60  Johr  alt,  5  Fuß  groß,
ha  eingefallene  Wangen,  und  ist  besonders  daran  kenntlich,  daß  er  unter  dem  linken  Auge  eine  8
hat;  er  war  bekleidet  mit  einem  dunkelzrauen  Ueberrock,  schwarzen  ledernen  Hosen,  weißen  leinenen
Serümpofen,  Schuhen,  einen  beckigten  Hur  und  fuhrt  einen  unbeschlagenen  Stock  lei  ssch.  Sämtliche
Polizet-Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen  Mans  za  fahnden,  und  ihn  im  Berretungsfall  hie#yer  zu
liefern.  Den  2.  Olt.  1819.  Königl.  Oberamt.

Hall.  Der  dahier  ingesessene  gefährliche  Dieb  Christoph  Foll,  Kübler  von  Bubenorbis,  ist  he##
Nachr  aus  seinem  festen  Gefängniß,  in  dem  er  an  Hand  und  Fuß  und  noch  an  den  Boden  geschlossen
war,  mittelst  Erbrechung  dreier  Schlösser  und  einer  Thure,  auch  Zerbrechung  seiner  Handstange  und
nachherigem  Herabspringen  in  den  Stadtgraben,  entwichen.  Derselbe  ist  36  Jahr  alt,  mittlerer  Statur
von  starkem  Körperbau,  breirer  Brust  und  Schultern-änglichtem  Gesiche,  schwarzgelber  Gesichrsfarbe,
schwarzen  Haaren,  breiter  Nase,  großem  Mund,  etwas  eingefallenen  Wangen,  breirem  Kinn.  starkem
cschwarzen  Barr,  und  woar  bei  seiner  Entweichung  mit  einem  grautüchenen  Wamms,  rethtüchenem
Brusituch  mit  weißen  Knêpfen,  zwilchenen  langen  Beinkleidern,  wollenen  Serumpfen,  Schlappschuhen,
und  hanfenem  Hemd  bekleidet.  Foll  nahm  den  längern  Theil  seiner  Handsianz  samt  einem  Anhängesebloß
  mit  sich.  Aile  Konigl.  Justiz=  und  Polizeistellen  werden  ersucht,  au?  viesen  sehr  gefährlichen
Verbrecher  zu  fahnden,  ihn  auf  Befreten  arretiren  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.

Den  5.  Oktober  1810.  «  Konigl.  Oberamts-Gericht.

In  der  Nacht  vom  5.  auf  den  6.  d.  M.,  also  der  Nacht  nach  dem  Uusbruch  und  Entweichung  des  Fôl
wurde  in  Sulzvorf  durch  Einbruch  Folgendes  entwendet:  ein  Schaufelhuth,  ein  graues  Biberwammes,
rin  Phar  dergleichen  Ueberhosen,  von  außen  mit  runden  Knöpfen  besetzt,  grauer  Ueberrock  von  seldft
bemachtem  wollenen  Tuch  mit  glatten  Hamburger-Knöpfen,  :  Paar  Sriefel  ohne  Strupfen,  1  Paar
alte  Schuhe,  1  Mar  graue  wollene  Strumpfe,  2  baumwollene  roth  und  braune  Tuchlein,  2  Barbiermesser,
  1  Sacktch,  :„  alte  Tabakspfeise.  mit  Stabl,  Beutel  und  Schwamm  u.  s.  w.  Da  nun
chere  Anzeigen  vor  Handen  sind,  daß  der  entwichene  Föll  diesen  Diebstahl  v-rubr,  so  wird  dieses
hiemir  nachgerragen,  weil  es  wahrscheinlich  ist,  daß  Inguisit  mu  den  oben  beschriebenen  Kleidern  bekleidet
  wäre,  oder  solche  mit  sich  rruge.  Den  J.  Oktober  1811,  Konitl.  Oberamtsgericht.

#udwigsburg.  Die  auf  juratortsche  Caurion  entlaseene  Catharina  Bühlerin,  von  k#m,
HOberamte  Ravensburg,  wird  hiemit,  da  fie  ihrem  Versprechen  zu  Vaihingen  sich  aufhalten  zu  wollen,
keine  Genuge  geleisiet  hat,  ausgefordert,  sich  binnen  4  Wochen  bel  Oberamt  zu  stellen,  um  sie  über
mehreres  zu  hrren.  Solle  sie  sich  während  dieser  Zeit  nicht  sies#en,  so  bittet  man  alle  obrigkeitli  hen
Beherden,  dieselbe  im  Betretungsfall  an  unterzeichnete  Etelle  einliesern  zu  lassen,  zu  welchem  Ende
deren  Signalements  hienachh  beigefugt  ist.  Signalement:  Sie  ist  41  Jahr  alt,  5°'  4“  grof
mittlerer  Statur,  hat  dunkelbraune  Haare,  länglichte  Gesichtsferm,  graue  Augen,  spitzige  Rase,  schmale
Wanzen,  röthlichte  Gesichisfarbe,  mittlern  Mund,  rundes  Kinn,  und  war  bekleidet  mi#  elnem  den
Haarzopf  zusammenhaltenden  bloßen  Kamme,  mit  einem  roegewürfelten  alten  Halstuch,  einem  hell-.
roth,  etwas  kleingewurfelten  Ueberrock,  weißen  baumwollenen  Strumpfen  und  mit.  eiwas  geschnürten
Schuhen.  Die  besonderen  Kennzeichen  bestehen  in  einem  knappichten  Fuß  der  rechten  Seite.  Den  7.
Oktober  1819.  .  .-.-.’  ...’  Köufgl.  Oberamr.

Ludwigs  burg.  Gestern  Abend  ist  der  bienach  bezeichnete  Militär=  Sträfting  Wilhelm  Speeb,
von  Tubingen,  aus  der  Vestung  Hohen-Aperg  deserrirt.  Alle  Milirär=  und  Civil-Behorden  werden
hiedurch  rre.  tb,  auf  diesen  Ausreiter  fahnden,  ihn  im  Berretungofasl  arreriren,  und  wohlverwahrt  der
unterzeichneten  Sreile  uberliefern  zu  lassen.  Signalememt:  Derselbe  ist  23.  Jahre  alt,  5“  8“  grof,
untersetzter  fiurker  Statur,  runder  Gesichtsform,  Luter  Gefichtsfarbe,  hoher  Stirne,  hat  braune  Haare,
derl  Augbraune,  braune  Augen,  mitrlere  Nase,  dergleichen  Mund,  gerade  Beine  und  gute  Zäynet,
Bekleider  war  derselbe  mit  der  gewohnlichen  Sträflings-Klerdans  und.  Spandaner-Eisen  an  den  Fuße#

Königl,  Oberam#.

 

 

Den  1a,  Okt.  1816.
        <pb n="987" />
        733

Eslingen.  In  Gantsachen  des  Peter  Goz,  Bürzers  und  Bauers  zu  Pfauhausen,  ist  zum  #quidations=
  und  Priorttäts-VBerfahren  Tagfarth  auf  Mittwoch  den  3.  Nov.  d.  J.  anderaumt.  Alle  dier
jenigen,  welche  an  das  Vermogen  des  Peter  Gez  rechtmaßige  Anspruche  zu  haben  glauben,  namentlich
auch  die  Burgen,  werden  hiemit  öffentlich  aufgefordert,  zu  oben  bestimmter  Zeit,  Morgens  8  Uhr,  auf
dem  Rathhause  zu  Panhausen  rechrsgultig  zu  erscheinen,  die  zum  Beweis  ibrer  Forderungen  und  ihrer
erwaigen.  Borzugs-Rechtre  erforderlichen  Documente  vorzulegen,  und  sich  das  Weitere  zu  gewärrigen.
Diejenigen,  welche  durch  Vevotzmächtigte  erscheinen,  haben  diese  zu  Abschluß  eines  Borg=  oder  Nachlaß-Vergleiches
  besonders  zu  ermächtigen.  Gegen  die  ungehorsam  Ausbleibenden  wird  sogleich  nach  der  Lis
##umdations-Handlung  der  Ausschluß-Bescheid  ausgesprochen  werden.  Den  30.  Sept.  2816.

Kouigl.  Oberam#ts-Gericht.

Verkhelm,  Eslinger  Oberamts.  Die  zur  Gantmasse  des  Bartbolomäus  Sckriblen  allda  gehörige,
Stunde  von  der  Oberamtsstradt  Eßtingen  entfernte  Werkmühle,  um  weiche  1350  fl.  bereits  geboten  sind,  wird
Samstag  den  30.  Okt.,  Vermittags  9  Uhr,  In  dffenrlichen  Lufsteei  gebracht  werden.  Die  Muble  hat
folgende  Werker:  2.)  eine  Säg  -,  3.)  Gops-,  3.)  Oehl-Muhle,  4.)  eine  eoe¾  Das  Werk  ist
oberschlächrig,  und  beziehr  das  Wasser  aus  einem  nahe  liegenden,  das  ganze  Jahr  n#ur  Wasser  versehenen
See.  Es  ließen  sich  leicht  noch  vortheilhaften  Werker,  deren  dif  Gegend  dedarf,  erwa  eine  Hammerschmitte
  aubringen.  Das  Getäude  ist  zu  zwei  Wohnungen  eingerichtet,  pat  neben  andern  Bequemlichkeiten
  2  geschlosene  Kuchen,  Fruchrboden,  Stall  und  Keller.  Am  Haus  befinder  sich  ein  Grasund
  Küchengarten  von  einem  Vrrl.  6  Rih.  mit  fruchtbaren  Bäumen  auegesett.  Auch  kemmen  noch
einige  Brll.  Guts  abgegeben  werdeu.  Kaufskustige  werden  eingeladen,  an  gedachtem  Tag  der  Verband#
lung  auf  dem  Rathhause  zu  Berkheim  anzawohnen,  und  ihre  Vermogens=  Zeugnissen  vorzulegen.  Den
4.  Olt.  1849.  Orrs-Vorstand  und  Gemeinde-Rath.

Herrenbertg.  Der  Bürger  Jakob  Frledrich  Mohrkok,  von  Bohndorf,  welcher  auf  den  5.  d.  M.
zur  Liquidation  ausdrucklich  vorgeladen  war,  ist  in  der  Rucht  vom  4.  auf  den  5.  von  Haus  entwichen.
Derselte  wird  nun  hiemir  offentlich  vorgrladen,  innerhalb  einer  zersterlichen  Frist  von  45  Tagen,  vom
o.  d.  M.  an  gerechnet,  vor  dem  unterzeichneten  Oberamts-Gericht  zu  erscheinen  und  in  Berr#f  der  angebenen
  Schulden  sich  zu  erklären.  Im  Nichrerscheinungsfall  wird  gegen  ihn  als  Ungebersamen  v#
fübren,  und  das  Gant-Urtheil  und  die  Verweisung  nach  Verfluß  diestr  Frist  erößfnet  werden.  Den  6.
#t.  1819.  «  Konigl.  Oberamts-Gerichr.

Heirenberg.  In  der  Gantsache  Jakoh  Friedrich  Morleck,  Bäcken  von  Bohndorf,  ist  beure  das
unterm  20.  v.  M.  angedrohte  #asschluß=  Erkenntniß  gegen  diejenigen  Gläubiger,  welche  bei  der  am
5.  d.  M.  statr  gehabten  Schulden-iqurdation  ihre  Forderungen  nicht  eingereicht  haben,  aus  #esprochen
worden.  Den  7.  Oktober  W:9.  Kônigl.  Oberamtsgericht.

Leonberg.  Gegen  den  Mezger  Johann  Georg  Mundinger,  zu  Warmbronn,  ist  das  Gam-Verfabren
  oberamtsgericheich  erkaunt,  und  zu  Vornahme  de  Schulden-Liquidation  und  dem  Versuch
eines  Borg=  oder  Nachlaß-Vergleichs  Freirag  der  5.  November  d.  J.  anberaumt  worden.  Die  Gläubiger
  des  Mundingers  werden  hun  hiemit  aufgesordert,  ah  gerachtem  Tag,  Morgens  9  Uhr,  auf  dem
Rathhause  in  Warmbronn  sich  einzufinden,  ihre  Forderungen  rechtsgultig  zu  liquldiren,  und  uber  einen
Borg=  oder  Nachlaß-  Bergleich  sich  zu  erklären.  Gegen  alle  nichterschienenen  Gläubiger  wird  sogleich
nach  der  Liquidations-Handlung  das  Präklusiv-Erkenn#iß  ausgesprochen  werden.  Den  9.  Olt.  1819.

Königl.  Hberamtsgeriche.

Maulbronn.  Der  Brauknecht  und  Küfer  Andreas  Schraishuhn,  von  Wildberg,  Cberamts
Nagold,  welcher  wegen  Körper-Verletzung  allhier  in  Untersuchung  ist,  wird.  in  Erwägung,  daß  er  sich
nach  geschlessener  Untersuchung  entfernt  hat,  hiemit  ediktaliter  vorgeladen,  vor  dem  Oberamts-Gerichte
dahler  zu  erschienen,  und  das  unterm  36.  Juni  d.  J.  gegen  ihn  gefällte  Straf-Erkenntniß  des  Kiniglichen
  Gerichtshofs  furl  den  Meckar-Kreis  zu  vernehmen,  Zugleich  werden  alle  Königl.  Behorden
        <pb n="988" />
        734

ersucht,  den  Küfer  und  Bierb#uer-  Ant#  Schrakshuhm  auf  Becketen:  sa  verhaffen,  und  anher  einliefern
  zu  lassen.  Den  16.  Okrober  1810..  Königl.  Oberamts,  Gericht.

 

Crailsheim.  Aus  dem  hiesigen  Bezirk  wandern:  nachstehende-Personen-  aus  —  wesche  von  den
beigesetzten,  diesseitigen  Unterthanen.  1  Jahr  lang  vertreten  werden.  Sollte  nun  jemand  an  dieselbe  noch
eine  Forderung  oder  Ansrruche  zu  machen  haben,  so  sind  solche  binnen  vorerwähnter  Frist  um  so  unfehlbarer
unkerzeichneter  Stelle  anzuzeigen,  als  sich  sonst  die  Prätendenten  den  daraus,  entstehenden  Nachtheil
selbst  auzuschreiben  hätten;  nemlich:  Catharina  Hippelein;  vom  Beuerlbach,  vertreten  durch  den  Stadtschreiberei-Substicuten
  Hippelein  dahier,  Friedrika.  Helena  Wucherer#,  von  Gröningen;  durch  Christian
Reinhardt  dahier,  Georg.  Andreas  Volkert;  von  Rechenberg=  durch  Stadtrath  Artinger  dahier,  Catharina
  Christing.  Elisaberha.  Reiner,  von.  Gründelhardt,  durch:  Ludwig,  Reiner  dabier.  Den  50.  Sept.
1819.  Koͤnigl.  Oberamt.

Saulgau.  Maria-Anna-  Schirof,  von  Utshausen;  wandert  nach  Konskäng  jm.  Grosherzogthum
Baden  aus..  Dieses  wird  nun  mir  denr  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht;  daß  sie  für  ihre  erwaigen
Verbindlichkeiren  im  Lande  auf  ein:  Jahr.  lang  bei:  unterzeichnexer  Stelle  Sicherheir  geleister  habe.
Den  30.  Sept.  1879..  Könizl.  Oberamt.

Stuttgart..  Alt  Friedrich  Müller,,  volgo  Bader=  Bauer,  jung-  Friedrich  Müller,  valgo  Bader,
Bauer,  Johann-Adam  Müller,  Bauer,  Irhannes  Gienger  „  Wagner,  sämtlich  von  Plattenhardt,
Georg  Heinrich  Walter,  Küfer  von  Bernhausen,  Samuel  Friedrich  Kieß,  lediger  Welngärtner,  von
Degerloch,  und  Jakob  Friedrich  Rau,  von  Feuerbach,  wandern  insgesamt.  nach  Nerdamertta,  David
Thumm,  ledig,  von=  Ruith,  hingegen  nach  Waldangenloch  im  Großherzogrhum-  Baden  aus,  und  baben
tuchtige  Bürgen  auf  ein  Jahr  ausgestellt,  welches,  den  allenfallssgen,  Gläubigern  Pemit  erüflet  wird.
Den  6.  Oktober  1619.,  «  Komgl..-nus.spbekamk.n

Eslingen:.  Johann  Leonhard.  Waker,  Eberhard  Ruf  und  Christoph  Adam:  Seiz,  von  Eßlin=LIingen,
  Gortfried.  Scheuerlen,  von  Ober-Eßlingen,  Adam  Keller,  ron  Mäldenbronn,  und  Daniel  Ruf.
von  Neuhausen,  wandern  mit  ihren  Familten  nach  Amerika  aus;  als  Bürgen  haben  J.  2.  Waker,
den  Georg-  Philipp  Günther  „  von  Etzlingen,  Eberhard  Ruf  den  Joh.  Heers  Ruf  in  Sulzgries,  Seiz
den  David  Harrmann  in  Eßlingen,  Scheuerlen  den  Christoph  Weeder;  von  Ober-Eßlingen,  Keller  den
Gottlieb  Bebemer,  von  Waldenbronn,  und  Daniel  Ruf  den  Johannes  Kercher;  von-Reuhausen,  bestellt;
en  welche  diejenigen,  welche  an  die  Auswanderer.  Ansprachen:  u.  machen  haben  „  Lich  innerdalb  Jahres--frist,
  wenden  können.  Den  9,  Okt.  18:9..  Koönigl.  Oberamt..

Urach.Alt  Conrad  Stark,  dessen  Sohn,  jung  Conrad  Stark,  dessen  Ehefrau  Margaretha,  mit
ihren  4  unmündigen  Kindern  wollen  nach  Amerika  auswandern,  und.  werden  inner  der  gesetzlichen  Jahresfrist
  von  Johann  Georg  Heinzmann  zu.  Reichenek  vertretem,  welches,  anmit,  öffentlich  bekannt.  gemacht
wird.  Den  10.  Okt.  1610.  Konigl.  Oberamt.

Schorndorf.  Andreas  Nachtrieb,  Rothgeber  von-  Hebsak,  wandert  mit  Mib  und  fünf  Kindern
  nach  Nordamerlka  aus;  wer  Ansprüche  an  ihn  zu  machen  hat,  wende  sich  innerhalb  Jahresfrist
an  seinen  Burgen.  Thomas  Reiniger.  Den.  14,  Oktober  1819.  Königl.  Oberamt.-Rottenburg.,

  Johannes  Stengele„  Kutscher,  Nannette  Bek  und  Franz  Michael  Farger,
Schlosser,  sämtlich  von  Rottenburg,  so  wie  Martin  Raid  vou.  Bühl,  und  Georg  Hertkorn,  von  Obernau,
  wandern  qus.  Alle  diejenige,  welche  rechtliche  Ansdrüche  an  vorstehende  Personen  zu  machen
haben,  haben  sich  an  dle  betreffenden  Dorfs-Gerichte  innerhalb  Jahresfrist  zu  wenden,  auf  welche
Zeit  ruchrige  Bürgen  aufgestellt  sind.  Den.  14.  Oktober  1819.  Kônigl.  Oberamt.
        <pb n="989" />
        Nro.  71.  1819.  38

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Negietungs.  Blatt.

E—  r  eis-  a  "  ,  29.  2

 

—  —  —  4

I.  Unmittelbare  Koͤnigliche  27
!  F’  —  1:%
12  *2•

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Justiz-Departements.

Die  in  dem  Monat  September  1619  ven  den:  cuetee  des  Königreichs  ausgesprochene  Erkenntnisse
etreffend.

In  dem  verflossenen  Monar  September  sind-  von  sémrlichen  Serichrshefen  den  Königreichs
  nachstehende  Erkenntniss:  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Algemeinen  bemerkt
  wird,  daß  nur  soiche  Urtbe#le  der  Eriminal  Gerichts=  Stellen  in  das  Staatsund

  Regierungs,  Blatt  aufgenommen  werden)  wodurch  eine  “n*ßç  als  dreimonatliche
  Freiheits-Strafe  erkannt  wird.

A)  Obertri  bunal.
7.  Criminal=  Senat.

Den  #1.  August  wurde:

½.  in  der  Rekurssache  des  beenhard  Zwicker,  bom  Geisssengen,  Oberänms  #udwigsburg,
das  gegen  ihn,  wegen  Unterschlatzung  zweier  Fässer  Salz,  von  dem  Criminal-Senat
des  Gerichtshofes  in  Ehlingen  unterm  13.  Juni.  d.  J.  geföllte  Erkenntniß  bestätigt.
        <pb n="990" />
        2  %  ½  *-.

  Sept.  wurde

2.  la  der  Nellt  zsache  des  wegen  meöbrfach=  tbie  —#l##  ’  Entwenbungen
  zu  Eßlingen  in  Untersuchung  gekommenen  vormaligen  Diaristen  und  De-Pisten
  #ei  der  Kiial.Ungese  Rechnungskemmer,  Georg  Ererdeich  3  Sals,
*##  bach,  Oberamts  Kannstadt  XL  von  dem  Ceichsut=  et  hKmigz  8
6  ut  den  Nerkar-  Kreig  umer-denl-.  16.  Febe.  d.  yNgclltẽ  Un  ·  de
Regierungs-Blatt  Nro.  17.  Seite  2J2.  enthaltene)  Straf-Erkenntniß  dahin  abgeändert,
  daß  Rekurrent,  neben  der  ere#ite-ven  der  Dienstbehdrde  geschehenen  Entfernung
  von  seiner  zeitlichen  Diaristenstelle,  und  Erklärung  seiner  Unséhigkeit  u  Bekleidung
  eines  öffentlichen.  Amtet  zu  einer  dreimonatlichen  VBestungs-Strafe,
unter  angemessener  Deschöfügung,  „  wie  t  auch  zu  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten

erue  thellt.  seyn-  soll.

r*

Den  11.  Sept.  wurde:

5.  in  der  Rekurssathe'#es  Cbristtan  Schok,  von  Bäblerzem,  Oberamih#  Ellwangen,  das
von  dem  Criminal-Scnate  des  dortigen  Gerichtsbofes  gegen  ihn  wegen  wiederbelten
Diebstahls  unter  dem  :y.  Juli  d.  J.  gefällte  (is  delmn  Staats=  und  Reglerungs=Blatt
  Nro.  55.  S.  85  XIIIEELLIIIIIIIIEIIX

Den  14.  Sitt.  "  ’w«urd"c·
hinderNkurssachedckweqenqnahsicsrtenDtebstshlfinUntersuchunggekommenen
Friede-eh  Kalser  und  Johannes  Schaal,  von  Langert,  Oberamts  Gaildorf,  das
von##dem  Lrimial.  Senate  des  Gerichtshofes  zu  Ellwangen,  unter  dem  2.  August  d.  J.
geféllt  Cin  dem  Staats=  und  Regievungs-Blatte  Nre.  69.  Seite.  J17,  enthaltene!)
Straß-Erkenattähn  beststigt.

½  #—  *5
Andemsel#be#en  Tage  wurde:
#s.  li  der  Rekursfacht  des  wegen  versuchter  Rolbzucht  in  Veshaft  und  Untersuchung  gekommenen
  Johann  Jakob  Ekbardt  ju  Alcheim,  Oberamts  Ulm,  das  von  dem
Criminal-  Senate  des  Gerichtshofes  zu  Ellwangen  unter  dem  ro.  Juli  d.  J.  gefaͤllte
in  dem  Staals=  und  Regieruͤngs-Blatt  Nie.  55.  S.  434,  enthaltene)  Strafrkenntniß
  bestätigt.

7Dem-."  Sepfhemtrowurder

—*

3.  n  der  #  fkantüche  des  Handelzmanns  Reiner  zu  Stuttgart,  Kaͤger,  gegen  den

«  hanptHMsAH  AWFIMY  Eidenbeaz  daselbst,  Be  klagter  „Letzterer  zu  Bezahlung
der  Hausrlsumme,  neost  Berzugszinsen,  und  zuin  Kosten  Ers'tz  verurtheilt;
        <pb n="991" />
        *

2.  in  der  Appelationssache  von  dem  vormaligen  Appellations.  Gerschtsbofe  4  Ulm,  jolschen
  der  Wlttwe  Ursula  Müller  zu'feselkuch,  und  tem  Vermänke,  ih#er  —
Kläger,  Apvellunten,  fodann  Eberhard  Merker  duselbst,  Beksagker,  Appellat,  die  Abhabe
  einer  Pensions-Nate  betreffend,  die  Berufung,  wegen  Umssel##rsams  in  Eirreichung.
  ver  Becchw##Schrift  innerhalb  der  zerstbrlichen  Frist,  für  verlassen  erkunm,
-und-  #ppellonuschenr  Wi#lle  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurthellt.  «-.
  »««;.«.,«l..--.Hs’.:«.«««1.«xs.,

Den  10.  September  wurde:

1.  In  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Ober  jnstiz-  Collegium,  zwifchen  dem  Großberzoglich
  Badenschen  Demainen-Departement,Liquidant,  Appellant,  und  der  Debitmasse
  der  Freihern  Pbilipp  Dieterich  und  Wilhelm  Heinrich  p.  Gemmingen  zu  Widdern,
  Liquidaten,  Appellaten,  eine  Forderung  von.  :  1000,  fl.  Capital  famt  Zinsen
vom  20.  Apr.  7799  an  betreffend,  das  Urkbeil  voriger  Inskaßz,  vom  à8.  Dez.  1876,
unter  Vergleichung  der  Prozeß=  Kosten,  thetls  abgeändert,  theils  bestüctigt

4#0  in  der  Revistonssache  ven  dem  Civil-Senate  des  Obertribunals,  als  Appellatiens-Richter,
  zwischen  den  Erben  der  Agate  kang,  von  Stetten,  Oberamch  Tuttlingen,  Beklagte
  Appellaten,  und  Appeklanten,  nmun  Repvidenten,  sodann  den  #Erden  des  Therdar
bang  daselbst,  Kläger,  Appellauten  und  Appellaten,  jetzt  Nevisen,  eine  Erbschaft-Streitigkeit
  betreffend,  das  unterm  :12:.  Junl  2618  ausgesgfochere  Erkenntnit  dabin
abneändert,  daß,  nach  dem  Urtbeil  erster  Instanz,  die  Kläger  mit  ihren  Erb  -An-Früchen
  abgewiesen,  und  die  Kosten  dieser  Instanz  verglicheri  seon  sollen.  “

Am  20.  September  wurde:  4

6.  In  der  Revistonsseche  vom  dem  pormaligen  Obe#-Trik##ak  in  Abingen,  als  Appellations-Richter,
  zwischen  dem  Kbnigl.  Ober-Kinanz-Colletium  #  Klaͤger,  Appellant,
jedt  Revident,  und  dem  Kammerber#n  keopold  v.-Stalm  zu  Härtbausen)  Beklagter
Aprellat,  nun  Revife,  den  Heu-  und  kleinen  Zehenden  von  den  Schloßguͤtern  zu  Hartbausen
  betreffend,  das  unterm  is,  Febr.  i815  gefaͤllte  Erkenntniß  seinem  ganzen  Inbalte
  nach  bestaͤtiat,  und  revidentischer  Theil  in  die  Erstattung  der  dem  Gegentheil  in
der  Revißens-Instanz  verursachten  Kosten  verurtheilt.  *-n

III.  Ehegerichtlichet  Seuat.
Geschleden  wut  ban-Den

  2  Sept-  1  "  ç  .
IsDokocbea,gsb-PkäksoukKiichbeimåufechck,..Klä"qerkndvtsspsxsledtrchfajms
;«Stdpt-Svldataiksollda,-·cklaMII-,wos«ea·«  Ehebr,üchjs.,  «·  Ums  chthikhMWi  UT
agten  in  die  Kosten;  »««
        <pb n="992" />
        138
CEhristiane  ,geb.  Zillhard  zu  Ludwigsburg,  Klägerin,  van  Friedrich  Belz,  gewesenem
Ssninnege  W0%  Bellageer,  wegen  bdslicher  Verlassupg,  unter  Verurtheilung  des
Bettagten  In  die  Kosten;  EE
3.  Barbara,  geb#  Stahl,  von  Dornstetten,  Oberamte.  „Frochenstadt,  Klägerin,  von.  Matchäus
  Schmelzle,  gewesenen  Zimmermemn  ollna,  Beklagteen  wegen#ebbulscher  Verlassung,
  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten-Den

  9.  Sept.  .

4.  Michael  Haͤgele,  Bauer  zu  Thierhaupten,  Oberamts  (Gmäm,  Kläger,  von  Cakharine

geb.  Braun,  von  Ober-Bübingen,  Beklagten,  wegen  behorrlicher  Widerspenstigkeit  in
Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kosten.

5.  Carl  Gdz,  Mezger  zu  Ludwigsbirg,  Kläger,  von  Regine  Auguste  geb.  Mühleisen,  von
Kirchberg.,  Oberamts  Marbach.,  Beklagten,  wegen  Ehebruchs,  unter  Verurtheilung
der  Beklagten  in  die  Kosten.

Den  16.  Cept.

6.  Chrisioph  Ehmonn#  Hofbhuer  in  Cbristepbsthal,  Oberamts  Freudenstad",  Kläter,  von
Susanne  geb-  Wälde,  don  Gnuteach,  Bello#gten,  wegen  Nachstellung  nach  dem  Leben
der  Stkleftochtev,  unter  PVerurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

7.  Johdmnn  Friedrich  Dürr,  Zimmermonn  zu  Hall,  Kläger,  von  Catharine  geb.  Rethel
von  da,  Beklatgten,  wegen  beharrlicher  Widekspenstigkeit  in  Fortsetzung  der  Che,  unter
Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

6.  Catharine,  geb.  Gaiser,  von  Baiersbrenn,  Oberamts  Freudenstadt,  Klägerin,  von
Aodrezs  Frey,  zu.  Hellelbach,  Beklagter,  mittelst  Aufhebumg  der  Ehe#  wegen  Betrugs,

untef  Perurtheilung  des  Heklatgten  in  die  Kosten.

F.  Georg  Michsel  Carle,  Sbi##ner  zu  Geblingen,  Oberamts  Hall,  Kläger,  den  Susanne

Catharine  geb.  Hübner  vom  ba,  Beklagten,  wetgen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in
Fortsetzung  der  Ebe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.
Den  :3.  Sept.

10.  Friedrich  Kohler,  zu  Illingen,  Oberamts  Maulbronn,  Kläger,  von  Catharine,  geb.
Walz  von  da,  Beklagten,  wegen  böslicher  Verlassung,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten
  in  die  Kosten.  "

11.  Johann  Georg  Hauser,  Bäcker  zu  Möttlingen,  Oberamts  Calw,  Kläger,  von  Margarethe,
  geb.  Bauer,  von  Heimerdingen,  Oberamts  Leonberg,  Beklagten,  wegen  beharrlicher
  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Vrrartheilung  der  Beklagten

  in  die  Kosten.  »  g
]  ehann  ulisch  Dittus,  zu  Wärzbach,  Oberamts  Calw,  Kläger,  von  Anne  Marie
eb.  Bächtle  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrllcher  Widerfpensiigktit  in  Fortstung
der  Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kosten.  *b-r*⅞  «
        <pb n="993" />
        185
)  Kreis--  Gerichtsböfe.
7.  Gerichtshof  für  den  Neckar-Kreis.
1.)  Criminel-Senat.
Am  2.  Sept.  wurde:

1.  der  zu  Eßlingen  in  Untersuchung  gekommenen  Anna  Barbara  Jäger,  von  Oethlingen,
Oberamts  HKirchbeim,  wegen  kleiner,  aber  wiederholter  Diebstähle,  sedann  wegen  Bettelns
  und  Vaglrens,  neben  Ersatz  der  Arrest=  Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten,
#auch  des  erweislichen  Schudens,  zu  der  von  dem  Kinigl.  Gerichtshef  für  den  Donau-Kreis
  unterm  ro.  Jun.  d.  J.  gegen  sie  ausgesprochenen  Strafe  (Staats=  und  Regierungs-Blatt.
  Nro.  46.  S.  415.)  ein  Zusatz  von  viermonatlicher  Zuchtbausstrafe
  und  viermonatlicher  Finschließung  in  zeinem  Zwangs-Arbeitshause  zuerkannt.

Am  7.  Sept.  wurden  verurtbeilt#

.a.  Heinrich  Walter,  von  Gemrigheim,  Oberamts  Besligheim,  wegen  vlerten  in  Gemelnschaft
  mit  Melchior  Härtner,  von  Haufen,  verübten  qualificirten  Diebstahls,  dessen
er  für  überwiesen  angenommen  worden,  und  wegen  Versuchs  eines  weitern  qualificirten
  Diebstabls.,  sodann  wegen  Vagirens,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest.=  und
Azungs-,  auch  der  Hälfte  der  Untersuchungs  -Kosten  zu  achtzehmmonatlicher
Zuchthausstrafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  bis
zu  erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  e  in  Jahrb.

  Melchior-Härtner,  von  Laufen,  wegen  qualisirirten  Diebstahls.,  dessen  er  gleichfells
  für  überwiesen  cangerommen  worden,  um  wegen  Versuchs  eines  weitern
qualificirken  Diebstabls,  neben  Ersatz  der  Hälfte  der-Untersuchungs-Kosten  zu  viermonatlicher
  Vessngs  =  Arbeit,  mit  Berücksichtigung  seiner  schwächlichen  körperlichen
  Beschaffenheit.

Amg.,  Sept.  wurde:

5.  die  zu  Stuttgart  in  Untersuchung  gekommene  Friedrika,  Eheweib  des  Friedrich  ässing,
  Maurers  von  Kirchbelm,  wegen  wiederbolter  längere  Zeit  fortgesetzter  Betrigereien
  und  wegen  Fälschung  neben  dem  Ersatze  der  Untersuchungs-Kosten  und  des
erweislichen  Schadens  mit  fünfgehnmonatlicher  Juchthausstrafe  belegt.  «

-Am-14."Sep·t.wurdenvrkurkhslltx
hdiezuLudwiggbukginUntersuchungsekommensCathajsnaKeyeklebehvonStuttsatt,wegenausgezeichneterDiebstählc.,dereusiezumeeilfürübmviesenangenom-

  worden,  und  worunter  ein  großer  begriffen  ist,  neben  dem  Ersatz  des  Schadens,
so  wie  der  Arrest=  und  Untersuchungs-Kesten,  zu  fünfmonatlicher  Zuchtbausstrafe,
nunter  Vorbehalt  eines  Strafzusatzes  auf  den  Fall,  daß  wegen  der  weitern  gegen  sie
vorgebrachten  Bezüchte  noch  besserer  Beweis  geführt  werden  sellte.
5.  Margaretha  Zäh,  von  Obereisisheim,  Oberamts  Heilbronn,  wegen  mehrerer  wieder-
        <pb n="994" />
        holter,  übrigens  kleiner  Diebstähle,  worunter  jedoch  ein  ausgegeichneker  ist,  dann  wegen
  verübter  Selbsthülfe  und  wiederbolter  Vogabundität,  zu  zwanzlgmonatlicher
Zuchthausstrafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  bis  zu
erprobter  Besserung,  wenlastens  aber  auf  die  Dauer  von  einem  Jahr,  neben  Bezahlung
  sämtlicher  Untersuchungs  -Arrest=  und  Azungs-Kosten  und  Ersatz  des  esweislichen
  Schadens.  ·

Am  16.  Sept.  wurde:

6.  Michael  Luz,  von  Besigbeim,  wegen  wiederholter  Mißhandlung  and  körperlscher  Verletzung
  seines  Stiefvaters,  neben  Ersatz  der  Untersuchungs-  und  Cur-Kosten  mit
zweijähriger  Zuchthausstrafe;  .

7.AdamSaß-nann,vonObekriexingemObewmtsValbingea,we·genzwel·ctDiebe-better
DiebstühlenebenbemErsatzdesSchadensundBezahlunqderUntetsuchunqs-Kofua
mitviermionatlicherBestitngtzstkaiebelagk.

Am  23.  Sept.  wurde:
t.  der  Elisabetha  Dorothea  Wieland,  von  Poppenweller,  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen
  Scortatiom,  gemeiner  Hurerel  und  unzucht  in  der  Residenz,  auch  Vagirens  neben
dem  Crsatze  der  Untersuchungs=  Kosten  elne  viermonatliche  Jachthausstrafe  zuerlannt.



Am  30.  Sept.  wurden  verurtheltte:

9.  Heiurich  Die  rer,  von  Breuningsweiler,  Oberamts  Walblingen,  wegen  mit  bewaffnetes
  Hand  begangener  Widerseylichkeit  gegen  einen  Waldstreifer  und  wegen  wiederbolten
  Wald-Ercesses  neben  dem  Ersatze  der  Arrest=  und  Untersuchungs-Kesten,  auch,
des  erweislichen  Schadens,  za  fünfmonatlicher,  seiner  korperlichen  Beschaffenbei#tangemessener
  Bestungsstrafe,  unter  Vorbehalt  eines  Strafzusatzes  auf  den  Fall,  daß
er  bei  weiterer  Untersachung  einer  ihm  angeschuldigten  Holz.  Entwendung  schuldhafe
erfunden  werden  sollte;

4%  Joseph  Adam  Schwager,  von  Neckarsulm,  wegen  thätlicher  Wildersetzlichkeie  gen####
mehrere  Gensd'armes,  deren  er  für  Überwiesen  angenemmen  werden,  neben  dem  Ersatz
  der  Untersuchungs-Kosten  zu  viermoenetllcher  Vestungsstrase;

1.  a-  Jakob  Friedrich  Jäger,  von  Oswell,  Oberamts  Ludwigsburg,  und  «
b.Jobm1nGeorg-stmanuvonsu",wegeaelnes-vonibntngemeinschaftllckyoerz

übten  ausgezeichneten  Diebstahls,  jerer  zu  viermonarlicher  Pestungs-UArbeir
neben  Bezahlung  der  Hälfte  der  Untersuchungs  ,  seo  wie  selner  esgenen  Arrestmo“
  auch  Ersat  des  verursachten  Schadens  under  solldarischer  Vesindlichkeitz;
        <pb n="995" />
        7#t##

12.  Andreas  Lefbbrand,  ven  ——  wegen  Unterschlagung  m  anvertrauter  Gelder
  um  Betrag  von  13  fl.  20  kr.  und  103  fl.,  neben  Ersatz  des  Schadens  und  der
Untersuchungs-Kosten  zu  fünfmonatlicher  BVestungsstrafe;  «

«t«Z«a.«Jakob"FkEbkichMehg-e,voaNsnnstadtzIegdawiederhocukVagabundltätzRats
fünf  Diebstéblen,  welche  sämtlich  im  rechtlichen  Sinn  als  Vritte  Diebstaͤhle  zu  betrachten,
  und  worunter  elv  großer  und  zwei  ausgezeichtnete  Diebstäble  begriffen  sind,
Ndann  wegen  nächsten  Versochs  eines  Diebstahls,  und  wegen  Begünstigung  und  Mitwissenschaft

  um  mehrere  Dlebstähle  seines  Diebsgenossen,  endlich  wegen  seiner  im
Complott  mit  einem  Mltgefangenen  mittelst  Ausbruchs  bewirkten  Befreiung  ihrer
selbst,  und  zweier  anderer  Mitgefangenen  aus  dem  Gefängnisse,  unter  Einrechnung
zelnes  DTheils  selnes  erstandenen  Arrests  zu  zweijähriger  Zuchthausstrafe  und  nachberiger
  Einschliehung  in  einem  Zwangs=  Arbeltshause  bis  zu  erprobter  Besserung,
iedoch  wenigstens  auf  ein  Jahr;

b.  Albrecht  Schnels,  ven  Schanbach,  wegen  Aufnahme  und  Verbergung  mehrerer
aus  dem  Gefängniß  entsprungener  Verbrecher,  und  wegen  Dlebstahls-Begünstigung,
unter  Einrechnung  eines  Theils  selnes  erstandenen  Arrests  zu  sechsmonatllcher
Westungestrafe,  mit  Vorbehalt  einer  weitern  Strafe  hinsichtlich  der  ihm  angeschul-Mgten
  Urkunden-Fälschung,  und  dadurch  veräbten  Betrügerel;

c.  Catharina  Stoll,  von  Wolfschlugen,  Oberamts  Närtingen,  wegen  wiederpolten
großen  und  ausgejeichneten  Diebstahls,  wiederholter  Vagabumitát,  und  wegen  Anreizung
  und  Ermunterung  ihres  Mitgefangenen  zu  der  von  ihm  versuchten  Befreiung
  seiner  selbst  und  mebrerer  Mitgefangenen  aus  dem  Gefängniß,  mittelst  Ausbrechens,
  mit  Einrechnung  elnes  Theils  ihres  erstandenen  Arrests  zu  sechsmonatlicher
  Zuchthausstrafe,  und  nachberiger  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause
  bis  zu  erxrobter  Besserung,  mindestens  aber  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten;
  «
ApolloniaMichler,vonDornstetten«,Obec-amtsUroch,mgendrelerklejneerbstähle,IvotuntcreinckalsHauodiebstahiausgezeichnetist,undwclchesämtlichals

dritte  im  rechtlichen  Sinne  zu  betrachten  sind,  ferner  wegen  mehrerer  sämtlich  kleiner,
  aber  wiederholter  Beurkgereien  und  Veruntreuungen,  sedann  wegen  wiederbol-#n
  Vaganten=  Lebens,  wegen  Namensflschung,  und  geleisteter  Beibälfe  zu  der
ven  einem  Mitgefangenen  im  Complott  mit  andern  Gefangenen  versuchten  gemeinschaftlichen
  Befreiung  derselben  aus  dem  Gefängniß,  unter  Einrechnung  elnes  Tkeils
ibres  erstandenen  Arrests  zu  ein  jähriger  Zuchthausstrafe  und  biernächst  zur  Reklusten
  in  einem  Zwango-Arbeitshause  56  zu  erprobter  Besserung,  minrestens  aber
Huf  die  Deuer  von  sech  s  Monaten.

Des  Erkenntulß  über  den  Dunkt  des  Schadens  und  Kosten=  Ersatzes,  In  dieser  nech
Mmehrere  Mitlchaldige  umfassenden  Untersuchungssache,  wurde  bis  zur  gänzlichen  Erledigung
derseiben  ansgesestt.  .  -

d

r
        <pb n="996" />
        Erkenntnisse  in  Revisions-Faͤllen.

Am  20.  Sept.  wurde:

1.  Jakob  Wißmann,  von  Mänchingen,  Oberamts  Leonberg,  wegen  versuchter  Perglftung
  seiner  Ebefrau  und  wegen  Ehebruchs,  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  Unterfu.
chungs  =  und  Vertbeidigungs-Kosten  zu  zoblfjähriger  Zuchthausstrafe  verurthellt,
welches  Erkenntniß  im  Wege  der  Gnade  zu  mildern  Se.  Koͤnigl.  Majestäͤt
Sich  nicht  bewogen  gefunden  haben.  "  ·-Amöo.Sept-mutde::

  «·  ·,

s  ·  J«
s.dleanarbachver-hafteteEva»Schbnleb-ek,von-Klkchenkimbhg,0bek«fsiqsWetz«
·  beim,  wegen  naͤchsten  Versuchs  eines  Kindsmords,  unter  Einrechrung  der  verwirkten
Scortationsstrafe,  neben  dem  Ersatz  der  Arrest-  Azungs-  Untersuchungs-  und  Vertheidigungs-Kosten.
  mit  acht  jaͤhriger  Zuchthausstrafe  belegt.

2.  Cloll  .  Senat.  u

1.  In  der  Appellatsonssäche  vom  Brackenbeim  zwischen  dem  Resenwirth  Michael  Jalslen
u  Pfaffenhofen  „,  Kl.  Anten,  und  dem  Bertenwirker  ötsch  zu  Heilbronn,  dann
H.on  Georg  Stüber  zu  Pfaffenbofen,  resp.  Bekl.  Adeitaten  und  Aten,  Erblofung
betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses  vom  :3.  Juni  und  publicirt  den  17.  Aug.  d.
J.  die  eingewandte  Berufung.  wegen  Versäumnisses  in  den  Axpellations=  Fhemmlichrelten
  vom  Anrteswegen  für  unstatthaft  erklärt,  und  der  Ant  zum  Ersaß  der  den  Aten
dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilt.  «

Eßlingen  den  5.  Sept.  1819.

2.  in  der  Aprellationssache  von  dem  Oberamtsgerscht  zu  Ludwigsburg  zwischen  dem  Muͤller
  Adam.  Krepp,  von  Markgroͤningen,  Kl.  Anten,  und  dem  Muͤhl-Inhaber  Friedrich
  Muͤller  daselbst,  Betl.  Aten,  Entschaͤdigungs-  Forderung  aus  einem  Pachte  betreffend,
  wurde  vermdge  Beschlusses  vom  18.  August  und  publicirt  den  31.  August
die  Berufung  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amtswegen  verworfen,
  und  Ant  in  die  seinem  Gegner  dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilt.

Eßlingen  den  6.  Sept.  189.
Am  10.  Sept.  wurde:

3.  in  der  Wechselklagsache  des  Ober-Justlz-Prokurators  Georgll  zu  Eßlingen,  Kl.,  wider
den  Mechanikus  Johann  Caspar  Bodmer  auf  der  Solitude,  Bekl.,  ketzterer  zu  Belablung
  der  gegen  ihn  eingeklagten  Forderung  von  150  fl.  nebst  Verzugezinsen,
auch  dem  Schadens=  und  Kosten-Ersatz  verurtheilt.
        <pb n="997" />
        145

A#  demselben  Tage  wurde:

4.  in  der  Rechtssache  des  Kammerherrw  und  Staatsraths  v.  Breitschwert  zu  Stuttgart,
Kl.  gegen  die  Ulrich  v.  Gaisbergische  Stiftungs=  Administration,  Bekl.,  Stiftungs=Genuß
  betreffend,  die  beklagte  Arminstratiom  für  schuldig  erkannt,  dem  Sehn  des-Kläágers,
  als  Urenkel  einer  von  Gaisberg'schen  Tochter,  die  Interessen  des  Ulrich  von
Gaieberg'schen  Stiftungs-Kapltals  nach  Mas,  zabe  der  Stiftungs  =  Urkunde  auf  vier
Jabre  nebst  Verzugszinsen  auszufolgen  „,  die  Proceß  =  Kosten  aber  wurden  gegem  ein-#nder
  verglichen.

Am  17.  Sepk.  wurde:

5.  die  im  Glauhiger-Concursfachen,  der  Kaufleute  Treff##  und  Valhinger;  zu  Stuttgart,  pou
dem  Stadtgerichte  daselbst  am  15.  Nov.  18:7  ausgesprochene  Erstigkelts  -Urthel  auf
die  dagegen  von  dem  resignirten  Stabs-Schultheltzen  Johann  Michoel  Wiest  zu  Lenglingen,
  und  den  Kaufleuten  Imanuel  Gottfricd  Treffs  zu  Leipzig,  Heinrich  Wilhelm
Campe  daselbst,  Heinrich  Kleinfeller  zu  Kizingen,  and  Immanuel  Gottlieh  Heßler  zu#
Tsthoppau  eingslegte  Berirfung  vofr  oberrichterlichen  Amtswegen  als  den  Akten  nicht
confkorm  und  auf  effenbarem  Irrthum  beruhend,  rassfrt  8  auch  das  Stadtgerlcht  zum
Ersat  ter  dakurch  den  Parthleen  orrursachten  Kosken  verurtheilt,  und  das  Erforderliche
  zur  gesetzmäßigen  Behandlung  der  Sache  angeordnet;

6.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  Heilbronn,  zwischen  der  freiherrlichem
Carl  Reinhard  v.  Gemmingen'schen  Curatel  zu  Bonfeld,  Liquivantin,  Antin,  und  der
Conkurs  =  Masse  des  Bauers  Dietrich  Braun  zu  Vonfeld,  und  Namens  derselben
deren  Güterpfteger  Michael  Klempp  von  da,  Liquibaten,  Aten,  Verwelsung  des  fünften
  Theils  der  Hälfte  der  Antischen  Forderung  gerrefend,  wurbe  vermöge  Beschlusses
vom  16.  August,  unk  publicirt  den  -“.  August,  die  gegen  die  in  der  Braun'schen  Gantsache
  erbffnete  Schulren-Verweisung  ergriffene  Berufung,  in  so  ferne  durch  diese
Schulden-Verweisung  blos  die  rechtskräftig  gewordene  Lokatlons-Urthel  vollzegen  wurde,
non.  Am#swegen  verworfen,  und  die  Antin  in  die  Kosten  dleser  Insfanz,  verurtheilt.

Eslingen  den  ao.  Sept.  16:9-7.

  in  der  Axpellationssache  von  Heilbronn,  zwischen  der  von  Gemmingen-Guttenberg'schem
Familien-Fideicommiß-Verwaltung  zu  Guttenberg,  Liquldantin,  Antin,  und  der  Conkurs-Mase
  des  Bauers  Dietrich  Braum  zu  Bonfeld,  und  Namens  kerselben  derem
Güterpfleger  Michael  Klempp  von  da,  Licuidaten,  Aten,  Verweisung  des  fünften  Theils
der  Hälfee  der  Antischem  Ferderung  betreffend,  wurde  vermodge  Beschlusses  vom  16.
August,  und  publicirt  am  28-  Angust,  die  gegen  die  in  der  Braun'schen  Gantsache  erbffnete
  Schulden-Verweisung  ergeissene  Bernfung  sowehl  wegen  ermaongelnder  Appellarionssumme,
  als  auch  in  sofern  kurch  diese  Sechulden-Werweisung  blos  die  rechtskräftig
  gewordene  Lokations-Urthel  vollzogen  wurde,  von  Amtswegen  verworfen,  und  die-Antin
  in  dir  Kosten  dieser  zweiten  Instanz  verurtteilt.  Eßlingen  dem  20.  Sept.  1619.

r
        <pb n="998" />
        h

B.  in  der  Arpellatienssache  von  dem  Oberamtsgericht  Heilbronn  zwischen  dem  Rentamtmann

Hchmuth  zu  Niedersteinach,  Liquidanten,  Anten,  und  der  Concursmasse  des  Bauers-Dietrich

  Braun  zu  Benfeld,  und  Names  derselben  deren  Güterpfleger  Michael

Klempp  von-da,  Liquidaten,  Aten,  Werweisung  des  fünften  Theils  der  Hälfte  der
Antischen  Fordevung  betreffend,  wurde  vermdge  Beschlusses  vom  16.  August,  und  publieirt
  den  26.  August,  die  gegen  dle  in  der  Braun'schen  Gantsache  erdffnete  Schulden--WVerweisung
  ergriffene  Berufung,  sowohl  wegen  ermangelnder  Appellotions-Summe,
als  auch  in  sofern  durch  diese  Schulden-Verweisung  blos  die  rechtskräftig  gewordene
Lokations-Urthel  vellzegen  wurde,  von  Amtswegen  verworfen,  und  der  Ant  in  die

Kosten  dieser  zwelten  Instanz  verurtheilt.

Eßlingen  den  2o.  September  1819.

#  in  Der  Appellatlenssache  von  dem  Amts  -Oberamtsgerichte  zu  Stuttgart  zwischen  den

"

verurtheilt.

Christion  Jenter'schen  Ehelenten  von  Engstlatt,  Oberamts  Balingen,  Bekl.  Anten,
und  David  Hertfelder,  Johann  Georg  Krämer'  Johannes  Gohlund"  Dächael  Günther,
  saͤ  mtlich  Bürgern  von  Moͤhringen,  Amts-Ober  amts  Stuttgart,  Kl.  Aten,  Gültigkeit

  eines  mit  jedem  Aten  #ber  aufgehebene  Güter-Käufe  geschlessenen  Vergkeichs

betreffend,  wurde  vermoge  Beschlusses  vom  30.  August,  und  publieirt  den  20.  Sept.,
die  Berufung  wegen  der  bei  jedem  Streit  ermangelnden  Aopellatiens:  Summe  als
unstatthaft  abgewlesen,  und  wurden  die  Anten  zugleich  in  die  Kosten  zweiter  Instanz

Eßlingen  den  20.  September  1819ß.

to.  in  der  Aprelkatienssache  von  dem  Stadtgerichte  zu  Stuttgart  zwischen  der  Wittwe

11.

des  Schneidermeisters  Rothert  daseibft,,  Antin,  und  dem  Güterpfleger  der  Contursmasse
  ibres  verstorbenen  Ehemanns  uns  #u#cen  Gläubigern,  Aten,  verschiedene  Ansprüche

  der  Antin  an  die  Cencursmase,  und  jener  Gläubiger  an  die  Antin  betreffend,

4

wurde  verme  Beschlusses  vom  3.  August,  und  publicirt  den  6.  Sept.,  die  eingelegte
  Be#:  niung  beziehungsweise  wegen  fehlender.  Appellatlons-Summe  und  wegen

Mangels  #n  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amtswegen.  verworfen,  und  pie  Antin
in  die  Kesten  verurtheilt.

Efllegen-den  22.  Sept.  1819.

Am  24.  Sept.  wutde

in  der  Rechtssache  zwischen  der  Curatel  des  Freiherrn  Carl  Reinhard  von  Gemmingen=Guttenberg,
  Imolerantin,  unb  dem  Oberhofmeister  Ihrer  Majesät  der  verwittweten
Khagin,  Grafen  von.  Girliz,  zu  Kudwigsburg,  Imploraten,  Spolium  betreffend,  die
angebrachte  Spolien  Klage  durch  Urtbel  als  unstattbast  verwerfen,  auch  die  Implo“
rantiy  in  die  Prozeß=  Kosten  verurtheile,  mit  Ausschluß,  der  vom  Jaten.  der  Intischen

Curntel  durch  seinen  Ungehorsam  rerursachten  Kosten,  deren  Ersatz  jenem  guferlegt
wurde.  5  -
,.--,««j
        <pb n="999" />
        «  74—

Am  nehmlichen  Tage  wurde:

in  der  Axpellationssache  von  dem  Stadtgerichte  Stuttgart  zwischen  dem  Kaufmann
Merian  Forkart  zu  Basel,  Liquidanten,  Anten,  und  der  Ehefrau  des  Kaufmanns.
Christian  Kylius  zu  Berg,  Mit-biquidantin,  Atin,  bedingte  Location  einer  Appellantischen
  Forderung  von  50#00  fl.  in  dem  Koylius'schen  Gante  betreffend,  mittelst  Bescheids
  erkannt,  daß  die  gegen  die  Kylius'sche  Ehefrau  eingelegte  Appellation  wegen
unrichtig  gewählter  Appellatin  nicht  Statt  finde,  und  Amt  derselben  alle  dadurch  vernrsachten
  Kesten  zu  ersetzen  habe.

An  demselben  Tage  wurde:

die  Bitte  des  Ober-Justiz-Procurators  Georgii  zu  Eßlingen,  als  Anwalts  der  Georg
Heinrich  Kellers  Sbbne  zu  Stuttgart,  Imploranten,  um  Erkennung  des  Wechsel-Prozesses
  gegen  den  Kaufmann  Hechslin  zu  Ruterheim,  Schuldforderung  von  85:  fl.
5:  kr.  betreffend,  unter  Abschlagung  der  eventuell  angesrrochenen  Wieder=  Einsetzung
in  den  verigen  Stam,  wegen  verjährter  Wechselkraft  abgewiesen.

An  eben  demselben  Tag8e  wurde:

14.  in  der  Wechselklagsache  des  Ober-Justiz-Prokurators  Georgil  zu  Eßlingen,  Imploranten,

  gegen  den  Mechanikus  Bodmer  auf  der  Solitude,  Imploraten,  eine  Schuldforderung
  von  145  fl.  „5  kr.  betreffend,  der  in  Urschrift  vorgelegte  Wechselbrief  im
Contamaciam  für  recosnoscirt  angenemmen,  und  der  Implorat  zu  Bezahlung  der
eingek  agern  Wechselferderung  samt  Verzugs-Sinsen,  Kosten  und  Schäden  verurtheilt.

47.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Eriminal-Senat.

Am  5.  Sept.  wurde:

1.  Der  Substitut  Frank  aus  Schwöbisch=  Hall  auf  dle  von  dem  vormaligen  Criminakamt

Rothweil  gepßogene  Untersuchung  wegen  beimlicher  Entweichung  von  seiner  Stelle  mit
Hinterlassung  einer  von  ihm  bei  seinen  Prinzipalen  durch  Verdiensts-Bezüge,  deren
theilweise  Restitution  an  seine  Principalen  ihm  oblag,  contrabirten  Schulr  und  hierdurch
  begangener  dolosen  Verletzung  des  Bevollmächtigungs-Vertrags,  sodann  wegen
Betrugs  durch  größeren  Verdiensts-Bezue,  als  der  von  ihm  selbst  gemachte  Ansatz  besagt,
  ferner  wegen  Veruntreuung  öffentlicher  Gelder,  endlich  wegen  erressiver  Verdiensts-Anrechnungen
  um  begangener  Unordnungen  während  seiner  Amtsthéätigkeit,
mu  Bekleidung  irgend  einer  bffentlichen  Stelle  für  unfähig  erklärt  und  demselben
ein  Theil  des  erstandenen  Arrests  zur  Strafe  angerechnet,  auch  derselbe  zu  Erstattung
        <pb n="1000" />
        746

des  Schadens  samt  Zinsen,  so  wle  zu  Bezablung  selner  Arrest-  Azungs-  und  11de
Untersuchungs-Kesten,  verurtheitt.  n  r  L  st-  Azuns  &amp;amp;11  der

Am  9.  Sept.  Ust:

3.  Christion  Benzing,  von  Schwenningen,  auf  die  von  dem  Oberamtsgerscht  Tuttlingen
chepflogene  Untersuchang  wegen  eines  in  Genossenschafe  verübten,  ausgezeichneten
und  eines  weitern  kleinen  einfachen  Diebstahls,  welche  jedoch  im  rechtlichen  Sinne
als  dritte  Diebstäble  erschefnen,  fodann  wegen  Wanderbuchs-Fälschung  und  wiederholten
  Vagirens,  neben  Erstattung  seiner  Arrest=  Azungs=  und  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten
  auch  solidarischer  Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatz  zu  fünf'ebumonatlicher
  Zuchthausstrafe  und  nachberiger,  wenigstens  achtmonatlicher  Einsperrung  In
ein  Zwangs-Arbeitshaus  verurtheilt  worden.

Am  30.  Sept.  wurde:

3.  auf  die  von  dem  Oberamtsgericht  zu  Spaischingen  gepslogene  Untersuchung  Franzlscus
Seifelz,  von  Weiler  unter  der  Renne,  wegen  wiederholten  falschen  Collektirens  neben
Werurtheilung  in  seine  Ver#aft=  und  #  der  sämtlicheu  bis  jetzt  aufgelaufenen  UnterfuchungeKoien,
  auch  in  den  Ersatz  des  verursachten  Schadens,  so  weit  er  in  Genossen--schaft
  handelte,  in  soliluum,  mit  einer  viermonatlichen  Vestungs-Arbeitsstrafe  belegt.


Am  20.  Sept.  wurdt  ferner:

4.  Franz  Joseph  Straub,  von  Obernderf,  wegen  Unterschlugung  mehrerer  zwar  kleiner
Geldsummen,  deren  Gesamtbetrag  jedoch  die  den  Begriff  eines  großen  Diebstabls  bestimmende
  Summe  bel  weitem  übersteigt,  neben  Verféllung  in  seine  Verbaft=  und
Untersuchungs-Kosten,  auch  Erstaktung  des  verursachten  Schadens,  zu  einer  dreiund
  ein  palbmonatlicher  Bestungs-Arbeitsstrafe  verurtheilt;

b.  der  Jude  Jakob  Joseph.,  von  Gelnhausen  im  Churfürstenthum  Hessen,  auf  die  bei
Ddem  Oberamtsgericht  Herrenberg  stattgehabte  Untersuchung,  wegen  eines  greßen  Markt-Diebstchls.,
  dessen  er  in  Rechten  als  überwjesen  angenommen  ward,  noeben  Verurthellung
  in  sämtliche  Verhaft=  un  Untersuchungs-Kosten,  zu  einer  Dreimonatlichen
Zuchthausstrafe  mit  Abschied-verurtheilt,  auch  seine  Ausweisung  aus  den  Künigl.
Staaten,  nach  erstandener  Strafe,  verfägt.

Am  Jo.  Sept.  wurde:

6.  Jokob  Friedrich  Droß,  Maurer  von  Wildbed,  Oberamts  Neuenbürg,  wegem  thätlicher
mit  PVerletzung  deo  Hausfriedens  verbundener  Mißbandlung  des  Schreiners  David
Albrecht  Kappelmann  daselbst,  im  Betracht,  daß  solche  bleibende  Folgen  nach  sich
gezogen  hat,  neben  der  Verbindlichkeit  zu  Erstattung  sämtlicher  Untersuchungs  #%
        <pb n="1001" />
        747

mwwle  der  aufgewandten  Kir-Kosten,  zu  viermongatliche  æ  Vestungs-Arbeitostrafe  ver
urtheilt  ʒ

7.  Mathias  Hämmerle,  ven  Trichkingen,  Oberamtsgerichts  Obernderf,  wegen  der  von
ihm  nach  semer  Encias####  reen  juraterische  Caurion  neuerdings  verübten  Haus-Diebstähle,
  zu  der  bereinn  onter  dem  55.  vorigen  Manats,  wegen  gleichen  Vergehens
erkannten  #zweimena:  tliehen  Vesungsstrafe  mit  angemessener  Beschäftigung  noch
mit  einem  Strafzusatze  von  zwei  Menaten  verlängerter  Vestungs-Arbeit  belegt,  mitbin

  im  Ganzen  zu  viermonatlicher  Bestungestrofe,  auch  zu  Erstattung  der  weitern
  Ar:est=  und  Untersuchungs-Kosten  verurtheilt,

An  demselben  Tace  ist:
B.  auf  die  bei  dem  Oberamtsgericht  Horb  Ltattgchabte  Untersuchung:

e.  Pius  Gerstner,  don  Salzstctten,  wegen  cines  Pferd-Diebstahls  zu  ESineweirr,
dessen  Beirag  die  zum  Begriffe  eines  großen  Diebstebls  erfordertiche  Summe  writ
öbersteigt.  Tann  wegen  eines  id  Genassenschaft  verübten  weiteren  greßen  Diebstahn#
#weier  Dferde  zo  Rauemhal,  veben  der  (rücksichtlich  des  letztern  Diebstabls  solidarischen)
  Berbindlichkeit  zum  Schadens-  Ersaßz,  auch.  Erßattung  seiner  Arrest-Azungsund
  2à3  an  den  Unrersuchenes-,  Koften  2  einer  ein:  Ahrigen  Westungs=  Arbeits-Krafe
  verurtheilt;  1

b.  Carl  Finkenbeiner,  von  Eßlingen,  wessen  Hleichen  zu  Rauembal  in  Genossenschaft
derübten  K#voßen  Diebstahls  zweoior  Pferde,  urben  solidarischer  Verbindlichkeit.  zum
Schadens-Ersas,  auch  Erstattung  seiner  Arrest=  Azungs=  uUnd  à  der  Untersuchungs-Kosten
  mit  fünfmonatlicher.  Bestungs-Arbettserafe  belegt;

9.  auf  die  bei  dem  Oberamtsgericht  zu  Tnttlingen  slottgehubte  Umtersuchung  verurkheile
worden:

.  Anten  Steinberger;  von  Abtsgmünd,  wegen  zweier  in  Genessenschaft  verübter  qualifieirter
  und  im  rechtlichen  Sinne  wieberbeltta  Diebstähble,  desgleichen  wegen  Enkwendung
  von  Pfiug-Gerétbe,  sodann  wegen  wiederholten  Vagirens  und  Bettelns
in  einer  einjährigen  Zuchheusstrofe  und  nachberiger  wenigstens  sechsmonatlichen
  Einschließung  in  ein  Zwongs-Acbeitsbaus,  neben  solidarischer  Verbiatlichteit,
  zum  Ersaßz  des  Schadens,  auch  Bezahlung  seiner  Arrest=  und  Azungo  so
wic  :  2er  Untersuchungs=  Kosten;

Johanncs  Lur,  von  Wilsingen,  wegen  zweler  gualificirten,  in  Genossenschaft  verübten
  Diebstähle,  dee  yleichen  wegen  Felddiebstabls,  sodam  weßen  Gebrauchs  eines
fremden  Passes  und  emlich  wegen  Vagirens,  neben  sell  arischer  Berbindlichkeit  jum
Schadens-Ersatze,  Tragunt  seiner  Arreste  und  Azungs,  =  so  wie  der  Verbindlich-  «
kctanrstattunavoazandquneerIuchutegO-Kosten,zueinerfech«mon-atlschvauchthaugstcafemttAkschcId,-mwzumchhertgnAuImisungaug-
  den  Koͤnigl.
Staaten,  unter  Strafbedrohung  für  den  Wiederbetrekungsfall;

P
        <pb n="1002" />
        8

e.  Veronica  ux,  von  Wilfingen,  wegen  Concubinats,  Antheils  an  dem  von  Mertsu  Kleinmann

  mittelst  Paßfäschung  verübten  Betruge,  nachgefolgter  Tbellnahme  an  Diebählen,

  endlich  wegen  Vagirens,  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatz,  auch

Vergütung  ihrer  Arrest=  und  &amp;amp;  der  Untersuchungs-Kesten,  zu  elner  drei  und  einbalb'wonatlichen

  Zachthausstrafe,  und  nachheriger  Ausweisung  aus  dem  Kdnigreiche.


#z.  Civil-Senatc.

Am  3.  Sept.  wurde:

1.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  dem  Hfarrer  Marr  zu  Git#brincen,  Klger,
und  dem  Freiherrn  von  Pach,  zu  Rottenburg,  Beklagten,  die  Entrichlung  rückständegen
  ·  Dienst  =  Einkommens  betreffend,  unter  Vergleichung  der  Prezeß-Kesten  condem-Baterisch

  erkannt;  ·  .  ¼H  W+d
u.  und  5.  in  der  Appellationssache  von  Oberndorf  zolschen  Johenn  Georg  Armbruster  In
Reinerzau,  Kläger,  Appellanten,  und  Andreas  Schäfer,  von  Ellenbogen,  Beklatgtem,

Appellaten,  verschiedene  Kypital,=  und  Zins.-Fordevungen  betreffend,  wurde

"  die  gegen  das  am  6.  Oktober  13717  von  gedachtem  Oberamtegericht  erdffnete  Erkenntniß
  eingewandte.  Berufung,  sowohl  wegen  versäumter  Nothfrist  der  Akten-Bitte,

als  auch  wegen  Mangels  an  einer  gegrühmsten  Beschwerde,  und.  !I.

b##  die  Berufung  gegen  das  oberamtsgerichtliche  Urtheil  vom.  y.  Rou.  230,  wegen
mangelnden  Boschwerde-Grundes,  verworfen,  auch  Appellant,  neben  Verföllung  in
die  durch  beide  Appellationen  verursachte  Kosten,  wegen  muthwilliger  Streitsucht
in  Freeimal  vier  und  zwanzigstündiger  Einthürmung  verurtheilt.  .

Am.7.S»-pt.i-[k:-hinder-AppellationssachevonHirmäemjwischenJakobBuchsinlzusdberjesingemKlö-


Abrechnungsstreit  betreffend,  die  ergriffene  Berufung  sowohl  wegen  werscumter  Fatalien,
#als  auch  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  verworfen,  und  Appellant
nicht  nur  in  die  dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilt,  sondern  auch  wegen  mutdwillitzer
  Streitsucht  mit  zweimal  vier  und  zwanzigstündiger  Durmstrafe  belegt  worden.

Am  8.  Sept.  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  von  Sulz  zwischen  Bernhard  Binders  Wittwe,  von  Holzhausen,
Beklagter.,  Appellantin,  und  dem  Handelsmann  „Gettlieb  Voihlnger  in  Sulz,  Kläger,
Anppellaten  eine  Schuldforderung  wbetreffend.,  die  ergriffene  Berufung  wegen  Mangels
zenrrgerenden  Beschwerdt  /  ppn  Amtswegen  verworfen,  und  Appellantin  in  die  Kosten
veruntheilt.  sk-:
        <pb n="1003" />
        1½

b.  in  dex  Appellationssache  von  „  Urach  -Zwischen  dem  Magistrat  zu  Ebuingen:  Bellagten,

ellamen  und  Ludwig  Satkler,  auch  Melchior  Leuze  von  da,  Kläger,  Appellaten,

die  Erb  auung  eines  Wachthauses  betreffend,  die  ergriffene  Berufubg,  weil  der  Sreit=Gegenstand

  eine  Polizei  somit  eine  inaprellable  Sgche  betraf,  don  Amtswetzen“  abgewiesen,

  unter  Verurthellung  des  Appellanten  in  die  durih  dir  Berufung.  veränsäßten
Kosten.

Am  10.  Sept.  ist:

.  in  Appellationssachen  von  Tübingen  zwischen  der  Ehefrau  des  Iohannes  Sfafö,  von  3  da,
und  Conserten,  Klägern,  Appellanzen  eines,  sodam  Jakob  Friedrich  Groß  und  Consorten
  daselbst,  Beklagten,  Appellaten  andern  Theils,  Gültigkeit  eines  Testaments
und  eines  Vergleichs  betreffend,  Lie'  ergriffene.  Berufung  wegen  versäumter  Nothfrist,
unter  Verurtheilung  der  Appellanten  in  die  Kosten  der  Appellatien.  von  Amtswegen
verworfen  werden.

½  *[
„

Am  15.  Sept.  wurde:  "

8.  in  ver  Appellationssache  zwischen:  Machäns  Wooner  in.  ¶  Abtbenberan  Kläger,  Lieuidanten,
  Appelloanten,  und  Jakob.  Sekinger:  dasfelbst.  BeklageemitLiquidaten,  Appellaten,
„Entschádigung  ans  einem.  Kauf  betreffend.,  das  von'dem'  Oberamtsgersche  zu  Oberndorf
  am  3.  Oktober  13890  ausgespr  ochent  1  bestatigt  amd  der  Axprllant  in  die
Kosten  zweiter  Instanz  verfaͤllt.

Am  24.  Sept.  ist:

.in  der  Appellationssache  von  Tuͤbingen  zwischen  dem  Schüllebre##.  Siickel,  von  Schlaitderf,
  Beklagtem,-  Appeltamon,  ed  der  Vrwittweten  Schullehrermn  Schbllkopf  dastibft,
Klägerin,  Appellatin,  Eneschädigung  egen  nicht  vollzogenen,  Eheversimuchs  vbat  endtheils
  wegen.  Mangels  in  den,  Fhemlichkesten,  theils  wegen  Mangels  an  einer,  gegruͤndeten.
  Beschmerde,  vqn  Amtswegen  verworfen,  und  Appellant.  in  die  Kesten,  diese  Insten
  veruxtbeisttz.  5

1#-.  in  ider  Appellatfenssache  von  Herb  kwissen-  den  Erben  des  Wolerb  rabam  ti  Reringin,
  Beklagten,  Appellanten  .  tinem,  iund  dem  Hamdelcinamm  Fidel  Camesasca,
ven,  Rottenburg,  Kläger,  Abpellaten  am  anbrrn  W  Barückerstattung  eines  Aufgelbs
  betreffend,  das  am  :  .  Febr.  18i  woh  dem  couferberen.  Oberan###  Gerscht  zu
Rortenbutg  ausgesprochene  “#  bestätios  Pthorven=  Untet  Verurtheilung  der  Appel·
lanten  in  die  Kosten  zweiter  Instanz.

Ili

1

Am  28.  Sept.  wurde:  I

tRi  ellatiunf  Hche  des  .  #.  L  ntersulgen,  Sttan  insefse  borf
n  Me  9  —  t  ng  Mibwell
        <pb n="1004" />
        750
Beklagten,  Appellaten,  die  Gaͤltigkeit  eines  Vergleichs  betreffend,  das  von  dem  vormaligen
  Stadtgericht  zu  Hornberg  ausgesprochene  Urtheil  best#tigt,  unter  Vergleichung

  der  Prozeß-Kesten;

4.  in  Rer,  rpellationssache  von  dem  Oberamtsgericht  zu  Sulz  prischen  Hajum  Moses,  von

Mähringen,  Kläger,  Appellonten,  und  den  Erben  des  Math###s  Vleibel,  von  Sulz,
Beklagten,  Axpellaten,  Schuldferderung  betreffend,  das  Urtheil  erster  Instanz  bestätigt,
  auch  Appellant  unter  Verfallung  in  die  Kosten  zreiter  Instanz  mit  seinem  dabier
  angebrachten  Restitutions-Gesuch  ab=  und  an  den  Unterrichter  verwielen.

III.  Gertcheshof  fün  den  Jaxt-Kreis.
1.)  Ctiminal-Senat.
Am  7.  Sept.  wurde:

1.  Christina  Ban  z.haf  aus  ·  Strasdorf,  Oberamts  Gmuͤnd,  wegen  theils  alleln,  tbeils
in  Genossenschaft  verübter  zwar  kleiner  und  im-  rechtllcheir  Stnne  erster  Diebstähle,
worunter  sich  jedoch  fünf  ausgezeichucke  befinden,,  neben  den  Ersotze  den  Schadens,  1o.
weit,  dieser  nicht  geleistm  ist,  Tragung  ihren  Haft“  und"  Azungs-,  auch.  Befahlunz  vo#
2#  den  Umersuchunga  =  Kosten  „unter  Einrechnung  eines  Theils  des  emtandenon  lrrests,
noch  zu  vienmonntlbeher  Zuchthausstrafe  in  Markgröninsen,  mit  einem  Willkomm
  und  Abschied  van  je  15  ihrer  körperlichem  Beschaffcuhei#  angemessenem
Streiche,  verurtheilt.

Am  9.  Sent.  ista  4%  .-..
s;jimg-«kledrlch.Schaber»OsmamksecsBMrTaAusschiiMkavdsvkanåikheerngeä
«hefcrzuUnter-IMME-,Ober-mes«Schorifdvrfy,vM"v"eIn-Vrikc"chtäalitesEfngrissos

ih-d,i·c-Bk«trgenneistek-—Kassewährend-selheksxisrnnqdesfbefkägtenAtmhzwäfreis
gäfpkochemjedsvkjswegendesTdukchscitseusrichtigeNcchiwnxfkfübrkmgcntsiokjkcnew
bedeutciideasscnrcsts,dannwcgmdegzudcssaneckungsich,-zti·Schuldgiebt-sichern-Eingriffs
  in  eine  ihm  auvertraut  gewesene  Pfslegscheft-Kasse,  und  wehen  Ver  zu  demselben
  Zwecke  gefertig#en  fingirten  Schuldscheinc,  so  wie  regen  Filschung,  neben  Entfernung
  von  der  Stelle  eines  Obmonns,  des  Bürger-Auoschusses  und  Urftbigkeits=Errikrungz
  zu  Bekleidimg  cimes  bffentlichen  Amts,  zu  viermonatlicher  Vestungs-«
  »Ernst  Find-zuc-Yezschluwscimrzhaktkund-AzxuizF-,«auch,s-H,denlkgkcxsgssungw
osten  verurtheilt  worden.  E

*ie

Andemselben  Tage  wundenne  *
sdnn  pon  ttrt-]Hie’-  weper  großei  und  außgejeichnetem
*+*  st.  Wl5  invtt  gut

lahle,  nebem  dem  —“e  im  ozrgättet  n  Schadens  und  dex  Bezhlaht,,
mtlicher  Kosten,  mit  sle#e#  Ter  Vestngs=  Arkek  steaft  ?½
        <pb n="1005" />
        751

4.  Bortbelomäus  Dhrr,  von  Neuseß,  Oberamts  Mergentheim,  wegen  ersten,  großen,
durch  Elnstelgen  qualisichtrten  Haus-Diebstahls,  neben  dem  Kostens=  und  Schadens-Ersatze,
  mit  sechemo  natlicher  Vestangs-Arbeltostrafe  belegt.  ·

Amt-.Sept.tst:

5.  a.  gegen  Georg  Friedrich  Scharpf,  zu  Aichschieß,  Oberamts  Schorndorf,  wegen
dierten  und  greßen  Diebstahls,  Vagirens  um  Cencubinats,  neben  dem  Ersatze  des
Schadens  und  Bezahlung  seiner  Arrests=  und  Azungs-,  auch  der  Hälfte  det  Untersuchungs-Kosten,
  eine  fün  fmonatliche  Zuchthausstrafe  in  Getteszell  und  aachherige
  einjährige  Einschließung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus;  —

b.  gegen  Anna  Maria  Schnlepp,  von  Waldhausen,  Oberamts  Welzheim,  wegen
nachgefolgter  Theilnabme  an  dem  Diebstahl  des  Scharpf,  dann  wegen  Vagirens
und  Concubinats,  neben  dem  Ersatze  des  Schadens  unter  solidarischer  Verbindlich—
keit,  Erlegung  ihrer  Arrests=  und  Azungs-,  auch  der  andern  Hälfte  der  Untersuchungs=
  Kosten,  eine  fünfmonatliche  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  erkonne,
worden.

Am  14.  Sept.  wurde:

6.der  Netar  und  süspendirte  Bürgermeister  Frledrich  Neumaver  in  Hättlingen,  Oberamts
  Aalen,  wegen  des  theils  durch  Eingriffe  in  die  ihm  anvertraute  Bürgermelster-Amts-Kasse,
  theils  durch  seine  Nachlátigkeit  in  der  Rechnungs-Fäbrung  entstandenen
  Kassen-Rests,  neben  dem  Ersatze  der  Restsumme  samt  Zinsen,  so  wie  eines  weitern
  Ersatz-Postens  und  der  Bezablung  sämtlicher  Haft=  Azung#=  und  Untersuchungs-Kosten
  zu  sechsmonatllcher  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell  verurtheilt,  ihm  die  Ausübung
  der  Notarlats-Geschäfte  verboten,  und  derselbe  zu  einem  öffentlichen  Amte
unfähig  erklärt.

Am  16.  Sept.  wurde:

7.  gegen  Geerg  Wahl,  ven  Gschwend,  Oberamts  Gaũdorf,  wegen  veruͤbten  zweiten
ausgezelchneten  Diebstabls  und  wegen  dersuchten  Betrugs,  neben  dem  ;  Kostens  z  und
Schadens-Ersatz  eine  viermonatliche  Westungs=  Arbeitsstrafe  ausgesprochen,

·  Am  2f0.  Sept.  wurde:  ·
8.  Maadalena  Woͤhrlin,  von  Natthelm,  Oberamts  Heldenheim,  wegen  dritten  und  ausgezeichneten,
  jedoch  klelnen  Diehstahls,  neben  der  Bezahlung  saͤmtlicher  Kosten,  zu

sechsmonatllchet  Zuchtba#sstrase  im  Markarbningen  und  lchheriger  dreimonat
licher  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  verfällt,

1  *#  5
        <pb n="1006" />
        152

Am  23.  Sept.  iste  -

9«.«Gottft"iedSpieshof«-»zaBattbolomLOLeLakntOGmüub,wegenpcrükteixdsposer

tbdtlicher  Verwundung,  neben  Bezablung  der  Unte  suchung=  und  der  Heilkosten  des
Verwundeten,  zu  sechsmonatlicher  Vestungs-Arbeit;

10.  Friedrich  Siegle,  Sgisergeselle  aus  Gochsen,  Oberamts.  Neckersulm,  wegen  erster
„  klelner,  tbeils  ausgezeschneter,  theils  qualifirirter  Diebstähle,  neben  dem  Schadensund
  Kostebs-Ersatze,  zu  sechsmonotlicher  Westungs-Arbeit;  «
quoäliestcbcljSchsigidrksesslleisapssMarchadeOberamt-BRUNO-derbeidem
Oberomtsgerichte  Schoondorf  in  Untersuchung  stand,  wegen  eines  verübten,  zwar  zum
Teeilerszte,  bingegen  im  rechtlicheo  Sinne  zweiten,  großen  und  ausgezeichneten  Dieb-Pahls,
  neben:  Bezahlung  fämtlicher  Kosten  und  dem  Ersatz  des  noch  nicht,  vergüteten
Schadens,  zu  liebenmonatlicher  Pestungs-Arbeit  perurtheilt  worden.

Am  t3.  Sept.  wurde:  ..
nogegenGeorgMichaechik,SchäfersanjeMchthtbhObeeanäkDebkingesk
wegen  veräbten  ersten  großen  Diebstahls,  neben  dem  Ersatze  des  noch  nicht  verguͤteten
Schadens  und  der  Bezahlung  sämtlicher  Kosten,  eine  viermo  nacliche  Vestungs-Arbeitostrafe
  erkannt.  "

Am  o.  Sept.  ist-  -
IRJakobWirstspiivdBuchhvGTOberåwisHälkIswegenAseilnskmscäniänem  war
kleinen  über  gualisicirten  Diebahl,  und  wegen  Beihuͤlfe  zur  Flucht  eines  Diebstahlsgenessen,
  wie  auch  wegen  gefahrlicher  Bedrohung  des  den  Entslohenen  in  seinem,  des
Jngquissten  Hause  Aufsuchenden  Schultheißen,  zu  fünfmonattlicher  Westungs-Arbeic

verfällt,  und  rücksichtlich  der  Kosten  und  des  Erfatpunkts  das  Sachgemäße  verfügt
worden.  «

AWWHIEMTOSOMUS-.  —

Hin  gegen  ·  Georg  Friedrich  Biatt  h  zu  Jzlingen,  Oberamts  Mereshelm,  wegen  ersten
großen,  u  unter  erschwererden  Umständen  wveruͤbten  ·  Diebstahls,  elne  sech  s  monatliche
  Vestungs-Arbeitstrafe,  neben  dem  Ersatze  sämtlicher  Kosten,  ausgesprochen,  und
etwaige  weitere  Strafe  wegen  ziner  noch  nicht  vollständig  erpobenen  ferneen  Anschuldigung
  vorbehalten.

Erkenngtnisse  in  Re  "ttinn  llen.
Am  u6.  Sept.  würde:  "
1.  In  Umeessuchungosachen  gegen  den  fusrendirten  Oberamemann  Bolz  zu  Biberach  das.

"
14

1  i
        <pb n="1007" />
        264

Erkennto#ß  dahln  ausgesprochen,  Laß  derselbe  wegen  grober  Rochlßigkel#ten  in  seinem

Anmte  uͤberhaupt  und  insbesondere  wegen  Vorletzung  seiner  Dienstpflichten  im  Untersuchungsfache,
  durch  Verzbgerungen,  Ueberschreitungen  seiner  amtlichen  Befugnisse
und  andern  vielfältig  vorgekommene  Illegalitcten,  von  sefnew.  Amte  zu  entlassen
sey,  und  eine  sechswöchige  Bestungs-Arreßtstrafe  zu  erstehen  Habe;  auch  wurde  den
durch  die  Amtsführung  des  Volz  verletzten  Privatpersonen  der  Regreß  an  ihn  vor
dem  Civil-Richter  vorbehalten,  und  wegen  des  Ersatzes  der  Amts-Aslsistenz=  und  der
Untersuchungs-Kosten  das  Sachgemäße  verfügt.

„)  Civil!=  Se  not.

Am  4.  Sept.  wurp#e::  .

s.in»derAppetlotiongsachevomovkmaligenObekamtggetichteGmünbthäkkbeckdeMSakk
.f«ktothrdlitvad-lchlet«znGmündkBetlcgmyApptllgntemundFkiedtichijh
vonNiedernvorf,DbetamtsGaildorßKlägeyAppellsten,.·in·en»Mieth--Pettr»ag«.berussend,dasuntetilchtetlicheErkenntnismiteinersModisikatioubestäxigt,»anAppel-

  in  alle  in  der  Appellations-Instanz  erlaufene  Kosten  vertheilt.

Am  29.  Sept.  ist:

3.  in  der  Appellatlonssache  vom  vormaligen  Oberamtsgericht  Aalen,  zwischen  dem  Salffaktor
  Ferdinand  Debler  zu  Gmünd,  Liquidanten,  Appellanten,  und  den  Gläubigern  der
fünften  Classe  im  Gante  des  Georg  Holl  zu  Dewangen,  Mit  -Liquldanten,  Aodpellaten,
  Lokation  im  Conkurs,  jetzt  Formalien-Justisikation  betreffend,  auf  Beweis  erkannt
  worden;  .  .  --FinderAppellationssachepomvormaligcjiOberhmtsgerichtqNeiesbehm

  ztslschenMav
thäus  Mayer  zu  Kirchheim,  jetzt  zu  Pflaumloch,  Liquidanten,  Appellanten,  und  dem
in  den  Akten  benannten  Gäterpfleger  des  vormaligen  Rößlenswirths  Veit  Häfele  in
Kirchheim,  Liquidaten,  Appellaten,  elne  Leibgedings-Forderung  betreffend,  ist  vas  Urthel
voriger  Instanz  bestétigt  worden,  unter  Verurtheilung  des  Appellan#ten  in  dle  Kosten  der
Appellations-Instanz-  "  "·"  ·"'·«  *ê)½-Ferner



4.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  dem  Juden  Löw  Oser  zu  Feuchtwangen,  Liquidanten,
  Imploranten,  Producenten,  und  der  Debitmasse  des  Grafen  Philipp  ven
Adelmann  zu  Schechingen,  Liqguidatin,  Implorativ,  Productin,  Schuldforderung  von
625  fl.  betrefsend,  wurde  durch  urthek  zu  Recht  erkannt,  daß  Implerant  Jo3  fl.  go  ke.
samt  Verzugs-Zinsen  vom  B.  Juni  2300  bis  22.  April  #80z  aus  der  Imploratischen
Debitmage,  nach  dem  Lokations=  Urtheil  vom  16.  Febr.  1605  in  dex  fünften  Classe
        <pb n="1008" />
        7#%
zn  fördeen  habe,  mie  der  wiltera  Ilasflederung  abee  von  der  Masse  pögenfesen  seh,
unter  Vergleichung  der  Kosten.  "  -  ,

7F.  Gerichtshof  für  den  Donau-Kreis.

1.)  Crimineal.-  Seng#t.

Am  6.  Sept.  wurde:

.  die  bel  dem  Oberamtsgericht  Biberach  in  Prrbast  und  Untersuchung  gekommene  Marla
Ursula  Jehlin,  von  Regglisweiler,  wegen  veruͤbter  fwar  kleiner,  aber  Marktdiebstähle,

welche  im  rechtlichen  Sinne  den  zweiten  Diebstahl  auomachen,  neben  Zuscheidung  elnes
angemessenen  Theils  der  Untersuchungskosten,  mit  elner  viermonatlichen  Zuchthausstrafe
  zu  Markgrbningen  belegt;

2.  die  bei  dem  Oberamtsgericht  Wangen  in  Untersuchung  gekommene  Anna-Marla  Kramer,
von  Russenried,  Oberamts  Tettnang,  wegen  gewerbemäßig  getriebenem  Ehebruchs,  verbeimlichter
  Schwangerschafe,  vorsaglich  hülfloser  Geburt,  und  Verbergung  ihrer  Leibesfrucht,
  sodann  wegen  großer  Betrügereicn  und  Privat  -Conrussionen,  unter  Einrechnung
  eines  Theils  ihres  erstandenen  Arrests  noch  zu  einer  ein  und  einbHalbjährigen
  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  und  nachberiger  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeiltshaus
  bie  zu  erprebter  Besserung,  aber  wenigstens  auf  neun  Monate,  so  mie  zur
Erstattung  der  erpreßten  Summe,  soweit  solche  noch  nicht  geleistet  ist,  unter  solidacer
  Verbindlichkeit,  verurthellt,  auch  rücksichtlich  der  Kesten  das  Angemessene  vergt;



3.  gegen  die  bei  Koͤnigl.  Oberamtsgericht  Tettnang  in  Untersuchung  gekommene  Marla
Genefev#s  Schornsteln,  von  Altenstadt,  K.  K.  Oesterreichischen  Landgerichts  Feldkirch,
wegen  mehrerer  kleiner  einfacher  Diebstähle,  Vagabunditét,  Concubinatos,  Angabe
eine#  falschen  Namens  und  Geburtsorts,  und  frecher  Lügen  vor  Gericht,  neben  solidarischer
  Verbinlichkeit  zum  Schadens-Ersatz  und  Verurtheilung  in  einen  angemessenen
  Theil  der  Untersuchungs-Kesten,  eine  viermonatliche  Zuchthausstrafe  in
Markgrbningen  erkannt,  und  zugleich  verordnet,  daß  gedachte  Schornstein  nach  erstandener
  Strafe,  unter  Androhung  empfindlicher  Ahndung  auf  den  Wiederbetretungdf#al,
aus  den  Kbnigl.  Staaten  verwiesen  werden  selle;

1.  gegen  den  bei  dem  Kdnigl.  Oberamtsgericht  Kirchheim  in  Verhaft  und  Untersuchung
gekommenen  Christoph  Wolf,  von  Deljisau,  Oberamts  Eßlingen,  wegen  greßen  unter
erschwerenden  Umständen  verübken  und  im  rechtlichen  Sinne  dritten  Diebstahls,  Veruntreuung,
  bäugnens  und  Lägens  vor  Gericht,  auch  Angabe  eines  falschen  Namens,
neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersatz,  eine  eilfmonatliche  VWestungs  Arbeitsstrafe
  und  nachherige  Reklusten  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus  bis  zu  erprobter  Bessetung,

wenigstens  uber  auf  sechs  Menate,  eusgessrochen;
        <pb n="1009" />
        185

3.  a.  Ioseph  Bindorfer,  von  Daugendorf,  weͤgen  sich  zu  Schulben  gebrachten  wiederbolten
  Coneubinats  und  polizeiwidrigen  Herumziehens,  neben  Verjsjaͤllung  in  die
Haͤlfte  der  Untersuchungs-Kosten  mit  einer  zwelmenatlichen  Vestungs-Arbeits,
strafe  und  nachberiger  zwelmonatlicher  Einschließung  ine  in.  Zwangs-Arbeitshaus;

b,.  Ellsabetha  Hartmann,  von  Gamerschwang,  wegen  wiederholten  Vagirens  und  Concubinats
  neben  Zuscheldung  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten  mit  einer  sechswochigen
  Zuchthausstrafe  und  nachherlger  zweimonatllcher  Elnschliehung  in  ein
Zwango-Arbeitsbaus  bestraft;

6.  gegen  die  bei  dem.  Oberamtsgericht  Ulm  in  Verhaft  und  Umersuchung  gerathene  Katbarina
  Knauer,  von  Kaufbeuren,  wegen  ersten,  der  Summe  eines  großen  nabe  kommenden,
  jedoch  ersetzten  Hausdiebstahls,  Betrugs  und  begangener  Unzucht,  neben  Verurtheilung
  zum  Kosten=  und  Schadens-Ersatz  eine  drei  und  einbalbmonatliche

Zuchassstrafe  iu  Markgröningen  und  nachberlge  Auswelsaung  gus  dem  Kinigreich

erkannt.  ·

,  Am  13.  Sept.  ist:  .

7.  gegen  die  wegen  wiederbolten  Vagirens  in  Untersuchung  gekommene  Theresia  Zirn,  vo
Rupertshofen,  Oberamts  Ehingen,  neben  Berfaͤllung  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten
  eine  sechmonatliche  Zwangs-Arbeitshausstrafe  ausgesprochen;

6.  Jeh.  Georg  Buz,  von  Burgberg,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  in  Genossenschaft  durch
vorgebliche  Schagtzgräberei  verübten  großen  Betrugs,  der  im  rechtlichtn  Sinne  in  Be-Uiebung
  auf  ihn  als  zweiter  erscheint,  und  wegen  Attentats  eines  Betrugs,  neben  solidarischer
  Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatz,  unter  Elnrechnung  eines  Thbeils  des  er-Ktandenen
  Arrests  zu  elner  viermenatlichen  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell  verurtbeilt,
  auch  rücksichtlich  der  Kesten  das  Augemessene  gegen  diesen  Inquissten  verfägt;

.  gegen  Jeh.  Gottfried  Wagner,  von  Ulm,  wegen  zweiler  kleiner  einfacher  restitulrter
Diebstähte,  welche  im  rechtlichen  Sien  den  vlerten  ausmachen,  neben  dem  Ersatz  seiner
  Arrest-Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten  eine  zwei  und  einbh#albAhrige
Zuchtbausstrafe  zu  Gotteszell  und  nachherige  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
bis  zu  erprebter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  die  Dauer  von  ander  thalb  Jahren,
erkannt  worden.

Am  20.  Sept.  wurde:

o.  der  in  dem  Zwangs-Arbeitsbaus  zu  Ulm  bebindliche  Coerectionkr  Gottlieb  Christian
Sparn,  von  Keblsterten,  Oberamts  Münsingen,  wegen  Unbotmäßigkeit,  Widersetzlichkeit
  und  wlederholter  grober  und  fortgesetzter  Verbal-Injurien,  unter  Verfällung
in  die  Untersuchungs-Kosten  zu  fünfmonatllcher  Juchthausstrafe  in  Gotteszell,  guch
zu  einer  Züchtigung  mit  #5  Steckstreichen  vor  sciner  Abführung  in  Gegenwart  der
männlichen  Correctionärs  peruxtheilt;  „
        <pb n="1010" />
        156

11.  gegen  dle  bei  dem  Oberamtsgericht  Tettnang  in  Vekhaft  und  Untersirchung  gekdmmen
Johanna  Winkler,  von  Hüttmannsberg,  wegen  mehrevrer,  einigermaßen  erschwerter
Diebstähle,  worunter  einer  der  Summe  eines  großen  nabe  kommend,  auch  Felddiebstahl
  ist,  neben  Zuscheidung  eines  angemessenen  Theils  an  dem  Kostenx  und  Schadens-Ersatz
  eine  einhalbständige  Ausstellung  guf  der  Schandbühne  mit  angeheftetem  Zettel:
„,  Felddiebin“,  und  fünfzehnwöchige  Juchthaus-Arbeltestrafe  in  Markgrbningen,
mit  einer  ihrer  korperlichen  Beschaffenheit  angemessenen  Beschäftigung,  erkanne.

An  demselben  Tage  wurden:
12.  heestet  dem  Oberamtsgericht  Wiblingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Inquisiten:

a.  Sebastian  Benz,  von  Marbach,  Kanton  St.  Gallen,  wegen  mehrerer  Diebstähle,
unter  welchen  ein  großer  und  hualifizirter  begriffen  ist,  auch  Pagirens  und  Bettelns,
unter  Einrechnung  eines  Dheils  des  erstandenen  Arrests,  noch  zu  neunmonatlicher
  Bestungs-Arbeitsstrafe  ;  6
b.  Franz  Joseph  Schuster,  von  Unteraichen,  K.  B.  Landgerschts  Illerdissen,  wegen
einfachen,  großen  Diebstahls,  Vagirens  und  Bettelns,  auch  frechen  Läugnens  und.
bügens  vor  Geriche,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,  noch
zu  viermonatlicher  Westungs-Arbeitsstrafe  verurtheilt,  und  jedem  dieser  beiden
Inquistten,  neben  Zuscheidung  eines  Theils  der  Untersuchungs-Kosten,  die  Vergütung
  des  verursachten  Schadens  zuerkonnt,  auch  zugleich  verordnet,  daß  sie  nach
erstandener  Strafe  aus  den  Kbnigl.  Staaten  ausgewiesen  werden  sollen.

Am  33,  Sept.  ist:
u5.  der  bei  dem  Oberamtsgerscht  Tettnang  in  Untersuchung  gekommene  Johann  Georg
Jung,  von  Ried,  Oberamts  Tettnang,  wegen  thätlicher  Mißhandlung  seiner  Mutter,

unter  Verfällung  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten,  mit  elner  viermonatlichen
PVestungs-Arbeitsstrase  belegt  worden.  ·

Dass-VSept.wurdenxvsnxrthelln

14.  der  bei  dem  Oberamtsgericht  Riedlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Florian  Munding,  von  Zwiefaltendorf,  Oberamts  Riedlingen,  wegen  zweier  kleiner
elnfacher  Diebstähle,  welche  im  rechtlichen  Sinne  den  dritten  Diebstabl  bilden,  neben
der  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  sämtlicher  Kosten  und  zum  Ersatz  des  gestifteten  Schadens,
  soweit  solcher  noch  nicht  geleistet  ist,  zu  einer  siebenmonatlichen  Vestungs-Arbeitsstrafe,
  und  nachherigen  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus  auf  drei  Monate;

15.  det  bel  dem  Oberamtsgericht  Waldsee  prozesstirte  Franz  Kraus,  von  NRingingen,  fürstlich
  Sigmaringscher  Herrschaft,  wegen  wiederholter  Diebstäble,  werunter  ein  großer
und  qualificirter  begriffen  ist,  Diebstahts  -Versuchs,  Führens  und  Vorweisens  eines
        <pb n="1011" />
        Gi

falschen  Passes,  frecher  Lügen  vor  Gerscht,  endlich  wegen  wleberhelter  Uebertretung
des  Verbets  des  Wiederbetretens  des  Kdnigreichs  und  Vagirens,  neben  dem  Ersatz#
des  Schadens,  so  weit  dieser  noch  nicht  geleistet,  ouch  Verfällung  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten,
  zu  einer  vier  zehnmonatlichen  Vesiunzs-Arbeltsstrafe  und  nachberiger
  Ausweisung  aus  dem  Kdnigreich  unter  geschärfter  Strafbedrohung  auf  den
Wiederbetretungefall.
Erkenntnisse  in  Reoisioßs-Fällen.
Am  13.  Sepc.  ist:

der  zu  Ravensburg  in  Verhoft  und  Untersuchung  gekomme##e  Aloss-  Menne,  von  Alrheim,
Oberamts  Spaichingen,  binsschtlich  des  Verdachts  eines  an  Deter  Gerlach  versuchten
„aubmerds  jwar  von  der  Instanz  entbunden.,  dagegen  aber  wegen  sich  zu  Schulden
HLebrachten,  mit  gefäbrlicher  Kerper-Werletzung  perbundenen  nächsten  Raub-Versuchs,
desgleschen  wegen  Geld-Unterschlagung  #u#wm  wegen.  Bagirens,  mit  Einrechnung  eines
Dbeils  des  erstandenen  Arrests,  neben  dem  Ersatz  des  Schadens  und  sämtlicher  Kosten,
mit  elner  seiner  kbrperlichen  Beschaffenbelt  angemessenen  Zuchthans-Straf-Arbeit  vo#

fä#f  Jabren  und  drei  Mosaten  belegt  worden.

2.)  Cirll  Senat.

Am  a9.  Sept.  wurde:

u.  in  der  Mtionssache  von  bem  Oberamtsgerichte  Göppiugen  zwischen  Johonnes  Kauderer,
Hirschwirth  zu  Halningen,  Oberamts  Göppingen,  Kl.  Anten,  und  Konrad  Wachter,
Ochsenwieth  daselbst,  Bekl.  Aten,  eine  ástimaterische  Injurien-Klage  betreffend,  die
eingelegte  Ation  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amtswegen,  unter
Verurtheilung  des  Anten  in  die  Kosten,  verworfen;

3#„  die  Berufung  gegen  die  Urthell  des  Oberamtsgerichts  Riedlingen,  in  Sachen  Thomas
Konrad,  Wirth  in  Officsen,  Oberamts  Rledlingen,  Kl.  Anten,  und  dem  Bräumeister

Jehann  Georg  Jeggle,  vow  Dürmentingen,  gedachten  Oberomts,  Bekl.  Aten,  Entschädigung
  betreffend,  wegen  Versäumung  der  Nothfrist  zu  Einrelchung  der  Beschwedeschrift,
  für  verlassen  erklärt.  ·  «  ·

Den  as4.  Sept.  wurde:

S,  ver  von  Josep  Kächele,  von  Sbflingen,  Oberamts  Ulwo  gegen,  das  Gant=  Erkenntni

des  Oberamtsgerichts  Ulm  ergriffene  Rekurs  verworfen;

4,  die  Ation  von  dem  vormaligen  Oberamtsgerichte  Ebingen  in  Sachen  des  Handelsmanns
Georg.  Frishrich  Ostermaier  des  jüngern  zu  Biberach:  Apfin,  gegen  mehrere  Gläubl=
        <pb n="1012" />
        7#  8
her  des  Urban  Diebold,  von  Obermarchthal,  Aten,  Vorzug  in  der  kokatson  betreffeend,
  wegen  Mangels  einer  Beschwerde  von  Amtswegen,  unter  Werurtheilung  des
Anten  in  die  Kosteu,  gleichfalls  verworfen.  ·

Am  25.  Sept.  wurde:

.das  Restitutions-Gesuch  des  Stephan  Herter,  von  Hayingen,  Oberamts  Muͤnsingen,
Kl.  Anten,  Imploranten,  gegen  die  oberrichterlich  bestaͤtigte  Urthel  in  seiner  Streltsoche
  mit  Bürgermeister  Weber  daselbst,  Beklagten,  Aten,  Imploraten,  Aufhebung.
elines  Kauf-Kontrakts  betreffend,  ab,  und  an  den  Unterrichter  verwiesen.

Am  28.  Sept.  ist:

.  in  der  Atlonssache  von  dem  vormaligen  Oberamtsgerschte  Riedlingen  zwischen  Thaddus
Rhein  und  vier  Streitgenossen,  Kl.  Anten,  und  den  entferntern  1½1  Selten-Verwandten
  des  verstorbenen  Fidel  Rheln,  von  Altheim,  Bekl.  Aten,  Erbschafts-An-Fprüche
  betreffend,  das  Erkenntulß  erster  Justanz  unter  Verurtheilung  der  Anten  in
die  Kosten  bestätigt;

.  in  Sachen  erster  Instanz  zwischen  der  Stadt  Munderkingen,  Kl.,  und  dem  Freiherrn
Carl  ven  Speth  auf  Untermarchthal,  Bekl.,  rückständige  Beiträge  zu  den  Gemeinde=Lasten
  betreffend,  Beklagter  zu  Bezahlung  der  Räckstände  des  gewesenen  Mählebeständers
  Stumm  und  der  Drozeßkosten  für  schuldig  erkannt,  und

d.  in  der  Rekurssache  von  dem  Oberamtsgerichte  Göppingen,  eine  Forderung  der  gräßlch

Degenfeld=  Schonburg'schen  Vormundcschaft  zu  Eybach  an  Johannes  Wletlinger,  von

Därnan,  betreffend,  das  unterrichterliche,  die  Klage  verwerfende  Dekret  aufgehoben,

und  die  Sache  zar  Verhandlung  verwiesen  worden.  "

cis

Stattgart  ##en  15.  Sept.  1819.
Maueker.

 

Tetenduad.  Unterm  1.  Okrober  d.  J.  har  der  Ciril  =  Senat  des  Königl.  Gerichtshofs  für  den
Honau-Kreis  befoblen,  daß,  obgleich  die  Pfand-Glaubiger  der  sämtlich  Tettnanglschen  Oberam#é.-Angebörigen
  unmter  Anberautnung  eines  peremtorischen  Termins  zur  Einsendurg  ihrer  in  Handen  habenden
Schuld-Derschreibungen  angewiesen  worden  seyen,  dennech  eine  nechmalige  Aufforderung  erlassen  werden
  soll.  Diesem  allerböchsten  Befehl  zu  Folge,  werden  daher  hiem'it  alle  Gläubiger  aufgerufen,  in
Jeit  von  6  Wochen  ihre  noch  wicht  eingesandte  Obligantonen  in  der  Ur=  oder  beglaubten  Alsckrift,
#o  wie  diejenigen  Ackenstücke,  nach  welchen  der  eine  oder  andee  7  läubiger  auf  den  im  Oberamts-Bezirl
  Tettnang  gelegenen  ialrastpaster  Eigenthumsrechte  anzusprechen  hat,  an  den  die  Unterpfandshu.
herstellenden  S#  stilnt  Muller  von  hier  einzusenden,  wid'#igeyfalls  aher  sich  selbst  zuzuschteiben,  wenn
durch  Nichteinsendung  der  Schuld-Dokumente  dem  Gläubiger  Schaden  und  Nachtheil  zugeben  wird.
Den  #:2é.  Ofrobet  1610.  -  Königl.Oberamts-(Se-iet)t.
        <pb n="1013" />
        Nro.  72.  1819.  759
Königiich  =  Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blakl.

 

Donnerstag,  4.  November.

 

Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Dienst=  Nachrichten.

Seine  Könisliche  Mosestät  habew  vermöge  gnädigsten  Dekrets  vom  #5.
Oktober,  den  Koiserlich=  Russischen  Staatsratd  v.  Meckinin  in  St.  DPetersburg
zum  Dutter  des  Kömgl.  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  ernennen  geruht.

Sodann  haben  Se.  Königl.  Masestät  vermöge  Reseripts  vom  16.  Oktober
die  erledigte  Reviet=  FörsterssteUe  in  S###mpfelbach,  Leonberger  Forsts,  dem  aquiescitenden
  Ober-Piqucur  Koch,  und

vermöge  bochster  Enrschliekung  vom  nämlichen  Tage  die  erledigte  St.  Catharinen-Caplanen
  zu  Unlingen,  Oberam'te  Riedlingen)  dem  Caplan  Pfrang  in  Oeffingen


die  erledigte  Pfarrei  Wippingen,  Dekanats  Blaubeuren)  dem  Vikar  Reinhard
  zu  Besigheim,

die  erledigte  Pfarrei  Oberkochen,  Dekanats  Aalen,  dem  Vilar  Stettner  in
Ver##ett,  Detanats  Alpeck,  -
        <pb n="1014" />
        760  *s  1

vĩie  erledigte  Pfarrei  Gruorn  Bekanats  Urach,  dem  Praͤceptor  in  Blaubeuren
und  Pfarrer  in  NMarchbronn,  M.  Gönner,

das  erledigre  Diaconat  in  Freudenstadt  dem  Vikar  Gneiting  zu  Effringen,

die  erledigte  Pfarrei  Mösengen)  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  DBann  zu
Oeschingen,  und

Das  erledigts  Diaconat  an  der  ##angelischen  Kirche  in  Na#ensburg  dem  Rektor
Dehllioger  dasekbst,  in  Verelndung  nit  semer  gegenmág#igen  S#elle,  zu  übertragen;

sso  wie  unterm  30.  Okteber  den  jum  Seminariums--  le,  Verwalter,  Ober=Holler
  und  Ober,  Aceiser  in  Schönthal  ernannt#en  vormaligen  Kameral=  WVerwalcer
Heß,  von  Neuenstatt,  wegen  Kränklichkeit  von  diesen  Aemtern  zu  dispensiren,  und
dagegen  den  quiescirenden  Forst-Kaster  Kohlen,  von  Urach,  zum  Oeconomie-Verwelter,
  Ober-  Zoller  und  Ober-Uceiser  in  Schönthal.,  ZFnädbigst  zu  ernennen  geruht.

Ferner  haben  Allerhöchstdieselben  unterm  #6.  v.  M.  den  Ober=  Lieutenant
v.  Marchthaler  vom  3ten  Reiter=  Regiment  zum  Divisssons-Adjutancen  der  Rei,
terei  ernannt,

dem  Oberarzt  v.  Hubea  vom  aten  Reiter-Regiment  die  gebetene  Entlassung
aus  dem  Militrdienst  ertheilt,  und

unterm  :7  v.  M.  den  Ober-Lientenant  v.  Wagner  wom  aten  zum  Sten  Rei
ter-Regiment  verleg.

II.  Verfügungen  der  Departemen  ts.
Des  Departement  des  Innern:
des  Ministerium  des  Innern.

Rechenschaft6--Bericht  der  Hulfs-Kaffe  für  das  Jahr  18273.

In  Beziehung  auf  den  darch  das  Seaats,  und  Regierungs-Platt  vom  Jahr
1817  Nro.  40.  bekannt  gemachten  Plan  einer  freiwilligen  Hälfsrasse  wird  die  in
8  Plane  zugesscherte  Recheaschaft  uͤber  die  Verwaltung  der  Huͤlfekasse  für  das

ahr  von  Georgn  #461  hiemit  öffentlich  abgelege:  ·
«  I.)  Einnahm  e:
an  Passiv=  Cabitallen  aufgenommen  9oobs  fl.  33  koe.
b.)  an  Akriv,  Capitalien  heimbezahlt  erhalten  4345°  —.
        <pb n="1015" />
        c.)  Zinse  aus  ben  saͤmtlichen  zu  8  Fros-  hlngeliehenen
Capitalten

und
d.)  Stücklinse  aus  heimbezahlten  Aktiv.-Capitalie445  —  54  —
Hauptsumme  der  Einnahmem
448  fl.  kr.

·  —  ·  *

Söiuie  —

II.)  Ausgbenr

#a.)  zurückbezahlte  Passiv=  Capitalten
b.)  JZinse  aus  demelben:
a.  Jahreszinse
65.  Stückzinke

...  20121  sl.  Ba  kr.

47°5  —[  —  —
·  ·-  e  ·  «  r—*  *i  ·  □  31  —  .–—

-–  Pestporto-  2  0  2  2  B2  s  I-.  24  —.

Hauptsomme  der  Ausgaben
24848  fl.  27  kr.

——  “,,

Remsnet-—.

  0

Vermsgens-Juskand.
a.)  Aktiv-Bestand.

Die  Summe  ber  Altiv-Capitalien  betraͤzt  nach  dem  Staats  -  und  Regierungs-Blatt
  von-  1358,  rt  556.  über  Adzug  der  schom  damale  heimbezahlten.
Summe  4„  -  r-.'k  IIICZI  si-Skaefem

  Rechnung-Zah-  wurde
aus  geliehen  —!·  —

bingegem  von  Schuldnern,  am
Ii#  Casse  mnückbezjahlt.  343445°  fl.

i.

—
        <pb n="1016" />
        762

b.)  Passio=  Bestand.
Die  Summe  der  Passiv.  Capttalten  betrug  nach  der  ersten  Rechnung  (Staatsund
  Regierungs-Blact  von  1616%,  pPag.  6555-  über  Abzug  der  damais  schon
zurückbezahlten  Summe)  ½8.  45  kr.

und  wurden  in  diesem  Rechnungsleuf
  aufgenommen  7042  —  37  —
..  135794  fl.  16  ke.
Dagegen  an  verschiedene  Slaubiger
zuruckeezahll  n0f004c  8f  64  —
Der  Passio-Bestand  betraͤgt  vemnach  -
ubekdetenAbsugnoch....-oöS7-—:«—

Diese  Summe  mit  dem  oben  angezeigten  Aktiv-Bestand  von  1061  1  fl.  verglichen,
erscheint  für  die  Hülfskasse  ein  Aktivum  von  Sos  fl.  36  kr.  welches  daher  rührt,
deß  der  Hölfskasse  einige  Capitalien  thells  ohne  Zinse,  theils  in  (geringeren
als  landldusigen  Zinsen  dargeliehen  wurden.

Enttgart  auf  Georgii  1813.
Admiuistration  der  Huͤlfskasse.
Stockmeiet.

 

Stuttgart.  Die  sogenanu#ten  Dampf=  Spaiheerde,  welche  schon  vor  mehreren  Jahren  in  England
  erfunden,  und  in  Wurttemberg  zuerst  durch  den  Mechanikus  Bondmer  aaf  der  Solitüde,  srärer
aber  auch  von  Kupferschmiden,  und  namentlich  von  dem  Kupferschmid  Memminger  in  Tübingen
verfertigt  werden  sind,  haben,  nach  den  bereirs  gemachten  Erfohrungen,  vor  den  diéher  in  Wurmnemberg
  bekannten  Kunstherrden  nicht  nur  in  Beziehung  auf  die  Zubereitung  der  Speisen,  sondern  auch
in  Beziehung  auf  dle  Holz-Ersparniß  fehr  große  Vorzüge:  weßwegen  Se.  König!.  Majestät  befohlen
  haben,  dieselben  bei  allen  auf  dem  Etat  des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kuchen-  und
Schulwesens  lau  enden  Oekonomieen  einzuführen.

Die  unterzeichnete  Srelle  wird  daher  wegen  Werfertigung  solcher  Dampf-Sparheerde  für  das
evangelische  Seminarium  und  das  katholische  Convikr  in.  Tubinsen,  für  die  evangelische  Seminarien
zo  Maulbronn,  Schönthal,  Urach  und  Blaubeuren,  für  das  Waisenhaus  in  Stuttgart,  fur  die  Zuchtund
  Arbeitshäuser  zu  Markgröningen  und  (Cotteszell,  und  für  das  Irrenhaus  in  Zwiefalten,  am  Dienstag
  den  24.  Dezemv#er  d.  J.  eine  öffentliche  Abstreichs-Berhandlung  vornehmen,  bei  welcher  diejenigen,
welche  zu  Verfertigung  derselden  Lust  und  Tüchrigkeir,  zugletch  aber  auch  wach  den  bestehenden  Zunst=Sesetzen
  Berechtigung  haben,  an  gedachtem  Tage,  Vormittags,  um  9  Uhr,  verschen  wunt  oberamtlich
gesiegelren  Jeugnissen  über  ühre  Kunsifertigkeit  und  über  ihre  Fähigkeit  zu  Leistung  der  ubthinen  Sicherheit,
  sich  in  der  Ministerial-Canzlei  allhier  einfinden  mögen.
        <pb n="1017" />
        163

Hiebei  dient  noch  zur  Rachricht,  daß  diejenigen,  welche  diese  Dampf·  Sparheerde  noch  nicht  kennen,
Gelegenheit  haben,  in  den  hiesigen  Militär-Kasernen  Einsicht  davon  zu  nehmen.  Den  27.  Okt.  13
Ministerzum  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
v.  Otts.
.

Sturtgart.  Die  unterzeichnete  Stelle  wird  Donnerstag  den  é.  Nevember,  Vormletags  #  Uhr,  im
Dof  der  Calwerthor-Kaserne  allhier,  mehrere  zum  Fahren  und  Reiten  brauchbare  Milican-Pferde,  un
Aufstreich  verkaufen,  und  ladet  Hiezu  die  Liebhaber  ein.  Den  27.  Olt.  1818.

Königl.  Kriegs-D-partement,  Administrarlons-Section.

 

Blaubeuren.  Durch  die  Wahl  des  bisherigen  Amtspflegers  Gräter  zum  hiesigen  Hofpital-Ober
efteger  ist  die  hiesige  Amtsoflegers-=  Stelle  erledigt  worden,  welche  am  5.  kunftigen  Monacs  mittel!s
Wahl  von  der  Amtsversammlung  wieder  beseczt  werden  wird.  Den  19.  Okt.  1819.

Konigl.  Oberamt.

 

Friedrichshafen.  Gnädigstem  Befehl  zu  Folge  werden  aus  shiesigem  herrschaftlichen  Keller
260  Eimer  Wein  16:9er  Gewachs,  theiis  GSefall  the  ls  eigenes  Gewächs,  von  den  herrschaftlichen
Weingarten  zu  Friedrichsdafen  und  Berg,  welch  letzteres  von  sehr  guter  Qualitat  ist,  im  Aufstreich,
und  70  Eimer  Wein  guter  Qualirär  vom  Jahrgang  1818  aus  freier  Hand  verkauft  werden.  Der  Verkauf
des  „6##9er  Weins  gesch  ent  nach  der  Convem#enz  der  Liebhaber  iugrößern  und  kleinern  Parchieen,  und  wird
Mittwoch  den  vo.  näp#stkunftigen  Monats,  Vormittags  um  9  Uhr  vorgenommen,  wozu  sich  die  Kaufsliebhaber
  kn  der  herrschaftischen  Kieferei  allhier  rinfinden  mögen,  von  dem  1841Her  Wein  hingegen  hann  täglich
  ein  beliebiges  Zuantum  erkaust  und  abzefaße  werden.  Den  22.  Okt.  1629.

«  Konigl.  Kameralamt.

Stuttgart.  Von  der  Königl.  Commissien  kn  Postsachen  ist  ver  Unterzeichnere  heauftrugt  worden,
  zwei  ganz  nu#me,  noch  vollig  ungebrauchte  Juslnenz-Wagen  nebst  Zugehorde,  und  mehrere  Centner
  altes  Eisen  im  öffentlichen  Aufstreich,  unter  Vorbehalt  der  Ratificatios,  zu  verkaufen.  Dieser  Verkauf
  wird  Donne  stag  den  3.  November  d.  J.,  WVormittagso  Uhr,  in  dem.  Hof  des  biesigen  Ober-Post-Gebäudes
  vorgenommen  werden,  wozu  man  die  Liebhaber  einlader.  Oen  22.  Ok#.  1819.

Ober  =  Post=  Kassier  Daser.  Z

Ladwigsburz.  Von  den  auf  dem  See  in  Mionreros  liegenden  Schilsfen  werden  folgende
brei  als  enrdedrlich  zum  Verkauf  biemit  ausgebsthen:  1  Wagenschiff,  J  Arbeitsschiff  und  ##  Fischernachen.
  Mittwoch  den  10.  Nov.,  Nachmittag  à  Uhr,  gehet  die  Berkaufs-Verbandlung  vor  sich,  und
werden  die  Liebhaber  zu  den  Schissen  nach  Monrepot  eingeladen.  Des’’#5.  Okt.  289.

Küuigl.  Kameralame.
Nürtingen.  Der  für  den  Hospital  Nürtingen  zu  Renelinzen  und  Pullingen  gefallene  Jeheht-Wein,
  in  ungefähr  50  Eimer  bestedend,  wird  am  Montag  den  5.  Nov.  im  Nurtingen'schen  Pffeghof
zu  Reutlingen  Vormittags  um  20  Uhr,  gegen  gleich  baare  Bezahlung,  parthiernweise  im  offentlichen
Vufstreich  verkauft  werden,  welches  yiedurch  zu  allgemeiner  Wilfeuschaft  öffentlich  bekanme  gemacht  wird.
Den  35.  Hkr.  819.  Kenigl.  Stifrungs=  Verwaltung

Stattaart.  Es  sind  zwel  Oel-Gemaͤlde  aus  dem  Alterthum  auf  Slügeleüren,  die  vorhei  in
        <pb n="1018" />
        768.

einer  Kirche,  heftndlich  gewesen  find,  mit  geschlchellchen  Vorslellungen  von  der  Zeit  der  Entstehung  der
Cbrisilichen.  Religion,  an  den  Meisitierenden  im  Auf#reich  zu  verka#sen,  wozu  die  Liebhaber  auf  Montatz
  dem  G  Noy##mber  eingeladen  werden.  Dra  20.  Oke  13.0.  #K  mgl  Kameralamt.

Murrhard.-  Im  Monar  November  sollen  200  Scheffek  Haber  vom  hiesigen  Fruchrkasten  nach
Stuttgarr  ge  fuhrt,  und  diese  Bei#t#uhr  im  Abstreich  veraccordirt  werden,  wozu  mal  guf  Freitag  den  5.
November,  Vormittags  so  Uhr,  die  lustbezeugende  Fuhrleute  hiemir  einlader.  Den  264  Ckr.  1619.

Kenigl.  Kameralamt.

 

RNeutrlingen.  Diensiäg,  ben  16  November  d.  J.,  Vormittags  9  Uhr,  wird  die  allergnädigster
Herrsthaft  und  der  Commun  g'meinschaftlich  zustehende,  zu  450.  Stück  berechtigtr,  vorzuglich  gure  Sommer-Schafweide
  zu.  Gen#ingeu,  auf  die  3.  Jahre,  von  Gertrudis  1820  bis  125,  auf  dem  Rathraus  in
Reuttlingen  offenllich  verlieben  werden,  wobei  sich,  die  berechrigte  Scherfhalter  mit.  Meister-Concestons-Briefon
  obrigk  itlichen,  Zeugnissen,  uber  Prädikat  und  Vermögen  einfinden  wollen.  Den-##  Okt-  1819.

·  Koônigl.  Kameralamt  Pfullingen.

Sachsenheim.  Da  die  im:  März  dieses  Jahrs  vorgenom:nene  Verpachtung  der  Koͤnigl.  Land-Jagden
  ini  den  Kevieren.  Kleingarttach,  aulbronn,  Muglater  uad  Sachsenheim  nicht  vollsländig,  zeneymige,
  und  eine  neue  Verpachrtung  befohlen  worden,  so  wlrd  hiemit  aus  Austrag  des  Kreis-Oder-Forstamts
  fur  den.  Neckar-Kreié  oekannn  gemachr,  dag  die  Verpachrung  nachsteender  Jagd-Dirricte
Samitag  den  6.  November,  Morzens  ro  Uhr,  auf  dem  Rathhause  zu  Valhingen  lm  Aufsireich  verhandert.
  weren  w  und  zwar:  1.)  vom.  Revier  Klein=  Garttach,  die  Jagd  -Districte  Kleebtonn  und
Guglingen,  2e)  das  ganze  Revier  Maulbronn,  welches  nur  einen  District  bilder,  3.)  vom.  Revier
Muhlaker,  die  DOistricte  Lienzingen  und  Schuzingen.,  4.)  vomm.  R.vpler  Grossachsenheim,  die  Districte
Ensingen,  Sachsendeim,  Bierigheim,  Bönnighgeim,  Gandelbach  und  Hösuerhatzlach.  Zugleich  wirdbemerkt
  dag  die  früher  großere  Jagv-Districte  in  kleinere  abgerheilcr  worden  sind,  und  daß  Gemeinden
  die  gemeinschaftliche  Uebernahme  größerer  oder  medrerer  Jasd-Districte,  unter  der  Bedingung,  der
Bestellung#  einer  augemessenem:  Vemen-lon,  zu  Verhütung  von  Unordnungen  gestattet,  und  jeder
rechtliche  unbescholrene  Manm  min  Ausnahme  solcher  gemriner  unbemittelter  Landleute  und  Handwerker,
beren,  häusliche,  Merhälenisse  durch  Ausubung,  der  Jagdgestörn  würde,  zugelasfem  werde:  Den  22.  Okt-#n.
  ·  Königl.  Forstamt.

 

Wangern.  Derr  gun  4  Königl.  Riter-Regiment  elngerheilte  Reiter  Chrifflan  Eberhart  Schleicher,
  von.  Ißny,  hat  sich  den  —  d.  M.  Abends  Uhr,  aus  der  Garnison  Ulm  entsernt.  Da  der-#lbe
  sich  bis  jetzr  noch  nichr  gesiec  hat,  so  werden  vie  Königl.  Oberämmt  und  Polizei  Behörden  ercht#.,
  auf  denseibem  sadnden,  ihm  auf  Betreten  arretiren,  und  entweder  hieher  over  am  das  Regiments#
Commando  im  Ulm  ausliefermn  zu  lassem.  Signalement:  derselde  ist  ao-  Jahre  alt,  &amp;amp;  Joll  5  Bniem
###  hat  braune  abgeschnittene  Haare,  gute  Zähne,  breite  kurze  Nase,  und  war  bekleider  mit  grüntucherem
  Hosen  wir  gelben.  Bassppoilles  „,  Schuhen  m#t  kleinen,  Schnallen  einem  blauma#penem  Spenzer-And

  einer  grunen  Kappe  mit  schwari##m  Streif.  Den.  15.  Olt.  1849.

«  "  «  Königl.  Obrramr.“

Leuttirch.  Am  8.  Stan  W.  J.  vofertirte  der  Tambeur  Josh  Roman,  Ignaz.  Schrag,  vom
Lutkich,  aus  der  Garnison  Ulm,  vom  B.  Infanterir-Regiment;  sämrlsche-  Justiz-Polizeil=  und  Weulitär--Behörden
  werden  geziemend  ersuchr,  auf  denselben  fahndrn.,  und  ihm  im:  Detrekungeamr  wohl  verwahrt
hieher  oder  an  das  betrefse  nde  Reziments-Commando  transportiren.  zu  lassen.  Mel  seiner  i  i
        <pb n="1019" />
        765

war  e#  bekleidet  mit  einem  küniasblan  z  tucheren  Spenzer  mit  Epaulett's  von  gelbem  Tuch,  1  Paur  Pergleichen
  Hosen,  1  Paar  Mundstiefel,  1  Säbel  und  #  Fitzischakow.  Den  14.  Okt.  189.,

Konigl.  Hberamt.

Hall.  Der  bei  dem  6.  Kenigl.  Infanterie  -Regiment  siehende  Soldat  Joham  Michael  Kran

aus  Hall  hat  si.h  den  do.  d.  M.  unerlaudterweise  aus  der  Garnison  Ludwigsburg  entfernt,  und  ist
wahrscheinlich  desert  rt,  werhalb  alle  Milirar=  und  Cwilrehörden  ersucht  werden,  auf  den  Johann
Michael  Krauß  fahnden,  ihn  im  Betretunge  fall  arreriren,  und  emwrder  hieher,  oder  an  sein  Regiments-Commando
  gefällig  einliefern  zu  lassen.  Den  20.  Okr.  16:9.  „Kenigl.  Oberamt.

Schorndorf.  Der  Soldat  Georg  IJnkob  Link,  von  Hebsak,  hiesigen  Oberamts,  vom  7.  Insanterie-Regiment,
  hat  sich  am  16.  d.  M.  ohne  Erlaubnitz  aus  seiner  Garnison  in  Ulm  entferne.
Sämtliche  obrigkeirliche  Behorden  werden  daher  ersucht,  auf  den  Link  fabnden,  ihn  im  Betrerungs  fall
arreliren  und  entweder  an  sein  Regimen  nach  Ulm,  oder  hieher  einliesern  zu  lassen.  Den  23.  Olt.
1619.  Königl.  Oberamt.

Stuttgart.  Der  unter  dem  33.  d.  M.  zum  3.  Infanterie:  iment  assentirte  ungehorsame
Milirärpftichrige  Eberhard  Friedrich  Brodwolff,  von  Bernhaußn,  hiesigen  Oberamts,  hat  sich  ohne  jedoch
  zur  Fahue  geschworen  zu  haben,  an  odigem  Tage  von  seinem  Regiment  entfernt,  und  seither  nicht
wieder  eingefunden.  Sämeliche  Ortsebrigkeiten  werden  nun  ersucht,  auf  diesen  Flüchrling  fahnden,
und  ihn  im  Berrecungs  alle  entweder  an  das  untazeichnete  Oberamt,  oder  an  die  Kemsl.  Ayentirungs=Commission
  mohlverwahrt  einliefern  zu  lasen.  Den  #5.  Okr.  1629,

«  Könsgl.  Amts-Oberamt.

Geißlingen.  Dir  bei  dem  7v.  Infanterie  Regiment  in  Ulm  Kchembe  Soldat  Johannes  Baumeister
  von  Reichenbat,  disseltigen  Oberamt,  hat  sich  am  15.  d.  M.  ohne  Erlaubniß  aus  seiner
Garnison  emsernt.  Da  sich  un  derselbe  inzwischen  nitht  wieder  gestellt  hat,  sso  werden  fämtliche
Poligei-Behörden  geziemend  ersucht,  auf  den  Defertein  Baumeisier  zu  fahnden,  und  ihn  im  Berretungsfall
  en#weder  hieher,  oder  an  das  Regiments-Commando  wohlrennrahrt  einliesern  zu  lassen.  Den  26.
Okt.  1819.  Koͤnigl.  Oberamt.

Marbach.  Wilbelm  Heinrich  Kienle,  Gemeiner  unter  dem  3.  Inkanterie-Regimenr,  von  Marbach
  gebürtig,  hat  sich  zu  Tübingen,  #wo  er  mit  UNrlaub  auf  seiner  Profession  als  Schuhmacher  arbeitete,
  eines  Ledervdiebsiahls  schuldig,  und  hierauf  flucknig  gemacht,  Es  werden  deFhald  alle  Mllitärund
  Tiv#l„  Behorden  ersucht,  auf  gedachten  Kieule  zu  fahnden,  ihn  auf  Perreten  arretiren,  und  entweder
  an  die  unterzeichnete  Stelle  oder  un  das  Regiments-Commando  in  Sturtgart  einliefern  zu
lassen.  Den  20.  Okt.  182g.  Koenigl.  Oberamt.

 

Kirchheim  u.  T.  In  der  gegen  den  hienach  signalisirten  Bürger,  Eberbard  Kmuvp,  ven
Weiler,  Gisseitigen  Gerichtsbezirks,  anhängigen  Umersuchungs-Sache,  wegen  ang-schuldigrer  tödrricher
Mipyhandlung  seiner  Kinder  und  wegen  Vagirens,  auch  heimlicher  Entsernung  von  seinem  Wobnorr,
gegen  das  ausdrückliche  Verbor  des  Königl.  Oberamts,  ist  unter  dem  1z.  d.  M.  das  Erkenntnit
des  Criminak-Senats  des  Königl.  Gerichrshofs  für  den  Done#u#-Kreis  erfolgt.  Da  sich  nun  auer  derselbe
  svon  um  die  Zeit  der  diesjährigen  Erndte  von  Haus  entfernt  hat,  und  sein  dermaliger  Aufenthalt
unbekannt  ist,  so  werden  sämtliche  Polizei-Behörden  ersuchr.  auf  denselben  zu  sahnden,  ibn,  wo  er  sich
betreten  ließe,  arretiren  und  wohlverwahrt  hieher  einleefern  zu  lassen.  Eigmalement:  Knaupp  ist  60,
Jäbre  alt,  5  Fuß  8  Joll  groß,  mittlerer  Statur,  hat  schwarze  mit  gran  vermischte  Haare,  breite
niedere  Stirne,  blaue  Aucen,  breite  stumpfe  Nase,  mierlern  Mund,  eingebogene  Beine,  und  ist
besonders  daran  kenntlich,  daß  er  envas  hinkt.  Wekleider  war  er  bei  seiner  Eantsernung  mit
        <pb n="1020" />
        766

esnem  zwilchenen  Wammes  und  derzt.  kurzen  Beinkleldern  und  einem  vreleckigten  Hut.  Den  8.  Ott.
1849.  Königl.  Oberamts-Gericht.

Kirchheim  u.  T.  Die  bienach  beschriebene  beide  Weibspersonen  geöbren  nach  dem  Resultate
einer  hier  anhängigen  Criminal-Untersuchung  zu  der  Bande  des  berüchtigten  ##kas  Scheainger,  von
Weiherzell,  Oberam's  Wiblingen,  und  es  werden  daher  sämrliche  Polizel-Beherden  ersucht,  auf  dieselbe
fabnden,  solche,  wo  sie  sich  beneren  lassen,  arretiren  und  wohlverwahrt  hleher  einliesern  zu  lassen.
Gestalts-Bezeichnung:  2.)  Muriana  Haag,  Vagankin,  32  —  55  Jahre  alt,  5  Fut  6  —  7  Joll

roß,  bat  schwurze  Haare,  schwarze  Augen;  ein  länglichtes  blasses  und  blacternarbigtes  Gesichr,  eine
änglichte  Nase,  breite  Stirne,  mittlern  Mund,  spitiges  Kinn.  Ihre  Postur  ist  mictelmäf-g,  sie  träge
Die  an  der  Donau  gewohnliche  Weibertracht.  3.)  Catharina  Haag,  Mutter  der  vorigen  Vagankin,
auch  unter  dem  Namen  des  blinden  Antons  Kerter  bekaunr,  ungefähr  56  Jahre  al#r,  5  Fuß  7  Zoll
groß,  mietlerer  Statur,  hat  braune  Haare,  ein  blaßes  rundes  breites  Angesick,  ohne  Blatternarben,
graue  Augen,  länglichz  Nase,  breirten  Mund,  und  gure  Zähne.  Sie  trägt  ebenfalls  die  an  der  Donau

ewöhnliche  Weibertracht.  Deu  a4.  Olr.  12819.
ae  *  2  Königl.  Oberamts-Gericht.

Stutetgart.  Der  ehemals  bier  aks  Kutscher  in  Diensten  gestandene  Christian  Bracher,  von
Göppingen,  kam  im  Jahr  :87)  bei  der  unterzeichneten  Stelle,  wegen  ihm  angeschuldigter  Unbolmäßigkeit
  gegen  die  Polizei,  in  Untersuchung,  wurde  aber  gegen  das  eieliche  mittelst  Angelobens  geleisiere
Versorechen,  sich  jederzeit  auf  Erfordern  vor  Gericht  zu  stellen,  seines  Arresies  enrlafen.  Da  nun  die
Unters##ung  deendiqt  werden  sollte,  man  ader  von  seinem  gegemrärtigen  Auseuthalt  keine  Kennrnißt
hat:;  so  wird  derselbe  hiemit  ößentlieh  vorgeladen,  binnen  sechs  Woc#en  vor  der  unterzeichneten  Sielle

zu  erscheinen,  und  des  weitern  sich  zu  gewärtigen.  Den  26.  Okt.  1670.
Kenigl.  Direktion  der  Residenz-Stadt.

 

Leonberg.  In  Vornahme  der  Schulden-Liauidation  des  Bauren  Jekan#n#  Georg  Fiestler  za
Gebersheim  ist  Freirag  der  26.  Nov.  d.  J.  festgefert.  Die  Gläubiger  des  Fießler  werren  nun  hiemir
Ausgefor  ert,  gedachten  Tag,  Morgens  9  Uhr,  auf  dem  Rathhause  in  Gebersheim  sich  einzusinden,
thre  Forderungen  gehrrig  zu  liquidiren,  und  zugleich  über  einen  Borg=  oder  Nachlaß-Vergleich  sich  zu
aktren.  Alle  am  Liquidations  -Tag  nichr  erschienenen  Gläubiger  werden  durch  das  gleich  nach  der
Liquidations-Handlung  auszuspreyende  Prärlusiv-Erkenntaiß  von  der  Masse  ausgeseorlossen  werden.
Den  21.  Okt.  1819.  Königl.  Oberamtsgerichr.

Herrenberg.  Auf  Anrufn  des  Jojährigen  Martin  Baumanns,  von  Entrinaen,  werden  hiemit
  alle  diejenigen  Gläubiger,  welchen  er  aks  Gürge  verbindlich  ist,  öffenrlich  aus##z  fordert,  innerhalb
9o  Tagen,  von  beute  an  gerechnet,  ihre  Forderungen  gegen  die  betrefsenden  Schuldner  auf  dem  geeigneten
  #eg  einzuklagen,  oder  aber  ihr  Klag-Recht  dem  Baumann  unter  Vordehalr  der  Bürgschafts-Verbindlichkeit
  zum  Behuf  der  geeigneten  Masregeln  abzutreten.  Diejenigen,  welche  sich  m##  melden.
  wiirde  der  Rechts-Nachtheil  trefsen,  daß  dem  Baumann  alle  seine  Kegenwärtig  zusiebende  Einreden
gegen  sie  vorbehalten  werden.  Den  29.  Oli.  1819.  Königl.  Oberanitsgericht.

 

Heidenbeim.  Der  lediae  vojäbrige  Maurer  Jehannes  Rueff,  von  Herbrechtingen,  wandert
nach  Baiern  aus,  und  wird  von  seinem  Bater,  bem  Fischer  Jodann  Ruoff  allda,  auf  gesetzliche  Weise
vertreten,  was  o'fentlich  bekannt  gemacht  wird.  Den  18.  Okr.  2610.  Kömgl.  Oberamrt.  «
        <pb n="1021" />
        Nro.  73.  1819.  465
Abniglich-Württembergisches

Skaats=  und  Regierungs-Blakk.

Montag,  8.  November.

 

 

I.  Unmittelbare  K#/#liche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Khnigliche  Moajestät  baben  auf  die  in  Gemähbelt  des  Sdikts  äber  dle
Grmeinde-  Verfassung  Hochstden  sel  ben  vorgelegten  Vorschläge  zu  Besepung  der  Stelle
eines  Ober-Bürgermeisters  in  der  Oberamesstadt  Remtlingen  durch  hbchstes  Dekret  vom
16.  Oktober  dlese  Stelle  dem  Stadtrath  Merkh  daselbst  gnébdigst  übertragen.

Sodann  baben  Se.  Kbnigl.  Majest  ét  vermdge  bbchster  Entschließung  vom  314
.  M.  dos  erledigte  Diakenat  Marbach  dem-  Repetenten  und  Wikar  in  Stuligart  Ml.  Wüchter,.
  -,

oemsbgsehbchstesEnkschlleßnnssbomnäälichekiTagk  rie  erledigte  kakbollsche  Kaplanel
THun##u,  Dekenats  Tettnang,  dem  Pfarrer  Molltor  in  Rdeittlen,  Oberamts  Ellwangen,
und  «  ’  «  «·

pmbgebbchstekEutschließnngvomI.d.M.dl-etledlgteIatbolischePfaktel  Duͤrbhelm,
  Oberamts  Spaichingen,  dem  Professor  Maier  am  Gymnasium  in  Rottweill  gnaͤ-digst
  übertragen.  .

«1  i  .  E
Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  ist  der  bisbersge  Regierungs-Kanzellist
Netterer  zu  Uim  in  gleicher  Elgenschaft  jor  Reglerung  des  Schwarzwald-Kreises,  und
der  Rebierungs=  Konzellist  Baltheimer  in  Neutlingen  zur  Regierung  des  Denau-Kreises
  versebt,  auch  dle  erledigte  weisere  Konzellisten  =  Stelle  bei  der  Regierung  des
DOonau=  Kreises  dem  vormallgen  Bauzeichner  v.  Lob  öbertragen  worden.

Unter  dem  3.  November  wurde  dem  unterlleutenant  blder,  des  4.  Reiter:  Nee#ents,
  die  gebetene  Entlassung  aus  dem  Militärdienste,  ertheilt,  dageren.  §

der  Unterlieutenant  Entre  ß,  vom  3.  Reiter-  Atglmert  zum  ider  seht  und  endlich
        <pb n="1022" />
        7##

eaon  dessen  Stelle  der  Wecht#meister  v.  Malchus  zum  U#nerlieutenont  beim  3.  Reiter
  Regiment  ernannt.  .  »

 

;DesNechts-Casdlbat.sCats-·S«chummausAnsbäch,.welchetbeides-erkaan,
Ctzdfcmkj  dGZengtsßlLClassc»scbrgutbcstandctj«ecbattenhat«istäufscinAnsuchcm
ackNefekcubäleClasse-beidemAdlnigLGckichtsbofszuEllwanqmInsect-cumwaden-·StuttgaktdenZ,Nove-nber«-6-9·.


Il-Verfüguiikguferdeäartemmtt
A  Des  Justl  Departements:
Des  Justiz  -  Ministerium.
Bet  o  b  u  "4  6.

*  1*.  *  uzl  ·4  :  .  5
u  Der  Oberemtsrichter  zu  Waiblingen,  Ober-Tribunalrath  Bolley,  und  der  Ober-"
onts-Gerichts-Verweser  O.  Reinherd  ju  Herrenberg  baben  um  Legitimation  zur  Zurücknahme
  oder  Zurükbehaltung  der  zur  Erleichterung  der  Oberamts-Gerichte  nach  der  transltorischen
  Verordnung  vom  :6.  April  1819  an  die  Justiz-Retardaten-Commission  in  Rottenburg
  äbergegangenen  oder  dahin  noch  versendenden  Prozeßsachen,  zum  Behuf  der  eigenen
  Entscheidung  durch  die  Oberamts-Gerichte,  gebeten.  d"#  Se.  Khnigl.  Majestär
diesem  Gesuche,  sofern  die  betreffenden  Partelen  sich  damit  vereinigen  würden,  emsprochen,
um  zugleich  befehlen  haben,  doß  dem  Oberamts-Richter,  Ober-Trlbnnalrath  Bolley,  und
en  Oberamtsz  ekahn  Vervese  D.  Reinbard  elne  bffentliche  Belobung  ihres  dießfalls
chi  den  Ta9  helegten  nachihmungswerthen  Dienst-Eifers  ertheilt  werden  sol;  so  wird  solches
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  Stuttgart  den  z.  Rovember  1319.

*n-  5  -«-·  Mondes-.

..««  .,  .-s-.  «  :

.)  Des  Departements  des  Innern:
—  #  #.  «  -««---  %  „

l.n(rnn.........
5r  *  Des  Ministerium  mes  Innern.
Q  Beso.  biun  9.

"  1  s-JlL

  Pf  «  «  s«  .  —
In.  Gemäbbeit,  eivetan  Str.  Königl.  Maj.  errlassenen  allerhöchsten  etet  vom
6·  v.  M.  wird  der  #  wonsbel!  chmid  vom  7.  Jufaaterie  Regiment  wegen,  seiner  be-,
sondern  Thätigkeit  bek  ven  im  Monat  Moi  d.  J.  im  dem  Donau-Kreise  angeordneten
S#hfen,  tpiemit.  bffeatlich  Halpbe)  u#  Sentegort  3z9.  O##1  21679.  r  «
v.  tto.

—

7-
        <pb n="1023" />
        769

C)Der  Kuiglichen  Organisötious-Vollsiehunss-Commission.  6

Verar#n#ung,  wegen  Benuachrichtigung  der  Oberamts-Gerichte  von  den  bei  den  Gemeinde-Räthen  sich
·  ergebenen  Veränderungen.

Da  es  nöthig  ist,  daß  vie  Oberamts-Gerichte,  welchen  dis  Gemeime-Räthe  in  Beziehung
  auf  die  denselben  überlassene  Ausübung  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit  untergeordnet
  flud,  von  deren  Bestand  amtliche  Kenntait  haben;  ####  wird  hierdurch  den  Oberämtern

ta  Obliegenheit  gemacht,  sowohl  ven  der  jetzigen  neuen  Censtituirung  der  Stadt=  um
Bemeiarherzt  als  auch  von  den  mit  dem  Befland  derfelben,  künftig  vorgehenden  Veränderungen
  die  Oberamts-Werichte  gehdrig  zu  benachrichtigen.  Stuttgert  den  35.  Okt.  1319.
s  «  Mautler.
Diesst-Erledigungen.

Am  35,  October  ist  der  Oberamts-Richter  Hauff  zu  Besigheim  gestorben.  Die  Bewerber
  um  die  durch  diesen  Todesfall  erledigte  Stelle  baben  sich,  von  beute  an,  binnen
14.  Tagen  bei  dem  Königl.  Grrichtshof  für  den  Reckar-Kreis  in  Eßlingen  zu  melden.

Stuttgart  den  3.  Nov.  1819.  Königl.  Justiz-Mimisterlum.

Maueler.

Die  katholische  Stadtpfarrei  Munderkingen,  Obcramks  Ehingen,  ist  durch  das  am  14.
Oktober  erfolgten  Ableben  des  katholischen  Stadt-Pfazrers  Christmann  erledigt  worden.
Stuttgort  den  29.  Okt.  1818.  Ministerium  des  Innrrr

«  ,  v.  Otto.
Bekanutmachung.
Da  die  Gebühren  für  das  Staats-  und  Regierungs-Blatt  auf  die  zweite  Hälfte  d.  J.,  der
dffentlichen  und  besonderen  Erinnerungen  ohngeachter,  bis  jetzt  von  mehreren  Oberams-Bezirken  noch
nicht  eingegangen  sind,  so  sieht  sich  die  unterzeichnete  Stelle  veranlaßt,  die  fäumige  Stellen  zur  endlichen
  Berichrigunz  ihrer  Schuldigkeiten  nochmals  aufzwfordern,  und  zugleich  zu  bemerken,  daß  für  vie
Zakunft  dle  gesetzliche  Vorausbezahlung  für  die  ganze,  für  jeden  Oberamts-Bezirk  erforderliche  Anzahl
von  Staars=  und  Reglecungs-Blättern  ote  alles  Fehlen  erwartet  werde,  und  die  Versendung  an  die
Nostämter  mur  nach  Eingang  der  Gebübren  start  finden  könne.  Stuttgam  den  20.  Okt.  5810.
Kihnigl.  Kalster=  Ams  für  das  Staars=  und  Regierungs-Blatt.
Daser.

Eöingen.  Nach  einem  Befehl  der  Köänigl.  Finanz-Kammer  des  Donau-Kreises  soll  das  v#rschafrliche
  Jägerhaus  zu  Ennabefen  im  öffentlichen  Aufstreich  an  den  Meistbierenden  verkauft  werden,
wozu  von  der  unterzeichneten  Stelle  Dienstag  der  83.  Nov.  bestimmt  ist,  an  welchem  Tage  die  Liedhader
  Pormittags  1#  Ubr  in  diesem  Jägerbaus  mit  obrigkeitlichen  Bermögens-Zeugnissen  erscheinen,
und  die  Verkaufs  =  Bedinnungen  vernehmen  mögen.  Dieselben  können  das  Haus  und  Scheuer  un#er
einem  Dach,  welches  zu  ebener  Erde,  einen  Pferd=  und  Rindvieb  =  Stall  mit  einem  Scheuertenn;  im
woesten  Stock  eine  Wohnstude  nebst  s  Kammern  und  einer  Küche,  und  oben  unter  dem  Dachwart  eins
        <pb n="1024" />
        770  4

Heine  beizbare  Stabe  mit  Küche  umd  zwei  Fruchekammern  haft  nebst  elnem  abgesonderken  Wasch=  und
Backhaus  samt  dem  an  das  Haus  ansioßenden  kleinen  Garten,  täglich  in  Auzenschein  nehmen.  Den
Okt.  139.  ·  »  ,  «  Konigl.  Kameralamt.

Freadenthal.  Die  vor  wenlgen  Jahren  ganz  von  Strtin  erbante  berrschafiliche  Zehendschener
dahin,  wie  auch  die  gut  eingerichtete  Kelter  von  2  T#umen,  oberhaib  mir  einer  Wohnung,  sind  durch
die  neuesten  Administratibns  =  Anordnungen  für  die  unterzeichnere  Stelle  entbehrlich  geworden,  und
sollen  höchsten  Befehlen  gemäß  im  off.  nelichen.  Aufskreich  verkauft  werden.  Za  dirser  Werhandlung  ist
Donnerstag  der  28.  November  bestimmr,  und  werden  die  allenfallsigen  Kaufs-Liedhaber  andurch  eingeladen,
  an  ermeldtem  Tag.  Vormirtags  9  Uhr,  im  kameralamxlichen  Geschaftszimmer  sich  einzufinden.
  Die  Kiafs-Bedinguagen  können  d4a%  unterzeichnerer  Stelle  täglich  eingesehen  werden,  und  wird
noch  weirer  hier  angefug",  daß  sowohl  die  Zehendscheuer,  als  die  Kelier,  gonz  gut  zu  Einechrung
  von  geräumigen  Wohnungen  #ch  eignen  würden,  und  daß  der  Kaufschilling  in  sebr  leidens-Vhen
  Zielern  bezahlt  werden  därfen.  Den  31.  Okr.  18:9.  Konittl.  Hof-Kameral-Amr.

Nellingen.  Aus  der  herrschaftlichen  Baumschule  zu  Birkach  werden  dieß  Spätr-Jahr  und  im
nächsten  Früh-Jahr  wieder  veredelte  Obstbiume  und  Pflanzen  in  groß  ren  und  kleineren  Parthien
kauflich  abgegeben.  Die  Preise  sind:  Fuür  einen  hochstämmigen  3  Poee  a4é  r.;  1  dito  Spalier
  #8  kr.;  2  hochstämmiger  Birn-Baum  36  kr.;  „  dito  Spalier  aus  Quieren  "okr.  *½  Persich-Spalier
  26  kr.;  ?„  Apricosen?  Spslier  24kr.9;  „  hochstämmizer  Pfllaumen-Baum  34  kr.;  1  dito.
Spalier  oden  Peramide  25  kr.;  à  hochstämmiger  Zwetschgen  =  Baum  #kr.;  1:  dito  Kuschen-Banm
24.  Ir;  :  hochstämmiger  Mandel-Baum  26  f;  „  dito  Spalier  oder  Pyramide  aokr;  :  Mespel-Ppramide
  15  kr.;  „  Stachelb#rer  =  Pflanze  aus  Saamen  ákr.;  :  dite  englische  Adleger  2:2kr.  ;
Johannisbeel-Stämmchen  gewöhnlicher  Arr##  kr.;  2  dito  holländischer  Art  in  3  Sorten  bkr.;  #chilische
  Erdbeer-Pflanze,  oder  groß  Rlesen  Erdbeer  :z  kr.  Auch  konnen  Birn=  und  Nepfel-Spalier
eder  Ppramiden  auf  Wildlinge,  erstere  zu  15  kr.  und  legtere  zu  52  kr.  per  Stuk  qu  Verlangen  abgeeben
  werden.  Die  Liebhaber  wollen  sich  on  den  Hofgäriner  Walker  in  Dohenbeim  wenden,  und  dem

ben  die  Briefe  und  Gelder  frankirt  zusenden.  Den  #.  Nov.  7820.  Kbnigl:  Kameralamt.

Teittnang.  In  der  verflossenen  Nache  ist  mitrelst  gewaltsamen  Einbruchs  aust  der  hiefigen
Marrkirche  folgendes  enrwender  worden:  d.  silberne  zum  Theil  vergoldere  Monstrasz,  im  Gewicht  zu
199  Lortb,  tarirt  238  fl.  48  kr.,  im  Futze  derselben  ist  David  mit  der  Harsfe  angebracht,  und  kinks
und  reches,  wo  bdas  Sanctiaaimum  hineingebracht  wird,  find  2  Heilige,  etwas  böher  2  Engeb  und  uber
diesen  ein  vergolderer  heiliger  Geist  befindlsch;  4  filberne  Kelche  mit  Paten  and  Lösseln,  im  Gewicht
1  152  Loth,  tarirt  „B82  fi.  3„kr.,  an  3  ist  durchbrochenes  von  Silber  gearbeitetes  Kunstwerk  Fu188

racht;  v.  Kreuzpartikel,  im  Gewicht  z#  46  Loeh,  tarirt  55  fl.  kr;  7  fitberne  Büchsle,
Gewicht,  zu  20  Losh  2  fl.  12  kr.=  kupfernetz  und  vergolde#  Ciborium  l;  o  blau  ruchene  Ministrante
  -Cherrocke  3  fl;  2  Cingula,  weiß,  blau  und  roth  à  &amp;amp;#kr.  afl.  36  kr;  2  versilberte  Mef  känutlen  6  fl.
Eusammen  508  fHl.  „  fr.  Der  Diede  werden  ek  mehrere  gewesen  sern,  sie  find  derzeit  noch  unbekannt,
im  Einstelgen  zum  Fenster  aber  muß  sich  einer  derselben  an  der  Hand,  wabrscheinlich  an  der  Wschren,  t
schen  den  Danmen  und  Zeigeffuger  verwunder  baben,  denn  es  fsind  Sporen  von  Blutverlust  sichtbar.  Man
birret  die  Diebe  und  die  entwendeten  Eckekten  die  erforderliche  Spähe  zu  veranlassen,  und  im  Enrdeunssfalle
  gefälligst  Rachricht  zu  geben.  Der#  3.  Okt.  28.9.  Kinigl.  Oberamtsgericht.

Stuttgart.  Die  GSärtnergesellen  Johann  Friedrich  Merkel  von  hier,  und  ein  gewiser  Louis
Baumgart  angeblich  aus  ·  dem  Preussischen,  welcher  früher  im  Dienst  der  Königl.  Ban=  und  Garten=Direkto
  gevesen,  haben  sich  über  die  Erwerbsart  eimger  von  ibmi  dahier  verkauften  Pflanzen  ausisen;

  dieselbe  werden  daher,  da  ihr  Aufenthalt  undekannt  ist,  hiemit  öffentlich  vorgeladen,  inner-Er
  sechs  Wochen  vor  der  unterzeichneten  Sltelle  zu  erscheinen,  und  sich  des  weitern  zu  gewärtigen.
Den  5.  Nov.  ’3  Könl  l.  Direkrion  der  Residenzstadt.
        <pb n="1025" />
        Nro.  74.  1819.  *
Königlich-Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakt.

 

Mittwoch,  10.  November.

Bekanntmachung
einer  Gesinde-Ordnung  für  die  Residenz-Stadt  Stuttgart.

Um  einerseits  Willkühr  in  den  Verfögungen  der  Behbrken  zu  vermeiden,  anderseits
Streitigkeiten,  die  aus  Unbekanntschaft  mit  den  genv#lichen  Vorschriften  entstehen  körnten,
zuvor  zu  kommen,  haben  Seine  Kknigl.  Majestkt  nachfelgende  Gesinde-Ordnung
für  die  Residenzstadt  Stuttgart  gnädigst  erlassen,  in  welcher  nicht  sowohl’  eine  neue  Gesetzgebung,
  als  vielmehr  eine  Zufammenstellung  der  bereits  in  den  Gesetzen  enthaltenen,
oder  durch  Herkemmen  einrgefübrten,  oder  serst  anf  elleewmeln  onerkannten  rechtlichen
Grundsätzen  beruhenden  Bestimmungen  über  das  Verkältniß  zolschen  Herrschaft  und
Gesinde  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Lorcalitt  der  hieslgen  Nesidenzstadt  gegeben

·

Stuttgact  den  zy.  Oktober  1519.
Auf  Befehl  des  Könsge:

Minlsterium  der  Restdenz-Pollzelden
  Phull.
        <pb n="1026" />
        Gesinde-Ordnung  für  die  Residenz-Stadt  Sturegare.
Schlieh##  ves  Miethoertrags,  Haftgeld.

1#  1.

Diee  pechselseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Dienstberrschaft  und  des  Gesin-Ne
  gründen  sich  zunächst  auf  ven  zwischen  ihnen  geschlossenen  Vertrag,  wodurch  dieses  zu.
„Leisung  häuslicher  und  wirchschaftlicher  Dienste  auf-#eine  bestimmte  Zeit,  jene  Hingegen  zu
einer  dafür  zu  gebenden  elohnung  sich  verbindet.

Ist  nichts  besonderes  perabredet  worden,  so  treten  die  Bestimmungen  der  Gesinde-Ordnung

  ein.  «

J-  1.
In  der  Regel  kommt  eh  dem  Manne  zu,  das  Gesinde  zu  wöhlen.
.  9.  3.
Bie  welblichen  Dienstböten  Umen  von  der  Ebefron,  jedoch  nicht  ohne  Genehmigung
ihres  Gatten,  angenommen  werden.
Unverheirathete  Frauenspersencn  bedürfen  zur  Miethung  eines  Dienstboten  der  Zustimmung
  des  Kriegsvogts  nicht,
9.  4—

Wer  sich  als  Dlenschote  vermiethen  will,  muß  über  selne  Person  frei  zu  verfügen  bevechtigt
  seyn-  4.  5

Personen,  die  unter  elterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt  stehen,  duͤrfen  sich  nicht
gegen  den  Willen  ihrer  Eltern  oder  Vormuͤnder  als  Dienstboten  verdingen.
9.  6.
Verbeirethete,  Frauen  dürfen  nur  mit  Einwilligung  ihrer  Männer  in  Dienste  geben-9.
  1-Zu
  Annehmung  des  Gesludes  bedarf  es  keines  schriftlichen  Contrarts;  die  bloße  Einwllligung
  beider  Theile  ist  zur  Vollkommenheit  des  Mieth-Wertrage  hinreichend-Das
  Geben  und  Nehmen  des  Haftgelds  dient  zwar  zum  Zeichen  der  getroffenen  Ueberelnkunfe;
  es  ist  aber  solches,  wenn  dle  beiderseitige  Willens=  Erklärung  auf  andere
Weise  deutlich  ausgedrückt  it,  und  etwiesen  wecden  kann,  nicht  nathwendig-5
  8.
Das  Haftgeld  wicd  der  Regel  nach  ar  dem  Lohn  nicht  abgerechnet;  jedoch  ist,  wenn
der  Dienstbote  aus  eigener  Schuld  die  verabredete  Dienstzeit  nicht  aushaͤlt,  der  Dienstherr
berechtigt,  dasselbe  an  dem  Lohn  in  Abzug  zu  bringen.
        <pb n="1027" />
        778

pxN
·  HotflchtluDienstbotebeimehreanektschaftenzugleichvermiethchsogebühctdes
kenigen,  an  welche  er  sich  erweislichermaßen  jzuerst  verdingt  hat,  der  Vorzug.
10.

Die  Dienstherrschaft,  welche  nachsteken  muß,  oder  sich  ihres  Anspruchs  freiwillig  be-Gibt,
  kann  bas  Haftgeld  von  dem  Dienstboten  zuräckfordern.

#.  11
6  Auch  moß  dem  Dienstberrn,  der  wegen,  einer  #hm  nicht  bekannt  gewesenen  früheren
Vermiethung  zurücksteben  muß,  der  Dienstbote  den  Schaden  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,
  daß  der  Dienstberr  einen  andern  Dienstboten  für  höheren  Lohn  miethen  muß.
Uebrigens  isi  der  frühere  Miether  nicht  gehalten,  einen  Dienstboten  aufzunehmen,  der
Üch  spéter  an  eine  andere  Dienstheumschaft  verdingt  hat.

124

Außerdem  kann  der  Dienstbote,  welcher  sich  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  verdingt
  hat,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  noch  mit  einer  polizeilichen  Strafe  belegt  werden,
  die  bis  auf  zwei  kleine  Frevel  zum  Besten  der  Armen-Casse  oder  dreitägige  Gefängnipslrafe
  gehen  kann.

*#1  13.

Wenn  der  zweite  Dienstherrr  von  der  früheren  Vermiethung  des  Dienstbotrn  Wissenschaft
  gehabt  hat;  so  ist  das  von  ihm  gezahlte  Haftgeld  rer  ##emen=  Casse  verfallen,  und
kenn  der  Dienstherr  außerdem  mit  einer  Geldbuße,  die  nach  Bescheffenbeit  der  Umstände
bis  auf  zehn  Reichsthaler  gehen  kann,  zum  Besten  gedachter  Casse  belegt  werden.

Antritt  des  Dienstes.

s.  14.

Die  Dienst-Antrittszelt  fuͤr  weibliche  Dienstboten  ist:  Lichtmeß,  Georgii,  Margarethe
und  Martini.

Bei  männlichen  Dienstboten,  bei  wetchen  in  Ermanglung  elner  besondern  Verabredung
  der  Dienstvertragz  als  auf  einen  Menat  abgeschlossen  angenommen  wird,  ist  der  erste
jeden  Monats  der  gesetzliche  Termin  des  Dlenstantritts.

1  15.

Ver  dem  Antritts  -Tage  darf  das  Gestnde  den  Dienst  der  vorigen  Herrschafs  wider
deren  Willen  nicht  verlassen.  «
to  16.

Nach  geschlossenem  Miechvertrag  ist  die  Herrschaft  schuldlg,  den  Dienstboten.  am#-nehmen,
  und  letzterer  verbundem,  den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit  anzutreten.
        <pb n="1028" />
        774
f.  19.

Weim  jedoch  der  Dienst=  Contract  sechs  Wechen  und  drüber  vor  der  Amtrittszeit  abgeschlossen
  worden  wäre,  so  kann  sewohl  die  Herrtchaft  als  der  Dienstbote,  binnen  3  mal
à4  Stunden  nach  Abschluß  des  Contracts,  denselben  wieder  aufkündigen.  Derjenige  Dbeil,
welcher  aufkündet,  muß  aber,  und  zwar  die  errchoft  den  bezahlte  Lostgeld  zurück  lassen,
der  Dienstbote  hingegen  das  erhaltene  doppelt  zurückstellen

s.  18.

Außer  dem  vorberälrten  Falle  kann  weder  die  Herrschaft  noch  das  Gestnde  von  dem
geschlosenen  Contracte  durch  Ueberlassung  oder  Zurückgabe  des  Haftgelds  wieder  abgehen.

"  J.  194

Weigert  sich  die  Herrscheft  das  Gesinde  anzunehmen;  so  verliert  sie  das  Haftgeld,  und
muß  den  Dienstboten  ebenso  schadlos  Halten.,  wie  auf  den  Fall,  wenn  derselbe  nach  bereits

er  folntem  Dienstantritt  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  rechtlichen  Grund  entlassen  worden,
unten  verordnet  wird.  ’
9.  10.

Doch  kann  die  Herrschaft  von  dem  Contcacke  vor  Antritt  des  Dienstes  aus  eben  den
Grümen  abgeben,  aus  welchen  ste  nach  den  #weiter  umten  folgenden  Bestimmungen  berechtigt
  seyn  wurde,  den  Dienstboten  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  Aurkündigung  wieder  zu
entlassen.

.  31.
Auch  ist  ste  dazu  Herechtigt,  wenn  der  Diensthot  zuerst  den  Dlenst  anzutreten  slch  geweigert
  hat.

22

In  beiderlei  Fällen  kann  die  Herrschaft  auch  das  gegebene  Haftgeld  zurückfordern.
9.  23.

Verursacht  ein  Dienstbote  durch  beharrliche  Weigernng,  daß  die  Herrschaft  einen  andern
  Dienstboten  an  seine  Stelle  mit  mehreren  Kosten  annchmen  muß;  so  muß  er  den
Schaden  fuͤr  die  Zeit,  binnen  welcher  er  auch  bel  sogleich  geschehener  Aufkündigung  im
Dienste  zu  bleiben  verbunden  gewesen  wire,  ersetzen.

9.  24.

Wird  ein  Dieustbote  durch  Zufall  obne  selne  Schuld  den  Dlenst  anzutreten  gehindert,
so  muß  die  Herrschaft  sich  mit  der  Zuruͤckgabe  des  Hajtgeids  begnuͤgen.

Verzoͤgert  sich  der  Dienstantritt  wegen  eines  außer  der  Gewalt  des  Dienstboten  liegenden
  Hindernisses  nur  um  8  Tage,  so  kann  die  Herrschaft  um  deswiuen  den  Contralt  nicht  aufloͤsen.
g.  25.

Eine  nachgewiesene  Gelegenheit  zur  Heirath  befreit  von  der  Verpslichtung,  in  den  Dienst
einzutreten.
        <pb n="1029" />
        775

Pflichten  des  Gesindes.
J.  26.

Gesinde,  welches  nicht  ausschließend  zu  gewĩssen  Geschaften  gemlethet  worden,  muß  sich
allen  angeressenen  háuslichen  Verrichtungen  nach  dem  Willen  der  Herrschaft  unterziehen.

1#.  77—  4
Auch  Gesinde,  welches  zu  gewissen  Arten  der  Dienste  angenommen  ist,  muß  demmoch,
auf  Verlangen  der  Herrschaft  andere,  seinen  Verbältnissen  nicht  unangemessene  häusliche
Verrichtungen  mmit  übervehmen,  wenn  das  dazu  bestimmte  Nebengesinde  durch  Krankheit
oder  sonst  eine  Zeitlang  daran  Dehindert  wird-.
  28.

Wenn  unter  den  Dienstboten  Strrit  entsteht,  welcher  von  ihnen  diese  oder  jene  Arbeit
nach  seiner  Bestimmung  zu  verrichten  schuldig  sey;  so  emscheidet  allein  der  Wille  der  Herrschaft.
.  20.

Das  Gesinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,  sich  in  den  ihm  aufgetragenen
  Qeschäften  von  andern  vertreten  zu  lassen.
J.  30.
Hat  ein  Dienstbote  der  Herrschaft  eine  untaugliche  oder  verdächtige  Person  wissentlich

ur  Vertretung  vorgeschlagen;  so  muß  er  für  den  durch  die  Perschuldung  der  Legztern  verursachten
  Schaden  haften.  -
Ve-  I1.

Das  Gesinde  ist  schuldig,  seine  Dienste  treu,  fleißig  und  aufmerksam  zu  verrichten.
s.  32.

Fuͤgt  es  der  Herrschaft  vorsaͤtzlich  oder  durch  Unterlassung  der  schuldigen  Sorgfalt  und

Aufmerksamkeit  Schaden  zu;  so  muß  es  denselben  ersetzen.
.  33.

