Nro. 1. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blak!. 4 Freitag, den 7. Januar 1820. Die künfrige Einrichtung des Staats = und Regirungs-Blatts betressend. Durch höchstes Dekret vom 2. December v. J. haben Se. Königl. Majestär bie Tren- ung der Jurelligenz-Nachrichten von dem etgentlichen Reglerungsblatre genchmigt und diesem ge- mäs gnödigst vererdnen, daß nur dasjenige, was von den höhern Behörden im Gebiere der Gesetz- gebung und Staats-Berwaltung ausgehet, Gegenstand des Staats= und Regierungs-Blarr sey, alles aber, was die niedern Behörden zu verfügen, und oft blos auszuschreiben haben, oder Pri- vatintereffe betreffende Bekanntmachungen (letztere gegen die gewöhnlichen Insertionsgebühren) in einem besonder:. Intelligenz-Blakte, als Beilate zum Staats= und Regierangs-Blane, getreuns von demselden und in besondern Rummern, zum Druck gebracht werden soll. 1 Uunmittelbare Kinisliche Dekrete. Dienuft-Nachrichten. S. Könlgk. Majestst haben vermige öle erledigke Pfarrel Ohnastetten, Dekenats boch ster Entschließungen vom :4. Dec. 2.J. Urach, dem Pfarroikar Ellkert in Nagold die erledigte Pfarrei Malmsheim, Dekanats gndigst übertragen 3 reenberg, dem Pfarrer Meyer zu Bronn- sedann umerm 24. Dec. dem Ansuchen weiler, Dekanats Reutlingen, und des Pfarrers Christmann in Gruibingen,