U. Verfuͤgungen der Departements. Des Departement des Innern: des Ministerium des Innern. e. Die Amtskleldung der Mitglieder der zweiten Kammer der Stände betressend. Seine Königl. Mojestät haben durch höchste Verfügung vom v5. d. M. in Bezlehung auf die Amtskleidung der Mitglieder der zweiten Kammer der Stände Folgendes zu bestimmen geruht: 1.) Die feierliche Amtskleidung des Präsidenten besteht in einem Kleide von schwarzem Tuch, dergleichen Weste und Beinkleidern, schwarzen seidenen Strümpfen und Schuhen mit filbernen Schnallen. Ueber die Kleidung trägt er einen, kurzen, zwei Zolle über die Kniekehle berabreichenden Mantel von schwarzem Seidenzeuge, der vornen durch ein fil- bernes Schloß befestigt wird. Der Mantel ist rundum mit sübernen Fran- zen besetzt. An dem dereieckigen Hut ist die Kdnigl. Kokarde befestigt; Knopf und Schlinge sind von schwarzer gedrehter Seide. Bei den gewöhnlichen Amts-Ver- richtungen mögen bei der so eben vor- geschriebenen Kleldung angemessene Ab- änderungen statt finden, doch wird fie in den Sigungen immer schwarz seyn, und der Mantel darf nie fehlen. 3.) Die Amtstracht der ritterschaftlichen Mitglieder ist durch die Verordnung v. 3. Dec. 1819 (Regierungs-Blatt S. 3863) bestimmt worden. 5.) Die geistlichen Mitglieder erscheinen, so wie der Abgeordnete der Landes- Unidersität in der für sie überhaupt be- zeichneten Amtskleidung. 5.) Sämtliche Abgeordnete der Stédte und Aemter, Küinigliche Offiziere allein ausgenommen, welche die Militär-Uni- form forttragen, haben sich der für den Prästdenten vorgeschriebenen Klei- dung mit dem einzigen Unterschiede zu bedienen, daß die Franzenbesetzung um den Mantel von schwarzer Seide ver- fertigt wird. Stuttgart den 3. Jan. 1820. v. Otte.