Wegen  geringer  Versehen  ist  ein  Dienstbote  nur  alsdam  zum  Schadens-Ersatz  vereflichtet,
  wenn  er  wider  den  ausdrücklichen  Befchl  „der  Herrschaft  gehandelt  hat;  in  wel-*
  Zall  er  auch  für  die  aus  seiner  Hamlung  entstehenden  zufälllgen  Nachtheile  zu  haften
  hat.  6

F.  34.

Eine  gleiche  Verbindlichkelt  zum  Ersatde  des  aus  einem  geringen  Versehen  entstandenen
  Schadens  findet  statt,  wem  er  sich  zu  solchen  Arten  non  Geschäften  gat  annehmen
lassen,  die  einen  vorzüglichen  Grod  don  Geschicklichkeit  oder  Aufmerksamkeit  voraussetzen.
        <pb n="1030" />
        176.

F.  35.
Auch  außer  seinen  Dlensken  ist  das  Gesinde  schukdlg,  der  Herrschaft  Bestes  zu  beftr.
dern,  Schaden  und  Nachtheil  aber,  se  viel  an  ihm  ist,  abzuwenden.
F.  36.
Bemerkte  Untreue  des  Nebengesludes  ist  der  Dienstbote  der  Herrschaft  anzuzesgen  verbunden.
9.  35.

Verschweigt  er  dieselbe,  so  muß  er  für  allen  Schaden,  welcher  durch  die  Anzeige
Hbätte  verhütet  werden  knnen,  bei  dem  Unvermögen  des  Hauptschuldners  selbst  haften.

s.  33.
Allen  häuslichen  Anordnungen  und  Einrichtungen  der  Herrschaft  muß  das  Gesinde  sich
unterwerfen.  —
39.

Ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Herrschaft  darf  sich  das  Gesinde,  auch  in  eigenen
  Augelegenheiten,  vom  Hause  nicht  entfernen.

9.  40.
Die  dazu  von  der  Herrschaft  gegebene  Erlaubniß  darf  nicht  uͤberschritten  werden.
41.

Befeble;  Ermahnungen,  auch  ernstliche  Verweise  der  Herrschaft  mus  das  Gesinde  mit
Bescheldenheit  annehmen.

6  U.  42.

Die  Diensthoten  sollen  zu  Verbütung  alles  Unterschleifs  bef  willkährlicher,  den  Umständen
  angemessener  Strafe  ihre  Kisten  oder  andere  zum  Aufbewahren  ihrer  Effekten  dienende
  Behältuisse  ohne  Wissen  und  Genehmigung  der  Dienstberrschaft  nicht  in  fremden
Häusern  aufstellen,  und  Uberhaupt  ihre  Effekten  nicht  in  einem  andern  Hause,  als  in  welchem
  sie  dienen,  aufbewahren;  und  wer  einem  Dienstboten  zur  Uebertretung  dleses  Verbots.
bilft,  soll  nach  Beschofenheit  der  Umstnde  gestraft  werden.

Astichten  der  Herrschafr.

s.  45.

Die  Herrschaft  darf  dem  Gesinde  nicht  mebrere  noch  schwerere  Dienste  pumuthen,  als
basselbe  nach  seiner  Leibes  =  Beschaffenheit  und  seinen  Kraͤften  ahne  Schaden  fuͤr  seine  Gesondheit
  ertragen  kann.

Auch  ist  den  Diensiboten,  soweit  es  die  Erfordernisse  des  Dienstes  gestatten,  die  Freilessung
  einiger  Zeit  theils  zur  Erholung,  theils  um  ihre  eigene  Angelegenheiten  besorgen
m  konnen,  nicht  zu  versagen.
        <pb n="1031" />
        77
j.  4

Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nothige  Zeit.  zu  Abwartung  des  dffentlichen  Gottesdiensts

  lassen,  und  dasselbe  sowohl  hiezu,  ais  uͤberhaupt  zu  einem  sittlichen  Lebenswandel
fleißig  ermahnen.

45.
Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  den  bedungemn  #Lohn  und  die  bedungene
Kleidung  zu  den  bestimmten  Zeiten  zu  entrichten-  "
46

Bei  männlichen  Dlenstboten  ist  die  Lioree  ein  Teill  des  kohns,  und  fällt  nach  Ablauf
  der  durch  den  Dienstvertrag  bestimmten  Zeit  deuselben  eigenthämlich  zu.

#.  47.  ·
Wird  außer  derselben  noch  besondere  Staatslivree  gegeben,  so  hat  auf  diese  der  Bediente
  keinen  Anspruch.

.  48.
Mäntel,  Kutscherpelze  und  dergleichen  gebdren  nicht  zur  ordinären  Lioree.
#.  49.
Die  in  den  vorstehenden  drei  Artikeln  gegebene  Bestimmungen  sinden  nur  in  dem  Fall
Anwendung,  wenn  nichts  pierüber  verabredet  worden  ist.
.  5o.
Die  Kost  muß  in  gesunden  und  geniesbaren  Spelsen,  und  genügend  gegeben  werden.
9.  51.
Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Dienst  eine  Kramhelt  zu;  so  ist  die  chaft
schuldig,  für  seine  Kur  und  Verpflegung  zu  sorgen.  helt  zuz  so  ist  die  Herrs
J.  52.
Dafür  darf  dem  Dienstboten  an  seinem  Lohn  nichts  abgezogen  werden.

5.  53.

Dech  muß  sich  der  Dienstbote  in  diesem  Falle  gefallen  lassen,  wenn  dlie  Herrschaft
nuf  ihre  Kosten  die  Unterbringung  des  erkrankten  Dienstbeten  in  einer  öffentlichen  Anstalt  besergt.

J.  54.

Wenn  eine  nicht  erweislich  durch  den  Dienst  entstondene  Krankteit  des  Dlenstboten
nur  wenige  Tage  andauert:  so  hat  die  Dienstherrschaft  den  erkrankten  Dienstboten,  wie  in
gesunden  Tagen,  zu  verpflegen,  und  die  Kosten  der  Aerzte,  so  wie  der  Arzneien,  zu  übernehmen.
  Bei  Krankheiten  von  längerer  Dauer,,  welche  nicht  erweislich  durch  die  Dienst-Wereichtungen
  des  Erkrankten  ihre  Entstehung  erhalten  haben,  ist  die  Dienpthhecrschaft  zur
        <pb n="1032" />
        778
Verrstegung  des  Dienstboten  während  der  Krankbeit  und  zur  Uebernahme  der  Krankhelet
Kesten  nicht  verbunden,  sondern  es  hat  die  Pelizei  nach  davon  geschehener  Auzeige  ins.
Mittel  zu  treten,  und  diese  kann,  wenn  der  Dienstbote  nicht  eigenes  Vermdgen  zu  Bezahlung
  der  Kur=  und  Berpstehungs  ,-Kosten  besitzt,  die  Verwandten  desseiben,  insofern  diese
nach  den  Gesetzen  biezu  verbunden  sim,  nashVerhältmh  ihrer  Vermögens-Umstände
in  Anspruch  nehmen,  oder  die  Armen-Stlftungen  und  oöffentliche  Kasen  in  Mitleidenleit
  l#ichen
64  55.

Unglücksfälle,  welche  einen  Dienstboten  bei  Berrichtung  seines  Geschäfts  rreffen,  ist
die  Dienstherrschaft  nur  iufofern  zu  vergüten  schuldig,  als  sie  dazu  durch  ihre  Verschuldung.
Anlaß  gegeben  hat.

"5l  56.

Doch  muß  der  bloß  zufällige  Schaden  auch  alsdann  vergütet  werdem,  wenn  der
Dienstbote  die  bestimmnte  Vorschrift  der  Dienstberrschaft,  obne  sich  der  Gefahr  einer  solchen
  Beschädigung  auszusetzen,  nichr  hat  befolgen  können,  und  dem  Dienftboten  nicht
eine  eigene  Schuld  durch  Nachläßigkeit  eder  Unvorsichtigkeit  zur  Last  fällt.

57.

Die  in  dem  F.  55  und  56  berührte  Pflicht  der  Dienstherrschaft  erfkreckt  sich  jedech
nur  auf  die  Kur-Kosten  und  auf  den  nothdürftigen  Unterhalt  des  Dienstboten,  so  lange
bis  derselbe  sich  sein  Brod  selbst  zu  verdienen  wieder  in  den  Stand  kommt.

Ist  ein  Diemstbote  durch  Mitßhandlungen  der  Herrschaft  an  seiner  Gesunkbeit  beschsbigt
  worden;  so  hat  er  von  ihr  vollsiändige  Schadloshaltung  mit  Worbehale  der  gesetzllchen
  Strafe  zu  fordern.

#.  59

Fär  den  von  einem  Dienskberen  einem  Dritten  zugesügeen  Schaden  ist  in  der  Reger
nur  jener,  und  alcht  die  Dienstherrschaft  verantwortlich.
1*  60.
Wer  aber  wissentlich  geschehen  kä#tzt,  doß  sein  Gesende  elnem  andern  Schaden  zafügt,
der  wird  als  Deiluchmer  an  der  unlaubten  Handlung  de#s  Gesindes  angesehenf.
  61.

Wer  Gesinde,  welches  durch  elnen  erwiesenen  Hang  zu  groben  Lastern,  durch  einen
hohen  Grad  von  Blödstun  oder  Schwermuth,  oder  durch  onfteckende  Krankheiten  andern
hefährlich  werden  kann,  wissentlich  in  Dienste  mimmt,  oder  arinn  behält,  der  ist,  wen#
er  nicht  zur  Abwendung  der  für  Dritte  daraus  cutstehenden  Gefahr  die  erforderliche  Sorgsalt
  anwendet,  für  den  erfolgenden  Schaden  verantwortlich.
        <pb n="1033" />
        779.
#“#’##  9.  62.

SEihoenso  ist  derjenige,  der  die  schuldige  Aufsicht  auf  sein  Gesinde  in  Behandlung  des
Fuers  und  Lichts  vernachléßigt,  für  den  daraus  entsteheuden  Schaden  verantwortlich.

#.  65.  ,  ·
Wenn  jemand  zu  einem  Geschaͤfte  ein  dazu  untuͤchtiges  Gestnde  wissentlich  bestellt;
so  baftet  er  fuͤr  den  Schaden,  welcher  elnem  Dritten  bei  der  Ausrichtung  des  Geschaͤsts
durch  Unvorslchtigkeit  des  Gesindes  zugefügt  worden  ist.  ·  f
AufgleicheWeisebstdek"enige,herzuBvllfübkuugxlossvenihmübcmommenm
Geschaͤfts  sich  seines  Gesindes  bedient,  fuͤr  den  durch  die  Nachlaͤßigkeit  oder  Ungeschicklichkeit
  des  Lettern  veranlaßten  Schaben  einjustehen.  ·

5.  64=  :
DieHetrschcftistvichtschtildig,fürdieqaflhieicNamsavvndemdjesifidccufga
nommenen  Gelder  oder  ausgenommenen  Waaren  zu  haften;  es  sei  dann;  daß  eint  ·  ausdrückliche
  oder  stillschweigende  Einwilligong  der  Dienstherrschaft  erwiesen  wärde.

Dauer  der  Dienstzeit,  Aufkündung  des  Dienstes.
*1  65.  "
Isk  nichts  besonderes  verabreder  worden;  so  wird  die  Mietbe  bei  männlichem  Dienstboten
  auf  einen  Monat  und  bei  weiblichen  auf  ein  Vierteljahr  für  geschlossen  angenommen.
s.  66:  4  .  i«  .  —
Vor  beendigter  Miethzeit  kann  der  Mieth-Contrart  obne  rechtmaͤßige,  in  dem  Gesete

bestimmte,  oder  durch  beiderseitige  Uebereinkunft  festgesehte  Ursachen  einseitig  nicht  aufges
boben  werden.  4
.  67.  1

Welcher  Tbeil  den  auf  ein  Viertehjahr  abgeschlossenen  Dienst:  Vertrag  nicht  fortsetzen
  will,  muß  innerhalb  der  gebbrigen  Frist,  nemlich  fechs  Wochen  vor  Ablouf  der
Dienstzeit,  aufkündigen.  Bel  monatweise  gemietheten  Dienstboten  muß  die  Aufkändigung

1  »  ,-  7

vier  Wochen  vor  Ablauf  der  Dlerstzeit  gescheben
68.  —.

Jeder  Theil  kann  von  dem  andern  ein  chrifttiches  Zeugnst  über  die  geschehene  Aufkändigung
  verlangen.  .  -«  ",’«  *

JIst  bei  einem  Lioree-Bedienten  vor  over  mit  dem.  Ablauf:  sesner  Dienstzeit  der  gun
raum,  nach  welchem  ihm  die  ordinäre  J##  als  Eigen#hu##  zufallen  sollte,  noch  nicht
verflossen;  so  hat  der  Austretende  dieselde  der  Diensthereßhaft  zurückzulassen.  "

9.  70.—  —  «

«Jstkein-Aicftücidigung»erfolgt,»sowird-der«VettrugbelyeibljchenDienstbotenauf

ethertcljaht,Minännllchennat-eiHaufscineifMoiMWldistillschweigendvetlönchtangesehen.
2
        <pb n="1034" />
        —

8.  n1.

Weiein  Dienstbete  auf  laͤngere  Zeit  als  auf  ein  Vietkeljahr  gemĩethet  it;  so  kann  ihm
dennoch  vor  Ablauf  der  durch  Vertrag  bestimmten  Miethzeit,  sechs  Wochen  vor  dem  zum
Wandern  der  Dienstboten  bestimmten  Schlusse  eines  Vlerteljabrs,  aufgekündigt  werden:

1.)  Wenn  die  Herrschoft  nachweisen  kann,  daß  der  Dienstbote  zur  Verrichtung  der
Diienste,  wozu  er  angenommen  werden  ist,  nicht  die  erferderliché  Geschicklichkeit  besle-:.)
  Wenn  nach  geschlossenem  Miethvertrag  die  Vermigens-Umstände  der  Herrschaft
dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  daß  ste  sich  entweder  ganz  ohne  Geslande  behelfeu
oder  doch  dessen.  Zahl  einschrénken  mui  ß.  "·-«

.s·.7sszs  .  .
Dienstboten,ivelcheaufllagereseltoldaufeinVierteljahkgemiethetstnd,atmen
vor  Ablauf  der,  durch  Vertrag  bestimmten  Dienstzeit,  sechs  Wochen  vor  dem  zum  Wandern
  der  Dienstbeten  bestimmten  Schlusse  eines  Quartals,  den  Dienst  aufkündigen:
à.)  wenn  die  Herrschaft  den  Dienstboten  bffentlich  beschimpft;
:.)  wenn.  die  Herrschaft  den  bedungenen  Kohn  in  den  feftgesetzten  Terminen  auf  Anferdern
  nicht  richtig  bezahlt;  6  .  "«
ö.)wenndieElterneinesDketistbotinwegeneinererst·tickch-deiVek-nketbångvor-gefallenen
  Veränderung  ihrer  Umstände  ihn  in  ihrer  Wirthschaft  nicht  entbehren  kbnnen;
4,Vnwenn  der  „Dienstebte  durch  Heirath  eder  auf  andere  Art.  zu  Anstellung  einen  eigenen
  Wirtbschaft  vertheilbafte  Gelegenheit  erhält,  disf  er,  durch  Auskquerung  der
Miethzeit  versäumen  müßte.  «  «"""·«·"
Würde  jedoch  ein  Dienstbete  die  sich  ihm  anbietende  Gelegenheit  ohne  gleichbaldigen
Aubtiitt  aus  dem  Dienste  versäumen  müssen;  se  ist  ihm  in  diesem  Fall  der  gleichbaldige
Auotritt  ohne  vorgängige  Aufkündigung  gestattet,  was  auch  alsdann  statt  findet,  wenn  er
in  eigenen  Angelegenheiten  eine  weite  Reise  unternehmen  müßte,  und  diese  Reise  zu  seinet
känftigen  Versorgung  udthlg  wäre.  —
1½  -  73.  :

In  allen.  Fällen,  wo  der  Miethvertrag  innerhalb  der  vertragsmäßigen  Dienstzeit,  je;
doch  nuc  nach  vorhergegangener  Aufkündigung,  von  der  Herrschaft  oder  dem  Gesinde  aufgeboben
  werden  kann,  muß  denvoch  das  laufende  Vierteljahr  ausgehalten-werden.  —

Aufbebung  des  Dienst-Vertrags  durch  den  Tod.

-  «  -  -  o  Jso  ,-Stirbt

  ein  Dienstbote,  so  koͤnnen  Kr  Erben  den  bisherigen  Lohn  und  das  Kostgelt
nur  soweit  fordern,  als  selbiges  nach  Verhältniß  der  Zeit  bis  zu  seinem  Tede,  wenn  er
mcht  schon  feäber  durch!  dis  Krankbeit  aus  dem  Dienste  gekommen,  rücksteéadig  ist.  An
bie  Li###en  khennien  sie  nur  im  deim  Fall  Anspruch  machen,  wenn  der  Zeitraum,  wofür  die!
selbe  gegeben  worden,  zur  Zeit  des  Todes  oder  des  wegen  Krawbeit  erfolgten  Dienstaustritts
  bereits  abgelaufen  wäre.

.»...«  E—  .  75.  6  #  .
Begraͤbniß  ·  Kosten  ist  die  bhaeischet  tün.  Gestade  zu  bezahlen  in  keinem  Falle  schuldig,
        <pb n="1035" />
        73

.  76.  ,

Stirbt  die  Herrschaft  vor  Ablauf  der  gewbhnlichen  Aufkämigungsfrist;  so  tnd  die  Erben
  dem  Gestade  Kohn  und  Kost  nur  bis  zum  Ende  des  kabfenden  Quartals  ja  reichen
derbunden.  ·  »

Lsps  ·-.  .  ,

Erfolgt  der  Todesfall  nach  Verlauf  der  Aufkündigungsfrist,  und  die  Erben  wollen  dan
Gesinde  nicht  länger  behalten;  so  haben  ste  demselben  für  das  laufende  Vierteljohr,  oder,
wenn  der  Rest  desselben  vom  Tedestag  der  Herrschaft  an  nicht  mehr  als  vier,  Wochen  beträgt,
  wenigstens  für  diesen  vlerwchigen  Zeltraum  die  Kest  ober  das  dafuͤr  ausgesetzte  Kostgeld
  fortzutelchen.  «««"«"««  *.

Den  Lohn  betreffend,  so  sud  die  Erben  schuldig,  in  dem  angesährten  Feil“em  Gelinde
  außer  dem  Lohn  des  laufenden  Vierteljahrs  auch  den  Lohn  für  dos  folgende  Vierteljahr
  zu  vergüten,  wenn  sle  ihm  nicht  selbst  sogleich  wieder  einen  andern  angemessenen  Dienst,
der  ihm  geféllig  ist,  verschaffen  konnen.  «  .

Ist  unter  dem  Lobn  eines  Dienstboten  auch  das  Kostgeld  desselben,  ohne  naͤhrere  Bestimmung,
  wieviel  der  Lohn  und  wieviel  das  Kostgeld  betragen,  begriffen;  so  ist  in  dergleichen
Faͤllen,  wenn  es  ndthig  ist,  jedesmal  durch  richterliches  Ermessen  zu  bestimmen,  wieviel  der
kLohn,  und  wieviel  das  Kostgeld  betrage.

5.  18.

War  der  Dienstbote  mur  monatweise  gemiethet,  so  ist  ihm  in  dem  Falle,  wenn  die
Herrschaft  mit  Tod  abgeht,  und  die  Erben,  den  Dienstboten  nicht  länger  behalten  wollen,
für  den  laufenden  Monat,  und  wenn  dieser  nicht  mehr  volle  vier  Wochen  betrüge,  fü#r##eine#n-Zeitraum
  von  vier  Wechen  nach  dem  Tods  der  Herrschaft  noch  Hie,  Kost,  odor  das  dafüe.

ausgesetzte  Kestgelr  zu  reichen.  ,  ·..,  .
Was-denLobnbcttifft,soistek,wenndikHerrschaftnach-der»tm.9,,62bestimmten
vierwdchigensAustüudigqngpfriststirbt,auchfüxdenfolgenden·Moactsujbezablen3«

«-7g-  ·  ,.  ·
·Jubeivcnjapean77uny«,78bezeichaetsenFällenpbbbckltenhiesi·vreibedie·nten
die  ordinére  Lioree  als  ihr  Eigenthuin,  wenn  vor  oder  milt  dem  Zeitpunkt,  bio  wohin  sle
die  Fortreichung  ded  bohns  verlangen  knnen,  auch  die  Zelc,  fuͤr  welche  die  Livree  gegeben
wurde,  abgelaufen  ist.  «  •  ··  ..

Im  entgegengesedten  Falle  haben  sle  bel  Verlasfung  des  Diensts  die  noch  ulcht  ver,
diente  Liorec  zurückzulassen.
Aufhebung  des  Dienst-Vertrags  wegen  Coneuré.
1.  80.  .-Die
  Vorschriften  der  nächstoorhergebenden  66.  76  78  und  J7°%  fiut#  #uch  enzuwen-Ven,
  wenn  ein  Concurs  über  das  Permdgen  der  Dienstherrschaft  entsteht.

-.
Der  Tag  des  erbfneten  Cnrurses  8  in  vicier  Beglehung  desm  Todesksge  gleich  geachtet.
        <pb n="1036" />
        Aufhebung  des  Dienst-Vertrags  ohne  Aufkündigung
«  wegen  Fehler  der  Dienstboten.
#  4.  B82.

Obne  Aufkuͤndigung  kann  die  Dienstherschaft  elnen  Dienstboten  entlassen:

1.).  wenn  er  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  Tdaͤtlichkeiten,  Schimpf=  und
Schmähworte  oder  ehrenrührige  Nachreden  beleidiget,  oder  durch  boshafte  Verbehungen
  Zwistigkeiten  in  der  Familie  abzurichten  sicht  ’#!NöA7

a.)  wenn  er  sch  beharrlichen  Ungehorsam  oder  Wiederspenstigkeit  gegen  die  Befehle
der  Herrschaft  oder  der  bestellten  Aufseher  zu  Schulden  kommen.  IA#t##

5.)  wenn  er  die  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bbsen  verleitet;-4.)
  wenn  er  sich  des  Diekstahls  oder  der  Veruntreuung  im  Hause  schuldig  macht,

oder  sein  Nebengesinde  zu  deraleichen  Lastern  verleitet;

5.)  wenn  er  auf  der  Herxschaft  Namen,  ohne  deren  Vorwissen,  Geld  orer  Waareg

auf  Borg  nimmt;  #  6

6.)  wenn  er  die  noch  nicht  verdiente  Lioree  ganz  oder-zum  Theil.verkauft  eder  versetzt;

7.)  wenn  er  der  erhaltenen  Verwarnung  ungeachtet,  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß
der  Herrschaft,  über  Nacht  aus  dem  Hause  bleibtt:

6.)  wenn  die  Herrschaft  nachweisen  kann,  daß  der  Dienstbote  zu  Voerrichtung  der
Dienste,  wotu#  er  angenommen  worden  ist,  vdllig  unbrauchbar  sey;

L  werin  der  Dienstbote  öhne  Erlaubniß  der  Herrschaft  seines  Vergnuͤgens  wegen  aus.

lauft/  obder·  ohne  (Moth  über  die  erlaubte  oder  zu  den  Geschäften  erforderliche  Zeit
ausbleibt,  oder  den  Dienst  muthwillig  vrnnchligegt  und  den  deshalb  erhaltenen
wiederholten  Warnungen  keine  Folge  leister;  "«
10.)  wenn  det  Dienstbote  dem  Trunk  oder  Spiel  ergeben  ist,  oder  durch  Zänkereiem
oder  Schlägereien  mit  seinem  Rebengesiyde  den  Hausfrieden  stdrt,  und  sich  auf
geschehene  Vermahnung  nicht  bessert;  4  4  »
sygsp  wgnyerhithuprundsjchtgegtnyorhergegäugenkWar-sangenunvorsichtig-angehen
n-·«ipdtiit,,suchohnevorbctggggnqene»Wsrnung«audbei-gleichennnoorsichtigem«B«c-«-tragen-wirklichschongcisetöntstdndmistz«

IZ.)tyenn»dcrDicnsthotzeftchdurchzliedeklicheAusführungansteckendeodekekclbafke
Krankheitenzugezogenbatz  ··"
14.)  wenn  ein  Dienstbote  von  der  Obrigkeit  auf  längere  Zeit  als  acht  Tage  gekänglich
eingezegen,  wirdn;  »
15.)wennelnDicnstbotesicheinelängereqls8TagedauerndeArrcst-Strafezuziabt,
  oder  sich  eines  Vergehens  schuldig  macht,  womit  das  Vertrauen  in  seine
Diensttreüe  nicht  besteben,  kann,  oder  weiches  seinem  guten  Namen  iachtheillg  ist;
16.)  wenn  ein  weiblicher  Dienstbote  unehlich  schwanger  wird.  ’

p.8.3.

Einet  sich  der  Fall  der  einem  Dienstboten  zuerkannten  Arreststrafe  nicht  zur  gleich-
        <pb n="1037" />
        „83

baldigen  Entlassung  aus  dem:  Dienste,  so  ist  die  Dienstherrfchafe  befugt,  so  lange  der  Dienstbote
  wegen  der  Gefänanißstrafe  seine  Dienste  nicht  verrichten  kann,  dieselben  auf  dessen  Kosten
  durch  andere  besorgen  zu  lassen.
.  8.
Hat  die  Djenstberrschaft  von  der  uneblichen  Schwangerschaft  eines  weiblichen  Dienstboten
  Kenntulß  erbalten;  so  liegt  lhr  ob,  bei  unfehlbarer  Ahndung  im  Unterlassungsfalle,
der  Polizei  =  Behdrde  davon  die  Anzeige  zu  machen.

Aufhebung  des  Dienst-Vertrags  ohne  Aufkündigung
aus  Schulbd  der  Herrschaft,

85.

Der  Dienstbete  kann  den  Dienst  auch  außerbalb  der  Aufkündigungszeit  aoufsagen,  und,
wofern  die  Dienstkerrschaft  die  Aufsagung  nicht  annehmen  wollte,  nach  vorberiger.  Agzeige
bei  der  Polizei-Behdrde  aus  dem  Dienste  austreten:

1.)  wenn  er  von  der  Dienstberrschaft  grbblich  mithandelt  worden  ist;

2.)  wenn  die  Dien#tberrschaft  den  Dienstbeten  zu  Handlungen,  welche  wider  die  Gesetze

  oder  wider  die  guten  Sitten  laufen,  hat  verleiten  wollen;

5.)  wenn  dieselbe  den  Diennboten  vor  vergleichen“  unerlaubten  Anmuthungen  gegen
Personen,  welche  zur  Familie  gehbre,  oder  sonst  im  Hause  aus=  und  eingehen,
nicht  hat  schützen  wollen  oder  kbnnen;

4.)  wenn  die  Herrscheft  dem  Dienstboten  das  Kostgeld  verenth#lt  gder  ihm  die  wi
dürftige  Kost  verweigert;  ..
.)wenndu.i)ekrschaftihren  Wohnort  bleibend  veraͤndert.

86.

Wenn  die  Herrschaft  den  Dienstboten  auf  Reisen  mitnehmen  will,  so  ist  der  Dienst
bote  nicht  schuldig  die  Reise  mitzumachen,  wenn  die  Herrschaft  sich  nicht  verbindlich  macht,
falls  ste  auf  der  Reise  von  ihrem  Aufkündigungsrecht  Gebrauch  machen  wellte,  ibn,  kosten#
frei  an  den  Ort,  von  welchem  aäus  die  Reise  angetreten  worden,  zurückzurhicken.

Bestimmung  der  gegenseitigen  Entschädigung  bei  Ankhebung
des  Contracts,  mit  oder  ohne  Aufkndigung,  vor  Verfluß
der  bedungenen  Dienstzeit.

#.  .

In  allen  Fllen,  wo  die  Dienstherrschaft  „einen  Dienstboten  vor  Ablauf  der  Dienstzcit
  mit  oder  ohne  Aufkuͤndigung  zu  entlasen:  berechtiat  ist,  (V###  und:F82),  kann  dre
Dienstbote  Lohn  und  Kost  oder  Kostgeld  nur  nach  Beine  der  Zeit  fordern,  wo  er
wirklich  gedient  bat,  und  wenn  zur  Zeit  der  Entlassung  eines  vivreebedienten  die  Livree
noch  nicht  verdient  ist;  so  kam  die  Herrschaft  dieselbe  ald  ihr  Eigenthum  zurückbehalten.

..  .C«9-8«  -  45#•
Ein  ·  Glelches  gist  von  benjenigen  Fällen,  wo  eln  auf  längen“  Zeit  als  auf  eln  Wler-
        <pb n="1038" />
        735

jahr  gemietheter  Diensibete  vor  Ablauf  der  Dienstjeit,  nach  ##.—#½#  den  Dienst  nach  vovgängiger
  Aufkündigung  oder  auch  alsbald  nach  den  om  Schlusse  des  F.  7:  gehebenen
Bestimmungen  verlassen  kann.  6

"  89.

Fällen,  wo  der  Dienstbote  den  L.  ohne  Beobachtung  der  Aufkuͤndigungszeit
Kufzusagen  berechtigt  ist,  (J.  65  und  86),  muß  ihm  Lohn  und  Kost  auf  das  laufende
Wierteljahr,  und,  wenn  er  monatweise  gemiethet  worden,  auf  den  laufenden  Monat  vergätet
  werden.

*  -  ..  6.  90.

Hat  die  Ursache  zum  gesetzmäßigen  Austchta:  erst  nach  Ablauf  der  Aufklindigungsfris
sich  ereignet,  und  hat  der  Austretende  bis  zum  nächsten  Ziel  nicht  einen  andern  Diens
gefunden;  so  muß  die  Herrschaft  diese  volle  Vergütung  ihm  bis  zu  Ende  des  laufenden
Biertel  =  Jahrs,  für  das  ganze  folgende  Viertel-Jahr  aber  nar  den  kohn  obhns  Ko’,
oder,  wenn  der  Dienslbote  monatweise  gemiethet  worden,  für  den  folgenden  Monst  bezahlen.

.  so  91.  «
Auch  kang  ein  Liorecbedienter  die  ordinä#re  Livree  als  Eigenthum  ansprechen,  wenn  ver
oder  mit  dem  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  ihm  der  Lohn  abgereicht  werden  muß,  auch  der
Jeitraum,  für  welchen  er  die  Lioree  erhalten  hat,  abgelaufen  ist.

.  9  ·

Die  in  vorflehenden  66.  89,  90  un  9  enthaltenen  Bestlimmongen  gelken  In  dem
Falle  nich:,  wens  der  Dienslbote  aus  dem  Grunde,  weil  die  Herrschaft  ihren  Wohnort
bleibend  verändert  hat,  aus  dem  Dienste  getreten  ist.  ·

Kost  und  Lohn  kann  derselbe  alsdann  nur  bis  zum  Austritt  aus  dem  Dienste,  und
ebenso  auch  die  Lioree  nur,  wenn  sie  zur  Zeit  des  Austritts  berelts  verdient  ist,  in  Ansyruch
  nehmen.

.  97.  .

Ist  der  Dlenstbote  ohne  die,  im  2  35  vorgeschriebene  Aufsagung  des  Dlenses  oder
Anzeige  bei  der  Polizei-Behbr#e  heimlich  oder  eigenmschtig  ausgetreten  ;  so  verljerk  er
dedurch  seine  Anfprüche  auf  die  bestimmer  Entschádlgung.

Entlassung  eines  Dienstboten  ohne  gesetzliche  Urfache.
"Q  6zv  94.

Wenn  eine  Herrschafe,  ous  andern  als  gesetzmäßigen  Ursachen  elnen  Dienstboten  vor
Ablauf  der  Dienstzett  entläßt,  und  ihn  auf  die  deshalb  bei  der  Obrigkelt  angebrachte  Klage
dem  obrigkeitlichen  Spruche  gemäß  wieker  anzunehmen  sich  welgert,  so  ist  fle  schuldig,  demklben
  für  die  noch  rückständige  Dienstzeit  den  Lohn  zu  entrichten,  und,  wenn  mnnerhalb  fsolcher
  Zeit  die  Livrte  verfallen  ist,  lhm  auch  viese  als  Eigenthum  zu  überlossen-  «

«  4.  95.
Auch  für  die  Kost  muß  die  Herrschaft  bie  dahin  forgen-6.


Kang  eber  der  Dienstbots  noch  vor  Tlauf  der  Dienstzeit  eln  anderes  Ungerlommen
        <pb n="1039" />
        7#85
erhalten;  se  erstreckt.  uch  dle  Veigälungs-Werbindlichkeic  den  Herkschaft  nur  bis  zum  Eintritt
  in  den  neuen  Dienst,  weiter  hinaus  aber  und  bis  zum  Ende  der  früheren  Miethzeis
enur  insowelt,  als  dez  Densthete  in  den  neuen  Dienste  ch  mie  einem  geriugerrn  Lohn  hat

begnügen  müssen.
Unbefugter  Austritt  aus  dem  Dlenst.

...  ,  I-»  .-.Dchienstbote,.-azelche«c-vorAblaufderDieaEzettobte«sefepmösiige,U-sachedn

Dienn  verläßt,  muß  durch  Zwangemittel  zu  dessen  Fortsezung  und  zum  Ersatze  alles
kdurch  seinen  Dienk  =  Austritt  verursachten  Schadens  angehalten  werden  „

#u.  398.

Will  aber  dle  Herrschaft  einen  solchen  Dieastboten  nicht  wleder  annehmen;  so  ist  sie
berechtigt,  einen  andern  an  seine  Stelle  zu  miethen,  und  der  ausgetretene  Dienstbete  ist
ihr  zu  ersetzen  schuldig,  was  sie  bis  zum  Ablauf  seiner  Dienftzelt  cuf  den  neuangenommenen
  Dienslboren  mehr,  als  jener  bezegen  hätte,  verwenden  muß.

ç  35.  99—  ,

Ein  ohne  erdentliche  Aufkündigung  ansgetretener,  oder  beimlich  entwichener  Dienstbets
ist  auf  Beschwerde  der  Herrschaft  über  seinen  unerlaubten  Dienstaustritt  zur  Verantwortung
  zu  zlchen,  und  pnit  einer  angemessenen  Thurmstrafe  zu  belegen.

1%  100  72  5

Wer  einem  unbefugt  ausgetretenen  Dienstboten  wissentlich  Unkerkommetd  und  Aufenck
halt  gestattet,  seyt  sich  nicht  nur  nach  Beschaffenheit  der  Umbände  kiner  polizeilichen
Strafe  aus,  sondern  kans  auch  flach  Maasgabe  seiner  Bü#w#tkung  zii  dem  önerlaubten
Dionst-Austritt  von  der  Dienstherrschaft  wegen  des  ihr  dadurch  verurfachten  Schadens  is
Anspruch  genommen  werden.  «  ««««"  «  «-««  «  «

Was  nach  Beendigung  des  Dienst.-Vertrags  zu  beobachten  ist.
1  *  „:„:„  «  .-.-«--.·.  ,z»
.s.-  .  .  ·s.  -  H·  2101  «  ..;1.  1,:u
DasabzicheqdesGestad-,,i«st--i«chuldig«vlless,Ins-ihmInselmmGebeuchpiuseineu
GeschäftenodckzuscincrAufbewahkunganvertramstootdeuistsDeIHetvscheftfkichtigund
keiutichzukückzuliqiern,.und«d,endas-andurchseiUeSchulvevtstaudenenSchadeuZzwktsetzem

1

-  .  1%.  5
Jed  Herrschaft  ist  schuldig,  ein  Dienslboten  bei  seinem  Außtritte,  wenn  er  eb  verlangt
  und  verdient,  kin  schriftliches  Zeugniß  seines  Wehblverpaltens,  iu  geben.  Werdient
er  es  nicht,  so  kann  die  Herrschaftes  ihm  vesweigen.
Ju  der  Dlenptbete  damit  nicht  zufrieden,  so  dat  die  Obrigeeit  darüber,  zu  entscheiden.,
Die  Herrschaft,  welche  falsche  Jeugnisse  ausstelle,,  wodurch  andere  in  chaden  gerathen,
ist.  dafuͤr  ·  berantwortlich.  2:  ·

·l
        <pb n="1040" />
        *36
Verfaheen  in  DienkhatnS#bhen.

.
Das  Berfahren  in  Dienstboten=  Sechen-  3  burchaus  summarisch.  Es  werden  ketne
schriftlichen  Verhandlungen  dabet  zugelassen,  es  kämen  dann  wichtige  Entschädisungs=  Forderungen
  zur  Klage,  die  zur  Verweisung  in  von  ordentlichen  Rechtsweg  sich  eigneten.

Die  Entscheldung  der  in  —seert  ein  entstehenden  Streitigkeiten  ist,  mit  Ausnahme
  der  nach  dem  vor  tehenden  #.  os  an  den  erdentlichen  Richter  zu  verweisenden  Gebenstände,
  der  Pelizei-Behdrde  übertragen,  welche  derglelchen  Stteitigkelten  auf  das  schleunigste
  und  wo  moͤglich  binnen  48  Stunden  zu  erledigen  hat.

Gesinde--  Inpertton.

Der  aufsgestellte  Gestnde-Inspektor  r2  die-  Heollegenpert,  sowohl  die  bei  ihm  sich  mel.
denden  Dienstboten,  welche  einen  Dlenst  suchen,  als  auch  die  bei  ihm  wegen  eines  Dieustboten
  nachfragenden  Dienstherrschaften  aufzuzeichnen,  über  die  persbnlichen  Verhéltnisse  und
Fäbigkeiten  der  Erstern  möglichst  zuverläßige  Nachricht  einzuzlehen,  und  beiden  Theilen  die
ih#en)  Waͤnschen  und  Bedürfnissen  entsprechende  Auskunfe  zuerthellen.

Wenn  es  von  einer  Herrschaft  und  ½  Dienstörern  verlangt  wird,  daß  der  zwischen
ihnen  geschlossene  Diens  -Contract  zu  Protokell  genommen  werde;  so  het  der  *  nde-In-Pektor.
  e  ein  Prototoll  aufzunehmen.

22

*y7'!-  enn  ein.  Dlenslherrẽ  eder  ein  —iees  ur.  Sicherltellung  des  Bewelses  der  geschehzenen
Dienstaufkündigung,  die  Aufkündlgung  unter  obxigkeitlicher  Mitwirkung  machen  wollte;  fe
liegt  dem  Gesinde-Inspektor  ob,  die  ihm  bievon  gemachte  Anzeige  zu  Protokoll  zu  nehmen,
und  den  andern  Theil  noch  am  nemlichen  2%%  bievon  in  Kenntniß  zu  seben.

.
Der  Gende-Inlheiter  hat  neben  einem  r  GScheis  folgende  Gebuͤhren  k  bezlehen:
von  jedem,  den  er  als  diennsuchend  aufgezelchnet  bat  6  K.  7

z  vo#  jeder  Oienaberrschaft,  welche  einen  Dienpboten  sucht  und  hierli#rvon

  ihm.  Auskunft  erhalten  hat  56  *
Flͤt  jeden  ###szug  aus  seinem  Mnatprerokell  oder  fonst.  ein  auf  dieses
sch  gruͤndendes  Zeugniß  .  6  kr.
For  die.  pretekellarische  Aufnahme  eines  ient  ·  Coniainẽ  E—
«  ’s-onkef  Dtenqbettschait  ..·  .·  «.«-  «.  Skr.

i«--1)  h  Honwekacmtboten.  ckkt
ärdscxkotckollqnsche  Aufnahme  cmce  Dienst  AuTJngang  Ton  Icnijenu  en  Theile,
n  vᷣle  stenkellartsche  Aufnawhze  vlangt.  bet  .  #:  kr.

U  —  —

Wrckt  des  G.  Haselbriar,  n  und  Kangläi-  Kpnkrug  Buchdruss.
        <pb n="1041" />
        Nro.  75.  1819.  78)
Königkich=  Württembergisches

Staaks=  und  Regierungs-Blakk.

Samstag,  15.  Robember.

 

 

1I.  Unmittelbare  Königliche  Decrere.

Dienst=  Nachrichten.

Se.  Königliche  Majsestär  haßben  vermöge  höchster  Eurschliefung  vom  =  d.  M.
den  Assessor  des  Steuer-Collegiums,  Krehl)  zum  ordentlichen  Lehrer  an  der  strats,
wirtbschaftlichen  Fakaltät  in  Tübingen,  für  die  Lehrfächer  der  Polizei=  und  Steue.,
Wissenschaften,  der  Cameral--Rechte  und  der  Amts,  Praris  zu  ernennen,  und

vermöge  böchster  Entschließung  von  demselben  Dage  dem  Pfarrer  und  Schul,
Inspektor  Vogr  in  Oberbettringen,  Oberamts  Gmünd,  das  erledigte  katholische
Dekanat  und  die  Pfarrei  Wiblingen  zu  Übertragen  geruht.

Ferner  haben  Allerhöchstdieselben  vermöge  Reseripks  vom  4.  d.  M.  dem
bisherigen  Gesandeschafts  -  Altaché  Cotta  v.  Cottendorf  und  dem  bisherigen
Sekretariats.  Accesststen  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Reuß,
den  Charaster  als  Legations,  Sekreräc  nädigst  ertheilt.

II.)  Verfägungen  ver  Departemenéeé.
A.)  Des  Departement  des  Innern:
Königlich  evangelisches  Consistorium.

Ekämrliche  deutsche  Schulorovisoren  und  Incipienten  evangelischer  Cenfession,
welche  sich  zur  Martini-Concurs=  Prüfung  d.  J.  gemeldet  daben,  und  nicht  durch
besondere  Erlasse  abgewiesen  worden  find)  haben  sich,  und  zwar  die  Ineipienten  am
22.  und  die  Provisoren  am  :9.  Nov.  auf  der  Kanzlei  des  Königl.  Consistoriums
einzuf'nden,  wo  ihnen  das  weitere  eröffnet  werden  wird.  Den  g.  Nov.  1379.

Schmidlis.
        <pb n="1042" />
        733
BO.  Des  Departements  der  Finanzen:

des  Finanz-Ministeriums:
Die  Amzugs-Kosten  der  !Staatsdiener  detreffend.

Da  seit  dem  Anfange  des  gegenwärrigen  Stats  Jahres  die  Umzags,  Kosten  bei
Versetzungen  der  Staatediener  jse  auf  Rechnung  desjenigen  Ministerial,  Departements
zu  bezahlen  sind,  in  welchem)  oder  zu  welchem  der-Diener  versetzt  wird;  so  wiro
dieses  diemic  bekannt  gemacht,  demit  künftig  die  Becheiligten  ihre  Gesuche  an  die
geeigneten  Ministerien  zu  richten,  wissen.  Sturtgart  den  3.  Rovember  182:9.

Weckherlin.

C.)  Der  Königlichen  Organisations  ·  Vollziehungs  ·  Commission.

Werordnung,  die  Befugniß  der  provlsorischen  Oberamts-Gexichts-Aktuarien  zum  Tragen  der
Amtstracht  detreffend.

Da  Se.  Königl.  Masestät  auf  eine  an  Höchstdieselben  deshalb  gestellte
Bitte  durch  höchstes  Dekrert  vom  4.  d.  M.  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß
das  Tragen  des  den  Oberamrs-  Gerichts,  Aktnarien  verliebenen  Amrstracht  auch  solchen,
  welche  provisorisch  deren  Stelle  versehen,  solange  sie  sich  bei  einem
DOberamts-Gericht  in  dleser  Eigenschaft  befindesn,  gestattet  seoyn  soll;
so  wird  solches  hierdurch  den  Bechruligren  bekanmt  gewacht.

Stuttgact  den  5.  November  1829.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  höchsten  Befehl:
Maueler.

Dienst=  Erledigung.

Den  26.  Oke.  d.  J.  ist  der  Pfarrer  Johann  Martin  Ludwig  Steinmann  in
Tiefenbach,  Diocese  Craileheim,  gestorben- 



Nachricht  von  der  Preise:  Ertheilung  auf  der  Univerfftät  Tübingen  am  6.  Nov.

Heute  den  6.  Nev.,  als  am  Geburkstage  des  verewigten  Königes  Friedrich,
wurden  die  von  Höchstdemselben  gestifteten  Preismedatllen  unter  nehrere  Studirende
  deren  auf  die  vorgelegten  Preisaufgaben  eingegangene  UArbeiten  gektönt
werden  konnten,  von  dem  Herra  Wice-Kanzler  D.  v.  Autenrieth,  Riteer  des  Königl.
Kreon=  Ordens,  nach  einer  von  ebendemselben  geh#ltewen  seicgemáßen  Rede,  unter

gablreicher  Versammlung  der  Lehret  sewohl  als  der  hiesiges  Stiudirenden,  wiede
öffentlich  ausgetheilt.
        <pb n="1043" />
        759
Von  der  ebangelisch  „thsolozischen  Fakultäc  Erhielt  des  Pis:  M.  Ehristoph
Bensamin  Klaiber,  von  Ohnastcten.  *
Oeffentlich  belobt  wurde:  Kl.  Gustav  Adolph  Riecke,  aus  Stüben  in  Ungarn
gebürtig.
Der  katbolisch,theologischen  Fakultät  wurde  dießmal  keine  Abhandlung  öberreicht.
Bei  der  juridischen  Fakultä  erdielt  den  Preis:  Carl  Wöchter,  von  Stuttgaré.
4  4  belobt  wurde:  Friedrich  August  Ehristian  Tasel,  von  Sulz#ach  aft
ocher.
Die  medicinische  Fakultät  erklärte  unker  drei  ihr  übergebenen  Abhandlungen
twei  des  Preises  gleich  würdig,  Ihre  Werfasser  sind:
Carl  Boller,  aus  Grombach  und  UPU  *
Johann  Conrad  Pauli,  aus  Matans  im  Canton  Granbündten.
Das  Loos  entschied  für  Carl  Boͤller.
Oeffentliche  Belobung  erhielt  der  Verfasser  der  dricten  Abhandlang:
JFerdinand  Tscheppe,  aus  Stokach  in  Baden.  6
Eben  so  wurden  von  den  der  höhern  Chirurgie  Beffissenen  zwei  bes  Prelsen
sleichwürdig  erklärt,  nemlich:  #
Christian  Friedrich  Klett,  von  Tübingen,  und
Christian  Friedrich  Haux)  von  SEbingen?
welchem  letztern  das  Loos  ihn  auch  ertheilte.
Oeffencliche  Belebung  erhielt:
Johann  Jakeb  Ruthardt,  von  Altdorf.
Tuch  die  philosophische  Fakaltät  fand  die  zwei  ihr  zugeko#mene  Abhandluns
gen)  von
Carl  August  Mebold  aus  Splelberg)  und  ·
Johann  Jakob  Christian  Friedrich  Donner  aus  Crenfeld?
des  Preises  gleich  werch.  Das  Loos  entschied  für  den  lestern.
Von  der  staatswirthschaftlichen  Fakultät  erhiele  den  Preis:
Carl  Friedrich  Weißer  aus  Stuttgart.
Fänf  Concurrenz-Schriften  wurden  5ffentlich  belott,  wie  auch  eine  lange  nach  dem

geselichen  Lermin  eingereichte.  Als  Verfasser  von  drei  der  ersteren  haben  sich  indessen
  zu  erkennen  gegeben:
        <pb n="1044" />
        790

Carl  Gottlieb  v.  Seemann  aus  Stuttgart,  Oberlleutenant  bei  dem
Koͤnigl.  Invaliden-Corps,  gart,

Carl  Moͤrike,  von  Ludwigsburg,

Wilhelm  Gottlieb  Mayer,  von  Tübingen.

Der  Perfasser  der  letztern  ist:
Terdinand  Heinrich  Moser,  von  Gültlingen.

Diie  näher  motivirten  Urtheile  der  verschiedenen  Fakultäten,  so  wie  die  neuen.
Preisgufgaben  för  das  nachstkünftige  Jahr,  enthäált  das  für  diesen  Akt  gedrucke#
lateinische  Programm.  Töbingen  den  6.  November  1319.  Rektorat,  Amt.

Julda.

 

Weinsberg.  Won#  ven,  in  dem  Kloster  Lichtenstern  vorhandenen  herrschaftlichen  Gebäuden  find  die-*
  en,  welche  enrbehrlich  sind,  so  wie  auch  die  zu  dem  Kloster  gehörigen  einzelne  Grundstücke  zum  Verim
  Wege  des  offentlichen  Aufstreichs  bestimmt.  Die  Gebäude  besiehen  2.)  in  dem  sehr  geräumigen
  vormaligen  Oberamtel=  Gebände  samt  der  angebauten  Kirche  und  den  2  Hinter-Gebäuden,  wovon
das  erstere  und  die  letzteren  rücksichtlich  ihrer  Einrichtung  zu  ökonomischen  Zwecken  porzüglich  geeigner
kind;  2.)  in  dem  astockigeen  Fruchrkasten-Gebäude,  unter  welchem  sich  ein  großer  und  vorzüglich  gurer
Keller  defindet.  In  dieses  große  Gebäude,  welches  von  ganz.  guter  Beschaffenheit  ist,  kann  eine  geräumige
Wehnung  nebst  Scheuer,  Stallung  rc.  eingerichtet  werden,  ehne  in  der  Bauark  eine  wesentliche  Veränderung
  vorzunehmen;  3.)  in  dem  vormalilgen.  Pfarrhause  mit  2  Stockwerken;  4.)  in  dem  Schulhause,
welches  ebenfalls  2  Srockwerke  hat;  5.)  in  dem  Thorhause  mit  :  Stockwerk  von  Stein;  6.)  in  dem
tanz  baufälligen  Bandhause,  worunter  ein  großer  In  2  Abrheilungen  bestehender  Keller  befindlich  ist;
7.)  in  dem  Keltergebäude,  welches  zu  einer  bequemen  Wohnung  eingerichtet  werden  kann;  B.)  in  mehrer
ten  Stallungen,  welche  sich  in  einem  besondern  Gebäude  befinden;  q.)  in  einem  Waschhaus,  welches
die  Kloster-Inwohnerschaft  gemeinschastlich  zu  benulzen  hat,  und  20.)  in  dem  sogenannten  Backhäuslein,
  welches  im  Thal  unter  dem  Weiler-Reisach  liegt.  Die  Grumsiucke  besiehen  2.)  in  13  Mrg.
3½  Vril.  Weinbertz,  meistens  in  der  besien  Lage,  und  von  vorzuglichem  Boden;  #.)  in  40  Mrg.  3  71
Vrel.  Wiesen,  und  3.)  in  3  Mrg.  :  Vrtl.  Kuchen-Ba#nm=  und  Gras-Garten,  welche  zunächst  dem
Kloster  liegen,  und  mir  einer  bdeträchtlichen  Anzahl  der  vorzüglichsten  Obsträume  ausgesetgt  sind.
Die  öffentliche  Verkauso-erhandlung  wird  am  Freitag  den  26.  Nov.,  Veimiktags  9  Uhr,  in  dem
Kloster  Lichtenstern  ihren  Anfang  nehmen;  inzwischen  kann  aber  die  nähere  Besckreibung  der  Gebäude
und  Grundsiucke,  welche  zuerst  einzeln,  und  hierauf  in  angemessenen  Abtheilungen  zum  Verkauf  gebrach
werden,  sowohl  bei  dem  unterzeichneten  Kameralamt,  als  auch  bei  der  Unterpficge  Lik  tentf  a  eingesehen
werden.  Die  Kautsliebhaber  haden  sich  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  ihres  Vermogens  und  Pradicats
auszuweisen,  und  dürfen  auf  angemessene  Zahlungefristen  Neechnung  machen.  Deu  2.  Nov.  1819.
-  Konigl.Kumecalamt.

 

Neues-sindDnrchchätigköitdesGdeakmesGöpfettzukauchbeimistderInauisitJohaaaesTagliebehvonllkmemmingetywiederholteingebrachtwokdemEswirdvabekdekuntermsq.

Augustl.J.gegendenfelhen»»ekaeuekteSteckbkiefhiemicaußekWirkungcfehk.Den-.Nov.s619.

König.Obet-amts-Gekicht.
        <pb n="1045" />
        Nro.  76.  1819.  *
Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  :7.  Nodember.

-

 

II.  Unmitetelbare  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Könsgliche  Moajestät  baben  vermüge  hchster  Entschliefung  vom  —.  b#.
M.  die  erledigte  Pfarrei  Winterbach,  Dekanats  Schornderf,  bem  Dfarrer  Ehemann  in
Gruͤnthal,  Dekanaks  Freudenstadt,  gucktigst  übertragen,  und

unterm  :1.  Nov.  wurde  dem  auf  die  katbolische  Pfarrei  Schnürpflingem,  Landkapitels
  Wiblingen,  ernannten,  von  Roth  gebuͤrtigen  Johann  Woͤhr,  bisherigen  Vikar  in
Hoßkirch,  Landkapitels  Saulgau,  die  Königl.  Bestätigung  ertheilt.

Sodann  baben  Allerb#chstdieselben  durch  böchstes  Dekret  vom  11.  Nov.  d.  J.
den  früher  bei  dem  Kinigl.  Grrichteh#f  in  Tübingen  angestellt  gewesenen,  seitber  bem
Kbnigl.  Ober-Tribunal  provilorisch  augett  eilten  Rechnungs-Reviser  Zennek  zum  wirklichen
Ober-Revisor  bei  dem  Kbnigl.  Ober-Tribunal  ernannt,  und  v

untermis.Nov.gnöki"gsigcrubt,-denUnterfbksterBuchwsaldvomNevfekSkrumersfeld,
  Altensteiger  Fersts,  nach  seinem  Ansuchen  auf  die  erledigte  Unterförsters-Stelle
in  Heimerdingen,  Leonberger  Forsts,  zu  verseßen,  und  dagegen  den  vormaligem  Piqueur
Bayha  zum  Unterfbrster  im  Rert#er  Simmersfeld  zu  ernemmen,  auch

dem  Waldschützen  Grasek  zu  Warmbronn  den  Charakter  als  Unterfbrster  zu  ercheilen-II.

  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Königl.  Gerschtshof  für  den  Neckar-Kreis-Dem

  vormalsgen  Akvekaten  Zeller  zu  Heilbronn  ist  auf  sein  Ansüchen  die  -
der  juristischen  Praris  gestattet,  und  derselbe  unter  die  Zohl  der  Königl.  Adookaten  ün
Heilbronn,  In  Folge  Crlasses  des  Königl.  Justix=  Ministerium=  vom  255.  Okt-  T
wieder  aufgenemmen  worden,  welches  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Eßlingen  den  1.  November  1819.  Huber-
        <pb n="1046" />
        79
.)  Des  Departements  des  Innee##:

des  Ministerium  des  Innern.

—*.dk-Die

  unterm  :7.  Sept  d.  J.  (Staats=  und  Reglerungs-Blatt  Nro.  67.)  ausgelchriebene
  Brandschadens  =  Umlage  ist  zwar  auf  4  Kreuzer  vom  100  fl.  Gebéäude-Anschlag
  festgesetzt  worden.

Da  aber  durch  das  am  3.  v.  M.  zu  Mengen,  Oberamts  Saulgan,  eiangetretene
Brand-Unglück  das  Bedürfniß  der  Brand-Versicherungs-Kasse  bedentend  erbbht,  und  die
oberwähnte  Umlage  unzureichend  geworden  ist,  so  haben  Se.  K##igl.  Majest  t-vermöge
  höchster  Entschliehung  vom  2.  d.  M.  eine  verbältnitzmäßige  Erhbhung  derselben  auf
sechs  Kreuzer  von  je  100  fl.  Gebéude-Anschlag  befohlen:  «  v-Indem

  die  Koͤnigl.  Oberaͤmter  hievon  zu  ihrer  Nachachtung  in  Kenntniß  gesetzt  werden,
  wird  denselben  zugleich  bemerkt,  daß  von  dileser  erhoͤhten  Umlage  eln  Drittbeil  auf
den  1.  Dec.  d.  J.,  die  übrigen  zwel  Drittbelle  aber  auf  den  1.  Maͤrz  kuͤnftigen  Jahrs,
unter  den  in  der  Verordnung  vom  :--Sept.  d.  J.  an  die  Hand  gegebenen  Bestimmuneen,
  zum  Einzug  zu  bringen  Lud.  Stuttgart  den  5.  Nov.  1319.  «

-.  v.  Otto.

Dienst-Erledigung.

Durch  das  am  1.  Mov.  erfolate  Ableben  des  Pfarrers  Gaßner  ist  die  katholische
Ofarrei  Magolsheim,  Oberamts  Münflugen,  erledigt  worden.

 

Hlrsau.  In  Gemäßheit  bötzerer  Verordnung  wird  das  Könisl.  Bad  zu  Liebenzell  nebst  der
Tracteurs-Gerechtigkeit  und  mehreren  Güterstucken  am  M  rewoch  den  r.  Dez.  v.  J.,  Vormitags  9  Uhr,
.  in,  dem  Bad  =  Gebaade  selbst##m  öffentlichen  Aufstreich  sowohl  auf  5  cuier  9  Jahre  verliti##n,  als  auch
im  Ganzen  und  theilweise  verkauft  werden.  Das  durch  vieles  Zauwesen  gur  herg  sielllte  Bad-Gebäude
  ist  dreistöckigr,  mir  à8  heifbaren  Zimmer  und  mit  den  erforderlichen  Stallugen,  Keller  und
dergleichen  versehen.  Die  dazu  gehörizen  Gürer  bestehen  aus  ungerähr  14  Mrg.  meistens  Miesen  und
Gärten  um  das  Haus  herum.  Das  chebäude  ist  in  der  Nähe  der  Städte  Calw  und  P'orzseim,  in
erstere  führt  eine  angenehme  Straße,  und  eine  solche  ist  in  letzterer  theils  hergest  ur,  thels  wird  daran
  geardeitet.  Bestands-Lbiebhaber  haben  sich  vor  der  Verhaudlung  durch  glau  wurdige  gerichtsiche  Ze.gnisse
  auszuweisen,  daß  sie  ein  gurrs  Prädikar  und  die  zur  Uebernahme  eines  solchen  Bestandes  no#hwendige
  Fähigkeiten,  auch  das  erforderliche  Vermigen  haben  und  im  Stande  sind,  eine  Cautien  von
„Joo  fl.  zu  leisten.  Kaufsliebhaber  haben  mie  gleichen  ger  chrlichen  Zeuguissen  darzuthun,  da,  sie  das
zum  Kauf  erforderlibbe  Bermögen  befitzen.  Oie  näheren  Bedingungen  können  indessen  nach  Gefallen  von
dem  Kameralamte  vernommen,  auch  däs  Gebäude  selbst  und  die  Gurer  alle  Taze  eingeseen  werden.
Den  3.  Nov.  1619.  Königl.  Kameralamt.

Neuffen.  Die  hiesige  Jächerei  (0#1.  vorntge:  #oberamtsgerichelicher  Verordnung  nochmals  zum
        <pb n="1047" />
        79
bffentlichen  Berkauf  aukgeboten  werden;  es  wird  dahet  senrit  tekanm  gemacht,  daß  am  Samflagden
  4.  Dezember  l.  J.  Nachmi-zags  1  Uhr,  auf  althiesigem  Rathhause  diese  Farberti,  weiche  in  dem
hie  sigen  ·  Stödtchen  die  einzige  ist,  und  neben  dem  besondern  Farbhause  in  einem  beqnemen  Wochnhause
und  Garten  dabei  bestehr,  werde  versteigert  werden,  wozu  man  die  Liebhaber  biemir  einladet.  Deu-A.
  Ne.  idig  -  ·  Kienigl.  Beamtung.

Herrenberg.  In  der  Behaufung  des  Adlerwir#h  Hrllands  zu  Oberjektingen  wird  bie  Mentug
  ren  sa.  v.  M.  und  die  folgende  Tage  eine  Fahruiß-Auktion  durch  alle  Ruerifen,  lwobei  aucht

ferd  /  Nmdvich,  1  Berner-Wäzele,  Reilzeng,  und  immerschiedliches  Fuhr  =  und  Bauern-Geschirr  vor#“
muen  wird,  gesen  gleich  baare  Bezahlung  adgehalten  werden.  Dieses  wird  yiemit  mit
dem  Unhang  össenr#ch  dekannt  gemacht,  damit  die  Liebhaber  sich  jedesmal  Morgens  8  Ubr  in  der  Hollondischen
  Behanfung  uu.  Obkriestingen  einfuiden  konnen.  Den  #"  Nov.  15  r1009.  -"
""«  Kengl.  Dbr-Gericht.  «
·-.  «  «·  .  «’  .i"«·  L
E  l  F-Hall,

  Der  Schwanenwirthin  Rük  in  Großbühleraltdorf,  hiesigen  Oberamtsbesseks,  ist  in  der
Nachr  vom  29,  auf  den  3/.  p.  M.  aus  ihrem  verschlossen  gewesenen  Brauhaus  mittelsi  Emdruchs  der
eingemauert  gewesene  Bierlessel  1  Aimer  #4  Imy  haltend,  an  Werth  10  fl.  mit.  Gewalt  ausgebrochen
und  entwender  worden,  also  daß  von  dem  Keffel  ein  abgerissenes  Stück  höngen  blieb.  Alle  Konigl.  Polizei=
  und  Justiz-Stellen,  sind  daher  asucht  gefälligst  darauf  zu  achten,  ab  nicht  im  Handelzund  Wandel
  ein  dergleichen  Bierkeiles  zum  Verschein  komme-  oder  gekommen  sep###m  so  mehr,  als  sich  von
den  Dieden  selofl  durchaus  keine  Spuren  vorgefunden  haben.  Solli,  der  eben,  beschriebene  Kessel
irgendwo  gefunden  werden,  so  ergeht  dießfalle  an  alle  Könial,  Behorden  das  Ersuchen  enselben  zur
Hand  zu  nehmen  und  gefallig  hieher  Nachricht  daron  zu  geben.  Den,  1.  Oktoh#er..82.

.  ,  ,  «Kbnigl.ObaaMäg-richt.«
«Ludvissbskg.JaletztverflossentNaäxwuvdedemMacxtenueistetSuhsonEgloisheiuh
piusäpfltudigeksttivfchläqehwelchykmiteinmticsqingegmbenxazsc,bezeichnetist-ouödsmSteiuk
htnchebeiEglodbeimgesioblexHinoHerdennunlsimnliche;,Iösiizl.kJ11siiz-;sadzPolizei-Armuth
Behafsdefzunessendcscnxbecknagss»»Fregx1ntyit,demAnhangiaKonatnißgefotzc,.passqugvbleaq
  dem  Ruckbringer  oder  Entdecker  der  Sache  oder  des  Diebes  3.  fl.  Belohnung  zugesichert  habe.

en  11.  Nov.  1849.  «  4  Kouigl.  Oberamt.

 

Rudwigsburg.  Der  hienach  bezeichnete  ledige  Conrad  Grod,  eines  Bauern  Sohn  von  hien,
zund  ein  Menger  seiner  Profession,  hat  sich  eine  Wagenraderdiebstahle  schuldig  und  Klerg.  hierauf  fluch--iung
  gemacht.  Es  werden  daber.  sämelsche  Justäz-,  und  Polizei-Behösden  pienesgebenst  ersucht,  nach
diesem,  gesährlichen  Fluchtling,  wel-der  um  so  leichter  zu  erkennen  senn  durfre,  als  er  dem  Vernehmen
uch  mit  einer  ledigen  „Chriftiane  Turimm,  von  Beutelsb#ch,  Oberamts  Schoradors  berumzieht,  elche
Fanscetlen  zein  Heißes  oder  Hellblau  Merino=  Kleid  „trägt  und  seine  kleine,  abrr.  starke  Person  ist,  L
Kh##end  im  Betretungsfall  auch  mit  solcher  urrefiren  und  andero,  iefern  zu  lasen.  -Sig  yale:
ment:  Derselbe  ist  25.  Jahr  alt,  von  starker  Sratur,  uugefähr  5  Schuh  s  Joll  gros,  hat  runde
Ge  sichts  forni,  braune  Gestchesfarbr,  bellbraune  Haare,  dunlelbraune  Augen,  siumpfigr  Nase,  volle
Womgen,  großen  Mund,  gute  Jähne,  starkes  Kinn,  und  als,  besonderes  Kennzeem  an  den  „Kuteen
sitark  auswaͤrts  gebogene  Beine  uͤnd  viele  Sommerflecken  im  Gesichk:  Vor  leimer,  Entfernung  krug  ##
reim’r  runden  HOm  oder  eine  schwarze  samine  russische,  Mutze  mis  einem  geldanen  Boͤrtchen,  ein  sewenes
gru  ggesireiftes  Halotuch,  eine  hellblaue  weiß  kleingestreifte  zizene  Wesie,  einen,  blgu  tuchenen  Ueberrock
nockh,  ganz  gur  und  mit  weißen  Knopfen  besetzt,  geun  tuchene  weise  Jonge  Von  jn  /  die  Stivfel.  nund
ganz  st  zue  Sun,  nowselet-  Den  20.  Olt.  481  4  Haeniglt.  Oberame.—

Gaid#erf.  Gegen  Friedrich.  Melsdes  wos  Talhech  a##  Pocher  ediclseitigen  Obamts,  und
        <pb n="1048" />
        19#

dessen  Concubine  Katharine  Kurz,  von  Dewangen,  Oberamts  Aalen,  vulgo  Calphopiom  Catharina,  liegt-der
nächste  Verdacht  einrs  im  Jahr  3816-  zu  Großallmerspann,  Oberamts  Hall,  verübten  Beetdiebstahls
vor,  und  sollen  diese  Personen  in  Untersuchung  gezogen  werden.,  Da  deren  Aufenthaltsort  unbekanut  iss,  so
werden  sämtkliche  Polizei-Behorden  ersu  #.  auf  diese  Personen  sahoden  und  solche,  auk  Vetreten  an
das  Köntzl.  Oberamtögericht  Hall  wohlverwahrt,  einliefern  zu  lassen.  Signalementi'ides  Matsethes:
  Derselbe  ist  50.  Jahre  all,  6  Juß  groß,  Achlanker  Statur,  länglichern,  bleichen  Angesichts,
hat  eine  proporticuirte  Nase,  Lpitziges  Kimn,  gute  Zähne,  hall  volle  Wangen,  hellblende  Haace,  graue
Tugem,  und  trag!  einen  rörhlichten.  Backendart.  Signalement  der  Catharine  Kunz:  Sie  ist
5  Fuß  3  Joll  groß,  robuster  Statur,  har  blonde  Haare,  breite  Stirne,  dünne  hem  Haat  gleiche
Augbraunen,  eingefallene  Wangen,  braune  Augen,  enwas  grofen  Mund,  schmale  Lippen,  rundes
Kinn,  brate  Schulrern,  goradstehende  Nase  mis  einon  Warzf.,  und  braunes  Angesicr.
Deu  0.  Oktober.  Zun  "  ’Köalsk.cbewmtp
BahlitnzemDek-bit-nichbezeichneteNeImtfkmigsMflichkigtJakobhoch,Schar-dec-vouMht
ltingen,  hat  sich  obne  Erlaubniß  von  hier-entstent.-  Sanelsche  Fuliz=  und  Poltzei-Beherden  werden
daher  erfacht  ,  den  Hoch  inr  Beiretungs-Falle  hieher  liefern  zu  lassen.  Begeichnung:  Jakob  Hoch,
Schneider  von  Bahlingrn,  angeblich  schwermüthig,  ist  :7  Jahre  alt.,  5"  6“  3“““  groß,  has  braune
Haore,  graue  reen,  Friee  Azss  gewöhnlichen  Mund,  erwas  soitziges  Kinm,  hageres  Gesicht,  lebhafte
  Gesich'bfarde,  und  à  krumme  Finger  an  der  rechmn.  Hand,  frägt  einen  runden  Hut,  einen
dunkelblauen  Ueberrock,,  eine  weiße  Weste  mit  schwarzem  S#rreisen,esii  blaueh-baumwollenes  Halstuch,
grau  nuelirte  ·  ellchene  Hosen,  und  kurze  Stiefel.  Den  zor  Orr.  B19.  Konigl.  Oberamt.
WMaulbronni  Bet  der  Unrersuchung  4  en  den  Weber  Davib  Henning,  unð  Chriftian  Blumer,
Mas#er,  beide'  von  Knirelingen,  wegen  gewalrsamen  iebstahls,  ist  ron  den  ode  gefährlichen  Dieben
Engestandett  wordem  daß  sie  miß  Martin  Nonnewacher,.  Bauer  in  Kninlingen,  in  Berbindung  gestanden
  sepen,  u##  mit  diesem  gemeinschaftlich  amm  20.  März  und  #9.  Okt.  1316.  Juden  aus  Bauerbach
und  Gochsheim##  auf  der  Straße  beraubr  haben.  Martin  Nonmmacher  ist  vor  der  Verhaftung  entwichen.
  Sämnliche  Behörden  werden  ersucht,  auf  diesen  höchst  gefährlichen  2  trasen-Räuber  fahnden,
ihn  auf  Betreren  verhaftn,  und  hieher  wohlverwahrr  einliefern  zu  lassen.  Er  M#Mann  von
46  Jahren,  mift  Utzer  67  3/  hat  schwarze  rund  abgeschnitrene  Haure-#  schwarzerr  Barr,  lvolles  Gesich#,
  braue  Aug##,  breite  Stirne,  groe  Ktumpfe  Raset  rundes  Kinm  groͤßen  Munb,  aute  Zähne
und  ist  ohne  Geduchen  De  .  Nor-  1980.  1  füönigl-  Oberauitu·Gericht.

 

Stuttgart.  Johannes  Weinhardt,  Schmid,  nebst  Frau  und  6  Kindern  von  Waldenbuch',
glt  Konrad  Krohmer.  Metzger,  dessen  Ehefrau  Anna  Barbara,  und  deren  Tochter  erster  Ehe,  Rosina
lmer;  ledg,  von  Moͤhringeu,  Catharina.  Elisabetha  imd  Barbara-  Grieb.,  ledig  ebendaher,  wandern
imtlich  wach  Nord-Ametikn  ud,  und  werden  in  ihren  seitherigen  Wohnerten  durch  tchtige  Burgen
Jahresftist  vertreten,  was  hiemit  oͤffentlich  tekannt  genacht  wird.  eFen:  23.  Olt.  18.6.  2
»-.,------»k  -.»—-·----Nkskg(.xAkaOth-."
Post-IV"thckchs«anzk-MM-vvnweiiisxWtonstaMk-,.Miss-—-Voti-"Biisssn«geik;«-Ioh»kfd
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        Nro.  77.  1819.  785
Königlich  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Montag,  22.  Nobember.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Se.  Königl.  Majestät  haben  mittelst  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.
dem  Reglerungs-Assessor  Lorter  die  erledigte  Geheime  Archivarsstelle  bel  dem  Königl.
Archiv  zu  übertragen,  und

dem  Geheimen  Archivar  Scheffer  den  Charakter  und  Rang  eines  Regierungsraths
  gnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  vermöge  Rescripts  vom  15.  d.  M.  den
bisher  bei  der  Königl.  Staats-Schulden-Verwaltungs-Commission  angestellten  Ober-Finanzrath
  Weisser  zum  Königl.  Steuer-Collegium  zu  versehen  geruht.

Unter  dem  16.  d.  M.  wurde  dem  von  dem  Herrn  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis
zu  der  Anna-Kaplanei  in  Buchau,  Landkapitels  Riedlingen,  ernannten,  von  Oggelsbeuren
  gebürtigen  Vinzenz  Bleicher,  bisherigen  Vikar  in  Zwiefalten,  die  Königl.
Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Der  Rechts-Candidat  Georg  Shristoph  Theodor  Panzer,  von  Finsterlohr,  Oberamts
  Mergentheim,  welcher  bei  der  mit  ihm  vorgenommenen  ersten  Dienst-Prüfung

das  Zeugniß  Il.  Classe  „gut  bestanden“  erhalten  hat,  ist  auf  sein  Ansuchen  als  Referendar
  lI.  Classe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe  in  Ulm  ausgenommen  worden.

Stuttgart  den  15.  November  1819.  Maucler.
        <pb n="1050" />
        796

8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.
Die  Vorbereitung  der  Aushebung  für  das  Jahr  1820  betreffend.

Da  die  Zeit  herannahr,  wo  die  Ausbebung  für  das  Jahr  1820  vorbereitet  werden
musg;  so  wird  als  Anleitung  zu  den  dießfallsigen  vorbereitenden  Geschäften  Nachstehendes
  zur  allgemeinen  Rachachtung  bekannt  gemacht,  und  zugleich  bemerkt,  daß  die  vollständige
  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Rekrutirungsgesetzes  vom  7.  August  13819,
wovon  gegenwärtige  Anleitung  als  ein  vorläufiger  Auszug  zu  betrachten  ist,  demnächst
erscheinen  werde.

Erstes  Kapitel.
Von  Abfassung  der  Rekrutirungslisten.
(Art.  6,  7,  8,  9,  10  des  Geseges.)
.  1.

Jedes  Jahr  in  den  ersten  Tagen  des  Dezembers  wird  mit  Entwerfung  der  Rekrutirungslisten
  für  die  Aushebung  des  nächstkünfrigen  Jahrs  in  jeder  Gemeinde  der  Ansang
  gemacht,  und  dieses  Geschäft  dergestalt  beschleunigt,  daß  die  Listen  in  der  Mitte
deo  Dezembers  dffentlich  aufgelegt  werden  können.

K.  2.

Um  Auslassungen  zu  vermeiden,  sind  die  Taufbücher,  Familien-Register  und  sonstige
  öffentliche  Urkunden,  welche  über  die  der  Gemeinde  angehdrigen  Milirärpflichtigen
Aufschluß  geben  können,  zu  durchgehen.  Der  Gemeinderath  kann  die  Militärpflichrigen,
  so  wie  ihre  in  der  Gemeinde  wohnenden  Eltern,  Vormünder,  oder  nächsten  Anverwandten
  vor  sich  rufen,  um  die  zu  Entwerfung  der  Listen  erforderlichen  Erkundigungen
von  ihnen  einzuziehen.  ·

Die  Ortsgeistlichen  sind  verbunden,  zum  Behuf  der  Abfassung  der  Listen  aus  den
Taufbuͤchern,  Familien-Registern  u.  s.  w.  alle  erforderliche  Aufschlüsse  zu  geben,  und,  so
viel  an  ihnen  ist,  bei  Abfassung  der  Listen  mitzuwirben.

g.  5.

Von  den  in  der  Gemeinde  gebornen,  aber  derselben  nach  Art.  6  des  Gesehes  nicht
angehdrigen  Militärpflichrigen  ist  der  betreffenden  Gemeinde  Nachricht  zu  geben.  Desgleichen
  sind  die  in  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden,  aber  derselben  nicht  angehörigen
Militärpflichtigen  der  betreffenden  Gemeinde  anzuzeigen.
        <pb n="1051" />
        797

Beides  geschieht  durch  das  Oberamt  mittelst  Erlasses  an  dasjenige  Oberamt,  welchem
  der  Militaͤrpflichtige  angehoͤrt.

K.  4.

Als  gesetzlicher  Wohnss  von  Militärpersonen  ist  der  Ort  anzusehen,  wo  see  in
Garnison  stehen,  oder  vor  ihrem  A-#marsch  ins  Feld  zuletzt  gestanden  sind.

Die  Söhne  von  Militärpersonen  werden  daher  in  die  Rekrutirungsliste  dieser  Garnison
  eingetragen,  wenn  sie  nicht  nach  dem  Tode  ihres  Waters  durch  den  Aufenthaltsort
  ihrer  Mutter  Angehbrige  einer  andern  Gemeinde  werden.  *

Uebrigens  haben  die  militrischen  Befehlshaber  und  die  Garnisons-Geistlichen  die
Verpflichtung,  den  Civil-Behörden  bei  der  Aufzeichnung  der  militärpflichtigen  Söhne
von  Militärpersonen  allen  Vorschub  zu  leisten.  «

gxsk
In  die  Rekrutirungslisten  sind  ohne  Unterschied  alle  der  Gemeinde  angehoͤrigen
Juͤnglinge  aufzunehmen,  welche  in  dem  der  Aushebung  vorhergehenden  Kalender-Jahr
(nämlich  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember)  das  zwanziaste  Merrs=  Jahr.  zurückgelegt
haben,  sie  mögen  übrigens  diensttüchtig  oder  untüchtig  (Art.  24,  Lit.  A)  von  der  Aushebung
  wegen  Familien-Verhältnisse  (Art.  24,  Li#.  B)  oder  wegen  ihres  Berufs  (Art.  26)
befreit  oder  nicht  befreit,  anwesend  oder  abwesend  sepn.

K.  6.
Solche  Militärpflichtige  hingegen,  deren  Eltern  gestorben  sind,  und  die  sich  weder
im  Königreich  aufhalren,  noch  Vermögen  besihßen,  und  über  deren  Leben  überdieß  Niemand
  Aufschluß  zu  geben  vermag,  werden  nicht  in  die  Rekrutirungsliste  eingetragen.
Dergleichen  Militärpflichtige  bleiben  übrigens,  wenn  sie  in  das  Königreich  zurückkehren
  und  darin  ihren  Aufenthalr  nehmen,  den  Bestimmungen  des  Art.  9  unterworfen.

*-Die
  Militärpflichtigen  werden  in  die  Rekrutirungsliste  nach  der  alphabetischen

Ordnung  ihres  Namens  eingetragen.  ***
Wenn  jedoch  erst  nach  Abfassung  der  Liste  entdekt  wird,  dast  ein  Militärpflichtiger
ausgelassen  worden,  so  wird  derselbe  am  Ende  der  Liste  mit  der  erforderlichen  Bemerkung

  nachgetragen.
K.  8.

Die  Rekrutirungslisten  werden  nach  dem  dieser  Instruktion  beigefägten  Formular
doppelt  ausgefertigt.  Das  eine  Exemplar  ist  für  die  Gemeinde-Registratur  bestimmt;
das  andere  wird  dem  Oberamte  zugestellt,  und  dient  als  Grundlage  bei  den  Verhandlungen
  der  Bezirksbehörde.
        <pb n="1052" />
        .  9.

Da  die  Rekrutirungslisten  zu  Folge  ihrer  Einrichtung  zum  Unschlagen  nicht  bequem
sind;  so  sollen  blos  die  Namen  der  in  den  Listen  verzeichneten  Militärpflichtigen  und
ihrer  Väter  öffentlich  angeschlagen  und  die  Listen  selbst  auf  dem  Rathhause,  oder  an
einem  andern  hiezu  geeigneten  Orte  öffentlich  aufgelegt  werden.

.  10.

Das  öffentliche  Anschlagen  und  das  Auflegen  der  Liste  geschieht  deswegen,  damit
jeder  seine  etwaigen  Bemerkungen  über  die  Liste  vorbringen  könne.

In  Gefolg  dieser  Bemerkungen,  in  so  weit  sie  gegründer  befunden  werden,  ist  die
Liste  zu  ergänzen  oder  zu  berichtigen,  noch  ehe  die  endliche  Berichtigung  der  Liste  durch
das  Oberamt  vorgenommen  wird.  «

Auch  die  inzwischen  von  andern  Gemeinden  uͤberwiesenen  Militaͤrpflichtige  sind,
wenn  es  nicht  schoͤn  fruͤher  geschehen,  in  die  Liste  nachtraͤglich  einzutragen.

K.  11.

Bei  jeder  Gemeinde  soll  ein  besonderes  Verzeichniß  unter  der  Benennung  „Nachtrag
  zur  Rekrutirungsliste“  gehalten  werden,  in  welches  diejenigen  Militärpflichtigen,
die  aus  der  Rekrutirungsliste  ausgelassen  worden,  und  deren  Auslassung  erst  nach  der
Ziehung  des  Looses  entdeckt  wird,  einzutragen  sind.

Dieses  Verzeichniß  wird  bei  der  Abfassung  der  Rekrutirungsliste  des  nächstfolgenden
  Jahrs  zu  Grunde  gelegt,  in  welche  die  Ausgelassenen,  und  zwar  als  die  Ersten  in
der  Liste,  mit  der  erforderlichen  Bemerkung  eingetragen  werden.

Uebrigens  hat  die  Bestimmung  des  Art.  9  des  Rekrutirungsgesehes  keine  rückwirkende
  Kraft,  und  es  kann  daher  der  Fall,  daß  Militärpflichtige,  welche  aus  der
Rekrutirungsliste  ausgelassen  worden,  zur  nächstfolgenden  Aushebung  beigezogen  werden,
erst  bei  der  im  Jahr  1821  stattfindenden  Aushebung  das  erstemal  eintreten,  und  in  Ansehung
  derer,  welche  bei  früheren  Aushebungen,  als  der  für  das  Jahr  1820  übergangen
worden,  bleibt  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

K.  12.

Keinem  jungen  Mann  soll  die  bürgerliche  Niederlassung  im  Königreich  gestattet,
oder  Behufs  Finer  Niederlassung  im  Auslande  ein  Dokument  ausgestellt,  ein  Reisepaß
oder  Wanderbuch  ausgefertigt  werden,  ohne  daß  sich  der  Beamte  Gewißheit  darüber
verschafft  hat,  daß  derselbe  dem  Rekrutirungsgese#  Genüge  geleister  hat,  und  wenn  bei
dergleichen  Gelegenheit  ein  Militärpflichtiger  entdeckt  wird,  welcher  aus  der  Rekrutirungsliste
  ausgelassen  worden,  so  foll  er  sofort  in  das  oben  bemerkte-Verzeichniß  (F.  11)
eingetragen  und  zur  Aushebung  des  nächstfolgenden  Jahrs  beigezogen  werden.

K.  13.

Zur  Erläuterung  des  dieser  Instruktion  beigefügten  Formulars  der  Rekrutirungsliste
  wird  nachfolgendes  bemerkt:
        <pb n="1053" />
        799

Die  erste  Colonne  giebt  die  Zahl  der  in  der  Gemeinde  befindlichen  Militärpflichtigen,
  und  die  Ordnung  an,  in  welcher  sie  in  die  Listen  eingetragen  worden.

Ist  der  Militärpflichtige  in  der  Gemeinde  geboren,  so  wird  in  die  dritte,  und  hält
er  sich  in  derselben  auf,  so  wird  in  die  fünfte  Colonne  blos  „allhier“  gesett.

Wenn  der  Aufenthaltsort  des  Militärpflichtigen  nicht  bekannt  ist,  so  muß  dieses
in  der  fünften  Colonne  durch  „unbekannt“  bemerkt  werden.

In  der  neunten  Colonne  muß  der  Grund  angeführt  werden,  warum  ein  Militär-Kfiichieer
  als  Angehbriger  dieser  Gemeinde  zu  betrachten  sey,  zu  welchem  Ende  der

rt.  6  des  Rekrutirungsgesetzes  zu  Rath  zu  ziehen  ist.

Derjenige,  welcher  die  Liste  abfaßt,  ist  sonach  genöthigt,  sich  selbst  zu  fragen,
warum  er  einen  Militärpflichtigen  in  die  Liste  dieser  Gemeinde  eingetragen  habe,  wodurch
gehindert  wird,  daß  ein  Militärpflichtiger  in  die  Liste  einer  Gemeinde  eingetragen  werde,
der  er  nicht  angehört.  -

Uebrigens  läßt  sich  der  Grund  der  Angehoͤrigkeit  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  6
des  Rekrutirungsgesetzes  mit  wenigen  Worten  ausdruͤcken:  z.  B.  „seine  beide  Eltern
baben  ihren  Wohnsitz  allhier,“  oder:  „sein  Vater  ist  gestorben,  und  seine  Mutter  hat
ihren  Wohnsitz  allhier,“  oder:  „seine  Mutter,  die  nach  dem  Vater  gestorben,  hatte
zuletzt  ihren  Wohnfitz  allhier“  u.  s.  w.

In  die  zehnte  Colonne  werden  die  etwaigen  besonderen  Verhaͤltnisse,  die  bei  einem
Militaͤrpflichtigen  vorkommen,  eingetragen;  dahin  gehoͤrt  z.  B.  wenn  ein  Militaͤr-Fichtiger
  bei  einer  frühern  Aushebung  aus  der  Liste  ausgelassen  (Art.  9  des  Rekrutiungsgeseßes);
  wenn  ein  Militärpflichtiger  von  der  in  die  Liste  aufzunehmenden  Altersclasse
  vor  dem  Eintritt  in  das  aushebungsfähige  Alter  freiwillig  ins  Militär  getreten,
oder  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesehes  einen  Einsteher  gestellt  hat  (Art.  7  des
Rekrutirungsgesehes);  wenn  es  dem  Gemeinderath  zweifelhaft  scheint,  ob  ein  Militärpflichtiger
  dieser  Gemeinde  angehdre;  wenn  ein  Militärpflichtiger  außer  der  alphaberischen
  Ordnung  eingetragen  worden,  u.  s.  w.

Auf  jede  Seite  der  Rekrutirungsliste  werden  vier  Militärpflichtige  eingetragen.

K.  14.

Die  Rekrutirungsliste  wird  aus  Auftrag  des  Gemeinderaths  durch  den  Rathsschreiber
  entworfen,  und  von  diesem  wie  auch  dem  Oortsvorstand  unterzeichnet.

Ueberdieß  wird  die  Richtigkeit  der  Liste,  insoweit  diese  auf  den  Kirchenbüchern  und
Familien-Registern  beruht,  durch  den  Orts-Geistlichen  bezeugt,  welcher  zu  Abfassung
der  Liste  mitgewirkt  hat.  ,

Sollte  dem  Rathsschreiber  die  zu  Abfassung  der  Liste  erforderliche  Geschäfts-Uebung
abgehen,  so  bann  nach  dem  Ermessen  des  Oberamtmanns  die  Verfertigung  der  Liste
für  das  erste  Jahr  dem  Gerichts-Notar  oder  einem  seiner  Gehülfen  übertragen  werden.
        <pb n="1054" />
        Zweites  Kapitel.
Von  den  Verhandlungen  der  Bezirksbehbrde.
(Trt.  10  des  Gesetzes.).

liil

Bis  zum  1.  Januar  muß  ein  Eremplar  der  Rekrutirungsliste  dem  Oberamt  eingehändigt
  werden.  Unmittelbar  nach  Empfang  der  Rebrutirungslisten  ladet  das  Oberamt
die  Militärpflichtigen  zur  Berichtigung  der  Listen  und  zur  Prüfung  der  Befreiungszründe,
  so  wie  u  Ziehung  des  Looses  vor.  "

DieBerichtgungderListrnund—diePrüfung-derBefreiungdgründcwirdinfämts
lichen  Oberamts-Bezirken  den  5.  Februar,  und  wenn  dieser  auf  einen  Sonntag  füällt,
den  4.  Februar  angesangen,  und  unmirtelbar  nach  deren  Beendigung  die  Ziehung  des
Looses  vorgenommen,  welches  im  ganzen  Oberamts-Bezirk  durch  öffentlichen  Außtg
bekannt  zu  machen  ist.

K.  16.

Diejenigen  Militärpflichtigen,  deren  Aufenthaltsort  bekannt  und  im  Lande  ist,
worüber  die  fünfte  Colonne  der  Rekrurirungsliste  Aufschluß  giebt,  werden  durch  besondere
  an  sie  zu  erlassende  Ladungen,  diejenigen  aber,  welche  sich  nicht  im  Lande  aufhalten
  oder  deren  Aufenthaltsort  unbekanmt  ist,  werden  durch  öffentliche  Ladung  zusammin

berufen.
K.  17.

Die  öffentliche  Ladung  geschieht  durch  die  öffentlichen  Blätter.  Die  persniche
Benennung  der  Einzelnen  geschieht  blos  in  dem  Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Der  Gleichfrmigkeit  wegen,  und  um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  wird  der
allgemeine  Aufruf  unter  Androhung  des  geseßlichen  Präjudizes  von  Seiten  des  Ober-Rekrutirungsraths
  erlassen  werden.

Die  Oberämter  haben  daher  blos  die  Namen  derer,  welche  sich  zur  öffentlichen
Ladung  eignen,  so  wie  die  der  Gemeinden,  denen  sie  angehören,  der  Registratur  des
Ober-Rekrutirungsraths  anzuzeigen,  übrigens  aber  diese  Anzelge  dergestalt  zu  beschleunigen,
  daß  sie  spätestens  den  8.  Januar  einlauft.

*t

Um  die  Verhandlungen  der  Bezirksbehörde  möglichst  zu  vereinfachen,  soll  die  Berichtigung
  der  Listen  und  die  vorläufige  Prüfung  der  Befreiungsgründe  mit  einander
verbunden,  und  erst,  wenn  dieser  Akt  vorüber  ist,  die  Ziehung  des  Looses  vorgenommen
  werden.

K.  19.

Bei  der  Berichtigung  der  Listen  und  der  vorlufigen  Prüfung  der  Befreiungsgründe

  wird  eine  Gemeinde  nach  der  andern  vorgenommen.
        <pb n="1055" />
        801

Da  nun  dieses  Geschaͤft  kaum  an  dem  naͤmlichen  Tage  zu  beendigen  seyn  wird,  so
sind  auf  den  ersten  Tag  nur  die  Militärpflichtigen  von  so  vielen  Gemeinden  vorzubescheiden,
  als  an  demselben  Tage  voraussichtlich  erledigt  werden  bönnen.  '
bes  Die  Militaͤrpflichtigen  der  uͤbrigen  Gemeinden  werden  auf  den  folgenden  Tag  vorchieden.



Zu  der  Zichung  des  Looses  aber,  welche  unmittelbar  auf  die  Berichtigung  der
Listen  und  die  vorläufige  Prüsung  der  Befreiungsgründe  solgt,  und  welche  dah  cran
dem  Tage,  wo  letzteres  Geschäft  beendigt  wird,  oder  am  nächstfolgenden  Tage  vorzunehmen
  ist,  müssen  sämtliche  Militärpflichtige  des  ganzen  Oberamtsbezirks  vorgeladen.
werden.

i

Der  Berichtigung  der  Listen  und  der  vorläufigen  Prüfung  den  Befreiungsgründe,
hat  der  erste  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde,  an  welcher  die  Reihe  ist,  anzuwohnen,
um  die  Legalität  der  Verhandlung  zu  beurkunden,  und  über  erwaige  Anstände  Aufschluß
  zu  geben.

Bei  der  Ziehung  des  Looses,  zu  welcher  zwei  Urkunds-Personen  aus  der  Mitte
des  Gemeinderaths  des  Oberamtssitzes  beizuziehen  sind,  bedarf  es  der  Gegenwart  der
ersten  Ortoe-Vorsteher  nicht.

aus  üÜber  die  Berichtigung  der  Listen  und  die  Prüfung  der  Befreiungsarände
aufzunehmende  Protocoll,  wird  von  jedem  Orts-Vorstand  unterzeichner,  sobald  die  Militärpflichtigen
  seiner  Gemeinde  durchgegangen  sind.  Uebrigens  wird  in  dieses  Protocoll
nur  dasjenige  aufgenommen,  was  die  Verhandlung  im  Ganzen  betrifft,  damit  deren
Legalität  beurkundet  werde.

Fur  die  Verhandlungen,  welche  die  Militärpflichtigen  im  Einzelnen  betreffen,  ist
die  eilfte  und  dreizehnte  Colonne  der  Rekrutirungsliste  bestimmt,  welche,  als  ergänzender
  Theil  des  Protokolls,  diesem  beizulegen  ist.

#.21.

Zum  Behuf  der  Berichtigung  der  Listen  wird  die  Liste  jeder  Gemeinde  öffentlich
vorgelesen.  Demnächst  fragt  der  Oberamtmann  die  anwesenden  Personen,  ob  ihnen
Militärpflichtige  bekannt  seven,  die  aus  der  Liste  ausgelassen  worden,  oder  ob  die  in
die  Liste  ausgenommenen  Militärpflichtigen  Einwendungen  dagegen  zu  machen  haben,
daß  sie  in  die  Listen  eingetragen  worden.

Die  Ausgelassenen  werden  sodann  in  die  Liste  ihrer  Gemeinde  nachträglich  eingetragen.


8  Solche  aber,  bei  denen  es  zweifelhaft  ist,  ob  sie  in  die  Listen  einzutragen  sind,
werden  einstweilen  in  dem  Nachtrag  zur  Rebkrutirungoliste  (F.  11)  angemerkt,  damit
sie,  wenn  über  ihre  Verhältnisse  die  erforderliche  Gewißheit  vorhanden  ist,  in  die  Liste
des  nächstfolgenden  Jahres  ausgenommen  werden.  Diejenigen,  von  denen  nachgewiesen.
wird,  daß  sie  ungebührend  in  die  Liste  eingetragen  worden,  werden  aus  derselben  gestrichen.
        <pb n="1056" />
        802

K.  22.
Die  Abänderungen  und  Berichtigungen,  zu  denen  die  Prüfung  der  Listen  Anlaß
iebt,  nebst  den  Gründen  dieser  Abänderungen,  werden  durch  den  Aktuar  der  Amtsersammlung
  in  die  hiezu  bestimmte  eilfte  Colonne  der  Liste  eingetragen.

Das  für  die  Gemeinde-Registratur  bestimmte  Exemplar,  welches  der  Orts-Vorstand

mitzubringen  hat,  wird  gleichfalls  hiernach  abgeändert  und  berichtigt.
g.  23.

Sobald  die  Liste  einer  Gemeinde  berichtigt  ist,  nimmt  der  Oberamtmann  die  vorläusige
  Prüfung  der  Befreiungsgründe  vor,  welche  die  Militärpflichtigen  oder  andere
für  dieselben  geltend  machen.

K.  2.

Die  vorläusige  Prüfung  hat  zunächst  die  Befreiungsgründe  wegen  Familien-Verhältnisse
  (Art.  24  B),  oder  wegen  Berufs  (Art.  26),  zum.  Gegenstand,  indem  die
Dienstuntüchtigkeit  wegen  Gebrechlichkeit  durch  die  dem  Kreis-Rekrutirungsrath  beigegebene
Arztliche  Commission  untersucht,  und  auch  das  zweifelhafte  Meß  durch  den  Kreis-Rekrutirungsrath
  geprüft  wird.

Jedoch  ist  die  notorische  Dienst-Untüchtigkeit  eines  Militärpflichtigen  (Art.  12  des
Gesehes),  wenn  sie  sich  durch  den  Augenschein  ergiebt  (falls  ndmlich  ein  solcher  Militärpflichtiger
  selbst  erscheint),  oder  durch  das  Zeugniß#der  Orts-Obrigkeit  oder  der  anwesenden
  Militärpflichtigen  außer  Zweifel  gesetzt  wird,  in  der  Rekrutirungsliste  anzumerken.


K.  15.

Der  Oberamtmann  verhält  sich,  was  die  Untersuchung  und  vorläusige  Prüfung
der  Befreiungsgründe  betrifft,  zum  Kreis-Rekrutirungsrath,  wie  sich  der  instruirende
Richter  zum  erkennenden  verhält.

Obwohl  es  nun  zunächst  jedem  Militärpflichtigen  selbst  obliegt,  die  Befreiung  welche
  er  anspricht  nachzuweisen;  so  soll  doch  der  Oberamtmann  sich  auch  von  Amtswegen
angelegen  seyn  lassen,  die  Frage:  ob  die  angesprochene  Befreiung  statt  finde  oder  nicht'
dergestalt  ins  Klare  zu  sehen,  daß  sie  durch  den  Kreis-Rekrutirungsrath  wo  möglich
bei  der  Aushebung  definitiv  entschieden  werden  könne.

Es  hat  daher  der  Oberamtmann  dahin  zu  sehen,  daß  in  dem  Zeitraum  zwischen
der  Ziehung  des  Looses  und  der  Aushebung  die  etwa  mangelhaften  Beweise  erganzt
werden,  in  soferne  nicht  wegen  Unstatthaftigkeit  der  angesprochenen  Befreiung  die  Ergänzung
  des  Beweises  wegfällt.

K.  26.

Das  was  bei  der  vorläusigen  Prüfung  der  Befrelungsgräünde  verhandelt  wird,
trägt  der  Aktuar  der  Amts-Versammlkung  unter  Anführung  der  beigebrachten  Beweis-Urkunden
  in  die  biezu  bestimmte  dreizehnte  Colonne  der  Rekrutirungsliste  ein.
        <pb n="1057" />
        803

K.  27.
UAunf  die  Berichtigung  der  Listen  und  die  vorläufige  Prüfung  der  Befreiungegründe
folgt  die  Lichung  des  Looses.

Die  Looczettel  müssen  gleichförmig  seyn,  so  daß  sie  während  der  Jlehung  nicht
unterschieden  werden  bönnen.  «

Es  müssen  der  Looszettel  genau  so  viele  seyn,  als  es  Militärpflichtige  sind,  welche
an  der  Ziehung  des  Looses  Theil  nehmen.

Zum  Loosen  werden  aber  ohne  Umrerschied  alle  Militärpflichtige  belgezogen,  sie
mögen  diensttüchtig  oder  untüchtig,  von  der  Aushebung  wegen  Familien-Verhälenissen
oder  wegen  ihres  Berufs  befreit  oder  nicht  befreit,  anwesend  oder  abwesend  sepnz  also
alle,  welche  in  die  Rekrurirungslisten  eingetragen  sind  (§F.  6).

Nur  diejenigen,  welche  vor  dem  Eintritr  in  das  auohebungssähige  Alter  freiwillig
ein  das  Militär  gerreten,  oder  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  einen  Einsteher
für  sich  gestelle  haben,  werden  nicht  zum  Loosen  beigezogen,  weil  sie  auch  bei  der  Repartition
  des  Contingents  nicht  in  Berechnung  genommen  sind.

Jeder  Looszertel  muß  mit  einer  verschiedenen  Nummer  bezeichnet  werden,  so  daß
alle  Looszeltel  zusammen  genommen  eine  ununterbrochene  Reihe  bilden,  deren  letzte
Rummer  gleich  ist  der  Anzahl  der  zum  Loos  beigezogenen  Militärpflichtigen.

Wenn  die  Looszettel  zuvor  öffentlich  nachaezählr  sind  (wobei  die  größte  Sorgfalt
zu  brobachren  ist),  und  die  Anzahl  derselben  richtig  besunden  worden,  werden  sie  in
das  hiezu  bestimmte  Gefäß  geworfen  und  untereinander  gemengt.

.  28.

Die  Gemeinden  werden  nach  der  alphabetischen  Ordnung  ihrer  Namen,  und  die
Militärpflichtigen  seder  Gemeinde  nach  der  Ordnung,  in  welcher  sie  in  die  Rekrutirungsliste
  eingetragen  guf  zur  Ziehung  des  Looses  aufgerufen.

Für  die  Abwesenden  wird  das  Loos  durch  ihre  Eltern  oder  Vormünder,  oder  in
deren  Ermanglung,  durch  den  Vorstand  ihrer  Gemeinde,  insofern  er  noch  anwesend  ist,
oder  durch  eme  von  den  der  Ziehung  des  Looses  auwohnenden  Urkunds-Personen
gegogen.

K.  29.

Sobald  eine  Nummer  gezogen  Ict,  träat  der  Oberamtmann  den  Namen  desjenigen,
dem  die  Rummer  zugefallen,  ip  die  Ziehungsliste  unter  die  entsprechende  Nummer  ein.
(Um  die  Ziehung  des  Looses  nicht  aufzuhalten,  kann  das,  was  die  zweite  und  dritte
Colonne  der  Ziehungsliste  weiter  enthalten  muss,  in  der  Folge  eingetragen  werden.)

Zugleich  wird  die  Nummer,  welche  dem  Militärpflichtigen  zugefallen,  in  die  Rekrutirungsliste
  (Colonne  12)  durch  den  Aktuar  der  Amts-Versammlung  eingetragen.

K.  30.
Die  Ziehungsliste  wird  nach  dem  dieser  Instruktion  beigefägten  Formular  doppelt
2
        <pb n="1058" />
        307

ausgefertigtz  das  eine  Exemplar  bleibt  bei  der  Oberamts-Registratur,  das  andere  Eremplar,
  in  welches  der  Oberamtmann  alles  überzurragen  hat,  was  das  seinige  enthälr,
wird  dem  Kreis-Rekrurirungsrath  zugestellr,  wenn  derselbe  die  Aushebung  vornimmt.
Die  NRummern  des  E  müssen  in  der  Ziehungsliste  eingerragen  sepn,  bevor  die
Ziehung  des  Looses  vorgenommen  wird.  «
AufeineSeiteder-Ziehungslistetommenjr.zzveiStamme-Izugeheg-Hs

  SI.  ,..  ·  .«

Außerdem,  daß  die  Ziehungsliste  angiebt,  welche  Nummer  jedem  Militaͤrpflichtigen
durchs  Loos  zugefallen,  dient  dieselbe  als  Grundlage  für  die  Verhandlungen  bei  der
Aushebung  und  der  Nachaushebung  (Colonne  6,  7,  8,  9).  «  :

Zur  Vorbereitung  dieser  Verhandlungen  aber  hat  der  Oberamtmann  das,  was
bei  der  vorläufigen  Prüfung  der  Befreiungsgründe  durch  ihn  verhandelt  worden,  aus
der  dreizehnten  Colonne  der  Rekrurirungsliste  in  die  fünfte  Colonne  der  Ziehungsliste
überzutragen,  und  in  diese  fünfte  Coloune  trägt  der  Oberammann  auch  dasjenige  ein,
was  in  dem  Zeitraume  zwischen  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Aushebung  über  die
Befreiungsgründe  durch  ihn  verhandelt  wird.  ·-Die

  auf  die  Befreiungsgruͤnde  sich  beziehonden  Beweis-Urkunden  werden  der  Ziehungsliste
  beigelegt,  und  mit  der  entsprechenden  Nummer  der  Ziehungsliste  und  überdieß
  mit  fortlaufenden  Buchstaben,  aus  denen  sich  ihre  Anzahl  abnehmen  läßt,  bezeichnet,
  so  zwar,  daß  bei  jedem  Militärpflichtigen  wieder  mit  Lit.  A.  angefangen  wird.

.  32.
Da  alle  in  die  Rekrutirungslisten  ausgenommenen  Militärpflichtigen  Cmit  alleiniger
Ausnahme  der  Art.  7  des  Geseßes  unter  „was  sodann  u.  w.“  angeführten)  das
Loos  zu  ziehen  habenz  so  bilder  die  Ziehungsliste  zugleich  die  Haupt-Rekrutirungslißte
des  Oberamtsbezirkes.  «»  »  ·,-.

Nach  der  Zahl  der  in  die  Ziehungsliste  Eingetragenen  wird  baher  dem  Oberamsbezirk
  seln  Contingent  zugetheilr,  und  der  Oberamtmann  hat  diese  Zahl  noch  am  Tage
der  Ziehung  an  die  Kreis-Regierung  zu  berichtigen,  welche  sofort  die  Gesammtzahl  der
in  sämtlichen  Ziehungslisten  des  Kreisbezirks  ausgenommenen  Mititärpflichtigen  dem
Ober-Rekrutirungsrath  ungesäumt  anzuzeigen  hat,  damit  die  Repartition  auf  die  Kreisund
  Oberamts-Bezirke  noch  vor  der  Aushebun½g  erfolgen  könne.

Drittes  Kapitel.
Von  den  Befresungen  pon  der  Aushebung,
Erster  Abschnitt.
Ven  den  Befrelungen  wegen  Familien-Verhältnisse.
(Arr.  24  B.  und  Art.  26  des  Gesetzes).
§.  33.
In  Ansehung  der  Brüber,  die  im  Militärdienst  gestorben  oder  aus  dem  Militär=
        <pb n="1059" />
        805

dienst  entlassen  worden,  wird  bemerkt,  daß  durch  Entlassung  wegen  anderer  Gebrechlichkeiten,
  als  die  im  Gesetz  ausdrücklich  benannten,  selbst  wenn  sie  den  Entlassenen  zur
Arbeit  unfähig  machen  sollten,  die  unter  Nummer  1  (Art.  24  B.)  angeführte  Befreiung
nicht  begründet  wird.  "6n  «

f  34.

Zu  den  im  Militaͤrdienst  gestorbenen  oder  baraus  entlassenen  duͤrfen  zu  Begründung
  der  unter  Nummier  1  (Art.  24  B.)  angefuͤhrten  Befreiung  die  im  Militaͤrdienst
befindlichen  Bruͤder  nicht  gezaͤhlt  werden,  und  derjenige  z.  B.  welcher  mehrere  Bruͤder
hat,  von  denen  einer  im  Militär  gestorben  ist,  und  ein  anderer  noch  darin  dient,  kann
auf  die  Befreiung  unter  Nummer  1  keinen  Anspruch  machen,  wohl  aber  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände  auf  die  unter  Nummer  2,  wie  solches  durch  die  Worte  des  Geseßes:
„wozu  auch  die  nächst  zuvor  erwähnten  u.  s.  w.“  ausgedrückt  ist.

35-Vermißte,

  wenn  sie  nicht  nach  gesehlichen  Vermuthungen  für  todt  zu  halten  sind,
köônnen  zu  den  im  Militärdienst  gestorbenen  nicht  gerechnet  werden,  wohl  aber  diejentgen,
  welche  im  Urlaub  gestorben  sind.

—

Als  im  Militär  dienend  sind  überhaupt  diejenigen  zu  betrachten,  die  im  Militárberband
  stehen.

Die  Desertion  des  im  Militär  befindlichen  Bruders  thut  daher  der  unter  Nummer?
(Art.  24  B.)  angefährten  Befreiung  keinen  Abbruch,  indem  durch  die  Desertion  der
Militärverband  nicht  ausgeldst  wird.

K.  37.

Dlee  unter  Nummer  1  und  2  (Art.  24  B.)  angefährten  Befreiungen  find  nur  von
dem  Fall  zu  verstehen,  wenn  der  Bruder  und  die  Brüder  selbst  im  Militckhr  dienen,
oder  wegen  Gebrechlichkelt  entlassen  worden,  oder  im  Dienst  gestorben  sind.  Durch  Einneber,
  ste  mögen  im  Militär  dienen  oder  im  Dienst  gestorben,  oder  wegen  Gebrechlicheit
  entlassen  worden  seyn,  werden  diese  Befreiungen  nicht  begründet.

#K  38

Die  unter  Nummer  s5  (Art.  24  B.)  angefuͤhrte  Befreiung  bes  einzigen  oder  des
aͤltesten  Sohns,  desgleichen  des  einzigen  oder  des  aͤltesten  Enkelsohns,  findet  nur  dann
statt,  wenn  alle  im  Gesetz  festgesetzten  Bedingungen  in  einer  Person  zusammentreffen.

Verlangt  also  z.  B.  der  Vater  die  Befreiung,  so  genuͤgt  es  nicht,  daß  er  65  Jahre
alt  oder  wegen  Gebrechlichkeit  zur  Arbeit  unfähig  sepe,  sondern  er  muß  noch  überdieß
die  Unenpbehrlichreir  des  Sohnes  nachweisen;  und  umgekehrt  reicht  die  aus  sonstigen
Gründen  hergeleitete  Unentbehrlichkeit  des  Sohnes  zu  dessen  Befreiung  nicht  hin,  sondern
  der  Vater,  der  solche  verlangt,  muß  überdießt  65  Jahre  alt,  oder  wegen  Gebrechlichkeit
  zur  Arbeit  unfähig  seyn.
        <pb n="1060" />
        806

K.  39.

Der  Großovater  oder  die  Großmutter  können  die  Befrelung  ihres  einzigen  oder  ültesten
  Enkelsohns  nur  alsdann  ansprechen,  wenn  beide  Eltern  des  letztern  gestorben  sind,
und  sie,  die  Großeltern,  keine  noch  ledenden  Kinder  des  ersten  Grades,  es  seyen  Söhne
oder  Tochter,  haben;  wie  solches  durch  die  Worte,  „kinderloser  Großvater“  und  „inderlose
  Großmutter“  ausgedrückt  ist  (Arr.  24  B.  Nummer  6).  «

H.40.

Als  einziger  Enkelsohn  kann  derjenige  nicht  betrachtet  werden,  der  zwar  der  einzige
SHe  seiner  zuvor  gestorbenen  Elkern,  aber  nicht  zugleich  der  einzige  Enkelsohn  seiner

roßeltern  ist.  «

Das  naͤmliche  gilt  von  dem  aͤltesten  Enkelsohn.

G.  Al.

Zu  den  Worten  „wegen  Gebrechlichkeit  zur  Arbeit  unfähig  ist“  (Art.  25  B.  Nummer
  5)  wird  bemerkr,  daß  hierunter  eine  fortdauernde,  die  gewöhnliche  Lebens-Verrichtungen
  störende  Gebrechlichkeit,  welche  den  damit  behafteten  zu  seinen  Berufsgeschäfren
unfähig,  nicht  blos  mindertüchtig  macht,  zu  verstehen  ist,  wohin  z.  B.  Blindheit,  gänze
liche  Lähmung,  gehinderter  Gebrauch  wesentlicher  Organe  u.  s.  w.  gehören.

.  42.

Die  unter  Nummer  5  (Art.  24  B)  angeführte  Befreiung,  sie  mag  vom  Vater
oder  der  Mutter,  dem  Großvater  oder  der  Großmutter  verlangt  werden,  sindet  immer
nur  unter  der  Voraussetzung  statt,  daß  #e  ihres  Sohnes  oder  Enkelsohnes  zu  Gewin,
nung  ihrer  Nahrung  oder  sonst  zu  Führung  ihrer  Haushaltung  oder  ihres  Gewerbes
nicht  entbehren  können.  —

.43.

In  Ansehung  der  Kinder  aus  zweierlei  Ehen  sind  folgende  Faͤlle  zu  unterscheiden:

1)  Was  die  im  Militärdienst  gestorbenen,  oder  daraus  entlassenen  oder  darin  befindlichen
Brüder  berrifft  (Art.  24  B.  Rummer  1  und  2),  so  werden  halbbürtitze  Brüder
wie  vollbürtige  gezählt,  wenn  nämlich  der  gemeinschaftliche  Vater,  oder  die  gemeinschaftliche
  Mutter  die  Befreiung  verlangt.  Wenn  dagegen  der  andere  Ehegatte,
welchem  Söhne  zugebracht  worden,  die  Befreiung  verlangt,  so  dürfen  zu  Begründung
  der  letztern  die  zugebrachten  Söhne  nicht  gerechnet  werden.  #

2)  Wenn  eine  Familie  vater:  und  mutterloser  Waisen  aus  vollbürtigen  und  halbbürtigen
  Geschwistern  besteht,  so  kann  nur  der  älteste  aus  erster  Ehe  die  Befreiung
  unter  Nummer  5  (Art.  24  B.)  verlangen.  "

Auch  ist  solchenfalls  dersenige  nicht  als  einziger  Bruder  zu  betrachten,  welcher
noch  einen  halbbürtigen  Bruder  hat.  ,  ·"

3)  Durch  zugebrachte  Kinder  geschieht  den  Ansprüchen  des  andern  Ehegatten  auf
die  Befreiung  seines  einzigen  oder  ältesten  Sohnes  (Nummer  4,  5,  Nrt.  34  B)
kein  Abbruch.
        <pb n="1061" />
        807

In  Vezlehung  auf  den  gemeinschaftlichen  Bater,  ober  die  gemeinschaftliche  Mutter
bingegen  werden  halbbürtige  Geschwister  wie  vollbürtige  gezählt.
.  Gesegt  also  4  B.  eine  Wittwe  habe  Kinder  aus  zwei  Ehen,  so  kann  sie  nur  die
Befrelung  ihres  ältesten  Sohnes  erster  Ehe  verlangen.  «

.  »  ..M«.
Die  Bestimmung,  in  Mnkthung  deresetrger,  welche  zu  Gunsten  der  Befrelung
eines  Militärpflichtigen  als  nicht  vorhanden  betrachtet  werden  (Art.  20,  Nro.  20,  darf.
durchaus  nicht  auf  Gebrechlichkeiz  anderer  Art,  als  die  im  Gesetz  ausdrücklich  benanmen
ausgedehnt  werden.
Unter  den  des  Gebrauchs  der  Arme  und  Fütze  beraubten  find  solche  zu  verstehen,
welche  des  Gebrauchs  beider  Arme  und  beider  Füße  entbehren  müssen.
Uneer  den  des  Verstandes  gänzlich  beraubten  sind  eigentlich  Sinnlose  und  keineswegs
  solche  gemeint,  die  an  blosser  Schwäche  des  Verstandes  leiden.
Bei  solchen  unentwickelten  Kindern,  bei  denen  sich  über  die  Fortdauer  der  im  Gesetz
angeführten  Gebrechlichkeiten  nicht  urthejlen  läßt,  sollen  vieselben  nicht  beräcksichrigei

werden.
weiter  Abschnitt-Pom
  Bewrisder  Befreinngen  wegen  Familien-Bexrhältaisse.
(An.  10,  43,  26  des  Gesetzes.)
*d

Die  Bedingungen  und  Voraussetzungen,  au  welche  die  Befreiungen  wegen  Familien-Verhülinisse
  geknöpft  find,  müssen  durch  schriftliche  Zeugvisse  der  geeigneten  Behörde
hachgewiesen  werden.

,  HAE.
kailieniVerbckltnisseimeiaenrllchenSismr.(z.B.daßeinMilitärpflichtigereinc
zues  Kind  seye,  daß  seine  Murter  im  Wittwenstand  lebe,  daß  er  ältester  Sohn  oder
Enkelsohn  seye,  daß  sein  Großvater  oder  seine  Großmutter  kinderlos  seyen,  u.  s.  w.)
missen  durch  den  betreffenden  Gemeinderath  bezeugt  werden,  welcher  in  zweiselbasten
Fälen  bei  dem  Ortsgeistlichen  u.  s.  w.  die  nöthigen  Erkundigungen  einzuziehen  hat.

...  HMI

Da,  wo  das  Geseß  die  Befreiung  davon  abhängig  macht,  daß  der  Militärpflichtige
seinen.  Witer  oder  seiner  Mutter,  seinem  Großoater  oder  seiner  Großmurter  (Art.  24  B.
Numner  5),  oder  seinen  Geschwistern  (ebendaselbst  Nummer  3),  zu  ihrer  Ernährung
oder  zu  Führung  ihrer,  Haushaltung  oder  ihres  Gewerbes  unentbehrlich  seye,  muß  die
Unentbehrlichkeit,  so  wie  üe  das  Gesetz  fordert,  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths
nachgewiesen  werden.  ,  *

Die  Beurtheilung  der  Unentbehrlichkeit  bleibt  zwar  dem  pflichtmätigen  Ermessen
des  Gemeinderaths  überlassen.  Da.  übrigens  die  Freisprechung  des  Einen  immer  die
Einreihung  eines  Andern  aus  demselben  Oberamtebezirk  zur  Folge  hat;  so  liegt  hierin
        <pb n="1062" />
        808

die  dringenste  Aufforderung,  bei  Ausstellung  von  dergleichen  Zeugnissen  mit  der  groͤßten
Gewissenhaftigkeit  zu  Werle  zu  gehen.

6.  48.  »
DadAlterbesVatersoderdessGroßvaters.(-Act;Säb-Nro.6)muß»durch
einen  Auszug  aus  dem  Taufbuche  nachgewiesen  werden;  falls  jedoch  die  Beibringung
eines  Taufscheins  unmöglich  wäre,  so  darf  das  Alter  der  genannten  Personen,  insofern
es  notorisch  ist,  auch  durch  den  Gemeinderath  bezeugt  werden.  «

.49.  „

Die  Gebrechlichkeir  des  Vaters  oder  des  Großoaters  (Art.  24  B.  Nummer  5),  so
wie  die  der  Geschwister  (Art.  26  Nummer  5),  muß  durch  ein  ärztliches  Zeugniß  nachgewiesen
  werden,  in  welchem  die  Gebrechlichkeir  unter  Berücksichtigung  der  &amp;amp;#.  41,  44
dieser  Instruktion  enthaltenen  Bestimmungen  genau  beschrieben,  und  dem  das  motivirte
Urtheil  des  Arztes  beigefuͤgt  seyn  muß,  wo  es  sodann  von  dem  Ermessen  des  Kreis-Rekrutirungsraths
  abhaͤngt,  ob  die  behauptete  Gebrechlichkeit  im  Sinne  des  Gesetzes
für  erwiesen  zu  achten  sey.  »  "«

g.  60.  ......

Was  die  im  Militaͤrdienst  gestorbenen,  oder  wegen  der  im  Gesetz  aufgezaͤhlten  Gebrechlichkeiten

  daraus  entlassenen  oder  noch  darin  befindlichen  Bruͤder  eines  Militaͤrpflichtigen

  (Arr.  24  B.  Rummer  1  und  2)  betrifft;  so  können  die  Umstände,  auf  die

es  hier  ankommt,  infofern  sie  notorisch  sind,  durch  den  Gemeinderath  bezeugt  werden.

Wenn  aber  deshalb  Zweifel  obwalterz  so  müssen  Zeugnisse  der  betrefsenden  Militärbehörde
  beigebracht  werden.

*  K.  55.  7m—

Da,  wo  das  Gesetz  die  Befreiung  eines  Militärpflichtigen  von  dem  Verlanger
seines  Vaters  oder  seiner  Mutter,  oder  seines  Großoaters  oder  seiner  Großmutter  ab
bängig  macht,  muh  derjenige,  welcher  die  Befreiung  verlangt,  solches  vor  dem  Ober
amtmann  oder  vor  dem  Kreis-Rebrutirungsrath  entweder  selbst  erklären,  oder  durh
den  Ortsvorstand,  oder  sonst  einen  glaubwürdigen  Mann  erklären  lassen,  oder  es  nuß
solches  in  dem  von  dem  Gemeinderath  ausgestellten  Zeugniß  enthalten  seyn.

"  .

««  .«).

Da  die  Befreiungen  wegen  Familien-Verbältnisse  meistens  von  mehreren  Umkänden
  abhüngen,  welche  der  Gemeinderath  zu  bezeugen  hatz  so  fsind  diese  Umstände  sämtlich
  in  einem  und  demselben  Zeugniß  anzuführen.

Geseht  3z  B.  die  Großmutter  verlange  die  Befreiung  ihres  einzigen  Enkelsoh#es,  so#
hat  der  Gemeinderath  zu  bezeugen;  «  '  E—  "

1)  daß  N.  N.  der  einzige  Enkelsohn  seiner  Großmutter  seye;
2)  daß  seine  beide  Eltern  gesterben  seyen;  «
5)  daß  seine  Grohmutter  im  Wittwenstand  lebe,  und  kinderlos  sepe  (d.  h.  keine

Kinder  ersten  Grades  habe);  «  "«»  «

OdaßderMilitckrpflichtigcsscincrGroßmutter-unentbehrlichseyewobei-vieGründe
der  Unenebehrlichkeit  anzuführen  sind)
welche  Umstände  sämtlich  in  einem  und  demselben  Zeugniß  anzuführen  sind.
        <pb n="1063" />
        809

»  Dritter  Abschultt.
Von  den  don  171  Ausbebung  Ausgenommenen,  und  von  den  Beweifsen,
*ê»  -  «-tisefik—"v-eizubkiugenpcbea.
(Art.  27,  28  und  29  des  Gesetzes).
UQ  4  .  53.
Die  wegen  ihres  Berufs#  Lon  der  Aushebung  Befreiten  heiten  Ausgenemmene,
utin  durch  diese  Verschiedenheit  in  der  Benennung  die  Verschiedenheit  in  der  Behandlungsweise
  (Art.  25,  28,  29)  auzudeuten.  "

.  .  .  64.
Wer  eine  Ausnahme  anspricht,  muß  durch  ein  schriftliches  Zeugniß  der  betreffenden
—  ——  daß  ex  sich  in  einem  der  im  Gesetz  (Art.  27)  aufgezählten  Fälle
befinde.

Es  haben  nämlich  beizubringen:  «

1)  die  in  die  Koͤniglichen  Seminarien  oder  das  katholische  theologische  Convikt  aufgenommenen
  Zöglinge  ein  Zeugniß  des  Vorstehers  des  betreffenden  Seminars
oder  Convikts;  ·  «  '

2)  die  auf  einer  hohen  Schule  Studirenben,  und  zwar

a)  auf  der  innlaͤndischen;  ein  Zeugniß  des  Rektors,  worin  ausgedruͤckt  ist,  daß  sie

mit  Erlaubniß  des  Königk.  Studienraths  ihre  wissenschaftliche  Ausbildung  auf
der  hohen  Schule  fortseenn  D  à½Dm2

b)  auf  einer  ausländischen;  das  Dekret  des  Königl.  Studienraths  über  die  zu  Fortsezung

  der  Studien  erhaltene  Erlaubniß,  und  überdieß  ein  Zeugniß  des  Rektors.
der  hohen  Schule,  auf  der  sle  sich  befinden,  über  die  Fortsegung  ihrer  Studien;

5)  die  Schulprovisoren,  ein  von  dem  Dekan  beglaubigtes  Zeugniß  des  Ortsgeistlichen,
worin  ausgedrückt  ist,  daß  sie  durch  das  Königl.  Ober-Consistorium  oder  den  katholischen
  Kirchenrath  geprüft  und  fähig  erfunden,  und  bei  einer  öffentlichen  Schule
angestellt  sind;  ·

4)  die  Künstler,  eine  beglaubigte  Abschrift  des  an  die  berreffende  Behörde  ergangenen
Dekrets  wegen  der  ihnen  von  Sr.  Königl.  Majestär  gnädigst  verwilligten
Befreiung  von  der  Aushebung.  «

.55.

Wenn  ein,  wegen  seines  Berufs  M.4  ene  welchen  nach  der  Ordnung  der
Nummern  die  Aushebung  getroffen  härte,  vor  zurückgelegtem  fünf  und  zwanzigsten,
Jahr,  die  angetretene  Laufbahn  verläßrt,  oder  aus  derselben  hinausgezwiesen  wird,  so
ist  er  zur  Verfügung  des  Kriegs-Ministers  gestellt.  ç  Z

Der  Kriegs-Minister  wird  daher  über  dergleichen  Ausgenommene  vpn  Zeit  zu  Zeit
Erkrudigung  einzieben,  damit  der  Bollzug  dieser  gesehlichen  Bestimmung  gelichert  werde.

Auch  sind  die  betreffenden  Behörden  verbunden,  dem  Kriegs-Minister  von  Amrs--wegen
  Anzeige  davon  zu  machen,  wenn  nach  der  Bestimmung  des  Art.  29  des  Gesetes
der  Fall  eintritt,  daß  ein  Ausgenommener  der  Eimeihung  unterliegt.  Z

Stuttgart  den  15.  Noyember  1819.  v.  Welling.
        <pb n="1064" />
        810

J.  Kreie.  «  «  Rikrutirungsliste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberans  N.
E  ugt  Warum  d
Vor-  Tag,Gegen-  -  1)  Vor=  und  Zuname  arum  der
5  Ver  ½n  Zuname  Geburtsort.  ma  u.  wiseer  vroleon  Religi  es  Vaters;  Militärpflichtt  e
3  „„  es  ·  4)  Gemeinde.  Jahr  der)  Anfent.  Stand  eligion.  s2)  Bor·  und  Ge-  dieser  Gemein
3Wilttiroffichtigen.  2)  Oberamt.  Geburt.  haltsort.  ·  schlechtsname  der  angehöre.
Murter.
1.  2.  5.  4.G  5.  6.  7.  6  8.  9.
Die  Colonnen  4  bis  10  werden  bei  Abfassung  der  Listen  ausgefüllt.
1.
2.
3.
1
.
        <pb n="1065" />
        811

für  das  Jahr  1820.  Gemeinde  J.  (Formular)

 

Befreiungsgründe,  welche  geltend  gemacht
werden.

4)  Anführung  der  Befretungsgründe;

2)  Bemerkungen  des  Oberamtmanns.

Berichtigung  der  Liste  durch  dasoos-Bemerkungen.

  Oberamt.

Nummer.

 

10.  11.  12.  13.
Die  Colounen  11,  12  und  43  werden  bei  der  oberamtlichen  Verbandlung  auagefüllt.
        <pb n="1066" />
        □

1..

 

—

.  Kreis.

Ziehungs-Liste  für  die  Aushebung

 

 

 

7  Meß
Des  Militärpflichtigen  «  ,
EVEN-und  Iacfilackkieå  Eltern,  Befreiungsgründe,  welche  geltend  gemacht  werden
2)  Professskon  oder  Stand;  tderen  Prosesston  .  4)  Auführung  der  Befreiungsgründe;
r5  5)  Tag  und  Jahr  der  Geburt  oder  Stand.  2)  Bemerkungen  des  Hbercimimann.
A4A)  Gemeinde,  der  er  angehört.  l  *
S  □  ½
1.  2.  1  5.  4.  5.
1.
        <pb n="1067" />
        815

 

des  Jahres  1820.  Oberamt  N.  (Formular)

 

 

 

 

Entscheidung,  welche  der  Kreis-Rekrutirangsrath  Entscheidung,  welche  erst  nach  der  Aushebung
bei  der  Aushebung  giebt.  erfolgt.
Entschei-  Entscheidungsgründe  und  sonstige  Entschei-  Entscheidungsgründe  und  sonstige
dung.  Bemerkungen.  dung.  Bemerkungen.
6.  7.  8.  9.

 

 

 

Anmerkang.  Die  Rekrutirungslisten  sowohl,  als  die  Ziehungslisten  werden  auf  Folio-Bogen  abgefaßt,  wovon
die  Formularien  in  Absicht  auf  die  Länge  den  verjüngten  Maßstab  vorstellen.

Die  Brrite  bleibt  ungefähr  dieselbe,  wie  im  Formules.  Nur  werden  die  Colonnen  ohne  Unterbrehnngs  an  einanderaerückt
  Anch  mirhd  die  #Winiasmna  (a  Mele.  inon  darrückt,  nm  für  de-  um  an  dewinnen.
        <pb n="1068" />
        814

C)  Der  Königlichen  Organisations-Vollzlehungs-Commission.
1.

Verorduung,  die  zeitige  Bekanntmachung  der  Vornahme  von  Gemeinde-Wablen  betreffend.

Da  bei  den  in  Gemaͤßheit  des  Edikts  uͤber  die  Gemeinde-Verfassung  vorgekommenen
  Wahlhandlungen  sich  hier  und  da  ergeben  hat,  daß  manche  Vuͤrger  deswegen,  weil
die  Vornahme  der  Wahl  nicht  zeitig  genug  bekannt  gemacht  worden  war,  von  ihrem
Stimmrecht  keinen  Gebrauch  machen  konnten;  so  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt
Sich  bewogen  gefunden,  zu  verordnen,  daß  die  Vornahme  derjenigen  Wahlhandlungen,
bei  welchen  nach  den  Bestimmungen  des  genannten  Edibts  die  Stimmen  der  gesammten
Bärgerschaft  zu  sammeln  sind,  Letzterer  wenigstens  drel  Tage  vorher  bekannt  zu
machen  seyn  soll.

Sämntliche  Oberämter  und  Gemeinde-Vorsteher  werden  hievon  zur  Nachachtung
in  Kennrnih  gesetzt.

Stuttgart  den  9.  November  13819.

Auf  Seiner  Majestär  des  Königs  höchsten  Befehl:
Maucler.
2.
Aufforderung  an  die  Oberaͤmter  wegen  der  aipeige  von  den  Wahlen  der  Amts-Versammlungs-=ware.


Durch  die  wegen  Vollziehung  des  Sdikte  über  die  Oberamts-Verfassung  untrer  dem
5.  Mai  d.  J.  erlassene  Verordnung  Art.  2  (Staats-=  und  Regierungs-Blatt  S.  231)
sind  die  Oberämter  angewiesen  worden,  von  dem  Erfolge  der  vorzunehmenden  Wahl
eines  Abtuars  der  Amts-Versammlung  an  die  Königl.  Organisations-Wollziehungs-Kommission
  Anzeige  zu  erstatten.  Da  jedoch  dieses  von  mehreren  Oberämtern  bis  jeßt
unterlassen  worden  ist,  so  werden  dieselben  an  die  baldige  Erstartung  jener  Anzeige
hierdurch  erinnert.

Sturtgart  den  13.  November  1819.  Maucler.

Dienst-Erledigungen.

Durch  das  am  15.  Nov.  erfolgre  Ableben  des  Professors  D.  Georgiil,  ist  die
ordentliche  Lehrstelle  der  Chirurgie  und  Geburtshülse  an  der  Universität  Täbingen
erledigt  worden.

Den  3.  Rov.  ist  der  Oberamts-Arzt  D.  Tritschler  in  Biberach  gestorben.
        <pb n="1069" />
        Nro.  78.  ibig.  816
Königlich-Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakt.

Donnerstag,  25.  No#ember.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
A.)  Königliche  Verordnung.

Verordnanz,,  betreffend  die  von  den  8dglingen  der  evangelischen  Seminarien  bei  khrer  Aufnahn#
auêzussellenden  Verpslichrungs-Urkunden.

Wilhelm,

von  Gottetz  Gnaden  König  von  Wüärttemberg.

Wir  haben  Uns  veranlaßt  Fefeben,  die  von  den  Zhglingen  der  roangelisch-rhecloglschen
  Seminarien  in  Gemeinschaft  mit  ihren  Eltern  und  Bormündern  bisher  ausbgestellten
Reverse  über  die  von  ihnen  zu  übernehmenden  Werbiwlichkeiten  einer  Rev#ision  zu  unterwerfen,
  und  theils  diese  Verbindlichkeiten  selbst  genauer  zu  bestimmen,  theils  den  darüber
auszustellenden  Vrrschreibungen  eine  vereinfachte  Faslung  zu  gebenz  in  welcher  Hinsicht
Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Gebelmen  Raths,  Folgendes  festgesetzt  haben  wollen:

%  #u  1.

Die  Z#iglinge  der  evangelisch-ztheologischen  Seminarien  übernehmen  mi  der  Aufnalme
in  dieses  Verbältniß  und  als  Bedingung  der  Wehlthaten,  welche  sie  in  Folge  deselben
genleßen,  die  Verbindlichkeit,  sich  dem  evangelisch-gesstlichen  Stande  zu  widmen,  und  sich
auch,  nach  geeigneter  Vorbereitung,  zum  Dienste  der  vaterländischen  evangelischen  Kirche
im  kirchlichen  und  Lebrfache  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  gegen  angemessene  Belohnung
  gebranchen  zu  lassen,  Sie  haben  demnach  mit  allem  Fleiße  vieser  ihrer  Bestimmung
und  den  sse  betreffenden  Berordnungen  gemäß,  ihr#  S#udsen  und  ihr  ganzes  Benehmen
einzurichten,  ohne  Unsere  hichste  Erlaubniß  aus  dem-  übernommenen  Stande  und  Verbältnissen
  nicht  auszutreten,  und  ohne  Unfere-  böchste.  Bewilligung  in  keine  fremde  Dienstr
sich  einzulassen.  «  ·  «-
        <pb n="1070" />
        616

18  2.

Derjenige,  welcher  schuldhaft  diese  Verbindlichkelten  ancht  erfüllt,  eigenmächtig  ans
dem  Seminarium  austritt,  der  Verwendung  für  das  vaterländische  evangelische  Kirchenund
  Schul-  Wesen  sich  eigenmächtig  entziebt,  oder  sich  sonst  ein  solches  Benehmem  zu
Schulen  kommen  läßt,  wodurch  die  Verfügung  der  Entlassung  oder  Ausstoßung  gegen
ihn  vcranlagt  wärde,  muß  die  auf  ihn  verwendeten  Kosten  dem  evangelischen  Kirchengute

ersehen.
sJ.  3.

Die  Entlassung  aus  den  Verhaͤltnissen  eines  Semĩnaristen,  wird  auf  eigenes  Ansuchen
im  der  Regel  (und  wenn  nicht  der  .  4-  erwähme  Fall  eintritt)  nur  gegen  Ersatz  der
Kosten  ertheilt;  Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  ausnahmeweise  und  bei  besonderen
Umständen  den  Kosten-Ersat  ganz  oder  zum  Dbell  nachzulassen.  Der  Ansuchende,  es
sey  nun  der  Vater,  die  Mutter,  oder  der  Pfleger  eines  Semsnarssten,  oder  ein  nicht
mehr  unter  elterlicher  oder  vormumschaftlicher  Gewalt  stehender  Seminarist  felbst,  Hat
daber  segleich  in  seiner  Eingabe  um  die  Entlassung  sich  zu  erklären  und  auszuweisen,  wie
er  den  Kosten=  Ersatz  berichtigen,  oder  despalb  Sicherheit  leisten  wolle  und  kömme.  ·

In  der  Regel  soll  die  Berichtigung  immer  baar  geschehen-  "

15.  4.

Würde  ein,  Sewinerist  nach  dem  Urtheile  der  betreffenden  Seudsen  oder  Kirchem
Oberbeb#rde  durch  gänzlich  außer  seiner  Schuld  liegende  Zufälle  unfäblg,  die  angetretene
Laufbahn  zu  verfolgen  und  die  übernommenen.  Verbimlichkeiten  zu  erfüllen,  und  daher
seine  Entlasung,  sey  es  auf  sein  Ansuchen  oder  ohne  solches,  erhalten,  so  ist  er  zwar
von  der  Erstattung  der  Kosten  befreit,  bingegen  auch  zu  einer  Ansprache  auf  anderwärtige
Versorgung  nicht  berechtigt.  Und  wenn  Wir  gleich  gnädiest  geneigt  sind,  besonders  solche
Candidaten,  welche  erst  nach  dem  Ende  ihres  Studienlaufes  durch  die  Seminarien,  Zufälle
  betrafen,  durch  die  sie  nicht  nur  zu  Anstellung  im  Kirchen,  und  Schulwesen,  sondern
auch  zu  anderwärtiger  Erwerbung  ibres  Unterbolts  unfähig  wurden,  aus  den  Mitteln  des
Kirchenguts  unterstätzen  zu  lossen,  so  bängt  jedoch  hiebei  Alles  lediglich  von  Srwägung
der  Verbältnisse  eines  jeden  einzelnen  Falles  ab.

1.  5.

Die  in  den  f..  3  und  3  enthaltenen  Bestienmungen  über  den  Ersatz  der  in  den
Khniglichen  Seminarien  auf  einen  Zbgling  derselben  verwendeten  Kosten  behalten  ihre
Wirkung  so  lang  bis  ein  Seminarist  in  einem  vaterländischen  Kirchen=  dder  Lehramte
wirklich  angestellt  ist.  Bei  einer  erst  nachher,  sey  es  auf  Ansuchen  oder  auch  ohne  solches,
einem  bereits  in  einem  Kirchen=  oder  Lehramte  angestellten  vormaligen  Semlinaristen  ertbeilten
  Entlassung  findet  die  Aufrechnung  der  ehemals  in  den  Seminarien  auf  ihn  verwendeten
  Kosten  nicht  Statt.  “
        <pb n="1071" />
        ar1

Auch  bestimmt  sich  die  Berathung  derjenigen,  welche  nach  bereĩts  erfolgter  Uebertragung
  eines  Kirchen-  oder  Lebramts  zu  Dienstleistung  durch  ·  Zufaͤlle  untuͤchtig
geworden  sind,  nach  den  dießfalls  bestebenden,  besondern  Normen.  ·

.j.s.-DerBettagdeslndemH.-«und3bemerkteqFällmwkelstendeksapeszkd


hiemit  sowohl  fär  die  Kost  als  die  sonstige  Verpflegung  und  gehabten  Genuß  für  jedes
in  den  niedern  Seminarien  oder  im  tbeologischen  Seminar  zn  Tübingen  zugebrachte  Jahr,
ohne  Unterschied,  im  Ganzen  auf  die  Summe  von  160  fl.  destimmt.

Wegen  Abwesenbeit  aus  dem  Seminarium  sindet  nur  dann  eln  verbälenitzmäßiger
Abzug  an  dieser  Summe  Statt,  wenn  in  einem  einzelnen  halbjährigen  Cursus  eine  wenigstens
  achtwochlge  Abwesenheit  vorgekommen  ist.

1
Jeder  neu  aufgenommene  Seminarist  hat  unker  Mitwirkung  selner  Eleern  oder  seines
Pflegers  elnen  besenderen  gerichtlich  zu  bestätigenden  Revers  auszustellen,  daß  er  die  durch
die  gegenwärtige  Verordnung  bestimmten  Berbindlichkeiten  übernehme,  und  deshalk  sein  sémtliches
  gegenwärtiges  und  zukünftiges  Vermögen  gerichtlich  verpfände.

#.  8.

Die  Eleern  eines  Semlnaristen  haben  nicht  nur  die  Verbindlichkest,  sPren  Sebn  in
Erfüllung  der  Obllegenhelten,  welche  sein  Stand  mit  sich  bringt,  ihres  Orts  mit  allem
Ernste  anzuhalten,  sondern  auch  in  dem  gewöbnlichen  mit  dem  Sohne  auszustellenden  Reverse
  unter  gerichtlicher  Verpfändung  ihres  Vermbgens,  die  verbindliche  Zusage  zu  ertbestn,
daß  sie,  wosern  sein  eigenmächtiger  Austritt  eder  diejenigen  Verfehlungen,  welche  seine
Entlassung  herbeigesöhrt  haben,  durch  ibre  Verschutdung  veranloßt  worden  wären,  den
schuldigen  Kosten=  Ersag  vollständig  leisten,  und,  ehe  die  dem  Klechengnt  verfallene  Ersatzleistung
  wirtlich  erfeit  sey,  ibrem  Sohne  weder  von  seinem  eigenthömlichen  Vermigen,
noch  von  seiner  künftigen  elterlichen  Erbschaft  etwasn  bero#us  geben,  noch  sonst  zu  Terminderung
  seines  könftigen  Crbantheils  irgend  etwas,  wodurch  das  Kirchengut  in  seiner
Forderung  verkürzt  wärde,  verfügen  werden.

J.  9##.

Ueber  die  geschebene  gerschtliche  Vermögens-Verpfändung  khe#  die  geesgnete  Gerichtsstelle
  jedesmal  fbrmlich  zu  erkennen,  uüd  sowehl  das  gerichtliche  Erkerntnitz  als  die  Legakitct
  des  ausgestellten  Renerses,  namentlich  in  Beziehnng  auf  die  Bestellung  des  Kriegs-Wogts
  oder  Plegers  und  die  Richtigkeit  der  Unterschriften  zu  beurkunden.
        <pb n="1072" />
        8168

#5.  10.

Den  NRevers  hat  jeder  Seminarist  bei  seinem  Eintritte  in  das  Semlnarium,  Iin  welches
  er  aufgenommen  worden,  dem  Versteher  desselben  zu  übergeben.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  Nov.  1318.
Wilheim.
Der  Minister  des  Innern  und
des  Kirchen=  und  Schulwesens.
V.  Otto.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sektetaͤr
Vellnagel.

B.)  Dienst-Nacheichten.

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermöge  bbchster  Entschließung  vom  20o.  d.  M.
die  erledigte  Pfarrei  Sulzboch  an  der  Murr,  Decanats  Baknang,  dem  Pfarrer  Schwarz
zu  Groß-Aspach  gnädigst  übertragen;

vermbge  bbchster  Entschließung  vom  15.  Nov.  den  vormaligen  Lebrer  am  Cadetten-Institut
  Präzeptor  Kieser,  und  den  bisherigen  Lehrer  am  hiesigen  Waiseyhause  Brandauer
  zu  Lebrern  an  den  neu  errichteten  Classen  der  hiesigen  Rcal=  und  Elementar=Schule
  ernannt;

vermige  hbchster  Decrete  vom  15.  Nov-  den  Assesser  bei  der  Justiz-Retardaten-Commissten
  in  Rothenburg,  Rie  ger,  in  gleicher  Elgenschaft  zu  dem  Königl.  Gerichtsbof
  in  Tübingen,
n  den  Referendär  II.  Classe  Reuß  von  dem  Königl.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  dem
n  Ulm,

den  Referendaͤr  11.  Classe  bei  dem  Gerichtshofe  zu  Cllwangen,  Schumm,  ju  dem
Kdnigl.  Gerichtshof  in  Eßlingen  versetzt,  und

die  erledigte  Serretärs=  Stelle  bel  dem  Königl.  Gerichtshefe  zu  Eßlingen  dem  Referendär
  II.  Classe  daselbst,  Gentner,  übertragen.

Serann  haben  Allerhöchstoleselbe  umerm  13.  v.  M.  den  Unterlieutenant
v.  Besserer  vom  1.  zum  4.  Reiter-Regiment  versetzt,  und
        <pb n="1073" />
        819

unterm  ig.  d.  M.  den  Diolstons-Adjudanten  der  Reiterei,  Oberlleutenent  v.  Marchthaler,
  unter  Vorbehalt  der  Anciennctät  für  den  ältern.  Oberlieutenant  v.  Kapf,  zum
Nittmeister  -.  Classe  ernonnt.

Dienst-  Erledigungen.

Den  16.  Nov.  ist  der  Fluanzrath  Martin  bel  der  Retardaten:  Commisson  Finanz-Abtheilung,
  und  -

der  Reviser  Stimmel  bei  der  Arcise-Rechnungs-Kammer  gesterben.
————————-Betanntmach
  ung.

Für  die  erste  Hälfte  des  kommenden  Jalr6  2820  sind  die  Gebütren  für  das  Staats=  umd  Regierungs
  -Blatt  im  Menat  Dezember  d.  J.  mit  ##  fl.  30  kr.  für  das  Eremplar  voraus  einzusenden.

Der  Betrag  für  die  fn  jedem  Oberamts-Bezirk  erferdert  werdende  Anzahl  von  Blättern  ist  von
der  mit  dem  Einzug  beauftragten  Srelle  auf  einmal  und  im  Ganzen  abzuliefern,  wobei  jedoch  ausdrücklich
  bemerkt  wird,  daß  die  Königl.  Oberamts-Gerichte  TFrei=  Exemplare  zu  beziehen  haben.

Die  Königl.  Postämter  haben  die  Gehühren  von  Privat-Abonnenten  ebenfalls  im  Laufe  des  Monats
Dezember  einzuziehen  und  abzuliefern.

Abbestellungen  können  nicht  mehr  statt  finden,  wenn  einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Blättern
im  neuen  Semester  dezogen  worden,  und  auf  Nach-Bestellungen  kann  nur  in  dem  Falle  Rücksicht
genommen  werden,  wenn  solchen  jedesmal  der  Geldbetrag  beigelegt  wird.

Wenn  von  einem  erscheinenden  Stasts=  und  Regierungs-Blatte  bei  einem  Oberamte  oder  Postamte
zu  wenig  Eremplare  ankommen  sollten,  so  ist  die  Königl.  Redaktion  unverweilt,  und  längstens  binnen
3  Tagen,  hievon  in  Kenntniß  zu  scten,  indem  bei  einer  versräteten  Anzeige  für  die  nachverlangt  werdenden
  Blätter  die  Gebuhren  entrichtrt  werden  müssen.  Sturtgart  den  20.  Nov.  1819.

Königl.  Kassieram#  für  das  Staars=  und  Regierungs-Blate.

 

Stuttgart.  Da  dir  Aufhebung  der  zweispännigen  Passagiers-Diligence,  welche  Morgens  von
kudwigeburg  nach  Stutigart  und  Abends  dahia  zurückgefahren,  durch  das  Königl.  hochpreißliche
Ministerium  des  Innern  genehmigt  worden  ist,  so  wird  diese  Aufhebung  mit  der  Bemerkung  hiemit
zur  öffenrlichen  Keuntuiß  gebracht,  daß  solche  mit  dem  ersten  Dezember  d.  J.  in  Wirkung  tritt.  Dea
17.  Nopember  .849.  Königl.  Haupt-Postamt.
        <pb n="1074" />
        5:20  "„
Hebeiagenr  Das  Kameralamt  Oehringen  verkauft  ein  bedeutendes  Quantum  Habe#r  aus  fteier
q  Den  10.  Nov.  2819.  Konigl.  Kameralamt.

Nellingen.  Die  unterzeichnete  Stelle  ist  angewiesen,  mit  dem  sogenannten  Schmiede-Bau  in
Grotz-Hohenhelm  elnen  Verkaufs-Versuch  auf  den  Abbruch  vorzunehmen.  Zu  dieser  Virbandlung  bat
man  nusn  Donnerstag  den  a.  Dezember  d.  J.  bestimmt,  an  welchem  Tage  sich  die  Liebhader  Vormittags
  9  Uhr,  in  Groß-Lohenheim  einfinden  und  die  Bedingungen  des  Verkaufs  vernehmen  wellen.  Vorläusig
  wird  demerkt,  daß  das  Gebäude  169J7.  Schuh  lang  und  4o  Schuh  breit  und  der  Werth  der
Steine  auf  435  fl.  2:  kr.,  der  Ziegler-Waare  auf  2945  fl.,  des  eichenen  und  tannenen  Holzes  auf  2½52  fl.
44  kr.,  der  Fenster  und  Thüren  23  fl.  46  kr.,  der  Oesen  und  des  übrigen  Eisens  und  St#urzes  auf  60  fl.
20  kr.  tartrr,  für  die  Kosten  des  Abdruchs  und  der  Planirung  des  Platzes  aber  24°  fl.  angenemmen
feven.  Fremde  Liebhabrt  haben  sich  üdrigens  mit  Vermêtzen-Zeugnissen  oder  mir  bekannten  tuchtigen
Burgen  zu  versehen.  Den  10.  Nov.  1629.  *i  Königl.  Kameralamt.

Gaildorf.  Da  die  Jagd-Verleihungen  in  dem  Galldorfer  Forste  nur  in  Beiress  der  Jagd-Distrikte
  Schmiedelfeld  und  Sittenharde  die  höchste  Genehmigung  erbalten  haben,  und  eine  wiederboite
  Verpachtung  der  Übrigen  Dislrikte  befohlen  worden,  so  wird  hiemit  aus  Auftrag  des  Kreis-Obexforst-Amts
  Kn  den  Jart-Kreis  allgemeln  bekannt  gemacht,  daß  die  Verxachtung  nacä  firbender
Jagd-Distrikre,  Mittwoch  den  2.  Dez.  d.  I.,  Morgens  9  Ubr,  auf  dem  Rathhause  zu  Caildorf
im  Aufstreich  verbandelt  werden  wird,  und  zwan:  1)  im  Rerier  Welzbem  die  Jog.  Oiie  Welzbeim
  und  Kaisersbach;  a)  im  Mevier  Schlechtbach  die  Jagd-Oistrikte  Schlechtdach  und  W
5)  im  Revier  Cschwend  die  Jagd-Disteikte  Ruppertshofen  und  Gschwend.  Zugleich  wird  bemerkt,
daß  zu  Verminderung  des  Pachtgels-Betcags  die  größeren  Jagd-Distrikre  in  kleinere  abgetheilt  worden
seven,  und  den  Gemeinden  die  gemeinschaftliche  lereroohme  größerer  oden  mehrerer  Jagd-Distrikee
Krltarter  werde,  auch  die  Benutzung  dieser  nach  einzelnen  größeren  Markungen  abgetheilt,  geschehen
bune,  bei  kleineren  Markungen  aber  mehrere  zusammengeworsen  werden,  und  ein  unter  gemeinschastliche
  Aufsicht  zu  stellender  Distrikr  gebildet  werden  müsse,  und  endlich,  daß  zu  der  Verleihung  jeder
rechtliche  undescholtene  Mann,  der  die  erforderliche  Caution  zu  leisten,  und  die  Pacht-Bedingungen  za
erfullen  im  Stande  ist,  mit  Ausnahme  gemeiner  Land=  und  Handwerksleure,  deren  häueliche  Verhäl#=nisse
  durch  Ausühung  der  Jagd  eine  Störung  erlelden  wurden,  zugekassen  werde.  Indem  nun  die
vachtlustigen  Inländer,  welche  die  bierzu  erforderlichen  Elgenschaften  haben,  zu  dieser  Verhandlung
eingeladen  werden,  wied  noch  angefügt,  daß  die  Konigl.  Revierforsier  augewiesen  sind,  jedem  die
Erenze  der  ausgemittelten  Jagd-  Distrikte  a  Verlangen  zu  bezeichnen,  so  wie  die  Bedingungen,
welche  der  Verpachtung  werden  zu  Grunde  gelkegt  werden,  vorsäufig  bei  vder  unterzeichneren  Beherde
einzusehen  sind.  Den  26.  Nov.  1810.  Kenigl.  Forstamt.

 

VBalingen.  Die  der  hlesigen  Stadt  zuständige  Sommer-Schofwesde  wird  auf  dle  Jahre  1870,
18af  und  :3  a#s  am  Montag  den  6.  Dez.  d.  J.,  Drgens  um  8  Uhr,  auf  dem  hiesigen  Ratbhause
den  Meisibierenden  verpachret  werden.  Diese  Weide  errrögt  in  den  ersteren  3  Jahren  je  Soo,  im
letzteren  aber  nur  400  Stücke,  hingegen  werden  sich  jeden  Jahrs  3500  sücke  zum  Selbstaufschlag  für
die  Bürgerschaft  vorbehalten.  Die  Liedhaber  können  sich  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen  bei
der  Pachrs-Verhandlung  einfinden.  Den  12.  Nov.  1819.  Stadtrath.

Balingen.  Die  Sommer-Schafweide  der  Gemeinde  Frommerv,  welche  210  Stück  Mutter-Schafe
  erträgt,  wird  am  eag  den  ·.  Dez.  d.  J.,  Vormittags  um  8  Uhr,  in  dem  Hause  des
Schultheißen  daselbst,  und  die  der  Gemeinde  Dürrwangen,  auf  welche  im  Vor-Sommer  22e,  im  Nach-Sommer
  aber  300  Stuck  Jucht=  und  Gölr-Waare  mi2=  w'irden  können,  an  eben  diesem  Tage,
Rachmitrags  um  ½  Uhr,  in  dem  Hause  des  Schultheißen  zu  Durrwangen  auf  die  Jahre  1820,  16a#n
        <pb n="1075" />
        21

und  1##8##  den  Meistbietenden  verpachcet  werden.  Dle  Pachtsljebhaber  haben  ch  mit  Meister=  am
Concessions  =  Briefen  und  obregkeitlichen  Vermegens-Zemznissen  zu  versehen.  —  —
oni  ·  ra  ·

Heidenbelm.  Bon  Seiten  hlesiger  Stadt  Giengen  ist  man  gesounen,  daß  verfelben  zugehbrige
Blaichgut,  dessen  Bestandzeit  auf  Lichtmeß  kunftigen  Jahrs  zu  Ende  geht,  und  das  aus  einem  geraumigen
  Wohnhnus,  desondern  Scheuer,  Stallung,  Laughaus,  Walk  und  andern  Jugehbrungen,  aus
einem  Fischwasser  und  ungefahr  34  Morgen  Blaichwiesen  besieht,  ganz  beisammen  legt,  und  auf  allen
4  Sontten  von  dem  Breuz-Fluß  umgeben  ist,  an  einen  seliden  Mann,  entweder  auf  5  pder  je  nachdem
sich  Lieohader  zeigen,  5  13  Jahr  Destan#weise  zu  verleihen.  Es  können  dem  Bestäader  ungefahr
34  Wor#en  der  besten  AUrcker,  und  ungefäyr  6  Morgen  zweimädige  Wiesen  noch  besonders  Dazu  verliehen
  werden.  Bis  Dienstag  den  24.  nächsteünftigen  Monars  Dez.,  Vor#nittags  9  Uhr,  gehr  die
Baleibu#g  auf  dem  hiesigen  Rathbause  vor  sich,  wobei  sich  die  Beskands-Liebhaber  mit  legalen  obrig-,
keitlichen  Zeugnissen  in  Tusehung  i##res  Prädikats,  und  daß  sie  die  erfarderliche  Kaution  von  jährlichen
boa  fl.  za  leisten  im  Stmande  sepen,  einfiunden  wollen.  Den  15.  Noͤv,  1819.  "  :

Amts-Verweser  und  Gemeinderath.

Tübingen.  Ueber  das  Bedürfuit  von  ungefähr  0  Wannen  Heu  für  den  hiesigen  Univerfträts-Marstall
  wirs  Montag  den  39.  November  d.  J.,  Vormitrags  do  Uhr,  in  der  Wohnung  des  Unter-Nichneten
  ein  Absireich-.  Lieferungs=  Mkord  abgeschlossen  werden,  zu  welchem  Unternehmen  unter  angemiehenen
  Bedingungen  anmit  30  Lisbhaber  eingelapen  werden.  Den  v15.  Nov.  1819.

1.—

 

——

Hall.  Dem  Georg  Ekert,  Holligenpsteger  Ju  Orlach,  wurde  in  der  Nacht  vom  2.  auf  den  S.  d.
M.  mittelst  gewaltsamen  Eintiuchs  folgendes  entwendel,  welches  ihm  einen  Verlust  von  77  fl.  36  kr.  zuczogen
  hat:  15  Pfund  Ranchtadak  mit  dem  Zeichen  der  Kern-Aehr#n  7  M.  gelben  Eairoin,  bz  Pf.
elis,  Zucker,  J7  Pf.  Surinam-Kafsee,  :  Pf.  Mode-Gewürz,  2  Pf.  rethe  und  weiße  Kraftkuchlen
und  rother  Herz=  Zucker,  5  Pf.  ordinärer  Rauchtabak,  1  Pf.  Marocco  in  Bley,  3  bis  3  f.  Ho#lländischen
  —*  abak,  3  Pf.  Saife,  1  Pf.  Rofinen  und  Zibeben,  3  Spikle  Karren,  ungesahr  .Pf.
gemahlenen  Pfesser  samt  Schachrel,  2  paar  Halsen  oder  Armseller,  6  Sercke,  Flor  und  Bandel
zu  Hauben,  à  ½  Pf.  dunkelblaues  leinenes  Garn,  baares  Geld  aus  der  Kafse  des  Heiligen  25  fl.  in
14,  6  und  1  Krenzerstücken,  dann  einem  Palben  Guldensiuck,  auf  welckem  in  einem  rerschobenen  Viereck
ein  Kopf  und  unter  diesem  die  Zatl  30  stehr,  und  an  weiterem  baarem  Geld  4  fl.,  1  weiß  porzelainener
  Tabakepfeifenkopf,  auf  welchem  in  einem  Ring  mit  Laubwerk  und  Blumen  das  Wort  MUIH.
steht,  samt  Rohr  mit  bornenem  runden  Mundstuck,  same  senarz  aud  gelbseidener  Schnur  mit  geiben
Quasten,  dann  a1  Pieffer-Mutle,  wovon  der  helzerne  Dreher  zurück  gelassen  wurde.  Die  Korigl.
Justiz=  und  Wolihee  werden  nun  ersucht,  auf  den  Fall,  daß  ein  oder  dat  andere  der  entwenderen
  Gegenstände  vorkommen,  oder  man  dem  Thäter  sonsien  auf  die  Spur  kommen  sollte,  hieher
gefällige  Nachricht  ergehen  zu  lassen.  Dea  15.  Nov.  2679.
Königl.  Oberamtsgericht.
LorchDem  Amwalt  Jakob  Klenk  in  FFfahtlbronn  wurde  in  der  Nacht  vam  2.  auf  den  3.
d.  M.  mitrtelst  Einsteigens  in  sei###  hinrere  Kammer,  reustenes  Unterbett,  1  Brantwein-Kellen  mit
5  Maas  Brantwein  gefüllt,  und  i  Rahm-Hafen  mit  #  Maas  Kabm  gestohlen.  Alle  obrigkeitliche
Behörden  werden  ersucht,  zur  Habhaftwerdung  des  Diebes  und  der  gestohlenen  Effekren  mitzuwirken.
Den  45.  Nov.  1819.  Köänigl.  Oberamt  Welzheim.

kudwissburg.  Am  as.  d.  M.  Nachté  zwischen  7—  8  Uhr,  wurden  dem  Lammwirch  Bauer
        <pb n="1076" />
        Hohensck,  mittelst  Einfteigens  in  dessen  obere  Einbe  auf  einer  keiter,  ein  ganz  gerüfletes  Bert,  beehend
  kn  :  Ober=  und  2  Unrerbett,  1  Haipfel  und  s  Kissen,  wovon  die  Federsäcke  aus  dem  erst
vor  4  Jahre  selbst  gemachten  blangeltreifeen  Bertbarchent,  und  die  Uederzüge  aus  selbst  gefertigtem,
saamereuste  nem,  blau  großgestreiften  gewürfelrem  Zeuz  nach  Barchentart  best'hen,  und  letztere  mir  den
Namen  C.  B.  oder  E.  B.  bezeichnet  sind,  entwendes.  Es  werden  daher  alle  obrigkeitliche  Vehörden
geziem'nd  ersucht,  sowohl  zu  Beifahung  des  Diebes,  als  dieses  Bertek  die  nöthigen  Maßrezeln  zu  ergreie#n,
  und  ersteren  im  Betrerungsfall  an  unterzeichuete  Stelle  einkiefern  zu  lassen.  Den  27.  Nov.  1  5½½.
Königl.  Oberamt.

MNürtingem  D#r  Rekter  Blankenhor#n,  von  Frsckenhausen,  vom  Königl.  dritten  Relter  Regi-#ient,
  har  sich  den  :9.  d.  M.  ohne  Urlaub  ans  der  Garnisen  Eßlingen  entfermt,  und  bis  jetzt  nicht
mehr  daselbst  eingefanden.  Die  Königl.  Polizei-Behörden  werden  daher  geziemend  ersuchr,  auf  diefen
Oesert#eur  fahnden,  zund  ihn  auf  Betreten  entweder  seinem  Regiments-Commando  oder  dem  hiesigen
Oderamt  einliefern  zu  lassen.  Den  #.  No.  1819  Königl.  Oberamt.

ECöllngen.  Der  za  einer  zmonatlichen  Vestungs-Urbeltskrase  verustheilte  lebige  Johann  Frich
  Strauß,  von  Krommenacker,  hat  sich  am  #5.  August  d.  J.  nachdem  kurz  zuvor  auf  sein  Ansocken
der  Strafwollzuz  durch  hees  Decrei  bis  Martini  d.  J.  aufgeschoben  worden  ist,  von  Haus  unter  dem
Vorgebrn  entfernt,  als  wolle  er  on  einem  Straßen=  Accord  Theil  nehmen.  Man  bat  aber  jetzt  Grund
zu  vermuthen,  daß  sich  derselbe  einen  falschen  Patz  zu  verschaffen  grwutzt  habe,  und  damir  über  die
SEreize  gegangen  seyn  muß.  Alle  in=  und  nusländische  Polizei-Behorden  werden  daher  Fachemen  ersechr,
  auf  den  hienach  bezeichneten  Flüchtling  zu  fahnden,  und  ihn  im  Betretungssall  gefälligst  hieher
liesern  zu  lassen.  Signalement:  Strauß  ist  29  Jahre  alt,  5°6“  groß,  hat  schwarze  Augen,  besgleichen
  Haare  und  Bugbraun-a,  #roßze  Nase,  Ausgeworfene  Tippen,  volle  Wangen,  weiße  Zähne,  spin-Kinn

  ohne  Barz.  Bei  seiner  Entweichung  war  er  bekleider  mit  einer  schwarzen  ledernen  Kappe,
K##gstidemem  Holsruche,)  grauen  Blberweste,  #blaurüchenem  Wammes,  weiß  leinenen  Belnkleidern
und  langen  Stlefeln.  Auferdem  #rug  er  noch  Rückgreben,  worin  In  einem  Sack  :  dunkelblau  tüchener
Reck,  1  paar  schwarzlederne  Belnkleider,  à  weiße  Biberweste,  a  Steinschlägel  und  ein  Maurerhammoer

-.--·  .  .Nov.  a8
besindlich  waren.  Den  14.  adi  Nönigl.  Pberanttägrricht.

Geitlingen.  Die  hienach  signalisirte  Barbara  Hirsch,  von  Oettingen.,  im  Königreich  Baiern,
ela  a  ns  een,  L#thenl  wetzen  Restdenn  -Horerei  und  Oiebstahls  dern  Landes  verwiesen
  ist,  ist  in  der  verslessenen  Nacht,  auf  dem  Transport  zu  Böhmenklrch,  hiesigen  Oleramts,  entwicken.
  Säwtliche  Königl.  Beherden  werden  daher  ersucht,  auf  diese  Dirne  fabnden,  sie  im  Betrevungsfall
  arretiren,  und  sesert  in  ihr  Heimwesen  kransporriren  zu  laqen.  Signalement:  Die
Pirsch  ist  2#  Jahr  #,  5“  7“  groß,  hat  starke  Statur,  orale  Gesichtsform,  gute  Gesichrefarde,
Ichwarzbranne  Haare,  barglelchen  Augen  und  Augbraunen,  Hgewöhnliche  Nase,  mittlern  Mund,  volle

angen,  gute  Zaͤhne,  rundes  Kinn.  Wei  ihrem  Entweichen  war  sie  delleldet  mit  :  draunen  Hals
nuch,  reih  und  blau  gestreisten  Kirtel  von  9  vochs  ban  und  weißgestreiften  Reck,  1  weißen

1  Sier  uhen.  Den  #  —  *½*½½
Schurz,  blauen  Strümpfen  und  Schuhe  9.  Adnigl.  Wheremt.

Bac  a.  Da  der  aus  dem  Gekängnisse  zu  Hall  entwichene  sehr  gefährliche  Verbrecher  Cbribee
  von  Bubenorbis,  in  diesseitigem  Oberamt  ergriffen  worden  ist,  so  wird  der  am
5.  Okr.  d.  .  vom  Oberamtsgericht  Hall  degen  ihn  erlassene  Steckbrief  außer  Wirkung  gesetzt.  Dea
15.  Nov.  "5  Käônigl.  Oberamt.
        <pb n="1077" />
        Nro.  79.  1819.  .  823
Könislich-Württembergisches
Stagts=  und  Regierungs-Blakk.

Montag,  29.  November.

 

I.  Unmittelbare  Ksnigliche  Decrete.
A.)  Königliche  Verordnung.

Declaration,  die  staatsrechtlichen  Verha  des  gräflichen  Hauses  von  Dsenburg-Meerhelz
betrefsend.

Wit  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

tbun  kund  und  fäg  en  hiemit  zu  wissen:  daß,  nachdem  bei  Uns  die  Grásin  Caroline  zu
Denburg,  im  Namen  und  aus  Auftrag  ihres  Gemahls,  des  Grafen  Carl  Ludwig
wilhelm  iu  Psenburg,  so  wie  die  Tochter  des  Grafen  als  prásumtive  Erben  und
Nachfelgerinnen  ihres  Baters,  wegen  der  in  Unserm  Kdnigreiche  gelegesten  Psenburg=Morrbolzischen
  Besssungen,  unter  Berufung  auf  den  XIV.  Artikel  der  de##utschelr  Bandes
Akte,  um  Fesistellung  der  staaterechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hausesz  ängesücht
boeben,  Wir,  nach  gepflogener  Verhandlung  mit  denselben,  und  nach  Anbbrung  Unseres
Gehei#en  Ratho,  beschlossen  haben  und  verordnen,  wie  folgt“:  «"-J.

