kannt worden, und die daher nach Maß-= gabe ihrer Rummer der Einrelhung unter- liegen. Das Messen geschleht durch eine beson- ders damit beauftragte von dem Oberamt- mann vorzuschlagende Person, die das Meß einstweilen aufzeichnet, welches sodann bei gelegener Zeit in die vierte Colonne der Zlehungsliste übergetragen wird. s. 63. Bei der Berathung über die Befreiungs= gründe vertritt der Oberamtmann die Stelle eines Referenten, und trägt die in Bezie- hung auf dieselben beigebrachten Beweise nebst seiner Ansicht vor. Treten die zwei ersten Mitglieder des Kreis-Rekrutirungsraths der Ansicht des Oberamtmanns bel, so bedarf es, weil alsdann Stimmenmehrheit vorhanden, kei- ner weitern Abstimmung. Ist aber zwischen den drei genannten Mitgliedern eine Verschiedenheit der An- sicht vorhanden, so wird auch von den übrigen Mitgliedern des Kreis-Rekruti- rungsraths abgestimmt, und der Beschluß nach der Stimmenmehrheit abgefaßt. Jedoch soll letzternfalls die Abstimmung nicht bffentlich, sondern in geschlossener Sitzung nach Erledigung der übrigen Fälle geschehen. 62 9. 64. Was die Dienstuntuͤchtigkeit wegen Ge- brechlichkeit betrifft, so befreien von der Einreihung nur solche Gebrechen, welche sich entweder bel der von der ärztlichen Commission vorzunchmenden Besichtigung ergeben, oder welche notorisch find. Nicht in die Sinne fallende Gebrechen, ste seyen dann notorisch, werden bei der Aushebung nicht berücksschtigt, und der- jenige, welcher mit dergleichen Gebrechen behaftet zu seyn behauptet, soll, wenn ihn die Reihe trifft, und er keine sonstige Be- freiung nachweist, eingereiht, an dem Contingent als gestellt gerechnet, übrigens aber, wenn sich die Wahrheit seiner Be- bauptung durch die nach der Einreihung anzustellende Beobachtung ergiebt, wieder entlassen werden. Der bisher übliche Bewels der unsicht- baren Gebrechen durch Zeugen oder durch das Zeugniß des behandelnden Arztes findet demnach nicht mehr statt. Wenn aber dergleichen Gebrechen noto- risch sind, so kann der Beweis derselben durch das Zeugniß des Gemeinderaths oder durch die übereinstimmende Aussage sämt- licher bei der Berichtigung der Rekruti- rungslisten oder bei der Aushebung an- wesender Militärpflichtigen derselben Ge- meinde; hergestellt werden.