F 65. Das, was Art. à1# und 13 des Ge- fetes von dem Zeugniß der Bezirksbehbrde gesagt ist, beziebt sich auf diejenigen That- umstände, welche der Oberamtmann bei der vorläusigen Prüfung der Befreiungs- gründe erhoben und in der 213. Colonne der Rekrutirungsliste angemerkt, und hie- nach in die fünfte Colonne der Ziehungsliste übergetragen hat. In Ansehung der über die Befreiungen wegen Familien = Verhältnisse oder wegen Berufs beizubringenden Beweise kommen übrigens die f. 45 bis 55 dieser Instruk- tiön enthaltenen Worschriften zur An- wendung. F 66. Wenn die érztliche Commissson sich über die Frage: ob ein Mllitärpflichtiger für diensttüchtig zu achten? nicht vereinigen kann; so ist zu unterscheiden: ob der Mili- tdrarzt oder der Oberamtsarzt die Dienst- tüchtigkelt behauptet. In jenem Fall, wenn nämlich der Militärarzt gegen die Ansicht des Oberamtsarztes einen Militärpflichtigen für diensttüchtig erklärt, bedarf es des Gutachtens des Kreis-Medicinalraths nicht, somern der Kreis-Rekrutirungsrath hat einen solchen Militérpflichtigen für dienst- tächtig anzunehmen, indem die Bestim- mung des Militkrarztes wesentlich darin besteht, zu verhindern, daß nicht dienst- untüchtige Leute zur Einreihung definitiv bezeichnet werden. Würde dagegen der Oberamtearzt im Widerspruch mit dem Militérorzt einen Milikärpflichtigen für diensttüchuig erklären, so ist die Entscheidung auf das Gutachten des Kreis-Medleinalraths auszusetzen, und der Militärpflichtige anzuweisen, sich bei der Nachaushebung einzufinden. Unterläßt selches der Militärpflichtige, so ist er für diensttüchtig anzunehmen, und sonach zu behandeln. F. 641. Die Entscheidungen des Kreis-Rekruti- rungsraths find in die sechste Celonne der Ziehungsliste mit folgenden Worten einzu- tragen: 1.) „Freigesprochen.““ (Wenn ein Mili- tärpstichtiger wegen Dienstuntüchtigkeit oder wegen Familien-VWerhältnisse für befreit erklärt wird.) 2.) „Ausgenommen.“ (Wenn ein Mili- tärpflichtiger eine Ausnahme wegen Be- rufs Art. z7 des Gesetzes anfpricht, und diese Ausnahme für zuläßig erkannt wird.) 5.) „Desfünitiv bezeichnet.“ (Wenn ein durch die ärztliche Commissson für dienst- tüchtig erklärter Militärpflichtiger keinen sonstigen Befreiungsgrund geltend macht