  Persoͤnliche  Vorzuͤge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten
des  graͤflichen  Hauses.
*  1.5

Das  arlfliche  Haus  senburg  kebält  die  Etenküttigtesn  In  dem  bisher  damit  verbundenen
  Begriffe,  und  geprt  zum  höhen  Adel.  ·"  «  ’
        <pb n="1078" />
        KA  „
#  4  *5

Das  Haupt  desselben  hat,  gleich  den  andern  Standeskterr#,  die  Huldigung  persbn

oder  durch  eined  ehenbürtigen  Bepollmécht'gten-dohin  zu  'issie  oung  verstuiich,
daß  er  Uus,  wegen  seiner  sämtlichen,  Unserer  Souverasuett  untergebenen  Besitzungen
  treu  und  geborsam  seon,  und  alles  das  abwenden  und  tkun  werde,  wozu
derselbe,  als  Netreues  und-  gehersamer.  Unterthan,  Uns  und  Untern  Nachkommen
##  Eigemsalhran  Pioten  Superain  verpslichteh  l.  «  «

·  S  e  "·

Ink-Die
  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  behalten  den  Ditel,  den  sie  früher  gefübrt  haben,
  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  votmaligen  reichsständischen  Verbältnisse  sch
bezichenden  Belsätze  Uund  Würden.  "
Sie-bemngeiksich.dcmnach-—WurspröcglichmStammgätemundHertschaftem
DekErstgeborne,welcherimBeflpederselbcnsichbesindehnmntsich·zskuntekscheidunq
sondeNachgehchncn.-,Lndtkem,ii·«chegSchtiitxuwp  Handlungen,  die  nicht  an  den
Souveraln  oder  an  Unfe  Kbnigl.  Bebbrden  gerichtet  werden,  „Geas  um  Herr“  miet
dem  Präádtkate:  „Wir“,  wogegen  sich  die  Nachgeborenen  nur  des  Titeis  eines  Grafen  zu
bedienen  haben.  «  ·

Denselbeuwikdein·threrEbenbüctigkeistcopemessenesKanzletsCeremonlcletc-eilt
IndeaAugfektigungenUnscrerKdnigLSkqllenwicdiiaContexcedensmäcudastsdb
kat:«Hochgebo-netHakthfUgegesbctimtanF««·

InihrenSchriftcy,dieentwedekaisUns,anUnserenGelselmcnRotb,odctal-I
Unse-.c;WUnM-ktm,odeiansdtkjbclgcshbhctmLaiwcostcllengeti.chtctsitd,müsse-Ists-HchmchdemhlsjetztbestehendenKanzleiicekemonielachten.
  «

1  4½

In  allen  Ortschaften  welche  dem  chrällichen  Hause  gehbren,  sell  das  Klrchengebet,
gach  dem  Souverain,  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und  fur  dessen  Familie  verrichtet
werden.
Auf  gleiche  Welse  wird  hiastchtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,  daß  das  Trauer-Geläute
  für  das  Haupt  des)  Hauses,  seine  Gemabcin,  und  für  seinen  nächsten  Nachfolger
5  Wochen,  für  einen  Rachgeborenen  aber  :4  Tage  lang,  don  dem  Leichenbegängniß  an,
beobachtet  werde;  daß  die  gräflichen  Siesen  und  Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen
antegen,  und  daß  alle  bffentliche  eustbarkeiten  in  den  gräflichen  Belltzungen,  vis  nach
der  Beisetzung,  eingestellt  werden.

st

Dem  Haupte  des  Hauses  steht  für  seine  Persen  —  fuͤr  seine  Famllle  die  unbeschraͤnkte
Freiheit  zu,  in  einem  jeden  zum  beutschen  Bun  gehbrigen,  eder  mit  demselben  im
        <pb n="1079" />
        B26

Friedensstande  befindlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  waͤhlen,  und  ebenso  in  die  Dienste
desselben  zu  treten,  vorbehältlich  der  in  letzterem  Falle  Uns  zu  machenden  Anzeige
Diejenigen  Mitglieder  der  gräflichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unsern  Diensten
  definden,  eder  aus  Unsern  Stagtskassen  eine  Penslon  beziehen,  haben  s#ich  nach  Len
desfallsigen  Verordnungen  zu  verbalten.  --  —

F.  6.

In  allen  die  Mstglieder  des  gröflichen  Hauses  betreffenden  Real=  und  Personas-Klagen
  haben  sle  einen  prloilegirten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlágigen
Kreis-Gericht,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  bei  Unserem  Kbnigl.  Obertribunal.  Sollten
bei  dem  gröflichen  Hause  durch  Familien-Werträge  besondere  Austrägal-Gerichte  eingefährt
  seyn;  so  werden  Wir  dieselben  näher  untersuchen  lassen,  und  wegen  ihrer  Bestärigung
  besondere  Entschlichung  ertheilen.  «

1

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  der  gräflichen  Famllie  wird  den  Erbschafts
Betbeiligten,  wenn  sie  mit  einonder  darüber  einverstanden  sind,  die  Befugniß  zuvestanden,
die  Verlassenschafts=  Verbandlungen,  unter  der  beitung  des  Haupts  des  Hauses,  ohne
Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen  vorzunehmen  und  zu  erledigen;  wobei  jedoch  vorausgesetzt
  wird,  daß,  wenn  Minderjährige  sich  darunter  besinden,  diese  durch  ihre  geseymätig
beuellten  Bormünder  vertreten  werden.

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinlgen,  so  bat  der  Pupillen-Senat  des  elnschlagenden
  Kreis-Verichtshofs  das  Erforderliche  zu  besergen;  so  wie,  wenn  ein  wirklicher
Nechtsstreit  entstelt,  die  Berhondlungen  an  dat  Kreis=  Gericht  zum  geeiguneten  rechtlichen
Werfahren  abgeliefert  werden  müssen.

s.  8.

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme  der  Mllltär=  und  der  in  Unserem  Clol=Staatedlenste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  dem  Haupte  des  gräflichen  Hauses
eln,  nach  dem  Vorbilde  des  J.  8  des  Kkluigl.  Baierischen  Cdikts,  Beil.  4.  Tit  5.  der
Balerischen  Berfaffungs-Urkunde,  und  unter  Berücksichtigung  des  Württemberzischen
Staats-Organlemus  elngerichtetes  Gerlcht  von  Ebenbürtigen  oder  von  Richtern  seines
Standes  bewilligen.  *

Die  Güter  des  Verurtheilten  dürfen  in  kelnem  Falle  conßszirt,  sondern  können  nur
wöhrend  seiner  Lebenszeit  stquestrirt  werden.  .

DiesespriollegirteonßerotdcntlicheGericht-kommtollelndemhaoptesesgräfllcheg
Hauses  zu.  *

Die  uͤbrigen  Mitglleder  desselben  sind  in  pelnllchen  Sachen  dem  gewbhnlichen  priolles
glrten  Gerichts  stande  unterworfen.
        <pb n="1080" />
        K
Irn  oamwdern  Strafsachen  sind  nach  Versch  edenheit  der  Fälle,  statt  der  betreffendan

Kokah##icllen,  die  nächstvergesetzten  Kreis=  oder  Centralstellen  die  untersuchenden  oder  erkenw#nen.
  Behörden.  "  «  «

·-·k-»».«  :"..:.  ..  «  ON  «  ,

Die  nach  den  Grundsätzen  der  frübern  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden  Famllien=Verträge
  des  gräflichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  hat  das  Haupt  desselben
die  Befugniß,  über  seine  Güter=  und  Familien=  Verbältnisse,  jedoch  ohne  Beeinträchti-Ln
  der  Nechte  der  Familienglieder  b,  verbindliche  Verfägungen  zu  treffen,  welche  dem
Souverain  vorgelegt  werden  müssen,  worauf  ste,  so  welt  sie  nichts  gegen  die  Verfassung
enthalten,  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntulß  und  Noachachtung  gebracht
  werden.  -

F.  10.

Die  Vormundschaften  der  gräflichen  Familienglieder  können  von  dem  Haupte  des
Hauses  bestellt  werden.  Ist  dasselbe  dabei  betheiligt  und  ein  Vormund  oder  Curator  von
Obrigkeitswegen  aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreisgericht  des  einschlägigen
Regierungs-Bezirks,  mit  Verbehalt  des  Rekurses  an  den  Pupillen-Senat  Unseres  Obertribunals.
  Ebemdemselben  wird  auch  die  Aufsicht  über  die  gräflichen  Vormundschaften
vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormumschaft
  lin  Kenntniß  zu  setzen  ist.  «

oIIo

Der  Graf  genießt  für  sich  und  seinc  Familie  die  Befrekung  von  aller  Militärpflichtigkeit.
  —-II.

  Gerichts  barkeit.
9.  12.

Das  gräfliche  Hous  verzichtet  auf  die  Gerichtsbarkelt  erster  und  zweiter  Instanz,  die
bürgerliche  und  peinliche  dic  willkührliche  und  streitige,  und  auf  die  Forstgerschtsbarkeit.
#.  13.

Die  Demonkal-Kanzlei,  orer  die  Nent=  und  Ferstbeamten  des  Grafen  erhalten  dos-Rccht,
  die  liquiden  Gefälle  auf  dieselbe  Weise  wie  Unsere  Kameralbeamten,  in  gesetlicher
  Ordnung  und  mit  Vorbehalt  des  gesetzlichen  Rekurses,  durch  Exekution  einzuzlehen.  7
1  :  ..·.  -  «  :  '  ’

Ill.Polizei-Ve-r«w«a«l’«tu«qg.
:"  ·  «  o  14.

Der.Graf  ·  hat  innerhalb  seiner,  Schlosser  ·  und  der  in  dem  Umkreise  derselben  liegenden
Hofgütler  das  Recht  der  niedern  Polizei,  mit  der  Befugniß,  Strafen  his  auf  eins  kleipt
        <pb n="1081" />
        827

Frevel  anzusetzen  und  den  Betrag  fuͤr  sich  einzujiehen.  Hinsichtlich  der  Ausuͤbung  dieses
Sechts  ist  er  jedoch  Unserer  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmittelbar  deren
Aussicht  unterworfen,  und  dem  Gestraften  steht  gegen  die  Strafansätze  die  Berufung  an
jene  Stelle  offen.  "“  '  ·’

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  sind  seine  Wohnungen  der  Visitation  der  Ober-Feuerschau
  unterwerfen,  welche  ihm  über  die  erfundenen  Mängel  einen  Auszug  aus  dem
Visitations-Hrotokolle  mitzutheilen  hat,  und  ist,  wenn  denselben  nicht  in  gehhriger  Zese
adgeholfen  wird,  der  Kreis-Regierung  davon  die  Anzeige  zu  mechen.

9.  15.
Die  Ernennung  der  Ortsvorsteher  in  den  dem  Grafen  zustebenden  Ortschaften  wierd
ihm  in  soweit  überlassen  als  sse  nach  dem  ersten  Edikte  vom  31.  Dezember  1618.  f.  ur-Unseren
  Kreis-Reglerungen  beigelegt  worden  ist.  H

IV.  Aufsicht  in  Kirchen-  und  Schulsachen,  auch  uͤber
milde  Stiftungen.

##.  16.

Die  Ausübung  derselben  wird  dzm  Grafen,  unter  Vorbehalt  der  in  dem  dritten  Edikte
vom  U.  Dezember  1318  den  Gemeinden  und  ihren  Worstehern  eingeréumten  Rechte  und
der  amtlichen  Befugnisse  des  gemeinschaftlichen  Oberamts,  pershnlich  in  der  Art  überlassen,
daß  derselbe  ·

s.)dieBefugnißhat,denKikchemundSchnl--Visitatipueq,soyledexAbnabmes
der  Stiftungs-Rechnungen  selbst  oder  durch  seine  Beamten,  jedoch  ohne  einige
Kostenaufrechnung,  anzuwohnen;  «  .

b.)  daß  ihm,  wenn  er  im  Orte  gegenwaͤrtig  ist,  oder  seinen  im  Ort  anwesenden  Beamten
  von  allen  auf  gedachte  Gegenstände  sich  beziehenden  Verfügungen  zu  rechter
Zeit  Nachricht  ertbeilt  werden  soll,  und  6

c.)  daß  ihm  frei  stebt,  in  Beziehung  auf  die  erwähnten  Gegenstände  selbst  oder  durch
seinen  deshalb  beauftragten  Beamten  Erinnerungen  und  Anträge  Unseren  Beamten
  und  Gemeinde-Vorstehern  mitzutheilen,  und  dleselben,  wenn  sie  nicht  gebbrig
  berücksichtigt  würden,  der  höhern  Behbrde  zur  Entscheldung  vorzulegen.

#  u17.
Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  Privat-Trauungen,  Taufen,
Consirmationen  1.  in'  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen  und  ohne  ihn  an  jedesmalige  Dise
pensations,  Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.  «
        <pb n="1082" />
        44
s.  18.

Das  Patronatrecht  und  das  der  Praͤsentation  der  Schullehrer  wird  dem  gräflicheg,
Hause,  we  und  wie  es  solches  hergebracht  hat,  belassen.

.  19.

Wir  wollen  den  gräflichen  Theiktzabern  an  der  Geafschaft  eimpurg-Solms-Assenheim,
eus  besonderer  Rückslcht  auf  die  Bercitwilligkeit,  mit  der  sie  elner,  den  gegenwärtigen  Ver
bältaissen  angemessenen  Festsezung  ihres  NRecheszustandes  entgegengekommen  sind,  dem  von
ihnen  geäußerten  Wunsch  gemäß,  den  Khiigl.  Württembergischen  Antheil  an  dem  Patronatrecht
  zu  Gaildorf,  Eutendorf  und  Münster,  gleich  wie  auch  das  volle  Patronatrecht  zu
Vichberg  und  Oberroth,  vorbchältlich  einer  gegenseitigen  billigen  Ausscheidung  der  pamitverbundenen
  Lasten  gnädigft  überlassen

V.  Eigenthums=  und  grundheerliche  Rechte.

.  720.

Dem  gräflschen  Hause  werden  in  Rücküccht  feiner  im  Königresche  gekegenen  Besltzunger
alle  diejenigen  Rerhte  und  Verzüge  zugestchert,  welche  aus  dessen  Cigenthume  und  dessen
ungestbrtem  Genusse  herrühren.  ·

Die.ftül)ekeoertragsmäßigeAusscheidmmverlandevhetrlichcnonddergkäfclcheus
GefälleundEinkänftewikd«ufrechtskhaitea,.jedochwikddengröflfchenTheildabekam
perGrafschaft-Ampurg--Solmo-Asscnbcim·ausbesondererRücksichtaufdieneuerlich
Sprache  gekommenen  Verhältnisse  ein  weiteres  Ensschädigungs-Kapltal  von  4%  f.

1
Die  Aktiv-Lehen,  wekche  des  gräfliche  Haus  besiztt,  1|l  dasselbe  berrit,  gegen  angemef
sene  Entschaͤdigung  aufzugeben.  «
ZuseltangdesAllodisikatsonskGefchöftsundVerwanvknngder-»gemefl?neanobs-ImlngmnessenewekdenWirutheklangendesgköfüchmHavsesanoudemsclbm

t#  erbittenden  Commissär  abordnen

F.  27.

Dem  Grafen  wlrd  die  Freibeit  vom  Noval-Zebenten  für  die  von  ihm  selbst  zur  Culkur
  gebrachten  Felder,  so  lange  sle  Uch  in  seinem  Besige  besinden  werden,  so  wle  auch
der  Genuß  desselben  an  den  Orten,  we  er  Universal-Zchentherr  ist,  zugestamden,  behterer
(o  lange,  als  diese  Abgabe  überhaupt  bestehen  wirr.
        <pb n="1083" />
        Ea9

.  25.

Der  Graf  genießt  in  Hinsicht  der  mit  seinen  abelichen  Besltzungen  verbundenen  Gefalle
  die  nämlichen  Vorzugs  -Rechte,  wie  Unsere  Königl.  Kameralsmier.  Auch  wird
lhm  auf  dem  Vermdgen  seiner  Beamten  und  Verwalter,  wegen  aller  aus  der  Guts-Verwaltung
  entspringenden  Verbindlichkeiten,  eben  das  gesetzliche  Pfandrecht,  welches  den
Gemeinden  zusteht,  eingeräumt.

.  .

Die  gräflichen  Ferstkehörken  baben  die  Ferst=  und  Jagdpollzei  und  Forstverwaltung
nach  Verschrift  der  Kbnigl.  Gesetze  und  Vererdnungen  mit  glelchen  Befugnissen,  wie  dle
Kbniglichen  und  in  dem  Umfang  auszuüben,  wie  der  Graf  dieselben  zur  Zelt  seiner  Unterwerfung
  unter  die  Staatshoheit  rechtmäßig  hergebracht  hat,  sowohl  in  seinen  eigenchmlichen,
  als  auch  in  den  innerhalb  seiner  Besitzungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungsund
  Privat-Waldungen,  wogegen  er  das  zur  Ausübung  dieser  Gerechtfame  erforderliche
Dersonal  auf  seine  Kosten,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  des  ##4-  des  Forft-Organisaons-Edikts
  vom  y.  Juni  1818  zu  beliellen  hat.

9.  25.
Die  (  53.  und  6.  Unsere  Ferst-Organisatiens:  Edikts  vom  7.  Jun  181B  werden
ausrücklich  bestätigt.  ·
so  26.

Der  F.  11  desselben  Cdiks  tritt  an  die.  Stelle  des  F.  5:  des  Adels  .Statuts.,  um
wl#rd  damlt  ausdrücklich  die  Verbindlichkeit  für  die  gräflichen  Forst  =  Bediemen  verbunden,
Unserem  Forstrath  alle  geferderten  Nachrichten  pünktlich  zu  ertbellen.  "%

Die  Einsendung  der  bisher  vorgeschriebenen  Holzberichte  konn  jedoch  für  die  Folge
umterbleiben.  "

Waldreutungen  sind  dem  Grafen  in  seinen  esgenthmlichen  Waldungen  so  wenig  at#
endern  Staatsangepb#igen,  obhne  besondere  Legitimation  Unseres  Ferstraths,  erlaubt.

Insofern  de  Unserem  Forstratbe  justehende  Oberaufsicht  eine  Lekal-Umtersuchung
in  den  gräflichen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe  In  dessen  Auftrag  nur  durch
einen  Königl.  Oberfbrster,  mit  Zuziehung  der  gräflichen  Forstbehbrden,  vorgenommeß
werden.  "

to  274  w

Dem  Grafen  wird  gestattet,  selnen  Forstbeamten  bleselben  Titel  za-  geban.  die  ven
Ualsern  Kdnigl.  Dienern  der  enttprechenden  Kategerien  geführt  werden.
        <pb n="1084" />
        830

VI.  Besteuerung.

s.  28.

Was  die  BeJeuerung  anlangt,  so  wird  dem  Grafen  die  Freihele  A  ·

a.)  von  der  Wobnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Koͤnigreiche  zuständigen  Guͤ-tern
  sich  aufhält;

b.)  dle  von  der  Besteuerung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlbsser  und  der  zugebbrigen
  Gebäude,  mit  Ausschluß  der  Meierel=  Gebäude,  so  wie  auch  die  von  der
Besteuerung  der  Schleßgärten  und  Parks,  deren  Grenzen  bel  der  Vollzlehung  genau
  bestimmt  werden  sollen,  zugeslchert.

Im  übrigen  trägt  der  Graf  zu  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erbobenen
ellgemeinen  Landes-Anlagen  ohne  allen  Unterschied  und  in  demselben  Verhältnisse  und
nach  denselben  Steuer-Grundsätzen  bei,  welche  auf  jeden  Staats-Angehbrigen  Anwendung
  sinden.

9.  29.

Der  Graf  ist  allen  Gesetzen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen,  doch
wird  demselben,  wenn  er  im  Kbhnigreiche  wohnt,  wegen  elner  jährlich  zu  entrichtenden
Aversal-Summe  für  die  freie  Einfuhr  der  zu  den  Oekonomie-Bedürfnissen  bestimmten
Guts-Erzeugnissen  aus  selnen  Besltzungen  in  einem  angrenzenden  Staate,  welche  mit  denen
ihm  im  Kbnigreiche  zustehenden  zusammenstoßen,  eine  billige  Uebereinkunft  getroffen  werden.

9.  30.

Der  Graf  bat  an  allem  Milltär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  augzulelchenden
  Quartiers=  und  Militärs-Worspanns-Kesten,  ohne  Nücksicht  ob  diese  ein
egenstand  einer  allgemelnen  Landes=  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,  seinen
Anthell  zu  übernehinen.  «
BeiNaturaleRequisitionenbleibtesdessenWillkübkäbeklassesyobetseinenAntbell
selbst-abliefernodekauAkkotdeu,welchevondenObekamts-Vorstebecngenossenschden«Tb-llacbmeawlll.


9.  31.

Der  Graf  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrel  gewesenen  Besitzungen  weder  zu  den
elgentlichen  Amts-Khrperschafts=  und  Gemeinde:  Latten,  noch  zu  den  Amts-  und  Commun=
  Schulden  einen  Beltrag  zu  leisten.  Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht
begriffenen,  in  Verbindung  mit  den  Amts-Kürperschaften  zu  tragenden  eistungen  U#ll
demselben  stets  besonders  ausgeschleden  und  bekannt  gemacht  werden,  ebne  daß  die  ven  den
Deremes.  Berusteer  „w#gen  der  Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  artroffenen
  Mahrgel,  zaseemnch  durch  Anleihen,  für  den  Gresen  irgend  eine  Verbimlichkeit
  paben  könnten.

—
        <pb n="1085" />
        rã-9.
  320
Die  Berechnung  der  Steuer-  Anlage  der  graͤflichen  Besitzungen

mimsttelbar  von·  dem  betreffenden  Koͤnlgl.  Oberamte  zutgefertigt  werden.  r  „„

Oie  Elnzahkung  der  Steuern  geschieht  unimittelbor  aß  die  bexamtpfeege,

zwischenkunft  der  Orts-Erbeber;  jedoch  wird  nach  Befinden  der  Umftände  eine,  die  Abelieferung

  der  Stenern  erleicheernde  Einrichtung,  wo  mbglich  dukch  Einzahlung.  derstlben.
n

soll.  dem  Gyrafen

im  Gangen  an  irgend  eine  Koͤnigl.  Eemral-  Stelle“  getroffen  nerdr
#.  35.  «

In  Nüssiche  auf  Ritter-Gützr,  welche  dir  Gef  in  der  Fotgeieit  sin  Kklgreiche-Waͤrttemdetg
  erwerben  khmme,  tteten  dke  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
ein,  insofern  nicht  ihrer  Anwendung  besendere  Privat-Verhältnisse  entgegen  stehen.

 

□  9
r□—

Nach  dieser  Unseérer  Erklztung  sind  nun  in  alien  vorkommenden  Füllen  dle  sansn
rechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Menburg  zu  beurthrilen.
S#e  geschehen  in  Unserer  Köulgl.  Haupe=  und  Restdenz-Stadt  Stuttgart  am  eid

Prd  —“n-  dos  Monats  Neember  im  Jahr  Einthusend.  Achthundert  und
eunzehn.  4

Wilheim.
(I.  S.)

Der  Minlstertdes  Jöüneen  ..
VI  O  tt  o.

Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretzr
Wellnazel.
        <pb n="1086" />
        s
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Kingl.  Ma3ö  stét  haben  durch  böchste  Dekrete  vom  19.  d,  M.  die  erledigte
  Oberamtsrichters-Stelle,  ju  Heidenheim  dem  Justizt  ath  D.  Klot  bel  der  „Justil=Neterdaten:
  Commissson  in  Notbenburs,

1  die  erledigte  Assessots  Stelle  bei  dem  Kdrigl.  Gerschtshefe  zu  Ellwangen  dem  vormaligen
  Eimpurg'schen,  Canzlel=  Rath  5.r  von  Galldorf,  mit  dem  Charakter  als  Ober-Justizrath,


den  proviserischen  Oberamtsgerichts-Aktuar  Model  zu  Ochringen  zum  definitloen
Oberamtsgerichts=  Abtuar  in  Creilsheim  e  ernannt,  und

das  Aktuariat  bei  dem  Oberamtsgerichte  Emän“  dem  buzherigen  brobisorischss  Oberemtsgerichts-
  Aktuar  vaselbst,  Advokalen  Negele,

das  Aktuariat  bei  dem  Oberamtogerichte  zu  Ehingen  dem  bisherigen  provisorischen
Oberamtsgerichts-Aktuar  daselbst,  Advokaten  Munding,  übertragen,

vermöge  bbchster  Entschließung  vom  :0,  d.  M.  den  nach  Geifertsbofen  ernannten
farrer  Schwend,  von  Eschach,  auf  seine  alierunterthänigste  Bitte  von  der  Annahme  dieser
forrel  zu  entbeben  und  dieselbe  dem  Pfarrer  Rsier  zu  Oeißllngen,  Dekanats  Hall:
zur  bertragen  heroht.  I

Der  bisherige  Conrectorats=  Verwestu“  an  ber  lateinischen  Schul  Anstalt  zu  Eßlingen,
N.  Pkaff,  wurde  am  5.  November  zum  Conrecter  allda  ernannt.

:.  Unterm  16.  d.-M  hat  der  zur  Pfarrei  Bächlingen,  Dibzese.  Langenburg,  ernannte
Diakonus  und  Präceptor  Roth  zu  Langenburg  die  bdchste  Bestätigung  erhalten.

Die  Ernennung  des  Al.  Römer,  von  Stuttgart,  zum  Präzeptor  an  der  lateinlschen
Schule  zu  Aalen  wurde  am  #.  November  bastäligt.

Dem  bieherigen  Collaberater  Recker  zu  Bletigheim  wurde  am  9.  d.  M.  das  erles
digte  Prézeptorat  Wildberg  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Depuartements:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekebung.

Die  Oberamtsrichter  Frey  zu  Vaihingen.,  Georgii  zu  Eßlingen,  Gmelin  zu
keonberz“  und  Amthor  zu  Göoringen  haben  um  Legitimation  zur  Zurücknabme  und
Zurückbehaltung  der  zur  Erleichterung  der  Oberamtsgerichte  nach  der  transttorischen
Verochnong  vom  20.  April  1819  an  die  Justiz-Retardaten-Commission  in  Rethenburg
        <pb n="1087" />
        833

abergegangenen  oder  dahln  noch  zu  versendenden  Prozeß  sachen,  zum  Bebuf  der  elgenen-Entscheldung
  durch  die  Oberamtsgerichte,  gebeten.

Indem  dlesem  Gesuche,  sefern  die  betreffenden  Parkbesen  sich  damst  vereinlgen  wärden,
  durch  einen  Justiz-Ministerial-Erlaß:  vom  beutigen-Tage  entsprochen  worden  ist,
wird  gugleich  den  gedachten  Oberamtsrichtern  auf  Sr.  Koͤnigl.  Majestát  Befehl  eine
bffentliche  Belobung  ihres  diesfalls  an  den  Tag  gelegten  Diensteifers  erthellt.

Stuttgart  den  z.  November  1818.  .

Maueler.
*  –—

„

Betanntmach  ung.

Für  dle  erste  Hälsfte  des  kemwenden  Jahrs  1820  find  die  Gebübren  für  das  Stsats=  und  Regierungs-Blatt
  im  Monat  Dezember  d.  J.  mit  #  fl.  30  kr.  für  das  Eremplar  veraus  einzusenden.
Der  Betrag  füur  die  in  jedem  Oberamts-Bezirk  erfordert  werdende  Anzahl  von  Blärtern  ist  von
der  mir  dem  Einzug  beauftragten  Stelle  auf  einmal  und  im  Ganzen  abzuliefern,  wobti  iedech  ausdrucklich
  bemerkt  wird,  .daß  die  Konigl.  Oberamts-Gerichte  Frei-Exemplate  zu  beziehen  haben.

Die  Königl.  Postaͤmter  haben  die  Gebühren  von  Privar=  Abonnenten  ebensalls  im  Laufe  des  Monats
Dezember  einzuzieyzen  und  abzuliefern.  «-AbbestellaagenkoaueumchtmehkstansindemwenneiamaleinebestimmteAnzahlvonBlarteku·


imaeuenSnaefleebezogenwocden,nndaquachBestellangenIsnuwkiademsssllesstucksicht
genommen  werden,  wenn  solchen  jedesmal  der  Geldbetrag  beigelegt  wird.

Wenn  von  einem  erscheinenden  Sraats=  und  Regierungs-Blatte  bei  einem  Oberamte  oder  Postamte
zu  wenig  Eremplare  ankommen  sollten,  so  ist  die  Königl.  Redaktion  unverweilt,  und  längstens  binnen
6  Tagen.  hievon  in  Kenntuiß  zu  setzen,  indem  bei  einer  verspäteten  Anzeige  für  die  nachverlange  werdenden
  Blätter  die  Geduhren  enmichtet  werden  müssen.  Stuttzgart  den  20.  Nov.  1819

Königl.  Kassieramt  für  das  Staats=  und  Regierungs-Blatt.
—  —

Oehringen.  Der  Zim#mergeselle  Christian  Weiß,  von  Zweiflingen,  hat  den  5  jährigen  Knaben
des  Nagelschinids  Streiner,  von  Sindringen,  mit  eigener  Gefahr  vom  Ertrinktn  im  Kocherflusse
errettet,  und  wid  daher  derselbe  wegen  dieses  eines  enrschlossenen  Benehmeis,  in  Gemäbheit  eines
höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.,  hiemit  öffentlich  belobt.  Den  22.  November  2829.

Koönigl.  Oberamt.

 

Struttgart.  Die  mit  dem  letzten  Dezember  d.  J.  zu  Ende  gehende  Bredlleferungs  =  Mkorde
für  das  Keonigl.  Mlitär  in  den  Garnisonen  Stuttgart,  Ludwigsburg,  Hohenasperg  und  Eglingen,
so  wie  für  die  Stäfnge  in  den  3  ersten  Orten,  werden  am  Freitag  den  3.  Dez.  d.  J.,  vom
        <pb n="1088" />
        864t

4  Jan  bié  letzten  Nuni  ·  hsoj  also  auf  tnitere  6  Monan,  mittelst  ·  offentlichen  Atu  fstieichs  erneuert
und  die  Lieferungs-Liebhaber,  wenn  sie  ihre  Tüchtiskrit  zer  Uebernahnte  selcher  Alkordt  mit  obrigkeire,
lichen  Zeuguisben,  darchen  könm#  eingsladrn,  sich  on  benaamem  TaS,  Vozmittags,  10.  Uhr,  in  diessein
aige  Kanzlei  bei  der-erhandlang  eingufinden.  D#####b  Rovember  u49.  —
—————————————

 

Backnaug.  Die  in  5  Kahl=  und  à  Gerbgang  bestehende  obere  Mühle  zu  Unterweißach,  die
Sermuhle  genannt,  wozu  neben  einer  geräumigen  Wohnung,  Scheuer  und  Waschhaus  samt  genuglamen
S.tallungen,  auch  4  Morgen  21  Vril.-Wiesen  und.  ##.  Morgen,  31  Vril.  Aeccker  gehören,  wird  am
Mitiwoch  den  3.  Dezember  d.  J.,  auf  6  Jahre  von  Georgi  1820  bis  1826  im  Aufstreiche  wiederum
verliehen  werden.  Die  allenfallsigen  Bestands-Liebhaber  haben  sich  daher  gedachten  Tags,  Vormittags
9  Ubr,  auf  dem  Rathhaufe  zu  Unterweißach  einzufinden,  und  sich  mir  obrigkeirlichen  Keunissa.  wegen
ihres  Verhaltens  und  Vermogens  zu  Einlegung  einer  baaren  Kantien  von  Zoo  st.  oder  doppelter  Ver-Licherung

  an  Liegenschaft  zu.  legltimiren.  Den  ao.  November  1819.  .
-  «  "  Koͤnigl.  Oberamt.

Spaichingen.  Am  14.  Dezember  werden  nachbenannte  Sommer-Schafweiden  im  Orte  Boͤttingen
  auf  #  oder  3.  Jadre,  je  nach  dem  sich  Liebhaber  zeigen  warden,  im  Aufstreiche  verlieben,  und
zwar:  die  Weide  zu  Brtingen,  welche  90°0  Stuck'  ertragt;  Mar  Istetten  206  Stuck;  Bubsheim-200%
  Sptuck  vud  Körsgebeim  2uo:  Stuck.  DQe  Livdhaber  molen  sith.  an  gedncitem  Tate,  Morgens
9  Ut’,  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  bei  dieser  Verhandlung-  im:  D##vudes  Schultheißen  dahieraiufinden,
  Den  a2-  Novemder-  1819.  Gemeinde-Rath.

Tubiagen.  DTu  bherige.  Bestand  des  Schwärzlecher  Hofgurs  geht  bis  nächsi  Lchemeß  1820.
zu  Ende,  und  wird  daher  eine  neue  Virp#ct#tung  aus  w.  k###9  Iuhre,  näumtich  ven  Lchtmeß  1820
bis  188g,  Mitewech  den  a.  kunftinen  Manats  Dezember,  Vorns  itags  9  Urr,  auf  dem  hiesigen  Rathhäuse
  im  öfsentlichen  Ausstreiche  vergenommen  werden.  Oiesetz  .  oigut  degreift  in:  sich,  a9  Gebaude:
ein.  Wahnbans  mit=  a#hritzhamn=  Suuben,  Kammern,  Kuche,  Fruchted.n,  Sc  euren,  Stallungen,!
Keller,  Wageuhutte,  Wasc  haur  wit,  Backosen;  b),  Accker:  in  3  Zelgen  86  Morden  2  Vrtl.;  c)  Wer“
sen:  35  Mrg.  2  #  Prol;  d)  Gärten:  5  Mrg.;  e)  Klee=  und  #sperfeld:  3  Wrg.  3  Vril.  Ein  Beftänder
  hat  jährlich  unekrgelrlich  zu  beziehen  5  Fuder  Stroh,  10  Klatter  Kelz,  und  30°  Buschelm
Reisach,  jedoch  gegen  Bezahlung  des-  Holz=  und  Reisach-Macherlohns,  uberdiel  erhält  er  zum  Bl  Kand-Anirt,
  gegen  Wicder-ECisatz  beim  Bestand-Al#ir##t,  eine  Anzahl  an  Vieh.  Futter,  Eneh,  Fuhr-  und
Bauren-Geschirr,  im  Anschlag  von  ungsfähr  go#  fl.  muß  aber  eine  gerick  kliche  Versicha  ung  in  liegendefst
  Gutern  von  2200  fl.  vinlegen.  Diejenigen  nun,  welche  dieses  Hofaut  in  Pacht  zu  nehmen  gesonnen
find,  haben  sich  zu  obenbemeidter  Zeit,  mit  oberamiegerich  tlichen  Zeue  nissen  uber  iht.  Prädikat  und
Vermõgen  versehen,  bei  der.  Verleibung  einzufinden,  konnen  aber  inzwischen  dak  Hefvut  beaugenscheinigen,
  und  das  Nähere  der  Besinnde-Beringungen  ven  der  unterzeic  neten  Srllle  erfat#n.  Drn
Nov.  mber  1819.  --"«  Köniul.  Sültungs-Verwaltung.

—  -———————-Tübingen.

  Heinrike  Louise  Weimer,  ven  Nebren,  ledig,  32  Jahr  alt,  wandert  nach  kahr
im  Großherzogthome  Bad-u  guk,  urd  wund  von  dem  Bürger  Jakob  Nill  zu  Nellr  auf  Jechreefrist
verfreten.  Den  16.  Ner#n#er  2810.  %  Komgl  Oberamt.
        <pb n="1089" />
        Nro.  80.  1819.  835
Königlich-Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakl.

Donnerstag,  7.  December.

 

I.  Unmittelbare  Känigliche  Derrete,
—  Oiuoenst-Nachrichten.

Se.  Koͤnkgl.  Masestt  haben  ermöge  höchfter  Entschließung  vem  :  d  M.
den  bisber  bei  dem  Departement  der  auswärrigen  Angelegenheiten  angestellten  begations-Kath
  ven  Arand  zum  Collegium  der  Retardaten  =  Commisston,  Section  des  Inneru,  zu
versetxzen  geruht,  und

vermige  bochstker  Eneschlleßung  vom  ::.  d.  M.  die  erledigte  kotholische  Koplanei  zu
Se  Sterben  in  NRottweil  dem  Pfarrer  Ziegler  in  Horgen,  Oberamts  Rottweil,  gucrun
  uͤbertragen.

Sedann  haben  Allerhbch  stdieselben  unterm  :5.  Rovember  dem  Seminariums-Oekenon##=
  Berwalter,  Oberzeller  und  Ober-Acciser  Kohler  in  Schbuthal  den  Charakter
  als  Oekonomie=  Notb  guaͤdisst  zu  ertheilen,  und

vermöge  Reselution  vom  -3.  Nev.  das  Ober-Arciseamt  im  Kameral-Bezlrke  Welkereheim
  dem  vermaligen  Ratb  und  Amtmann  Besel,  von  Wachba

das  Ober-Arciscamk  in  dem  Kameral-Bezirke  Pfullingen  dem  t6gregirten  Unkerlleute
nant  Ankbuser,  und

das  Ober-Accilcamt  in  dem  Kameral.  Bezirke  Reathin  dem  beahlchicheten  Oberlieutznat
  v.  Hailer  anKigst  zu  übertragen  gerüht.

II.)  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:

der  Ministerien  des  Junerti  und  der  Finanzen.

Die  U#ufle  simg  der  gemeinschaftlilen  Reamrungs=  und  Finanz-Kammer-Deputarionen  betressend.
Nachdem  Se.  Kbnigl.  Majestät  schon  durch  allerböchste  Entschlichung  ###
23.  Joli  d.  J.  die  Versebung  der  Justitiars-Geschéfte  bet  den  Kreis-Finenz-Kammern  ###-
        <pb n="1090" />
        *i  .  .««:.
seknens))tii-,««licdern"s  der  Kreis-Regierungen  zu  Abertragen  Feruht  haben:  so  ist  der  Haupt-Geuad,
  an"  welchem  früher  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Regierungs=  und  Finanz-Kammer
  Deputationen  für  nöthig  erachtet  wurde,  nunmehr  weggefallen.  6
à  Diese  Deoutatsonen  werden  daher  in  Gemäßbeit  Kbnigl.-Berordn#ung’vo#l.  7#.  ##  W.
on  uun  an  Zatzer  Wirkung  ##sebt,  und  dagegen  falgeode  Behimmungen  ercheilt:

1.)  Die  Strafrechtspflege  in  Ansehung  der  Uebertretungen  der  von  den  Finanz-Kammern
  respicirten  Finanz=  und  der  Forst-Gesetze,  insoweit  die  durch  dieselben  verwirkten
  Strafen  das  den  Oberamtleuten  und  Oberfdrstern  zukommeme  Strafmaaß
übersteigen,  oder  inseweit  sle  wegen  zweifelhafrer  Beurtheilung  des  Falls  von  den
ang  ührten  Lokal-Stellen  4  höherer  Entscheidung  vorgelegt  werden,  haben  die
Finanz-Kammern  Innerhalb  der  Grenzen  der  ihnen  durch  die  Verordnung  vom
#8.  Mat  p.  J.  5.  auf  den  Fall  daß  ste  eigene  Justitiarten  exhalten  würden,
eingerdumten  Straf=  Befugniß  auszuüben.

2.)  Eben  dieselben  haben  öber  die  Rekurse  gegen  die  von  den  Oberämtern  und  Fortk-Amtern
  wegen  Wergehen  der  gedachten  Art  angesetzten  Strafen  zu  erkennen,  und

ber  die  Verwandlung  der  wegen  solcher  Vergehen  angesetzten  Strafen  innerhalb
der  Grenzen  ihrer  Straf-Gewalt  zu  entscheiden.  "«.

ö.)Wenn-«sie-Umständs.dleAbänderungeineksolchenStxafezwarulchkuachsicengem
Rechte,  aber  aus  landesherrlicher  Gnade  begruͤnden,  so  steht  ibnen  frei,  einen
darauf  gerichteten  Antrag  dem  Finanz-Ministerlum  vorzulegen:  es  wire  denn,
daß  es  sich  von  Forststrafen  Handelte,  bei  welchen  die  Anträge  auf  Straf-Nachlaß

  aus  Billigkeitseründen  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  36.  Nov.  v.  J.
zum  Gesch##ts-Kreis,  des  Ferstraths  gebhören.

#.)  Unter  den  gleichen  Bestimmungen,  wie  die  Finanz-Kammrrn,  hat  das  Steuer-Cellegium
  ale  Straf=  und  Straf-Rekurs-Behbrde  bei  Vergehen  gegen  die  seine
Verwaltung  betreffenden  Steuer=  und  Abgabe-Gesetze  zu  verfahren.

5.).  Alle  in  die  Berwaltung  der  Kreis=  Flnang#=  Kammern  einschlagenden  Gegenstände,

bel  welchen  rechtliche  Anstände  eintreten,  die  das  Cellegium  auf  das  alleinige  Gut-„achten
  des  Justitiars.  zu  erledigen  sich  nicht  für  geeignet  hält,  namentlich  auch  die
in  der  Verordnung  vom  15.  Sept.  v.  J.  berührten  Streitigkeiten  über  die  Anwendung
  der  für  die  Ablbsung  der  Grund-Abgaben  ertheilten  Nermen,  habei  dlie
lelben  an  dle  ihnen  coordinirten-  Kreis-Regierungen  zur  außergerichtlichen  Entscheidung
  über  ven  Rechtspunkt  zu  verweisen.  ·"’-""

CODikßpwserjkkichtltchcEntscheidungstebtden-Ncgigkunim-qu»ch,-LII  dem  Falle  zu,

wenn  bei  ihnen  gegen  eine  Verfügung  der  Finanz-Kammer  aus  Rechtsgründen
Beschwerde  gefährt  wirs.  ·  "«"-  ·

Die  betreffenden  Behbrden  habeß  sich  nun  in  den  vorkommenden  Faͤllen  hienach  zu
achten##  Siuttgart  den  23.  November  #819.  "

„2  ##.  Otto.  o.  Weckherlin.
        <pb n="1091" />
        (6#
Stottgart.  Die  Veferung  einer  Anzabl  Wagenwenden  toird  am  Dlenstag  den  .  Dezember
d.  J.,  Vormittatzs  10  Uhr,  in  diesseltiger  Canzlei  im  bffentlichen  Abftreich  veraltordirt,  welches,  hitmit

  bekannt  gemacht  wird.  Den  24.  November  1849.
Administrations-Sekrion  des  Kömsgl.  Kriegs  -Departements.

 

——  —  ——  *7  I-Witwe-demDadiesBetlelhsngdnjademStaatsguadNeglgkyngszattNkonymnäher


DesckniebeamMablmühlezuseunubachdiealltchöchstesbestätigungnicht-thirtyIsowirdzueinec
IochmaligeaBerleihuagdekselbeaSaasstgg,sss«18.,D-».,d.J.besti1amt,wozqdieLiebhabehm«
obngteitlichmZeugnissenübt-Prädikat,hcstciugeiskkqutiouvpaqoogunvzseunmigpez  Max
lerhandwerks  versehen,  eingeladen  werden.  Den  35.  November  1819.

Königl.  Hof-Kameralamd.

 

Hobenasverg.  Die  unten  beschriebenen  Gegenstände  haben  unter  den  vorllegenden  Umständen
Leten  ibre  Besutzer  den  Bedacht  der  Entwendung,  und  zwar  namentlich  auf  dem  letzten  Ludwigsburher
  Jahrmarkr,  am  24.  oder  3.  Novemocr  d.  J.  erregt.  Es  zsw#den  daher  diejenigen,  denen  diese
Essekren  etwa  entwendet  worden  wacen;  hiemit  ausgefordert,  sich  inverhalb  14  Tagen  dahier  zu  melden
und  uhber  den  erlitten  a  Diebstahl  gehorig  auszuweisen.  Beschreihung  der  Effekten:  6  hgang
We##  bunmwollene  rotye  Sack=  oder  Halstucher,  mie  Läufen,  19ie  an.  einem  Stuck  gewesen  warem
v½  desgleichen  braunes,  2  schon  getragene  weiße  leinene  Halsrucher  mit  rorhen  Läufen,  1  kleiner  Frauen-Amm.r
  Waarkamm,  dessen  Schild  mit  Tombak  belegt  ist  und  der  in:  der  Mitte  einen  rothen  Stein

at,  2  neue  mittelmaßige  franzosische  Vorhang  -  Schlosser,  1  neues  kleines  Schnappmesser  mit  vother
chaale,  2#  kleine  Käylerne  Ringlein.  Den  20.  November  i161..  .  ·
.--  --"-«  2  Commando  der  Könsgl.  Garnisons-Compagnieo.

Schorndorf.  JIn  der  Nächt  vom  15.  auf  16.  d.  M.  Wurde  aus  einem  Wirthöhause  zu  Haue
bersbronn  ron  einem  dort  über  Nacht  gebliebenen  Mann  folgeades  entwender:  1  barchenres  Oberber#
1.  dergleichen  neuer  Haipfel,  2  dergleichen  Kissen,  #  neubarchentne  Oberbertzieche  mit  weißem  Uneerblatt,
2  dergleichen  Kissenziechlen,  1  weiße  Haipfelziech  und  1½  neureustenes  Leilach.  Der  Verdacht  fällt  auf
den  Schuemacher  Fohannes  Haup,  von  Weiler,  der  als  ein  gefährlicher  Dieb  bekannt  ist,  und  wahrscheinlich
  mit  einer  Derothea  Roth,  von  Baltmannswesler,  33  Jahre  alt,  im  Lande  umherzieht,  mit
welcher  er  schon  früber  in  Verbindung  gestanden  ist.  Es  wird  daher  gebeten,  auf  gedachte  Personen  fabnden,
  und  sie  u  Beir  wohlverwatet  hieher  sinliefern  zu  lassen,  auch  wenn  von  den  gestohlenen
Essekren  sonst  eiwas  in  Erfahrung  gebracht  wurde,  schleunige  Anzeige  davon  hieher  zu  geben.  Haup  #i
52  J#hm  alt,  5°  8“  grofl,  untersegter  Statur,  har  ein  länglichtes  Gesichr,  blasse  Be  ksfarbe,  kunz
schwarze  graumelirte  Hoare,  mitselmäßige  Rase,  propertirnirten"Mond,  eingefallene  Wg#angen=  gure
S3aen#,  rundes  Kinn,  schwarzen  Barz,pricht  ein  gutes  Deursch  und  zeichnet  sich  durch  Gesprächigkeit
Aus.  Den.  35.  Apvember.  1019,  ,  ..  ..svnBl.-Opqamtige7icht.
.Mastssroah...pet«im·6.Jstfaatcrjessegjwni  «·gesian·de«se  Soldat  Matheus  Rivinius  aus
Enzberg  geburuig.  ist  zu  einer  unbekgungen  Zeit  im  Urkaub.  deseitirt.  Alle  Kènigl.  Polizei=  und  Mili
kär-Beoorden  werden  daher  ersucht,  auf  denslben  zu  fahnden,  und  ihn  auf  Betreten  hieher  einliesern
j,  lassn.  Dea  16.  Novemder  „810.  Kenigl.  Oberamt.
HerreubertDer  Soldat  Cheistian  Klein)  von  Gulrstein,  bießgen  Oberamts-Bezilks,  ist
schon.  seit  ꝓwei  Jahren  nicht  beim  Regiment  gewesen,  uud  ist  zu  vermuthen,  daß  er  desertirt  It.  Künizl.
hoch=  nad  wohllobliche  Beyorden  werden  nun.  im  Fall  JIch  Mein  in  ihrem  Amts-Bezirke  befiuven
        <pb n="1092" />
        a36

sollt#,  ersucht,  denselben  unter  Anberaumung  eines  Kwichigen  Termins  z#  Jurückkehr  aufzufordern
und  dabel  ruft  an  daß  er,  wenn  er  inurk  dieser  Zeir  acchr  e  scheiue,  als  .  reur  an  efehen  werde.
Den  77.  Nov  mgl.  Oberamr.
Guilern  a  bei  der  Garnisons-Triilleri-Cempo#ne  gestaudene  und  .  u#amase  64  der
Garnison  Heülbronn  beffndlich  gewesene  Canonier  Jovanu.  G  Gerstenkrand,  von  S
biesigem  Oberamts,  ist  den  7.  d.  M.  aus  odiger  Gamison  emwichen.  Sämtlsche  Polizet=  Behern
werden  nun  ersoche,  auf  diesen  Desermur  fahnden  und-  ren  auf  Vetreien  an  die  Uner#zeichmre
Etelle  ##  einliesern  zu  S#n.  Den  18.  November  1019.  Houigl.  Oberamt.
Heildrenn.  Da  der  dei  dem  Königl.  3.  geblrer,  icgimes  u  Eialen“  scehende  Rottmeister
Franz  Bernhard  Sch  weizer,  von  Sontheim,  hiesegen  Oberamts,  aus  f  inem  om  17.  d.  M.  zu  Ende
begangenen  Urlaub  nech  nicht  bei  seineur  Niegiment  eingeruckt  und  sein  Autenthalt  unbekanmt  ist,  ote
werden  sämruche  Obrigleiren  esuche  auf  ihn  zu  fahnden  nad  im  Bektrriungsfalz  eurweder  an  d
Biesige  Oberamt  oder  au  sein  Regiment  abliefern  zu  lassen.  Den  35.  Nov.  1879.
Konigl.  Okeramr.

 

Tübingen.  Der  hirnach,  bezeichnere  BVurger.  Mathãus  Schuh,  von  Se###ngent.  biesigen  Ober#
amts,  hat  sich  vo##  Hause  enrfernn,  ohne  jemand  anzuzeigen  wobtu  er  sich  2kegeben  werde,  und
ach  nzwischen  nicht  mehr  blicken  lassen.  Da  der  unterzeichneren  Stelle  viel  daran  gelegen  isip,  ven
Schubh  wieder  zuruckzuhaben  und  er  u4  Verschiedenes  Ree  stehem  sol,  g  werden  sämtliche  vohe  umd

Wedere  Srelle#  ersuchs,  diesen  Schuh,  der  mir  Bierhefen  handelnd  heramztehen  soll,  im  Benetungsfall

wohlverwahrt  bieher  einfteferu  zu  lassen.  Derselbe  ist  38.  Jahr  alr,  5.  5.  67  Zoll  groß,  starker  Statur,
  hat  einen  umnverhältnißmäßlg  dicken  Oberleib,  schwarze  zlatte  Haare,  hohe  Stirne,
Augbriaunen,  braune  Augen,  dicke  Rase,  mittelmäßigen  Mund,  keseaße  Zähne,  volle  Wangen,
S#warzen  ftarken  Bark,  einen  star##n  Backenbarc,  breites  Kinn  und  ist  B#arternarbige.  Er-  1uht
Femtich  langfam  und  ist  bekleiber  mit  rinem  grausüchen#e#“  Wammes.  tinem  vunden.  schwar#
ledernen  Hosen  und  Stiefeln.  Den  19.  Rov.  1819.  Kbnigl.  Ober

Srottgart.  Es  hat  ##i  einigen  Tagen  eln  anbekannter  Vensch  Waaren  ans  Fchsever
Käufern  mirtelst  Anwersung  sich  zur  perschafsen  gewutzr,  denen,  er  padurch  den  Scheip  ven  kien  theit
Er  en,  daß  er  die  schriftüche  Deistchrng  von  “i9t  Vorgesetzten  beigesen  bar;  düf  die  Bezahwug
  zur  bellimmun  Fir  erfolgen  werde.  Der  Vetruger  nennr  sich  Valn  Karl  Schleicherr,  dafd  Korl
Gunmer,  kald  Sohaun  Mapr,  Alselienz,  und  soll  ein  Mensch  von  gucm  Anssehen,  dunklen  Haarett,
und  dald  mir  einem  Frack,  bald  mir  einem  Ueberrock  gekleiver  Pön.  Invem  man  das  Wrüte
vor  diesem  Bekruger  warnt,  ersucht  man  alle  im.d  jede  Beherden,  denselben  im  Betretungs  falle  arretbten
  #d  hieer  einlie  fern  zu  lassen.  Den  36.  Noyember  286.
Künigr.  Direktion  der.  Refidenzstadr.
Kudwigshurg.  Der  Mablknecht  Michsel.  Spridel,  von  Markgröningen,  bessen  Aufenthalisrr
  schon  mehrere  Jahre  unbekannt  ist,  wird  hiemü  aufgerufen,  sich  binnen  4  Wochen  vor  unterzeichmier
  Stelle  In  Lellen,  um  ihn  n  eine  #llage.  ndren  ½  teunen-  Den  26.  Nov.  i8159.

.  KAbnigt.  Oberamt.

Kfchbesm  v.  T.  Dr  vermöge  allerhẽchsten  des  Pupillin-Sena#s  des  Königk-  Gerschrshofs
  für  den  Don-Kreis  das  dahier  tm  Pstraschirfr  steberd'  PVermögen  des  verschollenen  J0jährt=###
  Heinrich  Frirdrich  brech#,  Sohn  des  verstorrenen  Marrers  Albrech“  in  Machroldsheim,  kandrechtlid##
  Ordmg  gemäß  vertheils  werden  darf,  so  wer  en  alle  dirjenigen,  welche  an  diese  Berkassenschaft
vechrliche  Anspruche  zu  macken  haten,  biemir  aufgeforderr,  solche  ingerhalb  6  Wochen  fur  ven  ersien,
zweiten  und  drirten  Termin  vor  dem  hiesigen  Waisen  Frichre  eltend  zu  marten,  widrigenfalls  das
Vermraen,  nach  Verfhuß  dieser  Jeit,  an  die  bereits  bela  —  des  Verscholenen  verabfolgt  wers
den  wird.  Den  5.  Nov.  1819.  Königl.  Waisengericht.
        <pb n="1093" />
        Nro.  81.  1819.  835
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Montag,  6.  December.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deerete.

Keine.

II.  Berfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.

Die  in  dem  Monar  Oktober  1619  von  den  Gerichrsten.  des  Königreichs  ausgesprochene  Erkenntnisse
kreffend.

In  dem  verflossenen  Monat  Oktoßber  sind  von  sämtlichen  Gerichtshöfen  des  Kö,
mnigreichs  nachstebende  Erkenntnisse  ausgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen  bemerkt
  wird,  daß  nur  solche  Urtheile  der  Crimmal,  Gerichts,  Stellen  in  das  Staatsund
  Regqierungs,"  Blatt  ausgenommen  werden,)  wodurch  eine  längere,  als  dreimonat“
liche  Freiheits=  Strafe  erkannt  wird.

A)  Ober  tri  bu  nal.

7.  Criminal  =  Senat.

Den  :2.  Okt.  wurde:

In  der  Rekuresache  der  Barbara  Mögerle,  von  Oehringen,  das  gegen  sie  wegen
  wiederholter,  zum  Theil  ausgezeichneter  Diebstähle  von  dem  Criminal=
  Senate  des  Königql.  Gerichtshefs  zu  Ellwangen  untesn  dem  -.  Juli  Lefällte
  (in  dem  Staats=  und  Reaierungs-Blatt  Nro.  53.  Seite  485.)  enthaltene
  Straf.  Erkenntniß  lediglich  bestätigt.
        <pb n="1094" />
        840
II.  Civil-  Senat.
Den  1.  Obt.  wune:

a.  in  der  Appellarionssache  von  dem  vormaligen  Ober,  Justiz=  Colegiom  twischen
der  Gemeinde  Untermarchthal,  Oberamts  Ehingen,  Beklagee,  usnellachn  jetzt
Appellantin,  und  der  Großherzoglich-  Badenschen  Üniversitaͤt  Freiburg,  Klaͤgetin,
  Appellantin,  nun  Appellatin,  Noval-Zehnten  betreffend,  das  von  dem
Richter  voriger  Instanz  unter  dem  35.  Aug.  1616  ausgesprochene  Erkenntniß,
unter  Vergleichung  der  Prozeß,  Kosten  dieser  Instanz,  bestaͤtigt.

Den  8.  Oit.  wurde:

.  in  der  Uppellationslache  von  dem  Civil,  Senate  des  Königl.  Gerichtsbofes  zu
Eßüngen,  zwischen  Paul  Restle  zu  Oberwaldbach,  Beklagter,  Uppellont,  und
Georg  Ulrich  Rauser  zu  Pfalzgrafenweiler  und  Conorten,  Kläger,  Appellat##,
eine  Sebtheilung  betreffend,  die  Berufung  wegen  Ungehersams  der  Appellanren
in  Einreichung  ihrer  Beschverdeschrife  für  verlassen  erkanat  und  appellantischee
Theil  in  die  Kosten  dieser  Instaoz  verurtheilt.

Den  11.  Okt.  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  von  dem  Civil,  Senate  des  Königl.  GSerichtshefs  zu
Ulm  zolschen  dem  Magistcate  und  der  Staocgemeinde  Ulm,  Beklagte,  Appellanten,
  und  den  Kaufmnann  Rachtrab'schen  Erben  allda,  Kläger,  Arpellaten,
eine  Liefecungs=  Forderung,  jetzt  Einlackung  auf  die  Klage  betreffend,  die
Aopellation,  unter  Verwerfung  des  unstatthaften  Restitutions-Gesuches,  wegen
Mangels  an  einer  Beschwerde  von  Amteswegen  abgeschlagen)  appellantischer
Theil  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt,  und  übrigens  demselben  vorbehalten,
  von  seinen  peremtorischen  Einreden  und  anticipirten  Bewessen,  nach
förmlicher  Siolassung  in  die  Klage,  wiederum  Gebrauch  zu  machen.

Den  15.  Okt.  wurde:

4.  in  der  Appellationslache  von  dem  vormaligen  Ober,  Justiz=  Collegium  zwischen
dem  Herrn  Grafen  von  Wartemderg.  Rorh,  Beklagter,  Nachkláger,  Appellant,
und  dem  5  indelsmann  Kees  zu  Waldsee,  Kläger,  Nachbeklagter,  Uopellat,
eine  Schuldforderung  betreffend,  das  von  dem  Richter  voriger  Instanz  unter
dem  31.  Mäck  13617  ausgesprochene  Urtheil,  unter  Vergleichung  der  Appellations=
  Prozeß,  Kosten)  bestängt.

5.  in  der  Uopeslationssache  von  dem  Eivil:  Senate  des  Königl.  Gerichesbofs  zu
Ulm,  zwischen  dem  Bürgermeister  Egner  zu  Inge'singen,  ksetzt  dessen  Srben,
Lequidanten)  Appellanten,  und  der  Ziegler  Groß'schen  Gantmasse  zu  Vorch-
        <pb n="1095" />
        841

tenberg,  Mit-Liquidantin,  Appellatin,  Vorzugstecht  im  Caspar  Bopp'schen
Gante  betreffend,  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde,
  von  Amteswegen  verworfen,  und  Appellant  in  die  Kosien  dieser  Instanz
  verurtheilt.

*  Den  22.  Okt.  wurde:

56.  in  der  UAppellationssache  von  dem  Königl.  Gerichtshofe  zu  Töbingen  zwischen  Joh.
Georg  Durr  in  Echterdingen,  Vorkláger,  Wiederbeklagter,  Appellant,  und-Ludwig
  Stoll  doselbst,  Vorbeklagter,  Wiederkläger,  Appellat,  eine  Abrechnung
betrteffend,  das  von  dem  Richter  voriger  Instanz  unter  dem  20.  Juni  1818  aus“
gesprochene  Urtheil,  unter  Berurtheilung  des  Appellanten  in  die  Kosten  diesen
Instanz,  bestätigt.

III.  Ehegerichtlicher  Senat.
Geschieden  wurden:

Den  21.  Oktobert:

2.  Catharine  Margarethe  Dorothee,  geb.  Weidner,  von  Connenweiler,  Oberamts
Crailsheim,  Klaͤgerin,  von  Johann  Georg  Praßler,  Zimmermann  zu  Hohnhard,
  Oberomts  Crailsheim,  Beklagten,  wegen  behartlicher  Widerspenstigkeit
in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

2.  Ratrbare,  geb.  Pfeifle,  von  Boͤssingen,  Oberamts  Nagold,  Klaͤgerin,  von
Christian  Helber,  Schneider  allda,  Beklagten,  wegen  bebarrlicher  Widerspenstigkeit
  in  Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten

3.  Christiane  Friederike,  geb.  Duͤnkelacker,  von  Deckenpfronn,  Oberamts  Calw,  Klaͤ-#riag
  von  Thomas  Kauter,  gewesenem  Hof-Laqvai,  von  Weilheim,  Oberames

irchdeim,  Beklagten,  wegen  böslicher  Verlaffung,  unter  Vevurtheilung  des
Beklagten  in  die  Kosten.  -

B)K·keiösS·ekichtshd-fe.—
7.  Gerichtshof  für  den  Reckar-Kreis.
.  r1.)  Criminal-Senat.
Am  2.  Okt.  wurde:
r.  Der  Christiane  Hüber,  von  Sglosheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  wegen  wieder
bolten  Vagirens,  Annahme  eines  falschen  Namens  und  Residenz=  Hurerei,

neben  Verurtheilung  in  (#mtliche  Kosten  eine  viermone  tliche  Zuchthausstrose
zuerkannt.
        <pb n="1096" />
        842

Am  5.  Okt.  wurde:

2.  Johenn  Häberle  von  Groß,  Heppach,  Oberamts  Watblingen,  wegen  wiederholten
  PVagirens,  neden  dem  Ersatze  der  Untersuchungs,  Kosten#  zu  sechsmonar,
licher  Juchthausstrafe  verurtheite.

An  demselben  Tage  wurde:

3.  gegen  Jehann  König,  vormaligen  Stiftepfleger  zu  Dôssirgen,  Oberames  Böblingen
  wegen  Kassenrests  bei  der  Stotrstege  diesee  Otts,  wegen  der  dabei
begangenen  Falschung  und  nachláßiger  Amteverwaltung,  sodann  wegen  eines
mit  Kälschung  verbundenen  Pflegschafcs-Rests)  neben  der  bereits  ausgesprochenen
  Cassation  von  seinen  Aemtern  und  Unfähigkeics  Erklärung  zu  Bekleidung
irgend  einer  öffentlichen  Stelle,  eine  zwet  und  ein  halbjährige  guchthausstrafe
  erkannt,  und  er  dabei  zu  Bezahlung  seiner  Arrest=  und  Untersuchungs-Kosten,
  auch  Eesaß  des  bei  der  Sdtiftspflege  und  bei  der  Pflegschaft  gesetzten
Restes,  nebst  Zinsen  für  schuldig  erklärt.  «

Aas-,-Okt.wukdenverurtheitt:

4.  Eberhardine,  Ehefrau  des  Michael  Waldenmayer,  von  Eltingen,  Obetamts
Leonberg,  die  zu  Boͤblingen  in  Untersuchung  gekommen  ist,  wegen  vorhergeangener
  Wissenschaft,  von  den,  hienach  unter  den  Erkenntnissen  in  Revissons=Fällen
  aufgeführten  Verbrechen  ihres  Shemanns  uno  Bruders,  August  Gotthilf
  Hahn,  und  wegen  nachgefolgter  Theilnahme  daran,  neben  dem  Ersoß  ihrer
eeist  *  und  ztel  der  Untersuchungs-Kosten  zu  zweis  hriger  Juchthaus-Krafe;

5.  Maria  Magdalena  Mulfinger,  von  Sturtgart,  wegen  fortgesehten  müßigen
Herumschweifens  und  asotischen  Lebenswandels,  unter  Berücksichugung  der  vielen
  von  ihr  fruchtlos  erstandenen  polizeilichen  Correctionen)  neben  dem  Ersaß
der  Untersuchungs=  Kosten,  zu  sechsmonarlicher  Fguchthausstrafe.

Am  12.  Okt.  wurden  verurtheilt:

6.  die  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Catharine  Fischer,  von  Ostelsbeim,
  Oberamts  Nalw,  wegen  vierten  Diebstahls)  wieder#holten  Vagirene  und
Concubinats,  neben  Bezahlung  ihrer  Arrest=  und  der  Hälfee  der  Untersuchungs-Kosten,
  auch  Ersaß  des  durch  ihre  Diebstähle  verursochten  Schadens  zu  einlAbriger
  Juchrhaussteafe  und  nachderiger  Einschließung  in  einem  Zwangs
Urbeirshause  dis  zu  erprobter  Besserung)  jedoch  wenigstens  auf  sechs  Mo“
nate;

7.  die  iu  Stuceaart  in  Untersuchung  gekommene  Ursula  Sberhard,  von  Boll,
Oberamts  Göppingen,  wegen  vierten  und  ausgezeichneten,  sevoch  kleinen  Dieb-
        <pb n="1097" />
        845.

stahls,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens,Ersatz  zu  zehnmon  etlicher  Zucht,
hausstrafe  und  nachberiger  Einsperrung  in  einem  Zwangs=  Arbeitshause  bis  zu
erprodter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  fünf  Monate.

Am  14.  Okt.  wurde?

8.  gegen  die  zu  Ludwigsburg  in  Untersuchung  gekommene  Tatharine  Stephan,  von
Oberdoyhingen,  Oberamts  Nürtingen  wegen  wiederholter  fortgesehtter  vagirender
  und  unzüchriger  Lebensart  und  Bertelei,  dann  wegen  ersten  kleinen  und
einfachen  Diebstahls,  endlich  wegen  wiederholter  und  im  rech  lichen  Sinn  dritter
  Unzucht  in  der  Reüdenz)  deres  ie,  des  uostatrhaften  Widerrufs  ihres  deshalb
  ongelegten  Geständnisses  ungeachtet,  für  schuldig  erklärt  worden,  mit  Einrechnung
  des  noch  an  ibrer  lehten  Zwangs=  Arbeitshaus.  Strafe  zu  erstehenden
Scrafrests  und  mu  Rücksicht  auf  die  früher  von.  uhr  verübte  und  nicht  gesetzlich
bestrafte  Reüdenz  Hurerei  eine  sechzehnmonatliche  Juchthausstrafe  und
nachderige  Einschließung  in  einem-Zwangs=  Arbeitshause  bis  zu  erpreobter  Besseruna,
  mindestens  aber  aouf  die  Deuer  von  sechs  Monaten,  sodann  Verweiseng
  und  Consfinarion  in  ihre  Heimatd,  wo  sie  unter  die  besondere  Aussicht
ihrer  Ortsobrig'eit  zu  sellen,  und  die  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung  aller  Urrest,
  Azungs,  und  Untersuchungs-Kosten;

9.  gegen  den  Vestungesträfling  Beorg  Ludwig  Kuhbach,  von  Untersöllbach,  Ober,
amts  Oebringen,  wegen  wörtlicher  WiderseölIichkeit  gegen  den  Sträflings-Aufseher,
  und  wegen  sonstigen  Ungehorsoms  und  böchst  ungebührlichen  Betragens
eine  einjdhricge  Westunasstrafe,  neben  Bezahlung  fämelicher  Untersuchungsund
  der  Defenstons  Kosten  ausgesprochen.  ·

Am-6.-Okt.kourde:

10.  der  Seribent  Adolph  Gmelin,  von  Rietbenau,  Oberamts  Backaang,  wegen
einer  grossen  und  auêgezeichneten  Unterschlagung  zu  sechsmonarlicher
WVestungestrafe  mit  angemessener  Beschäftigung  innerhalb  der  Bestung,  neben
Ersas  aller  Kosten  und  des  Schadens  verurrheilt,  und  zu  seder  künfugen  Anstellung
  in  einem  öffentlichen  Dienste  für  unfahjg  erklärt.  «

Am  29.  Okt.  wurde:

1.  Ulrich  Klöpfer,  Bürgermeister  von  Bissingen,  Oberametz  Ludwigsburg,  wegen
durch  Fahrláßiakeit  in  Berwaltung  seines  Amtes  geletzten  Kassenrests,  dann
wegen  der  von  ihm  im  Laufe  der  Unkerschung  gegen  den  Amtmann  Witbbekink
  zu  Bissiagen  vergebrachten  unerwiesenen  ehrenrührigen  Anschuldigungen  zu
lechswöchiger  Gefängnißstrafe  verurtheilt,  und  daneben  der  Verlust  seiner
Bürgermeister,  Stelle  und  die  Unfaähigkeit##zu  Bekleidung  eines  mit  Verrechnung
  verbundenen  öffentlichen  Amtes  gegen  ihn  ausgesprochen)  auch  ihm  der
        <pb n="1098" />
        344
Ersaßz  seines  Rests,  nebst  Verzugs=  Zinsen)  vom  Dermin  der  geschehenen  Stellung
und  Anerkennung  der  Rechnung  an  und  die  Bezahlung  aller  Untersuchungs-Kosten
  auferlegt-Erkenntuisse

  in  Revisions-Fällen.

Am  7.  Okt.  wurde
an  das  Oberamrsgericht  Böblingen  das  Erkenntniß  ausgeschrieben,  das

a.)  August  Gotthilf  Hahn,  von  Magstadt,  Oberamts  Böblingen,  wegen  Vater,
Mords  aus  gewinnsüchtiger  Ubsiche  auf  die  Richtstätte  zu  schleifen)  mic  dem
Rade  von  oben  herab  vom  Leben  zum  Tode  zu  bringen,  sein  Leichnam
gherwicht  auf  das  Rad  zu  flechten  und  das  Haupt  auf  einen  Spieß  aufzuecken;.
  4

b.)  Michaal  Waldenmayer,  von  Eleingen,  Oberamts  Leonberg,  wegen  begangenen
  Mords  aus  gewinnsücheiger  Absscht  mit  dem  Rade  von  oben
herab  vom  Leben  zum  Tr  zu  bringen,)  sein  Körper  alsdann  auf  das  Rad
zu  flechten,  und  der  Kopf  auf  einen  Spieß  zu  stecken  sey,  auch  jeder  der
beiden  Inquistten  seine  Urrest,  Verpflegungs=  und  Hinrichtungs,-Kosten,
so  wie  jtel  der  Untersuchung"-Kosten  zu  trogen  habe.  Nachdem  vorstehendes
  Erkenmniß  Se.  Königl.  Masestch  vorgelegt  worden  war,  haben
Hochstdieselben  zu  folge  Deerets  vom  :.  Sept.

#a.)  bei  dem  Inquissten  Hahn  keinen  Grund  gefunden,  die  erkannte  Strafe  im
Wege  der  Gnade  zu  mildern,  dagegen

b.)  bei  dem  Inquissten  Waldenmayer  in  soweit  Gyade  eintreten  lassen,  daß
die  erkannte  Strafe  des  Rades  in  die  des  Schwerdrs  mit  nachherigem  Aufstecken
  des  Haupts  auf  einen  Spieß  verwandelt  werde.

Solchemnach  wurden  die  den  genannten  beiden  Inquisiten  zuerkannten  Todes-Frafen

  am  12.  Okt.  zu  Beblingen  vollzogen.  -

1.-)Eloil-Sesnat.

Amssåoktsivufdu
»inderNechtssochensipksustans  zwischen  dem  Handelsmann  Simon  Eyssig
Steffter  zu  Anêbach)  Kl.#  und  der  verwittweten  Obristin  von  Pöllniz  in
Struttgart,  Bekl.  der  Kl.  durch  Bescheid  für  verbunden  erklärt,  der  Be
klagten  Sicherheit  der  Proceh-"  Kosten  halber  zu  leisten  und  in  der  Haupt,
sache  auf  Beweis  erkannt.
        <pb n="1099" />
        2

e

6#5

Am  nämlichen  Tage  wurde:

in  der  Concursfache  des  verstorbenen  Obrist-Lieutenants  von  Oettinger  zu  Ludwigsburg
  das  Prclust#  Erkenatniß  ausgesprochen.

An  demselben  Tage  wurde:

.in  der  Debitsache  des  verstorbenen  Ober--  Lieutenants  von  Paillon  tu  kudwigsburs

das  Präclusio=  Erkenntniß  ausgesprochen-Am
  15.  Okt.  wurde:

.  in  der  Apellationssache  von  dem  Oberamesgerichte  zu  Marbach  zwischen  Jakob

Schik,  Bürger  und  Bauer  zu  Nassach,  Bekl.  Anten)  und  Rosine,  Georg
Akermanns,  Bürgers  und  Schmids  Witewe  daselbst,  Klägerin  Aun,  Schuldeulosung
  berreffend,  im  Punkte  der  Appellations,  Förmüuchkeiten  auf  Beweis
erkannt:

5  in  der  App#llacionssache  von  dem  Oberamtsgerichte  zu  Ludwigsburg  zwischen

Michae!  Sigloch,  Bauer  zu  Oßweil,  Kl.  Anten.),  und  dem  Güterpfleger  des
verstorbenen  Jocob  Schmd,  Schut#ers  von  da,  jeht  den  Kindern  des  gedachten
  Schmid,  nämlich  Gaspar  Kurz  Eheweib;  Christine,  Jacob  Schmids  Wittwe;
Rbiliop  Schmid,  und  der  ledigen  Catharina  Schmid,  Bekl.  Aten,)  eine  Abrechnung
  betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses  vom  6.  Sept.  und  publ.  den
7.  Okr.  die  eingelegte  Berufung  wider  das  von  dem  vormaligen  Oberamtsgerichte
  Ludwigsbarg  gefállte  Urtdeil  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde
von  Amtswegen  verworfen,  und  der  Ank.  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.

.  In  der  Nichtigkeiten  Klagsache  des  Johann  Georg  Jaislen,  von  Pfaffenhofen?

gegen  den  Bortenwirker  Lötsch  zu  Heilbronn,  eine  Güter-Adjudication  berreffend,
wurde  vermöge  Beschlusses  vom  20.  August  und  nubl.  den  :3.  Sept-  d.  J.  die
Klage  in  der  Maße,  wie  sie  angebracht  worden,  als  unstatthaft  von  Amtswegen
abarwiesen,  und  der  Querulant  in  die  dem  Querulaten  dadurch  verursachten
Kosten  verurtheilt.  ·

Am  29.  Okt.  wurde:  «

Hin  der  Appellationssache  vom  Stadtgerichte  Seuttgart  zwischen  den  Gebruͤdern

Levi  zu  Eßlingen,  Liquidanten,  Arpellanten  an  yinem,  und  dem  Guüterpfleger
der  Kaufmann  Weckherlinschen  Gantmasse  zu  Stuttgart,  Gerichtsverwandten
Ritter,  Liquidaten,  Appelaten  am  andern  Theil,  Location  im  Gante  betreffend,
  die  Berufung  wegen  versaͤumten  peremtorischen  Termins  zu  Einreichung
des  Gravarorial,  Libells  von  Amtswegen  für  desert  erklárt,  mit  Verurtheisung
der  Appellancen  in  die  Kosten  dieser  Inslanz.:  J
        <pb n="1100" />
        II.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Keeis.
1.)  Criminal-Senat.

Am  4.  Okt.  wurde:

1.)  Agnes  Reule,  von  Berneck,  Oberamts  Nagold,  wegen  poßtiv  gefährlicher
Bedandlung  und  nachheriger  grober  Verwahrlosung  ihres  ein  halb  Jahr  alten
Kindes)  unter  Einrechnung  ver  verwirkten  Fleisches=  Bergebene  Stafe#  l#6“
doch  mu  Rüöcksicht  auf  den  erstandenen  längern  Arrest,  neben  Verfällung  in
ihre  Verhaft=  und  sämtliche  Untersuchungs  Kosten)  zu  einer  sechemoent
lichen  Juchthausstrafe  verurtheilt.

Am  7.  Ot.  ist:

½.  auf  die  von  dem  Oberamtsgerichte  zu  Balingen  gepflogene  Untersuchung  Jehann
Tpomann,  von  Bis,  wegen  zwar  kleiner  und  einfacher,  aber  im  rechtiichen
Sinne  dritter  Diebstähle,  sodann  wegen  wiederdolter  Falschungen  und  mehrerer
  Betrügereien  und  wegen  fortgesetzten  Vagirens,  neben  der  Perbindlichkeit
zu  Erstattung  seiner  Arren  Azungs,  und  Untersuchungskesten)  auch  Ersatz  deß
verursachten  Schadens  zu  zehnmonatlicher  Juchthauestrafe  und  nachheriger
wenigstens  fünfmonatlicher  Einschließung  in  ein  ZJwangs,  Arbeitehaus  verurtheilt
  worden.

Am  124.  Okt.  wurde:

5.  Johann  Georg  Grauer,  vön  Derendingen,  Oberames  Dübingen,  zwar  hinsscht,
lich  des  Bezüchts  eines  von  ihm  verübten  Raubs  von  der  Instanz  entbunden,
dagegen  wegen  der  unter  desonders  erschwerenden  Umständen  sich  schuldig  gemachten
  Geld.,=  Erpressung,  jedoch  mit  Rücksichtnahme  auf  den  Zustand  der
Trunkenheit  in  welchem  er  sich  befunden,  neben  der  Verbindlichkeit  zu  Erstat,
tung  seiner  Haft,  Uzungs=  und  fämtlicher  Unrersuchungskosten  zu  fünfmonatlicher
  Westungs,  Arbeit  verurtheilt;

+der  Schultheiß  Jakob  Sgeler,  von  Bohndorf,  Oberamts  Herrenberg)  wegen
falscher  an  das  ihm  vorsesette  Oberamt  Herrenberg  erstarteter  Berichte,  Vernahdme
  einer  bloßen  Scheinhandlung  zur  Täuschung  desselben)  und  hierdurch,
neben  vorsäßlicher  Nichebefolgung  der  ihm  anfgerragenen  Befehle,  begangenen
Fälschung,  von  seiner  Schultheißen  .  Stelle  entfernt,  zu  Bekleidung
eines  öffentlichen  Amtes  für  unfékig  erkläre,  und  neben  der  Verbindlichkeit
  zu  Erstattung  der  Untersuchungskosten  mit  einer  vierzehnt  gigen.  Inearcerations,
  Strafe  belegt.
        <pb n="1101" />
        84
Am  16.  Okt.  ist:

6.  Shristine  Sabine  Dorotbee  Roth,  von  Sontheim,  Oberamts  Muͤnsingen,  auf
eine  bei  dem  Oberamtsgericht  Reuttlingen  stattgehabte  Untersuchung,  wegen
wiederbolter,  theils  versuchter,  theils  verübter  Betruͤgereien,  in  Anbetracht
daß  dieselbe  wegen  gleichen  Vergebens  bereits  die  dritte  peinliche  Strafe  erstanden,
  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens,=  Ersaßtz  auch  Erstattung  ihrer
  Haft,  Azungs  und  sámtlicher  Untersuchungskosten  mit  Einrechnung  ihres
Scortations=  Vergehens  zu  viersähriger  Zuchthausstrafe  und  nachheriger
Einschließung  in  ein  JZwangs,  Arbeitsha#us  bis  zu  erprobter  Besserung  und  wenigstens
  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahres  verurtheilt  worden.

Am  41.  O  c.  wurde:

6.  der  zu  Oberndorf  in  Untersuchung  gekommene  Andreas  Matt)  von  Schömberg"
Oberamts  Freudenstodt,  wegen  eines  qualiffeirten  und  eines  ausgezeichneten
Diebstahls,  auch  wegen  gefährlicher  Drohungen  gegen  den  Damnistcaten,  neben
Erstattung  seiner  Arrest=  Uzungs=  und  sämtlicher  Untersuchungskosten  zu  riner
fuüafmonarlichen  Pestungs,  Urbeitsstrase  verurtheilt.

Am  29.  Okt.  ist:

7.  der  ledige  Joseph  Sauter,  von  Rathsbausen,  Oberames  Spaichingen,  wegen
  zahlreicher  gewerbemäábtig  verübter  Diebstéhle,  worunter  drei  ausgezeich,
nete  und  unter  diesen  ein,  die  zum  gelsetlichen  Begriffe  erforderliche  Summe
vielfach  übersteigender,  großer  Diebstahl  begriffen,  neben  der  Perbindlichkeit
zum  Schadens=  Ersatze,  auch  Erstattung  seiner  Arrest=  Azungs=  und  sámtlicher
Untersuchungskosten  mit  einer  dreijéhrigen  Bestungs-Arbeitsstrafe  belegt
worden.

asg.)  Cioil  =  Senat.

Am  65.  Okt.  wurde:

r.  in  der  Appellarionstache  von  dem  Remislions,  Gerichte  Töbingen  zwischen  Fidel
Mehrle  und  Consorten,  Fischer  zu  Nottennurg,  Kláuern,  Appellanten  einer?
sodann  der  Stadt-Gemeinde  daselbst,  Beklagter,  Appellatin  onderer  Seits,
ein,  Redolzungs.  Rocht  betreffend,  das  Urtheil  erster  Insan#  unter  WVergleichung.
der  Kosten  zweiter  Instanz  bestätige.

Am  8.  Okt.  ist:

u.  in  der  Appellationssache  von  Nagold  zwischen  Salomon  Elsatas,  von  Mähringen,
Liauidanten)  Appellanten,  und  Jakod  Bernhard  Nöhler  #u  Wildberg,  als  Güter-2
        <pb n="1102" />
        848

pfleger  des  Michael  Greiß,  gewesenen  Maierei,  Beständers  im  Kloster  Reuthin,
Liquidaten,  Appellaten)  verschiedene  Torderungen  betreffend,  theils  devolutos
risch)  theils  nicht  devolutorisch  erkannt  worden-  «

Am-6.-0·It.wurde:

5.  die  von  Thomas  Kiefer,  von  Baisingen,  Kläger,  Appellanten,  in  seiner  Rechtssache
  gegen  Valentin  Grauer  daselbst,  Beklagten,  Appellaten,  die  Vertheilung.
eines  gemeinschaftlichen  Hofauts  becreffend,  wider  das  von  dem  Oberamtsgericht
  Horb  unterm  0.  März  1316  ausgesprocheue  Erkenntniß  eingelegte
Berufung  sowohl  wegen  Mangels  in  den  Adellations,  Förmlichkeiten,  als
wegen  muthwilliger  Streitsucht  von  Amtswegen  verworfen  und  Aopellant  in
die  Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt.  «

Am  29.  Okt.  wurde:

4.  in  der  Appellationssache  von  dem  Remissions=  Gerichte  Tübingen  zwischen  der
Stadt  Tuttlingen)  Beklatgter,  Appellantin,  Productin  und  der  Königlichen
Ober,  Finanzkammer,  Klägerin,  Appellatin,  Produrentin,  Benutzung  einer
Wiese  betreffend,  nach  geführtem  Beweis  das  erstrichterliche  Erkenntniß  vom
1.  März  1813  unter  Verfällung  der  Appellantin  in  die  Kosten  zweiter  Instanz
bestätiget;

b.  in  der  Rechtsfache  erster  Instanz  zwischen  dem  vormaligen  Rentbeamten  Christian
Friedrich  Rümelin  zu  Kilchberg,  Kläger  a##n  einem,  und  den  Freiherren  Wilhelm
und  Ferdinand  von  Tessin,  so  wie  der  Benjamin  von  Tessinschen  Curatel  daselbst,
  Beklagten  am  andern  Theil,  Dienst,  Entlassung,  Privatgenugthuung
wegen  Injurien  und  Schadens,  Ersatz  berreffend,  wurden  in  dem  ersten  Klagepunkt
  die  Beklagten  unbedingt  absolvirt,  in  den  übrigen  Punkten  aber  wurde
theils  condemnatorisch,  theils  bedingt  absolutorisch  unter  Vergleichung  der
Drozeßkosten  erkannt.

An  demselben  Tage  ist:

6.  in  der  Appellationssache  von  Tuttlingen  #c#ischen  dem  Großherzogl.  Badenschen
Domanial,=  Verwalter  Willmann  zu  Villingen,  Kläger,  Arpellenten,  und  Peter
Strobel  zu  Weigheim,  seßt  dessen  Erben,  Beklagten,  Appellaten,  eine  cedirte
Schuldforderung  samt  Zinsen  betreffend,  dem  Kláger,  Appellanten,  durch  Be,
scheid  besserer  Beweis  auferlegt  worden;

.  in  der  Apbellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte  Böblingen  als  Remissions-Geriche
  zwischen  der  Gemeinde  Weilheim,  Beklagter)  Apprllantin  und  der
Sctadt  Täbingen,  Klágerin,  Litisdenunciantin,  Apvellatin,  so  wie  der  Königlichen
  O#er,  Finanzkon  ner,  Litisdenunciatin,  eine  Mühlbann,  Gerechtigkeit  de-
        <pb n="1103" />
        B4

treffend,  wurde  unter  Vergleichung  der  Prozeßkosten  das  erstrichter  liche  im  Punkt
des  Petitoriums  ausgesprochene  Erkenntniß  vom  10.  August  1811  reformitt.

III.  Gerichtshof  fuͤr  den  Jart-Kreis.

1.)  Criminal-Sienat.

Am  2.  —5.  Okt.  wurde:
1.  gegen  die  Inquissten

a.)  Friedrich  Fischer  zu  Gaisbach,  Oherames  Oehringen,  wegen  wiederholter
Wilderei  und  gefährlicher  Berwundung  eines  Jagd-  Beamten)  welch  leh
terer  er  für  überwiesen  angenommen  worden)  so  wie  wegen  unerlaubten  G'-wehrbesitzes,
  neben  der  Confiscation  des  Gewehrs,  eine  vier  und  ein
belb  hrige  guchthausstrafe  in  Gotteszell  mit  nachberiger  Einsperrung  in  ein
Zwangs=  Arbeitshaus,  von  wo  aus  nach  zwei  Jahren  über  sein  Betragen
Bericht  zu  erstatten  ist,  um  hienach  die  weiteren  geeigneten  polizeilichen  Maßregeln
  gegen  ihn  eintreten  lassen  zu  können;

b.))  gegen  Leonhard  Birkert,  von  Schnaihof,  Oberamts  Oehringen)  wegen  Wilderei=
  Begünstigung  und  Widerseslichkeit  gegen  die  Jagd,  Offfcanten,  wegen
früber  verübten  Jagderzesses  und  Wilderei,  so  wie  wegen  verdotener  Beherbergung
  des  Wilderers  Fischer,  und  wegen  unerlaubten  Gewehrbesitzes,  eine
viermonatliche  BPestungs=  Arbeitsstrafe  ausgesprochen,  auch  in  Betreff
der  übrigen  Theilnehmer  an  den  befragten  Vergehen,  so  wie  des  Erfaßes  der
Cur,  Haft=  und  Untersuchungs=  Kosten,  das  Geeignete  verfügt.

Am  1½2.  Okt.  wurde:

a.  Jakoh  Friedrich  Fischer  zu  Pfedelbach  Obe#ramts  Oebringen,  wegen  verübeen
großen  Diebstahls,  neben  der  Bezablung  sämtlicher  Kosten  und  dem  Ersatze
—2  zu  drei  und  ein  halbjähriger  Bestungs,  Arbeitsstrafe  verurtheilt.
  «  «·"·  ’"  «

Am  14.  Okt.  ist:

5.  Johann  Michael  Maurer,  Schleifergeselle  aus  Reuttlingen,  der  bel  dem  Oberamtsgerichte
  Schorndorf  in  Untersuchung  gekommen,  wegen  verübten  großen  und
ausgezeichneten  Diebstahls,  neben  dem  Ersatze  des  Entwendeten,  so  weit  es
nicht  schon  geschehen  ist,  und  neben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten,  mit  einer
fünfmonstlichen  Bestungs=  UArbeitsstrase  delegt  worden.
        <pb n="1104" />
        850

Am  41.  Okbt.  worde:

4é.  Ancon  Elser,  Petschaftstecher  aus  Hohenstadt)  Oberamts  Aalen,  wegen  vier
kleiner  Betrügereien)  deren  Ersaß  er  niche  zu  leisten  vermochte,  eigenmäáchtiger
  Austauschung  von  6  Grabstichela,  unterlassener  Anzeige  seines  jeweiligen
  Aufenthalts  und  wiederholten  leichesfnigen  Schuldenmachens)  neben  der
Verurtheilung  in  die  Bezahlung  fämtlicher  Kosten  und  in  den  Erfaß  des  gestifteten
  Schadens,  mit  viermongtlicher,  seinen  etwas  kränklichen  UmKänden  angemessener
  Zuchthausstrafe  in  Goteeszell  belegt.

Am  Se.  Okt.  fsind:

6.  Michael  Mayer,  Steuer'  Sinbringer  zu  Soneheim  an  der  Brenz,  Oberamts
Heidenheim)  wegen  nachläßiger  und  unordentlicher  Rechnungs=  Führung  und
dadurch  entstandenen  Kassenrests)  neben  dem  SEree  des  Schadens  und  der
Kosten,  von  der  bekleideten  Stener=  Einbringerstelle  entsetzt,  zu  Bekleidung
eines  andern  öffentlichen  Amtes  unfahig  erklärt,  und  zu  dreimonatlichen
Juchthausstrafs  in  Gotteszell;

5.  der  vormalige  Schultheiß  und  Steuer=  Einnehmer  Johann  Michael  Streker
zu  Rüblingen,  Oberamts  Hehringen,  wegen  des  von  ihm  durch  Kassen-  Eingriffverursachten
  Kassenrests  und  Fälschung  einer  5#  fentlichen  Urkunde,  neben  Leistung
des  Schadens,  und  Kostens,  Ersatzes,  von  seinen  bekleideren  Stellen  entsetr,
jur  Uebernahme  eines  öffentlichen  Amts  für  unfähig  erklärt)  und  zu  achrmonatlicher
  Zguchrhausstrafe  in  Gotteszell;

7.  Friedrich  Kercher,  Schafkneche  aus  Reuenstein,  Oberames  Oehringen,  der  bei
dem  Oberamtsgerichte  Künzelsau  in  Untersuchung  gestanden)  wegen  zweier
kleiner,  einfacher  und  erletzter  Diebslähle,  welche  sedoch  im  rechtlichen  Sinne
den  vierten  Diebstahl  ausmachen)  neben  dem  Ersatze  samtlicher  Kosten,  zu
neunmenatlicher  Jguchthausstrafe  in  Gotteszell)  und  nachheriger  viermonatlicher
  Einsperrung  in  einem  Zwangs=  Urbeitshause;

8.  Barbara  Kling  aus  Böhlerthann,  Oberamts  Ellwangen,  wegen  veröbten
wiederholten  Becrugs,  neben  dem  Schadens,  und  Kostens=  Ersatze,  zu  fönfmonatlicher
  Juchthausstrafe  in  Ludwigsburg  verurtheilt  worden.

##g.)  Cisil  =  Seneat.

Am  9.  Okt.  wurde:

1.  Die  Berufung  des  fung  Johannes  Unrath  zu  Hohengehren,  Klásers,  Appellanten,
gegen  ein  vom  Oberamtsgerichte  Schorndorf  gefälltes  Erkenntaiß  in  seiner
Rechtssache  wieder  alt  Friedrich  Roos)  von  Hoheagehren  Beklagten)  Abbels-
        <pb n="1105" />
        854

ten,  angebliche  Ehren-  Verletzung,  und  deßhalb  geforderte  Entschädigung  betreffend,
  wegen  versaͤumter  Nothftist  zu  Einreichung  des  Beschwerde-  Libells,
fuͤr  verlassen  erklärt,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  s  die  Konen  der
Appellations=  Instanz.

Am  13.  Okt.  wurde:

#.  in  der  Rechessache  erster  Instanz  zwischen  dem  Rent=  Beamten  Renner  zu  Königswinter,
  Kläger,  und  der  gréáflich  von  Waldstein'schen  Debitmasse)  Beklagtin,
  eine  Forderung  betreffend,  durch  Urtheil  zu  Reche  erkonnt,  daß  die  eingeklagee
  Forderung  von  2000  Reichsthalern  Hauptgut  für  liquid  anzunehmen,
und  dieselbe,  jedoch  mit  Ausschluß  der  geforderten  Zinse,  und  ohne  Vorzugsrecht
  zu  verhältnißmäáßiger  Theinahme  an  der  gegenwärtig  zur  Austheilung
kommenden  Masse  zugelassen  sey.  soll,  unter  Vergleichung  der  Prozeß"  Kosten.

Am  23,  Okt.  wurde:

3.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamtsgerichte  Heidenheim  zwischen  Anne  Barbara
  Lindenmann  zu  Hürben)  Klägerin,  Appellantin,  und  dem  Wirth  Wilhelm
Rühle  daselbst,  Beklagten,  Appellaten,  Kinds=  Ernéáhrung  und  Ersaß  von  Taufund
  Kindbett=  Kosten  betreffend,  reformatorisch  erkannt,  unter  Wergleichung
der  Prozeß=  Kosten.

Am  35.  Okt.  wurde:

(.  in  der  Appellationssache  vom  Oberaméesgerichte  Gerabronn  zwischen  Jakob  Seybold
  Zu  Rückershagen,  Beklagten,  Appellanten,  Litisdenuncianten,  und  Lud-Hwig
  Kiesel  zu  Blobach,  Klaͤger,  Appellaten,  auch  Johann  Georg  Groß  zu
Geroldshausen,  Litisdenunciaten,  einen  rückständigen  Gutskaufschilling)  jest  ver-[dumte
  Beweisführung  und  nachgesuchte  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand
betreffend,  die  eingelegte  Berufung  wegen  versäumter  Einreichung  der  Beschwerden=
  Ausführung  für  verlassen  erkläre,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten

  in  die  Kosten  dieser  Instang.

Am  :7.  Okt.  wurde:

5.  in  der  Uppellationssache  vom  Oberamesgerichte  Crailsheim  zwischen  dem  Grafen
  Julius  von  Soden  auf  Neidenfels,  Beklagten,  Appellanten,  und  der
Freiherrlich  von  Ellrichshausenschen  Pflegschaft  zu  Assumstadt,  Klaͤgerin,  Apdellatin)
  Zinsen=  Forderung  aus  einem  Capital  von  20/000  fl.  betreffend,  das
Urthe#l  voriger  Instanz  bestätigt,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die
Kosten  der  zweiten  Iastanz.
        <pb n="1106" />
        86

Am  demselben  Tage  ist:

6.  die  Berufung  des  Schulmeisters  Johannes  Haug  zu  Jebenhausen,  Klägers,
Appellanten,  gegen  das  in  seiner  Rechtssache  wider  den  Glaser  David  Haug
zu  Lorch,  Beklagten,  Uppellaten)  Schuldforderung  betreffend,  gefällte  unterrichterliche
  Erkenntniß  wegen  versäumter  Einreichung  der  Beschwerden  Ausführung,
  für  verlassen  erklärt  worden)  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in
die  Kosten  der  Appellations=  Instanz.

IV.  GBerichtshof  für  den  Donau-Kreis,
1.)  Criminal=  Senac.
Am  4.  Okt.  wurde:

1.  auf  die  bei  dem  Oberamesgerichte  Wiblingen  gepflogene  Uncersuchung
#a.)  Johannes  Haug,  von  Sezingen,  Oberames  Ulm.,  wegen  mehrerer,  theils

b.)

c.)

großer)  theils  qualifi.irter  oder  unter  erschwerenden  Umftaͤnden  veruͤbtet  Diebstaͤhle,
  welche  den  vierten  Diebstahl  im  techtlichen  Sinne  ausmachen,  auch
wegen  Diebstahls-Versuchs,  sodann  wegen  unerlaubten  Gewehrbesitzs,  Vagabunditaͤt
  und  Angabe  eines  falschen  Ramens  vor  der  Obrigkeit,  unter  Eintechnung
  eines  Thells  des  erstandenen  Arrestes,  noch  zu  einer  Zuchthausstrafe
von  zwei  Jahren  und  fünf  Monaten  in  Gotteszell  und  nachheriger
Einsperrung  in  einem  Jwangs,  Urbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung)  wes
nigstens  aber  auf  ein  und  ein  halbes  Jahr  verurtheilt;

gegen  Johannes  Zoller,  von  Söslingen)  Oberames  Ulm,  wegen  mehrerer
Diebstähle,  woruncer  ein  großer  und  ein  qualisicirter,  die  andern  aber  ausgezeichnet
  sind,  und  die  zum  Dheil  den  vierten  Diebstahl  im  rechtlichen  Sinn
auemachen,  wegen  eines  unter  erschwerenden  Umständen  begangenen  Dietstahls-
  Versuchs,  Vagabundität,  Aufnahme  und  Begünstigung  eines  entwichenen
  Verbrechers,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Urrests,
noch  eine  Zuchthausstrafe  von  ein  Jahr  und  vier  Monate  in  Markardningen
  und  nachherige  Einsperrung  in  einem  Zwangs=  Arbeitshause  bis  zu
erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  zehn  Monate  erkannt;

Jakob  Frank.,  von  Sôöflingen,  wegen  der  gegen  ihn  in  den  Untersuchungen
gegen  die  Vogel,  und  Heilig'sche  Diebsbanden  erhobenen,  zum  Theil  großen
und  qualiffeirten  auch  in  Genossenschaft  verübter  Diebstähle,  nachgefolgter
Theilnahme  an  Diebstählen  und  Diebshehlerei  sowohl,  als  auch  wegen  der
ihm  in  der  Untersuchungssache  gegen  Haug  und  Consorten  zur  Last  fallenden
Mirurheberschaft  an  einem  aualiffeirten  Diebstahl,  einem  bedeutenden  Markt-Diebstahl
  und  an  einem  nahen  Schafdiebstahls  Attentot,  Mitwissenschaft
        <pb n="1107" />
        853

und  unterlassener  Anzeige  bei  einigen  andern  Diebstählen,  Aufnahme  und
Begünstigung  eines  entwichenen  Verbrechers,  auch  langen  frechen  Läugnens
vor  der-  Untersuchungsbehdrde,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen
  Arrests  noch  mit  einer  Bestungs,  Arbeitsstrafe  von  ein  Jahr  und  zwet
Monaten  belegt,  dabei  aber  verordnet,  daß  die  Jnquissten  Haug  und  Zeler
  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  Iwangs=  Arbeitshause  und  der  Inquisse
Frank  nach  Erstehung  seiner  Strase  unter  strenge  polizeiliche  Aufsicht  gestelle
werden  sollen;

d.)  der  verehelichten  Barbara  Frank,  von  Söflingen,  wegen  der  gegen  sie  in
den  Untersu  Hungen  gegen  die  Vogelsche  und  Heiligsche  Diebsbanden  erhobenen
  zwei  Marktdiebst4hle,  nachgefelgter  Theilnahme  an  vielen  Diebstählen,
Beherbung  und  Begnastigung  des  Diebsgesindels  sowohl  als  auch  wegen  der
in  der  Untersuchungssache  gegen  Haug  und  Consorten  ihr  zur  Last  fallenden
gewerbsmäßig  verübten  Marktdiebstähle  und  Aufnahme  und  Begünstigung
eines  entwichenen  Verbrechers,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen
  Arrests,  noch  eine  fünfmonatliche  Zuchchausstrafe  zu  Ludwigsburg
zuerkannt;

e.  gegen  Michsel  Maier,  von  Sttlenschies,  wegen  mittelbarer  Urheberschafe  an
einem  großen  und  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Diebstahl)  wel,
cher  den  dritten  Diebstahl  im  rechtlichen  Sinn  ausmacht,  sodann  wegen  Aufnahme
  und  Begünstigung  eines  entwichenen  Verbrechers  und  wegen  frecher
Lügen  vor  Gericht,  unter  Sinrechnung  eines  Theils  seines  erstandenen  Arrests
noch  eine  neunmonatliche  Bestungs=  Arbeltsstrafe  und  nachherige  Einsperrung
  in  einem  Jwangs-  Arbeitshause  auf  sechs  Monate  erkannt.

Jugleich  wurden  in  dieser  noch  19  weitere  Mitschuldige  umfassenden  Untersuchungssache
  die  unter  a.)  bis  e.)  aufgeführten  Inquisiten  zu  Erstattung  des  gestifteten
  Schadens,  so  weit  derselbe  noch  nicht  geleistet  ist,  unter  solidarischer
Verbindlichkeit  verurtheilt,  auch  rücksichtlich  der  Untersuchungskosten  gegen
sämtliche  Inquissten  das  Ungemessene  verfügé.

Am  9.  Okt.  isti

1.  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Ehingen  in  Untersuchung  gekommene  Fidel  Schnei,
der,  von  Munderkingen,  wegen  kleinen  und  einfachen,  so  wie  wegen  eines
kleinen,  aber  unter  erschwerenden  Umständen  verühten  Diebstahls,  Pagqgirens,
Hazardspiels  und  unerlanbten  Gewehrbesißes,  neben  Confiskation  einer  Pistole,
Verurtheilung  zum  Schadens,  Ersatz  und  in  fämtliche  Untersuchungskosten  mit
drei  und  ein  halbmonetlicher  Zwongs,  Arbeitshausstrase  belegt  worden.
        <pb n="1108" />
        Am  11.  Obe  wurde:

3.  auf  die  bei  dem  Hbevamtsgerichte  Ravensburg  geoflogene  Untersuchung  gegen  die
Leschre  Navaorra)  von  Blumegg,  Oberamts  Tettnang,  und  zehn  weitere
onsortena.)

  gegen  Katharina  Navarra  wegen  Diebstabls-Theilnahme,  Concubinat,  Va-Ziren
  und  Betteln,  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,
sechsmonatliche  Reklusion  in  einem  Jwangs=  Ucbeitshause;

b#.)  gegen  Genovese  RNavarra  wegen  nachgefolgter  Tbeilwahme  und  Begünstigung
  von  Diebstädlen,  Vagiren  und  Berteln,  unter  E#arechuung  eines  Theils
des  erstandenen  Arrests,  viermonatliche  Reklusson  in  einem  JZwangs-=  Urbeitshause
  -rka#t,  und  fámtlichen  Ingusiten  ein  angemessener  Theil  an  den
Untersuck  #n  .kst  zugeschieden;

Kt.  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Kirchbeim  in  Untersochung  gekommene  Christian
Kuch,  von  Neidlingen,  wegen  mit  Eoebeachs  Versac  und  Incest,  Bersuch
concurrirenden  naben  und  fortaesehten  Versuchs  der  Unzucht  mit  einem  unmannbaren
  Mädchen,  auch  versuchter  Bestechung  des  Oberamtsgerichts  Akruars,
neben  Verfällung  in  sämtliche  Untersuchungskosten,  zu  einer  Bestungs=  Urbeits=Krafe
  von  zwei  Jahren  und  sechs  Monaten  verurtheilt.

Am  14.  Okbt.  ist:

5.  a.)  der  Barbara  Weller,  von  Ulm,  wegen  wiederbolter  gewerbsmäßig  getriebener
  Hurerei  und  wiederholten  Vagirens  eine  sechsmonatliche  Zwangs-Arbeitehausstrafe,
  und  «

b.)  der  Maria  Anna  Sellmer,  von  Söflingen,  wegen  gleichfalls  wiederholter
gewerbemäßig  getriebener  Hurerei  und  Pagirens  eine  viermonatliche
Zwangs-Arbeitshaousstrafe  zuerkannt,  und  dabei  jede  der  beiden  Jnquistten,
neben  Versllung  in  ihre  eigene  AUrrest=  und  Azungekosten,  in  die  Hälfte  der
Untersuchungskosten  verurtheilt  worden.

Am  18.  Obt.  wurde:

die  tei  dem  Oberomtsgerichte  Tee#eng  in  Untersachung  gekommene  Theresia
Schoch,  von  Hiateressach,  wegen  Mitwissenschaft  und  nachgefolater  Theil
nahme  an  einem  groben  unter  eischwerenden  Umständen  verübten  Diebstadl,
Concubinats  und  Vagirens,  unter  Verfcllung  in  fämiliche  Untersuchuagskosten
tu  vrermonatlicher  Zuchthausstrafe  zu  Markgröningen  verurtheilt.
        <pb n="1109" />
        886
Am  258.  Okt.  ist:;

7.  gegen  den  bei  dem  Oberamtsgerichte  Saulgau  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen
  Christoph  Letsche,  von  Undingen,  unter  Verwerfung  seiner  gegen
den  Oberamts-Gerichts-Verweser  Schindler,  vorgebrachten  unstatthaften
und  ungegruͤndeten  Recusation,  wegen  seiner  ausgesprengten  und  auch  vor  der
Obrigkeit  vorgebrachten  ungegründeten  Beschuldigung,  daß  die  zu  frühzeitige
Niederkunft  der  Elisabecha  Iogenfoch  zu  Lichtenfeld  durch  die  bei  einem
Medicaster  geholte  Arzneien  bewerkt  worden  sey)  und  dadurch  zu  Schuld  gebrachter
  schweren  Calumnie,  neben  Verfällung  in  sämtliche  Untersuchungskosten,
viermonatliche  Bestungs,  Arbeitsstrafe  erkannt  worden.  «  "

Am  27.  Okt.  wurde:

6.  die  bei  dem  Oberamtsgerichte  Geißlingen  in  Untersuchung  gekommene  Barbara
Haßler,  geberne  Schmid,  von  Bernstadt,  Oberamts  Ulm,  wegen  im  rechtlichen
  Sinme  dritten  Diebstatzte,  und  du  sie  auch  schon  früher  dreimal  wegen.
Betrügereien  bestraft  worden,  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatz,
unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,  mir,  achtmonatlicher
  Juchthausstrafe  zu  Ludwigsburg  und  nachheriger  Einsperrung  in  einem
Zwanqs-Arbeitshause  bis  zu  erprobter  Besserung,  sedoch  wenigstens  auf  vier
Monate  belegt,)  der  Kostenpunkt  aber  noch  ausgeset;

9.  gegen  den  bei  dem  Oberamtsgerichte  Riedlingen  ia  Untersuchung  gekommenen
Jakob  Zimmermann)  von  Pfullingen  .  Oberamts  Reuttlingen,  wegen  eines
großen  restituirten  und  im  rechtlichen  Sinne  pritten  Dieb##hls,  neben  Verfälung
  in  seine  Arrest=  Azungs-  und  Untersuchungskosten,)  neunmongtlicbe
Benungs-  Arbeitsstrafe  und  nachberige  EinsHerrung  in  einem  Awangs  -  Atbeitshause
  auf  die  Dauer  von  fuͤ  nf  Monaten  ausgesprochen;

20.  Ursula  Schölin,  von  Ulm,  wegen  wiederbolter  und  gewerbsmäßig  getriebener  «
Hurerel  zu  einer  Zwangs,  Arbeilshausstrafe  von  secht  „Monate  sig  q  wie  zum
Ersah  sämtlicher  Untersuchungskosten  verurcheilt.  i

2.)  Civil  =  Senge.
Am  a.  Oft.  wurde:  °

1.  in  Folge  Rekurses  des  fuͤrstl.  Zeil'schen  Rentamtes  Trauchbutg  in  der  Knaus,
hardschen  Gantsache  von  Bairen,  die  oberamtsgerichsliche  Lyvhnguts-Taxation
aufaeboben,  und  die  Streitfrage  über  deren  Juläßigkeit  zur  gerichtlichen  Verhandlung
  gewieseaa.  7  "..

*4½  3-  «

#
        <pb n="1110" />
        866

Am  5.  Okt=  wurde:

2.  der  ·  Rekurs  der  Eaver  Jedie  schen  Ehefrau  von  Ravenskurg  gegen  die  oberamts-.
.  gerihtuche  Verfügung  des  Betzugs  ihres  Beibtiugens  zur  Bantmaisc  ihtes
Sgemanas  verworfen.

Am  15.  Okt.  iist:

5.  dle  Appellationslache  von  dem  nunmebrigen  Oberemtsgerichte  Ebingen  zwischen
Eier  Mk,  von  allmeadingen,  Bekl.  Anten,  und  dem  Juden  Baxuch  Limmie,
von  Laupjein,  Kl.  Aten,  O  Huloforderung,  betreffend,  wegen  niche  eingereichten
Bes  hwerde  ·  Livells  bianen  der  gesetzlichen  Frist  von  90  Taͤgen,  fuͤt  verlassen
erkidet  worden.

An  19.  Oft.  wurde:

S.  der  Rerurs  des  Juden,-  Vorstehers  Daviv  Raff  zu  Jebenhausen  gegen  das  Verfazven
  des  Obecamtsgerichrs  Göppingen,  in'  Kaufco#tracts  -Klagsachen)  gegen
Melchior  Bognec  zu  Zahaberg,  Oderamts  Heidenbeim)  und  namentlich  geen
kdbie  oberamts  zerichtliche  Abwessung  seiner  Klatze  auf  Kauf"-Annullaton“  und
Executioas-Erneutung  als  graundlos  verworfen.

9  Am  2:2.  Okt.  wurde:  «
CANdesAtitmofdckhkspvoVkdkmjsoyråtdligkåOberfijstsgerichke«Biöerach"zwischender
Gemeinde  Birkendorf,  Bekl.  Antin,  und  Michael  Sick  und  Anton  Schuster,
von  Mettenderg,  Kl.  Aten,  Uedernahme  von  Steuern,  Waͤsserungsgeidern
und  andeen  Uogaben  betreffend,  unter  Aussetzung  des  Kostenpunkts)  auf  Beweie
  erkanne.,  «  «-  ««  ""  ’  -«

6.  die  Achon  gegen  die  Sentenz  des  nunmebrigen  Oberamtsgetichts,  Um  zwischen
dem  SZem  -inbeath,  auch  Jürgerausschuß  zu  Oberstozingen,  Spolten,  Bekl.  Anren
und  dem  Freiheren  o.  Ulngelter  daselbst,  Kl.  Aten,  eigenmächtiges  Einheimsen
und  B  cheigern  des  dießfährigen  Srtrags  zweier  von  dem  Kläger  bebauten
Feuchtickee  detreffead,  wegen  ihcer  Frioolikkht  bei  dem  gänzlichen  Mangel  einer
Beschwerde  unter  Berurtheilung  der  Unten  in  sämtliche  verursachte  Kosten  verw'rfen,
  un?  die  von  dem  Untereichter  jedem  Gemeinderaths=  und  Bürger-Ausschuß-Mitglied

  angesetzte  Fiskalstrafe  von  einem  Reichsthaler  vardoͤppelt.

*  ,  ’...  ,  -  E

Amsö.  Ot.  wutde:

7.  in  der  Acions'ache  von  dem  Operamtsqerichte  Shingen  zwischen  dem  Werkmeister
  Kemmerle  dsselbst,  Kl.  Ancen,  und  der  Gemeinde  Gamerschwang?
        <pb n="1111" />
        851

Bekl.  Acin,  die  Kosten  eines  Dohlenbaues  betreffend,  die  eingelegte  Berufung
wegen  ona-ater  Norh'eit  für  verlossen  erklarr;

6.  in  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte  Ravensburg  zwischen  mehreren
Joieph  Wetnelschen  Gantgláubigern)  Anten,  und  den  drei  Kindern  des.
Michael  Frey  zu  Ravenehurg,  Aten,  Wahrung  der  Beweisfrist  betreffend
dr.  Berutung  des  Glaubigers,  Advokaten  Hunpel  dalelbst,  gegen  das  von  der
Kömuchen  Justa  -  Retaroaten=  Commisstoon  in  Rotdenburg  gefällte  Erkena##ß,
wegen  versdumter  Ationefrist  son  Amtewegen  verworfen;

9  in  der  Auonssache  von  dem  aufgelösten  Oberamtsgerichte  Ravensburg  zwischen
dem  Comen#hur  von  Arand  daselbst,  Unren,  und  der  Obervogt  von  Strasserschen
  Debitmasse,  Acen,  Jins-Ansprüche  betreffend,  wurde  die  eingeleste
Berufung  sowohl  wegen  Mangels  in  den  Jormalien  als  wegen  Mangels  der
eppellablen  Summe  nicht  angenommen;  "  ·

sminvekPkoseßsacheecstekjuMstpischxujxtMaiglichenobetosinamkamk
mer!  XI  und  dem  Grasen  Franz  Joseph  zu  Kastell=  Duchingen,  Bektl.)
Kapital=  und  Zinsforderung  betreffend)  unter  Vergleichung  der  Kosten,)  theils
#blolutorisch,  thei#ls  verurthetlend  erkannt.  "

Am  29-  Okt.  ist:

11.  in  der  vor  dem  Koͤnigl.  Baierischen  Ationsgericht  fuͤr  den  Lech-  und  Iller-Kveis  zu
Memmingen  anhangig  gewesenen,  von  demselben  an  das  vormalige  Kömgl.  Ober-Justiz-Collegium
  und  nachher  an  den  Civil-Senat  des  Königl.  Gerichtsbofs
für  den  Donau-Kreis  übergegangenen  Rekurssache  erster  InKanz  zwischen  Johann
  Michael  Link  aus  Wangen,  setzt  dessen  Wittwe  Johenna)  unter  Beistand
ibres  gerchrlich  vestellten  Geschlechts-PVormunds,  Joseph  Benk  allda,  Klägerin,
Producentin,  Und  dem  vormastgen  Stadtmagtstrat  in  Wangen,  Bekl.  Droducten;
  Schadens-Ersah  egen--unzeltig-  aufgehobenen  Personal-  Arests  betreffend,
  auf  den  geführten  Beweis  in  der  Hauptsache  sowohl  als  wegen  der
Kosten  verurtheilend  erkanne,  in  Betreff  den  Größe  des  Schadens  aber  ein  besonderes
  A#quidations=  Verfahren  angeordner;

14.  die  gegen  eine  Senten;  des  nunmehrigen  Königlichen  Oberamcsgerichts  Tett,

hang  ergriffene  Beryfung  des  Joseph  Kedrmann  aus  Rappersweiler,  Kl.  Anten,
F#en  semen  Woter  und  seigen  Bruder  Barnabas  und  Valentin,  Kehrmann  daseltst-Bekl,
  A#ten,  Hürathsguts-Ansprüche  betrreffend,  wegen  Versäumung  der  zu
Enreichung  der  Beschwerdeschrift  festgesetzten  Mothfrit  von  Amtswegen  för
verlassen  erblärt  worden.

Sturcgart  dem  :9.  November  1319.
*’'  «  Maucler.
        <pb n="1112" />
        868

Stuttgart.  Aus  Auftrag  der  General-Direktion  der  Rbmgl.  Württembergischen  Posten  wird
zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht,  daß  der  Nürberger  Postwagen,  welcher  indessen  am  Samslag
Nachts  210  Uhr  von  hier  abgieng,  von  nun  an  Samstag  Abends  9  Uhr  von  Stuttgart  abgehen  wird.
Deu  29.  Nov.  1819.  Konigl.  Haupt-Postamt.

 

Tübingen.  Das  Königl.  Finanz-Ministerium  hat  zu  Einrichtung  eines  Hörsaals,  eines  Fakuktäts
  -,  eines  Zeichnungs=  und  eiues  Modellzimmers  in  bevorsiehendem  Srahahne  die  Legimmation  erryeilt,
und  es  beträgt  bei  diesem  Bauwesen  der  Ueberschlag  fur  die  Arbeit  des  Maurers  459  fl.  17  kr.;  des
Zimmermanns  18.  fl.  43  kr.;  des  Schreiners  47  45  fr.,  und  des.  Schlossers  #1  fl.  44  kr.  Zur
Wornahme  der  deshalb  angeordneten  Abstreichs-Verhandlung  ist  Donnerstag  der  5.  Januar  1890  ausersehen,
  uud  es  werden  tuchtige  und  sichere  Dandwerksleute  eingeladen,  bemeldten  Tags,  Vormitzags
10  Uhr,  in  der  Wohnung  des  Unterzeichneten  vor  dem  Neckarthor  dahier  zu  erscheinen,  die  Bediugungen
  zu  vernehmen  und  das  Weitere  zu  gewärtigen.  Den  37.  November  182:9.  ---""

  UniietsitäcstKåtmårvlthwacmk

—  —.

Holl.  In  der  Nacht  vom  233.  auf  den  34.  d.  M.i  wurden  dern  hiesigen.  KRethgerbermeister
Herrmann  durch  gewaltsamen  Einbruch  6  ganz  ausgerüstete  branne  Kalbfelle  à  3  fl.  30  kr.,  6  dergleichen
  halbbereitete  à  3  fl.  30  kr.,  34  do  schwarz  zubereitete  à  #  fl.  30  kr.,  26  do  unzugerichtete
4  3  fl.  30  kr.  entwendet.  Es  werden  daher  alle  obrigkeitliche  Behorden  geziemend  ersucht,  zu  Beifahung
des  Diebes  sowohl  als  der  gestohlenen.  Effekten  die  geeigneten  Maßregeln  zu  mesn  1810.

4  ,-»-  ç  .  »  .»  ’m.vemmt.  »

.Nagp«cd.Jovis-NachtvomKä.aufsden«s4.NoV.'-wukdedemRanin  avcgckamen  Johannes
Schottle  zu  Ebhausen,  ein  schwarzgefärbter  Rattin  34  Ellen  lang  und  a  Ellen  breit  von  der  Rahme
entwendet.  Die-ser  Rattin  ist  von  der  feinsten  Qualitüt,  und  besonders  noch  varan  kennbar;  weil  derselhe
  noch  ganz  naß  gewesen,  und  nicht  so  leicht  hat  trocken  gemacht  werden  koͤnnen.  Es  werden  daher
alle  Orts-Obrigkeiten  und  Polizei·  Beborden  ersucht,  auf  diesen  Thäter  zu  fahnden,  und  wenn  etwas  von
diesem  Diebsiahl  in  Erfabrung  gebracht  werden  sollte,  der  unterzeichneten  Stelle  schleunige  Nachricht
zu  ertheilen.  Den  26.  Nov.  1879.  Nönisl.  Obrramte-Gerichr.“

—.—  —.  —
Gw  n.  Die  wegen  Pagirens  und  Scortation  in.  Untersuchung  gekommene  ledige  Catharins
Heber,  von  Schlierbach,  diesseitigen  Gerichts-Bezirks,  har  ssch  von  Haus  entfernr  bevor  die  gegen  sie
anbängige  Unrersuchung  beendigt  war.  Da  nun  ibr  gegzenwärriger  Aufenthalisort  unbekännt  ist,  seo#
wird  sie  hiedurch  ösfenklich  gasceserver.e  unverzüglich  vor  ungerzeichneser.  Behe##de  ch  zu  stellen,  und,
werden  zugleich  die  betreffenden  Orts-Obrigkeiten  ersucht,  auf  die  Hebet#  zu  fahnden,  sse  im  Betrekungsfall
  zu  arretiren,  und  wohlverwahrt  hieher  einllefern  zu  lassen.  e  Mal-Brschrtidung:  Heberin
ist  7  Jahr  alt,  mittlerer  Stafur,  har  ein  rundes  vollét  Gesscht!  bleiche  Gesichrefarbr  braune  Hüare,
dergleichen  Augen,  und  war  bei  ihrer  Eurfernung  mit  einer  gewöhmlichen  aber  ganz  zerriffenem  oberländer
  Tracht  bekleides  und  ohne  Strümpfe  und  Schuhe.  Den  u5.  Nor-  131r109.  17
Konigie  Obereurs=  Grichs,
        <pb n="1113" />
        Nro.  82.  1819.  859

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Donnerstag,  9.  December.

 

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Deerete.
Königliche  Berordnung.
Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  sinden  Une  durch  verschledene,  zur  ständischen  Mitwirkung  geelgnete  Lankes,
Angelegenheiten  veranlaht,  eine  Versammlung  der  Stände  Unseres  Königreichs  einzuberufen.
  Zur  Cröffnung  derselben,  in  Unserer  ersten  Haupt=  und  Restdenzstodt  Stuttgart,
  baben  Wir  den  1(5.  Jänner  des  nächstkommenden  Jahres  bestimmt,  und  wellen
demnach,  daß  die  Mitglleder  belder  Kommern  zur  Vorlegung  und  Präfung  der  Legselmatienen,
  wozu  Wir  für  diehmal  noch  eine  besondere  Commission  ernennen  werden,  zwei
Tage  vor  dem  erwähnten  Termine  sich  dahser  einfinden.

Unser  Minister  des  Innern  ist  beauftragt,  die  zur  Bekonntmachung  und  W
des  gegenwärtigen  Reseripts  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Stuttgart  den  6.  December  1819.

Wilhelm.
Der  Minlster  des  Innern  "

v.  Otto.
Auf  Befebl  des  Koͤnigs:

der  Staats-Sekretär
Vellnagel.

—
        <pb n="1114" />
        i  860

A.  Berfügungen  der  Devartemen  ts.
Des  Departement  des  Innern:

**D  des  Ministerium  des  Innern.  „
W  Inktrukriow  wegen  des  Mahlgeschäus  für  die  nächste  Sränd-  Nersammlung.  1
Nachdem  Se.  Königl.  Majestät  die  Stände  des  Kbuigreichs  auf  den  16.  Jan-132o
  einzuberufen  geruht  haben,  demnach  nun  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zu  dieser
Stände  Versammlung  vorzunehmen  sind;  so  wird,  um  einestbeils  die  Gesetzlichkeit
des  Verfahrens  in  sämtlichen  Wahlbezirken  zu  sichern,  und  anderntheils  den  Aufragen,
durch  welche  das  Wahlgeschst.  unterbrochen,  und  verzhgert  würde,  zuvorzukommen,  proolsorisch
  und  bis  zu  Erlassung  einer  fbemlichen  Wablordnung,  den  mit  Vollziehung  dieses-Geschäfts
  beauftragten  Bebdrden  nachstebende  Instruktion  erthellt,  in  welcher  die  zu  beobachtenden
  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  zusammengefaßt  und  erläntert  find.
Stuttgart  den  6.  December  1819.  v.  Otto.

Instruktion
für  die  Wahlen  zur  nächsten  Stände-WVersammlung-*

  9.  1.  -  .—  E—
Innerhalb  24  Stunden  nach  Empfang  des  Einberufungs-Restripts  hat  der  Obertmang
  die  zum  Oberamte  gehdrigen  Gemeinden  durch  Ausschreiben  an  die  Ortsvor-Keher
  zu  Bestellung  der  Wahlmänner  aufzufordern.

.  oko  ·
Die  Zahl  der  Wablmänner  wird  1.5,  der  Verfessungs:  Urkunde  f.  156  durch  die
iGesaninitzabl  der  Gemeinde-Bürger  bestimmt.  Die  Beisttzer,  die  Ehrenbürger,  die
MWittwen  und  die  minderjährigen  Bürger  werden  nicht  in  Berechnung  genemmen,  wohl
jaber  die-Abweseuden,  in  so  fern  dieselben  in  der  Bürgerliste  nachgeführt  werden.

ri*  5.  4
,  JeqtfsiehckcBürgereincr  Geineindoe  wird  ein  Wahlmann  gerechnet.  Von  dem
ihei  der  Thellung  sich  etwa  ergebenden  Reste  werden  drei  oder  weniger  Siebentheile  gar
nicht,  vier  oder  mehr  Siebeatheile  hingegen  für  eln  Ganzes  gezählt  und  demnach  z.  B.
auf  1,,  oder  „:)  Bürger  20  Wahlmänner,  auf  1472,  145  oder  146  Bürger  aber
àu  Wahlmänner  bestellt.

4
Zwei  Drittheile  der  Wihblmaͤnner  jall.  Gemeinde  werden  aus  den  Hoͤchstbesteuerten,
das  letzte  Drittheil  wird  aus  den  uͤbrigen  steuerpflichtigen  Buͤrgern  genommen.  Sollte  die  volle
Zabl  der  Wahlmänner  durch  drei  nicht  theilbar  seyn,  se  wird  der  Rest  zu  der  Klasse  der
Hbchstbesteuerten  gerechnet.

*#  5.
Nach  diesen  Bestimmungen  ist  die  Zihl  der  Wablmänner  jeder  Klasse  sogleich  nach
Empfang  des  sbermiichen  Ausschreibens  (I.  „)  durch  den  Gemeindevorsteher  mit  Zuziehung
  des  Steuer-Einbringers,  des  Oimanns  des  Bärgerausschusses  und  des  Raths-
        <pb n="1115" />
        861

schreibers  (oder  wenn  letzteres  Amt  mit  der  Stelle  des  Orts-Vorstehers  vereinigt  ist,
unter  weiterer  Zuziehung  des  ersten  Gemeinderaths)  zu  berechnen.
.  6.

Die  sich  hiernach  ergebende  Zahl  von  Wahlmännern  erster  Klasse  wird  sofort  durch
den  Orts-Versteher  unter  Mitwirkung  der  so  eben  (#F.  5)  genannten  Personen  aus  den.
bbestresteuerten  Gemeindebürgern  nach  der  Größe  der  Steuer  der  Reibe  nach  ausgezegen.

Als  die  Hüchstbesteuerten  find  diejenigen  zu  betrachten,  welche  im  nächstvorbergegangenen
  Rechrungs-Jahre  die  höchste  ordentliche  direkte  Staatssteuer,  sey  es  aus  eigenemoder
  aus  nutznießlichem  Vermögen,  zur  Ortssteuerkasse  zu  entrichten  gehabt  haben.

Indirekte  Abgaben,  außerordentliche  Steuern,  Amts=  und  Gemeinde=  Umlagen  werden

  nicht  in  Berechnung  gezogen.
Unter  mehreren  gleichbesteuerten  rs*-  entscheidet  das  natürliche  Alter.

s.
Ausgeschlossen  sind  von  der  Ansübung  bes  Wablrechts:
1.)  alle  diejenigen,  welche  bei  Berechnung  der  Zahl  der  Wahlmaͤnner.  (9.  2)  ulcht
beruͤcksichtigt  worden;
2.)  diejenlgen  Buͤrger,  welche  unter  vaͤterlicher  Gewalt,  persoͤnlicher  Vormundschaft
oder  Privat=  Dienstherrschaft  steben;
5.)  Iiejenigen,  welche  im  Gante  beflich,  oder  früher  wegen  selbstverschuldeten  Gant
bestraft  worden  sind;  und  endlich

4.)  diejenigen,  welche  durch  gerschtliche  Erkenntniß  zur  Dlenst-Enksehung,  zur  Zuchtbaus=

  oder  Vestungsstrafe  (nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde
135)  verurtbeilt  worden,  in  eine  Criminal-Untersuchung  versicchten,  oder  zu
Folge  derselben  blos  von  der  Instanz  entbunden  sind.

ê6.  8.

Der  Ortsvorsteher  hat  die  hiernäch  gefertigte  kiste  der  Wahlmänner  erster  Klasse
der  Gemeinde  bekannt  zu  machen,  sofort  aber  zur  Wahl  der  übrigen  Wehlmänner  einen
angemessenen  Termin  zu  bestimmen.

Diese  Wahl  (der  Wahlmänner  zweiter  lasse)  geschleht  unter  dem  Vorsitze  deersten
  Ortsvorstehers,  mit  Zuziehung  der  eben  (F.  5)  genannten  Personen.

s.  10.

Jeder  Gemeinde-Bürger,  welcher  im  nächstvorbergegangenen  Rechnungs-  Jahre  eine
direkte  oerdentliche  Staats  stener  zur  Orts:  Steuerkasse  zu  entrichten  gehabt  hat,  in)  sofern
er  nicht  als  einer  der  Tfchstbesteuerten  selbst  zum  Wablmann  Cerster  Klasse)  bezeichnet
ist,  unter  den  oben  (I.  )  bemerkien  Ausnahmen  zur  Stimmgebung  für  die  Wahlmännet
zweiter  Klasse  berechtigt.

*  II

1
Jeder  stimmberechtigte  Bürger  pat  der  Wahlkommisston  G.  9)  so  viele  seiner  Cnach
        <pb n="1116" />
        ec.
ECu

so  wählbaren)  Mitbürger  nabmhafe  zu  machen,  als  das  Drittel  der  sämtlichen  Wahlmänner
  seiner  Gemeinde  beträbt.  Größere  Gemeinden  kbnnen  sich  zu  dem  Ende  (nach
Stadtoierteln,  Quartieren  u.  dergl.)  in  gewslsse  Abebeilungen  bilden,  deren  jede  die  se
betreffende  Zahl  vn  Wablmännern  wählt.  Die  nähern  dießfallsigen  Anordnungen  bleiben
der  Ortsobrigkeit  überlassen.

Die  Stimmen  werden  einzeln  (im  Durchgange)  abgelegt,  und  so  fern  sle  nicht  durch
eigenbendige  Stimmzettel  heurkundet  sind,  durch  die  Stimmgeber  im  Protokoll  unterschnet.



O„6  Der  Stimmgeber  bat  in  elgener  Person  zu  erscheinen;  nur  im  Falle  des  fF.  243  der
Verfassungs-Urkunde  wird  ein  Bevollmächtigter  zugelassen.

[*[ii'oe
Die  Wahl  geschiebt  durch  relative  Stimmen-Mebrheit;  bei  glescher  Skimmenzahl
entscheidet  das  natärliche  Alter.  Jur  Gültigkeit  der  Wahl  wird  die  wirkliche  Abstimmung
von  wenigstens  jwel  Drittbeilen  der  stimmberechtigen  Bürger  erfordert.
Die  Namen  der  Gewählten  werden  der  Gemelnde  bekannt  gemacht.

11i)

Wer  in  zwei  oder  mehreren  Gemeinden  das  Bürgerrecht  genseht,  die  bürgerlichen
basten  trägt  und  direkte  Stener  entrichtet,  kann  unter  Voraussetzung  der  gesetzlichen  Eigenschaften
  (#.  —,  10)  in  jeder  derselben  zur  Wabl  der  Wahlmänner  stimmen,  zum  Wahlmann
  gewählt,  oder  zu  Folge  des  Steuer=  Registers  als  solcher  bezeichnet  werden.

Für  die  Wahl  des  Abgeordneten  eines  und  desselben  Wahlbezirks  kann  jedoch  seine
Stimme  mie  doppelt  oder  mehrfach  gezählt  werden.

.  14.  .

Längstens  binnen  acht  Tagen,  von  der  Zeit  an  zu  rechnen,  da  das  Einberufunas=Reseript
  zur  amtlichen  Kenntn  Ub  der  Gemeinde-Vorsteber  gelangt  ist,  müssen  die  Listen
der  Wablmänner  geschlossen,  und  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Wahl-Commisston  (F.  5)
unterzeichnet  dem  Oberamte  übergeben  werden.

(1  15.
ängstens  binnen  zebn  Tagen  nach  Empfang  des  Einberufungs-Rescripts  wird  der
Termin  zur  wirklichen  Wahl  des  Abgeordneten  durch  das  Oberamt  bekannt  gemacht.

J.  16.
64#f#  Bekanntmachung  des  Wahl-Termins  muß  acht  Tage  vor  dem  Eintritte  desselben
gescheben.  6
Bei  Festsetung  desselben  ist  darauf  zu  sehen,  vaß  das  Wahlgeschäft  ulcht  durch  dazwischen
  fallende  Sonn=  und  Festtage  unterbrochen  werde.

9.
Sö6mtliche  Wahlmänner  des  Bezirks  werden  abtheilungsweise  nach  Stadt-TDheiken

oder  Gemeimden  geedne  a  be  timmte  ich  ununterbrochen  folgende  Wahltage  in  die
Oberamtstadt  einberufen.
        <pb n="1117" />
        865

Auf  jeden  Wabltag  werden  boͤchstens  vierbundert,  und  wensestens  ein  Dekrtel.  sämtlicher
  Waf#änner  beschieden.
18.  -

#
Die  Wablverbandlung  geschieht  *

1.)  in  den  zu  eigener  Landstandschaft  berechtigten  Städten  unker  dem  Vorsitze  des  'v“
amtmanns  Cin  Stuttgart  des  Stadtdirectors.)  mit  Zuziehung  eines  aus  wenigstens
vier  Dersonen  benebenden  Ausschusses,  theils  von  dem  Stadtrakhe,  theils  von
dem  Bürgerausschusse,  und  des  ordentlichen  Actuars  des  Etadtr  athed.

2.)  in  den  Oberamts  Bezirken  unter  dem  Varsitze  des  Oberamtmanns  mit  Zaziehung
der  vier  ersten  Mitglieder  der  Amtsv“rsammlung,  eines  Mitglieds  des  Bürgerausschusses
  von  der  Oberamtsstadt  und  eines  ven  dem  Eande,  nebst  dem  Actuar  der
Amte-Versammlung.

In  denjenigen  Amts-Bezirken,  deren  Oberamtsstadt  zur  Wahl  eines  eigenen  Abgeordneten
  derechtigt  ist,  werden  die  Mitglieder  der  Amis  =  Versammlung  sowehl  als  der
Bürgerausschäfsse  durchaus  von  den  Amtsorten  (außerbalb  der  Amtsstadt)  genommen.

·  Sellte  eines  oder  mebrere  der  bezeichneten  Glieder  der  Amts-Versammlung  am  per-A#lichen
  Erscheinen  verhindert  leyn,  se  haben  die  nächsten  #  in  der  Reihe  für  sie  einzutreten.

.

Die  mit  der  Leitung  und  Beurtundung  des  Wablgesch  aͤfts  cheauftragten  Dersonen
nnen  von  der  Stodt  oder  von  der  Am's-Korporatien,  für  welche  sie  diese  Dienst-Verrschtung
  besorgen,  nicht  zum  Abgeordneten  gewählt  werden.

7  allgemeinen  Bedingungen  der  Wähldarreit  sind  durch  die  Verfassungs-Urkunde
#  15  %  5  %  46,  14  gegeben.

Auf  sich  selbst  zu  stimmen  ist  keinem  Wahlmanne  gestattet.

h.

Die  Absllimmung  geschiebt  durch  Stin  mze  tiel.  werlche  jeder  Wohlmann  in  eigenor  Person
  und  einzeln  (im  Durchgang)  der  verordneten  Wahlkommission  za  übergeben  bat.

Nur  denjenigen  Wahlmännern;  welche  durch  Dienst-Verbéltnisse  gebindert  werden,
sich  am  Wahlorte  einzusinden,  ist  die  Einsendung  ihrer  Stimmzettel  durch  Bevollmächtigte
gestattet.  .

DaszormulakdekStimmzettctMinderBeilagethAentbaltcm

Jeber  Stimmzettel  muß  durch  den  kbergebenden  Wahlmann  eigenhaͤndig  unterzeichnet,
  oder  wenn  er  des  Schreibens  unkundig  sehn  sollte,  mit  seinem  Handzeichen  verseben,

und  die  Aechtheit  des  letztern  durch  den  Orts  vorsteher  oder  die  Wahilkommisslon  beurtundet
  seyn.  «

f
Der  Name  des  Wahlmannes  sowehl.,  als  *  von  ihm  gewäblten  Abgeerdneten  wird
kdurch  den  Oberamtmann  in  Gegenwart.  des  Wahlmannes  miit  vernehmlicher  Stimme  ins
Protokell  begeben.

Der  Wahl=  Pretokoll  wird  durch  den  Aktus  nach  der  Relhe  der  Gemeinden  und
der  aus  jeder  deeselben  erscheinenden  Wahlmänner  geführt-
        <pb n="1118" />
        L

.  **  rl.  12.

Des  Wahl-Protokoll  wird  an  8—  der  drei  Wahltage  Morgens  acht  Uhr  erdffnet.

Bei  jeder  Unterbrechung  des  Wablakts  wird  das  Pretokoll  nebst  den  gesammelten
Stimmenzetteln  durch  den  Oberamtmann  und  ein  Mitglied  des  Ausschusses  verstegelt,
dem  Aktuar  zu  Verwahrung  übergeben,  und  nur  in  Gegenwart  der  ganzen  Wahl-Commission
  wieder  gebffnet.  «  «

.  so  23.

Sollte  ein  Wahlmann  durch  irgend  einen  Zufall  gehindert  werden,  an  dem  fuͤr  ihn
bestimmten  Wahltag  oder  in  der  geordneten  Reihe  der  Wahlmänner  zu  erschelnen,  so
wird  demselben  die  Nachholung  seiner  Stimme  bis  zum  Schlusse  der  ganzen  Wahlhandlung
  gestattet.  »  .«..  «"  "  ,  ,  s

Das  Wahl=  Prekokoll  bleibt  bis  zum  dritten  Wahltage  Abends  sechs  Uhr  gedffnet;
mit  dem  Schlusse  desselben  werden  die  bis  dahin  nicht  erschienenen  Wahlmänner  ihres
Stimmrechts  für  diesen  Wahlakt,  verlustig.  «  »

Die  Zurücknahme  oder  Abänderung  der  einmal  abgelegten  Stimme  ist  keinem  Wahlmanne
  gestattte.  «  ·"

..  .24.,  ·

Am  Ende  des  letztenr  Wahltages  —  Stimmen  gezäblt,  und  die  Resultate
der  Zählung  im  Wahl-Protetolle  verzeichnet.
Diie  relatlor  Stimmen-Mehrheit  entscheidet;  bei  gleicher  Stimmenzahl  giebt  des
natürtiche  Alter  den  Vorzug.  ,  ·-Jaedoch
  wird  zux  Gültigkelt  der  Wahl  erferdert,  daß  wenigstens  zwei  Driktbeile  sämtlicher
  Wahlmänner  des  Bezirks  gestimmt,  und  der  Gewählte  wenigstens  ein  Drittel  der
wirklich  abgelegten  Stimmen  erhalten  habe.  "  «  --T

020  -  .  «-JnRücksichtdakattf,daßnachder-.Vekfassungs-UtkundesMöeinegültigeWabL


nutdurchdieAbstlmäsangobnwmigsienszwekaittbeileaderWohlmännerejneesBezttks
iu  Stande  kommt,  haben  die  Oberbeamten,  wofenn  es  während  der  Wahlhamlung  scheinen
  sollte,  daß  es  an  der  erforderlichen'  Zahl  der  Zweidritthelle  fehlen  koönnte,  bel  Zeiten
dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Zahl,  noch  ehe  die  Wahlhandlung  geschlossen  seon  wird,  sich
zur  Abstimmung  einfinde.  ,

.·-sS.--  ,  .

Wenn  zwar  dle  gesetzliche  Anzahl  □—  abgelegt,  dieselben  aber  also  getbeilt
  sind,  daß  keiner  der  Wahl-Komidatep  ein  Drittel  sämtlicher  wirklich,  abatlegtfr
Stimmen  erhalten  hat,  so  ist  eine  nechmalige  Wahl  von  Oberamtswegen  anzuordnen,,

Zu  dem  Ende  werden  saͤmtliche  Wahlmaͤnner  des  Bezirks  auf  einen  möglichst  vaben
Termin  zum  zweitenmale  einberufen,  mit  den  bleherigen  Wahl=  Resultaten  bekannt  gemacht
und  zur  noechmaligen  Abstimmung  aufgefordert.  ⅜  !“

Auch  diese  Abstimwung  geschieht  ganz  nach  der  fär  die  erste  Wahl  gegebenen  Vorschsfft.

·  17.  .  .  6  5

Dem  Oberamtmann  sowohl  als  den  uͤbrigen  der  Wablhandlung  von  Amtswegen  anwobnenden

  Personen  ist  jede  Stdrung  oder  Beschränkung  der  Stimmenfreiheit  bei  schwerer
Abudung  verbeten.  f
        <pb n="1119" />
        865

llte  ein  Wahlmann  auf  ein  gesetzlich  fäßines  Individuum  stimmen,  so  ist  derselbe
  durch  kie  ##hl-TCammission  hierüber  zu  belehren,  im  Falle  des  Beharrens  aber  dessen
  Stimme  (o  wie  sle  ahnegeben  ist,  im.  Pratokolle  zu  verzeschnen#.:

S.  llre  sich  auf  diese  Weise  der  Fall  ereignen,  daß  die  Mehrheit  der  Stimmen  auf
ein  solches  offenbar  gesetzlich  unfähiges  Individuum  fiele,  so  ist  die  Wahl  desselben  als
nichti  und  derjenige  als  gewählt  zu  betrachten,  welcher  nach  ihm-die  meisten,  (doch  wenigstens
  ein  Desttel  sämtlicher)  Selmenen  erbalten  hat.

Wenn  die  Wahl-Commissien  über  die  Fäbigkeit  des  Gewähklten  im  Zweifel  ist,  so#
ist  demselben  zwar  eine  Waht  -  Urkunde  auszufertigen,  in  dleser  aber  der-gegen  seine  Person
  erhobene  Anstand  zu  bemerken.  «  f  '

Li«  -·
JefjemandvonmebkerenWathezikkenzugleichzumAbgeordnetengewählt-vordem
so  kann  er  nur  für  einen  derselben  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  annehmen.  Die  Wahl
des  Be  iirkes  ist  seinem  Belleben  anhbeim  gestellt.
Werden  Vater  und  Sohn  zugleich  gewäblt,  so  wird,  wenn  der  Bater  nicht  aus  eigener
  Eneschließung  zurücktritt,  der  Sohn  durch  denselben  ausgeschlossen.

––  409%

Wenn  der  Gewählte  aus  solchem,  oder  irgend  einem  andern  Grunde  die  auf  ihn  gefallene
  Wahl  nicht  annehmen  zu  wollen  erklärt,  so  bat  für  ihn  der  nächste  in  der  Stimmenjzabl,
  4ch  nur  in  dem  Falle  einzutreten,  wenn  auch  dieser  wenigstens  ein  Drittel  aller
wirklich  abgelegten  Stimmen  erhalten  bat.  «
AußerdemistjnachOzOzuelner  nochmallgen  Wahl  zu  schreiten.

30.

Unmittelbar  nach  dem  Schlusse  des  Wahlgeschäfts  wird  dem  Gewählten  die  zu  seiner
begitimation  erforderliche  Wahl-Urkunde  ausgefertigt.  "
Dieselbe  enthaͤlt  «

1.)  den  Namen  des  Wahlbezirks;

3.)  den  Tag  und  die  Dauer  des  Wahlgeschäfts;

3.)  die  Zabl  sämtlicher  Wahlmänner  des  Bezlrkes;

4.)  die  Zobl  der  wirklich  abgelegten  Stimmen;

5.)  die  Zabl  der  auf  den  Gewählten  gefallenen  Stimmen;

6.)  den  Nawen,  Stand  und  Wohnort  des  Gewaͤhlten;z;z  ,

7.)  die  Beurkundung,  daß  der  Wahlkommisslon  kein  Mongel  -an  den  gesetzlichen  Elgenschaften
  eines  Abgeordneten  bekannt  sey,  oder  die  Bemerkung  der  gegen  die  Fähigkeit
  des  Gewählten  erhobenen  Zweifel;

96.)  die  durch  das  Oberamts-Sigill  bekräftigte  Unterschrift  des  Oberamtmanns,  des
Actuars  und  aller  übrigen  zu  der  Wahlhandlung  zugezogenen  Personen.

*ZJu  Bewirkung  größerer  Gleichförmigkeit  wird  in  der  Bellage  Lit.  H.  das  Formul##
  einer  Wahl-Urkundt  gegeben.

"  31.
Ueeber  den  Erfolg  der  Wahl,  se  wie  K4  die  sich  dabei  etwa  ergebenden  Anstände  haben
die  Königl.  Oberämter  unverweilt  an  des  Ministerium  des  Innern  zu  cperichten.
        <pb n="1120" />
        866

Beilage.
Lit.  A.  Formular  eines  Stimmzettels.

Oberamt  N.  N.
oder  Stadt  N.  N.
Gemeinde  JN.  N.
Zu  der  heutigen  Wahl  eines  Abgeordneten  zur  Stände-WVersammlung  gebe  ich  meine
Stimme  dem  »  .
N.N.zx--·N.N.
Kraft  meiner  esgenhändigen  Unterschrift

den  ten  18
T.

 

Lit.  B.  Formular  einer  Wahl-Urkunde.
Kreis  N.  N.

«  Oberamt  (Stadt)  N.  N.
Bei  der  unterm  (18.  10.  und  0.)  dieses  Monats  dahler  vorgenemmenen  Wahbl  eines
Abazordneten  für  die  Unächste)  Stände-Versammlung  ist,  nachdem  von  den  (636)  Wahl  -
maͤnnern  des  biesigen  Wahlbezirks  (860)  sich,  vor  der  ·  unterzeichneten  Wahl  ·  Commission
eingefunden  und  wirklich  abgestimmt  hatten,  durch  die  (eeiute)  Mebrhelt  von  (176)  Stimmen
  J.  J.  (Vor=  und  Zunamen)  .  (Stand,  Gewerbe  ic.  2c.)  zu  N.  (Wobnert)
Oberamts  N.  N.  von  dem  Oberamts-Bezirk  (der  Stadt)  J.  J.  zum  Abgeordneten  gewählt
  worden.  «  "

Indem  wir  ihm  solches  zu  seiner  Legitimation  beurkunden,  baben  wir  das  pflichtmäßige
  Zeugniß  beizufügen,  deß  berselbe,  se  viel  uns  bekannt  ist,  die  nach  der  Verfaflanss
  Urkunde  #.  13,  135,  246,  erforderlichen  Eigenschaften  eines  Abgeordneten  wirklich

esitze.

Kraft  gegenwärtiger  Urkunde  und  nachstehender  Unterschriften

N.  J  den
Der  Ober-Amtmann  zu  F.  J.  Dle  zur  Beglaubigung  der  Wablbandlung
(L.  8.)  beruferen  Mitglieder  der  Amts-Ver-Der
  Aktuar  der  Wahlhandlung  und  der  sammlung  (des  Stoadt-NRaths)  und
Amts-Versammlung:  des  Bürger=  Ausschusses:

(des  Stadtraths)
        <pb n="1121" />
        Nro.  853.  1819.  865

Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakk.

—————.—-—-—-—.

Freitag,  10.  December.

 

I.  Unmittelbare  Koönigliche  Decrete.

Dienst-Nachrichten.

Se.  Künigl.  Majestät  baben  vermbge  Entschließungen  vom  26.  d.  M.  die
erledigte  Pfarrel  Lerch,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Guoth  zu  Steinheim  an
der  Murr,  Dideese  Marbach,

die  erledigte  Sekretér=  Stelle  bei  der  Reglerung  des  Reckar-Kreises  dem  bisherigen
Hofkammer-Neviser  Binder,  und

die  erledigte  Pfarrei  Herrmaringen,  Dibrese  Heidenheim,  dem  Pfarrer  Magenau
in  Niederstotzingen,  Dibcese  Alpek,  gnädigst  übertragen.

Seodann  haben  Allerhöc-sstdieselben  vermdge  Entschliehungen  vom  u.  d.  M.  die  von  des
Herrn  Erbland-Hostmeisters  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  Durchlaucht  erfolgte  Ernennung.
des  vormaligen  Oberpost-Direktions-Assessors  Boger  zum  Dostrath  und  Fürstlich  Tarischen
Commissalr  in  Stuttgart  für  Württembergische  Post-Angelegenheiten  genehmigt,  und

die  Ernennung  des  bisherlgen  Post-Gehülfen  Kletndlenst  in  Crallsheim  zum  Posthalter
  daselbst  be  étigt.

Ferner  haben  Allerbbchstdleselben  unterm  :.  d.  M.  gn#digst  geruht,  das  Ober-Acciseamt
  im  Kameral-Bezirke  Rottweil  dem  Oberzoller  Joannis  daselbst,  neben  der
Oberzeller  Stelle,  und  das  dagegen  ven  diesem  abzugebende  Ober-Acciseamt  im  Kameral-Beurke
  Rottenmünster  dem  bisherigen  Quartier-Meister  Glenz  vom  1.  Jufanterie-Regiment,
  «

dssObenAcclseamtimKamekahBezlkkeAltensteigdemaggrsgirtoauntei-Lieu.-tenant
  v.  Braun  beim  5.  Infanterie-Regiment,
        <pb n="1122" />
        868

das  Ober-Acclseamt  im  Kameral-Bezirke  Geißlingen,  dem  aggreglrten  Unter-Lieutenant
  Dietter  vom  3.  Reiter-Regiment,  und

die  durch  die  Penslonirung  des  Oberzoll-Verwalters  Christmann  erledigte  Oberzell=
  Berwaltung  Stuttgart,  dem  bieherigen  Zollrechnungs-Revifor  Ziegler  zu  übertragen,
  sofort  an  die  Stelle  des  letzteren  den  aggregirten  Unter=  Lieutenant  Hauber  zum
Reoisor  bei  der  Zollrechnungs-Kammer  zu  ernennen;

ferner  unter  dem  4.  d.  M.  den  Oberrechnungs-Rath  Rotb  zur  Finanz-Kammer
in  Ellwangen  zu  verfetzen

das  erledigte  Ober-Acciseamt  im  Kameral-Bezirke  Rottenburg  dem  blsherigen  Amtsverweser,
  vormaligen  Lieutenant  Hebra,  zu  übertragen;

dem  Oberumgelder  Bozenhard,  von  Nottenburg,  die  nachgesuchte  Entlassung  zu  ertheilen,
  und  an  dessen  Stelle  den  bisherigen  katholischen  Meßner  und  Organisten  Müller
in  Tübingen  zum  Oberumgelder  im  Kameral-Bezirke  Rottenburg  zu  ernennen;

und  unterm  5.  d.  M.  das  Ober-Umgelderamt  in  dem  Kamerol-Bezirke  Backnang
dem  aggregirten  Unter-Lieutenant  v.  Staudenmaier  zu  übertragen;  sodann

auf  die  erledigte  Hüttenschrelbers-Stelle  zu  Christephsthal,  den  Hüttenschreiber  Häberlen,
  von  Ludwigsthal,  und  «

aufdieHüttenschreibeMStelleintudwigstbacdenHütteuschrelbekRoth,DonKönigsbronn,
  zu  versetzen.

Unterm  2.  d.  M.  wurde  dem  zu  der  katholischen  Pfarrei  Kirchheim,  Landkapitels
Nereoheim,  ernannten  Pfarrer  Kriener,  von  Aufhausen,  und

dem  zu  der  katholischen  Pfarrei  Oggelsbeuren,  Landkapitels  Ehingen,  ernannten  Kalan
  Golter,  von  Emmerkingen,  die  Kinigl.  Bestétigung.  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:

1.  des  Ministerium  des  Innern.

Die  Uniform  der  Standesherren  und  des  ritterschafrlichen  Adels  des  Könlgreichs  betrespub.

Se.  Kinigl.  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  z.  d.  M.  den
Standesberren  und  dem  ritterschaftlichen  Adel  des  Königreichs  eine  eigene  Unlferm  unter
nachfolgenden  Bestimmungen  bewilligt:  «
        <pb n="1123" />
        869

1.)  Bei  den  Standesherren  besteht:

:.)  die  gewöhnliche  Uniform  in  elnem  kornblauen  Uniforms-Rock  C(von  der  Farbe  der
Kbnigl.  Hof-Uniform)  mit  stehendem  Kragen  und  runden  Aufschlägen  von  dunkelblauem
  Sammt,  vornen  mit  3  gelben,  mit  dem  Kinigl.  Ramenszug  versehenen
Kubpfen,  zwei  dergleschen  an  den,  Häften,  zwei  unten  in  den  Rokkfalten,  drei  unter
  jeder  Tasche  und  drei  auf  jedem  Aufschlage;  sodann  in  weißer  Weste  und  weißen
oder  kornblauen  langen  Beinkleidern,  Stiefeln,  einfachem  dreieckigtem  Hut  mit
der  Kekarde  und  doppelter  goldener  Schleise  und  in  einem  Degen  mit  gelb  ausgelegtem
  Griffe;

a#.)  die  Staats-Uniform  in  elnem  Uniforms-Rock  von  korublauem  Tuche,  mit  stehem:
dem  Kragen  und  runden  Aufschlägen  von  demselben  Tuche,  gelben  Kubpfen  wie
bel  der  gewbbnlichen  Uniform,  bingegen  ohne  solche  unter  den  Taschen  und  auf
den  Aufschlägen;  Kragen,  Aufschläge  und  Taschen  sfind  in  Gold  nach  dem  für
die  Kinigl  Oberhof:  Beamten  (in  Silber)  vorgeschriebenen  Muster  gestickt.  Dazu
  werden  weiße  Weste  und  kurze  weiße  Beinkleider  von  Tuch,  weiße  seidene
Strüämpfe,  Schube  mit  gelben  Schnallen,  Hut  und  Degen  wie  dei  der  gewöhnlichen
  Uniferm  getragen.

II.)  Bei  dem  ritterschaftlichen  Adel  ifßt:

1.)  die  gewöhnliche  Uniform  der  gewöhnlichen  der  Standesherren  durchgängig  gleich,
nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  Kragen  und  Aufschläge  von  der  Farbe  d#s  Reckes  find;

3.)  die  Staats-Uniform  desgleichen  dieselbe  wie  hef  den  Standesherren,  nur  daß  die  goldene
Stiderei  auf  Rragen,  Aufschlägen  und  Taschen  dem  für  die  Kbnigl.  Kammerherren
  Cin  Silber)  vorgeschriebenen  Muster  nachzubilden  ist.

Diese  Uniformen  sind  von  den  Berechtigten,  so  oft  dieselbe  bel  Hof  eder  in  der
Stände-Wersammlung  erscheinen,  zu  tragen,  es  wäre  denn,  daß  der  eine  oder  der  andere
  derselben  in  Württembergischen  Hof=  oder  Staatsdiensten  stünde,  in  welchem  Falles
  dem  Betheiligten  unbenommen  bleibt,  in  der  für  seinen  Dienst-Grad  vorgeschriebenen
Uniform  zu  erscheinen.

Stuttgart  den  3.  December  1879.  –v.  Otte.

Die  Einlieferung  von  Leichnamrn  an  die  anakomische  Anstalt  in  Tübiugen  beiuesfend.

Die  Bestimmungen  vom  2#l.  December  #o,  12.  December  1810  und  15.  Jum
181  wegen  Einlief#rrung  von  Leichnamen  an  die  anakomische  Anstalt  in  Tübingen,  werden
biemit  den  betreffenden  Oberämtern  zur  genauesten  Beodachtung  in  Erinnerung  gebracht.

Stuttgart  den  5.  December  1819.

v.  Otte.
        <pb n="1124" />
        870  *

2.  Köoͤnigl.  katholischer  Kirchenrary.
Bekanutmachung  von  Si##stungen  für  Schulen.

Der  Oberkirchenrath  von  Werkmeister  hat  aus  Veranlassung  seines  Amts-Jubiläums
  150  fl.  unter  der  Bestimmung  gesliftet,  daß  die  jährlichen  Zinsen  dieses  Kapitals
zur  Anschaffung  der  Schulbedürfnisse  für  arme  Schulkinder  katholischer  Religien  in  Stuttgart
  verwendet  werden  sollen.

Eine  öhnliche  Stiftung  machte  er  für  den  Ort  Stelnbach,  Oberamts  Eßllugen.

Stuttgart  den  35.  Nov.  1619.  Camerer.

 

Dienst-Erledigung.

Den  1.  d.  M.  ist  der  Hospitalprediger  N.  Johann  Friedrich  Brigel  ww  Biberach,

und  den  3.  d.  M.  der  Direktor  des  evangelischen  Consistoriums,  Staatsrath  von
Schmidlin,  gestorden.  st  St  b  vo

 

Stuttgart.  Die  nach  und  nach  erfolgende  Beifahr  des  dem  Käönigl.  Militär  zu  Stuktgart,
Ludwigsburg,  Eßlingen  und  Ulm,  vom  2.  Januar  bis  30.  Juni  1820  bel  57  Caomeral-Aemtern  angewiesenen
  Habers  wird  Diensiag  den  ½1.  Dec.  d.  J.,  Vormittags  präcise  9  Uhr,  in  dem  Kriegs-Ministerial-Gebäude
  im  Abstreich  veralkordikt  werden.  Die  Liebhaber,  welche  hieran  Theil  nehmen
wollen,  haben  sich  mit  obrigkeitlichen  Jeugnissen  auszuweisen,  daß  sie  im  Stande  find,  einen  selchen
WMkord  zu  übernehmen.  Den  5.  Der.  1819.

Administrations-Sekrion  des  Königl.  Kriegs-Departements.

 

Stuttgart.  Es  woden  Dienstag  den  14.  d.  M.  aus  dem  Kenigl.  Leib=  und  Hofstall  mehrere
entbehrliche  noch  sehr  gute  Relt=  und  einzelne  Zugpferde,  vorzüglich  aber  auch  2  ganz  gut  eingefahrene
Normänner-Wagenpferde,  im  öffentlichen  Aufüreich  venkauft  werden;  die  Liebhaber  wollen  sich  an  gedachtem
  Tage,  Vormittags  10  Uhr,  im  Marstalls-Gebäude  einsinden.  Den  3.  Dec.  1810.

Königl.  Oberst-Stallmeisieramt.

 

Wiblingesn.  Höchsten  Befehlen  zu  Folge  soll  in  dem  diesseitigen  Amtsorte  Gögglirg-n  ein
nkues  Pfarrhaus  erbaut  werden.  Die  Kosten  davon  betragen  nach  dem  revidirten  Ueberschlage:  1)  Maurerarbeit
  2,976  fl.  12  kr.;  2)  Zimmerarbeit  7.  115  fl.  8  kr.;  3)  Schreinerarbeit  589  fl.  30  kr.;  4)  Glaserarbeit
  167  fl.  33  kr.;  5)  Schlosserarbeit  336  fl.  0#  kr.;  0)  Hafnerarbeit  102  fl.  15  kr.;  7)  Unstreicharbeit
  150  fl.,  und  8)  Becchnerorbeis  #27  fl.  56  kr.  Dieses  Bauwesen  wird  bis  Mittwoch  den  22.  Dec.,
Vormirtags  9  Uhr,  in  dem  bisherigen  Pfarrhause  zu  Gögglingen  zuerst  theilweise  verakkordirt,  hierauf
aber,  wenn  die  einzelnen  Akkorde  abgeschlossen  sind,  noch  ein  Versuch  gemacht  werden,  ob  nicht  das  ganze
Bauwesen  an  einen  tuchtigen  Meister  verakkordirt  werden  kann;  auch  wird  damir  zugleich  noch  der  Ver-
        <pb n="1125" />
        *3831

kanf  d#  alen  Pfarrhaufes  selbst  in  Perbindung  gesetzt  werden,  zu  welchen  Ve.apdlungen  nun  die  unterzelnet#e#
  Stlle  le  riebhaber  diemit  einiudet,  wit  dem  Bemerken,  daß  dazu  nur  solibee  Personen  zugelassen
werden  können,  welche  sich  durch  ob#igkeitliche  Zeugnisse  über  ihr  Vermögen  und  ihre  Tüchtigkeit  zu
Uebernahme  eines  folchen  Bauwesens  auszuweisen  im  Stande  fins.  Den  2.  Dec.  1619.  «
Königl.  Kameralamt.
«

BalingemDieschafmidedetGemeindeWinterlingen,welchesooStückZucht-nanblts
WaakeetnäzyandwovouUoStückziimSelbstssufschlagfürdieBükgekschaftvorbehaltmwerde-!-wirdamdonaetstagdeuZo.Dec.d.J.imösseatlicheulafstteichaadncMeisibietendetkaufdie

nächstfolgendszahkgäagesösqssuundsssuvoklieheumkdemDiePacht-Liebhadekkdunensich
mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen,  an  gedachtem  Tage,  Vormittags  um  9  Uhr,  in  dem  Hause
des  Schultheißen  zu  Winterlingen  einsinden,  und  das  Weitere  vernehmen.  Denz  Rczemt  1019.

«  bnigl.  Oberanit.

Rottenburg.  Der  Bestand  der  hiesigen  Schafweide,  welche  1006  Stück  erträgt,  gebt  bis  Lichtmeß
  1820  zu  Ende,  und  es  wird  dieselbe  wieder  auf  9,  6  oder  3  Jahre,  je  nachdem  sich  Liebhaber
beigen,  veriiehen  werden.  IZn  dieser  Derhaudlung  ist  Donnerstag  der  33.  d.  M.  bestimmt,  und  es
werden  auf  gedachten  Tag,  Morgens  a  Uhr,  die  Liebhaber  auf  das  hlesige  Rarhhaus  eingeladen,  mit
der  Bemerkung,  daß  keiner  zur  Verhandlung  zugelassen  wird,  der  sich  nicht  zuvor  durch  glaubwürdige
Jeugnisse  uber  Pradikat,  und  daß  er  hinlangliche  Caution  stellen  konne,  aguog'wiesen  hat.  *
2.  Dec.  1819.  Oberbürgermeisteramt  und  Stadtrath.

 

Spvaichingen.  In  der  bei  der  unterzeichneten  Stelle  anbängig  gewesenen  Untersuchunssfache
gegen  den  ledigen  Joseph  Sauter,  ron  Rathehausen,  diesseitigen  Gerichtsbezirts,  ist  erhoben  worden,
daß  deiselbe  im  Sommer  1817  an  eknem  #e#senden  im  Gasthause  zu  Randek,  Großherzoglich  Badenchen
  Bezirksames  Radolphzell,  einen  bekläufg  Zoo  fl.  betragenden  Diebstahll  verübt  hat,  wobei  jedoch

erkt  werden  muß,  daß  nach  erhaltener  amttlicher  Nachricht  zu  vermurhen  isi,  daß  der  mit  Sreckbriefen
  verfolgte  Damnifikar  mit  den  bei  sich  führenden  Geldern  selbst  durchgegungen  ist.  Es  wird
daber  ein  jeder,  der  sich  als  Bestohlener  und  als  Eigenthümer  der  zum  Theil  noch  vorräthigen  Geld-Kücke
  ausweisen  kann,  aufgefordert,  sich  hinnen  Jahresfrist  dei  dem  zeich  Ob  gerich  «
melden.Dea-o.Nov.-8i9.  Kömgl.  Oberamtsgerichr.

 

Rottweil.  Die  ledige  Cäcilia  Sraller,  von  Wellendiugen,  hat  sich  der  Zurücklieferung  in  das
Jachthaus  zu  Markgröningen,  aus  welchem  sie  wegen  hoher  Schwangerschaft  auf  einige  Zeit  entlassen
worden  war,  nach  erfolgrer  Niederkunft  durch  die  Fluche  entzogen.  Es  ergehet  dater  an  die  berressenden
  Behörden  die  geziemcade  Bilte,  auf  dieselbe  zu  fahnden,  und  im  Betretungsfalle  sie  hieher  einliekern
  zu  lassen.  Ieézeichnung:  Die  Cäcilia  Staller  ist  27  Jahre  alr,  unterselzter  kleiner  Sratur,
hat  ovale  Gesichtssorm,  rethe  Haare,  gewöhnliche  Stirne,  schwache  weislichte  Augbraunen,  braune
Augen,  spihize  Nase,  volle  röthlichte  Wangen,  erwas  großen  Mund,  rundes  Kinn,  und  führt  ein
elnige  Wochen  altres  Kind  mit  sich.  Ihre  Kleidung  bestand  bei  ihrer  Eprfernung  in  einem  weißen  gestrickten
  Kirrel,  weißem  Halsruche,  gelben  Rock  von  Jiz,  rothen  baumwollenen  Rock,  und  weißen
Strümpfen.  Sie  war  bloßen  Kopfes,  und  trug  ein  rothes  seidenes  Band  um  den  Hals.

DOen  28.  Oktober  1619.  Königl.  Oberamssgericht.

