stungs-Arbeitsstrafe, mit einer seiner kör- perlichen Beschaffenheit angemessenen Be- schäftigung verurtheilt. Am 31. Dec. wurden: 11. die bel dem Oberamtsgerichte Ravens- burg in Uneersuchung gekommenen In- quisiten: a) Joseph Witzigmann, von Heflg= hofen, Oberamts Tettnang, wegen Ver- dachts eines verübten gefährlichen Dieb- stabls, zwar von der Instanz entbun- den, dagegen wegen eines zu Boten- reute in Gemeinschaft mit Andern be- gangenen klelnen Leinwand-Diebstahls- und eines zu Herbertweiler verübten elnfachen, aber die Summe des greßen weit übersteigenden Diebstahls, welche Diebstähle dessen dritten im rechtlichen Sinne begründen, ferner wegen Con- cubinats und Vagirens, auch uner- laubten Gewehrbesitzes, neben Con- r Am -. Der. wurde: 1. in der Rechtssache erster Instanz, zwi- schen dem Kaiserllch-Oestreichischen Wicc= Präsldenten Frciberrn Ferdinand von Ulm zu Klagenfurt, Kl. wider den Freiherrn Marx von Ulm auf Erbach, Bekl., eine Appanageforderung betref- fend, wegen verscumter peremtorischer 44 stskation des Gewehrs, zu einer Festungs-Arbeitsstras von einem Jahr und drei Monaten, und nachheriger Einsperrung in ein Zwang d- Arbeitshaus bis zu erprobter Bese- rung, wen zns aber auf sieben Monate; b) Michael Weber, von Maleichen, Oberamts Wangen, wegen dreier un- ter erschwerenden Umständen und zum Theil in Gemeinschaft verübter kleiner Cteinwand-Diebstähle, auch Concubl- nats und Vagirens, unter Einrech- nung eines Theils des erstandenen Arrests, noch zu einer slebenme= natlichen Festungs-Arbeitsstrafe ver- urtheilt. Zugleich wurde gegen belde Inquistten wegen Erstattuug des gestifteten Scha- dens und der Kosten das Angemessene verfügt. z.) Civil = Senatl. Frist zur Crklárung auf die Klage, un- ter Verwerfung des vorgebrachten Ge- suchs um Wiedereinsetzung in den ügri- en Stand, nach dem früker angedreb- ten Präjudiz die Klage für verneint angenommen, Beklagter mit seinen Ein- reden ausgeschlossen, und Kléger zum Beweise seines Klagegrundes zugelassen.