Kirchheim  u.  T.  Die  Ingqulsitin  Era  Haag,  von  Felnau,  Oberamts  Hall,  Conkubine  von
Lakas  Scheuinger,  Keßler  und  Srielmann  aus  Weihe#zell,  Oberames  Wiblingen,  welche  wegen  Theilnahme
  an  ausgezeichneten  Diebstählen  hier  im  Verhaft  war.,  fand  gesiern  Abend  Mittel  von  der  hie-
        <pb n="1126" />
        872

Ützen  Hauptwacke,  als  ihrem  Berwahrungsgorte,  zu  enrfliehen.  Allen  Unständen  nach  war  ihr  zu  lbrer
Flucht  der  Schäfer  Ferdinand  Liebler,  von  Ekwälden,  welcher  erst  kürzlich  aus  dem  Gefängmisse  entlassen
  wurde,  und  mit  einem  noch  neuen  oberamtlichen  Cerrifkkat  versehen  ist,  behülflich.  Beide  ziehen
mun  wahrscheinlich  als  Vaganten  umher.  Allle  Polizei-Behorden  werpen  daher  ergebenst  ersucht,  auf.
diese  sehr  gefährliche  hienach  signalisirte  Personen  zu  fahnden,  und  sie,  wenn  sie  ergriffen  werden  sollten,
egen  Ersatz  der  Kosten  gefälligst  hieher  liesern  zu  lassen.  Signalement:  1)  Ers  Haag,  von
einau,  vormals  Conkubine  des  Lukas  Scheninger  aus  Weiherzell,  ist  5  Fuß  7  Zoll,  27  h  alt,
dlatrernarbigt,  hat  runde  Gesichtssorm,  bräunlichte  Farbe,  braunrothe  Haare,  dergleichen  Augbraunen,
  graue  Augen,  siumpfe  Nase,  proportionirten  Mund,  vole  Wangen,  gute  Zähne.  Bet  ihrer
Ennweichung  trug  sie  eine  sogenannte  Ulmerhaube,  mit  schwarzseidenen  Bändern,  ein  schwarzseidenes

Halstuch  mit  rothen  doppelten  Streisen,  einen  roth  und  weiß  gestreifren  Kirtel,  einen  Barchent-Rock
von  gleicher  Farbe,  eine  roth  und  gelb  punktirte  Schürze,  einen  grunen  Unterrock,  weiße  baumwollens
Strumpfe  und  Schuhe  mir  Bändern.  2)  Ferdmand  Liebler,  von  Ekwälden,  Schäfer,  ist  39  —  40
Jahre  alt,  mittlerer  Größe,  starker  Statur,  er  hat  schwarze  Haare,  welche  den  vordern  Theil  der
Secirne  nicht  dedecken,  länglichte  Genchrsform,  etwas  bleiche  #urbe,  eingesallene  Wangen,  graue  Bugen,
zroßen  Mund,  große  Nase,  länglichtes  Kinn  und  starken  schwarzen  Backendart.  Bei  seiner  Entweichung
  trug  er  wohrscheinlich  einen  runden  Hut,  einen  dunkelblauen  tuchenen  Rock,  nach  dem  bei  den
Schäfern  gewöhnlichen  Schnitte,  in  den  Näthen  mu  rothen  Streifen  besetzt,  lange  graue  tüchene  rothblappolirte
  Hosen,  welche  zwischen  den  Beinen  mit  Leder  ausgeschlagen  sind,  und  Stiefel.  Den
4.  Nov.  16:9.  Koônigl.  Oberamte-Gericht.

 

 

Reckarfalm.  Dem'Wagners-Gesellen  Anton  Crestenz  Pfoh,  von  Obergriesheim,  wurde  ein  vo#in
dem  Eioil-Senate  des  Kenigl.  Gerichtshofs  für  den  Reckar-Kreis  erlassenes  Dekret,  wodurch  seine  im
Wege  der  Berufung  gegen  einen  von  dem  Waisengerichte  zu  Obergriesbeim  vorgenommenen  Hausrerlauf
  vorgedrachte  Klage  als  unstatthafr  verworfen,  und  ihm  freigestellt  worden  ist,  seine  vermeintliche
Rechte,  wenn  er  damit  auczulangen  gedenke,  in  formlichen  Rechtsweg  in  erster  Instanz,  gegen  wen
er  wolle,  v  verfolgen,  bereits  am  26.  Jull  d.  J.  eröffiet.  Crescenz  Pfoh  hat  sich  aber  wieder  in
die  Fremde  begeben,  ohne  eine  Klage  anzubringen,  oder  eine  andere  Person  hiezu  zu  berollmächeigen.  Dertelbe
  wird  daher  vorgeladen,  seine  Klage  wegen  dem  Verkauf  des  mir  seiner  Schwester  in  Gemeinschaft
besessenen  Hauses  entweder  selbst,  oder  durch  einen  hinlänglich  Bevollmächtigten,  binnen  45  Tagen  vorzubringen,
  ond  diejenigen  Personen,  gegen  die  er  klogen  will,  zu  denennen,  oder  al  zu  gewärtigen,
daft  der  fragliche  Hausoerkauf  als  von  ihm  genehmiget  angesehen,  und  erkennet  werde.  Den  30.  Okt.
16.  Königl.  Oberamtsgerichte.

Herrenberg.  Bei  der  heute  stattgebabten  Schulden-Liquidation  in  Gantsachen  Margarerha,
Johann  Martin  Junk,  Schäfers  Wittib,  und  Johannes  Krauf",  blind,  BVürger,  beide  ven  Entringen,
  ist  der  zuter  dem  25.  Ott.  dieses  Jahrs  angedrohte  Ausschluß-Bescheid  gegen  die  nicht  er#  boienenen
  Gläubiger  ausgesprochen  worden,  so  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Den  5.  Nov.  18-9.

Königl.  Oberamtsgericht.

Herrenbera.  Jakob  Friedrich  Ginkinger,  Bürger  und  Barbierer  von  Theils#n###n,  fößrt  aller
mit  ihm  getressenen  Besserungé-Maßregeln  un-rachtet  in  seiner  leichisinnigen  und  verr#wenderiscken  Lebensark
  fork,  deswegen  derselbe  heure  durch  ein  Erkennrniß  als  Verschwender  erklärt,  seiner  Nermögens-Verwaltung
  entsetzt  und  ihm  der  Stiftepfteger  jung  Johann  Martin  Schurer  daselbst  als  Vormend
rebe.  mtsgerchtlich  aufgesiellt  worden  ist.  Dieß  wird  nun  zur  öffentlichen  Kenntniß  ge  racht,  und  jer
dermann  gewarur,  dem  Ginkinger  etwas  zu  bo#rgen,  oder  mir  ihm  in  irgend  einen  Vertrag  sich  ein-
        <pb n="1127" />
        875

zulossen,  indem  jedes  Arleben  als  verloren  anzusehen  wäre,  und  jeder  mit  ihm  vhne  Mitwirken  seines
Vormundé  algesc#losene  Bertrag  als  uagultig  erkanut  werden  mußte.  Den  #u.  Nov.  1879.

Königl.  #Oberamtegericht.

Herreuberg.  Gegen  Johannes  Bihler,  ledig,  von  Bohndorf,  sind  bereits  mehrere  Schuldposlen
  eingellagt;  um  nun  dessen  Vermögens-Zustand  genau  kennen  zu  lernen,  werden  die  Bihler'sche
Glaͤubiger  hiemir  öffentlich  aufgerufen,  ihre  Forderungen  von  jetzt  an  bie  zum  15.  December  d.  J.
der  hiesigen  Stadtschreiderei  durch  Vorlegung  der  Beweis-Urkunden  anzuzeigen.  Diejenigen,  welche  diese
Anzeige  unterlassen,  haben  den  fur  sie  hieraus  eutspringenden  Nachtheil  sich  selbst  zuzuschreiben.  Den
15.  November  610.  ·  Konigl.  Oberamtsgericht.

Herren  berz.  In  der  Gantsache  weil.  Philiop  Hahn,  gewesenen  Taglöhners  dahier,  ist  bei
beutiger  Schuldenliquidatien  der  unter  dem  5.  d.  M.  angedrohte  #usschlußbescheid  gegen  die  nicht
erschienenen  Gläubiger  ausgesprochen  worden.  Den  20.  Rovember  1610.  «

Königl.  Oberamtsgericht.

Herreuberg.  Der  Bürger  August  Hofacker  in  Bohnderf,  vormaliger  Substicut,  läßt  sich  durch
kein  Befserungemirtel  abhalten,  in  seiner  ungeregelten  Lebeneweise  fortzufahren,  sich  zu  betrinken  und
#  und  seiner  Frau  Vermagen  zu  verschn  enden.  Derseide  isi  deswegen  durch  ein  oberamtsgerichtliches

Srkenntniß  vem  heutrigen  Tag  für  mundtodt  erklärt,  und  ihm  Barthelomäus  Rauser,  Bürger  zu
Bosndorf,  als  Vormund  *  worden;  welche  Mundtodt-Erklärung  unter  dem  Anfügen  öffentlich
bekannt  gemacht,  daß  niemand  einen  Contrakt  mir  dem  Hofacker  abschließen,  oder  ihm  auf  Borg  zu
erinken  geben  solle,  indem  jeder  ohne  Genehmigung  des  Vormunds  eingegangene  Vertrag  als  ungultig
erklärt,  auf  Trinkschulden  aber  keime  Bezahlung  ersolgen  wird.  Den  25.  Nov.  131

Konigl.  Oberamtsgericht.

Derrenberg.  Das  unterm  6.  Nov.  d.  J.  angezelgte  Ansschluß-Erkenmniß  in  der  Gantsache
Joh.  Georg  Maier,  Bauers  zu  Oberjerringen,  wurde  heute  gegen  diejenigen  Gläubiger  ausgesprochen,
welche  bei  der  om  gestrigen  Tag  startgehabten  Schuldenliquidation  nicht  erschienen  sind.  Dieses  wird
hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Den  35.  November  1820.

Königl.  Oberamtsgericht.

Hervren  berg.  Auf  die  Anzeige  des  Schultheißen#amts  Pfässingen,  daß  sich  der  von  Schafhausen
in  der  Schweiz  Iertig.  und  bisder  als  Beisitzer  in  Pfässingen  wohnhaste  Leonhard  Pfan  vor  8  Tagen
mit  seiner  Fral  aus  dem  Ort  entfernt,  und  daß  Anzeigen  vorliegen,  daß  Pfau  Schuldenhalber  entwichen
  sepe,  wird  hiemit  gedachtem  Pfau  durch  diese  öffentliche  Porladung  eröffner,  daß  bereits  sein
bewegliches,  noh  in  Pfässingen  befindliches  Vermogen  unter  Siegel  gelegt  sey,  und  es  wird  derselbe
zugleich  hiemit  öfentlich  vorgeladen,  innerhalö  einer  zersterlichen  Een  von  go  Tagen  von  heut  an  ger
rechner,  sich  vor  der  unterzeichneten  Stelle  einzufinden.  Im  Nichterscheinungsfall  würde  das  Vermgen
  ausgenemmen,  und  seine  Gläubiger  offentlich  vorgeladen  werden.  Den  37.  Nov.  1819.

Königl.  Oberamtsgericht.

Herrenberg.  Der  Bürger  und  Bauer  Michael  Walter,  von  Oberjettingen,  ist  schnell  gestorben.
Um  nun  die  Tbeilung  vornehmen  zu  können,  werden  alle  dirjenigen,  welchen  der  verstorbene  Walter
auf  den  Cnund  einer  Haupt=  oder  Bürgschafts-Verbindlichkeit  erwas  schuldig  ist,  aufgeferderr,  ibre
alle#  fallsige  Anspruche  innerhalb  der  zersKorlichen  Frist  bis  den  14,  Jauuar  1620  iu  biesiger  Stadtschriberei
  um  so  mehr  a  ##zeigen,  als  diejenigen,  welche  dieses  unterlassen,  die  hieraus  fur  sie  entspringenden
  Nacht  #rile  sch  Lidst  zuzusckreiben  haben.  Den  29.  November  1319.

·  Königl.Obet-amtsgeticht.

Böblingen.  Die  verwittwete  Freifrau  von  Röder  ir  Sturtgart,  geb.  Frepin  von  Hopfer,
welche  das  im  hiesicen  Gerichtsbezirke  gelezene,  nicht  immatrikolirte  adeliche  Schloßzut  Mauren  im
        <pb n="1128" />
        874

Jahre  1814  all  den  Banquler  ven  König  in  Amfterdam  verkaufte,  wünscht  in  Hlnsicht  der  Gewöhrs-=leistong
  wegen  der  andern  etwa  noch.  darauf  zustehenden  Rechte  zur  völligen  Gewitzheit  zu  gelangen,
und  hat  um  die  Ediktal  =  Aufforderung  derselben  bei  der  unterzeichneten  Stelle  angesucht.  Demnach
werden  nun  alle  diejenigen,  welche  aus  irgend  einem  Grunde  noch  Real-Ansprüche  an  dem  verkauften
  Schloßgure  Mauren  oder  an  einzelne  Theile  desselben  zu  haben  vermeinen,  biedurch  gerichrlich  aufgefordert,
  ste  von  heutr  an  binnen  drei  Monaten  dießorts  um  so  gewisser  anzuzeigen  und  geltend  zu
macken,  als  sie  sich  widrigenfalls  nach  Verfluß  dieser  Frist  die  aus  der  Unterlassung  entspringenden
Nachtheile  selbst  zuzuschreiben  haben  wörden.  Den  1.  Dec.  1619.

«  Koͤnigl.  Oberamttgericht.

Böblingen.  In  der  Conkurssache  des  hiessgen  Kaufmanns  Carl  Augusi  Raufiler  I/l  zum
Liqusdariors=  und  Prioritäts  -Verfahren,  auch  zum  VWersuch  eines  Nachlaßvergleiches  Mittwoch  der
12.  Jan.  1820  anberaumt,  Es  werden  daher  alle  und  jede,  welche  aus  irgrnd  einem  Rechrsgrunde
Forderun  en  an  den  Kaufmann  Raascher  oder  sein  Vermegen  wachen,  hiedurch  vorgeladen,  sie  in
diesem  Termin,  Mergens  um  3  Uhr,  auf  dem  biesigen  Rathhause  entweder  in  Person,  oder  durch
Bevollmächligte,  oder  wenigstens  schrifslich  anzugeben  und  zu  beweisen,  auch  zugleich  die  ihnen  etwa
anklebenden  Vorzugsrechte  darzuthun,  sodann  sich  in  Ansehung  eines  Nachlax  vergleiches  zu  erkärrn,
unter  der  Verwarnung,  daß  biejenigen,  welche  dieser  Vorladung  kein  Genuge  leisten,  durch  das  am
nämlichen  Tage  zu  eroffnende  Präklusiv-Erkenutultz  von  der  Conkursmasse  ausgeschlossen  werden  sollen.
Deu  2.  Dec.  1619.  Körigl.  Oberamtögericht.

Herrenbderg.  Jakob  Kohler,  Bürger  und  Bauer  in  Oberjectingen,  welcher  schon  unter  dem
9.  Januar  5315  für  mundtodt  erklärt  worden,  macht  nicht  nur  wieder  aufs  neue  Schulden,  sondern
e  auch  eine  verschwenderische  und  leichtsiuntge  Lebensarr  sort.  Unterzeichnete  Seeile  siehr  sich  daber
veranlaßt,  diese  Mundrodts:  Erklärung  wirderholt,  mit  der  Bemerkung  zu  erneuren,  daß  denjenigen,
welche  mit  dem  Kohler  in  Zukunfe  irgend.  einen  Handel,  von  welcher  Art  solcher  auch  s'yn  mag,  ohne
Mirwirken  des  demselben  aufgestellren  Vormundes,  Anton  Armbruster,  Bärenwirth  von  hier,  auf
Borg  eingehen,  keine  Genugthunng  mehr  geleisien  werden  können.  Den  3.  Dea##mber  28:9.

Königl.  Oberamtsgericht.

 

Welsheim.  Nachstehende  Personen  haben  Auswanderungs-Erlaubnigz  erhalten,  und  zwar  Xaver
kujer,  von  Wöschenbeuren,  den  #11.  Juli  d.  J.  nach  Amerika,  und.  Johann  Sucdtich  Reust,  von
korch,  den  31.  August  ½819  nach.  liz  im.  Großherzogthum  Dessau.  Wer  Unsprüche  an  diese  zu
machen  hat,  hat  solche  bei  der  geeigneren.  Stelle  vom  Tage  der  Auswanderungs-Erlaubniß  an  innerhalb
  Jahresfrist  vorzubringen.  De#n#  ##z.,  Nov.  1619.  Kbnigl.  Oberamt.

Stuttgart.  Der  schon  seit  mehreren  Jahren  abwesende  Joh.  Oetinger,  von  Leinfelden,  hiefigen
  Amtsoberamts,  will  sich  zu  Amsterdam  häuslich  niederlassen,  also  auswandern.  Wer  eine  Forderung
  an  ihn  hat,  hat  sich  bei  dem  Staats-Schultheishenamte  zu  Leinfelden  innerhalb  &amp;amp;  Wechen  zu
mekden.  Sein  Pfleger,  Bürgermeister  Georz  Friedr.  ros  daselbst,  will  innerhalh  Jobresfrist  für
etwalsge  Schulden,  die  er  im  Lande  haben  kounte,  so  weit  sein  Vermögen  lm  Lande  hiureicht,  hasten,
Den  13.  Nov.  16.9.  AKbnigl.  Amte-Oberamt.

«  WaibliisgemJuba-usedEkstefssmiddessianvekMichnelEksielmmisschwaikhkiimwolleqaufs·
Wünsche-zuwin-nachAmnikwauswaMetmDieselbemfennunalleihebiläqueIquf,·schbinnes
sMonatenbciibnenznmelden","umwitvensekbenabtcchnenundidttSchuldkntilgenzukonaeu.
DtnIB·Nov.csig«  Königl.  Oberamt.
        <pb n="1129" />
        Nro.  84.  1819.  816
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Montag,  15.  December- 



—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königl.  Majester  baben  o#ermöge  Reseripts  vom  :.  d.  M.  die  erledigte
reformirte  Pfarrei  Pinache  dem  reformirten  Pfarrer  Molloy,  bisber  in  Nastätten,

durch  böchstes  Decret  vom  z.  d.  M.  dem  Referendär  v.  Kdnig  bei  dem  Kdugl.  Gerichtgbhofe
  zu  Eßlingen  die  Stelle  eines  Assessors  bel  dem  Kdnigl.  Gerichtshofe  in  Ulm,  und

durch  höchste  Entichlleßung  vom  6.  d.  M.  die  erlediate  kathollsche  Pfarrei  Gbölintzen,
  Oberamts  Rottweil,  dem  Kaplan  Stehle  in  Schbrzingen  gnädigst  zu  übertragen
Beruht.  «

SodannhabenAllerhdchfldleselbenunterm7.d.M.demOberllentenantund"
Regimento-Adjktdanten-cherstenJnfantetinRegimemsv·VetterdlegebeteneEnh
lqssttngqugdemMilltörmit.demchataktekeines-HauptmannsszweiterKlasseundder
ErlaubnißdieAkmeesUnlformzutragemertheilt,unddcgegendewBataillouhAdjm
dankendesdtittcnJnfasteklesRegimentsOberlieutenanttkSchüslersumRegimentse
Adjudanten  des  ersten  Regiments  ernannt.

Durch  böchstes  Dekret  vom  5.  d.  M.  ist  dem  bisberlgen  Hofkammer-Kanzlisten:
Mapyer  die  nochgesuchte  Entlassung  von  seiner  Stelle  ertheilt  worden.
        <pb n="1130" />
        828

Al.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Ind'ru:
des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung  wegen  des  inländischen  General-Mikarsats,

Auf  das  um  g9.  Okt.  d.  J.  erfolgte  Ableben  des  General-Wlkars,  Färsten  Franz
Cavl  von  Hobenlohe,  Bilchoff  von  Tempe,  ist  mit  allerhöchster  Genehmigung  und
vermbge  eines  für  diesen  Fall  schon  unterm  15.  Junl  1616  erlassenen  päbstlichen  Breve
der  bitherige  Provikar,  Johenn  Baptist  v.  Keller,  Bischoff  von  Evara,  in  die  Stelle
eines  vicari#  generalis  in  spiritualibus  et  pontilicallbus  bis  zur  Errtchtung  eines
Bistbums  im  Kduigreich  und  Aufstellung  eines  Landes-Bischoffs  eingetreten,  welches
biemit  zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  J.  December  2619=rv.

  Otte.
Dienst-Erledigung.

Die  katholische  Pfarrei  Schemmerberg,  Oberamts  Biberach,  ist  durch  des  am
1.  d.  M.  erfolgte  Absterben  des  Pfarrers  Stützle  erledigt  weorden.

 

Deutingsbelm,  Ob#ram##s  Ludwigsburg.  Die  Gemeinde  hat  einen  durch  Aufbebung  der  bisberigen
  Fasel-Einrichrung  entoehrlich  gewordenen  dreijährigen  rothscheckigten  Farren  zu  verkaufen,
welcher  wegen  seiner  besondern  Größe  und  Schwere  von  3  Centner  eher  in  eine  Se#weizerei  als  zum
Cebrauch  fur  eine  Commun  tauge,  und  fur  dessen  Gesundheit  und  Tauglichkeit  geburgt  wird.  Den
1.  December  16109.  '  Konigl.  Schaltheißenamr.

Gotteszell.  Bis  Montag  den  27.  d.  M.  wird  das  jährliche  Mehl-Bedürfniß  diesseitigen
Instituts,  weiches  in  149  —  150  Centner  bestehen  kaun,  in  offentlichen  Abstreich  gebracht  werden,
wozu  diejenigen  Liebhaber,  welche  sich  mit  obrigkeitlichen  Zeugnissen  gehorig  auszuweisen  vermögen,
einen  solchen  Akkord  udernehmen  zu  konnen,  mit  dem  Anfügen  eingeladen  werden,  daß  sich  deeselben

edachten  Tags,  Vormirtags  d0  Uhr,  in  der  Amts-Kanzlei  dahier  einzufinden  haben.  Den  5.  De-1629.
  «  Maigl.3uchthauc-Pflegamt.

 

Sack-taug.DemCarlMszqmTuchmacherdabsphistfeiIScleFinhCarolineSmckekim,
usw-eachfeitssWochenmthufen,undderenAufenthaltbisherafletNachfrageunqkachtctnicht
caskusnndschaftensemsm.AlleOrtsobtiqkeiteamrvensoeßwcgmeksuchr.vondiesemMädchen,weni
es  sich  irgendwo  aufbalten  sollte,  Nachricht  dem  hieffaen  Oberamte  zu  geben,  damir  solches  von  dossen
Bater,  es  befinde  sich  we  es  wolle,  abgeholt,  und  wieder  bieher  gebracht  werden  möge.  Das  Mädchen
  ist  wohl  gewachsen,  zu  ihrem  Alter  groß,  hat  ein  glattes  breites.  Gesicht,  volle  Wangen,  blaue
        <pb n="1131" />
        477

L##gen,  bonde  Haare,  etwas  stumpfe  Nase  um  randes  Kinn,  und  war  bel  ihrem  Wengeben  bekleiden
mit  einem  roth  un.  ban  gestreiften  Kleide,  leinenem  Halstuch  mit  vorhen  Dupfen,  blauen  wollenen
Serumpfen  und  niederunn  Schuhen.  Deu  4.  December  16:9.  Konigl.  Oberamt.

Urach.  In  der  Nacht  vom  20.  auf  den  agu.  Nov.  wurde  dem  Vandlungshause  Werfer  und
Klett  zu  Ehningen,  mitteist  gewaltsamen  Eindruchs,  seidene  und  wollene  Waaren  im  Wertb  ven
1600  fl.  entwender,  worunter  1  Dutz.  Nro.  .  V.  bezeichnete  schwarz  gekipperte  seidene  Tücher

Dsz.  Nro.  3.  desgl.,  Dk.  Nro.  #3.  des  gl.  mit  rorben  Bandstreisen,  2  Dtz.  Nro.  3.  esgl.,  1  Dtz.
Nro.  6.  desgl.,  1  Dug.  Nro.  20.  desgl.,  9  Dtz.  Nro.  o.  mit  weißen,  grünen,  unten  schmalen  Rändchen,
  8#2  Staab  verschieden  gefärbrer  und  schwarzer  Steff,  5  Sraab  ciro#s  hlauer  und  schwarzer  Damast,
  13  —  14  Otz.  roth  ostiadische  Halszucher  zwrierlei  Größe,  ires  50  Sacktücher  und
Halstächer,  baumwollenen  aller  Urrc,  meisiens  roch,  4—  6  Stuck  Jitz,  worumer  ½  Se.  Rorbgrund  mie

elben  Strelfen,  circa  3  Pid.  verschiedene  Nähseid#s,  allerhond  glatten  siidenen  Band,  6—8  Seück
biumwollene  Zeuß,  eine  meerschaumene  Tadakepfeise,  ungar.  Facon,  hinten  mit  Silber
chlagen,  ein  silberbeschlagener  Ulmerkopf  mit  doppelten  sil  bernen  Kettele,  ein  großer  Meisner  Porzellainkopf
mit  Silber  besc  lagen;  der  Kopf  stellt  das  Dorf  Edelfingen  dei  Mergenehbeim  vor,  und  siehr  unrer  der
Malerei:  Edelfingen.  Dieser  Diedstahl  wird  mit  der  Bitte  an  dat  Publikum  anmit  öfsentlich  bekannt
ma#or,  bei  all  ufallsigen  Verkäufen  Deu  Verdächtigen  in  Untersuchung  ziehen  zu  lassen.  Den  31.  Rovember
  1619.  nigl.  Oberamt.

/

Waiblingen.  In  der  letzten  Nacht  sind  die  Altar-,  Taufsteinr  und  Kanzel  -  Tücher  aus  der  Kirchs
hu  Hegnach  entwendet  worden.  Diese  Tucher  waren  von  dumtelblauer  Farde  und  sind  angenagelt  gewesen,
  auch  erst  im  Jalr  611  neu  angeschafft  worden.  Der  Dieb  bat  die  Tücher  von  den  Nägeln
abgerrennt,  und  nur  die  Franzen  noch  an  den  Nägeln  steben  gelassen.  Es  werden  nun  fämtliche
odrigkeirlichen  Behhrden  ersucnn,  zu  Beischaffung  des  Oeebes  sowohl  als  der  en#w  uderen  Esfrkten  gefälligst
  mitzuwirken.  Den  5.  Dec.  5670.  Königl.  Oberamt.

 

kudulgsburg.  Der  nach  dem  Avertissement  vom  19.  d.  M.  entdeckte  Thörr  des  beim  Manrer
Steck  zu  Eglosbeim  verübt  wordenen  Diebstahls,  Namens  Gortlieb  Zeh,  von  Opweil,  Soldar  unker
dem  6.  Inranten#=  Regiment  dahier,  ist  bei  seiner  am  as.  d.  M.  Abends  geschehen  sollenden  Einliekrrung
  entwichen.  Sameliche  Konigl.  Justiz=  und  Polizen  -Behörden  werden  diensiergebenst  ersucht,  ibr
ugenmerk  nach  diesem  gefährlichen  Flüchtlung,  welcher  hierunter  näher  bezeichner  ist,  zu  richten,  ihn
auf  Beweten  arretiren  und  wohlrerwahrt  anbero  liefern  zu  lassen.  Signalemenr:  Jeb  ist  3a  Jahre
alt,  6  Fuß  grotz,  von  schlanker  Statur,  hat  ein#  runde  Gesichteform,  rothe  Farte,  hellbr  aune  Haare,
sa  warze  Augen,  volles  Gesiche,  niedere  dicke  Nase,  kleinen  Mund  und  ein  kleines  röthlih  es  Schnuerbarechen.
  Er  war  mit  einer  rotbbaspolirten  blautachenen  rassiscten  Mütze  mit  einem  Schild,#n,
einer  schwarzen  Halebinde,  einem  weißen  leinenen  Kittel  und  selchen  langen  weiten  Hosen  von  Lenwand,
dann  mit  Bärelschuhen  beklee  det.  Den  25.  Nov.  115.  Keonigl.  Oberamr.

Göppingen.  Die  wegen  Vagirens  und  Scertation  in  Untersichung  gekommene  ledige  Catharina
Heber,  von  Schlierbach,  diesseirig.  =  Gerichtsdezirks,  hat  sich  von  Haus  enrfernr,  beveor  die  gegen  sie
anhangige  Untersuchung  beendigt  war.  Da  nun  ihr  gegenwärriger  Aufenthalwort  unbekannt  ist,  6  wird
sie  bierdurch  öfsentlich  aufgefordert,  unverzügli#b#  vor  unterzeichneter  Behörde  sich  zu  #ellen,  und  wr#
den  zugleich  die  betweffenden  Ortsobrigkeiten  ersucht,  auf  die  Heder  zu  fahnden,  sie  im  Betretung  falle
zu  arrctiren,  und  woblveiwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  ersonal-Beschreibung:  Hebe  in
ist  a7  Jahre  alr,  mittlerer  Statur,  hat  ein  rundes  volles  Gesichr,  bleiche  Gesichisfarbe,  braune  D#are,
        <pb n="1132" />
        878.

dergleichen  Augen;  und  war  bel  ·  ihrer  Entfernung  mit  einer  gewoͤhnlichen,  aber  ganz  zerrisenen  Oberländerzrachs
  bekleidet.,  und  ohns  Strümpfe.  und.  Schuhe.  Den  25.  Nov.  1619.
«  Kon  gl.  Oberamtsgerichr.

 

Keuttlingen.  Der  verschollene  Martin  Hauer,  von  Genkingen,  hiesigen  Oberamté,  oder  seine
eiwasge  Nachkommen  werden  hiemit.  aulgesordert,,  innerhalb  der  Frist  von  3  Monaten  sich  bei  der  unt
terzeichneren.  Stelle  zu  melden,  indem  soust  das.  in  Genkingen  in  poflegschaftlicher  Verwaltung  stehende
VBermogen  des  Hauers  unter  seine  hier  bekann##e  Intestat-Erben  vertheilt  werden  wurde.  Den  4.  Nodemder
  1819.  Köônigl.  Okeramtsgericht.

Sulz.  Johann-  Georg  und  Anna  Marla.  Göhring,  von  Bergselden,  hiesigen  Oberamts,  oder
ihre  erwaigen  Nachkommen  werden  anvurch  aufgefordert,  innerhalb  der  Jrist  von  5  Monaten  sich  bei
der  unterzeichneten.  Stelle  zu  melden,  indem  sonst  das  zu  Vergselden  in  pflegschaftlicher  Administration
stehende  Vermögen  des  Johann  Georxg  und  der  ##a  Maria  Gohring  unter  deren  hier  bekannte  Intestar
  ZErben  verrheilt  werden  wird.  Den  13.  Rov.  1819.  Königl.  Oberamtsgerichr.

Ludwigsburg.  Der  Mahlknechr  Michael  Speidel,  von  Markgröningen,  dessen  Aufenrbaltsor#t
schon  mehrere  Jahre  unbekunnt  ist,  wird  hiemin  aufgerufen,  sich  binnen  vier  Wochen  vor  unterzeichnes
ber  Srelle  zu  slellen,  um  ihn  uber  eine  Anklage  hören  za  konnen.  Den  6.  November  1819.

6  Kenigl.  Oberamt.

Kirchheim.  Johann  Jakob  Kächeler,  vom  Bissingen,  ist  schon  seil  langer  Zeit  verschollen,  und
hat  bereits  das  Jo.  Jahr  zurückgelegr.  In  Folge  Dekrets  des  Pupillen-Senaks  Königl.  Gerichtshofes
für  den  Oonau-Kreis  siehr  man  sich  daher  veranlaßt,  ihn  oder  seine  etwaige  Leibeserben  aufzufordern,
binnen  des  peremtorischen  Termins=  von  neunzig  Tagen  ssch  bei  der  unterzeichneten  Stelle  zu  melden,
tudem  nach-  Verfluß  dieser  Frist  sein  unter  Pflegschaft  stehendes  Vermögen  an  seine  Lckannten  Inteslat:
Eben  vertheilt  werden  wird.  Denu.  ##.  December  1809.  Kbnigl.  Oberamtsgericht.

 

Horb.  Nachstehende  Personen  wanderm  aus,  und  werden  durch  gesenliche  Bürgen  vertreten,  als:
Ellsabetha  Burz,  ledig,  von-  Arldorf;  Mariana.  Marquart,  ledig,  von  Alt#eim;  Benediktr  Resiter,
ledig,  von  Felldarfz.  o—3  Dofsner,  ledig,  von  Horb;.  Auron  Sieber,  lediger  Schuster  von  Illin#,
gen;  Sara-  Simson,  ledig,  und  Magyalena  Buk,  ledig,  von  Mühringen;  Anton  Dettlins,  Schäfer
mit  seinem.  Cheweib  und  zwei  Kindern,  von  Weringen;  Johann  ettling,  lediger  Weber  von  Salzste#en;
  welches  hiemit  bekannt  gemacht  wird.,  Den  35.  November  1819.  «

Königl.  Oberamt.
Hatl-.G###g  Michoel  Steinbrenner,  ledi  27  Jabr  alt,  von  Wakershofen,  Haller  Dberomts

bürtig,  wandert  nach  Wiesbaden  aus,  und  wird  von  seinem  Vater.  David  Sreinbrenner  zu  Wakers-Haten
  auf  Jahresfrist  pertreten.  Den  6.  December  1619.6  Konigl.  Oberame.  «

Tit-hingen.ElisabetbeBatbakeWeimak-,desKZnigwikthskudleWeimakdahier  cedigj
,«»J«hk.«lkccochtek·,wanvktknachAmstkrdamanund-wirdvoaibanamaanahkedfkistvth
Imm.Dieswirdzur.qllgemeintncsennmtflAcht-schr-Dengtzmabecssap

Königl.  DPberamt.7
        <pb n="1133" />
        Nro.  85.  1819.  679
Königlich-Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakt.

 

Mittwoch,  15.  December.

I.  Unmittelbare  Königliche  Deecrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Könll.  Moajestät  haben  vermöge  hochster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dle
erledigte  Pfarrei  TWhamm,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer  Hochstetter  in  Färfeld,
Dekangts  Heilbronn,  gnädigst  übertragen.

II.  Berfügungen  der  Departem  ents.

Des  Departement  des  Innern:

des  Ministerium  des  Innern.

.  Bestimmungen  wetzen  der  Wahl  der  Abgeerdneten  des  rikterschaftlichen  Abels  für  die  nächste
Stände-Versammlung.

Nach  der  Berfaffungs-Urkunde  hat  der  rltterschaftliche  Adel  des  Königreichs  aus
feiner  Mitte  3  Mitglieder  zu  wählen,  und  in  die  zwelte  Kammer  der  Stände-Versammlung
  abzuerdnen.

Um  nun  einestheils  die  Geseglichkelt  des  Berfahrene  bei  der  Waylhondlung  zu  sichern,
und  uderntheils  den  Anfragen,  durch  welche  das  Geschäft  unterbrochen  und  verzgert.
würde,  zuvorzukom'nen,  werden  hiemit  rücksichtlich  der  Wahleim  fär  die  nächstbevorstehende
Stände-Versammlung  folgende  nähere  Bestimmungen  gegeben.
        <pb n="1134" />
        830
s.  1.

In  dem  beigefägten  Verzeschnisse  sird  diejensgen  Familien  genamt,  welche  dermalen
zun  ritterschaftlichen  Adel  des  Küönigreichs  gezéhlt,  werden.  Da  jedech  die  Adels  Motrikel
  noch  nicht  hat  zu  Stande  gebracht  werden  konnen,  so  wird  hiewit  auedrücklich  erklärt,
daß  dieses  Verzeichulß  nur  als  ein  proviserisches  für  die  nöchste  Wahl  gllt,  und  dadurch
weder  den  darin  Aufgenommenen  ein  Recht,  noch  den  Ausgeschlossenen  ein  Nachtheil  für
die  Zukunft  daraus  erwachsen  sell.

Indessen  haben  nur  die  Mitglieder  der  darin  aufgefübrten  Familien,  insofern  ihnen
kelnes  der  hienach  weiters  ersichtlichen  Erfordernisse  abgeht,  das  Recht  zu  wählen,  und
die  Fähigkeit  gewählt  zu  werden.

9.  3.
Ven  der  Theilnahme  an  der  Wahl  sind  naäͤmlich  ausgeschlossen;

1.)  das  weibltche  Geschlecht;

a.)  wer  außer  Landes  wohnt;

5.)  wer  nicht  in  dem  wilrklichen  Besstze  oder  Mltbeslate  eines  Guts,  sondern  nur  im  Genusse
  eines  Fideikommiß=  oder  Lehens-Kapitals,  oder  einer  Apanage,  oder  eines
Leibgedings  sich  befindet;  6  ,  .

4.)alt-Diejenigen,welche·nach,ss.135dek,Bcr·fassUng«s-Urkundenichtsemählkzwest
den  können.  (J.  142.)

“

9.  3.

Wer  in  einem  Kreise  mebrere  Guͤter  besitzt,  hat  fuͤr  dieselben  nur  Eine  Wahlftimme;
wer  aber  in  mehreren  Kreisen  begätert  ist,  hat  in  jedem  derselben  eine  Stimme.  (9.  146.)

.  4.

Wer  zwar  Mitglied  einer  begüterten  adelichen  Familie,  aber  nicht  in  dem  Mitbesize
es  adelichen  Guts,  sondern  nur  Eigenthümer  anderer  Liegenschaften  ist,  hat  keine
timme.

r  5.

Gewäblt  wexden  kann  jedes  Mitglled  einer  ritterschaftlichen  Famllie,  welches  das
breißigste  debensjahr  zurückgelegthat,  und  nicht  durch  die  Beseimmungen  des  f#.  155  der  Verfafungs=
  Urkunde  ausgeschlossen  in#.  (N.  134,  1565.)
        <pb n="1135" />
        6981
.  6.

Elne  gültige  Wabl  kommt  nur  durch  die  Abstimmung  von  wenigstens  zwei  Drittheilen
  der  Wahlberechtigten  zu  Stande.  (F.  145)

Die  wablberechtigten  Glieder  der  in  dem  Verzeichnisse  aufgefährten  Familien  baben
ssch  deswegen  bei  dem  betreffenden  Regserungs-Präsidenten  unverweilt  mündlich  eder
schriftlich  zu  melden,  ihr  gegenwäctiges  natürliches  Alter,  so  wie  die  Güter,  auf  deren
Besie  sie  ihr  Wahlrecht  gründen,  und  den  ihnen  hieran  zustehenden  Antheill,  anzuzelgen,
und  find  eolst  von  dem  Präsidenten  zum  Behuf  des  Wahlgeschäásfts  in  ein  eigenes  Ramens-Verzeichniß
  zu  bringen.

9.  7
Die  Ausübung  des  Wahlrechts  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  nur  in  dem  Falle
geschehen,  wenn  der  Stimmberechtigte,  durch  Dienst-Verhältnisse  verhindert  ist,  sich  am
Wahlorte  einzusinden.  (F.#245.)
F.  8.

Die  Stimmenmehrhelt  muß  bel  jedem  Gewählten  wenigstens  den  dritten  Dheil  der
obgegebenen  Stimmen  betragen.  (y.  144.)  Wenn  die  Zahl  der  für  eimen  Kreis  zu
Wöblenden  durch  eine  solche  Stimmenmehrhelt  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erreicht
wird,  so  wird  aufs  Neue  und  so  lange  abgestimmt,  bis  die  Zahl  voll  ist.

7.  9.
Im  Falle  der  Seimmengleichhelt  zwischen  zwel  Gewählten  geht  der  Aeltere  dem
Jängern  vor.  (V.  144.)  "
9.  10.  *„
Riemand  kann  sich  selbst  die  Stimme  geben.  (F.  144.)

s.  11.

Die  zur  Leitung  der  Wahlhandlung  zuzuzlebenden  ritterschaftlichen  Mitglieder,  (#F.  136
also  auch  die  Reglerungs-Präsidenten  selbst,  sind  in  ihrem  Kreife  nicht  wählbar,  (P.151)  fl
dürfen  aber  bei  der  Wahl  mitftlmmey.

*  12.  #  '
Jeder  Stimmberechtiate  nennt  auf  einmal  so  viele  Mitglieder  von  Abel,  als  aus
dem  ganjen  Kreise  zu  wählen  find.  *4½m  :
        <pb n="1136" />
        882

s.  13.

Die  Abstimmung  geschieht  durch  zum  Protokolle  zu  gebende  eigenhändig  zu  unterzeichnende
  Stimmzettel.

s.  14.

Eine  zu  Protokoll  gegebene  Wahlstimme  kann  alcht  mehr  abgeändert  oder  zuruͤckgenommen
  werden.

s.  1  5.

Sellte  ein  Wahlberechtigter  auf  ein  gesetzlich  unféhlges  Indlviduum  stimmen,  so  ist
derselbe  durch  die  Wahlkommission  hierüber  zu  belehren,  im  Falle  des  Beharrens  aber
(dessen  Stimme  so  wle  sie  abgegeben  ist,  im  Hrotekelle  zu  verzeichnen.

Sollte  sich  auf  dlese  Weise  der  Fall  ereignen,  daß  die  Mehrhelt  der  Stimmen  auf
ein  solches  offenbar  gesetzlich  unféhiges  Individuum  siele,  so  ist  die  Wahl  desselben  als
nichtig,  und  derjenige  als  gewäblt  zu  betrachten,  welcher  nach  ihm  die  meisten,  doch  wenigsstens
  ein  Drittheil  sämtlicher  Stimmen  erbalten  hat.  -

»  Wenn  die  Wahlkommission  über  die  Fählgkeit  des  Gewéhlten  im  Zweifel  ist,  so  ist
demselben  zwar  eine  Wahlurkunde  auszufertigen,  in  dieser  aber  der  gegen  seine  Persen  erhobene
  Anstand  zu  bemerken.

J.  16.

Ist  Jemand  ln  mehreren  Kreisen  gewaͤhlt  worden,  so  kann  er  nur  fuͤr  einen  derselben
  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  annehmen,  und  dießfalls  waͤhlen.  «

s.  17.
Wenn  der  Gewaͤhlte  die  auf  ihn  gefallene  Wabl  nicht  annehmen  zu  wollen  erklärt,
se  hat  für  ihn  der  nächste  in  der  Stimmenzahl,  jedoch  nur  in  dem  Falle  einzutreten,  wenn
auch  dieser  wenigstens  ein  Dxittbeil  aller  wirklich  abgelegten  Stimmen  erhalten  hat.  Außerdem

  i#st  zu  einer  nochmaligen  Wahl  zu  schreitens.

  18.

Nach  dem  Schlusse  des  Wablgeschäfts.,  wird  dem  Gewählten  die  zu  seiner  Legltimar
tien  erforderliche  Wahlurkurde  ausgefertigt,  wesche  enthält:

u.)  den  Namen  des  Kreises;
2.)  den  Tag  des  Wahlgeschäfts;
        <pb n="1137" />
        7%

odn

5.)  die  Zahl  sämtlicher  Adels.  Mitglieder,  welche  sich  nach  F.  6  als  wahlberecheigt
angemeldet  haben  und  wahlfébig  sind;

4.)  die  Zahl  der  wirklich  abgelegten  Stimmen;

5.)  die  Zahl  der  auf  den  Gewählten  gefallenen  Slimmen;

6.)  den  Ramen,  Stand  und  Wehnort  des  Gewählten;

7.)  die  Beurkundung,  daß  der  Wahl-Commission  kein  Mangel  an  den  gesetzlichen
Eigenschaften  des  Gewählten  bekannt  sey,  oder  die  Bemerkung  der  gegen  dessen
Fobigkeit  erhobenen  Zweifel;

8.)  die  durch  das  Regierungs-Sigill  bekräftigte  Unterschrift  des  Reglerungs  rästenten,
  des  von  demselben  zugezogenen  Aktuars,  und  derjenigen  zwel  Mitglieder  der
Ritterschaft,  welche  als  Urkunds-Personen  der  Wahl  angewohnt  haben.

9.  19.
Die  Zahl  der  aus  jedem  Kreise  zu  wählenden  Abgeordneten  der  Rltterschaft  ist:
Aus  dem  Neckar-Kreise  ..  .  .  .Z.
—  —  Schwarzwald-Kreise  ..  .Z.
-—'—Donau-Kreise  .  .  .4.
——Jaxt-Ktei[e.  .  .  .-Z.

13.
Stut?  gart  den  12.  December  1819.
v.  Otto.
        <pb n="1138" />
        884

Provisorisches  Verzeichniß

der  zum  ritterschaftlichen  Adel  des  Kbnigreichs  Württemberg
gehbrigen  Famillen.

Die  Buchstaben:  N.  Neckar,  S.  Schwarzwald,  D.  Denau,  J.  Jart,  bedeuten  die  Kreise,
in  welchen  die  Güter  dleser  Famtlien  gelegen  sind.

Graf  von  Adelmann.  J.
ov.  Adelsheim.  J.
v.  Baldinger.  D.
v.  Banz  genannt  Cappler.  R.

Gr.  und  Freih.  v.  Berlichingen.  R.  J.

o.  Bernhausen.  D.

Gr.  v.  Beroldingen.  D.  J.
v.  Besserer.  D.

Gr.  v.  Bissingen.  S.
v.  Bommelberg.  D.
v.  Bouwinghausen.  R.
o.  Breitschwert.  N.
v.  Breuning.  N.
v.  Bubenhoven.  J.

Färstin  v.  Celloredo-Mannsfeld.  S.
Cotta  d.  Cottendorf.  S.
v.  Crailsheim.  J.

Gr.  v.  Degenfeld.  D.  J.

Gr.  v.  Dillen.  R.
v.  Ellrichshausen.
v.  Enzberg.  S.
Fv.  Eyb.  J.
v.  Freyberg.
v.  Gaisberg.  N.  S.
v.  Gemmingen.  R.  J.
v.  Gültlingen.  S.

N.  J.

S.  D.  J.

 

G

·#

Gr.

—

v.  Gumpenberg:  Pbttmös.  D.
v,  Harling.  N.

v.  Hasfeld-Wildenberg-Weißweiler.  J.
v.  Herrmann.  D.

v.  Hiller.  S.

v.  Hofer  von  Lobensteln.  J.
v.  Hornstein.  D.

v.  Ifflinger.  S.

v.  Kechler.  S.

v.  Kniestedt.  R.

v.  Kubringen.  J.

v.  Krafft.  D.

v.  Lang.  J.

p..  Leidreuter.  J.

v.  Leutrum-Nirpenburg.  R.
v.  Liebenstein.  D.  "
v.  Linden.  S.

v.  Maldeghem.  D.

v.  Massenbach.  N.

v.  Münch.  S.  D.

v.  Münchingen.  R.

v.  Neubronner.  D.  ,

v.  Normann-Ehrenfels.  D.
v.  Ow.  S.

v.  Palm.  N.  D.

v.  Phull-Rieppur.  N.
        <pb n="1139" />
        o.  Plessen.  S.  v.  Stetten.  J.

v.  Rackniz.  J.  v.  Sturmfeder.  R.

v.  Raßler.  S.  D.  v.  Tänzel-Drazberg.  D.

v.  Reblingen.  D.  v.  Tessin.  N.  S.

v.  Reichlin.  D.  v.  Thannbausen.  D.
Gr.  und  Freiherr  v.  Reischach.  N.  v.  Thumb.  S.

Gr.  v.  Reutner.  D.  Gr.  v.  Thurn=  Valsassina.  J.

v.  Riedhelm.  D.  v.  Ulm.  S.  D.

v.  Saint=  Andrs.  S.  v.  Ungelter.  D.

v.  Schad.  D.  v.  Uerküll  =  Gyllenband.  N.
Gr.  Schenk  v.  Castell.  D.  v.  Varnbüler.  N.  J.
Ge.  Schenk  v.  Staufsenberg.  S.  D.  «  v.  Wagner.  S.

v.  Schottv.  Schottenstein,  gen.  Hopfer.  S.  v.  Weiler.  N.

v.  Seckendorff.  J.  v.  Welden.  D.

Gr.  v.  Soden.  J.  v.  Welser.  D.

v.  Speth.  D.  v.  Werneck.  J.
Gr.  v.  Speneck.  S.  v.  Widerhold.  S.
Gr.  v.  Stadion-Stadlon.  D.  v.  Wölkern.  D.

v.  Stain.  S.  D.  v.  Wbfllwarth.  J.

v.  Stelgentesch.  R.  Gr.  v.  Zeppelin.  J.

 

2.  Verbot  des  Nachdrucks  der  Berfassungs=  Urkunde.

Da  durch  die  nunmehr  erschlenene  amtliche  Handausgabe  der  Verfassungs-Urkunde  des
Kbnigreichs  (mit  summarischer  Inbalts-Anzeige  und  alphabetischem  Sachregister,  in  Commission
  bei  J.  B.  Metzler,  96  S.  in  gr.  B.)  für  das  Bedürfniß  des  Yublikums  binreichend
  gesorgt  ist,  so  haben  Se.  König!.  Majestät  Lermbge  Entschließung  vom
15.  d.  M.  verordnet,  daß  der  Nachdruck  derselben  bei  Vermeidung  der  in  der  Königl.
Verordnung  vom  25.  Febr.  1315  für  den  Fall  der  Uebertretung  eines  Privilegiums  gegen
den  Nachdruck  einer  Schrift  angedrohten  Strafen  und  Nachtheile  verboten  seyn  soll,  welches
  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  14.  December  1579.  v.  Ottoe.

 

Dienst-Erledigung.
Durch  das  am  6.  December  erfolgte  Ableben  des  kathelischen  Pfarrers  Fortenbach
ist  die  Pfarrel  Ragelsberg,  Oberamts  Künzelsau,  erledigt  worden.
        <pb n="1140" />
        v86

L#utkirch.  Der  frei  reftgnirte  Mazist-ats-Verwandte  Franz  Hummel,  von  Wurzach,  hat  dan
vlerjãhrige  Kind  des  Bürgers  Anton  Hol  allda,  mit  eigener  Lebensgesahr  aus  dem  Vachftusse  vom  Erbrinken
  gerettet;  und  wird  daher  derselbe  vermöge  allerhöchsier  Enrschließung  wegßzen  dieser  rühmlichen
Handlung  hiemit  bffeutlich  belobt.  Den  9.  Dezember  1810.  Königl.  Oberamt.

 

Böblingen.  Der  ven  hier  gebürtige  Soldat  Johannes  Kuoll,  istt  am  15.  des  vorigen  Monats
von  dem  dritten  Infauterie-Regiment  aus  der  Garnison  Sturrgart  desertirt,  und  hat  an  érarischen
Montirungsstäcken  mitgenommen:  1  paar  konigsblaue  Beinkleider,  :  paar  Unterhosen  und  eine  kömgsblaue
  Ordenanz-Mütze.  Die  Konigl.  Oberäm:er  und  sämtliche  Polizei  -Behörden  werden  daher  hiemit
geziemend  ersucht,  auf  diesen  Deserleur  zu  fabnden  und  fahnden  zu  lassen,  ihn  auf  Betreten  zu  arreriren,
  und  entweder  dem  Commando  des  Konigl.  dritten  Infanterie-Regiments  in  Stuttgart  oder  dem
biesigen  Oberamte  wohlverwahrt  zu  überliesern.  Den  7.  Dezember  1819.  *

Königl.  Oberamt.

Riedlingen.  Zur  Schulden-Liquldation  des  verstorben  n  ledigen  Handels-Inden  Coßmann
Weil,  von  Buchau,  ist  Montag  der  20.  Dezember  Tagfarth  anberaumf.  Alle  diejenigen  welche  an
denselben  eine  mchtmäßige  Forderung  zu  machen  haben,  werden  daher  aufgesordert,  sich  an  besagtem
Tage,  fruh  8  Uhr,  ver  dem  Gemeinde-Rathe  zu  Buchau,  entweder  persönlich  oder  durch  hinlängtt
Bevollmächtigte  einzuonden,  ihre  Forderungen  anzugeben  und  gehörig  zu  erweisen,  widrigenfalls  sie
durch  das  am  nemüchen  Tag  erfolgende  Bräklasiv  Srkturnß  von  der  Masse  gänglich  ausgeschlossen
werden.  Das  hinterlassene  Vermögen  belleht  aber  dlos  In  35  fl.  akr.  Fahrnit-Erlötz,  welcher  zu
Befriedigung  der  privilegirtesten  Gläubiger  nicht  hinreicht.  Den  3%  November  18:9.

Königl.  Oberämts-Gersche

Herrenberg.  In  der  Gant-Sache  Johann  Adam  Probst,  Beisitzers  und  Ketzlers  zo  Gärtvingen,
  ist  bei  heutiger  Schulden-Liquidation  der  unter  dem  ½9.  vorigen  Monats  angedroh.  Ausschluß-Bescheid
  gegen  vie  nichterschienenen  Gläubiger  ausgesprochen  worben.  Den  31.  Dezember  1319.

Königl.  Oberamts=  Gericht.

—

Salz.  Zu  Vertheilung-des  Vermögens  des  verschollenen  70  Jahr  alten  Johannes  Maier,  von
Hopfan,  unter  dessen  nächste  Verwandte,  ist  die  Legirimation  ertheilr  worden.  Johannes  Maier  oder
dessen  nächste  Verwandte,  werden  nun  aufgefordert,  innerhalb  3  Monate  (von  heute  an  gerechnet)  bel
unterzeichneter  Stelle  sich  um  so  gewisser  iu  stellen,  als  nach  Berfluß  dieses  Termins  das  in  Hopfau
stehende  Vermögen  unter  die  bekannten  nächsten  Perwandte  des  Maier  vertheilt  werden  wird.  Den  11.
Dezember  1629.  Königl.  Oberamts-Gerlcht.

 

Geildorf.  Der  eilfjährige  Sohn  des  Johann  Jakob  Wild,  Maurers  in  Rothenhaar,  diesseitigen
Oberamts,  Ramens  Joseph  Wild,  wird  von  seinen  Eltern  schon  seit  ½2  Jahren  vermißr,  und  ziebet
  der  selbe  hölst  wahrscheinlich  dem  Jannerleben  nach.  Es  werden  daber  alle  Uffenrliche  Stellen  ersucht
  mitzuwirken  um  ihn  aufzufinden,  und  im  Betretungs  fall  ihn  der  unterzo9###n#en  Stelle  auszuliefern.
  Den  10.  Dezember  1819.  Kenigl.  Oberamt.
        <pb n="1141" />
        Nro.  86.  1819.  285
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  18.  December.

 

 

I.  Unmittelbare  Knigliche  Deerkte.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
1.)  Des  Departements  des  Innern:
des  Ministerium  des  Innern.
Ernennung  des  Fürsten  von  Hohenlobe=  Oehringen  zum  Präsidenten  der  ersten  Kammer
der  Stände-Versammlung.
Seine  Kinigl.  Majestät  haben  verm#ge  Entschließung  vom  :12.  d.  M.,  nach
Maßgabe  der  in  der  Verfasuungs-Urkunde  f.  164  enthaltenen  Bestimmung,  den  Fürsten
von  Hohenlohe  =  Oehringen  zum  Dräsidenten  der  ersten  Kammer  der  auf  den

15.  Januar  120  einberufenen  Stände-Versammlung  für  den  nächsten  sechs  jährigen
Zeitraum  zu  ernennen  geruht.  Stuttgart  den  12.  Dec.  1819.  ——

Nachtrag  zu  dem  provisorischen  Perzeichnisse  der  zum  ritterschaftlichen  Adel  gehdrigen  Famisien.
Da  aus  dem  in  dem  Steats=  und  Regierungs  Blatte  vom  „5.  d.  M.  entkaltenen
provisorischen  Verzeichnisse  der  zum  ritterschaftlichen  Adel  des  Kbnigreichs  Württemberg
gebdrigen  Familien  die  Freiberrliche  Famllie  von  Holz,  deren  Güter  in  dem  Jart  Kreise
gelegen  sind,  durch  ein  Versehen  weagelassen  worden,  so  ist  dieselbe  in  diesem  Verzeichnisse
nachzutragen.  Stuttgart  den  15.  December  1819.  v.  Otto.

2.)  Des  Departements  der  Finanzen:
a.  Des  Finanz-Ministeriums.
Auflosunag  der  Retardaten-Commission,  Finanz--Abtheilung.
Seine  Koͤnigl.  Majestät  baben  durch  boͤchstes  Dekret  vom  14.  Dec  zu  vetordnen

  geruht,  daß  die  Retardaten-Commisston,  Finonz-Abtheilung,  aufbbren  soll  eine  für
bich  bestehende  Stelle  zu  seyn.
        <pb n="1142" />
        Die  Oberaufsicht  aͤbor  das  noch  ruͤckstaͤcdige  und  von  dem  bisherigen  Personal  zu
bearbeitende  Rechnungs-  Revisions-  und  FJustifikations-Geschaͤft,  so  wie  die  Erdrterung
der  bei  demselben  sich  ergebenden  Anstände,  ist  der  Ober-Rechnungs-Kammer  übertragen,
  alle  übrigen  noch  unerdrterten  Geschäfts-Gegenstände  hingegen  werden  den  betreffenden
Central-Stellen  und  Finanz-Kammern  übergeben.  Stuttgart  den  #b.  Dec.  16:9.

Weckherlin.

b.  Könlegl.  Steuer-Collegium.

Verordnung  wegen  des  Einzugs  der  Besoldungs-Taren.

Unerschtet  der  wegen  des  Einzugs  der  Besoldunge-Taren  ertheilten  Borschriften  kommen
  doch  immer  voch  Fälle  vor,  daß  die  Besoldungs-Taxen  nicht  auf  die  bestimmten
Termine  eingezogen  werdem  Es  wird  daher  denjenigen  Kassenbeamten,  welche  den  Einzug
der  Besoldungs=  Taren  zu  besforgen  baben,  unter  Hinweisung  auf  die  früheren  Verordmungen
  hiemit  wiederholt  eingeschärft,  die  Besoldungs-Taren  nicht  im  Ausstande  zu  lassen,
sondern  dieselben  entweder  durch  Abzug  von  der  Beselkung  in  den  vorgeschriebenen  Terminen
  zum  Einzug  zu  bringen,  oder  wenn  die  Taxschuldigen  die  Besoldung  von  einer  andeen
  Kasse  zu  empfangen  haben,  die  Taxe  durch  Requisition  an  die  Besoldungs-Behbrde
oder  auf  jede  andere  gesetzliche  Art,  und  nbthigenfalls  durch  Zwangemittel  beizutreiben,
indem  künftig  unter  keinem  Vorwande  Tax-Rückstände  werden  geduldet  werden.

Stuttgart  den  15,  December  1319.  Jäger.

5.)  Königl.  Hof-Domainen-Kammer.

Die  Stellen  des  als  Secretair  zur  Kreis-Reglerung  in  Ludwigsburg  versetzten  Hofkammer-Reolsors
  Binder  und  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Hofkammer=  Kanzlisten
Maper  werden  nicht  wieder  besetzt,  was  hiemit  aus  Veranlassung  mehrerer  diesfalls  eingekommenen
  Gesuche  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  16.  Dec.  18179.  Vellnagel.

 

Bebenhausen.  Unter  Jugrundlegung  der  zum  Ankauf  der  Staats-Domaine  Einsiedel  wecten
  Anträge  soll  nun  mit  dem  össentlichen  Verkauf  an  den  Meistbietenden  zugleich  ein  Pacht-Versuch
auf  mehrere  Jahre  verbunden  werden.  Dieses  gesthlossene  Gut  liegt  zwischen  Dertenhausen  und  Lustnau,
  eine  halbe  Stande  von  der  von  Stuttgart  nach  Tübingen  fuhrenden  Landstraße  auf  der  linken
Seite  gegen  Kirchenrellinsfurth,  ist  mit  einem  38761  Ruthen  im  Umfang  halrenden  Biilozaun  einzjeschlossen,
  und  enthält  auf  1066  Mrg.  2  !  Vrin--  2  1  Nih.  Flächen  -Raum,  34  Mrg.  23  1  Drtfl.
17  IRth.  Baum=  Wurz=  und  Gras-Garten.  36:  Mrg.  3  1  Vrel.  7  1  Rih.  Wiesen,  47  Mig.
1  Brl.  22  Rth.  Aecker,  6  Mrg.  4  Vrel.  10  1  Rth.  Baumschulen,  s  Mrg.  .1Vrtl.  15  1  Rth.
Waiden,  2  Mrg.  3  Pril.  8  4  Ri.  Ee  52  Mrg.  11  Vrrl.  5  Rib.  Aueen,  Wege  und  Gräben,  welche
mit  5%#o  erwachsenen  Obstbäumen  besetzt  find,  und  auf  5  Mrg.  24  Vrtl.  20  Reh.  befinden  sich
samt  dem  obern  und  untern  Pavillon  8  Wohn-Gebäude,  16  Scheuren  und  Stallungen  samt  Hofraithin
mit  4  laufenden  und  2  Gumodronnen.  Die  Gebäude  und  Guter  dieses  Hofs  aan  sämrlich  in  dem
besten  Zustande  und  die  Produkte  finden  in  den  1/  bis  3  Siunden  davon  entlegenen  Städten  Tübinhen
  und  Reurtlingen  vortheiltaften  Absatz,  welcher  durch  die  gute  dahin  führende  Communike-  ons-
        <pb n="1143" />
        689

Wege  noch  sehr  erleichtert  wird.  Die  Kaufs=  oder  Pachtliebhaber  können  das  Gut  täglich  in  Augenschein
  nehmen,  und  sich  durch  den  Hofgärtner  Ammermuller  die  Gebäude  und  Güter  zeigen  ae
über  die  näheren  Condirionen  aber  achekht  die  unterzeichrete  Stelle  zu  jeder  Zeit  mundlich  die  nothigen
Notizen.  Im  Allgemeinen  wird  von  den  Bedingungen  hier  bekannt  gemucht,  dag  das  Gut  mit  dem
auf  Georzil  820  zu  Ende  gehenden  Pacht  zu  übernehmen  seve.,  dieses  nur  in  einem  Gesammrkauf
unter  Anbeoingung  der  allgemeinen  Steuer-Reichung  und  auf  Verlangen  als  zehurfrei  uncer  Vorbehalt
  hochse.  Rarisikation  weggegeben,  oder  in  zwei  bis  vier  Theilen  auf  16  Jahre  verliehen  werde,
jeder  Kaufs-Liebhader  vor  Anfang  der  Ausstreichs-Verhandlung  mit  gerichtlichem  Zeugnisse  über  ein
wenigstens  150,000  Gulden  schuldenfreies  Vermögen,  jeder  Pachtliebhaber  aber  über  Prädikar  und
binreichende  Mittel  zur  Cautions-keistung  sich  auszuweisen  habe.  Beide  Verhandlungen  geschehen
Mittwoch  den  12.  Januar  1820  auf  dem  Ho'gute  Emsiedel,  und  dle  Liebhaber  werden  eingeladen,
sich  füh  9  Uhr  daselbst  einzufinden.  Den  20.  Dec.  1679.  Köômgl.  Kameralamt.
Nellingen.  Das  herrschaftliche  Kelter-Gebäude  zu  Köngen  soll  mit  dem  daran  gebauten  kleinen
Kindvieh-Stall  nach  einem  sinanzkammerlichen  Befehl  auf  den  Abbruch  im  Ausstreiche  verkaust  werden.
zu  dieser  Berhandlung  hat  man  Donnerstag  den  13.  Jannar  28z0  bestimmt,  an  welchem  Tage  sich  die
tiebhaber  Morgens  um  9  Uhr.  im  Schlose  zu  Köngen  einfinden  und  das  MWeitere  vernehmen  wollen.
Vorläufeg  dient  zur  Nachricht,  daß  der  Werth  des  tannenen  und  eichenen  Holzes  auf  36:  fl.  50  kr.,
und  der  Zieglerwaare  und  übrigen  Gegenstände  auf  358  fl.  55  kr.  rarirt  sey.  Den  13.  Dec.  1619.
Königl.  Kameralamt.
Stuttgart.  Am  Mittwoch  den  29.  d.  M.  werden  von  unterzeichneter  Stelle  4  Eimer  Wein-Hefe
  und  :  Eimer  Brantenwein  an  den  Mieistbietenden  im  essentlichen  Aufstreiche  verkauft  werden,
wobei  die  Liebhaber  sich  Vormittags  11  Uhr  einfiuden  wollen.  Oen  14.  Der.  1819.
Königl.  Kameralamtt.
Stuttgart.  Von  den  herrschaftlichen  Seewiesen  werden  à3  Prt.  2e  Decimal-Ruchen,  die  zwischen
  dem  Hofwasch-Trockenplatz  und  der  Stragße  liegen,  und  an  Bau-Aufseher  Schatz  anstoßen,  am
Donnerstag  den  30.  d.  M.  im  öffentlichen  Aufstreich  an  den  Meisibietenden  verkauft  werden.  Den
14.  Dec.  1819.  Königl.  Kam-ralamt.
Schorndorf.  Da  auf  Mitewoch  den  33.  December,  Vormittags  0  Uhr,  auf  dem  Rathhause
zu  Schorndorf  eine  nochmalige  Verpachtung  der  Jagden  in  dem  Schorndorfer  Forst,  nur  mit  Ausnahme
  des  ersten  Jagd-Diftrikts  im  Baierecker  Rerier,  des  ersien  und  zweiten  Jagd-Distrikrs  im
Lorcher  Revier,  und  des  hofkammerlichen  Jagd-Disirikt  im  Geradstetter  Revier,  deren  Verleihung
bereirs  die  höchste  Genehmigung  erhalten  har,  über  die  sämrlichen  übrigen  Jagd-Distrikce  und  zwar
von  ##  Revieren  Adelberg  öber  orei  Distrikte,  Auerdach  über  ein  Distrikt,  Baiereck  über  zpe  Distrik.e,
  Engelberg  über  drei  Distrikte,  Geradstetten  über  zwei  Distrikte,  Lorch  über  ein  Distrikr,  Muderbausen
  uber  zwei  Distrikte  im  Aufstreich  vorgenommen  werden  solle,  so  wird  solches  aus  Auftrag
des  Kreis-Oberforstamts  für  den  Jart-Kreis  hiedurch  bekannt  gemacht  und  zugleich  bemerkt,  daß  zu
Verminderung  des  Pachtgeld-Betrags  die  größeren  Jagd-Distrikte  In  kleinere  gersh  worden  seyen,
und  den  Gemeinden  die  gemeinschaftliche  Uebernahme  größerer  oder  mehrerer  Jagd-Disirikte  gestattet
werde,  auch  die  Benutzung  dieser  noch  einzelnen  größeren  Markungen  abgetheilt  gescheben  kenme,  bei
kleineren  Markungen  ober  mehrere  fusammengeworsen  werden,  und  ein  unker  gemeinschafftliche  Aufsicht
zu  stellender  Distrikt  gebildet  werden  müsse;  und  endlich,  daß  zu  der  Verleihung  jeder  rechtliche  unbescholtene
  Mann,  der  die  erforderliche  Caurion  zu  leisten  und  die  Pachrbedingungen  zu  erfullen  im
Stande  ist,  mit  Ausnahme  gemeiner  Land=  und  Handwerksleute,  deren  häusliche  Verhältnisse  durch
Tusubung  der  Jagd  eine  Störung  erleiden  wurden,  zugelassen  werde.  Indem  nun  die  pachrlustigen
Inländer,  welche  die  biezu  erforderlichen  Eigenschaften  haben,  zu  dieser  Verhandlung  eingeladen  werden,
  wird  noch  angescat,  daß  die  Königl.  Revier-Förster  angewiesen  sind,  jedem  die  Grenze  der  ausemittelten
  Iagad-Diftrikte  auf  Verlangen  zu  bezeichnen,  so  wie  die  Bedingungen,  welche  der  Verpa
ung  werden  zu  Grunde  gelegt  werden,  vorläufig  bei  der  unterzeichneren  Bebörd=  einzusehen  find.
Den  13.  Derember  16:9.  Königl.  Forstamt.

14
"
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1
1
        <pb n="1144" />
        890

Göppingen.  Die  wegen  Vagirens  und  Scortation  in  Untersuchung  gerommene  ledige  Catharina
Heber,  von  Schlierhach,  diesseitigen  Gerlchtebezirks,  hat  sich  von  Haus  enrfernt,  bevor  die  gegen  sie
anhängige  Untersuchung  heendigt  war.  Da  nun  ihr  gegenwärt  ger  Auf=  nthaltsort  unbekanm  ist,  4
sie  hierdurch  öffentlich  aufgefordert,  unverzüglich  vor  unterzeichneter  Behörde  sich  zu  stellen,  und  werden
  zugleich  die  betreffenden  Ortsobrigkeiten  ersucht,  auf  die  Heder  zu  fahnden,  sie  im  Betretungsfalle
zu  arretiren,  und  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  n  onal-Beschreibung:  Heberin
ist  :7  Jahre  alt,  mittlerer  Statur,  hat  ein  rundes  volles  Gesicht,  bleiche  Gesichtefarbe,  braune  Haare,
vergleichen  Augen,  und  war  bei  ihrer  Enrfernung  mit  einer  gewöhnlichen,  aber  ganz  zerrissenen  Oberländertracht
  bekleider,  und  ohne  Strümpfe  und  Schuhe.  Den  25.  Nov.  1819.  %

Königl.  Oberamtsgericht.

Waldsee.  Der  hiesige  Pfarrmeßner  Joseph  Anton  Tausch  hat  sich  während  das  hiesige  Königl.
Oberamt  zu  Entdeckung  eines  von  ihm  angezeigten  Kirchenraubetdie  nöthigen  Nachforschungen  anstellte,
stüchtig  gemacht,  und  dadurch  den  Verdacht  begrunder,  den  angezeigten  Kirchenraub  selbst  begangen,
auch  einen  neuerlich  vermißten  großen  filbernen  Leuchter  selbst  entwendet  zu  haben.  Es  werden  deswegen
  alle  Civil=  und  Militär-Behörden  geziemend  ersucht,  auf  den  entwichenen  Metzner  Tausch
fahnden,  und  ihn  im  Betretungsfall  wohlverwahrt  hieher  einliefern  zu  lassen.  Zugleich  aber  auch  dem
neuerlich  entwenderen  filbernen  Leuchter  bei  Gold=  und  Silberarbeirern  Gürtlern  2c.  nachforschen  zu
lassen,  und  im  Enddeckungsfalle  Nachricht  davon  zu  ertheilen.  Der  entwichene  Meßner  ist  seiner  Profession
  ein  Seckler,  gebürtig  von  Waldsee,  —a  Jahre  alt,  mirtlerer  Größe,  hat  braune  schwache  Haare
und  Augbraunen,  graue  Augen,  eine  große  Nase,  mittlern  Mund,  gute  Zähne,  schmale  Wangen,
ein  länglichres  Kinn,  und  ein  blasses  ekwas  blatternarbigtes  Gesicht,  Bei  seiner  Enrweichung  war  er
bekleidet  mit  einer  sametnen  Pelzkappe,  ohne  Schild,  einem  alten  blauruchenen  Rock,  schwarzledernen
  Hosen,  leinenen  Strümpfen  von  rohem  Garn,  und  Schuhen  mit  Bändeln.  Der  neuerlich  entwendese
  silberne  Leuchter  war  von  getriebener  Arbeit,  aus  mehreren  Stücken  zusammengesetzt,  und
3  1  Schuh  hoch,  derselbe  hat  mit  der  eisernen  Stange,  welche  alle  Theile  zusammen  gehalten  5  Pfund
3#2  Loth  gewogen,  es  find  aber  die  einzelnen  Stücke  abgeleer,  und  die  leere  eiserne  Stange  ist  zurückgelassen
  worden,  Den  10.  Der.  1819.  Königl.  Oberamtsgericht.

 

Tertnang.  Der  vor  ungefähr  40  Jahren  sich  als  Zimmergesell  von  Haus  entfernte  Andreas
kanz,  von  Gitzenstalg,  Oberschultheißerei  Laimnau,  dat  nach  dem  vorgelegten  Taufschein  seit  dem
1  .  Nov.  d.  J.  das  siebenzigste  Fabr  zurückgelegt,  und  schon  viele  Jahr  her  lediglich  keine  Nachricht  von
sich  gegeben.  Es  wird  daher  dersekbe  oder  dessen  enwaige  Nachkommenschaft  hiemit  edictaliter  ausgeferderr,
  sich  innerhalb  der  Frist  vom  c#°  Tagen  bei  der  unterzeichneten  Stelle  zu  melden,  indem  er
nuch  Verftußt  dieser  Zeit  für  tod  angenommen,  und  das  zu  Laimnau  in  Pflegschaftlicher  Verwalrung
stebende  Vermögen  von  ohngefähr  30°0#  fl.  unter  seine  hier  bekannte  Intestar-Erben  vertheilt  werden
wird.  Den  4.  Dec.  1820.  Königl.  Oberamtsgericht.

Kirchheim.  Johann  Jakob  Kächeler,  von  Bissingen,  ist  schon  seit  langer.  Jeit  verschollen,  und
bat  bereit5  das  sse  enzigste  Jahr  zurückgelegt.  In  Folge  Dekrets  des  Pupillen-Senars  Koönigl.  Gerichtshofes
für  den  Donau-Kreis  sieht  man  sich  daher  veranlaßt,  ihn  oder  seine  etwaige  Leibeserben  aufzufordern,
binnen  des  veremrorischen  Termins  von  neunzig  Tagen  sich  bei  der  unterzeichneten  Seelle  zu  melden,
indem  nach  Verfluß  dieser  Frist  sein  unter  Pflegschaft  stehendes  Vermegen  an  seine  bekannten  Intestate
Erben  vertheilt  werden  wird.  Den  6.  December  1816.  Königl.  Oberamtsgericht.
        <pb n="1145" />
        Nro.  87.  1819.  891

Koͤniglich—  Württembergisches
Sktaqats-und  Regierungs-Blakl.

 

Montag,  20,  December.

 

L.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.

Dienst-Nachricht.

Se.  Kbnlgl.  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  v.  12.  d.  M.  dle
erledigte  sarrei  Mezingen,  Dekanats  Urach,  dem  dortigen  Helfer  Klocker  zu  übertragen
  geruht.  ,  ,

Sodann  habenAltekhbchstdisselbendememgLGeschäftsträgekam  Kinn-Ab
SöchsschenHofe,OberJusttztathvRheinwald,dukchRcskrtptvom16.d-M.den
Charakter  und  Rang  eines  Geheimen  Legationsraths,  und

vermbge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  den  ausübenden  Art  D.  Riecke
in  Stuttgart  zum  außerordentlichen  Professor  der  Wund-Arzneikunst  und  der  Geburtshuͤlfe
am  clinischen  Insritute  1  Tübingen  zu  ernennen,  auch  dem  Gehülfen  an  diesem  Jnstitute,
Universitäts-Operateur,  D.  v.  Gärtner,  den  Charakter  eines  auherordentlichen  Professors
zu  ertheilen  geruht.  ·

FernerhabenHdchstdleselbcnuntermisd.M.demAudltor  Hettmcnn  M
Artillerie  die  gebetene  Entlassung  aus  den  Militaͤrdiensten  ertheilt.

-
        <pb n="1146" />
        892

U.  Verfugungen  der  Departements.
Des  Depattement  des  Innerni

1.)  des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung  der  durch  ein  Königl.  Deeret  vom  26.  d.  M.  ernannten  lebenslangliven  Mitzlieder

er  ersieo  Kammer  der  Ständ-Versammlung.
Se.,  Khnigl.  rsene  baben  nermöge  Dekrets  vom  16.  d.  M.  51

21,)  den  Geheimen  Rath,  Staats,  und  Kriegs-  Minister,  Grafen  v.  Frenquemont,

.)den  Gehelmen  Rath  und  Justiz-Minister,  Freiherrn  v.  Maucler,  und

5.)  den  General-Major,  Grafesn  v.  Salm-Reiffer  scheid-Krautheim
zu  lebenslänglichen  Mitgliedern  ver  ersten  Kammer  der  Stände-Versammlung  g##dia#s

ernannt.

Stuttgart  den  17.  Der.  1319.

r.  Otte.

2:)  Khnigl.  Reglerung  des  Jart-Kreifes.

Die  Wahl  der  ritrerschafrlichen  Mitglieder  zur  einberufenen  Stiände=  Versammlang  betreffend.

Sämtlichen  Mitglieder  der  rltterschaftlichen  Familien,  welche  durch  Nro.  85  des
Königl.  Staats-  und  Regierungs-Blattes  vom  15.  Dec.  d.  J.  aufgefordert  worden  find,  an
der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Mitglieder  zu  der  auf  den  15.  Januar  183e  nach  Stuttgart
  elnberufenen  Stände-Versammlung  Thell  zu  nehmen,  werden  biemlt  benachrichtiget,
daß  dlese  Wahl  lm  Japt.  Kreise  am  3.  Januar  1820  vor  sich  gehen  wird.

Dieselbe  wollen  sich  daher,  nochdem  ste  zuvor  ihre  Erklärungen  an  das  Reglerungs-Prästdium
  eingeschickt  baben  werden,  am  :.  Januar  in  Ellwangen  einfnden,  und  dieser
Wahlhondlung  anwohnen.  Ellwangen  den  17.  Derember  1619.

*  Negierungs=  rr  deht,  Staatsrath
Mohl.

3.)  Kbhnigl.  epangelisches  Consistoriusn.

Nachtrag  zu  den  bekannt  gemachten  Schul-Conferenz-Dircktoren.

Da  durch  die  Befdrderung  des  Pfarrers  M.  Sigel  zu  Gruorn,  Dlicese  Urach,
auf  die  Pfarrei  Bergbülen,  Blaubeurer  Dekanats,,  die  Schul=  Conferenz-  Direktorsstelle
auf  der  vordern  Alp  in  Erledigung  gekommen  ist,  so  wird  biemit  bekannt  gemacht,  daß
zman  dieselbe,  dem  Mfarrer  M.  Gratianus  zu  Hengen  übertragen  Ne

S#uttgare  den  .  Dec.  1819.  Wächter.
        <pb n="1147" />
        995
Dienst-Erlediguns.

Durch  das  am  F.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Keplens  Reidhard  ist  die  katholische
  Kaplanei  zu  Grunzheim,  Dekavats  Ehingen,  erledige  worden.

 

Bebenhauses.  Unter  Zusrundlegung  ver  zum  Ankauf  der  Staats-Domaine  Einsiedel  gemachten
  Anräge  soll  nun  mit  dem  öffentlichen  Verkauf  an  den  Meistbierenden  zugleich  ein  Pacht-  Versuch
auf  mehrere  Jahre  verbunden  werden.  Dieses  geschlossene  Gut  liege  zwischen  Dertenhausen  und  Lustnau,
  eine  halbe  Stunde  von  der  von  Stuttgart  nach  Tübingen  fuhrenden  Laudstraße  auf  der  linken
Seite  gegen  Kirchentellins  furth,  ist  mit  einem  26#  Ruthen  im  Umfang  haltenden  Wilozaun  einges
schlossen,  nud  eunthölt  auf  doerß.  Mrg.  à31  Vrrl.  2#  Rih.  Flächen-Raum,  24  Mrg.  27  Vrr#9
171  Reh.  Baum-,  Wurz=  und  Gras=  Garten,  306  Mrg.  54  Vrl.  71  Reh.  Wiesen,  471  Mrg.
1  Bril.  33  Reh.  Aecker,  6  Mrg.  &amp;amp;  Vril.  20  1  Reh.  Baumschulen,  83  Mrg.  14  Vrtl.  85  14  Rth.
Weiden,  2  Mrg.  5  Brl.  8  4  Rih.  See,  55  Mrg.  11  Pril.  5  Rth.  Alleen,  Wege  und  Gräben,  welche
mit  S5000  erwa  vsenen  Obbaumen  besetzt  find,  und  auf  5  Mrg.  2  Vrel.  o  Rhh.  befinden  sich
san  den  odern  und  untern  Pavillon  9  Wohn-Gebäude,  16  Scheuren  und  Stallungen  samt  Hofraithin
mit  &amp;amp;  lausenden  und  2  Gumpbronnen.  Die  Gebäude  und  Güter  dieses  Hofs  sind  sämrlich  in  bem
besten  Zustande  und  die  Produkte  finden  in  den  bis  2  Sunden  davon  enflegenen  Städten  Tübinund

  Reuselingen  vortheilhaften  Absatz,  welcher  durch  die  gute  dahin  führende  Communikationsa

  noch  sehr  erleichtert  wird.  Oie  Kauss=  oder  Pachtliebhaber  können  das  Gut  täglich  in  Augenschein
  nehmen,  und  sich  durch  den  Hofgärtner  Ammermüller  die  Gebäude  und  Güter  zeigen  lassen,
Über  die  näheren  Conditionen  aber  ertheilt  die-unterzeichnete  Stelle  zu  jeder  Zeit  mündlich  die  nörhigen
Motizen.  Im  Allgemeinen  wird  von  den  Bedingungen  hier  bekannt  gemacht,  daß  das  Gut  mit  dem
auf  Georgii  i820  zu  Ende  gehenden  Pacht  zu  übernehmen  seve,  dieses  nur  in  einem  Gesammtkauf
auter  Anbedingung  der  allgemeinen  Steuer-Reichung  und  auf  Verlangen  als  zehntfrei  und  Vorbehalt
  höchster  Raufikation  wetgegeben,  oder  in  zwei  bis  vier  Theilen  auf  15  Jahre  verliehen  werde,
kes  Kaufs-Liebhader  vor  Anfang  der  Aufstrelchs-Verhandlung  mit  gerichtlichem  Zeugnisse  über  ein
wenigstens  150,000  Gulden  schuldenfreies  Vermögen,  jeder  Pachtliebbaber  abrr  über  Mädikat  und
binreichende  Mittel  zur  Cautions-keistung  sich  auzuweisen  habe.  Beide  Verhandlungen  geschehen
Mitrwoch  den  12.  Januar  1820  auf  dem  DOofgute  Einsiedel,  und  die  Liebhaber  werden  eingeladen,
sich  früuh  9  Uhr  daselbst  einzufinden.  Den  10,  Der.  1819.

 

Königl.  Kameralamt.
—————

Spaichingen.  In  der  beĩ  der  unterzeichneten  Stelle  anhängig  gewesenen  Untersuchungssache
gegen  den  ledigen  Joseph  Sauter,  von  Rathsbausen,  diesseitigen  Gerichtsbezirks,  ist  erhoben  worden,
daß  deiselbe  im  Sommer  15:7  an  einem  Reisenden  im  Gasthause  zu  Randek,  Großherzoglich  Badenschen
  Bezirksamts  Radolphzell,  einen  belläufig  Boo  fl.  betragenden  Diebstahl  verübt  hat,  wobei  jedoch
bemerkt  werden  muß,  daß  nach  erhaltener  amtlicher  Nachricht  zu  vermutben  ist,  daß  der  mit  Steckbriefen
  verfolgte  Damnifikat  mit  den  bei  sich  führenden  Geldern  selust  durchgegangen  ist.  Es  wird
daber  ein  jeder,  der  sich  als  Bestohleger  und  als  Eigenthümer  der  zum  Theil  noch  vorräthigen  Geld=Kucke
  ausweisen  kann,  aufgefordert,  #  biunen  Jahresfrist  bei  dem  unterzeichneten  Oberamtsgrrichte  zu
melden.  Den  20.  Noy.  1849.  «  "söaigl.»  Oberamtsgericht.
        <pb n="1148" />
        894

Kirchheim  u.  T;  Die  Inquifitin  Eva  Haag,  von  Feinau,  Oberamts  Hall,  Eonkubine  von
Lakas  Scheuinger,  Keßler  und  Spielmann  aus  Weiherzell,  Oberamts  Widlingen,  welche  wegen  Theilnahme
  an  ausgezeichneren  Diebslählen  hier  im  Verhaft  war,  fand  gestern  Abend  Mitrtel  von  der  hiesigen
  Hauptwache,  als  ihrem  Verwahrungsorte,  zu  eneflieben.  Allen  Umständen  nach  war  ihr  zu  ihrer
Flucht  der  Schäfer  Ferdinand  Lieber,  von  Ekwälden,  welcher  erst  kürglich  aus  dem  Gefängnisse  emlassen
  wurde,  und  mit  einem  noch  neuen  oberamtlichen  Certißikat  versehen  ist,  behülflich.  Beide  ziehen
nun  wahrscheinlich  als  Vaganten  umher.  Alle  Polizei-Behörden  werden  daher  ergebenst  ersuchr,  auf
diese  sehr  gefährliche  hienach  signalisirte  Personen  zu  fanden,  und  sie,  wenn  sie  ergriffen  werden  sollren,

egen  Ersatz  der  Kosten  gefälligst  hieher  liefern  zu  lassen.  Signalement:  1)  Eva  Haag,  von
einan,  vormals  Conkubine  des  Lukas  Scheuinger  aus  Weiherzell,  ist  6  Fuß  7  Zoll,  27  Jahre  alt,
dlatternarbigt,  hat  runde  Gesichtsform,  bräunlichte  Farbe,  braunrothe  Haare,  dergleichen  Augbrauz
nen,  graue  Augen,  stumpfe  Nase,  proportionirten  Mund,  volle  Wangen,  gute.  Kr  Bei  ihrer.
Entweichung  trug  sie  eine  sogenannte  Ulmerhaube,  mit  schwarzseidenen  Bändern,  ein  schwarzseidenes.
Halstuch  mit  rothen  doppelten  Streifen,  einen  roth  und  weiß  gestreifren  Kittel,  einen  Barchent-Rockvon
  gleicher  Farbe,  eine  roth  und  gelb  punktirte  Schurze,  einen  grünen  Unterrock,  weitze  baumwollene
Strümpfe  und  Schuhe  mit  Bändern.  2.)  Ferdinand  Liebler,  von.  Ekwälden,  Schäfer,  ist  30—40
Jahre  alt,  mittlerer  Größe,  starker  Statur,  er  hat  schwarze  Haare,  welche  den  vordemim  Theil  der
Stirne  nicht  bedecken,  länglichte  Gesichtsform,  enwas  blelche  Farbe,  eingefallene  Wangen,  graue  Augen,
großen  Mund,  große  Nase,  länglichtes  Kinn  und  starken  schwarzen  Backenbart.  Bei  seiner  Entweins
chung  trug  er  wahrscheinlich  einen  runden  Hur,  einen  dunkelblauen  tüchenen  Rock,  nach  dem  bei  den
Schäfern  gewöhnlichen  Schnirte,  in  den  Näthen  mit  roshen  Spreifen  besetzt,  lange  graue  tüchene  rothblaßpolirte
  Hosen,  welche  zwischen  den  Beinen  mit  Leder  ausgeschlagen  sind,  und  Stiefel.  Den
4.  November  1819.  Königl.  Oderamts-Gerichts.

 

 

Vaihingen.  Carl  Gottlieb  Pflüger,  Bürger  in  Nußdorf,  welchen  weder,  Warnungen  noch
Strafen  von  seinem  leichtsinnigen  und  verschwenderischen  Lebenswandels  abzubringen  vermochten,  wird
nun  als  beharrlicher  Verschwender  förmlich  für  mundtodt  erklärt,  und  ihm  als  Vormund  der  Gemeinderath
  Kfakob  Rapp,  Martins  Sohn  von  Nußdorf,  beigegeben.  Es  wird  nan  jedermann  gewarnt,
  dem  Pfluger  etwas  zu  borgen,  oder  irgend  einen  Pertrag  mit  ihm  einzugehen,  indem  im  ersten
Fall  keine  Genugkhuung  gegeben,  im  andern  Fall  aber  ein  ohne  Mitwirkung  des  Vormunds  eingegans
gen#e  Vertrag  als  ungultitz  erklärt  werden  wird.  Den  26.  December  619.  *ê

Königl.  Oberamgericht.

 

Belingen.  Nachfolgende  Perfönen  des  hieflgen-  Oberamts  wandern  aus  dem  Könsgreiche  aus:
Franzisca  Gaugel,  von  Unterdigisheim,  unter  Burgschaft  des  Fidel  Steudle;  Barbar#a  Böhringer,
von  Geislingene  unter  Bürgschaft  des  AUmdres  Schädle;  Erasmus  Knobelsfpies,  vo#n  Unterdigisheim,
unter  Burgschaft  des  Wolfgang  Knobelspies;  Anna  Barbara  Schuler,  von  Balingen;  Jakob  Lorch,
von  Sereichen;  Joh.  Jakob  Beck,  von  Ebingen,  unter  Bürgschaft  des  Joh.  Georg  Ebner;  Cleopha
Muller,  von  Geislingen,  unter  Bürgschaft  des  Caspar  Schmid;  Johann  Ludwig  Legese  von  Dürr
wangen,  unter  Bürgschaft  Locas  Wizemann;  Agathe  Schairer,  von  Margarerhenhausen,  unter  Bürgschaft
  des  Matthias  Schairer;  Oorothea  Welre,  von  Erlaheim,  unrer  Bürgschaft  des  Sebastian
Welte;  Johann  Friedrich  Landenberger,  von  Ebingen,  unter  Bürgschaft  des  Balras  Landenberger:
Thristina  Bar#ara#Maier,  von  Ostdorf,  unter  Bürgschaft  des  Johann  Ludwig  Maier.  Wer  erwas
an  diese  Persenen  zu  fordern  hat,  wird  eingeladen,  sich  sogleich  an  ihre  Burgen  durch  die  betreifenden
Otsrobrigkeiten  zu  wenden.  Den  1.  Dec.  1849.  Königl.  Oberamr.
        <pb n="1149" />
        Nro.  88.  1819.  895
Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blakk.

Donnerstag,  35.  December.

 

J.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.
Dienst-Nachrichten.

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermdge  bochsten  Dekret  vom  16.  d.  M.  dle  durch
den  Tod  des  Chef-Direttors  der  Justig-NRetardaten  =  Commission  zu  Rethenburg
v.  Hoffmann,  erledigte  Stelle  dem  Ober-Tribunalrath  v.  Georgii,  unter  Vorbehalt
des  Rücktritts  in  das  Ober-Tribunal  und  seines  Dienstalters,  in  Gnaden  zu  übertragen
geruht.  ,  "·

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Krieges.
Der  Ministerlen  des  Innern  und  des  Krieges.

Khnigl.  Ober-  Rekrutirungs-Nath.

Auf  Befehl  des  Kbnigl.  Minisieriums  des  Innern  wird  hiemit  ein  vollständiges  Verzeichniß
  aller,  bei  der  heurigen  Musterung  und  Aushebung  abwesend  gewesenen  Militéresichtigen,
  welche  sich  durch  ihr  beharrliches  Ausbleiben  der  Einreihung  in  das  Kbnigl.
Milttär  bis  jetzt  entzogen  haben,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Sämtliche  beiliche  Polizei=  Behhrden  sowohl  als  die  Kinigl.  Gensd'armerie  werden
aufgefordert,  auf  diese  Abwesenden  zu  fahnden,  und  sie  im  Betretungsfall  an  ihr  betreffendes
  Oberamt  zur  weitern  gesetzlichen  Einleitung  zu  überliefern.  «

DkeOttsObrigkeit-ICbnwerdewmjgewiesemdasVermdgewderselbemwofernes
nicht  schon  gescheben  seyn,  sollte,  ungesöumt  mit  Beschlag  zu  belegen,  und  diesen  Beschlag
so  lange  zu  beharren,  bis  sie  dem  Rekrutirungs-Gesetze  Genüge  geleistet  haben  werden.

Die  Kdnigl.  Oberèmter.  haben  für  den  Vollzug  besorgt  zu  seyn.

Stuttgart  den  15.  Der.  1919.  »  *

Bei.  Perhipderung  des  Vorstands,  aus  Auftrag:
Direktor  Kapff.
        <pb n="1150" />
        896
Verzeichniß
der  ungehorsem  abwesenden  Militärpflichtigen  vom  Jahr  1819.
Vom  Neckar-Kreis.
HOberamt  Backnang.

Von  Backnang:  Johann  Georg  Wenger,  Weber;  von  Murrhardt:  Johans  Leonbard
Engel,  S  breiner,  Johann  Friedrich  Zägel,  Bäcker;  von  Schbubronn:  Jobann  Jakob
Eisenmann;  von  Spiegelberg:  Jobann  Jakob  Möäller,  Mezger,  Konrad  Friedrich  Schbnwalder,
  Meber;  von  Sulzbach:  Geerg  Leonhard  Fabrbach,  Hafner;  ven  Unterdrlach:  Johann
Adam  Schek,  Weber;  von  Unterweisach;  Johannes  Müller,  Cbirurgus,  Johann  Michnel
Sc#liechenmaier,  Wagnerz  von  Waldrems:  Johann  Jalob  Beuerle,  Zimmermann,  Christian
Wahl,  Schmib.

Oberamt  Besighein.

Ven-Bunigheim:  Jakob  Friedrich  Pfleiderer;  von  Erlighelm:  Kaspee  Telnkner;
von  Groß=  Ingersheim:  Johann  Georg  Notenburger;  von  Happenbach:  Jehann  Adam
e;  von  Hesstaheim:  JIrhannes  Nägele;  von  Hobenstein:  Christian  Heinrich  Händel;
von  Ilsfeld:  Cywistoph  Heinrich  Keeh,  Johann  Heinrich  Rumold,  Friedrich  Widmann;
von  Kaltenwesten:  Johann  Friedrich  Arnold,  Johenn  Daoid  Freymann;  von  Firchheim
am  Reckar:  Christoph  Friedrich  Bek,  Joham  Jakob  köffler,  Johann  Jakoh  Tref#;  von
Klein-Ingersheim:  Jakob  Heinrich  Dekert;  von  Laufene  Johann  Simen  Breuninger,
Georg  Heinrich  Dorr,  Karl  Friedrich  Kiesner,  Jakob  Maier,  Georg  Jakob  Maulik,  Jakob
Friedrich  Rieker;  von  Löchgau:  Johann  Michael  Weiblez  von  Walheim:  Christian  Bollinger.

Oberamt  Bbblingen.

Von  Däzingen:  dudwig  Gebhard  Geisel,  Bierbrauer,  kudwig  Klamser,  Schmid;
von  Dagersheim:  Johann  Jakob  Dieterlen,  Bäcker,  Jakob  Friedrich  kaib,  Schuster;  von
Döfüngen:  Johann  Georg  Ganzhern,  Schreiner;  von  Ehningen:  Johann  Georg  Baitenmann,
  Bierdrauer,  Jehann  Christian  König,  Bierbrauer,  Johann  Georg  König,
Bierbrauer;  von.  Magstatt:  Leonhard  Bader,  Schreiner,  Pbilipp  Adam  Widmaier,  Schuhmacher,
  Matheus  Wadrich,  Schneider;  von  Schdnaich:  Johann  Georg  Jeblen,  Seiler,
Adolph  Kuppinger,  Johann  Georg  Kuriz,  Bäcker,  Johann  Gecorg  Waker,  Schuster;  von
Sindelsingen:  Johann  Jakob  Böhm,  Pbilipp  Jakob  Dipper,  Weber,  Thristian  Jenisch,
Weber,  Johann  Jakob  Nißler,  Schlosser,  Johann  Christian  Pfeffer,  Weber,  Chresteph
Friedrich  Widmaier,  Weber;  ven  Weil  im  Schönbuch:  Christian  Preisendanz,  Schneider.

Ohberamt  Brackenheim:

Von  Brackenheim:  Christian  Friedrich  Adler,  Schnelder,  Christoph  Heinrich  Eiselen,
ohann  Friedrich  Faber,  Simon  Friedrich  Fender,  Rotbgerber,  Karl  Friedrich  Jeher,
Nezger;  von  Botenheim:  Georg  Martin  Hbrer:  von  Därrenzimmer#:  Johann  Chriliian

Bockland;  von  „Haberschlacht:  Tobias  Gört,  Weber;  von  Hälnerhaslach:  Jakob  Fied=
        <pb n="1151" />
        eich  Ocbler,  Wagner;  von  Meinsbelm:  Johann  David  Hilrweln,  Küfer;  don  Niederbofen:
  Jebann  Friedrich  Riedle,  Schuster;  von  Rordbeim:  Gottlob  Foͤrst;  von  Pfaffenbefen:
  Jebann  Friedrich  Goßner,  Schneider;  ven  Schwaigern:  Johann  Heinrich  Fuchs,
Jeb##  Reinwald;  von  Rethen:  Chrifsteph  Gottlieb  Hehl,  Zimmermann;  von  Zaberfeld:
Simen  Inde.

Oberamt  Cannstadt.

Von  Connstade:  Jakob  Friedrich  Gailin,  Marr  kudwig  Schweikharde;  von  Fellbach:
Cbristerb  Friedrich  Elsätzer,  Wilbelm  Friedrich  Koͤnig;  von  Hofen:  Jobannes  Straub;
von  Oeffingen:  Franz  Joseph  Wehrlen;  von  Rommelshausen:  Georg  Michael  Kaͤlberer;
von  Schanbach:  Christian  Speidel;  von  Schmieden:  Philipp  Friedrich  Bärkle;  von
Antertuͤrtheim:  Gottlieb  Hammer,  Johannes  Zwiker.

Oberamt  Eßlingen.

Von  Eßlingen:  Johann  Gottlieb  Brenzinger,  Schreiner,  Ernst  Heinrich  Güntber,
Schlosser,  Christion  Gottl.  Hartmann,  Schleifer,  Amand  Erhard  Krum,  Schlosser,
Cbristlan  Friedrich  kink,  Flaschner,  Joseph  Lorenf#  Lorenz,  Mezger,  Johann  Gottfried
Plattenhardt,  Schlesser,  Johann  #eonhard  Ramsperger,  Mezger,  Johann  Ccbristian
Schneider,  Jakob  Adam  Schwarz,  Schlosser,  Karl  Gottfried  Staufert,  Silberarbeiter,
Johann  Jakob  Strauß,  Schuster;  von  Ober-Eßlingen:  Georg  kudwis  Bayha,  Mezger;
von  Detzigau:  Johann  Christoph  Winkeler,  Schneider;  von  Köngen:  Andreas  Deuschle,
Johann  Wolfgang  Klein;  von  Neuhausen:  Franz  Anton  Bauer,  Schuster,  Franz  Kart
Friteon,  Bäcker,  Matheus  Heuß;  von  Plochingen:  Ludwig  Friedrich  Henne;  Mezger,  Jobann
  Georg  Naile,  Weingärtner;  von  Steinbach:  Benedikt  Bauer,  Schmid,  Andreas.
Fischer,  Jehann  Georg  #vöbert,  Jainenmacher;  von  Wendlingen:  Georg  Jakob  Sppinger,
Matheus  Schad.

Oberamt  Heilbronn.

Ven  Heilbronn:  Johann  Friedrich  Arnold,  Johann  Karl  Bek,  kurwig  Friekrsch
Braunhardt,  Johann  Friedrich  Carle,  Karl  Chrisisoan  Graf,  Johann  Friedrich  Gkttle
Geora  Clhristion  Hartmann,  Jollaun  Konrad  Hartmann,  Gcorg  August  Herrmann,  Joh.
Friedrich  Schich,  Jehann  Friedrich  Seeger,  Friedrich  Wilhelm  Tressz,  Johann  Friedrich
Medefskoy;  von  Flein:  Michacl  Gottlicb  Oppenländer;  von  Frankenbach:  Jokob  Heinrich
Bst:  don  Kürfeld:  Jehann  Andreas  Schneider,  Jehannes  Uhle;  von  Kirchhausen:
Cohann  Michael  Halt;  von  Obereisitsheim:  Cbrifioph  David  Schreiber;  ven  Sonthelm:
Franz  Venanz  Geiger,  Johannes  Kerm;  von  Untereisisheim:  Kark  Christian  Moll.

Oberamk  keonberg.  "

Ven  ##e#ber:  Johann  Andreas  Leepold,  Cbirurgus,  Johames  Mebrer,  Hafner,
Jebann  Kenrod  Mendel,  Glaser;  von  Dizingen:  Jesepf  Widmeier,  Schreiner;  von
Eltingen:  Jehann  Jakob  Widmaier,  Schneiderz  von  Gerlingen:  Jakeb  Herioik,  Weber,
Jehann  Michael  Schweizer,  Zummermann;  von  Haußen:  Johann  Jakob  Nonnemmacher,
        <pb n="1152" />
        698

Wagner;  ven  Heimerdingen:  Icshann  Geerg  Jäkle,  Mezger;  von  Höfingen:  Frledrich.
Rick,  Martin  Wagner,  Maurer;  von  Münchingen:  Jakob  Friedrich  Siegle,  Schuster;
von  Renningen:  Johann  Jakob  Krauß,  Bäcker,  Karl  -Chrlstian  Scheerer,  Ragelschmir;
von  Weil  der  Stadt:  Erasmus  Freimann.,  Schneider  ;  von  Weil  im  Derf:  Konred
Wolfangel,  Schneider.  *2  «

Oberamt  kudwigsburg.

Ven  eudwigsburg:  Jöhann  Frledrich  August  Benz,  Johann  Frsedrich  Wilhelm
Bernauer,  Zimmermann,  Wilbelm  Friedrich  Beurlin,  Tuchmacher,  Chri##n  Friedrich
Wilbelm  Beury,  Johann  Jakeb,  ein  Findling,  Johann  Jakob  Grob,  Tuchwacher,  Joh.
Jakeb  Maier,  QCaifensseder,  Jchann  Christsan  Maier,  Schreiner,  Karl  Ludwig  Maier,
Sattler,  Gottfried  David  Maltan,  Tuchmacher,  Fricdrich  Heinrich  Martini,  Ludolg
Friedrich  Pfzer,  Knerfmacher,  Andreas  Anteon  Schrag,  Tuchmacher,  Johann  Adam
Serpeus,  Karl  Christopb  Wagner,  Schreiner,  Jakob  Friedrich  Wizenmann,  Hutmacher;  von
Asperg:  Christian  Friedrich  Fink,  Mezger;  von  Heutingsbeim:  Wilhelm  Frledrich  Rapp,  Schreiner;
  von  Kornwestbeim:  Jakob  Haug,  Mczger,  Johann  Amand  Andreas  Sautter,
Schneider,  Gottlob  Sigle;  von  Markgrbningen:  Joha#n  Michael  Gerstle,  Sattler,
Cbristoph  Friedrich  Kirn,  Bäcker;  von  Mdglingen:  Johannes  Wagner,  Schuster;  von
Reckarweihingen:  Adam  Friedrich  Mitschele,  Schneider;  von  Oßweil:  Jakob  Friedrich
Kurz,  Jehann  Jakeb  Leuteneker,  Wagner;  von  Schwieberdingen:  Johann  Jakob  Hägele,
Maurer;  von  Zuffenhausen:  Konrad  Nikel.

"  Oberamt  Marbach.

Von  Marbach:  Johann  Christeph  Ehni,  Maurer,  Johann  Jakob  Gall,  Jobann
Jakeb  Schaubel,  Schlosser;  von  Beilstein:  Johann  Christoph  Moser,  Johang  Chrsstian
Thielz  von  Erbstetten:  Mathäus  Seeger,  Weber;  von  Gronau:  Johann  Gottlieb  Zehnder,
  Müller;  von  Großbottwar:  Johann  Gottlieb  Was;  von  Kleinaspach:  Georg  Adam
Mauser,  Georg  Martin  Wolf;  von  Kleinbottwar:  Christian  Gettlieb  Rohmer;  von
Murr:  Johann  Gottfried  Linsenmaier;  von  Dleidelsheim:  Andreas  Daoid  Wildermuth;
von  Rielingshausen:  Johannes  Lämmle,  Cbristerh  Frledrich  Lauterwasser;  von  Steinbeim:
Karl  Gettlieb  Dähn,  Johann  Friedrich  Grettenberger,  Johann  David  Haih;  von  Winzerbausen:
  Christoph  Baltas  Lipp,  Johann  Christian  Riker.

Oberamt  Maulbronn.

Von  Däremenz:  Wilbelm  Christoph  Gantter,  Jakob  Friedrich  Rühle,  Cbristoph  Frledrich
  Schneider,  Johann  Tobias#  Stähle;  von  Enzberg:  Jehannes  Eberhard;  von  Illingen:
  Christepb  Friedrich  Buck,  Jehann  Karl  Geiger,  Jorhann  Wilhelm  Weißeisen,  Wilbelm
  Friedrich  Weyl;  von  Snittlingen:  Dlerander  Dürrwächter,  Johann  Ulrich  Kümmerle,
  Cbristien  Friedrich  Schelling,  Karl  Wilhelm  Weihenmaier;  von  Lemersbeim:
Johann  Michael  Federhaf,  Johann  Martin  Muße;  von  Oelbronn:  Christian  Böhringer;
von  Schbnenberg:  Andreas  Kächele.
        <pb n="1153" />
        899

Oberamt  Neckarsulm.

Von  Neckarsulm:  Franz  Joseph  Abele,  Schlosser;  von  Bachenau:  Ftanz  Al  is
kang,  Steinhauer,  Matsieus  Zimmermann;  von  Binswangen:  Matbens  Seraphin  Herleg,
  Maurer;  von  Kreßbach:  Jehann  Gottlieb  Dittmann,  Mezger;  von  Siglingen:
Abraham  Christian  Andreas  Herrmann.  ·

Amts-Oberamt  Stuttgart.

Von  Bernhausen:  Karl  August  Friedrich  Nunff;  von  Echterdingen:  Jakob  Harrer,
Johann  Friedr.  Heffmann;  von  Feuerbach:  Johannes  Gebrlach,  Konrad  Nickel;  von
Heumaden:  Michael  Frank;  von  Mähringen:  Joseph  Günther,  Johann  Georg  Wacker;
von  Plattenbard:  Michael  Fiegel;  von  Plieningen:  Johann  Georg  Krämer,  Job.  Georg
Schwab;  von  Rledenberg:  Johann  Georg  Fischer;  von  Ruith:  Johann  Jakob  Distel,
Jehbannes  Harm;  von  Steinenbronn:  Jehannes  Haisch,  Christoph  Friedr.  Hanselmann,
.  Mater;  von  Unterstelmingen:  Michael  Fritz;  von  Vaihingen:  Jakob  Friedrich

lsaͤßer.

ß  Oberamt  Valhingen.

Ven  Enstngen:  Johannes  Schiáfer;  von  Enzweihingen:  Johann  Jakob  Schurr,
Cleorg  Abrabam  Trukses;  von  Großsachsenbeim:  Christorb  Eberhardt,  Johann  Jakod

deite;  von  Horrheim:  Georz  Andr.  Wahler;  von  Mülhausen:  Johann  Geerg  Zundel;
von  Rieth:  Karl  Rudolph  Ludwig  Heinrich  Weiß,  Jobannes  Wintterle;  von  Roßwag:
Christoph  Fldler,  Jakob  Friedrich  Haller,  Michsel  Lappz  von  Sersheim:  Jakob  Friedr.
Heu,  Gettlieb  Friedr.  Weißenbacher;  von  Untermberg:  Johann  Jakob  Andree;  von
Weissach:  Christoph  Friedrich  Jaus.

Oberamt  Waiblingen.

Von  Weiblingen:  David  Friedrich  Doderer,  Mezger,  Jakob  Frledrich  denz,  Seckler;
von  Baach:  Johann  Adam  Bilmaier,  Zeugmacher;  von  Beinstein:  Jobann  Dbilipp
Fellger  I.,  Jobann  Dbilipp  Fellger  II.;  von  Endersbach:  Johann  Jakob  Frank,  Schreiner,
  Johann  Thomas  Kuhnle,  Mezaer;  von  Hartmannsweiler:  Joham  Georg  Gut,
Schnelder,  Johann  Gottfried  Klein,  Schneider,  Johann  Friedrich  Rinker,  Zimmermann;
von  Hdfen:  Christoph  Schwarz,  Schuster;  von  Korb:  Gottlieb  Ostertag,  Schneider;  von
Veutenbach:  Johann  Friedrich  Krauter,  Käfer;  von  Neckarrems:  Wilhelm  Bihl,  Gottlieb
Laufer,  Jakob  Maier,  Zimmermann;  von  Nellmersbach:  Johannes  Gaßmann;  von  Neustadt:
  Geors  Michael  Fried;  von  Oeppelsbohn:  Jobann  Erhard  Oflelderer,  Käbler;  von
Rettersburg:  Johann  Peter  Erlenbusch;  von  Strümpfelbach:  Johann  David  Bäsler,
Veit  Gottlieb  Idler,  Gottlieb  Friedrich  Modinger,  Tobias  Ritter,  Jobann  Gottlieb  Ritter;
  von  Winnenden:  Cbristian  Adam  Groß,  Sceinhauer,  Gottlieb  Friedrich  Laible,
Bierbrauer,  Jebann  Matheus  Otte,  Schreiner,  eudwig  Christian  Scheid,  Seribem,
Jakob  Schwarz,  Weber.  «

Oberamt  Weinsberg.

Von  Brettach:  Georg  Friederich  Maier,  Georg  Andres#  Weldner;  von  Ellhofen:
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        Simon  Friedrich  Scheuermann;  von  Hals:  Gottlieb  Schleich;  von  Lachweiler:  Georg
Michael  Frank;  von  Loͤwenstein:  Johannes  Langz;  von  Stengenbach:  Andreas  Wilhelm
Tiefenbach;  von  Walkensweiler:  Johann  Georg  Sinn.

Vom  Schwarzwald-Kreis.
Oberemt  Ballagen.

Von  Balingen:  Friedrich  Berborn,  Schreiner,  Johannes  Brndlin,  Nagelschmied,
Joban  Jakob  Groll,  Säckler,  Johannes  Groz,  Zeugmacher,  Christian  Höfel,  Käfer,
Johaonn  Walter  Koch,  Zeugmacher,  Johann  Michael  Reler,  Zeugmacher,  Ludwig  Noller,
Zeugmacher,  Johannes  Widmqnn;  von  Dürrwangen:  Cbristian  Schweizer,  Bierbramer;  von
Ebiugen:  Gettfried  Groz,  Bierbrauer,  Johann  Aram  Maag,  Strumpfweber,  Andreas  Rieber,
  Mezger;  von  Endingen:  Johanne#s  Köstle,  Johann  Martin  Kommer,  Schuster;  vom
Erlahelm:  Anten  Waiter,  Maurer;  von  Frommern:  Mathias  Narr,  Schmidz;  von  Geielinzen:
  Gregor  Ruff;  von  Hessingen:  Johannes  Feger,  Schäfer,  Jakob  Kranß;  von  Laufeu:
budwig  Kouch;  von  Lauttlingen:  Georg  Nufer,  Bierbrauer;  von  Margarethausen:  Franz
Rebsteck;  von  Meßstetten:  Johann  Georg  Schick;  von  Oberdigisheim:  Jakob  Sautter,
Mesger,  Jakob  Wizemann,  Müller;  von  Onstmettingen:  Konrad  Thoma;  von  Thailßetzen:
  Baltas  Mautte,  Schneider;  von  Winterlingen:  Christian  Stauß.

Oberamt  Cakw.

Von  Calw:  Ilak  kang,  Barblerer,  Joseph  Rentschler,  Tuchmacher,  Oblliop  Benedike
  Schwarz,  Rotbgerber,  Jehann  Georg  Würz,  Tuchmacher;  von  Alehengstett:  Jobann
  Deter  Frophumaier,  Bäcker;  von  Dachtel:  Pee  Martin  Breitling,  Schlosser,
Johannes  Eisenhardt,  Jobann  Georg  Renz;z  von  Dekenpfreun:  Johann  Jekob  Widmaier;
von  Emberg:  Jakob  Friedrich  Keppler,  Bäcker;  von  Hirsau:  Johann  Frledrich  Holz-Gfel,
  Mezger,  Gottlob  Friedrich  Rivoinius,  Bäcker;  von  Holzbronn:  Johannes  Härtern
von  Neubulach:  Georg  Gotthilf  Auer,  Weber;  von  Simmozheim:  Andreas  kauser.
Schneider;  von  Stammheim:  Johann  Jakob  Mok;  von  Zwerenberg:  Michael  Seeger.

Oberamt  Freuden  stadt.

WVon  Freudenstadt:  Johenn  Jakob  Braun,  Weber,  Jehann  Friedrich  Elauser,
Schuster,  Christeph  Friedrich  Fischer,  Andreas  David  Schmid,  Mexger;  von  Aach:
Jekeb  Mertz,  Zimmermann;  von  Baiersbronn:  Tebias  Halst,  Jebannes  Maler,  Glasmacher,
  Maria  Joseph  Rachtmann,  Ilrael  Siewarth,  Jakob  Wälden;  ven  Besenfeld:
Bernhard  Klumpp,  Schuster;  ven  Creshach:  Johann  Adem  Mäder,  Weber,  Paul
S.  hleh;  ven  Thristophsthal:  Karl  Wilhbelm  Kraurner,  Schwir;  von  Diekersweiler:
DTabias  Mäller;  von  Durrweiler:  Cbristian  Schumacher,  Schuster;  von  Erzgrub:  Joh.
Michael  Frei,  Michael  Koch,  Johannes  Scherer;  von  Ohtteisingen:  Georg  Adam  Finkbeiner;
  ven  Grünthal:  Jehann  Martin  Reutter,  Schäfer,  Friedrich  Wursker,  Maurer;  von
Hallwangen:  Jebam  Adam  Schwelzle;  von  Herzogoweiler:  Johann  Martin  Reutter;

Johann  Michal  Gö  Säger:  vou  Lembach:  Mathias  Guhl,  Kifer,

en  Jal#
        <pb n="1155" />
        90n

Johannes  Zrn,  Weber;  von  Loßburg:  Jakeb  Gänther,  Schmid,  Jehannes  Weingärtner,
  Schneider;  von  Oberiflingen:  Matháus  Schmid,  Schuber  ;  von  Pfalzgrafenweiler:
Martin  Ddderer,  Christian  Schulz;  von  Reichenbach:  Uleich  Schräyh;  ven  Schwarzenberg:
  Karl  Henbler,  Schmid;  von  Thunlingen:  Jakeb  Haizmann,  Schmid;  von  Unteriflingen:
  Martin  Eberhardt,  Schuster;  von  Untermusbach:  Jakob  Friedrich  Trät,  Schuster;
  ven  Wittendorf:  Jobann  Georg  Danneker,  Zimmermam,  Jehennes  Satb,  Küfer;
von  Wittlensweiler:  Christian  Hernberger,  Schuster,  Johannes  Luz,  Weder,  Jakob
Pfeiffer,  Zimmermann,  von  Wbenersberg:  Karl  Friedrich  Frey.

Oberamt  Herrenberg.

Bon  Herrenberg:  Karl  Frledrich  Berg,  Johann  Augustin  Klink,  Georg  Heinrich  Kraus,
kudwig  Friedrich  Rempfer,  budwig  Heinrich  Vellnagel,  Schmid,  Johann  Gottlich  Volz,
Johann  Friedrich  Wolf;  von  Bohmorf:  Jakob  Fricdrich  Gengenbach,  Johannn  Michael
Stähle;  von  Entringen:  Johann  Adam  Kuch;  von  Haslach:  Idhannes  Baͤder;  von  Hildrizbausen:
  Jakob  David  Bauer,  Jakob  Friedrich  Holder,  Christeph  Rieringer;  von  Mönchberg:
Geirg  Peter  Eipper,  Johannes  Noppelz  von  Mdzingen:  Johann  Georg  Luginsland;  von
Nebriugen;  Johann  Martin  Wreippert;  von  Nufringen:  Johann  Gottlieb  Ansel,  Georg  Karl
Häußler;  von  Ober-Oeschelbronn:  Johann  Jakob  Egeler:  von  Pfefsingen:  Johann  Gottlieb
Sanziz  von  Unterjesingen:  Jehannes  Kittel;  von  Unterjettingen:  Johann  Georg  Nietr
bammer,  Johann  Gesn  Schaͤfer.

Oberamt  Horb.

Ben  Horb:  Johann  Alols  Beßon,  Kaspar  Herrmann,  Alois  Sautter,  Konrad
Whbhrle;  von  Aldorf:  Konrad  Gdottler,  Wendelin  Hertkorn;  von  Altheim:  Anton  Singer;
von  Blrstingen:  Matheus  Bareiß;  von  Egelstall:  Christoph  Maßlok;  von  Guntringen:
Johan  Angstler,  Adam  diffler;  von  Hochdorf:  Johann  Jakob  Gdtsche;  von  Mähringen:;
  Johann  Kitterer;  von  Nordstetten:  Anton  Raiblen,  Martin  Stranbinger;  von  Salzstetten:
  Leopold  Kneißler;  von  Weittingen:  Chtisostom#es  Katz,  Ednard  Teufel,  Felir
Teufel,  Lukas  Teufel;  von  Wiesenstetten:  Valentin  Steimle.

Oberamt  Nagelo.

Von  Nagold:  Johann  Jakob  Fischer,  Kupferschmid,  Johann  Christoph  Lebre,  Schlosser,
  Johann  Jakob  Mosapp,  Schuster;  von  Altenstaig  Stadt:  Jobannes  Gerlach,  Rothgerber,
  Friedrich  Konrad  Maier,  Färder,  Johannes  Schaible,  Tuchmacher,  Simon  Fricdreich
  Wurster,  Bäcker;  von  Bernek:  Johannes  Gfedrer,  Schuster,  Karl  August  Zerngiebek,
Schneider;  von  Bbsiugen:  Christian  Rapp,  Zimmermann,  Jakob  Rentschler,  Weber;  von
Ebhausen:  Johann  Simon  Schöbttle,  Jeugmacher,  Joh.  Georg  Spathelf,  Tuchmacher;  von
Effringen:  Johann-Jakob  Bübler,  Hutmacher;  von  Egenhausen:  Jakob  Braun,  Schmid,
Jakob  Stikel,  Michael  Wakenhut,  Weber;  von  Gültlingen:  Joham  Jakob  Eberle,  Bäcker,  Jobann
  Jakob  Mäller,  Strumnfstricker;  von  Haiterbach:  Jehann  Jakob  Killinger,  Schlosser,
3%  Rbth,  Säger;  von  Iselshansen:  Christian  Schbllbammer,  Schreiner;  von  Mindersbach:

ohann  Georg  Hende,  Wagner;  von  Oberschwandorf:  Johannes  Rotting,  Weber;  von  Oberthal=
        <pb n="1156" />
        902

beim  :  Georg  Zahn;  von  Rokhfelden:  Christoph  Fried.  Braun,  Bäcker,  Joh.  Böhler,  Müller,
Michael  Walz,  Mezger;  von  Schiettingen,  Joh.  Georg  Gutekunst,  Zummermann;  von  Simmersfeld:
  Georg  Friedrich  Kübler,  Joh.  Adam  Neuter,  Weber;  von  Spielbertz:  Johann
Michael  Hehr,  Bäcker,  Michael  Kneißler,  Jakob  Friedrich  Rauschenberger,  Weber;  von
Unmterthalheim:  Georg  Kohler,  Maurer;  von  Waldderf:  Johann  Michael  Walz,  Schmid;
von  Warth:  Friedrich  Schaible;  von  Wildberg:  Johann  Jakob  Maier,  Mäller.

Oberamt  Neuenbürg.

Von  Bernbach:  Matheus  Friedrich  Gekle,  Messerschmid;  von  Conweiler:  Johannes
Vischer,  Kübler;  von  Engelsbronn:  Johann  Michael  Lbtterle;  vou  Herrenalb:  Christian
Friedrich  Waidner,  Schreinerz;  von  Liebenzell:  Wilhelm  Friedrich  Fuchs;  von  Schwann:
Johann  Andreas  Gelsert,  Bäcker,  Christoph  Großbauns;  von  Unterhaugstett:  Johannes
Schmierle,  Schneider;  von  Wildbad:;  Johann  Jakab  Velz,  Schmid;  von  Zainen:  Johannes
  Maier.

Oberamt  Rürtingen.

Von  Rürtingen:  Gottlieb  Friedrich  Jenisch,  Rotbgerber,  Johann  Gottlieb  Mönch,
Bortenmacher,  Chbristian  Gottlieb  Schäfer,  Pftästerer;  von  Aich:  Johannes  Koch,  Bäcker;
von  Benren:  Johann  Georg  vocher,  Schneider;  ven  Frickenhausen:  Gottlieb  Gneuding,
Weber,  Chrinian  Hahn;  Michael  Rain,  Schmid;  von  Grozingen:  Christian  Maurer,
Bäcker;  von  Reckardenzlingen:  Samuel  Frlerrich  Leibold,  Mäller,  Johannes  Schenk,  Mäller;
  von  Neckarhausen:  Johann  Gottlieb  Bauknecht,  Zuimmermann,  Matheus  Huß,  Schneider;
  von  Reckarthailsingen:  Johann  Jakob  Buchmann,  Nagelschmid,  Johennes  Falter,
Tuchmacher,  Ludwig  Bernhard  Finzlen,  Schmid;  von  Neuffen,  Christian  Gottlieb  Kubn,
Färber,  Jakob  Heinrich  Ostermaser,  Schneider,  Jakob  Christoph  Schall,  Schäfer;  von
Reudern:  Michael  Reinbl,  Mezger;  von  Unterensingen:  Johann  Georg  Lieb;  von  Zizishausen:
  Joyann  Georg  Haußmann,  Schäfer,  Johann  Michael  Rothmann,  Maurer.

Oberamt  Oberndorf.

Ven  Oberpdeorf:  Kaver  Brandecker,  Rothgerber,  Konrad  Lauer,  Joseph  Schättle;
von  Alpirsbach:  Gottlieb  Frik;  von  Bochingen:  Johann  Holzer;  von  Eichhalten:  Jobannes
  Mirtler;  von  Fluorn:  Andr.  Woßner;  von  Lauterbach:  Mathens  Scherer.,  Vartbolemäus
  Sterz;  von  Mariarell:  Michael  Brogbammer,  Alois  Flaig,  Baltas  Günter,
Joseph  Kaus,  Joseph  Koppz;  von  Röthenberg:  Johann  Evangel.  Bauer;  von  Schremberg:
Michael  Glänz,  Jehann  Repomuck  Grüner,  Johann  Anton  King,  Jesexh  King,  Ferdinand
  Langenbacher,  Michgel  Renner;  von  Sullgen:  Jakob  Kirgus,  Wendelin  Moosmann,
Joseph  Reming.

Oberamt  Reuttlingen.

Von  Neutlingen:  Johann  Georg  Braun,  Schmid,  Johann  Ludolg  Fasnacht,  Mezger,
Jakob  Peter  Fasnacht,  Mezger,  Lbudwig  Jäger,  Weber,  Johann  Jakob  Kengott,  Geerg
Daviy  Kurz,  Sattler,  Johannes  Lamparter,  Rothgerber,  Georg  Michael  Möbpinger,
        <pb n="1157" />
        988
Messerschmld,  Johann  Andr.  Schradin  Fäechen#amuel  Wurst,  Bortenmacher;  von
Gommgringen:  Jebann,  Michael.  Nefter,  Schuster,  von.  Grotz  Eugstmgen:  Fidel  Marr
Buckh,  Nagelschmid;  von.  Polzelfungen::.  Jobapn  Georg  Werz,  Weber#  o  Obmenhausen;
Manin  Dlgel,  Weber;  von  Pfullingen:  Eberhard  Ludwig  Beutsel,  Johann  Georg  Herr#
mann,  Sirumpfweber,  Jehann  Georg  Kebpler  Bäcker,  Jopa  Her  Mallenkepf,  Schuster  /
Jehannes  Schüle,  Georg  Ulrich  Sitol,  Schuͤster,  Jobanin  Jakob  Taigel,  Baͤcker,  Jobann
Albrecht  Weisbardt,  Rotbgerber;  von  Undingen:  Matheub.  Letsche,  Schuster;  von  Unterhausen:
  Jeremias  Bader,  Wagner;  von  Willmandingen:  Heiuxich  Rein,  Sattler,  Matheus
Walter.  ««f«·"-..-,:-.-««

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,VonottenburghsobapnBadet,,0eterDaap-sch-AndeequeW,-,·Thotya»I-Fals,
Franz  A  —  Gedrg  Schelterle,  Jobannes  Schnizler,  Mathens  Ulmerz;
von  Bodelshausen:  Johann  Michael  Mozer,  Jakob  Speldel;  von  Dettingen:  Kaver  Schmekenbecher;
  von  Ergenzingen:  Joseph  Grammer;  von  Frommenhausen:  Johann  Baptist
Zug;z  von  Hemmendorf:  Baltas  Diener;  von  Hirschau:  Andregs  Maler;  von  Kiebingen;
Johann  Nepom.  Gewald;  von  Möbssingen:  Kemrad  Bauer,  Johannes  Felger,  Johann  Moarf
tin  Schanz,  Bernhard  Scheffbuch,  Konrad  Stelnhilber,  Johann  Martin  Sulj;  von  Ober:
nau:  Konrad  Relfer;  von  Ofterdingen:  Jobann  Hartmaier,  Johann  Gerrg  Shhlegels  von
Schwalldorf:  Felix  Bückle,  Vincenz  Flach,  Karl  Maier;  von  Wendelspeim;  Augustin
Filcher,  Johann  Georg  Teufel;  von  Thalheim:  Gottfried  Ehrenresch.

Oberomt  Nottweil

Ven  Rottwell:  Wendelin  Dreher  Innoz  Ekmann,  Martin  Mäller;  von  Böhringen:
Fidel  Frommer;  von  Bössingen:  Wendelin  Merz;  von  Deutmergen;  Huge  Kasgar  Wagner,
  Hieronlmus  Ziegler;  von  Dietingen:  Toyomas  Bek;  von  Dunningen:  Sebaskion  Dufner)
von  Fl#zlingen:  Christian  Irion,  Christian  Käfer;  von  Lackendorf:  Johann  Mosbacher;  von
Laufen:  Jakob  Sekinger;  von  Schmberg:  Jakob  Dostal,  Franz  Sales  Eha,  Anton  Geiger,
Konrad  Hehl,  Matheus  Koch,  Augustin  Riedlinger,  Franz  Riedlinger,  Simon  Niedlinz
ger;  von  Wellendingen:  Gallus  Huker,  Konrad  Vuni,  Joseph.  Schmeb.

Oberamt  Spaichingen.

Von  Spalchingen:  Mathias  Bader,  Maurer;  von  Alchshelm:  Lorenj  Maler,  Weber;
  von  Bubsheim:  Johennes  Moser,  Müller;  von  Deilingen:  Lorenz  Weber,  Zimmermann;
  von  Dermettingen:  Joseph  Scheerer,  Schäfer,  Hlacint  Wekenmann,  Bierbrauer;
von  Dotternhausen:  Jakob  kuf,  Konred.  Staus,  Kaver  Uttenweller,  Bierbrauer;  von
Frittlingen:  Ignaz  Faulhaber,  Bierbrauer,  Mathias  Zepfz  ven.  Haussen  am  Thann:  Michael
Haller,  Schneider,  Wendelin  Neber;  von  Nusplingen:  Johann  Bapiist  Kleiner  z3  von
Obernbelm:  Joseph  Moser.;  von  Rathehausen:  Joachim  Dannegger,  Weber,  Matheus
Riede;  von  Roßwangen:  Thomas  Buz,  Wagner;  von  Schbrzingen:  Konrad  Beier
Jobam  Baptist  Hauschel,  Joseph  ippus,  Maurer;  von  Wehingen:  Jakob  Stler,  Mauxer:
Mathias  Wagner.  "
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        no-SObarant

  Sulz.  ..

-VonSü«lz:  Johaimkabsdilg  Arnoid,  Bierkrauer,  Georg  Helimann,  Blerbrauer,  Gottkeied
  Hosch;  von  Aistaig:  Christlan  Hezel,  Schlosstr;  von  Bergfeld:  Johannes  Michgelz  vo#
Bikelsberg:  Nikolaus  Binder;  pon  Binsdorf:  Konrad  Stähle;  von  Boll:  Jokob  Eberharde;
  von  Dornhan:  Johannes  Frik;  oog.  Hylzhausen:  Gottfried  Böhner,  Schuster)
Georg  kink,  Wilhelm  Plocher;  von  beidringen:  Johann  Jakob  Fauß;  von  Neunthausen
Jakob  Klein,  Merger;  von  Rosenfeld:  Johann'  Jakob  Hang,  Johann  Martin  Müller
Jehaunes  Müller,  Christion  Friedrich  Reich)  Georz  Stoz;  von  Teschtingen:  Christian
Seeburges;  von  Bbringen:  Johannes  Seßler;  von  Wittershausen:  Johann  Georg  Haaz.

QDD68#abt  Lblan.  v  n

WBVen  Tübinzen:  Johan  Gottlob  Ary,  Soelfensteder,  Jakob  Frledrich  Bauer,-Glases,
Johann  Karl  Beckerk,  Jehanm  Helnrich  Groß,  Johann  Emanuel  Haarer,Rothgerber,
Karl  Friederich  Hebsaker,  Jehann  Christoph  Friedrich  Hirn,  Johann  Chrlstien  Merkle
Johann  Friedrich  Reichert,  Schnelder,  Christian  Gottl.  Sanberschwarz,  Johann  Karl
Schlaler,  Satfenslteder;  von  Derendingen:  Chrlstlan  Frieyrich  Wittel  ;  von  Dußlingen:  Anas
stasius  Dieter,  Schreiner,  Joh.  Konrad  Kocher;  von  Gemingen:  Gottlob  Dürr,  Jeh.  Geerg
Duͤrr,  Jobanu  Martln  Grauer,  Johannes  Reiber,  Jasob  Vatter,  Johann  Michael  Vatterf
Matheus  Wagner,  Joba##  Jakob  Ziegler,  I.  Johann  Jakob  Ziegler,  II,  Konrad  Ziegler;  von
Kirchentellisfurth:  Kark  Friedrich  Martin  Bareis,  Maurer,  Michael  Rüst;  von  Nchrens
Johann  Georg  Nill;  von  Schlaldorf:  Michael  Häubensak;  von  Wankheim:  Johann  Jakob
  Rauscher;  von  Walddorf:  Johannes  Mösch;  von  Weilhelm:  Johann  Georg  Haug.

Oberamt  Tuttlingen.  «

Von  Tuttlingen:  Gottlob  Frledrich  Beumelster,  Kellner,  Johann  Kaspar  Braun,
Jebänn  Friedrich  Hauser,  Bierbrauer,  Andreas  Hllzinger,  Papierer,  Georg  Jakob  Manz,
Johann'  Georg  Räbelmann,  Cbristian  Stengelen,  Kiefer,  Andreas  Weinheimer;  von  Hausen
  ob  Verona:  Andreas  Eppeler,  Elias  Glunz;  von  Neuhousen:  Johann  Adam  Schaz,
Colrurs;  don  Oberflach:  Simon  Herrmann,  Michael  Ilg,  Oktmar  Seifried;  von  Schura:
Melchior  Kohler,  ——  Pfruͤnder;  von  Schwenningen:  Johannes  Benzing,  Martin
Jaͤckle,  Erhard  Schlenker,  Weber,  Johannes  Schlenker,  Wagner;  von  Seitingen:  Silesius
  Krauß;  von  Stetten:  Michael  Weizenegger;  von  Thalhelm:  Johann  Jakob  Haller;
von  Thuningen:  Andreas  Barrho,  Bartbolomäus  Gallmann,  Michael  Reippold,  Christla
Vosseler,  Johann  Georg  Whrner;  von  Trossingen:  Martin  Weiß.

Oberamt  Urach.

Ven  Urach:  Johann  Danlel  Julmiz  von  Bempflingen:  Georg  Frledrich  Fabelich,  Weber;
von  Dettingen:  Johann  Jakob  Bättlen,  Weber;  Von  Ebningen:  Jakob  Forstner,  Mezger,  Georg
Heinrich  Rumpp,  Kaufmann,  Cbristoph  Friedrich  Sauter,  Krämer;  von  Mezingen:  Slmon
Frledrich  Doleps,  Weber,  Joh.  Georg  Gänßlen,  Rothgerber,  Samuel  Friedrich  Schmohl,  Radler;
  von  Mittelstadt:  Cbristian-  Adam  Decker,  Zimmermann,  Baltas  Knecht,  Wagner;
von  Neuhausen:  Bernhard  Reusch,  Weber,  Johann  Georg  Weible,  Steumpfweber;
        <pb n="1159" />
        505

von  Deeichene  SlIemund  Kemmler,  Schuster  ###o#m  Wittlingen:  dobenn  Adam  Schenk,
Weber;  von  Jainingen:  Andreas  Weimer,  Schmid

Vom  Jaxt  Krets.
Oberomt  Adlen
Won  Aulen:  Johannes  Böhm,  Johlmae  Andreas  Binkel,  Mezacz,  Christian  Heinrich
Drittler,  Schuster,  Johann  Georg  Ebert,  Metger,  Johaan  bilipd“  Holzbauer,  Schnelder;
  von  Eßingen!  Gottfried  Eisele;  vom  Oberkochen!  Jobann  Alois  Schaup,  Hafner,
Josepb  Anton  Schoch,  Schweider;  oon.  Roßnogel:  Johannes  Werner,  Zimmermenn;  von
Wasseralsingen:  Johannes  Kaspar;  von  Wöllstein:  Jonaz  Maier.

Obra  int  Cralkêhelm.

VeCscilsßelm:  *  Ebelsiong“  Helntich  Ha  *  Jnt  Frisioy  Schtfer;  von,
Guiebef  Johan  Jakob  Nagel;  zuo#  Onelzbeim:  5,  Mumler;  von.  Wolkershau  uenz
Jobann  Georg  Baher  ;  von  bistchtn  Georg  1e  Schwieg

«  Oben-If  Ellwangen

Won  Eltanzgen:  Erost  Frierrich  Adelf!  Wilkram;  voht  Bdosen  Lustnat:  Joseph  Anton:
  Haubenwan  Bählerthann:  Cleophas  Wurst;  ivon  Lauchheĩm:  Peter  Franz  Aubele,
Johann  Alois  Sebatian  Benz;  von  Lippach!-  .Sekastlan-  Bullinger;  von  Renbelbach:  Joban
  Jakob  Schlipf;  von  Stetten:  Jghann  Peter-  Maul.  Schmidle.

Obermt  Gallsorf.  E

Von  Giildorf:  Ibhann  Chrlstoph  Baltas  Baͤumann,  Birker,  Hesbrich  Gottfried  Phi-LIEIIEIIIXIIIæ
  Weber,  Fricdrich  Kart  Schbuberger,  Schnelda#:n
  Von  Hellersböf:  riedrich  Reudurger;  vog  Mittelbronm;  Albrecht,  Got  rie#  Mschael.
Baerh,  Ichenne  Bohie  von  Wessteien  *  Gieg  üte.

#berant:  Gerahr  (nn.

Von  Bartenstein:  korenz  Endres  3  von  Elsubepen  52  Jatob  entnerz  von  Ernfersweiler:
  Johann  Sim  n  Scätz  von.  Hornbert  1.  W  ½2  -Hiller;.  wonenbber=Ibhann
  X  Meraer  hsvou  AKhorfhuf  wrreihet  *  az  von  Wlender  olnnn
Jakob  Haag;  vor-  Niederfletten:  GEtherti  Te  chtler  *Wrr  auh  Jckob  Glok  Geor  Feinrich
  Hopf,  AIebami  Ankreaß:  Schdr#n  er  /vo-Obetnh  5  9.  Pr*½  Georg  4rn  von
Schrozberg:  Johann  Frserrich'  *  ·

.  Obotamt  Ost-Dud.  *

Ven  Gmünd:  Jobonn  Aich,  Ignaz  Dasez  Joseph  Hool,  Korl  Nstolaus:  Reischte,
Andreas  Ziegler;  von  Bartholom:  Johänn-Georg  Buukez#  von  Lindach:  Gottfried  Bäner
  :  von  Strasdorf:  Mlchacl,  Qusbilla  von  Unsesbingeni  Valenhin  „Kuhn;  v##n  Woldseatten:
  Anwn.  Perkmmef.  ¾.urd.  ¼  [Kh

—
        <pb n="1160" />
        gohh
DObevamt  Hall.  4  ·

Von  Hall:  Marius  Friedrich  Eisenmenger,  Jshann  Friedrich  Fürst,  Jakob  Friedrich
Herlacher,  Jehann  Frledrich  Kazner;  von  Ilshofen:  Georg  Friedrich  Sprügel,  Johann
Georg  Michael  Serügel.  „  -b

Oberamt  Heidenheim.

Von  Heidenbeim:  Jakeb  Friedrich  Bbsinger,  Johom'  Matheus-  Maler,  Albrecht
Mak;  Johannes  Mayländer,  Johann  Georg  Ruchlen,  Joham  Karl  Wäger#  von  Hohen--Memmingen:
  Johannes  Sailer;  von  Hürben:  Jehann  Michael  Ratter;  von  Kiuigsbronn:
  Johann  Kaspar  Moser,  Jebann  Melchior  Schmid;  von  Schnaitheim:  Joh.  Georg
Westhäuser.  1  .-ARE-WMuskel-Egg-




siazitbcinnFranzAndkca"»s"Stghszyomseilichingch··:»Jöhas1·1«1"-zAdam  shxäng  ponCricsssss
Euch:JohannGeoryCaspaiKnxllcffv·o"U  Ohr-Han  Georg  bilipp,“  ilhelm  Baier,
Johann  Sebastian  Philipp  Kuhn;  von  Eschenbof!'  Jobaim̃  Michael  Engelbord;  von-Jagstberg:
  Chrinian  Rudolpf;  oon  Caibach  :  Jahs##unes  Hofmann,  Matheus  Eustachius
Müller;  von  Mulfiugen  Marsin  Hommer  von  Riedernhall:  Ichaun,  Gettfrihd  Fthher,
Johann  Gebrg  Gottfried  Maufer;  von  Ohsrginnshach:  Joseph  Bauer,  Joh###,  Hofmann;
  von,  Oberkessach:  Franz  Mortin-  Lons.

Droseralt:  Mergentheim.

Von  Mergentbeim:  Johann  Lorenz  Bittel,  Johann  Valentin  Schmitt;  von  Harthausen:

  Joh.  Martin  Landweße  von  Kbfelstelzem:  Johann  Adam  Frank;  don  /  Lustbronn:

  Jehann  Anten  Deißler;  von  Markelsheim:  Kaspar  Sponfiyg;  von  Reubronnderf:
  Jeh.  Georg  Kdhl;  von.  Neunkirchen:  Georg  Martin  Adelmonn;  von  Nengershousen:
  Andreas  Doͤrr;  von  Rotp:  Iphann  Josenh  Dörr;  von  Wachdach:  Johann)  Thristeph
  Burkhart;  von  Weikerkheim:  Johann  Georg  Ddrr,  Karl  Wilbelm  Mangold,  Jeh.
Georg  Friedrich  Séußle.  *

")

·  .  „  Oberamt  Neresheim.  6
Von  Meresheim:  Jäkob  Guhgenberher;  von.  Aufbausen:  Johaon  Georg  Wolf;  non
Baldern:  Johann  Kaspar  Mgier  von,  Bopfingen:  Johann  Adam  Weinländer;  veß.
Dischingen:  Michael  Schwager  #,  nvon-Ebnat:  Joseph  Anton  Uhl;  von  Frieingen:  Josepp
Maier,  Johannes  Oecholer;  von  Goldburghäusen:  Sebastian,  Sohnle;  von  Obevdorf:
Jehann  Jakob  Moach;  von  Osterhofen:  Karl  Danner;  ven  Pflaumloch:  Johannes
Leuchtenmacher;  von  Uzmemmingen:  Franz  Kaver  Kalserauer;  von  Wagenhofen:  Franz
Xaver  Hieber.  ·

,  Ohudmtdichrlasem  -

delschlsistHIdfföHkBsMQ’Bnckått,«Ivfes«-hLtckivfg  Ensingrr,  Jehagn  Frlederich
  Schmeyer,  Johann  Jakob  Schwenzer;  von  Ernsbach:  Friedtsch  Sauek;  domn  Fa###-##
        <pb n="1161" />
        2
*

905

uenhof:  Philipp  Wilbeĩm  Wagner;  von  Goggenbach:  Johann  Georg  Schum;  von  Heuer:

  Jehann  Heinrich  Jakob;  von  Loͤcherhoij:  Friedrich  Spahn;  von  Wticheibach:  Job.
Jakob  Hackert;  von  Neuenstein:  Karl  Wilhelm  Mangold;  von  Pfedelbach  :.  Jehan#
Christorh  Haas,  Ludwig  Leube,  Georg  Friedrich  Neutz;  von  Sindringen:  Christian  Andreas
  Franz,  beonhard  Heinrich  Krauß  von  Untersteinbach:  Johann  Jateb  Ebert;  tz  von
Waddentute.  Ena,  daiches  Gebert,  Friedrich  Schdaberge#=Oberemt

  Schorndorf.

"  Ven  Schemark  Jaköh  Ei  Daiber,  Johann  Heinrich  Frasch,  Johann  Chri-Kterh
  Herb  „Johann  Christian  Kscz.,,  Johonnes  Müller  ;  von  Asperglen:  Johannes  Crim
merz  bom  Baltmannsweller:  l*i*m  Georg  Kayer  dof  Beutelsbach:  Jeseph  Mäller,
Jrhant.  Daniel  Thudlum  5  Manholzweiles,-  Matheus  Kutteroff,  Friedrich  Walden-Waler.
  n.  Piusrurhache  m  Heinrich;  von  Weller:  Nikolaus  -  «

ps,  -  Ober  amt  Welzhe  im.

Won  Ebni:  Geors  Friz;  orn  Pfalbronn:  Gottlieb  Lindauer;  voh  prderza
uritn  Danner;  von  Rudersberg  Friedrich  Ebinger;  ven  Stz  auben  ·  Kgrl  #
*  ;4  Welbward:  Dobann  Georg  Abele.
Vöorn  Doue--K//816.
Oberamt  Alpek.
Ven  Altheim:  Johanned  Eckatd,  Böcker;  von  Reenstetten:  Michael  Baete,  Sze
von  ·  Vestersta  tcan  ¶  Anton  Bauinann,  Bernardus  Brohn  kLaurentlus  Ott.

DObetamt.  Bibersch.  ·

Van  Biberach:  Feiedrich  Jakob  Braiter,  Johann  Hehl  Joseph  Aan-  Zint;  vdn-Fübe
  Johann,  Baptist  Schmidzvon  Beusen=  Jehänn.  Keller;  ven  Inzzerkingen:  Konstantin
  Wesner.

1..  Oberamt  Blaubeuren.

Von  Hlauteuren:  Johann  Adam  Hepperlen,  Muͤller.

Oberamnt  Ebinden.

Von  Altbierlingen:  1  Steinle;  von.  Oberdischingen:  Auton  Hlusler,  clerb
Anton  bionherd,  Jakob  Merattr,  Ruppert  de  la  Vilalle;  von  Oggelsbeuxen:  Jh
Martin  Fischbach;  von  Rothenaker:  Jakob  Schacher.

»  .  OberatheifcsngxemAs  ««  ·««"«4’

Von  Getßltngen-  GustavFMdetMesW,JobannAnton  Gunzenhaußm  Göttin-,
Melchior.  3.  Schneider,  bristaph  Knecht,  Schgesder,  Cheistltan  Schmid,  Schwidz

ukir“

sa,  B##  Bernh  8  Biegert;  von  Denzdorf:  Anton  Fren,  Maure#.  Mathlan
Gele,  Strumpfweber,  —  G  *8  Heer,  Schneider;  von  Dieenbach:  Job.  Adam
        <pb n="1162" />
        gos

Schwelzer,  Maurer;  von  Eibach:  Joseph  Bundschu,  Schlosser,  Joseph  Funk,  Maurer,
Leonhard  Haußer,  Schneider;  z;  von  Gingen:  Johann  Jakob  Matthaler;  von.  Weissensteinz
Anton  Zink,  Schuster;  von  Wiesenstaig:  Johann  Ciriel  Banmäller,  Nagelschmide
SGriias  Anton  Baumelster,  Chirurg,  Anton  Maler,  Sattler.

Oberamt  Gbppingen  t

Von  Göppingen:  Jehenn  Bardt,  Seckler,  Jehann  Jakoh  Wrücher)  —t
Albrecht  En  riß,  Rothgeber,  August  Helurich  Geiße,  Schnelder,  Johann  Gottlieb  Harter,
  Barbierer,  Johann  Melchior  Hbfer  „Mezger,  Jebann  Christorh  Müller,  Strumpfweber,
  Jehann  Jakeb  Rau,  Tuck  macher,  Johann  Andreas  Stendlen,  Zeugmacher;  wo#n
Albershausen:  Johann  Jakeb  Meisenbülder  Schäser;  von  Binzwongen:  1  Christ  corb  Fletzous;
  von  Bdrtlingen:  Joseph  bink;  von  Pell  Johaum  Jakob  PHildenbränd  4
*8  Georg  Wa  Schuster,  Johenm  Christian  Wt  von  üeltbe  Georg,
Heinrich  Geiger,  Schmd,  Johann  Mäüller,  Weber;  von  Eschenbach:  Chr#stian  Höderle;,
von  Groß-Eislingen:  Franz  Joseph  Grimm,  Maurer,  Emilian  Helllg,  Sebastian  Salber,
  Schneider,  Franz  Kaver  Meber;  von  Gruihjngen:  Jakob,  März,  Schäferzr.  von
Heiningen.  Febonn  Georg  Grüncwald,  Maurer;  von  Fohenstaufen  woet  Georg.
Mälber,  Bäcker;  von  Jebenbausen:  Johann  Georg  Alber-  Sch  ster;  von  Klein-Eislin  *
Johann  Georg  Burger,  Schäfer;  von  Rechberghausen:  Josep  Wahl,  Bierbrauer;  on
Reichenbach:  Johann  Boder,  Schneider  von  Schllerbach:  Jakob.  Heinrich  Kalteisen,

7

Weber,  Johann  Ohristoph  Wesgele,  Bäcker,  Johann-  Wilgele,  Bäcker;  von  Sparwlesen:

heonhard  Weiler.
Oberamt  Klechbeim.  i·

Von  Kirchbehn:  Christian  David  Maler,  Mourer,  Jobann  Gauz.  —  Schreiner;
  von  Bissingen:  Johann  Konrad  Michael  Sebostion  Hornstein,  Buchbinder;  von
Dettingen:  Johannes  Beest,  Schmider,  Johannes  Weber;  von  hralteu  Jecob  Fllcher
von.  Holzmaden!:  Jakob  Klot,  Schuster;  von  Jesingen:  Frledrich  Kücrg,  Schäftr  von.
eindorf  Johann  Cbristoph  Fritz,  Schäferz.  von  Rozingen:  Jobaunes  Bosch,  Sreneen
von  Oberlenningen:  Christoph  Montfleury,  Schneider;  von  Oethlingen:  Johann  Jakob-Kärcher,
  Zimmermann;  von  Ohmden:  Gottlieb  Friedrich  Gallus,  Schifer:  z;  von  Unterlenningen:
  Johannes  Nebrugler,  Mezger.

Oberamt  beuekirch.

WVon  dbeutkirch:  Jehann  Michael  Hinkelden,  Schuster,  Johann.  Moathias  Westermaset,

  Saifensteder;  von  Alemannshofen:  Anton  Baumgéêriner,  Wagner;  von  Diepolzbofen“

  Alois  Wolfle,  Mezger;  von  Illerbochen:  Joseph  Galster,  Schneider;  von  Unwethe:

  Franz  Joseph  Kellermann,  Müller;  oon  Wurzach:  Alols  Engel,  Jäger,  Mideel

  Hellmann,  Schneider,  Franz'  Joseph  Pofsterter)  Chrene,  Nepomuk  Humel,  Schmt.
Oberemt  Mänsingen.

VWon  Mnfingen:  Philipp  Jakob  Haag,  Johann  Georg  Ruoß;  von  Anfelstetten:  «
Jede-me  Haͤberle;  von  Baach:  Thomas  Schmid;  von  Gosenzugen:  Irhe  de  Ded

*  .«  «  usw-
        <pb n="1163" />
        goh

Krs  z  von  Hoben-Gundelfingen  :  Andreas  Herter;  von  Hütten:  Joseph  Ege;  oon  Schutzurg:
  Anton  Bichler.  «  s—"
Oberamt  Ravensburg.

Veon  Ravensburg:  Johann  Nikolaus  Berlinger,  Ellas  Edinger,  Karl  Benedikt
kingg,  Jakob  Anton  Senn,  Heinrich  Konrad  Wild:  von  Aich:  Peter  Daul  Maier;
Von  Altdorf:  Gebhard  Michel;  von  Baienfurt:  Anton  Maucher;  von  Grund:  Josep
Anton  Spehn;  von  Mochenwangen:  Anton  Hecht;  von  Waldburg:  Johann  Bapiis
Wucher;  von  Weiler:  Joseph  Anton  Sterk;  von  Welssenau:  Dominikus  Zexbringer.

Ober  amt  Riedlingen.  *

Ven  Riedlingen:  Simon  Blonk,  Mezger,  Joseph  Keppeler,  Schmid,  Georg  Kietelberger,
  Mezger,  Nepomuk  Peter,  Müller,  Mathias  Schnelder,  Schneider;  von  Andelsingen:
  Johann  Ott;  von  Binzwangen:  Gabriel  Vogel;  von  Kappel:  Jeseph  Wachter!
von  Offingen:  Dominikus  Gerai;  von  Unlingen:  Dominlkus  Schoͤnle;  von  Uttenweiler:
Johannes  Stierle,  Johannes  Wrüger;  von  Zwiefaltendorf:  Sebastian  Munding.

Oberamt  Saulgau.  *  "„
Mn  Saulgau:  Franz  Joseph  Blaicher,  Stricker,  Ignaz  Hammler,  Blerbrauer)
Sebastian  Renz,  Stricker;  von  Beizkofen:  Johann  Dargent;  von  Bremen:  Georg  Schiller;
von  Ebenweiler:  Eusebius  Kremmer,  Schuster;  von  Enzkofen:  Georg  Müller;  von  Herber-,
tingen:  Sebastian  Wohner;  von  Lampertsweiler:  Johann  Boptist  Steuer;  von  Mengen:
Lorenz  Beller,  Schneider,  Joseph  Keßler,  Jobann  Franz  Relver,  Waffenschmid,  Mat
tbeus  Wezel,  Canditor;  von  Renchardsweiler:  Johann  Baptist  Näher,  Schneider;  vo#in
Scheer:  Alois  Flaig,  Schneider.  «  7"-"  -  ·’--Oberamt

  Tettnang.

Von  Tettnang:  Joseph  Stoppel,  Schreiner;  von  Elckenbach:  Franz  Anton  Lang;
von  Fischbach:  Vitus  Baßgot;  von  Mazenhaus:  Ignaz  Baumann.

Oberant  Ulm.  E
·  Vonulm.:PblllMichaelAllgdwdhDictrlchBalIbeinsehzDvulefsBcumelsteeI
Joachim,Geokg«-HaktwqChristopbPest-«,Jofeph.Bit-I,JobannChristlakaamehsDcå
niel  Dauer,  Franz  Gottfried  Drebberger,  Christian  Durst,  Johann  Georg  Durst,  Danlel
Eberle,  Jobonn  Gettfried  Ebemann,  Jonathan  Enßlen,  Johannes  Fetzer,  Johann  Gottlieb
Feuchtberger,  Karl  August  Foͤrstler,  Johann  Martin  Geißelhardt,  Georg  Ludwig  Gmuͤnder,
  Johannes  Gloͤkllen,  Jobhann  Georg  Gloͤllen,  Johann  Wenzel  Graun,  Johannes  Hirning,
  Johannes  Jehlen,  Binder,  Pbllipp.  Jehlen,  Schreiner,  Jakob  Klpf.,  Johann  Geortz
baßzig,  Lorenz  Maier,  Cbhristoph  Wilhelm  Mellin,  Kaufmann,  Konrad  Moser,  Johann
Daniek  Met)  Schuster,  Karl  v.  Noyer,  Thomas  Pankert,  Johann  Georg  Rau,  Joachim
Rled,  Johannes  Salzer,  Nagelschmid,  Marr  Ignaz  Schäfer,  Johann  Georg  Schmild,
Johann  Michael  Schneider,  Joseph  Schönmann,  Jobann  Georg  Schultes,  Schneider,
Gottfried  Schuler,  Kellner,  Stephan  Silberhorn,  Schreiner,  Michael  Straßer,  Jopa###n
        <pb n="1164" />
        Gottlleb  Strobel,  Jobaun  Andreas  uebel,  Samuel  Vetter,  Schuster,  Abrabam  Waschsak,
Zohannes  Weber,  Etristian  Weberruß;  Josexh  Wendel,  Christian,  Anton  Wolf,  Jaloh
Ziegler;  von  Soͤflingen:  Anton  Grupp,  Weber.

—  Obereme  Waldste.  —

Wonnt  Waldsee:  Joseph  Eisele,  Blerbrauer,  Christian  Scheppach,  Mezger,  Kaver  Weber,
  Sattler;  von  Aulendorf:  Kaver  Kräz,  Schul-Candidat  von  Eberhardzell:  Franz
Anton  Hettinger,  Müller;  von  Eichenstegen:  Anton  Hopp,  Mezger;  von  Galshaus:
Konrad-Wild,  Mezger;  von  Herfelteweiler:  Joseph  Hoh,  Blerbrauer;  von  Hopfenweiler:
Jeseph  Lämmle,  Wagner;  von.  Hopferbach:  Joachim  Feßler,  Schnelder;  von  Kohhaus::
##en  Jo  ph.  Schmid;,  von  Kümmerazhofen:  Lauren  Bürk;  von  Schussenried:  Joseph

nton  Kellenaker,  Schreiner,  Karl  Walltraf,  Sattler;  von  Wolpertshaus:  Ambros
Gauser;  von  Zlegelbach:  Joseph  Stephan,  Mezger.  -

Oberamt  Wangen.

Von  Bettenschweller:  Johan  Georg  Zürn;  von  Ißny:  Johann  Hofmeister,  Franz
Joseph.  Kimpfler,  Johann  Heinrich  Mayer,  Christian  Gettlieb  Veninger:  von  Kißletzgz:
Chrifostomus  Angele;  von  Wath:  Michael  Stocker;  von  Wieser:  Kaver  Grabherr.

Oberamk.  Wiblingen.
Won  Wlblingen:  Joseph  Schwaiger;  von  Hochdorf"  Fldel  Kettemer;  von  Höttlshelm:

Franz  Karl  Bartsch;  von  Laupheim:  Johann  Klein,  Franz  Kaver  Maier,  Schmidz  von  Ober-Kirchberg:
  beonhard  Trenk;  von  Roth:  Alois  Foltenauer.  vV  ·-Von

  der  Stadt  Stuttgart.

Ven  Stuttgart:  Johann  Heinrich  Dube,  Dreher,  Christian  Frledrich  Sberle,  Färber,
  Jakob  Friedrich  Ellwanger,  Frledrich  Karl  Fränzel,  Schrelner,  Johann  Friedrich
Hausmann,  Schneider,  Johann  Heinrich  Huber,  Schriftgleßer,  Johann  Andreas  Jäsle,
Schreiner,  Johann  Gottfried  Kawélder,  Schneider,  Johann  Christian  Klein,  Schuster,
Cbristian  August  Klingler,  Schneider,  Johann  Cbristian  Lausterer,  Bierbrauer,  Johann
Friedrich  Merkel,  Gärtner,  August  Frledrich  Jakob  Nagel,  Dreher,  Johann  Chrlftian  Schnelder,
  Matheus  Friedrich  Sleber,  Blerbrauer,  Johann  Ch#stian  Stähle,  Jakob  Friedrich
Stieber,  Schlosser,  Karl  Chrlstian  Friedrich  Thony,  Modelleur,  Johann  Christian  Vbhkinger,
  Schuster;  von  Berg:.  Georg  Friedrich  Drieslen,  Sattler.
        <pb n="1165" />
        Nro.  89.  1819.  ½1
Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakt.

Montag,  27.  December.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Decrete.“

1
Keine.

I.  Verfügunsen  der  Departem  ents.
Des  Justiz-Departements.
Die  in  dem  Monat  November  1319  von  den  Gerichtshöfen  des  Königreichs  4usgespüochene  Erkenntnisse

betreffend.

In  dem  verflossenen  Monat  November  find  ven  sämtlichen  Gerschtspfen  des  Kbnigreichs
  nachstehende  Erkennisse  husgesprochen  worden,  wobei  im  Allgemeinen  bemerfk  wird,
daß  nur  solche  Urtheile  der  Criminal-Gerichts-Stellen  in  das  Staats=  und  Regiérungs-Blatt

  aufgenommen  werden,  wodurch  eine  längere,  als  dreimonatliche  Freiheits  -Strafe
erkanm  wird.

A)  Obertribunal.

7.  Criminal  =  Senat.  um
Den  :2.  Rov.  wurde:

1.  In  der  Rekurssache  der  Barbara  Weller,  von  Ulm,  und  Matis  Annd  Sell#r,
von  Sdflingen,  das  gegen  sie  wegen  fortgesetzten-  unzüchtigen  Lebens  und  Vagirens
von  dem  Criminal-Senate  des  Königl.  Gerichtshofes  ju  Ulmennker  deim  e#bOktober
  d.  J.  ausgesrochene  (in  dem  Staats;  und  Regietungs  Blatte  Nro  81.  S.  85
eingerückte)  Erkenmniß  lediglich  bestäalgt.  **  “

14
        <pb n="1166" />
        1

911

Den  6.  Nov.  wurde:
a.  in  der  Rekurdsochs  des  Seribenten  Erust.  Friedisch  Trawi'##kin,  ohn  Maulbrenn,  das
gegen  ihn  wegen  asotischen  Lebenswandels,  Fälschung,  Betrügereien  und  Calumnien,
von  dem.  Kriminal-Senate  des  .Kdnigl.  Gearichishofes  zu  Eßlingen  unter  dem
·  Instit-A  siJ.,-gefällke(sså«diüStckat9"-und  RegickmisbBidtckrosöösSJH
butemmoyekeeqmaiskpMk

Den  13.  Nov.  wurde:

5.  In  der  Rekurssache  des  Kerbmachers  Johannes  Ludwig,  von  Oberstetten,  Oberamts
Münsingen,  das  gegen-AUhn  wegen  mehrerer  gewerbmäßig  und  in  Genossenschaft  verübeen,
  theils  qualistrirten,  theils  ausgezeichneten  Diebstähle  von  dem  Criminal-Senate
des  Vernchtahoft  zu  Tübimen  aner  dem  "—  August  d.  J.  gefällte  (in
dem  Scaals  und-  Raogierungs;Blotto  Mry.  Sö.S.),  7  1  enthaltene)  Erkenntniß
rücksichtlich  K#  Erefe,.  so  wie  bes  Koͤsten-  i  chadens:  6errn  und  mit  alleiniger
  Umgehung  der  dort  noch  verfügten  Einschlioßung  in  ein  Arbeitshaus  nach  erstandener
  Strafe,  lediglich  bestätigt.  ·  "«

...I4,.Eipic,k-.S,euas..

n„  Oen  ½6  No.  wurde:
1.  In  der  Appellationssache  von  dem  Cloil  -Senate  des  Kdnigl.  Gerichtshofes  zu  Eßlingen
  zwischen  Jakob  Stolz,  von  Mbbringen,,  Amtä-Oberamts  Stuttgart,,  Kläger,
.  ,  Abb#ellahten  r  Andt  Werr  afr  n,  Beklehten,  Appellsken,  eine
Losung  bstestend  W’““Pd  wegen  Mangels,  u  einer  gehründeten  Beschweide.
„  Achehwehen  Prwrsch,  un  Arvvellaut  die  Kosien,  die  hßer  Instanz  verurtheilt;
2.  In  der  Appellationssache  von  dem  Civil-Senate  des  Kdnigl.  Gerichtshofes  zu  Eßlingen
zwischen  dem  Bäckermeister  Autenrieth  zu  Ludwigsburg,  Beklagten,  Axpellanten,
und  dem  Finanzrath  Paulus  dasiiest  8  ger  ppellaten,  eine  Abrechnung  betreffend,
  die  Berufung  ald  frivok,  unter  trurcher  üng  des  Appellanten  in  die  Kosten,

von  Amtswegen  abgeschlagen.

Den  5.  Nov.  wurde:

#.  in  der  Apprflatiensfache  pon  demm  Cloil-  Senate  des  Königl.  Gerschtshofes  zu  Ellwangen

37  zwischen  Johayn.  Wilbelm  Lung  zu  Ragelsberg,  Oberames  Künzelsan)  Liquidanten,
Appellontennzun##de  Lelermii#ht,  eiche,  leo  kren  Ortes)  und  Censorten,  Mitliqui-D#ttene,

  Aovellunn  Verzugsrecht  im,  Gett  ried  Schulz'schen  Gaute  betreffen,  die
Aopellation  wegen  Mangels  in  den  Formalien  und  Fatalien  von  Amtswegen  abgewlelen#
  und  Appellant  in  die  Kosten  dieser  Justanz  verurtheilt.

!sr--i
        <pb n="1167" />
        915

Den  8.  Nav.  wurde:

4.  Iin  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Appellations-Gerichtshofe  zu  Tübingen
zwischen  dem  Freiherrn  v.  Münch  zu  Mühringen,  Beklagten,  Appellanten,  und  der
Wittwe  des  Kaufmanns  Johann  Jakob  Gsell  zu.  Heilbronn,  Klägerin,  Appellatin,
die  Erfüllung  eines  Kaufoertrags  betreffend,  die  Berufung  wegen  Ungrunds  der  Beschwerden
  von  Amtswegen  verworfen,  und  Appellant,  neben  Verurtheilung  in  die
Prozeßkosten  dieser  Instanz,  wegen  der  Frloolität  der  Appellation  mit  einer  Fiskalstrafe
  von  20  Thalern  belegt;

5.  in  der  Wechselklagsache  des  Substitut  Susdorf  zu  Stuttgart,  Kläger,  gegen  den
Ober-Reviser  Binder  daselbst,  Beklagten,  letzterer  zu  Bezahlung  der  Hauptsumme,
nebst  Zinsen,  wie  auch  zum  Kosten-Ersatz  verurthellt;

é.  in  der  Wechselklagsache  des  Obertribunals-Prokurators  Georgli,  als  Indossators  der
Konigl.  Hofbank  zu  Stuttgart,  Kläger,  wider  den  Apotheker  Frank  allda,  Beklag-%,
  keeterer  iu  Pezahlung  des  Kapitals  lamt  Zinsen  und  Erstattung  der  Hosten  verurtheilt.
  «  ··

O

Den  12.  Nov.  wurde:

in  der  Appellationssache  pon  dem  Cioil-Senate  de#  Königl.  Gerschtzhofes  zu  Ulm
zwischen  Michael  Hirsch  und  Hirsch  Gabriel  in.  Laupheim,  Beklagten,  Appellanten,
8  Aloys  Linder  zu  Unterroth,  Klaͤger,  Appellaten,  eine  Schuldforderung  betrefend,
  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  Beschwerde  vol  Amtswegen  abgéschkaden,
  und  appellantischer  Theil  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheilt.

—

Den  15.  Nov.  wurde:

.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Obef-Justiz-Collegium  zwischen  Sonnenwir#ih
  Geisselmann  zu  Ludwigsburg,  Kläéger,  Appellaten,  MAellank-  #,  ü  dem
Bürgermeister  Sprdsser  daselbst,  Beklagten,  Appellanten,  Appellaten,  Schadens-Ersatz
  betreffend,  die  Appellation  weten  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde
von  Arntswegen  verworfen:

.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Appellations-Gerichtshofe  zu  Ulm  zwischen
  Abraham  Weil  in  Kappel,  Provokanten,  Appellanten,  sodann  Sigmund  Maijer
lar  Schwanen  in  Memmingen,  und  den  Curatoren  der  Maier'schen  Handlung  alla,

  Provokaten,  Appellaten,  Aufforderung  zur  Klage  über  eine  Wechsel=  Schuld  betreffend,
  die  Berufung  wegen  Ungeborsams  des  Appellanten  in  Einreichung  der  Beschwerdenschrift
  innerhalb  der  peremtorischen  Frist  fär  verlassen  erklärt,  unter  Verurtbeilung
  des  Arrellanten  in  die  Kosten  dieser  Instanz;

1.  in  der  Apxellationsfache  von  dem  Civil-Senale  des  Kbnigl.  Gerichtshofed  in  Ulm
zwischen  Johannes  Maier  zu  Sdstingen,  Beklagten,  Arpellanten,  und  dem  Blankenwirth
  Schmid  zu  Ulm,  Kläger,  Appellaten,  einen  Reukauf  betreffend,  die  Beru-2
        <pb n="1168" />
        91#

fung  wegen  versäumter  Nothfrist  zur  Akten-Petition  für  verlasen  erkannt,  und  Apellane
  in-die  Kosten  dieser  Instanz  verurtheill.  "4.

Den  :6.  Nov.  wurde:

11.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen  Appellations-Gerichtshofe  zu  Ulm  zwischen
  dem  Kaufmaun  Miller  in  Riedlingen,  Liquidanten,  Appellaten,  nun  Appellanten,
  und  der  Stiftungs-Verwaltung  daselbst,  Mit-Liquidantin  Appellantin,  jeszt
Appellatin,  die  Liquidität  und  Lekation  zweier  Forderungen  betreffend,  die  Appellalion
  rücksichtlich  der  Beschwerde  in  Ansehung  des  Verzugsrechts  derselben  abgeschlagen,
  hingegen  wegen  der  Beschwerde  gegen  die  Liquidität  der  einen  Forderung  devolutorisch
  erkannt.

Den  29.  Nov.  wurde:

17.  In  der  Untersuchungssache  von  bem  vormaligen  Appellatiohs-Gerschtshofe  zu  Tübingen
zwischen  der  Ebefrau  des  Gottfried  Uebelhdr  zu  Ober-NRiebelspach,  Klägerln,  Appellantin,
  und  dem  Schuttheißen  Roth  in  Vertretung  der  dortigen  Gemeinde,  Beklagten,
Aoppellaten,  die  Annullirung  eines  Vergleichs  und  eine  Ackerdienstbarkeit  betreffend,  erkaunt:

a.)  daß  es  rücksichtlich  dieses  Verglelchs  bel  dem  Oberamtsgerichtlichen  Erkenntnisse  vom
½0.  Juni  1617  sein  Beib#enden  baben,  sbdonn

bo.)  daß  dat  wegen  Elnebnung  und  Bestandes  eines  Grabens  von  dem  Dorf=  und  Untergangsgerichte

  den  z.  Aprll  1316  gefällte  Erkenntniß  als  nichtig  aufgehoben,  und  der
Appellantin  ihre  rechtliche  Klage  gegen  einzelne  benachbarte  Güterbesitzer  oder  gegen
  die  Gemeinde  selbst  gehbrigen  Ortes  anzustellen  vorbehalten,  und  endlich
)  räckslchtlich  der  Prozeßkosten  es  bei  dem  rechtskräftigen  Erkenntniß  vom  :5.  Aug.
4n½“  1817  zu  elassen  seyn  soll,  unter  Vergleichung  der  Prozeßkosten  dieser  Instanz-III.

  Ehegerichtlicher  Senat.
Geschieden  wurden:
1.  Den  5.  November:

15,  Johann  Jakob  Kurz,  Weber  zu  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen,  Kläger,  von  Christine
Dorothee,  geb.  Blum  don  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widersponstigkeit  in
Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kolzen;

a.  Dorothee  Magdalene,  geb.  Kromer,  von  Illingen,  Oberamts  Maulbronn,  Klägerin,
von  Friedrich  Reichert  von  da,  Beklagten,  wegen  bbslicher  Verlassung,  unter  Veruurtheilung

  des  Beklagten  in  die  Kosten;

5.  Jakob  Ardner  zu  Bbßingen,  Oberamte  Nagold,  Kläger,  von  Anna  Maria,  geb.  Rohmann

  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der
Ehe,  unter  Vergleichung  der  Kosten.
        <pb n="1169" />
        915
Den  1½nu.  November:

4.  Jung  Johann  Georg  Cbristian,  Weingärtner  zu  Gaisburg,  Amts-Oberamts  Stuttgart,
  Kläger,  von  Christine  Dorothee,  geb.  Bentele,  von  Heßlach,  Amts-Oberamts
Stuttgart,  Beklagter,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in  Fortsetzung  der  Ehe
unter  Vergleichung  der  Kosten;

5.  Catharine,  geb.  Jäger,  von  Giengen,  Oberamts  Heidenbeim,  Klägerin,  von  Wolfgang
  Geigle,  Weber  von  da,  Beklagten,  wegen  bdslicher  Verlassung,  unter  Verurtheilung
  des  Beklagten  in  die  Kostenz

6.  Michael  Knecht  zu  Harthausen,  Amts-Oberamts  Stuttgart,  Kläger,  von  Eva  Barbara,
  geb.  Schweizer  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit  in
Fortsetzung  der  Ebe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

Den  18.  November:

7.  Dorokhee,  geb.  Bolak,  von  Poppenweiler,  Oberamts  Ludwigsburg,  Klägerin,  von  Pbilipp
  Jakob  Kizenberger  allda,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Wiederspenstigkeit  in
Fortsetzung  der  Ehe,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten;

8.  Johann  Friedrich  Wider,  Kaufmann  von  Waldenbuch,  Amts-Oberamts  Stuttgart,
Kläger,  von  Catharine,  geb.  Wanner  von  da,  Beklagten,  wegen  beharrlicher  Widerspenstigkeit
  in  Fortsetzung  der  Ebe,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten;

9.  Gottlieb  Ulrich  Walz,  Weingärtner  zu  Eltingen,  Oberamts  Leonberg,  Kläger,  von
Elisabethe,  geb.  Mehrer,  von  Hdfingen,  Beklagten,  wegen  Ehebruchs,  unter  Verurtheilung
  der  Beklagten  in  die  Kosten.  ·

13)Kreis-Getichtchdfe.
J.  Gerichtshof  für  den  Neckar-Kreis.
1.)  Criminal-Senat.

Am  2.  Nov.  wurden  verurtheilt:

1.  Carl  August  Braun,  Advokat  von  Güglingen,  Oberamts  Brackenheim,  wegen  Betrügerei,
  deren  er  für  überwi#sen  angenommen  worden,  und  wegen  unanständigen  Benehmens
  auf  dem  Ra  bhause  zu  Bökingen  unter  fälschlicher  Berufung  auf  einen  Auftrag
  der  Kdnigl.  Regierung  des  Reckar-Kreises,  weshalb  er  gleichfalls  für  überwiesen
  angenommen  worden,  neben  der  Cassation  von  der  Stelle  eines  Advokaten,  zu
sechsmonatlichem  Vestungs-Arrest  und  zum  Ersatz  der  Umersuchungs-Kosten,
so  wie  des  erweislichen  Schadens;

2.  David  Maier,  von  Rellingen,  Oberamts  Eßlingen,  wegen  wiederholten  Betteln
        <pb n="1170" />
        9u,

und  Vaglrens,  neben  Zuscheidung  seiner  Untersuchungs-Kosten  zu  fünfmonatl!#
cher  Rekluston  in  dem  Zwangs-Arbeitshaouse  zu  Eßlingen;

5.  Jung  Jakob  Bréäuninger,  Sattler  zu  Vaibingen,  wegen  eines  großen  Funddiebstahls,
  neben  Bezablung  von  2  der  Untersuchungs-Kosten  und  Ersatz  alles  Schadens
zu  viermonarlicher  Bestungsstrafe;.

die  zu  Backnang  in  Untersuchung  gekommene  Charlotte  Kreb,  von  Lorch,  wegen  Vatirens
  und  Conrubinats,  welch  letzteren  Vergehens  ste  für  überwiesen  ungenommen
worden,  neben  Ersab  ihrer  Arrest=  und  der  Hälfte  der  Umterluchungs  &amp;amp;  Kesten  zu
drei  und  ein  halbmonatlicher  Zuchthausstrafe.

Am  4.  Nov.  wurde:

5.  a.)  der  zu  Bestgheim  in  Untersuchung  gekommene  Johann  Conrad  Röhrle,  von  Nappach,
  Oberamts  Weinsberg,  rücksichtlich  des  Verdachts  eines  ehebrecherischen  Concubinats
  von  der  Instanz  enbunden,  wegen  des  gegen  ihn  erhobenen  mehrjährigen
einfachen  Concubinats  aber  neben  Bezahlung  seiner  Arrest=  und  der  Hälfte  der
Untersuchungs-Kosten  zu  sechsmonatlicher,  seiner  körperlichen  Beschaffenheit
angemessener  Zuchthausstrafe;  -

b.)  Catharina  Juliana  Beiler,  von  Erligheim,  wegen  eingestandenen  ehebrecherischen
Concubinats,  neben  Belung  ihrer  Arrest=  und  der  Hélfte  der  Untersuchungs-Kosten,
  zu  achtmonatlicher  Juchhausstrafe  verurxtheilt.

Am  9.  Nov.  wurde:

6.  der  zu  Eßlingen  in  Untersuchung  gekommene  Johannes  Lingohr,  von  Reckarrems,
Oberamts  Weiblingen,  wegen  ausgezeichneten  Diebstahls,  mehrerer  Betrügereien,
Calumnien  und  Vagirens,  auch  wegen  erwiesener  vor  Gerlcht  vorgebrachter  bügen,
mit  siebenmonatlicher  Vestungs,  Arbeit  bestraft.

Am  ½.  Nov.  wurde:

.  Catharina  Charlette  Walker,  von  Aidlingen,  Oberamts  Böblingen,  wegen  wiederbolter,
  längere  Zeit  fortgesetzter  Betrügereien  durch  Wahrsagen  und  Schatzgraben,
auch  wegen  Medicasteirens  und  Vagirens,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersatz,
mit  neunmonatlicher  Zuchthausstrafe;

3.  nachbenannte  zu  Stuttgart  in  Untersuchung  gekommmene  zwei  Personen,  nämlich:

a.)  Lorenz  Merz,  Ivsergeselle  aus  Weil  der  Stadt,  wegen  mehrjährigen  Concubinats
mit  achtmonstlicher  Vestungsstrafe;

b.)  Margaretba  Helena  Müller  aus  Aalen  wegen  gleichen  Vergehens  mit  sechsmonatlicher
  Zuchtbausstrafe  belegt,  auch  beiden  die  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kesten
  zu  gleichen  Zbeilen  auferlegt
        <pb n="1171" />
        4

9.  Johann  Jakob  Müller,  Mezgerkneckt,  don  Epiezelbetn,  Oberämts  Backnang,  wegen
mehrfachen  Betrugs,  wovon  bei  einem  die  Summe  des  Gewinns  den  Betrag  eines
roßen  Diehstahls  übersteigt,  neben  dem  Kesten=  und  Schadens-Ersatz  mit  viermenatlicher
  Venungsarbeit;

10.  Conrad  Grob,  Mezgerknecht  von  Ludwigskurg,  wegen  mehrerer  kleiner,  jedoch  unter

erschwerenden  Umständen  verübter  Diebuéhle,  und  wegen  Bagirens  im  Ausland  ebne

Daß  neben  dem  Kos.en=  und  Schurens-Ersatz  mit  drei  und  einhalbmonatlicher

Vestungsarbeit

rer  zu  Lernbery  in  Untersüchung  gekemmene  Christeph  Knappr,  Buner  von  Enzweihigen,

  Oberamts  Vaihingen,  wegen  Zernicheung  vines  thm  zur  Anerkenneng  der

Unverletztheit  des  Siegels  übergebenen  Testaments  vor  dem  Waisengericht  zu  Heimoheim,

sodann  wegen  thätlicher  Widerse#lichkeit  gegen  den  Beamten  bund  den  A#mtsdiener  dalelbst,

  neben  dem  Kosten=  und  Schadeng-Ersatz  mit  drei  und  einhalbmonatlicher
  Venungarbeit  besirast.

11

·

Am  16.  Nov.  wurden  verurtheilt:

12.  Jebanne  Gettwein,  ven  Stuktgart,  wegeir  forgesetzten  ußgüchigen  Lebens  in  der
Residenz,  neben  dem  Ersatz  rer  Arrest=  und  Untersüchungs-Kesten  zu  sechsmeonatllcher
  Zachthausftrafe;

45.  Jung  Leonhard  Schaaf,  Schneider  von  Munkeleheim,  Oberamts  Mairach  wegen
Verschuldens  an  seinem  Vermögens=  Zerfall,  wegen  greben  Versehens  bei  ber  von
ibm  geschehenen  Verpfändung  mehrerer  schon  früher  rerpfändeter  liegender  Güter  an
andere  Gläubiger,  denen  er  die  frühere  Verpfändung  verschwiegen,  wegen  veranlaßter
Urkundenfälschung,  und  badurch  verübten  Betrugs,  endlich  wegem  Urkundenfälschung
und  dadurch  versuchten  großen  Betrugs,  neben  allem  Schadens=  und  Kosten  Ersatz
*  fünfwonsrlicher,  seiner  schwächlichen  Leibes-Beschaffenheit  angemessener  Vestungsrafe.



Am  18.  Nov.  wurde:
dem  Chrisilan  Diemer:  von  Lampbldshausen,  Oberämts  Reckarsulm,  wegen  eulpcser
Tortung,  in  Berracht  der  verringertem  Zutechnungh=  Fäbigkeit  des  Inquisiten  eine
oiermonatliche  Vestungsstrafe  neben  dem  Ersitz  der  Cur=  und  Beerdigungs-Kosten
des  Getödteten,  so  wie  der  Untersuchungs-Kosten  zuerkannt.

14

Am  20.  Nov.  wurde:

15.  gegen  Gettlieb  Hilpert,  Dorfschützen  zu  Brezfeld,  Oberamts  Weinsberg,  wegen
ersten,  und  größtentheils  ersetzten,  jedoch  großen  und  mit  beschwerenden  Umständen
verbundenen  Diebstahls  neben  dem  Koste  und  Schadens-Ersatz,  auch  Verlust  der
Derfschützenstelle  eine  sechsmönstliche  Vestunsstrafe  ausgesprochen-
        <pb n="1172" />
        Am  23.  Nov.  wurden  verurtheilt:

16.  Friedrich  Dkerolf,  von  Gellmersbach,  Oberamts  Weinsberg,  wegen  vierten  und  qualifieirten
  Diebstahls,  neben  dem  Ersatz  der  Untersuchungs-Kosten  zu  zweijähriger
Zuchthausstrafe  und  nachheriger  Einschließung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  bis  zu
erprobter  Besserung,  wenigstens  aber  auf  ein  Jahr;

17.  der  fünfzehnjshrige  Jakob  Hammer,  vom  #bembacherhof,  Oberamts  Marbach,  welcher
zu  Heilbronn  in  Untersuchung  gekommen  ist,  wegen  eines  gualifirirten  und  zweier
ausgezeichneter  Diebstähle,  neben  dem  Ersatz  der  Arrest=  und  Untersuchungs-Kosten,
auch  des  Schadens,  zu  einer  seiner  Jugend  und  kbrperlicher  Beschaffenheit  angemessenen
  fünfmonatlicher  Vestunzsstrafe.

Am  27.  Nov.  wurde:

18.  das  am  20.  Aprik  v.  J.  (Regierungs-Blatt  Nro.  26.  S.  150))  gegen  Friederkke
Elisabethe  Catharine  Beutelspacher,  von  Stuttgart,  wegen  fortgesetzten  unzüchtigen
  Lebens  in  der  Restdenz  von  dem  Criminal=  Senat  des  Kinigl.  Gerichtsbofs  fär
den  Reckar=  Kreis  gefällte  Straf-Erkenntaiß,  als  durch  Angabe  eines  falschen  Namens
  veranlaßt,  wieder  aufgehoben,  dagegen  die  genannte  Dirne  wegen  ersten,  kleinen
und  einfachen  Diebstahls,  mehrerer  kleiner  Betrügereien,  Urkunden=  und  Namensfälschung,
  Vagabunditt  und  Bettelei,  mit  Rücksicht  auf  die  wegen  der  beiden  letzteren
  Vergehen  schon  früher  gegen  sie  angewandten  polizeilichen  Strafen,  neben  Ersatz
des  erweislichen  Schadens  zu  viermonatlicher  Zuchthausstrofe  verurtheilt,  wovdn
jedoch  diejenige  Zelt  abzurechnen  ist,  welche  die  Inquisitin  in  Folge  des  schon  zum
Theil  an  ihr  vollzogenen,  nunmehr  aber  wieder  aufgehobenen  Erkenninisses  vom
20.  April  d.  J.  im  Zuchthause  zugebracht  hat.  Wegen  der  Untersuchungs-Kosten
wurde  zugleich  das  Geeignete  verfügt.

2.)  Civil-Senat.

Am  5.  Nov.  wurde:

1.  in  der  Wechsel-Klagsache  des  Ober.-Justiz-Prokurators  Georgill  zu  Eßlingen,  als
Indossators  des  Grafen  von  Fugger-Blumenthal,  Klägers  gegen  den  Mechanikus
Johann  Caspar  Bodmer  zu  Solitude,  Bekl.,  der  Lettere  zu  Bezahlung  der  eingeklagten
  Wechsel:  Forderung  à  #76  fl.  6  kr.  nebst  Zinsen,  auch  Schäden  und  Kosten
verurtheilt.  ·

An  demselben  Tage  wurde:

32.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte  zu  Waiblingen  zwischen  Jung  Jakob
  Luithardt  zu  Biltenfeld,  Beklagten,  Amen,  und  Alt  Michael  Laiblen  daselbst,
Kl.  Alen,  Entschädigung  wegen  Real,  Injurien  betreffend,  das  von  dem  aufgeldsten
        <pb n="1173" />
        *

4%

Oberamtsgericht  ausgesprochene  Erkenntniß  durch  Urthell  bestätiget,  und  der  Ant
jum  Kosten-Ersatz  verurtheilt;

3,  in  der  Appellationssache  von  dem  vormals  bestandenen  Oberamtsgerichte  zu  Leonberg

zwischen  Johann  Kdzle,  Rößlenswirth  zu  Zell,  Kl.  Amten,  und  Heinrich  Schmauder,

bezger  zu  Leonberg,  Bekl.  A#en,  Schuldsorderung  betreffend,  ist  durch  Reseript

vom  20.  Sept.  und  publicirt  den  —  1619,  die  Berufung  wegen  Versäumnisses

  an  der  Nothfrist  der  Akten=  Auslösung  und  Cinulegung,  von  Amtswegen

  für  verlassen  erklärr,  auch  der  Am  in  die  Kesten  dieser  Instanz  verurtheilt
worden.

Am  22.  Nov.  wurde?

4.  in  der  Conrurssache  des  verstorbenen  Obristlieutenants  von  Oettinger  zu  Ludwigsburg
das  Erstigkeils  =  Urtheil  ausgesprochen.

Am  19.  Nov.  wurde:

5.  in  der  Arpellationssache  von  dem  vormaligen  Oberamtsgerichte  zu  Leonberg  zwischen

rem  Adlerwirth  Genfried  Stenner  zu  Dizingen,  Bekl.  Anten,  und  dent  Landkrämer
Jehann  Georg  Rall  zu  Ebningen,  nun  dessen  Debitmasse,  Kl.  Aten,  Actio  de  recepto
betreffend,  unter  Beweis-Vorbehalt  für  den  Arischen  Thbeil  durch  Urthel  reformatgrisch
  dabin  erkannt,  daß  der  Bekl.  Ant  von  der  gegen  ihn  erhobenen  Klage  enthune
den,  die  Prozeßkosten  aber  mit  Ausnahme  der  durch  die  Contumoz  deseelben  verursachte,
  als  in  welche  er  verurtheilt  wurde,  gegen  einander  verglichen  seoyn  sollen;
in  der  Arpellatiensfiche  von  dem  Stadtgerichte  zu  Stutkgart  zwischen  dem  Kaufmann
Friedrich  Spring  daselbst,  Bekl.  Anten,  und  dem  Kaufmann  Gottlieb  Spring  allda,
und  Consorten,  Kl.  Aten,  Schuldforderung  betreffend,  wurde  vermüge  Beschlusse
vom  :.  Okt.  und  publizirt  den  .  Nov.  ö.  J.  die  von  dem  Beklagten  eingewandte
Berufung  gegen  das  Cenelusum  des  Stadtgerichts  zu  Szutrgart,  wenach  dem  Beklagten
  zu  Bezablung  der  anerkannten  Capital-Forderungen  ein  dreimenasticher,  und
zu  Vorbringung  seiner  Einreden  gegen  die  Zinsforderung  ein  vierzehntgiger  Termin
anberaumt  worden,  von  Amtswegen  verworfen,  und  der  Ant  zu  Erstortung  der  dadurch
  verursachten  Kosten  und  in  eine  Fiskalstrafe  von  fünf  Reichthalern  verurtheilt;
7.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte  zu  Marbach  zwischen  Johann  und
Johann  Friedrich  Rometsch  und  Consorten  zu  Erdman#sha##sen,  Qnten,  Anten,
und  Jehann  Füber  und  Consorten  von  da,  Qaten,  Aten,  Nichtigkeit  eines  unterganzsgerichtlichen
  Erkenntnisses  betreffend,  wurde  vermoge  Beschlusses  vom  18.  Okt.
und  publicirt  den  9.  Nov.  d.  J.  die  gegen  das  von  dem  vormaligen  Oberamtsgerichte
zu  Marbüch  ausgesprochene  Urtbeil  eingewandte  Berufung  wegen  Mangels  der  Arpellations-Summe
  von  Amtswegen  per  rescriptum  abgewiesen,  unter  Verurthellung
der  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz.

4

1*
        <pb n="1174" />
        910  .
-
.’1-Am

  26.  Rov.  wurde:

8.  in  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  der  ledigen  Catharina  Gelger,  von  Schwieberdingen,
  mit  lbrem  gerichrlich  vervflichteten  Kriegsvegt,  Kl.  Preducentin,  Reproductin,
  und  dem  Hauptmann  v.  Rabus  zu  Ludwigsburg,  Bekl.  Producten  und  Reproducenten,
  Privatgenugthuung  wegen  unehelicher  Schwängerung  betreffend,  nachdem  die
Kl.ägerin  den  ihr  durch  das  Erkenntniß  vom  35.  Juni  v.  J.  auferlegten  Eid  abgeschworen,
  der  Beklagte  unter  Verurtheilung  in  die  Kosten  des  ganzen  RechtsKtlreits
zur  Bezahlung  elner  Privatgenugthuungs-Summe  für  schuldig  erkannt.  •

II.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Criminal-Senat.

Am  1.  Nov.  wurde:

1.  Jakob  Dolde,  von  Linsenhofen,  Oberamts  Närtingen,  wegen  großen  Diebstahls  und
wegen  Unterschlagung,  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  Schadens,  so  wie
sämtlicher  Haft=  und  Untersuchungs  -Kosten  mit  siebenmonatlicher  Vestungs=Arbeitsstrafe
  belegt;

à  .  auf  die  bei  dem  vormaligen  Criminalamt  Rottenburg  und  nachher  bei  dem  Oberamtsgericht
  zu  Horb  stattgehabte  Untersuchung  gegen  Anton  Schllbammer,  von  Rebrdorf,
  wegen  #mehrerer  wiederholter,  gewerbsmäßig  getriebener  und  großer  Betrügereien
durch  Geister-Beschwdrung  und  Schatgréberei,  so  wie  wegen  eines  dergleichen  Attentats,
  deren  er  für  überwiesen  erachtet  worden,  auch  wegen  frechen  L#ugnens,  bügens
und  sonstigen  ungebührlichen  Betragens  vor  Gericht,  neben  der  Obliegenheit  zu  Bezahlung
  seiner  Arrest=  und  Azungs=  auch  :  der  Untersuchungs-Kosten  und  solidarischer
  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  Schadens,  über  den  erstandenen  langen  Arrest,
wovon  ihm  ein  Theil  als  Strafe  angerechnet  wurde,  zu  vier  jähriger  Zuchthausstrafe
  und  nachheriger  wenigstens  zweijähriger  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitsbaus
  verurtheilt.

Am  4.  Nop.  ist:

5.  die  zu  Rottenburg  in  Untersuchung  gekommene  Rothburga  Hechinger,  von  Hayingen,
Oberamts  Münsingen,  wegen  mehrerer,  gewerdsmäßig  getriebener,  zum  Ddeil  ausgejeichneter
  großer  und  im  rechtlichen  Sinne  dritter  Diebstähle,  auch  wegen  wiederholten
  Betrugs  und  Vagirens,  neben  der  Verbindlichkeit  zu  Erstattung  des  Schadens
so  wie  zu  Bezahlung  ihrer  Haft-Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten  zu  zweijähriger
  Huchtpastrare  mit  Willtomm,  und  zu  nachberiger  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  auf  wenigstens  ein  Jahr  verurtbeilt  worden.
        <pb n="1175" />
        921
Am  8.  Nov.  wurde:

4.  Maria  Benzing,  von  Schwenhingen,  Oberamtsgerichts  Tuttlingen.,  wegen  mehrerer
Diebstäble,  worunter  ein  ausgezeichneter,  sodann  wegen  Unzuchtvergebens  zu  viermonatlicher
  Zuchthausstrafe  und  zu  Bezahlung  ihrer  Untersuchungs-Kosten  auch  Erstattung
  des  verursachten  Schadens  verurtheilt.

Am  11.  Nov.  wurde:
5.  auf  die  bei  dem  Oberamtsgerichte  zu  Balingen  stategehabte  Untersuchung

a.)  Gottlieb  Mäller,  von  Wachendorf,  Oberamts  Horb,  wegen  wiederhokten  Diebstabls,
  ehebrecherischen  Concubinats  und  Vagirens  neben  der  Verbindlichkeit  zu
Erstattung  seiner  Haft-Azungs=  und  #  der  Untersuchungs-Kosten,  auch  Ersatz  des
verursachten  Schadens  mit  sechsmonatlicher  Vestungs-Arbeitsslrafe;

b.)  Mariane  Eisele,  angeblich  von  Tauchingen,  im  Großherzegthume  Baden,  wegen
einfachen  und  ehebrecherlschen  Coneubinats,  fortgesesten  Vagirens  und  Bettelns,  so“
wie  wegen  Angabe  eines  falschen  Namens  vor  der  Obrigkeit,  neben  Erstattung
ihrer  Haft=  Azungs=  und  #  der  Untersuchungs-Kosten  mit  fünf  und  einhalbmonatlicher
  Zuchthausstrafe  belegt.

An  demselben  Tage  ist:

6.  der  gewesene  Bürgermeister  Jakob  Friedrich  Völker,  von  Wittlensweiler,  Oberamts
Freudenstadt,  wegen  Kassen-Eingriffs  und  des  dadurch  contrahirten  Rests  von  336  fl.
3#  kr.  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Erfatz  der  Hauptsumme  und  der  daraus  verfallenen
  Zinse  so  wie  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten,  von  der  Stelle  eines  Ortsbärgermeisters
  entseszt,  zu  jeder  bffentlichen  Anstellung  für  un  fähig  erklárt
und  äberdieß  zu  sechswöchiger  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden.

Vermge  Erkenntnisses  von  demselben  Tage  wurde:

7.  der  suspendirte  Cameral=  Kastenknecht  Immanuel  Grotz,  von  Tbieringen,  Oberamts
Balingen,  wegen  Deserteurs-Verbeimlichung  und  beziehungsweiser  Begünstigung  und  wegen
  der  in  dieser  Absicht  attentirten  Fälschung,  so  wie  wegen  eines  ihm  zur  Last  fallenden
unpassirlichen  Frucht-Abgangs,  neben  Entsetzung  von  seiner  Kastenknechtestelle  und  Unféähigkeits-Erklärung
  zu  Bekleidung  irgend  eines  Amtes,  auch  Bezahlung  sämtlicher  Untersuchungs-Kesten
  zu  einer  zehnmonatlichen  Zuchthausstrafe  verurtheilt,  von  Sr.
Kdnigl.  Majestät  aber  auf  den  desbalb  erstatteten  Vortrag  mittelst  bochsten
DT  krets  vom  260.  Okt.  d.  J.  in  soweit  begnadigt,  daß  die  jehnmonatliche  in  eine
viermenatiiche  Zuchthauostrate  gemildert  seyn,  bei  dem  übrigen  Inhalt  des  Erkenntnisses
  jedoch  es  sein  Verbleiben  haben  solle.
        <pb n="1176" />
        Am  16.  Nov.  wurde:

.  der  zu:  Herrenberg  in  Untetsuchund  gekommene  Johann  Martin  Sautter,  don  Bondorf,
  wegen  verübten  Betrugs  und  Brechung  seines  Handgelübdes,  sodann  wegen
Fälschung  eines  Wanderbuchs,  ferner  wegen  Vagirens  und  Bettelns  und  endlich
wegen  Lügens  und  Läugnens  vor  Gericht,  neben  der  Verbindlichkelt  zu  Erstattung
des  Schadens  und  sämtlicher  Haft-,  auch  der  Untersuchungs-Kosten  mit  viermonatlicher
  Zuchthausstrafe  belegt.  ·

Am--9:Nsp·v.i«st:«

9.  Jung  Felir  Honer,  von  Gößlingen,  Oberamts  Roktweil,  wegen  mehrerer  wiederholter

und  dobei  gewerbsmäßig  verübter  Diebstäble,  worunter  zwei  große  und  ausgezeichnete
und  ein  unter  erschwerenden  Umständen  begangener  großer  begriffen,  danm  wegen
Vagirens,  neben  der  Berbindlichkeit  zum  Schedens-Ersatz  auch  Erstattung  seiner
Arrest-Azungs=  und  sämtllcher  Untersuchungs-Kosten  zu  achtzehnmonatlicher  VBestungs-Arbeitsstrafe
  und  nachberlger  wenigstens  neunmonatlicher  Einsperrung  in
ein  Zwangs-Arbeitshaus  verurtheilt  auch  seiner  Militär-Verdienst-Medaille  für  verlustig
  erklärt  worden.

Am  32.  Nov.  wurde:

10.  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Rottenburg  in  Untersuchumg  gekommene  Eorrektionair
Joseph  Utz,  von  Zimmern  unter  der  Burg,  Oberamts  Rottweil,  wegen  wiederholten
und  ausgezeichneten  Diebstahls,  sodann  wegen  frechen  Léugnens  vor  Gericht,  neben
Verurtheilung  in  sämtliche  Verhaft=  und  Untersuchungs-Kosten,  mit  Einrechnung
eines  Theils  des  erstandenen  Arrests  zur  Strafe,  noch  mit  einer  zehnmonatlichen
  Zuchthauestrafe  und  nachheriger  wenigstens  sechsmonatlicher  Einschliehung
in  ein  Zwangs-Arbeitsehaus  belegt.

Am  s5.  Noöv.  ift:

1-  der  zu  Tübingen  in  Untersuchung  gekommene  Mlchael  Kalser,  von  Bebenhausen,

wenten  wiederholten  Diebstabls,  sodann  wegen  Fälschung  and  Vagirens  in  etracht
der  von  ihm  früher  wegen  gleicher  Vergehen  fruchtlos  erstandemen  peinlichen  Strafen
zu  einer  einjährigen  Zuchthausstrafe  mit  derbem  Willkomm,  und  nochheriger
wenigstens  neunmonatlicher  Verwahrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause,  auch
zum  Ersatz  des  Schadens  und  zu  Erstattung  sämtlicher  Haft=  und  Untersuchungs-Kosten,
  verurtheilt  worden.

Am  :6.  Nov.  mur  de:

126  der  zu  Reuenbürg  in  Untersuchung  gekommene  Jehann  Martin  Weis,  von  Altenbengstett,
  wegen  großen  und  qualisicirten  Diebstahls,  mit  Rücksicht  auf  die  wegen
        <pb n="1177" />
        923

.-äbnlichen
  Verbrechens  früher  erstandene  Correktionsstrafe,  neben  Verurtheilung  in
fämtliche  Verhaft  und  Untersuchungs-Kosten,  auch  in  den  Ersatz  des  Schadens  mit
neunmolnatlicher  Bestungs-Arbeitstrafe  belegt.

a.)  Civil  =  Senct.

Am  2.  Nov.  ist:

7.  in  der  Appellationssache  von  Urach  zwischen  Samuel  und  Friedrich  Lieb,  von  Dettinten,
  Beklagten,  Appellanten,  und  Peter  Ratb  daselbst;  Kläger,  Appellaten,  einen
Pachtvertrag  betreffend,  die  Berufung  wegen  Versäumung  der  Notbfrist  zu  Einreichung
der  Beschwerdeschrift  von  Amtswegen  verworfen  worden.

Am  20.  Nov.  wurde:

7.  In  der  Appellationssache  von  Sulz  zwischen  Leonhard  Gerber,  von  Balingen,  Liauldanten,
  Appellanten,  Producten  einerseits,  und  Johann  Jakob  Plocher  Namens  der
Belser'schen  Pftegschaft,  von  Rosenfeld,  auch  Jakob  Friedrich  Beuter  von  da,  Mit-Liqui-=danten,
  Appellaten,  Produrenten  andererseits,  Vorzugsrecht  im  Gante  betreffend,  nach
geführtem  Beweise  das  in  erster  Instanz  gefällte  Prioritäts-Urtheil  reformirt,  jedoch  auf

Auugleichung  der  Kosten  erkanm;

3.  in  der  Apellationssache  von  Freudenstadt  zwlschen  dem  Müller  Gottfried  Hensler,  vo#n
Schwarzenberg,  Beklagten,  Appellamen,  und  Anna  Maria  Härterin,  von  Schönmänz,
mit  ihrem  Kriegsvegt,  Klägerin,  Appellatin,  eine  Schuldforderung  betreffend,  die
ergriffene  Berufung  wegen  verscumter  Morhfrist  der  Akten=  Einlegung  abgewiesen,  die
deshalb  von  dem  Appellanten  nachgesuchte  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  abgeschlagen,
  und  derselbe  in  die  durch  seine  Berufung  veranlaßten  Kosten  verurtheilt.

Am  16.  Rov.  wurde:

in  der  -Rechessache  zwischen  Kaver  Dettling  und  Conforten,  als  Besttzern  des  obern
Isenburger  Hofs,  Produrenten  an  einem,  und  dem  Contradietor  in  der  von  Schleitbeim'schen
  Cencurssache,  Producten  am  andern  Theil,  betreffend  das  Recht  in  den
gutsherrschafllichen  Waldungen  Erndtewelden  zu  schneiden,  auf  geführten  Beweis,  das
Locations-Urtheil  vom  :z.  April  18:4  für  puriftcirt  erkannt;  und  #

5.  in  der  Rechtssache  zwischen  Blastus  Winz  und  Consorten,  als  Besitzern  des  untern
Ilenburger  Hofs,  Producenten  an  einem,  und  dem  Contradictor  in  der  von  Schleltheimschen
  Concurssache,  Producten  am  andern  Theil,  über  den  oben  erwähnten  Sereit-Gegenstand
  das  gleiche  Erkenn#iß  gefällt.
        <pb n="1178" />
        924

Am  19.  Rov.  wurde:

6.  im  der  Appellationssache  von  Neuenbürg  zwischen  Johann  Friledrich  Kiefer,  gewesenem
Bärenwirih  zu  DPlochingen,  jetzt  dessen  Erben  und  Conforten,  Klägern,  Appellanten,
sodann  Johann  Dhilipp  Kirschläger  zu  Schiltigheim,  im  Großberzogthume  Baden,
Beklagten,  Appellaten,  puncto  condictionis  indebi#li,  das  Urtheil  erster  Instanz  bestäligt,
  und  die  Appellanten  in  die  Proceß-Kesten  zweiter  Instanz  verfällt.

7.  in  der  Appellationssache  von  Balingen  zwischen  Georg  Philipp  Streich,  Rosenwirth  zu
Ebingen,  Kläger,  Appellanten,  Producenten  und  Reproducten,  und  Ernst  Friedrich
Reinhard,  Hamelsmann  und  Zoller  zu  Winterlingen,  Beklagten,  Appellaten,  Prowurken
  und  Reproducenten,  die  Erstattung  eines  Kapitals  samt  Zinsen  betreffend,  eben
o  erkannt;

8.  in  der  Appellationssache  von  Urach  zwischen  dem  Pfarrer  M.  Nicolai  zu  Deuingen,
Beklagten,  Appellanten,  und  der  Wittwe  des  David  Stoz  zu  Muͤrtingen,  Klaͤgerin,
Appellatin,  eine  bedungene  Erblosung  betreffend,  unter  Abaͤnderung  des  Urtheils  erster
Instanz,  Beklagter,  Appellant,  von  det  gegen  ihn  erhobenen  Klage  unter  Ausgleichung
der  Kosten  zweiter  Instanz  freigesprochen.

Am  33.  Nov.  ist:

.  in  der  Appellationssache  von  Balingen,  zwischen  Johann  Georg  Roller  daselbst,  Kläger,
Appellanten,  und  Johann  Georg  Sting  und  Consorten  von  da,  Beklagten,  Appellaten,
Liedlohns=  und  beziehungsweise  Taglohns-Forderungen  betreffend,  das  erstrichterliche
Urtbeil  bestátigr,  und  Axrellant  in  die  Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt  worden.

Am  :5.  Nov.  wurde:

10.  in  der  Appellationssache  von  Herrenberg  zwischen  Jehannes  Bühler  zu  Bohndorf,
Kläáger,  Arpellanten,  und  Johannes  Mast  und  Consorten  von  da,  Appellaten,  Eigenthums-Klage
  betreffend,  wegen  versäumter  Nothfrist  der  Einreichung  der  Beschwerdeschrift,
  die  ergriffene  Berufung  verworfen,  und  Appellant  in  die  durch  die  Berufung
verursachlen  Kosten  verfällt;

11.  in  det  Appellationssache  von  Rottenburg  zwischen  Stephan  Schmid,  Bäcker  zu  Ofterdingen
  und  seiner  Chefrau,  Kl.,  Arpelamen,  und  Johann  Martin  Sulz,  Zoller
daselbst,  Beklagten,  Axpellaten,  ästimarorische  Injurlen-Klage  betressend,  die  eingewandte
  Berufung  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde,  unter  Verfällung
des  Appellanten  in  die  hierdurch  veranlaßten  Kosten  abgewiesen.

Am  2:6.  Nev.  ist:

11.  in  der  Appell-rionssache  von  Freudenstadt  zulschen  Andreas  Weyel,  von  Poppelthal,  Bektlagten,
  Arpellamen  an  einem,  sedann  dem  Bürgermeis#er  Müller  und  den  übrigen
Mitnli.  dern  der  Bauerschaft  zu  Besenfeld,  Kl.  Appellaten  am  andern  Til,  Eigentbums-Anserüche
  an  drei  Morgen  Feldes  betreffend,  das  Urtheil  erster  Instanz  rekormirt,  der
Betlagte  Applant  von  der  angestellien  Klage  entbunden,  und  auf  Ausgleichung  der
Kosten  in  der  Appellations-Inntanz  erkannt  worden.
        <pb n="1179" />
        929

An  demselben  Tag  wurde:

15.  in  der  Apvellatienssache  ven  Sulz  zwischen  der  Wittwe  und  den  minder  jälrigen  Kindern
des  döw  Auerbacher  zu  Nerdstetten,  cum  curatore,  Klägern,  Apvellanten,  sod#n
dem  Matbäus  Plecher  zu  Helzhausen,  Beklagten,  Axpellaten,  Sbhuldfer  ##ung  eus
einer  Bürgschaft  betreffend,  binsichtlich  der  Auerbacherschen  Wittwe,  wegen  versäumter
  Einlegung  der  Appellarien  nicht  devolutorisch  erkannt.

177.  Gerichtshof  für  den  Jaxt-Kreis.
1.)  Triminal-Senat.

Am  9.  Nov.  wurde:

é.  Bernhardine  Schnellinger  aus  einenfürst,  Oberamts  Ellwangen,  welche  bei  dem
Oberam'eagerichre  Aalen  in  Untersuchung  stand,  wegen  Unterschlagung,  wiederbolten
  Bagirens  und  Bettelns,  neben  der  Leistung  des  Schadens=  und  Kosten-Ersatzes,
  zu  sechsmonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  und  nachheriger
sechsmonatlicher  Reklusien  in  einem  Zwangs=  Arbeitshause;  ,

2.  Johann  Daurer,  von  Neustädtlein,  Oberamts  Crailsheim,  der  bei  dem  vormaligen
Criminalamte  in  Ellwangen  in  Untersuchung  gestanden,  wegen  mehrerer  kleinen,  jedoch
zum  Theil  qualificirten  und  ausgezeichneten  Diebstähle,  neben  dem  Ersatze  des  Schadens,
  seiner  Arrest=  und  Azungs-,  auch  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten,  ju  achtmonatlicher
  Vestungs-Arbeitstrafe  verurtheilt.  ·

Am  11.  Nov.  wurde:

3.  der  Vestungs-Sträfling  Johannes  Frey,  von  Gmünd,  wegen  wiederholten  Entweichens
von  der  Vestung,  und  der  zur  Zeit  seiner  Entweichung  verübten  widerrechtlichen  Wegnahme
  fremder  Habe,  wobei  er  der  diebischen  Absicht  für  überwiesen  angenommen
worden,  zu  Erstehung  einer  weitern  Vestungs-Arbeitstrafe  von  drei  Jahren  und
acht  Monaten,  neben  dem  Ersatze  der  sich  zu  Gmünd  und  Ludwigsburg  ergebenen
Arrest=  und  Azungs-Kosten,  se  wie  der  Untersuchungs-Kosten  verurtheil:;

4.  Michaal  Wagner,  von  Adelmannsfelden,  Oberamts  Aalen,  der  bei  dem  Oberamtsgerichte
  daselbst  in  Untersuchung  stand,  wegen  verübter  Betrügereien  und
wiederholten  Vagirens  und  Bettelns,  neben  dem  Ersate  oller  Kosten  zu  zweimo,
natlicher  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell  und  nachheriger  dreimonatlicher  Einschliehung
  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  verurtheilt.

Am  16.  Nov.  ist:  »  .
5.JobannGcokgKuglek,vonMannenberg,OberamtsWelzbeim,dekbeldemdoktkgen
  Oberamtsgerichte  in  Untersuchung  stand,  wegen  verübter  mehrerer  kleiner  erster
und  einfacher  Diebstähle  und  wegen  HBrrugs  neben  dem  Schadens=  und  Kestens-Ersatze,
  zu  dreimonatlicher  Vestungs-Arbelt  und  nachheriger  sechswbchiger
Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  verurtheilt  worden.
        <pb n="1180" />
        916

Am  18.  Nov.  ist:

6.  der  Bürgermeister  Johannes  Zehender  zu  Unter-Urbach,  Oberamts  Schornderf,  wegen
nachläßiger  und  unordentlicher  Amtsführung  und  wegen  zu  Schulden  gebrachter  Unrichtigkeiten
  bei  Ausstellung  von  Quittungen,  deßgleichen  wegen  verübme  nrtlicher
Injurien,  von  dem  bisher  bekleideten  Bürgermeisteramte  entfernt,  zur  Verwaliung
einer  verrechnenden  Stelle  als  unféähig  erklärt,  und  in  die  Bezahlung  der  Umersuchungs
  =  Kosten  verfällt;  bingegen  rücksschtlich  des  Verdachtes  eines  bei  Verrechnung
des  Bauholzes  gespielten  Betrugs  und  der  Verrechnung  cines  zu  greßen  Macherlehns
für  Zaunsteken,  von  der  Instenz  entbunden,  so  wic.  auch  mehrere  andere  Anschuldigungen
  gegen  ihn  als  unerwiesen  auf  sich  beruhen  gelassen  worden.

Am  zo.  Nov.  wurde:

w.  gegen  Anna  Maria  Dannemann,  Ebefrau  des  Schusters  Jafeb  Dannemann  ju
Deitingen,  Oberamts  Heidenheim,  wegen  verübter  fünf  Diebstähle,  unter  denen  sich
ein  großer  befand,  neben  dem  Ersate  des  Schadens,  ihrer  Arrest=  und  Azungsund
  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten,  eine  fünfmonatliche  Zuchlibousstraft
als  Hofschäfferin  in  Gotteszell;  «

I.gegenGcothbkistophSchuleranöGunzenhauseninBaickrhwelchcrbcidem
OberamtggerichteGmündinxcntekfuchungstand,wegenciygcstandcnanheLfruchsund
Wanderbuchfälschung,  eine  drei  und  ein  halbmonatliche  Pestungs-Arbeitsstrafe
und  nachherige  Ausweisung  aus  dem  Königreiche,  ausgesprochen,  übrigens  derselbe  wegen
  eines  Diebstahls-Bezüchts  von  der  Instanz  entbunden.  -

Am  23.  Rov.  sind:

g.  9.)  der  Schultheih  Josepd  Dlemer  zu  Rhitingen,  Oberamts  Noreebeim,  und
b.)  der  Bürgermeister  Johann  Mielich  von  da,  welche  bei  dem  Kbnigl.  Oberamtsgerichte
  Neresheim  in  Untersuchung  standen,  wegon  Thoilnahmo  an  der  Ausstellung
felscher  Porspanns-Quittungen  zu  Deckung  des  muthmoßllchen  Reste  des  verstorbenen
Büöürgermelsters  Huber,  von  ihren  Stellen  entsetzt,  zu  einer  andern  Anstellung  für
unfäbig  erklärt,  und  jeder  mit  ADreiwbchiger  Gefängnißstrafe  belegt,  auch  jeder  in
die  Hälfte  der  Untersuchungskosten  verurtheilt  worden.

Am  15.  Noöv.  wurde:

10.  Friedrich  Grün  zu  Michelfeld,  Oberamts  Hall,  der  bei  dem  vormaligen  Criminglamte
  Mergentheim  in  Untersicchung  stund,  wegen  attentirten  ehebrecherischen  Incests,
  sodann  wegen  verübter  zweier  Funddiebstähle,  und  Theilnahme  an  einer  Mehlveruntreuung,
  so  wie  wegen  Verleitung  seiner  Techter  zu  Verumreuungen,  zu  vierjähriger
Zuchthausstrafe  in  Markgrningen  verurtheilt,  hingegen  der  Verdacht  der  Theilnahme  an
mehreren  andern  Diebstählen  als  unerwiesen  auf  sich  beruben  gelassen,  und  wegen  der
Haft-Vertheidigungs=  und  Untersuchungs-Kosten  das  Sachgemäße  angeordner.
        <pb n="1181" />
        921
Am  29.  Nov.  ifst:

11.  gegen  Balthasar  Ortlieb,  Mezgerknecht  aus  Hermaringen,  Oberamts  Heidenbeim,
der  bei  dasigem  Oberamtsgerichte  in  Untersuchung  stand,  wegen  der  von  ihm  verübten
schweren  koͤrperlichen  Verletzung  und  dadurch  verschuldeten  Toͤdtung  des  Peter  Albrecht
Bek,  von  Giengen,  eine  dreijährige  Zuchthausstrafe  in  Markgrbningen  ausgesproz
chen,  und  derselbe  in  sämtliche  Haft=  Untersuchungs=  und  Iin  die  während  der  Krankbeit
  des  verstorbenen  Bek  verwendeten  Kosten  verurtheilt  worden.

:#.)  Civil  =  Senat.
Am  3.  Nov.  wurde:

1.  In  der  Appellationssache  vom  Oberamtsgerichte  Ellwangen  zwischen  dem  Bäckermeister
Joseph  Kehler  zu  Neuler,  Beklagten,  Appellanten,  und  Maria  Kieninger  allda,
mit  ihrem  Geschlechts-Vormund,  Klägerin,  Appellatin,  Erfüllung  verschledener
Verbindlichkeiten  ans  einem  Kauf-Contrakte  betreffend,  dem  Appellanten  rücksichtlich
der  Formalien  Beweis  auferlegt.

Am  15.  Nov.  wurde:

##.  in  der  Arpellationssache  vom  Oberamtsgerichte  Künzelsau  zwischen  dem  Schakbeißen
  Martin  Bek  zu  Altkrautheim,  Beklagten,  Appellanten,  und  dem  Moses
Abraham  Krautheimer  zu  Unterschüpf,  auch  Samuel  Wolf  Resenberg  zu  Neidenau,
Klägern,  Appellaten,  Schuldforderung  betreffend,  das  Berfahren  des  Oberamtsgerichts
  Künzelsau  in  Beziehung  auf  die  Urtheils  -Publikation  von  Amtswegen  rassirt,
und  sofort  das  Angemessene  verfügt.

Am  234.  Nov.  wurde:

5.  in  der  Rekurssache  des  Kronenwirihs  Häker  zu  Gussenstadt  gegen  das  Verfahren  des
Kdnigl.  Oberamtsgerichts  Heidenheim  in  seiner  Concurssache,  Häker  mit  seinem  Rerurs
abgewiesen,  und  durch  Ordination  das  Geeignete  verfügt.

Am  :27.  Nov.  wurde:

44.  die  von  dem  Advokaten  Seeger  in  Gppingen  gegen  ein  Erkenntniß  des  vormoaligen
Oberamtsgerichts  Gmünd  in  seiner  Klagsache  wider  die  Gantmasse  des  Johann  Georg
Hirzel  in  Degenfeld,  Auslagen=  und  Deserviten  =  Forderungen  betreffend,  ergriffene
Berufung  wegen  Ungrunds  der  erhobenen  Beschwerde,  durch  Reseript  verworfen,  unter
  Verurtheilung  des.  Appellanten  in  die  Kosten  der  zweiten  Justanz-An

  demselben  Tage  wurde:

5.  In  der  Appellationssache  vom  vormaligen  Oberamtsgerichte  Crailsheim  zwischen  Friedrich
Hrobst  zu  Oberstelzbausen,  Kláger,  Appellanten,  und  dem  Wirth  Leonhard  Berger  zu
Reichenberg,  Beklagten,  Appellaten,  Bürgschaftleistung  betreffend,  die  ergriffene  Berufung
  unter  Verwerfung  des  vorgebrachten  Restitutions-Gesuchs  wegen  Mangels  an
den  Appellotions-Fbrmlichkeiten,  verworfen,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in
die  Kosten  gegenwärtiger  Instanz-
        <pb n="1182" />
        926

Am  2-.  Rov.  wurde  ferner:
in  der  Debitsache  des  versterbenen  Zuchthauspstegers  Hauptmanns  von  Romig  zu  Gotteszell
  das  PDréklusiv-Erkenntniß  ausgesprochen.

Am  29.  Nov.  wurde:

Rin  der  Appellationssache  vom  vormaligen  Koͤnigl.  Justiz-Collegium  in  Ludwigsburg  zwischen
  Johann  Georg  Hirsch,  Bauern  zu  Stachenhausen,  Klägern,  Axpellanten,  und
dem  Schultheißen  Mühlberger  in  Ddrzbach,  Beklagten,  Appellaten,  eine  redhibiterische
  Klage  betreffend,  reformatorisch  auf  Beweis  erkannt.

IV.  Gerichtshof  für  den  Donau-Kreis.
*  1.)  Criminal  =  Senat.

Am  1.  Noöv.  wurde:
der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Ravensburg  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
Jeseph  Anton  Broger,  von  Schlath  im  Schweitz#er  Canton  Appenzell,  wegen  greßen
  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Dielstahls,  neben  Verfällung  in  die
Untersuchungs-Kosten,  zu  sechsmonatlicher  Bestungs-Arbeitsstrafe  verurtheilt;
gegen  die  bei  dem  Oberamtagerichte  Kirchheim  in  Untersuchung  gekommene  Anna  Barbara
  Stolz,  von  Jesingen,  Oberamts  Kirchheim,  wegen  mehrerer  Diebstäble,
welche  den  zweiten  im  rechtlichen  Sinne  ausmachen,  und  wegen  fortgesetzten  unzüchtigen
  Lebens,  neben  dem  Ersatze  des  Schadens,  so  weit  dieser  noch  nicht  erfolgt  ist,
vier  monatliche  Zuchthausstrafe  in  Markgrbningen  erkannt,  der  Kostenpunkt  aber
zur  Zeit  noch  ausgesetzt.
Am  6.  Nov.  ist:

.  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Kirchheim  in  Untersuchung  gekommene  Cdristian  Friedrich
Reinpard,  von  Dettingen,  wegen  eines  unter  erschwerenden  Umständen  verübten,
jedoch  größtentheils  restirnirten  Frucht-Diebstahls,  neben  dem  Ersatze  des  gestifteten
Schadens,  so  weit  solcher  noch  nicht  geleistet  ist,  und  Verfällung  in  die  Untersuchungs-Kosten
  mit  vier  und  ein  halbmonatlicher  Bestungs-Arbeitsstrafe  belegt;

4.  der  bei  dem  vormaligen  Criminalame  Urach  in  Untersuchung  gekommene  Jakob  Diez,
von  Dettingen,  wegen  mehrfacher  zum  Theil  unter  erschwerenden  Umständen  und  in
Genossenschaft  verübter  Diebstähle,  Mitwissenschaft  und  nachgefolgter  Theilnahme  an
Diebstéhlen,  auch  frecher  Lügen  vor  Gericht,  neben  Zuscheidung  eines  angemessenen
Thbeils  der  Untersuchungs-Kosten  zum  Ersatzee  des  Schadens,  seweit  dieser  noch  nicht
geleistet  ist,  und  zwar  rücksichtlich  der  in  Genossenschaft  verübten  Diebstähle,  unter
selidarischer  Verbindlichkeit,  mit  Einrechnung  cines  Theils  des  erstandenen  Arrests
noch  zu  viermonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Markgrdningen  verurtheilt  worden.

Am  8.  Nov.  wurde:

5.  gegen  den  bei  dem  Oberamtsgerichte  Tennang  in  Untersuchung  gekommenen  Jeserh  Ji#-ger,
  von  Oberrussenried,  wegen  Cenkubinats  und  wiederbellen  Vagirens,  neben  Verurtheilung
  in  die  Untersuchunge-Kesten,  vier  und  ein  halbmonatliche  Einsperrung
  in  einem  Zwangs-Arkeilshause  erkannt.

2
4

1#
*

#
        <pb n="1183" />
        929

Am  15.  Nov.  wurde:

6.  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Kirchbeim  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Jakob
  Russer,  von  Ulm,  wegen  durch  Medicastriren  und  Seegensprechen  verübter
Betrügereien,  welche  als  wiederholt  im  rechtlichen  Sinne  zu  prädiciren  sind,  s#  wie
wegen  wiederholten  Vagirens  und  Lügen  vor  Gericht  neben  dem  Kostens=  und  Schadens-Ersatz
  zu  siebenmongtlicher  Vestungs-Arbeirsstrafe  und  nachheriger  zweitmonatlicher
  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  verurtheilt.

Am  18.  Nov.  ist:

7.  gegen  den  bei  dem  Oberamtsgerichte  Blaubeuren  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen
  Friedrich  Führer,  von  Gruorn,  Oberamts  Urach,  wegen  wiederholter  Diebstähle,
  von  welchen  der  eine  groß  und  unter  erschwerenden  Umständen  verübt  worden,
der  andere  einfach  und  klein  ist,  jedoch  der  Summe  des  großen  Diebstahls  nahe  kommr,
so  wie  wegen  Vagirens,  neben  dem  Kosten=  und  Schadens-Ersatze  siebenmonatliche
  Vestungs-Arbeitsstrafe  ausgesprochen;

8.  die  bei  dem  Oberamtsgerichte  Riedlingen  in  Untersuchung  gezogene  Jusiine  Reubäuß-=ler,
  Ehefrau  des  Veit  Thurner,  von  Wilfingen,  wegen  Confinations=  Ueberschreitung
  und  wiederholten  Vagirens,  unter  Verfällung  in  die  Untersuchungs-Kosten
zu  zweimonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Markgröningen  und  nachheriger  Einsperrung  in
einem  Zwangs-Arbeitshause  auf  zwei  Monate  verurtheilt,  zugleich  aber  bestimmt  worden,
  daß  Inquisttin  nach  erstandener  Strafe  wiederholt  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt
  und  für  den  Fall,  daß  ste  ihren  Wohnort  Wilfingen  wieder  verlassen  würde,
mit  geschärfterer  Strafe  bedroht  werden  solle.

Am  :2:.  NRov.  wurde:
r9.  Christiane  Uebelin,  von  Wangen,  Oberamts  Gppingen,  wegen  incestuosen  Ehebruchs,
  neben  Zuscheidung  eines  angemessenen  Tbeils  der  Untersuchungs-Kosten,  mit
zehnmonatlicher  Zuchthausstrafe  belegt.
Am  ag.  Nov.  ist:

10.  getzen  den  bei  dem  Oberamtsgerichte  Wangen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommenen
Joseph  Schlachter,  von  Hbrbranz,  Knigl.  Baierischen  Landgerichts  Weiler,  wegen
  begangenen  Straßenraubs  und  Wiedereintrins  in  das  Königreich,  in  Betracht  der
bei  ersterem  Verbrechen  vorgekommenen  bedeutenden  Milderungsgründe,  neben  Verurtheilung
  in  einen  angemessenen  Theil  der  Untersuchungs-Kosten  und  Schadens-Ersatz
zweijähride  Zuchthausstrafe  zu  Markgrdningen  mit  Willkomm  und  Abschiedund
  nachberige  Ausweisung  aus  dem  Kdnigreiche  unter  Bedrohung  schärferer  Ahndung
auf  den  Wiederbetretungsfall  erkamt;

4#  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Wangen  in  Untersuchung  gezogene  Franz  Anton  Heim,  von
Oberreiche,  Kdnigl.  Baierischen  Landgerichts  Weiler,  wegen  mehrerer  kleiner  Diebsiähle,
worunter  einer  als  Hausdiebstahl  sich  auszeichnet,  und  welche  im  rechtlichen  Sinne  den  zweiten
  Diebstahl  ausmachen,  dann  wegen  Vagirens,  neben  der  Verartheilung  in  sämtliche  Untersuchungs-Kosten
  zufünfmowaflicher.  Bestungs-Arbeitsstrafo  und  nachberiger  Ausweisung
  aus  dem  Kdnigreiche  unter  Bedrohung  scharfer  Ahndung  auf  den  Fall  der  Rückkehr
verurtheiltz

1

#
        <pb n="1184" />
        9  38

12.  der  bei  dem  Oberamtsgerichte  Ulm  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Martin
Hartmann,  von  Aalen,  wegen  eines  großen,  unter  erschwerenden  Umstaͤnden  veruͤbten
Diebstahls,  Vagirens  und  wiederholt  begangenen  Unzuchtsvergehens,  neben  der  Verb#ndlichkeit
  des  Schadens-Ersatzes  und  Tragung  sämtlicher  Kosten  mit  sech  smonatlicher
  Vestungsstrafe  belegt;

23.  der  von  dem  Kdnigl.  Oberamtsgerichte  Blaubeuren  in  Untersuchung  gezogene  Johann  Christoph
  Ott  von  da,  wegen  eines  zwar  kleinen,  einfachen  und  ersetzten,  aber  im  rechtlichen
Sinne  vierten  Diebstahls,  so  wie  wegen  Vagirens  und  Bettelns,  neben  Verfällung  in
sämtliche  Untersuchungs-Kosten  zu  einer  zehmmonatlichen  Zuchthausstrafe  zu  Mark-Dedningen

  und  nachheriger  Einsperrung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  bis  zu  erprobter

esserung,  jedoch  wenigstens  auf  die  Dauer  von  sieben  Monaten,  die  von  ihm  an
seiner  Strafe  noch  nicht  erstandene  zweimonatliche  Reklussonszeit  mit  eingerechnet,  verurtheilt
  worden.

Erkenntnisse  in  Revisions-Fällen.
Am  15.  Nov.  wurde:

gegen  die  bel  dem  Oberamtsgerichte  Geißlingen  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Ers
Veilmann  von  da,  wegen  mehrerer  zum  Theil  großer  Diebstähle,  welche  den  fünften
im  rechtlichen  Sinne  ausmachen,  auch  Beihülfe  zu  Diebstählen,  neben  dem  Ersatze  des
Schadens,  so  weit  dieser  nicht  bereits  geleistet  worden,  und  Verfällung  in  sämtliche  Untersichungs-Kesten,
  unter  Einrechnung  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests,  sechsjährige
Zuchthaussirafe  zu  Ludwigsburg  und  nachherige  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeirshaus
bis  zu  erprobter  Besserung,  aber  wenigstens  auf  drei  Jahre  ausgefprochen.

2.)  Clovil  =  Senat.
Am  6.  Nov.  wurde:

1.  der  von  dem  gewesenen  Schultheißen  Martin  Remshardt,  von  bangenau,  gegen  das

Gant-Erkenntniß  des  Oberamts-Gerichts  Ulm  ergriffene  Rekurs  verworfen.
Am  12.  Nov.  lfi:

#.  in  der  Ationssache  von  dem  vormaligen  Oberamtsgerichte  Ehingen  zwischen  Johann  Georg
Kräutle,  von  Munderkingen,  Bekl.  Anten,  und  Joseph  Anton  Schbnlen  daselbst,
Kl.  Aten,  die  Erfüllung  eines  Gutskaufs  betreffend,  das  unterrichterliche  Urtheil  bestärigt,
  und  Ant  in  die  in  zweiter  Instanz  verursachten  Proceß-Kosten  verurtheilt  worden.

Am  25.  Nov.  wurde:

3.  in  der  Concurssache  des  seit  dem  russischen  Feldzuge  vermißten  Kbnigl.  Obersten  und
Regiments-Commandeurs,  Wilhelm  von  Püllultz  aus  Anspach,  das  Locations-Erkenntniß
  und  die  Gant-Verweisung  gefällt  und  eroffnet.

Am  16.  Nov.  ist:

4  die  Atlon  der  ledigen  volljährigen  Geschwister  Barbara  und  NRosine  Lang  cum  cur.
von  Blaubeuren,  Kl.,  in  ihrer  vor  dem  Oberamtsgerichte  Blaubeuren  entschiedenen
Streitsache  mit  dem  Papier-Fabrikanten  Urlau  daselbst,  Bekl.  Aten,  gemeinschaftliche
  Benutzung  eines  Wegs  betreffend,  wegen  verséumter  Notbfrist  von  go  Tagen
für  verlassen  erklärt  worden.  *r7

Stuttgart  den  ze.  December  1819.  Maucser.
        <pb n="1185" />
        Nro.  go.  1819.  952

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Donnerstag,  30.  December.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Deecrete.
A.)  Königliche  Verordnung.

Instruction  für  die  Kreis-Regierungen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

Zu  Bewirkung  eines  geordneten,  gleichfbrmigen  und  raschen  Geschäftsganges  bei  den
von  Uns  In  den  organischen  Edikten  vem  ½.  Nov.  1315  angeordneten  Kreis-Regierungen
  haben  Wir  fuͤr  ndthig  erachtet,  denselben  nach  Maßgabe  der  in  dem  Fuͤnften  jener
Edikte  enthaltenen  Verwaltungs-Ordnung  besondere  Vorschriften  zu  ertheilen,  und  verordnen
  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folgt:

I.  Von  dem  Geschäfts-Umfange  der  Kreis-Regierungen.
11  1.

Die  NRegierungen  sind,  jede  in  dem  Umfange  des  ihr  angewiesenen  Kress  Besirkes,
die  ober  en  Behbrden  für  alle  Gegenstände  der  Landes-Verwaltung  im  Regiminalfache,
in  dem  der  Staats-Polizel  und  der  Staatswlrthscheft,  und  für  die  Verwaltung  des
Vermdgens  der  Gemeinden,  der  Oberamts=  und  anderer  dffentlichen  Kbrperschaften  und
Si##mugen,  soweit  sie  nicht  onderen  Kreis=  oder  Centralstellen  aufgetragen  sind.
        <pb n="1186" />
        932

Sie  stehen  unmittelbar  unter  dem  Ministerium  des  Innern  und  sind  die  vollziehenden
Organe  desselben.
s.  2%

Im  Allgemeinen  liegt  in  ihrer  Amtsgewalt:  die  Wollzlehung  der  für  die  Gegenstände
ihres  Gescháfts-Kreises  bestebenden  Gesetze  und  Verordnungen,  die  Aufsicht  über  die  ihnen
untergeordneten  Bezirks=  und  Orts-Beamte,  die  Belehrung  und  Zurechtweisung  derselben,
und  die  Ausführung  der  ihnen  ven  den  betreffenden  höheren  Behörden  zukommenden  Weisungen
  und  Befehle.

Außer  ihrer  Amtsbefugniß  liegt  demnach  die  eigene  Erlassung  neuer  gesetzlicher  Verschriften
  und  organtschen  Anordnungen,  so  wle  die  Festseung  neuer  Verwaltungs-Grundsaͤze.
  Es  steht  ihnen  aber  frei,  begründete  Anträge  und  Vorschläge  zu  neuen  Verordnungen
  und  Einrichtungen,  auch  zu  Verbesserung  von  Anstalten  und  Anerdnungen  für  gemelnnützige
  Zwecke,  innerhalb  der  bestehenden  Staats-Organisotion  und  des  Geschäfte-Kreises
  der  Regierungen  zu  machen.

Ire  unmittelhare  Wlrksamkeit  fängt  erst  da  an,  wo  die  der  Bczirks-Beamten
aufhbrt.

öF.  3.

In  dem  Geschäfts-Krelse  der  Regierungen  bedürsen  im  Allgemeinen  einer  höheren
Genehmigung:  »

1.)  die  Ertheilung  neuer  ollgemeiner  Dienst-Instruktionen;

#3#.)  die  Erledigung  der  Anstände  bei  Anwendung  zwelfelhafter  Gesetze,  Verordnungen
und  Instruktlonen,  welche  einer  authentischen  Erklärung  bedürfen;

5.)  Ausnabmen  von  bestehenden  Gesetzen  und  Verwaltungs-Vorschrisften,  insbesondere
Dispensations=  Ertheilungen,  insoferne  den  Regierungen  nicht  die  Befugniß  für  besondere
  Fäálle  ausdrücklich  einger  kumt  ist;

4.)  Verfügungen  in  Fällen,  welche  in  Ermanglung  gesetzlicher  Nermen  eine  besendere
Gesetzgebung  erfordern;

5.)  Gnadensachen  und  Priollegien,  insoweit  den  Regierungen  die  Befugniß  zu  deren
Bewilligung  nicht  ausnahmsweise  zugestanden  ist;

6.)  Gegenstände,  welche  entweder  dle  Gesammtbeit  des  Kbnigreichs  angeben,  und  deswegen
  eine  in  das  ganze  Kbnigreich,  zu  erlassende  Verfügung  erfordern,  oder  doch
mehrere  Regierungs-Bezirke  zugleich  berühren,  und  nicht  durch  gegenseitige  Mittbeilungen
  unter  sich  erledigt  werden  können;

7.)  Gegenstände,  die  slch  auf  die  Verlältnisse  gegen  das  Ausland  beziehen,  Insefern
von  einer  Veränderung  dieser  Verhältnisse  die  Frage  entsteht,  oder  insofern  die
Umstände  eine  bbbere  Einschreitung,  oder  die  Anwendung  ven  Maßregeln,  wozu
die  Regierungen  für  sich  nicht  befugt  sind,  nothwendig  machen;
        <pb n="1187" />
        435

8.)  Gegenstaͤnde  und  Verfügungen,  wesche  wegen  ihrer  Folgen  für  einzelne  Klassem
von  Staats-Angehdrigen  oder  für  einzelne  Landes-Gegenden  von  besonderer  Wichtigkeit
  sind,  und

9.)  alle  Gegenstände,  welche  nach  den  bestebenden  allgemeinen  oder  besonderen  Vorschriften
  eine  hbhere  Entscheidung  und  Verfügung  erfordern.

Die  Kreis-Regierungen  haben  aber  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  eine  Bericht-Erstottung
  nothwendig  ist,  die  nötbigen  prorisorischen  Maßregeln  zu  nehmen  und  zu  verfügen,
damit  bis  zu  Eingang  des  Bescheides  kein  Nachtheil  entstehe.

s.  4.

Die  Kreis-Reglerungen  haben  überdieß,  wenn  auch  eine  besondere  Verfügung  der
böberen  Stelle  nicht  unmittelber  nothwendig  ist,  dem  Ministerium  anzuzeigen:  alle  Vorfélle
  und  Ereignisse,  deren  Kenmniß  demselben  von  Wichiigkeit  seyn  muß,  namentlich  in
Bezlehung  auf  die  allgemeinen  Landes-Angelegenheiten,  auf  Erbaltung  der  bffentlichen
Ruhe  und  Sicherheit  im  Lande,  auch  in  Beziebung  auf  den  bkenemischen  Zustand  der  dffentlichen
  Kbryerschaften;  die  Ensstehung  und  Verbreitung  von  Religions-Scten,  von  gebeimen
  und  politischen  und  von  solchen  Gesellschaften,  die  einen  bedeutenden  Einfluß  auf  das
Interesse  des  bandes  oder  einzelne  Tbeile  haben  kbnnen,  außerordentliche  Vorfälle  aller
Art  von  Bedeutung,  als  Seuchen,  Wasserschäden,  Tumulte,  Widersetzlichkeiten  ganzer
Gemeinden,  besondere  Naturbegebenheiten.

9.  6.

Insbesondere  gehoͤren  zu  dem  in  dem  fuͤnften  Organisatlons-Edicte  vom  18.  Nov.
1377  angegebenen  Geschäsis=  Kreise  der  Regierungon  folgende  Angelegenheiten:
A.  im  Regiminal-Fache:
1.)  im  Verhältnisse  des  Staats  gegen  Auswärtige:

a.  Aussicht  und  Bewahrung  der  Landes  =  Grenzen,  mit  der  Befugniß,  in  dringenden
  Fällen  den  Besivstand  zu  schützen;

b.  Berachung  der  Nechte  des  Staats  gegem  auswärtige  Staaten;

c.  Beobacktung  und  Vollziehung  der  mle  ondern  Staaten  bestehenden  Verträge  im:
Bezich  ung  auf  den  wechselseitigen  Verkehr  und  Vertretung  der  Staatobürger
bei  Stbrung  desseiben;

d.  Handsabung  des  Verbots  der  Stellung  von  Staa!s-Angebdtigen  an  auswaͤrtige
Bilbrden  und  der  Vollziehung  der  von  auswärtixen  Bebbrdem  gegen  dies  eitige
Stams-Angebhdrige  erkannten  Serafen  bei  Uchertreiung  auswärtitzer  Regiminal-Polizei=
  und  Flinanz=  Strafgesetze,  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  besondere
Staats  -Verlräge  eine  Ausnahme  machen;
        <pb n="1188" />
        934

e.  Aufsscht  auf  Auswanderungen,  Vollziehung  der  hierüber  so  wie  über  den  Abzug
  bestehenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Verträge  mit  andern  Staaten,  Entscheidung
  streitiger  Abzugs=  und  Nachsteuer-Verbéltnisse,  doch  mit  Ausnahme
der  Fd#:,  in  welchen  von  Anordnung  einer  Retorsion  die  Frage  entstebr,  und
welche  dem  Mimsterium  vorzulegen  sind;  Erkennung  über  die  Vermbgens-Ausfelge
  an  Auswärtige,  so  weit  solche  nicht  nach  der  Vererdnung  vom  3-  Jan-1317
  den  Oberämtern  überlassen  ist;

k.  Handhabung  der  Gesetze  über  den  Erwerb  liegender  Güter  durch  Auswärtige,
Begutachtung  dießfallsiger  Dispensatiens-Gesuche;

g.  Ertheilung  des  Staatsbürgerrechts  unter  Beobachtung  der  in  der  Verfassungs-Urkunde
  8  19  enthaltenen  Bestimmung,  Begutachtung  des  Vorbehalts  des
Staats-Bürgerrechts  in  den  in  den  F..  34  und  55  der  Verfassungs=  Urkunde
ausgedrückten  Fällen,  und  der  Ertheilung  von  Helmath-Scheinen;

h.  Aufnahme  derjenigen  Juden  in  den  Staats-Schutz,  welche  in  dem  Kinigreich
ohnehin  ihr  Heimwesen  haben,  die  erforderlichen  Mittel  zu  ibrem  Fortkommen
besitzen,  und  sich  an  Orten  niederlassen,  wo  bereits  Juden  ansäßig  sind;

Begutachtung  der  übrigen  Aufnahms-Gesuche  der  Juden;

i.  die  widerruch  Bewilligung  eines  auf  unbestimmte  Zeit  dauernden  Aufenthalts

im  Kreise.

9.  6.
à:.)  Wahrnehmung  der  Rechte  des  Staats  im  Innern:  6

a.  Hankhabung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  sämtlicher  Staatsbürger  und  der
einzelnen  Stände  unter  einander;

b.  Erkennung  über  die  Gesuche  um  Befreiung  von  dem  Wolljährigkeits-Gesetze  zum
Behufe  der  Verheirathung;

c.  Handbabung  der  Rechte  des  Staats  und  der  Staats-Genossen  rücksichtlich  der  Verbältnisse
  der  im  Kreise  begüterten,  vormals  reichsständischen  Fürsten,  Grafen
und  des  ritterschaftlichen  Adelsz;

Abstellung  der  Beschwerden  gegen  Guteberrn  und  gutsherrliche  Beamte,  soweit
ste  nicht  streitige  Privatrechts-Werhältnisse  betreffen;

d.  Oberaufsicht  äber  alle  dffentliche  Körperschaften  in  Beziehung  auf  ihr  dffentliches
Wirken  auf  Volks-Zusammenkünfte,  Gemeinde=  und  Amisversammlungen

e.  Aufmerksamkeit  auf  geheime  Verbindungen,  und  Verkehrungen  gegen  geheime
politische;  Aufsicht  über  Separatisten  und  andere  Serten;

1.  Aufsicht  auf  die  in  der  Verfassungs=  Urkunde  den  Oberbeamten  übertragene  Leitung
  der  Wahlen  von  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung  in  den  zu  elgener
andstandscheft  berechtigten  Stärten  und  in  den  Oberamts  =  Bezirken  des
        <pb n="1189" />
        935

Kreises,  Bescheldung  der  Obermter  auf  dießfallssae  Anfragen,  und  Oberaufsicht
  gegen  unerlaubte  Umtriebe  in  Beziehung  auf  die  Wahlbandlung;
g.  Wahrung  der  landesberrlichen;  und  Heheits-Rechte  im  Innern  in  jeder  Beziebung
  und  außergerichtliche  Emscheidung  der  dabei  vorkommenden  Streitigkelten;
h.  Abbülte,  Entscheidung  von  Jand-Fertt=  Frohn=  und  Salpeter-Beschwerden,
im  Einvernehmen  mit  den  betreffenden  Behdrden.

9.  7.—
3.)  Millé#r-Angelegenheiten:  «

a.  die  Befugnise  und  Pfiichten,  welche  den  Krels-Regierungen  in  Beziehung  auf
die  Leitung  des  Rekrutirungswesens  in  dem  Kreise,  die  Vertbeilung  der  im  Kreise
auszubebenden  Mannschaft  auf  die  einzelnen  Oberémter,  Revision  der  Contingentseiste,
  Erkennung  der  Strafen  gegen  ungehorsame  Militärpflichtige  2c.  zukommen,
sind  in  Unserem  Rekrutirungogesetze  vom  7.  Aug.  d.  J.  bestimmt,  auf  welches
Wir  hiemit  rerweisen;  .

b.Leitu-gdegMåI-sch-undVerpsiegungtmesengbeiTkuppemMörschcndurchden
Kreis«ObcraufsichtaufdicBekthcilungundAusgleichungderKkiegs-»VVIsPMkJ-’-und
  Quarliers-Kosten,  Erkennung  über  die  diesfallsigen  Beschwerden  der  Gemeinden
  und  einzelnen;  «  .

c.ObekaufsichtaufdasWandernderNeIkutikungspsiichtlgeninsAuslandCUchSVAW
ges-WidrigesUebertretcuoonStaatskürgcrnlnaubwärtiqe  Kriegsdlenste.

s.  8.

4.)  Einwirkung  und  Aufsicht  auf  dle  Staats-Verbindungen  im  Innern  (Gemeindeund
  Oberamts-Verband):  k
a.  Ausbildung  der  Verfassung  des  Amts=  und  Gemeinde-Verbandes  nach  den  in  den
organischen  Edikten  über  die  Gemeinde=  und  Oberamts-Verfassung.  ausgespcochenen
Grundsätzen;  ç

b.  Erkennung  über  den  Gebiets-Umfang  der  Gemeinden  und  Oberimter,  insefern  der
Streit  nicht  Gegenstand  des  Privatrechts  ist  ;  ·

e.Erkennungübe-StreitigkeitenbciVektheilungvonStaatslasten,.Ste11ek-,Froh-Idense.zwischenmehrerenGemeindeueinesObekamtsoderdenAngehdrigenciuet

Gemeinde,sowieüberdieConknerenzzumAmts-undCommumVerbandnnd
dessen  Lasten,  über  die  Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nutzungen,  und  die  besondere
  Aufsicht  über  die  diesfallssgen  Verhältnisse  des  Guts-  Abels;

d.  e  nr  die  Herstellung  angemessener  Gemeinde=  und  Amts-Steuer-Coneurrenz=
  Füße;
        <pb n="1190" />
        955

e.  gesetzmäßige  Entscheidung  streitiger  Fälle  bet.  Aufnabme  neuer  Böürger  und  Beisiher,
  und  Bewilligung  des  Wohnsitzes  an  einem  Orte  für  solche,  die  nicht  durch
die  Gesetze  ohnehin  dazu  berechtigt  und.

l  9.
5.)  Elnwirkung  und  Aufsicht  auf  die  untergeordneten  Organe  der  Staats=  und  Gemeinde=
  Verwaltung:

a.  Auföcht  auf  sämtlsche,  in  dem  Kreise  befindlsche,  zum  Departement  des  Innern
gebbrige,  nicht  auodrücklich  ausgenommene  Beamte  und  Angestellte,  insbesondere
auch  auf  die  in  den  Kreisen  be##dlichen  standesherrlichen  Amtleute,  Oberaufsicht
auf  die  Vorsteher  der  Gemeinten,  die  Gemeinderälbe  und  Bürger-Ausschüsfe,  und
Sorge  für  die  Erbaltung  des  letzteren  Instituts,  in  seinen  gesetzmäßigen  Befugnissen
  und  Schranken;

b.  Bestärigung  der  von  den  Amts-Versammlungen  und  Geweinderäthen  geschehenen
Wabl  ihrer  Offizialen,  als:  der  Amtspfeger,  Oberamts-Wundärite,  Heb=  und
DTierärzte  und  den  Amts-Versammlungs-Aktuarien  in  dem  in  (#.  9  des  Aemter=Organisations-Erikts
  Nro.  II.  angezeigten  Falle;

Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  den  Gemeinden  zwester,  dritter  und  vierter  Klasse
auf  den  Vorschlag  der  Gemeinden;
Berichts-Erstattung  wegen  Ernennung  der  Oberamts-Diener;

Begutachtung  der  Vorschlöge  der  Amts-Versammlungen  eder  C'emesnden  zu  Besetzung
  der  Stellen  der  Ober=  und  Unteramts-Aerzte,  und  der  Orts-Worsteher  in  den
Gemeinden  erster  Klasse;

Vorschlag  zu  Besetzung  der  Stellen  der  Oberamtmänner  und  Oberamts-Aktuarien
und  der  Orts-Vorsteher  in  den,  in  den  Aemter-Organisations-Cdikten  Nro.  1.  g.  17
und  Nro.  11  F.  5,  vorgeschriebenen  außerordentlichen  Fällen,  so  wie  der  Amtsstellen
bei  den  in  den  Kreisen  befindlichen  allgemeinen  staats-pelizeilichen  Anstalten,  als  bei  den
Zucht=  Irren-Zwangs=  Arbeit=  und  Waisenbäusern;

e.  Oberaufsicht  über  die  Wiblen  der  Gemeinderáthe,  Gemeinde=  und  Stiftungspsteger,
  Unterpfleger,  Rathsschreiber,  Amts  -Versammlunge-Aktuare  und  anderer
Commun-Offtzianten  und  Diener,  so  wie  der  Bürger-Ausschüsse;  Entscheidung
streitiger  oder  zweifelbafter  Fölle,  und  Ertbeilung  der  Disxensation  von  den  bestehenden
  Verwandschafts=  und  Wirthschafts-Verboten;

d.  Verpflichtung  der  Oberamtmänner,  der  Ober=  und  Unteramts-Aerzte  und  der
Oberamts=  Aktuarsen,  so  wie  der  bei  den  Staatspolizei-Anstalten  im  Kreise  angesiellten
  Beamten;  Verpflichtung  der  Oberp##stme  ster  gegen  den  Kdnig.

e.  Bericht  und  Antreg  wegen  Susrension,  Versehung  oder  Entlassung,  Besoldungs-WVerbesserung
  und  Pensienirunn  der  Oberbeamten,  der  Oberamts-Aktuarien  und
der  bel  den  Staatepolizei-Anstalten  angestellten  Beamten;
        <pb n="1191" />
        957

Verfügung  und  Einlektung  von  Amtssuspenssonen  und  Entlassungen  bei  allen  Vorstebern
  und  Beamten  der  Gemeinden  und  andert  Korperschaften;

f.  Bestrasung  der  Arts-Vergehen  oller  der  Regièrung  untergeordneten  Angestellten
und  Diener,  insofern  solche  nicht  ben  Oberämtern  zukommt,  oder  in  Gemäßbeltder
  Bestimmungen  Unseres  Aemfer##rgamsations-Edikts  Nro.  IV.  t.  19y  nicht
an  die  Gerichtsbehdrde  zu  verweisen  ist;z  auch  der  Post=  Beamten  in  den  dabin
geeigneten  Fällen  des  Art.  )  der  allgemeinen  Verordnung  vom  9.  Sept.  d.  J.;
Erkennung  über  die  Recurse  gegen  die  von  den  Oberämtern  wegen  Amtsvergehen
angesetzten  Strafen.

Die  Kreis-Negierungen  können  jedoch  gegen  Beamte,  Orts-Worsteher  und  Gemeinde-
  Räthe  nur  Geldstrafen  erkennen.  In  Fiällen,  we  Gefängnißrafen  zu  verfügen
  sind,  ist  die  Erledigung  dem  Gerichtshofe  zu  überlassen.

z.  Bestellung  der  Amtaverweser  für  die  Obcramts-Aktuare,  Ober=  und  Umer-Amts-Arzte,
  und  die  Orts-Vorsteber  in  den  Städten  erster  Klasse,  so  wie  für  die  Beamten
bei  den  staarspolizeilichen  Anstalten  des  Kreises,  und  Anzeige  davon  an  das  Mioisterium
  im  Falle  einer  definitiven  Exledigung  der  Stelle,  so  wie  im  Falle  einer  länger
  als  vierzehn  Tage  daurenden  Verhinderung  des  Beamten;

Gutachten  wegen  Bestellung  der  Amtsverweser  für  die  Oberbeamten,  und  eigene  Bestellung
  derselben  für  die  Zeit  des  einem  Oberbeamten  von  der  Kreis-Regierung
ertheilten  Urlanubs;

h.  Aufsicht  auf  die  Dienst-  und  Geschaͤfts-Fuͤbrung  bei  allen  Aemtern  und  Behdrden
  in  ollen  denselben  zur  Besorgung  obliegenden  Verwaltungs-Zweigen,  Instruirung
und  Zurechtweisung  derselben,  Beilegung  und  Entscheidung  der  Stremigkeiten  und
Conflicte  unter  ihnen,  Anordnung  von  Untersuchungen  gegen  die  ihnen  untergeerdneten
  Staats=  und  Gemeinde-Beamte  m#  Oiener:

i.  Sorge  für  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  und-  Uebernalme  der  Aemter,  für  Ordnung
  und  Erhaltung  der  Amts-Registraturen;  4

k.  Schützung  der  Bcamten  und  Oms-Obrigkeiten  in  der  gesetzlichen  Ausübung  ihres
Berufs,  Schützung  der  Gemcinden  und  der  einzelnen  Börger  gegen  Beeimträchtipungen
  in  ihren  Rechren  und  Bedrürckungen  von  Seite  ihrer  Vorgesetzten,  sowohl  ouf  Anrusen
  der  Betbeiligten  als  von  Amtswegen,  wo  die  Regierungen  auf  eine  glaukhafte
Art  Kunde  von  solchen  Beeinträchtigungen  und  Bedrückungen  erhalten;

Aufsicht  gegen  unbefugte  ober  übermäßige  Anrechnungen  der  umergeordneten
Diener  und  gegen  das  verbotene  Geschenkegeben  und  Mehmen,  Dekretur  der  Relse-Kesten
  der  Oberbeomten,  Aussicht  darüler  daß  keine  undekretirien  Anrechnungen
gefordert  und  ausbezablt  werden,  und  Verweisung  wahrbeitswidriger  Angaben  in
den  Kestenszetteln  und  der  Geschenke-Annahme  an  den  Gerichtshof;

I.  Führung  der  erferderlichen.  Tabellen  über  Beamte  und  deren  Gehülfen,  und
Erstattung  jährlicher  Berichte  über  diesellken
        <pb n="1192" />
        953

m.  Urlaubs.-Ertheilungen  an  die  Beamte  auf  olerzehn  Tage  zu  Reisen  im  Inland,
mit  Ausnahme  der  Relse  in  die  Khnigl.  Residenz  Stadt,  und  Vorlegung  aller
übrigen  Urlaubs-Gesuche.  .

I.io;

6.)SammcungdtkekfvtdttlichmstctkstischenNotkzenimiKreisezsuatctBewtzung
dersGeburtg-,Taufe-,«Ehe-,Todten-sindverFamilieå.-.«Negistc·k,Eingebung
der  Beoblkerungstabellen,  Berichtigung  derselben  und  Entwerfung  einer  Haupt-Bevblkerungs-Tabelle,
  welche  an  das  Ministerium  einzusenden  ist.

*1  11.
B.  Im  Fache  der  allgemelnen  Landes-Polizel:
1.)  in  Beziehung  auf  das  Medizinal-Wesen  und  die  Gesundheits-Polizei  sind  die
Attribure  der  Kreis-Regierungen  in  der  besonderen  von  Uns  darüber  erlassenen.
Verordnung  vom  6.  Juni  16718  bestimmt  :  auf  welche  Wir  hiemit  binweisen.

s.  12.
2.)  In  Hinsicht  auf  bffentliche  Sicherheit:

a.  Erhaltung  der  dffentlichen  Ruhe  und  Sicherheit,  noͤthigenfalls  Unter  Requisition
des  Militärs;

b.  Oberaufsicht  auf  die  in  den  Kreis  eintretenden  oder  darin  besindlichen  Fremden,
und  Vollziehung  der  Verordnungen  über  das  Paß-Wesen,  über  Landstreicher
und  Bettler;

c.  Vorkehrunzen  gegen  Diebs=  und  Räuberbanden,  Beranstaltung  ven  allgemeinen
Srpouifen  gegen  dieselben,  gegen  Ausreißer  und  überhaupt  alle  der  disentlichen  Sicherheit
  gefährliche  Personen;

d.  Vorsorge  gegen  Tumulte  und  schnelle  Unterdrückung  derselben;

.u&amp;amp;k.  Leitung  der  in  dem  Kreise  befindlichen  Gensd'armerie  in  allen  polizeilichen  Dienstverrichtungen;


f.  Anweisung  von  Wohnsttzen  für  Heimathlese  nach  den  bestehenden  Verschriften;

.Aufsicht  auf  die  Polizei-Gefängnisso  und  Gefangenen-Transporte,  Untersuchungen
wegen  Entweichung  von  Dolizelgefangenen  und  dießfallsige  Verfügung  gegen  die
Schaldhaften.  Aufsicht  auf  die  Beschäftigungs=  und  Zwangs-Arbeitsanstalten,
Reklusion  (n  dieselbe  auf  die  Dauer  von  drel  Monaten,  Anord#ung  von  Bisltationen
  derselben  und  Leitung  aller  sich  darauf  deziehenden  Angelegenheiten,  insbesondere
  der  Verwaltung  ihrer  Fonds;

h.  Aufsicht  auf  Zucht=  und  Irrenhäuser,  insefern  sich  dergleichen  im  Kreise  besinden,

  die  Handhabung  der  Hauspolizel,  Anordnung  von  Villiationen  und  Leitung
  ihrer  Verwaltung.

#
        <pb n="1193" />
        959
(i  13.

3.)  In  Hinsicht  auf  Ungluͤcksfaͤlle:

a.  Aufsicht  uͤber  die  Vollziehung  der  dagegen  bestehenden  Polizel-Verordnungen,
uͤber  die  Retiungs-Anstalten  und  Apparate;  Berichts-Erstattung  wegen  derjenigen,
  welche  sich  zur  Rettung  von  Berunglückten  besonders  thätig  zeigten;

v.  Sorge  für  die  Handhabung  der  Anstalten  gegen  Feuer=  und  Waseerschäden,
Verbreitung  der  Blitz-Ableiter,  Anschaffung  und  Erhaltung  der  Losch=  und
Rettungs-Geräthschaften,  Elnrichtung  zweckmäßiger  Lösch-Anstalten  und  dösch-Ordnungen
  unter  Berükksichtigung  der  kokalitäten;  Sorge  für  die  augenblickliche
Unterstützung  der  Abgebrannten,  Erkenntniß  über  die  Bestrafung  derjenigen,
welche  durch  Uebertretung  oder  Versäumniß  bestebender  pollzeilicher  Vorschriften
ein  Brand-Unglück  veranlaßt  haben,  innerhalb  ihrer  Strafbefugniß,  und  Verweisung
  anderer  Fälle,  oder  auch,  wenn  es  sich  von  einer  Brandstiftung  handelt,
  an  die  Gerichte;

c.  Vollziehung  der  Gesetze  über  die  Brandversicherungs-Anstalt,  Sorge  für  den
Einzug  der  ausgeschriebenen  Beiträge,  Erhaltung  der  Ordnung  im  Kataster  durch
Einzichung  der  jährlichen  Aenderungs-Tabellen,  Richtigstellung  derselben  und
jäbrliche  Vorlequng  einer  Haupt-Aenderungs-Uebersicht,  Erkennung  über  Brandschadens-Vergütung
  mit  rechtlicher  Würdigung  der  vorgekommenen  Verschuldungen;

Bewilliguyg  des  Collectirens  innerhalb  des  Kreises  für  verunglückte  Gemeinden;

e.  Aufsicht  über  die  Beobachtung  der  Bau-Polizei-Verordnungen,  Erkennung  über
nothwendige  Demolitionen  und  Sperrungen  und  über  polizeiliche  Bau-Streitigkeiten;


Sorge  für  die  Herstellung  angemessener  Bauplane;  Erthellung  von  Dispensatlonen
  von  elnzelnen  Bauvorschriften.
##.  144
4.)  In  Hinsicht  auf  das  Armenwesen:

a.  Elnrichtung  und  Befbrderung  aller  allgemelnen  und  besond  eren  Wohlthärigkeits-Anstalten,
  Aufsicht  gegen  Vernachläßigung  der  Zwecke  derselben  und  gegen  schädliche
  Mißbruche;  Oberaufsicht  über  Armen  Verforgungs=  Anstalten  und  Allmosen=
  Instiute  und  über  ihre  Verwaltung;  6

b.  Aufsicht  über  besondere  Wittwen=  und  Waisen-Kassen,  Aufsicht  über  Waisenbäufer
  und  Taubstummen=  Anstalten,  sofern  sich  im  Kreise  dergleichen  befinden,
Handhabung  der  Hauspolizei,  keitung  ihrer  Verwaltung,  und  Begutachtang
der  Gesuche  um  Aufnahme  in  dieselbe  bel  Angehdrigen  des  Kreises.

9.  15.
5.)  In  Hinsicht  auf  bffentliche  Sitten:
a.  die  Central,  Aufsicht  aͤber  das  gesamte  Buͤcherwesen  im  Kreise,  Handhabung
2
        <pb n="1194" />
        S

der  Gesetze  über  den  Gebrauch  der  Druckerpresse,  Aufflcht  auf  Jeltungen,  Intelligenz=
  Bicktter  und  politische  Zeitschriften,  auf  Katender  und  Bolksscheifien,  soweit
  alles  dieß  nicht  einer  besonderen  Staatsbebbrde  über  ragen  wird;  Vorlegung
der  Gesuche  um  Erlaubniß  zur  Herausgabe  einer  politischen  Zellung;  Bewilligung
  zur  Errichtung  von  keibbibliotheken  und  bese-Insihuten  und  Oberaussscht
über  dieselbe,  so  wie  auf  den  Buchbandel  und  die  Drockereien;  Handbabung  der
Kbnigl.  Privilegten  gegen  den  Nachdruck  einzelner  Schriften  und  Vorlegung  der
Gesuche  um  Ertheilung  solcher  Drioilegien;

b.  Oberaufsicht  guf  Schauspiele,  Volksfeste  und  andere  öfsentliche  Belustigungen.

J.  16.
5.)  In  Hinsicht  auf  Kirchen  und  Schulen:

a.  gutaͤchtliche  Aeußerung  über  die  Errichtung  neuer,  oder  die  Vereinigung  bestebender
  Schulen  an  die  betreffenden  kirchlichen  Central  Stellen,  welche  mit  ihnen
darüber  Rücksprache  zu  nehmen  haben,  (s.  Organ.  Edikt  vom  18.  Nov.  1817
—  v

b.EnkscheidunsponStreitigIekten,welchethcrKirchen-Pfarr-und"Schulgebaͤude,
  uͤber  die  Baulast,  so  wie  uͤber  Pfarr-  und  Schulgruͤnde  und  andere
Besoldungs-Theile  der  Geistlichen  und  Schullehrer  entstehen.

7.  17.
7.)  Im  Fache  der  Sctaatswirthschaft:

1.)  Befbrderung  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht,  der  Industeie  und  des  Handels,
  der  Urbarmachung  dder  Pläte,  Austrocknung  von  Sümpfen,  Einführung
der  Stall-Fütterung,  Einführung  neuer  nützlicher  Produkte  und  Gewerbe;

Aufrechthaltung  der  Culturgesetze,  Emscheidung  von  Culturstreitigkeiten,  Erkenntniß
  über  die  Vertheilung  der  Allmanden,  der  Viehweiden  und  Gemeinde-Waldungen;
  Vollziehung  der  Gesetze  über  das  Schäferei-Wesen.

Sammlung  und  Drüfung  der  jährlichen  Culturberschte;

Vellziehung  der  Gesetze  und  Verordnungen  wegen  Abwendung  des  Wildschadens
und  wegen  des  Instituts  der  Gemeinde-Wildschützen;  Bestrafung  der  Ueberzaeungen
  dagegen;  außergerichrliche  Erledigung  der  dießfallsigen  Entschädlgungslagen;

  #  ,

-.)oußergerichkticheEhtscheidungderStreitigkeiten-überdieAbkdsungderFem
dal-Abgaben,  nach  Maßgabe  des  Edikts  vom  15.  Sept.  v.  J.,  und  die  der
rechtlichen  Anstände  bei  den  in  der  Verwaltung  die  Kreis-Finanzkammern  einschlagenden
  Gegenständen,  welche  nach  der  Verordnung  vom  3z.  Nov.  d.  J.
an  die  Regierungen  verwiesen  werden;
        <pb n="1195" />
        941

3.)  Handhabung  der  Gesetze  uͤber  Gewerbe  und  Handwerker;  Verlelhung  von  Gewerb-Gerechtigkeiten
  aller  Art,  insbesondere  auch  des  Buchhandels,  der  Buchdruckereien.


Ausgenommen  von  dieser  Befugniß  sind  die  in  Unserer  Umgelds-Ordnung
genannten  Gewerbe,  z.  B.  Wirthschaften,  Brauerei=  Gerechtigkeiten  2c.  2c.  als
welche  der  Finanz-Bebbrde  unter  Rücksprache  mit  der  betreffenden  Reglerung  im
eintretenden  Falle  bevorbleiben;

dle  Bewilligung  der  Erlaubulß  zu  Treibung  des  Landhandels  und  anderer
herumziehender  Gewerbe  innerhalb  des  Kreises,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Bewilligung
  zum  Hauslerhandel  mit  Geiränken,  als  welche  auch  känftig  die  Flnanze
bettrde,  nbthigenfalls  unter  Rücksprache  mit  der  betreffenden  Kreis-Regierung,  zu
ertheilen  hat;

Bewilligung  der  Erlaubniß  zu  Ausübung  der  Feldmesserkunst,  nach  vorgängiger
  Prüfung  der  technischen  Behbrde;

4.)  Erkennung  über  die  Errichtung  neuer  Apotheken;

5.)  Aufsicht  äber  das  bestehende  Zunft=  und  Innungswesen;  Abstellung  von  Handwerks-Mißbráuchen;
  Handhabung  des  Hauster-Verbots;  Entscheidung  von  Gewerbs=
  und  Handwerks-Streitigkeiten;  Ertheilung  der  gewöhnlichen  Dispensatlonen
  von  den  Zunftgesetzen,  so  weit  die  Befugniß  dazu  nicht  nach  Unserer  Verordnung
  vom  :.  Jan.  1317  den  Oberbeamten  übertragen  ist;  Oberaufsicht  auf
Brod-Fleisch=  und  Biertaren;  «

Aufsicht  auf  die  Ausuͤbung  bestehender  Zwangs-  und  Bannrechte;

6.)  Handhabung  der  Handelspolizei  und  der  dießfallsigen  Vorschriften;  Beschuͤtzung
des  freien  Verkebrs  im  Innern;  Aufsicht  auf  Muͤnze,  Maas  und  Gewicht;

Bewilligung  zu  Anlegung  oder  Verlegung  von  Jahrmaͤrkten,  Viktualien-Getraide=
  und  Vieh-Märkten;

7.)  Oberaufslcht  auf  die  Leih-Institute,  Spiele  und  Lotterien,  und  Vollzlehung  der
dießfalls  bestehenden  Gesetze;  .

6.)  Erkenntniß  über  besondere  Anstände  bei  der  oberamtlichen  Erkheilung  der  Erlanbniß
  zu  Aufführung  neuer  Gebäude  „auf  Allmanden  und  Feldgütern,  auch  zu
Einrichtung  von  Feuerwerksiätten;  Erthellung  der  Erlaubniß  zu  Anlegung  von
Mühlen  und  Wasserwerken,  jedoch  in  Beziebung  auf  das  finanzielle  Interesse,
unter  Rücksprache  mit  den  Kreis-Finanzkammern;

9.)  Handbabung  der  Flußpollzel,  der  polizellichen  Ordnang  bei  dem  Floßwesen,
und  der  Schiffahrts-Ordnungen,  Insoweit  solche  nicht  andern  Scellen  übertragen
ist;  Enescheidung  der  Streitigkelten  über  die  Benügtzung  öffentlicher  Wasser;

Oberaufsicht  auf  das  Mählwesen  und  hbhere  Entscheidung  der  die  Mühlordnung
  betreffenden  Streitigkeiten;

10.)  Anordnung  und  Leitung  des  Lond=  S'raben-Brücken=  Ufer=  und  Wasserbauwesens
  nach  Maßgabe  der  in  Unserer  Verordnung  vom  19.  Juni  1618  dar-
        <pb n="1196" />
        94

über  enthaltenen  Vorschriften,  und  außergerschtliche,  auf  den  jüngsten  Besitz
gegründete  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Baulast;  .

11)  Aufsicht  uͤber  das  Postwesen  im  Kreise,  soweit  solche  den  Reglerungen  in  Folge
des  Art.  .  der  allgemeinen  Verordnung  vom  9.  Sept.  d.  J.  besonders  auf-Letragen
  wird.

s.  17.

Aufsicht  und  Leitung  der  Oekonomie  der  Gemelnden,  der  Oberamts-Verbindungen,

der  Stiftungen  und  anderer  öffentlicher  Khrperschaften,  Insbesondere  aber

1.)  Sorge  für  die  Erhaltung  und  Vermehrung  ihres  Vermdgens;  Alufsicht  auf  die
Bewirthschaftung  desselben,  auf  Erhbhung  des  Ertrags  und  auf  die  Verwendung
desselben,  so  wie  auf  die  Deckung  und  Bestreitung  der  den  gedachten  Khrperschaften
  obliegenden  Lasten  und  Ausgaben.

3.)  Einsicht  und  Prüfung  der  Haupt-Etats  der  Gemeinden  Cnach  den  in  den
#.  —  50  des  Edikts  über  die  Gemeinde-Verfassung  enthaltenen  Bestimmungen))
  der  jährlichen  Amts-Körperschafts-Etats  (Edikt  über  die  Oberams-Verfassung
  I1.)  und  der  Stiftungs-Etats  in  der  durch  das  Edikt  über  die  Siiftungs-Verwaltung
  F.  30  perordneten  Maße,  und  gesetzmäßige  Verfügung  darauf;

3.)  Präfung  aller  derjenigen  Beschlässe  der  Gemeinderäthe,  der  Amtsversammlungen
und  Stliftungsräthe,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  organischen  Edikte
vom  31.  Dez.  1318.  1  F.  80.  11  f.  ::  und  i#ll  f.  29  der  Genehmigung
der  Kreisregierung  unterliegen;  Berichts-Erstattung  wegen  Ablosung  von  Grund
gefällen  der  Gemelnden  und  Stiftungen,  Iinsofern  solche  den  Betrag  von  u  fl.
30R  kr.  übersteigen;

4.)  Prüfung  der  Beschlüsse  der  Gemeinderäthe  und  Stiftungen  wegen  Vornahme
neuer  Bauten  in  den  in  der  Verordnung  vom  12.  April  d.  J.  enthaltenen
Fällen  und  Berichts-Erstattung  derselben  bei  ganz  bedcutenden  neuen  Bauten;

5.)  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Familien  und  anderer  Privat-Stiftungen
und  außergerichtliche  Entscheidung  der  Streitigkeiten  darüber;  wobei  die  Verordnung
  des  Stifters  über  den  Sit  der  Verwaltung  der  Stiftung,  sodann  ihre
Beziehung  auf  einen  gewissen  Distrikt  und  subsidiarisch  der  bekannte  Wohnsitz
des  Stifters  im  Lande,  und  in  zweifelhaften  Fällen  die  Entscheidung  des  Mi.
nisteriums  des  Innern  die  Bestimmung  gibt,  vor  welche  Regierung  jede  Stiftung
  gehdrt;

6.)  Erledigung  der  oberamtlichen  Anfragen  in  den  zum  Erkenntniß  des  Oberamts  geeigneten
  Fällen,  Prüfung  und  Erledigung  der  Recurse  gegen  oberamtliche  Verfügungen
  in  Gemeinde=  und  Korporations-Angelegenhelten;

7.)  Oberaufsicht  über  das  Rechnungswesen  der  Gemeinden,  Amtspflegen  und  Stiftungen,
  Sorge  für  ble  zeitliche  und  ordnungemäßige  Stcellung,  Prüfung  und  Abbr
        <pb n="1197" />
        943

der  Rechnungen,  Einzlebung  der  Rechnungs-Zustands-Berschte  und  Verfügung
auf  dieselben,  Einsicht  der  Rechnungen  und  Defekt-Protokolle,  so  oft  solche  nach
dem  Ermessen  der  Kreis-Regierung  räthlich  oder  nothwendis  erscheint.

#.  18.

In  Bezsehung  auf  die  Ausgaben,  welche  die  den  Reglerungen  untergeordnete  Verwaltung

  in  allen  ihren  Zweigen  der  Staats-Kasse  verursachr,  liegt  derselben  ob:

1.)  Sorge  für  die  zeitige  und  verschriftsmäßige  Anfertigung  der  Spezlal-Etats  der
Oberémter,  der  Wec=  Inspektorate,  und  der  im  Kreise  befindlichen  staatspolizellichen
  Institute,  Prüfung  und  Richtigstellung  derselben  und  Entwerfung  des
Kreis,  Etats  aus  solchen,  Elnsendung  des  Kreis-Etats  in  der  Mitte  des  Monats
  Mai  eines  jeden  Jahrs  mit  einem  ausfährlichen  Erläurerungs-Bericht;

a80))  Buchführung  über  die  in  dem  genehmigten  Kreis-Etat  enthaltenen  Summen,
Verfügung  über  dieselbe,  sofern  die  Legitimation  zur  Anordnung  eines  Aufwands
durch  den  genehmigten  Etat  oder  spezielle  Dekrete  gegeben  ist,  Beobachtung  einer
weisen  Sparsamkeit  dabei,  und  Sorge  und  Verantwortlichkelt,  daß  die  Etats-Summen
  nicht  überschritten  werden;

5.)  Sorge  für  die  baldige  Einreichung  der  Kostens-Zettel,  Prüfung,  Ermäßsgung
und  vollständige  Vorbereltung  derselben  zur  Zahlungs-Anweisung  und  Verrechnung,
  zeitige  Vorlegung  derselben  mit  doppelten  Verzeschulssen  und  Nachrichts-Ertheilung
  an  die  Fordernden  von  der  geschehenen  Anweisung;

4.)  Anwessung  von  Vorschuß=  Ausgaben  innerhalb  der  Summe  von  roo  fl.,  jedoch
nur  in  dringenden  Fällen,  noch  Maßgabe  der  in  Unserer  Instruktson  für  das
Kassen=  und  Rechnungs-Wesen  vom  20.  Nov.  v.  J.  y.  14.  enthaltenen  Vorschriften.


*1½1  19.

In  Ansehung  der  Steafbefugulsse  der  Kreis-Reglerungen  hat  es  bei  der  in  Unserem
Gesetze  vom  1.  Mai  2316  und  in  Unserem  Nekrutirungs  =  Gesetze  vom  J.  Aug.  d.  J.
.  45.  dießfalls  gegebenen  Bestimmungen  sein  Verbleiben.

Auch  kommt  denselben  die  Erledigung  der  gegen  Straf-Erkenntnisse  der  Oberämter
elngelegten  Berufungen,  mit  Ausnahme  derjenigen  wegen  Uebertretung  der  Finanz-Strafgesetze
  zu.

II.  Von  der  Geschäfts-Behandlung.

.  2%.

Die  oberste  keltang  der  Geschäfte,  des  Gonges  und  der  Formen  derselben  hat  der
Präsident.
        <pb n="1198" />
        944

Ihn  vertritt  in  Fällen  seiner  Abwesenheit  oder  sonstigen  Verhinderung  der  Reglerungs-Direktor
  mit  gleichen  Befugnissen  und  Pichten.

Ist  auch  der  Reglerungs-Direktor  verhindert,  so  hat  der  ülteste  Rath  die  Funktionen
bis  auf  weitere  Verordnung  vorforglich  zu  äbernehmen.  "

Lit.

Die  an  die  Regierung  einlaufenden  Gegenstände  werden  auf  der  Registratur  in  das
Geschäfts-Diarium  eingetragen,  mit  den  Vorakten  versehen  und  dem  Drästdenten  vergelegt.


s.  22.

Die  Form  der  Erledigung  ist  in  der  Regel  collegialisch.

ur  Erlelchterung  des  Geschaͤftsgangs  wollen  Wir  jedoch  gestatten,  daß  folgende  Getzenstände
  vom  Präsidenten  allein,  oder  mit  Zuziehung  des  ordentlichen  Referenten  erledigt
werden  können,  als:

1.)  Anzeigen  und  Berichte  an  das  Ministerlum,  welche  kein  Gutachten,  sondern
nur  die  Mittheilung  historischer  aktenmäßiger  Notizen  zum  Gegenstande  haben;

Vellziehung  der  Entschließungen  der  hdbern  Stellen  durch  Erlasse  an  die  Oberämier,
  insofern  nicht  zum  Behuf  der  Vollziehung  noch  nähere  Bestimmungen
festzusetzen  sind;  "6

5.)  Mittheilung  an  coordiniire  Stellen,  die  entweder  aktenmäßige  Rotizen  oder  dos
Ersuchen  um  Aeußerung  enthalten;

4.)  Einforderung  von  Berichten  und  Gutachten  von  untergeordneten  Stellen;

5.)  Weisungen  an  untergeordnete  Stellen  auf  Ankragen  und  Berichte  oder  von
Amtswegen,  infofern  solche  die  Vollziehung  klarer  Gesetze  oder  unzwelfelhafter
Verwaltungs-Normen  betreffen;

6.)  überhaupt  die  blos  einleitenden  und  vorbereltenden  Verfügungen,  bel  welchen
die  Art  der  Einlescung  selbst  nicht  auf  die  definiive  Entschefdung  einen  wesen
  lichen  Einfuß  bar,  oder  deren  Bestimmung  nicht  eine  volsständige  Beurtheilung
  der  Sache  vorgussetzt.

Es  ist  jedoch  in  den  angezeigten  Fällen  dann  eine  Ausnahme  ven  dieser
Behandlungsweise  zu  machen,  und  fund  dieselben  ebenfalls  elner  cel  egialischen
Beratbung  zu  unterwerfen,  wenn  der  Gegenstand  oder  die  Ausföhrung  wichtig
und  schwierig,  oder  es  von  Interesse  ist,  daß  das  ganje  Collcgium  sogleich  davon
  Kennrniß  erhalte.
        <pb n="1199" />
        945

*35.
Ueber  alle  diese  Gegenstände  hat  der  Sekrekär,  der  den  Bureau-Dienst  hak,  an
jedem  Tage  ein  besondercs  Protokoll  auszufertigen,  in  welchem
##.  die  Nummer  des  Hauptdioriums;
b.  die  Rubrik  des  Aktenstäcks,  und
c.  der  Inhalt  der  getroffenen  Verfügung  kurz  angegeben  ist.
Die  Eirsicht  dieses  Protokolls  und  der  dazu  gebbrigen  Akten  steht  zu  jeder  Zelt  den
Mitgliedern  des  Collegiums  offen.  «

I.IH.

JnFällctHinwelchancfahkaufdemVerytgbafkehoderwoderErfolg-ine-Maßregel
  von  der  Bewahrung  des  Geheimnlses  abhaͤngt,  hat  der  Praͤsident  oder  sein
Steilvertreter,  sogleich,  auf  seine  Verantwortlichkeit,  entweder  allein,  oder  mit  Beiziehung
des  ordentlichen  Referenten  die  geeigneten  gesetzmäßigen  Verfügungen  zu  treffen.

Er  hat  aber  neben  dem,  daß  ein  solcher  Gegenstand,  sobald  es  thunlich  ist,  in  das
Bärcau=  Protekell  aufzunebmen  ist,  in  der  nächsten  Sitzung,  sofern  die  Bewahrung  eines
Gebeimnisses  nicht  einen  längern  Aufschub  fordert,  die  Sache  unter  Vorlegung  der  Akten,
dem  Collegium  vorzutragen.  "

H.:5.

DetPrösidenhderWeltoronddieeinzcknenRötbesindbesondeksdafür-verantwortlich,
  daß  kein  Gegenstand,  bei  welchem  nach  vorstehenden  Bestimmungen  die
Buͤreaumaͤßige  Behandlung  nicht  eintreten  kann,  der  collegialischen  Berathung  und  Entscheldung
  entzogen  werde.

9.  ½.

Zum  Bebuf  der  colleglalischen  Behandlung  hat  der  Präsident  elne  Vertbeilung  der
Geschäfregegensiände  nach  Materien  festzusetzen.

Diese  Geschfts-Vertheilung  ist  von  Jeit  zu  Zeit  von  dem  Präsldenten  zu  prüfen
und  nach  Crforderniß  zu  bestimmen.  Auch  hängt  es  von  demselben  ab,  in  der  Zoischensleit
  nach  Bedürfniß  Aenderungen  zu  verfügen.

9.  21.

Nach  diesem  Geschaͤftstheiler  werden  die  einkommenden  Sachen  den  ordentlichen  Referenten
  zur  Bearbeltung  zugestellt-Im

  Jveifelsfalle  hat  der  Präsident  die  Bestimmung  zu  geben,  auch  in  einzelnen
Fällen,  wenn  der  ordentliche  Referent  durch  Krankhelt,  Abwesentheit  oder  persdnliche
        <pb n="1200" />
        946

Verbältnisse  verhlndert  oder  minder  tauglich  ist,  Referate  andern  Mitgliedern  des  Collegiums
  zur  Besorgung  zuzutheilen.

Es  ist  in  dieser  Hinsicht,  damit  bei  Verbinderung  des  ordemlichen  Referenten
und  auch  bei  der  Collegial-Berathung  ein  anderes  Mliglied  des  Collegiums  denselben  um
so  eher  ersetzen  kann,  die  Einr  chtung  zu  treffen,  daß  neben  dem  ordentlichen  Referenten
wenigstens  noch  ein  zweites  Mitglled  des  Collegiums  sich  mit  dem  Geschäftszweige  eigends
und  genau  bekannt  wache.  6

Der  Direktor  der  Reglerung  wird,  wem  der  räsident  funktionirt,  die  Geschäfte
eines  arbeltenden  Raths  und  ordentlichen  Referenten  äbernehmen.

s.  28.
Jeder  Referent  ist  fär  zeitige  Bearbeitung,  genaue  aktenmäßige  Darstellung  der  Thatlachen
  und  Verhälinisse,  wohlerwagene  Würdigung  und  gesetzmäßige  Anträge  veran  wortlich.
Sachen  die  keinen  Aufschub  leiden,  hat  er  vor  andern  zu  bearbelten,  und  wo  möüglich
in  der  nächsten  Sitzung  nach  der  Zutheilung  vorzutragen.
Wenn  er  in  seinem  Geschäfsfache  zu  Sicherung  der  Verwaltung  und  Eindaltung  gleicher
  Grundsätze  oder  zu  Abstellung  von  Mißbräuchen,  Anordnungen  nothwendig  flndet,  so
bat  er  solche,  auch  ohne  höhere  Veranlassung,  von  Amtswegen  in  Antrag  zu  bringen.

#  39.—

Der  Antrag  des  Referenten  muß  in  der  Regel,  von  welcher  der  Präsldent  ulcht  lelcht
eine  Ausnahme  zu  gestitten  hat,  schriftlich  geschehen,  und  Fälle  in  welchen  die  Art  der
Erledigung  sehr  zweiselhaft  ist  ausgenommen,  in  der  Form  der  nachherigen  Ausferiigung
versaßt  seyon.

In  wichtigeren  Fällen  und  bei  allen  Gegenständen,  bei  welchen  es  auf  elne  rechtliche
Wärdigung  der  Sache  ankommt,  lind  fbrmllche  schriftliche  Vorträge  mit  Anführung  des
Faktums  und  der  Entscheldungsgrände  zu  erstatten.

s.  30.

Zur  Controle  der  Raͤthe  hat  der  Praͤsldent  von  den  Alten,  wenigstens  bei  Austheilung
derselben,  Einsicht  zu  nehmen  und  sich  von  ihrem  Inhalte  zu  unterrichten.

Bei  wichtigeren  Gegensinden  bestellt  derselbe,  neben  dem  Referenten,  noch  einen
Correferenten,  welchem  jener,  sobald  er  mit  dem  Vortrag  gefaßt  ist,  die  Akten  nebst  seinem
  Voium  jzusendet.  Er  wird  jedoch  darauf  sehen,  daß  nicht  durch  Verwendung  mehrerter
  Räthe  zu  Bearbeitung  eines  und  desselben  Gegenstandes  Geschäfts-Räckstände  entehen.


Insbesondere  ist  bei  allen  medizinisch-polizeilichen  und  Bau·  Gegenständen  neben  dem
technischen  Referenten,  noch  ein  Rath,  der  die  administrative  und  rechtliche  Seite  der
Soche  zu  würdigen  hat,  als  Referent  zu  bestellen.  "
        <pb n="1201" />
        947

Auch  ist  es  der  Regierung  erlaubt,  bei  Bau-Gegenstaͤnden,  um  nicht  von  der  Ansicht
  eines  einzigen  Technikers  abzuhängen,  in  wichtigeren  Fällen  den  Bauratb  der  Finaazkommer
  beizuzleben  und  diesen  mit  dem  Vertrag  zu  beauftragen.

Bei  Nerongs.  Sachen  kann  zwar  das  Collegium  das  Reovisor#at  um  sein  Gutachten
vernehmen.  Dech  wird  der  Regierungs=  Vorstand  darauf  sehen,  daß  dieß  nicht  mißbraucht
und  auf  Gegenstände  ausgedehnt  werde,  welche  nicht  das  Rechnungswesen,  fondern  die
Verwaltung  angehen.

s.  31.

Dem  Hrästdenten  Keptes  zu,  die  Zahl  der  Sitzungen  und  die  Tage  derselben  zu
bestimmen.  .

Ordentlicherwelse  sind  wenigstens  drei  Sitzungen  in  jeder  Weche  zu  halten.

In  dringenden  Faͤllen  ordnet  er  außerordentliche  Sitzungen  an,  ader  holt  die  Abslͤmmung
  der  Mitglieder  des  Collegiums  durch  Circulare  ein.

In#  legzteren  Fall  ist  der  Beschluß  in  der  nächsten  Sitzung  nachzuwelsen,  und  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

F.  32.

Ohne  hinlangliche  Eneschuldfgung  und  die  Erlaubniß  des  Prästdeneen  oder  seines  Stellvertreters
  darf  kein  Mitglied  eine  Sitzung  versäumen.

F.  33.
Das  Collensum  hat  die  Amträge  des  Referenten  ressisch  zu  erwägen  und  über  dleselben
  erdnungsmäßig  abzustimmen,  und  ist  dafür,  so  wie  für  die  Gesetzmäßlskeit  seiner  Beschlüse,
  streng  verantworilich.

F.  34.

Die  technischen  Referenten,  nemlsch  der  Krels-Medizlnalrach  und  die  besden  Kresse
Bauräthe  haben  nur  bei  Gegenständen  ibres  Fachs  eine  jäblende  Stimme.  Sic  hoben
ench  nur  denjenigen  Sitzungen,  bei  welchen  solche  Gegenstände  in  Vertrag  kommen,  beizuwohnen.


F.  35.

Die  Abstimmungen  geschehen  nach  der  Sitordnung  der  Misealseder  des  Collegsums,
Der  Präßdent  oder  sein  Stelloertreter  hat  nur  im  Falle  einer  Stimmengleichheit  elne  entscheidende
  Stimme.

Zu  einem  gältigen  Collegial-Beschlusse  wled  dle  Gegenwart  des  Dräsidenzen  oder
birc  Stellvertreters  und  von  wenigstens  5  Mitgliedern,  Raͤthen  oder  Asst  oren,  erordert.


5
        <pb n="1202" />
        948

Die  Stimmen  werden  von  dem  Prästdenten  eingesammelt  und  der  Beschluß  wird
von  ihm  zu  Protokoll  gegeben.

s.  36.

Ueber  jede  Sitzung  wird  von  einem  Sekretaͤr  ein  besonderes  Protokoll  mit  moͤglichster
  Genauigkeit  geführ,  in  welchem,  unter  Beziehung  auf  den  Aufsatz  des  Reseremten,
die  Nummer  und  die  Rubrik  des  Gegen  tandes  und  der  darüber  durch  Mehrheit  oder
Einhelligkelt  der  Stimmen  gefaßte  Beschluß  so  wle  dle  abweichenden  Stimmen  ongegeben
werden.  ·

Jedes  Mitglied  des  Collegiums  kann  außerdem  auch  eine  schriftliche  Ausfährung
seiner  Ansicht  zu  dem  Protokoll  geben.  ,  «

Das  Protokoll  wird  von  dem  Praͤsidenten  oder  seinem  Stellvertreter  und  dem  Sckretär
  unterschrieben.

s.  37.

Der  Praͤsident  oder  sein  Stellvertreter  hat  in  Gemaͤßheit  der  von  dem  Collegium  gefaßten
  Beschluͤsse  die  Ausfertigungen  besorgen  zu  lassen.

Doch  ist  er  in  Fällen,  in  welchen  nach  seiner  Ueberzeugung  ein  Beschluß  den  Gesetzen
  oder  Verordnungen  entgegensteht,  oder  wo  er  von  der  Vollziehung  einen  unersetzlichen
  Schaden  befürchtet,  nicht  nur  befugt,  sondern  auch  rerpflichtet,  unter  Benachrichtigung
  des  Collegiums  und  Bemerkung  im  Protokoll,  die  Vollzlehung  zu  siste-  n,  und
dem  Ministerium  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

F  38.
Die  entworfenen  Ausfertigungen  werden  von  dem  Referenten  gepräst  und  von  dem
*  mit  dem  exedietur  verseben.

ie  Referenten  sind  für  die  genaue  Uebereinstimmung  der  Ausfertigungen  mit  den
Beschlüssen  streng  verantwortlich.  —
.3g.

Die  Reinschrift  wird  von  dem  Praͤsidenten  oder  dessen  Stellvertreter  und  von  dem
Referenten  unterzeichnet  und  von  dem  Sekretär  contrafignirt.  ·
BeiAnbtiagenundBerichtenanbichdhereScellesinddieNamcnderMitgliedes
des  Collegiums,  welche  der  Sitzung  beigewohnt  haben,  zu  bemerken,  und  die  Reserenten
unter  denselben  zu  bezeichnen.
s.  40.

Jede  Reglerung  hat  am  Schlusse  jeden  Monats  einen  Geschäfts-Bericht  und  am
Eade  jeden  Jahrs  einen  Verwaltungs-Bericht  zu  erstatren,  and  in  dem  ersten  die
        <pb n="1203" />
        3949
Arbeiten  jedes  einzelnen  Mitglieds  des  Colleglums,  so  wle  seine  Geschäfts-Rückstände

an#zugeben,  in  dem  zweiten  aber  ihre  Leistungen  im  Ganzen  und  den  Zustand  der  ihr
übertragenen  Verwallung  in  allen  ihren  Zweigen  nachzuweisen.

K.  41.
Auherordentliche  Auftroge  an  Mitglierer  des  Collegiums,  insbesondere  zu  Vernahme
commissarischer  Untersuchungen  2c.,  konnen  von  der  Regierung  nur  in  dringenden  Fällen
ertheilt  werden.  Außerdem  ist  die  Genehmigung  des  Minlsteriums  dorüber  einzuholen.

1

Wir  bebalten  uns  übrigens  vor,  von  Zeit  zu  Zelt  einzelne  Oberämter  durch  Mitglieder
  der  Regierung  visitiren  zu  lassen.

s.  4.

Der  Reoferungs=  Präsldent  hat  sich  fortwährend  in  der  Uebersicht  der  ganzen  Verwaltung
  zu  erbalten,  den  Gang  derselben  zu  verfolgen,  und  insbesendere  selne  [Aufmerksamkeit
  darauf  zu  richten,  daß  die  Verordnungen  und  Befehle  im  Geschöftskreise  der
Regilerung  vollzogen  werden.

Ihm  liegt  es  ob,  für  den  ordnungemätigen  Gong  der  Collegial-Werhandlungen
und  für  zeitige  Erledigung  aller  Angelegenhelten,  so  wie  für  Beseitigung  der  bei  einzelnen
Rüthen  aufgekommenen  Rückstände  zu  sorgen.

Er  hat  die  allgemeine  Aufmerksomkeit  über  das  ganze  Regierungspersonal  und  über
die  Geschftsthtigkeit  zu  führen.

Ohne  Urlaub  des  Ministeriums  darf  er  sich  nicht  über  Nacht  aus  dem  Kreise  entfernen.


Dem  Direktor,  den  Rärben  und  übrigen  Angestellten  bei  der  Regierung  kann  der
Präsidem  zu  Reisen  in  das  Inland  auf  38  Tage  Urlaub  ertheilen.

Die  Urlaubsgesuche  derselben  auf  längere  Zeit,  oder  zu  Reisen  in  das  Ausland,  oder  in
die  Residenz  werden  von  ihm  zur  höpheren  Entscheidung  eingesendet.

Die  Heiraths-Erlaubniß=  Gesuche  der  Angestellten  bei  der  Reglerung  bat  er  mit
leinem  Berichte  dem  Ministerlum  vorzulegen.

III.  Von  dem  Verhälteisse  der  Kreis-Reglerungen  zu  andern  amtlichen  Stellen.

9.  44.

Die  Regierungen  koͤnnen  in  Gegenstaͤnden  ihres  Geschaͤfs-Kreises  mit  den  benachbasten
  aus  virtigen  Stellen,  jedoch  nur  mit  solchen,  die  mit  ihnen  in  gleicher  Kategorie  stoben,
  in  unmitlelbare  Communikstion  treten.  (Perordnung  vom  3.  Mal  1827.)
        <pb n="1204" />
        950

s.  45.

Weisungen  und  Befehle,  welche  den  Regierungen  ven  andern  Departements-Cbefs,
als  dem  ihnen  zunächst  vorgesetzten  Minister  des  Innern  zukommen,  haben  dieselben  nach
Masgabe  der  in  dem  organischen  Edikte  vom  16.  Rev.  16-  N#  V.  J.16  entbaltenen
Vorschrift  zu  befolgen,  im  Falle  eines  Anstands  aber  dem  Ministerium  des  Innern  Anzeige
  zu  machen.

ß.  46.

Die  Regierüngen  communiziren  mit  allen  andern  Krels-Bebbrden,  so  wie  mit  den
den  Ministerien  untergeordneten  Centralstellen  im  Ersuchungs-S'lc.
Gegen  den  Kbgl.  Ober-Rekrutirungsrath  aber  haben  sie,  als  gegen  eine,  von  den
#elerte  des  Innern  und  des  Kriegswesens  delegirte  Stelle,  die  Berichtsform  zu  ger
rauchen.
Alle  zu  lbrem  Geschäfts-Kreise  gehdrigen,  nicht  ausdrücklich  ausgenommenen,  Beamten
  und  Behbrden  ihres  Verwaltungs-Bezirks  find  ihnen  untergeordnet.

#".  47.
Ihre  Erlasse  an  untergeordnete  Stellen  geschehen  in  befeblender  Schrelbart  und  haben
folgende  Form:  «  «
DkeKdnlglichWürttembergischequietunqdesN.Kreiset
an
das  N.  N.
der  Inhalt.
Schluß:  Ort  und  Zeit;
sodann
der  Beisatz:
auf  Befehl  des  Kbnigs

oder
auf  besondern  Befehl,
wenn  die  Verfügung  bezlehungsweise  vom  Khnige  oder  von  dem  Ministerium  erfolgt  i#

9.  48.

An  untergeordnete  Stellen  eines  andern  Kreises  kann  eine  Regierung  nur  in  Gegenstinden,
  welche  derselben  auch  über  den  Umfang  des  Kreises  hinaus  zur  Besorgung  besonders
  aufgetragen  sind,  und  in  Féllen,  in  welchen  ste  nach  der  Analogie  der  für  die
Zustinrigkeit  der  Gerichtsstellen  geltenden  Grundsitze  als  zuständig  erscheint,  so  wie  überbaupt
  in  dringenden  Fällen  verfügen.
        <pb n="1205" />
        951

Sie  bat  jedoch  ln  elnem  Falle  der  letztern  Art  der  betreffenden  Kreisreglerung  sogleich
Rachricht  zu  geben.

Unter  eben  diesen  Bestimmungen  haben  auch  untergcordnete  Stellen  an  dle  Reglerung
eines  andern  Kreises  zu  berichten.  «,·"

IV.  Bestimmungen  für  die  Regierungs-Kanzleien.

48.

Sämtliche  Angestellte  bei  der  Kanzlei  sind  verbunden,  die  ihnen  éberwagenen  Geschäfte
  ohne  Aufenthalt  und  mit  Fleiß  zu  bearbeu#en,  den  Weisungen  und  Befehlen,  welche
ihnen  der  Präésident  oder  sein  Stellvertreter  in  Beziehung  auf  ihre  amtlichen  Obliegenbeiten
ertheilt,  Gehorsam  zu  leisten,  insbesondere  die  Geeel  und  Verordnungen  in  Beziebung
auf  unbefugte  Mittheilungen  amtlicher  Gegenstände  und  auf  die  Annahme  von  Geschenken
gewissenhaft  zu  beobachten.

Sie  haben,  so  oft  es  der  Dienst  erfordert,  nach  der  Bestimmung  des  Regierungs-Verstands
  einander  gegenseitig  Ausbälfe  zu  leisten.  "

I.50.
DIeuähekeAufsichtüberdasKanzcel-PeksonacoudseineTbätigkelt,überdieiBeobachtungder.Kanzlei-Ssunden,dieBerthelltujgdes-ArbeitenundmbglichsteBefdkdcnms

derseäben  kommt  demjenigen  Sekretär  zu,  welchen  der  Präsident  domit  zu  beauftragen  für
gut  sindet.

.  Bꝛ.

Den  Sekretaͤren  liegt  ob,  sowobl  6  den  Colleglal  =  Sltzungen,  als  bei  ver  bäreaumäßigen
  Erledigung  von  Geschäften  das  Protokoll  zu.  führen,  und  hlerin  unter  sch
regelmtzg  zu  wechseln,  die  beschlossenen  Ausfertigungen  zu  entwerfen,  die  Reinschriften
u  collationlren  und  zu  contrafigniren,  die  Erledigung  der  in  einem  Protokoll  enthaltenen
H.  genäe  in  dem  Haupt-Diarium  der  Registratur  noch  an  dem  Tage  der  Si#ung  zu
bemerken,  und  die  Protekolle  mit  den  dazu  gehdrigen  Akten  ordnungsmäßzig  an  die  Registratur
  zu  übergeben.  .  .

AuchhabendieselbenübetdleoondemCollegiumbei-outsi·bendeti.Bekicheen-mdAusftungenbeschlosseneaTekmlneelnBoczeichsißzuführemyshnachAblaufdesTekmins

die  Registratur  zu  Wiedervorlegung  der  Alten  zu  veranlassen.  «

-  E—  .,«

Die  Registratur  hat  die  intemme  hen  Alten  in  die  Diarien  einzutragen,  die  Vorakten
  beizulegen,  und  wenn  Gefabr  auf  dem  Verzug  baftet,  sogleich,  arrherdem  aber  längstens
  innerhalb  34  Stunden  nach  dem  Einlaufe,  dem  Regierungs.-  Porstande  vorzulegen.

Außerdem  ist  sie  fär  gensue  Beobachtung  des  Registraturpkans,  Sammlung,  Ordnung
  und  Auselnanderbaltung  und  Verwahrung  der  Akten  und  für  die  Erbaltung  der
Ordnung  und  Uebersicht  in  der  Registratux  überhgupt  und  in  den  dabei  zu  führenden  Bächern
  streng  veramtwortlich.
        <pb n="1206" />
        96  2

4.  55.

Das  Reolsorat  hat  die  lhm  zur  Präfung  zukommenden  Rechnungen  und  Koftenzettel
mit  Genanigkeit  und  gewissenhaft  zu  prüfen,  und  alle  Unrlchtigkeiten,  Gesetzes-Uebertretungen,
  Mängel  und  Anstände  zu  bemerken,  auch  andere  ihm  aufgetragene  Arbeiten  zu  besorgen.


Ein  Revisor  fuͤhrt  das  Buch  uͤber  den  Kreis-Etat,  wobei  er  sich  in  fortwaͤhrender
Uebersicht  über  den  in  Gemößbeit  des  genehmigten  Kreis-Etats  gemachten  Aufwand,  und
über  die  bereits  angewiesenen  Zahlungen  zu  erhalten  hat.

Das  NRevisorat  führt  ein  fortlaufendes  Geschäfts-Diarlum

4.  64.

Die  Reglstratur  und  das  Nevlsorat  legen  vierteljährig  eine  Uebersicht  äber  den  Stand
lhrer  Geschäfte  dem  Regierungs-Présidenten  vo.

F  55.

Die  Kanzlisten  sind  fuͤr  jede  nicht  entschuldigte  Zögerung  bei  ihren  Arbelten  streng
verantwertlich.  1  *
56.

Versumnisse  des  Kanzlei=  Personals  wird  der  Regierungs-Vorstand  mit  Verweisen
und  Zurechtweisungen  ahnden.

Bei  solchen  Verfehlungen  eines  Dieners  aber,  welche  mir  Zurechtweisungen  nicht  genügend
  gerügt  find,  wird  das  Collegium  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  8.  Mai
1313  die  gebührende  Ordnungsstrafe  erkennen  oder  nach  Befund  der  Umstände  das  weitere
Gerfahren  einleiten.  1

Wir  versehen  Uns  nun  zu  Unseren  Regierungen,  daß  sle  durch  sorgfältige  Erfüllung
  ihrer  Pflichten  das  Vertrauen,  das  Wlr  in  se  setzen,  rechtfertigen  und  durch  genaue

Beobachtung  und  Anwendung  vorstehender  Verordnung  zu  Befbrderung  des  Staatswohls
mit  regem  Eifer  mitwirken  werden.

Gegeben  Stuttgart  den  21.  Hecember  1819.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern

v.  Otto.
Auf  Befebl  des  Khnigs:

der  Staate-Sekretär
Nellnagel.
        <pb n="1207" />
        953

"—B.)  Dienst-Nachrichten.

Se.  Kinigl.  Majestät  haben  vermbge  hbchsier  Eneschließungen  vom  2y7.  d.  M.
die  erler  fare  kalbolische  Prarrei  Neukirch,  Oberamis  Rettweil,  dem  Pfarrer  Kratzer  in
Reicherl  ach  bei  Wiesenstaig,  und

die  erredigte  Pfarrei  Thummlingen,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Pfarrer  Kimmel
zu  Nrüähringen,  Dekana::  Ulm,  zu  verleihen  geruht.  4

Cerner  vermige  Dekreis  vom  20.  d.  M.  dem  Rechts-Candidaten  Hammer  aus
Beutelsbach  das  Oberamisgerichts-Aktuariat  in  Cßlirgen  gnévigst  übertragen.

Sodann  haben  Hüöchstdieselben  vermdge  Dekrets  vom  -:.  d.  M.  den  Contrelleur
  der  Kriegskase,  Hölder,  zum  Kriegsrath  und  General-Kriegskassier,  und  dagegen
den  Rechnungsraih  Ströbel  der  Militr-Rechnungskammer  zum  Comtrolleur  der  Kriegsboabt
  ernannt;  webei  bemerkt  wird,  daß  die  bierdurch  erlezigte  Rechnungsraths  =  Stelle  unsetzt

  bleibt.

Unterm  10.  d.  M.  wurde  dem  zum  Pfarrer  in  Großaspach,  Dlbcese  Backnang,  ernaunte
Bikar  Al.  Eisenbach  zu  Kirchberg,  Didcese  Marbach;

unterm  z1.  d.  M.  dem  zu  der  katholischen  Pfarrei  Hausen  am  Thann,  Oberamts
Spaichingen,  ernannten  Vikar  Ferdinand  Moll,  von  Ehingen,

und  an  demselben  Tage  dem  zur  katholischen  Pforrei  Haslach,  Landkapitels  Leurtkirch,
ernannten  Vikar  Johann  Nepomuk  Freudenreich.,  von  Ebingen,  die  Königl.  Bestärigung
  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Devartements  des  Innern:
1.  des  Ministerium  des  Imern.
5p  Die  Ernennung  des  Staateminssters  Grafen  von  Reischach  zum  lebenslänglichen  Mitglied  der  ersten
Fammer  ver  Stände-Versammlung  betreffend.
Se.  Kinigl.  Majestät  haben  vermicge  Dekrets  vom  z5.  d.  M.  den  Staatsmiister
Grasen  von  Reischach  zum  lebenslänglichen  Mirglied  der  ersten  Kammer  der  Slände-Versammlung

  zu  ernennen  gerubt.
Stuttgart  den  3  4.  December  1819.  v.  Otte.

amitten.

Da  der  Graf  von  Gdelis,  Obrisibofmeister  der  verwittweten  Kdnigin  Moajestät  seine
(genbums-Nechte  an  dem  im  Jart-Kreise  gelegenen  Rittergut  Hengstfeld  nachgewiesen
hot,  so  ifst  derselbe  in  dem  provisorischen  Verteschnisse  der  zum  ritterschaftlichen  Adel  des
FKi#igreichs  Württemberg  gehdrigen  Familien  (Staats=  und  Reglerungs-Blan  Nrr.  85)
nachzutragen.  «

Stuttgart  den  24.  December  1819.  v.  Otto.

b.  Weiterer  Rachtrag  zu  dem  provisorischen  pichei  der  zum  rikkerschastlichen  Adel  gehprigen
        <pb n="1208" />
        954

Den  Furage.  Vergötungs-Preis  für  die  Gensd'armerie  beer##e#.
Den  #Emtlichen  Amtspflegen  wird  hiemit  erdffnet,  daß  der  Bergütungs-Preis  fär  die
en  die  Gensd'armerie  in  den  Monaten  Oktober,  November  und  Derember  d.  J.  abgegelene
  Fourage  auf  18  kr.  für  die  Ration  bestimmt  worden  i###

St#ungart  den  18.  Derember  1619.  "
rv.  Otte.

2.  Königl.  Regierang  des  Schwarzw  ald-Kreises.

Die  Wahl  der  rirrerschafilschen  Mitglieder  zur  elaberusenen  Srände-Versammlung  betrefsind.

Den  Mitgliedern  der  rinceschaftlichen  Familken,  welche  durch  Nro.  85.  des  Königl.
S-ta#=  und  Regierungs-Blattes  vom  15.  Derember  l.  J.  aufgefordert  worden  sind,  an
der  Wahl  der  zur  einberufenen  Stände-Versammlung  abzuordnenden  rütterschaftlichen  Mittlicter,
  Theil  zu  uehmen,  wird  hiemit  erdffnet,  daß  diese  Wahl  im  Schwarzwald-Kreise
am  -.  Januar  1820  statt  baben  wird.  Dieselben  wollen  sich  daher,  nachdem  sie  dem  fF.  6
der  Bestimmungen  rte.,  Regierungs-Blatt  Rro.  35,  werden  Genüge  geleisict  haben,  an
lesagtem  Tage  dahier  einsinden,  um  der  Wahlhandlung  beizuwohnen.

Reutlingen  den  37.  Derember  18729.
Regierungs=  Priffren
Freiherr  v.  Linden.

.)  Der  Königlk:  Hof-Domainen  -Kammer.
DOie  Eingabe  der  Rechmmgen  für  Forderungen  an  ziF.  Königl.  Ober-Hofkasse  oder  die  Hofameralämter

  betreffend.

Zu  Verhütung  von  Nachferderungen  an  die  Kassen  der  Kbnkal.  Hof-Domoainen
Kammer,  welche  bisber  mebrmals  durch  verfpälete  Cingabe  der  Verdienst-Rechnungen
ven  Se#iren  der  Prélendemen  enistanden,  bei  einer  geordneten  Verwaltung  aber  nicht  zulähig
  sind,  sieh:  man  sich  veranlaßt,  andurch  bekanmt  zu  machem,  daß  künftig  alle  Rechmungen
  für  Forderungen  irgend  einer  Art  an  dlie  Kouigl.  Ober-Hofkse  oder  die  Hof-Kmmeralämter
  immer  segleich,  nachdem  die  Geschäfte  beendigt  sind  und  die  Forderungen
keinem  Anstande  mehr  unterieqzen,  an  die  Beamungen  zu  übergeben  sind,  damit  sie  in
der  Regel  in  dem  nämlichen  Crats  =  Jahre,  wo  sie  angefallen,  noch  berichtigt  werden  konnen.
Wekbe,  angefügt  wird,  daä  diejenigen,  welche  dieser  Vorschrift  nicht  Folge  leisten,  die
Rachlbeile  davon  sich  sellK#  zuzuschreiben  haben.

Srtutegarr  den  ::,  December  1819.

Vellnagel.
        <pb n="1209" />
        Register

äber

das  Königlich  Württembergische  Staats=  und  Regierungs-Blatt

vom

Jahr  18  9.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahre  1819  erlassenen  Gesetze  und

Verordnungen.

Nachtrag  vom  December  1818.

Hoflammer.  Verordnung,  Prästationen  der  Gemeinden  für  Hofstellen  betreffend,  1.

Rekrutirungs-Eommission.  Auftuf  der  Militärpflichtigen  zu  der  Jahres-  Musterung  von  1810.
2  2.  e  1  6  2  9

Desql.  Verfügung  an  die  is  die  Jabres-Muslerung  betr.,

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  —  iiebercinkunft  mit  der  Neapolitanischen

  Regierung  wegen  Aufhebung  des  Heimfallrechts,  5.

Finanz-Ministerium.  Dekret,  die  Strafrefugniß  der  Forstämter  betr.,

Königl.  Edikte,  die  Dgarisatkon  der  untern  Sraats=  Verwaltung  in  den  Departements  der  Justiz
und  des  IJnnern  bete..  17.  nebst  Beil.

7
Bestimmung  der  augerorennücchen  Mitglieder  des  Geheimen  Kungl  für  das  Jahr  1619,  7.

Januar  1319.

Kathol.  Kirchenrath.  Verordnung  wegen  des  Eintritts  der  kathol.  Elementar-Schüler  in  die
lateinischen  Lehraustalten,  102.

Consistorial-Dekret,  die  Berichts-Erstattung  wegen  der  Parochial-  „Berhältnisst  ger  zur  Orts-Religion
  sich  nicht  bekennenden  christlichen  Einwohner  betr.,

Anweisung  an  die  Kensstraaren  und  sämtliche  Koönigl.  Collegien  wegen  Begictzung  *  Frei-Eremplare
  von  dem  Staars=  und  Regierungs-Blatt,  8.

Königl.  Dekret  wegen  VBeschung  der  obersten  Leitung  des  Catharinensi#sts  und  des  Präsidium
ber  Central  -Veitung  des  Wohlthängkeits=  und  des  landwirthschaftlichen  Ver-Justiz=

  Ministerium.  erenunise  der  Gerichtshofe  vom  December  3618,  38.
        <pb n="1210" />
        2.
4

9.

212.

15.

Dekret  des  Fupisen,  Serate  in  Eglingen,  dle  im  Jahr  1816  im  Reckar-Kreise  vorgekommenen
blichungen  eremter  Personen  und  die  Fertigung  der  Zabringens-Inventarien

u  betr.,  6o.

Ministerium  des  Innern.  Verordnung  wegen  Bestimmung  der  Zeit,  nach  welcher  mit  Ertrapost
Reisende  durch  Hauderer  weiter  befördert  werden  dürfen;  Herabsetzung  der
Strafe  auf  Post=  Defraudationen  bei  Versendung  der  Briefe  2c.  54.

Aufruf  der  Eentral,  8  des  Wohlthärigkeits  =  Vereins  an  die  Oberamrs-Leitungen,  in  Betreff

  der  Arbeits  =  und  Induftrie-Anstalten  2c.,  54.

Gerichtshof  in  Eumangen.  Straf-Erkenntait  gegen  den  Fiss  Schubler  in  Stuttgart,  6°.=Konigl.

  Resccipt,  die  Rekruten-Aushebung  von  1819  betr.,

Ministerium  des  Innern.  Warnung  gezen  falsche  Vorerische  Stchepeprfn  58.

Desgl.  Verordnung;  die  Aufhebung  des  **  Tuffageel  ds  betr.,  58.

Minstierium  des  Innern  und  der  Finanzen.  ordnung,  die  Beförderung  des  Hopfenbaues  im
Königreiche  betr.,  58.

Februar.

Flnanz=  Miristerlam-  Verbot  der  Memorialien-  Stisues  durch  die  Kameralamts-Wctuare,
Oecopisten  und  Geföl-Renovatoren  .
Gerichtshof  in  Etlinsen.  Straf-Erkenneniß  gegen  Stephan  Seehahn  in  Seissingen,  66.
Ministerium  des  Vanen.  Verordnung,  die  Beiträge  aus  den  —  oder  Stiftungs-Kassen
eu  Denkmahl  der  verewigten  Königin  betr.,
Deszl.  Post=  fur  9e  Briese,  Gelder  2c.  für  das  zu  E  Denkmahl  der  vern

Bekanntmachung  d;  en  oener  3neungf  gen.  dle  Zinsen-Erhebung  aus  baar  eingelegten
  Geld-Cautionen  betr.
Eericheshof  in  Etlingen.  Straf-Erkenntniß  gegen  r  Graf  von  Geissingen,  69.
LHaupt=  Postamt.  Bekannemachung,  die  Geldversendungen  durch  die  Post  betr.:
Decret  des  Pupillen=  Senats  in  Ellwangen,  die  im  J.  16:8  im  Jart=  Kreise  vorgekommenen
Verehlichungen  eremter  Persenen  unb  dlie  Fereigung  der  Zubringens-Inventarien
  derselben  betr.,  69.
Justiz-Ministerium.  Rechts-Erkennenisse  der  Gerichtéhöfe  vom  Januar  2319,  77.

 

 

.Katholischer  Kirchenrath.  Pastoral-Concurs-Prufung  der  karbolischer-  Geisilichen,  117.

Desgl.  Ordentliche  Concurê-Prufung  der  katbolischen  Schul-Lehrer  und  Schul-Candidaten,  n-Ministerium

  des  Innern.  Warnung  vor  falschen  württembergischen  Sechskreuzerstücken,

Aufruf  an  die  Gemeinden,  ihre  Hebammen  nach  Tybingen  in  die  Unterrichts-Austalt  für  8.
4#  burtshuͤlfe  zu  schicken,  13.

Steuer-  Gollegium.  Königl.  Verordnung,  den  Ausgangszoll  für  Krapp  betr.,  80.

Desgl.  Dekret,  den“  T  der  Einziehung  und  Verrechnung  der  Cbaufit-Porent,  Abgade

Straf-Erkenntnis  ler  ellrteh  in  Eßlingen  gegen  den  Gutsbesitzer  Keßler  von  Neuo


Ministerium  der  Iusuz  und  der  Finanzen.  Verordnung  wezen  Behandlung  der  Criminal-Ingquisitions-Kosten,
  97.

Maͤrz.

Straf-Erkenntniß  des  Gerichtshofs  in  Tübingen  gegen  den  Advokaten  Fetzer  von  Reutlingen,
  und  den  Weißgerber  Eugel  von  dae,  94.
        <pb n="1211" />
        ·
r

Königk.  Verordnung,  die  Lafstellung  von  Hberamtsrichtern  an  dle  Stelle  der  bisherlgen  Provinzial-Juftiz
  -  Co  egien  und  Eriminal-Aemter,  und  die  Errichtung  einer
eigenen  Just|)-Rerardaten-Commission  betr.,  105.

Beschung  dieser  Lommission,  207.

Besetzung  der  Oberamts-Richterstellen,  100.

Ministerium  des  Janern.  Dekret,  die  Herabsetzung  der  Ertrapost-  Tare  betr.,  125.

Justiz  =  Minsterium.  Erkenntunse  der  Gerichtehofe  rem  Februar,  17.

Oder-Rechnungs-Kammer.  Dekret  wegen  Einsendung  der  monatlichen  echnungs=  und  Kassen-Rapporte,
  117.

Consistorial-Dekret,  die  Einsendung  der  Notizen  für  das  Pfarrbuch  betr.,  17.

Deßgl.  die  Schullehrer-Conferenz-Direktion  im  obern  Brenzthal  betr.,  1½7.

Besetzung  der  Oberamtmanns-Stellen,  113.

Besehzung  der  bei  den  Kreis-Gericht#ahöfen  erledigten  Kanzlei=  Stellen,  215.

Preisaufgaben  der  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  für  das  Jahr  1319.  162.

Finanz  -Ministerium.  Deiret,  die  Errichtung  einer  eigenen  Frucht=  und  Wein-Administrations-Commisston
  betr.  14.

Königl.  Dekret,  berrs  Eriichtang  einer  Lemmissi  on  zu  Vollziehung  der  Aemter-Organisation

l

Verordnung  der  SOrgeraisansaz=  Lollziehungs-Commission,  die  einstweiligen  Verrichtungen  der

beues  Oberamterichter,  und  die  provisorische  Besetzung  der  Gerichts-Mkuariate
etr.  I
Bekanntmachung  de  v  Sonsin  Benteings-Coman  on,  die  Beridigung  der  neu  ernanngen
  Oberamtsrichter  und  Oberamtleure  betr.,  191
Verordnung  derselbin  die  provisorische  Besetzung  der  —  MAruariate  betr.,  12
Uinan)-Minifterium.  Bererdmuag  die  Behandlung  der  Natural-Gefäll-  Wn-  bei  de-I.
  Verwaltungen  betr.,  245.
nt“i  bShlis,  Lehr-Cursas  Hir  den  Sommer  igig  bei  der  dortigen  Versuchs-Unterrichts-
  Anstalt,  15

Eonfistorial  ·  Verornd  die  halbjährlichen  ———–  bet-.,

Studien-Rath.  enehn  der  zu  Deziehung  der  Universität  kür  Studium  höherer
Wi  senschaften  egltimirten  Jungliten.  151.

Eintheilung  der  Bau=  Inspektorats-Bezirke  und  Besetzung  derselben,  149.

April.

Consistorial-Dekret,  die  Patronatrechte  des  Senats  der  Universität  Tübingen  betr.  248.

—  Präklusiv=  Erkenntniß  in  der  Debitsache  des  verewigten  Herrn  Her  Lu  dwig
  von  Württemberg,  165s.

Ministerium  des  Innern  und  der  Residenz=  Polizei.  Bekanntmachung  der  Feier  des  landwirthschaftlichen
  Festes  zu  Cannstadr,  161.

Prüfung  der  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  aufzunehmenden  Schul-Incipienten,  265.

Spnodal-Verordnung,  die  Verwaltung  der  Schul-Fonds  betr.  165.

Ministerium  des  Innern.  Verordnung  wegen  Ertheilung  der  Genehmigung  zar  Lornahme  von
Bauten  iund  zur  Verrechnung  der  Kosten  derselben  bei  Gemeinden  und  Cemeinde
  =  Stiftungen,  161

Desgl.  Die  Eintheilung  der  Weg-  Inspektorate  betr.  163.

Justiz  -Ministerium.  Erkenntnisse  der  Gerichtshöse  vom  März,  173.
        <pb n="1212" />
        —
M

1.

Dekret  des  Pupillen-Senats  in  Eßlingen,  die  im  Jahr  1818  im  Neckar-Kreise  vorgekommenen
Verehllihungen  eremter  Personen  und  die  Fertigung  der  Zabringens-Inventarien
derselben  betr.,  60.
Ministerium  des  Innern.  Verordnung  wegen  Bestimmung  der  Zeit,  nach  welcher  mit  Ertrapost
Reisende  durch  Hauderer  weiter  befördert  werden  dürfen;  Heradsckuns  der
Strafe  auf  Post-Defraudatiouen  bei  Versendung  der  Briese  ꝛc.,  54.
Aufruf  der  Eentral  Leitung  des  Wohlthatigkeits-  Bereins  an  die  Wetwms  eiiange=  in  Betreff
  der  Arbeits  =  und  Industrie=  Anftalten  2c.,
Gerichtshef  in  Ellwangen.  Straf-Erkenntaiß  gegen  den  zss  Stzubter  in  Stuttgart,  6e.=Konigl.
  Rescript,  die  Rekruten-Aushebung  von  1619  betr
Ministerium  des  Innern.  Warnung  gezen  falsche  Vaierische  Stheherh,  58.
Deêgl.  Verordnung,  die  Aufhebung  des  Dagesche!  Aufsc  flagen  elds  berr.,  58.
Minsüerium  des  Tu#  und  der  Finanzen.  ordnung,  die  Beförderung  des  Hopfenbaues  im
Königreiche  betr.,  58.

Februar.  .
Flucnz  Ministerium  DerbotdekMemorialleuZettigu  62  durch  die  Kameralamts-Actuare,
Oecopisten  und  Gefäl-Renovatoren,

Gerichtshof  in  Eßlinzen.  Straf-Erkennenitß  gegen  Stephan  Seehahn  in  Geissingen,  66.

Ministerium  des  e  Verordnung,  die  Beiträge  aus  den  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Kassen

um  Denkmahl  der  verewigten  Königin  betr.,  57.

Deszl.  Post=  u  fur  *  Tiiest,  Gelder  rc.  für  das  zu  sistende  Denkmahl  der  vern



Bekanntmachung  d  Worsn  Po  aablungs-Kase,  die  Znsen-Erhebung  aus  baar  eingelegten

  Geld-Cautionen  betr.,  66.

Eerichtshof  in  Eslingen.  Straf-Erkenn##nis  gegen  Joh.  Graf  von  Geiffingen,  69.

Haupt-Postamt.  Bekanntmachung,  die  Geldversendungen  durch  die  Post  betr.,  70.

Decret  des  Pupillen  Senats  in  Ellwangen,  die  im  J.  1618  im  Jarr-Kreise  vorgekommenen
Veredlichungen  eremter  Personen  unb  die  Fereigung  der  Jubringens=  Inventarien
  derselben  betr.,  69.

Jusliz-Ministerium.  Rechts--Erkennenisse  der  Gerlchtshöfe  vom  Januar  1819,  77.

Katholischer  Kirchenrath.  Pasteral-Concurs-Prüfung  der  karbolischer  Geistlichen,  111.

Desgl.  Ordentliche  Concurê-Prufung  der  katvolischen  Schul-Lehrer  und  Schul-Candidaten,  ½2.

Ministerium  des  Innern.  Warnung  vor  falschen  württembergischen  Sechskreuzerstücken,  93.

Aufruf  an  die  Gemeinden,  ihre  Hebammen  nach  Tabingen  in  die  Unterrichts-Austalr  für  Ge-.

  2#4  burtehülf=  8  schicken,  J3.
Steuer-Collegium.  Königl.  Verordnung,  den  Ausgangszoll  für  Krapp  betr.,  69.
Desgl.  Dekret,  den  s-  der  Einziehung  und  Verrechnung  der  Cbaufftt-Peen¾  Abgabe

 

 

betr
Straf-Erkenntniß  *  #ttsßoofe  in  Eßlingen  gegen  den  Gutsbesitzer  Keßler  von  Neu-94.


Ministerium  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Verordnung  wegen  Behandlung  der  Eriminal=Inquisitions-Kosten,
  97.

Maͤrz.

Straf=  Erlenntniß  des  Gerichtshofs  in  Tübingen  gegen  den  Advokaten  Fetzer  von  Reutlingen,
  und  den  Weißgerber  Engel  von  de,  94.
        <pb n="1213" />
        v
5

Königl.  Verordnung,  die  Auffeellung  von  Oberamtsrichtern  an  dle  Stelle  der  bisherigen  Provinzial-JustHz-Co
  egien  und  Erlminal-Aemter,  und  die  Errichtung  einer
eigenen  Justi)=  Retardaten  =  Commission  betr.,  los.

Besetzung  dieser  Lommission,  20)7.

Beseng  der  Oberamts-Richtersiellen,  100.

Ministertum  des  Janern.  Dekrek,  die  Herabsetzung  der  Ertrapost-  Taue  betr.,  125.

Juft##=  Ministerium.  Erkenn#isse  der  Gerichteb#fe  vem  Februar,  128

Ober-  Rechnungs-Kammer.  Dekret  wegen  Eiusendung  der  menarlichen  Rechnungs=  und  Kassen-Rapporte,
  117.

Conflistorial-Dekret,  die  Eigsendng  der  Notizen  für  das  Pfarrbuch  betr.,  177.

Desgl.  die  Schullehrer-Conferenz-Direktion  im  odern  Brenzkhal  detr.,  17.

Besetzung  der  Oberamtmanns-Stellen,  113.

Besehung  der  bei  den  Kreis=  Gerichrahöfen  erledigten  Kanzlei  =  Stellen,  15.

Preisaufgaben  der  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  für  das  Jahr  1319.  162.

Finanz=  Ministerium.  Deicret,  die  Srichruns  einer  eigenen  Frucht=  und  Wein-Administrations-Commisston

  betr.  „14
Konigl.  Dekret,  berrs  Erichtung  einer  Lemmissi  on  zu  Vollziehung  der  Aemter-Organisatiom
l

Verordnung  der  Prgeilsanlsnz-Hongziehungs-=  Commission,  die  einstweiligen  Verrichtungen  der

neuen  Oberamsricher,  und  die  provisorische  Besetzung  der  Gerichts-Aktuariate

betr

Bekanntmachung  der  Higangaitons-Vochziehungs=  Commission,  die  Beeidigung  der  neu  ernannten
  Oberamtsrichter  und  Oberamtleute  detr.,  124

Verordnung  derselben,  die  provisorische  Besetzung  der  Pbramts  "  Mrunriate  betr.,  12

Finsn)-Ministerium.  Belerdnn.  die  Behandlung  der  Natural-Gefäll=  7  bel  de

al-Verwaltungen  betr.,  à45.
orastscril,  zShs,  Lehr-Cursas  Fur  den  Sommer  #89  bei  der  dortigen  Versuchs=Unterrichts=
  Anstalt,  153

Eonfistorial  ·  Geroroa,  die  EWrw  Vikariats-Tabellen  bet-,  14

Studien-Rath.  Be  sangemschunß  der  ehiehung  der  Universi  tãt  für  Studium  höherer
Wisse  seschaften  keinmünen  linge,  15.

Eintheilung  der  Bau=  Inspektorats-Bezirke  nd-  d  Belsce  derselben,  149.

April.

Conftstorial-Dekret,  die  Patronatrechte  des  Senats  der  Universirät  Tübingen  betr.,  248.

Ober-Tribunal.  Präklusiv-Erkenutniß  in  der  Debitsache  des  verewigten  Herrn  Herzogs  Ludwig
  von  Württemberg,  165.

Ministerium  des  Innern  und  der  Residenz-Polizei.  Bekanntmachung  der  Feier  des  landwirthschaftlichen
  Festes  zu  Cannstadr,  161.

Prüfung  der  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  aufzunehmenden  Schul-Inciplenten,  165.

Spnodal-Verordnung,  die  Verwaltung  der  Schul-Fonds  betr.  165.

Ministerium  des  Innern.  Verordnung  wegen  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  HBornahme  von
Bauten  jund  zur  Berrechnung  der  Kosten  derselben  bei  Gemeinden  und  Eemeinde
  =  Stifrungen,  167.

Desgl.  Die  Eintheilung  der  Weg-  Juspcktorate  betr.  163.

Justiz  -Ministerium.  Erkenntnisse  der  Gerichtshöfe  vom  März,  175.
        <pb n="1214" />
        19.
18.

20.

22.

**•#

6.

12.
14.

15.
18.

21.
24.

*i

Ministtrium  des  wpeeivilegi  gegen  den  Nachdruck  von  Witscheks  Morgen=  und
bend-Opfer,  198
Verordnung  des  Steuer-  #esiu  ü-,  den  Räckzoll  von  unverkauft  bleibenden  Marktwaaren

etr.
Organisations=  Vollziehng32  Commisst  sion.  Erlatz,  die  Wahl  der  Gerichtsbeisitzer  betr.,  206.
Deenl.den  Einzug  der  Sporteln  bei  den  Oberamtsgerichten  und  Oberämtern  betr.,  209.
Gerichrshof  in  Eslingen.  Straf-Erkenntniß  gegen  Jak.  Bek  und  Conforten  in  Geist  —
Minisierium  des  *  Vergütungs=  Preis  der  an  die  Gensd'armerie  abgegebenen  Jourrage,

Desgl.  Verordnung,  die  Erledigung  der  in  dem  Rechnungswesen  der  Gemeinden,  Stiftungen
und  Dderamts-Korperschaften  aus  der  Periode  von  Georgi#  817  vorhandenen
Rücks'föände  beir.,  193.

Bekanntmachung,  4  dem  akademischen  Senate  zu  Tuͤbingen  wieder  verliehene  Patronat-  Recht
«  t

Tkaasitonsche  Komgl  Verordnung  wegenAnwendungdesEdikksNroJVvomzi.DeeIsts
ervieNechcsPfleeiadennarerriIiistaiizen,aufdiebeideuOberanitss

erichten  bereirs  anbaregigen  Prozesse,  201.

Verordnung  der  Obganbsarions=  Pollziehungs  =  Commission  uber  die  Vollziehung  des  die  Rechts-PMlege
  durch  die  Orts-Obrigkeiten  detchenden  I.  Abschnitts  des  IV.  Organisations
  =  Edikes  vom  31.  Dec.  1616,

Consisierium.  Anord  Qung  wegen  der  Echurz  Conferenz-irekion  im  Dekanat  Creglingen,
225.

Mai.

Verordnung  der  Organisations-  Vollziehunas-Commission,  die  Vollziehung  des  Edikts  über  die
Gemeinde-Verfassuanz  detr.,  226.

Desgk.  Die  Vollziehung  des  Edikts  über  die  Oberamts-Verfassung  betr.,  330.

Deag.  Die  Vollziehung  des  Edikrs  uber  die  Verwaltung  der  Sti  stungen  betr.,  231.

Desgl.  uber  den  Vollzug  der  im  V.  Edikte  vom  31.  Dec.  1818  in  Berreff  der  Gehalte  2c.  der
Oberbeamten  und  der  Amtsdiener  enthaltenen  Bestimmungen,  23z.

Dekret  des  Forstraths,  einen  Prüfungs-Concurs  für  Forst-Candidaten  betr.,  241.
Minssterlem  des  Iunern.  Verordnung  wegen  der  Auswanderer  nach  den  Nordamerktkanischen
Freistaaten,  277.

Justig=  Ministerium  Erkennrnifse  der  Gerichtshöfe  vom  April,  445.

Uebereinkunft  mit  dem  enigreiche  Preußen  wegen  hegerseliige.  Auslieferung  der  militärischen
Ueberläufer,  269.

Censisterinm.  Anord#uung  wegen  der  Sckul-Conferenz-Direktion  im  Dekanat  Stuttgart,  235.

Organisations-Vollziehungs-Commission.  Bekauntmachung,  die  über  die  Wahl  der  Gerichts-Beisitzer
  erstatteren  Berichte  der  Oberämter  betr.,  266.

Ruhmwürdiges  Beispiel  der  Aussiattung  eines  Schuldienstes,  290.

Junius.

Königl.  Verordnung,  das  Tragen  der  Cocarden  von  beurlaubten  Soldaten  betr.,  266.
inan:  -Ministerium.  Erndte-General-Rescript,  :
königl.  Verordnung,  die  neue  Organisation  der  Kameral,  Aemter  betr.,  293.
Auscuf  an  die  Hberamts-Leftungen  des  Woblthätigkeirs-Vereins,  zur  Berichts-Erstattung  über
den  Zustand  des  Armenwesens  und  der  Industrie-Anstalten,  399.
        <pb n="1215" />
        ½.

7

Ober-Rechnungs-Kammer.  Dekret  wegen  des  an  die  Arsenal-Direktion  abgelieserten  Salpeters,  52o.

Konigl.  Manifest,  die  Einberufung  einer  StändeVersammlunz  zu  Wiederaufnahme  der  Verfassungs
  =  Unrerhandlungen  detr.,

Königl.  Verordnung,  das  der  Stände=  Bersammlung  einzuräumende  Lokal  betr.,  308.

s  des  Innern.  Dekret,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Persammlung  betr.,  317.

Desgl.  Verordnung,  Aenderungen  in  der  Eintheilung  der  Des  ·  In  speltoren  betr.,  338.
Justig-Ministerium.  Erkennmisse  der  Gerichtshöfe  vom  Mai,
Straf-  Erkenntniß  des  Gerichtshofs  in  Tübingen  gigen  den  Le-  Joh.  Fr.  Jäckle  von
chabenhofen  im  Badischen,

Dekret  der  Staats-Kassenverwaltung,  die  Einsendung  der  Pensions-Beiträge  von  den  weltlichen
Staatsbdienern  betr.,  316.

Dekret  der  Ober-Rechnungskammer,  die  Berschtigung  der  Speclal=  Etats  nach  der  jetzigen  Eintheilung
  der  Kameral=  Aemter  betr.,  339.

Könlgl.  Verordnuns  die  künftige  Behandlung  der  Umlage  und  des  Einzugs  der  Steuern  in
den  Gemeinden  betr.,  345.

Verordnung  des  Finanz-Ministerlums  und  der  Hof=  Domänen=  Kammer,  in  Betreff  der  Uebergabe

  der  Staats-Poheirs-Gefälle  und  Kasten  in  den  Hofkammerlichen  Orten,

8  die  Ober-Finanzkammer,  358.

Ministerium  des  Innern.  Belehrung  und  Warnung  in  Betreff  der  für  die  Eesundheit  schädlichen
  Farben  bei  mehreren  Waaren,  366.

Kinigl.  Verordnung,  die  Auflösung  des  Ober=  Bauraths  betr.,  367.

Ministerium  des  Innern.  Vergutungs-Preis  der  an  die  Gensd'armerie  abgegebenen  Fourrage,  368.

Julius.
Verordnung  der  hgeieti  Vollziehungs-Commission,  den  wirklichen  Voll#  der  zurpaut=Edilte

  über  die  Gemeinde-  und  Oderamts  ·  Versassung  tr.,
Desgl.  Die  Bestellung  der  Bürger=  Ausschüsse  betr.,

"  Consisiorial-Dekret,  die  Anordnung  einer  weitern  —  Tereng=  Direktion  In  der  Uracher

„Dieesse  betr.,  362.

Ministerium  des  Innern.  Verordnung  zu  Verhütung  des  1nglücks  durch  das  umwillkührliche
Losgehen  eines  geladenen  Jagd-Gewehrs,

Desgl.  Die  Einstellung  der  Demff-  und  Sobstiruten.  Prüfang  6.  dem  Departemem  des  Innern
berr.  „  1

Dekret  der  Ober-Rechnunzs-Kammer  wegen  nsenduns  der  Uebersccht  über  die  Vorräthe  und

ve  Reste  des  letzten  Etats-Jahrs,
Koͤnigl.  wordnug  die  im  Wege  der  Gnade  hm  5dhtor.  angebrachten  uche  um  Aufhebun
9  er  Abänderung  von  Straf=  Verfügungen  besr.  ,  4t9.Ges  ch.  shebun
Juftiz  ·  Ministerium  Exkenntnisse  der  Gerichtshoöfe  vom  Juni,
Dekret  des  Königl.  Conüsierium,  die  Conkurs-Prüfung  der  den  P  Schulmeister,  Proriseren
n  F  Jreiteer  betr.,  390.

Desgl.  Bekanntmachung,  die  Schul-  Conferenz=  Direktion  in  der  Vaihinger  Dis  betr.,  48.

Deegl.  Die  Schul-Conferenz-Direktion  in  der  Rürtinger  iet  —  ,  Ist-est  “

Ministerium  des  Innern.  Brkanntmachung  der  Anzahl  der  Studirenden  aat  der  Univerfikät
„Tüdingen  im  Sommer-Halbjahr  1319,  422.

Stadt-Direktion  in  Stuttgart.  Verbot  der  Herausgabe  der  Neuen  Stuttgarter  Heste,  423.

Dekret  des  Studien=  Raths  die  Prüfung  der  in  den  höhern  Convikt  zu  Tübingen  aufzunehmenden
  katholisohen  Candldaten  der  Theologie  betr.,  432.
        <pb n="1216" />
        7.

6
15.
16.
19.
25.

29

27.

August.
Dekret  der  Prr-ehnnzs-  Kammer,  die  Verrechnung  der  Frucht-Abgaben  an  Milirärbehörden

Königl.  Rekrutirungs=  *s  41.

Königl.  Deklaratien,  ai  Moihennin  Verhältmisse  des  fürstlichen  Hauses  Thurn  und
Ver.  ,  20

Instiz-Ministerium.  erpehesees  der  ogiich  teshöfe  vom  Julius,  469.

Dekrer  des  Studien=  Raths,  das  Land-Eramen  von  1819  betr.,  405.

Ministerium  des  Innern.  Kinigl.  Verordnung,  die  Olsvensation  von  dem  Verbot  der  Verwandeschaft

  unter  den  Mitgliedern  der  Gemeinde-Räthe  betr.,  494.
Königl.  Deklaratlon,  die  standesberrlichen  Verhältnisse  des  gräst.  Hauses  Waldec  betr.,  525.
Kömgl.  Eoikt  über  die  Einrichtung  der  Gerichts-Nokgria#,  561.

September.

Ministerium  des  Inneru  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Rekrutsrungs-Commission
  und  dle  Fsian,  des  Ober-Rekrutirungs-Raths  und
der  Assentirangs-Commission  betr.,

Königl.  Verordnung,  dle  Uebertragung  n  Posten  im  ##bhrcce  auf  den  Fürsten  von  Thurn

und  Taris  betr.,

Köäuigl.  Mrerdn  die  Pensi  onirung  der  Miliräe-Hrsonen  und  ihrer  Wittwen  betr.,  853.

Ministerium  des  Wri  und  der  Finanzen.  Erneuerung  des  Verbots,  vor  dem  Herbste  in  zehnsbaren

  Weinbergen  Trauben  zu  schneiden  und  solche  zu  verkaufen,  610.
Ministerium  des  Innern.  Bekanutmachung  der  Vorlesungen  auf  der  Universität  Tubingen  für
das  Winter-Dalbjahr  18719—1820,  602.

Justiz-Ministerium.  Erkenntnisse  der  Gerichrshöse  vom  #ugust,  703.

Stzurr=  Collsgium.#  Verordn#ung,  den  Durchfuhrzoll  von  auf  der  Strasburger  Route  durch  das
Königreich  gehendem  Silber  und  Silber-Fabrikaten  betr.,  .

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  Errichtung  eines  Handels  =  und  Gewerbe-Verins,



8
—

ei
Studien-Rath.  fehn  der  in  die  evangelischen  Seminarien  neuaufgenommenen  Jünginge
  20U

Königl.  Verordnungz  den  Rechtsgang  in  Eivil-Sachen  bei  den  höhern  Gerichten  betreffend,

77.

Königl.  Deklaration  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  standeserrlichen
  Hauser,  6o0.

pobizei  Minifterium.)  Programm  über  die  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Caunstadt,

Ministerium  des  Innen.  Erricheung  einer  Königl.  Commission  zur  Belluhung.  des  Uebergangs
der  Verwaltung  der  Posten  an  das  fürstl.  pr*ri.-.  hurn  und  Taris,
—  der  auf  die  bisherige  r  sich  beziehenden  G.
chäfte,  629

Stever-Collegium.  Verordnung  wegen  des  Jolls  für  gerändelte  Geiste,  63c.

Urkunde  des  Verfassungs-Vertrags,  633.

Studien-Rath.  Bekanntmachung  der  zum  akademischen  Studium  höherer  Wissenschafften  außer
dem  evangelisten  Seminar  legitimirten  Junglinge,  .

Ministerium  des  un.  Vergütungs-Preis  für  die  an  die  Genöd'armerie  abgegebene  Jourrage,
        <pb n="1217" />
        27.
30.

S

#
Desgl.  Neue  Brandschadens=  Umlage,  692.

«  MunstetiumvedJisaerauuddekzcaaazemVerordnung,blesaweuduasvoutpkesikuzn

Beammeesse-nücht-Studigkestmhm»695.

Oktober.

Königl.  rordnn  zu  Volsihon  der  Bandestags-Beschlüste  wegen  Beschränkung  der  Preßreiheit,
  6

Confistorium.  Schul-  Lonferenze  Direkrion  in  der  Leonberger  Diöcese,  60)

Katholischer  Kirchenrath.  Be  Wannrmachung  der  in  dem  katholischen  Convikt  2  Tubingen  aufgenommenen
  Jünglinge,

.  rucht=  und  Wein-Verwaltungs-Commission.  Herbst--General-Reseript,  693.

Justiz=  Ministerium.  Erkenntnsse  der  Gericheshöfe  vom  September,  735.

Org#nis.  llzieh  Commission.  Verordnung  wegen  Benachrichtigung  der  Oberamts-Gerichte
  von  den  bei  den  Gemeinde-Räthen  sich  ergedenden  Personal-Veränderungen,
  7

Ministerium  der  Restdenz-Polezei.  Gesinde-Ordnun  für  die  Residenzstadt  Stuttgarr.  771.

Ministerium  des  Junern.  Rechenschafts  bericht  der  Huͤlfskasse  für  das  Jahr  1611,  700.

November.

4|mMinisterium  des  Innern.  Ethöhung  der  Brandschadens-Umlage,  792

Organisations-Vollziehungs  =  Commission.  Vererdnung,  das  —  4#%  Sichre-  Ituars-  Uniform
  durch  die  provisorischen  Oberamegerichis-  tuare  betr.,  788.

.Preis-  Anstheilung  auf  der  Universität  Tübingen,

7
Finanz-Ministerium.  Erlaß,  die  Umzugskosten  der  Staatsdiener  betr.  788.
Organisatiens-Vollziehungs-Commiston.  Verordnung,  die  zeitige  Bekanntmachung  der  Vornahme
  von  Gemeinde-Wahlen  betr.,  8:4.
Desgl.  Aufforderung  an  die  Oberämter  wegen  der  Anzeigen  von  den  Wahlen  der  Amts-Versammlungs=
  Aktuare,  814.
Verordnung  des  Kher  rikrunirun  Raths,  die  Borbereitung  der  Anshebung  für  das  Jahr
1820  betr.,  7%
Königl.  Verordnung;  betreffend  die  von  den  3öglingen  der  evangelischen  Seminarien  bei  ihrer
ufnahme  auszustelenden  Verpflichtungs-  Urkunden,  81
Kẽnigl.  Deelaration  att  d  stagigr  echilichen  Verhältnisse  des  grälichen  Hauses  Vsenburgerholz,
  823.
Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verordnung,  dle  —  der  gemeinschaftlichen
Regierungs  und  Finanzkammer-Deputakiouen  bet
Katholischer  Krrchenzath.  ————  wohlthätiger  Stiftungen  des  Ober-Kirchenraths  von
erkmei
Justlz-Ministerium.  Erkenntnisse  der  Gerichtshife  vom  Oktober,  839,

December.

Ministerium  des  Toan  Verordeun,  die  Uniform  der  Standesherrn  und  des  ritterschaftlichen
dels  betr.,
Desgl.  Die  Einlieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomische  aie  Tübingen  betr.,  869.

Kimngl.  Mayifest  wegen  Einberufung  der  Stände-Versammlung,
        <pb n="1218" />
        24.

Ministerinm  des  Innern.  Justruktion  für  die  Wahlen  zur  Stände-Versammkung,

Desgl.  Bekan#mmachungt  wegen  —-  des  inländischen  General-Bikariats  -auf  —  Lischof
on  Erara,

Consistorlum.  Beamechung  wegen  der  Schullehrer  -Conferenz-Direktion  auf  der  vordern

lp.  2.

Ministerium  des  Innern.  Berordnung  wegen  der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Abgeordneten  für
die  nächste  Srtände-Versammlung,  5½

Ernennung  des  Präfldenten  der  ersten  Kammer

Ministerium  des  Junern.  VWerbot  des  Nachveucks  *er  Verfassungs-Urkunde,

esgl.  Nachtrag  zu  dem  provisorischen  Verzeichnisse  der  Mitglieder  des  Pi  Adbels,  687.
Steuer=  Colleglum.  Verordnung  wegen  des  Linzugs  der  Besoldungs-Taren,  688.
Ober  ·  Relrutitungs  ·  Ratb  edeis  der  ungehorsam  abwesenden  Militär-Pflichtigen  vom

Jabr  18:9,  695.

Finanz-Ministerium.  56  rr-  wegen  Auflösung  der  Retardaten  Commissioninanz-Abtheilung,
  7

Minlsterium  des  #  —1  lebenslänglicher  Mieglieder  der  ersten  Kammer  der  Ständeersammlung


Regierung  des  —  3  Dekrek  in  Bereff  der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Miezlieder  der
Stände-Versammlung,  892.

Minmsterium  des  Innern.  Vergutungs-Preis  für  die  an  die  Gensd'armerle  abgegebene  Fourrage,

962.

Justiz-Ministerium.  Etlenntnisse  der  Gerichtshöfe  vom  Rovember,  911.

Instruction  für  die  Kreis-Regierungen,  939.

Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.  22  in  Berref  der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Mitolieder

  der  Stände-Versammlong,
Hof-  Domaͤnen  ·  Kan  wer.  Dekret,  die  Eingabe  der  Bechmengen  für  Forderungen  an  die  Königk.
Ober-Hofkasse  oder  die  Hof-Kameralämter  betr.,  062.
Ernennung  eines  weitern  ledenslänglichen  Mitglieds  der  ersten  Kammer  der  Stände-Versamm-Weiterer

  Nachtrag  *i  bergt-„iserisck  Verzeichnisst  der  Mitglieder  des  rltterschafelichen  Adels,
1
        <pb n="1219" />
        II.

Alphabetisches  Sach-Register.

(Dieses  Sach-Register  enthält  zugleich  eine  Uebersicht  der  Gesetze  und  Verordnungen  and  anderer
Gegenstände  vom  Jahrgang  1813  einschl.  an.  Durch  die  rmischen  Zisfern  werden  die  verschiedenen
  Organisations  -Edilte  vom  138.  Nov.  1617  und  5.  Dec.  1818,  die  als  Beilagen
  dem  KRegierungs-Batt  angehängt  sind,  bezeichner.  Die  Abkurzung  J.  heißt  Jahrgang;
  R.  Bl.  oder  Reg.  Bl.  bezeichnet,  daßdie  darauf  folgende  Seitenzahl  nicht  die
Ees)umirreibar  vorher  angeführten  Ediktes,  Kondern  die  des  Regierungs=  Blattes  selbft
ey.

A.

Abgaben.  Köonigl.  Edikt,  die  Abänderungen  in  dem  Abgabenwesen,  ins  besondere  die  Aufhebung  der
persönlichen  Leibeigenschafts  =  Gefalle  und  die  Gestattung  der  Ablösung  der  sogenannten  Feudal-Abgaben
  2c.  betr.,  J.  187..  S.  64.  Beil.  1.  und  1I.;  Königl.  Rescript,  wodurch  mehrere
bisber  erhodene  Abgaben  erlassen  werden,  J.  1818.  S.  453.  455;  nähere  Bestimmungen  uber
die  Ablösung  der  Leibeigenschafts  -Abgaben  und  Grundgefölle,  S.  503;  erläuternder  Klachtras
biezu,  S.  565.  (s.  übrigens  Sreuerwesen.)

Abgeordnete  zur  constltnirenden  Strände-Versammlung  von  18,:5,  f.  Stände-Versamml  ung,
Verfassung;  Abgeordnete  zur  constituirenden  Stände-Versammlung  von  1817,  J.  1619.
S.  307;  Wahlen  derselben,  edend.  und  S.  310;  Kammer  der  Abgeordneten  bei  der  constiruirten
  Versammlung,  Bestimmungen  der  Verfassung  über  ihre  Wahl  2c.,  f.  Verfassungs-Urkunde;
  Instruckion  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung  vom  15.  Jan.
1620,  s.  Stände-Versammlung.

Abolitlonsrechr,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Abschriften,  sind  stempelfrei,  J.  16817.  S.  60.

Abschriftsebühren  bel  den  Oberamtsgerichten,  J.  1819.  Edilt  V.  S.  u12.  #.  30;  der  Gerschts-Notare,
  Reg.  Bl.  S.  509.

Abstimmuns  bei  den  Oberamtsgerichten.  J.  187:9.  Ed.  64.  S.  144;  bei  der  Stände-Versammlung,
.  Berfassungs=  Urkunde;  bei  den  Kreiê-Regierungen,  s.  Kreis-Regierungen.  ·

Abtretungen  von  Landestheilen,  s.  Verfassungs-Urkunde.  "

Abwesende  (Soldaten),  f.  Vermißte;  (Militärpflichtig-),  f.  Militärpflichtige,  Rekrurirungs-Gesetz.


Abzus  und  Nachsteuer.  Welche  Fälle  von  den  Oberämtern  zu  erledigen,  J.  1837.  S.  3;  gezen
welche  deutsche  and  andere  Staaten  die  Abzuge  freiheir  Sta##  finde,  S.  166;  der  diesfal  sige
Besch'ußt  der  deutschen  Bundes-Versammlung  wird  als  Rickischnur  in  allen  dabin  einschlagenden
  Fäen  zur  Beob#btung  bekannt  gemacht,  S.  365;  Seizugiekeits=  Vertrag  mit  dem  Königreiche
  der  Niederland:,  J.  1816.  S.  33;  Ausd-hnung  der  Hengunigteis  mit  Preußen  auch
auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehdrigen  preußischen  Prorinzen,  S.  65.  4

Academische  Würden,  (  Universtltät.

Accise.  BV'ctualien,  die  von  den  Producenten  selbst  zu  Kaufe  getragen  werden,  sind  von  der  Acckis-Abgabe
  frei,  J.  1616.  S.  278;  einstweilige  Aufhebung  der  Verkaufs-Aceise  von  gewissen
        <pb n="1220" />
        ruchtgattungen,  S.  344;  Accise  von  ins  Ausland  verkauften  Pferden,  J.  1017.  S.  21;  vom

chlachtvieh,  S.  215;  Accis-Freiheit  der  Wohlthätigkeits-Vereine,  S.  233;  Gränglinie  zwischen
Kalb  und  Rind,  hinsichtlich  der  Schlacht-Accise,  S.  a9o0;  ingl.  die  Läufer-Schweine  berr.,  S.a43;
Termin  zu  Vornahme  der  Handwerks=  und  Handels-Accise-Classifikation,  S.343  ;  neuer  Termin
#  diesem  Geschäft,  J.  1818.  S.  461;  Aufhebung  der  wegen  der  Fruchttheurung  zugestandenen
V8  crisFershei  J.13:7.  S.  380;  Accis-Entrichtung  von  berrschaftlichen  Wildhäuten,  S.  443;
Accis-Ausstände  sollen  vorzutsweise  eingetrieben  werden,  S.517;  wo  künftig  dic  Frucht-Acise
7  entrichten,  S.516  ;  Termin  zu  Einkiichunf  der  Srraf-Nachlaßgesuche  bei  Accis-Verfehlungen,
865;  die  Oberämter  Mergentheim  und  Weikersheim  betr.,  S.  60;  Accise  von  ausländischem
Wein,  J.  1818.  S.  2109;  von  der  ins  Ausland  verkauften  Schafwolle,  S.266  ;  Formular  eines
diesfallsigen  Zeugnisses,  S.ay;  Aufhören  der  Accise  von  Viehweiden,  S.  455  veränderter  Quartal-Rechnungstermin,
  S.6;  wie  sich  die  Accise-Pflichtigen  bei  Verweigerung  der  Abgabe  von  Accife-Jeichen
  von  den  Accisern  zu  verhalten,  S.553;  wann  die  t  zu  bezahlen,  S.  654

Ar#ten.  Königl.  General-Verordnung,  die  Ausfertigung  der  Appellations-Acten  in  originoli  betr.,
J.  1316.  S.  137;  Vorschrifr,  die  Acten-Versendung  in  Rechtssachen  betr.,  J.  1817.  S.  410;
ingl.  die  Ablieferung  der  Acten  von  nledergesetzten  Commissionen  betr.,  S.  420;  Einsicht  und
Mirtheilang  der  Acten  bei  Processen  vor  den  Oberamts-Gerichten,  J.-  1619.  Edikt  IV.  S.

Uctlv-Lehen  des  fürstlichen  Hauses  Thurn  und  Taric,  J.  1819.  S.  621.

Actuare  bei  den  Dorfgerichten,  J.  1817.  S.  457;  bei  den  Amts-Versammlungen,  Oderamts-Frichten

  Oderämrern,  f.  Amtsversammlungs-,  Oberamtsgerichts-,  Sberamtsctuare.
  *5#

Adel,  Errichtung  einer  Adels-Matrikel,  J.  2618.  S.  4#;  wer  in  die  Real-Matrikel  aufzunehmen,
ebend.;  desgl.  in  die  Personal-Matrikel,  S.  43.  Stiftung  mehrerer  Präbenden  fur  Fräulein
ritterschaftlichen  Adels,  S.  45;  Verlelhung  derselben,  S.425  ;  befreiter  Gerichrsstand  der  adelichen
immatriculirten  Güter,  J.  1819.  Edikr  IV.  S.  236.  K.  56.;  sse  übrigens  Standesherren,
Ritterschaft.

Adeliche  Gutsbesitzer.  Verzeichniß  derer,  die  in  der  Stände-Versammlung  von  1815  Virilstimmen
  hatten.  J;  1815.  S.  3d.  100;  nähere  dieß  fallsige  Bestimmungen,  S.  118.  119;.  Vorchrift,
  die  Dispensations-Gesuche  um  eigene  Vermogens-Verwaltung  während  der  Minderjährige
eit  betr.,  J.  1816.  S.  379;  Anwendung  der  S##.  34  —  40.  des  Königl.  Verfassungs-Entwurfs
  vom  S.  März  1617  auf  die  gutsherrlichen  Jagddistrikte,  J.  1817.  S.  305;  Termin
zur  Uebereinkunft  wegen  der  Entschädigung  für  die  ausgehoben  Leibeigenschafts=  Gefälle,  J.
1816.  S.  503;  ingl.  wegen  der  Falllehen-Verhältnisse,  S.  508.

Adintanten,  Königl.,  künftige  Benennung  derselben  und  Personal,  J.  1616.  S.  359.

Adler-Ordben,  goldener,  s.  Orden.

Adoptionen.  Begünstigung  der  einzlgen  Adoptiv-  Sohne  in  Ansehung  der  Militär«-  Pflichtigkei

-  J.  1817.  S.  183/;  f.  übrigens  Ännahmen  an  Kindesstatt.  glen,

Advoksten.  Aufruf  an  dieselben  zur  Angabe  ibrer  perfönlichen  Verhöltnise,  J.  1816.  S.  229;
Formular  dazu,  ebend.  Beil.;  Verbot  der  Beiziehung  der  Adpokaten  zu  Verhandlungen  von
Rechtssachen  vor  den  Gemeinde-Räehen,  J.  7816.  Edikt  IV.  S.  5.  J.  4.;  Gestattung  derselben
  zu  den  oberamtsgerichtlichen  Prozeß-Verhandlungen,  Edikt  IV.  S.  35.  K.  76.

Lemi  rusdlätz  bei  Besetzung  der  Justiz-Aemter  und  der  Staats-Aemter  überhaupr,  J.  1618.
v  o.  1.
        <pb n="1221" />
        15

Kerzte.  Welche  Aerzte  den  Medicinal-Wisitatlonen  anzuwohnen  haben,  und  was  sie  dabei  anrechnen
dürfen,  J.  16·6.  S.  153;  die  betreffenden  Verordnungen  sollen  den  Oberamts-Aerzten  von
den  Oderämtern  migeheiln  werden,  J.  1819.  S.  237);  Vorschrift,  die  Specimina  der
jüngern  Aerzte  beir.,  S.  260;  Instruction  für  die  -  zu  Ausfuhrong  des  Gesetzes  wegen
allgemeiner  Einfuhrung  der  Schutzpocken-Impfung,  J.  1616.  S.  391.  7

Allmanden.  Verbot  der  unmittelbaren  Eingaben  in  Allmandsachen,  J.  1815.  4%;  erläuternde
Vorschrift  in  Betreff  der  einzuholenden  Ratifikarion  bei  Achen  2000  ,  S.  —  I.  1815.  S.  206.

America.  Auswanderer  dehin,  s.  Auswanderer.

Amnestie  für  abwesende  Militärpflichtigen,  J.  1815.  S.  97;  Erläuterung  derselben,  J.  1826.
S.  206.

Amtleure.  Belassung  derlelben  als  rste  Orts  ·  Vorsieher  ihres  Wohnsitzes,  fortdauernder  Genuß
ihres  Einkommens,  J.  1819.  S.

Amts-Corporationen,  s.  v  —
Amtsdiener.  Gleiche  Gehalte  der  Oberamtsgerichts=  und  Oberamtsdiener,  J.  1819.  Edikt  V.
4.  6;  Amts=  Emolumente,  ebend.  S.  4.  SJ.  1;  Ausbezahlung  der  en  derselben
aus.  der  Staats-Casse,  Aufhören  der  früheren  Emolumente  derselben,  Reg.  Bl.  S.  233;
Gehalt  der  Cameralamts-Diener,  S.  207.  K.  ;  Amtskleidung  der  zin  den  s.  Livree.
Ants-Emolumente,  f.  Emolumente.
Amtsgerichte  des  Fürsten  v.  Thurn  und  Tarls,  J.r819.  S.  509.  510.  (bergl.  Standesberren.)
Amtskleidung  der  Statsdiener  bei  den  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  der  Finanzen,  J.  1617.  S.  543  —  4;  de5  Oberamtsgerichts=  und
Oberamte-Personals,  J.  1810.  Edikt  V.  S.  15.  F§.  4.  und  Beil.  C;  Borschrift  für  das
Tügen  derselben,  ebend.  §.  42;  Amtskleidung  des  Cameralamts=  Prrsonals,  wg.  Bl.  S.
ro.  K.  16;  der  Furstlich  v.  Thurn  und  Taris'schen  Diener,  S.  2#31;  de  Gerichts-Notare,
  S.  5Jo.  Beil.  A;  der  Postbeamten,  S.  619;  der  provisorischen  Geiichre:  Actuare,
S.  768;  Uniform  der  „Skondesherrn  und  des  ritzerfahslichen.  Adels,  S.  868.  869.
Amitss  Körverschaften,  J.  1619.  Edikt  II.  S.  4.  F.  7;  Versammlung  derselben,  s.  Amts-Versammlung;
  Schulden  derselben,  II.  S.  10.  c.  18;  Amts-Vergleichung,  11.  S.  9
8  17;  Amtsschaden,  ebend.  S.  7.  §.  18;  Amits-  Corporations:  Etat,  Cierschnden
rojekt)  ebend.  S.  6.  S.  11;  ebrnnç  die  Rerardate  in  dem  dorner  lr  der  Amts-Körperschaften
  betr.,  Keg.  Bl.  S.  195;  Umlage  des  Stadt  und  Amtsschadens  nach  Simpelus
.  *  Bestimmungen  der  Verfassung  über  die  Amts-Körperschaften,  s.  Verfassungs,
rkunde.
#ntstörpersscheft  und  Gemeinde-asten.  Theilnahme  oder  Nicht-Theilnahme
cher  Häuser  an  deuselben,  s.  Standesherren.  5  Et-Thellnahme  andeeherruntne.
  Was  sie  in  Ansehung  der  Steuer-Ruckstände  zu  beobachten  haben,  J.  16106.
S.  9;  Normatio  we  Abrechnung  der  Forderungen  der  Amtspflegen  an  der-  hudeer
S.  97;  Vorschrift  über  die  Verpflegung  der  beurlaubten  Ehren-Invaliden,
J.  1316.  S.  657;  neue  Bestimmungen  öber  die  Organisation  der  Amts-Pflegen,  J.  18:0.
*  1  6  ½  .  drnd  Sassen  Kopvoro=  verstlben,  11.  S.  .  J.  13  Annts:
egrechnung  s  rüfung  und  or  derselben,  ebend.  S.  6.  Dek
9.  8  h  se  „  K.  15|5  De  retur=  auf  die
Amtspfleger,  v#rgl.  Amtsoflegen;  —  Befugnis  der-  kAsmeh  er,  die  4½  e  gefallene
Oberamtsgerichtö-  Brisitzer  abzulehnen,  J.  1819.  Edikt  S.  2  K  gef  Ju  Wobl  "76
Amtspfleger  und  Wohnsitz  derselben  außerhalb  der  —r  12  Bl.  S.  231.
        <pb n="1222" />
        14

Amtspfleg-Rechnungen,  neuer  Termin  für  die  Stellung  derselben,  J.  1619.  S.  300.

Amts-Reisen  der  Oberbeamten,  s.  HOberbeamten.

Amrts-Richter  des  Fursten  von  Thurn  und  Taris,  J.  1819.  S.2.

Amts-Schaden,s.  Amts-Schade  ns  -Umlage.

Amtt-Schadens-Projekt,  s.  Amtskörperschaften.

Amts-Schadens-Umlage.  Entwurf,  Prüfung  und  Ausschreiben  derselben,  J.  1619.  Sdikt  11.
S.  7.  #.  12  ;  Entwurf  derselben  nach  Simpeln,  Reg.  Bl.  S.  354.

Ames-Schreibereien,  Amts-Schreiber.  Einedeilung  und  Purifkation  der  Stadt=  und  Amrs-Schreiberei-Bezirke
  in  den  Oberämtern  Boblingen,  Herreuberg,  Rothenburg  und  Tübingen.
J.  1845.  S.  54  neue  Eintheilung  der  Amtsschreiberel  Spalchingen,  175.  295;  ingl.  der
Amts-Schreiberei  Rothweil,  3Jay;  Vereinigung  des  Amts-Schreiberel-Oezirks  Merklingen
mir  der  Amts-Schreiberei  der  Stadt  Weil,  403;  Vorschriften  jur  die  Amts-Schreiber,  die
Einziehung  und  Verrechnung  der  Stempel-Gebühren  detr.,  J.  18319.  S.  39;  ingl.  die  Stellung
  und  Abhör  der  Gemeinde-Rechnungen  c.  betr.,  414.  441.  457;  Behandlung  des  Steuerwesens,
  456;  Logis-Geld,  469.

Amts-Vergleichung,  J.  1819.  Edikt  II.  S.  9.  J.  17.

#Ants-Versammlungen,  Bildung  verselben,  J.  1819.  Edikt  11.  S.  S.  F.  8  (vergl.  Amtsköre
perschaften);  Actuar  derselden,  §.  9;  hauptsächliche  Gunksionen  der  Amts-Wersammlungen,
ebend.  S.  ro.  J.  19;  Form  ihrer  Berathungen,  §.  20;  Aussck  ürfe  derselben,  ebend.  S.  8.
K.  20  ;  Fälle  der  erforderlichen  höbern  Genehmigung  der  Amte-Versammlungs-Beschlusse,
ebend.  S.  10.  K.  31;  Wahl  der  Oberamrsgerichts-Beisitzer  durch  die  Amte=  Versammlung,
Edikt  IV.  S.  22.  5.  46.  —  Vorschriften  zu  Vollziehung  der  Besitmmungen  uber  die  neue  Oranisation
  der  Ames-Versammlungen,  Keg.  Bl.  S.  330.  231;  Wahl  und  Belohnung  des
mis-Versammlungs-Actuars,  S.  231.

Amts=  Versammlungs-Actuar,  f.  Amts-Versammlungen.

Anatomische  Anstalte  in  Tübingen.  Einschärfung  der  Berordnungen  wegen  Einlieferung  der  dahin
"  —  Leichname,  J.  1815.  S.  403;  J.  1617.  S.  2;  J.  1616.  S.  bio;  J.  1829.
.  809

Annahme  an  Kindessiatt,  Bestimmungen  hierüber,  J.  1819.  S.  568.
Ansiedker  in  Frledrichshafen,  Militär-Verhälrniffe  derselben,  J.  1819.  S.  454.

Apotheker.  Abänderung  der  Medicamenten-Tare,  J.  1615.  S.  28.  4%  Verordnung,  die  Mbabe
  von  Aporhekerwaaren  und  den  unbedingten  Vorzug  Dder  Apotheker-Forderungen  im  Gante
etr.,  J.  1817.  S.  455.
Appanagen,  s.  Verfassungs-Urkunde.
Appanage-Schlosser.  Niedersetzung  einer  eigenen  Behorde  zur  Oberaufsicht  über  solche,  J.  18319.
a477.
Ippellatiosen.  Königl.  General-Verordnung,  die  Ansfertigung  der  Appellations-Acten  in  originali
bem.,  J.  18,6.  S.  127;  Appellution  gegen  untergängliche  Erkenn'isse  der  Gemelnde-Rätbe,  J.  180.
Sdikt  IV.  S.  7.  &amp;amp;.  0;  Förmlichkeiten  derselben,  &amp;amp;.  10;  Appellation  gegen  Erkenntnisse  des
Oberamrsgerichts,  IV.  S.  67.  68.  S.  151.  152;  gegen  Erkenmtnisse  über  Eide,  ebend.  S.  66.
K.  155;  soccessive  Appellarion  von  der  bedingten  und  undedingten  Entscheidung,  ebend.  S.  vo.
#.  154;  Fomlichkeiten  der  Appellation,  &amp;amp;.  155;  Erkennung  über  die  uessrein  der  Appellorion,
  ebend.  S.  73.  K.  156;  Wirkung  der  Appellation,  H.  157.  158.  —  Vorläufige  An-
        <pb n="1223" />
        15

wendung  der  im  IV.  Edike  vom  31.  Dez.  1819  bestimmten  Appellations-  Foͤrmlichkeiten,
Reg.  Bl.  S.  206.  —  Appellation  von  Erkenntnissen  der  Gerichtshofe,  S.  585;  Legalstrafen
bei  Verspärung  der  Einsendung  der  Appellations=  Aceen,  S.  566.

Avvellatlons-Acten,  s.  Acten,  Appellationen.

Appellations-Gerichte.  (wegen  des  ——  s.  unten.)  Errichvon
  zwei  Appellations-  Gerichten  in  den  Kreisen  des  Koͤnigreichs,  J.  161.  S.  541;
Beil.  1V.  S.  4;  Oescbnfrerre  und  Slwilaren  derselben,  ebend.  Bell.  V.  S.  10;  Personal-Bestand,
  Reg.  Bl.  S.  542.  (Beil.  A  5,Wisb  brovisorischer.  Si  des  Amweslriooh..
nichts  für  den  Neckür=  und  Schwarzwald-Kreis,  Ordnungs-iste,  S.  607;  Grundsätze
  für  die  Vertheilung  der-  vor  diesen  Gerichten  zu  tt  Sachen  des  Königl.  Fiskus.
und  der  Staats-Behörden,  J.  1818.S.  :49;  Stafbefugniß  dieser.  Gerichtshöse,  S.  a13;
BMafhören  derselben  vom  3.  Jan.  1819  an,  Lildung  neuer  Königl.  Gerichtshofe  in  den  vier
ie:  S.  562;  „Erkenntnife  dieser  Appellations  #  Gerichte  vom  J.  1818,  (Erkennutnisse.


Arack,  Einfuhrzoll  von  ausländischem,  J.  1815.  S.  161.

Arbeits-Anstalten  für  Arme,  f.  Armenwesen,  Wohlthätlsleits-Verein.

Archlv.  (AKb#nigl.  Haus=  und  Staats-)  die  Aufsicht  über  dasselbr.  wird  mit  dem  *
auswärtigen  Angelegenheiten  vereinigr,  J.  487.  S.  54;=  Personal=  Bestand,  S.  545.  6

Archivar,  stiändischer,  f.  Verfeungs  -Urkunds.

Armee,  f.  Militärwesen.

Armenwesen.  Königl.  Verorduung,  Ve-pweitr.  der  Armen-Anstaltenrund  die  Errichtung  vo#n
Wobhlthärigkeits-Vereinen  betr.,  J.  1617  ;  weirere  Vorschriften,  die.  Vulorßu  zund
Beschaftigung  der  Armen  betr.,  S  165.  7S“  #V.rnolschteit  der  Reichen  und  Wohlha
zu  Beirragen,  S.  167;  Errichrang.  und  Plan  einer  freiwilligen  Hulsekasse,  S.  316;  kur
Einer  Sparkasse,  J.  1818.  S.  -33;  Vorsteher  derselben,  S.5  ;  Postperto=  reiheit,  S.
241;  neues  Lokal,  S.  402;  Nirderseung  einer  besondern  Armen-Comm  ssion,  J.  186.  S.
243;  Iunstruktion  für  dieselbe  S.  374;  Jahrs-  Dechnunzen,  der  Hülfskasse,  s.  Hülfskasse;
Bekanntmachung,  die  Sparkasse  bet.,  S.  567;  Abgabeauf  enrbehrliche  Hunde  zum  Besten
der  Armenkassen,  S.  601;  Aufruf  der  venili-n  des  Wohithätigkeirs=  ES-  wegen
eines  Plans  za  Errichtung  von  Arbeits  =  und  Indusirie-Anstalten,  J.  1819.  S.  54;  Versorgung
  der  Armen  als  Obliegenheir  der  Gemeinde-Vorsteher,  Edikt  I.  S.  an.  #+.  57;  z  Unterstutzung
  der  Armen  aus  Stiftungen,  Edikt  III.  S.  6.  1.  S.  16.  17;  verlangte  Berichte  über
den  Zustand  des  Armenwesens,  Reg.  Bl.  S.  3195  Nussicht  der  Kreis  -Regierungen  uber  das
Armenwesen,  s.  Areis=  Reglerungen.

Arrest--Anlegung,  f.  Orts-Obrigkeiten.

Arrestanten.  Vorschrifr,  die  Verzeichnisse  über  die  Kosten  der  Verpfl  ittelloser  Arrestant
hrist:  .  1817.  S.  200;  f.  übrigens.  Criminal=  „Untersoch#agen,  Inguisitionsurresttoste,

  verechnung,  s.  Inquisiriovskoflen.

Arsenal=  Direktion,  Vorschrift  wegen  des  dahin  abgelieferern  Salpeters,  s.  Salpeter.
Assentirungs-Commission,  UAufstellung  derselben,  J.  56:9.  S.  54  5.  64.
Auctions-Protokolle,  find  stempelfrei,  J.  1616.  S.  60.

Aafsätze,  schriftliche,  welche  davon  stempelfrei,  J.  18:7.  S.  öe.

Ausfuhr-Zoll,  (.  3ollwesen.
        <pb n="1224" />
        16

Ausgangs-Geld,  bei  Reisen  außer  kands  herabgesetzt,  J.  1816.  S.  275.

Ausgewiesene.  Uebereinkunft  mit  Baiern  und  Baden  wegen  wechselleitiger  Uebernahme  derfelben,
J.  1816.  S.  287;  desgl.  mit  Hohenzolern-Sigmaringen,  J.  1616.  S.  117;  mit  dem  Grostbergegthum
  Hessen,  S.  450.  «

AusbebuugzumMilitäkdiensie,f.Militäs-wesea,Reekutlkung.

AuslaßwScheinr.Königt.VeroI-dnung,dieAuslqßsScheinezaStnttgattundsudwigsbnkg
bekr.,J.-8s5.S.»39-;ReifendeaufdenKbnigLPostwaousindwansungdetselbeabfreit,
  J.  1616.  S.  161;  Milderung  der  Strafe  wegen  ahargebener  Postpferde  an  Reisende
ohne  Auslaß-Scheine,  J.  1818.  S.  424.

Auslieferung  militärischer  Ueberläufer,  s.  Ueberläufer.

Ausschuß,  sländischer,  s.  Verfassung-Urkunde.

Ausstäude.  Königl.  Verordnung,  bie  Activ=  und  Passiv-Ausstände  bei  den  Königk.  Cassen  betr.,
J.  1817.  S.  21;  Beitreibung  derselben,  S.  23.  510;  Königl.  Edikt,  das  Ausstandswesen
betr.,  S.  541.  Beil.  XI;  Niedersetzung  einer  Ausstands-Commission,  ebend.  §.  1;  auch  die
Hof-Cassen-Gläubiger  werden  an  solche  gewiesen,  Reg.  Bl.  S.  593;  Personal  der  Ausstands-„

  Commission,  J.  1618.  S.  66;  Einsendung  der  Straf=  und  Accords-Tabellen  an  diese  Com-’

  missien,  S.  374;  Königl.  Verordnung  wegen  Behandlung  der  Natural=  Gefäll-Aussiände  bei

den  Cameral-Berwaltungen,  J.  1619.  S.  145.

Ausftands-Commtssion,  f.  Ausstände.

Austrägal-Gerichte  standesherrlicher  Häuser,  f.  Standesherren.

Auswanderer,  Auswanderung.  Belehrung  und  Warnung,  die  öberhandnehmende  Answanderungssucht
  bem.,  J.  1817.  S.  87.  149.  221;  Formulare  zu  Pässen  für  Auswanderer,  S.  133;
die  Auswanderung  nach  Rußland  betr.,  S.  150;  weitere  Verordnungen,  die  Buswanderer
betr.,  S.  297;  Maßregeln  in  Betreff  der  zurückkehrenden  Auewanderer,  S.  349;  HKönigl.
Verordnung,  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Auswanderung  beir.,  S.  40%;  ordnung
wegen  Einsendung  vierteljährlicher  Verzeichnisse  der  ausgewanderten  Unterthanen,  J.  1616.
S.  44;  Formular  dazu,  ebend.  Bell.;  Bekanntmachung  wegen  der  von  der  Königl.  Niederländischen
  Regierung  in  Betreff  der  Auswanderer  nach  Nordamerika  getroffenen  Maßregeln,
J.  181:9.  S.  37);  Freiheit  der  Auswanderung,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Auswärtige  Angelegenheiten.  Beitriet  zu  den  Verfügungen  in  Betreff  gewlsser  genannten
französischen  Individuen,  die  an  der  Revolution  vem  März  :615  Theil  genommen  haben,
J.  1815.  S.  370;  das  Ministerium  der  Königl.  Haus-Argelegenheiten  wird  mit  dem  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vereinigt,  J.  1016.  S.  71:  Geschäftskreis  dieses  Ministerium,

  S.  350.  Aol;  Konigl.  Verordnung,  die  unmittelbare  Correspondenz  der  Königl.
Behörden  und  Amtssiellen  mit  Auswärrigen  betr.,  J.#817.  S.  2231;  die  Oberaufsicht  über
das  Könial.  Archiv  und  die  Section  der  Lehen  werden  mit  dem  Departement  der  auswärtigen
Ungelegenheiten  vereinigt,  S.  544;  Personal-Organisatlon  dieses  Departements,  S.  545;
Dlbesih.oang  dessilben,  S.  56;  Ordnungsliste,  S.  613;  Uebereinkunft  mit  Baiern  tc.  wegen
der  Ausgewiesrnen,  s.  Ausgewiesene;  die  Adzugs-Freiheit  mit  den  deutschen  und  andern
Staaten  betr.,  s.  Abzug;  Bekanntmachung,  die  vermeintliche  Erkschaft  eins  im  Haag  ver-Kordenen
  Barons  Weibnom  detr.,  J.  1618.  S.  611  Beflimmungen  der  Verfassung  wegen
der  auswärtigen  Verhälinisse,  s.  Berfassungs-Urkunde.

##sen  für  Canzlei-Kosten,  s.  Canzlei-Kosten;  für  Diäten  und  Reisekosten  der  Gerichts-Notare,
  J.  1829.  S.  569.  —  Averfal-Summe  der  Posten  für  Chaussee=  und  Weggeld,

2  v
        <pb n="1225" />
        Arertissements  sfind  stempelau#l,  J.  1817.  S.  60.
Avtonomie  des  Adels  und  der  Kirchen,  f.  Ver  fassungs-Urkun  de.

B.

Baden.  Uebereinkunft  mit  dem  großberzoglich  Badischen  Hofe  wegen  wechselseirige#  Uebernahme  der
MBrganten  und  anderer  Ausgewiesenen,  J.  1886.  S.  287;  die  Briefpost  ins  Badische  betr.,
J.  18:7.  S.  141½;  Hauptzol-  Stationen  zur  Fruchtausfuhr  dahin,  S.  552.  6.2;  der  Frucht-Verkehr
  mit  Baden  wird  wieder  frei  gegeben,  J.  1318.  S.  33;  ingl.  die  Ausfahr  der  Kartofselu,
  S.  95;  Uedereinkunft  wegen  wechselseitiger  Beförderung  gerichtllcher  Insinuationen,  S.
516;  Verzeichniß  der  großherzoglich  Badischen  Amtsbe##rke,  ebend.

Belern.  Uebereinkunft  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Vaganten  und  anderer  Ausgewlesenen,
J.  1816.  S.  267;  Ausfuhrzoll  von  dem  nach  Baiern  gehenden  Vieh,  J.  1617.  S.  220;

Fruchesperre  gegen  Bajern,  342;  Haupt-Jollstarionen  zur  Fruchtausfuhr  dahin,  S.  562;
der  Fruchtverkehr  mit  Baiern  ist  unter  gewissen  Modiftcationen  wieder  freigegeben,  J.  1816.
S.  16.  225.  245;  Aufhebung  dieser  Beschränkungen,  S.  634.

Bau-Concessions-Gesuche.  Was  in  den  Beiberichten  zu  solchen  wegen  der  Gerechtigkeits-Holz-Abgaben
  zu  bemerken,  J.-1615.  S.  2.

Bau-Departement.  Das  Oberhofkau-Departement  wird  provisorisch  mit  der  Königl.  Hof=Domänen=
  Kammer  vereinigt,  J.  1616.  S.  355;  die  Aufsicht  über  das  Privar-Bauwesen
in  den  beiden  Residenzen  und  in  Kannstadt  wird  dem  Residenz-Polizei  =  Ministerium  übertraen,
  ebend.;  Vorschriften  wegen  der  Eingade  der  Verdienst=  und  Lieferungs-Zettel  bei  der  Hoflasse,
  J.  1817.  S.  347.  526;  s.  übrigens  Bau-Inspecrtorate,  Bauwesen,  Hochbauwesen,
  Oberbaurath  rc.

Bauern-Lehen,  (.  Lehenwesen.

Bau-Inspectorate.  Eintheilung  in  Bezirke  und  Besetzung  derselben,  J.  1619.  S.  149.

Baumwolle.  Oer  bisherige  Zusatzzoll  von  derselben  hört  auf,  J.  1817.  S.  37.

Bau=  Ueberschläge  sollen  zurückgegeben  werden,  wenn  sie  nicht  nach  dem  gesetzlichen  Decimal-Maße
  berechnet  sind,  J.  1816.  S.  31:2.  J  »

Bau-nsdGaktenqCasse.Tiefes-ringennavdekslelchungenmitdefsecbemJ.1816.S.50.

Bau=  und  Garten-  Direction.  Obliegenheit  derselben  in  Hinsicht  der  Hof-Feuer-Polizel  =  und
Feuer-Lösch-Ordnung,  J.  1818.  S.  939.

Bauwesen.  Auflösung  der  vormal.  Section  des  Landbauwesens,  J.  1617.  S.  547.  Beil.  A.
S.  31;  Ernennung  von  Kreis-Baurärhen,  J.  18/6.  S.  6  und  7;  Behalt  und  Rang  derselben,
S.  7;  Instruction  für  die  Geschäftsbehandlung  bei  dem  von  dem  Finanz-Departement  abhänglgen
  Bauwesen,  S.  13y7;  ingl.  für  die  Behandlung  der  Baugegenstände  bei  den  Kreis-Behörden
  und  dem  Baurath,  S.  363;  Techniker  für  das  Bauwesen  bei  den  Bezirks  -Beamtungen,
J.  1819.  Edikt  II.  S.  4.  K.  6;  Bau=  Inspertorats-Bezirke,  f.  Baue  Inspectorate;
ordnung,  die  Genehmigung  zur  Vornahme  von  Bauten  und  zur  Verrechnung  der  Kosten  derselben
  bel  Gemeinden  und  Gemeinde=  Stifrungen  betr.,  Reg.  Bl.  S.  165z;  f.  auch  Hber-Baurath,
  Hochbauwesen  2c.  *#„

Beamte,  f.  Cameral-Verwalter,  Oberbeamte,  Oberämter,  ÖOberamts--Gerichte,
Staatsdien  er  2c.

Beeldigung  der  neuernannten  Oberamtsrichter  und  Oberamtleute,  J.  1619.  S.  1  .  auch  Eld,
        <pb n="1226" />
        Befreiungzen  vom  Militärdienste,  s.  Recrutirungs  -Gesetz.

Betgnadigungstecht  des  Königes,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Bein.  Herabgesetzier  Einfuhrzoll  von  gemeinem  Bein,  J.  1817.  S.  32.

Belobungen.  Belobung  des  Joh.  Kistenfeger  von  Wiesensteig  wegen  Lebens-Rettung,  J.  1819.
S.  282;  der  Gemeinde  Amstetten  wegen  freiwilliger  Erhohung  ihrer  Schullehrer-Besoldung,
S.  290;  des  Schultheissen  Vogel  zu  Gruppenbach  wegen  Sorgfalt  bei  einem  Brande,
S.  319;  des  Joh.  Mayer  zu  Stelnhausen  wegen  Brandloschung,  S.  434;  der  Soldaten  Franz
Seifert  von  Steinbach  und  Jac.  Fr.  Neufert  von  Elteröhofen  wegen  Lebens-Rettungen,
S.  436;  der  Oberamtsrichter  Reinhard  und  Bolley  wegen  Dienst-Eifers,  S.  708;  deegl.
der  Oberamterichter  Frey,  Georgil,  Gmelin  und  Amthor,  S.  852;  des  Feldwebels
Schmid  wegen  Thätigkeit  beim  Streisen,  S.  768;  des  dimmergesellen  Weiß  von  Srac
lingen  wegen  Lebensrettung,  S.  833;  desgl.  des  vormaligen  Magistrats-Verwandtren  Hummel
  in  Wurzach,  S.  386.

Belohnung  der  Gerichtsbeisster,  s.  Oberamtsgerichte;  der  Gemeinde-Rärhe  für  Handlungen
der  willkührlichen  Gerichrsbarkeir,  f.  Gemeinde-Räthez;  vergl.  auch  Diäten,  Abschrifegedühren
  2c.

BVerelsung  der  Oberamtsgerichts-Sprengel  durch  die  Oberamts-Richter,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  89.
192.=Bergrath.

  Die  Sectlon  des  Bergwerk-,  Elsen=  und  Galinenwesens  wird  als  Bergrath  conslituirt,
J.  1817.  S.  541.  Beil.  V.  S.  22.  u.  31;  Personal-Bestand  desselben,  Reg.  Bl.  S.  542.
(Beil.  C.  S.  4.)  S.  637.

Berichte,  Beiberichte.  Was  in  den  Beiberichten  zu  Bau-Concessions-Gesuchen  zu  bemerken,
J.  1815.  S.  a;  ingl.  zu  Bittschriften  um  Ertheilung  der  Oehmogerechtigkeit  4#r  einmädige
Wiesen,  S.  30;  Anordnung  halbjährlicher  Berichte  über  die  Jagdfrohnen,  S.  160;  in  welchen
Fällen  Berichte  durch  Estasetten  zu  befördern  sind,  J.  1616.  S.  115;  Form  der  amrlichen
Herichte  und  Vorträge  der  Königl.  Beamten  und  Behörden  an  den  König  und  an  die  höhern
Stellen,  S.  407;  Berichte  sind  stempelfrei,  J.  18:7.  S.  bo.

Berufuang,  (.  Appellation.

Beschäl-Hrdnung,  (.  Gestütswesen.
Beschwerdeschrift  bed  Appellationen,  J.  1619.  S.  5870—5389.

Besolden  Wie  es  mit  der  Abgabe  der  Wein-Besoldungen  zu  halten,  J.  1815.  S.  356;  u.
J.  1816.  S.  544;  mildernde  Bestimmunzen,  die  Besoldungs-Tare  betr.,  J.  1816.  S.  400;
K.  Sdict,  die  neuen  Besoldungen  der  Staatédiener  betr.,  J.  18:7.  S.  541.  Beil.  VIII;
Nachmag  dazu.  J.  1818.  S.  05;  Besoldung  der  Kreis-Medicinal-Rätbe,  J.  1618.  S.  6;
ingl.  der  Kreisbauräthe,  S.  7;  Termin  für  den  Anfang  der  neuen  erhohten  Besoldungen,
S.  14;  Regulativ  wegen  der  Holzdesoldungen,  S.  15;  Aufforderung  wegen  der  Natural-Besoldungen,
  ebend.;  Besolbungen  des  Forst-Personals,  S.  284;  die  dem  geistlichen  Wirtwen-Flêeus
  zufallenden  Viertelsbesoldungen  berr.,  S.  327;  Vertauf  der  dem  geisilichen  Unienstgan
  und  der  geistlichen  Wittwen-Casse  zugefallenen  Weinbesoldungen,  S.  557;
Besoldungen  der  bei  den  Oberamtsgerichten  und  Oberämtern  angestellten  Beamten  und  Diener,
J.  16819.  S.  26;  nähere  Bestimmungen,  Ed.  V  Besoldungen  der  Oberamtérichter  und  Oberamtleute,
  ebend.  S.  a.  3.  &amp;amp;.  2  —  5;  der  Actuare  und  Amtsdiener,  §.  6.  7;  Verordnung
über  den  Bolhg  des  V.  Edikts  in  Betreff  der  Gehalte  der  Oberdeamten  und  Amtsdiener,
Reg.  Bl.  S.  33a;  Besoldungen  der  Cameral-Verwalter  und  Cameralamts-Buchhalter,  S.  296.
        <pb n="1227" />
        19
5  der  Cameralamts-Diener,  S.  297);  der  Gerichts-Notare,  S.  560;  der  Postbeamten,
.  625.

Besoldungs-Classen  bel  den  Oberamtsgerichten  und  Oberämtern,  J.  16819.  Ed.  V.  S.  2.  J.
5.  3.  4;  bei  den  Cameralbeamtungen,  Reg.  Bl.  S.  296.  297.

Besoldungs-Taren,  Milderuns  derfelben,  s.  Besoldungen;  Berordnun  wegen  des  Einzugs
derlelben,  J.  13:0.  S.  863.

Bestandbriefe  (Pachtbriefe)  find  stempelfrei,  J.  1817.  G.  60.

Bestechungen,  f(.  Geschenk-Annabme.

Besteurung  standeöherrlicher  Häuser,  f.  Standesherren.

Bettler.  Verordnung  wegen  Bestrafung  derselben,  J.  197:8.  S.  ai.

Bevollmächtigte  der  Parteien  dei  den  Oberamtsgerichten,  J.  739.  Ed.  IV.  S.  35.  K.  76.

Beweisverfahren  vor  den  Obderamtsgerichten,  J.  183:9.  Ed.  IV.  S.  44.  .  102;  Aufforderung
zum  Beweise,  ebend.  S.  45.  J.  103.  1041;  Verfahren  selbst,  ebend.  S.  26.  F.  106.  107;
Einziehung  des  Beweises  durch  Zeugen,  ebend.  S.  47.  F.  208—1I10;  Beweis  durch  Urkunden,
ebend.  S.  40.  C.  11.  114;  Beweis  durch  Eide,  ebend.  S.  51.  §.  174—  118;  Berfahren
nach  dem  Beweise,  ebend.  S.  55.  H.  120;  Beweisverfahren  vor  den  Gerichtshöfen,  Reg.  Bl.
S.  581.  59„;  Beweis  zum  ewigen  Gedächtniß,  vor  Ortsobrigkeiten,  Ed.  IV.  S.  15.  L.  37.

Vepdringens-Inventur.  Disbenfation  von  Ereschtung  derselben,  J.  18r0.  S.  577;  Errichtung
von  Privat-Inventaren,  S.  572;  Tare  für  diese  Olspensarion,  S.  514;  Beibringens-Inven
tare  der  Erxemten,  s.  Eremte.

Besisrechr,  3.  v189.  Ed.  1.  S.  32.  c.  58;  Bestimmungen  der  Verfassung,  ls.  Verfassungsrkunde.



Bevstände  der  Parteien  bel  Gerichts-Verhandlungen,  s.  Advokaten,  Fürsprecher.

Bidliothek,  öffentliche.  Vereinsgung  des  Münz=  und  Medaillen  -,  des  Kunst-,  des  Mineralsen-,
des  Naturalien=  und  Thier  =  Cabincts  mir  derselben,  J.  r817.  S.  80;  Director,  ebend.

Bier.  Einfuhrzolk  von  ausländischem,  J.  r815.  S.  607;  Warnung  vor  dem  Genus  des  verfälschten
Biers,  J.  1817.  S.  97.  #

Billard.  Die  Bittschriften  um  Erlaubniß  dazu  find  bei  der  Steuer-Section  einzureichen,  J.  1627.  S.3.

Boschoff,  verfassungsmäßige  Rechte  desselben,  s.  Berfassungs-Urkunde.

Bittschriften,  (.  Eingaben.

Blech.  Neue  gemilderte  Jollsätze  von  schwarzem  und  gewalztem  Sturzblech,  J.  2616.  S.  73.  449.

Blutzehenr,  f(.  Zehenten.

Borg-oder  Nachlaß  vergleich  bei  Concursen,  J.  1810.  Ed.  IV.  S.  78.  S.  170.

Botenwesen.  Milderung  der  Strafen  gegen  Defraudarionen  und  Uebertretungen  der  Postgesetze  und
nähere  Bestimmung,  das  Versenden  der  Briefe  ond  Essecten  durch  Boten  u.  betr.,  J.  1615.
S.  419;  Wiedergestattung  der  Briefversendung  ins  Auskand  durch  erpresse  Boten,  S.  421;
Wiederherstellung  des  Botenwesens,  J.  18170.  S.  276;  zu  erlassende  Verordnung  wegen  Wiederherstellung
  des  Land  dorenwesens,  J.  16:9.  S.  bab.

Brandschaden.  Anordnung  elner  neuen  Brandschadens=  Umlage,  J.  1816.  S.  77;  Formular  der
Repartitions-Urkunde,  ebend.  Beil.;  abermalige  Brandschadens-Umlage  für  1616,  J.  1678.
S.  241;  Einzug  des  Brandschadensbeitrags,  J.  8:9.  S.  353;  neue  Brandschadens-Umlage
für  2619,  S.  692;  desgl.  wegen  Mengen#  S.  792.
        <pb n="1228" />
        10

Brantweln.  Einfuhrzoll  von  aueländischem,  F.  1815.  S.  167;  einfache  Mittel  4  Entdeckung
einer  Kupfer-Beimischung  in  gebrannten  Wassern  und  zur  Reinigung  derselben,  30;  Berdot
  des  Brantweindrennens  aus  Kartoffeln,  J.  1616.  S.  345;  erneuertes  Verbor  des  Gebrauchs
kupferner,  wenn  gleich  verzinnter,  Kühlröhren  beim  Lranmmeindrennen,  S.  355;  Termin  zu
Vornahme  der  Uigelb  Ekasskramien!  bei  den  Brantwein-Kommerzianten,  J.  1377.  S.  3.3.
430;  neuer  Termim,  J.  16,=  .  die  Ausfuhr  des  Brankweins  verboten,  J.  i.
S.  50  u  wieder  frei  gegeben,  J.  950  338;  Modification  in  Hinsicht  Baierns,  ebend.;
diese  Beschränkung  wieder  aufgchoben,  S.  6

„B  Fautlau  n  —  dieses  Leibeigenschafrs=  ersins  im  ganzen  Käénigreiche,  J.  1817.  S.  541.
Leil.  II.  S.  2.

Brücken-Bauwesen,  J.  1819.  CEd.  II.  S.  4.  J.  6.
W  Belohnung  auf  die  Verferrigung  guter  Brunnen-Teicheln  aus  Stelugur,
·.  11  S.  JII.
nndhiugeuen  und  Buchhandlungen.  che  Rachh  Prliigien  daegen,  (  .  Nachdruck;
Eaeet  ute  die  Preß-  Grxäeir,  J.  1817.  S.  41;  Aufhebung  des  Ober-Censur=  Cellegimm  un
der  Bücher-Fiscale,  S.  44.  F.  28;  volitellsch  Gentral  Aafücht  über  das  Buücherwesen,  §.  29;
nähere  Vorschrife  wegen  der  an  den  Königl.  Studsenrarh  eilndusendenden  Errimlare  von  allen
in  den  inländischen  Buchdruckereien  gedruckten  Schriften,  J.  1818.  S.  8t  Trioillgium  s  far
die  von  den  Mechanikern  König  und  Bauer  erfundene  Bacherdruck-Maschine,
Bestimmung  der  Verfassung  über  die  Freiheit  des  Buchhandels,  f.  Verfassungs  /1e

Bücher-Fiscale,  s.  Buchdruckereien,  —G

Buchhalter  bel  den  er:  J.  1619.  S.  205.  C.  6;  Geschäfts=  Verhäktnig  dersälben,
S.  33.  #.  7  Besoldung,  S.  307.  &amp;amp;.  8;  Reisekosten,  S.  299.  8.  3;  Ames=  Kleidung,
S.  300.  F.  16;  (vergl.  nt#a##eni  .

Bindestag,  Vondes=  Versammlung,  deutsche,  s.  deutscher  Bund.

Bündnisse  mit  auswärtigen  Staaten,  f.  Tractate.

Büreau-Prorocolle  bei  den  Kreis-Regierungen,  (.  Kreis-Rezierungen.

Bürger,  vergl.  Ehrenbürger,  (.  auch  Bürgerrecht  2c.

Böürger-Ausschüsse  (wegen  der  früberen-“  Gemolade  Debupketent  s.  Gemeinde-Deputirte.)
Hauptberuf  der-  Büraer-Ausst  üsse,  J.  1819.  Ed.  I.  S.  23.  §.  50;  Zahl  der  Mitglieder
derselben,  &amp;amp;.  6  i.  Lblter,  #K.  61;  Form  der  *s•fn*  S.  *3.  62  Verpflichrung
derselben,  Ed.  N.  —  Obmann,  Ed.  1.  S.  23.  K.  6  Fäll,  in  welchen  von
dem  Gemeinde=  Rathe  die  3  ssn  o  des  Bürger-  Ausschusses  3  ist,  J.  S.  23.
24.  9  64.  605;  Fälle,  in  welchen  das  Gutachten  deselben  Einhate  n  ist,  ebend.  S.  35,
.  6  ;Zorm  dieser  Communicationen,  ebend.  S.  24.  25.  c.  (6;  sonstige  Communicationen
des  Ein#d-,  Rorhes  mit  dem  Böürger-Aukschuß,  §.  68;  Einst  cht  der  Gemeinde-Rechnungen,
ebend.  S.  26.  J.  60;  Veratbung  des  Ausschusses  über  das  m**  K.  70;  Beschränkung
seiner  Zusammenküunfte,  7.  Form  derselben,  ebend.  S.  27.  8.  7  „  Beobachung  der  Ins
stanzen  Ordnung  durch  ren  Baer,  Sbeeschat.  .  73;  Jorm#  der  Muräge  desselben,  S.  74;
Conflicte  zwischen  Burger-Ausschuß  und  Gemeinde"  „Natz,  II.  S.  24.  S.  48;  Verzichtleistung
der  Gemeinden  auf  Selbst-Vertretung  durch  Bürger-Ausschüsse,  I.  S.  F.  4  5  ner
kung  des  Bürger-Ausschusses  bei  Stifrungs-Angelegenheiten,  III.  S.  7.  F.  Prüfung  der
Stifrungs-Rechnungen  durch  den  Bürger-Aueschuß  und  den  Stiftungs-Rath,  in.  5.  6.  .  20.  —
m—  über  die  Bestellung  der  Burger-Ausschusse  nach  den  obigen  Besiimmungen,  Res.
Bl.  S.  369;  Gleichstellung  iber  Zahl  der  Mitglieder  mit  jener  der  Gemeinde-Räthe,  9.  13
        <pb n="1229" />
        Fählgkeit  der  bisherlgen  Gemeinde-Dewuclrten  zur  Wahl  in  den  neuen  Bürger-Ausschuß,  8.  43:
Ergänzung  der  Bürger-Autschusse  L.  4;  Wahl  der  Obmänner,  g.  5.  ·  «
VätgeklicheRechkipfcege,f.OderqmthGekichtqGemeinde-RhinNech'tspflegetc·.
Bürgers-echt-thbeilansdessslbemJ.Is-9.Ed.1.S.-2.H.58;AufhebnngdesBiikgetrechtSs
Aussagegelds,Mes.Bl-GIVE-stimmungs-dkaekfassungocgkadesButgcktechcö,s.Vu-I
fassungs-Urkunde.
Bürgerrechts-Aufsagegeld,  f.  Bürgerrecht.

C.

Cadaver,  f.  Leichname.

Caffe  =  Häuser.  Die  Erlaubniß  zu  Errichrung  solcher  ist  bel  der  Section  der  Steuern  nachzusochen,
J.  1817  S.  37.

Caffe-Surrogate.  Herabgesetzter  Ein  fahrzoll,  J.  1817.  318.

Calender.  Stempel  der  ausländischen,  J.  187.  S.  59.

Cameral-Aemter.  Vorschriften  für  dieselben,  den  Berkauf  der  herrschafrtlichen  Früchte  betr.,  J.
1617.  S.  so9.  338;  Bericht-Erstattung  darüber,  S.  3235.  253;  Frucht=  Vorraths-Berichte,
S.  337;  Formular  dazu,  S.  338;  Vorschriften  zu  Beitreibung  der  schuldigen  Gült=  und  Zeheut-Feüche
  S.  340;  Vereechnung  e  geleisteren  Fruchtabgaben,  S.  374;  Einzug  der  Ausstände,  S.  22.
#o9.  517;  den  veränderten  Geschäftsgang  derr.  S.  553;  Behandlung  der  Natural-Gefäll-Ausstände,
  J.  819.  S.  145.  —  Neue  Organisation  der  Cameral-Beamcungen,  m  S.  293;
Verminderung  der  bisherigen  Anzahl  derselben,  K.  1z  Beil.  A;  Eintheilung,  204.  &amp;amp;.  2:  Beil.  3;

Auflösung  der  Forst-Cassen  =  Aemter  und  Jutheilung  ihrer  Geschäfte  an  die  Cameral-Aemrer,

AX.  3.  Beil.,  C;  Einzug  der  Hoheits  =  und  Gerichtsdarkeirs=  Gefälle  in  den  Hofkammer-Or#en,

§.  4.  Beil.  I);  Administrativ-Versügung  in  Betreff  der  Weinverwaltung,  S.  205.  F.  5;

Aussellung  von  Buchhaltern;  d.  6;  Geschäfte  der  Buchhalter,  S.  206.  &amp;amp;.  7;  Befoldungen

der  Cameral-Verwalter  und  Buchhalter,  F.  8.  Beil.  E;  Gebalte  der  Amiediener,  S.  397.

K.  9;  Amts-Emolumente,  §.  zo;  Abstellung  sonstiger  Emolumente,  §.  11;  Canzlei=  Kosten,

S.  293.  J.  1  Diäten-  und  Reisekosten,  S.  299.  §.  13;  Berechnung  der  Reisekosten,  .  14;

an  der  Strafdestimmungen  wegen  Geschenk-Annahme,  auf  die  Cameral-Beamten,

 

S.  300.  15;  Amtskleidung  des  Cameralamts-Personals,  &amp;amp;.  16;  Termin  zu  Vollziehung.
dieser  Einrichtungen,  K.  17;  Personal-Besetzung  der  Cameral-Aemter,  S.  301.  —  Vorschrift
wegen  des  an  die  Arsenal-Direction  gelieferten  Salperers,  f.  Salpeter;  Berichtigung  der
Special-Erats  nach  der  neuen  Einrichrung  der  Cameral-Aemter,  S.  339.

Cameralamts-Buchhalter,  s.  Buchhalter,  Cameral-Aemter.

Cameral-Verwalter,  f.  Cameral-Aemter.

Campechehol)  (Blauholz),  Zoll,  J.  1817.  S.  57.

Canzle!  =  Kosten  der  #beramts-(serichte  und  Oberäunfer,  J.  1810.  Ed.  V.  S.  5.  F.  13;  ebend.
S.  14.  9.  30;  Perordnung  wegen  Vollzug  dieser  Bestimmungen,  Reg.  Bl.  S.  333;  Canzleie
kosten  der  Cameral-Aemter,  S.  298;  der  Gerichts-Notarlate,  S.  509.  «  «

Cauzlisten  der  ständischen  Kammern,  f.  Verfassungs-Urkunde.

Capitalien  der  milden  Stiftungen,  sf.  Seiftungen.

Cassen-Berichte,  f.  Verfassungs-Urkunde.

Cassen-Reste,  s.  Staats-Cassen.
        <pb n="1230" />
        Cataster,  s.  Kataster.

Catharinenstift,  f.  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten.

Cautionen.  Stempel  der  Special:  Cautionen,  J.  1831:7.  S.  50;  Aufbebung  des  Instituts  der
Cautionen,  S.  381;  wie  es  mit  den  eingelegten  Cautions-Capitalien  zu  halten,  ebend.;  Vorschrifr,
  die  Bestellung  der  Dienst  -Cautionen  der  Caffenbeamten  und  Verwalter  betr.,  J.  1816.
S.  85;  Formular  einer  Caution,  ebend.  Beil.  B;  erforderlicher  Beweis  der  Bewerber  um
Aemter,  welche  eine  Caution  erfordern,  daß  fie  solche  zu  stellen  im  Stande  sind,  S.  74;
Zinsen=  Erhebung  aus  daar  eingelegten  Cautionen,  J.  1819.  S.  66;  Cautionen  der  Postbeamten,
  S.  635,

Censur.  Aufhebung  derselben,  f.  Presfreiheit  (Gesetz  darüber);  Aufhebung  des  Ober-Cenfüur-Collegium
  und  der  Bücher-Fiscale,  J.  1617.  S.  44.  C.  26;  Wieder-Einführung  der  Censur,
s.  Preßfreiheit.

Ceremonienmelster,  werden  dem  Oberst-Kammerherrn  untergeordnet,  J.  '817.  S.  1.

Chaussee-Patent  „Abgabe,  Termin  der  Einziehung  und  Verrechnug  derselben,  J.  1610.  S.  94.

Chirurgen.  Was  sie  bel  Medicinal-WMisitatioen  anrechnen  dürfen,  J.  1816.  S.  153;  Obliegenhrit

in  Ausehung  der  Schutzpocken-Impfung,  J.  1816.  S.  305.

Citationen.  Sdictal-Ladung  der  von  dem  Russischen  und  andern  Feldzügen  ber  vermißten  Officiere
und  Soldaten,  J.  1815.  S.  283;  Stemvelfreiheir  der  Citarionen,  J.  162:7.  S.  60

Elvil-iste.  Verbot  der  Requisicionen  an  Staatsbehörden  für  dleselbe,  J.  1815.  S.  449;  Verwaltung
  derselben,  S.  578.  560;  Bestimmungen  der  Verfassung  über  die  Civil=  Liste,  f.  Verfassungs-Urkunde.


Eivil-Verdienst-Orden,  (.  Orden.

Classen  der  Besoldungen  der  Oberbeamten  2c.,  s.  Besoldungs-Classen.

Clinicum  in  Tübingen.  Einlieferung  von  Leichnamen  dahln,  f.  Anatomssche  Anstalt  in  Tü-Ungen.



Cocarden.  Kenizl.  Verordnung,  die  Abänderung  der  württembergischen  Cocurde  betr.,  J.#1876.
S.  4½12;  das  Tragen  derselben  wird  den  beurlaubten  Soldaten  auch  in  Civilkleidern  gestatter,
J.  1819.  S.  a266.

Cochenille,  3oB,  J.  18717.  S.  57.

Colleziak-Verfassung.  K.  Normal-Verordnung,  die  Vereinigung  der  Collegial-Verfaffung  mit
der  leiegerigen  Geschäftsbehandlung  bei  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  derr.
J.  1816.  S.  220.

TLelleglal-Vorträge  bei  den  Gerichtshöfen,  zweckmäßige  Einrichtung  und  Abkürzung  derfelben
J.  1819.  S.  592  —594.

Collislen  der  Cximinal-Gerichtsstände,  f.  Triminal-Gerichtsstände.

Colontal-Waaren.  Provisorische  Verfügung,  den  Colonial-Waaren-Impost  berr.,  J.  1810.  S.  57;
Aufhören  der  bsondern  Verrechnung  desselben,  ebend.

Commissarische  Unterfachungen,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  .  &amp;amp;.  209.

Commissionen.  Vorschrift,  die  Ablieferung  der  Acten  von  denselben  betr.,  J.  1811.  S.  429.
(s.  auch  Uemter-Organisations-Commission  uc.)

Commun-Diener,  s.  Gemeinde-Diener.
        <pb n="1231" />
        23

Communen,  s.  Gemeinden.

Commun-Rechnungs-Revisoren.  Vorschriften  für  vieselben  in  Hinsicht  der  Revision  der  Inveutur-
  und  Theilungs--Kosten,  J.  1815.  S.  26.  27;  Trennung  der  Commun-Rechnungs=Revisorate
  von  Hall  und  Gaildorf,  S.  a11;  ingl.  von  Oehringen  und  Künzelsau,  S.  387;
Calw  und  Neuenburg,  S.  403;  Ellwangen  und  Crailsheim,  J.  1816.  S.  45;  Brackenhem
und  Heilbronn,  S.  76;  Rortenburg  und  Nagold,  S.  207;  Sulz  und  Horb,  Gerabronn  und
Mergentheim,  S.  243;  die  Arbeits-Berichte  der  Commun-Rechnungs-Revisoren  sollen  künftig
nur  alle  halbe  Jahre  an  Georgii  und  Martini  erstattet  werden,  S.  379.

Commun-Rechnungswesen,  f.  Gemeinde-Verwaltung.

Commun-Schaafwaiden,  s.  Schaafwaiden.

Commun-Wiloschützen.  Herstellung  des  Commun-Willdschützen  =  Instituts  und  Ausdehnung  desselben
  auf  die  neuen  ande,  J.  1617.  S.  20;  ingl.  auf  die  guxrsherrlichen  Jagddistricte,
S.  JZos;  Zusammenstellung  der  diesfälligen  Verordnungen,  S.  30.  307;  Anweisung,  wenach
sich  die  Commun-Wiloschutzen  zu  achten  haben,  S.  31.  308.

Compromiß.  Königl.  Verordnung,  das  Compromittiren  auf  die  Oberamtsgerichte  betr.,  J.#1816.

125;  J.  1617.  S.  40,  s.  Oberamtsgerichte;  Belsiimmungen  über  Compromisse  bei
den  neugedildeten  Oberamtsgerichten,  J.  1619.  S.  29.  §.  63;  Erlöschung  der  Compromisse
auf  die  vormaligen,  R.  Bl.  S.  205.  «

Concurs--Prüfungen,  s.  Prüfungen.

Concurssachen,  s.  Gantsachen.

Conferenz-Ministerium,  härt  auf,  eine  eigene  Behörde  zu  bilden,  J.  1816.  S.  352;  Vertheilung
  der  bis  herigen  Gesthäfte  desselben,  S.  401.

Confirmationshandlungen  in  standesherrlichen  Schlössern,  .  Standesherren.

Confiscationen.  Wie  es  mit  der  Vermögens-Confiscation  bei  Deserteurs  zu  halten,  J.  2815.
S.  o#;  Aufdebung  der  Confiscation  bei  Pos-Defraudationen,  S.  4:9.  420;  Aufbebung  der
Vermogens-Confucarion,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Conflicte  zwischen  Bürger-Ausschüssen  und  Gemeinde-Räthen,  f.  Gemeindes-Rätbe.

Confraternität  unter  Stiftungen,  s.  Stiftungen.

Conseription,  s.  Recrutirung.

Consistorium,  (.  Kirchenwesen,  protestanrtisches.

Contingente  der  Oberämter  bei  der  Recrutirung,  s.  Recrutirungs-Geseg.

Contingents-isten,  s.  Recrutirunze=  esetz.

Contracte.  Stempel-Surrogat  bei  denselben,  J.  16r#.  S.  bo.  §.  2;  die  nicht  zur  gerichtlichen
Erkenutnin  kemmenden  Contracte  sind  siempelfrei,  ebend.  &amp;amp;.  4;  wohin  das  StWempel-Surregat

*

einzusenden,  J.  2818.  S.  10.
Contributionen,  s.  Kriegs-Con  kributionen.
Contumacial-Verfahren  bei  Gerichre##en,  I.  1819.  S.  583.
Cenvice,  katholischer,  in  Tubingen,  f.  Unversitär#.
Copulations-Scheine,  sind  siempelfrei,  J.  137.  S.  60.

Cordobis  auf  den  Huͤlen  unth  andere  miiterische  -uszelchnungen  sollen  von  Elvil-Personen  nicht
mehr  gerragen  werden,  J.  1817.  S.  429.
        <pb n="1232" />
        24

S  beffetter  Gerchtsstand  der  unter  den  Landes-Collegien  oder  Centralskellen  stehenden,
1819.  Ed.  IV.  S.  26.  &amp;amp;.  54;  s.  übrigene  Amts-Körperschaften  rc.

Grreserener  bei  dem  Staats-Gerichtshose,  J.  1819.  S.  681;  bei  den  Kreis-Regierungen,
s.  Kreis-Regier  ungen.

Correspondenz  mit  Auswärtigen,  f.  aus  wärtige  Angelegenheiten.

Criminal-Aemter,  UAuflesung  derselben,  J.  1619.  S.  105.

Criminal-Gefängulsse.  Aufsicht  des  Oberamts-Richters  darüber,  Sirichteng,  Unterhaltns
und  Ausrüstung  derselben;  Besuchung  derselben  durch  den  Oderan  tsrichter,  J.  1610.  Ed.  IV.
S.  104.  K.  a25.  2#0.

Criminal=  Gerichrsboren,  Straf-Rechtspflege.

Eriminal=  -Gerichtshöfe.  Errichtung  von  zwei  Criminal=  Gerschtebefen,  .  elnes  für  Awel  Krelse
des  Königreichs,  J.  18170.  S.  54  1.  Beil.  IV.  S.  4.  u.  Beil.  V.  S.  15;  Personalbestand  der-Ploen.
  Reg.  Bl.  S.  542.  Lit.  A;  Ordnungsliste,  S.  607;  .  d  Gerichtshäfe,
J.  1818.  S.  =  18;  die  Criminal=  vGerichröböfe  hören  vom  1.  Jan.  1#  auf,  und  an  ihre
Stelle  treten  die  neugebildeten  Gerichtshöfe,  insbesondere  der  bnks  Senat  derssiben
J.  1816.  S.  562;  Erkenntnisse  der  Criminal=  Gerichtshöfe  vom  J.  1818,  S.  151.  135.

140.  151.  1063.  187.  104.  232.  255.  331.  418.  467.  401  533.  575.  6  S.  649.  670.  *

Criminal=  Inqulsitions-Kosten,  s.  Inquisitionskosten.

Criminal-Instanzen.  Bestimmungen  des  Ed.  IV.  vom  31.  Dec.  1818.  über  die  Strafbefugnig
derselben,  J.  181:0.  Ed.  IV.  S.  96.  og.  K.  210  —  a212.

Crimlnal-Sachen,  f.  Straf-Rechtsoflege.

Criminal-Senat  des  Ober-Tridunals,  Errichtung  und  Wirkungskreis  defselben,  J.  1617J.  S.  453.
s.  Justig=  Departement.

Criminal-Tribunal.  Die  Gesicche  um  Aufschub  der  Vollziehung  von  Leibesflrafen  sind  bei  demselben
  einzareichen,  J  J.  1817.  S.  12;  erhält  die  Benennung:  „Criminat-Gerichesbof“  und  die
Räthe  den  Titel:  „Ober=  Justiz-Rärbe",  S.  454;  Auflöfung  desselben,  S#richle  zweier
Criminal=  Gerichtshöfe  an  seiger  Steue,  S.  541.  Beil.  IV.  S.  4.  u.  Beil.  V.  S.  11.
((.  Crininal--  ssStu

"  3  n.  ln  für  die  am  1.  Dec.  1818.  noch  obschwebenden  peinlichen
Untersuchungen,  J  S.  620;  Vornahme  der  Criminal-Untersuchungen  durch  die  Oberamtsrichrer,
  J.  18:9.  V.  S.  go.  §.  29%  u.  S.  94.  &amp;amp;.  202;  Vereinigung  der  Generalund
  Special=  Unrer  2.01r  7  %  e.  S.  95.  &amp;amp;.  203;  commissarische  Untersuchungen,  ebend.

.  9B.  g.  200  Beschleunigung  der  Untersuchungen,  ebend.  S.  t100.  K.  214;  Berfahren  bei
michrigeren  Untersachungen,  ebend.  S.  101.  102.  J.  217—  220;  Anwendurg  der  8
Vorschriften  für  die  bisherigen  Inquirenten  auf  die  Oberamtsrichter,  IV  102.

Aufhe  bung  der  Untersuchung,  IV.  S.  103.  K.  2322;  Berichte  über  die  Untersuchungen,

Culturen.,  neue,  Aussetzung  von  Prelsen  für  solche,  J.  579.  S.  1602.  163.

D.  *
„  So  v.  Einführung  derselben  bei  den  Oeconomlen  des  Departements  des  Innern,
762

Decane.  —  der  Ehesachen  durch  die  Oberämter  in  Gemeinschaft  mit  den  Detanen,  J.  1819.

—  Eb  d.
        <pb n="1233" />
        45

Definielv-Vorträge  bei  den  Gerichtshöfen,  f.  Colletglal-=  Vortrige.
557%  %  (Gerberfen).  Berichtigung  des  Druckfehlers  im  Zoll-Tarif  von  1612,  J.  197.
½70.

Delattons  8  ühren,  bei  Verfehlungen  gegen  die  Verorbnungen  wegen  der  drucht  Ausfuhr,
J.1317.  S.  157.  220.  56  ;  beim  Verkaufe  der  Frucht  auf  dem  Halme,  S.  342;  bei,  Tabals-Einschwärzunzen,
  J.  1618.  S.  4.

Denkfreiheir,  f.  Verfassungs-Urkunde.

Denkmal  für  die  verewigee  Königin,  f.  Stiftungen.

Departementé.  Ber  hältnisse  der  Departements  -  Chefs  gegen  den  K.  Gehelmen  Rath,  J.  1816.
S.  348.  u.  J.  *  S.  öa1.  Beil.  F  S.  7;  ———  Seseer  zin  rsenr

lichkeit  derselben,  J.  1810.  S.  349.  J.  1817.  S  54J.  Beil.  V.  S.  2.  ff.  7.  (K.  %%

neue  Organisation  der  Departements  #erl  Justiz,  des  Innern  und  der  570  17.

S.  541.  Beil.  V.  S.  9.  ff.;  Personal-Bestand,  Reg.  Bl.  S.  542.  Beil.  A.  B.  C.;  (#  ganisation

  des  Oepartements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  S.  544;  Tue  kleidu  ver  GEraas-=diener

  bei  ##dcheen  Departements,  S.  543  —  546;  Ordnungliste,  S.  605.  ff.;  (vergl.

Einanz-HDevurtemenr,  Justiz-Departe  mend  aisolsune  t  Anordnung  der

Lere  ments-Ministerien,  Veraneworilichkeir  der  Departements-Chefs,  s.  Verfassungstku

  nde.

Dserurs.  Dellrafeng  derselben,  J.  1615.  S.  94;  Genpral-  Lardon  für  solche,  J.  1815,

350.  371.  379.  419;  J.  1816.  S.  366.  384;  J.  1817.  150.

r##uls  ber  Bund.  Der  Beschluß  der  deutschen  Bundes-  —3—  ,  die  Abzugs=  und  Nachsteuer-Freiyeit
  betr.,  wird  als  Richtschnur  in  den  einschlagenden  Fällen  dekannt  gemacht,
J.  1817.  S.  365;  Comprowis  auf  den  deutschen  Bundestag  wegen  Ablbsbarkeit  der  standesherrlichen
  Gefälle,  J.  1819.  S.  518.  519;  verfassungsmätiges  Verhältniß  des  Königreichs  zum
deurschen  Bunde,  f.  Verfassungs=  Urkunde;  Beschlusse  des  deurschen  Bundestags  wegen
Besppränkung  der  Preßfreiheir,  s.  Preßfreiheit.

Diäten  und  Reisekosten  der  sländischen  Repräsentanten,  J.  1815.  S.  73;  Regulativ,  was  an
Diäten  und  Reisekosten  bei  den  Medicinal-Visitationen  angerechnet  werden  darf,  J.  1826.  S.  151;
Stemvel-Freiheit  der  Diäten-Rechnungen,  J.  1817.  S.  60;  Controle  der  Dichten-Anrechnungen
der  Weg:usbeckoren,  S.  310;  Termin  zur  Feingelte  der  Mäisekosten  und  Diäten=  Unrechnungen
bei  den  Hosstellen,  S.  501;  Diäten  der  Forstbedienten,  J.  1  .6.  S.  2386;  der  Aerzte  und
Wund-Aerzte  bei  Reisen  e  der  Schutzpocken-Einimpfung,  S.  306;  Diäten  der  Oberbeamten,
  J.  181:0.  Ed.  V.  S.  b.  J.  19.  (vergl.  Öberbeamte);  Termin,  von  welchem  an
dieselben  zu  berechpen  sind,  —#  Bl.  S.  233;  Diäten  der  Cameral-Beamten,  S.  299.  h.  15.
14;  der  Gerichts-Notare,

Diebstahl.  Aufshebung  der  Verordnung  vom  2½  April  r*  und  vorläufsige  neue  gesetzliche  Bestimmungen,
  den  Hof-Diebstahl  betr.;  J.  1627.  S.  1  Kasbehung  ver  der  ¶Straf  Verordvang
vom  4.  Sepr.  1811  wegen  Entwendung  des  Königl.  e

Dienstboten.  Gesetzliches  Verhäleniß  derselben  gegen  die  Horrschaften,  s.  SAldinse  *  Ordnung.

Dienst=  Eid  der  Beamten  des  Fürsten  v.  Thurn  u.  Taris,  J.  1619.  S.  509.  613;  der  Postbeamten,
  S.  628;  der  Staatsdiener,  S.  647.  (vergl.  Eid.)

Dienst-Kleildung  der  Staatsdiener  c.  s.  Amtskleidung.
Dienst-Prüfungen,  f.  Prüfungen.
Dienst-Untüchtigkeit  beim  Militär,  f.  Recrutfrungs=  Gesetz.

6
        <pb n="1234" />
        26

Die  ast--Ver  fehlungen  des  Oberamts-Oerlchts  ·  Personals  und  der  unter  dem  Oberamtsrichter
stehenden  Diener,  Verfehlungen  der  Vormünder,  der  Parteien,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  qꝛ.
§6  106;  Dienst-Vergehungen  der  für  die  Oberamts-Aud  G  meinde"  Verwaltung  bestellren
Personen,  §.  197;  anderer  Beamten  und  Diener,  IV.  S.  935.  +.  106.

Dlenstzeit  bei  dem  Militär,  F.  Recrutirungs-Geset.

Dispensationen.  Mie  es  künftig  mit  den  Dispeasations=  Gesuchen  minderjähriger  Fürstlichen,
Gräftschen  und  Adelichen  Gutsbesitzer  um  elgene  Vermögens-Verwaltung  gehalten  werden  solle,
J.  1816.  S.  370.  (vergl.  Ehesachen);  Dispensation  von  dem  Verbdot  der  Verwandtschaft
unter  Gemeinde-Räthen,  s.  Gemeinde-Räthe.

Domänen.  Auflösung  der  Section  der  Kron-Domänen  I.  u.  II.  Abtheilung,  J.  1617.  S.  541.
Beil.  V.  S.  31;  Uebertragung  der  Domänen-Verwaltung  an  die  Finanz-Kammern  der  betrerff.
Kreise,  ebend.  S.  33;  befreiter  Gerichtsstand  der  Kron=  und  Familien-Domänen,  J.  1670.
Ed.  IV.  S.  86.  K.  54.

Dom-Capitel.  Verfassungsmässige  Bestimmurgen  hierüber,  f.  Verfassungs-Urkuade.
Duplik  in  Seareitsachen  vor  Gerichrshöfen,  J.  1619.  S.  531.
Durchgangs-ZJoll,  f#.  Sollwesen.

E.
Ebenbürtigkeit  Koniglicher  Ehen,  Erforderniß  der  Geburt  aus  solchen,  um  Thronfolger  zu  sep#.
J.  1819.  S.  636.

Sbenbürtigkeltsrechte  standesherrlicher  Häuser,  f.  Standesherren.

Sbhegericht,  f#.  Eyesachen.

Ehesachen.  Rechtliche  Wirkungen  des  präsumtiven  Todes  der  vermißten  Soldaten  in  Hinsicht  der
ehelichen  Verhältnisse,  J.  1817.  S.  109;  wle  die  Beiberichte  zu  den  Heiraths-Gesuchen  der
zuruckgebliebenen  Ehegatten  einzurichten,  S.  109.  350;  Verbindung  des  protestanrischen  Eheerichts

  mit  dem  Ober-Tribunal,  S.  454.  526;  Normal-Verordnung,  die  Ehe-Verkundigung
iuu  der  Kirche  bel  denjenigen  Personen  betressend,  welche  kurz  vor  ihrer  Verheirathung  in  das
Ausland  wepgezogen,  so  wie  solcher,  welche  erst  vom  Ausland  in  das  Königreich  gezogen  sind,

J.  166:8.  S.  81;  die  den  gemeinschaftlichen  Oberämtern  überlassenen  Dispensationsfälle  in
Sbesachen  betr.,  S.  :41.  181;  Erklärung  des  Verbots  der  She  zwischen  dem  Ehebrecher  und
der  Ehebrecherin  als  allgemeines,  auch  die  katholischen  Unterthanen  verbindendes  Staatsgeset,
S.  180;  Verordnung  wegen  Beiziehung  eines  katholischen  Geistlichen  bei  amtlicher  Untersuchung
der  Zwistigkeiten  zwischen  Eheleuten  oder  Verlobten,  wenn  der  eine  Theil  dem  evangelischen,
der  andere  dem  katholischen  Glaubensbekenntreise  zugerban  ist,  S.  349;  vorläufige  Zuweisung,
der  Behandlung  der  Ehesachen  an  den  Oberamtmann  in  Gemeinschaft  mit  dem  Decan.  J.18:9.
Ed.  IV.  S.  a1.  &amp;amp;.  44;  Verfahren  in  Ehesachen  bei  dem  ehegerichelichen  Senate  des  Ober-Tribunals,
  Reg.  Bl.  S.

Ehre,  dürgerliche.  Die  Gesuche  um  Wiederherstellung.  derselben  sind  künfiig  ausschlietzlich  bei  dem
Königl.  Justiz-Ministerium  anzudringen,  J.  1818.  S.  115.

Ehrenbürger,  ihre  Wahl  zu  Oberamts-Gerichtsbesitzern,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  a2.  .  46.
Ehren-Inrvaliden,  f.  Invaliden.
Ehrenwache  des  Fürsien  v.  Thurn  und  Taris,  J.  1619.  S.  509.
        <pb n="1235" />
        27

Ehrenzeichen,  militärische.  Stiftumg  elner  besondern  Decoration  für  diejenigen,  welche  sich  m
Feldzuge  von  1615  ausgezeichnet  baden,  J.  1815.  S.  241;  neue  Bestimmung,  die  goldenen
und  filbernen  Militär-Verdienst-Medaillen  betreffend,  J.  1818.  S.  541.  597.  (vergl.  Orden.)

Eid.  Formular  für  den  Eid  der  cfrüheren)  Cemeinde-Depurirken,  J.  1617.  S.  315;  Königl.  Vererdnung,
  die  Leistung  des  Dienst«  Eids  von  den  Staatsdienern  betr.,  “S.  597;  Bewels  durch

Eide,  Eides  =  Zu=  oder  Jarückschiebung,  J.  ½6819.  Ed.  IV.  S.  51.  K.  114.  115  ;  Eid  fin

Seföhrde,  ebend.  S.  55.  w.  116;  Ergänzungs  z  Reinigungs-,  Schätzungs-,  Edirions  -.,  Diffessions-,

Ofsenbarungs-Eide,  ebend.  S.  64.  K.  117;  Eides-Abnadme  (vor  den  Oberamtsgerichten)  edend.

S.  55.  .  1½81  Appellarion  gegen  Eides-Erkenntnisse,  ebend.  S.  68.  .  153;  Ed  der  Srtandetherren
  als  Vasallen;  .  Huldigungs-Eid;  Eid  der  Mitglieder  der  Stände-Versammlung,
  s.  Berfa  ssungs-Urkunde;  Gergl.  Dieost-Eid,  Huligongs-Eid.)

Eidgenofsenschaft,  f.  Schweizerische  Eidgenossensschaft.

Einfuhrzell,  f(.  Zollfachen-Eingaben.

  Winschristen  Memorialien  c.)  Verbot  der  unmittelbaren  Eingaben  in  Ullmaudsachen  2c.
JF.  1615.  S.  407;  Einschärfung  der  bestehenden  Verordnungen  in  Beirefs  der  Eingaben,  insbesondere
  die  Rubrihen,  Beiberichte  2c.  ben.,  J.  1617.  S.  2;  Stempel-Ereiheir  der  Elngaden,
J.  :616.  S.  366.  u.  J.  1617.  S.  6o;  Bekanmmachung,  die  Eingaben  an  den  K.  Geheimen
Rath  detr.,  J.  1847.  S.  425;  Verbot  der  Verfertigung  der  Birtschriften  durch  Cameralamis=Gehülfen,
  Gefäll-Renovatoren  und  Decopisten  in  Fällen,  welche  die  Beamtung  angehen,  bei
der  sie  angestellt  find,  J.  16:9.  S.  65.

Eigenthum,  Freihei#  desselben,  s.  Perfassungs-Urkunde;  Fälle  der  Abtrerung  beffelben,  ebend.

Elalet-Taren  bei  Appellarionen  von  Oberamtsgerichten,  J.  1889.  SEd.  IV.  S.  73.  F.  55;  von
Gerichtshöfen,  Reg.  Bl.  S.  592.  «

ciuquaktikuag.BesteinvsdessüksimionchnksaudcatsiIopciuqtmtimssttm
tembergischer  Truppen,  J.  1819.  S.  508.

Einreden,  verzẽgerliche,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  41.  K  91;  Einreden  des  geendigten  Rechtsstreits,
ebend.  S.  42.  4.  93;  des  Spolium,  6.  94.

Eio#steher  beim  Militär,  s.  Recrutirungs-Gesetz.

Einsteller  von  Stellvertrerern  hei  dem  Militär,  f.  Recrutlrangs-Gesetz-Einrritt,

  freiwilliger,  in  das  Militär,  F.  Recratirungs-Gefetz.

Elnwendungen,  zerstorende,  bei  dem  oberamtsgerichrlichen  Verfahren,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.4:.  5.  92.

Eisen.  Die  Einfuhr  des  rohen  oder  Massel  Elsens  ist  wieder  gestatter,  J.  18717.  S.  415;  neus
gemilderte  Jollsätze  für  alle  Gartungen  von  Eisen  und  Eisen-Sabricaten,  J.  1818.  S.  449.

Eiseudrath.  Neue  Jollfätze,  J.  18916.  S.  3.  4c49.

Elementar-Schulen,  f.  Schalwesen.

Emolumente.  K.  Verordnang,  die  Abstelung  des  Emolummentenbezugs  in  den  Cayzleien  betreffend,
J  1318.  S.  209;  Aufhoören  der  bisberigen  Emolumente  der  Oberbeamten  und  Acruare,
J.  1319.  Ed.  J.  S.  7.  F.  u1;  der  Cameralbeamten,  Reg.  Bl.  S.  298.  S.  12;  Amts-Emo.
lumente  der  Oberdeamten,  Actuare  und  Diemr,  welche  fernerhin  bleiden,  Ed.  I.  S.  4
#.  8—  11;  der  Cameralbeamten,  Reg.  Bl.  S.  29).  &amp;amp;#  10;  Termin  des  Aufh##rens  der  aufg
  hobenen  Emolumenre  der  Oderbeamten,  S.  333.

Entienan  4“  o3,  Staatsdiener,  verfassangsmäßige  Bestimmungen  hierüber,  f.  Verfassangsrkunde.
        <pb n="1236" />
        Entscheidung  der  Prozesse  bei  den-Oberamtsgerichten,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  64.  9.  142.

Entscheidungsgründe  der  Oberamtsgerichte,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  66.  F.  148;  der  Gerichtshöfe;
  Reg.  Bl.  S.  495.  «

Eplscopal-Rechte,  Ausschluß  derselben  von  der  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  eingeräumten
  Aufsicht  über  das  Kirchen=  und  Schulwesen,  J.  1819.  S.  518.

erbld  w'sem  ter.  Sitz  und  Stimme  derstlben  in  der  Stände-Versammlung,  J.  1815.  S.  33.

7.[  116.

Erb-Lehen,  f.  kehenwesen.

Erbs-Verweisung,  Formuler  dezu,  J.  16817.  S.  458.  Bell.  B.

Erb=  und  kand-Postmeisteramt,  K.  Württembergisches,  Uebertrazung  deffelben  auf  den  Fürsten
von  Thurn  und  Taris,  s.  Postwesen.  «

Erdbirneh,  s.  Kartoffeln.

Ergänzungs-Eide,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  65.  K.  147.

Erkenntnisse.  Präclusiv-,  Prioritäts-Erkenntnisse,  s.  Gantsachen;  Abfassung  der  oberamtsgsrichtlichen
  Erkenntnisse,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  65.  K.  145;  Eröffnung  derselben,  ebend.  S.  C6.
§.  148;  Erecurion  rechtskräftiger  Erkenntnisse,  ebend.  S.  87.  A.  1687;  Erbffnung  und  Vollziehung
  der  Straf-Erkenntzisse,  ebend.  S.  2103.  K.  224;  vorläufige  Anwendung  der  oligen
Bestimmungen  über  die  Eröfung  der  Erkenntnisse,  Reg.  Bl.  S.  206;  Eroffnung  der  Erkenn##-nisse
  bei  den  Gerichtshöfen,  S.  382.  .

Erkenntnisse  der  Gerichtshöfe  vom  J.  1818,  f.  Appellations-Gerichte,  Criminal-=Gerichtshöfe,
  Ober-Tribunal;  Erkenntnisse  der  sämtlichen  Gerichtshöfe  vom  J.  1819,
—  nämlich  nachträglich  vom  December  1818,  J.  1619.  S.  38  ff.:  vom  Januar  1819.  S.  177  fl.;
roms  Februar,  S.  129  ff.;  vom  März,  S.  173  f#.;  vom  April,  S.  115  ff.;  vom  Mai,
S.  331  ff.;  vom  Juni,  S.  303  ff.;  vom  Juli,  S.  469  ff.;  vom  August,  S.  763  ff.;  vom
September,  S.  755  ff.;  vom  October,  S.  8339  ff.;  vom  November,  S.  917  fr.

Besonders  bekannt  gemachte  Straf-Erkennenisse:  —  gegen  den  Advocaten  Schübler  in
Stuttgart,  J.  169.  S.  60;  gegen  Stephan  Seehahn  von  Geissingen,  S.  606;  gegen  Joh.
Graf  von  da,  S.  69;  gegen  Heinrich  Keßler  von  Neuhof,  S.  94;  gegen  den  Adv.  Fetzer
von  Reutlingen  und  den  Weißgerter  Engel  von  da,  S.  94;  gegen  Jacob  Beck  und  Cousvon
  Geissingen,  S.  2#17;  gegen  den  Betrüger  Jäckle  von  Schabenhausen,  S.  337.

Erndte-General-Reseripte.  J.  1815.  S.  215;  J.  1916.  S.  138;  J.1817.  S.  223;  J.  1618.
S.  277;  J.  1819.  S.  290;  Erinnerung  gegen  die  zu  frühe  Vernahme  der  Erndie,  J.  1677.
S.  357.  (s.  Zehenten.)

Ernennungen,  (.  die  Namen  der  Ernannten  im  Namen-Register,  und  dei  Toralstellen  (z.  E.  Parreien
  2c.)  auch  die  Namen  dieser  Letztern  im  Orts-Regisier.,

Erwerbungen  neuer  Landes-Theile,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten.  Errichtung  einer  uledern  Fersi-Schule,  J.  1678.
S.  398  (vergl.  Forsischule);  neue  Erzlehungs=  und  Unterrichte-Anstalt  für  Tochter  aus  den
gebilderen  Ständen  (Catharinenstift),  S.  373;  Borsteher  derselben,  S.  37y;  Aufnabme  in
dieses  Instirut,  S.  dob;  Bestellung  einer  obersten  Leitung  desselben  nach  dem  Ableben  der  verewigten
  Königin,  J.  1379.  S.  133  landwirtbschaftliches  Justitut  in  Hohenheim,  J.  1816.
S.  487.  (vergl.  Schulwesen,  Universitat  2c.)

EssiEinfuhrzol!  von  ausländischem,  J.  1315.  S.  107;  Warnung  vor  dem  Genuß  des  rerfülschen,
  J.  1312  .  9  Termin  zur  Vernadme  der  Umgeler-Elossification  bei  Essig-Commercianten,
  S.  315.  13%;  neuer  Termin  zu  diesem  Geschäöfte,  J.  1818.  S.  50.
        <pb n="1237" />
        29
Eslafe  ter.  In  welchen  Füllen  folche  für  amtliche  Berichte  und  Anzeigen  zu  gebrauchen,  I.  1816.

Statswesen.  Etars  der  Gemeinden,  f.  Semeinde-Etats;  der  Amts-Corporatienen,  f  Amtskörperschaften,
  oberämter;  der  Seifeungen,  (.  Seiftungen;  Berichrigung  der  Special-Etats
  der  Cameral  =  Aemter  nach  der  neuen  Cineheilung  derselben,  s.  Cameral-=  Memter;
Einsendung  der  Uebersicht  über  die  Vorräthe  und  Resie  des  letzten  Etats-Jahrs,  J.  186
S.  375;  Verrechnung  der  Frucht-Abgaben  an  das  Militär,  S.  438;  Prufung  der  Finang.
Erats  durch  die  Stände,  Dauer  der  Gültigkeit  dieser  Etats,  s.  Vrfe  [sungs  =  Urkunde.

Cventual-Thellungen,  (.  Inventuren  und  Theilungen-Ereapltulanten.

  Aufruf  an  dieselben,  sich  als  Einsteller  zu  melden,  J.  1815.  S.  132;  Cioll-Anstellung
  derselben,  S.  312  -

Creeptcoasschkift,appellansche,J-soigSsso589

Erecutiv-Verfügungen  der  Oberemtezerichte  Contumacial-Verfahren  bei  klar  erwiesenen  Forderungen,
  J.  1819.  Ed.  1V  K.  180;  Erecution  rechtskräftiger  Erkenntnisse,  ebend.
S.  87.  &amp;amp;  157;  Verfahren  bei  Galreite  Schuldklagen,  K.  .

Eremte.  Verglelchsversuch  in  Klagsachen  deeselben,  ½819.  Ed.  IV.  S.  13.  K.  26;  befreiter  Gerichtsstand

  derselben,  ebend.  S.  86.  K.  54.  55;  erforderte  Berichte  #Leen  die  Verehelichungen

und  die  Fertigung  der  Zubringens-Inventarien  derselben,  R.  Bl.  S.  6°=  3.#

Erpresse  Boten,  .  Botenwesen.

Ertra-Postidleust,  f.  Postwesen-Ertra-Post-Tar,

  Herabsetzung  derfelben,  J.  1518.  S.  326;  und  J.  1019.  S.  188.

F.
Fall  (Abgabe),  großer  und  kleiner,  Aufhebung  desrlben  vom  1.  Jan.  1810  an,  J.  13712.  S.  541.
Beil.  11.  S.  3.  «  «

zaclskebemsiseheawosew

zacschmüuzehsiMüuswesetk

Familien-Domänen,  (.  Domänen.

Samilien-Register.  Wer  solche  bei  Pseuen  dle  von  der  Confession  der  Parrei  khres  Wehn
orts  dissentiren,  zu  führen  *  S.  331;  und  J.  1818.  S.  409;  Behandlung  der
“*9’:  Regifter,  IJ.  *  S.  433;  Perzeichniß  der  damit  beauftragten  Personen,

genilk-e  Werrsge,  f.  Standesherren.

Farben.  Belehrung  und  Waraung  in  Betreff  der  für  die  Gesundheit  schäblichen  Farben  bei  mehreren
  Waaren,  J.  1819.  S.  366.

Farbhölzer,  Zoll,  J.  1617.  S.  57.

Feldjäger,  s.  Forstschule

Feldmesser.  ucasubruns  eines  1  TrotoroltBuche  über  die  Geschäfte  derselben,  J.  1615.
S.  ½:  Aufforderung  wegen  Unstellung  bei  dem  Landes-Vermessungs=  Geschäfte,  J.  1818

Zeldpost,  s  Postwesen—
        <pb n="1238" />
        zo

Keerien,  ehemalte,  bei  den  Oberamts=  Gerlchrn,  Nashebung  derselben,  J.  1910.  S.  38.  5.  68.

Fernambuk.  Joll,  J.  1817.  S.  5)7.

Fudal=  Abgaben.  Ablösbarkeit  derselben,  J.  16rJ7.  S.  541.  Beil-  II;  näbere  diesfallsige  Beflummungen,
  J.  1616.  S.  505;  erläurernder  Nachtrag  hiezu,  S.  545.  (s.  Lehenwesen.)

Feuer-Berichte-  In  welchen  Fällen  und  wie  solche  künfrig  zu  erstatten,  J.  1816.  S.  386.

Feuer-Gewehre,  #  Schieß-  Gewehre.

Feuer-Polizeis-  Einschärfung  der  diesfallsigen  Gesetze,  J.  1816.  S-  ar;  Hof-Feuer-Pollzel  =  und

z.  Feuer-Lösch-Ordnung,  J-  1618.  S.  656.

Einanz-Beamte.  Verhälmiß  der  Orts-Obrigkelt  zu  benselben,  J.  1319.  Ed.  IV.  S.  16.  K.  34.
(abrigens  Finanz-Departement.)

Sin##z-Departement,  FKinanz-Ministerlam.  Könlgl-  Verordnungen,  die  Geschäfts-Behande
zun  bei  diesem  Departement  beir.,  J.  1816.  S.  199-.  230;  Geschäfts-Kreis  des  Finanz-Mini"
fKerlum,  J.  18.6.  S.  350.  und  J-  1617.  S.  541-  Beil.  V.  S.  so;  Königl-  Verordnung,  die

Weglassung  des  Worts  „General"“  bei  den  Finanz-Behörden  betr.,  V.  1816.  S,  a0o2;  neue

Organifarion  des  Finanz-Departements,  J.  1817.  S-  541.  Beil.  V.  c.  40;  Ober-Finanz=Collegium,
  ebend.  F.  41;  Personal-Bestand  dieses  Departements,  S.  543-  (Beil-  C.  S.  600.
636.);  Dienstkleidung  der  dadei  angestellen  Personen,  S.  565;  Amrs-Titel  der  Räthe  bei  den
neuen  Finanz-Bebörden,  S.  576;  Jastruction  für  die  Geschäfts-Behandlung  bei  dem  von
dem  Finanz=  Deparrement  abhängenden  Bauwesen,  J.  1818.  S.  137;  Bestimmung,  welche
höheren  Finangstellen  den  Fiscus  bei  den  Gerichten  zu  vertreten  haben,  S-  600;  Vereinigung
der  Staats-Controle  mir  der  Ober-Rechnungs-Kammer,  und  Wirkungs-Kreis  der  Letzlern,

7.  W-Fi##z-eseze.

  Untersuchung  der  Verfehlungen  dagegen,  J.  18r9-  Ed.  IV.  S.  93.  5  199  200

Finanz-Kammern,  #.  Kreis-Finanz-Kammern-Finanz-Retardaten-Commissison,

  (Ketarbaten-Commissson.

Finanzwesen,  f  Finanz-Departememt;  Bestimmongen  der  Verfassilus  ber  bie  Kinanz-Verwaltung,
  T  Verfassungs-Urkunde-““iie

  der  Stadt  =  und  Oberames-Gerichte  sollen  Fünfiig  unterhleihen,  J.  1817.

Elscal-Strafen,  fallen  bei  peremtvrischen  Terminen  der  Oberamtse-Gerichte  weg,  J.  1819.  S.  Gr.
4136;  Fiscal-Sterafen  der  Gerichrshöfe  bei  Verzögerlichkeir  des  Appellaren,  Reg.  Bl.  S.  569.

Siscus-  (verzl-  Fiscal  =  Proceß-Berschte,  Flécal-Srrafen))  Grundsätze  für  die  Verthellung
  der  vor  den  Appellations=  verichken  zu  verbandelnden  Sachen  deß  Königl.  Fiscus,  J.  1818,=S.
  149;  welche  höhere  Finanzstellen  denselben  bei  den  Gerichten  zu  vertreten  baben,  S.  609;
befreiter  Gerichstand  des  Fiecus,  J.  rrgd-  Eb.  IV.  S  26.  K.  54;  Bestimmung  der  Verfassung
  über  dessen  Gerichtsstand,  s.  Verfassangs-Urkunde-FKlagschriften,

  s.  Preßfreiheit-Flu

  Sschützen-  Aufslellung  von  solchen  zu  Wegschiegqzung  ber  s  ädlichen  Vägel,  J.  161:7.  S.  3o-Forstämter,

  Strafdefugniß  derselben,  J.  1819.  S.  5.

Forst-Ca=  didaten.  Prüfangs=  Concurs  für  dieselben,  J.  1818.  S.  11.  und  J.  16r9.  S  241-Forst-Cssen-Aemter.

  Eiatheilang  und  Besetzung  derselben,  J-  1818.  S.  437;  Naflösung  verselben,
  J.  1619.  S-  294.  §.  3.
        <pb n="1239" />
        KForst-Ge  fälle.  Einzug  derselben  durch  die  Cameral-Aemter,  J.  1819.  S.  296.  K.  3.

Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst-  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Berwaltung,  Forst-Personal
  standesherrlicher  Häuser,  s.  Standesherrn.

Forstrath.  Die  Secsion  der  Kronforste  wird  als  folcher  constituirt,  J.  1819.  S.  541.  Beil.  V.
S.  31;  Geschäfeskreis  desselben,  ebend.  S.  73.  und  J.  2826.  S.  363;  Personal-Bestand,
J.  187.  S.  52.  (Beil.  C.  S.  4.)  630;  Dienstkleidung,  S.  544;  Behandlung  der  Forststrafnachlaß
  =  Sesuche,  J.  1816.  S.  657.

Forst-Schule.  Eruichtung  rer  niedern  Forstschule  in  Verbindung  mit  der  Feldjäger  =  Schwadron,
J.  18.  S.  398;  fnahme  in  solwe,  S.  399.  400;  Lebrgegenstände,  ebend.;  Prufungen,
S.  voo;  Slipendien,  S.  401;  Vorzug  derer,  die  in  dieser  Schwadron  gedient  haben,  bas
Besetzung  der  Forstdienste,  401.

Zorststrafen.  (vergl.  Zorstämter)  Forststrafen  in  standesherrlichen  Gebieten,  s.  Standesherren,
  (die  staatsrechtlichen  VBerhältnisse  des  fürstl.  Hauses  Thurn  und  Taris.)

Forst.  Strafrechts-Verwaltung  der  Kreis=  Finanzkammern  rc.  J.  1819.  S.  835.  336.

Forst-  und  Jagdwesen.  Köonigl.  Verordnung  Abstellung  des  Wildschadens,  J.  1815.
S.  449:  J.  1817.  S.  29.  Jos.  (vergl.  Wildschaden);  wie  es  mit  dem  Berkauf  des  hinweggeschossenen
  Wüdprets  zu  halten,  J.  1815.  S.  151;  PVerzeichuih  desfelben,  S.  2993
Komsgl.  Berord#nung,  die  Jagdfrohnen  detr.,  S.  159;  die  Secrion  der  Kronforste  (Forstrach)
übernimmt  in  Zukunft  die  Geschafte  des  Oberst-Jägermeisteramts,  in  soferne  solche  das  Land-Jagdwesen
  berr.ffen.  J.  1616.  S.  309;  Prüfungs.  Concurs  für  die  Competenten  um  Forstflellen,
  J.  1818.  S.  11,  und  J.  1819.  S.  1241,;  Einschärfung  der  Witderer  =  Ordnung  2c.
J.  1818.  S.  49;  neue  Organisation  der  Forst-  Verwaltung,  S.  161;  Personalbestand  derfelden,
  S.  88;  vie  2  ofjand  betr.;  (.  Hofjasd;  Abänderung  der  Hurden  =  Eutheilung  und
der  Forstamis  =  Sitze  in  den  Oberförstereien  Ladwigsburg,  Bodlingen  und  Gönningen,  S.  559;
Einzug  der  Jagdgesälle  durch  die  Cameral  =  Aemter,  J.  1849.  S.  294.  .  3  -

Zpkst-theksuchuugea,loeqle,lawsvtsbenllchensehietems.  Standesherren.

Fourrage,  an  die  Gensd'urmerie  abgegebene,  f.  Gensd'armerie.

Frachtbrlefe,  find  stempelfrei,  J.  1818.  S.  öc.

rankreich.  Verbot  der  Pferde-Ausfuhr  dahin,  J.  1815.  S.  145|6  Wiederherstellung  der  Post-7

  Verbindang,  S.  351.  367;  Beitritt  zu  den  Verfügungen  gegen  cgerwisse  genannte  Inniainben,
die  an  der  Revolurion  vom  März  1815  Theil  genommen  haben,  S.  379;  Vorsichtömaßregeln
wegen  der  aus  Frankreich  kommenden  Schaafe,  J.  1866.  S.  61;  Abzugs-Freibeits  Vertrag
mit  diesem  Reiche,  J.  1917.  S.  267;  was  wegen  Sicherstellung  der  mit  der  Post  dahin  abgehenden
  Pakere  zu  beobachten,  S.  06.

Frevy-Eremplare  des  Staats=  und  Kegierungs-Blattes,  f.  Regierungs-Blatt.

Frevzügigkelt,  Abzug.

Triedens-Gerichre.  Friedensrichterliches  Amt  der  Orts-Obrigkeiren,  J.  18329.  Ed.  kV.  S.  20.
S.  10;  Anmeldung  des  Klägers,  s.  27;  Beiziehung  von  Mitgliedern  des  Gemeinde-Rarbs,
ebend.  S.  1.  &amp;amp;.  18;  Rerusatlon,  §.  19;  Vorladung  der  Parreien,  K.  30;  Strafen  des  Ungehorsams,
  §.  :½;  Obliegenheit  der  Orts-Obrigkeir  bei  Vergteichs=  Versachen,  ebend.  S.  13.,
§.  22;  Abschlus  des  Vergleichs,  §.  23;  Miszlingen  des  Vergleichs-Versuchs,  §.  a4;  Unterlafung
  desselren,  ebend.  S.  13.  K.  25;  Dauer,  §.  ½6;  Vergleichs-Versuch  bei  ganzen  Gemeinden,
  ebend.  S.  23.  9.  37;  bei  Eremten,  #  28;  halbjährliche  Apzeige  der  Zahl  der  verslichenen
  Prozesse  an  das  Oberamtsgericht,  ebend.  S.  24.  K.  20.  «
        <pb n="1240" />
        32

Frohnen.  Königl.  Verordnung,  die  Jagdfrobnen  betr.,  I.  1815.  S.  159;  Aufhebung  der  Frohnen,
die  von  der  persönlichen  Leib-Eigenschaft  herruhren,  J.  1817.  S.  541.  Beil.  11.  S.  7;  Ablös
  barkeit  der  ubrigen,  ebend.  F.  16.  und  J.  1618.  S.  506;  Erklärung  der  ungemessenen
Frohnen  als  ungesetzlich,  ebend.;  Frohnen  in  den  Besitzungen  des  Fursien  von  Thurn  und
Taris,  J.  1819.  S.  519.

Frohnlosung,  wird  aufgehoben,  J.  1815.  S.  79.

rohnleichnamsfest.  Verordnang,  das  Schiessen  an  diesem  Feste  in  den  katholischen  Orten  des

8  Königreichs  betr.,  J.  1818.  .  193.  sem  dest  .

Früchte.  (Brodfrüchte,  Getreide  rc.)  Freiheit  des  Getreide-Handels  im  Innern  des  Könsgrichs,
F.  1615.  S.  53;  Polizei=  Verordnung  in  Beziehung  auf  Ruß,  Muteerkorn  2.  J.  16816.
S.  335;  K.  General-Verordnung  wegen  der  Fruchtrheurung,  S.  343;  erhehter  Ausfuhrzoll
verschiedener  Nahrungsmittel,  S.  371·  40  u.  J.  1817.  S.  179;  einstweilige  Aufbebung  der
Verkaufs-Accise  und  des  Einfahrzolls  von  gewissen  Fruchtgattungen,  J.  1816.  S  344;  Anlegung
  von  Frucht-Vorräthen,  ebend.;  Vorschriften  wegen  des  Frucht  =  Aufkaufs,  S.  345.
402.  J.  18017.  S.  85  ;  wiederholte  Aussorderung  zu  zweckdienlichen  Maßregeln  Hegen  den  Fruchts
mangel,  J.  1816.  S.  413;  Abgabe  von  Saat=  und  Sustentationesfrüchten,  J.  1617.  S.  1067;
Verkauf  der  herrschaftlichen  Fruchtvorräthe,  S.  200.  238;  Niedersetzung  einer  eigenen  Cemmis
sion  deshalb,  S.  212;  allgemeine  Fruchtsperre,  S.  217.  342;  Fruchtverkaufsberichte,
S.  5a3.  253;  Ensendung  der  Fruchtpreiszetrel,  S.  224;  Aufzeichnung  sämtlicher  Fruchtvor-=räthe,
  S.  293;  Bestimmung  eines  hochsten  Preises,  S.  296;  Erstattung  von  Fruchtvorrathsberichten,
  S.  337;  Formular  dazu,  S.  338;  Verbot,  Fruchte  auf  dem  Halm  zu  verkaufen,
S.  342;  Beitreibung  der  schaldigen  Gult=  und  Zehenefrüchte,  S.  340;  Erinnerung  gegen  die
zu  fruhe  Vornahme  der  Eimndte,  S.  557;  Anwendung  der  Marimums-Preise  auf  die  Kche
der  neuen  Erndie,  S.  375;  wie  die  Fruchtabgaben  der  Cameral-Aemter  zu  verrechnen,  S.  304;
Aufhebung  der  Fruchtsperre,  S.  309;  wo  kunftig  die  Frucht-Accise  zu  verrechnen,  S.  518;
Beschränkung  der  Frucht-Ausfuhr  auf  gewisse  Hauptzoll-Stationen,  und  weitere  Mastlregeln
egen  die  unmäzige  Steigerung  der  Frucht-Preise,  S.  561.  575.  602;  Jollfreiheit  der  Mahl-H
  S.  594;  Transport  der  Frachte  auf  der  Straße  von  Enzberg  nach  Neuenburg,
S.  6o##;  wie  die  Gült=  u.  Zehent-Früchte,  welche  Ausländer  aus  dem  Königreiche  beziehen,  zu
lehandeln,  J.  1616.  S.  9;  Fruchtausfahr  durch  Isny  nach  Baiern,  S.  16;  Wilederhersiellung
  der  Freiheit  des  Fruchtverkehrs  mit  Baden,  S.  33;  Uebersicht  der  Resultate  der  Versorgung
  des  Landes  mit  Getreide  im  Jahr  16810,  J.  1616.  S.  83.  nebst  Beil.  A;  Auftösung
der  wegen  der  Theurung  niedergesetzten  Commission,  S.  98;  die  Ausfuhr  der  Früchte  ins
Ausland  wird  wieder  frei  gegeben,  S.  325;  Vorschriften  wegen  des  Fruchtverkehrs  mit  Baiern,
S.  a43.  634;  Umlage  einer  Steuer  zu  Deckung  des  Deficits  bei  der  Germeide-Vorraths-Casse,
S.  589;  Berechnung  und  Repartirions=  Tabelle,  S.  590;  f.  auch  Frucht=  und  Wein-Administration.
  6

Krucht=  und  Wein-Administratson  der  Ober-Finanz-Kammer.  Errichtung  #iner  besondern
Commissson  hiefür,  J.  1310.  S.  147;  Functionen  und  Personalbestand  derselben,  ebend.;
Erndte=  General-Rescrive,  (.  oben;  Fortsetzung  des  Fruchtverkoufs  nach  dem  Sturz,  S.  502;
Frochtabaaben  an  Milftärbehörden,  S.  383.  438;  Erndte  =  und  Herbst-General-Restripte,
s.  Erndte=  u.  Derbst=  2c.

Fahrleute.  Milderung  der  Strafen  gegen  Defraudationen  und  Uebertretungen  der  Postgesetze,  und
nähere  Bestimmung  über  das  Eiennren  und  Versenden  der  Effecten  und  Briefe  durch
Fuhrleute,  J.  1315.  S.  41;  Aufhebung  der  Hauderer-Abaabe,  S.  420;  Verbot  des  schnellen
  Fahrens  in  den  Königl.  Residenzen,  S.  397;  Einschärsung  der  Verordnungen  Leen  das

nnbefugte  Mitnehmen  von  Reiseuden  und  Gepäck  auf  Poslwagen-  Routen,  J.  1816.  S.  16,
        <pb n="1241" />
        #

Fürsorecher  in  Streitsachen  vor  den  Oberamtsgerichten,  J.  1819.  Ld.  IV.  S.  34.  #.  75.  76.
ELIIIIIIII  —  derer,  die  in  der  Stände-Versammlung  von  1615  Pirilftmmen
  hatten,  J.  1615.  S.  37.  38.  109.  116;  nähere  diesfalnsige  Beftimmungen,  S.  116.  170;
Freiheit  vom  gcriven  Militärdienste  für  sich  und  ihre  Familien,  S.  86;  Aufbebung  ihres  Vereins,
  Berbot,  des  Recurses  an  auswärtige  Höfe,  J.  1816.  S.  130;  diesfallsiges  Deborkatorium,
ebend.;  nahere  Bestimmung  desselben  in  Hinsicht  auf  die  deutsche  Bundes-Bersammlung,  S.  363;
Conustitulrung  des  Ober-Appellations-Tridunals  als  provisorischen  privilegirten  Criminalgerichtsttands
  fur  dieselben,  S.  351;  wie  es  kunftig  mit  Diepensations=  Gesucken  um  eigene  Vermsns·
  Berwaliung  während  der  Minderjährtgkeit  zu  halten,  S.  370;  Rechte  und  Verbindlicheiren
  derselben  in  Hinsicht  der  Forstgerichtsbarkeit  und  Forstverwaltung,  J.  1818.  S.  a31.  —
Neuere  Verhälltnifse  einiger  fürstlichen  und  gräflichen  Häuser  dieser  Kategoric,  vertassungsmäßige
Stehunsg  der  der  württembergischen  Souveränttät  untergeordneten  vormaligen  Reichsfursten  und
Reichsgrafen  als  Standesherren  in  der  Stände-Versammlung  r2c.,  #.  Standesherren.

G.

Grtleute,  muthwillige,  Bestrafung  derselben,  J.  1810.  Ed.  IV.  S.  99.  .  24.

Gaufsachen.  In  solchen  darf  auf  die  Oberamtsgerichte  compromittirt  werden,  J.  1616.  S.  126;
Vorschriften  fur  diese  Gerichre,  die  Behandlung  der  Gantsachen  betr.,  J.  1817.  S.  400;  Vorzug
  der  Apotbeker-Forderungen  im  Gant,  S.  455;  Verfugungen  zu  Abkurzung  der  Gantoerweisungen,
  S.  458.  —  Neue  organische  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Concurssachen,
Ed.  IV.  S.  75.  ff.  K.  160.  ff.;  Bermögens-Untersuchung,  ebend.  S.  75.  K.  160;
des  Concurses,  H.  161.  102;  Recurs  gegen  dieselbe,  §.  163;  Gantversadren  selbst,
Massen  von  500  fl.  and  darunter;  Liqurdations-Handlung,  ebend.  S.  77.  &amp;amp;  105;
der  Interessenten,  §.  106;  Erfordernisse  der  Liquidation,  ebend.  S.  78.  g.  167;
der  Weiber  und  Kinder,  §.  168.  169;  Borg=  oder  Nachlatz  Vergleich,  K.  190;
und  Prioritäts=  Erkenntniß,  ebend.  G.  79.  K.  171;  Eröffnung  desselben  gleichz
mit  der  Gantverweisung,  §.  172;  Beschwerdefübhrung  hlerüber,  ebend.  S.  80.  J.  173;  Er#
nung  des  Priorttärs-Erkenntssses  abgesondert  ven  der  Gantverweisung,  r  gleich  baldige
1

 
  

164;

Anwendung  von  Rechtemirteln  gezen  die  Prioritärts-Erkennenisse,  etend.  S.  B1.  .  125;  abgesonderte
  Eroffnung  der  Gantverweisung,  §.  176;  Rechtemittel  rorernr  ebend.  S.  B2.  k.  1771  Volliebung
  der  Gantverweisung,  S.  138;  Verfahren  bei  Massen  uber  50  fl.,  ebend.  S.  83.  K.  159;
rannne  für  die  Gläubiger,  &amp;amp;#.  180;  Recusarionen,  ebend.  S.  à#  K.  18:;  Beschleunigung
des  ganzen  Perfahrens  2c.  S.  182;  Serge  für  die  Masse,  §.  183;  Verweisung  auf  das
Königl.  Edikt  über  die  Gerichts-Notariate,  §.  194.  —  Verordnung  wegen  vorläufp#er  Unwendung
  dieser  Bestmmungen,  Reg.  Bl.  S.  206.  —  Verfahren  in  Concurssachen  bei  den  Gerichteböfen,
  S.  594.  "

OnkvufabkemGantvekweisnns«ssCantsachem

Gebäude.  Verordnung  in  Betreff  der  den  Bewohnern  berrschaftlicher  Gebäude  obliegenden  Verbindlichkeiten,
  J.  1817.  S.  481;  was  bei  dem  Bauwesen  in  den  Residenzen  zu  beobachten,

Geburtsbriefe,  sind  stempelfrei,  J.  1837.  S.  59.

Sefälle.  Natural=  Gefäll=  Ausstände,  fl.  unren;  standesberrliche  Gefälle,  Compromiß  auf  den  deutschen
  Bundestag  wegen  Ablösbarkelt  de  selben,  J.  1619.  S.  516.  5709.

Sefangene.  Verpfteoung  derse'den,  Ji  18610  Er.  11.  S.  20.  K.  30.  4%;  oberamtsrichterliche  Aufsichr
  uber  deselben,  Ed.  IV.  S.  104.  S.  226.

5
        <pb n="1242" />
        34

J.  1819.  Eo.  IV.  S.  33.  S.  7#;  Ausnahmen,  K.  13.
Gehalte,  fs.  Besoldungen.  ·-"  --  ·  »««  ,
Gehrime  Cabinets-Secretäre.  Denselben  wird  ihr  Rang  vor  den  ersten  Ministerial-  (disber
General:)  Secretären  vorbehalten,  J.  1816.  S.  4%  der  jewellige  alreste  ist  Sexetör  des
Ordens  der  Wurttembergischen  Krone,  J.  1618.  S.  640.  --  ·.«-;sehei1nekR-.1kh.Da5K.Sta-ts-Miaisteriumerhält-dies-many»SehekmeI-R’atb«

undbildetdieobeksteStaatovehbkde,J.«8c6.S.3«,7;sasahl,cmeannn,EntlassungHub
WmsivilendekMicpIiedetdesselben,ehend.;.Dtkectokimn,edea).;seschäftskeisuadBeHbFlts
nißgegendieDepartements-Minister,S.sw.4oczBenennungdetMikzlievekuakaadscat
derselbea,6.351;K.Iekokon«aas,deaTiteleisesKx«Geh-imeaRathsben.,—S-«401;
die  Eingaben  an  den  Geheimen  Rath  betr.,  J.  a817.  S.  425;  neue  Organisailon  desselben,
S.  541.  Bell.  V;  Mitglieder  und  Geschäftskreis  der  ersten  Abtbellung,  ebend.  9.  2  55
weite  Abthetlung,  bildet  zugleich  das  Gesetzgebungs-Colleglum,  ebend.  S.  4.L  6;
Mitglieder,  Geschäftskreis  und  w#eschäftsgang,  ebend.  J.  6—  13;  Annahme  und  Peasionirung
ver  Gebeimen  Rärhe,  ebend.  S.  8.  K.  19.  20;  Personalbestand  des  Geheimen  Raths  und
seiner  Canzlei,  Reg.  Bl.  S.  547.  518;  autzerordentliche  Mitglieder  für  des  Jahr  18.8.
J.  1818.  S.  5;  die  zweite  Abrheilung  des  Geheimen  Raths  bildet  die  Necursbehörde  für  Beschwerden
  gegen  Straf-Verfügungen  der  administrariven.  Mittel=  und  Central-Stellen  J.  1618.
S.  320;  hähere  diesfallsige  Bestimmunzen,  St#  230.  494;  ausserordentliche  Mitglleder  des
Geheimen  Raths  fur  das  Jahr  1819,  J.  2619.  S.  7;  Bestimmungen  der  Verfassung  über
den  Geheimen  Rath,  k.  Perfassungs-Urkunde.  "
Geistliche  Wittwenkasse,  s.  Wittwenkasse.

Geisttier  Röt,  katholischer,  erhält  die  Benennung  „kathokischer  Kirchenrath“  J.  1816.
.  303.  ««  "·-«

I
Gegenwart,  versönliche,  der  Parteien  hei  den  Proze#-Verhaudlunzen  vor  den  Oberamtsgerichten,

 

Geistlichleit,  katholische.  Pastoral-Concurs-Prüfungen  der  Geistlichen,  #.  Präs,ungen;  Scudienlauf
  der  Candidaten  des  kathol.  gelstlichen  Standes,  J.  1816.  S.  154;  Stipendien  für  dieselben,
ebend.;  Vorslhrift  wegen  der  Eingaben  der  Geistlichen  um  Austellung  oder  Befordeunz,  J.  1616.
S.  32;  Urlaube  der  Geistlichen,  S.  63;  Formular  einer  diesfäligen  Tabelle,  ebend.  Beil.  C;
näbere  Bestimmung  über  die  Lezitimation  zum  Studium  der  katholischen  Theologie,  S.  686;
Bestimmungen  der  Verfassung  wegen  des  egehalts  der  Geistlichen  und  wegen  des  Unterhalté
entsetzter  kakholischen  Geistlichen,  s.  Ver  fassungs-Urkunde;  vergl.  auch  Kirchendiener,
Kirchenwesen,  Studienwesen.  »

0-istlichlelt-prvtsstnutisshh(mklischs-cukhekische.uuvsei-kniste)-.Waz.beide-coesuchenumwifnahmesinvie·evsnselicyenPrtdigek--Stmiuakt.uad.M.3ulmsunssstdendiess

fallstexthicfimgenzulseobaclthhTimä-S.-60;Vekokdnung,diesalqssunszumstudium
derbtvvaiesub-sPsOtesiTtutischcn.-Rikche-und-dieBuntmeumgiisilicheSkelleabetk.-,

.J.18-6.S—.3635;OekauözabceiuesPspskbuchhJ.ssi7.S533;"Besti:nmuagderVetfassung
wesendesNithcgchulkövngkisttiiiJems.Verfassungs-Urkunde;Ietzt-auchKirche-«
dleaek-,Ktk':henwesen,"Studi«enw«eseu.

Geld.  Ole  Geld-Versendungen  mit  der  Post  betr.,  J.  1817.  S.  151;  wie  die  französischen  Laubthaler
  bei  den  Kontel.  Cassen  anzunehmen.  S.  374;  Herabsetzung  des  Ourchfahrzolls  von  Eont
tauti,  S.  553;  f.  ubrigeno  Munzwesen.

Geldstrafen,  s.  Strafsachen.  f

Gemeinde-Väkuk.kechk.cicbeikuns.b-efelb-n,F.Issq.Ed.l.S.g-.Hxssszassatyss
mäükgewcsttmmungems.Bekfassungi-«Utknad-e«
        <pb n="1243" />
        356

Gemernde-Deputirte.  Allgemeine  Verordnung,  die  Organisation  der  (frühenesGeweinde-Texutirten
  betr.,  J.  1817.  E.  509;  Befugnisse  derselben,  S.  312;  Formular  zurc  Beeidigung,
S.  315;  neuere  Organisation  dieses  Institurs  J  Bürger-Ausschusse.

#emeinde  -Diener.  In  wieferne  solche  von  der  Verbindlichkeit  zum  actiren  Milütärdlenfte  frei  sind,
J.  1615.  S.  86;  den  Oberämtern  wird  die  Genehmigung  der  Magistratsbeschlüsse  in  Betressder
  Belohnung  der  niedern  Commundiener  überlassen,  J.  1817.  S.  3;  neuere  Beslimmungenüber
  die  Aufsiellung  und  Verpflichtung  2c.  der  Gemeinde-Diener,  J.  1819.,  Ed.  I.  ,S.  21..

«  H.54;Wablensckselben,5.55.  «  "

Gemeinde=  Etats.  Fertigung  derselben,  J.  1819.  Eb.  I.  S.  11.  8.  26.  27;  Haupt-Etat,  ebend.
S.  12.  6n  #  periodische  Erneurung  desselben,  F.  20;  Einsendung  an  die  Kreis-Regierung,
§,  30;  Speclal-Etats,  ebend.  S.  23  K.  31;  Prufung  der  Etats  durch  den  Oberamtmann,  Ed.
II.  S.  1a.  .  3.

BemNeinen.  Berwaltung  der  Gemelnde-Güter-,  Schuldenwesen  2c.  #.  Gemeinde-Verwaltung

*  was  die  Gemeinden  bel  der  Frucht  =  Theurung  wegen  Anlegung  von  Fruchr-Vorrätben  2c.  zubeobachren
  haben,  J.  186.  S.  344.  402.  412;  in  wieferne  denselben  der  Gebrauch  von  Feuerseheen
  gestatten  ist,  J.  1617.  S.  45.  S.  3;  Verbindlichkeit  zu  Versorgung  der  Armeu,  S.  108;z.

erordnung  wegen  Errichtung  des  Gemeinde-Depa#tirten=  Institurs  2c.  f.  Gemeinde-Deputirte,
  Bürger-Ausschusse;  Auflösung  der  Section  der  Commun=  Verwaltung  beim
Departemene  des  Innern,  J.  1817.  S.  5)1.  Beil.  V.  S.  3v.  —  Neue  Organisation  der  Ge--meinden,
  Hauptgrundsätze  derselben,  J.  1519.  S.  16;  pecielles  K.  Edict  uber  die  Gemeinde-Verfassung,
  Ed.  I.  S.  3.  J.  2;  Rechte  derfelben,  öEber  ";  Gemeinde  Rath,  Gemeinde-Vorfteher,
  s.  unten;  Aufsicht  des  Oberamtmanns  auf  das  Gemeinde-Wesen  und  die  Verwaltung,
in  Unterordnung  unter  die  Kreis=  Regierungen,  Ed.  1.  S.  26.  L.  16.  77;  Ed.  II.  S.  u2..
K.  23;  Rechnungewesen  der  Gemeinden,  f.  Gemeinde-Verwaltung;  Verzichtleistung  der
Gemeinden  auf  Selbstrermetung  durch  Burger-Ausschüsse,  Ed.  1.  S.  37.  &amp;amp;.  7J  ;  den  Gemeinden
  vorbehalmne  weitere  Befreiungen,  ebend.  S.  32.  L.  33;  Bauwesen  der  Cemeinden,  s.
Bauwesen;  Vergleichs-Versuche  bei  S#rreirigkeiten  ganzer  Gemeinden,  Ed.  IV.  S.  15.  F.  27.
Verordnung  wegen  Vollziehung  des  Sdicrs  über  die  Gemeinde-Verfassung,  Reg.  Vl.  S.  220;
Vereinigung  mehrerer  Gemeindestellen  zu  Erspgrung  der  Kosten,  und  Rücd  sichten  auf  verkurgteoder
  zu  Pensions-Anspruchen  berechtigte  Diener  bei  Besetzung  solcher  Stellen,  S.  228;  Vererdnung.
über  die  Umlage  und  den  Einzug  der  Steuern,  f.  Steuerwesen;  wirklicher  Vollzug  der  neuen-Gemeinde-Organisation)
  S.  268;  Verordnung,  die  Beßellung  der  Kurger=  Auesa  usse  beir.,
Bürger-Aueschüsse;  Aufsicht  der  Kreis-Regierungen  uber  das  Gemein  dewesen,  f.  Kreie-Regierungen.
  (pergl.  üdrigens  alle  mit  Gemeinde-zusammenhängenden  Artikel.)

S#emeinden  und  Umts-Körperschaften.  Bestimmungen  der  Verfassung  über  dleselben,  s.  Ver--fassangs-Urkunde;.
  Aussicht  der  Kreis-De#gierungen.  über  dieselden,  s.  Kreic-Regierungen.


Gemeinde-Obrigkeit.  Verhältniß  des  Oberamtmanns  zu  berselben  in  der  Cberamtsssadt,  J.  1819..
Ed.  1.  S.  25.  S.  55.  (übrigens  Gemeinde-Räthe,  Orts-Obrigkeiten.)

Gemelnde-Officianten,  f.  Gemeinde--Diener:.

Semeinde-Pfletzer,  J.  181:0.  Ed.  I.  S.  9.  g.  32;  Nebenrechner,  ebenb.  S.  10.  8.  233;  Wahll
und  Verpflichtung  der  (  meinde=  Pfleger,  Ed.  II.  S.  25.  f.  50;  Verhältniß  der  Rechner  zum.
Gemeinde-Rarh,  s.  Gemeinde-Rath;  Belasfung  ter  auf  Lebenezeit  ernannten  Gemeinde.
Micger  im  Besitz  ibrer  S  reuen,  Ag.  Bl.  S.  226;  Wahl  der  neuen,  und  Gehalt  derselben,  ebend:

Gemeinde-Rärhe.  Neue  Organisation  derfelben,  J.  1610.  Ed.  I.  S.  2.  J.  á.  ff.;  Wahl  d.  ..

"  Gemeinde:  Rats-Mitglieder,  ebend.  S.  3.  K.  5;  Verflichtung  derfelten,  ESd.  1.  .75
        <pb n="1244" />
        #.  5%  Wihlbarkeit  der  Bürger  zu  Gemeinde-Rithen,  Ed.  I.  S.  J.  F.  64  Entlaßbarkel#t
der  Gemeinde-Räthe,  ebend.  S.  4.  J.  7;  Gehat,  J.  3;  Plichren,  &amp;amp;.  9;  Form  der  Verhandlungen,
  ebend.  S.  8.  §.  10;  De#halenuse  der  Gemeinde-Rechner  zu  den  Gemeinde-Ruhen,
  ebend.  S.  ro.  §.  74;  Verhältnitz  des  Gemeinde-Raths  zu  dem  Oberamte,  ebend.

19.  PK.  48;  zum  ersten  Orts-Vorsteber,  .  40;  in  Verwaltungsfachen,  ebend.  S.  2.
50;  in  Polizeisachen,  f.  51.  5#;  Form  der  durch  den  Gemeinde-Roarh  vorgenommenen

ahlen,  edend.  S.  21.  J.  55;  Genehmigung  der  Gemeinderarhs-Beschlusse  durch  den  Oberamtmann,
  ebend.  S.  28.  K.  77;  einzelne  hieher  gehorige  Fälle,  ebend.  S.  29.  .  79;  Fälle,
in  welchen  die  Genehmigung  der  Kreis-Regierung  erfordert  wird,  ebend.  S.  3o.  31.  g.  80.
81;  Prüfunz  der  Gemelnderaths-Beschlüsse  durch  den  Oberamtmann,  Ed.  li·  S.  12.  J.  34;
Dissens  des  Gemeinde-Rarhs  mit  dem  Burger-Ausschuß,  edend.  S.  13.  .  25;  Belehrung
beider  Theile,  g.  26;  Fälle  des  Vorsitges  des  Oberamtmanus  im  G’meinde=  Rathe,  Ed.  II.
S.  35.  K.  47;  Erbrterung  der  Confüchte  des  Gemeinde-Naths  mit  dem  Bürger-Ausschuß,
durch  den  Oderamimunn,  ebend.  S.  34.  §.  45;  Rathsschreiber,  Ed.  I.  S.  20.  B3  547  untere
Gemeinde-Diener,  ebend.  S.  21.  K.  54;  deren  Verpflichtung,  Ed.  II.  S.  255.  K.
Rechtspflege  der  Gemeinde-Räthe,  Ed.  IV.  S.  4.  #.  3  ff.;  ihr  MNichteramt  in  burgerlichen
Rechrssachen,  ebend.  S.  4.  .  3;  Gegenstände  desselben,  ebend.;  weitere  Sstim  ungen,  Ed.  IV.
S.  5.  K.  4;  Untergangssachen,  K.  5—13;  Verfahren  dabei,  Ed.  IV.  S.  6.  .  6;  Fälle  der
Recusation  des  Unrergangs-Gerichts,  S.  7;  Rechrsmittel  gegen  das  Verfebre  des  Gemeinde-Kards
  in  Untergangssachen,  g.  9;  Färmlichkeicen  der  Appellation,  ebend.  S.  7.  &amp;amp;.  103
Belehrung  der  Purkeien  über  die  Appellatioa,  ebend.  S.  6.  5.  1;  geringfügige  sonstige
Rechtssachen,  Ed.  IV.  S.  8.  K.  13  —  15;  Form  des  Verfabrens  in  solchen,  ebend.  S.  3.
K.  14;  Rechesmictel  gegen  die  Aussprüche  des  Gemeinde  =  Rarhs  in  solchen  Sachen,  ebend.
S.  o.  #.  15;  Wählbarkeit  eines  Gemeinde-Raths  -Mitglieds  des  Oberamts=  Bezirks  durch
die  Yarteien,  zum  gußerordentlichen  Mitgliede  des  Oberamts-Gerichts,  für  einzelne  burwerliche
  Rechtssachen,  Ed.  IV.  S.  27.  K.  57;  Ausubung  der  wigkührlichen  Gerichtsbarkeit  durch
die  Gemeinde  Räthe,  ebend.  S.  #7.  &amp;amp;.  30;  nothwendige  Anzahl  von  Gemeinde-Raths-Mitslirdern
del  Handlungen  der  willkuhrlichen  Gerichtsdarkeit,  welche  von  dem  ganzen  Gemeinde-Rathe  vorzunehmen
  find,  ebend.;  Bestimmungen  des  Edicts  uber  die  Gerichts=  Rotariate  in  Berreff
der  Ausübung  der  willkshrlichen  Gerichtsbarkeit  durch  die  Gemeinde-NRärhe,  Reg.  Bl.  S.  562;
Verhälrnit  der  Waisen=  Gerichte  zu  dem  Gemeinde-Rath,  s.  Waisen-Gerichte;  Belohnung
der  Gemeinde-Räthe  für  Handlungen  der  willkuhrlichen  Gerichrsbarkeit,  S.  5658;  Stras-Nechtss
flege  der  (zemeinde-Räthe,  Ed.  1.  S.  ö.  5.  15.  i6;  und  E#.  IV.  S.  18.  §.  4%  —  Ergänzung
  der  Zabl  der  Gemeinde-Raths-Mirgzlieder  nach  den  veuen  Bestimmungen,  Reg.  Bl.
S.  2263;  Verwandtschafts-Verhältnisse  der  bisherigen  Magistrats  -Glieder,  S,  227;  Aufhoͤren
bdes  Nnercchizzs  gwisthen  Gerichts  =  und  Rathsverwandten,  ebend.;  Königl.  Berordnung  die
Dispensarion  von  den  verbotenen  Verwndtschufts-Verhältnissen  unter  den  Gemeinden=  Kätben
  betr.,  S.  494;  Anzeige  von  den  sich  bei  dem  Personal  der  Gemeinde-Räthe  ergehenden
Weränderungen  an  die  Oberamts-Gerichte,  S.  769.

Genmelnde-Rechner,  f.  Gemeinde-Pfleger.
Gemeinde-Rechnungs-Wesen,  f.  Gemeinde-Verwaltung.
SUemeinde-Schulden,  (.  Gemeinde-Verwaltung.

Gemeinde-Verwaltung.  Verbot  der  unmittelbaren  Elngaben  in  Sachen,  die  Verwaltung  der
Gemeind  „Güter  berreffend,  J.  1815.  S.  407.  Normativ  wezen  Abrechnung  d##  Forderungen
der  Gemennden  an  der  schuldigen  Steuer-Summe,  J.  1616.  S.  69.  97);  Negulativ  über  die
Kostens  =  Anrechnungen  bei  Medicinal-Visitationen,  S.  151.  fl.:  Errichtung  einer  Bebo#rde.
das  S.hüldenwesen  der  Communea  betre  fend,  S.  120.  401;  Vorschriften,  die  Stellunz  urd
Abyör  de.  Gemeinde-Rechnunzen  detreffend,  J.  1617.  S.  44.  ff.  und  S.  441;  insbesendere
        <pb n="1245" />
        21

In  Ansehung  der  Natural-Verräthe  und  Materialien,  S.  450;  Forwular  vazu,  ebend.  Beil.  A;
lbstellunz  der  bisherigen  Geduhren  von  Natification  der  fur  die  Gemeinden  abgeschlessenen
Lontracte  2c.,  J.  1816.  S.  aoo.  —  Neue  Organisation  der  Gemeinde-Vewaltung.  J.  16109.
.  1;  Verwaltunz  des  Gemeinde-Vermeogens  durch  den  Gemeinde-Nath,  erend.  S.  9.  8.  213
henieinde  —  Etats,  Communschaden,  s.  oden;  Augssicht,  uͤber  die  Gimeinde:  Werwaltung
  und  Prufung  derselben  durch  den  Oberamtmunn,  ECd.  1I1.  S.  11.  12.  .  322.  23;  Abrechnung
  über  die  Schuldigkeiten  der  Gemeinde-Glieder,  Ed.  1.  S.  13.  §.  33;  besondere  Einnahmen,
  &amp;amp;.  34:;  B  dandlunz  und  Decretur  derselben,  ebrnd.  S.  14.  9.  35;  desgleichen  der
##ussaben,  §.  36;  Tageduch  uber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinden,  ebend.  S.  „5.
K.  57;  Rapiat,  &amp;amp;.  38;  Uebergabe  der  Rechnungsbüucher  2c.  an  den  ne#nen  Rechner,  F.  395
Rechnungsform,  F.  40;  Rechnungsstellung,  ebend.  S.  16.  1  7.  K.  40  —  44;  Mechnungsstellkosien,
  edend.  S.  17.  5.  45;  Prufung  und  Abhor  der  Gemeinde-R.dnun,  durch  d.4  CbeF#
amt,  ebend.  S.  28.  10.  S.  46.  47  und  Ed.  II.  S.  11.  .  22;  Loca.=  Abhe#r  der  Rechnungen,
  Ed.  II.  S.  14.  9¾-  27.  —  Verordnung,  die  Erledigunzg  der  in  dem  Rechnumew'sen  der
Gemeinden  2c.  aus  der  Periode  vor  eorgli  P04  v  Rückstände  beireffend,  Reg.  Bl.
°082;  veränderrer  Termin  für  vie  Stellung  der  Gemeinde-Rechnungen,  S.  218.
G#e#melnde-Lorsteher.  Neue  orgauische  Bestimmungen  wegen  derselben,  S.  25019.  Ed.  l.  S.  4.
to;  Ernennung,  §  1.  13„.  Verpflichrung,  Ed.  U.  S.  25.  K.  81;  GetaltEd.  1.
S.  6.  g.  13;  Am'ts--Obliegenhei#c##  4;  Strasgewalt,  K.  18;  Berandlung  döherer  E#  trafe
fälle  durch  dieselben,  ebend.  S.  J.  S.  16;  peinlicher  Fälle,  K.  17.;  Zufsicht  uder  Verhastet,
ebend.  S.  8.  J.  16;  Bocghiehung  der  Gemeinderatbs-Beschlusse  dorch  den  Gemeinde-Vor#-“
steher,  Ed.  1.  S.  32.  9.  33;  Prüfung  der  Straf-Erkenntnisse  des  Gemeinde-Vorsiet#ers,
.  Oberamt;  Berhältnisse  desselden  zum  Gemeinde-Rathe,  s.  Cemeinde-Rartb;  Wohl
der  Gemeinde-Vorsteher  nach  den  neuen  Bestimmungen,  Res.  Bl.  S.  357;  Vele  ssung  der  bieherigen
  auf  ihren  Stellen  und  lim  Genuß  ihrer  Besoldungen,  S.  3-7;  Vorschlage  wezen  der
Besoldungen  der  neuen  O#ts-Vorsteher,  S.  238.  -
GemeineBetstben,s.sekseben.
Gemeinschaftliches  Oberamt,  s.  Oberamt.
General-.  K.  Verordnung,  dle  Weglassung  des  Worts  „Generale“  Bey  verschiedenen  Civil-Beamtungen
  bett.,  J.  1816.  S.  401.
General=  Pardon,  (.  Deserteurs.  ,
GeIttuS(»-Seckjetäk·i.  Diese  Benennung  hört  auf,  und  wird  durch  andere  Titel  ersetzt,  J.  1816.
S.  400.

General-Untersuchung,  (.  Untersuchungen.
General-Vicarjat,  f.  Kirchenweseß,  katholisches.

9#Sss

 

Gensd'armerie.  Die  Einsendung  der  Kosten-Rechnungen  betr.  J.  1½8  S.  2;  Freise  der  Ver#-tune
  für  die  an  die  Geusd'armerie  abgegebene  Sourrage,  S.  16.  l60.  208.  4%  ;  u.

1619.  S.  1.  208.  368.  692.  r  .  %

Gerichte.  Unsbhänygigkeit  derselben,  s.  Ver  fassangs-Urle#nde.  S.  übrigenk  Gerichtshöfe,

Dberamts-,  Frledeasgerichte  4.  «  --«.
OekichtssActuaksate,s.Ofen-Ito-Ce-k'ichts-Ictaätka·t«e.·
Getlchtsbatleit.still-mange-derVekfassungbiekübek,s.Pe’4-··aiff«uis·o«isUflåistkStrick-sc

backeikstaambekklichekLäuse-»sc-Stande-hecken-;migleMthLpsflspeqi
Gtklchtsbatkeit,vitkühklichoHwitddeussmeindesmätisevübtquoPsiäsgstdncsäys

AufsichtdesOberamkükichtetijibekpiksaiutmnivers-thin-gbeachssxthsizoychm
        <pb n="1246" />
        tionen  der  wirklichen  Gerichtsbarkeit,  welche  dem  Dberamtaͤrichter  zukommen,  5.  19.  —  Rähere
  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  wi#kührlichen  Gerichtsbarkeit  durch  die  Gemeind-Räthe
  und  andere  Stellen,  s.  Gerichts-Rotartate;.  Belohnung,  der  Gemeinde-Rärbe  und
Waisen-Gerichte  für  Pentlug,  en  den  willkührlichen  Gerichtsbarkeit,  s.  ebend.:  Dispensation
von  öoffentlicher  Behand  ung  ch  rerer  Gegenstände  derselben,  ebend.

Gerichis  barkel#6-Gefäle,  Sitzuß.  derselben  durch  die  Cameral-Aemter  in  HoskammerOrten,
13  3.5  k  194,  K,  Grrichtpparkeits-Gesälle  d#s  Fürsten  v.  Thurn=  und  Taris,  f.Standeäáherren.


Gerichts-Beisitzer,  s.  ObH#ramts-Gerichts-Beisitzer-Gericheshöfe,

  s.  Justlz-Oepartement;  Ertenmtnisse  derselben,  1.  Erkenntnissez.  Geschäftsgang,
  bei  den:  Gerichtehofen,  s.  Rechraoft  ege.  "S

#%ichte-  Notare  „Bestimmünge  wegen  des  Griiche  e-Notars  der.  Hörtamtaseod  3  7  —’  Ed.  J;

24.  ;.  Bestimmung  und  G  schafter  eis  der  Gerichts-Rotare,  Reg.  B  —  7.  8
Ht  ö  als  Oberamts-Gerichts=  B  eisitzer  c.,  &amp;amp;.  9.  10;  F  *  569.  S.  23;
Emolumente,  §.  34;  Neben.=  erdiense,  g..  453  Umform,  S.  570.  Veil.  A.  (s.  Porigin
Gerichts"  Notariate.)

Herichts-N  atariate.  Künftige  i.  der  wiseorsch  Gerlchtsbarkeit=  durch  die  Gerichts-Notare„
  J.  1819.  S.  2:;  und  Ed.  8.  30;  organisches  Edikt  über  die  zuküunftige
Einrichtung,  brrsshten,  „  Reg.  Bl.  0.  15.  .  Ansubung.  der  willkuhrlichen.  Gerichtsbarkeir
durch  die  Gemelnde-Räthe,  S.  56a.  &amp;amp;4#  6  !  e  mimmg  der  Walfebssetichce,  s.Wacs-a-Gerichte;
  der.  Serlchts-  Notare,  S.  564.  C.,  J;.  ——  derselben.  K.  8;  Neben-Verrichtungen
  §.#  9:  Aushulfe,  in.  Verwaltungssichen,  S.  565.  K.  *  der  Rotarims=Bezirke,
  ;.  113;  Wahl'  und  Ernennung,  des  Gerichts=  Notars,  *s  .S.  12.  Verbindung
anderer  Aemter  mie  dem  Gerichts-Notariate,  +.  13;.  Gehülfen.  des.  Eebbas,  e  6.  145
Berhältniß-  desselben  zum.  Waisen  =  Gericht  und'  VGemeinde--Rath,  ebend-  8.  15;  zu  böhern
Stellen,  S.  567.  &amp;amp;.  6;.  Geschäfts-Berichte  der  Gericht###  Notare,  3.  38  .  schafre  der
Oberamts  -  Gerichte  in  Beziehuns  auf  willkührliche  Gerichtsbarkel#,  .,  19;  Bestätigung  der
Adoptionen,  F.  104  Brlohnung  der  Gemeinde-Räthe  für  Handiun  en  der  willkuhrle  chen.  Genichtsbarkeit,
  S.  568.  K.  20;  der.  Waisen-Gerichte,  K.  a1;  der.  Gerichts  *  Notare,  K.  27;
Besoldungen  der  Gerichts  -Notare,  S.  569.  .  23;  Ewolumente,  S.  243;.  Reben-  Verdlenste
für  Abschriften,  für  Aushülfe  in.  Verwaltunzssochen,  Entschädigung  für  Reisen.,  9.  25;  Unisorm
  des.  Gerichts-,  Rorars.,  S.  570.  K.  25.  Bell.  4  3.  Belohnung  der  Oberames=  Gerichte  für
Handlungen  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeitz,  S.  570.  &amp;amp;.  36;.  Notarjars=  Sporteln  für  die
Amts-Pfiegen,  §.  27;  Dispensation  von  der-  ffentlichen.  PBehondlung“  nicht  streirlger  Rechts-Geschäfte,
  S.  571  C.  28;  von  der  Obfignation,  9.  29;  von.  der  Beibringens-Inventur,  #.#  50;
von  den.  Eventual,  Thellungen=  S.  572.  J.  31.  3;  von  den  Real-Theilungen,  S.  573.
5  33;  von.  Stellung  der  Pflegsch  aurGechnongn  durch.  Substltuten  r#c.  F.  34;  Taren  für
diese  Hiemenserione-  S.  573.  574.  KJ.  35.  36;  Einzug  berselben.  für  die  Amts-Bfiegen,
G.  576;  Verbot  der  Steigerung  .  und  der  obigen  Gebüuhren,  &amp;amp;.  36;  Aufhedung  der  Rerision
  der  Inventur-und  Theilungskosten,  ebend.;  Gesckäfts--  Normen.  fur-bie  Gerichts=  Norare,
S.  Sy5.  K.  30;  für.  die  bisherizen.  Notariats-Geschäfes,  .40;  Odberaufsicht  des  Oberamts-Kichrers
  über  die  Amtsführung  der  Gericht##-  Mo#are,„Ep.  IV.  r  K  192.

Gerichrs#schreiber#,  bisherige,  S.  316..

Gerichtsstande###e##  K.  Fidcus,  f.  Verfassangs=  Urkumde:

Gerlchtsstand,  privilegirmer,  des  K.  Fistas,  der-  Kron#  undFamiliens  Domänem  i,  J.  1819.
V.  s  5,  55;  der  Standrsherren,  sf.  Seandesherreu;  der.  General.  t  Post- 



"⅞ß(/-Direckion
  b  S.  633.
        <pb n="1247" />
        39.

Gerste,  gerändelte,  Joll  davon,  J.  1819.  S.  530.

Gesang  buch,  württembergisches,  Verpachtung  des  Verlats  desselben,  J.  ibis.  S.  137.  44.

Geschäfts=  Berschre  der  Gerichts-Notge,  S.  5601.

Geschenk-Annabme.  Wird  bei  Beamten  für  ein  zrint-  Vergehen:  erklärt,  ,  »Es  G.  263
nähere  Bestmmungen  hierüber,  Ed.  V.  —  27;  ——  des  Geschenkten,
ebend.  S.  8.  F.  25;  Bestrafung  der  Eis  #  ebend.  S.  9.  J.  26;  Gultigkeit  dieser
  Bestirmmangen  für-  fämtlichs  Stiaarsdiener  (  27.

Geschwure  bei  den  Schzafen,  Belehrung  #  arüber  und  Mittel  ragegen  .  1816.  S.  a35.

Gesellschaften,  geheime  politische,  A###ige  davon  an  die  Regierung,  J.  819.  S.  941.

Gesetzgebung.  Bestimmungen  der  Verfafsung  hierübrr,  f.  Verfssungs  urkunde

Gesetz-Revision,  f.  Verfassunss-  Urkunde.

Gesinde-Inspection,  f.  Gesinde=  rdaung..

Gesinde-Ordnung  für  die  Residenz  Stadt  Stuttgari  .  J..  iö19.  SE.  77.  ff.;  Echließung  des

ieth-Vertrags,  Haftgeld,  S.  772.  S.  1  —  13;  Denst  re,  S.  3.  S.  14—  25;
Te  mins,  —  4;  Juruckgabe,  Verlust  des  Hastgelds,  S.  575.  g.  16.  ff.:  runch
der  Dienstboten,  3.  25;  Pülschren  des  Gesindes,  S.  Ss  7-7  S.  20  —42;  Schaden=  Erfat,  8.  3
Umtreye  desn  Nebengesiudes,  S.  7#  &amp;amp;.  56.  3  „Machten  der  Herrschaft,  S.  7#32.

18—  Gomw'edienst  des  Gesindes,  S.  777..  44;  Lohn,  Kleidung,  &amp;amp;  45;  Le#ree,
6  Kost,  K.  50;  Krankheifen,  K.  K4tuledv  aile  —5

““z  8.  78;  Deschsbigungen  Dritter  durch  Dienstboren,  C59.  boʒ  efinnigee,
schwermütbiges  2c.  Gefinde,  /K.  61;  Nachläßigkeif  bel  Behandlunz  des  Feuers,  8.  623
Schulden-Conrraßrung  c.  auf  den  Namen  der  Herrschaft,  §.  6.;  Dauer  t  Le#
#Aufkündigung,  S.  779.  S.  63  —  73;  Aufhebung  des  Dsenst-Bertrags  durch  den  Tod.  S.  780.
K.  74—  79;  Kosigeld,  Livree  für  verstorbene  Dienstboten,  e  (680  Vegräbnigkosten,  —
Bestimmungen  fur  den  Fall  des  Todes  der  Werrschaft.  S  S.  8.  NA  16—  30;  Aufhebung
des  Dienst=  Pertrags  wegen  Concurs,  F.  80.  84;-#ohne  Eustarn  wegen  Fehler  der  Benls
boten,  S.  78#3.  S.  82  —  B  1nnie  von  Schwangerschaften,  S.  783.  K.  04;  e  pehn.  des.
Dienst=  Vertrags  ohne:  Auflundigung  aus  Schuld  der  Herrsckaft,  S.  83.  W  86;  Ents
schädigung  bei  Aufhebung  des  Conttacts  vor  Verfluß  der  bedungenen  ensizeit,  zt.  32
Entlassung  der  Dienstboten  ohne  uesih  Ursache,  S.  784.  1.  9"—90;  unbesugter  Auesrich
aus  dem  Dienste,  4.  07—  loo;  Pflichten,  nach  Beendigung  d  Linst.  Vertrags,  S.  755.
8  101  —10  „  ;  Zeugniß  des.  Webirerhaltens,  .  nloa;,  Verfahren  der  Obrigkeit  in  Dienstlotenachen,
  S.  750.  4.  103.  104  Gfiht-  Jäsreen  .  16  —  103;  Gebuhren  des  Cesinde-JIhnlpectors,

  K.  v05;  5

G#estürts-Wesen.  Land  ·  Sestütts,  Coinweision=  NJ.  40#.  S.  541.  Veil.  V.  S.  15;  Porsenal-DOrgam'sation
  derselben,  J.  1818.  S.  a7;  neue  Einrichkung  des  Lend-  eschälwesen  und,
Verkauf  von  Landdeschältengsten,  S.  37:  Be  schäl-Orbnung,  S.  97;  der  Leß  ults-  Beitrag
hoͤrt  künftig  auf,  S.  455;  Einsendung  der  Vorspanns-Verjeichnisse,  St  505

Gesundheits-Beamte,  J.  1610.  Ed.  II.  S.  3.  F.  5;  Obliegenheiten  verselten  bei  Crim:  inals
W  Vebendung  der  Verhafteten,  und  in  Beziehung  auf  Crlminal-Gesängnisse,

V.  S.  05.  J4.  à2).2

Gefundheit  s-Pflege.  Warnung  vor  schädlichen  Farben  bei  Waaren,  J.  iBig.  S.  300;  Aufsicht

  der  Kreis-Regierungen  über  die  öffentliche  Gesundheits-Pflege,  s.  reié,  „Regierungen.

Getränke,  Auftebung  der  Bestimmungen  der  General  Vererdyuna.  wem  9.  Dct.  2806  „  und  Fest.
seung  neuer  Aus  fuhrzölle  von  austäisttrt  Geträuken,  J  1845.  S.,  1633,  Mittel  zur  õ  ntdeckung
  einer  Kupfer-Beimischung  im  geistigen  Getränken  und  zur  Reinigung  cuselten,  S.  307,

i½  „  727  ½
        <pb n="1248" />
        40

Getreide,  (.  Früchte.  "

Sewagse  Garten-Gewächse.  Bekanntmachung,  dle  Pflanzung  ftähreifender  Gewäckse  betr.,
J.  167.  O.  167;  Einfuhrzoll  von  getrockneten  Garten,  Gewächsen,  J.  2618.  S.  149.

Gewehrn  l.  Schießgewehre.

Gewerbs-Privilegien,  (.  Handels-prlollesien.

Gewichte.  Nähere  esimde  Maaß  und  Gewicht  and  die  Verfehlungen  gegen  die  Maaß-Ordnung
  berc.,  J.  1615.  S.  49.

Gewissens=  Sreibent,  s..  Berfassungs-Urkunde.

Gewinter=  Schoden  Auffor  derung  zur  ungesaumten  Einsendung  der  Abschaͤtzungs  Urkunden  1c.
3.  idi8.  S.  63.

Siftige  Zarben.  Warnung  daveor,  J.  1849.  S.  866.
Gips.  Was  bei  dem  Maaß  desselben  zu  beobachten,  J.  1815.  S.  50.
Grafen,  f.  Fürsten  und  Grafen.  ·  .
Gratialieät  Tasche-fang  der  Vefordnungen  wegen  der.  Sratlal-Gesuche  von  Milltär  „Personen,
J.  13.%  49
Gratisatsonn.  des  Brunnen-Inspectors.  ES—  in  Stutgert,  J.  1819.  S.  6;  des  Adam
ogel,  R.senwirrhs  Bräuninger,  Grog  Kunz,  Joh.  Kopp,  Christian  Schäffler  und

Mi  hael  Schaber,  wegen  Brandloschung,  S.  519;  der  Soldaren  Stuferi  und  Neufert  uc.
s.  Belobungen.

Srund--Abgaben,  Srund-Gefälle.  Ablosbarkeit  P###  1817.  S.  541.  Mi.  11.
S.  4-  ff.  nähere  diesfallsige  Bestimmungen,  J.  1818.  S.  5  6

Grpnd  birnen,  f.  Kartoffeln.  *?"

Grütze,  Joll  vavo##,  J.  1819.  S.  630.

Göltlosang,  aufgehoben,  J.  1815.  S.  79  ".

OsssWaakemNeue  gemilbem  Zollsatzefutsocche,J.18-86.460.  ;.-.—--·--·:f

Gute  Städte,  s.  Städte.

Süre#,,  liegende.  Verbor  des  Ausspi-lens  derfelben  durch  Lotterlen,  J.  1317.  S  n  Aufbebung
der  Lehenbarkeit  der  Bauern-Güter,  f.  Lehenwesen  #.;  Verordnang.  la  Vetreff  der  den  Nutznießern
  herrschaftlicher  Güter  obliegenden  Verbindlichkeiten,  S.  4½2  befreiter  Gerichtsstand  der
Htandesh-rrlichen  und  adelichen  immatriculirten  Güter,  Eds“  VI.  S.  16.  .  54.

Fs-  chaft,,  allgemeine.  Ausschlußt  der  Eventnal-Theilung  bei  verselben,  J.  169=Gutsbesitzer.

  Kellche:  um  deren  Familien,  befreiter  Gerichtsstand  derselben,  J.  1619.  Ev.  W.
22  26.  &amp;amp;.  54;  f.  übrigens  Fürsten  und  Grafen,  Standesherren,  Woel,  Ritteraf


s  Titel  der  an  dem  mittleren  Eymnasium  zu  Stuttgart  angestellten  —  J.  1817.
S.  50;  Orgamsation  der  Gymaassen  zu  Ellwangen  und  Rottweil,,  S.  536;  Personalbestand,
S.  3  522.
5.

Haberspre#,  was  del  Erhebung  des  Zols  ven  demselben  za  beobachten,  J.  1617.  .  36.
Haftgeld  der  Dienstboten,  s.  Gesinde-  Ordnung.
        <pb n="1249" />
        41

Handel.  Aufhebung  der  bisber  noch  bestandenen  Losungen,  J.  18015.  S.  70;  Generak-Verordnung,
die  Einfuhr-Zosle  von  ausländischen  Getränken,  wollenen  Waaren  und  Leinwand  betr.,  S.  167;
provisorisspe  Verzügung  in  Handelssachen,  iusbesondere  den  Zwischenhauel  betr.,  J.  1677.
S.  57.  459;  Handeisbucher,  Frach'briefe  und  Ladscheine  find  siempelfrei,  S.  59.  60;  Termin
  zur  Vornahme  der  Handels-Aceise-Classisicarion,  S.  343.  4#30;  miuer  Termin,  J.  1818.
S.  40;  Begünsigung  des  Gewerdes  der  iuländischen  Wollen-Fabrikanten,  J.  1818.  S.  266;
mildernde  Abänderungen  und  Beslimmungen,  den  Verkehr  mit  Eisen  und  Stahl  beir.,  S.  440;
den  Fruchthaudel  berr.,  s.  Früchte.

Handels-Priviletzien.  Grundgesezliche  Bestimmungen  wegen  Ertheilung  derselben,  J.  18##6.
SO.  40.

KHandlohn,  Ablösbarkeit  deselben,  J.  18:7.  S.  54  12.  Beil.  II.  S.  4.

Handwerks  sachen.  Kein  Steinhauer,  Maurer,  Zimmermann  2c.  sel  künfilg  das  Meisterrecht  erlangen
  können,  der  nicht  das  Decimalmaß  und  di:  Unwendung  desselben  versteht,  J.  1816.
S.  5½;  welche  Handwerks-Dispensationen  von  den  Odermtern  zu  erledigen,  J.  1816.  S.  3;
Kundschasten,  Lehr=  und  Meisterbriefe  und  Wanderbucher  find  siempelfrei,  S.  50;  ingleicheo
Handels-Conti  und  Rechnungen,  S.  Co;  Tamin  zur  Vornahme  der  Handels-Acaise-Claffification,
  S.  3#.3.  430;  neuer  Termin,  J.  1818.  S.  406;  Gem  ral-Verordnung,  das  Keplergewerbe
  betr.,  J.  1816.  S.  a#o.

KHasen.  Verminderung  derselben,  J.  1817.  S.  29;  Anftellung  von  Treh=  Jagen,  S.  30.

Hauderer.  (Lohnkotscher.)  Aufhebung  der  Hauderer-Abtabe,  J.  18.5.  S.  420;  Verbot,  die
mit  Ertra=  Post  Reisenden  vor  rer  gesezlichen  Zeit  durch  Hauderer  weiter  zu  fubren,  J.  1316.
S.  623;  Strafe  im  Ueber  wetunssfall,  dend.;  Verbot  der  Cinführung  ständiger,  auf  bestimmte
Tage  festgesetzter  Haudererfahrten  auf  Posiwagen-Routen,  S.  101;  Besilmmung  der  Zeit,  nach
welcher  mit  Erra-Post  angekommene  Reisende  durch  Hauderer  weiter  befordert  werden  dürfen,
IJ.  1619.  S.  54.

Haupt-Berichte  über  die  Crlminal-Untersuchungen,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  ro3.  J#.  2#3,

Hauptrech:.  (Bestbaupt.)  Aufhebung  desselben,  J.  1817.  S.  541.  Bell.  V.  S.  3.

Haupt-Staats-Lasse,  f.  Staats-Cassen.

Haus-Gesetz,  Königliches,  f.  Verfassungs-Urkunde.

Hausier-Scheine.  Wiederbolte  Porschrift  wegen  des  Gebrauchs  gedruckter  und  gestempelter  Formularien,
  J.  1818.  S.  24.  5

Lebammen.  Was  sie  bei  Medieinal-Bisirationen  aurechnen  dürfen,  J.  1816.  S.  157;  Gebühe
fur  die  Prufung  derselben,  ebend.;  Einschärfung  der  Verordnung  gegen  zu  fruhzeitiges  Enrfernen
  geslorbener  Wöchnerionen  von  ihrem  Sterbelager  und  Zimmer,  S.  319;  Strafe  der  Hebammen,
  welche  ihre  Mlicht  dabei  versäumen,  ebend.

Hebammenschole  in  Tubiugen.  Neuer  Lehr-Cursus,  J.  1619.  S.  732

Hebärzte,  (Gesundheits-Beamten.

KHeerdrecht.  Aufhebung  desselben,  J.  1817.  S.  54  #3.  Beil.  1II.  S.  2.

Heilitgen-Pfleger.  Wahl  und  Bestärigung  derselben,  J.  1817.  S.  225.

Leinsell#ersc  ur  bereinkunt.  mit  der  K.  Neapolitanischen  Regierung  wegen  Aufbeb#ng  desselben,
J.  1810  S.  5.

Herbst.  Wie  es  mit  den  Herbst-Austalten  und  der  Weinlese  zu  halten,  J.  1875.  S.  375;  Erstattung
  des  Nach-Herbsiberichts,  J  2815.  S.  560,  und  J.  u816.  S.  544;  Absonderung  der

6
        <pb n="1250" />
        42

erfrornen  Trauben  von  den  gesunden,  J.  1815.  S.  4973  Abgaben  unter  den  Keltern,  J.  1817.
S.  408.  und  J.  1818.  S.  544.

HL#eGLeL  r  J.1815.  S.  355;,  J.  16.  S.  497;  J.  1818.S  544;  J.  1518  S.  69.

KHerrschaft--Gebäude,  f.  Gebäude.

Herrschaft-Güter,  f.  Güter.

Hessen.  teeshn.  .)  Tritt  dem  Vertrage  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Vaganten  2c.
bei  S.  540;  Hebereinkunft  wegen  wechselseitiger  Beförderung  gerichrlicher  Infinnanouen-
  S.  58;  resni  der  Großherzogl.  Hessischen  Aemter,  S.  570.

Hochbaurtb,  f.  Hochbauwesen.

Hochbauweseu.  Techniker  für  vasselbe,  *  1819.  Ed.  II.  S.  4.  5.  6;  Tufstellung  eines  Hochbasraths
  bei  jeder  ———  zu  Beforgung  des  Dochbauwesens  der  Gemeinden  und  Stistungen,
  Reg.  Bl.

Hof-Cameral-  .2  s  Hof-dom.äueus.sgvmstt.

Hof-Diebstahl,  s.  Diebstahl.

Kof---Domänen-Kammer.  Hrswisatien  und  Geschäfts-Kreis  dersekben,  J.  4817.  S.  576;
Verhälruisse  des  Präsidenten,  577.  50;  O#er-Hof-Casse,  S.  560;  Hof-Cameral  -Aems
ter,  S.  58;  K.  Verordnung,  5#n  Ertiaßbarkeit  der  bei  der  Hof-  Domänen-Kammer  an  ngestellten
  Diener  betr.,  S.  58/;  Auflosang  der  Commisson  fur  äpufdirung  der  Hofden,
  Verweisung  der  Gläuriger  an  die  Ausstands--Commission,  (541.  Beil.  XI.)
Nichtwiederbesetzung  erledigter  Stellen  bei  der  Hof=  Demänen=  Kammer-Canzlei.  r  n
S.  888;  Eingabe  von  Rechnungen  an  die  Kammer,  S.  902

Kof-Domänen-Kammer-Gut,  Bestlmmungen  der  Verfalsung  wegen  desselben,  f.  Verfacs-=sungs-Urkunde.


Hof-Feuer-Polizei=  und  Feuerlösch-Ordnung.  J.  168.8.  S  638.

Hof-  Gerichr.  Justiz=  Debb#  fur  die  Hofdienerschaft.)  Auszug  aus  der  dgeg  ertheilten,  Instruction,
  J.  1312.  S.  397;  stht  mumirrelbar  unter  dem  Oberhe  frath,  S.

Hof-Jagd.  Wird  einem  —]’“ä  undergeben  J.  1816.  S.  464.  5  arertannn,  die
Verbältisse  der  Hof-Jagd  beir.,  J.  1616.  S.  277.

Woofner  Orte.  Hoheits  =  und  Gerlchrsbarkeits  -Gefälle  aus  denselben,  s-.  Hoheits-Ge-Hofstaat,

  Koniglicher.  Anordnung  eines  Oberboftaths,  als  vorgesetzter  Central=  Stelle  für  den  gesamten
  Hoffiaat,  J.  1810.  S.  305;  Auf#esung  des  biöherigen  Ober-Hof=  Marschallen-Amts
und  der  Ober-Hof  Pu  Deronomte-Commiichon,  S.  364;  Auszug  aus  der  dem  Oderhofrath  ertheilleen
  Instruction,  J.  18:7.  S.  40;  weitere  .  Verordnung,  die  Orgamsation  und  den  Geschäfts-Kreis
  desselben  betr.,  S.  577-  589;  Swafbefugnit  desselben,  J.  188.  S.  218;  Organisation
  des  Oberst  =  Kammerberren-  L#aabs,  J.  1617.  S.  1;  K.  Verordnung,  die  Enilaste.
keit  der  Hofbeamren  und  Dlener  betr.,  S.  86.  5786;  Verbot  der  Requisitionen  der  Hofkstellen  an
S-taats-  Behorden  für  die  Civilliste,  S.  449;  bei  Reisen  des  Hofstaats  foll  keine  Abgabe  auders,
  als  gegen  baare  Bezahlung,  geleistet  werden,  S.  450;  Termin  zur  Eingabe  der  Reisekosten
  -  und  iäten=  Rechnungen  bei  den  Hofstellen,  S.  501;  der  Staad  der  Oberhof-Intenranz
wird  aufge  hoben  und  die  davon  abhängenden  gtenen  dem  Oberst-Kammerherren-Staab  unterben,
  J.  1818.  S.  89;  neue  Lof-Ordnung,  S.  3  5.

Kof=  und  National-Theater.  Termin  zu  Einsendung  der  Rechnungen  un  Verdienst-Zettel,  J.
1816.  S.  203;  Errichtung  einer  Hof-Theater=  Intendanz,  J.  1618.  S.  467.
        <pb n="1251" />
        45

Hobeits-Gefälle.  Einzug  derselben  durch  die  Cameral-Aemter,  J.  uhrg.  S.  294.  k.  4;  Verordnung
  wegen  Uebergabe  derselben  an  die  Ober-Finanz-Kammer,  S.  358.  «
Hob-stummssigankingemTrindedekmgewegewwechfelfignUebeknnbmedekBat
anker-  ic.bei,J.18-8.S-u7;wümembekgischswdstaasteasinkSismaklngischm,s.-ostwesen.
  ·

Holz-DieGerechtigkeitssyolzsAbgatmbett»JJstsSkrBekotdannYuskävgenmaßses«
Scheijetholzesden«,S.q7;R-gukqtiiwkgeavn  QolzsÅpsochaqgerk,  J,Ists--S«15;dies
Holz-AbsabeacusdemHolzgamazaBetgbetkz,C.-1621-Holz-Berichte

  standesberrlicher  Forstbeamten,  f.  Standesherren-Hopfenbau.

  K.  Verordnung  zu  Beförderung  besselben,  J.  #6  r9.  S.  58.  A  6

Horn,  H  esbrocken=  Horuspäne.  Hrakgesezten  infuhrzoll.  J.  1627.  S.  32;  Ausgangszol#,
S.  535.  .  .

Huldiguagsssidssiausesbmlichefsamlliknssgäupm,fsstsusdeshekreckzxLeistimsdeckst-kdigungs-Eids
  an  den  Thronfolger  des  Königes,  S.  636;  Lriftung  defselben  durch  junge  oder
neu  aufgenommene  Staatsburger,  S.  638.

Hülfs-Casse.  Errichrung  und  Plan  einer  freiwilligen  Hülf#=  Casss,  J.  1817.  S.  316;  Jahres#
Rechnung  derselben  auf  1B18,  J.  1818.  S.  553;  Rechenschaftsberiche  derselben  für  1819,
J.  1810.  S.  1601

Hondgt  E—  (  undslche.)  Ablösbarkeir  der  dießfälligen  Mrpflichtung,  J.  1617.  S.  öar.

Kude  Schau.  Aufhebung  verselben,  J.  16161  S.  60u;  Ausnahme  in  anferordentlichem  Fällen,
ebend.

Hunds-  Tare.  Aufbebung  derselben,  J.  16rg.  S.  455;;  Berechtigung  der  Gemeinden,  eine  Abgabe

  von.  dew  entbehrlichen  Hundem  zum  Besten  der  Ort#-Armem-  Cassem  zu  erheben.,  S.  öor.
J  «

JagvszccburnyFIrojttenr.  "

Jagd--  Gefälle.  Einzug  berselbem  durch  die  Cameral-Aemter,  J.  10  19.  S.  204  .  3.

Jagd=  Gewebre,  (Schießgewehre.

Jagdwesen,  s.  Forst-und  Jagdwesemn-Imofstoff,

  (Kuhpocken-Imofstoff.

Incorporarion  neuerworbener  Landes-Thelle,  #.  Verfassungs-Urkunde.

Indigo.  Darf  Aftg,  auch  in  Paketen  untem  25  Pfund  durch  Fuhrleum  oder  die  Post  vensender  werden,
  J.  1815.  S.  420;  Joll,  J.  1877.  S.  57.

Induftrie-Anstalren,  Industrie-Schulen.  Erinnerung  #an  die  Vorschrift;  mit  jeder  öfeenrlichem
Schule  eine  Industrie-oder  Arbeits=  Schule  zu.  verbinden.,  J.  1818.  S.  150;  Aufruf  der  Central-Leitung
  des  Wohlthärlgkeits  =  Vereins  an  die  Ober-Amtsleitungen  wegen  Errichzung  vom
Arbeits=  und  Induftrie-Anstalren,  J.  1810.  S.  54.

Injurien:  Untersuchung  derselben,  J.  1329.  Ed.  IV.  S.  gr.  K.  105.  und  K.  202;  Beslrafung  geringerer
  Injurien  durch  die  Orts-Obrigkeiten,  ebend.  S.  19.  9.  4o-Innere

  Verwalrung.  (Departement  des  Inmrn.)  Sämtliche  Gegenstände  der  Landes-Polize
werden  wieder  diesem  Departement  zugetheilt,  J.  1616.  S.  71.  113;  Ausnahme  in  Bewefs
der  Residenzen.  ebend.;  K.  Verordnung.  uber  die  Verwaltung  und  Geschäfts-Behaudlung  bei  vem-
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        Departement  des  Jumern,  S.  203.  220;  Geschäfts-Kreis  des  Ministerium  des  Innern,  S.  350;
neue  ganserton  desselben  und  hreng  mur  dem  Departement  des  und  Schulwesens,
  J.  1816.  S.  ö.11.  Beil.  V.  S.  11;  Gestäfts-Kreis,  ebend.  g.  30;  demselben  untergeordnete
  Stellen,  ebend.  S.  13;  Es  —  S.  542.  (Beil.  *.  25%  Dienstkleidung,
513;  Amrs-Titel  der  bei  den  neuen  Behörden  angesttilten  Rärhe,  S  z  Ordnungs  kisie,
S.  6·5;  Organisation  der  untern  Staats-Verwaltung  in  dem  #3  des  Innern,
I.  1319.  S.  7  ;  Sd.  I.  II.  III.  .  (s.  übrigens  Kirchen-und  Schulwesen,  Regierung,
HPb#räm#  rc  ·  )

Inguisitionskosten.  Berordnung,  das  Verfabren  der  Criwinal=  und  Ober-Aemter  bei  Fertigung
und  Einsendung  der  Verzeichnisse  über  Criminal-Untersuchungskosten  betr.,  I.  1817.  S.  15;
VBerordnung,  die  Behandlang  und  Verrechnung  derselben  betr.,  J.  1619.  S.  97;  Vezahlung
ê*24  Brroffegungs-,  Arrest-  und  Inquisitionskosten  durch  die  W  Ed.  IV.  S.  104.

Jastitute,  von  der  verewigten  Königlen  gestiftete,  Erhaltung  und  Pflece  derselben,  J.  1810.  S.  13.

Instruction  für  die  Kreis-Rezierungen,  (.  Kreis-Regierungen.

Interlocutorieu.  Sctempel-Surrogat  bei  denselben,  J.  1613.  S.  11.

Junvaliden.  Die  Tritschlerische  Stiftung  für  Invaliden  betr.,  J.  1815.  S.  206.  308.  332;
Vergleichung  mit  der  Kriegs-Casse  wetzen  bezahlter  Invaliden-Tractamente,  J.  1816.  S.  103.
424;  Verordnung  wegen  Berpflegung  der  beurlaubten  Ehren-Invaliden,  J.  55y0.

Invaliden  =  Korps,  Invaliden-Haus,  Aufnahme  darein,  J.  1819.  S.  554.

Invaliden-Tractament,  J.  1819.  S.  554.

Inventare  über  Belbringen  und  Verlassenschaft  nicht  eremter  Personen,  J.  1610.  Ed.  IV.  S.  89.
&amp;amp;  191;  .  auch  Prlvat-Beibringens-Inventare;:  Beibringens-Inventare  der  Eremten,
  ".k  Eremte.

Inventuren  und  Theilungen.  BVerordnung,  2.  Decretur,  den  Einzug  und  die  Reviflon  der  In-—2
  Theilungskosten  betr.,  J.  1615.  S.  15;  de  ,gleichen,  die  Obsignation  bei  ven  Juden
betr.,  S.  76;  (s.  Juden);  wie  es  Sen  bei  rrscherberge  zu  halren,  S.  213;  Stempel-
  Gebühr,  J.  1817.  S.  5#;  wie  es  mit  deren  Berrechmung=  und  Einzu  zu  balren,  —  50.
60;  Verfügungen  zu  Abkörzung  der  Inventur=  Belwane  s't,  48;  „Dishensation  von
Vornahme  der  Eventual=  und  Real-Thellungen,  J.  16  S.  5)2.  5  Tare  hiefür,
J  5#„  Privattheilungen,  S.  573;  Aufhebung  der  Räiah  der  Inkegturpn  Theilungsko=4.


Frrenhaus.  Welche  Noti  en  die  Shrin  in  ihren  Berschten  wegen  Aufnahme  von  Wahnfinnigen
izubringen  haben,  J.  1816.  S

Juden.  K.  —2  die  Obf#  Aoss,  Inventur  und  Theilung  ibrer  Seheo  Lr.r
J.  18,5.  S.  76;  Reluitions=  Geld  derselben  für  den  wirklichen  Militsrdienst  Com-*.
  für  das  Jsraelitische  Kirchen  „,  Schul-und  Stiftungswesen,  J.  1817.  S  8  FHeil.  V.

uunte  Weerteas  Gefäll.,  s.  Gerschtsbarkeits=  Gefälke.
Juristen-Facultät.  Aufh#ören  der  Acten-Versendung  an  dieselbe,  J.  1819.  S.  208.

Justitiars-Geschäfte  bei  den  Kreis-Finanz  Kammern,  Uebertragung  derselben  an  Mitglieder  der
Kreis-Regierungen.  J.  1820.  E.  431.

Justiz-Beamte,  f.  Oberamts-Richter.
Justiz-Collegien,  f.  Provinzlal-Instiz-Colleglen.
        <pb n="1253" />
        4

Instiz-Devartement.  Geschäfts-Kreis  des  Justiz=  Ministeriom,  J.  1816.  S.  340;  neue  Hrganisation
  des  Justiz-Departements,  J.  1817.  S.  453.  541.  Beil.  V.  S.  9;  die  Okeraufsicht
und  keitung  der  Redaction  des  —  eund  Regierungs-Blartes  wird  mit  dem  Jastiz-Devartement
  vereinigt,  ebend.  ½.C.  29;  Personalbestand  dieses  Departements,  S.  542.  (Beil.
A.)  508;  Dienstkleidung,  S.  545;  Ordnungs-Liste,  S.  605;  die  Gesuche  um  Wiederherstellung
  der  dürgerlichen  Ehre  *  kanfeis  uoßt  —.  bei  dem  Fastiz-Ministerium  anzudringen,
I.  1818.  S.  115;  Berordnung,  die  Prufung  der  Rechts-Candidaten,  und  ihre  künftige  Bediensiung
  im  Jusligsache  betr.,  S.  250;  s.  Rechts-Candidaten;  Uebereinkunft  mit  den
Grosberzogthümern  Baden  und  Hessen,  wegen  wechselseitiger  Veferderung  gerichtlicher  Jassnuationen.
  S.  518;  Abänderungen  un  dem  E  der  Provinzial  =  Gerichtsböfe,
S.  501;  Bildung  von  vier  Lreis-  Gerichtshoͤfen,  S  563;  neue  Organ:sation  der  Rechts·  Pflege
in  den  unrern  Instanzen,  J.  18:9.  S.  17.  ff.  Er.  1V;  s.  übrigens  Appellarions=  *
richte,  Criminal-Gerichte,  Gerichts  Larteit  Gerichiehofe,  Oberamts-Gerichte,
  Ober-Justiz-Colleglum,  O  ber-Appellations-Tribunal,  Ober-Tribunal,
Provinzial-Justiz-Collegien,  Rechts-Pflege  2c.

Fusilz-Pflege,  f.  Rechts-Pflege.
Justiz-Retardate.  Bitte  mehrerer  Oberamts-Rschter  um  Erlaubnitz  zur  Zurücknahme  und  eigenen

Entscheidung  der  «z,  die  Justiz:  Retardaten-Commission  versendeten  Prozesse  ihres  Bezirks,
J.  1819.  S.  768.  8

Justiz-  scien.  GErichtuns  derselben,  J.  1619.  S.  106;  Personal,  S.  107;
Gcgenstände  ihres  Geschäftskreises,  S.  30
Fastiz  Vzt  weigeruns,  Verwendung  der  .  Obrigleiten  deshalb,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  17.
e

K.

Kaffe,  Kameral-,  Kalender,  (.  Caffe  2c.

Kammer-Gut.  Bestimmungen  der  Verfassung  über  dasselbe,  f.  Ver  fassungs-Urkande.

Kanzley#  2c.,  #.  Canzley=  #

Kartokfeln.  (Erdbirnen,  Grundbirnen.)  Erböhter  Aus  fuhrzoll,  J.  1816.  S.  343.  und  J.  1817.
S.  179;  einsiweilige  Aufbebung  des  Cinfuhrzols,  J.  1616.  S.  3a4;  Verbot  des  Brantweinbrenneus
  aus  Karkoffeln,  S.  345;  gänzliches  Verbot  der  Ausfahr,  J.  18:7.  S.  317;  höcksler
Preis,  S.  296;  Wieder-  Aufhebunz  dieser  Verfügungen,  S.  389;  abermaliges  Verbot  der  Karuo
  fel=  Auseuhr,  S.  50:;  .  derselben  in  vas  Großherzogthum  Baden,
J.  1819.  S.  95;  ingl.  nach  Bapern,

Kassen-,  s.  Cassen--Kataster.

  Niedersetzung  einer  ’  Commission  zur  Errichtung  einet  neuen  Grand  -,  Gewerbeund
  Häuser=  Katasters,  J.  1618.  S.  481.

Keßler.  General-Berordnung,  das  Keßlergewerbe  betr.,  J.  18186.  S.  210;  Aufhebung  der  Keßler-Zunftlade
  zu  Bodlingen,  ebend.

Kirchen.  „Beslimmungen  der  Verfasfung  über  ihr  Verhältnit  zum  Staate,  s.  Verfassanz  „Urairde

  zochen,  Wer  solche  bei  Personen  zu  führen  habe,  die  von  der  Confession  der  Parrel  ihres
Wohnortes  dissentiren,  J.  1816.  S.  231.  u.  J.  1818.  S.  499.
        <pb n="1254" />
        48

Kirchen-Canuvente.  Allgemeine  Einführung  von  Kirchen-  Conventen  in  den  katholischen  Landestheilen,
  J.  1817.  S.  a3.  ff.;  neue  organischo  Bestimmungen  über  bdie  Kirchenkonvente,  J.  1819
Ed.  L  IL  III.;  Bildung  berselben,  Ed.  I.  S.  21.  A  506;  Verbälmiß  des  Kirchen-Convenis
zum  Oberamte,  Ed.  II.  S.  23.  K  46;.  Function  als  beständiger  Ausschuß  des  Srifrungsraths,
Ed.  III.  S.  5.  &amp;amp;.  13;  Verantwortlichkeir,  §.  14;.  Wirken  der  Kirchen  Convente  dei  der  Armen.-Unterstützung,
  ebend.  S.  ö.  7.  K.  16.  17.
Kiechen-Diener.  Befreiter  Gerichtsstand  derselben.  J.  1810.  Ed.  IV.  &amp;amp;.  54;  Verhältniß  derselben
dur  weltlichen  Obtigkeit,  s.  Verfassungs-Urkunde.  (vergl.  übrigens  Geistlichkeith.
Kirchengebet  für  standesherrliche  Häuser,  s.  Standesherren.
Kirchengut,  Kirchen-Regiment,  s.  Verfassungs-Urkunde-Kirchenwesen.
  (überhaupt)  Das  Ministerium  des  Kirchen  =  und  Schulwesens  wird  mit  dem
Departement  des  Innern  verelnige,  J.  1810.  S.  587.  54  1.  Beil.  V.  S.  17;  Geschäftskreis
desselben,  J.  1891b.  S.  35#.  J.  1817.  S.  öá4u.  Beil.  V.  S.  11.  J.  30;  demselben  untorgeordnete
  Stellen,  ebend.  S.  13.  ff  Personal-Bestand,  S.  542.  (Beil.  B.)  616;  K.  Verordnung,
  die  Parochial  -Verhälinisse  der  zur  Orts-Religlon,  sich  nicht  bekennenden  christlichen  Einwohner
  des  Königreichs  betr.,  welche  keine  eigene  Kirchen-Gemeinde  bilben,  J.  1818,  S.  492
#z  Commission  für  das  israelitische  Kirchen-,  Schul=  und  Seifrungewesen,  s.  Jnden;  Aus#
scht  der  Kreis-Regierungen  über  das  Kirchen  =  und  Schulwesen,  (.  Kreis-Regierungen.
katholisches.  -astoral-CaneursPrüfüngen  der  Geistlichen  s.  Prufungen;  Verordnung,  die
8  katholischen  Kirchenstellen  gebörigen  Lehen  und  Zins-Güter  beir.,  J.  18315..  S.  08;  Seudienauf
  der  Candidaten  des  geistlichen  Strandes,  J.  1816.  S.  254  ;  Stipendien  fur  dieselben,
ebend.;  der  barbolische  geistiche  Rath  erhälr  die  Benennung  „katholtscher  Kirchenrath“,
S.  303;  allgemeine-  Einführung  von.  Kirchen  -Conventen  in  den  katholischen  Landestheilen,
J.  1617.  S.  33.  ff.;,  das.  General-VBicariatz  betr,  S.  2465  200=  Verlegung  desselben  und  des
priester-Seminars  nach  Rottenburg,  S.  586;  General-Bicariaks-Räthe,  S.  5#18;  Versebung
des,  Inländischen.  General  =  Vienriats  durch-  den'  Bischeff  von.  Evara,  J.  1819°.  S.  6760;
K.  Verordnung,  die  katholischen  Lehranstalten  ·  betr.,  J.  161J.  S.  513;  (vergl.  Universitän;
geischöß  iches  Commissarian  in.  Ellwangen,  S.  587;  Borschrift  wegen  der  Eingaben  der  Geistlichem
  um  Anstellung  oder  Beförderung,  J.  12618.  S.  22;  Ursaube  der  Geistlichen,  S.  88;  For#
mular  der  diesfallssgen  Tabelle,  ebend.  Beil.  C;,  die  Geschäfte  der  Land  Cavitels=  Vorfleher
bei,  der  Erledigung  einer  Pfarrei  oder  Caplanei  berr.,  S.  118;  das  Schießen  am  Fronleichnamsfeste
  berr.,  S.  193;.  Vereinigung  der  Land-Capitel  Buchheim  und  Krautheim  unter
der  Benennung,  Wand-Captitel  Amrichshausen,“  S.  330;  Vereinigung  des  Decanats  Neus
bhausen  mir  dem.  Decanate  Sturtgar#,  Sl  559;  nähere  Bestimmungen,  die  Legitimatiom
zum  Stulmum  der  katholischen  Theologie  betr.,  S.  685;.  vergl.  Universität,  Stadien
mesen,  Prüfungen,  Geifllichkeir..
prots  sches.  (Evangelisch-lutherisches  und  reförmirtes.)  Was  bei  den  Gesuchen  um  Lufnahme
  in  die  zu  Bildung  der  evangetischen  Geistlichen  bestimmten  Seminarien,  und  um  Zulassung.
zu  den  ds'#e#  fallinen  Prucungen  zu  berbachten,  J.  1815.  S.  100;.  Verordnung,  dir  Zulassung
zum.  Studium  der  Thecloq##e  in  der  vrotestantischen  Kirche,  und  die  Bewerdung  um  geistliche
Steslen  vetr.,  I.  1816.  S.  333:  die  Herausgabe  eines  Pfarrbuchs  betr.,  J.  18617.  S.  333;
Eensickorium,  S.  34  1.  Beil.  V.  S.  14;  VPersonal-Bestand,  S.  542.  (Beil.  B.  S.  2)  616;
Titel  der  dabei  angestellten  Räthe;  S.  565;  Verpachrung  des  Verlags  von  dem  württembergischem
Gesangbucke,  I.  1318.  S.  161.  40#;  f.  übrigens  Universität,  Studlenwesen.,  Prür
fungen,  Geistlichkeit.
Klagen..  Anbringung  derfelkrn  bei  den  Gerichtshöfen,  J.  1819.  S.  579.

*
        <pb n="1255" />
        47

Klaunen.  Hercbsetzung  des  Einfuhr  =  Jolls,  J.  1819.  S.  35.
AKlee.  den  Kler  dau  und  insbesondere  den  Haudel  wit  Klesaamen  betr.,  J.  1616.  S.  3;
Kennzelchen  des  ächten  Kler=  und  Stem-Klee-Saamens,

König.  Manifest,  das  Absterben  Sr.  Maj.  des  Königs  “  und  den  Regierungs  Antrite  SGr.
Maj.  des  Königs  Wilhelm  betr.,  J.  1816.  S.  337;  Königliche  Titulatur,  ebend.;  Form
der  amrlichen  Berichte  und  Vorträge  an  den  König,  S.  407;  bei  Reisen  des  Kauigs  und  der
Kenigl.  Familie  soll  keine  Abgabe  anders  als  gegen  vaare  Bezahlang  geleister  werden,  J.  1817.
S.  450;  (vergl.-  Crvil-Liste);  Bestimmungen  Der  Verfassung  uber  den  Kdaig,  f.  Ver  fas
sungs-  „urkunde.

Könlgliches  Eigenthum.  Aufhebung  der  —  vom  1.  Sept.  abia  wegen  Entwendung
  Konigl.  Eigenthums,  J.  817  S.  52#5

KMönisliches  Haus.  Das  Miristerium  der  K#mighleriwihe  wird  mit  dem  Departement  der
auswärtigen  Angelegenbeiten  verein  1###6.  S.  71;  Niedersetzung  einer  eigenen  Behörde
zur  Oberaufsiche  über  die  von  den  künsnen  der  K.  Familie  im  Lande  vewohnten  Appanage-Splosser,
  J.  18.:7.  S.  ;  Commission  zu  Behrgung  der  tutelarräthlichen  Functionen  in

Ansehung  der  Mitelieder  des  Königl.  Hauses.,  J.  1816.  S.  1z  die  dieselben  berresfenden
Fare  chliche  Geschäfte  werden  Ddem  sa  Des  Ober-Tridunals  übertragen,
101

Königlicher  Hofstast,  .  Hofstaat.

Koönigreich.  K.  Edikt,  vdies  Eintbrilung  des  Königreichs  in  vier  Krrise  und  Verwaltungs=  Bie
detr.,  J.  1817.  S.  54  1.  Beil.  10;  GBestimmungen  der  Verfassung  über  die  Vereirigong  ver
Bestandtheile  deee.  uter  Inolsensnoar  die  Verhältnisse  zum  deutschen  Bunde,  f.
fassungs--Urkunde.

Kornraden.  Was  wegen  Säuberung  des  Gerreides  davon  zu  beobachten,  J.  2816.  S.  335.

Kranke.  Ihre  Behandlung  bei  der  Recrurirung,  S.  Recrutirungs-Gesetz-Kranken=

  und  Gebärhans,  f  Stiftungen.

Krapp,  s.  Zollwesen.

Kreis-Bauräthe,  s.  Bauwesen.

Kreist,  Embeilung  des  Königreichs  in  vier  Kreise  und  Benenmang  derselben,  J.  1817.  S.  541.

Kreis-Kinanz-Kammern.  Dildung  und  Sitz  derselben,  J.  1617.  S.  54  7.  Bell.  de  schäftekreis,
  edend.  Beil.  V.  S.  23.  K.  47;  Personal-Bestand,  S.  5  u.  (Beil.  C.  S.  4.)  601.
652;  Strafbefugniß  derselben,  J.  .818.  S.  218;  welche  Rechnungen  von  Felt  zu  revidiren,
  S.  658;  Obliegenheiten  des  NRecknungs-Referenten,  S.  960;  Zutbeilung  des  bei  der  Fis
nanz-Reardaten  *  Commission  fo#  das  Renovationswesen  angestelltes  Personals,  an  die  Kreis-Fln
  Kammern,  J.  1819.  S.  276;  Justiriare=  Geschäfte  bei  denselben,  s.  Justiriars=2nt-
  neuere  Bestimmungen  über  das  Straf-Recht  der  Kieis=  Finanz-Kammern,

Kreis=  (Terichtshöfe,  frühere,  f.  Apvellations-Gerichte,  Eriminale  Gerichte;  jetzige,
Errichrung  derselben,  J.  18866.  S.  5063;  Erkenmniße  derselben,  s.  &amp;amp;  Erkenntnisse;  Bestimmong
  der  Kreis=  Gerichrshäfe  7“  Eiri-  Gerichte  erster  Jastanz  für  Srandoehrerren  N  1619.
S.  or.  537.  5-8.  635;  x  übrigens  Gerichtsbösee,  Rechts-pPpflege.

Kreis  zein  l  Räthe.  Ernennung,  Gehakt  und  Rang  derselben,  J.  1818.  S.  6;  Geschäftsreis,
        <pb n="1256" />
        48

Kreis-Recrutlrungs-Kath,  (Keerutirungs-Gesett.

Krels-Reglerungen.  Erdchung  und  Sitz  derlelben,  J.  1319.  S.  54.  Beil.  IV;  Geschifts=Kreis,
  ebend.  VBell-  V.  S.  15;  Personal-Bestand,  S.  545.  (Beil.  B.  S.  7.)  590.  620.  ff.;
Setrafbefugniß.  J.  1618.  S.  #16;  Geschäftskres  derselren  in  meo  ciuisch  =  po“zeilicher  Hinsicht,
  S.  316;  Justruction  für  die  Beban#lung  der  Bau-Gegenstinde,  S.  I62;  ölseuufe
der  Heueind  Rärhe,  welche  von  den  Kreis-Regierungen  zn  gsebmige  sind,  J.  1619.  Ed.  1

o.  &amp;amp;C.  S0;  desgl.  der  Amts-Verfammlungen,  Ed.  U.  S.  10.  8.  z1;  Ober-Aufsicht  de
5  Regierungen  bei  der  Verwaltung  der  Stiftungen,  v.  III.  S.  11.  K.  219;  Einsendung
der  Stiftungs-Erats  und  der  Rechzungs-Berichte  an  dieselben,  ebend.  S.  15.  K.  30;  außergerichtlich=
  Eutscheidung  derselben  in  Fallen  des  Recurses  gegen  Strasen  oder  Verfügungen  der
Kreis-#  iz-Kammern,  Reg.  Bl.  S.  955.  636.

Instruction  für  die  Kreis-Regierungen,  J.  1619.  S.  939—  960;  Geschäfts-Umfang  derfalbens
S.  o30.  f.  K.  1—  19;  Gegeustände,  welche  bödrrer  —ie  bedurfen,  S.  950.  #J.  3;
welche  dem  Ministerium  blog  —“'iZW  sind,  S.  9ét.  #  4;  besondere  Geschäfts-  Gegeustände
im  Regim'nalsache,  S.  941.  J.  5;  Rechte  des  Staats  im  Innern,  S.  942.  .6:;  Militär=Angelegenbeiten,
  S.  6.  &amp;amp;.  Aufsicht  uber  das  Gemeinde=  und  ,erveretienswestn;  1##
über  Konigliche  und  Gemeinde-Beamten  und  Diener  im  Departeta##des  Innern,  S.  .
2  Sammluns  staristischer  Notizen,  S.  906.  J.  10;  Gel-häfts-Gegenstände  im  Kache  der
Landes-Polizei,  .  1;  Ganitätswesen,  ebend.;  efl#cicche“  Sicherdeit,  §.  12;  Ungluckssäze,
.  947·  3.  13;  Armenwesen,  f.  14;  effentiiche  Sirren,  K.  16;  Kuchen  und  Schulen,  S.  9#.
#.  16;  Staatwirrtschafr,  ##.  17;  Orconomie  der  Gem:  inden  .  S.  950.  k.  17;  Auegaden
für  die  den  Kwmierungen  unterscorducte  Berwalzung,  G.  951.  .  18;  Skrafbefugnisse  der  Kreis-Regierungen,
  d.  19;  Geschäfts-Bebandlung,  S.  951.  ff.;  K.  20  —46  Präsidenk,  oberste
Leitung,  S.  951.  1.  20;  Heierung=  Dirgeter,  ebend.;  Diarium,  E  9521.  24;  collegialiche
  Brarbeitung  der  Ge  genstände,  1  .  22;  Ausnabmen,  ebend.;  Päreau-  Protocolle,  S.  953.
1½3;  Falle  der  eigenen  und  abgesonderten  Verfuzung  des  Präßdemten,  .  4;  Geschafts-=Vertheilung,
  K.  26.  27;  BMlichten  der  Referenten,  S.  954.  &amp;amp;.  28;  schriftliche  Anträge  derselo
ben,  F.  29;  Controle  der  Räthe,  Correferenten,  ##0;  Sitzungen,  S.  955.  K.  31;  Versäumnisse
  derselben,  §.  3a;  Snsrh  des  Collegium,  +35;  technische  Keferenten,  .  30.
34;  A#bstimmungen,  S.  95  .  35;  Sigungs-Prorocoll-,  S.  %“  g.  36;  Ausfertigungen,
2  6  38;  zunsniire  9  l  39r  *.  Verwaltungs-Berichte,  #.  40;  außerordenkliche
Auftrãge  an  Mitalieder  der  Megierungen,  S  .  957.  .  41  Visirationen  .  Ob#rämter,  4.  42;
sonstige  Pflichten  3  Präsidenten,  9.  43;  eelg=  der  Kreis  Regierungen  zu  andern  amtlichen
Stelen,  S.  95  gor  ν  S.  957.  C.  44;  Weisungen  und  Besehle  von  andern
—.  Form  der  Communicationen,  4.  46;  Form  der  Erlass
#an  untergeordnere  Ve  5  FEieeorn  an  untergeordnete  Set  anderer  Kreise,  1.  4;
Berichte  an  die  Regierungen  anderer  Kreise,  ebend.;  Regierungs=  Canzleien,  S.  959.  960;
allgemeine  Michten  der  Angestellten,  S.  950.  Jk  40;  e  5  #e“  Tianklei-Versonal  4.  55
S-cretäre,  k.  31:  Registratur,  §.  52;  Revisorat,  S  eberüiche  über  den  Geschäfrsstand,
  §.  54;  Canzlisien,  K.  55  WVersäumisse,  ds  .  50.

Kriegs=  Konurlbutionen.  Bestanmung  der  Verfassung  wegen  derselben,  f.  Berfassangsrkund



4ge  rbangement  Geschäftskreis  des  Kricgs-Ministerium,  J.  2616.  S.  350;  neue  Orzanisation
  desselben,  J.  1817.  S.  öa1:  Behörde  zur  Uatersuchung  der  Schulden  bei  dem  Krichs-Departement,
  J.  1817.  S.  17;  Vorladunz  der  Gläuiger,  S.  302;  die  Qusttungen  und
Vergleichungen  mit  der  Kriegs=  Casse  wegen  geleisteter  Militär=  Vorsoann,  bezahlter  Invaliden-Gelder
  2c.  derr..  J.  1818.  S.  63.  102.  193.  194.  434.  435;  Fruch:-Abgaben  an  Miilär
Behörden,  J.  16,9.  S.  382.  433,
        <pb n="1257" />
        49

Kriega-Prästatsonen.  Berechnung  über  die  von  Ocsterreich  erhaltenen  Mersütungn  und  über  den
Besiand  der  Landes=  Concurrenzien  =  Haupt-C  asse,  J.  1816.  S.  51.  o0.;  Ausschreiben,  die  Abrechnung
  dieser  Casse  mit  den  Oberämtern  und  die  Austhellung  der  Verpsiegungs-Gelder  von
1315  betr.,  J.  1818.  S.  593,

Kriminal-,  #(.  Criminal-Kron-Domänen,

  s.  Domänen.

Küuchen-Gefälle  (lose-nannte.)  Sollen  zu  *5  —  Zinsen  gelchlagen.  und  nle  mehr  in  natura
erhoben  werden,  J.  1817.  S.  331.  Beil.  11.  S.  5;  J.  1616.  S.  509.

Kühl-Röhren.  Erneuertes  Verbot  gegen  den  Gemer  ,  surftrner,  wenn  gleich  auch  verzinnter,
Kuhlröhren  beim  Branntweinbrennen,  J.  1816.  S.  355.

Kuh-Pocken-Imofstoff,  J.  1819.  S.  0.

Kunst-Ausstellung,  J.  1816.  S.  5.  130.

Kunst-Cabinet.  Vereinigung  desselben  mit  der  Königl.  öffentlichen  Bibliothek,  J.  1817.  S.  89.

Kupfer.  Mittel  zu  Enrdeckung  einer  Kupfer-Beimischung  in  gebrannten  Wassern  und  zu  Reinigung
derselben,  J.  1015.  S.  30)7.

e.

Lager-und  Waghäuser.  Verlängerung  des  Termins  für  die  zum  3wischenhandel  daselbst  (nive
derg-leöten  Waaren,  J.  1817.  S.  37;  Heradsetzung  der  Gebuhren,  S.  58.

Land-Botenwesen,  s.  Botenwesen.

Land-Capitel,  katholische,  f.  Kirchenwesen,  katholisches.

Landes-Bischof,  f.  Bischof.

Landes-Concurrenzien---Haupt-Casse,  f.  Kriegs-Prästationen,

Landes-Universität,  f.  Unlversität.

Landes-Verfassung,  f.  Verfassungssache,  Verfassungs-Urkunde.

Landes--Vertheidigung,  allgemeine  Verpflichtung  hiezu,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Land-Eramen.  Was  wegen  der  Julassang  zu  dem  sogenannten  Land-Eramen  zu  beobachten,  J.
1815.  S.  161;  ingleichen  wegen  Ablieferung  der  vorgeschriebenen  Personal=  und  Zeugniß-Tabellen,
  J.  1816.  S.  73;  Land-Eramen  von  1619,  J.  1819.  S.  495.

Landgarben.  Verordnung,  die  Vervachtung  der  zwischen  der  K.  Oler=  Finanz=  Kammer  und  den
Stiftungen.  oder  zwischen  zwei  verschiedenen  Stifrungen  gemeinschaftlichen  Landgarben.-Gesälle
betr.,  J.  1315.  S.  191.

Land-Gestürts-Commission,  f.  Gestüttswesen.

#andmiliz.  K.  Verordnung  wegen  Aufstellung  einer  eigenen  Landmiliz,  J.  1815.  S.  trosß.

Lands  chafts-Gebäude,  vormalige,  Bestimmung  eines  Theils  derselben  für  die  neue  Stände-Bersammlung,
  J.  1819.  S.  308.

Land-Postmeister-Amt,  fErb-und  Land-Postmeister-Amt.

Landstände,  s.  Stände.  6

Landstandschaft  des  Fürsten  vein  Thurn  und  Taris,  J.  1819.  S.  507;  der  Minzen  des  K.
Loen  der  Standesherren,  Stadte,  Oberämter  und  anderer  Cnporarirm,  s.  Verfassungsrkunde.

  "

2
        <pb n="1258" />
        5o

Landtage,  f.  Verfassungs-Urkunde,  Stände-Versammlung.

Landwirthschaft.  Stiftung  eines  landwirthschafrlichen  Vereins,  J.  1317.  S.  383;  Postvorto--freiheir
  desselben,  S.  110;  was  wegen  der  Aufnadme  darein  zu  beorachten,  S.  443,  Anordnung
  eines  jäyrlich  am  23.  Sept.  zu  Cannstadt  abzuhaltenden  landwirthschaftliden  sies,  J.
1818.  S.  129.  a25.  411;  ausgesetzte  Preise,  156.  441;  Preis-Aufgaden  der  Cenira  kelle  des
landwirthschaftlicken  Vereins  zum  Behufe  der  vaterländischen  Industrie,  S.  131.  442;  Nachricht
  von  Vertheilung  dieser  Preise,  S.  549;  Bekanntmachung  zweier  von  der  veriwigten  K#=nigin
  Maj.  zur  Beförderung  der  Obstbaumzucht  ausgesetzten  Preise,  S.  3570;  Errichtung  eines
  landwirthschaftlichen  Institots  in  Hobhenheim,  S.  485;  Besetzung  des  Präsidium  der
Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins,  J.  1619.  S.  13;  Lebr-Curfus  des  Landwirthschafts
  -Instituts  in  Hohenheim  für  den  Sommer  181g.  S.  155;  Anordnung  des  landwirthschafrlichen
  Fests  und  der  damit  verbundenen  landwirthschaftlichen  Preise  auf  as  Jahr
1619,  S.  161.  16  3;  weitere  Bekanntmachung  deshalb,  S.  537.  556;  Programm  uber  die
Feier  des  Fesies,  S.  611.

Landwirthschaftlicher  Verein,  landwirthschafts  =  Fest,  Landwirthschafts-Institut,
  s.  Landwirthschaft.

Längenmaß,  s.  Maß.

Laubthaler.  Wie  die  französischen  Laubthaler  bei  den  K.  Cassen  anzunehmen,  J.  1617.  S.  374.

#audemsen.  Ablbsbarkeit  derselten,  J.  1617.  S.  541.  Beil.  II.  S.  4;  nähere  Bestimmungen,  dei
Ablosung  betr.,  J.  1816.  G.  504;  erläuternder  Nachtrag.  hiezu,  S.  545.

Lebensrettungen,  f.  Belobungen.
Legal-Inspectionen  nud  Sectionen.  Nähere  Vorschriften  deshalb  und  besonders  wegen  Vermeidung
  der  unnöthigen,  J.  1816.  S.  400.  f.  Leichenschau.
Legitimarion  der  Stiode-Mitslieder,  s.  Verfassungs-Urkunde;  der  Parteien  vor  den  Gerichtshöfen,
  J.  1819.  G.  388.

Lehen.  Verordnung,  die  Lehenzüter  der  katholischen  Kirchenstellen  betr.  J.  1815.  S.  98;  Bereinlgung
  der  biöherigen  Section  der  Lehen  mit  dem  Oeportement  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
IJ.  131  7.  S.  544;  Aovordnung  eines  Ober-Lehenhofs  und  Lehenraths,  J.  1813.  S.  161;
Leheus-Verhältni##e  des  fürstlichen  Hauses  Thurn  und  Töris,  J.  1319.  S.  531;  Ber
lehnung  des  Fursten  von  Thurn  und  Taris  mit  dem  nutzbaren  Eigenthum  und  der  Verwalrung
  der  Posten,  G.  62).

Lehenlosung.  Aofhebung  derselben,  J.  1815.  S.  70;  Ausnahme  in  Ansehung  der  Erblosung  bei
lehenbaren  Stammgutern,  ebend.

Leheurath,  (.  Luhen.

Lehenwesen  der  Bauerngüter.  Aufvebunz,  der  Lehenbarkeit  der  Bauerngüter,  J.  18717.  S.  541.

eil.  II.  S.  3;  nähere  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fall-Lehen,  eend.;  ingleichen  der  Erbleden,

  ebend.  S.  4;  Ablösdarkelt  der  Laudemien,  Grund-Abgaben,  Theilgebuhren  rc.,  ebend.
S.  4—6;  zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Bestimmung  in  dem  K.  Edikt  vem  13.  Nov.  1877.
(F.  18:7.  S.  541.  Beit.  II.)  wegen  Befreiung  von  der  Concessions=  Tare  bei  Erdlehen  in
Wirkung  kritr,  J.  „3rg.  S.  49;  auch  die  Grund-Abgaden  uber  den  Betrag  von  1  fl.  30  kr.
sind  ablösdar,  S.  57;  nähere  Bestimmumzen,  die  Alodificatkon  der  Fall-Leyen  b###r.,  S.  503;
erlänternder  Nachtrag  hiezu,  S.  545.

Lehranstalten,  s.  Universität,  Schulwesen,  Studienwesen.

eiveigenschaft.  Die  persönliche  Lebeigenschaft  mit  allen  ihren  Wirkungen  ist  vom  #2.  Jan.  1618
an  im  ganzen  Königreiche  austehoben,  J.  1887".  S.  541.  Beil.  11.  S.  2;  nahere  Bestimmun-
        <pb n="1259" />
        51
en,  die  Abläsung  der  Leib-Eigenschaf“  a=  Gefälle  betr..  J.  13°8.  S.  503;  Aufbebung  der
Leib  Eigenschaft  in  den  Beüzungen  deS  Fursien  von  Thurn  und  Taris,  J.  13:9.  S.  519;
Aufnebung  derselben  ülerha#pe  durch  die  Verfassung,  s.  Verfassunge-Urkunde.

Leibhahnen,  Leibhennen,  Leidschillinge,  Leibsteuern.  Diese  personlichen  Leib-Eigenschafts-Gesalle
  sind  vem  1.  Jan.  181:6.  an  im  ganzen  Konigreiche  aufgehoben,  J.  18:7.  S.  541.
Beil.  II.  S.  2.

Leibekstrafen,  s.  Strafsachen.

Leichenschau,  duich  wen  ste  vorgenemmen  wird,  J.  1810.  Ed.  IV.  S.  95.  J.  20k4.

Leichname.  Einschaefung  der  Verordnung  wegen  Einlieferung  der  hiezu  geeigneten  Leichname  an
die  anatemischen  Anstalten,  J.  1615.  S.  405;  J.  1817.  S.  2;  J.  1618.  S.  610;  J.  1619.

50.

Leinwand.  Einfuhr3ölle  von  ausländischer,  J.  1815.  S.  167;  Wiedergestattung  der  Elnfuhr  der
gebleichten  gemeinen  Leinwand,  deren  Ankaufspreis  unter  3  fl.  für  die  Ell  steht,  ebend.
Liqueurs.  Einfubrzolle  von  ausländischen,  J.  18:5.  S.  167;  Mittel  zur  Entdeckung  einer  Kuefer=

  Beimischung  in  Liqueurs  und  zu  ihrer  Reinigung,  G  do7.

Liquidations-Handlunz  bei  dem  Gantverfahren,  s.  Tantsachen.

Lithographisches  Institut,  J.  1816.  S.  359.  481.

Livreen  der  Ob-ramtsgerichrs-und  Oleramts-Diener,  J.  1819.  Ed.  V.  Bell.  C;  der  Cameralamts=Diener,
  Reg.  Bl.  S.  3oo.  K.  16;  des  Post-Personals,  S.  635;  der  Dienstboten,  s.  Gesinde-Ordnung.
  *  ·

Local-Forst-Untersuchungen,  s.  Forst-Untersuchungen.

Lotterien.  Liegende  Gurer  dürfen  nicht  mehr  durch  Lotterien  ausgespielt  werden,  J.  1817.  S.  109.

Lungen-Entzündung.  unter  dem  Rindviehe,  s.  Viehseuche.

kungenwurm  der  Schaafe,  Belehrung  daruber  und  Mittel  dagegen,  J.  1816.  S.  275.

M.

Naß,  Maß-Ordnung.  Nähere  Bestimmungen,  die  Beobachtung  der  WMae  d  und  Bestrafung
  der  Contravenienten  betr.,  J.  1815.  S.  40;  besonderes  Regulativ  in  Hinsicht  auf
Trinkgeschirre  der  Wirrthe,  S.  51;  Berordnung,  das  Längenmaß  des  Scheiterholzes  betr.,
S.  97;  Erinnerung  zur  genauen  Vefelgung  d#.er  Maß-Ordnung,  insbesondere  hinsichtlich  des
Längenmages,  J.  1816.  S.  31,;Beharrangz  auf  der  Decimal=  Eintheilung  des  Schuhes  und
der  Ruthe,  ebend.;  Gebrauch  der  Schachr-Ruthe  dei  körperlichem  Maße,  ebend.  F.  3

Magistrate.  Gesetzliche  Bestimmung,  die  Wabl  und  Amts-Dauer  derfelben  betr.,  J.  1617.  S.  315;.
neue  Organisation  derselben,  f.  Gemeinde-Räthe.  Orts-Obrigkeiten.  «

Mahagony-Holz.  Werzollung  desselben,  J.  1817.  S.  57.

Mahl-Früchte,  s.  Früchte.

Malz.  Erhohter  Ausfuhrzoll  von  demselben,  J.  1016.  S.  402;  J.  1817.  S.  170;  gänzliches  Verbot
  der  Zusfuhr,  J.  1817.  S.  217;  hochster  Preis,  S.  296;  Wiedreraufhebung  dieser  Verfugung,
  S.  389;  Versuch,  den  Malzschlamm  zu  Brod  zu  verdacken,  S.  336;  die  UAusfuhr
des  Malzes  betr.,  S.  603.  "

Mark-und  Theil-Losung.  Aufhebung  derselben,  J.  18015.  S.  79.
        <pb n="1260" />
        51

Marktwaaren,  f.  Waaren.

Massel-Eisen,  (.  Eisen.

Medlatlsirte  Häuser,  f.  Standesherren.

Medicinal-Collegium.  J.  1819.  S.  54  1.  Beil.  V.  S.  15;  Personal-Bestand  desselben,  S.  587.
(Beil.  B.  S.  5.)  619;  Verordnung  über  den  Geschäftskreis  des  Medicinal-Collegium  und  der

Kreis-Regierungen  in  medicinisch  polizeilicher  Hinsicht,  J.  1618.  S.  313.  ff.

Medieinal-Räthe,  Medieinal=  Visitationen,  f.  Medicinalwesen,  Krels-Medielnal=

  Räthe.

Medicinalwesen.  #bänderung  der  Medicamenten-Tare,  J.  1815.  S.-#.  40;  die  Aufsicht  über
das  Medicinalwesen  der  Stadt  Tubingen  wird  einem  Mitgliede  des  Colletzium  medicum  das
seldst  ubertragen,  S.  179;  Regulativ  uber  die  Kosien-Anrechnungen  bei  den  Medicinal-Histtationen,
  J.  1816.  S.  1.  ff.;  Verordnung  gegen  zu  frühzeitiges  Enrfernen  gestorbener  Pesonen
  von  dem  Sterbelager,  S.  319;  die  gelehrteu  Rathe  bei  der  Section  des  Medicinalwesens
erhalten  den  Titel  „Medicinal-Rathe  J.  J.  1817.  S.  142;  Gesetz  uder  die  allgemeine  Einfuhrung
  der  Schutz-Pocken  -Impfung,  J.  1816.  S.  330;  Warnung  vor  schädlichen  Farben  bei
Waaren,  f.  Farben.

Mehl.  Erhohrer  Ausfuhrzoll,  J.  1816.  S.  343;  J.  1617.  S.  179;  einstweilige  Aufhebung  des
Einfuhrzolls,  J.  1816.  S.  344;  Verbot  der  Ausfuhr,  J.  1817.  S.  217;  hochsier  Meis,
S.  206;  Wiederaufhebung  dieser  Verfügungen,  S.  389;  Beschränkung  der  Ausfuhr  auf  gewisse
Hanpt-Zoll-Stationen,  S.  562z;  Erläuterung  dieser  Verordnung,  S.  602.

Memorialien,  f.  Eingaben.

Merkur,  deutscher,  Verbot  desselben,  J.  1819.  S.  318.

Militär,  Militärwesen.  Rekrutirungs-Gesetze  von  1815  und  1619,  s.  Rekrutirungs-Gesetz;
Stiftung  eines  besondern  Ehrenzeichens  für  den  Feldzug  von  1815,  J.  1815.  S.  241;  Edictaltadung
  der  von  dem  Russischen  und  andern  Feldzugen  her  vermißten  Offickere  und  Soldaten,  tc.
S.  283;  Geueral-Pardon,  f.  General-Pardon;  Briefporto  an  das  in  Frankreich  gestandene
  Corps,  J.  1616.  S.  1;  Einschärfung  der  Verordnung  in  Betreff  der  Gratial-Gesuche
der  Militär-Personen,  S.  .40;  Verbot  der  Reisen  zu  dem  Armee-Corps  in  Frankreich  ohne
oberamtlichen  Reise-Pa#g,  S.  59/4;  neuangestellte  Lieufenants  sind  von  der  Ansicllungs-Tare
frei,  S.  400;  Nachricht  von  der  Vertheilung  der  Beiträge  fur  Verwundete,  J.  1617.  S.  19;
Todt-Erklärung  der  von  dem  Russischen  Feldzuge  von  1812  und  von  den  vorhergehenden  Feldzügen
vermißzten  Off#ciere  und  Soldaten,  S.  109;  rechtliche  Wirkung  dieser  Erklärung,  S.  109.  350;
K.  Vero  duung,  die  bei  dem  Militär  anwendbaren  Disciplinar-Strafen  betr.,  S.  16817.  S.  245;
Hut-Coroons  und  andere  militärischen  Auszeichnungen  sollen  nicht  von  Civil-Dienern  getragen
werden,  S.  429;  Todt=  Erklärung  der  von  den  Feldzügen  von  1815  und  1814  vermikten  Officiere
  und  Soldaten,  J.  16,8.  S.  114;  kechtliche  Wir  kung  derselben,  ebend.;  Aushebungen  von
1818  und  1819,  s.  Rekrutirung;  die  Feldjäger  =  Schwadron  betr.,  s.  Sorsischule;  K.  Reseript,
  die  milirärischen  Straf-Gesetze  betr.,  J.  1818.  S.  633  nebst  Beil.;  Aufruse  an  Milis
tärpflichtige,  s.  Rekrutirung;  Uebereinkunft  mit  der  K.  Oesterrechischen  und  der  K.  Preuhischen
  Regierung  wegen  der  Ueberläufer,  s.  Militär-Cartel;  Görucht-Lieferungen  an  Militär-Behorden,
  1  Frucht=  c.  Verwaltung;  K.  Verordnung  über  die  Pensionirung  der  Mie
litär-Personen,  J.  1819.  S.  553.  ff.;  vergl.  Pensionen;  Bestimmungen  der  Verfassung  über
das  Militärwesen,  s.  Verfassungs-Urkunde;  Wirksamkeit  der  Kreis-Regierungen  Iin  Mie
lirär-Sachen,  S.  402;  s.  üdrigens  Rekrutirung,  Rekrutirungs-=  (esetz;  Tragen  der
Cocarden  von  beurlaubten  Soldaten,  s.  Cocarden.  ((.  überhaupt  auch  die  nachfolgenden  Ar##-kel,
  und  Rekrurirung  te.)
        <pb n="1261" />
        55

Milltär-Aushebung,  (.  Rekratirung.

Militär=  Cartel  mit  Oesterreich,  J.  1816.  GS.  353;  mit  Preußen,  J.  1819.  S.  269.

Militär-Famllien-Register,  s.  Familien-Register.

Militär-Gerichts  barkelt.  K.  Verordnung,  die  Gerichtsbarkeit  Uber  beurlaubte  Soldaten  betr.,
J.  1315.  S.  77;  ingl.  die  Militär=  Jurisdiction  überhaupr,  in  Beziehung  auf  Personen  und
Sachen  betr.,  S.  151;  Bestimmungen  der  neuern  militärischen  Straf=  Gesetze  uber  die  Militär--Gerichtsbarkeit,
  J.  1316.  S.  635.  Beil.,  dritter  Titel.

Militär-kasten,  Theilnahme  standesderrlicher  Häuser  an  denselben,  f.  Standesherren.

Milltär-Pflichr,  Militärpflichtige.  Gesetzliche  Vestimmungen  wegen  der  allgemeinen  Militär=Pflicht,
  s.  Rekrutirung,  Verfassungs-Urkunde;  Amnestie  für  alle,  welche  sich  gegen
die  früheren  Conseriptions-Gesetze  verfehlt  haben,  J.  1615.  S.  97;  Erläuterung  dieser  Amnestie,
  J.  1816.  S.  205;  Begunstigung  der  einzigen  Adoptiv:  Sohne  in  Hinficht  der  Militäro
Mlicht,  J.  18,-7.  S.  163;  Verfügung  gegen  lungehorsame  „Militärpflichtigen  von  den  fruheren
Jahren,  J.  1816.  S.  205;  ingl.  gegen  solche,  welche  das  Loos  bei  der  Ziehung  von  1318  getroffen,
  S.  206;  Vorladung  derselben,  Beil.  zu  Nro.  10.  21.  223.  und  23;  Aufruf  zur  Jahrsmusterung
  von  1819,  J.  1618.  S.  687,  J.  18:0.  S.  2.  5.  13.  2#9.  59;  Verzeichniß  sämtlicher
  ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen  des  ganzen  Königreichs,  S.  696.  ff.

Militär-Verdienst-COrden,  (.  Orden.  «  ’

Minderjährigkeit  des  Koöniges,  s.  Verfassungs-Urkunde.

Mineralien-Cabinet.  Vereinigung  desselben  mit  der  K.  öffentlichen  Bibliothek,  J.  1817.  S.  89.

Minister.  Verantwortlichkeit  derselben,  Theilnahme  an  den  ständischen  Verhandlungen,  f.  Verfas-[(ffungs-Urkunde.

  (vergl.  auch  Departementée.)  '

Ministerlen.  Verfaffungsmäßize  Anordnung  derselben,  s.  Verfassungs-Urkande.  (pergl.  auch
Departementé.)

Morgen=  und  Abend-Opfer  v.  Witschel,  (.  Nachdrock.

Mündliches  Verfahren  als  Regel  bei  den  Oberamtsgerichten,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  33.  .  70;
Ausnahmen,  ebend.  S.  33.  K.  7J1.

Munizipal-Verwaltung  standesherrlicher  Bezirke,  s.  Polizei-Verwaltung.

Münz=  und  Medaillen  =  Cabinet.  Vereinigung  desselben  mit  der  K.  öffentlichen  Bibliothek,
J.  1815.  S.  89.

Münzwesen.  Warnung  vor  falschen  :4Krenzerstücken,  Sechsern  und  Thalern,  J.  1815.  S.  405;
J.  1616.  S.  99.  201;  vor  falschen  württembergischen  Sechsern,  J.  1318.  S.  343;  vor  falschen
  Bayerischen  Sechskreuzerstücken,  J.  1610.  S.  58;  desgl.  gegen  falsche  württembeegische,
S.  93.

Musterung,  f.  Rekrutlrung.

Mutterkorn.  Was  wegen  Säuberung  des  Getreides  davon  zu  hrobachten,  J.  1816.  S.  335.

N.
Nachaushebung,  (.  Rekrutirungs-Gesetz.

Nachdruck,  K.  Verordnung,  den  Bücher-Nachdruck  betr.,  J.  1815.  S.  74;  Pririlegium  gegen
den  Rachdruck  der  Stunden  der  Andacht,  J.  1616.  S.  343;  ingl.  gegen  den  Nar##  druck
        <pb n="1262" />
        64

von  Witschels  Morgen=  und  Abend-  Obfer,  J  J.  1819.  S.  108;  Verbot  des  Nachdrucks
der  Verfassungs-Urkunde,  S.  885.

Nachherbstbericht,  s.  Herbst.

Nachlaf-Vergleich  bei  Concursen,  f.  Borz=  und  Nachlatz-Vergleich.

Nachsteuer,  s.  Abzug.,

Natural-Besoldung,  (.  Besoldungen.

Natural-GefällUusstände.  Behandlung  derselben  bei  den  Cameral-Verwaltungen,  J.  1819.  S.  145.

Naturalien.  Bestimmung  des  Geldwerths  der  Nalturalien,  welche  abgelöst  und  verwandelt  werden
sollen,  J.  1818.  S.  509.

Naturalicn:  #  bi-Sbinee..  Vereinigung  desselben  mit  der  K.  öffenrlichen  Bibliothek,
J.  167  7.  9

Natur-Begebenheiten,  besondere,  sollen  an  die  Regierung  berichtet  werden,  J.  1819.  S.  941.

Neben-Rechner  bei  der  Gemeinde-Verwaltung,  s.  Gemeinde-Pfleger.

Neue  Stuttgarter  Zeitung.  Verbot  derselben,  J.  1819.  S.  318;  Verbot  der  —  Stuttgarter
  Hefte,  S.  423.

Nichtigkeitsklage,  J.  18:9.  Ed.  IV.  S.  69.  5.  151.  152;  und  S.  75.  8.  159.

Niederlande,  Königreich.  Freizügigkeits-VBertrag  mit  demselben,  J.  1818.  S.  33.

Nord  Auswanderer  dahin,  s.  Auswanderer;  Correspondenz  nach  Nord-America,

ostwesen.

Notare.  Aufforderung  au  dieselben  zur  Angabe  ihrer  persönlichen  Verbälmisee,  J.  1618.  S.  220;
Fermular  deß-,  ebend.  Bell.;  (wegen  der  Gerichrs-Notare,  f.  Gerschrs-Notare,  Gerichts-Notariats-Ordnung.

  (Edikt  über  ri  Gerichts-Notarlate.)  Verweisung  auf  dieselbe  wegen  Bet
  EConcurs-Seschäfte,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  85.  v.  164;  f.  übrigens  Gerichts-Notariats=

  (GrrichteRetriats  #-)  Sporteln,  welche  für  die  Amts-Pflegen  eingezogen  werden,
  J.  131:0.  S.  50

Neval-  .  Zehend-Rechte  standesherrlicher  Häuser,  s.  Standesherren.

O.

Oberämter.  Vorscheift,  dle  dengiben  obliegende  Aufsicht  über  die  Kosten  bei  Inventuren  und  Theilungen
  betr.,  J.  1815.  27;  Oblicgenheiten  derselben  bei  Vollziehung  der  Todeestrasen,
J.  1316.  S.  117;  was  ueir  Oberamtleute  bei  Medicinal-Bisscationen  zu  brobachten  und  anzurechnen
  haben,  S.  151.  ff.;  Form  der  oberamrlickten  Berichte  und  Vortrage  an  den  König
und  an  die  höbern  Stellen,  S.  407;  Formular  dazu,  S.  408  —  411;  Gegenstände,  welche
den  Oberämtern  zur  Erledigung  uberlassen  werden,  J.  1817.  S.  3;  J.  1818.  S.  114.  182;
wie  sie  bei  Fertigung  und  Einsendung  der  Verzeichnisse  uber  die  Criminal=  Untersuchungskosten
zu  verfahren  halen,  J.  1817.  S.  155;  in  wiefern  denselben  die  unmittelbare  Correspondenz  mit
Auẽ  wärtigen  gestattet  ist,  S.  221;  die  Oberamtleute  solen  den  Oberam'ts-Uerzten  die  betreffnden
  Ve:ftaungen  mittheilen  ,  S237,EmthtluagdefsamtltclenObkkänikernmkrv.ek
Werwalturgs-  Bezerke,  (Kreist)  S.  541.  Beil.  IV;  neuer  Geschäfts-Eang,  S.  553;  Strafbefugnin
  der  Oberemter,  J.  1618.  S.  219;  Necurs  dogegen,  S.  319.  220;  Instruchion  zu
Auefuhrung  der  Verordnung  wegen  der  Schulwvocken=  Impfung,  S.  3  wie  die  am  2.  Dec.
1816,  noch  obschwel  enden  pllalschen  Untersuchungen  zu  behandeln,  S.  629.
        <pb n="1263" />
        65

Neue  Scsaisotlon  der  Oberämter:  Haupr,  Grundkätze  derselten,  J.  1819.  S.  10.  21;  specielles
  K.  Coict  uber  die  Oberamts-Verfafung,  Eo.  II;  Geschäftskreis  des  Oberumimanns,
ebend.  S.  1.  SJ.  1.  2;  Auficht  desselben  über  die  Gemeinde-Verwaltung,  Prufung  der  Gemeinde-Rechnungen
  ebend.  S.  11.  J.  37;  der  Gemeinde=  Etats,  ebend.  S.  22.  F.  275;  der
E-meinderath-Beschlusse,  .  24;  oberamtliche  Entscheidung  in  Fällen  des  Dissenses  zwischen
Gemirinderath  und  Burger-Ausschuß,  ebend.  S.  13.  F.  25;  Pilicyt  des  Oberramtmanns,  die
Goeneinde-Vorsteber  2c.  zu  belehren,  ebend.  S.  13.  14.  J.  286;  Local:  Abhör  der  Gemeinde-Rechnungen,
  ebend.  S.  14.  §.  27;  Abhaltung  der  Ruggerlte,  d.  23.  20;  Strafgewalt  des
Oderamtmanns,  ebend.  S.  15.  K.  3f0;  in  Coastscan=  Fällen,  &amp;amp;.  31;  Behandlung  höberer
Straffalle,  ebend.  S.  16.  g.  32;  Behandlung  der  Dienst-Wergeben,  eoend.  S.  16.  17.  K.  33.
3—.  35;  peinlicher  Fd##,  edend.  S.  18.  J.  33;  nähere  Abgränzung  der  oberamtlichen  Competenp
  in  Strafsachen,  s.  37;  in  Adsicht  auf  Criminal-Polizei,  ebend.  S.  19.  F.  38;  Aufsicht
über  die  Pojiz-i-Gefängniss  und  die  Varflegung  der  Gefangenen,  ebend.  S.  20.  KF.  Jo;  namentlich
  auf  dem  Transport  derselben,  F.  40;  Recurs  gegen  oberamtliche  Srraf=  Erkeniuisse,
ebeno.  S.  31.  S.  4½  Prütunz  der  von  den  Orts=  Vorstehern  gefallten  Siraf=  Erkenntnise,
+.  42;  Aufsicht  über  die  dem  Oderamt  umergsordneten  Staats-und  Gemeinde-Diener,  ebend.
S.  27.  S.  43;  Aufsicht  aber  die  Orts-Polizei,  S.  44;  besonders  in  der  Oberamtsstadt,  K.  45;
Verbaltuiß  des  Obrramtmanus  zu  der  Kir#zen-Conrenten,  ebend.  S.  85.  K.  46;  Fälle  des
Borsßtzes  delselben  im  Geweinde-Rathe,  f.  47;  Eroͤrterimg  der  Conflicte  zwischen  Gemeinde-Rarh
  und  Burger-Ausschuß,  edend.  K.  48;  Verchtu  der  Börger-Ausschüsse,  ebend.
S.  24.  K.  40:  der  Gemetnde-Rarhs-Mirglieder,  ebend.  S.  235.  9.  50;  oberamtliche  Fonetiouen
  bei  Ernennung  und  Verpflichtung  der  ersten  Orts  Versteher,  §.  51;  Vorsitz  des  Oberamtmanns
  bei  der  Amts-Versammlung,  Ed.  I.  S.  5.  F.  6;  Verhältnit  des  Oberamtmanns
zu  der  Gemeinde-Obrigkeit  der  Oberamtsstadt,  Ed.  1.  S.  20.  53;  Eneemiun  der  Geweinde-Ratos-Beschlüsse
  durch  das  Oberamt,  ebend.  S.  a.  K.  70;  Oberamts-Actuar,  #.#  unten;
Oberamts=  Registrarur,  Ed.  U.  S.  27.  J.  54;  Geschäfts-Local,  &amp;amp;.  55;  Ames-Tage,  II.
S.  28.  K.  56.  —  Gemeinschaftliches  Oberamt,  Ed.  III.  S.  20.  J.  30;  Prufung  der  Sriftungs-Rechnunzen
  durch  dat#elbe,  ebend.  S.  6.  K.  31;  Abbör  derselben,  §.  23;  zur  Cozririen  des
gemeinschaftlichen  Oberamrs  gevörige  Jälle,  ebend.  S.  no.  +.  27,  sonstige  Einwirkung  decselben,
  ebend.  S.  11.  K.  28.—  Besegung  der  Oberamtmannsstellen,  K#eg.  Bl.  S.  113;  Beeidie
hung  der  Oberamtleute,  S.  3  und  Gehalte  derselben,  s.  Oberbeamte;  —  Aufträge
des  Oberamtmenns  an  die  Orts-Obrigkeit  zu  Erecutionen  wegen  der  Steuer-Ruckstäande  Ed.  IV.

.  16.  K.  35  Verbältniß  des  Oberamtmanns  zu  dem  Oberamtsrichter,  etend.  S.  96.
§.  205.  206;  vorläufige  Behandlung  der  Ehesachen  durch  den  Oberamtmann,  in  Gemeinschaft
mit  dem  Decan,  ebend.  S.  a1.  §.  44;  Vorsitz  des  Oberamtmanns  bei  der  Wabl  der  Oberamtsgerichts-Beisstzer
  durch  die  Amts-Wuisammtung,  ebend.  S.  23.  K.  46;  Ausscheidung  der
oberamtlichen  Competenz  bei  der  Strap##chts=  Pfiege,  ebend.  S.  91.  1.  195.  —  Verordnung,
die  Hollziehung  des  Edeks  über  die  Oberamts-Berfassung  betr.,  Reg.  Ml.  S.  350;  Sportel-Einzug,
  s.  Sporteln.  —  Vercinigung  des  Db#rmis  Alpeck  mit  dem  Oberamt  Ulm,  S.  339;
wirklicher  Vollzug  der  Oberamts-Orzanisation,  S.  366;  den  Köntigl.  Oberämtern  vorbehaltene
Gesenstände  der  hohen  Polizei  in  den  Furstlichen  v.  Thurn=  und  Taris'schen  Besttungen,
S.  516;  Vißtationen  der  Oberämttr  durch  die  Kreis-Regierungen,  s.  Kreis-Reglerungen.

Oberamtleute,  f.  Oberämter,
Oberamtmannsstellen,  Besetzung  derselben,  s.  Oberämter.

Oberamte  -Uctuare,  Geschäfte  und  Otliegenbeiten  derselben,  J.  1810.  Ed.  II.  S.  3.  &amp;amp;.  4;  Gehalte
  und  Amts-Emolumente,  s.  Oberamrsgerichts-Actuar  iate.

Oberamts-Actuartate,  propisorische  Besetzung  derselben,  J.  1E619,  S.  127.
        <pb n="1264" />
        56

Oberamts=  Uerzte,  f.  Verzte,  Gesundheits-Beamte.  "
Oberamts-Bezirke,  ihre  einstweilige  unveränderte  Belassuss,  8  J.  1319.  S.  2;  Oberamts-Bezirke
'  indensdesguagendeösukstenvTI)uknuadTa-ö,6.54
Oberamts-Corporationen,  f.  Amts-Körperschafren.

Oberamts-Diener,  (.  Amtsdiener.

Oberamts-Gerichte.  K.  General=  Verordnung.  das  Compromittiren  auf  bieselben,  mit  oder
ohne  Vordehalt  der  Appellation  betr.,  J.  1815.  S.  125;  Aufhören  der  Erstartung  der  vierteljäl
  rigen  Fiscal-Proze-=  Berichte,  J.  1817.  S.  36;  erweiterter  Wirkungskreis  der  Oberamts=Gerichte,
  S.  408

Nue  Organsätion  der  Oberamts-Gerichte,  J.  1819.  S.  u7.  Ed.  IV;  Aufstellung  von
Oberamtsrichtern  an  die  Stelle  der  Provincial=  Justiz-Collegien  und  der  Eriminal-  -Räthe,  Reg.
Bl.  S.  27.  105;  Haupt-Grundsätze  über  den  Beruf  der  Oberamterichter,  S.  23.  ff.;  sprecielle
Pesisimeneen  r*  IV.;  Recurs  an  das  Oberamtsgericht  von  Strafen  der  Orts-Obrigkeiten,
Ed.  9.  F.  44;  Rechtspflege  den  Oberamtsgeri  #ie,  ebend.  S.  20.  ff.;  Bestand  des  Oker-A
  —  ebend.  S.  20  ff.  F.  4—  46;  Haupt-Functionen  des  Oberamtsêrichters,  ebend-21.

  &amp;amp;.  44;  des  Gerichts-Actuars,  §.  45;  Gerichtsbeisitzer,  ebend.  S.  22.  .  46;  (l.
übrigens  Oberamts-Richtrer,  Oberamts-Gerichts-Actuare,  ÖOberamrs-Gerichts-Beisitzer);
  bürgerliche  Rechtspflege  in  Beziehung  auf  streitiges  Recht;  Competenz  des
Obrramtsgerichts  in  zweiter  Instanz,  Ed.  IV.  S.  25.  J.  5a;  in  erster  Tiche  S.  53;
freiunten  von  dem  Gerrichrsstande  vor  dem  Oberamtsgerichte,  ebend.  S.  36.  F.  54.  55;  Jahl
der  Mitglieder,  welche  aus  der  Vollzahl  der  Oberamts-Gerichts-Beisitzer  nach  dem  Tumus  zu
den  eril#es-  Verhandlungen  gezogen  werden,  §.  56;  außerordentlicher,  von  den  Parteien  für
eine  einzelne  Rechts-Verhendlung  gewählter  (Gerichts=  Beisitzer,  ebend.  S.  37.  K.  57;  Handlungen,
  welche  ohne  die  Gerichtsbeksitzer  vorgenommen  werden  können,  8.  58.  9;  Befugniß
der  Gerichtsreisizer,  §.  6o;  gleichzeitige  Gegenwart  des  Oberamrsrichters  und  des  Actuars,
ebend.  S.  26  F.  61;  Recusationen,  .  67;  Abberufung  der  Prozesse,  Compromisse  auf  andere
Richter,  ebend.  S.  a2.  F.  63;  gegenseitiges  Benehmen  des  Oberamrsrichters  und  der  Parteien,
r*  6„  ordenrliches  Verfahren  bei  Prozessen,  —  möglichste  Beschleunigung,  ebend.  S.  Zo.
#K#.  65;  Verhütung  der  Vervielfältigung  der  Prozesse,  §.  66;  Abkürzung  der  Termine,  ebend.
S.  5  K.  67.;  Beschränkung  der  Ferien,  ebend.  #  32.  'g.  68;  Bgtchnung  der  Termine,
#  60;  münoliches  Verfahren,  als  Regel,  K.  70;  Ausnahme,  ebend.  33.  K.  71;  persön
liche  Gegemvart  der  Parteien,  72.  73.  74;  Fürforecher,  ebend.  S.  5  75.  76:;  Verfahren
von  Amiswegen,  ebend.  S.  56.  K.  77.  78;  Anwesenheit  beider  oP.  Einscht  und
Mictheilung  der  Acten,  ebend.  2.  37.  .  79;  Zuruckweisung  auf  •½  esitze  und  den  Gerichtsgebrauch,
  S.  go;  Anbringung  lIs  Klage,  ebend.  S.  56.  §9.  61—85;  Prufung  derselben,
ebend.  S.  39.  F.  86;  Abweisung  des  Klägers,  §.  87;  weitere  Verfügungen,  ebend.  S.  40.
K.  88;  mundiiche  An#wort  des  Beklagten,  #  80—04;  verzögerliche  Einreden,  ebend.  S.  4.
K.  Jo;  Dilation  für  die  Einlassung,  §.  97;  zerstörende  Einwendungen,  Wiederklage,  &amp;amp;.  92;
Einreden  des  geendigten  Rochtestreits,  ebend.  S.  42.  95;  Einrede  des  Spolium,  §.  94;
"  sisi  Beantwe#tunz,  ebend.  S.  472.  43.  J.  95.  ob;  sernere  Vernehmung  beider  Theile,  ebend.
43.  K.  q-  Gegenüberstellung  der  Parteien,  ebend.  S.  44.  F.  90:  Verzleichs-ersuch,
5  P40.  Uen  ersickt  über  die  Streit  =  Verhälrnisse,  &amp;amp;.  101;  Wetl.  ersttren-  s.  Beweis-Verfahren;
  Gestartung  weiterer  Rechrs-Vertheidigung,  ebend.  S.  56.  SJ.  J.  31  —  1;
Verbesserung,  Brränderung  des  früheren  Vorbringens,  J+.  125.  126;  Verfahren  im  Falle  des
Ung'tersams  einer  Bartei  edbend.  S.  58  —  64.  K.  127  —  141;  Entscheidung,  ebend.  S.  6.—
60.  J.  14  —  1;  Abstimmung,  ebend.  S.  öé4.  J.  144;  Absaffung  des  Erkenntnisses,  ebend.
S.  (5.  §.  145  —  1417;  Eröffnung  desselben,  ebend.  S.  66  FJ.  148.  140;  Rechtsmittel  dage-
        <pb n="1265" />
        67

gen,  ebend.  S.  566.  67.  F.  10.  151;  Appellation,  s.  Arpellation;  Nichtigkeiteklage,  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand.  Ebend-  S.  75.  &amp;amp;.  159  ;  außerordentliches  Berfahren;  —  in
Concurssachen,  s.  Gantsachen;  in  Wechselsachen,  s.  Wechselsachen;  willkuhrliche  Gerichts
  darkeit,  s.  Gerichtsbarkeit;  Gerichts-Notarlate;  Strafrechtsoflege  der
Oberamtsgerichte;  —  Competenz  in  zwelrer  Instanz,  Ed.  IV.  S.  go.  #.  195;  in  erster  Ine
stanz,  §.  191;  Abscheidung  der  zur  oberamtlichen  Competenz  gebörigen  Srraffälle,  Ed.  II.
S.  18.  J.  37.  38;  und  Ed.  IV.  S.  gr.  7.  195;  nähere  Bezeichnung  der  zur  oberamtsrschterlichen
  Comoetenz  gehörigen  Seraffälle,  K.  100  —  202;  (vergl.  Dlenst-Verfehlungen,  Crie
minal-Untersuchungen);  Vereinigung  der  General=  und  Spezial-Untersuchung,  Ed.  IV.
95.  .  2033;  volizeiliche  Odllegenheiten  des  Oberamtsrichters,  F.  Soch;  Unterstützung  des
Oberamtsrichters  bei  Untersuchungen,  durch  den  Oberam'mann  und  andere  Sraarsdiener,  ebend.
S.  96.  &amp;amp;.  Jos.  206;  Fälle  der  Collision  der  verschiedenen  Crlminal=  Gerichessiände,  ebend.
S.  .  #.  200  ;  Recusationen  bei  Criminal-Untersuchungen,  ebend.  S.  97.  F.  206;  commissarische
  Unrersuchungen,  §.  200;  Gräuzen  der  Strafbefugniß  der  verschiedenen  untern  Crlminale
Instanzen,  §.  ½0;  “mbg  des  Oberamrsgerichts,  ebend.  S.  98.  F.  a#11.  212;  Form
des  oberamtörschterlichen  Verfahrens  in  Criminalsachen,  im  Allgemeinen,  ebend.  S.  100.  K.  213.
214;  im  Besondern,  —  in  den  zar  oberamtsrichterlichen  Cognition  geeigneten  Fällen,  §.  215;
Recurs  an  den  Kreis=  Gerichtshof,  &amp;amp;.  216;  Verfahren  in  wichtigeren  Straffällen,  u.  f.  w.
f.  Criminalsache  Criminal-Untersuchungen,  Strafsachen;  Bereisung  des  Gerlcht-Sprengels
  durch  die  Oberamrsrichter,  Aussicht  auf  die  Rechtspfiege  der  Orts-Obrigkeiten,
und  die  Amtsfährung  der  Gerichts=  Notare,  Ed.  IV.  S.  B0.  §.  193.  —  Besetzung  der  Oberamtsrichter
  =  Stellen,  Reg.  Bl.  S.  rog;  kranfftorische  Vererdnung  wegen  Anwendung  des  Edicts
IV.  über  die  Rechtepfet  in  den  untern  Instanzen,  auf  die  bei  den  Oberamtsgerichten  bereits
anhängigen  Prozesse,  S.  201.  ff.;  Termin  für  die  Auflösung  der  blsherlgen  und  den  Elntrite
der  neuen  Oberamtegerichte,  Verfahren  bei  den  bereits  anhängigen  Prozessen,  ebend.;  Erlöschung
der  Compromisse  auf  die  aufgelo#ten  Oberamtsgerichte,  S.  303;  der  Justiz=  Retardaren-  Come
mission  vorbehaltene  Gegenstände,  S.  201;  einstweiliges  Verfahren  bel  Eroffnung  der  Erkenurnisse,
  und  bei  Arpellatlonen,  S.  206;  in  Gantsachen,  ebend.;  Sportel-Einzug,  ebend.  —  Verordnung
  über  die  Wahl  der  Gerichts-Beisitzer,  S.  208.  -
beramtsgerichts=  Actuare.  Haupt-Fuuctionen  derselben,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  al.  F.  45;
Erforderniß  der  gleichzeitigen  Gegenwart  des  Oberamtsrichters,  des  Actuars  und  der  übrigen  Gerichts-Mitglieder,
  ebend.  S.  aß6.  s.  01;  Recufation  des  Gerichts=  Actuarsz,  &amp;amp;.  ös.  —  Sleichstellung
  der  Gehalte  der  Oberamtsgerichts-Actuare  mit  jenen  der  Oberamts-Actuare,  Ed.  V.
S.  3.  g.  6;  Amts--Emolumente  derselden,  ebend.  S.  4.  K.  lto;  Befugniß  der  provisorischen  Gerichts
  =  Actuare,  die  mit  ihren  Stellen  verbundene  Umtstracht  zu  tragen,  Rg  Bl.  S.  0886.
Oberamtsgerichts-Actuariate,  provisorische  Besetzung  derselben,  J.  1659.  S.  1537.
Oderamksgerichts-Beisitzer.  Anzahl  und  Wahl  derselben,  J.  1619·  Ed.  IV.  S.  22.  .  46;
Beeidlgung,  ebend.  S.  23.  K.  47;  Brlohnung,  F.  48;  Turnus  unter  deuselben,  K  49;  Verwandtschafts=
  Verhältnisse,  ebend.  S.  24.  K.  50;  vergl.  Oberamtsgerichte;  Handlungen,
dei  welchen  die  Beizlehung  der  Gerschts-Beilitzer  unterbleiben  kano,  ebend.  S.  5J.  S.  68.  50;
Befugniß  derselben,  §.  60;  Recusation,  ebend.  S.  38.  K.  63.  —  Verordnung  üder  die  Wahl
der  Hberamtsgerichts-Beisiczer.,  Reg.  Bl.  S.  so5;  Oberämter,  in  welchen  diese  Wahl  bereits  re
gelmäßig  vollzogen  worden,  S.  206.  «
Oberamtsgerichts-  Dlener,  Amts-Diener.
Oberamts-Pflegen,  Oberamts-Pfleger,  s.  Amts-Pflegen  2#c.
Oberamts-Registratur,  s.  Oberämter.
Oberamts-Richter.  Ausstellung  derselben  an  die  Stelle  der  bisherigen  Propinzlal-Justiz-Colleien
  u.  s.  w.,  .  Oberamtsgerichte;  Haupt-Funcrionen  derselben,  J.  1829.  Fa.  IV.
a#u.  S.  44;  Aufsicht  über  die  Reches-Verwaltung  der  Orts-Obrigkeiten,  ebend.  S.  16.
4.  38,  und  S.  89.  K.  193;  Verhältnig  des  Oberamtörichters  zu  endern  Staatsbicnern  in
        <pb n="1266" />
        68

Absicht  auf  Unterstützung  bei  Untersuchungen,  Ed  ·  IV.  S.  96.  K.  205.  206  ;=  Recusation  des
Oberamtsrichters  in  Civilsachen,  ebend.  S.  28.  g.  62;  in  Criminalsachen,  ebend.  S.  96.
+  206  ;  polizeiliche  Obliegenheiten  desselben,  ebend.  S.  95.  K.  204;  Erforderniß  der  gleict  #eitigen
  Gegenwart  des  Oderamtsrichters  mit  dem  Actuar  und  den  übrigen  Gerichts-Miegliedern,
ebend.  S.  28.  J.  61;  Besorgung  der  Obsiguation  auf  Absterben  eremter  Personen,  f.  Obsignationen;
  Erneununz  der  neuen  Oberamtsrichrer,  Reg.  Bl.  S.  zog;  Aufruf  an  dieselben  wegen
des  Besitzes  des  Staars=  und  Regierungs-Blattes,  S.  167.

Oberamts-Richter-Stellen,  Besetzung  derselben,  s.  PLberamts=  Gerichte.

Hdber=  Arpellations-Tribunal.  Dasselde  wird  provisorisch  als  pririlegirter  Criminal-Gerichtsstand

  für  die  der  Königl.  Souveränetät  unterseordneten  vormal.  Reichofürsten  und  Grafen

constituirt,  J.  1816.  S.  231;  der  Civil  „Senat  des  Ober-Tridunals  tritt  an  die  Stelle  des
bisherigen  Ober-Aovpellariene  -Tribunals,  J.  1817.  S.  454.  526.

Ober---Baurath.  Constituirung  deßelben,  J.  187:7.  S.  54,:.  Beil.  V.  S.  15;  Personal=  Bestand,
S.  542.  Beil.  A.  S.  6;  Wiederaufiösung  desselben,  J.  1819.  S.  507;  Pereinigung  seines
Geschäftskreises  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  S.  367;  Zutheilung  des
Personals  desselben  zu  den  betreffeuden  Ministerien,  S.  368.

Obe:-  Jeamte.  Amts--Funcrionen  und  Mflchten  derselben  nach  den  Bestimmungen  der  neuesten  Organisarion,
  s.  HOberamtsgerichte,  Oberämter;  Jahl  und  Gehalte,  J.  2819.  Ed.  V;  Gleichstellung
  der  Gehalte  der  Oberamesrichter  und  Oberamrmänner;  ebend.  S.  3.  K.  1;  Tlassification
  und  Bestimmang  der  Gröôße  derselben,  §.  3;  Bezirke  erster  und  zweiter  Classe,  .  4.  5;
Amts-Emolumente  der  Oberbeamten,  ebend.  S.  4.  c.  8.  9;  Heitzung  der  Gerichtssiube,  K.  12;
Aversal-Summen  für  Cauzleikosien  und  andern  Amts-Auswand,  ebend.  K.  13.  14;  Anlässe  zu
amtlichen  Raisen,  ebend.  S.  5.  9.  16;  Reisen  in  Angelegenheiten  einzeluer  Amts-Untergebenen,
ebend.  S.  6.  S#.  17;  höhere  Legirimation  zu  Keisen,  &amp;amp;.  8;  Reisekosten=  Entschädigung,  §.  19;
Bestrafung  falscher  Angaben  bei  Reisekosten  =  Berechnungen,  ebend.  S.  vJ.  #.  20;  Vorschriften
für  die  Abrechnung  der  Relsekosten  =  Entschädigungen,  ebend.  S.  14.  &amp;amp;J.  do;  Verbot  der
Anforderung  sonstiger  Emolumente,  ebend.  S.  J.  SL.  21;  Verbot  der  Geschenk-Annabme,  F.  22.
23.  24;  Wieber-Erstattung  des  Geschenkten,  ebend.  S.  8.  &amp;amp;.  25;  Bestrafung  der  Ceschenkannakme,
  edend.  S.  10.  F.  26;  Besireitung  der  verschiedenen  Emolumente  und  der  Aversen  von  der  Staats-Cage
  und  den  Amts-Pfeeg-Cassen,  ebend.  S.  25.  14.  J.  36  —  30;  Uniformirung  der  Oberbeamten,
.  Amtskleidung;  Verordnunz  über  den  Volzug  der  obigen  Bestimmungen,  Reg.  Bl.  S.  332.

Oberbürgermeister,  Vorstand  der  Städte  erster  Classe,  J.  1819.  Ed.  1.  S.  4.  .  10.  (s.  übrigens
  Gemeinde-Vorsteher.)

Ober-Censur-Collegium,  f.  Censur,  Buchdruckereien.

Ober-Finanz-Collesium,  f.  Finanz-Departement.  Zr

Ober-Forst-Aemter.  Auflösung  derselben,  Errichtung  von  Oberförstereien  an  ihrer  Stelle,  (#.  Forstnad
  Jagdwesen.  "

Oberforstereien,  s.  Oberforst-Aemrer.

Ober--hf-Casse,  f.  Hof-Domänen-Kammer.

Ober-Hofrarh,  s.  Hofstaat.

Hber-Justiz-Celkegium.  Auflösung  desselben,  Eerschtung  von  Appellations=  Gerichtehöfen  an

«  dessen  Stelle,  J.  1817.  S.  541.  Beil.  V.  S.  9.

Ober-Lehenhof,  (.  Lehen.  «

thksNeckutikuagöknb,Consictuikungdesselbeu,J.s819.S·54-.

thkjkNechnungssKammer,s.6«k»aats«Rechn-ngea.  »

thkiRegietungOCollegLu  m.Bild-umdiskseibeshGkschäfcskksiöundVekhälkaißmmMinister
vesJMMwJ.1817.C«-541.Besx.V-S.tZ;Pecso-tatbestaad,S.5-s,1;(Bejl-B.)0·15;
StrafbefugnißdessctbemJ.-818.c-.-«8.

DbtktSchUckaiskkkMUsACIAEIsllUngkfelben,J.1819.S.-7.undEd.Il.S.26.H.5;-—

Hund«-»Fal-EntwcunxtdrsseldengJ-«817-S.Höthcheilnngiusuamnow-Essigsfrei-,Ø.453.45J;Okvnungsk'ltsæ,S.605;OcmsifanrnundGeschäftetkeiöteöPupisetu
        <pb n="1267" />
        4%

Senats,  J.  1818.  S.  16::  ##fbefugaißz  des  Oder-Tribunals,  S.  #79/;  Erken#tn'sse  desselben
  vom  Jahr  2818,  J.  1818.  S.  35.  6Oi.  00.  250.  254.  3  4%  465.  40  52  2.  575.
67  7.  6073:  Erkenntuisse  vom  Jayc  161:0.  s.  Gerichtshöfe,  (Erkenntnisse  derselbenst?  Bestimmung
  des  Ober-Tridunals  zum  Civil  =  Gerichtshof  II.  Instanz  fur  Standesherren,  J.  1619.
E.  So.  347.  526.  8#5-Oberst=

  Kammerherren  Staab,  (.  Hofflast.  6

Obsignationen.  Wie  es  damir  bei  judischen  Untertham#  zu  halten  ,  J.  :15.  S.  6;  ingk.  bei
Militär-Personen,  S.  112;  Stempelgebubr  von  Sbsisnationen,  J.  1617.  S.  59;  wie  solche
einzupeben  und  zu  verrechnen,  S.  59.  60;  Odsignatrion,  der  Berlassenshafr  eremter  Dersonen,
J.  13:9.  Ed-  IV.  S.  60.  &amp;amp;.  2à0½;  nicht  eremter,  ebend.;  Dispensation  von  Vornazme  derselben,
Reg.  Di.  2-  ö1.  )

cbstbatssmm  Jst.Was-zuBesikderungvekselbemJ--ssis-«S--457.

Ohio-pfl-Eicsfubrzollvoaquöiäudischem,J-1615.S.167.

OeffentlidikeitdersiäadischeaVerl)gud:ungett,des-VerhandlungendesSmathGetichtsbofeLss
Verfassurgs-Urkunde.  k%

Oesterreich.  Berechnung  über  die  von  der  Kalserl.  Oestr-  ’m  erhalrenen  Vergütungen  für
NMl#ar=  Verrflegzung,  J.  18.6.  S.  51.  90.  und  J.  1318.  S.  5093;  Multtär  -Cariel  mit
Oelerteich,  J.  1818.  S.  353.

Orden.  St.ftuna  #iner  besonbern  Oeceration  für  den  Feldzug  von  1815,  J.  13:6.  S.  241;  K.  Verordnurg.
  die  Milirär-Berdiensi-Ordens-Penffenen  betr.,  J.  1327.  G.  131;  Vereinigung  der  beiden
o.  Ocben  des  velenen  Ldlers  und  des  Eim'l-Verdienstes  unter  dem  Nanzen:  „  Oelben
der  Wurttembergischen  Krone;  J.  1618.S.  557;  Modifscationen  in  den  Staruten  und.
in  der  Dcoranon  des  Milirär=  Aerdienft-Ord.##,  S.  S#u

Ordene-Ertheilungen  an  den  Stazts  enuster  und  Mimüer  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Grasem
v.  Wiutzingeroda,  den  Päsiernten  v.  Gros,  den  Staatsrath  v.  Discher,  den  Ober-  Regierungeratb
  v.  Schmidlin,  J.  1319.  S.  697;  an  den  Kaiserl.  Russischen  Staatsrath
v.  Meckinin.,  S  J0.

Orbnungésisie  der  Staalêédiener.  J.  1817.  S.  bos.  ff:  Verbet  der  Reclamarienen  dagegen,  J.  1878..
S.  5:1  #  nahme  in  #etreff  der  Ergänzunge  *##a#b#

Ordnung  rafen.  Anweadnag  derfselben  bei  ungerersamen  Parteien,  J.  18:9.  Ed.  IV.  S.  61.
&amp;amp;.  106;  Erken#ung  derselben  durch  den  Oceramtörichter,  ebend.  S.  98.  K.  #10;  durch  das.
Oberamtegericht,  §.  a211.

HOrgamtsotionen.  Orzanisation  der  höhern  Staats-Verwaltunze-Behörden  vom  Jahr  181:7.  J.  #1877.
S.  51.  Beil.  1—XI;  Anordnung  einer  Organisations-Boll##ehungs-Commission,  S.  6.2;.
Wiereraufloung  derselben,  J.  1816.  S.  an;  Niedersetzung  einer  Commission  für  die  Organisation
  der  untern  Staaks-Verwaltung  in  den  Departemenre  der  Justiz  und  des  Innern,  S.  203;
Grundsatze,  nach  welchen  solche  zu  verfahren  hat,  S.  361;  Bekanntmachung  dieser  Organisas
tion.  J.  1819.  S.  rJ.  Beil.  1  —  V:  Commissen  zu  Vollziehung  derselben,  Reg.  Bl.  S.  131;.
wirklicher  Vellzug  derselben,  S.  308;  f.  Oberamtsgerichte,  Oberämter,  Gemeine
den  2c.;  Organisation  der  Cameral-Verwalrungen,  s.  Cameral-Aemter;  der  Gerichts-Notariate,
  s.  Gerichts-Norariare.  "

Okzsswisailons-Vollziehctsng6-Commissionkn,ichganisatlsnsem

QkkkObkigkeiuw:Kschcsvfl-.xederselbeu.0i1319.Ed·I·V.S.Z;.Ukbeksichkübet"ibke«Bfsi-gatsseimZachederReclsköpflsghH.szhskkawmihnendieseznstehcn,s.-;·Verl..Gem-eiI-I

pe.R«athe;FriedensmysckmmtderM-—Obtigkeiken,szviedrnsgekichkezMut-oth-Gemeindekviåthe,s.Gemeiade-R«ac:,ve;provisorischeBerfüguagendeertssObkizfeitms

inRechkonrcmgteitm,Ed.lV-Siji«augemeiueB:stimn1ungmt,s·3’o-z  Arrest-Anlegung  ·  m
é.  31;  Beweis  zum  ewigen  Gerächtmß,  ebend.  S.  15.  F.  32;  Vortehrungen  gegen  Kusbrüche
von  Selbsidulfe,  9.  35;  Mechtehuefe  wegen  unstreitiger  Verdindlichkeiren,  edend-  S.  r6;  allgemeine
  Bestimmung,  H.  54;Unbringung  der  Klagen,  K.  35;  Verfahren,  &amp;amp;.  36.  37;  Ver-
        <pb n="1268" />
        60

wendung  für  Gemeinde-Angehörige  im  Falle  der  Erschwerung  der  Rechtshulfe,  ebend.  S.  11.
g.  38;  willkuhrlie  Sericutsbarkeit,  ebend  ·  S.  17;  im  Allgeneinen,  #  39;  s.  ürrigens  Ge-Zchebarbeite
  Gerichtse  Notariate:;  Sntrafrechtspflege  der  Orts-Höreiren,  Sd.  1.
S.  ö.  &amp;amp;.  15.  16.  und  IV.  S.  18;  Umfang  ihrer  Vefugnisse  bierin,  &amp;amp;.  40;  Recurs  an  das
Siemptrhee  Eo.  IV.  S.  19.  #K.  4#1  vorläufige  Berfögung,  bei  peinlichen  Fällen  und
schwereren  Vergehen,  Ed.  I.  S.  7.  &amp;amp;.  17.  und  Ed.  IV.  S.  20.  K+.  8  Oberaufsicht  des
Oberamterichrers  über  die  Rechtspfiege  der  Orts-  Obrigkeiren,  —*  W.  S.  3g.7.  197;  Verordnung
  uber  die  Vollziehng  dieser  Bestimmungen,  Keg.  Bl.  S.  209
Hrts=  Vorsteher,  f.  Gemeinde-Vorsteher,  Orts-Obrig  keisends  Gemeinde=  Räthe;
—Wl  des  nilr  Vorstehers,  die  Wahl  als  Gerlcbesteister  von  sich  abzulehnen,  J.  1819.
Eez#n  a.  .  46;  Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  standesherrlichen  Wezirken,  s  S#ten  n
es  ½%S.

 

P.
Vabier  3ost.  #Verordaunz,  den  Gebrauch  des  vorschriftmätzigen  Papler  =  Formats  berr.,

Porechtal  -  Veraltaisse  der  zur  Orts  -Religlon  sich  nicht  bekennenden  christlichen  Einwohner,
Berchte  über  dieselben.  J.  1619.  S.

Pastoral-Concurs-Prufungen,  s.  Praßngesmelch

  des  akademischen  Senats  in  Tübingen,  J.  1619.  S.  146.  198;  standesherrlicher

äuser,  s.  Standesherren.

Pensint  K.  Verordnuna,  die  Milltär-Verdienst=  Ordens,  Penssonen  berl.  ,  J.i817S.4-1,
K.  Edikt  über  die  Penstonlrung  der  Staats-  Diener,  S.  541.  Bel.  IX;  Erläuterung  dieses
Erikrs  in  Betreff  der  Staats-Diener  welche  30  Jahre  Koe  haden,  J.  1816.  S.  489;
die  kunftige  Bergleichung  der  Militär-Pensionen  betr.  .  18166194414,E1asenduas
derWiionisBetckapevouIveltucheaötaatisueuetmHistSötsVecokduuagubek
dIePeanomkuaqvekMilicaköandthktkthkWthsäzss  Pension-mag  der  unge  ziere
und  Gemeinen,  S.  554.  &amp;amp;.  1;  der  Sfere  4.  —6;  Verlust  der  Pension,  S.  556.  KF.  6;
Vegrundung  der  Vensions-Ausprüche,  S.  557.  K.  9;  Penstonirung  der  Wlitwen,  *  .  10;
Penßonirung  der  Postbeamten,  S.  0½5;:  allgemeine  Bestimmungen  der  Verfassung  über  die
Deusionirung  der  Staats=  und  Kirchendiener  und  der  Militärs,  sDerfassungs=  Urkunde.

Personal-Teibeigenschaft,  s.  Leibeigenschaft.

Versönliche  Freibeit,  Verfassungs-Urkunde.

Pestalozzi's  Werke,  s.  Schulwesen.

Pfändung.  ucbebung  des  der  Selbstpfändung  wegen  verweisgerten  Preßgelds  bel  herrschaftlichen  Forderungen,
  161)0

Pfannen.  ne  disk  gen  Fabrikstempels  von  ordinären  und  von  Schmalz-Pfannen,
J.  181D  ##

Pfarr  dock.  brenta  ei  eines  solchen,  J.  1617.  S.  533;  Einsendung  von  Norizen  zu  dlesem

ecke,  J.  181#  1217.
vlerdt  isbedens  4%½  Verbors  des  Verkaufs  von  Pferden  unter  3  Jahren  in  das  Ausland,
7.  S.  a1;  Perde-Ausstellung  und  Pferde-Rennen  bei  dem  Landwirthschafts-=  Feste  in
Janchene  J.  1816.  S.  130;  J.  18  8  S.  162.  56  r  ausgesetzte  Preise  dafür,  ebend.";
Aufbören  der  Pferde  Concessions  =  Gelder,  J.  1816.  S.  455
Eftrden  Pferdezucht,  vergl.  Pferde,  Geturtsweses-P'leger,
  Pfle  schaftren,  s.  Pupillenwesen.

bfletzschafts-  #K#nages,  konnen  von  den  Bormündernsfelbst  gestelt  werden,  J.  1619.  S.  573;

Justiftcation  derselben,  Ed.  IV.  S.  89.  f.  192.
        <pb n="1269" />
        X

Polizen,  Polizeywesen.  K.  Verordnung,  die  Bestrafung  polizeylicher  Vergehungen  bel  beurlanbten
Soldaren  betr.,  J.  1615.  S.  77;  Einschärfang  der  Feuer-Poligey-Gesetze,  J.  1816.  S.  21;
J.  i819.  S.·  518;  Verordnung  in  zichang  auf  Ruß,  Mutterkorn,  Schwindelhaber  und
Kornraden  bei  den  Fruchten,  8  1816.  S.  335;  Einschärfung  der  Berordnung  wegen  der
Seefeier  J.  1817.  S.  589;  Polizen=  Verordnungen  für  die  Residenzen,  s.  Residenz-Stábte.
  —  Polizeyliche  Pflichren  und  Befugnisse  der  Ortsvorfieher,  J.  1619.  Ed.  6.  .  14.
15;  desgl.  der  Obcramtleute,  Ed.  1I.  S.  v.  K.  2:;  Polizen-Strafgewalt  des  Oberammmanns,
ebend.  S.  15.  S.  30.  31.  32;  Befugniß  desselben  in  Absicht  auf  die  Criminal-Polizey,  ebend.
S.  19.  §J.  33;  Aufsicht  des  Oberamtmanus  über  die  Pellzen-Gefüngnisse  und  Gefangenen,
ebend.  S.  20.  J.  30;  desgl.  über  die  Polizen=  Verwaltung  der  Ortsvorfteher,  ebend.  S.  27.
4.  44;  besonders  in  der  Oberamtsstade,  §.  45;  Sitren-,  Kirchen  und  Schul-Polizey,  ebend.n
S.  33.  F.  46;  Untersuchung  der  Verfehlungen  gegen  Polizeygesetze,  Ed.  IV.  S.  93.  K.  199;
polizenliche  Obliegendeiten  des  Oberamterichters,  ebend.  S.  05.  S.  soé.  —  Schrift  des  #t
zevrarhs  Merker  zur  Beferderung  der  Sicherheits  =  Pflege,  Reg.  Bl.  S.  314;  Polizey-Verwalkung
  in  standesherrlichen  Besitzungen,  f.  Standesherren;  Sicherbelts  -Pflege  durch  die
———  H.  Kreis  -Regler  ungen.  Gergl.  übrigens  Oberamksgerichte,
erämter  2c.)
Volizev-Ministerkum.  Aufhebung  desselben,  Vereinigung  seines  Geschäftskreises  mit  dem  Ministertum
  des  Innern,  J.  1616.  S.  71.  113;  Ernennung  eines  eigenen  Ministers  für  die  keitung

 

 

der  Polizey  in  den  K.  Residenzen,  J.  1817.  S.  99.
Foste  e  chrankung  derselben  auf  Stuttgart,  J.  1615.  S.  4  30;  gänzgliche  Aushebung
1818.  S.  549.

Postfreitbum,  Pot·Liseen,  Postwagen-  Retourstücke,  f.  Postwesen.
Nostwesen.  Den  richtigen  Empfang  der  Briese  und  Postwagen=  Effecken  betr.,  J.  1615.  G.  245;
Anorenung  einer  Feld--Post,  S.  205;  K.  Verordnung,  den  Ertra-Pestdienst  betr.,  neb#t
Beil.  1—  III.  S.  247  f#.;  Abgang  und  Ankunft  der  Posten  von  und  nach  Tübingen,  Kreudenstadt
  und  Calwm,  S.  281;  Wiederberstellung  der  Tostrerdiadeng.  über  Kehl  und  Serssburg,
351.  5537;  K.  Verordnung  in  Vostsachen,  insbesondere  die  Milderung  der  bisherigen  Postlirafen,
  das  Zusammenvacken  und  Versenden  der  Briefe  und  Essecten  durch  Voten  und  Fahrleute
  betr.  2c.  S.  119  ff.;  Briefporto  an  das  K.  Armee-Corps  in  Frankreich,  J.  1616.  S.  1;
die  Fortsetzung  einer  Ertra-Hostreise  durch  Hauderer  betr.,  S.  62;  Verbor,  Wachstafsent  mit
der  Posi  zu  versenden,  S.  35.  91;  den  Gedrauch  der  Estaffetten  für  amtliche  Berichte  und
Anzeigen  betr.,  S.  113;  Verordnung  gegen  die  unbefugten  Fubren  und  Haudererfahrten,  S.  161;
Hera'setzung  der  Postwagen=  Passagierstare,  ebend.;  tägliche  Diligence  zwischen  Sturtgart  und
Ludwigeburs,  ebend.;  Anuabme  der  Postwagen=  Effecten,  S.  200;  Postporto#=  Freiheit  der
wangs=  Arbeirs-Anstalten,  S.  296;  ingl.  der  milden  Beiträge  für  die  im  J.  1816  durch
etterschlag  Verunglückten,  S.  305;  K.  Perordnung,  das  Geheimniß  der  Posten  heilig  za
halten,  S.  304;  ingl.  verschiedene  bei  dem  Postwesen  abzuändernden  Benennungen  betr.,  ebend
HOber-Postdirection,  Ober-Postdirector,  ebend.;  das  Postwesen  wird  unter  das  Departemend
des  Innern  gestellt,  S.  350.  394;  Erhöbung  der  Entfernung  zwischen  Pfalzgrafenweiler
und  Nagold  auf  eine  ganze  Station,  S.  395;  Aufhedung  der  eigenen  Berwaltung  des  Poste
alls  zu  Sturtgart,  J.  1817.  S.  doo;  Briefpost  in  das  Großberzegthum  Baden  und  nach
Seunhen  S.  14:;  Verlegung  der  Poststation  von  Dörzbach  nach  Ailringer,  S.  143;
die  Geldversendungen  betr.,  G.  151;  Sicherstellung  der  nach  Frankreich  abgebenden  Pakere,
S.  206;  Postporto=  Freiheit  ves  Landwirthschafrs-Vereins,  S.  4io;  was  bei  den  Posiwagen-Persendungen
  nach  den  Riederlanden  und  vach  Holland  zu  beobachten,  S.  506;  Verordnang,
  die  Anspruche  auf  Enrschädigung  für  abbanden  gekommene  Postwagen-Effecten  und.
die  desbalb  zulätzigen  Beweiemittel  detr.,  J.  1616.  S.  50;  Declarntion  der  Bersendungen
durch  die  Post,  S.  53;  Vestrafung  der  Postillons,  welche  Reisende  gegen  ihren  Willen  vor
einen  andern  Gasthof  fuhren,  S.  60;  das  Gewicht  der  durch  die  Post  versendeten  Maaren  und
        <pb n="1270" />
        62

Gelder  betr.,  S.  76;  Akgang  des  Nürnberger  Postwatzens,  S.  107;  Herabsetzung  der  Extra-Posttare,
  S.  326;  Verzeichniß  nicht  bestellbarer  Postwagen-Rerourstücke,  S.  2395  Postfreiheit
der  Sparkasse,  S.  a41;  die  Postversendungen  in  das  Auskand  bem.,  S.  640;  Bestimmung
der  Zeit,  nach  welcher  mit  Ertrapost  angekommene  Reisende  durch  Hauderer  weiter  befrdert
werden  dürfen,  J.  1819.  S.  54;  herabgesetzre  Post-Defraudationsstrafe,  ebend.;  Postporto--Freiheit
  der  Beiefe  2c.  fur  das  Denkmal  der  verewigten  Königinn,  s.  Stiftungen;  Erneuerung
  der  Verordnunz  wegen  guter  Berpackung  des  durch  die  Post  gu  versendenden  Geldes,
S.  70;  Herabsetzung  der  Ertrapost-Tare,  S.  1235;  Errichrung  von  drei  württembergischen
Post-  Ansialten  im  Fürstenthum  Hohenzollern=  Sigmaringen,  S.  v47;  Bekanmmachung
von  Pesiwagen-Retourstucken,  S.  302.  303;  Frankotur  der  Brirfe  nach  Nordamerica,  S.  466.
K.  Verordnung,  die  Uebertragung  der  Verwaltung  der  Posten  im  Königreiche  an  den  Fürsten

  v.  Thurn  und  Taris  betr.,  J.  1819.  S.  61  7.  f  Uebertragung  der  Wurde  und  des
Amts  eines  F.  Wurktemberischen  Erb=  und  Land-Postmeisters  und  des  nutzbaren  Eigenthums
und  der  Verwalrung  der  Posien  als  Erb-Mann-Thron=  Lehen,  an  denselden,  S.  ö##  10.
Art.  1;  Empfang  des  Lehens,  S.  618.  Art.  2;  Porbehalt  des  Ober-Eigentbums  der  Poslen  2c.
fur  den  Landes=  und  Lehensberrn,  Art.  3;  Justiz-Angelegenbeiten  der  Posislellen:  Unrerordnung
  der  übrigen  Angelegenheiten  unter  das  Minisierium  des  Innern,  Art.  4;  Unterschriften
Wapven,  Uniform,  Verpflichrung  der  Posibeamten,  Besetzung  der  eriedigten  Stellen,  S.  6.8.  610.
Ark.  5;  Postgesetzgebung,  Art.  6;  Posipolizei,  Art.  7;  nutbares  Lehens:  Eigentbum,  Lebers-Canon,
  S.  671.  Art.  8;  General-Direeton  der  Pesien,  Art.  0;  Ober-Posemeisier  in  Stulo
gart,  Arc.  r10;  Geschäfis  =  und  Wirkungskreis  der  Elneral-Posidirection,  S.  baz.  Art.  1##;
Strasdefuniß  derseldven,  ebend.;  Bestimmung  für  peinliche  Fälle,  Art.  13;  Gerichtsstand  der
General  Postdi:  ection,  S.  633.  Arr.  14;  Unterordnung  der  Yosidlener  unter  die  Landesstellen
fur  die  den  Posidienst  nicht  angebenden  Sachen,  Arr.  15;  Bestimmung  für  Obsignationen,  für
den  Jall  der  Arretirung  eines  Posidieners,  ebend.;  Mitwirkung  der  Landesstellen  fur  die  Zwecke
der  Postanstalt,  S  04.  Art.  16;  Freiheiten  der  Postdiener;  sonstige  Bestimmungen  zur  Aufrechthaltung
  und  Sicherheit  des  Posidienstes,  S.  624.  62KTS.  Art  17;  Cautionen  der  Poslbeamren,
  S.  ö25.  Art.  18;  Uebernahme  der  Kosten  der  Postverwaltung  durch  den  Erb-rand-Postmeister,
  Arr.  10;  Brsoldungen  und  Peusionlrung  der  Postbramren;  Livreen,  ebend.:  Ersatz
der  entkommenen  oder  beschädigten  Gegenstände,  Art.  20;  Eintritt  des  Erb.  Land-Postmeister
in  die  bisherigen  Pacht-,  Mieth=  oder  andere  Post-Con#wacte,  S.  636.  Art.  25;  Beslinmum
gen  wegen  des  Bosifreichums,  Art.  23;  Landbotenwesen,  Art.  23;  Aversal-Summe  fur  Chaussee“
und  Weggeld,  Art.  a4;  Verzollung  der  durch  die  Post  versendeten  Waaren,  S.  637.  Ark.  25;
Termin  für  den  Eintritt  dieser  Bestimmungen,  Art.  28;  Formulare  für  den  Dienst-Eid  der
Postbeamten,  S.  636;  K.  Commission  zu  Vollziebung  obiger  Verordnung  und  zu.  Erledigung
der  auf  die  bisherige  Verwaltung  sich  beziehen  den  Geschäfte,  S.  6e.  —  Neue  Briefpost  nach
Schafbausen,  S.  Co;  Bekanntmach  ung  der  General-Post-Direction,  die  Frankatur  der  Briefe
nach  Hessen.  Sachsen,  Nassau,  Hannover,  Dänemark,  Braunschweig  .  betr.,
S.  727;  Aufhedung  der  zweispännigen,  von  Ludwigeburg  nach  Stungard  gehenden  Passagiersv

  Diligence,  S.  810.

Präckusir-Erkenntnit),  K.  Gantsachen.

A###eraron  der  Schullehr-r  durih  standesherrliche  Familien,  f.  Standesherren.

Präsidenten  der  ständischen  Kammern,  #.  Stönde-Versammlung,  Verfassungs-Urkunde;
der  Kreis-Reerungen,  s.  Kreic-Regierungen.

Rrästarkonen  #-  Gemeinden  für  Hefskellen,  J.  1870.  S.  1.

Preise,  londwirthsftliche,  s.  Landwirthschaft;  wissenschaftliche,  f.  Universität,  Schulwesen

  2c.
Presser.  *  über  die  Anwendung  derselben,  zu  Beiweibung  .öffenrlicher  Schuldigkeiten,
—.  19.  6"  ·
        <pb n="1271" />
        2

Preßfreibelt.  Königl.  Gesetz  über  die  Preßfreiheie,  J.  1310.  S.  41;  (vergl.  Buchhandlungen);
  grundg’'sentiche  Bestimmung  wegen  derselben,  s.  Verfassungk-  „rkunde.  Beschlüsse
der  teutschen  Bundes-Versammlung  wegen  Beschränkung  der  Preßfreibeit,  J.  1810.  S.  685  —
636;  Schriften,  w  lhemchtohnePosivssseauabcenchmsguugbei-LandesBehctdenedtuckt
werden  durfen  6393.  S.  ½;  Ueberlassung  der  Ausfuhrung  dieses  Heschlusses  an  die  einzelnen
Regzierungen,  S.  1½n.  K  2;  Unzureichende#it  der  zu  Verhükung  des  Mißdcrauchs  der  Presse  bestehenden.
  Geseve.  3;  Verankworrlichkeit  der  einzelnen  Bundeöstaaten,  §.  4;  Veroflichtung
derselden  zur  Auss-  1  uber  die  in  ihren  Ländern  erscheinenden  Zeitungen  rc.  §.  5;  Beschwerden
  einzeiner  Rratccruugen  bei  der  Bundes  =  Versammlung  gegen  Schriften  dis  in  anderen
Staaten  heraus  (ommen  6.  S;  Befugmß  der  Bundes-Versammlung  zu  Unterdrückung  solcher
  Schriften,  ebend.;  weitere  Señmemunhen  die  Verfasser,  Herav"geber  und  Verleger  der
Zeitschriften  detr.,  S./6.  8.  ies.  -  un  izktchktgaagdetBandes-Basammlnngvoudendeshalbzekkoss-ne11Veskuzuaze-cs
  Bezeichnung  der  Druckschriften  mit  dem  Namen  des
Verlegers  oder  Redacteurs,  §&amp;amp;.  93  Gureigreir  daeser  Bestimmungen  auf  5  Jahre,  S.  660.  K.  10.

Preßgeld,  s.  Pfändung.

Preussen.  Freizugigkeit  mir  den  K.  Preußischen  Staaten,  J.  :8.  S.  65:  (.  Abdzug)  Uebereinkunft
  mit  der  K.  Preuß.  Regierung  wegen  Auslieferung  mulärischer  Ueberläuser,  J.  1819.
S.  269-  ff.;  f  Uederläufer.

Prioritäts-Erkenurnisse,  f.  Gantsachen.

Privar-  Beiorin  zeas-Inventare,  Gestactung  der  Errlchtung  derselden,  J.  1319.  S.  5752;
Tare  ven  denseiben,  S.  574.

Privat-Erbabfertigungs.=  Verträge,  J.  1819.  S.  573;  Tare  von  denselben,  S.  57.

Prloeat-Evenkual-Theilungen,  J.  14819.  S.  572;  Tare,  hieron,  S.  -*de

Vrivatz  Rtalt  Abtbeilangen,  Gestattung  derselden,  J.  1819.  S.  575;  Tare  von  denselben,

nls  Hauptgrundsätze  ihrer  künfiigen  Verwaltung,  J.  1819.  S.  25;  spezielle
  Beslmmunges,  Eb.  1V;  vergl.  Gemseinde  --=  Räöthe,  Oberamtsrichter,  oͤber
amtegerichte  ic.

Heirat-Sthullehrer-Seminare,  s.  Schalwesen.

Prlost-Trauungen  in  standesherrlichen  Schtôssern,  .  Standesherren.

Hrioilegien.  Prioilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Srunden  der  Anduche,  J.  1818.  S.  242;  von
Wirschels  MNorges,  uns  Abend-Opfer,  J.  1819.  S.  196;  Handels=  und  Gewerbs-Privilegien,

  f.  Verfassungs-Urkunde.

Procel  se.  Verbot  außergerichtlicher  Eingaben  in  Rechesstreirigkeiren,  J.  1817.  S.  2;  Ausnahme,
edend;  Unterdleiben  per  vierteljährlichen  Fiscal  Proceß  =  Berichte  von  den  Stab  und  Oberamtsgerichten,
  S.  36;  Sctempelfreiheit  der  Processchriften,  S.  bo;  die  Procch-Tabellen  sind
jährlich  nur  Einmal  einzusenden,  S.  4½0;  Grundsatze  fur  die  Vertheilung  der  vor  den  Apvcliations-Gerichten
  zu  verhandelnden  Sachen  des  11v  Fitcus  und  der  StaatBeh##de#,  J.  1618.
S.  110;  Bestimmanzen  der  neuesten  Organisatten  uber  die  Vehandlung  der  Processe  von  den
Oberamtsgerichten,  Gemeinderöthen  c.  f.  Gemeinde-Räthe,  Friedenögerichte,  Oberamtégerichte
  tc.

Proce#s-Berichte,  Proceß-Tabellen,  f.  Processe=Proura#

  r  s  Enigichunz  der  Eingaben  und  Schriftsätze  durch  dieselben  bei  den  Gerichtshöfen,
J.  10.  .

Protocalle.  Su,moll.  Freiheit  derselhen,  J.  1317.  S.  bo;  in  welchen  Fällen  solche  kunftig  von  den
Beamten  im  Original  einzuschickn,  S.  414;  Protorollbuch  der  Zeldmesser,  s  Feldmesser

Provincial-  Collegien.  K.  Edict,  die  Eintbe#lung  des  Koniereichk  in  vier  Verwaltungs  ezirke
und  die  Errieheung  von  Cruninal  und  Vor  Tatiens-  Cviiebe,  ingl.  von  Prori#ncoial  Regberungen
  und  Finanzkammern  2c.  betr.,  J.  1817-  &amp;amp;#  541.-  Dell,  IV;  f.  ubrigené  Gerichtsbofe,
  Kreis-Regierungen,  Krels-=  Finanzkammes  uo##cn
        <pb n="1272" />
        64

Hrovincial-Justiz-Collegien.  K.  General.  Verordnung,  daß  auch  in  solchen  Rechtsstreitigkeiten,
wolche  vor  diese  Collegien  gebören,  auf  die  Oberamtsgerichte  compromlttirt  werden  darf,  J.  1876.
S.  125;  was  dabei  zu  beobachten,  S.  1736;  Einsendung  einer  General-Tabelle  über  die  abehenden

  und  noch  bleibenden  Processe,  S.  120;  Auflosung  des  Justiz-Collegium  in  Ludwigsurg,
  J.  1818  S.  400;  einstweilige  Errichtung  eines  zweiten  Senats  bei  dem  Justiz-Collegium
in  Kottenburg,  ebend.;  Besetzung  dieser  beiden  Senate,  S.  404;  Gerichts  =  Sprengel  der
Justiz-Collegien,  S.  400.;  Auflosung  der  noch  übrigen  Jastiz=  Collegien  zu  Rothenburg  und
Um,  J.  1819.  S.  105.  »

prüfungen.  Concurs-Prufungen  der  katholischen  Gelsilichen  und  Schullehrer,  J.  1815.  S.  10;
J.  1816.  S.  29;  J.  1317.  S.  69;  J.  1818.  S.  45;  J.  1819.  S.  111;  der  protestanischen
deutschen  Schusflebrer,  J.  1815.  S.  151.  375;  J.  1616.  S.  120.  371;  J.  1817.  S.  246.
535;  J.  1816.  S.  3237.  635;  J.  161:9.  S.  390.  787;  was  wegen  der  Prüfungen  der  Candidaren
  zur  Aufnahme  in  die  evangelischen  Seminarien  zu  beobachten,  J.  1815.  S.  161;  ingl.
wegen  der  Prufungen  der  Aerzte  und  Caudidaten  der  Arznei-Wissenschaft,  J.  16a7.  S.  269;
J.  1818.  S.  654;  Prüfungs=  Concurs  für  Forst-Candidaten,  J.  1616.  S.  11;  J.  1819.
S.  #41;  Prüfungen  der  Rechts-Candidaten,  J.  1818fl.  S.  250.  59y.  (vergl.  Rechts-Candidaren);
  Vorprüfungen  der  Candidaten  für  das  academische  Studiumt  S.  366.  462
Einstellung  der  Dienst=  und  Substitutren=  Prüfung  bei  dem  Departement  des  Innern,  J.  181
S.  381;  Prüfung  der  in  den  katholischen  Convict  zu  Tübingen  aufzunebmenden  Candidaten
der  Theologie,  S.  452;  Prüfung  der  standesherrlichen  Justiz-Beamten,  S.  50;  der  siandes-„herrlichen

  Polizei-Beamten,  S.  515.

Pupillen-Rärde,  Pupillen-Senate,  s.  Pupillenwesen.

Pupillenwesen.  Wie  es  damit  bei  Militär  -Personen  zu  halten,  J.  1815.  S.  113;  jedem  Pleger
  soll  bei  seiner  Bestellung  der  gedruckte  Staat  und  Unterricht  für  Vormünder  von  ÖObrigkeirs
wegen  übergeben  werden,  S.  270;  die  Functionen  des  Tutelarraths  werden  den  Arppe#llaklons=Gerichten
  übergeben,  J.  1817.  S.  51.  Beil.  V.  S.  10;  Aufstellung  von  Pupillen  =  Rätben,
ebend.;  Niedersetzung  einer  Commission  zu  Besorgung  der  tutelarräthlichen  Functionen  in  Ansehung
  der  Mitglieder  des  K.  Hauses,  J.  1618.  S.  1;  Errichrung  eines  Pupillen  =  Senats  bei
dem  Ober-Tribunal,  S.  101;  Organisatlon  und  Geschäftskreis  desselben,  ebend.:  Einziehung
der  vormaligen  tutelarrächlichen  Gebühren,  für  die  Staats  -Casse,  S.  210;  Puplllen=  Senat
  der  K.  Gerichtshofe,  S.  562;  Verweisung  auf  ältere  Gesetze  wegen  Behandlung  der  Vormundschaften
  durch  die  Gemeinde=  Räthe  2c.  J.  181g9.  Ed.  1V.  S.  16.  K.  39;  Justificarion
der  Vormundschafts  -Rechnungen  durch  den  Oberamterichter,  ebend.  S.  88.  §.  191;  Vormundschaften
  bei  Kandesherrlichemn  Familien,  #.  Standesherren.

Q.
Koittungen.  Stempekfreihelt  derselben,  J.  1817.  S.  6e.

R.

Kang,  Rarg-Ordsg.  Rang  der  Geheimen=  Serretäre,  J.  1816.  S.  401;  ingl.  der  charakterisirten
  Geheimen-Rache,  S.  40;  der  Kreis-Medicinal-Räthe  und  Krei-Banräthe,  J.  1818.
S.  6.  5;  der  zweiten  Vorstände  bei  den  Kreisgerichtshefen,  S.  bos.

NRatbsschreiber.  Wahl  und  Obllegenheiten  derselben,  J.  2619.  Ed.  I.  S.  8.  #.  20;  bisherige
Ratbaschreiber,  Reg.  Bl.  S.  226.

Real-Injurien,  f.  Injurien.

Real-Theilungen,  f.  Inventuren  und  Thellungen.

Rechnungswesen  der  Gemeinden,  Stiftungen,  Amtskörperschaften,  s.  Gemeinden  1c.;  Einsendung
  der  monatlichen  Rechnungs-Rapporte,  J.  1819.  S.  117;  Termin  für  die  Einziehung
        <pb n="1273" />
        65.

und  Verrechnung  der  Chaußte  Pitent-Abgabe,  S.  91;  Verordnunz  überudle  Enedigung  der
in  dem  Erchaungeme#en  der  Gemeinden  rc.  aus  der  Periode  vor  Georgit  1317  verhandenen
Rückstände,  S.  193;  Verrechnung  der  Schreibgeduhren  von  Taren  fur  die  Staats-Lasse,
S.  36;  der  Fruchr-Tleferung  an  Militär-  Behorden,  S.  363.  438;  s·  ͤbrigens  Staats-Rechnungen-

  Wererhng.  über  die  Prüfung  derselben  und  ihre  künftige  Unsteung  im
Jastizfache,  J.  1818.  S.  256;  vler  Classen  von  Prüfungs=  Zeugnissen,  S.  251;  Verwersung
auf  die  Semester-Prüfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal,  S.  597;  was  sie  dabel  zu  beobachten,
  ebend.
NechréErkema  a  der  Gerichtshöfe,  f.  Erkenntnisse.
Rechts-Gelehrte.  Aufruf  an  die  practicirenden  Rechts-Gelehrten  im  Könsgreiche  zur  Anabe
  ihre  persönlichen  Verhältnisse,  J.  5½  S.  229;  Bermular  dazu,  ebend.  Beil.;  Ausruf,
ch  um  Procuraturen  zu  nielden,  S.
WN  gegen  Iuii#-Verflgungen  und  Veesmige  s.  Gemelade-Näthe,  Orts-Obrigeiten,
  Oberemte.=  Gerichte
1cnnaes  ge.  (wegen  ler  ältern  Gepenstände  s.  Justiz-Departement,  Appellationen  ꝛc.)
Neue  Organisarion  derselben  in  den  untern  Instanzen,  J.  1819.  S.  „7.  Ed.  IV;  emeinde-Räthe,
  Orts-  abristettan,  Oberamts--Gerschte  2c.;  Vorschris  2a  ddie  Behande
lung  der  am  1.  Dez.  1618  noch  obschwebenden  peiulichen  Untersuchungen,  J.  1816.  S.  629;
Erkenntnisse  der  Geerichtehöfe,  (.  #  se;  traftwrische  Vererdnung!  wegen  Anwendung.
des  obigen  Evicts  IV.  auf  die  bei  den  Oberamts-Gerichten  bereits  anhängigen  Hro  i  2c.
T  1810.,  S.  301;  Werordnung  über  dir  Vollzlehung  des  erstre  Abschnirts  dleses  SEdicts,
S.  200  ;  K.  Verork  nunz,  die  im  Wege  der  Gnade  unmitrelbar  angebrachten  Lesu  um  :  Strafmilderung
  betr.,  s.  Strafsa  chen;  drivilegirter  Gerichts  siand  des  K.  Fiteus  ic.,  s.  Gevicht  s-Kand;
  standesherrliche  Rechts-Pftege,  f.  Grandg##h##ens  Beibehaltung  des  Giundsatzes
der  Trennung  Justiz  von  der  Polizei  in  den  Furftl.  v.  Thurn  und  %  schen  Beungen,
  54.
sie  Previsorische  K.  Verordnung,  den  Rechtögang  in  Eiril-Socher  bl.  den  höheerm.  Grichten
befr,  S.  6)7.  ff.;  allgemeine  Worschriften  in  Hinfielt  auf  die  bei  dem  Snnichebe  —  und
dem  Ober,  Tridunal  vorkommenden  Prozesse;  schrifrliches  -Verfahren,  S  *3.  Marime
des  Verfahrens,  S.  578.  6.  2;  Beschleunigung  des  Versahrene#  &amp;amp;.  3;  e-  und  Mittbeis
lung  der  Arten,  S.  6900.  J.  4  Anbringun  20  Ager  ie  Antworr  v  i  Beklagten,  S.  560.
—V  Replik  und  “r,  Sühiußschrife,  .„Uebersicht  übe##  bie  Streitverhältnisse;.
Leichsversuch,  6)  Beweitherfabren  5  .  Und  65  LELERIIIIIIIIIT  frübe:
ten  bt•hen  17  Rechis-Auslührung,  S.  662.  ½%.  um  bial  ½.  erfahren,
S.  583.  .  11;  Entscheiduag,  #  des.  tud-  ö5.  ##  14;  Hechtem###l  das
gegen,  S.  585.  e  *5  4-  Apellzrionen,  Lorbd.  3  Vesmmunz'n-  übe#y  die  #unffige:  Verhandlung
rton  Appellarionssachen,  S.  585.  ss.  .  14—4:  res  Fs  5.  r#  r*r*  SErceptionsschrift,
  S.  5886.  5.  153  Legitimativn.  her  Partejen,  5.  116
E.  5689.  J1.  1½68  Einlege-Tare,  S.  592.  4  4½;  oris  woskmäßigen  Emrichtung.
und  AUpkürzung  der  Defiaitiv-Vorträge:  S.  S0o  .  2—24;  Vessnbrea.au  E  oucurs-,  in:  Wechsel:
  und  in  Ehesachen,  S.  594.  .  273.  Revesfionssachen,!  nni  Besimmunzen;
Termin  für  die  Anwendung  obiger  Bestimmungen,  S:  595.,.K.  20;  S,hes:  ersie  zusen,
4#.  3%  fur  App#llationssachen  S.  ö1  —  57  Svorti,32068,  Wi„
Bestimmungen  der  Verfaffung  wegen  des  seneben  Richters  wa#tzen  *  en  und  Be-"
  ftrufungen,  über  dir  Gerichrsbarfeit#  #n  Unad  bbiusial  eit:  der  Veriche  ves.  Goapenge  des
K.  Fiscus-2a,  i  Ver  fassungs-Urkundn.  *1.0  7
nechts-  ertheidiaung  bei  bürgerlichen  Nechtspreihlkiren,  s.  Ob-tamit  gerichte.  s-RttkntiknngAufbeungdkcconsmpnonsijnuugond
  stimmqu  passiv-neuen  RekrutitmdsGeseszxsssS.si,AnokInW«n-cq


-»-.-.,.-.k.,sp»».«on
        <pb n="1274" />
        66

*##

J.  1813.  S.  8;  Verfügung  in  Betreff  ver  Jahret:  Wusterung  der  wassen#blaen  Mannschafe,
S.  272;  Aushehung  von  1618.  G.  105;  Aufruf  an  die  Errapitulanten,  sch  alc  Einsieller  zu
melden,  S.  131;  Aufruf  und  Verfugung,  die  Jahrs-Musterung  vou  1610  betr.,  E.  637.
689;  Aufruf  der  Mllttäroflicheligen  zur  Johbres-Musterung  von  1P10  J.  1ö#9  .  2.  5.  17.
0.  50;  Verfüzung  an  die  Oberämrer,  dieselbe  berr.,  S.  2;  K.  esciot  uler  die  R'#ruten-————————
  Wrrutiruege,  Gesetz.  s-  Receutirungs-Gesetz;
K.  Verordnung,  die  Sicherung  der  ungebiuderten  Bersugung  über  die  Mil“zärpflichtigen  berr.,
S.  462;  Bestimmungen  der  Verfassung  uder  das  Recrut'rungswesen  s#  Verfassunge  Urkunde;
  onstztuirung  eines  Ober-Recrutiungsrarb###  und  einer  Astenrirungs  Cemmisson,
.  5.  T  Verzeichulh  sämrlicher  ungehorsam  abwesenden  Militärpflichtigen  des  Königreichs,

.  *  .
Recrutir  ungs-Behbrde,  f.  Recratirungs-Gesek.  .
I--ckuttkuags-Commiffiou,Ausibsansversklbm.I·1819.S.542.-  .
Metapmojisscsxsty-.vou·1815.J.istsS.85;neuesskmutixangdsthsswills-OJ.

I
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-l
S
J

5.  459.  Urt.  453  :  von  denen,  welche  vom  Erscheinen  bei  der  Aushebung  dispensirt  sind,

1810.  S.  441.  f#  Ergänzung  des  stebenden  Mlitäre,  Art.  13  freiwilliger  Cixtrut,  442.
r  Aus  bebung:  Vorbereitung  derselben,  Art.  3;  Alters  Classe,  welche  der  Aucdebung
unterliegt,  Arr.  4:  Vercdeilaung  des  auszubebenden  Mann#afMilitärpflbtige,  S.  443.
Art.  5;  welchem  Oberamts-Bezirk  ein  Militärpflchriger  angehöre,  Urr.  6;  Emwerfung  der
Recrattrungslisten,  S.  444.  Art.  7.  8;  in  den  Listen  i““m“  Art.  9;  Berichtiguug  der
iste,  Ziehung  des  Looses,  Verhendlungen  der  Bezirks=  Behorde,  S.  445.  Art.  lo;  wankliche

 

1
Lushedung;  Kreis-Mecrurtrungsrath,  Act.  uu  —  14;  Ausscheidung  des  Contingents,  S.  447.
I

Kr..  15;  Ergänzung  dasselten;  Conti  teliste,  S.  448.  Art.  16;  Nachausbebung,  Art.  27.
8  Sc#  derseiden;  —2  der  C##ringe#ursIte,  S.  450.  Art.  32;  Bestimmung  wegen
der  zum  Einreihen  Bezeichnet#,  Arr.  23;  Befreitungen  von  der  Ausbebung;  von  den  Befreiten
I  engera  Siane,  S.  451.  Art.  24  —  26;  von  der  Lusbebung  Ausgenommene,  S.  453.
Art.  27  —  29;  allgemetne  Bestimmangen  wegen  der  bisherigen  Defreiungen,  S.  453.  Art.  30;
vom  Esastellen;  wer  einftellen  därfe?  G.  454.  Vrc.  31;  Eigenschaften  des  Einstehers,  Vre.  32;
Wisdh  desselben.  wernn  der  Einsteller  noch  nicht  eingereiht  ist;  Einstelungs-  Urt;  Einstelungs-
  Rertrag,  S.  455.  Urt.  33;  Zulassung  des  Elustebers,  wenn  der  Einsteller  bereits  ein-#t

  #  lonstiges  Einsteclen  während  der  Dienstzeu,  Arc.  34;  Si#herbötsleistung  des  Eins


rt.  35;  Beicrag  der  Eiusteller  zu  den  Nerrutirongskosten,  S.  456.  Art.  36;  Einstehen

  eines  Bruders  fuür  den  audern,  #rt.  37;  Dienstzeit;  Entlassung.  S.  457.  Arr.  58;  Abvesende,

  Ungeborsanne  und  Selbste  Verstümmler;  —  von  denen,  welre  bei  der  Ziedung  des

LZobses  nicht  erschienen,  Art.  39;  welche  bei  der  Auskbebung  nicht  arscheinen,  Art.  403  wernn

X  —  —.  n  isen,  Arr.  41;  und  sofort  bes  der  Nach  usbebung  erscheiuen,
458.  Arr.  42#  Wunn  sie  derfelben  nicht  erscheinen,  Artr  45;  wenn  sie  kein  gesetzliches
dindernist  nachweisen;  Ungehorsame,  Art.  44;  Bestimmang  wegen  Kranker  und  Verhafteter,

 

5.  459.  Art.  46;  BVerlängerung  der  Dienstzeit  der  Ungebersamen.  #r  253  von  den  zur
Einrribung  Va##echmten,  welche  entweschen  oder  sich  nicht  steen,  S.  460.  Urt.  46;  Einreihung
  der  ehorsamen.  Behandlung  der  Dienst-Unruchtigen.  Nrr.  do;z  Verfugung  in  Beziehaug
  auf  das  Vernogen  der  Ungchorsamen.  Art.  60;  Bestrafang  der  Gelbst=  Versiwurmler,
S.  46:.  Art.  51.  Bebörde,  welche  die  Strafen  g  ungedorsame  Millrärpflichtigen  erkennt,
t  8  *  ——’  enmu  in  Kecruriwngssachen,  Art.  65;  Keu#ulnungs--Berden.

  462.  PDrr.  64.

Verordavug  e  Ober-Recrurirungsraths,  die  Vorbereitung  der  Ausbebung  für  das  Jabr  ####
bett..  J.  1319.  S.  706;  Abfassong  der  NMerrutirungslisten,  S.  706.  K.  1  —  14;  Formular
hiezu,  S.  Bro.  B121;  Verhandlungen  der  Bezirks-Bebôrde,  S.  Soo.  4  15  —  32;  Berichtihung
  der  Listeu,  h.  15.  ff;  Ladangen  der  Abwesenden,  1.  16.  17;  Iltbung  des  Looses,  §.  19.
2%.  c.  Pfng  der  Befreiungs  =  Grünbes  1.  19.  23.  24.  15.  26.  4c.;  Ziehangsliste,
        <pb n="1275" />
        67

S.  8.3.  S.  29.  30  1c.;  Formular  biezu,  S.  812.  813;  Bektelungen  von  der  Authebung;  —
wegen  Familien  =  Verhältmssen,  S.  Boh.  §.  33  —  44;  Beweis  blefur,  S.  B07.  J.  45—  53;
von  der  Aushedung  Defreite;  Beweise,  die  fie  beizubringen  haben,  S.  809.  5.  53  —  55.

Nerurrungstosten,  Recrutirungslisten,  Recrutirangsrath,  f.  Recrutir  ungs-Gesetz.
  "

Recurs-.  General=  Berordnung,  die  Strafbefugniß  der  verschiedenen  Staatsdehörden  und  die  Recurse
gegen  Straf-Verfugungen  derselten  beir.,  J.  1618.  S.  àu7;  Recms  gegen  Straf-Erkenntmise
  der  Orts-Obrigleten,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  19.  1.  4½  und  .  go.  5.  1933  gegen
oberamkegerichtliche  Erkenn###sse  in  Concurssachen,  F.  Gautsachen;  Bestimmungen  des  Ed.  IV.
vom  31.  Dec.  1318  weges  der  Recurse  gegen  Stras  Erkenntutsse  der  Oberamtsgerichre,  Ed.  IV.
S.  100.  S.  216;  Rekurs  von  Verfügungen  der  Departewents-Minister,  von  Straf-Erkenutnissen
  der  Mmministratir  =  Stellen,  Recucs  wegen  Verletzung  durch  die  Staategewalt,  S.  ö45.
650-  (Verfassaugs-Urkunde  C.  60.  95.

Recusation  der  Unterzangs-Kerichte.  J.  1610.  Ed.  IV.  S.  6.  K.  6.  7;  der  Friedens-Gerichte,
ebenc.  S.  11.  K.  10;  der  Oberamtsrichter,  Gerichtsbeisitzer  und  Actuare,  kn  bungerlich-n  Rechts--Kreitiakeiten,
  Ed.  IV.  S.  23.  K.  63;  in  Consurssachen,  ebend.  S.  85.  S.  181;  bei  Crimis
nal-Unte  suchungen,  ebend.  S.  9yJ.  K.  u08.  4  «

Referenten  bei  den  Kreis  Regururgel,  .  Kreis-Reglerungen.

Reformirte  Kirchengemeinden  in  Wurttemberg,  f#.  Bersassungs-Urkupnde.

Regelien,  nutzbare,  des  Fürsien  v.  Thurn  und  Tarls,  f.  Standesherren.

Negierung.  (wegen  der  Ober-Regierung,  f.  Obe#-Reglerungs-Collegium.)  Regierungen  der
Kreise,  S.  Kreis-Regierungen.

Regierungäblatt.  Frei=  Eremplare  davon,  J.  16819.  S.  83  Uufruf  an  dle  Oberamtsrichter  wegen
des  HLei  desselben,  S.  107.

Kegierungs-#anzleien,  Regierungs-Director,  Regerungs=  Präsident  ur.  /.  Kreis-Regierungen.
  ·

Regina-ge-undsiaanthammeksDepatatiouemAuflsfangdekselben,3.Istq;S.bss».

RestmisalsGtsetzr.Untersucht-upda-  Bekkhusgm  dagegen.J.sss9-cd.lv.s.93.s.199.

Registratoren  der  ständischen  Kammern,  f.  Verfassungs-Urkunde-Reichsverweser,

  Reschsverwesung,  f.  Verfassungs-Urkaonde.

Reinigungs--Eide,  J.  1610  SEd.  IV.  S.  65.  S.  1½47.

Reifach-  erdnong,  das  U#ngenmas  desselben  betr.,  J.  1815.  S.  97.

Reisełosten  der  Oberbeamten  ꝛc.,  f.  Oberbeamte,  Cameralämter,  Gerichts-Notar  #ate,

Reisen  des  Kbaiges,  #.  König-Relstionen,

  (.  Berichte.

Religlons-Edict.  Aufbebung  der  im  §.  6.  des  Religlons=  Edicts  von  1806  enthaltenen  beschränkenden
  Bestimmungen,  die  religiöse  Erziebung  der  Kinder  aus  gemischter  Sbe  beir.,  J.  1817.
S.  131;  K.  Veror##nung,  die  HParochial=  Verhältn#sse  der  zur  Orts-Rellgion  sich  niort  dekennenden
  christlichen  Einwohner  des  Königreichs  berr.,  J.  1616.  S.  497.

Rellgions-Reverselien,  (.  Verfassunge-  Urkunde.

Rellsions-Secten.  Unzeige  von  deren  Entstehung  und  Verbreitung  an  die  Regierung,  J.  1879.  S.  047

Revovatlonswesen,  f.  Retardaten-Ceommissionen.

Replik  in  Sweitsachken  vor  den  Gerichtsbösen,  J.  1619.  S.  537.

Repräsentanten,  s.  Lb  e.  *  Ve  sirast  ben  u

ResidenzeStädte.  K,  Verordnung,  die  Besirafung  der  in  densel  gen  Unzucht  ergriffenen
lieberlichen  Dirren  beir.  J.  1615.  S.  65;  K.  Verordnung,  die  —  betr.,  güuer
inzl.  das  Tragen  der  Laternen  und  das  schnehe  Reiten  und  Fahren  betr.,  edend.;  das  Fahren
der  Kutscher  in  der  Mir##r  der  Stiutzen  und  das  Vorsfabren  derselben  bet..  S.  302;  Ernennung
  eines  eigenen  Residenz-Holizel-Minisiers,  J.  1817.  S.  99;  K.  Verordnung,  die  Bestrafung
  der  Contraventionen  gegen  die  Bangrsetze  in  den  K.  s  betr.,  S.  586;  Per-
        <pb n="1276" />
        balt  nisse  der  Stadt  Cannstadt,  J.  i1818.  S.  242;  Htrabsettzung  einiger  Polizeistrafen,  S.  4333
E  Gesinde  Ordnung  fur  die  Residenzstadt  Stuttgart,  s.  Gesinde-  Ordnang.
NRetardaren-Commission.  K.  Edice,  die  Errichrung  einer  Rotardaten-Commission  zu  Aufräus
mung  der  Retardate  bei  dim  Departiment  des  Innern  und  der  Finanzen  betr.,  J.  1677.
S.  541.  Beil.  X;  Personaldesiand  derselben,  ebend.  S.  2;  Niedersetzung  einer  eigen#n  Retardaten
  -Commission  in  Steursachen,  J.  1318.  S.  405;  Errichtung  einer  Retardaten  -Commission
  für  Jufilzsachen,  s.  Jusiiz-Retardaten-Commisston;  Jatheilung  des  bei  der  Flnanz-Hetardaten-Commission
  für  das  Renovationswesen  angestellren  Personals,  an  die  Finanzkammern,
  J.  1619.  S.  276;  Auflösung  der  Finanz-Section  der  Rerardaren  -Commission,  S.  867.
Kevisionssachen  bei  dem  Oter-Tribural,  J.  1819.  S.  594.  #
Revisoren  bel  den  Arels-Regierungen,  s.  Kreis-Reglerungen.
R#chter,  Unentlaßbarkeit  derselben,  s.  Ver  fassungs-Urkunde.  -
Ritterschafr.Vorges-desälternGegenstände-FAoel,"av-ticheUutsbesltzetUVorbehalde
Jukisdictiond-,Poliscisuakdsufsicbcåtechtede0"kiktekschafklicheuAdils,J-."1819..-s;
koeuekGecichtästandouehrlichenimmatkicutikkenthek.Ed.lV.S.-6.H.54;Bestsmmuas
enyethfassuagübck-dieVekeiafguns-detRetter-schaffin-4Eokpokatioaen,vieScakutevekt
.elb.-u,biens.;»neiaeisuadbesondernRechte-dsRikctt-schafr.dietittekschafzcichmAbgeordneteindiesweiceäiammctderscändksllecssmmlunws.W»fassut-gs-kauade;gUnkosde

NEttecschqkhS.860.809;VorschkistfakvieWahtvekklttekschastzichenAbgeordnetenuk
Stände-Verf.tmmlung,.s-OkändetVetsammbuugzvkovifotischesVekzeichnfßdgksumkiktm
fchasclicheuAdeldes.1ibji·egkeichögtbiskigeuFamilien-,S.Æ4.885;«Nachtkägehiezu,.S.88-,.i;

muben  Anwendung  der  Runkelruben  beim  Brodbacken,  J.  1017.  S.  393;  Herabsttzang  des  8
„  fuhrzols  von  Rüben,  J.  1618  S.  140.  -
Rubriken.

4
Alle  Eingaben  an  den  König  oder  die  höheren  Kömizl.  Stellen  mäffen  damit  versehen
seon,  J.  28#7.  S.  2.

Räckzeoll,  f.  Zollwesen.

Ruggerchte.  Abhaltung  derselben,  J.  1819.  Ed.  II.  S.  14.  15.  J.  18.  29.

Pum.  Einfuhrzoll  von  ausländischem,  J.  1815.  S.  167.  .

Ruß.  Was  wegen  Säuberung  des  Gctreides  davon  zu  deobachten,  J.  1816.  S.  335.

Salpeter.  Das  Recht  nach  solchem  zu  graben,  ist  einzelnen  Oberämtern  pachtweise  zu  überlassen,  J.187  J
77;  Vorschrist  wegen  des  an  die  Arsenal-Direction  grlleferten  Salpelers,  J.  1819.S.  Sl0.
Salz-Verwaltung.  Personal-Erat  bei  den  Bureaur  derselben,  J.  1616.  S.  59.  öo.
Sauitäts-Beamte,  s.  Gesundheits-Beamte.
Sanitätswesen,  s.  Gesundheits-Pflege.
chaase.  Vorlsichrmaßreseln  wegen  der  Hockenkrankhelt  derselben,  J.  1616.  S.  611  83;  Beleb-="
  rung  über  verschiedene  Kraukhelten  der  Schaafe,  namentlich  die  Ruhr,  den  Lungemwurm,  die
Wassersucht  und  Geschwüre,  und  Mirtel  dagegen,  S.  37ä#  ff.;  Sühamarkt  in  Cauustadt  in
Verbindung  mit  deim  landwirthschaftlichen  Feste  daselbst,  J.  1819.  S.  539.
Schaafwaiden.  Verordnung  in  Bertreff  der  Unzahl  der  auf  die  Commun-Schaastvaiden  zu  treibenden
  Schaafe.  J.  1918.  S.  a05;  die  Laudzahlmeisier  haden  die  Ueberschreitung  des  sogenannten
  Zahlbuchs  nicht  mehr  zu  rügen,  S.  .
Schachtruthe.  Was  darunter  zu  verstehen  und  wie  solche  zu  gebrauchen  sey,  J.  1616.  S.  311.
Schägungs-Eid,  J.  2619.  Cd.  IV.  S.  65.  K.  247,
Scheiter  holz.  s.  Holz.  4
Schieêégewehbre.  Milderunz  der  wezen  der  Bolksentwaffrung  seit  1606  ergangenen  Berordnungen,
I.  18½.  S.  45;  wem  küoftig  der  Besitz  eines  Feuergewehrs  gestattet  ist,  ebend.  .  1;
Strafe  der  Ue  #ertreter,  ebend.  §.  ö.  7;  Verordnung  zur  Berhütrung  des  Unglücks  durch  uns
willkuhrliches  Losgehen  geladener  Jagdgewehre,  J.  1819.  S.  374.  «
        <pb n="1277" />
        Schssserstescer#  Anordnung  desselben,  J.  1616.  S.  1340;  Preise  dabei,  ebend.  und  J.  1819.
Vllehrung,  wie  die  auf  den  Aeckern  sich  zeigenden  Schnecken  zu  vertilgen,  J.  1826.=e

  Srelbieineelen  Eingaben  der  Ständeversammlung  wegen  desselben,  J.  18.6.  S.  3%;  Derret
an  eine  deshalb  niedergesezte  Köntgl.  Commission,  S.  398;  worauf  dieselbe  rorzuglich  ihre
Untersuchungen  zu  richten  habe,  S.  393;  Berfusungen  zur  Vereinfachung  des  Schreiherei"
wesens  und  zu  Abstellung  der  Gebrechen,  J.  1817.  S.  413.  441.  456.

Schreibgebähren  von  Taren,  (.  Taren.

Schul-Conferenz-Direcrionen.  (wegen  der  mslrs’’  Schulwesen.)  —
direcion  im  obern  Brenzthal,  J.  1319.  S.  11);  im  Decanat  Creglingen,  S.  225
im  Di#canar  Stuttgart,  S.  205;  weitche.  Schul-  Conferenz-Dircction  tu  der  Diocese  Urach,
S.  3  a;  Schul-Conserenz-DOrrction  in  der  Olöcese  Baihingen,  S.  418;  in  der  Dibcefe  Leonders.
  S.  607;  auf  der  vo-dern  Alo,  S.  692

Schulden  der  Anskorperschaften,  J.  1829.  Er.  U.  S.  20.  5.  18;  f.  auch  Staatsschaldenwesen.


Scholdlenste  r.eebun  der  Gemeinde  Amstetten  wegen  freiwilliger  Verbesserung  ihres  Schules,

  J.  181  *

Schaldverschreibungen.)  tempel  der  grichtlichen,  J.  1819.  S.  5a;  dle  andern  sind  stempelfrei,
  S.  60;  Vorzuge  der  Schuldoerschreibungen  über  angrliehenes  Geld  zu  Saats  und  Sußenbtationsfruchten,
  S.  168.

Schulfonds.  Anlegung  derselben  bei  der  württembergischen  Sparkasse,  J.  119.  S.  165.

Soullehrer,  f.  Schulwesen.

Schulmeisterbuch,  .  Schulwesen.

Schultbelß;  Borfland  der  Onnchnden  vlerter  Elasse,  J.  1319.  Ed.  1.  S.  4  K.  10.  (K.  übrigens
Gemeinde=  Vorsteher.)  *

Schulwesen.  uger  dhee  Ministerium  des  KRirchen=  und  Schulwesens,  J.  16816.  S.  360;

Beschäftbkreis  desselben,  S.  355.  Wereinigung  defselben  mit  dem  Departement  des  Innern,

.  1817.  S.  5.1.  Beilage  V.  S.  11;  Unterstützung  der  gering  besoldeten  Schullehrer  mie

Sustenrationäfrictten,  J.  181:7.  S.  239;  Sabseription  auf  Pestalozzis  Werke,  S.  366;

Üebertragung  der  Aufsicht  über  Vvie  lateinischen  Schulen  an  den  Studienrath.  S.  54  1.  Beil.  V.

S.  13  Verhälrnisse  der  General-Superintenden#rn  und  der  Deraue  der  katholischen  Land.  Capitel
  zu  den  Provinzial-Regierungen  in  Betreff  des  Schulwesens.  ebend.  S.  10;  Verhälmisse  der
von  der  Orts-Religion  dissentirenden  Einwohner  in  Hinsiche  des  Schul-Unrerr:  dt##,  J.  1618.
G.  4993.  Erziehungs=  Anstalt  für  Töchter  in  Stutrgart,  f.  Erziehungs-Anstalten;
Präsentarion  der  Schullehrer  vurch  slandesberrlich=  Häastt,  .  Standesherren;  Aufsicht  der
Kreis.  Regierungen  über  das  Kirchen?  und  Schulwesen,  s.  Kreis-Regierungen.

—  —  protestantisches.  Concurs-Präüfongen  der  Schuehrer,  (.  Prufungen;  Verordnung
wegen  Enzeige  der  nicht  angestellren  oder  #behrlchen  Schol,  Provisoren,  F  J.  1815.  S.  407
Preis=  Ausrheilung  an  die  Schullehrer  für  das  Jahr  1846,  —  neue  Preis  -Aufzabe  us
188,  J.  1316.  S.  19);  Ingl.  vom  Jahr  1818,  —  neue  Preisausgabe  für  1820,  J.  1576.
S.  40  46;  Verordnung  wegen  des  Alkters  ver  in  die  Spculen  aufzunehmenden  Kinder,
J.  1816.  S.  u0;  ingl.  wegen  der  Schullebrer-Covferenzen,  elend.;  Verzeichniß  der  Directos
ren  und  Orte,  wo  die  Conserenzen  Hebalten  werden,  S.  312.  388;  Nachträge  zu  diesem  Werzelchnisse.
  J.  J.  18917.  S.  151.  390.  Ai1;  J.  1818.  S.  107.  109.  20.  162.  226.  3:9.  407.
436.  451.  635.  670;  Schulmoistretuch  des  Purrers  Neubert,  J.  18.7.  S.  Prüfung
t  Ne  uaufzinebmenden  iu  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen,  J.  ili0.  S.  150  Indus
strie-Schulen,  f.  oben;  Errichtung  ahes  Prlvat=  Schullehrer=  Seminars  durch  den.  E
Klocker  in  Wetzingen,  J.  1819.  S.  Zog;  Aufftellung  eines  zweiten  Hauptlehrers  bei  dem
Schullehrer:  Seminorium  ig  Eslingen,  S.  697;

 

7  Scke  252
1—#
        <pb n="1278" />
        70

Schulwesen,  kathollsche  c.  Cencurs-Praf#nzzn  der  Schullehrer,  .  Prüfungen;  Verordnung,  den
Uebertrite  der  Slementarsth##er  zu  den  lateimschen  Lebranstalten  betr.,  J.  1616.  S.  371;
Bekanntmack  ung  gleichen  Gegenstandes,  J.  1819.  S.  10a3;  Königl.  Verordnung  in  Ber.  der
karhelischen  Lehranstalten,  J.  1617.  G.  513.

—  —  jüdisches,  s.  Juden.

Schutzy'cken.  Gesetz,  die  allgemeine  Einführung  der  Schutzvocken=  Impfung  betr.,  J.  1618.  S.339;
Sn.pfbuch,  S.  392;  Schema  dazu,  edend.  Beil.;  Infirucrtion  für  die  Beamten  und  Aerzie
zu  Aus  ubrung  dieses  Gesetzss,  S.  395;  Unzeige  von  Kuhpocken-Impfstoff,  J.  1819.  S.  0.

Schwe#n  e.  Welche  in  Absicht  auf  die  Schlacht-Accise  als  Läufer-Schweine  zu  behandeln,  J.  1811.

4  3#3.
Schweigerische  Eidgenossenschaft.  Freizügigkeits-Vertrag  mit  derselben,  J.  16170.  S.  167.
Schwind(beaber.  ¶Dit  belha  ber.)  Was  wegen  Säuberung  des  Getreides  davon  zu  beobachtes.

J.  1817.  S.  ,

Intuition-einWieScottationssPekgeheubeibeuklaubtenöoldateuHabt-handeln,J.1sk5.
S.7S;EinschärfausthocdnuugwemBesitafungdekzmitenScoktatioassPekW,
J.1816."S.3-o;Untersuchaagdckokmioneadu.«chdeaObet-cmwtichtek,J.18-9.
Ev.IV.S.9s.H.-to;  Ansehung  der  Scortationsstrafe  durch  denselben,  ebend.;  Verbot
der  Zwangsmittel  zu  Erwiekung  des  Geständuitc#es  des  Correus,  ebend.;  Abstellung  der  Berichte
  an  den  Kreis-Gerichrehof,  ebend.  (vergl.  auch  Unzucht.)

eechsbätzner,  Sechser,  falsche,  f.  Münzwesen.

Secretäre  der  ständischen  Kammern,  f.  Berfassungs-Urkunde.

Selbst-Verstummler,  militärpflchrige,  Bestrafung  derselben,  J.  1615.  S.  93;  neuere  Beftim
mungen  über  die  Behandlung  derselben,  s.  Recrutirungs-Gesetz.

Seminarten.  Was  bey  den  Gesuchen  um  Aufnahme  in  die  evangelischen  Prediger-Seminarlen  und
um  Julassung  zu  den  diesfälligen  Prüfungen  zu  beobachten,  r  1815.  S.  160;  Berlegung  des
Priesser=  Seminars  in  Ellwangen  nach  Rothenburg,  J.  1617.  S.  506;  Bekanntmachung
der  in  die  evangellschen  Prediger-Seminarien  aufgenommenen  Jünglinge)  J.  1618.  S.  5065;
und  J.  1819  S.  boß;  Eröffung  des  Seminars  in  Urach,  J.  1618.  S.  613;  Anfstellurg
#n#es  zweiten  Hauptlehrers  an  dem  Schuhehrer-Seminarium  in  Eßlingen,  J.  1619.  S.  69;
Königl.  Verordnung  in  Betreff  der  von  den  3öglingen  der  evangelischen  Hreriger.  Eemefnane
ibrer  Aufnahme  auszustellenden  Verpflichtungs-Urkunden,  S.  815.  ff.;  WVerpfüchrung  gegen  den
Scaar  durch  die  Aufnahme,  HF.  13  Koslen-Ersatz  an  das  Kirchengu  im  Falle  des  Auswetens
aus  dem  Seminaristen-Berbältnisse,  S.  8:6.  F.  a.  3;  Enxlalsurg  solcher,  die  zur  Fortsetzuug
ihres  Beruses  unfähig  geworden,  §.  4:  Dauer  der  Verdindlichkeit  zam  Kosien-Ersatz  K  5;
Betreg  des  Ersatzes,  S.  827.  9.  6;  K.vers  der  aufzunemenden  Seminaristen,  g.  J.  103;
Verbindlichkeiren  der  Eltern,  F.  8;  Verpfändung  des  Vermegens,  §.  9.

Sensen.  Neue  Zellsätze,  J.  1618.  S.  4495  Uf#ebung  des  dieherigen  „abrikstempels,  S.  456.

Separatisten.  Wie  solche  in  Hiasscht  auf  den  Mil'rärdienst  zu  zehandeln,  J.  1815.  S.  67.

Sicheln.  Neue  Zellsätze,  J.  1613.  S.  440;  Aulhebung  des  bisberigen  Fabriksiempels,  S.  350.

Sicherbeits-Pflege,  f.  Polizeiwesen.  4

Silber:  Silberfebricatre.  Herabßtzung  des  Durchfubrzons  von  rohem  und  geprägtem  Silber
(Conranti)  und  ven  Silbersab###caten,  J.  1817.  S.  563;  Minderung  des  Durchfuhrzolls  auf
der  Strandurger  Noute,  J.  139.  S.  671.

Sitten,  fseurliche.  Aufücht  der  Kreis-Regierungen  über  dieselben,  s.  Kreis-Reglierungen.

Sparkasse,  f.  Armeuwesen.  .

Spvecial-Untersuchung,  (.  Untersuchungen.

Spezereiwnaren.  Verzollung  derselben,  J.  18150.  S.  57.

Spielkarten.  Stempel  derselben,  J.  19717.  S.  58.  #

Sporteln.  Erhehuns  der  Sporteln  für  die  Staatekasse,  J.  1619.  Ed.  V.  S.  ro.  K.  29;  Bezeichnung
  der  der  Sportel-Ennichtung  unterworfenen  Fälle,  und  Fesisegung  des  Betrags  der  Spo#
        <pb n="1279" />
        —2

tein,  C  30;  Befreiung  der  Ermen  von  der  Sporkel-Entrihtung,  elend.  S.  13.  30:
Beisetz  ing  des  Sportel  betrags  auf  die  bdetr  ·ff·  nden  bau-  Unstucke.  §.  52;  Verebnung  der  Spo  teln,
"  31,  Form  dieser  Verrechnung,  #.  34.  Veil.  A.  B;  Uebyergabe  der  Sportei  E#nahme  an  das
Caerala  é,  35;  —  vorläufizer  Einzug  der  1  dem  odigen  Edicte  aufsfubrten  Spo  in
SI.  S.  206;  ekaummachung,  den  Einzug  derselben  bei  den  Oberamte  Gerichten  und  Ober:
Lent-  betr.,  G.  200;  Sporteln  fur  Geschäfte  der  freiwillizen  Gerichbarkeir,  S.  570;
Sporteln  bei  den  Gerichtshofen,  S.  500
Stesbe-Scholweisserele,  Staabs:  Vogteien,  Auflesung  derselben,  J.  1819.  Cd.  lI.
S.  26  K.  52.  »  -
Cun-  Aem  tuGmkseRechkedetctasksburgekaufdsesdhmsVerfassungs-Urkunde
Staatssehokdekr.BesinnunondetWtfassimsubekdmdbeas  Urkunoe.
Ttaats-Burger.  All#emeine  Rechrs-Verhältnicke  derselben,  f.  Verfass  oges:  Urkunde.
Staats-Burgerrecht  des  Fursten  v.  Tourn  und  Taris,  J.  819.  S.  507.  §S.  6;  des  Grafen
zu  Waldeck  und  Poyrmont,  S.  öa  .  .  6;  grundgschliche  Besimmungen  uber  das  Staats-Burgerrecht,
  f.  Ber'assusgs:  re  Mfagnusse  der  Kreis-Regierungen  in  Bezwrhung
auf  Erthellung  ###lben,  S.  9.1
Sta#ts.  Caseen.  Normatio,  die  #brechnung  der  Forderungen  an  dieselben  an  den  schuldigen  Steuern
betr.,  J.  2836.  S.  97  3½1;  Aufhebung  des  Gesetzes,  die  Präsumtion  eines  Doli  bei  allen
Cffem:sten  detr.,  J.  1617.  S.  14;  Bildung  eines  Sonds  zu  Tügung.  24½  laneruchstände
ber  den  K.  Cost#,  G.  2:;  ((.  a#us  ände)  Haupt-  Staatscaffe,  S.  5.1.  Bell.  V.  S.  25;
Aufle  sung  der  Et  tion  ver  Staals-Cassen,  ebend.  S.  3#;  Personal  der  “3
S.  5.1.  (VBeil.  C.  S.  7.)  635;  Termin  fur  die  Abrechnungen  2c.  mit  den  Hauptcafsen,  S.  5903;
Belstimmang  eine  dritten  Besoldungs-Classe  fur  das  Buchhaltungs=  und  Erpediions.  „Prsonat
bel  der  St##s=  Hauptcasse  nud  ——  4.  1810.  S.  65;  Dienst-Cautionen
der  Caffendemten,  s.  Cautionenz  Cassen-Controle,  Rewvisson  der  Cassen,  .  4818.  S.  622.  ff.
Stanre-Konnvon  K.  Cdect,  die  Errichtung  einer  Steats=  Controle  betr.,  J.  18717.  S.  54.
Wirkungskreis  derselben,  ebend.  §.  1.  ff.;  Personalbestand,  S.  3544.  (Bell.  C
S.  •7n  445  Vereinitzng  der  Sraats-Controle  mit  der  —W—“  J.  1656.  S.  637.
Staatediener.  In  wieferne  solche  von  der  Verbindlichkeit  zum  activen  Millrärdieuste  frei  find,
15.  S.  686;  wodurch  die  Preßfreiheit  *—  dieselben  verletzt  wird,  J.  1877.  S.  42.  6:
Zas  sie  selbst  bei  dem  Drucke  ihrer  Schrifren  zu  bRebachten  baben,  ebdend.  §.  10;  allen  Staatsdienern
  ist  der  Gebrauch  von  Feuergewebren  gestattet,  S.  45;  Königl.  Edice,  bir  Besoldungen
der  Sraarsdiener  detr.,  J.  1617.  S.  ö4%.  Beil.  VIII.  and  J.  1628.  S.  65;  (K.  udrigens
Sesoldungen);  6  die  Penstonmiruns  der  Staatsdlener  detr.,  J.  187r.  S.  641.  Beil.  IX.
und  J.  1816,  S  Diensikleidung,  J.  1817.  S.  5460.  516;  Königl.  Werordnung,  die
aofüchrung  ist9  zr.,  G.  597;  erdnangslihe,  S.  uos.  ff.;  peremtor  ischer  T  in

 

Ansedu  er  Beschwerden  über  Vernachtheilung'm.  in  Dienst  =  Verhaltmssen,  J.  18  6.  S.  6;
Kön  bresnss  ,  die  Umzugs=  Geduhren  der  versetzten  Staatsdiener  betr.  S  93  befreiker-Geri#
  tsstand  der  aatsbieuer,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  36.  F.  6#;  —  der  Vorfasung
  wegen  der  Staatsdiener,  .  Verfassangs-Urkunde.

 

Ecesorrhsne  .  2  uIlasn  n

——  H#ewalt.  Ausäbung  der  s.  Verfe  (usss  Urtunde.

Staasts-Dohbeits-Gefalte,  (.  Kuo  elel

Staars-Ministerinm.  K.  rn  apesfras  desselben  betr.,  J.  1A16.  S.  2
gers-  ron  beffelben  als  Gehe  Wernen  th,  nene  Organisation  de  #lber  S.  347;  s.  Si
eimer-Rat

St##stéerath.  Auftösang  deseelben,  J.  1816.  S.  352.

Stnsnsehon  agen.  Zuchrilung  verschtedeer#  bber  zum  Resfort  der  Kron  Demäan  See
geborigen  Gegenstäude  an  die  Sectlon  der  Seaa#s-Rechunngen,  J.  18,5  S.  *59  Juffasung
dieser  Sertion,  J.  18217.  G.  541.  Beil-  V.  S.  9  8.  Edict.  die  Errichtung  einer  Ober-
        <pb n="1280" />
        713

Rechnungs-Kammer  betr.,  ebend.  Bell.  VII;  Cempetenz  derselben,  ebend.  Tit.  1  Innere  On
ganksation,  Tit.  3;  Geschäftsgang  und  Verfahren,  Tit.  3;  Personalbestand,  S.  542.  (Bell.  C.
S.  2.)  629;  Bestimmung  des  kunftigen  Ansangs  des  Ctate-Jahrs  mit  dem  1.  Julius,  J.  1816.
S.  385;  Vereligung  der  Staats-Controle  mit  der  Ober-Rechnungskammer  und  Wirkungskreis
  der  Letzteren,  S.  65);  Abnahme  und  Revisien  der  Staaterechnungen,  S.  656.  «
staats-unvstegiekanssblqtt,s.siegietungsblatt.

GradtssschuldeawestmK.Statutfükdiezt-Tilgungderselbe-sum.rkicknte«llgemeiae
staats-Schulden-Zahlungsscasse,JUNGE-AbsMedic-übtkjdieBerstäkkunsdet
FondsfürdieStqatdschucd,J.1817.S.541.Bdl.lll;Schauen-Verwaltungs-undIils
sungs-Commission,tbmd.S.6;Geschäftsfkeisdetsslbemebend.Beil.V.S.-8.H."di;
PeksvnosthestaahS.54-.Beil.c.SsözMouituasdetPekHleiktmsseumttdes-Tasse,Its-C
S.ns;SakeatiedekStändefütdieStaatsschulveu,staudischeStaatsschuldmssahmqk
Caste,  s.  Verfassungs-Urkunde.  «

Staaté-Verfassung,  s.  Verfassungsfache.

Staats-Berwaltung.  Abuffl.  Edicte,  dle  Organssation  der  obern  Stacts-Verwaltung  betr.,
J.  1017.  S.  541.  Bell.  1—  Xl.  (vergl.  Fluanz-  Departement,  Justliz-Departe--ment
  1c.);  Organlsation  der  unrern  Staats-Verwaltung  in  den  Departements  der  Justiz  und
des  Iunern,  J.  1819.  S.  17.  Ed.  I—V;  (verzl.  Gemeinden,  Oberämter,  Ob-vamis-=Gerichte
  1.)  Organisatfon  der  untern  Finanz  Berwal'ung  f.  Cameral-Aemter.

Staatswirthschaftliche  Faculrät  in  Tübingen,  Errichtung  derseiten,  J  1818.  S.  1.

Stadt-Pfleger.  J.  1619.  Ed.  I.  S.  h.  §.  22:;  Amts  Mlichten,  "1  Gemeinde-Prleger:  Befugniß,
  die  auf  sie  gefallene  Wahl  als  Gerichts-Beisitzer  abzulehnen,  Er.  IV.  S.  37.  .  46.

Stadt-Räthe.  J.  1610.  Ed.  I.  S.  3.  ck.  4;  Befugnisse  und  mtopflichtem  #c.  derseiben,  t  Semeinde-Räthe.
  ·  ·  ’«  «  H

Stadt-Schaden,  Umlage  desselben,  J.  1810.  S.  354.  "

Stadtr,  Schreiber,  Stadtschretbereien.  Eiutbeilung  und  Puriftcation  der  Stadtschrelberei-Districte

  in  den  Oberämtern  Böblingen,  Herrenberg  und  Tübirgen,  J.  1##15./S.  441  lugl.
im  Oberamt  Rottweil,  S.  377;  Vorschristen  für  die  Stadtschreiber,  die  Einziehng  tund  VPer:
rechnung  der  Stempelgebudren  betr.,  J.  1617.  S.  50;  ingl.  die  Stellung  und  Abhör  der  Gemelnde-Rechnungen
  betr.,  S.  414.  441.  457;  Behandlang  des  Steuerwesens,  S1  456;  (veral.
Stenerwesenz;)  Loslszeid,  S.  400;  Auflesung  der  Stadtschreibereien,  J.  1819.L  Ed.  U.

S.  27.  "  r“
Stadt-Schaltbeis,  Vorstand  der  Gemeinden  zweiter  Classe,  J.  181  .  Ed.  1.  S.  4.  .  10.  (Cäbrttzens
  Gemeinde=  Vorsteher.)  «
·qudt-unvU·n1ts-Schqdeuskumlage,ssdlmtsldkpufchasfkim,««"7
Städte.  Die  guten  Städte  haben  das  Recht,  einen  Revräsentanen  zur  Seätde  Wersammlung  zu
wählen,  J.  1885.  S.  33.  1:9;  Vorschritren,  das  Wahlgeschäft  betr.,  S.  31.  56.  u20.
Stahl.  Neue  gemildere#  Zollsätze  für  alle  Gartungen  von  Srahl  und  die  Fabricate  daraus,  J.  161.  S.  44
Stamm-Mietbe.  Aufbebung  dieser  Abgabe,  J.  1616.  G.  445,  -«
Stände,f.Stäude-Weksammlnns,Vtkfassuagsiutlaadt.  ·’
Stände-Eid,  f.  Berfassungs-Urkunde.  ·  7  n
Stände-Mitglieder,  f.  Stände-Versammlunzg.  4  4
Standesherren.  Vorbehalt  ihrer  Jurisdicriens-,  Pellzel=  und  Aufsichtsrichte,,J.  16r9.  S#l
befrelrer  (Herichtestand  derselben  im  Allgemeinen,  Ed.  IV.  S.  20.  J.  54.  (l.  auch  unfen)  7.
K.  Declaratlon,  die  staarsrechtlicen  Verhältalsse  des  fuͤrsilichen  HKauses  Thür#  und
Taris  betr..  J.  13719.  S.  505  —  5  au1;  persönliche  Vorzüge,  allgemene  Rechte
und  Verbindlichkeiten  del#elben,  S.  öos.  fl.  K.  1  #  Ebenbürtigkeit  S.  5%5.  9  Hrielgunts-Eid,
  ebend.;  Tltel,  S.  506.  F.  2;  Canzlei-Ceremoniel  Komgl.  Stellen  gegen  die  Mitgliederdes
  Hauses,  G.  506.  K.  3;  Canzlese  Ceremoniel  derselben  geten  Künigl.  Siellen,  ebend.;
Sreihelt  des  Wohnsitzes  des  Fsersten  und  sente  Hauses,  Eintrittinguswärtige  Dienste  2c0  S.50  .  p.  5;
        <pb n="1281" />
        73

delles  Staatsbürgerrecht,,  Anthell  an  der  kandstandschaft,  K.  6;  pririlegirter  Gerichtsstand,  Ausnägal-Gerichte,
  K.  7;  Verlassenschafts-WVerhandlungen,  §.  8;  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder
Richtern  Fürfilichen  Standes,  für  peinliche  Fälle;  Beschränkung  dieses  Vorrechts  aus  das  Familien-Haupt;
  Gürer-Consiscakion  oder  Sequester;  Bestimmungen  für  alldere  Sjaffälle,  S.  507.

8.  C.  0:  Familien=  Verräge,  S.  508.  &amp;amp;.  ro;  Bormundschaften,  §.  11;  Befreiung  von  der
Milirär-Pflichtigkeir,  §.  12;  von  der  Einquartirung  wörttembergischer  Truppen,  &amp;amp;.  13;  Ehrenwache,
  S.  309.  &amp;amp;.  14;  Dienst-Eid  der  Fürstlichen  Bcamten,  S.  300.  C.  15;  Verhandlungen
mit  auswärtigen  Staaten  wegen  der  darin  liegenden  Fürstlichen  Besizungen,  ebrud.  S.  16;  Unordnungen
  und  Verfügungen  über  die  Verwaltung  des  Fürstlichen  Eigenthums,  §.  17;  Wochenbläner
  in  den  Besitzungen  des  Försten,  K.  18;  Verwaltung  der  Rechts-Pflege,  6.  10;
durch  ein  Amtsgericht  und  eine  Justiz=  Canzlei,  F.  20;  Gerichtsbarkeit  des  Fürsten,  S.  Sro.
##.  21;  gemeinschaftliche  Gerichtr  zwenter  Instanz  mit  andern  Standesberren,  §.  22;  Amtsbesugniß
  der  Fürstlichen  Gerichte,  §.  23;  Benennung  dieser  Gerichte,  .  24;  Bestimmungen  ween
  der  Sbafrechts-Pflege  durch  dieselben,  ebend.;  Unterordnung  derselben  unter  die  Landeserichte,

  §.  25;  Ernennung  und  Beftätigung  des  Fürstlichen  Gerich#s-Personals,  §.  20.  27;
Verpflichung  und  Einweisung  desselben,  S.  510.  K  18;  Befugniß  der  Titel-Ertheilung,  §.  10;
Dienstverhälmisse  der  Fürstlichen  Instizteamten,  §F.  20;  Prüfung  derselben,  ebend.;  Lasten  der
Gerichrebarkeit,  Jurisdierions-Gefälle,  &amp;amp;.  21;  freiwillige  Gerichtsbarleit,  S.  313.  K.  32;  Ereenrion
  Fürstlicher  Gefällc,  §.  33;  Forst-Gerichrsbarkeit,  Forst=  und  Jagd-Polizci  und  Forst-Verwaltung,
  §.  31—  38;  Ver#flichtung  des  Forst-Personals,  &amp;amp;  35;  Holzberichte,  Local-Forst-Untersuchungen,
  Waldreumugen,  S.  514.  9.  36;  Torsistrafen,  K  37;  Amts-Character  der  Forstdeam#ten,
  §.  38;  Polizeiverwaltung,  F.  30;  Aufsiellung  von.  Poligecibcamten,  S.  514.
515.  C.  40;  Prüfung  und  Verichtung  derselben,  S.  515;  Ausübung  der  Polizei  in  gemischten
  Orten,  ebend.;  Eintheilung  der  Polizeibezirke,  d.  Ju;  Befugnisse  der  Fürstlichen  Polizeibeamten,
  9.  43;  für  die  Königl.  Oberbeamten  verbehaltene  Gegenstände  der  haben  Polizei  und
allgemeinen  Skaatsverwaltung,  S.  516.  &amp;amp;.  43;  zukünftige  Fürskliche  Oberamtsbezirke,  S.  J17.
5#  4;  Berantwortlichkeit  der  Fürsilichen  Dieuer,  &amp;amp;.  45;  des  Fürsten  für  die  Hondlungen  seiner
Beamten,  ebend.;  Verbot  der  Uebertragung  der  Polizeigewalt  auf  die  Rentbeamten,  §.  46;  Erneunung
  der  Ortsvorsteher,  K  47;  Aufficht  in  Kirchen=  und  Schulsachen,  über
milde  Stiftungen,  5.  48;  Ausschließung  der  Episcopal-Rechte,  ebend.;  Privat-Tranungen,
Tausen  1c  in  den  Schldssern  des  Färsien,  S.  318.  K.  40;  Patronatrecht,  &amp;amp;.  50;  Eigcukhumeund
  grundberrliche  Rechte,  S.  öu  8.  &amp;amp;.  51;  Zehendrecht  aus  Neubrüchecn,  Gesälle,  husbare.
Regalicn,  cbend.;  Compromiß  auf  den  deutschen  Bund  wegen  Ablbsbarkait  der  gutsherrlichen  Rcchreund
  Gesälle,  S.  318.  310.  F.  52;  Leibeigenschaft,  Frohnen,  ebend.;  Besteurung;  Freibeit  rom
der  Wohnstcucr,  Steuersreibeit  der  Fürsil.  Schlösser,  Beiträge  zu  allgemeinen  Landes=  Anlagen,
S.  519.  “.  53;  indirccte  Abgaben,  S.  J20.  K.  54;  Antheil  an  Milikär-kasten,  #.  55;  Amets=Korperschafts=
  und  Gemeinde-Lasten,  §.  30;  Bercchnung  der  Steuer-Anlage,  Einzahlung  der
Steucru,  §.  57;  Lehens=  Berhälrnisse,  §.  58;  Activ-Lehen,  S.  321.  K  590;  Diener=Verhältnisse,
  §.  60;  Uniformirung  der  Fürstl.  Diener,  cbend.;  Berichtigung  des  K.  34,  S.  544.

K.  Verordnung,  die  Uebertragung  der  Verwaliung  der  Wümtemb.  Posten  auf  den  Fürsien
von  Thurn  und  Taris  betr.,  J.  1819.  S.  617  Fv  s.  übrigens  Postwefen.

K.  Declararion  über  die  stastsrechtlichen  Verhälenisse  des  Gräsl.  Sauses  Waldeck  und-Pprmont,
  J.  1810.  S.  5925  —  335;  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte
and  Verbindlichkeiten,  S.  Jab.  9.  1  ff.;  Clenbürtigkeir,  &amp;amp;.  1;  Huldigungs-Eid,  ebend.;
Titel,  J.  2;  Canziei-Ccremoniel  Königl.  Stellen  gegen  Mitglicder  des  Hauses,  §.  3;  Canglei=Ceremeniel
  derselden  gegen  Königl.  Stellen,  ebend.;  Bestunmung  wrgen  des  Prädicars  Erlaucht,
ebend.;  Kirchen-Cirbet  sür  die  Gräfl.  Kawilie,  S.  Jr.  J.  q;  Trouer-Geläute,  ebend.;  Freileit
  des  Wohnsiges,  Eintritt  in  auswärtige  Dienste,  diesfällige  Bestimmung,  wegen  der  von  der

—
        <pb n="1282" />
        Staatskasse  Besoldeten  oder  Pensionirten,  K.  3;  volles  Staatsbürgerrecht,  Landstandschaft,  &amp;amp;.6;
privilegirter  Gerichtsstand,  Austrägal-Gerichte,  S.  527.  528.  J.  7;  Werlassenschaste=  Verhandlungen,
  S.  328.  K.  8;  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  Richtern  Fürsilichen  Standes,  für  peinliche
  Fällc;  Beschrankung  dieses  Vorrechts  auf  das  Familicnhaupr;  Güter-Cenfiscation  oder  Sequester;
  Bestimmungen  für  andere  Straffällc,  &amp;amp;.;  Familicn-Vernäge,  F.  r10;  Vormundschaf,
ten,  S.  320.  K.  11;  Befreinng  von  der  Militär-Pflichtigkeit,  §.  12;  Gerichtsbarkei#t

K.  13;  Vergleichs-Grricht,  §.  r4;  Gesängnisse  in  dem  Schlosse  zu  Geildorf,  K.  15;  Erecution

Gräfl.  Gefälle,  S.  330.  §.  16;  Entschädigung  des  Raths  Bühler,  §.  17;  Polizeiverwaltung,
  7.  18;  Snafbefugniß  des  Grafen,  Feuer-Polizei,  ebend.,  Ernennung  der  Orts-Vorsteher,
  s.  10;  Aufsicht  in  Kirchen?  und  Schulsachen,  auch  über  milde  S  tiftungen,
  S.  337.  J.  20;  Privat-Trauungen,  Taufen  c.  9.  27;  Partona#recht,  Präsentanon
der  cchullehrer,  s.  22.23;  Eigenthums-  und  grundberrliche  Rechte,  S.  532.  J.  2aft#
Ausscheidung  der  landesherrlichen  und  Gräfst.  Gesälle,  §.  24;  Achiv-Lehen,  Frohnden,  1.  25;
Noval-Zehendfreiheir,  §.  25;  Vorzugsrechte  in  Hinficht  der  Gräfl.  Gesälle,  S.  333.  #.  27;
Pandrecht  auf  dem  Vermogen  der  Gräfl.  Beamten  2c.  ebend.;  Forst=  und  Jagd-Polizei,  und
Forsiverwaltung,  S.  532.  333.  5.  28.  20;  Holzberichte,  Waldausreutungen,  Local-Torli-Untersuchungen,
  S.  333.  9.  30;  Titel  der  Forstbeamten,  14.  37;  Besteurung,  5.  32;  Wohnstener:
  2c.  Freiheit,  Beyträge  zu  allgemeinen  Landes-Anlagen,  S.  533.  53.#J.  32;  indireche
Abgaben,  S.  334.  J.  33;  Antheil  an  Milirär-Lasten,  §.  34;  Amtskbrperschasts=  und  Gemeinde-Lasten,
  s.  35;  Berechnung  der  Steueranlage,  Einzahlung  der  Steuern,  S.  534.  835.  f.  36;
Anwendung  dieser  Bestimmungen  auf  künftig  zu  erwerbende  Rittergürer,  S.  835.  f.  37.

K.  Declaration  über  die  staatsrechtlichen  Perhältnisse  des  Gräfl.  Hauses  Psenburg= 



Weerholz,  J.  18719.  S.  823  —  83r.  Persbuliche  Vorzäge,  allgemeine  Rechte

und  Verbindlichkeiten,  S.  833.  &amp;amp;.  1  —  11;  Ebenbürrigkeit,  6.  1;  Huldigungseid,
S.  824;  Titel,  K.  2.;  Canzlei-Ceremoniel  K.  Stellen  gegen  Mitglicder  des  Hauses,  §.  3;  Kirchengebet
  für  die  Gräfl.  Familie,  Trauergelute,  K.  4;  Freiheit  des  Wohnsitzes,  Besiimmung  wegen
der  aus  der  Staatskasse  besolderen  oder  pensionirten  Mitglieder  des  Gräfl.  Hauses,  S.  824.  825.  8.5;
Frivilegirter  Gerichtsstand,  Ausrägal-Gerichte,  S.  825.  F.  6.;  Verlassenschasts  -Verhandlungen,
§.  7;  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  Richtern  Prrul-  Standes  für  peinliche  Fälle;  Beschrankung
  dicses  Vorrechts  auf  das  Familien  =  Haupt;  Güterconfiscation  oder  Sequester;  Bestimmungen
  für  andere  Swaffälle,  &amp;amp;.  8.;  Familicn-Verträge,  S.  826.  &amp;amp;.;  Vormundschaften,  §.  10;
Befreiung  von  der  Militärpflichtigkeir,  .  r;  Gerichtsbarkeik,  &amp;amp;.  13.  73;  Polizei-Verwaltung,
  S.  826.  S.  14.  15;  Strafbefugniß  des  Grafen,  &amp;amp;.  ra;  Fcuer-Polizei,  ebend.;  Er
nennung  der  Orts=  Vorsteher,  S.  827.  F.  15  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schulsachen,  auch  über
milde  Seiftungen,  §.  16  —  10;  Privat-Trauungen,  Taufen  ic.  §.  17;  Patronatrecht,  Prasentation
  der  Schullehrer,  S.  828.  &amp;amp;.  18.  10;  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte,
§.  20  —  27;  Ausscheidung  der  landesberrlichen  Gesälle,  §.  30;  Activ  Lehen,  Frohnden,  §.  21;
Noval-Zehendfreiheit,  .  22.;  Vorzugsrecht  in  Hinsich,  der  Gräfl.  Gesälle,  S.  820.  .  23;
Pfandrecht  auf  dem  Vermegen  der  Gräfl.  Beamten  2c.  ebend.;  Forst=  und  Jogd-Polizei,  Fent,
Verwal#ung,  §.  27;  Holzberichte,  Wald-Ansreurungen,  Local-Forsi-Unrersuchungen,  §.  20;  Titel
der  Forstbeamten,  §&amp;amp;.  27;  Bestenrung,  S.  830.  §.  28  —  33;  Wohn-#rc.  Steuer,  Friheit;
Beiträge  zu  allgemeinen  Landes-Anlagen,  S.  830.  &amp;amp;.  28;  indirecte  Abgaben  §.  20;  Antheil
an  Militär-Lasien,  §.  3o;  Amts-Körperschafts  und  Gemeinde-Lasteu,  &amp;amp;.  31;  Berechnung  der
Steuer-Anlage,  Einzahlung  der  Steuern,  S.  837.  §J.  33;  Anwendung  dieser  Bestimmunges
auf  künftig  zu  erwerbende  Kinargier,  .  33.

K.  Declaration  in  Bemesf  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  übrigen  standesherrlichen  Hinser,
  J.  1810.  S.  600,
        <pb n="1283" />
        75
Kammer  der  Standesherren,  Bestimmungen  der  Verfassung  uͤber  dieselbe,“.  Ver—
lassungs-Urkunde;  Uniform  der  Standesherren,  S.  868;  Ernennung  des  Prasidenten
7  Lame  der  Standesherren,  S.  887;  Ernennung  lebensläuglicher  Mitglieder  derselben,

.  892.  901.

Standes-Erbbhungen.  Wenn  solche  von  Sr.  Koͤnigl.  Maj.  aus  eigener  Bewegnng  geschehen,
isi  keine  Tare  anzusetzen,  J.  1816.  S.  a00;  Erhebung  des  Freihern  Reurtner  v.  Weil  zu
Achstetten  in  den  Grafenstaund,  J.  1819.  S.  7.

Stände-Versammlung.  (Was  die  eigentlichen  Verfassungs-Angelegenhciten  betrifst,  suche  man
unter  Verfassungssache.)  Verordnung,  die  Wahl  der  Repräsentanten  (Abgeordneten)  zur
Stande-Vrrsammlung  von  1875.  betr.,  J.  1815.  S.  33.  120;  wer  zu  Viril-Stimmen  berechnrigt,
  und  wie  dieses  Recht  anszunben,  S.  33.  118;  Verzeichniß  der  Färsten,  Grafen  und  Edelleute,
  welche  Virilstimmcn  haben,  S.  37.  38.  rog.  110.  118;  K.  Vereordaung.  das  Eintreffen,
die  Legitimarion,  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Stände-Versammi#ung  betr.,  S.  73;
Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  vom  15.  März  1815  in  Betreff  der  Stande-Versamme
lung,  S.  131  ff.;  K.  Rescripre,  die  Vertagung  der  Stände-Versammlung  beir.,  S.  287.  J.
1816.  S.  384;  J.  1877.  S.  0;  ingl.  die  Bierschriften  um  Wieder-Einberufung  der  Stäude
bem.,  J.  1815.  S.  323;  Wieder-Einberufung  derselben,  S.  347;  Erklärung  und  Eingaben  der
Stände-Versammlung  in  Steuersachen,  J.  1816.  S.  165.  176;  Rescripte  bierauf,  S.  178.
187;  ingl.  den  Gang  der  bisherigen  Unterhandlungen  über  eine  Verfassing  betr.,  S.  255;  Wahl.
eines  provisorischen  Präsidenten  nebst  der  Königl.  Bestärigung,  S.  383;  Eingabe  der  Stände
wegen  des  Schreibereiwesens,  S.  307;  Wieder-Erbffnung  der  Stände-Versammlung  und  Uebergabe
  des  neuen  K.  Verfassungs-Enewurfs,  J.  1817.  S.  los;  Eingabe  der  Stände,  die  Anwe-Hten
  der  Geheimen  Räthe  bev  den  ständischen  Verhandlungen  berr.,  S.  135;  Gch.  Rathsescript

  desbalb,  S.  130;  Wabl  eines  Vice-Präsidenten,  S.  133;  Eingabe  wegen  der  Fruchttheurung,
  S.  177;  Geh.  Rarhs-Rescript  darauf,  S.  178;  desgl.  die  Umlage  der  Jabrssteuer
von  18.  betr.,  S.  187;  K.  Rescript,  die  Stimmen-Mehrheit  bey  den  Verhandlungen  über
die  Perfassungs-Angelegenheiren  betr.,  S.  185;  Actenstücke  dazu,  S.  r93  ff.;  Erklärung  der
Stände  darauf,  S.  201;  Geh.  Raths-Resecripte  darauf,  S.  203.  205;  ingl.,  einen  im  Ständehause
  und  vor  demselben  statrgefundenen  Zusammenlauf  betr.,  S.  205;  weitere  Eingabe  der
Stände  in  Berreff  der  Anwendung  der  Stimmen-Mehrheit  bey  den  Verhandlungen  über  die
Verfassung,  S.  220;  K.  Reseript  darauf,  S.  233;  K.  Ulrimammm,  die  Verfassungs-Angelegenbeit
  berr.,  S.  257;  Erklärung  der  Stände  bicrauf,  S.  273;  K.  Rescripr,  die  Auflösung  der
Stände-Versammlung  beir.,  S.  274;  Bekanmmachung  deshalb,  nebst  Beil.,  S.  275.  281;
Umlage  der  durch  die  Stände-Versammlung  verursachten  Kosten,  J.  18718.  S.  13.

g  Manifest,  dic  Wieder=  Einberufung  einer  (constituirenden)  Stände-Versammlung
betr.,  J.  1870.  S.  305;  K.  Verordnung,  das  derselben  einzuräumende  Loral  beir.,  S.  JZ#8;
W.  isung  an  die  Kreis-Regierungen  wegen  der  Wahl  der  Abgeordneten,  S.  317;  Ernennung
des  Prasidenten  der  Versammlung,  S.

Stände-Versamm  lung,  con  stitnirte.  Bestimmungen  der  Verfassng  öber  ihre  Organiswiion,
Pflichten  und  Rechte,  #.  Verfassungs-Urkunde;  Einberufung  einer  constitumrken  Versammlung
  auf  dn  15.  Jan.  1820,  J.  1810.  S.  839;  Instruction  für  die  Wahlen  der  Städteund
  Oberamts-Abarordneten,  S.  860  ff.;  Aueschreiben  der  Wahl,  S.  860.  .  1;  Wahlmaͤnner,
  §9.  2  fl.;  Auenhluß  vom  Wahlrecht,  S.  861.  .  7;  Wihlexlisie,  §.  83;  Wahl,  Koff.;
Etimmzettel,  S.  863.  F.  20.  (Beil.  A.);  Freiheit  der  Wahl,  S.  86.#-  K&amp;amp;.  27;  Wahl  des  Gewaͤblten
  unter  mebhreren  Bezirken,  die  ibn  gewählt,  S.  80  5.  S.  28;  Wahl  von  Vater  und  Sohn,
ebend.;  Fall  der  Nicht-Annahme  der  Wahl,  §.  20;  Wahl-Urkunde,  ebend.;  Feimular  der
Stimmzeitel  und  Wahl-Urkunden,  S.  8066.  —  Bestimmungen  wegen  der  Wahl  der  ritter-
        <pb n="1284" />
        schaftlichen  Abgeordneten,  S.  870  ff.;  Wahlrecht,  S.  880.  J.  1;  Ausnahme,  6.  2;  Wahlsädigkeit,
  K.  5;  ubtbige  Stimmenzahl,  S.  881.  C.  6;  Ausübung  des  Woöhlrechts  durch  Bevollmächrigte,
  §.  7;  Summenmehrheit,  §.  8;  Stimmengleichheir,  §.  :  Stimmzertel,  S.  882.
K.  3;  Wahl  zum  Abgeorbarten  in  mehreren  Kreisen,  §.  16;  Nicht-Annahme  der  Wahtl,  §.  17;
Wahl-Urkunde,  §.  18;  Jahl  der  für  jeden  Kreis  zu  wählenden  ritterschaftlichen  Abgcordueten,
S.  885;  Ernennung  des  Präsidenten  der  ersten  Kammer,  S.  887;  (vergl.  Standesherren;)
Bekanntmachung  der  Regierung  des  Jartkreises  wegen  der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Stäude-Mitglieder
  im  Jartkreise,  S.  892;  desgl.  des  Schwarzwaldkreises,  S.  062.

Steingut.  Herabgesetzter  Sinfuhrzoll,  J.  1818.  S.  16.

Steinklee,  1.  Klee.

Stempelwesen.  Nähbere  Vorschriften,  die  Pfechtung  und  den  Stempel  der  Gewichte  und  Maaße,
und  der  Trinkgeschirre  der  Wirthe,  ingl.  die  Bestrafung  der  Contravenieuten  betr.,  IJ.  1815.
S.  d0  ff.;  nene  Eimnichtung  des  Stempelwesens,  J.  1817.  S.  58;  Stempel-Surrogat  be#
Tarabilien  und  Contracten,  S.  Oo;  J.  1878.  S.  loz  Personal  bev  dem  Stempelamt,  J.  1818.
S.  2;  weitere  Vorschriften,  das  Stempelwesen  ber.,  S.  ro;  wiederbolte  Verordnung  wegen
des  Gebrauchs  gedruckter  und  gestempelter  Formulare  bey  Hausierscheineu  2c.  S.  244;  Ausbebung
des  bisherigen  Fabrikstempels  von  Sensen,  Sichelu,  Strohmesserm  2c  S.  450;  Stempcl-Abgabe
von  Vermogens-Uebergaben  an  Noth-Erben,  S.  600.

Sterbelager.  Werorduung  gegen  zu  frühzeitiges  Emfernen  gestorbener  Personen  von  ihrem  Sterbe,
Lager,  J.  1816.  S.  310.

Stergseuche,  s.  Viehseuche.
Steuer-Collegium,  Steuer-Einbringer,  f.  Steuerwesen.

Steuer  wesen.  K.  Reseript,  die  ordentliche  Jahrcssteuer  von  181  f.  betr.,  J.  1815.  S.  325;  Jnstructiou
  zu  Beitreibung  der  Steuer-Rückstände,  J.  18716.  S.  89.  97.  295;  wiederbolte  Verordunung
  uber  die  Beitreibung  der  verfallenen  Steuern,  S.  320;  welche  Forderungen  davon  abgerechnet
  werden  dürfen,  S.  97;  die  Jahressteuer  ven  Georgi#  81.  betr.,  S.  175;  Verordnung,
  den  Einzug  eines  Dritrels  der  Jahrssteuer  betr.,  S.  295;  Eingaben  der  Stände  in
Steuersachen  J.  Stände-Versammlung;  Umlage  der  Jabressteuer  von  4814¾.  J.  1877.
S.  182;  ingl.  von  1811,  S.  435;  Verfügungen,  die  künftige  Behandlung  dre  Steuerwesens
betr.,  S.  456;  Vrroerdnungen,  den  Steuer-Einzug  ber.,  S.  481.  300;  K.  Edia,  Abänderungen
  in  demn  Abgabenwesen,  Aufnahme  eines  Catasiers  2c.  betr.,  S.  345.  Beil.  I.;  Umbildung
  der  bisberigen  Section  der  directen  und  indirecken  Stenern  in  das  Stcuer-Collegium,  Vereinigung
  der  Tabaks=  und  Salz-Verwaltung  mit  demselben,  S.  357.  S1.  Beil.  V.  S.  227.  27;
Personal-Bestand,  S.  333.  (Beil.  C.  S.  7  J.  1818.  S.  Auu.  27;  Steuer-Umlage  auf  das
Etats-Jahr  von  18714,  J.  18718.  S.  13;  Zusatz  eines  zedenten  Theils  wegen  der  Kosten  der
Stände-Versammlung,  ebend.;  Repartition  auf  sämtliche  Oberämter,  S.  17;  Umlage  von  cinem
fünften  Theile  der  Staatssteuer  auf  die  Zwischenzeit  vom  Schluß  des  alten  Erats-Jabres  bis
zum  Anfang  des  neuen,  S.  325;  Repartirion,  S.  326;.  Niedersetzung  einer  eigenen  Rctardateu-Comnnssion
  in  Steuersachen,  S.  qo#;  K.  Resciipt,  das  Ausschreiben  der  Jahresstener  von
181/  und  den  Erlaß  mehrerer  andern  bisher  erhobenen  Stcuern  betr.,  S.  453  ff.;  Rexartitions-Liste,
  S.  456;  Cataster-Commission,  S.  481;  Umlage  einer  Steuer  zu  Deckung  des  Deßicits
bev  der  Getreide-Vorraths-Casse,  S.  580;  Berechnung  und  Nepartitions=  Tabelle,  S.  800
Erinnerung  an  die  Einsendung  der  Abschätzungs-Urkunden  von  Gewitter-Schaden  zum  Bchuf
eines  Steuer-Nachlasses,  S.  653;  Verordnung  über  die  Behandlung  der  Umlage  und  des  Einzugs
  der  Steuern  in  den  Gemeinden,  J.  1819.  S.  345;  Aufstellung  von  Steuer-Einbringern,
S.  336;  Steuer-Umlage,  S.  337;  Steuer-Einzug,  S.  340;  Stener=  Abrechnung,  S.  357;
        <pb n="1285" />
        77
Stecer,  Verwilllgungarecht  der  Stände,  f.  Verfassungs-=  Urkonbern  Vererdaang  über  Anwendung
  von  Pressern  zu  Beitreibung  der  Stcuer-Schuldigkeiten,  S.  695.
Stiftungen.  (oͤffentliche,  milde  2c.)  Verordnung,  die  Verpachtung  der  zwischen  der  K.  Oberfinanzkammer
  und  den  Stiftungen,  oder  zwischen  zwei  verschiedenen  Stiftungen  gemeluschaftlichrn
beuten  und  Landgarben  betr.,  J.  1815.  S.  1913.  Beitraͤge  zur  Armenversorgung,  J.  1817.
S.  ro.  166;  Abgabe  von  Saatfruͤchten  ic.  S.  1703;  Verlau  der  Fruchtvorräthe,  S.  200.  224.
438;  Wahl'  und  Bestärigung  der  Heiligen-Pfleger,  S.  225;  wie  es  mit  Ausleihung  der  Capitalien
  der  misden  Stiftungen  zu  halten,  S.  3843  diesfallsi  6R  Verantwortlichkeit  der  Beamten
und  Plleger,  ebeud  Uebertragung  der  Aufsicht  uber  die  Sufrungen  auf  die  Krcit  Regierunger
S.  541.  Beil.  V.  *  7;  (vergl.  Kreis-Regierun  genz  (.  auch  unken;)  Aufldsung  der  «
tion  der  Snstungen,  ebend.  S.  3u1;  K  Seistung  für  Fräulein  rikerschaftlchen  Adels.  f.  Adel;
übdisches  Stiftungswesen,  (Juden.  —  Neue  Organisarion  des  Sliftungswesens,  Hauptgrund.
fätzc  derselben,  J.  1810.  S.  22;  (peciclles  K.  Sdiet  Eblrrüber=  Ed.  III;  unmirtelbare  Aufsiche
der  Ortsvorstezer  über  die  Stistungen,  rnd  13  Stiftungsrath,  Ststungspfleger,  s.  unten;
Verbindung  mehrerer  Seiftuugen,  Ed.  1  l  6;  weitere  Sn  ungs  Officianten  §.  7;
allgemeine  Verwaltungs-Vorschriften,  ##  8;  neie  Erhaltung  der  Stiftungen,
ebend.  S.  4.  K.  10;  Mittel  zu  Deckung  de  "½  Desicits,  §.  11;  Prüfung  und  Genchmigung  der
Et#is,  (.  12;  Vehzietung  derfelben  durch  den  Kirchen-  E’went,  ebend.  S.  S.  K.  73.  (veral.  Kirchen,
  Cond  cn:);  men-Ungeritügung  aus  den  Seiftungen,  ebend.  S.  6.  &amp;amp;.  16.  17;  Mitwirkung
  des  Börger,  Ausschusses  bev  der  Verwsliung,  ebend.  G.  7.  §.  18;  Stellung  der  Rech-Vng
  é.  10;  Prüfung  der  Rechunng  durch,  den  Stiftungsrath  und  Büre  er  Ausschuß,  u
S.  8.  X.  20;  durch  das  gemeinschaztliche  Obcramt,  K.  27;  Rechnungs-Abhdr,  §.  22;  Revi-*
  und  Abhörkosten,  §.  23;  Stistungs  Veibruderung,  ebend.  S.  9.  24;  r  derselben,
  &amp;amp;#.  25;  Aussicht  des  n—nese  Oberamts,  ebend.  S.  10.  S.  25;  Fälle  der  Cegni-=tion
  des  gemeinschafriichen“  Oberamts,  F§.  237;  sonstige  Einwirkun  isdc  ebend.  S.  11.  K.  28;
Oberaussicht  der  Krcis-Regierungen,  §.  5  Einsendung  der  Etars  und  (Rechnungs-Zustands-Berichte
  an  dieselben,  ebend.  S.  12.  J.  30.  —  Beiträge  der  Commun=  und  Stiftungs-Cassen
z  Errichtung  eines  Kranken=  und  Gebärhauses  als  Denkmal  für.  die  verewigte  Konigin,  Reg.--Bl.
  S.  57;  Postporkofreihcit  der  für  dieses  Institut  einlanfenden  Geldek  2c.  S.  63;  Süstungsbauwesen
  1  s.  Bauwesen;  Perordnung,  die  Retardate  in  dent  Sastungs-Rechnungswesen  betr.,
S.  193;  neuer  Termin  fuͤr  die  Stellimg  der  Stiftunga-Rechnungen,  S.  208;  Verordnong  wegen
  Vol;  ziebung  des  Edicts  uͤber  die  Verwaltung  der  Stiftungen,  S.  231;  wohlthaͤtige  Stistung
des  Anwalis  trn  zu  Sontbeien  für  Arme,  S.  31;  des  Jo#.  Bauer  von  (Iriediugen
für  die  dorrige  Schule,  S.  180;  des  Hofkammerratbs  Rüöklas  zu  Weikersheim  für  Schulen
und  Arme,  S.  277;  des  Freiherrn  v.  Polm  für  Schulen  S.  J43;  desgl.  des  Oberlirchenrathv.
  Werkmeißter  S.  Svo.
Stiftangsbauwesen,  f.  Bauwesen.
Stiftungs  Confratern.#rhn  *  Stiftsngsverbihderang
Stiftungs-Etat,  v.  Stiftogen.
Stltunz,  blseger-  J.  1870.  Ed.  III.  S.  2.  K.  5;  Berantwortlichkeit  desselben,  ebenb.  S.  ö.  K.  14.
Stiftungsratb,  J.  1870.  Ed.  III.  S.  r.  2.  5.  a.  3;  Actuariat  dellelben  K.
Stiftungs-Rechnungca,  s.  Stiftungen.
Seiftangs-V  erbrüderung,  (.  Stiftungen.
Seimm-Ueberkragung  in  der  Ständeversammlung,  s.  Ver  fassungs-Urkunde,

Srimm=  ettel  zu  den  Wahlen  dor  Laudes=  Abgeordneten,  J.  1819.  S.  863.  860.,
        <pb n="1286" />
        78

Stipendien.  Stistung  von  60  Stipendien  für  die  Candidaten  des  katholischen  geistlichen  Standes,
J.  1816.  S.  154;  für  Stidirende  der  Stoatswirtlshaft,  J.  1818.  S.  2;  für  die  Feldjäger,
S.  Jol;  Bekanmmachung  wegen  des  Weinmannischen  Stipendium,  J.  1810.  S.  375.

Strasbesugniß.  Genral-Ve.ro,  dnung,  die  Strasbesugnih  der  verschiedenen  Staatsbehörden  und
die  Rrcurse  gegen  Sirgfversögungen  derselben  betr.,  3  1818.  S.  217;  Swafbefugniß  der  Forstäamter,
  J.  1810.  S.  54  der  Gemeinde-WVorsirher,  s.  Gemeinde-Vorsteber;  der  Oberbeamten
  und  Obrramts-Gerichte,  s.  Oberämter,  Oberamts-Gerichte;  der  General-Postdirection,
  S.  622.  (vergl.  Posiwesen);  des  Stener-Collegium  und  der  Kreis-Finanzkammern,
  S.  835.  836;  der  Kreis-Regierungen,  S.  957r.

Strafen,  f.  Strafsachen;  vergl.  auch  Strafbefugniß,  Fiscalstrafen,  Ordnungsstrafen
  2.

Sträf  Ling.  K.  Verordnung,  das  Abverdienen  der  Veryflegungskosten  der  Festungssträflinge  betr.,
J.  I7.  S.  373.  «

Strafrechtspflege.  K.  Verordnung  uͤber  ein  gleichfoͤrmiges  Versahren  bey  Vollziehung  der  Todesstrafen,
  J.  1816.  S.  117;  das  Obertribunal  wird  provisorisch  als  privilegirter  Criminalgerichtsstand
  für  die  der  K.  Souvcränctät  untergeordneten  vormaligen  Reichsfürsten  und  Reichsgrasen
constituirt,  S.  231;  Milderung  verschiedener  Strasgesetze,  s.  Strassachen;  Bekanmmmachung,
die  Behandlung  der  am  r.  Dec.  1818  bey  den  Ober=  und  Criminal-Aemtern  obschwebenden
peinlichen  Untersuchungen  beir.,  J.  1818.  S.  620;  militärische  Strafgesctze,  S.  633.  Beil.;
Besiimmungen  der  neucren  Organisation  über  Criminal-Untersuchungen,  s.  Criminal-Untersuchungen;
  Collision  der  untern  Criminal-Gerichtsstände,  s.  Criminal-Gerächrssiände;
Form  des  Verfahrens  bey  Criminalprocessen  im  Allgemeinen,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  99.  8.  213.
214;  Perfahren  in  den  zur  oberamtsgerichtlichen  Cognition  geeigneten  Fällen,  ebend.  S.  100.
§.  215;  Recurs,  §.  216;  Verfahren  in  wichrigeren  Straffällen,  ebend.  S.  r01.  102.  S.  217—
220;  Verbafrung,  §&amp;amp;.  220.  231;  Erdffnung  und  Vollziebung  der  Erkenmuisse,  §.  2234;  Gericht
von  Ebenbürtigen  für  Häupter  standesherrlicher  Familicn  in  Criminalsachen,  sonstige  Bestimmungen
  für  Straffälle  bei  Standesherren,  f.  Standesherren;  (.  übrigens  Gemeinde-Klbe
  Ortsobrigkeiten,  Oberämter  ½c;  vergl.  auch  Rechtexflege,  Straß

achen.

Strafsachen.  Milderung  der  Verordnung  vom  6.  Mai  r8r0,„  die  Bestrasung  der  Widersetzlichkeit
n  die  Obrigkeit  betr.,  J.  1817.  S.  13;  ingl.  den  Hofdiebstabl  bertr.,  S.  14.  5253;  Aufhebung
  der  Verordnung  vom  6.  Dec.  1806,  die  Präsumtion  des  Doli  bey  allen  Cassenresten  betr.,
E.  14;  wo  Gesuche  um  Aufschiebung  der  Vollzichung  von  Leibesstrasen  anzubringen,  S.  77;
Termin  zu.  Einreichung  der  Straf-Nach'agesuche  ben  Zoll-,  Accise=  und  Umgelds-Werfehlungen,
S.  385;  K.  Generawerordnung,  die  Strafbefugniß  der  verschiedenen  Stoatebekdrden  und  die  Recurse
  gegen  Smaspversügungen  derselben  betr.,  J.  1818.  S.  a17.  Jo#n:  Einsendung  der  Strafund
  Accords-Tabellen  an  die  Ausstonds-Commission,  S.  2—-1;  Behand'ung  der  Forst-  g464
Nachlaßgesuche,  S.  637;  Verrechnung  der  Geldstrafen  für  die  Staatstasse,  J.  i1819.  Ey.  IV.
S.  104.  &amp;amp;.  225;  —  K.  Verordnung,  die  im  Weage  bder  Gnade  unmirtelbar  angebrachten
Gesuche  um  Aufhebung  oder  Abänderung  von  Strasverfügungen  beirrfend,  Reg.  Bl.  S.  429;
Legalstrafe  bei  Verspätung  der  Einsendung  der  Appell#mions=  Acten,  S.  386;  Tiscalstrafen  gegen
Appellaten,  S.  3589;  f.  übrigens  Strafbefugniß,  Strafrechtspflege.  "

Straßenbau-Abgaben.  Herabsetzung  des  Ausgangsgelds  bei  Rrisen  auger  Lands,  J.  1816.  S.  275.

GStraßen-,  Bruͤcken-  und  Wafserbauwesen.  Bi'dunag  des  Oberbauraths  aus  der  diessälligen
Section  und  jener  des  Laudbauwesens,  J.  1817.  S.  541.  Beil.  V.  S.  31;  wie  das  Wasser-
        <pb n="1287" />
        79
bauwesen  zu  behandeln,  J.  1818.  S.  138;  dieblaligt  OVicgenhtit  der  Mreiebehdeden,  S.  362.  ff.;
s.  uͤbrigens  Bauwesen.

Strobblätter,  Strohmesser.  Neue  Zollsaͤtze,  J.  1818.  S.  449;  Aufhebunh  des  bisherigen  Fabrikstempels,
  S.  450.

Studieurath.  J.  1877.  S.  Sal.  Beil.  V.  14;  Uebertragung  der,  Wssih;  uͤber  die  lateinischen
Schulen  an  denselben,  bab.;  Peilnlter  S.  53  a.  (Beil.  B.  S.  4  6  -

studtktkw.senW-sbeydn  Gesuchen  um  Aufnahme  in  die  evaugelis  en  28  Seminare  und
um  Hal  lasung  zu  den  diesfälligen  Prüfungen  zu  brobachten,  J.  1815.  S.  100;  K.  Verordnung,
’d.  u  Sendienlauf  der  Candidaken  des  katholischen  geistlichen  Standes  bem.,  J.  1876.  G.  151;
ingl,  wegen  Zulassung  zum  Stuoium  der  Thro.gie  in  der  protestamtischen.  Krcche,  S.  366;  Verordnung,
  den  Besuch  der  Landes-Universität  und  der  auswärtigen.  Universitäten  betr.,  J.  1873.
S  20  Vorprüfung  für  das  academische  Studium,  S.  3600;  nähere  diesfallige  Bestinnmungen,
S.  4%r  ingl.,  die  Legitimaetion  zum  Sendium  der  katholischen.  Tbeologie  betr.,  S.  680;  Beka.
  #„machung  wegen  des  Einmutts  der  katholischen  Elementar=  Schülr  in  die  lareinischen  Lehranstalten,
  J.  1810.  S.  102;  zu  Besichung  der  Universt  itär  legitimirte  Jünglinge,  S.  v51.  688;
Zahl  der  Sludi  enden  auf  der  Universität  Töhingrn  im  Sommer  1819.  422;  Präfun  der
in  ##en  katholischen  Convict  zu  Tübding.  u  aufzunehmenden  Studirenden,  (ohrüs  ungenz7  i-Eramen,
  S.  195;  in  die  verschiedenen  Seminarirn  neu  aufgenommene  Jünglinge,  S.  –
blo;  K.  Verordnung  in  Bemeff  der  von  den  35glingen  der  evangelsschen  zeminarien  5½  Pn1#—
Aufnahme  auszustellenden  Verpflichtungs-Urkunden,  K  Sem#naärien;  vergl.  auch  Univerlitär.


Stunden  der  Andacht,  Prioilegium  gegen  den  Nachdmck  derselben,  J.  1816.  S.  2427.

Sturpblech,  s.  Blech.

Stuttgart.  (Haupt=  und  Rest  den  ad  Erhaͤlt  das  Recht,  einen  Abgeordneren  zur  Ständeversammlung
  zu  rit  J.  1815.  S.  33;  J.  1870.  S.  607;  Recrytirungs-Commission  für  Stungart,
  J.  1815.  S.  87;  K.  Verordnung,  die  Auslahscheine  ber.,  S.  Zor;.  ingl.  das  Tragen
der  Laternen,  das  schbäile  Reiten  und  Fahren,  ebend.;  das  Fabren  der  utscher  in  der  Mitte
der  Straßen  und  das  Vorsamen  derselben  berr.,  S.  z52;  Koͤnigl.  Stiftung  fuͤr  die  Armen  in
Stuttgart,  J.  1816.  337;  Erneunung  eines  eigenen  Ministers  für  die  Polizei  daselbst,
J.  1877.  S.  99.  i  und  Bestimmung  der  Stafe  wegen  zu  langen  Aufeurballs  in  den
Pirheliusern,  S.  186;  Einschärfung  der  Feuer-Polizei-Gesetze,  S.  518;  Bildung  einer  eienen

  Direction  fuͤr  die  nãdie  Shuitsart  und  Canustadt,  S.  541.  Beil.  iv.  S.  4;  Geschäftsreis
  derselben,  ebend.  und  Beil.  V.  S.  lo;  Perspualbeskand,  S.  J112.  (Beil.  B  S.  1n)  S05.

625  Bestrafung  der  r  bgn  der  Bangesetze;  S.  386;  Einschärfung  der  Verordnung  wegen

  der  Sonntagsseier,  S.  380;  Verbältnisse  der  Stadt  Cannstadt  zu  Stuttgart,  J.  1818.

S.  212;  Herabsetzung  einiger  Polizeistrafen,  S.  423;  neue  Erziehungsanstalt  fur  Toͤchter,
S.  373.  377.  40.  (f.  Erziehungs-AnKalten);  Aussctzun  einer  Belohnung  von  600  fl.
auf  die  Verfertigung  guter  Brunnen-Teicheln  aus  Steingnt,  S.  S1I.

Qubsidien.  Bestimmungen  der  Verfassung  hierüber,  f.  Verfassungs-Urkunde.

Substituten-Prüfungen,  s.  Prüsungen.

Suspensionen  der  Scaatedicner,  s.  Verfassungs-Urkunde.

T.

Tabaks--  Gefälle.  Vereinigung  der  Direcrion  derselben  mit  der  Section  der  Steuern,  J.  187y.
4  357;  neue  Benennung  der  Tabaks-Regie,  S.  411;  Personal=  Etat  bey  den  Buͤreaur  der
        <pb n="1288" />
        Tabaks=  Verwallung,  J.  1818  S.  593  Delations-Geblihr  der  Gened'armerie  bei  Tohak  Eischrärzungen,
  S.  478.  ·-Taggeldek,s.Diätn-..



Taufen  in  standesherrlichen  Schlffern,  s.  Standesherren.

Taufscheinc,  Stempekfreihcit  derselben,  J.  rS17.  S.  60.

Toxen.  Einschärfung  der  Verordnungen  in  Betreff  des  Einzugs  der  Austellungs-Taren  und  der  Ver-"

  mdbusg·nli«ck,Ausständebcymeatenübckbaupk,J.1816.S.227;K·Vcrordnnng,ms
fchicdenesBcstscmnmvgenundMildersngcninTatsachenbcm,S.4oo;alleGesacheinTaksae
chcn«-müsfcnbeiderSectiondes-Steuernangebrachtwerdm,chdeStempel-Sukkogatbcp
Tarabilien,  J.  1817.  S.  60;  J.  1818.  S.  10;  erneuerte  Vorschrift  wegen  Einziehung  der
„Taren,  J.  1878.  S.  67;  ingl.  wegen  Einsendung  derselben,  S.  73;  Concessions-Tare  bei  Erbleben,
  f.  Lehenwesen;  wie  es  mit  der  Tar-Schreibgebühr  bei  den,  den  gemeinschastlichen
Oberämtern  überlasseuen  Dispensationen  in  Ehesachen  zu  halten,  S.  714;  Verrechnung  der  Tar-Schreibgebühr
  für  die  Staatskasse,  J.  1810.  S.  361;  Taren  für  Dispensation  von  öffentlicher
Vornahme  von  Rechtégeschaften,  S.  373.  574;  Appellations-Taren,  S.  392.  300;  Wrrordnnng

  wegen  des  Einzugs  der  Besoldéngs-Taren,  S.  888.

Techniker,  s.  Bauwcsen.  «

Instit-ebevdcnOberamt-Gerichten-AbkürzungwetfclbemJ.1819.Ed.lV-S.St.5·67;Berechnung
  dirseben,  ebend.  S,  3a.  §.  60;  Verskumung  der  peremtorischen  Termine,  chend.
S.  62.  F.  137.

Territorial-Losong,  Uufbebung  derfelben,  J.  1315.  S.  70.

Tesiamente,  siud  stempelfrei,  J.  1817.  S.  60.

Thaler,  falsche  f  Mönzwesen.

Theatcr,  ß  Hof-TLhea  6  6

Theilgebühren,  Ablbs  barkeit  derselben,  J.  1817.  S.  3/I.  Beil.  II.  S.  6.

Theilungen,  s.  Inventuren  und  Theilungen.

Theurung.  (Fruchuheurung.)  K.  Gencral-Verordnung  wegen  derselben,  J.  1816.  S.  343;  ingk.
den  Fruchtaufkauf  betr.,  J.  1877.  S.  85;  Verzollung  der  ins  Ausland  gebenden  Nahrungemittel,
  S.  170;  Niedersetzung  einer  cigenen  Commission  in  Theurungs-Angclegeneiten,  S.  212;
allgemcine  Fruchtsperre,  S.  377;  Aufzeichnung  sämmlicher  Fruchtvorräthe,  und  Besimmmung  eincs
bochsten  Prrises,  S.  203.  373;  Aushebung  der  Fruch##er#,  S.  3890;  Beschränkung  der  Frucht-Ausfußr
  auf  gewisse  ###tt-Kolistantonene  und  weirere  Moßpregeln  gegen  die  übermaßige  Steigerung
  der  Fruchtpreise,  S.  361.  575.  602;  Uebersicht  der  Resultate  der  Versorgung  des  Laudes
mit  Getreide  im  Jahr  1817,  J.  1818.  S.  82;  Auflösung  der  wegen  der  Fruch'theurung  niedergesetzten
  Commission,  S.  88;  Freigebung  der  Aurfuhr  der  Früchte,  S.  225;  Umlage  ciner
Steucr  zu  Deckung  des  Desiäts  bei  der  Getreide-Vorralbs-ECasse,  S.  339.  (vergl.  Früchte)

Thier-Aerzte.  Was  sie  bei  Medicinal-Wisirationen  anrechnen  dörfen,  J.  1816.  S.  153.

Thronfolge.  Beslimmungen  der  Verfassung  über  dieselbe,  f.  Verfassungs-Urkunde.

Tilgung-Fonds,  .  Staatsschuldenwelen

Titel.  Kbnigl.  Titulatur,  J.  1816.  S.  337;  Titel  eines  ersten  Ministeriak-Secretärs,  S.  a01;
K.  Verordmunz  den  Titcl  eines  Geheimen  Raths  betr.,  S.  402;  Titel  der  Criminal-Tribunal=Räthe,
  J.  1877.  S.  454;  Amts-Titcl  der  bei  den  neuen  Finanzbehkrden  angestellten  Räthr,
S.  576;  ingl.  beim  Deypartement  des  Innern,  S.  585.  «
        <pb n="1289" />
        81
⅞•  General  Verordnung  über  ein  gleichssrmiges  Versahren  bei  Vollzichung  derselben

Torf.  Herabgesezter  einze#nn,  J.  7876.  S.  320.

Tractate  umd  Bündnisse  mit  answänigen  Staaten,  Bestimmungen  der  Verfasfuen  in  Betreff  derselben,
  J.  18719.  S.  640.

Trauben.  Verbor,  solche  vor  dem  Herbst  für  den  Vokauf  zu  schneiden,  J.  18710.  S.  öro.

Trauer-Geläute  für  Mitglieder  standesbemlicher  Familien,  s.  Standesherren.

Trinkgeschirre,  f.  Wirthe.

Turnus  unter  den  Obernts-Gerichtsbeisitzern,  #.  Oberamts-Gerichte.

Tutelarrath,  s.  Pupillenwesen.

N.

Neberläufe  .  Uebereinkunft  mit  Oeslerreich  und  Preussen  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  derselben,
s.  Militär-Cartel.

Uferbauwesen,  J.  1879.  Ed.  II.  S.  4.  .  6.

Ulmer  Gersie,  Joll  davon,  J.  1870.  S.  630.

Umgeld.  Termin  kr.  Vornahme  der  Umgelds-Classification  bey  Branntwein"  und  Essig-Commercianten,
  J.  1  S.  343.  430;  neuer  Termin  zu  diesem  G#chä,  J.  1818.  S.  4061;  Umgelds-Ausständr
  sollen  Korzugscheie  eingetrieben  werden,  J.  n  S.  Sl7;  Termin  zu  Giureichung
der  Straf=  zf  bei  Umgelds-Versehlangen,  S  .585;  verdudente  Quartal-Rechnungs-Termin,
  J.  1818.  S

Umgeldsbeamte.  Was  sie  bei  der  Visitation  und  dem  Nacheichen  der  aß-  und  der  Trinkgeschirre
  der  Wirthe  zu  beobachten  und  zu  fordern  haben,  J.  1815.  S.

Uumsels-Lrss.  neue,  J.  1815.  S.  133.  (Beil.  zu  Nro.  10);  FSune  einiger  Druckfeber,
  S.

Umzugskosten  der  Staatediener.  K.  Verordnung  hierüber,  J.  1818.  S.  93;  s.  auch  Verfasfungs--Urkunde;
  Perordnung  wegen  Einreichung  der  Gesuche  mm  Umzugskosten-Vergütung
bei  den  berreffenden  Ministerien,  J.  1810.  S.  788.

Uniformen  der  Staatediener,  s.  m  skleibans.

Univers  ität  Ellwangen.  WVereinigung  derselben  mit  der  Univerfität  Täöbingen  in  der  Eigeuschaft
einer  katholischen  Fakultär,  J.  1817.  S.  514;  Perfonal-Bestand,  S.  521.

Universität  Tähingen.  Perordnung,  die  Zulassung  zum  Studium  der  r-***  daselbst  betr.,
J.  1816.  S.  366;  Vereinigung  der  Universität  Ellwangen  mit  Tübingen,  J.  1877.  S.  511;
Errichrung  eines  hüheren  katholischen  Convicks  für  die  Candidaten  des  geisilichen  Standee,  ebend.
Deichue  der  in  solchen  gufgenommenen  Jünglinge,  S.  315;  J.  1818.  S.  785;  J.  1810.

692;  Leseormantens  Anbeiser  J.  1372.  S.  527y;  Preis=  Austheilungen,  J.  1817  S.  528;

18988.  S.  öua;  J.  1819.  S.  788;  Errichrung  einer  staatswinhschaftlichrn  Facul-  41.  J.  gis.

1;  Vererdnung  den  Beech  der  Landes-Universiträt  und  der  auswärtigen  Universitären  ber.

S.  368;  Vorprüfung  der  Candidaten  für  das  academische  Studium,  S.  360;  nähere  dieesällige

  Bestimmongen,  S.  .46  z  Dauer  der  academischen  Studien,  S.  370;  ac#demische  Würden

dürfen  auch  von  auswärtigen  irrr  täten  angenommen  werden,  ebend.;  das  Elinicem  betr.,

I.  Clin  icum;  neuer  Lehr=  Cursus  der  Hebammenschule,  J.  1819.  5  73;  Patronatrecht  der

o
        <pb n="1290" />
        Unsversität  Täbingen,  f.  Patvonatrecht;  zur  Bezlehung  der  Unfversität  legreimsrie  Füngliaze,
Jahl  der  Srudirenden  im  Somer  1819,  f.  Studienwesen:  Vorlesungen  für  das  Winterhalbjahr
  1842,  S.  öo2—608.  (vergl.  Studien  wesen,  Prüfungen,  Seminarten.)

Katrämter,  Aufiosung  derselden,  J.  1819.  Ed.  II.  S.  26.  K.  52.

Unteramts=  Aczte,  f.  Aerzte,  Gesundheitsbeamte.

Untergangssachen.  Behandlung  derselben  durch  die  Gemeinde-Räche,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  5.  ff;
K.  5.  6;  Recusation  des  Unkergangs,  ebend.  S.  6.  S.  7;  Rechesmitel  gegen  Erkenntuisse  dest
selben,  ebend.  S.  6.  7.  K.  8.  ;  Förmlichkeiten  der  Apvellation,  ebend.  S.  7.  K.  10;  Belr
rung  der  Parreien,  ebent  S.  3.  #.  11;  weiteres  Verfahren  de  Oberamtsgerichts,  5.  12.

Unterpfands-  Settel.  Stempel  derselben,  J.  1617.  S.  59-Unterrichts-Anstalten,

  s.  Erziehungs-Anstatten,  Schulwesen,  Studienwesen,  Unlversträt;
  Bestimmung  der  Verfafsung  wegen  Erhalrung  und  Vervollkommnung  derselben,

([(..  Perfassungs-urkunde.

Untersuchungen  von  Criminal-Sachen,  s.  ErtminaleuUstersuchungen  Untersuchungen  der  Dienst-Pergehen
  der  Verwaltungsbeamten  und  Diener,  J.  1819.  Ed  IV.  S.  91.  F.  795;  der  Vergehungen
gegen  Regiminal-,  Polize=  und  Finanz-Gesetze,  Er.  II.  S.  1H.  #.  37;  Ed.  IV.  S.  91.
K.  105  ;  und  S.  97.  94.  5.  199.  200;  der  Jagd=  Ercesse,  Ed.  1V.  S.  q.  195;  der  Verbal
  und  Real-Injurien,  Ed.  1  S.  91.  K.  105.  und  #K.  20½;  der  ersten  einfachen  Diebstahle
und  Betrügereien,  ebend.  S.  91.  F.  195;  der  Verfehlungen  des  Oberamtsgerichts-Bersonals,
der  Vormünder,  Partelen,  2c.  ebend.  S.  91.  c.  1006;  der  Verfehlungen  der  fur  die  Oberamesund
  Gemeinde  =  Verwaltung  bestellten  Personen,  erend.  S.  92.  §.  197;  der  Diensivergeden
anderer  Beamten  und  Diener,  ebend.  S.  93.  K.  96;  geringerer  gemeiner  Vergehen  und  Berdrechen,
  §.  202;  Vereinigung  der  General=  und  Special-Unrersuchung,  edend.  S.  95.  J.  203;
von  welchem  Oderamtsgerichte  die  Untersuchungen  vorgenomm.  n  werden  mussen,  ebend.  S.  97.

.  207;  Untersuchung  durch  Commissarlen,  ebend.  S.  96.  #.  200.  (I.  cuch  Vermögensnrersuchung.)


ntüchtige,  zum  Milltärdienste,  (.  Recrutirungs-Gesetz.  Z

Unzucht.,  Normal=  Verordnung,  die  Bestrafung  der  in  den  K.  Residenzen  wegen  Unzucht  ergriffenen

liederlichen  Dirnen  betr.,  J.  2815.  S.  65.  (F  auch  Scortationen.)

Urkusden.  Beweis  durch  dleselben,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  40.  J.  111—113,

Urlaub  der  katholistben  Geistlichen,  .  Geistlichkeit,  katholische.

Urtheile.  Stempel  -Surrogat  bei  denselben,  J.  1618.  S.  11.

V.

Vaganten.  Uebereinkunft  mit  Balern  und-  Baden  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  derselben,  J.  1816.

din;  is  it  Hohenzollern  Sitzmaringen,  J.  18.6.  S.  117;  mit  dem  Großherzogthum
essen,  S.  .  «

Verantwortlichkeitdes-MinisteruuvübtiienStaatddieueys.Beksassuaks-Utlnsde.

Verbalszuiukieu,g.  Injurien.

Verbrechen,  Untersuchung  derselben,  J.  1810.  Ed.  IV.  S.  94.  5.  202.

Verdienstmedaillen.  Ertheilung  einer  solchen  an  den  Senator  Schön  in  Stuttgart,  J.  1619.  S.  6.

Perfass  nsache.  K.  Manifest,  die  Einführung  einer  ständischen  Verfassung  betr.,  IJ.  1615.
S.  0;  Königl.  Berfassungs-Urkunde  vom  15.  März  1815,  S.  u:7.  ff;  Belehrung  #ber  den
Gang  der  bisherigen  Unterhandlungen  über  die  Verfassung.  J.  1816.  S.  255;  neuer  Konigl.
Berfaffungs-Eunvurf  vom  3.  März  1617,  J.  1817.  S.  105;  von  den  Ständen  nicht  anger
nommen,  S.  a75;  die  wohlthärigen  Bestimmungen  desselden  werden  dem  VPolke  zogesichert,
S.  276;  die  66.  34—40,  desselben,  die  Aowendung  des  Widschadens  betr.,  werden  als  allgemein
  gesetzlich  verbindend  erklärt,  S.  3o5.  (vergl.  Ständeversammlung.)  ·

Einv-ufunzeiaekneuencosslimikendeaStäydevekfammlunnachrudwigebttkg,squdkks

Aufnahme  der  Verfassungs-Unterhandlungen,  J.  1819.  S.  305.  (vergl.  Stände  Persamm“
        <pb n="1291" />
        95

kung?;  K.  Manlfest,  die  Berkündsgang  des  wenen  Verfassungs-Vertrags  betr.,  G.  633;  diese
Urkunde  seldst,  s.  Verfassungs-Urkunde.  ,  ,
sttqufuassslltkuudedessvnigveichsWümemdttOJiicnpS.633-68t;Etwas-«
S.632;Kisigkesch-Sk635.H.s-5;BekeialguasdetBestandthkicedtsselthS.655.
H.I.Erwetbuusea,svcketvsgea,IJZBethältIissededenigtelchszumventfcheuBuade,NR
König,  Thronfolge,  Rescheverwesong.  S.  636.  ff.;  §.  4—13;  allgemeine  Eigenschaften.
des  Königes;  Unverletzlichkeir  seiner  Person,  S.  656.  F.  4;  Religionsbekenntniß,  §.5;  Setz  der
Regierung,  §.6;  Recht  und  Ordnung  der  Thronfolge,  §.  7;  Jühigkeit  dazu  durch  Geburt  aus.
edenbürtiger  Ehe,  §.  9;  Volljährigkeit  des  Königes,  §.9;  wirkliche  Thronfolge,  Huldigungseid,
8  10;  Minderjährigkeit  des  Königes;  sonstige  Hindernisse  der  Ausübung  der  Regierung;  Relchserwesung,
  S.  637.  K.  11;  Bestimmung  des  Reichsverwesers,  F.  12;  außerordentliche  Reichs-Verwesung,
  §.  23;  PMlichten  und  Rec#te  des  Reichsverwesers,  S.  637.  F.  24.  15;  Erziehung
des  minderjährigen  Königes,  S.  638.  Jl.  16;  Auftören  der  Reichsverwesung,  §.  17;  Hausgesetz-#.
  18;  allgemeine  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbürger,  S.  63.  ff.;  §.  16—32
Staatsbürgerrecht,  9#19;  Huldigungseid,  §.  zo;  Gleichheit  der  Kaatsbürgerlichen  Rechte  und
Mlichten,  §.  21;  gleiches  Recht  zu  Staatsämtern,  S.639.  .  22:  Landes-Vertbeidigung,  Waf-1
  ndienst,  Recht,  Wassen  zu  tragen,  S.  23;  Freiheit  der  Person,  Gewissens=  und  Denkfreiheir,
Freiheit  des  Eigenthums,  Auswanderungssreiheit,  K.  24;  Aufhebung  der  Leibeigenschaft,  §.  25;
Besiimmung  wegen  des  ordentlichen  Richters,  wegen  Verpafrange  und  Verhören,  1.  20;  Be-Kimmung
  wegen  des  Cenusses  der  staatebürgerlichen  Rechte  in  Bezug  auf  Glaubens-Bekenntnisse,
  &amp;amp;.  20;  Presfreiheit,  Freiheik  des  Buchhandels,  g.  28;  freie  Wahl  des  Standes  und  Gewerbs,
  S.  640.  §F.  29;  Abtrerung  des  Eigenthums,  §.  30;  Handels=  und  Gemwerbs-Priviletzien,
Paute,  F.  31;  Bestimmungen  wezen  des  Auswanderns,  F.  3a.  33;  Folgen  des  Eintritts  in
auswärtige  Staatedienste,  .  34;  Bestimmungen  wegen  ausländischen  Domicils,  S.  651.  &amp;amp;  55
Beschwerden  über  Verfugungen  der  Staatsbehörden,  K.  36.  37.  38;  Körperschaften  des  ritterschaftlichen
  Adels,  §.  39;  Aufnahme  darein,  Statutxe  derselben,  §S.  Au.  43;  allgemeine  undbesondere
  Rechte  der  Micglieder  der  Ritterschaft,  S.  Ou;  Staatsbehörden,  S.  632.  f.
8  43  —  53;  Ernennung  der  Staatsdiener,  S.  647.  &amp;amp;.  43;  Müfung  derselben;  Vorzug  der
andes=  Eingebornen,  §.  44;  Verpflichrung  auf  die  Berfassung,  &amp;amp;.  45;  Unentlaßbarkeit  der  Richter,
  K.  46;  Bestimmungen  für  die  Fälle  der  Entlaslung  anderer  Staatsdiener,  K.  47;  Suspenhonen,
  K.  48;  Versetzungen,  Umzugskosten,  &amp;amp;b  40;  Pensionitung.  §.  5%  Verantworrlichkeit  derinester,
  S.  643.  IS.  ö1.  5a;  Veragtworklichkeit  der  übrigen  Ssaarsdiener  und  Veborden,  8.  57;
Geheimer  Karh,  S.  644.  .  54;  Mitglieder,  §&amp;amp;.  55;  einzelne  Verwaltungs-Depart=  men'ö,  §.  50;.
Ernennung  und  Entlassung  der  Geheimen  Ratbs-Mitalieder,  Pensionkrung  derselben,  §.  57;
Gegenstände  der  Berathung  des  Geheimen  Raths,  S.  644  655.  C.  58.  59;  Elgerschaft  desselden
  als  entscheidende  und  verfugende  Behörde,  S.  645.  J.  Uo;  Theilnahme  der  Mitglieder
  des  Geheimen  Raths  an  den  collegialischen  Berarbungen,  §.  61;  Gemeinden  und.
Amts-Körperschaften,  S.  645.  f#  2—60;  Gemeinden,  Verbältnitz  der  Staarsbürgerzu
  denselben,  S.  630.  S.  62;  Aufnahme  als  Gemeindeburger  und  Beisiter,  C.  63;  Amts-Körperschaft,
  §.  64;  Gemeinde-Räthe,  Burger-Ausschüsse,  Amtsoflegen,  §.  65;  Verfügung  über  das-Eigeuthum
  der  Gemeinden  und  Amts-Körperschaften,  4.  66;  Leistungen  und  Ausgaben  derselben,
9.  67;  allgemeine  Landes-Verbindlichkeiten,  §.  63;  Verpflichtung  der  Gemeinde  =  ul.d  Amrs-Körperschafts-Vorsieher,
  J.  60;  Verhältniß  der  Kirchen  zum  Staate,  S.  67.  f.  C.  Jo-—34;
  frreie  Religions-Uebung,  voller  Genuß  der  Kirchen-,  Schul=  und  Armen  fond  d4,  S.  64—.
#  7o;  Autonomie  der  Kirchen,  s.71;  Schutz=  und  Aufsichtsrecht  des  Könices,  .  )2;  Verbaltniß
  der  Hirchendiener  zur  weltlichen  Cbrigkeir,  J3;  Ruhegehalr  der  Kirchendiener,  §.  74
Kirchen-Regiment  der  lutherischen  Kirche.  9.  75;  Religions-Reversalsen,  F.  )6;  evangelisches  Kirchengut,
  S.  6.  v.  648.  4.  77;  kalbrlischee  Kirchen-Regimenr;  Bischeff,  Domkapitel,  S.  Ca8  #:
Bebörde  für  Ausudung  er  Rechte  der  Staatsgewalt  über  die  kathel.  Kirche,  §.  79;.  Verreckte,
kathol.  Kirchendiener,  K.  Uo;  Unterhalt  entsetzter  kathol.,  Geistlicher,  K  91;  kathol.  Kirchengur,
        <pb n="1292" />
        684

5.  82;  reformirte  Kirchengemelnden,  §.  83;  Unterrschts-Anstalten,  S.  649.  9.  83;  Aus  ü  bung
der  Staatsgewalt,  S  b49.  ff.  S  65—101„  RMlphältnisse  mit  auswartigen  Staaten,  S.  649.
s.  85  ;  Tractate  und  Bündnisse  mit  denselben,  §.  Z0;  Sutr  sidien,  Krregs-Contributienen,  &amp;amp;.  87;
Gesetz  zebung,  §  38.  69;  Landes-Poliz-i-Gesetze,  S.  650  ".,  co;  Auftebung  ver#assungswidriger
Gessze,  Revifion  der  ubrigen,  s.  0½;  Gerichtsbarkest,  9.  9z:  Unabtängigkeit  der  Gerichte,  56.93;
Gerichtsstand  des  Konigl.  Fiscus,  §.  94;  Recurs  wegen  Verletzung  durch  die  Staatsz-walt.  s  95;
Criminal  Erkenn#isse,  d.  00;  Begnadigonge:  und  Adolitionsicht,  9.  97;  Aufbedung  der  Vermogens-Confiscation,
  S.  651.  .  98;  Recruten-Verabschiedung  .  o0;  Auswahl-  Ordnung,
Landes=  Vertheidigungs-Anstalten  r.  .  roo  ;  Penstonirung  des  Militärs,  K.  20;  Finan
wesen,  S.  651.  f  #.  102—125;  amwesgur,  S.  651.  K.  loa;  Verbindlichkeit  desselben  zu
Tragung  der  Sraatslasten,  Eigenschaft  als  Staatsgut,  S.  652.  §  105;  Elvil-Liste,  g.  104;
Appanagen,  Witehum  rc.  K.  194  ;  Hofhaltung  und  Aovanage  des  Nieiche  verwesers,  #.  106;
Erhaltung  des  Kammerguts,  5.  1097;  Hof-Domänen-Kammergur,  108;  Steuer-Verwilligung,
S.  653.  k.  109;  Prüfung  der  Staats-Ausgaben,  +.  110;  Vorletgung  der  Erats,  1.  111;
Dauer  der  Güftigkeic  des  Haupt-Etars.  .  112;  unbedingte  Vewilligung  der  Steuern,  #.  113;
pvrovisoris  der  Einzug  der  noch  nicht  bewillligten  Greurr,  K.  1:4;  Ausschreibung  und  Vertheilung
der  Steuern,  &amp;amp;.  145;  Einzug  und  Einsendung  der  Steuern,  S.  654.  K.  116;  Central-Steucr=Behörde,
  t.  117;  Steuer=  Repart#tion,  Cassenberichte,  s.  116;  Staatsschuld,  Gewährlelstung
der  Stände  für  dieselbe,  6,  119;  ständische  Verwaltung  der  Schulden-Zahlungs-Casse,  8.  120;
Cassenberichte,  s.  181;Einsicht  der  Reglerung  in  die  Verwaltung,  s.  133;  Kandstände,
S.  .  ff;  1.  124—  194;  Haoptberuf  der  Stände,  S.  655.  5.  114;  ausgeschlossene  Berathung
  der  vor  diefelben  gehörigen  Angelegenheiten,  durch  einzelne  Personen  oder  Cerporationen,
  s.  125;  Verhälmmisse  des  Geheimenraths  zu  den  Ständen,  4.  126.  Versammluntgen
  der  Stände,  Landtage,  6.  127;  Eintheilung  in  zwei  Kammern,  S.  656.  .  156;
Kammer  der  Standesherren,  Bestand  derselben,  5#.  129  erbliche  Mitglieder,  s.  130;
lebenslängliche  Mieglieder,  4.  131;  Jahl  der  erblichen  und  ledenslänglichen  Mitglieder,
5.  132;  Kammer  der  Abgeordneten,  Bestand  derselben,  §.  133;  erforderliches  Alrer  der  Stände-Mitglieder,
  S.  667.  X  134;  übrige  erforderliche  Eisenschaften,  *.  135;  Wahl  der  ritterschaftlichen
  Mittglieder  der  zweiten  Kammer,  *#.  236;  Wahl  der  udrigen  Abgeordneten,  S.  668.
5.  131;  Wahl-Collegien,  Stärke  derselben,  §.  138;  Dildun  derselben,  s.  139,  ado;  Wähler-Listen,
.  14  Eigenschaften  der  Wahlmänner,  §s.  142;  Gultigkeit  der  Wabl,  s.  143;  relative  Stime
men=  Mehrh.it;  Seimmen=  Gleichheit,  S.  vög.  s.  144;  mehrfaches  Stimmrecht,  ".  145;
Wiblbarke#  #40  ;  Ausdehnung  der  Wählbarkelt  auf  andere  Wablbezirke,  s§.  147;  Wa
von  Vater  und  Sohn,  ".  146;  Wahlverfahren,  S.  669.  670.  s.  149  —154;  Leitung  der
Wahl,  S.  670.  ".  151;  Doauer  der  Wahlbandlung,  §.  152;  Fall  des  Nicht-Eintritts  des
Gewählcen,  153;  Wahl-Urkunde,  4.  154;  A.gemeinheit  der  Repräsentativ-Eigenschaft  des  Abeordneten,
  Ausschließung  der  Instructionen,  S.  671.  ##.  155;  Stimmubertragung,  s.  156;
baanhcche  Erneucrung  der  Wahl  der  Abgeordneten,  6#  157;  außerordentlicher  Austritt,  s.  158;
Legitimation  der  Stände-Mit  ieder,  4.  159;  Vollständigkeic  der  Kammeru,  Eröffaung  des

 

Landtags,  S.  672.  v.  160  :  Fall  der  Unvo  Häneiget:=  *.  101:  Sit=  und  Stimm:  Hr#ung

in  den  beiden  Kammern,  5.  162;  Staͤnde-Eid,  S.  673.  8.  163;  Präsiden#,  Vice-Präfstdent,
Secretäre,  s.  164;  Amts=  Pfüchten  der  Präsidenten,  s.  165;  Beurlaubungen  der  Stände-Mitglieder,
  S.  674.  4.  166;  Oefsentlichkeit  der  Sitzungen  der  zweiten  Kammer;  Duuck  der
Perhandlungen  der  ersten,  §.  167.  geheime  Sitzungen,  5.  166;  Theilnahme  der  Minister  an
den  Verhandlunzen,  1.  160;  Depotationen,  §s.  170.  mündliche  Borträge  in  der  Ständev#tr
sammlung,  §.  171;  Geseges  =  Korwürfe,  Gesetzes-Verkündigung,  S.  676-  J.  123;  Zeit  der
Berathuug  ürer  gemachte  Auträge,  Commissionen  über  Königl.  Anträge,  §.  173;  Abstimmung,
ebend.  5.  174;  zu  einem  Belchlusse  norbwendige  Zahl  anwesender  Mitglieder,  s.  175;  Sti##
menzadl  bei  Beschlusssn,  s.  175;  bei  Abänderung  eines  Verfassungs-Punkres,  #.  20;  vertrauliche
  Besprechung  beider  Kammern,  §.  177;  Anbringung  Königl.  Gesetzes-Emwunfe  an  die
Keommern,  5.  176;  Mittheeilung  der  Besch#üsse  einer  Kammer  an  die  andere;  Gegenstände  des
        <pb n="1293" />
        85

abaesonderten  Wirkens  der  Kammern,  S.  675.  “*3  .  170;  Annahme  oder  Verwerfung  der
M  tgetbeilten  Beschiusse  S  6-6.  ".  180;  dei  der  Abgaben-Perwilligung,  5.  131;  Einvern
  tdniß  der  Kammern  r  132;  Nicht-Einyen  Dzsamms,  5.  195  Verssaliche  Saccerheit  der
Stande-Mtglieder,  8.  184;  Berantworrlichkeit  derlelben,  S.  677.  8.  185;  Eröffnung,  Entlassung
  der  Stände-Versammlung;  Vertagung,  Vufiesung,  §.  180;  W  8.  187;  Oblieenheiten
  desselben,  1.  188;  Gränzen  feiuer  Amts  befugum,  S.  66.  §.  189;  Bestand  des
Laafases,  .  190  Rechenschaft-Ablegung,  .  191;  Erneurung  des  Ausschusses,  07;
standisches  Duner-Personal,  S  S.  6y79.  ".  197.  ständische  Casse,  §.  10,;  Saren  utinen
bef,  S.  60  ff.  8.  195  —  206;  usammensetzung  desselben,  S.  660.  4.  106;  Verofüchrung
und  Unabhänizkett  desselben.  s8.  191.  Verlanmllan,  Auflosung,  s.  108;  Competenz  des  Gerichts--hofs.
  Oessentlichkeit  seiner  Verbandlungen,  S.  680.  681.  "§.  100;  Untersuchung,  S.  681.  6.  2003
Relation,  6.  201;  Ziehung  des  Beschlusses,  §.  201;  Strafdefugniß  des  Gerichrehofes,  5.0s#;
Rechtsmirtel  gegen  die  Zusstrache  defsel  ben,  8.  204  Beschränkung  des  Abolitions  :  und  #i##  adigungsrechts
  hierbel,  S.  687.  682.  "s.  205.  Schluß  der  Verfassung,  S.  682.
Verbot  des  Nachdrucks  der  Verfassungs=  Urkunde.  S.  387.
Verseheag  6  emeine,  Untersuchung  derselben,  *  1819.  Ed.  VI.  94.  S.  201;  Beftrafung  durch
die  Beltomtsgerlchre,  ebend.  S.
#Be  velel  Obliegenheit  der  Orts-Obr  igteit  3  rachten,  Streitigkeiten  zu  versleichen  und  zu  vern,
  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  12.  ç.  23.  24.  und  S.  -3.  dJ.  85  —  28  ;#.  Friedensge-—
  Obliegenbeit  der  Oberamtsgerichte  hinsi  chlich  der  —  des  Streirs,  ebend.
S.  464.  &amp;amp;.  100.  (vergl.  Oberamts-Gericht.)
Vergütungs-Preife  für  Gensd'armerle=  Sourrage,  f.  Gensdarmerle.
Verhastete  in  Orts-Gefängnissen,  stehen  unter  der  Fassich  d  Gemelnde-Vorstehers  und  werden
auf  Kosten  der  Gemeinde  verpflegt,  J.  1879.  Ed.  **-  18;  Behandlung  der  Verhafteten
  bei  der  Recrutirung,  s.
Verhaftung  der  Angeschuldigten,  J.  18,0.  Ed.  IV.  S.  102.  K.  220.  Aufhebung  derfelben,  S.  a21.
PVerlassenschafts-Verbandlungen  dei  standesherrlichen  Häusern,  f.  Standesherren.
Vermüßte.  Edictal-Ladung  der  von  sn  Russischen  und  den  andern  Feldzügen  her  rm  bten  offi  clert
und  Seoldaten,  J.  1315.  S.  283;  Todr-Erklärung  derselben,  1817.  S.  109;  rechtliche
Wirkungen  dieser  Erklarung,  S.  10.  550;  J.  1618.  S.  1124;  Todt-Erklärung  derjenigen
seit  dem  Winter-VFeldzuge  gegen  Rußland  vermißrten  Vusans  welche  in  einem  andern  als
dem  würtiembergischen  Heere  gedlent  haden,  J.  1818.
Bermögens-Conf#scation.  Aufheb#  derfeiten,  s.  tit  Urkunde.
Vermögens--Uebergeben.  Stempelabga  beisolchen,  di  ean  Notb-E  19chehen,  J.  1618.  S.  600
Bermögens-Untersuchung  beim  Gam-Verfahren,  J.  r*lin-m  Ed.  IV.  S.  75.  K.  160.
Verofändungen,  deren  Bestätigung  im  Gemeinde  =  Rathe,  J.  1819.  Ed.  IV.  S.  18.  J.  30.
Verpflegongskosten  von  #nslbean  AJu—guisittonskosten.
Beroin-  —  d  der  in  die  evongelischen  Seminarien  aufzunehmenden  Jünglinge,
l  -
Ansehunqu  der  Staatsdlener,  s.  Strtasensse  Urkunde.
Versuchs=  und  Unterrichts-Anstalt  in  Hohenheim-  Lehr-Carsas  derselben,  4  S.  "53.
Verwandtschafts-Verhältnisse  der  Gemeiade=  Räthe,  J.  1819.  Ed.
Hberamesgerschte:  Beisigzer,  Ed.  IV.  S.  #4.  J.  50;  Fälle  der  Sires  von  dem  arheder
  VBerwandtschafts  =  Verhältnisse  der  Gemeinde  Raͤthe,  Reg.  B
Verwbunz  #ns-r  orice  &amp;amp;  Gemeinde  .  Angehörige  bei  Ss  der  Recktshülfe.
Vicariats-Tabellen.  Verordnung  wegen  pünktlicher  *  derselben,  J.  1815.  S.  2;
erneuerte  Einschärfang  dieser  Verordnung,  J.  1919.  S.  1  ben
#-  Präsidenten  der  fläodischen  Kammern,  1#  mlsrs  Urkonde.
VBietualien.  S  die  von  den  Producenten  selbg  zu  Kause  grrragen  werden,  sind  von  der  Accise-Abgabe
  frei,  S  1816.  S.  275.
        <pb n="1294" />
        —

Vich.  Belehrung  über  die  Anwendung  der  gon.  Vorschriften  bei  dem  von  Juländern  Im  Ausland
zum  Zwischenhandel  mit  dem  Ausland  nusgetaufren  und  durchgeführten  Vieh,  J.  256.  S  157;
Stempel  der  Vieh=  Urkunden,  J.  1817.  S.  50;  Accise  vom  Schlachtviech,  S.  2
Joll  von  dem  nach  Bajern  gehenden  Vieh,  S.  220;  Gränzlinte  zwischen  einem  *  "6  Kalb
binsichtlich  der  Schlacht=  Aceise,  S.  200;  Mehmarir  und  Heeb=  Ausf-lung  bet  dem  Bolsaese
zu  Cannstadt  am  28.  Sept.  J.“  1018.  S.  120.  225,  41;  J.  1561g.  S.  537.  s38  F  für
die  desten  Erzeugnisse  der  Viehzucht,  J.  1818.  S.  8  L  S.  —  537.
6533;  der  Accise  von  Vlehwaiden,  J.  1816.  S  453r.  wann  #  Schlacht  =  Accise  zu.
entrichten,  S.  654.  6

Viebseuche.  Belehrung  über  die  Sterz-Seuche,  J.  1817.  S.  234;  Vorkehrungen  wegen  der  Lungr
Entzündung  unter  dem  Rindvieh,  S.  469

Dlril-Stimmen,  f.  Stände-  Versammlung.

Vissitatlonen  der  Oberämrer,  f.  Kreis-Reglerungen.

Dolks=  Seelng.  Milderung  der  seit  1606  ergangenen  Gesitze  wigen  der  Volks-Entwaffiang,
J.  S.  45.  (vergt.  Schies  gewehre.)

Voltaes  in  Cannstadt  Anordnungdesselben  den  a8.  Sept.,  J.  8  S.  vag,  225.  4413
dabei  zu  verrheilende  Preise,  S.  30.  441  .  Wiederkehr  desselben,  J.  1819.  S.  16  2;  Preise,
S.  168;  weltere  Bekanntmachung  wegen  bes  Fests  und  der  barri  zu  vertheilenden.  Preise,
SE.  537  538;  Pragramm  über  die  Feier  desselben,  S.  611

Volksfreun  aus  'Schwaben,  württembergischer  eliefrun  1.  Jeitschriftren-Volliährigkeit,

  des  Königes,  (.  rsal

Vollmachten,  Stempel  derselben,  J.  1817.  S.  5

Vorberichte  bei  Criminal-Untersuchungen,  J.  5.  Ed.  IV.  S.  103.  K  227.

BVormundschaften,  Voermansshafte  -Aechnongen.  s.  Pupillenwesen.

WVorspann.  Wie  es  damit  bei  Jagden  we  halten.,  J.  1  6  S.  150.  160;  die  Verglelchungen  mit
der  Krlegs.=  Casse  wegen  prästirter  Milirär  =  Vorspann  betr.,  J.  1818.  S.  63-  10#.  4#  ingldie
  Verzeichnisse  über.  geleisiere  Vorspann  für  die  Gesiatts  =  und  Beschäl-  Anstalten,.  S.  535,=W.



Waanyhäuser,  s#.  Lagerhäufer.

Waaren.  Erläuterung,  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  beim  Ablaben  zollbanrer  Waaren  betr.,
J.  1317.  S.  97  .  wie  die-  zurückgehenden  Markt=  Waaren  hei  den  Joll-Aemtern  zu  behandeln-S.
  367.  Cerrgl.  Colonial“,  Spezerei  =  Waaren);  Warnung  vor  schädlichen  Farben  bei.  mehreren.
Waaren,  J.  1810.  S.  366.

Wachs-Tassent.  Verbot,  denselben  mit  der  Post  dn  rstuden,  J.  186.  S.  9a.  4

Waffen:  Rechr,  sie  zu  tragen,  s  Verfassungs-Urkunde.  Cergl.  übrigens  Schiesgewehre.2.

Waffendienst.  Allgemeine  Perpflichtung  bizu-  (3Verfassungs=  Urkunde.

Wahl  der  Gemeinde:  Rärde,  J.  1819.  (  Sr.  J.  5.  5  der  für  die  Orts-Vorslehersstelle  vorzus
sctagenden  3  Subjecte,  ebend.  S.  4.  1%  1  der  Natbeschrei  ber,  ebend.  S.  8.  K.  20;  die
Gem'inde—-  Mleger,  edend.  S.  0  .  232  z  des  Bürger-Aueschusses,  ebend.  S.  23.  #9.  59.  fa:
des  Ausschun-Obmanns,  ebend.  S.  53  §.  63  ;  der  Gesunddeits-Beamten,  Ed.  II.  S.  4
§.  5  der  Umts  =  Pfleger,  ebend.  S.  6.  &amp;amp;.  so;  der  Stiftunge-Pfleger,  Ed.  U.  S.  2.  .  5
der  ubrinen  Stiftun  6  .  Cicianten,  ebend.  G.  34.  &amp;amp;  75;  der  Cerichts  Beisstzer,  Ed.  I.
S.  2  nr.  V  der  Fursocher,  ebend.  S.  34.  5;  Verordnung  über  die  Wahl  der  Gerichts-!
  (i.  Oberamesgerichte-Beissger;  Wahl  der  Waisen=  Gerichts-  Mitglieder,  Reg-.

  so-,  Bestimmungen  der  Verfassung  über  die  Wahl  der  Aegeerdueten  in  die  Ständer

derg  un,  s.  Verfassungs-Urkunde;  näbere  Inslruction  für  die  Vornahme  bieser

abl,  s.  Stände-Versammlung;  Wahl  der  Wahl-Collegjen,  s.  Versassungs=  Urkunde
  und  S.  860.  ff.
        <pb n="1295" />
        5n

Wahkl-Cokkegien,  f.  Verfassangs-Urkunde.

Wahlmäuner.  MWabl  derselben,  s.  Verfassungs-Urkunde  mnd  J.  1819.  S.  B60.  ff.

Wabl  „  Urkunden  fur  die  Landes=  Abgeordneten,  J.  1810.  S.  66

Wahnsinulge.  Wos  die  Oberämter  in  r  *  wegen  Aufnahme  verselben  in  das  Irrenhaus
  zu  bemerken  haben,  J.  1616.

Waisen,  Waisen-  Portion  s.  %  v  Easse.

Waisen  =  Gerichte.  B'stimmung  derselben,  C(Folct  uber  die  Gerichts  -Notariate)  J.  1619.  S.  567.
.  2;  Bildung  derselben,  .  3;  Wahl  der  Waisengerichts-Mirglieder,  §.  6  Verhältniß  des
Waisengerichrs  zum  Gemeinde-Rath,  Geschäfrs=  Gegenstände  des  Waisengerschts,  S.  8563.

5;  Verantwortlichke't  desselben,  ¾|  t:  elobauns  der  Waisengerichte  fuͤr  Handlungen  der
wiilkubrlichen  Gerichtsbarkeit,  S.
Waisenvagte  General  Verordnung  •  9  künftige  Ablegung  der  Rechmungen,  J.  1816.
.z  Formulare  A.  B.  und  C.  zu  den  Richuungs=  Urkunden,  S.  191.  195.

rasl  al  en  stindesherrlichen  Besitzungen,  s.  Standesherren.

Wandern  in  das  Auelaud,  Oberaufsicht  der  Kreis-Regierungen  hieruber,  J.  189.  S.  943.

Walsersuchte  der  Schaafe.  Belebrung  darüber  und  Mittel  dagegen,  J.  1810.  S.  207.

r  -  Seschse.  veeren  kunftige  Ausstellung  in  den  bedeutenderen  Handelestädren,  J.  1310.

66.  8.
jmll  Soachen.  Werden  den  Appellations--Gerichtsbõfen  übertragen,  J.  1317.  S.  541.  Beil.  V.
S.  10;  Ausnabhme  bei  Stuttgart,  ebend;  Stempel-  öreihenn  der  Wechsel  —————
S.  bo;  B  riabren  der  Habtramtegenschte  in  mwea  selsachen,  J.  16:9.  Ed.  IV.  S.  36.  K.  86;
Verfaoren  der  Gerichtshofse,  Reg.  Bl.
Weg-  Insperorete  Eintheilung  —i  v•1  Jaezirke,  IJ.  1819.  S.  167;  Belchhung  derselben,
.iba.  ;  Aenderung  in  dieser  Eintheilung,  S.  338.
Weg-  Slblerevis  Enrschädigung  derselben,  J.  1617.  S.  320.;  Controle  ihrer  Diäten=  Aarechnungen,
  eben
Weglöse.  Ablosbarkeit  derselben,  J.  2617.  S.  541.  Beil.  II.  S.  4.
Wein.  Aufbedung  der  Bestimmungen  der  Geveral=  Verordnung  vem  9.  ODet.  1806  und  Festsetzung
neuer  Einfuhr=  Zolle  von  ausländischen  Weinen,  J.  1815.  S.  167;  J.  1817.  S.  410;  J.
1816.  S.  10
Weinlese,  f.  Herbft.
Wein=  und  Lachr  *  Administrations  =  Commissio  n.  Errichtung  derselben,  J.  1819

S.  147.
Wein-Verwaltung,  f.  Camerak=  Aemter.
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  J.  1619.  Ed.  IV.  S.  67.  J.  151.  152.  und  S.  7

K.  159.
Wiederlosung,  ewige.  Aufbebung  derselben,  J.  1875.  S.  Ausnahme  in  U
Schulden  auf  obrigkeirliche  Anordnung  verkauften  Sccroeben  5  nschung  der  wegen
Wiedertäufer.  Reluitionsgeld  derfelben  aar  den  activen  #lnn.  J.  18,8  5.  S.  87.
Wiesen.  Die  Birtschriften  um  die  Oehmd-  Herrechtieke  für  einmädige  Wiesen  find  kunftig  bei  dem
*——  des  Junern  einzureichen,  J.  1915.  S.  25;  was  in  den  Veiberichten  zu  bemerken,
Vildbret.  Wie  es  mit  dem  Werkaufe  des  binweggeschossenen  Wildbrers  zu  halten,  J.  18°6.
S.  3  Verzeichniß  des  vom  1.  Apr.  bis  letzien  Juli  1835  dlnegchichoen  Wildkrens,

S.
Wilderer  Nuschärfung  der  Wilderer  =  Ordnung  und  anderer  Strafeesetze  geg#n  Wi  lddieb  ·
sonder-HauchmReziehungaufgutöherrltcheJagdBezirke  Jf  tm  lddiebereien,  be-Wildhäute.
  Die  Accise  von  den  von  den  Foͤnigl.  Administrationen  verkauften  Wildhãuten  hat  der
Wi  tafäaf  -m  kuie  W  ll  *  sselben  b  J.  18
i  aden.  escribt,  die  ellung  deffelben  betr.  1815.  S.  140.  (Beiv.  zu  Nr.  1ch;
Vergütungs-Verbindlichkeit  der  Forst=  Diener,  ebend.;  :  Maßregeln  zu  Abwendury  des  Wild-
        <pb n="1296" />
        Schadens,  J.  1817.  S.  20;  Herstellung  des  Commun-Wild-Schützen=  Instieuts  und  Ausdehnung
  desselben  auf  die  neuen  Lande,  S.  30.  (I(.  Communwildschützen);  die  §.  364  —  40
des  2.  Wrfassungs,  3  Entwurfs,  den  Wildschaden  betr.,  werden  als  algemein  ie  verbinnd
  erklärt,  S.

Willkührliche  Gerlhtsbarkeit,  .  Gerichtsbarkeit.

Wirthe,  Wirtbebs  user.  Besonderes  Regulatlv,  die  Trinkgeschirre  der  Wirthe  becr.,  J.  1815.
S.  51;  Verantwortlichkeit  derselden  und  Bestrafung  der  Contravenlenten,  S.  51.  52;  —
und  Instruction  4u  r  die  Erhedung  des  Umgelds  und  der  übrigen  Wirthschafts-Gesälle,  S.  135.
(Beil.  hu  Nr.  16);  Milderung  und  Bestimmung  der  Strafe  wegen  des  zu  langen  Aufentballs  in
den  Mirthstäule,  J.  *  S.  136  Bestrafung  der  Wirthe,  die  Fremde  durch  unrechtmässige
  Mittel  an  H.  zu  ziehen  suchen,  J.  1818.  S  61;  Herabsetzung  der  Strafe  wegen  unterlassener
  Anzeige  der  Fremden,  S.  4.

Wirthschafts  =  Gefälle,  f.  Wirth

Bitsqheis  Morgen  und  Abend  Wefer,  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  derselben,  J.  1829.

9b.

Witthum,  s.  Appanagen.

Wittwen  Casse.  Verordnung,  die  Einführung  von  Waisen-Portionen  bei  der  allgemelnen  Geistlichen
—————  und  die  nähere  Erläuterung  des  Fundarions-Gesetzes  in  Hinsicht  auf  die

Theilnahme  vater=  und  mutterlosen  Waisen  an  der  Wit#wen-Vortion  ihrer  Stiefmumer  ber.,
J.  1810.  S.  61;  Ediet,  die  Vensiouirung  der  Staatsdiener  and  die  Bildung  einer  Wittwen-
  Casse  fuͤr  Gieil:  Diener  betr.,  S.  54„  Beil.  1X;  Borschrift  wegen  Einsendung  der  Berechnungen
  über  die  dem  geiftlichen  Witewen=  *  Fiecus  zufallenden  Biertels  =  Besoldungen  von
vacanten  Pfarreten,  J.  1818.  S.  327;  ingl.  den  Berkauf  der  Wein-Besoldungen  betr.,  S.  557;
Perordnung  über  git  Pensionlrang  der  Militär-Personen  und  ihrer  Wittwen,  s.  Pensionen.
skn  t.  zer

Wochen  blätter  in  den  Be  en  des  Fürsten  v.  Thurn  und  Taris,  J.  12810.  S.  509.

Wohlthärige  Stiftungen,  r  Stiftungen.

Wohlthätigkelts-  Vereine.  Errichtung  derselben,  J.  1887.  S.  0;  Central-Leitung,  S.  10;
Oberamts=  und  Local-Leitungen,  io  166;  Aufruf.  S.  2  weitere  Bestimmungen,  die
Wirksamkeit  dieser  Vereine  betr.,  S.  105.  ff.;  Aeeisfreibeit=  S.  5½u25;  Sparkasse,  J.  160.8.
S.  233;  Ausschreiben  an  die  Oeramts=  und  ocal-ei  tungen,  S.  12  Prästdium  der  Eentral-
  teltung  des  Wohlrhätlgkeits.  Vereirs,  J.  1819.  S.  13;  Aufruf  wegen  Eriichtung  ron
Arbeits=  und  Industrie-Anstalten,  S.  5.;  Erinnechag  am,  rie  Einsendung  tabellarischer  Notizen
  der  Oberamts-Leitungen,  S.  C#;  ingl  der  Berichte  über  den  Zustand  des  Armenwesens
und  der  Industrie-Anstalten,  S.  319.  (vergl.  Armenwesen.)

Wohnstener.  Verlängerung.  derselben  auf  weitere  do  Jahre,  J.  1818.  S.  ö10.

Welle,  wollene  Tuchwaaren.  Aufbebung  des  Verbots  der  Einfuhr  wollener  Tücher,  wovon  die

e  nicht  weiter  als  3  fl.  kosiet,  J.  1815.  S.  100  .  neue  Einster  3  von  wollenen
mm-  und  von  wollenen  Waaren  uberhaupt,  ebend-  und  J.  167  #J4  Bestimmung  wegeu
  der  Accise  und  des  Jolls  der  Schenswoll  zu  Begünsiigung  des  E  s  der  inlãäudischen
Wolle=  Fabrikanten,  J.  2816.  S.  2

Wand=  Aerzte,  s.  enz  a  el  s,  Sr0en.

V.

Jehenten.  Berordnng,  die  Verpachtong  der  S  wischen  der  K.  Ober-Finanz-Kammer  und  den  Stftungen,
  oder  zwischen  zwei  Vschied'men,  ditrer  gemeinschaftlichen  Jebenten  und  Land-Garben
  Gefälle  derr.,  J.  1616.  S.  1901:  Borschrifren  wenen  Verleihung  der  herrschaftlichen  Eroche  "Q
Heu=  und  8  Nchentes,  1.  (Erndte  General=  Resaipte)  J.  1815.  S.  225;  J.  1876.
        <pb n="1297" />
        *  Zs

S.  1381  J.  1817.  S.  33:3;  J.  1818.  S.  207;  J.  181:0.  S.  a00;  Einrichtung  der  Frucht-Sehent--
  Ertrags-Tabelle,  J.  1815.  S.  215;  J.  1816.  S.  139;  wie  es  mit  den  Zehent:  Nachgeboren
  zu  balten,  J.  1616.  S.  138;  wohin  die  Jehent=  Berichte  einzuschicken,  J.  1876.
S.  139;  Ablösbarkeit  des  lebendigen  oder  Blutzehenten,  J.  1810.  S.  541.  Veil.  II.  S.  8;
wie  die  Gult=  und  Zehnr=  Früchte,  welche  Ausländer  aus  dem  Königreiche  deziehen,  zu  behandeln,
  J.  1619.  S.  9;  Vorshriften  wegen  Gewährleistunz  eines  Schadens  bel  den  Zehent-Verleihungen,
  J.  1816.  S.  273.  .

geben«-echt  des  Fuͤrsten  v.  Thurn  und  Taris,  aus  Neubrüchen,  s.  Standesbertens

eitschriften,  Zeltungen.  Unter  welchen  Umständen  solche  einer  Censur  zu  unterwersen,  J.  1877.

S.  342.  S.  11;  Stempek  derselben,  S.  50;  auf  die  Denunclarionen  in  den  Volksfreunden  habendie
  Staatsbehörden  von  Amts  wegen  keine  Rücklicht  zu  nebmen,  J.  1818.  S.  146;  Verbor  der
Neuen  Stuttgarter  Zeitung  oder  des  Deutschen  Merkurék,  J.  761:9.  S.  318;  desglder
  Neuen  Stuttgarter  Hefte,  S.  425;  Beschlüsse  des  Bundes=  Tags,  die  Censur  der
eltschriften  berr.,  s.  Preßfreibeirt.

Jeugen.  Vernehmung  derselben,  J.  18619.  Ed.  IV.  S.  47.  F.  107;  Einziehung  des  Beweises  durch
Jeugen,  &amp;amp;#.  106;  Einwendung  gegen  ihre  Person,  ebend.  S.  48.  K  209;  Zeugen=  Verhör,
K  ##10;  Gegenubestellung  der  Zeugen  und  der  Parteien,  ebend.  S.  55.  .  2290

Zinsg  g8  tet  Verordnung  in  Betreff  der  zu  katholischen  Kirchenstellen  gehörigen  Zinsgüter,  J.  1615.

69.

Ilnslesung,  Aufbebung  derselben,  J.  1815.  S.  20.

Soll-Aemter.  Verlegung  der  Ober=  Zoll-Verwaltung  zu  Ommenheim  nach  R  resbeim,
J.  1316.  S.  5;  Errichtung  eines  Ober=  Jollam#s  in  Bopfingen,  S.  228;  Mereinigung  der
Ober-Zellämter  Mergentheim  und  Ereglingen,  J.  1817.  S-  602.  »«

Jollwesen.  Belehrung  üder  die  Anwendung  der  Zoll-Vorschriften  bei  dem  von  Inländern  im
Auslande  zum  Zwischenhandel  mir  dem  Auslande  aufgekauften  und  durchgeführten  Vieh,  J.  1816.
S.  157;  Erhöhung  des  Ausfuhr-Zolls  und  einstweilige  Aufbebung  des  Einfuhr  Hous  von  ges
wissen  Frucht  =  Gattungen  und  Nahrungsmitteln,  S.  343-  344.  371.  402;  J.  1617.  S.  732.
170;  was  bei  Erhebung  des  Jolls  von  Haberspreu  44  beobachten,  J.  1811.  S.  35;  provisorische
  Verfügungen  in  Joll=  und  Handelssachen,  insbesondere  den  seitherigen  Colonlal-Waaren=Impost
  betr.,  J.  1617.  S.  57;  Erläuterung,  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  beim  Abladen
zollbarer  Waaren  beir.,  S.  97;  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  dem  oll-Tarise  vom
Jahr  :312,  S.  776;  Einschärfung  der  Verordnunqen,  die  Aussicllung  der  Zokzeichen  und
Beizeichen  detr.,  S.  168;  wie  die  rückgehenden  Markt-Waaren  von  den  Jellämtern  zu  behandeln,
  S.  35);  Aufhren  der  wegen  der  Kruchttheuruag  getroffenen  Verfügongen  in  Jollsa--chen
  mit  dem  1.  Aug.  1817,  S.  339;  diesfallsige  Erinnerung,  S.  300;  Verordnung,  den
Ziischenhandel  der  inländischen  Kaufleute  betr.,  S.  450;  Beschränkung  der  Ausfuhr  von
Brodfrüchten,  Mehl  und  Malz  2c.  auf  gewisse  Haupt-Zollskarionen,  S.  5023·.  607;  diesfällige
Instruction  für  die  Zollämter,  S.  575;  Termine  zu  Einrelchung  der  Straf-Nachlaßgesuche
bei  Zollverfehlungen,  S.  535;  Jollfreiheit  der  von  den  Grenzbewohnern  auf  die  nächsien  auswärtigen
  Mühlen  zum  Vermahlen  gebrachten  Früchte,  S.  504;  Instruction  für  die  Behandlung
  der  Gült=  und  Zehenrfrüchte  2c.  welche  Ausländer  aus  dem  Konigreiche  beziehen,  J.1818.
S.  93;  Insiruction  für  die  Joll-Aemter  wegen  des  Frucht=  Verkehrs  mit  Vaiern,  S.  206.  235.
243  Wieder-Aufhedung  dieser  Beschränkungen,  S.  634;  neue  Zollsätze  für  verschiedene  Gegensiände,
  s.  unten;  mie  sich  die  Jollpflichtigen  bei  verwrigerter  Zollzeichen-Adgabe  von  dem
Zollern  zu  verhalten,  S.  653;  Verordnung,  den  Rückzoll  von  unrerkauft  bleibenden  Marktwaaren
  der  Professionisten  betr.,  J.  1819.  S.  196.  (#  auch  oben);  die  Verzollung  der  durch
die  Post  versendeten  Waaren  betr.,  S.  6a7;  Joll  für  gerbndelte  Gerste,  S.  630.

12
        <pb n="1298" />
        999

Zollwesen.  Einfohrzell,  von  ausländischen  Getränken,  wollenen  Waar'n  und  keinwand,  J.  1815.
S.  167;  von  Totf.  drratgese  J.  1816.  S.  320;  ingl.  von  gemeinem  Bein  and  Horn,
Hornspanen  und  Klauen,  J.  187.  #.  323;  von  Casse  =  Surrogaten,  S.  316;  von  Es
Weinen,  S.  410;  J.  5.  S.  109;  von  rohem  oder  Massel-Eisen,  J.  1610.  S.  415;  von
Eisendrath,  heravgeseht  J  .  1818.  S.  2;  ingl.  von  Steingar,  S.  16;  von  schwarzem  und
gewalztem  Sturzdlech.  E-  73.  449;  von  getrockneten  SntttSewihfe  S.  140;  von  allen
Gattungen  Eisen  und  Srahl  und  den  Fabricaten  daraus,  S.  449.

—  Darchfupczoll.  A#uf  S#traßenstrecken,  welche  sich  nicht  #n  als  5  Stunden  durch  das
Königreich  Nehen,  soll  die  Hälfte  des  tarifmäß#igen  a#chzng  goll,  erhoben  werden,  J.  1811.
S.  414;  herahgesetzter  Durchfahrzoll  vom  Silber,  S.  508;  desgl.  von  Silber  und  Silter,
waaren  auf  der  Snaßburger  Route,  J.  16810.  Se  ;  desgl.  von  allen  Gattungen  Eisen  und
Stahl  und  den  Fabricaten  daraus,  J·  10418.  S.

—  Ausfuhr  zoll,  ve-  d  nach  Baiern  gehenden  —  J.  1817.  S.  oso;z  von  Hornbrocken
und  Hornspänen,  S.  von  der  Schaafwolle,  J.  1818.  S.  266;  70.  x  Gattungen
Elsen  und  Stahl-  und.  *  daraus,  S.  449;  vom  Krapp,  J.  18  689.

3ubriugens  In  ventaten  der  Eremten,  (.  Eremte;  ((#brigens  Helbrinzenz.Invesuchthcher.

  General-Verordnung  Über  die  Ablegung  der  Achann  J.  1816.  S.  107  .
34u  Ert  Fe  faltedvl  888  derselben,  J.  1816.  G.  296;  die  Ablieferung
der  Bettler  dahin  betr.,  J.  1818.  S.  22.

 

Berichtitzunsg.
Nach  „Bürgerliche  Rechtspflege“  ic.  seze  man:
Burgermeister,  Vorstand  der  Gemeinden  dritter  Classe,  J.  1619.  Sd.  L  S.  4.  5.  10.  (.  s.  ubrlgens
  Gemeinde-Vorsteher.)
        <pb n="1299" />
        III.
Alphabetisches  Personen  =  Register.

##el,  61.  244%  151.  Balluf,  #0/.  Genz,  207.  756.  Benziusz  716.  377.
Abele,  134.  Bandel,  669.  v.  Berlichingen,  78.79.  884.  Bleaß,  ½11.
Abendschein,  486.  Banzhaf,  750,  Berlisbeimer,  78.  Bleibel,  302.  7490.
Abraham,  84.  7.  v.  Baͤr,  41.  Berlizheimer,  131.  Bleichet,  795.
Abt,  421.  713.  Wareis,  326.  Berger,  927.  v.  Blomberg,  457.
Acwberger,  vo  .  Barth.  208.  152.  Berner,  776  708.  UVlo,  140.
üde,  501.  Bartbolom4,  40.  Bernhard,  275.  26.  MBlum,  301.  914.
v.  Adelmann,  753.  664.  De  140.  v.  Gernhausen,  884.  WBlumenscck,  485.
v.  Adelsheim,  8367.  Baruch,  46.  Bernlehe,  131.  d.  Bodniaun,  247.
belmer,  36.  v.  Bassewlz,  377.  v.  Beroldingen,  53  41.  366.  Bodmer,  976.  7  2  7
Nicb,  10.  167.  Bäßler,  464.  Wertrand,  6#  16#.  03.  Voger,  367.
tller,  50.  Bauderer,  47.  Bertscher,  25-.  v.  Bobnenberger,  606.
Vilelen,  100.  Bauer,  36.  142.  152.  185.  Besel,  13.  335.  Vorbuenberatr,  246.
Asermann,  345.  189.  254.  3535.  589.  412.  Besserer,  663.  Böbner,  5.
Albrecht,  180R.  47.  609.  738,  v.  Besserer,  016.  686.  PBöbrer,  16
Amz,  337.  WBäuerle,  337.  Bettlug,  vos.  *  v.  10.  490.
Ammon,  11.  Bäuerlen,  5.  Beutel,  250.  Vodn,
Amthor,  :.  87x.  Baumann,  50.  14.  379.  Beutelsrcher,  250.  918.  Bock,  4
Andler,  0.  82.  v.  Baumbach,  67.  v.  Beuteamuͤller,  762.  —————  301.
St.  Andre,  44.377,  Baumgdetner,  262.  Beuter,  925.  Bolat,  91
Angele,  263.  725.  VBaumleln,  151.  338.  Beutter.  48.  UBöler,  167.
UAabäuser,  638.  855.  Baur,  boöb.  691.  156.  8  2  Poller,  152.  189.
—  778.  Bausch,  152.  Bei  Volep,  6.  109.  124.  J15.

Arand,  6855.  857.=  v.  *  genanst  Coppler,  FQ  116.  361.  121.  166.
Uerene  914.  erstein,  422.  Bollluger,  114.
Armbrusier,  118.  146.  rar.  79r.  Sherten.  408.  v.  Bömmelberg,  884.
Atnold,  111.  324.  Bazlin,  182.  Bigendorf,  668.  DBommer,  40.
A#salk  157.  v.  Becher,  117.  Bitdlingmaler,  80.  Bonl,  715.
d'ttrin,  1.  Becher,  117.  Bilfinger,  154.  10.  5%  Bopp,  245,  347.
Anderer,  39.  Bechter,  116.  303.  322  565.  d294.  660,  Bosck,  56%
Anerbac#.  7.  935.  Weck,  50.  5°.  576.  179.  u7.  Bllling,  303.  Wossest,  609
v.  Auihenrleth,  bos.  738.  246.  229.  451.  413.  120.  Dinder,  39.  139.  249.  289.  v-  82  884.
Authentieth,  79.  285.  912,  725.  9237-  394.  4652.  748.  6867.  668.  Vozenhard,

Becker,  15°.  913.  Brak,  1487,  v

Bach,  711.  Bct,  304.  ensdorpfera,  755.  Wrand,  709.
Bcl,  128.  Bed,  47.  45.  lrpus,  :50.  Brandauer,  913.
Beachmann,  5.  186.  737.  Behrle,  325.  Birk,  355.  v.  Brandenstein,  126.
Bachmohr,  168.  Bell,  275.  Birkert,  340.  Grandner,  133.
Bäctle,  738.  Beiler,  916.  Gischef,  477.  v.  Grann,  367.
v.  Bagnato,  115.  Wellzer,  306.  v.  Biemark,  157.  Braun,  86.  109.  14.  d40o5.
Bedumale,  337.  Belle,  241.  2  Bissingen,  36..  44.  2  69  7.  756.
Beier.  37.  Belser,  913.  Bissinger,  399.  743.  764.  915.
Baisger,  18;.  134.  Belz,  736.  Bißwurm,  329.  775,.  v.  Braunm#hl,  71.7.
v.  Baldenhofer,  157.  Vengel,  607.  Blrler,  413.  Bräuninger,  319.  976.
v.  Baldliger,  15.493.  88.  Benger,  309.  Blank,  234.  196.  Braunlin,  115.

Balkheimec,  767.  Benk,  357.  Blaser,  43.  Breckle,  779.
Balling,  53.  Bentele,  915.  Blau,  332,  406.  Bietitenbagq,  152.
        <pb n="1300" />
        9.
·  Sgelliserd.  126.

I
Busoni-H  591.
Gruringer,  301.

Brockbaus,  100.
BVroger,  926.
Broͤm,  4152.  69#.
Brönnle,  598.
Bruckbächer,  2½61.
Bruckmann,  150.
Brückner,  151.
Bucher,  89.
Buchsink,  748.
Buamater,  334.
PBüchseumann,  469.
Buchwald,  791.
Büdl,  717
Bübler,
3%.  40  50.
ner,  323.
Buͤh
Gobrer.  Tos.  608.
Bulling,  47.
Vuslinget,  409.
v.  Bülow,  501
WBunz,  109.  400.
Burbardl,  129.
Burro,  336.  329.
Burtscher,  276.
Buͤttuer,  184.
Bar,  705.
Bus,  755.
Buzgorint,  116.

 

Camerer,
—
Camiesasa,  719.
Campe,  753.
Canz,  477.
Carle,  36.
Cesar,  465.
Chaleur,  67.
Chardon,  707.
Charge,  476.
Cbristen,  3
Cbristian,  915
C
0
C
6

leb5,  30%  493.

ludins,  *

Solanard,

v.  m„  "  „Moannsseld,
174.

 

233.  J3,  zor.

75.  250.  337.

bristmann,  v08.  769.  866.

6886.  v.  Constankln,  543.

Cons,  109.  607

Cotia  o.  E#nenbort  ½.  737.

36.
v.  Erallshelm,  664.
ranz,  417.
Cronmüller,  609.
Cpprian,  414.

Dagenbuch,  48.
Dais,  396
Dann,  766.
Dennemann,  96.
Dardaillon,  347.
Daud,  124.  407.
Däubler,  334.
Daumiller,  146.
Daur,  536.
Daurer,  925.
Deier,  753.

D

 

144.  758.
303.  760.
36

     
 

,  us  Oct,
Ab

323.
406.  925.

v.  Dillen,  6„.
Dillenius,  166.
Dinkel,  412.
Dirr,  106.
Dletus,  736.
Dobdel,  464.  466.
Dobelrauer,  536.
Dobler,  #57.
Dolde,  920.
r
1
4
4
4

412.  884.

donner,  760.
)ornfelbd,  301.
)drr,  607.  151.
Dosseabergetr,  541.
—  s.  81.
Drt,

Dresan  603.  606.
di,  115.
Drev,  6%
Drever,  75).
Drleßlin,  o5.
Drück,  3153,
xt  B41.

 

uͤtt,  182.  253.  138.  941.

Eben,  69.
Eberbach,  175.
Eberhard,  79,  B4.
Eberle,  37.  708.
Eblager,  67.
Eckard,  134.  303.
Eckert,  472.
Ege,  48.  66.  .16.
--  geler,  646.
Egetenmaper,  487.
Egner,  143.  840.
r

--(



rl

bemann,  26.  609.  791.

 

Eisele,  321.
Eiseler,  180.
Elsenbach,  961.
Cisenhard,  307.
Eisenlohr,  457.  600.
Elsenmann,  :40.
Elsenmenger,  639.
Eißler,  375.

LEitel  ½

Eka
49  .  7#6.
Ellinger,  #71.

v.  Fiscer,  121.

v.  Shrivebanser,  416.  651.

*  61.
Eller,  399.  850.
Elwert  152.  609.
Cmer,  695.
CEmmert,  71  605  606.
Enderle,  48.
Endbard,  457.
Saernn  16
Engel,  94.  124.
Enskert,  ½.
Saheet,  7

v.  Wn  ta,
v.  ihaa·  w-  allterg-olt,

erb',  1  30r#.

v.  Erhard,  736.
Erbard,  30#.  400.
Erdenmaler,  331.
Erne,  487.  688.
Esalasz,  347.

v.  Eschenmayer,  606.

Cuchner,  136.
v.  Evara,  876.
v.  Epb,  874.

Faber,  7.  116.  331.  425.
609.  68.  689.

akler,  337.

at  254.

1,  7#.
ederer,  53.
ehlelsen,  302.
eigel,  706.
elger,  37.
ernstein,  66.
eber,  :„  1.  171.  362.  536.
Feuerlein,  144.
epbl,  :.
ezer,  94.
5  472.
inckh,  oh.
inlentebner,  747.
inkb,  252.
irnhaber,  152.

703.

 

637.
        <pb n="1301" />
        tischer,  7.  118.  150.  151.  GSaspar,  Sbor.
9  842.  849.  Gasser,  601.

Fl#d,  Gahmann,  740.
v.  v*.“  r*e  Gaßner,  702.

latt,  152.  Gaul,  685.

lattich,  189.  217  Gauß,  182.  405.  4½7.
Kleischmen,  ½#  157.  Gebbard,  31.  709.

obrenbachet,  168.
oichtlg,  164.

orkart,  746.
U.  Forstner,  3175.  b(ast

Gebring,  352.
Wu  55.

 

rey  #c#  109.  16.  339.  4%  45.  744.
7  4½  63.  957.  Genuxt  116.  88.
Georgle,  77.  109.  -liirrr

 

v.  —o  884.  605  74  7555  84  4.  35  7
reobler,  720.  913.  918.
ridoliu,  477.  Gerber,  164.  923.
rick,  249.  Gerster,  501.
ricker,  536.  Gerstlauer,  490.
riedel  „  616.  Gersile,  176.
r  ederich,  260.  Gerstner,  747.
eldus,  50#.  Geßner,  39.

 

erisinger,  714.
ristling  #7.

riz,  130.  721.
Frodamaler,  171.
romm,  157.
röscer  4.
röschlen,  Jos.
rost,  30.  Glock,  d04.

uchs,  110.  154.  334  v-  Glocker,  113.

v.  349470.lamenthat)  r.  Glocker,  152.  401.
Führer,  15.  929.  Gläöchklen,  304.
Fulde.,  607.  Glotz,  57.

lutss  „79.
Gaͤbele,  324.  Gmelln,  605.  60“4.

Giesser,  705.
Gleöler,  557.
Gtullui,  336.
Glanz,  867.

Glaser,  150.

Glaß,  103.

 

Gabriel,  1572.  913.  Gmeln,  dj90.  5  5.
v.  Galsderg,  4%.  745.  96  4.  605.  605.  03.  845
Galser,  84.  738.  Gnelting,  67.  760.
Galle,  186.  Goͤbel,  181.  395.
Gallecker,  3  Gohl,  745.

m,  Göbr,  475.
Gantaufchwolier,  4.  Göbring,  716.
Ganter,  415.  Gelderer,  135.  -
Gdasleuä  Goldtofer,

177.
v.  Girtner,  605.  891.  Golther,  115.  150.  869.

Setet,ß
56.  ME  166.  395.  %
Fertendach,  855.  705.  920.
Frank.  7/K.  S#cere,  9“
v.  Frangnemont,  397.  Geisel,  736.
rauer,  609.  Geiseaho  2  7.  435
tech,  687.  Gelser,  329.
reitag,  539.  Geisselmanr,  915.
Frendenrelch#96.  v.  Gemmingen,  7  1.  737.  884.
reund,  374.  v.  Gemmingen,  Guttenderg,

Ginner,  7606.

v.  Goͤrlz,  542.  5#7T.
Sbeis  666,  68.
Gbrliz,  744.  964.
oͤrz,  131.

Sötsch,  00.

9ohnheber,  57.
brtliaf

a  n

7Io.

v
R
·
Goßger,  44.
6
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Gö
*Pv  *¾7.

 

   
     
    

6“  47.  753.

48#.  946.  848.
252.

1179.

„Soi.

v.  Gros,  J.  687.

Gros,  345.  130.
Groß,  249.

Groß,  971.
Grub.  276.
Grüd,  108.

60.  Gruͤn,  926.

GSrunchen,  60s
Grünfüsser,  3
Grüninger,  %.
Gschwind,  382.
Gsell,  52.  913.
Gspan,  465.
Gugel,  403.
Guggenmoser,  723.
v.  Gugyger,  ½15.

Ko  160.  40  736.

167.  207.  475.
711.  70.  749.  840  851.

G  UK##  ————  4  b#so
*

55
v.  Gäftlingen,  11.319.80.
v.  Gumpehberz  Votlmös,

Gundlin,  225.
Güntber,  48.182.  556.J46.
Günzler,  114.  166.  689.
Günzlin,  133.

Guoth;  867.

Gutbrod,  94.  396.  609.
Gukknecht  137.

Gutmann,  406.

Goldner,  690.

Paaf,  481.
Haag,  530.  837.
Haager,  106.

 

o  1.  15.

adberle.  277.  842.
daͤberlen,  705.  866.
hablsrittinger,  151.
ack,  407.

Säcker,  325.  97.

badsele  753.  ridafner,

  186.  335,  4%.
dag,  321.

bdgele,  78.
hagemann,  40.

*r7  355.  3
habn,  217.  21  844.
haͤhnle,  53  711.
daller,  6835.

haist,  182.

alder,  116.

dalm,  697.

bamaun,  175.

dammer,  4.  116.915.  96½
dämmerle,  747.

-Mramo.  41.

hdnleln,  :8.
danselmann,  49.  os.
dappold,  412.

darlin,  397.

Harling,  364
Hhapprecht,  669.

Harter,  1#88

Ptterlu  925.

Hurtmann,  7.  J15.  608.
v.  ninn  B6é.  .  8

 

5.
Harister  n  „722.
        <pb n="1302" />
        L

Hartung,
Haselmaler,  152.
Haspel,  325.

Haßler,  855-Hauber,

  81.  474.  868.
Dauelsen,  138.  1b6.
Hauk,  109.  451.
Hauif,  252  609.  769
Her,

Hertlin,  248.

Herzog,  126.

Heler,  556.

Heß,  45.  168.  536.  760.
Hebler,  745.

Hertich,  359.

Hektler,  209.  116.
Heuderf,  413.

Heuzle,  161.

—  *1  72  .  85#  Heyd,  à½15.
P2  3/5  6.  v67.  4%  60  Hezel,  152.  3b1.
56.

Siuser,  4

Hausmann,  .

FHaur,  769.

Havder,  416.

wapum  Birtel,  333.

v.  Hazkeld  /  ·

.  Hazfeld"  „Miender,
Weisweller,  384=Hebensireit,

  2à24.

Hebra,  869.

Pechluger,  920.

Heck,  596.

Deeb,  34  3.

Heerdrand,  56.

Heselen,  199.

Deger,  709.

Deguenderger,  4•86l.

Hebl,  160.  341.

Held-  33.

 

Helele,  79
Helber,  Ba1.
venet  46.

r  744.
Hemmluger  331.
Penser,  356.  10.
Henzler,  9.3.
.  Hepzler,  267..
Herbst.  603.
Herlina.  171.
Herrlen,  251.
v.  Herrmanu,  884.
Herrmann,
541.  55#  894.
Herter,  50.
Herihfelder,  7  4

181.

250.  735.

-b
„y6.  Hobbach,  4
Hb

Hickmann,  52.
v.  Hiemer,  361.
v.  Hiller,  964.
Hiller,  308.
Hllvert,  927.
4.  149.
Hinderer,  472.
v.  Hllager,  "nrf.  404-464.

Hisa,  188.  avo.  475.  9S
25.

9
Firschbolz,  71.
Fleth,  609.
Hirzel,  ½
Hobach,  3
42%  10.  r*—  F#  2½9.

Hoostetter,  oßb.  365.  289.
7.  609.  679.

Ruer:  277.

Hoͤc,

nn  ’i10.  153.  604.

v.  Toser  d.  bobbenheinb  884.
offacker,  509.  4

mann  471.  719.  8

v.  E  *
2

 

 

 

 

 

Hoͤgner,  398.
v.  Hohenlobe,  876.
v.  Hobenlohe  -Bartenstein,

v.  *“  Hehelugen,

H
Hoͤlder,  35.  167.

181.  464.  Holl,  146.  533.

Hollend,  110.  467.
Holder,  374.  961.
##.  Holz,  387.

Holtapfel,  yol.
Hölzer,  412.
Holzherr,  432.
Hölzle,  77.
Helzmann,  67.
Honer,  10.  927-Henold,
  535.
Hopf,
S4Z%  66.
Horlacer,  183.  475.
Hörmann,  16-:.

Horner,  45.

Körner,  111.

v.  Hotnstein,  490.  725.  884.
Horunung,  275,  33..
Höschele,?
Hoser,  62.

 

9.
134.  255.

53.

Hottmenn,  717.

ovper,  115.
5:  Paber  760.

uber,  841.  91
Hübner,  758.  *
Huͤtt,  84.
Hufuagel,  110.
v.  Humbracht,  322,  391.
uel  %r  134.  295.

Hamof,  477.
Hundesbagen,  607.
Hopeden,  354.

Tcle,  7.

aco
v.  JIuger,  NJos.
ger,  61.  208.  119.  249.
50%  Sod.  S505.  413.  602.
603.  139.  240.  918.  928.
Jalslen,  242.  845.
Janch,  487.
Nobale,  2
Jeble,  856.

Jeiirs,  71.  275
7.  „Deuiseon  -  —
26.
Jenter,  744.
Jetrerin,  46-.
v.  I#linger,  884.
Immel.,  :l.
Joannis,  865.
Jocher,  14.
Johler,  695.
Joserb,  146.
Isqlnger,  83.

Indas,  2
Jung,
Zunler)  *

Kabel,  752.

Kächele,  757.

Käsferle,  609.

1.  Kahlden,  375.

Kalser,  17.  v%.  717.  75é.

scecherger  216.
Kaltborf,  325.
Kanntmann,  141.
Kappelmann,  746.

v.  Kapf,  50.

Kapf,  557.  vog.

Kapff,  6.  116.
#Kvppel,"D

v.  Ee  alse  657.
Kauderer,  757.

v.  Kaufmann,  305.
v.  Kaulla,  62.
—
Asusler,  157.
Kaeußler,  154.
Kauter,  84  1#.
Anuz,  438.

116.

154

cz,  85.  477.
Kazenberger,  4.
zmalser,  4.

#  Kechler,  27/1.

 

106.
Kehter,  254.
Kehrmann,  8357.

Kelber,

v.  Keller,  18.  676.
Keller,  95.  251.  290.  117.

60.  745.

Kemmerle,  376.  6856.
Keppler,  40%.  476,  610.
Kercher,  o.
Kern,  303.
v.  Kerner,  1.
Kebler,  94.  138.
Ketterlinus,  115.
Keberleber,19.
Khuen.  166.  64
Klcherer,  136.
Ateser,  182.  648.  924.
Kleninger,  921.
Aienzlen,  50.
        <pb n="1303" />
        101.  Kub,  656.
7  16.  Kugler,  ½e  9½5.

Kubdack,  845.
Kuhn,  r107.  182.
Kuhner,  42.  691.
Audale,  199.
K##mmerle  748.
Kummerln,  860.
v.  Känsberg,  151.
Küuttle,  482.
Kunz,  8219..
Kurfeß,  176.
Kurr,  394.
Kurz,  4.  174.

Kutiner,  506.
Kuttroff,  397.
Arlius,  765.

La  torn,  216.

L#dner,  207.
Lagrange,  856.
Laldle,  998.
ämmle,  6856.
Lifüng,  739.
Landauer,  4541.
Laadel,  397
Landerer,  vosv.
  Lang,  57.

sa.
Lapg.  46.  *  414.  610.

739.  90.

95
Lelns,  177.
Lempenau,  157.
Lengel,  486.
enz,
v.  ————  Albreriats-664.


##eze,  304
be#l.,  42  s.  00.

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LAleb,  111.  469.  92.

v.  Aebenstein,  38##
Llebermann,  693.
Llebheu,  161.

Limbach,  #u

v.  Linden,  669.  634.
Lindenmaler,  7353.  7e8.
Lindenmann,  6514.
Ander,  .  75.  186.  343.
Lindner,  89.  111.  601.

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AKraus,  67.  5  *  -*  .  i
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AKuspp,  5.  Krauß,

5o%.  40y.  S4„.  610.  109.  756.  #angeasee,  66.  öfflund,  6%.
Kaapper,  917  Aktutbelmer.  T  v.  Lanken,  95.  osert,  483.
K#aupp,  261.  Krautlt,  930.  Leuer,  501.  busch,  J/,  8#8.
Kaner,  755.  Kreeb,  916.  Laupr,  381.  otter,  795.
Aususberd,  855.  Krebi,  761.  raut,  109.  odw,  260.
AKnanß,  155.  4  Kreiser,  72.  Lezarns,  79.  179.  735.  Lowe,  151.
Knecht,  8599.  345.  terp,  742.  Lebtuener,  202.  v.  Löwenstelu,  #98.
v.  Kulestedt,  884.  Kriener,  848.  Lecaleitner,  255.  Lutold,  464.
Kueller,  150.  Kröbel,  47.  Lederek,  363.  b#dwig,  616.  714.  912.
Anlttel,  148.  Krehmer,  64.  Lehmann,  o§.  1K.  404äf,  Kudyts,  (Herzos  v.  Wart-Anobel.
  85.  106.  Ktomer,  914.  Ledrmank,  6.  temberg,!)  ½65
Knèll,  103.  Kronecker,  482.  Leikbrand,  767.  Luithardt,  918.
v.  Anöringen,  380.  664.  Kruk,  6f.  Leilbĩciz,  51.  Lang,  88.  91.
Kubr.  705.  Kramm,  465.  Reitalde  50.  Austuauer,  246.
Anbttinger,  38.  Kubel,  152.  Leint,  91s.  utz,  u.  53.  79.  v101
v.  Rober,  545  Kuble,  89.  v.  beidreuker,  6#4.r  v.  Wtgo,  375.  "
Kober,  152.  Kaäbler,  46.  ½31.  132.  Leinei,  437.  —□——
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Megerle,  322.  408.

v.  Maber,  490.

Mader,  157.  Mehrer,  #es-Magenau,
  967.  Medele,  4
Mahler,  43.  77.  .  Melnhard,  137.
Mädrlin,  166.  Meißer,  912.

v.  Maler,  119.  276.  474.  v.  Mellole:  759.
Maier,  53.  80.  „138.  175.  Mene,  757.
170.  207.  189.  465.  48.  Menold,  40.

49%  722.  71.  767.  35,  Vertte  3  J737.

Mozer,  197.  Nlebergall,  60.
Muff,  1535.  Niesser,  130.
Mühlberger,  928.  Nierdammer##  290.
Mühbleisen,  738.  Nill,  7:5.

Muk.  70.  NMighlen,  39
Mulfinger,  360.  847.  Brehe#z“  “
Mulser,  49.  78.  37.  120.  Nounem

114.  118.  119.  140.  160,  v.  Norman  *  804.
161.  179.  246.  252.  2350.  Nübling,

 

35.  915.  915.  .  6  2%  Sio.  335.  40-  Nusch,  %%
Majer,  115.  148.  130.  Marst,  „u40  „B  v  713  471.  480  485.  Jov.  722.  Nusser,  929.
175.  137.  erkt,  37.  *l“7  38  666.  t  ,
Mak,151.556.  Metteas,-64.·  Decsllhyth
Maklot,  100.  Nerz,  167.  996.  v.  Mürr,  4½..  Oelkuch,  410.
v.  Malchus,  7686.  v.  Metternich,  490  7535.  v.  Munch,  39.  54-  330.  Oesterlen,  477.
v.  Maldegbem,  3384.  v.  Metz,  215.  705.  884.  93.  Oesterlin,  610.
v.  Mondelslod,  190.  357.  Mehler,  885.  Muͤnch,  110.  605.  Oesterreicher,  397.
neb  183.  Mezser,  707.  701-  v.  Münchingen,  687.  83.  Detinger,  30.  o05-Mann,
  —  l  Mundlug,  734.  756.  83.  v.  „Deiuen=  Welrrge,
Bben  2127.  a186.  Michel,  v.  Mundorf  645.  74
Manz,  Michler,  *E  Munz,  68.  Preiigers,  5“.  919.
v·  Mrcthaler,  760.  6319  v.  Mieg,  13.  Münz,  :61.  409.  Ohnmalß,
Maͤrklln,  5½%  477.  660  Alet-  265.  Münzenmoaler,  706.  v.  Slwellhuule,  375.
669.  716.  Mlelich,  96.  v.  Mollus,  365  Opp,  716.
Martin,  8  %  61.  Miller  91.  Serek-  357.  97.
Margz,  14  v.  Milkan,  373.  Nabholz,  144.  Oser,  153.
Marr,  46.  746.  ut  ch,  18/.8  v.  Rachtras.  187.  Osiander,  52.  345.
Marz,  302.  545.  Möbes,  711.  Nachtrab,  840=  Oermsper  28.  335.
v.  Massenbach,  864.  Model,  632.  Naglel  262.  757.
Matbes,  693.,  odlno,  541.  Nagel,  :15-  248.  267.  W  10.  366.  485.
Matt.  847.  Modlin,  64..  302.  Ott,  ie  259.  z34.  415.
Mattbes,  13.  v.  Moͤgelln,  3175.  Naͤber,  116.
Matthies,  326.  Mögerle,  839.  Naser,  720.  Enlengecter,  477.
Mattes,  237.  oglns  110.  Soi.  Nast,  153.  536.  Ottenheimer,  77.
Manch,  175.  541.  Mohl,  Natterer,  767.  HOvelog,  25.
Mancher,  147.  —  ——  Navarra,  854.  v.  Ow,  884.
v.  Mauncler,  13.  892.  Mobrdardt,  176..  Recker,  838.
Mee  360.  477.  429-  Wolter,  256.  Negele,  837.  Vabst,  501.
Molitor,  767  Neldbard,  „46.  6%  695  v.  Pach,  407.  748.
M  44.  Moll,  416.  961.  Nellmann,  149.  305.  v.  Palllon,  845.
Mauser,  331.  179.  Mollo,  875.  Neubert,  115.  v·  Valm,  373.  543.
Maut,  118.  669.  v.  Molsberg,  126.  v.  Neubronner,  884.  Lalmer,  329.
Map,  0.  olt,  186.  Neufer,  418.  Panzer,  795.
v*  Maver,  6389.  Mönch,  4:3.  47/.  Neuser,  J03.  355.  464.6ro.  Harrot,  59.  118.
Maper.  139.  53#.  4/06.  Mörike,  503.  790.  de  Neulville,  264.  Pault,  2:44.  739.
4  4  412.  45.  Mörz,  697.  757.  Neuhäußler,  733.  929.  Panlus,  155.  279.  701.
4  „6.  5  790.  Monninger,  39.  Neumaver,  75.  304.  912.
850.  f#-—5.  336.  Morschel,  42.  Neumelster,  957.  v.  Payr,  107
Maple  45.  Moschel,  713.  v.  Neumillen,  669.  VPelne,  82
v.  Marr,  542.  v.  Moser,  545.  Nennhoͤfer,  705.  Helargus,  276.
Moedold,  769.  Moser,  501.  695.  790.  Neuppert,  436.  v.  Perglas,  217.
Wederle,  171.  Meses,  326.  749.  Vestlen,  2715.  840.  Peter,  438
Medleus,  55.  365.  Mosthsf,  536.  Nitolal,  924.  Pekersburger,  137.
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Ranichenberger,
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Rauser,  154.
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v.  Webling,

v.  Rehlingen,

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v.  Relchlin,

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Reule,  36.
Reusch,  2  3B.
Reuster,  230.
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Reuther,  249.

v.  Reutner,

Rhau,  246.
Rbein,  151.
v.  Rbeinwald,
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MRichter,  110.
Niederer,  365.

v.  Riedesel,

 

 

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Rümmelin,  106.  uc.  848.
Rumpp,  30.

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Ruopp,  490.

Rüst,  2330.  4e.
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v.  Solat  ndre,  885.

v.  Salm,  6.  ,.

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Sngle,  487.

Sapper,  Sor.

Sauter,  (3.  481.  710.
47.  912.

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Schaal,  39.  175.  719.

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Schabel,  7#0.

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v.  Schad,

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v.  Schlsberg,  à½84.

 

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v.  Scheerer,  6.7.

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107.  111.  131.  141.  &amp;amp;
147.  151.  153  i.  166.  &amp;amp;
186.  255.  26.  L  3.
3  %  128.  565.  396.  465.  &amp;amp;
475.  4-6.  4%  60  610.  &amp;amp;
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Somoller,  95.  3o-.  Schwab,  182.  246.  707.
Schmutz,  141.  Schwaͤblin,  725.
Schnak#y,  3823  Scweger,  740#

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47.  329.  478.  853.
303.  396  536.  741.

 

478.  204.  920.

116.  396.
418.  464.
Schott,  F  116.  152.  253.
689.

Swen,  3o.  46.  114.  46.

Jo.
136.  176.
B.  915.
Schwend,  832.
v.  Seckendorf,  246.
835.
Seeseled,  255.

v.  Seeger,  109.
Seeger,  J7.  45.  36.  85.  1  13.
260.  30  4  418.  927.

Seebahn,  66.
.  Seemann,  790.
Seemann,  46-:.
Seibold,  165.
Seidel,  296.
Selferheld,  504.
Seifert,  458.
Selftt.  786.
Sellacher,  47.
Zeiz,  1262.  466.  7°7.
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  83.
Sellmer,  354.  977.
Sener,  449.
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Sebler,  464.
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Sepbold,  109.  110.  413.  853.
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2.

10.
Sislech,  845.
Eigwart,  604.  606.
Silber,  3
Sllcber,  60.
v.  Soden,  895½.  885.
Söldner,  466.
Semmer,  105.  71.
Sorn,  114.
Spaunagel,  265.
Sparn,  755.
Spaih,  67.  189.

247.

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Spatschel,  259.
Specht,  701.  705.
Speckart,  39.
Svpelser,  723.
pengler,  151.
v.  Speth,  146.  161.  Log.
556.  589.  758.  685.
Sen  ,  6

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v.  Sponeck,  685.
Spbnlin,  207.

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Spring,  919.

Sprösser,  125.  302.  913.
Stadelmann,  111.  46/.
v.  Sladion,  55.  54.  171.

38.

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Stalger,  397.

v.  Stain,  737.  685.

Staͤngel,  111.  114.

Stängle,  718.

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Stenbenmaier,  866.

tandt,  405.

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Etecher,  86.

Steck,  114.  118.  409.

distes:  844.

tehle,  212.  515.  878.

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Steusing,  597.
Sticel,  710.

Stie  el,  17.  660.
Stlesler,  911.
Stiermann,  4%.
Stlmmel,  #9.
Sting,  9:24.
Stirn,  412.
Stiener,  30.
Stock,  216.
Stockinger,  70é6.

3  Stockmsier,  16.
e
·
6
·
.

Stoll,  418.  7A.  2#.
Stollsteiner,  51.
telrp,  :46.

Stolz,  9  K
Stetr,  2os.

Storz,  02

Stotz,  154.  %  9n
Stoelin,  14

Sträkte,  */“

v.  Strasser,  857.
Strasser,  146.  41b.
Sträßler,  723.

 

Straub,  118.  415.  523.  745.

Sitauß,  2959.
Strecker,  650.
Streich,  116.  924.
Streiner,  8323.
Sttenger,  133.  248.
Striebel,  39.  46.
Stritter,  79.
Strobel,  d7.  840.
Ströbel,  90.
Ströbele,  95.  142.
Ströhlin,  737.
Strohm,  190.
Strömfeld,  290“.
Strotbeck,  335.

Stüber,  277.  395.  475.  742.

Stäcklen,  40.
Stumm.  758.

tkurm,  95.
v.  Sturmfeder,  705.
Stürmlinger,  35.
Stuͤtzle,  976.
—Hnnr
Sulzer,  3  25.  49#.
Salzle,  3#7.
Sumser,  8#9

60%  6e7.

Stockmaier,3.  289.  303.

Eusdotf,  Veiel,  94.  13.  Weble,  258
Söstlab,  1  VPellmann,  9900.  Welbie,  48#.
utot,  150.  eit,  152.  Weldner,  841

Weigand,  66.

v.  Vellusgel,  394.
Welele  r-*

Kefet  —  5½“.  605.  610.  Verbamme,  711.
Petter,  375.  Welk,

v.  ##  205.  Peu  *
t,  4.  118.  18y.  516.  E  115.

v.  Pen#el  esbers,  *—J  iuriee  -  Well,  355.  56.

 

v.  Tautphöus,  114.  Vin
zens,  .  v.  Weiler,  52.  712.  985

re  Piscker,  95.  118.  Weiler,  53.  149.  478.
Loruche  rtt  -  owns-igva  sc-.  was-Iz.

dein-»o·  »I«  Vogel-u.3  Geweihtes
Imme-  *  Vogelmann,  46.  Weinmann,  :47.  465.
Thomens  eré  WVogler,  479.  Welnnehmer,  140.

664  Vogt,  30.  610.  716.  7867.  —  110.
hon,  689.  olk,  71

Weis,

—v*#  281.

Weisser,  56.  121.  789.  798.

MWeiß,  7.  110.  132.  188.
263.  327.  695.  7  10.  835.

Weißmann,  304.  412.

Welzel,  207.

V.  r  685.

v.  Thumb,  oss.
Thurner,  723.  9  v.  V
F.  Thurn  und  ptn  So.  Wotteler,  117,

544.  617.
v.  Turn,  Valasina,  #Les.  Wackte

r,  75
—
Treft  l  n  7  4.  ½  W  101.  1236.  405.  Beller,  1532.  834.  911.
Trlebeigrn  1r  «  Just-köp-767vWeulng,54-5«
«  -  '  Welschzu
Tröster,  15.  #nlee,  141  ¶  ẽ
i,  3.  8  11  ,  Weul
5  gner.  139.  187.  2  erdich,  11
kelcher  r*.  Ses  „  .3384.  420.  156.  9:5.  v.  Lemtmeife  en·
Ticbeon  #N  Wahl,  131.  751.  v.  Werneck,
Fsotrbet,  164.  Webser,  r  57.  305.  691-—
  Waldbaner,  121.  g1.  Westphalen,  601.,
Uebelhoͤr,  50.  914.  v  ·  Wielbburgseel,  69.  163.  WWeeb  857.  924.
Uebelin,  929  Walde,  138  reaiunn  8

9

v.  *  Gollenband,  153.  *  aihee  nit  prmen,  5#5.  Wier  5.
Waldenfels,  à74.  Wlerbolts  vks.

 

Wie  *  7.7.  Waldenmater,  342.  344.  küt,  *P
v.  Ulm,  247.  885.  v.  Waldstein,  951  6.  87.  374.  79.  v  E
ulmer,  406.  Walker,  916.  Wlademu#ns,  1  B.
Ummenubofer,  697.  Walter,  759.  Wiedmann,  416.
v.  Ungelter,  856.  885.  Bae  256.  eland,  146.  0.
Unratb,  350.  1,  d0.  132.  437.  915.  Wi  ausr7  12.
Unfeld,  2185  B  161.  WBie  1  !  745.  164.
Urlau,  900.  Wanner,  915.  Wibel,  41½1
Us,  9::.  Wanser=  4  Wild,  401.

v.  Warlemberg--Rot  e.  Wilbr  56.
Leisiingert  5#.  v43.  748.  Wasmuth.  /7.  "  Wllbelm,  v/
Valier-  46  Webet=  6  105.  1839.  263.  Willlarts,  2.
v.  Vürabüler,  368.  7758.  Wlllmenn,  348.
Vater,  40.  iberlè  215.  360.  645.  Wluller,  756.
        <pb n="1308" />
        Mluter,  61.  536.
Wintergerst,  70%0.

v.  Wolf,  „4.
Wolfartb,  2136.

v  ·  Ilndingetodo-  2165.  476.  Wolfer,  690.

wi  923

—  vi.  115.
Wlomann  278.  742.
Witrsbl,  96.

v.  Witich,  476.
Wilitinger,  758.
Wizlserreuther,  690.
J———
Woblfarth,  330.
Wohblpold,  408.
Woͤhr,  720.  791.
Woͤhrlin.  *
Wolbach,

ö  (i§  Ne.  60.  710.

 

v.  Wtrnag  44
Wolfing,  355.
Wolfram,  "

v.  Wölkern,  835.
Wollalb,  111.

n#ltüsem,  ges.

Wolz,  43.

Wörz,  490.

Wbner,  749.

v.  Wullen,  1297

Wunderlich,  290.

Wünsch,  173.

Wurm:  207.  602.
.  Wurmset,  a00.

dne  130.

Wursum,  1379.

Waͤst.

gZaͤb,  139.
8Sdbule,  16r
Salger,  45.  77.
gainer,  166.
36.  132.  736.
Zaiser,  19.

v.  gech,  542.  546.

Zeller,  *  791.
Sunn  40%
Zennek,  7

v.  Marhenotedearel,  823.  n

aler.  45.  725.  835.  868.

nmer,  16,  Son.  6½.

Zimmerle  720.

Zimmermann,  2865.  163.
390.  708.  855.

Zinner,  689.

Zirn,  755.

Lobel,  18  64%

goller,  857.

Zorer,  108.

Zuder.  710.

Zuchv,  20.

Zuͤgel.  36.  3269

I  velert  148.

v.  Swerger,  365.

v.  Srant  z8s.  4%.  85.  Zwicker,  318.  755,

Sapnaer:  45  ,
ertatch,I«-.
        <pb n="1309" />
        Aalen-  110.  115.  2150.  164.  Calmbach,  69-  Treudenstadt,  .  —  „  186,  3%
303.  832.  Calw,  110.  124.  166.  236.  15.  161.  236.760.
ansp  d,  169.  Cannsiadt,  109.  115.  163.  Frenbenthal,  34.—  „791.
V—  294.  286.  502.  338.  Frledlugen,  470.  64
Abldorf.  537.  -  e#Lro  253.  Phicbefen=  151.  164.
Vicsbletz;  55.  *ê§  ".  A5%.  —x
Alpeck,  359.  ezpe  ie  277.  16.  krrheule  137.  681.  26
Aledorf,  285.  Crallsheim,  120.  PS.  150.  zQ  294.  Jo
Altensteig,  s50.  16.  286.  5%.  390.  466.  Gellderf.  6  110.  115.  150.
Athann,  556.  65#  967.  16.  186.  304.  531.  K#uteuberg,  116.  115.  164.
Altdelm,  276.  Semerbingen,  *7*
Aléhausen,  360.  75.  Gamerschwang,  856.  ,  2.
Amstelten,  190.  %.  Seifertshofen,  46453.  77.
Archsbofen,  490.  226.  583.  Gelslingen,  i11.  115.  150.  „
67.  164.  166.  389.  566.  ,  177.
Bach.  687.  Gelbingen,  421.  ubo.  bos.
rS—t  6#%r.  1.  GEee,  110.  114.  164.  360..
Backnang,  ros.  73.  163.  „  50.  J%  I  ,.·sco.-wozu-zusetz.
  15%-  Jor.  snte  4  150.  164.  8  v296.
Lalngen,  110.  r14.  150.  ,  1  1.  767.  266.  .  632.
64.  166.  302.  I711.  115.  150.  170./  9  150.  10.
Peherie  150.  S502.  Shanten,  294.  Sez.  ½6  302.  365.
cherg,  Ebingen,  27  2195.  875.  henddeir  -*i
Serrie,  565.  46%.  H  —s  „  96  Höfer,  168.
Nermori#sgen,  421.  3  P0t.  266.  304-  Sor.  "  „:93.  Fohenhad  268.
Bernsfelden,  4.  7  146.
Besenfest,  ga-  einen  8  164.  236.  *  Jortzel,  5.
1  %  "“  4
m-  *  rS.  161.  Emerfelden,  br.  4  8*  v4.  dos.  Jdens,  67
erb=  ,  150.  195.  303.  Erkach,  ,  So  Kaltenwesten,  865.
Biberac,  „„  „S.  „Jo.  Erfurt,  771.  „149.  10.  Kasendura,  x
16,  „ué,  304.  333.  Erlantzen,  Korfer,  501.
Bletiqbein-,  30.  30%  6.  Eens  bac-,  361.  Halgerloch,  147.  Kehlen,  ½67.
Willingasa.,  556.  Eschay,  565.  6  Hall,  20.  124.  136%  764#.  Kirchberg,  553.
WBinsor“,  5.  Sfenbausen,  767.  60.  303.  382.  Kirchbeim,  11.  u5.  110).
Girkendor",  138.  856.  Eblingen,  109.  i13.  149.  Lartbausen,„  7  164.  225.  266.  s03.  34½
Vlaudeure",  FC4P#r:2.  15.  150.  76.  5.  236.  795.  30½  Hanser,,  300.  47.  636.  535.  566.
164.  236.  205.  6%  3#7.  558.  165.  9  Hausen  am  Ehaun,  595.  96  z.  Kochendorf,  240.  Jor.
Bötllugen,  v09.  N/13.  entenior  .,  W  Hausen  an  der.  Kauchert,  95.  Köntgsbronn,  789.  457.
2215.  06.  358.  365.  Halach,  Aunzelsau,  Bq.  .  0.  24.
Bottwar,  149.  301.  Fellderf,  116.  Polbendels,  v1.  114.  180.  150.  164.  286.  294.
Brackenvelm#,  %  173  249.  Klein,  13.  164.  166.  303.  366.  6857.

163.  195.  501.  477.
Buqcan,  118.  281.  795.

101

IV.

Orts  -Register.

  

 

Sleinte#m,  601.
Freiburg,  346°.

  
   
     
    
    
     

   
  

 

  
  

    

   
      
    
 
 
 

  

 

Heilbronn,  29.  à  13.  149.  Langenen,  150.  365.
563.  79  30.  55  4  2,  Lanfen,  07.  359.  360.
        <pb n="1310" />
        Keonberg,  1  115.  149.  Obernberf,  110.  114.  119.

65.  166.  .3368.  150.  .  164.  166.  J07.
gsiee  5°9  115.  160  Oer  Oeoßnzen  144.

Ober-Roth,  331.

zuuseen,  e#l.  Ober-  Stotingen,  856.
Lorch,  “*  —  219.  bber,  Sulmettiutzen,  536.

30  Oehringen,  11  *§'i  150.
#ebulistalg  %  1  .  14%  164.  266.  JoQ.

163.  301  Joß.  431  dagelabenten,  866.
Ludwlgsthal,  866.

—  —  eilneek  3  3.  —
e  /  206.  ·
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Markzröningen,  749.  7.  Linh=  4%4%  vcç20.  „:  14.  164¼.  15%  1%  86.  3%.  336.
Manlbroun.  109.  114.  n“Gi“Y  7.  Wangen,  111.  115.  118.  180.

163.  30%  609.  Mavensburg,  111.  115.  Sieinbach,  61.  850.  164.  286.  304.  3356.  857.
Mergenthelm,  110.  114.  12.  8  6  4.  286.  1.  35.  Stegbein  an  der  Murr,  Werchozalen  188.

150.  164.  271.  33.*  gutersheimt  160.  277.  303.

Unterkochen,  Jol.  468.  63vy
Unter=  Marchthal,  840.
Unter,  Schwatzach,  176.
Urach,  110.  116.  150.  164.
295.  301.  43.

.  536.

ainger  109.  114.  249.
150.  163.  246.  .  301  .  1½2.
r+  Helbeen,  *  ·
tdhmdes,67.  Wissen-III
Optimum-Its
l)kfeab«nsen,«937ts
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550.  Sakzert  109.  114.  149.
**  191.  grwn0  oeu.  65  .  SI—————5  zeeigenslc.  271.  Soi.
„689.  dientinien,  r20.  124.  164.  360.  866.  Wellhelm,  126.  846.
760.  Stranflbs,  -*  6  Wiell  im  e#kuhu#n  149
5.  ulz,  110.  116.  1  64.  286.  —
769  inn  8  5•  514.  Salz#h  6R0%.  91#.  Weingerten,  150.  101.
mimpach,  1à3)5  Weinsberg,  109.  116.  119.
—rs  NRlagiugen,  ½)7.  Taͤferroth,  228.  163.  296.,  301.
65.  36,  Sot.  Röblingen,  3.  Karis,  305.  elselw,  111.  116.  211.
8.  Rosenfeld,  15e.  30,  Kettnang,  121.  us.  150.  2179.
Wuͤnster,  531.  Retwilden,  „63  367.  164.  266.  4%,  338.  556.  Westernhaufen,  457.
Murchardt,  249.  30°#.  R  Koth  em  Ser,  150.  3%  4½  607.  727.  8799  Wlblingen,  111.  115.  150.
HRotbenmünster,  (50.  z03.  164.  286.  304.  466.  536.

 

  
  

 
   
 
 
  

Nagelsbers,  865.  7
Nagold,  110.  114.  164.  186.  Gettenburt,  110.  114.  150.  1  766.
Veckargartach,  164.  66.  206.  451.  845.

——  109.  114.  163.  363

2

,  r49.  39a3.
1850.  304.

832.

799.

„259.

 

,  I10.  114.  148.

"  öettweil  10.  M.  150.
Nellingen,  309-  301.  Wtt  5

6.  286,  3%  397.

Nereshelm,  11.  115.  164.  335.  867.  nÖ  .  Joz.  33  608.  69-286.
  Ruith,  437.  846.  151.
Peenbrz,  110.  116.  164.  Ttinses  110.  114.  150.  Zor.
286.  29.  302.  536.  Saarlouls,  »11.  .  Zot.365537.  ,  167.
Nenffes,izo.30-  Salach,  199.  8
Reuhausen,  7.  Sattel,  716.  *  II1.  115.  150.  167.  Helninen,  245.
Neullrch,  961.  Saulgart,  161.  107.  166.  304.  3764.  464.  Zell,
Nürtlagen,  :21.  115.  164.  Seulzav,  n:.  115.  164.  Soi.  685.  Gso.  Zwisfatzen,  150.  304.
558.  Unlingen,  750.
Oberdambach,  712.  Snte  mim,  277.  Untertessach,  78.

Obertochen,  551.  158.  Schernhausen,  360.  Uuterkirchberg,  437.
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